Art165dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art165dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 165
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 165 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 165 MPU Unterzeichnung - Ratifikation

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 281 3076/IV/62 S. 96-98
VE Mai 1962 211 6551/IV/62 S. 50
VE 1971 (Ue) 163 BR/169/72 Rdn. 9
BR/88/71 164 BR/125/71 Rdn. 139

Dokumente der MDK

E 1972 164 M/146/R 6 Art. 165
" 164 M/108/II/R 4 S. 12

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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- 12 -

Artikel 164 Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Uebereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die üher die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf. (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -

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UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSECHUSSES II
IN DER SITZUNG VOM 18. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 21 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Pretekolls über die Vorrechte und Iefreiungen der Europäischen Pacentorganisation;

22

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DOUZIĖME PARTIE

DISPOSITIONS FINALES

Article 163

Règlement d'exécution et protocoles (1) Le règlement d'exécution, le protocole sur la reconnaissance de décisions portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen, le protocole sur les privilèges et immunités de l'Organisation européenne des brevets et le protocole sur la centralisation et l'introduction du système européen de brevets font partie intégrante de la présente convention. (2) En cas de divergence entre le texte de la présente convention et le texte du règlement d'exécution, le premier de ces textes fait foi.

Article 164

Signature - Ratification (1) La présente convention est ouverte jusqu'au . . . à la signature des Etats qui ont participé à la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets ou qui ont été informés de la tenue d'une telle conférence et auxquels la faculté d'y participer a été offerte. (2) La présente convention est soumise à ratification; les instruments de ratification sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.

Article 165

Adhésion (1) La présente convention est ouverte à l'adhésion des Etats visés à l'article 164, paragraphe 1, après l'expiration du délai de signature. (2) Après l'entrée en vigueur de la présente convention, tout autre Etat européen peut y adhérer sur invitation du Conseil d'administration. (3) Tout Etat qui a été partie à la présente convention et qui a cessé de l'être en application de l'article 171, paragraphe 4 , peut à nouveau devenir partie à la convention en y adhérant. (4) Les instruments d'adhésion sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.

Article 166

Réserves (1) Tout Etat contractant ne peut, lors de la signature ou du dépôt de son instrument de ratification ou d'adhésion, faire que les seules réserves prévues au paragraphe 2.

Bemerkung zu Artikel 164 Absatz 1:

Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen. Note to Article 164, paragraph 1: The date to be inserted should allow for signing over a period of six months.

Remarque concernant l'article 164, paragraphe 1: La date à insérer devra offrir la possibilité de signer pendant une période de six mois.

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ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 163

Ausführungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation und das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

Artikel 164

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum ... zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 165

Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten. (3) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 171 Absatz 4 erloschen ist, kann durch Beitritt erneut Mitglied des Übereinkommens werden. (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 166

Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen.

PART XII

FINAL PROVISIONS

Article 163

Implementing Regulations and Protocols (1) The Implementing Regulations, the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, the Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction shall be integral parts of this Convention. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.

Article 164

Signature - Ratification (1) This Convention shall be open for signature until ... by the States which took part in the InterGovernmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification; instruments of ratification shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 165

Accession (1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 164, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council. (3) Any State which has been a party to the Convention and has ceased so to be as a result of the application of Article 171, paragraph 4, may again become a party to the Convention by acceding to it. (4) Instruments of accession shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 166 Reservations (1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, make only the reservations specified in paragraph 2.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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geregelten - Fall gelten, dass ein Vertragsstaat durch Kundigung aus dem Uebereinkommen ausscheidet. Die Konferenz hat daher beschlossen, die Bestimmungen der Artikel 163 und 171 Absatz 3 in einem neuen Artikel 171 a zusammenzufasson (Dok. BR/118/71, Seite 20). 138. Die von der Konferenz gebilligte Losung ist vorlaufig beschlossen worden; sie soll noch in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Justizministerien uberpruft werden.

Artikel 164 (Unterzeichnung und Ratifikation) 139. Dieser Artikel ist geändert worden, um auch den Staaten die Unterzeichnung des Uebereinkommens zu ermöglichen, die an der Regierungskonferenz nicht von Anfang an teilgenommen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Konferenz zugelassen worden sind.

Artikel 165 (Beitritt) 140. Die Konferenz hat das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren fur den Beitritt von europaischen Stasten, denen die Unterzeichnung gemäss Artikel 164 offenstand, auf Vorschlag der niederländischen Delegation leicht abgeändert. Um zu vermeiden, dass ein beitrittswilliger Staat einen abschlagigen Bescheid erhalt, ist nunmehr vorgesehen, dass der Beitritt eine Einladung des Verwaltungsrats voraussetzt.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFURHRUNG

EXINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 tckctd 1(12460)

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 164 Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Uebereinkommen liegt fur die Staaten, die zu der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens eingeladen worden sind oder die uber die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum ... 1) zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Uebereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ...... hinterlegt. Diese Regierung notifiziert die Hinterlegung den Regierungen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten. 1) Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Das europäische Verfahren würde dadurch allen Angehörigen der Staaten, die dem Uebereinkommen beiträten, oder allen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, zugänglich. Artikel 5 könnte unter diesen Bedingungen gestrichen werden.

Der Vorschlag von UNEPA wurde von keiner anderen Organisation unterstützt.

Artikel 6 -Doppelschutz- 10. Zwei Organisationen (EIREA und IPIA) sprachen sich gegen den Doppelschutz aus. Dem Anmelder müsste es möglich sein, zwischen dem erteilten europäischen Patent und dem erteilten nationalen Patent zu wählen. EIRMA könnte jedoch den Doppelschutz während einer Uebergangszëit akzeptieren, zumal dieses Problem für das Gemeinschaftspatent bereits zufriedenstellend gelöst zu sein scheint.

CIPF ist sich zwar der Nachteile und rechtlichen Schwierigkeiten bewusst, die der Doppelschutz zur Folge haben kann, könnte aber den Artikel 6 annehmen; er schlägt jedoch vor, dessen Fassung durch eine Bezugnahme auf die Artikel 76 und 134 zu vervollständigen, um klarzustellen, dass der Doppelschutz von der Einhaltung der den Vertragsstaaten hinsichtlich der Anteriorität auferlegten Bedingungen abhängig ist.

Mehrere andere Organisationen (AIPPI, COPRICE, FICPI, CNIPA und IHK) erklärten sich mit der derzeitigen Fassung des Artikels 6 einverstanden und hoben hervor, dass es wegen der anfänglichen Unsicherheit und der mangelnden Erfahrung hinsichtlich des europäischen Patents erforderlich sei, den Ver-

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während der Anhörung schriftlich Bemerkungen oder Vorschläge macht (1). In diesem Fall gibt der vorliegende Bericht nicht alle schriftlichen Begründungen der betreffenden Organisation wieder, sondern beschränkt sich auf die mündlichen Bemerkungen zu einem bestimmten Punkt.

Zu jedem Artikel haben die Delegationen der Arbeitsgruppe - jeweils die für die betreffende Gruppe von Artikeln des Uebereinkommens zuständige - die Aussprache zusammengefasst und gegebenenfalls die zur Klarstellung gestellten Fragen der Organisationen beantwortet. Herr SINGER und Herr BRAENDLI haben die entsprechenden Zusammenfassungen und Klarstellungen für die Auffuhrungsordnung bzw. die Gebührenordnung gegeben.

Artikel 2 - Europäisches Patent 8. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 159 (folgende Nr.)

Artikel 5 - Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung und Artikel 163 - Unterzeichnung - Ratifikation 9. UNEPA schlug vor, das Uebereinkommen solle für alle Länder der Pariser Union zur Unterzeichnung und zum Beitritt aufliegen und nicht - wie in Artikel 163 vorgesehen - auf einige europäische Staaten beschränkt werden. (1) Es handelt sich um folgende Dokumente:

- CNIPA, FICPI, UNEPA

Dok. BR/161/72

- IHK

BR/162/72

- FEMPI

Arbeitsunterlage Nr. 6 vom 22.1.72

- UNICE

BR/163/72

- IHK, COPRICE, CIFE

Arbeitsunterlage Nr. 7 vom 27.1.72

- FICPI, UNICE und UNEPA

BR/165/72

- COPRICE

BR/166/72

BR/169 d/72 zat/GM/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die

5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) BR / 169  d / 72 zat / GM / bm

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DIXIÈME PARTIE DISPOSITIONS FINALES

Article 161

Règlement d'exécution (1) Le règlement d'exécution de la présente Convention en fait partie intégrante. (2) En cas de divergence entre le texte de la présente Convention et celui du règlement d'exécution, le premier fait foi.

Article 162

Révision

(1) La présente Convention peut être révisée lors de Conférences des États contractants. (2) La Conférence est convoquée par le Conseil d'administration. La Conférence ne délibère valablement que si les trois quarts au moins des États parties à la Convention y sont représentés. Pour être adopté, le texte révisé de la Convention doit être approuvé par les trois quarts des États contractants représentés à la Conférence et votants. Les abstentions ne sont pas considérées comme des suffrages exprimés. (3) Le texte révisé de la Convention entre en vigueur après le dépôt des instruments de ratification ou d'adhésion par le nombre d'États déterminé par la Conférence et à la date fixée par celle-ci. (4) Les États qui n'ont pas ratifié le texte révisé de la Convention ou qui n'y ont pas adhéré à la date de son entrée en vigueur, cessent d'être parties à la Convention à compter de cette date.

Article 163

Signature - Ratification (1) La présente Convention est ouverte jusqu'au ... à la signature des États qui ont participé à la Conférence Intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets ou qui ont été informés de la tenue d'une telle Conférence et auxquels la faculté d'y participer a été offerte. (2) La présente Convention est soumise à ratification par les États signataires; les instruments de ratification sont déposés auprès du gouvernement de ...

Article 164

Adhésion (1) La présente Convention est ouverte à l'adhésion des États visés à l'article 163, paragraphe 1, après l'expiration du délai de signature. (2) Après l'entrée en vigueur de la présente Convention, tout autre État européen peut y adhérer sur invitation du Conseil d'administration.

Bemerkung zu Artikel 163 Absatz 1:

Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen.

Note to Article 163, paragraph 1: The date to be inserted should allow for signing over a period of six months.

Remarque concernant l'article 163, paragraphe 1: La date à insérer devra offrir la possibilité de signer pendant une période de six mois.

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ZEHNTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 161

Ausführungsordnung (1) Die Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

Artikel 162

Revision

(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Konferenz ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten des Übereinkommens auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Für die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, endet mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft am Übereinkommen.

Artikel 163

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum . . . . zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung . . . . hinterlegt.

Artikel 164

Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 163 Absatz I bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten.

PART X

FINAL PROVISIONS

Article 161
Implementing Regulations

(1) The Implementing Regulations to this Convention shall be an integral part thereof. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.

Article 162

Revision

(1) This Convention may be revised by a Conference of the Contracting States. (2) The Conference shall be convened by the Administrative Council. The Conference shall not be deemed to be validly constituted unless at least three-quarters of the Contracting States to the Convention are represented at it. In order to adopt the revised text there must be a majority of three-quarters of the Contracting States represented and voting at the Conference. Abstentions shall not be considered as votes. (3) The revised text shall enter into force when it has been ratified or acceded to by the number of Contracting States specified by the Conference, and at the time specified by that Conference. (4) Such States as have not ratified or acceded to the revised text of the Convention at the time of its entry into force shall cease to be parties to the Convention as from that time.

Article 163

Signature-Ratification

(1) This Convention shall be open for signature until . . . by the States which took part in the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification by the signatory States; instruments of ratification shall be deposited with the Government of .....

Article 164

Accession

(1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 163, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 19. Juni 1962

Die Sitzung wurde um 9.30 Uhr durch den Vorsitzenden eroffnet; die Gruppe setzte die Besprechung der einzelnen Artikel fort.

Artikel 209 (278) Die Gruppe beschloss, die Bemerkung über die Frage zu streichen, ob das Sonderabkommen zur Ratifizierung vorgelegt werden soll. Die Sachverständigen der Aussenministerien werden diese Frage ebenso prüfen wie alle sonstigen Fragen, für die sie zuständig sind. Es sei daher untunlich, dies hier durch eine Bemerkung noch besonders hervorzuheben.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 210 (279) wurde angenommen.

Artikel 211 (281) Die Gruppe beschloss, in diesen Artikel eine Bestimmung aufzunehmen, die den Gedanken der ersten "Allgemeinen Bemerkung"aus den "Bemerkungen des Redaktionsausschusses" (Dok. 4412/IV/62 vom 14. Mai 1962) übernimmt : Die Regierung, bei der die Ratifizierungsurkunden hinterlegt worden sind, soll die übrigen Vertragsstaaten über Ratifizierungen, Beitritte, Assoziierungen oder Begrenzungen des Anwendungsbereichs des Abkommens oder des räumlichen Geltungsbereichs der Patente unterrichten.

Der Artikel wurde angenommen und an den Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis weitergeleitet.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikel 211 (281)

Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ........... hinterlegt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e h t w u f f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Herr Fressonnot hält es für zweckmäBig, ausdruicklich zu bestimmen, daB das materielle europäische Patentrecht sowie das Vorfahrensrecht ebenfalls erst mit der Eröffrung des Patentamts in Kraft tretan...

Der Vorsitzende bemerkt, daB dies sich von selbst verstehe. Das europäische Recht werde von internationalen Behörden angewandt. Wenn diese nicht existierten, könne auch kein europäisches Recht angewandt werden.

Bei der endgültigen Fassung des Abkommensentwurfs müsse man darauf achten, daß sämtliche Artikel dem Ergebnis dieser Beratung entsprächen.

Absatz 3 von Artikel 281, der aus dem Lissaboner Verbandsabkommen übernommen worden sei, betreffe die in Artikel 272 vorgesehenen Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Gesetze. Diese Änderungen der nationalen Gesetze müBten im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens durchgeführt sein.

Da die meisten Delegationen der Ansicht sind, eino derartige besondere Bestimmung sei überflüssig, beschlieBt die Arbeitsgruppe, den Absatz zu streichen.

Artikel 281 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen. Artikel 282, der den Beschlüssen der Arbeitsgruppe in der 4. Stitzung entspricht, wird ohne Beratung angenommen.

Beratung von Artikel 56 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der Zweck dieses Artikels sei die gröBtmögliche Entlastung der hochqualifiziorten und entsprechend bezahlten Boamten, z.B. der. Prüfer, von gewissen untergeordneten Aufgaben.

Aus einer sehr gründlichen Erörterung des Problems ergibt sich, daB die Grundstruktur des Verwaltungsaufbaus in den meisten Staaten eine Ubertragung der Verantwortung, wie sie der Vorsitzende erstrebt, nicht erlaubt.

Die Arbeitsgruppe hält es für zweckmäBig, zunächst einmal die Ergeb-

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Herr de Muyser fragt, ob man nicht die Ratifizierung des Abkommens der Ratifizierung der Durchführungsverordnung folgen lassen solle.

Der Vorsitzende erwidert, man müsse ungekehrt vorgehen. Die Durchführungsverordnung trete erst am gleichen Tage mit dem Abkommen und dem allgemeinen Abkommen in Kraft. Diese Frage könne evtl. in einem Protokoll zwischen den Vertragsstaaten geregelt werden.

Herr van Benthem weist darauf hin, daß das Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft trete, das angegliederte "Einheitsgesetz" jedoch erst 18 Monate später. Dies solle ermöglichen, die für die Durchführung des "Einheitsgesetzes" notwendige Organisation aufzubauen. Vielleicht sei es angebracht, eine ähnliche Regelung zu treffen.

Der Vorsitzende meint, dieses Problem sei in Artikel 221 Absatz 2 geregelt. Das europäische Patentrechtabkommen trete nach der vom Verwaltungsrat beschlossenen Eröffnung in das Stadium der Durchführung. Das Inkrafttreten des Abkommens dürfe nicht verzögert werden, da sonst die Regierungen nicht verpflichtet seien, die zur Errichtung des Europäischen Patentamts notwendigen Beiträge zu leisten. Es sei auch nicht möglich, das Personal einzustellen oder den Verwaltungsrat mit seiner Tätigkeit beginnen zu lassen, der eine Gebührenordnung und ein Personalstatut beschliessen müsse, bevor das Patentamt seine Arbeit aufnehme.

Herr van Benthem bemerkt hierzu, die Anmeldungen eines europäischen Patents könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens bei den zentralen Behörden der Länder abgegeben werden, wenn das Europäische Patentamt noch nicht eröffnet sei.

Der Vorsitzende gibt zu, daß man diese Möglichkeit, wodurch das Europäische Patentamt schon bei seiner Eröffnung mit einer Vielzahl von Anmeldungen konfrontiert würde, verhindern müsse. Er werde deshalb den Redaktionsausschuß beauftragen, den Artikel 221 dahingehend abzuändern, daß Anmeldungen von europäischen Patenten vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts auch nicht bei den nationalen Behörden erfolgen könnten. Zu diesem Zweck könne man einen Absatz 4 einfügen.

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Andere Protokolle seien bezüglich des deutschen Vorschlags zu Artikel 230 und zur Erstreckung des territorialen Geltungsbereichs auf Berlin vorgesehen.

Der Artikel wird ohne Diskussion angenommen.

Beratung von Artikel 280 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende hebt hervor, die Bedeutung dieses Artikels liege vor allem darin, was man nicht sage. Er entspreche den in internationalen Abkommen allgemein gebrauchten Klauseln, enthalte jedoch nichts über die Kündigung des Abkommens. Das Abkommen könne also nicht von einem Vertragsstaat gekündigt werden.

Auf eine Frage von Herrn de Muyser erklärt der Vorsitzende, Artikel 280 gelte nicht für die assoziierten Staaten. Diese Fragen würden in den Assoziierungsverträgen geregelt, die normalerweise kündbar seien.

Das Fehlen einer Kündigungsbestimmung bedeuts indessen nicht, daß es den Vertragsstaaten verwehrt sei, das Abkommen durch einstimmigen Beschluß aufzuheben. Es sei auch möglich, daß ein einzelner Staat aus dem Abkommen austrate, wenn alle anderen Staaten damit einverstanden seien.

Eine solche Regelung finde ihre Rechtfertigung in der Tatsache, daß die Gründung all dieser Institutionen so bedeutende Folgen im Personalund Finanzwesen habe, daß es schwierig sei, etwas zu unternehmen, ohne sicher zu sein, daß alle Vertragsstaaten daran teilnehmen.

Ferner sei die mit der Entwicklung des Abkommens gleichlaufende Entwicklung der nationalen Gesetze schwer wieder rückgängig zu machen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Artikel 280 an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß.

Beratung von Artikel 281 des Vorentwurfs

Es liegt auf der Hand, daß dieser Artikel von den Außenministern überprüft werden wird.

3076/IV/62-D

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 22. Mai 1962 " Patente "

VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 281

Ratifizierung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Absätze 1 und 2 entsprechen dem Artikel 247 des EWG-Vertrags.

Absatz 3 entspricht dem Internationalen Überein- kommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, Artikel 30, Abs. 1 und 3.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28. Februar 1962


B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Artikel. 281

Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ........... hinterlegt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft. (3) Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß seinem nationalen Recht in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28. Februar 1962


Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Artikel 165

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Uebereinkommen liegt für die Staaten, die an der gerierungskonferenz über die Einfuhrung eines europainchen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die uiter die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worain sind und denen die köglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.