Art164dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art164dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 164
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 164 (Deutsche Fassung)/Art164dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 164 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 164 MPU Ausführungsordnung und Protokolle

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 279 IV/3076/62 S. 95,96
VE 1971 (Ue) 1612 BR/125/71 Rdn. 127

Dokumente der MDK

E 1972 163 M/19 S. 184
" 163 M/48. S. 6 Memo-
randum A
neuer Art.-
Vorschlag :
Art. 161bis
" 163 M/108/II/R 4 S. 11
" 163 M/146/R 6 Art. 164
" 163 M/160/K S. 3

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MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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ZWOELPTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 164
Ausfuhrungsordnung und Protokolle

(1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll uber Vorrechte und Immunitaten sowie das Zentralisierungsprotokoll sind Bestandteile des Uebereinkommens. (2) 'Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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ZWOELFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 163 Ausfuhrungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennun: von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, des Protokoll über die Vorrechte und Immunitaten der Europaischen Patentorganisation und das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung sind Bestandteile des Uebereinkommens. (2) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 107? -

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Nulnchen, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSCCHUSSES II
IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereir.kommens: Artikel 13 19 21 25 28 29 33 143 145 159 161 164 165 167 173 176 Artikel des Pretrkolle Uber die Vorrechte und Iefreiungen der Europaischen Pacentorganisation; 22

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Europäische Patentkonvention arbeitsfähig sein soll. 31. Die CEEP in M/30, Punkt 21, Seite 6 (nicht enthalten im Druckexemplar) gibt keinerlei genaue Vorschläge, dringt aber darauf, daß Art. 133 (3), zweiter Absatz, auf die Vertretung juristischer Personen, die keinen Sitz innerhalb des Territoriums eines der Vertragsstaaten, aber wirtschaftliche Verbindungen mit solchen juristischen Personen haben, ausgedehnt werden sollte. In dieser Hinsicht geht die CEEP weiter als die UNICE, die CIFE und FEMIPI. Einer solchen Ausdehnung muß die FICPI entgegentreten, da dies sehr nahe einer vollkommenen Unterminierung der grundsätzlichen Bestimmungen des Art. 133 (2) und 134(1) kommen würde.

F. Art. 162 (8) - neuer Absatz

32. Die deutsche Regierung schlägt in M/11, Punkt 6, Seiten 56-57 vor, einen reuen Absatz (8) zu Art. 134 anzunehmen, der bestimmt, daß, wenn eine auf der Liste der zugelassenen Vertreter stehende Person wiederholt und in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstößt, die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes, berechtigt sein sollen, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen. 33.FICPI ist einverstanden damit, daß eine derartige Sanktion bestehen sollte, würde. aber vorziehen, dies als einen ausdrücklichen Punkt in den Disziplinarbestimmungen der Regel 108 aufzunehmen, falls die Meinung besteht, daß diese Sache durch die vorgeschlagene Regel 108 nicht bereits gedeckt ist. G. Vorschläge der britischen Regierung und der CNIPA im Hinblick auf Art. 144 34. Es wurde durch die britische Regierung in M/10, Punkt 9, Seiten 44-45 vorgeschlagen, Art. 144 so auszudehnen, daß er auch Vertreter umfaßt, die in Art. 133(3) genannt sind. Eine ähnliche Bemerkung wird durch die CNIPA in M/20, Punkt 28, SEiten 208-9 gemacht.

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Die Industrieorganisationen haben keinerlei Aufgliederung über die Bedürfnisse einer solchen Gruppenvertretung zur Verfügung gestellt und es gelang ihnen nicht, diskutable Bestimmungen für eine derartige Gruppenvertretung vorzuschlagen. 28. Es scheint daher, daß die Möglichkeiten der Diplomatischen Konferenz, die Bedürfnisse für eine Gruppenvertretung durch nicht auf der Liste stehende Personen und Bestimmungen in Übereinstimmung damit zu entwerfen, heute ebenso gering sind wie zur Zeit als die zwischenstaatliche Konferenz entschieden hat, die Frage dem Verwaltungsrat zu überlassen ; es ist somit offensichtlich besser, die Dinge so zu belassen wie sie sind. 29. Wenn jedoch die Diplomatische Konferenz die Entscheidung fällen sollte, endgültige Regeln für eine Gruppenvertretung durch nicht auf der Liste stehende Personen festzulegen, dann versteht es sich von selbst, daß Art. 133 (3), zweiter Satz, gestrichen werden müßte, obwohl dies durch die UNICE und CIFE nicht herausgestellt wurde. 30.Die FEMIPI hat keinerlei Vorschlag ähnlich dem Artikel 161 bis gemacht, schlägt jedoch in M/23, Punkt 10, Seiten 286-7 vor, Art. 133 (3), zweiten Satz derart zu verbessern, daß die Durchführungsverordnungen bestimmen sollen, unter welchen Bedingungen eine Gruppenvertretung (durch nicht auf der Liste stehende Personen) angängig sein soll. In diesem Fall würde Art. 133 (3), zweiter Satz ausdrücklich die Aufnahme von Bestimmungen, betreffend Gruppenvertretung, durch den Verwaltungsrat vorschreiben, wenn solche Bestimmungen durch die Diplomatische Konferenz nicht selbst angenommen werden, wobei die Möglichkeit, daß keine Nötigung für solche Bestimmungen gefunden wird, außer Betracht steht. Nach Ansicht der FICPI scheint es vorteilhaft, diese Angelegenheit vollkommen dem Verwaltungsrat zu überlassen, so wie dies dem offiziellen Text entspricht, da eine Aufnahme von Bestimmungen, für die keine Notwendigkeit besteht oder die über etwa vorliegende Notwendigkeiten hinausgehen, und dies noch in der Konvention selbst, bedauerlich sein würde. Wenn die Frage der Gruppenvertretung dem Verwaltungsrat überlassen wird, so wird dies einer der vielen Punkte sein, bezüglich deren wir alle dem Verwaltungsrat hinsichtlich Kompentenz und Fairness vertrauen müssen, wenn die

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Verbindungen zwischen den juristischen Personen ergänzt werden und die Art der Ausübung dieses Rechtes der Vertretung bevor die Konvention in Kraft tritt oder sogar vor der Unterzeichnung. 25. Immerhin ist es nach Ansicht der FICPI nicht richtig, daß " das gegenwärtige Recht, daß in einigen Staaten Gesellschaften andere Gesellschaften vertreten müssen, vergessen wurde", da Art. 133 (3), zweiter Satz, durch die zwischenstaatliche Konferenz angenommen wurde mit dem Ziel dieses Recht in dem Umfang zu schützen wie es als erworbenes Recht besteht. 26. Vielleicht lag der Grund für die zwischenstaatliche Konferenz, diese Frage dem Verwaltungsrat zu überlassen, darin, daß es gegenwärtig schwierig ist, festzulegen, was für eine Gruppenvertretung durch nicht auf der Liste stehende Personen notwendig erscheint, um den Patentabteilungen der Industrie zu ermöglichen, ihre Arbeit fortzusetzen. Solange diese Notwendigkeit bzw. die Bedürfnisse nicht festgelegt werden können, ist es äußerst schwierig, eine Bestimmung hinsichtlich dieser Bedürfnisse aufzustellen und nicht über diese hinauszugehen. Der Vorschlag der UNICE und der CIFE für Art. 161 bis ist tatsächlich eine sehr gute Illustration dieser Schwierigkeiten. 27. Es erscheint wahrscheinlich, daß die Patentabteilungen, die heute eine Gruppenvertretung durchführen, keine Schwierigkeiten haben werden, eine genügende Anzahl von Angestellten auf die Vertreterliste zu bekommen, um die Gruppenvertretung ohne Änderung ihrer bisherigen Arbeitsweise fortsetzen zu können. Sie würden wahrscheinlich auch viele Möglichkeiten haben durch angestellte Personen die bereits auf der Liste sind, Ergänzungen zu bewirken und, sobald die europäische Qualifikationsprüfung eingerichtet ist, würden die Angestellten der Patentabteilungen die gleichen Möglichkeiten haben, wie Personen im freien Berufsstand durch Ablegen dieser Prüfung in die Liste zu kommen, wonach sie Gruppenvertretung nach Belieben ausüben könnten. Es kann daher sehr gut der Fall sein, daß das Bedürfnis für eine Gruppenvertretung durch Personen, die nicht auf der Liste sind, sehr gering ist. Die Erfahrung in England und in Holland scheint zu lehren, daß Patentabteilungen von Industrien ohne Gruppenvertretung durch Angestellte, die nicht auf der Liste sind, sehr wohl zufriedenstellend arbeiten können.

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21. Eine solche Entscheidung muß aber immerhin gemacht werden, da die Europäische-Patentkonvention offensichtlich nicht alle bestehenden Rechte respektieren könnte und dies auch nicht sollte. Zum Beispiel ist die gesamte Bevölkerung der meisten der Konventionsstaaten ( alle diese, wo keine Bestimmungen bestehen, die die Berechtigung zu vertreten regeln) heute berechtigt, jede Partei vor ihem nationalen Patentamt zu vertreten und dieses Recht aкaxasasazxkasaz wird ihr auf der europäischen Ebene der Konvention weggenommen und wird nur für eine kleine Anzahl aufrecht erhalten, die dieses Recht wenigstens durch 5 Jahre hindurch ausüoten. 22.Untersucht man nun den Vorschlag der CIFE ( der mit dem Vorschlag der UNICE in M/19, Punkt 41, Seiten 184-5 identisch ist), so sieht man, daß er sich auf bestimmte bestehende Rechte bezieht, ohne dem Erfordernis, daß diese Rechte ausgeübt und dadurch erworbene Rechte geworden wären . 23.Überdies ist der durch die UNICE und CIFE formulierte Vorschlag so weit, daß er tatsächlich sagt, daß in Ländern, in denen keine Bestimmungen hinsichtlich der Vertretung bestehen, jede Person, die bei einer juristischen Person angestellt ist, berechtigt sein sollte, jede andere juristische Person mit ihrem Sitz in einem Vertragsstaat vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu können, gleichgültig ob ihr Anstellungsverhältnis irgendetwas mit Patenten zu tun hat und gleichgültig, ob die Person vorher jemals versucht hat, Patentsachen zu bearbeiten. Zum Beispiel würde ein französischer Briefträger berechtigt sein, eine norwegische Gesellschaft vor dem Europäischen Patentamt zu vertreten. Ein französischer Patentsachbearbeiter, der kein Angestellter einer juristischen Person ist, würde nicht berechtigt sein, solange er nicht beweisen kann, daß er als Vertreter über wenigstens fünf (5) Jahre hauptberuflich gearbeitet hat. Natürlich war es nicht die Absicht dieser Organisationen, daß der Vorschlag in dieser Breite interpretiert wird, die Interpretation ist aber unangreifbar. 24. Wenn eine Übergangsbestimmung betreffend Gruppenvertretung aufgenommen werden muß, müßte: der Vorschlag der beiden Organisationen wenigstens durch Bestimmungen über das Bestehen wirtschaftlicher

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16. Die Vorschläge der UNICE, CIFE und der FEMIPI haben den Nachteil, daß Fälle eintreten können, wo ein Vertreter durch den bloßen Ablauf der Übergangszeit umfassendere Vertreterrechte vor dem Europäischen Patentamt erhalten kann, als er dies vor seinem nationalen Patentamt hat, was unpassende Störungen der national bestehenden Regelungen und Einrichtungen zur Folge haben kann, insbesondere dann, wenn die durch die Organisationen vorgeschlagene Verbesserung im Zusammenhang mit den Vorschlägen dieser Organisation im Hinblick auf Art. 162 (1)(b) und (3) gesehen wird. Außerdem gehen die von den drei Organisationen gemachten Vorschläge offensichtlich über das Grundprinzip der erworbenen Rechte hinaus. 17. Andererseits erscheint der Vorschlag von CEEP als zu einschränkend. 17. Der Vorschlag der deutschen Regierung scheint gut ausgewogen und fair zu sein und wird von FICPI voll unterstützt. E. Art. 161 bis vorgeschlagen von der UNICE und CIFE und andere Vorschläge betreffend Gruppenvertretung. 18. CIFE in M/22, PUnkt 45, Seiten 268-9 bezieht sich auf den Wunsch der Expertenkonferenz, während der Übergangszeit bestehende Rechte und Zustände ohne Erweiterung oder Beschränkung zu respektieren und stellen dann in Punkt 46 heraus, daß in diesem Text das gegenwärtige Recht, daß in einigen Staaten Gesellschaften andere Gesellschaften zu vertreten haben, vergessen wurde. 19. Der im französischen Text des CIFE-Hinweises verwendete Ausdruck lautet "droits acquis" und im deutschen Text "erworbene Rechte". Die richtige englische Übersetzung würde lauten "acquired rights" oder "vested rights" und da die englische Übersetzung von der CIFE selbst beigestellt wurde, scheint es, daß CIFE keinen Unterschied zwischen "existing rights" und "acquired rights" macht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden über

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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toire sans avoir à se soumettre à l'examen européen de qualification prévu à l'article 134, paragraphe 2, lettre c), même si elles ne possèdent pas la nationalité d'un des Etats contractants.»

ANNEXE 2

41 Proposition d'un nouvel article «Article 161 bis Représentation pendant une période transitoire Durant une période transitoire dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 133, paragraphe 3, un employé d'une personne morale ayant un établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants peut agir dans toute procédure devant l'Office européen des brevets pour d'autres personnes morales établies sur le territoire de l'un des Etats contractants, dans la mesure où cet employé est habilité à le faire devant le service central de la propriété industrielle de l'Etat où son employeur est établi.»

ANNEXE 3

Prescriptions régissant les demandes de brevet concernant des micro-organismes (Règle 28)

42 Cette règle a été récemment introduite dans le règlement et a été publiée dans des documents préparatoires datés du 8 décembre 1972. Cette règle prescrit entre autres le dépôt d'un échantillon du micro-organisme dans une collection désignée; elle prescrit de plus que l'échantillon doit être irrévocablement accessible au public au plus tard à la date de publication de la demande de brevet, c'est-à-dire au plus tard 18 mois après la date de priorité. Les industries concernées n'ont pas encore eu l'occasion de discuter de ces prescriptions avec les délégations gouvernementales et leurs conseillers. C'est donc le but de cette prise de position de traiter des prescriptions de cette règle.

43 Dans sa forme actuelle, la Règle 28 n'est pas acceptable par les industries concernées pour autant qu'elle prescrit au déposant des demandes de brevet concernant des micro-organismes de donner plus au public que ne le fait un déposant dans n'importe

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Liste - ohne Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Befugnis - eingetragen, ohne daß sie die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c abgelegt haben, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaats sind."

ANLAGE 2

41 Vorschlag eines neuen Artikels

Artikel 161 bis

Vertretung während einer Übergangszeit Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 133, Absatz 3, ein Angestellter einer juristischen Person, die eine Niederlassung auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten hat, in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt für andere juristische Personen handeln, die sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaates befinden, soweit dieser Angestellte befugt ist, es vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Staates zu tun, in dem sich sein Arbeitgeber befindet.

42 Diese Regel ist erst neuerdings in die Ausführungsordnung aufgenommen und ist in den vorbereitenden Dokumenten vom 8. Dezember 1972 veröffentlicht worden. Regel 28 schreibt unter anderem vor, daß ein Muster des Mikroorganismus bei einer bezeichneten Sammelstelle zu hinterlegen ist; sie schreibt ferner vor, daß das Muster der Öffentlichkeit spätestens am Tag der Veröffentlichung der Patentanmeldung unwiderruflich zugänglich sein muß, d.h. spätestens achtzehn Monate nach dem Prioritätstag. Die betroffene Industrie hatte noch keine Gelegenheit, diese Vorschriften mit den Regierungsdelegationen und ihren Beratern zu erörtern. Die vorliegende Stellungnahme will daher die Vorschriften dieser Regel behandeln.

43 In ihrer derzeitigen Form ist Regel 28 für die betroffene Industrie insoweit nicht annehmbar, als demjenigen, der Patentanmeldungen für Mikroorganismen einreicht, vorgeschrieben wird, der Öffentlichkeit mehr zugänglich zu machen als ein any restrictions on their entitlement to act after the expiry of the transitional period without having to take the European qualifying examination under Article 134, paragraph 2(c), even though they may not be nationals of one of the Contracting States."

ANNEX 2

41 Proposal for a new Article

"Article 161a

Representation during a transitional period During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 133, paragraph 3, an employee of a legal person having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States may act in any proceedings before the European Patent Office on behalf of other legal persons having a registered place of business within the territory of one of the Contracting States, to the extent that he is entitled to do so before the central industrial property office of the State in which his employer has his registered place of business.

Requirements of applications relating to microroganisms (Rule 28)

42 This Rule has been introduced into the said regulations recently and was published in the preparatory documents dated 8 December 1972. The said Rule requires inter alia the deposit of a sample of the micro-organism with an appointed culture colletion; it is further required that the sample must be available to the public irrevocably not later than the date of publication of the application, that is not later than 18 months after the priority date. The industries concerned have not yet had the opportunity of discussing these requirements with the government delegations and their advisers. It is, therefore, the aim of these Comments to deal with the implications of the said Rule.

43 Rule 28 in its present form is unacceptable to the industries concerned in as much as it requires the applicant of applications relating to micro-organisms to give more to the public than any applicant in other fields. The micro-organism itself must largely

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Original: Französisch (1) French (2) Français

M/19 2. April 1973

2 April 1973 2 avril 1973

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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DOUZIÈME PARTIE

DISPOSITIONS FINALES

Article 163

Règlement d'exécution et protocoles (1) Le règlement d'exécution, le protocole sur la recornnaissance de décisions portant sur le droit à l'obtention d'un brevet européen, le protocole sur les privilèges et immunités de l'Organisation européenne des brevets et le protocole sur la centralisation et l'introduction du système européen de brevets font partie intégrante de la présente convention. (2) En cas de divergence entre le texte de la présente convention et le texte du règlement d'exécution, le premier de ces textes fait foi.

Article 164

Signature - Ratification (1) La présente convention est ouverte jusqu'au . . . à la nature des Etats qui ont participé à la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets ou qui ont été informés de la tenue d'une telle conférence et auxquels la faculté d'y participer a été offerte. (2) La présente convention est soumise à ratification; les instruments de ratification sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.

Article 165

Adhésion (1) La présente convention est ouverte à l'adhésion des Etats visés à l'article 164, paragraphe 1, après l'expiration du délai de signature. ∴ '2) Après l'entrée en vigueur de la présente convention, tout autre Etat européen peut y adhérer sur invitation a Conseil d'administration. (3) Tout Etat qui a été partie à la présente convention et qui a cessé de l'être en application de l'article 171, paragraphe 4 , peut à nouveau devenir partie à la convention en y adhérant. (4) Les instruments d'adhésion sont déposés auprès du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.

Article 166

Réserves (1) Tout Etat contractant ne peut, lors de la signature ou du dépôt de son instrument de ratification ou d'adhésion, faire que les seules réserves prévues au paragraphe 2.

Bemerkung zu Artikel 164 Absatz 1: Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen.

Note to Article 164, paragraph 1: The date to be inserted should allow for signing over a period of six months.

Remarque concernant l'article 164, paragraphe 1: La date à insérer devra offrir la possibilité de signer pendant une période de six mois.

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ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 163

Ausführungsordnung und Protokolle (1) Die Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation und das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung sind Bestandteile des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

Artikel 164

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum . . . zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 165

Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 164 Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten. (3) Jeder Staat, der Vertragsstaat des Übereinkommens war und dessen Mitgliedschaft aufgrund von Artikel 171 Absatz 4 erloschen ist, kann durch Beitritt erneut Mitglied des Übereinkommens werden. (4) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Artikel 166

Vorbehalte (1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte machen.

PART XII

FINAL PROVISIONS

Article 163

Implementing Regulations and Protocols (1) The Implementing Regulations, the Protocol on the Recognition of Decisions in respect of the Right to the Grant of a European Patent, the Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction shall be integral parts of this Convention. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.

Article 164

Signature - Ratification (1) This Convention shall be open for signature until... by the States which took part in the InterGovernmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification; instruments of ratification shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 165

Accession (1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 164, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council. (3) Any State which has been a party to the Convention and has ceased so to be as a result of the application of Article 171, paragraph 4, may again become a party to the Convention by acceding to it. (4) Instruments of accession shall be deposited with the Government of the Federal Republic of Germany.

Article 166

Reservations (1) Each Contracting State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification or accession, make only the reservations specified in paragraph 2.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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b) Schlussbestimmungen (Artikel 162 bis 173) (1) 126. Ueber die Schlussbestimmungen dos Uebereinkommens hat die franzüsische Delegation der Konferenz Bericht erstattet (Dok. BR/96/71, Anlage III). Die deutsche, die niederländische, dic britische und die tsterreichische Delegation haben schriftliche Aenderungsvorschläge zu den Schlussbestimmungen vorgelegt (Dok. BR/103/71, BR/104/71, BR/112/71 und. BR/115/71).

Artikel 161 a (Ausfuhrungsordnung) (2) 127. Die Konferenz hat diesen Artikel in den Vorentwurf eingefugt, um das Verhaltnis zwischen dem Uebereinkommen und der Ausfuhrungsordnung klarzustellen (siehe auch Punkt 96 unter Artikel 35 a).

Artikel 162 (Revision) 128. Zu Absatz 1 hat die deutsche Delegation den Vorschlag gemacht, das Revisionsverfahren nicht an bestimmte Voraussetzungen zu knupfen. Die fur die Einberufung einer Revisionskonferenz vorgesehene hohe Hehrheit des Verwaltungsrates durfte verhindern, dass derartige Konferenzen zu haufig stattfinden. Die Konferenz hat diesen- Antrag angenommen. Sie wollte auf diese Weise klarstellen, dass das erleichterte Revisionsverfahren des Artikels 162 in allen Fallen gelten soll, in denen die Revision des Uebereinkommens beabsichtigt ist, so dass in keinem Fall (1) Die Artikel 160 und 161, die ebenfalls zu den Schlussbestimmungen gehbren, sind von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitet worden und wurden daher von der Konferenz unter Punkt 4 a der Tagesordnung behandelt (siehe Punkte 90 und 1 dieses Berichts). (2) Dok. BR/121/71, Seite 5.

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEZER DIE EINFUERKUNG BINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

+ Add: 1 (10f.60)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/K/ca

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DIXIÈME PARTIE DISPOSITIONS FINALES

Article 161

Règlement d'exécution (1) Le règlement d'exécution de la présente Convention en fait partie intégrante. (2) En cas de divergence entre le texte de la présente Convention et celui du règlement d'exécution, le premier fait foi.

Article 162

Révision

(1) La présente Convention peut être révisée lors de Conférences des États contractants. (2) La Conférence est convoquée par le Conseil d'administration. La Conférence ne délibère valablement que si les trois quarts au moins des États parties à la Convention y sont représentés. Pour être adopté, le texte révisé de la Convention doit être approuvé par les trois quarts des États contractants représentés à la Conférence et votants. Les abstentions ne sont pas considérées comme des suffrages exprimés. (3) Le texte révisé de la Convention entre en vigueur'après le dépôt des instruments de ratification ou d'adhésion par le nombre d'États déterminé par la Conférence et à la date fixée par celle-ci. (4) Les États qui n'ont pas ratifié le texte révisé de la Convention ou qui n'y ont pas adhéré à la date de son entrée en vigueur, cessent d'être parties à la Convention à compter de cette date.

Article 163

Signature - Ratification (1) La présente Convention est ouverte jusqu'au ... à la signature des États qui ont participé à la Conférence Intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets ou qui ont été informés de la tenue d'une telle Conférence et auxquels la faculté d'y participer a été offerte. (2) La présente Convention est soumise à ratification par les États signataires; les instruments de ratification sont déposés auprès du gouvernement de ...

Article 164

Adhésion (1) La présente Convention est ouverte à l'adhésion des États visés à l'article 163, paragraphe 1, après l'expiration du délai de signature. (2) Après l'entrée en vigueur de la présente Convention, tout autre État européen peut y adhérer sur invitation du Conseil d'administration.

Bemerkung zu Artikel 163 Absatz 1: Der einzusetzende Tag soll eine Frist von sechs Monaten zur Unterzeichnung einräumen.

Note to Article 163, paragraph 1: The date to be inserted should allow for signing over a period of six months.

Remarque concernant l'article 163, paragraphe 1: La date à insérer devra offrir la possibilité de signer pendant une période de six mois.

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ZEHNTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 161

Ausführungsordnung (1) Die Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder. Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

Artikel 162

Revision

(1) Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden. (2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Konferenz ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten des Übereinkommens auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. (3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. (4) Für die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, endet mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft am Übereinkommen.

Artikel 163

Unterzeichnung - Ratifikation (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung einer solchen Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum . . . . zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung . . . hinterlegt.

Artikel 164

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Frist für die Unterzeichnung den in Artikel 163 Absatz I bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder andere europäische Staat auf Einladung des Verwaltungsrats dem Übereinkommen beitreten.

PART X

FINAL PROVISIONS

Article 161

Implementing Regulations

(1) The Implementing Regulations to this Convention shall be an integral part thereof. (2) In the case of conflict between the provisions of this Convention and those of the Implementing Regulations, the provisions of this Convention shall prevail.

Article 162

Revision

(1) This Convention may be revised by a Conference of the Contracting States. (2) The Conference shall be convened by the Administrative Council. The Conference shall not be deemed to be validly constituted unless at least three-quarters of the Contracting States to the Convention are represented at it. In order to adopt the revised text there must be a majority of three-quarters of the Contracting States represented and voting at the Conference. Abstentions shall not be considered as votes. (3) The revised text shall enter into force when it has been ratified or acceded to by the number of Contracting States specified by the Conference, and at the time specified by that Conference. (4) Such States as have not ratified or acceded to the revised text of the Convention at the time of its entry into force shall cease to be parties to the Convention as from that time.

Article 163

Signature-Ratification

(1) This Convention shall be open for signature until . . . by the States which took part in the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents or were informed of the holding of that Conference and offered the option of taking part therein. (2) This Convention shall be subject to ratification by the signatory States; instruments of ratification shall be deposited with the Government of . . . .

Article 164

Accession

(1) This Convention shall be open to accession by the States referred to in Article 163, paragraph 1, after the expiry of the period for signature. (2) After the entry into force of this Convention, any other European State may accede to it at the invitation of the Administrative Council.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Andere Protokolle seien bezüglich des deutschen Vorschlags zu Artikel 230 und zur Erstreckung des territorialen Geltungsbereichs auf Berlin vorgesehen.

Der. Artikel wird ohne Diskussion angenommen.

Beratung von Artikel 280 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende hebt hervor, die Bedeutung dieses Artikels liege vor allem darin, was man nicht sage. Er entspreche den in intornationalen Abkommen allgemein gebrauchten Klauseln, enthalte jedoch nichts über die Kündigung des Abkommers. Das Jbkommen könne also nicht von einem Vortragsstaat gekündigt werden.

Auf eine Frage von Horrn de Muyser orklärt der Vorsitzende, Artikel 280 gelte nicht für die assoziierten Staaten. Diese Fragen würden in den Assoziierungsverträgen geregelt, die normalerweise kündbar seien.

Das Fohlen einer Kündigungsbostimmung bedeute indessen nicht, daB es den Vortragsstaaten verwehrt sei, das Abkommen Gurch einstimmigen Beschluß aufzuheben. Es sei auch möglich, daß ein einzelner Staat aus dem Abkommen austrete, wenn alle anderen Staaten damit einverstanden seien.

Eine solche Regelung findo ihre Rechtfortigung in der Tatsache, daB die Gründung all dieser Institutionen so bedeutende Folgen im Personalund Finanzwesen habe, daB es schwierig sei, etwas zu unternehmen, ohne sicher zu sein, daB alle Vortragsstaaten daran teilnehmen.

Ferner sei die mit der Entwicklung des Abkommens gleichlaufondo Entwicklung der nationalen Gesetze schwer wieder rückgängig zu machen.

Die Arbeitsgruppo nimmt den Artikel 280 an und überweist ihn dem RedaktionsausschuB.

Beratung von Artikel 281 des Vorentwurfs

Es liegt auf der Hand, daB dieser. Artikel von den Außenministern überprüft worden wird. 3076 / I V / 62-D

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Herr Fressonnet meint, daß die Bestimmung über die Assoziierung tatsächlich eine der wichtigsten des Abkommens sei. Man müsse darauf achten, daß nicht eine zu große Zahl von Staaten das Schicksal und die Entwicklung des Abkommens beeinflussen könne. Es dürfe nicht übersehen werden, daß schon ein bloßer Konferenzbeobachter in der Lage sei, einen erheblichen Einfluß auszuüben. Er bitte daher, daß die Delegationen über dieses Problem nachdenken könnten, da es sicher eingehend im Koordinationsausschu 𝔅 diskutiert worde.

Der Vorsitzende fügt hinzu, die Frage der Assoziierung sei von ausschlaggebender Bedoutung für das Problem des Beitritts. Er weist sodann darauf hin, daß Absatz 5 von Artikel 175 noch nicht erörtert worden sei.

Herr Gajac fragt, ob es notwendig sei, die assoziierten Staaten bei der Revision rigoros vom Stimmrecht auszuschließen.

Der Vorsitzende erklärt, aus der Diskussion gohe hervor, daß tatsächlich die assoziierten Staaten kein Stimmrecht haben dürften, um jodé Beeinträchtigung der Entwicklung des Abkommens auszuschlieBen. Er halte es für richtig, diese Entscheidung in das Abkommen aufzunehmen, um don Ausschluß vom Stimmrecht nicht in joden einzelnen Assoziierungsvortrag aufnehmen zu müssen. AuBerdem werde die Revision zweifellos mit den assoziierten Staaten, die als Boobachter an den Konferenzen teilnähmon, boraten. Es bleibe ihnen immer die Möglichkeit, den Assoziierungsvertrag zu kündigen.

Herr Gajac schließt sich der Ansicht des Vorsitzenden an. Der Absatz 5 von Artikel 275 und Artikel 278 werden angenommen und dem Redaktionsausschu 𝔅 überwiesen.

Beratung von Artikel 279 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dem Abkommen zu Artikel 45 bereits ein Protokoll über die Vorrochte und Freiheiten der Bediensteten des Europäischen Patentamts beigefügt worden sei. 3076 / I V / 62-D

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Zu Artikel 279

Protokolle

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In Artikel 45 des Arbeitsentwurfs ist vorgesehen, dass die Vorrechte und Befreiungen der Beamten und sonstigen Bediensteten in einem besonderen Protokoll zu dem Abkommen geregelt werden. Es ist anzunehmen, dass dem Abkommen noch weitere Protokolle beigefugt werden.

Durch Artikel 279 soll die rechtliche Wirkung dieser Protokolle geklärt werden.

Artikel 279 entspricht dem Artikel 239 des EWG-Vertrags.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28.Februar 1962


B e m e r k un g e n zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b)

Schlußbestimmungen

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Artikel 279

Protokolle

Die diesem Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens.

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Kurt Haertel

Ester Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Artikel 145 (1) ... zur Verfügung stellt, die er zur Durchfuhrung seiner ...

Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen zustăndig.

Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll uber Vorrechte und Immunitaten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.

Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....

Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;

Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europæisches Patent .....

Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats