Art161dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art161dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 161
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 161 (Deutsche Fassung)/Art161dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 161 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 161 MPU Erstes Haushaltsjahr

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 222 IV/3076/62 S. 99,100
VE Mai 1962 184 6551/IV/62 S. 43
VE 1962 187 6498/IV/64 S. 82a
VE 1962 (Ue) 187 BR/GT IV/32/70 Rdn. 28/29
VE 1962 (Ue) 187 BR/49/70 Rdn. 72-75
VE 1965 (Ue) 187 BR/GT IV/41/70 Rdn. 41/42
BR/199/72 158 BR/219/72 Rdn. 134

Dokumente der MDK

E 1972 160 M/146/R 6 Art. 161

Page 3

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

Page 4

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 38 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 38 vorgeschriebenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 161

Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. Dabei kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen nach Artikel 93 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt werden. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken. Jedoch ist die europäische Patentanmeldung in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag hat. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

[2 ^0] The budget for the first accounting period shall be drawn up as soon as possible after the entry into force of this Convention. Until contributions provided for in Article 38 due in accordance with the first budget are received by the Organisation, the Contracting States shall, upon the request of and within the limit of the amount fixed by the Administrative Council, make advances which shall be deducted from their contributions in respect of that budget. The advances shall be determined in accordance with the scale referred to in Article 38. Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the advances.

Article 161

Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office (1) European patent applications may be filed with the European Patent Office from the date fixed by the Administrative Council on the recommendation of the President of the European Patent Office. To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 93 may be restricted to certain areas of technology and subsequently be progressively extended to the remaining areas of technology. (2) The Administrative Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, further restrict the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1; however, examination shall in any event be made as to whether the European patent application can be accorded a date of filing. (3) Where, as a result of the procedure being restricted, a European patent application cannot be further processed, the European Patent Office shall communicate this. to the applicant and shall point out that he may make a request for conversion. The European patent application shall be deemed to be withdrawn on receipt of such communication.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 106 (Beschränkungen der Prüfung)

[^1]: Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 106 (Restrictions affecting examination)

   Article 162
   Professional representatives during a transitional period
   (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives:
   (a) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States;
   (b) he must be authorised to represent natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of the Contracting State in which he has his place of business or employment.

Page 5

ELFTER TEIL

UBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 158

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit (1) Die in Artikel 168 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen. (2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. (3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.

Artikel 159

Ernennung von Bediensteten während einer

Übergangszeit (1) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen. (2) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muß; sie können wiederernannt werden.

Artikel 160

Erstes Haushaltsjahr (1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs.

PART XI

TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 158

Administrative Council during a transitional period (1) The States referred to in Article 168, paragraph 4 shall appoint their representatives to the Administrath Council; on the invitation of the Government of the Federal Republic of Germany, the Administrath Council shall meet no later than two months after the entry into force of this Convention, particularly for the purpose of appointing the President of the Europeat Patent Office. (2) The duration of the term of office of the first Chairman of the Administrative Council appointed after the entry into force of this Convention shall be four years. (3) The term of office of two of the elected members of the first Board of the Administrative Council set up after the entry into force of this Convention shall be five and four years respectively.

Article 159

Appointment of employees during a transitional period (1) Until such time as the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office have been drawn up, the Administrative Council and the President of the European Patent Office, each within their respective powers, shall recruit the necessary employees and shall conclude short-term contracts to that effect. The Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment. (2) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the Administrative Council, after consulting the President of the European Patent Office, may appoint as members of the Enlarged Board of Appeal or of the Boards of Appeal technically or legally qualified members of national courts and authorities of Contracting States who may continue their activities in their national courts or authorities. They may be appointed for a term of less than five years, though this shall not be less than one year, and may be reappointed.

Article 160

First accounting period (1) The first accounting period of the Organisation shall extend from the date of entry into force of this Convention to 31 December of the same year. If that date falls within the second half of the year, the accounting period shall extend until 31 December of the following year.

Page 6

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 7

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regiefungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne.

Page 8

Artikel 158 134. Die Konferenz beschloss, dass die Vorschluse auf das erste Haushaltsjahr (Artikel 158. Absatz 2) ebenfalls verzinslich sein sollen und dass bei nicht fristgerechter Zahlung von den Vertragsstaaten Verzugszinsen zu entrichten sind.

Artikel 166 135. Den Aufnahmebeitrag fur einen spater beitretenden Staat (Artikel 166) beschloss dic Konferenz auf 5 % des in Absetz 2 errechneten Betrage festzusetzen. Demzufclge wurden die echigen Klammern in Absatz 2 gestrichen.

Page 9

Brutzel, den 26. September 1972 DR/219/72

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinfuhrung eines europaischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 10

Artikel 158 (158 Abs. 1 und 2) Erstes Haushaltsjahr (1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Uebereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs. (2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Uebereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 38 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe unverzinsliche Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 38 Absatz 3 vorgeschriebenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt.

Page 11

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 199 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 12

38. Artikel 53 - Finanzordnung

Die Arbeitsgruppe bezog die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschüsse nach Artikel 42 d (neu) in den Anwendungsbereich des Buchstabens b ein. 39. Ferner fügtc die Arbeitsgruppe einen neuen Buchstaben d hinzu, in dem die zuvor in mehreren Artikeln zufgeführten Bestimmungen über die Festsetzung der Zirssätze zusammengefasst sind. 40. Die Arbeitsgruppe vertrat die Auffassung, dess ior Feitragsschlüssel wegen der ihm zukommender Bedeutung im Uebereinkommen selbst und nicht, wie bisher geplant, in der Finanzordnung festgelegt werden müsste. 41. Artikel 187 - Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentants

Bei der Abfassung der Absätze 1 und 2 berücksichtigte die Arbeitsgruppe die neue Fassung des Artikels 4, wonach das Europäische Patentamt mit Inkrafttreten des Uebereinkommens errichtet wird (vgl. Dok. BR/48/70). 42. Absatz 3 wurde dahingehend geändert, dass nach dem Uebereinkommen der Verwaltungsrat allgemeine Grundsätze für die Einstellung von Personal während der Uebergangszeit aufstellen kerm, falls er es für zweckmässig erachtet; daher wurde beschlossen, die neue Fassung des Artikels 187 den Arbeitsgruppen I und III zur Kenntnisnahme mitzuteilen,

Page 13

REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFURERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Novenher 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Ubor die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcuburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxcuburg ihre dritte Sitzung witer dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Cffice in Iondon, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patontinstituts in Den Haag und der WIPO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eureyarats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhend verschicicner arbeitsunterlagen (Dok. BE/OT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Frsten Vorentwurfs eines Uebereinkommens. Utev, ein curopäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

ER/GT IV/41 4/70 K/ta

Page 14

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

VE 1965 VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Anderungen unveröffentlicht

Page 15

73. Als Folge dieser Entscheidung empfiehlt die Arbeitsgruppe I der Arbeitsgruppe IV, Artikel 187 in dem Sinne zu redigieren, dass das erste Haushaltsjahr mit dem Inikrafttreten des Uebereinkommens beginnt. 74. Die Arbeitsgruppe war sich ferner einig dartuber, dass mit dem Inkrafttreten des Uebereinkommens auch der Verwaltungsrat als errichtet anzusehen ist und dass er sehr bald nach diesem Zeitpunkt zusammentreten und den Präsidenten des EPA ernennen mulsse, damit das Amt tatsächlich handlungsfahig werde. Sie hielt es deshalb fur erforderlich, dass in die Verschriften Uber den Verwaltungsrat eine Bestimmung aufgenommen wird, nach der die Vertragsstaaten binnen einer noch zu bestimmenden Frist nach Inkrafttreten des Uebereinkommens die Mitglieder des verwaltungsrats ernennen müssen und die festlegt, dass der Verwaltungsrat binnen einer weiteren Frist zum ersten Mal zusammentreten muss. 75. Absatz 3 des Artikels 187 soll auf Beschluss der Arbeitsgruppe in der Dezembersitzung anhand des Dokumenss BR/GT IV/33/70 gepruitt werden.

Page 16

70. Zu Absatz 4 des Vorschlags des Vorsitzenden wurde der Wunsch geaussert, es möge klargestellt werden, dass die europaische Patentanmeldung beim EPA eingegangen sein muss. Ferner sollte fur den Fall der Mitteilurg des ETA an den Anmelder Uber die fiktive Zuotucknehine nicht aut den Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beim EPA, sondern auf den der Absendung der Anmeldung abgestellt wericn. 71. Die Arbeitsgruppe vereinbarie abschliessend, dass ihr Vorsitzender einen Neuvorschlag fur Artikel 165 vorlegen werde, der vor allem carau abzielen soll, den Anmelder davor zu bewahren, dass er im Falle der Nichtbehandluing der Anmeldung des Anmeldezeitpunkts verlustig gehe. Besoudere Beachtung verdiene die Frage, ob die Anmeldegebuin gezaht sein musse, falls eine Umwandlung in eine nationale Anmeldung beantragt werde. Ferner sei das Problem zu berucksichtigen, das entstehe, wenn die Anmeldung zunachst gemass Artikel 34 Absatz 2 in der Sprache eines Vertragsstaats eingereicht wird und spater die Umwandlung in die nationale Anmeldung eines anderen Staates begehrt wird. Moflicherweise - darauf wurde ausdrücklich hingewiesca - mussen auch andere Artikel entsprechend der Neufassung des Artikels 186 geändert werden.

Artikel 187 - Erstes Haushaltsjahr des EPA 72. In zusanmenhang mit Artikel 187, fur dessen Ausarbeitung die Arbeitsgruppe IV zustandig ist, wurde die Frage erbrtert, zu welcham Zeitpunkt das EPA im rechtlichen Sinne als "orrichtet" anzusehen ist.

Die Arbeitsgruppe I kam zu dem Ergebnis, Cass cas EPA durch das Inkrafttreten des Uebereinkommens selbst, also im Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wird, so dass es hierzu keines spateren Aktes bedarf. Sie beschloss, Artikel 4 so abzuandern, dass er dies klar zum Auscruck bringt.

Page 17

BERICHT

uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulcigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlkufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

Page 18

Artikel 187

28. Artikel 187 betrifft das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. In Absatz 1 wurden Satz 1 in der französischen Fassung und Satz 2 in der französischen und englischen Fassung geringfügig geändert. Absatz 2, der die unverzinslichen Vorschüsse regelt, wurde dahin geändert, dass er keine Begründung mehr enthalt. 29. Absatz 3, der die Einstellung von Personal in der Anfangszeit regelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung - vorbehaltlich der Zustimmung der ebenfalls zuständigen Arbeitsgruppen I und III - angenommen. Das Sekretariat wird den Arbeitsgruppen I und III eine Auizeichnung in diesem Siree vorlegen.

Die Bemerkung unten aui der Seite wurde gestrichen.

Artikel 187 a

30. Die Frage, ob Artikel 187 a nach Annahme der Artikel 42 d und 42 g beibehalten werden soll, wurde nonh nicht andéiltig entschieden. 31. Die Prüfung der Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsveriahren wurde mit der Bemerkung des Vorcitzenden der Aileitsgruppe abgeschlossen, dass diese Vorschriften in der . . .tobessitzung der Aibsitugruppe IV in zweiter Iesung behandelt werden mussen.

Page 19

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUERUNG BR/GT IV/32/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt von 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.

Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIFO/BIRPI und des Europarates hatten sich entschuldigen lassen (1).

I. - GEFFAITUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten:

[^0] [^0]: 1. Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

Page 20

der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentants und die Beamten, die vor der Eröffinung des Amts tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europaischen Patentamts ermöglichen.

Artikel 188 Nationale Voranmeldung (1) Jeder Vertragstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in seinem Gebiet eine europäische Patentanmeldung nur einreicben können, wenn sich diese Anmeldung auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in den betreffenden Vertragstaaten gründet, die eine erste Zinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums darstellen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt ihrer ersten Zinterlegung ihren Sitz oder Wohnsitz noch nicht im Gebiet des betreffenden Staats hatten. (2) Der Vertragstaat, der von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt dies dem Europäischen Patentamt mit. (3) Die europäische Patentanmeldung kann sich nur auf die Erfindung beziehen, die Gegenstand der nationalen Patentanmeldung oder Patentanmeldungen ist. (4) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt auf dessen Verlangen innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, die in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht fristgemäss vorgelegt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück. Artikel 77 Absätze 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (5) Im Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents und im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents finden die Artikel 100 und 127 Anwendung, wenn und soweit der Bestimmung in Absatz 3 nicht genügt ist.

KAPITEL II
GEMBINSAME PATENTANMELDUNG ZUR ERLANGUNG NATIONALER PATENTE

Artikel 189 Gemeinsame Patentanneldung beim Europäischen Patentamt (1) Von der Eröffinung des Europäischen Patentamts an können gemeinsame Patentanmeldungen, die den Antrag auf Erteilung nationaler Patente in allen Vertragstaaten enthalten, für diejenigen Gebiete der Technik eingereicht werden, für die europäische Patentanmeldungen noch nicht entgegengenommen werden. (2) Die gemeinsame Patentanmeldung ist genäss den Vorschriften des Artikels 66 Absätze 1 und 2 einzureichen. (3) Die gemeinsame Patentanmeldung gilt als nationale Hinterlegung in jedem der Vertragstaaten.

Page 21

KAPITEL I
ALLOEMEINE UBERGANGSBESTIDMUNGEN

Artikel 185 Zusammentreten des [Verwaltungsrats]

Die Regierung, [bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden], beruft den [Verwaltungsrat] innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.

Artikel 186 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen werden erst vom Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts an entgegengenommen. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (2) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, bestimmt der [Verwaltungsrat] auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (3) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Artikel 62 genannten Internationalen Klassifikation festgelegt.

Artikel 187 Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

Bemerkung

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats], die Zahlung

Page 22

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDIN.EPUNGSAUSSCHUSSAUFOEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN. 1.727 1). DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE: COMITE OF NET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELZ DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT.PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 23

- 82 a -

5498/IV/64-D

Artikel 187

Dieser Artikel behandelt das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. Er wird in das Allgemeine abkommen übernommen.

Artikel 188

Dieser Artikel behandelt die nationale Veranmeldung.

6498/IV/64-D

Page 24

Drrobnisse der 14. Sitzung dor irboitsoruppe "Patento" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München

SITZUNGSBERICHT

Page 25

Artikel 180 (148 - zweite Fassung) wurde angenomnen.

Artikel 181 (149) wurde angenommen.

Artikel 182 (223) Herr Gajac erklärte, die eckigen Klammern im ersten Satz sollten bedeuten, dass im endgültigen Text der betreffende Staat namentlich genannt werden müsse.

Der Vorsitzende schlug daraufhin vor, in einer Bemerkung am Ende der Seite zu sagen, dass in Artikel 182 diejenige Regierung gemeint sei, bei der die Ratifizierungsurkunden hinterlegt würden.

Der Redaktionsausschuss soll den Wortlaut überprüfen. Diese Bestimmung soll ebenso wie alle Übergangsbestimmungen den Sachverständigen der Aussenministerien zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 183 (221) wurde angenommen.

Artikel 184 (222) Herr van Benthem schlug vor, die Bemerkung zu streichen, war jedoch bereit, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Die Gruppe beschlnss, die Bemerkung als Hinweis für den Koordinierungsausschuss stehen zu lassen.

Artikel 185 (124) wurde angenommen.

Page 26

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

Page 27

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

187 Artikel 184 (222)

(1) Die erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 38 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.

Bemerkung:

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats] die Zahlung der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentamts und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amtes tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.

Page 28

Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962 44PPA762

STRENG VERFAHNUNG

Vorientwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

Page 29

- 100 -

3076/IV/62-D

Der Vorsitzende meint, dies sei tatsächlich möglich. So sei man auch bei der Revision des Vortrages über das Internationale Institut in Den Haag im Jahre 1961 vorfahren.

Ende der Sitzung: 18.15 Uhr

3076/IV/62-D

Page 30

nisse der praktischen Arbeit des Patontamts abzuwarten. Sollte sich eine derartige Bestimmung als notwendig erweisen, könnordor-Vorschlag des Vorsitzenden bei einer Revision des Abkommens berücksichtigt werden.

Artikel 56 wird gestrichen.

Beratung von Artikel 215 des Vorontwurfs

Die Arbeitsgruppe ist der einhelligen Auffassung, die nationalen Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen wie die nationalen Patente und Patentanmeldungen zu behandeln.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, aino diosbezügliche Bestimmung zu entwerfen, und zwar möglichst in oinem einzigen Artikel, um Wiederholungen zu vermeiden.

Beratung von Artikel 222 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß diese Vorschrift zu den Finanzbestimmungen gehöre, aber für das erste Haushaltsjahr oine Übergangsregelung enthalte.

Artikel 222 sei in Anlehnung an den Rom-Vertrag abgefaßt worden. Er müsse mit der Gesamtheit der Finanzvorschriften vom KoordinationsausschuB und den Sachverständigen der Finanzministerien überprüft werden.

Herr Fressonnat erklärt, er habe nichts dagegen einzuwenden, die Finanzvorschriften aus dem Rom-Vertrag zu übernehmen, wenn das allgemeine Abkommen die gleichen Organe wie der Rom-Vertrag vorsohe.

Herr de Muyser fragt, ob man nicht von später hinzukommenden Vertragsstaaten eine "Eintrittsgebühr" erhoben solle, um auch sie an den ursprünglichen Kosten der Errichtung des Europäischen Patentamts zu beteiligen.

3076/IV/62-D.

Page 31

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 32

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen. Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses keine Patentanmeldungen einreichen. (3) [Der Verwaltungsrat] erläst das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Page 33

Artikel 222

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen

Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 48 stellt der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.

Page 34

Artikel 464

Erstes Haushaltsjahr (1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs. (2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 99 vorgeschriebenen 39 Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 99 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.