Art160dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art160dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 160
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 160 (Deutsche Fassung)/Art160dPCTBE1973.pdf

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Artikel 160 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 160 MPU Ernennung von Bediensteten während einer. Ubergangszeit

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde wird Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 222 IV/3076/62 S. 99,100
VE Mai 1962 184 6551/IV/62 S. 43
VE 1962 187 6498/IV/64 S. 82a
VE 1962 187 BR/49/70 Rdn. 72-75
VE 1962 187 BR/GT IV/32/70 Rdn. 28/29
VE 1965 (Ue) 187 BR/GT IV/41/70 Rdn. 41/42
BR/134/71 160 b BR/135/71 Rdn. 128
BR/139/71 160 b BR/168/72 Rdn. 163
BR/199/72 157 BR/219/72 Rdn. 121

Dokumente der MDK

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den jugoslawischen Vorschlag aus. Zur Vermeidung von Oberschneidungen der Tätigkeit verschiedener Organisationen whlăgt sie jedoch vor, das Ersuchen an die Europäische Patentorganisation zu Beginn wie folgt zu formulieren: „Unter Berücksichtigung der von anderen internationalen Organisationen bereits getroffenen Maßnahmen, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um ...". 227. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt die Auffassung der niederländischen Delegation. Sie weist jedoch darauf hin, daß durch eine solche Entschließung die internationale Zusammenarbeit, die von nationalen Patentämtern etwa durch die Ausbildungsförderung oder durch die Obermittlung von Dokumenten bereits geleistet wird, nicht als beendet betrachtet werden dürfe. Ferner sollte festgehalten werden, daß der Ausdruck ,alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten" auch bedeutet, daß diese Art von Hilfe nur im Rahmen der Mittel geleistet werden kann, die der Europäischen Patentorganisation aufgrund ihres Haushalts zur Verfügung stehen. 228. Die französische Delegation tritt auch für den jugoslawischen Entwurf ein, da eine solche Aufgabe wegen der großen Bedeutung der künftigen Organisation unbedingt wahrgenommen werden müsse. Die Frage der Koordinierung mit anderen internationalen Organisationen sei nahezu selbstverständlich; die französische Delegation kann daher sowohl den niederländischen Änderungsvorschlag als auch den 2 ntwurf in seiner ursprünglichen Form akzeptieren. 229. Die italienische, die griechische und die österreichische Delegation erklären sich ebenfalls mit dem jugoslawischen Vorschlag sowie mit der von der niederländischen Delegation angeregten Änderung einverstanden. 230. Der Gesamtausschuß nimmt den Entschließungsentwurf mit der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung einstimmig an.

X. Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7)

231. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Hauptausschuß III nach Billigung des Entwurfs für diese Empfehlung übereingekommen sei, ihn nicht der Konferenz vorzulegen; er habe vielmehr dem Wunsch Ausdruck gegeben, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten (s. Dok. M/PR/III Nr. 99). 232. Der Gesamtausschuß erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. 233. In seinen abschließenden Worten hebt der Vorsitzende des Gesamtausschusses hervor, daß von dem hiermit verabschiedeten Vertragswerk ohne Übertreibung gesagt werden könne, daß mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens etwas geschaffen werde, was auf dem Gebiet des ^- Patentrechts in Europa als ein Jahrhundertwerk gelten werde.

Der Vorsitzende bedankt sich mit herzlichen Worten bei allen Delegationen des Gesamtausschusses sowie beim Allgemeinen Redaktionsausschuß, bei dessen Vorsitzendem, Herrn van Benthem, und beim Sekretariat dafür, daß die so umfangreiche Arbeit zeitgerecht abgeschlossen werden konnte. 234. Die Delegation des Vereinigten Königreichs drückt abschließend ihrerseits im Namen aller Delegationen dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses ihren wärmsten Dank für die Art und Weise aus, mit der von ihm die oft schwierigen Verhandlungen geleitet worden seien. Der erfolgreiche Abschluß der Arbeiten sei in erster Linie der Umsicht zu verdanken, mit der Herr Dr. Haertel das Gebäude des Vertragswerks Schritt für Schritt zu seiner Vollendung geführt habe.

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der Hauptausschuß schließlich wie folgt überein: Der Hauptausschuß billigt den Inhalt der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten und gibt dem Wunsch Ausdruck, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten.

II. Sitzung vom 25. September 1973

A. Erörterung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses

100. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtsausschuß die von seinem Redaktionausschuß am Tag zuvor überarbeiteten Finanzvorschriften in der Fassung des Dokuments M/132/III/R 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes erwähnt wird.

Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge

101. Die dänische Delegation fragt, ob es am Ende des Absatzes 3 Buchstabe b nicht heißen sollte, Anmeldungen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Verragsstaat in einem anderen Vertragsstaat eingereicht ^10 den sind". 102. Der Vorsitzende führt aus, es sei wohl richtiger, hier die Mehrzahl zu verwenden, da es darum gehe, die Zahl der Anmeldungen zu vergleichen, die von Anmeldern aus einem Vertragsstaat in mehreren anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind, und von diesen Zahlen die zweithöchste Zahl zu nehmen. 103. Die französische Delegation pflichtet dem bei. 104. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe b in allen drei Fassungen unverändert zu lassen. 105. Der Hauptausschuß stellt außerdem fest, daß in Absatz 3 Buchstabe b die Ausdrücke "Sitz" und "Wohnsitz" von natürlichen bzw. juristischen Personen in allen drei Sprachen mit der Terminologie übereinstimmen, die auch an anderen Stellen des Übereinkommens, insbesondere in Vorschriften über die Vertretung, vom Hauptausschuß I für ähnliche Tatbestände verwendet worden ist. 106. Der Hauptausschuß beschließt auf Antrag der luxemburgischen Delegation, der von der belgischen und der französischen Delegation unterstützt wird, in der französischen Eirnung des Absatzes 7 das Wort "versées" durch das Wort "nnboursées " zu ersetzen.

Artikel 48 (50) - Finanzordnung

107. Die niederländische Delegation bemerkt, daß die deutsche Fassung des Buchstabens f nicht dasselbe besage wie die beiden anderen Fassungen, und regt an, diese der deutschen Fassung anzupassen. 108. Der Hauptausschuß beschließt daraufhin, der Allgemeine Redaktionsausschuß möge gebeten werden, die Frage zu prüfen, ob Artikel 48 Buchstabe f in allen drei Fassungen ubereinstimme, und gegebenenfalls eine solche Übereinstimmung vorzunehmen.

Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

109. Die niederländische Delegation bemerkt, daß bei der ^1 rnen Formulierung des Absatzes 1 die Verweisung auf Artikel ^37 (39) Absätze 3 und 4 überflüssig zu sein scheine, da auch in dem ebenfalls zitierten Artikel 39 (41) auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 verwiesen werde. 110. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 146 sowohl auf die in Artikel 37 (39) geregelten Zahlungen der Vertragsstaaten als auch auf die in Artikel 39 (41) geregelten Vorschüsse Bezug genommen werde und es deshalb ratsam sein dürfte, beide Verweisungen im Text zu belassen. 111. Der Vorsitzende des Redaktionausschusses erläutert schließlich, warum der Redaktionsausschuß Absatz 2 gestrichen habe. Indem in Absatz 1 nunmehr auch auf Artikel 45 (47) verwiesen werde, der die vorläufige Haushaltsführung allgemein für alle Vertragsstaaten regele, habe Absatz 2 entfallen können, der die vorläufige Haushaltsführung für eine Gruppe von Vertragsstaaten geregelt habe. 112. Der Hauptausschuß erklärt sich mit dieser redaktionellen Verkürzung des Artikels 146 einverstanden.

B. Erörterung des von der britischen Delegation vorgelegten Dokuments M/85/III

113. Die britische Delegation führt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Dokument M/85/III aus, wie ihres Erachtens die besonderen Finanzbeiträge von der Europäischen Patentorganisation an die Vertragsstaaten zurückgezahlt werden sollten und wie insbesondere der Zinssatz hierfür festgesetzt werden sollte: Der Zinssatz, der gemäß Artikel 38 (40) Absatz 7 des Übereinkommens für alle Vertragsstaaten gleich sei und gemäß Artikel 48 (50) vom Verwaltungsrat in der Finanzordnung festgelegt werden müsse, sollte nicht 4 % betragen, wie früher von der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz angenommen, sondern dem gewogenen Mittel der jeweils geltenden Liiskontsätze oder der Mindestlombardsätze entsprechen; er solle jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. Im Zusammenhang damit müßten die Gebühren des Europäischen Patentamts so festgesetzt werden, daß die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge - wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen - spätestens 11 Jahre nach Eröffnung des Europäischen Patentamts beginnen und 26 Jahre nach Eröffnung abgeschlossen sei. Im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung des Zinssatze: müßten auch gegebenenfalls die Gebühren angepaßt werden.

Nach dem bisher zugrunde gelegten Finanzschema würden - bei einem Zinssatz von 4 %, der den heutigen Gegebenheiten keineswegs mehr entspreche - manche Vertragsstaaten die Benutzer des Europäischen Patentamts, das heiBt vorwiegend die Industrie, subentionieren müssen, was jedenfalls aus der Sicht des Vereinigren Königreichs abzulehnen sei.

Die britische Delegation wäre den übrigen Delegationen dankbar, wenn sie sich zu ihren Vorstellungen äußern könnten. 114. Die französische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der britischen Delegation, da der Zinssatz den in den Vertragsstaaten geltenden Zinssätzen mehr angepaßt werden und die Gebühren so hoch angesetzt werden müßten, daß das Europäische Patentamt auch nicht zeitweise von den Vertragsstaaten subventioniert zu werden brauche. 115. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die Ausführungen im Dokument M/85/III als grundsätzlich richtig. Was die Höhe der Zinsen betreffe, so gingen die Vorstellungen der britischen Delegation unbestreitbar von richtigen Voraussetzungen aus. Allerdings dürften die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie abschreckend wirkten, weil dies nicht im Interesse des Europäischen Patentamts liegen könne; auch sollte es unter Ziffer ii des genannten Dokuments heißen, daß die Rückzahlung „nach Möglichkeit" im 11. Jahr beginnt und „nach Möglichkeit" im 26. Jahr abgeschlossen ist. 116. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den

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B. Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7)

86. Die Delegation der Bundesrepublik regt an, für die Bezüge und Vergütungen der in Ziffer 2 Absätze 2 und 3 genannten Personen nicht die Bezüge eines Bediensteten der Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 6, zugrunde zu legen (Dok. M/11, Nr. 14). Zur Begründung führt sie folgendes aus: Die Arbeitsgruppe „Personalfragen" der Luxemburger Regierungskonferenz sei bei der Redaktion dieser Bestimmung wohl davon ausgegangen, daß Personen, die während einer Übergangszeit tageweise nebenberuflich als Mitglied von Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer im Europäischen Patentamt tätig sein werden, besser bezahlt werden sollten, als Personen, die später ganzzeitlich und hauptamtlich als Mitglied von Beschwerdekammern tätig werden. Deshalb habe man seinerzeit auch als Grundlage für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen für diese Personen die Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 6 gewählt. Eine verhältnismäßig hohe Bezahlung dieser Personen scheine ihr grundsätzlich richtig; doch sei die jetzige Fassung der Empfehlung geeignet, ihre spätere Einstufung zu präjudizieren. Sie trete deshalb dafür ein, als Grundlage für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dieselbe Besoldungsgruppe zu nehmen, in die sie später eingestuft werden sollten, nämlich A 3, ihnen aber als Ausgleich dafür, daß sie nur tageweise beim Europäischen Patentamt tätig sein werden, einen Zuschlag zu gewähren. 87. Die britische Delegation meint, die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland angestellten Erwägungen könnten vielleicht für manche Länder gelten, aber nicht für alle. Auf die Verhältnisse im Vereinigten Königreich abgestellt, sei es besser, die Empfehlung in der jetzigen Fassung zu lassen. 88. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, ob es nicht auf dasselbe hinauslaufe, wenn man die Bezüge und Vergütungen für die Mitglieder der Beschwerdekammern auf einer hohen Grundlage berechne oder auf einer niedrigen Grundlage und die so entstehende Differenz durch eine Zulage ausgleiche. 89. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland besteht psychologisch gesehen ein Unterschied, auch wenn zahlenmäßig beide Wege zu demselben Ergebnis führten. Wichtig sei, daß sich hauptamtliche Kammermitglieder nicht benachteiligt fühlten gegenüber nebenamtlich tätigen Personen mit derselben Beschäftigung, was der Fall sein könnte, wenn der Berechnung der Bezüge und Vergütungen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt würden. Andererseits sei es richtig, von einer Einstufung der Kammermitglieder in die Besoldungsgruppe A 3 auszugehen, weil sonst das gesamte geplante Besoldungsgefüge in Frage gestellt werden könnte.

Im Anschluß an diese Ausführungen schlägt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vor, daß für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen der in Artikel 159 Absatz 2 genannten Personen die höchste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 zugrunde gelegt wird und zu dem so errechneten Tagegeld ein Zuschlag hinzukommt, den der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festsetzt. 90. Dieser Vorschlag wird von der schweizerischen Delegation unterstützt. 91. Die niederländische Delegation fragt, ob es nicht zweckmäßiger wäre, dem Verwaltungsrat überhaupt ganz zu überlassen, in welcher Höhe er die Bezüge und Vergütungen festsetzen wolle; denn die hier genannten Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen fänden sich in Vorschriften, die de Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 92. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sie drei Delegationer: für und vier Delegationen gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschlent aus; dreizehn Delegationen enthalten sich der Stimme. 93. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt ihren Vorschlag zum letzten Absatz der Ziffer 2. 2. Empfehlung (Dok. M/11, Nr. 15) zurück. 94. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland wath schließlich die Frage nach der rechtlichen Form und dem Adressaten der Empfehlung auf. Nicht richtig sei es wohl, daß die Konferenz einen Beschluß unter anderem über die Vergütung der nebenamtlichen Kammermitglieder lassen würde, weil dieser nicht nur den jetzt einzusetzender Interimsausschuß, sondern auch den erst später einzusetzenden Verwaltungsrat binden würde. Richtig sei es vielmehr, wenn die Konferenz dem Interimsausschuß empfehle, einen Beschluß des Verwaltungsrats vorzubereiten, in dem unter anderem die Frage der Bezüge und Vergütungen der in Artikel 159 Absatz 2 genannten Personen in der vom Hauptausschuß gewünschten Weise geregelt wird. 95. Nach Meinung der niederländischen Delegation wäre es eigenartig, wenn eine derartige Empfehlung nur die Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Kammermitglieder beträfe, nicht aber auch des übrigen Personals. Es sei vielleicht richtiger, den Inhalt der vorliegenden Empfehlung in die Empfehlung über die vorbereitenden Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) einzusr. beiten oder aber in gleicher Weise zu behandeln, wie der Entwurf des Personalstatuts behandelt werden solle. 96. Die britische Delegation ist der Meinung, daß der Inhalt der vorliegenden Empfehlung von großer psychologischer Bedeutung insofern sei, als den Benutzern des Patenterteilungsverfahrens vor Augen geführt werde, daß die nebenamtlichen Mitglieder der Beschwerdekammern von hoher beruflicher Qualifikation sein werden. Die Beschwerdekammern hätten in der Entwicklung des künftigen europäischen Patentrechts eine erhebliche Rolle zu spielen; ganz besonders dürfte dies auf die Nichtigkeitskammern nach dem Übereinkommen für das Gemeinschaftspatent zutreffen, die ja durchweg mit denselben Personen besetzt würden, und deshalb müsse diese Empfehlung als solche - allerdings nicht in Form eines Beschlusses - erhalten bleiben. 97. Die Delegation der Bundesrepublik wendet sich dagegen, den Inhalt der vorliegenden Empfehlung in das Dokument M/8 aufzunehmen, weil sie dann wohl beträchtlich verkürzt werden müßte. Sie spricht sich dafür aus, daß die Konferenz die Empfehlung lediglich zur Kenntnis nimmt und sie dem Interimsausschuß zur späteren Berücksichtigung überwetzt, für bleibe der Inhalt der Empfehlung erhalten; zukünftige Benutzer des Europäischen Patentamts könnten sich an Artikel 159 des Übereinkommens halten, der einen wichtigen Hinweis auf die beruflichen Qualifikationen der künftigen Kammermitglieder gebe; aus den Konferenzakten sei dann zu entnehmen, wie sich der Haußtausschuß die Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Kammermitglieder vorgestellt habe. 98. Nach Meinung der französischen Delegation ist die Empfehlung über die vorbereitenden Arbeiten (Dok. M/8) so weit gefaßt, daß der Interimsausschuß sowohl eine allgemeine Regelung für das Personalstatut als auch eine besondere Regelung für die Personen nach Artikel 159 des Übereinkommens vorbereiten könnte. Was die vorliegende Empfehlung angehe, so sollte sie von der Konferenz angenommen und an denjenigen gerichtet werden, den es angehe, also wahrscheinlich an den Verwaltungsrat. 99. Auf Vorschlag der niederländischen Delegation kommt

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nach sei es selbstverständlich, daB es sich dabei _17 abeßlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung _17 Ausschluß der Abkommen mit regierungsunabhängigen _17 wünnen handele. Der Präsident des Amts sei dafür _17 wünne solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu _17 aben. 174. Die deutsche, die französische und die niederländische _17 Delegation schließen sich der Auffassung der britischen _17 Delegation an. 175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu _17 anket 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.

Artikel 33 (35) - Abstimmungen

176 Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den _17 andaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschlä- _17 er der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 _17 nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamtes

177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.

177el 145 - Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates

Absatz 1

178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß a% ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisaton eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: „Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«. 179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.

Artikel 159 (160) - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

A_160≤ 2 180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten wnationaler Gerichte" das Wort „beispielsweise" eingefügt werden soll.

Artikel 165 (166) - Beitritt

Absatz 2(1b)

181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte „auf Einladung des Verwaltungsrats" zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden A-beiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten. 182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei. 183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück. 184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.

Artikel 167 (168) - Räumlicher Anwendungsbereich

185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte „sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist« gestrichen werden sollen.

Artikel 173(174) - Kündigung

186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der ... deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.

Artikel 176(177) - Sprachen des Übereinkommens

Absatz 2

187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.

B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens

I. Stellungnahme der Delegationen

1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden. 1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land

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Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 160

Ernennung von Bediensteten während einer Ubergangszeit (1) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen. (2) Während einer Ubergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Groben Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muß; sie können wiederernannt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 159

Ernennung ̃̃von Bediensteten während einer Uebergangszeit

- Aenderungen betreffen nur den englischen und französischen Text - N / 108 / II / R 4 gre

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Wünchen, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 13 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Prctckolls über die Vorrechte und Jefreiungen der Eupopäischen Patentorganisation; 22

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"Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstoßen, so sind die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes berechtigt, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen", wird begrüßt. 8. Art. 159 Absatz 2

Vor sch l a g: Vor die Worte "nationaler Gerichte wird eingefügt "beispielsweise".

B e g r ü n d u n g: Es sollte dem Verwaltungsrat auch die Möglichkeit offenstehen, während der Übergangszeit auch andere technisch vorgebildete oder rechtskundige Personen zu Mitgliedern der Beschwerdekammer und der Großen Beschwerdekammer zu ernennen. II. Regeln der Ausführungsordnung

Regel 2 Absatz 2 V or s c h l a g: Der Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Auf Wunsch eines Beteiligten sind solche Xußerungen in die Verfahrenssprache zu ubersetzen".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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ANNEXE

PROPOSITIONS DE RÉDACTION

1.
TEXTE DE LA CONVENTION

Article 22 17 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 23

1n Il conviendrait de réexaminer le texte de cet article en ce qui concerne l'obligation pour l'Office européen des brevets de fournir des avis techniques, car il semble en tout cas que les textes allemand et anglais ne concordent pas avec le texte français.

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kammern und der Großen Beschwerdekammer nach Ablauf der Ubergangszeit nach der Besoldungsgruppe A/3 besoldet werden sollen, erscheint es nicht gerechtfertigt, während der Ubergangszeit für die gleiche Tätigkeit eine andere Besoldungsgruppe anzuwenden.

15 Außerdem sollte im letzten Satz dieser Empfehlung klargestellt werden, daß die dort genannten Personen während ihrer Tätigkeit für das Europäische Patentamt auf jeden Fall gegen Krankheit, Invalidität usw. versichert werden.

V.
PROTOKOLL
ÜBER VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Artikel 14

16 Die deutsche Delegation hat sich auf der letzten Sitzung der Regierungskonferenz vorbehalten, die Frage der Redaktion dieses Artikels wieder aufzugreifen (vgl. Nr. 108 des Sitzungsberichts). Nach erneuter Prüfung wird es weiterhin für erforderlich gehalten, in Artikel 14 einen ausdrücklichen Vorbehalt für die Artikel 7 und 17 aufzunehmen.

Board of Appeal will receive the remuneration of an employee in Grade A3 after the expiry of the transitional period, it would not appear justifiable to apply a different pay category during the transitional period in respect of the same activity.

15 In addition it should be made clear in the last sentence of this Recommendation that the persons in question will in any event be insured against sickness, disability etc. during their employment with the European Patent Office.

V.
PROTOCOL ON PRIVILEGES AND IMMUNITIES

Article 14

16 At the last meeting of the Inter-Governmental Conference, the German delegation reserved the right to return to the wording of this Article (see point 108 of the minutes of the meeting). After further examination it still considers that it must be expressly stated in Article 14 that its provisions are without prejudice to Articles 7 and 17.

ANLAGE

REDAKTIONELLE VORSCHLÄGE

I.
ZUM ÜBEREINKOMMEN

Artikel 22

17 Im deutschen Text sollten entsprechend den beiden anderen Fassungen die Worte ,selbst beteiligt sind" durch ,,ein persönliches Interesse haben" ersetzt werden.

Artikel 23

18 Der Text dieses Artikels sollte hinsichtlich der Verpflichtung des Europäischen Patentamts, technische Gutachten zu erstatten, überprüft werden, da zumindest die deutsche und englische Fassung nicht mit der französischen Fassung übereinzustimmen scheinen.

PROPOSALS FOR DRAFTING AMENDMENTS

I.
THE CONVENTION

Article 22

17 In the German text the words "selbst beteiligt sind" should be replaced by "ein persönliches Interesse haben", to correspond with the versions in the two other languages.

Article 23

18 The part of this Article dealing with the obligation of the European Patent Office to give technical opinions should be re-examined since the German and English versions do not appear to correspond with the French version.

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Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany République fédérale d'Allemagne

Règle 77

12 Il conviendrait de compléter le paragraphe 1 en autorisant l'utilisation, à côté du procès-verbal écrit, de l'enregistrement des séances. En outre, il conviendrait de compléter la liste, figurant au paragraphe 1 , des éléments à reprendre dans le procèsverbal par des indications sur le lieu et le jour où s'est déroulée la procédure ainsi que sur les personnes qui y ont participé.

III. DISPOSITIONS DU PROTOCOLE SUR LA RECONNAISSANCE

Article 3

13 Il découle de l'article 58, paragraphe 1, deuxième phrase, de la convention à laquelle renvoie l'article 3 du protocole sur la reconnaissance que l'expression «le droit à l'obtention du brevet européen» devrait être remplacée par l'expression «le droit au brevet européen».

IV.
RECOMMANDATION
concernant la statut et la rémunération
des agents visés à l'article 159, paragraphe 2, de la convention

14 En vertu du paragraphe 2 de cette recommandation, la rémunération à verser aux personnes nommées conformément aux dispositions de l'article 159, paragraphe 2, de la convention doit correspondre à celle d'un agent de la catégorie A1 échelon 6. Etant

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Regel 73

Abatz 4 erscheint unvollständig. Wird ein Beteiligter, sohat vernommen, so muB ein anderer Beteiligter die Möglichkeit haben, sachdienliche Fragen an den vernommenen Beteiligten zu richten. Absatz 4 sollte daher insoweit ergänzt werden.

11 Im Zusammenhang mit Absatz 4 darf darauf hingewiesen werden, daß eine ausdrückliche Vorschrift darüber fehlt, in welcher Weise die vernommene Person gegen sachfremde oder in ungehöriger Form gestellte Fragen geschützt werden kann. Die Bundesregierung geht davon aus, daß ein solcher Schutz für die erste Instanz durch interne Weisungen des Präsidenten nach Artikel 10 und für die zweite Instanz durch Bestimmungen der Verfahrensordnung (vgl. Regel 11) gewährleistet wird.

Regel 77

12 Absatz 1 sollte dahin ergänzt werden, daß neben der Niederschrift auch das Tonbandprotokoll zugelassen wird. Außerdem sollte der in Absatz 1 genannte Katalog der in die Niederschrift aufzunehmenden Angaben um Angaben über Ort und Tag der Verhandlung sowie über die mitwirkenden Personen ergänzt werden.

III.
BESTIMMUNGEN
DES ANERKENNUNGSPROTOKOLLS

Artikel 3

13 Wie sich aus Artikel 58 Abs. 1 Satz 2 des Ubereinkommens, auf den Artikel 3 des Anerkennungsprotokolls verweist, ergibt, müssen die Worte ,,der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents" durch ,,das Recht auf das europäische Patent" ersetzt werden.

IV.
EMPFEHLUNG
betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten

14 Nach Ziffer 2 dieser Empfehlung sollen die an die nach Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens angestellten Personen zu entrichtenden Bezüge nach der Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe A/1 gezahlt werden. Da die Mitglieder der Beschwerde-

Rule 73

10 Paragraph 4 appears to be incomplete. Where a party to the proceedings is himself heard, the other party must be able to put relevant questions to him. Paragraph 4 should therefore be supplemented to this effect.

11 As regards paragraph 4, it should be noted that there is no express provision as to how a person being heard may be protected against irrelevant questions or questions put in an improper way. The German Government assumes that in the case of the departments of the first instance such protection is provided by the internal instructions given by the President pursuant to Article 10 and in the case of departments of the second instance by the provisions of the Rules of Procedure (see Rule 11).

Rule 77

12 Paragraph 1 should be supplemented so as to include tape-recordings of the proceedings in addition to the minutes. Details of the place and date of the proceedings and the persons involved should be added to the items to be contained in the minutes as listed in paragraph 1.

III.
PROVISIONS
OF THE PROTOCOL ON RECOGNITION

Article 3

13 In order to align with Article 58, paragraph 1, 2nd sentence, of the Convention, to which Article 3 of the Protocol on the Recognition of Decisions refers, the words in the German text "der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents" should be replaced by "das Recht auf das europäische Patent" (English text unchanged).

IV.
RECOMMENDATION

regarding the status and remuneration of the employees referred to in Article 159, paragraph 2, of the Convention

14 Under paragraph 2 of this Recommendation, persons appointed under Article 159, paragraph 2, of the Convention shall receive the remuneration of an employee of Grade A1, step 6. Since the members of the Boards of Appeal and the Enlarged

Page 19

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 20

Page 21

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 38 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 38 vorgeschriebenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 161

Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt. Dabei kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen nach Artikel 93' in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt werden. (2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken. Jedoch ist die europäische Patentanmeldung in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag hat. (3) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit, und weist ihn darauf hin, daß er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 106 (Beschränkungen der Prüfung)

Artikel 162

Zugelassene Vertreter während einer

Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; b) die Person muß befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats zu vertreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat. (2) The budget for the first accounting period shall be drawn up as soon as possible after the entry into force of this Convention. Until contributions provided for in Article 38 due in accordance with the first budget are received by the Organization, the Contracting States shall, upon the request of and within the limit of the amount fixed by the Administrative Council, make advances which shall be deducted from their contributions in respect of that budget. The advances shall be determined in accordance with the scale referred to in Article 38. Article 37, paragraphs 3 and 4, shall apply mutatis mutandis to the advances.

Article 161

Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office (1) European patent applications may be filed with the European Patent Office from the date fixed by the Administrative Council on the recommendation of the President of the European Patent Office. To begin with, the examination of European patent applications pursuant to Article 93 may be restricted to certain areas of technology and subsequently be progressively extended to the remaining areas of technology. (2) The Administrative Council may, on the recommendation of the President of the European Patent Office, further restrict the processing of a European patent application affected by the restriction provided for in paragraph 1; however, examination shall in any event be made as to whether the European patent application can be accorded a date of filing. (3) Where, as a result of the procedure being restricted, a European patent application cannot be further processed, the European Patent Office shall communicate this to the applicant and shall point out that he may make a request for conversion. The European patent application shall be deemed to be withdrawn on receipt of such communication.

Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 106 (Restrictions affecting examination)

Article 162

Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) he must be authorised to represent natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of the Contracting State in which he has his place of business or employment.

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ONZIÈME PARTIE

DISPOSITIONS TRANSITOIRES

Article 158

Conseil d'administration pendant une période transitoire (1) Les Etats visés à l'article 168, paragraphe 1, nomment leurs représentants au Conseil d'administration; sur convocation du gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, le Conseil siège au plus tard deux mois après l'entrée en vigueur de la présente convention, notamment à l'effet de nommer le Président de l'Office européen des brevets. (2) La durée du mandat du premier Président du Conseil d'administration nommé après l'entrée en vigueur de la présente convention est de quatre ans. (3) La durée du mandat de deux des membres élus du premier Bureau du Conseil d'administration institué après l'entrée en vigueur de la présente convention est de cinq et quatre ans respectivement.

Article 159

Nominations d'agents durant une période transitoire (1) Jusqu'à l'établissement du statut des fonctionnaires et du régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets, le Conseil d'administration et le Président de l'Office européen des brevets, chacun dans le cadre de sa compétence, recrutent le personnel nécessaire et concluent à cet effet des contrats de durée limitée. Le Conseil d'administration peut établir des principes généraux concernant le recrutement. (2) Durant une période transitoire dont il fixe le terme, le Conseil d'administration peut, le Président de l'Office européen des brevets entendu, nommer en qualité de membres de la Grande Chambre de recours ou des chambres de recours, des techniciens ou des juristes, appartenant aux juridictions nationales ou aux services nationaux des Etats contractants, qui peuvent continuer a assumer leurs fonctions au sein de ces juridictions ou c ces services nationaux. Ils peuvent être nommés pour. une période inférieure à cinq ans sans toutefois qu'elle soit inférieure à un an et être renouvelés dans leurs fonctions.

Article 160

Premier exercice budgétaire (1) Le premier exercice budgétaire de l'Organisation s'étend de la date d'entrée en vigueur de la présente convention au 31 décembre suivant. Si cet exercice débute au cours du deuxième semestre, il s'étend jusqu'au 31 décembre de l'année suivante.

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ELFTER TEIL

UBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 158

Verwaltungsrat während einer Ubergangszeit (1) Die in Artikel 168 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen. (2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. (3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.

Artikel 159

Ernennung von Bediensteten während einer Ubergangszeit (1) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen. (2) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muß; sie können wiederernannt werden.

Artikel 160

Erstes Haushaltsjahr (1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs.

PART XI ^∘

TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 158

Administrative Council during a transitional period (1) The States referred to in Article 168, paragraphe 1 shall appoint their representatives to the Administrative Council; on the invitation of the Government to the Federal Republic of Germany, the Administrative Council shall meet no later than two months after the entry into force of this Convention, particularly for the purpose of appointing the President of the European Patent Office. (2) The duration of the term of office of the first Chairman of the Administrative Council appointed after the entry into force of this Convention shall be four years. (3) The term of office of two of the elected members of the first Board of the Administrative Council set up after the entry into force of this Convention shall be five and four years respectively.

Article 159

Appointment of employees during a transitional period (1) Until such time as the Service Regulations for permanent employees and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office have been drawn up, the Administrative Council and the President of the European Patent Office, each within their respective powers, shall recruit the necessary employees and shall conclude short-term contracts to that effect. The Administrative Council may lay down general principles in respect of recruitment. (2) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, the Administrative Council, after consulting the President of the European Patent Office, may appoint as members of the Enlarged Board of Appeal or of the Boards of Appeal technically or legally qualified members of national courts and authorities of Contracting States who may continue their activities in their national courts or authorities. They may be appointed for a term of less than five years, though this shall not be less than one year, and may be reappointed.

Article 160

First accounting period (1) The first accounting period of the Organisation shall extend from the date of entry into force of this Convention to 31 December of the same year. If that date falls within the second half of the year, the accounting period shall extend until 31 December of the following year.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR 'L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

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Der Vertreter des Internationalen Patentinstituts schloss sich der Bemerknng der aritischen Delegation an und erklarte, dass es angesichts der Beschaffenheit der zur seit beim Internationalen Patentinstitut geltenden Versorgungsordnung (Versorgungsfonds) wahrscheinlich erforderlich sein werde, Uebergangsmasenahmen fur das Personal des Internationalen Patentinstituts, das in das Europaische Patentamt integriert werde, vorzusehen, da der Entwurf, der der Konferenz zur Zeit vorliege, von einer rauchaltsrechtlichen Regelung ausgche. 119. Die Konferenz kam uberein, dass die Versorgungsordnung - ebenso wie das Personalstatut - künftig als Arbeitsgrundlage fur den Interimsausschuss dienen sollten. Es sei jedoch nicht erforlerlich, sie angesichts der jungeren einschlägigen Entwicklung auf den neuesten Stand au bringeas auf der Diplomatischen Konferenz solle sie nicht erortert werden. 120. Die Konferenz kam uberein, gemäss einer Anregung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe III (Dok. BR/215/72) in den Artikeln 13 und 31 des Uebereinkommens auf die Versorgungsordnung Bezug zu nehmen. (ii) Bestimmungen fur die in Artikel 157 Absatz 2 des Uebereinkommensentwurfs genannten Bediensteten 121. Die Konferenz billigte die von der Arbeitsgruppe III vorgeschlagenen Bestimmungen uber die Ernennung der in Artikel 157 Absatz 2 des Uebereinkommensentwurfs genannten Mitglieder auf Zeit der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer. Diese Bestimmungen werden in einer. Empfehlung des Koordinierungsausschusses (Dok. BR/203/72 Buchstabe B der Anlage) dargelegt.

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BERICHT

Uber die

6. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einführung eines europäischen PatenterteiJungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 28

Artikel 157 (158 Abs. 3, 160 b) Ernennung von Bediensteten während einer Uebergangszeit (1) Bis zum Erlass des Statuts der Beamten und der fur die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentants geltenden Beschäftigungsbedingungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentants im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schliessen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen. (2) Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muss; sie können wiederernannt werden.

Page 29

REGIERUNGSKONFERENZ

Prüassl. den 25. Mai 1972

UEBER DIE EINFÜHRUNG

BR/199/72

EINES EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Sekretariat

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN

EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Stand vom 20. Mai 1972)

BR/199 d/72

Page 30

161. Die italionische, die franzbsische und die Bsterreichische Delegation erklmrten, dass sie grossen Wert auf eine sorgfaltige Prufung dieses Problems legten, de die Beteiligung moglichst vieler europaischer Staaten am Uebereinkommen von grossem Interesse sci. 162. Die Konferenz war der Ansicht, dass dieses Problem zwar uberdacht werden mase, aber wegen seiner Eigenart nicht an die arbeitsgruppe I zuruckverwiesen werden sollte. Die Konferenz kann auf ihrer 6. Tagung etwaige Vorschlage prufon.

Artikel 160 b- Ernennung hoher Beamter während ciner Uebergangezeit 163. Die britische Delegation legte gegen diese Bestimmung einen Vorbehalt ein, weil so auf Mitglicder vor Gerichten und Behorden zuruckgegriffen wurdc, die nicht zum Imt gchbrten.

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BEIJCHT

über die 5. Tagung der Regiarungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens


   Erster und drittrr Tail    ? Tail =1 / 2 / 464 / 2 
       (Iuzemitu,  24 .-25 .  Januar und  2 .-4 .  Iebruar  1972)

Page 32

Article 160b

Appointment of senior officials during a transitional period

(1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the idministrative Council, the idministrative Council, after consulting the President of the European Patent Office, may appoint as members of the Enlarged Board of i.pepal or of the Boards of i.ppeal technically or legally qualified members of national courts and authorities of Contracting States who may continue their activities in their national courts or authorities. (2) By derogation from irticle 58, paragraph 1, the members referred to in the preceding paragraph may be appointed for a term of less than five years, though this shall not be less than one year. They may be reappointed.

Page 33

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

Brussels, 6 December 1971 BR/139/71

- Secretariat -

DOCUMENT CORRECTING

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS

and

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

- Stage reached on 26 November 1971 -

Kern Überschick BR/139 e

Pm "Dentsch" oos handen

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Nachdem die Gruppe also beschlossen hatte, weiterhin daran festzuhalten, dass die Eigenschaft eines Mitglieds einer Beschwerdekammer nicht mit der Eigenschaft eines Mitglieds der Eingangsstelle, einer Prüfungsabteilung oder einer Einspruchsabteilung vereinbar ist (Artikel 58 Absatz 2), verlagerte sich die Diskussion auf die Ad-hoc-Ernennung von Mitgliedern nationaler Gerichte. In diesem Zusammenhang teilten verschiedene Delegationen mit, dass an den nationalen Patentverfahren Beamte beteiligt seien, die zwar völlig unabhängig seien, aber nicht als "Mitglieder eines Gerichts" bezeichnet werden könnten. Aufgrund dieser Bemerkungen sah sich die Gruppe veranlasst vorzusehen, dass während einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, "technich vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten" zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern ernannt werden können, und zwar für Zeiträume von einem bis zu fünf Jahren. Zu diesem Beschluss legte jedoch die deutsche Delegation ausdrücklich einen Vorbehalt ein.

Da es sich bei der betreffenden Bestimmung um eine Uebergangsbestimmung handelt, wurde sie als Artikel 160 b in den Uebereinkommensentwurf aufgenommen.

Da die Ad-hoc-Mitglieder nach dieser Bestimmung weiterhin ihre nationalen Funktionen wahrnehmen könnten, erhoben sich in bezug auf diese Personen Statuts-, Finanz- und Steuerfragen. Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass diese Fragen zweckmässigerweise durch Sonderregelungen gelöst werden könnten; sie bat die Arbeitsgruppe III, die zu diesem Zweck erforderlichen Bestimmungen auszuarbeiten. B R / 135  d / 71 ert / LB / K / bm ........ Cule v. Rbs MI R_1109 9

Page 35

wonech die Zweigstellen, die der Verwaltungsrat moglicherweise einrichten wird, nur Informations- oder Verbindungszwecken dienen. Dieser Vorschleg wurde von den ubrigen Delegationen nicht unterstutzt.

Artikel 160 b - Ernennung hoher Beamter während einer Uebergangszeit 128. Bei den Erbrterungen uber den Beginn der Tatigkeit des Europäischen Patentamts bemerkte die britische Delegation, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer in den ersten Jahren der Tätigkeit des Europäischen Patentamts ganzzeitig beschäftigt wurden. Sie schlug daher vor, die Hơglichkeit vorzusehen, dass wëhrend einer Uebergangszeit ac-hoc Ernennungen vorgenommen werden; dies wurde bedeuten, die Anwendung des Artikels 58 Absätze 1 und 2 zeitweise auszusetzen.

Die Gruppe räumte ein, dass das zur Sprache gebrachte Problem besteht, und einige Delegationen erklären, dass sie der von der britischen Delegation vorgeschlagenen Lơsung positiv gegentberstunden, die es im ubrigen gestatten wurde, sowohl technisch vorgebildete Beamte des Europäischen Patentamts als auch Mitglieder nationaler Gerichte zu ernennen. Andere Delegationen lehnten dagegen die Ernennung von Beamten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Beschwerdekemmern oder zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer aus verfassungsrechtlichen GrunDen (Unabhăngigkeit des Richters) und praktischen Grunden ab (die Zahl der technisch vorgebildeten Beamten reiche nicht aus, um Aufgaben der Prüfungsabteilung, der Beschwordekemmern und der Grossen Beschwerdekammer von jeweils anderen Beamten wahrnehmen zu lassen, was nach Artikel 135 erfordorlich sei).

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REGIERUNGSKONFERENZ JUBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Bekretariat

Brussel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxeaturg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Präsidenten ücs Deutschen Patentemts, Herrn Dr. H. EETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Heren LABRY, Botschafterat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 160 b Ernennung hoher Beamter während einer Uebergangszeit (1) Wahrend einer Uebergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimpt, kann der Verwaltungs rat nach Anhëruag des Pradidenten des Eirofaischen Patentamts zu Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgabildete oder rechtskundige Mitglieder naticnaler Gerichte und Behörden der Vortragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. (2) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre betragen kann, jedoch mindestens ein Jahr betragen muss. Sie können wiederernannt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

BR/134 d/71

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da diese Bestimmung auch in ihre Zuständigkeit fallt.

II.
PRUEFUNG DES BERICHTS DER ARBEITSGRUPPE IV UEBER DIE FINANZIERUNG DES EUROPAEISCHEN IATENTANTS

(Dokument BR/GT IV/37/70) 43. Die Arbeitsgruppe prifte die Neufassung des Berichts über die Finanzierung des Europlischen Iatentantes; ciese Neufassung war unter Berücksichtigung der von den Delegationen in der letzten Sitzung gemachten Bewerhungen ausgearbeitet worden.

Einleitung - Allgemeines (Seiten 1 bis 3 des Berichts) 44. Der erste Absatz auf Seite 3 des Berichts wurde mit der neuen Fassung des Artikels 42 c in Eirklang gebracht, wonach es nicht ausgeschlossen ist, dass das Europäische Patentemt später besondere Finanzbeiträge auch nach der Zeit in Aneprach nehmen kann, in der das Defizit des Europäischen Patentants normalerweise durch Finanzbeiträge gedeckt werden' scll.

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38. Artikel 53 - Finanzordnung

Die Arbeitsgruppe bezog die Zahlungen nach Artikel 42 b (neu) und die Vorschlusse nach Artikel 42 d (neu) in den Anwendungsbereich des Buchstabens b ein. 39. Ferner flgtc die Arbeitsgruppe einen neuen Puckstaben d hinzu, in dem die zuvor in mehreren Artikeln aufgefuhrten Bestimmungen tiber die Feetsetzung der Zirnsätze zusammengefasst sind. 40. Die Arbeitsgruppe vertrat die Auffassung: dess der Feitragsschlüssel wegen der ihm zukommenfe: Bedeutung in Uebereinkommen selbst und nicht, wie bisher geplant, in der Finansordnung festgelegt werden musste. 41. Artikel 187 - Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentants

Bei der Abfassung der Absätze 1 und 2 berlicksichtigte die Arbeitsgruppe die neue Fassung des Artikels 4, wonach das Europäische Patentamt mit Inkrafttreten des Uebereinkommens errichtet wird (vgl. Dok. BR/48/70). 42. Absatz 3 wurde dahingehend geändert, dass nach dem Uebereinkommen der Verwaltungsrat allgemeine Grundsätze für die Einstellung von Personal während der Uebergangszeit aufstellen kran, falls er es für zweckmässig erachtet; daher wurde beschlossen, die neue Fassung des Artikels 187 den Arbeitsgruppen I und III zur Kenntnisnchme mitzuteilen,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE ZINFUEERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. Hovemht 1970 ER/GT IV/41/70

BERICHT

Ubor dio dritto Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Iuxcuburg ihre dritte Sitzung wuter dem. Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Cffise in Iondon, ab.

In der Sitzung nahmer Verirter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariats des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhcnd vorschicöcner arbeitsunterlagen (Dok. BE/GT IV/31/70 und BR/GT IV/35/70 nebst Adäendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein curopäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnonzerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 3/70 K/m

Page 42

Vectraulich

   V E A 965(U_e) 
    Anderunren des Vorentwurfs eines Abkommens 
    über ein europäisches Patentrecht 
    (Artikel 1 bis  175)


Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

2335 / I V / 65-0

Vermeh: Mit. 182 ist in den Bestanden des 965 (Ref. 5.1.2) mitht vahanden. 5.1.2.

Geuls (unis 9.9.80

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Artikel 187

28. Artikel 187 betrifft das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. In Absatz 1 wurden Satz 1 in der französischen Fassung und Satz 2 in der französischen und englischen Fassung geringfügig geändert. Absatz 2, der die unverzinslichen Vorschüsse regelt, wurde dahin geändert, dass er keine Begründung mehr enthalt. 29. Absatz 3, der die Einstellung von Personal in der Anfangszeit regelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung - vorbehaltlich der Zustimmung der ebenfalls zuständigen Arbeitsgruppen I und III - angenommen. Das Sekretariat wird den Arbeitsgruppen I und III eine Auizeichnung in diesem Sirne vorlegen.

Die Bemerkung unten auf der Seite wurde gestrichen.

Artikel 187 a

30. Die Frage, ob Artikel 187 a nach Annahme der Artikel 42 a und 42 g beibohalten werden soll, wurde noch nicht endéiltig entschieden. 31. Die Prüfung der Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsveriahren wurde mit der Bemerkung des Vorcitzenden der Aileitsgruppe abgeschlossen, dass diese Vorschriften in dor .Oitoleesitzung der Arboitsgruppe IV in zwciter Ieonng behendelt werden mussen.

Page 44

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/32/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

1. Die Arbeitggruppe IV hielt vca 6. bis 9. Juli 1970 in Iuxenhurg ihre zweite Sitzung unber dem Vorsiez von E. ARKITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Lonûon, ab.

Wie en der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Pen Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Eurojarates hatten sich ortschuldigen lassen (1).

I. - GEFTAITUNG DEE APPEIT

2. Auf Vorschlag ibres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilunhgwerzeichnis siehe Anlage.

BF/GT IV/32 d/70 F/bm

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Artikel 53 Finanzordnung

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) Die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung u Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie den Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäis Patentamt zur Verfügung zt stellen sind; c) die Vorschriften Uber die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; d) den Aufbringungsschlüssel des Artikels 42 d Absatz 27. (1) (1) Buchstabe d ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.

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Artikel 53 Befugnisse des [Verwaltungsrats] in finanziellen Fragen

Vorentwurf von 1962

Der Verwaltungsrat legt folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970)

in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Verantwortes eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

BR/GT IV/31 4/70

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- 82 a -

5498/IV/64-D

Artikel 187

Dieser Artikel behandelt das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. Er wird in das Allgemeine übernommen.

Artikel 188

Dieser Artikel behandelt die nationale Veranmeldung.

6498/IV/64-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

6493/IV/64-D Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/64-D

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nement du [Conseil d'administration], la rémunération du président de l'Office européen et des fonctionnaires en fonction avant l'ouverture de cet Office ainsi que la couverture des dépenses d'équipement.

Article 188 Dépôt. national préalable (1) Chacun des Etats contractants peut prescrire que les personnes ayant leur domicile ou leur siège sur son territoire ne peuvent déposer une demande de brevet européen que si cette demande se fonde sur une ou plusieurs demandes de brevet national déposées dans lesdits Etats et constituant des premiers dépôts au sens de l'article 4 de la convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle. Cette prescription ne s'applique pas aux personnes qui, lors de leur premier dépôt, n'avaient pas encore leur domicile ou leur siège sur le territoire de l'Etat consićéré. (2) L'Etat contractant qui use de la faculté prévue au paragraphe 1 , le notifie à l'Office européen des brevets. (3) La demande de brevet européen ne peut se rapporter qu'à l'invention qui fait l'objet de la ou des demandes de brevet national. (4) Le déposant est tenu de fournir à l'Office européen des brevets, sur sa demande, dans un célai à déterminer qui expire au plus tôt quatre mois après le dépôt de la demande de brevet européen, les documents visés à l'article 74, paragraphe 2. Si ces documents ne sont pas fournis en temps utile, la section d'examen rejette la demande de brevet européen. L'article 77, paragraphes 1, 3 et 4, est applicable par analogie. (5) Dans la procédure de confirmation du brevet européen provisoire et dans la procédure d'annulation du brevet européen définitif, les article 100 et 127 s'appliquent si la prescription prévue au paragraphe 3 n'est pas satisfaite.

CHAPITRE II

DEPOT COMUUN POUR LA DELIVRANCE DES BREVETS NATIONAUX

Article 189 Dépôt commun auprès de l'Office européen des brevets (1) Dès l'ouverture de l'Office européen des brevets, des dépôts communs comportant une requête en délivrance de brevets nationaux dans tous les Etats contractants, peuvent être effectués dans les domaines de la technique pour lesquels les demandes de brevet européen ne sont pas encore reçues. (2) Le dépôt commun est effectué conformément aux dispositions de l'article 66, paragraphes 1 et 2 . (3) Le dépôt commun est réputé dépôt national dans chacun des Etats contractants.

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KAPITEL I
ALLGEMEINE UBERGANGSBESTIDMUNGEN

Artikel 185 Zusammentreten des [Verwaltungsrats] Die Regierung, [bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden], beruft den [Verwaltungsrat] innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.

Artikel 186 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts (1) Europäische Patentanmeldungen werden erst vom Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts an entgegengenommen. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (2) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, bestimmt der [Verwal tungsrat] auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (3) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Artikel 62 genannten Internationalen Klassifikation festgelegt.

Artikel 187 Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragstasten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

Bemerkung

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats], die Zahlung

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COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSION DE LLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GESIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT:PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»


   V E 1962


VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 180 (148 - zweite Fassung) wurde angenommen.

Artikel 181 (149) wurde angenommen.

Artikel 182 (223) Herr Gajac erklärte, die eckigen Klammern im ersten Satz sollten bedeuten, dass im endgültigen Text der betreffende Staat namentlich genannt werden müsse.

Der Vorsitzende schlug daraufhin vor, in einer Bemerkung am Ende der Seite zu sagen, dass in Artikel 182 diejenige Regierung gemeint sei, bei der die Fatifizierungsurkunden hinterlegt würden.

Der Redaktionsausschuss soll den Wortlaut überprüfen. Diese Bestimmung soll ebenso wie alle Übergangsbestimmungen den Sachverständigen der Aussenministerien zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 183 (221) wurde angenommen.

Artikel 184 (222) Herr van Benthem schlug vor, die Bemerkung zu streichen, war jedoch bereit, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Die Gruppe beschloss, die Bemerkung als Hinweis für den Koordinierungsausschuss stehen zu lassen.

Artikel 185 (124) wurde angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 38 stellt der (Verwaltungsrat) und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.

Bemerkung:

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Eurcpäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des (Verwaltungsrat27, die Zahlung der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentamts und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amtes tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.

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Arbeitgruppe "Patente"

Brüssel, den 26. Mai 1962

141888703

Voreintwurff

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE Mai 1962

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Der Vorsitzende meint, dies sei tatsächlich möglich. So sei man auch bei der Revision des Vertrages über das Internationale Institut in Den Haag im Jahre 1961 verfahren.

Ends der Sitzung: 18.15 Uhr

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nisse der praktischen Arbeit des Patontamts abzuwarten. Sollte sich eine derartige Bestimmung als notwendig erweisen, könne der Vorschlag des Vorsitzenden bei einer Revision des Abkommens berücksichtigt werden.

Artikel 56 wird gestrichen.

Beratung von Artikel 215 des Vorentwurfs

Die Arbeitsgruppe ist der einhelligen Auffassung, die nationalen Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen wie die nationalen Patente und Patentanmeldungen zu behandeln.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, eine diesbezügliche Bestimmung zu entwerfen, und zwar möglichst in einem einzigen Artikel, um Wiederholungen zu vermeiden.

Beratung von Artikel 222 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende weist darauf hin, daB diese Vorschrift zu den Finanzbestimmungen gehöre, aber für das erste Haushaltsjahr eine Übergangsregelung enthalte.

Artikel 222 sei in Anlehnung an den Rom-Vertrag abgefaBt worden. Er müsse mit der Gesamtheit der Finanzvorschriften vom KoordinationsausschuB und den Sachverständigen der Finanzministerien überprüft werden.

Herr Fressonnet erklärt, er habe nichts dagegen einzuwenden, die Finanzvorschriften aus dem Rom-Vertrag zu übernehmen, wenn das allgemeine Abkommen die gleichen Organe wie der Rom-Vertrag vorsehe.

Herr de Muyser fragt, ob man nicht von später hinzukommenden Vertragsstaaten eine "Eintrittsgebühr" erhoben solle, um auch sie an den ursprünglichen Kosten der Errichtung des Europäischen Patentamts zu beteiligen.

3076/IV/62-D.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 48 Amtspflichten

EWG-KOMMISSION

- Arbeitsgruppe "Patente" -

Vorschläge des Vorsitzenden 1961/62 (1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses keine Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat 7 erläst das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

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Artikel 222 Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts (1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen. (3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 48 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.

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Sitzungsbericht der Vollversammlung

(SchluBtagung - 4. und 5. Oktober 1973)

Eröffnung der Tagung

1. Der Präsident der Konferenz beginnt die Schlußtagung der Vollversammlung mit der Festlegung ihres Arbeitsprogramms.

Vorlage des Gesamtberichts

2. Der Generalberichterstatter, der Herr van BENTHEM, legt den in Dokument M/165/K niedergelegten Generalbericht vor. Der Präsident der Konferenz dankt Herrn van BENTHEM für diesen Generalbericht im Namen der Vollversammlung.

Annahme des Übereinkommens, der Ausführungsordnung und der Protokolle

3. Der Präsident der Konferenz légt der Vollversammlung folgende vom Gesamtausschuß unterbreiteten Texte zur Unterzeichnung vor: die Entwürfe des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, der Ausführungsordnung, des Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung und des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens in der Fassung des Dokuments M/146/R 1 bis 14, geändert durch das Dokument M/160/K. Entsprechend Regel 36 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Konferenz werden diese sechs Entwürfe als Ganzes zur Abstimmung gestellt; ihre Annahme erfolgt einstimmig bei einer Stimmenthaltung.

Annahme des Beschlusses betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts.

4. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, den ihr vom Gesamtausschuß unterbreiteten Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts in der Fassung des Dokuments M/146/R 15, geändert durch das Dokument M/160/K, anzunehmen.

Der Beschluß wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.

Annahme des Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

5. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, den vom Gesamtausschuß unterbreiteten Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts in der Fassung des Dokuments M/146/R 15, geändert durch das Dokument M/160/K, anzunehmen.

Der Beschluß wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.

Annahme der Erklärung betreffend Abschnitt IV Nummer I des Zentralisierungsprotokolls

6. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, die vom Gesamtausschuß unterbreitete Erklärung betreffend Abschnitt IV Nummer I des Zentralisierungsprotokolls in der Fassung des Dokuments M/146/R 14 anzunehmen.

Die Erklärung wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.

Erklärung der türkischen Delegation

7. Die türkische Delegation gibt im Namen der türkischen Regierung eine Erklärung zu den voraufgegangenen Abstimmungen ab. Sie legt dar, ihre Stimmenthaltung bedeute keineswegs, daß die türkische Regierung gegen das Übereinkommen sei oder sich an ihm letztlich nicht beteiligen werde. Die türkische Regierung wolle das gesamte Übereinkommen nochmals prüfen; dies sei der einzige Grund für die Stimmenthaltung der türkischen Delegation. Sie sei der Ansicht, daß die türkische Regierung nach eingehender Prüfung des festgelegten Verfahrens und aller Unterlagen zu gegebener Zeit beschließen werde, dem Übereinkommen beizutreten, wie es im Übereinkommen selbst vorgesehen sei. Diese Erklärung betreffe alle bisherigen Abstimmungen und werde mit dem Ziel abgegeben, den allgemeinen Standpunkt der türkischen Delegation darzulegen. Sie bitte, diese Bemerkungen in das Protokoll aufzunehmen.

Der Präsident der Konferenz dankt der türkischen Delegation für diese Erklärung und stimmt der Ansicht zu, daß ihre Aufnahme in das Protokoll im allgemeinen Interesse liegt.

Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche

8. Der Präsident der Konferenz weist darauf hin, daß der Inhalt der im vorbereitenden Dokument M/6 wiedergegebenen Empfehlung der Regierungskonferenz betreffend die Patentdokumentation für die Recherche in das Zentralisierungsprotokoll aufgenommen und daher von der Vollversammlung bereits behandelt worden sei.

Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 (160) Absatz 2 genannten Bediensteten

9. Der Präsident teilt der Vollversammlung mit, der Gesamtausschuß habe vorgeschlagen, daß die im vorbereitenden Dokument M/7 enthaltene Empfehlung der Regierungskonferenz betreffend die Status und die Vergütung der in Artikel 159 (160) Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten nicht von der Konferenz behandelt, sondern an den Interimsausschuß verwiesen werden solle, der durch den soeben angenommenen Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts eingesetzt worden sei. Der Präsident schlägt vor, daß die Vollversammlung nach diesem Vorschlag handele, weil der Interimsausschuß für andere Personalfragen verantwortlich sein werde.

Die Vollversammlung nimmt diesen Vorschlag an.

Zulassungsantrag des INCOPOSA

10. Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses erinnert die Vollversammlung daran, daß ihr in der Eröffnungssitzung ein Antrag des INCOPOSA, einer internationalen Organisation zur Vertretung des Personals einiger Patentämter, auf Zulassung zur Konferenz als Beobachterorganisation unterbreitet worden sei. Die Konferenz habe in der Eröffnungssitzung nicht über diesen Antrag entschieden, sondern ihn an den Lenkungsausschuß zur weiteren Prüfung verwiesen. Der Lenkungsausschuß habe den Antrag geprüft, habe aber, da er nicht befugt gewesen sei, über die Zulassung dieser Organisation zur Konferenz zu entscheiden, beschlossen, es