Art15dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art15dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 15
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 015 (Deutsche Fassung)/Art15dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 15 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 15 MPÖ Organe im Verfahren

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 50 IV/4860/61 S. 47,48
IV/4860/61 50 IV/215/62 S. 53-56
VE Mai 1962 54 6551/IV/62 S. 17
VE 1965 54 BR/10/69 Rdn. 7
VE 1970 (Ue) 53 BR/87/71 Rdn. 17
VE 1971 (Ue) 53 BR/135/71 Rdn. 19

Dokumente der MDK

1972 15 M/22 S. 252
" 15 M/23 S. 292
" 15 M/26 S. 326
" 15 M/47/I/II/III S. 2
" 15 M/59/I/II S. 1
" 15 M/130/II/R 6 S. 6
" 15 M/146/R 1 Art. 15
" 15 M/PR/II S. 121
" 15 M/PR/G S. 205

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europäischen Patentamis treten würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daB die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunehne, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schlieBen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der AussehuB stellt abschlieBend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestatigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der MaBgabe, daß in das Personalstatut des Europäischen Patentamis Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen... sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokunent M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.

Artikel 15 - Organe in Verialten

88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).

Artikel 16 - Eingangsstelle

89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokunents M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Doluments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröfentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu pränisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIP! (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prü̉ungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die

Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröfentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen

94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion «Recherche» in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.

Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen

95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIP! (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 18 (19) - Einspruchsabteilungen

97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/21, Nummer 4, CEEP Dok. M/20, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEM!PI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürle des bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dánische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürle, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters auslibe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 19 (21) - Beschwerdekammern

102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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9/08/II

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 7

Artikel 15

Organe im Verfahren

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) 207 Recherchensbteilungen; c) b) Prüfungsabteilungen; d) 2) Einspruchsabteilungen; e)oot eine Rechtsabteilung; f) d) Beschwerdekammern; g) c) eine Große Beschwerdekammer.

Vgl Regelgge (Fotepre) gageschifft. (Geschaftsgesetz) die rente rente 10 (Schutzleerte) und rente 1000 (Inzens) und giebtmjgge (Schulungworte) 10012 (Vollwahllngung) gie cwiderung des Europäischen Patellamts)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 145/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

Page 9

Artikel 15

Organe im Verfahren

Im Europaischer Patentamt werden für die Durchführung der in diesen Uebereinkommen vorgeschriebenen Verfahren getiliet: a) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurff von 1972 - aa) Recherchenabteilungen; b) { c) { unverändert gegenüber den gedruckten Entwurff von 1972 - cc) eine Rechtsabteilung; d) { e) { unverändert gegenüber den gedruckten Entwurff von 1972 -

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- 1973 -

Hinchen, den 24. September 1973 M/ 130/II/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES IN

IN DEN SITZUNGEN VON 22. UND 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 1 [ 4; 6; 7 ] 15 16 16 a 16 a 19 21 22 28 23 166 176 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 9 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der eurobäischen Patentorganisation

Protokoll uber die Zentralisierung des eurobäischen Patentsystems und seine Einfuhrung

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EINGLIEDERUNG DES IIB ALS GENERALDIREKTION RECHERCHE IN DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT

VORSCHLADGE ZUR AENDERUNG DES UEBEREINKOMKENS UND DER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

Die französische Delegation hat aus den im Dokument N/26 vom 9. Mai 1973 (Nr. 9 bis 12) dargelegten Grinden bereits früher vorgeschlagen, dass die Konferenz die Anpassungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung vornimmt, "die zur Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt erforderlich sind".

Die französische Delegation schlägt hiermit die Aenderungen vor, die ihres Erachtens bei Annahme dieses Vorschlags erforderlich wären.

UEBEREINKOMKEN

ARTIKEL 6 - Sitz (1) unverändert (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle umfasst die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen. (Anmerkung: Mit dieser Fassung wird der an anderer Stelle gemachte Vorschlag der französischen Delegation in der Frage der Eingangsstelle berücksichtigt.)

ARTIKEL 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei (....) zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informationsoder Verbindungszwecken geschaffen werden.

ARTIKEL 15 - Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; aa) Recherchenabteilungen; b) bis e) unverändert

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Franzüsisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der französischen Delegation

Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt

Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung

Page 13

3. Artikel 12

"(2) .... noch durch einen Mittelsmann Anmeldungen fur ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrsuchsmortifikat oder einen Erfinderschein einreichen."

4. Artikel 13

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist fur alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach iassgabe der Bedingungen zustandig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind cier sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Se- diensteten ergeben."

5. Artikel 14

s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85) 6. Artikel 15 " ..... f) eine Rechtsabteilung."

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KOIIPEEHZDOKIHENT

Voreclact von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Bezrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfevorschläge

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C. ENTWURF EINES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPAISCHEN PATENTORGANISATION

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

32 Analog den Bestimmungen, die in das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts in Florenz (Artikel 7) aufgenommen und übrigens kürzlich in den Entwurf eines Protokolls für das Europäische Meteorologische Rechenzentrum übernommen worden sind (Artikel 12), sollte dieser Buchstabe wie folgt formuliert werden: ,2a) Befreiung von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;"

Artikel 15 Buchstabe g

33 Dieser Buchstabe müßte unter Berlicksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über das Europäische Hochschulinstitut in Florenz (Artikel 9 Buchstabe d) bzw. des Entwurfs eines Protokolls für das Europäische Meteorologische Rechenzentrum (Artikel 13 Buchstabe f) geändert werden.

34 Je nachdem, auf welches dieser beiden Übereinkommen man Bezug nimmt, müßte der letzte Teil des Buchstabens wie folgt lauten: ,... . . vorbehaltlich der Ein- und Ausfuhrbedingungen und -beschränkungen in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Recht ausgeübt wird" oder ,.. . . vorbehaltlich der Bedingungen, welche der Staat, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erforderlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen".

D. EMPFEHLUNG BETREFFEND VORBEREITENDE ARBEITEN FUR DIE EROFFNUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS

Ziffer 2

35 Unter Ziffer 2 dieser Empfehlung wird im letzten Satz bestimmt: „Der Interimssusschuß ist insbesondere auch befugt, die im Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung vorgesehenen besonderen Abkommen vorzubereiten." In Abschnitt II des genannten Protokolls wird auf einen Fünfjahresplan verwiesen, der die Zuständig.

C. DRAFT PROTOCOL ON PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF THE EUROPEAN PATENT ORGANISATION

Article 13, paragraph 1(a)

32 By analogy with the provisions contained in the Protocol on Privileges and Immunities of the European University Institute at Florence - Article 7 which have recently also been taken up in the Draft Protocol of the European Centre for Medium-Range Weather Forecasts - Article 12 - this sub-paragraph should be worded as follows: "(a) immunity from personal arrest or detention and from seizure of their personal luggage, except when found committing, attempting to commit, or just having committed an offence;".

Article 15( g)

33 This sub-paragraph should be amended on the basis either of the relevant provisions contained in Article 9(d) of the Protocol of the European University Institute at Florence or of the provisions contained in Article 13(f) of the Draft Protocol of the European Centre for Medium-Range Weather Forecasts.

34 Depending on which of these Protocols is referred to, the last part of sub-paragraph (g) should correspond to one of the following proposals: ". . . subject in either case to the conditions and restrictions imposed by the national law of the State in which this right is exercised." or ". . . subject in both cases to the conditions considered necessary by the State in whose territory the right is exercised and with the exception of property acquired in that State and subject to export prohibitions therein."

D. RECOMMENDATION ON PREPARATIONS FOR THE OPENING OF THE EUROPEAN PATENT OFFICE

Paragraph 2

35 The final sentence of paragraph 2 of this Recommendation states that: "The Interim Committee shall also be empowered in particular to prepare the special agreements provided for in the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction." Section II of that Protocol refers to a five-year plan progressively extending the activities of the Euro-

Page 16

Original: Französisch French Français

M/26 9. Mai 1973

9 May 1973 9 mai 1973

STELLUNGNAHME

DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FRENCH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FRANÇAIS

Page 17

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende, Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Ubersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden: ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2

Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a)

It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2

For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 19

Regel 87 - Änderung der europä̈schen Patentanmeldung

12 CIFE schlägt vor, am Ende des Absatzes 3 folgendes" hinzuzufügen: ,es sei denn, daß die Änderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die von der Beschreibang und/oder den Zeichnungen getragen werden."

Zweiter Teil
VERFAHREN

13 Eingangsstelle In Artikel 6 heißt es: Das Europäische Patentamt hat cine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung obliegt.

Nach den Artikeln 15 und 16 scheint diese Zweigstelle in Wirklichkeit die Eingangsstelle zu sein.

Nach Artikel 73 kann die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt cingereicht werden (Absatz 1 Buchstabe a).

Nach Regel 24 Absatz 1 können europäische Patentanmeldungen unmittelbar oder durch die Post cingereicht werden.

Es wäre zweckmäßig, diese Bestimmungen klarer zu fassen und zum Ausdruck zu bringen, daß die europäischen Patentanmeldungen - falls sie nicht bei den einzelstaatlichen Amtern cingereicht werden - unmittelbar bei der in Den Haag befindlichen Eingangsstelle eingereicht werden müssen (oder können).

CIFE erinnert in diesem Zusammenhang an das bereits von ihm geäußerte Anliegen, daß die Ubermittlung von Unterlagen von einem Ort zu einem anderen wegen der dadurch entstehenden Verzögerungen, Versandkosten und Verlustrisiken weitestgehend vermieden werden sollte.

CIFE stellt mit Genugtuung fest, daß, geographisch gesehen, Artikel 6 ein vereinfachtes Verfahren festlegt, das von der Einreichung bis zur Veröffentlichung nach 18 Monaten in Den Haag und von der Stellung des Prüfungsantrags bis zur Patenterteilung in München abläuft. Er beantragt, die Konsequenzen aus diesem Verfahren klarzustellen und zu präzisieren.

Rule 87 - Amendment of the European patent application

12 CEIF suggests adding at the end of paragraph 3: "except where such amendments will bring restrictions to the scope of the application which are borne out by the description and/or the drawings."

Part Two
PROCEDURE

13 Receiving Section

Under Article 6: The European Patent Office shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.

Under Articles 15 and 16 it seems that this branch is in fact the Receiving Section.

Under Article i. 3 the European patent application may be filed at the European Patent Office (paragraph 1(a)).

Under Rule 24, paragraph 1 European patent applications may be filed either directly or by post.

It would be helpful to clarify these stipulations and to specify that European patent applications to be filed at the European Patent Office (rather than through a national Receiving Office) should (or may) be filed at the Receiving Section situated at The Hague.

CEIF on this subject would reiterate its preoccupation that transmission of files from one place to another should be reduced to a minimum, because of delay, cost of handling and risk of loss that such transmission will entail.

CEIF notes with satisfaction that Article 6 consecrates the principle of a geographically simplified procedure, taking place at The Hague from filing to publication at 18 months and at Munich from the request for examination until the grant. It would ask for the consequences to be clarified and specified.

Page 20

Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten berausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 22

(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Vgl. Regeln 1 (Ausralimen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren), 2 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren), 3 (Änderung der Verfahrenssprache), 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 5 (Reglaubigung von Übersetzungen), 6 (Fritzen und Gebiihrenermäfligung), 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung), 35 (Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 15

Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Prüfungsabteilungen; c) Einspruchsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) eine Große Beschwerdekammer.

Vgl. Regeln 8 (Patentklassifikation), 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz), 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instanz und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 16

Eingangsstelle Die Eingangsstelle ist für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz)

Artikel 17

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist. (9) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three official languages of the European Patent Office. In cases of doubt, the entry in the language of the proceedings shall be authentic.

Cf. Rules 1 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in written proceedings), 2 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in oral proceedings), 3 (Change of language of the proceedings), 4 (Language of a European divisional application), 5 (Certification of translations), 6 (Time limits and reduction of fees), 7 (Legal authenticity of the translation of the European patent application), 35 (General provisions governing the presentation of the application documents) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 15

The departments charged with the procedure For implementing the procedures laid down in this Convention, there shall be set up within the European Patent Office: (a) a Receiving Section; (b) Examining Divisions; (c) Opposition Divisions; (d) Boards of Appeal; (e) an Enlarged Board of Appeal.

Cf. Rules 8 (Patent classification), 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 16

Receiving Section The Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report has been received by the European Patent Office.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 17

Examining Divisions (1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each European patent application from the time when the Receiving Section ceases to be responsible.

Page 23

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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nach Ansicht der Arbeitsgruppe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben.

Einvernehmen bestand darüber, dass die Entscheidungen der Eingangsstelle beschwerdefähig sein müssen. 20. Wegen der Entscheidung der Arbeitsgruppe, die Prüfungsstellen durch die Eingangsstelle zu ersetzen, murden in weiteren Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung Aenderungen notwendig, die zum überwiegenden Teil nur redaktioneller Art sind.

Im folgenden werden nur die Bestimmungen näher behandelt, deren Aenderung Anlass zur Diskussion gab (s. Punkte 21 bis 24): a) Nummer 4 zu Artikel 53 A0 - Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts 21. In Absatz 1 wurden die Prüfungsstellen gestrichen, in Absatz 2 wurde die Eingangsstelle eingefügt.

Die schweizerische Delegation warf die Frage auf, wie Absatz 2 in der neuen Fassung auszulegen sei. Hierzu stellte die Arbeitsgruppe fest, dass diese Fassung ihres Erachtens nicht die Frage präjudiziert, wie viele Generaldirektionen im Europäischen Patentamt gebildet werden sollen. b) Artikel 55 - Prüfungsabteilungen in Verbindung mit Artikel 35 a (Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften) 22. Die deutsche Delegation schlug vor, in Anlehnung an die bisherige Regelung, wonach der Verwaltungsrat die Zu-

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W3hrend das IIB den Stand der Technik ermittelt, nimmt das Europäische Patentamt eine Formalprufung der Anmeldung vor (s. unten Punkte 35 und 37 bis 41). Die bisher vorgesehene Offensichtlichkeitsprufung entfällt (s. unten Punkt 35).

Artikel 53 - Ozgane im Verfahren Artikel 54 - Prüfungsstellen 19. Da die Arbeitsgruppe - wie im folgenden ausgefürt werden wird - diese Vorschläge billigte, stellte sich die Frage, welches Organ des Europäischen Patentamts die Eingangsprufung (Artikel 76 a) und die Formalprufung (Artikel 77 Absatz 2) vornehmen soll.

Einigkeit bestand in der Arbeitsgruppe darüber, dass nach dem Wegfall der Offensichtlichkeitsprufung in der Regel keine technisch vorgebildeten Prüfer mehr erforderlich sein werden; sollten bei der Eingangs- oder bei der Formalprufung ausnahmsweise schwierige technische Probleme auftauchen, so müsse durch organisatorische Kassnahmen sichergestellt werden, dass hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen.

Da einerseits die Art der Prüfung sich ändert und andererseits für ihre Dürchfthrung weniger qualifizierte Personen ausreichen werden, konnte man auf die bisher vorgesehenen Prüfungsstellen verzichten und stattdessen eine "Eingangsstelle" vorsehen. Die Entscheidung darüber, wie die Eingangsstelle organisiert wird (z.B. eine etwaige Verteilung von Aufgaben nach Sachgebieten), soll jedoch

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Eigebnit d u s+9 fihung der Kibarpripe I =B R / 134 / 77 v.29.10.71 (=Freie Vorenher f wir ütes einkommmi...] msw

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Jreitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prāsidanten écs Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OWPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachet unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlänäischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausfïhrung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung: b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüve von den Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsprüfer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 43, 44 und 52 vorgesehenen Zinsen.

KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 53 Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist.

Article 52 d

Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 41 and the advances provided for in Article 45 are to be made available to the European Patent Office by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of cashiers and accountants and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 43, 44 and 52 .

CHAPTER III

Organisation of the departments Article 53 The departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions and Opposition Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54

Examining Sections (1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 53 (54): Organe im Verfahren

17. Die Arbeitsgruppe billigte es, dass beim Europaischer Patentamt neben den Prüfungsstellen und Prlufungsabteilungen besondere Einspruchsabteilungen eingerichtet werden (aufzufuhren unter Artikel 53 Buchstabe a).

Artikel 55 (56): Prüfungsabteilungen

18. Die Arbeitsgruppe hob dementsprechend in Absaiz 1 die Zuständigkeit der Prifungsabteilungen auf, uber zinsprüche zu entscheiden.

Sie beschloss ferner, Absatz 2 inhe:tlich dem neuen Artikel 55 a anzupassen (s. unten Punkt 0 , Buchstaben b, c und d).

Artikel 55 a (neu): Einspruchsabteilungen

19. Die Zuständigkeit, uber Einsprtche zu entscheiden, wies die Arbeitsgruppe nunmehr in Absatz 1 der Einspruchsabteilung zu. 20. Die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung wurde von der Arbeitsgruppe in Absatz 2 wie folgt geregelt: a) Normalerweise setzt sich die Einspruchsattellung aus drei technisch vorgebildeten Prlfern zusammen, von donen zwei im Verfahren zur Erteilung des Paterts nicht mitgewirkt haben durfen. Die Arbeitsgruppe folgte insoweit nicht einer Anregung der niederlandischen Delegation, die Einspruchsabteilung - analog der Beschwerdekammer in gewissen Fallen - mit zwei technisch und einem juristisch vorgebildeten Mitglied zu besetzen.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung Eer Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. Noverber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinisrungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Komission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ORPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seize Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 53 (früher Artikel 54) Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54 (früher Artikel 55)

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55 (früher Artikel 56)

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist. Die Prüfungsabteilungen sind ferner für Entscheidungen über Einsprüche zuständig. (2) Die Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Mit der Bearbeitung der Anmeldung vor Erlaß von Endentscheidungen wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Artikel 56 (früher Artikel 58)

Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen zuständig. (2) Die Beschwerdekammern setzen sich zusammen:

- aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei recli...kundigen Mitgliedern: a) wenn sie über Entscheidungen einer gemäß Artikel 55 Absatz 2 aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung befinden.


CHAPTER III

Organisation of the departments Article 53 (former Article 54) The Departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54 (former Article 55)

Examining Sections

(1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55 (former Article 56)

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54. An Examining Division shall also be responsible for hearing any oppositions. (2) An Examining Division shall consist of three technical examiners. Nevertheless, the proceedings prior to a final decision will, as a general rule, be entrusted to one member of the Division. If the nature of the decision so requires, the Division shall be enlarged by the addition of a legally qualified examiner. In the event of parity of votes, the vote of the Chairman of the Division shall be decisive.

Article 56 (former Article 58)

Boards of Appeal

(1) The Boards of Appeal shall be responsible for decisions on appeal from the decisions of the Examining Sections and Examining Divisions. (2) A Board of Appeal shall consist of:

- three technically qualified members and two legally qualified members: (a) when required to give a decision on appeal from a decision of an Examining Division consisting of four members as provided for in Article 55, paragraph 2, or

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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5. Die Arbeitsgruppe hat sich bei der Abfassung der Artikel insbesondere auf den im Rahmen der ENG ausgearbeiteten Vorentwurf eines Abkommens über ein europaisches Patentrecht in der Fassung von 1965 (Vorentwurf von 1965) sowie den ven den Mitgliedstaaten der EFTA ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens gestützt. 6. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Sachverständigen der Justizministerien zu gegebener Zeit zu einigen Artikeln, die das Verfahren betreffen, angehört werden müssen. Ein entsprechender Hinweis auf bestimmte Artikel, die in der Gruppe behandelt worden sind, wurde jedoch nicht aufgenommen.

DRITTER TEIL

Das Europäische Patentamt

Kapitel III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 54 - Organe im Verfahren

7. Die Arbeitsgruppe I hat beschlossen, die Buchstaben a und b zusammenzufassen, da sich die Zuständigkeit der betreffenden beiden Organe lediglich nach dem Stadium des Verfahrens richtet. Aus der früheren Gliederung konnte nämlich geschlossen werden, dass die Prüfungsabteilung ein Organ ist, welches die Entscheidungen der Prüfungsstelle gegebenenfalls uberprufen kann; dies ist jedoch nicht der Fall.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 12. November 1969 B R / 10 / 69

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist übereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / NJ / bm

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KAPITEL III

GLIEDERUNG DER ORGANE IN VERFAHREN

Artikel 54

Organe im Verfahren

Im Europaeischen Patentamt werden folgende Organe gebildet, denen die Durchfuehrung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Verfahren obliegt: a) Pruefungsstellen; b) Pruefungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Bunthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brussel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Månchen

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Kapitel III

Organe im Verfahren

Artikel 54 (50)

Gliederung des Europäischen Patentamts

Im Europäischen Patentamt werden gebildet: a) Prüfungsstellen; b) Prüfungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w t f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Bei stroitigen Angolegonhoiton (zum Boispiol Zablung an oinon andoron Bodionstoton des Patentamtes als don Rochnungsfübrer) soi es jedoch orfordorlich, sich an dio Patontvorwaltungsabteilung zu wondon, doron Entschoidung oino größtmögliche Sichorhoit für dio rochtlicho Ordnungsmäßigkeit go währloiston müsse.

Artikol 50 wird oinstimmig angonommon und an don.Rodaktionsausschua überwioson.

Dio Sitzung wird um 11.00 Uhr untorbrochon und am Montag um 15.00 Uhr fortgosctzt.

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- 55 - 1  V / 215 / 62-D indon, wenn es sich um oino stroitigo Angologenhoit mit Wirkung nach aubon andelo. Dio Frage laufc also darauf hinaus, ob dio Tätigkoit dor Vorwal. tungsabteilung nach Ansicht dor Gruppe oinon stroitigon Charakter mit oiner solchen Auswirkung habe.

Nach Auffassung des Präsidenten sind alle Entscheidungen der Abteilung über Patente, mögen sie nun zum Beispiel dio Führung des Rogisters, das Erlöschen odor dio Zablung dor Jahresgobühren botroffon, stroitigor Natur. Dabor müsse dio Patontvorwaltungsabteilung an dio orsto Hauptabteilung angeschlossen worden, dio sich mit Stroitsachon befasse. Er bittot dio Dologation um ihro diesbezüglicho Roinung.

Allo Dologationen toilon dio Ansicht dos Präsidenten. Horr Do Rouse weist gloichwohl darauf hin, daß oin großer Toil dor Aufgaben diosor Abtoilung thcorotisch roin vorwaltungsmäBiger Natur soi; or mißt diosom Umstand abor koino Bodoutung boi, woil es in dor Praxis schwiorig soi, zwischen dor roinon Vorwaltungsätigkoit und don stroitigon Angologenhoiton zu untorschoidon

Schlioßlich stollt Horr Frossonnot dic Frage, wor für dio Entgogonnahme dor Zahlungen vorwaltungsmäBig zustänlig soin soll.

Dor Präsident antwortot ihm, daß man hicrzu zwci Lösungon vorsohon könne. Zunächst oinmal könnten dio finanziollon Fragon, da sic mit dor Haushaltsführung in Vorbindung stohon würden, dor Entscheidungsbofugnis dos Präsidenten untorlicgon, wobei dor Vorwaltungsrat oin Aufsichtsrocht ausübon würde. In diosom Fall gohörton dio Fragon hinsichtlich dor Entgogonnahme dor Zahlungen zur Zuständigkoit dor Hauptabtoilung Vorwaltung (H.A.II). Man könne abor auch vorsohon, daß dor Präsident odor dor Rat oino Vorordnung orlioßon, in der dio Bodingungen für oino vorwaltungsmäBig wirksamo Zahlung festgologt würden. In diosom Fall soi dio Patontvorwaltungsabteilung zuständig.

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die nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Boschwordowoge vor don Vorwal tungsgorichton oröffnon. Auf ouropäischer Ebono würden dio Vorhăltnisso jodoch andors licgon, und oino Zentralisiorung kōnnto nur zu wonig orwünsch ton Ergobnissen führen. Entwodor worde dio Entscheidung durch don Präsidon ton dos Europäischon Patentamtos gotroffen, und in diosom Fall müsse man oino Boschworde vor don Boschwordoksmnorn vorsohon. Dioso müBton über dio Entscheidung dos Prăsidonton bof indon, don sic untorstohen. Dioso Lösung soi nicht orwünscht. Odor abor für dio Entscheidung dos Prăsidonton soi unmittolbar das Europäische Patentgericht zuständig, und in diosom Fall worde das Patentgericht mit Stroitsachon überlastot, doron Bodoutung nicht dor hohon Zuständigkoitscbono dicsos Gorichts ontsprocho. Dioso zwcito Lösung soi obonsowenig orw ischt.

Horr van Bonthem bougt sich don Argumenton dos Prăsidonton, rogt abor an, daB dio Entscheidung nur durch óino Porson gotroffen werde und nicht durch eine aus drei Mitgliedern gebildete Kamner.

Der Präsident antwortet ihm, daB die in Artikel 55 seines Vorentwurfs vorgesehene Zusamznnsetzung aus drei Mitgliodorn darauf zurückzuführen ist, daB dio Patentvorwaltungsabteilung über dio Aktoncinsicht ontschoidon sollte. Nachdom dioso Zuständigkeit weggofallen soi, könne dioso Abteilung aus nur oinor Porson bostohon, dio rochtskundig soin müBto. Dio Hinzuziohung von Fachlouton soi nämlich nicht mohr gorechtfortigt, da dio Abtoilung nur noch über Vorwaltungsangologonhoiton odor Rochtssachon zu ontschoidon habo. Dor Präsident wird daher für Artikel 55 oino nouo Fassung vorschlagon.

Horr Singer borichtot, daB dio Patentvorwaltungsabteilung dos doutschen Patentamtes von oinom Juriston goloitot worde, dom oino Roibo andoror nicht akadomischor Boanton untorstollt soi. AuBordom würden dio vorgosohonon Boschwordomöglichkoiton durch dio Botrofferion ausgonutzt.

Dor Präsident orinnort daran,daß dio Gruppo in dor zwoiton Sitzungsporiodo boi dor Gliodorung des Europäischon Patontamtos das Kollegialsystom dom System dor Einzelbosotzung vorgezogen habe. Dioses Kollegialsysten solle Anwendung

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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962 Bericht über die Sitzung vom 12. Januar 1962

Erörterungen zu Artikel 50 des Vorentwurfs

Der Präsident eröffnot die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt vor, mit Artikel 50, in welchem jetzt die Patentverwaltungsabteilungen aufgeführt sind, die Erörterung "verschiedener Artikel" zu beginnen.

Herr van Bonthem stellt die Frage, ob diese Abteilungen unbedingt dozentralisierte Organo dos Europäischon Patentamtes sein müssen. Als Beispiel führt er sein Land, das Vereinigte Königroich und die Veroinigten Staaten an, in donen diese Dienststollen zentralisiort sind und in donen die Entscheidungen im Namen des Präsidenten dos Patentamtes getroffen worden. Angosichts dor zablroichon Vorwaltungszuständigkeiton dieser Dienststollen worde das Funktionioron dos Patentamtes durch dio Dozentralisiorung schuerfälliger.

Als Antwort auf diese Frage orläutert dor Präsident den vorläufigon Organisationsplan des Europäischon Patentamtes, das sich aus droi Hauptabteilungen zusammensotzt. Dio Hauptabteilung Verwaltung unterstcht als cinzigo unmittelbar dor Aufsicht dos Präsidenten; ihr Aufgabenboreich ist dio innoro Vorwaltung des Patentamtes. Gogon dio Entscheidungen dieser Hauptabteilung ist kein Beschwerdovorfahron vorgoschon. Gogon dio Entscheidungen. dor Hauptabteilung I, dio über dio Patonto ontschoidot, also gogon Entscheidungen, dio sich nach außon auswirkon können, ist zur Wahrung der Rochto dor Patontinhabor oino Boschwerdo boi dor Hauptabteilung II vorgoschon. Es'ist daher ganz normal, dio Patentverwaltungsabteilung in dio Hauptabteilung I cinzuglicdern, weil sio solche Entscheidungen über Stroitsachon trifft, wolcho dio Patontinhabor unmittolbar botroffen.

Er fügt hinzu, daß in don von Horrn van Bonthom angoführten Boispielon

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 10. Juli 1961

Der Prăsident eröffnct die Sitzung um 15.15 Uhr und teilt der Gruppe mit, Eass sich Herr De Kuyser und Herr Gajac entschuldigen lassen, und zwar Herr De Kuyser für Montag und Herr Gajac für Montag und Dienstag.

Der Prăsident macht ferner darauf aufmerksam, dass die neue Fassung seiner Vorschläge verteilt worden ist. Sie betroffen die Artikel 68, 69, 29 und 70 sowie die Artikel 90 a), 90 a bis und 90 a ter. Diese letzten drei Irtikel würden den Verfahrensvorschlägen von Herrn van Benticm entsprechen. Sie würden nicht ausdrücklich ein mündliches Vorfahren vorsehen, weil diese Frage in einem besonderen Artikel geregelt werden müsse. Der Präsident teilt den D.legierten schliesslich mit, dass die Sitzungen nur vormittags stattfinden würden, damit der Redaktionsausschuss Gelegenheit habe, die Bestimmungen auszuarbeiten.

Der Präsident stellt die Frage zur Diskussion, welche Wirkung das Erlöschen des vorläufigen Patents habe (Vorschlag für die Erörterungen, Artikel X). Er nennt noch cjinnal die vier Erlöschensgründe, nämlich Verzicht, Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren, Versäumung eines Prüfungsantrags innerhalb von fünf Jahren und schliesslich Nichtigerklärung in Prüfungsverfahren.

Das vorläufige europäische Patent sei ein bedingtes Patent. Die Bedingung bestcke darin, dass das Patent geprüft und nach der Prüfung bestätigt werden müsse. Daraus orgebe sich, dass das vorläufige IV / 4860 / 61-3

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Lösungen in Betracht. Erstens könne der präsidiale Aufbau in Betracht kommen. Bei dieser Lösung würden alle Entscheidungen im Namen des Präsidenten ergehen. Die zweite Lösung sehe verschiedene mehr oder weniger unabhängige Instanzen vor. Sein Entwurf gehe von der zweiten Lösung aus.

Die Gruppe billigt diese Wahl. Der Präsident erläutert, dass Punkt 4 in Artikel 50 für etwaige weitere Zuständigkeiten des europäischen Amtes vorgesehen sei.

Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 51 des Vorentwurfs

Zu Absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dieser Absatz schliesse nicht die Möglichkeit aus, dass sich die Prüfungsstelle mit Rücksicht auf sprachlichen Schwierigkeiten aus mehreren Prüfern zusammensetzt. Absatz 2 besage lediglich, dass die Entscheidungen nur durch eir n einzigen Prüfer getroffen werden können.

Auf eine Anfrage von Herrn van Benthos zu Absatz 3 erwidert der F ésident, dass die Prüfer in keinem Fall an den Arbeiten der Ber awerdokammern teilenehmen dürfen. Die Mitglieder der Beschwerdekanzer haben nämlich ähnlich wie die Richter eine unabhängige Stellung, während die Prüfer weisungsgebundene Beante sind.

Artikel 51 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 52 des Vorentwurfs

Zu Absatz 2 weist der Präsident darauf hin, dass man bei der Erörterung eines anderen Artikels die Frage entscheiden wird, ob bei allen Entscheidungen der Patentabteilung ein Jurist mitwirken muss.

Der Präsident macht ferner darauf aufmerksam, dass der Wortlaut dieses Artikels nicht erkennen lasse, wie sich die Patentabteilung bei der Entscheidung eines ganz konkreten Falles zusammensetzen

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hält eine solche Bestimmung für unentbehrlich. Die Rechtslage sei in der einzelnen Mitgliedstaaten nämlich so verschieden, dass man ohne eine derartige Bestimmung zahlreiche Prozesse befürchten müsse.

Zu der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten je nachdem ob eine Nichtigerklärung ex nunc oder ex tunc wirkt, erklärt der Präsident, dass sie für einen Verletzungsprozess ohne Bedeutung seien. Ein Urteil könne nämlich erst nach Bestätigung des Patentes ergehen.

Herr van Benthem macht ihn darauf aufmerksam, dass eine ex nunc wirkende Nichtigerklärung besondere Rechtsfolgen hinsichtlich des Schadensersatzes haben könne. Für die Zeit bis zur Nichtigerklärung könne nämlich Schadenersatz verlangt werden.

Der Präsident ist jedoch der Auffassung, dass bei dem System eines vorläufigen Schutzes allein eine von Anfang an eintretende Unwirksamkeit logisch sei. Er beschlosst, diese Erörterungen am kommenden Montag fortzusetzen.

Artikel 90 c) wird vorbehältlich der am Montag, dem 10. Juli, zu treffenden Entscheidungen genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 90 f) des Vorentwurfs

Herr Roscioni erinnert daran, dass, falls die Lizenzverträge im Register eingetragen werden müssen, auch der Lizenznehmer zu benach- richtigen sei.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 50 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass sich die Erörterungen auf einen neuen Abschnitt des Abkommens erstrecken. Dieser Abschnitt be- handele der Aufbau des europäischen Patentamtes. Hierfür kämen zwei

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ARBEITSCHUPPF
"Patente"

Brüssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciten Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis-14. Juli 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 50

Gliederung des Europäischen Patentamts

1. Materialien:

Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 2. Bemerkungen:

In Artikel 50 des Arbeitsentwurfs sind die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zur Entscheidung berufenen Organe aufgezählt. In den folgenden Artikeln des arbeitsentwurfs wird im einzelnen festgelegt, welche Zuständigkeit diese Organe haben und wie sie sich zusammensetzen. Die Festlegung der verschiedenen Organe in der Konvention ist notwendig, weil ein zweistufiges Erteilungsverfahren vorgesehen ist. In diesem zweistufigen Erteilungsverfahren soll den Beteiligten ein besonderer Rechtsschutz dadurch gewährt werden, daß die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) die Entscheidungen der Organe der ersten Stufe (Prüfungsstellen und Patentabteilungen) überprüft. Aus diesem Grunde ist es notwendig, alle Organe, welche im Erteilungsverfahren tätig werden, mit ihrer Zuständigkeit und ihrer Besetzung festzulegen.

Artikel 50 sieht vorläufig davon ab, eine abschließende Aufzählung der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt entscheidenden Organe zu geben. Dies wird durch die Anfügung der leerbleibenden Nummer 4 angedeutet. Eine Ergänzung des Artikels 50 wird z.B. dann notwendig sein, wenn man sich dafür entscheidet, die erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren dem Europäischen Patentamt zu übertragen.

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Erteilungsverfahren eine besondere Funktion zukommen: Die Prüfungsstellen erteilen die vorläufigen europäischen Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die diesem Akt vorausgehen (Artikel 61 bis 80); die Patentabteilungen bestätigen die vorläufigen europäischen Patente als endgültige europäische Patente und nehmen alle Maßnahmen vor, die zu diesem Akt führen (Artikel 81 bis 90 f).

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daB die vorgeschlagene und in den Artikeln 51 bis 53 skizzierte Organisation der im Patenterteilungsverfahren entscheidenden Stellen des Europäischen Patentamts sich in ähnlicher Weise auch im schweizerischen Patentamt findet (Artikel 88 bis 92 schweizerisches Patentgesetz).

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II. Grundprinzipien für die Organisation des Europäischen Patentamts

Die Beantwortung der Frage, ob das Europäische Patentamt eine Instanz oder zwei Instanzen umfassen soll, hängt vornehmlich davon ab, ob man für das europäische Patenterteilungsverfahren einen Rechtsweg zu einem Gericht außerhalb des Europäischen Patentamts vorsehen will oder nicht. Als Gericht, zu dem ein solcher Rechtsweg führen könnte, käme nur das Europäische Patentgericht in Frage. Da nach niederländischer und deutscher Erfahrung jedoch mit einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Beschwerden der Patentanmelder gegen die Entscheidungen eines nur aus einer Instanz bestehenden Europäischen Patentamts zu rechnen wäre, müßte ein entsprechend großes Europäisches Patentgericht vorgesehen werden. Es würde dabei auch das Problem auftreten, ob in die Beschwerdesenate dieses Europäischen Patentgerichts technisch vorgebildete Richter aufgenommen werden müssen.

Diese Schwierigkeiten dürften es nahelegen, eine Lösung anzustreben, die bisher schon in den Niederlanden und in Deutschland, darüber hinaus auch in Österreich und in den nordischen Ländern bekannt ist und auch von der Schweiz für ihr neues Prüfungsverfahren übernommen wurde, nämlich die Zweistufigkeit des Patentamts. Unter Zweistufigkeit ist dabei zu verstehen, daß das Europäische Patentamt - wie nach dem Vorschlag des Arbeitsentwurfs - in zwei voneinander unabhängige Instanzen gegliedert wird, wobei die zweite Instanz (Beschwerdeabteilung) ähnlich einem Gericht zu organisieren wäre.

Die erste Instanz sollte ihrerseits zwei Arten von Organen enthalten, nämlich die Prüfungsstellen (Artikel 51) und die Patentabteilungen (Artikel 52). Diese Gliederung der ersten Instanz ist bedingt durch das vorgeschlagene Erteilungsverfahren. Jedem dieser beiden Organe soll im

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c) Die Wesenszüge gerichtsähnlicher Behördenorganisation

Die gerichtsähnliche Organisationsform ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

1. kein Weisungsrecht, nur Mitwirkungsrecht des Behördenleiters, 2. Zweistufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. grundsätzlich kein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

Zwischen diesen Wesenszügen einer gerichtsähnlichen Behördenorganisation besteht ein innerer Zusammenhang. Spruchgremien, also Kollegien, unterliegen in der Regel keinen sachlichen Weisungen. Die Weisungsfreiheit des Spruchgremiums zweiter Instanz (Beschwerdeabteilung) ermöglicht auch die Zweistufigkeit, denn durch die Weisungsfreiheit wird die zweite Stufe zu einer gerichtsähnlichen Rechtsmittelinstanz, die so ausgestaltet werden kann, daß sie einerseits die fast ausschließlich technische Materie der Vorprüfung beherrscht und andererseits dem Patentanmelder einen hinreichenden Rechtsschutz zu gewähren vermag. Zweistufigkeit und gerichtsähnliche Ausgestaltung der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) setzen notwendigerweise eine gesetzliche Festlegung der im Verfahrensgang einander nachgeschalteten Organe des Patentamts voraus. Soweit diese verschiedenen Voraussetzungen - zumindest für die zweite Stufe (Beschwerdeabteilung) - erfüllt sind, erübrigt sich ein weiterer Rechtsweg außerhalb des Amts.

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aus fünf Mitgliedern ad hoc zusammengestellten Beschwerdeabteilung beschieden, in welcher der Präsident des Octrooiraad kraft Gesetzes Vorsitz und Stimme hat. Die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamts sind endgültig. bb) Bundesrepublik Deutschland: Die deutsche Behördenorganisation und das deutsche Verfahren waren bisher dem niederländischen System ähnlich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen mußten jedoch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als reguläres Gericht ausgestaltet werden, was durch ein Gesetz geschehen ist, das am 1. Juli 1961 in Kraft treten wird. (1) Die Prüfung und die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgen durch ein technisches Mitglied einer Patentabteilung (Prüfer). (2) (a) Falls die Voraussetzungen für die Patenterteilung vorliegen und kein Einspruch eingelegt ist, erteilt der Prüfer das Patent; falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, weist er die Anmeldung zurück. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die Patentabteilung in einer Besetzung mit drei Mitgliedern. Herkömmlicherweise erteilt der Präsident des Deutschen Patentamts keine Weisungen für den Einzelfall. (3) Über die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden entscheidet ein besonderes Gericht, das Bundespatentgericht. (4) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist in bestimmten Fällen zur Wahrung der Rechtseinheit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof vorgesehen.

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wenn einzelnen Mitgliedern auf Grund einer Geschäftsverteilung bestimmte Sachen zur Alleinentscheidung zugewiesen sind (Einzelrichter, Einzelprüfer). In diesem Sinne umfaßt das "Kollegium" die ganze Behörde oder einen Teil der Behörde. b) Gerichtsähnliche Behördenorganisation in den Prüfungsländern Niederlande und Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsähnliche Behördenorganisation im Patentwesen gibt es grundsätzlich nur in Prüfungsländern. Als Beispiele seien das niederländische und das deutsche System kurz geschildert, wobei Ihr Vorsitzender für das niederländische System den Ausführungen in dem oben unter A a) genannten Gutachten folgt. aa) Niederlande: (1) Die Prüfung der Patente erfolgt durch den außerhalb der Anmeldeabteilung stehenden Vorprüfer, dessen Prüfungsvotum der Abzeichnung des Leiters der Vorprüfungsabteilung unterliegt. (2) (a) Der Leiter der Vorprüfungsabteilung ist identisch mit der aus einem technischen Mitglied bestehenden Anmeldeabteilung, welche - ohne Weisung von anderer Stelle die Bekanntmachung beschließt. Die Bekanntmachung führt zur Patenterteilung, sofern kein Einspruch eingelegt wird. (b) Im Falle des Einspruchs entscheidet die von der Zentralabteilung ad hoc auf drei Mitglieder erweiterte Anmeldeabteilung. Eine sachliche Weisung an dieses Gremium kann nicht erteilt werden. (3) Die Beschwerde des Anmelders und des Einsprechenden wird durch eine von der Zentralabteilung aus drei, in Fällen grundsätzlicher Bedeutung

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1. Weisungsrecht des Behördenleiters, 2. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens, 3. keine gesetzliche Festlegung bestimmter Organe, 4. Nachschaltung eines Rechtswegs.

Das Weisungsrecht des Behördenleiters in sachlicher Hinsicht muß als notwendige Ergänzung dort vorhanden sein, wo ihm eine Verantwortung für die Sachentscheidung auferlegt wird. Einstufigkeit des Erteilungsverfahrens bedeutet, daß im Amt selbst kein Rechtsmittelverfahren, also keine Beschwerde gegeben ist, welche eine Überprüfung der bereits ergangenen Entscheidung durch ein gesondertes Organ des Amts herbeiführt. Da somit keine gesonderten, voneinander unabhängigen Organe erforderlich sind, sind die Organe des Amts auch in der Regel nicht gesetzlich festgelegt. Es ist also nicht festgelegt, daß z.B. im Amt Prüfungsstellen, Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen gebildet werden. Weisungsrecht und Einstufigkeit bedingen, daß ein Rechtsweg außerhalb des Amts nachgeschaltet wird (Verwaltungsgerichte in Frankreich, Belgien, Italien und Schweden, Sonderverwaltungsgerichte in Großbritannien und USA). 2. Gerichtsähnliche Behördenorganisation a) Begriff der gerichtsähnlichen Behördenorganisation

Gerichtsähnliche (auch kollegiale) Behördenorganisation bedeutet zunächst dem Wortsinne nach eine gemeinsame Entscheidung Gleichgestellter in einem gerichtsähnlichen Kollegium, wobei der Vorsitzende nur primus inter pares ist. Das Wesen dieser Kollegialität ist Gleichheit in der sachlichen Entscheidungsbefugnis und Weisungsfreiheit. Jeder einzelne ist "Mitglied" dieses Kollegiums. Von gerichtsähnlicher bzw. kollegialer Behördenorganisation wird aber auch dann gesprochen,

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gesetzes und in Regel 181 Abs. a Ziff. 3 der Patent Office Rules (supervisory authority) ausdrücklich festgelegt. Sie erstreckt sich auch auf die zweite Stufe des Patentamts, den Board of Appeals.

Schweden kennt in erster Stufe das alleinige Entscheidungsrecht des Generaldirektors des Patentamts, während diesem in der zweiten Stufe (Beschwerdeabteilung) nur Vorsitz und Stichentscheid zukommt.

Als Beispiel für eine verwaltungsmäßige Behördenorganisation sei das britische System kurz geschildert: Das Patentamt steht unter der Leitung des Comptroller. Im Gesetz wird nur die Bezeichnung "Comptroller" verwendet, gleichgültig, ob dabei der Behördenleiter oder das Patentamt gemeint ist. Der Comptroller untersteht der Aufsicht und Leitung des Handelsministeriums. Dem Comptroller stehen drei Assistant Comptrollers zur Seite, je einer für Patente, Muster und Warenzeichen. Dem Assistant Comptroller in Patentsachen sind acht Superintending Examiners untergeordnet, welche die Abteilungen (Divisions) leiten. Jede Abteilung besteht aus zehn bis zwölf Gruppen (Groups). Jeder Gruppe steht ein Principal Examiner vor, dem sechs bis zehn Prüfer (Examiners) unterstehen. Jeder Beamte ist auch in der Sache an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Das Zeichnungsrecht ist je nach Bedeutung der Sache verteilt. Zurückweisungen von Patentanmeldungen können nur durch den Assistant Comptroller oder einen Superintending Examiner erfolgen. Diese ganze Behördenorganisation ist gesetzlich nicht geregelt. d) Die Wesenszüge verwaltungsmäßiger Behördenorganisation

Die verwaltungsmäßige Organisationsform der Patentämter ist in der Regel durch vier Merkmale gekennzeichnet:

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Nichtprüfungsländer, aber auch bei den Prüfungsämtern großer Industriestaaten wie GroBbritannien, den Vereinigten Staaten und Schweden. b) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Nichtprüfungsländern Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg

In allen diesen Ländern sind die Patentämter Teile, ja sogar regelrechte Abteilungen der Handels- oder Industrieministerien, wobei eine gewisse haushaltsrechtliche Sonderstellung besteht. Die Weisungsgebundenheit, welche ein Wesensmerkmal der öffentlichen Verwaltung ist, gilt in diesen Ländern auch für die Patentämter. Sie geniessen keine besondere Stellung wie in Deutschland und den Niederlanden. Weisungsgebundenheit in der öffentlichen Verwaltung bedeutet nicht, daB der Leiter der Behörde ständig in die Arbeit seiner Untergebenen eingreift. Direkte Weisungen in der Sache sind die ultima ratio. Sie werden nur dann erteilt, wenn damit eine Entscheidung vermieden werden soll, die sich mit der Auffassung des Behördenleiters nicht deckt. c) VerwaltungsmäBige Behördenorganisation in den Prüfungsländern GroBbritannien, Vereinigte Staaten und Schweden

In den angelsächsischen Ländern wird das Patentamt durch die Person des Comptroller bzw. Commissioner repräsentiert. Gerade in England wird im Gesetz meistens der Comptroller und nicht das Patentamt als zuständiges Organ für diese oder jene Maßnahme genannt. Comptroller und Commissioner haben volle sachliche Weisungsbefugnis. Dies ergibt sich in England aus der Tradition und daraus, daß alle Entscheidungen in seinem Namen ergehen. In den Vereinigten Staaten ist die Weisungsbefugnis in § 6 des Patent-

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zu kennzeichnen (s. hierzu nachfolgend unter I.). Daneben ist die grundlegende Frage zu erörtern, ob das Europäische Patentamt einstufig oder zweistufig organisiert werden soll, d.h. ob den Beteiligten gegen die Entscheidung des Patentamts noch innerhalb des Patentamts ein Rechtsmittel zustehen soll (s.hierzu nachfolgend unter II.).

Auf die Gestaltung der Organe des Europäischen Patentamts im einzelnen und ihre Zuständigkeit, soweit die Organe des Europäischen Patentamts in dem hier vorgelegten Teil des Arbeitsentwurfs überhaupt behandelt werden, wird bei den Bemerkungen zu den einschlägigen Artikeln einzugehen sein. I. Organisationsformen der Patentämter (Rechtsvergleichende Übersicht)

Im wesentlichen sind nach Auffassung Ihres Vorsitzenden zwei verschiedene Organisationsformen der Patentämter zu unterscheiden : die verwaltungsmäßige und die gerichtsähnliche Organisation.

1. Verwaltungsmäßige Behördenorganisation a) Begriff der verwaltungsmäßigen Behördenorganisation

Verwaltungsmäßige (auch monokratische) Behördenorganisation bedeutet, daß alle Entscheidungen im Auftrag des Präsidenten ergehen und daß die entscheidenden Beamten in jeder Beziehung seiner Weisung unterliegen. Die ganze Behörde mit ihrem hierarchischen Aufbau ist nur der verlängerte Arm des Präsidenten. Diese Behördenorganisation ist in der öffentlichen Verwaltung üblich; sie findet sich in der Organisation der Patentämter aller

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt

Vorbemerkung

A. Materialien:

a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der Patentämter - Untersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, GroBbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Studie Haertel, S. 85 bis 87 ; c) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 88 bis 92.

B. Bemerkungen:

Der Arbeitsentwurf faBt im dritten Abschnitt die Bestimmungen über die Organisation des Europäischen Patentamts zusammen.

Ein Vorschlag zur Organisation des Europäischen Patentamts sollte nicht ohne Berücksichtigung der Organisationsformen der bestehenden nationalen Patentämter gemacht werden. Deshalb erscheint es erforderlich, zunächst einen Überblick über die Organisation der nationalen Patentämter zu geben und die Wesenszüge ihrer Organisation

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B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 50 bis 53)

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Artikel 50 Gliederung des Europäischen Patentamts

Im Europäischen Patentamt werden gebildet:

1. Prüfungsstellen, 2. Patentabteilungen, 3. Beschwerdeabteilungen, 4.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49 a7

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15. Verhältnis des Übereinkommens zunı PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)

Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt. in materielier Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröfentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröfentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröfentlichung der europäischen Patentamneldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröfentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuiemung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwingender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT, eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veroffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zahlen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebelle einrichtet worden ist. Im Interesse besserer Informetion Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Buro der OMPI vorgenommenen Veröfentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröfentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröfentlichung durch des Internationale Buro nicht in einer der Amtssprachen des Europaischen Patentamts erfolgte.

Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.

16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts wü̈hrend einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 105)

Unangefochten war der Grundsatz, duß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der

Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.

17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III

Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schafung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen fübrien entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegutstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 133 a.

III Das Anerkenungsprotokoll

Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt an einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, duß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutscher. Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Gedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichterstandes der Bundesrepublik Deutschland.

IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA

Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitestaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.

V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts

Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im