Art157dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art157dPCTBE1973
- Numéro d'article : 157
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 157 (Deutsche Fassung)/Art157dPCTBE1973.pdf
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Artikel 157 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 157 MPU Internationaler Recherchenbericht
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 74a | IV/3076/62 | S. 153 |
| Vorschl.d.Vors. | 96 | IV/6514/61 | S. 4,5 |
| Vorschl.d.Vors. | 88 | IV/4860/61 | S. 40 |
| IV/4860/61(IV/3858/61) | 88 | IV/3076/72 | S. 157 |
| IV/6514/61(IV/5569/6) | 96 | IV/3076/62 | S. 158 |
| VE 1962 | 82 | 2632/IV/64 | S. 30-32, |
| 37-40 | |||
| VE 1962 | 94 | 2632/IV/64 | S. 64-66,67 |
| VE 1962 | 110 | 6498/IV/64 | S. 42 |
| VE 1965 (Ue) | 94 | BR/10/69 | Rdn. 79 |
| VE 1965 (Ue) | 110 | BR/12/69 | Rdn. 50-52 |
| BR/11/69 | 113 f | BR/12/69 | Rdn. 69/70 |
| BR/11/69 | 113 f | BR/26/70 | Rdn. 38 |
| VE 1970 (Ue) | 82 | BR/51/70 | Rdn. 38 |
| VE 1970 (Ue) | 113 | BR/87/71 | Rdn. 75 |
| VE 1970 (Ue) | 122 | BR/87/71 | Rdn. 76 |
| VE 1970 (Ue) | 122 | BR/87/71 | Rdn. 76 |
| BR/70/70 | 137 | BR/87/71 | Rdn. 78 |
| BR/70/70 | 122 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| BR/70/70 | 137 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| BR/134/71 | 160a | BR/135/71 | Rdn. 13,64-74 |
| BR/139/71 | 122 | BR/168/72 | Rdn. 138/139 |
| BR/139/71 | 160a | BR/168/72 | Rdn. 138/139 |
| BR/139/71 | 122 | BR/169/72 | Rdn. 122-125 |
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Delegation der FICPI die Frage auf, von welchem Zeitpunkt an die Frist für den Prüfungsantrag in bezug auf die internationalen Anmeldungen, zu denen ein internationaler Recherchenbericht erstellt worden sei, laufe. 915. Nach einem Gedankenaustausch über diese Frage stellt der Vorsitzende fest, daß der Ausschuß übereinstimmend die Ansicht vertritt, daß hinsichtlich der in diesem Artikel genannten internationalen Anmeldungen die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags mit dem:Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch die WIPO beginnt.
Artikel 157(158) - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
916. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar einen Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 4), einen Vorschlag der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 15) sowie einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften(vgl. Dokument M/14, Nummer 13). 917. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß bei dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 1 zwischen zwei Teilen unterschieden werden könne. Den ersten Teil, in dem vorgeschlagen werde, nach den Worten „Bestimmungsamt" die Worte „oder ausgewähltes Amt" hinzuzufügen, halte er für überflüssig, da sich aufgrund von Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a letzter Satz des PCT „die Auswahl nur auf solche Vertragsstaaten beziehen könne, die nach Artikel 4 bereits " Bestimmungsstaaten seien." 918. Die norwegische Delegation erklärt, sie stimme dieser Bemerkung des Vorsitzenden zu und ziehe daher den ersten Teil ihres Vorschlags zurück. 919. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß sie ihrem zweiten Vorschlag sehr viel größere Bedeutung beimesse. Dieser bestehe darin, Absatz 1 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die bewirke, daß der Inhalt von internationalen Anmeldungen, die nicht als europäische Patentanmeldungen aufrechterhalten würden, von dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Stand der Technik ausgenommen werde. 920. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß dieser Vorschlag eine Änderung gegenüber den Absichten der Verfasser der vorbereitenden Dokumente bedeute. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 157 Absatz 1 gehöre eine von der WIPO aufgrund von Artikel 21 des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung, die als europäische Patentanmeldung gelte, vom Anmeldetag oder vom Prioritätstag an zum Stand der Technik, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Europäischen Patentamt übermittelt worden sei und die nationale Gebühr entrichtet worden sei. 921. Die niederländische Delegation bemerkt, daß diese Frage davon abhänge, wie Artikel 24 des PCT hinsichtlich des möglichen Verlusts der Wirkung in den Bestimmungsstaaten ausgelegt werde. In diesem Artikel sei insbesondere vorgegeben, daß die Wirkung der internationalen Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen ende wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung. Dies bedeute aber offensichtlich, daß die Anmeldung als zurückgezogen gelte und die in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen eintreten müßten. 922. Der Vorsitzende erklärt, daß die Lage seiner Ansicht nach durchaus mit derjenigen einer nach ihrer Veröffentlichung zurückgezogenen europäischen Patentanmeldung vergleichbar sei. In einem solchen Fall trete trotz fer Zurücknahme der Anmeldung die Wirkung von Artikel 52 Absatz 3 ein. 923. Die Delegation des Vereinigten Königreichs stimmt der Auslegung des Vorsitzenden zu, weist aber auf die Nachteile hin, die eine derartige Situation mit sich bringen kann. 924. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß diese Frage ihres Erachtens nicht auf der Grundlage von Artikel 24 des PCT gelöst werden könne, da sich dieser Artikel auf den Verlust der in Artikel 113 des PCT genannten Wirkungen der internationalen Anmeldung beziehe. Diese Wirkungen seien insbesondere, die Wirkungen einer ordnungsgemäßen nationalen Einreichung". Bei den regionalen Patentanmeldungen sei die Situation jedoch anders. Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung bestehe darin, daß die Wirkung auf den Stand der Technik selbst bei einer Zurücknahme einer europäischen Patentanmeldung bestehen bleibe. Wenn man diese Regelung auf Artikel 24 des PCT anwende, so würde der Verlust der in Artikel 113 des PCT vorgesehenen Wirkungen sicherlich nicht bedeuten, daß die Anmeldung deshalb nicht mehr zum Stand der Technik gehöre, weil sich die Zurücknahme der Anmeldung auch nicht in bezug auf regionale Patentanmeldungen auswirken würde. 925. Die niederländische Delegation erklärt, daß durch den Vorschlag der norwegischen Delegation ihrer Ansicht nach die Nachteile einer zu strengen Auslegung aufgehoben werden könnten, da er bewirke, daß eine internationale Anmeldung, für die keine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht oder für die keine Gebühr entrichtet werde, als Stand der Technik gelte. Diese Delegation gibt daher zu überlegen, ob die Bestimmungen des PCT es gestatten würden, eine Bestimmung in das Übereinkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der norwegischen und der niederländischen Delegation Rechnung trage. Artikel 24 des PCT besage nämlich nicht, daß die Anmelung als nicht eingereicht gelte, sondern daß sie keine Wirkung mehr habe. 926. Die Delegation der WIPO bestätigt, daß Artikel 24 kein Argument für die These der norwegischen Delegation biete, sondern viemehr dagegen spreche. 927. Die Delegation des Vereinigten Königreichs richtet an die Delegation der WIPO die Frage, ob es im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 möglich sei, Zugang zu den Prioritätsdokumenten einer internationalen Anmeldung zu erhalten. 928. Die schwedische Delegation erinnert daran, daß die hier zur Diskussion stehende Frage bei den Vorarbeiten auf der Washingtoner Konferenz eingehend erörtert worden sei, da sie für die skandinavischen Länder von großem Interesse sei. Ihrer Ansicht nach müßte in den Protokollen über die Vorarbeiten der Hinweis stehen, daß man übereingekommen sei, daß die Lösung, um die es zur Zeit bei dem Antrag der norwegischen Delegation gehe, mit dem PCT nicht unvereinbar sei. 929. Die Delegation der WIPO, die zu der von der Delegation des Vereinigten Königreichs aufgeworfenen Frage Stellung nimmt, erklärt, daß in Regel 17 Absatz 2 des PCT festgelegt ist, daß „das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts diesem Bestimmungsamt eine Kopie des Prioritätsbelegs zuleitet". Die Patentämter können darüber hinaus nach Ablauf der Frist von 20 Monaten Übersetzungen von Prioritätsunterlagen anfordern. Vor Ablauf dieser Frist können Prioritätsunterlagen nur in der Originalsprache eingesehen werden. 930. Zu der Erklärung der schwedischen Delegation erklärt die Delegation der WIPO, sie sei ohne Konsultation der betreffenden Schriftsü̈cke nicht in der Lage, anzugeben, ob eine ähnliche Erklärung in den Protokollen der Konferenz von Washington enthalten sei. 931. Die schwedische Delegation, der sich die niederländische Delegation anschließt, erklärt, daß ein Hinweis auf diese Frage nicht in den Protokollen der Konferenz von Washington,
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und daß ein Staat, z. B. Norwegen, von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe, wonach die Übermittlung der Anmeldung nach zwanzig Monaten und nicht nach fünfundzwanzig Monaten erfolgen müsse. In diesem Fall wirke sich der Vorbehalt - da das Verfahren einheitlich sein müsse dahingehend aus, daß der Anmelder dem Europäischen Patentamt die Anmeldung nach zwanzig Monaten übermitteln müsse. Zu diesem Schluß käme man jedoch bereits aufgrund des derzeitigen Textes, dazu brauche in Artikel 155 keine besondere Bestimmung aufgenommen zu werden. 904. Die Delegation der WIPO erklärt, sie könnte sich der Analyse des Vorsitzenden nur anschließen, wenn der Vorschlag der norwegischen Delegation in den Text des Übereinkommens aufgenommen würde. Solange keine entsprechende Bestimmung im Übereinkommen enthalten sei, bedeute der vom Vorsitzenden genannte Artikel 150 Absatz 3 letzter Satz, daß die Frist nach Artikel 39 des PCT ... dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auch dann gelte, wenn einer der Staaten, die Kapitel II des PCT angenommen hätten, von dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 Gebrauch gemacht habe. Man müsse nämlich bedenken, daß die Vorbehalte eines Staates nur für die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates Geltung hätten und nicht für das Europäische Übereinkommen. 905. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er seine Analyse aufgrund der letzten Bemerkung der Delegation der WIPO dahingehend überprüfen müsse, daß sich ein auf Artikel 64 Absatz 2 des PCT beruhender Vorbehalt nur auf das einzelstaatliche Verfahren und nicht auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auswirken könne. Er fasse den Stand der Beratungen zusammen. Aufgrund des derzeitigen Textes des Artikels 155 finde bei einer Anmeldung nach dem PCT, in der das Europäische Patentamt sowohl als Bestimmungsamt als auch als ausgewähltes Amt genannt werde, Kapitel II des PCT Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob das in dieser Anmeldung ausgewählte nationale Amt dasjenige eines Staates sei, der von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe. Der Vorschlag der norwegischen Delegation bezwecke, den Geltungsbereich dieses Vorbehalts auch auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auszudehnen, was zur Folge hätte, daß die Frist für die Übermittlung der Übersetzung der Anmeldung von fünfundzwanzig auf zwanzig Monate verkürzt würde. Er bezweifle, ob mit diesem Vorschlag das offenbar von der norwegischen Delegation angestrebte Ziel, eine norwegische Übersetzung der internationalen Anmeldung innerhalb einer kürzeren Frist zu erhalten, erreicht werden könne. Aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens sei der Anmelder nämlich nicht verpflichtet, eine Übersetzung seiner Anmeldung in norwegischer Sprache einzureichen, sondern müsse dies lediglich in einer der Amtssprachen tun. Ein Staat könne die Übersetzung der Patentansprüche in seiner eigenen Sprache nur im Hinblick auf den vorläufigen Schutz verlangen. 906. Die Delegation der WIPO hebt hervor, daß das Europäische Patentübereinkommen als erstes Übereinkommen, das gewissermaßen als Durchführung des PCT angesehen werden könne, ein Beispiel für weitere ähnliche Übereinkommen sein werde. Durch die Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation verfüre der Anmelder jedoch einen der wenigen Vorteile, die ihm durch Kapitel II des PCT geboten würden, nämlich die Möglichkeit, für die Einreichung der Übersetzung seiner Anmeldung fünf Monate länger Zeit zu haben. 907. Die norwegische Delegation pflichtet zunächst der Bemerkung des Vorsitzenden zu dem Problem der Übersetzung der Anmeldung in die norwegische Sprache bei und erklärt sodann, sie könne sich mit der sich aus der Aussprache ergebenden Auslegung einverstanden erklären, nämlich damit, daß die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Staat bewirke, daß das in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren, insbesondere die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate, auf alle anderen Vertragsstaaten ausgedehnt werde. 908. Die niederländische Delegation erklärt, sie stimme der Auslegung zu, der zufolge die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Vertragsstaat ausreiche, um die Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate zu verlängern, und zwar mit Wirkung auch für alle anderen Vertragsstaaten. Diese Verlängerung der Frist um fünf Monate dürfte sich auf die schnelle Abwicklung des Verfahrens nicht allzu nachteilig auswirken, und das Europäische Patentamt könne dann über den internationalen Recherchenbericht verfügen. Dagegen stimme die niederländische Delegation nicht dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu, wonach die Frist erneut auf zwanzig Monate herabgesetzt werde, wenn ein Vertragsstaat Kapitel II mit dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 angenommen habe, andere Vertragsstaaten dieses Kapitel dagegen ohne Vorbehalte angenommen hätten. 909. Die norwegische Delegation erklärt, daß sie ihren Vorschlag in Anbetracht der Aussprache des Ausschusses zurückziehe. 910. Die belgische Delegation weist darauf hin, daß für den Fall, daß der Hauptausschuß II dem Vorschlag der französischen Delegation betreffend die Einbeziehung des IIB in die Europäische Patentorganisation zustimme, an den Artikeln 154 und 155 entsprechende redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Europäischen Patentorganisation die ursprünglich für das IIB vorgesehenen Aufgaben übertragen werden müßten. 911. Die französische Delegation sowie die Delegation der WIPO pflichten der Bemerkung der belgischen Delegation bei. 912. Der Vorsitzende schlägt vor, die Ergebnisse der Beratungen des Hauptausschusses II abzuwarten, bevor der Ausschuß die Frage prüft, ob eine entsprechende neue Bestimmung vorgesehen werden soll.
In einer späteren Sitzung weist der Vorsitzende darauf hin, daß sich der Hauptanschluß I nunmehr, nachdem der Hauptausschuß II dem in Dokument M/59 enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation betreffend die ( Aufnahme einer Bestimmung über die Generaldirektion Recherche in das Übereinkommen zugestimmt habe, die Frage stellen müsse, welche Konsequenzen in bezug auf einige andere Artikel des Übereinkommens zu ziehen seien. Da die Sachfrage bereits gelöst sei, könne sich der Ausschuß wohl darauf beschränken, das Problem der Formulierung der betreffenden Bestimmungen an den Redaktionsausschuß zu verweisen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß übereinkommt, diese Frage an den Redaktionsausschuß zu verweisen.
Artikel 156(157) - Internationaler Recherchenbericht
913. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, die Änderungen an diesem Artikel vorzunehmen, die durch den Beschluß, Artikel 124 zu streichen (vgl. Nummer 664) und den Beschluß des Hauptausschusses II in bezug auf die Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in die Europäische Patentorganisation erforderlich geworden sind. 914. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/136/I/R, Seite 23) wirft die
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dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maBgebend ist. Ihres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 geragt werden, daB diese Übersetzung während des gesamten Verfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M/105/I). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daB nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maBgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst später in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daB dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (86) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daB der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Elitspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daB der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daB nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der HauptausschuB nimmt den belgischen Vorschlag an *.
Artike! 123(124) - Angaben über nationale Patentanmeldungen
595. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).
Artike! 124** - Ergänzender europäischer Recherchenbericht
597. Die norwegische Delegation schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daß die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,
- Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
- Artikel 124 ist vom HauptausschuB in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.
Seite 1). Sie möchte damit ausschlieBen, daß jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts führt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benötigt werden könnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daB der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daB das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daB in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benötigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. Ihres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht lür ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäB Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daß die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das
- Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff . und 644 ff .
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dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maBgebend ist. Ihres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 geragt werden, daB diese Übersetzung während des gesamten Verfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M / 105 / I ). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daB nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maßgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst spiter in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daB dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angespruchenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daB der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Elhispruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daB der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daB nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der HauptausschuB nimmt den belgischen Vorschlag an *.
Artikel 123(124) - Angaben über nationale Patentanmeldungen
595. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der HauptausschuB überweist dem RedaktionsausschuB einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).
Artikel 124^ - Ergänzender europäischer Recherchenbericht
597. Die norwegische Delegation schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daB die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,
- Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
- Artikel 124 ist vom HauptausschuB in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.
Seite 1). Sie möchte damit ausschlieBen, daB jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts führt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benötigt werden könnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daB der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daB das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daB in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benötigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. Ihres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäß Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daB die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das
- Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff . und 644 ff .
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Artikel 157
Internationaler Recherchenbericht
(1) Unbeschadet der nachstehenden Absătze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Vorbehaltlich der Beschlusse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europaischer Recherchenbericht erstellt; b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaBten Beschlüsse jederzeit rUckgängig machen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 156
Internationaler Recherchenbericht (1) Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Ver8ffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Yorbehaltlich der Beschlusse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europaischer Recherchenbericht erstellt; b) Aenderung betrifft nur den englischen Text (3) a) b) (4) .[ Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972; ( ]}
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
KUnchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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ARTIKEL 16 a - Recherchenabteilung Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts zuständi8. ARTIKEL 28 - Teilnahme von Beobachtern (1) gestrichen (2) bis (4) unverändert
ARTIKEL 89 - Uebersendung der Anmeldungsunterlagen an das Internationale Patentinstitut gestrichen ARTIKEL 91 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und zilt die Anmeldung nicht nach Artikel 66 Absatz 3 als zurückgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form. (2) gestrichen (3) Der europäische Recherchenbericht wird sofort nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke Ubersandt. ARTIKEL 95 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht ist jederzeit und in allen Fällen zu erstellen, wenn das Europäische Patentamt dies für erforderlich erachtet. (2) und (3) unverändert
ARTIKEL 156 - Internationaler Recherchenbericht (1) unverändert
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/59/I/II Original: Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation
Betrifft: Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt
Vorschlage zur Aenderung des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung
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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als alteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs
Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen
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schlägigen PCT-Bestimmungen. Diese weitgehende Übereinstimmung zwischen den beiden Systemen, die dank der Bereitschaft zur internationalen Zu- sammenarbeit auf der Regierungskonferenz erreicht werden konnte, wird von der WIPO ganz besonders begrüßt. Sie wird die praktische Anwendung eines Verfahrens der kombinierten Benutzung des PCT-Systems und des europäischen Patentsystems ermöglichen, bei dem der Anmelder die Vorteile beider Systeme nutzen kann und somit den Benutzern des Patentsystems in allen Vertragsstaaten des PCT zugute kommen. Außerdem wird die Bestimmung, in der die Übermittlung der Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz oder andere Behörden von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens sind, bzw. an internationale Organisationen vorgesehen ist, im Rahmen des Programms der WIPO für technische Hilfe an Entwicklungsländer, das nach Kapitel IV des PCT aufgestellt werden soll, ganz besondere Bedeutung erhalten.
3 In diesem Zusammenhang wird auf die wichtigen Beschlüsse hingewiesen, die der Verwaltungsrat unter Umständen im Rahmen des Artikels 156 des Übereinkommensentwurfs zu fassen hat. In dieser Bestimmung wird der Grundsatz aufgestellt, daß in den Fällen, in denen für PCT-Anmeldungen das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt aufgenommen wird, der internationale Recherchenbericht an die Stelle des europäischen Recherchenberichts tritt; die Anwendung dieses Grundsatzes wird jedoch so lange ausgesetzt, bis der Verwaltungsrat beschlossen hat, daß - und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang - auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht und die entsprechende Recherchengebühr verzichtet wird. Die WIPO erkennt voll und ganz an, daß es sich bei der genannten Bestimmung um eine Kompromißlösung handelt, die nach langwierigen Verhandlungen erzielt worden ist. Unter Hinweis darauf, daß die Ausschaltung von Doppelarbeit bei der Recherche durch die zentralisierte Recherche eines der Hauptziele des PCT ist, gibt die WIPO ihrer Zuversicht Ausdruck, daß der Verwaltungsrat bei der Durchführung des Artikels 156 diesem Ziele Rechnung tragen und bestrebt sein wird, im Interesse der Benutzer des Patentsystems in der ganzen Welt unnötige Doppelarbeit bei der Recherche so rasch wie möglich auszuschließen.
4 Es ist damit zu rechnen, daß in naher Zukunft und wahrscheinlich noch vor Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens das Straßburger for combining the advantages offered to applicants by both systems and thus will benefit users of the patent system in all Contracting States of the PCT. Moreover, the provision envisaging the supply of the publications of the European Patent Office to the central industrial property offices or other authorities of any State which is not a party to the European Patent Convention, or to international organisations, will acquire particular importance in the framework of WIPO's technical assistance programme for developing countries to be instituted under Chapter IV of the PCT.
3 In this context, attention is drawn to the important decisions which the Administrative Council will eventually have to take in the framework of Article 156 of the Draft Convention. This provision states the principle of replacement of the European search report by the international search report in cases where PCT applications enter the procedure before the European Patent Office, but suspends the application of that principle until the Administrative Council decides that, and under what conditions and to what extent, the supplementary European search report and the search fee in connection with it are to be dispensed with. WIPO fully recognises that the said provision represents a compromise solution reached after difficult negotiations. While underlining the fact that the elimination of duplication of effort in searching by centralised search is one of the main objectives of the PCT, WIPO expresses its confidence that, in implementing Article 156, the Administrative Council will bear the said objective in mind and will endeavour, in the interest of users of the patent system all over the world, to remove unnecessary duplication of search effort as soon as possible.
4 It is expected that the Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification will replace, in the near future and probably before
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.
Artikel 156
Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich Artikel 124 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu jeder internationalen Anmeldung ein; b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit ändern.
Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)
Artikel 157
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung (1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. approval of the Administrative Council, the same shall apply where the applicant is a resident or national of a State which is not a party to that Treaty or which is not bound by Chapter II of that Treaty, provided that he is one of the persons whom the Assembly of the International Patent Co-operation Union has decided to allow, pursuant to Article 31, paragraph 2(b), of the Co-operation Treaty, to make a demand for international preliminary examination.
Article 156
International search report (1) Subject to the provisions of Article 124, the international search report under Article 18 of the Co-operation Treaty or any declaration under Article 17, paragraph 2(a), of that Treaty and their publication under Article 21 of that Treaty shall take the place of the European search report and the mention of its publication in the European Patent Bulletin. (2) However, subject to the decisions of the Administrative Council referred to in paragraph 3, (a) the European Patent Office shall request the International Patent Institute to supply a supplementary European search report in respect of all international applications; (b) the applicant shall pay the search fee, which shall be paid at the same time as the national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Co-operation Treaty. If the search fee is not paid in due time the application shall be deemed to be withdrawn. (3) The Administrative Council may decide under what conditions and to what extent: (a) the supplementary European search report is to be dispensed with, and (b) the search fee is to be reduced. (4) The Administrative Council may at any time rescind the decisions taken pursuant to paragraph 3.
Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)
Article 157
Publication of the international application (1) Publication under Article 21 of the Co-operation Treaty of an international application for which the European Patent Office is a designated Office shall take the place of the publication of a European patent application.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Die französische Delegation bemerkte, dass es bei den Absätzen 2 bis 4 wohl durchaus darum gehe, zwischen der Qualität der europäischen Recherche und der Qualität der internationalen Recherche ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen. Es gehe jedoch um ein ständiges Ziel, und diese Qualität könne sich mit der Zeit ändern. Sie sei zwar bereit, sich dem Vorschlag des Präsidenten anzuschliessen, wolle aber auch darauf hinweisen, dass der Fall nicht ausser acht gelassen werden eürfe, in dem eine internationale Behörde, die einen qualitativ einwandfreien Recherchenbericht erstellt, die europäischen Recherchenberichte nicht ausreichend berücksichtigt. Sie bitte deshalb darum, dass diese letztgenannte Möglichkeit bei einer etwaigen Auslegung nicht ausgeschlossen werde.
Der Präsident stellte fest, dass es im vorerwähnten Fall tatsächlich möglich sein müsste, die Absätze 2 bis 4 anzuwenden. 172. Die Konferenz erklärte sich schliesslich damit einverstanden, dass das wesentliche Ziel der Absätze 2 bis 4 darin bestehe, eine gleichwertige Qualität zwischen der europäischen und der internationalen Recherche sicherzustellen. Sie erklärte sich ferner mit dem Wortlaut von Artikel 154 einverstanden, so dass die eckigen Klammern in den Absätzen 2 bis 4 gestrichen werden können. c) Artikel 7 des Entwurfs eines Uebereinkommens 173. Der Konferenz lagen folgende Vorschläge vor:
- Dokument BR/195/72 und Arbeitsunterlage Nr. 2, die von der britischen Delegation vorgelegt worden waren;
BR/219 G/72 ork/MP/cs
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wurden, die nicht am eubopaischen Vc. 11111 teilnähmen, gewisse Zuruckhaltung bestehe. Von einer solchen kaltung gehe aber weder die Arksitsgrupp I nuch des Koordinieruigzausschuss noch die Konferenz aus. Sicherlich gebe es kein einzelstaatliches Gesetz, das Bestimungen wie cio des Absetzes 1 enthalte; allerdings habe bisher nuch nccb kein Land den POT ratifiziert.
Da im ubrigen der Intwauf, der von der Konferenz genehmigt werde, im Hinblick auf cio Dippomatische Konferenz veroffentlicht werde, wurion bestiab Fagen zu Artikel 154 aufgamorfen. Es wäre eicher nicht wunschenewert, wenn darauf nuancierte Antworten erteilt wurden, denn denn waron ja die Befurchtungen des Vertreters der Weltorganisation fur geistiges Eigentum namentlich in bezug auf die nichteuropaischen Lander durchaus gerechtfertig.
Unter Berlicksichtigung dieser Erwegungen stellte der Prasident unbeschadet der Ergebnisse, zu denen die Diplomatische Konferenz gelangen wird, die Frage, ob in bezug auf das Ziel des Artikels 154 nicht eine Einigung dertber zustande kommen kounte, dass die Absätze 2 bis 4 insbesondere sicherstellen sollten, dass die ausserhalb des europäischen Verfahrens durchgefuhrte internationale Recherche und die europäische Recherche qualitativ gleichwertig sein misster; wenn ein vergleichbares Qualitateniveau erreicht sei, sollten die Absätze 2 bis 4 nicht mehr Anmerkung finden. Kone man sich hierauf einigen, so wären damit etwaige Einwinde ausgeräumt.
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167. Die italienische Delegation vertrat die Auffassung, dass es nicht zweckmässig sei, Artikel 154 zu ändern, und dass dieser Artikel der Diplomatischen Konferenz in der vorliegenden Form unterbreitet werden sollte. 168. Die französische Delegation schloss sich den Erkläruzen der niederländischen Delegation an und hob hervor, das aus Artikel 154 Absatz 1 genau hervorgate, in welchem Geiste man die internationale Recherche behricin wolle. Sie hatte dagegen Bedenken, wenn in den Wortlaut einer Erklärung eine einschrankende Definition, wie sie der Vertreter der Weltorganisation fur geistiges Eigentum vorgeschlagen habe, aufgenommen wurde, da dadurch praktische Schwierigkeiten entstehen konnten. 169. Dio schwedische Delegation nahm zur Kenntnis, dass es fur die französische Delegation schwierig wäre, eine Auslegung von Artikel 154 in Form einer gemeinsamen Erklärung der Konferenz, wie sie vom Vertreter der Weltorganisation fur geistiges Eigentum vorgeschlagen worden sei, zu akzeptieren, wies aber darauf hin, dass man nicht die Konsequenzen unterschätzen sollte, welche die genannte Bestimnung auf die Beziehungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Recherchenbehorcen aussorhalb der Staaten, die am Uebereinkommen teilnehmen, haben wurde. Sie frage sich daher, ob die Arbeitsgruppe I nicht beauftragt werden konnte, die Frage zu uberdenken und einen Text auszuarbeiten, der der Diplomatischen Konferenz unterbreitet werden konnte. 170. Der Präsident bemerkte, beim derzeitigen Stand der Erbrterungen konne man bei Artikel 154 Absktze 2 bis 4 trotz des Inhalts von Abs. 1 den Eintruch gewinnen, dass gegenüber intoraticaelan Recherchen, die in das Lindeen dravigafilurt
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165. - Die britische Delegation erkannte ebenfalls an, dass es schwerfalle, zur zeit zu dieser Frage einen anderen als den aus Artikel 154 resultierenden Standpunkt einzunehmen, weil keine Gewahr in bezug auf die Qualität der Recherchen gegeben sei, die ausserhalb der europäischen Länder durchgeführt wurden, und weil es nicht möglich sei, in diesem Artikel eine reine Uebergangeregelung zu genehmigen. Es frage sich, ob die Konferenz nicht die Absicht zum Ausdruck bringen könnte, Absatz 2 nicht mehr anzuwenden, sobald ersichtlich sei, dass die Recherchen einer internationalen Behörde auf europäischer Ebene zufriedenstellten. Ihres Erachtens müssten sich diese Probleme in Zukunft durch engs, zwischen den internationalen Behörden einzurichtende Kontakte lösen lassen. Nach ihrer Ansicht müsste sich für diese Vorstellungen auf der Diplomatischen Konferenz eine angemessene Form finden lassen. 166. Die schweizerische Delegation bemerkte, dass die europäischen Staaten, die am Uebereinkommen beteiligt wären, eine Verantwortung gegenüber der Industrie ubernähmen, und dass sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wenn die PCT-Recherchen ohne weiteres akzeptiert wurden. Das Europäische Patentamt bedurfe daher eines Mechanismus, der es ihm erragliche zu ermessen, ob die internationalen Recherchenterichte von einwandfreior Qualität seien.
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164. Die niederluräische Delegation teilte mit, dass sie sich zwar mit einigen der vom Vertreter der Weltorganisation fur geistiges Eigentum geauserten Vorstellungen einverstanden erklären konne, dass andere dagegen zu gewissen Vorbehalten ihrerseits Veranlassung gäben.
Insbesondere stehe ihres Erachtens Artikel 154 nicht im Widerspruch zum PCT, wobei im ubrigen zu bemerken sei, dass Absatz 1 inhaltlich in keinen einzolstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten sei.
Was die Absätze 2 bis 4 anbelange, so sei zu hoffen, dass sie fur alle Lander, die am PCT teilnehmen wurden, nur fur den Uebergang von Bedeutung sein wurden, doch wäre es ihres Erachtens kaum angebracht, hierzu auf der Konferenz eine allgemeine Auffassung zum Ausdruck zu bringen. Schliesslich sei zu bemerken, dass ein deutlicher Unterschied zwischen den Ländern, die internationale Recherchen oder internationale vorlaufige Prüfungen als Mitglieder des europäischen Systems durchfuhrten, und den ubrigen Ländern bestehe. Fur die Lander, die sich am europäischen System beteiligen wurden, sei nämlich cine enge Zusammonarbeit mit dem Europäischen Patentent in Aussicht genommen, um zufriedenstellende Bedingungen fur die Recherchen und Prufungen zu gewährleisten, wahrend in bezug auf die Drittlunder mit unbekannten Grossen operiert werden müsse. Deshalb wäre es sicherlich sehr sinnvoll, zu gegebener Zeit in eine Diskussion mit den anderen Recherchen- bzw. Prufungsbehörden einzutreten, ehe festgelegt werie, wie der Verwaltungerat Artikel 154 Absatz 3 anwenden konne.
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Er erkenne die Schwierigkeiten an, durch die der Koordinierungsausschuss veranlasst worien sei, die von der deutschen Delegation vorgelegten Schlussfolgerungen der Konferenz zu unterbreiten. Es frage sich jedoch, ob die Konferenz nicht der Aufnahme einer Erklärung zu Artikel 154 in den zu veröffentlichenden Entwurf oder aber - wenn diese Möglichkeit nicht gewählt wurde - in den Tagungsbericht zustimmen könnte. In dieser Erklärung wäre zum Ausdruck zu bringen, dass die Konferenz mit Artikel 154 von der Regel, dass der internationale Recherchenbericht an die Stelle des europäischen Recherchenberichts tritt, nur - weil unumgänglich - insoweit abweichen wolle, als Recherchenberichte von POS-Schäden oder den Dähnungen erstellt würden, die in den von ihm aufgeführten drei Fällen genannt seien. Es sei schließlich darauf hinzuweisen, dass durch eine derartige Erklärung Fehlinterpretationen ausserhalb der europäischen Staaten vermieden wurden, und er würde es daher begrüssen, wenn die Konferenz sich mit dem Text einer Erklärung einverstanden erklären könnte, die ihre Absichten klar zum Ausdruck bringen würde. 163. Die schwebische Delegation wies darauf hin, dass sie aus den vom Vertreter der Weltorganisation für geistiges Eigentum dargelegten Gründen für Artikel 154 einen deutlicheren als den zur Zeit vorgesehenen Wortlaut vorgezogen hätte. Sie schloss sich seinem Vorschlag an, im Bericht eine Erklärung vorzusehen, in der zum Ausdruck gebracht werde, dass die Konferenz beabsichtige, in dieser Hinsicht eine liberale Haltung einzunehmen.
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Zunächst wäre an die Lage zu denken, die während einer Übergangszeit bestünde, in der die Einheitlichkeit der Recherchen seitens einiger internationaler Behörden noch nicht vollständig verwirklicht sei. Eine solche Lage würde ergänzende Recherchen rechtfertigen, aber nur während der betreffenden Übergangszeit, da mit dem POT ja bezweckt würde, Überschneidungen auf dem Gebiet der Recherchen zu beseitigen.
Zweitens sei der Fall mit dem POT vereinbar, dass nach einer Übergangszeit die Qualität der von einer bestimmten Behörde durchgeführten Recherchen absinke. Auch in einem solchen Falle müsste es möglich sein, ergänzende Recherchen durchzuführen.
Drittens schliesslich sei eine weitere Ausnahme mit dem POT vereinbar, nämlich der Fall, dass eine neue Recherchenbehörde nach Ablauf der Übergangszeit Befugnisse auszuloben beginne; auch in diesem Falle müsste man Massnahmen treffen, durch die die Qualität der von der betreffenden Behörde durchgeführten Recherchen festgestellt werden könne.
Der Text von Artikel 154 Absatz 2 lasse anscheinend eine Auslegung zu, die über die von ihm angeführten drei Fälle hinausgehs. Dieser Absatz würde nämlich theoretisch die Möglichkeit bieten, ohne zeitliche Begrenzung den Grundsatz aufzuheben, der dem von der Konferenz gewählten Text zugrundeliege, weil keine zeitliche Begrenzung der Befugnisse des Verwaltungsrats vorgesehen sei.
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Aus anderer Sicht sei in Koordinierungsausschuss erklärt worden, dass zwischen dem Europäischen Patentant und den Zentralbehörden bestimnter Vertragsstaaten, die Recherchen gemess dem Zusammenarbeitsvertrag durchfuhrten, Sondervereinbarungen getroffen werden konnten und dass durch solche Vereinbarungen etwaige Probleme gelost worion missten, die der derzeitige Text des Artikels 154 in bezug auf die betreffenden einzelstaatlichen Behörden aufwerfen konnte. Die schwedische Delegation habe daher erklärt, dass sie ihren Vorschlag zurtickziehe, und der Koordinierungsausschuss sei somit in der Lage gewesen, der Konferenz zu empféhlen, Artikel 154 in der Fascung des Usbereinkommensentwurfs zu genahmigen und die eckigen Klammarn vor und nach den Absaitren 2 bis 4 zu streichen (vgl. Dok. BR/218/72 Punkte 30 bis 38 ). 161. Die tsterreichische Delegation nehm die Erklärung der deutschen Delegation zur Kenntnis und verzichtete darauf, die Arbeitsunterlage Nr. 19 zur Diskussion zu stellen. 162. Der Vertreter der Weltorganisation fur geistiges Eigentum erkannte an, dass der Text der Abstitze 2 bis 4 dio stets in der Konferenz vertretene Vorstellung widerspiegele, monach die Recherchen im Rahmen des Vertrags uber die internationale Zusammearbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) unter Umständen nicht vollig zufriederstellend seien und fur die zwocke des europaischen Verfahrens ergazzender Recherchen bedurften, zumindest zu Beginn des Funktionierens des PCT-Systems. Es frage sich aber, ob dieser Grundsatz in Absetz 2 hinlänglich klar Ausdruck gefunden habe. Seines Erachtens lasse sich ein ergatzender europaischer Recherchenbericht in folgenden are: Fellen mit dem POT vereinbaren:
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werden müssten. Es sei aber auf eine Schwierigkeit hingewiesen worden, die darin bestehe, dass die internationalen Recherchenberichte zu Anfang wahrscheinlich für die Zwecke des europäischen Systems nicht ausreichten, um den Stand der Technik zu ermitteln. Zur Lösung dieser Schwierigkeit sei Artikel 154 Absätze 2 bis 4 vorgesehen worden. Diese Bestimmungen seien allerdings im zweiten Vorentwurf eines Übereinkommens als Übergangsbestimmungen aufgeführt und erst im Anschluss an die Arbeit des Redaktionsausschusses im Artikel 154 übernommen worden. In diesem Zusammenhang habe der Koordinierungsausschuss über einen Vorschlag der schwedischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 4) und einen Vorschlag der österreichischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 19) beraten. Die genannten Vorschläge gleichartigen Inhalts sähen ein System vor, das der in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Regelung entgegengesetzt sei, denn nach Massgabe dieser Vorschläge könne der Verwaltungsrat beschliessen, dass zu bestimmten internationalen Recherchenberichten ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt und hierfür eine Gebühr erhoben wird. Der Koordinierungsausschuss habe sich die betreffenden Vorschläge nicht zu eigen gemacht, weil seines Erachtens das Europäische Patentamt durch das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene System zunächst einmal eine bessere Position gegenüber anderen internationalen Recherchenbehörden erhalte, und weil zum anderen ergänzende Recherchenberichte auf jeden Fall erforderlich sein würden, da das Europäische Patentamt ja über keinerlei Erfahrungen betreffend die Qualität der internationalen Recherchenberichte verfüge.
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156. Die Konferenz genehmigte abschliessend den vom Redaktionsausschuss uberarbeiteten Text des brotokolls (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 33). ii) Entwurfe iner Entschliessung betreffend die Dokumentation (Arbeitsunterlage Nr. 25) 157. Um Erwigungen betreffend die Qualitat der Recherchen Rechnung zu tragen, schlug die schwedische Delegation vor, in Text zu jrazisieren, dass die Studie, auf die Bezug genommen werde, es dem Verwaltungsrat ermöglichen misse zu entscheiden, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Recherchen auf die Dokumentation von Nichtvertragsstaaten, uber die des Internatiwale Patentinstitut derzeit nicht verflge, ausgedehnt werden konne. 158. Die französische, die italienische und die niederliardische Delegation unterstützten diesen Antrag nicht. Ihres Erachtens liege nämlich dem in Dokument Nr. 25 vorgesehenen Text die Vorstellung zugrunde, dass eine Erweiterung der Dokumentation erfolgen werde, wobei die Frage der zu ihrer Verwirklichung anzuwendenden Mittel offen bleibe und gerade Gegenstand éer Studie sein solle. 159. Die Konferenz genehmigte abschliessend den Entschliessungsentwurf, dem sie die Form einer Empfehlung an die Diplomatische Konferenz gab (Arbeitsunterlage Nr. 34). b) Artikel 154 des Entwurfs eines Uebereinkommens 160. Die deutsche Delegation legte als berichterstattende Delegation dar, dass in der Konferenz stets Uebereinstimmung dahingehend bestanden habe, dass die internationalen Recherchen, die von den internationalen Recherchenbehorden dritter Lander durchgefuhrt wurden, voll berucksichtigt
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Brutzel, den 26. September 192 DR/219/72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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35. Die schweizerische Delegation billigte die taktischen Grunde, die fur die im Uebereinkommensentwurf enthaltene Fassung des Artikels 154 sprechen und legte wie die niederländische Delegation der schwedischen Delegation dar, dass es sich weitgehend um eine Vertrauensfrage handele. 36. Auch der Präsident hob die praktischen Schwierigkeiten hervor, die der schwedische Vorschlag aufwerfen wurde, da aus Mangel an praktischen Erfahrungen eine ergänzende Recherche auf jeden Fall erforderlich wäre. Während nach der Fassung des Artikels 14 des Uebereinkommensentwurfs die internationalen Recherchenbehörden gleichgestellt wurden, hätte der schwedische Vorschlag zur Folge, dass zwischen ihnen Unterschiede gemacht wurden; es wäre somit nicht auszuschliessen, dass gegenuber der europäischen Recherche Gegenmascnahmen ergriffen wurden. Abschliessend stellte der Prlssident fest, dass der Wunsch geäussert worden sei, das schwedische Patentamt möge möglichst rasch mit dem europäischen Patentamt zu einem Abkommen uber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Recherche gelangen. 37. Die schwedische Delegation nahm die Ausfuhrungen zu ihrem Vorschlag zur Kenntnis und zog diesen zuruck, da sie feststellte, dass hinsichtlich der Ziele Einvernehmen bestehe. 38. Der Ausschuss kam abschliessend uberein, der Konferenz zu empfehlen, Artikel 154 in der im Uebereinkommensentwurf enthaltenen Fassung anzunehmen und die Klammern in den Absätzen 2 bis 4 zu streichen. Unter diesen Umständen bat er den Präsidenten, mit der österreichischen Delegation hinsichtlich ihres Vorschlags Kontakt aufzunehmen.
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33. Die niederländische Delegation teilte diesen Standpunkt; sie erklärte, auch sie halte die Fassung des Artikels 154 des Uebereinkommensentwurfs aus praktischen Grulnden fur gerechtfertigt, da man zu Beginn uber keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiet der PCT-Recherche verfuge.
Die niederländische Delegation fragte sich, ob dem Vorschlag der schwedischen Delegation nicht vielleicht auch ein gewisses Zogern zugrunde liege, da das schwedische Patentamt als PCT-Recherchenbehorde tätig werden solle und im Fall eines schwedischen Recherchenberichts ein ergänzender Recherchenbericht gemäss Artikel 154 beantragt werden könnte. Ihr liege daran, der schwedischen Delegation in dieser Hinsicht jede Zusicherung zu geben, die doch darum gebeten habe, dass zwischen dem schwedischen Patentamt und dem Europäischen Patentamt eine sehr enge Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines vergleichbaren Recherchenstandards hergestellt wird. Schon aufgrund dieser Zusammenarbeit werde sich das schwedische Patentamt in einer viel günstigeren Lage als andere internationale Recherchenbehörden befinden und somit auch die gewünschten Garantien erhalten. 34. Die französische Delegation schloss sich den Erklärungen der deutschen und der niederländischen Delegation an und trat gleichfalls fur die jetzige Fassung des Artikels 154 des Uebereinkommensentwurfs ein; sie stellte fest, dass es sich bei etwaigen Beschlüssen des Verwaltungsrats nach Artikel 3 um Massnahmen zugunsten der internationalen Recherchenbehörden handeln werde, wogegen fur den Fall der Einfuhrung eines umgekehrten Verfahrens, wie dies von der schwedischen Delegation vorgeschlagen sei, wahrscheinlich gewisse Spannungen auftreten würden.
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29. Die britische Delegation beantragte, den Abschnitt V in den Uebereinkommensentwurf zu ubernehmen. Der Ausschuss kam uberein, dass diese Frage auf-der Diplomatischen Konferenz behandelt werden könnte.
VI. Artikel 154 des Uebereinkommensentwurfs
30. Der Ausschuss prufte die von der schwedischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 4) und der oesterreichischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 19) unterbreiteten Dokumente. 31. Die schwedische Delegation erklärte, dass der Vorschlag zu Absatz 2 auf allgemeinen Ueberlegungen beruhe und es ihres Erachtens ermg̈gliche, den im Uebereinkommensentwurf enthaltenen Text flexibler zu gestalten; der Vorschlag zu Absatz 3 sei lediglich eine Konsequenz der fur Abratz 2 vorgeschlagenen Formulierung. 32. Die deutsche Delegation wies darauf hin, dass Artikel 154 in der Fassung des Uebereinkommensentwurfs einen Kompromiss darstelle und das Europäische Patentamt in eine gunstigere Position versetze, da es einen ergänzenden Recherchenbericht verlangen kőnne, ohne dass eine internationale Recherchenbehörde diese Massnahme als diskriminierend zu betrachten brauche. Aus diesen taktischen Grulnden sei sie fur die jetzige Fassung des Entwurfs, die zu dem auch von der schwedischen Delegation gewunschten Ergebnis fihre.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72
B E R I C H T
uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)
1. W8hrend der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.
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Artikel 154 (122,160 a) Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich des Artikels 124 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (12) Vorbehaltlich der Beschlusse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden europaischen Recherchenbericht zu jeder internationalen Anmeldung ein; b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldegebühr zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse jederzeit ändern. 7
Bemerkung zu Artikel 154: Die Konferenz hat beschlossen, dass sie über Absatz 1 erneut abstimmen wirc, nachdem sie über die in Klammern gesetzten Absätze 2 bis 4 abgestimmt hat.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 154 22. Die deutsche und die schwedische Delegation legten zum Lösungsvorschlag des Redaktionsausschusses, die Artikel 122 und 160 a des Zweiten Vorentwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen, einen Vorbehalt ein. Ihres Erachtens müssten die Absätze 2 bis 4 des Artikels 154 wieder in die Uebergangsbestimmungen aufgenommen werden. Andere Delegationen bemerkten hingegen, dass die Absätze 2 bis 4 in sachlicher Hinsicht nicht als reine Uebergangsbestimmungen wie die des elften Teils des Uebereinkommens angesehen werden könnten, da sie für die Befugnisse des Verwaltungsrats keine zeitliche Begrenzung vorsähen. Der Ausschuss stellte fest, dass die Konferenz noch uber diese Absätze befinden muss und dass der endgültige Platz dieser Bestimmungen von ihrem Inhalt abhängen wird.
i. PRUEFUNG DES ENTWURFS EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG (Dokument BR/185/72)
23. Der Ausschuss kam uberein, in der endgültigen Fassung des Entwurfs der Ausfuhrungsordnung die Bezeichnung "Artikel" durch die Bezeichnung "Regel" zu ersetzen, um eine Verwechslung zwischen den Bestimmungen des Uebereinkommens und denen der Ausfuhrungsordnung auszuschliessen. Die redaktionellen Auswirkungen dieses Beschlusses sind in dem in Dokument BR/200/72 enthaltenen Entwurf einer Ausführungsordnung jedoch noch nicht berücksichtigt worden. a) Regeln, die im Entwurf des Redaktionsausschusses mit dem Zeichen "*" versehen sind 24. Herr VAN BENTHEM unterbreitete dem Ausschuss einen im Redaktionsausschuss ausgearbeiteten Vorschlag, gemäss dem folgende Bestimmungen gestrichen werden sollten: Regel 8 Absatz 2,
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Brïssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72
BERICHT
uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem..Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 154 (122,160 E)
Internationaler Recherchenbericht
(1) Vorbehaltlich des Artikels 124 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. (2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu jeder internationalen Anmeldung ein; b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldegebühr zu entrichten ist.Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. (3) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird; b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird. (4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse jederzeit ändern. 7
Bemerkung zu Artikel 154: Die Konferenz hat beschlossen, dass sie über Absatz 1 erneut abstimmen wird, nachdem sie über die in Klammern gesetzten Absätze 2 bis 4 abgestimmt hat.
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Brtussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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Artikel 84 Absatz 3
19. Eine Delegation war der Ansicht, dass der zweite Satz des Absatzes 3 uberflüssig sei. Der Ausschuss beschloss jedoch, diesen Satz beizubehalten, um auszuschliessen, dass möglicherweise ein nationales Gericht uber die Feststellung der Nichtentrichtung einer Jahresgebühr zu befinden habe.
Artikel 90 Absatz 5 20. Der Ausschuss bezchloss auf Antrag der schwedischen Delegation, die Frist von 16 Monaten für die Erfindernennung wieder ins Uebereinkommen zu ubernehmen; der Redaktionsausschuss hatte diese Frist in die Ausführungsordnung aufgenommen. Die Regel 42 sieht künftig nur die Einzelheiten für das Verfahren vor.
Artikel 124 und 148 21. In Artikel 148 wurde in einem neuen Absatz 3 vorgesehen, dass die internationale Anmeldung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie beim Europäischen Patentamt in dessen Eigenschaft als Bestimmungsamt oder ausgewăhltes Amt eingeht, als eine europäische Anmeldung gilt. Durch diese Klarstellung brauchte in Artikel 124 Absatz 3 die internationale Anmeldung nicht mehr erwähnt zu werden.
Wenn die Konferenz uber den Inhalt des Artikels 154 Absatz 2 befunden hat, wird die Fassung der Buchstaben a und b neu zu prüfen sein.
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Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72
BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem..Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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(1) Das Europäische Patentamt kann, wenn es dies fur erforderlich erachtet, beim Internationalen Patentinstitut jederzeit einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht einholen. (2) Die Kosten fur den ergănzenden europäischen Recherchenbericht trägt der Anmelder, a) wenn er die Einholung des Berichts, insbesondere durch Aenderung der Patentansprtiche, veranlasst hat oder b) wenn der Bericht eingeholt wird, um einen internationalen Recherchenbericht zu ergänzen. (3) Im Fall des Absatzes 2 fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung oder die internationale Anmeldung als zurückgenommen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brtissel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. Mürz und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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125. Der Vertreter der IHK gab im Ubrigen zu bedenken, ob das IIB nicht dädurch, dass es um einen "ergänzenden" Bericht ube den Stand der Technik ersucht werde, dazu angespornt wlurde, a jeden Fall einen neuen Bericht zusätzlich zum internationalen Recherchenbericht zu erstellen, während seine Hauptaufgabe in Wirklichkeit darin bestehen sollte, den internationalen Berich zu prufen und im Bedarfsfall zu ergänzen. Hierzu bemerkte IFIA dass die Aufgabe des IIB in diesem Punkt nach ihren Vorstellun vor allem darin bestehen sollte, den internationalen Recherchen bericht auf den neuesten Stand zu bringen.
IHK und UNICE beantragten, dass der internationale Recherchenbericht unmittelbar nach seinem Eingang beim Europäischen Patentamt an das IIB weitargeleitet wird.
Artikel 123 - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 126. CNIPA äusserte Bedenken bezüglich der Uebereinstimmung von Artikel 123 Absatz 5, wonach der Anmelder die Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen hat, mit der POT-Regel 49.2. Fur den Fall, dass diese Bestimmung aus dem genannten Grunde geändert werden müsste, wurde von CNIPA und IHK vorgeschlagen, die in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehene Mnglichkeit auch den Vertragsstaaten einzuräumen, von deren Amtssprachen eine zu den Sprachen gehört, welche vom Europäischen Patentamt benutzt wer de, falls die internationale Anmeldung nicht in dieser Sprache abgefasst oder in diese Sprache ubersetzt worden ist. Die gleiche Möglichkeit musste ausserdem in Artikel 107 a fur das erteilte Patent vorgesehen werden.
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EIRMA machte ferner darauf aufmerksam, dass Artikel 160 a Absatz 2 Buchstabe b, der die Möglichkeit einer Herabsetzung der Gebühren für die Erstellung des ergänzenden Berichts vorsieht, insbesondere dadurch zu Diskriminierungen führen könnte, dass einige nationale Patentämter, die wahrscheinlich die Funktion internationaler Recherchenbehörden nach dem-PCT auszuüben hätten: nicht die Gesamtheit der Recherchengebühren durch die vom Anmelder zu entrichtenden Gebühren decken lassen. Mit Recht könnte man sich dann fragen, ob nicht auch all denjenigen eine Gebührensenkung eingeräumt werden sollte, die - indem sie beispielsweise von sich aus das IIB um einen Bericht bäten, ehe sie eine Patentanmeldung einreichten - die Arbeit des IIB auf der Grundlage des Uebereinkommens wesentlich erleichterten. Die EIRMA würde es jedoch vorziehen, wenn statt derartiger Regelungen, die zwangsläufig kompliziert wären, jegliche Gebührensenkung ausgeschlossen und eine einheitliche Gebühr eingeführt würde. Ausserdem bemerkte EIRMA, dass keineswegs feststehe, dass andere Vertragsstaaten des PCT eine vergleichbare Senkung für die europäische Recherche vorsähen.
Andere Organisationen (IHK, COPRICE und CIFE) erklärten sich hingegen mit der Konzeption, die diesen Bestimmungen zugrundeliegt, einverstanden. Zu einigen Einzelheiten, insbesondere zu Artikel 160 a, wurden jedoch Vorbehalte eingelegt. So hätte es IHK - in diesem Punkt von CIFE und AIPPI unterstützt - vorgezogen, wenn die Beschlüsse nach Artikel 160 a Absatz 2 nicht dem Verwaltungsrat, sondern dem IIB übertragen worden wären. Auf bestimmten Gebieten der Technik oder in bestimmten Sonderfällen wäre nämlich das IIB besser in der Lage, die Qualität der internationalen Recherchenberichte zu beurteilen.
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118. Die genannten Organisationen beantragten ferner, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, von der Grossen Kammer gebört zu werden oder vor dieser zu intervenieren und zwar unabhängig davon, ob sie die Grosse Kammer selbst befasst hätten oder ob dieses Organ von der Beschwerdekammer befasst worden wäre. 119. AIPPI ausserte den Wunsch, dass den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, vor der Grossen Kammer zu intervenieren, und wies darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Maximallösung ein supranationales Gericht vorziehe. AIPPI ausserte Befürchtungen hinsichtlich der Folgen, welche eine Befassung der Grossen Kammer durch die Beteiligten für die Verfahrensdauer haben könnte. 120. FICPI schlug vor, dass im Falle einer Befassung der Grossen Kammer durch den Präsiéenten des Patentamts die interessierten Kreise gehört werden können. 121. UNICE unterbreitete im Anschluss an die Anhörung einen Redaktionsvorschlag (Arbeitsunterlage Nr. 7 vom 27. Januar 1972).
Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht und Artikel 160 a - Anwendung des Artikels 122 122. AIPPI wies darauf hin, dass der POT keineswegs vorschreibe, dass der internationale Recherchenbericht nach dem POT als für die nationalen Behörden verbindlich anzuerkennen sei. Im Sinne des POT stelle nämlich das erste Uebereinkommen einen regionalen Vertrag dar, der für die Vertragsstaaten den gleichen Status wie das nationale Recht habe. Folglich könnte in Aussicht genommen werden, den Artikel 122 als solchen zu streichen oder ihn zumindest dahingehend zu ändern, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handele ("kann ... an die Stelle ... treten" anstatt "treten ... an die Stelle").
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Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhehrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Artikel 160 a
Alwendung des Artikels 122
(1) Unbeschadet Artikel 122 und vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäss Absatz 2 a) holt das Europäische Patentamt beic Iizernationaten Patentinstitui in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik zu jeder internationalen inmeltang oin; b) hat der Anmelder eine Gebühr in Höhe der in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu entrichten. Artikel 137 Absatz 3 ist auf die Erhebung dieser Gebühr entsprechend anzuwenden. (2) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Einholung eines ergänzenden Berichts über den Stand der Technik verzichtet wird; b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Gebühr herabgesetzt wird. (3) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 2 gefassten Beschlüsse jenerzeit ändern.
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Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71
AENDERUNGEN
ZUM
ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ZUM
ERSTEN VORENTWURF
EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM
ERSTEN VORENTWURF
EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 26. November 1971 -
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125. Der Vertreter der IHK gab in Ubrigen zu bedenken, ob das IIB nicht dädurch, dass es un einen "ergänzenden" Bericht über den Stand der Technik ersucht werde, dazu angespornt würde, au jeden Fall einen neuen Bericht zusätzlich zum internationalen Recherchenbericht zu erstellen, während seine Hauptaufgabe in Wirklichkeit darin bestehen sollte, den internationalen Bericht zu prüfen und im Bedarfsfall zu ergänzen. Hierzu bemerkte IFTA, dass die Aufgabe des IIB in diesem Punkt nach ihren Vorstellungen vor allem darin bestehen sollte, den internationalen Recherches bericht auf den neuesten Stand zu bringen.
IHK und UNICE beantragten, dass der internationale Recherchenbericht unmittelbar nz 3 seinen Eingang beim Europäischen Patentant an das IIB weitergeleitet wird.
Artikel 123 - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung
126. CNIPA zusserte Bedenken bezüglich der Uebereinstimmung von Artikel 123 Absatz 5, wonach der Anmelder die. Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europaratssystems zu stellen hat, mit der PGT-Regel 49.2. Für den Fall, dass diese Bestimmung aus dem genannten Grunde seduiert werden müsste, wurde von CNIPA und IHK vorgeschlagen, die in Artikels 15 Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit auch den Vertragsstaaten einzuräumen, von deren Amtssprachen eine zu den Sprachen gehört, welche von Europäischen Patentant benutzt werden, ist. Die internationale Anmeldung nicht in dieser Sprache angedacht oder, in diese Sprache übersetzt worcer ist. Die alle, die in die Sprache übersetzt worcer ist. Die alle, die in die Sprache übersetzt worcer ist. Die
127/169 d/72 nst/IC/im
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123. ZIRMA machte ferner darauf aufmerksam, dass Artikel 160 a Absatz 2 Buchstabe b, der die Möglichkeit einer Herabsetzung der Gebühren für die Erstellung des ergänzenden Berichts vorsieht, insbesondere dadurch zu Diskriminierungen führen könnte, dass einige nationale Patentämter, die wahrscheinlich die Punktion internationaler Recherchenbehürden nach dem POT auszuliben hätten, nicht die Gesamtheit der Recherchengebühren durch die vom Anmelder zu entrichtenden Gebühren decken lassen. Mit Recht könnte man sich dann fragen, ob nicht auch all denjenigen eine Gebührensenkung eingeräumt werden sollte, die - indem sie beispielsweise von sich aus das IIB um einen Bericht bäten, ehe sie eine Patentanmeldung einreichten - die Arbeit des IIB auf der Grundlage der Uebereinkommens wesentlich erleichterten. Die EIRMA würde es jedoch vorziehen, wenn statt derartiger Regelungen, die zwangsläufig kompliziert wären, jegliche Gebührensenkung ausgeschlossen und eine einheitliche Gebühr eingeführt wurde. Ausserdem bemerkte EIRMA, dass keineswegs feststehe, dass andere Vertragsstaaten des POT eine vergleichbare Senkung für die europäische lecherche vorsahen.
Andere Organisationen (IHE, COPRICE und CIFS) erklärten sich hingegen mit der Konzeption, die diesen Bestimmungen zugemäaldigt, einverstanden. Zu einigen Einzelheiten, insbesondere zu Artikel 160 a, wurden jedoch Vorbehalte eingelegt. So hätte es IHE - in diesem Punkt von CIFS und AIFPI unterstützt - vorgesogen, wenn die Beschlüsse nach Artikel 160 a Absatz 2 nicht dem Verwaltungsrat, sondern dem IIB übertragen worden wären. Auf bestimmten Gebieten der Technik oder in bestimmten Sonderfällen wäre nämlich das IIB besser in der Lage, die Qualität der internationalen Recherchenberichte zu beurteilen.
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118. Die genannten Organisationen beantragten ferner, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, von der Grossen Kammer gehört zu werden oder vor dieser zu intervenieren und zwar unabhängig davon, ob sie die Grosse Kammer selbst befasst hätten oder ob dieses Organ von der Beschwerdekammer befasst worden wäre. 119. AIPPI ausserte den Wunsch, dass den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, vor der Grossen Kammer zu intervenieren, und wies darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Maximallösung ein supranationales Gericht vorziehe. AIPPI ausserte Befürchtungen hinsichtlich der Folgen, welche eine Befassung der Grossen Kammer durch die Beteiligten für die Verfahrensdauer haben könnte. 120. FICPI schlug vor, dass im Falle einer Befassung der Grossen Kammer durch den Präsidenten des Patentants die interessierten Kreise gehört werden können. 121. UNIC unterbreitetts im Ausschluss an die Anhörung einen Redaktionsvorschlag (Arbeitmonterlage Nr. 7 vom 27. Januar 1972)
Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht und Artikel 160 a - Anwendung des Artikels 122 122. AIPPI wies darauf hin, dass der PCT keineswegs vorschraibe, dass der internationale Recherchenbericht nach dem PCT als für die nationalen Bchörnau verbindlich anzuerkennen sei. Im Sinne der PCT stelle nämlich das erste Uccarsinkommon einen regionalen Vertrag dar, der für die Vortragsstaaten den gleichen Status wie das nationale Recht habe. Folglich könnte in Aussicht genommen werden, den Artikel 122 als solchen zu streichen oder ihn zumindest dahingehend zu ändern, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handele ("kenn ... an die Stelle ... treten" anstatt "treten ... an die Stelle").
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972
WEBER DIE EINFURHRUNG
BR/169/72
EINES EUROPÄISCHEN
FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Über die
5. Tagung der Regierungskonferenz
Über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
2. Teil
Über die mitunterteilichen internationalen Organisationen
und Zweiten Vorschriften eines Gebärdenkomitees über ein europäisches Patenterteilungsverfahren
(Luxemburg, 28. Januar - 1. Februar 1972)
1/169 6/72 224/08/20
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Artikel 160 a Anwendung des Artikels 122 (1) Unbeschadet Artikel 122 und vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäss Absatz 2 a) holt das Europäische Patentamt beim Internationalen Patesiinstitua in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik zu jeder internationalen Anmeltung ein; b) hat der Anmelder eine Gebühr in Höhe der in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu entrichten. Artikel 137 Absatz 3 ist auf die Erhebung dieser Gebühr entsprechend anzuwenden. (2) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Einholung eines erganzenden Berichts über den Stand der Technik verzichtet wird; b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Gebihr herabgesetzt wird. (3) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 2 gefassten Beschlüsse jeaerzeit ändern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFÜHRUNG ZIINES EUROPABISCHEN PATENVERTEILUNGSVERFAHREN
- Sekretariat -
Leitcoul, Cor. 10. December 1971 BR/139/71
AMINERUNGEN RUB
AMINER TORRETTURY BING UBERREINKOMMERS TERRE
BIN ENTOFARISCHE PATENVERTEILUNGSVERFAHREN
BISCH TORRETTURY BING UBERREINKOMMERS TERRE
BISCH TORRETTURY BING UBERREINKOMMERS
BISCH TORRETTURY BING UBERREINKOMMERS
BISCH TORRETTURY BING UBERREINKOMMERS
BISCH TORRETTURY 1971
20/139 6/71
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- Zu Artikel 160 a wurden zwei VorschlEge unterbreitet. Der eine Vorschlag zielt darauf ab, im Text klarzustellen, dass der internationale Recherchenbericht dem IIB ubermittelt wird, sobald er beim Europäischen Patentamt eingegangen und die Zahlung der Gebulhr erfolgt ist. Mit dem anderen Vorschlag wird angestrebt, in Absatz 1 unter Buchstabe b nach den Worten "Stand der Technik" die Worte "zu dem für diese Gebulhr vorgesehenen Zeitpunkt" einzufügen und don letzten Satz zu streichen. Zur Begrtindung des letztgenannten Vorschlags wurde angeführt, dass die derzeitige Fassung dem Anmelder eine zusEtzliche Frist von einem Monat einräume, was nicht gerechtfertigt sein durfte.
Artikel 123 - Bekanntmachung dor internationalen Anmeldung
Da bei Absetz 5 im Zusamenhang mit dem POT Fragen augetreten sind, ist dieser Artikel an die Arbeitsgruppe I zurückverwiesen worden, die auch Vorschläge für eine einfachere Fassung dieses Artikels prüfen kann.
Artikel 124 - Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
Der Vorschlag verschiedener nichtstaatlicher Organisatioren, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, war von der Konferenz auf der Tagung im April 1971 abgelehnt worden, die Konferenz sah daher keinen Grund, von ihrer aulheren Entscheidung abzuweichen.
Die niedorlindische Delegation legte zu dieser Be- vimmung jedoch einen Vorbehalt ein.
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Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
und Artikel 160 a - Anwendung des Artikels 122 138. Die Konferenz stellte fest, dass zwischen diesen beiden Ar tikeln ein politischer Zusemmenhang besteht. Die dênische und die schwedische Delegation hatten mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage seien, Artikel 160 a zu billigen, und vorgeschlagen, die Ertirterung dieses Artikels bis zur Tagung im Juni 1972 zurlokzustellen. Die französische und die niederländische Dele gation erklärten dagegen, dass sie Artikel 122 nicht befürworteten, ihn jedoch annehmen könnten, wenn die Konferenz den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Artikel 160 a billigte.
Die deutsche Delegation erklärte, dass sie den Vorbehalt, den sie bei der Ausarbeitung der derzeitigen Fassung des Artikels 160 a im Rahmen der Arbeitsgruppe I eingelegt habe, zurückziehe.
- Die Konferenz kam uberzin, ihre Entscheidung über Artikel 160 a bis zur nächsten Tagung zurückzustellen. Diese Bestimmung wird in Klemmen gesetzt. Es wurde ferner vereinbart, dass die Konferenz erneut über Artikel 122 abstinmen kann, nachdem sie zu Artikel 160 a Stellung genommen hat. Artikel 122 wird mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
139. Ferner ergab sich in der Eobrterung dieses Punktes noch folgender:
- Der Redaktionsausschuss erhielt den Auftrag zu prifen, ob - wie von CIFE angeregt - in Artikel 122 auf Artikel 160 a verwiezen werden sollte.
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972
UEBER DIE EINFURHRUNG
ER/168/72
EINIS EUROPAEISCHEN
PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die
5. Tagung der Regierungskonferenz
über die Einführung eines europäischen
Patenterteilungsverfahrens
Poster und dritter Teil
(Anmerkung 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
68 d/72 zat/IS/bm
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Artikel 122 Internationaler Recherchenbericht
Verbehaltlich des Artikels 137 treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags und deren Ver8ffentlichung nach Artikel 21 dieses Vertrags an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik nach Artikel 79 Absatz 4 und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung gemäss Artikel 85 Absatz 5.
Benennung zu Artikel 122:
- gestrichen - (siehe Artikel 160 a, Absatz 2 Buchstabe b - sowie Artikel 10 der Gebührenordnung)
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REGIERUNGSKONFERENZ VERER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENE
- Sekretariat -
Baltisch, den 6. Dezember 1971 BD/139/71
AMIDENTWICH BUR SWEIZEN VORTEYTURT EINES UNTERZIHKUNGENS UTBUR
DIN EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
BUR
EINES VORTEYTURT EINES ANEHÜHERUNGSORGEN
BUR MÜR
EINEN VORTEYTURT EINES ANEHÜHERUNGSORGEN
23.04.1971 10.11.1971 10.11.1971
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Abschliessend erklarte sich die Gruppe damit einverstanden, dass dem Verwaltungsrat die Mäglichkeit gegeben wird, jederzeit auch dic Beschlüsse über die allgemeine Herabsetzung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu ändern. Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 88 bedürfen der 3/4-Mehrheit. Artikel 25 a Absatz 3 wurde zu diesem Zweck - mit Rucksicht auf Artikel 35 n Absatz 1 Buchstabe a ergänzt.
Mach dem Beschluss der Gruppe betreffend Artikel 160 a erklärten die deutsc.?, die niederlänäische und die schwedische Delegation, dass sie sich weitere Ueberlegungen zu dieser Bestimmung vorbehielten.
Artikel 10 der Gebührenordnung - Teilweise Ruckerstattung der Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik 75. Die Gruppe prüfte einen Vorschlag der britischen Delegation, wonach aufgrund der Beschlüsse betreffend Artikel 160 a der Artikel 10 der Gebührenordnung geändert werden sollte (Arbeitsdokument Nr. 6 vom 19. Oktober 1971).
Die Gruppe blieb bei der im Ersten Vorentwurf einer Gebührenordnung enthaltenen Bestimmung, wonach die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik vollständig oder teilweise zu erstatten ist, wenn dieser Bericht auf einen früheren Bericht des IIB über den Stand der Technik gestützt ist (Ab. nuts 1). Die Gruppe sah ausserdem in Absetz 2 die Möglichkeit einer teilweisen Erstattung für den Fall vor, dass sich der Bericht des IIB über den Stand der Technik auf einen internationalen Recherchenbericht stützt, der entweder von IIB oder von einer anderen internationalen Recherchenbehörde erstellt
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fur das IIB im Durchschnitt eine gewisse Arbeitsersparnis bedouten durften, aus der sich eine entsprochende Ermassigung dos in diesen Fallen fur die Erstellung des Berichts ubor der. Stand der Technik erhobenon Betrags ergeben kann.
Am Ende der Beratungen uber diese Frage stellte die Gruppe fest, dass es dem Verwaltungsrat moglich sein musse, durch allgemeine Beschlusse eine Ermassigung der Gebuhr fur don Bericht uber den Stand der Technik vorzusehen. Mit Rucksicht auf die Schwierigkeiten, die sich aus einer Verbroitung solcher Beschlusse auf dem Wege der Veroffentlichung ergeben tionnten, wird das Europäische Patentamt jedoch in jedem Dincolfall den Anmolder auffordern, die - gegebenenfalls crmassigte - Gebuhr fur den Bericht uber den Stand der Tochnik imorhalb einer Frist von einem Monat zu entrichten. Dicso Bestimmung ist um so notwendiger, als fur internationale Anmeldungen die Berechnung der in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Frist von einem Monat nach dem Anmeldetag fur die glcichzeitige Entrichtung der Anmeldogebuhr und der Gebuhr fur don Bericht uber don Stand der Tochnik nicht moglich ist. In diesem Falle wird nämlich die Frist fur die Entrichtung der Anmeldegebthr nach den Bestimmungen des PCT berechnet.
Die Gruppe brachte diesen Beschluss dadurch zum Ausdruck, dass in Artikel 160 a bestimmt wird, dass Artikel 137 Absatz 3 auf die Erhebung der Gebuhr fur den Bericht uber den Stand der Technik entsprec..ond anzuwenden ist. 72. Durch diesen Beschluss wird einer teilweisen Erstattung der Gebuhr in bestimmten Einzelfallen nicht vorgegriffen, nänlich in den Fallen, in denen das IIB bei einer internationalen Anmeldung um die Erstellung eines orgänzenden Berichts uber den Stand der Technik gemans Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird (vgl. dazu die Punkte 75 und 76 betreffend den Artikel 10 der Gebuhrenordnung).
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des Verwaltungsrates mulssten allgemein gehalten sein (sio kónnten zum Beispiel internationale Recherchenberichte fur ein bestimmtes Gebiet oder mehrere bestimmte Gebiete der Technik betreffen). Bin Beschluss dieser Art kann im ubrigen jederzeit widerrufen werden, wenn dies durch die weitere Entwicklung der Qualitat dieser internationalen Rocherchenberichte gerechtfertigt ist.
In der Frage der Geblthr fur den Bericht Uber den Stand der Technik erorterte die Gruppe die Folgen, die sich aus der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Geblthr in voller Hohe bei Einreichung der Anmeldung ergeben, da es ja moglich ist, dass der internationale Rocherchonbericht die Arbeit des IIB zur Erstellung des Berichts Uber den Stand der Technik erheblich erleichtert.
Zu dieser Frage wurden zwei verschiedene Auffassungen vertreten:
- Einige Delegationen befürworteten eine teilweise und individuelle Erstattung der erhobenen Geblthr. Dieses System habe den Vorteil, dem Europäischen Patentant die Einziehung der Geblthr an Beginn des Verfahrens zu sichern; die Hohe der Erstattung kónnte später festgesetzt werden, nachdem das IIB bei Erstellung des ergänzenden Berichts Uber den Stand der Technik in jedem einzelnen Fall festgestellt hat, welche Arbeitsersparnis und damit welche Kostenersparnis ihm durch die Vorwandung des internationalen Recherchenbericht entstonden sind.
- Andere Delegationen waren flir eine allgemeinere Gebthrenermässigung, da die internationalen Recherchenberichte einer bestimmten Recherchenbehörde, gegebenenfalls auf gewissen Gebieten der Technik, im allgemeinen
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auch hinsichtlich der Verfahren, insbesondere bei der Berechnung der Frist nach Artikel 88 Absatz 2, an die Stelle des internationalen Recherchenberichts trete. Nach Ansicht der Gruppe nämlich wäre es bei einer internationalen Anmeldung nicht gerechtfertigt, dass die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags erst mit der Veröffentlichung des ergänzenden Berichts über den Stand der Technik und nicht schon mit der Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts beginnt. Bei der ersten Lösung hätten nämlich die internationalen Anmelder eine Frist von rund 24 Monaten, gerechnet vom Tag der Anmeldung an, während den europäischen Anmeldern lediglich eine Frist von 18 Monaten zur Verfügung stünde.
Eine Delegation meinte jedoch, dass die zweite Lösung nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfe, und dass es interessant sein könnte, die Stellungnahme der interessierten Kreise zu dieser Frage zu hören. Ferner könnte es von Interesse sein, beides zu veröffentlichen: den internationalen Recherchenbericht (diesen allerdings nur zur Unterrichtung) und den ergänzenden Bericht über den Stand der Technik, an dessen Veröffentlichung sich die im Übereinkommen vorgesehenen verfahrensmäßigen Folgen, insbesondere bezüglich der Berechnung der Frist nach Artikel 88 Absatz 2 knüpfen würden.
Unter Berücksichtigung des in Punkt 69 genannten Beschlusses kam die Gruppe überein, im neuen Artikel 160 a vorzusehen, dass unbeschadet des Artikels 122 das Europäische Patentamt zu jeder internationalen Anmeldung beim IIB einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholt. Der Verwaltungsrat kann aber beschlossen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang auf die Einholung eines ergänzenden Berichts über den Stand der Technik verzichtet wird. Solche Beschlüsse
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Durch Mehrheitsbeschluss sprach sich die Gruppe dagegen aus, im Artikel 160 a festzulegen, dass dieser Artikel nur während einer Uebergangszeit anwendbar ist. Es erschien ihr nämlich zu riskant, bereits jetzt vorzusehen, dass nach einer gewissen Zeit - selbst wenn deren Dauer unbestimmt bleibt die internationalen Recherchenberichte voll und ganz an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik treten, ohne dass die Möglichkeit einer Ueberprüfung dieser Lage besteht, wenn sich dies aufgrund der Umstände als erforderlich erweisen sollte. Die Tatsache, dass es sich bei dem Artikel 160 a um eine Uebergangsmassnahme handelt, geht aus der Stellung dieses Artikels im Uebereinkommen hervor.
Die Gruppe prüfte anschliessend, ob im Artikel 160 a das Inkrafttreten des Artikels 122 bis zu einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitpunkt ausgesetzt werden sollte oder ob lediglich bestimmte Beschränkungen der Wirkung des Artikels 122 vorzusehen seien, so dass dieser Artikel im Prinzip gleichzeitig mit dem Uebereinkommen in Kraft treten würde. Bei der Erörterung wurden sowohl ein vom Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Entwurf des Artikels 160 a (Dok. BE/CT I/126/71, Seite 15) als auch ein von den Vertretern des IIB vorgelegter Entwurf herangezogen, der im Arbeitsdokument Nr. 5 vom 18. Oktober 1971 enthalten ist.
Nach einem längeren Gedenkenausstausch sprach sich die Gruppe mit ihrer Mehrheit für den Lösungsvorschlag im Entwurf des Arbeitsdokuments Nr. 5 aus, der lediglich Beschränkungen der Wirkung des Artikels 122 vorsieht. Es wurde nämlich die Auffassung vertreten, dass diese Fassung bestimmten politischen Bedenken bezüglich der Haltung der europäischen Staaten gegenüber dem PCT eher gerecht werde. Ferner werde damit verhindert, dass der Bericht über den Stand der Technik
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Zukunft die Annahme eines internationalen Recherchenberichts sowohl von der Qualität der von den einzelnen internationalen Recherchenbehörden erstellten Berichte als auch davon ab, dass die anderen Länder die vom IIB erstellten internationalen Recherchenberichte ebenfalls anerkennen. Es müsste Cehor ganz der Entscheidung des Verwaltungsrats uberlassen bloiom, ob, wann und inwieweit die Berichte einer internationalen Recherchenbehorde als den IIB-Berichten gleichwertig akzeptiert werden künnten; die entsprechenden Beschlusse des Verwaltungsrats künnten in ubrigen insbesondere in den Fallon widorrufen werden, in denen dies durch die weitere Entwicklung der Qualitat dieser Berichte gerechtfertigt erscheino. Aufgrund dieser Teborlegungen schlugen dicse Delegationen vor, den Artikel 122 zu stroichen und den Textvorschlag fur den neuen Artikel 160 a in diesem Sinne zu ändern. 67. Nach einem eingehenden Godenkenaustausch war die Hehrhoit der Gruppe dafür, insbesondere wegen der entscheidenden Bodeutung dieser Vorschrift in Hinbl it auf POT don Artikcl 122 nicht = stroichen.
In diesem Zusommonhang wurde die Gruppe vom Vertreter der WIPO besonders auf die Bedeutung hingewiesen, welche die Ausarbeitung des Uebereinkommens als Beispiel fur andere Staatengruppierungen, welche den Abschluss regionaler Uebereinkommen fur dic Patenterteilung in Erwigung ziehen künnten, sowie fur die Stellung dieser Staatengruppierungen gegenuber dem POT haben künnte. Der Vertreter der WIPO betonte auch, dass weiterhin grosse Anstrengungen zur Vereinheitlichung der internationalen Recherchen unternommen wurden.
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Behandiung der internationalen Anmeldungen in bezug auf dio zretollung des Berichts uber den Stand der Technik
Artikel 160 a - Inkrafttreten des Artikols 122 64. Der Gruppe lag ein Vorschlag ihres Vorsitzenden fur cinen neuen Artikel 160 a vor, mit dem während einer Ueborgangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmen wurde, die Anwendung des Artikels 122 des Uebereinkommens ausgesetzt werden soll. Während dieser Uebergangszeit wurde das Europäische Patentamt bei allen internationalen Anmeldungen das IIB um einen organsenden Bericht uber den Stand der Technik ersuchen; der Anmelder wäre verpflichtet, die Gebulhr fur den Bericht uber den Stand der Technik zu entzichten. Der Verwaltungsrat künnte allerdings während dieser Zeit bestimmen, dass die internationalen Recherchenberichte bestimmter internationaler Recherchenbehörden - möglicherweise nur fur bestimmte Gebiete der Technik - an die Stelle des Berichts uber den Stand der Technik treten.
In der Endphase, wenn der PCT vollständig angewandt wird und die Berichte aller internationalen Recherchenbehörden von qualitativ vergleichbaren Niveau sein werden, künnte der Verwaltungsrat die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 122 beschliessen. 65. Einige Delegationen erklärten sich mit dem Inhalt dieser Vorschlage einverstanden. 66. Andere Delegationen legten einen Vorbehalt dagegen ein, dass hinsichtlich der Anwendung des Artikels 122 zwischen einer Uebergangszeit und einer Endphase unterschieden wird. Ihres Erachtens hänge nämlich auch in
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neuen Organisation wie dem Europäischen Patentamt eine negative psychologische Wirkung, da es sich um einen sehr hohen Betrag handeln müsste, wenn die derzeitigen Gebühren für die Anmeldung und die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zusammengerechnet würden.
Da alle Delegationen die Frage der Behandlung des internationalen POT-Recherchenberichts im Zusammenhang mit diesem Problem für sehr wichtig erachteten, beschloss die Gruppe, sich zuerst zu der Frage der Einfügung eines neuen Artikels 160 a über das Inkrafttreten des Artikels 122 des Übereinkommens zu äußern.
Aufgrund der zu diesem neuen Artikel 160 a und zu Artikel 10 der Gebührenordnung (vgl. Abschnitt C) gefassten Beschlüsse setzte die Gruppe später die Prüfung der Frage der Aufrechterhaltung einer getrennten Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik fort. In den beiden erwähnten Artikeln ist insbesondere vorgesehen, dass der Verwaltungsrat während einer Übergangszeit bestimmen kann, dass bei bestimmten internationalen Anmeldungen die Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik herabgesetzt wird, und dass es ohne zeitliche Beschränkung möglich ist, bei internationalen Anmeldungen, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik eingeholt worden ist, einen Teil der Gebühr zu erstatten.
Aufgrund dessen waren einige der Delegationen, die sich für eine einheitliche Gebühr ausgesprochen hatten, mit der Beibehaltung von zwei getrennten Gebühren einverstanden.
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BERICHT
über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als seobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverscichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GY/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zumichst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Ostrooiraad, Herrn van BENTREN, und nach dessen Abreise unter dem Voreits von Heren LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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Artikel 160 a
Arwendung des Artikels 122
(1) Unbeschadet Artikel 122 und vorbehaltlich der Beschlüsse des Verraltungsrats gemäss Absatz 2 a) holt das Europäische Patentamt beim Iaternationalen Patentinstitit in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik zu jeder internationalen Anmelding nia; b) hat der Anmelder eine Gebühr in Höhe der in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühr für den Bericht über den Stand der Technik zu entrichten. Artikel 137 Absatz 3 ist auf die Erhebung dieser Gebühr entsprechend anzuwenden. (2) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang a) auf die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Einholung eines ergănzenden Berichts über den Stand der Technik verzichtet wird; b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Gebühr herabgesetzt wird. (3) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 2 gefassten Beschlüsse jecerscit andern.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
BR/134 d/71
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t) Artikel 116 - Entscheidungen oder Stellungnahme der Grossen Reichverdoktorer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vor- zuziehen ist, sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien er- brtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und OPCCI).
u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patent- amt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter- nationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, ONIPA, CIPE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kenn gegebenen- falls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (ONIPA, FICPI)
v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (PICFI)
BR/94 6/71 K/ca
.../...
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorantwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgeführt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikels 11 Absatze 2 und 3 - Neuheit
Soll in. Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit
Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? /Sog. Selbstkollision? ? (FICPI)
Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 6. April 1971 UEBER DIE EINFUEKRUNG BH/94/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAERENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
1 der Tagesordnung (1): Eröffinung der Sitzune und Genehmigung der vorl3ufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentents, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrocirad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils in Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorl3ufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. 15 / 94 c / 71 K / cm
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Artikel 122 (früher Artikel 113f) Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 137 tritt der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags an die Stelle des Berichts über der Stand der Technik nach Artakel 79 Absatz 1. (2) - entfällt - (vgl. Artikel 137)
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BECIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFÜRHRUNG BINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR/70/70.
ERSTER VORZENTWURF BINES ÜBBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPABISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
(Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
13/70 4/70 a.
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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde
Die Arbeitsgruppe änderte Absatz 3 mit Rücksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchenbericht
Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Falligkeit
Die schwebische Delegation nahm ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung für jeden benannten Staat eine Gebühr vorgesehen werden sollte. 78. Artikel 137: Ergänzender Bericht über den Stand der Technik
Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der die Bestimmungen des Vorentwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts uber den Stand der Techr. 's zusammengefasst sind, war es der arbeitsgruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.
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RESIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kcordinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErSffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen taesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970, in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-GKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ∴ 2. Der Redaktionsausschuss unt. Leitung des Präsidenten des niedertlindischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Antage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.
BR/87 d/71 bm
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Artikel 137 Ergänzender Bericht über den Stand der Technik (1) Das Europäische Patentamt kann beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag jederzeit einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen, wenn es dies für erforderlich erachtet. (2) Die Kosten für den Bericht gemäss Absatz 1 trägt der Anmeldor; a) vom er die Einbolung des Berichts, insbesondere durch Aenderung der Patentansprüche, veranlasst hat oder b) wens der Bericbt eingeholt wird, um einen internationalen Rocherchenbericht gemäss Artikel 122 zu orghasen. (3) In alle des Absatzes 2 fordert das Europäische Patentamt am 25. elder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebihrenerdung zu diesen Usterziskussen vorgeschriebene Zusatzgebihr zu entrichten. Wird die Gebihr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (4) Artikel 79 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.
Beschrung zu Artikel 137 Absatz 2: Absatz 2 Buchstabe b) nur noch überprüft werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAEISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHRUNG
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR/70/70.
ERSTER VORSTWURF EINES UBERREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTENTEILUNGSVERFAHREN
(vor dem Arbeitsgruppen I, XI, XII und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
50/70 0/70 03
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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde
Die Arbeitsgruppe änderte Absatz 3 mit Rücksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchenbericht
Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Fälligkeit
Die schwedische Delegation nahm ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung für jeden benannten Staat eine Gebühr vorgesehen werden sollte. 70. Artikel 137: Ergänzender Bericht über den Stand der Technik
Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der die Bestimmungen des Vorentwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts über den Stand der Technik zusammengefasst sind, war es der Arbeitsgruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.
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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxenbarg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koordinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErSifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhutigen Tagesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. e 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Ostrocirad, Herrn G.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlEurige Tagesórénung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlages I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlages II.
BR/87 d/71 bm
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(3) L'Office européen des brevets agit en qualité d'Office élu au sens de l'article 2, paragraphe (iii), du Traité de Coopération, si le demandeur a élu l'un des États désignés visés au paragraphe 1 ou 2 , à l'égard duquel le chapitre II dudit Traité est entré en vigueur. (4) Une demande internationale ne donne pas lieu au paiement de la taxe prévue à l'article 67, paragraphe 2.
Article 122 (ancien article 113 f )
Rapport de recherche internationale (1) Sous réserve des dispositions du paragraphe 2 du présent article, le rapport de recherche internationale prévu à l'article 18 du Traité de Coopération remplace l'avis documentaire sur l'état de la technique prévu à l'article 79, paragraphe 1. (2) A tout moment et pour toute demande internationale, un avis documentaire complémentaire sur l'état de la technique peut être demandé par l'Office européen des brevets à l'Institut International des Brevets de La Haye.
Article 123 (ancien article 113 g )
Publication de la demande internationale (1) A compter de sa publication par le Bureau International conformément à l'article 21 du Traité de Coopération et sous réserve des dispositions ci-après, la demande internationale pour laquelle l'Office européen des brevets est Office désigné conformément aux dispositions de l'article 121, paragraphe 1, assure au demandeur la protection provisoire prévue à l'article 19. (2) Si la demande internationale est publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ci-dessus ne joue qu'à compter du jour de la publication d'une traduction des revendications dans les deux autres langues visées à l'article 34, paragraphe 1. (3) Si la demande internationale n'est pas publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ne joue qu'à compter du jour de la publication d'une traduction de la demande dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, et d'une traduction des revendications dans les deux autres langues. (4) La publication de la demande internationale par le Bureau International, en liaison avec la publication de la traduction des revendications conformément au paragraphe 2, ou la publication des traductions conformément au paragraphe 3, remplace la publication de la demande de brevet européen conformément à l'article 85.
Bemerkong ou Artikel 122, Absatz 2: Die Frage der Kosten des ergänzenden Berichts über den Stand der Technik bedarf noch weiterer Prüfung.
Note to Article 122 (2) The question of the cost of the supplementary report on the state of the art must be considered further.
Remarque concernant l'article 122, paragraphe 2 : La question du coût de l'avis documentaire complémentaire sur l'état de la technique requiert un nouvel examen.
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(3) Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer iii des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen Staat Kapitel II des Vertrags in Kraft getreten ist. (4) Für eine internationale Anmeldung ist die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten.
Artikel 122 (früher Artikel 113f)
Internationaler Recherchenbericht (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 tritt der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik nach Artikel 79 Absatz 1. (2) Ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik kann vom Europäischen Patentamt jederzeit für alle internationalen Anmeldungen beim Internationalen Pa ntinstitut in Den Haag eingeholt werden.
Artikel 123 (früher Artikel 113 g )
Bekanntmachung der internationalen Anmeldung (1) Die internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt nach Artikel 121 Absatz 1 ist, gewährt von ihrer Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrags an dem Anmelder vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften den einstweiligen Schutz gemäß Artikel 19. (2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz (1)h Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche gemäß Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Übersetzungen gemäß Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 85. (3) The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(iii) of the Co operation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in paragraph 1 or 2 for which Chapter 11 of that Treaty has entered into force (4) The fee provided for in Article 67, paragraph shall not be payable for international applications.
Article 122 (former Article 113f)
International search report (1) Subject to the provisions of paragraph 2 of this Article, the international search report under Article 18 of the Co-operation Treaty shall take the place of the report on the state of the art under Article 79, paragraph 1. (2) At any time, and in respect of any international application, the European Patent Office may obtain a supplementary report on the state of the art from the International Patent Institute at The Hague.
Article 123 (former Article 113g)
Publication of the international application (1) As from its publication by the International Bureau pursuant to Article 21 of the Co-operation Treaty, an international application for which the European Patent Office is a designated Office under Article 121, paragraph 1, shall confer upon the applicant the provisional protection granted pursuant to Article 19, subject to the provisions set out below. (2) If the international application is published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the day of publication of a translation of the claims into both of the other languages specified in Article 34, paragraph 1. (3) If the international application is not published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the day of publication of a translation of the application into one of the languages specified in Article 34 , paragraph 1 , and of the translation of the claims into both of the other languages. (4) Publication of the international application by the International Bureau, together with the publication of the translation of the claims pursuant to paragraph 3, or the publication of the translations pursuant to paragraph 3, shall take the place of the publication of the European patent application pursuant to Article 85.
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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde
Die Arbeitsgruppe Enderte Absatz 3 mit Rucksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchenbericht
Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Fülligkeit
Die schwedische Delegation nahin ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung für jeden benannten Staat eine Gebühr vorgesehen werden sollte. 78. Artikel 137: Ergänzender Bericht über ien Stand der Technik
Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der. die Bestimmungen des Vorentwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik zusammengefasst sind, war es der Arbeitggruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.
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REGIIRUNGSKONPERENZ UERER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novernber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Eccadinisrungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Fxöffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlaufigen Tagesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-CMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. a 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niedorländischen Ostrocirad, Herrn J.B. van Benthem, hielt s.ine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. ER/GT I/62/70) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.
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Examen du recours
(1) Si le recours est recevable, la chambre de recours procède à l'examen d'office des faits; cet examen ne se limite ni aux moyens invoqués ni aux demandes formées par des participants. (2) La chambre de recours peut ne pas tenir compte de faits nouveaux ou de preuves nouvelles produits par les participants et qui ne sont pas contenus dans l'exposé des motifs du recours ou dans la réplique au recours. (3) La chambre de recours peut demander à la section d'examen de lui communiquer des informations complémentaires sur l'état de la technique, ou demander à l'Institut International des Brevets de La Haye un avis documentaire additionnel sur l'état de la technique. Si la chambre de recours estime que l'avis documentaire additionnel est nécessaire par suite des modifications des revendications introduites par le demandeur, elle invite ce dernier à verser dans le délai d'un mois la taxe additionnelle prévue par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention si cette taxe n'est pas versée en temps voulu, la demande est réputée retirée.
Article 114 (ancien article 111)
Procédure orale
Il est recouru à la procédure orale soit à la requête d'une partie, soit d'office si la chambre de recours le juge utile.
Article 115 (ancien article 112)
Décision sur le recours
(1) Si le recours n'est pas conforme aux prescriptions es articles 108,110 et 111 ou à celles du règlement lexécution de la présente Convention, la chambre de ccours le rejette comme non recevable. (2) Si la chambre de recours, à la suite de l'examen révu à l'article 113, paragraphe 1, considère qu'il ne eut être fait droit au recours, elle le rejette comme non indé. (3) S'il peut être fait droit au recours, en tout ou en trie, la chambre de recours annule en tout ou en partie décision attaquée. Elle peut, soit poursuivre elle-même procédure jusqu'à la notification prévue à l'article 97, pagraphe 1, inclusivement, ou décider de la délivrance brevet européen, soit, si elle l'estime nécessaire en riat de la procédure, renvoyer l'affaire pour suite à oner à l'instance qui avait pris la décision attaquée. (4) Si la chambre de recours renvoie l'affaire pour suite donner devant l'instance qui avait pris la décision tiquée, celle-ci doit conformer sa décision ultérieure a l'affaire à celle de la chambre de recours. Si la décim attaquée émane de la section d'examen, la division examen est également liée par la décision de la chambre Recours.
Bemerkung zu Artikel 113, Absatz 3:
Die Frage ist nicht zu untersuchen, ob festgelegt werden sollte, wer die Kosten des ergänzenden Berichts zu tragen hätte, falls dieser Bericht nicht auf die Änderung der Patentansprüche durch den Anmelder zurückgeht, sondern durch andere Erwägungen veranlaßt ist.
Note to Article 113 (3) The question whether it should be provided, who is to meet the cost of an additional report where this is not made necessary by amendments to the claims made by the applicant, but on account of other circumstances, will be re-examined later.
Remarque concernant l'article 113, paragraphe 3 : La question devra être revue de savoir si une disposition devrait préciser qui supportera les frais d'un avis documentaire additionnel au cas où celui-ci ne serait pas rendu nécessaire par une modification des revendications du fait du demandeur, mais serait motivé par d'autres considérations.
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Prüfung der Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen oder beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen. Stellt die Beschwerdekammer. fest, daß der ergänzende Bericht mit Rücksicht auf Änderungen der Patentansprüche notwendig ist, die der Anmelder vorgenommen hat, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 114 (früher Artikel 111)
Mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt.
Artikel 115 (früher Artikel 112)
Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungs-
Article 113 (former Article 110)
Examination of appeals
(1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the arguments or contentions of the parties concerned. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art, or may obtain an additional report on the state of the art from the International Patent Institute at The Hague. If the Board of Appeal finds that the additional report is necessary because of amendments to the claims made by the applicant, it shall invite the applicant to pay within one month, the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the additional fee has not been paid within the period fixed, the application shall be deemed to be withdrawn.
Article 114 (former Article 111)
Hearings on appeal A hearing on appeal shall take place at the request of any party to the proceedings or at the instance of the Board of Appeal if it considers this to be expedient.
Article 115 (former Article 112)
Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible. (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or decide on the grant of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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Zu Artikel 85 - Angaben auf der Veröffentlichung der eurypEischen Patentanmeldung 39. Die Untergruppe kam in diesem Zusammenhang tiberein, die Durchifhrungsbestimmung darauf zu beschränken, dass dem Präsidenten des Patentamtes die Befugnis zur Festlegung der Angaben Ubertragen wirâ, welche die Patentanmoldung neben den bereits im Vorentwurf vorgesehenen Angaben enthalten muss.
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Berechtigung auf Inanspruchnahme der Priorität für den Fall nachzuweisen, dass er nicht der Inhaber der ersten Anmeldung ist. Eine solche Bestimmung würde Artikel 27.1 des PCT entgegenstehen. Der Vertreter der BIRPI stellte jedoch fest, dass es nach Artikel 27.2 zumindest möglich sei, vom Anmelder eine Erklärung zu fordern. Die Inanspruchnahme einer Erklärung war von verschiedenen Delegationen gewünscht worden, fand jedoch nicht die Zustimmung der Mehrheit der Untergruppe.
In bezug auf die Vorlage der Prioritätsunterlagen vertrat die Untergruppe die Auffassung, dass Artikel 75 Absatz 2 des Vorentwurfs klar genug sei und keiner besonderen Durchführungsbestimmungen bedürfe.
Zu Artikel 79 - Form und Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 37. Die Untergruppe kam überein, diese Frage später zu prüfen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden erklärte sich der Vertreter des IIB bereit, bis zur nächsten Sitzung eine Aufzeichnung mit den entsprechenden Vorschlägen des Instituts zu übermitteln, die dessen Erfahrungen berücksichtigen.
Aenderung der Patentansprüche und Unterlagen 38. Die Untergruppe war der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, in der Ausführungsordnung Vorschriften über die Form der Unterlagen über die nach Artikel 82 und 83 des Vorentwurfs zulässigen Aenderungen festzulegen. Sie sollen durch Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentants festgelegt werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 7. Oktober 1970 BR / 51 / 70
BERICHT
Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut fraņais de la propriété ináustrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.
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(2) Macht der Anmelder von der in Absatz I vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht. was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Sind die neuen oder geänderten Patentansprüche durch den Bericht über den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europäische Patentamt beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen zusätzlichen Bericht einholen. In diesem Fall fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Ge bührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene zusätzliche Gebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 83 (früher Artikel 82)
Änderungen der Unterlagen Bis zur Stellung des Antrags auf Prüfung ist außer in den Fällen der Artikel 78 Absatz 2, 81 und 82 eine Änderung der Beschreibung. der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern. sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.
Artikel 84 (früher Artikel 83)
Anhörung vor der Prüfungsstelle Die Prüfungsstelle hört den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. Sie hat dem Antrag stattzugeben, wenn sie beabsichtigt, die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.
Artikel 85 (früher Artikel 86a)
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäischen Patentanmeldungen werden unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monate nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in An spruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität veröffentlicht. Sie können jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröfentlicht werden. Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage des Bericht über den Stand der Technik, sofern dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt. (2) In der Veröffentlichung werden die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten aufgeführt. (3) Ist die europäische Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gemäß Artikel 81 geteilt oder sind die Patentansprüche gemäß Artikel 82 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den neuen oder geänderten Patentansprüchen auch die ursprünglichen Patentansprüche aufgeführt. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject matter does not extend beyond what was described in the application. (3) If the new or amended claims are obviously no longer covered by the report on the state of the art, the European Patent Office may request an additional report from the International Patent Institute at The Hague. In such an event the European Patent Office shall request the applicant to pay within one month the fee prescribed by the rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If within the period fixed, the additional fee has not been paid, the application shall be deemed to be withdrawn.
Article 83 (former Article 82)
Amendment of documents Up to the the receipt of the request for examination, and without prejudice to Article 78, paragraph 2, and Articles 81 and 82, the description, claims or drawings of an application for a European patent may not be amended except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes.
Article 84 (former Article 83)
Hearings before the Examining Section The Examining Section shall give a hearing to the applicant either on its own initiative or at his request, where it considers this to be expedient. It must give a hearing to the applicant on his request if it proposes to give a decision refusing the application wholly or in part.
Article 85 (former Article 86a)
Publication of a European patent application (1) European patent applications shall be published as soon as possible after the expiry of a period of 18 months from the filing of the patent application or, if a priority has been claimed, as from the date or earlier date of priority. Nevertheless, at the request of the applicant the application may be published before the expiry of the period referred to above. The publication shall contain the description, the claims and any drawings and, in an annex, the report on the state of the art in so far as the latter is available at the time of publication. (2) The Contracting States designated in accordance with Article 67 shall be specified in the publication. (3) If before such publication, the European patent application has been divided pursuant to Article 81, the claims amended pursuant to Article 82, the original patent claims shall be included in the publication addition to the new or amended claims.
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Artikel 80 (früher Artikel 79)
Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht.
Artikel 81 (früher Artikel 80)
Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 82 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den verzichtet worden ist. (3) Anstelle der ursprünglichen Anmeldung ist für das Schutzbegehren die geänderte Anmeldung insoweit maßgebend, als ihr Gegenstand nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und genieBen gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist, und sofern die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.
Artikel 82 (früher Artikel 81)
Änderung der Patentansprüche (1) Der Anmelder kann, nachdem er den Bericht über den Stand der Technik erhalten hat, dem Europäischen Patentamt mitteilen, daß er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Patentansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder dem Europäischen Patentamt neue oder geänderte Patentansprüche vorlegen.
Article 80 (former Article 79)
Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.
Article 81 (former Article 80)
Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 82, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject matter contained in the abandoned part. (3) The amended application instead of the original application shall determine the protection sought, in so far as its subject matter does not extend beyond what was disclosed in the original application. (4) Divisional applications shall be deemed to be filed on the date of the original application, and shall have the benefit of any right to priority, in so far as their subject matter does not extend beyond what was disclosed in the original application, provided that the divisional applications have been filed within a period of two months after the limitation referred to in paragraph 1. (5) The filing fee referred to in Article 66, paragraph 3, must be paid in respect of each divisional application within a period of one month after the filing thereof.
Article 82 (former Article 81)
Amendment of claims
(1) The applicant may inform the European Patent Office, after he has received the report on the state of the art, that he abandons one or more of the original claims of his application, or he may submit to the European Patent Office new or amended claims.
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- Das Europäische Patentamt kann beim Internationalen Patentinstitut fur jede internationale Anmeldung einen ergänzenden Bericht Uber den Stand der Technik einholen.
Die Konferenz fasste Artikel 113 f in diesem Sinne neu.
Die deutsche Delegation behielt sich vor zu beantragen, dass in Artikel 113 f Absatz 2 die Worte "wenn dies fur erforcerlich erachtet wird" eingefugt werden.
XI
Artikel 114 bis 152 Aufrechterhaltung der europaischen Patentanmeldung (Bericht der schweizerischen Delegation - Dok. BR/25/69) 39. Die schwedische Delegation erinnerte an ihren Wunsch, in Artikel 120 eine nationale Geblhr fur jeden in der Anmeldung genannten Vertragsstaat vorzusehen, so dass eine Anmeldung fur ein bestimmtes Land als zurtickgenommen gelten kann, wenn die Jahresgebilhr fur das betreffende Land nicht entrichtet worden ist.
Die Konferenz nahm zu diesem Antrag nicht Stellung; die Arbeitsgruppe I soll ihn im einzelnen prufen.
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b) Zu der zweiten Frage wurde von einigen Delegationen bemerkt, der Textvorschlag der Arbeitsgruppe I sei insofern nicht glücklich, als er den Grundsatz aufstelle, dass der internationale Recherchenbericht an die Stelle des Berichts uber den Stand der Technik tritt, der vom Internationalen Patentinstitut erstellt wird. Mehrere Delegationen Ausserten die Ansicht, dass es hauptsächlich während der Anlaufszeit des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags, in der man sich zu der Qualitait der Recherche internationaler Recherchenbehörden im voraus schwierig kussern könne, nützlich wäre, wenn das Europäische Patentamt über einen grossen Ermessensspielraum verfügen würde, der es ihn gestatte, beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einzuholen.
Andere Delegationen sprachen sich hingegen für den Textvorschlag der Arbeitsgruppe I aus, der ihres Erachtens den wichtigen psychologischen Vorteil bietet, die Qualitait der internationalen Recherche nicht in Frage zu stellen, und dem Europäischen Patentamt ausreichenden Spielraum belässt, um erforderlichenfalls eine ergänzende Recherche zu verlangen.
Die Konferenz stellte schliesslich fest, dass über zwei Grundsätze Einvernehmen besteht:
- Im Rahmen des Vorentwurfs eines Uebereinkommens tritt der internationale Recherchenbericht nach dem Zusammenarbeitsvertrag an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik des Internationalen Patentinstituts.
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seits nicht weiss, ob die Lănder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde tätig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil dieser Text eine für unerlăsslich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andore Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brächten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, un bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, uls würde der Recherche des Internationalen Fetentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingerăunt.
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- Sekretariat -
Brüssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70
BERICHT
Uber die 2. Tagung in Luxenburg (13. bis 16. Januar 1970)
Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)
EROEFENUNG DER TAGUNG
Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vor. sitz des Präsidenten des Deutschen Patentantes, Hermu Dr. Haertel, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxenburg (2).
Punkt 2 der. Tagesordnung:
GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGMSONDNUNG
2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorge. lagte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Inlage II beigefügt. 25 / 266 / 70 zat/2V/ K / bm
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Staaten sich nicht in der Lage sehen, ihm ebenfalls zuzustimmen.
Die Arbeitsgruppe nahm somit den vom Generaldirektor des IIB vorgebrachten Aenderungantrag nicht an. Sie schloss jedoch nicht aus, dass dieses Problem später erneut geprüft werden kőnnte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass es möglicherweise nicht Aufgabe des jetzt zur Diskussion stehenden Abkommens sein, dieses Problem zú lösen..
Artikel 113 g - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 71. In der Arbeitsgruppe wurde in bezug auf Absatz 4 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, die an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung treten soll, nicht mit dem Zeitpunkt der letzteren identisch sei. Daraus könnten sich Konséquenzen für verschiedene Regelungen des Uebereinkommens ergeben, wie z.B. für Artikel 24 Absatz 1 (Zusatzpatente), für Artikel 60 (Patentregister) und für Artikel 162 (Akteneinsicht). Die Arbeitsgruppe kam uberzin, die Frage der Auswirkung des Absatzes 4 auf die übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens bis zur nächsten Sitzung zu überprüfen.
KAPITEL IV
UNTAMDLUNG DER EUROPABISCHEN PATENTANMELDUNG IN EINE NATIONALE
PATENTANMELDUNG
Artikel 114 bis 118
72. Die Arbeitsgruppe beschloss, diese Artikel zurückzustellen, bis das Erteilungsverfahren für das europäische Patent festgelegt ist.
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auch für internationale Anmeldungen, die nach dem PCT-Plan von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des europäischen Uebereinkommens eingereicht werden, die Recherche vorzunehmen habe. Im Gegenteil ergebe sich aus dem Nemorandum, dass das Europäische Patentamt die von den aufgrund des PCT-Flans zuständigen Stellen ausgearbeiteten Recherchenberichte in Betracht zu ziehen habe. Zu diesen Stellen werde aber möglicherweise auch das Deutsche Patentamt gehören.
Die deutsche Delegation machte ausserdem geltend, dass dieser Vorschlag zu einer erheblichen Steigerung der Kosten führen werde, die der Antragsteller für den Recherchenbericht zu zahlen hat. Gegenwärtig betrage die Gebühr für den vom Deutschen Patentamt erstellten Recherchenbericht DM 100,–: für den internationalen Recherchenbericht des IIB dagegen wären 600,- hfl. zu zahlen. Den deutschen Antragstellern sei eine derartige Kostensteigerung kaum zuzumuten.
Sie wies schliesslich darauf hin, dass die Annahme des Vorschlags die Konsequenz hätte, auch die Interessen von Ländern zu berühren, die in der Arbeitsgruppe I nicht vertreten sind.
Die schwebische Delegation schloss sich den Errägungen der deutschen Delegation mit ähnlicher Begzündung an. Durch den Vorschlag des Generaldirektors des IIB würde auch den skandinavischen IEndern die Möglichkeit genomen werden, sich um die Einsetzung ihrer Patentämter als internationale Recherchenbehörden nach dem PCT-Plan zu bewerben.
Andere Delegationen haben ihr Interesse an dem Vorschlag bekundet, da seine Annahme die Zentralisierung der Recherche in Europa begünstigen würde. Sie hielten es jedoch nicht iur richtig, in einer so wichtigen Frage, die wesentliche Interessen einzelner Vertragsstaaten berührt, einen Vorschlag anzunehmen, wenn diese
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Die französische Delegation hat sich ihre endgültige Stellungnahme zu diesem Artikel vorbehalten.
Die Gruppe hat die Frage der Kosten des zusätzlichen Berichts über den Stand der Technik einer späteren Prüfung vorbehalten. 70. Dis Gruppe erörterte anschliessend einen vom Generaldirektor des IIB unterbreiteten Aenderungsvorschlag, nach welcher die internationale Recherche für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Uebereinkommens vom IIB erstellt wird, falls das Europäische Patentamt Bestimmungsamt im Sinne des POT ist. Zur Unterstützung dieses Vorschlags wurde ausgefürt, dass er dem lange verfolgten Ziel diene, für Europa die Recherche zu zentralisieren. Ferner ergebe sich aus dem Nemorandum, dass für europäische Patentanmeldungen des IIB den Bericht über den Stand der Technik zu erstellen habe.
Die deutsche Delegation wandte sich gegen diesen Anderungsvorschlag. Sie wies darauf hin, dass das Deutsche Patentamt seine vorgesehene Funktion als Recherchenbehörde gemäss dem POT-Plen nicht werde erfüllen können, wenn der Vorschlag angenommen werde, denn in der überwiegenden Anzahl aller Fälle würde bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Deutschen Patentamt jedenfalls ein europäisches Land benannt werden und damit auch in aller Regel das Europäische Patentamt Bestimmungsamt werden.
Die deutsche Delegation wies ferner darauf hin, dass das Nemorandum zwar dem IIB die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik für europäische Patentanmeldungen vorbehalte, damit, aber keineswegs die Frage entscheide, ob das IIB
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69. In der Diskussion dieses Artikels wurden von einigen Delegationen Bedenken dagegen angemeldet, dass der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des POT-Vertrags an die Stelle des im Europäischen Abkommen vorgesehenen Berichts über den Stand der Technik treten soll. Es sei ausreichend vorzuschreiben, dass der internationale Recherchenbericht für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik berücksichtigt werden müsse, so dass die Möglichkeit bestehe, etwaige Liicken, welche die internationalen Recherchenberichte möglicherweise in der ersten Zeit der Anwendung des POT-Vertrags aufweisen künnten, zu schliessen. Ausserdem wäre es schwierig für das Europäische Patentamt, Recherchenberichte auszuwerten, die nicht in einer der Amtssprachen dieses Amts abgefasst sind. Diese Bedenken wurden von anderen Delegationen nicht geteilt. Sie waren vielmehr der Meinung, dass keine Regel aufgestellt werden sollte, die den Eindruck erwecken könnte, dass nicht alle Recherchenberichte als gleichwertig anerkannt würden. In der Tat sei der Recherchenbericht das Kernstück des POT-Pianes, dessen Bedeutung durch eine derartige Regel in Frage gestellt werden könnte. Die Arbeitsgruppe kam daher zu dem Ergebnis, dass der internationale Recherchenbericht nicht lediglich bei der Herstellung des Berichts über den Stand der Technik berücksichtigt werden solle, sondern dass er an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik tritt. Um dennoch den geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen, hat die Arbeitsgruppe in Satz 2 des Artikels die Möglichkeit vorgesehen, dass das Europäische Patentamt in jeden Stadium des Verfahrens einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einholen könne, wenn es dies ir Einzelfall für erforderlich erachten sollte.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHSUNG ZINEG EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet.
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Artikel 113 f Internationaler Recherchenbericht
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text
Der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags tritt an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik nach Artikel 78 Absatz 1. Das Europäische Patentamt kann jedoch jederzeit einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einholen, wenn es dies für erforderlich erachtet.
Bemerkung: Die Frage der Kosten des zusätzlichen Berichts über den Stand der Technik bedarf noch weiterer Prüfung.
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REGIEHUNGSKONFERENE UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- sekretariat -
REGIERUNGSKONFERENE Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR/11/69
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152
Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1963 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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zusătzlichen Gebühr einzufuhren sowie vorzusehen, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebulur nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Andererseits war sich die Arbeitsgruppe klar äartiber, dass der Beschwerdefuhrer keine Gebuhr zu zahlen habe, wenn die Einholung des ergănzenden Berichts uber äen Stand e r Technik nicht durch ihn veranlasst wird. Dieser Punkt müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe entweder in Artikel 165 oder aber in einer anderen Bestimmung geregelt werden. 52. In Absetz 3 wollte die Arbeitsgruppe klarstellen, dass unter Umständen zusătzliche Informationen erforderlich sein künen, die keinen eigentlichen Bericht uber den Stand der Technik erfordern, sondern von den Prüfungsstellen geliefert werden künen. Die Gruppe hat diesem Absetz eine entsprechende Fassung gegeben.
Artikel 111 - Mündliche Verhandlung 53. Der Arbeitsgruppe wurde die Frage vorgelegt, ob nicht im Beschwerdeverfahren stets eine mundliche VerhandJung stattfinden sollte. Die Arbeitsgruppe erkannte zwar en, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein gerichtsthnliches Verfahren handelt. Sie glaubte jedoch, eine obligatorische mündliche Verhandlung nicht in jedem Falle vorsehen zu müssen, insbesondere dann nicht, wenn
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49. Die Arbeitsgruppe wünschte die unmittelbare Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekanmer nur dann vorzuschreiben, wenn sich in dem Verfahren mehrere Beteiligte gegenuberstehen, dagegen nicht dann, wenn mehrere Beteiligte (z.B. als eine Mehrheit von Anmeldern) gleichgerichtete Interesscn haben. Sie hat dem Absetz 3, erster Satz, eine entsprechende Fassung gegeben.
Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde 50. Dei der Erörterung des Absatzes 2 wurde erwogen, ob nicht das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in jedem Falle ausgeschlossen sein sollte. Die Gruppe hielt es jedoch fur richtiger, es dem Ermessen der Beschwerdekammer zu uberlassen, ob derartiges Vorbringen berlicksichtigt werden soll. Han würde sich in der Tat in einen gewissen Widerspruch zu Absatz 1 setzen, wenn man die Berticksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel verbieten wollte, während Absatz 1 die Beschwerdekammer nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschrankt. 51. Hinsichtlich des Absetzes 3 kam die Arbeitsgruppe uberein, eine dem Artikel 94 Absatz 4 entsprechende Regelung fur den Fall vorzusehen, dass mit Rucksicht auf Aenderungen der Patentansprüche, die der Anmelder vorgenommen hat, ein ergänzender Bericht uber den Stand der Technik notwendig wird. Sie beschloss daher, eine Frist fir die Zahlung einer
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REG IERUNGSKONFERENZ UeBER DIE BINFURHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTENTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./25. November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitas, den 28. November 1959 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzmg nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaflen, die BIIPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilı.nhser an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. 58 / 12 d / 69 mt
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Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] oder bei der Prüfungsstelle einen orgänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.
Bemerkun:
Zu Absatz 3 siehe Bemerkung zu Artikel 78.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Ahkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Artikel 91 - Antrag auf Anschluss 75. Keine Bemerkungen.
Artikel 92 - EinwenGungen esgen die Gültigkeit des vorlăufigen europaischen Patents 76. Keine Bemerkungen.
Artikel 93 - Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents 77. Keine Bemerkungen.
Artikel 93 a - Beschränkung der Aenderung der Ansprüche 78. Keine Bemerkungen.
Artikel 94 - Prüfung Ger europäischen Patentanmeldung 75. Die Gruppe hielt die Bestimmung in Absatz 3 für angebrecht, dass der Anmelder die Geblthr zu tragen hat, falls der zusătzliche Bericht über den Stand der Technik, den die Prüfungeabteilung beim Internationalen Patentinstitut einholt, aufgrund von ihm vorgenommener Aenderungen der Patentansprüche notwendig wird.
Im Übrigen wurde festgestell; dass der in diesem Stadium des Verfahrens vorgesehene zusătzliche Bericht wahrscheinlich in zahlreichen Fällen nicht notwendig sein werde, weil des europäische Patentant über eine ausreichende Dokumentation verfügen werde, die es der Patentabteilung gestatten dürfte, auf die Einholung des zusätzlichen Berichts zu verzichten. BR / 10 d / 69 sat / QU / bm
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)
I 1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstz den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitggruppe ist übereingekommen, zu Berichter-stattern zu bestellen:
- ein Mitglied der, schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. DR / 10 . d / 69 zat / KJ / bm
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Artikel 94
Prüfung des vorläufigon europäischen Patents
(1 (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang des Prüfungsantrags oder, falls der Prüfungsantrag nicht von dem Patentinhabor gestellt worden ist, nach Ablauf der in Artikel 90a genannten Frist. In dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Patentinhabor beteiligt. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, sowie die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, die veröffentlicht sind, den Erfordernissen dieses Abkommens genügen. (3) Die Prüfungsabteilung kann /beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag/ einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik einholen.
Bemerkung:
Siehe Bemerkung zu Artikel 81.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Auf dio Ausführungen ven Horrn Reseioni hin stellt dor Vorsitzondo klar, daß Abhilfeverfahren nur möglich sind, wonn keine Dritto am Verfahren betoiligt sind.
Nach oinom Godankonaustausch besuftrast dio Gruppo don RedaktionsausschuB mit oiner Uberprüfung von Artikel 109, damit ciose Klarstollung oindeutio zutage tritt.
Auf dio Jusführungen von Horrn Gajac hin beauftragt dio Gruppe don RedaktionsausschuB damit zu prüfon, ob dor Begriff "Drittor" in Absatz 3 des Artikels näher orläutort wordon könno.
Artikol 110
Dieser artikol behandelt dio Prüfung dor Beschwerde. Horr van Ronthem schlägt vor, bei Absatz 3 ebenfalla-dio Höplicbkeit vorzusehen, vom Internationalon Patontinstitut im Raas oinon orsänzonćon Nouheitsbericht zu verlangen. Diese Möglichkeit sei boroits bei dor orston Instanz vorgesohen (vgl. Artikel 94).
Da cio Gruppe diosen Zusatz für zwockmäBig hält, beauftragt äio don RedaktionsausschuB mit oinor ontsprechonćon Änderung von Absatz 3. Schlioßlich wird scitons des Voreinigton Königrcichs zu Absatz 2 bemerkt, daß dieser sich auf oino Jrwiderung auf dic Beschwerdo heziche, ohne daß vorher von oinor dorartizon Erwiderung dio Rodo gewesen sci. Es wird darauf hingewiosea, daß diese Frage in dor Ausführungsordnung gorogolt sei.
Artikol 111
Nach diesem .rtikol ontschoicot dio Beschwordokammer, ob oino mündliche Vorhandluns anboraunt worden soll oder nicht.
Die Frage von Horrn Frossonnot, ob mündliche Verhandlungon vor dem Deutschen und Wiederländischen Patentamt häufig soion, wird dahingehend beantwortet, daß nach dem Gesotz bei Beschwerdon stets oino mündliche Vorhandlung stattfindot. Dorartige Verfahren verlängorn abor dio Friston erheblich. Die UNIOK und dio UNIOY sprechen sich gegen den Wortlaut von Artikel 111 aus. Dio Gruppe "Markon" hat gleichfalls beschlossen, daß auf Antrag oinor Partoi oin mündliches Vorfahren stattzufinden hat. 6493 / I V / 64-D
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
6493/IV/54-D
Orig.: F
Brüssel, den 1. August 1964
VERTRÄULIGE
Dreohnisse der 14. Sitzung
der Arbeitsgruppe "Patente"
vom 1. bis 12. Juni 1964
in München
SITZUNGSBERICHT
6493/IV/54-D
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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anwendung.
Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.
Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in
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dite de coordination en matiere propriete industrielle instiTUE I LES ETATS MEMBRES ET LA COMmis. 1 DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
TATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA ROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO I STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets"
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
Textes allemand et français autscher und französischer Text
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964
Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnat die Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patontes, selbst für den Fall, daB dieser Vorschlag bei den Erörterungen in Straßburg abgelohnt würde, berücksichtigt werden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom Redaktionsausschuß ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.
Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugend wären, bestünde zweifellos die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines dies! nüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94 Herr Fressonnat stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten dies Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom europäischen Patontamt selbst durchgeführt werden?
Herr Fressonnat erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Boweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte or eine doppelte Dokumentation für unzweckmäßig. Aus diesem Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäischen
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terer Rechte orkennen lassen würde. Nan könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denken.
Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erveiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit den beteiligten Kreisen.
Der Vorsitzende beschlieBt mit Zustimmung der Gruppe, daB der RedaktionsausschuB eircon vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einor Erveiterung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.
Vor Schluß der Sitzung orklärt Herr van Bonthem im Namen des Redaktionsausschusses, daB der Ausschuß don angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der RedaktionsausschuB nicht in der Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auscueroeiten, da hierdurch zahlreiche Problome aufgeworfen würden.
Der Vorsitzende dankt dem RedaktionsausschuB für seinen Bericht, der den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem RedaktionsausschuB die Ahfassung zu cinem späteren Zeitpunkt.
Die Sizung wird um 18.00 Uhr geschlossen.
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tents nicht mehr erweitert warden dürfen. Herr van Benthem teilt die Auffassung dieser Kreiso. Man sollte oine Er weiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlau ben, selbst wenn diese in den Grenzen dor Beschreibung bleibe. Dio bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmolder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen greifen, un ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien solbstverständlich nicht ge oignet, das Interesse Dritter zu schü̈tzon.
Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch dor niederländischon beteilig ten Kroise dio Gruppe wieder einmal vor eine schwierigo Entscheidung stolle, weil auf dor einen Seito das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Offentlichkoit stohe. Vom Standpunkt des Erfinders sei selbstvorständlich die günstigste Lösung dio Zulassung einer Erweiterung der Ansprüche nach der Ertei lung des vorläufigen Patents. Yom Standpunkt der Offentlichkeit aus gesshon treffe das Gogenteil zu. Es wäre erforderlich, daß die Offentlichkeit Vertrauen in die Voröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wiazon könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.
Dio Gruppe habe also zu entscheiden, ob jede Erweiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents verboten werden solle, oder ob diese Erveitorung - allerdings mit einom Vorbohalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurden - zu gonehnigen sei.
Herr Fressonnet vorsteht dio Befürchtungen von Horm van Benthom hinsicht lich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Horrn van Benthom vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschon. Horr Frossonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiterung dor Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.
Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Benthem sich täuscho, wenn er glaube, daß "Kautschuk"-Ansprücho nicht mehr goltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert worden könnten. Dio "Kautschuk"-Ansprüche seien oine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüfton Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßton die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem brauche man nicht zu be fürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, daß in diesem Falle der Nouheitsbericht eine Reihe äl-
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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichsclemont gebon; wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.
Artikel 92
Dieser Artikel wirá gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen. Sollto dic Gruppe sich zur Annahme der Kompromi Blösung für Artikel 91 entscheiden, so müßto in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird spăter geprüft werden.
Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den RedaktionsausschuB zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.
Artikel 93
Nach diessm Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei "onster zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.
Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorzichen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.
Herr van Bentham bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.
Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassono Fristen, vorziehe.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Cruppo, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. AuBerdem müßte die Frage auch mit den beteiligton Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatischen Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.
Artikel 94
Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-2632/IV/64-D
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ABBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"
VERTBAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 92
Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents (1) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.
Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents
Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.
Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.
Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimnenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.
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OMITE DE COORDINATION EN MATIERE E PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE AR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
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Entscheidung treffen. Er könnte darüber entscheiden, ob die geänderten Ansprüch offensichtlich nicht mehr durch den ersten Neuheitsbericht gedackt soien. Diese Entscheidung könnte vom Anmelder durch oin Rechtsmittel angefochten vorden.
Herr Fressonnet bemerkt, daß die Einlegung eines Rechtsmittels nur dann gegeben ist, wenn eine zusätzliche Gebühr vorgesehen ist. Er halte dies nicht für unbedingt erforderlich. Man könnte den mittleren Preis des Neuheitsberichtes so berechnen, daß die Kosten der zusätzlichen Neuheitsberichte gedeckt sind.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß in Artikel 82 eine naus Bestimmung aufgenommen wird, wonach ein zusätzlicher Neuheitsbericht angefordert werden kann. AuBerdem wird in eincr Bemerkung klargestellt, daß eine zusäzliche Bestimmung uber das Rocht auf Einlegung eines Rechtsmittels vorgeschen werden muß, falls der zusäzticho Neuheitsbericht die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr voraussetzt. Dio Frage der zusätzlichen Gebühr werde später im Zusammenhang mit den Finansstatuten des Patentamtes geprüft werden.
Artikel 81
Der Vorsitzende erinnert den Redaktionsausschuß daran, daß dieser Artikel an die Stelle von Artikel 82 treten wird. Nach Artikel 81 sind Änderungen der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, sowie es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und sprachlichen Fehlorn handelt.
Hierzu teilt Herr van Benthem mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise die Frage aufgeworfen haben, ob im Falle einer Änderung dor Ansprüche nach Artikel 82 möglich sein würde, die geänderte Beschreibung nicht dor eigentlichen Akte, sondern dem Teil der Patentanmeldung, der offengelegt wird, hinzuzufügen. Er habe geantwortet, daß er hiergagen keine Einwände habe, da eins solche Mitteilung keine rechtlichen Folgon hätte.
Der Vorsitzende teilt seine Auffassung, versteit aber den Sinn dieser Mitteilung nicht, da sie ohne Rechtsfolgen ist.
Herr van Benthem antwortet ihm, daß der Vorteil darin bestünde, sofort bestimmte Teile der Beschreibung ändern zu können, so daß bei Vorlage einer. neuen Anmeldung die neue Beschreibung bestehen bleiben könne.
Nach einem Gedankenaustausch hierüber erklärte der Vorsitzende, daß es sich um ein Vorwaltungsproblem handle, dessen Lösung dem Amt überlasson bleiben. 2632 / I V / 64-D
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Der Erfinder.werde häufig den Inhalt seiner Ansprüche beibehalten. 3. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht wird sur in den Fallon erteilt, in denen die neuen Ansprüche offensichtlich über die ursprünglichen Ansprüche hinausgehen.
Der Vorsitzende zieht die letzte Lösung vor; man müsse aber ein Mittel finden, um zu vermeiden, daß das europäische Patentamt gezwungen wird, Neuheitsberichte in Fallen, in denen es nicht erforderlich ist, zu verlangen.
In dem Wunsch, das Amt nicht zu überlasten, schlägt Herr Pressonnet vor, die neuen Ansprüche dem internationalen Patentinstitut zuzuschicken, das darüber entscheiden wird, ob ein weiterer Neuheitsbericht erforderlich ist. Seiner Ansicht nach ist das Institut besser in der Lage hierüber zu entscheiden.als das Patentamt.
Herr van Benthem schließt sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lösung an. Man müsse jedoch dem Patentamt die Möglichkeit geben, einen Neuheitsbericht anzufordern, ohne es hierzu zu verpflichten. Fr teile die Befürchtungen von Herrn Fressonnet hinsichtlich der Überlastung des Amtes nicht. Im Gegenteil müsse man dafür sorgen, daß das Patentinstitut nicht überlastet werde: Er ziehe es vor, daß dem Patentamt die Entscheidung überlassen bleibe, ob oin zusätzliche: Neuheitsbericht wünschenswert ist.
Der Vorsitzende bemerkt, daß mit dem zusätzlichen Neuheitsbericht erhebliche Kosten verbunden seien. Fs scheine ihm nicht möglich, dem Patentamt Ermessensbefugnis hierüber zu geben. Man müsse eine Lösung finden, wonach dem Amt eine gewisse Ermessensbefugnis gewährt wird, die es aber andererseits dem Erfinder gestatten würde, sich gegen oine von ihm für unberechtigt gehaltene Entscheidung zu verteidigen.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 13.00 Uhr und setzt sie um 15.00 Uhr fort.
Der Vorsitzende kommt nochmals auf das Problem zurück, das durch die in Artikel 82 vorgesehene Änderung der Ansprüche aufgaworfen wird. Aus dem Gedankenaustausch sei hervorgegangen, daß Unterschiede zwischen dem Neuheitsbericht sowie den alten und veröffentlichten neuen Ansprüchen bestehen können.
Die Gruppe müßte oine Lösung für die Grenzfälle finden, in denen der Neuheitsbericht nur noch eine sehr begrenzte Beziehung oder gar keine Beziehung zu den neuen Ansprüchen hätte. In diesem Fall müßte das europäische Patentamt in der Lage sein, einen zusätzlichen Nouheitsbericht verlangen zu können, ohne jedoch hierzu verpflichtut zu sein. Der Prüfor sollte diesa 2632/IV/64-D
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Ein Erfinder könnte Anmeldungen einreichen, in denen die Erfindung vollständig beschrieben wird, aber mit Ansprüchen, die nur einen kleinen Teil der Beschreibung enthalten, der. nach der Überzeugung des Erfinders eine echte Neuheit darstellt. Für diesen Teil wird der Neuheitsbericht ausgearbeitet. Anschließend könnte der Erfinder seine Ansprüche auf den Vollinhalt der Beschreibung ausdehnen. In diesem Falle würde die Beschreibung verbunden mit dem Neuheitsbericht, der lediglich die ursprünglichen Ansprüche betrifft, veröffentlicht. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, der Öffentlichkcit die Möglichkeit zu geben, einen allgemeinen Überblick über den Stand der Technik im Verhältnis zur Anmeldung zu haber. Seiner Ansicht nach müßte man deshalb die Möglichkeit vorsehen, zusätzliche Neuheitsberichte anzufordern, falls der Anmelder seine Ansprüche wesentlich erweitert.
Herr van Benthem hält die Befürchtungen des Vorsitzenden für unbegründet. In der Praxis habe der Erfinder alles Interesse daran, daß sein Patent geprüft wird. Außerdem dürfte man nicht aus dem Auge verlieren, daß die interesierten Dritten einen Antrag auf Prüfung stollon können. Er habe jedoch keine Einwendung gegen die Möglichkeit eines zusătzlichen Neuheitsberichtes. Man müsse jedoch dafür Sorge tragen, daß dieser Neuheitsbericht nicht in allen Fällen obligatorisch gemacht wird.
Auch Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß gelegentlich ein zusătzlicher Neuheitsbericht erforderlich ist. Es wäre tatsächlich absurd, wenn der erste Neuheitsbericht mit den Ansprüchen richt übereinstimme. Hinsichtlich des zusätzlichen Neuheitsberichts könnte auf zweierlei Weise vorgegangen werden.
1. Man könne dem europäischen Patentamt die Entscheidung überlassen, ob ein derartiger Bericht erforderlich ist. 2. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht könnte automatisch vom internationalen Patentinstitut jedesmal verlangt werden, wenn die Ansprüche nach Erteilung des ersten Neuheitsberichtes geändert wurden.
Der. Vorsitzende stellt fest, daß in der Frage der Änderung von Ansprüchen die nach Erteilung des Neuheitsberichtes erfolgen, drei Lösungen denkbar seien.
1. Es wird keine neue Ermittlung angestellt. In diesem Falle wird die Öffentlichkeit ein falsches Bild vom Stand der Technik erhalten. 2. Ein ergänzender Neuheitsbericht wird automatisch immer dann erstellt, wenn eine Änderung der Ansprüche eingetreten ist. Nimmt man diese Lösung an, so steht zu erwarten, daß dieser Neuheitsbericht in vielen Fällen überflüssig sein wird. 2632 / I V / 64-D
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Herr van Benthem bemerkt, daß die Fragen, die unter Artikel 5 des Vollstreckungsabkommens fallen, auch suf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der. fragen der Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums geprüft werden müBten. Sie er betont, wäre außerdem der Vorbehalt in Artikel 6 Lbsatz 1 über die Rechte am geistigen Eigentum nunmehr derart weit gefaBt, daß er auch für Verletzungsklagen berangezogen werden könnte. Er frage sich, ob es nicht angezeigt sei, die Tragweite dieses Vorbehalts einzuschränken. Er halte es sogar für erforderlich zu prüfen, ob man nicht im Patentabkommen die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen regeln sollte, statt nur auf die nationale Zuständigkeit zu verweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß ein von einer nationalen Regierung aufgrund von Artikel 6 über die Zuständigkeit bei Verletzungsklagen geltend ge. zachter Vorbehalt das System des europäischen Abkommens verletzt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Zuständigkeitsbestimmungen in anderen internationalen Abkommen scheine ihm nicht ausreichend.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man sich im Patentabkommen mit einem allgemeinen Hinweis auf die nationalen Zuständigkeiten begnügen müsse. Er halte es für unzweckmäBig, in das Patentabkommen Regeln über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte aufzunehmen. Er sei jedoch einer Meinung mit Herrn van Benthem, daB es für die Anwendung des Patentabkommens sehr wünschenswert sei, daß der Inhaber eines europäischen Patents die Möglichkeit erhält, wegen einer in mehreren Mitgliedstaaten stattgefundenen Verletzung vor einem einzigen nationalen Gericht (Wohnsitz des Verletzers) zu klagen, wenn er dies wünscht. Der in Artikel 6 des Jenard-Entwurfs vorgesehene sehr weite Vorbehalt drohe diese Hßglichkeit zu blockieren. Man sollte deshalb einen Artikel vorsehen, aus dem hervorgeht, daß nicht nur für Fragen der Zuständigkeit die internationalen Abkommen beachtet worden müssen, sondern auch, daß im Falle eines Vorbehalts zugunsten der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen diese Vorbehalte nicht für die Anwendung des europäischen Patentabkommens gelten sollen.
Die Gruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. AnschlieBend schlägt der Vorsitzende vor, die Erörterung der. Artikel des Abkommens fortzusetzen. Er kommt auf die Prüfung von Artikel 82 zurück und äußert hierzu noch die folgenden Bemerkungen. Für den Fall, daß ein zusätzlicher Neuheitsbericht nach der vom Anmelder vorgenommenen Änderung der Ansprüche nicht zugelassen würde, bestehe eine Gefahr. 2632 / I V / 64-D
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Dios könnte zur Folge haben, daß die Anmeldung dann mit einom Neuhoitsbericht veröffentlicht wird, der sich nicht auf dio zuletzt bestehenden Ansprüche bezieht.
Der Vorsitzende erläutert das Problem anhand eines Beispiels. Ein Erfinder beschreibt in seiner Anmeldung eine Erfindung, die sich auf die Form einos Flasche und auf ihren Verschluß bezieht. Er beschränkt seinen Anspruch auf den Verschluß dor Flasche. Nach Eingang dos Neuhoitsberichts vorzichtot or auf soj nen Anspruch für don Verschluß der Flasche und macht oinon nouen Anspruch hinsichtlich der Form der Flasche geltend. Diese Form war nicht auf Neuheit goprïft wordon. Dor Nouheitsbericht bezieht sich ausschlioßlich auf don Verschlu der Flasche. Dioser Bericht sei dochalo ohne jedes Interesse für die Offentlichkeit, da or sich nur auf don ursprünglichen Anspruch bezieht, auf don dor Anmolder vorzichtot hat.
Der Yorsitzonde orklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß in einom solchen Fall das Amt borechtigt sein müßto, oinon zusätalichon Heuhoitsbericht vom In ternationalon Patentinstitut anzufordorn. Wenn die Gruppe zulicóo, daß die An sprüche geändert worden könnten, müsse sie auch zulasson, daß das Amt einen a sätzlichen Neuhoitsbericht vorlangen könne. Dieser zusätaliche Neuhoitsbericht dürfte insbesondere für den Fall erforderlich sein, daß der noue Anspruch vöil lig anders ist als der ursprüngliche Anspruch.
In oinom solchen Fall müsse dio Offentlichkeit von der Nouhoitsrecheroe unterrichtot worden; andornfalls müßto sie eino solche Rechercho selbst durch führen.
Der Yorsitzonde fügt noch hinzu, daß die Gruppe diese Frago anläßlich der Besprechungen mit den Vortrotern der internationalen Verbände und der be teiligten Fachkreise nochmals orörtern sollte.
Schlioßlich vorliest Herr Froschmaier eine Bemerkung, dio vom Voreinif ten Königreich vorgelegt wurde (vgl. Dok. 8116/IV/63 - Seite 4).
Die Gruppe beschließt, diese Bemerkung später anläßlich oinor Besprechung mit den onglischen Sachverständigen zu prüfen.
Die Sitzung wird um 18.30 Uhr geschlossen. 2632 / I V / 64-D
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Herr Pfanner ist damit einverstanden, nur die in Artikel 79 vorgesehene zweite Frist von drei Monaten beizubehalten; in diesem Falle müsse aber klargestellt werden, daß während des Zeitraums, zu dem das Vorfahren ausgesotzt wird, um dom Internationalen Patentinstitut die Ausarbeitung der Nouheitsberichte zu ermöglichen, eine Beschränkung der Ansprüche nicht berücksichtigt werden könnte.
Der Vorsitzende beauftragt den RodaktionsausschuB, einen entsprechenden Text abzufasson.
AnschlieBend verliost Herr Froschmaier die Stellungnahmen der internationalen Verbände und insbesondere des CNIPA.
Die Gruppe bemerkt, daß den drei ersten Anträgen dieses Verbandes stattgegeben wordon sei (vgl. Dok. 8226/IV/63 - Seite 30). Die Gruppe ist der Ansicht, daß dem letzten Wunsch des CNIPA betroffend die Veröffentlichung der Ansprüche der Teilanmeldung mit der ursprünglichen Anmeldung, selbst wenn der für die Teilanmeldung verlangte Neuheitsboricht noch nicht vorliege, nicht stattgegeben werden sollte. In diesem Falle dürfte kein Interesse daran bestehen, zur Uritorrichtung der Offentlichkeit die Teilanmeldungen ohne woitoras zu veröffentlichen.
Die Gruppe kommt schließlich zu der Entscheidung, dem Antrag der UNION bezüglich oinos stufenförmigen Teilungssystems, das zu Verzögerungszwecken benutzt wordon könnte, nicht stattzugeben. Bei dem in Artikel 80 vorgesehonon System würde oine Teilung der Anmeldung ein solches Ergebnis nicht habon können.
Artikel 81 Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Artikel über die Änderung der Unterlagen Artikel 82 nachfolgen sollte, der seinerseits zu Artikel 81 wird. Auf diese Weise würden die Artikel 80 und der noue Artikel 81, die logisch aufeinander folgen, auch sachlich aufoinander folgen. Der RodaktionsausschuB wird damit beauftragt, diese Anderungen vorzunehmen.
Artikel 82 Dieser Artikel behandelt die Änderung der Ansprüche. Auf Grund der Ausführungen der Horron van Benthem und Singer untersucht die Gruppe das Problom, das durch die Tatsache aufgeworfen wird, daß ein Anmelder nach dem Nouheitsbericht auf einen ursprünglichen Anspruch vorzichten und der Prüfungsstelle einen neuen Anspruch vorlegen kann, der gelbstverständlich nicht über das in der Beschreibung Enthaltene hinausgehen darf.
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Herr Singer antwortet ihm, daß man auf diese Weise dem Anmelder die Möglichkeit gebe, einen Schutz zu beanspruchen, den er zu Anfang nicht wollte. Er gibt folgondes Beispiel: Der Anmeldor hat - vielleicht ohne sich darüber im klaren zu sein - zwei Erfindungen beschrieben, eine betroffend die Form einer Flasche, die andere den Verschluß der Flasche, wobei die Ansprüche jedoch nur den Verschluß betreffen. Es ist nicht möglich, daß der Anmelder späto beantragt, daß auch die Form der Flasche geschützt sei. Er kann den Anspruch ändern, indem or klarer herausstellt, daß der für den Verschluß beanspruchte Schutz sich auf ein bereits in der Beschreibung enthaltenes Element bezieht, das bereits im Schutzumfang gemäß der Vorschrift von Artikel 21 Absatz 1 enthalten war; or kann aber den Schutzumfang nicht erweitern, indem er auch einen Anspruch über die Form der Flasche anmeldet. Allerdings müß to man sich fragen, ob dies auch schon im Rahmen von Artikel 52 Absatz 2 gilt oder erst nach Veröffentlichung der vorläufigen Anmeldung.
Zu Artikel 82 Absatz 2 bemerkt Herr van Bonthem, daß die Änderung der Ansprüche nicht über das hinausgehen dürfe, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. In dem von Herrn Singer genannten Beispiel sei aber die Form der Flasche in der Beschreibung aufgeführt worden.
Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß der von Horrn van Benthem genannte Fall beweist, daß ein berechtigtes Interesse für den Erfinder gegeben ist, seine Anmeldung nicht nur im Hinblick auf die Ansprüche, sondern auch auf die Beschreibung teilen zu können. Wie or hinzufügt, müsse ein Anmel der, der seine ursprüngliche Anmeldung schlecht abgefaßt hat, die Möglichkeit haben, diese zu ändern, soweit er damit nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben wurde. Dies sei der Sinn von Artikel 32 Absatz 2.
Anschließend geht die Gruppe zur Prüfung von Artikel 80 Absatz 2 über, wonach die Beschränkung der Ansprüche vor Abschluß der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist erfolgen muß.
Der Vorsitzende stellt die Frage, warum in diesem Absatz zwei verschiedene Zeiträume unterschieden werden. Es scheine einfacher, nur eine Frist vorzusehen, d.h. die Frist von drei Monaten in Artikel 79. Die derzeitige Fassung von Absatz 2 ließe glauben, daß jede Beschränkung der Ansprüche, die zwischen den beiden Fristen erfolge, zurückgewiesen werden müsse. Er sehe keine Notwendigkeit, einen Zeitraum vorzusehen, in dem man eine Teilung der Anmeldung vornehmen könne. 2632 / I V / 64-D
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ANBEITSGRUPPE
Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTBAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 81
Anderung der Unterlagen
Verbehaltlich der in den Artikeln 80 und 82 vorgesehenen Anderung der Ansprüche ist eine Anderung der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachliohen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.
Artikel 82 Anderung der Ansprüche (1) Während der in Artikel 79 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche für das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.
Artikel 83 Anhörung vor der Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle hört den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
Artikel 84 Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet, so erteilt die Prüfungsstelle durch Beschluss das vorläufige europäische Patent. (2) Die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artikel 85 Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen, gegebenenfalls geänderte Ansprüche oder einen Verzicht gemäss Artikel 82 Absatz 1 und als Anlage den Bericht über die Neuheit der Erfindung enthält.
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OMITE DE COORDINATION EN MATIERE E PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE AR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
Textes allemand et français Deutscher und französischer Text
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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.
Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.
Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.
Artikel 100 wird angenommen.
Artikel 101 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. De Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn vo den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt. worden. sind
Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Pro blem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.
Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktione ausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.
Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienis schen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.
Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.
Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Da es der Beschwerdekammer freisteho, neue Tatsachen zu berücksichtigen, sei sie nicht verpflichtet, diese Tatsachen in ihre Entscheidung aufzunehmen (vgl. Artikel 96 Absatz 2).
Auf eine Bemerkung von Herrn Van Benthem über ein zusätzliches Gutachten erklärt der Präsident, dass es nicht zweckmässig sei, das internationale Institut in Den Haag in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei die Prüfungsstelle des europäischen Patentextes in der Lage, diese zusätzliche Untersuchung an Hand seinur Unterlagen und der Unterlagen eines benachbarten Vorprüfungsamtes durchzuführen. Die Inanspruchnahme des internationalen Institutes könne ferner weitere Kosten verursachen. Die Einschaltung dieses Instituts würde schliesslich das Prüfungsverfahren verzögern.
Artikel 96 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.
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Prörtorungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens
Die Grupp ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keinor Unterbrochung dis Prüfungsverfahrens führen kann, wenn cin Antrag auf Anschluss abgelehnt worden ist. Andernfalls könnten die Konkurrenter des Antragstellors die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.
Herr Van Benthom stellt die Frage, ob nicht ausdrücklich darauf hingewiesin vorden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.
Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbozügliche allgemeine Bestimmung in das abkommen aufgenommen werden soll.
Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
irörterungen zu Artikel 95 des Yorentwurfs des Abkommens
Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 96 des Yorentwurfs des abkommens
Nach einer eingehenden irörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bodeute, dass die Prüfung in der sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Form fehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdekammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht durchgreifen. Die se Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die schwerdekamour über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
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Die niederländische Delegation soll dem RedaktionsausschuB einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.
Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.
Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.
Artikel 89 wird angenommen.
Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.
Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.
Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.
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ARBEITSGBUPPB " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 88
Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (3) Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätzlich durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll; Die Frage, in welchem Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft werden. 7
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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- 40 -
IV/4860/61-D
Herr Singer bemerkt hierzu, die Öffentlichkeit sei daran interessiert, möglichst schnell den Wert und die Bedeutung einer Erfindung kennenzulernen.
Die Gruppe hält an der Frist von drei Monaten fest.
Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem europäischen Patentamt in Frage kommender Fristen in einer Übersicht zusammenzustellen.
Artikel 87 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs
Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem erklärt der Präsident, er halte es nicht für zweckmässig, Artikel 88 und 89 zusammenzufassen, weil sie zwei verschiedene Fragen behandeln und weil Artikel 89 lang genug sei.
Erörterungen zu Artikel 89 des Vorentwurfs
Auf eine Anfrage von Herrn van Benthem hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in einem Absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfen wird, ob das vorläufige Patent allen Erfordernissen des Abkommens genügt. Selbstverständlich erstreckt sich diese Prüfung nicht nur auf die vom Inhaber eingereichten neuen Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsmässigkeit des früheren Verfahrens.
In einem neuen Absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den neuen Unterlagen gerügten Mängel anzugeben.
Einer Anregung von Herrn Borsioni folgend hält es die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung einer ganzen Gebühr zu fordern, wenn eine Neubeitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Erteilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung ein Hindernis entgegensteht, dass dem Prüfer im früheren Verfahren entgangen ist. In diesem
IV/4860/61-D
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse dor zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Artikel 88
Beginn der Prüfung
Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.
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VERTRAULICH
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.
Artikel 61 bis 90 f
- 100
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Da es der Beschwerdekammer freisteho, neue Tatsachen zu berücksichtigen, sei sie nicht verpflichtet, diese Tatsachen in ihre Entscheidung aufzunehmen (vgl. Artikel 96 Absatz 2).
Auf eine Bemorkung von Herrn Var Benthem über ein zusätzliches Gutachten erklärt der Präsident, dass es nicht zweckmässig sei, das internationale Institut in Den Haag in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei die Prüfungsstelle des europäischen Patentamtes in der Lage, diese zusätzliche Untersuchung an Eand seiner Unterlagen und der Unterlagen eines benachbarten Vorprufungsamtes durchzuführen. Die Inanspruchnahme des internationalen Institutes könne ferner weitere Kosten verursachen. Die Einschaltung dieses Instituts würde schliesslich das Prüfungsverfahren verzögorn.
Artikel 96 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.
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Frörtorungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens
Die Grupp ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keinor Unterbrochung des Prüfungsverfahrens führen kann, wenn cin Antrag auf Anschluss abgelehnt worden ist. Andernfalls könnten die Konkurrenter, des Antragstellors die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.
Herr Van Benthom stellt die Frage, ob nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.
Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbezügliche allgemeine Bestimmung in das abkommen aufgenommen werden soll.
Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Frörterungen zu Artikel 95 des Vorentwurfs des Abkommens
Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 96 des Vorentwurfs des Abkommens
Nach einer eingehenden irörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bedeute, dass die Prüfung in der Sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdekammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend semachten Gründe nicht durchgreifen. Die se Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die schmerdekamour über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
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ARBEITSCHUPPE "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
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Artikel 96
Prüfung der Beschwerde (1) Die Beschwerdekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle ersuchen, einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung zu erstatten.
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2.
2.
Kurt Haertel
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.
Artikel 61 bis 90 f -100
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Artikel 74 a
Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.
Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.
Artikel 75 b
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.
Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt erden müssen.
Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 76
Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.
Artikel 80
Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.
Artikel 81 wird angenommen.
Artikel 82
Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.
Die Artikel 83, 84 werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 82 (74 a)
Änderung der Ansprüche
(1) Während der in Artikel 79 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Hacht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche für das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.
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Dokumente in deutscher Sprache:
1) Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 26. Mai 1962
- ausgearbeitet von dem Redaktionsausschuß der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" nach der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe - - "VE Mai 1962" -
2) Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (veröffentlicht)
- ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" auf ihrer 6. Sitzung vom 13. - 23. Juni 1962- - "VE 1962" -
Contents
DOCUMENTS IN GERMAN:
(1) Preliminary Draft Convention relating to a European Patent Law, of 26 May 1962
- drawn up by the Drafting Committee of the EEC "Patents" Working Party after the 5th meeting of the Working Party - - "May 1962 Preliminary Draft" - (2) Preliminary Draft Convention relating to a European Patent Law (published) - drawn up by the EEC "Patents" Working Party at its 6th meeting from 13 - 23 June 1962 - - "1962 Preliminary Draft" -
Sommaire
DOCUMENTS EN LANGUE ALLEMANDE:
1) Avant-projet de Convention relative à un droit européen des brevets du 26 mai 1962
- élaboré par le Comité de rédaction du groupe de travail "Brevets" de la C.E.E. à l'issue de la cinquième session tenue par celui-ci - - "Avant-projet de mai 1962" -
2) Avant-projet de Convention relative à un droit européen des brevets (publié)
- élaboré par le groupe de travail "Brevets" de la C.E.E. lors de sa sixième session qui s'est tenue du 13 au 23 juin 1962. - "Avant-projet de 1962" -
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Art. 157 MPU: -2-
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/139/71 | 160a | BR/169/72 | Rdn. 122-125 |
| BR/184 /72 | 124 | BR/209/72 | Rdn. 21 |
| BR/184/72 | 154 | BR/209/72 | Rdn. 22 |
| BR/199/72 | 154 | BR/218/72 | Rdn. 30-38 |
| BR/199/72 | 154 | BR/219/72 | Rdn. 160-172 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 156 | M/27 | S. 336 |
|---|---|---|---|
| " | 156 | M/40 | S. 3 |
| " | 156 | M/59/I/II | S. 2 |
| " | 156 | M/136/I/R 10 | S. 23 |
| " | 156 | M/146/R 6 | Art. 157 |
| " | 156 | M/PR/I | S. 60 Art. 124 |
| (M/1) teilw. | |||
| in Art. 157 | |||
| aufgegangen | |||
| " | 156 | M/PR/I | S. 78/79 |
| " | 156 | M/PR/G | S. 205 |
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.
In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT, eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.
Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kar:1. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im