Art153dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art153dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 153
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 153 (Deutsche Fassung)/Art153dPCTBE1973.pdf

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Artikel 153 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 153 MPU Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/11/69 113b BR/12/69 Rdn. 59
BR/11/69 113e BR/12/69 Rdn. 64-68
BR/11/69 113b BR/26/70 Rdn. 37
BR/70/70 118 BR/94/71 Rdn. 27
BR/70/70 120 BR/94/71 Rdn. 30-36
BR/184/72 151 BR/209/72 Rdn. 12/13

Dokumente der MDK

E 1972 153 M/28 S. 346
" 153 M/47/I/II/III S. 20
" 153 M/71/I S. 3
" 153 M/98/I/R 4 S. 9
" 153 M/113/I/R 6 S. 2
" 153 M/136/I/R 10 S. 19
" 153 M/146/R 6 Art. 153
" 153 M/160/K S. 3
" 153 M/PR/I S. 76
" 153 M/PR/G S. 205

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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des Artikels dar (vgl. Dokument M/14, Punkt 11). Durch diesen Vorschlag solle sichergestellt werden, daß der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Übereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in Artikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind. 877. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 144 - Vertretung vor den besonderen Organen

878. Der Vorsitzende erklärt, daß zu diesem Artikel von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nummer 19) bzw. der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64, Seite 3) zwei Vorschläge vorgelegt worden seien. Sofern der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gewählt würde, wäre es nicht mehr erforderlich, den britischen Vorschlag zu prüfen, da dessen Inhalt bereits in dem ersten Vorschlag enthalten sei. 879. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, den Wortlaut dieses Artikels zu vereinfachen, damit er möglichst elastisch und umfassend werde. In diesem Sinne schlage sie vor, lediglich vorzusehen, daß die Gruppe der Vertragsstaaten eine besondere Regelung für die Vertretung der Parteien vor den besonderen Organen vorsehen könne, ohne eine Beschränkung einzuführen. 880. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 881. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der deutschen Delegation anschließen, und auf ihren eigenen Vorschlag verzichten. Sie frage sich, ob der Titel des Artikels nicht geändert und das Wort „zugelassene" gestrichen werden sollte, damit seine Tragweite erweitert werde und er auch auf die Vertretung durch die Angestellten angewandt werden könne. 882. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation sowie mit dem Änderungsvorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs einverstanden.

Artikel 149 - Gemeinsame Benennung

883. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Vorschläge der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 14) und der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nr. 44) zu befassen.

Artikel 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

884. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der luxemburgischen Delegation zu befassen (vgl. Dokument M/9, Punkt 28).

Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

885. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 3) zu Absatz 2 dieses Artikels, wonach der Hinweis auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden sollte. 886. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für den Fall, daß sich der Ausschuß der Ansicht der norwegischen Delegation anschließe, der zufolge sich Artikel 153 nur auf Kapitel I des PCT beziehe, während sich die in Artikel 39 genannte Gebühr auf Kapitel II beziehe, geprüft werden müßte, ob nicht eine andere Bestimmung, deren Inhalt derjenigen von Artikel 153 Absatz 2 entspreche, mit einem Hinweis auf Artikel 39 des PCT und gegebenenfalls auf Artikel 155, aufzunehmen sei. Ohne eine derartige Bestimmung enthielte das Übereinkommen keinerlei Vorschrift über die nationale Gebühr für das Verfahren nach Kapitel II des PCT. 887. Die Delegation der WIPO ist der Ansicht, daß es zwei Lösungen für dieses Problem gebe. Entweder entscheide man sich für den Vorschlag der norwegischen Delegation und füge eine Bestimmung in Artikel 155 ein, wie es der Vorsitzende erwähnt habe, oder Artikel 153 Absatz 2 werde in seiner derzeitigen Fassung beibehalten, was den Vorteil hätte, daß ein in dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Artikel 155 Absatz 2 Satz 1 enthaltenes Element überflüssig würde; es wäre dann nämlich nicht nötig, in Artikel 39 des PCT einen Satz in bezug auf die Fristen einzufügen. 888. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation einverstanden erklärt und der Ansicht ist, daß sich Artikel 153 auf das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt beziehe und daß es daher nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die sich auf das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt beziehe.

Artikel 153 a (154) - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

889. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/101 vorgelegten Vorschlag für einen neuen Artikel 153 a. 890. Die französische Delegation weist darauf hin, daß im Anschluß an die von dem Hauptausschuß II gefaßten Beschlüsse ein neuer Artikel für den Fall eingefügt werden müsse, daß das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig werde. 891. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation Zustimmung findet. 892. Die Delegation der WIPO begrüßt diesen Vorschlag der französischen Delegation und trägt zwei Bemerkungen dazu vor. Zunächst einmal gibt sie zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht deutlicher abgefaßt werden müßte, damit sie auch auf einen Fall angewandt werden könne, der wohl in Absatz 2 dieses neuen Artikels nicht erfaßt sei. Während in Absatz 1 der Fall erfaßt sei, daß das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde des PCT für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens und Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten tätig werde, biete Absatz 2 die Möglichkeit, daß das Europäische Patentamt auch als Recherchenbehörde für Anmelder tätig werde, die Staatsangehörige von Staaten seien oder ihren Wohnsitz in Staaten hätten, die nicht Vertragsstaaten des PCT seien. Es gebe jedoch noch eine dazwischenliegende Gruppe von Staaten, nämlich die Staaten und Staatsangehörigen mit Wohnsitz in diesen Staaten, die zwar Vertragsstaaten des PCT, nicht aber des Europäischen Übereinkommens seien. Durch eine entsprechende Bestimmung müßte es möglich sein, auch diesen Fall zu erfassen. Die Delegation der WIPO macht sodann eine Bemerkung redaktioneller Art zu Absatz 2 dieses Artikels. Dieser Absatz beziehe sich auf den Fall, daß die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt habe. Da es um den in der Regel 19.1 des PCT genannten Fall gehe, sei es wohl zweckmäßiger, von einem Patentamt als Anmeldeamt zu sprechen. 893. Die französische Delegation erklärt, sie befürworte den von der Delegation der WIPO zuerst unterbreiteten Vorschlag.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Sepiember bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 145 (1) ... zur Verfugung stellt, die er zur Durchfuhrung seiner ...

Artikel 153 (2) ... zu treffen hat, sind die Prufungsabteilungen zustăndig.

Artikel 164 (1) Die Ausfuhrungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll Uber Vorrechte und Immunitaten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll Uber die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Uebereinkommens.

Artikel 166 (2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Uebereinkommen nach....

Artikel 167 (2) ... a) .... oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs- oder Arzneimittels betrifft;

Artikel 175 (4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europaisches Patent ......

Artikel 176 (neuer Titel) Finanzielle Rechte und Pflichten eines ehemaligen Vertragsstaats

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MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

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Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

(1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags fur die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er fur diese Staaten ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat. (2) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusarmenarbeitsvertrags fur die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, fur die der Zusarmenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er fur diese Staaten ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat. (2) Gestrichen (3) Aenderung betrifft nur den englischen Text.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Kunchen, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Franzusisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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Diese Seite ersetzt die Seite 9 des Dokunents M/98/I/R 4

Artikel 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags fur die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er fur diese Staaten ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat. (2) Gestrichen (3) Unverändert gegentuer dem gedruckten Entwurf 1972.

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 20. September 1973 M/113/I/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 19. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 52 Artikel 153 Artikel 157

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Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags fur die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er fur diese Staaten ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat. (2) ^(*) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (*) Der Redaktionsausschuss wird diesen Absatz uberprufen.

Page 16

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

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VORSCHLAEGE ZU DEN ARTIKELN 153 UND 155

Artikel 153 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 des Zusammenarbeitevertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten.

Artikel 155 erhält folgende Fassung: (1) (Artikel 155 des Entwurfs) (2) Hat der Anmelder nicht vorher die Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts vorgelegt und die nationale Gebühr gemäss Artikel 153 Absatz 2 entrichtet, so ist Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags anwendbar. Im Falle von ausgewählten Staaten, die von der Möglichkeit des Vorbehalts gemäss Artikel 64 Absatz 2 des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben, wird jedoch die Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags vorgelegt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Lünchen, den 12. September 1973 M / 71 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der norwegischen Delegation Betrifft: Vorschlag zur Aenderung der Artikel 124, 139, 153, 155 und 157 des Uebereinkommens und der Regeln 66, 67,69 und 97 der Ausfuhrungsordnung

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Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 6: "(7) .... Instituts, in denen die aufgrund einer europäischen Eignungsprufung und die aufgrund des Artikels 162 absatz 7 ohne europäische Eignungsprufung zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind ...." "(8 neu) Hat eine in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, die einen Geschaftssitz aufgrund des Absatzes 4 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Niederlanden begrtindet hat, wiederholt oder in grober Weise ...." 44. Artikel 149

Im Fall der Annahme des niederländischen Vorschlags im Dokument M/32 Nr. 22: "(2) ... anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er fur einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europaisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehorenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europaisches Patent hat." 45. Artikel 153 (betrifft nur den deutschen Text) "(1) .... Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat ...."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelert von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland

Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

Page 21

Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt. 11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Übersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME

DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

Page 23

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.

Artikel 154

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt wird vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auch für Anmelder tätig, die Staatsangehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II dieses Vertrags nicht verbindlich ist und für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens aufgrund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.

Artikel 155

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen (2) The international application shall be supplied to the European Patent Office in one of its official languages. The applicant shall pay to the European Patent Office a national fee provided for in Article 22, paragraph 1, and Article 39, paragraph 1, of the Cooperation Treaty. (3) When the European Patent Office acts as a designated Office, thy Examining Division shall be competent to take decisions which are required under Article 25, paragraph 2(a), of the Co-operation Treaty.

Article 154

The European Patent Office as an International Preliminary Examining Authority (1) The European Patent Office shall act as an International Preliminary Examining Authority within the meaning of Chapter II of the Co-operation Treaty for applicants who are residents or nationals of a Contracting State bound by that Chapter subject to the conclusion of an agreement between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization. (2) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office shall also act as an International Preliminary Examining Authority for an applicant who is a resident or national of a State not party to the Co-operation Treaty or not bound by Chapter II of that Treaty in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization, specified the European Patent Office as a competent International Preliminary Examining Authority. (3) The Boards of Appeal shall be responsible for deciding on a protest made by an applicant against an additional fee charged by the European Patent Office under the provisions of Article 34, paragraph 3(a), of the Co-operation Treaty.

Article 155

The European Patent Office as an elected Office The European Patent Office shall act as an elected Office within the meaning of Article 2(xiv) of the Co-operation Treaty if the applicant has elected any of the designated States referred to in Article 153, paragraph 1, or Article 149, paragraph 2, for which Chapter II of that Treaty has become binding. Subject to the prior

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(3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Artikel 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 73 Absatz 2 ist jedoch anzuwenden. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, daß dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann. (3) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist.

Vgl. Regel 105 (Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt)

Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, für die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, daß er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat bestimmt hat, dessen Recht vorschreibt, daß eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat. (3) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has appointed the European Patent Office as a competent receiving Office, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization.

Article 152

Filing and transmittal of the international application (1) If the applicant chooses the European Patent Office as a receiving Office for his international application, he shall file it directly with the European Patent Office. Article 73, paragraph 2, shall nevertheless apply mutatis mutandis. (2) In the event of an international application being filed with the European Patent Office through the intermediary of the competent central industrial property office, the Contracting State concerned shall take all necessary measures to ensure that the application is transmitted to the European Patent Office in time for the latter to be able to comply in due time with the conditions for transmittal under the Co-operation Treaty. (3) Each international application shall be subject to the payment of the transmittal fee, which shall be payable on the filing of the application.

Cf. Rule 105 (Transmittal of the international application to the European Patent Office)

Article 153

The European Patent Office as a designated Office (1) The European Patent Office shall act as a designated Office within the meaning of Article 2(xiii) of the Co-operation Treaty for those Contracting States to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force and which are designated in the international application if the applicant informs the receiving Office in the international application that he wishes to obtain a European patent for these States. The same shall apply if, in the international application, the applicant designates a Contracting State of which the national law provides that designation of that State shall have the effect of the application being for a European patent.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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dass Ger Zusammenarbeitsvertrag fur alle Vertragsstaaten des zweitor Uebereinkommens auch dann Wirkungen haben sollte, wenn er nicht von allen ratifiziert worden sei. Werde der Zusammenarbeitsvertrag nicht von allen diesen Staaten ratifiziert, so kämen die Angehörigen von Drittländern, die Vertragsstaaten des PCT seien, in einem Vertragsstaat des zweiten Uebereinkommens, der den PCT nicht ratifiziert habe, in den Genuss von Vorteilen, die die Angehörigen dieses Staats in den Drittländern nicht erhielten.

Dagegen wurde eingewandt, dass die Vertragsstaaten des zweiten Uebereinkommens vorsehen kOnnten, dass ein Gemeinschaftspatent aufgrund einer internationalen Anmeldung selbst dann erteilt werden könne, wenn nicht alle diese Staaten den PCT ratifiziert hätten.

Ferner wurde hierzu bemerkt, dass nach Artikel 96 des zweiten Uebereinkommens bestimmte Vorschriften eines internationalen Abkommens (Uber den Festlandssockel) fur alle Vertragsstaaten bindend sein sollten, auch wenn nicht alle diese Staaten das Abkommen ratifiziert hätten. c) Artikel, zu denen von den Delegationen Bemerkungen yorgebracht wurden

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 14. Zwei Delegationen hielten es fur besser, diese beiden Bestimmungen in Teil 2 Kapitel III, uber die Wirkungen des europäischen Patents, aufzunehmen.

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amts nicht nachkommt, eine ahnliche Sanktion wie in Artikel 95 Absatz 3 eintrate.

Die Rechtslage, so wurde bemerkt, sei namlich fur einen Anmelder anders als fur einen Patentinhaber; ausserdem sei der in Absatz 3 vorgesehene Widerruf des Patents nicht gerechtfertigt, da die Einspruchserteilung aus Grunden des offentlichen Interesses das Einspruchsverfahren nach Aktenlage fortsetzen musse.

Aufgrund der Streichung des Absatzes 3 des Artikels 100 wurde die in Artikel 109 enthaltene Bezugnahme auf diese Bestimmung gleichfalls gestrichen.

Artikel 151 12. Der Ausschuss beschloss mit Mehrheit, entsprechend dem Vorschlag des Redaktionsausschusses in Absatz 1 vorzusehen, dass das Europäische Patentamt Bestimmungsamt fur solche Vertragsstaaten des Uebereinkommens ist, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist. Da eine entsprechende Bestimmung in Artikel 153 enthalten sei, konnte bei Fehlen einer solchen Bestimmung in Artikel 151 im Gegenschluss gefolgert werden, dass das Europäische Patentamt auch fur solche Vertragsstaaten des Uebereinkommens Bestimmungsamt sein konnte, fur die der Zusammenarbeitsvertrag nicht in Kraft getreten ist. 13. Bei dieser Erbrterung wurde von einer Delegation bemerkt, dass sich im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens insofern ein Problem ergebe, als es ihres Erachtens kaum vorstellbar wäre,

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BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 151 (121)

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags fur die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er fur diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. Das gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat bestimmt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung fur ein europäisches Patent hat. (2) Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebuhr nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten. (3) Fur Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, ist die Prüfungsabteilung zuständig.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 24. April 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Schliesslich erörterte die arbeitsgruppe die Frage, welche Stelle des Europaischen Patentamts als Bestimmungsamt für die Entscheidung nach Artikel 25 absatz 2 Buchstabe a POT zuständig sein soll; nach dieser Vorschrift hat ein Bestimmungsamt darüber zu entscheiden, ob eine Ablehnung, eine Erklärung oder eine Feststellung aufgrund des FOT zu Recht ergangen ist.

Angezichts der Tatsache, dass eine derartige Entscheidung schwierige Fragen dex Auslegung des POT aufwerfen kann, hielt die arbeitsgruppe es für angezeigt, die Prüfungsabteilungen und nicht die Prüfungsstellen des Europaischen Patentamts für zuständig zu erkiairen; gegen ihre Entscheidungen könnten dann die Beschwerdekanmern als zweite Instanz angerufen werden. Ein neuer absetz 3 wurde zu diesem Zweck angefügt.

Artikel 121 a (neu) - Das Europäische Patentamt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehïrde 37. Die arbeitsgruppe übernahm in ciesen neuen Artikel den früheren Artikel 118 Absatz 2 und gestaltete ihn für zwei verschiedene Fälle aus: a) das Europäische Patentamt wird als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde für Anmelder mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats (oder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat) tätig, für den Kapitel II des POT verbindlich ist. Dieses Tätigwerden hăngt ab von einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Verweltungsrat und dem Internationalen Büro der WIFO/OCPI (Absatz 1; er entspricht inhaltlich dem gestrichenen Artikel 118 Absatz 2); B 9 / 94  d / 71  K / cs

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33. Im Zusamnenhang mit der unter Punkt 32 genannten Regelng traf die arbeitsgruppe in neuer Setz 2 des A b satzes 2 eine besondere Bestimnung für den Fall, dass eine Gruppe von Vertragsstaaten von der armäobtigung in Artikel 8 des Uebereinkommens Gebrauch gemacht hat und in der internationalen Anmeldung ein der Guppe angehörender Staat benannt worden ist, dessen Ruchf vorschreibt, dass seine Benennung stets die Wirkung oiner Anmeldung für ein europaisches Patent hat: Für diesen Fall kann die Staatengruppe bestimnen, dass die Benennung dieses Staates als Benennung aller Vertragsstaaten der Gruppe gilt. 34. Die deutsche Delegation regte an, bei einer POT-Anmeldung die Benennungsgebühr nach Artikel 67 absatz 2 nicht schon für den ersten benennten Staat, sondern erst vom zweiten benannten Staat an zu erheben, damit der internationale Anmelder für die erste Benennung ausser der nach dem POT zu entrichtenden Bestimmungsgebühr nicht noch eine weitere Geblhr zu zahlen habe. Die arbeitsgruppe lehnte cisse Ißung als zu kompliziers ab und sprach sich dafür aus, für jeden beramten Staat eine Benennungsgebühr zu erheben, zumal beide Gebührer verhältnismässig niedrig sein würden. Dementsprechend wurde Artikel 121 absatz 4 gestrichen. 35. Eine weitere anregung der deutschen Delegation, bei einer POT-rmelcung die Ameldegehïhr (Artikel 66 absatz 3) zu ermässigen, weil dem Europkischon Patenbamt infoige der Prüfung im POT-Verfahren eine gewisse arbeitsorspanis zugute komme, fand ebenfalls nicht die Zustimmung der ir. beitsgruppe.

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Artikel 120 - Einreichuns und Weiterleitung der inter-

nationalen Anmeldung 29. Die Arbeitsgruppe kam überein, in einem neuen Absatz 3 zu bestimmen, dass für POT-Anmeldungen die in Regel 14.1 der POT-Verfahrensregelung genannte Uebermittlungsgebühr zu zahlen ist. Diese Gebühr muss bei der Anmeldung entrichtet werden; ihr Betrag wird in der Gebührenor:lnung vorzusehen sein.

Artikel 121 - Las Europäische Fatentamt als Bestimmungsamt oter nusgewähltes Ant 30. Die arbeitsgruppe beschränkte üesen Artikel auf die Regelung der Funktion des Europaischen Fatentants als Bestimmungsamt. Das Europäische Fatentamt als ausgewăhltes Amt wird in dem neuen Artikel 121 b behandelt. 31. Zu absatz 1 beschloss die Arbeitsgruppe, abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung eine Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii FCT vorzunehmen, wonach der Anmelder nunmehr bereits in dor internationalen Anmeldung mitzuteilen hat, dass er für die benannten Vertragsstaaten ein europaisches Patent begehrt, und nicht erst binnen 12 Lonaten nach dem Prioritätsdatum. 32. Weiterhin regelte die Arbeitsgruppe in absatz 1 die Rechtsfolge für den Fall, dass ein Vertragsstaat gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii letzter Halbsatz POT vorschreibt, dass seine Bestimnung die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat: Auch in diesem Fall ist das Europäische Patentamt Bestimmungsamt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAERBES

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordzunz (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hiels seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 120 (früher Artikel 113d) Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 64 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Hassnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.

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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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die crinderische Tätigkeit dem Fachman erkennbar sein muss, brauche jedoch nicht năher angegeben zu werden, da sich durch die Verweisung auf Artike: 11 Aibatz 2 in den Artikeln 13 und 74 als Tag der Anmeldung bzw. Priorititata von selbst versteie.

Artikel 14 - Gexerliche Anwenderkeit 26. Nachdem die Cautsche Delegation ihren Aenderungsvorschlas (BR/GT I/74/70, Seite 6) zurickgezegen hatte, beschloss die Arbeitsgruppe, eine Anpassang an Artikel 33 Absatz 4 POT nicht vorzunehmen.

Artikel 118 - Aufgaben des Europaischen Patentants in Rohmen des Vertreas über die internationale Zusammenarbeit auf den Gebies des Fetentwebers

27. Die Arbeitggruppe, war eirverstanden damit, diesen Artikel zu streichen, da seine Bestimungen in den nachfolgenden Artikeln im einzelnen wiederholt werden: Absatz 1 ist wegen der - bereits vorhandenen - Artikel 119 und 121 nich erforderlich, für absatz 2 wird ein neuer Artikel 121 a, für absatz 3 ein neuer Artikel 121 b aufgenommen.

Artikel 119 - Das Europäische Patentant als Anmeldeamt 28. Abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung in Absatz 1 be.shrinkte die Arbeitsgruppe die abglichkeit für das Europäische Patentamt, als Anmeldeamt gemäss abnetz 3 tätig zu werden, in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 2 POT auf die Fälle, in denen der Anmolder Staatsangehoriger eines Staates der Pariser Verbandsibereinbuntt ist oder dort Sitz oder Wohnsitz hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENETETEILUNGSVEKFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octroairad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 118 (früher Artikel 113b) Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist. (2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Uebereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind. (3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Uebereinkommens in Kraft getreten ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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seits nicht weiss, ob die Lănder, die das Kapitel II des genannten Vertrags annehmen, auch damit einverstanden sind, dass ihr Amt als Internationale Vorlăufige Prüfungsbehörde tätig wird. 38. Die Konferenz erörterte eingehend die Frage, ob der von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagene Artikel 113 f notwendig ist und wie diese Bestimmung gegebenenfalls abgefasst werden soll. a) Die erste Frage wurde von der Konferenz bejaht, weil dieser Text eine für unerlăsslich gehaltene Verbindung zwischen dem Uebereinkommen und dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag herstellt. Nach Auffassung einiger Delegationen wäre es vielleicht angebracht, den Standpunkt dritter Lănder zur internationalen Recherche zu kennen, bevor man eine Bestimmung in den Uebereinkommensvorentwurf aufnehme. Andere Delegationen meinten hingegen, dass die Position der europäischen Staaten besser wäre, wenn sie in Artikel 113 f klar ihre Absicht zum Ausdruck brăchten, alle internationalen Recherchen in der gleichen Weise zu behandeln, um bei dritten Ländern nicht den Eindruck zu erwecken, als würde der Recherche des Internationalen Patentinstituts in den Vertragsstaaten des Uebereinkommens eine bevorzugte Stellung eingerăumt.

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Artikel 113 a bis 113 g Internationale Anmeldung nach dem Vertrag Uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Bericht der deutschen Delegation - Dok. BR/24/69) 37. Die französische Delegation stellte zu Artikel 113 b iest, dass das Europäische Patentamt nach Absatz 2 als Vorläufige Prüfungsbehörde tătig wird. Von den Behörden mehrerer IAnder, die am europäischen Patenterteilungsverfahren beteiligt sein werden, sei die Absicht geausert worden, auch als Vorlăufige Prüfungsbehörden nach dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag tătig zu werden. Eine solche Lage sei zwar mit dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag sicherlich durchaus vereinbar, habe jedoch zur Folge, dass den Anmeldern mehrere Wege offenstănden, um einen vorläufigen internationalen Prüfungsbericht zu erhalten. Eine derartige Iage könnte mit gewissen Nachteilen verbunden sein. Nach Ansicht der französischen Delegation wäre es wünschenswert, die vorlăufigen Prüfungsverfahren der einzelnen Staaten, die sich am Europäischen Patentamt beteiligen, zu konzentrieren.

Die Konferenz stellte fest, dass sich diese Frage derzeit nicht beantworten lăsst, da einerseits noch nicht bekannt ist, welche Staaten nur Kapitel I und welche Staaten die Kapitel I und II des Entwurfs des Internationalen Zusammenarbeitsvertrags annehmen werden, und weil man anderer-

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

Uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFNUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORDNUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefugt. BR / 26  d / 70 zat / EV / E / bm

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nicht ausdrücklich nationale Patente begehrt hat. Die Gruppe hielt es jedoch zunachst nicht für zweckmässig, dieser Anregung zu folgen. Die Gruppe hat infolgedessen fur Absatz 1 eine Fassung gewahlt, nach der das Europäische Patentamt nicht automatisch als Bestimmungsamt angesehen wird, wenn der Anmelder eine derartige Erklärung in der vorgesehenen Frist unterlässt. 67. Bei der Beratung des Absatzes 2 wurde die Frage gestellt, ob es mit dem POT in seiner jetzigen Fassung vereinbar wäre, dass die Benennung eines EWG-Landes als Benennung der Gesamtheit aller EWG-Länder gilt. Die Gruppe hat festgestellt, dass eine derartige Bestimmung angesichts des von den EWG-Ländern vorbereiteten besonderen Uebereinkommens (zweite Konvention) notwendig ist, und dass im ubrigen eine solche Bestimmung. nicht im Widerspruch zum POT stünde, wenn man dem Anmelder die Möglichkeit belässt, die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung für die von ihm, benannten EWG-Länder umzuwandeln. 68. In Absatz 3 hat die Arbeitsgruppe den Fall geregelt, dass fur einzelne der benannten Staaten bereits das Kapitel II des POT-Vertrags in Kraft getreten ist, während für andere benannte Staaten lediglich Kapitel I des POT-Vertrags gilt. Da die europäische Anmeldung eine Einheit bildet und daher nur nach einem einheitlichen Verfahren behandelt werden kann; musste festgelegt werden, dass fur alle benannten Staaten in diesem Fall das Europäische Patentamt als. ausgewehhtes Amt tätig zu werden hat. BR / 12  d / 69 bm

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folgende Fragen erörtert:

- Zu welchem Zeitpunkt muss der Anmelder erklären, ob er ein europäisches Patent oder nationale Patente begehrt ? (Siehe Ziffer 65) - Welche Regelung soll für den Fall gelten, dass der Anmelder eine derartige Erklärung nicht abgibt ? (Siehe Ziffer 66).

65. In der Frage des Zeitpunkts, bis zu dem die Anmeldung zu präzisieren ist, ging die Gruppe zunächst davon aus, dass es wünschenswert sei, einen möglichst späten Zeitpunkt zu bestinmen. Allerdings erschien der Gruppe der Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung als zu spät; aus der internationalen Veröffentlichung sollte nämlich schon erkenntlich sein, ob das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt gewählt worden ist. Der Anregung, den Zeitpunkt der Uebermittlung des internationalen Recherchenberichts zu wählen, konnte nicht gefolgt werden, da dieser Zeitpunkt nicht eindeutig festliegt. Die Gruppe kam schliesslich zu dem Ergebnis, dass eine Frist von zwölf Monaten vom Prioritätszeitpunkt an als die sicherste anzusehen sei und hat sich auf diese Frist geeinigt. 66. Zu der Frage, wie die Anmeldung behandelt werden soll, wenn der Anmelder in der vorgesehenen Frist keine derartige Erklärung abgibt, ist die Anregung gemacht worden, das Europäische Patentamt immer dann als Bestimmungsamt anzusehen, wenn Vertragsstaaten des europäischen Abkommens benannt werden und der Anmelder

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dem Europäische Patentamt lassen. Auf diese Weise würde cuch für den Fell Vorsorge getroffen, dass im Laufe der Zeit die nationalen Aemter einzelner Vertragsstaaten aufgelöst werden; das Europäische Patentamt könne dann die Funktion des Anmeldeantes anstelle des nationalen Amtes übernehmen. Aus diesen Gründen hat die Arbeitsgruppe die Müglịchkeit, das Europäische Patentamt als Anmeldeamt zu wählen, in keiner Weise eingeschränkt. 63. Die Arbeitsgruppe erörterte schliesslich die Frage, ob bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt sein dürfe, der Anmelder die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt einreichen müsse, oder ob er sie dem Europäischen Amt auch über ein nationales Amt zuleiten könne. Die Arbeitsgruppe entscheid sich dafür, lediglich die unmittelbare Einreichung beim Europäischen Patentamt vorzusehen (2. Fassung des Absatzes 1), um die ohnehin kurze. Frist für die Uebermittlung der Unterlagen an das Internationale Büro einhalten zu können. Es bestand allerdings Einvernehmen darüber, dass es jeden Vertragsstaat freistehen muss, zu bestimmen, dass die internationale Anmeldung, die für das Europäische Patentamt bestinmt ist, über sein nationales Patentamt geleitet werden muss: Aus diesen Grunde verweist der letzte Satz von Absatz 1 auf Artikel 66 Absatz 2. Auch in diesem Falle würde allerdings die Prüfung, ob die Formalitäten des PCT-Vertrags erfullt sind, dem Europäischen Patentamt obliegen.

Artikel 113 e - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

64. Im Zusammenhang mit Artikel 113 e Absatz 1 wurden

BR/12 d/69 mk

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REGIEZUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1969)

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 113 e

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinne des Artikels 2 Ziffer ii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens, wenn der Anmelder innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätsdatum dem Anmeldeamt oder gegebenenfalls dem nach dem Zusammenarbeitsvertrag eingesetzten Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. (2) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 a Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt, wenn der Anmelder mitteilt, dass er für den oder die benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. (3) Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinne des Artikels 2 Ziffer iii des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Absatz 1 oder 2 bezieht, ausgewählt hat, und für diesen Staat Kapitel II des Vertrags in Kraft getreten ist. (d) Für eine internationale Anmeldung ist die in Artikel 68 a Absatz 2 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten.

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REGIEMUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152

Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewähltes Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.

Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass der Anmelder die Wahl hat, für eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht_präjudiziert, für welche Länder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeant ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen den nationalen Patentamt und

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KAPITEL III bis

INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSALMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

57. Zu dem gesamten Kapitel III ^bis wurde in der Arbeitsgruppe bemerkt, dass es nur die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Uebereinkommen und PCT enthalten könne. Weitere Einzelheiten könnten erst später ausgearbeitet werden, wenn der Text des PCT endgültig feststehe. Das gelte insbesondere dann, wenn das PCT den Vertragsstaaten die Möglichkeit belässt, in gewissen Fällen zusätzliche Regelungen zu treffen. Ob diese zusätzlichenRegeln in dem Uebereinkommen selbst oder in der Ausführungsordnung vorgesehen werden müssten, sei dann zu prüfen.

Artikel 113 a - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 58. Keine Bemerkungen.

Artikel 113 b - Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 59. Die Gruppe ist sich einig darüber, dass Absatz 3 lediglich die Voraussetzungen dafür festlegt, dass das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt uberhaupt

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28: November 1969) I. 1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) ruf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 113b

Aufgaben des Europäischen Patentamts im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

(1) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Anmeldeamt und als Bestimmungsamt im Sinne des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.

(2) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist und alle sonstigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrags und dieses Übereinkommens für die Ausübung der Tätigkeit als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde erfüllt sind.

(3) Das Europäische Patentamt wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften als ausgewähltes Amt im Sinne des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig, sobald dieses Kapitel mindestens für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist.

BB/11 d/69 bm

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Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)

Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusam menarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.

In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröfentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte, Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröfentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.

Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.

16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)

Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der

Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.

17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III

Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.

III Das Anerkennungsprotokoll

Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.

IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA

Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.

V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts

Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im