Art152dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art152dPCTBE1973
- Numéro d'article : 152
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
- PDF original :
Articles/Deutsch/Artikel 151-175/Article 152 (Deutsche Fassung)/Art152dPCTBE1973.pdf
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Artikel 152 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 152 MPU Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR / 70 / 70 | 120 | BR / 94 / 71 | Rdn. 29 |
| BR / 11 / 69 | 113 d | BR / 12 / 69 | Rdn. 61-63 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 152 | M/136/I/R 10 | S. 18 |
|---|---|---|---|
| " | 152 | M/146/R 6 | Art. 152 |
| " | 152 | M/PR/G | S. 205 |
Abs. 3 geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 21.12.1978, in Kraft getreten am 1.3.1979 (Amtsblatt 1/79, S. 3)
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. Seprembier bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 152
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 4 Absatz 2 ist jedoch entsprechend anzuwenden. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, daß dieses den Ubermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann. (3) Für die internationale Anmeldung ist die Ubermittlungsgebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist:
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorzelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 152 Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Aenderung betrifft nur den englischen Text (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Fransl'sisch
VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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(3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Artikel 152
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt ein- (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Fall der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, daß dieses den Übermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig genügen kann. (3) Für die internationale Anmeldung ist die Übermittlungsgebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung zu entrichten ist.
Vgl. Regel 105 (Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt) (3) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has appointed the European Patent Office as a competent receiving Office, in accordance with an agreement concluded between the Organisation and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization.
Article 152
Filing and transmittal of the international application (1) If the applicant chooses the European Patent Office as a receiving Office for his international application, he shall file it directly with the European Patent Office. Article 73, paragraph 2, shall nevertheless apply mutatis mutandis. (2) In the event of an international application being filed with the European Patent Office through the intermediary of the competent central industrial property office, the Contracting State concerned shall take all necessary measures to ensure that the application is transmitted to the European Patent Office in time for the latter to be able to comply in due time with the conditions for transmittal under the Co-operation Treaty. (3) Each international application shall be subject to the payment of the transmittal fee, which shall be payable on the filing of the application.
Cf. Rule 105 (Transmittal of the international application to the European Patent Office)
Article 153
The European Patent Office as a designated Office (1) The European Patent Office shall act as a designated Office within the meaning of Article 2(xiii) of the Co-operation Treaty for those Contracting States to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force and which are designated in the international application if the applicant informs the receiving Office in the international application that he wishes to obtain a European patent for these States. The same shall apply if, in the international application, the applicant designates a Contracting State of which the national law provides that designation of that State shall have the effect of the application being for a European patent.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRU'NG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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dem Europäische Patentamt lassen. Auf diese Weise würde auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass im Laufe der Zeit die nationalen Aemter einzelner Vertragsstaaten aufgelöst werden; das Europäische Patentamt könne dann die Funktion des Anmeldeantes anstelle des nationalen Antes übernehmen. Aus diesen Gründen hat die Arbeitsgruppe die Mäglichkeit, das Europäische Patentamt als Anmeldeamt zu wählen, in keiner Weise eingeschränkt. 63. Die Arbeitsgruppe erörterte schliesslich die Frage, ob bei der Einreichung einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt sein dürfe, der Anmelder die Anmeldung direkt beim Europäischen Patentamt einreichen müsse, oder ob er sie dem Europäischen Amt auch über ein nationales Amt zuleiten könne. Die Arbeitsgruppe entscheid sich dafür, lediglich die unmittelbare Einreichung beim Europäischen Patentamt vorzusehen (2. Fassung des Absatzes 1), um die ohnehin kurze Frist für die Uebermittlung der Unterlagen an das Internationale Büro einhalten zu können. Es bestand allerdings Einvernehmen darüber, dass es jedem Vertragsstaat freistehen muss, zu bestimmen, dass die internationale Anmeldung, die für das Europäische Patentamt bestinmt ist, über sein nationales Patentamt geleitet werden muss. Aus diesen Grunde verweist der letzte Satz von Absatz 1 auf Artikel 66 Absatz 2. Auch in diesem Falle würde allerdings die Prüfung, ob die Formalitäten des PCT-Vertrags erfullt sind, dem Europäischen Patentamt obliegen.
Artikel 113 e - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
64. Im Zusammenhang mit Artikel 113 e Absatz 1 wurden
BR/12 d/69 mk
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zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das Europäische Patentamt im Einzelfall als ausgewähltes Amt tätig wird, ist in Artikel 113 e Absatz 3 geregelt.
Artikel 113 c - Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 60. Keine Bemerkungen.
Artikel 113 d - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung 61. In der Arbeitsgruppe bestand Einigkeit darüber, dass der Anmelder die Wahl hat, für eine internationale Anmeldung das Europäische Patentamt oder auch ein nationales Amt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zu benutzen. Die Arbeitsgruppe hat dies durch die Eingangsworte des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht. Damit ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Frage nicht präjudiziert, für welche Länder auf dem Wege einer internationalen Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Anmeldeamt ist, Schutz begehrt werden kann. 62. Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, ob das Europäische Patentamt auch dann Anmeldeamt sein kann, wenn der Anmelder kein europäisches Patent anstrebt, sondern lediglich in. Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Europäischen Abkommens sind, Schutz begehrt. Diese Frage wurde bejaht. Die Gruppe wollte diese Möglichkeit nicht ausschliessen, sondern dem Anmelder auch in diesem Falle die Wahl zwischen den nationalen Patentamt und
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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Artikel 113d
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 66 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.
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REGIENEINES KONFERENZ
UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROFÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69
VORENTWURF EINES ÜBEHEINKOMMENS
ÜBER EIN EUROFÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assozialtion ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Artikel 113d
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 66 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 5. Dezember 1969 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 88 bis 152
Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit
- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens
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Artikel 120 - Einreichuns und Weiterleitung der internatioualen Anmelduns
Die Arbeitsgruppe kam überein, in einem neuen Absatz 3 zu bestimmen, dass für POT-innmeldungen die in Regel 14.1 der POT-Verfahrensregelung genannte Uebermittlungsgebühr zu zahlen ist. Diese Gebühr muss bei der inmeldung entrichtet werden; ihr Betrag wird in der Gebührenordnung vorzusehen sein.
Artikel 121 - Ias Europäische Fatentant als Bestimmungsamt oder susgewähltes Ant 30. Die arbeitsgruppe beschränkte üesen Artikel auf die Regelung der Funktion des Europäıschen Fatentants als Bestimmungsamt. Das Europäische Fatentamt als ausgewăhltes Amt wird in dem neuen Artikel 121 b behandelt. 31. Zu absatz 1 beschloss die Arbeitsgruppe, abgesehen von einer redaktionellen Berichtigung eine Anpassung an Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii FCT vorzunehmen, wonach der Anmelder nunmehr bereits in dor internationalen Anmeldung mitzuteilen hat, dass er für die benannten Vertragsstaaten ein europaisches Patent begehrt, und nicht erst binnen 12 Lonaten nach dem Prioritätsdatum. 32. Weiterhin regelte die Arbeitsgruppe in absatz 1 die Rechtsfolge für den Fall, dass ein Vertragsstaat gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii letzter Halbsatz POT vorschreibt, dass seine Bestimmung die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat: Auch in diesem Fall ist das Europäische Patentamt Bestimmungsamt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATERTERTEILUNGSVERFAERBES
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bjs Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / bm
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Artikel 120 (früher Artikel 113d)
Einreichung und Weiterleitung der internationalen
Anmeldung
(1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 64 Absatz 2 findet jedoch Anwendung. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen im Falle der Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Europäischen Patentamt durch Vermittlung der zuständigen nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Anmeldungen so rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, dass dieses den Uebermittlungspflichten nach dem Zusammenarbeitsvertrag fristgemäss genügen kann.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF
EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusam menarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.
In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte, Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.
Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im