Art150dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art150dPCTBE1973
- Numéro d'article : 150
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 150 (Deutsche Fassung)/Art150dPCTBE1973.pdf
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Artikel 150 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 150 MPU Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des. Patentwesens
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| VE 1971 (Ue) | 117 | BR/135/71 | Rdn. 146 |
| BR/88/71 | 117 | BR/125/71 | Rdn. 71 |
| BR/184/72 | 148 | BR/209/72 | Rdn. 21 |
| BR/184/72 | 148 | BR/209/72 | Rdn. 75/76 |
| BR/199/72 | 148 | BR/219/72 | Rdn. 53 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 150 | M/9 | S. 38 |
|---|---|---|---|
| " | 150 | M/136/I/R 10 | S. 16 |
| " | 150 | M/146/R 6 | Art. 150 |
| " | 150 | M/PR/I | S. 76 |
| " | 150 | M/PR/G | S. 205 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendii Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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des Artikels dar (vgl. Dokument M/14, Punkt 11). Durch diesen Vorschlag solle sichergestellt werden, daB der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Obereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in Artikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind. 877. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 144 - Vertretung vor den besonderen Organen
878. Der Vorsitzende erklärt, daß zu diesem Artikel von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nummer 19) bzw. der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64, Seite 3) zwei Vorschläge vorgelegt worden seien. Sofern der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gewählt würde, wäre es nicht mehr erforderlich, den britischen Vorschlag zu prüfen, da dessen Inhalt bereits in dem ersten Vorschlag enthalten sei. 879. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, den Wortlaut dieses Artikels zu vereinfachen, damit er möglichst elastisch und umfassend werde. In diesem Sinne schlage sie vor, lediglich vorzusehen, daß die Gruppe der Vertragsstaaten eine besondere Regelung für die Vertretung der Parteien vor den besonderen Organen vorsehen könne, ohne eine Beschränkung einzuführen. 880. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 881. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der deutschen Delegation anschließen, und auf ihren eigenen Vorschlag verzichten. Sie frage sich, ob der Titel des Artikels nicht geändert und das Wort „zugelassene" gestrichen werden sollte, damit seine Tragweite erweitert werde und er auch auf die Vertretung durch die Angestellten angewandt werden könne. 882. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation sowie mit dem Änderungsvorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs einverstanden.
Artikel 149 - Gemeinsame Benennung
883. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Vorschläge der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 14) und der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nr. 44) zu befassen.
Artikel 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
884. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der luxemburgischen Delegation zu befassen (vgl. Dokument M/9, Punkt 28).
Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt
885. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 3) zu Absatz 2 dieses Artikels, wonach der Hinweis auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden sollte. 886. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für den Fall, daß sich der Ausschuß der Ansicht der norwegischen Delegation anschließe, der zufolge sich Artikel 153 nur auf Kapitel I des PCT beziehe, während sich die in Artikel 39 genannte Gebühr auf Kapitel II beziehe, geprüft werden müßte, ob nicht eine andere Bestimmung, deren Inhalt derjenigen von Artikel 153 Absatz 2 entspreche, mit einem Hinweis auf Artikel 39 des PCT und gegebenenfalls auf Artikel 155, aufzunehmen sei. Ohne eine derartige Bestimmung enthielte das Übereinkommen keinerlei Vorschrift über die nationale Gebühr für das Verfahren nach Kapitel II des PCT. 887. Die Delegation der WIPO ist der Ansicht, daß es zwei Lösungen für dieses Problem gebe. Entweder entscheide man sich für den Vorschlag der norwegischen Delegation und füge eine Bestimmung in Artikel 155 ein, wie es der Vorsitzende erwähnt habe, oder Artikel 153 Absatz 2 werde in seiner derzeitigen Fassung beibehalten, was den Vorteil hätte, daß ein in dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Artikel 155 Absatz 2 Satz 1 enthaltenes Element überflüssig würde; es wäre dann nämlich nicht nötig, in Artikel 39 des PCT einen Satz in bezug auf die Fristen einzufügen. 888. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation einverstanden erklärt und der Ansicht ist, daß sich Artikel 153 auf das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt beziehe und daß es daher nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die sich auf das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt beziehe.
Artikel 153 a (154) - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
889. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/101 vorgelegten Vorschlag für einen neuen Artikel 153 a. 890. Die französische Delegation weist darauf hin, daß im Anschluß an die von dem Hauptausschuß II gefaßten Beschlüsse ein neuer Artikel für den Fall eingefügt werden müsse, daß das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig werde. 891. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation Zustimmung findet. 892. Die Delegation der WIPO begrüßt diesen Vorschlag der französischen Delegation und trägt zwei Bemerkungen dazu vor. Zunächst einmal gibt sie zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht deutlicher abgefaßt werden müßte, damit sie auch auf einen Fall angewandt werden könne, der wohl in Absatz 2 dieses neuen Artikels nicht erfaßt sei. Während in Absatz 1 der Fall erfaßt sei, daß das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde des PCT für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens und Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten tätig werde, biete Absatz 2 die Möglichkeit, daß das Europäische Patentamt auch als Recherchenbehörde für Anmelder tätig werde, die Staatsangehörige von Staaten seien oder ihren Wohnsitz in Staaten hätten, die nicht Vertragsstaaten des PCT seien. Es gebe jedoch noch eine dazwischenliegende Gruppe von Staaten, nämlich die Staaten und Staatsangehörigen mit Wohnsitz in diesen Staaten, die zwar Vertragsstaaten des PCT, nicht aber des Europäischen Übereinkommens seien. Durch eine entsprechende Bestimmung müßte es möglich sein, auch diesen Fall zu erfassen. Die Delegation der WIPO macht sodann eine Bemerkung redaktioneller Art zu Absatz 2 dieses Artikels. Dieser Absatz beziehe sich auf den Fall, daß die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt habe. Da es um den in der Regel 19.1 des PCT genannten Fall gehe, sei es wohl zweckmäßiger, von einem Patentamt als Anmeldeamt zu sprechen. 893. Die französische Delegation erklärt, sie befürworte den von der Delegation der WIPO zuerst unterbreiteten Vorschlag.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG UBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach MaBgabe dieses Teils anzuwenden. (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Ubereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Ubereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 9 Absatz 2 dieses Ubereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähl. tes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. (4) Soweit in diesem Ubereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEI VERTRAG UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 150 Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) {[ Aenderung betrifft nur den englischen Text; (2) ]} (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) Aenderung betrifft nur den englischen Text.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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Artikel 131 - Rechtshilfe
26 Absatz 1
Die Verwendung des Ausdrucks ,sur requête" (,auf Antrag") würde nach französischer Terminologie einen schriftlichen Antrag erfordern; dies ist aber nicht gemeint (,quod non!"). Für die Antragstellung ist wohl keine besondere Form vorgeschrieben.
Vorschlag:
Statt des Ausdrucks „sur requête" sollte „à la requête" oder ,à la demande" stehen.
Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe
27 Absatz 2 Der Inhalt des Wortes ,,partiellement" (,teilweise") sollte geklärt werden. Aus dem Entwurf geht nämlich scheinbar hervor, daß der Fall gemeint ist, in dem nur einige von mehreren Nichtigkeitsgründen auf das Patent zutreffen; dies würde sicher nicht dem eigentlichen Sinn dieser zweifellos sehr nuancierten Vorschrift entsprechen.
Vorschlag:
Der Beginn dieses Absatzes könnte folgende Fassung erhalten: ,,Si les motifs de nullité n'affectent le brevet européen qu'en partie . . ." oder ,n'affectent que partie du brevet . . ." (, Treffen die Nichtigkeitsgründe nur auf einen Teil des europäischen Patents zu, … ").
Artikel 150 - Anwendung des Zusammenarbeitsvertrags
28 Absatz 2 Der Begriff ,,procédure" läßt im Französischen ausschließlich an die Form und nicht an den Inhalt eines Vorgangs denken, wie dies im Deutschen und im Englischen bei den Ausdrücken ,Verfahren" und ,,proceedings" doch wohl der Fall ist, die ein bestimmtes Objekt bei einer gerichtlichen Instanz abdecken. Auf jeden Fall muß verhindert werden, daß die Vorstellung Raum gewinnt, der Zusammenarbeitsvertrag sei nur auf Verfahrensfragen anwendbar.
Vorschlag:
In Satz 2 sollte es anstatt „Dans ces procédures" (,In diesem Verfahren") heißen: ,A ces demandes" (,Auf diese Anmeldungen"). this Convention and to be observed vis-à-vis the authorities of such State), or: ". . . au droit d'un Etat contractant . . . quant aux délais . . ." (English text unchanged) (the first version would be preferable).
Article 131 - Legal co-operation
26 Paragraph 1 The expression "sur requête" (on request) (5th line) would in French require a written act (quod non!). Here, however, no special form would seem to be necessary for the submission of the request.
Proposal:
Replace "sur requête" by "à la requête" or "à la demande" (in English all three mean: on request).
Article 138 - Grounds for revocation
27 Paragraph 2 The exact meaning of the word "partially" should be specified. The text of the draft would seem to refer more to the case of only some grounds out of several affecting the patent, which obviously is not the true meaning of this provision which has a very special sense.
Proposal:
State: "If the grounds for revocation only affect the European patent in part . . ." or "only affect a part of the patent . . .".
Article 150 - Application of the Patent Cooperation Treaty
28 Paragraph 2 In French the term "procédure" (proceedings) has a special meaning which relates it exclusively to the form and not to the content of the proceedings as seems to be the case of the German and English terms "Verfahren" and "proceedings", which also cover the actual court in that it has a specific object. In any event the impression must be avoided that the Patent Cooperation Treaty is only applicable to procedural aspects.
Proposal:
Replace (2nd sentence) the words "Dans ces procédures..." (In such proceedings) by " A ces demandes, les dispositions... sont applicables" (The provisions . . . shall be applied to such applications).
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Original: Französisch French Français
STELLUNGNAHME
DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG
COMMENTS
BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT
PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden. (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 93 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestinımungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. (4) Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
Artikel 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit der Organisation eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der das Europäische Patentamt nach Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
PART X
INTERNATIONAL APPLICATION PURSUANT TO THE PATENT CO-OPERATION TREATY
Article 150
Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970, hereinafter referred to as the Co-operation Treaty, shall be applied in accordance with the provisions of this Part. (2) International applications filed under the Co-operation Treaty may be the subject of proceedings before the European Patent Office. In such proceedings, the provisions of that Treaty shall be applied, supplemented by the provisions of this Convention. In case of conflict, the provisions of the Co-operation Treaty shall prevail. In particular, for an international application the time limit within which a request for examination must be filed under Article 93, paragraph 2, of this Convention shall not expire before the time prescribed by Article 22 or Article 39 of the Co-operation Treaty as the case may be. (3) An international application, for which the European Patent Office acts as designated Office or elected Office, shall be deemed to be a European patent application. (4) Where reference is made in this Convention to the Co-operation Treaty, such reference shall include the Regulations under that Treaty.
Article 151
The European Patent Office as a receiving Office (1) The European Patent Office may act as a receiving Office within the meaning of Article 2(xv) of the Co-operation Treaty if the applicant is a resident or national of a Contracting State to this Convention in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force. (2) The European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State which is not a Contracting State to this Convention, but which is a Contracting State to the Co-operation Treaty and which has concluded an agreement with the Organisation whereby the European Patent Office acts as a receiving Office, in accordance with the provisions of the Co-operation Treaty, in place of the national office of that State.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de déivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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51. An diesem Artikel wurden einige redaktionelle Aenderungen in deutscher und in französischer Sprache vorgenomnen. Die Worte "berufsmässiger Vertreter" und "mandataire professionnel" wurden durch die Worte "zugelassener Vertreter" und "mandataire agréé" ersetzt.
Diese neuen Bezeichnungen beziehen sich allein auf die Qualifikationen, die erforderlich sind, um die Vertretung auszuliben, wobei nicht davon ausgegangen wird, dass dieses ständig und ununterbrochen geschehen muss.
Artikel 142 a
52. Eine Delegation wies darauf hin, dass sich im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens einige Schwierigkeiten ergeben künnten, da in Artikel 159 a Befreiung von dem Erfordernis vorgesehen werde, die Staatsangehörigkeit eines der. Vertragsstaaten zu besitzen; daraufhin wurde bemerkt, dass Artikel 142 a der in Artikel 141 genannten Gruppe von Staaten lediglich eine Möglichkeit einräume und dass es diesen Staaten freistehe, eine liberalere Haltung einzunehmen.
Artikel 148 Absatz 3
53. Die Konferenz änderte den Absatz 3 dieser Bestimmung in der Weise, dass Artikel 11 Absatz 3 des Zusammenarbeitsvertrags, in dem vorgesehen wird, dass einen internationale Anmeldung vom Anmeldotag an die gleiche Wirkung wie eine ordnungsgemässe nationale Anmeldung hat, in stärkerem Masse Rechnung getragen wird.
BR/219 c/72 sen/MJ/os
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BERICHT
tber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Iuxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRA: UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 148 (117) Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zu- ammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Massgabe dieses Teils zuwenden. (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren ist der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Uebereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Uebereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags massgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 93 Absatz 2 dieses Uebereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten -ist ab. (3) Von dem Zeitpunkt an, zu dem eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt in dessen Eigenschaft als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt eingeht, gilt die internationale Anmeldung als europäische Patentanmeldung. (4) Soweit in diesem Uebereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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C. PRUEFUNG DER ERGEBNISSE DER UNTERGRUPPE DER ARBEITSGRUPPE I (Intwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents) (Dokument BR/GT I/161/72) (Punkt 3 der Tagesordnung) 77. Herr BALMARY legte anhand eines Berichts uber die Arbeit der Untergruppe (Dok. BR/194/72) deren Arbeitsergebnisse dar, die im Protokollentwurf enthalten sind. 78. Der Ausschuss kam uberein, den Protokollentwurf der Konferenz vorzulegen; eine Delegation behielt sich die Möglichkeit vor, zu dem Entwurf Bemerkungen vorzubringen. D. PRUEFUNG DER ARBEITSERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE II (Punkt 4 der Tagesordnung) 79. Der Vorsitzende der Arbeitsgrapes II, Herr LABRY, fuhrte aus, dass die irbeitsgruppe II entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der 4. und 5. Tagung erteilt habe, im Verlauf ihrer Sitzung vom
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der Fälligkeit der Jahresgebulhr hinaus das Patentamt gemäss Artikel 84 Absatz 4 des Uebereinkommens automatisch Anspruch auf Zahlung der Gebulhr für das folgende Jahr erhalte. Andererseits könne das Patent erst dann erteilt werden, wenn die Jahresgebühren gemäss Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c entrichtet worden seien. Die schweizerische Delegation behielt sich die Möglichkeit vor, der Konferenz zu dieser Frage eine Unterlage zu unterbreiten.
Artikel 148
75. Der Ausschuss lehnte den Vorschlag von FICPI fur eine andere Fassung des Artikels 148 Absatz 2 ab. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Verwaltungsrat mit einer Ergänzung zur Ausfulhrungsordnung bestimmen könne, welche Optionen des POT für das europäische System verbindlich seien; Artikel 148 Absatz 2 gelte lediglich fur die unmittelbar verbindlichen POT-Bestimmungen. Die Frage könnte jedoch auf der Konferenz erneut zur Sprache gebracht werden, wenn die Prufung der Liste der Optionen, welche die WIPO zur Zeit aufstelle, zu der Feststellung fuhre, dass noch Probleme bestunden 76. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die Frage der Vorlage einer Uebersetzung der internationalen Anmeldung in die Amtssprachen des Patentamts inzwischen durch die neue Fassung des Artikels 155 geregelt worden sei, nach der fur eine vom Internationalen Buro veröffentlichte internationale Anmeldung keine Uebersetzung mehr gefordert werde.
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BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 84 Absatz 3
19. Eine Delegation war der Ansicht, dass der zweite Satz des Absatzes 3 uberflüssig sei. Der Ausschuss beschloss jedoch, diesen Satz beizubehalten, um auszuschliessen, dass möglicherweise ein nationales Gericht Uber die Feststellung der Nichtentrichtung einer Jahresgebühr zu befinden habe.
Artikel 90 Absatz 5
20. Der Ausschuss bezchloss auf Antrag der schwedischen Delegation, die Frist von 16 Monaten für die Erfindernennung wieder ins Uebereinkommen zu Ubernehmen; der Redaktionsausschuss hatte diese Frist in die Ausführungsordnung aufgenommen. Die Regel 42 sieht künftig nur die Einzelheiten für das Verfahren vor.
Artikel 124 und 148
21. In Artikel 148 wurde in einem neuen Absatz 3 vorgesehen, dass die internationale Anmeldung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie beim Europäischen Patentamt in dessen Eigenschaft als Bestimmungsamt oder ausgewehltes Amt eingeht, als eine europäische Anmeldung gilt. Durch diese Klarstellung brauchte in Artikel 124 Absatz 3 die internationale Anmeldung nicht mehr erwahnt zu werden.
Wenn die Konferenz Uber den Inhalt des Artikels 154 Absatz 2 befunden hat, wird die Fassung der Buchstaben a und b neu zu prüfen sein.
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BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO natmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstchend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAE
UEBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 148 (117) Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zu- sammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Massgabe dieses Teils anzuwenden. (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren ist der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Uebereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Uebereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags massgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 93 Absatz 2 dieses Uebereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Soweit in diesem Uebereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brtissel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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KAPITEL V
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag uber die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 117 (Anwendung des Vertrags uber die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 71. Zu Absatz 2 vgl. Bemerkungen zu Artikel 88, Punkt 54.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EXNES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)
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KAPITEL V
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 117 Anwendung des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden "i:zamenarbeitsvertrag" genannt, ist nach Massgabe der Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden. (2) Für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt über internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag sind dessen Vorschriften und ergänzend die Vorschriften dieses Uebereinkommens anzuwenden. (3) Soweit in diesem Uebereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Verfahrensregelung.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Artikel 117 - Anwendung des Vertrags uber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 146. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, im Uebereinkommen ausdricklich festzustellen, dass internationale Anmeldungen, die nach dem POT eingereicht werden, Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein können. Sie war ausserdem wie die Vertreter der WIPO der Ansicht, dass der Wortlaut des Artikels 117 Absatz 2 nicht mit der gewünschten Klarheit zum Ausdruck bringe, dass in bezug auf internationale Anmeldungen die PCT-Vorschriften im Konfliktfall Vorrang vor den Uebereinkommensvorschriften hätten; sie beschloss, den Text entsprechend zu ändern.
Artikel 123 - Bekanntmachung der internationalen Anmeldung 147. Die Gruppe prufte die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage, wem die Uebersetzung der Patentansprtiche einer.internationalen Anmeldung in die Amtssprachen des Patentamts in den Fällen des Artikels 123 Absätze 2 und 3 obliegen würde.
Die Gruppe war der Ansicht, dass die jetzige Fassung des Uebereinkommens dem Europäischen Patentamt auf jeden Fall die Verpflichtung auferlegen durfte, fur eine solche Uebersetzung sowie fur die Veröffentlichung der Patentansprüche zu sorgen; dabei sei der.Zeitpunkt dieser Veröffentlichung massgebend fur den Beginn des einstweiligen Schutzes nach Artikel 19. Die Gruppe behielt sich jedoch vor, diese Frage erneut zu prufen.
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BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Prăsidenten Ecs Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tagesorénung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlăndischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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(2) La procédure devant l'Office européen des brevets relative aux demandes internationales déposées conformément au Traité de Coopération est soumise aux dispositions de ce traité et, à titre complémentaire et pour autant qu'elles n'y contreviennent pas, aux dispositions de la présente Convention. En particulier, pour une demande internationale, le délai dans lequel la requête en examen doit être présentée en application de l'article 88, paragraphe 2, de la présente Convention ne vient pas à expiration avant le délai prescrit, selon le cas, par l'article 22 ou par l'article 39 du Traité de Coopération. (3) Dans la mesure où il est fait référence, dans la présente Convention, au Traité de Coopération, cette référence s'étend également au règlement d'exécution de ce dernier.
Article 118
- supprimé -
Article 119
L'Office européen des brevets, Office récepteur (1) L'Office européen des brevets peut être Office récepteur au sens de l'article 2 (xv) du Traité de Coopération, lorsque le demandeur est ressortissant d'un Etat partie à la présente Convention pour lequel le Traité de Coopération est entré en vigueur. La présente disposition s'applique également lorsque le demandeur a son établissement ou son domicile dans cet État. (2) L'Office européen des brevets peut également être Office récepteur lorsque le demandeur est ressortissant d'un État qui, n'étant pas partie à la présente Convention, est cependant partie au Traité de Coopération et a conclu avec le Conseil d'administration un accord aux termes duquel, conformément aux dispositions du Traité de Coopération, l'Office européen des brevets agit en qualité d'Office récepteur à la place de l'Office national. La présente disposition s'applique également lorsque le demandeur a son établissement ou son domicile dans cet État. (3) Sous réserve de l'accord préalable du Conseil d'administration, l'Office européen des brevets peut également être Office récepteur lorsque le demandeur est ressortissant d'un État partie à la Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle pour lequel l'Assemblée de l'Union internationale de coopération en matière de brevets a désigné l'Office européen des brevets comme Office récepteur compétent; la présente disposition s'applique également lorsque le demandeur a son établissement ou son domicile dans cet État.
Article 120
Dépôt et transmission de la demande internationale (1) Si le demandeur choisit l'Office européen des brevets comme Office récepteur de sa demande internationale, il doit déposer directement cette dernière à l'Office européen des brevets. Toutefois, les dispositions de l'article 64, paragraphe 2, sont applicables.
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1970, im folgenden .,Zusammenarbeitsvertrag" genannt, ist nach MaBgabe der Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden. (2) Für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt über internationale Anmeldungen nach dem Zu- sammenarbeitsvertrag sind dessen Vorschriften und ergänzend die Vorschriften dieses Übereinkommens anzuwenden, soweit diese den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags nicht entgegenstehen. Insbesondere läuft die in Artikel 88 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Verfahrensregelung.
Artikel 118
- gestrichen -
Artikel 119
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt (1) Das Europäische Patentamt kann Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens ist, für den der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (2) Das Europäische Patentamt kann auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat des Zusammenarbeitsvertrags ist und der mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach das Europäische Patentamt gemäß den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags anstelle des nationalen Amts dieses Staats als Anmeldeamt tätig wird; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, für den die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens das Europäische Patentamt als zuständiges Anmeldeamt bestimmt hat; das gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Artikel 120
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung (1) Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt für seine internationale Anmeldung, so hat er diese unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 64 Absatz 2 ist jedoch anzuwenden. (2) In proceedings before the European Patent Office in respect of international applications made under the Co-operation Treaty, the provisions of that Treaty shall be applied, supplemented by the provisions of this Convention in so far as they are not in conflict. In particular, for an international application the time limit within which a request for examination must be made under Article 88, paragraph 2, of this Convention shall not expire before the time prescribed by Article 22 or Article 39 of the Co-operation Treaty as the case may be. (3) Where reference is made in this Convention to the Co-operation Treaty, such reference shall include the Regulations under that Treaty.
Article 118
- deleted -
Article 119
The European Patent Office as a receiving Office
(1) The European Patent Office may act as a receiving Office within the meaning of Article 2(xv) of the Cooperation Treaty if the applicant is a resident or national of a Contracting State to this Convention, in respect of which the Co-operation Treaty has entered into force.
(2) The European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State which is not a Contracting State to this Convention, but which is a Contracting State to the Cooperation Treaty and which has concluded an agreement with the Administrative Council whereby the European Patent Office acts as a receiving Office, in accordance with the provisions of the Co-operation Treaty, in place of the national Office of that State.
(3) Subject to the prior approval of the Administrative Council, the European Patent Office may also act as a receiving Office if the applicant is a resident or national of a State party to the Paris Convention for the Protection of Industrial Property in respect of which the Assembly of the International Patent Co-operation Union has appointed the European Patent Office as a competent receiving Office.
Article 120
Filing and transmittal of the international application (1) If the applicant chooses the European Patent Office as a receiving Office for his international application, he shall file it directly with the European Patent Office. Article 64, paragraph 2, shall nevertheless apply mutatis mutundis.
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(2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattge-? geben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 oder in Artikel 105 Absatz 3 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung, die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurüu tie angefochtene Entscheidung erlassen hat, su .....zse ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.
Artikel 116
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen ". (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befaßt die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Große Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erforderlich ist; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts: [ - jederzeit die Große Beschwerdekammer in solchen Fällen um die Abgabe von Stellungnahmen ersuchen, in denen kein Verfahren anhängig ist.]
- eine Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
KAPITEL V
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 117
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or in Article 105, paragraph 3, or decide on the grant, confirmation or revocation of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.
Article 116
Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal on certain points of law (1) In order to ensure uniform application of the law, or if an important point of law arises: (a) the Board of Appeal shall, during proceedings on a case, refer any question to the Enlarged Board of Appeal when a decision is required for the above purposes; (b) the President of the European Patent Office may: [- at any time ask the Enlarged Board of Appeal for an opinion on any question, except where such question arises in proceedings on a case;]
- refer a point of law to the Enlarged Board of Appeal where two Boards of Appeal have given different decisions on that question. (2) The decision of the Enlarged Board of Appeal referred to in paragraph 1(a) shall be binding on the Board of Appeal in respect of the appeal in question.
CHAPTER V
International application pursuant to the Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970
Article 117
Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970, hereinafter referred to as "the Co-operation Treaty", shall be applied in accordance with the provisions of this Chapter.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.
In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte, Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.
Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt - wie Art. 161 es vorsieht - seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes - wie es wünschbar wäre -, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im