Art14dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art14dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 14
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 014 (Deutsche Fassung)/Art14dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 14 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 14 MPÜ Sprachen des Europäischen Patentamts

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 44 IV/215/62 S. 92-95
Vorschl.d.Vors. 34 Nr .2 4344/IV/63 S. 8ff, 27/28
Vorschl.d.Vors. 34 Nr .3 4344/IV/63 S. 8ff, 28
VE Mai 1962 34 6551/IV/62 S. 16
VE 1962 34 2632/IV/64 S. 16,17
IV/215/62 44 3076/IV/62 S. 10-11,20,
148
VE 1964 34 Nr .4 BR/43/70 Rdn. 33/34
VE 1965 34 BR/7/69 Rdn. 56 - 58
BR/48/70 34 BR/87/71 Rdn. 55
VE 1971 (Ue) 34 BR/144/71 Rdn. 106-108 110-113
BR/88/71 34 BR/125/71 Rdn. 33
BR/139/71 34 BR/168/72 Rdn. 60-62
BR/139/71 34 BR/169/72 Rdn. 39-42
BR/139/71 34 BR/177/72 Rdn. 66-78
BR/184/72 14 BR/209/72 Rdn. 70
BR/199/72 14 BR/218/72 Rdn. 2
BR/199/72 14 BR/219/72 Rdn. 17/18

Dokumente der MDK

E 1972 14 M/9 S. 26
" 14 M/13 S. 84
" 14 M/14 S. 93

Page 3

ubgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Priorititsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgruinde sind vom HauptausschuB als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestatigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daB einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröfentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daB nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daB "die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stöBt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterlasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

Page 4

Anlage 1

Bericht

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz)

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

A Organisation der Verhandlungen

Der Hauptausschuß I führte die Beratungen vom 11. bis 29. September 1973 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamtes. Als erster Stellvertreter des Vorsitzenden amtete Herr Göran Borggård, Präsident des Schwedischen Patentamtes, und als weitere Stellvertreter die Herren Erkki Tuuli, Präsident des Finnischen Patentamtes und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Osterreichischen Patentamtes. Als Berichterstatter wurde der Vortragende ernannt.

Der aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und GroBbritanniens zusammengesetzte Redaktionsausschuß stand unter der Leitung von Herrn van Benthem, Präsident des Niederländischen Patentamtes.

Der Ausschuß setzte ferner zwei Unterausschüsse ein, nämlich eine Arbeitsgruppe zur Behandlung des Sonderproblems „Höhere Gewalt" im Zusammenhang mit Art. 121 des Übereinkommens und eine Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung".

B Verhandlungsgegenstände

Entsprechend den Empfehlungen des Lenkungsausschusses wurden. dem Hauptausschuß I folgende Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung zugewiesen:

- der Entwurf des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens fór die Art. 14, 50-142,144,148-157,161-162,174 und - der Entwurf einer Ausführungsordnung für die Regeln 1 - 7, 13 - 107 - das Anerkennungsprotokoll - die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts - die Empfehlung betreffend Ausbildung des Personals des EPA.

Als Verhandlungsgrundlage dienten dem Hauptausschuß I die gedruckten Textentwürfe (Dok. M/1-8), die gedruckten oder vervielfältigten Vorschläge oder Stellungnahmen der Delegationen (Dok. M/9-29, 30-41), das Dok. M/37 (Empfehlung betr. Ausbildung des Personals) sowie die im Laufe der Konferenz von den Delegationen schriftlich eingereichten Vorschläge. Der Ausschuß hat zu Beginn der Tagung beschlossen, in Abweichung von der Verhandlungsordnung auf die schriftliche Neueinreichung der vor der Konferenz schriftlich eingebrachten Vorschläge zu verzichten.

C Verhandlungsergebnisse

I Vorbeinerkung

Der Berichterstatter erachtet es als seine Aufgabe, dem Gesamtausschuß der Konferenz einen möglichst umfassenden Oberblick über die Erörterungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse des Hauptausschusses I zu geben. In diesem

Bestreben werden Diskussionspunkte untergeordneter o. mehr redaktioneller Natur, auch wenn sie zu Textänderunge geführt haben, bewußt vernachlässigt. In seinem Aufbau folgt der Bericht nicht streng der Artikelfolge des Übereinkommens und der Ausführungsordnung; vielmehr sind Fragenkomplexe entsprechend den Kapiteln des Übereinkommens unter gleichzeitiger Behandlung wichtiger Änderungen der Ausführungsordnung zusammengefaßt worden.

II Übereinkommen und Ausführungsordnung

1. Sprachenfragen (Art. 14, 68 u. a./Regeln 1 - 7)

Wie schon in den vorangegangenen Verhandlungen standen auch im Hauptausschuß einige Sprachenfragen wieder im Vordergrund.

Der Hauptausschuß erörterte eingehend die Vorschrift des Art. 14 Abs. 7 des Entwurfs, die eine Übersetzung der Patentansprüche von der Verfahrenssprache in die andern Amtssprachen des Europäischen Patentamts verlangt. Das Erfordernis der Veröffentlichung dieser Übersetzungen als Bestandteil der Patentschrift des europäischen Patents war von Anfang an nicht umstritten, jedoch die Frage, ob die Übersetzung vom Anmelder ohne Überprüfung durch das Europäische Patentamt oder von diesem Amt selbst anzufertigen sei. Diese nicht neue Kontroverse wurde vom Ausschuß mit Mehrheit zugunsten der ersten Lösung entschieden, die von den interessierten Kreisen durchwegs befürwortet wurde, wohl hauptsächlich aus der Überlegung, daß damit eine Aufbauschung des Verwaltungsapparates vermieden, dem Anmelder die erforderliche Fachkenntnis zugetraut und bei diesem Verfahren die Übersetzung, die keine rechtliche Wirkung entfaltet, auch keinen amtlichen Anstrich erhält. Diese Regelung, die zu einer Änderung der Art. 96 und 101 führte, wurde indessen in die Ausführungsordnung (Regel 52 Abs. 4) verwiesen. Der Ausschuß wollte auf diese Weise eine erleichterte Änderung des Verfahrens ermöglichen, wenn es dem Informationsbedürfnis nicht erwartungsgemäß entsprechen oder zu Mißbräuchen führen sollte.

Die bisher nur für die Entrichtung der Erteilungs- und der Druckkostengebühr vorgeschriebene Monatsfrist wurde im Interesse des Anmelders auch für die Einreichung der Übersetzung einheitlich auf 3 Monate festgesetzt (Regel 52 Abs. 4, 59 Abs. 5). Gleirbzeitig wurde die in Art. 96 Abs. 4 a für die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung konsequenterweise von drei auf fünf Monate erhöht. Mit diesem Fristensystem dürfte nun auch weitgehend gewährleistet sein, daß die von den Vertragsstaaten verlangten Übersetzungen der Patentschrift in ihre Amtssprache (Art. 63) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen des europäischen Patents der Öffentlichkeit zugänglich sind und damit allfälligen Einsprechern auch die volle Einspruchsfrist zur Verfügung steht.

Ein weiteres Sprachenproblem ergab sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 3 des Entwurfs, die im deutschen Text den Fall regelte, daß eine von einem Vertragsstaat verlangte Übersetzung der Patentschrift einen engeren Schutzbereich als denjenigen der Patentschrift in der Verfahrenssprache vermittelt. Der Hauptausschuß anerkannte, daß nur für diesen Tatbestand die Übersetzung maßgebend sein könne und beschloß, den französischen und englischen Text, die diesen Gedanken nicht richtig wiedergaben, an den deutschen Text anzupassen.

Bei der Erörterung des Art. 86 Abs. 1 beschloß der Ausschuß ferner, dem Anmelder, der sich auf eine Priorität zu beruien vermag, die llürde der Obersetzung der früheren Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts

Page 5

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 6

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Ver!shrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prasident des Deutschen Patentamis und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlieBen und die Entwürfe, sofern sie seine billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden naclistehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M'34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PS/6/1 Nr. 10) ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Ass. Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bert Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommens Berichts ist in der Anlage /l enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedcint, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausrchuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

Page 7

gen hat, beschlicßt der Hauptausschuß iun Zusamnenhang mit Artikel 96 zu behandeln (s. unter Nr. 350). Im übrigen nimmt er Absatz 7 an. 15. Die türkische Delegation regt an, Absatz 7 dahin zu ändern, daß die Patentansprüche in alle Amtssprachen der benamnten Vertragsstaaten übersetzt werden müssen.

Sie wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 63 (65) die Frage der Übersetzung der Patentschrift geregelt ist, so daß zum Beispiel die Türkei verlangen könne, daß die Patentschrift in die türkische Sprache übersetzt wird, wenn das europäische Patent in der Türkei wirksam sein solle.

Die türkische Delegation erklärt sich mit dieser Auskunft für zufriedengestellt und zieht ihre Anregung zurück.

Artikel 50(52) - Patentfähige Erfindungen

16. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht einen Redaktionsvorschlag zu Absatz 2 Buchstabe a (Dok. M/11 Nr. 21) zurück. 17. Die Delegation der FICPI äußert die Befürchtung, in Absatz 2 Buchstabe c könne der Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" in Zukunft extensiv ausgelegt werden. Es bestehe die Gefahr, daß auch die solchen Programmen zugrunde liegenden Strukturen oder Algorithmen nicht als Erfindung angesehen werden. Dies könne Probleme für große Industriezweige aufwerfen, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung speziell oder auch der Nachrichtentechnik im allgemeinen tätig seien. Man sollte sich jedenfalls hüten, bestimmte Techniken, an die heute noch gar nicht gedacht werde, von der Patentierbarkeit auszuschließen. 18. Zu dieser Bemerkung ruft der Vorsitzende in Erinnerung, daß bereits die Luxemburger Regierungskonferenz vergeblich versucht habe, den Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" zu definieren.

Man müsse hier einfach darauf vertrauen, daß das Europäische Patentamt diesen Begriff später eindeutig auslegen werde. 19. Die italienische Delegation ist der Ansicht, der englische Ausdruck „computer" bezeichne ein viel komplexeres System als der deutsche Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage" und der französische Ausdruck „ordinateur". Es sei daher vielleicht angezeigt, in der englischen Fassung den Ausdruck „data handling systems" zu wählen. 20. Die britische Delegation führt hierzu aus, ihrer Ansicht nach sollte im Englischen der Ausdruck ,computer" beibehalten werden, wenn er auch sprachlich mehr als eine bloße Rechenanlage bedeuten könne. Die Auslegung derartiger Begriffe möge der künftigen Praxis der Organe des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben. 21. Die österreichische Delegation regt an, die deutsche Fassung daraufhin zu überprüfen; ob der Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage" im Vergleich mit dem englischen Ausdruck ,computer" und dem französischen Ausdruck ,ordinateur" nicht zu weit gefaßt ist. Es bestehe sonst vielleicht die Gefahr, daß diese Bestimmung anhand der deutschen Fassung zu weit ausgelegt werde. 22. Der Hauptausschuß kommt überein, den englischen Ausdruck „computer" als zutreffend im Text zu belassen. Er beauftragt ferner den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob sich für den deutschen Ausdruck „Datenverarbeitungsanlagen" vielleicht ein engerer Ausdruck finden läßt. 23. Zu Absatz 2 Buchstabe d (jetzt Absatz 4 Satz 1) stimmt der Hauptausschuß einer Auslegung des Textes durch die britische Delegation (vgl. Dok. M/10 Nr. 6) dahingehend zu, daß unter „therapeutischer Behandlung des tierischen Körpers" die Behandlung von Krankheiten zu verstehen ist, nicht aber z. B. eine Behandlung, die die qualitative oder quantitative Steigerung der Produktion eines tierischen Erzeugnisses bezweckt. 24. Die Delegation der Bundesrepublik Deurschland schlägt vor (Duk. M/11 Nr. 21), den Inhalt des Absatces 2 Buchstabe d zu einem neuen Absatz 4 Satz I zu machen, da es sich bei den Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung um eigentliche Erfindungen handele, denen nur die gewerbliche Anwendbarkeit fehle, während in den Buchstaben a, b, c und d genannte Gegenstände oder Tätigkeiten von der Praxis nicht als Erfindungen angesehen würden. 25. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der belgischen, französischen und niederländischen Delegation, regt an, den genannten Vorschlag der deutschen Delegation noch zu vereinfachen, indem der Absatz 3 gestrichen und sein Inhalt in den Beginn des Absatzes 2 aufgenommen wird. Sie stellt hierzu einen schriftlich formulierten Vorschlag in Aussicht. 26. Der Hauptausschuß beschließt, den deutschen Vorschlag nebst dem noch vorzulegenden Redaktionsvorschlag der AIPPI (späteres Dok. M/66/I) dem Redaktionsausschuß zu überweisen. 27. Die Delegation des CNIPA, unterstützt von der britischen und irischen Delegation, tritt dafür ein, die Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung zu übernehmen, damit der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Dok. M/20 Nr. 10).

Die britische Delegation macht hierzu geltend, daß es sich bei den hier geregelten Fragen der Patentierbarkeit auch und in erster Linie um rechtspolitische Fragen handele, deren Lösung dem Verwaltungsrat als dem politischen Organ der Patentorganisation zukomme. 28. Die niederländische Delegation gibt, ohne zu dem Problem hinsichtlich des Grundes Stellung nehmen zu wollen, zu bedenken, daß sich ein derartiges Ergebnis auch erreichen lasse, indem man Artikel 31 (33) ergänze, durch den der Verwaltungsrat befugt wird, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern. 29. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hält es aus dogmatischen Gründen nicht für zulässig, die Frage der Patentierbarkeit dieser Gegenstände oder Tätigkeiten dem Verwaltungsrat zur Regelung zu überlassen. 30. Ebenso wenig glaubt die jugoslawische Delegation, daß eine solche Lösung - und zwar auch aus Gründen der Rechtssicherheit - in Frage kommen könne. 31. Die schwedische und die portugiesische Delegation teilen ebenfalls die Auffassung der deutschen Delegation. 32. Die französische Delegation weist im übrigen darauf hin, daß Artikel 50 (52) ein grundlegender Artikel des Übereinkommens sei. Die in ihm geregelten Probleme der Patentierbarkeit dürften nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden; dieser dürfe die einzelnen Bestimmungen - auf welchem rechtstechnischen Wege auch immer - nicht von sich aus ändern können. 33. Die schweizerische Delegation spricht sich ebenfalls gegen eine Übernahme der drei genannten Bestimmungen in die Ausführungsordnung aus. Sie hebt dabei hervor, daß, wollte man der Anregung des CNIPA folgen, der Verwaltungsrat auch die unerwünschte Möglichkeit hätte, sowohl neue Patentierungsratbestände in die Übereinkommen einzufügen, als auch die an Artikel 50 gebundenen Nichtigkeitsgründe abzuändern. 34. Im Anschluß hieran verzichtet die britische Delegation auf eine Übernahme der Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung. 35. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor (Dok. M/11 Nr. 21), Absatz 2, der sich bisher allein auf Stoffe und Stoffgemische zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren bezieht, in einen neuen

Page 8

Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Osterreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empiehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empiehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empiehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines 8-10 B. Übereinkommen 11 ff . C. Ausführungsordnung 2001 ff . D. Anerkennungsproinkoll 3001 ff . E. Empiehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empiehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

2001 ff. werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-

Page 9

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 10

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 11

(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprtiche in C_29 beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

[^0] [^0]: Vd Regeln & (ausnahmen of der Verfahrenssprache im a fiftlichen) (erfahen), 2 (ausnahmen of der Verfahrenssprache im mifdlichen Vefahen), 3 (pater, in der Verfahrenssprache) 4 Sprache der europäischen Teilsmeldung 5 (Begludigung fon Ubersacungen), 6 (Pisten ufd Ufgafegermeldigung) 7 (Rechtliche Bedeutung der Ubersetz) 8 der europa ischen fahenfahmelduftas 10 (Allgemeine Bestimmungen aher d) (Form der Anmeldungsunterlagen) und 10 (Feststellung fones Rechtsverlusts)

Page 12

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Uebersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Uebersetzung kann wlhrend des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung in Uebereinstimmung gebracht werden. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist'in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anders bestimmt ist. (4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Ubersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Ubersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Ubereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Ubersetzung, die in diesem Ubereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (6) Die europaischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröfentlicht.

Page 13

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 1 bis 26

Page 14

Diese Seite ersetzt in fransosiscien Text die Seite 1 des Doku. ments 1 / 126 / I / R 9

Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehöriger dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europaische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie mulssen jedoch eine Uebersetzung in einer der Antssprachen des Europäischen Patentants innerhalb einer in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Uebersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung in Uebereinstimnung gebracht werden. (3) Unverandert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) Aenderung betrifft nur den französischen Text (5) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (6) (7) Die europaiscien Patentschriften werden in der Verfakrenssprache veröffertlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Antssprachen des Europaischen Patentants. (8) Unverände: : gegentiber dem gedruckten Entwurf 1972

Page 15

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/FranzSsisch

VON REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAHSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

Page 16

Diese Seite ersetzt im englischor Text die Seite 1 des Doxu ments N / 121 / I / R 7

Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, English oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patenrammeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie mussen jedoch eine Uebersetzung in einer der Amtssprachen des Europaischen Patentamts innerhalb einer in der Ausfunrungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Uebersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europaischer Patentamt mit der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung in Uebereinstimmung gebracht werden. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckton Entwurf 1972 (4) Aenderung betrifft nur den französischen Text (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurff 1972 (6) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veroffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung cer Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europaischen Patentants. (8) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

Page 17

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 24. September 1973 M / 126 / I / R 9 Original: Deutâch/Englisch/FranzSaisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 22. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 133 Artikel 134

Regeln éer Ausführungsordnung: Regel 26 Regel 51 Regel 56 Regel 69 Regel 76 Regel 79 Regel 93 Regel 95

Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Enischeiáungen uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents

Artikel 2

Page 18

Diese Seite ersetzt die Seite 1 des Dokuments 11 / 74 / R i

- 1 -

Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentants (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Fransösich Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Uebersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentants innerhalb einer in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Uebersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Uebereinstimmung gebracht werden. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entmurf 1972 (4) Aenderung betrifft nur den französischen Text (5) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (6)

(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentants. (8) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwir: 1972

Page 19

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

JBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1972 M / 121 / I / R 7 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SIEZUNG VOM 20. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETS TENIE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 50 Artikel 124

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 23 Regel 24 Regel 25 Regel 26 Regel 27

Page 20

Der Hauptausschuss I hat auf Antrag der niedertandischen Delegation im Zuzemernhang mit den Artikeln 14 und 96 der grundsätzlichen Beschluss gefasst, dass die Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen vom Anmelder zu stellen ist und dass diese Uebersetzung ohne Ueberprüfung durch das Europäische Patentant mit der Patentschrift veröffentlicht wird.

Die schweizerische Delegation möchte nicht auf diesen grundsätzlichen Beschluss zurückkommen. Sie befürchtet aber, dass mit der nun getroffenen Lösung das angestrebte Ziel, nämlich die zuverlässige Orientierung der Dritten über die Tragweite des europäischen Patents in den drei Amtssprachen nicht mehr sichergestellt ist. Nach ihrer Auffassung sollte dicse Lösung nicht im Uebereinkommen, sondern in der Ausführungsordnung verankert werden, damit sie, falls sie das angestrebte Ziel nicht erreicht oder zu Missbräuchen führt, vom Verwaltungsrat abgeändert werden kann.

Die schweizerische Delegation stellt deshalb, gestützt auf Regel 34 der Verfahrensordnung, den Antrag auf Wiederaufnahme der Erörterung des vom Hauptausschuss I gutgeheissenen Aenderunssvorschlages der niedertandischen Delegation zu den Artikeln 14 Absatz 7 und 96 Absätze 2 und 3.

Für den Fall, dass dieser Antrag gutgeheissen wird, unterbreitet die schweizerische Delegation folgenden Vorschlag:

Artikel 14 Absatz 7: Wiederherstellung des ursprünglichen Textes. Artikel 96 Absätze 2 und 3: Wiederherstellung des ursprünglichen Textes.

Page 21

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 92 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der schweizerischen Delegation Betrifft: Antrag auf Wiederaufnahme der Erörterung der niederländische Vorschlăge zu den Artikeln 14 Absatz 7 und 96 Absătze 2 und (Konferenzdokument M/52/I/II/III, Seiten 2 und 13)

Page 22

Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentants (1) Unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (2) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (3) Unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (4) Aenderung betrifft nur den französischen Text. (5) Unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (6) (7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrens- sracho veraffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentersprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Euro- räischen Patentants. (8) Unverändert gegenüber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (9)

Page 23

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

M/7/1/2 : Original: Deutsch/Englisch/Französisch

Artikel des Ueberziehkommens: Artikel 14 Artikel 60 Artikel 60 Artikel 62 Artikel 68 Artikel 60 Artikel 63 Artikel 66 Artikel 68 Artikel 97

Bezah der uisführungsordnung:

Pecal 1
Pn - 1 2
Pnral 13
Pnral 16

Page 24

in die Verfahrenssprache eingereicht werden; in den in der Ausführungsverordnung vorgesehenen Fällen kann auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamtes eingereicht werden."

Mindestens sollte die Regel 85 durch folgenden Satz ergänzt werden: "Einem Antrag auf Verlängerung der Frist ist stets stattzugeben, wenn die Verfahrenssprache nicht gleich der Amtssprache der Person oder ihres Vertreters ist.

Die Gewährung einer solchen Verlängerung schließt die Anwendung des Artikels 14(4) aus."

2. Art. 18 Absatz 2

V o r s c h l a g: Nach dem 1. Satz sollte folgender Satz eingefügt werden: "Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des Europäischen Patentes mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen".

Be g r ü n d u n g: Die Bedenken dagegen, daß ein Prüfer, der infolge seiner Mitwirkung in dem Verfahren zur Erteilung des Europäischen Patentes nicht ohne Voreingenommenheit ist, an dem Einspruchsverfahren entscheidend mitwirkt, können nur dann ausreichend ausgeräumt werden, wenn sichergestellt ist, daß er nicht als Vorsitzender der Einspruchsabteilung besonderen Einfluß nehmen kann." 3. Art. 28 Absatz 4

V o z s c h l a g: In der 1. Zeile des 4. Absatzes wird das Wort "zwischenstaatliche" gestrichen.

Page 25

UNION

DES CONSEILS EN BREVETS EUROPEENS EUROPAISCHER PATENTANWALTE OF EUROPEAN PATENT AGENTS

ERGKNZUNG

zur Stellungnahme M/21 I. Artikel des Übereinkommens

1. Art. 14 Absatz 4 und Regel 85

Auch Personen derjenigen Vertragsstaaten, deren Amtssprachen die Amtssprachen des Europäischen Patentamtes sind, haben ein berechtigtes Interesse daran, zu einem fristgerecht in der Sprache ihres Staates eingereichten Schriftstück eine Ubersetzung in eine andere Amtssprache des Europäischen Patentamtes mit der Wirkung nachzureichen, daß die letztgenannte Amtssprache maßgebend ist. Das gilt beispielsweise fur Patent anmeldungen aus einem englisch-sprechenden Land, wenn gemäß Art. 77 nur oder hauptsächlich für deutschsprachige Vertragsstaaten Schutz begehrt wird.

Dem könnte dadurch entsprochen werden, daß der 4. Absatz des Art. 14 folgende Fassung erhält: "Fristgebundene Schriftstücke können auch in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamtes oder in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaates eingereicht werden. Es muß jedoch innerhalb einer in der Ausführungsverordnung angegebenen Frist eine Ubersetzung

Page 26

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

Page 27

2. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 14 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 7 erhalt folgende Fassung: "(7) Die Patentschriften werden in der Verfahrenssprache ver5ffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprtiche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die vom Anmelder zu stellen ist."

Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem niederländischen Vorschlag zu Artikel 96 Absătze 2 und 3 zu sehen.

Page 28

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

Page 29

nicht deren Landessprache ist, sodaß z.B. ein französicher oder deutscher Patentanwalt amerikanische Fälle bearbeiten kann oder japanische Klienten in Englisch als die Verfahrenssprache. Vertreter haben oft eine eher begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, die bei den in Betracht gezogenen Umständen einen oder mehrere Mitarbeiter umfassen müssen, die in der Fremdsprache versiert sein müssen, für die das Patentanwaltsbüro eingerichtet ist. Wenn in letzter Minute Informationen zur Beantwortung eines Amtsbescheides erhalten werden, kann zufolge Krankheit oder Abwesenheit einer oder mehrerer Personen, die für eine sachgerechte Bearbeitung in der bezüglichen Fremdsprache notwendig sind, eine kritische Situation eintreten. 6. Die Schwierigkeiten der Vertreter in dieser Situation sind in keiner Weise verschieden von den in Art. 14 (2) genannten Personen und es wäre nicht gerechtfertigt, wenn diese nicht dieselbe Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäß Regel 85 hätten.

Page 30

FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum: 21.August 1973 re : Münchner Diplomatische Konferenz 10. September - 6.Oktober 1973

MEMORANDUM E

über die Verlängerung von Fristen, Regel 85 1. Es wird vorgeschlagen, am Ende der Regel 85 folgendes anzufügen : " Eine Verlängerung soll stets dann gewährt werden, wenn die Verfahrenssprache nicht die Landessprache der Partei ist, die für sich selbst einschreitet oder eines Vertreters, der im Namen der Partei einschreitet. Die Gewährung einer Verlängerung aus diesem Grunde schließt die Anwendbarkeit des Art. 14 (4) aus. " 2. Nach Art. 14 (4) können Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat und Staatenangehörige eines Vertragsstaates in dem eine andere Sprache als Englisch, Französich oder Deutsch dortige Amtssprache ist auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaates einreichen, wobei innerhalb eines Monats ( Regel 6 (2)) eine Übersetzung in die Verfahrenssprache nachgereicht werden muß. 3. Es würde für solche Personen und für das Europäische Patentamt eine große Erleichterung bedeuten, wenn dafür eine Verlängerung gemäß Regel 85 möglich wäre. 4.Die vorgeschlagene Anfügung an Regel 85 ist gleichwohl breiter formuliert, sodaß auch Parteien und Vertreter deren Sprache einer der Amtssprachen der Konvention, aber nicht der Verfahrenssprache ist, mit umfaßt werden. Dies deshalb, weil die Probleme solcher Parteien und Vertreter beim Einhalten von Fristen genau die selben sind, wie der in Art. 14 (4) genannten Personen. 5. Es ist zu erwarten, daß es Vertreter in vielen Vertragsstaaten für notwendig erachten werden, ihre Büros für die Bearbeitung europäischer Patentangelegenheiten in mehr als einer Amtssprache einzurichten, was mindestens bedeutet, in einer Amtssprache, die

Page 31

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden über

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritüten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

Page 32

3. Artikel 12

"(2) .... noch durch einen Mittelsmann Anmeldungen für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchsnertifikat oder einen Erfinderschein einreichen."

4. Artikel 13

Ergänzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument 11 / 11 Nr. 2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Nassgabe der Bedingungen zustendig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind cder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben."

5. Artikel 14

s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85) 6. Artikel 15 " ..... f) eine Rechtsabteilung."

Page 33

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Nünchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : VorschlEge fur die Aenderung der EntwurfsvorschlEge

Page 34

Patentamt zu erstellen. Wir nehmen an, dass die Uebersetzung in diesem Fall dem Anmelder zur Billigung vorzulegen ist. Da sich somit der Anmelder auf jeden Fall mit der Uebersetzung zu befassen hat, schlagen wir vor, einen Schritt weiter zu gehen und die Arbeit und Verantwortung hinsichtlich der Uebersetzung voll und ganz auf den Anmelder abzuwalzen, indem man ihn verpflichtet, diese Uebersetzung in der gleichen Weise wie die in Artikel 63 vorgesehen Uebersetzungen einzureichen. Wir schlagen vor, in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Anmelder die erforderliche Uebersetzung der Patentanspruche innerhalb der Frist einzureichen hat, die fur die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebuhren vorgesehen ist.

4. Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a

Unseres Erachtens kompliziert die Bestimmung, gemäss der die Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstutzt wird (der nicht an der Entscheidung teilnimmt), das Verfahren unnötig. Es durfte genügen, wenn die Kammer die Möglichkeit hat, eines ihrer drei Mitglieder, zum Berichterstatter zu bestellen; dies wurde auch der fur die Prulfungs- und Einspruchsabteilungen gewahlten Lösung entsprechen. Da es sich hier wohl um eine Frage handelt, die in der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer zu regeln ist, schlagen wir lediglich vor, in beiden Absätzen folgenden Satzteil zu streichen: "mit Unterstutzung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt".

5. Artikel 23

Unseres Erachtens sollte dieser Artikel durch die Bestimmung ergänzt werden, dass die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt vor der Abteilung zu erlautern, die fur die Erstattung des technischen Gutachtens zustandig ist.

6. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b

Im allgemeinen wird es schwierig sein, die Staatsangehörigkeit derjenigen, die Patentanmeldungen einreichen, mit Sicherheit festzustellen. Wir schlagen vor, das Wort "Staatsangehörige" durch das Wort "Gebietsansässige" (Englisch:"residents") zu ersetzen.

Page 35

Mïnchner Dinlomaticche Konferenz über die Kinführung eines euronä̈schen Patnstertnilungsverfahrens 1973

Hemarkunren und Aenderungsvorschlïge der Niederlande

Die Nioderlande unterbreiten der Diplomatischen Konferenz zur ErBrterung folgende Bsmerinngen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens (Dokument N/1) und zum Entwurf einer Ausführungsordnung (Dokument M/2).

1. Artikel 12 Absatz 2 1.1 Beschrinkkt sich das in diesem Absatz enthaltene Verbot auf die Einreichung euronäischer Patentanmeldungen? 1.2 Wenn nein, sollte dieser Absatz dann nicht nuf Anmeldungen für andere Arten des Erfindungsschutzes (z.B. Gebrauchsmuster, Gebrauchszertifikate und Erfinderscheine) ausgedehnt werden? 1.3 Falls ein Bediensteter des Europäischen Patentamts - entgegen den Bestimmungen dieses Absatzes - eine europlische Patel.tanmeldung einreicht, so könnte dies zu Disziplinarmansnahmen führen. Wïre dies auch ein Grund für die Verweigerung oder den Widerruf des Patents? 2. Artikel 14 Absatz 2 2.1 In der ersten Zeile des englischen Textes sollte der Ausdruck "place of business" durch das Wort "seat" ersetzt werden. Die gleiche Aenderung sollte in den Regeln 26 Absatz 2 Buchstabe c, 56 Buchstabe a, 79 Absatz 2 und 93 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommen werden. 2.2 Welches ist die Bedeutung des Ausdrucks "ordinary residence" in der zweiten Zeile des englischen Textes? An anderen Textstellen, z.B. in der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c, wird der Ausdruck "residence" benutzt. 3. Artikel 14 Absatz 7

Die Uebersetzung der Patentansprüche, die in der Patentschrift des europäischen Patents enthalten sein muss, ist offenbar vom Europaischen

Page 36

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf einen Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Page 37

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M / 2 ), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1 Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16 Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2 Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer „Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1 Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16 In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2 It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 38

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 39

unter andcren auf die Regel 36 Absatz 1 zu verweisen. In dieser letzgenannten Regel wird wiederum auf die Regeln 27 und 29 sowie 32 bis 35 verwiesen. Einige dieser Regeln enthalten jedoch materiefl-rechtlich nicht nur Forinvorschriften.

Regel 44 Absatz 2 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts

27 CIFE beantragt, die Worte ,soweit erforderlich" zu streichen. Seines Erachtens ist es nämlich für den Anmelder stets wichtig zu wissen, welche Seiten, Spalten und Zeilen der Schriftstücke Anlaß zu deren Zitierung gegeben haben.

Artikel 14 und Regel 2 Absatz 1 - Sprachen des Europäischen Patentants

28 Hat ein an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligter die Absicht, sich einer anderen Amtssprache des Patentamts als der Verfahrenssprache zu bedienen, so sollte nach Ansicht des CIFE der betreffende Beteiligte gehalten sein, dies dem EPA schon einen Monat und nicht erst zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen. Noch zweckmäßiger dürfte es wohl sein, bei jedem Beteiligten so zu verfahren, der sich einer der Amtssprachen eines der Vertragsstaaten bedienen möchte.

29 Schließlich sollte jeder Beteiligte, der sich einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedient, die Kosten für die Übersetzung übernehmen müssen, aber nicht für die Übersetzung selbst Sorge tragen; dies sollte dem EPA überlassen werden, zumindest in den Fällen, in denen die verwendete Sprache eine andere Amtssprache des Patentamts ist, damit die Qualität der Übersetzung einheitlich und von möglichst hohem Niveau ist.

Artikel 18 Absatz 2 - Einspruchsabteilungen

30 Der CIFE vertritt die Auffassung, daß das Mitglied der Einspruchsabteilung, das unter Umständen am Erteilungsverfahren beteiligt war, weder mit der Bearbeitung des Einspruchs noch mit dem Vorsitz der Abteilung betraut werden dürfte.

Artikel 96 und Regel 70 - Feststellung eines Rechtsverlusts

31 Falls jemand, der von einem Rechtsverlust betroffen ist, die Auffassung vertritt, daß die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, und das Patentamt sich dieser Auffassung anschlieBt und demnach das Verfahren fortsetzt, dürfte es wünschenswert sein, daß der Betreffende hiervon unterrichtet wird. reference to Rule 36, paragraph 1. The latter refers to Rules 27 and 29 and Rules 32 to 35 . Some of these Rules concern requirements of substance rather than of mere form.

Rule 44, paragraph 2 - Content of the European search report

27 CEIF requests deletion of the words "If necessary," as it is considered that it will always be important for the applicant to know what are the pages, columns and lines of the documents cited that have motivated citation of these documents.

Article 14 and Rule 2, paragraph 1 - Languages of the European Patent Office

28 When a party in an oral procedure before the European Patent Office wishes to use one of the other official languages of the Office rather than the language of the proceedings, it seems desirable to CEIF that said party be required to notify the EPO one month rather than two weeks before the oral proceedings. It also seems even more desirable that the same should apply to any party wishing to use one of the official languages of the Contracting States.

29 Also, it seems preferable that a party using a language other than the language of the proceedings should bear the cost of interpretation but not assume responsibility for interpretation, which would be left to the European Patent Office, at any rate when the language used is one of the other official languages of the Office, so as to ensure translation of a uniform and if possible high quality.

Article 18, paragraph 2 - Opposition Divisions

30 CEIF thinks that the member of the Opposition Division who may have participated in proceedings for the grant of the patent should not be given the task of examination of the opposition, nor should he chair the Division.

Article 96 and Rule 70 - Noting of loss of rights

31 In a case where a person concerned considers that the finding of loss of right of the European Patent Office is inaccurate and the Office accepts his views and consequently continues the proceedings, it seems desirable that the person concerned be informed accordingly.

Page 40

Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 41

Artikel 14 - Regel 2

4 Was die Vorschrift anbelangt, nach der ein an einem mündlichen Verfahren Beteiligter, der sich einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu bedienen beabsichtigt, dies vorher mitzuteilen hat, so wird beantragt, diese Bestimmung dahingehend zu ändern, daß auch ein etwaiger anderer Beteiligter hiervon rechtzeitig unterrichtet werden muß. Andernfalls besteht die Möglichkeit, daß der andere Beteiligte oder sein Vertreter zum mündlichen Verfahren erscheint, ohne auf eine Verhandlung in der anderen Sprache vorbereitet zu sein.

Artikel 17 Absatz 2

5 Die zulässige Erweiterung der Prüfungsabteilung hat die unerwünschte Folge, daß sich eine gerade Anzahl von Mitgliedern ergibt; eine ungerade Anzahl wäre vorzuziehen. Dies ließe sich durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten erreichen: a) Ein technisch vorgebildetes Mitglied wird, falls es zweckmäBig erscheint, durch ein rechtskundiges Mitglied ersetzt. b) Das rechtskundige Mitglied erhält nur beratende Stimme. Beide Verfahrensweisen hätten eine zusätzliche günstige Wirkung auf die nach Artikel 19 Absatz 3 erforderliche Größe der Beschwerdekammern.

Artikel 18 Absatz 2

6 Es wird begrüßt, daß alle Mitglieder, die mit dem Fall befaßt werden, neu sein können; andererseits wird es als positiv gewertet, daß ein Mitglied der Einspruchsabteilung Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung sein kann. Es wird empfohlen, daß das Mitglied, das mit der einleitenden Prüfung des Einspruchs beauftragt ist, nicht jenes Mitglied der Prüfungsabteilung sein sollte, das mit der einleitenden Prüfung der Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 beauftragt war.

7 Die zulässige Erweiterung der Einspruchsabteilung hat die unerwünschte Folge, daß sich eine gerade Anzahl von Mitgliedern ergibt, eine ungerade Anzahl wäre vorzuziehen. Dies ließe sich durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten erreichen: a) Ein technisch vorgebildetes Mitglied wird, falls

Article 14 - Rule 2

4 As concerns the requirement for a party to oral proceedings to give notice if they intend to use another language than that of the proceedings, it is requested that the provision be amended to ensure that the other party, if any, should also be advised in good time. Otherwise, the other party or his representative may appear at the oral proceedings, unprepared to deal with the other language.

Article 17 (2)

5 The permitted enlargement of the Examining Division produces the undesirable situation of an even number of members and it would be preferable to ensure an odd number. This could be achieved by one of the alternatives: (a) Replacement of one technical member, when appropriate, by a legal member. (b) The use of the legal member as an adviser without vote. Either method would have an additional favourable effect on the necessary size of the Boards of Appeal required under Article 19 (3).

Article 18 (2)

6 Whilst the possibility of all members being new to the case is welcomed, it is appreciated that one of the Opposition Division could be a member of the relevant Examining Division. It is recommended that the member entrusted with the initial examination of the opposition should not be the member of the Examining Division who was entrusted with the initial examination of the application under Article 17 (2).

7 The permitted enlargement of the Opposition Division produces the undesirable situation of an even number of members and it would be preferable to ensure an odd number. This could be achieved by one of the alternatives: (a) Replacement of one technical member, when appropriate, by a legal member.

Page 42

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 43

Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe la ainsi rédigé: «(la) Un recours peut ètre formé contre la décision de la division d'opposition méme s'il a été renoncé au brevet européen ou si celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés».

Motivation:

Cette proposition constitue un complément à la proposition d'un nouveau paragraphe 2a pour l'article 98 (cf. point 4 ci-dessus). Une telle disposition pourrait ne pas être indispensable si l'on estime que le droit au recours reste ouvert indépendamment de la question de savoir si le brevet qui a fait l'objet de la décision contestée est ou non encore en vigueur. Toutefois, il semble préférable de prévoir expressément cette possibilité afin d'éviter que l'on ne puisse, par une argumentation a contrario, faire valoir que l'absence d'une disposition correspondante à l'article 98, paragraphe 2a, constitue une indication de l'intention de vouloir exclure le recours dans un tel cas.

7 Article 106 Il est proposé de supprimer les mots «à l'exception de celles qui ont renoncé à ce droit» à la dernière phrase.

Motivation:

Il a été considéré que les parties à une procédure ayant conduit à une décision qui fait l'objet d'un recours restent ipso jure parties à la procédure de recours et que ce principe doit être maintenu pour éviter des difficultés notamment au cas où l'instance de recours réformerait la décision de l'instance précédente également en ce qui concerne la répartition des frais entre les parties. Les mots dont la suppression est proposéc peuvent être interprétés comme un abandon dudit principe ce qui n'était pas l'intention. On a voulu exprimer que la qualité de parties devant l'instance de recours reconnue aux parties devant l'instance précédente n'implique pas l'obligation pour celles qui n'y auraient pas d'intérêt à participer de manière active à la procédure de recours, mais cette non-obligation reste acquise même sans disposition expresse.

8 Article 133, paragraphes 2 et 3 a) Il est proposé de remplacer:

- dans le texte en langue anglaise, les termes «registered place of business» par «seat» (1); - dans le texte en langue française, le terme «établissement» par «siège». De plus, la dernière

Europäische Gemeinschaften European Communities Communautés européennes (1) Hinweis zu Nr. 8:

Derzeibe Ausdruck sollte auch in folgenden Bestimmungen verwendet werden: a) Übereinkommen

Artikel 14 Absatz 2 b) Ausführungsordnung

Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c Regel 56 Buchstabe a Regel 76 Absatz 2 Buchstabe a Regel 79 Absatz 2 Regel 86 Absatz 2 Regel 93 Absatz 1 Buchstabe f Regel 95 Absatz 2 c) Anerkennungsprotokoll

Artikel 2 (1) Note to No. 8:

The same term should be used in the following provisions: (a) Convention

Article 14, paragraph 2 (b) Implementing Regulations

Rule 56, paragraph 2(c) Rule 56(a) Rule 76, paragraph 2(a) Rule 79, paragraph 2 Rule 86, paragraph 2 Rule 93, paragraph 1(f) Rule 95, paragraph 2 (c) Protocol on the Recognition of Decisions Article 2 (1) Note concernant le No 8:

La même expression devrait être utilisée dans les dispositions suivantes: a) Convention

Article 14, paragraphe 2 b) Règlement d'exécution

Règle 26, paragraphe 2, lettre c) Règle 56, lettre a) Règle 76, paragraphe 2, lettre a) Règle 79, paragraphe 2 Règle 86, paragraphe 2 Règle 93, paragraphe 1, lettre f) Règle 95, paragraphe 2 c) Protocole sur la reconnaissance

Article 2

Page 44

Es sollte ein neuer Absatz 1 a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(1a) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen ist."

Begründung:

Dieser Vorschlag bildet einen Zusatz zu dem Vorschlag für einen neuen Absatz 2 a Artikel 98 (siehe Punkt 4). Eine solche Bestimmung braucht nicht unbedingt erforderlich zu sein, wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde unabhängig von der Frage gegeben ist, ob das Patent, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, noch gilt oder nicht. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen, damit nicht aus dem Fehlen einer dem Artikel 98 Absatz 2 a entsprechenden Bestimmung im Umkehrschluß gefolgert werden kann, daß man die Beschwerde in diesem Falle ausschließen wollte.

7 Artikel 106

Die Worte ,,mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben" im letzten Satz sollten gestrichen werden.

Begründung:

Derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bleibt am Beschwerdeverfahren beteiligt; bei diesem Grundsatz sollte es sein Bewenden haben, damit Schwierigkeiten insbesondere für den Fall vermieden werden, daß die Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Beteiligten ändern sollte. Die Worte, deren Streichung vorgeschlagen wird, könnten als Abweichung von diesem Grundsatz aufgefaßt werden, was indes nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll ausgedrückt werden, daß die Beteiligung der Parteien des Verfahrens der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren nicht bedeutet, daß jeder am Beschwerdeverfahren aktiv teilnehmen muß; dies braucht aber nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.

8 Artikel 133 Absätze 2 und 3

a) - im englischen Text sollte der Ausdruck ,,registered place of business" durch den Ausdruck ,,seat" ersetzt werden (1):

- im französischen Text sollte der Ausdruck „établissement" durch den Ausdruck ,siège" ersetzt werden. Außerdem sollte der letzte Satz des Absatzes 3 wie folgt lauten: „... Le Conseil d’ad-

6 Article 105 It is proposed that a new paragraph 1a worded as follows be inserted: "(1a) An appeal may be filed against the decision of the Opposition Division even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."

Reason:

This proposal supplements the proposal for a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). Such a provision may be unnecessary if it is felt that the right to appeal remains open irrespective of whether or not the patent which was the subject of the contested decision is still in force. However, it would appear preferable to lay down an express provision for this possibility in order to avoid the danger of it being claimed, by means of an argument a contrario, that the absence of a provision corresponding to Article 98, paragraph 2a, is an indication of an intention to exclude appeals in such cases.

7 Article 106

It is proposed that the words "with the exception of those who have abandoned that right" in the last sentence should be deleted.

Reason:

It was considered that parties to proceedings resulting in a decision against which an appeal is filed continue to be parties to the appeal proceedings ipso jure and that this principle must be retained to avoid difficulties particularly where the appeals body amends the decision of the lower instance and such amendment also relates to the division of costs between the parties. The words which it is proposed to delete could be interpreted as a departure from this principle. This was not the intention; the intention was to make it clear that although the parties to the proceedings before the lower instance are recognised as parties to the appeal proceedings, this does not mean that persons not wishing to take an active part in the latter proceedings will be forced to do so: this is however clear without any express provision being necessary.

8 Article 133, paragraphs 2 and 3

(a) It is proposed that:

- in the English text, the words "registered place of business" be replaced by "seat" (1); - in the French text, the word "établissement" be replaced by "siège". In addition the last sentence of

Page 45

Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français

M/14 12. April 1973

12 April 1973 12 avril 1973

STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

Page 46

zu ziehen. Die Beschreibung und die Zeichnungen dürften lediglich dazu verwendet werden, um das Schutzbegehren zu erläutern. Die schwedische Regierung schlägt daher vor, die Erklärung in diesem Sinne zu ändern, um eine restriktivere Handhabung sicherzustellen.

8 In bezug auf die organisatorische Regelung hat die schwedische Regierung festgestellt, daß der Übereinkommensentwurf (Artikel 6) einer Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen übertrigt. Nach Ansicht der schwedischen Regierung dürften damit Dokumentation und auch Personal sinnvoll eingesetzt werden können.

9 Eine für Schweden und die anderen nordischen Länder wichtige Frage betrifft die Möglichkeit für das Schwedische Patentamt, aufgrund des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) in einem europäischen Patenterteilungsverfahren tätig zu werden. Die schwedische Regierung legt großen Wert auf die Vereinbarung, daß das schwedische Patentamt auch nach dem Beitritt Schwedens zum europäischen Patentübereinkommen internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde werden kann, da ohne eine solche Vereinbarung Anmelder aus nordischen Ländern nicht in der Lage wären, internationale Patentanmeldungen gemäß dem Zusammenarbeitsvertrag in ihrer Muttersprache einzureichen. Die schwedische Regierung stellt daher mit großer Befriedigung fest, daß die mit der nordischen Beteiligung an der Europäischen Patentorganisation zusammenhängenden Sprachenprobleme bei der Abstimmung des PCT-Vertrags mit dem europäischen Verfahren berücksichtigt worden sind.

10 Ebenso ist die schwedische Regierung sehr positiv zu der engen Zusammenarbeit eingestellt, die sich wie im Verlauf der Verhandlungen unterstellt wurde - zwischen dem schwedischen Patentamt als internationaler Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde einerseits und dem künftigen Europäischen Patentamt andererseits entwickeln wird. Eine solche Zusammenarbeit sollte eigentlich Voraussetzung dafür sein, daß Anmelder aus dem nordischen Sprachraum Anmeldern aus Ländern, die den großen Sprachengruppen angehören, gleichgestellt werden.

11 Die schwedische Regierung behält sich schließlich noch vor, der Diplomatischen Konferenz weitere Vorschläge zu unterbreiten. drawings should only be used in order to further specify the subject-matter claimed. The Swedish Government therefore proposes that the declaration be amended in this sense to ensure a more restrictive practice.

8 As regards the administrative arrangements the Swedish Government has noted that the Draft Convention (Article 6) confers on a branch at The Hague the responsibility for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application. In the opinion of the Swedish Government, this arrangement would seem to imply a constructive utilisation of resources in documentation and manpower.

9 A question which is essential to Sweden and the other Nordic countries concerns the possibilities for the Swedish Patent Office to assume active functions in connection with the Patent Cooperation Treaty within the framework of a European patent system. The Swedish Government attaches great importance to the agreement according to which the Swedish Patent Office, also after the accession of Sweden to the European Patent Convention, is capable of becoming an International Searching and International Preliminary Examining Authority, since in the absence of such an agreement Nordic applicants would be deprived of the possibility to file in their own language an international patent application in accordance with the Cooperation Treaty. The Swedish Government therefore takes note, with great satisfaction, of the fact that the language problems connected with Nordic participation in the European Patent Organisation have been taken into account in the co-ordination of the Patent Cooperation Treaty system with the European system.

10 The Swedish Government also takes a very positive view of the close collaboration which - as was assumed in the course of the negotiations - will develop between the Swedish Patent Office in its capacity as an International Searching and Preliminary Examining Authority and the future European Patent Office. Such a collaboration should in reality be viewed as a prerequisite for an applicant from the Nordic language region to be placed on an equal basis with applicants from countries belonging to the large language groups.

11 Finally, the Swedish Government reserves the right to present further proposals to the Diplomatic Conference.

Page 47

STELLUNGNAHME

DER SCHWEDISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE SWEDISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT SUÉDOIS

Page 48

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: ,,Beachwerde wird gemäB der Satzung eingelegt und ist nur zulässig, wenn ... der Betreffende alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft hat, ...". (..Tout recours est introduit confrmmément au règlement et n'est recevable que si ... l'intéressé a épuisé toutes les voies de recours qui lui sont ouvertes ...".)

Artikel 14 - Sprachen

8 Absatz 4

Der Anfang des ersten Satzes in der französischen Fassung gibt auf den ersten Blick einen anderen Eindruck als beabsichtigt. Durch die Formulierung ,,personnes qui 'peuvent également déposer dans une langue officielle de l'Etat'" wird nämlich der Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine Zeugenvernehmung. Doch handelt es sich hier nicht um eine Aussage, sondern um die Einreichung von Schriftstücken. Außerdem soll nicht die Sprache der Anmeldungsunterlage, sondern die Sprache bestimmt werden, in der die eingereichten Schriftstücke abgefaBt sind. Die Fassung ist völlig zu überarbeiten.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(4) Les personnes visées au paragraphe 2 sont également autorisées à déposer des pièces, dont la production est enfermée dans un délai-limite et qui sont rédigées dans une langue officielle de l'Etat contractant en question. . . ."

Artikel 17 - Prüfungsabteilungen

9 Absätze 1 und 2

Warum heiBt es im französischen Text entgegen den Gepflogenheiten, daB ,,eine" (,,une") Prüfungsabteilung für die Prüfung... zuständig ist? Es erhebt sich die Frage, wie im konkreten Fall die zuständige Abteilung unter mehreren bestimmt wird. Im übrigen handelt es sich um die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen schlechthin. (s. deutsche Fassung).

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,(1) Les divisions d'examen sont compétentes . . ." ..(2) Les divisions d'examen se composent . . ." (,,Die Prüfungsabteilungen setzen sich ... zusammen.")

Proposal:

State: "An appeal shall be made in accordance with the Rules of Procedure and shall only be admitted if ... the person concerned has exhausted all other means of appeal open to him . . .".

Article 14 - Languages

8 Paragraph 4

At first glance the beginning of the first sentence in the French text gives an impression completely different to that intended. The French phrase referring to persons who "peuvent également déposer dans une langue officielle de l'Etat" (may also file . . . in an official language of the Contracting State) gives the impression of referring to the questioning of witnesses. However the paragraph is not dealing with testimonies but with the filing of documents. In addition the point in question is not that of specifying the language of the act of filing but that in which the documents filed are drawn up. The wording of the paragraph should be completely reviewed.

Proposal:

State: "(4) Les personnes visées au paragraphe 2 sont également autorisées a déposer des pièces, dont la production est enfermée dans un délai-limite et qui sont rédigées dans une langue officielle de l'Etat contractant en question..." (The persons referred to in paragraph 2 may also file documents, which have to be filed within a time limit, and which are drawn up in an official language of the Contracting State concerned . . .).

Article 17 - Examining Divisions

9 Paragraphs 1 and 2

Why state in French, contrary to normal French practice, that "an" Examining Division shall be responsible? This will lead to the question being asked of how the Division responsible for a particular case is to be determined from a number of Examining Divisions. The point in question is the responsibility of the Examining Divisions in general (see German text).

Proposal:

State: "(1) Les divisions d'examen sont compétentes . . ." ((1) The Examining Divisions shall be responsible . . .) "(2) Les divisions d'examen se composent . . ." ((2) The Examining Divisions shall consist . . .).

Page 49

Original: Französisch French Français

M/9 28. Màrz 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

Page 50

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 51

- (9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentants vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Vgl. Regeln 1 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren), 2 (Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren), 3 (Änderung der Verfahrenssprache), 4 (Sprache der europäischen Teilanmeldung), 5 (Begluntigung von Übersetzungen), 6 (Fristen und Gebührenermäßigung), 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung), 35 (Allgemeine Bestimmungen über dir Form der Anmeldungsunterlagen) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 15

Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Prüfungsabteilungen; c) Einspruchsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) eine Große Beschwerdekammer.

Vgl. Regeln 8 (Patentklassifikation), 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz), 10 (Geschäftsverteilung für die zweite Instanz und Bestimmung ihrer Mitglieder) und 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 16

Eingangsstelle Die Eingangsstelle ist für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gestellt und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist.

Vgl. Regel 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz)

Artikel 17

Prüfungsabteilungen (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Eingangsstelle nicht mehr zuständig ist. (9) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three official languages of the European Patent Office. In cases of doubt, the entry in the language of the proceedings shall be authentic.

Cf. Rules 1 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in written proceedings), 2 (Derogations from the provisions concerning the language of the proceedings in oral proceedings), 3 (Change of language of the proceedings), 4 (Language of a European divisional application), 5 (Certification of translations), 6 (Time limits and reduction of fees), 7 (Legal authenticity of the translation of the European patent application), 35 (General provisions governing the presentation of the application documents) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 15

The departments charged with the procedure For implementing the procedures laid down in this Convention, there shall be set up within the European Patent Office: (a) a Receiving Section; (b) Examining Divisions; (c) Opposition Divisions; (d) Boards of Appeal; (e) an Enlarged Board of Appeal.

Cf. Rules 8 (Patent classification), 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 10 (Allocation of duties to the departments of the second instance and designation of their members) and 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 16

Receiving Section The Receiving Section shall be responsible for the examination of each European patent application up to the time when a request for examination has been made and a European search report has been received by the European Patent Office.

Cf. Rule 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance)

Article 17

Examining Divisions (1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each European patent application from the time when the Receiving Section ceases to be responsible.

Page 52

(2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulissig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen eröffnen.

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrensprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anders bestimmt ist. (4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstïke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (7) Die Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall only be admitted by the Tribunal if the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of contesting it as are open to him under the Service Regulations, the Pension Scheme Regulations or the conditions of employment, as the case may be.

Article 14

Languages of the European Patent Office (1) The official languages of the European Patent Office shall be English, French and German. European patent applications must be filed in one of these languages. (2) However, persons having their place of business or ordinary residence within the territory of a Contracting State having a language other than English, French or German as an official language, and nationals of that State who are resident abroad, may file European patent applications in an official language of that State. Nevertheless, a translation into one of the official languages of the European Patent Office must be filed within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (3) The official language of the European Patent Office in which the European patent application is filed or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation, shall be used as the language of the proceedings in all proceedings before the European Patent Office concerning the application or the resulting patent, unless otherwise provided in the Implementing Regulations. (4) The persons referred to in paragraph 2 may also file documents which have to be filed within a time limit in an official language of the Contracting State concerned. They must however file a translation in the language of the proceedings within the time limit prescribed in the Implementing Regulations; in the cases provided for in the Implementing Regulations, they may file a translation in a different official language of the European Patent Office. (5) If any document, other than those making up the European patent application, is not filed in the language prescribed by this Convention, or if any translation required by virtue of this Convention is not filed in due time, the document shall be deemed not to have been received. (6) European patent applications shall be published in the language of the proceedings. (7) The specifications of European patents shall be published in the language of the proceedings; they shall include a translation of the claims into each of the other official languages of the European Patent Office. (8) There shall be published in the three official languages of the European Patent Office: (a) the European Patent Bulletin; (b) the Official Journal of the European Patent Office.

Page 53

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 54

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 55

Artikel 11 urd 21 16. Die luxemburgische Delegation machte die Konferenz auf einen Widerspruch aufmerksam, der zwischen Artikel 21 Absziz 3, wonach die Mitglieder der Beschwerdekemmern nicht gebunden sind, und Artikel 11 Absatz 4, wonach der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt uber die genannten Mitglieder ausubt, zu bestehen scheint. Die luxenburgische Delegation behielt es sich vor, diese Frage auf der Diplomatischer Konferenz wieder auizugreifen.

Artikel 14 Absatz 7

17. Der Konferenz wurde ein Dokument der niederdlindischen Delegation unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 8). Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR / 218 / 72 Punkt 2). 18. Die Konferenz erklarte sich mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungeausschusses einverstanden, wonach die Vorschlage der niederlandischen Delegation nicht zu bertoksichtigen sind.

Artikel 19

19. Die österreichische Delegation schlug vor, nur objektive Kriterien fur die Bestimmung der Falle vorzusehen, in denen die Beschwerdekanmer in einer aus drei tecinnisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rach'skundigen Mitgliedern bestehenden Zusammensetzung zusammentritt, anstatt es ihr zu uberlassen, in dieser Zusammensetzung zusanmensutreten, wenn sie der Moinung ist, dass die Art der Entscheidung es erfordert.

Page 56

REGIEVUNGSKONFERENZ GEBER DIE EMPULARUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR/210/72

BESICHT über die

6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

BR/219 d/72 ork/MP/cs

Page 57

- Diese Frage hänge mit der Sprachenregelung des Uebereinkommens über das Gemeinschaftspatent eng zusammen. Die in Artikel 14 Absatz 7 vorgeseheine Uebersetzung der Ansprüche köınte die Lösung für diese Regelung insoweit erleichtern, als sich die Witgliedstaaten veranlasst sehen könnten, auf die Uebersetzung des erteilten Patents in ihrer Sprache zu verzichten; - die Uebersetzung der Ansprüche sei auch für die Dokumentation von Interesse; - schliesslich gehe es bei dieser Frage um das Interesse der Oeffentlichkeit an ihrer Unterrichtung; es dürfte zweckmässiger sein, dass eine Entscheidung in dieser Frage auf einer etwaigen Revisionskonferenz und nicht vom Verwaltungsrat getroffen wird.

Artikel 28 3. Der Ausschuss nahm einen Aenderungsvorschlag des Vertreters der WIPO an (s. Arbeitsunterlage Nr. 14), in Absatz 2 die WIPO nicht zu erwähnen und dafür einen neuen Absatz 1 a einzufügen, wonach die WIPO nach Massgabe eines zwischen der Europäischen Patentorganisation und der WIPO zu schliessenden Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten ist. Diese Lösung berücksichtige, dass sich zwischen den beiden Organisationen eine enge Zusammenarbeit entwickeln werde, greife aber nicht der Frage vor, wie die WIPO auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten wäre; dies bleibe unter anderem in dem zu schliessenden Abkommen zu regeln

Page 58

I. ENTWURF DES UEBEREINKOMMENS (1)

Artikel 14 Absatz 7

2. Die niederländische Delegation schlug vor, die Bestimmungen, nach denen das Patentamt eine Uebersetzung der Patentanspruche in die beiden anderen Amtssprachen zu erstellen und mit der Patentschrift zu veröffentlichen hat, elastischer zu gestalten (s. Arbeitsunterlage Nr. 8). Nach ihrer Ansicht könnte sich nämlich nach gewisser Zeit herausstellen, dass die Erfordernisse der Geffentlichkeit die durch die Uebersetzung der Ansprüche entstehende Belastung nicht mehr rechtfertigten. Daher solle Absatz 7 in dem Sinne geändert werden, dass in der Ausführungsordnung vorgesehen werden kann, dass die Patentschriften eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen enthalten müssen. Gleichzeitig solle die Pflicht zur Veröffentlichung der Uebersetzung in den beiden anderen Sprachen in die Regel 54 aufgenommen werden.

Diese Lösung ändere nichts an der Lage, die sich aus Artikel 14 Absatz 7 ergebe, habe aber den Vorteil, dass der Verwaltungsrat die Regel 54 unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen ändern könne, ohne dass das Uebereinkommen revidiert zu werden brauche.

Der Ausschuss beschloss, diesen Vorschlag nicht zu berücksichtigen. Hierzu wurde folgendes bemerkt: (1) Die Artikel 154 und 7 werden unter Punkt 30 ff behandelt.

Page 59

REGIERUNGSKONFERENZ J UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr.K.HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

Page 60

Artikel 14 (Fortsetzung) (6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (7) Die Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patenblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache massgebend.

Page 61

- 16 - Artikel 14 (34; A0 34 Nr. 4 Abs. 2) Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Enelisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Uebersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anders bestimmt ist. (4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Uebersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Uebersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischer Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Uebersetzung, die in diesem Uebereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

Page 62

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972) (1) (i)

Page 63

Die britische Delegation teilte jedoch mit, dass sie bis zur nächsten Tagung der Konferenz eine Unterlage (1) mit Vorschlägen zu Artikel 52 Absatz 3 unterbreiten wolle, mit denen sichergestellt werden solle, dass in dem Fall, in dem die veröffentlichte Uebersetzung der Anmeldung weniger enthält als der Originaltext und die fehlenden Bestandteile im Verlauf des Verfahrens in die Anmeldung wiederaufgenommen werden, diese Bestandteile als zum Stand der Technik gehörig zu betrachten sind.

Artikel 86

71. Der Ausschuss nahm den Vorschlag von FICPI, die Vorlage einer Uebersetzung der Prioritätsunterlage solle nicht obligatorisch sein, nicht an.

Artikel 92

72. Der Ausschuss nahm auch nicht den Vorschlag von FICPI an, wonach bei der Veröffentlichung obligatorisch die Sprache angegeben werden soll, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern es sich um eine andere Sprache als eine der drei Amtssprachen handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Präsident des Europäischen Patentamts nach der Regel 50 Absatz 1 bestimmen kann, welche Angaben in der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten sein müssen. (1) Die Unterlage wurde als Dokument BR / 210 / 72 verteilt.

Page 64

der Fall des Anmelders, der einen Prüfungsantrag vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts gestellt hat und später aufgefordert wird mitzuteilen, ob er seine Anmeldung angesichts des Recherchenberichts aufrechterhält, sehr ähnlich liegt. g) Bemerkungen verschiedener nichtstaatlicher internationaler Organisationen nach der zweiten Anhörung (Dokumente BR/175/72, BR/179/72, BR/180/72 und BR/193/72) 69. Der Ausschuss beriet anhand von Berichten der Delegationen, die Berichterstatter für die verschiedenen Artikelgruppen sind, uber die Bemerkungen, die StKIHK (CPCCI), FICPI, CNIPA und IFIA im Anschluss an die zweite Anhörung schriftlich ubermittelt hatten. Auf die Bemerkungen, denen nach Ansicht des Ausschusses bereits bei der derzeitigen Fassung der Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung Rechnung getragen worden ist, wird im vorliegenden Bericht nicht eingegangen.

Artikcl 14 und 68 70. Der Ausschuss stellte fest, dass die in Artikel 68 getroffene Løsung fur die rechtliche Bedeutung der Uebersetzungen eines europäischen Patents in die Amtssprachen der Vertragsstaaten, die eine andere Amtssprache als Englisch, Deutsch oder Französisch haben, der Lösung Rechnung trägt, die für dieses Problem im Rahmen des skandinavischen Systems gefunden worden ist, und somit im wesentlichen den Vorschlägen von FICPI entspricht.

BR/209 d/72 ert/QU/K/cs

Page 65

ℋ_Rovectus

REGIERUNGSKOMFERENZ URBER DIE EINFUEHKUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTEKTEIMUNGS/ERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72

BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

Page 66

(7) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache massgebend.

Page 67

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind deutsch, englisch und französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Sie müssen jedoch eine Uebersetzung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen. (a) (3) Als Verfahrenssprache ist vor dem Europäischen Patentamt vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, diejenige der Uebersetzung zu verwenden. (a) (4) Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist eingereicht werden, so ist Absatz 2 mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass die Uebersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine andere in der Ausführungsordnung aufgrund des Absatzes 3 vorgesehene Sprache innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (a) (5) Wird ein Schriftstück entgegen Absatz 3 nicht in der Verfahrenssprache eingereicht oder wird eine in Absatz 4 vorgesehene Uebersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das Schriftstück nicht berücksichtigt. (6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (a) Diese Absätze werden noch redaktionell überarbeitet.

Page 68

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

Page 69

macht werden könnte. Der Konkurrent ist unbeschadet weiterer nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, von der Veröffentlichung der berichtigten Fassung an die Handlung, die eine Verletzung darstellt, zu unterlassen. 77. Die Gruppe war ferner der Ansicht, die Vorschläge der schwedischen und der britischen Delegation sollten dahingehend geändert werden, dass das darin genannte Erfordernis rein fakultativ gehalten werde, damit einerseits nicht der Lösung vorgegriffen werde, die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens für das Gemeinschaftspatent gewählt werden könne, und andererseits nicht ausgeschlossen werde, dass andere Vertragsstaaten ebenfalls darauf verzichten. könnten, den durch ein Patent verliehenen Schutz von der Vorlage einer Uebersetzung in eine ihrer Amrssprachen abhängig zu machen. 78. Aufgrund dieser Beschlusse änderte die Gruppe die Artikel 123, 19, 34, 77, 78 und 85 und nahm einen neuen Artikel 34 a auf.

Bezüglich der unter den Nummern 2, 4 und 4 a zu Artikel 34 vorgenommenen Aenderungen siehe Punkte 52, 50 und 49.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 79. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an, Absatz 1 Buchstabe a in der Weise zu ändern, dass der Anmelder innerhalb der im ersten Bescheid der Prüfungsabteilung gesetzten Frist eine Teilanmeldung einreichen kann. Somit wurde diese Bestimmung an die Regelung angeglichen, die in Artikel 137 b Absatz 4 für die Aenderung der Anmeldung vorgesehen sind.

Page 70

Wegen der Schwierigkeit, den Begriff des guten Glaubens heranzuziehen, um festzustellen, ob in einem konkreten Fall der vermeintliche Verletzer den Umfang des Patentschutzes in der Fassung der Verfahrenssprache kannte oder nicht, hielt es die Gruppe schliesslich für besser, eine solche Bestimmung nicht vorzusehen. Sie war jedoch der Ansicht, dass der Patentinhaber das Recht erhlaten sollte, die in einem bestimmten Land verbindliche Fassung der Uebersetzung zu berichtigen. Sobald die mit der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung gebrachte berichtigte Fassung veröffentlicht oder den Konkurrenten zur Kenntnis gebracht worden sei, werde es unmöglich sein, sich auf die vorhergehende Fassung zu berufen, um eine Handlung zu rechtfertigen, die nach der Fassung der Verfahrenssprache eine Verletzung darstelle. 76. In bezug auf die Frist, innerhalb deren eine solche Berichtigung des Patents vorgenommen werden darf, bemerkte die schwedische Delegation, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist für die Ausubung des Rechts auf Berichtigung verhältnismässig kurz gehalten und auf etwa ein Jahr, nachdem das Patent erteilt oder endgültig wirksam geworden sei, begrenzt werden sollte. Andere Delegationen vertraten dagegen die Auffassung, dass diese Möglichkeit während der gesamten Laufzeit des Patents bestehen sollte, da dergleichen Uebersetzungsfehler in den meisten Fällen erst im Verlauf von Verletzungsverfahren feststellbar seien, die jederzeit angestrengt werden könnten.

Die Gruppe sprach sich abschliessend für die zweite Iösung aus, d.h. die unbefristete Möglichkeit zur Berichtigung. Es bestand Einvernehmen darüber, dass während der Laufzeit eines Patents mehrmals von dieser Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch ge-

Page 71

europaischen Anmeldung oder eines europaischen Patents die Fassung der Verfahrenssprache vor dem Patentamt ist; soweit jedoch ein Staat fur die Anmeldung von der Moglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 bzw. fur das erteilte Patent von der Ngglichkeit nach Artikel 107 a Absatz 1 Gebrauch gemacht hatte, wurde die Fassung der Anmeldung bzw. des Patents in einer seiner Amtssprachen verbindlich sein, sofern der (einstweilige oder endgültige) Schutz nicht uber denjenigen hinausgeht, der durch die Anmeldung bzw. das Patent in der Fassung der Verfahrenssprache verliehen wird. 75. Gegen diese Vorschlage wurde vorgebracht, dass sie die Anziehungskraft des europäischen Verfahrens insoweit vermindern konnten, als der durch das europaische Patent (bzw. die europaische Anmeldung) verliehene Schutz je nach Fassung der Uebersetzung von Land zu Land verschieden sein könnte.

Die interessierten Kreise hätten ubrigens bei der zweiten Anhörung keine Einwände dagegen vorgebracht, dass grundsittzlich die Fassung der Verfahrenssprache in allen im Patent benannten Staaten verbindlich sein soll.

Auch hätten, so wurde ferner bemerkt, die Vorschlage der britischen und der schwedischen Delegation zur Folge, dass der Konkurrent des Patentinhabers Handlungen, fur die er nach dem Wortlaut des Patents in der Fassung der Verfahrenssprache wegen Patentverletzung zu belangen wäre, vornehmen könnte, wenn die Uebersetzung in die Sprache eines Vertragsstaats dem Patentinhaber einen geringeren Schutz verliehe. Solche Konsequenzen könnten zwar hingenommen werden, wenn der Konkurrent den Originaltext nicht kenne; es erscheine jedoch weniger gerechtfertigt, wenn es sich um die Grossindustrie handele, die durchaus in der Lage sein durfte, Patente in der Fassung der Verfahrenssprache zu lesen und zu verstehen.

Page 72

Die deutsche Delegation erklarte, dass sich der gewlinschte Informationseffekt wohl bei fast allen Anmeldungen, die dem Patentamt zugehen wurden, erreichen lasse, wenn man davon ausgehe, dass in den europäischen Anmeldungen in nahezu allen Fallen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden und dass nach dem Zweiten Uebereinkommen der fur den gesamten Gemeinsamen Markt gewährte einstweilige Schutz davon abhăngig ist, dass die Anmeldung in einer der Arbeitssprachen des Patentamts und eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen vorliegt. 73. Nach einem ausgedehnten Gedankenaustausch uber die beiden zur Diskussion stehenden Vorschlage nahm die Gruppe mit Stimmenmehrheit den Vorschlag der britischen Delegation an.

Die deutsche Delegation legte einen Vorbehalt zu dieser Lösung ein. 74. Die Gruppe befasste sich sodann mit der Frage der verbindlichen Fassung der Pateritanmeldung und des europaischen Patents.

Der Gruppe lagen hierzu folgende Vorschlage vor:

- Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT I/153/72) - Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/150/72, Seiten 6 - 8) - Vorschlag des Präsidenten (Dok. BR/GT I/145/72, Nummer 22).

Wie die Gruppe feststellte, wichen die Vorschlage der britischen und der schwedischen Delegation zwar in der Form voneinander ab, hätten aber im wesentlichen das gleiche Ziel, d.h. klarzustellen, dass die verbindliche Fassung einer

Page 73

71. Die Gruppe befasste sich sodann mit dem Lösungsvorschlag der britischen Delegation, fur alle Anmeldungen - einerlei ob europäische oder internationale Anmeldungen - ein und dieselbe Regelung vorzusehen. Fur die internationalen Anmeldungen wäre vorzusehen, dass die Veroffentlichung nach Artikel 21 POT ohne weiteres an die Stelle der Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung nach Artikel 85 tritt. Der einstweilige Schutz nach Artikel 19 Absatz 4 könnte in allen Fallen von der Erfullung der dort genannten Voraussetzungen abhăngig gemacht werden, d.h. eine Uebersetzung der Patentanspruche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaats musste der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht oder demjenigen ubermittelt worden sein, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt. Die Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Franzosisch Amtssprache ist, mussten dieselbe Möglichkeit haben. Diese Lơsung sollte jedoch die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens festzulegenden Bestimmungen in keiner Weise prajudizieren. Ausserdem kornte in den Fallen, in denen das Internationale Buro eine internationale Anmeldung in einer Sprache veroffentlicht, die nicht Arbeitssprache des Patentamts ist (Russisch oder Japanisch), jeder Vertragsstaat den einstweiligen Schutz davon abhăngig machen, dass eine Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der drei Sprachen des Patentamts vorgelegt wird. 72. Angesichts der Einwände gegen ihren Vorschlag und der Bemerkungen des Vertreters der WIPO sah sich die deutsche Delegation veranlasst, ihren ursprunglichen Vorschlag zu Mrdern; sie unterbreitete einen neuen Entwurf fur Artikel 123 (Dok. BR/GT I/159/72). Nach diesem Entwurf bliebe die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Uebersetzungsregelung unverändert. Bei den internationalen Anwendungen wurde der einstweilige Schutz dagegen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass innerhalb einer festzulegenden Frist eine Uebersetzung der Anspruche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts vorgelegt wird.

Page 74

Gegen diesen Vorschlag wurden von mehreren Delegationen Einwände vorgebracht. Eine Delegation erklärte, dass sie den Gedanken, dem Patentemt die Uebersetzung der Ansprüche zu ubertragen, aus finanziellen Grunden und auch wegen der verfahrensmässigen Komplikationen ablehne, die sich daraus ergeben wurden, dass in diesem Fall die Zustimmung des Anmelders zum Text der Uebersetzungen eingeholt werden mulsste. Ausserdem wurde bemerkt, dass man sich - wenn man davon ausgehe, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache allgemein akzeptiert sei - fragen könne, ob es wirklich notwendig sei, zu Informationszwecken eine Uebersetzung der Patentanspruche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts zu verlangen, zumal es sich normalerweise um vom Anmelder gelieferte Uebersetzungen handeln werde, die vom Patentamt nicht kontrolliert wurden. Anders sei es in bezug auf den einstweiligen Schutz, den eine Anmeldung verleihe; hier könnte man ohne weiteres in Betracht ziehen, die Mgglichkeit, die Artikel 19 Absatz 4 zur Zeit allen Vertragsstaaten mit anderen Amtssprachen als Deutsch, Englisch oder Franzbsisch einräume, auf alle Vertragsstaaten auszudehnen.

Dazu wurde bemerkt, dass bei einer solchen Lösung unbedingt die Auswirkungen auf die Sprachenregelung im Zweiten Uebereinkommen berucksichtigt werden mussten.

Die Lösung, die derzeit im 1971 veröffentlichten Zweiten Vorentwurf eines Zweiten Uebereinkommens gewahlt worden sei, gestatte es den Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens nicht, von der Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 oder nach Artikel 107 a Absatz 1 des Ersten Uebereinkommens Gebrauch zumachen, da sonst der einheitliche und autonome Charakter des Gemeinschaftspatents in Frage gestellt wurde.

Page 75

- die Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro in einer der drei Arbeitssprachen des Patentamts veröffentlicht worden sei.

Ein ganz anderes Problem sei es, von welchen Bedingungen der einstweilige Schutz, der durch die internationale Anmeldung gewährt wird, abhăngig gemacht werden kőnne. Hierfur sehe Artikel 29 Absatz 2 des PCT ausdrucklich vor, dass Uebersetzungen verlangt werden können, die - da es sich bei dem Europäischen Patentamt um ein nationales Amt handele in einer oder in mehreren Amtssprachen der Vertragsstaaten gefordert werden könnten. 70. Die deutsche Delegation erklärte, dass ihr Vorschlag im wesentlichen darauf abziele, die Frage der internationalen Anmeldungen zu regeln, ohne dass dadurch die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Regelung fur die europäischen Anmeldungen in Frage gestellt werden solle.

Im ubrigen sollten die Voraussetzungen dafur geschaffen werden, dess das Europäische Patentamt auch fur die internationalen Anmeldungen uber Uebersetzungen der Ansprüche in die drei Arbeitssprachen verfuge, um die Unterrichtung der Geffentlichkeit zu erleichtern; eine solche Unterrichtung entspreche dem Hauptzweck des Systems, bei dem die Anmeldung nach einer verhältnismässig kurzen Frist nach ihrer Einreichung veröffentlicht wird. Diesbezüglich könnte vorgesehen werden, dass diese Uebersetzungen vom Patentamt erstellt und dem Anmelder zwecks Zustimmung vorgelegt wurden; wenn der Anmelder jedoch bereit sei, die Uebersetzungen selbst zu erstellen, so sollte ihm eine Gebuhrenermässigung gewährt werden.

Page 76

- Welche Fassung soll fur die europäische Patentanmeldung und fur das erteilte europäische Patent massgebend sein (Fassungen der Verfahrenssprache oder Fassung in der Uebersetzung, die ein Staat nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 107 a Absatz 1 verlangen kann)?

67. Bevor sie diese Probleme erorterte, bestätigte die Gruppe ihr Einverständnis mit Absatz 1 der Nummer 1 zu Artikel 34; nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Anmeldung in einer Amtssprache der Vertragsstaaten eingereicht worden ist, die nicht eine der drei Arbeitssprachen des Patentamts ist, dieser Text in Verfahren vor dem Patentamt fur die Bestimmung massgebend, ob sich der Gegenstand der Anmeldung (oder - beim Einspruch - des Patents) in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält. 68. Die Gruppe erorterte sodann die Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die in Artikel 123 Absatz 5 vorgesehene Regelung nicht mit den POT-Bestimmungen vereinbar ist. Der Gruppe lagen fur ihre Beratungen ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/156/72) und ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/157/72) vor. 69. Der Vertreter der WIPO bestätigte die auf der 5. Tagung der Konferenz abgegebene Erklärung und fuhrte aus, dass es mit Artikel 22 des POT sowie mit der Regel 49.2 der POT-Ausfuhrungsordnung nicht vereinbar sei, wenn vom Anmelder verlangt werde, dass er

- die Uebersetzung seiner internationalen Anmeldung in eine der Arbeitssprachen des Patentamts zusammen mit der Uebersetzung der Anspruche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die Anmeldung vom Internationalen Buro nicht in einer dieser drei Sprachen veroffentlicht worden sei.

Page 77

64. Dagegen fanden andere Vorschläge, die vorsahen, dass die Grosse Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung nur dann anberaumen sollte, wenn sie es für notwendig hielte, nicht die Zustimmung der Gruppe. Obgleich die Grosse Beschwerdekammer nur über Rechtsfragen und nicht über Tatsachen zu befinden hat, sah die Gruppe keine Veranlassung, die Möglichkeit der Beteiligten, vor der Grossen Beschwerdekammer mündliche Aussagen zu machen, auf die Fälle zu beschränken, in denen es diese Kammer für notwendig hält.

Die Gruppe lehnte auch einen Vorschlag ab, nach dem die Grosse Beschwerdekammer innerhalb einer bestimmten Frist - gerechnet von dem Tag, an dem sie befasst worden ist - entscheiden mulsste. 65. In bezug auf Absatz 1 Buchstabe b, der den Fall betrifft, in dem Verfahrensbeteiligte nicht vorhanden sind, wurde bemerkt, dass die in der Nummer 1 zu Artikel 57 genannte Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer vorsehen könnte, dass diese Instanz Sachverständige hinzuziehen könne.

Artikel 123 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung Artikel 34 - Sprachen 66. Was die Sprachenregelung anbelangt, so prufte die Gruppe entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der 5. Tagung erteilt hatte, die beiden folgenden Probleme:

- Wie kann Artikel 123 Absatz 5 mit dem PCT in Uebereinstimmung gebracht werden, und welche Auswirkung hat die Lösung für die internationalen Anmeldungen auf die Regelung, die hinsichtlich der Uebersetzung der Ansprüche für die europäischen Anmeldungen (Artikel 35 Absatz 5) gilt?

BR/177 d/72 zat/IS/K/bm

Page 78

REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTIILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 15. April 1972 BR / 177 / 72

BERICHT

Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitseqgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeien.

Page 79

40. FICPI schlug eine Regelung vor, nach der sin Anmelder, der eine Anmeldung in einer der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Sprachen eingereicht hat, -innerhalb der in Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen Frist eine Uebersetzung in einer anderen Arbeitssprache vorlegen kann, die gemäss Artikel 34 Absatz 3 dann auch vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden wäre. 41. FICPI warf ferner die Frage auf, welche Tragweite die Bestimmung von Nummer 1 zu Artikel 34 der Ausführungsordnung habe, nach der bei einer Uebersetzung der Anmeldung für die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens ihr ursprünglicher Text massgebend ist. Sie schlug vor, am Schluss von Absatz 1 den Passus "... in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält" durch die Formulierung "... in den Grenzen des Inhalts des Schutzbegehrens hält" zu ersetzen. 42. Von CNIPA wurde die Frage aufgeworfen, ob sich die aus Artikel 34 Absatz 5 ergebende Vorschrift, dass die Uebersetzung der Patentansprüche in die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Sprachen vom Anmelder vorzulegen ist, mit der Bestimmung.. Nr. 49.2 des POT im Einklang stehe. IHK bemerkte hierzu, für den Fall, dass die Bestimmungen des Uebereinkommens, welche die Uebersetzung beträfen (Artikel 34 und Artikel 123 Absatz 3 und 5) mit dem POT nicht im Einklang stünden, soweit es sich um, eine internationale Anmeldung handle, könnte der Anmelder das Recht erhalten, selbst eine Uebersetzung seiner Anmeldung und seiner Patentansprüche vorzulegen; in diesem Fall könnte für den Anmelder eine Gebührenermässigung festgelegt werden, während in den Fällen, in denen keine Uebersetzung vorgelegt werde, das Europäische Patentamt selbst die Uebersetzung besorgen würde.

Page 80

Eine Organisation (FICPI) schlug als Alternative eine Lösung vor, nach der in den Vertragsstaaten, in denen für Verbesserungen, Weiterentwicklungen oder Ergänzungen eines früheren einzelstaatlichen Patents Zusatzpatente erteilt werden könnten, ein europäisches Patent für derartige Verbesserungen in den betreffenden Staaten als Zusatzpatent registriert werden könnte, das den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliege. 37. Drei Organisationen haben sich für eine Lösung ausgesprochen, nach der Zusatzpatente während der gesamten Laufzeit des Hauptpatents erteilt werden können (AIPPI, EIRMA, IFIA):

Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 38. IHK sprach sich dafür aus, dass bei der Entscheidung über den Sitz des Europäischen Patentamts eine möglichst wirtschaftliche Arbeitsweise des Amts der wesentlichste Gesichtspunkt sein sollte.

Artikel 34 - Sprachen und Nummer 1 zu Artikel 34 - Rechtliche Bedeutung und Frist für die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung 39. Nach Auffassung ven CIFE und FEMIPI stellten die in der Ausführungsordnung enthaltenen Bestimmungen über die Amtssprachen bei den mündlichen Verfahren eine Benachteiligung der Parteien dar, deren Sprache in Artikel 34 Absatz 1 nicht vorgesehen ist; eine Möglichkeit, dieser Situation abzuhelfen, würde darin bestehen, das Amt mit den Kosten für die mündliche Uebersetzung zu belasten.

Page 81

REG IERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Härz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 82

eines Vertragsstaates bedienen, die nicht zu den drei Arbeitssprachen des Amtes gehört. Die Konferenz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass in Nuemer 2 -zu Artikel 34 bereits eine Gebührenermässigung fur diesen Fall vorgesehen ist.

Artikel 35 a - Erlass und Aenderung allgemeiner Vorschriften 65. Die Konferenz billigte den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Grundsatz, wonach der Verwaltungsrat befugt ist, Artikel 55 Absatz 2 dahingehend zu thdern, dass die Prüfungsabteilung aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prtfer besteht (Absatz 1 Buchstabe a). Die Konferenz stellte dazu fest, dass die Mehrheit der interessierten Kreise grundsätzlich mit dieser Möglichkeit einverstanden zu sein scheint.

Die Konferenz hielt es jedoch fur erforderlich, vorzusehen, dass ein solcher Beschluss vom Verwaltungsrat nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden kann. Artikel 35 n wurde entsprechend geändert (Dok. BR/160/72).

Zum Antrag einiger Organisationen (Dok. BR/169 Nr. 43) nicht auszuschliessen, dass bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a die Prufungsabteilung fur bestimmte technische Bereiche dennoch weiterhin aus drei Prtfern bestehen kann, wurde festgestellt, dass diese Bestimmung dem Verwaltungsrat den erfordernlichen Ermessenspielraum lăsst.

Page 83

61. Die Konferenz prufte dann die ebenfalls von verschiedenen Delegationen aufgeworfene Frage, ob die Anforderungen des Absetzes 5 in bezug auf die Uebersetzung der Patentansprtche in Verbindung mit Artikel 123 Absatz 5 aufrechterhalten werden künen.

Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, Absatz 5 anhand der von ihr vorgeschlagenen Lösungen fur Artikel 123 (vgl. Nr. 140 ) erneut zu prufen. 62. Die Konferenz bestätigte schliesslich ihre Entscheidung, dass die Einreichung einer Uebersetzung der Anmeldung aus einer der drei Arbeitssprachen des Amtes in eine andere dieser Sprachen mit der Folge, dass die Sprache der Uebersetzung zur Verfehrenesprache wird, nicht zulässig ist.

Nummer 1 zu Artikel 34 - Rechtliche Bedeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung 63. Die Konferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, den Wortlaut dieser Bestimmung erneut zu prufen, und zwar anheind der Bemerkung des FICPI zu dem Ausdruck "der Anmeldung in der eingereichten Fassung", der durch den Ausdruck "des Umfangs des Schutzbegehrens" ersetzt werden künte.

Nummer 2 zu Artikel 34-Gebuhrenermessigung 64. Die Konferenz lehnte eine von einer Organisation vorgebrachte Anregung ab, wonach in einem mundlichen Verfahren die Dolmetscherkosten zu Lasten des Europäischen Patentantes gehen sollten, wenn sich die Beteiligten einer Amtssprache

Page 84

liche Fassung dar" in Absatz 3 zu verstehen seien. Wenn nämlich eine Anmeldung in einer anderen als den drei Arbeitssprachen des Amtes eingereicht werde, so sollte bei Abweichungen der beiden Texte zumindest fur die Bestimmung des beanspruchten Schutzbereiches der Text in der Originalsprache und nicht die Fassung in der Verfahrencsprache verbindlich sein.

Dazu wurde bemerkt, dass eine solche Vorschrift mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit fur Dritte unvereinbar sei, die ja nur von der vertiffentlichten Uebersetzung der Anmeldung Kenntnis erhielten. Es seien jedoch bereits Bemuhungen im Sinne des Antrags der beiden Delegationen unternommen worden: In Nummer 1 zu Artikel 34 sei vorgesehen, dass in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprungliche Text massgebend sei, wenn beurteilt werden solle, ob sich der Gegenstand der Anmeldung in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung halte.

Abschliessend gelangte die Konferenz zu der Ansicht, dass bezüglich der sich aus der Anmeldung ergebenden Rechte fur Dritte nur die in der Verfahrenssprache erstellte Fassung verbindlich sein kann. Die Arbeitsgruppe I wurde jedoch mit der Prufung der Frage beauftragt, ob die Worte in Artikel 34 Absatz 3, die diesen Grundsatz zum Ausdruck bringen, unbedingt erforderlich sind und ob sie in diesem Artikel an der richtigen Stelle stehen.

Die belgische und italienische Delegation erhielten einen Vorbehalt gegen das Beratungsergebnis der Konferenz in dieser Frage aufrecht.

Page 85

Die eine Seite machte geltend, dass in Anbetracht des Artikels 13 die Zusatzpatente nur deshalb gerechtfertigt seien, weil sie gebuhrenfrei seien. Fur eine solche Vorzugsbehandlung gebe es aber wohl keine objektiven Grunde, zumal die Bedeutung der Zusatzpatente im europäischen System von der Auslegung der Begriffe "Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergănzung" abhănge.

Die Gegenseite betonte, dass es mit einem System der Zusatzpatente fur den Anmelder leichter watre, præzise Erstanmeldungen einzureichen, die keine allzu weitreichenden Patentanspruche enthielten. 58. Nach Ansicht der französischen Delegation sollte gepruft werden, ob Zusatzpatente innerhalb der in Artikel 21 gesetzten Grenzen nicht wenigstens eine Teillösung des Problems der Selbstkollision darstellen konnten, das sich aus den derzeitigen Artikeln 11 und 13 ergibt. 59. Die Konferenz nahm noch nicht endgultig zu Artikel 21 Stellung; sie beauftragte die Arbeitsgruppe I mit der Prufung der Frage, ob Artikel 21 tatsachlich eine Moglichkeit biete, wenigstens eine Teillösung fur das Problem der Selbstkollision zu finden, und bat die französische Delegation, der Gruppe genaue Vorschlage zu diesem Problem zu unterbreiten.

Artikel 34 - Sprachen 60. Bei der Prufung der von der Arbeitsgruppe I zu diesem Artikel vorgelegten Aenderungsvorschlăge warfen die belgische und die italienische Delegation die Frage auf, wie die Worte "die Anmeldung in der Verfahrenssprache stellt die verbind-

Page 86

Brüssel, den 15. Marz 1972 B R / 168 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemitu, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Jebruar 1972) ( 1+1 / 2+ al, minitis th

Page 87

Artikel 34 Sprachen (1) + (2) + (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, diejenige der Uebersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden; die Anmeldung in der Verfahrenssprache stellt die verbindliche Fassung. dar. Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so ist Absatz 2 mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass die Uebersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (4) + (5) Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen erfolgt in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung; eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wird beigefugt. In den Fällen des Artikels 85 Absatz 3 werden die ursprünglichen Patentansprüche nur in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung veröffentlicht. Die Uebersetzung der Patentansprüche ist vom Anmelder vor Ablauf einer Frist von sechzehn Monaten seit dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, seit dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, seit dem Tag der frühesten Priorität einzureichen. (6) + (7) +

Page 88

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 6. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/139/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

AENDERUNGEN ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

Page 89

DRITTER TEIL
DAS EUROPAEISCHE PATENTANT
KAPITEL I
Rechtsstellung und allgemeine Organisation

32. Artikel 30 (Rechtsstcllung) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51

Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie auch die dazugehorigen Ausfuhrungsbestimmungen den Wrinschen der interessierten Kreise entsprechen. Die Konferenz konnte jedoch auf die Wunsche hinsichtlich der Aenderung der Verfahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fest, dass in einem sochen Fall fur die Beschreibung und die Patentansprtiche die ursprüngliche, im Zeitpunkt der Anmeldung 'geweihte Sprache beibehalten werden muss, damit lastige Komplikationen vermieden werden.

KAPITEL I d
Verwaltung - Haftung

Artikel 36 (Leitung) 34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe i mit Rucksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.

Page 90

BEGIENUNGSKONFERENZ

Briusel, den 7. Juli 1971 UBZS DIE EINFURHHUNG BR/125/71 EINES EUROPEISCHEN PAGENVERTEILUNGSVERFARENS

- Celsretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

Page 91

Artikel 34 Sprachen (1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Jedoch muss eine Uebersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, diejenige der Uebersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so ist Absatz 2 mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass die Uebersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfallen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in derjenigen der Uebersetzung massgebend. (5) Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen erfolgt in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung; eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wird beigefügt. In den Fällen des Artikels 85 Absatz 3 werden die ursprünglichen Patentansprüche nur in der Sprache der Anmeldung oder, im Falle des Absatz 2, in der Sprache der Uebersetzung veröffentlicht. (6) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der. Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (7) In den drei in Absatz 1 genannten Sprachen werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

Page 92

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 93

112. Sowohl fur europaische als auch fur internationale Patentanmeldungen war zu bestimmen, inacrhalb welcher Frist der Anmeldor die Uebersetzung der zu veruffentlichonden Patentanspruche beim Europäischen Patentamt einzureichen hat.

In bezug auf europaische Patentanmeldungen hielt die Arboitsgruppe eine Frist von 16 Monaten, gerechnet vom Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag, fur zweckmässig (Artikel 34 Absatz 5, neuer Satz 3).

Sie ging dabei von der Erwägung aus, dass der Anmeldor die Patentanspruche noch in cinem verhaltnismässig spăten Stadium andern konne (Artikel 137 b, Absatz 3) und or deshalb so spatt wie moglich zur Vorlage der Ueborsetzungen verpflichtet sein solle.

Fur internationale Anmeldungen setzte sie diese Frist in Anlehnung an Artikel 22 POT auf 20 Monate seit dem Prioritatstag fest (Artikel 123, neuer Absatz 5). 113. Ebenso war fur die beiden Arten der Patentanmeldungen zu regeln, welche Sanktion eintreten soll, falls die vorgeschriebenen Uebersetzungen nicht fristgemäss eingereicht werden. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll in beiden Fallon die Anmeldung als zurickgenommen gelten. Fur die ouropaischen Anmeldungen ergibt sich diese Rechtsfolge aus Artikel 78 Absatz 8 (neu) in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe j (neu). Fur die internationalen Anmeldungen ist dies in Artikel 123 Absatz 5 (neu) geregolt.

Page 94

oben nur zeitlich begrenzt möglich, da der Schutzuufang orat nit der Erteilung des Patents gemiss Artikel 20 endgultig feststehe und die Patentanspruche bei der Erteilung des Patents vom Europäischen Patentant in allen drei Sprachen abgefasst wurden. 111. Anschliessend wurde die Frage behandelt, ob der Anmelder im Hinblick auf die Erteilung des Patents ebenfalls fur die Uebersetzung der Patentanspruche aus der Vorfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen sorgen. soll.

Zwei Delegationon sprachen sich dafur aus, dass der Anmelder dies besorgon solle. Sie sahen keinen grundsätzlichen Unterschied zu der Regelung, die die Arbeitsgruppe fur die Ver6ffentlichung der Patentanmeldung getroffen hatte.

Die Mehrheit der Delegationen vortrat die entgegengesetzte Auffassung; denn nur in eine vom Europäischen Patentamt abgefasste Uebersetzung künaton sowohl der Patentinhaber als auch etwaige Konkurrenten Vertrauen haben.

Die Arbeitsgruppe entschied diese Frage abschliessend dahin, dass - wie bisher vorgeschen - das Europäische Patentamt die Uebersetzungen der Patentanspruche besorgt. Das schliesse jedoch nicht. aus, dass der Anmolder im Dahacn des Erteilungsvorfahrens die Fassung der Ansprüche zu billigen habe.

Page 95

109. Fur internationale Anmoldungen eine abweichende Rogelung zu treffen, sah die Arbeitsgruppe keinen Anlass. Da Artikel 123 bisher eine Verpflichtung des Anmolders zur Vorlage der Uobersetzung der Ansprüche nicht ausdricklich vorsah, wurde ein neuer Absatz 5 in diesem Sinne aufgenommen. 110. Sodann wurde oingehend die Frage erortert, welche Passung massgebend sein solle, falls in der veroffentlichten Patentanmeldung die Patentanspriche in den drei Amtssprachen voneinander abweichen.

Ausgeschlossen wurde von vornherein die Möglichkeit, alle drei Sprachen als in gleicher Weise verbindlich anzusehen.

Erwogen wurde, ob die Ansprüche nur insoweit verbindlich sein sollten, als sich ihr Inhalt in allen drei Sprachen deckt. Doch wurde diese Lösung von den meisten Delegationer nicht befurwortet.

Die Arbeitsgruppe entschloss sich schliesslich dafur, dass bei voneinander abweichenden Fassungen die Ansprüche in der Verfahrenssprache verbindlich sein sollen. Sie fligte deshalb dem Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 einen neuen Halbsatz hinzu.

Bei dieser Lösung wurde nicht ubersehen, dass der Anmolder versuchen kornte, die Uebersetzung der Patentansprtche in die anderen beiden Amtssprachen zu manipulieren; auf diese Weise köme u.U. in verschiedenen Ländern zeityeise cin unterschiedlicher Schutzumfang (Arrikel 19) erzielt werden. Jedoch sei dies, so wurde festgestellt,

Page 96

das weitore Vorfahrun bodcutsam sein künnc. Zwar komme dicso Rogolung teurer, als wenn der Anmelder selbst dio Ucborsctzung besorge; aber die Mehrkosten wurden alle Anmolder in gleicher Weise treffen, und deshalb wiaro es auch denkbar, dio Anmoldogcbuhr höher als bisher anzusctzen.

Dom wurde entgcgengehalten, dass es während des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das ja nur in der Verfahrenssprache arbeite, nicht auf die Richtigkcit der Uebersetzungen ankomme. Der Hohraufwand an Arbcit wurdo betrïchtlich sein, und damit wurden sich dio Personalkosten erheblich orhóhen. Auch wurde sich das Vorfahron verzogern, weil der Anmelder zur Fassung der Ucborsetzung gehort werden musste. Schliceslich sei es. dem Anmelder auch zuzumuten, die Patentanspruche selbst ubersetzen zu lassen, da or mit dem europaischen Erteilungsverfahren sich oindcutig besser stehen werde als nach dem gegonwartigen Rechtszustand.

Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliossend mit Hehrheit dafur aus, dass der Anmelder einer europaischen Anmoldung die Anspruche aus der Verfahrenssprache in dio beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Hitwirkung des Europaischon Patentants ubersetzen lassen muss. Sic brachte dies in Artikel 34 Absatz 5 in einem nouon Satz 3 zum Ausdruck. Ferner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch fur den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentanspruche spater ändert (Artikel 137.b Absatz 3 Satz 3). Die Aenüerung der lotstgenannten Bestinmung verlangte wiodorum cine entsprechende Klarstellung in Artikel 85 Absetz 3

Page 97

- Verbindlichkeit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Vorpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlage der Uebersetzung (Punkt 112) - Sanktion bei Nichtcinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der Amtssprachen (Punkt 114) - Zeitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europäische Patentregister und Akteneinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aonderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).

107. Die Arbeitsgruppe ging zunachst davon aus, dass nach der gegenwartigen Fassung des Uebereinkommens (Artikel 34 Absätze 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentansprucho aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentamt und nicht vom Anmolder besorgt wordon misse, und zwar sowohl fur curopäische als auch - mangels gegenteiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie ertrterto sodann eingehend die Frage, ob diese Regelung beibehalten oder geändert worden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweiso die Ieoinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzen. Nur dann sei gewahrleistet, dass die Uebersetzungen kenform seien, was fur

Page 98

Nach Auffassung der Arbcitsgruppe brauchte jedoch, un diese Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, der Artikel 105 a nicht geändert zu werden, weil er auf Artikel 18 verweist und weil weiter in der Bestimmung uber den Schatz aus dor voroffentlichton Anmeldung (Artikel 19) ebenfalls auf Artikel 18 Bezug genommen wird. Dagegen hielt es die Arbeitsgruppe fur zweckmässig, in Artikel 19. Absatz 5 klarzustellen, dass bei Widorruf des Patents der vorllufige Schutz aus der veroffentlichten Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gilt; zu diesem Zweck wurde ein neuer Duchstabe b eingefugt. 105. In rodaktioneller Hinsicht wurden ferner in Artikel 19 Absatz 5 die Fialle der fingierten Zurtclonahme einer Anmeldung den Fallen der tatsächlichen Zurtclonahme gleichgestollt.

Artikol 34 - Sprachen Artikol 123 - Pokanntmachung der intormationalen Anmeldung Nummer 1 zu Artikel 34 AO - Rechtlicne Bodeutung und Frist fur die Einroichung der Uebersetzung 106. Die Erörterungen der Arbeitsgruppe zu den mit diesen Bestimmungen zusammenhängenden noch offenen Problemen wordon nachstehend in folgender Reihenfolge behandelt:

- Wer hat bei europaischen und bei internationalen Patentanmeldungen die Ueberzotzungen der Patentansprtiche in die anderen beiden Amtssprachen zu besorgon? (s. unten Punkte 107 bis 109).

Page 99

BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. his 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlese I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Nassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraas, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

Page 100

(1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.

(2) Die Personen mit Sitz und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Jedoch muß eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muß ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Übersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in derjenigen der Übersetzung maßgebend. (5) Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen erfolgt in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Übersetzung; eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wird beigefügt. In den Fällen des Artikels 85 Absatz 3 werden die ursprünglichen Patentansprüche nur in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht. (6) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (7) In den drei in Absatz 1 genannten Sprachen werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

Artikel 35

Vorrechte und Befreiungen

Das Europäische Patentamt, dessen Bedienstete, die Mitglieder des Verwaltungsrats und die sonstigen im Protokoll bezeichneten Personen, die an der Arbeit des Europäischen Patentamts und des Verwaltungsrats teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.

Languages

(1) Subject to the following provisions, the languages in use at the European Patent Office shall be English, French and German. (2) Persons having their registered place of business or ordinary residence within the territory of one of the Contracting States in which an official language other than the languages specified in paragraph 1 is used, and nationals of that State who are resident abroad, may file applications for European patents in that language. Nevertheless, a translation into one of the languages referred to in paragraph 1 must be produced within the period prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (3) Subject to the exceptions provided for in the Implementing Regulations, the language of an application for a European patent, or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation, must be used in all proceedings before the European Patent Office. If a document has to be produced before the expiration of a time limit, paragraph 2 shall apply mutatis mutandis, provided that the translation is produced in the language of the proceedings within the period prescribed in the Implementing Regulations. (4) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three languages referred to in paragraph 1. In cases of doubt, the entry in the language of the application or in the case referred to in paragraph 2, in that of the translation, shall be authentic. (5) European patent applications shall be published in the language of the application or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation; a translation of the claims into each of the other two languages referred to in paragraph 1 shall be attached. In the cases referred to in Article 85, paragraph 3, the original claims shall be published only in the language of the application or of the translation referred to in paragraph 2. (6) The printed specifications of European patents shall be published in the language of the application or, in the case referred to in paragraph 2, in that of the translation; they shall include a translation of the claims into each of the other two languages referred to in paragraph 1. (7) There shall be published in the three languages referred to in paragraph 1: (a) the European Patent Bulletin; (b) the Official Journal of the European Patent Office.

Article 35

Privileges and immunities

A separate Protocol shall define the conditions under which the European Patent Office, its officials, the members of the Administrative Council and such other persons taking part in their work as specified in the Protocol, shall enjoy in the territory of each Contracting State the privileges and immunities necessary for the performance of their duties.

Page 101

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 102

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 103

53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationolen Rechts bei Rechtsgeschäften

Die Arbeitsgruppe erơterte eine ihr vorliegeride Aufzeichnung der niederlăndischen Delegation (Dok. BR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern lediglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diese Frage ohnehin den Sachverständigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss. 54. Artikel 33: Sitz und Infornations- oder Verbindungsstellen

Fs wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR/49/70, Punkt 129) die Möglichkeit vorbehalten hat, spăter einen Aenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprechen

Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen

In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen. Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen afich fur die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung

Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).

Page 104

REGIIRUNGSKONFERENZ UFBER DIE BINFUEHNUNG EINES EUROPAIIECHEN PATEITETTEILUNGOVEIFAHRENS

- Sekretariat -

Briissel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

tber die Sitzung der Jbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. Noverber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre, Sitzung ale Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthen, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlays II.

Page 105

115 EUROPAEISCHE PATENTAMT

KAPITEL I

RECHTSSTELLUNG UND ALLGEMEINE ORGANISATION Artikel 34 Sprachen

Erster Vorentwurf 1970 (1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Jedoch muss eine Uebersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, diejenige der Uebersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so findet Absatz 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Uebersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in derjenigen der Uebersetzung massgebend. (5) Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen erfolgt in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung; eine Uebersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wird beigefügt. (6) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2, in der Sprache der Uebersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (7) In den drei in Absatz 1 genannten Sprachen werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

Page 106

REGIERUNGSKONFEREN

UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brübel, den 23. September 1970 BR / 48 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

Page 107

diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.

Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage dor Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c dos Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.

Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.

Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.

Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.

Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.

Artikel 38 - Anterflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Auscruck "durch einen Mittelsmann" auch die Ehegatter und nahen Angchörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7  d / 69 zat / EV / mg

Page 108

zu den Zweigstellen des Patentants delegiert würden, soweit es im Interesse der Patentanmelder oder der Patentanwälte nicht wünschenswert erscheine, alle Beschwerden beim Patentamt zentral zusammenzufassen, wenn die Prüfungen bei den einzelnen Zweigstellen durchgeführt würden. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, nicht ortsgebundene Mitglieder der Beschwerdekammer vorzusehen. Die Wahl zwischen diesen Lösungen könnte jedoch von den Erfordernissen abhängen, die sich später in der Praxis ergäben.

Die Gruppe hat die Vorschläge der britischen Delegation noch nicht erörtert. Es wurde vereinbart, dass diese Delegation zu gegebener Zeit ein Arbeitsdokument übermittelt, in dem sie ihre Anschauungen näher darlegt. Artikel 33 wird unter Berücksichtigung der Beratungen der Gruppe über die genannten Vorschläge gegebenenfalls erneut erörtert werden.

Artikel 34 - Sprachen

56. In bezug auf Absatz 2 sollte durch geeignete Bestimmungen dafür Sorge getragen werden, dass die Uebersetzung einer Anmeldung, die in einer anderen Sprache als den drei Sprachen des Patentamts eingereicht wird, dem Inhalt der Anmeldung selbst genau entspricht. 57. Absatz 4 a könnte erneut erörtert werden, um zu überprüfen, ob nicht vorgesehen werden sollte, dass die Patentanmeldungen selbst in die Sprachen der Vertragsstaaten übersetzt werden, für die ein Schutz beantragt wird. 58. In bezug auf Absatz 5 vgl. Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bemerkung auf den zweiten Satz von Artikel 34 Absatz 5 des EFPA-Entwuris Bezug nimmt. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass in

Page 109

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre_erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABRTEL, geleitet.

Neben der Konmission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AX/rc

Page 110

(8) ^+Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird gemäB dor Ausführungsordnung zu dicsom Abkommen in einem Teil in allon Sprachen der Vortragstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen voroffontlicht.

Page 111

Artikel 34 Sprachon (1) ^+Das Europäische Patentamt bodient sich vorbohaltlich dor nachstohonden Vorschrifton dor doutschen, dor englischen und dor französischon Spracho. (2) Dio Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgobiot oinos dor Vortragstaaten, in dom cino andere Amtssprachc als die in Ab- satz 1 genannten Sprachen verwendet wird; und dio Angehörigon diosos Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmoldungen in dioser Sprache oinroichon. Jodoch muß cino Ubersetzung in cino der in Absatz 1 gonannton Sprachen innorhalb einor Frist von droi Monaten nach dor Anmoldung oingoroicht worden. (3) Vorbohaltlich dor in dor Ausführungsordnung zu diosem Abkommen vorgosohonon Ausnahmen ist dio Sprache dor europäischon Patontanmoldung odor im Fall dos Absatzos 2 diojonigo dor Ubersotzung in allen Verfahren vor dem Europäischon Patentamt zu vorwondon. Muß oin Schriftstück vor Ablauf oinor Frist vorgologt wordon, so findet Absatz 2 mit dor MaBgabe ontsprechende Anwendung, daB die Ubersetzung in der Vorfahrenssprache und innerhalb einor Frist von oinem Monat nach Vorlage des Schriftstücks oingoroicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister worden in don in Absatz 1 genannten droi Sprachen vorgenommen. In Zweifolsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmoldung odor im Fall des Absatzes 2 in dorjenigen dor Ubersetzung maßgobend. (5) Die Patentschriften europäischer Patente worden in der Sprache der Anmoldung oder im Fall des Absatzes 2 in der Sprache dor Ubersetzung voroffontlicht; sie enthalten oine Ubersetzung dor Patentansprüche in die beiden anderen in Jbsatz 1 gonannton Sprachen. (6) ^+Das Europäische Patentblatt wird in don drei in Absatz 1 genannten Sxrachen voroffontlicht. (7) Dio in der Bekanntmachung gemäß Artikel 96 Absatz 2 onthaltenon Patentansprücho worden in der Sprache der Anmoldung odor im Fall des Absatzos 2 in dor Sprache der Ubersotzung voroffontlicht; dio Patentansprüche wordon forner in Ubersetzung in don beiden andoron in Ab- satz 1 genannten Sprachen wiedergegobon.

Page 112

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderunzen des Vorentvurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

Page 113

34. Die britische Delegation teilte nicht den Standpunkt der Mehrheit. Sie meinte, dass die beiden vorgesehenen Ausnalmen fur den Anmelder zu unvorteilhaft seien. Der Anmelder wäre nämlich verpflichtet, Schriftstücke, die nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt werden, auf seine Kosten ubersetzen zu lassen. Gerechterweise müssten die Kosten von dem Dritten getragen werden, weil dieser die Verantwortung für Gen Einspruch Ubernehme.

Zu Artikel 34 Nummer 5 - Ausnahnen von der Verfahrenssprache im mundlichen Verfahren 35. Die betreffende Bestimmung sieht mehrere Ausnahmen von dem Grundsatz vor, dass in den mfindlichen Verfahren die Verfahrenssprache zu benutzen ist. Die Untergruppe hat diese Ausnahnen nach eingehender Prüfung angenommen.

Der Absatz 1 ermöglicht es jedem Beteiligten sich einer anieren Arbeitscprache als der des Verfahrens zu bedienen, sofern or das Patentamt davon unterrichtet oder selbst für die Uebersetzung sorgt. Jeder Beteiligte kann sich auch einer der zehn anderen Amtssprachen bedienen, sofern er fur die Uebersetzung sorgt. Schliesslich kann das Patentamt Ausnahmon von diesen Vorschriften zulassen. Die niederlindische Delegation vertrat hierzu die Ansicht, dass einer Ausnahme auch der Anmelder zustimmen mllsse. Sie erklăte, dass sie sich das Recht vorbehalte, die Frage der Arbeitsgruppe I vorzulegen. Die Untergruppe teilte nicht den Standpunkt der niederlindischen Delegation, weil ihres Erachtens diese zustimmung des Anmelders zu Nissbräuchen führen könnte. Andererseits erblärte die britische Delegation, sie sei dagegen, dass das Patentamt die Kosten der Uebersetzung trage, wenn sich die Beteiligten nicht der Verfahrenssprache bedienten.

Page 114

Zu Artikel 34 Nummer 4 - Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren 33. Der Text nennt die Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren. Die Kehrheit der Untergruppe hat zwei Ausnahmeri angenommen. Sie sollen die drei Amtssprachen des Patentamts gleichstellen.

Zunfichst können Dritte, die Einspruch einlegen, Schriftsätze oder ihre Uebersetzungen in einer anderen Sprache als der des Verfahrens einreichen (Absatz 1). Die Uebersetzung muss binnen einem Monat vorgelcgt worlen (Absatz 2).

Ferner können anlicre Schriftsticke, die als Beveismittel verwendet werden, in jecler Sprache vorgelegt werden; das Patentamt kann jedoch vorlangen, dess ihm rechtzeitig eine Uebersetzung in eine der drei Amtssprachen vorgelegt wird (Absatz 3).

Im Laufe der Erörterung wurde präzisiert, dass unter "Schriftsätzen" Schreiben, Mitteilungen oder Schriftsätze zu verstehen sind, welche unter der ausschliesslichen Veranwortung der Person, die Einspruch eirlogt, zur Anfechtung der Patenterteilung abgefasst werden. Dagegen sind unter "anderen Schriftstücken" alle beigefüjten Unterlagen zu verstehen, die nicht unter der Verantworting der Person abgefasst werden, welche Einspruch einlegt, jedoch als Beweismittel dienen können, zum Beispiel Verëffentlichungen oder amtliche Dokumente.

Die Untergruppe hielt es schliesslich für uberflüssig, eine Ausnahme für Einwendungen vorzusehen, die nicht am Verfahren beteiligte Dritte vorbringen (Artikel 92). Einwendungen können dem Patentamt in jeder Sprache vorgelegt werden.

Page 115

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROTAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

1. Signing

BERICHT uber die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausaroeitung eines Eitwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauf tragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 20, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in luxemburg abgehalten. GemKss dem von cer Untergruppe auf der Grindungssitzung am 2. April 1970 in Iuxcaburg gefassten Beschluss Uhernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut français de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in áor Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Lelegationen hat auch das internationale Fatentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teilrekiner in Anlage II. BR / 43  d / 70 esi/GB/Em

Page 116

Zu Artikel 34

Nummer 4 Ausnahmen von der Verfahrenssprache im münd- lichen Verfahren (1) Jeder Beteiligte kann sich bei einer Anhörung, mündlichen Verhandlung oder Beweiserhebung vor dem Europäischen Patentamt anstelle der Verfahrenssprache einer der anderen in Artikel 34 Absatz 1 und 2 des Abkommens genannten Sprachen bedienen, sofern er dies entweder dem Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Kann jedoch das Europäische Patentamt die Übersetzung aus einer der in Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens genannten Sprachen nicht übernehmen, so unterrichtet es den betroffenden Beteiligten, der dann, wenn er sich dieser Sprache bedienen will, für die Übersetzung zu sorgen hat. (2) Die Beamten des Europäischen Patentamts können sich bei einer Anhörung, mündlichen Verhandlung oder Beweiserhebung vor dem Europäischen Patentamt anstelle der Verfahrenrsprache einer der anderen in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Eirachen bedienen. (3) Die Zeugen und Sachverständigen können ihre Erklärungen in einer der in Artikel 34 Absatz 1 und 2 des Abkommens genannten Sprachen abgeben. Erklären sie jedoch, daß sie sich in diesen Sprachen nicht hinlänglich ausdrücken können, so kann ihnen das Europäische Patentamt gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben. Das Europäische Patentamt veranlaßt die Übersetzung in die Verfahrens-. sprache und trägt, falls die Beweiserhebung von Amts wegen erfolgt, die Kosten der Übersetzung. (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 1 dieses Artikels übernimmt das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, die Übersetzung in die in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Sprachen. (5) Das Europäische Patentamt kann. auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten zulassen, daß eine Anhörung, mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung in einer anderen als der Verfahrenssprache durchgeführt wird.

Page 117

VERTRÄULICH

VE 401964

Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Aukommen über ein europäisches Patentrecht

Sich chen Aheithutent Haclel v 5.26:

Page 118

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meire, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten; der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

Page 119

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 4. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Das Sitzungsprotokoll von Montag, 2. April, wird genehmigt. Auf einen Vorschlag von Herrn Fressonnat beschlieBt die Arbeitsgruppe, in Artikel 44 Absatz 1 nicht mehr von den Sprachen A, B und C, sondern von der deutschen, englischen und französischen Sprache zu reden. Dabei dürfe "englische Sprache" nicht in Klammern stehen. Dies könne ein politisches Nachspiel zur Folge haben und drücke das Gegenteil der Ansicht der Arbeitsgruppe aus. Der Verzicht auf das Italienische und Niederländische als Sprache des Patentants und die Verwendung des Englischen sei einzig aus praktischen Gründen erfolgt, da die Mehrzahl Englisch spreche.

Die Verfahrenskosten

Der Vorsitzende lenkt die Debatte auf die Verfahrenskosten. Er habe verschiedene diesbezügliche Artikel abgefaBt, sie aber bei den vorhergehenden Sitzungen nicht zur Diskussion gestellt. In einem neuen Artikel 90 h habe er die Regelung dor Kosten' im Prüfungsverfahren vorgeschlagen. Die betreffenden Vorschriften könnten in verschiedenen. Artikeln gebracht oder zusammengefaßt werden. Auf jeden Fall sei es notwendig, wegen dor Eigenart der verschiedenen Verfahren, die darin entstehenden Kosten jeweils besonders zu regeln.

Die Arbeitsgruppe billigt zunächst das Grundprinzip, daß das Patentamt kein Verfahren eröffnen dürfe, wenn nicht die Gebühren im voraus bezahlt worden seien.

Der Vorsitzende schneidet ganz allgemein die Frage nach der Kostenverteilung zwischen den Beteiligten an. Er weist auf drei Probleme hin. Die Kostenverteilung müsse in einem Verwaltungsverfahren eine andere sein als

Page 120

Andere sich auf das Sprachenproblem beziehende Detailfragen, z.B. in welcher Sprache die Anmeldung eines Zusatzpatentos erfolgen müsse, würden in der Erörterung der Ausführungsvorschriften mitbehandelt.

Artikal 165 des Vorontwurfs (Fortsetzung der in der vorhergehenden Sitzung begonnenen Beratung)

Der Vorsitzende erinnert daran, daß in der 4. Sitzung die deutsche Delegation damit beauftragt worden sei, weitere Angaben über die deutschen Erfahrungen mit den Lizenzbereitschaftserklärungen zu machen (vgl. Sitzungsbericht von der 4. Sitzung S. 50 f).

Er weist darauf hin, daß es mehrere Delegationen für nicht erforderlich gehalten hätten, eine solche Lizenzbereitschaftserklärung vorzusehen, da sie hauptsächlich gebraucht würde, um eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu erlangen. Sodann gibt er der deutschen Delegation das Wort.

Herr Pfanner verweist zunächst auf die zu diesem Problem anläßlich der Londoner Konferenz von 1934 angestellten Untersuchungen, von denen in der gestrigen Sitzung Fotokopien verteilt worden seien, die eine Vorstellung davon vermittelten (Gewerblicher Rechtsschutz - 1935, S. 36 und 1936, S. 43).

Über die deutschen Erfahrungen gäben die Statistiken die beste Auskunft. 1961 seien für die 110.000 gültigen Patente 723 Bereitschaftserklärungen abgegeben worden, das seien 0,6 % von der Gesamtzahl der gültigen Patente. Die im deutschen Recht vorgesehene Lizenzbereitschaftserklärung habe also keine große praktische Bedeutung. Sie sei zu 62 % von Industrieunternehmen und zu 38 % von Einzelpersonen abgegeben worden. Dabei seien weniger wirtschaftliche oder soziale Gründe maßgebend gewesen, als der Wunsch, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu erlangen. Von der Lizenzbereitschaftserklärung sei also in Deutschland wenig Gebrauch gemacht und der vom Gesetzgeber verfolgte soziale Zweck nicht erreicht worden.

Page 121

Der Vorsitzende schlägt einen weiteren Grundsatz für die Übersetzungen vor. Diese dürften nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgohen. Auch wenn die Übersetzung Beweiskraft habe, dürfe von dicsem Prinzip nicht abgewichen werden, da dies im Gegensatz zu den Grundsätzen des gowerblichen Eigentums stünde. Die Arboitsgruppe stimmt dem Vorsitzenden. zu.

Die Arboitsgruppe erörtert sodann die vorgeschlagenen Ausnahmen von dem Grundsatz des Vorrangs der Sprache der Anmeldung bei der Vornahmung und dem mündlichen Vorfahren.

Der Vorschlag des Vorsitzenden, wonach jeder vor dem Patentamt die Sprachen A, B oder C gebrauchen könne, bevor er die Übersetzung beibringe, ird angenommen. Die Sprache der Anmeldung soll Verfahrenssprache bleiben. Mit Zustimmung aller Beteiligten dürfe auch eine andere Sprache verwandt werden, wobei das Patentamt nicht verpflichtet wäre, eine Übersetzung zu verlangen. Es würde aber die Möglichkeit dazu haben.

Man sinigt sich auf den Grundsatz, ein jeder könne sich in soiner oigonon Sprache an das Patentamt wenden, wenn or auf seine Kosten und Gefahr eine Übersetzung einreiche. Dies brauche jedoch nicht in das Abkommen aufgenommen zu werden.

Der Vorsitzende erklärt auf eine Frage der Herren Frossonnet und Roscioni, der Ausdruck "andore Sprachen" in Artikel 44 Absatz 6 beziehe sich nicht ausschließlich auf die Sprachen der Vortragsstaaten.

Artikel 44 werde dem Redaktionsausschuß mit der im Laufe der gestrigen Sitzung geäußerten Bemerkung zu Absatz 2 und den unten angeführten beiden Bemerkungen übergeben. Absatz 6 werde zu Absatz 7. Ein neuer Absatz 6 drücke aus, daß der Anmolder seine Anmeldung in der Sprache eines anderen Vertragsstaates einreichen könne. Allerdings müsse or innerhalb eines Monats die Übersetzung in eino der drei Sprachen A, B und C nachreichen. Diese Übersetzung bestimme die Verfahrenssprache. Der neue Absatz beoage gloichfalls, daB Anmolder und Dritte dieselben Möglichkeiten hätten und dieselben Verfahrensfristen beachten müssten.

Page 122

ARBEITSGRUPPE " Patents "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

Page 123

Artikel 44
Sprachen

Das Europäische Patentamt bedient sich der .......... Sprache.

Bemerkung :

Die Arbeitsgruppe wird diese Vorschrift überprüfen und vervollständigen müssen.

Page 124

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

Page 125

Auf Wunsch des Vorsitzenden wird beschlossen, die Prüfung dieser Frage zu vertagion. Sie hängt zu eng mit der Frage der Zielsetzung der Abkommen (internationales Patent oder Gemeinschaftspatent) zusammen, die zur Zeit Gegenstand eines Berichts an die Regierungen bildet.

Der Yorsitzende fügt hinzu, daß man bei der erneuten Erörterung dieser Frage nicht ein wesentliches Element übersehen sollte, d.h. dio Tatsache, daß die Ubersetzung der Ansprüche durch das Patentamt die Garantie dieses Amtes für die Richtigkeit der Übersetzung voraussetze, was ernste technische Fragen aufwerfen würde.

Damit ist die Prüfung von Artikel 34 beendet. Die Artikel 34 bis 54 werden nicht untersucht, da sie einen Teil des Allgemeinen Abkommens bilden werden.

Zu Artikel 54 und 55 werden keine Semerkungen vorgebracht. Artikel 56 Dieser Artikel behandelt die Prüfungsabteilungen. Die niederländische Delegation wirft die Frage auf, ob die Mitglieder der Prüfungsabteilungen nicht ähnlich wie die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern weisungsfrei sein sollen.

Der Yorsitzende äußert mit Billigung der Gruppe die Auffassung, daß dem niederländischen Wunsch nicht stattgegeben werden kann. Die Mitglieder der Prüfungsstellen können nämlich gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Prüfungsabteilungen angehören. Es ist folglich nicht möglich, Weisungsfreiheit nur einem Teil der ersten Instanz des europäischen Amtes, d.h. der Prüfungsabteilung, zu geben. Um logisch zu sein, müßte man dieses Recht allen Mitgliedern der ersten Instanz (Prüfungsstellen- und abteilungen) gewähren. Dies stünde in Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Amtes.

Artikel 58 Der Yorsitzende erinnert daran, daß es zwei Fassungen von Absatz 2 dieses Artikels gibt. Diese werden mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden. 2632 / I V / 64-D

Page 126

Artikel 34 Dieser Artikel behandelt die Sprachenfrage. Die internationalen Verbände betonen die Verbindung zwischen dieser Frage und dem Problem, ob das Abkommen offen oder geschlossen sein soll. Im Falle eines geschlossenen Abkommens würden es die Verbände begrüßen, wenn als Sprachen des Amtes die vier Amtssprachen der EWG und Englisch als einzige Sprache zusätzlich vorgesehen würde.

Auf Antrag von Herrn Pfanner vertritt die Gruppe die Auffassung, daB in Absatz 4 auch die Sprache der Übersetzung der Patentanmeldung erwähnt werden müsse. Im Verlauf der Erörterung gibt der Vorsitzende zu, daß es zweckmäBig wäre, die Originalsprache der Patentanmeldung im Register zu erwähnen. Dagegen sehe er nicht die Zweckmäßigkeit ein, diese Sprache im endgültigen Patent aufzuführen. Wenn es sich darum handle, den Schutzumfang des Patents festzustellen, dürfe allein die Sprache, in der die Entscheidung des Amtes gefällt wird, berücksichtigt werden. Diese Frage könnte erneut anläßlich der zweiten Lesung der Ausführungsordnung (zu Artikel 34 Nr . 1) erörtert werden. Abschließend wird Absatz 4 dem Redaktionsausschuß zugeleitet.

Im Anschluß an eine Frage von Herrn Degavre antwortet der Vorsitzende, daß die Frage der Veröffentlichung der Ausführungsordnung zur Zuständigkeit des Koordinierungsausschusses und der Staatssekretäre gehöre. Seiner Ansicht nach sei es nicht zweckmäßig, die Veröffentlichung vorzunehmen, bevor der Zeitpunkt der Diplomatischen Konferenz bekannt ist, da sonst zu viel Zeit verloren würde. Die beteiligten Fachkreise hätten auf diese Weise lange genug vor der Diplomatischen Konferenz Kenntnis von der Ausführungsordnung und könnten bei den nationalen Behörden ihre Auffassungen vorbringen. Dies hindere die nationalen Verwaltungen nicht, die interessierten Kreise über die von der Gruppe getroffenen Entscheidungen auf dem laufenden zu halten.

Artikel 34 Absatz 5

Die Gruppe erörtert die Frage, ob den belgischen und niederländischen Fachkreisen stattgegeben werden sollte, die wünschen, daß die Ansprüche in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft und in englischer Sprache veröffentlicht werden.

Page 127

2632/IV/64-D
Drig.: F

ArsEITSGFUPPE Brüssel, den 15. April 1964 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

Page 128

(2) Durch einstimmigen Beschluss des [Verwaltungsrats] können bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten oder bei [dem Internationalen Patenlinstitut in Den Haag], soweit erforderlich, Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. (3) Die Schaffung dieser Dienststellen kann vorgesehen werden, um den Bedürfnissen des Europäischen Patentamts, der Vertragstaaten oder [des Internationalen Patentinstituts] zu genügen.

Bemerkung

Die dritte Fassung des Absatzes 1 macht in gewissen Staaten die Zustimmung des Parlaments zu einer vom Abkommen unabhängigen Vereinbarung erforderlich, die sich ausschliesslich auf die Bestimmung des Sitzes bezieht.

Artikel 34 Sprachen (1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragstaaten, dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in der Sprache dieses Staats einreichen. Jedoch muss eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat von der Anmeldung an gerechnet eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Fall des Absatzes 2 diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muss ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Ubersetzung in der Verfahrenssprache eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung massgebend. (5) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder im Fall des Absatzes 2 in der Sprache der Ubersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Ubersetzung der Ansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (6) Das Europäische Patentblatt wird in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. (7) Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird gemäss der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen in einem Teil in allen Sprachen der Vertragstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.

Page 129

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINERSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND R KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT.PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Page 130

che Begrenzung für auch nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Amtes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in des durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seinen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschloß, den Text innerhalb der ackigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und die Anmerkung stehen zu lassen.

Mit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen.

Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt einstimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in dem Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der irtikel wurde angenommen.

Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde ohne weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, um auszudrücken, daß der. Präsident seine Befugnisse übertragen könne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.

Page 131

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

Page 132

(6) Das Europäische Patentblatt wird in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. (7) Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird gemäß der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen in einem Teil in allen Sprachen der Vertragsstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.

Page 133

(1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz imgebiet eines der Vertragsstaaten, dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist, und die Angehörigen dieses Staates mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in der Sprache dieses Staates einreichen. Jedoch muß eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer Prist von einem Monat, von der Anmeldung an gerechnet, eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Falle des Absatzes 2 diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muß ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Übersetzung in der Verfahrenssprache eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung maßgebend. (5) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder im Falle des Absatzes 2 in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen.

Page 134

Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Page 135

man den gesamten Textvorschlag für die Ausführungsordnung vor Augen habe.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet fügt der Vorsitzende hinzu, dies sei nicht das erste Mal, daß eine von einer diplomatischen Konferenz beschlossene Ausführungsordnung von einem Exokutivorgan geändert werden könne, und zitierte als Beispiel das Haager Abkommen.

Die Arbeitsgruppt gibt dem Vorsitzenden ihre Zustimmung, zur Ausführungsbestimmung der Nummer 2 und geht zur Prüfung der dritten Nummer über.

Zu Artikel 34 Nummer 3

Sie Ausführungsbestimmung der Nummer 3 stellt die Ausnahmen für die Anwendung der Verfahrenssprache im mchriftlichen Verfahren fest. Zu den ersten beiden Absätzen dieser Nummer erklärt der Vorsitzende, sie gingen von dem Grundsatz aus, daß die Verfahrenssprache eine der Arbeitssprachen des Patentamts sein müsse. Im ersten Absatz sei jedoch ausgeführt, daß die Beteiligten - außer dem Anmelder bzw. Patentinhaber - die Schriftstücke in eine andere Sprache als die Verfahrenssprache übersetzen könnten, wenn diese Sprache eine Arbeitssprache des europäischen Patentamts sei. In Absatz zwei sei der Fall aller Beteiligten außer dem Anmelder bzw. dem Patentinhaber gemeint, die die Übersetzung eines niederländischen oder italienischen "Schriftstücks liefern müßten. Wenn dieser Beteiligte das Bchriftstück in eine der Amtszprachen des Patentamts übersetzt habe, könne er andere Schriftstücke in einer anderen Sprache vorlegen, vorausgesetzt, daß es sich dabei um eine Arbeitssprache des Patentamts handle.

Die Arbeitsgruppe ist mit diesen Grundsätzen der Ausführungsbestimmung Nummer 3 einverstanden und behandelt darauf die Ausführungsbestimmung Nummer 4.

Zu Artikel 34 Nummer 4

In Nummer 4 werden die Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren festgelegt.

Der Vorsitzende erklärt, daß es in dieser Bestimmung um den Grundsatz gehe, daß sich jeder Beteiligte bei einem mündlichen Verfahren außer in der Verfahrenssprache auch in einer anderen Sprache

Page 136

Ausdruck "Verfahrensaprache" einzufigen. Durch die Einflihrung dieses Begriffs werde die Abfassung der Jusfuihrungsordnung erleichtert.

Der Vorsitzende nennt folgenies Beispiel: Ein französischer Anmelder haice oin in fransösisch abgefaBtes ouropäisches Patent erhalten. Die Verfahrenssprache müsse iormalerweise das Fras eisische sein. Wenn der Inhaber des europäischer. Patents sein Patent sinem Deutschen verkaufe und sin deutsche: Konkurrent eine Fichtigkeitsklage gegen das Patent anstrengen wolls, könne durch den Vorschlag des Vorsitzenden das Verfahren vor dem Patentamt in deutsch abgewiokelt werden, da deutsch eine der Arbeitssprachen des Patentants sei. Wenn es jedoch zu einer Änderung des Patents lommen müsse, dann müsse aiese Änderung in französisch abgefaßt sein, das die "Verfahrenssprache" bleibe. Durch diese neue Fassung werde nur ein früherer Beschluß der Arbeitsgruppe in dieser Srohe wieder aufgenommen.

Zu Artikel 34 Nummer 1

Die Arbeitsgruppe beschlieBt hierauf, die unter Nummer 1 vorgeschlagene Ausführungsbestimmung zu Artikel 34 bei der Vorlesung des hierzu vom RedaktionsausschuB susgoarcaiteten Textes nochmals zu besprechen.

Zu Artikel 34 Nummer 2

Der Vorsitzende leg: sodann der Arbeitsgruppe Nummer 2 vor, nach welcher die Verfahrenssprache für die Schriftstücke der Beteiligten, die Bescheide und Beschlüsse des Patentamts und für das mündliche Verfahren angewandt werde. Dieser Artikel solle den Begriff Verfahrenssprache definieren und vor allem darauf hinweisen, daß die Beschlüsse des Patentants in dieser Sprache abzufassen sind.

Es wird sodann die allgemeinere Frage besprochen, welches Kriterium bei der Frage entscheidend sein solle, ob eine Bestimmung im Abkommen oder in der Ausführungsordnung stehen müsse. Der Vorsitzende erklärt hierzu, daß os jetzt noch zu früh sei, uber ein solches Kriterium zu entscheiden. Man könne dies erst tun, wenn

Page 137

Wenn man die Übersetzungskosten vollständig erstatten wolle, müsse man im Patentamt eine recht komplizierte Buchführung unterhalten.

Er spricht sich daher für ein System auf der Grundlage des Vorschlags von Herrn Roscioni aus, das jedoch nicht so sehr das Ziel verfolge, sämtliche Übersetzungskosten zu erstatten, als vielmehr eine gewisse Ungleichheit in der Sprachenbehandlung auszugleichen. Er ist daher der Ansicht, daß die Erstattung einen pauschalen Charakter haben solle.

Der Vorsitzende stimmt dieser letzteren Feststellung zu. Auch er glaube, daß man auf eine vollständige Rückerstattung der Übersetzungskosten verzichten müsse. Dies würde zu viel zu hohen Verwaltungskosten führen.

Unter Zustimmung der Arbeitsgruppe erklärt der Vorsitzende, daß man eine Pauschalermäßigung der Gebühren vorsehen solle, wenn der Antrag in niederländisch oder italienisch eingereicht werde, und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Anmelders. Die Ermäßigung betreffe ferner auch die Höhe der Hinterlegungrgebühr. Bei den anderen Gebühren müsse die Ermäßigung davon abhängen, wieweit diese Gebühren an die Vorlage eines Schriftstücks gebunden seien. Es scheine ihm, daß dieses einfache System die unterschiedliche Sprachenbehandlung in gerechter Weise wieder ausgleiche. Dice Arbeitsgruppe habe ferner noch beschlossen, daß für vom Patentamt selbst stammende Schriftstücke sowie zugunsten anderer Personen als des Anmelders keine Rückerstattung in Frage käme, außer für den Nichtigkeitskläger. Zu diesen vorläufigen Ergebnissen sei die Arbeitsgruppe hinsichtlich der Rückorstattung der Verfahrenskosten gekommen. Sie werde sich mit dieser Frage weiterhin beschäftigen und sie eventuell auf einer späteren Tagung nochmals aufgreifen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Punkt 2 seiner Vorbemerkungen zurück, bei dem es um Vorschläge für die Ausführungsmaßnahmen zu Artikel 34 geht. Bei diesem Punkt handle es sich darum, in Artikel 34 Absatz 3 den

Page 138

Zum Vorschlag von Herrn Roscioni, im Patentamt einen Ubersetzungsdienst einzurichten, meint der Vorsitzende, es sei gefährlich für das Patentamt, wenn es selbst die Schriftstücke des Antragstellers übersetze. Bei dem Verfahren der Patenterteilung sei das Patentamt ja selbst ebenfalls Partei. Es sei daher nicht sehr ratsam, von ihm zu verlangen, als Cerant für die von seinem Verfahrensgegner gelieferten Schriftstücke aufzutreten. Dies sei eine zu große Verantwortung.

An dieser Stelle der Aussprache zeigen sich somit zwei Möglichkeiten zur Lösung der Rückerstattungsfrage. Nach dem einen Vorschlag, der vom Vorsitzenden gemacht wurde, würden die Kosten nicht grundsätzlich, sondern erst nach einer Prüfung der Situation des Beteiligten und in Abhängigkeit von der übersetzten Seitenzahl zurückerstattet. Praktisch gebe es eine Erstattung nur für die Übersetzung der Beschreibung. Der andere Vorschlag wird von den Herren Roscioni und De Reuse vertreten. Dabei sollen die Übersetzungskosten jedem zurückerstattet werden, sofern die Patentanmeldung in niederländisch oder italienisch erfolgt. Die Erstattung würde alle Vorgänge des Patenterteilungsverfahrens umfassen und in Form eines Pauschalabschlags auf die verschiedenen Gebühren erfolgen.

Herr Fressonnet spricht sich für dieses letztere Verfahren aus, das den Vorteil der Einfachheit habe. Die einzelnen Modalitäten dieses Systems sollten seiner Ansicht nach später geregelt werden. Die Ausführungsordnung solle nur diesen Grundsatz festhalten.

Herr De Muyser spricht sich ebenfalls für dieses System aus, ist jedoch der Meinung, die Geführenermäßigung nicht automatisch vorzunehmen, sondern erst auf entsprechenden Antrag zu gewähren.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob es wirklich nötig sei, auf europäischer Ebene alle Übersetzungskosten zurückzuerstatten. Er teilt die Befürchtung des Vorsitzenden, daß dieses System dazu führe, daß gewisse Großfirmen, die gleichzeitig an einem europäischen und einem französischen Patent interessiert seien, sich auf diese Weise die Kosten der französischen Übersetzung ihres Antrags vom europäischen Patentamt bezahlen lassen könnten.

Page 139

stücken, die von den Anmeldern an das Patentamt gerichtet würden. In diesem Falle seien die Anmelder niederländischer oder italienischer Herkunft benachteiligt. Der Vorsitzende bittet die Arbeitsgruppe, sich zu dieser Frage der Kostenerstattung für die Übersetzungen zu äußern.

Herr de Muyzer spricht sich dafür aus, daß nur die Kosten für die Übersetzung der Beschreibung rückerstattet würden.

Herr Roscioni wirft die Frage auf, ob man nicht im Patentamt einen Übersetzungsdienst einrichten könne. Dann könnten die niederländischen und italienischen Anmelder sich in ihrer Muttersprache an das Patentamt wenden.

Herr Fressonnet meint, daß eine Kostenerstattung der Übersetzungskosten in jedem Fall nur den Anmelder niederländischer und italienischer Sprache, nicht jedoch beteiligten Dritten gewährt werden solle. Er spricht sich für ein einfaches System aus, bei dem z.B. im Fall von Anmeldungen in italienischer und niederländischer Sprache gewisse Gebühren ermäßigt würden.

Auf die Äußerungen von Herrn Fressonnet hin betont der Vorsitzende, daß eine Kostenerstattung nur für 'on Anmelder in Frage käme. Er sei der Ansicht, daß die Erstattung vor allem die Übersetzungskosten des wichtigsten Schriftstücks, d.h. der Anmeldung betreffen solle. Er warf ferner die Frage auf, ob man nicht aufgrund der unterschiedlich finanziellen Situation dabei auch Unterschiede zwischen den einzelnen Anmeldern machen könne.

Im Anschluß an eine Äußerung von Herrn Fressonnet vertritt die Arbeitsgruppe den Standpunkt, daß man die finanzielle Situation des Anmelders nicht berücksichtigen solle. Bei der Kostenerstattung gehe es ja nicht um eine Unterstützungsfrage, sondern up eine Grundsatzfrage, die sich aus einer gewissen ungleichen Gewichtsverteilung zwischen den Sprachen der Gemeinschaft ergebe.

Page 140

Sitzung vom 22. April bis 3. Mzi 1963 Bericht der Sitzung vom 24. April 1963

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden um 9.45 eröffnet. Der Vorsitzende setzt die Behandlung der Kostenfrage für die Ubersetzung der in italionischer oder nioderländischer Sprache einge- reichten Anmeldungen fort.

Herr de Reuse meint hierzu, daß nicht nur die Kosten für die Ubersetzung der Anmeldungen, sondern auch die im weiteren Verfahren anfallenden Übersetzungskosien erstattet werden sollten. Das Gleichheitsprinzip zwischen den vier Sprachen der Gemeinschaft dürfe nur denn durchbrochen werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Patentamts selbst auf dem Spiel stehe. AuBerdem müBten seiner Ansicht nach zwei Möglichkeiten unterschieden werden:

1. Alle Schriftstücke, die vom Patentamt an Private gingen, dürfen nur in einer der drei Arbeitssprachen verfaßt sein. In diesem Fall müßten die Privaten selbst die Ubersetzungskosten tragen. 2. Die Schriftstücke, die von Privaten an das Patentamt gerichtet würden, müßten auch in einer der drei Arbeitssprachen verfaßt sein. In diesem Fallo müßten jedoch die Ubersetzungskosten von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen werden.

Auf diese Weise gebs es ein givisses Gleichgewicht in der Lastenverteilung.

Der Vorsitzende antwortet darauf, daß für Schriftstücke vom Patentamt an die Anmelder kein Anlaß zur Rückerstattung der Ubersetzungskosten bestünde, da die Angehörigen vorschiodenor Länder mehr oder weniger in der gleichen Iage wären. Anders sei es bei Schrift-

Page 141

Herr Roscioni spricht von der Möglichkeit die Gobühren für Anmelder, die Übersetzungen liefern müssen, prozentual zu verringern. Dies sei violloicht das einfachste System.

Der Vorsitzend, schlieBt mit Rücksicht auf die Arbeit des Redaktionsausschusses die Sitzung um 17.30 Uhr:

Page 142

Die Arbeitsgruppe behandelt sodann das Problem einer Verlängerung der Ubersetzungsfrist (Artikel 34 Abs. 2).

Der Vorsitzende bemerkt zu dem Vorschlag von Herrn Roscioni, die Frist auf drei Monate zu verlängarn, dass eine Fristverlängerung für alle Ubersetzungen, die im Laufe des Verfahrens vor dem Patentamt nätig seien, die Gefahr mit sich brächte, dieses Verfahren beträchtlich zu verlängern, jedenfalls wenn die Anmeldung in niederländisch oder italienisch eingeruicht werde. Man müsse daher eine Lösung finden, die dem Wunsch von Herrn Roscioni gerecht werde, andererseits jedoch eine Verlängerung des Vərfahrens vermeide.

Die Herrn Roscioni, van Bonthem und de Rouse erklären, sich auf eine Verlängerung der. Frist für die Ubersetzung der Anmeldung selbst beschränken zu wollen.

Für diese Lösung könne man anführen, dass es sich bei den meisten Fällen um Ersteinreichungen handle, dio sowieso in keinom Falle früher als 5-6 Monate nach der Einreichung an das Internationale Patent-Institut zur Nouhoitsrecherche weitergeleitet werden können.

Die Arbeitsgruppe beschließt daraufhin, die Frist des Artikels 34 Absatz 2 von einem auf drei Monate zu verlängern. In Absatz drei dieses Airtikels wird klargestellt, dass die Frist für Ubersetzungen während des Verfahrens vor dem Patentamt nur einen Monat beträgt.

Schließlich kommt der Vorsitzende noch auf die Kostenfrage zu sprechen. Hier müsse zunächst entschieden werden, ob es um alle Ubersetzungskosten im Laufe des Verfahrens vor dem Patentamt gehe oder ob man sich auf die Ubersetzungskosten für die Anmeldung selbst beschränken solle. Sodann müsse man in der Gebührenordnung allgemein feststellen, welche Kosten pro übersetzte Seite erstattet werden können. Schliesslich müsse man über die Modalitäten der Erstattung sprechen. Eine Erstattung in bar käme wohl nicht in Frage. Die Ubersetzungskosten müssten als Teil auf die Gesamtkosten des Verfahrens angerechnet werden.

Page 143

Herz van Benthem weist auf die Bodeutun; dioser lotsten Entscheidung hin. Die Patentansprüche könnten unter Berücksichtigung der Schreib- oder Druckfehler oder der Irrtümer geändert oder neu redigiert werden.

He folgt eine Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und Herrn Pfanner über die Frage, ob auf Grund von Artikel 65 nur die geänderten Patentansprüche oder auch die Patentansprüche im ursprünglichen Text veröffentlicht werden.

Im Anschluss daran schlägt Herr van Benthem vor, völlig auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in den Originalsprachen zu vorzichten, da man sich sonst vor fast unüberwindbaren Schwierigkeiten befäade. Als Grund für seinen Vorschlag gibt er u.a. vor allem 5n, dass die Veröffentlicbung in der Originalsprache dem Zweck dienen sollte, dritten, konkurrierenden Personen die Nachprüfung der Richtigkeit der Ubersetzung zu ermöglichen. Wenn man sich über den Umfang des Patentschutzes klar werden wolle, seien die Patentansprüche jedoch nicht ausreichend. Andererseits sei es aus praktischen Gründen ausgeschlossen, Patentansprüche und Beschreibunz in der Originalsprache zu veröffentlichen.

Die Herren Roscioni und de Reuse schließen sich dieser Auffassung an.

Der Vorsitzende stellt fest, dass man trotz allem das Problem behandeln müsse, ob bei der Veröffentlichung der Übersetzung in die Arbeitssprachen des Patentamts nur die veränderten Patentansprüche oder auch der frühere Text derselben übernommen werden sollten. Er habe den Eindruck, dass die Beschränkung auf die veränderten Patentansprüche angebracht sei. Die Ubersetzung habe ja nur den Zweck, die Beurteilung des geforderten Patentschutzes zu erloitorn. Wenn man den Inhalt der Patentanmeldung wirklich kennen lernen wolle, müsse man die Beschreibung heranziehen und somit die Unterlagen einsehen und eine Ubersetzung vornehmen lassen.

Die Arbeitsgruppe beschlieBt, Artikel 34, Abs. 5 restriktiv zu präsisieren, d.h. die Veröffentlichung auf die Patentansprüche zu beschränken. Es verstehe sion, dass auf der veröffentlichten Patentschrift die Originalsprache des Antrags vermerkt werds.

Page 144

Herr de Reuse stellt fest, dass eins internationale Organisation, die sich schon mit dem abkommensentwurf befasst habe und der auch italienische und niedorländische Vortreter angehörten, sich ebenfalls für eine Lösung ausgesprochen habe, bei der unter Beschränkung auf die Einsichtnahme in die Unterlagen auf eina Voröffentlicchung verzichtot werde.

Der Vorsitzende schlägt vor, don Artikel 34 Abs. 5 dementaprochend zu ergänzen, indem man sago, dass zum vorläufigen europäischen Patent auch die Wiedargabe der Patentansprüche in der Originalsprache gehöra, 1 . soweit diese nicht schon eino dor drei Arbeitssprachen des Patentamts sei. Im übrigen glaube or, dass man die Nachteile dieses Vorfahrens für italienische bzw. niederländische Staatsangehörige oin wenig überschätze.

Wenn zum Beispiel oin Patent in englischer Sprache erteilt werde, umfasso die Voröffenntlichung eine französische und eine deutsche Ubersetzung der Patantansprüche und, wenn es sich um einen Antrag aus Italien oder den Niederlanden handla, auch don italienischen bzw. niederländischen Text der Ansprüche. Wonn sich oin deutscher, französischer oder französisch sprechender belgischer Konkurrent über die Tragweite der Ubersetzung informieren wolle, brauche or jedenfalls aine Ubersetzung der gesamten Patentschrift. Das Sprachenproblem bringe also auch Nachteile für diejenigen mit sich, die eine dor Arbeitssprachen des Patentamts sprächen.

Bei einer früheren Aussprache habe die Arbeitsgruppe schon festgestellt, dass aus Kostengründen der vollständige Druck der Patentschrift in den drei Sprachen unmöglich sei. Die einzige Lösung, die hier in Frage käme, sei wohl - nach den Erfahrungen, die man z.B. mit amerikanischen Patenten gemacht habe - dass die Industrie der sechs E.W.G.-Länder Ubersetzungsbüros einrichte.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, dass in der Patentschrift auch die Patentansprüche der Anmeldungen aus den Niederlanden, aus Italien und aus dem flämischen Teil Belgiens in der Originalsprache veröffentlicht werden sollen. Man müsse daher auch eien Änderung der Ansprüche imoriginaltext zulasson, da dieser Text ja voröffentlicht werde.

Page 145

Besüglich der Veröffentlichung des Originelentrags in italionischer oder niederländischer Sprache orläutert der Vorsitzende drei Hëglichkciton:

1. Man könne die gesamte Anmoldung, d.h. Patentansprüche und Beschreibung, veröffentlichen; 2. Man könne die Veröffentlichung auf die Patentansprüche begrenzen; 3. Man könne sich auf die Bemorkung beschränken, dass dor Originalantrag in italienisch oder niederländisch eingoreicht wurde. In diesem Fall sei es dann Sache der interessierten Konkurrenten, eine Photokopie der Unterlagen anzufordern.

Herr Roscioni spricht sich für eine vollständige Veröffentlichung der Anmeldung in der Originalsprache aus.

Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass die Veröffentlichung in der Originalsprache den Hauptzweck verfolge, die Konkurrenten zu informieren. Ferner dürfe man nicht vergessen, welche Kosten eine solche Veröffentlichung vomursache, auch wenn es sich nur um 10 % der Anträge handle. Schliesslich dürfe man nicht außer acht lassen, dass die in einer der drei Arbeitssprachen orfolgto Veröffentlichung durch das Patentamt ihrerseits wiederum - in zwei ardore Sprachen übersetzt werde; diese Übersetzung wäre allerdings auf die Patentansprüche beschränkt. Er meine daher, dass man sich mit der Ubersetzung der Patentansprüche begnügen solle.

Herr Roscioni orkonnt die Berechtigung dieser Argumente an und schlieBt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an.

Auch Herr van Benthom ist mit diesem Vorschlag einverstanden, da ja ein Konkurrent stets die Möglichkeit habe, die Unterlagen einzusehen.

Herr Fressonnet bemerkt, dass die Veröffentlichung des Originals im Grunde nur ein Bowsismittel für die Uberoinstimmung von Original und Ubersetzung sei, was vor allem für diejenigen Konkurrenten interessant sei, die oine andere Staatsangehörigkcit als der niedorländische oder italienische Antragsteller hätten. Die vollständige Veröffentlichung sei daher für Italiener und Niederländer wohl nur von begrenztem Interesse.

Page 146

Der Yorsitzende zionnt sodann dio Fragen, dio nooh behandelt werden' mïsten:

1. Die Veröffentliobung des Criginalantregs in italienischer oder niederländischer Sprache durch das Patenamt; 2. Die Frage ziser Verlängerung der in Artikel 34 Abs. 2 vorgesehenen Frist für die Binroiohung einer Ubersetzung; 3. Die Frage der völligon oder teilweisen Rückerstattung der Ubersetzungskosten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die Diskussion über diese drei Fragen auf späker zu verschieben. Er halte es für zweckmässig, wenn man bei der Behandlung dieser Fragen dio Beschlüsse kenne, die in dieser Hinsicht auf politischer Ebene getroffen würden.

Herr Roscioni weist auf die heikle Stellung der Delegationen jener Länder hin, die einer der nicht als Arbeitssprachen gewählten Sprachen angehörten. Br wïrds daher gern möglichst viele Ergebnisse nach Hause bringen, auf Grund derer sich die dann erfolgte Stellungnahme der Arbeitsgruppe verteidigen liesse.

Hiorauf beschlieBt dio Arbeitsgruppe, die Behandlung der drei vom Vorsitzenden genannten Fragen fortzusetzen.

Vor der Aussprache hierüber oomerkt Horr de Reuse, dass man die Fassung von Artikel 34 Abs. 2 ändern müsse, un der Situation derjenigen Länder, die mehrere Landessprachen besässen, besser gerecht zu werden. Er schlägt vor, in Absatz 2 Zeile 1 und 2 die Formulierung: "—dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist" durah folgende Formulierung zu ersetzen: ".......in dem oine in Abs. 1 nicht genannte Amtssprache verwendet wird."

Page 147

Herr Efemer erinnert daran, dass as boi sen in Artikel 81 vorgesehenen Änderungen nur ue Druck- und Schreibfehler, um Sprachfehler oder um offensichtliche Irrtümer gohe, wie zum Beispiel die falsche Bezeichnung einer chemischen Formel ( CO_2 statt H_2C ) oder einer Zahl ( 58 an Stelle von 85). Er schließt daraus, dass Artikel 81 sowohl für das original wie auch die Übersetzung gelte.

Der Vorsitzende bemerkt, dass os - wenn man schon hinsichtlich der Ubersetzung den Originaltext als massgublich orkläre - seiner Ansicht nach auch erforderlich sei, dem Antragsteller die Korrektur des Originaltexts zu orlauben. Man müsse daher in der Tat über Artikel 81 sprechen.

Herr van Benthem bringt als Argument gegen die Veränderung des Originaltexts yor, dass der Prüfer bei diesem Verfahren auch die Änderungen in der Originalsprache kontrollieren müsse.

Herr Fressonet ist grundsătzlich mit Herrn van Benthem einverstanden. Er meine jedoch, dass man einerseits keinen sprachlich unkorrekten Text voröffentlichen solle, und dass andererseits das europäische Patentamt über Schreib- und Druckfehler oder Irrtümer in einer Sprache, die nicht zu seinen Arbeitssprachen gehöre, entscheiden müsse.

Herr Fressonet sieht keinen Widerspruch darin, dass man einerseits den Originalantrag els massgeblich anerkenno und andererseits Änderungen nur bei der Ubersetzung zulasse. Schreib- und Druckfehler die korrigiert werden könnten, hätten keinerlei juristischen Wert. Eine Korrektur des Originaltexts orscheine ihm daher nur bei einer Veröffentlichung erforderlich.

Herr van Benthem schlieBt sich diesem Argument an. Es gebe ein ungeschriebenes Gesetz, nach dem ein Text unter Absehung von Schreibund Druckfehlern oder offensichtlihhen Sprachfehlern verstanden werden müsse.

Page 148

1. Han müsse klären, welche Folgen sich für cas endgültige Patent ergäben, wenn dieses von einer Übersetzung des Originals ausgehe, die einen geringeren Patentschutz biete als er im Original beantragt worden sei.

Diese Frage gehe über die Sprachenfrage hinaus. Fe könne auch bei anderen, in einer der Arbeitssprachen abgefassten Anträgen vorkommen, dass das Patentamt den Inhalt dieser Anträge nicht genügend berücksichtige. In solchen Fällen sei es Sache des Anmeldors, rechtzeitig etwas zu unternehmen. Dies sei dadurch möglich, dass er vom Patonamt über den Inhalt unterrichtet werde, den dieses dem endgültigen Patent geben wolle.

Wenn der Antragsteller keine Einwände erhebe, verzichte or praktisch auf den in Frage stehenden Teil des Originals.

Wenn man dem Antragsteller diese Belastung ersparen wolle, so - käme man zu dem Ergebnis, dass das europäische Patenaxt in jedem einzelnen Fall die Ubersetzungen mit den italienischen oder niederländischen Originalanträgen vergleichen müsse. 2. Zweitens sei die Frage zu klären, ob im Abkommen die Wichtigkeit des Originaltexts genügend berücksichtigt sei. Nach Ansicht des Vorsitzenden genüge es, in der Ausführungsordnung eine Bestimmung der Art einzufügen, wie er sie vorgeschlagen habe.

Die Arbeitsgruppe erklärt sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.

Herr van Benthem erinnert nochmals an die Frage, ob Artikel 81 geändert werden müsse, um zu klären, ob die Anmeldungen auch im Originaltext geändert werden müssten.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass für den Fall einer gleichzeitigen Veröffentlichung dieser Originalanträge und der Ubersetzungen eine solche Änderung erforderlich sei.

Herr van Benthem weist auf das zusätzliche Problem hin, das dadurch entstehe, dass auch unabhängig von einer Veröffentlichung dritte Personen die Unterlagen einsehen könnten. Deswegen könne es zweckmässig sein, den Originalantrag selbst dann zu korrigieren, wenn keine Veröffentlichung vorgesehen werde.

Page 149

Der Vorsitzende spricht zunächst von der Punkten, in denen ihm die Arbeitsgruppe einer Meinung zu sein scheine.

1. In der Ausführungsordnung werde keine beglaubigte Uebersetzung verlang werden. Die in niederländischer oder italienischer Sprache eingereichten Patentanmeldungen seien entscheidend für den Umfang des geforderten Patentschutzes. 2. Das Abkommen brauche in diesem Punkt nicht geändert zu werden. 3. Das europäische Patentamt werde das Recht, aber nicht die Pflicht haben, seinem Verfahren die Übersetzung des Antrags zugrundezulegen. Hier müsse in der Ausführungsordnung sino Bestimmung eingefügt werden. Daraus folge, dass das europäische Patentamt die Übersetzung nach dem Originalantrag nachprüfon lassen könne, dazu jedoch nicht verpflichtet sei. Das bedeate u.a., dass bei Unklarheiten über die Genauigkeit der Übersetzung das europäische Patentamt auf Grund der allgemeinen Bestimmungen alle erforderlichen Boweise verlangen könne, ohne dabei sein Recht auf ein eigenes Urteil zu vorlioren.

Wenn die Arbeitsgruppe mit diesen drei Punkten cinverstanden sei, dann folge daraus, dass in den Fällen, wo die Ubersetzung länger sei als der Originalantrag, Patente auf Grund der Ubersetzung erteilt würden. Was nur in der Ubersetzung und nicht im Original stünde, sei dann nichtig und der Patentinhaber müsse in diesen Punkten mit Nichtigkeitsklagen rechnen. Es sei daher zu prüfon, ob die in Artikel 127 genannten Nichtigkeitsgründe ergänzt werden müssten.

Herr Roscioni wirft die Frage auf, ob der Text des Abkommens die Wichtigkeit des Originalantrags in italienischer bzw. niederländischer Sprache auch genügend hervortreten lasse. Er schlägt vor, in Artikel 34 Absatz 2 einen Satz einzufügen, um diesen Punkt zu präzisieren..

Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass man von zwei verschiedenen Fragen sprechen müsse.

Page 150

Man könne annehmen, daB die Anmoldungen in niederländisch und italionisch etwa ein Zehntel aller beim europäischen Patentamt eingereicaten Anmeldungen ausmachen würden. Die Belastung durch diese Veröffentlichen (des Originals) sei also nicht sehr gros.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Vorsitzende, daB das Patentamt bei einer solchen Gutachten über eine Ubersetzungsfrage nicht durch dieses Gutachten gebunden sei und daB jedes Gericht seine eigene Entscheidungsfreiheit bohielte.

Die Arbeitsgruppe befaßt sich sodann mit der Frage der Veröffentlichung des Originaltexts einer Patentanmeldung.

Die Herren Fressonnet und van Benthem bind der Ansicht, daB dieser Grundsatz der vollen Veröffentlichung des Originaltextes entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung ausgesprochen sein müsse. Die Art und Weise der Veröffentlichung könne der Entscheidung des Verwaltungerats überlassen bleiben.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

Page 151

und werde einer einfacheren Lösung zustimmen, sobald dabei das Interesse der Offentlichkeit und das Interesse des Patentamts berücksichtigt werde.

Der Vorsitcende orklärt anschlieBend, er sei von den Argumenten von Herrn van Benthem und Herrn Roscioni überzeugt worden. Auch er glaube, daB der Originaltext entscheidend sein müsse, wenn es um die Erteilung von Patentrechten gehe. Die Aufrochterhaltung dieses Grundsatzes müsse jedoch in Übereinstimmung mit dem anderen, in Artikel 34 festgelegten Grindsatz stehen, daß das Verfahren des Patentamts in einer der drei Arbeitssprachen abgewickelt werden und das Patentamt daher die Ubersetzungen benutzen könne. Dabei entstünden seiner Ansicht nach zwei Probleme. Die erste Frage sei, in welcher Form die Offentlichkeit informiert werde. Sollte man nur die Ubersetzung des Antrags oder neben der Übersetzung auch den Originaltext veröffentlichen? Das zweite Problem bestehe in der Frage, wie man bei Streitfällen entscheiden solle, die bei einem Unterschied zwischen der Übersetzung und dem Originaltext entstünden. Bei dieser zweiten Frage sei nach Ansicht des Vorsitzenden die Beglaubigung odar auch ein Gutachten die beste Lösung. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß das europäische Patentamt das Recht habe, während des Verfahrens jede Art von Boweisen zu verlangen. Man könne somit die Ansicht vertreten, daß das Patentamt aufgrund des bestehenden Abkommensentwurfs schon gewappnet genug sei, um bei einem Textunterschied ein Gutachten zu verlangen. In diesem Fall brauche die Ausführungsordnung in diesem Punkt nichts zu erwähnen. Bei der Frage, wer die Kosten eines solchen Gutachtens zu bezahlen habe, müsse man die herkömmlichen Rechtsgrundsätze auf diesem Gebiet anwenden.

Der Vorsitzende geht sodann auf das Problem der Information der Offentlichkeit ein. Nach einer kurzen Aussprache meint er, daB der Originalantrag eventuell voll und ganz publiziert werden könne. Diese Lösung würde die größte Sicherheit beinhalten.

Page 152

ziemlich leicht in Erscheinung treten würden. Wc die Ubersetzung länger sei als der Origineltext, könnten dies die Prüfer oder die widersprechenden Dritten merken. Wern dies nicht der Fall sei, könne der Irrtum später stets durch ein Nichtigkeitsverfahren rieder gutgemacht werden.

Falls die Ubersetzung kürzer sei als das Original, werde der Anmelder zweifellos das Patentamt darauf aufmerksam machen.

Herr Roscioni spricht zioh ebenfalls für die fakultative Beglaubigung aus. Eine obligatorische Beglaubigung stelle für den Anmelder niederländischer oder italienischer Sprache ein seiner Ansicht nach unnötiges Opfer dar. Man könne fürchten, daß eine solche Maßnahme nur bewirken würde, daß sich die Wiederstände gegen das Abkommen verstärken würden. Außerdem scheine es ihm unbedingt nötig, daß bei der Erteilung der Rechte der Originätext herangezogen würde. Entscheide man sich anders, so könne dies schwere und ungerechte Folgen haben, wenn bei der Ubersetzung des Patentantrags ein Element fehlen würde, das im Original enthalten sei. Im letzteren Fall erleide der Erfinder einen Schaden, für den er nicht verantwortlich sei. Dies müsse unbedingt vermieden werden.

Die Frist bis zur Einreichung der Ubersetzung scheine ihm ferner mit einem Monat zu kurz, wenn man in der Verbandsübereinkunft von der Ansicht ausgehe, daß eine Frist von drei Monaten angesetzt werden könne. Diese Frage der Frist erscheine ihm als Frage des materiellen Rechts, die in Artikel 34 aufgenommen werden müsse. Er äeint schließlich noch, daß eine vor einem vereidigten Ubersetzer beglaubigte Übersetzung auf einem so technischen Gebiet wie dem der Patente wohl keine sehr entscheidende Sicherheit binte.

Herr Pfanner spricht sich für die obligatorische Beglaubigung aus. Diese erscheine ihm aus praktischen Gründen gerechtfertigt. Zu allererst sei doch das Interesse der Allgemeinheit im Spiel. Diese müsse genau wissen, was der Gegenstand eines europäischen Patentanspruchs sei. Sie könne aber hierüber nur dann Sicherheit haben, wenn die Übersetzung des Antrags beglaubigt sei. Außerdem läge die Verpflichtung zur Beglaubigung auch voll und ganz im Interesse des europäischen Patentamts selbst. Durch eine solche Peglaubigung könne das Amt dann tatsächlich ner auf der Grundlage der drei in Artikel 34 genannten Sprachen arbeiten. Er sei jedoch durchaus su einem Kompromis bereit 4344 / I V / 63-D

Page 153

meine er allerdings, daß man vielleicht als Kompropißlösung auf die Verpflichtung zur Beglaubigung varsichten, stattdessen jedoch am Gedanken et. ar freiwilligen Beglaubigung festhalten könne.

Herr de Mayser ist derselben Ansicht wie Herr van Benthem. Er weist vor allem auf die unüberwindbaren prektischen Schwierigkeiten hin, die sich bei einer obligatorischen Beglaubigung ergeben würden und spricht sich für die fakultative Beglaubigung aus. Seiner Ansicht nach müsse man auf diesem Gebiet eher nach einer praktischen als nach einer juvistischen Lösung suchen. Die Beglaubigung bei der Umwandlung einer europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung betreffe ferner ein ganz anderes Gebiet als der Artikel 34. Im einen Fall handla es sich in der Tat um eine nationale, im anderen Fall jedoch um eine internationale Frage. Er sehe auch nicht, welche zusätzlichen Sicherheiten eine Beglaubigung geben könne. Auch vom psychologischen Standpunkt aus scheine es ihm schließlich wichtig, für Anmeldar niederländischer und italienischer Sprache keine zusätzlichen Belastungen einzuführen.

Herr de Reuse spricht sich ebenfalls für die fakultative Beglaubigung aus. Trotz der Probleme, die in seinem Land durch den Artikel 34 entstúien, wolle er sich dennoch strikt an die technische Seite dieser Frage halten. Hier sei zu bemerken, daß die Antragsteller niederländischer und italienischer Sprache schon sowieso zusätzliche Kosten durch die Übersetzung ihres angemeldeten Patentes zu tragen hätten. Seiner Ansicht nach seien diese Kosten hoch genug für die Betreffenden und man solle sie nicht noch durch die Beglaubigungskosten erhöhen. Wo die Beglaubigung absolut notwendig sei, könnten doch die Kosten vielleicht vom europäischen Patentamt getragen werden.

Herr van Benthem ergreift nochmals das Wort und weist darauf hin, daß für die Festlegung der durch das Patent erteiltenRechtrder Originaltext des Antrags in Betracht käme, auch wenn er in italienisch oder niederländisch abgefaßt sei. Jede andere Lösung stelle eine ausgesprochene Benachteiligung für die betreffenden Anmelder dar. Er ist allerdings damit einverstanden, daß das Patentamt die Prüfung aufgrund der Ubersetzung vornehme. Im übrigen sei doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die eventuellen Divorgenzen zwischen der Originaltext und der Ubersetzung

Page 154

der Übereinstimmung von. Original und Übersetzung zu ersparen.

Hierauf antwortet Herr van Benthem, daB seiner Ansicht nach nicht in allen Fällen eine beglaubigte t'bersetzung gefordert werden solle. Er erinnert daran, daB das europäische Patentamt die Amtssprachen der EWG ebenfalls als Amtssprachen aufnehmen müsse. Dies sei der Grundsatz, van dem man ausgehen müsse und von dem man nur aus sehr schwerwiegenden praktischen Gründen eine Ausnahme machen dürfe. Von dieser Haltung sei die Arbeitsgruppe bei der Abfassung von Artikel 34 ausgegangen. Wenn man zu dem Artikel auch noch die Verpflichtung der beglaubigten Übersetzung hinzufüge, so scheine ihm das eine zusätzliche Belastung, die nicht durch schwerwiegende praktische Gründe gerechtfertigt sei. Die Beglaubigung durch vereidigte Übersetzer gebe auch auf einem so ausgesprochen technischen Gebiet wie dem der Patente wohl keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich des Werts der Übersetzung.

Er erinnert ferner an die Erfahrung, die man in den Wiederlanden auf diesem Gebiet gemacht habe, wo 10 % der angemeldeten Patente nicht in der Landessprache, sondern in französisch, deutsch oder englisch abgefaßt seien. Eine solche Beglaubigung sei keinesfalls notwendig.

Der Vorsitzende meint, daB man bei diesem Problem der begläubigten Übersetzung von einem umfassenderen Gesichtspunkt ausgehen und an die Zukunft denken müsse. Das Sprachenproblem könne eines Tages nicht nur für niederländisch oder italienisch, sondern auch für andere Sprachen wie dänisch, norwegisch und irländisch auftauchen. Eine solche Beglaubigung sei im übrigen bei der Umwandlung einer europäischen Patentanme dung in eine nationale Iatentanmeldung schon vorgesehen. Er weist schließlich darauf hin, daß sich die Ubersetzungsprobleme vor allem beim Prüfungsverfahren stellen würden. Seiner Ansicht nach sei es für das europäische Patentamt sehr umständlich, wenn es bei dieser. Prüfung den eingereichten Originaltext mit der t'bersetrung vergleichen müsse. Wenn er sich für die Verpflichtung zur Beglaubigung ausapreche, so geschehe dies eben, um dem Patentamt diese Schwierigkeit zu ersparen. Angesichts der von Herrn van Benthem vorgebrachten Argumente

Page 155

Sitzung vom 22. April bis 3. Mai 1963 Bericht der 7st.neg vom 23. April 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Wegen der italienischen Wahlen beschließt die Arbeitsgruppe, am Freitag, den 26. und am Montag, den 29. April, nicht zusammenzutreten, dafür jedoch am Mittwoch, den 1. Mai, eine Sitzung abzuhalten.

Ausführungsordnung zu Artikel 34 Der Vorsitzende erinnert daran, daß dieser Artikel die Frage der Arbeitssprachen des Patentamts betreffe. Er bittet die Arbeitsgruppe, sich hinsichtlich der Ausführungsordnung an die Beschlüsse zu halten, die bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs getroffen worden waren, d.h. daß das europäische Patentamt drei Arbeitssprachen haben solle: französisch, deutsch und englisch.

In Artikel 34 Absatz 2 wird im Verentwurf des Abkommens allerdings erklärt, daß eine rechtswirksame Hinterlegung auch in niederländisch und in italienisch möglich sei, wenn innerhalb von einem Monat nach der Einreichung eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen des Patentamts nachgereicht werde.

Bei der Ausführungsordnung stalle sich die Frage, ob die Übersetzung der eingereichten Patentanmeldung beglaubigt sein müsse oder nicht.

Der Vorsitzende schlägt vor, das Abkommen abzuändern. Dieses muß verlangen, daß die Übersetzung beglaubigt sei. Zweck dieser Maßnahme sei, dem Patentamt eine Arbeitsüberlastung durch die Nachprüfung

Page 156

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

Page 157

dem Urtext vorgelegt werden. Wird die Ubersetzung oder die amtliche Beglaubigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird die Urkunde nicht berücksichtigt. (4) Einwendungen gemäß Artikel 92 des Abkommens können vom Europäischen Patentamt auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Sprachen abgefaßt sind.

Page 158

Zu Artikel 34

Nummer 3

Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren (1) Die Beteiligten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme des Anmelders oder Inhabers des europäischen Patents können Schriftstücke außer in der Verfahrenssprache auch in einer der anderen in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Sprachen einreichen. (2) Die Beteiligten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme des Anmelders oder Inhabers des europäischen Patents können bei Eingaben gemäß Artikel 34 Absatz-3 Satz 2 des Abkommens die Ubersetzung außer in der Verfahrenssprache auch in einer der anderen in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Sprachen einreichen. Wird eine gemäß den Vorschriften des Artikels 34 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens und des vorstehenden Satzes 1 erforderliche Ubersetzung nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird das Schriftstück nicht berücksichtigt. (3) Urkunden, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache vorgelegt werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, daß innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Ubersetzung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens genannten Sprachen und gegebenenfalls eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung der Ubersetzung mit

Page 159

Zu Artikel 34

Nummer 2

Anwendung der Verfahrenssprache die Verfahrenssprache iet insbesondero für die Schriftstücke der Beteiligten und für die Bescheide und Entscheidungen des Europäischen Patentamts) sowie im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt anzuwenden.

Page 160

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung des Artikels 34 des Abkommens

Page 161

Für das Vorfihren vor dem Fatentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Voröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.

Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten willen.

Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und ua 15.15 Uhr fortgesetzt.

Artikel 45 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestimmung sei für das Abkommen unentbuhrlich, un die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in dem in Zlammern gesetzten Satzteil vorgesehen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertrage von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.

Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentants in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, um das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentants zu gewährleisten.

Page 162

stellt sich Herr Roscioni die Frage, ob im Falle des Beitritts eines anderen Staates nicht eine antliche Übersetzung des Abkomens genügen würde.

Der Präsident, der einen Beitritt dritter Staaten im jetzigen Zeitpunkt für ausgeschlossen hält, findet die Zustimmung der Gruppe zu seinem Vorschlag, das Abkommen in den vier Sprachen der Mitgliedstaaten zu. veröffentlichen. Ausserdem hält der Präsident eine Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen nicht für möglich und macht darauf aufmerksam, dass es sich hierbei eher um eine Frage der Optik handele. Auf jeden Fall müsse festgelegt werden, welche Sprachen gebraucht werden sollen. Diese Festlegung müsse im Abkommen selbst erfolgen. Er hält es jedoch für ausreichend, in das Abkommen eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen und die Einzelheiten der Ausführungsverordnung vorzubehalten.

Herr Fressonnet ist dagegen der Ansicht, man könne den einzelnen Artikeln, die das Verfahren vor. dem Europäischen Patentamt regolten, eine Klausel über die anzuwendende Sprache hinzufügen.

Der Präsident ist der Ansicht, dass diese Frage für den Augenblick offenbleiben könne. Sie soll entschieden werden, sobald der Gruppe ein Textentwurf vorliegt.

Mit dem Hinweis, dass die Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen wegfallen soll, überweist die Gruppe Artikel 44 an den Redaktionsausschuss.

Der Präsident erklärt sich bereit, in der fünften Sitzung eine Untersuchung darüber vorzulegen, wie sich die Sprachregelung auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auswirkt.

Herr Roscioni und Herr van Benthem erklären, sich damit einverstanden, dass vor dem Europäischen Patentamt lediglich die französische, die deutsche und die englische Sprache Verwendung finden sollen. Herr Roscioni fügt hinzu, dass diese Regelung in gleicher Weise für die Patentanmeldung wie für die Rechtshandlungen des Patentamts gilt.

Page 163

Er weist darauf hin, dass sich das Patentabkommen als zusătzliche Regelung an den Vertrag von Rom anschliesst und dass eine von diesem Vertrag abweichende Regelung über die Anwendung der Sprachen zu Schwierigkeiten führen würde.

Der. Präsident unterscheidet drei Probleme: Das erste betrifft die Sprachen des Abkommens. Zu diesem Punkt führt er aus, dass das Abkommen über die Europäischen Patente ein System des internationalen Zivilrechts schaffen werde, das von den nationalen Gerichten angewandt worden muss. Demnach müsse das Abkommen in allen Sprachen der Vertragsstaaten abgefasst werden. Falls ein weiterer Staat dem Abkommen beitrete, sei eine Fassung auch in seiner Sprache erforderlich. Den nationalen Gerichten müsse unbedingt eine Fassung in ihrer eigenen Sprache vorliegen.

Das zweite Problem betreffe die Amtssprachen. Das sei eine Frage des aetionalen Prestiges, der man grosse Bedeutung beimesse. Mit Rücksicht darauf könne man in Abkommen - entsprechend den Vertrag von Rom vorsehen, dass die Sprachen der Vertragsstaaten Amtssprachen sind.

Hinsichtlich des dritten Problems über die Arbeitssprachen müsse eine elastische Regelung gefunden werden.

Der Präsident weist darauf hin, dass bei der UNO fünf Amtssprachen verwendet würden, für die Veröffentlichung der Dokumente aber nur drei Arbeitssprachen zulässig seien. Er hält es für möglich, in der Ausführungsverordnung vorzusehen, dass das Europäische Patentant nur bestimmte Arbeitssprachen benutzt.

Hinsichtlich des ersten Problems ist die Gruppe völlig mit dem Präsidenten einverstanden.

Hinsichtlich des zweiten und dritten vom Präsidenten aufgeworfenen Probloms sehen. Herr Fressonnet und Herr Roscioni nicht ein, welchen Nutzen eine Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen haben soll. Überdies

Page 164

Er unterbreitet einen ähnlichen Vorschlag wie Herr Roscioni, nämlich dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, bei den nationalen Patentämtern Auskunftsstellen einzurichten.

Herr van Benthem hält eine solche Möglichkeit für nützlich. Er fragt sich jedoch, ob hierzu nicht eine ausdrückliche Bestimmung im Abkommen erforderlich sei. In der Befugnis des Verwaltungsrats zur Dezentralisierung der Dienststellen sieht er eine gewisse Gefahr.

Herr De Muyser und Herr Pfanner stimmen Herrn van Benthem zu. Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe einverstanden ist und dass bei den nationalen Patentämtern eine amtliche Auskunftsstelle über das europäische Verfahren eingerichtet werden soll. Sodann müsse geklärt werden, wie man bei der Einrichtung dieser Auskunftsstellen vorgehen solle. Offensichtlich führe die Eröffnung von zentralen Auskunftsstellen nicht zu einer Dezentralisierung der Zuständigkeiten des Europäischen Patentamts. Trotzdem müsse die Einrichtung solcher Stellen im Abkommen vorgesehen werden.

Herr Roscioni regt an, die Arbeitsgruppe solle der Koordinierungsausschuss detaillierte diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.

Die französische Delegation erklärt sich bereit, derartige Vorschläge für die Artikel über die Gliederung des Patentamts für die Vorbereitung der fünften Sitzung auszuarbeiten.

Artikel 43 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die dritte, von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Alternative hinzufügen soll. Die Auffassung der Gruppe, wonäch das Europäische Patentamt nicht dezentralisiert werden darf, soll nur im Bericht festgehalten werden.

Erörterungen zu Artikel 44 des Vorentwurfs

Herr Roscioni, unterstützt von Herrn Fressonnet, hält es für zweckmässiger, im Abkommen nicht zwischen Amts- und Arbeitssprachen zu unterscheiden, sondern in den einzelnen Bestimmungen über die Rechtshandlungen des Europäischen Patentants anzugeben, welche Sprache angewendet werden muss.

Page 165

ARBEITSGHUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

Page 166

(6) Andere als die in Absatz 1 genannten Sprachen können im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach MaBgabe der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen benutzt werden." k) Einer besonderen Regelung bedarf die Sprachenfrage noch für gewisse Einzelfälle, wie Teilung der Anmeldung, Einreichung von Zusatzpatentanmeldungen, Wechsel des Anmelders oder des Patentinhabers während des Verfahrens usw. Die Regelung dieser besonderen Fälle sowie einer Reihe weiterer Einzelheiten sollte der Ausführungsordnung überlassen bleiben.

Page 167

Geht man von den vorgenannten Grundsätzen aus, so könnte man daran denken, den Artikel 44 des Arbeitsentwurfs etwa wie folgt zu ergänzen: "Artikel 44 Sprachen (1) Das Europäische Patentamt bedient sich der Sprachen A, B und C. (2) Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird in den in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. Der amtliche Teil des Amtsblatts wird auch in den anderen Sprachen der Vertragsstaaten veröffentlicht. (3) Das europäische Patentblatt wird in den in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. (4) Die Patentschriften für vorläufige und endgültige europäische Patente werden in der Sprache der Anmeldung veröffentlicht. Die Ansprüche der vorläufigen oder endgültigen europäischen Patente werden außerdem in den beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht. In Zweifelsfällen ist die Veröffentlichung in der Sprache der Anmeldung maßgebend. (5) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung maßgebend.

Page 168

Sprache A, B oder C bedienen, wenn er für eine Ubersetzung in eine der Sprachen A, B oder C Sorge trägt. bb) Die Beteiligten können sich bei Eingaben und bei einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung außer der Sprachen A, B und C auch einer anderen Sprache eines der Vertragsstaaten nach folgenden Grundsätzen bedienen: (1) Eine Anhörung oder mündliche Verhandlung kann auch in einer anderen Sprache eines Vertragsstaates als der Sprache A, B oder C geführt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der die Anhörung oder mündliche Verhandlung durchführenden Beamten des Europäischen Patentamts einverstanden sind. Falls durch die Zulassung der anderen Sprache eine Ubersetzung erforderlich wird, muß derjenige Beteiligte, der den Antrag auf Zulassung dieser Sprache gestellt hat, für die Ubersetzung in eine der Sprachen A, B oder C Sorge tragen, sofern das Europäische Patentamt die Übersetzung nicht mit seinen eigenen Ubersetzern durchführen kann. (2) Auch Eingaben in einer anderen Sprache der Vertragsstaaten als der Sprachen A, B oder C sollten nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Das Europäische Patentamt soll solche Eingaben im Einzelfall zulassen können, soll aber das Recht haben, von den Beteiligten eine Ubersetzung in die Sprache der Anmeldung zu verlangen.

Page 169

Anmeldung eingereicht werden, sofern die Eingabe in einer der drei Sprachen A, B oder C abgefaßt ist. Das Europäische Patentamt kann jedoch in einem solchen Fall verlangen, daB eine Ubersetzung in die Sprache der Anmeldung nachgereicht wird. (2) Reicht ein Beteiligter eine Eingabe nicht in der Sprache der Anmeldung, wohl aber in der Sprache A, B oder C ein, so kann das Europäische Patentamt seine Antwort auch in der Sprache der Eingabe erteilen. Entscheidungen des Europäischen Patentamts können jedoch auch in diesem Fall nur in der Sprache der Anmeldung ergehen: cc) Ausnahmen von dem Grundsatz zu aa) bei Anhörung und mündlicher Verhandlung

Bei einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung kann sich jeder Beteiligte der Sprachen A, B oder C auch dann bedienen, wenn es sich nicht um die Sprache der Anmeldung handelt. Das Europäische Patentamt hat für die Ubersetzung in die Sprachen A, B und C Sorge zu tragen, soweit dies erforderlich ist. h) Berücksichtigung anderer Sprachen als der Sprachen A, B und C bei Eingaben an das Europäische Patentamt und bei einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt aa) Jeder Beteiligte kann sich bei einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung einer anderen Sprache als der

Page 170

vorgenommen, wobei in Zweifelsfällen die Eintragung in der Sprache der Anmeldung maßgebend ist.

Ihr Vorsitzender würde der Möglichkeit zu bb) den Vorzug geben. g) Sprachen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt aa) Grundsatz Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird grundsätzlich in der Sprache durchgeführt, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, d.h. in der Sprache A, B oder C. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, daß (1) alle Prüfungsbescheide (notifications d'examen) und Entscheidungen (décisions) des Europäischen Patentamts in der Sprache der Anmeldung ergehen, (2) alle Eingaben sämtlicher Beteiligten in der Sprache der Anmeldung einzureichen sind, (3) eine Anhörung oder mündliche Verhandlung in der Sprache der Anmeldung stattfindet. bb) Ausnahmen von dem Grundsatz zu aa) für das schriftliche Verfahren (1) Eingaben von anderen Beteiligten als dem Anmelder oder Patentinhaber können auch in einer anderen Sprache als der Sprache der

Page 171

bb) Eine Veröffentlichung der gesamten Patentschrift findet nur in der Sprache der Anmeldung, d.h. entweder in der Sprache A, B oder C, statt. Lediglich die Patentansprüche werden auch in den beiden anderen Sprachen veröffentlicht. Für die Auslegung der Patentansprüche ist in Zweifelsfällen die Sprache der Anmeldung maßgebend. cc) Wie zu bb). Eine Veröffentlichung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen unterbleibt.

Ihr Präsident würde der Möglichkeit zu bb) den Vorzug geben. e) Patenturkunde (Artikel 78 und 90 c ) Die Patenturkunde wird nur in der Sprache der Anmeldung, d.h. in der Sprache A, B oder C, abgefaBt. f) Europäisches Patentregister (Artikel 59)

Für die für Eintragungen in das europäische Patentregister zu verwendende Sprache gibt es folgende Möglichkeiten: aa) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden nur in der Sprache der Anmeldung (A, B oder C) vorgenommen. bb) Alle Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Sprachen A, B und C

Page 172

lichen Teil, der ausländische Gesetze, Entscheidungen des Europäischen Patentamts und nationaler Gerichte enthält, unterscheiden.

Der amtliche Teil des Amtsblatts sollte in allen Sprachen der Vertragsstaaten veröffentlicht werden. Für den nichtamtlichen Teil dürfte es dagegen genügen, wenn er in den Sprachen A, B und C erscheint.

Praktisch dürfte sich dies in folgender Weise durchführen lassen:

Das gesamte Amtsblatt erscheint in drei Ausgaben, jede Ausgabe in einer der drei Sprachen A, B und C. Der amtliche Teil wird außerdem noch in den sonstigen Sprachen der Vertragsstaaten veröffentlicht und wird auf Verlangen als Beilage zu einer der drei Ausgaben geliefert. Er kann auch in jeder Sprache gesondert bezogen werden. c) Europäisches Patentblatt (Artikel 60 Buchstabe b) Das europäische Patentblatt erscheint ebenfalls in drei Ausgaben, jede Ausgabe in der Sprache A, B und C. d) Europäische Patentschriften (Artikel 77 und 90 b)

Für die Veröffentlichung europäischer Patentschriften gibt es in Bezug auf die Sprachenfrage folgende Möglichkeiten: aa) Jede Patentschrift wird in vollem Umfange in den Sprachen A, B und C veröffentlicht. Für die Auslegung in Zweifelsfällen ist die Sprache der Anmeldung maßgebend.

Page 173

a) Durchführungsbestimmungen

Der Beschluß der Arbeitsgruppe, daß der Text des Abkommens in den Sprachen aller Vertragsstaaten abgefaßt werden soll, ist damit begründet worden, daß es sich bei diesem Abkommen um ein europäisches Privatrecht handelt, das jeden einzelnen Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unmittelbar berührt und über das er sich in einem offiziellen Text in seiner eigenen Sprache muß unterrichten können. Aus dieser Begründung folgt zwangsläufig, daß auch alle anderen allgemeinen Bestimmungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen werden und sich an die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten richten, ebenfalls in den Sprachen aller Vertragsstaaten abgefaßt werden müssen. Das bedeutet, daß die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, die Gebührenordnung, das Personalstatut sowie sämtliche sonstigen Verordnungen oder Verwaltungsanordnungen des Verwaltungsrats oder des Präsidenten des Europäischen Patentamts in allen Sprachen der Vertragsstaaten veröffentlicht werden müssen. b) Amtsblatt des Europäischen Patentamts (Artikel 60)

Nach Artikel 60 Buchstabe b gibt das Europäische Patentamt ein Amtsblatt heraus. Dieses Amtsblatt soll allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten sowie sonstige das europäische Patentrecht betreffende Veröffentlichungen enthalten. Man kann also innerhalb des Amtsblatts zwischen einem amtlichen Teil, nämlich dem Teil, der die Bekanntmachungen und sonstigen Mitteilungen enthält, sowie einem nichtamt-

Page 174

1. Materialien:

a) Artikel 44 des Arbeitsentwurfs; b) Sitzungsbericht über die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe, S. 92 bis 95; c) Verordnung Nr. 1 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15. April 1958 (Amtsblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 6. Oktober 1958 S. 385/386); d) Vollziehungsverordnung II zum Schweizerischen Patentgesetz, Artikel 4, 46, 48 Abs. 4, 59 Abs. 2 und 3, 67 Abs. 3 und 4.

2. Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer 4. Sitzung beschlossen, daß die offiziellen Texte des Abkommens in den Sprachen aller Vertragsstaaten abgefaBt werden sollen. Ein dahingehender Artikel wird von Ihrem Präsidenten auf der nächsten Sitzung vorgelegt werden.

Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer 4. Sitzung ferner beschlossen, daß das Europäische Patentamt für sein Verfahren sich dreier Sprachen bedienen soll. Diese drei Sprachen werden im folgenden mit Sprache A, Sprache B und Sprache C bezeichnet. Auf derselben Sitzung hat die Arbeitsgruppe den Präsidenten beauftragt, eine Studie über die Konsequenzen vorzulegen, die sich aus den vorgenannten Entscheidungen der Arbeitsgruppe ergeben.

Aus den vorgenannten Entscheidungen der Arbeitsgruppe ergeben sich nach Auffassung Ihres Präsidenten folgende Konsequenzen:

Page 175

WERTRAULICH !

Bemerkungen
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Sprachenfrage Anz. 44 uler Sute Ewer.

Page 176

Zu Artikel 44

Amtssprachen

1. Materialien:

a) EVG-Vertrag, Art. 217; b) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die EWG vom 15.4.1958 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 386); c) Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Art. 29-31, insbesondere Art. 29, 1, Abs. 1.

2. Bemerkungen:

Die hier vorgeschlagene Formulierung ist der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nachgebildet.

Art. 1 der Verordnung Nr. 1 lautet: "Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch".

Art. 29, § 1, Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet: "Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch".

Die Einzelheiten der Sprachenfrage, wie Festlegung der Arbeitssprachen, Sprachen der Veröffentlichungen usw., sollen in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen geregelt werden.

Page 177

VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]

Page 178

Artikel 44 Amtssprachen

Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind

Page 179

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49 a?

Page 180

Art. 14 MPO

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
E 1972 14 M/20 S. 198
" 14 M/22 S. 260
" 14 M/23 S. 292
" 14 M/32 S. 1+2
" 14 M/47/I/II/III S. 2
" 14 M/48/I Memorandum E
" 14 M/52/I/II/III S. 2
" 14 M/62/I/II S. 1+2
" 14 M/74/I/R 1 S. 1
" 14 M/92/I S. 1
*) 14 M/121/I/R 7 S. 1
" 14 M/136/I/R 10 S. 1
" 14 M/146/R 1 Art. 14
" 14 M/PR/I S. 27/28
" 14 M/PR/G S. 199 ebenso Art. 68 u.a.
*)
" 14 M/126/I R 9 S. 1

Page 181

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gethöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen