Art147dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art147dPCTBE1973
- Numéro d'article : 147
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 147 (Deutsche Fassung)/Art147dPCTBE1973.pdf
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Artikel 147 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 147 MPU Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| BR/GT IV/31/70 | 42b | BR/GT IV/32/70 | Rdn. 8 |
| BR/GT IV/31/70 | 42b | BR/GT IV/41/70 | Rdn. 7-9 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 147 | M/146/R 6 | Art. 147 |
|---|
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 146
Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben (1) Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die den besonderen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel. Artikel 39 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen worden oder sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so zahlt die Gruppe jeden Monat einstweilen besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung des Artikels 45 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.
Artikel 147
Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 37 Absatz 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 37 Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 148
Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens (1) Artikel 72 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. (2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
Article 146
Cover for expenditure for carrying out special tasks (1) Where additional tasks have been given to the European Patent Office under Article 143, the group of Contracting States shall bear the expenses incurred by the Organisation in carrying out these tasks. Where special departments have been set up in the European Patent Office to carry out these additional tasks, the group shall bear the expenditure on staff, premises and equipment chargeable in respect of these special departments. Article 39 shall apply mutatis mutandis. (2) Where additional tasks have been given to the European Patent Office or special departments have been set up in the European Patent Office to carry out such additional tasks, the group shall, provisionally, pay each month any special financial contributions necessary to ensure implementation of Article 45, paragraphs 1 and 2. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.
Article 147
Payments in respect of renewal fees for unitary patents
If the group of Contracting States has fixed a common scale of renewal fees in respect of European patents, the proportion referred to in Article 37, paragraph 1, shall be calculated on the basis of the common scale; the minimum amount referred to in Article 37, paragraph 1, shall apply to the unitary patent. Article 37, paragraphs 3 and 4 , shall apply mutatis mutandis.
Article 148
The patent application as an object of property (1) Article 72 shall apply unless the group of Contracting States has specified otherwise. (2) The group of Contracting States may provide that a European patent application for which these Contracting States are designated may only be transferred, mortgaged or subjected to any legal means of execution in respect of all the Contracting States of the group and in accordance with the provisions of the special agreement.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Der Anregung einer Delegation, wonach der Verwaltungsrat fur jede Staatengruppe einen individuellen Mindestbetrag festsetzen wurde, mochte die Arbeitsgruppe nicht folgen; denn dann wlurde es ihres Erachtens die Logik verlangen, dass uberhaupt fur jeden Vertragsstaat der Mindestbetrag individuell festgesetzt würde, und eine derartige Aufgabe würde den Verwaltungsrat vor zu grosse Schwierigkeiten stellen.
Die Arbeitsgruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, dass ein fur alle Vertragsstaaten und Staatengruppen einheitlicher Mindestbetrag unter diesen Umständen die zweckmässigste Lösung sei. Sie beschloss demgemäss, den letzten Halbsatz des Absatzes 3 beizubehalten. 9. Der Arbeitsgruppe erschien es ferner richtig, aus Absetz 5 die Vorschrift zu streichen, dass der Verwaltungsrat die Fälligkeit der Zahlungen nach dem Bedarf des EPA an flüssigen Mitteln festzulegen habe; ihres Erachtens sollte die Entscheidungafreiheit des Verwaltungsrates in diesem Punkte nicht eingeengt werden.
Artikel 42 c - Bemessung der Gebfihren und Zahlungen Artikel 42 d - Besondere Finanzbeiträge 10. Die Arbeitsgruppe fasste diese beiden Bestimmungen zu einem einzigen Artikel (nunmehr Artikel 42 c) zusammen, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausgaben des EPA grundsätslich durch die Gebuhren nach Artikel 42 a und die Zehlungen nach Artikel 42 b gedeckt werden müssen. Ist dies nicht möglich, wird das EPA auf Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zuruckgreifen können. Dies wird insbesondere während der ersten Jahre der Tätigkeit des EPA der Fall sein.
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6. Aitikal 42 a - Eigene Mittel des Duroplischen Patentamis
Die Arbeitsgruppe billigte diesen Artikel - vorbehaltlich einer Richtigstellung des deutschen Textes - in der Fassung des Dokumonts BR/CT IV/31/70. Sis hielt es nicht für erforderlich, in Absetz 1 die sonstigen Einiahamen des Europlischen Patentants (EPA) nther zu uuschreiben.
Artikel 42 b - Zahiungen der Vertragsstaaten aui Grund der flir die Auieschierhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebiliren 7. Einem Vorschlag der britischen Delegation folgenc (vgl. Iok. BR/GT IV/35/70), stellte die Arbeitsgruppe in den absätzen 1 und 2 klar, Gass die Vertragsstaaten 75 % der nationalen Gebllur flir jedes einzelne europäische Patent an das EPA abzufuhren haben und nicht 75 % ihrer Gesamteinnahmen aus den Jahresgebiliren für europäische Patente. 8. Bei der Erörterung des Absatzes 3 wurde die Frage aufgeworfen, wie für den Fall, dass eine Staatergruppe für sich einheitliche Jaheegsbihiren festeetst, der Verwaltungorat den Mindestbetrag fosteetzen soll, der flir jedes europäische Patent zu zahlen ist. Allgemein wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass die Bestimnung uber den Mindestbetrag jedenfalls für die EVG-Etaeton wohl keine praktische Bedeutung erlangen werde, da die einheitlichen Gebuliren für das goplante einheitliche Patert des Gemeinsamen Marktes aller Voraussicht nach Uber einem - in welcher H3he auch immer - festgesetzten Mindestbetrag liegen wlirden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE DINFUEERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70
BERICHT
Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem Voreitz vou Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhand vorschiedener arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
IR/GT IV/41 d/70 K/tm
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keitstermin erfolgen, Verzugszinsen zu entrichten sind. In den Vorschlägen der deutschen Delegation war ferner vorgesehen (Vorschlag zu Artikel 42 b), den Zinssatz so festzusetzen, dass die Zinsen die Kosten einer etwaigen Kreditaurnahme decken. Die Delegationen erklärten sich zwar mit der Festsetzung eines solchen Zinssatzes grundsätzlich einverstanden, beschlossen aber, aus psychologischen Gründen die Höhe des Zinssatzes nicht in den Artikeln des Uebereinkommens zu erwähnen, sondern ihn in der Finanzordnung zu bestimmen.
Artikel 42 c
9. In Artikel 42 c soll der Grundsatz niedergelegt werden, dass die ordentlichen Einnahmen, nämlich die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der eurogäischen Patente erhobenen Gebühren, so zu bemessen sind, dass der Haushalt ausgeglichen wird.
Artikel 42 d 10. Artikel 42 d regelt die besonderen Finanzbeiträge, die von Europäischer Patentamt in Anspruch genommen werden können. Kock nicht behandelt wurde der zweite Absatz, der bestimmt, dass Cia besonderen Finanzbeiträge nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt werden sollen, der sich auf die Anzahl der Patentcineldungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts stützt. Die Prüfung dieses Absatzes wurde bis zur Oktobercitzung zurückgestellt; in dieser Sitzung sollen die Vorschläge der spanischen und der luxemburgischen Delegation, die sich für einen anderen Aufbringungsschlüssel ausgesprochen haben (siehe nachstehende Punkte 56 und 60), behandelt werden.
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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.
6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.
Artikel 42 a 7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.
Artikel 42 b 8. Dieser Artikel soll die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung cer europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die cinzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig-
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFÜHRUNG
EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 4. August 1970 BR/GT IV/32/70
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- Sekretariat -
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BERICHT
über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
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1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsitz von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office, in London, ab.
Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich entschuldigen lassen (1).
I. - GESTALTUNG DER ARBEIT
2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten:
(1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
BR/GT IV/32 d/70 K/bm
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Artikel 42 b Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text (1) Die Zahlungen der Vertragsstaaten für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten entsprechen grundsätzlich einem für alle Vertragsstaaten gleichen Anteil ihrer Einnahmen an Jahresgebühren für europäische Patente. Der Anteil wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und darf 75 v . H. nicht übersteigen. (2) Liegt jedoch der Anteil der von einem Vertragsstaat zu zahlenden Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente unter einem vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestbetrag, so dürfen die Zahlungen des betreffenden Staates nicht niedriger sein als dieser Mindestbetrag. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe geltende einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäss Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäss Absatz 2 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (5) Die Fälligkeit der Zahlungen ist vom Verwaltungsrat nach dem Bedarf des Europäischen Patentamts an flüssigen Mitteln festzulegen. (6) Nicht rechtzeitig entrichtete Zahlungen sind vom Fälligkeitstag an zu verzinsen; der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE KINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70
VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970)
in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht
BR/GT IV/31 d/70
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Artikel 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 33 Absatz 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 33 Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Artikel 33 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.