Art146dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art146dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 146
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 146 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 146 MPU

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 49 IV/215/62 S. 101-103
Vorschl.d.Vors. 199 IV/3076/62 S. 67
VE Mai 1962 42 6551/IV/62 S. 17,60
VE Mai 1962 48 6551/IV/62 S. 17
VE 1962 48 BR/GT IV/32/70 Rdn. 19
IV/215/62 49 IV/3076/62 S. 148
VE 1970 (Ue) 42 BR/GT IV/32/70 Rdn. 4-6
BR/GT IV/31/70 42 e BR/GT IV/32/70 Rdn. 11
BR/GT IV/31/70 42 BR/GT IV/41/70 Rdn. 5
BR/GT IV/31/70 42 e BR/GT IV/41/70 Rdn. 19-21
BR/GT IV/31/70 48 BR/GT IV/41/70 Rdn. 30-32
VE 1971 (Ue) 41 BR/178/72 Rdn. 17
VE 1971 (Ue) 45 BR/178/72 Rdn. 17
VE 1971 (Ue) 52 BR/178/72 Rdn. 17

Dokumente der MDK

E 1972 146 M/40 S. 3
" 146 M/132/III/R 1 S. 9
" 146 M/146/R 6 Art. 146
" 146 M/PR/III S. 173
" 146 M/PR/III S. 175
" 146 M/PR/G S. 212

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der Hauptausschuß schließlich wie folgt überein: Der Hauptausschuß billigt den Inhalt der Empiehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten und gibt dem Wunsch Ausdruck, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten.

II. Sitzung vom 25. September 1973

A. Erörterung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses

100. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die von seinem Redaktionausschuß am Tag zuvor überarbeiteten Finanzvorschriften in der Fassung des Dokuments M/132/III/R 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes erwähnt wird.

Artikel 38 (40) - Bemessung der Gebühren und Anteile - Besondere Finanzbeiträge

101. Die dänische Delegation fragt, ob es am Ende des Absatzes 3 Buchstabe b nicht heißen sollte „Anmeldungen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat eingereicht worden sind". 102. Der Vorsitzende führt aus, es sei wohl richtiger, hier die Mehrzahl zu verwenden, da es darum gehe, die Zahl der Anmeldungen zu vergleichen, die von Anmeldern aus einem Vertragsstaat in mehreren anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind, und von diesen Zahlen die zweithöchste Zahl zu nehmen. 103. Die französische Delegation pflichtet dem bei. 104. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe b in allen drei Fassungen unverändert zu lassen. 105. Der Hauptausschuß stellt außerdem fest, daß in Absatz 3 Buchstabe b die Ausdrücke. „Sitz" und "Wohnsitz" von natürlichen bzw. juristischen Personen in allen drei Sprachen mit der Terminologie übereinstimmen, die auch an anderen Stellen des Übereinkommens, insbesondere in Vorschriften über die Vertretung, vom Hauptausschuß I für ähnliche Tatbestände verwendet worden ist. 106. Der Hauptausschuß beschließt auf Antrag der luxemburgischen Delegation, der von der belgischen und der französischen Delegation unterstützt wird, in der französischen Fassung des Absatzes 7 das Wort "versées" durch das Wort "remboursées" zu ersetzen.

Artikel 48 (50) - Finanzordnung

107. Die niederländische Delegation bemerkt, daß die deutsche Fassung des Buchstabens f nicht dasselbe besage wie die beiden anderen Fassungen, und regt an, diese der deutschen Fassung anzupassen. 108. Der Hauptausschuß beschließt daraufhin, der Allgemeine Redaktionsausschuß möge gebeten werden, die Frage zu prüfen, ob Artikel 48 Buchstabe I in allen drei Fassungen übereinstimme, und gegebenenfalls eine solche Übereinstimmung vorzunehmen.

Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

109. Die niederländische Delegation bemerkt, daß bei der neuen Formulierung des Absatzes 1 die Verweisung auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 überflüssig zu sein scheine, da auch in dem ebenfalls zitierten Artikel 39 (41) auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 verwiesen werde. 110. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 146 sowohl auf die in Artikel 37 (39) geregelten Zahlungen der Vertragsstaaten als auch auf die in Artikel 39 (41) geregelten Vorschüsse Bezug genommen werde und es deshalb ratsam sein dürfte, beide Verweisungen im Text zu belassen. 111. Der Vorsitzende des Redaktionausschusses erläutert schließlich, warum der Redaktionsausschuß Absatz 2 gestrichen habe. Indem in Absatz 1 nunmehr auch auf Artikel 45 (47) verwiesen werde, der die vorläufige Haushaltsführung allgemein für alle Vertragsstaaten regele, habe Absatz 2 entfallen können, der die vorläufige Haushaltsführung für eine Gruppe von Vertragsstaaten geregelt habe. 112. Der Hauptausschuß erklärt sich mit dieser redaktionellen Verkürzung des Artikels 146 einverstanden.

B. Erörterung des von der britischen Delegation vorgelegten Dokuments M/85/III

113. Die britische Delegation führt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Dokument M/85/III aus, wie ihres Erachtens die besonderen Finanzbeiträge von der Europäischen Patentorganisation an die Vertragsstaaten zurückgezahlt werden sollten und wie inshesondere der Zinssatz hierfür festgesetzt werden solite: Der Zinssatz, der gemäß Artikel 38 (40) Absatz 7 des Übereinkommens für alle Vertragsstaaten gleich sei und gemäß Artikel 48 (50) vom Verwaltungsrat in der Finanzordnung festgelegt werden müsse, sollte nicht 4 % betragen, wie früher von der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz angenommen, sondern dem gewogenen Mittel der jeweils geltenden Lnskonssätze oder der Mindest. lombardsätze entsprechen; er solle jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. Im Zusammenhang damit müßten die Gebühren des Europäischen Patentamts so festgesetzt werden, daß die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge - wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen - spätestens 11 Jahre nach Eröffnung des Europäischen Patentamts beginnen und 26 Jahre nach Eröffnung abgeschlossen sei. Im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung des Zinssatzes müßten auch gegebenenfalls die Gebühren angepaßt werden.

Nach dem bisher zugrunde gelegten Finanzschema würden - bei einem Zinssatz von 4 %, der den heutigen Gegebenheiten keineswegs mehr entspreche - manche Vertragsstaaten die Benutzer des Europäischen Patentamts, das heiBt vorwiegend die Industrie, subentionieren müssen, was jedenfalls aus der Sicht des Vereinigren Königreichs abzulehnen sei.

Die britische Delegation wäre den übrigen Delegationen dankbar, wenn sie sich zu ihren Vorstellungen äußern könnten. 114. Die französische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der britischen Delegation, da der Zinssatz den in den Vertragsstaaten geltenden Zinssätzen mehr angepaßt werden und die Gebühren so hoch angesetzt werden müßten, daß das Europäische Patentamt auch nicht zeitweise von den Vertragsstaaten subventioniert zu werden brauche. 115. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die Ausführungen im Dokument M/85/III als grundsätzlich richtig. Was die Höhe der Zinsen betreffe, so gingen die Vorstellungen der britischen Delegation unbestreitbar von richtigen Voraussetzungen aus. Allerdings dürften die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie abschreckend wirkten, weil dies nicht im Interesse des Europäischen Patentamts liegen könne; auch sollte es unter Ziffer ii des genannten Dokuments heißen, daß die Rückzahlung „nach Möglichkeit" im 11. Jahr beginnt und „nach Möglichkeit" im 26. Jahr abgeschlossen ist. 116. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den

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Zwölftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden.

Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe „Finanzen" der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen - z. B. die Anschaffung eines Computers - zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgingen. 70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen" den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie ein, daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie könne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung anschließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in diesem Sinne begrüßen. 71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die über ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z. B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden. 72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation räumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies sei mit den Worten ,unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1^" gemeint. Der Verwaltungsrat könne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese Auslegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmres Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten. 73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwider'äuft, welche die schweizerische Delegation ihrem Änderungsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung beziehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen. 74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der

Stimme. 75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort, weiterhin" durch das Wort, einstweilen" zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54/I/II/III, Seite 5). 76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.

Artikel 46 (48) - Ausführung des Haushaltsplans

77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann. 78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind. 79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe. 80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.

Artikel 47 (49) - Rechnungsprüfung

81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).

Artikel 48 (50) - Finanzordnung

82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe I zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden. 83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei. 84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.

Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz I (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusătzliche Jufgeben ubertragen worden, so trügt die Grupe von Vertraggstaaten die der Orranisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführang diezer Aufgaben in Europäischen Patenteat besondere Organe getildet worien, so trägt die Gruppe die Giesen Organen zurechenbaren Kosten für des Personal, die Rüunlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4, Artikel 44 und Artikel 47 sind enteprechend anzuercien.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 146

Deckung der Koster für die Durchführung besonderer Aufgaben

(1) Sind den Europäischen Patenteat nach Artikel 143 zusätzliche Auigaben ubertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben in Europäischen Patenfaut besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räunlichkeiten und die materiellen Mittel. Artikel 37 Absätze 3 und 4, Artikel 39 und Artikel 45 sind entsprechend anzuwenden. (2) gestrichen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

iBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 25. September 1973 M/132/III/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Franz/aisch

VOM REDAEDIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES III II DER SITZUNG VON 24. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebersinkommens: Artikel 35 38 41 44 45 47 48 146 169

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original : Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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Artikel 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben (1) Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die den besonderen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel. Artikel 39 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen worden oder sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so zahlt die Gruppe jeden Monat einstweilen besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung des Artikels 45 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 37 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.

Artikel 147

Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren

Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 37 Absatz 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 37 Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Artikel 37 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens (1) Artikel 72 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. (2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.

Article 146

Cover for expenditure for carrying out special tasks (1) Where additional tasks have been given to the European Patent Office under Article 143, the group of Contracting States shall bear the expenses incurred by the Organisation in carrying out these tasks. Where special departments have been set up in the European Patent Office to carry out these additional tasks, the group shall bear the expenditure on staff, premises and equipment chargeable in respect of these special departments. Article 39 shall apply mutatis mutandis. (2) Where additional tasks have been given to the European Patent Office or special departments have been set up in the European Patent Office to carry out such additional tasks, the group shall, provisionally, pay each month any special financial contributions necessary to ensure implementation of Article 45, paragraphs 1 and 2. Article 37, paragraph 4, shall apply mutatis mutandis to these contributions.

Article 147

Payments in respect of renewal fees for unitary patents

If the group of Contracting States has fixed a common scale of renewal fees in respect of European patents, the proportion referred to in Article 37, paragraph 1, shall be calculated on the basis of the common scale; the minimum amount referred to in Article 37, paragraph 1, shall apply to the unitary patent. Article 37, paragraphs 3 and 4 , shall apply mutatis mutandis.

Article 148

The patent application as an object of property (1) Article 72 shall apply unless the group of Contracting States has specified otherwise. (2) The group of Contracting States may provide that a European patent application for which these Contracting States are designated may only be transferred, mortgaged or subjected to any legal means of execution in respect of all the Contracting States of the group and in accordance with the provisions of the special agreement.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Schliesslich einigte sich die Gruppe darauf, dass die Beträge nach Artikel 43 in der Höhe zu zahlen sind, wie sie am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates massgeblich war. Dieser Beschluss fand in Artikel 171a Absatz 2 seinen Niederschlag.

Artikel 41 - Deckung der Ausgaben Artikel 45 - Vorschüsse Artikel 52 - Vorläufige Haushaltsführung Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe e 17. Die Gruppe prüfte die von der EWG-Sachverständigengruppe "Gemeinschaftspatent" auf der Tagung vom 8. bis 18. Juni 1971 ausgearbeiteten Vorschläge (vgl. Dok. BR/126/71) und nahm sie an.

Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe f 18. Die deutsche Delegation schlug der Gruppe vor, den Artikel 52 d dahingehend zu ergänzen, dass die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses ausdrücklich vorgesehen wird.

Dieser Vorschlag wurde in der Arbeitsunterlage Nr. 1 der Arbeitsgruppe IV vom 22. Februar 1972 im wesentlichen damit begründet, dass die Vorbereitung der Beschlusse des Verwaltungsrats auf dem Gebiet des Haushalts- und Finanzwesens durch ein sachverständiges Gremium ermöglicht werden müsse.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.

An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1). 2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72. (1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.

BR/178 d/72 esi/K/bm

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Artikel 52d

Finanzordnung Die Finanzordnung bestimmt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsprüfer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen; d) die Sätze der in den Artikeln 43, 44 und 52 vorgesehenen Zinsen.

KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 53 Organe im Verfahren Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet: a) Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen; b) Beschwerdekammern; c) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 54

Prüfungsstellen (1) Unbeschadet weiterer besonderer Zuständigkeiten, die ihnen gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens übertragen sind, sind die Prüfungsstellen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem ein Prüfungsantrag gemäß Artikel 88 gestellt und der Bericht über den Stand der Technik beim Europäischen Patentamt eingegangen ist. (2) Jede Prüfungsstelle besteht aus einem technisch vorgebildeten Prüfer.

Artikel 55

Prüfungsabteilungen

(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen von dem Zeitpunkt an zuständig, von dem an die Prüfungsstelle gemäß Artikel 54 nicht mehr zuständig ist.

Article 52 d

Financial Regulations The Financial Regulations shall in particular establish: (a) the procedure relating to the establishment and implementation of the budget and for the rendering and auditing of accounts; (b) the method and procedure whereby the payments and contributions provided for in Article 41 and the advances provided for in Article 45 are to be made available to the European Patent Office by the Contracting States; (c) the rules concerning the responsibilities of cashiers and accountants and the arrangements for their supervision; (d) the rates of interest provided for in Articles 43, 44 and 52 .

CHAPTER III

Organisation of the departments Article 53 The departments For implementing the procedures laid down in this Convention, the European Patent Office shall comprise: (a) Examining Sections and Divisions and Opposition Divisions; (b) Boards of Appeal; (c) an Enlarged Board of Appeal.

Article 54

Examining Sections (1) Without prejudice to any further special responsibilities entrusted to it pursuant to the provisions of this Convention, an Examining Section shall be responsible for the examination of each application for a European patent up to the time when a request for examination has been made under Article 88 and a report on the state of the art has been received by the European Patent Office. (2) Each Examining Section shall consist of a single technical examiner.

Article 55

Examining Divisions

(1) An Examining Division shall be responsible for the examination of each application for a European patent from the time when an Examining Section ceases to be responsible under Article 54.

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Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Artikel 52 b

Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts werden durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. (4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 52 c

Rechnungseinheit (1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird. (2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 41 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 45 vorgesehenen Vorschüsse nach Maßgabe der Finanzordnung zur Verfügung.

Article 52 a

Budget implementation

(1) The President of the European Patent Office shall implement the budget on his own responsibility and within the limits of the allocated appropriations. (2) Within the budget, the President of the European Patent Office may, subject to the limits and conditions laid down in the Financial Regulations, transfer funds as between the various headings or sub-headings.

Article 52 b

Auditing of accounts

(1) The income and expenditure account and a balance sheet of the European Patent Office shall be examined by an Audit Board composed of independent auditors of whom one shall be the chairman. The Administrative Council shall fix the number of auditors. The members and the chairman of the Audit Board shall be appointed by the Administrative Council for a period of fi 𝐯 years. Their remuneration shall be determined by the Administrative Council. (2) The audit, which shall be based on vouchers and shall take place, if necessary, in situ, shall ascertain that all income has been received and all expenditure effected in a lawful and proper manner and that the financial management is sound. The Audit Board shall draw up a report after the end of each accounting period, the adoption of this report requiring a majority vote of its members. (3) The President of the European Patent Office shall annually submit to the Administrative Council the accounts of the preceding accounting period in respect of the budget and the balance sheet showing the assets and liabilities of the European Patent Office, together with the report of the Audit Board. (4) The Administrative Council shall give the President of the European Patent Office a discharge in respect of the implementation of the budget.

Article 52 c

Accounting and contributing currencies (1) The budget shall be drawn up in the unit of account fixed in accordance with the provisions of the Financial Regulations. (2) The payments and contributions provided for in Article 41, and the advances provided for in Article 45 shall be made available to the European Patent Office by the Contracting States in accordance with the provisions of the Financial Regulations.

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(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.

Artikel 49 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 50

Entwurf des Haushaltsplans Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Artikel 51

Feststellung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

Artikel 52

Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 41 Buchstabe b genannten Zahlungen werden weiterhin nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 43 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 44 Absatz 3 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 43 Absatz 6 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden. (2) Subject to the conditions to be laid down in the Financial Regulations, any appropriations, other than those relating to staff costs, which are unexpended at the end of the accounting period may be carried forward, but not beyond the end of the following accounting period. (3) Appropriations shall be set out under different headings according to type and purpose of the expenditure and subdivided, as far as necessary, in accordance with the Financial Regulations.

Article 49

Accounting period The accounting period shall commence on 1 January and end on 31 December.

Article 50

Draft budget The President of the European Patent Office shall lay the draft budget before the Administrative Council no later than 30 September of the year preceding that to which it relates.

Article 51

Adoption of the budget The budget shall be adopted by the Administrative Council.

Article 52

Provisional budget (1) If, at the beginning of the accounting period, the budget has not been adopted by the Administrative Council, expenditures may be effected on a monthly basis per heading or other division of the budget, according to the provisions of the Financial Regulations, up to one-twelfth of the budget appropriations for the preceding accounting period, provided that the appropriations thus made available to the President of the European Patent Office shall not exceed one-twelfth of those provided for in the draft budget. (2) The Administrative Council may, subject to the observance of the other provisions laid down in the first paragraph, authorise expenditure in excess of one-twelfth of the appropriations. (3) The payments referred to in Article 41, subparagraph (b), shall continue to be made under the conditions determined under Article 43 for the year preceding that to which the draft budget relates. (4) The Contracting States shall pay each month, on a provisional basis and in accordance with the scale referred to in Article 44, paragraph 3, any special financial contributions necessary to ensure implementation of paragraphs 1 and 2 above. Article 43, paragraph 6, shall apply mutatis mutandis to these contributions.

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(4) Artikel 43 Absätze 5 und 6 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (5) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Zinssatz zurückgezahlt, der in der Finanzordnung festgelegt wird. Die Rückzahlungen erfolgen, insoweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (6) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in späteren Haushaltsjahren gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Artikel 45

Vorschüsse Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge im Rahmen des vom Verwaltungsrat anerkannten Bedarfs. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.

Artikel 46

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan des Europäischen Patentamts können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch das Europäische Patentamt setzt einen vorherigen Beschluß des Verwaltungsrats voraus.

Artikel 47

Haushaltsplan (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 48

Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (4) Article 43, paragraphs 5 and 6, shall apply mutatis mutandis to the special financial contributions. (5) The special financial contributions shall be repaid together with interest at a rate to be prescribed in the Financial Regulations. Repayments shall be made in so far as it is possible to provide for this purpose in the budget, and the amount thus provided shall be distributed among the Contracting States in accordance with the scale mentioned in paragraph 3 above. (6) The special financial contributions remitted in any accounting period shall be wholly repaid before any contributions or parts thereof remitted in any subsequent accounting period are repaid.

Article 45

Advances At the request of the European Patent Office, the Contracting States shall make advances, on account of their payments and contributions, to meet a need previously recognised by the Administrative Council. Such advances shall be apportioned in proportion to the amounts estimated to be due by the Contracting States for the accounting period in question.

Article 46

Appropriations for unforeseeable expenditure (1) The budget of the European Patent Office may contain appropriations for unforeseeable expenditure. (2) The employment of these appropriations by the European Patent Office is subject to a prior decision by the Administrative Council.

Article 47

Budget

(1) Income and expenditure of the European Patent Office shall form the subject of estimates in respect of each accounting period and shall be shown in the budget. (2) The budget shall be balanced as between income and expenditure.

Article 48

Authorisation for expenditure

(1) The expenditure entered in the budget shall be authorised for the duration of one accounting period, unless any provisions to the contrary are contained in the Financial Regulations.

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(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 befinden diejenigen Gerichte, die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten je nach Lage des Falls am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts oder am Ort der Dienststelle zuständig sind.

KAPITEL II

Finanzvorschriften

Artikel 41

Deckung der Ausgaben Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

Artikel 42

Eigene Mittel des Europäischen Patentamts (1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Übereinkommen und in der Ausführungsordnung vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Einnahmen. (2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen festgelegt.

Artikel 43

Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren (1) Jeder Vertragsstaat zahlt an das Europäische Patentamt für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat dem Europäischen Patentamt diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich. (3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäß Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäß Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their Service Regulations or conditions of employment. (4) Disputes under paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office, or the branch, as the case may be, is located.

CHAPTER II

Financial Provisions Article 41 Cover for expenditure The expenditure of the European Patent Office shall be covered: (a) by the European Patent Office's own resources, (b) by payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European patents levied in these States, (c) and, where necessary, by special financial contributions by the Contracting States.

Article 42

The European Patent Office's own resources (1) The European Patent Office's own resources shall be the yield from the fees laid down in this Convention and its Implementing Regulations, and also all receipts, whatever their nature. (2) The amounts of the fees and the procedure for levying them shall be prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.

Article 43

Payments by the Contracting States in respect of renewal fees for European Patents (1) The Contracting States shall pay to the European Patent Office in respect of each renewal fee received for a European patent in those States an amount equal to a proportion of that fee, to be fixed by the Administrative Council, provided that, if the said proportion corresponds to an amount which is less than a uniform minimum amount fixed by the Administrative Council, the Contracting State shall pay that minimum to the European Patent Office. (2) The proportion referred to in paragraph 1 of this Article shall not exceed 75 per cent and shall be the same for all Contracting States. (3) If a group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8 and has fixed a common scale of renewal fees applicable to that group, the proportion referred to in paragraph 1 shall be calculated on the basis of the common scale; the minimum amount referred to in paragraph 1 shall apply to the unitary patent.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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30. Artikel 48 - Vorgriff

Die Arbeitsgruppe kam bezüglich Absatz 2 im Zucammenhang mit der vorläufigen Haushaltsfiuhrung ubercin, cine Formulierung des Artikels 204 Absatz 2 des ING-Vertrags (1) zu ubernehmen. 31. Einem Vorschlag der britischen Deleganion folgend (vgl. Dok. BR/GT IV/36/70), hielt es die Arheitsgrupe für zweckmässig, in einem neuen Absatz 3 vorzuschreiben, dass bei Anwendung des Artikels 48 die Zahlungen der Vertragsstaaten weiterhin nach Massgabe der Bedingungen geleistet werden, die für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelugt wuden sind. Sie legte ferner im neuen absetz 4 die Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, einstweilen eiren Teil ihrer besonderen Finanzbeiträge zu zahlen. 32. Die Arbeitsgruppe Enderte ausserdem den Titel des Artikal 48 in der deutschen Fassung. (1) Artikel 204 des EWG-Vertrags; der das "Vorläufige Zwölftel" regelt, ist bereits mehrmals (1963; 1966 und 1968) in der EWG angewendet worden. Falls der HaushaltepIen noch nicht reratschiedct ist, dürfen die monatlichen Ausgaben fir jedes Kapitel ein 3 wBftol der im abgelauferen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel nicht uberschreiten. Dieser H3chstbetras verringert sich jedoch, wenn der noch nicht festgestellte Haushaltsplanentwurf für des betreffende Kapitel weniger Mittel als der abgelaufene Hauchaltaplan vorzieht. In diesem Fall belduft sich der H3chstbetrag nicht auf ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, sondern auf ein Zwölftel der in noch nicht festgestellten Haushaltsplanentwurf vorgesehenen Mittel. Ier 3at kann jedoch nach Artikel 204 Absatz 2 die Ueberschreitung des so ermittelten HUchstbetrags genehmigon.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE BINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hieit vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung wuter dem Voreits ven Herrn E. ABWITAGE, Comptroller-General am Patent Office in Iondon, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-BIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Europarats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhand verschiedener arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verebschiedete diese Vorschriften in Ser Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 d/70 K/tm

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Artikel 48

Vorgriff

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäes Artikel 53 festgelegten Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentants darf jedoch höchstens uber ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die uber dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels (1) (1) Absatz 3 ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.

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(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan von [Verwaltungsrat] noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts. darf jedoch höchstens Uber ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat]kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die Uber dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE KINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR / GTIV / 31 / 70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seines Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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In Utriger bestätigte die Arbeitsgruppe, dass der Vervaltrugsrat im vorhinein die Grenzen festzulegen habe, innerhalb deron das EPA Vorschüsse beantragen kann. 20. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe muss das EPA zur Dechung kurzfristiger Finanzierungslücken nicht nur Vorschüsse von den Vertragsstaaten anfordern können, sonáern auch mit Zustimmung des Verwaltungsrates Bankkredite in Anspruch nehmen kórner. Die Arbeitggruppe verzichtete jedoch darauf, diese Möglichkeit, die sich ihres Erachtens wegen der un. fessenden Rechtspersönlichkeit des EPA von selbst versteht, in einer besonderen Artikel niedergulegen, um die Handlungsfthigkeit des EPA in diesem Bereich durch eine restriktive Formulierung nicht unnötig einzuschränken. 21. Die Arbeitsgruppe beschloss, eine Bestimmig des Inhalts, dass bei verspäteter Zahlung von Vorschüssen Verzugszinson zu entrichten sind, nicht in das Uebereinkommen aufzuiehmen. I'ren Erachtens wäre es verfehlt, diesem Froblem allzu grosse Bedeutung beizulegen. Somit wurde Ausatz 2 gestrichen. 22. Artikel 42 f (Jetzt Artikel 42 e) - Mittel für unvorhergesehene Ausguben

Die Arbeitsgruppe behielt diese Bestimmung, nach der Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden können, in der Fassung des Dokumenss B3/GT IV/31/70 bei. Wie die Arbeitsgruppe feststellte, mecht dieser Artikel zusammen mit anderen Bestimmungen die Einrichtung eines Betriebsmittelfonds und eines Reservefonds überflüssig.

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17. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für erforderlich, fur die ersten Jahre der Tätigkeit des EPA eine besondere Bestimmung im Uebereinkommen zu treffen, wie sie im bisherigen Artikel 42 g enthalten war. Sie formulierte insbesondere die Verpflichtung des EPA, die besonderen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu verzinsen, im neuen Artikel 42 c Absatz 5 so, dass sie fur alle Falle gilt, in denen besondere Finanzbeiträge geleistet werden. 18. In bezug auf die Ruckzahlung der Finanzbeiträge hielt die Arbeitsgruppe eine neue Bestimmung fur zweckmässig, nach der fruher gezahlte Beiträge erstattet sein müssen, bevor später geleistete Beiträge zurückgezahlt werden können (neuer Absatz 6).

Artikel 42 s (jetzt Artikel 42 d) - Vorschusse 19. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe ist es sinnvoll, dass das EPA Vorschüsse nicht allein auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten verlangen kann, sondern auch auf ceren Zahlungen gemess Artikel 42 b. Vor allem später, wenn keine besonderen Finanzbeiträge mehr zu entrichten sind, kōnte dem EPA kurzfristiger Finanzbedarf entstehen, insbesondere falls die vom Verwaltungsrat fur die Zahlungen festzusetzenden Falligkeitstermine nicht eingehalten werden. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass die Vorschuse nicht unbedingt in demselben Haushaltsjahr, auf das sie angerechnet werden, beantragt werden müssen, sondern im Interesse eines reibungslosen Uebergangs von einem Haushaltsjahr auf das andere bereits im vorhergehenden Jahr beantragt und gewëhrt werden können.

BR/GT IV/41 d/70 K/bm

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Brüssel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hieit vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung witer dem Voreits ven Herrn E. ABWITAGE, Comptroller-General am Patent Cffisc in Iondon, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariabs des Europarats hatte sich entschuldigen lassen . (1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhand verschiedener Arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 42 bis 53 und Artikel 187). Sie verabschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 d/70 K/tm

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(1) Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentastes Vorschüsse entsprechend dem Bedarf an flüssigen Mitteln, den der Verwaltungsrat festlegt. Diese Vorschüsse verteilen sich auf die Vertragsstaaten nach den gleichen Voraussetzungen wie die Zahlungen und Beiträge für das betreffende Haushaltsjahr. (2) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die in diesem Artikel genannten Vorschüsse entsprechend anwendbar.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 14. Juli 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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Ferner überarbeitete die Arbeitsgruppe den Bericht über die Finanzierung des Europäischen Patentamts nebst Anlagen (Dok. BR/GT IV/37/70). Die überarbeitete Fassung dieses Berichts wird unter dem Aktenzeichen BR/57/70 verteilt werden. 3. Der Redaktionsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. SINGER arbeitete im Anschluss an die Erörterungen der Arbeitsgruppe für einen Teil der Finanzvorschriften Artikelentwürfe aus und legte sie der. Arbeitsgruppe zur Beschlussfassung vor. 4. Nachstehend werden die wesentlichen Ergebnisse der Erö terungen der Finanzvorschriften (unter I.) und des Berichts über die Finanzierung des Europäischen Patentamts (unter II.) wiedergegeben.

I.

EIOEITERUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN

(Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Adiendus) 5. Artikel 42 - Deckung der Ausgaben

Die Arbeitsgruppe kennzeichnete die drei Unterabsätze dieses Artikels vorläufig mit den Ziffern i, ii und iii, um jede mögliche Verwechslung mit den Artikeln 42 a, 42 b und 42 c auszuschliessen. Bei einer späteren Neunumerierung dieser drei Artikel sollen jedoch die Unterabsätze des Artikels 42 wieder die Buchstaben a, b und c erhalten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE ZINFUEERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

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Brussel, den 27. November 1970 BR/GT IV/41/70

BERICHT

Uber die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxcmburg, 13. bis 15. Oktober 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg ihre dritte Sitzung witer dem Voreitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Cffise in London, ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag und der WITO-EIRPI als Beobachter teil. Der Vertreter des Generalsekretariets des Eureparats hatte sich entschuldigen lassen . '(1) 2. Die Arbeitsgruppe prüfte in erster Linie anhand verschiedener Arbeitsunterlagen (Dok. BR/GT IV/31/70 und BR/GT IV/36/70 nebst Addendum) die Finanzvorschriften des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Artikel 12 bis 53 und Artikel 187). Sie verebschiedete diese Vorschriften in der Fassung, die in Dokument BR/56/70 niedergelegt ist. (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

IR/GT IV/41 d/70 K/tm

Page 37

Artikel 42

(1) (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusătzlichen Einnahmen grundsătzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentants deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erlasst der (Verwaltungarat). (3)

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DRITTER TEIL
DAS EUROPAKISCHE PATENTAMT
KAPITEL II
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 42
Deckung der Ausgaben

Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts, b) durch die Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren, c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

Page 40

Artikel 42 e

11. Artikel 42 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Europäischen Patentamt Vorschüsse gewährt werden können. Die Arbeitsgruppe IV prufte den in ihm zum Ausdruck gebrachten Grundsatz und kam uberein, die Prüfung in ihrer Oktobersitzung fortzusetzen.

Artikel 42 f

12. Damit das Europäische Patentamt allen erdenklichen Situationen gerecht zu werden vermag und damit es insbesondere während der Anlaufzeit unvorhergesehene Ausgaben decken kann, ermöglicht Artikel 42 f, dass im Haushaltsplan des Patentamts Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können; die Verwendung dieser Mittel bedarf des vorherigen Beschlusses des Verwaltungsrates.

Artikel 42 g

13. Artikel 42 g gilt für die Uebergangszeit und sieht vor, dass in der Anlaufzeit besondere, rückzahlbare Finanzbeiträge erhoben werden können. Dieser Artikel bestimmt ferner, wie diese Beiträge im einzelnen zurückzuerstatten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV waren damit einverstanden, dass diese vorläufig als Artikel 42 g eingeordnete Vorschrift in die Uebergangsbestimmungen aufgenommen wird.

Die Delegationen kamen uberein, diesen artikel in ihrer Oktobersitzung noch genauer zu prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/32/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juili 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsiez vcu kurra E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office, in London, ab.

Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Bechachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich artschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

BR/GT IV/32 d/70 K/bm

Page 42

(1) Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentamtes Vorschüsse entsprechend dem Bedarf an flüssigen Mitteln, den der Verwaltungsrat festlegt. Diese Vorschüsse verteilen sich auf die Vertragsstaaten nach den gleichen Voraussetzungen wie die Zahlungen und Beiträge für das betreffende Haushaltsjahr. (2) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die in diesem Artikel genannten Vorschüsse entsprechend anwendbar.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187 Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970) in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein EuropKisches Patentrecht

BR/GT IV/31 d/70

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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit) werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.

6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.

Artikel 42 a 7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.

Artikel 42 b 8. Dieser Artikel soll die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung cer europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig-

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II. - PRURFUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN EINES VORENTWURPS EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Dok. BR/GT IV/24/70, vervollständigt durch Vorschläge, die während der Sitzung ausgearbeitet wurden)

Artikel 42

4. Bei der Prüfung der Frage, wie die Ausgaben des Europäischen Patentamts gedeckt werden sollen, beschlossen die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV, in Artikel 42 alle Finanzierungsmöglichkeiten zu erwähnen, die zur Deckung der Ausgaben in Anspruch genommen werden können, nämlich: a) die eigenen Mittel des Europäischen Patentamts; b) die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die zuf. rechtemaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren; c) die besonderen, rückzahlbaren Finanzbeiträge dor Vertragsstaaten. 5. In Zusanmenhang mit Artikel 42 wurde die Frage der Schaffung eines Reservefonds und eines Betriebsmittelfonds aufgeworfen. Die Delegationen hielten daran fest, dass diese Fonds zweckmässig seien, die es dem Patentamt erlauben sollen, vor allem in seiner Anlaufzeit unvorhergesehene Ausgaben zu decken und stets über hinreichende Liquiditaten für die Durchführung seiner Aufgaben zu vorfügen. Nach ihrer Auffassung sollte jedoch die Schaffung solcher Fonds in den Finanzvorschriften des Uebereinkommens nicht ausdrücklich erwähnt werden; vielmehr der Wortlaut der Artikel über die Finanzierung des Patentants dulin'gcëncert werden, dass diese Ziele gleichzaitig auf mehreren Wegen verfolgt werden können. Insbesondere die Artikel BR/GT IV/32 d/70 K/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70

BERICHT

Uber die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsicz vca kurra E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office, in London, ab.

Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich artschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

BR/GT IV/32 d/70 K/bm

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Artikel 38

Amtspflichten

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die -ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39

Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten Ein Beschwerdeausschuß, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist für alle Streitsachen zwischen dem EuropäIhen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig. die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

Artikel 40

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenBer dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Über Streitigkeiten über den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schadenersatz befinden die für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts zuständigen Gerichte.

KAPITEL II

Finanzvorschriften Artikel 41 bis 52 (früher Artikel 42 bis 53)

Article 38

Duties of office

(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the service regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.

Article 39

Disputes between the European Patent Office and its staff An Appeals Committee whose composition and procedure shall be laid down in a special statute shall be competent to adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the service regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees.

Article 40

Liability

(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound, in conformity with the general principles common to the laws of the Contracting States, to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties. (3) The personal liability of its employees towards the European Patent Office shall be laid down in their service regulations or conditions of employment. (4) Disputes concerning the recovery of damages provided for in paragraphs 1 and 2 shall be decided by the courts with jurisdiction to decide such disputes in the place at which the European Patent Office is located.

CHAPTER II

Financial provisions Articles 41 to 52 (former Articles 42 to 53)

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die GroBindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problcm der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : T E X T E N T W U R F E

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 49

Deckung der Ausgaben (1) Dio Ausgaben des iuropäischen Patentamts werden gedeckt : a) grundsätzlich durch dio Einnahmon dos Europäischeo Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dioses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diosom Abkommen zu ontrichtenden Gobühren, und b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Dio im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischeo Patentamts deckt und dass sie dio Einrichtung und Aufrochterhaltung eines Reservefonds ormöglichen, dessen Höchstbotrag durch dio Ausführungsordnung bestimmt wird.

Dio Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung orlässt der [Verwal tungsrat?. (3) Dio in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehonen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgondom Aufbringungsschlüssel bestimmt :

1. Alternative :

Aufbringungsschlüssel des SWG-Vertragos (Artikel 200 Abs. 1)

Belgion 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9

2. Alternative :

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).

Bemerkungen :

1. Die Arbeitsgruppe behält sich vor, die Möglichkeit zu prüfen, auf einen anderen Aufbringungsschlüssel zurückzugreifen. 2. Die Frage der linführung eines Anfangsbeitragsybinnbesondare. für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüseel

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Artikel 46

17. Artikel 46 über die Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans wurde ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten. Der Vorbehalt in bezug auf den Verwaltungsrat entfällt.

Artikel 47

18. Artikel 47 betreffend die Festsetzung des Haushaltsplans wurde ebenfalls angenommen. Der Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates entfällt.

Artikel 48

19. Artikel 48, der die Amadine des vorlăufigen Haushaltsplans reguiz, wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. Der Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates sowie der Vorbehalt bezüglich des Entwurfs des Haushaltsplans entfallen. Absatz 3, dessen Streichung vorgeschlagen worden war, wurde vorläufig beibehalten. Die Delegationen kamen uberein, diesen Absatz in ihrer nächsten Sitzung erneut zu prufen.

Artikel 49

20. Die arbeitsgruppe erklärte sich mit Artikel 49 betreffend der Ausfuhrung des Haushaltsplans einverstanden. Aogesehen davon, dass das Wort "Haushaltsordnung" durch das Wort. "Finanzordnung" ersetzt wird, wurde dieser Artikel nicht geändert.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 4 August 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT IV/32/70 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)

1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsicz von E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office, in London, ab.

Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Bechachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich artschuldigen lassen (1).

I. - GESTALTUNG DER ARBEIT

2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten: (1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.

BR/GT IV/32 d/70 K/bm

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Artikel 47 Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vom [Verwal tungsrat] festgestellt.

Artikel 48 Vorgriff (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom [Verwal tungsrat] noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans] vorgesehen sind. (2) Der [Verwal tungsrat] kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

Artikel 49 Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Artikel 50 Bestätigung der Rechnung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der [Verwaltungsrat] legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom [Verwaltungsrat] auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom [Verwaltungsrat] festgelegt. (2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsäzäigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushalteführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDIN:EPUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET O. O. GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- ∵ O. DEN MITGLIEOSTAATEN UND ∵∼ KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente "

Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Artikel 48 (199)

Vorgriff

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom (Verwaltungsrat 7 noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Prāsitent des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem [Entwurf des Haushaltsplans7 vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat7 kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

   v ∘ r  e  t w u t f


eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Sechs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiezen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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2. Fassung:

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3).

Bemerkungen:

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Es sind auch andere Aufbringungsschlüssel denkbar. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

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Kapitel II

Finanzvorschriften Artikel 42 (49)

Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt: a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen. (2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, daß ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erläßt der ℱ Verwaltungsrat?. (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestinmt:

1. Fassung:

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs. 1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff

Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.

In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.

Herr Fressonnet stellt zu Lrtikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift uber die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.

Der Vorsitzende erwidert, wo die bêtreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt wưrden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er'sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufaunehmen.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den RomVertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Öhne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.

Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.

Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Page 68

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : T E X T E N T W U R F E

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

3076/IV/62-D

Page 69

Zu Artikel 199

Vorgriff

1. Materialien: -. . . 2. Bemerkungen:

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 204 des EWG-Vertrags.

Page 70

Artikel 199

Vorgriff

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom [Verwaltungsrat7 noch nicht festgestellt, so können nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind. (2) Der [Verwaltungsrat7 kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Eid /2012 zur Durchführung dieses Artikels.

Page 71

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 [Artikel 191 bis 193 ]

Page 72

Die deutsche und die belgische Delegation schliessen sich Herrn van Benthem an.

Herr De Reuse fügt hinzu, man könne vielleicht noch weitere Möglichkeiten finden. Entscheidend müsse der Gesichtspunkt sein, in welchem Umfang die einzelnen Staaten die durch das europäische Abkommen gebotenen Vorteile in Anspruch nehmen.

Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe die zweite Alternative einstimmig ablehnt. Die dritte Alternative hält der Präsident nur für den Fall der "geschlossenen Tür" für annehmbar.

Bei einer Bevorzugung der Lösung der "offenen Tür" werde die dritte Lösung dazu führen, dass der Vertragsstaat mit der grössten Zahl von Anmeldungen auch die durch die Anmeldungen aus den Drittstaaten verursachten Ausgaben decken müsse.

Der Präsident hält es für angebracht, die erste Alternative anzunehmen, da sie die Wirtschaftskraft der einzelnen Staaten berücksichtige. Diese Alternative werde zwar im Falle eines Beitritts oder einer Assoziierung von Drittstaaten bestimmte Schwierigkeiten hervorrufen, die jedoch beseitigt werden könnten.

Da sich die Gruppe noch nicht endgültig für die eine oder andere Lösung entscheiden kann, beendet sie die Erörterung dieser Frage.

Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, die zweite Alternative zu streichen.

Die Gruppe behält sich vor, die Möglichkeit weiterer Alternativen zu untersuchen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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Herr Fressonnet erklärt, diese Frage sei nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamtes von Bedeutung. Er denkt an die Fälle des Beitritts oder der Assoziierung von Drittstaaten.

Der Präsident bittet ihn, diese Frage zurückzustellen, da sie erhebliche Schwierigkeiten bereite. Das europäische Ibkommen sehe keine Klauseln über einen automatischen Beitritt vor. Der Beitritt sowie die Assoziierung eines Drittstaates setzten ein Ibkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten voraus, in welchem das Schicksal der für das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaates bereits gewährten Rechte geregelt werden müsse. In einem solchen Ibkommen könne man ebenfalls die Frage einer (fnahmegebühr klären. Man könne sogar noch weiter gehen und die Gewährung des europäischen Schutzes für Angehörige von Drittstaaten davon abhängig machen, dass diese Staaten sich an der Finanzierung des Europäischen Patentantes beteiligten. Hierbei handele es sich jedoch um einen Fragenkomplex, der gesondert erörtert werden müsse.

Herr Fressonnet macht den Vorschlag, zu dieses Artikel eine entsprechende Fussnote aufzunehmen.

Hinsichtlich des Aufbringungsschlüssels befürwortet Herr Fressonnet die dritte Alternative, weil sie die aus den einzelnen Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist eingereichten Anmeldungen berücksichtige. Er räumt jedoch ein, dass geprüft werden müsse, ob die für das Internationale Patentinstitut gültigen Merkmale auch für das Europäische Patentamt herangezogen werden könnten. Auf jeden Fall müsse die zweite Alternative ausgeschlossen werden, da sie die für die Patente massgeblichen Verhältnisse unberücksichtigt lasse.

Herr van Benthem, der ebenfalls die zweite Alternative ablehnt, meldet Zweifel hinsichtlich der dritten Alternative zur Finanzierung der Tätigkeiten des Internationalen Patentinstituts an. Er hält es für äusserst schwierig festzustellen, aus welchen Ländern die europäischen Patentanmeldungen stammen. Diese Feststellung sei beim Internationalen Patentinstitut ohne Schwierigkeiten möglich. Die niederländische Delegation befürwortet daher die erste Alternative.

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Die Gruppe nimmt den Grundsatz der Kostendeckung an. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine elastischere Formulierung zu treffen.

Zu Buchstabe b) über die Einrichtung eines Reservefonds bemerkt der Präsident, dass er eine solche Lösung für sehr vorteilhaft halte, da sie in günstigen Zeiten eine auffüllung des Fonds gestatte, auf den zurückgegriffen werden könne, wenn die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten.

Eine Änderung der durch die Gebührenordnung vorgesehenen Gebührensätze sei darum bei Schwankungen der Einnahmen nicht erforderlich. Dieses System gestatte eine grössere Anpassungsfähigkeit.

Die Gruppe befürwortet die Einrichtung eines Reservefonds und billigt ausserdem den Vorschlag von Herrn De Reuse, für diesen Fonds einen Höchstbetrag vorzusehen. Diesem Betrag könne ein bestimmter Hundertsatz der jährlichen Einnahmen zugrunde gelegt worden. Diese Frage kann später entschieden werden.

Da das Abkommen möglichst bald zur Unterzeichnung vorgelegt werden soll, beschliesst die Gruppe, die Klammern in Absatz 2 wegfallen zu lassen. Angesichts der Zweifel, ob die Gebühren bereits in naher Zukunft festgelegt werden können, ist es zweckmässiger, die Festlegung dem Verwaltungsrat zu überlassen.

Artikel 49 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Dieser soll prüfen, inwieweit die Artikel 49 und 49 a) zusammengefasst werden können.

Erörterung des in Artikel 49 a) aufgestellten Grundsatzes

Herr de Muyser stellt die Frage, ob man nicht vorsehen müsse, dass die Mitgliedstaaten für die Aufbauzeit und den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamtes besondere finanzielle Beiträge zahlen.

Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Bestimmung müsse in den Schlussbestimmungen des Abkommens stehen, könne aber für eine spätere Erörterung zurückgestellt werden.

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hoch sind und dem Interesse am europäischen Patent schaden. Der Präsident ist einerseits der Ansicht, dass selbst recht hohe Gebühren des Europäischen Patentamtes immer noch unter den gesamten Kosten für sechs nationale Anmeldungen liegen würden. Andererseits befürchtet er Einwendungen, wenn man ein Abkommen ohne Regelung der Gebührenfrage vorlegen würde.

Herr van Benthem macht ausserdem geltend, dass die Erteilung der Patente im öffentlichen Interesse erfolge, um die Entwicklung der Technik zu fördern und ihre Verbreitung zu gewährleisten.

Diese sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenden Gebühren dürften nicht von einer Zahlung der Anmelder abhängig sein.

Herr Pfanner lässt das Argument von Herrn van Benthem insoweit gelten, als die Staaten im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzes für die Erfindungen vorzusehen. Dieses Interesse sei durch die Errichtung des Europäischen Patentamtes gewahrt, werde jedoch gegenstandslos, sobald das Patentamt errichtet worden sei. Für das normale Funktionieren des Patentamtes müssten andere Grundsätze herangezogen werden, wie zum Beispiel das Kostendeckungsprinzip.

Der Präsident stellt fest, dass die Mehrheit der Gruppe den Grundsatz der Kostendeckung befürwortet. Hierzu bemerkt er noch folgendes: Einerseits müsse man sich darüber klar sein, dass das Europäische Patentamt für recht lange Zeit erhebliche Subventionen benötige; andererseits dürfe man nicht vergessen, dass die für die Deckung der Ausgaben notwendigen Gebühren um so geringer seien, als die Zahl der Anmeldungen steige.

Man könne sich fragen, ob der Ausschluss von Angehörigen der dritten Staaten vom europäischen Rechtsschutz nicht dazu führe, dass das Patentamt seine Ausgaben nicht decken könne, weil nahezu 50 v . H. der möglichen Anmeldungen aus den Drittstaaten kommen würden.

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Erörterungen zu Artikel 49 des Vorentwurfs

Dieser Artikel stellt den Grundsatz für die Festlegung der Gebühren des Europäischen Patentamtes auf. Zu Buchstabe a) weist der Präsident darauf hin, dass eine Deckung aller Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren erst nach der vollständigen Errichtung des Patentamtes und sogar erst noch etwas später in Betracht kommen könne, nämlich erst dann, wenn die Patente die Gruppe der höchsten Jahresgebühren erreichten.

Herr van Benthem hält die Regelung unter Buchstabe a) für zu wenig elastisch. Sie könne zu einer häufigen Änderung der Gebührenordnung führen. Ausserdem sei zu befürchten, dass derart hohe Gebühren festgesetzt werden müssten, dass sie dem Interesse am europäischen Patent schadeten.

Der Präsident antwortet ihm; dass ihm der unter Buchstabe a) aufgestellte Grundsatz nicht derart starr erscheine.

Man müsse zwei Gesichtspunkte berücksichtigen. Einerseits dürfe das Europäische Patentamt keine Gewinne erzielen. Andererseits sei es undenkbar, dass die Tätigkeit des Patentamtes Subventionen der Vertragsstaaten erforderlich mache.

Der Präsident hält es für ausreichend, den Grundsatz festzulegen, dass die Gebühren die Ausgaben des Patentamtes decken müssen. Fünf Delegationen befürworten diesen Grundsatz.

Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass eine Heranziehung der Vertragsstaaten zur Finanzierung dazu führen könnte, dass die nationalen Finanzministerien bei der Ratifizierung des Abkommens Schwierigkeiten machen, würde die niederländische Delegation einer Lösung den Vorzug geben, wonach die Gebühren in der vom Verwaltungsrat erlassenen Gebührenordnung nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Sie unterstützt die Tendenz, dass die Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren gedeckt werden, hält aber ein freies Ermessen für erforderlich, um. zu vermeiden, dass die Gebühren zu

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüsel

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Zu Artikel 49a

Deckung der Ausgaben

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 200; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art.13; c) Pariser Verbandsübereinkunft, Art.13, Abs.8. 2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Diese Bestimmung lehnt sich an Art.13, Abs. 1 des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros an. Zu Abs. 2: In drei Alternativen werden die Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags ( $ 200 Abs.1), der Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 13 Abs.8) und des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs.8) zur Diskussion gestellt.

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3. Alternative

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Artikel 13 Abs. 3)

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Artikel 49 a

Deckung der ausgaben (1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt a) durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren, und b) durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen des Europäischen Patentamts nicht ausreichen. (2) Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem aufbringungsschlüssel bestimmt:

1. Alternative

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Artikel 200 Abs.1) Belgien 7,9 Deutschland 28 Frankreich 28 Italien 28 Luxemburg 0,2 Niederlande 7,9 2. Alternative

Aufbringungsschlüssel der Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel 13 Abs. 8)

Belgien 15 Einheiten Deutschland 25 Einheiten Frankreich 25 Einheiten Italien 25 Einheiten Luxemburg 3 Einheiten Niederlande 10 Einheiten

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Zu Artikel 49

Gebühren

1. Materialien:

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle in der Haager Fassung vom 28. November 1960, Art. 19.

2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Entsprechend der Regelung in Art.19, Buchst.a) des Haager Abkommens wurde in Abs.1, Buchst.a) das Kostendeckungsprinzip festgelegt, das naturgemäß erst nach völligem Aufbau des Europäischen Patentamts und nach Vorhandensein eines normalen Bestandes an erteilten Patenten angewendet werden kann, d.h. etwa 20 Jahre nach dem völligen Aufbau des Europäischen Patentamts. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Europäische Patentamt durch Zuschüsse der Vertragsstaaten finanziert werden müssen. Diese Zuschüsse werden in den ersten Jahren nach der Eröffnung des Europäischen Patentamts wachsen, um sich dann allmählich wieder zu verringern. liegen des Schlüssels, nach dem die Zuschüsse für die einzelnen Mitgliedstaaten zu berechnen sind, vgl. Art. 49 a des Arbeitsentwurfs.

In Klammern wird entsprechend Art.19, Buchst.b) des Haager Abkommens die Bildung eines Reservefonds zur Diskussion gestellt. Zu Abs. 2: Durch die Klammer sollen die beiden Möglichkeiten für den Erlaß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen angedeutet werden: Entweder wird die Gebührenordnung gleichzeitig mit dem Abkommen selbst festgelegt oder sie wird später vom Verwaltungsrat erlassen. Ihr Vorsitzender würde der ersten Möglichkeit den Vorzug geben.

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Artikel 49

Gebühren

(1) Die Gebühren des Europäischen Patentamts sind so festzusetzen, a) daß ihr Ertrag alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt, L ünd b) daß sie die Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglichen. 7 (2) Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkcmen festgesetzt L; die der Verwaltungsrat erläßt. 7

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
lärtikel 41 bis 49 g?
038750.6
038751

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einen oder anderen Haushaltsplan handeln könne. Der Hauptausschuß III vertrat die Auffassung, daß die Absätze 1 und 2 nicht zu ändern sind und daß die Begrenzung auf ein Zwölftel der im Rahmen des abgelaufenen Haushaltsplans bereitgestellten Mittel zwingend ist, während das Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans angesetzten Mittel mit Genehmigung des Verwaltungsrats überschritten werden darf. 6. In Artikel 47 Absatz 4 ist klargestellt worden, daß der Verwaltungsrat die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer zu genehmigen hat. 7. Der Artikel 146 betrifft die Deckung der Kosten für die Durchführung zusätzlicher Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt von einer Gruppe von Vertragsstaaten übertragen worden sind, wie dies bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Der Absatz 2 dieses Artikels wurde gestrichen, doch ist sein Inhalt durch Aufnahme neuer Verweisungen auf vorhergehende Artikel in den Absatz 1 übernommen worden. 8. Der Hauptausschuß III billigte den Wortlaut der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, die für eine Übergangszeit ernannt werden. Diese Empfehlung, die weder erschöpfend noch streng bindend ist, wird den Interimsausschuß und später den Verwaltungsrat und den Präsidenten des Europäischen Patentamts betreffen. Da nach Auffassung des Hauptausschusses ihr Inhalt nicht von so großer Bedeutung ist, erschien ein besonderes Dokument für diese Empfehlung nicht erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, sie in das Protokoll über die Beratungen des Hauptausschusses III aufzunehmen. 9. Der Hauptausschuß III erklärte sich schließlich einstimmig mit den folgenden Grundsätzen im Bereich der Finanzfragen einverstanden:

1. Der Zinssatz, der auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zu zahlen ist, müßte dem gewogenen Mittel des amtlichen Diskontsatzes oder der Mindestzinssätze für Darlehen in den Vertragsstaaten entsprechen; 2. die Höhe der Gebühren müßte in der Weise festgelegt werden, daß den Vertragsstaaten die besonderen Finanzbeiträge spätestens vom 11. Betriebsjahr der Europäischen Patentorganisation an zurückgezahlt werden können und die Rückzahlung spätestens im 26. Jahr abgeschlossen ist, so wie es in den Vorarbeiten vorgesehen worden war; 3. der Zinssatz und die Festlegung der Gebühren müßten jährlich überprüft werden. Der Hauptausschuß III äußerte den Wunsch, daß der Verwaltungsrat seine Leitlinien in einem mit der Entwicklung des europäischen Patenterteilungsverfahren zu vereinbarenden Maße befolgt.

Dies sind die Arbeitsergebnisse des Hauptausschusses III, die dem Gesamtausschuß zur Genehmigung unterbreitet werden.