Art144dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art144dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 144
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 144 (Deutsche Fassung)/Art144dPCTBE1973.pdf

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Artikel 144 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 144 MPU Vertretung vor den besonderen Organen

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/199/72 142a BR/219/72 Rdn. 52

Dokumente der MDK

E 1972 144 M/10 S. 44
" 144 M/47/I/II/III S. 6
" 144 M/48 S. 10 Memo-
randum A
" 144 M/64/I S. 3
" 144 M/98/I/R 4 S. 7
" 144 M/146/R 6 Art. 144
" 144 M/PR/I S. 76

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166

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Artikel 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 50
Artikel 130
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 141
Artikel 144
Artikel 149
Artikel 153
Artikel 157

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Artikel 144 Vertretung vor den besonderen Organen

Die Gruppe ..... Vertragsstaaten haben. Sie kann auch bestimmen, dass die in Artikel 133 genannten Vertragsstaaten auf die Vertragsstaaten der Gruppe beschränkt werden.

Regel 43 Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (1) Ergibt ..... die Zeichnungen zurücknimmt: Die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung gelten als gestrichen. (2) und (3) unverändert

Regel 65 Inhalt der Beschwerde (1) Die Beschwerde muss enthalten: a) unverändert b) unverändert (2) Die Begründung muss die Gründe enthalten, aus denen die Aenderung oder Aufhebung der Entscheidung begehrt wird.

Regel 107 Rücknahme der Bescheinigung für die Eintragung des Vertreters in die Liste

Die Zentralbehörde ...... die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht erfullt oder aus anderen Gründen als der Verlegung des Geschäftssitzes oder des Arbeitsplatzes in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Niederlande nicht mehr erfullt, ...... Artikel 134 Absatz 1.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Nünchen, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausfuhrungsordnung

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35.FICPI unterstützt den britischen Vorschlag, regt aber an, daß in Art. 144 eine ausdrückliche Bezugnahme nicht nur auf Art. 133 sondern auch auf Art. 134 zu machen ist.

H. Redaktionsfragen

36. Art. 134. Durch die deutsche Regierung wird im M/11, Punkt 31, Seiten 68 - 69 darauf hingewiesen, daß der Ausdruck "zugelassene Vertreter" in der deutschen Fassung mit dem Ausdruck "professional representatives" der englischen Fassung nicht im Einklang steht. Die deutsche Regierung sch1ägt daher vor "zugelassene" zu ändern in "geschäftsmäßige". 37. Die gleiche Bemerkung wird durch die UNICE in M/19, Punkt 25, Seiten 176-7, die CIFE in M/22, Punkt 43, Seiten 266-7 und die FEMIPI in M/23, Punkt 4, Seiten 282-3 gemacht, die von diesen Organisationen vorgeschlagene Korrektur ist aber entgegengesetzt nämlich, eine Randbemerkung einzusetzen, dahingehend, daß der Ausdruck " professional representatives" beide Personengruppen, die den Beruf als Selbständige und solche, die den Beruf als Angestellte ausüben, umfassen sollte. 38. Nach Ansicht der FICPI ist es nicht üblich, den Berufsstand als "Geschäft" zu bezeichnen, die FICPI hat aber gegen die von der deutschen Regierung vorgeschlagene Verbesserung nichts einzuwenden, wenn diese für eine Klarstellung als nützlich angesehen wird. 39. Was die durch die UNICE, die CIFE und die FEMIPI vorgeschlagene Randbemerkung betrifft - eine solche Erklärung wird kaum verlangt werden - es sollte aber jedenfalls Sorge dafür getragen werden, daß keine Interpretation eingefügt wird, die mit dem deutschen Wort "zugelassene" unverträglich ist, wobei "zugelassene" Personen betrifft, die berechtigt sind, andere Parteien als ihre Dienstgeber zu vertreten. 40. Demgegenüber könnte auch die Möglichkeit bestehen, einen englischen Ausdruck, entsprechend "zugelassene" zu finden, z.B. "licensed","recognized",oder " acknowledged".

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Europäische Patentkonvention arbeitsfähig sein soll. 31.Die CEEP in M/30, Punkt 21, Seite 6 ( nicht enthalten im Druckexemplar) gibt keinerlei genaue Vorschläge, dringt aber darauf, daß Art. 133 (3), zweiter Absatz, auf die Vertretung juristischer Personen, die keinen Sitz innerhalb des Territoriums eines der Vertragsstaaten, aber wirtschaftliche Verbindungen mit solchen juristischen Personen haben, ausgedehnt werden sollte. In dieser Hinsicht geht die CEEP weiter als die UNICE, die CIFE und FEMIPI. Einer solchen Ausdehnung muß die FICPI entgegentreten, da dies sehr nahe einer vollkommenen Unterminierung der grundsätzlichen Bestimmungen des Art. 133 (2) und 134(1) kommen würde.

F. Art. 162 (8) - neuer Absatz

32. Die deutsche Regierung schlägt in M/11, Punkt 6, Seiten 56-57 vor, einen neuen Absatz (8) zu Art. 134 anzunehmen, der bestimmt, daß, wenn eine auf der Liste der zugelassenen Vertreter stehende Person wiederholt und in grober Weise gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland oder der Niederlande verstößt, die zuständigen Stellen dieser Staaten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes, berechtigt sein sollen, dieser Person die Befugnis, einen Geschäftssitz aufgrund von Absatz 4 zu begründen, zu entziehen. 33.FICPI ist einverstanden damit, daß eine derartige Sanktion bestehen sollte, würde. aber vorziehen, dies als einen ausdrücklichen Punkt in den Disziplinarbestimmungen der Regel 108 aufzunehmen, falls die Meinung besteht, daß diese Sache durch die vorgeschlagene Regel 108 nicht bereits gedeckt ist. G. Vorschläge der britischen Regierung und der CNIPA im Hinblick auf Art. 144 34. Es wurde durch die britische Regierung in M/10, Punkt 9, Seiten 44-45 vorgeschlagen, Art. 144 so auszudehnen, daß er auch Vertreter umfaßt, die in Art. 133(3) genannt sind. Eine ähnliche Bemerkung wird durch die CNIPA in M/20, Punkt 28, SEiten 208-9 gemacht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/48/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: FICPI

Betrifft : Memoranden uber

- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritäten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlängerung von Fristen im Hinblick auf Sprachenprobleme

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vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Ver8ffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung ver8ffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht." s. such Nr. 28 (Regel 50) 17. Artikel 105 s. Nr. 6 18. Artikel 124 "(3) ..... innerhalb von zwei Monaten die Zusatz- recherchengebühr zu entrichten. Wird ......" 19. Artikel 144 "Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln."

Das Wort "besonders" (vor "Organe") kann uberdies ent- fallen in Artikel 143 Absatz 2 Seite 2, 145 Absatz 1 Seite 1 1. Halbsatz. In Artikel 146 Absatz 1 Seite 2 2. Halbsatz ist statt "den besonderen" zu setzen "diesen".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge für die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

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7 Wir zweifeln, ob eine Erfindung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur medizinischen Anwendung als wie in Artikel 55 definiert - gewerblich anwendbar betrachtet werden kann, wenn der Stoff als solcher bekannt ist. Unseres Erachtens sollte daher Artikel 50 Absatz 3 geändert werden und folgenden Wortlaut erhalten: „Das Erfordernis, daß eine Erfindung gewerblich anwendbar sein muß, sowie Absatz 2 Buchstabe d stehen der Patentierbarkeit . . . nicht entgegen."

Artikel 53

8 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens. Er schließt vom Stand der Technik nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 alles aus, was infolge eines offensichtlichen Mißbrauchs innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlicht worden ist. Er schließt daher von Artikel 52 Absatz 3 europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin aus, falls sie innerhalb der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind; dagegen werden europäische Patentanmeldungen mit einem früheren Prioritätstermin, die nach Ablauf der betreffenden Frist veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Unseres Erachtens sollten diese beiden Fälle der früheren Anmeldung gleich behandelt und beide ausgeschlossen werden. Wir schlagen daher vor, daß die Worte ,innerhalb von" in der dritten Zeile des Artikels 53 (Absatz 1) durch die Worte ,nicht früher als" ersetzt werden. Unseres Erachtens ist dies mit dem Straßburger Übereinkommen vereinbar und entspricht auch dessen Geist.

Artikel 144

9 Wir schlagen vor, diesen Artikel durch folgenden Satz zu ergänzen: „Diese Bestimmung gilt auch für die gemäß Artikel 133 Absatz 3 handelnden Angestellten."

AUSFÜHRUNGSORDNUNG

Regel 102

10 Absatz 8 scheint auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die Bestimmung einer Vollmacht gutzuheißen, die der Anmelder seinen Bevollmächtigten erteilt hat. Unseres Erachtens ist dies nicht beabsichtigt; wir meinen vielmehr, daß man dem Europäischen Patentamt anheimstellen will, nur mit einem Bevollmächtigten zu verhandeln. Wir schlagen deshalb vor, Absatz 8 wie folgt neu zu fassen:

7 We doubt whether an invention of a substance or composition for use in medical treatment can be regarded as susceptible of industrial application as defined in Article 55 where the substance is known per se. We consider therefore that Article 50, paragraph 3, should be amended to read: "The requirement that an invention shall be susceptible of industrial application and the provision of paragraph 2(d) do not exclude the patentability . . . in that provision."

Article 53

8 Article 53, paragraph 1(a), follows the wording of Article 4, paragraph 4, of the Strasbourg Convention. It excludes from the prior art of Article 52, paragraphs 2 and 3, anything published in consequence of an evident abuse within the six months preceding the filing of the European patent application. It therefore excludes from Article 52, paragraph 3, European patent applications of earlier priority date provided they were published within that period; it does not exclude European patent applications of earlier priority date which are published after the expiry of that period. In our opinion these two types of earlier application should be treated identically and both should be excluded. We therefore propose that the word "within" in Article 53, line 3, be replaced by the words "not more than". In our view this is consistent with, and in accord with the spirit of, the Strasbourg Convention.

Article 144

9 We suggest the addition of the following sentence: "This provision shall apply also to representatives referred to in Article 133, paragraph 3."

IMPLEMENTING REGULATIONS

Rule 102

10 Paragraph 8 appears on the face of it to sanction a breach of an authorisation given by the applicant to his representatives. We do not believe this is intended: on the contrary we think the intention is to give freedom to the European Patent Office to deal e.g. with only one of the representatives. We suggest therefore that paragraph 8 be redrafted as follows:

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Original: 29. März 1973 29 March 1973 29 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

COMMENTS

BY THE UNITED KINGDOM GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT DU ROYAUME-UNI

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Artikel 142

Einheitliche Patente

(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daß die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. (2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Artikel 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts (1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen. (2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.

Artikel 144

Vertretung vor den besonderen Organen Die Gruppe von Vertragsstaaten kann bestimmen, daß die Befugnis, vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten besonderen Organen als zugelassener Vertreter aufzutreten, auf die Personen beschränkt wird, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats der Gruppe sind und ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem dieser Vertragsstaaten haben.

Artikel 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats (1) Zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe wird ein engerer Ausschuß des Verwaltungsrats eingesetzt, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Arbeitsräume und die materiellen Mittel zur Verfügung stellt, die es zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich. (2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.

PART IX

SPECIAL AGREEMENTS

Article 142

Unitary patents (1) Any group of Contracting States, which has provided by a special agreement that a European patent granted for those States has a unitary character throughout their territories, may provide that a European patent may only be granted jointly in respect of all those States. (2) Where any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in paragraph 1, the provisions of this Part shall apply.

Article 143

Special departments of the European Patent Office (1) The group of Contracting States may give additional tasks to the European Patent Office. (2) Special departments common to the Contracting States in the group may be set up within the European Patent Office in order to carry out the additional tasks. The President of the European Patent Office shall direct such special departments.

Article 144

Professional representation before special departments

The group of Contracting States may provide that the entitlement to act as professional representatives before the special departments referred to in Article 143, paragraph 2, may be limited to persons who are nationals of one of the Contracting States of the group and who have their place of business or employment in one of these Contracting States.

Article 145

Select committee of the Administrative Council (1) A select committee of the Administrative Council shall be set up for the purpose of supervising the activities of the special departments set up under Article 143, paragraph 2; the European Patent Office shall place at its disposal such staff, premises and equipment as may be necessary for the performance of its duties. The President of the European Patent Office shall be responsible for the activities of the special departments to the select committee of the Administrative Council. (2) The composition, powers and functions of the select committee shall be determined by the group of Contracting States.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 20

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel 133 51. An diesem Artikel wurden einige redaktionelle Aenderungen in deutscher und in französischer Sprache vorgenommen. Die Worte "berufsmässiger Vertreter" und "mandataire professionnel" wurden durch die Worte "zugelassener Vertreter" und "mandataire agréé" ersetzt.

Diese neuen Bezeichnungen beziehen sich allein auf die Qualifikationen, die erforderlich sind, um die Vertretung auszuliben, wobei nicht davon ausgegangen wird, dass dieses ständig und ununterbrochen geschehen muss.

Artikel 142 a 52. Eine Delegation mies darauf hin, dass sich im Rahmen des zweiten Uebereinkommens einige Schwierigkeiten ergeben könnten, da in Artikel 159 a Befreiung von dem Erfordernis vorgesehen werde, die Staatsangehörigkeit eines der. Vertragsstaaten zu besitzen; daraufhin wurde bemerkt, dass Artikel 142 a der in Artikel 141 genannten Gruppe von Staaten lediglich eine Möglichkeit einräume und dass es diesen Staaten freistehe, eine liberalere Haltung einzunehmen.

Artikel 148 Absatz 3 53. Die Konferenz änderte den Absatz 3 dieser Bestimmung in der Weise; dass Artikel 11 Absatz 3 des Zusammenarbeitsvertrags, in dem vorgesehen wird, dass einen internationale Anmeldung vom Anmeldetag an die gleiche Wirkung wie eine ordnungsgemässe nationale Anmeldung hat, in stärkerem Masse Rechnung getragen wird.

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Brussel, den 26. September 1972 DR/219/72

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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Artikel 142 a Berufsmässige Vertretung vor besonderen Organen

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann bestimmen, dass die Befugnis, vor den in Artikel 142 Absatz 2 genannten besonderen Organen als berufsmässiger Vertreter aufzutreten, auf die Personen beschränkt wird, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats der Gruppe sind und ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem dieser Vertragsstaaten haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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des Artikels dar (vgl. Dokument M/14, Punkt 11). Durch diesen Vorschlag solle sichergestellt werden, daß der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Übereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in Artikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind. 877. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 144 - Vertretung vor den besonderen Organen

878. Der Vorsitzende erklärt, daß zu diesem Artikel von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nummer 19) bzw. der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64, Seite 3) zwei Vorschläge vorgelegt worden seien. Sofern der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gewählt würde, wäre es nicht mehr erforderlich, den britischen Vorschlag zu prüfen, da dessen Inhalt bereits in dem ersten Vorschlag enthalten sei. 879. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, den Wortlaut dieses Artikels zu vereinfachen, damit er möglichst elastisch und umfassend werde. In diesem Sinne schlage sie vor, lediglich vorzusehen, daß die Gruppe der Vertragsstaaten eine besondere Regelung für die Vertretung der Parteien vor den besonderen Organen vorsehen könne, ohne eine Beschränkung einzuführen. 880. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 881. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der deutschen Delegation anschließen, und auf ihren eigenen Vorschlag verzichten. Sie frage sich, ob der Titel des Artikels nicht geändert und das Wort „zugelassene" gestrichen werden sollte, damit seine Tragweite erweitert werde und er auch auf die Vertretung durch die Angestellten angewandt werden könne. 882. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation sowie mit dem Änderungsvorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs einverstanden.

Artikel 149 - Gemeinsame Benennung

883. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Vorschläge der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 14) und der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nr. 44) zu befassen.

Artikel 150 - Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

884. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der luxemburgischen Delegation zu befassen (vgl. Dokument M/9, Punkt 28).

Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

885. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 3) zu Absatz 2 dieses Artikels, wonach der Hinweis auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden sollte. 886. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für den Fall, daß sich der Ausschuß der Ansicht der norwegischen Delegation anschließe, der zufolge sich Artikel 153 nur auf Kapitel I des PCT beziehe, während sich die in Artikel 39 genannte Gebühr auf Kapitel II beziehe, geprüft werden müßte, ob nicht eine andere Bestimmung, deren Inhalt derjenigen von Artikel 153 Absatz 2 entspreche, mit einem Hinweis auf Artikel 39 des PCT und gegebenenfalls auf Artikel 155, aufzunehmen sei. Ohne eine derartige Bestimmung enthielte das Übereinkommen keinerlei Vorschrift über die nationale Gebühr für das Verfahren nach Kapitel II des PCT. 887. Die Delegation der WIPO ist der Ansicht, daß es zwei Lösungen für dieses Problem gebe. Entweder entscheide man sich für den Vorschlag der norwegischen Delegation und füge eine Bestimmung in Artikel 155 ein, wie es der Vorsitzende erwähnt habe, oder Artikel 153 Absatz 2 werde in seiner derzeitigen Fassung beibehalten, was den Vorteil hätte, daß ein in dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Artikel 155 Absatz 2 Satz 1 enthaltenes Element überflüssig würde; es wäre dann nämlich nicht nötig, in Artikel 39 des PCT einen Satz in bezug auf die Fristen einzufügen. 888. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation einverstanden erklärt und der Ansicht ist, daß sich Artikel 153 auf das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt beziehe und daß es daher nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die sich auf das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt beziehe.

Artikel 153 a (154) - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

889. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/101 vorgelegten Vorschlag für einen neuen Artikel 153 a. 890. Die französische Delegation weist darauf hin, daß im Anschluß an die von dem Hauptausschuß II gefaßten Beschlüsse ein neuer Artikel für den Fall eingefügt werden müsse, daß das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig werde. 891. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation Zustimmung findet. 892. Die Delegation der WIPO begrüßt diesen Vorschlag der französischen Delegation und trägt zwei Bemerkungen dazu vor. Zunächst einmal gibt sie zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht deutlicher abgefaßt werden müßte, damit sie auch auf einen Fall angewandt werden könne, der wohl in Absatz 2 dieses neuen Artikels nicht erfaßt sei. Während in Absatz 1 der Fall erfaßt sei, daß das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde des PCT für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens und Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten tätig werde, biete Absatz 2 die Möglichkeit, daß das Europäische Patentamt auch als Recherchenbehörde für Anmelder tätig werde, die Staatsangehörige von Staaten seien oder ihren Wohnsitz in Staaten hätten, die nicht Vertragsstaaten des PCT seien. Es gebe jedoch noch eine dazwischenliegende Gruppe von Staaten, nämlich die Staaten und Staatsangehörigen mit Wohnsitz in diesen Staaten, die zwar Vertragsstaaten des PCT, nicht aber des Europäischen Übereinkommens seien. Durch eine entsprechende Bestimmung müßte es möglich sein, auch diesen Fall zu erfassen. Die Delegation der WIPO macht sodann eine Bemerkung redaktioneller Art zu Absatz 2 dieses Artikels. Dieser Absatz beziehe sich auf den Fall, daß die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt habe. Da es um den in der Regel 19.1 des PCT genannten Fall gehe, sei es wohl zweckmäßiger, von einem Patentamt als Anmeldeamt zu sprechen. 893. Die französische Delegation erklärt, sie befürworte den von der Delegation der WIPO zuerst unterbreiteten Vorschlag.