Art141dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art141dPCTBE1973
- Numéro d'article : 141
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 141 (Deutsche Fassung)/Art141dPCTBE1973.pdf
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Artikel 141 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 141 MPU Jahresgebühren für das europäische Patent
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 164 | IV/215/62 | S. 46-50 |
| IV/215/62 | 164 | IV/3076/62 | S. 161 |
| VE 1965 (Ue) | 123 b^2 | BR/12/69 | Rdn. 85 |
| VE 1971 (Ue) | 132 | BR/168/72 | Rdn. 142 |
| BR/184/72 | 140 | BR/209/72 | Rdn. 74 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 141 | M/14 | S. 94 |
|---|---|---|---|
| " | 141 | M/20 | S. 210 |
| " | 141 | M/62/I/II | S. 8 |
| " | 141 | M/98/I/R 4 | S. 6 |
| " | 141 | M/146/R 6 | Art. 141 |
| " | 141 | M/PR/I | S. 75 |
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Inhaltsverzeichnis
Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 141
Jahresgebuhren fur das europäische Patent
(1) Jahresgebuhren fur das europäische Patent können nur fur die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschliessenden Jahre erhoben werden. (2) Werden Jahresgebuhren fur das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Ver8ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents flllig, so gelten diese Jahresgebuhren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zu- schlagsgebulir wird nicht erhoben.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EÜROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 6 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 140 bis 166
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Artikel 141
Jahresgebühren für das europäische Patent (1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 84 Absatz 4 genannte Jahr anschliessenden Jahre erhoben werden. (1a) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fallig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 18. September 1973 M / 98 / I / R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens:
| Artikel 50 | |
|---|---|
| Artikel 130 | |
| Artikel 137 | |
| Artikel 138 | |
| Artikel 139 | |
| Artikel 141 | |
| Artikel 144 | |
| Artikel 149 | |
| Artikel 153 | |
| Artikel 157 |
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Regel 51 Absatz 2
Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.
Regel 69 Absatz 2
Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.
B E M E R K U N G E N
1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge darïberhinaus wünschenswerte Formulierungen.
Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:
Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8 Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16 Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6 Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10 Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13 M/19, Ziffer 23 M/32, Ziffer 23 Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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und Verurteilung wegen einer Straftat schließen die Ausübung der Vertretung aus und sind beispielsweise Gründe für die Löschung in der Liste.
Artikel 134 - Regel 107
34 Damit vermieden wird, daß Personen ungerechtfertigt in der Liste gelöscht werden, wird empfohlen, in der 4. Zeile zwischen den Worten ,,oder" und ,,nicht mehr erfüllt" folgende Worte einzufügen: ,,aus anderen Gründen als dem Wechsel des Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes".
Artikel 141
35 Da der genaue Termin der Erteilung nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden kann, entsteht ein Problem, wenn er auf einen Tag fällt, der nahe am Jahrestag der europäischen Patentanmeldung liegt. Es wird empfohlen, den nationalen Behörden zu untersagen, Jahresgebühren, die innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung fallig werden, vor Ablauf von drei Monaten nach der Erteilung zu erheben.
Artikel 162 Absatz 2
36 Es wird empfohlen, die gleiche Bedingung wie nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe a vor den Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a einzufügen. Ferner sind ähnliche Ausnahmen wie nach Artikel 134 Absatz 5 erforderlich. Es wird nicht gewünscht, vorhandene Kollegen zu diskriminieren, sondern die Erfordernisse des Artikels 134 Absatz 2 Buchstabe a so früh wie möglich zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend sollten Ausnahmen im Falle von Vertretern vorgeschrieben werden, die die Bedingungen für die Eintragung in die Liste zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens erfüllt haben.
Artikel 162 Absatz 2
37 Es ist nicht klar, worauf sich das Wort „Umfang" bezieht. Bezieht es sich auf Gruppen oder Kategorien von Anmeldern, für die er handeln kann, auf die Abteilungen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, vor denen er auftreten kann, oder auf die Anzahl der Anmeldungen, die er einreichen kann? Es wird empfohlen, daß dieser Absatz sowie Artikel 162 Absatz 6 die Anwendbarkeit des Artikels 134 Absatz 3 nicht beeinträchtigen dürfen. rendering unfit to represent are examples of reasons for such removal.
Article 134 - Rule 107
34 To prevent unfair removal, it is recommended that, in line 3 between "or" and "has", there be inserted the words "for reasons other than change of place of business or employment".
Article 141
35 As the exact date of grant cannot be accurately predicted, there is a problem when it falls close to the anniversary date of the European patent application. It is recommended to deny to national authorities the right to collect renewal fees falling due within 3 months of grant until 3 months from grant has elapsed.
Article 162 (1)
36 It is recommended to have the same condition (a) from Article 134 (2) inserted before Article 162 (1) (a). There is a need for exemptions in a similar manner to Article 134 (5). It is not desired to discriminate against existing colleagues but to make the requirements of Article 134 (2) (a) apply as soon as possible. Accordingly, such exemptions should be mandatory in the case of representatives who fulfilled the conditions for entry at the time of signature of the Convention.
Article 162 (2)
37 It is not clear to what "extent" reference is made. Is it to the groups or categories of applicant for whom he can act, the departments of the central industrial property office before whom he can appear, or the number of applications he can file. It is recommended that this paragraph and paragraph 162 (6) should not affect the applicability of Article 134 (3).
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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ministration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siège sur le territoire . . .".
Begründung:
Die vorgeschlagene Ausdrucksweise soll sicherstellen, daß der englische und der französische Text dem im deutschen Text verwendeten Ausdruck „Sitz" entsprechen. b) Im englischen Text sollte in der letzten Zeile des Absatzes 3 der Ausdruck ,,economic links" durch den Ausdruck ,,economic connections" ersetzt werden.
9 Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;"
Begründung:
Werden die Worte ,,im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3" gestrichen, so kann jeder Vertragsstaat in seinen Rechtsvorschriften, als Nichtigkeitsgrund auch den Fall vorsehen, daß der Schutzbereich des europäischen Patents im nationalen Nichtigkeitsverfahren oder gegebenenfalls im nationalen Beschränkungsverfahren insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche erweitert worden ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften möchten im Rahmen des Zweiten Übereinkommens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können; als Grund für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents soll nicht nur der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren, sondern auch der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs - insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche - im Beschränkungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen werden, die zentral bei den besonderen Organen des Europäischen Patentamts stattfinden werden. Solange ihnen jedoch eine solche Möglichkeit in Artikel 138 des Ersten Übereinkommens nicht eingeräumt wird, können sie dies nicht tun.
10 Artikel 141 Es sollte ein neuer Absatz 2 folgenden Wortlauts angefügt werden: ,(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben." paragraph 3 should read as follows"The Administrative Council may determine . . . other legal persons which have their seat within the territory . . .".
Reason:
This proposal is intended to ensure that the terms used in the English and French texts correspond to the term "Sitz" used in the German text. (b) It is proposed that in the English text, in the last line of paragraph 3, the words "economic links" be replaced by "economic connections".
9 Article 138, paragraph 1(d) It is proposed that this sub-paragraph be worded as follows: "if the protection conferred by the European patent has been extended;"
Reason:
The deletion of the words "contrary to Article 122, paragraph 3" and "during opposition proceedings" would authorise each Contracting State to include as a ground for revocation in its national law any extension of the protection conferred by the European patent, in particular by an amendment to the claims, during national revocation or limitation proceedings. The Member States of the European Communities wish to make use of this possibility in the Second Convention by providing as a ground for revocation of a Community patent not only any extension of the protection during the opposition proceedings but also any extension of protection, in particular by an amendment to the claims, during the limitation or revocation proceedings which will be centralised and take place before the special departments of the European Patent Office. However, unless such a possibility is open to them under Article 138 of the First Convention, they will be unable to apply such a measure.
10 Article 141 It is proposed that a second paragraph worded as follows, be added: "(2) Any renewal fees falling due within two months after the publication of the mention of the grant of the European patent shall be deemed to have been validly paid if they are paid within that period. Any additional fee provided for under national law shall not be charged."
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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 (M / 14) de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M / 25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351
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INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung
Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde
Stellungnahme
der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)
CONTENTS
Introduction
List of Provisions which were the subject of Comments
Comments
by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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(4) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein europäisches Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.
Artikel 139
Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag (1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. (2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.
Kapitel III Sonstige Auswirkungen Artikel 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Die Artikel 64, 123, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutztechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
Artikel 141
Jahresgebühren für das europäische Patent Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 84 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden. (2) If the grounds for revocation only affect the European patent partially, revocation shall be pronounced in the form of a corresponding limitation of the said patent. If the national law so allows, the limitation may be effected in the form of an amendment to the claims, the description or the drawings.
Article 139
Rights of earlier or the same date (1) In any designated Contracting State a European patent application and a European patent shall have with regard to a national patent application and a national patent the same prior right effect as a national patent application and a national patent. (2) A national patent application and a national patent in a Contracting State shall have with regard to a European patent in which that Contracting State is designated the same prior right effect as they have with regard to a national patent. (3) Any Contracting State may prescribe whether and on what terms an invention disclosed in both a European patent application or patent and a national application or patent having the same date of filing or, where priority is claimed, the same date of priority, may be protected simultaneously by both applications or patents.
Chapter III Miscellaneous effects Article 140 National utility models and utility certificates Article 64, Article 123, Articles 135 to 137 and Article 139 shall apply to utility models and utility certificates and to applications for utility models and utility certificates registered or deposited in the Contracting States whose laws make provision for such models or certificates.
Article 141
Renewal fees for European patents Renewal fees in respect of a European patent may only be imposed for the years which follow that referred to in Article 84, paragraph 4.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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der Fälligkeit der Jahresgebühr hinaus das Patentamt gemäss Artikel 84 Absatz 4 des Uebereinkommens automatisch Anspruch auf Zahlung der Gebühr für das folgende Jahr erhalte. Andererseits könne. das Patent erst dann erteilt werden, wenn die Jahresgebühren gemäss Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c entrichtet worden seien. Die schweizerische Delegation behielt sich die Möglichkeit vor, der Konferenz zu dieser Frage eine Unterlage zu unterbreiten.
Artikel 148
75. Der Ausschuss lehnte den Vorschlag von FICPI fur eine andere Fassung des Artikels 148 Absatz 2 ab. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Verwaltungsrat mit einer Ergänzung zur Ausfuhrungsordnung bestimmen könne, welche Optionen des PCT für das europäische System verbindlich seien; Artikel 148 Absatz 2 gelte lediglich fur die unmittelbar verbindlichen PCT-Bestimmungen. Die Frage könnte jedoch auf der Konferenz erneut zur Sprache gebracht werden, wenn die Prüfung der Liste der Optionen, welche die WIPO zur Zeit aufstelle, zu der Feststellung fuhre, dass noch Probleme bestunden 76. Der Ausschuss stellte ferner fest, daés die Frage der Vorlage einer Uebersetzung der internationalen Anmeldung in die Amtssprachen des Patentamts inzwischen durch die neue Fassung des Artikels 155 geregelt worden sei, nach der fur eine vom Internationalen Buro veröffentlichte internationale Anmeldung keine Uebersetzung mehr gefordert werde.
Page 21
73. Der Ausschuss lehnte den Vorschlag von FICPI ab, der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Verfahren abzulehnen, falls er zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens fuhren könnte.
Um jedoch den Bedenken Rechnung zu tragen, die dem Antrag von FICPI zugrunde liegen, nahm der Ausschuss in die Regel 58 einen neuen Absatz 4 auf, wonach es in das Ermessen der Einspruchsabteilung gestellt wird, ob sie dem Patentinhaber und den ubrigen Einsprechenden die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Mitteilungen machen will. Auch bei Verzicht auf solche Mitteilungen ist die betreffende Stelle nicht ihrer Pflicht enthoben, die im Antrag auf Beitritt angeführten Grunde zu prufen.
Artikel 140 74. Der Ausschuss stellte fest, dass sich die von CNIPA in bezug auf die Zählung der Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Anmeldung zur Sprache gebrachten Schwierigkeiten auf dem Verwaltungswege leicht ausräumen lassen. Es könnte nämlich darauf geachtet werden, dass ein Patent nicht unmittelbar vor dem Termin, zu dem die Jahresgebühr fällig wird, sondern erst nach Feststellung des Zahlungseingangs erteilt wird.
Die schweizerische Delegation führte jedoch an, dass weiterhin Schwierigkeiten insbesondere deshalb bestünden, weil durch die Verzögerung der Patenterteilung uber den Zeitpunkt
BR/209 d/72 ert/QU/K/cs
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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIIUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72
BERICHT
Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem-Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nathnen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 140 (138) Jahresgebühren .. für das europäische Fonds
Jahresgebühren für das europäische Fonds ist hier in der für die sich an das in Artikel 63 ihnen 4 grenzte oder anschliessenden Jahre nicht zu werten.
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NEOLECENCESOAPEAMSZ DORUS DIE EIERUNGUNG ETSUS EUROPAEKOJEAN PASSEMARTIKUNGSVERPAUNGSO
- Selmstoritz
Sraineth, den 24. April 1971. 55/144/72
MEYDONS TREND SURANIENKONSOR DORUS DIE EIERUNGUNG NURS WANOPAEKOJEZ WESTSTERREINDAAN SENIORITZ
(1000 24.02.1971) S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971 S. 24.02.1971
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Artikel 122 - Jahresgebühren für die eurocäische Patentanmeldung
und Artikel 122 - Jahresgebühren für den eurocäische Patent
142. Die Konferenz nahm die Vorschläge von IFTA zur Neu- anpassung des Gebührensystems (vgl. Dok. 82/160/72, Kurzer 128) nicht an.
Artikel 123 - Nichtigkeitsgründe
143. Die Konferenz nahm den Vorschlag einiger Organisationen, den Buchstaben b zu streichen und einer weiteren Nichtig- keitsgrund hinzuzufügen, wonach die Patentansprüche den Erfordernissen auch Artikel 71 a gerecht werden müssen, nicht an.
144. Die Konferenz gelangte übereinstimmend zu der Auf- fassung, dass die im Vorklaus des Buchstabens b enthaltene Vorschlagung "so deutlich und vollständig offenbart, dass die Zucamum bis danach ausführen kann" dahingehend auszu- lagen sei, dass der einfache intellektuelle Verständnis der Zucamum der Wochung ausreiche, was insbesondere bei Zweigen der Technik notwendig sei, die sehr kompliziert einlegen erforderten. Eine entsprechende auslagernde Erklärung könnte auf der Diplomatischen Konferenz zugenommen werden.
145. Der Redaktionsausschuss der Konferenz wurde beauftragt zu prüfen, ob sich der Vorklaus des Buchstabens c nicht aus des Blatstellung verbessern lässt, dass man sich bei Be- sprung auf diesem Grund nicht auf hinzugefügte Beständi- stïtien könne, die gegebenenfalls in der Prioritätsunter- lage enthalten seien.
ER/158 6/72 art/82/cc
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. Marz 1972 FÜEBER DIE EINFÜHRUNG BR/168/72 EINIS EUROPÄISCHEN PATENTETEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemary, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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KAPITEL II
Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Artikel 132
Jahresgebühren für das europäische Patent Für das europäische Patent können die nach dem nationalen Recht eines Vertragsstaats oder nach einem gemäß Artikel 8 geschlossenen Übereinkommen zuständigen Stellen Jahresgebühren nur für die sich an das in Artikel 129 Absatz 2 bezeichnete Jahr anschließenden Jahre erheben.
CHAPTER II
Renewal of European patents
Article 132
Renewal fees for European patents The authorities competent under the national law of a Contracting State or by virtue of an agreement concluded pursuant to Article 8 may only impose renewal fees in respect of a European patent for the years which follow that referred to in Article 129, paragraph 2.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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KAPITEL II
AUPRECHTERIALTUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTS
Artikel 123 b - Jahresgebühren für das europäische Patent 85. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass die Vertragsstaaten nicht die Möglichkeit haben sollten, nach ihrem nationalem Recht Gebühren schon für das Stadium vor der Erteilung des Patents zu erheben. Der von der Arbeitsgruppe angenommene Text schliesst zeitliche Ueberschneidungen der Gebühr für die Anmeldung und der Gebüur für das erteilte Patent aus.
Eine andere Lösung hätte darin bestanden, dass Zahlungsverpflichtungen nach nationalem Recht als erfüllt gelten, soweit für denselben Zeitraum bereits Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung an das Europäische Patentamt entrichtet worden sind. Es ist jedoch letztlich nicht für wünschenswert gehalten worden, dieser Lösung den Vorzug zu geben.
CIESENTER TEIL - NICHTIGKEIT DES EUROPAEISCHEN PATENTS (Artikel 124 bis 135 )
ACHTER TEIL - ZWANGSLIZENZEN (Artikel 136 - 159) 86. Es ergibt sich aus dem Artikel 2 Absatz 2 a, dass in dem Uebereinkommen, das nur die Erteilung des europäischen Patents regelt, keine Vorschriften über die Nichtigkeit und über Zwangslizenzen vorzusehen sind.
BR/12 d/69 bm
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE SINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herm Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Euro; ischen Gemeinschafiten, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam überein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer en der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BE / 12 d / 69 mt
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Artikel 157 wird angenommen.
Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.
Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München vorzubereiten.
Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.
Artikel 166 wird angenommen.
Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.
Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.
Artikel 193 wird angenommen.
Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksichti zu nehmen,
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ARBEITSGRUPPE
Brüseel, den 22. Mai 1962 " Patente"
VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 164
Jahresgebühren (1) Für das europäische Patent sind die Jahresgebühren zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben sind. Die Jahresgebühren werden für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom Tage der Anmeldung an geschuldet. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Irteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Irteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäss Absatz 2 für die Zahlung massgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt an wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit-Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist. (5) Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühren nur das Europäische Patentamt. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Patentverwaltungssabteilung.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Artikel 164 wird an den RedaktionsausschuB uberwiesen.
Erörterungen zu Artikel 165 des Vorentwurfs
Der Prăsident bemerkt, diese Bestimmung verfolge den Zweck, in gewissen Fallen das durch das europäische Patent verliehene Monopol abzuschwächen.
Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Mehrere Delegationen würden es jedoch begrüßen, die praktische Bedeutung dieser Bestimmung kennenzulernen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, daß man drei Arten von Patenten unterscheiden könne.
Zunächst die wertvollen Patente der großen Unternehmen, für die wahrscheinlich niemals eine Lizenzbereitschaft in Frage komst.
Das gleiche gilt für die wertlosen Patente, weil die Inhaber es vorziehen, sie aufzugeben.
Schließlich gibt es Patente von geringorem Wert im Besitz groBer Unternehmen, die diese Patente nicht selbst auswerten wollen, oder wertvolle Patente von Erfindern, die keine Partner für die Auswertung finden; für diese letztere Kategorie kommt wahrscheinlich eine Lizenzbereitschaft in Betracht.
Die deutsche Delegation berichtet über ihre Erfahrungen mit einer ähnlichen Vorschrift des nationalen Rechts und führt hierzu sus, daß jăhrlich etwa für 400 deutsche Patente eine Lizenzbereitschaft zu verzeichnen sei und daß seit 1950 für annähernd 7.000 Patente eine solche Lizenzbereitschaft erklärt worden sei, was etwa 5 v.H. aller in Deutschland gültigen Patente ausmache.
Die französische, italienische und luxemburgische Delegation sehen in der Tatsache, daß in Falle einer Lizenzbereitschaft nur die Hälfte der vorgeschenen Jahresgebühren entrichtet werden, gewisse Nachteile für die Einkünfte des Europäischen Patentamtes.
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fällig sei, müsse noch die wei.ere Frist nach Absatz 3 berücksichtigt werden, die eine Zahlung bis z:m 30. September zulasse. Falls innerhalb dieser weiteren Frist keine Zalung erfolge, ergebe sich die Frage, wann das Patent erloschen sei, am 1. April oder am 30. September.
Ein Erlöschen mit rückwirkender Kraft erscheine angemessener, weil das Patent zwischen dem 1. April und dem 30. September nur bedingt gültig gewesen wäre.
Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage des Erlöschens mit ,rückwirkender Kraft nur für das endgültige Patent von Bedeutung sei, weil die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 90 g) Absatz 2 beschlos sen habe, daß das Erlöschen eines vorläufigen Patentes zur Folge habe, daß es als von Anfang an nichtig gelte.
Die Gruppe ist mit absatz 4 einverstanden und beschließt, Artikel 164 aufrechtzuerhalten und ihn nicht in Artikel 90 g) einzufügen.
Zu Absatz 5 führt der Präsident aus, daß es sich hier darum handele zu bestimmen, wer darüber entscheiden solle, ob eine Zahlung rechtzeitig erfolgt sei.
Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Sie wünscht eine genauere Fassung hinsichtlich der Bezugnahme auf Artikel 99.
Auf die Frage des Herrn Gajac, ob der Hinweis auf die Tatsache, daß eine Entscheidung nur auf Antrag erfolge, notwendig sei, antwortet der Präsident, daß das Patentamt natürlich stets, zumindest in einem ge. wissen Umfang, über die Zahlung entscheide. So werde das Patent im europäischen Register gestrichen und seine Löschung veröffentlicht, wenn di Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolge. Es müsse aber auch geklärt werden, wie zu verfahren sei, wenn der Anmelder diese Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet. Für diesen Fall müsse geregelt werden, wer über die Einwendungen des Patentinhabers entscheidet. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers sei es erforderlich, eine förmliche Entscheidung vorzusehen, die den im Abkommen vorgesehenen Besch deweg eröffne.
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für das Erlöschen des Patente's hat. Außerdem hält es die Gruppe für zwecknäßiger, den zweiten Satz in Absatz 3 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen.
Herr van Benthem bemerkt, nach Satz 2 werde die Entrichtung der Jahresgebühren nicht vor Erteilung des vorläufigen Patentes gefordert. Er regt an, die Zahlung dieser Gebühren vor der Erteilung zu verlangen; dies habe den Vorteil, daß der Antragsteller gezwungen werde, zur Frage der Aufrechterhaltung seiner Anmeldung Stellung zu nehmen.
Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Regelung lasse den Umstand außer acht, daß der Anmelder nach dem europäischen Verfahren über die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung in Kenntnis des Neuheitsberichts entscheiden solle. Wollte man Jahresgebühren vor der Erteilung des vorläufigen Patentes verlangen, so müßten diese im Falle einer Zurücknahme der Anmeldung zurückerstattet werden.
Herr Fressonnet erläutert, daß er die Zahlung der Gebühren nicht bereits im ersten Jahr, sondern vom dritten Jahr an befürworte, d.h. erst dann, wenn das vorläufige Patent normalerweise bereits erteilt ist.
Der Präsident weist darauf hin, daß das Erteilungsverfahren mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren usw. wahrscheinlich recht häufig länger dauern werde.
Die unterschiedliche Auffassung zwischen dem Präsidenten und Herrn Fressonnet beruht auf der Tatsache, daß die Gebühren nach Ansicht des Präsidenten weniger die Kosten des Patentamtes decken, als vielmehr den Anmelder zwingen sollen, zu seiner Anmeldung Stellung zu nehmen, während die Gebühren nach Auffassung von Herrn Fressonnet hauptsächlich dazu bestimmt sind, die Kosten der Dienstleistungen des Patentamtes während der Prüfung des vorläufigen Patentes zu decken.
Herr Fressonnet schließt sich der Meinung des Präsidenten an. Die Gruppe nimmt die vom Präsidenten vorgeschlagene Lösung an.
Zu Absatz 4 erinnert der Präsident daran, daß die Jahresgebühren im voraus zu zahlen seien, falls die Gebühr zum Beispiel am 1. April
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worde. Da die Anmeldung bereits die Zahlung verschiedener Gebühren nach sich ziehe, könne man vorsehen, daß die Zahlung der Jahresgebühren erst nach einer gewissen Frist beginne. Der Vorschlag des Präsidenten sieht eine Frist von drei Jahren vor.
Herr Fressonnet hält es für erwünscht, die nationalen Bestimmungen über die Zahlung der Jahresgebühren zu harmonisieren.
Der Präsident hält es für schwierig, eine solche Harmonisierung durchzuführen. Dio nationalen Erteilungsverfahren seien nämlich grunds verschieden.
Die Gruppe nimmt den vom Präsidenten vorgeschlagenen Absatz 1 an. Die Entscheidung hinsichtlich Absatz 2 über die Jahresgebühren für das Zusatzpatent wird bis zur endgültigen Entscheidung über das Zusatzpatent zurückgestellt.
Zu Absatz 3 erklärt der Präsident, daß man für die Entrichtung der Jahresgebühren zwei verschiedene Verfahren vorsehen könne. Einmal könne das % pkommen bestimmen, daß die Nichtentrichtung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren automatisch das Erlöschen des Patents nach sich ziehe. Andererseits könne man vorsehen, daß das Europäische Patentamt den säumigen Patentinhaber an die fällige Zahlung mahne. Eine solche Bestimcung bedeute eine größere Sicherheit für den Patentinhaber.
Der Präsident wirft anschließend eine neue Frage auf. Wenn das Patentamt einmal zur Mahnung verpflichtet sei, müsse man sich fragen, ob im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung durch das Patentamt das Patent erlöschen könne oder nicht.
Die Gruppe befürwortet eine Mahnung des Patentinhabers durch das Patentamt, ohne daß die Nichtbeachtung dieser Regelung rechtliche Folgen
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Heute, dass es erst darauf hin, daß es außerhalb des Verfahrens zur
nis Dritte, das ist so, daß es zum Beispiel bei einem Antrag auf Fall. Deren Unterlagen müßten von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Daher können man für die Fälle, in denen kein Patenterteilungsver- fahren vorläh, eine beschränkte Akteneinsicht vorsehen.
Die Gruppe ist darin einig, eine Akteneinsicht nur für Fragen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens und der Gültigkeit des Patents zuzulassen. Die Frage, ob Artikel 162 Absatz 1 gestrichen werden kann, weil sich die Bestimmungen dieses Absatzes offensichtlich aus Absatz 2 Satz 1 ergeben, wird dem Redaktionsausschuß überlassen.
Artikel 162 bleibt vorläufig im Abkommen. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Zahlung von Gebühren für die Akteneinsicht vorsieht. In einem zusätzlichen Absatz soll klargestellt werden, daß nur die Aktenstücke ein- gesehen werden können, die sich auf das Erteilungsverfahren beziehen. Artikel 162 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 164 des Vorentwurfs
Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß man die Zahlung von Jahresgebühren vorsehen müsse.
Der Präsident legt der Gruppe die Frage vor, wann die Zahlung der Jahresgebühren beginnen solle. Hierbei sei es von Bedeutung, ob die Dauer des Patentes vom Tage der Anmeldung an oder wenn man dem französischen Vorschlag folge, vom Tage der nationalen Anmeldung an gerechnet
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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für das vorläufige und das endgültige europäische Patent dürfte in der Praxis sicherlich zu Schwierigkeiten führen. - Die Arbeitsgruppe wird zu prüfen haben, ob die Bestimmung des Absatzes 4 im Artikel 164 verbleiben soll oder statt dessen sowohl in Artikel 90 g als auch in Artikel 121 einzufügen ist. Die Entscheidung dieser Frage dürfte davon abhängen, ob man der Auffassung ist, daß in den Artikeln 90 g und 121 nur die Voraussetzungen für das Erlöschen des vorläufigen und des endgültigen europäischen Patents geregelt sind, oder ob diese Artikel gleichzeitig auch den Zeitpunkt des Erlöschens regeln. Im ersten Falle kann Absatz 4 in Artikel 164 verbleiben, im zweiten Falle müßte die Bestimmung des Absatzes 4 in die erwähnten Artikel übernommen werden. Ihr Vorsitzender ist der Auffassung, daß die Artikel 90 g und 121 nur die Voraussetzungen des Erlöschens europäischer Patente zum Inhalt haben.
In Absatz 5 wurde eine von der Arbeitsgruppe bereits behandelte Frage geregelt (s. Fußnote zu Artikel 121 in der von der Arbeitsgruppe beschlossenen Fassung). Zur Entscheidung der Frage, ob die Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente rechtzeitig erfolgt ist, soll nach diesem Vorschlag das Europäische Patentamt ausschließlich zuständig sein. Falls diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, muß daher eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingeholt werden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes soll klarstellen, daß nicht nur das Europäische Patentamt diese Frage entscheiden, sondern daß diese Frage in letzter Instanz auch dem Europäischen Patentgericht im Wege der Rechtsbeschwerde unterbreitet werden kann.
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b) Als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem das Patentjahr abgelaufen ist, für das zuletzt eine Jahresgebühr gezählt worden ist. Mit anderen Worten, die in Absatz 3 des Artikels 164 vorgesehene Nachfrist bleibt für die Festsetzung des Erlöschens des Patents außer Betracht.
Im nationalen Recht der Vertragsstaaten finden sich beide Lösungen. Die Mehrheit der Vertragsstaaten kennt die Lösung zu a). Die Lösung zu b) findet sich beispielsweise im italienischen Patentgesetz (vgl. Artikel 55 i.V. mit Artikel 58). Für die Lösung zu a) sprechen Erwägungen der Logik, für die Lösung zu b) Erwägungen der Gerechtigkeit. Durch die Lösung zu a) wird dem Patentinhaber der Schutz aus dem Patent noch für eine Zeit gewährt, für die er zwar die Jahresgebühr hätte zahlen können, für die er aber tatsächlich keine Gebühr bezahlt hat. Demgegenüber beschränkt die Lösung zu b) den Schutz aus dem Patent konsequent auf die Zeit, für die der Patentinhaber die Gegenleistung in Form der Jahresgebühren wirklich entrichtet hat. Der Entwurf schlägt vor, für das europäische Patentrecht die Lösung zu b) zugrunde zu legen. - Absatz 4 bezieht sich gleichermaßen auf das vorläufige wie auf das endgültige europäische Patent. Für das vorläufige europäische Patent ist die Frage, ob man die Lösung a) oder die Lösung b) zugrunde legt, mit Rücksicht auf die von der Arbeitsgruppe bereits beschlossene Bestimmung des Artikels 90 g Abs. 2 praktisch ohne Bedeutung, da die Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents mit seinem Erlöschen als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Dennoch erscheint es notwendig, den Zeitpunkt des Erlöschens auch für das vorläufige europäische Patent nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie für das endgültige europäische Patent. Andernfalls müßten im Europäischen Patentregister bei gleichen Voraussetzungen für das vorläufige und für das endgültige europäische Patent verschiedene Daten für das Erlöschen eingetragen werden. Eine solche unterschiedliche Regelung
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nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet wird, sofern ein in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen für diesen Fall vorgeschriebener Zuschlag gezahlt wird. In Satz 2 dieses Absatzes ist vorgesehen, daß das Europäische Patentamt den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet hat, darauf aufmerksam macht, daß sein Patent erlischt, wenn er die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb dieser sechs Monate entrichtet. Dieser Satz ist in Klammern gesetzt, weil zu prüfen sein wird, ob dieser Satz nicht zweckmäßiger in die Ausführungsordnung übernommen wird. Dabei sollte zusätzlich noch bestimmt werden, daß niemand Rechte daraus herleiten kann, daß das Europäische Patentamt diesen. Hinweis unterlassen hat. Im Ergebnis soll diese Regelung bedeuten, daß das Europäische Patentamt zwar auf Grund des Abkommens verpflichtet ist, auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren hinzuweisen, daß aber daraus, falls im Einzelfall dieser Hinweis versehentlich unterblieben ist, weder vom Patentinhaber noch von einer sonstigen Person die Wiederherstellung eines erloschenen Patents oder Schadenersatz gefordert werden kann. Diese Lösung ist dem schweizerischen Recht nachgebildet (vgl. Artikel 38 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz).
Absatz 4 trifft Bestimmungen über den Zeitpunkt, zu dem das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Für die Festsetzung dieses Zeitpunkts gibt es zwei Möglichkeiten: a) Als Zeitpunkt wird der Tag bestimmt, an dem die in Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.
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Zu Artikel 164 Jahresgebühren
1.) Materialien: 2.) Bemerkungen:
Artikel 164 hat die Jahresgebühren zum Gegenstand. Diese Bestimmung, wie auch der nachfolgende Artikel 165, ist vorläufig in dem 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170), der sich mit den "Gemeinsamen Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" befaßt, eingeordnet worden. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Einordnung systematisch richtig ist. Im Rahmen der Schlußredaktion sollte geprüft werden, ob diese beiden Bestimmungen nicht zweckmäßiger an einer anderen Stelle des Abkommens, gegebenenfalls als besonderer Abschnitt, eingefügt werden.
Absatz 1 begründet die Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren. Hier wird vorgesehen, daß für europäische Patente vom dritten Jahr an, gerechnet vom Tage der Anmeldung, für jedes Jahr der Dauer der Patentanmeldung oder des Patents eine Jahresgebühr zu entrichten ist. In Satz 2 werden die Zusatzpatente von dieser Gebührenpflicht ausgenommen.
Absatz 2 regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren. Die Jahresgebühren sind im voraus zu entrichten. Die Jahresgebühren für die Zeit vor Erteilung des vorläufigen europäischen Patents werden jedoch erst vier Monate nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents fällig, d.h. vor diesem Zeitpunkt braucht der Patentinhaber keine Jahresgebühren zu entrichten, auch wenn bereits drei Jahre vom Tage der Anmeldung an verstrichen sind.
Absatz 3 erlaubt es, in Übereinstimmung mit Artikel 5^bis der Pariser Verbandsübereinkunft, daß die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten
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VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patenrrecht
Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166 ]
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Artikel 164
Jahresgebühren
(1) Für jedes europäische Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Tage der Anmeldung an, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren zu entrichten. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist.. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von 6 Monaten von diesem Zeitpunkt an entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. (Das Europäische Patentamt weist den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt entrichtet hat, darauf hin, daß das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb der genannten Frist entrichtet wird. 7 (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Jahresgebühren gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, für das zuletzt eine Jahresgebühr entrichtet worden ist. (5) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente entscheidet nur das Europäische Patentamt; Artikel 99 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet die Patentverwaltungsabteilung.
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Kurt Haertel
Bohn, den 15. November 1961
YERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667
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daß die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaften wahrscheinlich eine Lösung wählen würden, die derjenigen des genannten Artikels 77 entspräche. 859. Die Delegation des Vereinigten Königreichs spricht sich gegen den Vorschlag der norwegischen Delegation aus, da sie ihn für überflüssig hält. Der derzeitige Text lasse den Staaten völlige Freiheit, und die britische Delegation würde es begrüßen, wenn die Eingriffe in die Souveränität der Staaten im Patentbereich, abgesehen von dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent, so gering wie möglich wären. 860. Die finnische Delegation unterstützt den Änderungsvorschlag der norwegischen Delegation. 861. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der norwegischen Delegation unterbreitete Text wohl über das von dieser Delegation verfolgte zweite Ziel hinausgehe; es sei nämlich - wie von der niederländischen Delegation dargelegt - nicht geplant, eine der beiden Anmeldungen oder eines der beiden Patente für nichtig zu erklären, wenn sie von verschiedenen Erfindern stammten. 862. Die Delegation des Vereinigten Königreichs fragt sich, ob bei einer Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation selbst in einer Fassung, in der die letzte Bemerkung des Vorsitzenden berücksichtigt werde, nicht Schwierigkeiten bei der Durchführung von Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspateat aufgeworfen würden. Wenn man nämlich davon ausgehe, daß eine europäische Patentanmeldung zum selben Zeitpunkt wie eine nationale Patentanmeldung eingereicht werde, werde unter Umständen nie ein europäisches Patent erteilt, während die nationale Patentanmeldung weitergeprüft werde. Nach dem norwegischen Vorschlag könnte der betreffende Staat frei entscheiden, daß entweder beide Anmeldungen weiterbestehen oder daß die europäische Patentanmeldung ihre Wirkung verliert. In Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das europäische Patent werde dagegen dem Staat in bezug auf die weitere Behandlung der nationalen Patentanmeldung jede Freiheit gelassen. 863. Die schwedische Delegation erklärt, daß sich eine Reihe von Anmeldern trotz des Vorhandenseins eines europäischen Patents für den nationalen Weg entscheiden werde. Bei Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation wäre der nationale Weg aber weniger günstig als der _n europäische Weg". Ihr selbst sei jedoch daran gelegen, daß die beiden Verfahren gleichwertig seien. 864. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob anstelle der gegenwärtig in Absatz 3 vorgesehenen flexiblen Lösung, die die Frage des Doppelschutzes vollständig den nationalen Rechtsvorschriften überlasse, nicht eine restriktivere Lösung eingeführt werden sollte, die den Vertragsstaaten vorschreibe, eher den einen als den anderen Weg einzuschlagen, wie es die norwegische Delegation vorschlage. 865. Der Ausschuß befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes mit einer Mehrheit von elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen. 866. Der Ausschuß kommt überein, eine Bemerkung der niederländischen Delegation zum Titel dieses Artikels in englischer Sprache dem Redaktionsausschuß vorzulegen. 867. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zieht ihren in Dokument M/40, Punkt 22, enthaltenen Änderungsvorschlag zurück.
Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent
868. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dar, nach dem diesem Artikel ein neuer Absatz 2 angefügt werden soll (vgl. Dokument M/14, Seite 10).
Es könnte sein, daß der Patentinhaber die Jahresgebühren für das erste Jahr des europäischen Patents sehr bald nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents zahlen muß. Dies würde für den Patentinhaber Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen deshalb eine Lösung vor, mit der auf jeden Fall sichergestellt würde, daß eine Mindestfrist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird. 869. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 142 - Einheitliche Patente
870. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der schweizerischen Delegation zum Titel dieses Artikels zu übertragen (vgl. Dokument M/54, Seite 22). 871. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, ob die Bestimmung in Artikel 35 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent, nach der der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt einzureichen hat, durch Artikel 63 dieses Übereinkommens gedeckt sei, der vorsehe, daß jeder Vertragsstaat vorschreiben könne, daß der Anmelder oder Patentinhaber eine Übersetzung in der Sprache einzureichen habe, in der das Europäische Patentamt die Erteilung eines europäischen Patents beabsichtige. Falls man der Ansicht sei, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 63 nicht ermächtigt würden, eine Bestimmung wie die des Artikels 35 vorzusehen, so müßte gegebenenfalls in Artikel 142 eine geeignete Bestimmung aufgenommen werden. Sie frage sich im übrigen, ob die Worte „bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einreichen" im Rahmen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent dahingehend ausgelegt werden könnten, daß die von den Vertragsstaaten in einem besonderen Übereinkommen eingesetzte „Zentralbehörde" darunter falle. 872. Der Ausschuß vertritt, die Auffassung, daß Artikel 63 dieses Übereinkommens'die Mitgliedstaaten des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent ermächtige, die Bestimmung des Artikels 35 des letztgenannten Übereinkommens vorzusehen, und beantwortet die von der niederländischen Delegation aufgeworfene Auslegungsfrage positiv. 873. Die niederländische Delegation fragt sich schließlich, ob Artikel 63 den Artikel 35 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent deckt, in dem vorgesehen sei, daß die Übersetzungen der Patentansprüche vom Europäischen Patentamt veröffentlicht werden. 874. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß diese Bestimmung ihrer Ansicht nach durch Artikel 143 Absatz 1 gedeckt sei, der vorsehe, daß die Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen könne. 875. Der Ausschuß schließt sich dieser Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs an.
Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamts
876. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ergänzung von Absatz 2