Art13dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art13dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 13
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 13 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 13 MPÜ Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Entwurff, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
48b IV/3076/62 S. 83,84
VE Mai 1962 39 6551/IV/62 S. 17
VE 1962 39 1699/IV/63 S. 30,31,32,
33
VE 1962 39 BR/7/69 Rdn. 63
BR/88/71 39 BR/125/71 Rdn. 155/156

Dokumente der MDK

E 1972 13 M/9 S. 24
" 13 M/11 S. 52
" 13 M/47/I/II/III S. 2
" 13 M/108/II/R 4 S. 1
" 13 M/146/R 1 Art. 13
" 13 M/PR/II S. 120/121

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Europäischen Patentants die Möglichkeit eingeräumt würde. Ausnahmen von dem Verbot der Benutzung von Kenntnissen. die unter das Berufsgeheimnis fallen, zuzulassen, wenn kein Interessenkonflikt bestehe. 67. Die deutsche Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß unter der Bedingung anschlieBen, daß er im Sinne des Vorschlags der norwegischen Delegation geändert werde, wonach Ausnahmen von dem Verbot nur für Bedienstete, die keine Prüfer seien, zugelassen werden dürften. 68. Der Vertreter des IIB schlägt vor, dieses Problem im Rahmen der Artikel des Statuts der Beamten des künftigen Europäischen Patentants zu regcin. Was Artikel 12 anbelange, so sollte Absatz 2 gestrichen und lediglich die in Absatz 1 enthaltene Grundsatzbestimmung beibehalten werden; zugleich wäre das 'Verbot der Preisgabe von Kenntnissen, die unter das Berufsgeheimnis fielen, auf deren Verwendung auszudehnen. Dieser Vorschlag leime sich an die entsprechende Bestimmung des Personalstatuts des IIB an. 69. Die niederländische Delegation besteht ihrerseits nachdrücklich darauf, daß der Wortlaut des Artikels 12 der Öffentlichkeit die größte Gewähr dafür biete, daß ihr Vertrauen nicht enttäuscht wird. Sie äußert daher den Wunsch, die interessierten Kreise zu dem Vorschlag der schweizerischen Delegation anzulaten. 70. Der Vertreter der UNEPA hebt hervor, daß das Vertrauen in die Bediensteten der Patentämter äußerst wichtig sei und daß er es deshalb vorsiche. Artikel 12 Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung beizubehalten. Falls diese Lösung nicht angenommen werden könne, befürworte er den von der schweizerischen Delegation gemachten Änderungsvorschlag in der von der deutschen Delegation ergänzten Fassung. 71. Die österreichische Delegation erklärt, es werde in der Praxis kaum vermieden werden können, daß die Bediensteten des künftigen Europäischen Patentants Patentanneldungen unter Einschaltung Dritter einreichten, wenn in bezug auf die Einreichung dieser Anmeldungen nicht sehr präzise Bestimmungen erlassen würden. Der Vorschlag des Vertreters des IIB dürfte ihres Erachtens eine größere Gewähr dafür bieten, daß das Verbot nicht umgangen werde. 72. Der Delegierte der IITA macht darauf aufmerksam, daß in bestimmten Fällen selbst die Prüfer des Europäischen Patentants die Möglichkeit haben müßten, Patentanmeldungen einzureichen und ihre Erfindungen schützen zu lassen. Er unterstützt daher den in Dokument M/73/II enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation. 73. Der Vertreter der IHK erklärt, er sei, nachdem er den im Laufe der Aussprache gemachten Vorschlag, das Problem im Rahmen des Personalstatuts des Europäischen Patentamts zu regeln, zur Kenntnis genommen habe, mit einer solchen Lösung nicht sehr zufrieden, da dieses Problem für die Privatindustrie von ganz besonderer Bedeutung sei. Dieses Problem müsse seines Erachtens daher in Artikel 12 des Übereinkommens selbst geregelt werden. Reiche nämlich ein Prüfer eine Patentanmeldung unter Einschaltung eines Dritten ein, so versetze er sich in eine Lage, die - falls sie entdeckt werde - in den Augen der Industrieunternehmen, die auf dem Gebiet tätig seien, für das er eine Anmeldung eingereicht habe, Zweifel an der Objektivität seiner Arbeit aufkommen lassen könnte. Es treffe jedoch zu, daß ein absolutes Verbot in einigen Fällen zu Ungerechtigkeiten führen könnte. Es müsse deshalb möglich sein, an Absatz 2 des Entwurfs zwar festzuhalten, aber dessen Text so zu ändern, daß derartige Sonderfälle geregelt werden könnten, ohne daß dabei das Vertrauen der Industrie in die Redlichkeit der Bediensteten des Patentamts zerstört werde. 74. Die irische Delegation teilt den Standpunkt des Vertreters der IHK. Der in Absatz 2 aufgestellte Grundsatz müsse selbstverständlich durch besondere Vorschriften über die Ausnahmen, die in das Personalstatut aufgenommen werden könnten, ergänzt werden. 75. Der Vertreter der AIPPI erkennt zwar an, daß der Vorschlag der deutschen Delegation überzeugend sei, war aber der Ansicht, daß er nicht angenommen werden dürfe, weil er zu Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts führen würde. 76. Die schwedische Delegation befürwortet den Vorschlag der schweizerischen Delegation, aber möglichst ohne die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung. Thres Erachtens stehe es nämlich außer Zweifel, daß der Präsident des Patentamts besonders vorsichtig sein werde, wenn es darum gehe, einem Prüfer seiner Institution eine Ausnahme in bezug auf die Einreichung von Patentanmeldungen zuzugestehen. Auch sollte die Tragweite dieses Problems nicht überschätzt werden, da das Personal des Europäisciten Patentamts nicht danach streben werde, von der Möglichkeit, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit geboten werde, Gebrauch zu machen. 77. Die französische Delegation erklärt, die Aussprache habe gezeigt, daß sich Probleme nur in Ausnahmeläßen ergeben könnten, daß die vorgesehenen Verbote keinesfalls jeglichen Betrug ausschlössen und daß das Verbot schließlich nicht nur für europäische Patentanmeldungen, sondern auch für nationale Anmeldungen gelten müsse, wenn es wirksam sein solle. Die französische Delegation sei aus diesen Gründen bereit, den Kompromißvorschlag der schweizerischen Delegation anzunehmen. 78. Der Vertreter der UNICE erklärt, er ziehe Absatz 2 des Basisentwurfes vor. Der im Vorschlag der schweizerischen Delegation enthaltene Begriff des Interessenkonflikts würde sicherlich zu Auslegungsschwierigkeiten führen und sollte deshalb vermieden werden. 79. Die britische Delegation weist darauf hin, daß es darum gehe, einen Kompromiß zwischen dem Vertrauen, das die Privatindustrie in das künftige Europäische Patentamt haben solle, und einer gewissen individuellen Freiheit der Bediensteten des Patentants zu finden. Deshalb sei für sie der Vorschlag der schweizerischen Delegation nicht ganz zufriedenstellend, weil dem Präsidenten des Patentamts danach eine Ermessensfreiheit eingeräumt würde, die, wenn sie ausgeübt werde, gewiß zu Schwierigkeiten mit dem Personal führen solle. Was die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung anbelange, so könnte diese gegebenenfalls als Kompromißlösung in Aussicht genommen werden. Das absolute Verbot dürfte jedoch nicht auf die Prüfer begrenzt sein, sondern müßte auch für die Mitglieder der Beschwerdekammern gelten. 80. Die italienische und die jugoslawische Delegation schließen sich am Ende dieser Aussprache dem Standpun:t des Vertreters des IIB an, wonach Artikel 12 nur aus einem einzigen Absatz bestehen solle, dem zufolge die Bediensteten des EPA verpflichtet seien, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden. Die Konferenz würde dann bei der Annahme dieses Textes den Standpunkt vertreten, daß die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel im Personalstatut des Europäischen Patentamts vorgesehen werden müßten. 81. Der Ausschuß billigt in seiner Mehrheit diesen Vorschlag und leitet den Text an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants

82. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummer 2, und Dok. M/47/I/II/III.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. Saptember bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen mits oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitmischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das ungesgericht der Internationalen Arbeitsorganisation noch der dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach iansBeáingungen anzurufen, die im Statut der Beamten orer in der gingsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschiifti-ungsungen für die sonstigen Bedienteten ergeben.

Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöjren ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die ngeordnung oder die Beschäftigungsbedingung in für die 4 Bediensteten eröffnen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973

M/ 146/R 1

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 1 bis 26

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UEBERBINKOMMEN

Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentants oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation: das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation noch der natzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Wassabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschăftirungsbedingungen für die sonstigen Bedienteten ergeben. (2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingung in für die sonstigen Bediensteten eröffnen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/108/II/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSICHUSSES II IN DER SITZUNG VON 18. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE-TEXTE

Artikel des Uebereirkommens: Artikel 1 ? 19 23 25 28 29 33 143 145 159 163 164 165 167 173 176 Artikel des Pretokolls über die Vorrechte und Iefreiungen der Europäischen Päentorganisation; 22

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3. Artikel 12

"(2) ..... noch durch einen Nittelsmann Anmeldungen für ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchsgertifikat oder einen Erfinderschein einreichen."

4. Artikel 13

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument N/11 Nr. 2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, d. asen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist fur alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Nassgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt zird cier sich aus den Beschăftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben."

5. Artikel 14

s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85) 6. Artikel 15 " ..... □ f) eine Rechtsabteilung."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorrelast von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Bezrift : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge

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1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, daß die Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens ihre im Jahre 1969 aufgenommenen Arbeiten zur Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens innerhalb von nur 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Sie begrüßt die von der Regierungskonferenz in ihrer letzten Sitzung vom 19. bis 30. Juni 1972 verabschiedeten Entwürfe eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren nebst ergänzender Vertragstexte um so mehr, als sie davon überzeugt ist, daß das vorgesehene Übereinkommen über das Gebiet des Patentrechts hinaus von allgemeiner europäischer Bedeutung sein wird. Die Zusammenarbeit der an diesem Übereinkommen beteiligten europäischen Staaten auf einem für die Wirtschaft so wichtigen Gebiet wie dem des Patentrechts kann dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis innerhalb Europas zu fördern, und die europäischen Staaten auch auf anderen Rechtsgebieten ermutigen, sich enger zusammenzuschließen. Die Bundesregierung wird ihrerseits alles in ihren Kräften Stehende tun, um auf eine solche fruchtbare Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie ist daher auch besonders dankbar für das Vertrauen, das ihr die in der Regierungskonferenz vertretenen 20 europäischen Staaten dadurch entgegengebracht haben, daß sie sich einstimmig für München als Sitz der europäischen Patentorganisation ausgesprochen haben. Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zeichnen sich die von der Regierungskonferenz verabschiedeten Entwürfe dadurch aus, daß sie besonders ausgewogen und in sich folgerichtig sind. Nach näherer Überprüfung dieser Entwürfe hält sie sachliche Änderungen nur in geringem Umfang für wünschenswert. Einige redaktionelle Änderungsvorschläge, die vornehmlich den deutschen Text betreffen, sind in der beigefügten Anlage enthalten.

Im einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

I. BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 13

2 Art. 13 sieht für Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation vor. In dem Bericht über personalrechtliche Fragen des Europäischen Patentamts (endgültiges Dokument Nr. 11 (A) vom 18. September 1972) wird unter Ziffer IV als Begründung hierfür ausgeführt, daß die Einsetzung eines eigenen Spruchkörpers der Europäischen Patentorganisation für die

1 The Government of the Federal Republic of Germany notes with satisfaction that the InterGovernmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents has been able to successfully complete in only three years the work commenced in 1969 for the setting up of such a system. It welcomes the drafts of a Convention establishing a European System for the Grant of Patents together with the supplementary texts to the Convention adopted by the Inter-Governmental Conference at its last meeting on 19 to 30 June 1972, all the more so because it is convinced that the planned Convention will be of general importance to Europe over and above its importance in the patents field. The collaboration of the European States participating in this Convention in a field of such great economic importance as that of patent law can help to further mutual understanding within Europe and to encourage European States to work more closely together in other fields of law as well. The Government of the Federal Republic of Germany for its part will do everything in its power to work towards fruitful collaboration of this kind. It is therefore also particularly grateful for the confidence placed in it by the 20 European States represented at the Inter-Governmental Conference in unanimously voting for Munich as the headquarters of the European Patent Organisation. The Federal German Government considers that the drafts adopted by the Inter-Governmental Conference have the distinction of being well conceived and logical in form. After a careful examination of these drafts, it considers amendments of substance to be desirable in a few criteria only. Certain proposals for drafting amendments, which mainly concern the German text, are contained in the Annex.

The following amendments are proposed:

I.

PROVISIONS OF THE CONVENTION

Article 13

2 Article 13 provides that the Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Organisation and the employees of the European Patent Office. Section IV of the Report on personnel matters of the European Patent Office (Final document No. 11(A) of 18 September 1972) states that the establishment of a separate tribunal of the European Patent Organisation to deal with the disputes referred to in Article 13 would not be

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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sich insbesondere, daß die berühmten ,,exorbitanten Gerichtsstände" (Zuständigkeit, die auf einer nationalistischen Konzeption beruht, z.B. Artikel 14 und 15 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs) weder für die Sechs - hier wurde ihre Geltung bereits durch Artikel 3 des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen - noch gegenüber anderen Vertragsstaaten des künftigen Übereinkommens über das europäische Patent anwendbar sind.

Vorschlag:

Diese recht verwickelte Rechtslage müßte dargelegt und erforderlichenfalls im erläuternden Bericht näher analysiert werden.

Artikel 10 - Leitung

6 Absatz 3

Dieser Text läßt die Befugnisse der Vizepräsidenten, die den Präsidenten zu ,,unterstützen" haben, im unklare : Sind sie auf die im zweiten Satz vorgesehene Vertretung beschränkt? Anstatt übrigens diese Vertretung allein auf den Fall der „Abwesenheit" zu beschränken, wäre es klüger, eine umfassendere Formulierung zu wählen und von "Verhinderung" zu sprechen, da der Begriff ,,Abwesenheit" auslegbar ist. (Im Gerichtswesen gilt die Vermutung einer tatsächlichen und begründeten Verhinderung.) In Anbetracht des erheblichen Umfangs der Befugnisse des Präsidenten müßte die Bestimmung präzisiert werden.

Vorschlag:

Der Text wird wie folgt genauer gefaßt: ,,Er wird bei Verhinderung . . ." oder ,,Er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung . . .".

Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

7 Absatz 2

Die Vorschriften, durch die das Verfahren zur Einlegung der Beschwerde geregelt wird, sind im französischen Sprachgebrauch nicht das ,statut" (,Satzung") des Gerichts, sondern „le règlement". Ferner ist zu verlangen, daß der Betreffende nicht die ,,moyens d'opposition" (,Beschwerdemöglichkeiten") - der Begriff ist viel zu eng -, sondern alle ihm offenstehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat (s. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 26). Da zu diesen Rechtsmitteln auch die Berufung (,appel") zählen kann, braucht es sich nicht unbedingt um eine ,opposition" zu handeln. jurisdictions based on nationalist principles, e.g. Articles 14 and 15 of the French and Luxembourg Civil Code) will apply neither between the six original Member States, a field from which they were already excluded pursuant to Article 3 of the Convention on Jurisdiction and Enforcement, nor with respect to the other Contracting States to the future Convention establishing a European System for the Grant of Patents.

Proposal:

This somewhat complicated legal situation should be dealt with and, if necessary, be cxamined in greater detail in an explanatory report.

Article 10 - Direction

6 Paragraph 3

This text leaves the responsibilities of the VicePresidents which are to "assist" the President unclear. Are these responsibilities confined to taking the place of the President as provided in the second sentence? In addition, instead of restricting replacement by the Vice-Presidents to the case of the President's "absence", it would be wise to use a broader term and to refer to the President's "being indisposed", since the term "absence" is liable to differing interpretations. (From the legal point of view there is a presumption as to the truth and legitimacy of a claim as to indisposal.) In view of the considerable extent of the responsibilities of the President, this provision should be clarified.

Proposal:

Clarify the text by stating "Where the latter is indisposed . . ." or "In his absence or in the event of his being indisposed . . .".

Article 13 - Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office

7 Paragraph 2

The procedure for making an appeal should be governed not by the "Statute" of the Tribunal but by the Rules of Procedure. In addition the requirement should not be that the person concerned has exhausted "other means of contesting" the decision which is much too narrow a term, but that he has exhausted all other remedies open to him (see the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedom, Article 26). Since these remedies may involve applications for revision of the decision (appeals) it is possible that they will not comprise the "contesting" of the decision.

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Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MUNICHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUO. OPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben ron der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen eröffnen.

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Ubersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anders vestimmt ist. (4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (7) Die Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall only be admitted by the Tribunal if the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of contesting it as are open to him under the Service Regulations, the Pension Scheme Regulations or the conditions of employment, as the case may be.

Article 14

Languages of the European Patent Office (1) The official languages of the European Patent Office shall be English, French and German. European patent applications must be filed in one of these languages. (2) However, persons having their place of business or ordinary residence within the territory of a Contracting State having a language other than English, French or German as an official language, and nationals of that State who are resident abroad, may file European patent applications in an official language of that State. Nevertheless, a translation into one of the official languages of the European Patent Office must be filed within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (3) The official language of the European Patent Office in which the European patent application is filed or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation, shall be used as the language of the proceedings in all proceedings before the European Patent Office concerning the application or the resulting patent, unless otherwise provided in the Implementing Regulations. (4) The persons referred to in paragraph 2 may also file documents which have to be filed within a time limit in an official language of the Contracting State concerned. They must however file a translation in the language of the proceedings within the time limit prescribed in the Implementing Regulations; in the cases provided for in the Implementing Regulations, they may file a translation in a different official language of the European Patent Office. (5) If any document, other than those making up the European patent application, is not filed in the language prescribed by this Convention, or if any translation required by virtue of this Convention is not filed in due time, the document shall be deemed not to have been received. (6) European patent applications shall be published in the language of the proceedings. (7) The specifications of European patents shall be published in the language of the proceedings; they shall include a translation of the claims into each of the other official languages of the European Patent Office. (8) There shall be published in the three official languages of the European Patent Office: (a) the European Patent Bulletin; (b) the Official Journal of the European Patent Office.

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h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Arrikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

Vgl. Regel 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Artikel 12

Amtspflichten

(1) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen.

Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (h) he shall exercise disciplinary authority over the employees other than those referred to in Article 11, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to employees referred to in Article 11, paragraphs 2 and 3; (i) he may delegate his functions. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, one of the VicePresidents to be designated by the Administrative Council shall take his place.

Cf. Rule 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 11

Appointment of senior employees

(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President of the European Patent Office. They may be re-appointed by decision of the Administrative Council after the President of the European Patent Office has been consulted. (4) The Administrative Council shall exercise disciplinary authority over the employees referred to in paragraphs 1 to 3.

Article 12

Duties of office (1) The employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The employees of the European Patent Office may not, during their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary.

Article 13

Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Organisation and the employees of the European Patent Office or other persons entitled to rights within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for permanent employees or the Pension Scheme Regulations or arising from the conditions of employment of other employees.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich einige regionale Organisationen, wie z.B. CERN, fur dieses Gericht entschieden hatten und auch das Internationale Patentinstitut einen dahingehenden Antrag gestellt habe. Ferner hatten auch Organisationen wie die UNESCO, die FAO und die Internationale Atomenergie-Agentur, die ihren Sitz nicht in Genf haben, dieses Gericht akzeptiert. Die Nachteile fur die Kläger, fur Verhandlungen nach Genf reisen zu mulssen, wurden dadurch aufgewogen, dass das Gericht ein sehr hohes Niveau besitze. Die Konferenz billigte die zweite Fassung und entschied sich fur das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation. 156. Es wurde die Frage aufgeworfen; ob eine erste Instanz vorgesehen sei, an die sich ein Kluger wenden konne, ehe er das Verwaltungsgericht anrufe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 92 des Personalstatuts ein beratendes Gremium eingesetzt werde, an das er sich zu wenden habe, bevor er beim Verwaltungsgericht klage; dieses Gremium konnte sich aus geeigneten Personen zusammensetzen, die dem Patentamt angehören oder auch nicht angehören konnten.

Versorgungsordnung

157. Herr Uggla fuhrte in seinem Bericht (BR/77/71) aus, die Arbeitsgruppe III sei hinsichtlich der Versorgungsordnung der Ansicht, dass eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln einer Finanzierung aus einem Fonds vorzuziehen sei. Der Fragenkomplex soi aber derart vielschichtig, dass die Arbeitsgruppe amjfehle, eine besondere Arbeitsgruppe aus Ruhegehaltsachverständigen einzusetzen.

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C. ARBEITERGEBNISSE DER ARBEITSGRUPPE III

(Punkt 1 c der Tagesordnung)

154 Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe III, Herr UGGLA, erstattete einen Bericht uber die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe, der das Handat erteilt worden war, zu folgenden Punkten Empfehlungen abzugeben: a) Personalstatut fur das Europäische Patentamt; b) Einstufung und Gehalter des Personals; c) Beschwerdeausschuss gemäss Artikel 39 des Uebereinkommensentwurfs (siehe Doks. BR/77/71 und BR/63/70).

Artikel 39 (Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten) 155. Der Konferenz lagen fur diesen Artikel zwei Fassungen vor: die erste war von der Arbeitsgruppe I, die zweite von der Arbeitsgruppe III vorgeschlagen worden. Die Arbeitsgruppe III hatte empfohlen, das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation einzuschalten. Dieses Gericht befasst sich mit Klagen zahlreicher internationaler Organisationen.

Einige Delegationen stellten die Frage, ob dieses das geeignete Gericht fur das Europäische Patentamt sei, weil das Europäische Patentamt eine regionale Einrichtung sei und das Verwaltungsgericht zudem seinen Sitz in Genf habe, wo wohl nicht der Sitz des Europäischen Patentamts sein werde.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

UZZER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971

BR/125/71

+ Add. 1 (1-4-6)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/ca

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Artikel 39 Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten

1. Fassung:

Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten ergeben.

2. Fassung:

(1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation oder ein anderes Gericht, das der Verwaltungsrat gegebenenfalls vorsieht, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Beschwerde wird gemäss der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung rechtskräftig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten eroffnet.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE ZINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 39 - Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten 63. Die britische Delegation behielt sich vor, zu dieser Bestimmung, die dem Artikel 179 des Vertrags von Rom entspricht, später Stellung zu nehmen, sofern sie aufgrund des gesamten Vorentwurfs des Uebereinkommens zu der Auffassung kommen sollte, dass ein internationaler Gerichtshof einzusetzen ist.

Artikel 40 - Haftung

64. Die deutsche Delegation hat zum Absatz 2, der aus dem Vorentwurf von 1965 übernommen worden ist, nicht endgültig Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung wäre diese Bestimmung damals am Platz gewesen, da das System des Vorentwurfs die Einsetzung eines internationalen Gerichts vorsah, das sich folglich von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gemeinsam sind, hätte leiten lassen können. Sieht man hingegen - wie derzeit erwogen wird - vor, dass uber die betreffenden Streitsachen das Gericht befindet, das für die Entscheidung am Ort des Sitzes des Patentamts zuständig ist, dann hält sie es für richtiger vorzusehen, dass das an diesem Ort geltende nationale Recht Anwendung findet. 65. . Der. Wortlaut des Absatzes 4 könnte unter Berücksichtigung des Umstandes überpruft werden, dass diese Bestimmung auf die Informations- oder Verbindungsstellen und gegebenenfalls. auf die Zweigstellen des Patentamts ausgedehnt werden müsste (vgl. Bemerkungen zu Artikel 33).

Artikel 41 - Ueberprufung der Rechtmässigkeit von Handlungen des Verwal tungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts 66. Artikel 41 des Vorentwurfs von 1965 wurde nicht ubernommen, weil die Gruppe der Ansicht war, dass diese Bestimmung BR / 7  d / 69 zat / EV / mr

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

1.

Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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Sie spricht sich in Anbetracht der auf dem Gebiet der Verträge der Europäischen Gemeinschaften gemachten Erfahrungen einstimmig für das Luxemburger Gericht aus.

Artikel 113

Der Vorsitzende stellt anschließend an die Gruppe die Frage, welches internationale Gericht gewählt werden sollte, um übe Rechtsbeschwerden nach Artikel 113 zu entscheiden. Wie er hinzufügt, sei unter "Europäisches Patentgericht" ein "europäisches Gericht für den gewerblichen Rechtsschutz" zu verstehen, da das betreffende Gericht auch über Rechtsbeschwerden betreffend europäische Marken und europäische Ge-schmacks- und Gebrauchsmuster zu entscheiden habe. Diese Vorschrift werde zweifellos in das allgemeine abkommen aufgenommen, das die den verschie-conen Zweigen des gewerblichen Rechtsschutzes gemeinsamen Fragen behandeln werde.

In diesem Zusammenhang bemerkt Herr Devaddor, daß man vielleicht die Bezeichnung "europäisches Gericht für den gewerblichen Rechtschutz" vermeiden sollte. Der Ausdruck sei politisch gefährlich. Er lasse glauben, daß man ein neues internationales Gericht gründen wolle. Dies sei um so weniger wünschenswert, als es nicht dio wirkliche absioht der Gruppe sei.

Der Vorsitzende antwortet, daß er sich dioses Problem bowuBt sei, daß es aber später im Zeitpunkt der endgültigon Fassung gelöst wordon sollte. Zunächst sei es wichtig, über dio sachliohen Aspekte der Frage zu entscheiden. Bei Artikel 113 seien 2 Lösungen möglich, d.h. entweder das Gericht in Luxemburg oder ein neues internationales Gericht.

Herr Mast spricht sich für das Gericht in Luxemburg aus. Seiner Auffassung nach könne man in verfahrenstechnischer Hinsicht beim Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz in gleicher Weise vorgehen wie bei den EGKS-, EWG- und EAG-Verträgen. Alle diese Verträge beziehen sich lediglich auf einen Gerichtshof. In der Folge wurde dann der Gerichtshof in Luxemburg in einem Abkommen über die Organe der Gemeinschaft (25. März 1957) als derjenige bezeichnet, der die Aufgaben des in den 3 Verträgen genannten Gerichtshofs erfüllen sollte. Die Gründung eines neuen Gerichts würde doshalb lediglich formeller Natur

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1699/IV/63-D

Nach Ansicht von Herrn Mast dürfe man das Haager Gericht nicht wählen, da dieses bereits überlastet sei. Außerdem würde die Entscheidung von Streitigkeiten auf einem so besonderen Gebiet wie dem des gewerblichen Rechtsschutzes sehr schwierig sein. Von der Gründung eines neuen Gerichtshofes solle man aber absehen, da dies zu schwerer finanzielle Lasten mit sich bringe. Außerdem würde die Notwendigkeit einer "von Fall zu Fall"-Besetzung einen erheblichen Zeitverlust mit sich bringen. Es bliebe somit das Gericht in Luxemburg. Seine Zuständigkeit für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes würde keine der obenerwähnten Nachteile mit sich bringen.

Auch die italienische, luxemburgische und belgische Delegation sprechen sich für das Gericht in Luxemburg aus. Wie Herr Huss betont, hätte die Einheitlichkeit des Gerichtes den Vorteil, auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Herr van Santen, der mit der Zuständigkeit des Luxembourger Gerichtes im vorliegenden Fall einverstanden ist, meldet einen Vorbehalt hinsichtlich einer anderen Frage an, die ihm im engen Zusammenhang mit dieser zu stehen scheint, d.h. die Frage der Offenheit des Abkommens für Dritte.

Der Vorsitzende antwortet, daß es sich hier lediglich um eine Arbeitshypothese handelt. Außerdem weist er darauf hin, daß die Artikel 211 und 212 des Vorentwurfs über den Beitritt und die Assoziierung eine ähnliche Formulierung wie der Vertrag von Rom gewählt haben, d.h. daß jeder Beitritt bzw. jede Assoziierung auf Grund eines mit den 6 Gründungsstaaten abgeschlossenen neuen Abkommenserfolges. Die Verhandlung würde eine etwaige Revision der Vorschriften des Abkommens ermöglichen.

Die Gruppe ist somit einstimmig der Ansicht, für den in Artikel 208 erwähnten Fall das Gericht in Luxemburg zu wählen.

Artikel 39, 40 und 41

Die Gruppe prüft anschließend die Frage, welches internationale Gericht für die dem Vertrag von Rom entnommenen Artikel 39, 40 und 41 zu wählen sei.

1699/IV/63-D

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Hinsichtlich der Artikel 39, 40 und 41, die die Haftung des Patentamts betreffen und die dem Vertrag von Rom entnommen sind, äußert die Gruppe die gleiche Ansicht.

Dasselbe gilt für Artikel 113; im Zusammenhang mit diesem Artikel weist Herr Baudouin auf ein Problem hin, das durch Absatz 2 b aufgeworfen werde, der seiner Ansicht nach ein zu unobjektives Kriterium enthalte.

Die Gruppe befürwortet auch hinsichtlich der in Artikel 135 vorgesehenen Klagen gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitskammern die Zuständigkeit eines internationalen Gerichtes. Herr Baudouin weist darauf hin, da der Begriff der Revision präzisiert werden müsse. Zuvor hatte der Vorsitzende die Aufmerksamkeit der Gruppe auf die Tatsache gelenkt, daß in diesem Falle die Bofürwortung eines internationalen Gerichtes automatisch die Anerkennung der Zuständigkeit des europäischen Patentamts für Entscheidungen über Nichtigkeitsfragen in erster Instanz nach sich ziehe.

Bezüglich der Artikel 151 und 152 kommt die Gruppe zu den gleichen Schlußfolgerungen wie bei Artikel 135.

Das gleiche gilt für die Artikel 181 und 182. Auf eine Frage von Herrn Baudouin antwortet der Vorsitzende, daß die Gruppe am Vortag zu der Auffassung gekommen sei, daß die Nichtigkeitskammern nicht die Doppelfunktion richterlicher und schiedsgerichtlicher Befugnisse haben dürfen.

Auch hinsichtlich des dem Vortrag von Rom entnommenen Artikels 179 spricht sich die Gruppe zugunsten eines internationalen Gerichtes aus.

Der Vorsitzende bittet anschlieBend die Gruppe um Beantwortung der Frage, welches internationales Gericht man für die verschiedenen, in den betreffenden Artikeln behandelten Fälle wählen solle.

- Artikel 208

Bei Artikel 208 (Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten) sei es seiner Auffassung nach möglich, bereits bestehende internationale Gerichte, z.B. das Haager Gericht oder das Gericht in Luxemburg, in Betracht zu ziehen. Man könne aber auch einen neuen Gerichtshof schaffen, wie dies kürzlich durch den Vortrag über den Pflanzenschutz geschehen sei.

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3. Prüfung der im Verontwurf vorgesehenen Befugnisse des europäischen Gerichtes. Sollte man nicht einige dieser Befugnisse den nationalen Gerichten vorbehalten? 4. Im Zusammenhang mit jeder der unter Punkt 2 genannten Gruppen ist zu prüfon, ob ein neues internationalos Gericht gegründet worden müsse oder ob es möglich soi, diese Befugnisse einom boroits bestehenden Gericht zu übertragen. Sollte sich die Gruppe für die letztero Hypothese aussprechen, so wäre zu prüfen, in welchom Umfang das Statut dieses Gerichtes geändert werden müsse.

Zur Erleichterung der Diskussion bittot der Vorsitzende die Gruppe, zunächst von der Frage der Offenheit oder Geschlossenheit des Abkommens gegenüber Dritten abzusehen und sich auf den Fall zu beschränken, daß die 6 Staaten, die die Gründer des Abkommens sind, dessen einzige Witglieder darstollter.

Nachdem die Gruppe die Reihenfolge der Arbeiten genehmigt hat, setzt der Vorsitzende die Liste der zu untersuchenden Artikel fest; es handelt sich um die Artikel 39, 40, 41, 113, 135, 151, 152, 179, 181, 182, (184) und 208. Artikel 184 soi sozusagen in Klammern gesetzt, weil die Erörterungen vom Vortag bewiesen hätten, daB zu diesem Artikel ornste Einwände beständen.

Auf Antrag von Herrn Marchetti werdon die Artikel 64 und 65 gleichfalls geprüft.

Die ausgewählten Artikel können in die droi nachstohenden Kategorien eingeteilt werden:

1. Kategorie : 208. 2. Kategorie : 31,40 und 41. 3. Kategorie : 113, 135, 151, 152, 181, 182 und zum Schluß 179.

Die erste Prüfung soll eine Entscheidung ermöglichen, ob man für diese 3 Kategorien ein internationales Gericht vor schon müsse oder ob man sich mit der Zuständigkeit der nationalen Gerichte begnügen könne.

Hinsichtlich von Artikel 208 ist die Gruppe der Ansicht, daß zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zwangsläufig ein internationales Gericht erforderlich soi.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VESTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europaischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) [Der Verwaltungsrat] erlässt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39 Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten [Ein internationales Gericht] ist für alle Streitsachen zwischen dem Europaischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

Artikel 40 Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Europajschen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) [Ein internationales Gericht] ist für Streitsachen über den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zustăndig.

Artikel 41 Uberprüfung der Rechtmässigkeit von Handlungen des [Verwal tungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts (1) [Das Europäische Patentgericht] ist zum Zweck der Uberwachung der Rechtmässigkeit des Handelns des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts für Klagen zustăndig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Ver-

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ROINIEFUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GERIET GENERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINETZT 'N.I DEN MITGLIEDSTAATEN UND A KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN, WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenos in. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klemmern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthos wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brllssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mllnchen

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Artikel 39 ( 48 b )

Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europäiṣchen Patentamt und seinea Bediansteten

∠ E i n internationales Gericht7 ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach MaBgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26.Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 48 b wird angenommen und dem RedaktionsausschuB uberwiesen, der den Ausdruck "das Europäische Patentgericht" durch "oin internationales Gericht" ersetzen soll.

Beratung von Artikel 275 des Vorentwurfs

Die Vorschrift behandelt die Revision des Patentrechtsabkommens. Es kommt hauptsächlich darauf an, wor über die Einberufung dor Revisionskonforenz zu entscheiden hat. Der Vorsitzendo hat vorgeschlagen, den Verwaltungsrat hiermit zu beaufitragen.

Herr Fressonnot hat Dedenken, dem Verwaltungsrat aine solche Machtbefugnis zu geben. Man solle die Konferenz lieber von den Vertragsstaaten nberufen lassen.

Der Vorsitzendo arklärt, er sei davon ausgegangen, daB die Vertreter der Staaton im Verwaltungsrat nur mit Einwilligung ihrer Regierung aino Revision beschl8ssen. Er habe daher gegen den Vorschlag nichts einzuwenden.

Herr de Muyzer meint, der Artikel müsse bestimmen, wer die Revision beschließe, wer sie vorbereite und wer endgültig darüber entsoheide.

Das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Revisionskonferenz im Verwaltungsrat halte er für falsch; denn dann könne ein einziger Staat eine solche Konferenz verhindern.

Herr Roscioni ist ebenfalls der Ansicht, man dürfe für die BeschluBssung keine Einstimmigkeit verlangen. Man solle die Einberufung der Konferenz den Staaten überlassen.

Der Vorsitzende meint zu den Einwänden der Horren Fressonnot und Roscioni, eine Bestimmung, nach welchem Prinzip das Abkommen Revisionen.unterzogen werden könne, erweise sich als überflüssig. Man müsse jedoch berücksichtigen, daB das Abkommen nur ein Beginn der Europaisierung des Patentrechts sei. Das Abkommen müsse also noch weiter ausgebaut werden z.D. was die Patentvarletzung, das Nebeneinandórbestehen mehrerer Patente usw. betraffe.

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Deutschland haba man festgastollt, daB unter diesen Prozessen diejenigen am häufigsten seien, in denen ein Patentamtsbeamter wegen VerstoBes gegen das Patentgesetz verklagt würde. Er schlage vor, die Entscheidung über das zuständige Gericht - europäisches Patentgericht oder ein anderes europäisches Gericht. - offenzulassen....

Der Vorsitzende bittet die Teilnohmer Stellung zu nohmon. Die Arbeitsgruppe ist mit dem von ihm vorgoschlagonen Absatz 4 einverstanden. Es wird jedoch beschlossen, den Ausdruck "das Europäische Patentgericht" zu streichen und ihn durch den in Klammern gesetzten Ausdruck "ein internationales Gericht" zu orsetzen. Die Klammern sollen zeigen, daß die Entscheidung über Artikel 273 abgewartat werden solle.

Artikel 48 a wird dem RodaktionsausschuB überwiesen. Unterbrochang der Bituing: 12.45 Thr; Wederaufnahme: 15 Uhr.

Boratung von Artikel 48 b des Vorontwurfs

Der Vorsitzende erklärt, es orscheine ihm unbedingt notwendig, daß die Streitigkeiten zwischen dem Europäischon Patentamt und seinen Bodiessteten von einem internationalen Gericht entschieden wirdon.

Herr Fressonnet schlägt vor, den Artikel 48 b in Artikel 274 aufzunehmen. Er fragt, ob die Errähnung des Personaistatuts bedeute, daB gewisse Streitigkeiten zwischen dem. Patentamt und seinen Bediensteten nicht von dem internationalen Gericht entschieden werden könnten. Ferner möchte er wissen, ob gegenüber einem Dedienssteten jemand anders als der-Patentamtspräsident zu Entscheidungen befugt sei.

Der Vorsitzende erwidert, die Artikel 274 und 48 b dienten verschiedenen Zwecken. Während Artikel 274 die RechtmäBigkeit des Handelns des Patentamtspräsidenten nach außen. siche:n wolle, betreffe Artikel 48 b nur die internen Maßnahmen. Er glaube, daB man im Abkommen festlegen müsse, in welchem Fall ein Patentamtsbediensteter Klagen könne. Es sei z.D. unzweckmäBig, eine Klage wegen Überweisung von einer Prüfungsabteilung an die andere zuzulassen. Er nehme an, daß es für das Personal keine wichtige Entscheidung gebe, die nicht vom Präsidenten oder vom Verwaltungsrat orlassen würde. 3076 / I V / 62-D

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Zu Artikel 48 b

Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten

1. Materialien:

Studie Haertel, Erster Teil, Abschnitt H, II Nr. 4 (S. 101). 2. Bemerkungen:

Wegen der Notwendigkeit einer dem Artikel 48 b entsprechenden Vorschrift wird auf die Ausführungen der Studie Haertel verwiesen.

Ob die in Artikel 48 b vorgesehenen Streitigkeiten dem Europäischen Patentgericht oder einem anderen europäischen oder internationalen Gericht zugewiesen werden sollen, wird in der Arbeitsgruppe erörtert werden müssen.

Der Wortlaut des Artikels 48 b lehnt sich an den Artikel 179 des EWG-Vertrags an.

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keiner Weise präjudiziert werden soll.

Neben den Artikeln, die sich mit der Organisation des Europäischen Patentamts beschäftigen, ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der nächsten Sitzung auch ein vorläufiges Organisationsschema für das Europäische Patentamt zugegangen.

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt V o r b e m e r k u n g zu Artikel 41 bis 49 a

Ein Teil der Vorschriften über die Organisation des Europäischen Patentamts ist von der Arbeitsgruppe bereits verabschiedet worden. Es handelt sich um die Vorschriften, die sich mit der Organisation der verschiedenen Spruchkammern des Europäischen Patentamts befassen. Weitere Vorschriften dieses Abschnitts über die Patentverwaltungsabteilung, das Europäische Patentregister und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sind den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit dem Dokument "Verschiedene Artikel" vom 15. November 1961 zugegangen.

Die mit dem vorliegenden Dokument vorgelegten Artikel 41 bis 49 a enthalten Bestimmungen über Rechtsnatur, Rechtsstellung, Sitz, Amtssprachen sowie Vorrechte und Befreiungen. Sie behandeln ferner die Leitung des Amts, Fragen der Amtspflichtverletzung oder Haftung und die Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts sowie die Erhebung von Gebühren durch dieses Amt.

In mehreren Bestimmungen ist als Organ, das die Aufsicht über das Europäische Patentamt führen und eine gewisse Verordnungsgewalt eingeräumt erhalten soll, der Verwaltungsrat genannt. Das Wort "Verwaltungsrat" erscheint im Entwurf in Klammern, um anzudeuten, daß der späteren Prüfung der Frage, welchem Organ im Rahmen des Abkommens über das europäische Patentrecht entsprechende Befugnisse eingeräumt werden sollen, durch den arbeitsentwurf in

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VERTRaULICH!

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
Artikel 41 bis 49a

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Artikel 48 b

Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten

[Das Europäische Patentgericht] ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäfti-: gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

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Kurt Haertel

Bonn, den 28. Februar 1962

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europäischen Patentamts tretell würde. 83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daß die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunchme, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestiinden. 84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen liube, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde. 85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schlieBen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an. 86. Der AusschuB stellt abschließend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstïttat wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basizentwurf) mit der Mußgabe, daß in das Personalstatut des Europäischen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen, sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird. 87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.

Artikel 15 - Organe im Verfahren

88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).

Artikel 16 - Eingangsstelle

89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter. 90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer I des Dokuments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei. 91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIP! (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanneldungen entgegenzunehmen. 92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die

Formaljrüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlich worden sei. 93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionausschuß weiter.

Artikel 16a (17) - Recherchenabteilungen

94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das liB als Generaldirektion »Recherche« in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.

Artikel 17 (18) - Prüfungsabteilungen

95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CiFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEI:IIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind. 96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 18 (19) - Einspruchsabteilungen

97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die - jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen - darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürfe das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei. 98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/I/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe. 99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden. 100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei. 101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 19(21) - Beschwerdekammern

102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären. 103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters