Art139dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art139dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 139
  • Dossier / langue : Deutsch
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Page 1

Artikel 139 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 139 MPU Nitere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. (IV/4860/61) 10 / 3858 10 IV/3076/62 S. 114 a-118
136
Vorschl.d.Vors. 272 IV/3076/62 S. 71-73
Vorschl.d.Vors. 10 IV/4860/61 S. 72
Vorschl.d.Vors. 67 c IV/6514/61 S. 83-85
IV/6514/61/4/267.61 67c IV/3076/62 S. 151
VE Mai 1962 7 6551/IV/62 S. 6,7
VE Mai 1962 75 6551/IV/62 S. 23,24
VE 1962 7 9081/IV/63 S. 39,40,
   56-62,73,83, 
   84 |

| VE 1962 (Ue) | 7 | BR/7/69 | Rdn. 17/18 | | VE 1962 (Ue) | 207 | BR/49/70 | Rdn. 80-82 | | VE 1970 (Ue) | 6 | BR/87/71 | Rdn. 45 | | BR/48/70 | 134 | BR/49/70 | Rdn. 96 | | VE 1971 (Ue) | 76 | BR/135/71 | Rdn. 116 | | VE 1971 (Ue) | 6 | BR/168/72 | Rdn. 24 | | VE 1971 (Ue) | 6 | BR/169/72 | Rdn. 10 | | BR/88/71 | 6 | BR/125/71 | Rdn. 15 | | BR/88/71 | 161 | BR/125/71 | Rdn. 91 | | BR/184/72 | 138 | BR/209/72 | Rdn. 8 |

Dokumente der MDK

E 1972 139 M/28 S. 346

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S+ate

ARBUITSGRUPPE "Patente"


   IV/4860/61-D 
   
   +10387 / 4 / 67-3 
    Brüssel, den 18. Juli  1961 
    VERTRAULICH


Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Herr van Exter, der anfangs die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen bezweifelte, schließt sich der Mehrheit an. Er ist jedoch weiterhin davon überzeugt, daß gegen Ende der Übergangsperiode eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberufen werden müsse.

Art. 10 und die gemäß dem deutschen Vorschlag geänderten Art. 90 e, 122 werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende beginnt sodann die Erörterung der Genehmigung der Patenthäufung während der Übergangsperiode. Er erinnert an die in der letzten Sitzung von der Arbeitsgruppe ins Auge gefaBten drei Möglichkeiten: 1. Während der Übergangsperiode kann das europäische neben dem nationalen Patent bestehen. Die Arbeitsgruppe habe diese Lösung abgelehnt wegen der z.B. bei der Übertragung entstehender rechtlichen Schwierigkeiten. 2. Das europäische Patent ist neten dem nationalen gültig, beide müssen aber geändert werden. Auch diese Lösung sei von der Arbeitsgruppe abgelehnt worden wegen der bei jeder Übertragung auftretenden praktischen Schwierigkeiten. So müsse z.B. das Bestchen von 6 nationalen und einem europäischen Patent berücksichtigt werden. 3. Die Patenthäufung ist zulässig, jedoch hat das europäische Patent die Eigenschaft eines Leitpatents, d.h. nur das europäische Patent wird übertragen bei der Patentveräußerung. Die Arbeitsgruppe habe diese dritte Lösung angenommen, obwohl sie sich bewußt gewesen sei, daß dies einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstelle.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Arbeitsgruppe zwei Vorschläge unterbreitet worden seien, die beide die dritte Lösung befürwortet hätten. Der erste komme von der französischen Delegation (rote Akte S. 17, 18) und der zweite von der deutschen Delegation (Dok. 1416/IV/62 - Art. 261 bis 270 c).

Herr Gajac gibt sodann eine Zusammenfassung der französischen Vorschläge. Er weist besonders auf Punkt 4 hin, der verlangt, daß der Inhaber eines europäischen Patents bei der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung und bei der Verpfändung das Bestehen von nationalen Patenten angeben muß (und umgekehrt).

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962 Sitzungsbericht vom 16. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10 Uhr. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Sitzungsprotokolle vom 6., 7., 9., 10., 11. und 12. April. Die französische Delegation beantragt eine geringfügige Änderung.

Der Vorsitzende kommt auf die von Herrn van Benthem am Ende der letzten Sitzung gestellte Frage zurück. Es gehe darum, ob nach der Übergangsperiode ein nationales Patent erteilt werden könne, solange das endgültige europäische Patent noch nicht erteilt sei. Nach dem deutschen Vorschlag (Art. 90 e, 122) sei das europäische Patent stets ungültig; ob es sich nun um das vorläufige oder das endgültige handele. Der Vorschlag wolle jede Einmischung in das nationale Recht unmöglich machen. Der Vorschlag Herrn van Benthems erlaube dagegen jedem Erfinder, auch nach der Übergangsperiode alle möglichen Vorteils des europäischen und des nationalen Patentes auszunlitzen. Als endgültige Lösung erscheine dieser Vorschlag nicht geeignet zu sein. Man könne höchstens während der Übergangsperiode, wenn die Gültigkeit des europäischen Patents noch nicht feststehe, so verfahren.

Nach einer Diskussion kommt die Arbeitsgruppe zu dem Entschluß, dass das in Art. 10 enthaltene Verbot einer Patenthäufung beibehalten werden solle. Aufgrund einer Bemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die Fassung von Art. 10 dahingehend zu verbessern, daß das Prinzip gewahrt bleibe, ohne daß der Patentinhaber z.B. durch Veräußerung des Patents das Gesetz umgehen könne.

Die Arbeitsgruppe ist ferner der Ansicht, daß das in Art. 10 ausgedrückte Verbot der Patenthäufung zur Folge habe, daß das Abkommen darüber Auskunft geben müsse, wie das Verbot nach der Übergangsperiode gehandhabt werden solle. Es wird beschlossen, deshalb die Art. 90 e, 122 des Abkommens dem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend zu ergänzen.

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Herr van Benthem stellt die Frage, ob oin Patentsucher nicht bestrebt sei, bis zur endgültigen Erteilung des europäischen Patents wenigstens oin nationales Patent zu bekommen. Nach der Übergangsporiodo könne man diese Bestimmung in das Abkommen aufnehmen.

Ende der Sitzung: 13 Uhr.

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Herr Pressonnat weist darauf hin, daß sich die französischen Interessenten für das Nebeneinanderbostehen von nationalen und europäisehen . Patenten auf unbegrenzte Zeit ausgesprochen hätten. Einige Industrielle wollten jedoch die Übergangsperiods abwarten und sehen, ob das europäische Patent ausreichend sei: Die französische Delegation billige dennoch die Erklärung des Vorsitzenden. Einmal, weil die Arbeitsgruppe vom KoordinationsausschuB angehalten worden sei, yom grundsätzlichen Verbot der Patenthäufung auszugehen und außerdem, weil nach dem Abkommen die Beendigung der Übergangsporiods von einem einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrats abhänge.

Für das Verbot gebe es zwei Möglichkeiten. Man könne sagen, daß für die gleiche Erfindung des gleichen Erfinders mehrere Anträge auf Erteilung eines Patents unzulässig seien. Man könne aber auch die Anträge zulassen, aber die Erteilung mehrorer Patente für ein und dieselbe Erfindung des gleichen Erfinders untersagen.

Der Vorsitzende orklärt, der KoordinationsausschuB habe sich für die zweite Lösung ausgezprcien.

Die Hauptsache sei, daß ein Erfinder sich nicht für die gleiche Erfindung ein europäisches und ein natiomales Patent erteilen lassen könne.

Es komme nun darauf an, wie dieser Grundsatz in der Praxis verwirklicht werde. Artikel 10 enthalte lediglich einen Programmsatz.

Es seien zwei Lösungen denkbar. Man könne bestimmen, daß nur das zuerst erteilte Patent gültig sei. Dagegen spreche, daß es dann zu sehr vom Zufall abhänge, welches Patent gültig sei. Man könne aber auch bestimmen, daß dann, wenn für die gleiche Erfindung ein europäisches und ein nationales oder mehrere nationale Patente erteilt worden seien, das europäische Patent ungültig sei. Für diese Lösung spreche, daß das Abkommen nicht in das nationale Recht eingreife. Das Patent könne entweder im Prüfungsverfahren oder auch nach der Erteilung für ungültig erklärt werden.

Die Arbeitsgruppe spricht sich für die zweite Lösung aus.

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Die Arbeitggruppe wird später auf diese Frage zurückkommen. Damit wird die Diskussion über die älteren nationalen Rechte abgeschlossen.

Das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten

Der Vorsitzende führt aus, dieses Problem habe einen doppelten Aspekt, nämlich das Verbot und die Gestattung des Nebeneinanderbestehens (Koexistenz). Er wolle sich hier auf das Verbot beschränken. Der KoordinationsausschuB habe die Arbeitsgruppe beauftragt (Sitzung vom 14. 10. 1960), im Abkommen zu bestimmen, daB für die gleiche Erfindung desselben Erfinders nicht gleichzeitig ein europäisches und ein rationales Patent orteilt werden dürfe.

Wenn das Abkommen das Nebeneinanderbesteien von nationalen und europäischen Patenten nicht verbiete, erfülle es nicht seinen Zweck, nämlich allmähliche Abschaffung der nationalen Patente. In diesem Fall scheine auch das Abkommen lediglich die Interessen der Großindustrie zu schützen und würde deshalb nicht von den Parlamenten ratifiziert werden.

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ARBEITSGRUPPE "Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 272

Angleichung des nationalen Rechts

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung vom Europäischen Patentamt veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum als diese nationale Patentanmeldung hat, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten nationalen Patent wie ein älteres nationales Patent zu behandeln. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofern ihr nationales Recht die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren nationalen Patenten zugunsten jüngerer, abhängiger nationaler Patente vorsieht, diese Vorschriften auch zugunsten jüngerer, abhängiger europäischer Patente anzuwenden.

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Kurt Haertel

Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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bb) das europäische Patentrecht verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich zur Erteilung der Zwangslizenz für den Fall, daB das nationale Recht des Vertragsstaats bereits einen solchen Zwangslizenztatbestand kennt.

Die erste Möglichkeit dürfte einen zu weitgehenden Eingriff in das nationale Recht der Vertragsstaaten darstellen. Mit Artikel 272 Absatz 2 wird daher vorgeschlagen, von der zweiten Möglichkeit für das europäische Patentrecht Gebrauch zu machen.

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b) Demgemäß beschränkt sich der Artikel 272 auf zwei Punkte:

Absatz 1 sieht vor, daß die Vertragsstaaten in ihrem nationalen Recht prioritätsältere europäische Patente wie prioritätsältere nationale Patente behandeln müssen. Artikel 272 Absatz 1 ist also das Gegenstück zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommensentwurfs. - Man könnte annehmen, daß sich Artikel 272 Absatz 1 von selbst versteht, da das europäische Patent in allen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent hat. Dennoch dürfte es zweckmäßig sein, eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, da das nationale Recht der Vertragsstaaten verständlicherweise das Vorhandensein europäischer Patente nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Absatz 2 ist das Gegenstück zu Artikel 103 des Arbeitsentwurfs. Nach Artikel 103 soll der Inhaber eines jüngeren nationalen Patents eine Zwangslizenz an einem älteren europäischen Patent erhalten, wenn das nationale Patent von dem älteren abhängig ist. Umgekehrt muß aber auch die Möglichkeit bestehen, daß der Inhaber eines jüngeren europäischen Patents eine Zwangslizenz an einem älteren nationalen Patent erhält, wenn das europäische Patent von dem nationalen Patent abhängig ist. Hierfür gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten: aa) Das europäische Patentrecht kann die Vertragsstaaten verpflichten, in ihr nationales Recht eine Zwangslizenzbestimmung entsprechend dem Artikel 103 unseres Abkommens aufzunehmen oder

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Danach hat der KoordinierungsausschuB eine Rechtsangleichung für erforderlich gehalten aa) für die Laufzeit der nationalen Patente, bb) für die nationalen Bestimmungen über die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnissse sowie der Arz-nei- und Nahrungsmittel, insbesondere über die Patentierbarkeit von Verfahren zur Herstellung pharmazeutischer Produkte.

Die Arbeitsgruppe wird die Frage zu prüfen haben, ob diese Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften in unserem Abkommen oder im Zusammenhang mit unserem Ab- kommen vorgeschrieben werden soll. Man kann die Auffassung vertreten - und Ihr Vorsitzender ist dieser Auffassung - , daß eine Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften auf den von dem KoordinierungsausschuB bezeichneten Gebieten weder in unserem Abkommen noch im Zusammenhang mit unserem Abkommen notwendig ist. Die Rechtsangleichung der nationalen Vorschriften wird sich, wenn die Vertragsstaaten unser Abkommen angenommen haben, von selbst einstellen, weil kein Vertragsstaat auf die Dauer seine Staatsangehörigen bei der Erlangung nationaler Patente schlechter stellen kann als fremde Staatsangehörige bei der Erlangung europäischer Patente. Für diese Auffassung spricht ferner, daß jede durch unser Abkommen vorgeschriebene Änderung des nationalen Rechts die Gefahr mit sich bringt, daß die Ratifizierung unseres Abkommens durch die nationalen Parlamente verzögert wird. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Angleichung des nationalen Rechts auf diejenigen Punkte zu beschränken, in denen das nationale Recht unserem Abkommen angepaBt werden muß, damit unser Ab- kommen in den einzelnen Vertragsstaaten durchgeführt werden kann.

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einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Auswirkungen auf den Patentschutz, die eine sofortige Angleichung erforderlich machen würden.

Anders hingegen steht es um die Laufzeit des Patentes. Im Ausschuß herrscht Einvernehmen darüber, daß die Laufzeit des Patentes in allen sechs Mitgliedstaaten identisch sein und den gleichen zeitlichen Ausgangspunkt haben müsse. Der Ausschuß vertritt jedoch die Auffassung, daß diese Laufzeit nur in Bezug auf die Laufzeit eines europäischen Patentes festgesetzt werden kann, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen zu dieser Frage vorliegen.

In der Frage der Patentierbarkeit hat der Ausschuß anerkannt, daß die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen durch eine großzügige Rechtsprechung vermindert werden, so daß eine Angleichung nicht vordringlich ist.

Dennoch wäre es wünschenswert, die unterschiedlichen Bestimmungen, insbesondere über die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse, der Arzneiund Nahrungsmittel einander anzugleichen; dieses Problem muß im Zusammenhang mit der Untersuchung über die Schaffung eines europäischen Patents geprüft werden.

Auf pharmazeutischem Gebiet allerdings darf mit dem Schutz der Herstellungsverfahren nicht mehr gewartet werden, da er nicht in allen Mitgliedstaaten der EWG besteht. Der Koordinierungsausschuß hält es daher für unerläßlich, die EWGKommission auf diesen Punkt aufmerksam zu machen, damit eines der geeigneten Verfahren des Vertrages zur Beseitigung dieses Zustandes eingeleitet wird."

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Zu Artikel 272

Angleichung des nationalen

Rechts

1. Materialien:

Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10. November 1960 über die Sitzung vom 10. bis 14. Oktober 1960 unter IV "Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften".

2. Bemerkungen:

a) In der Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 10. bis 14. Oktober 1960 hat dieser sich auch mit der Frage der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patentrechts befaßt. Der betreffende Abschnitt des Berichts lautet: "IV. ANGLEICHUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN (Erfindungspatente)

Nach Ansicht des Koordinierungsausschusses betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der sechs Mitgliedstaaten hauptsächlich die drei folgenden Punkte:

- den Beginn des Patentschutzes, - die Laufzeit des Patentes, - den Bereich der Patentierbarkeit, d.h. die Bestimmung des Kreises der von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Erfindungen, vor allem hinsichtlich des betreffenden technischen Gebietes.

Nach Ansicht des Koordinierungsausschusses haben die Unterschiede bei Punkt 1 zwischen den

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WERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 271 ff. [Artikel 271 bis 282 nebst Artikel 48 a Abs. 4 und 48 b7

Schlußbestimmungen

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mit 6 nationalen Patenten für oin und dieselbe Erfindung erlangt worden sei, daß dieses Problem bei der Prüfung der Frage nach der Koexistenz erörtert würde.

Artikel 272 wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

Beratung von Artikel 273 das Vorentwurfs

Der Vorsitzende orwähnt, daß dieses Problem zuletzt in dem im Novem- bor 1961 in Paris geschlossenen Abkommen über den Schutz pflanzlicher Nou- heiten geregelt worden sei. Artikel 273 Absatz 1 entsproche dieser Rege- lung. Durch Absatz 2 worde das Schiedsgericht durch das Europäische Patent- gericht ersetzt.

Herr van Benthem ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, hält es jedoch für besser, zu bestimmen, daß die Anträge gemäß Absatz 1 nur von den Vertragsstaaten und nicht von Privatpersonen gestellt werden könnten. Ferner hält or es für bedenklich, in Absatz 2 das Europäische Patentgericht für zuständig zu orklär-82, da dieses oin Zivilgericht sei und keine Streitig- keiten zwischen Staaten entscheiden könne. Es sei daher oher angebracht, den Internationalen Gerichtshof in Den Haag für zuständig zu orklären.

Die Arbeitsgruppe genehmigt den Absatz 1. Mohroro Delegationen schlios- sen sich dem Vorschlag Herrn van Benthems bezüglich des Internationalen Ge- richtshofs in Den Haag an.

Ende der Sitzung: 18 Uhr

3076/IV/62-D

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß es trotzdem einige technische Einzelheiten gebe, bei denen eine Harmonisierung erforderlich sei, um die Durchführung des Abkommens zu ermöglichen. Diese Punkte seien in Artikel 272 geregelt. Nach Absatz 1 seien die Vertragsstaaten verpflichtet, das europäische Patent und die Anmeldung hierzu als älteres Recht hinsichtlich der nationalen Patentanmeldung anzusehen.

Es könne die Frage auftauchen, ob eine solche ausdrückliche Regelung notwendig sei, aus Gründen der Rechtssicherheit erscheine es jedoch zweckmäßig, diese Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 1 einverstanden.

Zu Absatz 2 bemerkt der Vorsitzende, der Entwurf sehe die Erteilung einer Zwangslizenz vor, wenn ein europäisches Patent von einem nationalen abhängig sei.

Wenn man das Prinzip der Gegenseitigkeit berücksichtigen wolle, müsse man auch den umgekehrten Fall zulassen. Dies sei jedoch nicht leicht, da eine den Vertragsstaaten auferlegte Verpflichtung, in ihr Patentgesetz eine dem Artikel 103 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, einen zu schweren Eingriff in das nationale Recht bedeute.

Wenn man dagegen die nationalen Gesetze nicht ändere und trotzdem die Gegenseitigkeit für den Fall verlangen, daß das nationale Gesetz eine Zwangslizenz bei der Abhängigkeit der jüngeren von den älteren Patenten vorsieht, ergäben sich in den einzelnen Staaten verschiedene Ergebnisse. Er ziehe daher die letzte Lösung vor.

Der Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 2 wird angenommen. Herr Pfanner erwidert auf eine Frage Herrn Froschmaiers, im Falle der Abhängigkeit eines europäischen Patents könnten im Interesse eines bestimmten Staates Lizenzen erteilt werden, da er einer Gemeinschaft angehöre, deren Interessen wenigstens zum Teil mit seinen Interessen identisch seien.

Der Vorsitzende antwortet auf eine weitere Frage nach dem Schicksal eines europäischon Patents, das während der Übergangsporiodo gleichzeitig

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Herr van Benthem fragt, ob es nicht möglich sei, die Bestimmungen Artikel 271 und 276 in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.

Der Vorsitzende schlägt vor, der Redaktionsausschuß solle auf jeden Fall eine zweite Alternative für den Artikel 271 abfassen, da dann die Beurteilung der Frage im Koordinationsausschuß erleichtert werde.

Dem Artikel 276 solle eine Anmerkung beigefügt worden, daß bei einer Annahme der 1. Alternative der Artikel 20 und 271, die Artikel 271 und 276 verschmolzen werden könnten. Diese Lösung wird von der Arbeitsgruppe angenommen und der Artikel 271 dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 272 des Vorehtwurfs

Der Vorsitzende erklärt, der Koordinationsausschuß habe den Wunsch nach einer Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Schutzdauer und der Patentfähigkeit der chemischen und pharmazeutischen Produkte sowie ihrer Fabrikationsverfahren auf der Grundlage der im Europäischen Patentrechtsabkommen enthaltenen Bestimmungen geäußert. Er habe jedoch dazu keine Vorschläge gemacht. Denn er sei der Ansicht, daß eine im Abkommen oder in einem Zusatzprotokoll enthaltene Harmonisierung den Nachteil habe, viel stärkeren Widerstand in den nationalen Parlamenten hervorzurufen.

Eine Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Dauer und der Patentfähigkeit sei für das Inkraftsetzen des Abkommens nicht erforderlich. Er sei aber davon überzeugt, daß eine Harmonisierung auch dann stattfinden werde, wenn das Abkommen keine Bestimmung darüber onthalte. Denn kein Vertragsstaat könne auf die Dauer seinen Bürgern einen geringeren Schutz gewähren, als diesen und Ausländern auf seinem Gebiet bei einem europäischen Patent gegeben würde.

Die Arbeitsgruppe teilt ohne Ausnahme die Ansicht des Vorsitzenden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 10

Koexistanz europäischer und nationaler Patente (1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die Vertragstaaten nicht gehindert, nationale Patente auf Grund ihres nationalen Rechts zu erteilen. (2) Jedoch dürfen einem Erfinder für ein und dieselbe Erfindung ein europäisches Patent und nationale Patente [Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen] nicht nebeneinander erteilt werden.

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VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 1 bis 10 a

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Zu Artikel 10

Koexistenz europäischer und nationaler Patente

1. Materialien:

a) Studie Haertel, S. 76 ff. b) Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 unter I. 2. und II. 9.

2. Bemerkungen:

Artikel 10 Abs. 1 enthält den Grundsatz der Koexistenz europäischer und nationaler Patente.

Absatz 2 spricht das Verbot des Doppelschutzes für ein und dieselbe Erfindung desselben Erfinders sowohl durch ein europäisches Patent als auch durch nationale Patente aus. Entsprechend den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses soll jedoch dieser Doppelschutz für eine Übergangszeit in Kauf genommen werden. Für den Fall, daß man diese Ausnahme bereits in die allgemeinen Grundsätze aufnehmen will, ist der in Klammern gesetzte Satzteil eingefügt worden.

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Erster Teil

Das europäische Patent

1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze 2. Materialien:

- ・ -


2. Bemerkungen:

Es dürfte zweckmäßig sein, an den Anfang eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht einen Abschnitt zu setzen, der die wesentlichen Grundprinzipien wiedergibt, auf denen das europäische Patentrecht aufgebaut ist. Ein solcher einleitender Abschnitt dürfte die Verständlichkeit des Abkommens sowohl für die spätere parlamentarische Behandlung als auch für seine Anwendung durch die interessierten Kreise in den Mitgliedstaaten erleichtern.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird ein 1. Abschnitt mit den Artikeln 1 - 10 a vorgeschlagen.

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B e m é r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 1 bis 10 a)

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Erörterungen zu Artikel 9 des Vorentwurfs

Auf eine Anfrage von Horrn De Muysor orläutert der Präsident, dass die Staaten ihre Rechtsvorschriften mit Rücksicht auf einige Bestimmungen des Abkommens abändern müssen. Wenn das Abkommen z.B. die nationalen Gerichte für die Klagen wegen Vorlotzung des ouropäischen Patentes für zuständig erkläre, müssten die einzolstaatlichen Rechtsvorschriften geändert wordon.

Auf eine Bemorkung von Horrn van Bentham beschliesst der Präsident, Satz 2 dieses Artikels in die Schlussbostimmungen des Abkommens aufzunchmen. Satz 1 wird beibohalten; in einer Fussnots soll jedoch die Auffassung der Gruppe zum Ausdruck gebracht werden, dass dieser Satz keine Vorpflichtung onthält, das nationale Patentrceht aufrechtzuerhalten.

Artikel 9 wird an den Redaktionsusschuss überwiesen.

Erörterungen zu.Artikel 10 des Vorontwurfs

Da die Frage des doppelten Schutzos noch nicht orörtert worden ist, wird beschlossen, den ganzen zweiten Absatz in Klammer zu setzen. Fornor soll cine Bemorkung am ìnde der, Seite angeben, dass diese Fassung nicht einen von der Arbeitsgruppe festgelegten Wortlaut wiedergibt.

Artikel 10 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 10 a) des Vorontwurfs

Der Präsident orklärt, Absatz 2 habe nur die Bedeutung eines Hinweises und wolle das Abkommen in den Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft stellen.

Nach einer Aussprache über die Notwendigkeit dieses Absatzes wird beschlossen, ihn in Klammern zu setzen. In einer Bemerkung am ïnde der

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Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente"

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Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.

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Kurt Haertel

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f


   -100

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mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bereits als in den Vertragsstaaten zum Patent angemeldet und kann daher nicht nochmals angemeldet werden. Die europäische Patentanmeldung ist daher nur für Anmeldungen in Drittstaaten prioritätsbegründend. Es wird geprüft werden müssen, ob für die Übergangszeit, während der ein Doppelschutz zugelassen werden soll, an anderer Stelle eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden muß.

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Zu Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

1.) Materialien:

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4 A Absatz 2

2.) Bemerkungen:

Artikel 67 c will der europäischen Patentanmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten geben. Damit soll zweierlei erreicht werden: a) In Anlehnung an Artikel 4 A Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft soll damit klargestellt werden, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen ist und damit ein Prioritätsrecht für Anmeldungen in Drittstaaten begründen kann. b) Ferner hat die Bestimmung den Zweck, klarzustellen, daß die für das Gebiet aller Vertragsstaaten eingereichte einheitliche europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung von nationalen Anmeldungen in den einzelnen Vertragsstaaten hat. Welche Folgerungen aus dieser Wirkung zu ziehen sind - etwa die Möglichkeit der Umwandlung einer zurückgezogenen oder zurückgewiesenen europäischen Patentanmeldung in nationale Patentanmeldungen gleicher Priorität - , wird an anderer Stelle des Arbeitsentwurfs zu behandeln sein. Für das Prioritätsrecht ergibt sich aus dieser Wirkung der europäischen Patentanmeldung die Folgerung, daß aus einer europäischen Patentanmeldung kein Prioritätsrecht für die nachträgliche Anmeldung derselben Erfindung in einem der Vertragsstaaten hergeleitet werden kann. Die Erfindung gilt

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Sollte die Arbeitsgruppe den Vorschlag zu Artikel 67 c nicht billigen, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht auch für diese Fälle aus den oben unter 1 c) und d) genannten Gründen von einer besonderen Regelung dieser Frage im Abkommen jedenfalls im gegenwärtigen Augenblick Abstand genommen werden sollte.

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Gründen jedenfalls davon aus, daß die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat für die europäische Nachanmeldung der Erfindung nicht ausgeschlossen sein soll. 2. Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Anmeldung für eine nationale Anmeldung in einem der Vertragsstaaten. a) Während oben zu l b) ausgefüht worden ist, daß man ein praktisches Bedurfnis fur die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer nationalen Anmeldung für eine europäische Anmeldung wird anerkennen müssen, durfte für den umgekehrten Fall ein praktisches Bedürfnis kaum bestehen. Wenn ein Anmelder einmal die hohen Kosten für eine europäische Anmeldung aufgewandt hat, so wird er kaum Anlaß haben, darüber hinaus noch weitere Kosten für eine nationale Anmeldung aufzubringen, mit der er nicht mehr Schutz erhält, als er bereits durch ein europäisches Patent erzielen wurde. b) Einem etwaigen Bedürfnis nach einer nationalen Zweitanmeldung wird aber dann völlig genügt, wenn im Abkommen entsprechend Artikel 67 c des Arbeitsentwurfs bestimmt wird, daß die europäische Anmeldung gleichzeitig als nationale Anmeldung in den Vertragsstaaten anzusehen ist. Damit würde sich auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung erübrigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bemerkungen zu Artikel 67 c verwiesen.

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Es dürfte zweckmäßig sein, zunächst die Erfahrungen der Übergangszeit abzuwarten und eine Entscheidung über das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten bis zum Ablauf der Übergangszeit zurückzustellen. Sollten die Erfahrungen der Übergangszeit zeigen, daß eine Regelung unerläßlich ist, dann kann diese Regelung durch eine Revision des Abkommens vor Ablauf der Übergangszeit vorgenommen werden. Eine Regelung zu diesem Zeitpunkt dürfte leichter durchzuführen sein, da sie nicht auf theoretische Erwägungen, sondern auf praktische Erfahrungen gestützt werden kann. e) Schließlich kann noch ein taktischer Gesichtspunkt gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten angeführt werden: Die französische Delegation hat auf der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe den Vorschlag gemacht, daß die europäische Patentanmeldung nur auf der Basis einer nationalen Anmeldung bewirkt werden sollte (vgl. Nieder. schrift über die Sitzung vom 4. Juli 1961 S. 11 ff.). Die Einführung eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen der Vertragsstaaten würde den französischen Vorschlag illusorisch machen. Umgekehrt würde die Zulassung der Inanspruchnahme derartiger Prioritäten in der Linie des französischen Vorschlags bleiben, möglicherweise die französische Delegation sogar veranlassen können; von ihrer Forderung nach einer obligatorischen Erstanmeldung im Heimatstaat Abstand zu nehmen und diese Frage in das Ermessen des einzelnen Anmelders zu legen.

In dem Arbeitsentwurf (Artikel 67 Abs. 1) geht der Vorsitzende aus den vorstehend unter b) bis e) genannten

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oder mehreren Auslandsanmeldungen aufwenden will. Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht einem Anmelder aus einem der EWG-Staaten diese Überlegungsfrist auch für den Fall zu, daß er seine Erfindung in den anderen fünf EWG-Staaten anmelden will. Es fragt sich, ob diese Überlegungsfrist für den Anmelder auch dann noch zweckmäBig und gerechtfertigt erscheint, wenn die im Abkommen festgesetzte Übergangszeit abgelaufen ist, oder ob man nach Ablauf der Übergangszeit erwarten kann, daß sich der Anmelder von vornherein entscheidet, ob er seine Erfindung nur national oder europäisch schützen lassen will. c) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten könnte man auch anführen, daß sich dieses, Problem im Laufe der Zeit von selbst lösen wird. In dem Maße, in dem Industrie und Wirtschaft der Vertragsstaaten die Vor- und Nachteile des europäischen Patents erkennen werden, und in dem Maße, in dem sie mit dem europäischen Patent vertraut werden, wird das Bedürfnis nach einer vorherigen nationalen Anmeldung in ihrem Heimatstaat abnehmen und schließlich nur auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. d) Man kann weiter gegen das Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten einwenden, daß es im gegenwärtigen Augenblick verfrüht erscheine, eine Entscheidung durch Aufnahme einer Bestimmung in das Abkommen zu treffen. Während der Übergangszeit, die voraussichtlich zehn bis zwanzig Jahre währen wird, muß die Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten auf jeden Fall zugelassen werden.

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zwingend, dann bleibt weiter zu prüfen, ob praktische Gründe gegen ein Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten sprechen. b) Gegen die Aufnahme eines Verbots der Inanspruchnahme von Prioritäten aus nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten kann eingewandt werden, daß ein praktisches Bedürfnis für die Inanspruchnahme solcher Prioritäten auch nach Ablauf der Ubergangszeit besteht. Man wird nicht verkennen dürfen, daß die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Priorität. einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine nachfolgende europäische Anmeldung fur den Anmelder gewisse Vorteile mit sich bringt, auf deren Erlangung die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch nach der Ubergangszeit noch Wert legen dürften. Die . Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, einem Erfinder die Priorität für seine Erfindung in allen Mitgliedstaaten der. Pariser Verbandsübereinkunft zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt seiner nationalen Anmeldung, zu sichern. Diese Sicherung kann nur mit Hilfe der Prioritätsfrist erfolgen, da schon die Notwendigkeit der Ubersetzung der Anmeldung in andere Sprachen sowie die Einhaltung der verschiedenen Formvorschriften der anderen Staaten eine gleichzeitige Hinterlegung der Anmeldung in allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft unmöglich macht. Darüber hinaus verschafft aber die Prioritätsfrist dem Anmelder den Vorteil, daß er eine Uberlegungszeit von nahezu einem Jahr erhält, in der er sich endgültig entscheiden kann, ob ihm seine Erfindung so wertvoll erscheint, daß er die erheblichen Kosten von einer

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Die folgenden beiden Möglichkeiten sind auch hier zu unterscheiden:

1. Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem der Vertragsstaaten für eine europäische Patentanmeldung. a) Zunächst erhebt sich die Frage, ob ein etwaiges Verbot der Inanspruchnahme einer solchen Priorität mit den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vereinbar ist. Artikel 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft verpflichtet zur Gewährung von Prioritätsrechten nur bei Anmeldungen in anderen Verbandsländern. Man kann die Auffassung vertreten, daß Artikel 4 A in unserem Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil die europäische Patentanmeldung im Verhältnis zur Anmeldung in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht keine Anmeldung in einem anderen Verbandsland ist. Für diese Auffassung kann man anführen, daß es sich bei der europäischen Patentanmeldung um eine Anmeldung in einem mehrere Verbandsländer umfassenden gemeinsamen Schutzrechtssterritorium handelt, die selbständig neben die nach nationalem Recht in diesen Verbandsländern möglichen nationalen Anmeldungen tritt.

Ihr Vorsitzender möchte dahingestellt sein lassen, ob diese Auffassung juristisch zwingend ist. Betrachtet man diese Auffassung als juristisch unrichtig oder auch nur als zweifelhaft, dann sollte von einem Verbot der Inanspruchnahme von Prioritäten aus den Vertragsstaaten jedenfalls schon aus Gründen der Rechtssicherheit Abstand genommen werden. Hält man dagegen die obige Auffassung für juristisch

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2. Eine Belastung der nationalen Patentämter kann weder bei der Zulassung einer Priorität noch beim Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität gänzlich vermieden werden. V. Dieses Ergebnis legt den Gedanken nahe, im Abkommen uber ein europäisches Patentrecht an die Stelle des Verbots des Doppelschutzes ein Verbot der Doppelanmeldung aufzunehmen. Auch ein Verbot der Doppelanmeldung dürfte aber zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Die Einhaltung eines solchen Verbots läßt sich in der Praxis nur unter großen Schwierigkeiten kontrollieren. Eine wirksame Kontrolle würde zunächst voraussetzen, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten einerseits und das Europäische Patentamt andererseits die bei ihnen bewirkten Patentanmeldungen gegenseitig austauschen müßten. Das würde einen sehr großen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, der in über 90 % der Fälle ohne praktischen Wert ist. Ein solcher Austausch würde auch für die Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg) ohne jede Bedeutung sein, da diese Vertragsstaaten nach ihren nationalen Verfahren in keine Prüfung der nationalen Anmeldung eintreten und auch gar nicht das fur eine solche Prüfung erforderliche Personal besitzen. VI.Es wird daher in erster Linie zu prüfen sein, ob das Problem der Inanspruchnahme von Prioritäten nationaler Anmeldungen der Vertragsstaaten für europäische Patentanmeldungen und umgekehrt überhaupt einer besonderen Regelung im Abkommen bedarf.

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ist nichtig, wenn es später als das europäische Patent erteilt worden ist. Der Patentinhaber kann jedoch eine Nichtigkeitsklage gegen das nationale Patent abwenden, indem er auf das europäische Patent verzichtet.

Fall III : Europäische Patentanmeldung und nationale Patentanmeldung werden gleichzeitig im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 letzter Satz eingereicht.

Für diesen - sicherlich sehr seltenen - Fall, der aber dadurch eintreten kann, daß die nationale und die europäische Patentanmeldung in einem Umschlag bei der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 61 Abs. 1 Nr. 2 eingereicht werden, muß ein Zeitrang im europäischen Patentrecht festgelegt werden. Zweckmäßigerweise sollte die Fiktion aufgestellt werden, daß die europäische Pa. tentanmeldung als später eingegangen gilt. Dann ist das Ergebnis dasselbe wie oben unter III, 2, Fall I. IV. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden:

1. Eine Doppelpatentierung kann weder bei Zulassung der Priorität noch bei Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität vollkommen ausgeschlosssen werden. Die Möglichkeit von Doppelpatentierungen wird allerdings im Falle eines Verbots der Inanspruchnahme einer Priorität in einem geringeren Umfang zum Zuge kommen.

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In jedem Fall wird nur ein Patent erteilt, das gültig ist. Nicht verhindert wird jedoch, wie im Fall I, die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung; nicht verhindert wird im Falle II darüber hinaus die Erteilung von zwei Patenten, jedenfalls in den Vertragsstaaten mit Registrierungsverfahren, da von diesen im Erteilungsverfahren das Vorhandensein eines älteren Rechts nicht geprüft wird. b) Rechnet das nationale Patentrecht dagegen die ältere europäische Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik, sondern läßt es die ältere europäische Anmeldung nur dann gegenüber der jüngeren nationalen Anmeldung als neuheitsschädlich wirken, wenn auf die ältere Anmeldung ein Patent erteilt worden ist (so etwa das geltende Recht der Bundesrepublik), so sind folgende zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: aa) Das nationale Patentrecht sieht die amtliche Vorprüfung (examen préalable) auf Neuheit vor (z.B. Bundesrepublik und Niederlande). Dann wird das nationale Verfahren ausgesetzt, bis das vorläufige europäische Patent im Prüfungsverfahren bestätigt worden ist oder nicht. Wird das vorläufige europäische Patent bestätigt, dann wird die nationale Anmeldung zurückgewiesen. Wird das vorläufige europäische Patent aufgehoben, dann wird das nationale Verfahren fortgesetzt. bb) Das nationale Patentrecht sieht ein Registrierungsverfahren vor (so Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg). Dann wird auf die nationale Anmeldung in jedem Fall ein nationales Patent erteilt. Das nationale Patent

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geändert wird. Wenn dieses Verfahren auch nur nach deutschem Patentrecht möglich ist, so wird man doch in Betracht ziehen müssen, daß auch die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten von diesem Verfahren dadurch profitieren können, daß sie ihre erste nationale Anmeldung beim Deutschen Patentamt bewirken.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Patentanmeldung ein und später für dieselbe Erfindung eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten europäischen Anmeldung unzulässig ist, wird die europäische Patentanmeldung gegenüber der späteren nationalen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Hier sind nun folgende Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Rechnet das nationale Patentrecht des Vertragsstaats, in dem die zweite nationale Anmeldung bewirkt ist, ältere Rechte zum Stand der Technik, hat das nationale Patentrecht also dieselbe Regelung, die das europäische Patentrecht in Artikel 14 Abs. 3 vorsieht (so Frankreich), so kommt man zu demselben Ergebnis wie oben für den Fall I. Wird auf die europäische Patentanmeldung ein vorläufiges europäisches Patent erteilt und die Erfindung damit veröffentlicht, so ist die Erteilung eines gültigen nationalen Patents ausgeschlossen. Wird die europäische Patentanmeldung vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann ein gültiges nationales Patent erteilt werden.

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Ein deutsches Unternehmen meldet am 1. Mai 1965 eine Erfindung zur Erlangung eines deutschen Patents beim Deutschen Patentamt an. Am 2. Mai 1965 meldet das Unternehmen dieselbe Erfindung beim Europäischen Patentamt an. Vom Deutschen Patentamt wird nach der gegenwärtigen Praxis etwa nach sechs Monaten, d.h. am 1. November 1965, der erste Prüfungsbescheid erteilt, aus dem der Anmelder ersehen kann, ob und gegebenenfalls welches neuheitsschädliche Material seiner Erfindung entgegensteht. Der Anmelder hat es nun in der Hand, die Setzung der Frist nach Artikel 73 zur Zahlung der Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts für seine europäische Patentanmeldung so zu verzögern, daß diese Frist erst nach dem 1. November 1965 abläuft. Auf diese Weise könnte der Anmelder das Deutsche Patentamt zu einer Art Vorprüfung seiner Erfindung veranlassen, um auf Grund des Ergebnisses dieser Vorprüfung sich zu entscheiden, ob er die erheblichen Kosten für die Einholung des Neuheitsberichts beim Internationalen Insti. tut in Den Haag aufwenden will oder nicht. Dieses für den Anmelder vorteilhafte Verfahren würde umgekehrt nachteilig fur das Deutsche Patentamt sein, das für eine geringe Anmeldegebühr einen Neuheitsbericht erstattet, auf dessen Grundlage der Anmelder dann die nationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung zugunsten der europäischen Anmeldung zurückzieht.

Es ist zuzugeben, daß von den nationalen Patentrechten der sechs EWG-Staaten nur das deutsche Patentrecht diese Möglichkeit für den Anmelder bietet; das niederländische Patentrecht jedenfalls dann nicht, wenn es entsprechend dem Entwurf, der dem niederländischen Parlament vorliegt,

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ges europäisches Patent. b) Die nationale Anmeldung wird vor der Veröffentlichung durch die nationale Behörde zurückgezogen oder zurückgewiesen.

In diesem Fall besteht keine neuheitsschädliche Vorveröfentlichung nach Artikel 14 Abs. 3 und der Anmelder kann auf seine europäische Anmeldung ein gültiges europäisches Patent erhalten.

Wird die Inanspruchnahme der Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat durch das Abkommen über ein europäisches Patentrecht verboten, so verhindert das europäische Patentrecht automatisch die Erteilung von zwei gültigen Patenten, ohne daß es zusätzlicher Bestimmungen bedarf.

Nicht verhindert wird durch das Verbot der Beanspruchung der Priorität die Befassung von zwei Patentämtern mit derselben Erfindung, da die Einreichung von zwei Anmeldungen erlaubt bleibt. In der Regel wird der Anmelder, der die Erlangung eines europäischen Patents begehrt, allerdings kein Interesse an einer vorherigen nationalen Anmeldung haben, schon deswegen nicht, weil er die Priorität der nationalen Anmeldung jedenfalls gegenüber der europäischen Patentanmeldung nicht geltend machen kann. Immerhin sind Fälle denkbar, in denen eine vorherige nationale Anmeldung für den Anmelder von Bedeutung sein kann. Hierfür wird folgendes Beispiel gegeben:

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aber erlaubt bleibt, so wird man folgende Fälle unterscheiden müssen:

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und später für dieselbe Erfindung eine europäische Patentanmeldung.

Da die Inanspruchnahme der Priorität der ersten nationalen Anmeldung unzulässig ist, wird die nationale Anmeldung gegenüber der europäischen Anmeldung wie ein älteres Recht behandelt. Es kommt also die Regelung in Artikel 14 Abs. 3 zur Anwendung. Danach sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: a) Die nationale Anmeldung wird von der zuständigen Behörde des Vertragsstaats veröffentlicht.

In diesem Fall steht sie der europäischen Patentanmeldung als neuheitsschädlich entgegen, gleichgültig, ob die nationale Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder ob auf die nationale Anmeldung ein Patent erteilt wird. Die Neuheitsschädlichkeit der nationalen Anmeldung wird - nach der bisher von der Arbeitsgruppe getroffenen Regelung - im Prüfungsverfahren nach Artikel 81 ff. geprüft und führt zur Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. Wird die Veröffentlichung der nationalen Anmeldung im europäischen Prüfungsverfahren übersehen oder wird die nationale Anmeldung erst nach der Erteilung des endgültigen europäischen Patents veröffentlicht, so ist das endgültige europäische Patent gemäß Artikel 122 Abs. 1 Buchst. a) nichtig. Der Anmelder erhält also auf keinen Fall ein gülti-

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gangs für den Fall I angenommen, nämlich daß jeweils das zweite Patent nicht erteilt werden darf oder wenn erteilt, nichtig ist, so ergibt sich folgendes Bild:

Da auf Grund der europäischen Patentanmeldung in der Regel bereits nach 18 Monaten das vorläufige europäische Patent erteilt wird, wird auf die zweite nationale Patentanmeldung wiederum in der Regel kein gültiges Patent erteilt werden dürfen, da hierfür nur eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Eine Ausnahme dürfte wohl für Luxemburg zu machen sein, wo die Anmeldung schon nach drei bis vier Monaten zur Patenterteilung führen kann. Da aber das europäische Verfahren ohne Schwierigkeiten vom Anmelder verzögert werden kann (Einreichung einer Anmeldung mit formellen Mängeln), liegt es hier noch mehr in der Hand des Anmelders, welches Patent er zur Erteilung führen will.

Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß auch im Fall II alle Nachteile auftreten, die für den Fall I oben unter a) und b) dargelegt worden sind. Diese Nachteile lassen sich auch im Fall II dadurch beseitigen, daß man allgemein die Erteilung eines Patents auf die zweite Anmeldung - in unserem Beispiel also der nationalen Anmeldung - verbietet, was wiederum praktisch zum Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität aus der europäischen Anmeldung gegenüber nationalen Anmeldungen in den Vertragsstaaten führt.

2. Doppelanmeldung ohne Prioritätsbeanspruchung

Unterstellt man, daß im Abkommen über ein europäisches Patentrecht das Verbot ausgesprochen werden würde, für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch zu nehmen und umgekehrt, die Doppelanmeldung als solche

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a) Sie würde zu einer unterschiedlichen Behandlung der Anmelder führen je nachdem, ob sie ihre nationale Anmeldung zunächst in einem Vertragsstaat mit Registrierverfahren oder in einem Vertragsstaat mit amtlicher Vorprüfung bewirken. b) Die mit dem Abkommen über das europäische Patentrecht angestrebte Entlastung der nationalen Patentämter, insbesondere der nationalen Prüfungsämter, kann weitgehend illusorisch werden, da damit zu rechnen ist, daß auch nach der Übergangszeit der Anmelder in vielen Fällen zunächst eine nationale Anmeldung in seinem Heimatstaat bewirken wird.

Diese Nachteile könnten natürlich vermieden werden, wenn im Abkommen vorgesehen wird, daß in unserem Beispiel das auf die zweite Anmeldung erteilte Patent, d.h. das europäische Patent, immer nichtig wäre bzw. gar nicht erst erteilt werden dürfte. Eine solche Regelung käme aber praktisch auf das Verbot der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Patentanmeldung auf Grund einer nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat hinaus.

Fall II: Der Anmelder reicht zunächst eine europäische Anmeldung ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat.

In diesem Fall kann die europäische Patentanmeldung der späteren nationalen Anmeldung wegen der Prioritätsbeanspruchung nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

Geht man nun von demselben Prinzip aus, wie ein-

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erteilt werden darf, das nationale Patent oder das europäische Patent. Für das europäische Patent erhebt sich die weitere Frage, ob schon das vorläufige europäische Patent nicht erteilt werden darf oder erst das endgültige europäische Patent. Auf den ersten Blick könnte man daran denken, daß das später zur Erteilung stehende Patent nicht erteilt werden darf und daß, wenn es dennoch erteilt wird, dieses Patent nichtig ist. Eine solche Regelung würde zu unterschiedlichen Ergebnissen von Vertragsstaat zu Vertragsstaat führen. Geht man davon aus, daß das vorläufige europäische Patent in der Regel 18 Monate nach der Anmeldung erteilt wird, und rechnet man im vorliegenden Beispiel die Prioritätsfrist von 12 Monaten hinzu, so würde das vorläufige europäische Patent nach 2 1/2 Jahren zur Erteilung gelangen. Das nationale Patent wird in aller Regel in Belgien, Frankreich, Luxemburg und Italien vorher erteilt worden sein. Dagegen kann sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Niederlande davon ausgegangen werden, daß in einer großen Zahl von Fällen das vorläufige ouropäische Patent vor dem nationalen Patent zur Erteilung gelangt. Dazu kommt noch, daß jedenfalls in den Prüfungsländern (Bundesrepublik und Niederlande) der Anmelder es in der Hand hat, das nationale Prüfungsverfahren hinauszögern.

Bei dieser Lösung käme man also zu dem Ergebnis, daß in den vier Registrierungsländern der Anmelder in unserem Beispiel auf seine europäische Anmeldung kein Patent erteilt erhielte oder das dennoch erteilte vorläufige europäische Patent unwirksam wäre und im Prüfungverfahren aufgehoben werden müßte. In den beiden Prüfungsländern dagegen würde der Anmelder in der Regel das europäische Patent erhalten und ihm das nationale Patent versagt werden.

Zusammenfassend kann zu dieser Lösung festgestellt werden:

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"Ein europäisches Patent und nationale Patente dürfen einem Erfinder für ein und dieselbe Erfindung [vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen 7 nicht nebeneinander erteilt werden."

Sowohl in dem Beschluß des Koordinierungsausschusses als auch in dem von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel 10 ist lediglich die Erteilung mehrerer Patente ausgeschlossen worden, dagegen ist nicht ein Verbot der doppelten Anmeldung ausgesprochen worden. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, daß ein Anmelder für ein und dieselbe Erfindung sowohl eine europäische Patentanmeldung als auch einef oder mehrere nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten bewirken kann. Es soll zunächst rein empirisch untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Verbot des Doppelschutzes und der Erlaubnis der Doppelanmeldung führt, und zwar je nachdem, ob für derartige Doppelanmeldungen die Priorität auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft für die erste Anmeldung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

1. Doppelanmeldung mit Prioritätsbeanspruchung

Fall I: Der Anmelder reicht zunächst eine nationale Anmeldung in einem Vertragsstaat ein und sodann innerhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung.

Zunächst ist festzuhalten, daß die ältere nationale Anmeldung der jüngeren europäischen Anmeldung wegen der Inanspruchnahme der Priorität nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Artikel 14 Abs. 3 des Entwurfs kommt daher nicht zur Anwendung.

Falls auf beide Anmeldungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften ein Patent erteilt werden könnte, erhebt sich die Frage, welches Patent nicht

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nommen werden kann und umgekehrt. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie in dem Abkommen das Verhältnis von nationalen Anmeldungen zu europäischen Anmeldungen und umgekehrt für ein und dieselbe Erfindung ein und desselben Anmelders geregelt werden soll. Es handelt sich also hierbei um eine Auswirkung des Problems der sogenannten Koexistenz oder genauer gesagt des sogenannten Doppelschutzes.

Bei der nachstehenden Prüfung dieses Problems wird der in Aussicht genommene Doppelschutz ein und derselben Erfindung ein und desselben Anmelders sowohl durch ein nationales Patent als auch durch ein europäisches Patent für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht außer Betracht gelassen. Hierbei handelt es sich nur um ein Übergangsproblem, das nicht in dem Hauptteil des Abkommens, sondern nur in dessen Übergangsbestimmungen behandelt werden sollte. In dem Hauptteil des Abkommens sollte das Problem unter dem Gesichtspunkt behandelt werden, wie die Regelung nach Ablauf der Übergangszeit vorzusehen ist. III. Zu der endgültigen Lösung des vorgenannten Problems hat der Koordinierungsausschuß in seinem Bericht vom 10.11.1960 (IV/5675/2/60 - D) im Abschnitt II unter Nr. 9 sich wie folgt geäußert: "Der Koordinierungsausschuß ist der Ansicht, daß es grundsätzlich verboten werden müsse, ein und demselben Patentanmelder für ein und dieselbe Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere einzelstaatliche Patente zu erteilen."

Diesem Beschluß hat die Arbeitsgruppe auf der 2. Sitzung durch die vorläufige Annahme des Artikels 10 Rechnung getragen. In der Fassung des Redaktionsausschusses lautet der Artikel 10 wie folgt:

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Erster Teil Das europäische Patent 4. Abschnitt

Das Patenterteilungsverfahren

1. Unterabschnitt

Die europäische Patentanmeldung

V o r be m e r k u n g zu Artikel 67 bis 67 c I. Die Artikel 67 bis 67 c behandeln die Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft. Dabei wird davon ausgegangen; daß sowohl für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer vorangegangenen nationalen Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. Artikel 67 Abs. 1) als auch umgekehrt für eine nationale Anmeldung in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer vorhergegangenen europäischen Patentanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Letzteres soll sich aus Artikel 67 c in Verbindung mit Artikel 4 A Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft ergeben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß durch die Artikel 67 bis 67 c das noch nicht entschiedene Problem der sogenannten offenen oder geschlossen Tür nicht präjudiziert werden soll. II. Die in den Artikeln 67 bis 67 c behandelte Inanspruchnahme von Prioritäten auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft wirft die Frage auf, ob für eine europäische Patentanmeldung auch die Priorität einer vorhergegangenen nationalen Anmeldung in einem Vertragsstaat des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Anspruch ge-

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WERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n

zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 (Artikel 67 bis 67 c )

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Für don Bonutzer des curopäischen Abkommens ist es schljosstich praktischer, wenn or alle ihn interessicrindon Bestimmungen im Abkommen solbst findet.

Auf eine Bemerkung von Herrn Van Benthem weist der Prăsident darauf hin, dass es nicht zweckmässig ist, in das ouropäische Abkommen oine Klausel aufzunehmen, dio nach jedor Anderung dor Pariser Verbandsübereinkunft cino automatische Uberprüfung des Abkommens vorsicht.

Dio Gruppe stimmt dom Prăsidonten darin zu, und nimmt oinon Vorschlag von Horrn Roscioni an, wonach in den Schlussbostimmungen des curopäischen Abkommens den Mitgliedstaaten dieses Ebkommens vorgeschriobon werden soll, unmittelbar nach jeder Anderung dor Pariser Verbandsübereinkunft zusammenzutryten und zu prüfen, ob das curopäische Abkommen guändert werden muss.

Dor Präsident beauftragt den Rodaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 67 bis 67 c) zu überprüfun. Der Ausschuss soll darauf achton, dass die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft berücksichtigt werden. Die noue Fassung soll der Gruppo in dor nächsten Sitzung vorgelcgt werden. Dio Gruppe billigt dicsen Vorschlag.

Der Präsident orklärt, jedes Kitgliud dor Arboitsgruppo worde nachstehondo Unterlagen orhalten :

1. die Ergebnisse dicsor Sitzung (Wortlaut der Artikel, Borichte, Pressomittcilung), 2. eine Zusammenfassung der vom Rudaktionsausschuss in den cinzelnon Sitzungen der Gruppe bjreits geprüfton Artikel.

Dio nächste Sitzungsperiode wird vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel stattfinden. In diosor Sitzungsperiodo sollen die Lücken der augenblicklichen Fassung des Vorontwurfs ausgefüllt und den Dolegierten Gelegenheit gegubèn werden, zu den noch ungelösten Fragen Stellung zu nehmen.

Der Präsident dankt der Arboitsgruppe und den Dienststellon dor EWG.

Die Sitzung wird um 13 Uhr geschlossen.

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4. In der Ubergangszeit wird cin nationales Patent angemeldet und nach der Pariser Verbandsübereinkunft dio Priorität einer ouropäischen Patentanmeldung geltend gemacht. 5. und 6. Nach Beendigung der Ubergangszeit entfällt der doppelte Schutz: Die Gruppe verzichtot darauf, im augenblicklichen Zeitpunkt dio beiden diesbezüglichen Fälle zu erörtern.

Die Gruppe ist dor Ansicht, dass es in den orston vier Fällen immer zulässig sein muss, nach der Pariser-Verbandsübereinkunft dio Priorität auf Grund einer europäischen Anmeldung und für cino ouropäische Anmeldung geltond zu machen.

Herr Roscioni stellt die Frage, ob es nicht zweckmässiger soi, zu Beginn des Abkommens wegen der Prioritätsfragen auf die Parisor Verbandsübereinkunft zu vorwoison, statt dieses Problem orschöpfend zu rogoln, wie das im Vorontwurf der Fall ist.

Nach oinor, eingehenden Erörterung gelangt die Gruppe zu dem Ergebnis, dass es aus nachstohondon Gründen zweckmässigor ist, dio Priorität im Abkommen orschöpfend zu rogoln.

Zunächst ist zu beachten, dass die beiden Lösungen dio gleichen Rechtsfolgen haben.

Eino Vorwoisung auf dio Parisor. Verbandsübereinkunft müsste vorzugsweise eine globale Verwoisung sein. Die Erörterungen zu Artikel 5 ter haben gezeigt, dass oine solche Vorwcisung nicht möglich ist. Die Parisor Verbandsübereinkunft botrachtot nämlich die gesamten Mitgliedstaaten des ouropäischen Abkommens nicht als oino nationalo Einheit, denn die Parisor Verbandsüberainkunft onthält keine Bestimmungen, die denen des revidierten Haager Mustorabkommens entsprochen.

Eine Vorwoisung auf die Parisor Verbandsübereinkunft hätte aussordom den Nachteil, dass rechtlich umstritteno Bestimmungen Anwendung finden würden. Diese Bestimmungen sind nämlich das Ergebnis von Kompromiss lösungen, die zu Unrecht unter einer annehmbaren Fassung Meinungsvorschiodenheiten in dor Sache selbst verborgen.

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Die Cruppo crklärt sich mit ciner mündlichen Vorhandlung grundsätzlich oinvorstandon. Sie wird vom Präsidenten aufgefordert, zu dor Frage Stellung zu nohmon, ob diese Vorhandlung obligatorisch odor fakultativ sein soll. Er weist darauf hin, dass das Beschwordoverfahren im Rahmon des grundsätzlich schriftlichon Srtoilungsverfahrons durchgeführt wird. Dio Notwendigkeit oiner mündlichen Vorhandlung könne also in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt werden.

Dio Gruppe gonuhmigt einstimmig die fakultative Lösung. Die obligatorische Lösung schoitort nämlich an den Schwierigkeiton, dio sich aus den grossen Entfernungen im Goltungsbureioh des ouropäischen Patents, aus den hohen Kosten und aus don Sprachproblemen orgeben.

Die Gruppe hält es für orforderlich, die Klammorn wegfallen zu lassen, damit dic Buschwerdokammer dic Befugnis orhält, über die Notwendigkeit oinor mündlichen Vorhandlung zu ontscheiden.

Artikol 96, a) wird an don Redaktionsausschuss überwioson.

Erörterungen zu Artikol 67 bis 67 c) des Vorontwurfs Der Präsident zählt zunächst die'suchs Fälle auf, in donon das Problem der Priorität auftritt.

1. Eino europäische Patentanmuldung wird oingorcicht, für dio nach der Pariser Verbandsüboríinkunft dio Priorität oinor in oinom Nicht-Mitgliedstaat des ouropäischen Abkommens orfolgton Anmoldung goltond gemacht wird. 2. Ein ouropäisches Patent wird angomoldet. Für dio gleiche Erfindung wird in oinem Nicht-Mitgliedsland des ouropäischen Abkommens ein Patent angomoldet und nach der Parisor Vorbandsübervinkunft dio curopäische Priorität goltond gemacht. 3. In der Ubergangszeit, dic oinon doppelton Schutz derselben Erfindung durch ein nationalos und, oin europäisches Patent zulässt, wird oino europäische Patentanmuldung oingoreicht und nach der Parisor Verbandsübereinkunft dic Priorität uinor nationalen Anmoldung in oinom Mitgliedstaat des europäischon Abkommens goltond gemacht.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961 "Patente" VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung dem Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 6. Oktober 1961

Artikel 67 c

Wirkung als nationale Hinterlegung

Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung in den Vertrags- staaten: 7

Bemerkung : Siehe Bemerkung zu Artikel 67.

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Brüssel, den 13. November 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wiré angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Anriahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 7 (10)

Verbot des Doppelschutzes

Der Schutz für ein und dieselbe Erfindung durch ein europäisches Patent und der Schutz durch ein oder mehrere nationale Patente in den Vertragsstaaten dürfen nicht nebeneinander bestehen, soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht.

Bemerkung:

Das durch diesen Artikel untersagte Nebeneinanderbestehen von Schutzrechten wird gemäß den Richtlinien des Koordinierungsausschusses lediglich während einer. Übergangszeit zugelassen (siehe Artikel 191 bis 202).

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V

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

VE V VE Moi 1962

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Herr Degavre verglich diesen Artikel mit den Artike1n 100 (90e) und 126, 1, d (122, Abs. 1 und 2) und warf die Frage auf, ob man nicht am Ende des Artikels den Ausdruck "... oder seine Rechtsnachfolger" hinzufügen müsse.

Der Vorsitzende erwiderte darauf, Artikel 7 betreffe vor allem die gemeinsame Urheberschaft an einer Erfindung. Es könne sich daher nur um den Erfinder selbst, nicht aber um dessen Rechtsnachfolger handeln.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob man diesen Gedanken nicht dadurch deutlich machen müsse, dass das Ende des Artikels durch den Satzteil "soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht" ersetzt werde.

Artikel 8 (10a) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 9 (11) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 10 (12) Herr van Benthem erklärte die Einfügung des Wortes "Veröffent1ichung" unter Buchstabe a) beruhe auf einem von der Arbeitsgruppe berücksichtigten französischen Vorschlag. Die übrigen Änderungen seien rein stilistischer Art. Buchstabe b) entspreche genau dem Entwurf des Europarats.

Der Strassburger Entwurf habe in den Niederlanden den interessierten Kreisen vorgelegen; diese hätten den Wunsch geäussert, man möge die Formulierung des Europäischen Abkommens in den Strassburger Entwurf übernehmen. Was die mit Absatz b) zusammenhängende Frage der Mikroorganismen betreffe, so sei es zweckmässig, sie der Rechtsprechung zu überlassen, ohne sie ausdrücklich zu regeln.

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Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass nach der jetzigen Fassung an Artikel 4 das Europäische Patentgericht bereits zuständig sei, wenn keine Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorgesehen sei. Seiner Ansicht nach sollte man jedoch gerade umgekehrt-verfahren, d.h., das Europäische Gericht solle nur in den Fällen eingreifen, in denen das Abkommen ihm eine Zuständigkeit zuweise.

Herr Sünner vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Fassung geändert werden müsse. Er bezweifele nämlich, ob die im Euratomvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Zwangslizenzen nach Artikel 137 (104) sich mit der gegenwärtigen'Fassung von Artikel 4 veritagen.

Daraufhin beauftragte die Gruppe den Redaktionsausschuss, Artikel 4 entsprechend zu ändern.

Artikel 5 (6)

Der Vorsitzende erinnerte an die Untersuchung von Professor Ulmer über die in diesem Artikel geregel to Anmeldeberechtigung. Die Aussprache über diese Bestimmungen wurde bis zur nächsten Woche vertagt.

Artikel 6 (9)

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 7 (10)

Herr van Benthem erklärte, die neue Fassung entspreche den Beschlüssen der Arbeitsgruppe über das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte. Der Redaktionsausschuss habe versucht, den beabsichtigten Inhalt zum Ausdruck zu bringen. Die Bestimmungen, die das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte während einer Übergangszeit gestatten, fänden sich jetzt in den Artikeln 191 bis 202. Die Bemerkung hinter Artikel 7 onthalto nur einen Hinweis auf diese Artikel.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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(1) Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmäBigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.

(2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen

Patents gemäß Absatz 1 kann nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden.

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1954

1954 1955

Eines Ankomens über ein europäisches Trinkwacht

VE Mai 192

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geltend zu machen, wenn diese Ansprüche in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt worden seien.

Nach Ablauf der Übergangszeit solle nur noch das Umwandlungsverfahren zulässig bleiben.

Der Vorsitzende wird der Gruppe einen entsprechenden Entwurf für die Fassung dieses Artikels vorlegen. An Hand dieses Vorschlags soll die Gruppe dann die Frage erörtern, ob dieser Artikel bereits vor der Veröffentlichung in den Abkommensentwurf aufgenommen werden soll oder ob es ratsamer ist, die Diskussion in der Öffentlichkeit abzuwarten, bevor man einen solchen Vorschlag kannt macht.

Der Vorsitzende begrüsste Herrn Professor Roscioni und schloss um 18.00 Uhr die Sitzung.

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Artikel 75 ( 67 c )

Nach diesem Artikel, der die europäische Patentanmeldung der nationalen Hinte rlegung in den Vertragsstaaten gleichstellt, ist es unmöglich, nach Einreicling der europäischen, Anmeldung cine nationale Patentanmeldung mit dem dem "urointischen Antrag zustehenden Prioritätsanspruch einzureichen, solange man sie a intere aufrecht erhalten will.

Mehrere Delegationen, darunter insbesondere die niederländische, machten "uf a 1 nen Nachteil dieser Regelung aufmerksam, der sich daraus ergebe, dass ein intrafintellity der einen Neuheitsbericht orlangen will, bevor er weitere Anmeldungen in Drittstaaten vornimmt, immer die nationale Hinterlegung vorziehen wird, sodass die nationalen Amter, vor allem solche, die eine Vorprufung durch1 ühre, erheblich belastet würden.

Andererseits müsse man jedoch Artikel 75 unbedingt im Abkommen belassen; "r er 1 sichtere die Anerkennung des Prioritätsrechts der europäischen Anmeldung durch dritte Staaten. Gane diese Bestimmung müssten alle Drittländer ausdrücklich "tis europäische Prioritätsrecht anerkennen, während es nach der gegenwärtigen Fassung durch Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft anerkannt werde, könne.

Uberdies sei Artikel 75 als Grundlage für das in Artikel 114 bis 116 ge1"agel 1, Umwandlungsverfahren ünerlăsslich.

Um das Problem zu lösen, wie ein Antragsteller, der eine europäische Anmeldunis eingereicht hat, um so schnell wie möglich einen Neuheitsbericht zu "rlan, 1, nachträglich nationale Patente anmelden könne, ohne auf die europäische Anmeldung zu verzichten (dieses Problem besteht nur während der Ubergangszeit 1), müsste man in die Übergangsbestimmungen einen Artikel aufnehmen, der "in W"fahren zur nationalen Hinterlegung ohne Verzicht auf die europäische Hinte rlegung vorsieht und überdies gestattet, die ursprünglich bei der europäiscilun Anmeldung formulierten Ansprüche selbst dann auf nationaler Ebene 1) = 'leit, während der ein Doppelschutz möglich ist.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Article 5 Habilitation à demander des brevets européens

lère variante

Quiconque désire obtenir une protection de son invention sur l'ensemble du territoire des Etats contractants, peut demander un brevet européen.

2ème variante

(1) Toute personne physique ou morale ou toute société assimilée à une personne morale en vertu de la législation nationale, ayant la nationalité d'un des Etats contractants, qui désire obtenir une protection de son invention sur l'ensemble du territoire des Etats contractants, peut demander un brevet européen. (2) La demande de brevet européen doit être fondée sur une ou plusieurs demandes de brevet nationales déposées dans l'un des Etats contractants et constituant des premiers dépôts au sens de l'article 4 de la convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle du 20 mars 1883, revisée en dernier lieu à Lisbonne le 31 octobre 1958.

Remarques

1. Les deux variantes ci-dessus constituent des solutions extrêmes entre lesquelles des solutions intermédiaires peuvent être imaginées. 2. La deuxième variante entraînerait la modification de certains articles du présent avant-projet, notamment des articles 66 et 68 , et la suppression d'autres articles, notamment des articles 72 à 74 .

Article 6 Coexistence du droit européen et'des législations nationales en matière de brevets

La présente convention ne porte pas atteinte au droit les Stats contractants de maintenir les législations nationales en matière de brevets concurremment avec le droit européen des brevets.

Remarque

La deuxième variante de l'article 5 implique le maintien des législations nationales.

Article 7

Interdiction des protections cumulées

Les protections assurées pour une même invention par un brevet européen et par un ou plusieurs brevets délivrés dans les Etats contractants ne peuvent être cumulées pour autant que cette invention émane du même inventeur.

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1. Fassung

Jedermann, der Schutz für seine Erfindung mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europäiṣchen Patents beantragen.

2. Fassung

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemäss dem nationalen Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragstaaten hat und Schutz für ihre Erfindung erlangen will, kann die Erteilung eines europäiṣchen Patents beantragen. (2) Die europäische Patentanmeldung muss auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in einem der Vertragstaaten gestützt werden, die eine erste Binterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, darstellt.

Hemerkung

1. Die zwei Fassungen stellen extreme Lösungen dar, neben denen Zwischenlösungen denkbar sind. 2. Die Annahme der zweiten Fassung würde die Änderung verschiedener Artikel des Vorentwurfs erforderlich machen, insbesondere der Artikel 66 und 68; andere Artikel wären zu streichen, insbesondere die Artikel 72 bis 74 .

Artikel 6

Koexistenz des europäischen Patentrechts und der nationalen Patentrechte

Dieses Abkommen lässt das Recht der Vertragstaaten unberührt, neben dem europäischen Patentrecht ihr nationales Patentrecht aufrechtzuerhalten.

Bemerkung

Die Annahme der zweiten Fassung des Artikels 5 bedingt die Aufrechterhaltung des nationalen Rechts.

Artikel 7

Verbot des Doppelschutzes

Der Schutz für ein und dieselbe Erfindung durch ein europäisches Patent und der Schutz durch ein oder mehrere nationale Patente in den Vertragstaaten dürfen nicht nebenginandertsstehen, soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht.

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AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de'travail «brevets»


   V E 1962


VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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Dagegen werde in Artikel 7 den Staaten, die dies wünschen, -die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten besonders auf dem Gebiet des geistigen Eigentums aufzustellen. Diese Ausnahme umfasse sowohl die gewerblichen Ausschließlichkeitsrechte als auch die Urheberrechte.

Herr Hauschild richtet an die Delegationen die Frage, ob sie die in Artikel 6 d) vorgesehene Regelung für ausreichend halten oder ob der in Artikel 7 vorgesehene Vorbehalt beibehalten werden müsse. Diese Frage beziwhe sich wohlgemerkt auf Streitigkeiten über nationale Patente.

Im Laufe der Diskussion wird noch klargestellt, daß Artikel 5 Ziffer 1 e) über die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten hinaus die Zuständigkeit des Gerichtes des Tatorts der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung vorsieht, wenn der Anspruch auf ein Delikt oder ein Quasi-Delikt gestützt wird. Diese Vorschrift würde also für den Verletzungsprozeß gelten.

Herr Fressonnet spricht sich für die verschiedenen Artikel des Vorentwurfs und für die Vorschrift des Artikels 7 sus. Diese müsse beibehalten werden, weil sie in Frankreich von Futzen sein könne. Er erläutert dies an einen Beispiel. Ein französisches Patent ist Gegenstand einer Verletzung in Frankreich. Der Verletzer ist Italiener. Gemäß Artikel 4 ist das italienische Gericht zuständig. Gemäß Artikel 5 sei aber auch das französische Gericht zuständig. Nach Artikel 7 könnte die französische Regierung die Zuständigkeit des italienischen Gerichts ausschließen.

Herr Pfanner hält die Vorschrift des Artikels 7 für durchaus entbehrlich, jedoch habe er keine Einwendungen gegen sie. Er gibt zu, daß sie einigen Delegationen tatsächlich nützlich erscheinen könne. Sie könne aber auch zu merkwürdigen Situationen führen. Hierfür gibt es folgendes Beispiel. Ein französisches Patent gehört einem Italiener. Dieses Patent wird in Frankreich verletzt. Der Verletzer ist Italiener. Die beiden Italiener haben ihren Wohnsitz in Rom. Wenn die französische Regierung vom Vorbehalt des Artikels 7 Gebrauch mache, sei das französische Gericht zuständig. Wenn dagegen von diesem Artikel kein Gebrauch gemacht worden sei, könne das Gericht in Rom zuständig sein, das dann französisches Recht anwenden würde.

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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963 Bericht über die Sitzung vom 26. September 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und stellt der Arbeitsgruppe Herrn Hauschild, den Leiter der Abteilung "Handelsrecht und Vollstreckungsrecht" vor, der an die Arbeitsgruppe einige Fragen richten möchte.

Als Diskussionsgrundlage wird an die Gruppe das Dokument 8800/IV/63 verteilt. Dies enthält den Text des Vorentwurfs für ein Abkommen über die richterliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Entscheidungen und die Vollstreckung bei Urkunden.

In seiner Einführung weist Herr Hauschild die Gruppe auf Titel 2 des Vorentwurfs über die Zuständigkeit hin. Er legt dar, daß Artikel 4 eine allgemeine Zuständigkeitsregelung für die Gerichte des Staates enthält, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Trotz dieser Regelung sage Artikel 4 aber nicht, welches Gericht dieses Staates zuständig sei. Es bleibe dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, dieses zu bestimmen.

Die Artikel 5 und 6 entfielten Abweichungen von dieser allgemeinen Regel. Artikel 6 begründe ausschließliche Zuständigkeiten. Buchstabe d) dieses Artikels sei für die Arbeitsgruppe "Patente" von Interesse, da dort eine ausschließliche Zuständigkeit zugunsten der Gerichte des Vertragsstaates begründet wird, in dessen Hoheitsgebiet Register geführt werden, damit Streitigkeiten über Eintragungen in diesen. Registern entschieden werden könnten. Daher seien auch die Register des gewerblichen Rechtsschutzes Gegenstand dieser Vorschrift, die für alle Stacten Geltung habe.

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Herr Fressonnet sch1ägt vor; man solle in der mit der UNICE und gegebenenfalls mit anderen internationalen Vereinigungen vorgesehenen Besprechung die rein praktischen Gründe darlegen, die, für den Text des Entwurfs sprechen.

Abschliessend stellt der Vorsitzende fest, dass die Gruppe eine endgültige Entscheidung nicht treffen will. Dann fasst er zusammen, dass die Arbeitsgruppe den Vorschlag der UNICE für nicht praktisch und den Vorschlag von Herrn van Benthem für nicht günstig hält. Es bleibt der Kompromissvorschlag und der derzeitige Text übrig.

Herr Pfanner wird damit beauftragt, einen Text im Sinne seines Vorschlags im Entwurf auszuarbeiten. Die Frage der Unterredung mit der UNICE wird die Arbeitsgruppe am Freitag erörtern.

Artikel 7 und 194 Herr Fressonnet bittet, die Frage der Begrenzung der Ubergangszeit, die bei der Beratung von Artikel 7 aufgetreten war, besser im Verlauf dieser Sitzung als bei der Erörterung von Artikel 194 zu prüfen.

Nach langer Jussprache stellt der Vorsitzende fest, dass sich drei Delegationen für eine Frist von 15 und drei weitere Delegationen für eine Frist von 20 Jahren aussprechen. Diese Frist beginne mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentants. Die Gruppe beschliesst, dass beide Fristen in Artikel 194 erscheinen sollen, der an den Redaktionsausschuss überviesen wird. Artikel 12

Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen. Die UNICE. und die UNICE wenden sich gegen den Jrtikel. Der skandinavische Entwurf wiederholt dagegen inhaltlich diese Vorschrift. Nach einer Jussprache stellt sich heraus, dass diese Vorschrift im Vorentwurf beibehalten werden soll, da auch der Strassburger Entwurf eine entsprechende Verpflichtung enthält.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Text an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die entsprechende Vorschrift des Strassburger Entwurfs berücksichtigen soll.

Artikel 13 Herr Froschmaier verliest die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen.

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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963 Bericht über die Sitzung vom 24. September 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und kommt auf den Vorschlag von Herrn Fressonnet über die Sanktion des Doppelschutzes (Nichtigkeit des nationalen Patents) zurück.

Die italienische, luxemburgische und deutsche Delegation, die diesem Vorschlag widersprochen hatten, schliessen sich ihm an.

Zusammenfassend erklärt der Vorsitzende, dass die Arbeitsgruppe somit einstimmig beschlossen habe:

1. Nach Ablauf der Übergangszeit soll in Anwendung von Artikel 7 das für ein und dieselbe Erfindung erteilte nationale Patent im Zeitpunkt der Erteilung des europäischen Patents aufgerooben werden. 2. In Artikel 100 absatz 1 wird der Buchstabe c) und in irtikel 127 Absatz 1 wird der Buchstabe d) gestrichen. 3. Zur nächsten Sitzung am 22. Oktober soll die französische Delegation einen Entwurf für die Jufnahme ihres Vorschlags in den Vorentwurf des Abkommens vorlegen.

Die Gruppe setzt dann die Erörterung der Artikel des Vorentwurfs fort. Zu Artikel 8 liegt keine Stellungnahme vor. Vorschlag für einen neuen Artikel in den allgemeinen Vorschriften Der Vorsitzende macht die Arbeitsgruppe auf einen Vorschlag der Gruppe "Marken" aufmerksam, wonach am Ende des ersten Teils über die allgemeinen Vorschriften ein neuer Artikel aufgenommen werden soll. Dieser Artikel soll, ähnlich wie Artikel X der Schlussvorschriften des Vorentwurfs "Marken", bei jeder Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft wie folgt lauten:

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Der Vorsitzende geht davon aus, dass die Ubergangszeit beendet ist, und glaubt, dass man dann berücksichtigen müsse, dass der Erfinder zu dieser Zeit noch Zweifel am wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung und ihrer finanziellen Möglichkeiten haben könne. Beim Vorschlag von Herrn Fressonnet habe der Erfinder den Vorteil, dass er ein nationales Patent und innerhalb der Prioritätsfrist ein europäisches Patent beantragen könne.

Nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (etwa nach 2 Jahren) würde das nationale Patent nichtig sein, der Erfinder wäre dann aber im Besitz eines für die sechs Staaten gültigen europäischen Patents.

Diese Lösung hätte den Vorteil, den Doppelschutz zu beseitigen, und zwar mit einer weniger harten Sanktion.

Dazu betont Herr Fressonnet nouh einmal, dass in einigen Ländern die nationalen Patente nicht erst nach zwölf, sondern bereits nach zwei Monaten oder sogar noch kürzeren Fristen erteilt werden. In diesen Fällen sei die Sanktion der Nichtigkeat des europäischen Patents, wie sie der Vorentwurf vorsieht, also offensichtlich zu hart, worauf auch die interessierten Kreise nachdrücklich hingewiesen hätten.

Daraus ergibt sich eine Diskussion, in der jeder Delegierte über die in seinem Land zur Erteilung des Patents notwendigen Fristen berichtet. Dabei stellt sich heraus, dass "Belgien das Land mit der kürzesten Frist ist und dass dort grundsätzlich die Erteilung ohne Frist erfolgt, wobei der inmelder allerdings beantragen kann, die Erteilung des Patents für eine Frist von höchstens 6 Monaten aufzuschieben.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Lösung den Vorteil habe, dass das europäische Patent den Vorrang vor dem nationalen Patent habe. Darüber hinaus werde berücksichtigt, dass der Erfinder das nationale Patentrecht in seinen Einzelheiten oft nicht kenne, was bei den Vorschriften des europäischen .bkommens in noch grösserem Masse der Fall sein könne.

Abschliessend empfiehlt er der Arbeitsgruppe, dieses Problem noch einmal zu durchdenken, und erklärt, dass die Beratung hierüber am nächsten T^2 g fortgesetzt werden soll.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr. geschlossen.

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In der Lösung von Herrn van Benthem gebe es keine Jufhebung des nationalen Patents, und der Betreffende behalte auch sein europäisches Patent, ausgenommen natürlich für das Gebiet, für das ein nationales Patent erteilt worden sei. Diese Lösung sei also für den inmolder cusserordentlich günstig.

Dagegen bevorzugt Herr Pfanner die Lösung von Herrn Fressonnet, die den Vorzug der grösseren Klarheit habe. Er spricht sich gegen die Lösung von Herrn van Benthem aus, die seiner Ansicht nach zwei grosse Nachteile hat.

1. Sie verstösst gegen den Begriff der Nichtigkeit des europäischen Patents; 2. sie erlaubt dem Betreffenden, frei das Gebiet zu wählen, wo einerseits der Schutz des europäischen Patents und andererseits der nationale Patentschutz Anwendung finden solle.

Nach einer Jussprache erläutert Herr Fressonnet seinen Vorschlag dahin, dass dieser auf die Nichtigkeit des nationalen Patents vom Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents ab hinziele. Er teile den Gedanken, dass der Erfinder, der auf europäischer Ebene Schutz haben wolle, sein nationales Patent fallen lassen müsse. Es müsse aber nicht sein, dass der Erfinder, der aus Vergesslichkeit oder Zeitmangel seine nationale Anmeldung nicht zurückgezogen habe, einem derartig schweren Nachteil wie der Jufhebung des europäischen Patents nusgesetzt sei.

Aus der Sicht des zukünftigen holländischen Gesetzes betont Herr van Benther, dass die Erteilung des künftigen holländischen Patents innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Einreichung der inmeldung erfolgen könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo das endgültige europäische Patent erteilt sein könne. Im Hinblick darauf sei der Vorschlag von Herrn Fressonnet interessanter als der des Vorentwurfs, nach dem die Entscheidung über die Gültigkeit des europäischen Patents völlig den nationalen Instanzen überlassen bleibe.

Der Vorsitzende erklärt zusammenfassend, dass zwei Lösungen übrigbleiben: die des Vorentwurfs und die von Herrn Fressonnet. Die luxemburgische, deutsche und italienische Delegation sprechen sich für die Lösung des Vorentwurfs aus. Die holländische, belgische und französische Delegation treten für die Nichtigkeit des nationalen Patents ein. Angesichts dieses Ergebnisses fordert der Vorsitzende die arbeitsgruppe auf, die Frage der zu strengen Sanktion noch einmal zu durchdenken. Er erkennt an, dass die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Lösung für den inmelder günstig sei, der damit niemals in einem Staat seinen Schutz verliert, solange er das europäische Patent aufrechterhält.

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Herr van Benthem räumt zusammen mit Herrn Pfanner ein, dass sein Vorschlag zu einer übermässigen Belastung der nationa1en Zmter führen könne, was nicht wünschenswert sei.

Auf eine weitere Bemerkung von Herrn van Benthem räumt der Vorsitzende ein, dass das Jbkommen den Grundsatz des Nichteingriffs in die nationalen Rechte bereits durchbrochen habe. Er weist aber darauf hin, dass dies nur sehr selten der Fall sei.

Herr Fressonnet betont erneut, dass die Sanktion der Jufhebung zu hart sei. Dies gelte sowohl für die grundsätzlich obligatorische als auch für die fakultative nationale inmeldung. Wenn man an dem im Vorentwurf vorgesehenen Grundsatz festhalte, laufe ein bescheidener Erfinder, der zunächst eine nationale und dann innerhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung eingereicht habe, Gefahr, dass scin europäisches Patent aufgehoben wird, weil er vergessen hat, seine nationale Patentanmeldung zurückzuziehen oder wett eine nationale Behörde das Patent zu schnell erteilt hat.

Herr Fressonnet fügt hinzu, man könne auch an eine andere Lösung dieser Frage denken, indem man beispielsweise irtikel 100 Jbsatz 1 c) abschwächt und dort vorsieht, dass das nationale Patent in Kraft sein müsse.

Die letztere Lösung schäiesst der Vorsitzende aus, da sie ihm sehr gefährlich erscheint. Sie würde dem Erfinder ein Spiel mit zwei Patenten ermöglichen.. Juf diese Weise könne or seinen Wettbewerbern viele Schwierigkeiten bereiten.

Herr Froschmaier weist unter dem Gesichtspunkt der. Wettbewerbspolitik auf eine andere Gefahr des Vorschlags von Herrn van Benthem hin. Damit würde dem Erfinder nämlich die Möglichkeit zur Jufteilung des Marktes gegeben, indem er z.B. ein nationales Patent für zwei Länder nehmen und für die anderen Länder ein europäisches Patent in der Hand haben würde.

Der Vorsitzende bemerkt dazu, dass die in Rede stehende Vorschrift nur bis zum Ende der Übergangszeit anwendbar sein. dürfe. Er hoffe, dass zu diesem Zeitpunkt der Gemeinsame Markt Wirklichkeit sei und dass dann mit Hilfe einer Marktaufteilung nicht mehr vorgegangen werden könne. Er hält die Lösung von Herrn van Benthem für geschmeidiger als die von Herrn Fressonnet, die zur Jufhebung des nationalen Patents führe.

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Patent zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat. Die Gruppe habe nicht in die nationale Gesetzgebung eingreifen wollen. Wenn die Gruppe sich dem Vorschlag von Herrn Fressonnet anschliessen würde, greife sie damit in die nationalen Rechte ein und würde damit einen schwerwiegenden Präzedenzfall schaffen.

Es bleibe der Vorschlag von Herrn van Benthem, wonach als Sanktion vorgesehon werden soll; dass die Wirkung des europäischen Patents sich nicht auf das Gebiet des Staates erstreckt, der für die gleiche Erfindung ein nationales Patent erteilt hat. Man müsse sich aber darüber im klaren sein, dass dieser Vorschlag ein anderes Grundprinzip dos abkommens ausser acht lasses dio in irtikel 2 absatz 2 vorgesehene territoriale Einheitlichkeit des europäischen Patents.

Dagegen könne man einwenden; dass irtikel 19 Jbsatz 1 bereits eine Verletzung dieses Grundprinzips darstelle. Es bestehe aber ein Unterschied zwischen dem Vorschlag von Herrn yon Benthem und der Einschränkung des irtikels 19 Jbsatz 1. Dieser Unterschied bestehe darin, dass man bei diosem irtikel nicht vorzussehen könne, ob das europäische Patent eine Beschränkung in seiner gebietsmässigen Geltung erfahre. Dios hänge vom Recht eines jeden Staates ab.

Darüber hinaus hänge beim Vorschlag von Herrn van Benthem der Bereich der gebietsmässigen Ausdehnung des europäischen Patents vom Willen des inmolders ab. Er betont noch einmal, dass die Frage des Verbots des Doppelschutzes letztlich auf politischer Ebene entschieden werden müsse.

Herr van Exter setzt sich seinerseits für eine weniger strenge Sanktion ein. Yas die Zukunft betreffe, so führe im Fall des Erfolges des europäischen Patents eine weniger harte Sanktion zu nicht so schwerwiegenden Folgen. Wenn das europäische Patent ein Misserfolg werde, werde dieser durch eine strenge Sanktion noch vergrössert.

Der Vorsitzende kommt auf die inregung von Herrn van Benthem zurück und weist darauf hin, dass sie einen grossen Nachteil habe. Wenn das nationale Patent aufgehoben wäre, hätte der Erfinder für das Gebiet, für das das nationale Patent erteilt war, selbst dann keinen Schutz mehr, wenn er ein europäisches Patent besitze.

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in den vorgenannten Artikeln dasselbe bedoute wie "in dem Masse, wie". Wenn ja, dann hätte dies zur Folge, dass im Falle der teilweisen Identität das europäische Patent lediglich für den Teil erlöschen würde, der mit dem nationalen Patent identisch ist.

Der Vorsitzende teilt bezüglich dieser letzteren Frage die Auffassung von Herrn van Benthem und schlägt eine entsprechende redaktionelle Änderung der Artikel 100 und 127 vor.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass der vorliegende Text dieser iwtikel beibehalten werden müsse. Die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Lösung durchbroche den Grundsatz des für alle Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten einheitlichen Rechts. Die Gruppe habe sich zur Annahme des Artikels 19 mangels einer anderen praktikablen Lösung entschliessen müssen. Deshalb brauche aber diese Ausnahme nicht allgemein eingeführt zu werden. Ausserdem ist er der Ansicht, dass man mit der vorgesehenen langen Übergangszeit den Bedürfnissen der interessierten Kreise bereits hinreichend Rechnung trage.

Herr Fressonnet macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass alle beteiligten Kreise die Streichung des Artikels 7, der das Verbot des Doppelschutzes einführt, gefordert hätten. Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe der Ansicht der beteiligten Kreise nicht gefolgt sei, sondern die Zulassung des Doppelschutzes für eine Übergangszeit als Lösung vorgezogen habe. Wie Herr van Benthem ist auch er der Ansicht, dass die in Artikel 100 Absatz 1 c) vorgesehene Folge der Aufhebung des europäischen Patents zu hart sei. Er würde für den Fall der Erteilung zweier Patente für ein und dieselbe Erfindung als Sanktion die Aufhebung des nationalen Patents der Aufhebung des europäischen Patents vorziehen. Er betont, dass die im Vorentwurf vorgesehene Lösung (Aufhebung des europäischen Patents) vor allem dann besonders hart, erscheine, wenn man an Länder wie Belgien denke, wo das nationale Patent in einem sehr kurzen Zeitraum nach der innbildung erteilt werde.

Herr de Mayser ist der Ansicht, dass der Doppelschutz für eine Übergangszeit vorgesehen werden solle, die ziemlich lang sein könne. Wenn diese Zeit aber einmal zu Ende sei, müssten alle Rechtsfolgen des Doppelschutzes und die im Vorentwurf vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen.

Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe bei der Ausarbeitung von Artikel 100 Absatz 1 c) und Artikel 127 Absatz 1 d) der Ansicht war, zur Aufhebung des europäischen Patents sei ausreichend

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Artikel 5

Erste Fassung: Das Wort "jedermann" könnte durch die Formulierung im ersten Absatz der zweiten Fassung ersetzt werden: "Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person nach nationalem Recht gleichgestellte Gesellschaft". Der Redaktionsausschuss soll diese Frage prüfen.

Zweite Fassung: Die Bemerkung unter Artikel 5 soll klarstellen, dass ein Teil der Delegationen (die belgische, italienische und luxemburgische Delegation) die zweite Fassung lieber auf die Personen ausdehnen möchte, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder einen echten gowerblichen ower Handelssitz haben.

Artikel 6

Die Arbeitsgruppe "Marken" hat vorgeschlagen, im Anschluss an Artikel 6 folgenden Satz einzufügen: "Jedoch steht dieses nationale Recht der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen."

Der Vorsitzende äussert mit Zustimmung der Gruppe die Ansicht, dass ein solcher Zusatz überflüssig sei, da Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz diesen Grundsatz bereits zum Ausdruck bringe. Wenn die Gruppe "Marken" auf ihrem Vorschlag bestehe, solleider. Coordinierungsausschuss entscheiden. Artikel 7

Herr Froschmaier bringt der Arbeitsgruppe die Stellungnahmen der Drittstaaten, insbesondere Grossbritanniens, zu diesem Artikel zur Kenntnis. Grossbritannien wünscht eine Klarstellung des Begriffs der Identität.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass die Artikel 194 und 195 diese Frage bereits ausreichend regeln. Eine weitergehende Klarstellung könne gegebenenfalls später bei einer Revision des Abkommens vorgenommen werden.

Herr van Benthem schliosst sich dieser Auffassung an. Jedoch hält er die in Artikel 100 absatz 1 c) und 127 absatz 1 d) vorgesehene Sanktion für den Fall des Doppelschutzes für zu hort. Er würde hierfür eine Anwendung des in Artikel 19 aufgestellten Systems vorziehen. Bei Annehme dieses Systems würde das europäische Patent nicht völlig erlöschen, sondern für das Hoheitsgebiet der Länder gültig bleiben, in denen für die gleiche Erfindung kein nationales Patent besteht. Er stellt dann die Frage, ob das Wort

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Anwachsen der Zahl und mit einor Zunahme der tatsächlichen Nachs der Monopola zu rochnen, was insbesondere dem Geist des Rom-Vertrages zuviderlaufen würde. AbschlioBend hält or das Verbot des Doppelschutzes als cines der grundlegenden Ziole des Abkommens.

Herr Frossonnet antwortet darauf, daB die Richtlinio der Staatssekretäre seines Erachtens oino Noinungsänderung auf G:und dor Anhörung der interessierten Kreiso nicht ausschlieBc. In übrigen glaube or nicht, HaB die Ratifizierung durch das französische Parlament diosbezügliche Soliwierigkeiten bereiten werde. Als KompromiBlösung schlägt er jedoch vor, in Artikel 194 des Abkommens oino Mindestfrist für den Doppelschutz vorzusehen, wobei or eine Frist von beispielsweise 20 Jahren für ausreichend hält.

Der Vorsitzende faßt die Erörterung wie folgt zusammen. Artikel 7 bleibt unverändert. Bei der Erörterung der Übergangsbostimmungen wird die Gruppe die Aufnahme einer Mindestfrist in Artikel 194 prüfen. In Boricht an den KoordinierungsausschuB soll dioso Frage dargelegt werden, wobei die Festlegung dor Zahl der Jahre den höheren Instanzen überlassen hloibt.

Der VorsitzendQ unterbricht die Sitzung um 12.30 Uhr und notzt sie um 15.30 Uhr fort.

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die ondgultige fufrechterhaltung des nationalen Rechts. Dagegen schon die deutsche und dis niedorländische Delugation angesichts ihrer Befürwortung dor Akzossibilität koine Notwendigkeit, das nationale Recht aufrechtzuerhalten. Die italionische und die luxemburgische Delegation schließlich bo. fürworton die zwolto Fassung von Artikel 5 als vorläufigo Lösung und wünschen demnach keine ondgültigo Koexistenz.

Der Vorsitzondo gelangt zu dem Ergebnis, daß die Nehrheit der Gruppo die Beibehaltung von Artikel 6 in soiner dorzeitigen Fassung oinschließlich der Bemorkung wünscht.

Artikel 7 - Verbot des Doppelschutzos

Herr Froschmaior vorliost die Stellungzabnon der internationalen Ver cinigungen, beschränkt sich jedoch auf die grundsätzliche Frago des Verbots (Dokument 8226/IV/63-F, Seite 7).

Der Vorsitzende stellt fost, daß diese interessiorton Kroise oine fuf hebung von Artikel 7 und die Möglichkeit oinos Doppelschutzos wünschen.

Herr Pfannor orklärt, die deutsche Delegation sowie die interessiorten deutschen Kroiso würden das Verbot des Doppelschutzos befürworten. Sie hielten den Doppelschutz für oine Übergangszsit jedoch für zweckmäEig, um gowisse Erfahrungen hinsichtlich des europäischen Patentes orworben zu können.

Herr Frossoninet, unterstuitzt von Horrn Degavru, setzt sich für oinon Doppelschutz ein, während Herr van Benthem, Herr Roscioni und Herr de Muys im Gegensatz zu den interessiorten Kroison ihrer Länder dem Verbot des Doppelschutzos den Vorzug gobon. Unter Hinwois-insbosondere auf die ungünstigo Stellung des kleinen Erfindors für den Fall oines Verbots befürworton sie jedoch oino ausreichend lange Übergangszeit.

Der Vorsitzondo stellt fest, daB sich vior Delegationen für dic Aufrechterhaltung von Artikel 7 aussprechen. Er weist die boidon anderen Delegationen darauf hin, daß der Wortlaut von Artikel 7 einer von den Regiorungen aller Länder gobilligtan Richtlinio der Staatssekrotäre entspricht. AuBordem sioht or trotz dor jodorzeit möglichen Rovision des Abkommens keine Veranlassung, den Doppelschutz als ondgultige Lösung aufrechtzucrhalten. Er weist darauf hin, daß durch die Aufrechterhaltung des Doppelschutzc bei der Ratifiziorung des abkommens durch dio Parlamente Schwierigkeiten ointroten könnten. Bei oinor Aufhebung von Artikel 7 soi nämlich mit oinon

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Arbeitsgruppe "Patente" "Brüssel, den 1. Dezember 1963

Erre bnisse der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

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Der Vorentwurf von 1965 sah vor, die Frage des Doppelschutzes im Uebereinkommen zu regeln, da es sich beim europaischen. Patent um ein einheitliches Patent handelte. Die Gruppe meinte, dass diese Lösung hingegen im Rahmen Ees vorliegenden Uebereinkommens nicht zwingend erforderlich sei und dass man es jedem Vertragsstaat uberlassen konne, den Doppelschutz zuzulassen oder zu untersagen.

Die Gruppe stellte im ubrigen fest, dass die von ihr in Aussicht genommene Løsung der gegenwartig im PCT-Plan vorgesehenen Løsung entspricht.

Die Gruppe behielt sich vor, auf die Fassung des Artikels 7 spater zurückzukommen, damit gegebenenfalls Aessen Anwendungsbereich auf den durch die Patentanmeldung begrtindeten einstweiligen Schutz ausgedehnt wird. Im ubrigen wurde festgestellt, dass die Ansicht der interessierten Kreise zu dieser Frage von besonderer Bedeutung ist.

Artikel 8 - Sonstige internationale Vertrage 19. Die Gruppe war der Ansicht, dass eine solche Bestimming zwar nicht unbedingt erforderlich ist, dass es aber zweckmässig wäre, an ihr festzuhalten, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Vertragsparteien die bestehenden Verträge und insbesondere die Pariser Verbandsubereinkunft respektieren wollen.

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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Artiole 206 Application par analogie aux modèles d'utilité nationaux

Les dispositions de la présente convention se rapportant aux demandes de brevets déposées ou aux brevets nationaux délivrés dans les Etats contractants s'appliquent également aux demandes de modèles d'utilité ou aux modèles d'utilité déposés ou délivrés dans lesdits Etats.

Article 207

Adaptation des législatione nationales au droit européen des brevets. (1) Un brevet européen publié à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national, mais ayant une date de priorité antérieure, sera considéré dans chacun des Etats contractants, par rapport à ladite demande ou au brevet national en résultant, comme un brevet national fondé sur un dépôt antérieur. (2) Si le droit d'un Etat contractant prévoit la concession de licences obligatoires sur des brevets antérieurs en faveur de brevets dépendants ultérieurs, les dispositions en cause s'appliquent en faveur des brevets européens.

Article 208

Différends entre Etats contractants (1) Tout différend èntre deux ou plusieurs Etats contractants qui concerne une obligation des Etats contractants résultant de la présente convention est soumis, à la requête de l'un des Etats intéressés, au [Conseil d'administration] qui s'emploie à provoquer un accord entre lesdits Etats. (2) Si un tel accord n'est pas réalisé dans un délai de six mois à compter du jour où le [Conseil d'administration] a été saisi du différend, chacun des Etats contractants peut faire appel à [une Cour internationale]. (3) Si la [Cour internationale] reconnaît qu'un Etat contractant a manqué à une des obligations qui lui incombent en vertu de la présente convention, cet Etat contractant est tenu de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt de la [Cour internationale?.

Article 209

Champ d'application de la convention La présente convention s'applique aux territoires des Etats contractants que ces Etats désignent en signant la présente convention ou en déposant leur instrument de ratification ou d'adhésion. La déclaration faite à cet effet peut-être modifiée à tout moment en vertu d'une notification faite au gouvernement [dépositaire des instruments de ratification] Cette notification prend effet trente jours après sa réception par ledit gouvernement.

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Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patente in den Vertragstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster in den Vertragstaaten Anwendung.

Artikel 207 Angleichung des nationalen Rechts an das europäische Patentrecht (1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragstaaten im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Sieht das Recht eines Vertragstaats die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zuunsten europäischer Patente Anwendung.

111111111 Artikel 208
Streitigkeiten zwischen Vertragstaaten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragstaaten über eine Verpflichtung ior Vertragstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragstaaten iom [Verwaltungsrat] unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertrag* taaten herbeizuführen. (2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, ^h dem der [Verwaltungsrat] mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Veriragstaaten [ein internationales Gericht] anrufen. (3) Stellt das [Internationale Gericht] fest, dass ein Vertragstaat einer Verpflichtung this diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragstaat die Massnahmen zu 47greifen, die sich aus dem Urteil des [Internationalen Gerichts] ergeben.

Artikel 209 Anwendungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Vertragstaaten, die die Vertragstaa-4. der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder iCzner Beitrittsurkunde bezeichnen. Die zu diesem Zweck abgegebene Erklärung kann in jedem 4747 teren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung, [bei der die Ratifikations. 1747unden hinterlegt werden, geändert werden. Diese Notifikation wird dreissig Tage nach 1227em Eingang bei dieser Regierung wirksam.

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COMPTE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETÀ INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS NEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE

KOORDINIERUN GSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMPTATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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Artikel 207 - Europäische Patentanmeldung als älteres nationales Recht 80. Die Gruppe hielt den Absatz 1 für notwendig, weil Artikel 76 allein ihres Erachtens nicht ausreicht, um zu bestimmen, dass die europaische Anmeldung als ein älteres Recht gilt, da dieser Artikel die Veröffentlichung der Anmeldung, die für das Entstehen eines älteren Rechts eine von mehreren Voraussetzungen ist, nicht erwähnt. 81. Die britische Delegation behielt sich vor, später auf diese Bestimmung zurückzukommen, um gegebenenfalls die Mäglichkeit vorzusehen, dass sie auf eine europaische Anmeldung nur dann angewandt wird, wenn diese in die Sprache des betreffenden Landes ubersetzt worden ist. 82. Absatz 2 des Vorentwurfs von 1962 wurde von der Gruppe gestrichen; aus Artikel 2 des Ersten Vorentwurfs ergibt sich nämlich, dass auf den betreffenden Sachverhalt die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind. B. Artikel 22 ff., deren Prüfung zurückgestellt worden war (Dok. BR/GT I/45/70)

ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht Kapitel V - Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 83. Artikel 22 bis 29

Die Gruppe beschloss als erstes, die Artikel 24 bis 27 betreffend die dinglichen Rechte an einer europäischen Patentanmeldung, zu denen sie sich in ihrer dritten Sitzung noch nicht endgültig geäussert hatte, zu streiehen. Dementsprechend hatte sie den Wortlaut des Artikels 22 des Ersten Vorentwurfs zu ändern und zu Artikel 29, den sie zurückgestellt hatte, Stellung zu nehmen. BR/49 d/70 zat/LB/K/bm

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BERICHT

uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts tefl (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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un brevet national peuvent être cumulées pour autant que cette invention émane du même inventeur.

Article 7 (ancien article 8)

Autres accords internationaux La présente Convention ne porte pas atteinte aux engagements souscrits par les États contractants en vertu d'autres accords internationaux.

Article 8 (ancien article 8a)

Accords particuliers Tout groupe d'États contractants peut disposer par un accord particulier que les brevets européens, délivrés pour ces États, auront un caractère unitaire sur l'ensemble de leurs territoires, qu'ils seront soumis aux dispositions de cet accord particulier et que de tels brevets ne pourront être délivrés pour une partie seulement de ces États.

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Bemerkung zu Artikel 5:

La Conférence examinera ultérieurement si la rédaction de cet article pourrait encore être améliorée sur certains points.

Bemerkung zu Artikel 5, Absatz 2:

Gemäß dem im Memorandum niedergelegten Grundsatz (Dok. BR/2/69 Abschnitt II Absatz 3 Seite 6) obliegt die Beurteilung der Frage, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfullt sind, im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung den Instanzen, die über die Streitfälle zu befinden haben.

Note to Article 5 (2)

In accordance with the principle set out in the Memorandum (BR/2/69 point 2, paragraph 3, page 6), the determination of the question whether the conditions of this Article are satisfied is, in the framework of a judicial review, for the bodies called upon to decide disputes.

Remarque concernant l'article 5, paragraphe 2 :

Conformément au principe exposé dans le mémorandum (doc. BR/2/69 point II, paragraphe 3, page 6), l'appréciation de la question de savoir si les conditions prévues au présent article sont réunies incombera, dans le cadre d'un examen juridictionnel, aux instances compétentes pour statuer sur les litiges.

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Artikel 5

Kecht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt oder in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. (2) Ferner kann jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft. die die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaats besitzl oder in einem Nichtvertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. sofern die Gesetze dieses Staates in bezug auf den Schutz von Erfindungen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die gleichen Vorteile gewähren wie den Staatsangehörigen dieses Staats und insbesondere diese Gesetze die Erteilung eines Patents nicht von Hedingungen abhängig machen. denen nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats entsprochen werden kann. Die Vorschriften des Rechts dieser Nichtvertragsstaaten über das Gerichts- und Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes und die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind. bleiben jedoch außer Betracht.

Artikel 6 (früher Artikel 7)

Doppelschutz

Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen. ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch ein europäisches

Article 5

Persons entitled to apply for a European patent (1) An application for a European patent may be made by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it, possessing the nationality of one of the Contracting States or who is domiciled in or has a real and effective industrial or commercial establishment in the territory of one of the Contracting States. (2) An application for a European patent may also be made by any natural or legal person or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it, possessing the nationality of a non-Contracting State, or who is domiciled in or who has a real and effective industrial or commercial establishment in the territory of a non-Contracting State, in so far as the legislation of such State grants to nationals of the Contracting States the same advantages as regards the protection of inventions as it grants to nationals of the said State, and in particular in so far as it does not subject the grant of a patent to conditions which can only be met in the territory of the State in question. Provided that this shall not apply to the provisions of the legislation of non-Contracting States relating to judicial and administrative procedure and to jurisdiction, and to the designation of an address for service or the appointment of an agent. which may be required by the laws on industrial property.

Article 6 (former Article 7)

Simultaneous protection

It shall be a matter for the Contracting States to decide whether, and on what terms, the protection given to an invention by a European patent and the protection given

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ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FORFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Artikel 5: Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde im Hinblick auf die neue Fassung des Artikels gestrichen. 45. Artikel 6: Doppelschutz

In diese Vorschrift wurde auch der vorläufige Schutz aufgrund einer Patentanmeldung einbezogen. 46. Artikel 13: Erfinderische Tätigkeit

Mit der zweiten Bemerkung erinnert die Gruppe daran, dass die Konferenz Artikel 13 Satz 2 nur vorläufig angenommen hat. 47. Artikel 17: Anspruch auf Erfindernennung a) Bei Prüfung dieser Vorschrift erörterte die Gruppe anhand einer von der schwedischen Delegation vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/76/70) das allgemeine Problem, ob im Uebereinkommen der Anmelder verpflichtet werden soll, den Erfinder zu nennen, und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls für einzelne: Artikel des Entwrufs ergeben. Da die Gruppe in Anbetracht der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu der Auffassung gelangte, dass eine Regelung im Uebereinkommen nicht möglich ist, beschränkte sie sich darauf, eine solche Verpflichtung nur in den Fällen vorzusehen, in denen sie das nationale Recht eines der in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorschreibt; damit wurde eine entsprechende Bestimmung des PCT übernommen, ohne dass den diesbezulglichen Vorschriften des Zweiten Uebereinkommens vorgegriffen wurde. Die Arbeitsgruppe fügte dementsprechend in den Entwurf einen neuen Artikel 69a und einen neuen Buchstaben g in Artikel 77 Absatz 2 ein.

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BERICHT

Uber die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember. 1970 sowie Uber ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 75

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkutigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ∴ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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Artikel 134 neu

Aeltere nationale Rechte

Text der Arbeitsgruppe

Ist in einem Vertragsstaa? ein natiomales Patent oder eine nationale Patentanmeldung der Oeffentlichkeit an oder nach dem Prioritätsdatum eines europäischen Patents zugänglich gemacht worden und hat das nationale Patent oder die nationale Patentanmeldung ein frtheres Prioritätsdatum als das europäische Patent, so wird das europäische Patent in diesem Vertragsstaat hinsichtlich des älteren nationalen Rechts wie ein nationales Patent behandelt.

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BRIEBLINGSKONFERENZ

Brüssel, den 23. September 1970

INFÜHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

BRIEBLINGSKONFERENZ

BRIEBLINGSVERFAHRENS

Sekretariat

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

4/70 esi/GM/gb

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Eine dem Absatz 1 Buchstabe c des Vorentwurfs von 1) entsprechende Bestimmung uber Zusatzpatente verwerf in Anbetracht der Auffassung der Konferenz zu Artikelt (Streichurg der zweiten Fassung des Ersten Vorentwurfs)

Was den von der britischen Delegation aufgeworfenen Fall der "speculative claims" angeht, deren Tragweite erst spater sichtbar wird, wenn ein Erfinder ein durch ein Patent geschütztes Erzeugnis mittels eines Verfahrens herstellen kann, das nicht unter dieses Patent fallt, so wurde festgestellt, das hierauf Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 71 angewendet werden könnte. 95. Bei der Abfassung des Absatzes 2 war die Gruppe bestrebt, eine felxiblere Iosung als die des Vorentwurfs von 1965 zu finden, nach der das Patent nicht nur durch entsprechende Beschränkung. für nichtig erklärt, sondern auch - falls dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist von dem befassten Gericht geändert werden kann. Da es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Bestimmung handelt, zog es die Gruppe im ubrigen vor, diese Vorschrift in den Artikel 133 und nicht in den die Vorbehalte betreffenden neuen Artikel 188 a aufzunehmen.

Artikel 134 neu - Aeltere nationale Rechte 96. Die Gruppe stellte sich die Frage, wo diese Bestimmung au zunehmen ist, nachdem einige Delegationen zu uberlegen gegeben hatten, ob es sich hier nicht um einen besonderen Nichtigkeits grund handele, der im neuen Artikel 133 hätte behandelt werden können.

Die Gruppe machte sich diese Ueberlegung jedoch nicht zu eigen. Denn während der Artikel 133 (neu) die Nichtigkeitsgrtnde erschGpfend auffuhre, verweise Artikel 134 (neu) auf de nationale Recht, das eventuell eine andere Folge als die Nichtigkeit des europäischen Patents vorsehen könn könne beispielsweise in dem betreffenden lediglich gegenüber dem nationalen

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Brutssel, den 26. Oktober 1970 BR/49/70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitggruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gomeinsohcften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Per Vertreter des Generalsekretariats dos Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlMufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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Éction faite conformément aux dispositions de l'article 85 et être portées sur les fascicules imprimés des brevets européens. (6) Si certains éléments de l'invention pour lesquels la priorité est revendiquée ne figurent pas parmi les revendications formulées dans la première demande, il suffit, pour que la priorité puisse être accordée, que l'ensemble des pièces déposées lors du premier dépôt révèle d'une façon précise lesdits éléments.

Article 76

Valeur de dépôt national du dépôt européen (1) La demande de brevet européen a, dans les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67, la valeur d'un dépôt national régulier. (la) Une demande de brevet européen, publiée à la date ou après la date de priorité d'une demande de brevet national mais ayant une date de priorité antérieure, sera considérée, dans chacun des États contractants désignés dans la demande de brevet européen telle que publiée, par rapport à la demande nationale ou au brevet en résultant, comme une demande de brevet national fondée sur un dépôt antérieur. (2) La procédure de délivrance d'un brevet national ne peut être engagée sur la base d'une delh̄̄̄nde de brevet européen que sous les conditions prévues aux articles 124 à 126 .

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(1) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europaische Patentregister einzutragen, im Europäischen Patentblatt bekanntzumachen und in der Veröffentlichung gemäß Artikel 85 sowie auf den europäischen Patentschriften zu vermerken. (6) Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 76

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung (1) Die europäische Patentanmeldung hat in den gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. (1a) Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht. (2) Das Verfahren zur. Erteihung eines nationalen Patents kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 124 bis 126 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden. in the European Patent Bulletin, and appear in the publication under Article 85 and also on the printed specification of the European patent. (6) If certain elements of the invention for which priority is claimed do not appear among the claims formulated in the first application, priority may nonetheless be granted, provided that the application documents of the first filing as a whole specifically disclose such elements.

Article 76

Equivalence of national filing with European filing (1) An application for a European patent shall, in the Contracting States designated pursuant to Article 67, be equivalent to a regular national filing. (1a) A European patent application published on or after the priority date of an application for a national patent, but having an earlier priority date, shall be deemed in each of the Contracting States designated in the European patent application as published, in regard to such national application or to the patent granted in respect thereof, to be the equivalent of a national patent application based on an earlier filing. (2) The procedure for the grant of a national patent may not be initiated on the basis of an application for a European patent, except under the conditions laid down in Articles 124 to 126.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderung der Patentanspruche Artikel 95 a - Aenderung der Anmeldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer năchsten Sitzung die Mäglichkeit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgemeinen Bestimmung zusammenzufassen (vgl. Nummer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prüfung der von der niederlăndischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veruffentlichung anhängiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung 119. Siehe bben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arbeitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor. (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ermächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlăngerte Frist zu verkurzen.

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Die Gruppe nahm ferner den Vorschlag der britischen Delegation an, dass ein Anmelder, der sich auf ein Priorititsdokument beruft, das in einer anderen Sprache als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgefasst ist, innerhalb derselben. Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätstag eine beglaubigte Uebersetzung dieses Priorititsdokuments in die Verfahrenssprache einzureichen hat; die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat auch hier das Erl8schen des Priorit11tsanspruchs zur Folge. Es wurde némlich festgestellt, dass die Nummer 4 Absatz 3 zu Artikel 34, die in diesem Zusammenhang genannt worden wurde, nicht den erforcierlichen bindenden Charakter hat (Artikel 75 Absatz 2b). e) Der Vorschlag der Delegation des Vereinigten Konigreichs, in Absatz 6 nicht auf die "Merkmale der Erfindung", sondern auf die "Merkmale der Anmeldung" Bezug zu nehmen, wurde von der Gruppe nicht angenommen.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut des Absatzes 6 dem Artikel 4 Buchstabe H der Pariser Verbandsulbereinkunft entspricht.

Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung 116. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an zu bestimmen, dass eine europäische Patentanmeldung in den benannten Vertragsstaaten nur dann die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung hat, wenn fur sie ein Anmeldetag nach Artikel 68 festgesetzt worden ist. Aufgrund einer solchen Bestimmung, die ubrigens Artikel 11 Absatz 3 des PCT entspreche, wäre es nämlich möglich, auf nationaler Ebene solche Anmeldungen unberucksichtigt zu lassen, sofern diese nicht einmal den Grunderfordernissen conugten, die fur die Festlegung eines Anmeldetages fur eine europulische Patentanmeldung einzuhalten sind.

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BERICHT

uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I

vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tā̧ung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I eenthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokumerts BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herzn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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PREMIÈRE PARTIE

DISPOSITIONS GÉNÉRALES

Article premier

Système européen de délivrance de brevets Il est institué par la présente Convention un droit commun aux États contractants en matière de délivrance de brevets d'invention.

Article 2

Brevet européen

(1) Les brevets délivrés en vertu de la présente Convention sont dénommés «brevets européens». (2) Dans chacun des États contractants pour lesquels il est délivré, le brevet européen a les mêmes effets et est soumis au même régime qu'un brevet national délivré dans cet État, pour autant que la présente Convention n'en dispose pas autrement.

Article 3

Limitation territoriale

Le brevet européen peut être demandé pour l'ensemble ou une partie des États contractants.

Article 4

Office européen des brevets Il est institué par la présente Convention un office des brevets commun aux États contractants, dénommé «Office européen des brevets», chargé de délivrer les brevets européens.

Article 5

Habilitation à demander un brevet européen _i n : Toute personne physique ou morale et toute société assimilée à une personne morale en vertu de la législation dont elle relève, peut demander un brevet européen.

Article 6

Protection cumulée

Les États contractants demeurent libres de décider si, et dans quelles conditions, les protections assurées pour une même invention par une demande de brevet européen ou un brevet européen et par une demande de brevet national ou un brevet national peuvent être cumulées, pour autant que cette invention émane du même inventeur.

Article 7

Autres accords internationaux La présente Convention ne porte pas atteinte aux engagements souscrits par les États contractants en vertu d'autres accords internationaux.

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ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Europäisches Patenterteilungsverfahren Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent (1) Die gemäß diesem Übereinkommen erteilten Pa- tente erhalten die Bezeichnung „europäisches Patent". (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Bestimmungen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Begrenzung Ein europäisches Patent kann für alle oder einen Teil der Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäisches Patentamt Durch dieses Übereinkommen wirdiein den Vertragsstaaten gemeinsames Patentamt errichtet, das die Bezeichnung „Europäisches Patentamt" trägt und das die Aufgabe hat, die europäischen Patente zu erteilen.

Artikel 5

Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung

Jede natürliche oder juristische Person und jède einer juristischen Person gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Artikel 6

Doppelschutz Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent und der Schutz durch eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent nebeneinander bestehen dürfen, soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht.

Artikel 7

Sonstige internationale Verträge Dieses Übereinkommen läßt die von den Vertragsstaaten in anderen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

PART I

GENERAL PROVISIONS

Article 1

European system for the grant of patents This Convention hereby establishes a system of law, common to the Contracting States, for the grant of patents for invention.

Article 2

European patent (1) Patents granted by virtue of this Convention shall be called "European patents". (2) The European patent shall, in each of the Contracting States for which it is granted, have the effect of and be subject to the same conditions as a national patent granted by that State, unless otherwise provided for by this Convention.

Article 3

Territorial limitation A European patent may be requested for one or more of the Contracting States.

Article 4

European Patent Office This Convention hereby establishes a patent office common to the Contracting States, which shall be called the "European Patent Office", and which shall grant European patents.

Article 5

Persons entitled to apply for a European patent

An application for a European patent may be made by any natural or legal person, or any body equivalent to a legal person by virtue of the law governing it.

Article 6

Simultaneous protection It shall be a matter for the Contracting States to decide whether, and on what terms, the protection given to an invention by a European patent application or a European patent and the protection given by a national patent application or a national patent may be enjoyed simultaneously, in so far as the invention originates from one and the same inventor.

Article 7

Other international agreements This Convention shall be without prejudice to any commitments entered into by the Contracting States by virtue of other international agreements.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 6 - Doppelschutz

Die Konferenz hat in Anbetracht der Tatsache, dass sich die grosse Mehrheit der interessierten Kreise in diesem Sinne ausgesprochen hat, und mit Rucksicht auf die Lösung, die sich in dieser Frage im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens abzeichnet, beschlossen, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu belassen, einen Doppelschutz vorzusehen.

Ferner war die Konferenz der Ansicht, dass die vom CIFE beantragte Präzisierung (Dok. BR/169/72, Nr. 10) bezüglich der ausschliesslichen Anwendung dieses Artikels auf Patente mit demselben Prioritätstag vom Redaktionsausschuss in Erwägung gezogen werden sollte.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Die Konferenz hat den Vorschlag einiger Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 11), Absatz 2 ganz zu streichen, gepruft. Sie hat diesen Vorschlag nicht angenommen, weil ihres Erachtens bereits mit Inkrafttreten des Systems grösstmögliche Rechtssicherheit in diesem Bereich geschaffen werden muss.

Die Konferenz ist der Anregung, in Absatz 2 die von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gegenstände erschöpfend aufzuzählen, nicht gefolgt, weil sie dem System die erforderliche Elastizität belassen wollte.

Die Konferenz sah sich nicht in der Lage, der vom CIFE vorgeschlagenen völligen oder teilweisen Zusammenfassung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 zuzustimmen, und zwar zum einen aus rechtssystematischen Gründen und zum anderen auf Grund des □ stehenz zweier entsprechender Bestimmungen im 17 . einkommen vom 27. November 1963 zur VeriBung Begriffe des materiellen Rechts ane BR / 168  d / 72 zat/IS/bm

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1.

2.

3.

4.

(Luxemut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)

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tragsstaaten für unbestimmte Zeit die Möglichkeit zu lassen, den Doppelschutz vorzusehen; Lösungen, die möglicherweise für das Gemeinschaftspatent notwendig seien, blieben hiervon unberührt.

AIPPI erklärte in bezug auf die Anwendung des Artikels 6, falls ein nationaler Richter ein nationales Patent aus anderen Gründen als denen des Artikels 133 für nichtig erkläre, dürfe das parallele europäische Patent nicht aus diesen Gründen für nichtig erklärt werden können.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen und Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 11. Einige Organisationen (COPRICE, UNEPA und UNICE) beantragten die Streichung von Artikel 9 Absatz 2. Ihres Erachtens sollten der Rechtsprechung volle Flexibilität und Ermessensfreiheit belassen werden, die für die Auslegung der in Absatz 1 gegebenen Definition patentfähiger Erfindungen erforderlich sei. Der Umstand, dass sich Absatz 2 von den Regeln 39 und 67 der PCT-Verfahrensregelung leiten lasse, rechtfertige nicht die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung, weil der im Rahmen des PCT verfolgte Zweck nicht darin bestehe, den Anwendungsbereich der Patentierbarkeit negativ zu definieren, sondern lediglich darin, zu bestimmen, in welchen Fällen die Recherche oder die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung nicht obligatorisch zu erfolgen habe. 12. CIFE äusserte Kritik an der Verbindung zwischen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10. In Artikel 9 Absatz 2 seien neben Gegenständen, die ihrem Wesen nach nicht patentfähig seien (Buchstaben a, b, c und f), Gegenstände aufgefuhrt, deren Eigenschaft einer Erfindung zumindest unter gewissen Vcraussetzungen in Betracht gezogen werden könne, was aus der Rechtssprechung

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Das europäische Verfahren würde dadurch allen Angehörigen der Staaten, die dem Uebereinkommen beiträten, oder allen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, zugänglich. Artikel 5 könnte unter diesen Bedingungen gestrichen werden.

Der Vorschlag von UNEPA wurde von keiner anderen Organisation unterstützt.

Artikel 6 -Doppelschutz- 10. Zwei Organisationen (EIREA und IFIA) sprachen sich gegen den Doppelschutz aus. Dem Anmelder müsste es möglich sein, zwischen dem erteilten europäischen Patent und dem erteilten nationalen Patent zu wählen. EIRMA könnte jedoch den Doppelschutz während einer Uebergangszeit akzeptieren, zumal dieses Problem für das Gemeinschaftspatent bereits zufriedenstellend gelöst zu sein scheint.

CIFE ist sich zwar der Nachteile und rechtlichen Schwierigkeiten bewusst, die der Doppelschutz zur Folge haben kann, könnte aber den Artikel 6 annehmen; er schlägt jedoch vor, dessen Fassung durch eine Bezugnahme auf die Artikel 76 und 134 zu vervollständigen, um klarzustellen, dass der Doppelschutz von der Einhaltung der den Vertragsstaaten hinsichtlich der Anteriorität auferlegten Bedingungen abhängig ist.

Mehrere andere Organisationen (AIPPI, COPRICE, FICPI, CNIPA und IHK) erklärten sich mit der derzeitigen Fassung des Artikels 6 einverstanden und hoben hervor, dass es wegen der anfänglichen Unsicherheit und der mangelnden Erfahrung hinsichtlich des europäischen Patents erforderlich sei, den Ver-

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. E3rz 1972 DEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINFUEUROPAEISCHES BODENFERTEILUNGSVERFAHRENS

Sekretariat

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhărung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens-Über ein europăisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972) B R / 169 d/72 zat/GM/2m

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Artikel 6

Doppelschutz

Es bleibt den Vertragsstaaten vorbehalten zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein und dieselbe Erfindung der Schutz durch eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent und der Schutz durch eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent nebeneinander bestehen dürfen, soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht.

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LEGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUERUNG

Brüssel, den 15. Februar

BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 5 (Recht zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung)

14. Die Konferenz billigte die von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete neue Fassung. Nach Annahme des Artikels 45 des PCT betreffend die regionalen Patente wurde es fur notwendig erachtet, die freie Akzessibilitat zum europaischen Patent vorzusehen.

Artikel 6 (Doppelschutz)

15. Die Konferenz nahm die von der Arbeitsgruppe I voreschlagene Fassung an, die eine Kompromisslosung darstellt. Nach dieser Losung wird es dem nationalen Recht uberlassen, die Frage des Doppelschutzes zu regeln.

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REGIERUNGSKONFERENZ

BEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN B. Tassel, den 7. Juli 1971 BIR/125/71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eiñes europaiischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 161 Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht

Eine europäische Patentanmeldung, die an oder nach dem Prioritätstag einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber einen früheren Prioritätstag hat, wird in jedem Vertragsstaat, der in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung benannt worden ist, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie eine nationale Patentanmeldung behandelt, die auf einer früheren Anmeldung beruht.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUERRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 160 (Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate) 90. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 160 unverändert als Artikel 8 a in die allgemeinen Bestimmungen zu ubernehmen.

Artikel 161 (Europäische Patontcnmeldung als alteres nationales Recht) 91. Aus systematischen Erwägungen beschloss die Konferenz, Artikel 161 unverändert nach Artikel 76 als Absatz 1 a zu ubernehmen.

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BEGIERUNGSKONFERENZ

B. Tassel, den 7. Juli 1971

GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 138 (6, 76 Abs. 1a, 134)

Aeltere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag Eine veroffentlichte europäische Patentanmeldung oder das darauf erteilte europäische Patent gilt in jedem benannten Vertragsstaat fur die Anwendung nationalen Rechts uber die Erteilung oder Nichtigkeit von Patenten als nationale Anmeldung oder nationales Patent, wenn dieses Recht das Verhaltnis zwischen solchen dieselbe Erfindung betreffenden nationalen Anmeldungen oder Patenten regelt, von denen die eine Anmeldung oder das eine Patent nicht vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nicht vor dem Prioritätstag der anderen Anmeldung oder des anderen Patents veröffentlicht worden ist.

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BEGERRUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 24. 1. 20 Vorla

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Volg R. 23

1. 2. Vorla

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

BR/184 d/72

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Artikel 138

8. Der Ausschuss sprach sich dafur aus, dass die drei Situationen, die im Vorschlag des Redaktionsausschusses zusammengefasst waren, thnlich wie die drei entsprechenden Be- stimmungen des Zweiten Vorentwurfs (Artikel 6, 76 Absatz 1 a und 134), klar voneinander unterschieden werden. Es handelt sich um den Doppelschutz, den zeitlichen Vorrang einer nationalen Anmeldung oder eines nationalen Patents sowie den zeitlichen Vorrang einer europaischen Anmeldung oder eines europaischen Patents. b) Fragen, die nach der Arbeit des Redaktionsausschusses noch offen sind

Artikel 59 Absatz 1

9. Der Ausschuss erklärte sich damit einverstanden, dass die Frist, binnen der eine Person dem Europäischen Patentamt eine Entscheidung vorlegen kann, durch die ihr der Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents zugesprochen wird, auf 3 Monate festgelegt wird.

Artikel 63 Absatz 1

10. Der Ausschuss nahm einen Vorschlag des Redaktionsausschusses an, wonach ein Vertragsstaat fur die Uebersetzung der europäischen Patentschrift eine Frist festsetzen kann, die lmger ist als die in Absatz 1 vorgesehene Mindestfrist von 3 Monaten.

Artikel 100

11. Der Ausschuss lehnte einen Vorschlag des Redaktionsausschusses ab, einen Absatz 3 hinzuzufugen, wonach fur den Fall, dass der Inhaber eines europäischen Patents wahrend eines Einspruchsverfahrens einer Aufforderung des Europäischen Patent-

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIMUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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(2) Si les motifs de nullité n'affectent que partiellement le brevet européen, la nullité est prononcée sous la forme d'une limitation correspondante dudit brevet. Si la législation nationale l'admet, la limitation peut être effectuée sous la forme d'une modification des revendications, de la description ou des dessins.

Article 139

Droits antérieurs et droits ayant pris naissance à la même date (1) Dans tout Etat contractant désigné, une demande de brevet européen ou un brevet européen est traité du point de vue des droits antérieurs, par rapport à une demande de brevet national ou à un brevet national, de la même manière que s'il s'agissait d'une demande de brevet national ou d'un brevet national. (2) Une demande de brevet national ou un brevet national d'un Etat contractant est traité du point de vue des droits antérieurs, par rapport à un brevet européen qui désigne cet Etat contractant, de la même manière que si ce brevet européen était un brevet national. (3) Tout Etat contractant demeure libre de décider si et dans quelles conditions peuvent être cumulées les protections assurées à une invention exposée à la fois dans une demande de brevet ou un brevet européen et dans une demande de brevet ou un brevet national ayant la même date dê dépôt ou si une priorité est revendiquée, la même daté de priorité.

Chapitre III
Autres incidences sur le droit national

Article 140 Modèles d'utilité et certificats d'utilité nationaux Les articles 64,123,135 à 137 et 139 sont applicables aux modèles d'utilité ou aux certificats d'utilité ainsi qu'aux demandes correspondantes, dans les Etats contractants dont la législation prévoit de tels titres de protection.

Article 141

Taxes annuelles pour le brevet européen Les taxes annuelles au titre du brevet européen ne peuvent être perçues que pour les années suivant celle qui est visée à l'article 84 , paragraphe 4.

Page 134

(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein europäisches Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Artikel 139

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag (1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. (2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Die Artikel 64, 123, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 84 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden. (2) If the grounds for revocation only affect the European patent partially, revocation shall be pronounced in the form of a corresponding limitation of the said patent. If the national law so allows, the limitation may be effected in the form of an amendment to the claims, the description or the drawings.

Article 139

Rights of earlier or the same date (1) In any designated Contracting State a European patent application and a European patent shall have with regard to a national patent application and a national patent the same prior right effect as a national patent application and a national patent. (2) A national patent application and a national patent in a Contracting State shall have with regard to a European patent in which that Contracting State is designated the same prior right effect as they have with regard to a national patent. (3) Any Contracting State may prescribe whether and on what terms an invention disclosed in both a European patent application or patent and a national application or patent having the same date of filing or, where priority is claimed, the same date of priority, may be protected simultaneously by both applications or patents.

Chapter III
Miscellaneous effects

Article 140 National utility models and utility certificates Article 64, Article 123, Articles 135 to 137 and Article 139 shall apply to utility models and utility certificates and to applications for utility models and utility certificates registered or deposited in the Contracting States whose laws make provision for such models or certificates.

Article 141

Renewal fees for European patents Renewal fees in respect of a European patent may only be imposed for the years which follow that referred to in Article 84, paragraph 4.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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européen des brevets devrait pouvoir considérer que la demande est retirée lorsque le demandeur ne défère pas aux invitations qui lui ont été adressées.

A l'occasion de la discussion de l'article 125, qui a eu lieu lors de la sixième session, la Conférence Intergouvernementale «a constaté que l'Office européen des brevets ne pourra pas délivrer plus qu'un brevet européen à la même personne pour la même invention faisant l'objet de demandes ayant la même date de dépôt» (rapport, point 49). Toutefois, le Gouvernement norvégien est d'avis qu'il ressort de l'article 52, paragraphe 3, que le fait que des demandes soient déposées à la même date ne crée nullement d'obstacle de nouveauté pour ces demandes et qu'un demandeur peut donc déposer plusieurs demandes à la même date sans qu'il en résulte un préjudice pour lui. Dans ces conditions, il conviendrait d'énoncer expressément dans la convention la restriction potentielle telle qu'elle a été constatée lors de la sixième session.

Aux termes de l'article 139, paragraphe 3, les Etats contractants peuvent prévoir que, lorsqu'une invention est exposée à la fois dans un brevet national et dans un brevet européen ayant la même date de dépôt, ces deux brevets peuvent ou non assurer simultanément la protection de l'invention en question. Le Gouvernement norvégien demande s'il est justifié d'autoriser les Etats à révoquer le brevet européen en pareil cas. Une telle faculté semble particulièrement contestable lorsque le brevet européen et le brevet national appartiennent à des inventeurs différents.

L'article 153 ne traitant que de l'Office européen des brevets en tant qu'Office désigné dans le cadre du Traité de Coopération en matière de brevets, il conviendrait de supprimer au paragraphe 2 la référence à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération. Par ailleurs, il conviendrait d'ajouter à l'article 155 un second paragraphe correspondant à l'article 153, paragraphe 2, mais complèrtant une référence à la taxe nationale prévue à l'article 39, paragraphe 1, du Traité de Coopération. 1 Il convient d'attirer l'attention sur le cas où le demandeur désigne un ou plusieurs Etats européens qui ont fait usage de la possibilité de réserve prévue à l'article 64, paragraphe 2, lettre a), du Traité de Coopération en matière de brevets. En pareil cas il convient d'avoir recours, outre les dispositions du Traité de Coopération lui-même, à la déclaration faite par l'Etat en question. Pour couvrir ce cas, il conviendrait d'ajouter un paragraphe 3 à l'article 155 . 15 Aux termes de l'article 157, paragraphe 1, la publication, en vertu du Traité de Coopération, d'une demande internationale pour laquelle l'Office européen est désigné remplace la publication de la demande de brevet européen. Cette disposition, conjuguée à celle prévue à l'article 150, paragraphe 3, semble avoir pour conséquence que la demande internationale en question constitue un élément de l'état de la technique, conformément à

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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.

11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz „festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann ̇̇weifelhaft sein, wenn das europäische Patent und 'täas nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein 'täem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 𝐢 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhängig davon, ob sie nach Einreichung einer Übersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 17. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 18. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als alteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 22. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 23. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES·EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, wird gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt. Jeder Vertragsstaat kann jedoch Vorschriften fur die Zurückweisung einer nationalen Patentanmeldung oder die Nichtigerklärung eines nationalen Patents in solchen Fällen erlassen.

Anmerkungen: Nce Fur den Fall eines europäischen Patents und eines nationaler Patents mit gleichem tatsächlichem Anmeldetag wird folgendes vorgeschlagen:

1. Dieses Problem sollte nicht dadurch gelöst werden, dass das europäische Patent fur nichtig erklärt wird; 2. beide Patente bleiben in Kraft, wenn der Vertragsstaat keine Vorschriften fur die Lösung dieses Problems erlassen hat.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Lilnchen, den 12. September 1973 M / 71 / I Original: Englisch

KONFERENZDOKUZENT

Vorgelegt von der norwegischen Delegation Betrifft: Vorschlag zur Aenderung der Artikel 124, 139, 153, 155 und 157 des Uebereinkommens und der Regeln 66, 67,69 und 97 der Ausfuhrungsordnung

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Artikel 139

Aeltere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Betrifft nur den englischen Text.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES .EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/98/I/R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER. SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens:

Artikel 50
Artikel 130
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 141
Artikel 144
Artikel 149
Artikel 153
Artikel 157

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Artikel 139

Altere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag (1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. (2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und ' unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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me, daß die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaften wahrscheinlich eine Lösung wählen würden, die derjenigen des genannten Artikels 77 entspräche. 859. Die Delegation des Vereinigten Königreichs spricht sich gegen den Vorschlag der norwegischen Delegation aus, da sie ihn für überflüssig hält. Der derzeitige Text lasse den Staaten völlige Freiheit, und die britische Delegation würde es begrüßen, wenn die Eingriffe in die Souveränität der Staaten im Patentbereich, abgesehen von dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent, so gering wie möglich wären. 860. Die finnische Delegation unterstützt den Änderungsvorschlag der norwegischen Delegation. 861. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der norwegischen Delegation unterbreitete Text wohl über das von dieser Delegation verfolgte zweite Ziel hinausgehe; es sei nämlich - wie von der niederländischen Delegation dargelegt - nicht geplant, eine der beiden Anmeldungen oder eines der beiden Patente für nichtig zu erklären, wenn sie von verschiedenen Erfindern stammten. 862. Die Delegation des Vereinigten Königreichs fragt sich, ob bei einer Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation selbst in einer Fassung, in der die letzte Bemerkung des Vorsitzenden berücksichtigt werde, nicht Schwierigkeiten bei der Durchführung von Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent aufgeworfen würden. Wenn man nämlich davon ausgehe, daß eine europäische Patentanmeldung zum selben Zeitpunkt wie eine nationale Patentanmeldung eingereicht werde, werde unter Umständen nie ein europäisches Patent erteilt, während die nationale Patentanmeldung weitergeprüft werde. Nach dem norwegischen Vorschlag könnte der betreffende Staat frei entscheiden, daß entweder beide Anmeldungen weiterbestehen oder daß die europäische Patentanmeldung ihre Wirkung verliert. In Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das europäische Patent werde dagegen dem Staat in bezug auf die weitere Behandlung der nationalen Patentanmeldung jede Freiheit gelassen. 863. Die schwedische Delegation erklärt, daß sich eine Reihe von Anmeldern trotz des Vorhandenseins eines europäischen Patents für den nationalen Weg entscheiden werde. Bei Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation wäre der nationale Weg aber weniger günstig als der „euröpäische Weg". Ihr selbst sei jedoch daran gelegen, daß die beiden Verfahren gleichwertig seien. 864. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob anstelle der gegenwärtig in Absatz 3 vorgesehenen flexiblen Lösung, die die Frage des Doppelschutzes vollständig den nationalen Rechtsvorschriften überlasse, nicht eine restriktivere Lösung eingeführt werden sollte, die den Vertragsstaaten vorschreibe, eher den einen als den anderen Weg einzuschlagen, wie es die norwegische Delegation vorschlage. 865. Der Ausschuß befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes mit einer Mehrheit von elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen. 866. Der Ausschuß kommt überein, eine Bemerkung der niederländischen Delegation zum Titel dieses Artikels in englischer Sprache dem Redaktionsausschuß vorzulegen. 867. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zieht ihren in Dokument M/40, Punkt 22, enthaltenen Änderungsvorschlag zurück.

Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent

868. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dar, nach dem diesem Artikel ein neuer Absatz 2 angefügt werden soll (vgl. Dokument M/14, Seite 10).

Es könnte sein, daß der Patentinhaber die Jahresgebühren für das erste Jahr des europäischen Patents sehr bald nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents zahlen muß. Dies würde für den Patentinhaber Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen deshalb eine Lösung vor, mit der auf jeden Fall sichergestellt würde, daß eine Mindestfrist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird. 869. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 142 - Einheitliche Patente

870. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der schweizerischen Delegation zum Titel dieses Artikels zu übertragen (vgl. Dokument M/54, Seite 22). 871. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, ob die Bestimmung in Artikel 35 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent, nach der der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt einzureichen hat, durch Artikel 63 dieses Übereinkommens gedeckt sei, der vorsehe, daß jeder Vertragsstaat vorschreiben könne, daß der Anmelder oder Patentinhaber eine Übersetzung in der Sprache einzureichen habe, in der das Europäische Patentamt die Erteilung eines europäischen Patents beabsichtige. Falls man der Ansicht sei, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 63 nicht ermächtigt würden, eine Bestimmung wie die des Artikels 35 vorzusehen, so müßte gegebenenfalls in Artikel 142 eine geeignete Bestimmung aufgenommen werden. Sie frage sich im übrigen, ob die Worte „bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einreichen" im Rahmen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent dahingehend ausgelegt werden könnten, daß die von den Vertragsstaaten in einem besonderen Übereinkommen eingesetzte „Zentralbehörde" darunter falle. 872. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß Artikel 63 dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent ermächtige, die Bestimmung des Artikels 35 des letztgenannten Übereinkommens vorzusehen, und beantwortet die von der niederländischen Delegation aufgeworfene Auslegungsfrage positiv. 873. Die niederländische Delegation fragt sich schließlich, ob Artikel 63 den Artikel 35 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent deckt, in dem vorgesehen sei, daß die Übersetzungen der Patentansprüche vom Europäischen Patentamt veröffentlicht werden. 874. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß diese Bestimmung ihrer Ansicht nach durch Artikel 143 Absatz 1 gedeckt sei, der vorsehe, daß die Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen könne. 875. Der Ausschuß schließt sich dieser Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs an.

Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamts

876. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ergänzung von Absatz 2

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nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Beschränkungsverfahren oder auch in einem Beschränkungsverfahren, wie es im Entwurf für ein Gemeinschaftspatent vorgesehen sei, erfolgen könne. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wollten von der Möglichkeit, auch die Fälle der obengenannten Erweiterung des Schutzbereichs als Nichtigkeitsgrund vorzusehen, Gebrauch machen und würden es daher begrüßen, wenn ihnen Artikel 138 rechtlich die Möglichkeit bōte, diese Fälle als Nichtigkeitsgründe für Gemeinschaftspatente vorzusehen.

Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen. Sie gebe jedoch zu bedenken, ob der Redaktionsausschuß nicht in Anlehnung an Artikel 99 Buchstabe c den Bezugspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung des Schutzes erwähnen müßte.

Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen Buchstabe c und Buchstabe d von Absatz 1 des Artikels 138 unterschieden werden müsse. In Buchstabe c solle die Lage in den Fällen geregelt werden, in denen der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. In Buchstabe d werde eine zusätzliche Bedingung in dem Sinne vorgesehen, daß ein einmal erteiltes Patent anschließend nicht mehr erweitert werden könne. Der durch das Patent gewährte Schutz dürfe also nicht über den durch das erteilte Patent gewährten Schutz hinausgehen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Delegation gegen den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Einspruch erhebt und daß dieser somit angenommen ist. 854. Der Ausschuß kommt überein, die Prüfung der Bemerkung Luxemburgs zu Absatz 2 an den Redaktionsausschuß zu verweisen.

855. Die schwedische Delegation begründet ihren Vorschlag zur Änderung von Absatz 2, der in Dokument M/53 Seite 4 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung des zweiten Satzes dieses Absatzes sei es möglich, daß die Beschränkung des europäischen Patents in Form einer Änderung der Patentansprüche erfolgen könne, wenn das nationale Recht dies zulasse. Es wäre also wohl möglich, daß europäische Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fußen, ersetzt werden können. Diese neuen Ansprüche würden nicht vom Europäischen Patentamt geprüft, und auch die einzelstaatlichen Gerichte seien nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Im übrigen schaffe dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente. Infolgedessen schlägt die schwedische Delegation vor, den letzten Satz von Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen: „Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

Die britische und die niederländische Delegation erklären, sie könnten diesem Änderungsvorschlag nicht zustimmen. Der Entwurf des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent räume dem Anmelder nämlich die Möglichkeit ein, seine Patentansprüche zu vertreten, sofern sie nicht umfangreicher als die ursprünglichen Patentansprüche seien. Es sei wohl wesentlich für den Anmelder, daß er weniger umfangreiche Patentansprüche in der von ihm gewünschten Form vorlegen könne, anstatt an die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche gebunden zu sein, die auf der Beurteilung des Standes der Technik zu dem Zeitpunkt beruht hätten, als er die Anmeldung eingereicht habe.

Die Vertreter der UNEPA und der FICPI nehmen gegen den schwedischen Vorschlag Stellung. Sie heben hervor, daß bei der Annahme eines solchen Vorschlags jeder Anmelder von Anfang an eine große Anzahl von Patentansprüchen unterbreiten würde, um anschließend die Möglichkeit zu haben, einen Teil der Ansprüche zurückzuziehen.

Die schwedische Delegation unterstreicht zwar, daß sie mit diesen Vorschlägen den Ansichten der interessierten Kreise ihres Landes Rechnung getragen habe, erklärt aber, sie ziehe ihren Vorschlag zurück. 856. Die belgische Delegation gibt zu bedenken, ob es nicht angebracht wäre, die Aufzählung der in Artikel 138 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe zu ergänzen und auch den in Artikel 63 Absatz 3 vorgesehenen Fall, nämlich das Fehlen der Übersetzung der europäischen Patentschrift, aufzunehmen.

Die niederländische Delegation erklärt, daß es sich in einem solchen Fall, d. h. wenn die Übersetzung nicht vorgelegt worden sei, erübrige, das Patent für nichtig zu erklären, da es dann automatisch als wirkungslos gelte.

Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung die belgische Delegation zufriedenstellt.

Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

857. Die norwegische Delegation erläutert ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 3, der in Dokument M/71 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung dieses Absatzes können die Staaten vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Der norwegische Vorschlag verfolgt ein doppeltes Ziel. In erster Linie soll damit diese Bestimmung erhellt werden, die den Fall, in dem ein Vertragsstaat keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, nicht regele. Da in dem Übereinkommen der Grundsatz des "whole day" angenommen worden sei, erscheine es folgerichtig, davon auszugehen, daß für die Erfindung ein Doppelschutz gelte, der sich aus den beiden Anmeldungen oder Patenten ergebe. Diese Bestimmung würde den allgemeinen Grundsatz darstellen. Jedoch könnten die Staaten die Streichung der Möglichkeit des Doppelschutzes beschließen. In einem solchen Fall könnte die Nichtigerklärung jedoch nur die nationale Anmeldung oder das nationale Patent betreffen. 858. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Bei der ersten Hypothese seien eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung von zwei völlig verschiedenen Erfindern gleichzeitig eingereicht worden. In diesem Fall müßten die beiden Anmeldungen und gegebenenfalls die beiden Patente weiterbestehen können. Die gleiche Lösung gelte für den Fall von zwei europäischen Patentanmeldungen mit dem gleichen Anmeldetag, die von verschiedenen Erfindern eingereicht worden seien. Die zweite Hypothese betreffe eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung mit dem gleichen Anmeldetag, die von ein und demselben Erfinder eingereicht worden sei. In bezug auf diesen Fall gehe der Vorschlag der norwegischen Delegation von den gleichen Grundsätzen aus, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt hätten, in Artikel 77 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent vorzusehen, daß das Gemeinschaftspatent weiter bestehe und das nationale Patent wirkungslos werde. Deshalb könnte sie sich dem norwegischen Vorschlag anschließen, wobei sie sich allerdings frage, ob damit Artikel 139 nicht zu kompliziert werde und ob man diesen Fall nicht vorzugsweise den nationalen Rechtsvorschriften überlassen sollte in der Annah-

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1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor, daß die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentamt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidiere. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab, stellte aber andererseits fest, daß das stipulierte Recht auf einen Geschäftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

uce

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragssiaaten, Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf.

Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indes diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpun die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit vertretter der Übergangszeit und die nach Ablegung europäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dach auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 104) Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst. b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der bisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist, Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, da ihm gerechtfertigt werdenwieg,

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Bieungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben(1)c. In der gleichen Sitzung hört er den"Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section I.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 139 MPU

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 139 M/40 S. 3
" 139 M/71/I S. 2
" 139 M/98/I/R 4 S. 5
" 139 M/146/R 5 Art. 139
" 139 M/PR/I S. 74/75
" 139 M/PR/G S. 204

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Brüssel, den 14. Juli 1961

[Artikel 10

Verbot des Doppelschutzes

Ein europäisches Patent und nationale Patente dürfen einen Erfinder für ein und dieselbe Erfindung [vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ubergangsbestimmungen] nicht ritheneinander erteilt werden. 7

Bemerkung : Die durch diesen Artikel aufgeworfenen Fragen wurden von der Arbeitsgruppe noch nicht untersucht.