Art138dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art138dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 138
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 138 (Deutsche Fassung)/Art138dPCTBE1973.pdf

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Artikel 138 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 138 MPU Nichtigkeitsgründe

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/48/70 133 BR/49/70 Rdn. 92-95
VE 1971 (Ue) 133 BR/135/71 Rdn. 157
BR/88/71 133 BR/125/71 Rdn. 76
BR/134/71 133 BR/144/71 Rdn. 49/50
BR/139/71 133 BR/168/72 Rdn. 143-145
BR/139/71 133 BR/169/72 Rdn. 129-132

Dokumente der MDK

E 1972 138 M/9 S. 38
" 138 M/11 S. 68
" 138 M/14 S. 94
" 138 M/53/I/II S. 4
" 138 M/98/I/R 4 S. 4
" 138 M/146/R 5 Art. 138
" 138 M/PR/I S. 73 / 74
" 138 M/PR/G S. 204

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REGIERUNGSKONFERENZ

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

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B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

B. Ussel, den 23. September 1970

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Eine dem Absatz 1 Buchstabe c des Vorentwurfs von 1965 entsprechende Bestimmung Uber Zusatzpatente verwarf die Gruppe in Anbetracht der Auffassung der Konferenz zu Artikel 13 (Streichuz der zweiten Fassung des Ersten Vorentwurfs).

Was den von der britischen Delegation aufgeworfenen Fall der "speculative claims" angeht, deren Tragweite erst spăter sichtbar wird, wenn ein Erfinder ein durch ein Patent geschütztes Erzeugnis mittels eines Verfahrens herstellen kann, das nicht unter dieses Patent fallt, so wurde festgestellt, dass hierauf Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 71 angewendet werden könnte. 95. Bei der Abiescung des. Absatzes 2 war die Gruppe bestrebt, eine felxiblere Iosung als die des Vorentwirfs von 1965 zu finden, nach der das Patent nicht nur durch entsprechende Beschränkung für nichtig erkllirt, sondern auch - falls dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist von dem befassten Gericht geändert werden kann. Da es sich hierbei um eine materfell-rechtliche Bestimmung handelt, zog es die Gruppe im ubrigen vor, diese Vorschrift in den Artikel 133 und nicht in Zen die Vorbehalte betreffenden neuen Artikel 188 a aufzunehmen.

Artikel 134 neu - Aeltere nationale Rechte 96. Die Gruppe stellte sich die Frage, wo diese Bestimmung aufzunehmen ist, nachdem einige Delegationen zu uberlegen gegeben hatten, ob es sich hier nicht um einen besonderen Nichtigkeitsgrund handele, der im neuen Artikel 133 hätte behandelt werden können.

Die Gruppe machte sich diese Ueberlegung jedoch nicht zu eigen. Denn während der Artikel 133 (neu) die Nichtigkeitsgrtinde erschöpfend auffuhre, verweise Artikel 134 (neu) auf das nationale Recht, das eventuell eine andere Folge als die Nichtigkeit des europäischen Patents vorsehen könne; dieses könne beispielsweise in dem betreffenden Staat als unwirkcam lediglich gegenuber dem nationalen Patent gelten.

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In der Aussprache wurde insbesondere hervorgehoben, dass diese Bestimmung nur die Nichtigkeitsgrtinde behandelt, dass daneben aber die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften uber das Erl8schen und den Verfall eines Patents anwendbar bleiben.

Die britische Delegation nahm zu dem von der Gruppe angenommenon Text noch nicht endgultig Stellung wui behielt sich vor, der Gruppe gegebenenfalls neue Vorschläge fur die Aufnahme anderer Nichtigkeitsgrtinde als der gegenwkrtig in Artikel 133 (neu) vorgesehenen Grtinde zu unterbreiten. b) die Bestimmungen im einzelnen 94. In bezug auf Absatz 1 war die Gruppe bemtht, die Felle zu erfassen, in denen die Nichtigkeit vorgesehen werden sollte, weil eine der im Ubbereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen fur die Erteilung des Patents nicht erfullt ist. Dies gilt vor allem fur die Buchstaben a und b.

Bei der Abfassung des Buchstabers b insbesondere hat die Gruppe zwei Arten von Interessen gegeneinanzer abwägen müssen: Das öffentliche Interesse daran, die Bedoutung des Patents genau zu kennen und die Aufrechterhaltung eines Rechtsaktes des EPA.

Mit den Bucistaben c und d werden die Felle erfasst, in denen der durch das Patent gewahrte Schutz unfassender ist als der der ursprtuglichen Anmeldung, und zwar entweder infolge der Uebersetzung der Anmeldung oder infolge einer Lenderung der Patentansprtiche im Prüfungsverfahren (Buchstabe c) oder im Einspruchsverfahien (Buchstabe d).

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staat fur nichtig erklart werden kann, zwar erschöpfend auffuhrt, einen Staat aber nicht verpflichtet, ein europaisches Patent aus einem der vorgesehenen Grlinde fur nichtig zu erklären. Eine derartige Verpflichtung hatte nämlich eine Vereinheitlichung der Nichtigkeitsgrtinde des europäischen Patents fur alle Vertragsstaaten im Uebereinkommen bedeutet. Hierdurch wtirden die Vertragsstaaten gezwungen, Nichtigkeitskriterien anzuwenden, die ihre eigenen Rechtsvorschriften unter Umständen gar nicht kennen, was wahrscheinlich Schwierigkeiten zur Folge hätte. Im ubrigen wtirde eine solche Lösung voraussichtlich dazu futhren, dass noch verschiedene andere, den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten entnommene Nichtigkeitsgrtinde vorgesehen werden müssten.

Indem sich die Gruppe an die von der Konferenz als Hypothese angenommene Maximallösung hielt, glaubte sie, dass sie mit der vorgesehenen Bestimmung auch den Anliegen der interessierten Kreise entspricht, die eine Gewahr daftur wünschon, dass das europaische Patent in einem Vertragsstaat nicht lediglich aus Grinden des nationalen Rechts fur nichtig erklärt werden kann.

Die Gruppe stellte im ubrigen fest, dass die in Artikel 133 neu aufgefuhrten Grlinde spater als Muster. fur die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benutzt werden konnten.

Allerdings war sich die Gruppe bewusst, dass bei der vorgesehenen Regelung ein europaisches Patent in einem Vertragsstaat fur nichtig erklärt und in einem anderen Vertragsstaat weiterhin gultig sein kann. 93. Bei der Festlegung der Nichtigkeitsgrtinde sah sich die Gruppe veranlasst, einige der in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Grlinde auszuscheiden, wie beispielsweise die Nichtigkeit wegen widerrechtlicher Entnahme, wegen Monopolmissbrauchs, wegen Nichtausreichens einer Zwangslizenz oder wegen Nichtausubung des Patents. Sie hielt es fur richtig, grundsattzlich nur solche Grlinde vorzusehen, die den im Uebereinkommen aufgefuhrten Patentierbarkeitsvoraussetzungen fur die Erteilung des europäischen Patents entsprechen. BR / 49  d / 70 zat / LB / K / bm

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Punkt 3 der Tagesordnung: Aenderung dea Eraten Vorentwurfe aufg. grund der Beschlusse der Regierungskonferenz auf ihrer 3. Tagung (1) (Arbeitsunterlage BR/GT I/49/70 des Vorsitzenden der Gruppe)

Artikel 2 - Europaisches Patent (Dok. BR/40/70 Seiten 2 und 3 Punkt 4) 90. Die von der Gruppe angenommene Bestimmung stellt die Maximallösung dar, nach der das Patent nach seiner Erteilung den Bestimmungen unterliegt, die in den einzelnen Vertragsstaaten fur die nationalen Patente gelten, soweit sich aus dem Uebereinkommen nichts anderes ergibt (vgl. ferner Artikel 133neu in bezug auf die Nichtigkeitsgrtinde sowie Artikel 188 a neu bezüglich der Vorbehalte, die die Vertragsstaaten bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Urkunde tiber den Beitritt zum Uebereinkommen geltend machen können). 91. Die britische Delegation wies darauf hin, dass diese Lösung wegen der damit verbundenen Aenderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Schwierigkeiten zur Folge haben könnte (vgl. auch Bemerkung zu Artikel 188 a neu).

SIEBTER TEIL

Nichtigkeit des europäischen Patents Artikel 133 (neu) - Nichtigkeitsgrtinde (Dok. BR/40/70 Seiten 2 und 3 Punkt 4). a) Allgemeine Erörterung 92. Die Gruppe erörterte sehr eingehend die Tragweite dieser Bestimmung. Sie stellte fest, dass der neue Artikel 133 die Gründe, aus denen ein europaische Patent in einem Vertrags- (1) Bei den behandelten Artikein wird in diesem Bericht in der Folge auf die Mandate verwiesen, die die Konferenz der Arbeitsgruppe I erteilt hat (vgl. Bericht über die 3. Sitzung, Dok. BR/40/70). B R / 49 d/70 zat/LB/K/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ertiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlKufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEnäischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTSEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlKufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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SIEBENTER TEIL

NICHTIGKEIT DES EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 133

Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltich Artikel 134 kann aufgrund von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden. a) wenn der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) wenn das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) wenn der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten europäischen Patentanmeldung; d) wenn der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 104 erweitert worden ist. (2) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein europäisches Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften zulassen, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Artikel 134

Ältere nationale Rechte

Ist in einem Vertragsstaat ein nationales Patent oder eine nationale Patentanmeldung der Offentlichkeit an oder nach dem Prioritätstag eines europäischen Patents zugänglich gemacht worden und hat das nationale Patent oder die nationale Patentanmeldung einen früheren Prioritätstag als das europäische Patent, so wird das europäische Patent in diesem Vertragsstaat hinsichtlich des älteren nationalen Rechts wie ein nationales Patent behandelt.

PART VII

REVOCATION OF THE EUROPEAN PATENT

Article 133

Grounds for revocation

(1) Subject to the provisions of Article 134, a European patent may only be revoked under the law of a Contracting State, with effect for its territory, on the following grounds: (a) if the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 9 to 14; (b) if the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) if the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed; (d) if the protection conferred by the European patent has, contrary to Article 104, been extended during opposition proceedings. (2) If the grounds for revocation only affect the European patent partially, revocation shall be pronounced in the form of a corresponding limitation of the said patent. If the national law so provides, the limitation may be effected in the form of an amendment to the claims, the description or the drawings.

Article 134

Prior national rights If, in one of the Contracting States, a national patent or application for a national patent made public on or after the priority date of a European patent has an earlier priority date than that of the European patent, the European patent shall, in that Contracting State, be treated, with regard to the prior national right, exactly as if it were a national patent.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die Gruppe erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Falls die Teilanmeldung Erweiterungen enthält, sollte der Anmelder jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, damit er die Erweiterungen fallen lässt. Im gegenteiligen Fall würde die Teilanmeldung wegen Verstosses gecen Artikel 83 a zurückgewiesen. Der Anmelder würde aber stets die Möglichkeit haben, seine Anmeldung später zu teilen, falls die Erweiterungen eine Erfindung darstellen, sofern er für die neue Teilanmeldung nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung beansprucht. 157. Aufgrund der Entscheidung zu Artikel 83 a beschloss die Gruppe, auch Artikel 101 a Buchstabe c und Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c zu ändern, da die Erweiterung des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung einen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn ein Patent auf eine Teilanmeldung hin erteilt worden ist.

Nummer 1 zu Artikel 141 Absatz 2

158. Der Vertreter der WIPO schlug vor, diese Bestimmung dem PCT dadurch anzupassen, dass in Satz 2 die Frist nicht am Tag des Zugangs einer Mitteilung, sondern am Tag ihrer Uebersendung zu laufen beginnen solle.

Die Delegationen sprachen sich insbesondere aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern für diesen Vorschlag aus. Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass diese Frage nicht weiter erörtert werden sollte, bevor die Stellungnahme der interessierten Kreise eingeholt worden sei, für die dieses Problem zit Sicherheit von Bedeutung sei. Es wurde daher beschlossen, die interessierten Kreise in der Einladung, die ihren für die Sitzung im Januar 1972 übermittelt würde, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENIERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR/135/71 Festhri: d u 8+9 : Sihung d u H_1 beinpripe I =5 R / 134 / 27 × .29 . n o / n (=huit Vorenthur f wirt uber- eintownum....) usur

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. FAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OKPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorlaufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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SIEBENTER TEIL
NICHTIGKEIT DES EUROPAEISCHEN PATENTS

Artikel 133
Nichtigkeitsgründe

(1) Vorbehaltlich Artikel 134 kann auf Grund von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, a) wenn der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) wenn das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) wenn der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten europäischen Patentanmeldung; d) wenn der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 104 erweitert worden ist. (2) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein europäisches Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es die nationalen Rechtsvorschriften zulassen, kann die Beschränkung in Form einer Aenderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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SIEBETTER TEIL
NICHTIGEEIT DES EUROPAEISCHEN PATENTS

Artikel 133 (Nichtigkeitsgrunde). 76. Eine Delegation wies darauf hin, dass Absatz 1 auf zweierlei Weise ausgelegt werden könnte:

- Falls die nationalen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats einen in diesem Absatz aufgefuhrten Nichtigkeitsgrund nicht kennen, kann dieser Staat ein europäisches Patent aus diesen Grund nicht fur nichtig erklären; - in den Vertragsstaaten, nach deren Rechtsordnung das internationale Recht Vorrang vor den innerstaatlichen Recht hat, mussten alle Nichtigkeitsgrunde dieses Absatzes mit Inkrafttreten des Uebereinkommens fur diesen Staat als ein Teil der nationalen Rechtsvorschriften angesehen werden und folglich anwendbar sein.

Die Konferenz war der Ansicht, dass nur die erste dieser beiden Auslegungen in Frage komme. Hierdurch werde keineswegs ausgeschlossen; dass jeder Staat erforderlichenfalls seine nationalen Rechtsvorschriften im Wege einer Aenderung an Artikel 133 des Uebereinkommens anpasst. Eine dahingehende Entwicklung wäre sogar ausserst wunschenswert.

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BEDIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR / 125 / 71 toddd 1(12460 )

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 133

Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 134 kann aufgrund von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, a) + b) + c) wenn der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der cingereichten europäischen Patentanmeldung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung beruht, als der Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung; d) +

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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einer von ihnen fur angemessen orachteten Weise urabhăgig voneinander geltend machen möchten, gegeneinander ab; sie beschloss mit Mehrheit, dass die beiden Inhaber nicht verpflichtet sein sollten, im Einspruchsverfahren gemeinsam aufzutreten, dies aber verlangen künnten(Artikel 101 Absatz 1 a). (c) Stadium des Nichtigkeitsverfahrens (Artikel 133) 49. Die britische Delegation schlug hierzu vor ( BR / GT I/133/71), dass Nichtberechtigung gemäss Artikel 15 ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Artikels 133 sein soll. Nach der bisherigen Fassung konnte nämlich derjenige, dem das Recht auf das Patent widerrechtlich genommen worden war, keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Patents erlangen. Die Arbeitsgruppe nahm diesen Vorschlag mit ihrer Kehrheit an. 50. Bei dieser Aussprache prüfte die Gruppe zwei weitere Vorschläge der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71), in Artikel 133 noch zwei andere Nichtigkeitsgründe aufzunehmen:

- Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der nicht durch Zwangslizenzen begegnet werden kann; - der Fall, in dem ein Patent durch arglistiges Handeln erlangt worcen ist.

Die Gruppe nahm diese beiden Vorschläge nicht an.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUEHRUNG EINES EUROPAETSCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinachiften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Hassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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Artikel 133 Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 134 kann aufgrund von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, a) + b) + c) wenn der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten europäischen Patentanmeldung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 16 eingereichten neuen Anmeldung beruht, als der Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung; d) wenn der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 137 b Absatz 5 erweitert worden ist; e) wenn der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 15 berechtigt ist. (2)+

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 129 - Jahresgebuhren fur die europäische Patentanmeldung und Artikel 132 - Jahresgebuhren fur des europäische Patent 142. Die Konferenz nahm die Vorschlage von IPIA zur Neuanpassung des Gebulhrensystems (vgl. Dok. BR/169/72, Nummer 128) nicht an.

Artikel 133 - Nichtigkeitsgrtinde 143. Die Konferenz nahm den Vorschlag einiger Organisationen, den Buchstaben b zu streichen und einen weiteren Nichtigkeitsgrund hinzuzufügen, wonach die Pctentansprtche den Erfordernissen nach Artikel 71 a gerecht werden mussen, nicht an. 144. Die Konferenz gelangte ubereinstimmend zu der Auffassung, dass die in Wortlaut des Buchstabens b enthaltene Formulierung "so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausfuhren kann" dahingehend auszulagen soi, dass das einfache intellektuelle Verstandnis zur Erfullung der Bedingung ausreiche, was insbesondere bei Zweigen der Technik notwendig sei, die sehr komplizierte Anlagen erforderten. Eine entsprechende auslegende Erklärung konnte auf der Diplomatischen Konferenz angenommen werden. 145. Der Redaktionsausschuss der Konferenz wurde beauftragt zu prufen, ob sich der Wortlaut des Buchstabens c nicht durch die Klarstellung verbessern lasst, dass men sich bei Berufung auf diesen Grund nicht auf hinzugefugte Bestandteile stutzen könne, die gegebenenfalls in der Prioritetsunterlage enthalten seien.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. MZrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTE PEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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staaten angewandt würde und voneinander abweichende Auslegungen daher nicht auszuschliessen seien.

Nach Auffassung einer Organisation (IHK) sowie von Minderheiten innerhalb des CNIPA und der EIRMA müsste dagegen der Buchstabe b vor allem deshalb aufrechterhalten werden, weil eine entsprechende Vorschrift als Einspruchsgrund in Artikel 101 a vorgesehen sei und die Parallelität dieser beiden Vorschriften bestehen bleiben müsse. 130. IHK äusserte Bedenken gegen den Ausdruck "so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann" im Buchstaben b. Diese Organisation schlug folgende Fassung vor: "so deutlich und vollständig offenbárt, dass ein Fachmann sie verstehen kann". Diese Bemerkung gilt auch für Artikel 71. 131. Zwei Delegationen (CNIPA und UNEPA) beantragten die Aufnahme eines neuen Nichtigkeitsgrundes: Nichtigerklärung, wenn die Patentansprüche nicht den Erfordernissen des Artikels 71 a genügen. Dieser Grund müsste auch in den Artikel 101 a als Einspruchsgrund aufgenommen werden. 132. UNEPA warf die Frage auf, ob der Buchstabe c auch für die Teile der Anmeldung Anwendung finden kann, die etwa über den Inhalt des Prioritätsdokuments hinausgehen.

Es wurde festgestellt, dass diese Vorschrift nur die Patentanmeldung in der eingereichten Fassung betrifft und das Prioritätsdokument nicht erfasst.

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Artikel 124 - Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens

127. EIRMA und IHK sprachen sich für die Streichung von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b aus, da eine solche Vorschrift für Dritte bedeuten würde, dass sie während sehr langer Zeit im Ungewissen bleiben. Ausserdem hätten die Betreffenden aufgrund von Artikel 6 bereits die Möglichkeit, ihr Risiko in den Fällen einzuschränken, in denen sie daran zweifelten, ein europäisches Patent zu erlangen.

Artikel 129 - Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung 128. Bei Erörterung dieses Artikels betonte IFIA unter Hinweis auf andere Patentsysteme die Notwendigkeit einer die wissenschaftliche Entwicklung begünstigenden Grundkonzeption und befürwortete eine Umgestaltung des Gebührensystems, bei der die Verpflichtung zur Gebührenzahlung auf einige wirklich wesentliche Abschnitte des Verfahrens beschränkt werde. Diese Organisation schlug insbesondere vor, die Jahresgebühren für die Anmeldung eines europäischen Patents zu streichen und ausserdem vorzusehen, dass die Jahresgebühren für das europäische Patent in nahezu voller Höhe an das Europäische Patentamt zu zahlen sind.

Artikel 133 - Nichtigkeitsgründe 129. Zwei Organisationen (CNIPA und EIRMA) sprachen sich für die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b aus, da die unpräzise Fassung eine Gefahr im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Patentinhabers bedeuten könnte. Diese Gefahr sei deswegen in besonderem Masse gegeben, weil der Artikel 133 im Gegensatz zum Artikel 101 a von den Gerichten der einzelnen Vertrags- B R / 169  d / 72 esi/NS/bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UeBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. M3rzz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anheirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein europäisches Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Artikel 139

Altere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag (1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. (2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Die Artikel 64, 123, 135 bis 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 84 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden. (2) If the grounds for revocation only affect the European patent partially, revocation shall be pronounced in the form of a corresponding limitation of the said patent. If the national law so allows, the limitation may be effected in the form of an amendment to the claims, the description or the drawings.

Article 139

Rights of earlier or the same date (1) In any designated Contracting State a European patent application and a European patent shall have with regard to a national patent application and a national patent the same prior right effect as a national patent application and a national patent. (2) A national patent application and a national patent in a Contracting State shall have with regard to a European patent in which that Contracting State is designated the same prior right effect as they have with regard to a national patent. (3) Any Contracting State may prescribe whether and on what terms an invention disclosed in both a European patent application or patent and a national application or patent having the same date of filing or, where priority is claimed, the same date of priority, may be protected simultaneously by both applications or patents.

Chapter III
Miscellaneous effects

Article 140 National utility models and utility certificates Article 64, Article 123, Articles 135 to 137 and Article 139 shall apply to utility models and utility certificates and to applications for utility models and utility certificates registered or deposited in the Contracting States whose laws make provision for such models or certificates.

Article 141

Renewal fees for European patents Renewal fees in respect of a European patent may only be imposed for the years which follow that referred to in Article 84, paragraph 4.

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bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird.

[^0]Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 104 (Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen)

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung (1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. (2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in eine der Amtssprachen des betreffenden Vertragsstaats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3 erweitert worden ist; e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 58 berechtigt ist. is not made within twenty months after the date of filing or, if a priority has been claimed, after the date of priority.

[^1]

Article 137

Formal requirements for conversion (1) A European patent application transmitted in accordance with Article 136 shall not be subjected to formal requirements of national law which are different from or additional to those provided for in this Convention. (2) Any central industrial property office to which the application is transmitted may require that the applicant shall, within not less than two months: (a) pay the national application fee, and (b) file a translation in one of the official languages of the State in question of the original text of the European patent application and, where appropriate, of the text, as amended during proceedings before the European Patent Office, which the applicant wishes to submit to the national procedure.

Chapter II

Revocation and prior rights

Article 138

Grounds for revocation (1) Subject to the provisions of Article 139, a European patent may only be revoked under the law of a Contracting State, with effect for its territory, on the following grounds: (a) if the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 50 to 55; (b) if the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) if the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed, or if the patent was granted on a divisional application or on a new application filed in accordance with Article 59, beyond the content of the earlier application as filed; (d) if the protection conferred by the European patent has, contrary to Article 122, paragraph 3, been extended during opposition proceedings; (e) if the proprietor of the European patent is not entitled under Article 58.


[^0]: Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 104 (Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR LINSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ministration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siège sur le territoire . . .".

Begründung:

Die vorgeschlagene Ausdrucksweise soll sicherstellen, daß der englische und der französische Text dem im deutschen Text verwendeten Ausdruck „Sitz" entsprechen. b) Im englischen Text sollte in der letzten Zeile des Absatzes 3 der Ausdruck „economic links" durch den Ausdruck „economic connections" ersetzt werden.

9 Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;"

Begründung:

Werden die Worte ,im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3" gestrichen, so kann jeder Vertragsstaat in seinen Rechtsvorschriften als Nichtigkeitsgrund auch den Fall vorsehen, daß der Schutzbereich des europäischen Patents im nationalen Nichtigkeitsverfahren oder gegebenenfalls im nationalen Beschränkungsverfahren insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche erweitert worden ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften möchten im Rahmen des Zweiten Ubereinkommens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können; als Grund für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents soll nicht nur der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren, sondern auch der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs - insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche - im Beschränkungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen werden, die zentral bei den besonderen Organen des Europäischen Patentamts stattfinden werden. Solange ihnen jedoch eine solche Möglichkeit in Artikel 138 des Ersten Ubereinkommens nicht eingeräumt wird, können sie dies nicht tun.

10 Artikel 141 Es sollte ein neuer Absatz 2 folgenden Wortlauts angefügt werden: „(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben." paragraph 3 should read as follows"The Administrative Council may determine . . . other legal persons which have their seat within the territory . . .".

Reason:

This proposal is intended to ensure that the terms used in the English and French texts correspond to the term "Sitz" used in the German text. (b) It is proposed that in the English text, in the last line of paragraph 3, the words "economic links" be replaced by "economic connections".

9 Article 138, paragraph 1(d)

It is proposed that this sub-paragraph be worded as follows: "if the protection conferred by the European patent has been extended;"

Reason:

The deletion of the words "contrary to Article 122, paragraph 3" and "during opposition proceedings" would authorise each Contracting State to include as a ground for revocation in its national law any extension of the protection conferred by the European patent, in particular by an amendment to the claims, during national revocation or limitation proceedings. The Member States of the European Communities wish to make use of this possibility in the Second Convention by providing as a ground for revocation of a Community patent not only any extension of the protection during the opposition proceedings but also any extension of protection, in particular by an amendment to the claims, during the limitation or revocation proceedings which will be centralised and take place before the special departments of the European Patent Office. However, unless such a possibility is open to them under Article 138 of the First Convention, they will be unable to apply such a measure.

10 Article 141 It is proposed that a second paragraph worded as follows, be added: "(2) Any renewal fees falling due within two months after the publication of the mention of the grant of the European patent shall be deemed to have been validly paid if they are paid within that period. Any additional fee provided for under national law shall not be charged."

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Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français

M/14 12. April 1973 12 April 1973 12 avril 1973

STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

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das Wort „sofortige Beschwerde" eine bestimmte, hier nicht passende technische Bedeutung hat.

29 Außerdem wird angeregt zu prüfen, ob Satz 2 nicht mit Rücksicht auf Artikel 107 Satz 1 entbehrlich ist.

Artikel 116

30 In Absatz 1 Buchstabe g ist die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" als Beweismittel genannt. Nach informellen Gesprächen mit der britischen Delegation handelt es sich jedoch bei dem im englischen Text stehenden „sworn statement in writings" um eine Erklärung, die vor einer zuständigen Stelle unter Eid abgegeben wird. Die deutsche Fassung von Buchstabe g sollte daher lauten: ,,die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Artikel 134

31 a) Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmäßig, in Anlehnung an die englische Fassung den Begriff des ,zugelassenen Vertreters" durch den des ,geschäftsmäßigen Vertreters" zu ersetzen.

32 b) In Absatz 1 sollte ein Vorbehalt mit Rücksicht auf Absatz 6 gemacht werden, da die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt auch von jedem Rechtsanwalt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfullt, wahrgenommen werden kann.

33 c) Absatz 3 sollte gestrichen werden, da er neben Absatz 1 entbehrlich zu sein scheint.

Artikel 138

34 Im deutschen Text sollte in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „danach" in Anpassung an Artikel 81 gestrichen werden.

II.
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN

Regel 29

35 Im deutschen Text von Absatz 1 Satz 1 sollte das Wort „festzulegen" durch ,,anzugeben" ersetzt werden. since the term "sofortige Beschwerde" has a specific technical meaning which is not appropriate here.

29 In addition it should be examined whether the 2 nd sentence is really necessary in view of the 1st sentence of Article 107.

Article 116

30 In the German text of paragraph 1(g) "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" is referred to as a means of giving or obtaining evidence. Informal discussions with the United Kingdom delegation have, however, established that the "sworn statements in writing" referred to in the English text are statements made under oath before a competent authority. The German version of (g) should therefore read: "die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Article 134

31 (a) In the interests of clarity it would appear desirable to replace in the German version the term "zugelassene Vertreter" by "geschäftsmäßige Vertreter" (professional representatives) along the lines of the English version.

32 (b) Paragraph 1 should state that its provisions are subject to the provisions of paragraph 6 , since representation before the European Patent Office may be undertaken by any legal practitioner fulfilling the necessary requirements.

33 (c) Paragraph 3 should be deleted since it seems unnecessary in addition to paragraph 1.

Article 138

34 In the German text the word "danach" in paragraph 1(b) should be deleted, to correspond with Article 81.

II.
IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION

Rule 29

35 In the German text of the 1^st sentence of paragraph 1 the word "festzulegen" should be replaced by "anzugeben".

Page 35

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 36

Artikel 131 - Rechtshilfe

26 Absatz 1 Die Verwendung des Ausdrucks ,sur requête" (,,auf Antrag") würde nach französischer Terminologie einen schriftlichen Antrag erfordern; dies ist aber nicht gemeint (,quod non!"). Für die Antragstellung ist wohl keine besondere Form vorgeschrieben.

Vorschlag:

Statt des Ausdrucks „sur requệte" sollte „à la requête" oder ,,à la demande" stehen.

Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

27 Absatz 2 Der Inhalt des Wortes ,,partiellement" (,teilweise") sollte geklärt werden. Aus dem Entwurf geht nämlich scheinbar hervor, daß der Fall gemeint ist, in dem nur einige von mehreren Nichtigkeitsgründen auf das Patent zutreffen; dies würde sicher nicht dem eigentlichen Sinn dieser zweifellos sehr nuancierten Vorschrift entsprechen.

Vorschlag:

Der Beginn dieses Absatzes könnte folgende Fassung erhalten: ,Si les motifs de nullité n'affectent le brevet européen qu'en partie . . " oder ,n'affectent que partie du brevet . . " (, Treffen die Nichtigkeitsgründe nur auf einen Teil des europäischen Patents zu, … ").

Artikel 150 - Anwendung des Zusammenarbeitsvertrags

28 Absatz 2 Der Begriff ,,procédure" läßt im Französischen ausschließlich an die Form und nicht an den Inhalt eines Vorgangs denken, wie dies im Deutschen und im Englischen bei den Ausdrücken ,Verfahren" und ,,proceedings" doch wohl der Fall ist, die ein bestimmtes Objekt bei einer gerichtlichen Instanz abdecken. Auf jeden Fall muß verhindert werden, daß die Vorstellung Raum gewinnt, der Zusammenarbeitsvertrag sei nur auf Verfahrensfragen anwendbar.

Vorschlag:

In Satz 2 sollte es anstatt „Dans ces procédures" (,In diesem Verfahren") heißen: ,A ces demandes" (,Auf diese Anmeldungen"). this Convention and to be observed vis-a-vis the authorities of such State), or: "... au droit d'un Etat contractant . . . quant aux délais . . ." (English text unchanged) (the first version would be preferable).

Article 131 - Legal co-operation

26 Paragraph 1 The expression "sur requête" (on request) (5th line) would in French require a written act (quod non!). Here, however, no special form would seem to be necessary for the submission of the request.

Proposal:

Replace "sur requête" by "à la requête" or "à la demande" (in English all three mean: on request).

Article 138 - Grounds for revocation

27 Paragraph 2 The exact meaning of the word "partially" should be specified. The text of the draft would seem to refer more to the case of only some grounds out of several affecting the patent, which obviously is not the true meaning of this provision which has a very special sense.

Proposal:

State: "If the grounds for revocation only affect the European patent in part . . ." or "only affect a part of the patent . . .".

Article 150 - Application of the Patent Cooperation Treaty

28 Paragraph 2 In French the term "procédure" (proceedings) has a special meaning which relates it exclusively to the form and not to the content of the proceedings as seems to be the case of the German and English terms "Verfahren" and "proceedings", which also cover the actual court in that it has a specific object. In any event the impression must be avoided that the Patent Cooperation Treaty is only applicable to procedural aspects.

Proposal:

Replace (2nd sentence) the words "Dans ces procédures..." (In such proceedings) by " A ces demandes, les dispositions... sont applicables" (The provisions . . . shall be applied to such applications).

Page 37

Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

Page 38

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 39

"(1) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Nach Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die europäische Patentanmeldung sowie in die-Akten dieser Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt."

Die Absätze 2, 3 und 5 sind entsprechend zu ändern.

Artikel 134 8. Es dürften wohl keine gewichtigen Gründe dafür vorliegen, dass verlangt wird, dass die zugelassenen Vertreter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen müssen. Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 sollten daher gestrichen werden.

Artikel 138 9. Nach der derzeitigen Fassung von Absatz 2 ist es offenbar möglich, dass im Verlauf eines Nichtigkeitsverfahrens Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fussen, ersetzt werden können, wenn das nationale Recht dies zulässt. Diese neuen Ansprüche sind nicht vom Europäischen Patentamt geprüft worden, und auch die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Dies ist keine befriedigende Lösung. Darüber hinaus schafft dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente.

Der letzte Satz von Absatz 2 sollte daher durch folgenden Text ersetzt werden: "Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

Page 40

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

Page 41

KAPITEL II

NICHTIGKEIT UND AELTERE RECHTE Artikel 138 Nichtigkeitsgrtinde (1) Unverändert gegentuer dem gedruckten Entwurf 1972 a) b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfuhren kann; c) Unverändert gegentuer dem gedruckten Entwurf 1972 d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 58 Absatz 1 berechtigt ist. (2) Betreffen die Nichtigkeitsgrtinde nur einen Teil des europaischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschrănkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zulässt, kann die Beschrănkung in Form einer Aenderung der Patentansprtiche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M / 98 / I / R 4 Original:Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

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Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138 Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 53 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, Eass cin Fachzann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 6f eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; e) der. Inhaber des europaischen Patents nicht nach Artikel 66 Absatz 1 berechtigt ist. (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschrinkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zulässt, kann die Beschrinkung in Form einer Aenderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zejchmungen erfolgen.

Page 44

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelest vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

Page 45

c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor, daß die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentami sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschätstsiz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschätssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen sami ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidicre. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab, stellte aber andererseits fest, daß das stipulierte Recht auf einen Geschïftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschätssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschätssunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgriunde unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückzichen darf.

Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Itehörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangzzeit und die nach Ablegung der europäischen Eignungsn'ufung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlosung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 104)

Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst.b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückge wiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der Sisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist, Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen 7 u erlassen.

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzender geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlicßen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Berich über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reuncistion under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Der Verfahrensordnung (Dok. M/14) ist zwar von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M PII/141 Nr 10)

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nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Beschränkungsverfahren oder auch in einem Beschränkungsverfahren, wie es im Entwurf für ein Gemeinschaftspatent vorgesehen sei, erfolgen könne. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wollten von der Möglichkeit, auch die Fälle der obengenannten Erweiterung des Schutzbereichs als Nichtigkeitsgrund vorzusehen, Gebrauch machen und würden es daher begrüßen, wenn ihnen Artikel 138 rechtlich die Möglichkeit böse, diese Fälle als Nichtigkeitsgründe für Gemeinschaftspatente vorzusehen.

Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen. Sie gebe jedoch zu bedenken, ob der Redaktionsausschuß nicht in Anlehnung an Artikel 99 Buchstabe c den Bezugspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung des Schutzes erwähnen müßte.

Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen Buchstabe c und Buchstabe d von Absatz 1 des Artikels 138 unterschieden werden müsse. In Buchstabe c solle die Lage in den Fällen geregelt werden, in denen der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. In Buchstabe d werde eine zusătzliche Bedingung in dem Sinne vorgesehen, daß ein einmal erteiltes Patent anschließend nicht mehr erweitert werden könne. Der durch das Patent gewährte Schutz dürfe also nicht über den durch das erteilte Patent gewährten Schutz hinausgehen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Delegation gegen den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Einspruch erhebt und daß dieser somit angenommen ist. 854. Der Ausschuß kommt überein, die Prüfung der Bemerkung Luxemburgs zu Absatz 2 an den Redaktionsausschuß zu verweisen. 855. Die schwedische Delegation begründet ihren Vorschlag zur Änderung von Absatz 2, der in Dokument M/53 Seite 4 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung des zweiten Satzes dieses Absatzes sei es möglich, daß die Beschränkung des europäischen Patents in Form einer Änderung der Patentansprüche erfolgen könne, wenn das nationale Recht dies zulasse. Es wäre also wohl möglich, daß europäische Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fußen, ersetzt werden können. Diese neuen Ansprüche würden nicht vom Europäischen Patentamt geprüft, und auch die einzelstaatlichen Gerichte seien nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zustăndig. Im übrigen schaffe dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente. Infolgedessen schlägt die schwedische Delegation vor, den letzten Satz von Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen: „Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

Die britische und die niederländische Delegation erklären, sie könnten diesem Änderungsvorschlag nicht zustimmen. Der Entwurf des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent răume dem Anmelder nămlich die Möglichkeit ein, seine Patentansprüche zu vertreten, sofern sie nicht umfangreicher als die ursprünglichen Patentansprüche seien. Es sei wohl wesentlich für den Anmelder, daß er weniger umfangreiche Patentansprüche in der von ihm gewünschten Form vorlegen könne, anstatt an die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche gebunden zu sein, die auf der Beurteilung des Standes der Technik zu dem Zeitpunkt beruht hätten, als er die Anmeldung eingereicht habe.

Die Vertreter der UNEPA und der FICPI nehmen gegen den schwedischen Vorschlag Stellung. Sie heben hervor, daß bei der Annahme eines solchen Vorschlags jeder Anmelder von Anfang an eine große Anzahl von Patentansprüchen unterbreiten würde, um anschließend die Möglichkeit zu haben, einen Teil der Ansprüche zurückzuziehen.

Die schwedische Delegation unterstreicht zwar, daß sie mit diesen Vorschlägen den Ansichten der interessierten Kreise ihres Landes Rechnung getragen habe, erklärt aber, sie ziehe ihren Vorschlag zurück. 856. Die belgische Delegation gibt zu bedenken, ob es nicht angebracht wäre, die Aufzählung der in Artikel 138 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe zu ergänzen und auch den in Artikel 63 Absatz 3 vorgesehenen Fall, nämlich das Fehlen der Übersetzung der europäischen Patentschrift, aufzunehmen.

Die niederländische Delegation erklärt, daß es sich in einem solchen Fall, d.h. wenn die Übersetzung nicht vorgelegt worden sei, erübrige, das Patent für nichtig zu erklären, da es dann automatisch als wirkungslos gelte.

Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung die belgische Delegation zufriedenstellt.

Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde-oder Prioritätstag

857. Die norwegische Delegation erläutert ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 3, der in Dokument M/71 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung dieses Absatzes können die Staaten vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Der norwegische Vorschlag verfolgt ein doppeltes Ziel. In erster Linie soll damit diese Bestimmung erhellt werden, die den Fall, in dem ein Vertragsstaat keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, nicht regele. Da in dem Übereinkommen der Grundsatz des "whole day" angenommen worden sei, erscheine es folgerichtig, davon auszugehen, daß für die Erfindung ein Doppelschutz gelte, der sich aus den beiden Anmeldungen oder Patenten ergebe. Diese Bestimmung würde den allgemeinen Grundsatz darstellen. Jedoch könnten die Staaten die Streichung der Möglichkeit des Doppelschutzes beschließen. In einem solchen Fall könnte die Nichtigerklärung jedoch nur die nationale Anmeldung oder das nationale Patent betreffen. 858. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Bei der ersten Hypothese seien eine curopäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung von zwei völlig verschiedenen Erfindern gleichzeitig eingereicht worden. In diesem Fall müßten die beiden Anmeldungen und gegebenenfalls die beiden Patente weiterbestehen können. Die gleiche Lösung gelte für den Fall von zwei europäischen Patentanmeldungen mit dem gleichen Anmeldetag, die von verschiedenen Erfindern eingereicht worden seien. Die zweite Hypothese betreffe eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung mit dem gleichen Anmeldetag, die von ein und demselben Erfinder eingereicht worden sei. In bezug auf diesen Fall gehe der Vorschlag der norwegischen Delegation von den gleichen Grundsätzen aus, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt hätten, in Artikel 77 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent vorzusehen, daß das Gemeinschaftspatent weiter bestehe und das nationale Patent wirkungslos werde. Deshalb könnte sie sich dem norwegischen Vorschlag anschließen, wobei sie sich allerdings frage, ob damit Artikel 139 nicht zu kompliziert werde und ob nun diesen Fall nicht vorzugsweise den nationalen Rechtsvorschriften überlassen sollte in der Annah-

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und 121 (121 und 122) Abhilfe schaffen könnten. Sei aber aus materiellrechtlichen Gründen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen worden, so wäre es ihres Erachtens widersinnig, ein nationales Verfahren einzuleiten; denn in den Staaten, die Prüf:ugspatente erteilen, würde das Patent wohl aus denselben Gründen wie vom Europäischen Patentamt verweigert werden, und in den Staaten, die Registrierpatente erteilen, würde ein Patent erteilt werden müssen, was nur nachteilig sein könnte. 839. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland widerspricht diesem Antrag. Sie weist darauf hin, daß die Einleitung eines nationalen Verfahrens nicht nur in Fällen möglich sein solle, in denen der Anmelder einen Rechtsverlust infolge Versäumung einer Handlung erleidet, sondern auch nach negativer Entscheidung durch das Europäische Patentamt. Gerade für diese Fälle aber stelle sich in der Bundesrepublik ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundgesetz müsse nämlich jeder Verwaltungsakt von einem Gericht nachgeprüft werden können. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien aber - trotz gerichtsähnlicher Ausgestaltung - keine Gerichte, so daß der Rechtsweg vor einem deutschen Gericht offenbleiben müsse. Zu bedenken sei aber, daß die Bundesrepublik gegenwärtig nicht beabsichtige, von der Ermächtigung des Absatzes 1 Buchstabe b Gebrauch zu machen. Aber selbst wenn davon Gebrauch gemacht würde, sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten, da es unwahrscheinlich wäre, daß nach einem abgeschlossenen europäischen Verfahren noch ein Verfahren vor den deutschen Patentbehörden und vor einem deutschen Gericht angestrengt würde. 840. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit beizubehalten. Sie möchte sich diesen Ausweg vor allem für den Fall offenhalten, daß es nicht rechtzeitig gelingen sollte, das britische Recht mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen. 841. Die Delegation der Internationalen Handelskammer begrüßt den Antrag der französischen Delegation; ihres Erachtens ist die vorgeschlagene Änderung nicht nur logisch, sondern auch notwendig, um innerhalb einer anwendbaren Frist zu einer klaren Rechtslage zu kommen, und geeignet, einen einheitlichen Rechtsschutz in allen benannten Vertragsstaaten herbeizuführen. 842. Die Delegation des CIFE unterstützt den Antrag der französischen Delegation insoweit, als er die Umwandlungsmöglichkeit für zurückgenommene und zurückgewiesene Anmeldungen und für widerrufene Patente ausschließen wolle. Denn es sei nicht glücklich, wenn ein vor dem Europäischen Patentamt bereits abgeschlossenes Verfahren vor den nationalen Behörden erneut eingeleitet würde. Dagegen sollte dann, wenn die Anmeldung infolge eines Versehens des Anmelders als zurückgenommen gilt, die Umwandlungsmöglichkeit bestehenbleiben (vgl. Dok. M/22 Nr. 9). 843. Die schweizerische Delegation tritt dafür ein, die jetzige Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Ihrer Meinung nach haben allein die Vertragsstaaten darüber zu entscheiden, ob Anmeldungen, die im europäischen Verfahren keinen Erfolg haben, auf nationaler Ebene weiterverfolgt werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei bisher nur für die in Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Fälle gemacht worden. Die schweizerische Delegation hebt zum Abschluß hervor, daß ihr Land von der Ermächtigung des Buchstabens b jedenfalls am Anfang keinen Gebrauch machen werde. 844. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei aus ähnlichen Gründen wie die deutsche Delegation dafür, Buchstabe b beizubehalten. 845. Nach Auffassung der Delegation der UNION sollte auf die Umwandlungsmöglichkeit nicht verzichtet werden. Sie sieht in Buchstabe b eine Art Auffangsvorschrift, die sehr nützlich für die Anmelder sein könne, solange man noch nicht wisse, wie das europäische Verfahren arbeiten werde. Nicht nur bei der Versagung des Patents aus formellen Gründen, sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen könne die Umwandlungsmöglichkeit vorbeifluft sein. 846. Die Delegation des CNIPA tritt dafür ein, Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Sehe der Anmelder voraus, daß er im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keinen Erfolg haben werde, so könne er ohne allzu großen Zeitverlust noch rechtzeitig ein (oder mehrere) nationales Verfahren einleiten; anderenfalls müsse er das europäische Verfahren bis zum Ende durchfechten, was auch die Wettbewerber länger im ungewissen lassen würde. 847. Die Delegation des EIRMA ist dafür, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, weil anderenfalls die Rechtslage zu lange unklar bleiben könnte. Für die verfassungsrechtlichen Probleme einiger Staaten würde sich wohl irgendeine Lösung finden lassen. 848. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen dafür und 10 Delegationen dagegen aus, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme. 849. Nach der Abstimmung erklärt die niederländische Delegation, sie habe für den Vorschlag der französischen Delegation gestimmt, weil ihres Erachtens die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Umwandlungsmöglichkeit dem Grundgedanken eines einheitlichen europäischen Patenterteilungsverfahrens widerspreche. Sie begrüße es daher außerordentlich, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, deren verfassungsrechtliches Problem sie nicht verkenne, erklärt habe, ihr Land beabsichtige gegenwärtig nicht, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. 850. Nach der Abstimmung regt die Delegation der Internationalen Handelskammer an, die den Vertragsstaaten eingeräumte Befugnis, die Umwandlungsmöglichkeit nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorzusehen, in die Form eines Vorbehalts - etwa in der Art der Vorbehalte nach Artikel 166 (167) - zu kleiden, jedoch ohne zeitliche Befristung; dadurch würde die Rechtslage in bezug auf das europäische Verfahren deutlich, und kein Vertragsstaat könnte seine gesetzlichen Vorschriften einseitig ändern. 851. Ihr wird vom Vorsitzenden entgegnet, daß eine solche Lösung jedenfalls systematisch verfehlt wäre, weil nach Absatz 1 Buchstabe b sich die Vertragsstaaten nicht irgendwelche Rechte gegenüber dem Übereinkommen vorbehalten, sondern nur ein Verfahren auf nationaler Ebene nachschalten könnten.

Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

852. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland betreffend Absatz 1 Buchstabe b zu übertragen (vgl. Dokument M/1 Punkt 34). 853. Der Ausschuß prüft anschließend einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend Absatz 1 Buchstabe d.

Die deutsche Delegation erklärt im Namen dieser Staaten, daß der Vorschlag darauf abzicle, im derzeitigen Wortlaut von Buchstabe d die Worte „entgegen Artikel 122 Absatz 3" sowie die Worte „im Einspruchsverfahres" zu streichen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß eine Erweiterung des durch das europäische Patent gewährten Schutzes auch in einem

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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SIEBENTER TEIL

NICHTIGKEIT DES EUROPAEISCHEN PATENTS

Artikel 133 neu (127) Nichtigkeitsgründe Text der Arbeitsgruppe (1) Vorbehaltlich Artikel 134 kann auf Grund von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staates nur für nichtig erklärt werden, a) wenn der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) wenn das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) wenn der Gegenstand des Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten europäischen Patentanmeldung; d) wenn der Schutzbereich des Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 104 erweitert worden ist. (2) Treffen die Nichtigkeitsgründe auf ein Patent nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es die nationalen Rechtssvorschriften zulassen, kann die Beschränkung in Form einer Aenderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.