Art137dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art137dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 137
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 137 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 137 MPU Formvorschriften für die Umwandlung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 171 IV/215/62 S. 82-88
VE Mai 1962 116 6551/IV/62 S. 28
VE 1962 116 6498/IV/64 S. 45-51
VE 1962 114 11821/IV/64 S.39,40
IV/215/62 171 3076/IV/62 S. 12-19
BR/48/70 126 BR/87/71 Rdn. 30/31

Dokumente der MDK

E 1972 137 M/98/I/R 4 S. 3
" 137 M/146/R 5 Art. 137
" 137 M/PR/G S. 204

In dieser Dokunint fobt es kaimen Art. 177

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Erster Teil Das europäische Patent 10. Abschnitt

Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Artikel 171 Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents (1) Der Anmelder des europäischen Patents oder der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents kann bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten den Antrag stellen, auf Grund der mit der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 67 c in den Vertragsstaaten bewirkten nationa.. len Hinterlegung ein nationales Patent zu erteilen. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die europäische Patentanmeldung varliegt oder das vorläufige europäische Patent besteht, spätestens aber bis zur rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents. (2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und b) der Betrag der Antragsgebühr oder der Nachweis ihrer Entrichtung, sofern eine solche Antragsgebühr von dem betreffenden Vertragsstaat vorgeschrieben ist. (3) Die Antragsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht höher sein als die für eine nationale Anmeldung vorgeschriebenen Gebühren. Für die Stellung des Antrags darf weder die Bestellung eines Vertreters noch die Angabe einer Zustellungsanschrift in dem betreffenden Vertragsstaat gefordert werden.

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VERTRAULICHY

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 171 bis 190
Artikel 171, 1727

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Patents, die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vorgenommen worden sind cund der Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens dienen sollen, müssen dagegen im nationalen Verfahren unberücksichtigt bleiben, da der Anmelder oder Patentinhaber möglicherweise gerade wegen dieser auf Grund des europäischen Patentrechts erforderlich gewordenen Beschränkungen oder Änderungen auf das nationale Verfahren übergeht.

Absatz 5 wäre überflüssig, wenn das nationale Recht aller Vertragsstaaten besagen würde, daß die Laufdauer des nationalen Patents vom Tage der Anmeldung an gerechnet wird. Aus Artikel 67c in Verbindung mit Artikel 171 dürfte sich mit hinreichende Deutlichkeit ergeben, daß bei dem Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren als Tag der nationalen Anmeldung der Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzusehen ist. Da das Recht eines Vertragsstaates aber die Laufdauer de nationalen Patents erst mit seiner Erteilung beginnen läßt, erscheint es gleichwohl erforderlich zu bestimmen, daß die Dauer des natioanlen Patents die maximale Laufdauer eines ge gebenenfalls auf die europäische Patentanmeldung erteilten europäischen Patents nicht überschreiten darf.

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Antrags fingiert werden muß. Die Arbeitsgruppe wird prüfen müssen, ob diese Fiktion entsprechend der Formulierung in Satz 3 des Absatzes 1 ausdrücklich in Artikel 171 formuliert werden muB oder ob sich diese Fiktion bereits mit genügender Deutlichkeit aus den sätzen 1 und 2 des Absatzes 1 ergibt.

Absatz 2 behandelt die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen. Neben der beglaubigten Abschrift der europäischen Patentanmeldung ist dabei entsprechend den Beschlüssen der Arbeitsgruppe zu Artikel 244 auch vorgesehen, daB beglaubigte Abschriften der gemäB Artikel 72 eingegangenen Unterlagen und einer etwaigen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung vorzulegen sind. Zusätzlich wird unter Buchstabe a) vorgeschlagen, den Anmelder oder Patentinhaber auch zur Vorlage der Anmeldungsunterlagen zu verpflichten, die er im Verfahren nach Artikel 69 berichtigt hat. Es dürfte sich empfehlen, Artikel 244 Abs. 1 Buchstabe b) bei einer erneuten Überprüfung entsprechend zu ergänzen. Ferner ist nunmehr in Anlehnung an Artikel 244 die Vorlage einer Abschrift des Neuheitsberichts vorgesehen, sofern dieser bei Übergang auf das nationale Verfahren bereits vorliegt. Im Gegensatz zu Artikel 245 Abs. 4 ist hier vorgesehen, daB der Anmelder oder Patentinhaber in jedem Fall die vorgeschriebene nationale Anmeldegebühr zu entrichten hat. Dies erscheint gerechtfertigt, da der Anmelder hier zunächst ein europäisches Patenterteilungsverfahren betrieben und sich erst später zur Einleitung nationaler Verfahren entschlossen hat.

Absatz 3 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs. 2. Absatz 4 Satz 1 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs.3. In Satz 2 sieht der Arbeitsentwurf vor, daB Änderungen der Ansprüche, die in den mit dem Antrag übermittelten Unterlagen enthalten sind, unberücksichtigt bleiben sollen. Dies entspricht dem Grundgedanken des Übergangs auf das natioanle Patenterteilungsverfahren: Grundlage für dieses Verfahren sollen nur die ursprüngliche europäische Patentanmeldung und deren etwaige Berichtigung wegen formeller Mängel sowie das Ergebnis einer bereits durchgeführten formellen Prüfung sein. Alle materiellen Änderungen der Anmeldung oder des vorläufigen europäischen

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Verfugung haben, während der er Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellen karn. Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, auf Grund neuer Vorschläge ihres Vorsitzenden die Erörterungen uber die Frage auf der 5. Sitzung wieder aufzunehmen.

Die Neufassung des Artikels 171 soll den Wünschen der Arbeitsgruppe Rechnung tragen. Sie ersetzt die bisher vorge-schlagenen Artikel 171 und 172. Bei der Neufassung des Artikels 171 sind die inzwischen von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung in der Auf,bauzeit (Artikel 241 bis 245) soweit wie möglich berücksichtigt worden.

In Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs ist die Bezugnahme auf die gemäB Artikel 67c durch die europäische Patentanmeldung in den Vertragsstaaten bewirkte nationale Hinterlegung in Klammern gesetzt worden, weil die Arbeitsgruppe über Artikel 67c einen end gültigen Beschluß noch nicht gefaßt hat.

Auch der letzte Satz des Absatzes 1, der ebenfalls an die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung anknüpft, ist schon mit Rücksicht auf die noch nicht abgeschlossenen Erörterungen zu Artikel 67c in Klammern gesetzt worden. Mit den Klammern zu Satz 3 sollte aber vor allem darauf aufmerksam gemacht werden, daB die Frage, ob ein solcher Zusat; erforderlich ist, in der Arbeitsgruppe erörtert. werden muß. Schon während der Beratung des Artikels 171 auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe ist darauf hingewiesen worden, daB di von der Arbeitsgruppe gewünschte Lösung für den Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren eine Fiktion des Portbestehens der nationalen Hinterlegungswirkung voraussetzt, die der europäischen Patentanmeldung gemäB Artikel 67c zukommen sol Die Neufassung des Artikels 171 geht davon aus, daB der Anmeld oder Patentinhaber auf Grund der europäischen Patentanmeldung Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellt. Diese Anträge soll er aber erst nach Wegfall der europäischen Patentanmeldun oder des vorläufigen europäischen Patents stellen können. Darar ergibt sich, daB während der Prist für die Stellung dieses Antrags das Weiterbestehen der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents für die Zwecke dieees

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Erster Teil

Das europäische Patent

10. Abschnitt

Ubergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Zu Artikel 171
( Neufassung )

1. Materialien:

a) Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht - Artikel 171 und 172 - vom 12. Dezember 1961 und Bemerkungen hierzu; b) Protokoll über die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe Patente in Brüssel, S. 82 ff.

2. Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer letzten Sitzung dem Gedanken, 1 Abkommen über ein europäisches Patentrecht in einem gewissen Umfang einen Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zu ermöglichen, im Grundsatz zugestimmt. Sie hat jedoch nac einer Erörterung der im Arbeitsentwurf hierzu gemachten Vorschläge (Artikel 171 und 172 in der Fassung vom 12. Dezember 1961) beschlossen, daß das im Arbeitsentwurf vorgeschlagene System vereinfacht werden sollte. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte der Antrag, der den Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zur Folge hat, erst dann gestellt werden müssen, wenn die Entwicklung des europäischen Patenterteilungsverfahrens dies nach Ansicht des Anmelders oder Patentinhabers erfordert. Der Anmelder oder Patentinhaber sollte nach Zurücknahme oder Zurückweisung der Patentanmeldung oder nach de Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents oder dessen Erlöscher durch Verzicht eine Frist von etwa 3 Monaten zur

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Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 (Neufassung)

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läufige zweite Anmeldung und eine vollständige zweite Anmeldung. Auch hinsichtlich der für den ersten und zweiten Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind die Artikel 171 und 172 dem Wiener Plan nachgebildet. b) Artikel 171 Abs. 1 regelt den Antrag auf Erteilung eines nationalen, Patents.

Artikel 171 Abs. 2 schreibt die Unterlagen vor, die mit dem Antrag einguireichen sind. Er entspricht Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a und b des Wiener Plans.

Absatz 3 enthält gewisse Einschränkungen des nationalen Rechts. Er entspricht Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 4 Abs. 2 des Wiener Plans.

Absatz 4 stellt klar, daB ein nationales Patent nicht verlangt werden kann, wenn ein endgültiges europäisches Patent erteilt worden ist.

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Zu Artikel 171

Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

a) Der. Ubergang vom europäischen Verfahren auf das nationale Verfahren ist in zwei Abschnitte geteilt.

Der erste Abschnitt umfaßt die Zeit von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bis zur rechtskräftigen Bestätigung des europäischen Patents, längstens aber bis zur Beendigung des europäischen Verfahrens. Während dieser Zeit muß der Anmelder beim nationalen Patentamt einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents stellen. Mit dem Antrag muß er bestimmte Unterlagen einreichen und gegebenenfalls eine bestimmte Gebühr bezahlen. Das nationale Patentamt veranlaßt während des ersten Abschnitts nichts. Der erste Abschnitt ist in Artikel 171 geregelt.

Der zweite Abschnitt umfaßt die Zeit von der Beendigung des europäischen Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt, der drei Monate danach liegt. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Anmelder weitere Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls eine weitere Gebühr zu bezahlen, auf Grund deren das nationale Patentamt nunmehr das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet. Der zweite Verfahrensabschnitt ist in Artikel 172 geregelt.

Die Aufteilung in zwei Abschnitte ähnelt der Einteilung des sogenannten Wiener Plans in eine vor-

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VERTAULICH!

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 bis 180 Artikel 171, 172

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Der Präsident fasst den Vorschlag von Herrn van Benthem zusammen. Danach kann der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patentes innerhalb von etwa drei Monaten nach Beendigung des europäischen Verfahrens auf Grund der europäischen Patentanmeldung die Erteilung eines nationalen Patentes unter Wahrung der europäischen Priorität beantragen. Die Dauer des Patentes wird von der Einreichung der europäischen Anmeldung an gerechnet. Der Anmelder muss eine nationale Anmeldegebühr zahlen und gegebenenfalls den Neuheitsbericht vorlegen.

Die Arbeitsgruppe nimmt das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System an. Die Erörterungen zu Artikel 171 und 172 werden nicht mehr fortgesetzt.

Der Präsident wird für die fünfte Sitzung neue Bestimmungen über den Übergang zum nationalen Erteilungsverfahren ausarbeiten. Diese Fassung wird die Beschlüsse der Gruppe berücksichtigen.

Die Sitzung wird um 17.30 Uhr geschlossen.

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Herr van Bonthem orblickt in dem vom Präsidenten für das Ubergangsverfahren vorgeschlagenen System gewisse Nachteile. Dieses Verfahren eröffno nämlich einem Anmelder, der nicht wisse, ob seine europäische Anmeldung Erfolg haben werde oder nicht, die Möglichkeit, vorsichtshalber die Erteilung eines nationalen Patentes nach Artikel 171 zu beantragen. Die Einleitung des nationalen Verfahrens auf Grund dieser Anmeldung könne arheblich verzögert werden, und zwar im Höchstfall bis zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes. Zur Vormeidung der Schwierigkeiten, die sich daraus für die nationalen Behörden ergeben können, schlägt Herr van Bonthem vor, dass das nationale Verfahren innerhalb einer Frist von etwa drei Monaten nach der ursprünglichen Anmeldung eingeleitet werden soll.

Der Präsident hält eine solche Frist für möglich, sofern dem Anmelder die Befugnis eingeräumt wird, den ursprünglichen Antrag auf Ubergang zu wiederholen. Eine solche Wiederholung sei nämlich erforderlich, weil der Anmelder nicht immer vorherscher könne, welche Entscheidungen das Patentamt treffen werde und innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rochnen sei.

Herr van Benthem fügt hinzu, die niedorländische Delegation hätte es lieber gesehen, wenn der Antrag auf Ubergang zum Ertcilungsverfahren für ein nationales Patent bei den nationalen Behörden innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der Zurückweisung oder der Rücknahme der europäischen Anmeldung gestellt werden könnte. Er befürchtet jedoch, daß ein solcher Vorschlag nicht dic vom Präsidenten dargelegten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Priorität berücksichtigt.

Der Präsident weist darauf hin, daß er eine andere Lösung für möglich hält, wonach man den Vorschlag von Herrn van Benthem annehmen könne, wenn man durch eine ausdrückliche Bestimmung im Jbkommen klarstellen würde, daß die europäische Priorität für das nationale Erteilungsverfahren gewahrt werde.

Herr Fressonnet ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daß ein Missbrauch durch den Anmolder praktisch ausgeschlossen sei, weil die Schutzdauer des Patentes bereits mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgelaufen wäre, ohne daß ein tatsächlicher Schutz vorgelegen hätte.

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Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs (Forts.)

Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel von der Annahme ausgehe, daß der Anmelder bis zur Bestätigung des europäischen Patentes bei der zuständigen nationalen Behörde die Erteilung eines Patentes beantragen könne. Anschliessend erläutert er, warum er sich in seinem Vorschlag ausdrücklich auf Artikel 67 c) bezogen habe. Wenn man davon ausgeht, daß die europäische Patentanmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht werden könne, ergebe sich dio Frage, ob die Priorität einer solchen curopäischen Patentanmeldung in den Nicht-Vertragsstaaten anerkannt werde. Zur Lösung dieser Frage sei Artikel 67 c), der den wesentlichen Inhalt von Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft widergibt, in das europäische Abkommen aufgenommen worden. War köme jedoch bezweifeln, ob sich Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft auf den Fall beziehe, daß die in dieser Ubereinkunft vorgesehene internationale Ameldung zur Erteilung internationaler Titel führe. Falls dagegen die Auslegung dieses Artikels der Verbandsübereinkunft zu dem Ergebnis führen sollte, daí or sich ausschliesslich auf die Erteilung nationaler Titel beziehe, würde Artikel 67 c) keine endgültige Lösung bedeuten. Auf Grund des in Artikel 171 und folgende vorgesehonen Übergangs zum nationalen Verfahren sei es jedoch möglich, auf Grund einer internationalen Anmeldung nationale Patente zu erhalten. Dieses Verfahren lasse sich besser mit der vorgenannten strengen Auslegung von Artikel 4 A absatz 2 vereinbaren. Unter diesen Umständen werde die Bezugnahme auf Artikel 67 c) in den Bestimmungen über den Ubergang cinc für iic Ziole des curopäischen Patentes günstige Auslegung der Bestimmung der Verbandsübereinkunft bestärken.

Persönlich ist der Präsident der Ansicht, daß Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft herangezogen werden kann, um die Anerkennung der europäischen Priorität zu gewährleisten.

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nach Beendigung des curopäischen Verfahrens unter Wahrung der Prioritätsrechte aus der curopäischen Anmeldung ein nationales Verfahren einzuleiten.

Herr Fressonnet erklärt, dass nach dem französischen Vorschlag stets eine nationale Voranmeldung orfolge. Bei Zugrundelegung dieses Vorschlags dürfe die erste zusätzliche Bedingung nicht aufgestellt werden. Falls man dagegen davon ausgehe, daß an Ende der Ubergangszeit ein doppelter Schutz ausgeschlossen sei, müsse diese Bedingung natürlich in das Abkommen aufgenommen werden.

Herr van Benthem weist darauf hin, dass in den Vorschriften über die gemeinsame Patentanmeldung für die Ubergangszeit eine derartige Anmeldung nur für die Gebiete der Technik vorgoschen sei, für welche das Patentamt noch keine curopäischen Patente erteile. Die Bestimmungen über den Ubergang zum nationalen Verfahren würden dagegen voraussetzen, daß ein Anmeller auf Grund einer curopäischen Anmeldung jederzeit nationale Patente beantragen könne. Das würde praktisch bedeuten, daß man eine gemeinsame Patentanmeldung für immer einführen würde.

Der Präsident hält diesen Einwand für begründet. Angesichts der grösseren Bedeutung des curopäischen Patentes un: der geringeren Kosten für die Erlangung dieses Patentes erblickt or darin jedoch keine grosse Gefahr. Der Präsident erklärt weiter, man habe darauf verzichtet, für die gemeinsame Patentanmeldung in der Ubergangszeit eine Anmeldegebühr vorzuschreiben. Diese Gebühr könne- jedoch im Falle des Ubergangs gefordert werden. Der Präsident weist schliesslich noch darauf hin, daß dieses Ubergangsverfahren dem Wunsch der französischen Delegation entspreche, eine gemeinsame Patentanmeldung gleichzeitig mit der Schaffung eines curopäischen Patentes vorzusehen.

Herr de Rouse erklärt, die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze insgesamt annehmen zu können, da der Ubergang zum nationalen Verfahren eine territoriale Beschränkung der gemeinsamen Patentanmeldung ermöglicho.

Die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze über den Ubergang zum nationalen Verfahren werden von der Arbeitsgruppe einstimmig angenommen.

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werde nämlich erteilt, ohne dass das Patentamt die Frage der Nouheit prüfo. Die Gefahr einer Behinderung der Konkurrenten durch ein ungültiges Monopol sei indessen gering, weil die Konkurrenten an Hand des durch das internationale Institut angefertigten Nouheitsberichts in den Unterlagen des Europäischen Patentamts selbst die Neuheit bourteilen kënnton.

Die Gruppe befürwortet dio Lösung, welche dio Möglichkeit eines Übergangs bis zur Bestätigung des europäischen Patentes vorsicht.

Der Präsident erörtert anschliessend die Frage, welche weiteren Voraussetzungen für den übergang zum nationalen Verfahren vorliegen müssen. Da es sich un eine endgültigo Lösung handele, müsse gemäss dem Auftrag des Koordiierungsausschusses ein doppelter Schutz für die gleiche Erfindung durch ein europäisches Patent und nationale Patente vermicden werden. Han könne darum die Einleitung des nationalen Verfahrens davon abhăngig machen, daB das europäische Verfahren durch Verzicht des Anmelders oder Zurückweisung durch das Patentamt boondigt sei.

Als zweite zusătzliche Voraussetzung schlăgt der Präsident vor, dass der Inmeller seine Jbsicht, zum nationalen Verfahren übergehen zu wollen, den betreffenden nationalen Patentämtern mitteile müsse. Diese Mitteilung sei orforderlich, da der Entwurf in Artikel 67 o vorscho, daB die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmässigo nationale Anmeldung colto. Um klar zum Ausdruck zu bringen, daB die europäische Priorität für die nationalen Anmeldungen erhalten bloibe, sei diese besondere Mitteilung unontbohrlich; denn es könnte die Ansicht bestehen, daB mit der Beendigung des europäischen Verfahrens auch die Priorität erloschen sei.

Als dritte zusătzliche Voraussetzung müsse schliesslich die Ubersendung des Nouheitsberichts an das betreffende nationale Patentamt in Betracht kommen.

Hinsichtlich der zweiten zusătzlichen Voraussetzung macht der Präsident auf eine weitere mögliche Lösung aufmerksam. Das Jbkommen könne dem Anmeller die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer maximalen Frist von drei Monaten

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Falls der Anmelder in derartigen Fallen nicht die Möglichkeit haben sollte, zu einer nationalen Anmeldung überzugehen, würde er bei einer europäischen Patentanmeldung ein zu grosses Risiko übernehmen.

Die Gruppe bejaht einstimmig die erste grundsätzliche Frage. Die zweite Frage betrifft das Problem, bis zu welchem Zeitpunkt der Betreffende zum nationalen Verfahren überjohon kannjinnerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung der curopäischen Anmeldung, bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Bestätigung des curopäischen Patentes.

Der Prăsident ist der Ansicht, dass nur die dritte Lösung die Interessen des Anmelders berücksichtigte. Wan könne hiergegen zwar einwenden, diese Lösung führe zu einer erheblichen Verrăgerung der Einleitung des nationalen Verfahrens. Schwerwiegende Nachteile für die Konkurrenten seien jedoch nicht zu befürchten, weil die Offentlichkeit bereits mit der Bekanntgabe des vorläufigen curopäischen Patentes, d.h. üblicherweise 18 Monate nach der Anmeldung, über das Vorliegen einer Patentanmeldung unterrichtet werde.

Herr ven Benthem und Herr Fressonnet halten allein die dritte Lösung für folgcrichtig, da cine europäische inmeldung bis zur Bestätigung des Patentes zurückgewiesen werden könne.

Auf eine Frage von Herrn Roscioni erläutert der Prăsident, daß die Zulassung des Übergangs zum nationalen Verfahren selbst nach der Erteilung des vorläufigen curopäischen Patentes die Möglichkeit einschliesse, für die nationalen Verfahren die Priorität der curopäischen Anmeldung zu wahren. Die Bekanntmachung des vorläufigen curopäischen Patentes könne also kein Vorbenutzungsrecht begründen, das der späteren nationalen Anmeldung schaden würde. Ausserdem greife der Einwand, man lasse möglicherweise nationale Patente zu, die offensichtlich nicht neu seien, nicht durch, weil diese Praxis zur Zeit in den Ländern ohne vorhergehende Prüfung bestehe. Ein Eintragungspatent

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Der Prăsident teilt mit, daß der Bericht vom 11., 12. und 15. Januar sowic ein Vorschlag der deutschen Delegation über eine zweite Fassung von Artikel 21 verteilt worden sind.

Herr Fressonnet bemerkt noch zu Artikel 245, man müsse klar zwischen Artikel 241 Absatz 3 und Artikel 245 Absatz 3 untorscheiden. Dieser letztere stelle klar, daß eine Anmeldung erst nach Prüfung der Formerfordernisse als formgerecht gelto.

Brörtorungen zu Artikel 171 und 172 des Vorontwurfs

Der Prăsident orläutert, der Ubergang zum Erteilungsverfahren für ein nationales Patent sei für den Fall vorgesohon, daß eine ouropäische Patentanmeldung aus Eindorungsgründen, die in cinem einoigon liitgliedstaat bestiundon, nicht durchgefihrt verden könne.

Dieser Ubergang soll den Anmolder dio Mäglichkeit offen lassen, in den Mitgliedstaaten, in denen diese Eindornisse nicht bestohen, nationale Patento zu erhalten. In diegen Fall könne man den Anmelder domnach nicht - wie bei der gemeinsamen Patentermeleung in der Ubergangezeit - zwingen, ein nationales Verfahren in allen sitgiledstaaten einzuloiten. Die orsto grundsätzliche Frage ist also, ob die Arkeitsgruppe ein Verfahren befürwortet, das dem Anmolder eines ouropäischen Patentes oder dem Inhaber eines vorläufigen Patentes gestattet, nuf ein nationales Erteilungsverfahren überzugehen.

Herr van Bonthem hält ein solohes Verfahren für unentbohrlich, weil sonst eine grosse Zahl von Erfindorn zurüokschrocken und es vorziohen würde, nationale Patento zu beantragen.

Für den Ubergang führt der Prăsident noch das Argument an, die Gruppo habe bereits beschleseon, daß ein ouropäisches Patent nicht orteilt worlen könne, wenn auch nur in einem Mitgliedstaat eine ältere Anmeldung vorliege. Das Bestehen eines solchen Vorbenutzungsrechtos zeige sich abor häufig im Prüfungsverfahren.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 116 (171 Abs. 4) Ordnungsmäßige nationale Patentanmeldung

Die in Artikel 115 Abs. 1 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäB den Vorschriften des Artikels 114 eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Artikel 115 Abs. 2 erwähnte Übersetzung vervollständigt worden sind, gelten als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit ihnen die in Artikel 115 Abs. 1 Buchstabe b) erwähnte Unterlage beigefügt worden ist, oder, falls diese Unterlage nicht vorliegt, soweit die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt hat, daß die Formerfornisse der europäischen Patentanmeldung erfüllt sind. Die Ansprüche des nationalen Patents dürfen nicht über die in Artikel 115 Abs. 1 Buchstabe c) bb) genannten Ansprüche hinausgehen.

Bemerkung:

Die Vorschriften des zweiten Satzes dieses Artikels führen dazu, daß das Erfordernis von Patentansprüchen im nationalen Recht aller Vertragsstaaten vorgesehen wird. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn der Entwurf einer Europäischen Ubereinkunft über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts, der gegenwärtig in Straßburg ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Kraft getreten ist.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 101 (90 a ter), 102 (90 a quater), 103 (90 b) und 104 (90 c) Sämtliche Artikel wurion angenommen.

Artikel 105 (91) Der Artikel wurde angenommen. Nach einem Gedankenaustausch über die Formulierung der Bermerkung beschloss die Gruppe, diese zu Ändern. In einem ersten Satz soll ausgedrückt werden, dass die Einzelheiten des Verfahrens noch festgelegt werden müssen. Anschliessend soll ein zweiter Satz zum Ausdruck bringen, dass die Frage, an welcher Stelle diese Einzelheiten geregelt werden sollen, noch offen bleibt.

Artikel 106 (94), 107 (92), 108 (93), 109 (95), 110 (96), 111 (96 a), 112 (97) Die Artikel wurden angenormen.

Artikel 113 ( 99+100 ) Der Artikel wurde angenomen. Der Vorbehalt wegen Absatz 2 b) wurde zurückgezogen.

Artikel 114 (171 Abs. 1), 115 (171 Abs. 2 und 3), 116 (171 Abs. 4), 117 (171 Abs. 5 und 6)

Herr van Benthem erklärte, der Redaktionsausschuss habe den früheren Artikel 171 auf vier neue Artikel aufgeteilt und einige formale Änderungen vorgenommen. Die Gruppe beschloss, die Bemerkung zu Artikel 114 (171'Abs. 1) zu streichen.

Zu Artikel 115 (171 Abs. 2 und 3) bemerkte der Vorsitzende, durch Absatz 1, Buchstabe c), Unterabsatz aa), solle erreicht werden, dass der Antragsteller dem nationalen Patentamt durch eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts nachweisen müsse, dass das Verfahren vor dem Europäischen Amt abgeschlossen sei. Im deutschen Text müsse das Wort "Rechtfertigung" geändert werden. Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen.

Artikel 116 (171 Abs. 4) wurde einschliesslich der darauf folgenden Bemerkung ohne Einwände angenommen.

Artikel 117 (171 Abs. 5 und 6) wurde ebenfalls angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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- Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt hat, dass die Formerfordernisse der europäischen Patentanmeldung erfüllt sind. Die Ansprüche des nationalen Patents dürfen nicht über die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) bb) genannten Ansprüche hinausgehen.

Bemerkung Die Vorschriften des zweiten Satzes dieses Artikels führen dazu, dass das Erfordernis von Patentansprüchen im nationalen Recht aller Vertragstaaten vorgesehen wird. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn der Entwurf einer Europäischen Übereinkunft über die Veroinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts, der gegenwärtig in Strassburg ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Abkommens über oin europEisches Patentrecht in Kraft getreten ist.

Artikel 117 Mitteilungen und Bekanntmachung (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt vom Eingang eines Antrags nach Artikel 114 Mitteilung zu machen, wenn die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bekanntgemacht worden ist. Das Vorliegen des Antrags wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, die in Artikel 115 Absatz 1 genannten Unterlagen der Offentlichkeit zugänglich zu machen, wenn nach nationalem Recht die Unterlagen des nationalen Verfahrens der Offentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Auf der nationalen Patentschrift ist die europäische Patentanmeldung und gegebenenfalls das vorläufige europäische Patent anzugeben.

Artikel 118 Umwandlung im Fall der Geheimhaltung (1) Ist eine europäische Patentanmeldung gemäss Artikel 67 Absatz 3 unter Geheimschutz gestellt worden, so findet Artikel 114 auf Antrag des Inhabers der europäischen Patentanmeldung, der innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Entscheidung über die Geheimhaltung an einzureichen ist, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats Anwendung. Der Antrag muss das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung bezeichnen, auf die er gestützt wird; mit dem Antrag muss die für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebene Gebühr entrichtet oder der Nachweis ihrer Entrichtung vorgelegt werden. (2) Der Vertragstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der europäischen Patentanmeldung gemäss den Vorschriften des Artikels 115 Absatz 2 verlangen. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit sie den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.

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(2) Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, eingereicht werden, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist. Die in Artikel 75 vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 115 Antrag auf Umwandlung (1) Mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Antrag sind einzureichen : a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäss Artikel 77 Absatz 1 und 81 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Neuheitsberichts; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts, aa) die die Angabe des Zeitpunkts enthält, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist; bb) die die Ansprüche enthält, die der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hatte; cc) die eine Liste der nicht im Neuheitsbericht aufgeführten Tatsachen enthält, die den Stand der Technik bilden und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind; d) der Betrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung. (2) Jeder Vertragstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) bb) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den ge* Werblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.

Artikel 116 Ordnungsgemässe nationale Patentanmeldung Die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäss den Vorschriften des Artikels 114 eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Artikel 115 Absatz 2 erwähnte Ubersetzung vervollständigt worden sind, gelten als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit ihnen die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Unterlage beigefügt worden ist oder, falls diese Unterlage nicht vorliegt, soweit die nationale

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der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern könnten.

Artikel 113 Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht (1) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über eine Beschwerde nach Artikel 105 entschieden wird, kann Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht erhoben werden. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig a) wegen Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften, b) wegen Verletzung der Vorschriften dieses Abkommens und der Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen worden sind, soweit es sich nicht um Formoder Verfahrensvorschriften oder um Vorschriften des nationalen Rechts handelt, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Europäischen Patentgerichts erfordert oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. (4) Die weiteren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Wirkungen der Rechtsbeschwerde sowie über das Verfahren bleiben dem Abkommen über die Errichtung des Europäischen Patentgerichts vorbehalten.

KAPITEL IV
UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäss Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIEZE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OF HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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dic für das Prüfungsvorfahron des Muropäischon Patontamts gelten.

Der Vorsitzondo stellt fest, da8 es dio Hëglichkeit gebe, koine ouropä- ische Lösung für die Folgen der Umwandlung vorzusehen. Damit belioBo man dio Foststellung der Folgen der Umwandlung in vollom Umfang don nationalen Rechts- vorschriften.

Horr van Bonthem cögert, oino Lösung anzunehmen, dio noch woniger strong als dic im dorzoiticon Text cos Vorontwurfs vorgosohono Lösung wäre. Dio betoi- ligton Kroiso hätten sich für dio Dosoitigung dos gesamten Umwandlungsvorfahrons ausgesprochen.

Hiorzu bemerkt der Vorsitzondo, da8 mindestens oin Teil der betoiligton Kroiso von dom Codonken der vorherigon nationalen Amoldung ausgingo. Da diosor Codanko von der Cruppo abgelehnt worden soi, schlägt der Vorsitzondo vor, dio Entscheidung zu Artikel 116 orst nach der vorgosohonon Brërtorung mit don Fach- kreison zu treffen, um praktische Anmabon hinsichtlich der Folgen der verschio- donon Lösungsmöglichkoiton zu orhalten.

Die Cruppo spricht sich grundsätzlich für dio Aufrochterhaltung dos In- stituts der Umwandlung aus. Da aber noch koino Einstimmigkeit hinsichtlich der Hinsolhoiton der Regelung besteht, scheint es zweckmäBig, hierüber mit don be- toiligton Kroison zu diskutioron, bevor oino ondültigo Entscheidung getroffen wird. Kapitel IV wird deshalb auf oinor späteren Sitzung orërtort worden.

Auf oino Romorkung von Horrn Pressonnot stellt dio Cruppo außerdem fest, daß unzähängig von der späteren Entscheidung über dio Umwandlung dio Fraro der Ochoinhaltung oinor Patontarmoldung in vollom Umfang bestehen bleibt (Artik kol 116) und gesondert bohondolt worden muß.

Da zu don Artikoln 115, 120 und 121 koino Romorkungen vorlionen, worden sio ohno oino Brörtorung angenommen.

Artikol 122

Im Hinblick auf dio Romorkungen dor intornationalon Vorhändo und dor bri- tischen und österroichischen Sachvorständicon kommt dio Cruppo zu der Auffas- sung, daß koino dringendo Notwendigkeit für dioso Vorschrift besteht. Dioso Vorschrift scheint abor vom psychologischen Gesichtspunkt aus nützlich, um

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Umwandlung keinon nationalon Schutz für don gloichen Anspruch orhalten könne.

Er halte dieo Regel doshalb nicht für ungerecht, weil der Erfinder die Möglichkeit habe, das Vorfahron vor don nationalon Äntorn fortzusetzen, statt auf oinon ihm wichtig orscheinondon Anspruch zu vorzichton. Das Schicksal dor Anmoldung hänge somit vollständig von der Entscheidung des Brfindors ab.

Dor Vorsitzondo stellt fest, daß ein Teil der Gruppe für die Aufrochterhaltung des Umwandlungsvorfahrens in der Form sei, daß der Ubergang zur nationalen Ebene nur mit don Ansprüchon möglich sei, die dem Europäischen Patentamt in der lotzton Stufe des ouropäischen Vorfahrens vorgologon hätten. Es handlo sich nicht um eine nowo Anmoldung auf nationalor Ebene, sondern vielmehr um die Fortsetzung des ouropäischen Vorfahrens vor don nationalon Äntorn.

Ein anderer Teil der Gruppe vortrote die Auffassung, daß die Umwandlung mit don im vorläufigon ouropäischen Patent onthaltonen Ansprüchon möglich sein müßte. Spätero Vorzichto dürften bei don nationalon Vorfahren nicht berücksichtigt worlon.

Nach einer dritten Ansicht dürfe der Ubergang auf die nationale Ebene nicht mehr möglich sein, wonn das Europäische Patentamt das Fehlen der Pouheit festgestellt habe.

Herr Frossonnot bemerkt, daß das nationale Patent nicht vom ouropäischen Vorfahren abhängig sein dürfte. Andernfalls sei die Umwandlung ohne Interessa. Außerdem erinnert Eorr Frossonnot an die Möglichkeit eines Doppelschutzes durch nationale und ouropäische Patonte, was genau zu don gloichen Ergebnis führen könnte wie das ouropäische Vorfahron, d.h. zu der Gewährung mehrerer nationalor Patonte ohne Erteilung eines ouropäischen Patonts. Er würde es vorziehen, wenn von der Möglichkeit des Doppelschutzes nur vorhältnismäßig solton Gebrauch gemacht würde. Schließlich verstohe or nicht ganz, warum das Vorfahron der einfachen Eintragung don Voraussetzungen unterworfen worden sollte,

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aber auf oinen Anspruch auf europäischer Ebenso verzichtet habe, sei es durchaus denkbar, daß er im Gegenteil diesen auf nationaler Ebene aus guten Gründen nicht aufgeben wolle.

Der Vorsitzende betont nochmals die Zweckmäßigkeit des Umwandlungsverfahrens, selbst im Falle einer Zurückweisung. Bei Erfindungen, bei denen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Patentierbarkeit oder der Neuheit bestehe, müsse es möglich sein, daß der Erfinder, der ein europäisches Patent beantragt habe, im Falle der Zurückweisung seine Anmeldung in eine nationale Anmeldung umwandeln könne; andernfalls würden die Erfinder in allen diesen Fällen doppelte Anmeldungen oder nur nationale Anmeldungen vornehmen.

Abschließend stellt Herr Fressonnet dem Vorsitzenden folgende Frage: Ein Erfinder beantragt ein europäisches Patent und verzichtet nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents auf einen der Ansprüche, weil dieser sich auf ein biologisches Verfahren beziehe. Danach stellt er fest, daß dieser letzte Anspruch der für ihn interessanteste ist. Er wandelt anschließend seine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung um. Nach dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen System könne er den Anspruch, auf den er auf europäischer Ebene verzichtet habe, nicht weiter geltend machen. Man müsse sich fragen, ob diese Lösung keine ernste Gefahr mit sich bringe.

Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung von 12.45 Uhr bis 15.15 Uhr.

Der Vorsitzende setzt die Erörterung der durch Artikel 116 aufgeworfenen Frage der Umwandlung fort und antwortet zunächst auf die Ausführungen von Herrn Roscioni und Herrn Fressonnet. Er erklärt sich voll und ganz mit der Feststellung von Herrn Roscioni einverstanden, daß nach der Umwandlung einer europäischen Anmeldung in mehrere nationale Anmeldungen ausschließlich die nationalen Gerichte im Falle einer Verletzung zuständig seien. Es sei möglich, daß die Gerichte vorschiedener Mitgliedstaaten zu vorschiedenen Ergebnissen kämen. Diese Sachlage sei der heute bestehenden Lage vergleichbar.

Gegenüber Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende, daß nach dem Verzicht auf einen Anspruch vor dem Europäischen Patentamt der Anmeldor nach der

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lichung des vorläufigen europaischen Patents aufrechterhielten und anschlie- send während des Prüfungsverfahrens hierauf verzichteten. Durch die Umwandlung ihrer Anmeldung könnten sie Ansprüche wiederherstellen, auf die sie verzichtet hätten. Das gleiche Ergebnis hätten sie nicht erreicht, wenn sie auf ihre An- sprüche vor Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents verzichtet hätten.

Der Vorsitzende seinerseits bemerkt, daß die von Herrn Frossonnot empfoh- lone Lösung eine große Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde. Denn Dritte zähon sich dann vor wiederaufgelobten Ansprüchen, bei denen Anlaß zu der An- nahme bestanden habe, daß der Anwolder auf sie verzichtet habe.

Herr Frossonnot antwortet, daß man nicht zu pessimistisch sein dürfe. Die vom Vorsitzenden erwähnte Rechtsunsicherheit sei die Unsicherheit der der- zeitigen Lage, die die Industrie an ihrer Entwicklung nicht gehindert habe. Er fügt noch hinzu, daß der Vorentwurf selbst unter dem Gesichtspunkt der Rechts- unsicherheit eine noch viel schwierigere Situation verursache. Es sei vorgese- hen, daß eine vom Amt zurückgewiesene Patentanmeldung binnen einer bestimmten Frist in eine nationale Anmeldung umgewandelt worden könne. In diesem Falle sei es das gesamte Patent und nicht nur ein Anspruch, den man wiederaufloben lasse, und die Rechtsunsicherheit sei noch viel größer. Er frage sich, ob man nicht den Sinn des Umwandlungsverfahrens in Frage stelle, wenn man beschließe, daß die nationalen Ämter auf nationaler Ebene nicht das gewähren können, was auf europäischer Ebene gewährt worden sei. Das Umwandlungsverfahren sei zugunsten des Erfinders eingeführt worden, nach dessen Ansicht das Europäische Patentamt seine Anmeldung einer zu strengen Prüfung unterziehe; ihn solle die Einreichung einer Anmeldung in einem Land ermöglicht werden, in dem die Erteilung von Pa- tenten weniger strengen Voraussetzungen unterliege. Schließlich bemerkt Herr Frossonnot, daß er nicht gegen das Umwandlungsverfahren als solches sei, wohl aber gegen die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Regelung. Es sei ungerecht, wenn ein Anmolder, der auf einen Anspruch vor dem Europäischen Patentamt verzichtet habe, diesen Anspruch nicht vor einem nationalen Amt wiederaufgreifen könne. In bestimmten Fällen könne ein Anmolder freiwillig auf einen Anspruch vor dem Patentamt verzichten, um das europäische Patent schneller zu erlangen; wenn er

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Die Ansprüche des europäischen Patents könnten nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents eingeschränkt werden. Während des Verfahrens zur Prüfung des europäischen Patents könne der Anmeldor z.B. auf den Anspruch C verzichten. In diesem Falle würde sich das europäische Patent nur noch auf die Ansprüche A und B gründen, obwohl in der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents die Ansprüche A, B und C enthalten wären. Bei der Umwand- lung in ein nationales Patent würde die Ausgangsgrundlage in diesem Falle aus- schließlich durch die Ansprüche A und B und nicht durch den Anspruch C gebild- det werden. Das gleiche sollte für die Länder gelten, die das Eintragungssy- stem können. Diese müssten in diesem Falle das nationale Patent lediglich auf- grund der Ansprüche A und B erteilen.

Der Vorsitzende ist der Auffassung, daß allein diese Lösung in Frage kom- me, wenn das Umwandlungsverfahren seinen Sinn behalten solle. Man dürfe nicht überschne, daß Dritte aufgrund der Aussicht in die Akten wissen, daß der Anmel- der auf den Anspruch C verzichtet hat. Außerdem dürfe die Umwandlung des euro- päischen Patents in ein nationales Patent für den Anmeldor nicht zur Folge ha- ben, daß er einen größeren nationalen Schutz erhält als beim europäischen Pa- tent.

Zu diesen Ausführungen bemerkt Herr Fressonnet, daß im letzteren Falle die Öffentlichkeit nicht wisse, daß der Anmeldor auf den Anspruch C verzichtet habe. Tatsächlich habe keine Bekanntmachung dieses Vorzichts stattgefunden. Um zu wissen, daß dieser Vorzicht vorliege, müsse man Akteneinsicht nehmen. Außerdem halte er es nicht für logisch, daß die für den gewerblichen Rechts- schutz zuständige Behörde in einem Land, das ohne Verprüfung Patente erteilen könne, die während des Prüfungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt er- haltenen Ergebnisse berücksichtigen müsse. Er halte es deshalb für erforder- lich, daß die Ansprüche, auf die sich das nationale Patent gründet, auf die im vorläufigen europäischen Patent veröffentlichten Ansprüche begrenzt wür- den. Alle nachherigen Änderungen der Ansprüche, d.h. während des Prüfungsver- fahrens, dürften bei der Verteilung der nationalen Patente nicht berücksichtigt werden.

Herr Pfanner bemerkt, daß man mit dem von Herrn Fressonnet empfohlenen System die Anmeldor begünstigen würde, die ihre Ansprüche bis zur Veröffent- 6498/IV/64-D

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Die Bemerkung zu Artikel 115 über das Erfordernis von Patentansprüchen stelio kein besonderes Problem dar, da zu hoffen sei, daß das Straßburger Abkommen über die Voreinheitlichung gewisser Begriffe des metoriellen Patentrechts von den sechs Mitgliedstaaten der Europäischon Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziort worde.

Zu der Begrenzung der Ansprüche des nationalen Patents wird seitens des Voreinigten Königreichs bemerkt, daß sie nicht über die im vorläufigen Patent voröffentlichten Ansprüche hinausgehen dürften. Die Frage der Begrenzung der Ansprüche des nationalen Patents führt zu einer Erörterung, die den gesamten Vermittag beansprucht.

Nach einem ersten Gedankenaustausch bemerkt der Vorsitzende, daß der von der Gruppe in der letzten Woche angenommene schwedische Vorschlag (Voröffent- lichung der Anmeldung binnen 18 Monaten nach Einreichung) die Frage der Begrenzung der Ansprüche in Falle der Umwandlung nicht betreffe. Weiter erklärt er, daß der Sinn des Umwandlungsvorfahrens je gerade in der Möglichkeit bestehe, das auf der europäischen Ebene begonnene Verfahren auf nationaler Ebene fort- zusetzen. So gesehen sei es logisch, daß ein Verzicht auf einen Anspruch auf europäischer Ebene auch auf nationaler Ebene aufrechterhalten werde.

Danach konzentriert sich die Diskussion auf die Folgen eines Umwandlungs- vorfahrens, das nach Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents bzw. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Ansprüche eingeführt werde.

Der Vorsitzende bemerkt, daß sich das nationale Patent für den Fall, daß auf europäischer Ebene nach der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Pa- tents keine Änderungen vorgenommen worten, auf die im vorläufigen europäischen Patent genannten Ansprüche in den Ländern gründen werde, die das System der Win- tragung kennen. In diesem Falle sei das nationale Patent und das vorläufige ou- ropäische Patent mindestens hinsichtlich der Ansprüche identisch. In Ländern mit einer Prüfung des Patents seien dagegen die Ansprüche in diesem Fall nicht zwangsläufig die gleichen wie beim vorläufigen europäischen Patent. Das natio- nale Patent müsse im Vergleich zum vorläufigen europäischen Patent eingeschränk- te Ansprüche enthalten. Man könne aber auch an eine andere Möglichkeit denken.

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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 8. Juni 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er gibt bekannt, dass der Vertreter des Großherzogtums Luxemburg, Herr Mackol, sich entschuldigt habe, dass er an den Sitzungen der Woche nicht teilnehmen könne. Danach schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, mit der Prüfung von Kapitel IV über die Umwandlung in eine nationale Umwandlung fortzuführen. Zu Artikel 114 liegen keine Bemerkungen vor.

Artikel 115

Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Umwandlung und zählt die Unterlagen auf, die den nationalen Dienststellen für gewerblichen Rechtsschutz zusammen mit einer derartigen Antragsverzulegen sind. Hierzu erklärt Herr Singer, dass es möglich ist, dass der Anmeldor in bestimmten Fällen seinen Antrag nicht binnen der in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehenen Frist stellen kann, weil die in Artikel 115 Buchstaben a) und c) genannte begläubige Abschrift bzw. Bescheinigung vom Europäischen Patentamt ausgestellt wird. Er schlägt deshalb vor, die in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehene Frist von 3 Monaten zu verlängern, sofern der Anmeldor den Nachweis erbringen kann, dass er sich rechtzeitig an das Europäische Patentamt gewendet hat und dass er die Unterlagen nicht erhalten habe. Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag und beauftragt den Redaktionsausschuss mit einer entsprechenden Änderung des Textes.

Artikel 116

Dieser Artikel behandelt die ordnungsgemäße nationale Patentanmeldung. Gemäß Satz 2 dieses Artikels dürfen die Ansprüche des nationalen Patents nicht über die Ansprüche hinausgehen, welche der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hat.

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ARBEITSGRUPPE

"Patento"

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Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patento"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSGERICHT

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Der Vorsitzende verweist darauf, daß eine zweite Bekanntmachung des Europäischen Patentamts stattfinden könnte, und zwar vor dem Einspruchsverfahren. Es scheine ihm folgerichtig, die bei dieser Gelegenheit veröffentlichten Ansprüche auch als Grundlage für die nationalen Verfahren anzunehmen. Im Grunde handele es sich um die Frage, inwieweit das Vertrauen Dritter in die Bekanntmachungen des europäischen Verfahrens geschützt werden sollte.

Herr Fressonnet bemerkt, daß das Umwandlungsverfahren als solches mit häufig schwerwiegenden Nachteilen verbunden sei. Man habe dieses Verfahren vorgesehen, um die europäischen Anmeldungen zu begünstigen; man müsse auch seine Nachteile in Kauf nehmen. Er gebe zu, daß das Argument von Herrn van Benthem über eine gewisse Rechtsunsicherheit als Folge der Umwandlung stichhaltig sei. Keine Delegation habe indessen die Beseitigung dieses Verfahrens beantragt. In jedem Fall handele es sich lediglich um einen Text für die Übergangszeit, der später geändert werden könnte.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die niederländische Delegation sich seinerzeit für die Beseitigung der Umwandlung ausgesprochen habe. Sie sei aber bereit, der Mehrheitslösung zuzustimmen.

Die Gruppe genehmigt schließlich den Vorschlag des Vorsitzenden, dem nationalen Recht die Regelung darüber zu überlassen, mit welchen Ansprüchen das europäische Verfahren auf nationaler Ebene fortgesetzt werden könnte. Selbstverständlich würden die Staaten mit Prüfungsverfahren andere Voraussetzungen vorsehen, als die Staaten mit einfacher Eintragung. Die Verminderung der Rechtssicherheit sei jedoch nicht sehr groß, da die Fälle einer Umwandlung voraussichtlich nur gering sein würden.

Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Streichung des letzten Satzes von Artikel 116; außerdem soll in Artikel 115c) bb) die Verpflichtung des Europäischen Patentamts vorgesehen werden, auf Antrag eines nationalen Amts die erforderliche Bescheinigung auszustellen.

Punkt 13 der Tagesordnung: Fortsetzung der Prüfung der Stellungnahme der interessierten Kreise

Zum Thema des Doppelschutzes gibt Herr Froschmaier die Auffassung der internationalen Verbände bekannt, die sich zugunsten eines ständigen Doppelschutzos aussprechen.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die Gruppe schon diesbezüglich beschlossen habe, eine Mindestfrist für die Ubergangszeit vorzusehen.

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Sitzung von 19. bis 29. Oktober 1964 Boricht über die Sitzung vom 26. Oktober 1964 Der Vorsitzende eröffnét den zweiten Teil der Sitzung um 15.15 Uhr und begrüßt die Herren de Muyser und Fressonnet.

Artikel 9 Absatz 2 (Punkt 2 der Tagesordnung, Vorschlag des Redaktionsausschusses)

Absatz 2 von Artikel 9 wird angenommen. Der RedaktionsausschuB wird diesen Absatz entsprechend der deutschen Text ändern.

Punkt 7 der Tagesordnung: Artikel 114 ff.

Der Vorsitzende erinnert an das durch den letzten Satz von Artikel 116 aufgeworfene Problem. Diese Bestimmung sieht vor, daB der Ubergang vom europäischen Verfahren zum nationalen Verfahren nur aufgrund der Ansprüche möglich ist, die beim Europäischen Patentamt in der letzten Stufe vor der Umwandlung angemeldet wurden.

Die französische Delegation habe dagegen Einspruch erhoben, daB das französische Recht, das ein Prüfungsverfahren und insbesondere den Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht kennt, auf diese Weise Teile eines derartigen Verfahrens annehmen müBte. Gegen dieses Argument sei geltend gemacht worden, daB die Konkurrenten, die sich auf die Veröffentlicäung des Europäischen Patentamts verließen, sich in einer schwierigen Lage befinden würden, wenn sie auf nationaler Ebene mit Ansprüchen konfrontiert würden, die gestrichen zu sein schienen.

Herr Fressonnet hält aus den vom Vorsitzenden erwähnten Gründen die Einwendungen seiner Delegation aufrecht. Ggfs. könnte diese sich damit einverstanden erklären, daB die Ansprüche des veröffentlichten vorläufigen Patents für den nationalen Schutz maßgeblich sind.

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ARBEITSGRUPPE Brüssel, den 7. Dezember 1964 "Patente" Vertraulich

Ergobnisss der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel

SITZUNGSERICHT

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Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig diesen Vorschlag. Sie hält die Eintragung der Erteilung eines nationalen Patents nicht für erforderlich, da die Bekanntmachung des Übergangs zur nationalen Anmeldung dem Interessenten die Möglichkeit gebo, die weitere Entwicklung in dem betreffenden Land zu verfolgen.

Der in Klammern gesetzte Satzteil in Artikel 171 Ansatz 1 (Anfang) solle beibehalten werden, da dadurch der Text gemäß eines Vorschlags Herrn van Benthem präzisiert werde. Der letzte Satz dieses Absatzes solle dagegen gestrichen werden.

Herr Fressonnet wünscht unter Hinweis auf die Vorschläge der französischen Delegation die Klammern beizubehalten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die französischen Gegenvorschläge nicht bei allen zu ändernalen Artikeln zu beachten, sondern sie zusammen an einer Stelle bringen, um eine Überladung des Textes zu vermeiden. Herr Fressonnet ist damit einverstanden.

Absatz 2 sei geändert worden auf Grund der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 244. Ferner sei ein Hinweis auf die in Artikel 172 erwähnten Dokumente aufgenommen worden.

Absatz 3 entspreche Artikel 245, und Absatz 4 müsse auf Grund der oben erwähnten Beschlüsse der Arbeitsgruppe geändert werden.

Der Vorsitzende stellt schließlich zur Debatte, ob Absatz 5 beibehalten werden solle. Diese Vorschrift sei überflüssig, wenn in den Gesetzen aller Vortragsstaaten bestimmt werde, daß die Frist für das Patent vom Tage der Anmeldung an und nicht vom Tage der Erteilung an zu laufen beginne.

Herr van Benthem ist davon überzeugt, daß das niederländische Patentgesetz mit Inkrafttreten des Abkommens geändert werde. Damit werde auch Absatz 5 überflüssig.

Artikel 171 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Ausgehend von der in Artikel 171 vorgeschlagenen Lösung hält es die Arbeitsgruppe für notwendig, daß ein nationales Patent nicht über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemachten Ansprüche hinausgehen dürfe.

Der Vorsitzende stellt fest, die Arbeitsgruppe habe nur noch zwischen zwei Vorschlägen zu entscheiden. Nach dem ersten solle die Anmeldung des nationalen Patents vor Erteilung des vorläufigen Patents erfolgen. In diesem Fall könnten die Ansprüche vor dem nationalen Patentamt unbeschränkt geltend gemacht werden. Allerdings müßten auf den nationalen Patenten die älteren Rechte aufgeführt werden.

Der zweite Vorschlag sei in Artikel 171 enthalten, wonach das nationale Patent in einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sei, erteilt worden könne. Bei diesem Vorschlag würden die Ansprüche auf Erteilung eines nationalen Patents beschränkt, und die älteren Rechte müßten genannt werden.

Trotz gewisser Bedenken zweiter Delegationen entscheidet sich die Arbeitsgruppe einstimmig für den zweiten Vorschlag. In einer Fußnote solle jedoch festgehalten werden, daß die Arbeitsgruppe auch an einen früheren Zeitpunkt gedacht habe, wobei auf eine Beschränkung der Ansprüche bei der Anmeldung des nationalen Patents hätte verzichtet werden können. Auf jeden Fall müsse dieses Problem noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden.

Herr van Benthem fragt, was geschehen, wenn nach der Versagung eines europäischen Patents ein Dritter den Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung herstelle und nach einer Reihe von Jahren feststellen müsse, daß auf Grund der gleichen Anmeldung ein nationales Patent erteilt worden sei. Zur Vermeidung einer solchen Rechtsunsicherheit solle jede Anmeldung eines nationalen Patents in dem europäischen Patentregister vermerkt werden. Diese Eintragung 'könne auf Grund einer Mitteilung durch die nationalen Patentämter erfolgen.

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Gefahr eines Mißbrauchs sei geringer, wenn der Anmelder nur die Ansprüche geltend machen dürfe, die er im letzten Abschnitt des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten habe.

Herr Fressonnet weist auf den französischen Vorschlag hin, wonach der in Artikel 81 vorgesehene Fristbeginn der Zeitpunkt der Anmeldung und nicht der der Erteilung des vorläufigen Patents sein solle.

Die französische Delegation sähe auch keinen Nachteil darin, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag früher stelle.

Eine Beschränkung der Ansprüche auf die im europäischen Verfahren zuletzt geltend gemachten, orscheine ihm in Ländern wie Frankreich z.B. schwer durchführbar, wo keine Ansprüche geltend gemacht werden müßten.

Herr Fressonnet erklärt sich schließlich mit dem Vorschlag Herrn Roscionis einverstanden, in das Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Staaten verpflichtet seien, in dem nationalen Patent die im europäischen Prüfungsbescheid genannten vorrangigen Rechte aufzuführen.

Der Vorsitzende meint dazu, man könne diese Bedenken mit der Bestimmung ausräumen, da die Anmeldung eines nationalen Patents nicht über den zuletzt im europäischen Verfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen dürfe.

Herr de Muyser fügt hinzu, man solle lieber von "Besonderheiten" als von "Ansprüchen" reden.

Die Arbeitsgruppe einigt sich über zwei Vorfragen und beschließt, ein auf Grund eines Übergangs von der europäischen zur nationalen Anmeldung erteiltes nationales Patent müsse auf die im Prüfungsbescheid und in den Berichten der Prüfungsstellen des Europäischen Patentamtes genannten älteren Rechte hinweisen.

Jeder Vertragsstaat müsse bestimmen, ob sich dieser Hinweis auf ein Verzeichnis der älteren Rechte beschränken solle - einsehbar beim jeweiligen nationalen Patentamt -, oder ob, er die betreffenden Dokumente selbst enthalten solle (N.B. vgl. Berichtigung dieses Satzes auf S. 31).

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Zur Vermeidung dieser Unsicherheit genüge die Aufnahme der Bestimmung, daB die Anmeldung bei dem nationalen Patentamt nur die Ansprüche enthalten dürfe, die der Anmelder vor AbschluB des Verfahrens vor dem europäischen Patentamt geltend gemacht habe. Dies erscheine auch nicht unbillig, da etwaige Einschränkungen der Ansprüche oder der Verzicht durch den Anmolder freiwillig geschehen seien. Bei einer solchen Bestimmung könne man als letzten Termin für die Anmeldung des nationalen Patents die Rücknahme der Anmeldung des europäischen Patents oder deren endgültige Abweisung zulassen, wie es auch in.Artikel 171 vorgesehen sei.

Herr Roscioni meint, das nationale Patent worde hauptsächlich in zwei Fällen angemeldet: Nach dem Empfang des positiven Prüfungsergebnisses und kann, wenn der Anmolder oine Fristverlängerung für die Priorität erreichen wollte, was vielleicht nicht rechtlich aber doch tatsächlich möglich wäre, wenn er nach Anmeldung eines nationalen Patents ein europäisches angemeldet habe, um dann wieder auf das nationale überzugohen. Um dies zu vermeiden, wolle der Übergang zu der nationalen Anmeldung nach dem Prüfungsantrag durch den Anmeldor oder oinon Dritton ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung einer Anmeldung ungültiger Patente im Lande der Registrierung sollten die auf einer europäischen Anmeldung beruhenden nationalen Patente nur zusammen mit einem Verweis auf die im Prüfungsbescheid enthaltenen vorrangigen Patente erteilt werden.

Der Vorsitzende entgognet, im Entwurf sei keine Verlängerung der Prioritätsfrist vorgesehen, sondern eher die territoriale Beschränkung des Schutzos.

Er weist ferner darauf hin, daB das Europäische Patentamt verpflichtet sei, seine ganzen Akten den nationalen Patentämtern vorzulegen. Auf diese Weise könne jeder Dritto nicht nur den Prüfungsbescheid, sondern auch sämtliche durch das Europäische Patentamt oder Dritto gemachten Einwendungen erfahren.

Deshalb hoffe or, daB von der Möglichkeit eines Übergangs auf die nationale Anmeldung in der Praxis nicht zu häufig Gebrauch gemacht werde. Die

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Ebenso sei es erlaubt, bei Verzicht auf das schon angemeldete europäische Patent, eine oder mehrere Anmeldungen bei den nationalen Patentämtern einzureichen, wobei jedoch die europäische Anmeldung Priorität genieße.

Dagegen gestatte Artikel 67 c nicht, unter Berufung auf die Priorität eines älteren europäischen Patents ein nationales Patent anzumelden, da nach diesem Artikel die Anmeldung eines europäischen Patents die Bedeutung der Anmeldung eines nationalen Patents habe. Artikel 171 regelle lediglich die Folgen dieser Bestimmung.

Was den letzten Termin zur Anmeldung eines nationalen Patents im Anschluß an die Anmeldung des europäischen Patents beträfe, so sei man über den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents hinausgegangen, da im europäischen Prüfungsverfahren andere Beweismittel als in den verschiedenen Vertragsstaaten zugelassen seien.

Wenn in einem solchen Fall der Patente oder nicht anschließend die Erteilung eines nationalen Patents beantragen könne, werde er immer gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent anmelden.

Der Vorschlag von Herrn Fressonnet begegne dieser Gefahr. Allerdings habe er auch eine negative Folge. Die in dem Vorschlag enthaltene Regelung neige dazu, den Prüfungsantrag so lang wie möglich hinzuszuzögern, um den Anmelder Gelegenheit zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts seines Patents und gegebenenfalls zu einem Verzicht zu geben. Der von Herrn Fressonnet gemachte Vorschlag bringe es jedoch mit sich, daß der Prüfungsantrag so früh wie möglich gestellt werde.

Der Vorschlag Herrn de Muysers verbessere zwar die Stellung des Anmelders, ohne ihm aber volle Sicherheit zu geben, da dann lediglich die Feststellungen durch das Patentamt und weniger die von Dritten gemachten Einsprüche berücksichtigt würden.

Der Vorsitzende meint, daß die mehrfach erwähnte Rechtsunsicherheit vor allem darauf zurückzuführen sei, daß der Anmelder eines europäischen Patents, der im Laufe des Verfahrens seine Patentansprüche eingeschränkt oder aufgegeben habe, diese zu jeder Zeit wieder unbeschränkt geltend machen dürfe.

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Herr van Benthem bringt zunächst ein Argument gegen eine zu starke Einschränkung des Artikels 171 vor. Wenn keine Möglichkeit zur Beantragung eines nationalen Patents bestünde oder wenn sie zu sehr eingeschränkt wäre, würden die Interessenten beide Anträge auf einmal stellen, jedenfalls solange das europäische Patent noch nicht seine volle Bedeutung habe.

Die deutsche Delegation habe mit Recht vorgebracht, es werde eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, wenn auch nach Erteilung eines vorläufigen Patents noch ein nationales Patent beantragt werden könne. Diese Unsicherheit sei jedoch nicht so schwerwiegend, und durch den deutschen Vorschlag könne die betreffende Regelung an Interesse verlieren. Außerdem sei im Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung oft nicht genügend bekannt.

Herr Fressonnet möchte noch über den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Zeitpunkt hinausgehen. Es sei übertrieben, noch nach der endgültigen Ablehnung der Patenterteilung durch das Patentamt die Beantragung der Erteilung eines nationalen Patents zuzulassen. Man solle ein festes Datum, z.B. zwei Jahre nach Erteilung des vorläufigen Patents, bestimmen.

Herr de Muyser betont, wie wichtig neben der Stellungnahme der Behörde in Den Haag die Stellungnahme des Europäischen Patentamts für den Anmelder sei. Deshalb müsse auch noch nach der ersten Stellungnahme der in Artikel 90 des Entwurfs vorgesehenen Prüfungsbehörde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents gestellt werden können.

Der Vorsitzende weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf die Beratungsergebnisse bezüglich der Priorität bei Anmeldung eines europäischen Patents auf der Grundlage eines nationalen und umgekehrt hin.

Es sei beschlossen worden, daß die Berufung auf die Priorität der Anmeldung eines nationalen Patents bei den späteren Anmeldungen von nationalen als auch europäischen Patenten möglich sei.

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Herr Fressonnet begrüßt diese Regelung. In den Ländern ohne Prüfung seien es die Gerichte, die über die Gültigkeit des Patents entschieden. Dabei würden sogar etwaige Fehler des Patentamts korrigiert.

Herr Pfanner bemerkt, daß die deutschen interessierten Kreise die vorgeschlagene Regelung besonders für die Übergangsperiode begrüßten. Sie rechneten jedoch damit, daß es nicht ohne Schwierigkeiten abgehe. Zunächst werde durch die im europäischen Verfahren vorgesehenen langen Fristen die Ungewißheit für die Öffentlichkeit vergrößert. Außerdem würden unlautere. Machenschaften begünstigt, wenn nach Ablehnung der Erteilung eines europäischen Patents sofort die Erteilung eines nationalen Patents beantragt werden könne. Schließlich könnten dadurch gewisse Patentansprüche abgeändert werden.

Der Vorsitzende meint, es komme entscheidend auf die Frist an, in der der Antrag bei der nationalen Behörde gestellt werden könne. Es sei möglich, diese Frist erstens auf den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents und zweitens auf den Abschluss des Verfahrens vor dem Patentamt abzustellen.

Die Lösung des Problems der älteren Rechte hänge ab von der Lösung des Problems der erwähnten Frist.

Ende der Sitzung: 12.45 Uhr, Wiederaufnahme: 15.15 Uhr

Fortsetzung der Beratung des Artikels 171

Der Vorsitzende faßt das bisherige Ergebnis zusammen. Es komme darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Anmelder eines europäischen Patents ein nationales Patent beantragen könne. Dafür komme in Frage: die Erteilung eines vorläufigen Patents oder die Rücknahme der Anmeldung bzw. deren Abweisung durch das Europäische Patentamt.

3076/IV/62-D

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Herr Frossonnet dankt der deutschen Delegation für die erteilte Auskunft und stellt fest, daß der mit der Bestimmung verfolgte Zweck, wenn er in Deutschland nicht erreicht worden sei, auch mit der europäischen Gesetzgebung nicht erreicht worden könne. AuBerdem werde die Bestimmung eine finanzielle Einbuße des Europäischen Patentamts zur Folge haben.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von ihm vorgeschlagene Artikel 165 gerade dem mittellosen Erfinder die Möglichkeit habe geben wollen, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu bekommen, um so sein Patent behalten zu können.

Dieses Ziel sei jetzt mit dem neuen Artikel 217 erreicht, wonach dem mittellosen Erfinder noch zwei Jahre lang nach Erteilung des vorläufigen Patents Befreiung von allen Gebühren gewährt werden könne. Artikel 165 könne daher gestrichen werden. Die Teilnehmer schließen sich dem Vorschlag an.

Beratung des Artikels 171 Vorentwurf (Neufassung) Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe in der 4. Sitzung den Vorschlag angenossen habe, daß die europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung habe. Sie haber ferner den Grundsatz gebilligt, daß der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents binnen drei Monaten nach Erteilung beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beibehaltung der Priorität des europäischen Patents stellen könne.

Diese Möglichkeit beruhe auf einer Fiktion. Das europäische Patent werde auch nach seinem Erlöschen als weitergeltend angesehen.

Sodann vorliest der Vorsitzende die von ihm vorgeschlagene Neufassung für Artikel 171. Er eröffnet die Beratung und beschränkt sie auf Absatz 1. Der Absatz sieht vor, daß die nationalen Patentbehörden nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleiten.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dies dürfe dann nicht mehr möglich sein, wenn einmal die Prüfung beantragt worden sei.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Bemerkung:

Diese Artikel müssen von der Arbeitsgruppe noch geprüft werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brugse, den 23. September 1970

BK/48/70

WERNER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BK/48 d/70 esi/GM/gb

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Artikel 126: Ordnungsgemäses nationale Patentanmeldung 30. Die Arbeitsgruppe sinigte sich auf den Grundsatz, dass eine europäische Patentanmeldung dann von der Zentralbehörde eines Vertragsstaats als nationale Anmeldung weiter zu behandeln ist, wenn sie die Formerfordernisse des Uebereinkommens erfullt. Strengere Formerfordernisse sollen nach dem nationalen Recht nicht aufgestellt werden dïrfen; dagegen kann sich das nationale Recht mit weniger strengen Voraussetzungen begnügen. Ausserdem, so wurde gefordert, müsse die europäische Pntentanmeldung in die Sprache res Vertragsstaates ubersetzt sein, in dem das nationale Verfahren eingeleitet werden soll.

Zu der Frage, welche Fcrmerfordernisse des Uebereinkommens erfullt sein mussen, daait iie europäische Anmeldung als nationale Anmeldung weiter behandelt werden kann, vertraten mehrere Delegationen die Auffassung, es genüge, wenn die Vor. aussetzungen des artikels 68 erilllt sind. 31. Eine Vorschrift, nach der die Vertragsstaaten bestimmen können, dass die Ansprüche des nationalen Patents nicht Uber die gemäss Artikel 85 veröffentlichten Ansprüche hinausgehen dürfen, hielt die Arbeitsgruppe für Uberflüssig, da sich dies von selbst verstehe.

Artikel 127: Mitteilungen und Bekanntmachung 32. Besondere Bestimmungen Uber Mitteilungen erschienen der Arbeitsgruppe Uberflüssig, weil der Umwandlungsantrag nunmehr beim Europaischen Patentamt zu stellen ist (s.oben Punkt 28).

Der Vermerk des Umwandlungsantrags im europäischen Patentregister (Absatz 2 Satz 2) sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe in der Ausfuhrungsordnung geregelt werden.

Die Bekanntmachung gewisser Unterlagen (Absatz 2) ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe von den Vertragsstaaten zu regeln.

Artikel 127 wurde somit gestrichen.

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REGIIRUNGSKONFERENZ URBER DIE SINFUEHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERSAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

tiber die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg yom 30. Novenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtiffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordmung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Kontag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlaufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor, daB die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentam: sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daB damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daB die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidiere. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab, stellte aber andererseits fest, daB das stipulierte Recht auf einen Geschäftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß uberprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daB mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daB die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf. Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daB von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangszeit und die nach Ablegung der europäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloB ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 104)

Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst. b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daB einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daB es bei der bisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist. Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daB auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daB es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen zu erlassen.

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig. daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest. daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaBt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daB diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daB juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte (iesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Antahme weiterzuleiten. 3. Der GesamtausschuB tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III): ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der GesamtausschuB zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der GesamtausschuB Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem GesamtausschuB den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom GesamtausschuB einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der GesamtausschuB billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vullversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich). Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom GesamtausschuB angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der GesamtausschuB kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der GesamtausschuB nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der GesamtausschuB nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daB der HauptausschuB eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daB die erwähnte Zustimmung im HauptausschuB II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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(1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. (2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b)eine Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gefinderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Artikel 137

Formvorschriften fur die Umwandlung

(1) (2) a) b)eine Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung in eine der Antssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar in der ursprutnglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M / 98 / I / R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

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requérant dans sa requête. La disposition faisant l'objet de l'article 64 cesse de produire ses effets si cette transmission n'est pas effectuée dans un délai de vingt mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité.

Cf. les règles 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 104 (Information du public en cas de transformation)

Article 137

Conditions de forme de la transformation

(1) Une demande de brevet européen transmise conformément aux dispositions de l'article 136 ne peut, quant à sa forme, être soumise par la loi nationale à des conditions différentes de celles qui sont prévues par la présente convention ou à des conditions supplémentaires. (2) Le service central de la propriété industrieile auquel la demande est transmise peut exiger que, dans un délai qui ne peut être inférieur à deux mois, le demandeur: a) acquitte la taxe nationale de dépôt; b) produise, dans l'une des langues officielles de l'Etat en cause, une traduction du texte original de la demande de brevet européen, ainsi que, le cas échéant, une traduction du texte, modifié au cours de la procédure devant l'Office européen des brevets, sur la base duquel il désire que se déroule la procédure nationale.

Chapitre II

Nullité et droits antérieurs

Article 138 Causes de nullité (1) Sous réserve des dispositions de l'article 139, le brevet européen ne peut être déclaré nul, en vertu de la législation d'un Etat contractant, avec effet sur le territoire de cet Etat, que: a) si l'objet du brevet européen n'est pas brevetable aux termes des articles 50 à 55 ; b) si le brevet européen n'expose pas l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter; c) si l'objet du brevet européen s'étend au-delà du contenu de la demande telle qu'elle a été déposée ou, lorsque le brevet a été délivré sur la base d'une demande divisionnaire ou d'une nouvelle demande déposée conformément aux dispositions de l'article 59, si l'objet du brevet s'étend au-delà du contenu de la demande initiale telle qu'elle a été déposée; d) si, contrairement aux dispositions de l'article 122, paragraphe 3, la protection conférée par le brevet européen a été étendue au cours de la procédure d'opposition; e) si le titulaire du brevet européen n'avait pas le droit de l'obtenir aux termes de l'article 58.

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bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird.

Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 104 (Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen)

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung (1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. (2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in eine der Amtssprachen des betreffenden Vertragsstaats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138 Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3 erweitert worden ist; e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 58 berechtigt ist. is not made within twenty months after the date of filing or, if a priority has been claimed, after the date of priority.

Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights) and 104 (Information to the public in the event of conversion)

Article 137

Formal requirements for conversion (1) A European patent application transmitted in accordance with Article 136 shall not be subjected to formal requirements of national law which are different from or additional to those provided for in this Convention. (2) Any central industrial property office to which the application is transmitted may require that the applicant shall, within not less than two months: (a) pay the national application fee, and (b) file a translation in one of the official languages of the State in question of the original text of the European patent application and, where appropriate, of the text, as amended during proceedings before the European Patent Office, which the applicant wishes to submit to the national procedure.

Chapter II

Revocation and prior rights Article 138 Grounds for revocation (1) Subject to the provisions of Article 139, a European patent may only be revoked under the law of a Contracting State, with effect for its territory, on the following grounds: (a) if the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 50 to 55; (b) if the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) if the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed, or if the patent was granted on a divisional application or on a new application filed in accordance with Article 59, beyond the content of the earlier application as filed; (d) if the protection conferred by the European patent has, contrary to Article 122, paragraph 3, been extended during opposition proceedings; (e) if the proprietor of the European patent is not entitled under Article 58.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(4) Der Antrag gilt mit der rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als zurückgenommen.