Art136dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art136dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 136
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 136 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 136 MPU Einreichung und Ubermittlung des Antrags

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 171 IV/215/62 S. 82-88
VE Mai 1962 115 6551/IV/62 S. 28
VE Mai 1962 117a 6551/IV/62 S. 29
VE 1962 118 1699/IV/63 S. 4-8
VE 1962 115 6498/IV/64 S. 45
VE 1962 114 11821/IV/64 S. 39,40
IV/215762 171 3076/IV/62 S. 12-19
BR/48/70 125 BR/87/71 Rdn. 28/29
BR/48/70 128 BR/87/71 Rdn. 33
VE 1971 (Ue) 125 BR/135/71 Rdn. 150
VE 1^71 (Ue) 127 BR/144/71 Rdn. 11-17
BR/88/71 128 BR/125/71 Rdn. 72/73

Dokumente der MDK

E 1972 136 M/146/R 5 Art. 136
" 136 M/PR/G S. 204

+ In dieser phament gibt es lewien Art. 171.

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Erster Teil Das europäische Patent 10. Abschnitt

Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Artikel 171 Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents (1) Der Anmelder des europäischen Patents oder der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents kann bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten den Antrag stellen, auf Grund der mit der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 67 c in den Vertragsstaaten bewirkten nationa.. len Hinterlegung ein nationales Patent zu erteilen. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die europäische Patentanmeldung vorliegt oder das vorläufige europäische Patent besteht, spätestens aber bis zur rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents. (2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und b) der Betrag der Antragsgebühr oder der Nachweis ihrer Entrichtung, sofern eine solche Antragsgebühr von dem betreffenden Vertragsstaat vorgeschrieben ist. (3) Die Antragsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe b) darf nicht höher sein als die für eine nationale Anmeldung vorgeschriebenen Gebühren. Für die Stellung des Antrags darf weder die Bestellung eines Vertreters noch die Angabe einer Zustellungsanschrift in dem betreffenden Vertragsstaat gefordert werden.

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VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 171 bis 190
Artikel 171, 1727

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Patents, die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vorgenommen worden sind und der Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens dienen sollen, müssen dagegen im nationalen Verfahren unberücksichtigt bleiben, da der Anmelder oder Patentinhaber möglicherweise gerade wegen dieser auf Grund des europäischen Patentrechts erforderlich gewordenen Beschränkungen oder Änderungen auf das nationale Verfahren übergeht.

Absatz 5 wäre überflüssig, wenn das nationale Recht aller Vertragsstaaten besagen würde, daß die Laufdauer des nationalen Patents vom Tage der Anmeldung an gerechnet wird. Aus Artikel 67c in Verbindung mit Artikel 171 dürfte sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß bei dem Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren als Tag der nationalen Anmeldung der Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldüng anzusehen ist. Da das Recht eines Vertragsstaates aber die Laufdauer der nationalen Patents erst mit seiner Erteilung beginnen läßt, erscheint es gleichwohl erforderlich zu bestimmen, daß die Dauer des natioanlen Patents die maximale Laufdauer eines gegebenenfalls auf die europäische Patentanmeldung erteilten europäischen Patents nicht überschreiten darf.

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Antrags fingiert werden muß. Die Arbeitsgruppe wird prüfen müssen, ob diese Piktion entsprechend der Formulierung in Satz 3 des Absatzes 3 ausdrücklich in Artikel 171 formuliert werden muß oder ob sich diese Piktion bereits mit genügender Deutlichkeit aus den Sätzen -1 und 2 des Absatzes 1 ergibt.

Absatz 2 behandelt die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen. Neben der beglaubigten Abschrift der europäischen Patentanmeldung ist dabei entsprechend den Beschlüssen der Arbeitsgruppe zu Artikel 244 auch vorgesehen, daß beglaubigte Abschriften der gemäß Artikel 72 eingegangenen Unterlagen und einer etwaigen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung vorzulegen sind. Zusätzlich wird unter Buchstabe a) vorgeschlagen, den Anmelder oder Patentinhaber auch zur Vorlage der Anmeldungsunterlagen zu verpflichten, die er im Verfahren nach Artikel 69 berichtigt hat. Es dürfte sich empfehlen, Artikel 244 Abs. 1 Buchstabe b) bei einer erneuten Überprüfung entsprechend zu ergänzen. Ferner ist nunmehr in Anlehnung an Artikel 244 die Vorlage einer Abschrift des Neuheitsberichts vorgesehen, sofern dieser bei Übergang auf das nationale Verfahren bereits vorliegt. Im Gegensatz zu Artikel 245 Abs. 4 ist hier vorgesehen, daß der Anmelder oder Patentinhaber in jedem Fall die vorgeschriebene nationale Anmeldegebühr zu entrichten hat. Dies erscheint gerechtfertigt, da der Anmelder hier zunächst ein europäisches Patenterteilungsverfahren betrieben und sich erst später zur Einleitung nationaler Verfahren entschlossen hat.

Absatz 3 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs. 2. Absatz 4 Satz 1 entspricht im wesentlichen Artikel 245 Abs.3. In Satz 2 sieht der Arbeitsentwurf vor, daß Änderungen der Ansprüche, die in den mit dem Antrag übermittelten Unterlagen enthalten sind, unberücksichtigt bleiben sollen. Dies entspricht dem Grundgedanken des Übergangs auf das natioanle Patenterteilungsverfahren: Grundlage für dieses Verfahren sollen nur die ursprüngliche europäische Patentanmeldung und deren etwaige Berichtigung wegen formeller Mängel sowie das Ergebnis einer bereits durchgeführten formellen Prüfung sein. Alle materiellen Änderungen der Anmeldung oder des vorläufigen europäischen

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Verfugung haben, während der er Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellen kann. Die Arbeitsgruppe hat beschlossen, auf Grund neuer Vorschläge ihres Vorsitzenden die Erörterungen uber die Frage auf der 5. Sitzung wieder aufzunehmen.

Die Neufassung des Artikels 171 soll den Wünschen der Arbeitsgruppe Rechnung tragen. Sie ersetzt die bisher vorgeschlagenen Artikel 171 und 172. Bei der Neufassung des Artikels 171 sind die inzwischen von der Arbeitsgruppe beschlossenen Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung in der Aufbauzeit (Artikel 241 bis 245) soweit wie möglich berücksichtigt worden.

In Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs ist die Bezugnahme auf die gemäB Artikel 67c durch die europäische Patentanmeldung in den Vertragsstaaten bewirkte nationale Hinterlegung in Klammern gesetzt worden, weil die Arbeitsgruppe über Artikel 67c einen end gültigen Beschluß noch nicht gefaBt hat.

Auch der letzte Satz des Absatzes 1, der ebenfalls an die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung anknüpft, ist schon mit Rücksicht auf die noch nicht ab geschlossenen Erörterungen zu Artikel 67c in Klammern gesetzt worden. Mit den Klammern zu Satz 3 sollte aber vor allem darauf aufmerksam gemacht werden, daB die Frage, ob ein solcher Zusat erforderlich ist, in der Arbeitsgruppe erörtert. werden muß. Schon während der Beratung des Artikels 171 auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe ist darauf hingewiesen worden, daB d von der Arbeitsgruppe gewünschte Lösung für den Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren eine Fiktion des Fortbestehens der nationalen Hinterlegungswirkung voraussetzt, die der europäischen Patentanmeldung gemäB Artikel 67c zukommen sol Die Neufassung des Artikels 171 geht davon aus, daB der Anmeld oder Patentinhaber auf Grund der europäischen Patentanmeldung Anträge auf Erteilung nationaler Patente stellt. Diese Anträge soll er aber erst nach Wegfall der europäischen Patentanmeldun oder des vorläufigen europäischen Patents stellen können. Darar ergibt sich, daß während der Prist für die Stellung dieses Antrags das Weiterbestehen der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents für die Zwecke dieees

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Erster Teil

Das europäische Patent

10. Abschnitt

Ubergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren

Zu Artikel 171
( Neufassung )

1. Materialien:

a) Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht - Artikel 171 und 172 - vom 12. Dezember 1961 und Bemerkungen hierzu; b) Protokoll über die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe Patente in Brüssel, S. 82 ff.

2. Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe hat auf ihrer letzten Sitzung dem Gedanken, 1. Abkommen über ein europäisches Patentrecht in einem gewissen Umfang einen Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zu ermöglichen, im Grundsatz zugestimmt. Sie hat jedoch nac einer Erörterung der im Arbeitsentwurf hierzu gemachten Vorschläge (Artikel 171 und 172 in der Fassung vom 12. Dezember 1961) beschlossen, daß das im Arbeitsentwurf vorgeschlagene System vereinfacht werden sollte. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte der Antrag, der den Übergang auf das nationale Patenterteilungsverfahren zur Folge hat, erst dann gestellt wer den müssen, wenn die Entwicklung des europäischen Patenterteil-. lungsverfahrens dies nach Ansicht des Anmelders oder Patentinhabers erfordert. Der Anmelder oder Patentinhaber sollte nach Zurücknahme oder Zurückweisung der Patentanmeldung oder nach de Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents oder dessen Erlöschen durch Verzicht sine Frist von etwa 3 Monaten zur

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Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 (Neufassung)

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läufige zweite Anmeldung und eine vollständige zweite Anmeldung. Auch hinsichtlich der für den ersten und zweiten Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind die Artikel 171 und 172 dem Wiener Plan nachgebildet. b) Artikel 171 Abs. 1 regelt den Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents.

Artikel 171 Abs. 2 schreibt die Unterlagen vor, die mit dem Antrag einzureichen sind. Er entspricht Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a und b des Wiener Plans.

Absatz 3 enthält gewisse Einschränkungen des nationalen Rechts. Er entspricht Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 4 Abs. 2 des Wiener Plans.

Absatz 4 stellt klar, daß ein nationales Patent nicht verlangt werden kann, wenn ein endgültiges europäisches Patent erteilt worden ist.

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Zu Artikel 171

Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

a) Der. Ubergang vom europäischen Verfahren auf das nationale Verfahren ist in zwei Abschnitte geteilt.

Der erste Abschnitt umfaßt die Zeit von der Einreichung der europäischen Patentanmeldung bis zur rechtskräftigen Bestätigung des europäischen Patents, längstens aber bis zur Beendigung des europäischen Verfahrens. Während dieser Zeit muß der Anmelder beim nationalen Patentamt einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents stellen. Mit dem Antrag muß er bestimmte Unterlagen einreichen und gegebenenfalls eine bestimmte Gebühr bezahlen. Das nationale Patentamt veranlaßt während des ersten Abschnitts nichts. Der erste Abschnitt ist in Artikel 171 geregelt.

Der zweite Abschnitt umfaßt die Zeit von der Beendigung des europäischen Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt, der drei Monate danach liegt. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Anmelder weitere Unterlagen einzureichen und, gegebenenfalls eine weitere Gebühr zu bezahlen, auf Grund deren das nationale Patentamt nunmehr das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet. Der zweite Verfahrensabschnitt ist in Artikel 172 geregelt.

Die Aufteilung in zwei Abschnitte ähnelt der Einteilung des sogenannten Wiener Plans in eine vor-

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VERTEAULICH !

Bemerkungen

zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 171 bis 190 Artikel 171, 172

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Der Prăsident fasst den Vorschlag von Herrn van Benthem zusammen. Danach kann der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patentes innerhalb von etwa drei Monaten nach Beendigung des europäischen Verfahrens auf Grund der europäischen Patentanmeldung die Erteilung eines nationalen Patentes unter Wahrung der europäischen Priorität beantragen. Die Dauer des Patentes wird von der Einreichung der europäischen Anmeldung an gerechnet. Der Anmelder muss eine nationale Anmeldegebühr zahlen und gegebenenfalls den Neuheitsbericht vorlegen.

Die Arbeitsgruppe nimmt das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System an. Die Erörterungen zu Artikel 171 und 172 werden nicht mehr fortgesetzt.

Der Präsident wird für die fünfte Sitzung neue Bestimmungen über den Übergang zum nationalen Erteilungsverfahren ausarbeiten. Diese Fassung wird die Beschlüsse der Gruppe berücksichtigen.

Die Sitzung wird um 17.30 Uhr geschlossen.

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Herr van Bonthem erblickt in dem vom Präsidenten für das Ubergangsverfahren vorgeschlagenen System gewisse Nachteile. Dieses Verfahren eröffno nämlich einem Anmelder, der nicht wisse, ob seine europäische Anmeldung Erfolg haben werde oder nicht, die Möglichkeit, vorsichtshalber die Erteilung eines nationalen Patentes nach Artikel 171 zu beantragen. Die Einleitung des nationalen Verfahrens auf Grund dieser Anmeldung könne erheblich verzögert werden, und zwar im Höchstfall bis zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes. Zur Vormeidung der Schwierigkeiten, die sich daraus für die nationalen Behörden ergeben können, schlägt Herr van Benthem vor, dass das nationale Verfahren innerhalb einer Frist von etwa drei Monaten nach der ursprünglichen inmeldung eingeleitet werden soll.

Der Präsident hält eine solche Frist für möglich, sofern dem Anmelder die Befugnis eingeräumt wird, den ursprünglichen Antrag auf Ubergang zu wiederholen. Eine solche Wiederholung sei nämlich erforderlich, weil der Anmelder nicht immer vorherschen könne, welche Entscheidungen das Patentamt treffen werde und innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rochnen sei.

Herr van Benthem fügt hinzu, die niedorländische Delegation hätte es lieber geschen, wenn der Antrag auf Ubergang zum Ertcilungsverfahren für ein nationales Patent bei den nationalen Behörden innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der Zurückweisung oder der Rücknahme der europäischen Anmeldung gestellt werden könnte. Er befürchtet jedoch, daß ein solcher Vorschlag nicht die vom Präsidenten dargelegten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Priorität berücksichtigt.

Der Präsident weist darauf hin, daß er eine andere Lösung für möglich hält, wonach man den Vorschlag von Herrn van Benthem annehmen könne, wenn man durch eine ausdrückliche Bestimmung im Abkommen klarstellen würde, daß die europäische Priorität für das nationale Erteilungsverfahren gewahrt werde.

Herr Fressonnet ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daß ein Missbrauch durch den Anmeller praktisch ausgeschlossen sei, weil die Schutzdauer des Patentes bereits mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgelaufen wäre, ohne daß ein tatsächlicher Schutz vorgelegen hätte.

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Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs (Forts.)

Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel von der Annahme ausgehe, daß der Anmelder bis zur Bestätigung des europäischen Patentes bei der zuständigen nationalen Behörde die Erteilung eines Patentes beantragen könne. Anschliessend erläutert er, warum er sich in seinem Vorschlag ausdrücklich auf Artikel 67 c) bezogen habe. Wenn man davon ausgeht, daß die europäische Patentanmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht werden könne, ergebe sich die Frage, ob die Priorität einer solchen europäischen Patentanmeldung in den Nicht-Vertragsstaaten anerkannt werde. Zur Lösung dieser Frage sei Artikel 67 c), der den wesentlichen Inhalt von Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft widergibt, in das europäische Abkommen aufgenommen worden. Man könne jedoch bezweifeln, ob sich Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft auf den Fall beziehe, daß die in dieser Übereinkunft vorgesehene internationale Anmeldung zur Erteilung internationaler Titel führe. Falls dagegen die Auslegung dieses Artikels der Verbandsübereinkunft zu dem Ergebnis führen sollte, daß or sich ausschliesslich auf die Erteilung nationaler Titel beziehe, würde Artikel 67 c) keine endgültige Lösung bedeuten. Auf Grund des in Artikel 171 und folgende vorgesehonen Übergangs zum nationalen Verfahren sei es jedoch möglich, auf Grund einer internationalen Anmeldung nationale Patente zu erhalten. Dieses Verfahren lasse sich besser mit der vorgenannten strengen Auslegung von Artikel 4 A Absatz 2 vereinbaren. Unter diesen Umständen werde die Bezugnahme auf Artikel 67 c) in den Bestimmungen über den Übergang eine für die Ziele des europäischen Patentes günstige Auslegung der Bestimnung der Verbandsübereinkunft bestärken.

Persönlich ist der Präsident der Ansicht, daß Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft herangezogen worden kann, um die Anerkennung der europäischen Priorität zu gewährleisten.

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nach Beendigung des europaischen Verfahrens unter Wahrung der Prioritätsrechte aus der europäischen Ameldung ein nationales Verfahren einzuleiten.

Herr Fressonnet erklärt, dass nach dem französischen Vorschlag stets eine nationale Voranmeldung orfolge. Bei Zugrundelegung dieses Vorschlags durfe die erste zusătzliche Bedingung nicht aufgestellt werden. Falls man dagegen davon ausgehe, daB an Ende der Ubergangszeit ein doppelter Schutz ausgeschlossen sei, müsse diese Bedingung natürlich in das Abkommen aufgenommen werden.

Herr van Benthem weist darauf hin, dass in den Vorschriften über dic gemeinsame Patentanmeldung für die Ubergangszeit eine derartige Anmeldung nur für die Gebiete der Technik vorgoschen sei, für welche das Patentamt noch keine europäischen Patente erteile. Die Bestimmungen über den Ubergang zum nationalen Verfahren wirden dagegen voraussetzen, daB ein Anmeller auf Grund einer europäischen Anmeldung jederzeit nationale Patente beantragen könne. Das würde praktisch bedeuten, daB man eine gomeinsame Patentanmeldung für immer einführen würde.

Der Präsident hält dieser Einwand für begründet. Angesichts der grösseren Bedeutung des europäischen Patentes un: der geringeren Kesten für die Erlangung dieses Patentes erblicht or darin jedoch keine grosse Gefahr. Der Präsident orklärt weiter, man habe darauf verzichtet, für die gemeinsame Patentanmeldung in der Ubergangszeit eine Anmeldegebühr vorzuschreiben. Diese Gebühr könne jedoch im Falle des Ubergangs gefordert werden. Der Präsident weist schlicsslich noch darauf hin, daB dieses Ubergangsverfahren dem Wunsch der französischen Delegation entspreche, eine gomeinsame Patentanmeldung gleichzeitig mit der Schaffung eines europäischen Patentes vorzusehen.

Herr de Reuse orklärt, die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze insgesamt annehmen zu können, da der Ubergang zum nationalen Verfahren eine territoriale Beschränkung der gemeinsamen Patentanmeldung ermöglicho.

Die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze über den Ubergang zum nationalen Verfahren werden von der arbeitsgruppe einstimmig angenommen.

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werde nämlich erteilt, oine dass das Patentamt die Frage der Neuheit prüfo. Die Gefahr einer Bohinderung der Konkurrenten durch ein ungültiges Monopol sei indessen gering, weil die Konkurrenten an Hand des durch das internationale Institut angefertigten Neuheitsberichts in den Unterlagen des Europäischen Patentants selbst die Neuheit beurteilen könnten.

Die Gruppe befürwortet die Lösung, welche die Möglichkeit eines Übergangs bis zur Bestätigung des europäischen Patentes vorsieht.

Der Präsident erörtert anschliessend die Frage, welche weiteren Voraussetzungen für den übergang zum nationalen Verfahren vorliegen müssen. Da es sich un eine endgültige Lösung handele, müsse gemäss dem Auftrag des Koordifierungsausschusses ein doppelter Schutz für die gleicic Erfindung durch ein europäisches Patent und nationale Patente vermieden werden. Han könne darum die Einleitung des nationalen Verfahrens davon abhängig machen, daß das europäische Verfahren durch Verzicht des Anmelders oder Zurückweisung durch das Patentamt beendigt sei.

Als zweite zusätzliche Voraussetzung schlägt der Präsident vor, dass der Anmelder seine Jbsicht, zum nationaion Verfahren übergehen zu wollen, den betreffenden nationalen Patentämtern nitteile müsse. Diese Hitteilung sei erforderlich, da der Entwurf in Artikel 67 c vorsehe, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmässige nationale Anmeldung gelto. Um klar zum Ausdruck zu bringen, daß die europäische Priorität für die nationalen Anmeldungen erhalten bleibe, sei diese besondere Mitteilung unentbehrlich; denn es könnte die Ansicht bestehen, daß mit der Beendigung des europäischen Verfahrens auch die Priorität erloschen sei.

Als dritte zusätzliche Voraussetzung müsse schliesslich die Ubersendung des Neuheitsberichts an das betreffende nationale Patentamt in Betracht kommen.

Hinsichtlich der zweiten zusätzlichen Voraussetzung macht der Präsident auf eine weitere mögliche Lösung aufmerksam. Das Abkommen könne dem Anmelder die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer maximalen Frist von drei Monaten

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Falls der Anmelder in derartigen Fallon nicht die Möglichkeit haben sollte, zu oiner nationalen Anmeldung überzugehen, wïrde or bei einer europäischen Patentanmeldung ein zu grosses Risiko übernohmen.

Die Gruppe bejaht einstimmig die orsto grundsätzliche Frage. Die zweite Frage betrifft das Problem, bis zu wolchom Zeitpunkt der Botroffende zum nationalen Vorfahien überjohen kannjinnerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Anmeldung, bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Bestätigung des ouropäischen Patentes.

Der Prësident ist der Ansicht, dass nur die dritto Lösung die Interessen des Anmolders berücksichtigtc. Man könne hiergogen zwar einwenden, diese Lösung führe zu einer erheblichen Vorzögerung der Einleitung des nationalen Vorfahrens. Schwerwiegende Nachteile für die Konhrarenten seien jedoch nicht zu befürchten, weil die Offentlichkeit bereits mit der Bekanntgabe des vorläufigen curopäischen Patentes, d.h. üblicherweise 18 Monate nach der Anmeldung, über das Vorliegen einer Patentanmoldung unterrichtet worle.

Herr van Benthem und Herr Pressonnet halten allein die dritto Lösung für folgerichtig, da cine europäische inmolđung bis zur Bestätigung des Patentes zurückgewiesen worden könne.

Auf eine Frage von Herrn Roscioni orläutert der Prësident, daß die Zulassung des Übergangs zum nationalen Vorfahren selbst nach der Erteilung. des vorläufigen curopäischen Patentes die Möglichkeit einschliessc, für die nationalen Vorfahren die Priorität der curopäischen Anmoldung zu wahren. Die Bekanntmachung des vorläufigen europäisehen Patentes könne also kein Vorbonutzungsrecht begründen, des der späteren nationalen Anmeldung schaden würde. Aussordem greifc der Einwand, man lasse möglicherweise nationale Patente zu, die offensichtlich nicht nou seien, nicht durch, weil diese Praxis zur Zeit in den Ländern chno vorhergohende Prüfung bestoho. Ein Eintragungspatent

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Der Prăsident teilt mit, daB der Bericht vom 11., 12. und 15. Januar sowic ein Vorschlag der deutschen Delegation über eine zweite Fassung von Artikel 21 verteilt worden sind.

Herr Fressonnet bemerkt noch zu Artikel 245, man müsse klar zwischen Artikel 241 Absatz 3 und Artikel 245 Absatz 3 unterscheiden. Dieser letztere stelle klar, daB eine Anmeldung erst nach Prüfung der Formerfordernisse als formgerecht gelte.

Erörtorungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs

Der Prăsident orläutert, der Ubergang zum Ertcilungsverfahren für ein natiomales Patent sei für den Fall vorgesohon, daB eine curopäische Patentanmeldung aus Hinderungegründen, die in cinom cinzigon Nittgliedstaat bestiundon, nicht durchgefuhrt werden könne.

Dieser Ubergang soll den Anmelder die Möglichkeit offen lassen, in den Mitgliedstaaten, in denen diese Hindernisse nicht bestehen, nationale Patente zu erhalten. In diesen Fall könne man den Anmelder domnach nicht - wio bei der gomeinsamen Patontanmeldung in der Ubergangszeit - zwingen, ein natiomales Verfahren in allen Mitgliedstaaten einzuloiten. Die erste grundsätzliche Frage ist also, ob die arbeitsgruppe ein Verfahren befürwortet, das dem Anmelder eines curopäischen Patentes oder dem Inhaber eines vorläufigen Patentes gestattet, auf ein nationales Ertcilungsverfahren überzugohon.

Herr van Benthem hält ein solches Verfahren für unentbohrlich, weil sonst eine grosse Zahl von Erfindorn zurüokschreoken und es vorziehen wïrde, nationale Patente zu boantragen.

Für den Ubergang führt der Prăsićent noch das Argument an, die Gruppe habe bereits beschloscon, daB ein europäisches Patent nicht orteilt worden könne, wenn auch nur in cinom Nitgliedstaat eine ältere Anmeldung vorliege. Das Bestehen eines solchen Vorbonutzungsrechtos zeige sich abor häufig im Prüfungsverfahren.

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ARBEITSGEUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüseel

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Umwandlung im Falle der Geheimhaltung

(1) Ist eine europäische Patentanmeldung gemäB Artikel 67 Abs. 3 unter Geheimschutz gestellt worden, so findet Artikel 114 auf Antrag des Inhabers der europäischen Patentanmeldung, der innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Entscheidung über die Geheimhaltung an einzureichen ist, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften uber die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats Anwendung. Der Antrag muß das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung bezeichnen, auf die er gestützt wird; mit dem Antrag muß die für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebene Gebühr entrichtet oder der Nachweis ihrer Entrichtung vorgelegt werden. (2) Der Vertragsstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der europäischen Patentanmeldung gemäB den Vorschriften des Artikels 115 Abs. 2 verlangen. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit sie den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.

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Artikel 115 (171 Abs. 2+3 )

Antrag auf Umwandlung (1) Mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Antrag sind einzureichen: a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäB Artikel 77 Abs. 1 und 81 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Neuheitsberichts; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts, aa) die die Angaben enthält, die zur Rechtfertigung des in Artikel 114 vorgesehenen Antrags erforderlich sind; bb) die die Ansprüche enthält, die der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hatte; cc) die eine Liste der nicht im Neuheitsbericht aufgeführten Tatsachen enthält, die den Stand der Technik bilden und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind. d) der Betrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung. (2) Jeder Vertragsstaat kann die Einreichung einer Übersetzung der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) bb) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962. Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAUJICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 117 a Dieser vom Redaktionsausschuse neu eingeschobene Artikel über die Umwandlung für den Fall, dass eine Patentanmeldung unter Geheimschutz gestellt worden ist, wurde von Herrn van Benthem erläutert. Er müsse im Zusammenhang mit Artikel 67 (62) gesehen werden. Er sehe ein im Vergleich zu den vorhergehenden Artikeln vereinfachtes Verfahren vor. Ein grundsätzlicher Unterschied gegenüber letzteren bestehe jedoch darin, dass hier die Umwandlung nur in dem Lande möglich sei, wo. das Patent eingereicht wurde. Der Artikel wurde angenommen, soll jedoch den Sachverstăndigen der verschiedenen Verteidigungsministerien vorgelegt werden.

Artikel 118 (164 Abs. 1), 119 (164 Abs. 2, 3 und 4), 120 (164 Abs. 5) Dicse Artikel wurden ohne Einwände angenorzen.

Artikel 121

Der Artikel wurde angenommen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Absatz 3 nach der Erörterung von Artikel 167 (216) geprüft werion soll. Im deutschen Text wurden die eckigon Klammern gestrichen.

Artikel 122 (217 Abs. 3)

Nach einer Intervention von Herrn de Mivser beschloss die Gruppe, un jedes Missverständnis und jede Verwechslung mit der in Artikel 119 Abs. 3 (164 Abs. 2, 3 und 4) genannten Frist zu vermeiden, den Beginn dieses Artikels wie folgt zu ändern : "Werden die gemäss Artikel 121 (122) gestundeten Jahresgobühren ...".

Auf Grund einer Zwischenfrage von Herrn Süner wies der Vorsitzende auf den sozialen Aspekt des Artikels im Zusamenhang mit Artikel 121 (217 Abs. 1, 2 und 4) hin. Diese auf sozialen Gründen beruhende Bestimmung habe unangenehme finanzielle Folgen, mit denen man sich jedoch abfinden müsse.

Der Artikel wurde mit der Bemerkung des Redaktionsausschusses angenommen.

Artikel 123 (26) wurde ohne Einwände angenommen.

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Artikel 101 (90 a ter), 102 (90 a quater), 103 (90 b) und 104 (90 c) Sämtliche Artikel wurden angenommen.

Artikel 105 (91) Der Artikel wurde angenommen. Nach einem Gedankenaustausch über die Formulierung der Bermerkung beschloss die Gruppe, diese zu ändern. In einem ersten Satz soll ausgedrückt werden, dass die Einzelheiten des Verfahrens noch festgelegt werden müssen. Anschliessend soll ein zweiter Satz zum Ausdruck bringen, dass die Frage, an welcher Stelle diese Einzelheiten geregelt werden sollen, noch offen bleibt.

Artikel 106 (94), 107 (92), 108 (93), 109 (95), 110 (96), 111 (96 a), 112 (97) Die Artikel wurden angenommen.

Artikel 113(99+100) Der Artikel wurde angenomen. Der Vorbehalt wegen Absatz 2 b) wurde zurückgezogen.

Artikel 114 (171 Abs. 1), 115 (171 Abs. 2 und 3), 116 (171 Abs. 4), 117 (171 Abs. 5 und 6)

Herr van Benthem erklärte, der Redaktionsausschuss habe den früheren Artikel 171 auf vier neue Artikel aufgeteilt und einige formale Änderungen vorgenommen. Die Gruppe beschloss, die Bemerkung zu Artikel 114 (171'Abs. 1) zu streichen.

Zu Artikel 115 (171 Abs. 2 und 3) bemerkte der Vorsitzende, durch Absatz 1, Buchstabe c), Unterabsatz aa), solle erreicht werden, dass der Antragsteller dem nationalen Patentamt durch eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts nachweisen müsse, dass das Verfahren vor dem Europäischen Amt abgeschlossen sei. Im deutschen Text müsse das Wort "Rechtfertigung" geändert werden. Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen.

Artikel 116 (171 Abs. 4) wurde einschliesslich der darauf folgenden Bemerkung ohne Einwände angenommen.

Artikel 117 (171 Abs. 5 und 6) wurde ebenfalls angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brussel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt hat, dass die Formerfordernisse der europäischen Patentanmeldung erfül1t sind. Die Ansprüche des nationalen Patents dürfen nicht über die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) bb) genannten Ansprüche hinausgehen.

Bemerkung

Die Vorschriften des zweiten Satzes dieses Artikels führen dazu, dass das Erfordernis von Patentansprüchen im nationalen Recht aller Vertragstaaten vorgesehen wird. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn der Entwurf einer Europäischen Übereinkunft über die Vercinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts, der gegenwärtig in Strassburg ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Abkommens über ein europEisches Patentrecht in Kraft getreten ist.

Artikel 117 Mitteilungen und Bekanntmachung (1) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt vom Eingang eines Antrags nach Artikel 114 Mitteilung zu machen, wenn die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bekanntgemacht worden ist. Das Vorliegen des Antrags wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. (2) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, die in Artikel 115 Absatz 1 genannten Unterlagen der Offentlichkeit zugänglich zu machen, wenn nach nationalem Recht die Unterlagen des nationalen Verfahrens der Offentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Auf der nationalen Patentschrift ist die europäische Patentanmeldung und gegebenenfalls das vorläufige europäische Patent anzugeben.

Artikel 118 Umwandlung im Fall der Geheimhaltung (1) Ist eine europäische Patentanmeldung gemäss Artikel 67 Absatz 3 unter Geheimschutz gestellt worden, so findet Artikel 114 auf Antrag des Inhabers der europäischen Patentanmeldung, der innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Entscheidung über die Geheimhaltung an einzureichen ist, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats Anwendung. Der Antrag muss das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung bezeichnen, auf die er gestützt wird; mit dem Antrag muss die für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebene Gebühr entrichtet oder der Nachweis ihrer Entrichtung vorgelegt werden. (2) Der Vertragstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der europäischen Patentanmeldung gemäss den Vorschriften des Artikels 115 Absatz 2 verlangen. (3) Die europäische Patentanmeldung gilt als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit sie den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.

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(2) Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, eingereicht werden, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist. Die in Artikel 75 vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 115 Antrag auf Umwandlung (1) Mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Antrag sind einzureichen : a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäss Artikel 77 Absatz 1 und 81 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Neuheitsberichts; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts, aa) die die Angabe des Zeitpunkts enthält, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist; bb) die die Ansprüche enthält, die der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hatte; cc) die eine Liste der nicht im Neuheitsbericht aufgeführten Tatsachen enthält, die den Stand der Technik bilden und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind; d) der Betrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung. (2) Jeder Vertragstaat kann die Einreichung einer Ubersetzung der in Absatz 1 Buchstaben a) und c) bb) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Ubereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.

Artikel 116 Ordnungsgemässe nationale Patentanmeldung

Die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäss den Vorschriften des Artikels 114 eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Artikel 115 Absatz 2 erwähnte Ubersetzung vervollständigt worden sind, gelten als forsgerechte nationale Patentanmeldung, soweit ihnen die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Unterlage beigefügt worden ist oder, falls diese Unterlage nicht vorliegt, soweit die nationale

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der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern könnten.

Artikel 113 Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht (1) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über eine Beschwerde nach Artikel 105 entschieden wird, kann Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht erhoben werden. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig a) wegen Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften, b) wegen Verletzung der Vorschriften dieses Abkommens und der Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen worden sind, soweit es sich nicht um Formoder Verfahrensvorschriften oder um Vorschriften des nationalen Rechts handelt, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Europäischen Patentgerichts erfordert oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der. Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. (4) Die weiteren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Wirkungen der Rechtsbeschwerde sowie über das Verfahren bleiben dem Abkommen über die Errichtung des Europäischen Patentgerichts vorbehalten.

KAPITEL IV
UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerbliohen Rechtsschutz der Vertragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäss Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat.

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET ES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963 Bericht über die Sitziung vom 12. Februar 1963

Artikel 25 (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnst die Sitzung un 9.30 Uhr. Er orteilt der italienischen Delegation das Wort, damit diese ihre Stellung zu Artikel 25 Absatz 5 bokanntgeben könne. Diese macht geltend, da3 mangelnder guter Gleube nach Abschlu3 des Vortrages und zum Zeitpunkt der Eintragung nicht berücksichtigt werden dürfo. Sie schlägt deshalb vor, den zweiten Teil von Absatz 5 zu streichen.

Die anderen Delegationen können dieso Auffassung nicht toilen und beschlie3en die Aufrechterhaltung von Absatz 5 in der Fassung des Vorentwurfs. Die italienische Delegation schlieBt sich der Mehrhe: an. Der Wortlaut von Absatz 5 wird angenommen und an den RodaktionsausschuB überwiesen. Um den Ergebnissen der Erörterung des Vortages Rechnung zu tragen, werden jedoch die Worte "beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung" gestrichen. Diese Worte werden ersetzt durch "im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Eintragung".

Artikel 26

Auf Vorschlag von Herrn Hyst wird am Ende des orston Satzes von Absatz 2 das Wort "Sitz" durch die Worte "Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit" ersetzt. Der Begriff des Firmensitzes ist nämlich von Land zu Land verschieden.

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Schließlich legt die Gruppe die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses fest, dessen Vorsitz während der Krankheit von Herrn van Benthem Herr Fressonnet übernehmen wird.

Weitere Mitglieder sind: die Herren Pfanner, Singer, Gajac, Lemontey, Corves. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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Herr Marchetti führt aus, daß sich das italienische Recht auf den Grundsatz "mala fides superveniens non nocet" gründet. Aus diesem Grund gebe die italienische Delegation dem Zeitpunkt des Erwerbs für die Bestimmung der Gutgläubigkeit den Verzug. Der Vorsitzende antwortet, daß die Eintragung in das europäische Register alle erforderlichen An- gaben über bestehende Rechte an einem europäischen Patent enthalten werde. Hieraus erkläre sich das Interesse daran, die Parteien zu einer möglichst raschen Vornahme der Eintragung zu veranlassen; wenn die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs beurteilt werde, würden die Parteien sich kaum zu einer schnellen Vornahme der Eintragung veranlassen, sehen.

Wie der Vorsitzende ausführt, richte sich die Vorschrift von Absatz 5 an die nationalen Gerichte und nicht an das europäische Patent- amt, das sich zu der Frage des guten Glaubens im Zeitpunkt der Eintragung nicht zu äußern habe.

Fünf Delegationen sprechen sich zugunsten einer Lösung aus, die auf der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung ab- stellt. Dagegen schlägt die italienische Delegation vor, lediglich den ersten Satz von Absatz 5 beizubehalten und den Rest zu streichen. Es müßte lediglich in den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine entsprechende Regelung getroffen werden. Die Erörterung dieses Punktes soll am nächsten Tag fortgesetzt werden.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "guter Glaube" im Abkommen hält die Mehrzahl der Delegationen es praktisch für unmöglich, eine gemeinsame Formel zu finden. Der deutsche Vorschlag, den Begriff des guten Glaubens zu definieren, wird daraufhin zurückgewiesen.

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.../...

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derzeitigen Fassung des Artikels 25 vorgeschlagene Lösung einen Kompromis zwischen zwei extremen Lösungen darstelle, d.h. einmal erfolge der Übergang des Rechtes an europäischen Patent auf Grund des Vertrages und die Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung; zum anderen erfolge der Übergang des Rechtes am europäischen Patent nur auf Grund einer Eintragung mit rechtsbegründeter Wirkung.

Die anderen Delegationen der Gruppe sprechen sich gegen den deutschen Vorschlag aus.

In Beantwortung einer Frage von Herrn Eyst führt der Vorsitzende aus, daß Absatz 2 lediglich rechtsgeschäftliche Übertragungen zwischen Lebenden betreffe, während sich Absatz 3 auf jede Art von Rechtsübergang und folglich auch auf einen Rechtsübergang von Todes wegen beziehe.

Herr Correa weist auf zwei Probleme im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit hin: einmal halte er es für wünschenswert, den Begriff des guten Glaubens zu definieren, zum anderen sei es angezeigt, den für dessen Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt klar festzulegen. Es gebe hierfür zwei Möglichkeiten: den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung und den Zeitpunkt der Eintragung.

Der Vorsitzende erklärt den Sinn dieser Vorschrift wie folgt: Es solle vermieden werden, daß ein Rechtserwerb in der Person desjenigen erfolgen könne, der die Fehlerhaftigkeit seines Erwerbs könne. Es sei deshalb wünschenswert, den am weitest zurückliegenden Zeitpunkt zu wählen. Allerdings müsse hierbei berücksichtigt werden, daß nach Einreichung des Antrags die Frist bis zur Eintragung vom Antragsteller nicht beeinflusst werden kann.

Aus diesem Grunde habe man im Vorentwurf auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung für die Beurteilung des guten Glaubens abgestellt.

Nach einer Aussprache hierüber stellt sich heraus, daß der deutsche Text des Vorentwurfs nicht mit dem französischen Text übereinstimmt; dieser bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, der deutsche Text dagegen auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Register.

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Diese Regelung entspreche dem Grundsatz, daB der Inhaber eines ouropäischen Patentes strafrechtlich geschen in allen Vortragsstaaten den gleichen Schutz genieBen sollte, den des rationale Recht verleihe.

Artikel 20 (zweite Fassung)

Herr Lemontoy bittet um nähere Angaben zu dom durch diesen Artikel eingoführten System. Der Vorsitzende erinnert daran, daB dioso Fassung von dem Gedanken ausgehe, da3 die Schaffung gemeinsamer Kriterion für die Definition einer Verletzungshandlung auf europäischer Ebene zu schwierig sei; daher die Bezugnahme auf die Vorschriften des nationalen Rechtes. Der Inhaber oinen europäischer Patentes müsse folglich eine Patertverlotzung vor den zustandiger Geriohten desjenigen Zitgliedstaates verfolgen, in dem die Verletzung begangen wurde. Diese Lösung bringe dio Gefahr mit sich, daB die Geriohte bei Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechtes zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen kömnten. Die erste Finsung vermeide dioso Gefahr.

In Anschluß an die Ausführungen von Herrn Roscioni beschlieBt man, die Worte "Vorschriften des nationalen Rechtes dioses Vortragsstaates" durch "...... Vorschriften dos nationalen Rochtos dos Vortragsstaatos .... in dessen Gebiet sio stattgefunden hat" zu orsetzen.

Absatz 1 dieses Artikels wird an den Rodak JonsausschuB überwiesen.

Artikel 25

Horr Corvos vorwoist darauf, daB dieser Artikel don Ubergang des Rechts auf zwei verschiedene Arton regie. Nach Absatz 2 orfolge die Ubertragung durch die schriftliche Utrorzeichnung des Vortrags durch die Vertragspartcion.

Nach Absatz 5 worde der Rechtsübergang dem europäischen Patontamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn or in das europäische Patontrogistor eingetragen wordon soi; in diesem Fall sei die Eintragung rechtsbegründond.

Die deutsche Delegation würde os vorziohen, die rechtsbegründonde Wirkung der Eintragung auch auf die Gültigkeit des Vortrages zwischen den Parteien auszudehnen. Der Vorsitzende antwortet, daB die in der 1699/IV/63-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sjtzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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6498/IV/64-D

Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 8. Juni 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er gibt bekannt, dass der Vertreter des Großherzogtums Luxemburg, Herr Mackol, sich entschuldigt habe, dass er an den Sitzungen der Woche nicht teilnehmen könne. Danach schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, mit der Prüfung von Kapitel IV über die Umwandlung in eine nationale Umwandlung fortzuführen. Zu Artikel 114 liegen keine Bemerkungen vor.

Artikel 115

Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Umwandlung und zählt die Unterlagen auf, die den nationalen Dienststellen für gewerblichen Rechtsschutz zusammen mit einem derartigen Antrag vorzulegen sind. Hierzu erklärt Herr Singer, dass es möglich ist, dass der Anmeldor in bestimmten Fällen seinen Antrag nicht binnen der in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehenen Frist stellen kann, weil die in Artikel 115 Buchstaben a) und c) genannte begläubige Abschrift bzw. Bescheinigung vom Europäischen Patentamt ausgestellt wird. Er schlägt deshalb vor, die in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehene Frist von 3 Monaten zu verlängern, sofern der Anmeldor den Nachweis erbringen kann, dass er sich rechtzeitig an das Europäische Patentamt gewendet hat und dass er die Unterlagen nicht erhalten habe. Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag und beauftragt den Redaktionsausschuss mit einer entsprechenden Änderung des Textes.

Artikel 116

Dieser Artikel behandelt die ordnungsgemäße nationale Patentanmeldung. Gemäß Satz 2 dieses Artikels dürfen die Ansprüche des nationalen Patents nicht über die Ansprüche hinausgehen, welche der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hat.

6498/IV/64-D

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Dr. Chriss der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

von 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/54-D

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Der Vorsitzende verweist darauf, daB eine zweite Bekanntmachung des Europäischen Patentants stattfinden könnte, und zwar vor dem Einspruchsverfahren. Es scheine ihm folgerichtig, die bei dieser Gelegenheit veröffentlichten Ansprüche auch als Grundlage für die nationalen Verfahren anzunehmen. Im Grunde handele es sich um die Frage, inwieweit das Vertrauen Dritter in die Bekanntmachungen des ouropäischen Vorfahrens geschützt werden sollte.

Herr Fressonnet bemerkt, daB das Umwandlungsverfahren als solches mit häufig schwerwiegenden Nachteilen verbunden sei. Man habe dieses Verfahren vorgesehen, um die ouropäischen Anmeldungen zu begünstigen; man müsse auch seine Nachteile in Kauf nehmen. Er gebe zu, daß das Argument von Herrn van Benthem über eine gewisse Rechtsunsicherheit als Folge der Umwandlung stichhaltig sei. Keine Delegation habe indessen die Beseitigung dioses Vorfahrens beantragt: In jedem Fall handele es sich lediglich um einen Text für die Ubergangszeit, der später geändert werden könnte.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die niederländische Delegation sich seinerzeit für die Beseitigung der Umwandlung ausgesprochen habe. Sie sei aber bereit, der Mehrheitslösung zuzustimmen.

Die Gruppe genehmigt schließlich den Vorschlag des Vorsitzenden, dem nationalen Recht die Regelung darüber zu überlassen, mit welchen Ansprüchen das europäische Verfahren auf nationaler Ebene fortgesetzt werden könnte. Selbstverständlich würden die Staaten mit Prüfungsverfahren andere Voraussetzungen vorsehen, als die Staaten mit einfacher Eintragung. Die Verminderung der Rechtssicherheit sei jedoch nicht sehr groß, da die Fälle einer Umwandlung voraussichtlich nur gering sein würden.

Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Streichung des letzten Satzes von Artikel 116; außerdem soll in Artikel 115c) bb) die Verpflichtung des Europäischen Patentants vorgesehen werden, auf Antrag eines nationalen Amts die erforderliche Bescheinigung auszustellen.

Punkt 13 der Tagesordnung: Fortsetzung der Prüfung der Stellungnahme der interessierten Kreise

Zum Thema des Doppelschutzes gibt Herr Froschmaier die Auffassung der internationalen Verbände bekannt, die sich zugunsten eines ständigen Doppelschutzes ausaprochen.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die Gruppe schon diesbezüglich beschlossen habe, eine Mindestfrist für die U̇bergangszeit vorzusehen.

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

Bericht über die Sitzung vom 26. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffnst den zweiten Teil der Sitzung um 15.15 Uhr und begrüBt die Herren de Muyser und Fressonnet.

Artikel 9 Absatz 2 (Punkt 2 der Tagesordnung, Vorschlag des Redaktionsausschusses)

Absatz 2 von Artikel 9 wird angenommen. Der RedaktionsausschuB wird diesen Absatz entsprechend dem deutschen Text ändern.

Punkt 7 der Tagesordnung Artikel 114 ff.

Der Vorsitzende erinnert an das durch den letzten Satz von Artikel 116 aufgeworfene Problem. Diese Bestimmung sieht vor, daB der Ubergang vom europäischen Verfahren zum nationalen Verfahren nur aufgrund der Ansprüche möglich ist, die beim Europäischen Patentamt in der letzten Stufe vor der Umwandlung angemeldet wurden.

Die französische Delegation habe dagegen Einspruch erhoben, daB das französische Recht, das ein Prüfungsverfahren und insbesondere den Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht kennt, auf diese Weise Teile eines derartigen Verfahrens annehmen müBte. Gegen dieses Argument sei geltend gemacht worden, daB die Konkurrenten, die sich auf die Veröffentlicáung des Europäischen Patentamts verließen, sich in einer schwierigen Lage befinden würden, wenn sie auf nationaler Ebene mit Ansprüchen konfrontiert würden, die gestrichen zu sein schienen.

Herr Fressonnet hält aus den vom Vorsitzenden erwähnten Gründen die Einwendungen seiner Delegation aufrecht. Ggfs. könnte diese sich damit einverstanden erklären, daB die Ansprüche des veröffentlichten vorläufigen Patents für den nationalen Schutz maBgeblich sind.

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ARBEITSCHUPPE "Patente"

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergobnisss der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel

SITEJNGSERICHT

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Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig diesen Vorschlag. Sie hält die Eintragung der Erteilung eines nationalen Patents nicht für erforderlich, da die Bekanntmachung des Übergangs zur nationalen Anmeldung dem Interessenten die Möglichkeit gebe, die weitere Entwicklung in dem betreffenden Land zu verfolgen.

Der in Klammern gesetzte Satzteil in Artikel 171 Ansatz 1 (Anfang) solle beibehalten werden, da dadurch der Text gemäß eines Vorschlags Herrn van Benthem präzisiert werde. Der letzte Satz dieses Absatzes solle dagegen gestrichen werden.

Herr Fressonnet wünscht unter Hinweis auf die Vorschläge der französischen Delegation die Klammern beizubehalten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die französischen Gegenvorschläge nicht bei allen zu ändernden Artikeln zu beachten, sondern sie zusammen an einer Stelle bringen, um eine Überladung des Textes zu vermeiden. Herr Fressonnet ist damit einverstanden.

Absatz 2 sei geändert worden auf Grund der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 244. Ferner sei ein Hinweis auf die in Artikel 172 erwähnten Dokumente aufgenommen worden.

Absatz 3 entspreche Artikel 245, und Absatz 4 müsse auf Grund der oben erwähnten Beschlüsse der Arbeitsgruppe geändert werden.

Der Vorsitzende stellt schließlich zur Debatte, ob Absatz 5 beibehalten werden solle. Diese Vorschrift sei überflüssig, wenn in den Gesetzen aller Vertragsstaaten bestimmt werde, daß die Frist für das Patent vom Tage der Anmeldung an und nicht vom Tage der Erteilung an zu laufen beginne.

Herr van Benthem ist davon überzeugt, daß das niederländische Patentgesetz mit Inkrafttreten des Abkommens geändert werde. Damit werde auch Absatz 5 überflüssig.

Artikel 171 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Ausgehend von der in Artikel 171 vorgeschlagenen Lösung hält es die Arbeitsgruppe für notwendig, daB ein nationales Patent nicht über die im Verfahren vor dem Europäischon Patentamt zuletzt geltend gemachton Ansprüche hinausgehen dürfe.

Der Vorsitzende stellt fast, die Arbeitsgruppe habe nur noch zwischen zwei Vorschlägen zu entscheiden. Nach dem ersten solle die Anmeldung des nationalen Patents vor Erteilung des vorläufigen Patents erfolgen. In diesem Fall könnten die Ansprüche vor dem nationalen Patentamt unbeschränkt geltend gemacht werden. Allerdings müßten auf den nationalen Patenten die älteren Rechte aufgeführt werden.

Der zweite Vorschlag sei in Artikel 171 enthalten, wonach das nationale Patent in oiner Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sei, erteilt worden könne. Bei diesem Vorschlag würden die Ansprüche auf Erteilung eines nationalen Patents beschränkt, und die älteren Rechte müßten genannt werden.

Trotz gewisser Bedenken zweiter Belorationen entsohoidot sich die Artoitsgruppe einstimmig für den zwitton Vorschlag. In oinor Fußnote solle jedoch festgehalten werden, daB die Arbeitsgruppe auch an einen früheren Zeitpunkt gedacht habe, wobei auf eine Beschränkung der Ansprüche bei der Anmeldung des nationalen Patents hätte verzichtet werden können. Auf jeden Fall müsse dieses Problem noch sit den interessierten KrejBen erörtert wer-

Kerr van Benthem fragt, was geschche, wenn nach der Versagung eines europäischen Patents ein Dritter den Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung herstelle und nach einer Reihe von Jahren feststellen müsse, daß auf Grund der gleichen Anmeldung ein nationales Patent erteilt worden sei. Zur Vermeidung einer solchen Rechtsunsicherheit solle jede Anmeldung eines nationalen Patents in dem europäischen Patentregister vermerkt worden. Diese Eintragung'könne auf Grund einer Mitteilung durch die nationalen Patentämter erfolgen.

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Gefahr eines Mißbrauchs sei geringer, wenn der Anmelder nur die Ansprüche geltend machen dürfe, die er im letzten Abschnitt des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten habe.

Herr Fressonnet weist auf den französischen Vorschlag hin, wonach der in Artikel 81 vorgesehene Fristbeginn der Zeitpunkt der Anmeldung und nicht der der Erteilung des vorläufigen Patents sein solle.

Die französische Delegation sähe auch keinen Nachteil darin, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag früher stelle.

Eine Beschränkung der Ansprüche auf die im europäischen Verfahren zuletzt geltend gemachten, erscheine ihm in Ländern wie Frankreich z.B. schwer durchführbar, wo keine Ansprüche geltend gemacht werden müßten.

Herr Fressonnet erklärt sich schließlich mit dem Vorschlag Herrn Roscionis einverstanden, in das Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Staaten verpflichtet seien, in dem nationalen Patent die im europäischen Prüfungsbescheid genannten vorrangigen Rechte aufzuführen.

Der Vorsitzende meint dazu, man könne diese Bedenken mit der Bestimmung ausräumen, da die Anmeldung eines nationalen Patents nicht über den zuletzt im europäischen Verfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen dürfe.

Herr de Muyser fügt hinzu, man solle lieber von "Besonderheiten" als von "Ansprüchen" reden.

Die Arbeitsgruppe einigt sich über zwei Vorfragen und beschließt, ein auf Grund eines Übergangs von der europäischen zur nationalen Anmeldung erteiltes nationales Patent müsse auf die im Prüfungsbescheid und in den Berichten der Prüfungsstellen des Europäischen Patentamtes genannten älteren Rechte hinweisen.

Jeder Vertragsstaat müsse bestimmen, ob sich dieser Hinweis auf ein Verzeichnis der älteren Rechte beschränken solle - einsehbar beim jeweiligen nationalen Patentamt -, oder ob, er die betreffenden Dokumente selbst enthalten solle (N.B. vgl. Berichtigung dieses Satzes auf S. 31).

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Zur Vermeidung dieser Unsicherheit genüge die Aufnahme der Bestimmung, daß die Anmeldung bei dem nationalen Patentamt nur die Ansprüche enthalten dürfe, die der Anmelder vor Abschluß des Verfahrens vor dem europäischen Patentamt geltend gemacht habe. Dies erscheine auch nicht unbillig, da etwaige Einschränkungen der Ansprüche oder der Verzicht durch den Anmolder freiwillig geschehen seien. Bei einer solchen Bestimmung könne man als letzten Termin für die Anmeldung des nationalen Patents die Rücknahme der Anmeldung des europäischen Patents oder deren endgültige Abweisung zulassen, wie es auch in Artikel 171 vorgesehen sei.

Herr Roscioni meint, das nationale Patent werde hauptsächlich in zwei Fällen angemeldet: Nach dem Empfang des positiven Prüfungsergebnisses und -ann, wenn der Anmelder eine Pristvorlängerung für die Priorität erreichen wollte, was vielleicht nicht rechtlich aber doch tatsächlich möglich wäre, wenn er nach Anmeldung eines nationalen Patents ein europäisches angemeldet habe, um dann wieder auf das nationale überzugohen. Um dies zu vermeiden, wolle der Übergang zu der nationalen Anmeldung nach dem Prüfungsantrag durch den Anmolder oder einen Dritten ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung einer Anmeldung ungültiger Patente im Lande der Registrierung sollten sie auf einer europäischen Anmeldung beruhenden nationalen Patente nur zusammen mit einem Verweis auf die im Prüfungsbescheid enthaltenen vorrangigen Patente erteilt werden.

Der Vorsitzende entgegnet, im Entwurf sei keine Verlängerung der Prioritätsfrist vorgesehen, sondern eher die territoriale Beschränkung des Schutzes.

Er weist ferner darauf hin, daß das Europäische Patentamt verpflichtet sei, seine ganzen Akten den nationalen Patentämtern vorzulegen. Auf diese Weise könne jeder Dritte nicht nur den Prüfungsbescheid, sondern auch sämtliche durch das Europäische Patentamt oder Dritte gemachten Einwendungen erfahren.

Deshalb hoffe er, daß von der Möglichkeit eines Übergangs auf die nationale Anmeldung in der Praxis nicht zu häufig Gebrauch gemacht werde. Die

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Ebenso sei es erlaubt, bei Verzicht auf das schon angemeldete europäische Patent, eine oder mehrere Anmeldungen bei den nationalen Patentämtern einzureichen, wobei jedoch die europäische Anmeldung Priorität genieße.

Dagegen gestatte Artikel 67 c nicht, unter Berufung auf die Priorität eines älteren europäischen Patents ein nationales Patent anzumelden, da nach diesem Artikel die Anmeldung eines europäischen Patents die Bedeutung der Anmeldung eines nationalen Patents habe. Artikel 171 regeln lediglich die Folgen dieser Bestimmung.

Was den letzten Termin zur Anmeldung eines nationalen Patents im Anschluss an die Anmeldung des europäischen Patents beträfe, so sei man über den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents hinausgegangen, da im europäischen Prüfungsverfahren andere Beweismittel als in den verschiedenen Vertragsstaaten zugelassen seien.

Wenn in einem solchen Fall der Patentucher nicht anschließend die Erteilung eines nationalen Patents beantragen könne, werde er immer gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent anmelden.

Der Vorschlag von Herrn Fressonnet begegne dieser Gefahr. Allerdings habe er auch eine negative Folge. Die in dem Vorschlag enthaltene Regelung neige dazu, den Prüfungsantrag so lang wie möglich hinauszuzögern, um dem Anmelder Gelegenheit zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts seines Patents und gegebenenfalls zu einem Verzicht zu geben. Der von Herrn Fressonnet gemachte Vorschlag bringe es jedoch mit sich, daß der Prüfungsantrag so früh wie möglich gestellt werde.

Der Vorschlag Herrn de Muysers verbessere zwar die Stellung des Anmelders, ohne ihm aber volle Sicherheit zu geben, da dann lediglich die Feststellungen durch das Patentamt und weniger die von Dritten gemachten Einsprüche berücksichtigt würden.

Der Vorsitzende meint, daß die mehrfach erwähnte Rechtsunsicherheit vor allem darauf zurückzuführen sei, daß der Anmelder eines europäischen Patents, der im Laufe des Verfahrens seine Patentansprüche eingeschränkt oder aufgegeben habe, diese zu jeder Zeit wieder unbeschränkt geltend machen dürfe.

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Herr van Benthem bringt zunächst ein Argument gegen eine zu starke Einschränkung des Artikels 171 vor. Wenn keine Möglichkeit zur Beantragung eines nationalen Patents bestünde oder wenn sie zu sehr eingeschränkt wäre, würden die Interessenten beide Anträge auf einmal stellen, jedenfalls solange das europäische Patent noch nicht seine volle Bedeutung habe.

Die deutsche Delegation habe mit Recht vorgebracht, es werde eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, wenn auch nach Erteilung eines vorläufigen Patents noch ein nationales Patent beantragt werden könne. Diese Unsicherheit sei jedoch nicht so schwerwiegend, und durch den deutschen Vorschlag könne die betreffende Regelung an Interesse verlieren. Außerdem sei im Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung oft nicht genügend bekannt.

Herr Fressonnet möchte noch über den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Zeitpunkt hinausgehen. Es sei übertrieben, noch nach der endgültigen Ablehnung der Patenterteilung durch das Patentamt die Beantragung der Erteilung eines nationalen Patents zuzulassen. Man solle ein festes Datum, z.B. zwei Jahre nach Erteilung des vorläufigen Patents, bestimmen.

Herr de Muyser betont, wie wichtig neben der Stellungnahme der Behörde in Den Haag die Stellungnahme des Europäischen Patentamts für den Anmelder sei. Deshalb müsse auch noch nach der ersten Stellungnahme der in Artikel 90 des Entwurfs vorgesehenen Prüfungsbehörde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents gestellt werden können.

Der Vorsitzende weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf die Beratungsergebnisse bezüglich der Priorität bei Anmeldung eines europäischen Patents auf der Grundlage eines nationalen und umgekehrt hin.

Es sei beschlossen worden, daß die Berufung auf die Priorität der Anmeldung eines nationalen Patents bei den späteren Anmeldungen von nationalen als auch europäischen Patenten möglich sei.

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Herr Fressonnet begrüßt diese Regelung. In den Ländern ohne Prüfung seien es die Gerichte, die über die Gültigkeit des Patents entschieden. Dabei würden sogar etwaige Fehler des Patentamts korrigiert.

Herr Pfanner bemerkt, daß die deutschen interessierten Kreise die vorgeschlagene Regelung besonders für die Übergangsperiode begrüßten. Sie rechneten jedoch damit, daß es nicht ohne Schwierigkeiten abgehe. Zunächst werde durch die im europäischen Verfahren vorgesehenen langen Fristen die Ungewißheit für die Öffentlichkeit vergrößert. Außerdem würden unlautere Machenschaften begünstigt, wenn nach Ablehnung der Erteilung eines europäischen Patents sofort die Erteilung eines nationalen Patents beantragt werden könne. Schließlich könnten dadurch gewisse Patentansprüche abgeändert werden.

Der Vorsitzende meint, es komme entscheidend auf die Frist an, in der der Antrag bei der nationalen Behörde gestellt werden könne. Es sei möglich, diese Frist erstens auf den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents und zweitens auf den Abschluß des Verfahrens vor dem Patentamt abzustellen.

Die Lösung des Problems der älteren Rechte hänge ab von der Lösung des Problems der erwähnten Frist.

Ende der Sitzung: 12.45 Uhr, Wiederaufnahme: 15.15 Uhr

Fortsetzung der Beratung des Artikels 171

Der Vorsitzende faßt das bisherige Ergebnis zusammen. Es komme darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Anmelder eines europäischen Patents ein nationales Patent beantragen könne. Dafür komme in Frage: die Erteilung eines vorläufigen Patents oder die Rücknahme der Anmeldung bzw. deren Abweisung durch das Europäische Patentamt.

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Herr Fressonnet dankt der deutschen Delegation für die erteilte Auskunft und stellt fest, daß der mit der Bestimmung verfolgte Zweck, wenn er in Deutschland nicht erreicht worden sei, auch mit der europäischen Gesetzgebung nicht erreicht worden könne. Außerdem werde die Bestimmung eine finanzielle Einbuße des Europäischen Patentamts zur Folge haben.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von ihm vorgeschlagene Artikel 165 gerade dem mittellosen Erfinder die Möglichkeit habe geben wollen, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu bekommen, um so sein Patent behalten zu können.

Dieses Ziel sei jetzt mit dem neuen Artikel 217 erreicht, wonach dem mittellosen Erfinder noch zwei Jahre lang nach Erteilung des vorläufigen Patents Befreiung von allen Gebühren gewährt werden könne. Artikel 165 könne daher gestrichen werden. Die Teilnehmer schließen sich dem Vorschlag an.

Beratung des Artikels 171 Vorentwurf (Neufassung)

Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe in der 4. Sitzung der Vorschlag angemessen habe, daß die europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung habe. Sie haben ferner den Grundsatz gebilligt, daß der Anmeldor oder Inhaber eines europäischen Patents binnen drei Monaten nach Erteilung beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beibehaltung der Priorität des europäischen Patents stellen könne.

Diese Möglichkeit beruhe auf einer Fiktion. Das europäische Patent werde auch nach seinem Erlöschen als weitergeltend angesehen.

Sodann vorliest der Vorsitzende die von ihm vorgeschlagene Neufassung für Artikel 171. Er eröffnet die Beratung und beschränkt sie auf Absatz 1. Der Absatz sieht vor, daß die nationalen Patentbehörden nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleiten.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dies dürfe dann nicht mehr möglich sein, wenn einmal die Prüfung beantragt worden sei.

3076/IV/62-D

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 124 bis 128 (114 bis 118) Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Bemerkung:

Diese Artikel müssen von der Arbeitsgruppe noch geprüft werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brugse, den 23. September 1970

BK/48/70

WERBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel

(7. bis 11. September 1970)

BK/48 d/70 esi/GM/gb

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Artikel 128: Umwandlung im Falle der Geheimhaltung 33. Dieser Artikel wuråe auf die Falle beschrănkt, in denen eine scheinbare Geheimarmeldung von einem Vertragsstaat nicht fristgerecht an das Europäische Patentamt weitergeleitet worden ist (vgl. Artikel 65 Absatz 5). Nur in diesen Fallen ist der Umwandlungsantrag bei der betreffenden nationalen Zentralbehörde einzureichen. Diese Behörde leitet den Antrag nebst Anmeldung gegebenenfalls an die Staaten weiter, in denen ein nationales Verfahren stattfinden soll.

Punkt 4 der Tagesordnung: Behandlung offener Fragen im Ersten a) Zurickgestellte Fragen aus der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe (frithere Artikel 186 und 206) /Dokument BR/GT I/67/707.

antikel 175 (frithor Artith. 185): Stufenweise Ausdehnung des Thasigkeitstereichs des Buro-

päischen Patentsmtes 34. Einvernehmen bestand in der Arbeitsgruppe caruber, dass die in den Absktzen 1 und 2 genannten Feststellungen des Verwaltungsrates, wonach die Prüfung der europäischen Patentanmeldungen gemäss Artikel 88 in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik (Absatz 1) oder darüber hinaus auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschrănkt ist (Absatz 2), nicht anfechtbar sein sollen. 35. Dagegen bestanden Meinungsverschiedenheiten dariber, welches Organ die Entscheidung treffen soll, ob eine bestimmte Anmeldung in ein noch nicht eröffnates Gebiet der Technik fallt oder nicht, und ob diese Entscheidung anfechtbar sein soll.

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26. Zusammenfassend kam die Arbeitsgruppe wie folgt uberein: Für die Falle des stufenweisen Aufbaus des Europäischen Patentamts und der unterlassenen Weiterleitung einer scheinbaren Geheimanmeldung (oben Punkte 22 und 23) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Unwandlung europaischer Anmeldungen in nationale Anmeldungen zuzulassen. Im ubrigen kann jeder Vertragsstaat selbst bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen or die Umwandlung in weiteren Fallen zulässt. b) Dic Artikel 124 ff in tionclnen

Artikel 124: Einleitung des nationalen Verfahrens 27. Die Arbeitsgruppe kan uberein, Artikel 124 in dem in Punkt 26 dargelegten Sinne zu formulieren.

Artikcl 125: Antrag euf Unwandluns 28. Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Artikel 125 wurde die Frage erörtert, ob cer Umwandlungsantrag beim Europäischen. Patentamt oder bei den nationalen Zentralbehörden derjenigen Vertragsstaaten zu stellen ist, in denen die europaische Anmelcung als nationale Anmelcung weiter behandelt werden soll. Die Arbeitsgruppe ncigte zur ersten Losung, vorbehaltlich des noch zu regelnden Sonderfalles des Artikels 65 Absatz 5 (s. unten Punkt 33). 29. Die Arbeitsgruppe war ferner der Ansicht, dass es, falls der Antrag beim Europaischen Patentamt gestellt werde, nicht erforderlich sei, den Anmelder zur Vorlage der in den Absätzen 1 und 1 a genannten Unterlagen an die nationalen Zentralbehörden zu verpflichten. Dasselbe Ergebnis könne erreicht werden, inden das Europäische Patentamt der nationalen Zentralbehörde des betreffenden Vertragsstaates eine Kopie der europäischen Anmeldung ubermittelt.

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REGIIRUNGSKONFERENZ URBER DIE BINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGOVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 37 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Jbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): ErBffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre soohste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. AnIage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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(2) L'Office européen des brevets transmet la requête aux services centraux de la propriété industrielle des États mentionnés dans la requête et y joint une copie du dossier de la demande de brevet européen ou du brevet européen.

Article 126

Prescriptions de forme de la transformation (1) Une demande de brevet européen transmise en vertu de l'article 125, paragraphe 2, ne peut être soumise à des conditions de forme de la loi nationale, différentes ou allant au-delà de celles prévues dans la présente Convention ou dans son règlement d'exécution. (2) Le service central de la propriété industrielle auquel la demande est transmise, peut exiger que, dans un délai qui ne peut être inférieur à deux mois, le demandeur : a) acquitte la taxe nationale de dépôt; b) remette une traduction, dans l'une des langues offielles de l'État en cause, du texte original de la demande brevet européen et, le cas échéant, du texte modifié au cours de la procédure européenne que le requérant entend soumettre à la procédure nationale.

Article 127

Engagement de la procédure nationale dans des cas particuliers Si , au terme du délai prévu à l'article 65 , paragraphe 5 , la demande de brevet européen n'a pas été transmise par le service central de la propriété industrielle à l'Office européen des brevets, la requête, prévue à l'article 124, doit être introduite auprès de ce service. Celui-ci, sous réserve des dispositions de la législation nationale relatives à la défense nationale, transmet directement la requête à laquelle il joint une copie de la demande de brevet européen, aux services centraux des États → ttractants mentionnés par le requérant dans sa requête.

Article 128

- supprimé -

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(2) Das Europäische Patentamt übermittelt den Antrag den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akte der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.

Artikel 126

Formvorschriften für die Umwandlung (1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 125 Absatz 2 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. (2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die Anmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet; b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in eine der Amtssprachen des betreffenden Vertragsstaats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im europäischen Verfahren geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Artikel 127

Einleitung des nationalen Verfahrens in besonderen Fällen

Hat nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz die europäische Patentanmeldung dem Europäischen Patentamt nicht übermittelt, so ist der Antrag nach Artikel 124 bei der nationalen Zentralbehörde einzureichen. Die nationale Zentralbehörde leitet vorbehaltlich der Bestimmungen über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die nationalen Zentralbehörden der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter.

Artikel 128

- gestrichen - (2) The European Patent Office shall transmit the request to the national central industrial property offices of the Contracting States specified therein, accompanied by a copy of the files relating to the European patent application or the European patent.


Article 126

Formal requirements for conversion (1) A European patent application transmitted in accordance with Article 125, paragraph 2, shall not be subjected to formal requirements of national law which are different from or additional to those provided for in this Convention or the Implementing Regulations. (2) Any central industrial property office to which the application is transmitted may require that the applicant shall, within a period of not less than two months: (a) pay the national application fee; and (b) submit a translation, into one of the official languages of the State in question, of the original text of the European patent application and, where appropriate of the text, as amended during the European procedure, which the applicant wishes to submit to the national procedure.

Article 127

Application of national procedure in special cases If, on expiry of the period referred to in Article 65, paragraph 5, the European patent application has not been transmitted by the national central industrial property office to the European Patent Office, the request pursuant to Article 124 shall be submitted to that national office. The latter shall, subject to the provisions of national security, transmit the request, together with a copy of the European patent application, directly to the national central industrial propert offices of the Contracting States specified by the applicant in the request.

Article 128

- deleted -

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(2) Si la demande internationale est publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ci-dessus ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction des revendications dans les deux autres langues visées à l'article 34, paragraphe 1. (3) Si la demande internationale n'est pas publiée par le Bureau International dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, la protection provisoire prévue au paragraphe 1 ne joue qu'à compter de la date de la publication d'une traduction de la demande dans une des langues visées à l'article 34, paragraphe 1, et d'une traduction des revendications dans les deux autres langues. (4) La publication de la demande internationale par le Bureau International, en liaison avec la publication de la traduction des revendications conformément au paragraphe 2, ou la publication des traductions conformément au paragraphe 3, remplace la publication de la demande de brevet européen conformément à l'article 85.

CHAPITRE VI

Transformation de la demande de brevet européen en demande de brevet national

Article 124

Demande d'engagement de la procédure nationale (1) Sur requête du titulaire d'une demande ou d'un brevet européen, le service central de la propriété industrielle d'un État contractant désigné engage la procédure de délivrance d'un brevet national : a) si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 65, paragraphe 5 ou de l'article 157, paragraphe 3 ; b) dans les autres cas prévus par la législation dudit État, où, en vertu de la présente Convention, la demande de brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou le brevet européen révoqué. (2) La requête doit être formulée dans un délai de mois à compter de la date à laquelle la demande brevet européen est, soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée, ou à laquelle le brevet européen est révoqué. Les effets prévus à l'article 76, paragraphe 1, s'éteignent si la requête n'est pas présentée dans le délai prescrit.

Article 125

Présentation et transmission de la requête (1) Sous réserve de l'article 127, la requête prévue à l'article 124 doit être présentée à l'Office européen des brevets et mentionner les États contractants dans lesquels le requérant entend que soit engagée la procédure de délivrance d'un brevet national. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.

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(2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Buro in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veriffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden andern in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen ein. (3) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in einer der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht, so tritt der einstweilige Schutz nach Absatz 1 erst mit dem Tag der Veröffentlichung einer Übersetzung der Anmeldung in eine der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen und einer Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen ein. (4) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro in Verbindung mit der Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche gemäß Absatz 2 oder die Veröffentlichung der Übersetzungen gemäß Absatz 3 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 85.

KAPITEL VI

Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 124 Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents leitet die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 oder Artikel 157 Absatz 3 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom Recht des betreffenden Vertragsstaats vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder an dem das europäische Patent widerrufen worden ist. Die in Artikel 76 Absatz 1 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Artikel 125

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Ein Antrag nach Artikel 124 ist vorbehaltlich Artikel 127 beim Europäischen Patentamt einzureichen und hat die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) If the international application is published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the claims into both the other languages specified in Article 34, paragraph 1. (3) If the international application is not published by the International Bureau in one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, the provisional protection referred to in paragraph 1 above shall commence on the date of publication of a translation of the application into one of the languages specified in Article 34, paragraph 1, and of the translation of the claims into both the other languages. (4) Publication of the international application by the International Bureau, together with the publication of the translation of the claims pursuant to paragraph 2, or the publication of the translations pursuant to paragraph 3, shall take the place of the publication of the European patent application pursuant to Article 85.

CHAPTER VI

Conversion of a European patent application into a national application

Article 124

Request for the application of national procedure (1) Upon the request of the applicant for or proprietor of a European patent, the central industrial property office of a designated Contracting State shall apply the procedure for the grant of a national patent: (a) when the European patent application is deemed to be withdrawn pursuant to Article 65, paragraph 5, or Article 157, paragraph 3; (b) in such other cases as are provided for by the national law of that State in which, under this Convention, the European patent application is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, or the European patent is revoked. (2) The request shall be made within a period of three months after the European patent application has been refused, withdrawn, or deemed to be withdrawn. or the European patent has been revoked. The effects referred to in Article 76, paragraph 1, shall lapse if the request is not submitted within the prescribed period.

Article 125

Submission and transmission of the request (1) A request pursuant to Article 124 shall, subject to the provisions of Article 127, be submitted to the European Patent Office and shall specify the Contracting States in which application of the procedure for the grant of a national patent is desired. The request shall not be deemed to be made until the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN' SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 125 - Einreichung und Uebormittlung des Antrags 150. Die Arbeitsgruppe lehnte den Vorschlag der britischen Delegation ab, in Absetz 2 vorzusehen, dass das Europäische Patontemt den Antrag auf Umwandlung innerhalb eines Donats an die Zentralbehörden fur den gowerblichen Rechtsschutz weiterleitet. Obwohl die Gruppe keine grundsätzlichen Binwande hatte, hielt sie die Festsetzung einer solchen Frist fur uberflussig, da aus einer etwaigen Nichtbeachtung der Frist durch das Europäische Patentemt keine Rechtsfolgen oingeleitet werden konnten.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 151. Der Arbcitsgruppe lag ein gemeinsamer Vorschlas der deutschen und der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 8 vom 19. Oktober 1971) vor; wonach die Artikel 81 und 94 des Uebercinkommens zu einem nouen Artikel 137 a zusammengefasst wercen sollen. Dic Gruppe orklierte sich damit cinverstanden, dass die Bestimmungen uber die Teilanmeldungen in cinem einzigen Artikel zusamnengofasst werden; sic neinto, dass diese neue Bestimmung in den Achten Teil des Uebercinkommens aufgenommen worden musse, da sie in jedem Abschnitt des Erteilungsverfahrens Anwendung finden konnte. 152. Die Gruppe stellte in bezug auf abeatz 1 des vorgeschlagenen Textes fest, dass er es dem Anmelder gestattet, eine Teilanmeldung einzureichen, bevor der Bericht ubor den Stand der Technik erstellt worden ist. Obgleich diese 18 glichkeit bereits nach Artikel 94 Absetz 1 bestanden hatte, wonach eine Teilanmeldung nach Stellung des Antrags auf Prüfung eingereicht werden konnte, denn dar Aemolder

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Fratini: de 8+9 fihung de t_i b e i n p r i p p e I=B R / 134 / 27 × .29 .40 .74 (= 2.22 Vererhuer f witt üter einkommmi...] wiv

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter den Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis mm 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekuxents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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17. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass im Fall eines Umwandlungsantrags nach Artikel 127 - wie sus der Bestimmung deutlich zu ersehen sei - die in Artikel 125 Absatz 1 vorgesehene Gebuhr fur den Unwandlungsantrag nicht erhoben wird; wenn auch jeder benannte Staat das Recht habe, gegebenenfalls nationale Umwandlungsgebuhren zu verlangen. 18. Bei der Prufung des Artikels 127 wies die britische Delegation die Gruppe auf die Schwierigkeiten hin, die sich boin gegenwartigen Stand der Texte fur die Teilanmeldungen ergeben (siehe Arbeitsdokument Nr. 3 vom 23. November 1971). Hach den Wortlaut des Artikels 137 a (Dok. BR/134/71, Seite 63) honnen solche Teilanmelcungen unter gewissen Bedingungen jederzeit nach Beginn der Prufung und mit dem gleichen Priorititsrecht wie dem der ursprutuglichen Anmeldung eingereicht werden. Wenn man jedoch berucksichtige, dass Teilanmeldungen gewohnlich wahrend des Prufungsverfahrens eingereicht wurcen, und dass die ursprungliche Anmeldung dem Europaischen Patentamt von einem nationalen Amt erst kurz vor Ablauf des vierzehnten Iouats zugeleitet worden konne, falls sie zuruckgehalten worden sei, un unter Beachtung der einzelstaatlichen Geheimschutzbestimmungen gepruft zu werden, wurden samtliche unter diesen Bodingungen eingereichten Teilanmeldungen bereits bei ihrer Binreichung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gelten.

Um diese Konsequenz zu vermeiden, schlug die britische Delegation vor, den nationolen Behorden die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Europaischen Patentamt bereits eingereichte Teilanmeldungen gleichzeitig mit der ursprünglichen Anmeldung zu ubermitteln oder, sofern die ursprungliche Anmeldung bereits ubermittelt worden sei, eine weitere Frist von etwa zwei Monaten fur die Einreichung der Teilanmeldungen beim Europäischen Patentamt vorzusehen.

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15. Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der nationa1en Zentralbehörden cer Staaten, die in dem nach Artikel 127 eingereichten Umwandlungsantrag bezeichnet werden, sah die Gruppe vor, dass die nationale Zentralbehorde, bei der der Antrag eingereicht wurde, verpflichtet ist, dem Antrag eine Kopie der europäischen Patentanmeldung beizuftigen. 16. Die Gruppe prufte anschliessend anhand einer Arbeitsunterlage der franzosischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 5 vom 23. November 1971) die Frage, ob in Fallen, in denen die Anmeldung unter Geheimschutz steht, der Anmelder die Mäglichkeit haben soll, seine europaische Anmeldung vor Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist von 14 Monaten in eine nationale Armeldung unzuwandeln. Der Anmelder ist namlich offensichtlich daran interessiert, die Gewissheit zu haben, dass seine Anmeldung den Behörden der benannten Staaten vor Ablauf der in Artikel 127 vorgesehenen Frist von 20 Monaten vorliegt, da nach dieser Frist die Prioritat der Erstanmeldung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Nach eingehender Prufung beschloss die Gruppe, keine derartige Bestimmung vorzusehen. Zunächst einmal nämlich wurden solche Fälle sehr selten eintreten, da bei einer europäischen Patentanmeldung im allgemeinen die Prioritat einer einzelstaatlichen Anmeldung geltend gemacht werde, so dass dieFrist von 14 Monaten sich praktisch auf einen viel kurzeren Zeitraum von etwa 2 bis 3 Monaten verringere, nach dessen Ablauf der Umwandlungsantrag gestellt werden köne. Ferner beruhe das System der Umwandlung auf der Fiktion, dass eine europaische Anmeldung nach einem bestimnten Zeitraum als zurückgenommen gilt, da sie unabhängig vom Willen des Anmelders weiterhin unter Geheinschutz bleibt. Die freiwillige, auscruckliche Zurticknahme der Anmeldung durch den Anmelder geht uber den Rahmen des Artikels 124 hinaus.

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Patentamt nach dem neuen Absatz 3 der Nummer 2 zu Artikel 64. Ger Ausfuhrungsordnung die Angaben mitgeteilt werden, die es ihm ermöglichen, die Frist von 14 Monaten auch dann zu errechnen wenn es die Unterlagen der europaischen Patentanmoldung nicht erhalt. Die Gruppe war deshalb der Meinung, dass die Frist von drei Monaten an dem Tage zu laufen beginnen solte, an dem dem Anmelder oine Mitteilung des Europäischen Patentamts zugeht, dass seine Anmeldung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gilt.

Entsprechend der Losung fur die Berechnung der Frist nach Artikel 127 wurde absatz 2 des Artikels 124 dahingehend abgeandert, dass die Frist von drei Monaten von dem Tage an lauft, an dem die Mitteilung zugestellt worcen ist, dass die Patentaneeldung zuruckgewiesen oder zuruckgenosmen worden ist oder als zuruckgenommon gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. 14. Die Gruppe befasste sich anschliessend mit der Frage, ob Eer nationalen Zentralbohorde, die den Antrag auf Umwandlung con Zentralbehörden der ubrigen im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten zuleitet, hierfur eine bestinmte Frist gesetzt werden solle; hierdurch kOnnte verhindert werden, dass die nationalen Zentralbehorden noch jahrelang nach dem Anmelde- oder Priorititsteg mit Umwandlungsantragen befasst werden.

Die Gruppe stellte fest, dass das Umwandlungsverfahren derauf beruht, dass eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 76 Absatz 1 die Bedeutung einer vorschriftsmassigen nationalen Hinterlegung besitzt. Die Mehrheit innerhalb der Gruppe vertrat die Auffassung, es reiche zur Losung dieser Frage.aus, eine Frist von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder Priorititsteg festzulegen, nach deren Ablauf die in Artikel 76 Absatz 1 vorgesehene Wirkung erlischt, falls keine Weiterleitung erfolgt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Umwandlung also nicht mehr beantragt werden; jedoch steht es dem Anmelder frei, entweder eine neue europäische Patentanmeldung oder in cen von ihm benannten Staaten hezionale Patentanmeldungen einzurcicien, ohne sich freilich auf die Prioritat der ersten Anmeldung veruien zu konnen.

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10. Die Gruppe war schliesslich der Ansicht, dass es nicht eriorderlich ist, einige weitere Bestinmungen des Ueberoinkomens - und insbesondere die in Artikel 95 a Absatz 3 genannten Bestimmungen -, die fur die Aenderung der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents gelten, in einem besonderen Absatz des Artikels 137 b fur anwendbar zu erklären.

Artikel 127 - Einleitung des nationalen Verfahrens in besonderen Fallen 11. Die Gruppe war von der Konferenz beauftragt worden (Dok. BR/125/71, Nunner 72), mehrere Probleme im Zusammenhang mit diesem Artikel zu prufen. 12. Die Gruppe prufte zunächst die Frage, ob dem Anmelder eine Frist vorgeschrieben werden sollte, binnen deren er den Antrag auf Umwandlung bei der Zentralbehorde fur den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen hat, wenn eine Anmeldung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gilt.

Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass hierfur in Uobcrcinstimmung mit der in Artikel 124 Absatz 2 vorgesehenen Bestinmung eine Frist von drei Monaten vorgeschrieben werden sollte. 13. Die Gruppe prufte sodann die Frage, wie der Anmelder diese Frist errechnen kOnnte. In Falle des Artikels 127, orhalt nämlich das Europäische Patentamt die Anmeldung nicht; dor Anmelder muss aber wissen, dass die in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehene Frist von 14 Monaten abgelaufen ist, damit ein Antrag auf Umwandlung gemess Artikel 127 gestellt werden kann. Allerdings, so wurcie bemerkt, mitssten dem Europaischen

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsincchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). B I / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

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Artikel 128

Einleitung des nationalen Verfahrens in besonderen Fallen

Hat nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen Frist die nationale Zentralbehörde für den gezerblichen Rechtsschutz die eurofäische Patentanmeldung dem Europäischen Patentamt nicht übermittelt, so ist der Antrag nach Artikel 124 bei der nationalen Zentralbehörde einzureichen. Die nationale Zentralbehörde leitet vorbehaltlich der Bestimmungen über die nationale Sicherheit den Antrag zit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die nationalen Zentralbehörden ier vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten Vertragsstaaten zeiter.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPITEL VI

Umwandlung der europaischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 128 (Einleitung des nationalen Verfahrens in besonderen Fallen) 72. Die Konferenz, beauftragte die Arbeitsgruppe I zu prufen, ob eine Frist vorgesehen werden soll, innerhalb welcher der Inhaber einer Anmeldung, die nach Artikel 65 absatz 5 als zurückgenommen gilt, bei der Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz eines Vortragsstaats einen Antrag auf Unwandlung stellen kann. 73. Ferner wurde die Frage aufgervorfen, ob nicht in Artikel 128 eine Frist vorgesehen werden sollte, welche die Zentralbehorde fur den gewerblichen Rechtsschutz, die einen Antrag auf Umwandlung an die Zentralbehorden cer ubrigen im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten richten musste, einzuhalten hätte. Es musste nämlich vermieden werden, dass diese Behorden Patentanmeldungen erhielten, die auf sehr alten Prioritäten beruhten.

Nach Ansicht einiger Delegationen wäre eine solche Frist uberflussig, weil davon auszugehen sei, dass die Zentralbehorden fur den gewerblichen Rechtsschutz sobald wie moglich tätig werden, wenn die endgültige Entscheidung deruber, ob die Erfindung geheimhaltungsbedurftig ist, gefallen ist.

Die Konferenz beauftragte die arbeitsgruppe I, diese Frage nther zu prufen und dabei zugleich zu versuchen, cus Verhaltnis zwischen den Artikeln 128 und 124 klarzustellen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, Gen 37. Juli 1971 UBER DIE EINFURHUNG BR/125/71 (Add. 1) EINES EUROPADISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ADDENDUM

zum BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxerburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

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c) Geschäftssitzfragen

Der bisherige Art. 134 sah vor, daß die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentamt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidiere. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab. stellte aber andererseits fest. daß das stipulierte Recht auf einen Geschäftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3 / 4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.

d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter

Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, -daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf.

Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangszeit und die nach Ablegung der europäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinaraufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.

Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.

13. Umwandlungsverfahren

(Art. 135 - 137/Regel 100) Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst.b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Säumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der bisherigen Lösung blieb.

14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)

Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst.d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist. Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.

Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfalle stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen zu erlassen.

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läBt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daB auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest. daB Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daB vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133-134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daB diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daB solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlieBen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich belaBt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daB es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaBt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daB das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen. Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müBte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daB nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daB der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daB die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 136

Einreichung und Ubermittlung des Antrags

(1) Der Umwandlungsantrag ist beim Europäischen Patentamt zu stellen; im Antrag sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des eurodischen Patents bei. (2) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, daß die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 5 als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Die in Artikel 66 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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rrequérant dans sa requėte. La disposition faisant l'objet de l'article 64 cesse de produire ses effets si cette transmission n'est pas effectuée dans un délai de vingt mois à compter de la date du dépôt ou, si une priorité a été revendiquée, à compter de la date de priorité.

Cf. les régles 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 104 (Information du public en cas de transformation)

Article 137

Conditions de forme de la transformation

(1) Une demande de brevet européen transmise conformément aux dispositions de l'article 136 ne peut, quant à sa forme, être soumise par la loi nationale à des conditions différentes de celles qui sont prévues par la présente convention ou à des conditions supplémentaires. (2) Le service central de la propriété industrielle auquel la demande est transmise peut exiger que, dans un délai ui ne peut être inférieur à deux mois, le demandeur: a) acquitte la taxe nationale de dépôt; b) produise, dans l'une des langues officielles de l'Etat en cause, une traduction du texte original de la demande de brevet européen, ainsi que, le cas échéant, une traduction du texte, modifié au cours de la procédure devant l'Office européen des brevets, sur la base duquel il désire que se déroule la procédure nationale.

Chapitre II

Nullité et droits antérieurs

Article 138 Causes de nullité (1) Sous réserve des dispositions de l'article 139, le brevet européen ne peut être déclaré nul, en vertu de la législation d'un Etat contractant, avec effet sur le territoire de cet Etat, que: a) si l'objet du brevet européen n'est pas brevetable aux termes des articles 50 à 55 ; b) si le brevet européen n'expose pas l'invention de façon suffisamment claire et complète pour qu'un homme de métier puisse l'exécuter; c) si l'objet du brevet européen s'étend au-delà du contenu de la demande telle qu'elle a été déposée ou, lorsque le brevet a été délivré sur la base d'une demande divisionnaire ou d'une nouvelle demande déposée conformément aux dispositions de l'article 59, si l'objet du brevet s'étend au-delà du contenu de la demande initiale telle qu'elle a été déposée; d) si, contrairement aux dispositions de l'article 122, paragraphe 3 , la protection conférée par le brevet européen a été étendue au cours de la procédure d'opposition; e) si le titulaire du brevet européen n'avait pas le droit de l'obtenir aux termes de l'article 58.

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bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag weitergeleitet wird.

Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 104 (Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen)

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung (1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. (2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in eine der Amtssprachen des betreffenden Vertragsstaats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht.

Kapitel II

Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe (1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3 erweitert worden ist; e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 58 berechtigt ist. is not made within twenty months after the date of filing or, if a priority has been claimed, after the date of priority.

Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights) and 104 (Information to the public in the event of conversion)

Article 137

Formal requirements for conversion (1) A European patent application transmitted in accordance with Article 136 shall not be subjected to formal requirements of national law which are different from or additional to those provided for in this Convention. (2) Any central industrial property office to which the application is transmitted may require that the applicant shall, within not less than two months: (a) pay the national application fee, and (b) file a translation in one of the official languages of the State in question of the original text of the European patent application and, where appropriate, of the text, as amended during proceedings before the European Patent Office, which the applicant wishes to submit to the national procedure.

Chapter II

Revocation and prior rights

Article 138

Grounds for revocation (1) Subject to the provisions of Article 139, a European patent may only be revoked under the law of a Contracting State, with effect for its territory, on the following grounds: (a) if the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 50 to 55; (b) if the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) if the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed, or if the patent was granted on a divisional application or on a new application filed in accordance with Article 59, beyond the content of the earlier application as filed; (d) if the protection conferred by the European patent has, contrary to Article 122, paragraph 3, been extended during opposition proceedings; (e) if the proprietor of the European patent is not entitled under Article 58.

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HUITIÈME PARTIE

INCIDENCES SUR LE DROIT NATIONAL

Chapitre I

Transformation en demande de brevet national

Article 135

Demande d'engagement de la procédure nationale (1) Le service central de la propriété industrielle d'un Etat contractant désigné ne peut engager la procédure de délivrance d'un brevet national que sur requête du demandeur ou du titulaire d'un brevet européen et dans les cas suivants: a) si la demande de brevet européen est réputée retirée en vertu de l'article 75 , paragraphe 5 ou de l'article 161 , paragraphe 3 ; b) dans les autres cas prévus par la législation nationale où, en vertu de la présente convention, la demande de brevet européen est soit rejetée, soit retirée, soit réputée retirée ou le brevet européen révoqué. (2) La requête doit être présentée dans un délai de trois mois à compter soit du retrait de la demande de brevet, soit de la signification selon laquelle la demande est réputée retirée ou de la signifaction de la décision de rejet de la demande ou de révocation du brevet européen. La disposition faisant l'objet de l'article 64 cesse de produire ses effets si la requête n'est pas présentée dans ce délai.

Cf. la régle 70 (Constatation de la perte d'un droit)

Article 136

Présentation et transmission de la requête (1) La requête en transformation doit être présentée à l'Office européen des brevets; les Etats contractants dans lesquels le requérant entend que soit engagée la procédure de délivrance d'un brevet national sont mentionnés dans la requête. Cette requête n'est réputée présentée qu'après le paiement de la taxe de transformation. L'Office européen des brevets transmet la requête aux services centraux de la propriété industrielle des Etats qui y sont mentionnés et y joint une copie du dossier de la demande de brevet européen ou une copie du dossier du brevet européen. (2) Toutefois, s'il a été signifié au demandeur que la demande de brevet européen est réputée retirée conformément à l'article 75 , paragraphe 5 , la requête doit être introduite auprès du service central national de la propriété industrielle auprès duquel ladite demande avait été déposée. Sous réserve des dispositions de la législation nationale relative à la défense nationale, ce service transmet directement la requête à laquelle il joint une copie de la demande de brevet européen aux services centraux des Etats contractants mentionnés par le

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ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135
Umwandlungsantrag

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents nur in den folgenden Fällen ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 161 Absatz 3 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. (2) Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist. Die in Artikel 64 vorgeschriebene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags (1) Der Umwandlungsantrag ist beim Europäischen Patentamt zu stellen; im Antrag sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei. (2) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, daß die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 Absatz 5 als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder in dem Antrag

PART VIII

IMPACT ON NATIONAL LAW

Chapter I

Conversion into a national patent application

Article 135

Request for the application of national procedure (1) The central industrial property office of a designated Contracting State shall apply the procedure for the grant of a national patent only at the request of the applicant for or proprietor of a European patent, and in the following circumstances: (a) when the European patent application is deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, or Article 161, paragraph 3; (b) in such other cases as are provided for by the national law in which the European patent application is refused or withdrawn or deemed to be withdrawn, or the European patent is revoked under this Convention. (2) The request for conversion shall be filed within three months after the European patent application has been withdrawn or after notification has been made that the application is deemed to be withdrawn, or after a decision has been notified refusing the application or revoking the European patent. The effect referred to in Article 64 shall lapse if the request is not filed in due time.

Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 136

Submission and transmission of the request (1) A request for conversion shall be filed with the European Patent Office and shall specify the Contracting States in which application of the procedure for the grant of a national patent is desired. The request shall not be deemed to be filed until the conversion fee has been paid. The European Patent Office shall transmit the request to the central industrial property offices of the Contracting States specified therein, accompanied by a copy of the files relating to the European patent application or the European patent. (2) However, if the applicant is notified that the European patent application has been deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, the request shall be filed with the central industrial property office with which the application has been filed. That office shall, subject to the provisions of national security, transmit the request, together with a copy of the European patent application, directly to the central industrial property offices of the Contracting States specified by the applicant in the request. The effect referred to in Article 64 shall lapse if such transmission

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(4) Der Antrag gilt mit der rechtskräftigen Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als zurückgenommen.