Art133dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art133dPCTBE1973
- Numéro d'article : 133
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 133 (Deutsche Fassung)/Art133dPCTBE1973.pdf
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Artikel 133 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 133 MPO Allgemeine Grundsätze der Vertretung
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrundeliegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 160 | IV/215/62 | S. 39-43 |
| IV/215/62 | 160 | IV/3076/62 | S. 161 |
| VE Mai 1962 | 170 | 6551/IV/62 | S. 41,41a |
| VE 1962 (Ue) | 172 | BR/49/70 | Rdn. 49-55 |
| BR/70/70 | 153 | BR/94/71 | Rdn. 80 |
| BR/139/71 | 154 | BR/169/72 | Rdn. 150-160 |
| BR/139/71 | 154 | BR/177/72 | Rdn. 91 |
| VE 1971 (Ue) | 154 | BR/144/71 | Rdn. 93 |
| BR/184/72 | 133 | BR/209/72 | Rdn. 46-59 |
| BR/199/72 | 132 | BR/219/72 | Rdn. 50 |
Dokumente der MDK
| E 1972 (M/1) | 133 | M/PR/I | S. 68, Rdn. 757-763 |
|---|---|---|---|
| M/PR/G | S. 203 | ||
| M/14 | S. 92 | ||
| M/15 | S. 108-118 | ||
| M/20 | S. 206 | ||
| M/21 | S. 220 | ||
| M/22 | S. 264 | ||
| M/23 | S. 280-292; | ||
| M/30 | S. 6 | ||
| M/48/I | S. 1 (Memo- |
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTTELUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Kapitel III
Vertretung
Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. (2) NatUrliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europaischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausfuhrungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) NatUrliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Massgabe ier Ausfuhrungsordnung bedarf. In der Ausfuhrungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person fur andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139
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- 3 -
Kapitel III Vertretung Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. (2) Die naturlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahnen zugelassen werden. (3) Die naturlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Massgabe ier Ausfuhrungsordnung bedarf. In der Ausfuhrungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person fur andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verounden sind, handeln können. (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.
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MUNCHNER DIPLOMATISCEE KONFERENZ
UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M / 143 / I / R 14 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 27 SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 Artikel 98 Artikel 133
Regeln der Ausfuhrungsordnung:
| Regel | 13 |
|---|---|
| Regel | 14 |
| Regel | 16 |
| Regel | 28 |
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Kapitel III Vertretung
Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. (2) Die naturlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlunge: mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausfuhrungsordnung können wei:ere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die naturlichen oder juristischen Personen mit Wohns. tz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung bedarf. Der Verwaltungsrat kann in der Ausfuhrungsordnung Vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person fur andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE HONFEN
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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Kapitel III Vertretung
Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertreturg (1). Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Uebereinkommen geschaffenc. Verfahren aurch einen zugelassenen Vertreter vertreten. zu lasion. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wchnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haber, müssen in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffener. Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Hardiunger mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Uebereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Massgabe der Ausführungsordnung bedarf. Der Verwaltungsrat kann in éer Ausführungsordnung vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
C'BER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 24. September 1973 M / 126 / I / R 9 Original: Deutǵch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 22. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 Artikel 133 Artikel 134
Regeln der Ausführungsordnung: Regel 26 Regel 51 Regel 56 Regel 69 Regel 76 Regel 79 Regel 93 Regel 95
Entwurf eines Protokolls uber die Anerkennung von Enischeidungen Uber den Anspruch auf Erteilung eines europaischen Patents
Artikel 2
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Die Delegationen der drei Organisationen haben gemeinsam die Frage der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt überprüft und von ihren früheren Stellungnahmen untenstehende vereinfachte Empfehlungen zusammengefasst.
Artikel 133, Absatz 2: Die natürlichen und juristischen Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben .... (usw. wie gegenwärtiger Text).
Artikel 133, Absatz 3: Die natürlichen und juristischen Personen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben ..... (usw. wie gegenwärtiger Text).
Artikel 134: Den folgenden neuen Absatz hinzufügen: "Alle Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 133 betreffend Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sollen auch auf Verfahren in Sachen europBischer Patentanmeldungen vor jedem nationalen Amt, das für das Europäische Patentamt Prüfungsverfahren und/oder Recherchen durchfuhrt, Anwendung finden. Absatz 4 dieses Artikels soll auch auf Vertragsstaaten Anwendung finden, in denen solche nationale Aemter bestehen."
Artikel 162, Absatz 1: Die folgende erste Bedingung einfügen: "(a) er muss Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten sein" und die gegenwärtigen Bedingungen (a) und (b) in (b) bzw. (c) umbenennen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 20. September 1973 M/115/I Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von CNIPA, FICPI und UNEPA
Betrifft: Gemeinsame Empfehlung fur die Artikel 133, 134 und 162 des Uebereinkommens und fur Regel 107 der Ausfuhrungsordnung
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Die hiermit vorgeschlagenen Aenderungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung in der Fassung der Dokumente N/1 und N/2 sind unterstrichen, wenn es sich um Neufassungen handelt; Streichungen sind durch ( . . . ) gekennzeichnet.
UEBEREINKOMMEN
Artikel 133 Vertretung (1) unverändert (2) betrifft nur den französischen Text (3) betrifft nur den französischen Text (4) unverändert
Artikel 134 Zugelassene Vertreter (1) unverändert (2) unverändert (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen. Organen und in allen Verfahren des Europäischen Patentamts aufzutreten.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE HONFERENE
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Wünchen, den 20. September 1973 M / 112 / I Original: Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von der französischen Delegation Betrifft: Vertretung - Artikel 133, 134 und 162 - Regeln 103 und 107
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Artikel 130 Gegenseitige Auskunftserteilung (1) unverändert (2) Absatz 1 gilt für die gegenseitige Auskunftserteilung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3). unverändert
Artikel 133 Vertretung (1) unverändert (2) Die naturlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Hauptsitz in einem Vertragsstaat haben, müssen . . . zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Vertragsstaat ..... andere juristische Personen mit Hauptsitz im Gebiet ...... handeln können. (4) unverändert
Anmerkung Dementsprechende Aenderungen sind auch in anderen Vorschriften erforderlich.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFEREN
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch
KONFERENZDOKUKENT
Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausführungsordnung
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Zu Regel 107: Z. 10.15, Ziffer 15
Z. 10.15, Ziffer 21. 2. UNEPA ist insbesondere gegen folgende Änderungsvorschläge:
Zu Art. 133: M/22, Ziffer 43 M/23, Ziffer 4, 5 Zu Art. 135: M/26, Ziffer 17 M/19, Ziffer 22 Zu Art. 161: M/22, Ziffer 46 Zu Art. 162: M/19, Ziffer 40,41 M/22, Ziffer 44-46 M/23, Ziffer 6- 9
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B e g r ü n d u n g: Das durch Art. 93(2) bestimmte Prinzip schließt das System einer "verschobenen Prüfung" aus. Es soll nur nicht eine Hintertür geschaffen werden, durch die dies System wieder einschlüpfen kann.
Der Stellungnahme der StKiHK M/18 12 kann ich nicht zustimmen eine "verschobene Prüfung" soll weder vom Verwaltungsrat, noc vom Anmelder eingeführt werden können. 6. Art. 133 Absätze 2 und 3
V o r s c h l a g: Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 13 gemachte Vorschlag wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben..
Der in der Stellungnahme M/21 UNEPA unter 14 gemachte Vorschj wird wie folgt geändert: "Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben und juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Sitz haben, können in...'
B e g r ü n d u n g: Der Ausdruck "ihr Sitz" ist kla1 als der in der Stellungnahme M/21 gemachte Vorschlag. Er ent spricht dem Text des Entwurfs. 7. Art. 134
Der Vorschlag der Stellungnahme M/11 der Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 6, den Art.134. durch folgenden Absatz 8 zu ergänzen,
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1973
M/62/I/II
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA)
Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme
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FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE Datum :9.August 1973 re : Münchener Diplomatische Konferenz 10. September - 6. Oktober 1973
MEMORANDUM
über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zur Vorlage bei der Münchner Diplomatischen Konferenz. A. Vorschläge der UNICE und der CIFE betreffend Art. 162(1)(b) und 162 (3)
1. Die Hauptmerkmale des Vorschlages von UNICE und CIFE für eine verbesserte Version des Art. 162 liegen darin, daß das Wort "agir" aus dem offiziellen Text des Art. 133 (3) (französische Fassung), der sich mit den Fällen befaßt, wo eine Vertretung durch auf der Liste nach Art. 134 stehende Personen nicht erforderlich ist, auf Art. 162,betreffend Personen auf der Liste, übertragen wurde. In der durch CIFE zur Verfügung gestellten englischen Übersetzung wird das Wort "act" für "agir" verwendet. In der deutschen Übersetzung, die von keiner der Organisationen beigestellt wurde, findet das Wort "auftreten " Verwendung, es kann aber angenommen werden, daß dieses Wort die selbe Bedeutung haben soll , wie "hande1n". gemäß dem offiziellen Text des Art 133(3)und somit bezug nimmt auf die Fälle, wo eine Vertretung durch Personen auf der Liste nach Art. 134 nicht erforderlich ist. Es wird auch das in der englischen Übersetzung des UNICE-CIFE Vorschlages verwendete Wort "act" dahin verstanden, daß es diese Bedeutung hat. 2. Der erklärte Zẃeck gemäß M/22, Punkt 44, zweiter Absatz, Seiten 266-7 der Verbesserung liegt darin, eine Klarstellung zu schaffen, die sich nur auf solche Länder bezieht, wo die Wahl der Vertret er frei ist. Immerhin erscheint es aber zweifelhaft, ob die Verbesserung tatsächlich so begrenzt ist oder
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M / 48 / I Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: FICPI
Betrifft : Memoranden tiber
- die Vertretung - den Nachweis der Uebertragung des Rechtes des Erfinders - mehrere Prioritäten und Teilprioritaten - die Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung - die Verlangerung von Fristen im Hinblick -auf Sprachenprobleme
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21. Artikel 133
Die Frage der Vertretung hat 1972 zu zahlreichen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen Anlass gegeben. Insbesondere sind auf Vorschlag des Präsidenten der Regierungskonferenz am 3. und 4. Mürz 1972 in Munchen Vertreter der Industrie einerseits und der Patentanwalte andererseits zusammengetreten, um ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen und der Konferenz gemeinsame Schlussfolgerungen zu Artikel 154 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens zu unterbreiten. Es wäre zweckmässig gewesen, wenn im derzeitigen Artikel 133 die Vertretung juristischer Personen behandelt worden wäre, die in keinem Vertragsstaat ihren Sitz, aber wirtschaftliche Bindungen zu einer juristischen Person mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat hat.
22. Artikel 135 Absatz 1
Die Zentralbehörde fur den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats kann nach dieser Bestimmung das Verfahren zur Erteilung eines nationlaen Patents nur in zwei besonderen Fallen einleiten. In etwas anderer Weise kommt auch Artikel 88 Absatz 2 zum Zuge, (die Anmeldung wird nicht als europäische Patentanmeldung behandelt, weil die festgestellten Mïngel, die die Zuerkennung eines Ameldetags verhindern, nicht nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung beseitigt worden sind);der einzige Ausweg fur den Anmelder würde also darin bestehen, dass der betreffende Staat die Anmeldung, die vom Europaischen Patentamt nicht registriert wurde, in eine nationale Anmeldung umwandelt, wenn dies vom Anmelder gewunscht wird und der Staat hiermit einverstanden ist. 23. Artikel 162
Infolge der mehrfachen Aenderungen des Inhalts dieses sehr wichtigen Artikels sind in der derzeitigen Fassung noch Spuren der vorausgegangenen Fassungen enthalten, die wohl besser beseitigt werden sollten. Die CEEP schlagt folgende Aenderungen vor:
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UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brussel, den 23. Mai 1973 ∵ 30 Original: Franzosisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)
Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen
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l'cissemble du projet de convention instituant un système européen de délivrance de brevets (Document M/1) et du projet de règlement d'exécution de ladite convention (Document M/2), publiés le 8 décembre 1972, comme documents préparatoires à la Conférence Diplomatique de Munich.
14 Les remarques ci-dessus ont trait, le cas échéant, à la fois aux articles du projet de convention et aux règles du projet de règlement d'exécution.
15 Article 14, règle 2 par. 1 Lorsqu'il y a changement dans la langue de la procédure, la notification devrait être faite avec un plus long délai et l'interprétation devrait être assurée par l'Office, aux frais de la partie requérant le changement.
Article 16
Il devrait être précisé, en relation avec les art. 6, 15 et 73 , que le département de l'Office situé à La Haye est également habilité à recevoir les dépôts de demandes de brevet européen.
17 Articles 17, 18 et 31 par. 1 a) Il est souhaitable que la réduction à un seul examinateur des divisions d'examen n'ait pas un caractère absolu et permanent; d'autre part, un examinateur participant à une division d'opposition ne devrait être ni président, ni rapporteur de cette division.
18 Article 67 par. 2 Il est souhaitable de préciser que la protection provisoire selon les revendications initiales n'est pas applicable lorsqu'il y a «déplacement» (Shifting) des revendications en cours de procédure.
19 Article 74, règle 25 par. 1 a) Il devrait être stipulé que la division d'une demande devrait être possible à tout moment, pour autant que l'objet de la demande divisionnaire soit inclus dans au moins une des revendications initialement déposées.
20 Article 76, règle 24 par. 2 Au titre de contrôle, le récépissé délivré par l'Office devrait systématiquement indiquer l'énumération des pièces reçues par celui-ci, outre l'indication du jour de la réception et du numéro de la demande.
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ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M / 2 ), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.
14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.
15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1
Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.
16 Artikel 16
Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.
18 Artikel 67 Absatz 2
Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.
19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.
20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.
Draft onmention eabblishing aetbuppeanefyatem for the Grat of Patere (Dacuanat M/1) and the Draft Implemenfing Reguationt to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.
14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.
15 Article 14; Rule 2, paragraph 1
Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.
16 Article 16
In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.
17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.
18 Article 67, paragraph 2
It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.
19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.
20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents - received in addition to the date of receipt and the application number.
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personnes demandant leur inscription sur la liste doivent ávoir agi comme mandataire en matière de brevets d'invention devant le service central de la propriété industrielle du dit Etat ou fournir la preuve qu'elles ont exercé d'une autre manière en matière de brevets d'invention sur le territoire du dit Etat pendant cinq ans au moins. Toutefois (. . .), les personnes dont la qualification (. . .) en matière de brevets d'invention (...) est officiellement reconnue conformément à une réglementation établie par cet Etat, sont dispensées de la condition d'avoir agi comme mandataire ou d'avoir exercé d'une autre manière en matière de brevets d'invention. L'attestation fournie par le service central de la propriété industrielle doit indiquer que le requérant satisfait à l'une des conditions prévues au présent paragraphe. (4) Le Président de l'Office Européen des Brevets peut accorder une dérogation à l'exigence d'avoir agi comme mandataire ou d'avoir exercé d'une autre manière en matière de brevets d'invention pendant une période de cinq ans, conformément au paragraphe 3, première phrase du présent article, -que le requérant fournit la preuve qu'il a acquis - qualification requise d'une autre manière. (5) Les personnes qui ont leur domicile professionnel ou leur emploi sur le territoire d'un Etat qui a adhéré à la présente convention moins d'un an avant la date d'expiration de la période transitoire prévue au paragraphe 1 ou postérieurement à cette date, peuvent, dans les conditions prévues aux paragraphes 1 à 4 , durant une période d'un an à compter de la date d'effet de l'adhésion du dit Etat, être inscrites sur la liste des mandataires agréés. (6) Les personnes inscrites sur la liste des mandataires agréés, en vertu du paragraphe 1 , ne peuvent agir devant l'Office Européen des Brevets que dans la mesure où elles peuvent, aux termes de l'attestation fournie par le service central de la propriété industrielle, agir en qualité de mandataire (...) en matière de brevets d'invention dans l'Etat contractant où elles exercent leur profession ou elles ont leur emploi. (7) Les personnes qui ont été inscrites sur la liste des mandataires agrees, en vertu du paragraphe 1 , restent habilitées à agir en qualité de mandataire agréé devant l'Office Européen des Brevets après l'expiration de la période transitoire sans avoir à se soumettre à l'examen européen de qualification prévu à l'article 134, paragraphe 2, lettre (c), et sans aucune limitation nonobstant les dispositions du paragraphe 6, si leur qualification a été reconnue par l'attestation fournie par le service central de la propriété industrielle 'conformément aux paragraphes 2 et 3 ci-dessus, même si elles ne possèdent pas la nationalité d'un des Etats contractants.»
II
13 Les présentes remarques, formulées par la Fédération Européenne des Mandataires de l'Industrie en Propriété Industrielle (FEMIPI), concernent
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Erfordernis einer besonderen Befähigung, so muß der Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staats mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder nachweisen, daß er auf eine andere Weise mindestens fünf Jahre lang auf dem Gebiet des Patentwesens in dem betreffenden Staat tätig gewesen ist. Die Voraussetzung, daß die Vertretung oder eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens auf andere Weise ausgeübt wurde, ist jedoch nicht für Personen erforderlich, deren Befähigung (...) auf dem Gebiet des Patentwesens nach Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muß sich ergeben, daß der Antragsteller eine der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfültt. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann von dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Erfordernis, daß die Vertretung oder eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens auf andere Weise fünf Jahre lang ausgeübt worden ist, Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die erforderliche Befähigung anderweitig erworben hat. (5) Personen, die ihren Geschäftssitz oder ihren Arbeitsplatz in einem Staat haben, der diesem Übereinkommen weniger als ein Jahr vor Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Übergangszeit beitritt, können während einer Zeit von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts des genannten Staats an, unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. (6) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgrund von Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäß der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz haben. (7) Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgrund Absatz 1 eingetragen sind, bleiben auch nach Ende der Übergangszeit, ohne die europäische Eignungsprüfung nach Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe c ablegen zu müssen, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 6 unbeschränkt zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt berechtigt, selbst wenn sie nicht Angehörige eines Vertragsstaats sind, sofern gemäß den Absätzen 2 und 3 ihre Befähigung durch die Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt worden ist."
II
13 Die nachstehenden Bemerkungen des Europäischen Verbands der Industrie-Patentingenieure (FEMIPI) betreffen den Entwurf eines Übereinkommens über be entenat the thit must hase aetod of represenm tives in patent mattew before the oentral indusirial property office of the said State of supply proof that they have acted in patent matters in some other manner in the territory of that State for at least five years. However (...), persons whose qualifications (...) in patent matters (...) are officially recognised in accordance with (...) regulations laid down by such State shall not be subject to the condition of having acted as a representative or of having acted in patent matters in some other manner. The certificate furnished by the central industrial property office must indicate that the applicant satisfies one of the conditions referred to in the present paragraph. (4) The President of the European Patent Office may grant exemption from the requirement of having acted as a representative or of having acted in patent matters in some other manner for five years, in accordance with paragraph 3, first sentence, of this Article, if the applicant furnishes proof that he has acquired the requisite qualification in another way. (5) Persons having their places of business or employment in a State which acceded to this Convention less than one year before the expiry of the transitional period referred to in paragraph 1 or after the expiry of the transitional period, may, under the conditions laid down in paragraphs 1 to 4 , during a period of one year calculated from the date of entry into force of the accession of that State, be entered on the list of professional representatives. (6) Persons whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives may only act before the European Patent Office to the extent that they are entitled, within the terms of the certificate furnished by the central industrial property office to act as (. . .) representatives in patent matters in the Contracting States in which they exercise their profession or are employed. (7) Persons whose names are entered, pursuant to paragraph 1 , on the list of professional representatives shall continue to be entitled to act as professional representatives before the European Patent Office after the expiry of the transitional period without having to take the European qualifying examination under Article 134, paragraph 2(c), and without any restrictions notwithstanding the provisions of paragraph 6 , if their qualifications have been recognised by the certificate furnished by the central industrial property office pursuant to paragraphs 2 and 3 above, even though they may not be nationals of one of the Contracting States."
II
13^∘ The present comments have been drawn up by the European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (FEMIPI). They concern the
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en qualité de mandataire agréé dans les procédures devant l'Office Européen des Brevets. (5) Dans des cas tenant à une situation particulière, le Président de l'Office Européen des Brevets peut consentir une dérogation à la disposition du paragraphe 2 , lettre (a). (6) La représentation (...) devant l'Office Européen des Brevets peut également être assurée par tout avocat habilité à axercer sur le territoire de l'un des Etats contractants et y possédant son domicile professionnel, dans la mesure où il peut agir dans le dit Etat en qualité de mandataire (...) en matière de brevets d'invention. Les dispositions du paragraphe (4) sont applicables mutatis mutandis. (7) Le Conseil d'administration peut prendre des dispositions relatives à la qualification et à la formation exigées pour l'admission à l'examen européen de qualification, à l'organisation des épreuves de cet examen, à la création ou à l'agrément d'un institut constitué des personnes habilitées à agir en qualité de mandataire agréé, ainsi qu'au pouvoir disciplinaire de l'institut ou de l'Office Européen des Brevets sur ces personnes.» «Article 162 - Mandataires agréés pendant une période transitoire (1) Durant une période transitoire, dont le terme est. fixé par le Conseil d'Administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui (. . .): (a) a son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants; (b) est habilitée à agir en matière de brevets d'invention sur le territoire d'un Etat contractant dans lequel cette personne exerce sa profession ou est employée, conformément à une attestation délivrée par le service central de la propriété industrielle du dit Etat contractant. L'inscription est faite sur requête accompagnée d'attestations indiquant que les conditions ci-dessus énumérées sont remplies. (2) Lorsque, dans un Etat contractant, l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention est subordonnée à une réglementation nationale et à l'exigence d'une qualification spéciale, l'attestation fournie par le service central de la propriété industrielle de cet Etat doit (...) indiquer que la personne demandant son inscription sur la liste a satisfait à un examen spécial de qualification et doit également indiquer, le cas échéant, dans quelle mesure le requérant peut agir en qualité de mandataire ( . . . ) devant ce service. (3) Lorsque, dans un Etat contractant, l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention n'est pas subordonnée à une réglementation nationale et/ou à l'exigence d'une qualification spéciale, les
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tretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu begründen. (5) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung erteilen. (6) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (7) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vorbildung und die Ausbildung erlassen, die eine Person besitzen muß, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, über die Durchführung der europäischen Eignungsprüfung, die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in denen die zugelassenen Vertreter zusammengeschlossen sind, sowie über die Disziplinargewalt, die dieses Institut oder das Europäische Patentamt über diese Person besitzt."
12 Artikel 162 - Zugelassene Vertreter während einer Ubergangszeit ,(1) Während einer Ubergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die ( . . . ) a) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats hat; b) befugt ist, die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens in dem Vertragsstaat, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, gemäß einer Bescheinigung auszuüben, die die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats ausgestellt hat. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung der obengenannten Voraussetzungen ergibt. (2) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens nationalen Vorschriften und dem Erfordernis einer besonderen Befähigung, so muß sich aus der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates ergeben, daß der Antragsteller eine besondere Eignungsprüfung abgelegt hat; gegebenenfalls muß sich aus dieser Bescheinigung auch ergeben, in welchem Umfang der Antragsteller die Vertretung vor dieser Behörde wahrnehmen darf. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens keinen nationalen Vorschriften und/oder nicht dem establish a place of business in the Federal Republic of Germany and the Netherlands for the purpose of acting as a professional representative in proceedings before the European Patent Office. (5) The President of the European Patent Office may, in special circumstances, grant exemption from the requirement of paragraph 2(a). (6) (...) Representation before the European Patent Office may also be undertaken by any legal practitioner qualified in one of the Contracting States and having his place of business within such State, to the extent that he is able, within the said State, to act as a (...) representative in patent matters. Paragraph 4 shall apply mutatis mutandis. (7) The Administrative Council may adopt provisions governing the qualifications and training required of a person for admission to the European qualifying examination, the conduct of the European qualifying examination, the establishment or recognition of an institute constituted by the persons entitled to act as professional representatives, and any disciplinary power to be exercised by that institute or the European Patent Office on such persons."
12 "Article 162 - Professional representatives during a transitional period (1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person (. . . ) may be entered on the list of professional representatives who: (a) has his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) is authorised to act in patent matters in the territory of the Contracting State in which he has his place of business or employment, pursuant to a certificate issued by the central industrial property office of the said Contracting State. Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the abovementioned conditions are fulfilled. (2) When, in any Contracting State, entitlement to act in patent matters is governed by national regulations and is conditional upon the requirement of special qualifications, the certificate furnished by the central industrial property office of that State must (...) indicate that the person applying to be entered on the list has passed a special qualifying examination and must also specify, where appropriate, the extent to which he may act as a (...) representative before this authority. (3) When in any Contracting State, entitlement to act in patent matters is not governed by national regulations and/or conditional upon the requirement of special qualifications, persons applying to
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(1) Sous réserve des dispositions du paragraphe 2 , nul n'est tenu de se faire représenter (...) devant l'Office Européen des Brevets. (2) Les personnes physiques et morales qui n'ont ni domicile ni établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants doivent être représentées par un mandataire agréé dans toutes les procédures devant l'Office Européen des Brevets et agir par son entremise devant l'Office sauf pour le dépôt d'une demande de brevet européen; d'autres exceptions peuvent être prévues par le règlement d'exécution. (3) Les personnes physiques et morales qui ont leur domicile ou leur établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants ont le droit d'agir par l'entremise d'un employé dans toutes les procédures devant l'Office Européen des Brevets; cet employé, qui doit disposer d'un pouvoir conformément aux dispositions du règlement d'exécution, n'est pas tenu d'être un mandataire agréé. Le règlement d'exécution détermine dans quelles conditions l'employé d'une personne morale peut également agir pour d'autres personnes morales qui ont leur domicile ou qui sont établies sur le territoire de l'un des Etats contractants et qui ont des liens économiques avec elle. (4) Des dispositions particulières relatives à la représentation (...) de parties agissant en commun sont fixées par le règlement d'exécution.)
«Article 134 - Mandataires agréés
(1) La représentation de personnes physiques ou morales dans toutes les procédures devant l'Office Européen des Brevets ne peut être assurée que par des mandataires agréés inscrits sur une liste tenue à cet effet par l'Office. (2) Peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés toute personne physique qui: (a) possède la nationalité de l'un des Etats contractants; (b) a son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants; (c) a satisfait aux épreuves de l'examen européen de qualification. L'inscription est faite sur requête accompagnée d'attestations indiquant que les conditions ci-dessus énumérées sont remplies. (3) Les personnes qui sont inscrites sur la liste des mandataires agréés sont habilitées à agir devant toutes les instances de l'Office Européen des Brevets. (4) Toute personne inscrite sur la liste des mandataires agréés est habilitée à avoir un domicile professionnel sur le territoire de la République Fédérale d'Allemagne et des Pays-Bas aux fins d'agir
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(1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt (...) vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat sind berechtigt, in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer Angestellten zu handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach MaBgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung wird vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person auch für andere juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung sind Vorschriften über die (. . .) Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, enthalten."
11 ,Artikel 134 - Zugelassene Vertreter
(1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfült: a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat haben; c) die Person muß die europäische Eignungsprüfung bestanden haben. Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt. (3) Die Personen, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, vor allen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten. (4) Jede Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden einen Geschäftssitz zur Ausübung der Ver-
10 "Article 134 - Rerugsentation" (1) Subject to the provisions of paragraph 2, no person shall be compelled to be represented before the European Patent Office (. . .). (2) Natural and legal persons not having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States must be represented in all proceedings before the European Patent Office by a professional representative and act through him vis-à-vis that Office, other than in filing the European patent application; the Implementing Regulations may permit other exceptions. (3) Natural and legal persons having their residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States shall be entitled to be represented in any proceedings before the European Patent Office by an employee, who need not be a professional representative but who must be authorised in accordance with the Implementing Regulations. The Implementing Regulations shall determine under what conditions an employee of such a legal person may also represent other legal persons which have their residence or (..) their registered places of business within the territory of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person. (4) The Implementing Regulations shall prescribe special provisions concerning the (...) representation of parties acting in common."
11 "Article 134 - Professional representatives
(1) Representation of natural and legal persons in all proceedings before the European Patent Office may only be undertaken by professional representatives whose names appear on a list maintained for this purpose by the Office. (2) Any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must be a national of one of the Contracting States; (b) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (c) he must have passed the European qualifying examination. Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above conditions are fulfilled. (3) Persons whose names appear on the list of professional representatives shall be entitled to act before all departments of the European Patent Office. (4) Any person whose name appears on the list of professional representatives shall be entitled to
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ticle 162, paragraphes 2 et 7 mentionne respectivement la satisfaction à un examen spécial de qualification et l'abrogation de toute limitation à la faculté de représentation devant l'Office Européen des Brevets à l'expiration de la période transitoire.
8 En ce qui concerne l'article 162, paragraphe 3, qui, dans l'optique de la FEMIPI, est applicable aux Etats contractants dans lesquels il n'existe pas de réglementation visant l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention, la FEMIPI tient à faire remarquer d'une manière exprésse que: a) dans plusieurs pays susceptibles d'être des Etats contractants, les formalités relatives au dépôt et à l'examen de demandes de brevets d'invention n'obligent en aucune façon, pour toutes les catégories de mandataires, à agir personnellement devant le service central de la propriété industrielle de ces pays; b) les mandataires de l'industrie ont pour tâche habituelle de traiter des procédures de délivrance de brevets, en ce y compris les pays dans lesquels cette procédure est soumise à examen préalable sur la nouveauté et sur la brevetabilité, sous leur seule responsabilité.
La FEMIPI craint dès lors qu'une interprétation trop restrictive de la disposition suivant l'article 162, paragraphe 3, soit lors de l'application de la convention dans certains pays, soit lors de l'élaboration dans ces pays d'une réglementation visant l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention, afin de satisfaire ċ cette disposition, ne puisse conduire à une limitation, que la FEMIPI considère injustifée, des prérogatives actuelles des mandataires de l'industrie.
En conséquence, la FEMIPI demande que l'article 162, paragraphe 3, stipule expressément que l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention devant l'Office Européen des Brevets soit acquise non seulement dans le cas d'une représentation effective devant le service central de la propriété industrielle d'un des Etats contractants, mais encore lorsque les activités ont été accomplies en tant que mandataire de l'industrie au sein d'un service spécialisé existant dans une entreprise établie dans un des Etats contractants.
9 En conclusion, la FEMIPI désire-insister sur le fait que les remarques et suggestions qu'elle formule ne mettent pas en cause les principes des dispositions suivant les articles 133,134 et 162 tels qu'ils ont été élaborés par la Conférence Inter-Gouvernementale, mais qu'elles n'ont pour objet que d'expliciter ces dispositions ou de prévenir certaines difficultés lors de leur mise en application.
Dans ce qui suit est reproduit in extenso le texte des articles 133,134 et 162 , tels que résultant des remarques et suggestions de la FEMIPI, les passages supprimés étant indiqués par (...) et les modifications étant imprimées en caractères italiques.
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Der FEMIPI schlägt deshalb vor, in Artikel 162 Absätze 2 und 7 vorzusehen, daß eine besondere Eignungsprüfung abzulegen ist bzw. daß jede Einschränkung der Möglichkeit, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt nach der Übergangszeit auszuüben, aufgehoben wird.
8 In bezug auf Artikel 162 Absatz 3, der nach Ansicht des FEMIPI für die Vertragsstaaten gilt, in denen keine Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens bestehen, möchte der FEMIPI nachdrücklich hervorheben, a) daß in mehreren Ländern, die als Vertragsstaaten in Frage kommen, die Formalitäten bei der Einreichung und Prüfung von Patentanmeldungen es durchaus nicht für alle Gruppen von Vertretern erforderlich machen, vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Länder persönlich aufzutreten; b) daß die Vertreter der Industrie im allgemeinen zur Aufgabe haben, Patenterteilungsverfahren in eigener Verantwortung zu bearbeiten, und zwar auch in den Ländern, in denen dieses Verfahren mit einer vorherigen Neuheits- und Patentierbarkeitsprüfung verbunden ist.
Der FEMIPI befürchtet deshalb, daß eine zu enge Auslegung des Artikels 162 Absatz 3 dazu führen könnte, daß in einigen Ländern entweder bei der Anwendung des Übereinkommens oder bei der Aufstellung von Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens, mit denen dem genannten Artikel entsprochen werden soll, die derzeitigen Vorrechte der Industrievertreter in einer nach Ansicht des FEMIPI ungerechtfertigten Weise eingeschränkt werden.
Der FEMIPI beantragt daher, in Artikel 162 Absatz 3 ausdrücklich vorzusehen, daß die Berechtigung zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Europäischen Patentamt nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats tatsächlich ausgeübt worden ist, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit in der Eigenschaft als Vertreter der Industrie in einer besonderen Abteilung eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat ausgeübt wurde.
9 Der FEMIPI möchte abschließend darauf hinweisen, daß seine Bemerkungen und Vorschläge die Grundsätze der Artikel 133, 134 und 162 in der von der Regierungskonferenz erarbeiteten Fassung nicht in Frage stellen, sondern vielmehr zum Ziel haben, diese Bestimmungen genauer zu fassen oder gewissen Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung vorzubeugen.
Der vollständige Wortlaut der Artikel 133, 134 und 162 in der sich aus den Bemerkungen und Vorschlägen des FEMIPI ergebenden Fassung wird nachstehend wiedergegeben; die weggefallenen Textstellen sind durch (...) gekennzeichnet, und die Änderungen sind kursiv gedruckt. graphs 2and7, thud fefer repectrely to the passing of special qualifying examinations and to the abrogation of all restrictions on the right to act as a representative before the European Patent Office after the expiry of the transitional period.
8 In connection with Article 162, paragraph 3, which in the opinion of FEMIPI applies to Contracting States which do not have rules governing entitlement to act as a representative in patent matters, it should be emphasised that: (a) in several countries which may become Contracting States, the rules concerning the filing and the examination of patent applications in no way lay down requirements for all categories of representative to act in person before the national central industrial property office; (b) agents of industry normally handle the patent grant procedure in all countries, including those in which this procedure is subject to a prior examination as to novelty and patentability, on their own responsibility.
FEMIPI therefore fears that too restrictive an interpretation of Article 162, paragraph 3, either when the Convention is applied in certain countries or when these countries draw up rules governing entitlement to act as a representative in patent matters in order to comply with this provision, may lead to a limitation, which FEMIPI would consider to be unjustified, of the present rights of agents of industry.
FEMIPI therefore requests that Article 162, paragraph 3, should expressly lay down that persons shall be entitled to act in patent matters before the European Patent Office, not only where they have acted as representatives before the central industrial property office of one of the Contracting States, but also where they have carried out their activities in the capacity of agents of industry in a specialised department of an undertaking established in one of the Contracting States.
9 Finally, FEMIPI wishes to stress that the comments and suggestions which it has put forward are not intended to question the principles at the basis of the provisions of Articles 133, 134 and 162 as drawn up by the Inter-Governmental Conference, but that they are only intended to render these provisions more explicit and to forestall certain difficulties which might otherwise arise when they are applied.
The following gives in full the texts of Articles 133, 134 and 162 produced on the basis of the comments and suggestions made by FEMIPI; the deleted passages are indicated by (. . .) and the amendments are printed in italics.
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Celles-ci étant reprises aux points 10 à 12 de la présente note donnant la rédaction des articles 133, 134 et 162 , tels que résultent des remarques et suggestions de la FEMIPI.
4 En ce qui concerne l'ensemble des articles 133, 134 et 162 , la FEMIPI pose la question de savoir si l'expression, dans la version anglaise de la convention, «professional representative» est bien équivalente des expressions utilisées dans les autres versions, à savoir «mandataire agréé» ou «zugelassener Vertreter».
La FEMIPI ne croit pas que cette équivalence soit pleinement réalisée et elle craint, dès lors, que certaines difficultés pratiques d'application puissent en résulter; elle souhaite qu'aucune ambigüité ne subsiste dans le texte de la convention pouvant conduire à une opposition, de quelque nature que ce soit, en contradiction avec les lignes générales des dispositions arrêtées par la Conférence Inter-Gouvernementale.
5 En ce qui concerne l'article 133, paragraphe 3, la FEMIPI est de l'opinion que cette disposition doit être formulée sous une forme «positive»; le règlement d'exécution doit, dès lors, dès l'entrée en vigueur de la convention, déterminer les conditions dans lesquelles un employé d'une personne morale, non inscrit sur la liste des mandataires agréés, peut agir pour d'autres personnes morales appartenant au même groupe économique que la première personne morale.
6 En ce qui concerne l'article 162, paragraphe 1, la FEMIPI estime que cette disposition devrait être rédigée de façon à constituer un parallèle avec la disposition suivant l'article 134, paragraphe 2, les dispositions suivant l'article 162, paragraphes 2 et 3 étant dès lors réservées aux Etats contractants dans lesquels existe ou n'existe pas respectivement une réglementation visant l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention.
7 En ce qui concerne l'article 162, paragraphes 2 et 7, la FEMIPI estime que, dans les Etats contractants dans lesquels l'habilitation à agir en matière de brevets d'invention est soumise à l'exigence d'un examen spécial de qualification, les personnes physiques ayant satisfait à cet examen devraient être autorisées à représenter devant l'Office Européen des Brevets, après l'expiration de la période transitoire, sans aucune limitation.
La FEMIPI regrette vivement que, en application de dispositions nationales particulières, des discriminations sont apportées ou pourralent être imposées, basées sur la nationalité du mandataire ou en rapport avec les conditions d'exercice de la profession de celui-ci; elle souhaite que ces discriminations disparaissent dans le plus bref délai et, en tous cas, qu'elles n'existent plus à la fin de la période transitoire prévue par l'article 162.
En conséquence, la FEMIPI propose que l'ar-
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Bemerkungen und Vorschlägen der FEMIPI ergebenden Texte sind in der Form von Textvorschlägen für die Artikel 133, 134 und 162 unter den Nummern 10 bis 12 wiedergegeben.
4 Hinsichtlich der Artikel 133, 134 und 162 in ihrer Gesamtheit möchte der FEMIPI die Frage stellen, ob der in der englischen Fassung des Übereinkommens verwandte Ausdruck ,professional representative" den in den anderen Fassungen benutzten Ausdrücken, nämlich ,,mandataire agréé" bzw. ,zugelassener Vertreter", wirklich entspricht.
Der FEMIPI glaubt nicht, daß diese Ausdrücke einander völlig entsprechen, und befürchtet daher, daß sich hieraus in der Praxis gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten; im Übereinkommenstext sollte keine Unklarheit bestehen bleiben, die entgegen den Grundzügen der von der Regierungskonferenz angenommenen Bestimmungen - zu einem Widerspruch gleich welcher Art führen könnte.
5 In bezug auf Artikel 133 Absatz 3 ist der FEMIPI der Ansicht, daß diese Bestimmung ,positiv" ausgedrückt werden muß; in der Ausführungsordnung müssen also mit Inkrafttreten des Übereinkommens die Voraussetzungen festgelegt sein, unter denen ein Angestellter einer juristischen Person, der nicht auf der Liste der zugelassenen Vertreter steht, für andere juristische Personen, die zu derselben Unternehmensgruppe wie die erstgenannte juristische Person gehören, handeln kann.
6 Hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 1 meint der FEMIPI, daß diese Bestimmung so gefaBt werden sollte, daB sie eine Parallelbestimmung zu Artikel 134 Absatz 2 bildet; der Artikel 162 Absätze 2 und 3 würde somit lediglich die Vertragsstaaten betreffen, in denen Vorschriften über die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens bestehen bzw. nicht bestehen.
7 Was den Artikel 162 Absätze 2 und 7 anbelangt, so meint der FEMIPI, daB in den Vertragsstaaten, in denen die Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens dem Erfordernis einer besonderen Eignungsprüfung unterworfen ist, die natürlichen Personen, die diese Prüfung bestanden haben, zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt nach Ablauf der Ubergangszeit ohne irgendwelche Einschränkungen ermächtigt werden sollten.
Der FEMIPI bedauert es sehr, daB in Anwendung besonderer nationaler Vorschriften Diskriminierungen geschaffen werden oder geschaffen werden könnten, die auf der Staatsangehörigkeit des Vertreters beruhen oder mit den Bedingungen zusammenhängen, unter denen er seinen Beruf ausübt; es ist ihr Wunsch, daB diese Diskriminierungen in kürzester Frist beseitigt werden und daB sie jedenfalls am Ende der in Artikel 162 vorgesehenen Ubergangszeit nicht mehr bestehen.
Articles 133, 134 and 162 as 134 from thime comments and suggestions is givenwunder points 40 to 12 .
4 With respect to Articles 133, 134 and 162 taken as a whole, FEMIPI wonders whether the expression "professional representative" in the English version of the Convention does in fact correspond exactly to the expressions used in the other versions, i.e. "mandataire agréé" and "zugelassener Vertreter".
FEMIPI does not believe that the English text corresponds exactly with the versions in the other two languages and therefore fears that certain practical difficulties of application may arise; it does not wish there to be any ambiguity in the text of the Convention which might lead to any sort of conflict in contradiction with the general lines of the provisions adopted by the Inter-Governmental Conference.
5 FEMIPI is of the opinion that Article 133, paragraph 3, should be worded in a "positive" manner; the Implementing Regulations must therefore, as from the entry into force of the Convention, lay down the conditions under which an employee of a legal person who is not registered in the list of professional representatives, may represent other legal persons having economic links with the first legal person.
6 FEMIPI considers that Article 162, paragraph 1, should be so worded as to constitute a parallel with Article 134, paragraph 2, thereby leaving the provisions of Article 162, paragraphs 2 and 3, to deal respectively with Contracting States in which there are rules governing entitlement to act as a representative in patent matters and Contracting States in which there are no such rules.
7 With respect to Article 162, paragraphs 2 and 7, FEMIPI considers that in the Contracting States in which entitlement to act as a representative in patent matters is subject to a special qualifying examination, natural persons who have passed this examination should be entitled to act as representatives before the European Patent Office without any restrictions after the expiry of the transitional period. FEMIPI profoundly regrets that, under certain national provisions, discrimination is or could be applied on the basis of the nationality of the representative or in connection with the conditions under which the latter may carry out his profession; it desires discrimination of this nature to be eliminated as soon as possible and, in any event, as from the expiry of the transitional period laid down in Article 162.
FEMIPI therefore proposes that Article 162, para-
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1 Les présentes remarques, formulées par la Fédération Européenne des Mandataires de l'Industrie en Propriété Industrielle (FEMIPI), organisation groupant les associations nationales ci-dessous:
- Verband Vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren e.V., Allemagne (République Fédérale) - Ring der Angestellten in Gewerblichen Rechtsschutzen, Autriche . - Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle / Belgische Vereniging der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, Belgique - Dansk Forening for Industriens Patentingeniører, Danemark - Association Française des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, France - Associazione Italiana dei Consulenti in Proprietà Industriale di Enti o Imprese, Italie - Norsk Forening for Industriens Patentingeniörer, Norvège - Svenska Industriens Patentingenjörers Förening, Suède sont relatives aux articles 133,134 et 162 du projet de convention instituant un système européen de délivrance de brevets (Document M/1), publié le 8 décembre 1972, comme document préparatoire à la Conférence Diplomatique de Munich.
2 Les nouvelles dispositions selon les articles 133, 134 et 162 du projet de convention suivant le texte du 8 décembre 1972, en ce qui concerne la représentation devant l'Office Européen des Brevets, présentent sans aucun doute une amélioration sensible par rapport aux articles 153 et 154 des projets précédents.
La FEMIPI constate que les travaux de la Conférence Inter-Gouvernementale ont abouti à des dispositions qui, dans leurs lignes générales, devraient donner satisfaction, dans une large mesure, aux divers milieux intéressés, même si quelques réserves, quant à leur application, peuvent encore être soulevées.
La FEMIPI note tout particulièrement que ces dispositions, en ce qui concerne le régime définitif, entérinent le principe de l'équivalence de droits à qualification égale, entre les conseils en brevets exerçant leur profession à titre libéral et les mandataires de l'industrie liés par un contrat d'emploi.
3 Toutefois, dans un souci de clarification et de précision, la FEMIPI tient à formuler encore quelques remarques ou suggestions, dont certaines de nature purement rédactionnelle, l'ensemble de
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1 Der Europäische Verband der Industrie-Patentingenieure (FEMIPI), der sich aus nachstehenden nationalen Vereinigungen zusammensetzt:
- Verband Vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren e.V., Bundesrepublik Deutschland - Ring der Angestellten in Gewerblichen Rechtsschutzen, Österreich - Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle / Belgische Vereniging der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, Belgien - Dansk Forening for Industriens Patentingeniører Dánemark - Association Francaise des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, Frankreich - Associazione Italiana dei Consulenti in Proprieta Industriale di Enti o Imprese, Italien - Norsk Forening for Industriens Patentingeniörer, Norwegen - Svenska Industriens Patentingenjörers Förening, Schweden nimmt nachstehend zu den Artikeln 133, 134 und 162 des Entwurfs eines Ubereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1), der am 8. Dezember 1972 als vorbereitendes Dokument für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht wurde, Stellung.
2 Die neuen Bestimmungen der Artikel 133, 134 und 162 des Ubereinkommensentwurfs in der Textfassung vom 8. Dezember 1972 betreffend die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt stellen gegenüber den Bestimmungen der Artikel 153 und 154 der voraufgegangenen Entwürfe ganz gewiß eine wesentliche Verbesserung dar.
Der FEMIPI stellt fest, daß die Arbeit der Regierungskonferenz zu Bestimmungen geführt hat, die in ihren Grundzügen die interessierten Kreise weitgehend befriedigen dürften, obgleich hinsichtlich ihrer Anwendung noch einige Vorbehalte vorgebracht werden können.
Der FEMIPI stellt insbesondere fest, daß durch diese Bestimmungen für die endgültige Regelung der Grundsatz der Gleichberechtigung bei gleicher Qualifikation zwischen den freiberuflichen Patentanwälten und den durch Arbeitsvertrag gebundenen Vertretern der Industrie angenommen wird.
3 Im Interesse einer klaren und präzisen Fassung möchte der FEMIPI jedoch noch einige Bemerkungen oder Vorschläge unterbreiten, von denen einige rein redaktioneller Art sind; die sich aus den
1 The present comments have been drawn up by the European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (FEMIPI), an organisation which comprises the following national associations:
- Verband Vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren e.V., Federal Republic of Germany - Ring der Angestellten in Gewerblichen Rechtsschutzen, Austria - Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle / Belgische Vereniging der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, Belgium - Dansk Forening for Industriens Patentingeniører, Denmark - Association Française des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, France - Associazione Italiana dei Consulenti in Proprietà Industriale di Enti o Imprese, Italy - Norsk Forening for Industriens Patentingeniörer, Norway - Svenska Industriens Patentingenjörers Förening, Sweden.
They concern Articles 133, 134 and 162 of the Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1), published on 8 December 1972 as a preparatory document for the Munich Diplomatic Conference.
2 The new provisions of Articles 133, 134 and 162 of the Draft Convention as contained in the text of 8 December 1972, dealing with representation before the European Patent Office, undoubtedly constitute a considerable improvement on Articles 153 and 154 of the previous drafts.
FEMIPI considers that the work of the InterGovernmental Conference has resulted in provisions the broad lines of which should to a large extent satisfy the interested circles even though some reservations may still be made as concerns their application.
FEMIPI notes in particular that, as concerns the system which will finally be applied, these provisions confirm the principle of the equivalence of rights, where their qualifications are the same, of patent agents carrying out their profession on a self-employed basis and agents of industry bound by an employment contract.
3 However in the interests of clarity and exactness, FEMIPI wishes to put forward some additional comments and suggestions, some of which only concern the wording of the text. The wording of
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mit PCT-Ursprung handelt, sofern dies der Fall ist.
Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.
Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN
Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daß sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfüllt ist.
Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent
40 Es dürfte zweckmäßiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: „(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."
Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäßiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".
Vierter Teil
VERTRETUNG
Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.
Article 157 - Publication of the international application
38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.
Part Three EDITORIAL COMMENTS
Article 16 - Competence of the Receiving Section 39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.
Article 58, paragraph 1 - Right to a European patent
40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons... in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."
Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".
Part Four
REPRESENTATION
Articles 133, 134 and 162
42^∘ The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.
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Article 157 - Publication de la demande internationale
38 Nonobstant la publication d'une demande internationale correspondante, le CIFE souhaite qu'il y ait mention de la publication de la demande européenne au Bulletin européen des brevets.
Troisieme partie
REMARQUES RÉDACTIONNELLES
Article 16 - Compétence de la Section de dépôt
39 Au moins dans la version française, il serait souhaitable d'améliorer la rédaction pour faire ressortir plus clairement le caractère cumulatif des deux conditions et marquer que la Section de dépôt demeure compétente jusqu'à la date de celle des deux conditions qui se réalise la dernière.
Article 58, par. 1 - Droit au brevet européen
40 Il semblerait préférable de diviser l'actuel paragraphe 1 en deux paragraphes et de transformer le paragraphe 2 en paragraphe 3 , comme suit: «(1) le droit au brevet européen ... auquel l'employé est attaché (2) si plusieurs personnes ... telle qu'elle a été publiée (3) dans la procédure … aux paragraphes 1 et 2 .»
Article 88 par. 2 - Examen lors du dépôt
41 Une rédaction plus précise serait souhaitable. Au lieu de dire «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», il semblerait préférable de dire «la demande est reputée ne pas avoir été déposée».
Quatrieme partie REPRÉSENTATION
Articles 133, 134 et 162
42 La rédaction actuelle des Art. 133 et 134 est considérée comme satisfaisante par le CIFE quant au fond.
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43 Die Form selbst ist verbessert worden, doch hat sich dabei der Gebrauch der Worte ,,profession, professionnel" nicht vermeiden lassen, deren Bedeutung im Englischen und im Französischen nicht gleich ist, da die nationalen Regelungen in Großbritannien einerseits und in den europäischen Staaten, in denen die freie Wahl des Vertreters besteht, andererseits sehr unterschiedlich sind. Es wird daher vorgeschlagen, den genannten Artikeln einen Absatz vorauszuschicken, in dem klargestellt wird, daß die Begriffe ,,profession, professionnel" so zu verstehen sind, daß sie für alle Personen gelten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes regelmäBig freiberuflich oder als Angestellte eines Unternehmens ausüben.
44 Auch dann, wenn, wie vorgeschlagen, eine solche Bestimmung vorsichtshalber vorangestellt würde, enthielte Artikel 162 nach Ansicht des CIFE ungeeignete Ausdrücke, insbesondere ,,représenter" (,vertreten") in Absatz 1 Buchstabe b, ,en cette qualité" (,zur Vertretung", ,,diese Vertretung") in Absatz 3 (Satz 1), ,,représentation à titre habituel" (,regelmäßige Vertretung") in Absatz 4 und ,,en qualité de mandataire agréé" (,die Vertretung wahrnehmen") in Absatz 6, da sie sich auf nationale Regelungen beziehen, nach denen es aber gerade weder zugelassene Vertreter noch eine Vertretungsbefugnis gibt. CIFE schlägt daher folgende rein redaktionelle Änderungen vor, die sich lediglich auf die Länder beziehen, in denen die Wahl der Vertreter frei ist.
Artikel 162 (geändert)
(Die vorgeschlagenen Änderungen sind kursiv gedruckt) ,(1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Gebiet eines Vertragsstaats haben; b) Die Person muß befugt sein, für natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats aufcutreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat. (2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ergibt. In der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist auch der Umfang der Befugnis zur Vertretung vor dieser Behörde anzugeben. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Befugnis, auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz aufzutreten, nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muß der Antragsteller
43 The wording has been improved, but is still has not avoided the use of the words "professional" and "professional" in English and in French. The term does not cover exactly the same concept in the two languages, particularly if one takes into account differences at the national level in the United Kingdom and in European countries where the choice of representative is left free. In order to improve matters, it is suggested to have these Articles preceded by a paragraph stating that the terms "profession, professional" are to be understood as applying to all persons habitually exercising an activity in the field of industrial property, on a self-employed basis or in industrial employment.
44 The wording of Article 162, even considering the cautionary statement according to the suggestion above, in the opinion of CEIF contains inappropriate expressions, in particular "represent" in paragraph 1(b), "en cette qualité" ("as professional representatives") in paragraph 3, "habitually ... as professional representative" in paragraph 4 "en qualité de mandataire agréé" (as professional representatives) in paragraph 6, for these clauses refer to national situations in which precisely there are no "mandataires agréés" nor is there "habilitation". CEIF accordingly proposes the following purely editorial amendments which only concern those countries where the choice of representative is free.
Article 162 (amended)
(amended parts printed in italics) "(1) During a transitional period, the expiry of which shall be determined by the Administrative Council, notwithstanding the provisions of Article 134, paragraph 2, any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (b) he must be authorised to act on behalf of natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of the Contracting State in which he has his place of business or employment. (2) Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above-mentioned conditions are fulfilled. The certificate furnished by the central industrial property office must also specify the extent of the entitlement to act as a professional representative before this authority. (3) When, in any Contracting State, entitlement to act in patent matters before the central industrial property office is not conditional upon the requirement of special professional qualifications, persons applying to be entered on the list who act in patent matters before the central industrial property office
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43 La forme elle-même est améliorée, mais n'a pu toutefois éviter l'emploi des mots «profession, professionnel» dont la portée n'est pas la même selon la langue anglaise ou française employée, compte tenu des situations nationales bien différentes en Grande-Bretagne d'une part et dans les Etats européens où le choix du mandataire est libre d'autre part. Il est suggéré à cet effet de faire figurer en tête desdits articles un paragraphe précisant que les expressions «profession, professionnel» doivent s'entendre comme s'appliquant à toutes les personnes qui exercent à titre habituel leur activité dans le domaine de la propriété industrielle, que ce soit à titre libéral ou comme salariés d'entreprises.
44 La rédaction de l'article 162, même compte tenu de la précaution qui serait prise selon la suggestion ci-dessus, comporte à l'avis du CIFE des expressions impropres, notamment les expressions «représenter» au paragraphe 1 b), «en cette qualité» au paragraphe 3, «représentation à titre habituel» au paragraphe 4, «en qualité de mandataire agréé» au paragraphe 6, car elles font référence à des situations nationales dans lesquelles précisément il n'y a ni mandataires agréés, ni habilitation. Le CIFE en conséquence propose les amendements purement rédactionnels suivants, qui ne visent que les pays dans lesquels le choix des mandataires est libre.
Article 162 amendé
(Les passages imprimés en caractères italiques correspondent aux amendements proposés) «(1) Durant une période transitoire, dont le terme est fixé par le Conseil d'administration, et par dérogation à l'article 134, paragraphe 2, peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés, toute personne physique qui remplit les conditions suivantes: a) avoir son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants; b) être habilitée à agir en matière de brevets d'invention pour des personnes physiques ou morales devant le service central de la propriété industrielle de l'Etat contractant sur le territoire duquel elle exerce ou est employée. (2) L'inscription est faite sur requête accompagnée d'attestations indiquant que les conditions précitées sont réunies. L'attestation fournie par le Service central de la propriété industrielle doit également indiquer dans quelle mesure le requérant est habilité à agir en qualité de mandataire agréé devant ce service. (3) Lorsque, dans un Etat contractant, l'habilitation à agir devant le service central de la propriété industrielle en matière de brevets d'invention n'est pas subordonnée à l'exigence d'une qualification professionnelle spéciale, les personnes demandant leur inscription sur la liste qui agissent devant le
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nen Unterlagen durch einen Brand in einem Postamt verhindert worden ist.
Artikel 133, Absätze (2) und (3)
13 Vorschlag:
Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (2) sollten wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, . . ."
14 Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (3) sollen wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, können in . . .".
Begründung:
Es ist notwendig, zu unterscheiden zwischen den Bedingungen für natürliche und juristische Personen, nämlich zwischen dem Wohnsitz der natürlichen Person und der Eintragung der juristischen Person.
Artikel 133, Absatz (3) engl. Text
15 Vorschlag:
Im englischen Text sind die Worte „represented" in Zeile 3 und „represent" in Zeile 10 durch Worte zu ersetzen, die eindeutig unterschieden sind von dem Wort „represented" in Art. 133(2) Zeile 4 und die den Worten „handeln" und „agir" des deutschen bzw. französischen Textes entsprechen.
Begründung:
Die Texte der drei Sprachen müssen miteinander übereinstimmen.
Artikel 134, Absatz (2)b franz. Text
16 Vorschlag: Nach „ou" ist einzufügen ,,le lieu de".
Begründung:
Die Korrektur ist erforderlich, um den französischen Text an den deutschen und englischen Text anzupassen. provided fow in a. 4 ricle 85 , parag raph 4 and A_n T_n icle 93 , paragaph 2 , hâedend rrevented by a fíh in a post office.
Article 133, paragraphs 2 and 3
13 Proposal:
The first two lines of paragraph 2 should be revised as follows: "Natural persons who are not resident in any of the Contracting States and legal persons who are not registered in any of the Contracting States according to the laws of this State . . ."
14 The first two lines of paragraph 3 should be corrected as follows: "Natural persons who are resident in any of the Contracting States and legal persons who are registered in any of the Contracting States according to the laws of this State, can in . . .".
Grounds:
It is necessary to differentiate between the conditions for natural and legal persons, namely between the residence of the natural person and the registration of the legal person.
Article 133, paragraph 3, English text
15 Proposal:
In the English text, the words "represented" in line 3 and "represent" in line 10 are to be replaced by words which are clearly differentiated from the word "represented" in Article 133, paragraph 2, line 4, and which correspond to the words "handeln" and "agir" of the German and French texts respectively.
Grounds:
The texts in the three languages must agree with each other.
Article 134, paragraph 2(b), French text
16 Proposal: "le lieu de" is to be added after "ou".
Grounds:
The correction is necessary to bring the French text into conformity with the German and English texts.
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paragraphe 1 et 93 paragraphe 2 , étaient empêchés par un incendie dans un bureau de poste.
Article 133, paragraphes 2 et 3
13 Proposition:
Les deux premières lignes du paragraphe 2 et les mots «Etats contractants» de la troisième ligne devraient être remplacés par «Les personnes physiques qui n'ont pas leur domicile dans un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas enregistrées dans un des Etats contractants selon les lois de cet Etat . . ."
14 Les deux premières lignes du paragraphe 3 et les mots «Etats contractants» de la troisième ligne devraient étre remplacés par: «Les personnes physiques qui ont leur domicile dans un des Etats contractants et les personnes morales qui sont enregistrées dans un des Etats contractants selon les lois de cet Etat . . ."
Motif:
Il est nécessaire de distinguer les conditions imposées aux personnes physiques et aux personnes morales, c'est-à-dire le domicile des personnes physiques et l'enregistrement des personnes morales.
Article 133, paragraphe 3 du texte anglais
15 Proposition:
Dans le texte anglais, les mots «represented» à la troisième ligne et «represent» à la dixième ligne devraient être remplacés par des mots qui aient un sens différent du mot «represented» figurant à la quatrième ligne de l'article 133, paragraphe 2, et qui correspondent aux mots «handeln» et «agir» des textes allemand et français.
Motif:
Les trois versions doivent concorder.
Article 134, paragraphe 2(b) du texte français
16 Proposition: Ajouter, après «où», les mots «le lieu de».
Motif:
Cette correction est nécessaire pour accorder le texte français aux textes allemand et anglais.
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lediglich ergehen, wenn sie negativ sind. Teilt das Europäische Patentamt die Auffassung des Anmelders, so wird dieser davon nicht unterrichtet und könnte somit in der Annahme handeln, daß schließlich noch eine negative Entscheidung getroffen wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgeschlagen, den letzten Satz dahingehend zu ändern, daß dem Anmelder zumindest mitgeteilt wird, in welchem Sinn das Patentamt entschieden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung sind für den Anmelder nicht so sehr die Gründe wie das Ergebnis von Bedeutung.
Artikel 120 Absatz 2
24 Es ist nicht klar, warum unterschiedliche Fristen gewählt worden sind. Diese Unterschiede könnten leicht zu Irrtümern Anlaß geben, und es wird daher vorgeschlagen, eine einheitliche Frist von 3 Monaten vorzusehen.
Artikel 121 Absatz 5
25 Es dürfte vernünftig sein, höhere Gewalt als einen Grund für die verspätete Zahlung von Gebühren zu akzeptieren, was zur Zeit aus diesem Absatz ausgeklammert ist. Es hat nicht den Anschein, als ob der Artikel 120 oder die Regel 70 angewendet werden könnten.
Artikel 130 Absatz 3
26 In der Zeit nach der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ohne Priorität hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung ohne Offenbarung zurückzuziehen und vielleicht von Artikel 4 Buchstabe C Absatz 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu profitieren. Während dieser Zeit sollte der Inhalt unverletzlich sein (abgesehen von Ausnahmen für nationale Gerichte im Rahmen des Artikels 131), und es wird eindringlich darum gebeten, daß die Auskunftserteilung nach Artikel 130 den Beschränkungen nach Artikel 128 unterliegt.
Artikel 133 Absätze 2 und 3
27 In bezug auf die juristischen Personen, die sich vertreten lassen müssen oder die sich durch einen Angestellten vertreten lassen können, wird vorgeschlagen, die Definition dem Staatsangehörigkeitserfordernis nach der Regel 18.2 (b) des PCT anzugleichen. Der neue Text könnte dann wie folgt lauten: ,(2) Die natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und die juristischen Personen, die nicht nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, müssen . . . (3) Die natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und die juristischen Personen, applicant. in case the a: cropean ofans (fice sitifes, the opinion" of the appipigt, "the lattif" will" nif"te, made aware of thit and may act the assumption that an unfavourable decision may eventually be given. To speed up the proceedings, it is suggested that the last sentence be amended so that at least the sense of the decision reached be communicated to the applicant. In the case of a favourable decision, the reasons are of less importance to the applicant than the result.
Article 120(2)
24 The reasons for different time limits are not clear. Such differences may easily give rise to error and it is suggested that a common limit of 3 months be used.
Article 121 (5)
25 It seems reasonable that force majeure be accepted as an excuse for late payment of fees excluded by this paragraph. It does not appear that Article 120 or Rule 70 could be applicable.
Article 130 (3)
26 During the period following the filing of a European application without priority, the applicant has the privilege of withdrawing the application without disclosure and perhaps to benefit from Article 4.C. (4) of the Paris Convention. During this period, the contents should be sacrosanct (except under Article 131 to national courts) and it is strongly urged that communication under Article 130 be subject to the restrictions laid down in Article 128.
Article 133 (2) and (3)
27 As regards legal persons, required to be represented or free to act through employees, it is suggested that the definition be aligned with the nationality requirement in Rule 18.2 (b) of PCT. Thus the new wording could read: "(2) Natural persons not having a residence within, and legal persons not constituted according to the law of, one of the Contracting States must be represented . . . (3) Natural persons having their residence within, and legal persons constituted according to the law of, one of the Contracting States may be represented . . ."
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être communiquées au demandeur. Si l'Office européen des brevets partage le point de vue du demandeur, ce dernier n'en sera pas avisé et risque d'agir dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets pourrait prendre en dernier ressort une décision défavorable. Afin d'accélérer la procédure, nous suggérons que la dernière phrase soit modifiée de telle sorte que le demandeur soit au moins informé du sens de la décision prise par l'Office européen des brevets. En cas de décision favorable, le demandeur attache moins d'importance aux motifs qu'au résultat.
Article 120 paragraphe 2
24 Les raisons qui ont incité à prévoir des délais différents ne sont pas claires. De telles différences peuvent facilement être source d'erreurs et nous suggérons de retenir dans les deux cas un délai identique de trois mois.
Article 121 paragraphe 5
25 Il paraît raisonnable que le cas de force majeure puisse être invoqué pour justifier d'un retard de paiement de taxes, alors que cette éventualité n'est pas prévue dans ce paragraphe. Il ne semble pas que les dispositions de l'article 120 ni celles de la règle 70 puissent être applicables.
Article 130 paragraphe 3
26 Au cours de la période suivant la date de dépôt d'une demande de brevet européen ne comportant pas de revendication de priorité, le déposant dispose du privilège de retirer sa demande sans que celle-ci soit divulguée et peut-être même de se prévaloir des dispositions de l'article 4.C. (4) de la Convention de Paris. Au cours de cette période, le contenu de la demande de brevet devrait rester inaccessible (sauf aux juridictions nationales conformément à l'article 131) et nous insistons vivement pour que les communications visées à l'article 130 soient soumises aux restrictions prévues à l'article 128.
Article 133 paragraphes 2 et 3
27 Nous suggérons que les définitions concernant les personnes morales qui doivent se faire représenter ou qui sont libres d'agir par l'entremise d'un employé, soient alignées, en ce qui concerne l'exigence de la nationalité, sur la règle 18.2 lettre b) du PCT. On obtiendrait ainsi le nouveau texte suivant: «(2) Les personnes physiques qui n'ont pas de domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas constituées conformément à la législation de l'un des Etats contractants, doivent être représentées... (3) Les personnes physiques qui ont leur domicile
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die nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, können . . ."
Artikel 133 Absatz 3
28 Es bestehen Zweifel in bezug auf das Wort ,,any" vor dem Wort ,,proceedings" im englischen Text. Ein in der Liste nach Artikel 134 geführter zugelassener Vertreter kann nach Artikel 144 wegen seiner Staatsangehörigkeit von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, vor den im Rahmen des Artikels 143 Absatz 2 geschaffenen besonderen Organen aufzutreten, während ein nichtqualifizierter Angestellter eines Unternehmens mit derselben Staatsangehörigkeit auftreten dürfte.
Artikel 133 - Regel 102 Absatz 4
29 Da im Falle ausländischer Anmelder Verzögerungen möglich sind, könnte die starre Anwendung dieser Regel zu Ungerechtigkeiten führen. Für den Fall von Vertretern, die in der Liste geführt werden, wird vorgeschlagen, ihre Handlungen auch ohne Vollmacht zu akzeptieren.
Artikel 134 Absatz 3
30 Dieser Absatz dürfte angesichts des Artikels 134 Absatz 1 (obgleich durch Artikel 144 eingeschränkt) entweder überflüssig sein oder sollte dahingehend klargestellt werden, daß er auf die in Artikel 162 Absatz 6 genannten Personen anwendbar ist.
Artikel 134 Absätze 3 und 4
31 Es wird zu bedenken gegeben, ob solche Rechte nicht auf Länder ausgedehnt werden sollen, deren Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz mit Aufgaben im Rahmen des Protokolls M/5 betraut werden, sofern dieses Protokoll angenommen wird.
Artikel 134 Absatz 6
32 Im englischen Text sollte zwecks Übereinstimmung mit dem deutschen und dem französischen Text das Wort ,,able" durch ,,entitled" ersetzt werden.
Artikel 134 - Neue Regel
33 Es wird empfohlen, eine der Regel 103 folgende neue Regel vorzusehen, damit Namen in der Liste gelöscht bzw. in diese wiederaufgenommen werden können. Tod, Konkurs, Unzurechńungsfähigkeit
Article 133 (3)
28 In the English text, the word "any" before "proceedings" is questioned. A professional representative on the list under Article 134 may be excluded under Article 144 from appearing before special departments created under Article 143 (2) because of his nationality, yet an unqualified employee of a company of that nationality may appear.
Article 133 - Rule 102 (4)
29 With possible delays in the case of foreign applicants, the inflexible application of this Rule could produce inequities. In the case of representatives on the list, it is suggested that their actions be accepted, even without authorisation.
Article 134 (3)
30 This paragraph seems to be either superfluous in view of Article 134 (1) (though restricted by Article 144) or it should be clarified as to its applicability to persons mentioned in Article 162 (6).
Article 134 (3) and (4)
31 It is suggested that consideration be given to the extension of such rights to countries whose Central Industrial Property Offices are charged with tasks under Protocol M/5, if the Protocol is accepted.
Article 134 (6)
32 In the English text, it is thought that "able" should be "entitled", to agree with the French and German texts.
Article 134 - New Rule
33 It is recommended that a new Rule following Rule 103 be adopted to enable the removal and restoration of names from and to the list. Death, bankruptcy, insanity and conviction for a crime
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sur le territoire de l'un des Etats contractants et les personnes morales qui sont constituées conformément à la législation de l'un des Etats contractants, peuvent être représentées . . ."
Article 133 paragraphe 3
28 Nous mettons en doute la propriété du mot «any» figurant dans le texte anglais avant le terme «proceedings». Un mandataire agréé inscrit sur la liste conformément aux dispositions de l'article 134, peut être empêché, aux termes de l'article 144, de comparaitre devant les instances spéciales créées en vertu de l'article 143, paragraphe 2, à cause de sa nationalité, alors que cela est possible à un employé non-habilité d'une société ayant la même nationalité.
Article 133 - Règle 102 paragraphe 4
29 Etant donné que des retards peuvent se produire lorsqu'il s'agit de demandeurs étrangers, une application stricte de cette règle pourrait entraîner des injustices. Lorsqu'un mandataire est inscrit sur la liste, nous suggérons que ses actes soient acceptés, même s'il ne dispose pas d'un pouvoir.
Article 134 paragraphe 3
30 Ou bien le paragraphe 3 apparaît superflu au regard des dispositions du paragraphe 1 de cet article (bien que l'article 144 apporte certaines restrictions), ou bien il conviendrait d'apporter des précisions quant à son applicabilité aux personnes visées à l'article 162, paragraphe 6.
Article 134 paragraphes 3 et 4
31 Nous suggérons d'envisager que l'exercice des droits conférés aux termes de ces paragraphes soit étendu aux pays dont les services centraux de la propriété industrielle sont chargés de certaines tâches en vertu du protocole M / 5, sous réserve que ce protocole soit adopté.
Article 134 paragraphe 6
32 Nous estimons que le terme «able» devrait être remplacé par «entitled» dans le texte anglais afin de rendre ce texte conforme aux versions française et allemande.
Article 134 - Nouvelle Règle
33 Nous recommandons l'adoption d'une nouvelle règle faisant suite à la règle 103, afin que les noms des mandataires agréés puissent être supprimés ou rétablis sur la liste. La radiation est justifiée notam-
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che Fragen anzuschneiden. Allerdings werden z einigen wenigen Punkten Bemerkungen gemacht, d: von untergeordneter Bedeutung sein können worüber aber weitere Diskussionen doch nützlich sein könnten.
Sitz in einem Vertragsstaat gemäß Art. 133
2 Während sich Art. 133(2) auf ,natürliche und juristische Personen bezieht, die weder (einen) Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben", betrifft Art. 133(3) im ersten und zweiten Satz natürliche und juristische Personen mit (ihrem) Wohnsitz oder Sitz (Geschäftssitz) in einem Vertragsstaat . . . Keiner dieser Ausdrücke scheint sehr genau zu sein, aber insbesondere der vorerwähnte könnte dahingehend gedeutet werden, daß eine Gesellschaft, die nicht in einem Vertragsstaat ansässig ist, irgendeine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem Vertragsstaat gründet, wobei dann die Muttergesellschaft direkt mit dem Europäischen Patentamt verkehren könnte.
3 Es wird daher vorgeschlagen, wenigstens das Wort ,,ihrem" (,,their", ,,leur") durchwegs an allen drei Stellen des Ausdruckes „Sitz" (Geschäftssitz) anzunehmen oder vorzugsweise eine präzisere Formulierung zu wählen, wie z.B.
Art. 133(2)
,(2) Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben, und juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten nicht protokolliert sind, müssen...".
Art. 133(3)
,(3) Natürliche Personen, die einen Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben, und juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten protokolliert sind die gemäß den Gesetzen eines der Vertragsstaaten protokolliert sind und die wirtschaftliche Verbindungen mit ihr haben, handeln können."
Erfordernis der Nationalität eines Vertragsstaates
4 Unter den endgültigen Bestimmungen des Art. 134 ist die Nationalität eines Vertragsstaates eine Voraussetzung für die Eintragung in die in Art. 134(1) vorgesehene Liste (mit der Möglichkeit von Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen). Für die Übergangsbestimmungen des Art. 162 liegt kein solches Erfordernis vor. Der Grund für diese Unterscheidung liegt zweifellos darin, daß eine allgemeine Befreiung vom Erfordernis der Nationalität während der Übergangszeit für den Schutz erworbener Rechte als notwendig angesehen wurde.
K
ess under Art. 133 2 Whil. ,(2) refers to "natural and legal person. is having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States", Art. 133(3) refers, in both first and second sentence, to natural and legal persons having their residence or registered place of business... Neither of these expressions seems to be very precise, but particularly the former could be interpreted to mean that if a Company not domiciled in a Contracting State establishes any form of branch office or subsidiary in a Contracting State, the parent Company could deal directly with the European Patent Office.
3 It is therefore suggested, as a minimum, to adopt the word "their" ("ihr", "leur") consistently at all three occurrences of "registered place of business", but preferably to adopt a still more precise wording such as
Art. 133(2)
"(2) Natural persons not having a residence within the territory of one of the Contracting States, and legal persons not incorporated under the laws of one of the Contracting States must be . . .".
Art. 133(3)
"(3) Natural persons having a residence within the territory of one of the Contracting States, and legal persons incorporated under the laws of one of the Contracting States which are incorporated under the laws of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person."
Requirement of Nationality of a Contracting State
4 Under the final provisions of Art. 134 nationality of a Contracting State is a condition for the entry of a representative on the List provided for in Art. 134(1) (with the possibility of exemption in special circumstances). Under the transitional provisions of Art. 162 there is no such requirement. The reason for this distinction no doubt is that a general exemption from the nationality requirement during the transitional period has been found necessary in order to preserve acquired rights.
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aucune question de principe. Toutefois, il sera fait quelques observations sur un petit nombre de points qui peuvent être d'importance secondaire mais dont la discussion complémentaire peut encore présenter de l'utilité.
Etablissement selon l'Art. 133
2 Alors que l'Art. 133(2) se réfère aux «personnes physiques et morales qui n'ont ni domicile ni établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants», l'Art. 133(3) se réfère aux personnes physiques et morales qui ont leur domicile ou leur établissement... Aucune de ces expressions ne semble très précise, mais la première en particulier pourrait être interprétée comme significant que si une Société non domiciliée dans un Etat contractant établit une forme quelconque de bureau affilié ou de filiale dans un Etat contractant, la société mère pourrait traiter 'directement avec l'Office Européen des Brevets.
Il est donc suggéré, pour le moins, d'utiliser l'adjectif «leur» («their», «ihr») de manière uniforme chaque fois devant le mot «établissement», mais de préférence d'adopter une rédaction encore plus précise telle que la suivante
Art. 133(2) «(2) Les personnes physiques n'ayant pas leur domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants, et les personnes morales non constituées suivant la législation de l'un des Etats contractants doivent être . . . .
Art. 133(3) «(3) Les personnes physiques qui ont leur domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants, et les personnes morales constituées suivant la législation de l'un des Etats contractants qui sont constituées suivant la législation de l'un des Etats contractants et qui ont des liens économiques avec la personne morale mentionnée en premier lieu.)
Necessité de posséder la nationalité de l'un des Etats contractants
4 En vertu des dispositions finales de l'Art. 134 la possession de la nationalité de l'un des Etats contractants est une condition à laquelle doit satisfaire un mandataire pour être inscrit sur la liste prévue dans l'Art. 134(1) (avec la possibilité d'une dérogation dans des cas particuliers). En vertu des dispositions transitoires de l'Art. 162 cette condition n'est pas nécessaire. La raison de cette différence est assurément qu'une dérogation générale à la condition de nationalité durant la période transitoire a été jugée nécessaire pour préserver les droits acquis.
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5 Die Berechtigung des Grundsatzes, erworbene Rechte zu schützen, wird nicht bezweifelt. Es wird allerdings die Frage aufgeworfen, ob die Übergangsbestimmungen, die eine vollständige Ausnahme vom Erfordernis der Nationalität während der Übergangszeit gewähren, nicht weitergehen als dies notwendig ist, um erworbene Rechte von Vertretern, die keine Nationalität eines Vertragsstaates besitzen, zu schützen. Da die Übergangszeit auch mehr als fünf (5) Jahre von der Verlautbarung der Europäischen Patentkonvention an betragen kann, ist es denkbar, daß solche Vertreter erst nach einer Verlautbarung mit der Erwerbung derartiger Rechte beginnen könnten oder, mit anderen Worten, es könnten sich Vertreter außerhalb der Vertragsstaaten, die nicht die Nationalität eines Vertragsstaates besitzen, z.B. Mitglieder oder Angestellte großer Vereinigungen solcher Vertretungen, auf nationaler Basis als Vertreter in irgendeinem Vertragsstaat niederlassen, wo dies möglich ist, mit der gezielten Absicht, Rechte zu erwerben, um ihnen (den Vertretern) eine Eintragung in die Liste nach Art. 162(3) zu ermöglichen.
6 Da im Hinblick auf das Dokument M/8 die Absicht besteht, die Errichtung des europäischen Patenterteilungsverfahrens der Diplomatischen Konferenz in München unmittelbar folgend beginnen zu lassen, ohne auf Ratifikationen zu warten, dürfte es angezeigt erscheinen, das Datum der Unterzeichnung der Konvention als das Datum ihrer Verlautbarung in Betracht zu ziehen.
7 Auf Grund der obenstehenden Überlegungen werden die folgenden Vorschläge unterbreitet:
8 In Art. 162(1) wird vorgeschlagen, eine erste Bedingung wie folgt dazuzugeben: „(a) er muß Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten sein" und die gegenwärtigen Bedingungen (a) und (b) in (b) und (c) umzubenennen.
9 Im Art. 162 wird vorgeschlagen, zwischen den bestehenden Absätzen 4 und 5 einen Absatz einzusetzen wie folgt: ,4 a Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen vom Erfordernis nach Absatz 1(a) gewähren. Eine Ausnahme soll stets Personen gewährt werden, die auf Grund dieses Artikels um Eintragung ansuchen und die ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz am 6. Oktober 1973 im Gebie Γ̅ eines der Vertragsstaaten hatten und berechtigt waren, natürliche und juristische Personen in Patentsachen vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaates zu vertreten und deren Hauptbeschäftigung zu dieser Zeit darin bestand, als Vertreter vor der genannten Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einzuschreiten."
5 The proqinty of the inginiof of equaed a gith not questioned. the question is reus, hoager whether the transitional provisions, in granting absolute exemption from the nationality requirement during the transitional period, do not go further than necessary in order to preserve acquired rights of representatives not having the nationality of a Contracing State. Since the transitional period may turn out to be more than five (5) years from the time when the European Patent Convention is proclaimed, it is imaginable that such representatives could start acquiring rights only after the proclamation, or in other words representatives outside the Contracting States and not having the nationality of a Contracting State, e.g. members or employees of large units of such representatives, could establish themselves as representatives on the national level in any of the Contracting States where this is possible, for the exact purpose of acquiring rights to enable them to be entered on the List under Art. 162(3).
6 Seeing that under Document M/8 it is the intention that the building up of the European patent system should be initiated immediately following the Munich Diplomatic Conference without awaiting ratifications, it would appear to be appropriate to regard the date of signing of the Convention as the date of its proclamation.
7 On the above premises the following proposals are presented for consideration:
8 In Art. 162(1) it is proposed to add a first condition as follows: "(a) he must be a national of one of the Contracting States" and to re-index present conditions (a) and (b) as (b) and (c) respectively.
9 In Art. 162 it is proposed to insert a new paragraph between existing paragraphs 4 and 5 reading as follows: "4 a The President of the European Patent Office may in special circumstances grant exemption from the requirement of paragraph 1(a). Exemption shall always be granted for persons who apply for entry under the provisions of this Article and who on October 6, 1973, had their places of business or employment within the territory of one of the Contracting States, and were intitled to represent natural or legal persons in patent matters before the central industrial property office of that Contracting State, and whose main occupation at the time in question was that of acting as representatives before the said central industrial property office."
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5 La justesse du principe des droits acquis n'est pas remise en cause. La question se pose toutefois de savoir si les dispositions transitoires, en accordant une dérogation absolue pour ce qui concerne la condition de nationalité durant la période transitoire, ne vont pas plus loin qu'il n'est nécessaire pour préserver les droits acquis de mandataires ne possédant pas la nationalité d'un Etat contractant. Etant donné que la période transitoire peut dans les faits durer plus de cinq (5) années à partir du moment où la convention relative au brevet européen entrera en vigueur, on peut imaginer que des mandataires pourraient commencer à acquérir des droits uniquement après la mise en vigueur, ou, en d'autres termes, des mandataires extérieurs aux Etats contractants et n'ayant pas la nationalité d'un Etat contractant, par exemple des membres ou employés d'importants groupes de ces mandataires, pourraient s'établir comme mandataires au niveau national dans l'un quelconque des Etats contractants où cela serait possible, aux fins précisément d'acquérir des droits leur permettant d'être inscrits sur la liste en vertu de l'Art. 162(3).
6 Considérant qu'en vertu du Document M/8 il est prévu de commencer l'établissement du système européen de délivrance des brevets immédiatement après la Conférence Diplomatique de Munich sans attendre les ratifications, il paraîtrait approprié de considérer la date de signature de la convention comme la date de son entrée en vigueur.
7 Compte tenu de ce qui précède les propositions suivantes sont soumises:
8 Dans l'Art. 162(1) il est proposé d'ajouter une première condition comme suit: «(a) posséder la nationalité de l'un des Etats contractants» les conditions actuelles (a) et (b) étant réindexées (b) et (c) respectivement.
9 Dans l'Art. 162 il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe entre les paragraphes actuels 4 et 5 , ce nouveau paragraphe se lisant comme suit: «4(a) Le Président de l'Office Européen des Brevets peut dans des cas particuliers accorder une dérogation à l'exigence visée au paragraphe 1(a). Cette dérogation sera toujours accordée aux personnes demandant leur inscription sur la liste en vertu des dispositions de cet article et qui le 6 Octobre 1973 avaient leur dofficile professionnel ou leur lieu d'emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants, et étaient habilitées à représenter des personnes physiques ou morales en matière de brevets devant l'Office central de la propriété industrielle de cet Etat contractant, et dont l'occupation principale à cette date était d'agir comme mandataires devant ledit Office central de la propriété industrielle.»
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Vertretung vor nationalen Patentämtern, die europäische Patentanmeldungen für das Europäische Patentamt prüfen
10 Es wird vorgeschlagen, entweder dem Art. 134 oder dem Protokoll M/5 einen neuen Absatz etwa wie folgt anzufügen: ,Alle Bestimmungen des Art. 133 und des Art. 134 betreffend die Vertretung oder das Einschreiten vor dem Europäischen Patentamt sollen auch auf die Vertretung oder das Einschreiten vor jedem nationalen Amt, das für das Europäische Patentamt die Prüfung von europäischen Patentanmeldungen durchführt, Anwendung finden, soweit es sich um derartige europäische Patentanmeldungen handelt. Absatz 4 des Art. 134 soll auch auf Vertragsstaaten Anwendung finden, in denen solche nationale Ämter bestehen."
11 Im Hinblic̉k darauf, daß gemäß Dokument M/5 ein großer Teil der Prüfungsarbeit im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen für eine verhältnismäßig lange Zeit durch nationale Patentämter, die bestimmten Bedingungen entsprechen, durchzuführen sein könnten, erscheint eine derartige Bestimmung notwendig.
Streichung von Vertretern aus der Liste
12 Gemäß Regel 107 wird ein Vertreter, der in die Liste kraft einer durch das nationale Patentamt nach Art. 162 ausgestellten Bescheinigung eingetragen wurde, aus der Liste gestrichen, wenn der Vertreter die Voraussetzungen für das Ausstellen der Bescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt.
13 Die wichtigste Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung durch ein nationales Patentamt ist im Art. 162(1)(b) festgelegt, nämlich daß der Vertreter befugt sein muß, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem in Frage stehenden Patentamt zu vertreten. In vielen Ländern ist die Berechtigung, vor dem nationalen Patentamt zu vertreten, durch einen Wohnsitz in dem in Frage stehenden Lande bedingt (dies ist tatsächlich oft die einzige Bedingung).
14 Soweit solche Länder in Betracht kommen, werden die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn der Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einen anderen Vertragsstaat verlegt. Der Regel 107 liegt nun kaum die Absicht zugrunde, daß ein Vertreter unter diesen Umständen aus der Liste gestrichen werden sollte.
15 Um dies zu klären, wird vorgeschlagen, in die Regel 107, Zeile 4, zwischen ,,oder" und ,nicht" einzufügen ,,aus anderen Gründen als dem Wechsel des Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes".
16 Es wird auch darauf hingewiesen, daß man nationalen Patentämtern kaum zumuten kann, mögliche
Representatior berore National Patents of fiums gith ducting Examinatioa of Europeas Pegeat Aphif tions on behalf of the European Patent Office
10 It is proposed to add a new paragraph worded roughly as follows either to Art. 134 or to Protocol M/5: "All provisions of Art. 133 and Art. 134 regarding representation or action before the European Patent Office. shall also apply to representation or action before any national office conducting examination of European patent applications on behalf of the European Patent Office, as far as such European patent applications are concerned. Paragraph 4 of Art. 134 shall also apply to Contracting States in which such national offices are located."
11 Such a provision seems to be necessary in view of the fact that under Document M/5 a large proportion of the examination work in connection with European patent applications may for a relatively long period be conducted by national patent offices fulfilling certain conditions.
Deletion of Representatives from the List
12 Under Rule 107 a representative who has been entered on the List on the strength of a certificate furnished by a national patent office under the provisions of Art. 162 shall be deleted from the List if the representative does not fulfil or has ceased to fulfil the conditions required for the grant of the certificate.
13 The main condition required for the grant of the certificate by a national patent office is that of Art. 162(1)(b), viz. that the representative must be entitled to represent natural or legal persons in patent matters before the patent office in question. In many countries the entitlement to represent before the national patent office is conditional upon domicile in the country in question (in fact that is frequently the only condition).
14 As far as such countries are concerned, the conditions required for the grant of the certificate will no longer be fulfilled if the representative moves his place of business or employment to another Contracting State. It is hardly the intended meaning of Rule 107 that a representative should be deleted from the List in these circumstances.
15 To clarify this point it is proposed to add in Rule 107, line 3 between "or" and "has" "for reasons other than change of place of business or employment".
16 It is also observed that national patent offices can hardly be expected to watch possible migrations of
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Représentation devant les Offices de Brevets nationaux conduisant la procédure d'examen de demandes de brevets européens pour le compte de l'Office Européen des Brevets
10 Il est proposé d'ajouter soit à l'Art. 134 soit au Protocole M/5 un nouveau paragraphe qui pourrait se lire comme suit: «Toutes les dispositions des Art. 133 et 134 concernant la représentation ou l'action devant l'Office Européen des Brevets s'appliqueront également à la représentation ou à l'action devant tout Office national conduisant l'examen de demandes de brevets européens pour le compte de l'Office Européen des Brevets, pour autant qu'il s'agisse de demandes de brevets européens. Le paragraphe 4 de l'Art. 134 s'appliquera également aux Etats contractants dans lesquels ces Offices nationaux sont situés.»
11 Une telle disposition semble nécessaire au vu du fait qu'en vertu du Document M/5 une grande proportion de la tâche d'examen pour ce qui concerne des demandes de brevets européens pourra pendant une période relativement longue être conduite par des Offices de brevets nationaux satisfaisant à certaines conditions.
Radiation de mandataires de la liste
12 En vertu de la Règle 107 un mandataire qui a été inscrit sur la liste sur la base d'un certificat fourni par un Office de brevets national en vertu des dispositions de l'Art. 162 sera radié de la liste si le mandataire ne remplit pas ou a cessé de remplir les conditions requises pour la délivrance du certificat.
13 La principale condition requise pour la délivrance du certificat par un Office de brevets national est celle de l'Art. 162(1)(b), à savoir que le mandataire doit être habilité à représenter des personnes physiques ou morales en matière de brevets devant l'Office de brevets en cause. Dans de nombreux pays l'habilitation à représenter devant l'Office de brevets national est conditionnée par la domiciliation dans le pays en question (en fait c'est là fréquemment la seule condition).
14 En ce qui concerne ces pays, les conditions requises pour la délivrance du certificat cesseront d'être remplies si le mandataire déplace son domicile professionnel ou son lieu d'emploi dans un autre Etat contractant. Il est difficile de penser que la signification qu'on a entendu donner à la Règle 107 soit qu'un mandataire soit radié de la liste dans ces circonstances.
15 Pour clarifier ce point il est proposé d'ajouter dans la Règle 107, à la ligne 4 entre «ou» et «cesse» «pour des raisons autres qu'un changement de domicile professionnel ou de lieu d'emploi».
16 Il est également fait observer que l'on peut difficilement s'attendre à ce que les Offices de brevets
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Sitzverlegungen von Vertretern, denen sie Bescheinigungen ausstellten, zu überwachen.
17 Es wird angenommen, daß durch die Regel 107 tatsächlich beabsichtigt war, Fälle zu erfassen, wonach ein Vertreter seine Vertretungsrechte vor dem nationalen Patentamt aus Gründen wie grob ungehörige Verhaltensweise, strafrechtliche Verurteilung oder Konkurs verliert. In diesem Lichte gesehen, scheint die Regel 107 annehmbar zu sein.
18 Die Möglichkeit, derartige disziplinäre Maßnahmen von der nationalen Ebene auf die europäische Ebene zu verlegen, besteht immerhin nicht mehr für Vertreter, die gemäß den endgültigen Bestimmungen des Art. 134 eingetragen wurden; weder die Artikel noch die Regeln des Vertrages sagen darüber irgend etwas aus. Tatsächlich hat es sogar den Anschein, daß eine Person das Recht haben würde, in die Liste eingetragen zu werden, wenn sie den Bedingungen des Art. 134(2) entspricht, auch dann, wenn sie sich in Konkurs befindet oder eines Verbrechens oder einer ungehörigen Verhaltensweise schuldig befunden wurde, minderjährig ist oder wahnsinnig erklärt wurde (Umstände, die nicht notwendigerweise ein Hindernis für das Bestehen der europäischen Patentanwaltsprüfung bilden müßten).
19 Dies ist offensichtlich nicht der beabsichtigte Sinn und es wurde innerhalb der FICPI diskutiert, ob es angezeigt wäre, einige weitere Bedingungen in Art. 134(2) anzufügen (der ursprünglich von der FICPI selbst formuliert worden war).
20 Nach weiteren Überlegungen kam die FICPI zu dem Schluß, dem Art. 134(2) keine weiteren Bedingungen anzufügen, da es für einen Bewerber um Aufnahme schwierig sein könnte, Beweise über die obengenannten weiteren Bedingungen vorzulegen, und auch deshalb, weil es einfacher ist, solche Bedingungen anpaßbar zu machen, wenn sie in Form von durch Art. 134(7) gegebenen disziplinären Maßnahmen in den Regeln enthalten sind.
21 Es wird daher vorgeschlagen, eine neue Regel 108 folgen zu lassen, die etwa wie folgt lauten könnte:
,,Regel 108
Wenn ein Vertreter a) die Bedingungen des Art. 134(2)(a) und (b) vorbehaltlich Art. 134(5) oder Art. 162(1)(a) und (b) vorbehaltlich Art. 162(4a) nicht erfüllt oder b) nicht berechtigt ist, über sein Eigentum zu verfügen, oder c) in letzter Instanz eines Vergehens schuldig befunden wurde, das ihn für eine bestimmte Zeit oder für immer ungeeignet erscheinen läßt, ein Vertrauen zu genießen, wie dies einem Vertreter in Patentangelegenheiten zukommen sollte, representaifes to whom they have furmshedecestificates.
17 It is presumed that Rule 107 is in fact intended to cover situations where a representative loses his right of representation before a national patent office for reasons such as grossly improper conduct, conviction of criminal offences, or bankruptcy. As seen in this light Rule 107 seems to be reasonable.
18 However, the possibility of projecting such disciplinary measures from the national level to the European level no longer exists for representatives who have been entered under the final provisions of Art. 134, and neither the Articles nor the Rules of the Convention put anything in their stead. In fact it even seems as if a person would have a right to be entered on the List if he fulfils the conditions of Art. 134(1), even if he is under bankruptcy or has been found guilty of a crime or of improper conduct, or is a minor, or even has been declared insane (which would not necessarily be an obstacle to the passing of the European Qualifying Examination).
19 This is probably not the intended meaning, and it has been discussed within the FICPI whether it would be appropriate to add some further conditions to Art. 134(1) (which has in fact originally been formulated by the FICPI itself).
20 On further consideration the FICPI has arrived at the conclusion that it would be preferable not to add further conditions to Art. 134(1), because it might be difficult for an applicant for admission to furnish proof of the further conditions mentioned above, and also because it will be easier to modify such further conditions if they are included in the Rules in the form of disciplinary measures warranted by Art. 134(7).
21 It is therefore proposed to add a new Rule 108 reading approximately as follows:
"Rule 108
If a representative (a) does not fulfil the conditions of Art. 134(2)(a) and (b) subject to Art. 134(5), or Art. 162(1)(a) and (b), subject to Art. 162(4a), or (b) is not entitled to dispose of his property, or (c) has been found guilty, without further recourse, of an offence making him unfit, for a limited period or forever, for the confidence which a representative in patent matters should enjoy, the European Patent Office shall refuse to enter the
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nationaux surveillent les migrations éventuelles des mandataires à qui ils auront délivré des certificats.
17 Il est présumé que la Règle 107 est en fait destinée à viser des situations dans lesquelles un mandataire perd son droit de représentation devant un Office de brevets national pour des raisons telles qu'un comportement manifestement inadéquat, une condamnation pour un délit criminel ou une banqueroute. Dans cette optique la Règle 107 paraît raisonnable.
18 Toutefois, la possibilité de projeter de telles mesures disciplinaires du niveau national au niveau européen n'existe plus pour des mandataires qui ont été inscrits en vertu des dispositions finales de l'Art. 134, et ni les articles ni les règles de la convention ne peuvent être d'un grand secours à cet effet. Il semble même en fait qu'une personne aurait le droit d'être inscrite sur la liste si elle remplit les conditions de l'Art. 134(2), même si elle était sous le coup d'une banqueroute ou avait été jugée coupable d'un crime ou d'un comportement inadéquat ou si elle était mineure ou même si elle avait été reconnue folle (ce qui ne serait pas nécessairement un obstacle au passage de l'examen européen de qualification).
19 Ceci n'est probablement pas le sens visé, et il a été examiné ou sein de la FICPI s'il serait approprié d'ajouter des conditions complémentaires à l'Art. 134(2) (qui a été en fait à l'origine formulé par la FICPI elle-même).
20 Après examen ultérieur la FICPI est arrivée à la conclusion qu'il serait préférable de ne pas ajouter de conditions complémentaires dans l'Art. 134(2), car il pourrait être difficile pour un candidat de fournir la preuve que ces autres conditions sont satisfaites, et également parce qu'il serait plus facile de modifier ces conditions complémentaires si elles sont incluses dans le règlement sous forme de mesures disciplinaires ainsi que l'autorise l'Art. 134(7).
21 Il est donc proposé d'ajouter une nouvelle règle 108 dont la teneur pourrait être approximativement la suivante:
«Règle 108
Si un mandataire a) ne remplit pas les conditions de l'Art. 134(2)(a) et (b) en tenant compte de l'Art. 134(5), ou de l'Art. 162(1)(a) et (b), en tenant compte de l'Art. 162(4a), ou b) s'il n'est pas habilité à disposer de ses biens, ou c) a été jugé coupable en dernier recours d'un délit le rendant inapte, pour une période limitée ou définitivement, à la confiance dont doit jouir un mandataire en matière de brevets, l'Office Européen des Brevets refusera d'inscrire le
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soll das Europäische Patentamt eine Eintragung des Vertreters in die Liste gemäß Art. 134(1) versagen oder soll ihn aus der Liste streichen oder suspendieren oder seine Berechtigung gemäß der jeweiligen Sachlage einschränken. Wenn später die Gründe für eine Streichung, Suspension oder Einschränkung der Berechtigung nicht mehr vorliegen, soll eine Wieder- eintragung der Person in die Liste oder ein Aufheben der Suspension oder der Beschränkung der Berechtigung die Ablegung der europäischen Patentanwaltsprüfung gemäß Art. 134(2)(c) nicht zwingenderweise mit sich bringen." . 22 Die vorgeschlagene Regel soll auch andere Fälle decken, wie offensichtlich aus dem Text abgeleitet werden kann, z.B. den Fall, daß ein Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit oder für immer in ein Land verlegt, das kein Vertragsland ist. 23 Die Beschränkung der Berechtigung zu vertreten, soll den Fall umfassen, daß ein Vertreter die Bedingung unter (b) nicht erfüllt. Die Beschränkung kann dann darin liegen, daß er nicht berechtigt ist, als Vertreter einzuschreiten, sondern seine Tätigkeit nur unter der finanziellen Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers ausführen darf. 24 Eine wie oben vorgeschlagene Regel kann auch beim Verfahren um die Aufnahme in die Liste nützlich sein, und zwar im Hinblick darauf, daß kraft der Regel das Europäische Patentamt offensichtlich berechtigt wäre, vom Anmelder für eine Aufnahme eine Erklärung zu verlangen, daß er keine Umstände kennt, die das Europäische Patentamt zwingen würden, die Eintragung in die Liste gemäß Regel 108 zurückzuweisen. 25 Die vorgeschlagene Regel soll nur gewisse grundsätzliche Fälle decken, wo disziplinäre Maßnahmen von Anfang an als notwendig erachtet werden.
Vorschläge für Verbesserungen redaktioneller Art
26 In Art. 134(2)(b), französische Fassung, wird vorgeschlagen, zwischen ,,ou" und ,,son" einzusetzen ,,le lieu de".
27 Am Beginn des Art. 134(3) wird vorgeschlagen, in der englischen Fassung ,,Subject to Art. 144" anzufügen. (Entsprechende Verbesserungen sind auch in der deutschen und französischen Fassung durchzuführen.)
28 In der englischen Fassung des Art. 134(6) wird vorgeschlagen, die Worte ,,able within the said State to act as a professional representative in patent matters" zu ändern in ,,entitled to act as a professional representative before the central industrial property office in that State". Der Grund für diesen Vorschlag liegt darin, daß der Ausdruck ,,legal practitioner" ziemlich unbestimmt erscheint.
29 In der französischen Fassung des Art. 162(1)(a) representaifion un insupriveled inin A ita d paragraph 1, or shat tete or suspendeim fromith. List, or restrict his entitlement, as the case may be. If at a later time the grounds for deletion, suspension or restriction of entitlement no longer apply, re-entry of the person on the List or lifting of the suspension or restriction of entitlement shall not be conditional upon the passing of the European Qualifying Examination provided for in Art. 134(2)(c)."
22 The proposed Rule is intended also to cover other situations, as will probably be seen from the text, e.g. the situation where a representative moves his place of business or employment for a limited period or forever to a state not among the Contracting States.
23 Restriction of the entitlement to represent is particularly intended to cover the situation where a representative does not fulfil the condition sub (b). The restriction might then be that he is entitled to act as a representative only under the financial responsibility of an employer.
24 A Rule as proposed might also be useful for the procedure of admission to the List, seeing that on the strength of the Rule the European Patent Office would probably be entitled to demand a declaration from an applicant for admission to the effect that he is aware of no circumstances that would compel the European Patent Office to refuse to enter him on the List under Rule 108.
25 The proposed Rule is intended only to cover some basic situations where disciplinary measures are believed to be necessary right from the beginning.
Proposals for Amendments of an Editorial Nature
26 In Art. 134(2)(b), French version, it is proposed to insert "le lieu de" between "ou" and "son".
27 At the beginning of Art. 134(3) it is proposed in the English version to add "Subject to Art. 144". (Corresponding amendments to be made in the German and French versions.)
28 In the English version of Art. 134(6) it is proposed to change "able within the said State to act as a professional representative in patent matters" to "entitled to act as a professional representative before the central industrial property office in that State". The reason for this proposal is that the term "legal practitioner" seems to be rather vague.
29 In the French version of Art. 162(1)(a) it is
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mandataire sur la liste prévue par l'Art. 134, paragíaphe 1 , ou le radiera, ou le suspendra de la liste, ou limitera son habilitation, suivant les cas. Si ultérieurement les motifs ayant justifié la radiation, la suspension ou la limitation d'habilitation ne s'appliquent plus, la réinscription de la personne sur la liste ou la levée de la suspension ou de la limitation d'habilitation ne sera pas conditionnée par le passage de l'examen européen de qualification prévu dans l'Art. 134(2)(c).»
22 La règle proposée est destinée à couvrir également d'autres situations, comme on s'en rendra probablement compte par son texte, par exemple la situation suivant laquelle un mandataire change son domicile professionnel ou son lieu d'emploi pour une durée limitée ou définitivement afin de s'établir dans un Etat ne faisant pas partie des Etats contractants.
23 La limitation de l'habilitation à représenter est destinée en particulier à tenir compte de la situation suivant laquelle un mandataire ne remplit pas la condition sous (b). La limitation pourrait alors être qu'il est habilité à agir comme mandataire uniquement sous la responsabilité financière d'un employeur.
24 Une règle telle que celle proposée pourrait être également utile pour la procédure d'admission sur la liste, considérant que sur la base de cette règle l'Office Européen des Brevets sera probablement habilité à exiger une déclaration d'un candidat aux termes de laquelle il n'aurait pas connaissance de circonstances qui obligeraient l'Office Européen des Brevets de refuser de l'inscrire sur la liste en vertu de la règle 108 .
25 La règle proposée n'est destinée qu'à tenir compte de certaines situations fondamentales pour lesquelles des mesures disciplinaires sont considérées comme nécessaires dès l'origine.
Propositions relatives à des modifications de forme 26 Dans l'Art. 134(2)(b), version française, il est proposé d'insérer «le lieu de» entre «ou» et «son».
27 Au début de l'Art. 134(3) il est proposé dans la version anglaise d'ajouter «Subject to Art. 144». (Des modifications correspondantes doivent être faites dans les versions allemande et française).
28 Dans la version anglaise de l'Art. 134(6) il est proposé de modifier «able within the said State to act as a professional representative in patent matters» en «entitled to act as a professional representative before the central industrial property office in that State». La raison de cette proposition est que le terme «legal practitioner» semble plutôt vague.
29 Dans la version française de l'Art. 162(1)(a) il est
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wird vorgeschlagen, zwischen „ou" und „son" einzusetzen ,,le lieu de".
30 In der englischen Fassung des Art. 162(1)(b) wird vorgeschlagen, ,,authorised" zu ändern in „entitled".
31 Trotz der Versicherungen, die wiederholt von Behörden gegeben wurden, scheint doch an einigen Stellen ein Zweifel zu bestehen, ob Art. 162(6) möglicherweise im Sinne einer Beschränkung im Hinblick darauf, vor welchen Organen des EuropaPatentamtes ein Vertreter einschreiten darf, auszulegen ist und so gegebenenfalls Art. 134(3) derogiert werden könnte.
32 Um jedwede derartige Zweifel auszuschließen, wird vorgeschlagen, am Ende des Art. 162(6) anzufügen: „Diese Bestimmung soll die Anwendbarkeit des Art. 134(3) nicht beeinträchtigen."
Annahme von ins einzelne gehenden Regeln
33 Die FICPI drückt höflich den Wunsch aus, die Berufsorganisationen zu hören, bevor im Hinblick auf die vielen Regeln Entscheidungen getroffen werden, die vom Verwaltungsrat und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes anzunehmen sind, um die Bestimmungen des Vertrages zu verwirklichen.
TEIL II
BEMERKUNGEN
zu anderen Artikeln, Regeln und Dokumenten
Ubersetzung in Landessprachen
34 In der deutschen Fassung des Art. 68(3) wird vorgeschlagen, die Worte ,,enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" zu ersetzen durch ,,nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".
35 Dies scheint der Ausdrucksweise in der englischen und französischen Fassung besser zu entsprechen.
Vertragliche Lizenzen
36 Es wird vorgeschlagen, in Art. 71, Zeile 1, zwischen „kann" und „Gegenstand" einzusetzen ,,zur Gänze oder teilweise".
37 Es wird darauf hingewiesen, daß diese Art einer Lizenzvergabe bei den gegenwärtigen nationalen Patentsystemen nicht unüblich ist, insbesondere dann, wenn eine Erfindung über einen verhältnismäßig großen Benützungsbereich anwendbar ist. proposed to onsert, if lieu de" thitcoth "on" end "son".
30 In the English version of Art. 162(1)(b) it is proposed to change "authorised" to "entitled".
31 It has been found that in spite of the assurances that have repeatedly been given by the authorities there still exists a doubt in some quarters as to whether Art. 162(6) could possibly be construed to refer to limitations in respect of the bodies of the European Patent Office before which a representative is entitled to act, and could possibly overrule Art. 134(3).
32 In order to remove any such doubts, it is proposed to add at the end of Art. 162(6): "This provision shall not affect the applicability of Art. 134(3)."
Adoption of Detailed Rules
33 The FICPI respectfully expresses the wish that the profession may be heard before decisions are taken on the many rules which will have to be adopted by the Administrative Council and the President of the European Patent Office in order to materialise the provisions of the Convention.
PART II
NOTES
on other Articles, Rules and Documents
Translation into National Languages
34 In the German version of Art. 68(3) it is proposed to replace "enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" by "nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".
35 This would appear to agree more accurately with the expressions in the English and French versions.
Contractual Licensing
36 In Art. 71, line 1 it is proposed to add "in its entirety or in part" between "licensed" and "for".
37 It is observed that this form of licensing is not unusual under present national patent systems, particularly in cases where an invention has applications over a relatively wide range of uses.
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proposé d'insérer «le lieu de» entre «ou» et «son».
30 Dans la version anglaise de l'Art. 162(1)(b) il est proposé de modifier «authorised» en «entitled».
31 Il s'est avéré qu'en dépit des assurances qui ont été données de manière répétée par les autorités, il existe encore un doute dans certains milieux sur le point de savoir si l'Art. 162(6) ne pourrait pas être interprété comme se référant à des limitations pour ce qui concerne les instances de l'Office Européen des Brevets devant lesquelles un mandataire est habilité à agir, et pourrait en conséquence prendre le pas sur l'Art. 134(3).
32 Afin d'éliminer ces doutes, il est proposé d'ajouter à la fin de l'Art. 162(6): «Cette disposition ne saurait affecter l'application de l'Art. 134(3).»
Adoption de Règles détaillées
33 La FICPI émet respectueusement le vœu que la profession soit entendue avant que des décisions soient prises à propos des nombreuses règles qui devront être adoptées par le Conseil d'administration et le Président de l'Office Européen des Brevets afin de matérialiser les dispositions de la convention.
2ème PARTIE
NOTES SUR
d'autres articles, règles et documents
Traduction dans les langues nationales
34 Dans la version allemande de l'Art. 68(3) il est proposé de remplacer «enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache» par «nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht ».
35 Cette nouvelle version a pour but de rapprocher la version allemande des versions anglaise et française.
Licences contractuelles
36 Il est proposé d'ajouter à l'Art. 71, ligne 1 «en totalité ou en partie» entre «peut faire l'objet» et «de licences».
37 Il est fait observer que ce.type de licence est connu dans certains systèmes de brevets nationaux, particulièrement dans les cas où une invention a des applications dans un assez grand nombre de domaines.
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phrase du paragraphe 3 devrait se lire comme suit: *... Le Conseil d'administration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siège sur le territoire . . . .
Motivation:
Les termes proposés visent à assurer l'équivalence des textes en langues anglaise et française par rapport au terme «Sitz» utilisé dans la version en langue allemande. b) Il est proposé de remplacer, dans le texte en langue anglaise, dans la dernière ligne du paragraphe 3, les termes «economic links» par «economic connections».
9 Article 138, paragraphe 1, lettre d) Il est proposé de rédiger cette lettre comme suit: «si la protection conférée par le brevet européen a été étendue»:
Motivation:
L'effet de la suppression des mots «contrairement aux dispositions de l'article 122, paragraphe 3» et «au cours de la procédure d'opposition» est d'autoriser chaque Etat contractant à prévoir dans sa législation nationale comme cause de nullité également le cas où la protection conférée par le brevet européen a été étendue notamment par une modification des revendications au cours d'une procédure nationale de nullité ou, le cas échéant, de limitation du brevet. Les Etats membres des Communautés européennes souhaitent pouvoir faire usage de cette possibilité dans le cadre de la deuxième convention en prévoyant en tant que motif de nullité d'un brevet communautaire non seulement le cas où la protection a été étendue au cours de la procédure d'opposition mais aussi celui où la protection a été étendue notamment par une modification des revendications au cours des procédures de limitation ou de nullité qui se dérouleront d'une manière centralisée auprès des instances spéciales de l'Office européen des brevets. Toutefois, aussi longtemps qu'une telle possibilité ne leur est pas ouverte par l'article 138 de la première convention, il leur serait interdit de s'en prévaloir.
10 Article 141 Il est proposé d'ajouter un nouveau paragraphe 2 ainsi rédigé: «(2) Si des taxes annuelles au titre du brevet européen viennent à échéance dans les deux mois à compter de la date à laquelle la mention de la délivrance du brevet a été publiée, lesdites taxes annuelles sont réputées avoir été valablement acquittées sous réserve d'être payées dans le délai mentionné. Il n'est perçu aucune surtaxe prévue au titre d'une réglementation nationale».
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ministration peut prévoir ... d'autres personnes morales qui ont leur siège sur le territoire . . .".
Begründung:
Die vorgeschlagene Ausdrucksweise soll sicherstellen, daß der englische und der französische Text dem im deutschen Text verwendeten Ausdruck „Sitz" entsprechen. b) Im englischen Text sollte in der letzten Zeile des Absatzes 3 der Ausdruck „economic links" durch den Ausdruck „economic connections" ersetzt werden.
9 Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;"
Begründung:
Werden die Worte ,,im Einspruchsverfahren entgegen Artikel 122 Absatz 3" gestrichen, so kann jeder Vertragsstaat in seinen Rechtsvorschriften als Nichtigkeitsgrund auch den Fall vorsehen, daß der Schutzbereich des europäischen Patents im nationalen Nichtigkeitsverfahren oder gegebenenfalls im nationalen Beschränkungsverfahren insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche erweitert worden ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften möchten im Rahmen des Zweiten Übereinkommens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können; als Grund für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents soll nicht nur der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren, sondern auch der Fall der Erweiterung des Schutzbereichs - insbesondere infolge einer Änderung der Ansprüche - im Beschränkungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen werden, die zentral bei den besonderen Organen des Europäischen Patentamts stattfinden werden. Solange ihnen jedoch eine solche Möglichkeit in Artikel 138 des Ersten Übereinkommens nicht eingeräumt wird, können sie dies nicht tun.
10 Artikel 141 Es sollte ein neuer Absatz 2 folgenden Wortlauts angefügt werden: ,(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben." paragraphs should read as follows: "a handwriting of a "tive Council may determine . . . other legal persons" which have their seat within the territory . . .".
Reason:
This proposal is intended to ensure that the terms used in the English and French texts correspond to the term "Sitz" used in the German text. (b) It is proposed that in the English text, in the last line of paragraph 3, the words "economic links" be replaced by "economic connections".
9 Article 138, paragraph 1(d) It is proposed that this sub-paragraph be worded as follows: "if the protection conferred by the European patent has been extended;"
Reason:
The deletion of the words "contrary to Article 122, paragraph 3" and "during opposition proceedings" would authorise each Contracting State to include as a ground for revocation in its national law any extension of the protection conferred by the European patent, in particular by an amendment to the claims, during national revocation or limitation proceedings. The Member States of the European Communities wish to make use of this possibility in the Second Convention by providing as a ground for revocation of a Community patent not only any extension of the protection during the opposition proceedings but also any extension of protection, in particular by an amendment to the claims, during the limitation or revocation proceedings which will be centralised and take place before the special departments of the European Patent Office. However, unless such a possibility is open to them under Article 138 of the First Convention, they will be unable to apply such a measure.
10 Article 141 It is proposed that a second paragraph worded as follows, be added: "(2) Any renewal fees falling due within two months after the publication of the mention of the grant of the European patent shall be deemed to have been validly paid if they are paid within that period. Any additional fee provided for under national law shall not be charged."
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Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe la ainsi rédigé: «(la) Un recours peut être formé contre la décision de la division d'opposition même s'il a été renoncé au brevet européen ou si celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés».
Motivation:
Cette proposition constitue un complément à la proposition d'un nouveau paragraphe 2 a pour l'article 98 (cf. point 4 ci-dessus). Une telle disposition pourrait ne pas être indispensable si l'on estime que le droit au recours reste ouvert indépendamment de la question de savoir si le brevet qui a fait l'objet de la décision contestée est ou non encore en vigueur. Toutefois, il semble préférable de prévoir expressément cette possibilité afin d'éviter que l'on ne puisse, par une argumentation a contrario, faire valoir que l'absence d'une disposition correspondante à l'article 98 , paragraphe 2a, constitue une indication de l'intention de vouloir exclure le recours dans un tel cas.
7 Article 106
Il est proposé de supprimer les mots «à l'exception de celles qui ont renoncé à ce droit» à la dernière phrase.
Motivation:
Il a été considéré que les parties à une procédure ayant conduit à une décision qui fait l'objet d'un recours restent ipso jure parties à la procédure de recours et que ce principe doit être maintenu pour éviter des difficultés notamment au cas où l'instance de recours réformerait la décision de l'instance précédente également en ce qui concerne la répartition des frais entre les parties. Les mots dont la suppression est proposée peuvent être interprétés comme un abandon dudit principe ce qui n'était pas l'intention. On a voulu exprimer que la qualité de parties devant l'instance de recours reconnue aux parties devant l'instance précédente n'implique pas l'obligation pour celles qui n'y auraient pas d'intérêt à participer de manière active à la procédure de recours, mais cette non-obligation reste acquise même sans disposition expresse.
8 Article 133, paragraphes 2 et 3
a) Il est proposé de remplacer:
- dans le texte en langue anglaise, les termes «registered place of business» par «seat» (1); - dans le texte en langue française, le terme «établissement» par «siège». De plus, la dernière (1) Hinweis zu Nr. 8:
Derselbe Ausdruck sollte auch in folgenden Bestimmungen verwendet werden: a) Übereinkommen
Artikel 14 Absatz 2 b) Ausführungsordnung
Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c Regel 56 Buchstabe a Regel 76 Absatz 2 Buchstabe a Regel 79 Absatz 2 Regel 86 Absatz 2 Regel 93 Absatz 1 Buchstabe f Regel 95 Absatz 2 c) Anerkennungsprotokoll
Artikel 2 (1) Note to No. 8:
The same term should be used in the following provisions: (a) Convention
Article 14, paragraph 2 (b) Implementing Regulations
Rule 26, paragraph 2(c) Rule 56(a) Rule 76, paragraph 2(a) Rule 79, paragraph 2 Rule 86, paragraph 2 Rule 93, paragraph 1(f) Rule 95, paragraph 2 (c) Protocol on the Recognition of Decisions Article 2 (1) Note concernant le No 8:
La même expression devrait être utilisée dans les dispositions suivantes: a) Convention
Article 14, paragraphe 2 b) Règlement d'exécution
Règle 26, paragraphe 2, lettre c) Règle 56, lettre a) Règle 76, paragraphe 2, lettre a) Règle 79, paragraphe 2 Règle 86, paragraphe 2 Règle 93, paragraphe 1, lettre f) Règle 95, paragraphe 2 c) Protocole sur la reconnaissance Article 2
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Es sollte ein neuer Absatz I a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(1a) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen ist.".
Begründung:
Dieser Vorschlag bildet einen Zusatz zu dem Vorschlag für einen neuen Absatz 2 a Artikel 98 (siehe Punkt 4). Eine solche Bestimmung braucht nicht unbedingt erforderlich zu sein, wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde unabhängig von der Frage gegeben ist, ob das Patent, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, noch gilt oder nicht. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen, damit nicht aus dem Fehlen einer dem Artikel 98 Absatz 2 a entsprechenden Bestimmung im Umkehrschluß gefolgert werden kann, daß man die Beschwerde in diesem Falle ausschließen wollte.
7 Artikel 106
Die Worte ,,mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben" im letzten Satz sollten gestrichen werden.
Begründung:
Derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bleibt am Beschwerdeverfahren beteiligt; bei diesem Grundsatz sollte es sein Bewenden haben, damit Schwierigkeiten insbesondere für den Fall vermieden werden, daß die Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Beteiligten ändern sollte. Die Worte, deren Streichung vorgeschlagen wird, könnten als Abweichung von diesem Grundsatz aufgefaßt werden, was indes nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll ausgedrückt werden, daß die Beteiligung der Parteien des Verfahrens der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren nicht bedeutet, daß jeder am Beschwerdeverfahren aktiv teilnehmen muß; dies braucht aber nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.
8 Artikel 133 Absätze 2 und 3
a) - im englischen Text sollte der Ausdruck ,,registered place of business" durch den Ausdruck ,seat" ersetzt werden (1);
- im französischen Text sollte der Ausdruck ,,établissement" durch den Ausdruck ,,siège" ersetzt werden. Außerdem sollte der letzte Satz des Absatzes 3 wie folgt lauten: „... Le Conseil d'ad-
6 Article 105
It is proposed that a new paragraph la worded as follows be inserted: "(1a) An appeal may be filed against the decision of the Opposition Division even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."
Reason:
This proposal supplements the proposal for a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). Such a provision may be unnecessary if it is felt that the right to appeal remains open irrespective of whether or not the patent which was the subject of the contested decision is still in force. However, it would appear preferable to lay down an express provision for this possibility in order to avoid the danger of it being claimed, by means of an argument a contrario, that the absence of a provision corresponding to Article 98, paragraph 2a, is an indication of an intention to exclude appeals in such cases.
7 Article 106
It is proposed that the words "with the exception of those who have abandoned that right" in the last sentence should be deleted.
Reason:
It was considered that parties to proceedings resulting in a decision against which an appeal is filed continue to be parties to the appeal proceedings ipso jure and that this principle must be retained to avoid difficulties particularly where the appeals body amends the decision of the lower instance and such amendment also relates to the division of costs between the parties. The words which it is proposed to delete could be interpreted as a departure from this principle. This was not the intention; the intention was to make it clear that although the parties to the proceedings before the lower instance are recognised as parties to the appeal proceedings, this does not mean that persons not wishing to take an active part in the latter proceedings will be forced to do so: this is however clear without any express provision being necessary.
8 Article 133, paragraphs 2 and 3
(a) It is proposed that:
- in the English text, the words "registered place of business" be replaced by "seat" (1); - in the French text, the word "établissement" be replaced by "siège". In addition the last sentence of
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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.
Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.
Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, § Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsra...s auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.
11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)
Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPAOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.
Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen-
staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fiktio ehmisowenig Gehör.
12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)
Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.
Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:
a) Die Zulassungsbedingungen
Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.
b) Beschränkung der Vertretungsmacht
Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des 'rsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober .13 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bōwen (V8M3igtes Königtbich) Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.
11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die A-ıregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reuntiation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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würde. Dies würde einen Verstoß gegen den bisher verfolgten Grundsatz bedeuten, die nationalen Verfahren nur insoweit zu vereinheitlichen, als es für die Ziele des Übereinkommens unbedingt erforderlich ist. 744. Die niederländische Delegation teilt diese Auffassung und fügt hinzu, dieser Vorschlag gehé über das mit Artikel 131 beabsichtigte Ziel insofern hinaus, als er den Rechtshilfeverkehr nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten regeln wolle, sondern auch zwischen Gerichten und Behörden der einzelnen Vertragsstaaten untereinander. 745. Nach Auffassung der britischen Delegation ist die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 131 nicht erforderlich. 746. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den österreichischen Vorschlag aus: 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 747. Die österreichische Delegation schlägt vor, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß in Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents Gerichte und andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrags ersuchen können (Dok. M/41 Nr. 13). 748. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.
Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen
749. Die österreichische Delegation beantragt, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit zwischenstaatlichen Organisationen, sondern auch mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen kann (Dok. M/78/1). Die jetzige Fassung, so könnte man meinen, enthalte eine erschöpfende Aufstellung der Stellen, mit denen das Europäische Patentamt derartige Vereinbarungen schließen könne. 750. Die schwedische Delegation zeigt Sympathie für den österreichischen Vorschlag, fragt sich aber, ob man Absatz 2 nicht überhaupt streichen sollte, da das Europäische Patentamt selbstverständlich derartige Vereinbarungen treffen könne. 751. Dies ist auch die Auffassung der britischen Delegation, die deshalb, unterstützt von der irischen Delegation, den Vorschlag macht, Absatz 2 entfallen zu lassen. Würde man dagegen diese Bestimmung in der von der österreichischen Delegation gewünschten Weise ergänzen, könnte im Gegenschluß gefolgert werden, das Europäische Patentamt dürfe andere Vereinbarungen nicht abschließen; dieses Ergebnis wäre unerwünscht. 752. Der Vorsitzende bemerkt, man könnte Absatz 2 auch so allgemein formulieren, daß das Europäische Patentamt alle Arten von Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen könne. 753. Die Delegation der WIPO hält eine verallgemeinerte Fassung in dem vom Vorsitzenden angedeuteten Sinne für die beste Lösung. 754. Die Anregung des Vorsitzenden wird von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und der Niederlande als Vorschlag aufgegriffen. 755. Die britische und die schwedische Delegation einerseits und die österreichische Delegation andererseits ziehen ihre Vorschläge zugunsten des deutsch-französisch-niederländischen Vorschlags zurück. 756. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 2 in der vom Vorsitzenden angeregten, allgemein gehaltenen Fassung an.
Artikel 133 - Vertretung
757. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, die Frage zu prüfen, ob die Überschrift dieses Artikels nicht gemäß dem Vorschlag der französischen Delegation wie folgt geändert werden sollte: „Allgemeine Grundsätze der Vertretung". 758. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf den Absatz 2 (vgl. Dokument M/14, Punkt 8), demzufolge im französischen Text das Wort «établissement» durch «siège » und im englischen Text die Worte "registered place of business" durch "seat" ersetzt werden sollen. 759. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie würde es vorziehen, wenn in der englischen Fassung die Worte "registered place of business" durch die Worte "principal place of business" ersetzt würden (vgl. Dokument M/64, S. 1). 760. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, diese Frage zu prüfen. 761. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Absatz 3 zu beauftragen (vgl. Dokument M/14, Punkt 8). 762. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Standpunkt der französischen Delegation, demzufolge Absatz 3 auch für die Übergangszeit gilt, teilt. 763. Auf eine Bemerkung der Delegation des COPRICE hin erklärt der Ausschuß, daß er mit der folgenden Auslegung von Absatz 3 einverstanden sei: die Verwendung des Wortes „Angestellter" schließt nicht aus, daß sich eine Gesellschaft durch eines ihrer Organe, z. B. ein Mitglied des Verwaltungsrats, vertreten lassen kann. Der Ausschuß ist nämlich der Ansicht, daß diese Frage durch Absatz 1 geregelt wird, demzufolge sich eine natürliche Person selbst vertreten kann und sich eine juristische Person durch ihre Organe vertreten lassen kann. In Absatz 3 werde hinzugefügt, daß sich eine juristische Person außerdem durch ihre Angestellten vertreten lassen oder über diese tätig werden könne. Der Ausschuß kommt ferner überein, daß das Wort „Angestellter" nach Absatz 3 im weitesten Sinne zu verstehen ist.
Artikel 134 - Zugelassene Vertreter
764. Die schwedische Delegation legt ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2 ausführlich dar (Dokument M/53, Seite 4), nämlich das Erfordernis zu streichen, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden. Ihrer Ansicht nach ist es nicht zweckmäßig, ein solches Erfordernis im Rahmen eines internationalen Patentübereinkommens vorzusehen. Sie wäre jedoch bereit, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des Wohnsitzes in einem der Vertragsstaaten zu ersetzen. 765. Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation unterstützt. 766. Die französische Delegation erläutert die Gründe, die sie veranlaßt haben, eine Änderung des Absatzes 3 vorzuschlagen (vgl. Dokument M/112). Es solle nämlich präzisiert werden, daß die in die Liste eingetragenen Personen berechtigt seien, nicht nur vor allen Organen des Europäischen Patentamts, sondern auch in allen Verfahren" aufzutreten. Durch diese Präzisierung solle der durch das Zentralisierungsprotokoll (Abschnitt IV) gebotenen Möglichkeit Rechnung getragen werden, einigen nationalen Patentämtern Arbeiten zu übertragen. 767. Der Vorsitzende stellt fest, daß mehrere Delegationen dem Vorschlag der französischen Delegation zustimmen. 768. Die Delegation der Niederlande erklärt sich mit dem
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok: M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts ∼ .8-10 11 ff . 2001 ff. 3001 ff. 4001 ff.
5001 ff . werden nachstehend die ·Vorschriften in ·ihres numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Chapitre III
Représentation
Article 133
Représentation
(1) Sous réserve des dispositions du paragraphe 2 nul n'est tenu de se faire représenter par un mandataire agréé devant l'Office européen des brevets. (2) Les personnes physiques et morales qui n'ont ni domicile ni établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants doivent être représentées par un mandataire agréé dans toute procédure devant l'Office européen des brevets et agir par son entremise devant l'Office sauf pour le dépôt d'une demande de brevet européen; d'autres exceptions peuvent être prévues par le règlement d'exécution. (3) Les personnes physiques et morales qui ont leur domicile ou leur établissement sur le territoire de l'un des Etats contractants peuvent agir par l'entremise d'un employé dans toute procédure devant l'Office européen des brevets; cet employé, qui doit disposer d'un pouvoir conformément aux dispositions du règlement d'exécution, n'est pas tenu d'être un mandataire agréé. Le Conseil d'administration peut prévoir dans le règlement d'exécution si et dans quelles conditions l'employé d'une personne morale visée au présent paragraphe peut également agir pour d'autres personnes morales qui sont établies sur le territoire de l'un des Etats contractants et ont des liens économiques avec elle. (4) Des dispositions particulières relatives à la représentation commune de parties agissant en commun peuvent être fixées par le règlement d'exécution.
Cf. les règles 101 (Désignation d'un représentant commun) et 102 (Pouvoir)
Article 134
Mandataires agréés (1) La représentation de personnes physiques ou morales dans les procédures devant l'Office européen des brevets ne peut être assurée que par des mandataires agréés inscrits sur une liste tenue à cet effet par l'Office. (2) Peut être inscrite sur la liste des mandataires agréés toute personne physique qui: a) possède la nationalité de l'un des Etats contractants; b) a son domicile professionnel ou son emploi sur le territoire de l'un des Etats contractants; c) a satisfait aux épreuves de l'examen européen de qualification.
L'inscription est faite sur requête accompagnée d'attestations indiquant que les conditions ci-dessus énumérées sont remplies.
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Kapitel III Vertretung Artikel 133 Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europäischen Patentamt mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. Der Verwaltungsrat kann in der Ausführungsordnung vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
[^0]Artikel 134 Zugelassene Vertreter (1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; b) die Person muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat haben; c) die Person muß die europäische Eignungsprüfung bestanden haben.
Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt.
Article 133
Representation (1) Subject to the provisions of paragraph 2, no person shall be compelled to be represented before the European Patent Office by a professional representative. (2) Natural and legal persons not having either a residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States must be represented in all proceedings before the European Patent Office by a professional representative and act through him vis-a-vis that Office, other than in filing the European patent application; the Implementing Regulations may permit other exceptions. (3) Natural and legal persons having their residence or registered place of business within the territory of one of the Contracting States may be represented in any proceedings before the European Patent Office by an employee, who need not be a professional representative but who must be authorised in accordance with the Implementing Regulations. The Administrative Council may determine in the Implementing Regulations whether and under what conditions an employee of such a legal person may also represent other legal persons which have their registered places of business within the territory of one of the Contracting States and which have economic links with the first legal person. (4) The Implementing Regulations may prescribe special provisions concerning the common representation of parties acting in common.
[^1]
Article 134
Professional representatives (1) Representation of natural and legal persons in proceedings before the European Patent Office may only be undertaken by professional representatives whose names appear on a list maintained for this purpose by the Office. (2) Any natural person who fulfils the following conditions may be entered on the list of professional representatives: (a) he must be a national of one of the Contracting States; (b) he must have his place of business or employment within the territory of one of the Contracting States; (c) he must have passed the European qualifying examination.
Entry shall be effected upon request, accompanied by certificates which must indicate that the above conditions are fulfilled.
[^0]: Vgl. Regeln 101 (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters) und 102 (Vollmacht)
[^1]: Cf. Rules 101 (Appointment of a common representative) and 102 (Authorisations)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 119 und 121
Vgl. Bemerkung zu Punkt 83.
Artikel 122
48. In Beantwortung einer Frage der belgischen Delegation wurce prazisiert, dass es aufgrund von Absetz 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absetz 2 möglich sei, die Anmeldung im Laufe des Verfahrens in der Weise zu ändern, dass Elomente darin einbezogen wirden, die in der in der Anmeldesprsche vorgelegten Anmeldung enthalten gewesen seien, die men jedoch bei der Uebersetzung in die Verfahrenssprache nicht übernommen habe
Artikel 125
49. Anläselich der Erörterung dieses Artikels stellte die Konferenz fest, dass das Europäische Patentamt ein und derselben Person fur dieselbe Erfindung, fur die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann.
Die Konferenz stellte ferner fest, dass das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtumer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.
Artikel 132
50. Die Konferenz kam uberein, dass der in Absetz 3 verwendete Begriff "Angestellter" so auszulegen sei, dass er auch die Fuhrungskrafts siner juristischen Person ("officers and directors") umfasst.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
Bräsel, den 26. September 19.2. DR/219/72
BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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-144-
KAPITEL III
Vertretung
Artikel 132 (154) Vertretung (1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europaischen Patentamt durch einen berufsmässigen Vertreter vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats haben, müssen in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen berufsmässigen Vertreter vertreten sein, und Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europaischen Patentamt mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats können in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein berufsmässiger Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht in Massgabe der Ausführungsordnung bedarf. Der Verwaltungsrat kann in der Ausführungsordnung vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden, sind, handeln können. (4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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werden, dass wenn eine Person ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat Mitanmelder ist, nicht notwendigerweise sein berufsmässiger Vertreter der gemeinsame Vertreter ist, sondern davon eine Ausnahme gemacht werden kann für den Fall, dass der Mitanmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat an erster Stelle in der Anmeldung genannt ist und seinerseits einen berufsmässigen Vertreter bestellt hat.
Diese Bestimmung wurde ferner in Satz 3 auch auf gemeinsame Patentinhaber ausgedehnt.
59. Absatz 2 der früheren Regel 104, der nur für die Uebergangszeit Geltung haben kann, wurde als neue Regel 108 systematisch den Uebergangsbestimmungen zugeordnet.
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55. Der Ausschuss kam uberein, dass -nieht-nur-ein-in-die-een Europaischen Patentamt gefuhrte Liste eingetragener Vertreter (Artikel 133 Absatz 4), sondern auch ein Rechtsanwalt (Absatz 6) die Möglichkeit haben müsse, am Ort des Europäischen Patentamts einen Geschäftssitz zu begründen. Diese Möglichkeit soll aber nur zur Ausubung der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geschaffen werden, nicht zu weitergehenden Zwecken. 56. In Artikel 133 Absatz 7 wurde klargestellt, dass der Verwaltungsrat Vorschriften nicht nur fur Vorbildung und Ausbildung von vertretungsbefugten Personen erlassen kann, die die europaische Eignungsprufung abzulegen haben, sowie fur die Durchfuhrung dieser Prüfung und fur die Errichtung oder Anerkennung eines Instituts, in dem solche Personen zusammengeschlossen sind, sondern auch fur die Disziplinargewalt Uber diese Personen. Dabei wurde vom Ausschuss - entgegen dem Wunsch einer Delegation - bewusst offengehalten, ob die Disziplinargewalt vom genannten Institut oder vom Verwaltungsrat ausgeubt werden soll.
Der Verwaltungsrat wird diese Vorschriften mit Dreiviertelmehrheit zu erlassen haben (Artikel 33 Absatz 2). 57. Fur die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts, die durch besondere Uebereinkommen gemäss Artikel 141 und 142 eingesetzt werden können, wurde in Artikel 142 a eine Sonderbestimmung geschaffen. 58. Hinsichtlich der fingierten Vertretung mehrerer Personen durch einen gemeinsamen Vertreter wurde Regel 102 Absatz 1 Satz 2 der Ausfuhrungsordnung geändert; damit sollte erreicht B R / 209 d / 72 K
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jemand nach seinem Heimatrecht gheiehzertig sowohs Organ einer juvistischen Person als auch ihr Angestellter ist, er ciner Vollmacht nicht bedarf, sondern lediglich seine Organeigenschaft nachzuweisen hat.
Sonstige Fragen
52. Zum Fragenkomplex der Vertretung stellte der Ausschuss ganz allgemein fest, dass im ubrigen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Vertretung (z.B. zu der Frage der Vertretung von Kinderjährigen) gelten sollten, dass dies aber im Uebereinkommen nicht geregelt zu werden brauche. 53. Was die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis angeht (Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe a), wies eine Delegation darauf hin, dass sich hieraus Härtefälle ergeben könnten. Dem wurde entgegengehalten, dass gemäss Artikel 133 Absatz 5 der Präsident des Europäischen Patentamts in besonderen Fällen Befreiung erteilen könne. Der Ausschuss stellte fest, dass ganz generell der Verwaltungsrat dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Richtlinien für die Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit erteilen könne. 54. Die Voraussetzung, dass eine vertretungsberechtigte Person ihren Geschäftssitz in einem Vertragsstaat haben müsse, wurde für gewisse Fälle als zu eng empfunden; daher wurden in Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe b die Worte "oder Arbeitsplatz" hinzugefügt, um die Angestellten mit einzubeziehen. B R / 209 d / 72 K / bm
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51. Im Zusammenhang mit der Regelung für das Handeln durch Angestellte wurde die Frage der Gruppenvertretung erörtert, d.h. die Frage, ob und inwieweit Angestellte einer juristischen Person für eine andere juristische Person, die mit der ersteren wirtschaftlich verbunden ist, handeln können.
Ein Vorschlag der französischen Delegation ging dahin, das Handeln für wirtschaftlich verbundene juristische Personen grundsätzlich anzuerkennen und lediglich die Einzelheiten später zu regeln. Dieser Vorschlag fand nicht die Mehrheit des Ausschusses. Ein Vorschlag der niederländischen Delegation, die Frage der Gruppenvertretung im Uebereinkommen uberhaupt nicht anzusprechen, wurde ebenfalls nicht angenommen. Der Ausschuss billigte schliesslich mit seiner Nehrheit den Vorschlag des Vorsitzenden, dass in der Ausführungsordnung vorgeschrieben werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für eine andere, mit dieser wirtschaftlich verbundenen juristische Person handeln kann, und zwar nur dann, wenn letztere ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Regelung vom Verwaltungsrat später getroffen werden kann, aber noch nicht jetzt in die Ausführungsordnung aufgenommen wird (s. Artikel 132 Absatz 3 Satz 2).
Zum Begriff Angestellte wurde ausgefuhrt, dass dieser weit zu fassen sei und auch leitende Angestellte (1) umfassen solle. Es bestand ferner Einvernehmen darüber, dass, wenn (1) Im Englischen "directors" und "officers".
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Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der zuständigen Zentralbehörde ihres Heimatstaats zu vertreten (Artikel 159 a Absatz 1). Sind sie während der Uebergangszeit vertretungsbefugt gewesen, so verlieren sie diese Befugnis nicht dadurch, dass sie bei Beginn der Endphase nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats haben oder nicht die europäische Eignungsprüfung abgelegt haben (Artikel 159 a Absatz 7).
Eine weitere für die Uebergangszeit vorgesehene Regelung besteht darin, dass Personen, in deren Heimatstaat eine besondere berufliche Befahigung für die Vertretungsbefugnis nicht verlangt wird, mindestens 5 Jahre lang die berufsmässige Vertretung vor der zuständigen Zentralbehörde regelmässig ausgeübt haben müssen (Artikel 159 a Absatz 3). Der Ausschuss erörterte die Frage, ob der Präsident des Europäischen Patentamts von diesem Erfordernis gegebenenfalls Befreiung erteilen kann; er bejahte diese Frage mit seiner Mehrheit (s. Artikel 159 a Absatz 5). 50. Was das Handeln natürlicher und juristischer Personen durch ihre Angestellten betrifft, so beschloss der Ausschuss, dem Vorschlag des Vorsitzenden, die bislang bestehenden Einschränkungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während einer Uebergangszeit beizubehalten, nicht zu folgen. Vielmehr sollen natürliche und juristische Personen schon ab. Inkrafttreten des Uebereinkommens durch ihre Angestellten ohne die bisher etwa bestehenden Einschränkungen handeln können (Artikel 132 Absatz 3 Satz 1).
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Dem wurde entgegengehalten, dasé éder Pexxse sîen insbesondere die Unternehmen eher durch qualifizierte als durch nicht qualifizierte Angestellte vertreten lassen wurden. Uebrigens sei es ja auch den naturlichen Personen eines Vertragsstaats unbenommen, vor dem Europäischen Patentamt in eigener Person aufzutreten. Die Lösung, die in den genannten Grundsätzen ihren Ausdruck finde, versuche einen Kompromiss zu erzielen zwischen den extremen Standpunkten der Patentanwaltschaft einerseits und der Industrie andererseits. 47. Was die berufsmässige Vertretung anbelangt, so kam der Ausschuss uberein, zwischen einer Uebergangsregelung und einer endgültigen Regelung zu unterscheiden: 48. In der Endphase können - ausser Rechtsanwälten - nur solche Personen vertretungsbefugt sein, die dreierlei Voraussetzungen erfullen: Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats haben, in einem Vertragsstaat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz haben und eine europäische Eignungsprufung bestanden haben (Artikel 133, Absätze 1, 2 und 6). 49. Fur eine Uebergangszeit, deren Ende vom Verwaltungsrat bestimmt wird, ist eine mildere Regelung als fur die Endphase vorgesehen: Zum einen brauchen Personen, um die Vertretungsbefugnis zu erlangen, nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen. Zum anderen brauchen sie nicht die europäische Eignungsprufung bestanden haben; es genügt, wenn sie befugt sind, naturliche oder juristische
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b) Vertretung (Artikel 132, 133 und 159 a) (Dok.BR/GT I/164/72) 46. Der Ausschuss erörterte die Frage der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt anhand der in Dok. BR/GT I/164/72 enthaltenen Vorschläge des Vorsitzenden. Er einigte sich dabei auf folgende Grundsätze:
- Natürliche oder juristische Personen, die Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat haben, können vor dem Europäischen Patentamt selber handeln; - natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsiṭz. oder Sitz nicht in einem Vertragsstaat haben, müssen sich vor dem Europäischen Patentamt grundsätzlich vertreten lassen, und zwar durch einen berufsmässigen Vertreter.
Ein dritter Grundsatz, wonach eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat auch durch einen ihrer Angestellten handeln kann, wurde vom Ausschuss ebenfalls angenommen.
Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag in Artikel 132, Absätze 1 bis 3.
Gegen den letztgenannten Grundsatz wandte die niederländische Delegation ein, dass es widersprüchlich sei, einerseits die Möglichkeit zu eröffnen, durch Angestellte zu handeln, die keine Eignungsprüfung abzulegen brauchten, und andererseits von den berufsmässigen Vertretern zu verlangen, dass sie besondere Voraussetzungen für ihre Zulassung erfüllen müssten.
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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENIERTEIIUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BR/309/72.
BERICHT Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 132-1153) Notwendiger Vertreter
- noch offen -
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
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kann. Sie fligte deshalb in Artikel 154: Absatz 3 die Wertp: "mit Ausnahme der Einreichung einer europaischen Patentanmeldung". ein. Derselbe Zusatz musste in Nummer 2 zu Artikel 155 AO, Absatz 2 gemacht werden. 94. In der Arbeitsgruppe wurde in diesem Zusammenhang dio Frage aufgeworfen, ob die Eingangsstelle auch das Vorliegen einer Vollmacht eines berufsmässigen oder notwendigen Vertroters (Artikel 155) zu prufen hat. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Prufung dieses Verfahrenserfordernisses nicht schon in diosem fruhen Verfahrensstadium vorgeschrieben werden konno, da der Anmelder nicht gozwngon sei, sofort - oder uberhaupt - cinen Vertreter zu bestellen. Insoweit nahm die Arbeitsgruppe deshalb keine Aenderung an den Artikeln 77 und. 78 vor, sondern beliess es bei den Artikeln 155 und den Nummern 1 und 2 zu Artikel 155 AO (lotztere Vorschrift in der goänderten Fessung, s. oben Punkt 93).
Artikol 10 GO - Rtokerstattung der Gebthr fur den Bericht ubor den Stand der Technik 95. Die Arbeitsgruppe erorterte die Frage, ob die Gebthr fur den Bericht uber den Stand der Tochnik (Artikel 66 Absatz 3) dem Anmelder erstattet werden soll, falls die Anmoldung hinflllig wird, bevor das Internationale Patentinstitut mit der Erstellung des Berichts begonnen hat.
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A. OFFENE FRAGEN GEMAESS DOKUHENT BR/GT I/138/71
Artikel 154 - Notwendiger Vertreter in Verbindung mit Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf bestimmte Mängel und Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung 93. Die Arbeitsgruppe kam uberein, die in der gegenwärtigen Fassung des Artikels 154 in Verbindung mit den Artikeln 77 und 78 bestehenden Unklarheiten bezüglich der Frist fur die Bestellung eines notwendigen Vertreters und bezüglich der Sanktion im Falle einer Nichternennung zu beseitigen.
Sie traf daher folgende Regelung: Die Zingangsstelle pruft, ob ein Vertreter gemäss Artikel 154 bestellt worden ist (Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe dbis). Falls dies nicht geschehen ist, setzt sie dem Anmelder dafur eine Frist (Artikel 78 Absatz 2 Satz 1); nach ungenutztem Ablauf der Frist wird die Anmeldung zuruckgewiesen (Artikel 78 Absatz 2 Satz 3).
Dementsprechend strich die Arbeitsgruppe in Ertikel 154 Absatz 3 den zweiten Satz und in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d ^bis die Verweisung auf Artikel 154 Absatz 3; die eckigen Klammern in Artikle 77 Absatz 2 Buchstabe d ^bis und in Artikel 78 Absatz 2 entfielen. Auch in Nummer 2 zu Artikel 155 A0 Absatz 2 musste der zweite Satz gestrichen werden.
Nach dem Willen der Arbeitsgruppe soll es aber weiterhin möglich sein, dass jemand, der an sich einen notwendigen Vertreter gemäss Artikel 154 Absatz 2 zu bestellen hat, die Anmeldung zum europäischen Patent wirksam allein vornehmen
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 10 Sitrung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxomburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Pritisidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Problene geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooirand Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswar tige Angelegenheiten' (Frankreich).
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et ayant son domicile professionnel dans cet État, dans la mesure où il peut assurer dans ledit État une représentation en matière de brevets.
Article 154
Représentation obligatoire (1) Sous réserve des dispositions des paragraphes suivants, nul n'est tenu de se faire représenter devant l'Office européen des brevets. (2) Les personnes physiques et morales qui n'ont ni établissement ni domicile sur le territoire de l'un des États contractants doivent être représentées dans toute procédure devant l'Office européen des brevets. (3) Les personnes visées au paragraphe 2 ne peuvent valablement agir dans une procédure devant l'Office européen des brevets que par l'intermédiaire du représentant, sous réserve des exceptions prévues par le règlement d'exécution. Toutefois, une demande de brevet européen qui n'a pas été déposée par un représentant est valable si la désignation d'un représentant est communiquée à l'Office européen des brevets dans un délai de deux mois à compter de la date du dépôt de cette demande.
Article 155
Pouvoir
(1) Les représentants devant l'Office européen des brevets doivent produire un pouvoir écrit. (2) Si la représentation est confiée à plusieurs mandataires, ceux-ci, nonobstant toute disposition contraire du pouvoir, peuvent agir, soit en commun, soit isolément. (3) Sauf disposition contraire du pouvoir, celui-ci ne prend pas fin au décès du mandant, à l'égard de l'Office européen des brevets. (4) Tout représentant qui a cessé d'être mandaté continue à être considéré comme tel aussi longtemps que la cessation du mandat n'a pas été notifiée à l'Office européen des brevets.
CHAPITRE V
Avis de l'Office européen des brevets
Article 156
Avis de l'Office européen des brevets A la requête du tribunal national compétent saisi de l'action en contrefaçon ou en nullité, l'Office européen des brevets est tenu de fournir, contre paiement d'une redevance appropriée, tout avis technique sur le brevet européen en cause.
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Artikel 154
Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europäischen Patentamt nur durch den Vertreter vornehmen; in der Ausführungsordnung können Ausnahmen zugelassen werden. Europäische Patentanmeldungen, die nicht durch einen Vertreter eingereicht werden, sind jedoch wirksam, wenn die Bestellung des Vertreters dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag mitgeteilt wird.
Artikel 155
Vollmacht (1) Die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt müssen eine schriftliche Vollmacht vorweisen. (2) Ist die Vertretung mehreren Bevollmächtigten übertragen, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. (3) Sofern die Vollmacht keine abweichende Bestimmung enthält, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. (4) Der Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.
KAPITEL V
Gutachten des Europäischen Patentamts Artikel 156 Gutachten des Europäischen Patentamts Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befaßten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr alle technischen Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Article 154
Compulsory representation (1) Subject to the provisions of the following paragraphs, no person shall be compelled to be represented before the European Patent Office. (2) Natural and legal persons not having either a residence or a registered place of business within the territory of one of the Contracting States must be represented in all proceedings before the European Patent Office. (3) Subject to any exceptions permitted in the Implementing Regulations, persons referred to in paragraph 2 above may only act vis-à-vis the European Patent Office through their representative. Nevertheless, European patent applications filed otherwise than through a representative shall be effective if the European Patent Office is informed of the appointment of a representative within a period of two months after the date of filing of the application.
Article 155
Authorisations
(1) Representatives acting before the European Patent Office must submit an authorisation in writing. (2) If several representatives are appointed, they may, notwithstanding any provisions to the contrary in their authorisations, act either jointly or singly. (3) Subject to any provisions to the contrary contained therein, an authorisation shall not terminate, vis-à-vis the European Patent Office, upon the death of the person who issued it. (4) Any representative who has ceased to be authorised shall continue to be regarded as the representative until the termination of his authorisation has been communicated to the European Patent Office.
CHAPTER V
Opinion by the European Patent Office Article 156 Opinion by the European Patent Office At the request of the competent national court trying an infringement or revocation action, the European Patent Office shall be obliged, against payment of an appropriate fee, to give a technical opinion concerning the European patent which is the subject of the action.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 148 - Zustellung - und entsprechende Vorschriften der Ausfuhrungsordnung
Die niederländische Delegation schlug vor, Artikel 148 in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen, damit gegebenenfalls die Moglichkeit besteht, die derzeitige Regelung ohne eine Revision des Uebereinkommens zu ändern. Es wurde betont, dass gegenwärtig mehrere nationale Patentamter ohne eine amtliche Zustellung der Schriftstücke durch die Post in zufriedenstellender Weise funktionieren. Es durfte nicht die Loglichkeit ausgeschlossen werden, in der Zukunft auch fur das Europäische Patentamt eine solche Regelung vorzusehen.
Die Gruppe lehnte diesen Vorschlag ab und beliess den Artikel 148 im Uebereinkommen.
Artikel 153 - Berufsmassiger Vertreter
Artikel 154 - Notwendiger Vertreter 91. Der Gruppe werden auf der nächsten Sitzung Vorschlage des Vorsitzenden vorliegen. 92. Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Bemerkungen der interessierten Kreise zur Ausfuhrungsordnung nicht prufen.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 13. April 1972 BR/177/72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsegebrisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR/176/72 wiedergegeben.
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Nach einer anderen Auslegung betrifft dieser Artikel auch die Angestellten eines Unternehmens, die fur dieses vor dem Europäischen Patentamt handeln, deren Stellung als Gehaltsempfänger sie aber daran hindert, andere Vertretungen wahrzunehmen.
UNICE wies darauf hin, dass aufgrund der derzeitigen Fassung des Artikels 153 fur bestimmte beratende Ingenieure in Frankreich die Möglichkeit ausgeschlossen sei, in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste aufgenommen zu werden. Diese beratenden Ingenieure seien nämlich Industrieangestellte und handelten fur mehrere Gesellschaften, allerdings ohne diese Gesellschaften zu vertreten, da die Muttergesellschaft als solche ihre Tochtergesellschaften vertrete.
Abschliessend haben die Patentanwälte vertretenden Organisationen festgestellt, dass die Fragen noch offen seien und dass Kontakte zwischen diesen Organisationen und den Organisationen der Industrieverbände aufgenommen werden sollten. Daher wurde vereinbart, dass weitere Vorschläge in dieser Angelegenheit der Konferenz vorgelegt werden, sobald sich die interessierten Kreise konsultiert haben.
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159. Andere Organisationen (AIPPI, CIFE, UNICE, EIRMA, COPRICE und IHX) erklärten, dass sie das System des jetzigen Artikels 153 annehmen könnten, soweit die Angestellten einer Gesellschaft aufgrund von Artikel 154 befugt seien, fur die Gesellschaft vor dem Europäischen Patentamt zu handeln. Die genannten Organisationen könnten sich daher dafür aussprechen, dass es den Industrieangestellten möglich sein müsse, sich in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste einzutragen. Es müsste sich jedoch lediglich um eine Löglichkeit handeln. Auf jeden Fall sei es nach Ansicht dieser Organisationen wohl nicht annehmbar, dass in hohem Lasse befähigten Personen die Eintragung in die Liste nur deswegen verweigert wird, weil sie Gehaltsempfänger und nicht Selbständige sind.
COPRICE bemerkte dazu, wie wichtig es wäre, wenn das Europäische Patentamt in einer Berufsorganisation der Vertreter auf dem Gebiet des Patentrechts, die sich aus Selbständigen und aus Industrieangestellten zusammensetzt, einen Gesprächspartner hätte. 160. Es erhob sich daher die Frage, ob der Artikel 153 so auszulegen sei, dass er sowohl die selbständigen Patentanwälte als auch die Angestellten der Patentabteilungen von Unternehmen betreffe, oder ob von diesem Artikel nur die erste Gruppe erfasst werde.
Diese Frage konnte nicht genau beantwortet werden. Nach einer ersten Auslegung (UNEPA) betrifft dieser Artikel nur die naturlichen Personen, die gegen ein spezifisches Entgelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wahrnehmen.
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bestünde in dem Fall, in dem natürliche und juristische Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, ihre Anmeldung persönlich vorlegen könnten, weitgehend die Gefahr, dass eine Anmeldung nicht ordnungsgemäss abgefasst werde, was eine sehr grosse Arbeitsbelastung für das Europäische Patentamt bedeuten würde.
IHK sprach sich daher gegen diese Aenderung aus.
B.
158. Drei Organisationen (CHIPA, FICPI und UNEPA) haben der Konferenz einen Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 153 (vgl. Dok. BR/161/72) vorgelegt. Diese Organisationen sprachen sich für den Grundsatz aus, dass Personen, welche die berufsmässige Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wahrnehmen, in eine hierfür von diesem Amt aufgestellte Liste eingetragen werden; sie unterbreiteten einen Vorschlag, der auf die Wahrung der erworbenen Rechte abzielt und eine Uebergangszeit sowie eine Endphase vorsieht. Während der Uebergangszeit wurde eine "nationale Lösung" in dem Sinne angewandt, dass die Personen, die gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz befugt sind, die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts regelmässig auszulben, in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen werden könnten. Falls die lechtsvorschriften eines Vertragsstaates das Erfordernis einer besonderen, durch eine amtliche oder amtlich anerkannte Prüfung festzustellende beruflichen Befähigung nicht vorsehen, wäre für die Aufnahme in die Liste der Nachweis einer fünfjährigen Vertretungstätigkeit im nationalen Rahmen zu verlangen. In der Endphase wäre die Aufnahme in die Liste von einer Qualifikationsprüfung abhängig (europäische Lösung).
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Einschaltung einer juristischen Person handeln, die im Gebiet eines Vertragsstaats ihren Sitz hat."
Diese Vorschrift würde es insbesondere einer europäischen Muttergesellschaft, die ihre Patente in eine nichteuropäische Tochtergesellschaft eingebracht hat ermöglichen, vor dem Europäischen Patentamt zu handeln, um die von der Tochtergesellschaft verwirklichten Verbesserungen zu schützen. Es sei-nämlich nicht logisch, dass Grunderfindungen bei ihrer Weiterentwicklung konzernfremden Vertretern anvertraut würden.
PICPI, CNIPA und UNEPA äusserten Bedenken gegenüber diesem Vorschlag. Abgesehen von den Einwänden, die bereits dagegen erhoben worden seien, dass eine juristische Person für eine andere juristische Person solle handeln können, wäre es in diesem Fall kaum möglich, die Verbindung zu erkennen, die zwischen den Kitgliedern einer wirtschaftlich verbundenen Gruppe bestehen müsste.
IHK war der Ansicht, dieser Vorschlag könnte im äussersten Fall dazu führen, dass in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ein Angestellter einer Gesellschaft handeln würde, die ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten habe. CCI spreche sich zwar nicht grundsätzlich gegen diesen Vorschlag aus, könnte ihn aber nicht in der derzeitigen Form akzeptieren. 157. Als einzige Organisation äusserte sich IHK zu dem Vorschlag der Arbeitsgruppe I, den Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung von den Verfahren ausgeschlossen wird, für die der Vertretungszwang vorgesehen ist. Nach Ansicht dieser Organisation
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Drei Organisationen, nämlich FICPI, CNIPA und UNEPA, sprachen sich gegen diesen Antrag aus. Wenn einer juristischen Person gestattet sei, im Namen einer anderen juristischen Person zu handeln, könnten sich Missbräuche ergeben, da es genügen würde, Gesellschaften eines bestimmten Typs zu gründen, um die Vorschriften über die berufsmässige Vertretung zu umgehen. 156. Von allen Organisationen die sich zu dieser Frage geäussert haben, wurde der Absatz 2 grundsätzlich befürwortet: "Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen." FICPI, CNIPA und UNEPA beantragten jedoch, die Worte "weder Sitz" durch die Worte "weder Hauptsitz" zu ersetzen. Nach Ansicht dieser Organisationen sollte auf eine Gesellschaft, die ihren Hauptsitz ausserhalb des Gebiets eines der Vertragsstaaten hat, und die im Gebiet eines Vertragsstaats eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung gründet, der Absatz 1 in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keine Anwendung finden können.
IHK sprach sich gegen diesen Antrag aus, da ihres Erachtens kein Grund für eine weniger liberale Lösung bestehe, als sie in dem vom der Konferenz gewählten Text vorgesehen sei.
Im übrigen brachte CIPE, der sich FEMIPI, UNICE und CPCCI anschlossen, die Frage der wirtschaftlich miteinander verbundenen Industriegruppen zur Sprache, bei denen einige Mitglieder ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten haben. Diese Organisation schlug vor, die derzeitige Fassung von Artikel 154 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: "...; die genannten Personen können jedoch nach Massgabe des Absatzes 1 durch
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schlägigen Vorschriften der einzelnen Staaten kennen müsste und dass es in jedem einzelnen Fall prüfen müsste, ob die für eine bestimmte Gesellschaft handelnde Person befugt sei, vor ihrem nationalen Amt zu handeln.
IHK warf die Frage auf, ob eine Lösung nicht in der Hinterlegung einer besonderen Vollmacht bestehen könnte, wonach eine bestimmte natürliche Person ermächtigt sei, für eine bestimmte juristische Person zu handeln.
Diese Auffassung wurde von COPRICE geteilt, die in einem im Laufe der Konferenz vorgelegten Dokument (vgl. Dok. BR/166/72, Seite 6) den Text eines neuen Absatzes vorschlug, der dem Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels 154 voranzustellen wäre. 155. CIPE beantragte mit Unterstützung von CPCCI, FEMIPI und UNICE, den Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: "ebenso kann sie im Namen einer anderen juristischen Person handeln, die mit ihr wirtschaftlich verbunden ist oder die mit ihr einen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technik oder der Forschung geschlossen hat."
Mit dieser Vorschrift soll berücksichtigt werden, dass heute Industriekonzerne bestehen, die insbesondere Tochtergesellschaften für das Spezialgebiet der Forschung bzw. der Entwicklung umfassen. Es wäre den Interessen eines solchen Konzerns abträglich, wenn die Muttergesellschaft oder eine andere Gesellschaft des Konzerns vor dem Europäischen Patentamt nicht handeln könnte, wenn es um die Erfindungen einer Tochtergesellschaft oder einer anderen Gesellschaft des Konzerns gehe.
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Gegenüber diesem Antrag wurden von FICPI, CNIPA und UMEPA sehr starke Bedenken geäussert.
Diese Organisationen sprachen sich gegen die Aufnahme des von CIFE beantragten Satzes und für die jetzige Fassung von Artikel 154 Absatz 1 aus. Sie machten dabei geltend, dass angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten der Grundsatz der Wahrung der erworbenen Rechte voraussotze, dass der Absatz 1 in Uebereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines jeden Vertragsstaates ausgelegt werde. Diese "nationale Lösung" würde bedeuten, dass jede Partei in der Lage sein müsste, vor dem Europäischen Patentamt in der gleichen Weise zu handeln, wie es vor ihrem nationalen Amt möglich sei.
Es bestehe kein Grund, eine europäische Lösung einzuführen, die zu einer erheblich liberaleren Regelung führen würde als die die Rechtsvorschriften einiger Länder, beispiels weise der Niederlande und des Vereinigten Königreichs. vorsähen, wonach vor dem Europäischen Patentamt nur die Mitglieder der satzungsmässigen Organe einer Gesellschaft als Handlungsbefugte dieser Gesellschaft gelten; ist dies nicht der Fall, so müssten diese Gesellschaften einen Patentanwalt in Anspruch nehmen.
Abschliessend vertraten diese Organisationen die Auffassung, dass bei Annahme des CIFE-Vorschlags die Regelung nach dem derzeitigen Artikel 153 insgesamt überflüssig wäre.
Die "nationale Lösung" wurde dagegen von anderen Organisationen kritisiert. Vor allem IHK und COPRICE betonten, dass bei einer solchen Lösung das Europäische Patentamt alle ein-
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153. Es wurde festgestellt, dass Artikel 154 Absatz 1"so auszulegen ist, dass er sowohl natürliche als auch juristische Personen betrifft.
Bezüglich der natürlichen Personen ergaben sich keine Fragen; dagegen wurden in bezug auf die juristischen Personen einige Anträge und Bemerkungen vorgebracht. 154. CIFE dem sich CPCCI, EIRMA, FEMIPI und UNICE anschlossen, bemerkte, dass juristische Personen durch Einschaltung natürlicher Personen handelten und dass die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in bezug auf diese Handlungsbefugnis verschieden seien; CIFE beantragte daher, dass in den Artikel 153 Absatz 1 eine Präzisierung im folgendem Sinne aufgenommen werde "insbesondere kann eine juristische Person in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durch einen ihrer bevollmächtigten Gesellschafter - gemäss ihren Satzungen - oder durch einen satzungsgemäss bestellten Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Angestellten handeln."
Zur Stützung dieses Antrags, der als "europäische Lösung" bezeichnet wurde, weil dabei von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgesehen wird, bemerkte CIFE, dass es wegen der für das Bestehen der Unternehmen erforderlichen Spezialisierung unter den heutigen Verhältnissen unbedingt erforderlich sei, Patentabteilungen innerhalb der Unternehmen einzurichten; bestimmte Befugnisse würden den Angestellten dieser Abteilungen von den satzungsgemäss bestellten Geschäftsführern übertragen.
Wenn also grundsätzlich anerkannt werde, dass eine natürliche Person vor dem Europäischen Patentamt handeln könne, bestehe kein Grund, den Unternehmen die Möglichkeit abzusprechen, vor dem Europäischen Patentamt durch eine von ihnen bestimmte natürliche Person zu handeln.
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Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter und Artikel 154 - Notwendiger Vertreter 150. Die Bemerkungen der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu der von diesen beiden Artikeln geregelten Materie betrafen im wesentlichen die zwei folgenden Punkte: A. Freies persönliches Handeln oder Vertretungszwang in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. B. Einzelheiten der Ausübung der berufsmässigen Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. A. 151. Diese Frage soll durch Artikel 154 Absatz 1 geregelt werden, indem der allgemeine Grundsatz festgelegt ist, dass vorbehaltlich des folgenden Absatzes niemand verpflichtet ist, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. 152. Eine Organisation (CIFE) beantragte, dass aus logischen und rechtssystematischen Erwägungen der Grundsatz des freien persönlichen Handelns in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als "Allgemeine Vorschrift" an den Anfang des Kapitels IV im Achten Teil gestellt und die Reihenfolge der derzeitigen Artikel 153 und 154 umgekehrt werde. EIRMA schloss sich diesem Vorschlag an.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz
Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anmärung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens Uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
AENDERUNGEN ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
UND ZUM ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
Stand vom 26. November 1971
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Zu Artikel 154 Nummer 1 Ausnahme vom Vertretungszwang
- gestrichen -
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w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vellgacht Die Frage der Vertretung soll erst später erdobert werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Erist zur Stellung des Prüfungsantrags wthrzed einer Uebergangszeit Soll die dem Vervaltingerat cingerkante 2iglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfngrantrags, deren Deter für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI) 81. Pankt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchiätung der 4. Tezung der Regierungsonferenz ven 27 bis 20 apris 1971
Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In 1 esem Zusamenlang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.
Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges 82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitggruppe folgendes:
Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Foulerenz vorgelegt werden sollen,
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(d der )cher. sik ler- zu
- 39 - artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vorzuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erBrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht
Soll der internationale Recherehenbericht shne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Berichs über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFS, SIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)
Sind für einen etwa nütigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)
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p) Artikei 79 - Zinholung des Berichts über den Stand der Technik
- Zir Frage der Zusammenlegung von Armelde- und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchanbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikal 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Staid der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig aych dem Anqelder übersandt werden? (UNIPA, IPIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung
Die Frage; ob trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese köglichkeit jedenfalls für eine Uebergacgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arteitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Aetikel 111 - Frist und Form der Beschwerde
Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erIHutert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verJängere werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekamser fcstgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)
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m) Artikel 66 bis 68
Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche kEngel /
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchfuhren, das EFA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Pr'ifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - 3zll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Kehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.
BR/94 d/71 K/cs
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Auflassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu diese Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 Abseiz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) b) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung Sigilt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die euroeäische Anmeldung von märeren Anmeldorn gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionars abgetreten werden können? (CIFE)
Von dieser Frage abgesehen, züre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) 1). Artikel 23 - Uebertragung der europäischon Patentonmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung in europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wizhung hat wie eine Eirtragung in nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer curopäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Fatenrregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingoräumt worien? (CIFD)
1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung
Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHK, CIIPA, EIHLA; FICPI)
BR/94 d/71 Z / cs
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d) Artikel 15 - Becht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn meirere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Ammeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurickgenommen oder zuriuckgewiesen worden ist? Bire derartige Bestimmung wlirde es (nach SIRIA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.
Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch. Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europgischen Patentsmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 FCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) c) Artikel 20 - Eccalicher Schctabereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - uberprufu werden; egfs. könnte eine Legaldefinition eingefüht werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritaitstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nzch
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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 eewatation eextendertegen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird aüf das bereits erwähnte Dsliment BR / 100 / 71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehien will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Arti: 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971
Punkt 1 der Tagecortinng (1): Eröffnunz der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94 d / 71 K / cm
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Artikel 153 (früher Artikel 172) Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Europaischen Patentamt nur durch den Vertreter vornehmen; in der Ausführungsordnung können Ausnahmen zugelassen werden. Anmeldungen, die nicht durch einen Vertreter eingereicht werden, sind jedoch wirksam, wenn die Bestellung des Vertreters dem Europäischen Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Einreichung der Anmeldung mitgeteilt wird.
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Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)
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Die Mehrheit der Delegationen pprach' sith fur sinte Lésung aus, nach der grundsătzlich alle Akte durch einen Vertreter vorgenommen werden müssen. Eine Aunsahme wäre jeden falls - und zwar im Interesse des Patentanmelders - fur die Anmeldung zu machen, wobei jedoch ein Vertreter innerhalb einer zu bestinmenden Frist bestellt werden musse.
Gegen diese Lísung sprach sich die deutsche Delegation aus. Nach ihrer Auffassung mulsste gerade die Anmeldung als die wichtigste Handlung im Interesse des EFA von einer kundigen Person vorgenommen werden. Die Mehrbeit der Arbeitsgruppe hielt dem entgezen, dess das Interesse des Anmelders in diesem Falle den Vorrang haben mulose. 52. Die Arbeitsgruppe einigte sich im ubrigen darauf, dass in der Ausfuhrungsordnung noch weitere Ausnahmen vom Vertretungszwang festgelegt werden können, falls sich dies als zweckmässig erweisen sollte. 53. Schliesslich bestand in der Arbeitsgruppe Einhelligkeit darüber, dass Akte, fur die keine Ausnahme vorgesehen ist, unwirksam sein sollen, wenn sie nicht vom Vertreter vorgenommen worden sind. 54. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht fur exforderlich, in Artikel 172 Absatz 4 vorzusehen, dass der Vertreter in das europäische Patentregister eingetragen wird, wie es der Vorentwurf von 1965 vorsah. Dics könnte ihres Erachtens in der Ausfuhrungsordnung geschehen. 55. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 2 des Vorentwurfs von 1965 wurcie in Artikel 173 als Absatz 4 eingefust.
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Ferner wurde darauf hingewiesen, dass:Vêtrteten"die"Mog"...." lichkeit erhalten müssten, im. Land des Sitées des EPA. elmen Ge-" schäftssitz zu gründen. Eine einschlägige Regelung müsse noch in das Uebereinkommen aufgenommen werden.
Artikel 172 - Notwendiger Vertreter 49. In bezug auf Absatz 2 verwarf die Arbeitsgruppe zunächst eine Anregung der niederländischen Delegation, den Vertretungszwang auf alle Personen, gleichgültig wo sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, auszudehnen.
Auch der gegenteilige Vorschlag der britischen Delegation, Uberhaupt keinen Vertretungszwang vorzusehen, wurde von der Arbeitsgruppe abgelehnt.
Die Arbeitsgruppe einigte sich auf einen beschränkten Vertretungszwang in dem Sinne, dass nur Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaats haben, sich vor dem EPA vertreten lassen müssen. 50. Für den Fall, dass der Vertreter ausnahmsweise nur für die Dauer des Erteilungsverfahrens bestellt worden ist, versteht es sich nach Auffassung der Arbeitsgruppe von selbst, dass das EPA einen Einspruch dem Patentinhaber selbst zustellen kann; dieser Fall brauche daher nicht besonders geregelt zu werden. 51. Was den in Absatz 3 geregelten Umfang des Vertretungszwangs angeht, wurden mehrere Möglichkeiten aufgezeigt:
- Vertretungszwang nur für gewisse Akte, die im einzelnen zu bestimmen wären; - kein Vertretungszwang, aber Notwendigkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, mit dem das EPA korrespondieren könnte.
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Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70 : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : :
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Die Mehrheit der Delegationen spraohsich, fite eirje LIsung aus, nach der grundsătzlich alle Akte durch einen Vertreter vorgenommen werden müssen. Eine Aunsahme wäre jeden falls - und zwar im Interesse des Patentanmelders - fur die Anmeldung zu machen, wobei jedoch ein Vertreter innerhalb einer zu bestimmenden Frist bestellt werden musse.
Gegen diese LIsung sprach sich die deutsche Delegation aus. Nach ihrer Auffassung musste Eorade die Anmeldung als die wichtigste Handlung im Interesse des EFA von einer kundigen Person vorgenommen werden. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hielt dem enteegen, dess das Interesse des Anmelders in diesem Falle den Vorrang haben mulase. 52. Die Arbeitsgruppe einigte sich im Ubrigen darauf, dass in der Ausfuhrungsordnung noch weitere Ausnahmen vom Vertretungszwang festgelegt werden können, falls sich dies als zweckmässig erweisen sollte. 53. Schliesslich bestand in der Arbeitsgruppe Einhelligkeit dariber, dass Akte, fur die keine Ausnahme vorgesehen ist, unwirksam sein sollen, wenn sie nicht vom Vertreter vorgenommen worden sind. 54. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht fur exforderlich, in Artikel 172 Absatz 4 vorzusehen, dass cer Vertreter in das europäische Patentregister eingetragen wird, wie es der Vorentwurf von 1965 vorsah. Dics könnte ihres Erachtens in der Ausfuhrungsordnung geschehen. 55. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 2 des Vorentwurfs von 1965 wurce in Artikel 173 als Absatz 4 eingefuit.
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Ferner wurde darauf hingewiesen, "dass "Vertreter die Möglichkeit erhalten müssten, im Land des Sitzes des "EPA"einen Geschäftssitz zu gründen. Eine einschlägige Regelung müsse noch in das Uebereinkommen aufgenommen werden.
Artikel 172 - Notwendiger Vertreter 49. In bezug auf Absatz 2 verwarf die Arbeitsgruppe zunächst eine Anregung der niederländischen Delegation, den Vertretungszwang auf alle Personen, gleichgültig wo sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, auszudehnen.
Auch der gegenteilige Vorschlag der britischen Delegation, Uberhaupt keinen Vertretungszwang vorzusehen, wurde von der Arbeitsgruppe abgelehnt.
Die Arbeitsgruppe einigte sich auf einen beschränkten Vertretungszwang in dem Sinne, dass nur Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaats haben, sich vor dem EPA vertreten lassen müssen. 50. Für den Fall, dass der Vertreter ausnahmsweise nur für die Dauer des Erteilungsverfahrens bestellt worden ist, versteht es sich nach Auffassung der Arbeitsgruppe von selbst, dass das EPA einen Einspruch dem Patentinhaber selbst zustellen kann; dieser Fall brauche daher nicht besonders geregelt zu werden. 51. Was den in Absatz 3 geregelten Umfang des Vertretungszwangs angeht, wurden mehrere Möglichkeiten aufgezeigt:
- Vertretungszwang nur für gewisse Akte, die im einzelnen zu bestimmen wären; - kein Vertretungszwang, aber Notwendigkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, mit dem das EPA korrespondieren könnte.
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Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70 :
BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlänischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlhufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B / 49.4 / 70
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für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Veriangetasten mifdg 181. 418 betuEadäasige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Bδ bδrde auszuüben. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muss. (3) Unterliegt in einem Vertragstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller, die die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats wahrnehmen, diese Vertretung mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. In einem solchen Fall muss sich aus der im vorhergehenden Absatz genannten Bescheinigung ergeben, dass der Antragsteller diesem Erfordernis entspricht. (4) Die Vertreter, die in die in Absatz 1 vorgesehene Liste eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäss der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann darüber hinaus von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann.
Bemerkung
Dieser Artikel muss gegebenenfalls geändert werden, um der Schaffung oder Veränderung nationaler Vorschriften über die Vertretung vor den nationalen Behörden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
Artikel 172 Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. Der Vertreter des Patentinhabers bleibt nach der Beendigung eines Verfahrens befugt, rechtswirksam jede Zustellung entgegenzunehmen, die sich auf das europäische Patent bezieht, soweit nicht der Patentinhaber in dem Gebiet eines der Vertragstaaten einen anderen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. (3) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden der in Absatz 2 genannten Personen können nur durch den Vertreter eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anmeldung, der Antrag oder die Beschwerde als nicht eingereicht. (4) Der in Absatz 2 genannte Vertreter wird in das europäische Patentregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, solange er im Register eingetragen ist.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET -S GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINJETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT.PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS
über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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Die französische Delegation stimmte schliesslich der Streichung der Bemerkung unter Artikel 170 (160) zu, wobei jedoch Absatz 3 dieses Artikels beibehalten werden soll bis die Ergebnisse der Diskussion über den Vorentwurf in der Offentlichkeit vorliegen.
Unter dieser Bedingung wurde der Artikel ohne Bemerkung angenommen. Artikel 171 (161), 172 (141), 173 (142), 174 (146), 175 (144), 176 (147), 177 (145) und 178 (143) wurden angenommen.
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Artikel 170 (160)
Die Gruppe prufte die mit Absatz 3 zusammenhängende Frage und die hierauf beztigliche Bemerkung.
Es handelt sich darum, festzustellen, ob nicht dieser Text dem europäischen Ubereinkommen über Formerfordernisse widerspricht, wonach die Vertragsstaaten mit der Post eingehende Anträge unbeschadet nationaler Vorschriften uber notwendige Vertreter oder den Wohnsitz des Antragstellers annehmen müssen. Es wird jedoch festgestellt, dass die Staaten die Einreichung durch einen Vertreter verlangen können. Demnach durfte also Artikel 170 nicht im Widerspruch zum europäischen Ubereinkommen über Formerfordernisse stehen.
Zu klären bleibt noch die Frage, ob Absatz 3 die Einreichung der Anträge durch einen Vertreter zwingend vorschreiben soll oder ob es genügt, wenn die Möglichkeit der Einreichung durch einen Vertreter zugelassen wird.
Herr Gajac erinnerte daran, dass die Bestimmung im europäischen Abkommen, welche die Übermittlung von Anträgen durch die Post betrifft, auf ihn zuruckgehe. Wenn diese Bestimmung, nachdem ihre Fassung mehrmals geändert wurde, zu verschiedenen Auslegungen Anlass gegeben habe, so sei doch ihre ursprlingliche Absicht vollständig klar gewesen : Es habe sich um die Einsendung mit der Post von einem Land in ein anderes gehandelt, denn eine rein interne Regelung in diesem Sinne würde auf internationaler Ebene ohne Interesse gewesen sein. In diesem Sinne habe auch die französische Regierung diese Bestimmung bereits mehrmals ausgelegt.
Hieraus entwickelte sich eine lange Diskussion, bei der Herr Pfanner insbesondere auf die psychologische Wirkung des dritten Absatzes in seiner jetzigen Fassung hinwies. Es sei zweckmässig, die Vertretung zwingend vorzuschreiben, weil diese Bestimmung sowohl den Interessen der Vertreter als auch denen des Amtes selbst diene. Hierzu meinte Herr van Benthem, dass eine solche Bestimmung umso dringlicher sei, als voraussichtlich zahlreiche Anträge aus aussereuropaischen Ländern eingehen würden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31, Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen
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Artikel 170 (160) Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze ist mand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt ver- ten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder 15 noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, ben sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt treten lassen. Der Vertreter des Patentinhabers bleibt h der Beendigung eines Verfahrens befugt, rechtswirksam e Zustellung entgegenzunehmen, die sich auf das europäische ent bezieht, soweit nicht der Patentinhaber in dem Gebiet es der Vertragsstaaten einen anderen Zustellungsbevollmächtigten tellt hat: (3) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden der in Absatz 2 annten Personen können nur durch den Vertreter eingereicht den. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anmeldung, Antrag oder die Beschwerde als nicht eingereicht. (4) Der in Absatz 2 genannte Vertreter wird im Europäischen entregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, dessen tretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter ange- en, solange er im Register eingetragen ist.
merkung:
Die Arbeitsgruppe wird endgültig die Frage entscheiden sen, ob die Bestimmung des Absatzes 3 nicht mit der Euro- schen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentan- dungen in Widerspruch steht.
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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor eht w u f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Artikel 157 wird angenommen.
Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.
Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beaufsagt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in nichen vorzubereiten.
Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.
Artikel 166 wird angenosmen.
Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.
Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.
Artikel 193 wird angenommen.
Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,
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ARBEITSGEUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 160
Notwendiger Vertreter (1) Vorbehaltlich der Vorschriften der folgenden Absätze ist niemand verpflichtet, sich vor dem Europäischen Patentamt vertreten zu lassen. (2) Die natürlichen und juristischen Personen, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, müssen sich in jedem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. Der Vertreter des Patentinhabers bleibt nach der Beendigung eines Verfahrens befugt, rechtswirksam jede Zustellung entgegenzunehmen, die sich auf das europäische Patent bezieht, soweit nicht der Patentinhaber in dem Gebiet cines der Vertragsstaaten einen anderen Zustellungsbovollmächtigten bestellt hat. (3) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden der in Absatz 2 genannten Personen können nur durch den Vertreter eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anmeldung, der Antrag oder die Beschwerde als nicht oingereicht. (4) Der in Absatz 2 genannte Vertreter wird im Europäischen Patentregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, solange er im Register eingetragen ist.
Bemerkung :
Die Frage, ob die Bestimmung des absatzes 3 nicht mit der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen in Widerspruch steht, muss erneut geprüft werden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüseel
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Dritte könnten jedoch nicht zezwungen werden, ihre Zustellungen ebenfalls an den Vertreter zu bewirken. Hierzu sei eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich, wonach eine rechtswirksame Zustellung nur an den Vertreter erfolgen könne. Eine solche Bestimmung sei jedoch allen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unbekannt.
Die Gruppe will gegenbenenfalls in einer der nächsten Sitzungen auf den Vorschlaz von Herrn Fressonnet zurückkommen.
Erörterungen zu artikel 161 des Vorentwurfs
Absatz 1 dieses Artikels wird ohne Erörterung angenommen. Zu absatz 2 erklärt der Prasident, daß ein Antragsteller sicherlich mehrere Vertreter beauftragen könne, die nur zu gemeinsamem Handeln berechtigt seien. Das Europäische Patentamt brauche aber eine solche interne Vereinbarung nicht zu berücksichtigen. Jede von einem dieser Vertreter vorgenommene Rechtshandlung sei rechtswirksam. Das bedeute, daß die Zustellung an einen dieser Vertreter ausreichend sei.
Auf eine von Herrn De Muyser am Morgen gestellte Frage antwortet der Präsident, es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Vertreter seine Vollmacht auf einen anderen ubertrage, sofern dieser letztere ebenfalls in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste-(Artikel 159) eingetragen sei. Diese Frage müsse jedoch in der Ausführungsverordnung gelöst werden.
Zu dem Vorschlag von Herrn Fressonnet, den gesamten Artikel 161 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen, erklärt Herr van Benthem, er halte es für erfordurlich, diesen artikel im Abkommen selbst zu belassen. Der Fortbestand der Vollmacht im Falle des Todes des Vollmachtgebers sei im niederländischen Recht unbekannt. Die Vorschriften, durch welche die Grundsätze des nationalen Rechts geändert würden, müßten im Einblick auf die Ratifizierung zwangsläufig im Abkommen stehen.
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berufsmäßigen Vertreter haben. Nach der Erteilung braucht der ausländische Patentinhaber nur noch einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Falls eine solche Bestellung nicht erfolgt ist, soll sein berufsmäßiger Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter gelten:
Auf eine zweite Frage von Herrn van Benthem antwortet der Präsident, daß der Patentinhaber im Falle einer Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder im Falle einer Nichtigkeitsklage verlangen könne, daß alle Ausländer durch einen berufsmäßigen Vertreter vertreten würden.
Auf eine dritte Frage von Herrn van Benthem weist der Präsident darauf hin, daß für die Zahlung der Jahresgebühren nicht nur die berufsmäßigen Vertreter verantwortlich sein dürften.
Im Zusammenhang mit Absatz 4 stellt Herr Fressonnet die Frage, ob es aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zulässig sein soll, daß der in einem der sechs Staaten ansässige Patentinhaber seinen Vertreter in das Register einträgt.
Herr de Reuse befürwortet schließlich den Zusatz "für die Anwendung dieses Artikels", um klarzustellen, daß es sich hier nicht um das Innenverhältnis zwischen Mandant und Bevollmächtigtem handele.
Die Artikel 158, 159 und 160 werden mit den während dieser Erörterungen erfolgten Bemerkungen und Beschlüssen an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Die Sitzung wird um 13.50 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder fortgesetzt.
Zu Artikel 160 stellt Herr Fressonnet die Frage, ob man nicht vorsehen könne, daß ein Angehöriger der Vertragsstaaten einen Vertreter bestellen könne, der sich ausschließlich mit allen Fragen hinsichtlich des europäischen Patents beschäftige.
Der Präsident antwortet ihm, daß eine solche Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten mit dem Europäischen Patentamt sicherlich möglich sei. Hierzu sei eine Erklärung gegenüber dem Patentamt erforderlich, daß alle Zustellungen durch das Patentamt an den gewählten Vertreter erfolgen müssen.
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Im Anschluß an eine Frage von Herrn De Muyser kommt die Gruppe auf Artikel 159 zurück. Können die Anwälte als berufsmäßige Vertreter gelten und müssen sie in die in diesem Artikel vorgesehene Liste eingetragen werden?
Nach einer Aussprache über diesen Punkt beschließt die Gruppe, daß die Anwälte ohne Eintragung in irgendeine Liste ihre Mandanten vor dem Europäischen Patentamt in dem Umfang vertreten können, in dem sie zur Vertretung nach ihrem nationalen Recht befugt sind (und nicht etwa in dem Umfang, in dem sie die Vertretung vor ihrem nationalen Patentamt ausüben können, denn in einigen Ländern werden verschiedene Verfahren auf dem Gebiete des Patentrechts vor dem ordentlichen Gerichten durchgeführt). Hinsichtlich des Nachweises der Zulassung in einem Mitgliedstaat sieht das abkommen keine besonderen Bestimmungen vor, weil das Europäische Patentamt wie jede andere Behörde selbstverständlich immer das Recht hat, sich von der Befugnis solcher Personen zu überzeugen.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in diesem Sinne an Artikel 159 einen Absatz hinzuzufügen.
Zu Artikel 159 Absatz 2 erklärt der Präsident auf eine Frage von Herrn van Benthem, daß die Worte "vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz" zur Folge hätten, daß nur die auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassenen berufsmäßigen Vertreter bevollmächtigt werden könnten. Die Rechtsanwälte seien zur Ausübung einer Tätigkeit auf allen diesen Gebieten befugt.
Der Präsident nimmt darauf die Erörterung von Artikel 160 wieder auf.
Herr van Benthem hält es für erwünscht, daß der Zustellungsbevollmächtigte ein berufsmäßiger Vertreter sei. Diese Maßnahme empfehle sich vor allem aus psychologischen Gründen.
Nach einer diesbezüglichen Meinungsaustausch schließt sich die Gruppe einstimmig einer Kompromißlösung des Präsidenten an. Bis zur Erteilung des Patentes muß der ausländische Patentbewerber einen
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Nach einer eingehenden Erörterung über diese Frage sprechen sich vier Delegationen gegen die unmittelbare Anmeldung auf postalischem Wege aus; eine Delegation (Frankreich) befürwortet diese Anmeldung, während eine andere (Italien) sich ihre Stellungnahme vorbehält.
Die Delegationen, die eine unmittelbare Anmeldung ablehnen, sind der Ansicht, daß eine solche Praxis dem Erfinder (unvollständige Anmeldung) ebenso wie dem Europäischen Patentamt (Mehrarbeit) schade.
Herr Fressonnet ist dagegen der auffassung, daß die sechs Staaten auf Grund der von ihnen ratifizierten Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen rechtlich und moralisch verpflichtet seien; die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Übereinkunft festgelegte Einreichung der Anmeldungen durch die Post zuzulassen.
Die Auslegung dieses Artikels 3 ist Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Einreichung durch die Post als unmittelbare inmeldung gilt und ob das abkommen über ein europäisches Patentrecht durch die Übereinkunft über Formerfordernisse beeinflußt wird.
Vorbehaltlich einer Untersuchung über die Verpflichtungen aus der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse lehnt schließlich die Mehrheit der Gruppe die unmittelbare Anmeldung ab.
Darauf beschlieBt die Gruppe, daß die ausländischen Patentbewerber oder -inhaber für jedes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie für jedes andere Verfahren, das sich auf das Europäische Patent bezieht (zum Beispiel Patentverletzungsverfahren) einen Vertreter bestellen müssen. Die Gruppe ist außerdem der Ansicht, daß diese Bevollmächtigung zumindest bis zum Ende des europäischen Verfahrens, d.h. bis zur Bestätigung oder Nichtigorklärung des Patentes bestehen bleiben muß. Es bleibt noch zu klären, ob ein außerhalb der sechs Staaten ansässiger Patentinhaber nach diesem Zeitabschnitt, und zwar bis zum Erlöschen des Patentes, sich nicht mit der Bestellung eines einfachen Zustellungsbevollmächtigten begnügen kann.
Nach einer Jussprache schließt sich die Gruppe einem Kompromißvorechlag des Fräsifenten an. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist, soll der frühere notwendige Vertreter zur Entgegennahme aller Zustellungen befugt bleiben.
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Personen vertreten könnten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben würden.
Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem und auf eine andere von Herrn Pfanner wird beschlossen, daß alle Disziplinarbestimmungen für die Vertreter sowie die zum Beispiel für die Mandatsniederlegung und den Todesfall geltenden Vorschriften in der Ausführungsordnung berücksichtigt werden sollen.
Artikel 159 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen. Hinsichtlich der Anwälte wird die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 160 auf Artikel 165 zurückkommen und den Redaktionsausschuß beauftragen, für diese einen neuen Absatz auszuarbeiten. Über diese Erörterungen wird dieses Protokoll später berichten.
Erörterungen zu Artikel 160 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, nach diesem Artikel müßten sich alle, die nicht in Gebiet eines der sechs Staaten ansässig seien, vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. Darüber hinaus sei dieser Artikel nicht davon abhängig, daß der Grundsatz der offenen Tür angenommen werde. Er gelte nämlich auch für die außerhalb dieser Länder ansässigen Angehörigen der Vertragsstaaten.
Das Problem der notwendigen Vertretung kann auf zwei Arten gelöst werden. Entweder kann die Vertretung für alle Rechtshandlungen vorgeschrieben werden oder aber nur für die Prozeßhandlungen und nicht für die Entgegennahme der Zustellungen durch das Patentamt. In seinem Vorentwurf hat der Präsident die einschneidenste Lösung gewählt, nämlich die, welche die uneingeschränkte Mitwirkung eines notwendigen Vertreters vorschreibt.
Die Gruppe erörtert zunächst eine Frage von Herrn De Muyser, ob der außerhalb der Vertragsstaaten ansässige Erfinder die Anmeldung nicht durch die Post bewirken könne, selbst wenn er dann für das weitere Verfahren einen notwendigen Vertreter bestellen müsse.
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ARBEITSGRUPPE
" Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962
VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel
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Absatz 2 präzisiert, daß schon Anmeldungen, Anträge und Beschwerden durch den notwendigen Vertreter eingereicht werden müssen, andernfalls sie als nicht gestellt gelten. Dadurch soll erreicht werden, daß gerade diese wichtigen Eingaben durch die Hand des berufsmäßigen Vertreters gehen und nicht etwa der berufsmäßige Vertreter erst nachträglich bestellt wird.
Absatz 3 will klarstellen, daß zur Einreichung von Einwendungen gemäß Artikel 86 ein notwendiger Vertreter nicht bestellt werden muß. Dieser Absatz ist in Klammern gesetzt, weil man schon durch eine sinngemäße Auslegung der Artikel 86 und 160 zu diesem Ergebnis kommen kann. Absatz 3 könnte daher gegebenenfalls gestrichen werden.
Absatz 4 sieht vor, daß der notwendige Vertreter im Europäischen Patentregister eingetragen wird und bis zur Eintragung einer Änderung als der Vertreter angesehen wird. Dies ist notwendig, weil der nach Artikel 160 zu bestellende notwendige Vertreter nicht nur für das Europäische Patentamt, sondern auch für die Ơfentlichkeit der zuständige Gesprächspartner in allen Verfahren, die das Patent betreffen, sein soll.
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Tatbestände festgelegt, für die eine Vertretung zwingend vorgeschrieben ist. Es sind dies a) alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und b) alle Verfahren, durch die ein europäisches Patent geltend gemacht wird, wie etwa Verfahren bei Verletzung europäischer Patente. Der Tatbestand zu b) wird vorgeschlagen, um beispielsweise den "Ausländer" zu zwingen, im Falle der Geltendmachung des europäischen Patents einen Vertreter zu bestellen; damit soll dem Verletzungsbeklagten die Geltendmachung des Einwands der Nichtigkeit durch Stellung des Nichtigkeitsantrags vor dem Europäischen Patentamt erleichtert werden, da dieser dann dem inländischen Vertreter zugestellt werden kann.
In Absatz 1 Satz 2 ist der Umfang der Vertretungsmacht des notwendigen Vertreters gesetzlich festgelegt, d.h. diese Vertretungsmacht steht dem notwendigen Vertreter auch dann zu, wenn der Auftraggeber nur eine eingeschränkte Vollmacht erteilt hat. Satz 2 ist also das Spiegelbild zu Satz 1. Satz 2 bedeutet keine Erweiterung der im nationalen Recht vorgeschriebenen Vertretungsbefugnis vor nationalen Gerichten; wenn also nach nationalem Recht vor einem bestimmten nationalen Gericht nur bestimmte Anwälte auftreten können, so verbleibt es selbstverständlich bei dieser Regelung. Durch Artikel 160 erhält der notwendige Vertreter nicht etwa das Recht, vor einem nationalen Gericht aufzutreten. Artikel 160 gibt ihm nur das Recht, einen vor diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu bevollmächtigen. Artikel 160 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich nur auf Verfahren Durch diese Vorschrift wird der notwendige Vertreter nicht bevollmächtigt; materiell über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu verfügen, beispiels weise durch Abtretung oder Einräumung von Lizenzen.
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Zu Artikel 160
Notwendiger Vertreter
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Nach Artikel 2 Abs. 3 der PVU ist es den Verbandsstaaten vorbehalten, für Personen, die nicht im Inland ansässig sind, besondere Bestimmungen über ihre Vertretung vor dem nationalen Patentamt zu treffen. Von diesem Vorbehalt haben die Mitgliedsstaaten des Gemeinsamen Marktes, soweit feststellbar, Gebrauch gemacht, indem sie in ihrem nationalen Recht vorschreiben, entweder, a) daß Personen, die nicht im Inland ansässig sind, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen haben (so Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg), oder b) daß solche Personen sich eines im Inland zugelassenen berufsmäßigen Vertreters bedienen müssen (so die Niederlande und Deutschland). Eine entsprechende Vorschrift für Personen, die nicht im Gebiet der Vertragsstaaten ansässig sind, empfiehlt sich auch für das Abkommen über ein europäisches Patentrecht. Da es sich bei dem europäischen Verfahren um ein Prüfungsverfahren handelt, wird vorgeschlagen, von den oben angeführten beiden Möglichkeiten des nationalen Rechts der Vertragsstaaten die Lösung zu b) für das europäische Recht zu übernehmen. Von dieser Lösung geht Artikel 160 des Arbeitsentwurfs aus.
Im einzelnen ist zu Artikel 160 zu bemerken: Absatz 1 ist dem deutschen Recht nachgebildet ( $ 16 des deutschen Patentgesetzes). In Absatz 1 Satz 1 sind die
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Wertraulich!
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf, eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166
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Artikel 160
Notwendiger Vertreter (1) Wer im Gebiet der Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz hat, kann nur dann an einem in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt teilnehmen und die Rechte aus einem europaischen Patent geltend machen, wenn er einen beim Europäischen Patentamt gemäß Artikel 159 zugelassenen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und in allen gerichtlichen Verfahren, die die Patentanmeldung oder das Patent betreffen, zur Vertretung befugt. (2) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden von Personen, die im Gebiet der Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz haben, können nur durch den in Absatz 1 genannten Vertreter eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anmeldung, der Antrag oder die Beschwerde als nicht eingereicht. (13) Die Einreichung von Einwendungen nach Artikel 86 gilt nicht als Teilnahme an einem Verfahren im Sinne des Absatzes 1.7 (4) Der in Absatz 1 genannte Vertreter wird im Europäischen Patentregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, der infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung nicht mehr Vertreter ist, wird bis zur Eintragung dieser Änderung als Vertreter angesehen.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667
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Art. 133 MPU
- 2 -
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrundeliegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| 133 | M/62/I/II | S.4; 9 | |
| M/64/I | S.2 | ||
| M/112/I | S. 1 | ||
| M/115/I | S. 1 | ||
| M/126/I/R 9 | S. 2 | ||
| M/136/I/R 10 | S. 12 | ||
| M/143/I/R 14 | S. 3 | ||
| M/146/R 5 | - | ||
| M/160/K | S. 2 |
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(1) ... c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache ... (3) .... die Uebersetzung der europlischen Patentanmeldung in der Verfahrensaprache nicht
Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleichzeitig mit fer europlischen Patentschrift ...
Artikel 102 (5) ... in den beiden Auer prasben des Europlischen Patentamts, die nicht Verfahrensaprache sind, einzureichen hat.
Artikel 116 (4) ..... sofern das angerufene Organ nicht in Fallen ...
Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermessen verbindlicher Form vorzunehmen ...
Artikel 124 (1) ... oder einen Teil der Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, eingereicht hat, und die Aktenzeichen ..
Artikel 133 (3) ... fur andere juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, ...
Artikel 134 (5) ... Vor einer solchen Massnahme ...
Artikel 143 (2) ....; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.