Art132dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art132dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 132
  • Dossier / langue : Deutsch
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Artikel 132 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 132 MPU Austausch von Veröffentlichungen

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 193 IV/215/62 S. 67
VE Mai 1962 63 6551/IV/62 S. 19
VE 1962 63 2632/IV/64 S. 18
IV/215/62 193 IV/3076/62 S. 161
VE 1971 (Ue) 61 BR/135/71 Rdn. 107

Dokumente der MDK

E 1972 132 M/78/I/II S. 1
" 132 M/88/I/R 3 S. 24
" 132 M/146/R 5 Art. 132
" 132 M/PR/I S. 68
" 132 M/PR/G S. 203

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.

11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die. Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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würde. Dies würde einen Verstoß gegen den bisher verfolgten Grundsatz bedeuten, die nationalen Verfahren nur insoweit zu vereinheitlichen, als es für die Ziele des Übereinkommens unbedingt erforderlich ist. 744. Die niederländische Delegation teilt diese Auffassung und fügt hinzu, dieser Vorschlag gehe über das mit Artikel 131 beabsichtigte Ziel insofern hinaus, als er den Rechtshilfeverkehr nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten regeln wolle, sondern auch zwischen Gerichten und Behörden der einzelnen Vertragsstaaten untereinander. 745. Nach Auffassung der britischen Delegation ist die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 131 nicht erforderlich. 746. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den österreichischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme. 747. Die österreichische Delegation schlägt vor, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß in Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents Gerichte und andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrags ersuchen können (Dok. M/41 Nr. 13). 748. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.

Artikel 132 - Austausch von Veröffentlichungen

749. Die österreichische Delegation beantragt, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit zwischenstaatlichen Organisationen, sondern auch mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen kann (Dok. M/78/1). Die jetzige Fassung, so könnte man meinen, enthalte eine erschöpfende Aufstellung der Stellen, mit denen das Europäische Patentamt derartige Vereinbarungen schließen könne. 750. Die schwedische Delegation zeigt Sympathie für den österreichischen Vorschlag, fragt sich aber, ob man Absatz 2 nicht überhaupt streichen sollte, da das Europäische Patentamt selbstverständlich derartige Vereinbarungen treffen könne. 751. Dies ist auch die Auffassung der britischen Delegation, die deshalb, unterstützt von der irischen Delegation, den Vorschlag macht, Absatz 2 entfallen zu lassen. Würde man dagegen diese Bestimmung in der von der österreichischen Delegation gewünschten Weise ergänzen, könnte im Gegenschluß gefolgert werden, das Europäische Patentamt dürfe andere Vereinbarungen nicht abschließen; dieses Ergebnis wäre unerwünscht. 752. Der Vorsitzende bemerkt, man könnte Absatz 2 auch so allgemein formulieren, daß das Europäische Patentamt alle Arten von Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen könne. 753. Die Delegation der WIPO hält eine verallgemeinerte Fassung in dem vom Vorsitzenden angedeuteten Sinne für die beste Lösung. 754. Die Anregung des Vorsitzenden wird von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und der Niederlande als Vorschlag aufgegriffen. 755. Die britische und die schwedische Delegation einerseits und die österreichische Delegation andererseits ziehen ihre Vorschläge zugunsten des deutsch-französisch-niederländischen Vorschlags zurück. 756. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 2 in der vom Vorsitzenden angeregten, allgemein gehaltenen Fassung an.

Artikel 133 - Vertretung

757. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, die Frage zu prüfen, ob die Überschrift dieses Artikels nicht gemäß dem Vorschlag der französischen Delegation wie folgt geändert werden sollte: „Allgemeine Grundsätze der Vertretung". 758. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf den Absatz 2 (vgl. Dokument M/14, Punkt 8), demzufolge im französischen Text das Wort "établissement» durch "siège » und im englischen Text die Worte "registered place of business" durch "seal" ersetzt werden sollen. 759. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie würde es vorziehen, wenn in der englischen Fassung die Worte "registered place of business" durch die Worte "principal place of business" ersetzt würden (vgl. Dokument M/64, S. 1). 760. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, diese Frage zu prüfen. 761. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Absatz 3 zu beauftragen (vgl. Dokument M/14, Punkt 8). 762. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Standpunkt der französischen Delegation, demzufolge Absatz 3 auch für die Übergangszeit gilt, teilt. 763. Auf eine Bemerkung der Delegation des COPRICE hin erklärt der Ausschuß, daß er mit der folgenden Auslegung von Absatz 3 einverstanden sei: die Verwendung des Wortes „Angestellter" schließt nicht aus, daß sich eine Gesellschaft durch eines ihrer Organe, z. B. ein Mitglied des Verwaltungsrats, vertreten lassen kann. Der Ausschuß ist nämlich der Ansicht, daß diese Frage durch Absatz 1 geregelt wird, demzufolge sich eine natürliche Person selbst vertreten kann und sich eine juristische Person durch ihre Organe vertreten lassen kann. In Absatz 3 werde hinzugefügt, daß sich eine juristische Person außerdem durch ihre Angestellten vertreten lassen oder über diese tätig werden könne. Der Ausschuß kommt ferner überein, daß das Wort „Angestellter" nach Absatz 3 im weitesten Sinne zu verstehen ist.

Artikel 134 - Zugelassene Vertreter

764. Die schwedische Delegation legt ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2 ausführlich dar (Dokument M/53, Seite 4), nämlich das Erfordernis zu streichen, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden. Ihrer Ansicht nach ist es nicht zweckmäßig, ein solches Erfordernis im Rahmen eines internationalen Patentübereinkommens vorzusehen. Sie wäre jedoch bereit, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des Wohnsitzes in einem der Vertragsstaaten zu ersetzen. 765. Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation unterstützt. 766. Die französische Delegation erläutert die Gründe, die sie veranlaßt haben, eine Änderung des Absatzes 3 vorzuschlagen (vgl. Dokument M/112). Es solle nämlich präzisiert werden, daß die in die Liste eingetragenen Personen berechtigt seien, nicht nur vor allen Organen des Europäischen Patentamts, sondern auch in allen Verfahren" aufzutreten. Durch diese Präzisierung solle der durch das Zentralisierungsprotokoll (Abschnitt IV) gebotenen Möglichkeit Rechnung getragen werden, einigen nationalen Patentämtern Arbeiten zu übertragen. 767. Der Vorsitzende stellt fest, daß mehrere Delegationen dem Vorschlag der französischen Delegation zustimmen. 768. Die Delegation der Niederlande erklärt sich mit dem

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender. Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendll, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Eifrifs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So wamt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu schiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. (2) Das Zurepäische Patentamt kann Vereinbarungen uber den Austausch oder die Uebermittlung von Veröffentlichungen treffen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelezt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (2) Das Burcpäische Patentamt kann Vereinbarungen uber den Austausch oder die Uebermittlung von Veröffentlichungen treffe=

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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1. Artikel 31 Absatz 3

(3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schliessen.

2. Artikel 132 Absatz 2

(2) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats, der nicht Vertragsstaat ist, sowie mit zwischenstaatlichen Organisationen und mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Uebermittlung von Veröffentlichungen treffen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCIE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 13. September 1973 M / 78 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichische Delegation

Betrifft : Aenderungsvorschlag zu dem unter dem Dokument M/41 Punkt 3 eingebrachten Vorschlag der Oesterreichischen Regierung bzw. Aenderungsvorschlag zu Artikel 132 (2) des Uebereinkommensentwurfes

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- (2) L'Office européen des brevets peut communiquer toutes informations utiles concernant les demandes de brevet européen et les brevets à la délivrance desquels elles ont donné lieu aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas parties à la présente convention, si des accords de travail prévoient l'échange de telles informations. (3) Les communications d'informations faites par l'Office européen des brevets conformément aux paragraphes 1 et 2 ne sont pas soumises aux restrictions prévues à l'article 128 .

Cf. la régle 98 (Communications entre l'Office européen des brevets et les administrations des Etats contractants)

Article 131 Assistance judiciaire et administrative (1) Sauf dispositions contraires de la présente convenion ou des législations nationales, l'Office européen des brevets et les juridictions ou autres autorités compétentes des Etats contractants s'assistent mutuellement, sur requête, en se communiquant des informations ou des dossiers. Lorsque l'Office européen des brevets communique les dossiers aux juridictions, aux ministères publics ou aux services centraux de la propriété industrielle, la communication n'est pas soumise aux restrictions prévues à l'article 128 . (2) Sur commissions rogatoires émanant de l'Office européen des brevets, les juridictions ou autres autorités compétentes des Etats contractants procèdent pour ledit Office et dans les limites de leur compétence, aux mesures d'instruction ou autres actes juridictionnels.

Cf. les règles 98 (Communications entre l'Office européen des brevets et les administrations des Etats contractants), 99 (Communication de dossiers aux tribunaux et administrations des Etats contractants ou par leur intermédiaire) et 100 (Procédure des commissions rogatoires)

Article 132 Echange de publications (1) L'Office européen des brevets et les services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants échangent sur requête, pour leurs propres besoins et gratuitement, un ou plusieurs exemplaires de leurs publications respectives. (2) L'Office européen des brevets peut conclure avec les services centraux de la propriété industrielle ou d'autres administrations de tout Etat qui n'est pas partie à la présente convention ainsi qu'avec des organisations internationales des accords portant sur l'échange ou l'envoi de publications.

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(2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sachdienliche Angaben über europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente übermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Erteilung von Auskünften durch das Europäische Patentamt unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128.

Vgl. Regel 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten)

Artikel 131 Rechts- und Amtshilfe (1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128 . (2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

Vgl. Regeln 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten), 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung) und 100 (Verfahren bei Rechtshilfeerauchen)

Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. (2) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats, der nicht Vertragsstaat ist, sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. (2) The European Patent Office may communicate any useful information concerning European patent applications and the resulting European patents to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, where the exchange of such information is provided for by working agreements. (3) The communications by the European Patent Office under paragraphs 1 and 2 shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Cf. Rule 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States)

Article 131

Legal and administrative co-operation (1) Unless otherwise provided for in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the courts or authorities of Contracting States shall give assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. Where the European Patent Office lays files open to inspection by courts, Public Prosecutors' Offices or central industrial property offices, the inspection shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128. (2) Upon receipt of letters rogatory from the European Patent Office, the courts or other competent authorities of Contracting States shall undertake, on behalf of that Office and within the limits of their jurisdiction, any necessary enquiries or other legal measures.

Cf. Rules 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States), 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States) and 100 (Procedure for letters rogatory)

Article 132

Exchange of publications

(1) The European Patent Office and the central industrial property offices of the Contracting States shall despatch to each other on request and for their own use one or more copies of their respective publications free of charge. (2) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with or their supply to the central industrial property offices or other authorities of any State which is not a party to this Convention, or international organisations.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 61 - Austausch von Veröffentlichungen 107. Die Gruppe nahm einen Vorschlag der Vertreter der WIPO (Arbeitsunterlage Nr. 3 vom 14. Oktober 1971) an, wonach in Absatz 3 der Anwendungsbereich der Vereinbarungen des Europäischen Patentamts so erweitert werden soll, dass sich dies nicht auf. einen (gegenseitigen) Austausch von Veröffentlichungen zu beschränken brauchten, sondern auch die (einseitige) Uebermittlung - insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe für die Entwicklungsländer - von Unterlagen des Europäischen Patentamts betreffen könnten.

Artikel 62 - Austausch von Auskünften 108. Die Gruppe prüfte die in der ersten Bemerkung zu der Nummer 1 zu Artikel 59 AO aufgeworfene Frage, ob die Vertragsstaaten verpflichtet werden sollen, dem Europäischen Patentamt das Erlöschen von Patenten mitzuteilen.

Erstens einmal vertrat die Gruppe die Ansicht, dass entsprechend dem System des Uebereinkommens eine solche Verpflichtung auf jeden Fall auf die Einspruchsfrist oder auf das Einspruchsverfahren begrenzt werden sollte.

Sodann wurde bemerkt, dass die Frage der Unterrichtung Uber das Erlöschen des Patents sich nicht so sehr im Fall eines völligen Erlöschens stellen würde - in diesem Fall würde das Europäische Patentamt früh genug vom völligen Desinteresse des früheren Inhabers Kenntnis erhalten -, als vielmehr im Falle eines teilweisen Erlöschens des Patents,

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Brüssel, den 17. November. 197.1 BR/135/71


BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Publications de l'Office européen des brevets Outre les publications prévues aux articles 85,98 et 107, l'Office européen des brevets publie périodiquement: a) un Bulletin européen des brevets contenant les inscriptions portées au registre européen des brevets, ainsi que toutes les autres indications dont la publication est prescrite par la présente Convention; b) un Journal officiel de l'Office européen des brevets contenant les communications et les informations d'ordre général du Président de l'Office européen des brevets, ainsi que toutes les autres informations relatives à la présente Convention et à son application.

- CHAPITRE V

Rapports avec les autorités nationales

Article 61

Échange de publications (1) L'Office européen des brevets adresse gratuitement aux services centraux de la propriété industrielle des États contractants, sur leur requête et pour leurs propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des publications prévues aux articles 60,85,98 et 107. (2) Les services centraux de la propriété industrielle des États contractants adressent gratuitement à l'Office européen des brevets, sur sa requête et pour ses propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des demandes publiées et des fascicules imprimés des brevets nationaux, ainsi que des publications correspondant à celles de l'Office européen des brevets mentionnées à l'article 60 , lettres a) et b). (3) L'Office européen des brevets peut conclure avec les services centraux de la propriété industrielle ou d'autres administrations de tout État ainsi qu'avec des organisations internationales, des accords portant sur l'échange de publications.

Article 62

Demande d'informations

(1) Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou des législations nationales, l'Office européen des brevets et les tribunaux ou administrations des États contractants s'assistent mutuellement en se communiquant sur requête des informations ou des dossiers. La communication des dossiers de l'Office européen des brevets n'est pas soumise au paiement de la taxe prévue par l'article 149. (2) Sur requête, l'Office européen des brevets communique les dossiers des demandes de brevet européen ou des brevets européens aux tribunaux et aux ministères publics des États contractants sans que la communication soit soumise aux restrictions prévues à l'article 149 .

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Artikel 60

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmäBig heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffenden Veröffentlichungen enthält.

KAPITEL V

Beziehungen zu den nationalen Behörden Artikel 61 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in den Artikeln 60, 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen. (2) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstaben a und b aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 62

Auskunftsersuchen

(1) Soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. Für die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 149 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt auf Antrag Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daß die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 149 unterworfen ist.

Article 60

Publications of the European Patent Office

In addition to the requirements as to publication contained in Articles 85, 98 and 107, the European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as all other particulars, the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

CHAPTER V

Relations with national authorities Article 61 Exchange of publications (1) The European Patent Office shall despatch free of charge to the central industrial property offices of the Contracting States, at their request and for their own use, one or more copies of the publications referred to in Articles 60, 85, 98 and 107. (2) The central industrial property offices of the Contracting States shall despatch free of charge to the European Patent Office, at the latter's request and for its own use, one or more copies of the published applications for and printed specifications of national patents, as well as of publications analogous to those of the European Patent Office referred to in Article 60, subparagraphs (a) and (b). (3) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with the central industrial property offices or other authorities of any State, or with international bodies.

Article 62

Requests for information (1) Unless otherwise provided in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the Courts or administrations of Contracting States shall give mutual assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. For inspection of the files of the European Patent Office, the fee referred to in Article 149 shall not be payable. (2) The European Patent Office shall, on request, communicate the files concerning applications for European patents and those concerning European patents to the Courts or Public Prosecutors' Offices of Contracting States, notwithstanding the restrictions laid down in Article 149.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im. Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne:

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beaufsragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in 16 chen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenosmen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

192

Der Redaktionsausschuß hat zu diesson Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211

Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen.

Artikel 241

Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Brüssel, den 17. Januar 1962

Artikel 193 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rochtsschutz der Vertragsstaaten suf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 60 aufgeführten Veröffentlichungen des Suropäischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Suropäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstabe a und b aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Stactes Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 63

Dieser Artikel behandelt den Austausch von Veröffentlichungen. Herr Pfanner unterstützt den von der BIRPI ausgesprochenen Wunsch bezüglich des Absatzes 3.

Ein Meinungsaustausch findet hierüber statt, und es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß Absatz 3 dahingehend ergänzt, daß das Europäische Patentamt mit den internationalen Organisationen Vereinbarungen treffen kann.

Artikel 64

Absatz 3 dieses Artikels betrifft die gegenseitige Unterrichtung des Europäischen Patentamts und der nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz über den Verlauf der Prüfungsverfahren.

Herr Pfanner möchte in das Abkommen eine sich an den skandinavischen Entwurf anlehnende Bestimmung aufnehmen, wonach das Europäische Patentamt die Möglichkeit hat, Arbeitsvereinbarungen mit den Ämtern von Drittländern über den Informationsaustausch abzuschließen.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß man hier zwei Probleme unterscheiden müsse. Das erste Problem sei ein sachliches Problem, d.h. das des Informationsaustausches, das sich zweifellos durchführen lasse. Das zweite Problem betreffe die Frage, wer für den Abschluß derartiger Vereinbarungen zuständig sei. Dieses Problem falle unter das Allgemeine Abkommen. Im Wortlaut dieses Abkommens müsse jedoch erwähnt werden, daß im Falle einer solchen Vereinbarung das Europäische Patentamt das Recht des Informationsaustausches mit den zuständigen Stellen von Drittländern hat. Eine derartige Vorschrift sei tatsächlich notwendig, damit die Anmelder dem Patentamt nicht die Verletzung von Geheimnissen vorwerfen können.

Nach einem Meinungsaustausch beauftragt die Mehrheit der Gruppe den Redaktionsausschuß, einen entsprechenden Absatz 4 in Artikel 64 aufzunehmen.

Auf die Ausführungen von Herrn Pfanner beschließt die Gruppe anschließend, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen der gemäß Artikel 162 Absatz 3 vorgeschriebenen Zahlung einer Gebühr nicht unterliegen sollen.

Der Redaktionsausschuß wird mit der Fassung eines entsprechenden Texts beauf tragt. 2632 / I V / 64-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Die Patentklassifikation, die vom Europäischen Patentamt benutzt wird, ist die in 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation von November 1954 vorgesehene "Internationale Klassifikation".

Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Klassifikation hängt von dem Fortschreif der Arbeiten an der Ausarbeitung dieser Klassifikation ab.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN MIT DEN NATIONALEN BEHÖRDEN

Artikel 63 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Beschutz der Vertragstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen intants. (1) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten nitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke der mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentiften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a) und b) aufgefuhrVeröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (1) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsund mit anderen Behörden jedes Staats Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentungen treffen.

Artikel 64 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem ben oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Euro13 Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragstaaten gegenseitig auf Antrag die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (1) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten gewährt das Europäische Patentinsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass isicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz rtagstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsans bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beip

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AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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Artikel 60 (59)

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60) Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am onde des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211) Der. Artikel wurde angenommen.

Artikel 63 (193) Der Artikel wurde ebenfalls angenommen.

Artikel 64 (192) Der Vorsitzende wics darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stehe. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der Äster ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschlieBenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. AuBerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebiete betreffen.

Die Frage, ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestismungen des Europäischen Abkommens anpassen solle, könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten.

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Brüssel, den 31, Juli 19 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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Kapitel V

Beziehungen mit den nationalen Behörden

Artikel 63 (193)

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten aufderen Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein odere mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Ver-· öffentlichungen des Europäischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Europäische Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwee ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffan lichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a und b aufgefüh ten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehör den für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staates Vereinbarungen über den Austausch von Ver. öffentlichungen treffen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Der Präsident hält es schliesslich für angebracht, daran zu erinnern, dass, wenn der gesamte Entwurf einnal fertiggestellt sein wird, die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten werden, zu den einzelnen von der Gruppe angenommenen Bestimmungen Stellung zu nehmen, und dass der Textentwurf in inschluss an diese Stellungnahmen noch geändert werden kann.

Artikel 88 a wird ait der anmerkung an den Redaktionsausschuss uiberwiesen.

Erörterungen zu artikel 193 des Vorentwurfs

Der Präsident weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Austausch von Veröffentlichungen vorzusehen.

Auf eine Bemerkung von Herrn Singer wird beschlossen, Absatz 3 elastischer zu formulieren und ausser den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz weitere Behörden aufzunehmen, um dem Patentamt möglichst viele Dokumentationsquellen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 193 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 221 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel betreffe den stufenweisen Aufbau des Europäischen Patentamtes. Diese stufenweise Errichtung beruhe auf einen Beschluss des Koordinierungsausschusses. Er fügt hinzu, dass er diese stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorgesehen habe.

Herr Fressonnet stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Artikel 221 nicht zu eng sei und nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Ausdehnung im Rahmen eines Verfahrens zulassen könne, das für alle Gebiete gelte.

Der Präsident, unterstützt durch die deutsche und niederländische Delegation, macht ihn darauf aufmerksam, dass eine solche Ausdehnung für die Länder mit vorhergehender Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen wirde. Es müssten demnach sehr kooplizierte übergangsbestimmungen aufgestellt werden, die neben dem abkommen ein zusätzliches abkommen darstellen

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

IN/215/62- Brüssel, den 1. Februar 196 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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lichungen zu treffen. Derartige Vereinbarungen erscheinen notwendig, um die Dokumentation des Europäischen Patentamts aufzubauen und ständig zu ergänzen.

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Zu Artikel 193

Austausch von Veröffentlichungen

1.) Materialien:

a) Pariser Verbandsübereinkunft, Artikel 13 Abs.4; b) Entschließung der Lissaboner Konferenz zur Revision der Pariser Verbandsübereinkunft vom 31.Oktober 1958 über den Austausch der regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen; c) revidiertes Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros, Artikel 5.

2.) Bemerkungen:

Die Lissaboner Konferenz zur Revision der Pariser Verbandsübereinkunft hat am 31.Oktober 1958 zum Druckschriftenaustausch folgende Entschließung angenommen: "Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß die Verbandsländer ihre regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen austauschen und Verhandlungen aufnehmen, um unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zum Austausch der gedruckten Beschreibungen der Erfindungen und der erteilten Patente. zu gelangen."

Es dürfte sowohl dem Geist dieser Entschließung als auch den sachlichen Notwendigkeiten entsprechen, in des Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, die festlegt, daß das Europäische Patentamt einerseits und die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten andererseits sich gegenseitig die von ihnen herausgegebenen Patentschriften, Patentblätter und Amtsblätter kostenlos zur Verfügung stellen. Der in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehene kostenlose Austausch der Veröffentlichungen darf selbstverständlich nur für die Zwecke der austauschenden Ämter erfolgen.

Durch Absatz 3 soll dem Europäischen Patentamt die Befugnis gegeben werden, mit den Patentämtern von Drittstaaten Vereinbarungen über den Austausch von Veröffent

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VERTRAULICH!

Bemerkungen
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 [Artikel 191 bis 1937

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Artikel 193

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Das Europäische Patentamt überläst den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 60 aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten überlassen dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos ein oder mehrere Exemplare der gedruckten nationalen Patentanmeldungen und Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstabe b und c aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 Artikel 191 bis 193

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPAOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.