Art130dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art130dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 130
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 130 (Deutsche Fassung)/Art130dPCTBE1973.pdf

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Artikel 130 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 130 MPU Gegenseitige Unterrichtung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 192 IV/215/62 S. 63,64
Vorschl.d.Vors. 64 Nr.1 4344/IV/63 S. 77,78
VE-Mai 1962 64 6551/IV/62 S. 19,20
VE 1962 64 1699/IV/63 S. 13,14
VE 1962 64 2632/IV/64 S. 18
IV/215/62 192 IV/3076/62 S. 161
VE 1964 (AO) 62, Nr.1 BR/43/70 Rdn. 48/49
VE 1965 (Ue) 64 BR/10/69 Rdn. 26
VE 1971 (Ue) 62 BR/135/71 Rdn. 108/109
BR/139/71 62 BR/168/72 Rdn. 78/79
BR/139/71 62 BR/169/72 Rdn. 52/53
BR/199/72 129 BR/219/72 Rdn. 42/43

Dokumente der MDK

E 1972 130 M/19 S. 174
" 130 M/20 S. 206
" 130 M/22 S. 256
" 130 M/23 S. 296
" 130 M/30 S. 5
" 130 M/41 S. 6
" 130 M/64/I S. 2
" 130 M/81/I S. 1
" 130 M/88/I/R 3 S. 22

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/1 Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/1 Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert bleiben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/1 Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/1 Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA, und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des sitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 73 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter, dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 1 enthalten. ^* Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/r Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der. Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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722. Die britische Delegation ist sich mit der Delegation der WIPO cinig darüber, daß Artikel 130 die Stadien vor und nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung betreffe. Sie schließt die Frage an, welche Angaben die WIPO vor der Veröffentlichung der curopäischen Patentanmeldung - außer den gemäß Artikel 128 Absatz 5 verfügbaren Angaben - benötige. 723. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß INPADOC auf Anregung der WIPO geschaffen worden sei, um im Interesse der Vertragsstaaten und insbesondere ihrer Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz den Austausch von Daten über eine Zentralstelle zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es erscheine daher vernünftig, nicht nur die WIPO, sondern auch INPADOC in Artikel 130 einzubeziehen. 724. Der Vorsitzende sieht die eigentliche Schwierigkeit in der Frage, ob das Europäische Patentamt Angaben über die Nummer, den Anmeldetag usw. einer europäischen Patentanmeldung, aber auch über den Stand des Verfahrens schon vor deren Veröffentlichung Dritten, beispielsweise INPADOC, übermitteln dürfe oder nicht. 725. Nach Ansicht der Delegation der WIPO bilden die Fälle, in denen Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen zu übermitteln wären, die Ausnahme, während es sich aller Regel darum handeln dürfte, Angaben über bereits veröffentlichte Patentanmeldungen auszutauschen.

Auf die Frage der britischen Delegation sei zu antworten, daß ein Dokumentationszentrum normalerweise lediglich Angaben aus bereits veröffentlichten Dokumenten benötige. Aber Ausnahmesituationen seien denkbar, z. B. wenn eine bedeutende Veröffentlichung kurz vor ihrem Abschluß stünde. Und weiter könnten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Vertragsstaaten oder auch regionale Patentämter am Austausch von Recherchenergebnissen interessiert sein. Außerdem dürften, wie bereits von der österreichischen Delegation erwähnt, Angaben über die Patentklassifikation benötigt werden. 726. Die Delegation der EIRMA legt Wert darauf, daß das Europäische Patentamt vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen außer den Angaben, die es gemäß Artikel 128 Absatz 5 machen kann, Dritten keine Angaben übermitteln darf. 727. Dies ist auch die Auffassung der Delegation des CNIPA, die hervorhebt, daß selbst über die Patentklassifikation Dritten keine Angaben gemacht werden sollen. 728. Der Vorsitzende betont, es sei nicht einzusehen, weshalb as Europäische Patentamt Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen machen sollte, während die nationalen Patentämter dies nicht täten. Hiervon ausgehend sei er persönlich nicht davon überzeugt, daß WIPO und INPADOC in Artikel 130 Absatz 2 einbezogen werden müßten. 729. Die niederländische Delegation erklärt sich von den Argumenten, die für die Übermittlung von Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen angeführt worden seien, nicht überzeugt. Dagegen habe sie keine Bedenken, wenn nach der Veröffentlichung Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren ausgetauscht würden. 730. Die österreichische Delegation hebt nochmals hervor, daß INPADOC entsprechend dem Willen und dem Bedürfnis der Vertragsstaaten der WIPO errichtet worden sei. Dabei habe man sich von der Erwägung leiten lassen, daß ein Dokumentationszentrum zum Austausch von Daten zwischen nationalen Patentämtern nur dann einen Wert habe, wenn diese Daten möglichst rasch verarbeitet würden. Man könne sich etwa vorstellen, daß Daten schon im Stadium der Vorbereitung zur Verfügung gestellt und erst nach Veröffentlichung freigegeben würden; das sei im einzelnen in Arbeitsab-

[^0]kommen zu regeln, deren Inhalt die Vertragsstaaten frei bestimmen könnten. 731. Die jugoslawische und die schwedische Delegation unterstützen den österreichischen Vorschlag. 732. Um die Schwierigkeiten einiger Delegationen auszuräumen, schlägt der Vorsitzende als Kompromiß vor, daß zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet oder Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, Angaben ausgetauscht werden können, daß für diesen Austausch aber die Beschränkung des Artikels 128 bestehenbleibt. 733. Die britische Delegation schlägt ergänzend vor, daß der Verwaltungsrat für diesen Austausch die Beschränkungen des Artikels 128 unter gewissen Voraussetzungen aufheben kann. 734. Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß zur Not anschließen, falls nach Auffassung der Delegation der WIPO den Interessen von INPADOC Rechnung getragen sei. 735. Die Delegation der WIPO führt aus, ihres Erachtens sei es unbedingt erforderlich, daß INPADOC gewisse Angaben über Patentanmeldungen - wenn auch nur kurze Zeit vor deren Veröffentlichung - zur Verfügung stünden. Dies scheine nach dem britischen Ergänzungsvorschlag gewährleistet zu sein. Im übrigen müßte eine Formulierung gefunden werden, die auch regionale Patentbehörden zweifelsfrei einschließe. 736. Der Vorsitzende wiederholt seinen von der britischen Delegation ergänzten Vorschlag (Nrn. 732 und 733) und schlägt ergänzend vor, bei den Dokumentationszentren nicht zu unterscheiden, ob sie aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet errichtet worden sind oder nicht. 737. Die schwedische Delegation unterstützt diesen Vorschlag, der ihres Erachtens eine wirksame Arbeitsweise des INPADOC gewährleistet. 738. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 739. In einer späteren Sitzung kommt der Hauptausschuß überein, daß in Absatz 2 Buchstabe c in der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung* unter "Organisation" sowohl eine Institution wie INPADOC als auch private Unternehmen zu verstehen sind.

Artikel 131 - Rechts- und Amtshilfe

740. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen mündlichen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Überschrift des Artikels. 741. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/9 Nr. 26) sowie einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 21). 742. Die österreichische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in einem neuen Absatz zu bestimmen, daß, falls in einem nationalen Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung des europäischen Patents Zustellungen vorgenommen werden, die Gerichte oder zuständigen Behörden auf Ersuchen Rechtshilfe leisten, auch wenn es sich bei der ersuchenden Behörde um kein Gericht handelt (Dok. M/41 Nr. 12). Erfahrungsgemäß würden nationale Behörden, die' nicht Gerichte sind und daher die normalen Rechtshilfevorschriften für sich nicht beanspruchen könnten, ohne eine solche Bestimmung bei der Zustellung Schwierigkeiten haben. 743. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen diesen Vorschlag, weil er bezüglich der Zustellung in die nationalen Verfahren der Vertragsstaaten eingreifen


[^0]: - Diese ist identisch mit Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe c in der endgültigen Fassung.

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nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Anmeldung bei Inanspruchnahme einer Priorität als zu dem Prioritätsdatum cingereicht gilt, und hält daher den Vorschlag für folgerichtig. 703. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist das Problem der Angabe des Prioritätsdatums einer PCT-Anmeldung eher ein theoretisches Problem, denn normalerweise werde eine PCT-Anmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugehe, bereits veröffentlicht worden sein. Praktisch könne es sich nur dann stellen, wenn die Anmeldung auf Wunsch des Anmelders dem Europäischen Patentamt früher zugehe. . 704. Die Delegation der WIPO meint, dies treffe nur auf PCT-Anmeldungen zu, bei denen das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, aber nicht auf solche, bei denen das Europäische Patentamt als Anmeldeamt tätig werde. 705. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 8 Delegationen für den britischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme. 706. Die italienische Delegation stellt die Frage, wie die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu verstehen sei: Kann das Europäische Patentamt die dort genannten Angaben nur veröffentlichen, soweit sie Dritten auf Antrag mitgeteilt worden sind, oder kann es sie auch unabhängig von einer solchen Mitteilung veröffentlichen? Kann das Europäische Patentamt einen Antrag auf Mitteilung abschlägig bescheiden? Wo und wie werden solche Angaben mitgeteilt beziehungsweise veröffentlicht? 707. Nach Auffassung der britischen Delegation ist beabsichtigt, es voll und ganz in das Ermessen des Europäischen Patentamts zu stellen, ob diese Angaben vor der Veröffentlichung der Anmeldung Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden. 708. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist auf Regel 97 (96) Absatz 1 hin, wonach der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen kann, daß und in welcher Form solche Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden. 709. Die Delegation der EIRMA regt an, die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu einer Muß-Vorschrift zu machen. 710. Diese Anregung wird von der italienischen und der schwedischen Delegation als Vorschlag übernommen. 711. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre eine derartige Muß-Vorschrift nicht zweckmäßig, insbesondere im Hinblick darauf, daß die bereits diskutierten Unterschiede zum PCT-Vertrag bestehen. Im übrigen werde man darauf vertrauen können, daß das Europäische Patentamt von seinem Ermessen in vernünftiger Weise Gebrauch machen werde. 712. Auch die niederländische Delegation ist dafür, es bei der Kann-Vorschrift zu belassen, die dem Europäischen Patentamt einen großen Ermessensspielraum einräume. 713. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 7 Delegationen gegen eine Änderung in eine Muß-Vorschrift aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 130 - Gegenseitige Auskunftserteilung

714. Die britische Delegation, unterstützt von mehreren Delegationen, schlägt vor, Absatz 2 der Regelung des Absatzes 1 anzupassen und damit klarzustellen, daß auch im Verkehr zwischen dem Europäischen, Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten lediglich Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren mitgeteilt werden, nicht aber über den Inhalt solcher Anmeldungen (Dok. M/64/I, Seite 2). 715. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 716. Die österreichische Delegation schlägt vor, Absatz 2 in der so geänderten Fassung in der Weise zu erweitern, daß Angaben über die Einreichung europäischer und nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten ausgetauscht werden können, sondern auch zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet sowie zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind; dieser Austausch würde aufgrund von Arbeitsabkommen vorgenommen werden (vgl. Dok. M/81/I). 717. Die niederländische Delegation stellt die Frage, welche praktische Bedeutung die vorgeschlagene Bestimmung erlangen könne, wo doch das Europäische Patentamt einerseits gemäß Artikel 128 Absatz 5 bestimmte Angaben gegenüber jedem Dritten, also beispielsweise auch gegenüber Dokumentationszentren, machen und andererseits gemäß dem bereits geänderten Artikel 132 Absatz 2 (siehe Nr. 756) Vereinbarungen mit Dokumentationszentren über den Austausch von Veröffentlichungen treffen könne. 718. Die britische Delegation schließt sich dieser Frage an; bevor sie zu dem österreichischen Vorschlag Stellung nehme, möchte sie erst Klarheit darüber erhalten, welche Angaben z. B. ein Dokumentationszentrum wie INPADOC über die in Artikel 128 Absatz 5 hinaus aufgeführten Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung benötige. 719. Die österreichische Delegation erwidert, INPADOC werde jedenfalls Angaben über die Patentklassifikation benötigen, deren Mitteilung in Artikel 128 Absatz 5 nicht vorgesehen sei, und darüber hinaus wahrscheinlich auch andere Angaben. 720. Nach Auffassung der Delegation der WIPO ist Artikel 130 in der jetzigen Fassung eine allgemeine Bestimmung insofern, als er sowohl unveröffentlichte als auch veröffentlichte Patentanmeldungen als auch erteilte Patente betreffe. Es könne für nationale Ämter und Dokumentationszentren von Interesse sein, diesbezüglich Angaben unmittelbar vom Europäischen Patentamt zu erhalten, ohne auf die Veröffentlichung der Patentanmeldungen angewiesen zu sein. Umgekehrt könne es auch im Interesse des Europäischen Patentamts liegen, die entsprechenden Angaben von nationalen Patentämtern unmittelbar zu erhalten.

Der österreichische Vorschlag betreffe die WIPO, weil sie eine zwischenstaatliche Organisation sei, die - nach Inkrafttreten des PCT - internationale Anmeldungen verfahrensmäßig behandeln werde. Deshalb sei die WIPO an der Möglichkeit interessiert, mit dem Europäischen Patentamt Angaben über Patentanmeldungen auszutauschen, und zwar nicht nur Angaben wie Nummer, Anmeldetag usw., sondern auch statistische Angaben, die nicht veröffentlicht würden. In dieser Hinsicht sei die Bestimmung des Artikels 128 Absatz 5 wohl nicht ausreichend.

Nach ihrer Ansicht sollte übrigens auch regionalen Patentämtern wie der Afrikanisch-madegassischen Organisation für geistiges Eigentum (OAMPI), die in Zukunft an Bedeutung nur gewinnen könnte, die Möglichkeit zur Zusammenarbeit geboten werden, was ihr nach der jetzigen Fassung des Artikels 130 wie auch nach dem österreichischen Vorschlag ausgeschlossen zu sein scheine. 721. Der Vorsitzende entgegnet in bezug auf den letzten Punkt, seines Erachtens seien unter Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten auch regionale Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz zu verstehen.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des ntwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den ntwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 10

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

Abstract

(1) Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 75 Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen.


(2) Absatz 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Uebermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind, und c) jeder anderen Organisation. (3) Die Uebermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Abıatz 2 Buchstaben a und b unterliegt nic it den Beschrănkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Uebermitt ung von Angaben nach Absatz 2 Buchstabe c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die Ubermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

Page 11

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Diese Seite ersetzt im französi schen Text die Seite 22 des Doku ments M/88/I/R 3

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

(1) Unverăndert gegentuber dem gedruokten Entwurf 1972. (2) Absat 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Uebermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten; die nicht Vertragsstaaten sind, b) den zwischenstaatlichen Stellen, die mit der Erteilung von Pate.ten beauftragt sind und c) jeder anderen Organisation. (3) Eie Uebermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Ab.atz 2 Buchstabe: a und b unterliegt ni, it den Beschrănkungen des Artikels 128. Der Verwalrungsrat kann beschliessen, dass die Uebermitt ing von Angaben nach losatz 2 Buchstabe c f.en genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die Ubermittelten Angaben bis zur Ver8ffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M / 98 / I / R 4 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 17. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 50 Artikel 130 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 141 Artikel 144 Artikel 149 Artikel 153 Artikel 157

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Artikel 130
Gegenseitige Unterrichtung

(1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972. (2) Absatz 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch fur die Uebermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden fur den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, b) den zwischenstaatlichen Stellen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind und c) jeder anderen Organisation. (3) Die Uebermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Uebermittlung von Angaben nach Absatz 2 Buchstabe c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die ubermittelten Angaben bis zur Veroffentlichung der europaischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

Bemerkung

Artikel 31 und moglicherweise auch Artikel 33 sollten noch ergänzt werden. K / 88 / I / R 3

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116 53 120 63 121 86 122 87 123 95 124 104 125 105 128 107 130 108 131 111 132 113 135 115

Regeln der Ausführungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 130

Der österreichische Vorschlag zielt darauf ab, den bisher im Dokument N/41 zu Artikel 130 Absatz 4 vorgeschlagenen Text inhaltlich im Artikel 130 Absatz 2 aufzunehmen. Damit ist gleichzeitig beabsichtigt, den Artikel 130 Absatz 2 mit den österreichischen Vorschlägen zu den Artikeln 31 Absatz 3 und 132 Absatz 2 in Einklang zu bringen (siehe hierzu Konferenzdokument N / 78 / I ). (2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet und Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, sachdienliche Angaben über europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente übermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

MInchen, den 14. September 1973 M / 81 / I Original: Deutsch

ZONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichische Delegation

Betrifft : Aenderuggsvorschlag zu dem unter dem
Dokument 1 / 41 Punkt 10 eingebrachten
Vorschlag der Oesterreichischen Regierung

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Artikel 130 Gegenseitige Auskunftserteilung (1) unverändert (2) Absatz 1 gilt für die gegenseitige Auskunftserteilung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) unverändert

Artikel 133 Vertretung (1) unverändert (2) Die naturlichen und juristischen Personen, die weder Wohnsitz noch Hauptsitz in einem Vertragsstaat haben, müssen . . . zugelassen werden. (3) Die natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Vertragsstaat ..... andere juristische Personen mit Hauptsitz im Gebiet ...... handeln können. (4) unverändert

Anmerkung Dementsprechende Aenderungen sind auch in anderen Vorschriften erforderlich.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausführungsordnung

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10. Artikel 130

Absatz 2 dieses Artikels sieht Arbeitsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und Zentralstellen für den gewerblichen Rechtsschutz von Nicht-Vertragsstaaten über den Austausch von Angaben über europäische Patentanmeldungen vor. Zur Vermeidung des Umkehrschlusses, daß Arbeitsübereinkommen mit zentralen Dokumentationsstellen, wie dem Internationalen Patentdokumentationszentrum in Wien, über den Austausch von Daten über Patentanmeldungen und Patente hiedurch ausgeschlossen wären, wird nachstehender Absatz 4 vorgeschlagen: "Artikel 130 (4) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen den Abschluß von Arbeitsübereinkommen mit zentralen Dokumentationsstellen auf dem Patentgebiet über die gegenseitige Zurverfügungstellung von Daten nicht aus".

11. Artikel 131 Absatz 2

Der Inhalt des Absatzes 2 gehört eher zum Artikel 116. Außerdem ist nicht klar, was unter den "anderen gerichtlichen Handlungen" am Schluß des Absatzes 2 gemeint ist. Da die Rechtshilfe im engeren Sinn bereits im Artikel 116, die Übersendung von Akten oder Mitteilung des Akteninhaltes bereits im Artikel 131 Absatz 1 behandelt ist, kommt hier wohl nur die Zustellung in Betracht. Dies sollte zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich gesagt werden.

12. Artikel 131

Vorschlag eines neuen Absatzes 3 betreffend erweiterte Rechtshilfe zwischen Behörden der Vertragsstaaten.

Artikel 9 des Anerkennungsprotokolles verlangt für die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung des Patentes die ordnungsgemäße Zustellung der Klage. Artikel 1 Absatz 2 des Anerkennungsprotokolles stellt den Gerichten andere Behörden gleich, die über Ansprüche auf Erteilung des Patentes entscheiden. Um diese Gleichstellung tatsächlich zu erreichen,

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 22. August 1973 M / 41 Original: Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung

Betrifft: Aenderungsvorschläge zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausführungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls

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- in der Ausfuhrungsordnung - lediglich in Regel 94 (Ausschluss bestimmter Aktenteile) enthalten zu sein. Dies sollte klargestellt werden, weil die genannten Ausnahmen oder Beschrănkungen bei der Anwendung der Regel 96 und der Regel 99 Absătze 2 und 3 zum Tragen kommen.

17. Artikel 130 Absatz 1

Die CEEP ist der Ansicht, dass ein Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behrden der Vertragsstaaten unbeschrănkt moglich sein sollte, soweit es sich um Fragen handelt, die nicht Patentanmeldungen oder aus sie erteilte Patente betreffen; soweit es sich um Fragen handelt, die Patentanmeldungen oder vor ihrer Veroffentlichung erteilte Patente betreffen, sollte diese Moglichkeit auf den Verkehr mit den Behorden der benannten Staaten beschrănkt sein. Was den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behorden der nicht benannten Vertragsstaaten in bezug auf Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente angeht, sollte er nur unter der ausdrucklichen Bedingung moglich sein, dass er den in Artikel 128 Absătze 1 bis 5 vorgesehenen Beschrănkungen unterliegt. 18. Artikel 130 Absatz 2

Aus den zu Absatz 1 dargelegten Grunden, die hier verstärkt gelten, durfte dieser Absatz - zumindest in seiner derzeitigen Fassung - nicht aufrechterhalten werden. Gegen Mitteilungen an Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, aber mit dem Europaischen Patentamt durch Arbeitsabkommen verbunden sind, ist zwar nach der Veroffentlichung der Anmeldungen nichts einzuwenden, doch mussten diese Mitteilungen zumindest in der Zeit vor der Veroffentlichung den Beschrånkungen nach Artikel 128 Absătze 1 bis 5 unterliegen. 19. Artikel 130 Absatz 3

Dieser Absatz ist inhaltlich in den Vorschlagen zu den Absătzen 1 und 2 behandelt worden; er ist zu streichen. 20. Artikel 131

Dieser Artikel warre im gleichen Sinne wie Artikel 130 zu uberprufen.

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MÜNCHNER EMPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 ∵ 30 Original: Franzusisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der uffentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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Il est souhaitable que la procédure de recours puisse se faire en deux étapes: la première, ou recours formel, devant être accomplie dans un délai de deux mois, et la seconde, ou motivation du recours, devant être accomplie dans un délai maximum de six mois.

29 Article 120 par. 2 (Cet article est pris par la FEMIPI à titre d'exemple)

Il est vivement recommandé par la FEMIPI que les délais prévus dans la procédure, comme celui stipulé à l'article 120 par. 2 soient au minimum de deux mois.

30 Article 128 par. 5 Il est souhaitable que les informations accessibles aux tiers avant la publication comprennent également, le cas échéant, la mention de la priorité et la mention de l'origine PCT de la demande.

31 Articles 130 et 131 De l'opinion de la FEMIPI, les échanges d'information au profit d'Offices nationaux d'Etats non contractants ne devraient en aucune manière comporter des éléments de fond.

Par ailleurs, quels que soient les motifs de tels échanges ou d'autres communications, le principe du secret des instances concernées devrait être respecté dans l'intérêt du demandeur.

32 Articles 133, 134 et 162 En ce qui concerne ces articles, qui ont trait à la représentation devant l'Office Européen des Brevets, les commentaires, remarques et suggestions de la FEMIPI font l'objet des points 1 à 12.

A cet égard, la FEMIPI tient à affirmer que, compte tenu de la diversité des régimes nationaux en vigueur à ce jour et dans un souci d'uniformisation, les mandataires de l'industrie ont été à la limite des concessions qu'ils peuvent accepter, certaines de celles-ci supprimant d'ailleurs des prérogatives dont ils peuvent actuellement se prévaloir.

33 Article 135 Tant dans l'intérêt des brevetés que dans celui des tiers, il paraît inopportun d'autoriser la «transformation» d'une demande de brevet européen dans les conditions prévues au par. 1 b) de l'article 135.

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Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5

Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des.PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131

Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135

Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5

The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131

In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162

The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135

Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

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STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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toujours un caractère confidentiel pour celui qui les reçoit lorsqu'il s'agit de dossiers visés par l'article 128, par. 1 (demandes non encore publiées). Il conviendrait en conséquence d'ajouter à la Règle 99, par. 2, après «ces communications sont faites dans les conditions prévues à l'article 128»: «en particulier, les dossiers ou copies de dossiers de demandes non encore publiées ne peuvent être transmis à des tiers qu'avec l'accord du demandeur».

Article 161 - Extension progressive du champ d'activité de l'Office Européen des Brevets

24 L'expression «apporter d'autres restrictions à l'instruction d'une demande de brevet européen» au par. 2 est ambigüe. A l'avis du CIFE, il ne devrait en tout cas jamais être apporté de restrictions à la recherche de nouveauté, même et surtout s'il n'y a pas encore d'examen pour la demande considérée.

Il conviendrait donc d'ajouter au paragraphe 2 de l'article 161, après «prévue au paragraphe 1 »: «à l'exclusion de mesures d'ajournement concernant l'établissement du rapport de recherche "européenne».

Règle 28 - Prescriptions régissant les demandes de brevet européen concernant les micro-organismes

25 La Règle 28 prévoit qu'un échantillon du microorganisme doit être déposé au plus tard à la date de dépôt de la demande de brevet européen correspondante et accessible au public de manière irrévocable au plus tard à la date de la première publication de la demande.

Un tel système constituerait une novation par rapport à tous les systèmes existant dans le monde, notamment aux Etats-Unis, au Japon ainsi qu'en Allemagne et aux Pays-Bas. Il présenterait de ce fait des inconvénients graves qu'il a paru important au CIFE d'expliciter sous les points 47 à 55 ci-après.

En vue de concilier l'intérêt évident du déposant et le droit à l'information des tiers, d'une manière sensiblement équivalente à celles des principaux pays industriels, le CIFE propose de développer la Règle 28 conformément au texte repris au point 56 ci-après.

Règle 40 - Examen de certaines conditions de forme

26 C'est à tort, à l'avis du CIFE, que cette Règle fait

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tation d'une copie officielle de la demande dont la priorité a été revendiquée, permet d'écarter toute fraude lors de la fourniture ultérieure par le déposant des indications omises au moment du dépôt de la demande de brevet européen sous priorité.

Règle 49, Règle 52, par. 4 - Préparatifs techniques en vue de la publication

18 «La demande de brevet européen n'est pas publiée lorsque la demande a été retirée . . . .

Il est suggéré de confirmer par une disposition, à introduire de préférence dans la convention, le droit pour le déposant de retirer sa demande à tout moment.

Dans l'état actuel des textes, ce droit ne peut être qu'indirectement déduit des dispositions de la Règle 49(2) ?

Règle 50(3) et Article 92 - Forme de la publication des demandes de brevet européen

19 Il est prévu par la Règle 50(3) que les revendications nouvelles ou modifiées doivent figurer dans la publication à côté des revendications initiales. Cette disposition est jugée si essentielle qu'il est souhaité de la voir transférée dans la convention à l'article 92 .

Article 130 et Article 131 - Règle 99 - Échange d'informations

20 À l'avis du CIFE, l'article 130, par. 3, qui renvoie actuellement aux paragraphes 1 et 2 de ce même article, ne devrait faire référence qu'au seul paragraphe 1. Il ne devrait pas en effet pouvoir être dérogé aux dispositions de l'article 128 au profit d'offices nationaux d'Etats non contractants.

21 D'autre part, en ce qui concerne les Etats contractants, des échanges d'informations tels que ceux visés à l'article 130, par. 1, vont à l'encontre du droit du déposant d'annuler les effets de sa demande, en la retirant et ce aussi longtemps qu'elle n'est pas délivrée. De tels échanges d'informations devraient donc en tout état de cause ne jamais porter sur des informations de fond.

22 Par ailleurs, l'article 131, par. 1 fait, semble-t-il, en partie double emploi avec l'article 130, l'assistance, mutuelle entre Administrations étant en effet déjà réglée par l'article 130.

23 Enfin, quels que soient les motifs de tels échanges d'informations et communications, il devrait être précisé à la Règle 99, à l'avis du CIFE, qu'ils ont

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werden, daß solche Mitteilungen für den Empfänger stets vertraulich sind, wenn es sich um Akten im Sinne des Artikels 128 Absatz 1 (noch nicht veröffentlichte Anmeldungen) handelt. Demnach sollten in Regel 99 Absatz 2 nach den Worten „Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt" folgende Worte eingefügt werden: ,insbesondere die Akten oder Abschriften von Akten noch nicht veröffentlichter Patentanmeldungen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Anmelders übermittelt werden".

Artikel 161 - Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

24 Die Formulierung ,,die Behandlung europäischer Patentanmeldungen, deren Behandlung nach Absatz 1 bereits beschränkt ist, weiter beschränken" in Absatz 2 ist unklar. Nach Ansicht des CIFE sollte jedenfalls die Neuheitsrecherche nie beschränkt werden, selbst - und besonders - in den Fällen, in denen es für die betreffende Anmeldung noch keine Prüfung gibt.

In Artikel 161 Absatz 2 sollten daher nach den Worten ,,weiter beschränken" folgende Worte eingefügt werden: ,jedoch dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, durch die die Erstellung des europäischen Recherchenberichts aufgeschoben wird".

Regel 28 - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

25 Nach der Regel 28 ist vorgesehen, daß ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Tag der Einreichung der entsprechenden europäischen Patentanmeldung hinterlegt und der Öffentlichkeit spätestens am Tag der ersten Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht werden muß.

Eine solche Regelung würde eine Neuerung gegenüber allen Regelungen darstellen, die es zur Zeit auf der Welt, namentlich in den Vereinigten Staaten und in Japan sowie in Deutschland und den Niederlanden, gibt. Sie würde daher schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, so daß es CIFE wichtig erschienen ist, sie in den Nummern 47 bis 55 näher darzulegen.

Um das offensichtliche Interesse des Anmelders mit dem Recht der Dritten auf Unterrichtung in einer Weise miteinander in Einklang zu bringen, die der Verfahrensweise der wichtigsten Industrieländer im wesentlichen entspricht, schlägt der CIFE vor, die Regel 28 entsprechend dem unter Nummer 56 wiedergegebenen Text zu fassen.

Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

26 Nach Ansicht des CIFE ist es falsch, in dieser Regel always on a confidential basis for the recipient when files as referred to in Article 128, paragraph 1, are concerned (unpublished applications). This could be done by adding to Rule 99, paragraph 2, after "Such communications shall be effected in accordance with the conditions laid down in Article 128;" the words "in particular, files or copies of files of applications as yet unpublished may only be communicated to third parties with the agreement of the applicant".

Article 161 - Progressive expansion of the field of activity of the European Patent Office

24 The expression "further restrict the processing of a European patent application" in paragraph 2 is ambiguous. In the opinion of CEIF, there should under no conditions be any restriction to the novelty search, even and especially if there is as yet no examination for the application concerned.

In Article 161, paragraph 2, the following should accordingly be inserted after " . . . provided for in paragraph 1,": "barring adjournment of the European search report;".

Rule 28 - Requirements of applications relating to micro-organisms

25 Rule 28 states that a sample of the micro-organism is to be deposited not later than the date of filing of the application, to be available to the public irrevocably not later than the date of publication.

Such a system would be a new departure in respect of all existing systems, such as in the United States, Japan, Germany and the Netherlands. This would lead to serious difficulties which CEIF considers important enough to detail under points 47 to 55 below.

In order to reconcile evident interests of the applicant and the right of others to obtain information, essentially along the lines adopted by the main industrial nations, CEIF proposes to develop Rule 28 as set out under point 56 below.

Rule 40 - Examination for certain physical requirements

In the opinion of CEIF this Rule wrongly makes

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einer amtlichen Abschrift der Anmeldung, für die eine Priorität beansprucht wird, betrügerische Handlungen zu dem Zeitpunkt auszuschließen, an dem der Anmelder die Angaben, die er bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch unterlassen hatte, nachliefert.

Regel 49 und Regel 52 Absatz 4 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

18 „Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie . . . zurückgenommen worden ist . . ."

Es wird angeregt, durch eine - vorzugsweise in das Übereinkommen aufzunehmende - Bestimmung zu bestätigen, daß der Anmelder das Recht hat, seine Anmeldung jederzeit zurückzunehmen.

Bei der derzeitigen Fassung der Texte läßt sich dieses Recht nur indirekt aus der Regel 49 Absatz 2 ableiten.

Regel 50 Absatz 3 und Artikel 92 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen

19 In Regel 50 Absatz 3 ist vorgesehen, daß außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt werden müssen. Diese Bestimmung wird für so wesentlich gehalten, daß es wünschenswert erscheint, sie in das Übereinkommen (Artikel 92) zu übernehmen.

Artikel 130 und 131 - Regel 99 - Gegenseitige Auskunftserteilung

20 Nach Ansicht des CIFE dürfte der Artikel 130 Absatz 3, in dem zur Zeit auf die Absätze 1 und 2 verwiesen wird, lediglich auf Absatz 1 Bezug nehmen. Es sollte nämlich nicht die Möglichkeit bestehen, zugunsten von nationalen Patentämtern von Nichtvertragsstaaten von den Bestimmungen des Artikels 128 abzuweichen.

21 Was die Vertragsstaaten anbetrifft, so steht die gegenseitige Auskunftserteilung, wie sie nach Artikel 130 Absatz 1 vorgesehen ist, auch dem Recht des Anmelders entgegen, die Wirkungen seiner Anmeldung durch deren Rücknahme zu annullieren, solange das Patent noch nicht erteilt worden ist. Eine Auskunftserteilung dieser Art dürfte sich daher niemals auf Sachangaben erstrecken.

22 Im übrigen scheint sich Artikel 131 Absatz 1 teilweise mit Artikel 130 zu überschneiden, da die Frage der gegenseitigen Unterstützung der Behörden bereits in Artikel 130 geregelt ist.

23 Schließlich sollte nach Ansicht des CIFE ungeachtet der Gründe solcher gegenseitiger Auskunftserteilungen und Unterrichtungen in Regel 99 klargestellt that presentation of an authorised copy of the application on which priority is based makes it possible to eliminate fraudulent pretence when the applicant later supplies the data omitted at the time of filing the European application.

Rule 49, Rule 52, paragraph 4 - Technical preparations for publication

18 "The European patent application shall not be published if it has been . . . withdrawn . . ."

It is suggested to confirm by a clause, preferably in the Convention, the right for the applicant to withdraw his application at any time.

In the present version of the texts, this right can only be derived indirectly from the terms of Rule 49, paragraph 2.

Rule 50, paragraph 3, and Article 92 - Form of publication of European patent applications

19 Rule 50, paragraph 3, says that new or amended claims shall be included in the publication in addition to the original claims. This is considered so essential that it should be transferred to the Convention in Article 92.

Article 130, Article 131, Rule 99 - Exchange of information

20 In the opinion of CEIF, Article 130, paragraph 3, which now refers to paragraphs 1 and 2 of the same Article, should only make reference to paragraph 1. There should be no departure from Article 128 for the central industrial property offices of nonContracting States.

21 Also, where Contracting States are concerned, the exchange of information such as referred to in Article 130, paragraph 1, goes against the right of the applicant to cancel the effects of his application by withdrawing it, as long as the patent has not been granted. Exchange of information should therefore never concern matters of substance.

22 Article 131, paragraph 1, would seem to overlap partly with Article 130, since mutual assistance between authorities is already provided for by Article 130.

23 Whatever may be the motives for such exchange of information and communication, in the opinion of CEIF it should be stipulated in Rule 99 that it is

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Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY CEIF Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 34

être communiquées au demandeur. Si l'Office européen des brevets partage le point de vue du demandeur, ce dernier n'en sera pas avisé et risque d'agir dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets pourrait prendre en dernier ressort une décision défavorable. Afin d'accélérer la procédure, nous suggérons que la dernière phrase soit modifiée de telle sorte que le demandeur soit au moins informé du sens de la décision prise par l'Office européen des brevets. En cas de décision favorable, le demandeur attache moins d'importance aux motifs qu'au résultat.

Article 120 paragraphe 2

24 Les raisons qui ont incité à prévoir des délais différents ne sont pas claires. De telles différences peuvent facilement être source d'erreurs et nous suggérons de retenir dans les deux cas un délai identique de trois mois.

Article 121 paragraphe 5

25 Il paraît raisonnable que le cas de force majeure puisse être invoqué pour justifier d'un retard de paiement de taxes, alors que cette éventualité n'est pas prévue dans ce paragraphe. Il ne semble pas que les dispositions de l'article 120 ni celles de la règle 70 puissent être applicables.

Article 130 paragraphe 3

26 Au cours de la période suivant la date de dépôt d'une demande de brevet européen ne comportant pas de revendication de priorité, le déposant dispose du privilège de retirer sa demande sans que celle-ci soit divulguée et peut-être même de se prévaloir des dispositions de l'article 4.C. (4) de la Convention de Paris. Au cours de cette période, le contenu de la demande de brevet devrait rester inaccessible (sauf aux juridictions nationales conformément à l'article 131) et nous insistons vivement pour que les communications visées à l'article 130 soient soumises aux restrictions prévues à l'article 128.

Article 133 paragraphes 2 et 3

27 Nous suggérons que les définitions concernant les personnes morales qui doivent se faire représenter ou qui sont libres d'agir par l'entremise d'un employé, soient alignées, en ce qui concerne l'exigence de la nationalité, sur la règle 18.2 lettre b) du PCT. On obtiendrait ainsi le nouveau texte suivant: «(2) Les personnes physiques qui n'ont pas de domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas constituées conformément à la législation de l'un des Etats contractants, doivent être représentées... (3) Les personnes physiques qui ont leur domicile

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lediglich ergehen, wenn sie negativ sind. Teilt das Europäische Patentamt die Auffassung des Anmelders, so wird dieser davon nicht unterrichtet und könnte somit in der Annahme handeln, daß schließlich noch eine negative Entscheidung getroffen wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgeschlagen, den letzten Satz dahingehend zu ändern, daß dem Anmelder zumindest mitgeteilt wird, in welchem Sinn das Patentamt entschieden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung sind für den Anmelder nicht so sehr die Gründe wie das Ergebnis von Bedeutung.

Artikel 120 Absatz 2

24 Es ist nicht klar, warum unterschiedliche Fristen gewählt worden sind. Diese Unterschiede könnten leicht zu Irrtümern Anlaß geben, und es wird daher vorgeschlagen, eine einheitliche Frist von 3 Monaten vorzusehen.

Artikel 121 Absatz 5

25 Es dürfte vernünftig sein, höhere Gewalt als einen Grund für die verspätete Zahlung von Gebühren zu akzeptieren, was zur Zeit aus diesem Absatz ausgeklammert ist. Es hat nicht den Anschein, als ob der Artikel 120 oder die Regel 70 angewendet werden könnten.

Artikel 130 Absatz 3

26 In der Zeit nach der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ohne Priorität hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung ohne Offenbarung zurückzuziehen und vielleicht von Artikel 4 Buchstabe C Absatz 4 der Pariser Verbandsibereinkunft zu profitieren. Während dieser Zeit sollte der Inhalt unverletzlich sein (abgesehen von Ausnahmen für nationale Gerichte im Rahmen des Artikels 131), und es wird eindringlich darum gebeten, daß die Auskunftserteilung nach Artikel 130 den Beschränkungen nach Artikel 128 unterliegt.

Artikel 133 Absätze 2 und 3

27 In bezug auf die juristischen Personen, die sich vertreten lassen müssen oder die sich durch einen Angestellten vertreten lassen können, wird vorgeschlagen, die Definition dem Staatsangehörigkeitserfordernis nach der Regel 18.2 (b) des PCT anzugleichen. Der neue Text könnte dann wie folgt lauten: ,(2) Die natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und die juristischen Personen, die nicht nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, müssen... (3) Die natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und die juristischen Personen, applicant. In case the European Patent Office shares the opinion of the applicant, the latter will not be made aware of this and may act on the assumption that an unfavourable decision may eventually be given. To speed up the proceedings, it is suggested that the last sentence be amended so that at least the sense of the decision reached be communicated to the applicant. In the case of a favourable decision, the reasons are of less importance to the applicant than the result.

Article 120(2)

24 The reasons for different time limits are not clear. Such differences may easily give rise to error and it is suggested that a common limit of 3 months be used.

Article 121 (5)

25 It seems reasonable that force majeure be accepted as an excuse for late payment of fees excluded by this paragraph. It does not appear that Article 120 or Rule 70 could be applicable.

Article 130(3)

26 During the period following the filing of a European application without priority, the applicant has the privilege of withdrawing the application without disclosure and perhaps to benefit from Article 4.C. (4) of the Paris Convention. During this period, the contents should be sacrosanct (except under Article 131 to national courts) and it is strongly urged that communication under Article 130 be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Article 133 (2) and (3)

27 As regards legal persons, required to be represented or free to act through employees, it is suggested that the definition be aligned with the nationality requirement in Rule 18.2 (b) of PCT. Thus the new wording could read: "(2) Natural persons not having a residence within, and legal persons not constituted according to the law of, one of the Contracting States must be represented... (3) Natural persons having their residence within, and legal persons constituted according to the law of, one of the Contracting States may be represented..."

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STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

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l'article 104 accorde à un tiers, également à celui qui a reçu un avertissement du titulaire du brevet et qui, de ce fait, introduit une plainte contre ce dernier, en demandant que le tribunal constate que le plaignant n'a pas commis de contrefaçon.

Article 107

15 Pour des raisons pratiques, il est souhaitable que le recours soit formé dans un délai de deux mois (recours formel) et que, par ailleurs, un délai supplémentaire de quatre mois soit prévu au cours duquel le recours doit être motivé.

Article 120 (2)

16 Il paraît souhaitable de prévoir deux mois pour les deux délais fixés au paragraphe (2).

Article 124 (3)

17 Un délai d'un mois pour acquitter la taxe de recherche complémentaire paraît trop court; il devrait être étendu à deux mois.

Article 128 (5)

18 Parmi les indications que l'Office européen des brevets peut communiquer à des tiers, il conviendrait d'ajouter:

- les priorités si le demandeur en excipe, - l'origine PCT s'il s'agit d'une demande PCT.


Article 130 (3)

19 Dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets fournisse des informations aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas partie à la présente convention, ces informations devraient être assujetties aux limitations de l'article 128. Par conséquent, la référence à l'article 130 paragraphe (3) ne devrait viser que l'article 128 paragraphe (1).

Article 131 (1)

20 Il paraît que cet article fait partiellement double emploi avec l'article 130.

Article 135

21 Dans les rédactions anglaise et française de cet article, on ne trouve nulle part la notion de «transformation». Pour des raisons de clarté, cela paraîtrait cependant souhaitable.

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einem Dritten gewährt, auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Warnung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag, daß das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120(2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124(3)

17 Die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz; sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelder sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eine PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130(3)

19 Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

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STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 42

(2) L'Office européen des brevets peut communiquer toutes informations utiles concernant les demandes de brevet européen et les brevets à la délivrance desquels elles ont donné lieu aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas parties à la présente convention, si des accords de travail prévoient l'échange de telles informations. (3) Les communications d'informations faites par l'Office européen des brevets conformément aux paragraphes 1 et 2 ne sont pas soumises aux restrictions prévues à l'article 128 .

Cf. la régle 98 (Communications entre l'Office européen des brevets et les administrations des Etats contractants)

Article 131

Assistance judiciaire et administrative (1) Sauf dispositions contraires de la présente convention ou des législations nationales, l'Office européen des brevets et les juridictions ou autres autorités compétentes des Etats contractants s'assistent mutuellement, sur requête, en se communiquant des informations ou des dossiers. Lorsque l'Office européen des brevets communique les dossiers aux juridictions, aux ministères publics ou aux services centraux de la propriété industrielle, la communication n'est pas soumise aux restrictions prévues à l'article 128. (2) Sur commissions rogatoires émanant de l'Office européen des brevets, les juridictions ou autres autorités compétentes des Etats contractants procèdent pour ledit Office et dans les limites de leur compétence, aux mesures d'instruction ou autres actes juridictionnels.

Cf. les règles 98 (Communications entre l'Office européen des brevets et les administrations des Etats contractants), 99 (Communication de dossiers aux tribunaux et administrations des Etats contractants ou par leur intermédiaire) et 100 (Procédure des commissions rogatoires)

Article 132

Echange de publications (1) L'Office européen des brevets et les services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants échangent sur requête, pour leurs propres besoins et gratuitement, un ou plusieurs exemplaires de leurs publications respectives. (2) L'Office européen des brevets peut conclure avec les services centraux de la propriété industrielle ou d'autres administrations de tout Etat qui n'est pas partie à la présente convention ainsi qu'avec des organisations internationales des accords portant sur l'échange ou l'envoi de publications.

Page 43

(4) Après la publication de la demande de brevet curopéent, les dossiers d'une telle demande et du brevet auquel elle a donné lieu peuvent, sur requête, être ouverts à l'inspection publique, sous réserve des exceptions prévues par le règlement d'exécution. (5) L'Office européen des brevets peut, avant même la publication de la demande de brevet européen, communiquer à des tiers et publier les indications suivantes: a) le numéro de la demande de brevet européen; b) la date du dépôt de la demande de brevet européen; c) le nom du demandeur; d) le titre de l'invention; e) la mention des Etats contractants désignés.

Cf. les règles 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets), 94 (Pièces du dossier exclues de l'inspection publique), 95 (Modalités de l'inspection publique), 96 (Communication d'informations contenues dans les dossiers), 97 (Autres publications de l'Office européen des brevets) et 99 (Communication de dossiers aux tribunaux et administrations des Etats contractants ou par leur intermédiaire)

Article 129

Publications périodiques L'Office européen des brevets publie périodiquement: a) un Bulletin européen des brevets contenant les inscriptions portées au Registre européen des brevets, ainsi que toutes les autres indications dont la publication est prescrite par la présente convention; b) un Journal officiel de l'Office européen des brevets contenant les communications et les informations d'ordre général émanant du Président de l'Office européen des brevets ainsi que toutes autres informations relatives à la présente convention et à son application.

Cf. les règles 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur) et 106 (Limitations apportées à l'examen)

Article 130

Echange d'informations (1) L'Office européen des brevets et, sous réserve de l'application des dispositions législatives ou réglementaires visées à l'article 73, paragraphe 2, les services centraux de la propriété industrielle des Etats contrac. tants se communiquent, sur requête, toutes informations utiles sur le dépôt de demandes de brevet européen et nationaux ainsi que sur le déroulement des procédures relatives auxdites demandes et aux brevets à la délivrance desquels elles ont donné lieu.

Page 44

(2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sachdienliche Angaben über europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente übermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Erteilung von Auskünften durch das Europäische Patentamt unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128.

Vgl. Regel 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten)

Artikel 131

Rechts- und Amtshilfe (1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128 . (2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

Vgl. Regeln 98 (Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten), 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung) und 100 (Verfahren bei Rechtshilfeerauchen)

Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. (2) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats, der nicht Vertragsstaat ist, sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. (2) The European Patent Office may communicate any useful information concerning European patent applications and the resulting European patents to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, where the exchange of such information is provided for by working agreements. (3) The communications by the European Patent Office under paragraphs 1 and 2 shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Cf. Rule 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States)

Article 131

Legal and administrative co-operation (1) Unless otherwise provided for in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the courts or authorities of Contracting States shall give assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. Where the European Patent Office lays files open to inspection by courts, Public Prosecutors' Offices or central industrial property offices, the inspection shall not be subject to the restrictions laid down in Article 128. (2) Upon receipt of letters rogatory from the European Patent Office, the courts or other competent authorities of Contracting States shall undertake, on behalf of that Office and within the limits of their jurisdiction, any necessary enquiries or other legal measures.

Cf. Rules 98 (Communications between the European Patent Office and the authorities of Contracting States), 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States) and 100 (Procedure for letters rogatory)

Article 132

Exchange of publications (1) The European Patent Office and the central industrial property offices of the Contracting States shall despatch to each other on request and for their own use one or more copies of their respective publications free of charge. (2) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with or their supply to the central industrial property offices or other authorities of any State which is not a party to this Convention, or international organisations.

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(4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. (5) Das Europäische Patentamt kann bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber folgende Angaben machen und diese veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die benannten Vertragsstaaten.

Vgl. Regeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 94 (Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile), 95 (Durchführung der Akteneinsicht), 96 (Auskunft aus den Akten), 97 (Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts) und 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung)

Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung) und 106 (Beschränkungen der Prüfung)

Artikel 130

Gegenseitige Auskunftserteilung (1) Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 73 Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen. (4) Subsequent to the publication of the European patent application, the files relating to such application and the resulting European patent may be inspected on request, subject to the exceptions provided for in the Implementing Regulations. (5) Even prior to the publication of the European patent application, the European Patent Office may communicate the following bibliographic data to third parties or publish them: (a) the number of the European patent application; (b) the date of filing of the European patent application; (c) the name of the applicant; (d) the title of the invention; (e) the Contracting States designated.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 94 (Parts of the file not for inspection), 95 (Procedures for the inspection of files), 96 (Communication of information contained in the files), 97 (Additional publications by the European Patent Office) and 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States)

Article 129

Periodical publications The European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as other particulars the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

Cf. Rules 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor) and 106 (Restrictions affecting examination)

Article 130

Exchanges of information (1) The European Patent Office and, subject to the application of the legislative or regulatory provisions referred to in Article 73, paragraph 2, the central industrial property office of any Contracting State shall, on request, communicate to each other any useful information regarding the filing of European or national patent applications and regarding any proceedings concerning such applications and the resulting patents.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 47

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 48

Die Konferenz billigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses betreffend diese drei Bestimmungen.

In bezug auf die Regel 25 behielt sich die französische Delegation die Möglichkeit vor, die Frage auf der Diplomatischen Konferenz wieder aufzugreifen.

In bezug auf Artikel 129 erklärte sich die Konferenz auf Vorschlag der britischen Delegation damit einverstanden, dass die Fassung von Absatz 1 so geändert wird, dass nicht nur die Angaben über die nationalen Patentanmeldungen, sondern auch die Angaben über die europäischen Patentanmeldungen, die beim nationalen Patentamt eingereicht würden, den einzelstaatlichen Bestimmungen über die Geheimhaltung unterliegen.

Artikel 101 Absatz 3

44. Die österreichische Delegation stellte die Frage, ob im Anschluss an ein Einspruchsverfahren der Patentinhaber mit der geänderten Fassung, in der die Einspruchsabteilung des Patent aufrechtzuerhalten beabsichtige, einverstanden sein müsse.

Es wurde festgestellt, dass gemäss dem in dem Üebereinkommen vorgesehenen allgemeinen System der Patentinhaber sich mit der Fassung, in der das Patent erteilt.wird, einverstanden erklären muss.

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Artikel 68 und 65 41. Die finnische Delegation warf die Frage auf, cb der Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 68 Absatz 3 so ausgelegt werden kDante, dass es in den Ländern mit mehr als einer Amtssprache Sache des betreffenden Staates ist festzulegen, ob die Anmelder nach eigenem Ermessen die Amtssprache wählen konnen, in welcher die Uebersetzung vorzulegen ist, oder ob sie zwingend eine nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Sprache veruenden mulssen.

Die Konferenz hat bestatigt, dass die letztgenannte Auslegung richtig ist; man hat namlich den Staatsangehorigen eines solchen Staates nicht das Recht geben wollen, die Sprache, in die zu ubersetzen ist, ohne Berucksichtigung der von diesem Staat festzulegenden Bestimmungen zu wählen. Diese Auslegung durfte sich deutlich aus dem Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 68 Absatz 4 Buchstabe a ergeben. Die Konferenz war der Meinung, dass eine entsprechende Präzisierung in Artikel 63 Absatz 1 und in Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b erfolgen musste.

Artikel 74 und 129 und Regel 25 2. Der Konferenz lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 21). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkte 10 bis 12).

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- Sekretariat -

BERICHT

tber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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- 141 -

Artikel 129 (62 Abs. 1, 1a, 3 und 4)

Gegenseitige Auskunftserteilung

(1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ubermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen sachdienliche Angaben uber die Einreichnung europaischer oder nationaler Patentanmeldungen und uber Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen. (2) Das Europäische Patentamt kann den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, sachdienliche Angaben uber europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente ubermitteln, wenn eine gegenseitige Unterrichtung in Arbeitsabkommen vorgesehen ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Erteilung von Auskunften durch das Europäische Patentamt unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 127.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 62 - Austausch von Auskünften

In bezug auf Absatz 2 wurde von AIPPI beantragt, vorzuseh: dass die hier vorgesehene Akteneinsicht nur erfolgen darf, wens der Anmelder davon unterrichtet worden ist.

Was Absatz 4 anbelangt, so äusserten UNICE und IHK Bedenken hinsichtlich der Uebermittlung der in Absatz 3 vorgesehenen Angaben an die Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten. UNICE beantragte, dass nur nichtvertrau- liche Angaben ubermittelt werden IHK bemerkte, dass eine europäische Anmeldung, die sich auf die Priorität einer in einem Nichtvertragsstaat eingereichten Anmeldung stützt, Angaben enthalten könnte, die in der Anmeldung, die in den Genuss der Priorität gelangt, nicht enthalten sind.

Artikel 64 - Einreichung der Anmeldung

IFIA machte zu diesem Artikel Vorschläge, die auch den Artikel 66 betreffen. Um dem Erfinder eine gewisse Frist zu geben, in der er die Entwicklung seiner Erfindung abschliessen und deren wirtschaftliche Bedeutung beurteilen kann, wurde vorgeschlagen, für den Anmelder die Möglichkeit vorzusehen, eine Anmeldung mit einer vorläufigen Beschreibung einzureichen und die vollständige Beschreibung mit den Patentansprüchen binnen 18 Monaten nachzureichen. Bei der ersten Einreichung wäre eine geringe Gebühr zu zahlen, und der Gesamtbetrag der Gebühren wäre dann bei der Einreichung der vollständigen Anmeldung zu - 169  d / 72 zat / IS / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72

- SREretariat -

BERICHT uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 59 -Europmisches Patentregister

Die Konferenz hat die Arbeitsgruppe I beauftragt, den Zusammenhang zwischen Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 2 zu prufen, um festzustellen, ob die derzeitigen Fassungen auch für den Fall gelten, dass vor der Veröffentlichung der Anmeldung ein Rechtsübergang der Anmeldung erfolgt und ein Antrag auf Eintragung dieses Rechtsübergangs gestellt wird. Die Arbeitsgruppe I wurde auch beauftragt, in diesem Zusammenhang zu prufen, ob eine Präzisierung in Artikel 149 Absatz 6 angebracht erscheint.

Artikel 62 -Austausch von Auskunften

Die Konferenz lehnte einen Vorschlag des AIPPI ab (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 52 ), wonach vorgeschrieben werden sollte, dass der Anmelder vor Gewahrung der Einsicht nach Absatz 2 unterrichtet werden muss.

Die Konferenz befasste sich ausserdem mit der von einigen Organisationen geAusserten Befurchtung, dass den fur den gewerblichen Rechtsschutz zustandigen Behorden von Nichtvertragsstaaten vertrauliche Auskunfte erteilt werden konnten. Sie war der Neinung, dass dieses Problem bei der Ausarbeitung der in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und diesen Behörden berucksichtigt werden konnte; sie sah keinen Grund fur die Aufnahme restriktiver Klauseln in das Uebereinkommen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 53).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 62

Austausch von Auskünften (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten die sachdienlichen Angaben Uber die Einreichung europäischer Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt sind, sowie Uber den Verlauf des Prüfungsverfahrens und des Einspruchsverfahrens. (1a) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten das Europäische Patentamt von dem ErlBschen eines europäischen Patents in ihrem Hoheitsgebiet während der Einspruchsfrist oder des Einspruchsverfahrens. (1b) Soweit nicht Vorschriften dieses Uebereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von AuskUnften oder die Gewährung von Akteneinsicht. FUr die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 149 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten. (2) + (3) + (4)+

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Briissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

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beispielsweise aufgrund der Nichtentrichtung der Jahresgebühren für einen oder mehrere der benannten Staaten. Die Gruppe war insbesondere aus diesem Grund der Ansicht, dass eine Verpflichtung der nationalen Patentämter vorgesehen werden sollte, das Europäische Patentamt vom Erlöschen eines europäischen Patents in ihrem Hoheitsgebiet während der Einspruchsfrist oder dem Einspruchsverfahren zu unterrichten.

Da die geplante Regelung insbesondere mit einer Verpflichtung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten verbunden wäre, meinte die Gruppe, dass diese Bestimmung nicht in die Ausführungsordnung, sondern in das Uebereinkommen selbst aufgenommen werden sollte (Artikel 62 Absatz 1a). 109. Im Verlauf der Diskussion wurde auch die Frage erörtert, welche Angaben das Europäische Patentamt den nationalen Patentämtèrn mitzuteilen hätte. Es wurde beschlossen, Artikel 62 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass das Europäische Patentamt gehalten ist, den nationalen Patentämtern "die sachdienlichen Angaben über die Einreichung europäischer Patentanmeldungen, in denen (ihre) Staaten benannt sind, sowie über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und des Einspruchsverfahrens zu übermitteln".

Nummer 2 zu Artikel 64 - Tag des Eingangs der Unterlagen der europäischen Patentanmeldungen 110. Die britische Delegation bemerkt in dem Dokument BR/GT I/113/71 (S. 5), dass in Nummer 2 zu Artikel 64 der Ausführungsordnung nationale Patentämter nicht verpflichtet werden, das

BR/135 d/71 zat/BS/K/bm

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Artikel 61 - Austausch von Veröffentlichungen 107. Die Gruppe nahm einen Vorschlag der Vertreter der WIPO (Arbeitsunterlage Nr. 3 vom 14. Oktober 1971) an, wonach in Absatz 3 der Anwendungsbereich der Vereinbarungen des Europäischen Patentamts so erweitert werden soll, dass sich diese nicht auf. einen (gegenseitigen) Austausch von Veröffentlichungen zu beschränken brauchten, sondern auch die (einseitige) Uebermittlung - insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe für die Entwicklungsländer - von Unterlagen des Europäischen Patentamts betreffen künnten.

Artikel 62 - Austausch von Auskünften 108. Die Gruppe prüfte die in der ersten Bemerkung zu der Nummer 1 zu Artikel 59 AO aufgeworfene Frage, ob die Vertragsstaaten verpflichtet werden sollen, dem Europäischen Patentamt das Erlöschen von Patenten mitzuteilen.

Erstens einmal vertrat die Gruppe die Ansicht, dass entsprechend dem System des Uebereinkommens eine solche Verpflichtung auf jeden Fall auf die Einspruchsfrist oder auf das Einspruchsverfahren begrenzt werden sollte.

Sodann wurde bemerkt, dass die Frage der Unterrichtung Uber das Erlöschen des Patents sich nicht so sehr im Fall eines völligen Erlöschens stellen würde - in diesem Fall würde das Europäische Patentamt früh genug vom völligen Desinteresse des früheren Inhabers Kenntnis erhalten -, als vielmehr im Falle eines teilweisen Erlöschens des Patents,

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 197.1 BR / 135 / 71 Erg bnii a b s 8+9 Sihung al Hibafipriple I =5 R / 134 / 27 ∨ .29 · 00 · 7 π (=hele Verenfieur f wirg Cikel- eintarnnmi... 3 wir

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrteitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(3) L'Office européen des brevets et les services centraux de la propriété industrielle des États contractants s'informent mutuellement, sur requête, du déroulement des procédures d'examen relatives à des demandes de brevet déposées, en tout ou partie, pour la même invention auprès de l'Office européen des brevets et auprès desdites administrations. Les informations portent notamment sur les résultats des recherches de nouveauté, ainsi que sur les notifications d'examen et les décisions intervenues. Ces dispositions s'appliquent également dans le cas de l'article 124. (4) L'Office européen des brevets peut communiquer les informations visées au paragraphe 3 aux services de la propriété industrielle d'États non parties à la présente Convention, si des accords de travail prévoient l'échange de telles informations.

Article 63

Commissions rogatoires Sur commission rogatoire émanant de l'Office européen des brevets, les tribunaux des États contractants procèdent pour ledit Office, dans les limites de leur compétence, aux mesures d'instruction ou autres enquêtes judiciaires.

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Publications de l'Office européen des brevets Outre les publications prévues aux articles 85,98 et 107, l'Office européen des brevets publie périodiquement : a) un Bulletin européen des brevets contenant les inscriptions portées au registre européen des brevets, ainsi que toutes les autres indications dont la publication est prescrite par la présente Convention; b) un Journal officiel de l'Office européen des brevets contenant les communications et les informations d'ordre général du Président de l'Office européen des brevets, ainsi que toutes les autres informations relatives à la présente Convention et à son application.

- CHAPITRE V

Rapports avec les autorités nationales

Article 61

Échange de publications (1) L'Office européen des brevets adresse gratuitement aux services centraux de la propriété industrielle des États contractants, sur leur requête et pour leurs propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des publications prévues aux articles 60,85,98 et 107. (2) Les services centraux de la propriété industrielle des États contractants adressent gratuitement à l'Office européen des brevets, sur sa requête et pour ses propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des demandes publiées et des fascicules imprimés des brevets nationaux, ainsi que des publications correspondant à celles de l'Office européen des brevets mentionnées à l'article 60 , lettres a) et b). (3) L'Office européen des brevets peut conclure avec les services centraux de la propriété industrielle ou d'autres administrations de tout État ainsi qu'avec des organisations internationales, des accords portant sur l'échange de publications.

Article 62

Demande d'informations

(1) Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou des législations nationales, l'Office européen des brevets et les tribunaux ou administrations des États contractants s'assistent mutuellement en se communiquant sur requête des informations ou des dossiers. La communication des dossiers de l'Office européen des brevets n'est pas soumise au paiement de la taxe prévue par l'article 149. (2) Sur requête, l'Office européen des brevets communique les dossiers des demandes de brevet européen ou des brevets européens aux tribunaux et aux ministères publics des États contractants sans que la communication soit soumise aux restrictions prévues à l'article 149 .

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(3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften sind auch im Fall des Artikels 124 anzuwenden. (4) Das Europäische Patentamt kann in dem in Absatz 3 vorgesehenen Umfang auch die Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die diesem Über einkommen nicht angehören, unterrichten, wenn Arbeitsabkommen eine solche gegenseitige Unterrichtung vorsehen.

Artikel 63

Rechtshilfeersuchen Die Gerichte der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (3) The European Patent Office and the central industrial property offices of Contracting States shall, on request, mutually inform each other as to the progress of examination proceedings concerning applications for patents filed, as a whole or in part, in respect of the same invention, with the European Patent Office and with the said offices. Such information shall relate, in particular, to the results of novelty searches, and to examiners' reports and decisions. These provisions shall also apply to action taken under Article 124. (4) The European Patent Office may communicate the information referred to in paragraph 3 to the industrial property offices of States not signatory to this Convention, where the exchange of such information is provided for by working agreements.

Article 63

Letters rogatory

Upon receipt of letters rogatory from the European Patent Office, the Courts of Contracting States shall undertake, on behalf of that Office, any necessary enquiries or other legal measures within the limits of their jurisdiction.

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Artikel 60

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmäßig heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffenden Veröffentlichungen enthält.

KAPITEL V

Beziehungen zu den nationalen Behörden Artikel 61 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in den Artikeln 60, 85, 98 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen. (2) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstaben a und b aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 62

Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. Für die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 149 vorgesehene Gebühr nicht zu entrichten. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt auf Antrag Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daß die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 149 unterworfen ist.

Article 60

Publications of the European Patent Office In addition to the requirements as to publication contained in Articles 85, 98 and 107, the European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as all other particulars, the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

CHAPTER V

Relations with national authorities Article 61 Exchange of publications (1) The European Patent Office shall despatch free of charge to the central industrial property offices of the Contracting States, at their request and for their own use, one or more copies of the publications referred to in Articles 60, 85, 98 and 107. (2) The central industrial property offices of the Contracting States shall despatch free of charge to the European Patent Office, at the latter's request and for its own use, one or more copies of the published applications for and printed specifications of national patents, as well as of publications analogous to those of the European Patent Office referred to in Article 60, subparagraphs (a) and (b). (3) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with the central industrial property offices or other authorities of any State, or with international bodies.

Article 62

Requests for information (1) Unless otherwise provided in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the Courts or administrations of Contracting States shall give mutual assistance to each other by communicating information or opening files for inspection on request. For inspection of the files of the European Patent Office, the fee referred to in Article 149 shall not be payable. (2) The European Patent Office shall, on request, communicate the files concerning applications for European patents and those concerning European patents to the Courts or Public Prosecutors' Offices of Contracting States, notwithstanding the restrictions laid down in Article 149.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 64 - Auskunftsersuchen 26. Die Gruppe war sich daruber einig, dass unter der Bezeichnung "die gleiche Erfindung" im Sinne des Absatzes 3 dieselbe Erfindung desselben Erfinders zu verstehen ist.

Artikel 65 - Rechtshilfeersuchen 27. Keine Bemerkungen.

VIERTER TEIL

Die europäische Patentanmeláung Kapitcl I Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 66 - Einreichung der Anmeldung 28. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b die Frage unentschieden lăsst, ob anstelle des Europäischen Patentamts die einzelstaatlichen Patentämter die Anmeldegebühr erheben können. Diese Frage wird in der Gebührenordnung geregelt werden.

Artikel 67 - Uebermittlung europdischer Patentenmeldungen 29. Die Gruppe stellte fest, dass sich die in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist von 14 Moraten als zu kurz erweisen könnte. Ein Anmelder, der bei einem nationalen Patentamt eine nationale Anmeldurg eingereicht hat, könnte

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10 . d / 69 zat / MJ / bm

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Bemerkung:

Im Rahmen des Allgemeinen Abkommens sollte festgelegt werden, welche europaeischen Organe berechtigt sind, die in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommen abzuschliessen.

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Artikel 64

Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht Versohriften dieses Abkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstuetzen sich das Europaeische Patentamt und die Gerichte oder Behoerden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskuenften oder die Gowaehrung von Akteneinsicht. Fuer die Einsicht in die Akten des Europaeischen Patentamts ist die in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehene Gebuehr nicht zu entrichten. (2) ^+Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten. gewaehrt das Europaeische Patentamt Einsicht in die Akten europaeischer Patentanmeldungen und europaeischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschraenkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) ^+Das Europaeische Patentamt und die Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen ueber den Verlauf des Pruefungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise fuer die gleiche Erfindung beim Europaeischen Patentamt und bei den genannten Behoerden eingeroicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere ueber das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und. die ergangenen Pruefungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung. (4) Das Europaeische Patentamt kann in dem in Absatz 3 vorgesehenen Umfang auch die Behoerden fuer den gewerblichen Rechts-. schutz von Staaten, die diesem Abkommen nicht angehoeren, unterrichten, wenn Arbeitsabkommen eine solche gegenseitige Unterrichtung vorsehen.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Zu Artikel 62 Nummer 1 - Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten 48. Diese Bestimmung soll es dem Europäischen Patentamt ermöglichen, mit den Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar zu verkehren. 49. Die Untergruppe hat beschlossen, ihre Arbeiten mit der Annahme dieser Bestimmung zu unierbrechen. Die Prüfung der drei anderen Textvorschläge (zu Artikel 62 Nr. 2 und 3 sowie zu Artikel 63 Nr. 1) wurde bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt, da die entsprechenden Artikel des Ueber-. einkommens noch nicht ausgearbeitec sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

15iging
BERICHT

- über die Tagung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24. - 26. Juni 1970)

I 1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines. Eitwurfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. GemNss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitsung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss Uhernahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut frangais de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Teil- rehmer in Lnlegs II. BR / 43  d / 70 esi / GM / bm

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4419/IV/63-D

En Artikel 64

Nummer 1

Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieser Ausführungsordnung ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten miteinander unmittelbar. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung der nationalen Zentralbehörde fít den gewerblichen Rechtsschutz verkehren.

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ARBEITSGRUPPE

"Patente" Brüssel, den 20. Januar 1964

VERTRAULICH

VE 401964

Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beaufsagt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in fichen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenosmen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur. Prifung vorgelegt werden müsse.

167

tikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diessz Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSCHUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Brüssel, den 16. Januar 1962

Artikel 192 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften ontgogenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Bohörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Irteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gorichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Zinsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbohörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Zuropäischen Patentamt und bei den genannten Bohörden eingereicht werden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrocherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 171 Anwendung.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat den Anwendungsbereich des Absatzes 3 auf Patentanmeldungen ausgedohnt, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, aber von verschiedenen Anmeldern stammen. Die Arbeitsgruppe wird hierzu Stellung nehmen müssen.

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ARBEITSGRUPPE

" Patente " IV/21 Brüssel, den 1. Februar VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel

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Artikel 63

Dieser Artikel behandelt den Austausch von Veröffentlichungen. Herr Pfanner unterstützt den von der BIRPI ausgesprochenen Wunsch bezüglich des Absatzes 3.

Ein Meinungsaustausch findet hierüber statt, und es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß Absatz 3 dahingehend ergänzt, daß das Europäische Patentamt mit den internationalen Organisationen Vereinbarungen treffen kann. Artikel 64

Absatz 3 dieses Artikels betrifft die gegenseitige Unterrichtung des Europäischen Patentamts und der nationalen Behörden für den gewerblichen echtsschutz über den Verlauf der Prüfungsverfahren.

Herr Pfanner möchte in das Abkommen eine sich an den skandinavischen Entwurf anlehnende Bestimmung aufnehmen, wonach das Europäische Patentamt die Möglichkeit hat, Arbeitsvereinbarungen mit den Äntem von Drittländern über den Informationsaustausch abzuschließen.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß man hier zwei Probleme unterscheiden müsse. Das erste Problem sei ein sachliches Problem, d.h. das des Informationsaustausches, das sich zweifellos durchführen lasse. Das zweite Problem betreffe die Frage, wer für den Abschluß derartiger Vereinbarungen zuständig sei. Dieses Problem falle unter das Allgemeine Abkommen. Im Wortlaut dieses Abkommens müsse jedoch erwähnt werden, daß im Falle einer solchen Vereinbarung s Europäische Patentamt das Recht des Informationsaustausches mit den zuständigen Stellen von Drittländern hat. Eine derartige Vorschrift sei tatsächlich notwendig, damit die Anmelder dem Patentamt nicht die Verletzung von Geheimnissen vorwerfen können.

Nach sinem Meinungsaustausch beauftragt die Mehrheit der Gruppe den RedaktionsausschuB, einen entsprechenden Absatz 4 in Artikel 64 aufzunehmen.

Auf die Ausführungen von Herrn Pfanner beschlieBt die Gruppe anschlieBend, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen der gemäB Artikel 162 Absatz 3 vorgeschriebenen Zahlung einer Gebühr nicht unterliegen sollen.

Der RedaktionsausschuB wird mit der Fassung eines entsprechenden Textes beauftragt. 2632 / I V / 64-D

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel.

SITZUNGSBERICHT

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Auf Grund dioser Antwort schlăgt Herr Lemontev vor, in Artikel 64 die einzelnen Instanzen an Stelle des Europäischen Patentamtes zu nennen. Er betont, daß in Frankreich eine klare Unterscheidung zwischen der richterlichen Gewalt und der Bxekative getroffen wird und daß der orsteren keine Anordnungen von der letzteren arteilt werden dürfen.

Die italienische, luxemburgische und belgische Delegation bestehen gleichfalls auf diose Unterscheidung. Ihrer Auffassung nach sind dio Vorschrifton des Artikels 64 nicht mit ihrer Gerichtsorganisation veroinbar.

Anschließend zicht Herr Frossonnet dio Aufmerksamkeit der Sachverständigen der Justizministerium auf den Umstand, daß der Entwurf eine rogelrechte Umwälzung des Rechts bei denjenigen Ländern darstelle, die das Verfahren der vorherigen Prüfung nicht kennen. Als Folge des Abkommens worde den nationalen Gerichten sin gewisser Teil ihrer Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Nichtigkeit von Patenton entzogen. Schließlich bittot or die Sachverständigon der Justizministerien, nicht aus dem Auge zu verlieren, daß bestimmte Stollen des europäischen Patentamtes echte richterliche Funktion ausüben werden.

Der Vorsitzende betont nochmals den gemischten Charakter des europäischen Patentamtes (Verwaltungsorgan und Gericht) und fügt hinzu, daß dio Beseitigung der Rechtshilfo für die orston Instanzen des Patentamtes ihre Darsoinsberechtigung aufhoben würde.

Nach sinom Gedankenaustausch entscheidot sich die Gruppe abschließend dazu, in Artikel 64 die verschiedenen Instanzen des europäischen Patentamtes statt des Patentamtes selbst zu nennen. AuBerdem solle in Artikel 65 auf die in Artikel 54 erwähnten Instanzen und nicht auf das europäische Patentamt Bezug genommen werden. Der Vorsitzende betont, daß das Problem der Rechtshilfe angesichts des Vorbohaltes zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften in Artikel 64 von jedem Mitgliedstaat gelöst werden könne. Das oigentliche Problom, das durch dieses Abkommen aufgeworfen werde, stolle sich im Zusammenhang mit den Rechtshilfeorsuchen nach Artikel 65. Mit Zustimmung der Gruppe beschließt der Vorsitzende, dieses Problem auf später zu vertagen.

Die Artikel 64 und 65 werden an den Redaktionsausschuß über-

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Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Frage der Zusammensotzung der Kammern insbesondere ein finanziollos Problom aufwirft. Hinsichtlich der Beschwerdekammern scheint ihm die wirksamsto Lösung darin zu bestehen, für sio 3 tochnisch vorgebildoto Mitglieder und 1 Juristen vorzusehen.

Nach einer Aussprache bildet sich in der Gruppe eine Mehrhoit zugunsten des Grundsatzes einor ungeraden Mitgliederzahl (3 oder 5 Mitglieder).

Die Gruppe beschlieBt, die ondgultigo Lösung dieser Frage auf später zu verschicben. Dor Vorsitzendo bemerkt in diesem Zusammenhang, daß es bei dem Problom weniger um die Frago der Besotzung mit oiner ungeraden Mitgliederzahl als um die Entscheidung gohe, wie sich die besten Ergebnisse orzielen ließen.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 59

Keine Bemerkung. Die artikol 58 und 59 worden bei der Prüfung des ouropäischen Patentgerichtes behandelt worden.

Artikel 64 und 65

Zur Frage der Rechtshilfo bittot Herr Lamontoy den Vorsitzende um Angaben darüber, ob das ouropäische Patentamt ein Organ mit geriohtlichen Befugnisson darstolle.

Der Vorsitzendo antwortet ihm, daB man die folgenden 3 Aspokt, dos Amtes unterscheiden müsse:

1. Die Präsidenten des Amtes und die Verwaltung sind ein Verwaltungsorgan. 2. Die ersten Instanzen des Amtes (Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen) sind administrativer Art, weisen jod gleichzeitig eine Ahnlichkeit mit den Gerichten auf, da sich zu den Anträgen äußern müssen. 3. Die zweiten Instanzen des Amtes (Beschwerdekammer und Nichtigkeitskammer) sind gerichtliche Organe.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Artikel 65 Rechtshilfeersuchen (1) Die Gerichte der Vertragstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragstaat bestimmt die nationale Behörde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen um Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

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Artikel 62 Patentklassifikation für das Europäische Patentamt

Die Patentklassifikation, die vom Europäischen Patentamt benutzt wird, ist die in Artikel 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation voa 19. Dezember 1954 vorgesehene "Internationale Klassifikation".

Bemerkung

Die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Klassifikation hängt von dem Fortschreiten der Arbeiten an der Ausarbeitung dieser Klassifikation ab.

KAPITEL V
BEZIEHUNGEN MIT DEN NATIONALEN BEHÖRDEN

Artikel 63 Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerbliohen Rechtsschutz der Vertragstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Veröffentliohungen des Europăischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a) und b) aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 64 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behōrden der Vertragstaaten gegenseitig auf Antrag duroh die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beip

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

ORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINITZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

TATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO LI STATI MEMBRI E DALLA COMMISS DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

ORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED DE INDUSTRIELE EIGENOOM INGESTELO DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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In Beantwortung einer Frage des Herrn de Kuyser erklärte Herr van Benthem, der Redaktionsausschuß habe mit dem Ausdruck "bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung ... eingereicht worden sind" unter Absatz 3 auch solche Fälle gemeint, in denen die Erfindung von verschiedenen Sifindern herrühre. Die Bestimmung, daß eine gegenseitige Unterrichtung über solche Erfindungen stattfinden soll, ergebe sich aus der Tatsache, daß man jede Doppelarbeit zwischen Landespatentämtern und dem Europäischen Patentamt vermeiden wolle.

Herr Briganti befürchtete; bei der italienischen Verwaltung könnten sich Schwierigkeiten auf Grund ihrer Klassifizierungsmethode ergeben, weil dort die in Artikel 64 behandelten Patente nur auffindbar seien, wenn der Name der Antragsteller bekannt sei.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß das Europäische Patentamt praktisch nur über solche Patentanmeldungen Auskünfte anfordern werde, deren Aktenzeichen ihm bekannt sei. Besondere Nachforschungen bei den Landesbehörden erübrigten sich daher.

Die Gruppe beschloß, die Bemerkung am Ende dieses Artikels zu streichen.

Artikel 65 (191) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 66 (61) Da das im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klärende Problem vor allem die französische Delegation interessiert, wurde die Besprechung dieses Artikels vertagt.

Artikel 67 (62) Herr van Benthem erklärte, dieser Artikel sehe zwei Fristen für die Weiterleitung der europäischen Patentanträge vor, nämlich einmal eine einmonatige Frist für die weiterleitung von Anträgen, deren Gegenstand offenbar nicht nach nationalen Bestimmungen geheimhaltungspflichtig sei, und ferner eine Vier-Monatsfrist für alle sonstigen

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Artikel 60 (59) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60) Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am Ende des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211) Der. Artikel wurde angenommen. Artikel 63 (193) Der Artikel wurde ebenfalls angenommen. Artikel 64 (192) Der Vorsitzende wics darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stehe. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der Ämter ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschlieBenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. Außerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebiete betreffen.

Die Frage, ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestismungen des Europäischen Abkommens anpassen solle, könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten:

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ARBEITSGRUPPE

" Patente "

Brüssel, den 31. Julj Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mllnchen

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Artikel 64 (192)

Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Irteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daß die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 161 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingepeicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Bemerkung:

Der Redaktionsausschuß hat den Anwendungsbereich des Absatzes 3 auf Patentanmeldungen ausgedehnt, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, aber von verschiedenen Anmeldern stammen. Die Arbeitsgruppe wird hierzu Stellung nehmen müssen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 64 betroffc nicht die Rechtshilfoorsuchen (siche Artikel Dio Nimmer wurde an der RedaktionsausschuB verwieson.

Zu Artikel 64 Nummer 2

Absatz 1 behandelt den Fall, daB zum Beispiel während oinos Vor letzungsverfahrens ein nationales Gericht das Verfahren aussetzen muB und zur Prüfung der Frage, ob dio Einredo der Nichtigkeit gemäB Artio. kel 177 offensichtlich unbegründot ist, die Akten des Buiropäischen Patents amts anfordert.

Das Gericht muß dabei den Parteien die Aktencinsicht gestatten, und zwar ohne die sonst für des Patentamt vorgeschenen Gobühren zu fordern.

Nach Artikel 162 Absatz 2 können bestimmte Teile der Akten von der Einsicht ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung bindet auch die nati:nalen Geriohte. Absatz 2 bestimmt zusătzlich, daB das Europäische Paten:amt darauf hinweist, cb und in wolehom Umfang solche Beschränkungen gelten. Es versteht sich jedoch, daB die Bestimmungen der Tummer 2 keino Ausnahme von dem Grundsatz dor Verfahrensordnung bilden, wonach ein Gericht seine Entscheidung nicht auf Unterlagen gründen darf, die den Verfahrensparteion nicht zugänglich sind. Wenn dor der Offentlichkeit nicht zugänglioho Teil der Akten des Europäischen Patentamts für ein Urteil entscheidend sein sollte, so hat jenes allgemeine Prinzip den Vorrang.

Nummer 2 wird an den RedaktionsausschuB verwiesen.

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 65

Zu Artikel 65 Nummer 1

Der Vorsitzende crklärt, daB in Absatz 1 dor Artikel 65 Absatz 2 wiederaufgenommen sei. Dieser Absatz 2 greife eine Bestimmung des von den sochs Staaten ratifizierten Haager Uboreinkommens über den ZivilprozeB auf. Absatz 3 enthalte eino Verwoisung auf andere Artikel des Haager Ubereinkommens.

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Da des curcpäische Patentregister öffentlich rusliege, könne dic Einrcichung ciner Patontanmeldung durch cinen bestimmten Anmeldor daher jeden zur Kenntnis kernen. Es gebe somit keinen Einwand dagegen, in curcpäischen Patentblatt dio Eintragungen über die Patentanneldung zu veröffentlichen. Da dio Zahl der Patentanneldungen jodoch auf etwa 30.000 prs Jabr geschätzt werde, bringe cine solche Bekanntmachung beträchtliche Arbeit und Koster mit sich. Da diese Bekanntmachung nicht unbedingt nötig sciy. werde vergcschlagen, auf cinc Veröffentlichung der Angaben über cino Patentanmeldung in curcpäischen Patentblatt zu versichten.

Ien könne dic Bohnndlung der Frnge, ob in der Ausfübrungserdnung vergoschricben werden s.110, daB des Patentblatt dic Eintragungen über die Anmeldung nicht veröffentlichen müsse oder ob es besser wäre, in Artikel 61 des Abkommens cino entsprochende Beschränkung aufzunchmen, bis zur Formulicrung des endgültigen Textes zurückstcllen.

Die Arbeitsgruppe ist mit dicsen Verschlag cinverstandon, vor allem angesichts der Tatsache, daB etwa 15 v.H. der Anmeldungen nicht zur Erteilung cines verläufigen Patents führen. Bine Veröffentlichung nach der Erteilung crnögliche somit oine beträchtliche Ersparnis.

Der RedaktionsausschuB wird Artikel 61 Buchstabe a) ändern und hinzufügen: "vorbehaltlich der Bestimmungen"der Ausführungsordnung".

Ausführungsbestimmungen zu Artikel 64

Zu Artikel 64 Fummer 1

Der Vorsitzende orklärt, daB dic nationalen Bohörden normalerweise mit den Bohörden oinos anderen Staates nur über das Außenministerium verkehren dürften. Nur die Patentämter würden hier gewisse Ausnahmerechte genicßen.

In Absatz 1 sei vorgoschen, daB das Europäische Patentamt und die. nationalen Patentämter direkte Verbindung miteinander unterhalten können.

Absatz 2 behandle die Kontakte zwischen dem Europäisehen Patentamt und anderen nationalen Bohörden, wie zum Beispiel den Geriohton, 'und sehe für die nationalen Bohörden für den gewerblichen Rechtsschutz die. Verpflichtung vor, für derartige Verbindungen Serge zu tragen, wonn es das Europäische Patentamt oder dic nationalen Bohörden wünschten.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Zu Artikel 64

Nummer 1

Verkehr des Europäischen Patentamts mit nationalen Behörden und Gerichten der Vertrag&staaten (1) Das Europäische Patentamt und die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertrag&staaten verkehren miteinander unmittelbar. (2) Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie andere als die in Absatz 1 genannten Behörden der Vertrag&staaten können miteinander über die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertrag&staats verkehren.

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Kurt Haertel

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der

Artikel 31 bis 65 (ohne Artikel 34) des Abkommens

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Anschliessens erklärt der Präsident, Absatz 3 behandele die Frage, wie weit sich die nationalen Patentämter (der Mitgliedstaaten des Abkommens) und das Europäische Patentamt gegenseitig über den Verlauf des Prüfungsverfahrens unterrichten können. Er weist darauf hin, dass der Entwurf von Wien eine gegenseitige Unterrichtung der Patentämter nur mit Zustimmung des Anmelders vorsieht. Artikel 192 Absatz 3 gehe weiter. Er setze keine Zustimmung des Anmelders voraus. Diese Härte sei in vorliegenden Fall deswegen gerechtfertigt, weil der Anmelder für den gleichen Geltungsbereich einen doppelten Schutz beantrage.

Artikel 192 wird mit einem allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich des Anfangs von Absatz 3 an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Gruppe hat nämlich bisher weder über das Problem der Koexistenz noch über Artikel 171 entschieden, auf die dieser Absatz verweist.

Der Präsident beginnt nunmehr mit den Erörterungen zu Artikel 88 a). Artikel 192 Absatz 3 behandelt die gegenseitige Unterrichtung über ein europäisches Patentrecht zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten des Abkommens. Artikel 88 a)betrifft dagegen die Beziehungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Staaten, die nicht Mitglieder des Abkommens sind. In den in Artikel 192 vorgesehenen Fällen ist eine Anhörung des Anmelders nicht erforderlich. In den Fällen des Artikels 88 a) muss dagegen der Anmelder eingeschaltet werden. Wie anders sollte man auch erfahren, wenn nicht durch ihn, dass er in einem Nicht-Vertragsstaat ein Patent angemeldet hat. Darum ist der Anmelder nach Absatz 1 verpflichtet, dem Europäischen Patentamt anzugeben, in welchen anderen Nicht-Mitgliedsland er seine Erfindung ganz oder teilweise angemeldet hat, und ihm die einzelnen Dokumente, die sich auf die Neuheit dieser Erfindung beziehen, mitzuteilen.

Der Präsident weist noch darauf hin, dass Artikel 192 Absatz 3 alle Anmeldungen im Geltungsbereich dieses Abkommens regeln, während sich Artikel 88 a) auf die Anmeldungen in den Nicht-Mitgliedstaaten beziehe, d.h. auf die Anmeldungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962 Bericht über die Sitzung vom 16. Januar 1962

Der Prísident oröffnet die Sitzung un 9.45 Uhr und vertagt die Erörterungen zu irtikd 88 a) über die Nittcilung von Entscheidungen nationaler Behörden bis zur Erörterung von artikcl 192, der ein dacit zusammenhängendes Problea, nēilich das iuskunftsersucien, behendelt.

Erörterungen zu artikel 191 des Vorentwurfs Dieser irtikel gibt den Wortlaut von irtikel 8 des durch die sechs Mitgliedstaaten der EWG ratifizierten Haager Übereinkommens über den Zivilprozess aus dem Jahre 1954 wieder.

Der einzige Unterschied zu dieser Bestimnung besteht darin, dass das Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall von einer europäischen Instanz und nicht von einem nationalen Gericht ausgeht. ingesichts der Auswirkungen dieses Artikels auf das Verfahrensrecht, beschliesst die Gruppe, ihn nur vorläufig anzunehmen und ihn in der Sitzun mit den Sachverständigen der Justizministerion erneut zu erörtern.

Der Artikel wird mit der Bitte an den Redaktionsausschuss überwiesen, am Fusse dieses irtikels cine entsprechende inmerkung aufzunehmen.

Erörterunren zu den irtikeln 192 und 88 a) des Vorentwurfs Die Gruppe erklärt sich zunächst mit irtikel 192 absatz 1 und 2 über den iustausch von iuskünften zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten einverstanden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRÅULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drü̈sel

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dacht. Soweit die nationalen Patentämter in Frage kommen, würde sich dieselbe Beschränkung ergeben wie oben zu a) für das Europäische Patentamt ausgeführt ist.

Durch Artikel 192 Abs. 2 wird die Auskunftspflicht des Europäischen Patentamts gegenüber nationalen Gerichten und Staatsanwaltschaften über die im vorstehenden Absatz unter a) genannte Begrenzung hinaus ausgedehnt. Nationale Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen unbeschränkten Zu- gang zu den Akten des Europäischen Patentamts haben, wie es bezüglich der nationalen Patentämter nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten der Fall sein dürfte.

Absatz 3 entspricht den Grundgedanken des sogenannten Wiener Plans, der auf der letzten Sitzung des Sachverständigenausschusses für Patente des Europarats in Straßburg vom 7. bis 10.November 1961 behandelt worden ist. Absatz 3 geht aber insoweit über die Grundsätze des Wiener Plans hinaus, als er einmal die gegenseitige Unterrichtung über Patentanmeldungen in bestimmten Fällen nicht von der vorherigen Zustimmung des Anmelders abhängig macht und zum anderen die Unterrichtung über das Ergebnis einer etwaigen Neuheitsrecherche hinaus ausdehnt, ohne daß es eines besonderen Abkommens zwischen dem Europäischen Patentamt und dem betreffenden Vertragsstaat bedarf (vgl. Artikel 8 des Wiener Plans).Da Ihrem Vorsitzenden die Beweggründe, die zu der einschränkenden Regelung des Wiener Plans geführt haben, im einzelnen nicht bekannt sind, vermag er sich mit diesen Gründen nicht auseinanderzusetzen. Es muß somit der Arbeitsgruppe überlassen bleiben zu prüfen, ob eine Regelung, wie sie im Artikel 192 Abs. 3 vorgeschlagen wird, ohne Zustimmung des Anmelders als gerechtfertigt angesehen wird.

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1.) Materialien:

a) Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 213; b) Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 21 Abs.2.

2.) Bemerkungen:

Während Artikel 191 die Verpflichtung der nationalen Gerichte der Vertragsstaaten behandelt, um dem Europäischen Patentamt Unterstützung durch die Vornahme gerichtlicher Handlungen zu gewähren, behandelt Artikel 192 ganz allgemein die gegenseitige Unterstützung des Europäischen Patentamts einerseits und der Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits durch Handlungen, die nicht gerichtliche Handlungen sind.

Absatz 1 geht von dem Grundsatz aus, daß das Europäische Patentamt einerseits und die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits sich in derselben Weise unterstützen, wie es zwischen nationalen Behörden üblich ist. Von diesem allgemeinen Grundsatz sind zwei Ausnahmen vorge sehen: a) Für das Europäische Patentamt:

Dessen Verpflichtung zur Auskunft wird begrenzt durch die Vorschriften dieses Abkommens oder seiner Ausführungsordnung. Dabei ist in erster Linie an Artikel 162 Abs. 1 gedacht, durch den die Akteneinsicht bzw. eine Auskunftserteilung aus den Akten untersagt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das vorläufige europäische Patent bekanntgemacht worden ist. b) Für die nationalen Gerichte und Behörden:

Deren Auskunftspflicht wird durch die nationalen Rechtsvorschriften begrenzt. Hierbei ist in erster Linie an die Vorschrift für die Behandlung von Staatsgeheimnissen ge-

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WERTRAULICH!

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 191 bis 200
Artikel 191 bis 1937

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Artikel 192

Auskunftsersuchen

(1) Das Europäische Patentamt einerseits und die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten andererseits unterstützen sich gegenseitig durch die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt auch dann Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, wenn die Voraussetzungen des Artikels 162 nicht vorliegen. (3) Ist für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer früheren Patentanmeldung in einem Vertragsstaat in Anspruch genommen worden, oder ist auf Grund eines Antrags gemäB Artikel 171 ein Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents eingeleitet worden, so unterrichten sich das Europäische Patentamt und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere über das Ergebnis einer etwaigen Neuheitsrecherche und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen.

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2

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 191 bis 200 Artikel 191 bis 193

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Art. 130 MPU

- 2 -

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument | Dokument, in dem der Art behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | — | — | | E 1972 | 130 | M/98/I/R 4 | S. 2 | | " | 130 | M/146/R 5 | Art. 130 | | " | 130 | M/PR/I | S. 66/67 | | " | 130 | M/PR/G | S. 179, 203 |

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat - vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.