Art12dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art12dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 12
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 12 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 12 MPO Amtspflichten

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 48 IV/215/62 S. 99,100
Ve Mai 1962 38 6551/IV/62 S. 17
VE 1962 38 BR/7/69 Rdn. 62
VE 1971 (Ue) 38 BR/168/72 Rdn. 69

Dokumente der MDK

E 1972 12 M/32 S. 1
" 12 M/40 S. 2
" 12 M/47/I/II/III S. 2
" 12 M/52/I/II/III S. 1
" 12 M/53/I/II S. 1
" 12 M/73/II S. 1
" 12 M/90/II/R 3 S. 4
" 12 M/146/R 1 Art. 12
" 12 M/PR/II S. 119/120
" 12 M/PR/G S. 207

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49 a7

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Zu Artikel 48

Amtspflichten

1. Materialien: a) EWG-Vertrag, Art. 212 und 214; b) US-Patentgesetz, § 6 . 2. Bemerkungen:

Zu Abs.1: Diese Bestimmung ist fast wörtlich dem Art. 214 des EWG-Vertrags entnommen.

Zu Abs. 2: Die hier vorgeschlagene Regelung findet sich in weiterer Ausgestaltung in Art. 6 des amerikanischen Patentgesetzes. In der Bundesrepublik Deutschland wurde eine entsprechende Praxis kürzlich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt. Auch nach dänischem, norwegischem und kanadischem Recht besteht ein solches Verbot.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung ist dem Art. 212 Abs. 1 des EWGVertrags nachgebildet.

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n e e_n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49a]

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Es sei sicher, dass alle aus den eingereichten Patentanmeldungen orlangten Kenntnisse unter das Berufsgeheimnis fielen; dagegen würden die wissenschaftlichon Veröffentlichungen keiner Beschränkung unterliegen.

Hinsichtlich der Sanktionen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erklärt der Präsident, dass zivilrechtliche Sanktionen nach Beendigung der Amtstätigkeit nur Disziplinarmassnahmen auslösen könnten, die darauf gerichtet wären, etwaige Zahlungen an den beschuldigten Beamten zu sperren Strafrechtliche Nassnahmen seien nur unter der Voraussetzung zulässig, dass in das Abkommen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen worde, die Verletzung des Berufsgeheimnisses strafrechtlich zu verfolgen. Derartige Bestimmungen seien in keinem internationalen Abkomaen zu finden und seien kaum durchzuführen.

Herr de Muycor stellt die Frage, ob ein Beamter des Europäischen Patentants auf Grund seiner bein Patentant erlangten allgomeinon Kenntnisse Dritten Ratschläge erteilen könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.

Der Präsident antwortet ihm, dass eine solche Tätigkeit der Beamten untersagt sein müsse, weil es sich um in Ausübung ihres Astes erlangte Kenntnisse handele. Derartige Fälle müssten jedoch im Personalstatut geregelt werden.

Demgegenüber sei Absatz 2 im Abkommen aufrechtzuerhalten, weil er den Beamten des Patentants ein Recht vorenthalte, das jodermann zustehe.

Auf Anregung von Herrn. Degavre beschliesst die Gruppe klarzustellen, dass die Einreichung von Patentanmeldungen durch dritte Personen als Beauftragte eines Beamten des Patentants gleichfalls verboten werden müsse.

Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 48 an den Redaktionsausschuss uiberwiesen.

Artikel 48a), der den Wortlaut von Artikel 215 des Vertrags von Roa wiedergibt, wird gleichfalls angenommen.

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Zahl durch den Haushaltsplan beschränkt. Hinsichtlich der Auswahl unter den Bewerbern müsse der Präsident freie Hand haben. Eine Sicherheit gegen jeden Missbrauch auf dicsem Gebiet werde zunächst durch die Porson des Präsidenten und dann durch das Personalstatut gewährleistet, das, wie es im Vertrag von Rom vorgesehen ist, ein Rechtsmittel bei einem Gericht zulassen müsste.

Hinsichtlich der wahl der. Vizepräsidenten gibt der Präsident Herrn Fressonnet recht und schlägt vor, dass sie nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt werden sollen, ohne dass der Präsident oin Vorschlagsrecht habe.

Schliesslich folgt die Gruppe dem Vorschlag von Herrn De Reuse, wonach der Vorwaltungsrat ausser den in Absatz 1 genannten Personen auch die Abteilungsleiter ernennen und entlassen soll. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wird die französische Delegation die Beschlüsse der Gruppe zu Artikel 47 berücksichtigen.

Erörterungen zu Artikel 48 des Vorentwurfs

Absatz 1 und 3 sind aus dem Vertrag von Rom übernommen. Absatz 1 stellt nur einen Grundsatz auf, der in einzelnen im Personalstatut festgelegt werden muss.

Der Präsident schlägt vor, die einzelnen Bestimmungen dieses Artikels nur in sachlicher Hinsicht zu erörtern und der französischen Delegation die Entscheidung zu überlassen, an welcher Stelle in Textentwurf der Artikel stehen soll:

Die Gruppe ist der Ansicht, dass die Disziplinarmassnahmen des Präsidenten einer gerichtlichen Überprüfung und nicht der Aufsicht des Verwaltungsrats unterliegen müssen.

Auf zwei Fragen von Herrn van Benthem erklärt der' Präsident, dass der Wortlaut von Absatz 1 wörtlich aus dem Vertrag von Rom übernommen sei. Eine Definition für das Berufsgeheimnis hält er nicht für erforderlich.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 38 (48)

Amtspflichten

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat? erläst das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 20. Mai 15 445712 / 2

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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Artikel 38(48), 39(48 b), 40(48+48 a), 41 (274) Diese Artikel wurden ohne Anderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck "Verwaltungsrat" beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49) Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55) Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen. Artikel 56 (52) Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthes wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzúziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) [Der Verwaltungsrat] erlässt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39 Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten [Ein internationales Gericht] ist für alle Streitsachen zwischen dem Europaischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustăndig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

Artikel 40 Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch ihre Bediensteten in Jusübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (3) Die persőnliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Europäischen Patentamt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) [Ein internationales Gericht] ist für Streitsachen über den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zustăndig.

Artikel 41 Uberprufung der Rechtmässigkeit von Handlungen des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts (1) Das Europäische Patentgericht] ist zum Zweck der Uberwachung der Rechtmässigkeit des Handelns des [Verwaltungsrats] und des Präsidenten des Europäischen Patentamts für Klagen zuständig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Ver-

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(1) Les fonctionnaires et autres agents de l'office européen des brevets sont tonus, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui par leur nature sont couveries par le secret professionnel. (2) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets ne peuvent durant l'exercice de leurs fonctions déposer des demandes de brevet directement ou par personne interposée. (3) Le [Conseil d'administration] arrête le statut des fonctionnaires et le régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets.

Article 39 Compétence en cas de litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents

Une Cour internationale7 est compétente pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents.

Article 40

Responsabilité (1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer, conformément aux principes généraux communs aux droits des Etats membres, les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions. (3) La responsabilité personnelle des agents envers l'Office européen des brevets est réglée dans les dispositions fixant leur statut ou le régime qui leur est applicable. (4) Une Cour internationale7 est compétente pour connaître des litiges relatifs à la réparation des dommages visés au paragraphe 2.

Article 41

Contrôle de la légalité des actes du [Conseil d'administration] et du président de l'Office européen des brevets (1) A l'effet de contrôler la légalité des actes du [Conseil d'administration] et du président de l'office européen des brevets, [Ia Cour européenne des brevets] est compétente pour se prononcer sur les recours pour incompétence, violation de formes substan-

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

COORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGESSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE - 1. JE EUROPESE ECONO. AISLHE UEMEENSCHAP

COMIS SIE VAN P

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF ÉINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeit dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.

Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage der Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.

Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.

Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.

Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.

Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.

Artikel 38 - Aetarfliohtan 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Ausdruck "durch einen Mittelmann" auch die Ehegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7  d / 69 zat / EV / mg

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschlùes wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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Article 37

Nomination des fonctionnaires supérieurs (1) Le Président de l'Office européen des brevets est nommé par décision du Conseil d'administration. (2) Les Vice-Présidents sont nommés par décision du Conseil d'administration, le Président entendu. (3) Les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours sont nommés par décision du Conseil d'administration, prise sur proposition du Président.

Article 38

Devoirs de la fonction

(1) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets sont tenus, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui, par leur nature, sont couvertes par le secret professionnel. (2) Les fonctionnaires et autres agents de l'Office européen des brevets ne peuvent durant l'exercice de leurs fonctions déposer des demandes de brevets, directement ou par personne interposée. (3) Le Conseil d'administration arrête le statut des fonctionnaires et le régime applicable aux autres agents de l'Office européen des brevets.

Article 39

Litiges entre l'Office européen des brevets et ses agents (1) Le tribunal administratif de l'Organisation internationale du travail est compétent pour statuer sur tout litige entre l'Office européen des brevets et ses agents, dans les limites et conditions déterminées au statut des fonctionnaires ou résultant du régime applicable aux autres agents. (2) Tout recours sera introduit conformément au statut du tribunal et ne sera déclaré recevable par le tribunal que si la décision attaquée est définitive et si l'intéressé a eu recours à tous les autres moyens d'opposition qui lui sont offerts par le statut des fonctionnaires.

Article 40

Responsabilité (1) La responsabilité contractuelle de l'Office européen des brevets est régie par la loi applicable au contrat en cause. (2) En matière de responsabilité non contractuelle, l'Office européen des brevets doit réparer les dommages causés par ses agents dans l'exercice de leurs fonctions, conformément aux dispositions de la loi en vigueur dans l'État du siège de l'Office européen des brevets. Si les dommages ont été causés par des agents relevant de l'une des agences visées à l'article 33, paragraphe 2, la loi applicable est celle de l'État contractant où cette agence est située.

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(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(3) Die Mitglieder und die Vorsitzenden der Beschwerdekammern

und der Grossen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts werden.

Artikel 38

Amtspflichten (1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39

Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten eröffnet.

Artikel 40

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im das Eu in Aus nach d Patenti dienste Absatz das Re diese t.

60

Article 37

Appointment of senior officials (1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. und der Grossen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

Article 38

Duties of office (1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.

Article 39

Disputes between the European Patent Office and its staff (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall not be receivable by the Tribunal unless the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of resisting it as are open to him under the Service Regulations.

Article 40

Liability (1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem Recht des Staats, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, es sei denn, der Schaden ist durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle angehören; in diesem Fall ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet.

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Artikel 37

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und derGroßen Beschwerdekammer werden aut Vorschlag des Brüsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

Artikel 38

Amtspflichten

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.

Artikel 39

Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten eröffnet.

Artikel 40

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersotet das Europäische Patentamt den durch seine Bedientsteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursaetfen Schaden nach dem Recht des Staats, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, ist der Schaden durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle, angehören, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet.

Article 37

Appointment of senior officials

(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.

Article 38

Duties of office

(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.

Article 39

Disputes between the European Patent Office and its staff (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall not be receivable by the Tribunal unless the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of resisting it as are open to him under the Service Regulations.

Article 40

Liability

(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties in accordance with the provisions of the law of the State in which the European Patent Office is located. If the damage is caused by employees attached to a branch referred to in Article 33, paragraph 2, the provisions of the law of the Contracting State in which such branch is located shall apply.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

Page 23

66. Der Vorschlag einiger Organisationen zu Absatz 1 Buchstabe b, die Einspruchsfrist nicht unter die-Fristen aufzunehmen, die vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit geAndert werden kOnnen, wurde von der Konferenz abgelehnt. Sie hielt die Befurchtungen, dass diese Bestimmung so ausgelegt werden künte, als ob der Verwaltungsrat zur Aenderung der.in Artikel 73 Absatz 1 genannten Priorititsfrist von 12 Monaten befugt sei, fur unbegrtindet. Diese Priorititsfrist ist namlich in der Pariser Verbandsubereinkunft festgelegt worden, und das vorliegende Uebereinkommen wird lediglich eine besondere Abmachung im Sinne der Verbandsubereinkunft sein. Damit. ist es vollig ausgeschlossen, dass diese Frist durch den Verwaltungsrat geändert werden kann.

Artikel 35 n - Abstimmmungen 67. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 35 a unter Nr. 65.

Artikel 36 - Leitung 68. Die Konferenz bat den Redaktionsausschuss um Ausarbeitung eines Textes fur Absatz 2, der klarstellt, dass der Prasident des Amts seine Befugnisse nach Hassgabe der Gesamtheit der geltenden Vorschriften austbt und dass insbesondere im Falle des Buchstabens f die Vorschriften von Artikel 38 Absatz 3 einzuhalten sind.

Artikel 38 - Amtspflichten 69. Die Konferenz billigte die vom Redaktionsausschuss ausgearbeitete Aenderung der englischen Fassung des Absatzes 2 (Dokument BR / 160 / 72 ).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. M3rz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELIEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxem.ure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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h) il exerce le pouvoir disciplinaire sur les agents autres que ceux visés à l'article 11 et peut proposer au Conseil d'administration des sanctions disciplinaires à l'encontre des agents visés à l'article 11 , paragraphes 2 et 3 ; i) il peut déléguer ses fonctions. (3) Le Président est assisté de plusieurs Vice-Présidents. En cas d'absence, ses fonctions sont assumées par l'un des Vice-Présidents, désigné par le Conseil d'administration.

Cf. la régle 12 (Structure administrative de l'Office européen des brevets)

Article 11

Nomination du personnel supérieur (1) Le Président de l'Office européen des brevets est nommé par décision du Conseil d'administration. (2) Les Vice-Présidents sont nommés par décision du Conseil d'administration, le Président entendu. (3) Les membres des chambres de recours et de la Grande Chambre de recours, y compris leurs présidents, sont nommés par décision du Conseil d'administration, prise sur proposition du Président de l'Office européen des brevets. Ils peuvent être reconduits dans leurs fonctions par le Conseil d'administration, le Président de l'Office européen des brevets entendu. (4) Le Conseil d'administration exerce le pouvoir disciplinaire sur les agents visés aux paragraphes 1 à 3 du présent article.

Article 12

Devoirs de la fonction (1) Les agents de l'Office européen des brevets sont tenus, même après la cessation de leurs fonctions, de ne pas divulguer les informations qui, par leur nature, sont couvertes par le secret professionnel. (2) Les agents de l'Office européen des brevets ne peuvent, durant l'exercice de leurs fonctions, déposer des demandes de brevets, directement ou par personne interposée.

Article 13

Litiges entre l'Organisation et les agents de l'Office européen des brevets (1) Le tribunal administratif de l'Organisation internationale du travail est compétent pour statuer sur tout litige entre l'Organisation curopéenne des brevets et les agents de l'Office européen des brevets ou d'autres ayants droit, dans les limites et conditions déterminées par le statut des fonctionnaires, par le règlement des pensions ou résultant du régime applicable aux autres agents.

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h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

Vgl. Regel 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Artikel 12

Amtspflichten

(1) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen.

Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (h) he shall exercise disciplinary authority over the employees other than those referred to in Article 11, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to employees referred to in Article 11, paragraphs 2 and 3; (i) he may delegate his functions. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, one of the VicePresidents to be designated by the Administrative Council shall take his place.

Cf. Rule 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 11

Appointment of senior employees (1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President of the European Patent Office. They may be re-appointed by decision of the Administrative Council after the President of the European Patent Office has been consulted. (4) The Administrative Council shall exercise disciplinary authority over the employees referred to in paragraphs 1 to 3.

Article 12

Duties of office (1) The employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The employees of the European Patent Office may not, during their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary.

Article 13

Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Organisation and the employees of the European Patent Office or other persons entitled to rights within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for permanent employees or the Pension Scheme Regulations or arising from the conditions of employ intent of other employees.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Künchner Dinlomatische Konferenz über die Einfübrung eines europlischen Pitenferteilungsverfahrens 1973

Bemerkungen und AenderungsvorschlJige der Niederlande

Die Niederlande unterbreiten der Diplomatischen Konferenz zur ErBrterung folgende Bsmerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf eines Uebereinkommens (Dokument M/1) und zum Entwurf einer Ausführungsordnung (Dokument M/2).

1. Artikel 12 Absatz 2 1.1 Beschrönkt sich das in diesem Absatz enthaltene Verbot auf die Einreichung eurónisischer Patentanmeldungen? 1.2 Wenn nein, sollte dieser Absatz dann nicht nuf Anmeldungen für andere Arten des Erfindungsschutzes (z.B. Gebrauchsmuster, Gebrauchszertifikate und Erfinderscheine) ausgedehnt werden? 1.3 Falls ein Bediensteter des Europäischen Patentamts - entgegen den Bestimmungen dieses Absatzes - eine europlische Patet.tanmeldung einreicht, so könnte dies zu Disziplinarmassnahmen führen. Wure dies auch ein Grund für die Verweigerung oder den Widerruf des Patents? 2. Artikel 14 Absatz ? 2.1 In der ersten Zeile des englischen Textes sollte der Ausdruck "place of business" durch das Wort "seat" ersetzt werden. Die gleiche Aenderung sollte in den Regeln 26 Absatz 2 Buchstabe c, 56 Buchstabe a, 79 Absatz 2 und 93 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommen werden. 2.2 Welches ist die Bedeutung des Ausdrucks "ordinary residence" in der zweiten Zeile des englischen Textes? An anderen Textstellen, z.B. in der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c, wird der Ausdruck "residence" benutzt. 3. Artikel 14 Absatz 7

Die Uebersetzung der Patentansprüche, die in der Patentschrift des europäischen Patents enthalten sein muss, ist offenbar vom Europaiscien

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskünfte" ersetzt werden, um eine vällige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) -0. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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3. Artikel 12

"(2) .... noch durch einen Mittelsmann Anmeldungen fur ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchsiortifikat oder einen Erfinderschein einreichen."

4. Artikel 13

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument m / 11 Nr .2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist fur alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Nassgabe der Bedingungen zustandig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind cder sich aus den Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten ergeben."

5. Artikel 14

s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85) 6. Artikel 15 " ..... f) eine Rechtsabteilung."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelcet von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfevorschläge

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1. Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Nittelsmann Patentanmeldungen einreichen, gleichwohl ob es sich um eine europäische Anmeldung oder eine nationale Anmeldung handelt. /Anmeldungen, die entzogen diesem Absatz eingereicht und Rechte, die au'grund solcher Anmeldungen erteilt wurden, gelten von Beginn an als null und nichtig. 7 Dieser Absatz gilt auch für /Anmeldungen für/jede andere Art des Schutzes von Erfindungen, wie Gebrauchsmuster, Gebrauchszertifikate und Erfinderscheine."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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Schwedische Vorschläge zur Aenderung der Artikel 11, 12, 23, 31, 67, 94, 128, 134 und 138 des Entwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und der Regel 85 der Ausführungsordnung

Artikel 11

1. Die schwedische Delegation ist der Auffassung, dass in Absatz 4 klargestellt werden sollte, welche Disziplinarmassnahmen vom Verwaltungsrat ergriffen werden. Zu diesem Zweck könnten in Absatz 4 die in Artikel 53 des Entwurfs des Personalstatuts aufgeführten Disziplinarmassnahmen erwähnt werden. Einige dieser Massnahmen scheinen jedoch in Anbetracht des Artikels 21 auf die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht angewandt werden zu können, denn darin ist vorgesehen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern während eines Zeitraums von 5 Jahren ihrer Funktion nicht enthoben werden können. Es ist daher wohl eine gewisse Harmonisierung der Artikel 11 und 21 erforderlich. In Anbetracht der Vorschläge der luxemburgischen und der britischen Delegation zur Aenderung von Artikel 21 und aufgrund der Tatsache, dass der Beschluss über Artikel 21 auch Artikel 11 beeinflussen wird, sollte der schwedische Vorschlag in der Folge behandelt werden.

Artikel 12

2. Absatz 2, nach dem die Bediensteten des EPA keine Patentanmeldungen einreichen dürfen, ist wohl zu restriktiv. Das schwedische Patentgesetz sieht eine elastischere Bestimmung vor. Nach den vom schwedischen Patentamt gesammelten Erfahrungen wirkt sich das schwedische Verfahren nicht nachteilig aus. Wir schlagen daher vor, Absatz 2 wie folgt abzufassen: (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten Patentanmeldungen einreichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 12. September 1973 M/73/II Original : Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation Betrifft: Artikel 12 Absatz 2 2) Der Prăsićent des EPA kann Ausnahmen von diesem Verbot be- 1 illigen, wenn offensichtlich keine Gefahr einer Interessen- kollision besteht.

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Artikel 12 (1)

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden. (1) Absatz 2 wurde gestrichen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 90 / I I / R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 8

Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europaischen Patentorganisation: Artikel 6 10

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Artikel 12

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentants sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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Anlage II

Bericht

von Herrn R. Bowen, Assistant Comptroller, British Patent Office

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschus-

ses II

Einleitung

1. Gemäß Regel 12 Absatz 3 der Verfahrensordnung prüfte der Hauptausschuß II unter dem Vorsitz des Direktors des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz, Herrn François Savignon, die Kapitel I bis IV des Teils I des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 14, 143 und 145, den Teil 11 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160, 161 und 162 sowie den Teil 12 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation sowie Empfehlungen und EnischlieBungen der Konferenz betreffend dieses Gebiet. 2. Die meisten der vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen betreffen Detaillragen. In diesem Bericht sollen nur jene Änderungen aufgezeigt werden, die einige der vom Ausschuß geprüften Bestimmungen in sachlicher Hinsicht berühren.

Übereinkommen und Ausführungsordnung

3. Das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung ist Bestandteil des Übereinkommens, und seine Bestimmungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen des Übereinkommens vor. Das Protokoll sieht eine Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt vor; der Ausschuß nahm einen französischen Vorschlag an, das Übereinkommen generell dahingehend zu ändern, daß diesem Umstand bereits jetzt Rechnung getragen wird, anstatt es dem Verwaltungsrat zu überlassen, die erforderlichen Änderungen nach Inkrafttreten der Texte vorzunehmen, wie es in Abschnitt VII des Protokolls in der Fassung des Entwurfs von 1972 in Aussicht genommen war. Dies macht die Änderung mehrerer Artikel und Regeln erforderlich. Insbesondere ist nunmehr eine Bestimmung über die Recherchenabteilungen im Europäischen Patentamt selbst aufgenommen worden; diese Abteilungen gehören zusammen mit der Eingangsstelle, die für die Eingangs- und Formalprüfung sowie für die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte zuständig ist, zu der Zweigstelle in Cen Haag. 4. Der Ausschuß erörterte eingehend den Artikel 12 des Übereinkommens. Die im früheren Absatz 1 enthaltene Grundregel ist dahingehend ausgeweitet worden, daß ein Bediensteter aus den aufgrund seiner Amtstätigkeit erworbenen Kenntnissen keinen Nutzen ziehen sollte. Jedoch ist Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs von 1972, wonach allen Bediensteten des Europäischen Patentamts die Einreichung von Patentanmeldungen untersagt ist, gestrichen worden. In dieser Frage gingen die Standpunkte stark auseinander zwischen einerseits jenen, nach deren Ansicht das ausschlaggebende Grundprinzip darin bestehen sollte, daß die Offentlich- keit absolutes Vertrauen in die Integrität der Bediensteten des Patentamts haben sollte, und andererseits jenen, nach deren Meinung der Grundsatz der individuellen Freifleit Vorrang haben sollte und starre Vorschriften entweder unzweckmäßig oder unnötig sind. Diese Frage läßt sich vielleicht mit größerer Flexibilität und auch detaillierter im Statut der Beamten regeln, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. 5. In Artikel 17 ist die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen festgelegt. Nach Artikel 31 in der Fassung des Entwurfs von 1972 konnte der Verwaltungsrat den Artikel 17 dahingehend ändern, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine größere Flexibilität für erforderlich, um einen reibungslosen und leistungsfähigen Betrieb des Europäischen Patentamts zu gewährleisten; zudem war es notwendig, zum Ausdruck zu bringen, daß der Rat befugt ist, einen von ihm in dieser Frage gefaßten Beschluß rückgängig zu machen. Diese Fragen wurden in der Weise geregelt, daß in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und ein neuer Absatz 2 a aufgenommen wurde. 6. Nach Artikel 18 kann eine Einspruchsabteilung, die sich mit einem Einspruch gegen ein spezielles Patent befaßt, auch einen Prüfer als Mitglied haben, der den Fall bereits vor der Patenterteilung bearbeitet hat. Der Ausschuß erkannte an, daß diese Regelung den Wirkungsgrad erhöhen könnte, und entschied sich dazu, diese Möglichkeit vorzusehen; um das Vertrauen der Benutzer des europäischen Patentsystems in das Europäische Patentamt zu verstärken, wurde jetzt doch vorgesehen, daß der betreffende Prüfer in solchen Fällen nicht der Vorsitzende der Einspruchsabteilung sein darf. 7. Durch einen neuen Artikel 18 a wurde eine Rechtsabteilung geschaffen, die für Entscheidungen über die Eintragung und Löschung von Angaben im europäischen Patentregister sowie die Eintragung und Löschung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 genannten Liste zuständig ist. 8. In den Artikeln, die die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer betreffen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der in Artikel 19 geregelten Zusammensetzung der Beschwerdekammer kam der Ausschuß überein, daß es nicht notwendig ist, ein technisch vorgebildetes Mitglied, das als Berichterstatter tätig wird und das nicht an den Entscheidungen der Beschwerdekammer teilnimmt, vorzusehen. Artikel 21 Absatz 1 des Entwurfs von 1972 enthielt keine Bestimmung darüber, daß Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vor Ablauf ihrer Amtszeit ihrer Funktion enthoben werden können, obgleich Artikel 11 Absatz 4 Disziplinarbefugnisse verleiht. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daß spezielle Befugnisse zur Amtsenthebung notwendig sind, und Artikel 21 gibt dem Verwaltungsrat nun die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer Amtsenthebungen zu beschließen. Nach Artikel 22 des Entwurfs von 1972 konnte ein an einem Beschwerdeverfahren Beteiligter jederzeit Mitglieder der Beschwerdekammer bzw. der Großen Beschwerdekammer ablehnen. Diese Bestimmung wurde, um ungerechtfertigte Verzögerungen auszuschließen, dahingehend geändert, daß ein Beteiligter, dem ein Ablehnungsgrund bekannt ist, diesen vorbringen muß, bevor er weitere Schritte unternimmt. 9. Artikel 31 Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, daß der Präsident des Europäischen Patentamts mit Zustimmung des Verwaltungsrats Abkommen mit Dokumentationszentren schließen kann, die aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die Befugnisse des Präsidenten, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Handels-

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Obereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten.

Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des 10.10.10zenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter 1.10.10, initt VI und VII).

In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M'H) ist zuvor von der Vollversammlung eintimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erhrterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdiskumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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Europäischen Patentamts die Möglichkeit eingeräumt würde, Ausnahmen von dem Verbot der Benutzung von Kenntnissen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, zuzulassen, wenn kein Interessenkonflikt bestehe. 67. Die deutsche Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß unter der Bedingung anschlieBen, daB er im Sinne des Vorschlags der norwegischen Delegation geändert werde, wonach Ausnahmen von dem Verbot nur für Bedienstete, die keine Prüfer seien, zugelassen werden dürften. 68. Der Vertreter des IIB schlägt vor, dieses Problem im Rahmen der Artikel des Statuts der Beamten des künftigen Europäischen Patentamts zu regeln. Was Artikel 12 anbelange, so sollte Absatz 2 gestrichen und lediglich die in Absatz 1 enthaltene Grundsatzbestimmung beibehalten werden; zugleich wäre das Verbot der Preisgabe von Kenntnissen, die unter das Berufsgeheimnis fielen, auf deren Verwendung auszudehnen. Dieser Vorschlag lehne sich an die entsprechende Bestimmung des Personalstatuts des IIB an. 69. Die niederländische Delegation besteht ihrerseits nachdrücklich darauf, daß der Wortlaut des Artikels 12 der Offentlichkeit die größte Gewähr dafür biete, daß ihr Vertrauen nicht enttäuscht wird. Sie äußert daher den Wunsch, die interessierten Kreise zu dem Vorschlag der schweizerischen Delegation anzuhören. 70. Der Vertreter der UNEPA hebt hervor, daß das Vertrauen in die Bediensteten der Patentämter äußerst wichtig sei und daß er es deshalb vorziehe, Artikel 12 Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung beizubehalten. Falls diese Lösung nicht angenommen werden könne, befürworte er den von der schweizerischen Delegation gemachten Änderungsvorschlag in der von der deutschen Delegation ergänzten Fassung. 71. Die österreichische Delegation erklärt, es werde in der Praxis kaum vermieden werden können, daß die Bediensteten des künftigen Europäischen Patentamts Patentanmeldungen unter Einschaltung Dritter einreichten, wenn in bezug auf die Einreichung dieser Anmeldungen nicht sehr präzise Bestimmungen erlassen würden. Der Vorschlag des Vertreters des IIB dürfte ihres Erachtens eine größere Gewähr dafür bieten, daß das Verbot nicht umgangen werde. 72. Der Delegierte der IFIA macht darauf aufmerksam, daß in bestimmten Fällen selbst die Prüfer des Europäischen Patentamts die Möglichkeit haben müßten, Patentanmeldungen einzureichen und ihre Erfindungen schützen zu lassen. Er unterstützt daher den in Dokument M/73/II enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation. 73. Der Vertreter der IHK erklärt, er sei, nachdem er den im Laufe der Aussprache gemachten Vorschlag, das Problem im Rahmen des Personalstatuts des Europäischen Patentamts zu regeln, zur Kenntnis genommen habe, mit einer solchen Lösung nicht sehr zufrieden, da dieses Problem für die Privatindustrie von ganz besonderer Bedeutung sei. Dieses Problem müsse seines Erachtens daher in Artikel 12 des Übereinkommens selbst geregelt werden. Reiche nämlich ein Prüfer eine Patentanmeldung unter Einschaltung eines Dritten ein, so versetze er sich in eine Lage, die - falls sie entdeckt werde - in den Augen der Industrieunternehmen, die auf dem Gebiet tätig seien, für das er eine Anmeldung eingereicht habe, Zweifel an der Objektivität seiner Arbeit aufkommen lassen könnte. Es treffe jedoch zu, daß ein absolutes Verbót in einigen Fällen zu Ungerechtigkeiten führen könnte. Es müsse deshalb möglich sein, an Absatz 2 des Entwurfs zwar festzuhalten, aber dessen Text so zu ändern, daß derartige Sonderfälle geregelt werden könnten, ohne daß dabei das Vertrauen der Industrie in die Redlichkeit der Bediensteten des Patentamts zerstört werde. 74. Die irische Delegation teilt den Standpunkt des Vertreters der IHK. Der in Absatz 2 aufgestellte Grundsatz müsse selbstverständlich durch besondere Vorschriften über die Ausnahmen, die in das Personalstatut aufgenommen werden könnten, ergänzt werden. 75. Der Vertreter der AIPPI erkennt zwar an, daß der Vorschlag der deutschen Delegation überzeugend sei, war aber der Ansicht, daß er nicht angenommen werden dürfe, weil er zu Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts führen würde. 76. Die schwedische Delegation befürwortet den Vorschlag der schweizerischen Delegation, aber möglichst ohne die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung. Ihres Erachtens stehe es nämlich außer Zweifel, daß der Präsident des Patentamts besonders vorsichtig sein werde, wenn es darum gehe, einem Prüfer seiner Institution eine Ausnahme in bezug auf die Einreichung von Patentanmeldungen zuzugestehen. Auch sollte die Tragweite dieses Problems nicht überschätzt werden, da das Personal des Europäischen Patentamts nicht danach streben werde, von der Möglichkeit, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit geboten werde, Gebrauch zu machen. 77. Die französische Delegation erklärt, die Aussprache habe gezeigt, daß sich Probleme nur in Ausnahmefällen ergeben könnten, daß die vorgesehenen Verbote keinesfalls jeglichen Betrug ausschlossen und daß das Verbot schließlich nicht nur für europäische Patentanmeldungen, sondern auch für nationale Anmeldungen gelten müsse, wenn es wirksam sein solle. Die französische Delegation sei aus diesen Gründen bereit, den Kompromißvorschlag der schweizerischen Delegation anzunehmen. 78. Der Vertreter der UNICE erklärt, er ziehe Absatz 2 des Basisentwurfes vor. Der im Vorschlag der schweizerischen Delegation enthaltene Begriff des Interessenkonflikts würde sicherlich zu Auslegungsschwierigkeiten führen und sollte deshalb vermieden werden. 79. Die britische Delegation weist darauf hin, daß es darum gehe, einen Kompromiß zwischen dem Vertrauen, das die Privatindustrie in das künftige Europäische Patentamt haben solle, und einer gewissen individuellen Freiheit der Bediensteten des Patentamts zu finden. Deshalb sei für sie der Vorschlag der schweizerischen Delegation nicht ganz zufriedenstellend, weil dem Präsidenten des Patentamts danach eine Ermessensfreiheit eingeräumt würde, die, wenn sie ausgeübt werde, gewiß zu Schwierigkeiten mit dem Personal führen solle, Was die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung anbelange, so könnte diese gegebenenfalls als Kompromißlösung in Aussicht genommen werden. Das absolute Verbot dürfte jedoch nicht auf die Prüfer begrenzt sein, sondern müßte auch für die Mitglieder der Beschwerdekammern gelten. 80. Die italienische und die jugoslawische Delegation schließen sich am Ende dieser Aussprache dem Standpunkt des Vertreters des IIB an, wonach Artikel 12 nur aus einem einzigen Absatz bestehen solle, dem zufolge die Bediensteten des EPA verpflichtet seien, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden. Die Konferenz würde dann bei der Annahme dieses Textes den Standpunkt vertreten, daß die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel im Personalstatut des Europäischen Patentamts vorgesehen werden müßten. 81. Der Ausschuß billigt in seiner Mehrheit diesen Vorschlag und leitet den Text an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

82. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummer 2, und Dok. M/47/I/II/III,

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42. Der Ausschuß äußert im übrigen den Wunsch, daß der Berichterstatter zur Berücksichtigung der Bemerkung der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9, Nummer 5, in seinem Bericht an den Gesamtausschuß ausfuhrte, wie diese Bestimnung im einzelnen zu verstehen sei. 43. Der Ausschuß leitet den in Nummer 37 des Dokumente M/47 enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 10 - Leitung

a) Absatz 2 Buchstabe a

44. Der Ausschuß erklärt sich mit dem in Nummer 14 des Dokumente M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, zumal der Hauptausschuß I die entsprechenden Vorschläge dieser Delegation für Artikel 73 (75) Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 (76) Absatz 1 gebilligt hat(vgl. Dok. M/PR/I, Nr. 198).

b) Absatz 3

45. Der Ausschuß stimmt dem in Nummer 6 des Dokumente M/9 enthaltenen Vorschlag der luxemburgischen Delegation zu, wonach neben der Abwesenheit des Präsidenten auch dessen Verhinderung ausdrücklich zu erwähnen sei. 46. Die belgische Delegation legt sodann ihren in Nummer 1 des Dokumente M/33 enthaltenen Vorschlag vor, wonach vorgesehen werden solle, daß der Präsident im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit nach einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren von einem Vizepräsidenten vertreten werde. 47. Die deutsche, die französische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der belgischen Delegation. 48. Die britische Delegation widersetzt sich zwar nicht dem Vorschlag der belgischen Delegation, hält es aber für überflüssig, im Übereinkommen für den Verwaltungsrat ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, für diesen Fall ein Verfahren festzulegen. 49. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der belgischen Delegation einverstanden, 50. Hinsichtlich des in Nummer 1 des Dokumente M/53/I/II enthaltenen Vorschlags der schwedischen Delegation vgl. Nr. 106 betreffend Artikel 21.

Artikel 11 - Ernennung hoher Beamter

a) Absatz 3

51. Der COPRICE legt den in Nummer 4 des Dokumente M/16 enthaltenen Vorschlag vor, wonach der Satzteil wauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamtsu zu streichen wäre. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Mitglieder der Kammern, insbesondere die der Großen Beschwerdekummer, völlig unabhängig sein müßten und daß es deshalb besser wäre, kein Initiativrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts bei dem Verfahren zur Ernennung dieser Mitglieder vorzusehen. 52. Da der Vorschlag des COPRICE von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird, wird er vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen.

b) Absatz 4

53. Die schwedische Delegation schlägt vor, im Übereinkommen Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die vom Verwaltungsrat getroffen werden könnten. 54. Die deutsche und die niederländische Delegation sind der Ansicht, daß derartige Maßnahmen im Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes vorgesehen seien. Die niederländische Delegation gibt zu überlegen, ob der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Patentamtes beschränkt werden solle, da die Stellenenthebung bereits in Artikel 21 (23) Absatz 1 geregelt sei (vgl. Nrn. 105 und 106). 55. Die schwedische Delegation zieht ihren Vorschlag in Anbetracht der obigen Argumente zurück. 56. In bezug auf die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Beschränkung vertritt der Ausschuß die Ansicht, diesem Vorschlag nicht entsprechen zu können, weil Artikel 21 (23) Absatz 1 eine Sondervorschrift sei, die in anderen Fällen der Ausübung der normalen Disziplinargewalt nicht entgegenstehen dürfe.

Artikel 12 - Amtspflichten

57. Der Ausschuß leitet den in Nummer 7 des Dokumente M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter. 58. Der Ausschuß prüft die beiden Vorschläge, die von der niederländischen Delegation in Dokument M/52/1/II/III, Nummer 1, bzw. der schwedischen Delegation in Dokument M/53/I/II, Nummer 2, vorgelegt worden sind. 59. Die schwedische Delegation schlägt vor, den Bediensteten des Patentamts die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten des Patentamts für eigene Rechnung Patentanmeldungen einzureichen. Sie weist darauf hin, daß dieses System in Schweden zufriedenstellend Intiktioniere. Im übrigen sei sie bereit, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsprechend dem Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 3) auf Gebrauchsmuster auszudehnen. Sie sei auch bereit, als Rechtsfolge für etwaige ohne Zustimmung des Präsidenten eingereichte Anmeldungen die Nichtigkeit zu akzeptieren. 60. Die dänische, die finnische, die französische und die portugiesische Delegation unterstützen den Vorschlag der schwedischen Delegation. 61. Die italienische Delegation erklärt, sie würde die Streichung des Absatzes 2 vorziehen, da darin Beschränkungen für die Einreichung von Patentanmeldungen und Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts vorgesehen seien. Sie wäre jedoch bereit, sich dem Vorschlag der schwedischen Delegation anzuschließen. 62. Die norwegische Delegation teilt zwar grundsätzlich den Standpunkt der italienischen Delegation, erklärt aber, daß eine Beschränkung dieses Verbots auf das Prüfungspersonal in Aussicht genommen werden könne. 63. Die Delegation der AIPPI, des CIFE, des CNIPA, der EIRMA, des FEMIPI, der FICPI und der UNEPA sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus. 64. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus und machen geltend, daß der Präsident einem gewissen Druck ausgesetzt würde, um seine Genehmigung zu erteilen, und daß die Praxis der Einreichung von Patentanmeldungen durch Bedienstete des Patentamts nachteilige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben würde. Die drei genannten Delegationen befürworten deshalb grundsätzlich den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Nummer I des Dokumente M/52/1/II/III enthalten ist. 65. Die Delegation der UNEPA schließt sich dem Standpunkt dieser drei Delegationen an. 66. Die schweizerische Delegation legt einen Kompromißvorschlag (Duk. M/73/II) vor, durch den dem Präsidenten des

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses II

Allgemeines

1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Instiiut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt. 2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).

Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zustandig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. 3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenö Stachlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil. 4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.

Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen. 5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müßten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden. 6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.

A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Titel

7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle. 8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Artikel 4 - Europäische Patentorganisation

9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern. 10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlages das Wort „wichtigsten" gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei. 11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern. 12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.

Artikel 5 - Rechtsstellung

a) Absatz 1

13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete. 15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt'werden kann.

b) Absatz 2

16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen. 17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden. 18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses keine Patentanmeldungen einreichen. (3) [Der Verwaltungsrat7 erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.