Art128dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art128dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 128
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 128 (Deutsche Fassung)/Art128dPCTBE1973.pdf

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Artikel 128 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 128 MPU Akteneinsicht

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstel. im Dokume
Vorsch1.d.Vors. 162 IV/215/62 S. 44-46
Vorschl.d.Vors. 23 IV/2767/61 S. 33,52
Vorschl.d.Vors. 23 3076/IV/62 S. 38-46
Vorschl.d.Vors. 159 Nr. 7 7669/IV/63 S. 6, 62
Vorschl.d.Vors. 162 Nr. 1 7669/IV/63 S. 71
VE Mai 1962 25 6551/IV/62 S. 14,15
VE 1962 25 1699/IV/63 S.4-8
VE 1962 162 1699/IV/63 S. 19
VE 1962 25 4344/IV/63 S. 62
VE 1962 162 6498/IV/64 S. 69
IV/215/62 162 IV/3076/62 S. 161
VE 1964 (AO) 162 Nr. 1 BR/68/70 Rdn. 54/55
VE 1965 (Ue) 25 BR/7/69 Rdn. 50
VE 1965 (Ue) 162 BR/49/70 Rdn. 29-32
BR/6/69 25 BR/12/69 Rdn. 91
VE 1970 (Ue) 23 BR/87/71 Rdn. 50
BR/70/70 23 BR/94/71 Rdn. 9/10,80
VE 1971 (Ue) 23 BR/132/71 Rdn. 14-17
VE 1971 (Ue) 149 BR/144/71 Rdn. 26,115
VE 1971 (Ue) 149 BR/168/72 Rdn. 154-158
VE 1971 (Ue) 149 BR/169/72 Rdn. 146-149
BR/88/71 23 BR/125/71 Rdn. 27
BR/88/71 148 BR/125/71 Rdn. 78/79
BR/131/71 23 BR/135/71 Rdn. 105

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überlassen; der Zeitverlust, der durch die amtsinterne Übermittlung der Akten eintritt, kann dabei in Kauf genommen werden.

Für den Fall, daß die vorgeschlagene Konzentrierung aller akteneinsichtsverfahren bei der Patentverwaltungsabteilung von der arbeitsgruppe als eine zu strenge Lösung angesehen wird, könnte man daran denken, die in Artikel 163 vorgeschlagene Lösung flexibler zu gestalten. Dies könnte in der Weise geschehen, daß der artike1 163 dahingehend erweitert wird, daB anstelle der Patentverwaltungsabteilung auch diejenige Stelle des Europäischen Patentamts über einen Antrag auf Akteneinsicht entscheiden kann, bei der sich im Zeitpunkt der Antragstellung die Akten befinden. Das würde bedeuten, daß die Prüfungsabteilung entscheiden kann, wenn der Antrag auf Akteneinsicht während des Prüfungsverfahrens gestellt wird, die Beschwerdekammer, wenn der Antrag während des Beschwerdeverfahrens gestellt wird. Diese Lösung könnte entweder derart ausgestaltet werden, daß diese Stellen zur Entscheidung über den Antrag verrlichtet sind, wenn sich die Akten bei ihnen befinden, oder, daß sie nur berechtigt sind, über den Antrag zu entscheiden, die akten aber auch an die Patentverwaltungsabteilung zur Entscheidung abgeben können.

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Artikel 163

Akteneinsichtsverfahren

(1) Der Antrag nach Artikel 162 Abs. 2 ist schriftlich einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Akteneinsichtsgebühr entrichtet worden ist. (2) Uber den Antrag entscheidet die Patentverwaltungsabteilung. Sie stellt dem Patentinhaber den Antrag zu. Gleichzeitig wird dem Patentinhaber eine von der Iatentverwaltungsabteilung zu bestimmende Frist gesetzt. innerhalb der ihm eine Stellungnahme gemäß Artikel 162 -ts. 2 Satz 2 anheimgestellt wird. (3) Die Patentverwaltungsabteilung entscheidet in der Besetzung mit drei hitgliedern. Die Bestimmungen des Artikels 90 a quater finden entsprechende Anwendung. (4) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller und dem Patentinhaber mitzuteilen. (5) (Kosten)

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Zu Artikel 163 Akteneinsichtsverfahren

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

Das in Artikel 163 geregelte Akteneinsichtsverfahrin bezieht sich nur auf den Fall des Artikels 162 abs. 2, da im Falle des Absatzes 1 ein besonderes Verfahren nicht notwendig ist. Das Akteneinsichtsverfahren wurde nach den Grundsätzen gestaltet, die auch den anderen Verfahren vor dem Eurcpäischen Patentamt zugrunde gelegt sind. Zu bemerken ist jedoch, dass uber den Antrag auf Einsicht in die Akten immer die in Artikel 55 vorgesehene Patentverwaltungsabteilung entscheiden soll (siehe die Bemerkungen zu diesin artikel). In der Regel werden sich die Akten auch bei diesur Stelle befinden. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, die Patentverwaltungsabteilung zur Entscheidung uber den Antrag auf Zinsicht in die Akten auch dann heranzuziehen, wenn sich die Akten - wegen oines gerade anhängigen Verfahrens - bei einer anderen Stelle befinden, etwa bei einer Prüfungsabteilung, Beschwerdekammer oder Nichtigkeitskammer. Die Patentverwaltungsabteilung soll ein zur Entscheidung derartiger Fragen besonders qualifiziertes Organ des Europäischen Patentamts sein. Da bei der Entscheidung uber einen Antrag auf Äkteneinsicht oft schwierige Rechtsfragen zu lösen und bedeutende Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind, dürfte es zweckmässig sein, die Entscheidung über die Gowährung der Akteneinsicht immer der Patentverwaltungsabteilung zu

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inhaber ein entgegenstehendes schutzwüräiges Interesse dartut. Dabei soll es genügen, daB der Patentinhaber glaubwürdige Gründe vorträgt, die es - bei einer Abwägung seines Interesses und des Interesses des Antragstellers - gerechtfertigt erscheinen lassen, die begehrte Akteneinsicht zu versagen. Eine Interessenabwägung dieser Art kann aber nur in einem geregelten Verfahren vorgenommen werden. Für das Verfahren wird auf Artikel 163 verwiesen.

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1.) Materialien:

a) Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz, Artikel 15 A ; b) Deutsches Patentgesetz, § 24 Abs. 3; c) Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz, Artikel 88; d) Entwurf eines Nordischen Patentrechts, § 17 a.

2.) Bemerkungen:

Artikel 162 regelt das Recht auf Einsicht in die Akten europäischer Patente und geht dabei von dem gleichen Grundgedanken aus wie Artikel 152: Der Wunsch des Patentanmelders auf Geheimhaltung seiner Erfindung soll solange vor dem Interesse, das ein Dritter an der Einsicht in die Akten Laben kann, den Vorrang haben, als die Erfindung noch keinen Schutz genieBt.

Nach Absatz 1 darf daher Akteneinsicht vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents, d.h. vor Eintritt des vorläufigen Schutzes gemäß Artikel 79 nur gewährt werden, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber zustimmt. Diese Zustimmung muß dem Europäischen Patentamt von demjenigen nachgewiesen werden, der die Einsicht in die Akten begehrt. Auf diese Weise erübrigt sich im Falle des Artikels 162 Abs. 1 jede weitere Vorschrift über das bei der Gewährung der Akteneinsicht einzuleitende Verfahren.

Absatz 2 regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patente nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents. Hier wird grundsätzlich jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt, sofern nicht der Patent-

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Artikel 162

Akteneinsicht

(1) In die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents Einsicht nur demjenigen gewährt, der die Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers nachweist. (2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vor13 ufigen europäischen Patents wird jedermann auf Antrag Binsicht in die Akten vorläufiger und endgültiger europäischer Patente gewährt. Die Einsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

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Zu Artikel 161 Vollmacht

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 161 schreibt vor, daß die bevollmächtigten Vertreter des Patentanmelders oder des Patentinhabers eine schriftliche Vollmacht vorlegen müssen.

Absatz 2 legt fest, daß auch dann, wenn mehrere Vertreter bevollmächtigt sind, jeder von ihnen dem Europäischer Patentamt gegenüber allein zu handeln berechtigt ist. Diese Befugnis zur Einzelvertretung kann vom Vollmachtgeber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung orscheint notwendig, um dem Europäischer Patentamt die Arbeit zu erleichtern.

Absatz 3 bestimmt, daß die Vollmacht nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlischt, sofern in der Vollmacht nichts Abweichendes bestimmt ist. Es erscheint zweckmäßig, eine solche Regelung ausdrücklich zu treffen, denn es ist nicht sicher, daß man auch auf Grund des jeweils anzuwenzenden nationalen Rechts immer zu diesem Ergebnis kommen würde.

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Artikel 160

Notwendiger Vertreter (1) Wer im Gebiet der Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz hat, kann nur dann an einem in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt teilnehmen und die Rechte aus einem europäischen Patent geltend machen, wenn er einen beim Europäischen Patentamt gemäß Artikel 159 zugelassenen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und in allen gerichtlichen Verfahren, die die Patentanmeldung oder das Patent betreffen, zur Vertretung befugt. (2) Anmeldungen, Anträge und Beschwerden von Personen, die im Gebiet der Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz haben, können nur durch den in Absatz 1 genannten Vertreter eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt die Anmeldung, der Antrag oder die Beschwerde als nicht eingereicht. ([3) Die Einreichung von Einwendungen nach Artikel 86 gilt nicht als Teilnahme an einem Verfahren im Sinne des Absatzes 1.7 (4) Der in Absatz 1 genannte Vertreter wird im Europäischen Patentregister eingetragen. Der eingetragene Vertreter, der infolge einer inzwischen eingetretenen Änderung nicht mehr Vertreter ist, wird bis zur Eintragung dieser Änderung als Vertreter angesehen.

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rufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen würde. Man könnte erwägen, zusätzlich zu den in Artikel 159 genannten Voraussetzungen noch eine besondere fachliche Befähigung zu verlangen. Als fachliche Befähigung könnte dabei ein abgeschlossenes juristisches, naturwissenschaftliches, technisches oder landwirtschaftliches Hochschulstudium oder aber auch eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt angesehen werden. Es würde wohl schwierig sein, einheitliche Maßstäbe für die Zulassung zu gewinnen. Daher dürfte es sich empfehlen, zunächst von einer derartigen zusätzlichen Voraussetzung abzusehen und dies der eingangs erwähnten späteren Regelung im Wege der Harmonisierung der nationalen Vorschriften oder der Schaffung eines europäischen Rechts für Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu überlassen.

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Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung der Frage der berufsmäßigen Vertretung ist berufsrechtlich gesehen sehr frei, denn sie beschränkt sich darauf, den bestehenden Zustand in den Vertragsstaaten auf die europäische Ebene zu projizieren, ohne dabei irgendeine weitergehende Einschränkung anzuordnen. Nach dieser Lösung hätten die Handanten auf der europäischen Ebene die Möglichkeit, frei unter den berufsmäßigen Vertretern aus allen Staaten zu wählen. Han könnte erwägen, ob man nicht für eine Übergangszeit vorsehen sollte, daß ein berufsmäßiger Vertreter einen Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur dann vor dem Europäischen Patentamt vertreten darf, wenn er diesen Patentanmelder auch vor der nationalen Behörde des Vertragsstaats vertreten darf, in dem der Patentanmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies wäre sozusagen ein System der "geschlossenen Länder", da z.3. ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Deutschland nur durch einen deutschen Patentanwalt, ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Frankreich nur durch einen französischen ingénieur conseil vertreten werden könnte. Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten könnten allerdings auch bei dieser Lösung durch jeden beim Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter vertreten werden. Dieser Lösung kann entgegengehalten werden, daß sie mit der Zielsetzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie sie in Artikel 59 ff des EWGVertrags niedergelegt ist, nicht völlig übereinstimmt. Diese Lösung sollte deshalb nur für eine Ubergangszeit in Erwägung gezogen werden.

Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung könnte vielleicht deswegen als unbefriedigend angesehen werden, weil bei ihr ein. zu großer und für das neuartige europäische Verfahren zu wenig qualifizierter Personenkreis zur be-

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zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht geprüft werden. Denkbar wäre auch, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine Harmonisierung der entsprechenden nationalen Vorschriften erwogen wird.

In Artikel 159 wird auf Grund dieser Überlegungen vorgeschlagen, beim Europäischen Patentamt diejenigen Personen zur berufsmäßigen Vertretung zuzulassen, die die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllen und zur berufsmäßigen Vertretung vor einem der nationalen Patentämter der Vertragsstaaten befugt sind. Absatz 2 präzisiert, daß eine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung, die vor der zuständigen nationalen Behörde nur in einem beschränkten Umfang besteht, auch vor dem Europäischen Patentamt in derselben lieise beschränkt bleibt. Man könnte vielleicht nezh zusätzlich verlangen, daß die bei dem Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter ihren Beruf bereits vorher eine gewisse Zeit lang vor dem zuständigen nationalen Patentamt ausgeübt haben müssen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen wird vorgeschlagen, daß die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung durch die Eintragung in eine Liste konstitutiv herbeigeführt wird. Dadurch soll die Arbeit des Europäischen Patentamts erleichtert und der Offentlichkeit eine sichere Unterrichtung ermöglicht werden. Von der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Person vor der zuständigen nationalen Behörde zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist, soll das Europäische Patentamt befreit bleiben. Daher wird vorgeschlagen, daß diese Zulassungsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung der betreffenden nationalen Behörde nachzuweisen ist.

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Zu Artikel 159
Berufsmäßiger Vertreter

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 159 regelt die Frage, welche Personen berufsmäBig zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen sind. Unter einer berufsmäßigen Vertretung ist eine Vertretung zu verstehen, die in wiederholten Fällen gegen Entgelt übernommen wird. Es handelt sich hier also um das Recht der Patentanwälte, Rechtsanwälte und der sonstigen beruflichen Vertreter. Da diese Materie in den Vertragsstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist und eine Rechtsangleichung auf diesem Gebiet im Augenblick wohl nicht erreicht werden kann, erschien es ratsam, von einer eigenen "europäischen Lösung" in der Abkommen über ein europäisches Patentrecht Abstand zu nehmen. Trotzdem mußte hier eine vorläufige Regelung gefunden werden, da eine völlig freie Zulassung jeder beliebigen Person zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wohl nicht in Betracht kommen kann, weil das Europäische Patentamt dann mit einem unübersehbaren Kreis weitgehend unqualifizierter Vertreter arbeiten müßte. Es erschien daher ratsam, sich im Augenblick darauf zu beschränken, den im nationalen Recht bestehenden Zustand auf die europäische Ebene zu projizieren. Dies ist der Grundgedanke, von dem der Vorschlag zu Artikel 159 ausgeht. Diejenigen Personenkreise, die derzeit zur berufsmäßigen Vertretung vor einem nationalen Patentamt befugt sind, sollen in gleichem Umfang auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt befugt sein. - Falls es für erforderlich gehalten wird, die Voraussetzungen für den Kreis der berufsmäßigen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt durch eine europäische Regelung festzulegen, sollte eine solche Regelung

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Artikel 159

Berufsmäßiger Vertreter (1) Zur berufsmäßigen Vertretung natürlicher und juristischer Personen in einem in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist zugelassen, wer in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen ist. In diese Liste wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllt und zur berufsmäßigen Vertretung vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats befugt ist. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der genannten Behörde vorzulegen, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt. (2) Der eingetragene Vertreter darf natürliche und juristische Personen vor dem Europäischen Patentamt nur in dem Umfang vertreten, in dem er diese Personen gemäß der nach Absatz 1 vorgelegten Bescheinigung vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz vertreten darf.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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überlassen; der Zeitverlust, der durch die amtsinterne übermittlung der Akten eintritt, kann dabei in Kauf genommen werden.

Für den Fall, daß die vorgeschlagene Konzentrierung aller ikteneinsichtsverfahren bei der Patentverwaltungsabteilung von der irbeitsgruppe als eine zu strenge Lösung angesehen wird, könnte man daran denken, die in irtikal 163 vorgeschlagene Lösung flexibler zu gestalten. Dies könnte in der Weise geschehen, daß der Artikel 163 dahingehend erweitert wird, daß anstelle der Fatentverwaltungsabteilung auch diejenige Stelle des Europäischen Patentamts über einen Antrag auf ikteneinsicht entscheiden kann, bei der sich im Zeitpunkt der Antragstellung die Akten befinden. Das würde bedeuten, daß die Prüfungsabteilung entscheiden kann, wenn der Antrag auf Akteneinsicht während des Prüfungsverfahrens gestellt wird, die Beschwerdekammer, wenn der Antrag während des Beschwerdeverfahrens gestellt wird. Diese Lösung könnte entweder derart ausgestaltet werden, daß diese Stellen zur Entscheidung über den Antrag verpflichtet sind, wenn sich die Akten bei ihnen befinden, oder, daß sie nur berechtigt sind, über den Antrag zu entscheiden, die Akten aber auch an die Patentverwaltungsabteilung zur Entscheidung abgeben können.

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Zu Artikel 163 Akteneinsichtsverfahren 1.) Materialien: -.- 2.) Bemerkungen:

Das in Artikel 163 geregelte Akteneinsichtsverfahren bezieht sich nur auf den Fall des Artikels 162 Abs. 2, da im Falle des Absatzes 1 ein besonderes Verfahren nicht notwendig ist. Das Akteneinsichtsverfahren wurde nach den Grundsätzen gestaltet, die auch den anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zugrunde gelegt sind. Zu bemerken ist jedoch, dass über den Antrag auf Einsicht in die Akten immer die in Artikel 55 vorgesehene Patentverwaltungsabteilung entscheiden soll (siehe die Bemerkungen zu diesem Artikel). In der Regel werden sich die Akten auch bei dieser Stelle befinden. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, die Patentverwaltungsabteilung zur Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in die Akten auch dann heranzuziehen, wenn sich die Akten - wegen eines gerade anhängigen Verfahrens - bei einer anderen Stelle befinden, etwa bei einer Prüfungsabteilung, Beschwerdekammer oder Nichtigkeitskammer. Die Patentverwaltungsabteilung soll ein zur Entscheidung derartiger Fragen besonders qualifiziertes Organ des Europäischen Patentamts sein. Da bei der Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oft schwierige Rechtsfragen zu lösen und bedeutende Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind, dürfte es zweckmässig sein, die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht immer der Patentverwaltungsabteilung zu,

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inhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Dabei soll es genügen, daß der Patentinhaber glaubwürdige Gründe vorträgt, die es - bei einer Abwägung seines Interesses und des Interesses des Antragstellers - gerechtfertigt erscheinen lassen, die begehrte Akteneinsicht zu versagen. Eine Interessenabwägung dieser Art kann aber nur in einem geregelten Verfahren vorgenommen werden. Für das Verfahren wird auf Artikel 163 verwiesen.

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Zu Artikel 162 Akteneinsicht

1.) Materialien:

a) Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz, Artikel 15 A; b) Deutsches Patentgesetz, § 24 Abs. 3; c) Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz, Artikel 88; d) Entwurf eines Nordischen Patentrechts, § 17.a.

2.) Bemerkungen:

Artikel 162 regelt das Recht auf Einsicht in die Akten europäischer Patente und geht dabei von dem gleichen Grundgedanken aus wie Artikel 152: Der Wunsch des Patentanmelders auf Geheimhaltung seiner Erfindung soll solange vor dem Interesse, das ein Dritter an der Einsicht in die Akten haben kann, den Vorrang haben, als die Erfindung noch keinen Schutz genießt.

Nach Absatz 1 darf daher Akteneinsicht vor der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents, d.h. vor Eintritt des vorläufigen Schutzes gemäß Artikel 79 nur gewährt werden, wenn der Patentanmelder oder der Patentinhaber zustimmt. Diese Zustimmung muß dem Europäischen Patentamt von demjenigen nachgewiesen werden, der die Einsicht in die Akten begehrt. Auf diese Weise erübrigt sich im Falle des Artikels 162 Abs. 1 jede weitere Vorschrift über das bei der Gewährung der Akteneinsicht einzuleitende Verfahren.

Absatz 2 regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patente nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents. Hier wird grundsätzlich jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt, sofern nicht der Patent-

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rufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen würde. Man könnte erwägen, zusätzlich zu den in Artikel 159 genannten Voraussetzungen noch eine besondere fachliche Befähigung zu verlangen. Als fachliche Befähigung könnte dabei ein abgeschlossenes juristisches, naturwissenschaftliches, technisches oder landwirtschaftliches Hochschulstudium oder aber auch eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt angesehen werden. Es würde wohl schwierig sein, einheitliche Maßstäbe für die Zulassung zu gewinnen. Daher dürfte es sich empfehlen, zunächst von einer derartigen zusätzlichen Voraussetzung abzusehen und dies der eingangs erwähnten späteren Regelung im Wege der Harmonisierung der nationalen Vorschriften oder der Schaffung eines europäischen Rechts für Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu überlassen.

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Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung der Frage der berufsmäßigen Vertretung ist berufsrechtlich gesehen sehr frei, denn sie beschränkt sich darauf, den bestehenden Zustand in den Vertragsstaaten auf die europäische Ebene zu projizieren, ohne dabei irgendeine weitergehende Einschränkung anzuordnen. Nach dieser Lösung hätten die Mandanten auf der europäischen Ebene die Möglichkeit, frei unter den berufsmäßigen Vertretern aus allen Staaten zu wählen. Man könnte erwägen, ob man nicht für eine Übergangszeit vorsehen sollte, daß ein berufsmäßiger Vertreter ainen Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur dann vor dem Europäischen Patentamt vertreten darf, wenn er diesen Patentanmelder auch vor der nationalen Behörde des Vertragsstaats vertreten darf, in dem der Patentanmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies wäre sozusagen ein System der "geschlossenen Länder", da z.B. ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Deutschland nur durch einen deutschen Patentanwalt, ein Patentanmelder mit Wohnsitz in Frankreich nur durch einen französischen ingénieur conseil vertreten werden könnte. Patentanmelder mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten könnten allerdings auch bei dieser Lösung durch jeden beim Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter vertreten werden. Dieser Lösung kann entgegengehalten werden, daß sie mit der Zielsetzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie sie in Artikel 59 ff des EWGVertrags niedergelegt ist, nicht völlig übereinstimmt. Diese Lösung sollte deshalb nur für eine Übergangszeit in Erwägung gezogen werden.

Die in Artikel 159 vorgeschlagene Lösung könnte vielleicht deswegen als unbefriedigend angesehen werden, weil bei ihr ein zu großer und für das neuartige europäische Verfahren zu wenig qualifizierter Personenkreis zur be-

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zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens über ein europäisches Patentrecht geprüft werden. Denkbar wäre auch, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine Harmonisierung der entsprechenden nationalen Vorschriften erwogen wird.

In Artikel 159 wird auf Grund dieser Überlegungen vorgeschlagen, beim Europäischen Patentamt diejenigen Personen zur berufsmäßigen Vertretung zuzulassen, die die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllen und zur berufsmäßigen Vertretung vor einem der nationalen Patentämter der Vertragsstaaten befugt sind. Absatz 2 präzisiert, daß eine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung, die vor der zuständigen nationalen Behörde nur in einem beschränkten Umfang besteht, auch vor dem Europäischen Patentamt in derselben 'ieise beschränkt bleibt. Man könnte vielleicht noch zusätzlich verlangen, daß die bei dem Europäischen Patentamt zugelassenen berufsmäßigen Vertreter ihren Beruf bereits vorher eine gewisse Zeit lang vor dem zuständigen nationalen Patentamt ausgeübt haben müssen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen wird vorgeschlagen, daß die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung durch die Eintragung in eine Liste konstitutiv herbeigeführt wird. Dadurch soll die Arbeit des Europäischen Patentamts erleichtert und der Öffentlichkeit eine sichere Unterrichtung ermöglicht werden. Von der Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Person vor der zuständigen nationalen Behörde zur berufsmäßigen Vertretung befugt ist, soll das Europäische Patentamt befreit bleiben. Daher wird vorgeschlagen, daß diese Zulassungsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung der betreffenden nationalen Behörde nachzuweisen ist.

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Zu Artikel 159 Berufsmäßiger Vertreter

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 159 regelt die Frage, welche Personen berufsmäßig zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen sind. Unter einer berufsmäßigen Vertretung ist eine Vertretung zu verstehen, die in wiederholten Fällen gegen Entgelt übernommen wird. Es handelt sich hier also um das Recht der Patentanwälte, Rechtsanwälte und der sonstigen beruflichen Vertreter. Da diese Materie in den Vertragsstaaten sehr unterschiedlich geregelt ist und eine Rechtsangleichung auf diesem Gebiet im Augenblick wohl nicht erreicht werden kann, erschien es ratsam, von einer eigenen "europäischen Lösung" in dem Abkommen über ein europäisches Patentrecht Abstand zu nehmen. Trotzdem mußte hier eine vorläufige Regelung gefunden werden, da eine völlig freie Zulassung jeder beliebigen Person zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wohl nicht in Betracht kommen kann, weil das Europäische Patentamt dann mit einem unübersehbaren Kreis weitgehend unqualifizierter Vertreter arbeiten müßte. Es erschien daher ratsam, sich im Augenblick darauf zu beschränken, den im nationalen Recht bestehenden Zustand auf die europäische Ebene zu projizieren. Dies ist der Grundgedanke, von dem der Vorschlag zu Artikel 159 ausgeht. Diejenigen Personenkreise, die derzeit zur berufsmäßigen Vertretung vor einem nationalen Patentamt befugt sind, sollen in gleichem Umfang auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt befugt sein. - Falls es für erforderlich gehalten wird, die Voraussetzungen für den Kreis der berufsmäßigen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt durch eine europäische Regelung festzulegen, sollte eine solche Regelung

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf,
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166 7

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auf der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe über die Ausgestaltung des niederländischen Patentregisters und über die Erfahrungen mit der Eintragung von Anmeldungen in dieses Register berichten würde.

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den genannten Pfandrechten ist daher auf Grund der vorgeschlagenen Regelung unmöglich. Ob es möglich sein soll, ein europäisches Patent nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Patentinhabers, aber vor der Eintragung der Eröffnung des Konkurses in das europäische Patentregister gutgläubig zu erwerben - was deutschem Konkursrecht entsprechen würde -, bedarf der Srörterung in der Arbeitsgruppe, da Ihrem Vorsitzenden das Konkursrecht der anderen Vertragsstaaten nicht bekannt ist.

Absatz 6 trifft eine Bestimmung für die Erbfolge, weil es sich bei der Erbfolge nicht um eine rechtsgeschäftliche ubertragung des Patents, sondern um einen Erwerb des Patents kraft Gesetzes handelt.

Absatz 7 sollte eine Regelung für die Übertragung von europäischen Patentanmeldungen enthalten. Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, wird die Ubertragung nationaler Patentanmeldungen nach dem Recht aller Vertragsstaaten zugelassen. Grundsätzlich wird daher auch die Ubertragung europäischer Patentanmeldungen zulässig sein müssen. Das Problem ist in erster Linie, ob entsprechend den vorstehenden Absätzen die Ubertragung einer europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister eingetragen oder ob dafür gegebenenfalls ein besonderes Register im Europäischen Patentamt angelegt werden muß.

Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, werden auch die nationalen Patentanmeldungen und ihre Übertragung in das nationale Patentregister eingetragen. Es dürfte zweckmässig sein, wenn die niederländische Delegation

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die zintragung. Die Voraussetzungen sind formeller Natur. Das Europäische Patentamt muß auf Grund der formellen Voraussetzungen die Ubertragung eintragen, ohne zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Ubertragungsakt vorliegt. - Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, daß die Erklärung des Patentinhabers der Be-. glaubigung bedarf, weil die Ubertragung zu einem Rechtsverlust des Patentinhabers führt. Die Arbeitsgruppe wird zu entscheiden haben, ob die Beglaubigung "öffentlioh" vorgenommen werden muß, d.h. durch Behörden. oder sonstige öffentliche Organe, die durch nationales Gesetz zu derartigen Beglaubigungen ermächtigt sind. -

Absatz 4 ist aus dem französischen, italienischen und niederländischen Recht übernommen. Auch der Entwurf eines nordischen Patentrechts sieht eine entsprechende Regelung vor.

Absatz 5 ist aus dem Entwurf eines nordischen Patentrechts übernommen. Auch das Schweizerische Patentgesetz kennt eine entsprechende Regelung. Durch Absatz 5 soll die Möglichkeit des unbelasteten Erwerbs des Patents geschaffen werden, wenn die Belastung zwar eintragungsfähig war, aber nicht eingetragen worden ist und der Erwerber im Zeitpunkt seiner Eintragung gutgläubig war. Durch diese Bestimmung wird ein indirekter Zwang zur Eintragung ausgeübt. - Ein gutgläubiger Erwerb soll nur in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen möglich sein. Auf die vertragliche Verpfändung eines europäischen Patents (Artikel 25) und für die Pfändung des europäischen Patents im iege der Zwangsvollstreckung (Artikel 25 a) findet Absetz 5 keine Anwendung, weil diese Pfandrechte erst mit der Eintragung wirksam werden sollen. Ein gutgläubiger Erwerb des europäischen Patents ohne Belastung mit

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Zu Artikel 23

Ubertragung des europäischen Patents

1. Materialien:

a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 38; c) Codice civile italiana, Artikel 523; Königliche Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Deutsches Patentgesetz, §§ 9 und 24 Abs.2; e) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 33; f) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes, Fassung vom 1. September 1961, Artikel 39.

2. Bemerkungen:

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß das europäische Patent nur einheitlich übertragen werden kann.

Absatz 2 verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und des serts des europäischen Patents, daB die Ubertragung des europäischen Patents schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf. Nach der Fassung des Absatzes 2 ist es nicht erforderlich, daB die Unterschrift der Parteien auf einer einzigen Urkunde enthalten sein muß. Es genügt daher sowohl die Ausstellung von zwei Urkunden, von denen jede von jeweils einer Partei unterschrieben wird, als auch die Übertragung durch Briefwechsel.

Absatz 3 bestimmt zunächst, daß die Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister eingetragen werden kann, und regelt die Voraussetzungen für

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- 2 -

Erster Teil
Das europäische Patent

2.Abschnitt
Materielles Patentrecht

Artikel 11 Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die gewerblich verwertbar und neu sind [und deren Auffindung nicht nahe lag.]

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Kurt Haertel

Bonn, den 14. März 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches zatenrecht Artikel 11 bis 29

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Bemerkungen

zu Artikel 23 - 26

Für die vorgenannten Artikel ist zur Zeit von Formulierungen Abstand genommen worden. Es ist in Aussicht genommen, formulierte Vorschläge nachzureichen.

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B e m e r k un g e n su dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 3. März 1961 (Art. 11 - 29)

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Zu Artikel 159

Nummer 7

Ausstellung von Prioritätsbelegen

(1) Dem Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents wird zum Zwecke des Nachweises, daB er eine europäische Patentanmeldung eingereicht hat, auf Antrag ein Prioritätsbeleg erteilt. (2) Mit dem Antrag ist die in der Gebührenordnung zum Abkommen vorgesehene Gebulhr zu entrichten. Der Prioritätsbeleg kann bereits vor Zahlung der Gebuhr erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um die rechtzeitige Vorlage des Prioritätsbelegs zu ermöglichen. (3) Wird im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gebuhr nicht bis zum Ablauf einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist entrichtet, so wird die Nichtzahlung durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts festgestellt. (4) Für die Erteilung von Prioritätsbelegen und die Entscheidung über die Nichtzahlung der Gebühr ist die Patentverwaltungsabteilung zuständig.

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2. 17omer

Kurt Haertel Bonn, den 8. Mai 1963

Arbeitsentwurf zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 153 bis 159 des Abkommens

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2. welche Stelle des Europäischen Patentamts im Falle eines Streits darüber, ob Akteneinsicht gewährt werden darf (vgl. Nummer 1 zu Artikel 162) oder welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden können (vgl. Artikel 162 Absatz 2 des Abkommens und Nummer 2 zu Artikel 162), für die Entscheidung zuständig ist. Hierfür kämen in Frage: a) im Falle von Ziffer 1 Buchstabe a) die Stelle, bei der sich die Akten befinden, oder die Patentverwaltungsabteilung, b) im Falle von Ziffer 1 Buchstabe b) die Patentverwaltungsabteilung; 3. ob Vorschriften über das Verfahren zu treffen sind.

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Zu Artikel 162

Nummer 5

Auskunft aus den Akten (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente finden die Vorschriften des Artikels 162 des Abkommens und der Artikel ... (Nummer 1 bis 3 zu Artikel 162) entsprechende Anwendung. (2) Das Europäische Patentamt kann bei einem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus den Akten auf die Möglichkeit der Aiteneinsicht verweisen, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskunft zweckmäßig erscheint.

Bemerkung:

Zu den Vorschriften in Nummer 1 bis 5 bleibt zu prüfen,

1. welche Stelle des Europäischen Patentamts die Akteneinsicht gewährt oder die Auskunft erteilt, nämlich a) die Stelle, bei der sich die Akten z.Zt. der Antragstellung befinden (Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung, Beschwerdekammer, Nichtigkeitskammer), oder b) ausschließlich die Patentverwaltungsabteilung (vgl. Nummer 1 Absatz 2 zu Artikel 121);

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Zu Artikel 162

Nummer 4

Durchführung der Akteneinsicht (1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente wird in den Räumen des Europäischen Patentamts gewährt. (2) Auf besonderen Antrag kann die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auch in den Räumen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats gewährt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (3) Statt der Einsicht in die Akten kann die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften aus den Akten begehrt werden. Die Ablichtungen oder Abschriften werden erst nach Entrichtung der Gebühren erteilt, die in der Gebührenordnung zum Abkommen vorgeschrieben sind. Diese Gebühren treten zu der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebühr.

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Zu Artikel 162

Nummer 3

Einsicht in die ursprüngliche Anmeldung

Führt eine europäische Teilanmeldung vor der ursprünglichen Anmeldung zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents, so wird nach der Bekanntmachung des auf die Teilanmeldung erteilten vorläufigen europäischen Patents jedermann auf Antrag Einsicht in die vor der Teilung vorgelegten Unterlagen der ursprünglichen Anmeldung gewährt. Vor der Akteneinsicht ist die in Artikel 162 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Gebühr zu entrichten.

Bemerkung:

Aus der vorstehenden Fassung dürfte sich ergeben, daß die Einsicht in die vor der Teilung vorgelegten Unterlagen der ursprünglichen Anmeldung auch nach deren Zurückweisung oder Zurücknahme erfolgen kann.

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Zu Artikel 162

Nummer 2

Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

Zu den gemäß Artikel 162 Absatz 2 des Abkommens von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteilen gehören insbesondere: a) Vorgänge über den Antrag auf Befreiung von der Zahlung von Gebühren und sonstigen Kosten gemäB Artikel 169 Absatz 1 des Abkommens; b) Vorgänge über den Antrag auf Stundung der Jahresgebühren gemäß Artikel 122 des Abkommens; c) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Nichtigkeitskammern gemäß Artikel 153 des Abkommens; d) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden, sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden.

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Zu Artikel 162

Nummer 1

Akteneinsicht bei Patentberuihmung

(1) Beruft sich der Anmelder oder Patentinhaber einem anderen gegenüber auf eine europäische Patentanmeldung oder ein vorläufiges europäisches Patent, so gilt diesem gegenüber die bei der Akteneinsicht gemäß Artikel 162 Absatz 1 des Abkommens erforderliche Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers als erteilt. (2) Derjenige, der auf Grund des Absatzes 1 die Akteneinsicht beantragt, hat dem Europäischen Patentamt nachzuweisen, daß sich der Anmelder oder Patentinhaber auf die europäische Patentanmeldung oder das vorläufige europäische Patent berufen hat.

Bemerkung:

Diese Vorschrift entspricht in ihrem Absatz 1 dem § 56 Absatz 1 des Entwurfs eines gemeinsamen skandinavischen Patentgesetzes.

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4. tamme

Kurt Haertel Bonn, den 9. Mai 1963

Arbeitsentwurf zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der Artikel 160 bis 163 des Abkommens

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Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung von Artikel 162 spricht sich Herr Briganti gegen die Aufnahme dieses Artikels in die Ausführungsverordnung aus.

Herr Singer weist darauf hin, daß es außerhalb des Verfahrens zur Erteilung von Zwangslizenzen weitere Verfahren vor dem Patentamt gebe, die eine Mitteilung von Angaben vorsehen würden, die nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt seien. Das wäre zum Beispiel bei einem Antrag auf Verlängerung von Zahlungsfristen oder bei einem Armenrechtsgesuch der Fall. Derartige Unterlagen müßten von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Daher könne man für die Fälle, in denen kein Patentortellungsverfahren vorliege, eine beschränkte Akteneinsicht vorsehen.

Die Gruppe ist darin einig, eine Akteneinsicht nur für Fragen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens und der Gültigkeit des Patents zuzulassen. Die Frage, ob Artikel 162 Absatz 1 gestrichen werden kann, weil sich die Bestimmungen dieses Absatzes offensichtlich aus Absatz 2 Satz 1 ergeben, wird der Redaktionsausschuß überlassen.

Artikel 162 bleibt vorläufig in Abkomen. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Zahlung von Gebühren für die Akteneinsicht vorsieht. In einem zusätzlichen Absatz soll klargestellt werden, daß nur die Aktenstücke eingesehen werden können, die sich auf das Erteilungsverfahren beziehen. Artikel 162 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 164 des Vorentwurfs

Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß man die Zahlung von Jahresgebühren vorsehen müsse.

Der Präsident legt der Gruppe die Frage vor, wann die Zahlung der Jahresgebühren beginnen solle. Hierbei sei es von Bedeutung, ob die Dauer des Patentes vom Tage der Anmeldung an oder wenn man dem französischen Vorschlag folge, vom Tage der nationalen Anmeldung an gerechnet

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Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten und auf diese Weise alle Dokumente kennenzulernen. Die unbedingte Geheimhaltung vor der Erteilung des vorläufigen Patentes rechtfertige sich durch die Tatsache, daß bis zu diesem Zeitpunkt kein Schutzrecht bestehe. Nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patentes sei ein Interesse für eine Geheimhaltung nich mehr vorhanden.

Herr van Benthem ist mit Artikel 162 absatz 1 völlig einverstanden, hält den Absatz 2 jedoch für überflüssig.

Der Präsident bemerkt, daß der Wegfall eines Akteneinsichtsverfahrens die Streichung von Artikel 163 zur Folge hätte. Falls man nur 1 b- satz 1 und don ersten Satz von Artikel 162 Absatz 2 beibehielte, könne diese Bestimmung in der Jusführungsverordnung stehen. Der Präsident fügt hinzu, daß eine Regelung der ikteneinsicht trotzdem für die besonderen Fälle der Erteilung einer Zwangslizenz notwendig sei, weil in derartigen Fällen dem Patentemt häufig genug Dokumente über Berufsgeheimnisse unterbreitet würden. Diese seien nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt; aber eine derartige Vorschrift könne auch in der Ausführungsverordnung stehen.

Herr Fressonnet macht die Gruppe darauf aufmerksam, daß für die Einsicht auf jeden Fall eine Gebühr verlangt werden müsse. Es sei jedoch nicht sicher, ob dicse Gebühr durch eine Durchführungsbustimmung eingefüh werden könnc.

Der Präsident bestätigt, daß bis jetzt alle Bestimmungen, die eine Zahlung einer Gebühr vorschreiben, im Abkommen selbst stehen. Angesichts der geringen-Bedeutung dieser Gebühr sieht er jedoch keine ernsthaften Hindernisse, für den Fall der Akteneinsicht eine gebührenrechtlicho Bestimmung in die ausführungsverordnung aufzunehmen.

Herr Fressonnet weist auf die Möglichkeit hin, im abkommen eine allgemeine Bestimmung vorzusehen; die es allgemein gestatte, für Dienstleistungen durch die Verwaltung Gebühren zu fordern.

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Der. Prăsident macht ibn darauf aufmerksam, daß die Ausführungsverordnung ohne Zweifel ebenfalls ratifiziert werden müsse, weil eine klare Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften schwer durchzuführen sei. Das schließe jedoch nicht aus, daß eine Ausführungsverordnung leichter als ein diplomatisches Ab- kommen geändert worclen könne.

Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß die Ausführungsverordnung nicht der Bestätigung durch das Parlament bedürfe. Hierbei sei es unerheblich, ob oine der Bestimmungen dieser Verordnung in Widerspruch zum nationalen Recht stehe, da es sich um eine Verordnung zur Durchführung des Ibkomens handele, das seinarseits der Bestätigung durch das Parlament unterliege.

Die Gruppe, die mit Artikel 161 in seier Gesamtheit einverstanden ist, überweist ihn an der. Redaktionsausschuß.

Die Frage, ob dieser Artikel in das ibkommen oder in die fusführungsverordnung aufgenommen werden soll, wird später geklärt werden.

Erörterungen zu Artikel 162 und 163 des Vorentwurfs

Der Präsident wirft zunächst die Frage auf, ob Artikel 162 in die Ausführungsverordnung aufgenommen werden soll.

Herr Fressonnet befürwortet eine solche Aufnahme, es sei denn, daß dieser. Irtikel gestrichen wird.

Herr van Benthem schlägt vor, diesen Artikel zu streichen. Er hält eine Bestimmung über die Aktenansicht im Rahmen des europäischen Verfahrens nicht für erforderlich. Der Grund für die Bestimmungen über die Akteneinsicht im Rahmen der nationalen Verfahren sei in der Wahrung des Berufs- oder Fabrikationsgèteimnisses des Antragstellers zu erblicken. Diese Notwendigkeit bestehe nicht für das europäische Verfahren, weil die Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form veröffentlicht werde, selbst wenn der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung Änderungen vornehme. Hinsichtlich des Lustausches von Dokumenten und Argumenten während des Erteilungsverfahrens gebe das europäische Verfahren jeden Dritten die

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Artikel 162

Akteneinsicht (1) Vor Bekenntmachung der Irteilung des vorläufigen europäischen Patents wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente nur derjenigen gewährt, der die Zustimmung des Anmeldors oder des Patentinhabers nachweist. (2) Nach der Bekenntmachung der Irteilung des vorläufigen curopäischen Patents wird jedermann auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der ikten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur irteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patente beziehen. (3) Die im vorhergehenden absatz vorgesehene Akteneinsicht wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in der Gebührenordnung zu diesem abkommen vorgeschrieben ist.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Artikel 20

Der Text wird in beiden Altornativon angenommen.

Artikel 21

Der Text wird vorläufig in Erwartung oines Vorschlages der BeneluxStaaten angenomnen.

Artikel 21 a

Der Text wird angenommen.

Artikel 22

Der Text wird angenomnon; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird orsctzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begluitenden Bericht wird dargelegt worden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Vorbenutzungsrecht" gleichzeitig beibehalten wurden.

Artikel 23 bis 26

Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27

Der Text wird angenommon.

Artikel 28

Dar Text der: Absätze 1 und 2 wird angenommen.

Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden' ist".

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Der Prăsident hat für die erste Alternative von. Artikel 22 die erste Lösung und für die zweite Alternative die dritte Lösung als Gründlage benutzt.

Herr Fressonnet glaubt, dass man die Wirkung des Vorbenutzungsrechts möglichst beschränken sollte, da es eine Ausnahme von dem System des Patentschutzes darstellt. Es sollte daher auf das Gebiet desjenigen Staates beschränkt werden; in dem es erworben wurde, selbst wenn es sich um ein europäisches Patent handelt.

Der Präsident erinnert daran, dass der Koordinierungsausschuss entschieden hat, dass während einer gewissen Periode das europäische Patent neben den nationalen Patenten bestehen soll.

Unter dieser Bedingungen würde man fast unüberwindliche juristische Schwierigkeiten schaffen, wenn man ein europäisches Vorbenutzungsrecht neben nationalen Vorbenutzungsrechten einführen würde.

Die Arbeitsgruppe spricht sich daher übereinstimmend zu Gunsten der zweiten Alternative von. Artikel 22 aus, der dem Redaktionsausschuss überwieser, wird.

Die Artikel 23 bis 25 werden später behandelt, sei es noch während dieser Sitzung, sei es bei der nächsten.

Erörterungen zu Artikel 27 des Vorentwurfs

Der Präsident eröffnet die Diskussion, indem er betont, dass Artikel 27 die Laufzeit des Patehtes und nicht dic Schutzdauer regolt. Die Laufzeit des europäischen Patentes soll zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung ab betragen.

Herr Pfanner stellt die Frage, was unter der Anmeldung zu verstehen sei. Handelt es sich dabei nur um die Anmeldung beim Europäischen Amt oder auch um die Einreichung der Anmeldung bei nationalen Instanzen? Anders ausgedrückt, geniesst eine bei nationalen Behörden bewirkte Anmeldung ebenfalls die von der Verbandsübereinkunft vorgesehene Prioritätsfrist eines Jahres ?

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 3. Mai 1961

VIRTRAULICH

Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beaufg t, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in cchen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenormen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt wern· müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. irtikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in das Patentregister ofter in ein besonderes Register eingetragen werden solle.

Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmungen über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In der Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem Redaktionsausschuß überwie sen.

Deratung von Artikel 24 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keina neuen Vorschriften, die in den rationalen Patentgesetzen nicht enthilten seien. Er halte es dennoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkcmen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.

Der zweite Satz von Absatz 3 enthalte' eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht werde, was durch einen Verweis auf die differrierenden nationalen Patentsetze nicht der Fall gewesen wäre.

Die Herren de Muyser und Pfanner sind mit einer Regelung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.

Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problomen zu lösen, Dazu gehöre, z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Benutzung des Patents.

Auf Grund dieses Einwands wird auch Absatz 3 gestrichen.

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Der Vorsitzende weist in Deantwortung einer Frage Herrn van Exters darauf hin, der Ausdruck "Rechtsübergang" in don Absätzen 3 bis 5 beziehe sich nur auf den Übertragungsvertrag und nicht auf den Übergang kraft Gesetzes.

Absatz 5 wird angenommen. Der Vorsitzende orläutert sodann den absatz 6, der dazu diene, die Wirkung der vorhergehenden Bestimmungen des Artikels auch auf den Rechtsübergang durch Erbschaft zu erstrecken. Dieser Absatz verweise insbesondere auf Absatz 5. Der Vorsitzende bittet die niederländische Delegation, zu bedenken, ob mit dem Ausdruck "Rechtsübergang" in Absatz 5 weiterhin nur der Übergang kraft Vertrages erfa3t sein könne, wenn man ihn analog bei Absatz 6 gebrauchs.

Herr Roscioni hat Bedenken, daß das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erbschaft rachprüfen könne. Er meint, es genüge, dem Patentamt die öffentlichen Urkunden vorzulegen, ohne daß dieses eine materiellrechtliche Prüfung. vornebes.

Nach cioson letzten Einwand wird die Sitzung um 12.45 Uhr unterbrocher und un 15 Uhr wieder aufgenommen.

Der Vorsitzende schlägt in einer Entgegnung auf den Einwand Herrn Roscionis vor, der Erwerb des europäischen Patents durch Erbschaft solle auf Antrag in das europäische Patentregister eingtragen werden, wenn die amtlichen Urkunden, aus denen die Erbfolge hervorgehe, dem Patentamt vorgelegt, würden.

Herr Roscioni bemerkt ferner, daß der durch ein Urteil ausgesprochene Rechtsübergang nicht geregelt sei. Er zitiert als Beispiel das Verfahren im Fall der Patentberühmung.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dieses Problem in seiner Gesamtheit in der Beratung über Artikel 150 a erörtert werden müsse. Es wird beschlossen, auf das Problem bei der Beratung von diesem Artikel zurückzukommen.

Absatz 6 wird angenommen. Dei Absatz 7 müsse festgestellt werden, ob die Patentanmeldungen wie das Patent selbst übertragen werden können.

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Übertragungsvertrags beigefügt worden (wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Zusatzvartrag oder um oinon größeren Vertrag handelt). Drittens: Das Europäische Patentamt prüft lediglich, ob der Vertrag schriftlich geschlossen ist, nicht aber die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Der Vertrag wird vom Patentamt aufbewahrt, das Dritte nur diejenigen Vertragsbestimmungen einsehen läßt, die sich auf den Rechtsübergang beziehen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag bezüglich der Erklärung des Patentinhabers mit beglaubigter Unterschrift und der des Erwerbers nicht an. Diesem Vorschlag liege die Besorgnis zugrunde, wegen der beträchtlichen Zatswirkungen der Eintragung gegenüber Dritten einen Vertrag gegen den willen einer Vertragspartei nicht einzutragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer zält diese Bosorgnis nicht. Da die Übertragung des Patents durch den Vertrag orfolge, habe die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Sei der Vertrag einmal geschlossen, habe jede Partei das Recht, die Eintragung zu verlangen, ohne daß es der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Wenn auch die Eintragung Dritten zugänglich sei, so bedoute dies doch nicht, daß der eingetragene Vertrag auch gültig sei.

Der Vorsitzende geht nun zu Absatz 4 über, der die Folgen einer unterlassenen Eintragung des Übertragungsvertrags bestimme. Der nicht eingetragene Vortrag gelte nur zwischen den Parteien. Dritten könne er nur entgegengehalten werden, wenn er im europäischen Patentregister eingetragen sei. Hier s le sich die Frage, ob die Eintragung ex tunc-Wirkung oder ex nunc-Wirkung habe. Die Arbeitsgruppe ist für die ex nunc-Wirkung. Der Absatz wird angenommen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Absatz 5, der bestimme, daß die richt eingetragene Übertragung einem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht gültig sei, der Rechte auf das Patent erlangt habe und nun selbst die Ein:ragung beantrage. Der Vorsitzende beendet die Erörterung der Übertragung. Die bei der Lizenzerteilung und der Konkurseröffnung auftauchenden Probleme würden später bei anderen Artikeln beraten.

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Das Problem wird lange von der Arbeitsgruppe beraten. Herr Fressonnet ist ebenso wie Herr van Benthem mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen formellen Erklärung einverstanden, hält jedoch daneben die Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags für erforderlich, um falsche Eintragungen zu vermeiden. Auf diese Weise brauche das Patentamt nicht die Gültigkeit des Vertrags zu prüfen, der nur als Deweismittel diene und von Dritten eingesehen werden könne.

Herr Roscioni ist der gleichen Ansicht wie Herr Fressonnet und ergänzt sie um drei Gesichtspunkte. Dio Eintragung des Rechtsübergangs dürfe nur auf Antrag des Erwerbers, der daran am meisten interessiert sei, erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschrift könne in einigen Ländern durch einen Notar geschahen. Die Unterschrift müsse sich immer auf den Vertrag und nicht auf dio Erklärung beziehen. Han müsse immer damit rachnen, daß nach Vertragsabschluß die Unterschrift nicht mehr möglich sei.

Herr Pfanner hat Dedenken, Dritte den Vertrag einsehen zu lassen, da dadurch Konkurrenzunternohmen Einblick in die interne Organisation eines Unternehmens neimen könnten.

Herr van Deathem meint, so weit brauche man nicht zu gehen. Dritte sollten nur von der Teil des Vertrags Kenntnis nehmen können, der die Patentübertragung betreffe.

Herr de Muyser fügt hinzu, in der Praxis schlössen in Vertragsbeziehungen stehende Parteien oft Zusatzverträge, die sich nur auf die Patentübertragung bezögen.

Die Mehrzahl der Teilnehmer entscheidet sich für eine. Kompromißlösung, der sich zum Schluß auch die übrigen anschließen. Diese Kompromißlösung besteht aus drei Punkten.

Erstens: Der Rechtsübergang an einem europäischen Patent wird auf Antrag einer Vertragspartei in das europäische Patentregister eingetragen. Zweitens: Dem Antrag muß das Original oder eine beglaubigte Abschrift des

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 6. April 1962

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet dio Sitzung um 9.45 Uhr. Er vorliest Absatz 3 saines Vorschlags und führt aus, es handele sich un oine formollrochtliche Vorschrift über die Eintragung dor Öbertragung des europlischen Patents in das europäische Patentregister. Eiorbei erhöhen sich zwei Fragen für die Arboitsgruppe. 1. Soll im Abkommen die Eintragung dor Öbertragung vorgosohen worlen? 2. Soll die Eintragung fakultativ oter obligatorisch sein?

Die Artoitsgruppe bejaht einhellig die erste Frage und entscheidet sich für die vom Vorsizzenien vorgosohlagene fakultativo Eintragung, wobei jedoch das Unterlasson ier Eintragung sehr schwere nachteilige Folgon nach sich ziehen soll (vgl. Absatz 4 und 5, keine Wirkung gegenüber Dritten). Die Folgo der Nichtigkoit erscheint als zu schwor. Es wird farnor bosohlosson, daß die Parteien nicht in jodern Fall oino sofortigo. Eintragung orlangen können.

Der Vorsitzende fragt sodann, welche Unterlagen dem Europäischen.. Patentamt für die Eintragung vorgelegt werden sollten. Es seien zwei Lösungen denkbar. Einmal könnte man die Vorlage des Vertrages vorlangen. Man könne sich aber auch auf eine formelle Erklärung des Inhabers, daß er die Eintragung des Erwerbers genohmige und des Erwerbers, daß er mit seiner Eintragung einvorstanden sei, beschränken.

Die erste Alternative habe den Nachteil, daß das Patentamt die Gültigkeit des Vertrages nachprüfen müsse. Dies bodeute die Belastung des Patentamts mit einer Menge von zu lösenden juristischen Problemen. Die zweite von ihm vorgeschlagene Alternative entbinde das Patentamt von dieser Gültigkeitsprüfung.

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Herr Fressonnot möchte trotzdem die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschrift im Abkommen geregelt haben.

Der Vorsitzende stellt nach einer Äußerung der verschiedenen Delegationen fest, in Belgien und Luxemburg sei mangels einer entsprechenden Vorschrift die Nichtigkeit der Nichtbeachtung der Formvorschrift fraglich.

Herr de Rouse weist darauf hin, daß in dem Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten in einem äblichen Fall die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen sei.

Der Vorsitzende schlägt vor, in Absatz 2 zu bestimmen, die Übertragung eines europäischen Patents müsse schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Übertragung ungültig wäre, um zu vermeiden, daß ein Gericht, das das Abkommen der Benelux-Staaten mit dem Europäischen Patentrechtsabkommen vergleiche, zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könne.

Herr de Rouse erwähnt ferner, in dem Abkommen der Benelux-Staaten sei auch die Nichtbeachtung einer dem Absatz 1 des Artikels 23 entsprechenden Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht.

Der Vorsitzende schlägt zur Vermeidung eines Umkehrschlusses aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 vor, auch in Absatz 1 die Nichtigkeitsfolge der Nichtbeachtung aufzunehmen.

Herr Pfanner weist darauf hin, daß man dann eine ganze Reihe von Bestimmungen des Entwurfs ändern müsse.

Herr de Muysor schlägt vor, in einem besonderen Artikel sämtliche in Frage kommenden Fälle zu regeln.

Die Arbeitsgruppe beschließt, in den Sitzungsbericht nur die Fälle der Nichtigkeitsfolge aufzunehmen, die der Redaktionsausschuß nicht mehr besonders berücksichtigen müsse.

Die Formulierung der Nichtigkeitsfolge soll einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.

Absatz 2 wird angenommen. Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ormgebunden, während der dingliche es sein könne.

So habe Absatz 2 in den verschiedenen Vortragsstaaten oine untorchiedliche Bedeutung, ohne daß sich das praktische Ergebnis ändere.

In don Niederlanden und in Deutschland bedürfe nur der dingliche artrag der Schriftform, während in den anderen Ländern alle Übortragungsorträge schriftlich geschlossen werden müßten.

Der Vorsitzende meint zu der Frage, ob man die Formvorschriften in osatz 2 orschöpfend regoln solle, or halte os für richtig, im Abkommen ir das unbeding1 Notwendige zu regoln, um nicht auf oine unendliche Roihe in Fragen zu stoßen.

Außerdem könne man danit rochnen, daß alle Botroffenen os sich zur gel machen würden, sich in ibren Vorträgen ausdrücklich auf das jeweilige tionale Gesetz zu borufon.

Herr Fressonnet fragt, ob die Nichtbeachtung dor Schriftform bei der ortragung eines ourcpäischen Patents Nichtigkeit zur Folge habe.

Der Vorsitzende erwidort, diese Frage löse sich nach dem. jowailigen tionalen Rooht. Mit dor Zatifiziorung des Abkommens werdo das Erfordornis z Schriftform für die Ütortragung eines europäischen Patents oino Vorhrift innerstaatlichon Rochts. Die Folgen oiner Nichtbeachtung der Vorhrift könnten in den einzelnen Ländern verschieden soin.

Herr Roscioni möchte wissen wio os wäre, wenn das Gesetz eines Landes Folgen in einem solchen Fall vorsohe.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, in jedem Land müßton gesetzliche stimmngon existieren, nach denen für gewisse Verträge Bchriftform erfordorch sei. Man könne also davon ausgehen, daß in dicsen Gesotzen auch die lgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift geregolt seien. Diese müßten daher i einer Nichtbeachtung des Artikols 23 Absatz 2 angewandt werden.

Die anderen offengobliebonen Zweifolsfragen müsse man obon von den Gechten lösen lasson.

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Austausch von Briefen als Schriftform anorkannt, in anderen wiederum nicht. Die Schwierigkeit bei dor Behandlung dieser Fragen könne vermieden werden, wenn man die Untorschrift dor Partoien fordere, was eine gröBere Rechtssicherheit gewährleistu.

Man möge jedoch diesen Satzteil in Klammorn setzen, um darauf hinzuweisen, daß die Frage noch von den Justizbehörden geprüft werden müsse.

Herr van Benthem stimmt dem Vorsitzenden bei, die Frage der gültigen Übertragung eines europäischen Patents nach den nationalen Gesetzen zu lösen. Er wirft aber die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, alles, was mit der Fora des Übertragungsvertrages zusammenhänge, einheitlich, also durch das Abkomcon zu regeln, da damit eine gröBere Rochtssicherheit garantiert werde.

Forner möchte er wissen, ob sich die Schriftform nur auf den dinglichen oder auch auf der schuldrechtlichen Vertrag beziohe.

Der Vorsitzende bringt, um den Untorschied zwischen den beiden Vortragsarten, die nur in deutschen und riederländischen Recht bestünden, klarzumachen, ein Beispiel. Wera ein Italiener etwas verkaufen wolle, so schließe or mit dem Käufer einen Vertrag. Dieser Vertrag gonüge zur Eigentumsübertragung. In Deutschland sei dies dagegen nicht so. Die Üboreignung orfolge erst durch die Besitzübergabe.

Durch einen orsten Vertrag werde also der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Durch einen zweiten Vertrag verschaffe dann der Verkäufer dem Käufer den Besitz in der Absicht, das Eigentum zu übertragen.

Dieser Unterschied zwischen den Verträgen erkläre die verschiedenen Formvorschriften. Der schuldrechtliche Vertrag sei nicht notwendigerweise

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Herr van Bonthem meint hinsichtlich des letzten Satzes von Absatz 5, ein Patentinhaber, der die Dauer der Bearbeitungszeit seines Armenrechtsgesuches nach Artikel 216 Absatz 1 nicht kenne, könne Gefahr laufen, im Falle der Zurückweisung seines Gesuchs die Jahresgebühren nicht rechtzeitig zu zahlen.

Es wird beschlossen, dem Patentinhaber in diesem vall eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

- Artikel 217 wird dem Redaktionsausschus überwiesen.

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende orklärt, Atsatz 1 weise auf die Folgen des vorgesehenen europäischen Patents hin und garantioro die sachliche und territoriale Einheit.

Der Redaktionsausschus wird besuftragt, eine allgemeingere Formulierung zu suchen.

Absatz 1 wird angeromen. Der Vorsitzende weist bei Atsatz 2 darauf hin, das wegen der Bedeutung des europäischen Patents, seine Übertragung, im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen, aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müsse.

Absatz 2 betreffe nur die Übertragung durch Vertrag. Die Unterschrift durch die Vertragsparteien könne auch durch ein Urteil ersetzt werden.

Herr de Muysor meint, dies müsse auscrücklich bestimmt werden, während Herr Fressonnet das Erfordernis der Unterschrift zu streichen vorschlägt und dieses Problem der nationalen Gesetzgebung überlassen möchte. .

Der Vorsitzende orklärt, mit der Formulierung "die Übertragung muß schriftlich erfolgen" könne nicht jeder Fall gelöst werden. Diese Frage werde ausschließlich nach nationalem Recht gelöst. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten differiere jedoch in diesem Punkt. In einigen Staaten werde der

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Bericht über die Sitzung vom 11. Juli 1963

Artikel 162 Nr .1

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9 Uhr. Er erläutert der Gruppe den Sinn dieser Vorschrift. Iern jemand gegenüber einem Dritten behauptet, eine Erfindung gemacht zu taben, während das Patent noch nicht erteilt ist, muß er diesem Dritten gestatten, sich über den Wert dieser Erfindung ein Urteil zu bilden. Diese Vorschrift, die auf die skandinavische Gesetzgebung zurückgehe, wird von der Arbeitsgruppe angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erwidert der Vorsitzende, daß man im Abkommen keine besondere Bestimmung - wie im französischen Recht vorsehen rü̈sse, die dem Anmelder die Zustellung einer Abschrift seiner Patentanmeldung an einen Dritten gestatte. Der Gegenstand der vorliegenden Vorschrift sei ein anderer. Es handele sich darum, eine Verpflichtung für den Anmelder oder den Inhaber des vorläufigen Patents vorzusehen.

Artikel 162 Nr .2

Diese Nummer zählt beispielhaft die Aktenteile auf, die von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen.

Auf einen Einwand von Herrn Fressonnet wird die Einfügung eines Satzes beschlossen, der bestimmt, daß der Präsident des Patentamts diese Liste von Beispielen vervollständigen könne. Die Aufzählung soll also nicht erschöpfend sein. Man könne unmöglich alle Fälle vorsehen. In den nicht vorgesehenen Fällen solle die Verwaltungsabteilung des Amtes entscheiden. Mit diesen Änderungen wird die Nummer an den Redaktionsausschuß überwiesen.

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die die Nichtzahlurs aller Gebü̈ren (sensu stricto) regolt. Darüber hinaus solle auch der Fall der Nichtbezahlung von Dienstleistungen, die das Amt erbringt (z.B. Fotokopie) erwähnt werden. Dies solle aber in Klammern erfolgen, damit die Arbeitsgruppe auf dieses Problom in zweiter Lesung zurückkommen kömo, wenn man die Ansicht der Sachverständigen der Justizministerien dazu aingeholt habe.

Absatz 4 soll bostimen, daB die Erteilung von Abschriften zur Zuständigkeit der Vorwaltungsabteilung gehört. Dio Arboitsgruppe beschlieBt, ihn zu streichen, weil es sich dabei un ains administrative Zuständigkeit handelt, über die der Prăsidont des Patentamtes selbst entscheiden könne.

Diese Nummer wird etineo wio Artikel 170 Absatz 1 an den RedaktionsausschuB überwiasen.

Irtikel 159 IIr. 8

Dieser Irtikel rogols die verschiedenen Fälle der Untorbrechung des Verfahrens.

Der Vorsitzende erkJärt, daB diosa Vorschriften notwendig seien, da das europäische Recht im Ynterschied zu den nationalen Rechten keine allgemeinon Vorschriften zur Lösung dieser Fälle ontbalto. In der vorliegendo n Nummer würden nur die wichtigsten orschsinen, da es unmöglich sei, alle Fälle vorzusehen.

Absatz 1 behandelt den Tod des Antragstollers, des Patentinhabors oder eines beteiligten Beschwerdeführers.

Auf einen Einwand von Herrn Pressonnet wird beschlossen, daB im Falle der Ermittlung der Erbon für das Patentamt vor Einleitung des Aufgebots eine Mindestfrist vorgesehon werden müsse. Dio Gruppe entscheidet sich für eine Mindestfrist von 6 Monaten, die in Artikel 157 des Abkommens aufgenommen werden soll. Dieser i.rtikel soll ebenfalls den Tod eines beteiligten Beschwerdeführers rogeln.

Darüber hinaus wordon in orston Absatz von Nr. 8 die Worto "bis zur Ermittlung der Erbon" gestrichen und durch "bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens" orsotzt.

Die Sitzung wird un 12.30 Uhr aufgehoben und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Herr Roscioni ist der Moinung, daß eine Behandlung der Beschreibung in der Ausführungsordnung selbst oher vorzuziehen sei als in einen Erlaß. Man nüsse aber seiner Ansicht nach zu dieser Frage eine sehr weite Fassung vorsehen.

Auf einen erneuten Einwand von Horrn Fressonnet erklärt sich die Mohrhoit der Gruppe damit einverstanden, dem Redaktionsausschuß die Ausarbeitung eines neuen Absatzes 2 anzuvertrauen, der von der oben angeführten Kompromißlösung unter Verbesserung des von Vorsitzenden vorgeschlagenen Textes ausgeht.

1.) In der ersten Zeile werden die Worte "soweit wio nöglich" hinzugefügt. 2.) Der Grundsatz des Buchstaben c) wird beibehalten, jedoch in der Formulierung verbessert. 3.) Buchstabe d) solle das Ergebnis und die Nittel zur Herbeiführung dieses Ergebnisses zum Gegenstand haben.

Der Vorsitzende beauftragt unter Zustimung der Gruppe den Redaktionsausschuß mit der Abfassung eines Textes, der dieser Lösung Rochnung trägt. Falls der Redaktionsausschuß nicht zu einen derartigen Text küme, solle der von Vorsitzenden vorgeschlagene Text leicht erweitert beibehalten werden, jedoch solle dann eine Fußnote ausdrücken, daß die Hälfte der Delegationen (die französische, belgische und luxenburgische Delegation) sich für die Streichung des genannten Textes ausgesprochen hätten. Diese Haltung der Delegationen habe sich nämlich in Vorlaufe der Beratung feststellen lassen.

Die Diskussion über Nurner 3 Absatz 3 wird bis zur Überprüfung eines späteren Artikels zurückgestellt.

Artikel 68-Nr .4 Diese Nunner behandelt Fora und Inhalt der Patentansprüche. Herr Fressonnot hält es für wünschenswert, wenn diese Nunner mit einen Absatz beginnen würde, der eine allgemeine Angabe bezüglich der Patentansprüche enthält. Er schlägt folgenden Text vor: "Die Patentansprüche enthalten das Grund prinzip der Erfindung und gegebenenfalls die dieses Prinzip charakterisierenden zweitrangigen Punkte". Die Arbeitsgruppe billigt diesen Vorschlag.

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wem 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Kapitel ℋ𝒱 Das Patent als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 (23) Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien ℱ. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäß Absatz 3 wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt gewährt Einsicht nur in den Teil des Vertrags oder der Urkunden, der sich auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsilbergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Bemerkung : Der in Absatz 2 in Klammern gesetzte Satzteil wird/von den Justizbehörden in besonderem Maße geprüft werden müssen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1926 Redaktionsausschuss 3488 / 19 / 68

STRENG VERTRÄGLICH

Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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KAPITEL II
OFFENTLICHEEIT, ZUSTELLUNG UND AKTEMEINSICHT

Artikel 160 Offentlichkeit des Verfahrens (1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwal tungsabteilung ist nicht offentlich. (2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veroffentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern offentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 161 Zustellungen

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen zu alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstaaten bewirkt werden.

Artikel 162 Akteneinsicht (1) Vor Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers gewährt. (2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder in dem in Artikel 117 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird jedermann auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patents beziehen. (3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Akteneinsicht wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.

Artikel 163 Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil

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(4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäss Absatz 3 wird vom Europälochen Patentamt aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt macht der Offentlichkeit nur den Teil des Vertrags oder der Urkunden zugänglich, der aioh auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenuber erst wirksam, wenn or in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedooh hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an dem europaischen Patent erworben haben und beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlascung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Artikel 26 Verpfändung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden. (2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europaischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats massgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 172 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht nehrerer Vertragstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist. (3) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechte bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt. (4) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (6) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragstaats zuatändig. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.

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(1) Europäische Zusatzpatente werden für die Verbesserung einer Erfindung, die duroh ein europaisches Patent geschützt ist, auf Grund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmeldung des Hauptpatents und vor der Ver8ffentlichung dieses Patents gemäss Artikel 85 eingereicht wird. (2) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (3) Die Erfindung, die Gegenstand des Zusatzpatents ist, unterliegt im Verhăltnis zu der Erfindung, die Gegenstand des Hauptpatents ist, nicht dem Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 13. (4) Das europäische Zusatzpatent erlischt zugleich mit dem europäischen Hauptpatent. Erlischt das europäische Hauptpatent jedoch durch Aufhebung, Erklärung der Nichtigkeit oder Verzicht, so wird das Zusatzpatent zu einem selbstăndigen Patent, ohne dass dadurch eine Vermutung für seine Gültigkeit begründet würde. Es erlischt spătestens am Ende des (A)wanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Im Falle einer Mehrheit von Zusatzpatenten wird nur das zuerst erteilte Zusatzpatent selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. (5) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents oder der Inhaber eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents kann bis zur Entscheidung über die Bestätigung des vorläufigen Zusatzpatents die Zusatzpatentanmeldung oder das Zusatzpatent in eine selbständige Patentanmeldung oder in ein selbstăndiges Patent umwandeln. Im Falle der Umwandlung eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents erlischt das selbständige Patent spătestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Die Umwandlung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

KAPITEL V
DAS PATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

Artikel 25 Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français

Deutscher und französischer Text

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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren. Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.

Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.

Artikel 25 (23) Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß äber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.

Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.

Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtung) insbesondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.

Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.

Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Inhalt der eckigen Klammer zu streichen.

Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich interner Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-

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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.

Nach Aussprache stimme die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.

Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer wiedergibt.

Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 22 (22) und 23 (27) Boide Artikel wurzer mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28) Die Aussprache über dieser Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.

Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.

Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösglaubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Zeitpunkt der endgültigen Fassung getroffen werden.

Artikel 160

Auf oino Frage von Horrn Rousurez antwortet der Vorsitzende, daß die mündliche Verhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht dio Einroichung schriftlicher Unterlagon ausschließt.

Der Artikel wird an den Rodaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 161

Auf oine Frage von Horrn Lementer antwortet der Vorsitzende, da3 die Zustollungon von Amts wagon in dor Rogel durch Einschreibobrief mit Rückschein erfolgt.

Der Artikel wird an den RodaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 162

Im Anschluß an aine Bemerkung von Herrn De Huyser orörtert die Gruppe absetz 2. Sach Abschluß dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß diess: Absatz des Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewëhrt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.3. Unterlagen, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Uberoinstimmung.

Dor Artikel wird an den. Redaktionsausschuß überwiesen, der diese Frage prüfen wird.

Artikel 163

In Absatz 1 muß es im französischen Toxt "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.

Artikel 164 bis 168

In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung die Worte "est passée en force de chose jugée" entsprechend Artikel 100 Lbsatz 5 durch die Worte "est devenue définitive" zu orsetzen.

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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963

Bericht über die Sitziung vom 12. Februar 1963

Artikel 25 (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffinet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er erteilt Ger italienischen Delegation das Wort, demit diese ihre Stellung zu Artikel 25 absatz 5 bekanntgeben könne. Diese macht geltend, daB rangelnder guter Glaube nach AbschluB des Vortrages und zum Zeitpunkt der Eintragung nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie schlägt deshalb vor, den zweiten Teil von Jbsatz 5 zu streichen.

Dio anderen Delegationen können diese Auffassung nicht toilen und beschlieBen dia Aufrechitarhaltung von Absatz 5 in der Fassung des Vorentwurfs. Die italienische Delegation schlioBt sich der Mehrhe: an. Der Wortlaut von Absatz 5 wird angenommen und an den RodaktionsausschuB überwiesen. Un den Ergebnissen der Erörterung des Vortages Rechnung zu tragen, werden jedoch die Worte "beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung" gestrichen. Diese Worte werden ersetzt durch "im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Eintragung".

Artikel 26

Auf Vorschlag von Herrn Hyst wird an Ende des ersten Satzes von Absatz 2 das Wort "Sitz" durch die Worte "Nittel punkt seiner gewerblichen Tätigkeit" ersetzt. Der Begriff des Firmensitzes ist nämlich von Land zu Land verschieden.

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SchlieBlich legt die Gruppe die Zusammensotzung des Redaktionsausschusses fest, "dessen Vorsitz während der Krankheit von Herrn van Benthem Herr Fressonnet ubernehmen wird.

Weitere Mitglieder sind: die Herren Pfannor; Singer, Gajac, Lemontey, Corves. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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Herr Marohotti führt aus, daB sich das italienische Recht auf den Grundsatz "mala fides superveniens non nocet" gründet. Aus dicsom Grund şobo dio italionischo Dologation dom Zoitpunkt des Erwerbs für dio Bestimmung der Gutgläubigkeit don Vorzug. Dor Vorsitzende antwortet, daB die Eintragung in das ournpäische Regiator alle erforderlichen Angaben über bestehende Rechte an einem europäischon Patent enthalten werde. Hieraus erkläre sich das Interesse daran, die Parteien zu einer möglichst raschen Vornahme der Eintragung zu veranlassen; wenn die Frage der Gutgläubigkcit im Zeitpunkt des Erwerbs buurteilt werde, würden die Parteien sich kaum zu siner schnellen Vornahes der Eintragung veranla sehen.

Wie dor Vorsitzende ausführt, richte sich dio Vorschrift von Absatz 5 an die naticnalon Gerichte und nicht an das ouropäische Patentamt, das sicu zu der Frage des gutoh Glaubens im Zeitpunkt der Bintragung nicht zu äußorn habe.

Fürd Dologationen sprechen sich zugunsten oinor Lösung aus, dio auf don Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung abstollt. Dagegen schlägt die italionischo Dologation vor, lediglich don orsten Satz von Absatz 5 boizubehalten und den Rost zu streichen. Es müßte lediglich in der nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine entsprochendo Regelung getroffen werden. Die Erörterung dieses Punktes soll am nächsten. Tag fortgesetzt wordon.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "gutor Glaube" im Abkommen hält die Mehrzahl der Delegationen os praktisch für unmöglich, eine gomeinsame Formel zu finden. Dor deutsche Vorschlag, don Begriff des guton Glaubuns zu definieren, wird daraufhin zurückgewiesen.

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derzeitigen Fassung des Artikels 25 vorgeschlagene Lösung einen Kompromis zwischen zwei extremen Lösungen darstolle, d.h. einmal erfolge der Ubergang des Rechtes an europäischen Patent auf Grund des Vertrages und die Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung; zum anderen erfolge der Ubergang des Ruchtes am europäischer Patent nur auf Grund einer Eintragung mit rechtsbegründeter Wirkung.

Die anderen Delegationen der Gruppe sprechen sich gegen den deutschen Vorschlag aus.

In Deantwortung ciner Frage von Herrn Eyst führt der Vorsitzende aus, daB Absatz 2 lediglich rechtsgeschäftliche Ubertragungen zwischen Lebenden betreffe, während sich Absatz 3 auf jede Art von Rechtsübergang und folglich such auf einen Rechtsübergang von Todes wegen beziqhe.

Herr Cortes weist auf zwei Probleme im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit hin: einmal hal to or es für wünschenswert, den Begriff des gaton Sautons zu definicron, zum andoren sei as angozuigt, don für dessen Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt klar festzulegen. Es gebe hierfür zwei Soglichkioitons don Zeitpunkt dor Einreichung des Antrags auf Eintragutg und den Zoitpunkt der Eintragung.

Der Vorsitzende erklärt don Sinn dieser Vorschrift wio folgt: Es solle vermieden werden, daB ein Rochtsorwerb in dor Porson desjenigen erfolgen könne, der dio Fehlerhaftigkeit seines Erwerbs konno. Es sei deshalb wünschenswert, den am weitest zurückliegenden Zeitpunkt zu wählen. Allordings müsse hierbei berücksichtigt werden, daß nach Einreichung des Antrags dio Frist bis zur Eintragung vom Antragsteller nicht beeinflust werden kann.

Aus diesem Grunde habe man im Vorentwurf auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung für die Beurteilung des guten Glaubens abgestellt.

Nach einer Jusspracho hierüber stellt sich heraus, daB der deutsche Text des Vorontwurfs nicht mit dem französischen Text übereinstimmt ; dieser bezieht sich auf don Zeitpunkt der Binreichung des Antrags, der deutsche Text dagegen auf den Zoitpunkt der Eintragung in das Register.

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Diese Regelung entspreche dem Grundsatz, daB der Inhaber eines curopäischen Patentes strafrechtlich geschen in allen Vortragsstaaten den gleichen Schutz genieBen sollte, den des nationalo Recht verleihe.

Artikel 20 (zweite Fassung)

Herr Lomonter bittet um nähere Angaben zu dom durch diesen Artikel eingoführten System. Der Vorsitzende orinnert daran, daB dioso Fassung von dem Gedanken ausgehe, da3 die Schaffung gomeinsamer Kriterion für die Definition einer Verletzungshandlung auf europäischer Ebene zu schwierig sei; daher die Bezugnahme auf die Vorschriften des nationalen Rechtes. Der Inhaber cinen europaischen Patentes müsse folglich eine Patentverlotzung vor den zustindigon Geriohten desjenigen Zitgliedstaates verfolgen, in dem die Verletzung begangen wurde. Diese Lösung bringe die Gefahr mit sich, daB die Gerichte bei Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechtes zu unterschiedlicken Entscheidungen kommen kömmen. Die orate Fussung vermeide dioso Gefabr.

In Anschluß an die Ausführungen von Norrn Roscioni beschlie3t man, die Worte "Vorschriften des nationaien Rechtes diosas Vortragsstaates" durch "...... Vorschriften des nationalen Rochtos dos Vortragsstaates .... in dessen Gebiet sio stattgefunden hat" zu orsotzon.

Absatz 1 dieses Artikels wird an den Rodak. IonsausschuB überwiesen.

Artikel 25

Herr Corvos vorwoist darauf, daB dieser Artikel den Ubergang dos Rechts auf zwei verschiedene Arton regie. Nach Absatz 2 orfolge die Ubertragung durch die schriftliche Untorzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteion.

Nach Absatz 5 worde der Rechtsübergang dem europäischen Patontamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patontrogister eingetragen worden sei; in diosem Fall sei die Eintragung rechtsbegründond.

Die deutsche Delegation würde os vorziohen, die rechtsbegründon de Wirkung der Eintragung auch auf die Gültigkeit des Vortrages zwischen den Parteien auszudehnen. Der Vorsitzendo antwortet, daB die in der 1699/IV/63-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Zu Artikel 64

Tiummer 2

Akteneinsicht durch Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten (1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vortragstaaten koennen in Verfahren, die bei ihnen anhaengig sind, Dritten Einsicht in die vora Europacischen Patentamt uobermittelten Akten europacischer Patentanmoldungen oler europacischer Patente gewachren. Die Akteneinsicht wird nach llasa-. gabe der Vorschriften des artikols 162 des Abkommens gewaehrt; Artikel 162 Alsatz 3 des 13kommens findet jedoch keine Anwendung. (2) Das Europacische Patentamt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten bei der Uobermittlung der Akten auf die Beschraenkungen hin, denen die Gewaehrung der Einsicht in die Akten einer europaeischen Patentanmoldung oder eines europaeischen Patents an Dritte in Anwendung des Artikels 162 Jbsaetze 1 und 2 des Abkommens unterworfen ist.

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4344/IV/63-D (4499/18/63-

ARBEITSGRUPPE Brüssel, den 21. Juni 1963 "Patente" Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

Text: Abkommen und Ausführungsordnung

4344/IV/63-D

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- 59 -

6498/IV/64-D

Artikel 162

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Akteneinsicht.

Der Vorsitzende erinnert daran, dass aufgrund der Beschlüsse vom Soptombor des vorgangenen Jahres drei Änderungen vorgenommen wurden.

Herr van Bonthem bemerkt, dass der Redaktionsausschuss den Text im Zusammenhang mit der Entscheidung über den schwedischen Vorschlag überprüfen müsse.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuss außerdem mit einer Überprüfung von Absatz 3 beauftragt, damit klar hervorgehe, dass die Akteneinsicht für die Inhaber des Patents gebührenfrei ist.

Artikel 163

Dieser Artikel behandelt die Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden.

Herr Pressemont erklärt, dass die französische Delegation wie auch die nationalen beteiligten Presse gegen die derzeitige Fassung des Artikels sind. Er bestehe darauf, dass die vergeschenen Sanktionen zu streng seien, umso mehr, als man von Inhaber verlangte, argumentiert gegen sich selbst vorzubringen. Seiner Ansicht nach könne das mit diesem Artikel angestrebte Ziel auch durch Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Patentämtern erreicht werden.

Der Vorsitzende bemerkt zunächst, dass der skandinavische Entwurf einen ähnlichen Text vorsehen. Nach seiner Ansicht bilde Artikel 163 eine geeignete Lösung, um das Europäische Patentamt von der Überlastung zu retten, die alle Prüfungsämter heute kennen. Wie er hinzufügt, würden Arbeitsabkommen unter den Ämtern nicht genügen. Das Europäische Patentamt habe nur von der Anmeldung, auf die sich die Priorität stütze, Kenntnis, nicht aber von sonstigen Anmeldungen.

Herr van Bonthem ist der Auffassung, dass das Ziel von Artikel 163 erreicht werden könnte, wenn lediglich der Name des Landes, in dem eine Anmeldung eingereicht werde, sowie die Nummer dieser Anmeldung mitgeteilt würden. Die vergeschenen Sanktion müsste jedoch aufrechterhalten werden, da die Bestimmung sonst wirkungslos wäre.

6498/IV/64-D

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REBITSURUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRULICH

Dröhnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

von 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/54-D

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Zu Artikel 162

Nummer 1

Akteneinsicht ohne ausdrückliche Zustimmung

Jedermann, der sich darauf beruft, daß der Anmelder oder Inhaber eines noch nicht veröffentlichten vor- läufigen europäischen Patents sich ihm gegenüber auf seine Patentanmeldung oder auf sein Patent berufen hat, kann Akteneinsicht ohne die in Artikel 162 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Zustimmung verlangen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente" "V E N 0 1964

Vorentwurf

einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

4419/IV/63-D

4419/IV/63-D Brüssel, den 20. Januar 1964

VERTRÄULICH

VE 40 1964

Vorentwurf

1

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Nummer 1 zu Artikel 162 - Akteneinsicict ohne ausdruickliche Zuctimmung

54. Die Untergruppe versoh diesen Text mit eckigen Klammern. Ihres Erachtens kann er nämlich nur im Uebereinkommen selbst erscheinen, da er eine Abweichung von dem dort in Artikel 162 festgelegten Grundsatz enthält, wonach die Einsicht in die Akten von Anmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt wird. Sie war ferner der Ansicht, dass diese Vorschrift mit den interessierten Kreisen erörtert werden müsste. Der Konkurrent, der mit der Benutzung begonnen hat, sollte die Akten auch ohne Zustimmung des Anmelders einsehen durfen, wenn dieser sich ihm gegenüber auf seine Anmeldung berufen hat. In diesem Fall muss nämlich der Konkurrent in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden Wünen, ob er mit der Benutzung und mit den entsprechenden Investitionen fortfahren soll. Ausseriem erschien es notwendig, dem Konkurrenten zu den gleichen Bedingungen Einsicht in die Akten der ursprünglichen Ameldung zu gewähren, wenn eine Teilanmeldung veröffentlicht wird, ohne dass die ursprüngliche Anmeldung - zum Beispiel wegen deren Rücknahme veröffentlicht worden ist. Der Konkurrent muss nämlich Gewissheit darüber erlangen können, ob die Teilanmeldung begründet ist und ob vor allem die Berufung auf die Priorität dieser Anmeldung rechtens ist. Die Anwendung der letzteren Vorschrift würde allerdings fur den Anmelder Nschteile mit sich bringen, da gegen seinen Willen die Veröffentlichung bestimmter Einzelheiten seiner ursprünglichen Anmeldung erfolgen würde, die er vielleicht deswegen zurückgenommen hatte, um sie bis zu einer späteren Vervollkommnung geheim zu halten. 55. Im Laufe der Erörterung dieses Artikels stellte die Untergruppe fest, dass der in Artikel 85 Absatz 3 des Ersten Vorentwurfs gebrauchte Ausdruck "ursprüngliche Patentansprüche" nicht ganz eindeutig ist. Siehe dazu die Bemerkung, die unter dem Wortlaut des Absatzes 2 steht.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVIRFAHRINS

- Sekretariat -

Brussel, den 23. Dezember 1970 BR / 68 / 70

BERICHT

Uber die 4. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 23./27. November 1970)

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat von Montag, den 23., bis Freitag, den 27. November 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 4. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die OMPI-WIPO und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. BR / 68  d / 70 zat / MJ / bm

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Artikel 162 Akteneinsicht (1) Einsicht in die Jkton europäischer Patentanmoldungen und vorläufigor europäischer Patonto, für die weder dio in Artikel 86a vorgesehono Offenlegung noch die Bekanntmachung der Erteilung erfolgt ist, wird nur mit Zustimmung dos Anmeldors odor des Patentinhabors gewährt. (2) Nach der Bekanntmachung der Ertoilung des vorläufigen ouropäischen Patents odor gosehenonfalls dor in Artikel 86a vorgosohenen Offenlogung sowio in der in Artikel 117 absatz 2 vorgosehenon Fall wird Dritton auf Antrac Einsicht in diejenigen Teile der Akton gewährt, dio sich unmittelbar auf das Vorfabron zur Erteilung, Bostätigung oder Vernichtung des ouropäischen Patents beziehon. (3) Die in den vorhergebenden Jbsätzen vorgesehene Jkteneinsicht wird in das Original oder in eine Jbschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgosohriebenon Gebühr abhängig.

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ist, Dritten entgegengehalten werden, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Rechte in das europaeische Patentregister nicht in gutem Glauben waren. (6) (gestrichen)

Bemerkungen:

1. Die Vorschrif: des gestrichenen Absatzes 6 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenomen worden. 2. Es muss gepruft werden, ob es nicht zweckmaessig ist, die Aufzashlung der in Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen in die Ausfuehrungsordrung zu uebernehmen. 3. Der letzte Satz des Absatzes 3 bestimut, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. Diese Formulierung findet sich in allen Artikeln, in denen die Zahlung einer Gebuehr vorgesehen ist. Sie ist jedoch ungenau, weil in der Gebuehrenordnung nur die Hoehe des Betrags der Gebuehren festgesetzt wird, die im Abkommen vorgeschrieben sind. Der Redaktionsausschuss schlaegt deshalb vor, in diesem Artikel die Bezugnahme auf die Gebuehrenordnung zu streichen und sie durch einen allgemeinen Artikel zu ersetzen, in dem vorgesehen wird, dass die Hoehe des Betrags der im Abkommen vorgesehenen Gebuehren in der Gebuehrenordnung festgelegt wird.

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2.10.1964

2.10.1964

2.10.1964

Artikel 25

Uebergang des europaeischen Patents (1) Das europaeische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsuebergangs sein. Diese Vorschrift schliesst nicht einen Rechtsuebergang in der Form des Kiteigentums aus. (2) ^+Die rechtsgeschaeftliche Uebertragung des europaeischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsuebergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europaeische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der oeffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsuebergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsuebergangs ausreichende Auszuege aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar der in Absatz 3 genannten Unterlagen wird vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt; das Europaeische Patentamt gewaehrt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebuehr Einsicht in diese Unterlagen. (5) Der Rechtsuebergang wird dem Europaeischen Patentamt gegenueber erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn er in das europaeische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam und kann nur in dem Umfang entgegengehalten werden, in dem er sich aus den in Absatz 3 genannten Unterlagen ergibt. Jedoch kann ein Rechtsuebergang, der richt eingetragen

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965

- 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (Ue)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

+ Beurtheiter (sieh 374. l. 22. 2. 2016 k. (2016)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11-155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

Verbindet (in fremt)

2335/IV/65-D

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brauchten. Andere Delegationen meinten, dass im Uebereinkommen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung vorgesehen werden müssten, falls man sich für das Verbot einer Aufspaltung der Rechte aus der Anmeldung entscheide.

Zum Abschluss des Meinungeaustausches uber die durch Kapitel V aufgeworfenen Fragen wurde festgestellt, dass die Delegationen in der Mehrzahl dafür eintraten, eine elastischere Lösung als jene vorzusehen, wonach es schlechthin verboten wäre, die Anmeldung in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten auf verschiedene Personen zu ubertragen. Unabhăngig von der Lösung, die letztlich gewählt würḋe, war die Gruppe der Ansicht, dass für die Zwecke des Verfahrens vor dem Patentamt auf jeden Fall nur eine einzige Person als Antragsteller gelten dürfe. Die niederländische Delegation erklärte sich bereit, nach Möglichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Gruppe behielt sich deshalb vor, Kapitel V zu gegebener Zeit weiter zu prüfen.

Es wurde festgestellt, dass die Gruppe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, gegebenenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, da es sich um ein Sachgebiet handelt, das uber den eigentlichen Rahmen des Patentrechts hinausgeht. Sie wird sich jedoch bemühen, bis zur nächsten Tagung der Konferenz Lösungsmöglichkeiten für die aufgeworfenen Probleme vorzuschlagen.

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Un die Beibehaltung eines solchen Kapitels im Uebereinkommen zu rechtfertigen, wurde darauf hingewiesen, dass die beim Patentemt eingereichte Anmeldung bis zur Patenterteilung als eine Einheit gelte. Einige Delegationen folgerten daraus, dass vor der Patenterteilung der Uebergang des Rechts in bezug auf alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten nur auf eine Person (gegebenenfalls auf eine Personenmehrheit) zugelassen werden könne.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht zwangsläufig ergebe und dass es sehr wohl möglich sei, eine Aufteilung der Rechte aus der Anmeldung auf mehrere Personen in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten zuzulassen und somit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen - z.B. im Falle von Filialbetrieben des Anmelders mit Sitz in mehreren Ländern-, die eine solche Aufspaltung vor der Patenterteilung möglicherweise erforderlich machen. In diesem Fall könnte sich der Uebergang des Rechts im einzelnen nach einer bestimmten nationalen Recht richten. Diese Aufspaltung würde jedoch nichts daran ändern, dass für das Verfahren vor dem Patentamt nur eine Person zuständig sein durfte, die für die Zwecke des Verfahrens als der einzige Berechtigte gelten würde. Die Verfahrensbestimmungen könnten die hierfür erforderlichen Regeln vorsehen.

Die Gruppe hat zu der Wahl zwischen diesen beiden grundsätzlichen Lösungen nicht Stellung genommen.

Die Lösung, die letztlich in bezug auf das vorstehend dargelegte Problem gewählt würde, wird sich auf die Regelung der ubrigen Fragen auswirken, die in Kapitel V des Vorentwurfs von 1965 behandelt werden. Die Gruppe hat sich in ihrem ersten Gedankenaustausch auf den Fall der Zwangsvollstreckung beschränkt. Zu diesem Punkt erklärten mehrere Delegationen, dass der Fall einer Zwangsvollstreckung in eine Patentenmeldung zwar nicht rein theoretisch, aber zumindest recht selten sei und dass daher hierfür keine Bestimmungen vorgesehen zu werden

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Artikel 24 - Europäische Zusatzpatente 48. Trotz gewisser Bedenken einiger Delegationen gelangte die Gruppe schliesslich zu der Auffassung, dass Artikel 24 beibehalten werden sollte, zumal mehrere einzelstaatliche Rechtsorćnungen eine ahnliche Möglichkeit vorsahen. Die mit der ursprünglichen Anmeldung verbundene Anteriorität könne Industrieunternehmen oft dazu veranlassen, ihre Anmeldung rasch abzufassen; es durfte daher zweckmässig sein, ihnen eine gewisse Frist einzuräumen, damit sie diese Anmeldung gegebenenfalls durch ein Zusatzpatent präzisieren oder anpassen könnten. Im ubrigen sei wegen der Frist von 18 Monaten, binnen der ein Zusatzpatent beantragt werden könne, die Tragweite dieser Bestimmung recht begrenzt. 49. In bezug auf Absatz 5 siehe Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69.

Kapitel V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 bis 30 50. Die Gruppe hatte einen umfassenden grundsätzlichen Weinungsaustausch uber die Frage, ob in den Uebereinkommensentwurf ein Kapitel betreffend die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens aufgenommen werden sollte, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt wurden: Uebergang des Rechts, Verpfändung, sonstige dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung in europäischs. Patentanmeldungen sowie schliesslich vertragliche Lizenzen an solchen Anmeldungen; diese Bestimmungen waren bezüglich der endgültigen europäischen Patente im Vorentwurf von 1965 und - soweit es sich um den Uebergang des Rechts handelt - im EFTA-Entwurf vorgesehen.

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaRrtel, geleitet.

Neben der Komission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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32. Im Zusammenhang mit der Erörterung des Artikels 162 beschloss die Arbeitsgruppe, sowohl Artikel 62 Absatz 2, der Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten auf Antrag Einsicht in die Akten europaischer Patentanmeldungen und Patente gewährt, als auch artikel 63 betreffend die Rechtshilfeersuchen an die Gerichte der Vertragsstaaten spaiter mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prufén.

Artikel 163 - Angaben Uber nationale Anmeldungen 33. Was Absetz 2 angeht, so erschien es einizen Delegationen zu hart, dass, der Armelder zeirer Rechte automatisch verlustig gehen soll, wenn er nicht irmerhalb einer bestimmten Frist dem EPA die Staaten nittellt, in denen or eine rationale Patentanmeldung eingeroicht hat, wio es im Vorentwurf von 1965 vorgesehen war.

Die Arbeitsgruppe beschlcas Gerzuilin, die Anmeldung solle nur demn zurückgewiescn werden, wenn der Anmelder einer einschlägigen Auffordorung des ETA nicht nachlommt.

Kapitel III - Kosten und Zwangsvollstreckung Artikel 164 - Kostent in Einonruchsverfahren 34. Angesichts des von ihr zu Artikel 154 Absatz 1 erzielten Einvernehmens daruber, dass die Kosten im Erteilungsverfahren - insbesondere die Kosten fur die Beweisaufnahme - grundsătzlich von Amelder solbst getragen werden (siehe oben Punkt 8), kam die. Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass Artikel 164 nunmehr lediglich für die Kosten des Einspruchsverfahrens gelten solle. Sie beschlese, die Bestimmung in diesem Sinne neu zu fassen. 35. Ein Antrag cer britischen Delegation, die Sätze 3 und 4 des Aboatzes 3 (frther Absatz 4) als uberflussig zu streichen, wurde von den Ubrigen Delegationen nicht befürwortet.

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die Konkurrenz allzu leicht uber die Forschungstätigkeit de Anmelders informieren könne, was unerwünscht sei. Sie sähen ferner die Gefahr, dass bei Eirfthrung einer solchen Regelung mehr Anmeldungen auf dem POT-Weg eingereicht werden kJrnten, d der POT eine Mitteilung der Klassifikationssymbole ausschliesse und daher fur den Anmelder weniger Risiken berge. 31. Die Arbeitsgruppe erörterte ferner die Frage, ob das EPA die in Absatz 4 Buchstaben a bis e vorgesehenen Angaben von Amts wegen zu veröffentlichen oder nur auf Antrag einem Dritten mitzuteilen hat.

Die schwedische Delegation befürwortete eine Veröffentlichung der Angaben von Amts wegen, und zwar im Interesse der Industrie, welche die technische Entwicklung auf diese Weise besser verfolgen könne. Auf welche Weise die Veröffentlichung zu geschehen hätte, wäre noch zu erwägen; man könne an die Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt oder auch an die Schafifung einer besonderen Informationsstelle des EPA denken.

Die ubrigen Delegationen konnten sich diesem Gedankengang nicht anschliessen. Insbesondere wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass auf diese Weise die Anmeldung vor ihrer eigentlichen Veröffentlichung nach 18 Monaten Dritten bekanntgegeben werde. Auch gab man zu bedenken, dass eine Veröffentlichung von Amts wegen dem Europäischen Patentamt erhöhte Kosten verursachen müsse.

Die Arbeitsgruppe beschloss demgenäsc, in Artikel 162 nicht vorzuschreiben, dass die unter Buchstaben a bis e aufgafuhrten Angaben von Amts wegen veröffentlicht werden mùsson. Sie liees jedoch die Möglichkeit offen, diese Frage in der Luaftuhrungsordnung in dem Sinne zu regeln, dass es dem Präsidenten des EPA uberlassen bleibt - eventuell mit Zustimmung des Vervaltuigs-rats-, die Einzelheiten der Mitteilungen an Dritte und der Ver8ffentlichung festzulegen.

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dass im Interesse des Anmelders gewisse Tatsachen vom Präsidenten des Patentamts für vertraulich erklärt werden können und somit der Einsicht Dritter entzogen werden.

Die. Mehrzahl der Delegationen lehnte jedoch die Unterscheidung zwischen vertraulichen und nicht vortraulichen Tatsachen ab, da es für das EPA zu schwierig sei, im Einzelfall uber den Charakter der Tatsachen zu befinden. 30. In bezug auf Absatz 4 warde die Frage erörtert, ob das EPA ermächtigt werden soll, ausser den in den Buchstaben a bis e genannten Angaben auch die Symbole der Klassifikation Dritten mitzuteilen.

Die Arbeitsgruppe stellte zunZchst fest, dass Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des POT die nationalen Patentämter ermächtigt, die unter Buchstaben a bis e aufgeführten Angaben Dritten mitzuteilen und zu veröffentlichen, nicht jedoch Symbole der Klassifikation.

Mit Rücksicht auf die angefuhrte Vorschrift des POT sah sich die. Arbeitsgruppe daher in bezug auf die POT-Anmeldungen in der Weise.gebunden, dass für sie eine Mitteilung der Klassifikationssymbole ausgeschlossen ist.

Die Arbeitsgruppe stellte jecoch fest, dass das Uebereinkommen diejenigen Anmeldungen, die nicht auf dem POT-Weg eingereicht werden, frei regeln kann, und warf die Frage auf, ob insoweit eine Ermächtigung für das EPA zur Mitteilung von Klaseifikationssymbolen eingefuhrt werden solle.

Die schwedische Delegation, nach deren Ansicht eine solche Ermächtigung im Interesse der Industrie liegt, befürwortete eine derartige Regelung.

Die ubrigen Delegationen sprachen sich dagegen aus. Nach ihrer Ansicht wude sonst die Möglichkeit geschaffen, dass sich

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26. Ferner kam die Arbeitsgruppe tiberein, dass die schwe wiegenden Nachteile, die zum Ausschluss der Oeffentlichke berechtigen, für die Beteiligten des Verfahrens entstehen müssen; in diesem Sinne solle der Absatz 2 genauer gefasst werden. Die von der Arbeitsgruppe gewählte Fassung schliesst es nicht aus, dass die Oeffentlichkeit des Verfahrens trotz etwaiger Nachteile für die Verfahrensbeteiligten gewahrt bleibt, wenn ein Uberwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. 27. Die Anregung einer Delegation, vorzusehen, dass die Entscheidung ir. einer nicht bffentlichen Sitzung verkündet werden kann, wurde von den ubrigen Delegationen nicht aufge- β griffen.

Artikel 161 - Zustellung 28. Die Arteitegruppe billigte Artikel 161. Sie war sich dartiter einig, dass die im Satz 2 vorgesehene Mäglichkeit, die Zustellung durch die Zentralbehörien der Vertragsstaaten vornehmen zu lassen, nur eine Ausnehmeregelung darstellen solle.

Artikel 162 - Akteneinsicht (siehe auch Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT I/25/69)7 29. In bezug auf Alentz 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Bestimnung nicht insofern zu weit gefasst sei, als Dritten auf ihren Inizag Einsicht in alle Teile der Akten gewährt werden könne, die sich unmittelbar auch auf das Erteilungsvarfahren beziehen. Von einer Delegation wurde vorgeschlagen,

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REGIERUNGSKONFERENZ UETER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrMifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission dèr Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlEndischen Octrooiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlKufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der.Arbeitsgruppe a. Anlage II. B R / 49  d / 70

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KAPITEL V

DIE PATENTAMBELMING ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

- Artikel 25 bis 30 -

Die Frage, ob Bestimmungen über die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens vorgesehen werden müssen, ist später zu prüfen.

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REZITRUMISKONFERENZ

Dr. Irenh. der 25. Juli 1969

BK/6/69

BER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTBETEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERRINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTBETEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1969 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandeln-Angesetzlichen Ausgestellung ausgetretenen Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/6 4/69 bm

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mulsse die Einheitlichkeit des Gemeinschaftspatents der EWG-Mitgliedstaaten dabei gewahrt bleiben.

Die Ermessensfreiheit des Anmelders, seine Anmeldung zu ubertragen, wird demnach nicht eingeschränkt. Lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen gelten die einzelnen Inhaber der Anmeldung gegenüber dem Patentamt als gemeinsame Anmelder. Nach Ansicht der Gruppe müssen die gleichen Vorschriften auch für die Bestellung von Rechten an einer Anmeldung für nur einen Teil der in der Anmeldung benannten Staaten gelten. Der von der Gruppe erstellte Text berücksichtigt diese Ueberlegung.

Artikel 25 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 91. Dieser Artikel zieht hinsichtlich der Einzelheiten der Uebertragung die Konsequenzen aus dem in Artikel 24 a festgelegten Grundsatz. Es wird - gegebenenfalls in der Ausführungsordnung - noch vorzusehen sein, dass das Europäische Patentamt auch von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

Artikel 26 bis 28 a 92. Die Gruppe befasste sich mit der Frage, ob die Bestimmungen betreffend die Verpfändung, die Bestellung anderer dinglicher Rechte und die Zwangsvollstreckung im Uebereinkommen vorgesehen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wenn beispielsweise der Pfandgläubiger sein Pfand versteigert oder eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden müsste. In diesem Fall könnte sich die Frage stellen, welches nationale Recht anzuwenden ist. Es wurde die Meinung vertreten, dass diese Frage durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959) I. 1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1959 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich borichtet.

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CHAPITREV

De la demande de brevet comme objet de propriété Article 22 (ancien article 24a) Uniformité de la demande de brevet européen. Sous réserve des dispositions d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8, la demande de brevet européen peut être transférée ou donner lieu à la constitution de droits pour un ou plusieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de priorité dans les différents États sont considérés comme codemandeurs aux fins de cette procédure.

Article 23 (ancien article 25)

Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (2) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requėte de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession ou des documents officiels constatant le transfert, soit d'extraits de cet acte ou de ces documents suffisants pour constater le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Un exemplaire des pièces visées au paragraphe 2 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué, sur requête, après versement de la taxe prévue à l'article ... (4) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen des brevets qu'après son inscription au registre européen des brevets et que dans les limites qui résultent des pièces visées au paragraphe 2.

Article 24 (ancien article 26)

Nantissement de la demande de brevet européen Article 25 (ancien article 27) Autres droits réels sur la demande de brevet européen

Article 26 (ancien article 28)

Exécution forcée de la demande de brevet européen

Article 27 (ancien article 28a)

Maintien des droits acquis sur une demande de brevet européen

Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

Note to Article 23 Provisions must be made to inform the European Patent Office of any change of ownership of the European patent during the opposition period or during opposition proceedings.

Remarque concernant l'article 23 : Des dispositions doivent être prises pour informer l'Office européen des brevets de tout changement de propriété du brevet européen pendant le délai d'upposition ou pendant la procédure d'opposition.

Bemerkung zu den Artikeln 24 bis 27: Die Frage, ob diese Artikel erforderlich sind und - gegebenenfalls welchen Wortlaut sie haben sollen, wird später geprüft werden.

Note to Articles 24 to 27 The necessity for these Articles, and where appropriate, the texts, will be considered later.

Remarque concernant les articles 24 à 27 : L'utilité de ces articles et, le cas échéant, leur rédaction, seront réexaminées ultérieurement.

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KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermügens Artikel 22 (früher Artikel 24a)

Einheitlichkeit der europäischen Patentanmeldung Die europäische Patentanmeldung kann für alle benannten Staaten oder für einen oder mehrere dieser Staaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. vorbehaltlich von Bestimmungen eines besonderen Übereinkommens nach Artikel 8. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheitlichkeit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Ländern gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 23 (früher Artikel 25)

Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen. wenn das Original oder eine beglaubigte Ab schrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden. aus denen sich der Rechtsübergang ergibt. oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt. wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt: das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel ...... vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist: er wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 (früher Artikel 26)

Verpfändung der europäischen Patentanmeldung Artikel 25 (früher Artikel 27) Sonstige dingliche Rechte an der europäischen Patentanmeldung

Artikel 26 (früher Artikel 28) Zwangsvollstreckung in die europäische Patentanmeldung

Artikel 27 (früher Artikel 28a) Fortwirkung der Rechte an einer europäischen Patentanmeldung

CHAPTER V

The patent application as an object of property Article 22 (former Article 24a) Unitary character of the European patent application Subject to the provisions of any special agreement under Article 8, the written patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 23 (former Article 25)

Assignment of a European patent application (1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment. deed. or of official documents veryfying the assignment. or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Regulations concerning fees made pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article . . . . has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after it has been recorded in the Register of European Patents. It shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Article 24 (former Article 26)

Mortgaging of a European patent application Article 25 (former Article 27) Other rights in rem with respect to a European patent application

Article 26 (former Article 28) Distraint of a European patent application

Article 27 (former Article 28a)

Continuing effect of rights in respect of a European patent application

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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49. Artikel 21: Europäische Zusatzpatente a) Angesichts der von der Konferenz fur Artikel 13 gewählten Fassung beschloss die Arbeitsgruppe, Artikel 21 Absatz 5 zu streichen und in einer neuen Bemerkung die Frage zu stellen, ob Zusatzpatente beibehalten werden sollen, falls der Arzikel 13 in seiner neuen Fassung endgültig angenommen wird. b) Die Bemerkung zu Absatz 3 wurcie getrichen, da diese Frage in der Ausfuhrungsordnung geregelt wird. c) Die Bemerkung zu Absetz 7 wurde gestrichen, da der Zeitpunkt, bis zu dem die Unwandlung erfolgen kann, der spätestmögliche Zeitpunkt sein soll. 50. Artikel 23: Uebertramung der Europaischen Patentanmeldung

Die Arbeitggruppe behielt sich die Möglichkeit vor, bei Prüfung des Vorentwurfs der Ausfuhrungsordnung erneut zu erörtern; ob Vorschriften für den Fall festzulegen sind, dass die Anmeldung wäbrend der Jinspruchsfrist ubertragen wird. Artikel 23 wurde mit einer entsprechenden Bemerkung versehen. 51. Artikel 24 bis 27

Die Bemerkungon zu diesen Artikeln wurden gestrichen, da die betreffenden Vorschriften in der Arbeitsgruppe erneut geprüft worden sind. 52. Artikel 28: Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, weil die Arbeitsgruppe inzwischen die Artikel 28 und 28 a ausgearbeitet hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Novernber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der Sitzung und Genehmigung der yorllufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste irbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-0xPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt selne Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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Artikel 23 (frther Artikel 25) Uebertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschăftliche Uebertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtslbergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der offentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtslbergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtslbergangs ausreichende Auszuge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 148 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtslbergang wird dem Europäischen Patentamt gegenuber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang-wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Bemerkung zu Artikel 23:

Es muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird. B R / 70  d / 70 cf

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -:

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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- 40 -

w) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter, notwendiger Vertreter und Vervollzeit

Die Frage der Vertretung soll erst später erörtert werden (s. oben Punkt 78).

x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit

Soll die den Vermögensgrad circuitierte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungs- antrags, deren Leiter für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? (Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CBOG), FICH)

81. Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der Berufsausbildung für die 20. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeits- ergebnisse und die Arbeitseigentnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandeln werden sollten. In diesem Zusammenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der Regierungskoo- ferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

82. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generallerichterstatters über die Änderungen am Ersten Vorentwurf vom 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

BS/94 a/71 K/os

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- 39 –

1) Artikel 116 - Entscheidungs oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen

Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b vor- zuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien er- brtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI).

u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patent- amt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen inter- nationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIPE, EIRMA, FIOPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstelle, Gebühren zu erheben? Kann gegebenen- falls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FIOPI)

v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik

Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FIOPI)

BR/94 d/71 E/cs

.../...

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p) Artikol 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Susamnenlegung von Amelde. und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zir Frage, cb der Bericht über den Stend der Tochnik fur SCT-Anceldungen durch den internationalen Recherchanbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu artikal 122 . q) Artikel 80 - Uegersendung des Berichts über den Stand der Techrik Soll der Bericht über den Stend der Technik rom IIB den Iuropaischen Patentens und gleidhzeltie auch den engelder Ubersandt werion? (CIIA, ICIA) r) Artikel 86 - Artrag auf Prüfung

Die Frage; ob trotz der Neufassung des Artikels 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von eluen Iritten gestellt werden darf, oder ob diese hEglichkeit fodenfalls für sine Uebergasgazeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erirtert werden. (vgl. Bemerkungen der FIOFI) s) Aclikel 111 - Frist und Furu der Beschrerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begrüudung näher erIautert werden karm (Artikel 111 Satz 3), verJängers werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekenner festgesetzt werden? (FIOFI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirtung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Fetestanmeldung aus formelle und offensichtliche Hingel

Artikel 78 - Prüfungsbeacheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchfithren, das EA_2, des nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 absatz 1 Buchstabe b) oder des IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prifung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Soll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Hehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichtor.

BR/94 d/71 K/cs

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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, zu dieser Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikel 21 aber: 1 aufzunehmen. (CHIPA, ZIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die euregäische Anmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor den Europäischen Patentant auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zersionare abgetreten werden können? (CIPE)

Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIPE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung sollte in Uebereinkommen präsisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung in nationaler Register? (CIPE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Soll dem im europäischen Patenwregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeraumt werden? (CIPE)

1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühe für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IRK, CHIPA, EINLA; FICPI)

BR/94 d/71 Z/cs

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfirdung unabhängig voneinander gerasht haben und Anmeldungen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffentlichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Zire derartige Bestimnung würde es (nach SIRIA) den Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRIA) auch Eurch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europgischen Patentsuneldung nach Veröfentlichung Soll - entsprechend artike1 29 F0I - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie der nationalen Anmeldungen zu gewähren ist? (CNIPA) 2) Artikel 20 - Eochlicher Schutabereich des europäischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IRE, CNIPA, EIRIA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderung, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Erträge Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchtraten a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikels 2 und 3 - Neuheit

Soll 2. 2. 2. 2. 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstege haben ..."? (FICE) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkollision7 ? (FICPI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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b) Vorschlag der niederlindischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Patentanmeldung als Gegenstand des Verplgens - Dok. SR/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der niedorlindischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patenianmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benarint sind, ein Bundel von nationalen Anwartsohaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkommt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogratische Begrünung dieser Auffassung einzutreten.

Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu den. Butschluse, die von der niederlärdischen Delegation vorgeschlegene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere führte sie in Artikel 23 Absatz 1 den schon in früheren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftliche Uebertragung" der europlischen Patentanmeldung wieder ein. 10. In übrigen kam die Arbeitsgruppe überein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europlischer Patentenmeloungen beim nationalen Patentant - Dok. SR/GT I/100/71) 11. Die französische Delegation führte aus, dass die bisherige Finsung des Artikels 64 Absets 2 in manchen Vertragsstaaten

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERBNS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnunz der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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sieurs des États désignés. Toutefois, le transfert ne peut en aucun cas affecter l'unicité de la demande dans la procédure devant l'Office européen des brevets. Les titulaires de droits de propriété dans les différents États sont considérés comme co-demandeurs aux fins de cette procédure.

Article 22 a

Droit applicable

Sauf dispositions contraires de la présente Convention ou d'un accord particulier conclu en vertu de l'article 8 , la demande de brevet européen, comme objet de propriété, est soumise dans chaque État contractant désigné et avec effet dans cet État, à la législation applicable dans ledit État contractant aux demandes de brevet nationales.

Article 23

Transfert de la demande de brevet européen (1) La cession de la demande de brevet européen doit être faite par écrit et requiert la signature des parties au contrat. (2) Le transfert est inscrit au registre européen des brevets à la requête de la partie intéressée ou de l'une des parties intéressées sur présentation, soit de l'original ou d'une copie certifiée conforme de l'acte de cession ou des documents officiels constatant le transfert, soit d'extraits de cet acte ou de ces documents suffisants pour constater le transfert. La requête n'est considérée comme présentée qu'après le versement de la taxe prescrite à cet effet par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. (3) Un exemplaire des pièces visées au paragraphe 2 est conservé par l'Office européen des brevets et communiqué, sur requête, après versement de la taxe prévue à l'article 149. (4) Le transfert n'a d'effet à l'égard de l'Office européen des brevets qu'après inscription d'une mention correspondante au registre européen des brevets et que dans les limites qui résultent des pièces visées au paragraphe 2.

Articles 24 à 27

- supprimés -


Article 28

Licence contractuelle d'une demande de brevet européen Une demande de brevet européen peut faire l'objet de licences pour tout ou partie des territoires des États contractants désignés.

Bemerkung zu Artikel 23: Es muß vorgesehen werden, daß das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

Note to Article 23: Provisions must be made to inform the European Patent Office of any change of ownership of the European patent during the opposition period or during opposition proceedings.

Remarque concernant l'article 23 : Des dispositions doivent être prises pour informer l'Office européen des brevets de tout changement de propriété du brevet européen pendant le délai d'opposition ou pendant la procédure d'opposition.

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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 22 a

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Artike/übergang

Artikel 23

geänd eppagung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Besefligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Absefrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäfichen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf ing es europäische Patentsgfster eingetragen ist; der Rechtsübergang wird efr in dem Umfang wirksam, in dem er sich auw den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 bis 27

- gestrichen -


Artikel 28

Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 22 a

Law applicable

Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.

Article 23

Assignment of a European patent application

(1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee jet prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy $ 3 of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the ^tille fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been orsc paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; it shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Articles 24 to 27

-deleted-

Article 28

Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.

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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Artikel 22 a

Anwendbares Recht Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Article 22a

Law applicable Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.

Articlle 23

Assigment of a European patent application

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und (2) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. 6R/131/71 Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Uebunr Ees itutituu ... ... ........ paid. Einsicht in diese Unterlagen. (4) (4) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt amt gegenüber erst nach Erhalt der in Absetz 2 genannten Unterlagen 406 und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unter- deri derg lagen ergibt.

Artikel 24 bis 27

- gestrichen -

Articlle 28 Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

Articles 24 to 27

- deleted -


Article 28

Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.

Page 126

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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(6) Les dispositions du paragraphe 1 n'interdisent pas à l'Office européen des brevets de communiquer à des tiers et de publier les indications suivantes : a) numéro de la demande de brevet européen; b) jour du dépôt de la demande de brevet européen; c) nom du demandeur; d) titre de l'invention; e) mention des États contractants désignés conformément à l'article 67.

Article 150

Indications relatives aux demandes nationales (1) Le demandeur est tenu d'indiquer, sur requête de la division d'examen ou de la chambre de recours, dans un délai à déterminer par celle-ci, les pays dans lesquels il a déposé des demandes de brevet national pour tout ou partie de l'invention, objet de la demande de brevet européen, ainsi que le numéro desdites demandes. (2) Si le demandeur ne défère pas à une requête prévue au paragraphe 1. la demande de brevet européen est rejetée.

CHAPITRE 118

Frais et exécution forcée Article 151 Frais de la procédure d'opposition (1) Chacune des parties à la procédure d'opposition supporte les frais qu'elle a exposés, sauf décision contraire de la division d'opposition ou de la chambre de recours prescrivant, dans la mesure où l'équité l'exige, une répartition des frais occasionnés par une procédure orale ou une mesure d'instruction. (2) La répartition des frais est prescrite dans la décision rendue sur l'opposition. Elle ne peut prendre en considération que les dépenses, y compris la rémunération des représentants des parties, qui étaient nécessaires pour assurer une défense adéquate des droits. (3) Sur requête, la section d'examen fixe le montant des frais à rembourser en vertu d'une décision de répartition. Le décompte des frais et les pièces justificatives doivent être joints à la requête. Celle-ci n'est recevable que si la décision pour laquelle est requise la fixation des frais est devenue définitive. Pour la fixation des frais, il suffit que leur présomption soit établie.

Article 152

Exécution forcée en matière de frais et d'amendes (1) Les décisions de l'Office européen des brevets fixant le montant des frais de procédure ou infligeant une amende forment titre exécutoire; cette disposition n'est pas applicable aux États. (2) L'exécution forcée est régie par les règles de la procédure civile en vigueur dans l'État contractant sur

Bemerkung zu Artikel 152 Absatz 1: Siehe Artikel 136 Absatz 4 und die zugehörige Bemerkung. Note to Article 152, paragraph 1. Cf. Article 136, paragraph 4, and the note thereto. Remarque concernant l'article 152, paragraph 1 : Cf. l'article 136, paragraphe 4, et la remarque y relative.

Page 129

(6) Durch Absatz 1 wird das Europäische Patentamt nicht daran gehindert, Dritten gegenüber folgende Angaben zu machen und diese Angaben zu veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung: b) Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten.

Artikel 150

Angaben über nationale Anmeldungen (1) Der Anmelder ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist. und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Läßt der Anmelder eine Anfrage nach Absatz 1 unbeantwortet, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.

KAPITEL III

Kosten und Zwangsvollstreckung Artikel 151 Kosten im Einspruchsverfahren (1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten - einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten - berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (3) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden. lowing bibliographic data to third parties, or from publishing such data: (a) number of the European patent application; (b) date of filing of the European patent application; (c) name of applicant; (d) title of the invention; (e) Contracting States designated in accordance with Article 67.

Article 150

Information concerning national applications (1) The applicant shall indicate, upon request of an Examining Division or of a Board of Appeal, and within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention which is the subject of the European patent application, and shall give the reference numbers of the said applications. (2) If the applicant fails to submit an answer in response to a request under paragraph 1, the European patent application shall be refused.

CHAPTER III

Costs and their enforcement Article 151 e. 6 K / 137 / 77 Costs in opposition proceedings (1) Each party to opposition proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal orders an equitable apportionment of costs incurred during a preliminary investigation or in oral paoceedings. (2) Apportionment of costs shall be dealt with in the decision on the opposition. Such apportionment shall only take into consideration the expenses, including the remuneration of the representatives of the parties, necessary to assure proper protection of the rights involved. (3) Upon request, an Examining Section shall tax costs to be paid under a decision apportioning them. A bill of costs, with supporting evidence, shall be attached to the request. The request shall only be admissible if the decision in respect of which the taxing of costs is required is a final one. Costs may be taxed once their credibility is established.

Article 152 Enforcement of costs and fines (1) Di über d über d Titel; c (2) Di schritt 150

Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentants über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Ueberprufung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Eehtheit beziehen. 6 K / 137 / 77

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(6) Durch Absatz 1 wird das Europäische Patentamt nicht daran gehindert, Dritten gegenüber folgende Angaben zu machen und diese Angaben zu veröffentlichen:

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;

b) Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung;

c) Name des Anmelders;

d) Bezeichnung der Erfindung;

e) die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten.

Artikel 150

Angaben über nationale Anmeldungen

(1) Der Anmelder ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen.

(2) Läßt der Anmelder eine Anfrage nach Absatz 1 unbeantwortet, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.

KAPITEL III

Kosten und Zwangsvollstreckung

Artikel 151

Kosten im Einspruchsverfahren

(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet.

(2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten - einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten - berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.

(3) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.

Artikel 152

Vollstreckung von Kosten und Geldbußen

(1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens und über die Erhebung einer Geldbuße sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Vertragsstaats, in

lowing bibliographic data to third parties, or from publishing such data:

(a) number of the European patent application;

(b) date of filing of the European patent application;

(c) name of applicant;

(d) title of the invention;

(e) Contracting States designated in accordance with Article 67.

Article 150

Information concerning national applications

(1) The applicant shall indicate, upon request of an Examining Division or of a Board of Appeal, and within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention which is the subject of the European patent application, and shall give the reference numbers of the said applications.

(2) If the applicant fails to submit an answer in response to a request under paragraph 1, the European patent application shall be refused.

CHAPTER III

Costs and their enforcement

Article 151

Costs in opposition proceedings

(1) Each party to opposition proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal orders an equitable apportionment of costs incurred during a preliminary investigation or in oral proceedings.

(2) Apportionment of costs shall be dealt with in the decision on the opposition. Such apportionment shall only take into consideration the expenses, including the remuneration of the representatives of the parties, necessary to assure proper protection of the rights involved.

(3) Upon request, an Examining Section shall tax costs to be paid under a decision apportioning them. A bill of costs, with supporting evidence, shall be attached to the request. The request shall only be admissible if the decision in respect of which the taxing of costs is required is a final one. Costs may be taxed once their credibility is established.

Article 152

Enforcement of costs and fines

(1) Decisions of the European Patent Office taxing costs of proceedings or imposing a fine shall themselves be enforceable; this provision shall not apply to States.

(2) Enforcement shall be regulated by the rules of civil procedure in the Contracting State in whose territory the enforcement takes place. The enforcement

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CHAPITRE II

Publicité, notifications et communications

Article 147

Publicité de la procédure (1) La procédure orale devant la section d'examen et la division d'examen n'est pas publique. (2) La procédure orale, y compris le prononcé de la décision, est publique devant les chambres de recours et la Grande Chambre de recours, après la publication de la demande de brevet européen, ainsi que devant la division d'opposition, sauf décision contraire de l'instance saisie, au cas où la publicité présenterait, notamment pour une partie à la procédure, des inconvénients graves et injustifiés.

Article 148

Signification

L'Office européen des brevets signifie d'office toutes les décisions et citations ainsi que les avis et communications qui font courir un délai ou dont la signification est prévue par la présente Convention ou prescrite par le Président de l'Office européen des brevets. Ces significations peuvent être faites, lorsque des circonstances exceptionnelles l'exigent, par l'intermédiaire des services centraux de la propriété industrielle des États contractants.

Article 149

Communication du dossier

(1) Les dossiers relatifs à des demandes de brevets européens qui n'ont pas encore été publiées conformément à l'article 85 , ne peuvent être communiqués qu'avec l'accord du demandeur. (2) Quiconque prouve que le demandeur d'un brevet européen s'est prévalu de sa demande à son encontre, peut avoir communication du dossier dès avant la publication de cette demande et sans l'accord prévu au paragraphe 1. (3) Lorsqu'une demande divisionnaire est publiée, toute personne peut avoir communication du dossier de la demande initiale avant toute publication de celle-ci et sans l'accord prévu au paragraphe 1. (4) Après la publication prévue à l'article 85 , les pièces du dossier directement relatives à la procédure de délivrance du brevet européen et à la procédure d'opposition sont communiquées à tout tiers qui en fait la demande. (5) Les communications sont faites par la présentation de l'original ou de la copie des documents et sont subordonnées au paiement de la taxe prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention.

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KAPITEL II

Öffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht

Artikel 147

Öffentlichkeit des Verfahrens (1) Die mündliche Verhandlung vor der Prüfungsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 148

Zustellung

Das europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Übereinkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordert, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Artikel 149

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht gemäß Artikel 85 veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Jedermann, der nachweist, daß der Anmelder eines europäischen Patents sich ihm gegenüber auf seine Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer Teilanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der ursprünglichen Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung verlangen. (4) Nach der gemäß Artikel 85 durchgeführten Veröffentlichung wird Dritten auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents und auf das Einspruchsverfahren beziehen. (5) Die Akteneinsicht wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr abhängig.

CHAPTER II

Admission of public, notifications and inspection of files

Article 147 Admission of public (1) Oral proceedings before the Examining Sections and Examining Divisions shall not be public. (2) Oral proceedings, including delivery of the decision, shall be public, as regards the Boards of Appeal and the Enlarged Board of Appeal, after publication of the European patent application, and also before the Opposition Division, in so far as the body before which the proceedings are taking place does not decide otherwise in cases where admission of the public would have serious and unjustified disadvantages, in particular for a party to the proceedings.

Article 148

Notification

The European Patent Office shall, as a matter of course, notify those concerned of decisions and summonses, and of any notice or other communication from which a time limit is reckoned, or of which those concerned must be notified under this Convention, or of which notification has been ordered by the President of the European Patent Office. Such notifications may, where exceptional circumstances so require, be given through the intermediary of the central industrial property offices of the Contracting States.

Article 149

Inspection of files

(1) The files relating to European patent applications, which have not yet been published pursuant to Article 85 , shall not be made available for inspection without the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant for a European patent has availed himself of it in respect of him may obtain inspection of the files prior to the publication of that application and without the consent provided for in paragraph 1. (3) Where a divisional application is published, any person may obtain inspection of the files of the original application prior to the publication of that application and without the consent provided for in paragraph 1. (4) Subsequent to the publication provided for in Article 85 , documents relating directly to the proceedings for the grant of a European patent and to any opposition proceedings in respect of that patent may be inspected by any third party on request. (5) The inspection shall be of the original documents or of copies thereof, and shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) The provisions of paragraph 1 shall not prevent the European Patent Office from communicating the fol-

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Dies schien der Arbeitsgruppe jedoch nicht erforderlich zu sein. Es wurde indes erwogen, ob man - soweit später notwendig - nicht in der Praxis Vereinbarungen zwischen den nationalen Patentämtern und dem Europäischen Patentamt vorsehen sollte, wonach das europäische Ant den nationalen Aemtern Auslunfte über Eintragungen im europäischen Register erteilen würde. 17. Im übrigen Anăerte die Arbeitsgruppe, eizer Anregung der britischen Delegation folgend, den Absatz 4 dahingehend ab, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs im europäischen Patentregister ankommt, sondern darauf, wann die Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, dem Europäischen Patentamt zugehen. zu Artikel 23. Nummer 1 AO - Prüfung des Antrage auf Ein- tragine des Rechtsübergangs 18. Zu dieser Bestimmung wurde die englische Fassung an die deutsche und französische Fassung angepasst (("transfert" statt "assignment", s. oben Punkt 14).

Artikel 28 - Vertragliche Iizenzen an einer europäischen Patentanmeldung 19. Im Zusammenhang mit Artikel 28 schlug die französische Delegation vor, in einem neuen Artikel (Artikel. 28 a bis) zu regeln, dass der Anmelder eine Anmeldung nicht ohne die Zustimmung einer Person zurücknehmen darf, die im Patentregister als Lizenznehmer ouer dinglich Berechtigter eingetragen ist.

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15. Absatz 4 des Artikels bestimmt in der bisherigen Passung, wann die Eintragung des Uebergangs der eurcpaischen Patentanmeldung dem Europaischen Patentamt gegenuber wirksam wird; er sagt nichts dartiber, dass sie auch Dritten gegenuber wirksam wird.

Ihren Vorschlag, in Absatz 4 auch die Drittwirkung dieser Eintragung zu regeln; zog die franzJaische Delegation nach eingehender Diskussion zuruck. Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Ergänzung des Absatzes 4 fur die E7G-Staaten ohne Belang sei, da der Entwur des Ueberinkommers uber das europaische Patent fur den Gemeinsamen Herki ohnehin die Eintragung des Rechtsubergangs an cer Anmeldung zum Gemeinschaftspatent fur den Fall zwingend vorsehe, dass er Dritten gegentuer wirken soll (Arte 22 in Vertindung mit Art. 18 des 2. Uebereinkommens, Zweiter Vorentwurf). Zum anderen stiess dieser Vorschlag bei den meisten Delegationen, insbesondere bei denen der nicht der EWG angehörigen IAnder, auf Bedenker, die vor allem bofurchte. ten, das Uebereinkommen wude zu stark in das nationale Recht der Vertragsstaaten eingreifen, wenn man hier eine Dritt. wirkung. der Eintragung festlegen wollte. Weiter wurde darauf ringewiesen, dass sich gemes Artikel 22 a die Drittwirkung nach dem Recht richtet, das fur nationele Patentanmelcungen gilt. 16. In diesen Zusammenheng wurde die Frage aufgeworfen, ob in das Uebereinkommen eine Beotimmung dartber aufgenommen werden soll, dass die Bintragung des Rechtsubergangs an der europaischen Patentanmeldung im europäischen Patentregister in einem Vertragestaat dieselben Wirkungen hat wie die Eintrcgung des Rechtsubergangs an einer nationalen Patentanmeldung in seinem nationalen Patentregister.

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Artikel 22 a - Anwendbares Recht

12. Von einer Delegation war angeregt worden, diesen Artikel anders zu formulieren, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass nur diejenigen auf die Patentanmeldung sich beziehenden Rechtsgeschäfte durch nationales Recht geregelt werden können, die nach der Einreichung vorgenommen werden, nicht aber die Einreichung selbst.

Die Arbeitsgruppe kam indes zu der Ueberzeugung, dass dieser Tatbestand sowohl durch die biskerige Formulierung des Artikels ("Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens") als auch durch seine Stellung in Kapitel V bereits eindeutig zum Ausdruck kommt und insofern eine Textänderung nicht erforderlich ist. 13. Sie war sich ferner einig darüber, dass nach der gegenwärtigen Formulierung nicht nur die Anmeldung selbst, sondern auch die an der Anmeldung bestellten Lizenzen zum Vermägen gehören.

Artikol 23 - Uebertragung der Europäischen Patentanmeldung 14. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass in Absatz 1 nur die rechtsgeschäftliche Uebertragung der Anmeldung behandelt werden soll, während die Absätze 2 und 4 auch den Rechtsübergang von Gesetzes wegen regeln sollen. Sie beschloss dementsprechend, die englische Fassung der Absätze 2 und 4 den beiden anderen Fassungen insoweit anzupassen ("transfert" statt "assignment"). Ausserdem wurde die Uebersohrift der deutschen Fassung inhaltlich in diesem Sinn erweitert.

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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   AIDE-MENOIKE DR (GT I/109/2, 
       BERICHT 
       2.  10.9 .2


Wter die sitzung der Arbeitsgruppe I von 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die arbeitsgrupe hat unter dea Vorsitz des Frisidenten des Deutschen Patenconte, Herrn Dr. H.ERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre E. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbezoncere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europäzchen Cemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagesorúnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorläufige Tagaeordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieger Sitzung zu prufenden Bestimmungen des Eweiten Vorentwurfs eines Uebereinkomnens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrunggordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

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Die Arbeitsgruppe hielt es fur sinnvoll, fur Akteneinsicht und Eintragung im Register auf den Zeitpunkt der Veroffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Buro abzustellen, und zwar deshalb, weil von dieser Veroffentlichung an jedermann von dem Inhalt der Anmeldung Kenntnis nehmen konne. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 123 einen neuen Absatz 6 auf. 116. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmung der Jummer 1 zu Artikel 34 zwar nicht wegen der von ihr beschlossenen Aenderungen des Artikels 34, wohl aber aus eincm anderen Grund geändert werden müsse. In der bisherigen Fassung nämlich erstrecke sich diose Bestimmung namentlich auch auf das Nichtigkeitsverfahren sowie auf Vorlctzungsverfahren. Dies sei aber nicht gewollt, weil ein Dritter, der an einem solchen Verfahren beteiligt sei, sich auf die Fassung des Patents in der Sprache müsse verlassen konnen, in der es erteilt worden sei.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, die Regelung, dass in Fall der Uebersetzung der Anmoldung in eine Amtssprache die ursprungliche Fassung fur die Bestimmung des Schutzumfangs massgebend sein soll, auf das Verfahren vor dem Europaischen Patentamt zu beschranken (Absatz 1). Die ubrigen Aenderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 sind redaktioneller Art.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung

117. Ausgehend von Artikel 137 a Absatz 2, wonach fur den besonderen Fall der Teilanmeldung bisher geregelt war, dass die Patentansprtche der Teilanmeldung keinen Gegenstand enthalten durfen, fur den in der Starnanmeldung

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114. Des weiteren stellte die Arbeitsgruppe im neuen Absatz 5 des Artikels 123 klar, dass der Anmelder einer internationalen Patentanmeldung nicht nur die Uebersetzung der Patentansprtiche aus der Verfalireanssprache in die beiden anderen Amtssprachen zu besorgen hat (s, oben Punkt 107 bis 109), sondern auch die Ueborsetzung der Anmeldung selbst in eine Amtssprache, falls die Anmeldung nicht in einer solchen vom Internationalen Buro veroffentlicht wurde (Artikel 123 Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird der Regel 49.2 der POT-Ausfuhrungsordnung gentigt.

Frist und Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung sind dieselben wie fur die Uebersetzung der Ansprüche: 20 Korate ab Prioritätstag (wie in Artikel 22 POT vorgesohen) und Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung nach Ablauf dieser Frist. 115. Die Arbeitsgruppe erorterte ferner die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Akten internationaler Anmeldungen ohne Zustimmung des Anmelders eingesehen werden konnen (Artikel 149) und von welchem Zeitpunkt an bezüglich dieser Anmeldungen Eintragungen im europäischen Patentregister vorgenommen werden können (Artikel 59). Ohne Aenderung des Artikels 123 wären Akteneinsicht und Eintragungen im europäischen Patentregister erst möglich, nachdem die Patentansprtiche aus einer Amtssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123, Absätze 2 und 4) bzw. nachdem die Anmeldung in eine Amtssprache und die Patentansprtiche in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt worden und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123 Absätze 3 und 4); fur diese Uebersetzungen aber hat der Anmelder eine Frist von 20 Monaten ab Prioritätstag (Artikel 123 neuer Absatz 5).

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Die Gruppe ken uberein, dass - um eine abweichende Auslegung auszuschliessen - Artikel 78 dem Wortlaut des Artikels 75 angeglichen werden musste, damit die Sanktion fur die Nichterfullung bestimmter Verpflichtungen in derselben Weise formuliert werde (der Priorititsanspruch ist erloschen).

Schliesslich nahm die Gruppe davon Kenntnis, dass die britische Delegation sich vorbehalten hat, spater Vorschlage vorzulegen, wonach Artikel 77 Buchstabe e bis und gegebenenfalls Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b so zu andern wären, dass sie auch die in Artikel 75 Absätze 2 und 2 a genannten Falle erfassen.

Artikel 149 - Akteneinsicht

26. Die Gruppe stellte aufgrund einer Bemerkung der britischen Delegation fest, dass denn ein europaisches Patent vor Ablauf der Frist von 18 Monaten seit dem Anmeldetag, und folglich vor der Veroffentlichung cer Anmeldung gemäss Artikel 85 erteilt wird, wenn eine Eintragung ins europäische Patentregister sofort vorgenommen und Dritten sofort Einsicht in die Akten gewahrt werden kann, ohne dass hierfur eine Λ bweichung von Artikel 59 Absatz 1 und von Artikel 149 Absatz 4 ausdricklich vorgesehen werden musste.

Artikel 150 - Angaben uber nationale Anmeldungen 27. Die Gruppe nahm mit Mehrheit einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) an, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wean der Anmelder ein Auskunftsersuchen unbeantwortet lusst. In diesem Fall wird also das Verfahren der Nummer 11 zu Artikel 145 angewandt; dagegen war nach dem Zweiten Vorentwurf eine Entscheidung des Patentamtes erforderlich.

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REGIERUNGSKONFEDENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraat, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / 18 / x / cs

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158. Der Antrag einer Delegation, unter Buchstabe c "Name des Anmelders" die Worte "oder seines Rechtsnachfolgers" anzuflgen, wurde aus demselben Grunde nicht angenommen. Die Konferenz war Ubrigens der Ansicht, dass "Anmelder" in diesem weiteren Sinne zu verstehen sei.

Artikel 159-Vorbehalte 159. Die Konferenz lehnte den Meximalvorschlag einiger Organisationen ab, diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Um wenigstens im gewissem Umfeng den Mynschen dieser Organisationen entgegenzukommen, murdo jedoch die Frage aufgeworfen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hơglichkeit von Vorbehalten aufrechterhalten werden sollte. 160. Die jugoslawische Delegation betonte, dass ihr der Artikel 159 schon in der derzeitigen Fassung zu beschrănkt erscheine und bat die Konferenz um dessen erneute Prüfung. Sie brachte zu dieser Frage einige Argumente vor, die in Anlage III dargelegt sind.

Die spanische Delegation tauserte ebenfalls Bedenken zur derzeitigen Fassung des Artikels 159. Eine entsprechende Erklärung dieser Delegation ist in Anlage IV enthalten.

Die portugiesische Delegation schloss sich den Erklărungen der jugoslawischen und der spanischen Delegation an.

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Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

153. In Anschluss an die Bemerkung einer Organisation schlug die tsterreichische Delegation vor, fur die Wiedereinsetzung nicht cuf-höhere Gewalt abzustellen, sondern darauf, dass den Amelder oder Patentinhaber kein Verschulden trifft.

Zu diesem Vorschlag nahm die Konferenz nicht Stellung, da er ihres Erachtens im Zusammenhang mit dem allgemeinen Froblem der Nachholung versäunter Fristen gesehen werden suilte (s. oben Punkt 151).

A-111cl 149 - Akteneinsicht

154. Die Konferenz überries den Antrag einer Organisation, den englischen Wortlaut des Absatzes 2 klarzustellen, dem Redaktionsausschuss. 155. Die Anregung einer anderen Organisation, die Bedeutung des Absetzes 4 zu erweitern (vgl. Dok. BR/150/72, Punkt 35), wurde eteifalls dem Redaktionsausschuss uberwiesen. 156. Der von der schwedischen Delegation unterstützte Vorschlag einer Organisation zu Absatz 5, die Akteneinsicht gebunrenfrei zu gestalten, wurde abgelehnt. 157. Zwei Delegationen unterstützten den Wunsch einer Organisation, in Absatz 6 auch die Nummer der Prioritätsanmeldung unter die zulässigen Angaben aufzunehmen. Diesem Wunsch vermochte die Konferenz mit Rucksicht auf die abweichende Fassung des PCT nicht stattzugeben. Die österreichische Delegation legte zu diesem Punkt einen Vorbehalt ein.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Wïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlury, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Nummer 9 zu Artikel 148 AO - Zustellung an Vertreter 144. FICPI hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Dok. BR/150/72, Punkte 63 bis 65) vorgeschlagen, dass ein Vertreter, der keine Vollmacht eingereicht hat, bis zum Ablauf der in Nummer 2 zu Artikel 155 AO als bevollmächtigt gilt, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird.

Nummer 12 zu Artikel 148 AO - Heilung von Zustellungsmängeln 145. FICPI hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Dok. BR/150/72, Punkte 66 bis 68) vorgeschlagen, dass im Falle einer nicht formgerechten Zustellung eines Schriftstücks dieses als uberhaupt nicht zugestellt gelten solle. Hilfsweise hatte sie beantragt, die Formulierung dieser Bestimmung zu verbessern.

CNIPA schlug vor, dem Zustellungsempfänger die Möglichkeit des Gegenbeweises einzuräumen.

Artikel 149 - Akteneinsicht 146. IPIA beantragte zu Absatz 2 eine Klarstellung der englischen Fassung und die Streichung von Absatz 6. 147. FICPI hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Dok. BR/150/72, Punkt 35) angeregt, die Tragweite des Absatzes 4 dadurch zu erweitern, dass das Wort "unmittelbar" gestrichen und ausserdem ein neuer Satzteil hinzugefugt wird. 148. Zu Absatz 5 hatte FICPI vorgeschlagen, die Akteneinsicht möge gebuhrenfrei sein. 149. UNEPA beantragte, dass im Absatz 6 auch die Nummer einer etwaigen Prioritätsanmeldung unter die dort erwähnten Angaben aufgenommen wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BELICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 148

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht gemäss Artikel 85 veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (1a) Jedermann, der nachweist, dass der Anmelder eines europäischen Patents sich ihm gegenüber auf seine Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung Akteneinsicht verlangen, 7 (1b) Nach der Veröffentlichung einer Teilanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der ursprünglichen Anmeldung ungeachtet deren Ver8ffentlichung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung verlangen. (2) Nach der gemäss Artikel 85 durchgeführten Veröffentlichung ziri Dritten auf Antrag Einsicht in ciejenigen Teile der Akten gewäzt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents beziehen. (3) Die Akteneinsicht wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Eebereinkommen vorgeschriebenen Gebühr abhängig. (4) Durch Absatz 1 wird das Europäische Patentamt nicht daran gehirdert, Dritten gegenüber folgende Angaben zu machen und diese Angaben zu ver8ffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten.

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Artikel 23

Uebertragung der europäischen Patentanmeldung

(1) Die rechtsgeschäftliche Uebertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 146 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenThe: erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist: er wird nur in dem Umfang wirksam. in der er sich aus ien in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Bemerkung zu Artikel 23:

Es muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während ier Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Die Konferenz beschloss, in Absatz 2 vorläufig die Lösung aufrechtzuerhalten, dass Dritten in alle Teile der Akten, die sich auf das Erteilungs- oder Einspruchsverfahren beziehen, unbeschränkt Einsicht gewährt wird, und ihre endgültige Entscheidung so lange zurückzustellen, bis sie die Stellungnahmen der interessierten Kreise zu dieser Frage eingeholt hat.

Artikel 149 (Angaben über nationale Anmeldungen)

80. Die österreichische Delegation wies auf die Verpflichtung des Anmelders hin, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für seine Erfindung oder einen Teil seiner Erfindung eingereicht hat. Ihres Erachtens ist die Sanktion - nämlich die Zurückweisung der Anmeldung - für den Fall, dass die Angaben nicht gemacht werden, zu streng; sie legte hierzu einen Vorbehalt ein.

KAPITEL IV

Vertretung

Artikel 152 (Berufsmässiger Vertreter)

81. Die jugoslawische Delegation schlug vor, die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung vor dem Patentamt, die nach Absatz 1 natürlichen Personen vorbehalten ist, auch juristischen Personen zuzuordert. In einigen Ländern und insbesondere in Jugoslawien sei man nämlich bemüht, durch Bildung rechtsfähiger Vereinigungen oder Zusammenschlüsse die Qualifikation der Personen zu verbessern, die berufsmässig die Vertretung in Patentangelegenheiten ausübten.

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KAPITEL II

Oeffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht

Artikel 148 (Akteneinsicht) 78. Die Konferenz beschloss, den Absatz 2 durch die Bestimmung zu vervollstandigen, dass auch in diejenigen Teile der Alten Einsicht gewährt werden kann, die sich unmittelbar auf das Einspruchsverfahren beziehen.

Es rurde die Frage gestellt, ob in Absatz 2 nicht die Akteneinsicht bezüglich solcher Angaben beschränkt werden sollte, die als vertraulich angesehen werden könnten. 79. Einige Delegationen waren der Ansicht, dass in Anlehnung an Artikel 146 die Einsicht in Teile der Akten durch Dritte in dem Fall ausgeschlossen werden könne, in dem sich daraus fur den Anmelder schwerwiegende Nachteile ergeben wurden.

Eine Delegation sprach sich fur eine möglichst weitgehende Unterrichtung der interessierten Personen und gegen eine erweiterte Ausschlussmöglichkeit aus. Sie hob hervor, dass in der mundlichen Verhandlung bei der Anhörung von Zeugen ebenfalls Geheimnisse offenbart werden konnten, die fur einen der Beteiligten wichtig seien. Sie schloss hingegen die Möglichkeit nicht aus, dass die Akteneinsicht auf Auszüge aus gewissen Unterlagen, beispielsweise bei Lizenzverträgen beschränkt wird, so dass keine Geschäftsgeheimnisse enthullt wurden.

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KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22 (Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europaischen Patentamt) 26. Die Arbeitsgruppe I wird die beiden nachstehenden Fragen prUfen, die von den interessierten Kreisen aufgeworfen worden sind: Geht aus dem Artikel eindeutig hervor, dass die europaische Patentanmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam einger e i c h t   w e r c e n   k a n n, wobei die Rechte eines jeden Inhebers auf bestimmte Lănder beschrănkt sinc? Ergibt sich aus dem vorliegenden Text, dass diese beschrănkten Rechte auf verschiedene Inhaber ubertragen werden kornen?

Artikel 23 (Uebertragung cer europäischen Patentanmeldung) 27. Die Arbeitsgruppe I soll prufen, ob in Artikel 23 etwas dartiber gesagt werden kann, welche Wirkung gegenuber Dritten die in das europaische Patentregister eingetragene Uebertragung der europäischen Patentanmeldung hat.

Artikel 24 bis 27 28. Die Konferenz hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bestimmungen Uber die verschiedenen dinglichen Rechte an der europaischen Patentanmeldung gestrichen werden. Die Regelung dieser Rechte bleibt folglich den nationalen Rechtsvorschriften uberlassen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 BR/125/71

tddd 1 (10-16)

BERICHT

über die

4. Tagung der Regierungskonferenz über die Ein- führung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

BR/125 d/71 zat/KW/E/ca

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Artikel 23

Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung (1) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens - 1971 (2) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) unverändert gegenüber dem gedruckten Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens - 1971 (4) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst nach Erhalt der in Absrtz 2 genannten Unterlagen und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unterlagen ergibt.

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REGIERUNGSKONFERFNZ UEBER DIE DINTUERRUNG EIHES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 23. September 1971 BR / 131 / 71

UEBERRITTICNGSVERMERK

Die Arbcitsgruppe I cer Regierungskonferenz hat auf ihrer 8. Sitzung vcm 14. bis 17. Scptcuber 1971, an der Sachverständige der Justizministerien teilgenommen haben, zu den 1971 veröffentlichten Vorentwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung und einer Gebuhrenordnung eine Anzahl von Aenderungen ausgearbeitet.

Die Delegationen der Regierungskonferenz finden

- in Anlage I die Aenderungen des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens Uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren - in Anlage II die Aenderungen des Ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungsordnung - in Anlage III eine Aenderung des Ersten Vorentwurf einer Gebuhrenordnung. BR / 131  d / 71  K / bm.

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Da auf jeden Fall Aenderungen der Inhaberschaft an einem europäischen Patent dem nationalen Recht unterliegen - was in de meisten Fällen bedeutet, dass der Wechsel des Inhabers im nationalen Patentregister eingetragen wird - stand folgende Alter: native zur Debatte: Entweder hat das Europäische Patentamt auf die Uebermittlung der Angaben von seiten der nationalen Register zu warten, oder der Patentinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Wechsel der Inhaberschaft auch in das europäische Patentregister eingetragen wird. Da jedoch in einigen Ländern der Wechsel des Inhabers eines Patents auch ohne Eintragung in das nationale Register erfolgen kann, verwarf die Gruppe die erste Möglichkeit. Andererseits gelangte man zu der Auffassung, dass das angestrebte Ziel, nämlich die Eintragung in das europäische Patentregister, nicht unbedingt durch eine ausdrückliche Verpflichtung erreicht zu werden brauche, sondern es genüge vorzusehen, dass im Einspruchsverfahren das Europäische Patentamt denjenigen als Inhaber des europäischen Patents ansieht, der als solcher im europäischen Patentregister eingetragen ist; dies müsste an sich jeden neuen Patentinhaber dazu veranlassen, den Wechsel der Inhaberschaft ein. tragen zu lassen.

Die Gruppe beschloss daher, in den Artikel 101 einen neuen Absatz 1 b einzuflgen, in dem bestimmt wird, dass Artikel 23 Absätze 2 bis 4 auf die Uebertragung des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder des Einspruchsverfahrens anwendbar ist.

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. . Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artikeln 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführringsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 AO, Nr. 7 zu Art. 34 AO, Nr. 1 zu Art. 59 AO, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der. Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 197.1 B R / 135 / 71 Eugibnis des 8. +9. Sihung der Kobaltgruppe I =B R / 134 / 27 × .29 . no ; (=Kreike Vefenthourf wir uber einkommens....) uns

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTBL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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4) Après la publication de la demande de brevet uropéen. les dossiers d'une telle demande et du brevet uquel elle a donné lieu peuvent, sur requėte. être ouverts à l'inspection publique, sous réserve des excep: :ons prévues par le règlement d'exécution. 5) L'Office européen des brevets peut, avant même la publication de la demande de brevet européen, communiquer à des tiers et publier les indications suivantes: a) le numéro de la demande de brevet européen: b) la date du dépôt de la demande de brevet européen; c) le nom du demandeur; d) le titre de l'invention; e) la mention des Etats contractants désignés.

Cf. les règles 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets), 94 (Pièces du dossier exclues de l'inspection publique), 95 (Modalités de l'inspection publique), 96 (Communication d'informations contenues dans les dossiers), 97 (Autres publications de l'Office européen des brevets) et 99 (Communication de dossiers aux tribunaux et administrations des Etats contractants ou par leur intermédiaire)

Article 129

Publications périodiques L'Office européen des brevets publie périodiquement: a) un Bulletin européen des brevets contenant les inscriptions portées au Registre européen des brevets, ainsi que toutes les autres indications dont la publication est prescrite par la présente convention: b) un Journal officiel de l'Office européen des brevets contenant les communications et les informations d'ordre général émanant du Président de l'Office européen des brevets ainsi que toutes autres informations relatives à la présente convention et à son application.

Cf. les règles 19 (Rectification ou annulation de la désignation de (Inventeur) et 106 (Limitations apportées à l'examen)

Article 130

Echange d'informations (1) L'Office européen des brevets et, sous réserve de l'application des dispositions législatives ou réglementaires visées à l'article 73, paragraphe 2, les services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants se communiquent, sur requėte, toutes informations utiles sur le dépôt de demandes de brevet européen et nationaux ainsi que sur le déroulement des procédures relatives auxdites demandes et aux brevets à la délivrance desquels elles ont donné lieu.

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(4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. (5) Das Europäische Patentamt kann bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber folgende Angaben machen und diese veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die benannten Vertragsstaaten.

Vgl. Regeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 94 (Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile), 95 (Durchführung der Akteneinsicht), 96 (Auskunft aus den Akten), 97 (Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts) und 99 (Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung)

Artikel 129

RegelmäBig erscheinende Veröffentlichungen Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist; b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfinder. nennung) und 106 (Beschränkungen der Prüfung) (4) Subsequent to the publication of the European patent application, the files relating to such application and the resulting European patent may be inspected on request, subject to the exceptions provided for in the Implementing Regulations. (5) Even prior to the publication of the European patent application, the European Patent Office may communicate the following bibliographic data to third parties or publish them: (a) the number of the European patent application; (b) the date of filing of the European patent application; (c) the name of the applicant; (d) the title of the invention; (e) the Contracting States designated.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 94 (Parts of the file not for inspection), 95 (Procedures for the inspection of files), 96 (Communication of information contained in the files), 97 (Additional publications by the European Patent Office) and 99 (Inspection of files by or via courts or authorities of the Contracting States)

Article 129

Periodical publications The European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as other particulars the publication of which is prescribed by this Convention; (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

Cf. Rules 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor) and 106 (Restrictions affecting examination)

Article 130

Gegenseitige Auskunftserteilung (1) Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 73 Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen.

Article 130

Exchanges of information

(1) The European Patent Office and, subject to the application of the legislative or regulatory provisions referred to in Article 73, paragraph 2, the central industrial property office of any Contracting State shall, on request, communicate to each other any useful information regarding the filing of European or national patent applications and regarding any proceedings concerning such applications and the resulting patents.

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12) Les droits à l'encontre de l'Organisation en matière de remboursement de taxes ou de trop-perçu par l'Office européen des brevets lors du paiement de taxes se prescrivent par quatre ans à compter de la fin de l'année civile au cours de laquelle le droit a pris naissance. 13) Le délai prévu aux paragraphes 1 et 2 est interrompu, dans le cas visé au paragraphe 1 par une invitation à acquitter la taxe, et dans le cas visé au paragraphe 2 par une requėte écrite en vue de faire valoir le droit. Ce délai recommence à courir à compter de la date de son interruption; il expire au plus tard au terme d'une période de six ans calculée à compter de la fin de l'année civile au cours de laquelle il a commencé à courir initialement, à moins qu'une action en justice n'ait été engagée pour faire valoir le droit; en pareil cas, le délai expire au plus tôt au terme d'une période d'une année calculée à compter de la date à laquelle la décision est passée en force de chose jugée.

Cf. la règle 92 (Renonciation au recouvrement par contrainte)

Chapitre II
Information du public
et des instances officielles

Article 12^∘ Registre européen des brevets L'Office eu:opéen des brevets tient un registre, dénommé Registre européen des brevets, où sont portées les indications dont l'enregistrement est prévu par la présente convention. Aucune inscription n'est portée au :egistre avant que la demande européenne ait été publiée. Le registre est ouvert à l'inspection publique.

Cf. les règles 19 (Rectification ou annulation de la désignation de l'inventeur) et 93 (Inscriptions au Registre européen des brevets)

Article 128

Inspection publique (1) Les dossiers relatifs à des demandes de brevets européens qui n'ont pas encore été publiées ne peuvent être ouverts à l'inspection publique qu'avec l'accord du demandeur. (2) Quiconque prouve que la demandeur d'un brevet européen s'est prévalu de sa demande à son encontre peut consulter le dossier dès avant la publication de cette demande et sans l'accord du demandeur. (3) Lorsqu'une demande divisignnaire ou une nouvelle demande de brevet européen déposée en vertu des dispositions de l'article 59, paragraphe 1, est publiée, toute personne prut consulter le dossier de la demande initiale avant la publication de cette demande et sans l'accord du demandeur.

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(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, durch das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Vgl. Regel 92 (Verzicht auf Beitreibung)

Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Artikel 127 Europäisches Patentregister Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfinder. nennung) und 93 (Eintragungen in das europäische Patentregister)

Artikel 128

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen. (2) Rights against the Organisation for the refunding by the European Patent Office of fees or sums of money paid in excess of a fee shall be extinguished after four years from the end of the calendar year in which the right arose. (3) The period laid down in paragraphs 1 and 2 shall be interrupted in the case covered by paragraph 1 by a request for payment of the fee and in the case covered by paragraph 2 by a reasoned claim in writing. On interruption it shall begin again immediately and shall end at the latest six years after the end of the year in which it originally began; unless, in the meantime, judicial proceedings to enforce the right have begun; in this case the period shall end at the earliest one year after the judgment enters into force.

Cf. Rule 92 (Waiving of enforced recovery procedures)

Chapter II

Information to the public or official authorities

Article 127

Register of European Patents

The European Patent Office shall keep a register, to be known as the Register of European Patents, which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the Register prior to the publication of the European patent application. The Register shall be open to public inspection.

Cf. Rules 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor) and 93 (Entries in the Register of European Patents)

Article 128

Inspection of files (1) The files relating to European patent applications, which have not yet been published, shall not be made available for inspection without the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant for a European patent has invoked the rights under the application against him may obtain inspection of the files prior to the publication of that application and without the consent of the applicant. (3) Where a European divisional application or a new European patent application filed under Article 59, paragraph 1, is published, any person may obtain inspection of the files of the earlier application prior to the publication of that application and without the consent of the relevant applicant.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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l'article 104 accorde à un tiers, également à celui qui a reçu un avertissement du titulaire du brevet et qui, de ce fait, introduit une plainte contre ce dernier, en demandant que le tribunal constate que le plaignant n'a pas commis de contrefaçon.

Article 107

15 Pour des raisons pratiques, il est souhaitable que le recours soit formé dans un délai de deux mois (recours formel) et que, par ailleurs, un délai supplémentaire de quatre mois soit prévu au cours duquel le recours doit être motivé.

Article 120 (2)

16 Il paraît souhaitable de prévoir deux mois pour les deux délais fixés au paragraphe (2).

Article 124 (3)

17 Un délai d'un mois pour acquitter la taxe de recherche complémentaire paraît trop court; il devrait être étendu à deux mois.

Article 128 (5)

18 Parmi les indications que l'Office européen des brevets peut communiquer à des tiers, il conviendrait d'ajouter:

- les priorités si le demandeur en excipe, - l'origine PCT s'il s'agit d'une demande PCT.


Article 130 (3)

19 Dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets fournisse des informations aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas partie à la présente convention, ces informations devraient être assujetties aux limitations de l'article 128. Par conséquent, la référence à l'article 130 paragraphe (3) ne devrait viser que l'article 128 paragraphe (1).

Article 131 (1)

20 Il paraît que cet article fait partiellement double emploi avec l'article 130.

Article 135

21 Dans les rédactions anglaise et française de cet article, on ne trouve nulle part la notion de "transformation». Pour des raisons de clarté, cela paraîtrait cependant souhaitable.

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einem Dritten gewährt. auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Wamung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag. daß das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120 (2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124 (3)

17 Die Frist von einem Monat für die Ertrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz: sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelde: sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eir: PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130 (3)

19 Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschrinkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

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Original: Französisch (1) French (2) Français

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnabme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Article 157 - Publication de la demande internationale

38 Nonobstant la publication d'une demande internationale correspondante, le CIFE souhaite qu'il y ait mention de la publication de la demande européenne au Bulletin européen des brevets.

Troisieme partie
REMARQUES RÉDACTIONNELLES

Article 16 - Compétence de la Section de dépôt 39 Au moins dans la version française, il serait souhaitable d'améliorer la rédaction pour faire ressortir plus clairement le caractère cumulatif des deux conditions et marquer que la Section de dépôt demeure compétente jusqu'à la date de celle des deux conditions qui se réalise la dernière.

Article 58, par. 1 - Droit au brevet européen

40 Il semblerait préférable de diviser l'actuel paragraphe 1 en deux paragraphes et de transformer le paragraphe 2 en paragraphe 3 , comme suit: «(1) le droit au brevet européen ... auquel l'employé est attaché (2) si plusieurs personnes ... telle qu'elle a été publiée (3) dans la procédure … aux paragraphes 1 et 2 .»

Article 88 par. 2 - Examen lors du dépôt

41 Une rédaction plus précise serait souhaitable. Au lieu de dire «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», il semblerait préférable de dire «la demande est reputée ne pas avoir été déposée».

Quatrième partie REPRÉSENTATION

Articles 133, 134 et 162

42 La rédaction actuelle des Art. 133 et 134 est considérée comme satisfaisante par le CIFE quant au fond.

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mit PCT-Lisprung handelt, sofern dies der Fall ist.

Artikel 157 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

38 CIFE möchte, daß im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung der europäischen Anmeldung auch dann hingewiesen wird, wenn die entsprechende internationale Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist.

Dritter Teil
REDAKTIONELLE BEMERKUNGEN

Artikel 16 - Zuständigkeit der Eingangsstelle 39 Es wäre wünschenswert, zumindest die französische Fassung zu verbessern, um klarer herauszustellen, daf sich die beiden Bedingungen kumulieren und die Eingangsstelle bis zu dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem die letzte der beiden Bedingungen erfült ist.

Artikel 58 Absatz 1 - Recht auf das europäische Patent

40 Es dürfte zweckmäBiger sein, den derzeitigen Absatz 1 wie folgt in zwei Absätze einzuteilen, wobei der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 würde: ,(1) Das Recht auf das europäische Patent . . ., dem der Arbeitnehmer angehört. (2) Haben mehrere eine Erfindung . . . benannten Vertragsstaaten. (3) Im Verfahren ... in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Recht geltend zu machen."

Artikel 88 Absatz 2 - Eingangsprüfung 41 Eine genauere Formulierung wäre wünschenswert. Anstelle von ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" wäre es zweckmäBiger zu sagen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht".

Vierter Teil
VERTRETUNG

Artikel 133, 134 und 162 42 CIFE hält den derzeitigen Wortlaut der Artikel 133 und 134 in sachlicher Hinsicht für zufriedenstellend.

Article 157 - Publication of the international application

38 Notwithstanding publication of a corresponding international application, CEIF would wish mention of the publication of the European application in the European Patent Bulletin.

Part Three EDITORIAL COMMENTS

Article 16 - Competence of the Receiving Section

39 At least in the French text it would be desirable to improve the wording to render more explicit the cumulative character of the two conditions, the Receiving Section remaining responsible up to the date of the later of the two conditions to be fulfilled.

Article 58. paragraph 1 - Right to a European patent

40 It seems preferable to divide the present paragraph 1 into two paragraphs and to renumber paragraph 2 as paragraph 3, as follows: "(1) The right to a European patent . . . to which the employee is attached. (2) If two or more persons... in that application as published. (3) For the purposes of proceedings . . . referred to in paragraphs 1 and 2."

Article 88, paragraph 2 - Examination on filing 41 A more precise wording would be desirable. Rather than saying "the application shall not be dealt with as a European patent application" it seems preferable to say "the application is considered as not having been filed".

Part Four
REPRESENTATION

Articles 133, 134 and 162

42 The present text of Articles 133 and 134 is considered satisfactory by CEIF as to their substance.

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Article 96 par. 2 b) 32 Il est souhaité que les taxes d'impression et de délivrance soient combinées.

Article 97 - Publication du brevet européen

33 Le CIFE exprime le souhait que le fascicule du brevet fasse mention des documents retenus par l'Office lors de l'examen.

Article 107 et Article 108 - Délai et forme des recours et révisions

34 L'article 107 stipule que le recours doit être formé dans un délai de trois mois à compter du jour de la signification de la décision et doit étre motivé.

Un tel système semble par trop :izide. Le CIFE souhaiterait que l'introduction du re:ours doive être faite dans un délai relativement cou:t, par exemple, deux mois à compter du jour de la signification du jugement. mais qu'il soit laissé un zélai p:us long, par exemple six mois à compter égi:ement du jour de la signification du jugement four fournir les motivations.

Si l'instance dont la décision est attaquée considère le recours comme recevable: elle devrait alors y faire droi: dans un délai d'un mois après réception de la motivation.

Article 120, par. 2 - Poursuite de la procédure de la demande de brevet européen

35 La CIFE est d'avis que tous les délais figurant à l'article 120, par. 2 devraient comporter deux mois de manière uniforme.

Article 124 par. 3 - Rapport complémentaire de recherche européenne

36 Le CIFE estime que le délai d'un mois prévu pour acquitter la taxe de recherche complémentaire devrait être porté à deux mois.

Article 128, par. 5 - Inspection publique

37 Le CIFE souhaiterait que parmi les indications que l'Office Européen peut communiquer à des tiers et publier, avant même la publication de la demande de brevet européen, figurent, outre celles énumérées à l'article 128, par. 5:

- une mention de la priorité, s'il en est revendiqué une - une mention de l'origine PCT de la demande si c'est le cas.

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Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b

32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaßt werden.

Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents

33 CIFE möchte, daß in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.

Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe

34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.

Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.

Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müßte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.

Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.

Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.

Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht

37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:

- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung


Article 96, paragraph 2(b)

32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.

Article 97 - Publication of a European patent

33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.

Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal

34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.

Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.

If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.

Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application

35 CEIF considers that the periods in Article 120, paragraph 2, should be uniformly set at two months.

Article 124, paragraph 3 - Supplementary European search report

36 CEIF considers that the time limit of one month for payment of the additional search fee should be increased to two months.

Article 128, paragraph 5 - Inspection of files

37 CEIF would wish that the data which the European Patent Office may communicate to third parties or publish even before publication of the patent application should include, in addition to those listed in Article 128, paragraph 5:

- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the application where this is the case.

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Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 176

Il est souhaitable que la procédure de recours puisse se faire en deux étapes: la première, ou recours formel, devant être accomplie dans un délai de deux mois, et la seconde, ou motivation du recours, devant être accomplie dans un délai maximum de six mois.

29 Article 120 par. 2 (Cet article est pris par la FEMIPI à titre d'exemple)

Il est vivement recommandé par la FEMIPI que les délais prévus dans la procédure, comme celui stipulé à l'article 120 par. 2 soient au minimum de deux mois.

30 Article 128 par. 5 Il est souhaitable que les informations accessibles aux tiers avant la publication comprennent également. le cas échéant, la mention de la priorité et la mention de l'origine PCT de la demaride.

31 Articles 130 et 131 De l'opinion de la FEMIPI, les échanges d'information au profit d'Offices nationaux d'Etats non contractants ne devraient en aucune manière comporter des éléments de fond.

Par ailleurs, quels que soient les motifs de tels échanges ou d'autres communications, le principe du secret des instances concernées devrait être respecté dans l'intérêt du demandeur.

32 Articles 133, 134 et 162 En ce qui concerne ces articles, qui ont trait à la représentation devant l'Office Européen des Brevets, les commentaires, remarques et suggestions de la FEMIPI font l'objet des points 1 à 12 .

A cet égard, la FEMIPI tient à affirmer que. compte tenu de la diversité des régimes nationaux en vigueur à ce jour et dans un souci d'uniformisation, les mandataires de l'industrie ont été à la limite des concessions qu'ils peuvent accepter, certaines de celles-ci supprimant d'ailleurs des prérogatives dont ils peuvent actuellement se prévaloir.

33 Article 135 Tant dans l'intérêt des brevetés que dans celui des tiers, il paraît inopportun d'autoriser la «transformation» d'une demande de brevet européen dans les conditions prévues au par. 1 b) de l'article 135.

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Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5 Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131 Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135 Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12.

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135 Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

Page 178

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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- in der Ausfuhrungsordnung - lediglich in Regel 94 (Ausschluss bestimmter Aktenteile) enthalten zu sein. Dies sollte klargestellt werden, weil die genannten Ausnahmen oder Beschrănkungen bei der Anwendung der Regel 96 und der Regel 99 Absătze 2 und 3 zum Tragen kommen.

17. Artikel 130 Absatz 1

Die CEEP ist der Ansicht, dass ein Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europaischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten unbeschränkt moglich sein sollte, soweit es sich um Fragen handelt, die nicht Patentanmeldungen oder aus sie erteilte Patente betreffen; soweit es sich um Fragen handelt, die Patentanmeldungen oder vor ihrer Veroffentlichung erteilte Patente betreffen, sollte diese Moglichkeit auf den Verkehr mit den Behorden der benannten Staaten beschrănkt sein. Was den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behorden der nicht benannten Vertragsstaaten in bezug auf Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente angeht, sollte er nur unter der ausdrücklichen Bedingung moglich sein, dass er den in Artikel 128 Absătze 1 bis 5 vorgesehenen Beschränkungen unterliegt. 18. Artikel 130 Absatz 2

Aus den zu Absatz 1 dargelegten Grulnden, die hier verstärkt gelten, durfte dieser Absatz - zumindest in seiner derzeitigen Fassung - nicht aufrechterhalten werden. Gegen Mitteilungen an Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, aber mit dem Europäischen Patentamt durch Arbeitsabkommen verbunden sind ist zwar nach der Veroffentlichung der Anmeldungen nichts einzuwenden, doch mulssten diese Mitteilungen zumindest in der Zeit vor der Veroffentlichung den Beschränkungen nach Artikel 128 Absătze 1 bis 5 unterliegen. 19. Artikel 130 Absatz 3

Dieser Absatz ist inhaltlich in den Vorschlägen zu den Absătzen 1 und 2 behandelt worden; er ist zu streichen. 20. Artikel 131

Dieser Artikel warre im gleichen Sinne wie Artikel 130 zu uberprufen.

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12. Sollte jedoch Artikel 94 beibehalten werden, so mulsste nach Auffassung eines Teiles der CEEP sowohl eine Hochstdauer fur die vorubergehend verlangerte Frist als auch eine zeitliche Begrenzung der Verlangerungsmöglichkeit vorgesehen werden. 13. Artikel 97

Die Patentschrift fur das europäische Patent sollte moglichst ausser der Beschreibung, den Patentanspruchen und etwaigen Zeichnungen auch ein Verzeichnis der im Laufe des Verfahrens zitierten Dokumente enthalten. 14. Artikel 104 Absatz 1

In der franzøsischer Fassung sollte es in Zeile 3 statt "contre le" "du" heissen. 15. Artikel 128

Die Absätze dieses Artikels wurden klarer werden, wenn die Begriffe, die auf verschiedenen Ebenen mit entgegengesetzten Bedeutungen gebraucht werden, genauer gefasst wurden. Während in Absatz 1 die Einsicht in die Akten noch nicht veroffentlichter Patentanmeldungen einer Beschrånkung unterworfen wird, von der in den Absătzen 2 und 3 Ausnahmen (zugunsten der Gewahrung der Akteneinsicht gemacht werden, wird hingegen in Absatz 4 der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass in die Akten von veröffentlichten Anmeldungen oder von Patenten Einsicht gewahrt wird, wobei dieser Grundsatz wiederum von Ausnahmen durchbrochen wird (die sich - wie die Beschrånkung des Absatzes 1 - gegen die Gewahrung der Akteneinsicht auswirken). Vor allem wäre es zweckmässig, die in Absatz 4 vorgesehenen "Ausnahmen" als "Beschrånkungen" zu bezeichnen, wie es ubrigens in Artikel 130 Absatz 3, in Artikel 131 Absatz 1 und in der Regel 99 Absatz 3 der Fall ist. 16. Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen (oder Beschrånkungen) hinsichtlich der.Gewahrung der Einsicht in die Akten einer veroffentlichten Anmeldung oder eines Patents scheinen ubrigens

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 N / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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6. Es wird daher vorgeschlagen, Bst. b) wie folgt zu ergänzen: b) ... und gegebenenfalls das Datum einer allenfalls beanspruchten Priorität;

II. Zur Ausführungsordnung

Regel 28

7. Die bei einer Sammelstelle hinterlegten Mikroogranismen sind der Oeffentlichkeit spätestens vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an zugänglich. Von den interessierten Kreisen wird nun befürchtet, dass Dritte, die von einer Sammelstelle Proben beziehen, diese missbräuchlich verwenden könnten. Es wurde vorgeschlagen, dass nur Konkurrenten des Anmelders aus Bestimmungsländern der betreffenden Anmeldung Proben sollen erhalten können, da nur sie ein wirkliches Interesse geltend machen könnten. Eine entsprechende Vorschrift wäre indessen leicht zu umgehen, so dass es nicht sinnvoll erscheint, eine solche vorzusehen. Hingegen könnte es zur Beruhigung der interessierten Kreise beitragen, wenn durch Regel 28 dem Präsidenten des Europäischen Patentamts die Möglichkeit eröffnet würde, nur solche Sammelstellen zuzulassen, die sich verpflichten, bei der Vorbeugung von Missbräuchen mitzuhelfen. Das könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass die Interessenten, welche die Sammelstelle um Abgabe einer Probe des hinterlegten Stammes ersuchen, ihren Namen und Wohnort genau bezeichnen und eventuell eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie die Probe ausschliesslich zu Forschungszwecken, d.h. nicht in kommerzieller Weise gebrauchen und nicht an Dritte

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(2) Ein vom Anmelder nachgewiesner technischer Fortschritt wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen.

Artikel 104

3. Nach schweizerischem Recht kann ein vom Patentinhaber wegen Verletzung seines Patentes Verwarnter auf gerichtliche Feststellung klagen, dass er das Patent nicht verletze. Wie der Verletzungsbeklagte sollte auch derjenige, der vom Patentinhaber verwarnt worden ist und gegen diesen eine Feststellungsklage erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, die Möglichkeit haben, nachträglich dem Einspruchsverfahren beizutreten. 4. Es wird infolgedessen vorgeschlagen, Artikel 104 Absatz (1) wie folgt zu ergänzen: (1) ... Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, und jeder Dritte, der nachweist, dass er vom Patentinhaber verwarnt wurde und gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, nach Ablauf ...

Artikel 128

5. Gemäss Absatz (5) kann das Europäische Patentamt bereits vor der Veröffentlichung der Anmeldung gewisse Angaben über sie machen, so laut Buchstabe b) bezüglich des Anmeldetages. Die Angabe des Anmeldedatums ohne gleichzeitige Angabe des Datums einer allenfalls beanspruchten Priorität kann Dritte zu falschen Schlüssen führen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brussel, den 28.Mai 1973 M / 31 Original: Deutsch/Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerische Regierung

Betrifft: Stellungnahme zum Uebereinkommen uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren

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Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Doku-ment M/11 Nr. 20: "(2) Nach Kassgabe der Finanzordnung durfen Mittel, die bis zum Ende der Durchfuhrungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nuchste Haushaltsjchr ubertragen werden; eine Uebertragung von litteln, die fur personelle Ausgaben voreschen sind, ist nicht zulässig."

41. Artikel 104

Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 27: "(1) .... nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. (2) der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebühr ......"

42. Artikel 128

In Anlehnung an den CEEP-Vorschlag im Dokument N / 30 Nr. 15: "(4) ... wird vorbehaltlich der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Beschrănkungen auf Antrag ....."

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- 1973 -

KONFERENZDOKTURT

Voreelast von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entmurfsvorschläge

Page 188

"(1) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird Zinsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Nach Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen auf Antrag Einsicht in die europäische Patentanmeldung sowie in die Akten dieser Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt."

Die Absätze 2, 3 und 5 sind entsprechend zu ändern.

Artikel 134

8. Es dürften wohl keine gewichtigen Gründe dafür vorliegen, dass verlangt wird, dass die zugelassenen Vertreter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen müssen. Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 sollten daher gestrichen werden.

Artikel 138

9. Nach der derzeitigen Fassung von Absatz 2 ist es offenbar möglich, dass im Verlauf eines Nichtigkeitsverfahrens Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fussen, ersetzt werden können, wenn das nationale Recht dies zulässt. Diese neuen Ansprüche sind nicht vom Europäischen Patentamt geprüft worden, und auch die einzelstaatlichen Gerichte sind nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Dies ist keine befriedigende Lösung. Darüber hinaus schafft dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente.

Der letzte Satz von Absatz 2 sollte daher durch folgenden Text ersetzt werden: "Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

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Artikel 67

5. Die Erklärung zu Artikel 67 sollte dahingehend geändert werden, dass klar zum Ausdruck kommt, dass der Patentinhaber nicht in der Lage sein dürfte, aus Unklarheiten in den Patentansprüchen Nutzen zu ziehen. Die Gründe für diesen Aenderungsvorschlag sind in Dokurent N 13 dargelegt. Am Schluss der Erklärung sollten daher folgende Worte hinzugefügt werden: "; es müsste gewährleistet sein, dass der Patentinhaber aus Unklarheiten in den Patentansprüchen keinen Nutzen ziehen kann."

Artikel 94

6. Um die Interessen Dritter zu wahren, schlägt die schmedische Delegation vor, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: "Verlăngert der Verwaltungarat die Frist, so kann auch ein Dritter die Prüfung beantragen. Der Verwaltungarat legt in der susführungsoránung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest."

Artikel 128

7. Damit die Interessen Dritter gewahrt werden, muss so bald wie möglich nach Ablauf der 18 Monate Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen gewährt werden. Nach Artikel 128 kann diese Einsicht jedoch erst dann gewährt werden, wenn die Patentanmeldung gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Wenn also die Veröffentlichung aus technischen Gründer erst später erfolgen kann, so tritt die Möglichkeit zur Einsicht entsprechend später ein. Bei früheren Beratungen wurde gesagt, dass Dritte in jedem Fall erst dann etwas über die Patentanmeldung erfahren können, wenn diese gemäss Artikel 92 veröffentlicht worden ist. Nach Artikel 128 Absatz 5 können jedoch Dritte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Bestehen einer Patentanmeldung erkalten. Die Absätze 1 und 4 sollten daher wie folgt geändert werden:

Page 190

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen

Page 191

Artikel 128 Absatz 5 Buchstabe b

Antrag: Ergänzung des Buchstabens b von Artikel 128 Absatz 5 wie folgt: "b) ... und gegebenenfalls das Datum einer beanspruchten Priorität;"

Begründung: Siehe N/31 Nr. 5

Page 192

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe abis) (neu)

Antrag: Ergänzug des Absatzes 1 durch folgenden neuen Buchstaben: "a bis) Den gemäss Buchstabe a) geänderten Artikel 17 Absatz 2 wieder in der ursprünglichen Fassung herzustellen, wenn die mit Einzelprüfern gemachten Erfahrungen im allgemeinen nicht befriedigen";

Segründung: Es ist zun mindesten nicht klar, ob der Verwaltungsrat auch befugt wäre, den ursprünglichen Zustand der Besetzung der Prüfungsabteilungen mit drei technischen Prüfern wiederherzustellen, wenn sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfungsabteilungen durch einen einzigen Prüfer nicht bewährt haben sollte. Wir schlagen eine diesbezügliche Präzisierung vor.

Page 193

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 194

Artikel 128

Akteneinsicht

(1) (2) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (3) (4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Beschrïkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewïhrt. (5) Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröfentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenuber machen oier veröffentlichen: a) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichnen der früheren Anmeldung; c) d) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 e)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

YOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Jebereinkommens: Artikel 52 116 53 120 63 121 86 122 87 123 95 124 104 125 105 128 107 130 108 131 111 132 113 135 115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 128

Akteneinsicht (1) Einsicht in die Akten europaischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenuber auf seine europaische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veroffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilarimeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 einge. reichten neuen europaischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Verolfentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlargen. (4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausfulhrungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. (5) Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenuber machen oder veröffentlichen: a) Nummer der europaischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer frulheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der frulheren Anmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die benannten Vertragsstaaten.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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nach der Pariser Verbandsübereinkuntt die Anmeldung bei Inanspruchnahme einer Prioritāt als zu dem Prioritātsdatum eingereicht gilt, und hält daher den Vorschlag für fulgerichtig. 703. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist das Problem der Angabe des Prioritätsdatums einer PCT-Anmeldung eher ein theoretisches Problem, denn normalerweise werde eine PCT-Anmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugehe, bereits veröffentlicht worden sein. Praktisch könne es sich nur dann stellen, wenn die Anmeldung auf Wunsch des Anmelders dem Europäischen Patentamt früher zugehe. 704. Die Delegation der WIPO meint, dies treffe nur auf PCT-Anmeldungen zu, bei denen das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, aber nicht auf solche, bei denen das Europäische Patentamt als Anmeldeamt tätig werde. 705. In der sich anschlieBenden Abstimmung sprechen sich 8 Delegationen für den britischen Vorschlag aus; 5 Delegationen entialten sich der Stimme. 706. Die italienische Delegation stellt die Frage, wie die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu verstehen sei: Kann das Europäische Patentamt die dort genannten Angaben nur veröffentlichen, soweit sie Dritten au: Antrag mitgeteilt worden sind, oder kann es sie auch unabhängig von einer solchen Mitteilung veröffentlichen? Kann das Europäische Patentamt einen Antrag auf Mitteilung abschlagig bescheiden? Wui und wie werden solche Angaben mitgeteilt beziehungsweise veröffentlicht? 707. Nach Auffassung der britischen Delegation ist beabsichtigt, es voll und ganz in das Ermessen des Europäischen Patentamts zu stullen, ob diese Angaben vor der Veröffentlichung der Anmeldung Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden. 708. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist auf Regel 97 (96) Absatz 1 hin. wonach der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen kann. daß und in welcher Form solche Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden. 709. Die Delegation der EIRMA regt an. die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu einer Muß-Vorschrift zu machen. 710. Diese Anregung wird von der italienischen und der schwedischen Delegation als Vorschlag übernommen. 711. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre eine derartige Muß-Vorschrift nicht zweckmäßig, insbesondere im Hinblick darauf, daß die bereits diskutierten Unterschiede zum PCT-Vertrag bestehen. Im übrigen werde man darauf vertrauen können, daß das Europäische Patentamt von seinem Ermessen in vernünftiger Weise Gebrauch machen werde. 712. Auch die niederländische Delegation ist dafür, es bei der Kann-Vorschrift zu belassen, die dem Europäischen Patentamt einen großen Ermessensspielraum einräume. 713. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 7 Delegationen gegen eine Änderung in eine Muß-Vorschrift aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 130 - Gegenseitige Auskunftserteilung

714. Die britische Delegation, unterstützt von mehreren Delegationen, schlägt vor, Absatz 2 der Regelung des Absatzes 1 anzupassen und damit klarzustellen, daß auch im Verkehr zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten lediglich Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren mitgeteilt werden, nicht aber über den Inhalt solcher Anmeldungen (Dok. M/64/I, Seite 2). 715. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 716. Die österreichische Delegation schlägt vor, Absatz 2 in der so geänderten Fassung in der Weise zu erweitern, daß Angaben über die Einreichung europäischer und nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten ausgetauscht werden können, sondern auch zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet sowie zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind; dieser Austausch würde aufgrund von Arbeitsabkommen vorgenommen werden (vgl. Dok. M/81/I). 717. Die niederländische Delegation stellt die Frage, welche praktische Bedeutung die vorgeschlagene Bestimmung erlangen könne, wo doch das Europäische Patentamt einerseits gemäß Artikel 128 Absatz 5 bestimmte Angaben gegenüber jedem Dritten, also beispielsweise auch gegenüber Dokumentationszentren, machen und andererseits gemäß dem bereits geänderten Artikel 132 Absatz 2 (siehe Nr. 756) Vereinbarungen mit Dokumentationszentren über den Austausch von Veröffentlichungen treffen könne. 718. Die britische Delegation schließt sich dieser Frage an; bevor sie zu dem österreichischen Vorschlag Stellung nehme, möchte sie erst Klarheit darüber erhalten, welche Angaben z. B. ein Dokumentationszentrum wie INPADOC über die in Artikel 128 Absatz 5 hinaus aufgeführten Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung benötige. 719. Die österreichische Delegation erwidert, INPADOC werde jedenfalls Angaben über die Patentklassifikation benötigen, deren Mitteilung in Artikel 128 Absatz 5 nicht vorgesehen sei, und darüber hinaus wahrscheinlich auch andere Angaben. 720. Nach Auffassung der Delegation der WIPO ist Artikel 130 in der jetzigen Fassung eine allgemeine Bestimmung insofern, als er sowohl unveröffentlichte als auch veröffentlichte Patentanmeldungen als auch erteilte Patente betreffe. Es könne für nationale Ämter und Dokumentationszentren von Interesse sein, diesbezüglich Angaben unmittelbar vom Europäischen Patentamt zu erhalten, ohne auf die Veröffentlichung der Patentanmeldungen angewiesen zu sein. Umgekehrt könne es auch im Interesse des Europäischen Patentamts liegen, die entsprechenden Angaben von nationalen Patentämtern unmittelbar zu erhalten.

Der österreichische Vorschlag betreffe die WIPO, weil sie eine zwischenstaatliche Organisation sei, die - nach Inkrafttreten des PCT - internationale Anmeldungen verfahrensmäßig behandeln werde. Deshalb sei die WIPO an der Möglichkeit interessiert, mit dem Europäischen Patentamt Angaben über Patentanmeldungen auszutauschen, und zwar nicht nur Angaben wie Nummer, Anmeldetag usw., sondern auch statistische Angaben, die nicht veröffentlicht würden. In dieser Hinsicht sei die Bestimmung des Artikels 128 Absatz 5 wohl nicht ausreichend.

Nach ihrer Ansicht sollte übrigens auch regionalen Patentämtern wie der Afrikanisch-madegassischen Organisation für geistiges Eigentum (OAMPI), die in Zukunft an Bedeutung nur gewinnen könnte, die Möglichkeit zur Zusammenarbeit geboten werden, was ihr nach der jetzigen Fassung des Artikels 130 wie auch nach dem österreichischen Vorschlag ausgeschlossen zu sein scheine. 721. Der Vorsitzende entgegnet in bezug auf den letzten Punkt, seines Erachtens seien unter Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten auch regionale Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz zu verstehen.

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Patentregister von einer Eintragung im nationalen Register abweiche. 679. Die österreichische Delegation zicht mit Rücksicht auf das Diskussionsergebnis ihren Vorschlag zurück, obwohl ihr dadurch. wie sie erklärt. möglicherweise Schwierigkeiten entstehen können.

Artikel 128 - Akteneinsicht

680. Die schwedische Delegation schlägt vor. Artikel 128 und insbesondere seine Absätze 1 und 4 so zu ändern. daß die unbeschränkte Akteneinsicht nicht erst von der Veröffentlichung der Patentanmeldung an. sondern bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag gewährt wird (Dok. M/53/I/II Nr. 7). 681. Die niederländische Delegation fragt, ob die Folge nicht wäre. daß von allen Patentanmeldungen nach 18 Monaten Kopien zwecks Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung stehen müßten. 682. Das wäre nach Auffassung der schwedischen Delegation keineswegs für alle Patentanmeldungen erforderlich, sondern nur für diejenigen. in welche die Wettbewerber der Anmelder insicht nehmen wollten. 683. Die britische Delegation weist darauf hin. daß die Patentanmeldungen voraussichtlich sehr bald nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrem Anmelde- bzw. Prioritätstag veröffentlicht würden. Angesichis dessen. daß nur kurze Zeit etwa ein Monat - bis zur Veröffentlichung verstreichen werde. lohne es sich nicht. im Europäischen Patentamt eine besondere Dienststelle für die Offenlegung (mit eigenem Personal und besonderen Bibliothekträumen) einzurichten. Außerdem wäre es nicht richtig. die Akteneinsicht von einem Zeitpunkt an freizugeben. zu dem der einstweilige Schutz aus der Anmeldung noch nicht eintritt: dieser werde erst mit der Veröffentlichung der Anmeldung gewährt. 684. Diesen Punkt hebt auch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hervor. Sie gibt außerdem zu bedenken, daß Anmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, aber Dritten ohne Beschränkung zugänglich gemacht werden, neuheitsschädlich sein könnten. Aus diesen Gründen müsse sie den schwedischen Vorschlag ablehnen. 685. Die schweizerische Delegation ist gegen den schwedischen Vorschlag vor allem deshalb, weil der Anmelder von dem Zeitpunkt an, zu dem die Akteneinsicht freistehen würde, bis zur Veröffentlichung der Anmeldung ohne einstweiligen Rechtsschutz bliebe. 686. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Argumentation der Delegation der Bundesrepublik an. 687. Die schwedische Delegation zieht nach Erwägung der vorgetragenen Einwände ihren Vorschlag zurück. 688. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 4(Dok. M/47/1/II/III Nr. 42). 689. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 5 den Buchstaben b in der Weise zu ergänzen, daß auch das Datum einer etwa beanspruchten Priorität Dritten gegenüber angegeben oder veröffentlicht werden kann, weil ohne diese Angabe Dritte zu falschen Schlüssen veranlaßt werden könnten (Dok. M/31 Nr. 5 und Dok. M/54/I/II/III, Seite 21). 690. Die britische Delegation gibt zu bedenken, daß die Veröffentlichung des Prioritätsdatums gegebenenfalls im Widerspruch zu Artikel 30 Absatz 2 des PCT stehen könnte. Wolle man sich aber über dieses Bedenken hinwegsetzen, dann wäre es wohl zweckmäßig. nicht nur das Prioritätsdatum, sondern auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung in den Kreis der mitteilungsfähigen Angaben einzubeziehen. 691. Die italienische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag. 692. Die Delegation der WIPO glaubt sich erinnern zu können. daß man seinerzeit bei der Erörterung des Artikels 30 Absatz 2 des PCT die dort genannten Angaben, zu denen das Prioritätsdatum nicht gehöre, als ausreichend für die Bestimmung der internationalen Anmeldung erachtet habe. Ihres Erachtens würde es nicht zulässig sein, das Prioritätsdatum einer veröffentlichten PCT-Anmeldung Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen. 693. Die niederländische Delegation erklärt, unter diesen Umständen den schweizerischen Vorschlag nicht unterstützen zu können, weil sie es nicht für glücklich halte, wenn für europäische Anmeldungen und für PCT-Anmeldungen zwei verschiedene Verfahren eingeführt würden. 694. Die österreichische Delegation möchte dagegen den schweizerischen Vorschlag sogar in dem von der britischen Delegation angeregten erweiterten Umfang unterstützen. 695. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation sind die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens nicht daran gehindert, für die europäischen Patentanmeldungen eine bessere Lösung vorzusehen, als es für PCT-Anmeldungen möglich sei. Allerdings wolle sie nicht so weit gehen, auch das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig zu machen, weil dies im Grunde auf die Mitteilung des Inhalts der Anmeldung hinauslaufe. 696. Die britische Delegation teilt die Auffassung der schweizerischen Delegation, daß, wer das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung kenne, auch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne; dies treffe aber nur zu, wenn die Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist. In einem solchen Fall bestehe dann auch kein Bedürfnis mehr, diese Angaben zu verheimlichen. Auch könne es für Dokumentationszentren wie INPADOC von Interesse sein, gewisse Angaben so früh wie möglich zu erhalten.

Die britische Delegation schlägt deshalb, unterstützt von der österreichischen Delegation, vor, den schweizerischen Vorschlag dahin zu erweitern, daß auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig sind. 697. Die Delegation der UNICE begrüßt den so erweiterten Vorschlag. Sie führt aus, die Industrie habe tatsächlich ein Interesse daran, daß auch Datum, Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitgeteilt werden könnten. Ihres Erachtens würde auch der PCT einer derartigen Ergänzung des Übereinkommens nicht entgegenstehen. 698. Nach Auffassung des Vorsitzenden könnte eine von PCT abweichende Regelung nur für europäische Anmeldungen getroffen werden, die nicht nach PCT zu behandeln sind. 699. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung jedenfalls bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und folglich etwa nach 18 Monaten nach dem Prioritätstag veröffentlicht werde. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe auch ein Interesse für Dokumentationszentren, das Aktenzeichen einer Anmeldung zu kennen, die ja bis zur Veröffentlichung noch zurückgenommen werden könne. 700. Nach Ansicht der Delegation der WIPO ist ein Interesse an Prioritätsangaben im allgemeinen erst nach der Veröffentlichung der Patentanmeldungen anzuerkennen. Was speziell den Austausch von Angaben mit anderen Patentämtern oder Dokumentationszentren angehe, so sollte dieses Problem zweckmäßigerweise in Artikel 130 geregelt werden. 701. Die Delegationen der EIRMA, der Internationalen Handelskammer und der Europäischen Zentrale für die Offentliche Wirtschaft (CEEP) unterstützen den britischen Vorschlag. 702. Das tut auch die Delegation der AIPPI; sie erwähnt, daß

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender. Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses 1 ergeber. sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Cbereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tag: vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzender. einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redak:ionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR.K/1 Nr. 10).

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage / enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfüllt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Art. 128 MPU -2- Dokumente der MDK

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
E 1972 128 M/19 S. 174
" 128 M/22 S. 262
" 128 M/23 S. 296
" 128 M/30 S. 4
" 128 M/31 S. 2
" 128 M/47/I/II/III S. 19
" 128 M/53/I/II S. 3
" 128 M/54/I/II/III S. 21
" 128 M/88/I/R 3 S. 21
" 128 M/146/R 5 Art. 128
" 128 M/PR/I S. 65/66
" 128 M/PR/G S. 203

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(1) Für jedes europäische Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Tage der Anmeldung an, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Jahresgebühren zu entrichten. Für Zusatzpatente sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung des Patents zu entrichten. (3) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr innerhalb einer Frist von 6 Monaten von diesem Zeitpunkt an entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird. [Das Europäische Patentart weist den Patentinhaber, sofern er die Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 2 für die Zahlung maßgebenden Zeitpunkt entrichtet hat, darauf hin, daß das europäische Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb der genannten Frist entrichtet wird. 7 (4) Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Jahresgebühren gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, für das zuletzt eine Jahresgebühr entrichtet worden ist. (5) Uber die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente entscheidet nur das Europäische Patentamt; Artikel 99 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Uber den Antrag entscheidet die Patentverwaltungsabteilung.