Art127dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art127dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 127
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 126-150/Article 127 (Deutsche Fassung)/Art127dPCTBE1973.pdf

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Artikel 127 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 127 MPU Europäisches Patentregister

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 59 IV/215/62 S. 57,58
VVE Mai 1962 60 6551/IV/62 S. 19
VE 1965 (Ue) 60 BR/7/69 Rdn. 21/22
VE 1970 (Ue) 59 BR/87/71 Rdn. 60
VE 1971 (Ue) 59 BR/144/71 Rdn. 115
VE 1971 (Ue) 59 BR/168/72 Rdn. 77
VE 1971 (Ue) 59 BR/169/72 Rdn. 51
VE 1971 (Ue) 59 BR/177/72 Rdn. 27

Dokumente der MDK

"E 1972 127 _M / 41 S. 3-5
" 127 _M / 146 / R 5 Art. 127
" 127 _M / PR / I S. 64 / 65
" 127 _M / PR / G S. 203

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
(Artikel 50, 54)

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Zu Artikel 59 Europäisches Patentregister

1.) Materialien:

-.-


2.) Bemerkungen:

Bestimmungen über ein Patentregister finden sich in allen nationalen Patentgesetzen oder in Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen.

Demgemäß bestimmt Artikel 59 in seinem Absatz 1, daß beim Europäischen Patentamt ein Patentregister geführt wird und wie dessen offizielle Bezeichnung lautet.

In Absatz 2 ist zunächst in allgemeiner Form zum Ausdruck gebracht, daß im Europäischen Patentregister alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dem Abkommen selbst oder in der Ausführungsordnung dazu vorgeschrieben ist. Es kann der Schlußredaktion überlassen bleiben, entweder diese allgemeine Formulierung beizubehalten oder aber alle einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung, die eine Eintragung im Europäischen Patentregister vorschreiben, in Form eines Katalogs in Artikel 59 zusammenzufassen.

Absatz 3 bestimmt, daß das Europäische Patentregister ein öffentliches Register ist, in das jedermann Zinsicht nehmen kann und aus dem für jedermann durch das Europäische Patentamt Auszüge hergestellt werden.

Die Einzelheiten über die Gestaltung und die Führung des Europäischen Patentregisters sollen in der Ausführungsordnung geregelt werden.

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Verschiedene Artikel

(Artikel 50, 55, 59, 60, 75 a, 75  b, 88 a und 90 a quater)

Vorbemerkung

Die in diesem Arbeitsdokument zusammengefaBten Artikel gehören teilweise in den 3. Abschnitt "Das Europäische Patentamt" (Artikel 41 bis 60), teilweise in den 4. Abschnitt "Das Patenterteilungsverfahren" (Artikel 61 bis 90g). Sie dienen der Ergänzung dieser Abschnitte und behandeln Fragen, die entweder in den bisherigen Sitzungen der Arbeitsgruppe bereits angeschnitten worden sind oder sich bei der Vorbereitung des in einem weiteren Arbeitsdokument enthaltenen 9. Abschnitts "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" ergeben haben.

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Vertraulich

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 50, 55, 59, 60, 75a, 75 b, 88 a und 90 a quater)

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öffentliche Intorosso nützlich orscheinon. Eino solche Bestimmung müsse indossen in die Ausfuitrungsvorordnung aufgonommon wordor. Hinsichtlich dor rochtlichen Wirkung dor Eintragung in das Europäische Patentregister woison Eorr Frossonnot und Eorr Roscioni darauf bin, daß dio abtrotung odor dio Ertoilung oinor Lizenz, solango sic nicht im Register oingotragon sind, nach ihrer nationalen Rechtsvorschriften nur zwischen don Vortragsparteion wirksam sind. Erst mit der Eintragung orlangton sio cine Wirkung "orga omnes". Dio Oruppo bofürwortot oino solche Lösung für das Europäische abkommon. Dicso Rogolung solle jodoch nicht in artikcl 59, sonćorn in don. Irtikeln über cio abtrotung und dio Erteilung vor Lizenzon fostgohalton worion.

Mit dioson Bemerkungen wird artikcl 59 an don RedaktionsausschuB überwioson.

Erörtorungon zu artikcl 60 dos Vorontwurfs

Nach cinor ausgedohnton Erörterung beschlicBt dio Gruppe zu artikcl 60 Buchstabe a), dab dor RedaktionsausschuB dic Frago kläron soll, ob dioso Bestimmung beibohalton wordon soll odor nicht, und sio für don Fall dor Beibohaltung kürzor zu fasson. Dioso Bestimmung onthalto nämlich überflüssigo Wiodorholungon zu artikcl 77 und 90 b).

Dor Prăsidont hatto dioson Buchstaben nur doswogon in scinom Vorontwurf aufgenommen, un allo Voroffontlichungon dos Europäischer Patentamtes in cinom cinzigon artikcl zusammenzufasson.

Dio Gruppe boschlicBt auBordom, dio unter don Buchstaben b) und c) vorgoschenor Blätter nicht zusammenzulegon. Dioso würion sich nämlich an völlig vorschiodene Krcise wondon. Ubordios soi cin abonnomont für das Europäische Patentblatt vicl touror als cin abonnomont für das intsblatt dos Europäisehon Patentamtes. Das orsto Blatt worio nur von don Goworbotreibondon abonriort, dio sich lauford über dic Patentortoilungon unterrichten wollten.

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Sitzungsporiodo vom 3. bis 19. Januar 1962 Boricht über die Sitzung vom 15. Januar 1962

Der Prăsidont orëffret die Sitzung um 15.15 Uhr und heibt Horrn Professor Rosciori willkomer.

Die Berichte von 9. und 10. Januar worion von der Gruppe angenommen.

Brërtorunzer zu artikel 55 des Vorontwurfs

Mit Rücksicht darauf, da3 dic Gruppe in der vergangenen Woche beschlossen hat, das Vorfabron über die aktenoinsicht wegfallon zu lassen, und mit Rücksicht auf die anregungen von Horrn van Bonthem und Horrn Dogavre will die Gruppe den Absatz 1 in der Weise ändern, daB die Verwaltungsabteilungen lediglich für die Angelegenheiter des Europäischen Patentamtes zuständig sind, die nicht zum Zuständigkoitsbereich anderer Dionststollen gohören. Ubordios könnten in Absatz 2 dio Worto "Personon mit oinor Fachausbildung" gostrichon worden. Schließlich soll in Absatz 3 der mit "pour autant qu'il ne soit ..." boginnonde Satztoil in Klammorn gosotzt wordon, um doutlich zu machon, daB dio Frago, ob in bostimnton Fällen droi Juriston ontschoiden sollon, noch nicht goklärt soi.

Artikol 55 wird an don Roiaktionsausschub überwioson.

Brörtorungon zu Artikel 59 des Vorontwurfs

Auf oinon niedorländischon Vorscmlag boschlioBt dio Gruppo, oino Bostimmung vorzusehen, wonach dor Fräsidont dos Europäischon Patentamtes bofugt ist, in das Europäischc Patentrogistor außer don in Artikel 59 orwähnton Angaben woitore Angabon ointragon zu lassen, dio ihm im Binblick auf das

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ARBEITSGRUPPE

" Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der irbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Kapitel IV

Register, Veröffentlichungen und Klassifikation

Artikel 60 (59) Europäisches Patentregister (1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung "Europäisches Patentregister", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (2) Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Europäischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebühr erteilt.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962

Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u t f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 60 (59) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60) Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am onde des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211) Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 63 (193) Der Artikel wurde ebenfalls angenommen.

Artikel 64 (192) Der Vorsitzende wics darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stche. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der iimter ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im iiderspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschlieBenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. Außerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebicte betreffen.

Die Frage,ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestimmungen des Europäischen Abkommens anpassen solle; könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Artikel 60

Europaeisches Patentregister (1) Das Europaeische Patentamt fuehrt ein Patentregister mit der Bezeichnung "europaeisches Patentregister", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (2) ^+Jedermann kann in das europaeische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszuege aus dem europaeischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebuehr erteilt.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass die genannte Bestimmung zum Uebereinkommen gehören müsse, weil es sich um eine wesentliche Vorschrift handele, in der die Voraussetzungen für die Patenterteilung festgelegt würden.

Bei der Fassung des Absatzes 2 hat die Gruppe die Regel Nr. 39 des PCT-Plans berücksichtigt.

Die Gruppe weist darauf hin, dass der Wortleut des Absatzes 2 die Frage offenlăsst, ob Programme für Datenverarbeitungsanlagen Gegenstand eines europäischen Patents sein können.

Artikel 10 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit 23. Die Gruppe weist darauf hin, dass dieser Artikel dem Artikel 2 des Strassburger Uebereinkommens von 1963 entspricht.

Artikel 11 - Neuheit 24. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des Strassburger Uebereinkommens von 1963. 25. In bezug auf Absatz 3 befasste sich die Gruppe mit zwei Lösungsmöglichkeiten für die Frage, wie sich eine europäische Patentanmeldung auf eine spätere Anmeldung auswirkt, in der dieselben Vertragsstaaten genannt werċen.

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ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht

Kepitel I

Patentierbarkeit

Artikel 8 a - Besondere Uebereinkommen

20. Die Gruppe stellte fest, dass es gemäss der von ihr gewählten Bestimmung nicht möglich ist, in einer Anmeldung nur einige der Vertragsstaaten, die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligt sind, zu benennen, wenn durch dieses Uebereinkommen ein einheitliches Patent eingeführt wird.

Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

21. Bei Artikel 9 Absatz 1 hat die Gruppe den Inhalt des Artikels 1 des Strassburger Uebereinkommens von 1953 übernommen. 22. In bezug auf Absatz 2 gaben die britische und die schwedische Delegation zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht aus dem Uebereinkommen weggelassen werden könnte, damit die Regeln für patentfähige Erfindungon elastisch weiterentwickelt werden könnte. In diesem Fall könne die Bestimmung in die Ausführungsordnung übernommen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ

BURSSEL, den 31. Juli 1969

UEBER DIE BINFUEHRUNG BINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969)

I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre_erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTBL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den. Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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in dem alle Angaben vermerkt werden. deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröfentlichung der Patentanmeldung gemäß Artikel 85 erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. (2) Jedermann kann in das europäische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr erteilt.

Artikel 60 (früher Artikel 61)

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmäßig heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält. deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist: b) ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des asidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffenden Veröffentlichungen enthält.

KAPITEL V

Beziehungen zu den nationalen Behörden Artikel 61 (früher Artikel 63) Austausch von Veröffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in den Artikeln 60, 85 und 107 vorgesehenen Veröffentlichungen. (2) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln dem Europäi·schen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine genen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veröffentlichungen, die den in Artikel 60 Buchstaben a und b aufgeführten Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 62 (früher Artikel 64)

Auskunftsersuchen

(1) Soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the register prior to the date of publication under Article 85. (2) The Register of European Patents shall be open to public inspection. Extracts from its entries shall be delivered on request on payment of the fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention.

Article 60 (former Article 61)

Publications of the European Patent Office In addition to the requirements as to publication contained in Articles 85 and 107, the European Patent Office shall periodically publish: (a) a European Patent Bulletin containing entries made in the Register of European Patents, as well as all other particulars, the publication of which is prescribed by this Convention. (b) an Official Journal of the European Patent Office, containing notices and information of a general character issued by the President of the European Patent Office, as well as any other information relevant to this Convention or its implementation.

CHAPTER V

Relations with national authorities Article 61 (former Article 63) Exchange of publications (1) The European Patent Office shall despatch free of charge to the central industrial property offices of the Contracting States, at their request and for their own use, one or more copies of the publications referred to in Articles 60, 85 and 107. (2) The central industrial property offices of the Contracting States shall despatch free of charge to the European Patent Office, at the latter's request and for its own use, one or more copies of the published applications for and printed specifications of national patents, as well as of publications analogous to those of the European Patent Office referred to in Article 60 (a) and (b). (3) The European Patent Office may conclude agreements relating to the exchange of publications with the central industrial property offices or other authorities of any State, or with international bodies.

Article 62 (former Article 64)

Requests for information (1) Unless otherwise provided in this Convention or in national laws, the European Patent Office and the Courts or administrations of Contracting States shall

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b) wenn sie der Meinung sind. daß die Art der Entscheidung es erfordert;

- aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter. das nicht an der Entscheidung teilnimmt. bei Beschwerden gegen eine von einer Prüfungsstelle oder von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaBten Entscheidung über a) die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung. b) die Teilung einer solchen Anmeldung. c) die Erteilung eines europäischen Patents; - aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.


Artikel 57 (früher Artikel 58a)

Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen. die ihr von den Beschwerdekammern vorgelgt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen. die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. von denen fünf rechtskundige Mitglieder und zwei technisch vorgebildete Mitglieder sind.

Artikel 58 (früher Artikel 58b)

Unabhängig der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen den Prüfungsstellen oder Prüfungsabteilungen nicht angehören. (1) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

KAPITEL IV

Register und Veröffentlichungen (1) Artikel 59 (früher Artikel 60) Europäisches Patentregister (1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung ..europäisches Patentregister".

[b ^0] when it considers that the nature of the decision so requires;

- two technically qualified members and one legally qualified member. assisted by a technically qualified member who shall act as rapporteur but shall not take part in the decision, when the appeal is from a decision of an Examining Section or of an Examining Division consisting of three members. concerning: (a) the refusal of a European patent application. (b) the division of such an application. (c) the grant of a European patent; - three legally qualified members in all other cases.


Article 57 (former Article 58a)

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office. (2) The Enlarged Board of Appeal shall consist of seven members. of whom five shall be legally qualified members and two technically qualified members.

Article 58 (former Article 58b)

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Examining Sections or Examining Divisions. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions. They shall comply only with the provisions of this Convention and with those adopted in implementation thereof.

CHAPTER IV

Register and publications (1) Article 59 (former Article 60) Register of European Patents (1) The European Patent Office shall keep a register, to be known as the "Register of European Patents",

[^1] [^0]: (1) Frübere Vorentwürfe enthichen in diesem Kapitel eine Bestimmung über die vom Europäischen Patentamt benutzte Patentklassifikation. Eine derartige Bestimmung wird in die Ausführungsordnung aufgenommen werden.

[^1]: (1) Former Drafts for this Chapter contained a provision for the classification of patents to be adopted by the European Patent Office. Such a provision will be included in the Implementing Regulations.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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58. Artikel 40: Haftung

Auf Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/53/70) wurde der Artikel 40 geändert, um im Falle der ausservertraglichen Haftung die Frage des Ersatzes des von ciner Vertindrngsstelle verursachten Schadens zu regeln (neue Fassung der Absätze 2 und 4). 59. Artikel 54 und 55: Prüfungsstellen und Prtufungsabteilungen

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die betreffende Frage in Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe D (Dok. BR/70/70) geregelt ist. 60. Artikel 59: Europäisches Potentregieter

Die Anmerkung zu Zapitel IV wurde gestrichen, da die Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" entsprechende Bestimmungen angenommen hat (Nummer 1 zu Artikel 1, Dok. BR/42/70). 61. Artikel 64: Einreichung der Ameldung

Die Gruppe erörterte einen Vorschlag der französischen Delegation, mit dem der Artikel 64 in folgender Hinsicht geändert werden soll: In den Vertragsstaaten, die es wünschen, werden die Rechtsvorschriften voll eingchalten, nach denen die Staatsangehorigen des betreffenden Staates verpflichtet sind, keine Erfindung, die mit der Landesverteidigung im Zusammenhang steht, im Ausland bekenntzumachen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat hat. Die derzeitige Fassung von Artikel 64 Absatz 3 wurde nicht in allen Fallen die Einhaltung solcher Vorschriften gewăhrleisten, da sie nur die Personen erfasst, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dos betreffenden Staates haben.

BR/87 d/71 osi/PM/cf

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koxadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eriffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagaordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-ONPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ・̇ 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

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b) die Teilung einer europäischen Patentanmeldung, c) die Erteilung eines europäischen Patents, sowie bei Beschwerden gegen eine von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaBten Entscheidung;

- aus drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.


Artikel 57

Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig: a) für die Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden; b) für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden. (2) Die Große Beschwerdekammer setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen fünf rechtskundige Mitglieder und zwei technisch vorgebildete Mitglieder sind.

Artikel 58

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihrer Funktion nicht enthoben werden. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen weder den Prüfungsstellen noch den Prüfungsabteilungen noch den Einspruchsabteilungen angehören. (3) Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften unterworfen.

KAPITEL IV

Register und Veröffentlichungen

Artikel 59

Europäisches Patentregister

(1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung „europäisches Patentregister", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung gemäß Artikel 85 erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. (2) Jedermann kann in das europäische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr erteilt. (b) the division of such an application, (c) the grant of a European patent, and in the event of an appeal against a decision taken by an Opposition Division consisting of three members;

- three legally qualified members in all other cases.


Article 57

Enlarged Board of Appeal (1) The Enlarged Board of Appeal shall be responsible for: (a) deciding points of law referred to it by Boards of Appeal and (b) giving opinions on points of law referred to it by the President of the European Patent Office. (2) The Enlarged Board of Appeal shall consist of seven members of whom five shall be legally qualified members and two technically qualified members.

Article 58

Independence of the members of the Boards (1) The members of the Enlarged Board of Appeal and of the Boards of Appeal shall be appointed for a term of five years and may not be removed from office during this term. (2) The members of the Boards may not be members of the Examining Sections, Examining Divisions, or Opposition Divisions. (3) In their decisions the members of the Boards shall not be bound by any instructions. They shall comply only with the provisions of this Convention and with those adopted in implementation thereof.

CHAPTER IV

Register and publications

Article 59

Register of European Patents

(1) The European Patent Office shall keep a register, to be known as the "Register of European Patents", which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the register prior to the date of publication under Article 85. (2) The Register of European Patents shall be open to public inspection. Extracts from its entries shall be delivered on request on payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die Arbeitsgruppe hielt es fur sinnvoll, fur Akteneinsicht und Eintragung im Register auf den Zeitpunkt der Veroffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Buro abzustellen, und zwar deshalb, weil von dieser Veroffentlichung an jedermann von dem Inhalt der Anmeldung Kenntnis nehmen konne. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 123 einen neuen Absatz 6 auf. 116. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmung der Nummer 1 zu Artikel 34 zwar nicht wegen der von ihr beschlossenen Aenderungen des Artikels 34, wohl aber aus einem anderen Grund geandert werden musse. In der bisherigen Fassung namlich erstrecke sich diese Bestimmung namentlich auch auf das Nichtigkeitsverfahren sowie auf Verletzungsverfahren. Dies sei aber nicht gewollt, weil ein Dritter, der an einem solchen Verfahren beteiligt sei, sich auf die Fassung des Patents in der Sprache musse verlassen konnen, in der es erteilt worden sei.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, die Regelung, dass im Fall der Uebersetzung der Anmoldung in eine Amtssprache die ursprungliche Fassung fur die Bestimmung des Schutzumfangs massgebend sein soll, auf das Verfahren vor dem Europaischen Patentamt zu beschranken (Absatz 1). Die ubrigen Aenderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 sind redaktioneller Art.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 117. Ausgehend von Artikel 137 a Absatz 2, wonach fur den besonderen Fall der Teilannelcung bisher geregelt war, dass die Patentansprtiche der Teilanmeldung keinen Gegenstand enthalten durfen, fur den in der Starnanmeldung

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114. Des weiteren stellte die Arbeitsgruppe im neuen Absatz 5 des Artikels 123 klar, dass der Anmelder einer internationalen Patentanmeldung nicht nur die Uebersetzung der Patentansprtiche aus der Verfaluressprache in die beiden anderen Amtssprachen zu besorgen hat (s, oben Punkt 107 bis 109), sondern auch die Uebersetzung der Anmoldung selbst in eine Amtssprache, falls die Anmeldung nicht in einer solchen vom Internationalen Buro veroffentlicht wurde (Artikel 123 Absatz 3). Mit dieser Bestimmung wird der Regel 49.2 der PCT-Ausfuhrungsordnung gentigt.

Frist und Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung sind dieselben wie fur die Uebersetzung der Anspricise: 20 Korate ab Prioritätstag (wie in Artikel 22 PCT vorgesohen) und Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung nach Ablauf dieser Frist. 115. Die Arbeitsgruppe erbrterte ferner die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Akten internationaler Anmeldungen ohnc Zustimmung des Anmolders eirgesehen werden können (Artikel 149) und von welchem Zeitpunkt an bezüglich dieser Anmeldungen Eintragungen im europäischen Patentregister vorgenommen werden können (Artikel 59). Ohne Aenderung des Artikels 123 wären Akteneinsicht und Eintragungen im europaischen Patentregister erst moglich, nachdem die Patentanspruche aus oiner Amtssprache in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123, Absätze 2 und 4) bzw. nachdem die Anmeldung in eine Amtssprache und die Patentanspruche in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt worden und anschliessend veroffentlicht worden sind (Artikel 123 Absätze 3 und 4); fur diese Uebersetzungen aber hat der Anmelder eine Frist von 20 Monaten ab Prioritätstag (Artikel 123 neuer Absatz 5).

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 10 Sitmung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonachafte:n, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarnts hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Hassgabe, Gass unter Punkt 3 noch cinige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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Artikel 59 -Europaisches Patentregister

77. Die Konferenz hat die Arbeitsgruppe I beauftragt, den Zusammenhang zwischen Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 2 zu prufen, um festzustellen, ob die derzeitigen Fassungen auch fur den Fall gelten, dass vor der Veröffentlichung der Anmeldung ein Rechtsubergang der Anmeldung erfolgt und ein Antrag auf Eintragung dieses Rechtsubergangs gestellt wird. Die Arbeitsgruppe I wurde auch beauftragt, in diesem Zusammenhang zu prufen, ob eine Präzisierung in Artikel 149 Absatz 6 angebracht erscheint.

Artikel 62 -Austausch von Auskunfiten 78. Die Konferenz lehnte einen Vorschlag des AIPPI ab (vgl. Dok. BR/169/72, Nr. 52 ), wonach vorgeschrieben werden sollte, dass der Anmelder vor Gewahrung der Einsicht nach Absatz 2 unterrichtet werden muss.

79. Die Konferenz befasste sich ausserdem mit der von einigen Organisationen getusserten Befurchtung, dass den fur den gewerblichen Rechtsschutz zustandigen Behrden von Nichtvertragsstaaten vertrauliche Auskunfte erteilt werden konnten. Sie war der Neinung, dass dieses Problem bei der Ausarbeitung der in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt und diesen Behrden berucksichtigt werden konnte; sie sah keinen Grund fur die Aufnahme restriktiver Klauseln in das Uebereinkommen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 53).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 GEBER DIE EINFUEHRUNG ER/168/72 EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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sind, zu vereinheitlichen: In diesen Fallen soll sich die B_s schwerdekammer aus funf Mitgliedern - drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen - zusammensetzen.

CNIPA stellte die Frage, in welcher Besetzung die Beschwerdekammer in dem in Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b vorgesehenen Fall Entscheidungen trifft.

UNEPA warf die Frage der Tragweite der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c vorgesehenen Bestimmung auf. Es wurde festgestellt, dass es in einigen Fallen möglich wäre, dass der Patentinhaber eine Beschwerde einlege, weil er der Form, in der das Patent erteilt worden sei, nicht zustimme.

Artikel 57 - Grosse Beschwerdekammer 49. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 116.

Artikel 58 - Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern 50. CIFE bemerkte, dass den Mitgliedern der Grossen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, soweit sie in dieser Eigenschaft nicht voll beschäftigt seien, unbeschadet des Absatzes 2 andere Aufgaben innerhalb des Patentamts ubertragen werden könnten. Fur diesen Fall könnte vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 enthaltene Bestimmung, wonach diese Personen ihrer Funktion nicht enthoben werden können, nur fur ihre Aufgaben in den Kammern gilt.

Artikel 59 - Europäisches Patentregister 51. CIFE beantragte, den Absatz 1 Satz 2 so zu ändern, dass die Uebertragung einer Anmeldung selbst dann eingetragen werden kann, wenn sie noch nicht veröffentlicht worden ist. BR / 169  d / 72 zat / GM / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BK/169/72 PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Auch in bezug auf Artikel 149 Absatz 6 erwies sich eine Aenderung nicht als erforderlich, nachdem die Konferenz ubereingelommen war, dass unter "Anmelder" auch dessen "Rechtsnachfolger" zu verstehen ist (vgl. BR/168/72, Punkt 158).

Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung 28. Siehe unter Artikel 79 Absatz 4 a, Puntk 55

Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentanspruche 29. Die Gruppe prufte den Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/146/72) den Wortlaut des Absatzes 1 a dieser Bestimmung zu verbessern.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss, zu prufen, ob - wie von der schweizerischen Delegation vorgeschlagen - die Ausdrucke "titre de l'invention", "Bezeichnung der Erfindung" bzw. "title of the invention" durch die Ausdrucke "désignation de l'objet revendiqué", "Bezeichnung des beanspruchten Gegenstands" bzw. "designation of the claimed subject" ersetzt werden sollen, um den Wortlaut mit Artikel 71 a in Einklang zu bringen. 30. Die Gruppe strich ferner Buchstabe b in Absatz 3 und entsprach damit den Wunschen, die von den interessierten Kreisen bei der Anhörung geausert worden waren. Diese Streichung machte eine redaktionelle Aenderung des Buchstabens c erforderlich.

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Kitglied als Berichterstatter, oder aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzen solle. Im ersten Fall müsse Buchstabe c beibehalten werden, im zweiten Fall wäre er zu streichen.

Die Gruppe sprach sich mehrheitlich dafür aus, Buchstabe c beizubehalten. 26. Die Gruppe befasste sich ferner mit dem Buchstaben b des gleichen Gedankenstrichs.

Die britische Delegation, die von zwei weiteren Delegationen unterstützt wurde, vertrat die Ansicht, dass dieser Buchstabe gestrichen werden müsse, weil es sich um eine Bestimmung handele, die zwar fruher gerechtfertigt gewesen, jetzt aber nach den Aenderungen hinsichtlich der Teilanmeldungen (Artikel 137 a) uberflussig geworden sei.

Die Gruppe beschloss, der Konferenz die Streichung des Buchstabens b vorzuschlagen.

Artikel 59 - Europaisches Patentregister 27. Die Gruppe war der Auffassung, dass Absatz 1 Satz 2 dieses Artikels nicht geändert zu werden brauche, da zwischen dieser Bestimmung und Artikel 23 Absatz 2, der die Eintragung des Uebergangs einer Anmeldung in das Patentregister vorsieht, kein Widerspruch bestehe (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 77).

Nach Artikel 23 Absatz 4 wird ein Rechtsubergang dem Europäischen Patentamt gegenuber nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Unterlagen wirksam; folglich ist es nicht notwendig, dass der Rechtsubergang vor Ver8ffentlichung der Anmeldung nach Artikel 85.in das Patentregister eingetragen wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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(2) Ansprüche gegen die Organisation auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, durch das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Vgl. Regel 92 (Verzicht auf Beitreibung)

Kapitel II
Unterrichtung der Offentlichkeit und Behörden

Artikel 127 Europäisches Patentregister Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Vgl. Regeln 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung) und 93 (Eintragungen in das europäische Patentregister)

Artikel 128

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zu stimmung des Anmelders verlangen. (2) Rights against the Organisation for the refunding by the European Patent Office of fees or sums of money paid in excess of a fee shall be extinguished after four years from the end of the calendar year in which the right arose. (3) The period laid down in paragraphs 1 and 2 shall be interrupted in the case covered by paragraph 1 by a request for payment of the fee and in the case covered by paragraph 2 by a reasoned claim in writing. On interruption it shall begin again immediately and shall end at the latest six years after the end of the year in which it originally began, unless, in the meantime, judicial proceedings to enforce the right have begun; in this case the period shall end at the earliest one year after the judgment enters into force.

Cf. Rule 92 (Waiving of enforced recovery procedures)

Chapter II

Information to the public or official authorities

Article 127

Register of European Patents

The European Patent Office shall keep a register, to be known as the Register of European Patents, which shall contain those particulars the registration of which is provided for by this Convention. No entry shall be made in the Register prior to the publication of the European patent application. The Register shall be open to public inspection.

Cf. Rules 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor) and 93 (Entries in the Register of European Patents)

Article 128

Inspection of files

(1) The files relating to European patent applications, which have not yet been published, shall not be made available for inspection without the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant for a European patent has invoked the rights under the application against him may obtain inspection of the files prior to the publication of that application and without the consent of the applicant. (3) Where a European divisional application or a new European patent application filed under Article 59, paragraph 1, is published, any person may obtain inspection of the files of the earlier application prior to the publication of that application and without the consent of the relevant applicant.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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"Artikel 127 vierter Satz ....... Solange ein Rechtsübergang im Sinne der Artikel 69 und 72a im europäischen Patentregister nicht eingetragen ist, bleibt der bisherige Patentanmelder oder Patentinhaber in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt im bisherigen Umfang berechtigt und verpflichtet." 9. Bei den Eintragungen im europäischen Patentregister stellt sich ferner die Frage, nach welchem Recht ein Übertragungsgesuch und seine Unterlagen vom Europäischen Patentamt geprüft werden. Übertragungsurkunden können die Rechtsvorschriften bestimmter benannter Staaten erfüllen und für andere Vertragsstaaten unwirksam sein. Überdies ist beispielsweise nach den in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften für den derivativen Rechtserwerb die Eintragung in das nationale Register sowie die Entrichtung von Eintragungsgebühren vorgesehen. Ein zentrales Registrierungsverfahren wie es durch das europäische Patentregister angestrebt wird, bedarf daher eines Systems, das das Verhältnis zwischen den nationalen Verfahren und dem zentralen Verfahren auf Grund des Übereinkommens regelt.

Hierfür bestehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten, nämlich

1. die Festlegung von formalen Mindesterfordernissen des Übertragungsgesuches, die vom Europäischen Patentamt geprüft werden, in Verbindung mit einer Nachprüfung durch die nationalen Behörden, die die Übertragung nachträglich zurückweisen können (zentrales Eintragungsverfahren analog zu der in Artikel 14 des Vertrages über die internationale Registrierung von Marken - TRT getroffenen Regelung) oder 2. die vorherige Prüfung der Übertragungsgesuche durch die nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die die bewilligten Anträge an das Europäische Patentamt zur Eintragung in das europäische Patentregister weiterleiten.

Ohne ergänzende Bestimmungen dieser Art würde das europäische Patentregister seine Aufgabe als zentrale Evidenzstelle nur in sehr eingeschränktem Ausmaß erfüllen können.

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7. Ein besonderes Problem des zeitlichen Geltungsbereiches des europäischen Patentregisters stellen die Eintragungen von Rechtsübergängen dar. Das Übereinkommen befaßt sich in Kapitel IV lediglich mit Übertragung und Bestellung von Rechten an europä̈ischen Patentanmeldungen, für die auch in Kapitel III der Ausführungsordnung die Eintragung im europäischen Patentregister vorgeschrieben ist. Mit einem Wechsel des Patentinhabers nach der Erteilung befaßt sich lediglich Regel 13. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, einen Rechtsübergang im europäischen Patentregister in bezug auf ein Patent nicht einzutragen, solange ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt läuft. Sonst könnte etwa der Patentinhaber im Einspruchsverfahren von der im europäischen Patentregister eingetragenen Person verschieden sein. Auch bei diesen Daten müßte der Grundsatz gelten, daß relevante Änderungen der im europäischen Patentregister eingetragenen Angaben bis zur Beendigung der "europäischen Phase" in diesem Register berücksichtigt werden. In bezug auf die Inhaberschaft des Patentes könnte durch die Einfügung eines Artikels nach dem bisherigen Artikel 72 und durch entsprechende Abänderung der Regel 20 Rechnung getragen werden: "Artikel 72a Die Bestimmungen der Artikel 69 bis 72 finden auf europäische Patente sinngemäß Anwendung".

"Regel 20

(1) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents wird während des in Artikel 127 festgelegten Zeitraumes auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen..........". 8. Artikel 127 enthält keine Regelung der Rechtswirkungen von Eintragungen und ihren Abänderungen im europäischen Patentregister. Auch Regel 20 Absatz 3 stellt keine ausreichende Regelung dar, da nur Rechtswirkungen zwischen Patentanmelder und dem Europäischen Patentamt geregelt werden. Es wird daher vorgeschlagen, nachstehende Ergänzung in Artikel 127 vorzusehen:

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5. Artikel 127

Europäisches Patentregister Artikel 127 beschränkt das Patentregister auf Angaben, deren Eintragung im Übereinkommen vorgeschrieben ist. Dies widerspricht der Regel 93, die die Eintragung zusätzlicher Angaben vorschreibt und überdies den Präsidenten des Europäischen Patentamtes zur Erweiterung des Kataloges der einzutragenden Angaben ermächtigt. Artikel 127 wäre daher entsprechend zu erweitern: "Artikel 127 erster Satz Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehen ist. 6. Zeitraum, auf den sich die Eintragungen in das europäische Patentregister beziehen.

Für die Anordnung der Eintragungen besteht kein eigenes Organ des Europäischen Patentamtes, sodaß das jeweils dem Verfahrensstadium entsprechende Organ (Eingangsstelle, Prüfungsabteilung usw.) zuständig sein müßte. Nach Abschluß der "europäischen Phase", die mit der Erteilung oder mit der rechtskräftigen Beendigung des Einspruchsverfahrens begrenzt ist, fehlt es an einem zuständigen Organ des Europäischen Patentamtes. Es erscheint daher zweckmäßig und notwendig, in Artikel 127 klarzustellen, ab welchem Zeitpunkt die nationalen Patentregister für die Unterrichtung der Öffentlichkeit ausschließlich maßgebend sind: "Artikel 127 zweiter Satz Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und nach der Erteilung des Patentes sowie im Falle eines Einspruchsverfahrens nach dessen rechtskräftiger Beendigung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 22. August 1973 M / 41 Original: Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung

Betrifft: Aenderungsvorschlage zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausführungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protokolls uber Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls

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Kapitel II
Unterrichtung der Offentlichkeit und Behörden

Artikel 127 Europäisches Patentregister Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransbich

KONFERENZDOKUMENT

Vergelect vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlangerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Ubergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Ubersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschrankung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz I dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Losung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergănzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz I nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA, und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164 (R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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Patentregister von einer Eintragung im nationalen Register abweiche. 679. Die österreichische Delegation zieht mit Rücksicht auf das Diskussionsergebnis ihren Vorschlag zurück, obwohl ihr dadurch. wie sie erklärt. möglicherweise Schwierigkeiten entstehen könnten.

Artikel 128 - Akteneinsicht

680. Die schwedische Delegation schlägt vor, Artikel 128 und insbesondere seine Absätze I und 4 so zu ändern. daß die unbeschränkte Akteneinsicht nicht erst von der Veröffentlichung der Patentanmeldung an. sondern bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag gewährt wird (Dok. M/53/I/II Nr. 7). 681. Die niederländische Delegation fragt, ob die Folge nicht wäre. daß von allen Patentanmeldungen nach 18 Monaten Kopien zwecks Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung stehen müßten. 682. Das wäre nach Auffassung der schwedischen Delegation keineswegs für alle Patentanmeldungen erforderlich, sondern nur für diejenigen, in welche die Wettbewerber der Anmelder Einsicht nehmen wollten. 683. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die Patentanmeldungen voraussichtlich sehr bald nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrem Anmelde- bzw. Prioritätstag veröffentlicht würden. Angesichts dessen, daß nur kurze Zeit etwa ein Monat - bis zur Veröffentlichung verstreichen werde, lohne es sich nicht, im Europäischen Patentamt eine besondere Dienststelle für die Offenlegung (mit eigenem Personal und besonderen Bibliotheksräumen) einzurichten. Außerdem wäre es nicht richtig, die Akteneinsicht von einem Zeitpunkt an freizugeben, zu dem der einstweilige Schutz aus der Anmeldung noch nicht eintritt; dieser werde erst mit der Veröffentlichung der Anmeldung gewährt. 684. Diesen Punkt hebt auch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hervor. Sie gibt außerdem zu bedenken, daß Anmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, aber Dritten ohne Beschränkung zugänglich gemacht werden, neuheitsschädlich sein könnten. Aus diesen Gründen müsse sie den schwedischen Vorschlag ablehnen. 685. Die schweizerische Delegation ist gegen den schwedischen Vorschlag vor allem deshalb, weil der Anmelder von dem Zeitpunkt an, zu dem die Akteneinsicht freistehen würde, bis zur Veröffentlichung der Anmeldung ohne einstweiligen Rechtsschutz bliebe. 686. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Argumentation der Delegation der Bundesrepublik an. 687. Die schwedische Delegation zieht nach Erwägung der vorgetragenen Einwände ihren Vorschlag zurück. 688. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 4(Dok. M/47/1/II/III Nr. 42). 689. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 5 den Buchstaben b in der Weise zu ergänzen, daß auch das Datum einer etwa beanspruchten Priorität Dritten gegenüber angegeben oder veröffentlicht werden kann, weil ohne diese Angabe Dritte zu falschen Schlüssen veranlaßt werden könnten (Dok. M/31 Nr. 5 und Dok. M/54/I/II/III, Seite 21). 690. Die britische Delegation gibt zu bedenken, daß die Veröffentlichung des Prioritätsdatums gegebenenfalls im Widerspruch zu Artikel 30 Absatz 2 des PCT stehen könnte. Wolle man sich aber über dieses Bedenken hinwegsetzen, dann wäre es wohl zweckmäßig, nicht nur das Prioritätsdatum, sondern auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung in den Kreis der mitteilungsfähigen Angaben einzubeziehen. 691. Die italienische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag. 692. Die Delegation der WIPO glaubt sich erinnern zu können, daß man seinerzeit bei der Erörterung des Artikels 30 Absatz 2 des PCT die dort genannten Angaben, zu denen das Prioritätsdatum nicht gehöre, als ausreichend für die Bestimmung der internationalen Anmeldung erachtet habe. Ihres Erachtens würde es nicht zulässig sein, das Prioritätsdatum einer veröffentlichten PCT-Anmeldung Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen. 693. Die niederländische Delegation erklärt, unter diesen Umständen den schweizerischen Vorschlag nicht unterstützen zu können, weil sie es nicht für glücklich halte, wenn für europäische Anmeldungen und für PCT-Anmeldungen zwei verschiedene Verfahren eingeführt würden. 694. Die österreichische Delegation möchte dagegen den schweizerischen Vorschlag sogar in dem von der britischen Delegation angeregten erweiterten Umfang unterstützen. 695. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation sind die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens nicht daran gehindert, für die europäischen Patentanmeldungen eine bessere Lösung vorzusehen, als es für PCT-Anmeldungen möglich sei. Allerdings wolle sie nicht so weit gehen, auch das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig zu machen, weil dies im Grunde auf die Mitteilung des Inhalts der Anmeldung hinauslaufe. 696. Die britische Delegation teilt die Auffassung der schweizerischen Delegation, daß, wer das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung kenne, auch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne; dies treffe aber nur zu, wenn die Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist. In einem solchen Fall bestehe dann auch kein Bedürfnis mehr, diese Angaben zu verheimlichen. Auch könne es für Dokumentationszentren wie INPADOC von Interesse sein, gewisse Angaben so früh wie möglich zu erhalten.

Die britische Delegation schlägt deshalb, unterstützt von der österreichischen Delegation, vor, den schweizerischen Vorschlag dahin zu erweitern, daß auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig sind. 697. Die Delegation der UNICE begrüßt den so erweiterten Vorschlag. Sie führt aus, die Industrie habe tatsächlich ein Interesse daran, daß auch Datum, Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitgeteilt werden könnten. Ihres Erachtens würde auch der PCT einer derartigen Ergänzung des Übereinkommens nicht entgegenstehen. 698. Nach Auffassung des Vorsitzenden könnte eine von PCT abweichende Regelung nur für europäische Anmeldungen getroffen werden, die nicht nach PCT zu behandeln sind. 699. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung jedenfalls bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und folglich etwa nach 18 Monaten nach dem Prioritätstag veröffentlicht werde. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe auch ein Interesse für Dokumentationszentren, das Aktenzeichen einer Anmeldung zu kennen, die ja bis zur Veröffentlichung noch zurückgenommen werden könne. 700. Nach Ansicht der Delegation der WIPO ist ein Interesse an Prioritätsangaben im allgemeinen erst nach der Veröffentlichung der Patentanmeldungen anzuerkennen. Was speziell den Austausch von Angaben mit anderen Patentämtern oder Dokumentationszentren angehe, so sollte dieses Problem zweckmäßigerweise in Artikel 130 geregelt werden. 701. Die Delegationen der EIRMA, der Internationalen Handelskammer und der Europäischen Zentrale für die Offentliche Wirtschaft (CEEP) unterstützen den britischen Vorschlag. 702. Das tut auch die Delegation der AIPPI; sie erwähnt, daß

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658. Der Vorsitzende führt aus, er habe keinen Zweifel, daB der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 für PCT-Anmeldungen die Recherchengebühr generell herabsetzen könne. Tue er das. dann müBten alle PCT-Anmelder diese Gebühr zahlen, gleichgültig. ob im Einzelfall nachrecherchiert werde oder nicht; bleibe dagegen Artikel 124 bestehen, so könnte eine Zusatzrecherchengebühr nur für eine im Einzelfall tatsächlich durchgeführte Nachrecherche erhoben werden. 659. Im übrigen sei, falls Artikel 124 ganz gestrichen werde. zu fragen, ob nicht auch Regel 67 Absatz 2 entfallen sollte, wo bisher gesagt sei, daB die Beschwerdekammer die Prüfungsabteilung und die Recherchenabteilung um ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen kann (s. unten Nr. 2316 a). 660. Die schweizerische Delegation erklärt, sie werde ihre Auffassung zur Frage, ob Artikel 124 entfallen sollte, überprüfen, falls der Ausschuß allgemein der Auffassung sei, daB der Verwaltungsrat - unabhängig davon, ob er auf ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe a verzichtet - für PCT-Anmeldungen eine Pauschalrecherchengebühr festsetzen kann. 661. Der Vorsitzende stellt nach Umfrage fest, daB nach einhelliger Meinung des Hauptausschusses der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 beschließen kann, für PCT-Anmeldungen eine geringe Recherchengebühr zu erheben, womit die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte gedeckt werden. 662. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte festgehalten wissen, daß sich die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte auch auf andere Weise decken ließen, z. B. durch eine allgemeine Erhöhung der Anmeldegebühr. Welche Möglichkeit der Verwaltungsrat in Zukunft wählen werde, dürfte auch wohl davon abhängen, was andere PCT-Recherchenbehörden später tun werden; jedenfalls sollte er freie Hand behalten. 663. Die französische Delegation erklärt, auch wenn der Hauptausschuß den Artikel 156 Absatz 3 wie geschehen ausgelegt habe, sei nicht sicher, daB der Verwaltungsrat sich diese Auslegung später zu eigen machen werde. Deshalb werde sie dafür stimmen, Artikel 124 beizubehalten. 664. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den am weitesten gehenden Vorschlag ab, Artikel 124 ganz zu streichen.

Dieser Vorschlag wird mit 8 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen angenommen.

Artikel 125 - Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

665. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daB sich die Mehrheit des Hauptausschusses über folgendes einig ist: Aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten ergibt sich, daB einer Person für dieselbe Erfindung, für welche Anmeldungen mit demselben Anmeldedatum vorliegen, nur ein einziges europåisches Patent erteilt werden kann. 666. Die norwegische Delegation erklärt hierzu, sie könne diesem Grundsatz in so allgemeiner Form nicht zustimmen, da nach skandinavischem Recht es theoretisch möglich sei, einem Anmelder für dieselbe Erfindung zwei Patente zu erteilen. 667. Die Delegation der FICPI fragt, was in diesem Zusammenhang unter derselben Anmeldung oder demselben Patent zu verstehen sei; komme es darauf an, ob der Inhalt im wesentlichen derselbe sei, oder ob die Patentansprüche im wesentlichen dieselben seien? 668. Nach Auffassung der britischen Delegation kommt es darauf an, daB die Patentansprüche dieselben sind. 669. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird ferner auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daB nach übereinstimmender Auffassung des Hauptausschusses das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtümer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.

Artikel 126 - Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

670. Auf Anregung der belgischen Delegation überweist der Hauptausschuß Artikel 126 dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob sich eine geeignetere Überschrift finden lasse.

Artikel 127 - Europäisches Patentregister

671. Die österreichische Delegation schlägt vor klarzustellen, daB Eintragungen im Patentregister nicht nur aufgrund des Übereinkommens, sondern auch aufgrund der Ausführungsordnung erfolgen können (Dok. M/41 Nr. 5). 672. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande halten diese Klarstellung wegen Artikel 163 (164) für überflüssig. 673. Daraufhin zieht die österreichische Delegation diesen Vorschlag zurück. 674. Die österreichische Delegation schlägt ferner vor, Artikel 127 so zu formulieren, daB die während des Einspruchsverfahrens eintretenden Rechtsänderungen in bezug auf das europäische Patent, die in den betreffenden nationalen Patentregistern ohnehin eingetragen werden, auch im europäischen Patentregister eingetragen werden. Die Kenntnis dieser Eintragungen nämlich könnte insbesondere für die Einsprechenden von Bedeutung sein. Ferner sollte nach Auffassung der österreichischen Delegation klargestellt werden, daB nach Beendigung des Einspruchsverfahrens keine Eintragung im europäischen Patentregister vorgenommen werden dürfe (Dok. M/41 Nrn. 6-8). 675. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dem österreichischen Wunsch bereits dadurch Rechnung getragen, daB nach Regel 62 (61) in Verbindung mit Regel 20 der Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten im europäischen Patentregister einzutragen ist.

Was den Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister angehe, so hält sie es nicht für zweckmäßig, ihn im Übereinkommen festzulegen; ihres Erachtens sei es besser, es bei der jetzigen Regel 62 (61) zu belassen, die im Bedarfsfall leichter geändert werden könnte. 676. Die schweizerische Delegation kommt zu dem SchluB, daB die jetzige flexible Lösung für Eintragungen im europäischen Patentregister vorteilhafter sei als eine starre Regelung im Übereinkommen. 677. Die österreichische Delegation hebt hervor, Ausgangspunkt ihres Vorschlags, einen Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister zu setzen, sei die Überlegung gewesen, daB nach österreichischem Recht Eintragungen im Register konstitutiv wirken und daher bei sich widersprechenden Eintragungen im nationalen Register einerseits und im europäischen Register andererseits Schwierigkeiten zu befürchten seien. 678. Der Vorsitzende entgegnet, daB Eintragungen im europäischen Patentregister keine Rechte und Pflichten gegenüber Dritten schülen, sondern nur Wirkungen gegenüber dem Europäischen Patentamt haben könnten. Insofern müsse es unschädlich sein, falls eine Eintragung im europäischen

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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(1) Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister (Europäisches Patentregister), in das die vorläufigen und die endgültigen europäischen Patente eingetragen werden.

(2) Im Europäischen Patentregister werden ferner alle Angaben vermerkt, deren Eintragung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist. (3) Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen. Das Europäische Patentamt erteilt auf Antrag Auszüge aus dem Europäischen Patentregister.