Art122dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art122dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 122
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 122 (Deutsche Fassung)/Art122dPCTBE1973.pdf

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Artikel 122 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 122 MPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorsch1.d.Vors. 157 IV/215/62 S. 20-32
VE 1962 156 1699/IV/63 S. 17
VE 1962 156 6498/IV/64 S. 67,68
IV/215/62 157 IV/3076/62 S. 161
VE 1965 (Ue) 156 BR/49/70 Rdn. 16-19
BA/59/70 156 Nr. 1 BR/60/70 Rdn. 47
VE 1971 (Ue) 142 BR/132/71 Rdn. 50/51
BR/134/71 142 BR/144/71 Rdn. 20-22, 23c
BR/139/71 142 BR/168/72 Rdn. 153
BR/139/71 142 BR/169/72 Rdn. 142
BR/139/71 142 BR/177/72 Rdn. 88
BR/184/72 121 BR/209/72 Rdn. 35-38
BR/199/72 121 BR/219/72 Rdn. 83

Dokumente der MDK

E 1972 121 M/9 S. 36
" 121 M/20 S. 206
" 121 M/21 S. 218
" 121 M/33 S. 3
" 121 M/40 S. 3
" 121 M/54/I/II/III S. 19
" 121 M/82/I S. 1-3

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahrem

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92) Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der. Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hillspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv 20 interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzender Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß fur besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzslaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bi-lier

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. jur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absma. 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben. In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unten Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten. Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungenerinstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben. Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ..... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnen Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Der Verfahrensordnung (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16).

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" excuse légitime n - zu verwenden, habe die Arbeitsgruppe ebenfalls abgelehnt, weil er den anderen Staaten keinen Anhaltspunkt für eine echte Auslegung böte.

Die Arbeitsgruppe sei schließlich zu der einhelligen Meinung gelangt, es sei am besten, wenn man die von ihr angestrebte Wiedereinsetzungsmöglichkeit folgendermaßen umschriebe: ,Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird..."

Diese Formulierung würde es ihres Erachtens erlauben, die Wiedereinsetzung vor dem Europäischen Patentamt in shnlicher Weise zu handhaben, wie es heute in den in Betracht gezogenen Staaten geschehe. Hervorzuheben sei, daß es nach Auffassung der Arbeitsgruppe als Wiedereinsetzungsvoraussetzung in den meisten Fällen nicht genügen dürfte, wenn den Anmelder bzw. Patentinhaber kein Verschulden treffe; sondern dieser müsse darüber hinaus eine besondere Sorgfalt angewendet haben. 571. Die britische Delegation führt aus, sie begrüße die neue Formulierung sehr, zumal sie nie so recht die Bedeutung des Begriffs „höhere Gewalt" verstanden habe. Hichtdestoweniger sollte es den Anmeldern und insbesonhren Vertretern vom Patentamt nicht zu leicht gemacht werden, unqualifiziertes Personal einzustellen. Deshalb trete sie dafür ein, zu Artikel 121 Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, die etwa folgendes besagen würde: Erstens ist diese Bestimmung eng auszulegen. Zweitens soll sich niemand auf einen Fehler in einem amtlichen Schriftstück berufen dürfen, wenn ihm anderweitig bekannt war, daß er eine gewisse Handlung vornehmen mußte. Drittens sollten an die Beweisführung strenge Anforderungen gestellt werden; so sollten Schritsticke vorgelegt oder Aussagen beeidigt oder in sonst bindender Form gemacht werden müssen.

Derartige Vorkehrungen seien nach Auffassung der britischen Delegation erforderlich, um Mißbräuche zu verhindern. 572. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich den Ausführungen der britischen Delegation an. Auch sie möchte die neu ausgearbeitete Bestimmung eng ausgelegt wissen, d. h. die Wiedereinsetzung nur in Ausnallmefälen zur Vermeidung von Härten zulassen. 573. Die Delegation der FICPI begrüßt die Neufassung des Absatzes 1, wobei sie hervorhebt, daß sowohl bei Anmeldern bei Vertretern Irrtümer und Versehen nie auszuschlieBen sind. Gerade auch den Vertretern müßte ihres Erachtens die Regelung des Absatzes 1 zugute kommen. Da dies aus dem Vorschlag nicht klar hervorgehe, bitte sie den Hauptausschuß um Bestätigung, daß nach seiner Meinung auch der Vertreter unter diese Bestimmung fällt. 574. Nach Auffassung des Vorsitzenden fällt der Vertreter zweifellos unter diese Bestimmung. Der Anmelder müsse sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen. Habe der Vertreter mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, könne der Anmelder die Wiedereinsetzung verlangen; habe er das nicht getan, sei Artikel 121 nicht anwendbar.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland diese seine Auffassung teilt. 575. Die französische Delegation fragt, ob aus der vorgeschlagenen Bestimmung eindeutig hervorgehe, daß sich der Anmelder bzw. Patentinhaber das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, oder ob dies nicht noch L'argestellt werden sollte. Jedenfalls dürfe Wiedereinsetzung dann nicht gewährt werden, wenn zwar der Anmelder selbst beim Erteilen von Anweisungen an seinen Vertreter die gebotene Sorgfalt beachtet habe, nicht aber der Vertreter. 576. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß auch in der bisherigen Fassung des Absatzes 1 der Vertreter des Anmelders nicht erwähnt wird; insofern habe die Arbeitsgruppe keine Änderung vorgenommen. 577. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation müssen der Anmelder bzw. Patentinhaber und sein Vertreter für die Anwendung dieser Bestimmung als eine Person angesehen werden; folglich sei die Wiedereinsetzung auszu schließen, falls entweder der Anmelder oder sein Vertreter die gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Sie fügt hinzu, auch nach schweizerischem Recht werde das Verschulden einer Hilfsperson dem Anmelder bzw. Patentinhaber angelastet, und treffe den Vertreter kein Verschulden, komme es darauf an, ob der Anmelder selbst - z. B. beim Erteilen von Instruktionen an den Vertreter - schuldhaft gehandelt habe. 578. Die Delegation der AIPPI erklärt, sie schließe sich den Ausführungen der schweizerischen Delegation in vollem Umfang an. Da der Vertreter den Anmelder vertrete, müsse, falls er trotz der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt eine Frist versäumt habe, Artikel 121 auf ihn - genau wie auf den Anmelder - anwendbar sein. Dies sei übrigens wohl auch die Auffassung aller Mitglieder der Arbeitsgruppe gewesen. 579. Die französische Delegation erklärt, nach den Stellungnahmen der anderen Delegationen halte sie eine Textänderung nicht für erforderlich. 580. Die niederländische Delegation begrüßt den Vorschlag der Arbeitsgruppe als glückliche Lösung, die sie anzunehmen bereit sei. Sie zögere aber, die von der britischen Delegation angeregte Erklärung abzugeben. Allerdings sei auch sie für eine enge Auslegung der vorgeschlagenen Bestimmung, zumal bereits mit Artikel 120 (121) die Möglichkeit gegeben sei, eine Anmeldung unter Umständen weiter zu behandeln. Keinesfalls jedoch sollte in einer Erklärung etwas über die Beweisführung gesagt werden; diese Frage sollte vielmehr voll und ganz der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. 581. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Absatz 1 in der vorgeschlagenen Fassung billigt.

Zur Frage der von der britischen Delegation gewünschten Erklärung regt der Vorsitzende an, sowohl deren Intervention als auch diejenige der niederländischen Delegation zu den Akten zu nehmen. 582. Die britische Delegation gibt ihr Verständnis für das Zögern der niederländischen Delegation in der Frage der Beweisführung zu erkennen. Sie würde es aber begrüßen, wenn als allgemeine Meinung des Hauptausschusses festgehalten werden könnte, daß Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist; denn gegenteilige Auffassungen seien nicht geäußert worden. 583. Nach Umfrage stellt der Vorsitzende fest, daß nach einhelliger Auffassung des Hauptausschusses Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist.

Artikel 122(123) - Änderungen

584. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen Delegation, beantragt, in Absatz I klarzustellen, daß die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen für die Änderung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nur im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten, nicht aber für die etwa zulässigen Verfahren vor den nationalen Ämtern (Dok. M/54/1/II/III, Seite 20). Es müsse z. B. für Staaten, die die Teilnichtigkein eines Patents kennen, die Möglichkeit bestehen bleiben, die Patentansprüche eines erieilten europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren zu ändern. 585. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 586. Die belgische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 den Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, daß im Verfahren vor

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Artikel 121 (122) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

549. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der französischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 1 den Begriff der höheren Gewalt durch einen weniger engen Begriff zu ersetzen. Unter „höherer Gewalt" sei nämlich - in Anlehnung an das rómische Recht - ein von außen kommendes, für den Betreffenden nicht vorhersehbares, unüberwindbares Ereignis zu verstehen. Besser sei es vielleicht, den Begriff der «excuse légitime» zu verwenden, der ein zufälliges, ungewolltes und unverschuldetes Ereignis umschreibe. 550. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß sie schon früher vergeblich dafür eingetreten sei, den Begriff des unabwendbaren Zufalls einzuführen. Sie wäre unter Umständen bereit, diese Anregung zu wiederholen, wisse aber nicht, ob sie sich mit der Vorstellung der Delegation der AIPPI decke. 551. Die Delegation der AIPPI erwidert, sie glaube nicht, daß "excuse légitime» immer dann gegeben sei, wenn ein unabwendbarer Zufall vorliege. 552. Die Delegation des COPRICE unterstützt die Anregung der Delegation der AIPPI und gibt zu erwägen, ob dem französischen Ausdruck "excuse légitime» nicht eher der deutsche Ausdruck „unabwendbares Ereignis" entspreche. 553. Unter Hinweis darauf, daß Artikel 121 eine erhebliche praktische Bedeutung erlangen werde, appelliert die Delegation der FICPI an die Regierungsdelegationen, dem Vorschlag der AIPPI zuzustimmen, da der Begriff „höhere Gewalt" jedenfalls zu weit sei. 554. Die britische Delegation erklärt, die bisher vorgebrachten fremdsprachigen, auf dem römischen Recht beruhenden Ausdrücke seien ihr nicht ganz vertraut; sicher müsse aber die Wiedereinsetzungsmöglichkeit eng gefaßt werden. Im übrigen habe man die jetzige Fassung doch schon mehrere Jahre lang unbeanstandet gelassen. Jedenfalls könne sie einer Änderung nur zustimmen, falls ihre Bedeutung klar erkennbar sei. 555. Nach Meinung der österreichischen Delegation ist der Begriff „höhere Gewalt" zu eng und sollte erweitert werden. Diese Delegation ist bereit, die Anregung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen. 556. Die Delegation der IFIA verweist darauf, daß sie im Interesse der Erfinder schon mehrfach im Sinne der Vorschläge der AIPPI interveniert habe. Welcher Ausdruck letztlich gewählt werde, sei ihr aber gleich, falls er nur flexibler sei als der Begriff „höhere Gewalt". 557. Die Delegation der UNION unterstützt den Vorschlag der Delegation der AIPPI. 558. Die schweizerische Delegation stellt dieser Delegation die Frage, ob sich der Begriff «excuse légitime» in etwa mit dem Begriff des „Nichtverschuldens" decke; einen solchen Begriff habe sie selbst früher schon einführen wollen. 559. Die Delegation der AIPPI gibt zur Veranschaulichung ihrer Idee folgendes Beispiel: In einem Patentanwaltsbüro läßt ein fähiger Angestellter, der gut eingearbeitet ist und auch ordentlich überwacht wird, schuldhaft eine Frist verstreichen, wodurch die Patentanmeldung erlischt. Hier liege kein Fall der höheren Gewalt vor, denn die Versäumnis des Angestellten sei nicht unabwendbar gewesen, auch kein unabwendbarer Zufall, denn die Versäumnis sei ein Zufall, aber nicht unabwendbar gewesen. Wohl aber komme dem Patenıanwalt "excuse légitime» zugute: denn wenn er den fähigen Angestellten sorgfältig ausgesucht und überwacht habe, treffe ihn kein Verschulden an dessen Versäumnis. 560. Bei diesem Stand der Diskussion beschließt auf Antrag mehrerer Delegationen der Hauptausschuß, die Diskussion über Absatz 1 auszusetzen, bis die Abänderungsvorschläge der

[^0]Delegation der AIPPI und der Bundesrepublik Deutschland formuliert worden und anhand von Beispielen erläutert worden sind. 561. Ferner beschließt er, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die diese Vorschläge vorab erörtern und das Ergebnis ihrer Aussprache dem Hauptausschuß vorlegen soll; diese Arbeitsgruppe soll sich aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs, Österreichs, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der AIPPI zusammensetzen *. 562. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 5 die Bezugnahme auf Artikel 85 (87) Absatz 1 zu streichen, um damit die Wiedereinsetzung in eine Prioritätsfrist zu ermöglichen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 19). Zur Begründung führt sie an, daß auch nach der von der Regierungskonferenz zuletzt angenommenen Fassung der Regel 86 (85) in gewissen Fällen Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist zulässig sei. Im übrigen würde im Fall des Artikels 121 die Wiedereinsetzung ja nicht automatisch eintreten, sondern vom Nachweis höherer Gewalt oder dergleichen abhängen. 563. Dieser Vorschlag, den einige Delegationen unterstützenden und andere Delegationen ablehnen, wird mit Zustimmung der schweizerischen Delegation ohne Diskussion zur Abstimmung gestellt. Dabei sprechen sich 4 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme. 564. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/40 Nr. 20). 565. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/9 Nr. 25). 566. Die belgische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 klarzustellen, daß in Verfahren vor den Gerichten de Vertragsstaaten die nationalen Rechtsvorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar bleiben 7 "wenn der Rechtsstreit eine europäische Patentanmeldung ode ein europäisches Patent betrifft (vgl. Dok. M/33 Nr. 4). 567. In der Diskussion wird Einvernehmen darüber erzielt daß Absatz 7 nur Fristen betreffen soll, die aufgrund de Übereinkommens gegenüber den nationalen Behörden de Vertragsstaaten, nicht aber von diesen einzuhalten sind. 568. Der Hauptausschuß überweist den Vorschlag de belgischen Delegation dem Redaktionsausschuß mit der Bits um Prüfung, ob der so verstandene Vorschlag eine Verbessr rung der bisherigen Fassung darstelle. 569. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschu den von der Arbeitsgruppe „Höhere Gewalt" ausgearbeitete von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland ur der Schweiz vorgelegten Vorschlag zu Absatz / (Do M/117/1). 570. Zur Erläuterung dieses Vorschlages führt die Delegatie der Bundesrepublik Deutschland aus, die Arbeitsgruppe hat aufgrund der einschlägigen Erörterung im Hauptausschuß Nrn. 549 ff.) geprüft, ob statt des Begriffs „höhere Gewalt" e anderer Begriff verwendet werden sollte. Dabei habe sie c Rechtsprechung der in der Arbeitsgruppe vertretenen Staat zum Problem der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen unt sucht und festgestellt, daß die Praxis in diesen Staat weitgehend ähnlich ist. Einmütigkeit sei darüber erzit worden, daß die Wiedereinsetzungsmöglichkeit im Verlahr vor dem Europäischen Patentamt dieser Praxis entsprach sollte und daß zu diesem Zweck der Begrifl der „höher Gewalt" nicht geeignet sei, weil er nur die wenigen Fälle c objektiven höheren Gewalt decken würde. Einen anderen, diesem oder jenem Staat bereits eingeführten Begrif beispielsweise den Begrif des unabwendbaren Zufalls oder c


[^0]: 1. Zur weiteren Doxegture uber Absatz 1 wibs Nr. 569 ff

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2. Der von der Vollversammlung der Konferenz für

Schliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 2. Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, 2. des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutsch- ^2 ) als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, 2. des Schwedischen Patentamts, ist erster Geburtsdirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster Geburtsdirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und 2. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Dunrreich) sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. 2. Anesestatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor 2. Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) 2. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, 2. Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Der Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus 2.1. 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer 2.1. 11. Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen 2.1. 11. Einfehlung (Dok. M/56/I/II/III). 2.1.11.11 ist der Hauptausschuß zustăndig für die Artikel 14, 2.14. 142, 144, 148 - 157, 161, 162 und 174 des Übereinkommens- 2.1.11.11 (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des 2.1.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.1

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungsaitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 422

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenuber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Uebereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begrūndung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz 3, 7 Absatz 2, 7 Absatz 2, 5 Absatz 1 und 5 Absatz 2. (6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstallungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. (7) Dieser Artikel lß̇̇ das Recht eines Vertragsssats unberührt, Wiedereinsetzung in den voriger Stand in Fristen zu gewiBhen, die in diesem Obereiniommer. vorgesehen und den Eaborden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fran:önich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Artikel 121

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trots Beachtung aller nach den gegebenen Umstănden gebotenen Sorgfalt verinincert worber. ist, gegenuber dem Europaischen Patentsat eine Frist einzuialter, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, verin cis Verhinderung nach dem Uebereinkommen zur unmittelbaren Fclge hct, dass die europaische Patentanmeldung oder ein Antrag zurickgewiesen wird, die Anmeldung als zuruckgenomen gilt, des europaische Patent widerrufen wird oser der Verlust eines sorstige. Rechts oder eines Rechtsmitiels eintritt. (2) (3) Unverandert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) (5) Aenderung betrifft nur den englischen Text (6) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (7) Aenderung betrifft nur den erenzbsischen Text.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

KUnchen, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Franz/Sisch

VOL REDACTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITTEE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 1532 154 155 156 157 161

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Artikel 121 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) (2) (3) (4) (5) Aenderung betrifft nur den englischen Text (6) Unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf 1972 (7) Aenderung betrifft nur den französischen Text.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 20. September 1973 M/117/I (Korr.) Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von Arbeitsgruppe zu Artikel 121 des Uebereinkommens

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Artikel 121

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegentuber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten ... (2) (3) (4) (5) (6) (7)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Bejaht: Ein Postscheck war ohne Unterschrift zur Post gelangt, obwohl ausreichende Vorkehrungen getroffen worden waren (eine zuverlässige Angestellte war mit der rechtzeitigen Vorbereitung der Gebührenzahlung beauftragt worden; eine übersichtliche Vorlage zur Unterschrift war angeordnet worden; eine weitere zuverlässig arbeitende Angestellte war mit der nochmaligen Kontrolle vor Absendung der ausgehenden Post beauftragt worden).

Verneint bei Fristversäumung infolge Fehldeutung eines amtlichen Formulars durch einen Patentanwalt, da der Patentanwalt die äusserste nach Lage der Sache zumutbare Sorgfalt anwenden muss, um die richtige Rechtsansicht zu gewinnen. Verneint bei Fristversäumnis durch Umzug mit der Praxis bei gleichzeitiger Erkrankung der, im Büro helfenden Ehefrau. c) Fehler amtlicher Stellen

Bejaht bei falscher Fristberechnung wegen Druckfehlers im Patentblatt.

Bejaht bei falscher amtlicher Eintragung des Anmeldetages in der Gebrauhmustereintragungsurkunde, worauf der Inhaber die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr falsch berechnete. Bejaht bei unrichtiger Belehrung im Formblatt des Patentamts, jedoch verneint trotz zweideutigem Wortlaut eines amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte durch einen Patentanwalt vertreten ist, da diesen wegen seiner besonderen. Sachkunde zugemutet werden kann, zum besseren Verständnis auf das Gesetz selbst, notfalls auf Kommentare zurückzugreifen.

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Verneint bei Auslandsreise oder längerer beruflicher Abwesenheit, da hier durch Vertreterbestellung Vorsorge getroffen werden muss.

Verneint bei fahrlässig fehlerhafter Fristnotierung. Verneint bei Verletzung der Pflicht zur angemessenen Vorsorge für den Fall einer Störung oder Behinderung des normalen Geschäftsablaufs. b) Versäumnisse des Vertreters

Auch hier ist jeder Einzelfall nach den Verhältnissen des Vertreters zu beurteilen. Handelt es sich bei ihm um einer Rechtsanwalt oder Patentanwalt, so ist sein Verhalten nach einem seiner fachlichen Vorbildung sowie seiner grösseren Einsich: und Erfahrung entsprechenden, d.h. nach einem strengen Hasstab zu messen.

Ueberlässt ein Anwalt, wie im allgemeinen üblich, die einfacher und mehr technischen Geschäfte seinen Büroanrestellten, so kommt bei einem Versäumnis eines Angestellten die Annahme des unabwendbaren Zufalls nur dann in Betracht, wenn ier Anwalt sein Büropersonal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Er muss die erforderliche Organisation für das Büro, besonders zur Ueberwachung von Frister, schaffen und erhalten sowie auch sonst alle erforderlichen allgemeinen Anorúnungen für die Tätigkeit des Büropersonals treffen. Dasselbe gilt für Patentbüros grösserer industrieller Unternehmer.

Der unabwendbare Zufall wurde daher bejakt bei Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufung, weil der sonst zuverlässige Büroangestellte des Anwalts die Frist in Fristerkalender gelöscht hatte.

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Von der deutschen Rechtsprechung wird dabei ein strenger Teststab angelegt. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.

Der Begriff "unabwendbarer Zufall" weist subjektive Elemente auf und unterscheidet sich dadurch von dem rein objektiven Begriff "höhere Gewalt": dieser begrenzt z.B. in den deutschen Haftpflichtgesetzen die Haftung ohne Verschulden. "Höhere Gewalt" ist ein von außen komplexes, unvorhersehbares und unabwendbares, atypisches (d.h. ungewöhnliches, elementares) Ereignis. Es handelt sich also um ein nicht vorhersehbares Ereignis, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden kann (z.B. Absturz eines Postflugzeuges).

2. Entscheidungen der deutschen Rechtsprechung zum Begriff "unabwendbarer Zufall"

a) Persönliche Verhältnisse des Beteiligten

Bejaht bei Unfall solchen Grades (z.B. Bewusstlosigkeit), dass dem Beteiligten die Ausorgung seiner Angelegenheiten nicht möglich war.

Bejaht in Falle unverseh. Klöster und nicht vorhersehbarer Behinderung des Gezühnenschuldners in der Verfügung über eine Geldquelle, die ihn sonst offen gestanden hatte (Bankenkrise): im übrigen aber bei blosser Mittellosigkeit verneint.

Bejaht, wenn die Rechtsprechung über die Berechnung der Prisst zur Einzahlung von Persongebühren grundsätzlich geändert worden und diese Änderung erst kurz vor Pristablauf bekannt geworden ist.

Jedoch verneint bei Unzumutnis die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung, die Bezahlung die Pflicht hat, sich über die zufällig zu unterrichten.

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Der Begriff "unabwendbarer Zufall"

im deutschen Patentgesetz

Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hat anlässlich der Erörterung des Artikels 121 Absatz 1 des Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Münchner Diplomatischen Konferenz dargelegt, dass sie anstelle des Be- rriffes "höhere Gewalt" einen Ausdruck vorziehen würde, der in seiner Auslemung dem in der deutschen Rechtsprechung verwendeten Ausdruck "unabwendbarer Zufall" entsprechen würde.

Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist vom Vorsitzen*en des Hauptausschusses I gebeten worden, Beispiele zur Auslemung dieses "egriffes durch die deutsche Rechtsprechung der Diplomatischen Konferenz schriftlich vorzulegen.

1. Definition des Begriffs "unabwendbarer Zufall"

Der in 343 des deutschen Patentgesetzes enthaltene Begriff "unabwendbarer Zufall" wird sowohl in der deutschen Zivilprozessordnung als auch in der deutschen Strafprozessordnung verwendet. Er ist strenger als der Begriff "ohne Verschulden".

Unter "Zufall" versteht man in der deutschen Rechtssprache einer Umstand, der von keinem Beteiligten zu vertreten ist. Ein "unabwendbarer Zufall" fordert darüberhinaus mehr als klosses Nichtverschulden, nämlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. So ist nach ständiger deutscher Rechtsprechung ein unabwendbarer Zufall ein Ereignis, das unter der regelenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste dieser Umständen angemessene und verüblichterweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwahren noch in seinen schüßlichen Folgen zu vermeiden ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 86 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Correlect von der deutschen Delegation

Fatrifft: Der Begriff "unabwendbarer Zufall" im deutschen Patentgesetz

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Der Begriff "triftiger Entschuldigungsgrund" setzt also zwei Tatbestände voraus: a) ein unvorhersehbares Ereignis, also ein Ereignis, das dem normalen Gang der Dinge zuwiderläuft; b) die Bedingung, das der Betreffende weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

Die Bedingung des triftigen Entschuldigungsgrunds erfasst folglich alle Ereignisse, die menschlichem Versagen zuzuschreiben sind. 3. Die französische Rechtsprechung hat im Bereich der Wiederherstellung von Patenten, die wegen der Nichtentrichtung einer Jahresgebühr nichtig geworden sind, den triftigen Entscheidungsgrund beispielsweise in den beiden folgenden Fällen anerkannt: a) Irrtum hinsichtlich der Nummer des Patents, der sich aus einer Verwechselung zwischen zwei Patenten desselben Inhabers ergibt; b) unvorsatzlicher Irrtum des Bevollmächtigten aufgrund eines Klassifizierungsfehlers oder eines Fehlers bei der Uebermittlung durch die Post; c) Todesfall des Erfinders zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Fris läuft, während seine Erben handlungsunfähig sind; usw.

In allen dieser Fellen liegt nicht höhere Gewalt, sondern ein triftiger Entschuldigungsgrund vor.

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Nach Artikel 121 Absatz 1 wird der Anmelder, der durch "höhere Gewalt" verhindert worden ist, eine Verpflichtung oder eine Frist einzuhalten, wieder in den vorigen Stand eingesetzt.

Diese Bedingung, dass höhere Gewalt vorliegen muss, ist zu streng.

1. "Höhere Gewalt" ist nämlich ein klassischer Begriff.

Höhere Gewalt ergibt sich aus einem Ereignis, das

- nicht im Wirkungskreis desjenigen liegt, der sich darauf beruft, und das - unvorhersehbar sowie - unabwendbar ist.

Der Begriff höhere Gewalt ist somit sehr einschränkend. Artikel 121 Absatz 1 kann also nur in äusserst seltenen Extremfällen Anwendung finden. 2. die AIPPI hat daher vorgeschlagen, als Bedingung nicht das Vorliegen von höherer Gewalt, sondern das Vorbringen eines triftigen Entschuldigungsgrundes vorzusehen.

Der Text könnte daher folgende Fassung erhalten: (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der für die Nichteinhaltung einer Frist gegenüber dem Europäischen Patentant einen triftigen Entschuldigungsgrund vorbringt, ...

Was beinhaltet der Begriff triftiger Entschuldigungsgrund? Ein Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder einer Formvorschrift ist triftig, wenn eine Person

- durch ein unvorhersehbares Ereignis, - das weder durch Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Betreffenden eingetreten ist, verhindert wurde, diese Verpflichtung oder Formvorschrift einzuhalten

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 82 / I Original: Franzöaisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der AIPPI Betrifft: Artikel 121

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Artikel 121 Absatz 5

Antrag: Streichung der Erwähnung des Artikels 85 Absatz 1.

Begründung: Artikel 121 Absatz 5 zählt die Fristen auf, in die die Wiedereinsetzung ausgeschlossen sein soll. Darunter befindet sich die Prioritätsfrist (Art. 85). Dieser Ausschluss stellt eine durch nichts gerechtfertigte Härte gegenüber dem Anmelder dar. Er ist umso weniger gerechtfertigt, als im Falle einer allgemein gestörten bzw. unterbrochenen Postzustellung auch die Prioritätsfrist bis nach Beendigung des Unterbruchs bzw. der Störung verlängert wird. Zur Wahrung wohlerworbener Rechte Dritter zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist und dem Datum der Einreichung der europäischen Patentanmeldung steht es den Vertragsstaaten frei, in ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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4. Artikel 121 Absatz 7

Dieser Absatz sollte folgende Fassung erhalten: "Jeder Vertragsstaat kann ferner im Rahmen seiner Zuständigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fristen gewähren, die in diesem Uebereinkommen vorgesehen und von seinen Behörden wie auch gegenüber seinen Behbrden einzuhalten sind."

Begründung: Die Anwendungsmöglichkeit der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, wie sie durch die Formulierung "lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt" zum Ausdruck kommt, muss präzisiert werden. Es ist nicht klar ersichtlich, ob die Vertragsstaaten - abgesehen von den im Uebereinkommen vorgesehenen Fristen - in den Grenzen ihrer Zuständigkeit ihre derzeitigen Rechtsvorschriften betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Verfahren anwenden können, die bei ihren Stellen in bezug auf europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente anhängig sind.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28. Mai 1973 M / 33 Original: Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Königreichs Belgien

Betrifft: Bemerkungen zum Uebereinkommen über ein europaisches Patenterteilungsverfahren

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- paragraphe 1 et 93 paragraphe 2 , étaient empêchés par unincendie dans un bureau de poste.

Article 133, paragraphes 2 et 3 13 Proposition: Les deux premières lignes du paragraphe 2 et les mots «Etats contractants» de la troisième ligne devraient être remplacés par «Les personnes physiques qui n'ont pas leur domicile dans un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas enregistrées dans un des Etats contractants selon les lois de cet Etat . . ." 14 Les deux premières lignes du paragraphe 3 et les mots «Etats contractants» de la troisième ligne devraient être remplacés par: «Les personnes physiques qui ont leur domicile dans un des Etats contractants et les personnes morales qui sont enregistrées dans un des Etats contractants selon les lois de cet Etat . . ."

Motif:

Il est nécessaire de distinguer les conditions imposées aux personnes physiques et aux personnes morales, c'est-à-dire le domicile des personnes physiques et l'enregistrement des personnes morales.

Article 133, paragraphe 3 du texte anglais 15 Proposition: Dans le texte anglais, les mots «represented» à la troisième ligne et «represent» à la dixième ligne devraient être remplacés par des mots qui aient un sens différent du mot «represented» figurant à la quatrième ligne de l'article 133, paragraphe 2, et qui correspondent aux mots «handeln» et «agir» des textes allemand et français.

Motif:

Les trois versions doivent concorder.

Article 134, paragraphe 2(b) du texte français 16 Proposition: Ajouter, après «où», les mots «le lieu de». Motif: Cette correction est nécessaire pour accorder le texte français aux textes allemand et anglais.

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nen Unterlagen durch einen Brand in einem Postamt verhindert worden ist.

Artikel 133, Absätze (2) und (3)

13 Vorschlag:

Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (2) sollten wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, . . ."

14 Die beiden ersten Zeilen des Absatzes (3) sollen wie folgt korrigiert werden: „Natürliche Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, und juristische Pèrsonen, die in einem der Vertragsstaaten gemäß den Gesetzen dieses Staates eingetragen sind, können in . . .".

Begründung:

Es ist notwendig, zu unterscheiden zwischen den Bedingungen für natürliche und juristische Personen, nämlich zwischen dem Wohnsitz der natürlichen Person und der Eintragung der juristischen Person.

Artikel 133, Absatz (3) engl. Text

15 Vorschlag:

Im englischen Text sind die Worte „represented" in Zeile 3 und ,,represent" in Zeile 10 durch Worte zu ersetzen, die eindeutig unterschieden sind von dem Wort „represented" in Art. 133(2) Zeile 4 und die den Worten „handeln" und ,,agir" des deutschen bzw. französischen Textes entsprechen.

Begründung:

Die Texte der drei Sprachen müssen miteinander übereinstimmen.

Artikel 134, Absatz (2)b franz. Text

16 Vorschlag: Nach ,,ou" ist einzufügen ,,le lieu de".

Begründung:

Die Korrektur ist erforderlich, um den französischen Text an den deutschen und englischen Text anzupassen. provided for in Article 85, paragraph 1 and Article 93, paragraph 2, has been prevented by a fire in a post office.

Article 133, paragraphs 2 and 3

13 Proposal:

The first two lines of paragraph 2 should be revised as follows: "Natural persons who are not resident in any of the Contracting States and legal persons who are not registered in any of the Contracting States according to the laws of this State . . .".

14 The first two lines of paragraph 3 should be corrected as follows: "Natural persons who are resident in any of the Contracting States and legal persons who are registered in any of the Contracting States according to the laws of this State, can in . . .".

Grounds:

It is necessary to differentiate between the conditions for natural and legal persons, namely between the residence of the natural person and the registration of the legal person.

Article 133, paragraph 3, English text

15 Proposal:

In the English text, the words "represented" in line 3 and "represent" in line 10 are to be replaced by words which are clearly differentiated from the word "represented" in Article 133, paragraph 2, line 4, and which correspond to the words "handeln" and "agir" of the German and French texts respectively.

Grounds:

The texts in the three languages must agree with each other.

Article 134, paragraph 2(b), French text

16 Proposal: "le lieu de" is to be added after "ou".

Grounds:

The correction is necessary to bring the French text into conformity with the German and English texts.

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A la deuxième ligne, il faut remplacer «trois» par «deux» et à la quatrième, après le mot «motivé», il faut ajouter: «dans un délai de quatre mois à compter de la signification de la décision».

Motif:

Le délai pour la présentation du recours doit être bref, afin que l'on sache aussitôt que possible si la procédure est terminée ou si elle continue. L'octroi d'un délai suffisant pour motiver le recours est avantageux pour l'Office européen des brevets, en ce qu'il favorise un traitement consciencieux des cas de recours.

Article 108, paragraphe 2

Proposition:

A la deuxième ligne, les mots «après qu'il a été introduit» doivent être remplacés par «après que la motivation du recours a été introduites.

Motif:

La chambre de recours de l'Office européen des brevets ne pourra décider du mérite du recours qu'après réception de la motivation de celui-ci.

Article 120, paragraphe 2

11 Proposition: A la deuxième ligne, il faut corriger «trois mois» en «deux mois».

Motif:

Pour simplifier la surveillance des délais, il est souhaitable que les deux délais mentionnés dans ce paragraphe aient la même durée.

Article 121, paragraphe 5

12 Proposition: Ce paragraphe devrait être supprimé purement et simplement.

Motif:

Si, dans le cas d'accidents inévitables, il peut être justifié d'excepter de la restauration certains délais. cela ne vaut en tout cas pas pour le cas de force majeure. Ainsi, l'article 121, paragraphe 1, devrait aussi être applicable si le paiement à temps de la laxe prévue à l'article 59 , paragraphe 3 , ou le dépôt à temps des documents prévus par les articles 85

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Artikel 107

9 Vorschlag: In Zeile 1 ist ,,drei" durch ,,zwei" zu ersetzen und in Zeile 3 ist nach dem Wort ,und" einzufügen ,innerhalb von 4 Monaten nach der Zustellung".

Begründung:

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde soll kurz sein, damit möglichst bald Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Verfahren beendet ist oder fortgesetzt wird. Eine ausreichende Frist zur Begründung liegt im Interesse des Amtes an einer sorgfältigen Bearbeitung.

Artikel 108, Absatz (2)

10 Vorschlag: In Zeile 2 sind die Worte ,ihrem Eingang" zu ersetzen durch ,Eingang der Begründung".

Begründung:

Die Abteilung des Patentamtes wird über eine Abhilfe der Beschwerde erst entscheiden können, wenn die Begründung vorliegt.

Artikel 120, Absatz (2)

11 Vorschlag: In der ersten Zeile ist der Ausdruck ,,drei Monaten" zu ersetzen durch ,,zwei Monaten".

Begründung:

Im Interesse einer zuverlässigen Uberwachung der Fristen ist es erwünscht, daß die beiden in diesem Absatz erwähnten Fristen die gleiche Länge haben.

Artikel 121, Absatz (5)

12 Vorschlag: Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Während es in dem Fall eines ,unabwendbaren Zufalls" berechtigt sein mag, gewisse Fristen von der Wiedereinsetzung auszunehmen, gilt das jedenfalls nicht für den Fall ,höherer Gewalt". Beispielsweise sollte Art. 121, Abs. 1 auch anwendbar sein, wenn die rechtzeitige Zahlung der in Art. 59, Abs. 3 vorgesehenen Gebühr, die rechtzeitige Einreichung der in Art. 85, Abs. 1 und Art. 93, Abs. 2 vorgesehe-

Article 107

9 Proposal:

In line 2 the words "three" to be replaced by the word "two" and in lines 3 and 4 the words "it must set out the grounds on which it is based." replaced by the words "and within four months from the notification the grounds on which it is based must be filed".

Grounds:

The term for filing the appeal is to be short so that it can be clarified as soon as possible whether the procedure is finished or is to be continued. A sufficient term for submitting the grounds lies in the interest of the Office with respect to careful preparation.

Article 108, paragraph 2

10 Proposal: In line 2 the words "its receipt" to be replaced by the words "receipt of the grounds".

Grounds:

The Patent Office department will only be able to decide on a legal remedy for the appeal when the grounds are submitted.

Article 120, paragraph 2

11 Proposal: In line 2, the expression "three months" is to be replaced by "two months".

Grounds:

In the interest of a reliable watching of the terms it is desired that the two terms mentioned in this paragraph are of the same length.

Article 121, paragraph 5

12 Proposal: The paragraph should be deleted without replacement.

Grounds:

Whilst it may be justified in the case of an "unavoidable occurrence" to exempt certain terms from the reinstatement, this does not apply in the case of "force maleure". For example. Article 121, paragraph 1, should also be applied if the prompt payment of the fee provided in Article 59, paragraph 3, or the prompt filing of the documents

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STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA

Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

[^0] [^0]: ^1 ) English translation submitted by UNEPA

   2) La traduction française a été fournie par l'UNEPA

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être communiquées au demandeur. Si l'Office européen des brevets partage le point de vue du demandeur, ce dernier n'en sera pas avisé et risque d'agir dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets pourrait prendre en dernier ressort une décision défavorable. Afin d'accélérer la procédure, nous suggérons que la dernière phrase soit modifiée de telle sorte que le demandeur soit au moins informé du sens de la décision prise par l'Office européen des brevets. En cas de décision favorable, le demandeur attache moins d'importance aux motifs qu'au résultat.

Article 120 paragraphe 2

24 Les raisons qui ont incité à prévoir des délais différents ne sont pas claires. De telles différences peuvent facilement être source d'erreurs et nous sugeérons de retenir dans les deux cas un délai identique de trois mois.

Article 121 paragraphe 5

25 Il parait raisonnable que le cas de force majeure puisse être invoqué pour justifier d'un retard de paiement de taxes, alors que cette éventualité n'est pas prévue dans ce paragraphe. Il ne semble pas que les dispositions de l'article 120 ni celles de la règle 70 puissent être applicables.

Article 130 paragraphe 3

26 Au cours de la période suivant la date de dépôt d'une demande de brevet européen ne comportant pas de revendication de priorité, le déposant dispose du privilège de retirer sa demande sans que celle-ci soit divulguée et peut-être même de se prévaloir des dispositions de l'article 4.C. (4) de la Convention de Paris. Au cours de cette période, le contenu de la demande de brevet devrait rester inaccessible (sauf aux juridictions nationales conformément à l'article 131) et nous insistons vivement pour que les communications visées à l'article 130 soient soumises aux restrictions prévues à l'article 128.

Article 133 paragraphes 2 et 3

27 Nous sugeérons que les définitions concernant les personnes morales qui doivent se faire représenter ou qui sont libres d'agir par l'entremise d'un employé, soient alignées, en ce qui concerne l'exigence de la nationalité, sur la règle 18.2 lettre b) du PCT. On obtiendrait ainsi le nouveau texte suivant: «(2) Les personnes physiques qui n'ont pas de domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas constituées conformément à la législation de l'un des Etats contractants, doivent être représentées... (3) Les personnes physiques qui ont leur domicile

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lediglich ergehen, wenn sie negativ sind. Teilt das Europäische Patentamt die Auffassung des Anmelders, so wird dieser davon nicht unterrichtet und könnte somit in der Annahme handeln, daß schließlich noch eine negative Entscheidung getroffen wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgeschlagen, den letzten Satz dahingehend zu ändern, daß dem Anmelder zumindest mitgeteilt wird, in welchem Sinn das Patentamt entschieden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung sind für den Anmelder nicht so sehr die Gründe wie das Ergebnis von Bedeutung.

Artikel 120 Absatz 2

24 Es ist nicht klar, warum unterschiedliche Fristen gewählt worden sind. Diese Unterschiede könnten leicht zu Irrtümern Anlaß geben, und es wird daher vorgeschlagen, eine einheitliche Frist von 3 Monaten vorzusehen.

Artikel 121 Absatz 5

25 Es dürfte vernünftig sein, höhere Gewalt als einen Grund für die verspätete Zahlung von Gebühren zu akzeptieren, was zur Zeit aus diesem Absatz ausgeklammert ist. Es hat nicht den Anschein, als ob der Artikel 120 oder die Regel 70 angewendet werden könnten.

Artikel 130 Absatz 3

26 In der Zeit nach der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ohne Priorität hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung ohne Offenbarung zurückzuziehen und vielleicht von Artikel 4 Buchstabe C Absatz 4 der Pariser Verbandsibereinkunft zu profitieren. Während dieser Zeit sollte der Inhalt unverletzlich sein (abgesehen von Ausnahmen für nationale Gerichte im Rahmen des Artikels 131), und es wird eindringlich darum gebeten, daß die Auskunftserteilung nach Artikel 130 den Beschränkungen nach Artikel 128 unterliegt.

Artikel 133 Absätze 2 und 3

27 In bezug auf die juristischen Personen, die sich vertreten lassen müssen oder die sich durch einen Angestellten vertreten lassen können, wird vorgeschlagen, die Definition dem Staatsangehörigkeitserfordernis nach der Regel 18.2 (b) des PCT anzugleichen. Der neue Text könnte dann wie folgt lauten: ,(2) Die natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und die juristischen Personen, die nicht nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, müssen... (3) Die natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und die juristischen Personen, applicant. In case the European Patent Office shares the opinion of the applicant, the latter will not be made aware of this and may act on the assumption that an unfavourable decision may eventually be given. To speed up the proceedings, it is suggested that the last sentence be amended so that at least the sense of the decision reached be communicated to the applicant. In the case of a favourable decision, the reasons are of less importance to the applicant than the result.

Article 120(2)

24 The reasons for different time limits are not clear. Such differences may easily give rise to error and it is suggested that a common limit of 3 months be used.

Article 121 (5)

25 It seems reasonable that force majeure be accepted as an excuse for late payment of fees excluded by this paragraph. It does not appear that Article 120 or Rule 70 could be applicable.

Article 130 (3)

26 During the period following the filing of a European application without priority, the applicant has the privilege of withdrawing the application without disclosure and perhaps to benefit from Article 4.C. (4) of the Paris Convention. During this period, the contents should be sacrosanct (except under Article 131 to national courts) and it is strongly urged that communication under Article 130 be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Article 133 (2) and (3)

27 As regards legal persons, required to be represented or free to act through employees, it is suggested that the definition be aligned with the nationality requirement in Rule 18.2 (b) of PCT. Thus the new wording could read: "(2) Natural persons not having a residence within, and legal persons not constituted according to the law of, one of the Contracting States must be represented... (3) Natural persons having their residence within, and legal persons constituted according to the law of, one of the Contracting States may be represented..."

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STELLUNGNAHME DES CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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Proposition:

Ajouter: «L'Office peut demander que l'autorité judiciaire procède à une confrontation des parties, experts et/ou témoins, même si l'un ou l'autre a déjà été entendu par l'Office.».

Article 118 - Signification

23 Ce texte devrait, en termes généraux, indiquer la forme substantielle dans laquelle s'opère la signification par l'Office.

Proposition:

Préciser, à l'article 118, les formes admissibles en matière de signification (cf. règle 78 , paragraphe 2 ), ou renvoyer expressément au règlement d'exécution.

Article 121 - Restitutio in integrum

24 Paragraphe 2 La rédaction de cette disposition touffue et enchevêtrée mériterait d'être clarifiée.

Proposition:

Présenter les conditions de recevabilité de façon systématique: préciser que les conditions de la première phrase et de la troisième phrase doivent exister concurrement.

25 Paragraphe 7

On ne peut, en français, parler de restitutio in integrum dans des délais (en allemand: Wiedereinsetzung in Fristen). L'emploi de cette locution a d'autre part cette conséquence que le texte français actuel pêche par obscurité: on pourrait croire, en effet, qu'il s'agit d'enfermer la restitutio in integrum dans certains délais, ce qui n'est guère le but de la disposition. D'ailleurs, en langue française on parle plutôt, dans cette hypothèse, du fait de «relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai» (au lieu de l'expression «respecter un délai» on dit plutôt: «observer un délai»).

Proposition:

Dire: %(7) Le présent article ne porte pas préjudice au droit d'un Etat contractant de relever un intéressé des déchéances encourues pour inobservaLion des délais prévus à la présente convention et qui sont à observer à l'égard des autorités de cet Etat», ou sinon: «...au droit d'un Etat contractant d'accorder une restitutio in integrum quant aux délais...» (la première version serait préférable).

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Vorschlag:

Es wird folgende Vorschrift hinzugefügt: „Das Patentamt kann das Gericht ersuchen, Beteiligte, Sachverständige und/oder Zeugen einander gegenüberzustellen, auch wenn die eine oder andere dieser Personen vom Patentamt bereits vernommen worden ist."

Artikel 118 - Zustellung

23 Es sollte ganz allgemein angegeben werden, wie das Patentamt Zustellungen vornimmt.

Vorschlag:

In Artikel 118 werden die zugelassenen Zustellungsarten aufgeführt (s. Regel 78 Absatz 2 der Ausführungsordnung), oder es wird ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verwiesen.

Artikel 121 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

24 Absatz 2 Diese überladene und verschachtelte Bestimmung sollte klarer gefaßt werden.

Vorschlag:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sind systematisch aufzuführen: Es ist klarzustellen, daß die im ersten und im dritten Satz genannten Voraussetzungen nebeneinander bestehen müssen.

25 Absatz 7 Im Französischen kann man nicht von ,,restitutio in integrum dans des délais" sprechen (im Deutschen: „Wiedereinsetzung in Fristen"). Dieser Ausdruck macht den derzeitigen französischen Text außerdem unklar; man könnte nämlich annehmen, daß es sich darum handelt, die Wiedereinsetzung an bestimmte Fristen zu binden, was aber mit der genannten Vorschrift wohl kaum erreicht werden soll. Im Französischen sollte in diesem Fall besser stehen: ,,relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai". (Anstatt des Ausdrucks: ,,respecter un délai" sagt man vielmehr: ,,observer un délai".)

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(7) Le présent article ne porte pas préjudice au droit d'un Etat contractant de relever un intéressé des déchéances encourues pour inobservation des délais prévus à la présente convention et qui sont à observer à l'égard des autorités de cet Etat', oder: ,,restitutio in integrum quant aux délais ...". (Die erste Fassung ist vorzuziehen). national court to confront parties, experts and/or witnesses, even if one or other of them has been heard by the Office".

Article 118 - Notification

23 The text should set forth in general terms the actual form which notification by the European Patent Office should take.

Proposal:

Specify, in Article 118, the forms by which notification may be made (See Rule 78, paragraph 2, of the Implementing Regulations) or refer expressly to the Implementing Regulations.

Article 121 - Restitutio in integrum

24 Paragraph 2 The wording of this laborious and confused provision should be clarified.

Proposal:

The conditions for admissibility of restitutio in integrum should be set forth in a systematic manner: it should be stated that the requirements of the first sentence and those of the third sentence must exist concurrently.

25 Paragraph 7

In French one cannot speak of "restitutio in integrum dans des délais" (restitutio in integrum in respect of time limits) (in German: "Wiedereinsetzung in Fristen"). This expression also has the effect of rendering the French text obscure as it stands: the impression might in fact be given that certain time limits are being laid down for restitutio in integrum, which is hardly the intention of the provision. In addition, in such cases one usually speaks in French of "relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai" (relieving from forfeiture incurred as the result of non-observance of a time limit). (The expression "observer un délai" is preferable to "respecter un délai") (both expressions in English mean: to observe a time limit).

Proposal:

State: "(7) Le présent article ne porte pas ... cet Etat" (Nothing in this Article shall prejudice the right of a Contracting State to relieve the party in question from any forfeiture incurred as the result of non-observance of the time limits provided for in

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Original: Französisch French Français

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 59 Absatz 3, 74 Absatz 3, 76 Absatz 2, 77 Absatz 2, 85 Absatz 1 und 93 Absatz 2. (6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. (7) Dieser Artikel läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fristen zu gewähren, die in diesem Ubereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 122

Änderungen (1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent geändert werden kann, sind in der Ausführungsordnung geregelt. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird.

[2 ^0] The application must be filed in writing within two months from the removal of the cause of noncompliance with the time limit. The omitted act must be completed within this period. The application shall only be admissible within the year immediately following the expiry of the unobserved time limit. In the case of non-payment of a renewal fee, the period specified in Article 84, paragraph 2, shall be deducted from the period of one year. (3) The application must state the grounds on which it is based, and must set out the facts on which it relies. It shall not be deemed to be filed until after the fee for re-establishment of rights has been paid. (4) The department competent to decide on the omitted act shall decide upon the application. (5) The provisions of this Article shall not be applicable to the time limits specified in paragraph 2 of this Article, Article 59, paragraph 3, Article 74, paragraph 3, Article 76, paragraph 2, Article 77, paragraph 2, Article 85, paragraph 1 and Article 93, paragraph 2. (6) Any person who, in a designated Contracting State, in good faith has used or made effective and serious preparations for using an invention which is the subject of a published European patent application or a European patent in the course of the period between the loss of rights referred to in paragraph 1 and publication of the mention of re-establishment of those rights, may without payment continue such use in the course of his business or for the needs thereof. (7) Nothing in this Article shall limit the right of a Contracting State to grant restitutio in integrum in respect of time limits provided for in this Convention and to be observed vis-à-vis the authorities of such State.

Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 122

Amendments (1) The conditions under which a European patent application or a European patent may be amended are laid down in the Implementing Regulations. In any case, an applicant shall be allowed at least one opportunity of amending the description, claims and drawings of his own volition. (2) A European patent application or a European patent may not be amended in such a way that it contains subject-matter which extends beyond the content of the application as filed. (3) The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 87 (Änderung der europäischen Patentanmeldung) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten)

[^1]: Cf. Rules 87 (Amendment of the European patent application) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)

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Artikel 119

Fristen

In der Ausführungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

Vgl. Regeln 84 (Berechnung der Fristen); 85 (Dauer der Fristen) und 86 (Verlängerung von Fristen)

Artikel 120

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zugestellt worden ist, oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 121

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

Article 119

Time limits The Implementing Regulations shall specify: (a) the manner of computation of time limits and the conditions under which such time limits may be extended, either because the European Patent Office or the authorities referred to in Article 73, paragraph 1(b), are not open to receive documents or because mail is not delivered in the localities in which the European Patent Office or such authorities are situated or because postal services are generally interrupted or subsequently dislocated; (b) the minima and maxima for time limits to be determined by the European Patent Office.

Cf. Rules 84 (Calculation of time limits), 85 (Duration of time limits) and 86 (Extension of time limits)

Article 120

Further processing

of the European patent application (1) If the European patent application is to be refused or is refused or deemed to be withdrawn following failure to observe a time limit set by the European Patent Office, the legal consequence provided for shall not ensue or, if it has already ensued, shall be retracted if the applicant requests further processing of the application. (2) The request shall be filed in writing either within three months of the date on which the decision to refuse the application was notified, or within two months of the date on which the communication that the application is deemed to be withdrawn was notified. The omitted act must be completed within this time limit. The request shall not be deemed to have been filed until the fee for further processing has been paid. (3) The department competent to decide on the omitted act shall decide on the request.

Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 121

Restitutio in integrum (1) The applicant for or proprietor of a European patent who is prevented by force majeure from observing a time limit vis-à-vis the European Patent Office shall, upon application, have his rights re-established if the non-observance in question has the direct consequence, by virtue of this Convention, of causing the refusal of the European patent application, or of a request, or the deeming of the European patent application to have been withdrawn, or the revocation of the European patent, or the loss of any other right or means of redress.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973

(Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Regel 86 Regel 87 Artikel 121 83. Die Konferenz klärte das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander und zu Artikel 121 des Uebereinkommens uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da diesbezüglich noch unterschiedliche Auffassungen vertreten worden waren. Insbesondere war es der Wunsch der Konferenz, klarzustellen, dass die Beschränkungen, die gemäss Artikel 121 Absatz 5 fur die Wiedereinsetzung gelten, nicht fur den Fall der Unterbrechung des Postverkebrs (bisher Regel 87) gelten sollen, mit anderen Worten, dass in diesem Falle jede Frist verlängert wird. Diese Klarstellung wurde erreicht, indem

- einerseits Absatz 8 des Artikels 121 des Uebereinkommens gestrichen und dafur in Artikel 119 Buchstabe a die Rechtsgrundlage fur die Regelung der Unterbrechung der Postzustellung geschaffen würde; dadurch wird systematisch der Fall der Unterbrechung der Postzustellung von dem Fall der Wiedereinsetzung getrennt; - andererseits Regel 87 als neuer Absatz 2 in Regel 86 einbezogen wurde; dadurch wird der Fall der Unterbrechung der Postzustellung als Fall einer Fristverlängerung eingeordnet.

84. Der Vertreter der WIPO wies darauf hin, dass die frthere Regel 87 (jetzt Regel 86 Absatz 2) seines Eirachtens insofern nicht mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkunft vereinbar sei, als der Anmelder aus einem Drittstaat, der ja gemäss Artikel 132 Absatz 2 fur sie

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REGIEHUNGSICNFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 26. September 1972 BR / 210 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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Artikel 121 (Fortsetzung)

(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. (7) Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fristen zu gewähren, die in diesem Uebereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegen über einzuhalten sind. (8) Für den Fall, dass der Anmelder oder Patentinhaber durch eine Unterbrechung der Postzustellung verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, können in der Ausführungsordnung Ausnahmen von diesem Artikel vorgesehen werden; die Anwendung dieses Artikels auf einen solchen Fall bleibt unberührt.

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Artikel 121 (142; A0 142 Nr. 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Uebereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmitteln eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Ueber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Frîsten des Absatzes 2 sowie der Artikel 59 Absatz 3, 74 Absatz 3, 76 Absatz 2, 77 Absatz 2, 85 Absatz 1 und 93 Absatz 2.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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vom Amt festgesetzten Fristen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 120 aus, dann gäbe es Ubrigens auch Fälle, die weder unter Artikel 120 noch unter Artikel 121 fallen wurden (vgl. insbesondere die Regel 1 Absatz 2 der Ausfuhrungsordnung). 36. Die deutsche Delegation gab zu uberlegen, ob der Begriff "höhere Gewalt" nicht zu restriktiv ausgelegt werden könnte. Der Ausschuss war sich einig, dass dieser Begriff unter allen Umständen die in der Regel 82.2 Buchstabe a des POT genannten Fälle einschliessen müsste. 37. Der Ausschuss kam uberein, aus dem Anwendungsbereich des Artikels 121 die in dessen Absatz 2 vorgesehenen Fristen auszuschliessen. Er war dagegen der Ansicht, dass Artikel 121 auf die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Fristen anzuwenden sei. 38. Der Ausschuss stellte schliesslich fest, dass die in Artikel 121 vorgesehene Regelung nicht für die Fristen gilt, die gegenuber den nationalen Behörden einzuhalten sind (vgl. Artikel 63, 134 und 135 des Uebereinkommens). Zu diesem Zweck wurde in Artikel 121 Absatz 1 klargestellt, dass es sich um die Fristen handelt, die gegenuber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind. Ferner bleibt es gemäss Absatz 7 einem Vertragsstaat unbenommen, auf die im Uebereinkommen vorgesehenen Fristen, die ihm gegenuber einzuhalten sind, seine innerstaatlichen Vorschriften uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.

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Arzoldung innerhalb der Frist von 18 Monaten in einigen Fä in Frage gestellt wird. Die Anzahl dieser Fälle durfte jedw wie die Erfahrung der skandinavischen Länder in dieser Fra zeigt, recht gering sein, insbesondere dann, wenn die Gebun entsprechend hoch festgelegt wird. 34. Eine Delegation gab zu überlegen, ob die Sanktion, die Artikel 95 Absatz 3 für den Fall vorgesehen ist, dass der An melder einer Aufforderung des Amtes gemäss Absatz 1 nicht nach kommt, trotz der in Artikel 120 vorgesehenen neuen Bestimmung nicht zu streng ist. Sie schlug vor, das Amt solle die Anmeldung nach Aktenlage prüfen, falls seiner Aufforderung nicht entsprochen wird.

Der Ausschuss nahm diesen Vorschlag nicht an; die einzige Verpflichtung des Anmelders bestehe nämlich darin, dem Amt mitzuteilen, ob er seine Anmeldung aufrechterhält.

Artikel 121

35. Der Ausschuss prufte sodann die Frage, ob es angesichts der Einfügung des Artikels 120 nicht angebracht sei, Artikel 121 auf die Fristen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung zu beschränken. Diese Lösung wurde schliesslich verworfen; der Anmelder, der whhrend eines Jahres nach Ablauf einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, müsse die Wiedereinsetzung auch dann geltend machen können, wenn er von Artikel 120, der eine Höchstfrist von 2 oder 3 Monaten vom Tage der Zurückraisung oder der fingierten Zurückname der Anmeldung an vorsieht, keinen Gebrauch gemacht habe. Schliesse man die

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIMUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

- BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europaischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder fur die Bedurfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

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Artikel 121 (142: A0 142 Nr. 1)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


   72  EEM


(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Uebereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Iieber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen der Artikel 59 Absatz 3, 74 Absatz 3, 76 Absatz 2, 77 Absatz 2, 85 Absatz 1 und 93 Absatz 2.

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- Sekretariat -

Brussel, den 24. April 197: BR/184/72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Akten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Dennoch wurde eine neue Nummer 1 zu Artikel 60 vorgesehen, mit der der Präsident ermächtigt wird, Massnahmen für die Veröffentlichung der geänderten Patentansprüche in Form eines Hinweises im Europäischen Patentblatt zu treffen.

Artikel 138 - Verschiedene Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten 87. Die Gruppe, die mit der Prüfung der Frage beauftragt worden war, ob Satz 2 dieser Vorschrift beibehalten werden soll, sah keinen Grund für eine Streichung dieses Satzes. Bei dieser Gelegenheit wurde folgendes festgestellt: Wenn das Patentamt in dem in Artikel 138 genannten Fall eine geänderte Beschreibung oder geänderte Zeichnungen anfordert, so folgt daraus nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gesonderter Patentschriften, da in einer einzigen Patentschrift gegebenenfalls auch mehrere verschiedene Beschreibungen enthalten sein könnten.

Artikel 141 - Fristen Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 2 zu Artikel 141 A0 - Verlängerung von Fristen 88. Die Gruppe war beauftragt worden zu prüfen, ob - abgesehen von den Fällen des Artikels 142 - nach Ablauf einer bestimmten Frist die bisherige Rechtslage wiederhergestellt werden könnte, dabei sollte sie von der in den nordischen Ländern geltenden Regelung ausgehen. Sie erörterte diese Frage anhand einer von der schwedischen Delegation zu diesem Zweck vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/148/72).

Diese Regelung beruht darauf, dass der Anmelder, der eine Frist versäumt hat, in seine Rechte wiedereingesetzt werden kann, wenn er eine hierfür besonders vorgeschriebene

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPABISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72

BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, .Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Bonthem, zusammen.

Die, Arbeitsorgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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IHX sprach sich dafür aus, dass auf den Tag der Abensund abgestellt werden solle. AIPPI erklärte, dass das Datum des Poststempels als Ausgangspunkt diensen musste. ONIPA, EIRMA (mit der Mehrheit ihrer Vertreter), FEMIPI, IFIA und UNEPA dagegen wollten den Tag des Zugangs des Schriftstücks beim Anmelder als massgebend ansehen. 140. In diesem Zusammenhang warf die UNEPA die Frage auf, welcher Tag massgebend sein solle, wenn umgekehrt der Anmelder ein Schriftstück an das Europäische Patentamt zu senden habe. Es wurde bemerkt, dass hier der Tag des Eingangs des Schriftstücks beim Europäischen Patentamt entscheidend sein müsste.

Nummer 3 zu Artikel 141 AO - Dauer der Fristen 141. AIPPI hielt es nicht fur richtig, dass Fristen nur "in besonders gelagerten Fallen" verlangert werden durfen; sie mussten vielmehr stets "auf begrtndeten Antrag" verlangert werden können.

Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 142. IFIA wollte die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nicht auf Falle der höheren Gewalt beschrankt wissen, sondern auch auf Falle der Fahrlssigkeit ausgedehnt sehen.

Nummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 143. AIPPI wandte sich gegen die Bestimmung des Absatzes 2, wonach die Beteiligten aus einer fehlenden oċer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keinerlei Ansprüche geltend machen können.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lïrz 1072 BR / 169 / 72

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 141 - Fristen

151. Einige Organisationen hatten in anderem zusammenhang ganz allgemein den Wunsch geausert, es mBge nach dem Vorbild des skandinavischen Rechts die Möglichkeit geschaffen werden, Handlungen, fur die eine Frist vorgeschrieben ist, nach Fristablauf - gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebuhr - nachzuholen (vgl. Dok. BR/169, Punkt 73).

Es wurde darauf hingewiesen, dass Abhilfe in dieser Hinsicht entweder durch eine vorherige Unterrichtung des Verfahrensbeteiligten oder durch eine Verlangerung der Frist - gegen Entrichtung eines besonderen Gebuhr - geschaffen werden kbnnte. Im letzteren Falle mlsste wohl uberlegt werden, welche Fristen im einzelnen verlangert werden künen.

Die Regierungskonferenz, beschloss, die Arbeitsgruppe I solle das Problem der vereăumten Fristen erneut uberdenken und prufen. Hierbei sollten auch die Bestimmungen des Artikels 142 (vgl. Punkt 153) und der Nummer 11 zu Artikel 145 AO in Erwägung gezogen werden. Die schwedische Delegation wurde gebeten, die einschlagige Regelung des schwedischen Rechts der Arbeitsgruppe mitzuteilen.

Nummer 2 zu Artikel 141 AO - Verlängerung von Fristen

152. Diese Bestimmungen beschloss die Regierungskonferenz auf Antrag der britischen Delegation der Arbeitsgruppe I zwecks Prufung zu uberweisen, ob nicht eine allgemeinere Formulierung gefunden werden könnte, die insbesondere sicherstellen wurde, dass auch im Falle eines Poststreiks eine Frist verlangert wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Mïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTL. TEILUNGSVERFAHRENS

- Sekrets: iat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemint, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972) ? T a l= fR 1=60 % : 110) = al. minin':

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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Artikel 142 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch h8here Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäss den Vorschriften dieses Uebereinkommens zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt. (2)+ (3) + (4) + (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen der Artikel 66 Absatz 3, 73 Absatz 1, 75 Absatz 1, 88 Absatz 2 und 137 a Absatz 4. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts gemass Absatz 1 und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

Bemerkung zu Artikel 142:

- gestrichen -

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AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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c) Aufgrund dieser Gesamtregelung der Frage der Fristen konnte die Gruppe die Frage der Beziehung zwischen Artikel 142 Absatz 5 und Nummer 2 zu Artikel 141 insbesondere in bezug auf die Prioritütsfristen und die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags als geklärt betrachten. Da in Artikel 141 nunmehr alle Fristen, d.h. sowohl die in dem Uebereinkommen festgelegten als auch die vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen genannt werden, ist es klar, dass zwar die Wiedereinsetzung in den vorizen Stand bei bestimmten Fristen ausgeschlossen ist, dass aber auch in diesen Fallen die Regeln für die Verllangerung von Fristen Anwendung finden.

Nummer 11 zu Artikel 145 - Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen

24. Die Gruppe erörterte anhand eines Vorschlags der britischen Delegation die Frage, ob in Absatz 1 dieser Bestin. mung die in Artikel 142 Absatz 1 und in Nummer 7 zu Artikel 136 Absatz 3 genannten Falle aufgefuhrt werden sollten. Die Gruppe beschloss, diese beiden Fälle sowie den Fall des Artikels 88 Absatz 2 in einen neuen Buchstaben g aufzunehmen. Es wurde jedoch bemerkt, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Liste unvollständig sein könnte und dass daher gegebenenfalls nach einer allgemeinen Formulierung. gesucht werden sollte, die alle diejenigen Falle erfasse, in denen ein Antrag als nicht gestellt gilt, wenn keine Gebuhren bezahlt worden sind. 25. Sodann prufte die Gruppe die Frage, ob in Nummer 11 zu Artikel 145 die Falle aufgenommen werden sollten, in denen cas Prioritütsrecht aufgrund von Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b erloschen ist. Die Gruppe bestätigte zwar, dass es sich im Falle des Verlustes der Priorität gemäss Artikel 75 ibsätze 1, 2 und 2 a nicht um eine Fiktion wis in der anderen in Nummer 11 zu Artikel 145 genannten Fallen handele, sie orklürte sich jedoch damit einverstanden, dass das Verfahren dieser Bestimmung auf den erwähnten Fall ausgedehnt werie, und knierte zu diesem Zweck den Bucheteben 2 ab.

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schen Grunden dem Artikel 141 des Uebereinkommens zugeordnet worden seien, bedeute nämlich nicht, dass sie sich nur auf die in diesem Artikel genannten Fristen bezögen, d.h. auf die Fristen, die gegenuber dem Europäischen Patentamt zu wahren seien. Dies gehe auch aus der Vorbemerkung zum Ersten Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung hervor, nach der die Frage der Aufteilung der Artikel auf das Uebereinkommen und die Ausfuhrungsordnung offen gelassen sei.

Aus der obigen Feststellung folgt, dass Nummer 2 zu Artikel 141 ebenfalls fur Priorititsfristen gilt. b) Zur Klärung der gesamten Fristenregelung beschloss die Gruppe, Artikel 141 des Uebereinkommens in eine allgemeine. Bestimmung umzuwanCeln, derzufolge in der Ausfuhrungsordnung folgendes bestimmt wird:

- Berechnungsart und Voraussetzungen fur eine Verlängerung der im Uebereinkommen festgesetzten bzw. der vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen, - die Mindest- und Hochstdauer der von Europaischen Patentamt bestimmten Fristen.

Die Berechnung der Fristen wird also nach wie vor durch die (unveranderte) Nummer 1 zu Artikel 141 geregelt, die Verlängerung von Fristen durch Nummer 2 zu Artikel 141 (die redaktionell leicht geändert worden ist); die Hochstund Hindestdauer der vom Europaischen Patentamt zu bestimmenden Fristen, die durch Artikel 141 des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens geregelt war, ist in der Sache unverändert durch die neue Nummer 3 zu Artikel 141 festgelegt worden

BR/144 d/71 res/MS/K/cs

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21. Die Gruppe beschloss im ubrigen Absatz 1 in den drei Sprachen in der Weise zu harmonisieren, dass er sich sowohl auf die Fristen, die gegenuber dem Europäischen Patentamt zu wahren sind, als auch auf die im Uebereinkommen bzw. in der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen bezieht. 22. Die britische Delegation schlug vor, die Prioritätsfristen (Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1) in der Aufzählung in Absatz 5 nicht aufzufuhren, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in diesem Falle möglich sei. Es könne nämlich vorkommen, dass ein Prioritätsrecht' Gurch höhere Gewalt, wie Streik, verspätete Postzustellung usw., also unabhängig vom Willen des Anmelders, wegen Ablauf der Frist verloren geht.

Die meisten Mitglieder der Gruppe waren der Ansicht, dass man diesem Vorschlag nicht folgen sollte, da die Frage vielmehr im Rahmen der Nummer 2 zu Artikel 141 geregelt werćen könne, die die Verlängerung von Fristen in solchen Fallen ausdrucklich vorsehe. 23. Nach ihrer Erörterung dieser Frage, die anhand einer Arbeitsunterlage der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 4 vom 23. November 1971) fortgesetzt wurde, sah sich dic Gruppe veranlasst, den Inhalt des Artikels 141 sowie der Nummern 1 und 2 zu Artikel 141 neu zu ordnen und die Beziehung zwischen Artikel 142 und Nummer 2 zu Artikel 141 klerzustellen. a) Die Gruppe stellte in erster Linie fest, dass Nummer 2 zu Artikel 141 (Verlängerung von Fristen) fur alle im Uebereinkommen'und der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen sowie fur die gegenuber dem Europaischen Patentamt zu wahrenden Fristen gilt. Dass diese Bestimmungen aus prakti-

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Die Gruppe war in Uebereinstimmung mit einem Vorschlag der deutschen Delegation der Ansicht, dass eine solche Höglichkeit vorgesehen werden sollte, und zwar nicht nur fur die Beschreibung, sondern auch fur die Zeichnungen. Der Ausubung dieser Hơglichkeit musste jedoch eine Aufforderung des Europäischen Patentamts vorausgehen. Ohne eine solche Einschränkung wurde nämlich die Auslegung der Anmeldung in zahlreichen Fallen ausserordentlich schwierig, da die Beschreibung und die Zeichnungen nach Artikel 20 zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.

Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 20. Die Gruppe prufte, ob entsprechend der Bemerkung in Zweiten Vorentwurf Artikel 142 auf Patentinhaber und auf Einsprechende ausgedehnt werden soll.

Sie war der Ansicht, dass es logisch und notwendig sei, dem Inhaber des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist, die Hơglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Artikel 142 wurde entsprechend ergänzt.

Was dagegen den Einsprechenden betrifft, so vertrat die Hehrheit der Arbeitsgruppe die Auffassung, dass ihm dieses Recht nicht gewährt werden sollte, da er seine Rechte auf andere Weise, insbesondere durch Nichtigkeitsklage vor einzelstaatlichen Gerichten geltend machen könne, falls durch Lưhere Gewalt die unmittelbare Folge entsteht, dass er im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen Anspruch verliert oder ein Rechtsmittel nicht einlegen kann.

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BERICHT

uber die 10 Sitgung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemoingchaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertroter des Europarats hatten sich entschuldigen larson. Die Teilnahmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dcixuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Hermn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreioh).

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Artikel 142 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) + (2) + (3) + (4) + (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen der Artikel 66 Absatz 3, 73 Absatz 1, 75 Absatz 1, 88 Absatz 2 und 137 a Absatz 4. (6) +

Bemerkung an Artikel 142:

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 29. Oktober 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/134/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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51. Im gleichen Zusammenhang hat die deutsche Delegation vorgeschlagen, Artikel 142 Absatz 1 so zu erganzen, dass der Betreffende bei fehlender oder falscher Angabe Rechtsmittelbelehrung wiedęr in den vorigen Stand eingesetzt wird; diese Fälle wurden als Fälle hoherer Gewalt definiert. .

Die Mehrheit der Gruppe hat auch diesen Vorschlag nicht unterstutzt; es wurden Einwande gegen die Gleichstellung mit einem Fall hoherer Gewalt vorgebracht. Ferner wurde in bezug auf den Fall einer falschen Rechtsmittelbelehrung festgestellt, dass der Artikel 145, der sich auf die Berichtigung von Verfahrensfehlern beziehe, anwendbar bleibe.

Einige Delegationen, die den Vorschlag der deutschen Delegation nicht befürworten konnten, erklärten jedoch, dass sie diese Frage uberdenken wurden.

Artikel 143 - Aufgebot Nummer 1 zu Artikel 143 AO - Aufgebot 52. Zu diesem Artikel wurden von der britischen und der französischen Delegation Vorschlage unterbreitet. Nach dem ersten Vorschlag soll Artikel 143 gestrichen werden, da er aufgrund der Nummer 7 zu Artikel 145 A0 uberflusisig sei bzw. im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, zur Vermeidung einer unbefristeten Unterbrechung in Nummer 7 zu Artikel 145 A0 eine Frist vorzusehen, die zuf Antrag verlangert werden könnte.

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Die Gruppe war der Ansicht, dass es in solchen Fallen tatsächlich zweckmässig wäre, wenn das Mitglied mit Zustimmung der Beteiligten an der Entscheidung mitwirken könnte, und dass der Wortlaut des Artikels 135 diese Möglichkeit nicht ausschliesst. 48. Auf Vorschlag der französischen Delegation hat die Gruppe beschlossen, die Tragweite des Absatzes 4 dahingehend auszudehnen, dass das abgelehnte Mitglied am Beschluss der Instanz, die über die Ablehnung befindet, nicht mitwirkt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Beschwerdekammern als auch fur die Grosse Beschwerdekammer. 49. Es ist vorgeschlagen worden, dass Artikel 135 des Zusammenhangs wegen unmittelbar hinter Artikel 58 stehen sollte. Dies sollte bei der endgültigen Ueberarbeitung der Texte berulchsichtigt werden.

Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 50. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, Nummer 5 zu Artikel 145 insbesondere aus Gründen der administrativen Vereinfachung zu streichen; den Beteiligten seien die nach dem Uebereinkommen offenstehenden Rechtsmittel ohnehin bekannt.

Die Mehrheit der Gruppe hat diesen Vorschlag nicht unterstützt; mehrere Delegationen vertraten die Auffassung, dass die betreffende Bestimmung einen Grundsatz des Verwaltungsrechts enthalte, der im Uebereinkommen beibehalten werden müsse.

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEI LUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat


   + AIDE MEMOIKE DR (GT I PA9/2 
       BERICHT


über die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorllufige Tagacordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Auofahrungcortnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthatten.

BR/132 d/71 zat/AK/di

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(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen der Artikel 66 Absatz 3, 73 Absatz 1, 75 Absatz 1, 81 Absätze 4 und 5,88 Absatz 2 und 94 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder dem Tag, von dem an die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

Artikel 143

Aufgebot - gastrionen - B R / 131 / 71 (1) Ist der Anmelder verstorben und können seine Erben nicht ermittelt werden, so kann das Europäische Patentamt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Todestag an gerechnet, durch Aufgebot öffentlich die Aufforderung an die Erben richren, innerhalb einer angemessenen Frist ihr Erbreth an der europäischen Patentanmeldung geltend 20^∘ machen. (2) Macht niemand sein Erbrecht rechtzeitig geltend oder weisen die Personen, die ein Erbrecht rechtzeitig geltend gemacht haben, ihr Erbrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so gilt die europäische Bofentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 144

Billigung der Fassung der Patentanmeldung und des Patents

Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 145

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze Soweit diese: Verfahren nic Patentamt di- kannten Grun Grundsätze Reeth eines o

Artikel 145

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze Soweit dieses Uebereinkommen und die Ausfuhrungsordnung zu diesem Uebereinkommen Vorschriften uber das Verfehren nicht enthalten, berlicisichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfehrensrechts.

Artikel 146

Berichtigung von Verfahrensfehlern Fehler des Europäischen Patentamts in vor ihm anhängigen Verfahren können nach Regeln berichtigt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts erläßt, sofern keine nachteiligen Wirkungen für den Anmelder, den Patentinhaber oder für Dritte entstehen. (5) The provisions of the present Article shall not be applicable to the time limits specified in Article 66, paragraph 3, Article 73, paragraph 1, Article 75, paragraph 1, Article 81, paragraphs 4 and 5, Article 88, paragraph 2 and Article 94, paragraph 2. (6) Any person who, in a Contracting State, has in good faith exploited or made effective and serious preparations for exploiting an invention which is the subject of a published European patent application in the course of the period between the refusal of that European patent application or the date on which that European patent application has been deemed to have been withdrawn and notification of re-establishment of the applicant's rights, may freely continue such exploitation in the course of his business or for the needs thereof.

Article 143

Public notice (1) If the applicant dies, and if his heirs cannot be located, the European Patent Office may, after a period of six months from his death, by public notice invite the heirs to establish, within a reasonable time, their rights in respect of the European patent application. (2) If no person establishes a right of succession within the due time, or if persons who have laid claim to the rights within such time fail to produce proof within a reasonable period, the European patent application shall be deemed to have been withdrawn.

Article 144

Approval of the form of the application and the patent The European Patent Office shall consider and decide upon the European patent application or the European patent only in the text submitted to it, or agreed, by the applicant or patentee.

Article 145

Reference to general principles zu diesem Uebereinkommen Vorschriften uber das Verfehren nicht enthalten, berlicisichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfehrensrechts.

Article 146

Rectification of procedural irregularities

Any irregularities committed by the European Patent Office in proceedings before it may be rectified or, ier no laid down by the President of the Office, in so far as such rectification does not entail any disadvantages for the applicant, the patentee, or for third parties.

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Les décisions de l'Office européen des brevets ne peuvent se fonder que sur des motifs au sujet desquels les parties ont pu prendre position.

Article 140

Procédure orale

(1) Il est recouru à la procédure orale, soit d'office lorsque l'Office européen des brevets le juge utile, soit sur requête d'un tiers participant. (2) Il n'est recouru, sur requête du demandeur, à la procédure orale devant la section d'examen, que lorsque celle-ci le juge utile ou lorsqu'elle envisage de rejeter tout ou partie de la demande de brevet européen.

Article 141

Délais

Lorsque la présente Convention prévoit un délai à déterminer par l'Office européen des brevets, ce délai ne peut être inférieur à deux mois, ni supérieur à quatre mois. Dans certains cas particuliers, le délai peut être prorogé sur requête présentée avant l'expiration de celui-ci.

Article 142

Restitutio in integrum

(1) Le demandeur empêché par force majeure d'observer un délai imposé à l'égard de l'Office européen des brevets est, sur requête, rétabli dans ses droits si l'empêchement a pour conséquence directe, en vertu des dispositions de la présente Convention, le rejet de la demande de brevet européen ou d'une requête, le fait que la demande de brevet européen est réputée retirée ou la perte de tout autre droit ou celle d'un moyen de recours.

La requête doit être présentée dans un délai de deux mois après la cessation de l'empêchement. L'acte non accompli doit l'être dans ce délai. La requête n'est recevable que dans un délai d'un an après l'expiration du délai non observé. Dans le cas de non paiement d'une taxe annuelle, le délai prévu à l'article 130, paragraphe 2 , est déduit de la période d'une année. (3) La requête doit être motivée en indiquant les faits et les justifications à son appui. (4) L'instance compétente pour statuer sur l'acte visé au paragraphe 2 décide sur la requête. Toute décision de rejet de la requête doit être motivée.

Bemerkung zu Artikel 142: Es soll noch geprüft werden, ob Artikel 142 auf Patentinhaber und auf Einsprechende ausgedehnt werden soll.

Note to Article 142: It should be examined whether Article 142 should be extended to cover patentees and opponents.

Remarque concernant l'article 142 : La question de l'extension du champ d'application de l'article 142 au titulaire du brevet et à l'opposant doit encore être examinée.

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Rechliches Gehir

Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 140

Mündliche Verhandlung

(1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amis wegen statt. (2) Vor der Prüfungsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich erachtet oder sie beabsichtigt, die europäische Patentunmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.

Artikel 141

Fristen Ist in diesem Übereinkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.

Artikel 142

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Der Anmelder, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder der Verlust eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 130 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. (4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

Article 139

Notification of the grounds

The decisions before the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments.

Article 140

Oral proceedings

(1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings. (2) Oral proceedings shall take place before the Examining Section at the request of the applicant only where the Examining Section considers this to be expedient or where it envisages refusing the European patent application wholly or in part.

Article 141

Time limits Where this Convention specifies a period to be determined by the European Patent Office, such period shall not be less than two months nor more than four months. In certain special cases, the period may be extended upon request, presented before the expiry of such period.

Article 142

Restitutio in integrum

(1) The applicant who is prevented by force majeure from observing a time limit imposed by the European Patent Office shall, upon application, have his rights re-established if the non-observance in question has the direct consequence, by virtue of the provisions of this Convention, of causing the refusal of the European patent application, or of a request, or the deeming of the European patent application to have been withdrawn, or the loss of any other right or means of redress. (2) The application must be submitted within two months from the removal of the cause of non-compliance with the time limit. The omitted act must be completed within this period. The application shall only be admissible within the year immediately following the expiration of the unobserved time limit. In the case of non-payment of a renewal fee, the period specified in Article 130, paragraph 2, shall be deducted from the period of one year. (3) The application must state the grounds on which it is based, and must set out the facts on which it relies. (4) The authority competent to decide on the omitted act shall decide upon the application. Any decision refusing an application must set out the grounds upon which it is based.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER.GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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44. Der Vorsitzende beschloss daher, die betreffende Bestimmung beizubehalten, damit die an den Beratungen der Untergruppe nicht beteiligten Delegationen die Gelegenheit erhalten, in voller Sachkenntnis Stellung zu nehmen.

Zu Artikel 155 Nummer 1 - Berechnung der Fristen 45. Die Untergruppe hat für die Berechnung der Fristen die PCT-Bestimmungen übernommen, indem sie deren Wortlaut geringfügig geßndert und durch den Hinweis ergänzt hat, dass die Fristen auch nach Wochen berechnet werden können.

Zu Artikel 155 Nummer 2 - Verlängerung von Fristen 46. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 156 Nummer 1 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 47. Die Mehrheit der Untergruppe hat beschlossen, für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebühr vorzusehen, um die Zahl dieser Anträge 'zu begrenzen und zugleich den Antragstellern an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Die deutsche Delegation legte hierzu einen Vorbehalt ein. Sie hielt es für ungerechtfertigt, von jemanden, der Opfer eines Falles höherer Gewalt gewesen ist, die Zahlung einer Gebühr zu verlangen. Darüber hinaus warf sie die Frage auf, ob dieser Beschluss nicht über die Absichten der Arbeitsgruppe I hinausgehe.

Die beiden in den Vorschlägen des Vorsitzenden stehenden Bemerkungen zu diesem Artikel wurden beibehalten.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Hovember 1970 B R / 60 / 70


BERICHT

über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60  d / 70 zat / MP / bm

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Zu Artikel 156

Nummer 1 (neu) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schriftlich einzureichen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zum Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, sofern ein Hinweis gemäss Artikel 86 des Uebereinkommens erfolgt ist.

Bemerkungen:

1. Absatz 1 Satz 1 wäre überflüssig, wenn in Artikel 156 Absatz 2 Satz 1 des Uebereinkommens das Wort "schriftlich" eingefügt würde. Vgl. jedoch auch Nummer 1 Absatz 1 zu Artikel 88 und die Bemerkung zu Nummer 1 zu Artikel 101. 2. In Artikel 156 Absatz 6 des Uebereinkommens ist vorgeschrieben, dass derjenige, der gutgläubig die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder fingierten Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf. Es erscheint daher erforderlich, in der Ausführungsordnung vorzusehen, dass im europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG

EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 9. November 1970 BR / 59 / 70

Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (20, bis 23. Oktober 1970)

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORIMUNG

zu Artikel 85, 88, 97, 99, 101, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 130 154,155,156,157 und 159 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens

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18. In bezug auf Absatz 5 machte die niederlăndische Delegation den Vorschlag, den Hinweis auf die Prioritătsfrist [Artikel 73 (frther Artikel 72) Absatz 17 zu streichen und damit auch fur den Fall des Verskumens der Priorititsfrist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen.

Die Mehrheit der Delegationen lehnte den Vorschlag ab, weil er nicht ganz im Einklang mit der Pariser Verbandsubereinkunft zu stehen scheine und weil durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung die Unsicherheit fur die Wettbewerber des Anmelders generell erhöht wurden. Ausserdem bestunde die Gefahr, dass ausländische Anmelder in diesem Falle besser behandelt werden als nationale Erstanmelder. Und schliesslich sollte man den Anmeldern keinen zusätzlichen Anreiz dafür geben, dass die Prioritătsfrist bis zum letzten Augenblick ausgenützt wird. 19. Hinsichtlich des Absatzes 6 schlug die schweizerische Delegation vor, dass das nationale Recht die Frage regeln solle, ob im Fall der gutglăubigen Benutzung der Erfindung zwiscien der rechtskräftigen Zurückweisung der Anmeldung und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich fortgefuhrt werden darf. Fur diese Lösung wurde angefuhrt, dass sich auch das Vorbenutzungsrecht nach nationalem Recht regele.

Die Mehrheit der Delegationen hielten indes eine einheitliche Regelung, so wie sie bisher in Absatz 6 vorgesehen ist, fur wunschenswert. Die Arbeitsgruppe lehnte dementsprechend den Vorschlag der schweizerischen Delegation ab.

Artikel 157 - Aufgebot 20. Die Notwendigkeit der Bestimmung des vorgeschlagenen Artikels 157 wurde von der britischen Delegation bestritten. Diese Delegation rechnet mit Schwierigkeiten, insbesondere bei der

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Artikel 155 - Fristen 13. Die schweizerische Delegation äusserte den Wunsch, in Satz 2 die "besonders gelagerten Fälle" näher zu umschreiben. Nach Auffassung der Gruppe ist dies jedoch nicht möglich, da nicht voraussehbar ist, in welchen Fallen eine Fristverlängerung ausnahmsweise in Betracht kommt. 14. Nach Auffassung der Mehrheit der Arbeitsgruppe muss der Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden. Die Arbeitsgruppe beschloss, Satz 2 in diesem Sinne neu zu formulieren. 15. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Arbeitsgruppe zu erwägen, ob dieser Artikel nicht in die Ausführungsordnung übernommen werden sollte.

Artikel 156 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 16. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob diese Bestimmung notwendig sei.

Die übrigen Delegationen befürworteten diese Vorschrift aus praktischen Erwägungen; sie sahen auch keine Schwierigkeit darin, dass das EPA bei Anwendung dieser Bestimmung den Begriff der höheren Gewalt auszulegen habe. 17. Die niederländische Delegation schlug vor, den letzten Satz des Absatzes 2 zu streichen.

Dieser Vorschlag fand nicht die Zustimmung der Mehrbeit der Delegationen und war damit abgelehns.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFURHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Errifinung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitggruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulEigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlEufige Tagescrimung (Dok. BP/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Artikel 156 Wioderoinsetzung in don vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Inhaber oinos europäischen Patonts, dor durch höhero Gewalt verhindort wordon ist, oino Frist oinzuhalten, die or seconüber dem Europäischon Patontamt zu wahren hat, wird auf Antrac wieder in don vorigen. Stand oingesetzt, wenn die Vor hinderung comäß don Vorschriften diosos abkommons die Zurückwoisunc dor europäischon Patentanmeldung odor oinos Antrags, den Verlust oinos sonstigon Rechts qder don Verlust oinos Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. (2) Dor Antrac ist innerhalb oinor Frist von zwei Monaten nach Yogfall dos Hindernissos oinzureichon. Dio vorsäumto Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Dor Antrac ist nur innerhalb oiner Frist von oinom Jahr nach ablauf dor versäumten Frist zulässig. Im Fall dor Nichtzahlung oiner Jahrosjobühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehono Frist in dic Frist von oinem Jahr oingerechnet. (3) Der untrac ist zu begründon, wobei die zur Begründung dionenden Tatsachen claubhaft zu machon sind. (4) ^+Ubor don Antrac ontschoidot dio Stolle, die über dio in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Dio Entscheidung, mit dor der Antrac abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versohon. (5) Diosor Artikel findet keine Anwendung auf dio Friston dor Artikel 68 Lbsätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und 5 und 88 absatz 2. (6) Wor in oinom der Vortragstaaten in gutom Glauben die Erfindung, die Gegenstand oinos curopäischon Patonts ist, in der Zeit zwischon den Erlöschen odor dem Eintritt dor Rechtskraft der Aufhobung oinos suropäischon Patents und der Bekanntmachung seines Wiederinkrafttretons in Bonutzunz genommen odor wirkliche und ernsthafte Voranstaltuncon zur Benutzunz potroffen hat, darf dic Bonutzung in seinem Botriob odor für dio Bedürfnisse seines Botriobs unentgoltlich fortsotzon.

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Artikel 157 wird angenommen.

Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauf*ragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in unchen vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenomnen. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenomen.

Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Artikel 157

Wiedereinsatzung in don vorigen Stand (1) Der Anmolder oder Inhaber eines ouropäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindort worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gogunüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigon Stand cingosetzt, wonn die Verhinderung gemäss don Bestimmungen dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diosem Abkommen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung odor eines Antrags oder den Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaron Folge gehabt hat. (2) Der Antrag ist innorhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses eincurcichen. Die versäumto Handlung ist innorhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumtion Frist zulässig. Im Falle dor Nichtzahlung einer der in Artikel 164 vorgesehenen Jahresgobühren wird die in Absatz 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr cingerechnet. (3) Dor Antrag ist zu begründon, wobei die zur Begründung dienondon Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben sind. (4) Uber den Antrag entscheidet dio Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entschciden hat. Dio Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu' versehen. (5) Die Bestimmungon dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Fristen dor Artikel 63 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1, 67 b Abs. 1, 68 Abs. 3 und 4 und 81 Abs. 2. (6) Wer in cinem der Vertragsstaaten in gutom Glauben die Erfindung, die Gogenstand eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder der Aufhebung und dem Wiederinkrafttroten des Patents in Benutzung genommen oder wirkliche und urnsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf dic Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

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ARBEITSGHUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Schließlich würfe die Zahl for Viedereinsetzungsfäle auch, fafurch beschränkt, faß höhere Gowalt vorliegen müsse.

Horr van Bonthem verweist darauf, faß die intoressierten Kroiso fer Nioderlande oine Beseitigung for Viedereinsctzunz im Falle ciner Uberschreitung for Friston für die Dinlogung for Boschworte wünschten.

Darauf antwortet der Versitzonde, faß die Horrn Frossonnot gegenüber geltené romachten Gründe auch hierfür rolten.

Die Gruppe beschlieBt, dic vorgoschenen Voraussetzungen für die Wiederoinsotzung nicht zu ändern.

Nach Vorlesung dor Bomorkung dor "UNION" beschlieBt die Gruppe, don usdruck "höhere Gewalt" beizubehalten. Thre Bemerkung zu con "berochtigton Gründon" wird nicht berücksichtigt, da sich oino intwort hierauf borsits in ibsatz 3 findet.

Auf oino Frage von Eorrn Ffinnor beschlieBt dic Cruppo, die Wiederoinsotzung solchen Dritten nicht zu rowähren, fie oine Nichtijkoitsklage anstroneen wollen. Die Frage, ob die Viedereinsctzung Dritten, die Zwangslizenzen beantragen, zugostandon worden soll, wir. woron for politischon ispokto des Probloms nicht orörtort.

Irtikol 157

Keine Bemerkungen.

Irtikol 158

Dieser Irtikol wird in die Jusführungsorinung aufgonommon: Die Gruppe wird ihn bei foron zweiter Losung prüfon. Dieser Irtikol ist in die Listo for Irtikol aufzunohmon, welche die Gruppe noch orörtorn muß.

Irtikol 159 un: 160

Keine Bemerkungen.

Irtikol 161

Die Gruppe nimmt die Bemerkung des Voreiniften Könifroichs zur Kenntnis, wonach mögliohe Vorzögerungen for nationalon Äntor berücksichtigt worien sollten.

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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Boricht über die Sitzung vom 10. Juni 1964

Irtikel 155

Der Vorsitzende oröfinet die Sitzung um 9.30 Uhr. Die Prüfung der Stollungnahmon for betoiligtor Kroiso wir fortgesotzt. Dio Gruppo bofaßt sich in ciosom Zusammonhang mit for Prüfung von irtikel 155, for cio Friston bohancolt

Im Anschluß an dio Brörtorung des Vortags ronohmigt dio Gruppo don Vorschlag der doutschon Dolopation, dic Vorto "auf inggosamt 6 Monate" im zwaiton Satz zu stroichon.

Im Vorlaufo des Gofankonoustauschos stellt for Vorsitzondo fost, faß es sich bei don Gesprächon rit fon Fachkreison um oino Inhörung und nicht um oine Vorhanclung handelt. Ien müsse sich foshalb damit boznügen, sie von for vorgenommenon Änderung zu unterrichton, ohno ihnen bokanntzugebon, faß dio Cruppc oinor woitoron Voränderung des Toxtes zuetimmon könnte.

Darüber hinaus vir: for Rofaktionsausschuß mit einor Überprüfung for Irtikel 122 und 155 boauftragt, un klarsustollen, faß Irtikel 122 gojonüber Irtikel 155 oine Sonderregelung derstollo.

Artikol 156

Diosor Irtikel bohancolt dio Tiodoreinsotzung in don vorigon Stand. Herr Froegonnot erklärt, daB dio französischen betoiligton Kroiso dio Tiodoroinsotzung in Fällen oiner Nichtzahlung for Jahresgobühron ablehnten. Dio Tiodoreinsotzung sollte auf außorgowöhnliche Fälle beschränkt worcon, fa sie sonst oino rechtliehe Unsichorhoit nach sich zicho.

Der Vorsitzondo antwortet farsuf, faß Ibsatz 5 boroits dic größtmöglich Boschränkung for Tiodoroinsotzungffälle zur Folge habo. Um Fälle oiner Nichtzahlung auszuschlicäon, müsse man oino woitore usnahme in Ibsatz 5 aufnohror iußordom beschränko Ibsatz 6 dio rechtliche Unsichorhoit auf oin Einfosträ.

6493/IV/64-D

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

6493/IV/54-D

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

von 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSGERICHT

6493/IV/54-D

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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963

Bericht über die Sitzung vom 13. Februar 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Artikel 156 Die Gruppe beschliast, den französischen Titel dieses Artikels in "Rostitutio in integrum" umzubenennen.

Der Artikel wird an den RecalationsausschuB überwiesen.

Artikel 157 Koine Samarkungon.

Artikel 159

Herr Cerrys äußert dio auffassung, dor sich auch die Herren Jarchotti und Lezentey anschliuBn, daB dio Dozugnahme auf die in den Vortragsstaaten allgamoin anorkannten Grundsätze des Verfahrensrechts nioht hinreichend klar ist. Ir würde es vorziehen, wenn dieser Artikel in Ermangelung einer Vorfahrensvorschrift in Abkommen oder in der Ausführungsordnung auf eine konkrete Rechtsordnung vorweisen wirde, z.B. auf diejenige des Sitzes des Patentantes oder auf diejenige des Landes des Anmeldurs.

Darüber hinaus fragt Herr Fressonnet an, ob Artikel 159 wirklich notwendig ist. Offensichtlich bosiehs er sich nur auf unwichtige Verfahrensregeln, dio das Amt ohne eine besondere Vorschrift im Abkommen selbst festlagon könnte.

Der Vorsitzende beantwortet diese Einwendunjon wie folgt:

1. Man dürfe nicht vergessen, daB es voraussichtlich 3 europäische Imter geben werde, dron Sitz in 3 verschiedenon Kittgliedstaaten

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sjtzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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(5) Jeder Vertragstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentamts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist.

Artikel 155 Fristen

Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist nicht auf weniger als zwei Monate und nicht auf mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist auf Antrag auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

Artikel 156 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags, den Verlust eines sonstigen Rechts oder den Verlust eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt hat. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben sind. (4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 68 Absätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und. 5 und 88 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines suropäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder der Aufhebung und dem Wiederinkraftireten des Patents in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINGEFIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEKKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe ,,Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti"

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Page 103

Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963

Bericht über die Sitzung vom 13. Februar 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Artikel 156 Die Gruppe beschlieBt, den frenzöcischen Titel dieses Artikels in "Restitutio in integrun" umzubenennen.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 157 Keine Bemerungon.

Artikcl 159

Herr Gortas äußert dio auffassung, dor sich auch die Herren Marchetti und Lucentey anschlioßon, daB dio Bezugnahme auf die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze dos Verfahrensrechts nicht hinreichend klar ist. Ir würde es vorziehen, wenn dieser Artikel in Ermangelung einer Vorfahronsvorschrift in Abkommen oder in der Ausführungsordnung auf eine konkrete Rechtsordnung vorweisen würde, z.B. auf diejenige des Sitzes des Patentantes oder auf diejenige des Landes des Anmeldors.

Darüber hinaus fragt Herr Fressonnet an, ob Artikel 159 wirklich notwendig ist. Offensichtlich bosiehs er sich nur auf univichtige Verfahrensregeln, dio das Amt ohne eine besondere Vorschrift im Abkommen solbst festlagen könnte.

Der Vorsitzondo beantwortet diese Einwandungon wie folgt:

1. Nan dürfe nicht vergessen, daB es voraussichtlich 3 europäische Amter geben werde, dren Sitz in 3 vorschiedenen Mitgliedstaaten

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sittung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

Page 105

Er glaubt, daß die Bezugnahme auf den Zoitraum zwischen dem Erlöschen eines europäischen Patentes und seinem wioder Inkrafttreten genüge, um objektive Kriterien für dio Anmendung der fraglichen Bestimmung aufzustellen. Die objektive Absicht des Benutzers erscheint ihm wenig bedeutsam, umso mehr, als das Schutzrecht bereits erloschen ist.

Die anderen Delegationen glauben jedoch, daß man den subjektiven Kriterien Rechnung tragen müsse, um Mißbräuche von seiten Dritter zu vermeiden. So könne die Weglassung des Begriffs "guter Glaube" zur Folge haben, daß die Handlung eines Dritten, dem das Erlöschen des europäischer Patentes unbekannt ist, und der glaubt, als Verletzer zu handeln, legalisiert würde. Die Gruppe beschließt, den Begriff "guter Glaube" aufrechtzuerhalten. Sie beauftragt den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "erforderliche Veranstaltungen" im Absatz 5 noch dahin zu präzisieren, daß wirksame und ernsthafte Vorbereitungen verlangt werden, und zwar gemäß dem von Herrn Briganti gemachten Vorschlag.

Artikel 157 wird dem Redaktionsausschuß übermiesen.

Erörterung von Artikel 158 des Arbeitsenturufs

Der Präsident gibt eine Einführung in den Abschnitt, der sich mit den Fragen der Vortretung vor dem Europäischen Patentamt beschäftigt (Artikel 158 bis 161 ).

Zu Artikel 158 bittet der Präsident die Gruppe zu entscheiden, ob die Antragsteller persönlich vor dem Europäischer Patentamt auftreten können, oder ob sie einen berufsmäßigen Vertreter benötigen. Er erinnert daran, daß keine nationale Gesetzgebung die Verpflichtung kenno, einen berufsmäßigen Vertreter zu beauftragen; jedoch könne die Schwierigkeit des neuen Verfahrens eine solche Bestimmung rechtfertigen.

Die niederländische Delegation spricht sich für eine obligatorische Vertretung aus. Sie glaubt, daß man darauf achten müsse, daß das Europäische Amt in seinen sehr schwierigen Aufgaben durch qualifizierte Vertreter unterstützt werde. Darüber hinaus erfordere das Prüfungsverfahren, das in

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Bei der Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnet, die sich auf einen Ubersetzungsfehler in den Arbeitsdokumenten bezieht, erläutert der Präsident, daß Absatz 3 von Artikel 157 festlegen will, daß der Wiedereinsetzungsantrag durch die Prüfungsabteilung entschieden worden müsse, wenn die Handlung, derentwegen die Frist nicht eingehalten werden konnte, vor dieser selben Prüfungsabteilung hätte erfolgen müssen.

Aufgrund einer Diskussion über die von Herrn van Benthem gestellte Frage wird festgehalten, daß Artikel 157 Absatz 1 nur die Fälle betrifft, wo die Nichtbeachtung einer Frist automatisch einen Rechtsverlust nach sich zieht: die bloße Verschlechterung oinor Rechtsstellung genügt nicht, um eine Wiedereinsetzung zu ruchtfertigen. So einigt sich die Gruppe, den Text so zu formulieron, daß die Wiedereinsetzung nur möglich ist, falls die Nichtbeachtung einer Frist die Zurückweisung eines Antrages, den Verlust eines anderen Rechtes oder einer Beschwerdemöglichkeit zur direkten Folge hat. Sodann präzisiert die Gruppe, daß die Benutzung einer Erfindun durch einen Dritten für die Zzecke seines eigenen Unternehmens, wie sie i Absatz 5 von Artikel 157 geregelt ist, alle kaufmännischen Tätigkeiten de Unternehmens umfaßt und daß sie namentlich dem interessierten Dritten erlaubt, den Gegenstand der Erfindung durch einun anderen herstellen zu las sen, um ihn anschlieBend im Rahmen seinus Geschäftes zu verkaufen. Der Dritte kann jedoch keine Lizenz geben, noch kann er sein Recht, das dem Recht auf persönlichen Gebrauch ähnelt, nicht ohne das Unternehmen übertragen. Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung erlaubt es auch, daß der interessierte Dritte sein Unternehmen auf eine beträchtliche Weise ausdehnt Die Frage jedoch, ob das Aufgehen eines kleinen Unternehmens, das von dem durch Absatz 5 verliehenen Recht profitiert, in ein großes Unternehmen, dem letztoren erlauben würde, von demselben Recht Gebrauch zu machen, kan nur durch die Rechtsprechung entschieden werden.

Schließlich regt Herr De Reuse an, den Begriff "des guten Glaubens" Absatz 5 zu streichen.

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Delegation schließt sich der Nehrheit an. Dagegen erklärt sich die belgische Delegation zugunsten dieses Rechts für Dritte. Herr De Reuse glaubt in der Tat, daß man dank dieses Rechts die Rechtssicherheit erhöhe und daß der Patentinhaber davon selbst profitiere, weil er auf diese Weise schneller über das Schicksal seines Patentes Gewißheit habe.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.

Der Präsident unterstreicht, daß gewisse Fälle der. Wiedereinsetzung, die unter das heute morgen getroffene Ubereinkommen fallen, ausgeschlossen yerden müßten. Es handele sich um alle die Fälle, in denen eine Prioritätsfrist nicht beobachtet worden sei. Die Wiedereinsetzung brächte die Reihenfolge der Prioritäten auf eine nicht wiedergutzumachende Art durcheinander. Absatz 4 von Artikel 157 trage diesem Gedanken Rechnung.

Da die Wiedereinsetzung zugunsten Dritter durch die Gruppe ausgeschlossen worden sei, schlägt der Präsident vor, in Absatz 4 die Erwähnung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 Absatz 1 ebenso wie den zweiten Satz von Absatz 4 des Artikels 157 zu streichen.

Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen werden könne, wenn es sich un Prioritätsfristen handelt. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung für die in Artikel 63 Absatz 3 und 4 (die zusätzliche Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr) in Artikel 67 b) Absatz 1 (Inanspruchnahme der Priorität) und schließlich in Artikel 68 Absatz 3 und 4 (Priorität für geteilte Anmeldungen) vorgesehenen Fristen muß ausdrücklich bestimmt werden.

Der Präsident stellt die Frage, ob man gleichfalls die Wiedereinsetzung ausschließen müsse, wenn der Antrag auf Prüfung (Artikel 81 Absatz 2) nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Die Gruppe glaubt, daß eine Frist von fünf Jahren ausreicht um zu entscheiden, ob eine Prüfung stattfinden soll oder nicht. Sie beschlieBt, Artikel 81 Absatz 2 in Absatz 4 von Artikel 157 einzufügen.

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Der Präsident stellt anschlieBend die Frage, ob die Vergünstigung des Wiederoinšetzungsrechts zugunsten der am Vorfahren beteiligten Dritten vorgesehen werden müsse, obwohl sie schon die Möglichkeit haben, Nichtigkeitsklage zu erheben. Soiner Meinung nach rechtfertigt sich das Recht auf Wiedereinsetzung aus der Tatsache, daB in der Praxis verschiedene Umstände eir Handeln verhindern können, wo demjenigen, der ihnen zum Opfer fiel, die Möf lichkeit gewährt werden müsse, das Versäumte nachzuholen. Gebe man das Rech dem Anmolder, so müsse es auch den b.teiligten Dritten offenstehen.

Herr Fressonnet meint, daB man hierbei drei Perioden unterscheiden müsse. Vor der Erteilung des vorläufigen Patentes gebe es keine Schricrigkeit, da Dritte nicht auftreten. Zwischen der Erteilung des vorläufigen Patentes und seiner Bestätigung gebe es betuiligte Dritte, aber diese sollten nicht in den Genuß der Wiedereinsetzung kommen, da sie stets die Nichtigkeit des Patentes geltend machen könnten. Schließlich könne man sich nach der Erteilung des endgültigen Patentes fragen, ob der Dritte nicht in den Genuß der "Tiedereinsctrung gelangen sollte, wonn er eine Nichtigkeitsklage angoatrenget hat und eine Verfahrensfrist nicht einhaltent kann. Herr Fressonnet ist grundsätzlich gegen die Wiedereinsetzung zugunsten von Dritten.

Zur dritten Porlode bemerkt der Präsident, daB dort als einzige die der Gegenpartei zur Stellungnahme gesetzte Frist vorkommt (Art. 112, 125), die für den beteiligten Dritten ohne große Bedeutung ist.

Er weist darauf hin, daß das Nichtigkeitsverfahren kostspielig sei und daß darüber hinaus die Wiedereinsetzung von Dritten zur Folge habe, daß die Häufung dieser Klagen vermieden werde; die Wiedereinsetzung erhöhe auf diese Weise die Zahl der gültigen vom Europäischen Amt erteilten Patente.

Trotz dieser Argumente sprechen sich vier Delegationen gegen die Wiedereinsetzung zugunsten beteiligter Dritter aus; die niederländische

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Aus einer weiteren Debatte, während der die Standpunkte der Delegationen zur Frage der ersten und zweiten Periode vorglichen wurden, zioht der Präsident die Folgerung, daß fünf. Delegationen dazu neigen, für beide Perioden die gleiche Lösung vorzusehen. Nur die belgische Delegation spricht sich für eine unterschiedliche Behandlung aus.

Zwei Lösungen scheinen ihm nunmehr möglich: gleiche Bedingungen für alle Fälle der Wiedereinsetzung, oder besondere Bedingungen für die Nichtzahlung auf der einen Seite und für die Versäumnis von Verfahrensfristen (erste und zweite Periode) auf der anderen, vorzusehen.

Er bemerkt jedoch, daß die letzte Lösung zu wenig wünschenswerten Ergebnissen führen könne. Falls zwei Fristen, eine Verfahrensfrist und eine Zahlungsfrist, gemeinsam endeten, könnte bei der einen die Wiedereinsetzung, bei der anderen das Erlöschen die Folge sein. Dies sei unlogisch. Er schlägt daher vor, an gleichen Bedingungen für alle Wiedereinsetzungsfälle festzuhalten. Im übrigen weist der Präsident darauf hin, daß nur eine einzige Lösung eine Kehrheit erhalten könne, nämlich die Annahme der Bedingungen, die bei der Fichtzahlung der Jahresgebühren vorgesehen sind.

Der Präsident schlägt der Gruppe vor, diese Lösung für alle Fälle der Wiedereinsetzung anzunehmen, und zwar als vorläufige Fassung von Artikel 157, der im Verlaufe der fünfton Sitzung noch einmal erörtert werde.

Die Arbeitsgruppe ist mit der vom Präsidenten vorgeschlagenen Kompremißlösung vorbehaltlich einor neuen Diskussion einverstanden.

Auf eine Frage von Herrn Frussonnet weist der Präsident darauf hin, daß es gefährlich sei, zu sagen, daß die Ausschlußfrist von einem Jahr an dem Tag zu laufen beginnt, wo die versäumte Frist endet. Wenn eir solcher Tatbestand auch keine Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Verfahrensfristen mit sich bringe, so biete er sie doch bei den Zahlungsfristen, weil man nicht wisse, ob die Nachfrist in die Bérechnung eirtozogen werden müsse.

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Hinsichtlich der Fristen glaubt dor Präsident, daß es sich normalerweise um eine Frist von zwei Monaten nach dem Wegfall des Falles der höheren Geralt handele, daß aber in allen Fällen die Frist die Dauer eines Jahres nach dem Erlöschen des Patentes nicht überschreiten könne (Ausschlußfrist).

Er bittet darauf die Gruppe, sich über die Bedingungen der Wiedereinsetzung wegen Verletzung von Vorfahrensfristen im Verlaufe des zweiten Abschnitts auszusprechen, d.h. zwischen dem Augenblick der Erteilung des vorläufigen Patentes und dem seiner Bestätigung als endgültiges Patent. Er bemerkt, daß in diesem Fall schon ein Schutzrecht bestehe und daß man den Schutz der Rechte dritter gutgläubiger Benutzer berücksichtigen müsse.

Vier der zu diesem zweiten Abschnitt befragten Delegationen sprechen sich für die Beibehaltung der Voraussetzung der höheren Gewalt aus, während sich zwei andere Delegationen (Deutschland und Luxemburg) weniger streng zeigen wollen. Darüber hinaus glauben vier Delegationen, daß man die für die Nichtzahlung der Jahresgebühren vorguschene Ausschlußfrist wahren müsse (ein Jahr), während zwei andere Delegationen (Frankreich und Belgien) eine kürzere Frist vorziehen.

Im Verlaufe des Hejnungsaustausches über diese Frage lenkt Herr Pfanner die Aufmerksamkeit der belgischen und französischen Delegierten auf die Tatsache, daß der Wegfall der Höchstfrist von einem Jahr eine ihren Absichten entgegengesetzte Wirkung haben könnte, nämlich die Verkürzung der Fristen während der zweiten Periode. In der Tat kann die vorgesehene Frist von zwei Monaten nur zwei Monate nach dem Wegfall der höhere Gewalt zu laufen beginnen.

Herr De Muyser hätte gerne die Ausnahmefälle spezifiziert, in denen die Ausschlußfrist von einem Jahr in Anspruch genommen werden kann.

Herr Briganti besteht auf der Notwendigkeit einer einheitlichen Lösung für beide Abschnitte.

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Der Präsident fügt hinzu, daß er diesen Vorschlag als vorläufige Lösung vorlege und daß er Gegenstand neuer Erörterungen im Rahmen einer nächsten Sitzung sein solle.

Nach einer Ausaprache wird diese Lösung von allen Delegationen angenommen. Jedoch formuliert die französische Delegation einen leichten Vorbehalt. Sie erinnert daran, daß in Frankreich die Finanzverwaltung sehr strenge Maßstäbe anlege; sie hoffe aber, die Lösung bei der späteren Diskussion annehmen zu können. Die deutsche Delegation spricht ihrerseits ebenfalls einen leichten Vorbehalt bezüglich des ersten Punktes aus, der die Begrenzung auf den Fall der höheren Gewalt betrifft, aber sie hofft gleichfalls, annehmen zu können.

Im Verlauf der verschiedenen Interventionen der Delegationen präzisiert der Präsident, daß der Begriff der höheren Gewalt, der von Land zu Land unterschiedlich sein könne, durch den Europäischen Gerichtshof vereinheitlicht werden könne. Darüber hinaus sei es wünschenswert, in das Abkommen einen ebenso einschränkenden Begriff wie den der höheren Gewalt einzuführen. Andernfalls liefe das Europäische Patentamt in der Tat Gefahr, in Wiedereinsetzungsanträgen zu ertrinken.

Der Redaktionsausschuß wird gebeten, einen Text zu redigieren, welcher der zur Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgeschlagenen, vorläufigen Lösung Rechnung trägt.

Der Präsident erinnert daran, daß die Erörterung sich jetzt den Bedingungen der Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Verfahrensfristen zuwenden solle. Es sei angebracht, zunächst den Abschnitt zu betrachten, der der Erteilung des vorläufigen Patontes vorausgeht.

Von den zu diesem Punkte befragten Delegationen sprechen sich zwei (die italienische und die niederländische) für Bedingungen aus, ähnlich denen, welche im Falle der Nichtzahlung vorgesehen sind; drei andere (die deutsche, belgische und luxemburgische) neigen zu großzügigeren Voraussetzungen bezüglich der Wiedereinsetzungsgründe; schließlich wünscht eine Delegation (die französische) die Ausschlußfristen zu verkürzen.

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Herr Pfanner teilt nicht die leinung von Herrn De Kuyser hinsichtlich der Verlängerung der Nachfrist bis zu einem Jahr. Das hätte den Verlust de: letzten, oft sehr hohen Jahresgebühr zur Folge. Er teilt auch nicht die An. sicht von Herrn Fressonnet, daB, wenn eine Nachfrist zugebilligt werde, die Zahlung bis zu deren letztem Tag bewirkt, werden könne. Wenn in diesem Auger blick oin Fall von höherer Gewalt ointritt, müsse man die Möglichkeit der Wiedereinsetzung vorsehen; er unterstreicht die Bedoutung, die die interes. sierten Kreise seines Landes dieser Wiedereinsetzung beimessen. Er stimmt jedoch einer Ausschlußfrist von einem Jahr zu, wie sie von Herrn Briganti vorgeschlagen murde, um die Rechtsunsichorheit möglichst zu begrenzen. Er erklärt sich schließlich einverstanden, dio Gründe der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung auf Fälle höherer Gewalt zu beschränken.

Herr De Reuse neigt seinerseits zur Wiedereinsetzung im Falle von Nichtzahlung aber unter der Bedingung, daß sehr strikte Voraussetzungen vo: gosehen würden (höhere Gewalt und nicht einfach mangelndes Verschulden). Er ist gegen eine Verlängerung der Nachfrist, die die Rechtsunsicherheit verlängern würde. Er betont, es sei bedeutsam, die Ausschlußfrist von oinon genauen Datur ab in Lauf zu setzen, zum Beispiel ab Erlöschen des Patentes, wie es von Herrn Briganti vorgeschlagen wurde.

Der Präsident versucht aine Kompromißlösung herauszuarbeiten, die den Bedingungen der italienischen Delegation bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung innerhalb der Fristen Rechnung trägt. Diese Lösung enthëlt die drei folgenden Funkte:

1) Die Wiedereinsetzung wird auf den Fall der höheren Gewalt begrenzt. Man reduziert auf diese Weise die Wiedereinsetzungsanträge auf ein Minimum. 2) Die Wiedereinsetzung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes und höchstons ein Jahr nach dem Erlöschen de Patentes beantragt werden. Boide Fristen zusammen reduzieren vorteilhaft die Fälle der Wiedereinsetzung. Die Frage nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patentez wird später geprüft werden. 3) Gutgläubige dritte Benutzer werden geschützt (siehe zu dieses Punkt Paragraph 5 von Artikel 157 des Arbeitsentwurfs).

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werden kann während einiger Monate und daß gutgläubige Drittbenutzer geschützt sein sollen.

Herr Fressonnet ist gegen die Wiedereinsetzung in diesem Fall. Der Interessierte genieße bereits den Vorteil einer durch das Unionsabkommen vorgesehenen Nachfrist. Darüber hinaus scheint ihm die Wiederherstellung eines Patentes, nachdem Dritto bereits sein Erlöschen feststellen konnten, trotz des Paragraphen 5 eine zu schwere Unzuträglichkeit. Darüber hinaus könne man entschaiden, daß z.B. das Absendedatum der Post und nicht das Eingangsdatum gilt, um die Zahlung mit einer sicheren, schuldbefreienden Wirkung zu versehen. Für besondere Umstände (Krieg, Streik) kann man immer noch auf ein Moratorium zurückgreifen. Schließlich unterstreicht er den Unterschied zwischen den sehr kurzen Verfahrensfristen und den längeren Zahlungsfristen, die es im Falle der Nichteinhaltung nicht verdienen, daß ihnen die Wiedereinsetzung zugute kommt.

Herr van Benthe: zögert gegenüber den Argumenten von Herrn Fressonnet. Die holländische Erfahrung habe ihn jedoch gelohrt, daß das Erlöschen eines Patentes eine zu schuermiegende Folge in dem Fall sein könne, wo zum Beispiel oin Vertreter vergessen hat, eine Zahlung zu leisten. Er behält sich vor, seine Meinung am Ende der Diskussion zu äuBern.

Herr de Muyser ist mit dem Gedanken einer Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung einverstanuen, aber er würde es lieber sehen, wenn die Nachfrist auf ein Jahr ausgedehnt würde. Je länger die Nachfrist sei, um so mehr verminderten sich die Gründe für eine Wiedereinsetzung. Darüber hinaus führe die Verlängerung zu weniger Unzuträglichkeiten als die Rechtsunsicherheit, die aus zu zahlreichen Wiedereinsetzungen folgen könne.

Herr Briganti erklärt, daß die italienische Delegation sich der Mehrheit anschließen könne, wenn diese sich zugunsten der Wiedereinsetzung entscheide, jedoch unter drei Bedingungen: 1) Die Begrenzung der Gründe auf höhne Gemalt, 2) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfe nur bis zu einem Jahr nach Erlöschen des Patentes erfolgen, 3) die Wahrung der Rechte Dritter.

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Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 10. Januar 1962

Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfs
(Fortsetzung)

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr mit einem Meinungsaustausch über das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in jedem der Mitgliedstaaten. Es ergibt sich daraus, daB ein einziges Land (Deutsch land) dieses Rechtsinstitut kennt und es sowohl auf dem Gebiet der Patente wie auf dem des Zivilrechts anwendet. Zwei Länder (Belgien und Luxemburg) kennen das Prinzip in ihrem Zivilrecht, aber sie wenden es nur teilweise auf dem Gebiet der Patente an (Begrenzung auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren, Entscheidung des Ministers). Zwei andere Länder (Frankreich und Italien) kennen den Grundsatz in ihren Zivilrecht, aber sie wenden ihn nicht auf das Fateritrecht an. Schließlich kennt ein Land (die Niederlande dieses Institut überhaupt nicht. In Frankreich ist es jedenfalls unwahrscheinlich, daB man vor den Gerichten im Falle zu später Zahlung eine Wiedereinsetzung erhält.

Da sich die niederländische Delegation, die es als einzige nicht ken der Anwendung des Prinzips der Wiedereinsetzung nicht widersetzt, schlägt der Präsident vor, die Diskussion fortzusetzen. Er erinnert zunächst an die Bedeutung dieses Begriffes in einem Verfahren mit vorheriger Prüfung, das voll von Fristen ist. Sodann beschränkt er die Diskussion vorläufig auf die Gewährung der Wiedereinsetzung, auf den Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühren durch den Anmelder oder den Patentinhaber, den Fall also, wo die Wiedereinsetzung in Deutschland, Luxemburg und Belgien vorgesehen ist. Der Präsident sieht darüber hinaus vor, daB die Wiedereinsetzung nur im Fall von höherer Gewalt gewährt werden soll, daB sie nur verlangt

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zu vereinfachen, wünscht der Präsident, sie auf das Prüfungsverfahen zu beschränken, ohne die Frage der Zahlung der Jahresgobühren zu berücksichtigen. Nach einem Meinungsaustausch neigt die Gruppe zu einer Gleichbehandlung des Prüfungsverfahrens und dos Erteilungsverfahrens von vorläufigen Patenten.

Die französische Delegation weist darauf hin, daß man einen Unterschied zwischen der Wiedereinsetzung des Antragstellers und der Wiedereinsetzung von Dritten machen müsse.

Herr van Benthem macht auf die Folgen der Wiedereinsetzung von Dritten aufmerksam. In der Tat könnte eine Wiedereinsetzung Folgen haben, die der Nichtigerklärung oines endgultigen Patentes ähnlich sind, weil man das Prüfungsverfahren nou beginnen müßte.

Der Präsident hält eine Lösung für möglich, die Dritten keine Wiedereinsetzung zubilligt, da diese izmer die Möglichkeit haben, eine Nichtigkeitsklage zu orheben, um ihre Rechte zu wehren. Im Verlaufe der Diskussion zeigt sich die Tendenz, Dritten die Wiedereinsetzung nicht zuzubilligen. Der Präsident weiot daraui hin, daß noch zu klären bleibe, ob man die Wiedereinsetzung dem Antragsteller zugestehen müsse, wenn er die Beschwerdefristen vorlotzt hat. Er glaubt, daß diese Wiedereinsetzung unter Vorbehalt gewisser Maßnahmen vorgesehen werden sollte.

Was die Bedingungen für die Wiedereinsetzung angeht, so regt Herr de Muyzer an, sie für den Zeitraum nach Erteilung des vorläufigen Patentes strenger und für den späteren Zeitraum großzügiger zu gestalten.

Die Gruppe beschließt, im Verlaufe der nächsten Sitzung die Fragen der Wiedereinsetzung weiterzubehandeln, ohne jedoch zu endgültigen Lösungen gelangen zu wollen. Sie wird sich bemühen, einen Text zu redigieren, un den notwendigen Meinungsaustausch mit den nationalen Fachleuten zu erleichtern.

Die Sitzung wurde um 17.45 Uhr geschlossen.

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Der Präsident erklärt, daß Artikel 157 zum Ziel habe, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichtbeachtung eller in diesem Artikel erwähnten Fristen zu gowähren. Wenn men die Wiedereinsetzung nicht vorsähe, könnte ein Antragsteller ein europäisches Patent in dem Fall nicht erhalten, wo er ohne Verschulden seinerseits gehindert gewesen sei, eine der verschiedenen durch des ibkommen vorgesehenen Fristen zu beachten. Es scheine ihm notwendig, zugunsten des Antragstellers die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung vorzusehen in einem ibkommen, das so viele Fristen enthalte. Darüberhinaus dürfe man nicht verkennen, daß die Lage anders als in den Ländern ohne Vorprüfung sei, wo die Fristen weniger Bedeutung haben.

Der Präsident regt an zu unterscheiden, einerseits die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen Patentes, andererseits die Zeit nach der Erteilung. Die irbeitsgruppe ist der Auffassung, daß man die Wiedereinsetzung während des Zeitabschnittes vor der Erteilung unter dem Vorbehalt zulassen könne, die Bedingungen, unter denen die Wiedereinsetzung beantragt werden kann (höhere Gemalt oder fehlendes Verschulden), festzulegen.

Hinsichtlich der Zeit nach Erteilung des vorläufigen Patentes weist der Präsident darauf hin, daß es sich hier um ein Verbotsrecht handele, dessen Wiederherstellung eine wirkliche Belastung für die Offentlichkeit darstelle. Man müsse deshalb einen Ausgleich finden zwischen den Interessen des Antragstellors auf der einen Seite und denen der Offentlichkeit auf der anderen. Wenn-der Antragsteller z.B. einen Prüfungsantrag für ein vorläufiges Patent stellt und ihn während des Prüfungsverfahrens ein Unfall daran hindert, in den vorgesehenen Fristen tätig zu werden, würde es dann nicht der Billigkeit entsprechen, ihm die Wiedereinsetzung zuzugestehen?

Darüberhinaus sieht Artikel 157 Jbsatz 5 vor, daß der gutgläubige Benutzer geschützt wird. Er kann die Voreertung fortsetzen, ohne eine Gebühr bezahlen zu müssen.

Der Präsident fragt die Gruppe, ob sie glaubt, daß diese beiden Bestimmungen ein ausreichendes Gleichgericht darstellen. Um die Diskussion

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Die Diskussion ergab nicht, daß die von den Delegationen aus den Vorprüfungsländern mit angesprochene Praxis bereits Gewohnheitsrecht darstelle: Daher erschien es nicht notwendig, ausdrücklich in das Abkommen aufzunehmen, daß die darin vorgesehenen Fristen nicht verlängern werden können. Eine solche Bestimnung würde tatsächlich implizieren, daß die Beamten sich nicht an das ibkommen halten können. Darüberhinaus enthielte eine solche Bestimmung keinerlei Sanktion. Die Gruppe entscheidet deshalb, absatz 1 zu streichen und den Präsidenten des zukünftigen Europäischen Amtes zu bitten, seine Beamten anzureisen, die durch das abkommen vorgesehenen Fristen keinesfalls zu verlängern.

Der Präsident bemerkt, daß infolge der Streichung von absatz 1 Absatz 3 gleichfalls wegfallen könne. Er ist durch systematische Gründe nicht mehr gerechtfertigt, weil der Artikel nicht mehr alle vorkommenden Fristen aufzählt. Absatz 4 kann ebenfalls gestrichen werden. Nachdem der Artikel mit diesen Bemerkungen versehen worden ist, wird er dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Herr van Benthem bemerkt, daß es noch andere Bestimmungen im Abkommen gebe, die zu einem einzigen Artikel zusammengefaßt werden könnten. Er zitiert als Beispiel die Vorschriften, nach denen eine Übermittlung von Dokumenten nicht als wirksam betrachtet wird, wenn die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt worden sind. (z.B. Artikel 81 bis 85)

Der Präsident teilt diese Meinung und schlägt vor, diese Umgruppierungen bis zur endgültigen Redaktion des gesamten abkommens zurückzustellen.

Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfes

Herr Briganti erinnert daran, daß sich die italienische Delegation bei der diplomatischen Konferenz von Lissabon dem Vorschlag des internationalen Büros bezüglich der Restituierung des Patents widersetzt habe. Die französische Delegation habe sich ebunfalls dagegen ausgesprochen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Entwurf nicht vor, daß der gutgläubige Mitbenutzer für die Benutzung der Erfindung eine Entschädigung zu zahlen hat. Anders das schweizerische Patentgesetz, das für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorschreibt. Der Entwurf geht von der Uberlegung aus, daß die Wirtschaft in ihren Dispositionen durch die Gefahr von Wiedereinsetzungen nicht mehr als unbedingt erforderlich behindert werden soll.

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Arbeitsgruppe wird zu erwägen haben, ob sie sich dieser Auffassung anschlieBt oder im Interesse der Rechtssicherheit die Festlegung einer Ausschlußfrist vorzieht.

Absatz 3 legt fest, daB über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Stelle zu entscheiden hat, die über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat. Diese Bestimmung soll insbesondere klarstellen, daB bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel die erste Instanz über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat, wenn die Voraussetzungen für eine Abhilfe gemäB Artikel 95 gegeben sind.

Wie in den nationalen Patentgesetzen, die ausdrücklich eine Wiedereinsetzung vorsehen, wird auch in Absatz 4 dieses Artikels in bestimmten Fällen die Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Es werden hiervon die Bestimmungen betroffen, die entweder für die Festlegung der Priorität einer Anmeldung maBgebend sind oder die eine Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren vorsehen. Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung von Fristen wird in den nationalen Gesetzen überwiegend aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt. Soweit Dritten die Wiedereinsetzung verwehrt wird, haben diese stets die Möglichkeit, etwaige Gründe, die gegen den Bestand des endgültigen europäischen Patents sprechen, im Wege des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen.

Absatz 5 sieht zugunsten gutgläubiger Dritter, die in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents den Gegenstand dieses Patents in Benutzung gemommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, eine Weiterbenutzung ausdrücklich vor. Diese Bestimmung dient dem Schutz gutgläubiger Personen, die im Hinblick auf das ihnen bekannte Erlöschen eines Patents die für eine Verwertung dieses Patents erforderlichen MaBnahmen getrofffen haben. Entsprechend der deutschen gesetzlichen Regelung sieht der

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1. Es muß eine Frist versäumt worden sein, wobei gleichgültig ist, ob die Dauer der Frist im Abkommen selbst vorgeschrieben ist oder ob die Frist vom Europäischen Patentamt gesetzt worden ist. 2. Die Fristversäumung muß einen unmittelbaren Rechtsnachteil zur Folge haben, wie den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels, die Zurückweisung der Anmeldung oder eines Antrags oder die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. 3. Die Frist muß ohne Verschulden dessen, der den Rechtsnachteil erleidet, versäumt worden sein. 3. Es muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt sein. 4. Es müssen innerhalb der zu 4. genannten Frist die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, und die Mittel angegeben werden, mit denen glaubhaft gemacht werden soll, daß die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. 5. Innerhalb der zu 4. genannten Frist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen.

Die nationalen Gesetze legen häufig im Interesse der Rechtssicherheit eine Ausschlußfrist (z.B. von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist) fest, nach deren Ablauf eine Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig ist. In Artikel 157 wird eine solche Ausschlußfrist nicht vorgeschlagen. Es wurde dabpi von der Überlegung ausgegangen, daß im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt in den meisten Fällen praktisch nur eine Wiedereinsetzung des Patentanmelders oder des Patentinhabers in Betracht kommt. Die Nachteile, die durch das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit entstehen könnten, werden durch das in Absatz 5 vorgesehene Weiterbenutzungsrecht des gutgläubigen Dritten beseitigt. Die

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Zu Artikel 157

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.) Materialien: a) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 47 und 48; b) Deutsches Patentgesetz, Artikel 43. 2.) Bemerkungen:

Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt muß im Interesse einer schnellen Patenterteilung und schnellen Prüfung des Patents straff geregelt sein. Ein Mittel, um dieses Ergebnis zu erzielen, ist die Begrenzung der Fristen, die den am patentamtlichen Verfahren Beteiligten zur Vornahme bestimmter Handlungen eingeräumt werden. Die Versäumung solcher Fristen hat häufig einen empfindlichen Rechtsnachteil zur Folge, nämlich den Verlust der Patentanmeldung oder des Patents.

So notwendig es einerseits ist, an die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil zu knüpfen, so kann doch die ausnahmslose Durchführung dieses Grundsatzes zu unbilligen Ergebnissen führen.

Verschiedene nationale Rechte haben für diesen Fall den aus dem römischen Recht hergeleiteten Rechtsbehelf einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) eingeführt. Die Wirkung einer Wiedereinsetzung ist, daß die verspätet vorgenommene, Handlung nachträglich als rechtzeitig anerkannt wird und daß auf Grund der Fristversäumung eingetretene Rechtsverluste wieder aufgehoben werden.

Für das europäische Patentrecht wird in Artikel 157 ebenfalls die Einführung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgeschlagen. Die Gewährung dieses Rechtsbehelfe soll von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:

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Kurt Haertel

VERTRAULICH 1

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166 7

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Artikel 157

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert worden ist, dem Europäischen Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen unmittelbaren Rechtsnachteil gemäss einer Bestimmung dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zur Folge hat, wie den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels, die Zurückweisung der Anmeldung oder eines Antrags oder die Jufhebung des vorläufigen europäischen Patents, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Jegfall des Hindernisses einzureichen. In dem Antrag sind die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Frist des Satzes 1 ist auch die versäumte Handlung nachzuholen. (3) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen der Artikel 63 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1, 67 b Abs.1, 68 Abs. 3 und 4, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ferner nicht gewährt für die Frist, die einem Dritten für die Stellung eines Antrags auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gemäss Artikel 81 Abs. 2 zusteht. (5) Ier in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben den Gegenstand eines europäischen Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranietelturgen getroffen hatte, darf den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter benutzen.

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1961

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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Art. 122 MPO

- 2 -

Entwurff, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der ARt.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
1972 121 M/86/I S. 1-4
121 M/88/I/R 3 S. 16
121 M/117/I S. 1
121 M/136/I/R 10 S. 10
121 M/146/R 5 Art. 122
121 M/PR/I S. 58/59
121 M/PR/G S. 202/203

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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig. daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPAOO. Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.