Art121dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art121dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 121
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 121 (Deutsche Fassung)/Art121dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 121 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 121 MPO Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
BR/199/72 120 BR/209/72 Rdn. 33/34
BR/199/72 120 BR/219/72 Rdn. 46

Dokumente der MDK

E 1972 120 M/19 S. 174
" 120 M/20 S. 206
" 120 M/21 S. 218
" 120 M/22 S. 262
" 120 M/ 23 S. 296
" 120 M/64/I S. 1
" 120 M/88/I/R 3 S. 15
" 120 M/146/R 5 Art. 121
" 120 M/PR/I S. 57
" 120 M/PR/G S. 202/203

Page 3

- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemåre, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

Page 4

auch noch einen anderen möglichen Weg auf: Das Europäische Patentamt sollte den Anmelder vorher vom Ablauf einer Frist be nachrichtigen.

CNIPA, IPIA und UNICE schlossen sich im Ergebnis dem Anliegen der beiden vorerwähnten Organisationen an, die jetzige Regelung, dass bei Versäumnis gewisser Handlungen die Anmeldung als zurückgenommen gilt, flexibler zu gestalten. CNIPA und UNICE traten insbesondereu dafür ein, dass eine versäumte Handi - gegebenenfalls gegen Zahlung einer Busse - nachgeholt werden können sollte. IPIA vertrat den Standpunkt, dass eine Wiederein setzung nicht nur bei höherer Gewalt, sondern auch aus anderen Gründen zulässig sein solle.

Artikel 73 - Prioritätsrecht 74. CNIPA warf die Frage auf, ob es angesichts des in Artikel 137 a Absatz 3 und Artikel 137 b Absatz 1 aufgestellten Grundsatzes, wonach der Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert werden darf, nicht notwendig sei, in Artikel 73 Absatz 1 vorzusehen, dass für eine europäische Patentanmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer europäischer Patentanmeldungen in Anspruch genommen werden kann. 75. COPRICE warf die Frage auf, ob bei Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in Grossbritannien auf den Zeitpunkt der Einreichung der vorläufigen Beschreibung (provisional specification) oder denjenigen der endgültigen Beschreibung (complete specification) abzustellen sei.

Page 5

Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung

Mehrere Organisationen warfen die Frage auf, ob fur die an vielen Stellen des Uebereinkommens vorgesehene Fiktion der Zurucknahme der Anmeldung wegen Versăumung einer Frist nicht wenigstens in einigen Fallen eine Abhilfemöglichkeit geschaffen werden sollte.

UNEPA insbesondere wies darauf hin, dass das Uebereinkommen fur den Fall der Versăumung einer Frist zwar die Wiedereinsetzungsmöglichkeit gewăhre, diese aber zunăchst rom Vorliegen höherer Gewalt abhănge und im Ubrigen auch zu einem lăngeren Verfahren, eventuell in der Beschwerdeinstanz, fuhren kěnne. Ein nachahmenswertes Beispiel tiete in dieser Bezishung das Recht gewisser nordischer Lănder, das es erlaubt, versăumte Handlungen gegen Entrichtung einer Busse nachzuholen. Freilich musste wohl bei den Fallen der Fristversăumnis unterschieden werden: Während der Rechtsverlust im Falle der Nichtzahlung der Jahresgebuhren und auch in anderen Fallen, in denen eine Verzögerung des Verfahrens vermieden werden musse, berechtigt sei, sei es beispielsweise nicht gerechtfertigt-im Falle der Artikel 92 Absatz 2, 95 Absatz 1 b, 150 Absatz 2; der Falle des Artikels 69 z.B. musse daraufhin geprüft werden; ob nicht eine - wenn auch kurze - Nachfrist eingerăumt werden könne.

FICPI verwies ebenfalls auf das Recht einiger nordischer Lănder, das dieses Problem ihres Erachtens zufriedenstellend gelöst habe. Eine differenzierte Regelurg im vorliegenden Uebereinkommen sei vertretbar. Ganz allgemein gesehen sollten die Fristen, die vor der Veroffentlichung der Anmeldung liegen, nicht verlăngert werden können (z.B. die Frist gemăss Artikel 69), wohl eter diejenigen nach der Veroffentlichung, da dann das Patentamt nicht mehr unter Zeitdruck stehe. Diese Organisation zeigte ater

Page 6

REGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 15. M3rz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN BK/169/72 FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 7

die Nichtbezahlung der Anmeldungsgebühr; in diesem Falle wird gegentuber dem Anmelder gemäss Abschnitt 15 verfahren.

Das System ist jedoch ausserordentlich wichtig in Verbindung mit Amtshandlungen, die sich auf die Prüfung der Neuheit und Patentierbarkeit beziehen. Die Zahlen von 1969 - 1971 zeigen, dass im Durchschnitt 6.000 Anmeldungen jahrlich als zurückgenommen angesehen worden sind, weil eine Amtshandlung nicht innerhalb der gesetzten Frist (im Normalfall 6 Monate) beantwortet worden ist. Von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in etwa einem Fünftel der Fälle Gebrauch gemacht.

Da die Gesamtzahl der Anmeldungen, uber die endgültig entschieden wird, etwa 20.000 jährlich beträgt, bedeuten die vorerwähnten Zahlen, dass uber etwa ein Viertel der Anmeldungen im Rahmen des Systems der angenommenen Rücknahme endgültig entschieden wird. Da diese Entscheidungen sehr einfach sind, können sie von Angestellten vorgenommen werden, wodurch im Prüfungsverfahren Geld und Arbeit gespart werden.

Zur Zeit beträgt die Wiedereinsetzungsgebühr 75 Schwedenkronen (die Anmeldungsgebühr beträgt 400 Kronen und die Beschwerdegebühr 300 Kronen). Das Wiedereinsetzungverfahren kann im Laufe des Verfahrens bei ein- und derselben Anmeldung mehrere Hele angewendet werden. In einem solchen Falle erhöht sich jedoch die Wiedereinsetzungsgebühr und beträgt dann das Doppelte der Gebühr für die erste Wiedereinsetzung. Es ist jedoch ziemlich ungewöhnlich, dass bei einer Anmeldung die Wiedereinsetzung mehr als einmal erfolgt.

Page 8

Dieses System, bei dem eine Anmeldung als zurückgenommen gilt, mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird in Schweden seit 1931 und in Norwegen seit 1948 gehandhabt. Wegen der guten Erfahrungen in diesen beiden Ländern wurde das System dann in allen nordischen Ländern eingefuhrt, als die neuen Patentgesetze 1968 in Kraft traten.

Die guten Erfahrungen sind wahrscheinlich weitgehend darauf zurückzuführen, dass der Anmelder die Koglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. Ohne diese Möglichkeit wurden die Anmelder in den meisten Fällen, um genügend Zeit zur Ueberlegung zu gewinnen und ihre Interessen zu wahren, anerhalb der gesetzten Frist eine formliche Antwort auf die Amtshandlung übermitteln, ohne jedoch die Mängel in den Anmeldungen zu beheben. Dies wurde das Patentamt zwingen, uber diese Anmeldung eine Sachentscheidung zu treffen, die wesentliche Bemuhungen erfordert, obgleich der Anmelder inzwischen das Interesse an der Anmeldung verloren hat. Die Frist setzt sich wie folgt zusammen: Sie umfasst die Beschwerdefrist (2 Monate) und ausserdem noch einige Zeit zusätzlich zum Ausgleich der Zeit, die gewöhnlich verstreicht, bis das Amt eine Antwort auf eine Amtshandlung pruft.

Bei einer derartigen Frist fur. die Wiedereinsetzung in ^en vorigen Stand, hat der Anmelder die gleiche Zeit zur Ueberlegung, gleichgültig, ob er eine formliche Antwort einreicht oder nicht.

Die Koglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt fur alle vom Amt in verschiedenen Handlungen während des Prüfungsverfahrens gesetzten Fristen. Zum Beispiel gilt dies für

Page 9

Das nordische System der Wiedereinsetzung in den vorigon Stand

Die schwedische Delegation ist auf der Konferenz im Januar 1972 gebeten worden, Informationen uber das in den nordischen Ländern angewandte System zu ubermitteln, das dem Anmelder die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, wenn er eine vom Patentamt gesetzte Frist nicht eingehalten hat. Mit dieser Aufzeichnung soll den Wünschen der Konferenz entsprochen werden.

Abschnitt 15 der Patentgesetze in den nordischen Ländern enthält folgende Bestimmung: "Hat der Anmelder den Erfordernissen fur die Anmeldung nicht eitsprochen, oder erhebt das Patentamt andere Einwände gegen die Anreime der Anmeldung, so wird dies dem Anmelder von Amts wegen mitgteilt und ihm eine Frist fur die Beantwortung der Einwände oder die erforderlichen Schritte gesetzt.

Unterlässt es der Anmelder, binnen der gesetzten Frist auf die Amtshandlung zu antworten oder Schritte zur Begegnung der erhobenen Einwände zu unternehmen, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Handlung umfasst eine entsprechende Mitteilung.

Jedoch erfolgt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder binnen vier Monaten nach Ablauf der gesetzten Frist die Amtshandlung beantwortet oder Schritte unternimmt, un den erhobenen Einwänden zu begegnen und zugleich die vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr bezahlt."

Page 10

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 24. Februar 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/GT I/148/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

AUFZEICHNUNG

Betrifft: Des nordische System der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verfasser: Schwedische Delegation

Page 11

Artikel 121 (142; AO 142 Nr. 1) Absatz 1 des Ubereinkommens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Vorschlag des Vorsitzenden

(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine in diesem Ubereinkommen bestimmte Prist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Hechtsmittels eintritt.

Page 12

Artikel 121 (142; AO 142 Nr. 1) Absatz 1 des Übereinkommens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Fassung des Redaktionsausschusses

(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

Page 13

2. Alternative des Übereinkommens

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Vorschlag des Vorsitzenden

(1) Ist nach Versilumung einer vom Europilischen Patentamt bestimmten Frist die europilische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist im Fall der Zurückweisung der europilischen Patentanmeldung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zugestellt worden ist, im übrigen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versilumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebilhr entrichtet wneden ist. (3) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die iber die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. hemerkung: Die in Absatz 1 bezeichneten Hechtsfolgen treten bei Versilumung der in den nachstehenden Vorschriften genannten Fristen cin: Artikel 90 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Ausführungsordnung Artikel 95 Absitze 1 und 2 des Ubereinkommens Artikel 123 Absatz 1 des Ubereinkommens

Page 14

Artikel 120 1. Alternative des Übereinkommens

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Vorschlag des Vorsitzenden (1) Gilt nach Versaumung ciner vom Europäischen Patentamt bestinmten Frist die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, so wird diese Rechtsfolge rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag schriftlich einzureichen, an dem die Mitteilung, daß die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Uher den Antrag entscheidet die Stelle, die uber die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat.

Bemerkung: Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsfolge tritt bei Versaumung der in den nachstehenden Vorschriften genannten Fristen ein: Artikel 95 Absätze 1 und 2 des iibereinkommens Artikel 123 Absatz 1 des iibereinkommens:

Page 15

12. Ziel des britischen Vorschlags ist es, eine Vorschrift einzufihren, nach der in dem vorstehend genannten Fall die durch die Unterbrechung des Postdiensts vershumte Frist verlfingert wird, ohne daß es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines anderen gebührenpflichtigen Antrags auf Rückgfingigmachung einer eingetretenen Rechtsfolge bedarf. Die mit dieser Arbeitsunterlage vorgelegten Vorschllge für die Artikel 120 und 121 des Ubereinkommens tragen diesem An1jegen nicht Rechnung.

Für den Fall, daß die britische Delegation Ihren Vorschlag aufrecht erhfilt, macht der Vorsitzende auf die Regel 82.2 der Ausführungsordnung zum PCT aufmerksam.

Page 16

II. Pristverlängerung bei Unterbrechung des

Postdiensts

11. Die Delegation des Vereinigten Königreichs hat mit dem Dokument BR/OT I/151/72 vom 25.2.1972 vorgeschlagen, bei der Fristenregelung auch den Fall zu berücksichtigen, daß der Postdienst in einem Vertragsstaat, in dem sich nicht der Sitz des Europäischen Patentamts befindet, oder zwischen einem solchen Vertragsstaat und dem Sitzstaat unterbrochen wird, und Neufassungen für Artikel 119 (141) des Übereinkommens und Artikel 85 (141 Nr. 2) der Ausführungsordnung vorgelegt.

Auf der 5. Tagung der Regierungskonferenz hat die britische Delegation beantragt, ihren Vorschlag der Arbeitsgruppe I zwecks Prüfung zu Überweisen. Die Konferenz hat diesem Antrag entsprochen (vgl. BR/168/72 Punkt 152).

Auf der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I waren mehrere Delegation der Auffassung, daß der von der britischen Delegation genannte Fall entweder durch den Artikel 121 (142) oder mit Hilfe der Vorschläge erfasst werden könnte, die auf dem Gebiet der Wiedereinsetzung noch geprüft werden müßten. Die Arbeitsgruppe hat daraufhin zum britischen Vorschlag nicht Stellung genommen, sondern beschlossen, die Prüfung des britischen Vorschlags im Zusammenhang mit der Behandlung der Neufassung des Artikels 121 und der Einführung des neuen Artikels 120 des Übereinkommens vorzunehmen (vgl. BR/177/72 Punkt 89).

Page 17

der Anmeldung verringert werden würden. Der Vorsitzende macht im übrigen darauf aufmerksam, daß eine solche Regelung nach dem Dokument BR/GT I/148/72 auch dem nordischen Patentrecht entsprechen würde. 9. Bei Annahme eines der beiden Vorschllge des Vorsitzenden zu Artikel 120 des Übereinkommens müßte Artikel 2 des Entwurfs der Gebührenordnung durch Aufnahme der Weiterbehandlungsgebühr ergänzt werden. 10. Nach Einführung des Rechtsbehelfs der Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung für die vorstehend genannten Fälle dürfte kein Bedürfnis bestehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Versfumung der vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen zuzulassen. Die vorgeschlagene Fassung des Artikels 121 des Übereinkommens sieht deshalb die Wiedereinsetzung nur bei Versfumung von im Übereinkommen und in der Ausführungsordnung (vgl. hierzu auch Artikel 160 Absatz 1 des Übereinkommens) bestimmten Fristen vor.

Bei Annahme dieses Vorschlags findet zwar bei Versfumung einiger vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen weder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung statt, doch dürfte dies in Kauf genommen werden können, weil durch die Versfumung kein unmittelbarer Rechtsverlust eintritt. Es handeltsich in erster Linie um Fristen, deren Versfumung zur Folge hat, daß die Beschwerdekammer oder die Einspruchsabteilung etwaige verspätete Eingaben der Beteiligten nicht zu berücksichtigen braucht. Es sollte davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdekammer und die Einspruchsabteilung dieses Ermessen in einer vernünftigen Weise handhaben werden.

Page 18

8. Bei Berücksichtigung der Zurückweisung der Anmeldung in Artikel 120 des Übereinkommens stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist der Anmelder in diesem Fall die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen kann, weil bei der Zurückweisung der Anmeldung die in Artikel 70 Absatz 2 der Ausführungsordnung genannte Frist nicht in Lauf gesetzt wird.

Nach Auffassung des Vorsitzenden sollte konsequenterweise als Frist dieselbe Zeitspanne vorgesehen werden, innerhalb der der Anmelder Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung einlegen kann, d.h. drei Monate nach Zustellung der Entscheidung (vgl. Artikel 107 des Übereinkommens).

Der Vorsitzende möchte darauf hinweisen, daß eine solche Regelung, wie aus Absatz 2 der 2. Alternative für Artikel 120 des Übereinkommens ersichtlich ist, zu zwei verschieden langen Fristen für die Stellung des Antrags auf Weiterbehandlung der Anmeldung führt, wobei sich die längere Frist auf das Verfahren störend auswirken kann, weil damit die Veröffentlichung der Anmeldung (Artikel 92 des Übereinkommens) jedenfalls bei Prioritätsanmeldungen in vielen Fällen verzögert werden wird.

Für den Fall, daß sich der Koordinierungsausschuß im Prinzip für die 2. Alternative aussprechen sollte, regt der Vorsitzende an, zu prüfen, ob nicht Artikel 90 Absatz 3 des Über: einkommens auf die Fiktion der Zurücknahme der Anmeldung umgestellt werden sollte. Eine solche Umstellung hätte den Vorteil, daß einmal die Frist für die Weiterbehandlung der Anmeldung für alle Fälle des Artikels 120 des Übereinkommens einheitlich wäre - nämlich 2 Monate nach Mitteilung - und zum anderen die Fälle der Verzögerung der Veröffentlichung

Page 19

des Übereinkommens. 6. Was die Frist zur Stellung des Antrags auf Hilckgängigmachung der eingetretenen Rechtsfolge anlangt, so sollte sie im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens kürzer als im nordischen Patentrecht (4 Monate nach Ablauf der versfumten Frist) bemessen sein. Nach Auffassung des Vorsitzenden sollte als Frist dieselbe Zeitspanne vorgesehen werden, innerhalb der der Anmelder nach Artikel 70 Absatz 2 der Ausführungsordnung die Überprüfung der Feststellung eines Rechtsverlusts beantragen kann. 7. Die vorgelegte 2. Alternative für Artikel 120 des Übereinkommens sieht die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung auch bei Versfumung der in Artikel 41 Absatz 1 der Ausführungsordnung genannten Frist vor, die die Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 90 Absatz 3 des Übereinkommens zur Folge hat.

Die Einbeziehung dieser Rechtsfolge in Artikel 120 des Übereinkommens wird für den Fall zur Diskussion gestellt, daß der Koordinierungsausschuß die Auffassung des Vorsitzenden teilt, daß der Anmelder bei Versßumung der genannten Frist zwar die Zurückweisung der Anmeldung mit der Beschwerde anfechten kann, die Entscheidung der Beschwerdekammer jedoch, falls der Anmelder die vorgeschriebene Handlung innerhalb der versfumten Frist tatsächlich nicht vorgenommen hat, nur darin bestehen kann, daß die Zurückweisung bestätigt wird. In diesem Fall hätte der Anmelder ohne die vorgeschlagene Erweiterung des Artikels 120 des Übereinkommens keine Möglichkeit, den eingetretenen Rechtsverlust zu beseitigen, da nach der in Punkt 10 vorgeschlagenen Beschrönkung des Artikels 121 des Übereinkommens auf die im Übereinkommen und in der Ausführungsordnung bestimmten Fristen auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen wäre.

Page 20

Artikel 70 Absatz 2 der Ausführungsordnung gibt dem Anmelder zwar in beiden Fällen die Möglichkeit, eine Entscheidung des Europäischen Patentamts über den Eintritt der Zurücknahmefiktion herbeizuführen. Diese Entscheidung kann jedoch, falls der Anmelder die vorgeschriebene Handlung innerhalb der versfumten Frist tatsächlich nicht vorgenommen hat, nur darin bestehen, daß die Zurücknahmefiktion bestatigt wird. 4. Nach der Aufzeichnung der schwedischen Delegation findet das nordische System der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei vom Patentamt bestimmten Fristen Anwendung. Nach den Erfahrungen der schwedischen Delegation ist es besonders nützlich in Verbindung mit Amtshandlungen, die sich auf die Prüfung der Neuheit und Patentierbarkeit beziehen.

Angewendet auf das 1. Übereinkommen bedeutet dies, daß insbesondere ein Bedürfnis für die Rückgängirmachung der Zurücknahmefiktion ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund höherer Gewalt im Fall des Artikels 95 Absatz 3 ( 92 Absatz 2, 95 Absatz 1 b) des Ubereinkommens besteht. Dies entspricht auch den Vorstellungen der internationalen Organisationen, die auf diesen Fall sowie auf den des Artikels 123 Absatz 2 ( 150 Absatz 2) des Übereinkommens besonders hingewiesen haben und eine Ausdehnung auf die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren und andere Fälle, in denen eine Verzögerung des Verfahrens vermieden werden müsse, nicht für gerechtfertigt halten (PR/169/72 Punkt 73). 5. Die vom Vorsitzenden vorgelerte 1. Alternative für Artikel 120 des Übereinkommens tr'ft dem Vorbringen der internationalen Organisationen und der schwedischen Delegation Rechnung. Die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung soll auf gebührenpflichtigen Antrag erfolgen, wenn die Anmeldung nach Versfumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist als zurückrenommen gilt, d.h. nach Artikel 95 Absatz 3 und 123 Absatz 2

Page 21

Auf ihrer 11. Sitzung konnte die Arbeitsgruppe I wegen Zeitmangels die Folgen, die sich aus einer dem Patentrecht der nordischen Staaten entsprechenden Regelung im Übereinkommen ergeben, nicht abschliessend prüfen. Sie hat deshalb beschlossen, die Entscheidung über den Vorschlag der internationalen Organisationen dem Koordinierungsausschuß der Regierungskonferenz zu überlassen. Der Vorsitzende hat es übernommen, für die 2. Sitzung des Ausschusses in der Zeit vom 15. - 19.5.1972 eine Arbeitsunterlage zu unterbreiten, die sich mit dem Vorschlag befaßt (vgl. Bericht über die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I, Punkt 88 - BH/177/72). 2. Der Vorsitzende legt mit dieser Arbeitsunterlage Alternativvorschläge für den vom Redaktionsausschuß der Regierungskonferenz noch offengelassenen Artikel 120 und einen Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 121 des Übereinkommens vor. 3. Bevor diese Vorschläge näher erläutert werden, soll zunächst dargelegt werden, welche Möglichkeiten der Anmelder nach dem Entwurf des Übereinkommens und der Ausführungsordnung in der vom Redaktionsausschuß der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Neufassung hat, wenn durch Versäumung einer Frist die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.

Gilt die Anmeldung als zurückgenommen, weil die Fristen zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr oder aller Benennungsgebühren oder zur Stellung des Prüfungsantrags versäumt worden sind, so ist die Fiktion unanfechtbar (vgl. Artikel 121 Absatz 5 des Übereinkommens). Gilt die Anmeldung aus anderen Gründen als zurückgenommen, so kann die Fiktion nur im Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rückgängig gemacht werden, d.h. nur dann, wenn der Anmelder durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Page 22

Vorbemerkung

I. Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung gegen Entrichtung einer

Gebühr

1. Die nichtstaatlichen internationalen Organisationen haben auf der 5. Tagung der Regierungskonferenz den Wunsch geäußert, für die im Übereinkommen vorgesehene Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung in einigen Fällen eine Abhilfemöglichkeit zu schaffen. Unter anderem haben sie auf das Patentrecht der nordischen Staaten hingewiesen, das in bestimmten Fällen die Nachholung versäumter Handlungen gegen Entrichtung einer Gebühr erlaubt, ohne daß es einer Begründung bedarf (vgl. Bericht über die 5. Tagung der Regierungskonferenz, 2. Teil, Punkt 73 - BR/169/72).

Nach der Anhörung der internationalen Organisationen hat die Regierungskonferenz die Arbeitsgruppe I mit der Prüfung dieser Frage unter Einbeziehung der Bestimmungen des Artikels 121 (142) des Übereinkommens und des Artikels 70 (145 Nr. 11) der Ausführungsordnung ^1) beauftragt. Außerdem hat sie die schwedische Delegation gebeten, die einschlägige Vorschrift des schwedischen Patentgesetzes der Arbeitsgruppe I mitzuteilen (vgl. Bericht über die 5. Tagung der Regierungskonferenz, 1. und 3. Teil, Punkt 151 - BR/168/72). Mit der Aufzeichnung vom 24.2.1972 (BR/OT I/148/72) hat die schwedische Delegation diesem Wunsch entsprochen.

[^0] [^0]: 1) Das Übereinkommen und die Ausführungsordnung werden in der Fassung der vom Redaktionsausschuß der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Entwürfe zitiert (vgl. Dokumente BR/184/72 und BR/185 /72).

   Soweit es für das Verständnis dieser Arbeitsunterlage erforderlich ist, wird hinter den neuen Artikelnummern die entsprechende Stelle des Zweiten Vorentwurfs des Übereinkommens oder des Ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung in der Fassung der Dokumente BR/139/71 und BR/176/72 angegeben.

Page 23

REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

Prüssel, den 25. April 1972 BR/GT I/163/72

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe I vorgelegte Arbeit s u nterlage für den Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Vorschläge zu den Artikeln 120 und 121 der vom Redaktionsausschuß der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Fassung des Entwurfs

Page 24

Artikel 120

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

(1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zugestellt worden ist, oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Ueber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat.

Page 25

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 26

Artikal 104 45. Die dånische Delegation warf die Frage auf, ob nicht ein Widerspruch zwischen dem letzten Satz dieses Artikels und der Regel 58 Absatz 4 bestehe, die fur die Stellungnahmen eines dem Einspruchsverfahren Beitretenden und die Stellungnahmen eines Einsprechenden ein unterschiedliches Verfahren vorsehe.

Um dieser Bemerkung Rechnung zu tragen, erklartte sich die Konferenz damit einverstanden, diesen Satz so zu Endern, dass die Anwendung der Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung vorbehalten bleibt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Regel 58 Absatz 4 keineswegs impliziere, dass die Bemerkungen des dem Einspruchsverfahren Beitretenden nicht berucksichtigt wurden, sondern dass die Einspruchsabteilung hierdurch lediglich von der Verpflichtung entbunden werde, diese Bemerkungen den ubrigen Beteiligten mitzuteilen.

Artikel 120 46. In Beantwortung einer Frage der belgischen Delegation wurde bemerkt, dass die in Absatz 2 fur den Fall einer Zurückweisung der Anmeldurg vorgesehene Frist von drei Monaten entsprechend der Frist gewahlt worden sei, die man fur die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamtes eingeräumt habe (Artikel 107). Ferner sei die im gleichen Absatz fur den Fall einer fiktiven Rucknahme der -Anmeldung vorgesehene Frist von zwei Monaten entsprechend der Frist gewahlt worden, die in der Regel 70 Absatz 2 fur die Beantragung einer Entscheidung des Patentamtes festgesetzt werde.

Page 27

REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EIWFUZHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 210 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 28

vom Amt festgesetzten Fristen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 120 aus, dann gäbe es übrigens auch Fälle, die weder unter Artikel 120 noch unter Artikel 121 fallen würden (vgl. insbesondere die Regel 1 Absatz 2 der Ausführungsordnung). 36. Die deutsche Delegation gab zu überlegen, ob der Begriff "höhere Gewalt" nicht zu restriktiv ausgelegt werden könnte. Der Ausschuss war sich einig, dass dieser Begriff unter allen Umständen die in der Regel 82.2 Buchstabe a des POT genannten Fälle einschliessen müsste. 37. Der Ausschuss kam überein, aus dem Anwendungsbereich des Artikels 121 die in dessen Absatz 2 vorgesehenen Fristen auszuschliessen. Er war dagegen der Ansicht, dass Artikel 121 auf die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Fristen anzuwenden sei. 38. Der Ausschuss stellte schliesslich fest, dass die in Artikel 121 vorgesehene Regelung nicht für die Fristen gilt, die gegenüber den nationalen Behörden einzuhalten sind (vgl. Artikel 63, 134 und 135 des Uebereinkommens). Zu diesem Zweck wurde in Artikel 121 Absatz 1 klargestellt, dass es sich um die Fristen handelt, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind. Ferner bleibt es gemäss Absatz 7 einem Vertragsstaat unbenommen, auf die im Uebereinkommen vorgesehenen Fristen, die ihm gegenüber einzuhalten sind, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.

Page 29

Ar.rolaung innerhalb der Frist von 18 Monaten in einigen Fällen in Frage gestellt wird. Die Anzahl dieser Fälle dürfte jedoch, wie die Erfahrung der skandinavischen Länder in dieser Frage zeigt, recht gering sein, insbesondere dann, wenn die Gebühr enteprechend hoch festgelegt wird. 34. Eine Delegation gab zu überlegen, ob die Sanktion, die in Artikel 95 Absatz 3 für den Fall vorgesehen ist, dass der Anmelder einer Aufforderung des Amtes gemäss Absatz 1 nicht nachkommt, trotz der in Artikel 120 vorgesehenen neuen Bestimmung nicht zu streng ist. Sie schlug vor, das Amt solle die Anmeldung nach Aktenlage prüfen, falls seiner Aufforderung nicht entsprochen wird.

Der Ausschuss nahm diesen Vorschlag nicht an; die einzige Verpflichtung des Anmelders bestehe nämlich darin, dem Amt mitzuteilen, ob er seine Anmeldung aufrechterhält.

Artikel 121

35. Der Ausschuss prufte sodann die Frage, ob es angesichts der Einfügung des Artikels 120 nicht angebracht sei, Artikel 121 auf die Fristen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung zu bescäränken. Diese Lösung wurde schliesslich verworfen; der Anmelder, der während eines Jahres nach Ablauf einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, müsse die Wiedereinsetzung such dann geltend machen können, wenn er von Artikel 120, der eine Höchstfrist von 2 oder 3 Monaten vom Tage der Zurückreisung oder der fingierten Zurücknahme der Anmeldung an vorsieht, keinen Gebrauch gemacht habe. Schliesse man die

Page 30

B. EROERTERUNG DER FRAGEN, DIE NACH DER 11. SITZUNG DER ARBEITSGRUPPE I NOCH OFFEN SIND (Punkt 2 der Tagesordnung) a) Fristenregelung

Artikel 120 33. Dem Ausschuss war ein Vorschlag des Vorsitzenden vorgelegt worden, der interessierten Personen die Möglichkeit eröffnen soll, nach Ablauf einer Frist durch Stellung eines Antrags und Entrichtung einer Gebühr wieder in ihre Rechte eingesetzt zu werden (Dok. BR/GT I/163/72). Mit diesem Vorschlag sollten den Anträgen entsprochen werden, die die interessierten Kreise anläslich der zweiten Anhörung gestellt hatten (vgl. Dok. BR/168/72, Nr. 151).

Die Vorschläge des Vorsitzenden, die sich an der im skandinavischen Recht vorgesehenen Regelung orientieren (wo eine Wiedereinsetzung nur in die vom Amt festgelegten Fristen vorgesehen ist) enthielten folgende Alternative:

- Eine erste Lösung betraf lediglich den Fall, in dem eine Anmeldung durch das Versäumnis einer Frist als zurückgenommen gilt (Fall der Artikel 95 und 123); - eine zweite Lösung sah darüberhinaus den Fall vor, dass eine Anmeldung nach Artikel 90 Absatz 3 zurückgewiesen wird.

Der Ausschuss sprach sich für die zweite Lösung aus. Er war sich dabei bewusst, dass diese Lösung mit der Gefahr verbunden sein könnte, dass die Veröffentlichung der

Page 31

- Sekretariat -

Brussel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschafton, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

Page 32

Article 119

Délais le réglentent d'exécution détermine: a) le mode de calcul des délais ainsi que les conditions dans lesquelles ils peuvent être prorogés, soit parce que les bureaux de l'Office européen des brevets ou des administrations visées à l'article 73, paragraphe 1 , lettre b), ne sont pas ouverts pour la réception de documents, soit en raison d'un défaut de distribution du courrier dans les localités où l'Office ou ces administrations ont leur siège ou en raison d'une interruption generale du service postal ou bien de la perturbation resultant de cette interruption; b) la durée minimale et maximale des délais qui sont impartis par l'Office européen des brevets.

Cf les régles 84 (Calcul des délais), 85 (Durée des délais) et 86 (Prongation des délais)

Article 120

Poursuite de la procédure de la demande de brevet européen (1) Lorsque la demande de brevet européen doit être ... est rejetée ou est réputée retirée faute de l'observation d'un délai imparti par l'Office européen des brevets, letlet juridique prévu ne se produit pas ou, s'il s'est produit, se trouve annulé si le demandeur requiert la poursuite de la procédure relative à la demande. (2) La requête doit être présentée par écrit, soit dans un délai de trois mois à compter de la date à laquelle la dcünün de rejet de la demande a été signifiée, soit dans un délai de deux mois à compter de la date à laquelle la notification que la demande est réputée retirée a été ugnifiée. L'acte non accompli doit l'être dans ces délais. La requête n'est réputée présentée qu'après paiement de la tase de poursuite de la procédure. (3) L'instance qui est compétente pour statuer sur l'acte non accompli décide sur la requête.

(1) la régle 70 (Constatation de la perte d'un droit)

Article 121

Restitutio in integrum (1) Le demandeur ou le titulaire d'un brevet européen empêché par force majeure d'observer un délai à l'égard de l'Office européen des brevets est, sur requête, rétabli dans ses droits si l'empêchement a pour conséquence d.ecte, en vertu des dispositions de la présente convenlent, le rejet de la demande de brevet européen ou d'une requete, le fait que la demande de brevet européen est réputée retirée, la révocation du brevet européen, la perte de tout autre droit ou celle d'un moyen de recours.

Page 33

In der Ausführungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

Vgl. Regeln 84 (Berechnung der Fristen), 85 (Dauer der Fristen) und 86 (Verlängerung von Fristen)

Artikel 120

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zugestellt worden ist, oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 121

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

Article 119

Time limits The Implementing Regulations shall specify: (a) the manner of computation of time limits and the conditions under which such time limits may be extended, either because the European Patent Office or the authorities referred to in Article 73, paragraph 1(b), are not open to receive documents or because mail is not delivered in the localities in which the European Patent Office or such authorities are situated or because postal services are generally interrupted or subsequently dislocated; (b) the minima and maxima for time limits to be determined by the European Patent Office.

Cf. Rules 84 (Calculation of time limits), 85 (Duration of time limits) and 86 (Extension of time limits)

Article 120

Further processing of the European patent application (1) If the European patent application is to be refused or is refused or deemed to be withdrawn following failure to observe a time limit set by the European Patent Office, the legal consequence provided for shall not ensue or, if it has already ensued, shall be retracted if the applicant requests further processing of the application. (2) The request shall be filed in writing either within three months of the date on which the decision to refuse the application was notified, or within two months of the date on which the communication that the application is deemed to be withdrawn was notified. The omitted act must be completed within this time limit. The request shall not be deemed to have been filed until the fee for further processing has been paid. (3) The department competent to decide on the omitted act shall decide on the request.

Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 121

Restitutio in integrum (1) The applicant for or proprietor of a European patent who is prevented by force majeure from observing a time limit vis-à-vis the European Patent Office shall, upon application, have his rights re-established if the non-observance in question has the direct consequence, by virtue of this Convention, of causing the refusal of the European patent application, or of a request, or the deeming of the European patent application to have been withdrawn, or the revocation of the European patent, or the loss of any other right or means of redress.

Page 34

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 35

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972

Page 36

l'article 104 accorde à un tiers, également à celui qui a reçu un avertissement du titulaire du brevet et qui, de ce fait, introduit une plainte contre ce dernier, en demandant que le tribunal constate que le plaignant n'a pas commis de contrefaçon.

Article 107

15 Pour des raisons pratiques, il est souhaitable que le recours soit formé dans un délai de deux mois (recours formel) et que, par ailleurs, un délai supplémentaire de quatre mois soit prévu au cours duquel le recours doit être motivé.

Article 120 (2)

16 Il paraît souhaitable de prévoir deux mois pour les deux délais fixés au paragraphe (2).

Article 124 (3)

17 Un délai d'un mois pour acquitter la taxe de recherche complémentaire paraît trop court; il devrait être étendu à deux mois.

Article 128 (5)

18 Parmi les indications que l'Office européen des brevets peut communiquer à des tiers, il conviendrait d'ajouter:

- les priorités si le demandeur en excipe, - l'origine PCT s'il s'agit d'une demande PCT.


Article 130 (3)

19 Dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets fournisse des informations aux services centraux de la propriété industrielle d'Etats qui ne sont pas partie à la présente convention, ces informations devraient être assujetties aux limitations de l'article 128. Par conséquent, la référence à l'article 130 paragraphe (3) ne devrait viser que l'article 128 paragraphe (1).

Article 131 (1)

20 Il paraît que cet article fait partiellement double emploi avec l'article 130.

Article 135

21 Dans les rédactions anglaise et française de cet article, on ne trouve nulle part la notion de "transformation». Pour des raisons de clarté, cela paraîtrait cependant souhaitable.

Page 37

einem Dritten gewährt, auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Warnung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag, daß das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120(2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124(3)

17 Die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz; sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelder sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eine PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130(3)

19 Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

Page 38

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE

Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutscbe Übersetzung der Stellungnahme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

Page 39

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 40

être communiquées au demandeur. Si l'Office européen des brevets partage le point de vue du demandeur, ce dernier n'en sera pas avisé et risque d'agir dans l'hypothèse que l'Office européen des brevets pourrait prendre en dernier ressort une décision défavorable. Afin d'accélérer la procédure, nous suggérons que la dernière phrase soit modifiée de telle sorte que le demandeur soit au moins informé du sens de la décision prise par l'Office européen des brevets. En cas de décision favorable, le demandeur attache moins d'importance aux motifs qu'au résultat.

Article 120 paragraphe 2

24 Les raisons qui ont incité à prévoir des délais différents ne sont pas claires. De telles différences peuvent facilement être source d'erreurs et nous suggérons de retenir dans les deux cas un délai identique de trois mois.

Article 121 paragraphe 5

25 Il paraît raisonnable que le cas de force majeure puisse être invoqué pour justifier d'un retard de paiement de taxes, alors que cette éventualité n'est pas prévue dans ce paragraphe. Il ne semble pas que les dispositions de l'article 120 ni celles de la règle 70 puissent être applicables.

Article 130 paragraphe 3

26 Au cours de la période suivant la date de dépôt d'une demande de brevet européen ne comportant pas de revendication de priorité, le déposant dispose du privilège de retirer sa demande sans que celle-ci soit divulguée et peut-être même de se prévaloir des dispositions de l'article 4.C. (4) de la Convention de Paris. Au cours de cette période, le contenu de la demande de brevet devrait rester inaccessible (sauf aux juridictions nationales conformément à l'article 131) et nous insistons vivement pour que les communications visées à l'article 130 soient soumises aux restrictions prévues à l'article 128.

Article 133 paragraphes 2 et 3

27 Nous suggérons que les définitions concernant les personnes morales qui doivent se faire représenter ou qui sont libres d'agir par l'entremise d'un employé, soient alignées, en ce qui concerne l'exigence de la nationalité, sur la règle 18.2 lettre b) du PCT. On obtiendrait ainsi le nouveau texte suivant: «(2) Les personnes physiques qui n'ont pas de domicile sur le territoire de l'un des Etats contractants et les personnes morales qui ne sont pas constituées conformément à la législation de l'un des Etats contractants, doivent être représentées... . (3) Les personnes physiques qui ont leur domicile

Page 41

lediglich ergehen, wenn sie negativ sind. Teilt das Europäische Patentamt die Auffassung des Anmelders, so wird dieser davon nicht unterrichtet und könnte somit in der Annahme handeln, daß schließlich noch eine negative Entscheidung getroffen wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgeschlagen, den letzten Satz dahingehend zu ändern, daß dem Anmelder zumindest mitgeteilt wird, in welchem Sinn das Patentamt entschieden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung sind für den Anmelder nicht so sehr die Gründe wie das Ergebnis von Bedeutung.

Artikel 120 Absatz 2

24 Es ist nicht klar, warum unterschiedliche Fristen gewählt worden sind. Diese Unterschiede könnten leicht zu Irrtümern Anlaß geben, und es wird daher vorgeschlagen, eine einheitliche Frist von 3 Monaten vorzusehen.

Artikel 121 Absatz 5

25 Es dürfte vernünftig sein, höhere Gewalt als einen Grund für die verspätete Zahlung von Gebühren zu akzeptieren, was zur Zeit aus diesem Absatz ausgeklammert ist. Es hat nicht den Anschein, als ob der Artikel 120 oder die Regel 70 angewendet werden könnten.

Artikel 130 Absatz 3

26 In der Zeit nach der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ohne Priorität hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung ohne Offenbarung zurückzuziehen und vielleicht von Artikel 4 Buchstabe C Absatz 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu profitieren. Während dieser Zeit sollte der Inhalt unverletzlich sein (abgesehen von Ausnahmen für nationale Gerichte im Rahmen des Artikels 131), und es wird eindringlich darum gebeten, daß die Auskunftserteilung nach Artikel 130 den Beschränkungen nach Artikel 128 unterliegt.

Artikel 133 Absätze 2 und 3

27 In bezug auf die juristischen Personen, die sich vertreten lassen müssen oder die sich durch einen Angestellten vertreten lassen können, wird vorgeschlagen, die Definition dem Staatsangehörigkeitserfordernis nach der Regel 18.2 (b) des PCT anzugleichen. Der neue Text könnte dann wie folgt lauten: ,(2) Die natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und die juristischen Personen, die nicht nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, müssen . . . (3) Die natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und die juristischen Personen, applicant. In case the European Patent Office shares the opinion of the applicant, the latter will not be made aware of this and may act on the assumption that an unfavourable decision may eventually be given. To speed up the proceedings, it is suggested that the last sentence be amended so that at least the sense of the decision reached be communicated to the applicant. In the case of a favourable decision, the reasons are of less importance to the applicant than the result.

Article 120 (2)

24 The reasons for different time limits are not clear. Such differences may easily give rise to error and it is suggested that a common limit of 3 months be used.

Article 121 (5)

25 It seems reasonable that force majeure be accepted as an excuse for late payment of fees excluded by this paragraph. It does not appear that Article 120 or Rule 70 could be applicable.

Article 130 (3)

26 During the period following the filing of a European application without priority, the applicant has the privilege of withdrawing the application without disclosure and perhaps to benefit from Article 4.C. (4) of the Paris Convention. During this period, the contents should be sacrosanct (except under Article 131 to national courts) and it is strongly urged that communication under Article 130 be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Article 133 (2) and (3)

27 As regards legal persons, required to be represented or free to act through employees, it is suggested that the definition be aligned with the nationality requirement in Rule 18.2 (b) of PCT. Thus the new wording could read: "(2) Natural persons not having a residence within, and legal persons not constituted according to the law of, one of the Contracting States must be represented . . . (3) Natural persons having their residence within, and legal persons constituted according to the law of, one of the Contracting States may be represented..."

Page 42

STELLUNGNAHME DES CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 43

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 44

Article 107

9 Proposition: A la deuxième ligne, il faut remplacer «trois» par «deux» et à la quatrième, après le mot «motivé», il faut ajouter: «dans un délai de quatre mois à compter de la signification de la décision».

Motif:

Le délai pour la présentation du recours doit être bref, afin que l'on sache aussitôt que possible si la procédure est terminée ou si elle continue. L'octroi d'un délai suffisant pour motiver le recours est avantageux pour l'Office européen des brevets, en ce qu'il favorise un traitement consciencieux des cas de recours.

Article 108, paragraphe 2

10 Proposition: A la deuxième ligne, les mots «après qu'il a été introduit» doivent être remplacés par «après que la motivation du recours a été introduite».

Motif:

La chambre de recours de l'Office européen des brevets ne pourra décider du mérite du recours qu'après réception de la motivation de celui-ci.

Article 120, paragraphe 2

11 Proposition: A la deuxième ligne, il faut corriger «trois mois» en «deux mois».

Motif:

Pour simplifier la surveillance des délais, il est souhaitable que les deux délais mentionnés dans ce paragraphe aient la même durée.

Article 121, paragraphe 5

12 Proposition: Ce paragraphe devrait être supprimé purement et simplement.

Motif:

Si, dans le cas d'accidents inévitables, il peut être justifié d'excepter de la restauration certains délais, cela ne vaut en tout cas pas pour le cas de force majeure. Ainsi, l'article 121, paragraphe 1, devrait aussi être applicable si le paiement à temps de la taxe prévue à l'article 59, paragraphe 3, ou le dépôt à temps des documents prévus par les articles 85

Page 45

Artikel 107

9 Vorschlag: In Zeile 1 ist ,,drei" durch ,,zwei" zu ersetzen und in Zeile 3 ist nach dem Wort ,und" einzufügen ,innerhalb von 4 Monaten nach der Zustellung".

Begründung:

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde soll kurz sein, damit möglichst bald Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Verfahren beendet ist oder fortgesetzt wird. Eine ausreichende Frist zur Begründung liegt im Interesse des Amtes an einer sorgfältigen Bearbeitung.

Artikel 108, Absatz (2)

10 Vorschlag: In Zeile 2 sind die Worte ,ihrem Eingang" zu ersetzen durch ,EEingang der Begründung".

Begründung:

Die Abteilung des Patentamtes wird über eine Abhilfe der Beschwerde erst entscheiden können, wenn die Begründung vorliegt.

Artikel 120, Absatz (2)

11 Vorschlag: In der ersten Zeile ist der Ausdruck ,,drei Monaten" zu ersetzen durch ,,zwei Monaten".

Begründung:

Im Interesse einer zuverlässigen Überwachung der Fristen ist es erwünscht, daß die beiden in diesem Absatz erwähnten Fristen die gleiche Länge haben.

Artikel 121, Absatz (5)

12 Vorschlag: Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Während es in dem Fall eines ,unabwendbaren Zufalls" berechtigt sein mag, gewisse Fristen von der Wiedereinsetzung auszunehmen, gilt das jedenfalls nicht für den Fall ,höherer Gewalt". Beispielsweise sollte Art. 121, Abs. 1 auch anwendbar sein, wenn die rechtzeitige Zahlung der in Art. 59, Abs. 3 vorgesehenen Gebühr, die rechtzeitige Einreichung der in Art. 85, Abs. 1 und Art. 93, Abs. 2 vorgesehe-

Article 107

9 Proposal:

In line 2 the words "three" to be replaced by the word "two" and in lines 3 and 4 the words "it must set out the grounds on which it is based." replaced by the words "and within four months from the notification the grounds on which it is based must be filed".

Grounds:

The term for filing the appeal is to be short so that it can be clarified as soon as possible whether the procedure is finished or is to be continued. A sufficient term for submitting the grounds lies in the interest of the Office with respect to careful preparation.

Article 108, paragraph 2

10 Proposal: In line 2 the words "its receipt" to be replaced by the words "receipt of the grounds".

Grounds:

The Patent Office department will only be able to decide on a legal remedy for the appeal when the grounds are submitted.

Article 120, paragraph 2

11 Proposal: In line 2, the expression "three months" is to be replaced by "two months".

Grounds:

In the interest of a reliable watching of the terms it is desired that the two terms mentioned in this paragraph are of the same length.

Article 121, paragraph 5

12 Proposal: The paragraph should be deleted without replacement.

Grounds:

Whilst it may be justified in the case of an "unavoidable occurrence" to exempt certain terms from the reinstatement, this does not apply in the case of "force majeure". For example, Article 121, paragraph 1, should also be applied if the prompt payment of the fee provided in Article 59, paragraph 3, or the prompt filing of the documents

Page 46

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA

Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

Page 47

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 48

Article 96 par. 2 b) 32 Il est souhaité que les taxes d'impression et de délivrance soient combinées.

Article 97 - Publication du brevet européen

33 Le CIFE exprime le souhait que le fascicule du brevet fasse mention des documents retenus par l'Office lors de l'examen.

Article 107 et Article 108 - Délai et forme des recours et révisions

34 L'article 107 stipule que le recours doit être formé dans un délai de trois mois à compter du jour de la signification de la décision et doit être motivé.

Un tel système semble par trop rigide. Le CIFE souhaiterait que l'introduction du recours doive être faite dans un délai relativement court, par exemple, deux mois à compter du jour de la signification du jugement, mais qu'il soit laissé un délai plus long, par exemple six mois à compter également du jour de la signification du jugement pour fournir les motivations.

Si l'instance dont la décision est attaquée considère le recours comme recevable, elle devrait alors y faire droit dans un délai d'un mois après réception de la motivation.

Article 120, par. 2 - Poursuite de la procédure de la demande de brevet européen

35 La CIFE est d'avis que tous les délais figurant à l'article 120, par. 2 devraient comporter deux mois de manière uniforme.

Article 124 par. 3 - Rapport complémentaire de recherche européenne

36 Le CIFE estime que le délai d'un mois prévu pour acquitter la taxe de recherche complémentaire devrait être porté à deux mois.

Article 128, par. 5 - Inspection publique

37 Le CIFE souhaiterait que parmi les indications que l'Office Européen peut communiquer à des tiers et publier, avant même la publication de la demande de brevet européen, figurent, outre celles énumérées à l'article 128, par. 5:

- une mention de la priorité, s'il en est revendiqué une - une mention de l'origine PCT de la demande si c'est le cas.

Page 49

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b

32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaßt werden.

Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents

33 CIFE möchte, daß in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.

Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe

34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.

Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.

Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müßte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.

Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.

Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.

Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht

37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:

- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung

32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.

Article 97 - Publication of a European patent

33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.

Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal

34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.

Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.

If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.

Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application

35 CEIF considers that the periods in Article 120 paragraph 2, should be uniformly set at twc months.

Article 124, paragraph 3 - Supplementary Euro pean search report

36 CEIF considers that the time limit of one month fo payment of the additional search fee should b. increased to two months.

Article 128, paragraph 5 - Inspection of files

37 CEIF would wish that the data which the Europea Patent Office may communicate to third parties o publish even before publication of the pater application should include, in addition to thos listed in Article 128, paragraph 5:

- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the applicatio where this is the case.

Page 50

Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE

Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 51

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 52

to two appeal, of two of the , being :riod of as been e limits d down ast two ber-re opi ind 1 1 com-ontractation of r such

r comof the uld be

[ :.......if;  :; Office, ] in view :ms and :nts of :essions making of some in the r to be a Euroces laid

28 Articles 107 et 108

Il est souhaitable que la procédure de recours puisse se faire en deux étapes: la première, ou recours formel, devant être accomplie dans un délai de deux mois, et la seconde, ou motivation du recours, devant être accomplie dans un délai maximum de six mois.

29 Article 120 par. 2 (Cet article est pris par la FEMIPI à titre d'exemple)

Il est vivement recommandé par la FEMIPI que les délais prévus dans la procédure, comme celui stipulé à l'article 120 par. 2 soient au minimum de deux mois.

30 Article 128 par. 5

Il est souhaitable que les informations accessibles aux tiers avant la publication comprennent également, le cas échéant, la mention de la priorité et la mention de l'origine PCT de la demande.

31 Articles 130 et 131

De l'opinion de la FEMIPI, les échanges d'information au profit d'Offices nationaux d'Etats non contractants ne devraient en aucune manière comporter des éléments de fond.

Par ailleurs, quels que soient les motifs de tels échanges ou d'autres communications, le principe du secret des instances concernées devrait être respecté dans l'intérêt du demandeur.

32 Articles 133, 134 et 162

En ce qui concerne ces articles, qui ont trait à la représentation devant l'Office Européen des Brevets, les commentaires, remarques et suggestions de la FEMIPI font l'objet des points 1 à 12.

A cet égard, la FEMIPI tient à affirmer que, compte tenu de la diversité des régimes nationaux en vigueur à ce jour et dans un souci d'uniformisation, les mandataires de l'industrie ont été à la limite des concessions qu'ils peuvent accepter, certaines de celles-ci supprimant d'ailleurs des prérogatives dont ils peuvent actuellement se prévaloir.

33 Article 135

Tant dans l'intérêt des brevetés que dans celui des tiers, il paraît inopportun d'autoriser la «transformation» d'une demande de brevet européen dans les conditions prévues au par. 1 b) de l'article 135.

Page 53

Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5

Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131

Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162

Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135

Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5

The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131

In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162

The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office. are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concession: acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135

Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to b undesirable to permit the "conversion" of a Euro pean patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

Page 54

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 55

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 56

Artikel 107 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Artikel 108

(1) unverändert (2) ... innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie ... vorzulegen. (3) ... ist die Beschwerde nach Eingang der Begründung unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 120 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder der Zustellung der Mitteilung, dass .... schriftlich einzureichen. Die versäumte ... entrichtet worden ist. (3) unverändert

Page 57

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUKENT

Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschl&ge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausführungsordnung

Page 58

Artikel 120

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) Aenderung betrifft nur den englischen Text (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung uber die Zurllckweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurickgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholer. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgetühr entrichtet worden ist. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

Page 59

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

Page 60

Artikel 124

Weiterbehandlung der europaischen Patentanmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung Uber die Zurulckweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenornen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholer. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgetühr entrichtet worden ist. (3) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Page 61

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

Page 62

Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das m. Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzelte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung wächst wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschăftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

Page 63

Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfundèn, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime ", die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis, berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

Page 64

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 65

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschr III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten. Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Anderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen „in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

Page 66

kann (Dok. M/52/I/II/III, Seite 28). Nach der gegenwärtigen Fassung gebe es keinen Schutz gegen einen Mißbrauch des Antragsrechts. 524. Die österreichische Delegation meint, es müsse bei einer Änderung der Bestimmung sichergestellt werden, daß die zweite Instanz eine mündliche Verhandlung nicht etwa deshalb ablehnen kann, weil schon vor der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 525. Nach Ansicht der Delegation der FICPI wäre es besser, nicht von "Verhandlung über die gleiche Frage" zu sprechen, sondern von "Verhandlung über denselben Sachverhalt"; denn es müsse möglich bleiben, ein und dieselbe Frage, beispielsweise die Erfindungshöhe, unter Zugrundelegung verschiedener Sachverhalte in mehreren Verhandlungen prüfen zu lassen. 526. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Bemerkungen zur Redaktion zu berücksichtigen. 527. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung, wonach das Europäische Patentamt einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung in derselben Instanz ablehnen kann, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben ist. 528. Auf Antrag der britischen Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, stellt der Hauptausschuß klar, daß die Ablehnungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn die Parteien ebenfalls unverändert geblieben sind.

Artikel 116(117) - Beweisaufnahme

529. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz I Buchstabe g (Dok. M/11 Nr. 30). 530. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß ferner einen Redaktionsvorschlag der Luxemburgischen Delegation zu den Absätzen 4 bis 6 (Dok. M/9 Nr. 22). 531. Die schweizerische Delegation beantragt, die Absätze 5 und 6 in der Weise zu ergänzen, daß das Gericht im Wohnsitzstaat der vernommenen Personen auch um Vernehmung unter richterlicher Androhung von Strafe ersucht werden kann (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 18). Nach schweizerischem Verfahrensrecht gebe es in einigen eidgenössischen Kantonen keine Beeidigung, wohl aber die erwähnte Vernehmung, so daß eine Ergänzung des Übereinkommens für die Schweiz unerläßlich sei. 532. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag, da auch nach niederländischem Recht nicht immer eine Beerdigung verlangt werden könne, sondern in manchen Fällen dafür eine Versicherung an Eides Statt. 533. Nach Auffassung der britischen Delegation dürfte es schwierig sein, eine Fassung zu finden, die dem unterschiedlichen Rechtszustand in allen Vertragsstaaten vollkommen Rechnung trage. Ihr würde es genügen, wenn in den Konferenzakten festgehalten würde, daß die Aussagen der vernommenen Personen in Formen, die der betreffende Vertragsstaat vorschreibt, zulässig sein sollen. 534. Die Delegation der FICPI schlägt zu diesem Punkt eine Formulierung etwa in dem Sinne vor, daß eine Aussage zu ihrer Behrältigung nicht nur beeidigt, sondern auch durch eine dem 1. dvergleichbare schriftliche Erklärung erhärtet werden kann. 535. Abschließend überweist der Hauptausschuß den b. b. ererischen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der B. is. die Absätze 5 und 6 unter Berücksichtigung der Inakussus zu überprüfen und zu verbessern. 536. In einer späteren Sitzung regt die schweizerische Imiugation an, die vom Redaktionsausschuß inzwischen ausgearbeiteten Absätze 5 und 6 jedenfalls in der deutschen Fassung zu verbessern, um zum Ausdruck zu bringen, daß die außer dem Eid zulässige Aussageform für die vernommene Person verpflichtend ist. 537. Diese Anregung wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 118(119) - Zustellung

538. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 23).

Artikel 120 (121) - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

539. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz I (Dok. M/64/I, Seite 1). 540. Die Delegation der FICPI führt aus, sie habe Absatz 1 in der deutschen Fassung so verstanden, daß eine Patentanmeldung weiterbehandelt werden kann entweder, wenn sie nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist zurückgewiesen werden muß bzw. zurückgewiesen worden ist, oder wenn sie - nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten oder einer vertraglichen Frist - als zurückgenommen gilt. Sie bitte um Bestätigung dieser Auslegung, zumal die englische Fassung enger zu sein scheine. 541. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens nach der deutschen Fassung eindeutig die Weiterbehandlung nur dann zulässig sei, wenn eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist versäumt worden ist; das gelte zweifelsfrei auch im Fall der fiktiven Zurücknahme der Anmeldung. Für ihn sei auch klar, daß hierin alle drei Fassungen übereinstimmten. 542. Die Delegation der FICPI regt daraufhin an, den Kreis der Fristen, bei deren Versäumung die Weiterbehandlung zulässig sein soll, in dem von ihr verstandenen Sinn zu erweitern. Auf diese Weise würden nur wenige, aber für die Praxis ganz besonders wichtige Fristen erfaßt werden, wie z. B. die Frist für die Einreichung von Schriftstücken. Sie nicht zu erfassen, würde für die Praxis eine Härte bedeuten, die von den Autoren dieser Bestimmung sicher nicht gewollt sei. 543. Der Vorsitzende hebt hervor, daß die Regierungskonferenz diese Vorschrift - übrigens in Anlehnung an das skandinavische Recht - bewußt auf die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen habe beschränken wollen.

Er stellt fest, daß keine Regierungsdelegation bereit ist, die Anregung der FICPI aufzunehmen. 544. Die britische Delegation schlägt vor, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf zwei Monate festzusetzen (Dok. M/64/I, Seite 1), weil verschieden lange Fristen nur zur Verwirrung führen könnten. 545. Der Vorsitzende erinnert daran, daß man früher die dreimonatige Frist gewa̋hlt habe, um sie genausolang zu halten wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem aber der Hauptausschuß die Frist für die Einlegung der Beschwerde auf zwei Monate verkürzt habe (siehe oben Nr. 462), sei es nur logisch, die Frist in Artikel 120 Absatz 2 ebenfalls auf zwei Monate herabzusetzen. 546. Die Delegation des CNIPA regt an, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf drei Monate festzusetzen. 547. Die Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen. 548. Abschließend nimmt der Hauptausschuß den britischen Vorschlag an.

Page 67

Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/1/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 68

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 69

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 70

Weiteres Material zu Artikel 121 EPÜ : Further material about Article 121 EPC : Ultèrieur matèrial pour l'Article 121 CBE :

| Entwurf oder Dokument in dem der Artikel behandelt wird | Fundstelle im Dokument | | — | — | | BR/GT I/148/72 | S.1-3 | | BR/GT I/163/72 | Rnd.1-12, Art. 120 u. 121 | | BR/168/72 | S. 57 | | BR/169/72 | S.33-34 |

Page 71

Artikel 141 - Fristen

Einige Organisationen hatten in anderem Zusammenhang ganz allgemein den Wunsch geausert, es moge nach dem Vorbild des skandinavischen Rechts die Moglichkeit geschaffen werden, Handlungen, fur die eine Frist vorgeschrieben ist, nach Fristablauf - gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebuhr - nachzuholen (vgl. Dok. BR/169, Punkt 73).

Es wurde darauf hingewiesen, dass Abhilfe in dieser Hinsicht entweder durch eine vorherige Unterrichtung des Verfahrensbeteiligten oder durch eine Verllngerung der Frist - gegen Entrichtung eines besonderen Gebuhr - geschaffen werden kornte. Im letzteren Falle mulsste wohl uberlegt werden, welche Fristen im einzelnen verlengert werden künnen.

Die Regierungskonferenz, beschloss, die Arbeitsgruppe I, solle das Problem der verstumten Fristen erneut uberdenken und prufen. Hierbei sollten auch die Bestimmungen des Artikels 142 (vgl. Punkt 153) und der Nummer 11 zu Artikel 145 AO in Ermagung gezogen werden. Die schwedische Delegation wurde gebeten, die einschlagige Regelung des schwedischen Rechts der Arbeitsgruppe mitzuteilen.

Nummer 2 zu Artikel 141: AO - Verllngerung von Fristen

Diese Bestimmungen beschloss die Regierungskonferenz auf Antrag der britischen Delegation der Arbeitsgruppe I zwecks Prufung zu uberweisen, ob nicht eine allgemeinere Formulierung gefunden werden konnte, die insbesondere sicherstellen wurde, dass auch im Falle eines Poststreiks eine Frist verlengert wird.