Art11dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art11dPCTBE1973
- Numéro d'article : 11
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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/Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 011 (Deutsche Fassung)/Art11dPCTBE1973.pdf
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Artikel 11 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 11 MPO Ernennung hoher Beamter
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 47 | IV/215/62 | S. 98,99 |
| VE Mai 1962 | 37 | 6551/IV/62 | S. 16,59 |
| VE 1962 | 37 | BR/7/69 | Rdn. 61 |
| IV/215/62 | 47 | IV/3076/62 | S. 148 |
| VE 1971 (Ue) | 37 | BR/132/71 | Rdn. 25/26 |
| BR/199/72 | 11 | BR/219/72 | Rdn. 16 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 11 | M/16 | S. 136 |
|---|---|---|---|
| " | 11 | M/53/I/II | S. 1 |
| " | 11 | M/90/II/R 3 | S. 3 |
| " | 11 | M/146/R 1 | Art. 11 |
| " | 11 | M/PR/II | S. 119 |
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
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EPR 7708775
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973
M/ 146/R 1
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss
Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 1 bis 26
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Artikel 11 Ernennung hoher Beamter (1) {[ - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -; (2) ]. (3) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (4) - unverändert gegenüber dem Entwurf von 1972 -
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 17. September 1973 M / 90 / II / R 3 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 8
Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europaischen Patentorganisation: Artikel 6 10
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Schwedische Vorschläge zur Aenderung der Artikel 11, 12, 23, 31, 67, 94, 128, 134 und 138 des Entwurfs eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren und der Regel 85 der Ausführungsordnung
Artikel 11
1. Die schwedische Delegation ist der Auffassung, dass in Absatz 4 klargestellt werden sollte, welche Disziplinarmassnahmen vom Verwaltungsrat ergriffen werden. Zu diesem Zweck könnten in Absatz 4 die in Artikel 53 des Entwurfs des Personalstatuts aufgeführten Disziplinarmassnahmen erwähnt werden. Einige dieser Massnahmen scheinen jedoch in Anbetracht des Artikels 21 auf die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht angewandt werden zu können, denn darin ist vorgesehen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern während eines Zeitraums von 5 Jahren ihrer Funktion nicht enthoben werden können. Es ist daher wohl eine gewisse Harmonisierung der Artikel 11 und 21 erforderlich. In Anbetracht der Vorschläge der luxemburgischen und der britischen Delegation zur Aenderung von Artikel 21 und aufgrund der Tatsache, dass der Beschluss über Artikel 21 auch Artikel 11 beeinflussen wird, sollte der schwedische Vorschlag in der Folge behandelt werden.
Artikel 12
2. Absatz 2, nach dem die Bediensteten des EPA keine Patentanmeldungen einreichen dürfen, ist wohl zu restriktiv. Das schwedische Patentgesetz sieht eine elastischere Bestimmung vor. Nach den vom schwedischen Patentamt gesammelten Erfahrungen wirkt sich das schwedische Verfahren nicht nachteilig aus. Wir schlagen daher vor, Absatz 2 wie folgt abzufassen: (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten Patentanmeldungen einreichen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 10. September 1973 M/53/I/II Original: Englisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Schwedische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Textentwürfen
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1 Die COPRICE-Kommission für Patente hat die vorbereitenden Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens geprüft.
COPRICE behält sich vor, auf der Konferenz durch seine Vertreter mündliche Bemerkungen vorzubringen.
Er gestattet sich jedoch, schon jetzt zu den genannten Problemen einige schriftliche Bemerkungen zu unterbreiten.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
2 Das vorgeschlagene Übereinkommen ist ein Übereinkommen über ein Verfahren, das zur Erteilung eines Bündels nationaler Patente führt. Es versteht sich von selbst, daß durch dieses Übereinkommen also nicht der Wegfall der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erreicht werden soll. Es könnte jedoch besser hervorgehoben werden, daß sich aus dem vorliegenden Übereinkommensentwurf in keiner Weise ein Wegfall der Möglichkeiten ergibt, wonach Erfinder nationale Patente im Wege des einzelstaatlichen Verfahrens erhalten können.
3 Verfahrensdauer
Sie ist zu lang und zu kompliziert und sollte nach Möglichkeit in einigen Punkten vereinfacht werden. Die Frist für den Einspruch muß, wie nachstehend dargelegt, verkürzt werden (s. nachstehend Punkt 11).
BESONDERE BEMERKUNGEN
4 Artikel 11 Abs. 3 In diesem Absatz ist vorgesehen, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden ,,auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts" vom Verwaltungsrat ernannt werden.
Da die Mitglieder dieser Kammern und insbesondere die der Großen Beschwerdekammer völlig unabhängig sein müssen, wird vorgeschlagen, die zwischen Anführungszeichen stehenden Worte zu streichen.
5 Artikel 23 - Technische Gutachten Es besteht der Eindruck, daß ein technisches Gutachten, wie es in diesem Artikel vorgesehen ist, die Haltung der mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befaßten nationalen Gerichte beeinflussen könnte. Es wird deshalb beantragt, diesen Artikel zu streichen oder zumindest im englischen Text das Wort „opinion" durch das Wort „report" zu ersetzen.
1 The Patents Committee of COPRICE has examined the Preparatory Documents for the Munich Diplomatic Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents.
COPRICE reserves the right to submit oral comments during the Conference through its delegates.
It would, however, already like to make certain written comments on the problems mentioned.
GENERAL COMMENTS
2 The proposed Convention is a procedural convention for the simultaneous grant of a "bundle" of national patents. It goes without saying that this Convention will therefore not lead to the abolition of national laws in the matter. It could, however, be more strongly emphasized that this Draft Convention in no way means that inventors will lose the possibility of obtaining national patents under the national procedures.
3 Duration of the procedure
The procedure is too long and complicated and should, if possible, be simplified as regards certain points. The period for opposition would have to be shortened as stated below (point 11).
SPECIFIC COMMENTS
4 Article 11, paragraph 3
This paragraph states that the members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken "on the proposal of the President of the European Patent Office". Since the members of the Boards of Appeal, and particularly the members of the Enlarged Board of Appeal, must be completely independent, it is proposed that the words in inverted commas be deleted.
5 Article 23 - Technical opinion
The impression gained is that a technical opinion as provided for under this Article could influence the attitude of national courts dealing with actions for infringement or revocation. It is therefore requested that this Article be deleted or at least that in the English text the word "opinion" be replaced by the word "report".
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STELLUNGNAHME DES
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
COMMENTS BY
COPRICE
Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
PRISE DE POSITION DU
COPRICE Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.
Vgl. Regel 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts)
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
Artikel 12
Amtspflichten (1) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen.
Artikel 13
Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (h) he shall exercise disciplinary authority over the employees other than those referred to in Article 11, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to employees referred to in Article 11, paragraphs 2 and 3; (i) he may delegate his functions. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, one of the VicePresidents to be designated by the Administrative Council shall take his place.
Cf. Rule 12 (Administrative structure of the European Patent Office)
Article 11
Appointment of senior employees
(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President of the European Patent Office. They may be re-appointed by decision of the Administrative Council after the President of the European Patent Office has been consulted. (4) The Administrative Council shall exercise disciplinary authority over the employees referred to in paragraphs 1 to 3.
Article 12
Duties of office (1) The employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The employees of the European Patent Office may not, during their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary.
Article 13
Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Organisation and the employees of the European Patent Office or other persons entitled to rights within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for permanent employees or the Pension Scheme Regulations or arising from the conditions of employment of other employees.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION
INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de déde brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 1: und 21 16. Die luxemburgische Delegation machte die Konferenz auf einen Widerspruch aufmerksam, der zwiechen Artikel 21 Absezz 3, wonach die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht gebunden sind, und Artikel 11 Absatz 4, wonach der Verwaltungarat die Disziplinargowalt uber die genannten Mitglieder ausubt, zu bestehen scheint. Die luxemburgische Delegation behielt es sich vor, diese Frage auf der Diplomatischer Konferenz wieder auizugreifen.
Artikel 14 Absatz 7
7. Der Konferenz wurde ein Dokument der niedertandischen Delegation unterbreitet (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 8). Dieses Dokument war zuvor vom Koordinierungsausschuss gepruft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 2). 8. Die Konferenz erklarte sich mit den Schlussfolgerungen des Kocrdinierungeausschusses einverstanden, wonach die Vorschlage der niedertandischen Delegation nicht zu bertoksichtigen sind.
2Artikel 19
Die österreichische Delegation schlug vor, nur objektive Kriterien fur die Bestimmung der Fulle vorzusehen, in denen die Beschwerdekanmer in einer aus drei techniscn vorgebildeten Mitgliedern und zwei rachtekundigen Mitgliedern bestehender Zusammensetzung zusammentritt, erstatt es ihr zu uberlassen, in dieser zusanmensetzung zusamenzutreten, wenn sie der Meinung ist, dass die Art der Entscheidung es erfordert.
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BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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- 13 -
Artikel 11 (35b Abs. 3 Satz 2 und 37) Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 37 - Ernennung hober Beamter
25. Die niederlăndische Delegation schlug vor, Absatz 3 dieser Bestimmung dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer nicht "auf Vorschlag des Präsidenten", sondern "nach Anhörung des Präsidenten" ernannt werden, damit ihre Unabhăngigkeit gegenuber dem Präsidenten des Europäischen Patentamts besser gewährleistet werde.
Gegen diesen Vorschlag wurde geltend gemacht, dass eine solche Bestimmung zu praktischen Schwierigkeiten führen könne, da der Präsident des Patentamts die Eignung der einzelnen Beamten am besten beurteilen könne; auch könne sich das Problem der Unabhăngigkeit der Beamten gegenüber dem Verwaltungsrat stellen.
Die Arbeitsgruppe einigte sich darauf, dass die jetzige Regelung des Absatzes 3 nur für die erstmalige Ernennung des Mitglieds einer Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerde. kammer gelten soll. Dagegen solle die Wiederernennung vom Verwaltungsrat "nach Anhörung des Präsidenten" vorgenommen werden. Wolle dieser also anregen, eine bestimite Person nicht wieder zu ernennen, so hätte er hierfür Tatsachen anzufuhron. 26. Weiter beschloss die Arbeitsgruppe, auf Vorschlag der britischen Delegation in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, dess diese Regelung auch für die Ernennung der Vorsitzenden der Beschwerdekamner und der Grossen Beschwerdekammer gilt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat - + AIDE-HENOIKE DR/GT I/ 149/74
BERICHT v. 30.9 .74
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
ErEffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europäischen Cemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagescrannung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlEufige Tagseordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Auefuhrungzordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
Page 23
Arrikel 37
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Prüsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 38
Amtspflichten
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen. (3) Der Verwaltungsrat erläßt das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts.
Artikel 39
Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und dessen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Beschwerde wird gemäß der Satzung des Gerichts eingelegt und ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung endgültig ist und der Betreffende alle anderen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten eröffnet.
Artikel 40
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Europäischen Patentamts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Europäische Patentamt den durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem Recht des Staats, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat. Ist der Schaden durch Bedienstete verursacht worden, die einer in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Dienststelle, angehören, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich diese Dienststelle befindet.
Article 37
Appointment of senior officials
(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.
Article 38
Duties of office
(1) The officials and other employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The officials or other employees of the European Patent Office may not, in the course of their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary. (3) The Administrative Council shall adopt the Service Regulations for officials and the conditions of employment of other employees of the European Patent Office.
Article 39
Disputes between the European Patent Office and its staff (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Office and its employees within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for officials or arising from the conditions of employment of other employees. (2) An appeal shall be made in accordance with the Statute of the Tribunal and shall not be receivable by the Tribunal unless the decision contested is a final decision and the person concerned has exhausted such other means of resisting it as are open to him under the Service Regulations.
Article 40
Liability
(1) The contractual liability of the European Patent Office shall be governed by the law applicable to the relevant contract. (2) In the matter of non-contractual liability, the European Patent Office shall be bound to make good any damage caused by its employees in the performance of their duties in accordance with the provisions of the law of the State in which the European Patent Office is located. If the damage is caused by employees attached to a branch referred to in Article 33, paragraph 2, the provisions of the law of the Contracting State in which such branch is located shall apply.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.
Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.
Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.
Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.
Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.
Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.
Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.
Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.
Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinatonsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.
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ARBEITSGRUPPE
Brüseel, den 22. Mai 1962 " Patente "
VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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IV/282/62-D
Brüssel, den 18. Januar 1962
Artikel 47
Ernennung und Entlassung der Beamten und sonstigen Bediensteten
(1) Der Prăsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern werden vom [Verwaltungsrat] ernannt und entlassen. (2) Die übrigen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischun Patentamts werden vom Präsidenten ernannt und entlassen. 7
Bemerkung :
Zu dicsem Artikel müssen noue Vorschläge vorgelegt werden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüseel
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diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.
Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage der Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.
Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.
Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.
Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.
Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.
Artikel 38 - Aetspflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Ausdruck "durch einen Mittelsmann" auch die Ehegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7 d / 69 zat / EV / mg
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BERICHT
über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.
1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.
Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.
Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgends zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe ziche Anlage.
BR/7 d/69 zat/AK/rc
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Artikel 35 Vorrechte und Befreiungen
Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.
Artikel 36 Leitung (1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäss den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Er ist [dem Verwaltungsrat] gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse : a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem [Verwaltungsrat] Vorschläge für eine Änderung dieses Abkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des [Verwaltungsrats] gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem [Verwaltungsrat] die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem [Verwaltungsrat] Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des [Verwaltungsrats] über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 37 Ernennung höherer Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern werden auf Vorschlag des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
OOROINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIG-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien»
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Herr Fressonnet weist die Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinen Abkommen, der dem Abkommensentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.
Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.
Artikel 37 (47) Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt worden:
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.
Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.
Artikel 36 (46) Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel 36 aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Hinweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.
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che Begrenzung für auci na:b außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des intes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschioß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen and iie Anmerkung stehen zu lassen.
Mit diesen Anderuggen wurde der Artikel angenommen. Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgesteilt.
Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt sinz:immig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.
Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde :ine weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, w auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen kö̈ne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.
Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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(1) Dér'Präsident des Europaischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat? ernannt.
(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom / Verwaltungsrat? ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern sowie die Leiter der Abteilungen werden auf Vorschlag des Präsidenten vom /Verwaltungsrat? ernannt.
Bemerkung:
Der Redaktionsausschuß lenkt die Aufmerksamkeit der Arbeitsgruppe auf die Frage der Ernennung der Leiter der Abteilungen durch den Verwaltungsrat.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor eht wut f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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Zahl durch den Haushaltsplan beschränkt. Hinsichtlich der Auswahl unter den Bewerbern müsse der Präsident freie Hand haben. Eine Sicherheit gegen jeden Missbrauch auf diesem Gebiet werde zunächst durch die Person des Präsidenten und dann durch das Personalstatut gewährleistet, das, wie es im Vertrag von Rom vorgesehen ist, ein Rechtsmittel bei einem Gericht zulassen müsste.
Hinsichtlich der Wahl der Vizepräsidenten gibt der Präsident Herrn Fressonnet recht und schlägt vor, dass sie nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt werden sollen, ohne dass der Präsident ein Vorschlagsrecht habe.
Schliesslich folgt die Gruppe dem Vorschlag von Herrn De Rouse, wonach der Verwaltungsrat ausser den in Absatz 1 genannten Personen auch die Abteilungsleiter ernennen und entlassen soll. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wird die französische Delegation die Beschlüsse der Gruppe zu Artikel 47 berücksichtigen.
Erörterungen zu Artikel 48 des Vorentwurfs
Absatz 1 und 3 sind aus dem Vertrag von Rom übernommen. Absatz 1 stellt nur einen Grundsatz auf, der in einzelnen im Personalstatut festgelegt werden muss.
Der Präsident schlägt vor, die einzelnen Bestimmungen dieses Artikels nur in sachlicher Hinsicht zu erörtern und der französischen Delegation die Entscheidung zu überlassen, an welcher Stelle im Textentwurf der Artikel stehen soll.
Die Gruppe ist der Ansicht, dass die Disziplinarmassnahmen des Präsidenten einer gerichtlichen Überprüfung und nicht der Aufsicht des Verwaltungsrats unterliegen müssen.
Auf zwei Fragen von Herrn van Benthem erklärt der' Präsident, dass der Wortlaut von Absatz 1 wörtlich aus dem Vertrag von Rom übernommen sei. Eine Definition für das Berufsgeheimnis hält er nicht für erforderlich.
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Der Präsident wäre der französischen Delegation dankbar, wenn sie darlegen würde, wie die Zusammensetzung und die Befugnisse des Verwaltungsrats nach ihrer Vorstellung geregelt werden sollen.
Herr Fressonnet weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat ein einheitliches Organ für alle Abkommen auf dem Gebiet des geverblichen Rechtsschutzes sein müsse. Aus dieser Zuständigkeit ergebe sich' bereits, dass der Rat nicht in die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten eines der verschiedenen Ämter eingreifen könne.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 46 in Klammern zu setzen und ihn in er nächsten Sitzung an. Hand der französischen Vorschläge erneut zu erörtern.
Dieser Beschluss gilt ebenfalls für Artikel 41.
Erörterungen zu Artikel 47 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wegen ihrer gleichsam richterlichen Tätigkeit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gleichgestellt werden.
Herr Fressonnet ist zwar mit der Regelung des Artikels 47 einverstanden, schlägt aber vor, Absatz 1 in den Artikel über die Befugnisse des 1 er altungsrats und Absatz 2 in die Bestimmung über die Befugnisse des Präsidenten aufzunehmen. Ausserdem stellt er sich die Frage, ob die Vizepräsidenten nicht auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt werden sollten.
Herr Roscioni hält in diesem Artikel eine Bezugnahme auf das Personalstatut für erforderlich. Dieses Statut müsse bestimmte Sicherheiten gegen die Entlassung des Personals sowie die Möglichkeit einer Anrufung des 1 altungsrats vorsehen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wer das 1 onalstatut erlassen solle, in Artikel 48 Absatz 3 geregelt sei: Die 18 ugnis des Präsidenten zur Einstellung von Personal werde hinsichtlich
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Zu Artikel 47
Ernenmung und Entlassung der Beamten und sonstigen Bediensteten
1. Materialien: a) Verordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Art. 19, § 1; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art. 7, Nr. 5 und 7 und Protokoll zu diesem Abkommen, Art. 2, Nr. 3; c) niederländisches Patentgesetz, Art. 14, Abs. 3; d) deutsches Patentgesetz, § 36 b, Abs. 3; e) Entwurf des Personalstatuts der EWG; f) Reglement du Personnel des Internationalen Patentinstituts im Haag.
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keiner Weise präjudiziert werden soll.
Neben den Artikeln, die sich mit der Organisation des Europäischen Patentamts beschäftigen, ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der nächsten Sitzung auch ein vorläufiges Organisationsschema für das Europäische Patentamt zugegangen.
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Erster Teil
Das europäische Patent 3. Abschnitt
Das Europäische Patentamt V o r b e m e r k u n g zu Artikel 41 bis 49 a
Ein Teil der Vorschriften über die Organisation des Europäischen Patentamts ist von der Arbeitsgruppe bereits verabschiedet worden. Es handelt sich um die Vorschriften, die sich mit der Organisation der verschiedenen Spruchkammern des Europäischen Patentamts befassen. Weitere Vorschriften dieses Abschnitts über die Patentverwaltungsabteilung, das Europäische Patentregister und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sind den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit dem Dokument "Verschiedene Artikel" vom 15. November 1961 zugegangen.
Die mit dem vorliegenden Dokument vorgelegten Artikel 41 bis 49 a enthalten Bestimmungen über Rechtsnatur, Rechtsstellung, Sitz, Amtssprachen sowie Vorrechte und Befreiungen. Sie behandeln ferner die Leitung des Amts, Fragen der Amtspflichtverletzung oder Haftung und die Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts sowie die Erhebung von Gebühren durch dieses Amt.
In mehreren Bestimmungen ist als Organ, das die Aufsicht über das Europäische Patentamt führen und eine gewisse Verordnungsgewalt eingeräumt erhalten soll, der Verwaltungsrat genannt. Das Wort "Verwaltungsrat" erscheint im Entwurf in Klammern, um anzudeuten, daß der späteren Prüfung der Frage, welchem Organ im Rahmen des Abkommens über das europäische Patentrecht entsprechende Befugnisse eingeräumt werden sollen, durch den irboitsentwurf in
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VERTRAULICH!
B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60
Artikel 41 bis 49a
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Artikel 47
Ernennung und Entlassung der Beamten und sonstigen Bediensteten (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern werden vom (Verwaltungsrat) ernannt und entlassen. (2) Die übrigen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts werden vom Präsidenten ernannt und entlassen.
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VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 41 bis 60 /Ärtikel 41 bis 49 a7
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42. Der Ausrchuß äußert im übrigen den Wunsch, daß der Berichterstatter zur Berücksichtigung der Bemerkung der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9, Nummer 5, in seinem Bericht an den Gesamtausschuß ausfuhrte, wie diese Bestimmung im einzelnen zu verstehen sei. 43. Der Aussehuß leitet den in Nummer 37 des Dokuments M/47 enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 10 - Leitung
a) Absatz 2 Buchstabe a
44. Der Aussehuß erklärt sich mit dem in Nummer 14 des Dokuments M/47/1/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, zumal der Hauptausschuß I die entsprechenden Vorschläge dieser Delegation für Artikel 73 (75) Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 (76) Absatz 1 gebilligt hat (vgl. Dok. M/PS/1, Nr. 196).
b) Absatz 3
45. Der Aussehuß stimmt dem in Nummer 6 des Dokumells M/4 enthaltenen Vorschlag der luxemburgischen Delegation zu, wonach neben der Abwesenheit des Präsidenten auch dessen Verhinderung ausdrücklich zu erwähnen sei. 46. Die belgische Delegation legt sodann ihren in Nummer 1 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag vor, wonach vorgesehen werden solle, daß der Präsident im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit nach einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren von einem Vizepräsidenten vertreten werde. 47. Die deutsche, die französische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der belgischen Delegation. 48. Die britische Delegation widersetzt sich zwar nicht dem Vorschlag der belgischen Delegation, hält es aber für überflüssig, im Übereinkommen für den Verwaltungsrat ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, für diesen Fall ein Verfahren festzulegen. 49. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der belgischen Delegation einverstanden. 50. Hinsichtlich des in Nummer 1 des Dokuments M/53/1/II enthaltenen Vorschlags der schwedischen Delegation vgl. Nr. 106 betreffend Artikel 21.
Artikel 11 - Ernennung hoher Beamter
a) Absatz 3
51. Der COPRICE legt den in Nummer 4 des Dokuments M/16 enthaltenen Vorschlag vor, wonach der Satzteil wauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patenramtsu zu streichen wäre. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Mitglieder der Kammern, insbesondere die der Großen Beschwerdekammer, völlig unabhängig sein müßten und daß es deshalb besser wäre, kein Initiativrecht des Präsidenten des Europäischen Patentants bei dem Verfahren zur Ernennung dieser Mitglieder vorzusehen. 52. Da der Vorschlag des COPRICE von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird, wird er vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen.
b) Absatz 4
53. Die schwedische Delegation schlägt vor, im Übereinkommen Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die vom Verwaltungsrat getroffen werden könnten. 54. Die deutsche und die niederländische Delegation sind der Ansicht, daß derartige Maßnahmen im Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes vorgesehen seien. Die niederländische Delegation gibt zu überlegen, ob der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Patentamtes beschränkt werden solle, da die Stellenenthebung bereits in Artikel 21 (23) Absatz 1 geregelt sei (vgl. Nrn. 105 und 106). 55. Die schwedische Delegation zieht ihren Vorschlag in Anbetracht der obigen Argumente zurück. 56. In bezug auf die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Beschränkung vertritt der Ausschuß die Ansicht, diesem Vorschlag nicht entsprechen zu können, weil Artikel 21 (23) Absatz 1 eine Sondervorschrift sei, die in anderen Fällen der Aunübung der normalen Disziplinargewalt nicht entgegenstichen dürfe.
Artikel 12 - Amtspflichten
57. Der Ausschuß leitet den in Nummer 7 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter. 58. Der Ausschuß prüft die beiden Vorschläge, die von der niederländischen Delegation in Dokument M/52/1/II/III, Nummer 1, bzw. der schwedischen Delegation in Dokument M/53/1/II, Nummer 2, vorgelegt worden sind. 59. Die schwedische Delegation schlägt vor, den Bediensteten des Patentants die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten des Patentants für eigene Rechnung Patentanmeldungen einzureichen. Sie weist darauf hin, daß dieses System in Schweden zufriedenstellend funktioniert. Im übrigen sei sie bereit, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsprechend dem Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/1/II/III, Nummer 3) auf Gebrauchsmuster auszudehnen. Sie sei auch bereit, als Rechtsfolge für etwaige ohne Zustimmung des Präsidenten eingereichte Anmeldungen die Nichtigkeit zu akzeptieren. 60. Die dänische, die finnische, die französische und die portugiesische Delegation unterstützen den Vorschlag der schwedischen Delegation. 61. Die italienische Delegation erklärt, sie würde die Streichung des Absatzes 2 vorziehen, da darin Beschränkungen für die Einreichung von Patentanmeldungen und Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentants vorgesehen seien. Sie wäre jedoch bereit, sich dem Vorschlag der schwedischen Delegation anzuschließen. 62. Die norwegische Delegation teilt zwar grundsätzlich den Standpunkt der italienischen Delegation, erklärt aber, daß eine Beschränkung dieses Verbots auf das Prüfungspersonal in Aussicht genommen werden könne. 63. Die Delegation der AIPPI, des CIFE, des CNIPA, der EIRMA, des FEMIP1, der FICPI und der UNEPA sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus. 64. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus und machen geltend, daß der Präsident einem gewissen Druck ausgesetzt würde, um seine Genehmigung zu erteilen, und daß die Praxis der Einreichung von Patentanmeldungen durch Bedienstete des Patentants nachteilige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben würde. Die drei genannten Delegationen befürworten deshalb grundsätzlich den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Nummer 1 des Dokuments M/52/1/II/III enthalten ist. 65. Die Delegation der UNEPA schließt sich dem Standpunkt dieser drei Delegationen an. 66. Die schweizerische Delegation legt einen Kompromißvorschlag (Dok. M/73/II) vor, durch den dem Präsidenten des