Art119dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art119dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 119
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 119 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 119 MPO Zustellung

Art. 119 Lensid. Entwurf, der dem nebensteHenden Dokument zugrundeliegt

Vorsch1.d.Vors. Vorsch1.d.Vors. IV/4960/61 IV/4960/61 IV/215/62 +12282/12 155 VE Mai 1962 VE 1962 VE 1962 VE 1962. VE 1965 (Ue) mich aufh. 95 a VE 1965 (Ue) = 195112 155 BR/88/71 1/201 9/10/1962 50 VE 1971 (Ue) VE 1971 (Ue)

Dokumente der MDK

E 1972 (M/1) 118 M/9
" " M/20
" " M/146/R 5
" " M/PR/I
" " M/PR/G


Dokument, in dem der Art behandelt wird Fundstelle im Dokument
S. 45-47
S. 16-19
S. 117,118, 157
S. 160
S. 27
S. 19
S. 65- 20
S. 56 ff. 41222
S. 77 41222
S. 68

Rdn. 15 Rdn. 28 Rdn. 62/63 Rdn. 131 Rdn. 90

Dokumente der MDK

S. 36
S. 204
Art. 119
S. 57 Rdn. 538

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv ain Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausge schöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerde- . rens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknah: europä̈schen Patentanmeldung im Falle der Nichtbe: tung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht Verfahren gegen Entscheide der Pezitsabteilung. In hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsver ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeve. auch in einem allfälligen Verfahren vor der : Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. A!. hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos a.. Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind : Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. 1 zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerun: - Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge : mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt u: bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. 1: Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatoris: Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten : Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragssta: Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteil: 10 Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, : Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Er. züglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 7 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafor Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassıa Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittel. belehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften des Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepa: und also in lüblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wir diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excus. légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung cizt nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dab: die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersona namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen verirat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv 70 interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monats. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verlassen haben, auf blufem

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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(Onk. M/52/I/II/III, Seite 28). Nach der gegenwärtigen



































































































































































































































































































,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.108,0.10

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Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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Artikel 449

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransösich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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lediglich ergehen, wenn sie negativ sind. Teilt das Europäische Patentamt die Auffassung des Anmelders, so wird dieser davon nicht unterrichtet und könnte somit in der Annahme handeln, daß schließlich noch eine negative Entscheidung getroffen wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird vorgeschlagen, den letzten Satz dahingehend zu ändern, daß dem Anmelder zumindest mitgeteilt wird, in welchem Sinn das Patentamt entschieden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung sind für den Anmelder nicht so sehr die Gründe wie das Ergebnis von Bedeutung.

Artikel 120 Absatz 2

24 Es ist nicht klar, warum unterschiedliche Fristen gewählt worden sind. Diese Unterschiede könnten leicht zu Irrtümern Anlaß geben, und es wird daher vorgeschlagen, eine einheitliche Frist von 3 Monaten vorzusehen.

Artikel 121 Absatz 5

25 Es dürfte vernünftig sein, höhere Gewalt als einen Grund für die verspätete Zahlung von Gebühren zu akzeptieren, was zur Zeit aus diesem Absatz ausgeklammert ist. Es hat nicht den Anschein, als ob der Artikel 120 oder die Regel 70 angewendet werden könnten.

Artikel 130 Absatz 3

26 In der Zeit nach der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung ohne Priorität hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung ohne Offenbarung zurückzuziehen und vielleicht von Artikel 4 Buchstabe C Absatz 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu profitieren. Während dieser Zeit sollte der Inhalt unverletzlich sein (abgesehen von Ausnahmen für nationale Gerichte im Rahmen des Artikels 131), und es wird eindringlich darum gebeten, daß die Auskunftserteilung nach Artikel 130 den Beschränkungen nach Artikel 128 unterliegt.

Artikel 133 Absätze 2 und 3

27 In bezug auf die juristischen Personen, die sich vertreten lassen müssen oder die sich durch einen Angestellten vertreten lassen können, wird vorgeschlagen, die Definition dem Staatsangehörigkeitserfordernis nach der Regel 18.2 (b) des PCT anzugleichen. Der neue Text könnte dann wie folgt lauten: ,(2) Die natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und die juristischen Personen, die nicht nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründet worden sind, müssen... (3) Die natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und die juristischen Personen, applicant. In case the European Patent Office shares the opinion of the applicant, the latter will not be made aware of this and may act on the assumption that an unfavourable decision may eventually be given. To speed up the proceedings, it is suggested that the last sentence be amended so that at least the sense of the decision reached be communicated to the applicant. In the case of a favourable decision, the reasons are of less importance to the applicant than the result.

Article 120 (2)

24 The reasons for different time limits are not clear. Such differences may easily give rise to error and it is suggested that a common limit of 3 months be used.

Article 121 (5)

25 It seems reasonable that force majeure be accepted as an excuse for late payment of fees excluded by this paragraph. It does not appear that Article 120 or Rule 70 could be applicable.

Article 130 (3)

26 During the period following the filing of a European application without priority, the applicant has the privilege of withdrawing the application without disclosure and perhaps to benefit from Article 4.C. (4) of the Paris Convention. During this period, the contents should be sacrosanct (except under Article 131 to national courts) and it is strongly urged that communication under Article 130 be subject to the restrictions laid down in Article 128.

Article 133 (2) and (3)

27 As regards legal persons, required to be represented or free to act through employees, it is suggested that the definition be aligned with the nationality requirement in Rule 18.2 (b) of PCT. Thus the new wording could read: "(2) Natural persons not having a residence within, and legal persons not constituted according to the law of, one of the Contracting States must be represented... (3) Natural persons having their residence within, and legal persons constituted according to the law of, one of the Contracting States may be represented..."

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Artikel 86 Absatz 3

18 Die Verwendung des Ausdrucks ,,Merkmale" im deutschen Text ist unverständlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es unangebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wenn durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wurde.

Artikel 87

19 Es wäre zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.

Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2

20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unbillig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.

Artikel 107

21 Da es schwierig ist, alle Gründe für eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, daß zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.

Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2

22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.

Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2

23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder

Article 86 (3)

18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B, and not the combination.

Article 87

19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.

Article 92 - Rule 51 (2)

20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.

Article 107

21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.

Article 115 - Rule 69 (2)

22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.

Article 118 - Rule 70 (2)

23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the

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STELLUNGNAHME DES CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

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Vorschlag:

Es wird folgende Vorschrift hinzugefügt: „Das Patentamt kann das Gericht ersuchen, Beteiligte, Sachverständige und/oder Zeugen einander gegenüberzustellen, auch wenn die cine oder andere dieser Personen vom Patentamt bereits vernommen worden ist."

Artikel 118 - Zustellung

23 Es sollte ganz allgemein angegeben werden, wie das Patentamt Zustellungen vornimmt.

Vorschlag:

In Artikel 118 werden die zugelassenen Zustellungsarten aufgeführt (s. Regel 78 Absatz 2 der Ausführungsordnung), oder es wird ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verwiesen.

Artikel 121 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

24 Absatz 2

Diese überladene und verschachtelte Bestimmung sollte klarer gefaßt werden.

Vorschlag:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sind systematisch aufzuführen: Es ist klarzustellen, daß die im ersten und im dritten Satz genannten Voraussetzungen nebeneinander bestehen müssen.

25 Absatz 7

Im Französischen kann man nicht von ,restitutio in integrum dans des délais" sprechen (im Deutschen: „Wiedereinsetzung in Fristen"). Dieser Ausdruck macht den derzeitigen französischen Text außerdem unklar; man könnte nämlich annehmen, daß es sich darum handelt, die Wiedereinsetzung an bestimmte Fristen zu binden, was aber mit der genannten Vorschrift wohl kaum erreicht werden soll. Im Französischen sollte in diesem Fall besser stehen: ,,relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai". (Anstatt des Ausdrucks: ,,respecter un délai" sagt man vielmehr: ,,observer un délai".)

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,(7) Le présent article ne porte pas préjudice au droit d'un Etat contractant de relever un intéressé des déchéances encourues pour inobservation des délais prévus à la présente convention et qui sont à observer à l'égard des autorités de cet Etat', oder: ,restitutio in integrum quant aux délais ...". (Die erste Fassung ist vorzuziehen). national court to confront parties, experts and/or witnesses, even if one or other of them has been heard by the Office".

Article 118 - Notification

23 The text should set forth in general terms the actual form which notification by the European Patent Office should take.

Proposal:

Specify, in Article 118, the forms by which notification may be made (See Rule 78, paragraph 2, of the Implementing Regulations) or refer expressly to the Implementing Regulations.

Article 121 - Restitutio in integrum

24 Paragraph 2

The wording of this laborious and confused provision should be clarified.

Proposal:

The conditions for admissibility of restitutio in integrum should be set forth in a systematic manner: it should be stated that the requirements of the first sentence and those of the third sentence must exist concurrently.

25 Paragraph 7

In French one cannot speak of "restitutio in integrum dans des délais" (restitutio in integrum in respect of time limits) (in German: "Wiedereinsetzung in Fristen"). This expression also has the effect of rendering the French text obscure as it stands: the impression might in fact be given that certain time limits are being laid down for restitutio in integrum, which is hardly the intention of the provision. In addition, in such cases one usually speaks in French of "relever des déchéances résultant de l'inobservation d'un délai" (relicving from forfeiture incurred as the result of non-observance of a time limit). (The expression "observer un délai" is preferable to "respecter un délai") (both expressions in English mean: to observe a time limit).

Proposal:

State: "(7) Le présent article ne porte pas . . . cel Etat" (Nothing in this Article shall prejudice the right of a Contracting State to relieve the party in question from any forfeiture incurred as the result of non-observance of the time limits provided for it

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STELLUNGNAHME

DER XEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU G TERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. (5) Hält das Europäische Patentamt die Beeidigung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für zweckmäßig, so kann es das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen um Wiederholung der Vernehmung und um Beeidigung ersuchen. (6) Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Person auf ihre Aussage zu beeidigen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Vgl. Regeln 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen), 73 (Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt), 74 (Beauffragung von Sachverständigen), 75 (Kosten der Beweisaufnahme), 76 (Beweissicherung) und 77 (Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen)

Artikel 117

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.

Artikel 118

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

[^0]summons, the European Patent Office may, in accordance with the provisions of Article 131, paragraph 2, request the competent court to hear the person concerned. (5) If a party, witness or expert gives evidence before the European Patent Office, the latter may, if it considers it advisable for the evidence to be given on oath, request the competent court in the country of residence of the person concerned to re-examine his evidence on oath or affirmation. (6) When the European Patent Office requests a competent court to take evidence, it may request the court to take the evidence on oath or affirmation and to permit a member of the department concerned to attend the hearing and question the party, witness or expert either through the intermediary of the court or directly.

Cf. Rules 71 (Form of communications from the European Patent Office), 73 (Taking of evidence by the European Patent Office), 74 (Commissioning of experts), 75 (Costs of taking of evidence), 76 (Conservation of evidence) and 77 (Minutes of oral proceedings and of taking of evidence)

Article 117

Unity of the European patent application or European patent

Where the applicants for or proprietors of a European patent are not the same in respect of different designated Contracting States, they shall be regarded as joint applicants or proprietors for the purposes of proceedings before the European Patent Office. The unity of the application or patent in these proceedings shall not be affected; in particular the text of the application or patent shall be uniform for all designated Contracting States unless otherwise provided for in this Convention.

Article 118

Notification The European Patent Office shall, as a matter of course, notify those concerned of decisions and summonses, and of any notice or other communication from which a time limit is reckoned, or of which those concerned must be notified under other provisions of this Convention, or of which notification has been ordered by the President of the European Patent Office. Notifications may, where exceptional circumstances so require, be given through the intermediary of the central industrial property offices of the Contracting States.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 78 (Allgemeine Vorschriften über Zustellungen), 79 (Zustellung durch die Post), 80 (Zustellung durch unmittelbare Übergabe), 81 (Öffentliche Zustellung), 82 (Zustellung an Vertreter) und 83 (Heilung von Zustellungsmängeln)

[^1]: Cf. Rules 78 (General provisions on notifications), 79 (Notification by post), 80 (Notification by delivery by hand), 81 (Public notification), 82 (Notification to representatives) and 83 (Irregularities in the notification)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 148 - Zustellung - und entsprechende Vorschriften der Ausfuhrungsordnung 90. Die niederländische Delegation schlug vor, Artikel 148 in die Ausfuhrungsordnung zu ubernehmen, damit gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, die derzeitige Regelung ohne eine Revision des Uebereinkommens zu Undern. Es wurde betont, dass gegenwärtig mehrere nationale Patentamter ohne eine amtliche Zustellung der Schriftstuke durch die Post in zufriedenstellender Weise funktionieren. Es durfte nicht die Moglichkeit ausgeschlossen werden, in der Zukunft auch fur das Europäische Patentamt eine solche Regelung vorzusehen.

Die Gruppe lehnte diesen Vorschlag ab und beliess den Artikel 148 im Uebereinkommen.

Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter

Artikel 154 - Notwendiger Vertreter 91. Der Gruppe werden auf.der nächsten Sitzung Vorschlage des Vorsitzenden vorliegen. 92. Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Bemerkungen der interessierten Kreise zur Ausfuhrungsordnung nicht prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 13. April 1972 B R / 177 / 72

BERICHT

Uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genchmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Finte auf den ersten Blick kompliziert erscheinende Bestimmung hat die Gruppe über die Unterbrechung des Verfahrens entworfen (Nummer 7 zu Artikel 145). Es lieB sich nicht vermeiden, daß hierin Fragen des internationalen Privatrechts, des Konkursrechts, des Rechts der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt und der Fristberechnung berührt werden mußten. Im Interesse des zügigen Ablaufs des Erteilungsverfahrens wurde dem Europäischen Patentamt schließlich noch die Möglichkeit eingeräumt, Schriftsätze und Beweismittel, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unberücksichtigt zu lassen (Nummer 8 zu Artikel 145). 47. Um den Fortschritt, dessen Entwicklung das Europäische Patentamt dienen soll, dem Europäischen Patentamt selbst zunutze zu machen, ist in der Ausführungsordnung vorgesehen worden, daß formularmäßige Bescheide und Mitteilungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ausgestellt werden können und daher nicht der Unterschrift und Namenswiedergabe eines Beamten bedürfen (Nummer 9 zu Artikel 145). Eine weitere Bestimmung, die unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden soll, ist über die Verjährung von Ansprüchen des Europäischen Patentamts auf Zahlung von Gebühren getroffen worden. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre (Nummer 10 Absatz 1 zu Artikel 145). Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung wird allerdings nicht groß sein. Denn das Europäische Patentamt kann gebührenpflichtige Amtshandlungen ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühr nur in den Fällen vornehmen, in denen die Gebühr - statt in dem Übereinkommen oder der Ausführungsordnung geregelt zu sein - vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzt wird (Artikel 4 des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung). Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Gebühren für die Abgabe bzw. Erteilung -on Beglaubigungen, Abschriften, Ablichtungen, Filmen und Auskünften (Artikel 3, Absatz 1 des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung). 48. Schließlich ist in diesem Zusammenhang eine Vorschrift zu erwähnen, die dem Europäischen Patentamt unnötig erscheinende Arbeit ersparen soll. Das Übereinkommen und die Ausführungsordnung sehen eine Reihe von Fällen vor, in denen durch die Tatsache, daß ein Beteiligter eine bestimmte Handlung unterläßt, kraft Gesetzes ein bestimmter Rechtsverlust eintritt. Der wichtigste Fall eines solchen automatischen Rechtsverlusts ist die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentannıeldung, zum Beispiel wenn der Anmelder die Anmeldegebühr nicht rechtseitig bezahlt (Artikel 69 Buchstabe a des Übereinkommens). Die Frage, in welcher Form der Beteiligte von dem Eintritt eines solchen Rechtsverlustes zu benachrichtigen ist, wurde von der Gruppe eingehend erürtert. Die Gruppe glaubt, eine Bestimmung gefunden zu haben (Nummer 11 zu Artikel 145), die einerseits die beabsichtigte Arbeitsersparnis für das Amt gewährleistet und andererseits dem Interesse des Beteiligten an der Erlangung eines beschwerdefähigen Beschlusses Rechnung trägt. Danach stellt das Europäische Patentamt dem Beteiligten eine Mitteilung darüber zu, daß der betreffende Rechtsverlust nach Feststellung des

Europäischen Patentamts eingetreten ist, also im genannten Beispiel, daß die europäische Patentanmeldung nach Feststellung des Europäischen Patentamts als zurückgenommen gilt. Diese Mitteilung braucht nicht vom Prüfer verfügt zu werden. Ist der Beteiligte der Auffassung, daß der Rechtsverlust nicht eingetreten ist - was nur selten der tall sein wird -, so trifft der Prüfer, wenn er die Auffassung des Beteiligten nicht teilt, eine beschwerdefähige Entscheidung. 49. Artikel 148 des Übereinkommens behandelt nur den Grundsatz der Zustellung. Die recht ausführlichen Einzelbestimmungen (Nummern 1 bis 12 zu Artikel 148) konnten mit wenigen Ausnahmen (Nummer 2 sowie Nummer 10) und im wesentlichen unverändert aus dem Vorentwurf von 1964 übernommen werden. Danach wird die Zustellung vom Europäischen Patentamt durch die Post (Nummern 2 bis 5 und 7), durch Übergabe im Europäischen Patentamt (Nummer 6) oder durch öffentliche Bekanntmachung (Nummer 8) bewirkt. Die beiden erstgenannten Zustellungsarten sind auch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Für den Fall, daß das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen kann oder ein Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen ist, soll das Schriftstück als an dem Tag zugestellt gelten, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist (Nummer 12). Inmitten zweier Vorschriften über die Zustellung an einen Vertreter bzw. einen gemeinsamen Vertreter findet sich eine von der Gruppe neu entworfene bemerkenswerte Bestimmung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Nummer 10), die an sich keine Frage der Zustellung regelt. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist der PCT-Verfahrensregelung (Regel 4.8 Buchstabe b) entnommen: Wird eine Anmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der im Antrag als erster genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter. Tritt das Problem, daß für mehrere Personen ein gemeinsamer Vertreter gefunden werden muß, erst im Laufe des Verfahrens auf, so soll grundsätzlich auch hier das Prinzip der Erstgenannten gelten. Da es aber möglich ist, daß das Europäische Patentamt an den gemeinsamen Vertreter zustellen muß, bevor es im Besitz eines Schriftstücks ist, in dem die berechtigten Personen genannt sind (zum Beispiel des Übertragungsvertrags oder Erbscheins), ist noch folgende Regelung getroffen worden: Das Europäische Patentamt kann die Personen auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter. 50. Artikel 149 des Übereinkommens behandelt die Aktencinsicht. Die Ausführungsbestimmungen hierzu (Nummern 1 bis 4 zu Artikel 149) stammen ebenfalls mehr oder weniger aus dem Vorentwurf von 1964. Einsicht in die Akten wird auch bei den Behörden der Vertragstaaten gewährt; allerdings werden dorthin grundsätzlich keine Originale, sondern nur Ablichtungen oder Filme der Originale gesandt (Nummer 2 Absatz 2

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GENERALBERICHT

ÜBER DEN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG, ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

BERICHTERSTATTER: HERR Dr. R. SINGER.
Abteilungspräsident beim Deutschen Patentamt,
als Generulberichterstutter der Untergruppe
..Ausfiulrungsurdnung" der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz

11. Auf ihrer 4. Arbeitssitzung vom 1. bis 3. April 1970 hat die Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens beschlossen, eine Untergruppe zur Ausarbeitung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren einzusetzen. In diese Untergruppe haben alle Delegationen der Arbeitsgruppe I Vertreter entsandt. 12. Die Gruppe hat 5 Sitzungen abgehalten: vom 24. bis 26. Juni, vom 15. bis 18. September, vom 20. bis 23. Oktober, vom 23. bis 27. November 1970 und vom 12. bis 14. Januar 1971. Sie hat einen Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zum Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ausgearbeitet. Die Gruppe ist sich dessen bewußt, daß sie die ungeheure Arbeit nur dank der intensiven Vorarbeit und der souveränen und verständigen Leitung der Sitzungen durch ihren Vorsitzenden, Herrn P. FRESSONNET, Vizedirektor des Institut Nationale de la Propriété Industrielle, Paris, abschließen konnte. Gleichzeitig möchte sie auch besonders dem hervorragenden Leiter des unermüdlich tagenden Redaktionsausschusses, Herrn NEERVOORT, Sekretär des niederländischen Patentants (Octrooiraad) danken, der entscheidenden Anteil daran hatte. daß die Beschlüsse der Gruppe in einem verständlichen Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben. Die Arbeitsgruppe I hat auf ihrer 7. Sitzung vom 26. bis 29. Januar 1971 den Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zur Kenntnis genommen und mit gewissen Änderungen gebilligt. Ob die von den Arbeitsgruppen II bis IV ausgearbeiteten Vorschriften Ausführungsbestimmungen erforderlich machen, ist von der Gruppe nicht geprüft worden. 13. Bei Ausarbeitung der Artikel hat sich die Gruppe insbesondere auf den bisher unveröffentlichten Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht gestützt, der von der EWG-Arbeitsgruppe ..Patente" im Jahre 1964 erstellt worden ist. Die Gruppe war außerdem bestrebt. ihre Arbeitsergebnisse, insbesondere die Anmeldebestim- mungen, mit den Bestimmungen der PCT-Verfahrensregelung in Einklang zu bringen. Die von der Gruppe ausgearbeiteten allgemeinen Verfahrensbestimmungen lehnen sich zum Teil eng an die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften an. 14. Wie in dem erwähnten Vorentwurf von 1964 sind die einzelnen Vorschläge der Gruppe nach den Artikeln des Übereinkommens bezeichnet, für die Ausführungsbestimmungen geschaffen worden sind. Daraus ergibt sich, daß die Reihenfolge der vorgelegten Artikel der Reihenfolge der Artikel des Übereinkommens entspricht. Die Gruppe geht jedoch davon aus, daß die Ausführungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufend numeriert wird. Zu der Frage, ob und welche Artikel des Ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung in das Übereinkommen übernommen werden kiinnten, hat die Gruppe grundsätzlich nicht Stellung genommen. Diese Aufteilung dürfte ihrer Ansicht nach erst bei der endgültigen Überarbeitung des gesamten Vertragswerks vorgenommen werden. Im folgenden werden wegen des Umfangs des Arbeitsergebnisses nur die Artikel behandelt, die für das Patenterteilungsverfahren von besonderer Bedeutung sind oder bei deren Ausarbeitung besondere Meinungsverschiedenheiten unter den Delegationen der Gruppe zu überwinden waren. Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint eine Kommentierung der wenigen Ausführungsbestimmungen zu dem Ersten Teil (Artikel 1 bis 8a - Allgemeine Bestimmungen), dem Sechsten Teil (Artikel 129 bis 132 - Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents) und dem Neunten Teil (Artikel 157 bis 160 Übergangsbestimmungen) des Übereinkommens entbehrlich. Zu dem Siebten und Zehnten Teil (Nichtigkeit des europäischen Patents - Schlußbestimmungen) des Übereinkommens hat die Gruppe keine Ausführungsbestimmungen entworfen. Der folgende Bericht beschränkt sich daher auf Ausführungsbestimmungen zum Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Achten Teil des Übereinkommens.

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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION DUN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Band II Volume II

REPORTS

on the

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

RAPPORTS

relatifs au

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

au

PREMIER AVANT-PROJET DE REGLEMENT D'EXÉCUTION

et au

PREMIER AVANT-PROJET DE REGLEMENT RELATIF AUX TAXES

April - 1871 -

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KAPITEL II

Öffentlichkeit, Zustellung und Akteneinsicht

Artikel 147

Öffentlichkeit des Verfahrens (1) Die mündliche Verhandlung vor der Prüfungsstelle und der Prüfungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die angerufene Instanz nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 148

Zustellung

Das europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Übereinkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordert, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Artikel 149

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht gemäß Artikel 85 veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Jedermann, der nachweist, daß der Anmelder eines europäischen Patents sich ihm gegenüber auf seine Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer Teilanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der ursprünglichen Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung verlangen. (4) Nach der gemäß Artikel 85 durchgeführten Veröffentlichung wird Dritten auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents und auf das Einspruchsverfahren beziehen. (5) Die Akteneinsicht wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühr abhängig.

CHAPTER II

Admission of public, notifications and inspection of files

Article 147

Admission of public

(1) Oral proceedings before the Examining Sections at Examining Divisions shall not be public. (2) Oral proceedings, including delivery of the decisio shall be public, as regards the Boards of Appeal and tl Enlarged Board of Appeal, after publication of t ! European patent application, and also before the Opp sition Division, in so far as the body before which tl proceedings are taking place does not decide othe wise in cases where admission of the public wou have serious and unjustified disadvantages, in particuli for a party to the proceedings.

Article 148

Notification

The European Patent Office shall, as a matter of cours notify those concerned of decisions and summonses, an of any notice or other communication from which time limit is reckoned, or of which those concerne must be notified under this Convention, or of whic notification has been ordered by the President of th European Patent Office. Such notifications may, wher exceptional circumstances so require, be given throug the intermediary of the central industrial propert offices of the Contracting States.

Article 149

Inspection of files

(1) The files relating to European patent application which have not yet been published pursuant to Articl 85, shall not be made available for inspection withou the consent of the applicant. (2) Any person who can prove that the applicant fo a European patent has availed himself of it in respec of him may obtain inspection of the files prior to th publication of that application and without the conser provided for in paragraph 1. (3) Where a divisional application is published, an person may obtain inspection of the files of the origina application prior to the publication of that application and without the consent provided for in paragraph 1. (4) Subsequent to the publication provided for in Articl, 85, documents relating directly to the proceedings for th grant of a Europeam patent and to any opposition pro ceedings in respect of that patent may be inspected by any third party on request. (5) The inspection shall be of the original document or of copies thereof, and shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) The provisions of paragraph 1 shall not prevent the European Patent Office from communicating the fol-

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER JORE: UTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAIS:CHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN sowie ERSTER VOREN:WURF: EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und

EFSTER JORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND F:RELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A E: JROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRGT PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ES: ABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST I:RELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME F: UROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN :YSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 147 Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Uebereinkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies aussergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bewirkt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR/88/71 = Fortfulung von BR 80/70

[ ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS ]

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

BR/88 d/71

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26. Ferner kam die Arbeitsgruppe tiberein, dass die schwerwiegenden Nachteile, die zum Ausschluss der Oeffentlichkeit berechtigen, fur die Beteiligten des Verfahrens entstehen mussen; in diesem Sinne solle der Absatz 2 genauer gefasst werden. Die von der Arbeitsgruppe gewählte Fassung schliesst es nicht aus, dass die Oeffentlichkeit des Verfahrens trotz etwaiger Nachteile fïr die Verfahrensbeteiligten gewahrt bleibt, wenn ein Uberwiegendes bffentliches Interesse daran besteht. 27. Die Anregung einer Delegation, vorzusehen, dass die Entscheidung in einer nicht bffentlichen Sitzung verkündet werden kann, wurde von den ubrigen Delegationen nicht aufgegriffen.

Artikel 161 - Zustellung 28. Die Arbeitcgruppe billigte Artikel 161. Sie war sich dartber einig, dass die im Satz 2 vorgesehene Mäglichkeit, die Zustellung durch die Zentralbehörden der Vertragsstaaten vornehmen zu lassen, nur eine Ausnahmeregelung darstellen solle.

Artikel 162 - Akteneinsicht [siehe auch Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT I/25/69)? 29. In bezug auf A beatz 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmung nicht insoiera zu weit gefasst sei, als Dritten auf ihren Antrag Einsicht in alle Teile der Akten gewahrt werden köne, die sich unaitteioar auch auf das Erteilungevarfahren beziehen. Von einer Delegation wurde vorgeschlagen,

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REGIERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frifffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlRufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulcigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Horm J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlhufige Tagesordnung (Dok. BP/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Zu der Frage, ob die Teilung auch nach dem in Artikel vorgesehenen Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugelassen werden sollte, siehe unter Ziffer 33.

Artikel 95 a - Zurllckweisung der europäischen Patentanmeldung (Pussnote (1) auf Seite 7) 15. Artikel 95 a sieht vor, welche Konsequenz die Prüfungsabteilung zu ziehen hat, wenn der Anmelder die nach Artikel 95 gerugten Mangel nicht beseitigt und die Beschreibung, die Patentansprtiche und die Zeichnungen nicht in geänderter Form vorlegt. Diesem Artikel entsprach in den frtheren Entwurfen der Artikel 100 .

Artikel 96 bis 104

A: ALLGEMEINE FRAGEN, DIE MIT DER ERTEILUNG DES PATENTS UND DEM EINSPRUCHSVERFAHREN ZUSAMMENHAENGEN

16. Die Gruppe hat eingehend die Frage erörtert, wie das Verfahren seinen Fortgang nehmen soll, wenn das Europäische Patentamt nach der Prlufung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Uebereinkommens genügen.

Das Memorandum (Dok. BR/2/69) hatte unter Punkt II, 2,c, ee und ff (Seite 6) vorgesehen, dass in diesem Fall die Patentansprtiche in der Form bekanntgemacht werden, in der sie das Europäische Patentamt aufgrund der Prlufung für gewährbar BR / 12  d / 69 mt

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1959)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die Arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation fur die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich borichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 161

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungon sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen vorgesohon ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustollung vorgeschriebon hat. Diese Zustollungen können, soweit dies orforderlich ist, durch Vermittlung der für den geworblichen Rochtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstasten bewirkt werden.

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Arbeitsgruppe "Patente" Briussel, den 22. Januar 1965 2335 / I V / 65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Schließlich würio dio Zahl dor Viokoruinsotzungsfällo auch dacurch boschränkt, daB höhere Cowalt verliogon müsse.

Horr van Benthom verwoist daraul, daB dio intorossiorton Kroiso cer Niodorlando oino Boscitigung der Wiodoroinsotzung in Fallo oinor thorschroitung cor Friston für dio Dinlozuns for boschwordo wünschton.

Daraul antwortet dor Versitzondo, daB dio Horrn Frossonnot gogonübor goltone romachton Gründo auch hierfür rolton.

Dio Gruppe beschlioBt, dic vorgosehonen Voraussetzungen für dio Wiodoroinsotzung nicht zu ändorn.

Nach. Vorlosunz dor Bomorkung dor "UNIOF" boschlioBt dic Gruppe, don susdruck "höhere Cowalt" boizubohalton. Ihre Bemorkung zu Con "horochtigton Gründon" wird nicht berücksichtigt, da sich oino Antwort hierauf boroits in i b- satz 3 findet.

Auf eino Fraso von Horrn Pfanner boschlioBt dic Cruppo, dio Viedoroinsotzung solchen Dritton nicht zu cowähron, cio oino Nichtigkoitsklapo anstronçon wollen. Dio Fraso, ob dio Wiodoroinsotzung Dritton, dio Zwangslizonzon boantragon, zugostandon worden soll, wirf wogon dor politischon ispokto des Probloms nicht orörtort.

Irtikol 157

Koino Bemorkunçon.

Irtikol 158

Dieser Irtikol wird in dio Jusführungsorlnung aufgonommon: Dio Cruppo wird ihn boi doren zwoitor Losung prüfon. Diosor Irtikol ist in dio Listo dor Irtikol aufzunehmen, wolcho dio Gruppe noch orörtorn muß.

Irtikol 159 un: 160

Koine Bemorkunçon.

Irtikol 161

Dio Gruppe nimmt die Bemorkung des Voroinigten Königroichs zur Kenntnis, wonach möglicho Vorzöjoruncon for natiomalon Ämtor berücksichtigt wordon sollten.

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Brü̈scl, den 1. Au just 1964

VERTRULICH

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Artikel 161 Nr .10

Diese Vorschrift wird angenommen. Der Redaktionsausschuß soll nachprüfen, ob sie mit Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe e) zu Artikel 68 in Einklang steht.

Artikel 161 Nr .11

Diese Vorschrift wird angenommen.

Artikel 161 Nr .12

In Beantwortung einer Frage von Herrn van Exter führt der Vorsitzende aus, daß diese Nummer als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung notwendig sei. Im Gegensatz zur Regelung in Nr. 9 Absatz 2, die sich nur auf den berufsmäßigen Vertreter beziehe, sei die in Nr. 12 geregelte Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erst dann bewirkt, wenn mehrere beglaubigte Abschriften zugestellt sind.

Artikel 161 Nr .13

Die Arbeitsgruppe beschließt, daß die in dieser Nummer enthaltene Regelung allgemeine Anwendung finden soll. Die Vorschrift wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr aufgehoben.

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Die Gruppe erklärt sich einverstanden und überweist diese Vorschrift an den RedaktionsausschuB.

Artikel 161 Nr .7

Der RedaktionsausschuB soll im zweiten Absatz klarstellen, daß die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt nur einen Einweis auf die erfolgte öffentliche Zustellung enthalten solle.

Zu Absatz 3 bevorzugt die Gruppe eine für alle Fälle einheitliche Frist von einem Monat.

Nummer 7 wird an den RedaktionsausschuB weitergeleitet.

Artikel 161 Nr .8

Die Arbeitsgruppe beschlieBt Absatz 1 und 2 zu streichen. Das hätte zur Folge, daß dieses Problem völlig der nationalen Gesetzgebung überlassen bleibt.

Dagegen erscheine der 3. Absatz notwendig. Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, die Überschrift der Nummer 7 zu ändern.

Artikel 161 Nr .9

Die in Absatz 1 erfolgte Klarstellung erscheint wünschenswert, weil die nationalen Rechte diesbezüglich unterschiedlich sind. Die Nummer wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.

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Schließlich beschlieBt die Gruppe, die vorgesehene Frist von 5 auf 7 Tage zu verlängern.

Artikel 161 Nr .4

Auf Antrag von Herrn van Benthem stellt der Vorsitzende klar, daB das Patentamt feststelle, ob ein berechtigter Grund zur Verweigerung der innahme vorhanden sei. Ein solcher Grund könne in Zweifeln über den Empfänger bestehen, die sich aus einem Irrtum über die Adresse ergeben. Die Nummer wird angenommen.

Artikel 161 Nr .5

Die Vorschrift wird angenommen.

Artikel 161 Nr .6

Herr Fressonnot bezweifelt den Nutzen dieser Vorschrift, da der Ausländer auf Grund des Abkommens verpflichtet sei, durch einen Vertreter zu handeln und deshalb einen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der 6 Mitgliedstaaten haben müsse. Der Vorsitzende erwidert ihm, daß die Nummer 6 unerläßlich sei. Sie sei z.B. notwendig, um eine Entscheidung zuzustellen, durch die eine ohne Mitwirkung eines Vertreters eingereichte Patentanmeldung zurückgewiesen werden. Das gleiche gelte für den Fall, wo ein Ausländer eine Anmeldung eingereicht habe und dann ein Dritter die Nichtigkeitsklage einroicht.

Herr Fressonnet erklärt sein Einverständnis, ihm erscheine aber die Streichung der Verweisung auf Artikel 172 des Abkommens notwendig. Nummer 6 spiele nämlich auch eine Rolle in dem Fall, wo ein Vertreter noch keine Bedeutung habe, wie in den zweiten vom Vorsitzenden angeführten Beispiel.

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Herr Singer weist die Gruppe darauf hin, daß der Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung im internationalen Postabkommen vorgesehen sei, dem die 6 Staaten als Hitglieder angehören.

Bei Absatz 2 weist die Gruppe die Anregung von Herrn van Benthem, diese Vorschrift zu streichen, zurück. Es erscheine angebracht, in der Ausführungsordnung vorzusehen, welche Handlungen von so großer Bedeutung seien, daß das förmlichste Verfahren der Zustellung erforderlich sei.

Die Nummer wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 161 Nr .3

Herr van Benthem ist mit dem ersten Teil dieser Vorschriften vollkommen einverstanden, hält aber den zweiten Teil für zu kompliziert und überflüssig.

Der Vorsitzende erwidert ihm, daß die Streichung des zweiten Teils dazu führen würde, daß eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief nach 5 Tagen nach Aufgabe des Briefes durch die Post immer als bewirkt gelte, und zwar auch dann, wenn der Empfänger die betreffenden Schriftstücke überhaupt nicht erhalten habe. Eine solche Lösung könne ungerecht sein.

Danach nimmt die Arbeitsgruppe den Vorschlag von Herrn van Benthem an, den Ausdruck "im Zweifel" durch "im Streitfall" zu orsetzen.

Herr Roscioni bittet um Erläuterung der praktischen Bedeutung der Nummer 3. Herr Fressonnet erwidert ihm, daß zur Berechnung des Endes einer Frist das Patentamt den Zeitpunkt kennen müsse, von dem ab diese Frist läuft.

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außerordentlich förmlich und.man könne sich fragen, ob das Europäische Patentamt in seinen Entscheidungen nicht freier sein solle.

Auf einen Einwand von Herrn van Benthem stellt der Vorsitzende die Frage, ob man eine Zustellung durch beglaubigte Abschrift vorsehen müsse oder ob eine einfache Abschrift zur Zustellung ausreichend sei. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe spricht sich für eine beglaubigte Abschrift aus.

Absatz 2 der Nr. 1 entspricht Artikel 161 Absatz 2 des Abkommens. Herr Fressonnet bemerkt, daß man in Frankreich in einer Verordnung nicht das wiederholen könne, was bereits in einem Gesetz gesagt worden sei. Deshalb schlage er vor, den zweiten Absatz zu streichen und in Nr. 1 Absatz 1 eine Verweisung auf Artikel 161 einzufügen. Diesem Vorschlag stimmt die Arbeitsgruppe zu.

Zu Absatz 4 ist Horr Fressonnot der Ansicht, daß man nicht unbedingt zu betonen brauche, daß die nationalen Behörden nur hilfsweise tätig werden dürfen. Darüber hinaus müsse man auf die für die nationalen Behörden für gewerklichen Rechtsschutz geltenden Vorschriften genauer Bezug nehmen.

Die Gruppe ist hiermit einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß, diesen Bemerkungen Rechnung zu tragen.

Artikel 161 Nr .2

Herr Fressonnet fragt sich, warum nicht vorgesehen sei, daß die Zustellung immer durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung zu bewirken sei. Der Vorsitzende erwidert ihm, daß das Europäische Patentamt eine große Zahl von Zustellungen vornehmen müsse. Wenn die Empfangsabestätigung für alle Fälle gefordert werde, würde dadurch die Arbeit des Patentamtes beträchtlich vergrößert.

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Absatz 3 wird angenommen.

Bei Absatz 4 ist die Gruppe der Ansicht, daß diese Vorschriften in besonderem Haße mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden müßten.

Zu Absatz 5 wird der Redaktionsausschuß beauftragt, auch die Wirkungen der Jussetzung herauszustellen. Der Redaktionsausschuß soll frei entscheiden, ob er für die Wirkungen der Jussetzung oder einer Unterbrechung das deutsche oder des französische System übernehmen molle.

Artikel 161

Der Vorsitzende erklärt, daß die Ausführungsordnung in 13 Nummern zu Artikel 161 eine eingehende Regelung vorsieht. Detaillierte Regelunger erschienen notwendig, weil die Zustellung in den rationalen Rechten der 6 Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sei. Darüber hinaus sei die Zustellung für das europäische Patentrecht von größter Bedeutung, da die verschiedenen Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung ab zu laufen beginnen. Deshalb müsse klargestellt werden, wann die Zustellung bewirkt sei und wann sie den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Zustellung entspreche.

Die Arbeitsgruppe billigt den Grundsatz, eine eingehende Regelung vorzusehen.

Artikel 161 Nr .1

Herr van Benthem erklärt, daß er die Streichung dieser Fummer vorziehe. Seiner Ansicht nach könne man diese Fragen der Praxis des Europäischen Patentamtes überlassen. Es stimme zwar, daß die in Absatz 1 aufgestellte Regel sich auch in der Verfahrensordnung des Luxemburger Gerichtshofes finde. Das Verfahren vor diesem Gerichtshof sei aber

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geschützten Verfahrens hergestellt seion. Im Hinblick auf italionische Er-fahrungen glaube or, dass diese Vorschrift in bestimmten Fallen zu einor Art "probatio diabolica" führen könne. So müsse der italionische Importour eines bekannten, in Südamerika horgestellten Erzeugnisses im Verletzungsprozess nachweisen, dass dieses Erzeugnis nach oinem Verfahren hergestellt soi, das sich von dem durch das europäische Patent geschützten untorscheide. Auf Grund dieses Beispiels ist Herr Roscioni dor Ansicht, dass man in diesem Fall die Beweislast regeln müsse. Daraus ergibt sich oine lange Diskussion, aus der der Vorsitzende die nachstehenden Folgerungen zioht.

Hinsichtlich der Patento für ein Erzeugnis (Artikel 20, 1 a)) sei eine Beweisregelung nicht nötig. Eine solche Regolung brauche nur dann zu bestehen, wonn es keinon Schutz für chemische Erzougnisse gebe. In diesem Fall stolle das Abkommen in Artikel 20, 1 b) bereits eine Vermutung auf. Bei den bekannten Erzeugnissen wird vermutet, dass sie nach dem patentierten Verfahren horgestellt sind. Sine Beweisregelung sei für die neuen Erzougnisse nötig, die nach einem neuen Verfahren hergestellt seien. Es erscheine indessen nicht wünschenswert, in das Abkommen eine Vorfahrensvorschrift für einen solchen Fall aufzunchmen. Dies entaproche vor allem nicht dem bisher verfolgten Grundsatz, im Abkommen keine Vorschriften des formellen Rechts vorzusehen. Ausserdem worde in dem betreffenden Fall das Interesse des Erfindors dahin gohon, ein neues Patent für das noue Erzeugnis anzumelden.

Der Vorsitzende fügt hinzu, dass die Frage der Umkehrung der Beweislast im Verletzungsprozess vor allem zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte gehöre, die sich - so könne man hoffen - in Zukunft um eine ähnliche Rechtsprochung auf diesem Gebiet bemühen würden.

Nach oinom orneuten Einwand von Herra Roscioni gibt dor Vorsitzende zu, dass Absatz 1 des Artikels 20, orste Fassung, bei zu starrer Auslegung zu gewissen Weinungsverschiedenheiten Anlass geben könne. Dies könne dort der

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wem 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

7669/IV/63-D

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KAPITEL II

ÖFFENTLICHKEIT, ZUSTELLUNG UND AKTENEINSICHT

Artikel 160 Öffentlichkeit des Verfahrens (1) Die Anhörung vor der Prüfungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwal tungsabteilung ist nicht öffentlich. (2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veröf fentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern öffentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.

Artikel 161 Zustellungen

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen zu alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstaaten bewirkt werden.

Artikel 162 Akteneinsicht (1) Vor Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers gewährt. (2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder in dem in Artikel 117 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird jedermann auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patents beziehen. (3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Akteneinsicht wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.

Artikel 163 Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil

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Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahrert gemäss Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Artikel 100 Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht und in das europäische Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND ER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT: SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI 'PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA, EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 92 (86)

Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte "bis zum Ablauf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkuit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87) Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen. Artikel 95 ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgenommene Änderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung überlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 99 (89) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 100 ( 90 e) In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen.

+ Infolge der Streichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikel 100 ( 90 e) Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 96 bis 98 der Auffassung ist, daß das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäß Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragsstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 97 Abs. 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Patentblatt bekanntgemacht und im europäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

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Artikel 148

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestiinden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 148 annehmen.

Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Altertive einen besonderen Artikel abzufassen.

Artikel 151 Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.

Artikel 152 wird aegenommen.

Artikel 153 Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 154 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunehmen und keine Sanktion vorzusehen.

Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.

Artikel 155, 156 Die Anmerkung wird gestrichen.

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be- 0^mmen sollen.

Artikel 83 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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Herr van Exter, der anfangs die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen bezweifelte, schließt sich der Mehrheit an. Er ist jedoch weiterhin davon überzeugt, daß gegen Ende der Übergangsperiode eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberufen werden müsse.

Art. 10 und die gemäß dem deutschen Vorschlag geänderten Art. 90.e, 122 werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende beginnt sodann die Erörterung der Genehmigung der Patenthäufung während der Übergangsperiode. Er erinnert an die in der letzten Sitzung von der Arbeitsgruppe ins Auge gefaßten drei Möglichkeiten:

Während der Übergangsperiode kann das europäische neben dem nationalen Patent bestehen. Die Arbeitsgruppe habe diese Lösung abgelehnt wegen der z.B. bei der Übertragung entstehenderrechtlichen Schwierigkeiten. 2. Das europäische Patent ist neben dem nationalen gültig, beide müssen aber geändert werden. Auch diese Lösung sei von der. Arbeitsgruppe abgelehnt worden wegen der bei jeder Übertragung auftretenden praktischen Schwierigkeiten. So müsse z.B. das Bestehen von 6 nationalen und einem europäischen Patent berücksichtigt werden. 3. Die Patenthäufung ist zulässig, jedoch hat das europäische Patent die Eigenschaft eines Leitpatents, d.h. nur das europäische Patent wird übertragen bei der Patentveräußerung. Die Arbeitsgruppe habe diese dritte Lösung angenommen, obwohl sie sich bewußt gewesen sei, daß dies einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstelle:

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Arbeitsgruppe zwei Vorschläge unterbreitet worden seien, die beide die dritte Lösung befürwortet hätten. Der erste komme von der französischen Delegation (rote Akte S. 17, 18) und der zweite von der deutschen Delegation (Dok. 1416/IV/62 - Art. 261 bis 270 c).

Herr Gajac gibt sodann eine Zusammenfassung der französischen Vorschläge. Er weist besonders auf Punkt 4 hin, der verlangt, daß der Inhaber eines europäischen Patents bei der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung und bei der Verpfändung das Bestehen von nationalen Patenten angeben muß (und umgekehrt).

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 16. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10 Uhr. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Sitzungsprotokolle vom 6., 7., 9., 10.; 11. und 12. April. Die französische Delegation beantragt eine geringfügige Änderung.

Der Vorsitzende kommt auf die von Herrn van Benthem am Ende der letzten Sitzung gestellte Frage zurück. Es gehe darum, ob nach der Übergangsperiode ein nationales Patent erteilt werden könne, solange das endgültige europäische Patent noch nicht erteilt sei. Nach dem deutschen Vorschlag (Art. 90 e, 122) sei das europäische Patent stets ungültig, ob es sich nun um das vorläufige oder das endgültige handele. Der Vorschlag wolle jede Einmischung in das nationale Recht unmöglich machen. Der Vorschlag Herrn van Benthems erlaube dagegen jedem Erfinder, auch nach der Übergangsperiode alle möglichen Vorteile des europäischen und des nationalen Patentes auszunutzen. Als endgültige Lösung erscheine dieser Vorschlag nicht geeignet zu sein. Man könne höchstens während der Übergangsperiode, wenn die Gültigkeit des europäischen Patents noch nicht feststehe, so verfahren.

Nach einer Diskussion kommt die Arbeitsgruppe zu dem Entschluß, dass das in Art. 10 enthaltene Verbot einer Patenthäufung beibehalten werden solle. Aufgrund einer Bemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die Fassung von Art. 10 dahingehend zu verbessern, daß das Prinzip gewahrt bleibe, ohne daß der Patentinhaber z.B. durch Veräußerung des Patents das Gesetz umgehen könne.

Die Arbeitsgruppe ist ferner der Ansicht, daß das in Art. 10 ausgedrückte Verbot der Patenthäufung zur Folge habe, daß das Abkommen darüber Auskunft geben müsse, wie das Verbot nach der Übergangsperiode gehandhabt werden solle. Es wird beèchlossen, deshalb die Art. 90 e, 122 des Abkommens dem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend zu ergänzen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 155
Zustellungen

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen zu alle Entscheidungen und Ladungen sowio die Boscheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Bemerkung :

Der französische Text enthält eine Bemerkung zu diesem Artikel, die nur den französischen Text des Entwurfs betrifft.

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ARDSITSGRUPPE "Patente"

Erster Teil : T E X T E N T W U R F E

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein curopäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 e Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90, 90 a und 90 a bis, der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 90 a ter nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Patentblatt bekanntgegeben und im europäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

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ARBEITSCHUPP

"Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Herr van Benthem unterstützt von Herrn Fressonnet, weist darauf hin, daß Absatz 3 die direkten und indirekten Zustellungen in gleicher Weise behandele. Er würde es vorzichen, wenn klar ausgedrückt würde, daß die direkten Zustellungen normalerweise unmittelbar ausgeführt werden sollten. Man müsse vermeiden, daß sie über die nationalen Verraltungen liefen.

Der Präsident antwortet, daß diese Frage in der Ausführungsordnung geregelt werden solle. Artikel 155 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Erörterung von Artikel 156 des Vorentwurfes

Der Präsident erklärt, daß dieser Artikel ihm vom systematischen GeEichtspunkt aus nützlich erscheine, weil er die drei in dem Abkommen vorgesehenen Arten von Fristen klar herausarbeite. Auf der anderen Seite diene dieser Artikel einer Vereinfachung des Textes.

Herr van Benthem orklärt sich mit der Gesamtheit von Artikel 156 einverstanden.

Herr Fressonnet ist mit Absatz 2 und 4 einverstanden. Er glaubt jedoch, daß man die Absätze 1 und 3 streichen müsse. Was Absatz 1 angeht, erscheint ihm die Annahme unverständlich; eine Behörde würde sich nicht ausschließlich an den Gesetzestext halten und Fristen verlängern, die abschließend durch das abkommen festgelegt sind. Andererseits sei es selbstverständlich, daß eine angemessene Frist nach Billigkeitserwägungen festgelegt worde.

Zu Absatz 1 entwickelt sich eine eingehende Diskussion, bei der sich die belgische Delegation den Argumenten der französischen Delegation anschließt. Dio italienische Delegation neigt gleichfalls der französischen Auffassung zu; aber sie kann die Entscheidung der Mehrheit akzeptieren.

Die deutsche, niederländische und luxenburgische Delegation erklären, daß in den Ländern mit Vorprüfung die Patentänter manchmal die vom Gesetz vorgesehenen Fristen verlängern. Auch aus psychologischen Gründen halten sie es nicht für überflüssig, in dem Abkommen zu sagen, daß Fristen nicht verlängert werden können.

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In diesen Fällen könne man sich fragen, ob das Amt nur einer oder allen Parteien zustellen solle. Der Präsident glaubt, daß dieser Zweifel dank Absatz 2 behoben sei. Er fügt hinzu, daß es sich darum handele zu wissen, wie die Rechtskraft eintreten könne.

Wenn das Amt allen Parteien zustell1, wird seine Entscheidung rechtskräftig mit Ablauf der für die Beschwerde vorgesehenen Frist. Es sei jedoch auch eine andere Verfahrensart denkbar. Man könne sich damit begnügen, die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen, indem man es ihm überläßt, sie den übrigen Parteien zuzustellen. Die letzte durch den Antragsteller bewirkte Zustellung würde dann die für die Rechtskraft vorgesehene Frist in Lauf setzen. Die erste dieser beiden Vorfahrensarten sei in Absatz 2 von Artikel 155 vorgesehen.

Herr De Reuse regt an, die Rechtsfolgen der Zustellung und insbesondere das Problem der Rechtskraft in dem Abkommen zu regeln.

Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage der Rechtskraft nirgendwo in dem Abkommen geregelt sei, und daß solche Bestimmungen nicht notwendig seien. Es verstehe sich von selbst nach den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß nach Ablauf der für die Beschwerde vorgesehenen Frist eine Entscheidung rechtskräftig werde.

Herr Pressonnet schlägt vor, Absatz 1 mehr zu raffen und vor allem anstelle der Aufzählung der verschiedenen zustellungsbedürftigen Entscheidungen eine sehr weite Formulierung zu gebrauchen.

Der Präsident erklärt sich mit einer allgemeineren Formuliering einverstanden, falls aus dieser hervorgeht, daß das Europäische Patentamt alle Entscheidungen, Ladungen und Stellungnahmen, die eine Frist in Gang setzen, zustellen müsse.

Darüberhinaus müsse diese weite Formulierung dem Präsidenten die Befugnis einräumen, die Stellungnahmen und Mitteilungen zu bezeichnen, die Gegenstand einer Zustellung sein sollen.

Die Gruppe schließt sich diesem Vorschlag des Präsidenten an.

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führungsordnung zu regeln. Was die direkte Zustellung angehe, die durch das Europäische Patentamt bewirkt werue, oder die indirekte Zustellung, die mit Hilfe einer nationalen Verwaltung vorgenommen werde, so führt der Präsident aus, daß normalerweise die direkte Zustellung verwendet werden sollte. Wenn man jedoch auf einen Gerichtsvollzieher zurückgreifen müsse, so müsse man die indirekte Zustellung benutzen, weil nur die nationalen Vervaltungen auf diese Weise verfahren könnten.

In Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnet weist der Präsident darauf hin, daß außer den formellen Entscheidungen, die das Amt zustellen muß, auch einfache Stellungnahmen vorkämen, die nicht in jedem Fall einer Zustellung bedürften. Diese werde jedoch dann notwendig, wenn eine solche Stellungnahme eine Frist in Lauf setzt. Wenn z.B. die Prüfungsabteilung dem Antragsteller mitteilt, daß gewisse Einwendungen gegen den Patentantrag bestünden, und ihn auffordert, zu diesen Einwendungen in einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, so muß die Stellungnahme der Prüfungsabteilung dem Antragsteller zugestellt werden. Auf eine spätere Frage von Herrn Fressonnet hin glaubt der Präsident, daß die nationalen Gerichtsvollzieher für Zustellungen des Europäischen Patentamtes durch Mitwirkung der nationalen Vervaitungen in Anspruch genommen werden könnten. Diese Frage könne jedoch bis zu der Sitzung zurückgestellt werden, die mit den Fachleuten der Justizministerien abgehalten werden solle.

Absatz 2 von Artikel 155 hält Herr van Benthem für überflüssig, weil ihm schon aus Absatz 1 zu folgen scheine, daß das Amt die Zustellung selbst vornimmt.

Der Präsident weist ihn darauf hin, daß in gewissen nationalen Zivilverfahren ebenfalls die Zustellung durch Prozeßvertreter oder Anwalt bekannt sei. Er befürchtet Schwierigkeiten, wenn man Absatz 2 striche. Wenn eine einzige Person Partei eines Verfahrens ist, dann werde natürlich die Zustellung durch das Amt vorgenommen; aber das europäische Abkommen sehe Verfahren wie das Beschwerdeverfahren oder das Nichtigkeitsverfahren vor, bei denen mehrere Parteien zugelassen seien.

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Auf eine Frage von Herrn De Reuse präzisiert der Präsident, daß ein Ubersetzungsfehler vorliege, und daß das Wort "action" im Sinne einer Klage vor dem Europäischen Patentgericht verstanden werden müsse, einer Klage, die in den Artikeln 119 und 130 vorgesehen sei.

Artikel 154 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 14.45 Uhr wieder aufgenommen.

Erörterung von Artikel 155 des Vorentwurfes

Im Anschluß an eine Bemerkung von Herrn van Benthem orläutert der Präsident, daß das deutsche Wort "Zustellung" ein sehr weiter Begriff sei, und gleichfalls die Übersendung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein umfasse. Artikel 155 hat zum Ziel, das Zustellungsverfahren, das vom Europäischen Patentamt anzuwenden ist, zu bestimmen. Es soll dem Amt erlauben, in seinen eigenen Akten festzustellen, wann eine Frist zu laufen beginnt. Einzelheiten der Zustellung könnten in der Ausführungsordnung vorgesehen werden.

Herr Fressonnet erklärt sich mit der Ei fügung dieses Artikels im Abkommen einverstanden, aber or will die Einzelheiten der Ausführungsordnung überlassen.

Der Präsident unterstreicht, daß die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nur in den Fällen notwendig sei, wo der Empfänger es ablehnt, eine Sendung mit eingeschriebenen Brief anzunehmen. Die Gruppe erklärt sich mit diesen Grundsätzen cinverstanden.

Herr Briganti weist darauf hin, daß der Empfänger manchmal den Wohnsitz wechselt, ohne seine neue Adresse bekanntzugeben. In ähnlichen Fällen sehe die italienische Gesetzgebung eine öffentliche Zustellung durch Anschlag vor. Er denkt, daß auch ein solches Verfahren vorgesehen werden sollte.

Der Präsident würde es vorziehen, diese Frage ebenfalls in der Aus-

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ARBEITSGRUPPE " Patente "


Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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Diese Zustellung könnte wie in Artikel 79 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften durch einfache Übergabe gegen Quittung erfolgen. dd) Zustellung an Anmelder oder Vertreter bei unbekanntem Aufenthalt. Erfahrungsgemäß kommt es vor, daß ein Anmelder seinen Wohnsitz wechselt, ohne daß eine neue Anschrift feststellbar ist. Für diesen, wenn auch seltenen Fall muß die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung vorgesehen werden, um das Verfahren fortsetzen oder abschließen zu können. Die Einrichtung der "öffentlichen Zustellung" dürfte es in dem Recht aller Vertragsstaaten geben. Es wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob es genügt, daß die "öffentliche Zustellung" im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt stets durch Vermittlung der nationalen Patentämter durchgeführt wird oder ob das Europäische Patentamt selbst auch eine "öffentliche Zustellung" vornehmen können sollte.

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Absatz 3 enthält die Grundsätze für das Verfahren der Zustellung und sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor: a) Das Europäische Patentamt bewirkt selbst die Zustellung in einem Verfahren, das in der Ausführungsordnung im einzelnen zu regeln sein wird. b) Das Europäische Patentamt bedient sich der Hilfe der Patentämter der Vertragsstaaten, die die Zustellung nach den jeweiligen nationalen Vorschriften vornehmen.

Um einen Überblick zu geben, wie die vom Europäischen Patentamt selbst durchzuführende Zustellung (Fall a) in der Ausführungsordnung geregelt werden könnte, sie auf folgende Möglichkeiten hingewiesen: aa) Zustellung an den Anmelder oder dessen Vertreter. Im Regelfall könnte die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein vorgenommen werden, wie dies auch in Artikel 79 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. bb) Zustellung an Vertreter, die bei dem Europäischen Patentamt gemäß Artikel 159 als berufsmäßige Vertreter zugelassen sind. Es wäre zu erwägen, ob an die berufsmäßigen Vertreter nicht - neben der Zustellung nach aa) - auch durch gewöhnlichen Brief zugestellt werden kann, sofern sich der Vertreter verpflichtet, für jede Zustellung ein Empfangsbekenntnis an das Europäische Patentamt zurückzusenden. cc) Persönliche Zustellung an Anmelder oder Vertreter bei deren Anwesenheit im Europäischen Patentamt.

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Zu Artikel 155 Zustellungen

1.) Materialien:

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 79.

2.) Bemerkungen:

Artikel 155 behandelt die Übermittlung von Entscheidungen und anderen wichtigen Schriftstücken des Europäischen Patentamts im Wege der Zustellung. Die Zustellung ist eine in besonderer Form vorgenommene und aktenmäßig nachprüfbare Übergabe eines Schriftstücks. Das Rechtsinstitut der Zustellung dürfte in jedem nationalen Recht bekannt, die Art der Zustellung jedoch von Staat zu Staat verschieden sein.

Artikel 155 bestimmt in seinem Absatz 1, welche Schriftstücke des Europäischen Patentamts der Zustellung bedürfen, damit darin enthaltene Entscheidungen usw. rechtswirksam werden. Da eine abschließende Aufzählung derjenigen Schriftstücke des Europäischen Patentamts, die einer Zustellung bedürfen, kaum möglich sein dürfte, enthält Absatz 1 Buchstabe c) eine Art Generalermächtigung für den Präsidenten des Europäischen Patentamts.

Absatz 2 sieht vor, daß die Zustellungen von Amts wegen - ex officio - erfolgen, also durch das Europäische Patentamt selbst veranlaßt werden sollen. Zustellungen sollen also nicht von den Beteiligten veranlaßt werden, sei es mit Hilfe des Gerichtsvollziehers, sei es von einem Anwalt zum anderen Anwalt, wie das nach dem Recht mancher Staaten möglich ist.

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schaft erklärt werden kann, in das Abkommen zu übernehmen, dagegen die Einzelheiten der Zahlung der Jahresgebühren und der Erklärung der Lizenzbereitschaft für die Ausführungsordnung vorzubehalten.

Der 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170) war in der vorläufigen Gliederung für den ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, die die Arbeitsgruppe auf ihrer ersten Sitzung angenommen hat, noch nicht enthalten. Die Einfügung des 9. Abschnitts hat zur Folge, daß sich die in der vorläufigen Gliederung für den zweiten und dritten Teil des Abkommens vorbehaltenen Artikelnummern verschieben.

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Erster Teil
Das europäische Patent

9.Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Vor b e m e rkung

Die in dem 9. Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" zusammengefaßten Artikel enthalten Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichviel vor welcher Stelle des Europäischen Patentamts das Verfahren sich abspielt, anwendbar sein sollen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der einzelnen Artikel etwas anderes ergibt.

Bei der Behandlung der einzelnen Artikel wird jeweils zu prüfen sein, ob die vorgeschlagenen Artikel in das Abkommen selbst aufgenommen werden sollen, oder ob sie zweckmäßiger in die Ausführungsordnung verwiesen werden. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 157 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Darüber hinaus wird im einzelnen Fall zu erörtern sein, ob man zwar den Grundsatz, den der einzelne Artikel enthält, in das Abkommen aufnehmen will, die Einzelheiten aber, die zur Zeit in den vorgeschlagenen Artikein ebenfalls enthalten sind, der Ausführungsordnung überlassen will. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 164 (Jahresgebühren) und bei Artikel 165 (Lizenzbereitschaft). In beiden Fällen könnte man daran denken, zwar den Grundsatz, daß Jahresgebühren zu zahlen sind und daß eine Lizenzbereit-

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KURT Haertel

VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166

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(1) In den in diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt bedürfen der Zustellung:

a) Entscheidungen und Ladungen des Europäischen Patentamts, b) Bescheide des Europäischen Patentants, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, c) sonstige Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts, für die durch eine Bekanntmachung des Präsidenten des Europäischen Patentants die Zustellung vorgeschrieben ist. (2) Die Zustellungen sind von Amts wegen zu bewirken. (3) Die Zustellungen können entweder durch das Europäische Patentamt oder durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörde eines Vertragsstaates bewirkt werden.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667

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hält eine solche Bestimmung für unentbehrlich. Dio Rechtslago sui in den einzelnen Mitgliedstaaten nämlich so verschiedon, dass man ohne eine derartige Bestimmung zablrciche Prozesse befürchten müsse.

Zu der Frage, welche Rechtsfolgen cintreten -jo nachdem ob cine Nichtigerklärung ex nunc oder ex tunc wirkt, erklärt der Prăsidont, dass sie für einen Verletzungsprozess ohne Bedeutung seien. Ein Urteil könne nämlich erst nach Bestätigung des Patentes ergehen:

Herr van Benthem macht ihn darauf aufmerksam, dass oine ex nunc wirkende Nichtigorklärung besondere Rechtsfolgen hinsichtlich des Schadensersatzes haben könne. Für dio Zeit bis zur Nichtigorklärung könne nämlich Schadenarsatz verlangt werden.

Der Präsident ist jedoch der Auffassung, dass bei dem System ein: vorläufigen Schutzes allein oino von Anfang an ointrotende Unwirksamkeit logisch sei. Er beschliesst, diese irörtorungen am kommenden Montag fortzusetzen.

Artikel 90 o) wird vorbchaltlich dor am Montag, dom 10. Juli, zu treffenden Entscheidungen gunchmigt und an don Redaktionsausschuss überwieson.

Erörterungen zu Artikel 90 f) des Vorontwurfs

Herr Roscioni orinnort daran, dass; falls die Lizenzverträge im Register cingotragen werden müssen, auch der Lizenznehmer zu benachrichtigen sei.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu 'Artikel 50 dos Vorontwurfs

Der Präsident weist darauf hin, dass sich dio Erörterungen auf einen neuen Abschnitt des ibkommens orstrceken. Dicser Abschnitt behandele den Aufbau des ouropäischen Patentamtos. Hiorfür kämon zwei

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Bodingung troto mit dor Bestätigung oin. Falls die Bestätigung aus irgend einem Grunde ausblcibo, gcltc das Patont als von linfang an inexistent.

Der Präsident orklärt, die Frage der Rückerstattung bei Lizenzverträgen, die auf Grund oinos vorläufigon Patentes gcschlossen worden seien, müsste anhand der oinzelnen Lizenzverträge beurteilt werden. Für den Fall, dass der Wille dor Parteion aus dem Vortrag nicht klar crsichtlich sei, müsse das Abkommon in ciner besonderen Bestimmung für den Willen der Parteion oine Vermutung aufstellen.

Nach Ansicht des Präsidenten ist es in zahlreichen Fällen mit Rücksicht auf den jedenfalls dem Anschein nach bestehenden Schutz, den ein vorläufiges Patent bercits geniesst, gerechtfertigt, von einer Rückerstattung abzusehen.

Herr De Reuse weist darauf hin, dass das abkommen auch den Zweck verfolge, dem ouropäischen Amt unnütze Anträge fernzuhalten. Es sei jedoch zu befürchten, dass dieser Zweck verfehlt werde. Die Inhabor oines vorläufigon Patontos würden nämlich dazu verleitet, den Antrag nur deswegen zu stollon, um für oine längoro Zeit die Lizenzgebühren zu erhalten.

Herr Pfannor erwidert darauf, dass man sich in einem solchen Fall auf die Bösgläubigkeit des Inhabors berufen könne.

Herr De Muyser bemerkt hierzu, dass das vorläufige Patent die Konkurrenton in manchen Fällen nicht daran hindere, die Erfindung, in Gebrauch zu nohmen. Da die Lizenznehmer in diesen Fällen durch das vorläufige Patent nicht geschützt würden, müsste von einor Zahlung der Lizenzgebühren abgesoher werden. Die diesbozügliche Bestimmung im Abkommen müsse daher sehr elastisch sein.

Herr van Bonthem befïrichtet, dass man mit oinor derartigen Bestimmung in das Vortragsrecht der einżclnon Mitgliedsländer eingreifen würde.

Nach einer ausgedehnten Erörterung orklärt der Präsidont, or habe niemals eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach die Lizenzcinnahmen in kcinem Fall zurückerstattet werden sollten. Nach seiner Ansicht sollte das Abkommen bestimmen, dass dic Lizenzcinnahmen nicht erstattet werden brauchen, es sei denn, dass besondere Gründe hicrfür vorliegen. Als solchen Grund könne man die Bösgläubigkeit nennen. Der Präsident IV/4860/61-D

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Erörtorungen zu Artikel 90 e) des Vorentwurfs

Dieser Artikel regelt den Fall, dass das vorläufige Patent nicht bestätigt wird : Die Patentabteilung muss das Patent durch eine förmliche Entscheidung für nichtig orklären.

Der Präsident weist darauf hin, dass Buchstabe a) in Absatz 1 mit Rücksicht auf die Inderungen zu Artikel 89 wegfallen muss.

Im Falle einer Nichtigerklärung wogen Versäumung einer Ausschlussfrist sei jederzeit die Wiederoinsetzung zulässig.

Die Frage, ob die Nichtigkeitsgründe erschöpfend angegeben werden sollen, oder ob diese erschöpfende Aufzählung durch eine Generalklausel ersetzt wordon kann, bleibt der Bourteilung des Rodaktionsausschusses überlassen.

Herr De Rcuse stellt die Frage, ob das Patentamt im Falle einer fehlerhaften Anmeldung nicht wenigstens den Teil des vorläufigen Patentes bestätigen köınc, der bei der Prüfung nicht beanstandet worden sei.

Der Präsident erwidort hicrauf, dass im eigenèn Interesse des Anmelders eine vollständige Zurückweisung getoten sei. Im Falle einer teilweisen Bestätigung würde nämlich der Anmelder die Möglichkeit verlieren, auf Grund eincs Rechtsmittels die Bestätigung des gesamten Patentes zu crhalten.

Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels werden genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwicsen.

Der Präsident zählt die vier Gründe auf, die zu einem Erlöschen des vorläufigen Patentes führen können, nämlich :

1) Nichtentrichtung der Gebühr, 2) Versäumung oinos Antragos innerhalb der Frist von fünf Jahren, 3) Nichtigerklärung im Prüfungsverfahren und 4) Verzicht vor Patentbcrätigung.

In diesem vier Fällen müsse durch das Erlöschen die gleiche Rechtsfolge eintroten. Das vorläufige Patent sei nämlich ein Recht, das einer aufschicbenden Bedingung unterlicgt. Diese aufschiebende

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssol, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisso der zweiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In Artikel 90 e faßt der Arbeitsentwurf die Fälle zusammen, in denen das vorläufige europäische Patent durch die Patentabteilung aufzuheben ist.

Zu Absatz 2 wird auf die Bemerkungen zu Artikel 90 verwiesen. Diese Bestimmung, die $ 29 Abs. 2 des deutschen Patentgesetzes nachgebildet ist, soll die Gewähr dafür bieten, daß der Patentinhaber im Aufhebungsbeschluß nicht mit Gründen überrascht wird, zu denen ihm vorher keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. Es erscheint erforderlich, das vorläufige europäische Patent nicht nur im europäischen Patentregister zu löschen, sondern auch seine Aufhebung im Patentblatt bekanntzumachen, um die Öffentlichkeit in ausreichender Weise zu unterrichten.

Aus dem vorläufigen Charakter des Schutzes, der mit dem vorläufigen europäischen Patent gewährt wird, ergibt sich zwangsläufig, daß dieser Schutz bei der Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents rückwirkend wegfällt. Absatz 4 enthält eine entsprechende Bestimmung.

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WERTRAULICH 1

B e m e r k u n g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein
europäisches Patentrecht
vom 29. Mai 1961

(Artikel 61 bis 90 f)

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(3) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Rechtskraft des Beachtusses gemäB Absatz 1 im europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Das vorläufige europäische Patent wird im europäischen Patentregister gelBsoht. (4) Mit der Rechtskraft der Aufhebung entfällt rückwirkend der Schutz des vorläufigen europäischen Patents.

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Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, wenn a) der Patentinhaber die gemäß Artikel 89 Abs. 2 gerügten Mängel nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist beseitigt, b) der Patentinhaber die gemäß. Artikel 90 Abs. 1 geforderte Stellungnahme nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist abgibt, c) der Patentinhaber die gemäß Artikel 90 Abs. 1 geforderte geänderte Beschreibung oder die geforderten geänderten Zeichnungen nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist vorlegt, d) als Ergebnis der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der in Artikel 90 Abs. 1 genannten Stellungnahme festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent nicht vorliegen oder e) die Bestätigungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäß Artikel 90 a Abs. 1 nicht rechtzeitig entrichtet wird. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind und zu denen er nicht gemäß Artikel 90 Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert worden ist.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens

über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

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in eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat wischen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daß und einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierignen als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten en Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind. Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 reffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte wuchale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läBt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, aB Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA- X. Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.