Art110dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art110dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 110
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 110 (Deutsche Fassung)/Art110dPCTBE1973.pdf

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Artikel 110 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 110

MPO Prüfung der Beschwerde

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 96 VIV/6514/61 S. 4,5
Vorschl.d.Vors. 97 VIV/6514/61 S. 6,7
Vorschl.d.Vors. 110 Nr .2 V 7669/IV/63 S. 34,35
IV/6514/61 97 Abs. 4 V IV/3076/62 S. 157,158
IV/6514/61 96 V IV/3076/62 S. 158
VE 1962 110 V6498/IV/64 S. 42
VE 1962 112 V 6498/IV/64 S. 43
VE 1964 (AO) 113, Nr. 1 BR/60/70 Rdn. 15
VE 1965 (Ue) 110 BR/12/69 Rdn. 50-52
VE 1970 (Ue) 113 BR/87/71 Rdn. 75
VE 1971 (Ue) 113 BR/135/71 Rdn. 25
VE 1971 (Ue) 115 BR/135/71 Rdn. 23
BR/88/71 113 BR/125/71 Rdn. 70
BR/139/71 113, 115 BR/168/72 Rdn. 134/135
BR/139/71 113, 115 BR/169/72 Rdn. 115/116
BR/139/71 113, 115 BR/177/72 Rdn. 62

Dokumente der MDK

E 1972 109 M/60/I S. 4
" 109 M/79/I S. 1
" 109 M/100/I S. 1
" 109 M/109/I/R 5 S. 11
" 109 M/146/R 4 Art. 110
" 109 M/PR/I S. 54-56
" 109 M/PD/G S. 179.202

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Zu Artikel 97

Entscheidung über die Beschwerde

1.) Materialien:

2.) Bemerkungen:

Artikel 97 des Arbeitsentwurfs führt die verschiedenen Arten von Entscheidungen auf, die die Beschwerdekammer treffen kann, und regelt Einzelheiten dieser Entscheidungen.

In den Absätzen 1 und 2 wird ein terminologischer Unterschied gemacht, ob einer Beschwerde wegen Fehlens bestimmter formeller Erfordernisse oder wegen Fehlens eines sachlichen Grundes der Erfolg versagt wird.

Im ersten Fall wird die Beschwerde "als unzulässig verworfen". Dies geschieht z.B., wenn die Beschwerde von jemandem erhoben worden ist, der durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist, oder wenn die Beschwerde verspätet eingelegt, die Beschwerdegebühr aber rechtzeitig entrichtet worden ist. (Ist jedoch die Beschwerdegebühr nicht oder verspätet eingegangen, so gilt gemäß Artikel 93 Abs. 2 die Beschwerde "als nicht erhoben".)

Liegen die formellen Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde vor, ist sie also zulässig, so kann sie nur "als unbegründet zurückgewiesen werden". Nach dem hier gewählten Aufbau des Beschwerdeverfahrens müßte in jedem Fall vor einer Entscheidung über die materielle Begründetheit der Beschwerde deren Zulässigkeit geprüft werden. Eine Entscheidung, in der die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde dahingestellt und die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen würde, sollte danach ausgeschlossen sein.

In Durchführung des Gedankens, daß das Beschwerdeverfahren grundsätzlich in jeder Beziehung eine Fortsetzung

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Material von mehreren hochqualifizierten und auf dem in Betracht kommenden allgemeinen technischen Gebiet spezialisierten Mitgliedern der Beschwerdeinstanz eingehend geprüft werden, Dieses Verfahren wird vor allem dann angewendet werden, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur noch einen oder wenige Ansprüche aufrecht erhält. In solchen Fällen ist es vorstellbar, daß in dem Neuheitsbericht des Internationalien Patentinstituts die verbliebenen Ansprüche noch nicht in der ihnen jetzt zukommenden Bedeutung berücksichtigt worden sind.

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oder auch des bisher noch nicht herangezogenen Materials das gesamte vorläufige europäische Patent aufgehoben werden.

In Absatz 2 wird vorgeschlagen, daß neue nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Hierdurch soll verhindert werden, daß von böswilligen oder unachtsamen Beschwerdeführern das Beschwerdeverfahren unnötig verschleppt wird. Es steht jeweils im Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie später vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigen will.

Es erschien zweckmässig, in Absatz 3 vorzusehen, daß die Prüfungsstelle von der Beschwerdekammer um einen ergänzenden Bericht über die Neuheit ersucht werden kann. Die meisten Beschwerden werden dagegen erhoben werden, daß die Prüfungsabteilung ganz oder teilweise die Neuheit einer Erfindung verneint hat. Die Beschwerdekammer wird meist nicht über nennenswertes eigenes Prüfungsmaterial verfügen; selbstverständlich wird sie sich des Prüfungsmaterials der Prüfungsstellen bedienen können. Da die erste und die zweite Instanz in einer einzigen Behörde zusammengefasst sind, bedarf es der Festlegung dieses Grundsatzes nicht. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen es sachdienlich sein dürfte, eine ergänzende Recherche über die Neuheit der Erfindung - oder meist nur über einen Teil der Erfindung durch eine mit dem speziellen Gebiet der Technik besonders vertraute Person durchführen zu lassen. Hierfür erscheint die Prüfungsstelle wegen der ihr eigenen Sachkunde besonders geeignet. Da solche Recherchen meist nur geringen Umfang aufweisen werden, dürfte es nicht erforderlich sein, für solche Ergänzungen erneut an das internationale Patentinstitut heranzutreten. Bedenken gegen die Objektivität des ergänzenden Berichts dürften nicht begründet sein. Einmal handelt es sich nur um eine Ergänzung des Berichts des Internationalen Patentinstituts, über die Neuheit der Erfindung, zum anderen hat die Prüfungsstelle dabei nicht die erfinderische Tätigkeit (Artikel 16) zu beurteilen oder ... schwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Zudem wird des ergänzte

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Zu Artikel 96

Prüfung der Beschwerde

1.) Materialien:

a) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 24 A Abs. 2 Satz 2; c) Österreichisches Patentgesetz, § 39 a Abs. 1; d) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961, § 41 b Abs. 1.

2.) Bemerkungen:

Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß das Beschwerdeverfahren lediglich eine Verlängerung des Verfahrens der ersten Instanz ist. Da in der ersten Instanz das Amtsverfahren herrscht, bei dem die Beteiligten durch ihre Anträge grundsätzlich lediglich bestimmte amtliche Maßnahmen auslösen können, wurde dieses System auch in der zweiten Instanz beibehalten. Daher unterscheidet sich auch das Beschwerdeverfahren wesentlich von einem gerichtlichen Verfahren in Sachen zivilrechtlicher Streitigkeiten, das als Parteiverfahren ausgebildet ist.

Der Grundsatz der Offizialmaxime wird zu Beginn dieser Vorschrift herausgestellt. Aus diesem Grundsatz folgt, daß auch dann, wenn mit der Beschwerde nur ein relatív geringfügiger Teil der Entscheidung angegriffen wird, die Beschwerdekammer die Anmeldung auf ihren Bestand in ihrer Gesamtheit überprüft; eine reformatio in peius ist also zulässig. Wendet sich somit ein Patentinhaber mit seiner Beschwerde dagegen, daß sein vorläufiges europäisches Patent bei der Prüfung teilweise aufgehoben wurde, so kann im Beschwerdeverfahren auf Grund des bereits erwähnten

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VERTRAULICH !

B e m e x k u n g e n

zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 91 bis 100)

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Artikel 97

Entscheidung über die Beschwerde (1) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder Frist eingelegt, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerde sachlich nicht begriundet, so weist sie die Beschwerdekammer als unbegründet zurück. (3) Ist die Beschwerde ganz oder teilweise begriundet, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf und entscheidet entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so haben alle Stellen in der Vorinstanz ihren weiteren Entscheidungen in dieser Sache die Auffassung der Beschwerdekanmer zugrunde zu legen. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

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Artikel 96

Prüfung der Beschwerde (1) Die Beschwerdekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle ersuchen, einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung zu erstatten.

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Kurt Haertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf des Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 91 bis 100

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Zu Artikel 110

Nummer 2

Stellungnahme der Beteiligten

(1) Die Beschwerdekammer übersendet die Beschwerde und die Beschwerdebegründung den neben dem Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren Beteiligten und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. (2) Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten mit Ausnahme des Beschwerdeführers und des Patentinhabers können jederzeit auf ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten. Der Verzicht auf die Beteiligung ist dem Europäischen Patentamt zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Die Vorschriften des Artikels 165 des Abkommens bleiben unberührt. Gibt ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter mit Ausnahme des Patentinhabers innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Verzicht auf seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. (3) Die Beschwerdekammer teilt die Stellungnahmen den übrigen Beteiligten mit. (4) Die Beschwerdekammer kann die Beteiligten jederzeit auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere Stellungnahmen abzugeben. (5) Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, braucht die Beschwerdekammer nicht zu berücksichtigen.

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Ausführungsordnung

zu Artikel 110 des Abkommens

Prüfung der Beschwerde

Vorbemerkung:

Mit Rücksicht auf die nachfolgenden Vorschläge zur Ausführungsordnung dürfte folgende Änderung des Abkommens erforderlich werden:

In Artikel 107 wird Satz 2 gestrichen.

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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Dies werde dann als nicht bestehend angesehen, wenn der Dritte überhaupt nicht Stellung nimmt. Selbstverständlich könne eine solche Stellungnahme äußerst summarisch erfolgen. Darüber hinaus erscheine es selbstverständlich, daß die Beschwerdekammer die Dritten auf die Folgen hinweist, die sich daraus ergeben können, daß nicht Stellung genommen wird.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, einor Bemerkung Rechnung zu tragen, die Herr Fressonnet zum dritten Satz von Absatz 2 vorbringt, der eine Bezugnahme auf Artikel 165 des Abkommens enthält.

Zu Absatz 5 stellt Herr van Benthem die Frage, ob es nicht besser wäre, ihn zu streichen, da diese Regel in allen Verfahren gelte und nicht jedesmal von neuem wiederholt zu werden brauche.

Herr Fressonnet teilt diese Ansicht. Herr Pfanner glaubt, daß der Grundsatz des Amtsverfahrens die Beschwerdekammer verpflichte, Stellungnahmen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf der festgesetzten Frist vorgebracht würden, wenn nicht in Absatz 5 diese Ausnahme ausdrücklich vorgesehen werde.

Der Vorsitzende erwidert ihm, des Amtsverfahren bedeute, daß ein Gericht alle entscheidungserhebiichen Umstände ohne Rücksicht darauf berücksichtigen müsse, ob sich die Beteiligten darauf berufen. Diese Frage unterscheide sich also von den Folgen der Nichtbeachtung einer Frist. Es müsse immer dem Grundprinzip Rechnung getragen werden, daß kein ungültiges Patent erteilt werden dürfe.

Die Gruppe beschließt die Streichung des fünften Absatzes. Die deutsche Delegation behält sich vor, gegebenenfalls auf diese Frage zurückzukommen.

Artikel 110 Nr .3

Die Arbeitsgruppe billigt diese Vorschrift. Sie stimmt auch mit Herrn van Benthem überein, der bemerkt, daß bei der allgemeinen Überprüfung die Vorschriften der Nummer 3 entweder in das Abkomen oder in die Ausführungsordnung aufgenommen werden müßten, je nach der Einordnung der Vorschriften über das Verfahren erster. Instanz.

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Herr van Benthem bemerkt, daß c) im Hinblick auf Artikel 110 Absatz 2 die Folge hätte, daß eine Beschwerde unzulässig wïrde. Das sei nicht gewollt.

Die Gruppe beschließt, c) völlig zu streichen, da die in Artikel 110 Absatz 2 vorgesehene Sanktion in angemessener Form ausreichend sei. Die Nummer 1 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen, der auch dafür sorgen soll, daß in Absatz 2 der Ausdruck "muß" durch "muß grundsätzlich" ersetzt wird.

Artikel 109 Nr .1

Der Vorstizende führt aus, daß diese Nummer dem Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 ontspreche und im einzelnen regele, wann die Erstattung der Gebühr vorzusehen ist und wer sie anordnen soll.

Dem Redaktionsausschuß wird aufgetragen, in Nummer 1 erste Zeile das Wort "kann" durch "muß" zu ersetzen, da der Hinweis auf die Billigkeit ein ausreichendes Anzeichen für die Ermessensbefugnis der Beschwerdekammer sei.

Dann kann der zweite Satz in Artikel 109 Absatz 1 gestrichen werden.

Artikel 110 Nr .1

Einer Anregung von Herrn van Benthem folgend beschlieBt die Gruppe, den ersten Absatz dieser Nummer zu streichen, während Artikel 107 Absatz 2 beibehalten wird. Die Beteiligung Dritter am Verfahren sei nämlich ein Prinzip, das im Abkommen selbst verankert werden müsse. Nunmehr beschränkt sich die Nummer 1 auf die Vorschrift über den Verzicht eines Dritten auf Beteiligung am Verfahren.

Artikel 110 Nr .2

Der Vorsitzende antwortet Herrn van Benthem, der an der Notwendigkeit des letzten Satzes von Absatz 2 Zweifel hat, daß alle am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten gemäß Artikel 107 automatisch am Beschwerdeverfahren beteiligt seien. Zur Vermeidung überflüssiger Arbeit ziele der fragliche Satz auf eine Prüfung des berechtigten Interesses der beteiligten Dritten hin.

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die wen 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Brüssel, don 28. 2iptomber 1961

Artikel 9? Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 9: bis 93 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdokammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 96 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass uer doschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsstteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisorgebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern konnten.

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Brüssel, den 27. September 1961

Artikel 96
Prüfung der Beschwerde

(1) Wenn die Beschwerde zulässig ist, erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischon Patentanmeldung oder des vorläufigon europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

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Der Redaktionsausschuss soll Absatz 3 in dioscm Sinne abfassen, dabui jedoch darauf achten, dass der Wortlaut so ulastisch formuliert wird, dass ur nicht den Anschein einur orschöpfenden Aufzählung erwockt.

Der Prăsidont srläutert anschliessend den Sinn von Absatz 4. Hat die Beschwerdokamour auf die Buschwerde gegen sine Entscheidung der Prüfungsstelle über oinen bestimmten Punkt entschioden, so ist die Prüfungsabteilung durch die Entscheidung der Buschwerdekammer gebunden. Bei der allgemeinen Formulierung "alle erstinstanzlichen Stellen" ist in erster Linie an die Prüfungsstollen und Prüfungsabteilungen aber auch an bestimmte Verwaltungsstellen des Patuntantes gedacht, zu deren Aufgabenbereich es gehören kann, Entscheidungen zu treffen.

Absatz 5 soll schliesslich die Rechte der Parteien schützen. Artikel 97 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Artikel 98 des Vorentwurfs

Der Präsident wird in der nächsten Bitzung einen Textentwurf für die Kosten des. Beschwerdeverfahrens vorlogen.

Erörterungen zu Artikel 99 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert den doppelten Zweck diosos Artikels. Dieser Artikel soll einmal oine Koordiniering der Entscheidungen innerhalb des europaischen Patuntantes und aussurdom eine Koordinierung zwischen den Entscheidungen des Patentamtes und denen des europaischen Patertgerichts gewährleiston. Die Koordinierung innerhalb des Patentamtes ist wegen des Bestehens mehror Beschwerdekammern geboten. Die Koordinierung mit dem Patentgericht ist orforderlich, weil zwei verschiedene Verfahren bestohen, nämlich das Verfahren zur irteilung des europaischen Patentes und das Richtigkeitsverfahren. Die Koordinierung innurhalb des Patentamtes kann entruder durch die Bildung einer aus verschiedenen Beschwerdekammern zusammengesetzten "grossen Kammer" oder durch die Linführung einor Rechtsbeschwerde zum ouropäischen Patentgericht gewährleistot werden. Diese zweite Lösung wird durch den Präsidenten in artikel 99 absatz 1 des Vorentwurfs vorgeschlagen.

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Sitzungsperiode vom 25. Sustember bis 6. Oktober 1961 Bericht über die Sitzung vom 26. September 1961

erörterungen zu Artikel 97 des Vorentwurfs

Der Prăsiãent orklärt, dass die ersten drei Absätze dieses Artikels die fünf Entscheidungsmeglichkuiton éer Beschwerdekammer regeln.

1. Die Kammor kann feststellen, dass die Beschwerde wegen Nichtentrichtung der Gebühr unzulässig ist (Artikcl 93 Absatz 2). 2. Trotz Entrichtung der Gebühr kann sie die Beschwerde zurückwoison, wenn bestimmte Förmlichkuiton nicht erfullt sind (Artikel 97 Absatz 1). 3. Trotz Entrichtung der Gebühr und Beachtung der Förmlichkuiten kann sie die Beschwerde schliesslich zurückweisen, wenn diese unbegründet ist (Artikel 97 Absatz 2). 4. Bei zulässiger Beschrurde kann sie die angefochtene Entscheidung aufheben und in der Sache selbst entscheiden (Artikel 97 Absatz 3, orste Möglichkeit). 5. Sie kann die Entscheidung auch aufheben und die sacho an die Stelle zurückverweisen, deren Entscheidung angefochten wird (Artikel 97 Absatz 3, zweite Möglichkeit).

Zur Vermcidung jeglichen Wissverständnisses stellt der Präsident ausserdem klar, dass Artikel 96 Absatz 1 auch für den in Artikel 97 Absatz 1 genannten Fall gilt. Die Beschwerdekammer müsse nämlich von Amts regen prüfen, ob die Formvorschriften erfullt sind. Falls bestimmte Formvorschriften nicht erfullt suion, weise die Beschwerdekammer die Beschwerde ohne Prüfung in der Sache selbst zurück.

Auf Grund oinor Bemorkung von Herrn Roscioni und Herrn Frussonet zur Bofugnis, die sache an die Stelle zurückzuverweisen, deren Entscheidung angofochten wird, gelangt die Arbeitsgruppo zu der Ansicht, diese Bofugnis durfe nur für den Fall vorgosshen wurden, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschloszon sui und fortgusctzt worion misso und für den Fall, dass man in for ersten Instanz orgänzende angaben erhalten kömne.

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Da es der Beschwerdekammer freisteho, neue Tatsachen zu berücksichtigen, sei sie nicht verpflichtet, diose Tatsachen in ihre Entscheidung aufzunehmen (vgl. Artikel 96 Absatz 2).

Auf eine Bemorkung von Herrn Var Benthom über ein zusätzliches Gutachten erklärt der Präsident, dass es nicht zweckmässig sei, das internationale Institut in Den Haag in Anspruch zu nehmen. Zunächst sei die Prüfungsstelle des eurojäschen Patentartes in der Lage, diese zusätzliche Untersuchung an Hand seiner Unterlagen und der Unterlagen eines benachbarten Vorprifungsamtes durchzuführen. Die Inanspruchnahme des internationalen Institutes könne ferner weitere Kosten vorursachen. Die Einschaltung dieses Instituts würde schliesslich das Prüfungsverfahren verzögern.

Artikel 96 wird an den Rodaktionsausschuss überwiesen. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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Erörterungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens

Die Gruppe ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keinor Unterbrochung des Prüfungsverfahrens führen kann, wenn cin Antrag auf Anschluss abgelehnt worden ist. Andernfalls könnten die Konkurrenten des Antragstellors die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.

Herr Van Benthom stellt die Frage, ob nicht auscrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.

Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbozügliche allgemeine Bestinmung in das abkommen aufgenommen werden soll.

Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 95 des Vorentwurfs des Abkommens

Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 96 des Vorentwurfs des abkommens

Nach einer eingehenden irörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bodeute, dass oine Prüfung in der sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdokammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgoben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend semachten Gründe nicht durchgreifen. Diese Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die Beschwerdekammer über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmuns in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Pro□ soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beCymmen sollen.

8ikel 88

Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90

Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a

Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis

Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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der Sache selbst oder verweist die Sache, wenn sie dies nach dem Stand des Verfahrens für zweckmässig hält, zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden. (5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist mit Gründen zu versehen und darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äussern könnten.

Artikel 113 Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht (1) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über eine Beschwerde nach Artikel 105 entschieden wird, kann Rechtsbeschwerde zum Europäischen Patentgericht erheben werden. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig a) wegen Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften, b) wegen Verletzung der Vorschriften dieses Abkommens und der Vorschriften, die zur Durchführung dieses Abkommens erlassen worden sind, soweit es sich nicht um Formoder Verfahrensvorschriften oder um Vorschriften des nationalen Rechts handelt, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Europäischen Patentgerichts erfordert oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. (3) Die Rechtsbeschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. (4) Die weiteren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Wirkungen der Rechtsbeschwerde sowie über das Verfahren bleiben dem Abkommen über die Errichtung des Europäischen Patentgerichts vorbehalten.

KAPITEL IV
UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens (1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäss Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat.

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(1) Erschtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anwendung.

Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.

Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in

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COINITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

A O O R DINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET 3 GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMVISSIE VAN DE EUROPESS ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Die Gruppe beschlicßt, die dorzeitigo Fassung von Artikel 111 aufrechtzuorhalten und die. Frage spätor orrout zu prüfon.

Artikol 112 Der Vorsitzondo bemerkt, daß Absatz 5 indirokt zu vorstohen gebe, daß Entscheidungen auch an dio andoren Botoiligton zu richton sind.

Artikol 113

Da diosor Artikel das Europäische Patontgoricht behandelt und damit oino politische Frage borührt, wird or nicht orörtort.

Artikol 114

Diosor Artikel ist dor orsto Artikel oinos nouen Kapitols, des sich mit der Umwandlung in oino nationalo Patontanmoldung bofaßt.

Horr van Bonthem bemerkt, daß die niedorländischon boteiligten Kreise gogon das Umwandlungsvorfahron sind, da diosos ihrer Ansicht nach mit oinor Rechtsunsichorheit verbunden soi. Horr van Bonthem gibt zu, daß or diese Boweisführung nicht vorstehe; or soho abor nicht oin, warum man don Grundsatz der Umwandlung, dor ja zugunston dor boteiligton Kroiso oingoführt worden soi, boibohalton solle, wonn sich dioso dagoron aussprächon.

Horr Dogavre macht goltond, daß die bolgischen boteiligton Kroiso dem Umwandlungsvorfahron obenfalls nicht positiv gogenüberstohon.

Die Horron Singer und Frossonnot orkläron dagogon, daß ihre boteiligten Kreiso die Umwandlung bofürworton. Horr Frossonnot fügt hinzu, daß die französische Dologation jodonfalls in die Streichung von Artikel 118 über die Umwandlung im Fallo dor Gohoimhaltung im Interosso dos Staatos nicht oinwilligon könno.

Droi intornationale Verbände haben sich gogon das Umwandlungsvorfahren ausgesprochen. Insbesondere hat die UNION bemerkt, daß das Umwandlungsvorfahren koinorloi Dasoinsborechtigung habo, wonn man von dom Godankon ausooho, daB vorher oino nationale Patontanmoldung oingoroicht worden soi. Dor Vorsitzondo stellt fost, daß dic Lösung, die hinsichtlich der vorherigon nationalen Anmoldung gewählt wordo, für dio Fassung dor vorschiodonon Artikel dos Abkommons und namentlich dor Artikel über die Umwandlung maßgoblich soin wordo.

AnschlioBond orörtort dio Gruppo dio Frage dos Prinzips dos Umwandlungs-

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Auf dio Ausführungen von Horrn Roscioni hin stellt dor Vorsitzende klar, daB Abhilfoverfahren nur möglich sind, wonn keine Dritto am Vorfahren boteiligt sind.

Nach oinom Godankonaustausch beauftragt dio Gruppo don RodaktionsausschuB mit oinor Uberprüfung von Artikel 109, damit ciese Klarstollung oindeutig zutage tritt.

Auf dio Jusführungen von Horrn Gajac hin beauftragt dio Gruppe don RodaktionsausschuB damit zu prüfen, ob dor Begriff "Drittor" in Absatz 3 des Artikels näher orläutort wordon könnc.

Artikel 110

Dioser Artikel behandelt die Prüfung dor Beschwerde. Horr van Bonthem schlägt vor, bei Absatz 3 ebenfalls dio Högliohkeit vorzusehen, vom Internationalen Patontinstitut im Hsae oinon orsänzondon Nouheitsbericht zu vorlangen. Diese Möglichkeit sei boroits bei dor orston Instanz vorgosohen (vgl. Artikel 94).

Da die Gruppe dioson Zusatz für zwockmäBig hält, beauftragt äic don RodaktionsausschuB mit oinor ontsprechoncon Änderung von Absatz 3. Schlioßlich wird seitons des Voreinigton Königreiohs zu Absatz 2 bemerkt, daß dieser sich auf oino Srwidorung auf dic Boschworde hoziche, ohne daß vorher von oinor dorartigon Srwiderung die Rode gewesen soi. Is wird darauf hingowioson, daß diese Frage in dor Ausführungsordnung gorogelt sei.

Artikel 111

Nach diesem .rtikol ontschoicot dio Boschwordokammer, ob eino mündlioho Vorhandluns anboraunt wordon soll oder nicht.

Die Frage von Horrn Frossonnot, ob mündlioho Vorhandluncon vor dem Doutschen und Biodorländischen Patentamt häufig soion, wird dahingehend beantwortet, daß nach dem Cosotz bei Boschwordon stets oino mündlioho Vorhandluns stattfindot. Dorartige Vorfahren vorlängorn zhor dio Friston orheblich. Die UNIOK und dio UNITI sprochon sich gojion don Wortlaut von /rtikol 111 aus. Dio Gruppo "Markon" hat gleichfalls beschlossen, daB auf Jntrag oinor Partoi oin mündliches Vorfahren stattzufindon hat. 6493 / I V / 64-D

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ARBEITSGRUPPE

6493/IV/54-D

"Patente"

Orig.: F

Brüssel, den 1. August 1964

VERTRÄULICH

Ergebnisse der 14. Sitzung

der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 1. bis 12. Juni 1964

in München

SITZUNGSBERICHT

6493/IV/54-D

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Stellungnahme der Beteiligten

Vorschlag

(1) +

Bemerkung:

Die Verpflichtung, eine zur Ubermittlung gemäB Absatz 1 1. Halbsatz und Absatz 2 ausreichende Anzahl von Schriftstücken beim Europäischen Patentamt einzureichen, und die Sanktion [iir die Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind in Absatz 2 Satz 2 und 3 der Nr. 8 zu Artikel 66 geregelt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 23. Juli 1970 UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I vorgelegte

Arbeit s u nterlage für den Entwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Vorschläge zu den Artikeln 64 bis 130 des Übereinkommens) in synoptischer Darstellung mit dem Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (unveröffentlichtes Arbeitsdokument 4419/IV/63 vom 20. Januar 1964).

- der Verfahrensregelung zum Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

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12. Da die Prüfung der Bestimmungen zu den Artikeln 101 bis 107, die das Einspruchsverfahren betreffen, zurückgestellt worden ist (siehe Nr. 24), hat die Untergruppe die Durchführungsbestimmungen zu den die Beschwerde betreffenden Artikeln des Vorentwurfs erörtert.

Zu Artikel 111 Nummer 1 - Inhalt der Beschwerde 13. Keine Bemerkungen

Zu Artikel 112 Nummer 1 - Ruckzahlung der Beschwerdegebühr 14. Die Untergruppe hat die Rückzahlung der Gebühr für den Fall vorgesehen, dass der Beschwerde abgeholfen wird. Die betreffende Stelle braucht dann nämlich nicht ucer die Beschwerde zu befinden. Diese Erstattung wurde ferner für den Fall vorgesehen, dass die Beschwerdekammer den Forderungen des Beschwerdeführers stattgibt, vorausgesetzt, jedoch, dass die Rückeailung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.

Zu Artikel 113 Nummer 1 - Stellungnahme der Beteiligten 15. Diese Bestimmung bezieht sich auf Beschwerden, die in einem Einspruchsverfahren eingelegt werden. In der Regelung des Vorentwurfs sind nämlich nur im Rahmen dieses Verfahrens Beteiligte vorgesehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Hovomber 1970 BR / 60 / 70


BERICHT

über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stelıvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60  d / 70 zat / MP / bm

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Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorge- brachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] oder bei der Prüfungsstelle oinon orgänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.

Bemerkung:

Zu Absatz 3 siehe Bemerkung zu Artikel 78.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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zusătzlichen Gebulhr einzufuhren sowie vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebulhr nfcht rechtzeitig entrichtet wird.

Andererseits war sich die Arbeitsgruppe klar daruber, dass der Beschwerdefuhrer keine Gebulhr zu zahlen habe, wenn die Einholung des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik nicht durch ihn veranlasst wird. Dieser Punkt musste nach Auffassung der Arbeitsgruppe entweder in Artikel 165 oder aber in einer anderen Bestimmung geregelt werden. 52. In Absatz 3 wollte die Arbeitsgruppe klarstellen, dass unter Umständen zusătzliche Informationen erforderlich sein künnen, die keinen eigentlichen Bericht uber den Stand der Technik erfordern, sondern von den Prüfungsstellen geliefert werden können. Die Gruppe hat diesem Absatz eine entsprechende Fassung gegeben.

Artikel 111 - Mlindliche Verhandlung

53. Der Arbeitsgruppe wurde die Frage vorgelegt, ob nicht im Beschwerdeverfahren stets eine mundliche Verhandlung stattfinden sollte. Die Arbeitsgruppe erkannte zwar an, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein gerichtsthnliches Verfahren handelt. Sie glaubte jedoch, eine obligatorische mündliche Verhandlung nicht in jedem Falle vorsehen zu mulssen, insbesondere dann nicht, wenn

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49. Die Arbeitsgruppe wünschte die unmittelbare Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer nur dann vorzuschreiben, wenn sich in dem Verfahren mehrere Beteiligte gegenuberstehen, dagegen nicht dann, wenn mehrere Beteiligte (z.B. als eine Mehrheit von Anmeldern) gleichgerichtete Interessen haben. Sie hat dem Absatz 3, erster Satz, eine entsprechende Fassung gegeben.

Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde 50. Bei der Erörterung des Absatzes 2 wurde erwogen, ob nicht das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in jedem Falle ausgeschlossen sein sollte. Die Gruppe hielt es jedoch fur richtiger, es dem Ermessen der Beschwerdekammer zu uberlassen, ob derartiges Vorbringen berücksichtigt werden soll. Han wurde sich in der Tat in einen gewissen Widerspruch zu Absatz 1 setzen, wenn man die Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel verbieten wollte, während Absatz 1 die Beschwerdekammer nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschrănkt. 51. Hinsichtlich des Absatzes 3 kam die Arbeitsgruppe uiberein, eine dem Artikel 94 Absatz 4 entsprechende Regelung fur den Fall vorzusehen, dass mit Rucksicht auf Aenderungen der Patentansprüche, die der Anmelder vorgenommen hat, ein erganzender Bericht uber den Stand der Technik notwendig wird. Sie beschloss daher, eine Frist fur die Zahlung einer

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 113 (früher Artikel 110)

Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen oder beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen. Stellt die Beschwerdekammer. fest, daß der ergänzende Bericht mit Rücksicht auf Änderungen der Patentansprüche notwendig ist, die der Anmelder vorgenommen hat, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu 3 trichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Artikel 114 (früher Artikel 111)

Mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt.

Artikel 115 (früher Artikel 112)

Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 3 bsatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungs-

Article 113 (former Article 110)

Examination of appeals

(1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the arguments or contentions of the parties concerned. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art, or may obtain an additional report on the state of the art from the International Patent Institute at The Hague. If the Board of Appeal finds that the additional report is necessary because of amendments to the claims made by the applicant, it shall invite the applicant to pay within one month, the additional fee prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the additional fee has not been paid within the period fixed, the application shall be deemed to be withdrawn.

Article 114 (former Article 111)

Hearings on appeal

A hearing on appeal shall take place at the request of any party to the proceedings or at the instance of the Board of Appeal if it considers this to be expedient.

Article 115 (former Article 112)

Decision in respect of appeals

(1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible. (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or decide on the grant of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.

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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFOHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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75. Artikel 113: Prüfung der Beschwerde

Die Arbeitsgruppe Enderte Absatz 3 mit Rucksicht auf den neuen Artikel 137. Angesichts dieser neuen Vorschrift und der zugehörigen Bemerkung beschloss die Gruppe, die Bemerkung zu Artikel 113 Absatz 3 zu streichen. 76. Artikel 122: Internationaler Recherchenbericht

Wegen des neuen Artikels 137 wurde Artikel 122 Absatz 2 samt der zugehörigen Bemerkung gestrichen. 77. Artikel 130: Ftilligkeit

Die schwedische Delegation nahm ihren Antrag zurück, wonach zur Aufrechterhaltung der Anmeldung fur jeden benannten Staat eine Gebühr vorgesehen werden sollte. 78. Artikel 137: Ergänzender Bericht über den Stand der Technik

Durch die Annahme dieser neuen Vorschrift, in der die Bestimmungen des Vorentwurfs hinsichtlich des ergänzenden Berichts uber den Stand der Technik zusammengefasst sind, war es der Arbeitsgruppe möglich, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 ganz sowie Artikel 113 Absatz 3 teilweise zu streichen.

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Ersffnung der sitzung und Genehmigung der vorlkufigen tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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(2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 113 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst das Verfahren bis zu der in Artikel 97 Absatz 1 oder in Artikel 105 Absatz 3 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen oder über die Erteilung, die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.

Artikel 116

Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen (1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befaßt die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, die Große Beschwerdekammer, sofern hierzu eine Entscheidung erforderlich ist; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts: [ - jederzeit die Große Beschwerdekammer in solchen Fällen um die Abgabe von Stellungnahmen ersuchen, in denen kein Verfahren anhängig ist.]

- eine Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.


KAPITEL V

Internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Artikel 117

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni (2) If, following the examination specified in Article 113, paragraph 1, the Board of Appeal considers that the appeal cannot be allowed, it shall dismiss it as unfounded. (3) If the appeal is allowable in whole or in part, the Board of Appeal shall annul the decision attacked, in whole or in part. The Board may either continue the proceedings up to and including the communication provided for in Article 97, paragraph 1, or in Article 105, paragraph 3, or decide on the grant, confirmation or revocation of the European patent, or if, having regard to the state of the proceedings, it should consider such action necessary, it may remit the matter for further decision to the authority responsible for the decision in question. (4) If the Board of Appeal remits the matter for action by the authority which issued the decision in question, such authority shall ensure that its final decision in the matter conforms with that of the Board of Appeal. If the decision in question emanated from the Examining Section, the Examining Division shall also be bound by the decision of the Board of Appeal.

Article 116

Decision or opinion of the Enlarged Board of Appeal on certain points of law (1) In order to ensure uniform application of the law, or if an important point of law arises: (a) the Board of Appeal shall, during proceedings on a case, refer any question to the Enlarged Board of Appeal when a decision is required for the above purposes; (b) the President of the European Patent Office may: [- at any time ask the Enlarged Board of Appeal for an opinion on any question, except where such question arises in proceedings on a case;]

- refer a point of law to the Enlarged Board of Appeal where two Boards of Appeal have given different decisions on that question. (2) The decision of the Enlarged Board of Appeal referred to in paragraph 1(a) shall be binding on the Board of Appeal in respect of the appeal in question.


CHAPTER V

International application pursuant to the Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970

Article 117

Application of the Patent Co-operation Treaty (1) The Patent Co-operation Treaty of 19 June 1970, hereinafter referred to as "the Co-operation Treaty", shall be applied in accordance with the provisions of this Chapter.

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Artikel 111

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

Artikel 112

Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 113

Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

Artikel 114

- gestrichen - (siehe Artikel 140).


Artikel 115

Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.

Article 111

Time limit and form of appeal An appeal must be lodged in writing at the European Patent Office within a period of two months from the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be lodged until after the payment of the fee for appeal prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. An additional written statement setting out the grounds of appeal in greater detail may be submitted within a period of one month after the lodging of the appeal.

Article 112

Interlocutory revision

(1) If the authority whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within a period of two months following its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is lodged.

Article 113

Examination of appeals

(1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art.

Article 114

- deleted - (Cf. Article 140).


Article 115

Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da fur diesen Antrag eine Geblthr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Geblhrenordnung entsprechend ergänzt werden (Artikel 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgefuhrten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; Uberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prufungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:

- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;

- Erster Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung:

Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54. Artikel 68 - Anseldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, fur die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung fur die Zuerkennung des Anmeldetags.

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Da sich die Arbeitsgruppe äartuber einig war, dass eine Bindungswirkung jedenfalls insoweit nicht eintreten kö̈nge, als der Tatbestand verändert sei, modifizierte die schweizerische Delegation den deutschen Vorschlag dahin, dass allen weiteren Entscheidungen in der Sache die rechtliche Wurdigung der Beschwerdekammer zugrundezulegen ist [Arbeitsunterlage Nr. 9 vom 20.10.19717.

Gegen beide Vorschläge wandte vornehmlich die britische Delegation ein, dass eine Bindungswirkung für die Einspruchsabteilung nicht eintreten dürfe. Denn das Einspruchsverfahren sei ein Parteiverfahren (inter partes), in dem die Einspruchsabteilung nicht an eine Entscheidung gebunden werden dürfe, die im Offizialverfahren (ex parte) im Anschluss an eine Entscheidung der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung ergangen sei. Diese Auffassung wurde von der schwedischen Delegation geteilt, die für die Streichung des Absatzes 4 schlechthin eintrat.

Die Arbeitsgruppe entschied sich mehrheitlich für den schweizerischer Vorschlag. Die britische und die schwedische Delegation legten zu Absatz 4 einen Vorbehalt bezüglich der Bindungswirkung für die Einspruchsabteilung ein. d) Artikel 151 - Kosten im Einspruchsverfahren 24. Hinsichtlich der Frage, wer nach Wegfall der Prüfungsstelle die Kosten des Einspcurhsverfahrens festzusetzen hat, kam die Arbeitsgruppe uberein, hierfür eine Lösung zu suchen, die das Verfahren nicht unnütig erschwert. Sie bestimmte daher in Absatz 3 die Geschäftsstelle einer Einspruchsabteilung als zuständige Instanz.

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ständigkeiten zwischen Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen neu hätte aufteilen können (Artikel 35 a Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 55, jeweils in der bisherigen Fassung), den Verwaltungsrat zu ermächtigen, die Zahl der technisch vorgebildeten Mitglieder der Prüfungsabteilung von 3 auf 1 herabzusetzen, falls dies den Erfordernissen der Praxis besser gerecht werden sollte.

Die Arbeitsgruppe nahm diesen Vorschlag an, den sie als eine potentielle Vereinfachung des Verfahrens ansah. Allerdings wurde von der französischen Delegation auf die Gefahr hingewiesen, die darin liegen könne, dass eventuell statt einer Kollegialinstanz nur eine Person zu entscheiden habe.

Folglich wurde Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe a geändert, während Artikel 55 Absatz 2 unverändert bleiben konnte. c) Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde 23. Im Zusammenhang mit dem. Beschluss, anstelle der Prüfungsstellen die Eingangsstelle zu setzen, hatte die deutsche Delegation vorgeschlagen, Absatz 4 dahin zu erweitern, dass im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle nicht nur die Prüfungsabteilung, sondern auch die Einspruchsabteilung an die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden ist; die Einspruchsabteilung solle auch dann gebunden sein, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Prüfungsabteilung erlassen woräen ist [Arbeitsunterlage Nr. 4, S. 6.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November. 1971 BR / 135 / 71 Eindan's de 8.49 . Sihung der Arbeitspripe I =5 R / 1354 / 71 4.29 . n a t n (=Breit Verenthuer f eisits ches einkommens....) u s y

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrteitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herra LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 113 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Sie Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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KAPITEL IV

Beschwerde

A Artikel 108 (Beschwerdefähige Entscheidungen)

68. Die österreichische Delegation behielt sich vor, zu Absatz 3 einen Aenderungsvorschlag vorzulegen. Sie hălt es kaum fur möglich, das Beschwerderecht auszuschliessen, wenn die Verteilusg der Kosten des Verfahrens cinziger Gegenstand der Beschwerde ist. Diese Bemerkung stellt jedoch ihre Zustimmung zu Absatz 4 nicht in Frage. 69. Die Konferenz beschloss, dass die Mindesthöhe der Kosten des Verfahrens, die gemäss Absatz 4 fur eine Beschwerde erreicht sein muss, in der Ausfuhrungsordnung und nicht im Uebereinkommen festgelegt werden soll. Auf diese Weise wird der Betrag in späteren Jahren leichter geändert werden konnen, weil dann ein Beschluss des Verwaltungseats nach Massgabe des Artikels 35 a Absatz 1 Buchstabe c ausreicht (Dok. BR/118/71, Seite 3).

Artikel 113 (Prufung der Beschwerde) 70. Die norwegische Delegation erstreckte ihren Vorbehalt zu Artikel 101 b Absatz 2 auch auf Artikel 113 auf Absatz 2 (vgl. Nummer 66).

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REGIFRUNGSHONFERENZ UEBER DIE EIAFUERURUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 +0 d d d · 1(10  g· G)

BERICHT

tiber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Hierzu zeigten sich verschiedene Delegationen in bezug auf die Folgen unschlüssig, die sich aus der derzeitigen Fassung der Texte ergeben könnten. Diese Delegationen warfen nämlich die Frage auf, was bei Annahme der Hypothese des Absatzes 2 geschehen würde, falls die Entscheidung über die Beschwerde, die Patentanmeldung oder das Patent entweder ganz oder teilweise nicht betrafe. Die betreffenden Delegationen vertraten die Auffassung, dass fur diese Falle die gleichen Möglichkeiten wie nach Absatz 3 vorgesehen werden sollten.

Die Konferenz kam uberein, dass diese Frage noch von der. Arbeitsgruppe I geprüft werden müsste. 135. Zu Absatz 4 legten die schwedische und die britische Delegation einen Vorbehalt ein, wobei die letztgenannte Delegation die in diesem Absatz indirekt enthaltene Möglichkeit ablehnte, dass eine Stelle bei der Entscheidung uber einen Streitfall "inter partes" durch eine Entscheidung einer anderen Stelle (ex parte) gebunden sei.

Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 136. Die Konferenz beriet Uber die Bemerkungen, welche die interessierten Organisationen zu der Möglichkeit vorgebracht hatten, dass die Parteien die Grosse Beschwerdekammer befassen und von ihr gehort werden.

Eine Delegation Ausserte sich positiv zu der Möglichkeit, dass die Parteien die Grosse Beschwerdekammer befassen, beschrănkte diese Möglichkeit jedoch auf die Rechtsfragen von grundsătzlicher Bedeutung, wobei die Grosse Beschwerdekammer befugt wäre, diesen Schritt zuzulassen oder abzulehnen. Mehrere

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Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 131. Der Vorschlag einer Organisation, Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen zuzulassen, wurde von der Konferenz nicht angenommen.

Auch der Vorschlag einiger Delegationen, dass eine solche Beschwerde möglich sein sollte, wenn eine Prüfungs- oder Beschwerdeabteilung sie zulässt, wurde von der Konferenz mehrheitlich abgelehnt.

Artikel 111 - Frist und Form 132. Die Konferenz beauftragte im Lichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen den Redaktionsausschuss, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde binnen 3 Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden muss und dass die Beschwerdegebühr innerhalb derselben Frist zu entrichten ist. Eine zusätzliche Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes wäre nicht mehr vorgesehen.

Artikel 112 - Abhilfe 133. Unter Berücksichtigung der Aenderung des Artikels 111 beschloss die Konferenz, die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehene Frist auf einen Monat zu beschränken.

Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde 134. Im Zusammenhang mit diesem Artikel befasste sich die Konferenz vor allem mit der von FICPI aufgeworfenen Frage der genauen Tragweite einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE KINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxembure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 115 - Entscheidung uber die Beschwerde

115. Der CNIPA wandte sich gegen die durch Absatz 4 implizierte Möglichkeit, dass eine Instanz, die einen Streit inter partes zu entscheiden habe, durch eine Entscheidung ex parte gebunden sei. 116. Die FICPI machte auf die allgemeine Frage der Tragweite einer Beschwerde aufmerksam. Es frage sich nämlich, ob nicht vorzusehen wäre, dass die Beschwerdekammer den Sachgehalt des Streits zwischen der betreffenden Stelle des Europäischen Patentamts und der jeweiligen Partei prufien könnte, selbst in Fallen, in denen sich die Beschwerde nur auf die Unterlassung eines Aktes erstrecke.

Zumindest mulsste die Beschwerdekammer im Falle einer vollständigen Abweisung einer Beschwerde die Mgglichkeit haben, an die Stelle des Europäischen Patentamts, deren Entscheidung Gegenstand der Beschwerde gewesen sei, den Teil des Antrags oder des Patents zuruckzuverweisen, der von der Entscheidung der betreffenden Stelle nicht in Frage gestellt worden sei.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEURUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anherung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 115 Entscheidung über die Beschwerde (1)+ (2)+ (3) + (4) Verveist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, dis die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist allen wei.teren Entscheidungen Uber diese Sache, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen, die rechtliche würdigung der Beschwerdehammer, auf die sich die Entscheidung stützt, zugrundezulegen.

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Artikel 113 Prüfung der Beschwerde (1) + (2) + (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsabteilung um die Erteilung ergänzender Auskünfte tiber den Stand der Technik ersuchen.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brtissel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTSURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde

62. Der Gruppe lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (Dok. BR/GT I/154/72). Artikel 115 wurde geändert, um dem Problem Rechnung zu tragen, das durch Absatz 2 aufgeworfen wird, falls die Anmeldung oder das Patent durch den Zurllckweisungsbeschluss ganz oder teilweise nicht berührt wird. Um diesen Fall zu lösen, fasste die Gruppe die Absätze 2 und 3 zusammen; die Neufassung des Absatzes 2 sieht vor, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde entscheidet. Je nach Art ihrer Entscheidung - völlige oder teilweise Zurückweisung der Beschwerde -, wird durch die neue Fassung des Absatzes 2 die Möglichkeit eröffnet, die die frühere Fassung auszuschliessen schien.

Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen 63. Die Gruppe befasste sich mit den Anregungen des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) und mit einem Vorschlag der französischen Delegation zu den Anträgen der interessierten Kreise, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, an dem Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer teilzunehmen.

In Absatz 1 Buchstabe a wurde ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdekammer auf Antrag eines Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer befassen kann. Da die Kammer nicht ohne Antrag befasst wird, entschied die Gruppe, dass die Beschwerdekammer eine etwaige Zurückweisung des Antrags in ihrer Endentscheidung zu begründen hat. Dies wurde für notwendig erachtet, um einerseits den Beteiligten eine gewisse Garantie zu geben und um andererseits eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu ermöglichen. B R / 177  d / 72 zat / IS / K / bm

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0en 99

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHER PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


Bericint

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitseqgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben. B R / 177  d / 72 zat/WE/K/cs

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Artikel 108

Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.

Vgl. Regel 68 (Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

Artikel 109

Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. (2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. (3) Artikel 95 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Vgl. Regeln 66 (Verwerfung der Beschwerde als unzulässig), 67 (Prüfung der Beschwerde), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 110

Entscheidung über die Beschwerde (1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Stelle zurück. (2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese

Article 108

Interlocutory revision (1) If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within one month after its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is filed.

Cf. Rule 68 (Reimbursement of appeal fees)

Article 109

Examination of appeals (1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine whether the appeal is allowable. (2) In the examination of the appeal, which shall be conducted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, the Board of Appeal shall invite the parties, as often as necessary, to file observations, within a period to be fixed by the Board of Appeal, on communications from another party or issued by itself. (3) Article 95, paragraph 3, shall apply mutatis mutandis.

Cf. Rules 66 (Rejection of the appeal as inadmissible), 67 (Examination of appeals), 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 110

Decision in respect of appeals (1) Following the examination as to the allowability of the appeal, the Board of Appeal shall decide on the appeal. The Board of Appeal may either exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed or remit the case to that department for further prosecution. (2) If the Board of Appeal remits the case for further prosecution to the department whose decision was appealed, that department shall be bound by the ratio decidendi of the Board of Appeal, in so far as the facts

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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VORSCHLAG ZU ARTIKEL 109

Absatz 3 erhalt folgende Fassung:

(3) In Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents ist Artikel 95 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Anmerkung: Die Bestimmung würde dadurch klarer.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M / FO / T Original: Engisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der norwegischen Delegation

Retrifft: Vorschlzge zu den Artikeln 68, 98 und 109 des Heherein- kommens und zu den Regeln 2 und 41 der Ausführungsordnum

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Artikel 109 - Prüfung der Beschwerde (1) (2) Entspricht dem Entwurf von 1972 (3) Ist der Beschwerdeführer der Anmelder eines europäischen Patents und ist er einer Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig nachgekommen, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M/79/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von den Delegationen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs

Betrifft: Artikel 109 des Uebereinkommens

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ARTIKEL 109 ABSATZ 3

Kommt der Anmelder in einem Verfahren uber eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäss Artikel 95 Absatz 1 oder 2 einer Aufforderung der Beschwerdekammer nach Absatz 2 nicht rechtzeitig nach, so gilt die Anmeldung als zuruckgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M / 100 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der österreichischen Delegation Betrifft: Artikel 109 Absatz 3

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Artikel 109 Prufung der Beschwerde (1) (2) } Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972. (3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurickgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/ 109/I/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 110
Prüfung der Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. (2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. (3) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeldich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschluß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kustenn entscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintriflen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "exesse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung ,unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA ,und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164(R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz auffohre, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das. angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Verrahmene weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Schnit VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zurer von der Vollversammlung einstimmig angenommenen wurden (s. Dok. M/170/R/1 Nr. 10).

ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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formulieren, daß Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daß der Anmelder nach Artikel 120(121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommen fingierten Anmeldung - wenn auch gegen eine Gebühr - verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre. 504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschließen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschließen wolle. 505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschließen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daß diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müßten. 506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag als den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus, 2 Delegationen enthalten sich der Stimme. 507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.

Dieser wird vom Hauptausschuß - bei 1 Gegenstimme angenommen.

Artikel 110(111) - Entscheidung über die Beschwerde

508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestätige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschränken. 509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daß auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis. 510. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.

Artikel 111 (112) - Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

511. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 18).

  • Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.

512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz 1 Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können. 513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist. 514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daß die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daß sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daß die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt. 515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen. 516. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. 517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen.

In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht *. 518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/9 Nr. 20).

Artikel 113(114) - Ermittlung von Amts wegen

519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 19). 520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daß das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.

Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. 521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/58/I/II).

Artikel 115(116) - Mündliche Verhandlung

522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21). 523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschränken, daß das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen kann (1 Fassung Antrag: 524.1 Anderu zweite ablehne mündle 525.1 nicht w sonder es müst se die Sachve 526. Vorsch der Bitt 527. die vo Europä Verhar dem V geblieb 528. niederl Haupt. bestel sind.

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Der Vorsitzende bestätigt diese Auffassung und fügt hinzu, dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Sei der Anmelder mit der beschränkten Fassung des Patents nicht einverstanden, so könne nur das Patent im ganzen versagt werden. 491. Bei diesem Stand der Diskussion kommt der Hauptausschuß überein, vor der weiteren Erörterung etwaige neue Vorschläge der Delegationen zu Absatz 3 abzuwarten. 492. In einer späteren Sitzung nimmt der Hauptausschuß die Erörterung des Absatzes 3 anhand von Vorschlägen der britischen und niederländischen Delegation (Dok. M/79/I) und der österreichischen Delegation (Dok. M/100/I) wieder auf. 493. Die österreichische Delegation erläutert ihren Vorschlag wie folgt: In der bisherigen Diskussion habe sich die Meinung durchgesetzt, daß in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Einspruchsbescheid die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten solle, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Stellungnahme nicht nachkommt; in einem solchen Fall müsse die Kanımer eine Entscheidung erlassen. In diesem Punkt stimme ihr Vorschlag wohl mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/64/I) überein. Nicht berücksichtigt worden seien in der bisherigen Diskussion die Fälle, in denen Beschwerde beispielsweise gegen einen Beschluß eingelegt wird, mit dem ein Gesuch, den Rechtsübergang an der Anmeldung im Register einzutragen, abgelehnt worden ist; auch in einem solchen Fall sei es sicher nicht gerechtfertigt, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, falls der Beschwerdeführer sich untätig verhalte. Auch derartige Fälle wolle ihr Vorschlag einbeziehen. 494. Die britische Delegation bestätigt, daß auch nach dem kombinierten britisch-niederländischen Vorschlag die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten solle, wenn der Anmelder im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt. Sie halte aber den österreichischen Vorschlag insofern für zu eng, als er nur auf Artikel 95 Bezug nehme, während der kombinierte Vorschlag auch Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Erteilungsverfahren erfasse. 495. Die österreichische Delegation gibt zu, diesen Unterschied nicht beabsichtigt zu haben, und ist mit einer entsprechenden Erweiterung ihres Vorschlags einverstanden. Sie weist aber erneut darauf hin, daß zum Beispiel in einem Fall, in dem ein Gesuch um Eintragung des Rechtsübergangs zurückgewiesen worden ist, die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten dürfe. 496. Die norwegische Delegation regt in Abänderung ihres eigenen Vorschlags an, sich mehr an den Wortlaut des Artikels 95 (96) Absatz 3 zu halten. 497. Die Delegation der FICPI meint, die fingierte Rücknahme der Anmeldung wäre zum Beispiel zu hart, wenn der Anmelder gegen die Aufforderung, die zusätzliche Recherchengebühr zu zahlen, Beschwerde einlegte und dann eine Frist versäumte; in einem solchen Fall dürfte nur die Beschwerde als zurückgenommen gelten. 498. Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses Artikel 109 Absatz 3 auf die Fälle einer die Anmeldung betreffenden Beschwerde im Erteilungsverfahren beschränkt werden soll. 499. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß ausgearbeitete Fassung des Absatzes 3, die wie folgt lautet: „Unterlaßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen." 500. Auf Antrag der österreichischen Delegation stellt der Hauptausschuß fest, daß Absatz 3 die Fälle einer Beschwerde im Einspruchsverfahren nicht erfassen soll, was durch das Wort „Anmelder" - im Gegensatz zu „Patentinhaber" - zum Ausdruck kommen soll. 501. Damit Absatz 3 nicht auf Fälle angewandt wird, in denen es ihres Erachtens nicht gerechtfertigt wäre - beispielsweise bei Zurückweisung eines Gesuchs um Eintragung des Rechtsübergangs an der Anmeldung im europäischen Patentregister -, schlägt die österreichische Delegation vor, Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: „Unterlaßt es der Anmelder in einem Verfahren gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung im Erteilungsverfahren, auf eine Aufforderung ..." (Rest unverändert). 502. Die schweizerische Delegation unterstützt diesen Vorschlag dem Grunde nach und regt an, auf Entscheidungen abzustellen, welche die Erteilung des Patents betreffen. 503. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre es außerordentlich schwierig, die Absicht der österreichischen Delegation, die sie übrigens als zutreffend anerkenne, so zu

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Artikel 108(109) - Abhilfe

467. Die britische Delegation schlägt vor, die Absätze 2 und 3 an die beschlossene Änderung des Artikels 107 (siehe Nr. 462) anzupassen (vgl. Dok. M/64/1 Seite 1). Insbesondere müsse die einmonatige Frist für die Abhilfe der Beschwerde vom Eingang der Beschwerdebegründung und nicht vom Eingang der Beschwerdeschrift an laufen. 468. Die schweizerische Delegation fragt, ob dieser Anknüpfungspunkt richtig sei; denn innerhalb der viermonatigen Begründungsfrist könne ja nach der ersten Beschwerdebegründung eine weitere Begründung nachgeschoben werden, welche die erste Instanz wohl ebenfalls berücksichtigen müßte. 469. Nach Auffassung der britischen Delegation läßt sich dieses Problem, das übrigens auch nach der bisherigen Fassung des Artikels 108 entstche, in der Verwaltungspraxis lösen; in einem solchen Fall könnte die Beschwerdekammer, die nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Beschwerdebegründung befaßt sei, ohne weiteres die Angelegenheit an die erste Instanz zurückgeben. 470. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses diese Frage der Rechtsprechung dem Europäischen Patentamt überlassen bleiben soll und daß damit der britische Anpassungsvorschlag angenommen ist.

Artikel 109(110) - Prüfung der Beschwerde

471. Anhand eines Vorschlags der norwegischen Delegation, in Absatz 3 klarzustellen, daß die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten kann, wenn der Anmelder in einem Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Beschwerdekammer nicht nachkommt (vgl. Dok. M/60/1, Seite 4), erörtert der Hauptausschuß die Bedeutung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung. 472. Die österreichische Delegation führt aus, sie habe Absatz 3 bisher so verstanden, daß lediglich die eingelegte Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt, nicht aber die ganze Anmeldung als zurückgenommen gilt. 473. Diese Auffassung wird zunächst auch vom Vorsitzenden geteilt, der diese Folge den Worten „entsprechend" - „mutatis mutandis" - in der deutschen bzw. englischen Fassung entnehmen möchte. Es gelte die Beschwerde also unter gewissen Voraussetzungen als zurückgenommen, und was aus der Anmeldung werde, hänge von der angefochtenen Entscheidung ab. 474. Dagegen macht die niederländische Delegation geltend, sie habe die Verweisung auf Artikel 95 Absatz 3 immer so verstanden, daß dessen Rechtsfolge, nämlich die Zurücknahme der Anmeldung, im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents eintreten solle; im Einspruchsverfahren jedoch gelte die Anmeldung nicht als zurückgenommen, und folglich sollte auch im Beschwerdeverfahren innerhalb des Einspruchsverfahrens die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten. 475. Die britische Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei; falls der Zweck dieser Vorschrift aus der jetzigen Fassung des Absatzes 3 nicht klar genug hervorgehe, müsse man diese verbessern. 476. Die österreichische Delegation bemerkt, daß den Worten „entsprechend" in der deutschen Fassung und „mutadis mutandis" in der englischen Fassung kein Ausdruck in der französischen Fassung entspreche. 477. Die französische Delegation antwortet auf diese Bemerkung, daß es in der französischen Rechtssprache nicht üblich sei, einen Ausdruck wie zum Beispiel «par analogie» zu verwenden, wenn man die Anwendung einer Rechtsfolge auf einen anderen, ähnlichen Sachverhalt ausdrücken wolle, sondern daß man dann eine Formel wie die hier gebrauchte verwende. Ihrer Überzeugung nach bestünden also zwischen den drei Fassungen insoweit keine Unterschiede. Was den Zweck des Absatzes 3 angehe, so teile sie die Auffassung der britischen und der niederländischen Delegation. 478. Die niederländische Delegation bildet ein Beispiel, das ihre Auffassung erhärten soll: Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, legt der Anmelder Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, daß ein Patent erteilt werden müßte, falls der Anmelder seine Ansprüche einschränkt, und fordert ihn auf, dies zu tun. Wenn jetzt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkomme, sollte ihres Erachtens nicht die Beschwerde als zurückgenommen gelten, sondern die Anmeldung; anderenfalls müßte die Beschwerdekammer nochmals einen Zurückweisungsbeschluß erlassen. 479. Der Vorsitzende entgegnet, zu demselben Ergebnis komme man auch, wenn man der österreichischen Delegation und ihm selber folge: In dem erwähnten Beispiel würde, falls der Anmelder und Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer nicht Folge leiste, die Beschwerde als zurückgenommen gelten und damit die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden.

Ein etwas abgewandeltes Beispiel sei aber vielleicht noch aufschlußreicher: Die Prüfungsabteilung hat das Patent nur zur Hälfte erteilt und die Anmeldung im übrigen zurückgewiesen. Der Anmelder legt hiergegen Beschwerde ein, kommt aber einer Aufforderung der Kammer, zu einem Bescheid Stellung zu nehmen, nicht nach. Dann scheine es doch vernünftig, wenn nur die Beschwerde als zurückgenommen gelte, nicht aber die Anmeldung im ganzen, der ja zum Teil schon stattgegeben worden sei.

Die gleichen Überlegungen sollten, so schließt der Vorsitzende, seines Erachtens auch im Einspruchsverfahren gelten. 480. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung des Vorsitzenden. 481. Die britische Delegation hält die vom Vorsitzenden geäußerte Ansicht nicht für richtig. Die Beschwerdekammer müsse ja von Amts wegen den Sachverhalt untersuchen; komme sie in dem letzten Beispiel zu der Überzeugung, daß das Patent entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung nicht einmal zum Teil habe erteilt werden dürfen, dann wäre es falsch, lediglich die Beschwerde als zurückgenommen ansehen zu wollen. 482. Der Vorsitzende bildet ein weiteres Beispiel, welches das Einspruchsverfahren betrifft: Gegen die Erteilung eines Patents legt ein Dritter Einspruch ein; der Einspruch wird verworfen, wogegen der Dritte Beschwerde erhebt. Im Beschwerdeverfahren kommt der Dritte einer Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme nicht nach. Seines Erachtens müßte in diesem Fall die Beschwerde als zurückgenommen gelten; wollte man dagegen mit der britischen und niederländischen Delegation die Beschwerde nicht als zurückgenommen ansehen, so gebe es keine Sanktion gegen den einsprechenden Dritten, der nicht geantwortet habe. 483. Die österreichische Delegation pflichtet dem Vorsitzenden bei. Sie behält sich vor, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung dieser ihres Erachtens zutreffenden Auslegung einzureichen. 484. Die niederländische Delegation entgegnet dem Vorsitzenden, es bedürfe in dem letzten Fall keiner Sanktion, da ja die Beschwerdekammer entscheiden könne. Übrigens scheine sich das vom Vorsitzenden gebildete Beispiel bei längerem Nachdenken gegen ihn zu wenden: Der Anmelder hat gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer kommt bei Ermittlung des

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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des Verfahrens der ersten Instanz ist, soll der Beschwerdekammer nicht nur die Möglichkeit gegeben werden, die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen; die Beschwerdekammer soll vielmehr auch selbst eine sachliche Entscheidung treffen können. Für den Fall der Zurückverweisung, der in Absatz 3 geregelt ist, sieht Absatz 4 die notwendige Folge vor, daß die erste Instanz an die Entscheidung der Beschwerdekammer in dieser Sache gebunden ist. Der Ausdruck "alle Stellen in der Vorinstanz" soll klarstellen, daß auch die Prüfungsabteilung von der Auffassung der Beschwerdekammer nicht abweichen darf, mit der diese eine Entscheidung der Prüfungsstelle z.B. über die Frage des Ausschlusses von der Patentierbarkeit (Artikel 12) oder der gewerblichen Verwertbarkeit (Artikel 13) aufgehoben hat. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß der Patentinhaber wiederholt wegen ein und derselben Frage auf den kostspieligen und zeitraubenden Weg des Beschwerdeverfahrens verwiesen wird, wenn eine andere Stelle der Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdekammer in derselben Sache nicht teilt.

Daß die Beschwerdeentscheidung mit Gründen zu versehen ist (Absatz 5), dürfte allgemeiner Praxis in den Vertragsstaaten entsprechen. Eine Begründung der Entscheidung ist aber auch aus dem Grunde erforderlich, daß nach Artikel 99 des Arbeitsentwurfs in bestimmten Fällen ein weiteres Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde, zum Europäischen Patentgericht vorgesehen ist. Die Nachprüfung einer Entscheidung ist jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn festgelegt ist, auf welche Überlegungen sich die Entscheidung gründet.

Daß die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der bereits in Artikel 72 Abs. 4 und Artikel 90 e Abs. 2 festgelegt worden ist.