Art109dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art109dPCTBE1973
- Numéro d'article : 109
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 109 (Deutsche Fassung)/Art109dPCTBE1973.pdf
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Artikel 109 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 109 MPO Abhilfe
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 95 | IV/6514/61 | S. 4 |
| IV/6514/61 | 95 | IV/3076/62 | S. 158 |
| VE 1962 | 109 | 6498/IV/64 | S. 41,42 |
| VE 1965 (Ue) | 109 | BR/12/69 | Rdn. 47-49 |
| VE 1971 (Ue) | 112 | BR/168/72 | Rdn. 133 |
Dokumente der MDK
| "E 1972 | 108 | M/21 | S. 218 |
|---|---|---|---|
| " | 108 | M/22 | S. 262 |
| " | 108 | M/23 | S. 296 |
| " | 108 | M/60/I | S. 4 |
| " | 108 | M/64/I | S. 1 |
| " | 108 | M/88/I/R 3 | S. 10 |
| " | 108 | M/146/R 4 | Art. 109 |
| " | 108 | M/PR/G | S. 202 |
| + | M/PR/T | S, 54 |
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur nahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes es Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 7 enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arieit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig. verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimme angenommen worden (s. Dok. M/157/K/1 Nr 10)
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Artikel 108(109) - Abhilfe
467. Die britische Delegation schlägt vor, die Absätze 2 und 3 an die beschlossene Änderung des Artikels 107 (siehe Nr. 462) anzupassen (vgl. Dok. M/64/1 Seite 1). Insbesondere müsse die einmonatige Frist für die Abhilfe der Beschwerde vom Eingang der Beschwerdebegründung und nicht vom Eingang der Beschwerdeschrift an laufen. 468. Die schweizerische Delegation fragt, ob dieser Anknüpfungspunkt richtig sei; denn innerhalb der viermonatigen Begründungsfrist könne ja nach der ersten Beschwerdebegründung eine weitere Begründung nachgeschoben werden, welche die erste Instanz wohl ebenfalls berücksichtigen müßte. 469. Nach Auffassung der britischen Delegation läßt sich dieses Problem, das übrigens auch nach der bisherigen Fassung des Artikels 108 entstehe, in der Verwaltungspraxis lösen; in einem solchen Fall könnte die Beschwerdekammer, die nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Beschwerdebegründung befaßt sei, ohne weiteres die Angelegenheit an die erste Instanz zurückgeben. 470. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses diese Frage der Rechtsprechung dem Europäischen Patentamt überlassen bleiben soll und daß damit der britische Anpassungsvorschlag angenommen ist.
Artikel 109 (110) - Prüfung der Beschwerde
471. Anhand eines Vorschlags der norwegischen Delegation, in Absatz 3 klarzustellen, daß die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten kann, wenn der Anmelder in einem Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Beschwerdekammer nicht nachkommt (vgl. Dok. M/60/1, Seite 4), erörtert der Hauptausschuß die Bedeutung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung. 472. Die österreichische Delegation führt aus, sie habe Absatz 3 bisher so verstanden, daß lediglich die eingelegte Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt, nicht aber die ganze Anmeldung als zurückgenommen gilt. 473. Diese Auffassung wird zunächst auch vom Vorsitzenden geteilt, der diese Folge den Worten „entsprechend" - „mutatis mutandis" - in der deutschen bzw. englischen Fassung entnehmen möchte. Es gelte die Beschwerde also unter gewissen Voraussetzungen als zurückgenommen, und was aus der Anmeldung werde, hänge von der angefochtenen Entscheidung ab. 474. Dagegen macht die niederländische Delegation geltend, sie habe die Verweisung auf Artikel 95 Absatz 3 immer so verstanden, daß dessen Rechtsfolge, nämlich die Zurücknahme der Anmeldung, im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents eintreten solle; im Einspruchsverfahren jedoch gelte die Anmeldung nicht als zurückgenommen, und folglich sollte auch im Beschwerdeverfahren innerhalb des Einspruchsverfahrens die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten. 475. Die britische Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei; falls der Zweck dieser Vorschrift aus der jetzigen Fassung des Absatzes 3 nicht klar genug hervorgehe, müsse man diese verbessern. 476. Die österreichische Delegation bemerkt, daß den Worten „entsprechend" in der deutschen Fassung und „mutadis mutandis" in der englischen Fassung kein Ausdruck in der französischen Fassung entspreche. 477. Die französische Delegation antwortet auf diese Bemerkung, daß es in der französischen Rechtssprache nicht üblich sei, einen Ausdruck wie zum Beispiel «par analogie» zu verwenden, wenn man die Anwendung einer Rechtsfolge auf einen anderen, ähnlichen Sachverhalt ausdrücken wolle, sondern daß man dann eine Formel wie die hier gebrauchte verwende. Ihrer Überzeugung nach bestünden also zwischen den drei Fassungen insoweit keine Unterschiede. Was den Zweck des Absatzes 3 angehe, so teile sie die Auffassung der britischen und der niederländischen Delegation. 478. Die niederländische Delegation bildet ein Beispiel, das ihre Auffassung erhärten soll: Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, legt der Anmelder Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, daß ein Patent erteilt werden müßte, falls der Anmelder seine Ansprüche einschränkt, und fordert ihn auf, dies zu tun. Wenn jetzt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkomme, sollte ihres Erachtens nicht die Beschwerde als zurückgenommen gelten, sondern die Anmeldung; anderenfalls müßte die Beschwerdekammer nochmals einen Zurückweisungsbeschluß erlassen. 479. Der Vorsitzende entgegnet, zu demselben Ergebnis komme man auch, wenn man der österreichischen Delegation und ihm selber folge: In dem erwähnten Beispiel würde, falls der Anmelder und Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer nicht Folge leiste, die Beschwerde als zurückgenommen gelten und damit die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden.
Ein etwas abgewandeltes Beispiel sei aber vielleicht noch aufschlußreicher: Die Prüfungsabteilung hat das Patent nur zur Hälfte erteilt und die Anmeldung im übrigen zurückgewiesen. Der Anmelder legt hiergegen Beschwerde ein, kommt aber einer Aufforderung der Kammer, zu einem Bescheid Stellung zu nehmen, nicht nach. Dann scheine es doch vernünftig, wenn nur die Beschwerde als zurückgenommen gelte, nicht aber die Anmeldung im ganzen, der ja zum Teil schon stattgegeben worden sei.
Die gleichen Überlegungen sollten, so schließt der Vorsitzende, seines Erachtens auch im Einspruchsverfahren gelten. 480. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung des Vorsitzenden. 481. Die britische Delegation hält die vom Vorsitzenden geäußerte Ansicht nicht für richtig. Die Beschwerdekammer müsse ja von Amts wegen den Sachverhalt untersuchen; komme sie in dem letzten Beispiel zu der Überzeugung, daß das Patent entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung nicht einmal zum Teil habe erteilt werden dürfen, dann wäre es falsch, lediglich die Beschwerde als zurückgenommen ansehen zu wollen. 482. Der Vorsitzende bildet ein weiteres Beispiel, welches das Einspruchsverfahren betrifft: Gegen die Erteilung eines Patents legt ein Dritter Einspruch ein; der Einspruch wird verworfen, wogegen der Dritte Beschwerde erhebt. Im Beschwerdeverfahren kommt der Dritte einer Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme nicht nach. Seines Erachtens müßte in diesem Fall die Beschwerde als zurückgenommen gelten; wollte man dagegen mit der britischen und niederländischen Delegation die Beschwerde nicht als zurückgenommen ansehen, so gebe es keine Sanktion gegen den einsprechenden Dritten, der nicht geantwortet habe. 483. Die österreichische Delegation pflichtet dem Vorsitzenden bei. Sie behält sich vor, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung dieser ihres Erachtens zutreffenden Auslegung einzureichen. 484. Die niederländische Delegation entgegnet dem Vorsitzenden, es bedürfe in dem letzten Fall keiner Sanktion, da ja die Beschwerdekammer entscheiden könne. Übrigens scheine sich das vom Vorsitzenden gebildete Beispiel bei längerem Nachdenken gegen ihn zu wenden: Der Anmelder hat gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer kommt bei Ermittlung des
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Artikel 409
Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fur zulässig und begrtindet, so hat sie ihr abzuhelfer. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht. (2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begrtindung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellurgnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Franzönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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Artikel 108
Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenubersteht. (2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begrtindung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellurghahme der Beschwerdeiammer vorzulegen. (3) gestrichen
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
- UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS - 1973 -
München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: Artikel | 52 | 116 |
|---|---|---|
| 53 | 120 | |
| 63 | 121 | |
| 86 | 122 | |
| 87 | 123 | |
| 95 | 124 | |
| 104 | 125 | |
| 105 | 128 | |
| 107 | 130 | |
| 108 | 131 | |
| 111 | 132 | |
| 113 | 135 | |
| 115 |
Regeln der Ausführungsordnung: Regel 56 65 73 96
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Artikel 107 Frist und Form
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Artikel 108
(1) unverändert (2) ... innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie ... vorzulegen. (3) ... ist die Beschwerde nach Eingang der Begründung unverzüglich der Beschwerdekanmer vorzulegen.
Artikel 120 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder der Zustellung der Mitteilung, dass ..., schriftlich einzureichen. Die versäumte ... entrichtet worden ist. (3) unverändert
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Künchen, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch
KONFERENZDOKUKENT
Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausführungsordnung
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VORSCHLAG ZU ARTIKEL 109
Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) In Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents ist Artikel 95 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkung: Die Bestimmung würde dadurch klarer.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 11. September 1073 M / FO / T Original: Eneilisch
KONFERENZDOKIMENT
Vorgelegt von der norwegischen Delegation
Retrifft: Vorschlzge zu den Artikeln 68, 98 und 109 des Uehereinkommens und zu den Regeln 2 und 41 der Ausfllhrungsordnum
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Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.
29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)
Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.
30 Artikel 128 Absatz 5
Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.
31 Artikel 130 und 131
Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.
Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.
32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.
In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.
33 Artikel 135
Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.
28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.
29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)
FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.
30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.
31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.
In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.
32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with repiesentation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12.
In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.
33 Article 135
Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).
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STELLUNGNAHME DES
FEMIPI
Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure
COMMENTS BY
FEMIPI European Federation of Agents of Industry in Industrial Property
PRISE DE POSITION DE LA
FEMIPI Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle
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32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaßt werden.
Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents
33 CIFE möchte, daß in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.
Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe
34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.
Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.
Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müßte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.
Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.
Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht
36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.
Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht
37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:
- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung
32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.
Article 97 - Publication of a European patent
33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.
Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal
34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.
Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.
If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.
Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application
35 CEIF considers that the periods in Article 120, paragraph 2, should be uniformly set at two months.
Article 124, paragraph 3 - Supplementary European search report
36 CEIF considers that the time limit of one month for payment of the additional search fee should be increased to two months.
Article 128, paragraph 5 - Inspection of files
37 CEIF would wish that the data which the European Patent Office may communicate to third parties or publish even before publication of the patent application should include, in addition to those listed in Article 128, paragraph 5:
- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the application where this is the case.
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Original: Französisch French (1) Français
STELLUNGNAHME DES
CIFE
Rat der Europäischen Industrieverbände
COMMENTS BY
CEIF
Council of European Industrial Federations
PRISE DE POSITION DU
CIFE
Conseil des fédérations industrielles d'Europe
Page 20
9 Vorschlag:
In Zeile 1 ist ,,drei" durch ,,zwei" zu ersetzen und in Zeile 3 ist nach dem Wort ,,und" einzulügen ,innerhalb von 4 Monaten nach der Zustellung".
Begründung:
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde soll kurz sein, damit möglichst bald Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Verfahren beendet ist oder fortgesetzt wird. Eine ausreichende Frist zur Begründung liegt im Interesse des Amtes an einer sorgfältigen Bearbeitung.
Artikel 108, Absatz (2)
10 Vorschlag:
In Zeile 2 sind die Worte ,ihrem Eingang" zu ersetzen durch „Eingang der Begründung".
Begründung:
Die Abteilung des Patentamtes wird über eine Abhilfe der Beschwerde erst entscheiden können, wenn die Begründung vorliegt.
Artikel 120, Absatz (2)
11 Vorschlag:
In der ersten Zeile ist der Ausdruck ,,drei Monaten" zu ersetzen durch ,,zwei Monaten".
Begründung:
Im Interesse einer zuverlässigen Uberwachung der Fristen ist es erwünscht, daß die beiden in diesem Absatz erwähnten Fristen die gleiche Länge haben.
Artikel 121, Absatz (5)
12 Vorschlag:
Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Während es in dem Fall eines ,,unabwendbaren Zufalls" berechtigt sein mag, gewisse Fristen von der Wiedereinsetzung auszunehmen, gilt das jedenfalls nicht für den Fall „höherer Gewalt". Beispielsweise sollte Art. 121, Abs. 1 auch anwendbar sein, wenn die rechtzeitige Zahlung der in Art. 59, Abs. 3 vorgesehenen Gebühr, die rechtzeitige Einreichung der in Art. 85, Abs. 1 und Art. 93, Abs. 2 vorgesehe-
9 Proposal:
In line 2 the words "three" to be replaced by the word "two" and in lines 3 and 4 the words "it must set out the grounds on which it is based." replaced by the words "and within four months from the notification the grounds on which it is based must be filed".
Grounds:
The term for filing the appeal is to be short so that it can be clarified as soon as possible whether the procedure is finished or is to be continued. A sufficient term for submitting the grounds lies in the interest of the Office with respect to careful preparation.
Article 108, paragraph 2
10 Proposal:
In line 2 the words "its receipt" to be replaced by the words "receipt of the grounds".
Grounds:
The Patent Office department will only be able to decide on a legal remedy for the appeal when the grounds are submitted.
Article 120, paragraph 2
11 Proposal:
In line 2, the expression "three months" is to be replaced by "two months".
Grounds:
In the interest of a reliable watching of the terms it is desired that the two terms mentioned in this paragraph are of the same length.
Article 121, paragraph 5
12 Proposal:
The paragraph should be deleted without replacement.
Grounds:
Whilst it may be justified in the case of an "unavoidable occurrence" to exempt certain terms from the reinstatement, this does not apply in the case of "force majeure". For example, Article 121, paragraph 1, should also be applied if the prompt payment of the fee provided in Article 59, paragraph 3, or the prompt filing of the documents
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Original: Deutsch German (1) Allemand (2)
M/21
2. April 1973
2 April 1973 2 avril 1973
STELLUNGNAHME DER
UNEPA
Union Europäischer Patentanwälte
COMMENTS BY
UNEPA Union of European Patent Agents
PRISE DE POSITION DE
L'UNEPA
Union des Conseils en brevets européens
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.
Vgl. Regel 68 (Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
Artikel 109
Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. (2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. (3) Artikel 95 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vgl. Regeln 66 (Verwerfung der Beschwerde als unzulässig), 67 (Prüfung der Beschwerde), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)
Artikel 110
Entscheidung über die Beschwerde (1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Stelle zurück. (2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidugs erlassen hat, so ist diese
Article 108
Interlocutory revision (1) If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within one month after its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is filed.
Cf. Rule 68 (Reimbursement of appeal fees)
Article 109
Examination of appeals (1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine whether the appeal is allowable. (2) In the examination of the appeal, which shall be conducted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, the Board of Appeal shall invite the parties, as often as necessary, to file observations, within a period to be fixed by the Board of Appeal, on communications from another party or issued by itself. (3) Article 95, paragraph 3, shall apply mutatis mutandis.
Cf. Rules 66 (Rejection of the appeal as inadmissible), 67 (Examination of appeals), 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 110
Decision in respect of appeals (1) Following the examination as to the allowability of the appeal, the Board of Appeal shall decide on the appeal. The Board of Appeal may either exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed or remit the case to that department for further prosecution. (2) If the Board of Appeal remits the case for further prosecution to the department whose decision was appealed, that department shall be bound by the ratio decidendi of the Board of Appeal, in so far as the facts
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
BIBLIKKER DES DEUTSCHEN PATENTAMIES 11. DEZ. 1972
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Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 131. Der Vorschlag einer Organisation, Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen zuzulassen, wurde von der Konferenz nicht angenommen.
Auch der Vorschlag einiger Delegationen, dass eine solche Beschwerde möglich sein sollte, wenn eine Prüfungs- oder Beschwerdeabteilung sie zulässt, wurde von der Konferenz mehrheitlich abgelehnt.
Artikel 111 - Frist und Form 132. Die Konferenz beauftragte im Lichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen den Redaktionsausschuss, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde binnen 3 Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden muss und dass die Beschwerdegebühr innerhalb derselben Frist zu entrichten ist. Eine zusätzliche Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes wäre nicht mehr vorgesehen.
Artikel 112 - Abhilfe 133. Unter Berücksichtigung der Aenderung des Artikels 111 beschloss die Konferenz, die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehene Frist auf einen Monat zu beschränken.
Artikel 115 - Entscheidung Uber die Beschwerde 134. Im Zusammenhang mit diesem Artikel befasste sich die Konferenz vor allem mit der von FICFI aufgeworfenen Frage der genauen Tragweite einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer.
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- REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BK/168/72 PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil
(Luxemach, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)
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Artikel 111
Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.
Artikel 112
Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.
Artikel 113
Prüfung der Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.
Artikel 114
- gestrichen - (siehe Artikel 140).
Artikel 115
Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.
Article 111
Time limit and form of appeal An appeal must be lodged in writing at the European Patent Office within a period of two months from the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be lodged until after the payment of the fee for appeal prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. An additional written statement setting out the grounds of appeal in greater detail may be submitted within a period of one month after the lodging of the appeal.
Article 112
Interlocutory revision
(1) If the authority whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within a period of two months following its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is lodged.
Article 113
Examination of appeals
(1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art.
Article 114
- deleted - (Cf. Article 140).
Article 115
Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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49. Die Arbeitsgruppe wünschte die unmittelbare Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekanmer nur dann vorzuschreiben, wenn sich in dem Verfahren mehrere Beteiligte gegenuberstehen, dagegen nicht dann, wenn mehrere Beteiligte (z.B. als eine Mehrheit von Anmeldern) gleichgerichtete Interessen haben. Sie hat dem Absatz 3, erster Satz, eine entsprechende Fassung gegeben.
Artikel 110 - Prüfung der Beschwerde 50. Bei der Erörterung des Absatzes 2 wurde erwogen, ob nicht das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in jedem Falle ausgeschlossen sein sollte. Die Gruppe hielt es jedoch fur richtiger, es dem Ermessen der Beschwerdekammer zu uberlassen, ob derartiges Vorbringen berucksichtigt werden soll. Han wurde sich in der Tat in einen gewissen Widerspruch zu Absatz 1 setzen, wenn man die Berucksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel verbieten wollte, wahrend Absatz 1 die Beschwerdekammer nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschrankt. 51. Hinsichtlich des Absatzes 3 kam die Arbeitsgruppe uberen, eine dem Artikel 54 Absatz 4 entsprecnende Regelung fur den Fall vorzusehen, dass mit Rucksicht auf Aenderungen der Patentanspriche, die der Anmelder vorgenommen hat, ein erganzender Bericht uber den Stand der Technik notwendig wird. Sie beschloss daher, eine trist fur die Zahlung einer
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Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte 45. Keine Bemerkungen.
Artikel 108 - Frist und Form 46. Die Gruppe hat die Frage geprüft, ob nicht die Frist für die Einlegung der Beschwerde uber die vorgesehenen zwei Monate hinaus verlängert werden sollte. Dafür müsste dann die zusätzliche Frist für die Begründung der Beschwerde fortfallen. Die Gruppe hat jedoch keine Notwendigkeit gesehen, die Beschwerdefrist zu verlängern, da nach Artikel 110 die Beschwerdekammer bei einer Prüfung nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist.
Artikel 109 - Abhilfe 47. Zu Absatz 1 ist bemerkt worden, dass der Wortlaut dieser Bestimmung die Ersetzung eines Mitglieds der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, durch einen anderen Prüfer nicht ausschliesst, wenn hierzu eine Notwendigkeit besteht. 48. In Absatz 2 hat die Arbeitsgruppe eine Frist von zwei Monaten für erforderlich gehalten, um der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, einen ausreichenden Zeitraum für die Ueberprüfung ihrer eigenen Entscheidung zu lassen. Der Anregung, diesen Absatz in die Verfahrensordnung zu ubernehmen, ist die Arbeitsgruppe nicht gefolgt.
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REGIEURUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12 d / 69 mt
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Artikol 109 Abhilfe (1) Erachtet die Stolle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unvorzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulogen.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335 / IV / 65-D
Vertraulich
3nderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Auf dio Ausführungen von Horrn Rosciond hin stollt dor Vorsitzende klar, daß Abhilfoverfahren nur möglich sind, wonn Keino Dritto am Vorfahron botoiligt sind.
Nach oinom Godankonaustausch bosuftragt dio Gruppo don RodaktionsausschuB mit oinor Überprüfung von Artikel 109, damit cioso Klarstollung oindeutig zutage tritt.
Auf dio Jusführungen von Horrn Gajac hin boauftragt dio Gruppe don RedaktionsausschuB damit zu prüfon, ob dor Berriff "Drittor" in Absatz 3 des Artikels näher orläutort wordon könno.
Artikel 110
Diosor Artikel behandelt dio Prüfung dor Beschworde. Horr van Bonthem schlägt vor, bei Absatz 3 cbonfalls die Höglichkoit vorzusohen, vom Internationalon Patontinstitut im Haa; oinon orsänzondon Nouhoitsbericht zu vorlangen. Dioso Möglichkeit sei boroits bei dor orston Instanz vorgosohen (vgl. Artikel 94).
Da die Gruppe dioson Zusatz für zwockmäbig hält; boauftragt sio den RodaktionsausschuB mit oinor ontaprochondon Änderung von Absatz 3. Schlioßlich wird soitons des Voreinigton Königroiohs zu Absatz 2 bemerkt, daß dieser sich auf oino Erwidorung auf dic Beschwordo bozioho, ohno daß vorher von oinor dorartigon Erwidorung dio Rodo gewesen soi. Es wird darauf hingewioson, daß dioso Frage in dor Ausführungsordnung gorogolt sei.
Artikel 111
Nach diesem Irtikol entschoicot dio Beschwordokammer, ob oino mündlicho Vorhandluns anberaunt wordon soll oder nicht.
Die Frage von Horrn Frossonnot, ob mündlioho Vorhandlunson vor dom Doutschon und Wiodorländischen Patontamt häufig soion, wird dahingohond boantwortot, daß nach dem Gosotz boi Beschwordon stots oino mündlicho Vorhandluns stattfindot. Dorartigo Vorfahron vorlänzora nhor dio Friston orhoblich. Dio UNIOK und dio UNIOI sprechen sich gofion don 'ortlaut von Irtikol 111 aus. Dio 'Gruppo "Markon" hat gloichfalls boschlosson, daB auf Intras oinor Partoi oin mündliches Vorfahron stattzufindon hat. 6493 / I V / 64-D
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dern werde. Wenn die Beschwerdokamer sich zu der Beschwerde zu äußern habe, sei sie im Besitz des ausführlichen Schriftsatzes, der bimen eines Monats nach Sinreichung der Beschwerde vorgelogt wordon müsse. Unter diesen Umständen verfüge sie über genügend Angaben, um ihre Zntschoidung treffen zu können.
Nachdem sich Herr Pfanner dem Vorschlag von Herrn Frossonnet angeschlosson hat, beschlieBt die Cruppe, oino Frist von 2 Monaten für dio Binreichung und Begründung der Beschwerde vorzusehen. Die Begründung kann kurz sein. AuBerdem wird dio Möglichkeit vorgosohon, binnon oinos Monats nach Zinreichung dor Beschwerdo oinon ausführlichen Schriftsatz zu don in der Bogründung aufgezählten Beschwerdegründon vorzulegen. Diese Entscheidung der Gruppe bodcutot jedoch nicht, daB Artikel 110 Absatz 2 nicht angowendot wird. Hiornach können der Beschwerdekammer in dor Begründung nicht aufgeführte noue Tatsachon odor Bowsismittel vorgelogt wordon. In diesem Fallo ist dio Beschwordokammer selbstvorständlich abor nicht vorpflichtot; dioso zu berücksichtigon.
Die Cruppe beschlieBt woitorhin, daB in Anbotracht dieser nouen Friston kein Grund für cine Vorlängerung dor Frist bosteho. Sie bohält sich schlioßlich die Möglichkeit vor, später dio Friston und insbosondoro dio Frage der Uboroinstimmung der im Patontontwurf und im Markonontwurf vorgosohonon Friston in ihrer Gesamtheit zu überprüfon.
Der RedaktionsausschuB wird boauftragt, Artikel 108 gemäB den getroffenen Entscheidungen zu ändorn. Es ist Garauf zu vorwoison, daB dio Cruppo don Vorschlag der UNICE bezüglich oinor zusätzlichen Frist von 2 Monaten für die Beschwerdobogründung nicht annehmen konnte.
Artikel 109
Diosor Artikel bohandolt die Abhilfo durch die Stelle, deron Zntschoidung angefochten wird.
Horr van Extor wirft die Frage auf, was goschohen würde, wonn dio gemäß Artikel 109 getroffone Entsohoidung dio Partoi, die dio Beschworde oingologt hat, nicht bofriedigt. Nach Ansicht der Cruppo kann in diesem Fallo oino nouo Beschwerdo oingeroicht wordon, da oino noue Zntschoidung der Prüfungsabteilung vorliogo. 6498 / I V / 64-D
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
6493/IV/54-D Orig.: F
Brüssel, den 1. August 1964
VERTRALICH
Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München
SITZUNGSBERICHT
6493/IV/54-D
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(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Fall der Beteiligung Dritter keine Anwendung.
Artikel 110 Prüfung der Beschwerde (1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten noch auf die Anträge beschränkt, auf die sich die Beschwerde gründet, soweit die Anträge nicht eine Änderung der europäischen Patentanmeldung oder des vorläufigen europäischen Patents durch den Patentanmelder oder den Patentinhaber enthalten. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann von der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über die Neuheit der Erfindung verlangen.
Artikel 111 Mündliche Verhandlung Die Beschwerdekammer entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Bestimmungen der Artikel 105, 107 und 108 oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig. (2) Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück. (3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie entscheidet entweder in
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COWITE UE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
DE ZINIFRUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET 3 GEHERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND
- KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COL*ZINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIC-STATEN EN DE COMVISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
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Artikel 90 g
Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmuns in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.
Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.
Artikel 99
Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.
Artikel 100 wird angenommen.
Artikel 101
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revisión des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.
Artikel 102
Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Pro10 soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.
Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.
Artikel 103
Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.
Artikel 104
Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.
Artikel 105
Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 95 Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unmittelbar der Beschwerdokamner vorzulegen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden im Falle einer Mehrheit von Verfahrensbeteiligten keine Anwendung.
Page 44
Srörtorungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens
Die Gruppe ist der sinhelligen Auffassung, dass ciese Bestimmung zu keiner Unterbrechung des Prüfungsverfahrens führen kann, wenn cin Antrag auf Anschluss abgelehnt worden ist. Andernfalls könnten die Konkurrenter des Antragstellors die Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jodom einzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.
Herr Van Benthom stellt die Frage, ob nicht ausdruicklich darauf hingewieson vorden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.
Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbezügliche allgemeine Bestimmung in das abkommon aufgenommen werden soll.
Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Srörterungen zu Artikel 95 des Vorentwurfs des Abkommens
Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 96 des Vorentwurfs des abkommens
Nach einer eingehenden Srörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bedeute, dass cine Prüfung in der Sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Ferner könne die Beschwerdekammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht durchgreifen. Diese Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich köme die Beschwerdekamour über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH
Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel
Page 46
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt wird (das Wiedereinsetzungsverfahren wird später zu behandeln sein).
In solchen und ähnlichen in der Praxis nicht seltenen Fällen gebietet es die Verfahrensökonomie, der zweiten Instanz die Möglichkeit einzuräumen, eindeutig begründeten Beschwerden abzubelfen. Selbstverständlich kann die Abhilfe nur erfolgen, wenn die Beschwerde zulässig ist, d.h. wenn sie form- und fristgerecht erhoben ist und die weiteren formellen Voraussetzungen vorliegen. Erachtet die erste Instanz die Voraussetzungen für die Abhilfe für gegeben, so hat sie nach der vorgeschlagenen Formulierung nicht nur die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, sondern auch die Verpflichtung hierzu.
In Artikel 98 über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird vorgesehen werden, daß die Beschwerdegebühr zurückgezàhlt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Billigkeitsmaßnahme, von der nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere bei offensichtlichem Irrtum des angefochtenen Beschlusses, bei Verfahrensfehlern oder bei der Verletzung anerkannter Rechtsgrundsätze. Eine entsprechende Bestimmung muß auch bei dem Abhilfeverfahren' vorgesehen werden, zumal gerade hier Fälle der Rückzahlung der Beschwerdegebühr häufiger vorkommen können (vgl. Beispiel a).
In Absatz 3 wird noch aùsdrücklich festgelegt, daß keine Abhilfe möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Dabei ist insbesondere an die Fälle gedacht, daß Dritte den Antrag auf Prüfung gestellt oder sich dem Prüfungsverfahren angeschlossen haben.
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2u Artikel 95
Abhilfe
1.) Materialien:
a) Vollzichungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz, Artikel 68; b) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961, § 361 Absatz 4 und 5.
2.) Bemerkungen:
Diese Vorschrift des Arbeitsentwurfs sieht vor, daß in einem Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer keine weiteren Personen gegenüberstehen, die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, ihre Entscheidung wieder aufheben kann. Sinn und Zweck dieser. Vorschrift ist es, in eindeutigen Fällen das Beschwerdeverfahren abzukürzen und die Beschwerdekanmer mit ihrem komplizierten Verfahren überhaupt nicht mit diesen Fragen zu befassen. Das Abhilfeverfahren wird vor allem in zwei Gruppen von Fällen praktische Bedeutung erlangen: a) Die erste Instanz hat eine ihr vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers überschen oder nicht berücksichtigt und daher die Anmeldung zurückgewiesen. Beispiel: Ein begründetes Fristgesuch ist durch ein Versehen des Ants zu spät zu den richtigen Akten gelangt. b) Der Beschwerdeführer hatte eine Eingabe zu spät eingereicht oder eine Gebühr zu spät entrichtet, so daß die Anmeldung zurückgeriesen oder das vorläufige europäische Patent aufgehoben wurde. Die Frist war jedoch aus Gründen versäunt worden, die von dem Beschwerdeführer nicht zu vertreten sind.
In einem solchen Falle kann der Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung abgeholion werden, daB gleichzeitig wit der Beschwerde ein
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VERTRAULICH !
B e m e r k u n g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 91 bis 100)
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Artikel 95
Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. (2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer yoroulegen. (3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so darf der Beschwerde nicht abgeholfen werden.
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Erster Arbeitsentwurf des Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 91 bis 100
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschluß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmenatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der «excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielt: zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen