Art107dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art107dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 107
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 107 (Deutsche Fassung)/Art107dPCTBE1973.pdf

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Artikel 107 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 107 MPO Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 92 IV/6514/61 S. 2
IV/6514/61 92 IV/3076/62 S. 158
VI. 1962 107 6498/IV/64 S. 39

Dokumente der MDK

"E 1972 106 M/9 S. 32
" 106 M/14 S. 92
" 106 M/54/I/II/III S. 17
" 106 M/109/I/R 5 S. 9
" 106 M/146/R 4 Art. 107
" 106 M/PR/I S. 52/53
" 106 M/PR/G S. 202

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Zu Artikel 92 Beschwerdeberechtigte

1.) Materialien:

Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz, Artikel 65.

2.) Bemerkungen:

Diese Bestimmung des Arbeitsentwurfs begrenzt den Kreis der zur Beschwerde berechtigten Personen in zweifacher Hinsicht, einmal durch Beschränkung auf die an dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligten, zum anderen durch das Erfordernis einer Beschwer.

Die Beschwerde soll nur den Personen zustehen, die am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt beteiligt sind. Damit soll die Beschwerdemöglichkeit auf die Personen beschränkt werden, denen das vorliegende Abkommen für die in Betracht kommende Angelegenheit eine Stellung im Verfahren einräumt. Der Begriff des Verfahrens ist dabei im weiten Sinn zu verstehen, so daß nicht nur an das Patenterteilungs- und Prüfungsverfahren gedacht ist. Vielmehr fallen unter diesen Begriff z.B. auch das Verfahren zur Nennung des Erfinders, das Verfahren der Aussetzung im Falle der widerrechtlichen Entnahme (Artikel 19 Abs. 4) sowie die noch zu entwerfenden Verfahren über die Akteneinsicht und bei der Verwaltung der endgültigen europäischen Patente.

Wie der Begriff des Verfahrens ist auch hier der Ausdruck "Beteiligter" im weitesten Sinn zu verstehen. Naturgemäß ist der Kreis der Beteiligten im Sinn dieses Artikels weitergezogen als in Artikel 90a Abs. 2 für das Prüfungsverfahren. Dort ist der Ausdruck "Beteiligter" ausdrücklich auf die Dritten beschränkt,

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VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 91 bis 100)

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(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

(2) Als Beteiligter im Sinne des Absatz 1 gilt auch der, dessen Beteiligung am Verfahren abgelehnt worden ist.

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KURT Haertel

VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf des Abkomens uber ein europäisches Patentrecht

Artikel 91 bis 100

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- 2 -

Irörterun,ten zu Artikel 91 des Vorentwurfs

des Abkommens

Herr Van Benthem stellt die Frage, ob das abkommen die Möglichkeit vorsehen sollte, auf Antras des Fatuntanmulders bestimmte Probleme als Vorfra,en unmittelbar der zweiten Instanz vorzuleien.

Der Präsident erwidert darauf, dass der Antragsteller bei einem derartigen Verfahren die erste Instanz verlieren würce. Ausserdem sei es in judem Verwaltungzverfahren so, dass die zweite Instanz nur im Anschluss an eine Entscheidung der ersten lnstanz tätig werden könne. Das erstinstanzliche Verfahren ermogliche schliesslich eine schnelle Lntscheidung, die durch ein Rechtsmittel angefochten werden könne.

Zu Artikel 91 absatz 2 stellt Herr De Nuyser die Frage, ob alle Entscheidungen siner Beschwerde unterliegen.

Der Präsident erläutert, dass nur die Intscheidun, on in der Sache selbst angefochten weiden häanen. Die verfahreasrechtlichen Entscheidungen seien für sich allein nicht anfechtbar. Als, seispiel nenn er die ablehnende Entscheidung des Prüfers, eine dem Antragsteller ge setzte Frist zu verlenjern. Gegen eine solche Intscheidun, gäbe es kein besonder.s Rechtsmittel.

In systematischer Hinsicht stellt Herr Van Benthem die Frage, ob es nicht zweckmässig sei, die Artikel 91 und 92 zusammenzufassen.

Die Gruppe beschliesst, auf diese Frage bei der endgültigen Formulierung der gesamten Bestimmungen des arbeitsentwurfs zurückzukommen.

Artikel 91 wird an den nackaktionsausschuss uiberwiesen.

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Brüssel, den 25, September 1961

Artikol 92 Beschwerdebercohtigte

Die Boschwerde stoht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt. worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Problem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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KAPITEL III
BESCHVERDE

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist selbständig nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... übersteigt.

Bemerkung

Das Beschwerdeverfahren muss entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung näher geregelt werden.

Artikel 106 Wirkung der Beschwerde

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 107 Beschwerdeberechtigte

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 108 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUFDEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINTIZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP NET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

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che, orvähno die dcutsche Fassung nur die Bntschsidung über die Kosten. Der Vorsitzende bemerkt, daß es sich un ein rodaktionelles Problom handle. In sachlicher Hinsicht worde diese Frage durch Artikol 164 golöst, woraus hervorcohe, daB oino 3oschwordo auf dioscm Gebiot immer oino Teilung. der Kosten zur Folgo habe. Dio Cruppo beschlicBt, den RedaktionsausschuB damit zu beauftragen, Uboreinstimmung zwischen den beiden Fassungen von Absatz 3 herzustellen. Danach befaBt sich die Gruppe mit dor Frage, ob der zweite Satz von Absatz 3 wirklich orforderlich ist. Br bedoutot, daB oino Bntschoidung über die Kosten des Vorfahrens für sich allein nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Der RedaktionsausschuB wird auch mit der Prüfung iieser Frage beauftragt.

Artikel 106 Keino Bemerkungen.

Artikel 107

Dieser Artikel behandelt die Beschwerdeberechtigton. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs müBte der Ausdruck "quiconque" dahingehend orläutort worden, daB darunter der Inhaber des Patents und Dritte im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 zu verstehen sind.

Dor Vorsitzende bemerkt, daB auch andere Dritte in Betracht kommen, z.3. solche Personon, dic die Veröffentlichung oinor Ikte boantragt haben. Dio Bodeutung des Ausdrucks "quiconque" hängt von dem Verfahren ab, um das es sich handelt. Die Gruppe ist folglich dor Auffassung, daB es unnötig, ja sogar gefährlich wäre, den Ausdruck "diojenigen, die an dem Vorfahren teilgonomnon haben" zu ändern.

Artikel 108

Diesor Artikel behandelt Frist und Form dor Beschwerdo. Dio Boschwerdo ist nach dioson Artikel innorhalb oinor Frist von 2 Nonaton nach Zustollung der Bntscheidung schriftlich einzulegen und zu begründon. Zur Brleichtorung der Diskussion schlägt der Vorsitzende dor Gruppe vor, zunächst die Frist für 6493 / I V / 54-3

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Brüssel, den 1. August. 1964 VERTRALLICH

Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in Mïnchen

SITZUNGSBERICET

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SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105

Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangestelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschlieBt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat. In diesem Fall läuft die Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung an. (3) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.

Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung), 64 (Kosten) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)

Artikel 106

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 107

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

[^0]

PART VI

APPEALS PROCEDURE

Article 105

Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Receiving Section, Examining Divisions and Opposition Divisions. It shall have suspensive effect. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the final decision, unless the department taking the decision allows in the decision immediate appeal. In this case, the time limit for filing the appeal shall run from the date of notification of the decision. (3) The apportionment of costs of opposition proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of opposition proceedings cannot be appealed unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application), 64 (Costs) and 91 (Interruption of proceedings)

Article 106

Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings

Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. Any other parties to the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

Article 107

Time limit and form of appeal An appeal must be filed in writing at the European Patent Office within three months after the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be filed until after the fee for appeal has been paid.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 65 (Inhalt der Beschwerde) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

[^1]: Cf. Rules 65 (Content of the appeal) and 70 (Noting of loss of rights)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOEUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Es sollte ein neuer Absatz 1 a-folgenden-Wortlauts eingefügt werden: ,(1a) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen ist."

Begründung:

Dieser Vorschlag bildet einen Zusatz zu dem Vorschlag für einen neuen Absatz 2 a Artikel 98 (siehe Punkt 4). Eine solche Bestimmung braucht nicht unbedingt erforderlich zu sein, wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde unabhängig von der Frage gegeben ist, ob das Patent, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, noch gilt oder nicht. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen, damit nicht aus dem Fehlen einer dem Artikel 98 Absatz 2 a entsprechenden Bestimmung im Umkehrschluß gefolgert werden kann, daß man die Beschwerde in diesem Falle ausschlieBen wollte.

7 Artikel 106 Die Worte ,,mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben" im letzten Satz sollten gestrichen werden.

Begründung:

Derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bleibt am Beschwerdeverfahren beteiligt; bei diesem Grundsatz sollte es sein Bewenden haben, damit Schwierigkeiten insbesondere für den Fall vermieden werden, daß die Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Beteiligten ändern sollte. Die Worte, deren Streichung vorgeschlagen wird, könnten als Abweichung von diesem Grundsatz aufgefaßt werden, was indes nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll ausgedrückt werden, daß die Beteiligung der Parteien des Verfahrens der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren nicht bedeutet, daß jeder am Beschwerdeverfahren aktiv teilnehmen muß; dies braucht aber nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.

8 Artikel 133 Absätze 2 und 3 a) - im englischen Text sollte der Ausdruck „registered place of business" durch den Ausdruck „seat" ersetzt werden (1):

- im französischen Text sollte der Ausdruck „établissement" durch den Ausdruck ,siège" ersetzt werden. Außerdem sollte der letzte Satz des Absatzes 3 wie folgt lauten: „... Le Conseil d’ad-

It is proposed that a new paragraph la worded as follows be inserted: "(1a) An appeal may be filed against the decision of the Opposition Division even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."

Reason:

This proposal supplements the proposal for a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). Such a provision may be unnecessary if it is felt that the right to appeal remains open irrespective of whether or not the patent which was the subject of the contested decision is still in force. However, it would appear preferable to lay down an express provision for this possibility in order to avoid the danger of it being claimed, by means of an argument a contrario, that the absence of a provision corresponding to Article 98, paragraph 2a, is an indication of an intention to exclude appeals in such cases.

7 Article 106 It is proposed that the words "with the exception of those who have abandoned that right" in the last sentence should be deleted.

Reason:

It was considered that parties to proceedings resulting in a decision against which an appeal is filed continue to be parties to the appeal proceedings ipso jure and that this principle must be retained to avoid difficulties particularly where the appeals body amends the decision of the lower instance and such amendment also relates to the division of costs between the parties. The words which it is proposed to delete could be interpreted as a departure from this principle. This was not the intention; the intention was to make it clear that although the parties to the proceedings before the lower instance are recognised as parties to the appeal proceedings, this does not mean that persons not wishing to take an active part in the latter proceedings will be forced to do so: this is however clear without any express provision being necessary.

8 Article 133, paragraphs 2 and 3 (a) It is proposed that:

- in the English text, the words "registered place of business" be replaced by "seat" (1); - in the French text, the word "établissement" be replaced by "siège". In addition the last sentence of

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entscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat.") Die Verwendung des Wortes ,,instance" zur Wiedergabe des Wortes „Stelle" hatte die luxemburgische Delegation bereits früher vergeblich beanstandet (vgl. auch Artikel 451 Zivilprozeßordnung von 1806).

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'une des parties ne peut être attaquée par un recours que conjointement avec le recours contre la décision finale, à moins que la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat".

Artikel 106 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

18 Die französische Fassung könnte zu einer falschen Auslegung führen. Der Ausdruck „pour autant" (,soweit"), gefolgt vom Konjunktiv, gibt die Idee des Umfangs der Beschwerdebefugnis nur unzureichend wieder; diese Wendung könnte lediglich bedeuten, daß die Beschwerdemöglichkeit überhaupt davon abhängt, daß das eine oder andere Begehren ganz zurückgewiesen worden ist, während man doch ausdrücken will, daß der „Devolutiveffekt" der Beschwerde die Entscheidung in dem Maße erfaßt, als ein Begehren zurückgewiesen worden ist.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: „Toute partie ... peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief".

Artikel 107 - Frist und Form (der Beschwerde)

19 Die Formulierung der französischen Fassung ,,Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office..." dürfte terminologisch kaum annehmbar sein. Außerdem wird dadurch, daß in dieser Fassung in einem besonderen Gliedsatz hinzugefügt wird ,,il (le recours) doit être motivé" [sie (die Beschwerde) ist zu begründen], scheinbar die Möglichkeit eröffnet, die Begründung später nachzureichen.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: „Le recours doit être introduit auprès de l'Office" oder „Le recours est à porter devant l'Office . . .; il est formé par un écrit motivé ..." oder (noch besser): „Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office . . .". scheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat."). The use of the term "instance" (department) to render the word "Stelle" was criticised in vain in previous interventions by the Luxembourg delegation. (See Article 451, 1806 Civil Procedural Code).

Proposal:

State: "(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard . . . la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat" (A decision which does not terminate the proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the appeal against the final decision unless the former decision allows an immediate appeal).

Article 106 - Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings

18 The French text could give rise to an erroneous interpretation. The expression "pour autant" followed by the subjunctive inadequately expresses the idea of proportionality since this turn of phrase could be taken to mean simply that the principle of an appeal being made is subject to a party being adversely affected by the decision, whereas the intention is that the decision should not be subject to the effect "devolving" from an appeal except as concerns those of its parts adversely affecting a party.

Proposal:

State: "Toute partie . . . peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief" (English text unchanged).

Article 107 - Time limit and form of appeal

19 In the French text the phrase "Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office..." (An appeal must be filed in writing at the European Patent Office) is hardly acceptable from the terminological point of view. Furthermore the fact that "it (the appeal) must set out the grounds on which it is based" is given in a separate phrase seems to open the possibility that the grounds may be stated in a subsequent document.

Proposal:

State: "Le recours doit être introduit auprès de l'Office" (An appeal must be submitted to the European Patent Office) or "Le recours est à porter devant l'Office...; il est formé par un écrit motivé..." (An appeal must be brought before the European Patent Office . . . it must be filed in the form of a reasoned statement . . .) or (perhaps preferably): "Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office..." (An appeal must be notified to the European Patent Office in the form of a reasoned statement).

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung Obersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24), der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 106

Antrag: Ahpassung des deutschen Textes an die beiden andern Texte, um auch in der deutschsprachigen Fassung klarzustellen, dass es sich um einen Verzicht auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren handelt.

Begründung: Es handelt sich um einen rein redaktionellen Vorschlag. Das Wort "diesem" (Verfahren) im zweiten Satz bezieht sich auf das Verfahren des ersten Satzes, das zur angefochtenen Entscheidung gefuhrt hat, also um das Verfahren der Vorinstanz. Der Verzicht betrifft jedoch das Beschwerdeverfahren, nicht "dieses" Verfahren der Vorinstanz.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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Artikel 106

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren boteiligt waren, das zu der Entscheidung gefuhrt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die ubrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren Etreiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die ubrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf. Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erloschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Vorfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilferist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schalfung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischan Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in lobbicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime », die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. lur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des - orsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/14) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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dere auf dem Gebict der Kosten. Zur Erläuterung könne hier der Fall mit zwei Einsprechenden dienen, von denen sich einer mit der Einschränkung des Patents zufriedengegeben hat. Die vom anderen Einsprechenden oder vom Patentinhaber eingelegte Beschwerde ende nun aber mit der Wiederherstellung des Patents in seinem ursprünglichen Umfang. Dies würde natürlich zu einer neuen Kostenverteilung führen; nach Auffassung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sei es aber in keiner Weise gerechtfertigt, davon die Partei auszunehmen, die sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Daher sollte die Möglichkeit des Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren entfallen. Dies bedeute natürlich nicht, daß jeder Beteiligte aktiv am Verfahren der zweiten Instanz mitwirken müsse; es solle lediglich sichergestellt werden, daß bei einer Änderung der Entscheidung der ersten Instanz keine Rechtsunsicherheit eintrete. 444. Die österreichische Delegation bittet um ergänzende Auskunft darüber, ob die Frage, daß sich bei einer solchen Lösung eine Partei möglicherweise gegen ihren Willen an einem Verfahren beteiligen müsse, in rechtlicher Hinsicht geprüft worden sei. 445. Der Vorsitzende entgegnet, daß die Justizexperten der EG-Sachverständigengruppe den Vorschlag geprüft und seines Wissens keine Bedenken erhoben hätten. 446. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften an.

Artikel 107 (108) - Frist und Form

447. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 19). 448. Die britische Delegation schlägt vor, statt der bisher vorgesehenen kombinierten dreimonatigen Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde getrennte Fristen festzulegen, und zwar für die Einlegung der Beschwerde zwei Monate und für die Begründung der Beschwerde drei Monate, beide jeweils laufend ab Zustellung der Entscheidung (Dok. M/64/I, Seite 1). Innerhalb der Einlegungsfrist müsse auch die Beschwerdegebühr entrichtet werden. Bei einer kombinierten Frist würde nach den Erfahrungen in Großbritannien oftmals Beschwerde im letzten Augenblick eingelegt, so daß für die Begründung keine Zeit mehr bliebe. 449. Die Delegation des CIFE tritt unter Hinweis auf ihre Bemerkung im Dokument M/22 (Nr. 34) ebenfalls für zwei getrennte Fristen ein; jedoch sollte ihres Erachtens die Begründungsfrist länger, nämlich bis zu sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung, sein. 450. Auch die Delegation der UNICE begrüßt eine Trennung der Fristen; sie glaubt aber, daß für die Begründungsfrist drei bis vier Monate ausreichen würden. Außerdem sollte auch die Beschwerdegebühr innerhalb der Einlegungsfrist gezahlt werden. 451. In gleicher Weise äußerte sich die Delegation der UNION unter Hinweis auf ihre Anregung in Dokument M/21 (Nr. 9); sie möchte die Einlegungsfrist auf zwei Monate und die Begründungsfrist auf vier Monate, jeweils von der Zustellung an gerechnet, festgelegt sehen. Nicht glücklich wäre es, die Begründungsfrist von der Einreichung der Beschwerde an laufen zu lassen, weil dann das Europäische Patentamt den Beschwerdeführer über den Tag der Einlegung der Beschwerde unterrichten müßte. 452. Die Delegation des CNIPA spricht sich für den Vorschlag der UNION aus. 453. Nach Ansicht der Delegation des COPRICE, die auf ihre Bemerkung im Dokument M/16 (Nr. 12) verweist, sollte die

Begründungsfrist mehr als nur drei Monate ab Zustellung betragen. Außerdem sollte die Beschwerdegebühr noch nicht während der Einlegungsfrist entrichtet werden müssen. 454. Zum letzten Punkt erklärt die britische Delegation, dies würde bedeuten, daß zunächst Beschwerde ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten eingelegt würde; eine solche Lösung halte sie für nicht annehmbar. 455. Die Delegation der FEMIPI tritt für eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung und für eine Frist von vier Monaten für die Begründung der Beschwerde ein, jeweils von der Zustellung an gerechnet. Eine nur dreimonatige Begründungsfrist, wie von der britischen Delegation vorgeschlagen, halte sie - angesichts der stets möglichen Verzögerungen des Postverkehrs in Europa - nicht für glücklich. 456. Die Delegation der EIRMA schließt sich den Ausführungen von UNICE und UNION an. 457. Bei diesem Stand der Diskussion unterstützt die französische Delegation den Vorschlag der britischen Delegation, dessen Vorteil sie darin erblickt, daß sich der potentielle Beschwerdeführer rascher zur Einlegung der Beschwerde entschließen müßte und demnach mehr Zeit für die Begründung habe. Allerdings wäre es ihres Erachtens nicht angezeigt, die Begründungsfrist, wie vereinzelt vorgeschlagen, auf sechs Monate zu verlängern, weil dies zu einer unerwünschten Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens führen müßte. 458. Die niederländische Delegation begrüßt die Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist, wie sie von der britischen Delegation vorgeschlagen werde. Sie möchte aber angesichts der Stellungnahmen der interessierten Kreise, daß die Begründungsfrist auf vier Monate, gerechnet von der Zustellung an, verlängert wird. 459. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den erweiterten Vorschlag der niederländischen Delegation. 460. Auch die italienische Delegation spricht sich für eine Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist aus; letztere sollte aber ihres Erachtens vier Monate nicht überschreiten. Sie stellt weiter die Frage, ob die Beschwerde als unzulässig verworfen werden sollte, falls sie fristgerecht zwar eingelegt, aber nicht begründet worden ist. 461. Nachdem sich die finnische und die irische Delegation für den Vorschlag der niederländischen Delegation ausgesprochen haben, erklären sich die britische und die französische Delegation bereit, eine viermonatige Begründungsfrist zu akzeptieren. 462. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Hauptausschuß wie folgt geeinigt habe: Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Monate und die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt vier Monate; beide beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerdegebühr muß innerhalb der Einlegungsfrist entrichtet werden. 463. Zu der aufgeworfenen Frage, welche Rechtsfolge eintritt, falls die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden ist, meint die niederländische Delegation, dann müsse die Beschwerde als unzulässig verworfen werden. 464. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt diese Auffassung unter Hinweis auf Regel 66 (65). 465. Die britische Delegation vertritt dieselbe Meinung und fügt hinzu, daß ihres Erachtens in einem solchen Fall die Beschwerdegebühr nicht zurückgezahlt werden dürfe. 466. Die italienische Delegation fragt sich, ob diese Lösung ganz zufriedenstellend sei, da der Beschwerdeführer durch die Einlegung der Beschwerde immerhin zu erkennen gegeben habe, daß er mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufrieden sei; vielleicht sollte in diesem Falle die Beschwerde doch geprüft werden.

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werden. Ihres Erachtens wäre übrigens die beste Lơsung, gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid als reine Ermessensentscheidung überhaupt keine Beschwerde zuzulassen. 429. Die französische Delegation wendet gegen den schweizerischen Vorschlag ein, es sei vielleicht nicht klug, überhaupt einen Betrag im Übereinkommen festzulegen; besser scheine es ihr, ihn in der Ausführungsordnung zu bestimmen, weil er dann leichter geändert werden könnte. Geschehe dies, so könnte sie vielleicht der dreifachen Höhe der Einspruchsgebühr zustimmen. 430. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte der zur Anlechifung berechtigende Mindestbetrag nicht an die Höhe der Einspruchsgebühr gekoppelt werden. Die Einspruchsgebühr könnte nach verschiedensten Gesichtspunkten festgesetzt werden und würde vielleicht im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein. Übrigens sei es vorzuziehen, den Mindestbetrag nicht im Übereinkommen festzulegen, weil er somit leichter geändert werden könne. Aus diesen Gründen könne sie den schweizerischen Hauptvorschlag nicht befürworten. 431. Nachdem in einer späteren Sitzung die schweizerische Delegation ihren Hauptvorschlag zurückgezogen hat, nimmt der Hauptausschuß deren Hilfsvorschlag an, wonach der zur Anfechtung berechtigende Mindestbetrag in der, Gebührenordnung festgelegt werden soll; gleichzeitig streicht er Regel 64 (63) Absatz 5.

Artikel 106 (107) - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

432. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 18) sowie einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III, Seite 17). 433. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in Satz 2 die Worte „mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben", zu streichen (Dok. M/14 Nr. 7). 434. Mit diesem Vorschlag soll nach den Ausführungen der Delegation der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden, daß die am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten auch am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Dieses Prinzip entspreche einer in den meisten nationalen Zivilprozeßordnungen enthaltenen Regelung. Die bisherige Fassung könne dagegen zu Schwierigkeiten bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren führen. Wenn eine Partei des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten könnte, wäre es denkbar, daß die Gegenpartei im Falle eines für sie positiven Ausgangs allein die Kosten tragen müßte. Ein solches Ergebnis sei sicher nicht erwünscht; daher sollte die Möglichkeit eines Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden. 435. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob ein Beteiligter, der von der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde überzeugt ist, zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren gezwungen werden kann und damit Gefahr läuft, möglicherweise Jahre später Kosten entrichten zu müssen. 436. Nach Ansicht der Delegation der UNION würde dies eine nicht gerechtfertigte Belastung darstellen. Sie führt zur Erläuterung folgendes Beispiel an: Ein von zwei Einsprechenden angestrengtes Verfahren hat zur Einschränkung des Patents geführt. Einer der Einsprechenden ist damit zufrieden; der zweite will dagegen den Widerruf des gesamten Patents erreichen und erhebt Beschwerde. Bestünde nun für alle Parteien die Verpflichtung zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren, so könnte der Fall eintreten, daß dem ersten

Einsprechenden bei negativem Ausgang des von ihm gar nicht gewollten zweitinstanzlichen Verfahrens Kosten aufgebürdet werden. Daher sollte die bisherige Fassung nicht geändert werden. 437. In Beantwortung der Frage der Delegation der FICPI vertritt die britische Delegation die Auffassung, daß auch der unfreiwillige Teilnehmer - wenn auch nicht aktiv Verfahrensbeteiligter sei und damit für die Übernahme von Kosten in Frage komme; natürlich würde die Beschwerdekammer bzw. die Große Beschwerdekammer bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen, daß die Beteiligung unfreiwillig erfolgt ist. In dem von der Delegation der UNION angeführten Beispiel eines negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens gehe auch der. Teilerfolg der ersten Instanz, nämlich die Einschränkung des Patents, verloren, wenn die Beschwerdekammer entscheide, daß das angefochtene Patent in vollem Umfang erhalten bleibt. In diesem Fall müsse gerechterweise auch die nicht aktive Partei die Kosten mittragen, da ihr Begehren durch den Spruch der zweiten Instanz ja ebenfalls abgewiesen worden sei. Hier sollte die Kostenfestsetzung in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt werden, die sicherlich eine angemessene Lösung finden würde. 438. Der Vorsitzende räumt zwar ein, daß die geschilderten Auswirkungen durchaus eintreten könnten; er hebt jedoch hervor, daß die materielle Entscheidung der Beschwerdekammer auch zugunsten des Einsprechenden ausfallen könne. In diesem Fall wäre die Kostenentscheidung ebenfalls zu ändern, und zwar auch zugunsten desjenigen, der sich an der Beschwerde nicht beteiligt habe. 439. Die niederländische Delegation stellt fest, daß nach Artikel 103 (104) jeder am Einspruchsverfahren Beteiligte grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt und daß eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten nur ergeht, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Sie glaube, daß die Beschwerdekammer aufgrund dieser Bestimmung auch bei Annahme der vorgeschlagenen Änderung eine angemessene Kostenentscheidung treffen werde. 440. Die österreichische Delegation bittet, die Entscheidung über diesen Punkt zurückzustellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, die anstehenden Probleme zusammen mit ihren Justizexperten noch einmal zu prüfen. 441. Da von keiner anderen Delegation eine sofortige Entscheidung gewünscht wird, stellt der Vorsitzende den Artikel 106 zurück. 442. Bei der weiteren Behandlung dieses Artikels in einer späteren Sitzung legt der Vorsitzende erneut den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Dok. M/14 Nr. 7) dar und bittet um eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags. 443. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt zur Begründung folgendes aus: Erstens sollte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gestattet werden, daß ein am Verfahren der ersten Instanz Beteiligter sich dem Verfahren der zweiten Instanz entziehen könne. Ein Beispiel mache dies deutlich: Ein Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents; dem Anmelder, der gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, gelingt es, eine Änderung dieser Entscheidung zu erreichen. Hier sei es ausgeschlossen, daß der Einsprechende seine Stellung als Verfahrensbeteiligter in der zweiten instanz aufgebe, denn die Entscheidung der ersten Instanz sei ja auch für ihn noch nicht endgültig und könne, wie das Beispiel zeige, durchaus geändert werden. Anderenfalls könnte sich nämlich die ausgeschiedene Partei auf den Standpunkt stellen, daß sie infolge ihres Verzichts auf die weitere Beteiligung am Verfahren von der geänderten Entscheidung nicht berührt werde.

Zweitens gebe es auch praktische Schwierigkeiten, insbeson-

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE =M / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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die Antrag auf Prüfung gestellt oder sich dem Prüfungsverfahren angeschlossen haben. Eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit auf die an Verfahren Beteiligten ist in allen Rechtssystemen üblich.

Absatz 2 führt einen in Artikel 91 Abs. 2 zum Ausdruck kommenden Gedanken konsequent weiter. Es soll eindeutig festgelegt werden; daß auch die Frage, ob jemand Beteiligter ist oder nicht, von der Beschwerdekammer überprüft werden kann. Artikel 91 Abs. 2 besart u.a., daß die Feststellung, daß kein rechtswirksamer Anschlußantrag gemäß Artikel 85 vorliege, mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Artikel 92 Abs. 2 soll klarstellen, daß diese Berechtigung nicht mit der Begründung zu nichte gemacht werden kann, daß dem. abgewiesenen Antragsteller auf inschluß die Beschwerde nicht zustehe, da festgestellt sei, daß er mangels rechtswirksamen Antrag nicht als Beteiligter anzusehen ist.

Auch bei dem Erfordernis der Beschwer handelt es sich um eine von der Rechtsprechung wohl sämtlicher Vertragsstaaten geforderte Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz ergibt sich aus der Überlegung, daß Gerichte, gerichtsähnliche Instanzen und Behörden von niemandem ohne Anlaß und Notwendigkeit in Anspruch genommen werden können. Beschwert ist jemand nur dann, wenn ihm das was er beantragt hatte, versagt worden ist.