Art105dPCTBE1973

De CBE 1973


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  • Nom affiché : Art105dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 105
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
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Artikel 105 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/139/71 101 Nr .6 BR/144/71 Rdn. 82
BR/139/71 106a BR/144/71 Rdn. 75-83
BR/139/71 106a BR/168/72 Rdn. 128
BR/139/71 106a BR/169/72 Rdn. 109
BR/139/71 106a 3R/177/72 Rdn. 61
BR/184/72 104 BR/209/72 Rdn. 73
BR/199/72 104 BR/219/72 Rdn. 45

Dokumente der MDK

E 1972 104 M/11
104 M/15
104 M/18
104 M/19
104 M/21
104 M/22
104 M/23
104 M/30
104 M/31
104 M/47/I/II/III
104 M/54/I/II/III
104 M/80/I/R 2
104 M/88/I/R 3
104 M/146/R 4
104 M/147/I
104 M/14/1:

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brtuseg, den 6. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG: EINES EUROPAEISCHER PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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81. Soll, falls der Verletzungsbeklagte dem Einspruchsverfahren erst in der Beschwerdeinstanz beitritt, diese verpflichtet sein, die Sache an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen? Eine Delegation trat fur eine obligatorische zurückverweisung ein, weil anderenfalls dem Beitretenden eine Instans verloren gehe. Die Mehrzahl der Delegationen hielt jedoch cie Bestimmung des Artikels 115 Absatz 3 fur ausreichend, wonach die Beschwerdekammer selbst entscheiden kann; dies sei z.B. der Fall, wenn der Beitretende keine neuen Tatsachen vorbringe. Hier bestehe kein Bedurfnis fur eine zurückverweisung.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, keine obligatorische zurückverweisung vorzusehen. 82. Die Arbeitsgruppe nahm entsprechend den Ausfuhrungen unter den Punkten 75 bis 81 einen neuen Artikel 106 a an.

Ausserdem sah sie in der Ausfuhrungsordnung in der neuen Nummer 6 zu Artikel 101 vor, dass die Vorschriften fur das Einspruchsverfahren (Nummern 1 bis 5 zu Artikel 101) auf den Beitritt entsprechend anzuwenden sind. 83. Die Arbeitsgruppe kam ferner uberein, die interessierten Kreise auf die Möglichkeit des Verletzungsbeklagten, dem Einspruchsverfahren beizutreten, in geeigneter Weise aufmerksam zu machen, da diese Bestimmung in der Praxis möglicherweise grosse Bedeutung erlangen werde.

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Auch könne eine allzu weit gefasste Voraussetzung dazu fuhren, dass sich der Patentinhaber einer Menge von Beitretenoen gegentber sähe.

Die Arbeitsgruppe kam uberein, der vermeintliche Patentverletzer musse dem Europaischen Patentamt nachweisen, dass der Patentinhaber gegen ihn Verletzungsklage erhoben hat.

In diesem Zusammenhang bestand Einvernehmen dardber, dass der Beitretende auch selbst Einspruchsgrtinde gemäss Artikel 101 a vorbringen muss. 79. Soll der Verletzungsbeilagte auch dann beitreten können, wenn sich das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz befindet?

Diese Frage wurde allgemein bejaht, da das Beschwerdeverfahren Teil des Einspruchsverfahrens sei. 80. Soll das Europäische Patentamt die Mäglichkeit haben, auf Antrag des ersten Einsprechenden den Beitritt des Verletzungsbeklagten abzulehnen? Dies schlug die britische Delegation vor, um zu verhindern, dass das Einspruchsverfahren gegebenenfalls zu lange hinausgezögert wird.

Die Arbeitsgruppe sprach sich gegen eine solche Möglichkeit aus. Die britische Delegation behielt sich vor, auf diese Frage später zuruckzukommen.

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76. Die französische Delegation wies hierbei darauf hin, dass eine derartige Bestimmung den Wünschen cer Vertragsstaaten des 2. Uebereinkommens mit Ricksicht auf dessen Artikel 59 a entgegenkommen würde; nach dieser Bestimmung kann im Bereich des Gemeinsamen Marktes eine Nichtigkeitsklage solange nicht erhoben werden, als das Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt anhängig ist oder ein Einspruch noch eingelegt werden kann.

In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, dass der Vorschlag keineswegs eine Vorschrift zugunsten der Mitgliedstaaten der EWG dárstelle, sondern vielmehr fur alles Teilnehmerstaaten des 1. Uebereinkommens von Interesse sei. Uebrigens sei nicht aüszuschliessen, dass auch Staaten, die nicht dem 2. Uebereinkommen angehören, sich veranlasst sehen könnten, eine dem Artikel 59 a des 2. Uebereinkommens entsprechende Vorschrift in ihr nationales Recht aufzunehmen. 77. Die Arbeitsgruppe erklärte sich im Grunde mit dem Vorschlag der französischen Delegation einverstanden. Erörtert wurden lediglich die folgenden Einzelheiten: 78. Von wann ab soll der vermeintliche Patentverletzer die Möglichkeit haben, dem Einspruchsverfahren beizutreten?

Eine Delegation meinte, es müsse gentigen, wenn der vermeintliche Patentverletzer vom Patentinhaber gemahnt worden sei. Hingegen wurde eingewandt, dass es schwierig sei, einfache Aufforäerungen, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, von förmlichen Mahnungen zu unterscheiden.

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III.

EROERTERUNG VON FRAGEN, DIE BEI DEN ARBEITEN DER EWG-STAATEN AM VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DAS EUROFAEISCHE PATENT FUER DEN GEMEINSAMEN MARKT (SOG. 2. UEBEREINKOMMEN) LUFGETRETEN SIND UND AUCH DAS 1. UEBEREINKOMMEN BERUEHREN (Punkt 2 c der Tagesordnung)

Artikel 106 a (neu) und Nummer 6 zu Artikel 101 AO (neu) - Boitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu sinem vor dem Dureräischen Patentemt enhängigen Verfahren [Dok. BR/GT I/125/717 75. Die frenzösische Delegation schlug vor zu bestimmen, dass jemand, gegen den der Patentinhaber Verletzungsklage erhoben hat, einem noch schwebenden Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er die Einspruchsfrist ungenützt hat verstreichen lassen (Dok. BR/GT I/125/71, Seite 10).

Hiermit solle erreicht werden, dass der vermeintliche Patentverletzer nicht gezwungen ist, vor den Gerichten der benannten Vertragsstaaten Nichtigkeitsklage zu erheben, während noch ein zentrales Einspruchsverfahren anhängig ist. Dadurch würde sowohl Zeit gewonnen als auch die Gefahr so weit wie möglich verringert, dass widersprüchliche Entscheidungen ergehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Prásidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonachafien, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144  d / 71 zat/IS/K/cs

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Artikel 106 a Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentanmt anhängigen Einspruchsverfahren (1) Der Dritte, der nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Europaischen Patentamt nachweist, dass der Inhaber eines europäischen Patents gegen ihn eine Verletzungsklage erhoben hat, kann einem Einspruchsverfahren gegen dieses Patent, das vor der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer anhängig ist, beitreten, sofern er die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehene Geblhr entrichtet. Der Antrag auf Beitritt, der an das mit dem Einspruch befasste Organ zu richten ist, ist zu begründen, muss das Vorbringen und die Anträge des. Beitretenden enthalten und von einer Abschrift der Beweisstücke begleitet sein. Die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den Beitritt. (2) Die Artikel 101 Absätze 2 und 3, 101 a, 101 b, 102, 103, 105 und 115 sind auf das Beitrittsverfahren anzuwenden.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHER PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BP/139/71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN-VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 127. Die Konferenz war der Ansicht, dass es keine stichhaltigen Grunde fur eine Aenderung der derzeitigen Fassung dieser Bestimmung gebe. Sie vertrat namlich die Auffassung, dass es bei Wahrung des Grundsatzes der ex tunc Wirkung des Widerrufs Sache des Rechts der einzelnen Staaten sei, entsprechende DurchfUhrungsbestimmungen, beispielsweise fur Lizenzverträge, festzulegen.

Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhangigen Verfahren 128. Aufgrund der Bemerkungen verschiedener Organisationen (vgl. Dok. BR/169/72 Nr. 109) und der Vorbehalt der britischen, der österreichischen und der niederlandischen Delegation beschloss die Konferenz, den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Text in Klammern zu setzen. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I, erneut die Frage zu prufen, ob dem vermeintlichen Patentverletzer fur den Beitritt zum Einspruchsverfahren eine zum Zeitpunkt der Verletzungsklage beginnende Frist gesetzt werden sollte. Die Arbeitsgruppe I wurde auch beauftragt zu prufen, ob der Beitritt auf die erste Instanz zu beschranken ist.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. März 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemlure, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Der CNIPA hat mitgeteilt, er könne sich mit einer Bestimmung in der Art des Artikels 106 a einverstanden erklären, sofern einerseits die Möglichkeit des Beitritts einer vom Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage anlaufenden Frist unterliege und andererseits der Beitritt nur in der ersten Instanz und nicht in der Berufungsinstanz zulässig sei.

Artikel 107 a - Uebersetzung der Patentschrift 110. Diese Bestimmung stiess bei der IFIA auf Kritik. Wie diese namlich feststellte, konne diese Bestimmung zu einer grossen Zahl von Uebersetzungen und damit zu hohen Kosten futhren. Diese durften aber nach Auffassung der IFIA nicht dem Anmelder angelastet werden. Sie schlage drei Ersetzlösungen vor:

- Die Vertragsstaaten konnten das Patent in der Fassung annehmen, in der es in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veroffentlicht worden sei, und auf eine Uebersetzung verzichten; - die Vertragsstaaten, die eine Uebersetzung verlangten, mussten die daraus entstehenden Kosten ubernehmen; - schliesslich könnte im Europäischen Patentamt ein Fonds fur die Uebernahme der Uebersetzungskosten geschaffen werden, der aus den Beitragen der Vertragsstaaten gespeist wurde.

111. Im ubrigen bemerkte die UNICE, dass es zweckmässig wäre klarzustellen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt worden sei, in einem Staat auch dann verbindlich sei, wenn dieser nach Artikel 107 a eine Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen verlange. B R / 169  d / 72 der/QU/cs

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Die UNEPA hat sich ausserdem dafür ausgesprochen, im letzten Satz von Absatz 3 - Ubrigens wie auch in Artikel 103 keine Ermessensfreiheit der Einspruchsabteilung ("wenn sie dies fur sachdienlich erachtet") vorzusehen, sondern den ubrigen Beteiligten das Recht zuzugestehen, ihre Bemerkungen vorzutragen.

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 108. Die EIRMA und die IFIA haben vorgeschlagen, die Frage, welche Konsequenzen sich fur die Folgerechte eines Patents daraus ergeben, dass die Wirkungen eines widerrufenen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln.

Ausserdem hat die AIPPI eine Bestimmung angeregt, nach der fur den Fall, dass das Patent infolge eines Einspruchs widerrufen wird, die Wirkungen der Lizenzverträge bis zum Tage der Widerrufung weiterhin als eingetreten gelten, soweit die Verträge vor dem Widerrufungsbeschluss erfullt worden sind.

Artikel 106 a-Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahren 109. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Uebereinkommen ist von der EIRMA, der FICPI und der IHK unter Hinweis darauf, dass sie das Einspruchsverfahren komplizieren und verzogern wurde, abgelehnt worden. Die FICPI hat ferner bemerkt, dass jeder Dritte Bemerkungen zu einem Patent vortragen könne, gegen das ein Einspruchsverfahren anhängig sei, und dass das Europäische Patentamt diese Bemerkungen, sofern sie begrundet erscheinen, von Amts wegen prufen könnte.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Marz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhrung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Einsprechende dagegen könrł, in nolades: Reeht rüch:haben; allerdings stehe ihm geger dree Ertellung des endgültigen Patents die Beschwerde offen. Andere Delegationen dagegen wollten ein Widerspruchsrecht auch dem Einsprechenden und dem Beitretenden zuerkennen. Kompromissweise einigte sich die Arbeitsgruppe auf eine Fassung, nach welcher das Europäische Patentamt berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, wenn ein Beteiligter mit der beabsichtigten Fassung des Patents nicht einverstanden ist.

Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europaischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahren 61. Einer Anregung mehrerer internationaler Organisationen folgend, beschloss die Arbeitsgruppe, die Löglichkeit für einen vermeintlichen Patentverletzer, dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beizutreten, auf einen Zeitraum von drei Konaten, gerechnet von der Erhebung der Verletzungsklage an, zu beschränken (s. Dok. BR/168/72, Punkt 123).

Dagegen griff die Gruppe die Anregung nicht auf, den Beitritt nicht mehr zuzulassen, wenn das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.

Die übrigen von der Arbeitsgruppe vorgenommenen Aenderungen sind redaktioneller Art.

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BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR/176/72 wiedergegeben.

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[Artikel 104 (106 a)
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Antrag auf Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag stellt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. (2) Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich einzureichen und zu begrtinden. Er gilt erst als gestellt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im ubrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt. 7

Bemerkung zu Artikel 104: Die Arbeitsgruppe I empfiehlt die Streichung der Klammern.

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REGIERUNGSKONFERENE UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Artikel 104

Regel 58

73. Der Ausschuss lehnte den Vorschlag von FICPI ab, der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Verfahren abzulehnen, falls er zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens fuhren kőnnte.

Um jedoch den Bedenken Rechnung zu tragen, die dem Antrag von FICPI zugrunde liegen, nahm der Ausschuss in die Regel 58 einen neuen Absatz 4 auf, wonach es in das Ermessen der Einspruchsabteilung gestellt wird, ob sie dem Patentinhaber und den ubrigen Einsprechenden die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Mitteilungen machen will. Auch bei Verzicht auf solche Mitteilungen ist die betreffende Stelle nicht ihrer Pflicht enthoben, die im Antrag auf Beitritt angefuhrten Grunde zu prufen.

Artikel 140

74. Der Ausschuss stellte fest, dass sich die von CNIPA in bezug auf die Zählung der Jahresgebuhren fur die Aufrechterhaltung der Anmeldung zur Sprache gebrachten Schwierigkeiten auf dem Verwaltungswege leicht ausreumen lassen. Es könnte nämlich darauf geachtet werden, dass ein Patent nicht unmittelbar vor dem Termin, zu dem die Jahresgebuhr. fallig wird, sondern erst nach Feststellung des Zahlungseingangs erteilt wird.

Die schweizerische Delegation fuhrte jedoch an, dass weiterhin Schwierigkeiten insbesondere deshalb bestunden, weil durch die Verzögerung der Patenterteilung uber den Zeitpunkt B R / 209  d / 72 ert / QU / K / cs

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BEGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEIMUNGSVERFAHREIS

- Sekretariat -

Brussel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72

BERICHT

uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

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A^2 / 3 Artikel 104 (106 a)


Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers (1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Antrag auf Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag stellt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. . (2) Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im übrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt. 7

Bemerkung zu Artikel 104: Die Arbeitsgruppe I empfiehlt die Streichung der Klammern.

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FÄHERUNGSKONTEKTEN

UEBER ZUR EINFÜHRUNG

FÄHERUNGSFÄHRUNG

FÄHERREPREZIUNGSVERFAHREN

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

2017-2018

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Artiknl 104 45. Die dænische Delegation warf die Frage auf, ob nicht ein Widerspruch zwischen dem letzten Satz dieses Artikels und der Regel 58 Absatz 4 bestehe, die fur die Stellungnahnen eines dem Einspruchsverfahren Beitretenden und die Stellungnahmen eines Einsprechenden ein unterschiedliches Verfahren vorsehe.

Um dieser Bemerkung Rechnung zu tragen, erklarte sich die Konferenz damit einverstanden, diesen Satz so zu Undern, dass die Anwendung der Bestimmungen der Ausfuhrungsordnung vorbehalten bleibt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Regel 58 Absatz 4 keineswegs impliziere, dass die Bemerkungen des dem Einspruchsverfahren Beitretenden nicht berucksichtigt wurden, sondern dass die Einspruchsabteilung hierdurch lediglich von der Verpflichtung entbunden werde, diese Bemerkungen den ubrigen Beteiligten mitzuteilen.

Artikel 120

46. In Beantwortung einer Frage der belgischen Delegation wurde bemerkt, dass die in Absatz 2 fur den Fall einer Zuruckweisung der Anmeldung vorgesehene Frist von drei Monaten entsprechend der Frist gewahlt worden sei, die man fur die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamtes eingeräumt habe (Artikel 107). Ferner sei die im gleichen Absatz fur den Fall einer fiktiven Rucknahme der -Anmeldung vorgesehene Frist von zwei Monaten entsprechend der Frist gewahlt worden, die in der Regel 70 Absatz 2 fur die Beantragung einer Entscheidung des Patentantes festgesetzt werde.

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- Sekretariat -

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Binführung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 26

(2) Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im übrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

Vgl. Regeln 56 (Form des Einspruchs), 57 (Verwerfung des Einspruchs als unzulässig), 58 (Vorbereitung der Einspruchsprüfung), 59 (Prüfung des Einspruchs) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) (2) "Notice" of intervention shall be filed in a written reasoned statement. It shall not be deemed to have been filed until the opposition fee has been paid. Thereafter the intervention shall, subject to any exceptions laid down in the Implementing Regulations, be treated as an opposition.

Cf. Rules 56 (Form of the notice of opposition), 57 (Rejection of the notice of opposition as inadmissible), 58 (Preparation of the examination of the opposition), 59 (Examination of opposition) and 70 (Noting of loss of rights)

Page 27

die Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.

Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 63 (Angaben auf der neuen Patentschrift) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten)

Artikel 103

Kosten

(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung anders entscheidet. (2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig. (3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.

Vgl. Regeln 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans), 64 (Kosten), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

Artikel 104

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers (1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Antrag auf Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag stellt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist.

Article 103

Costs (1) Each party to the proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal, for reasons of equity, orders, in accordance with the Implementing Regulations, a different apportionment of costs incurred during taking of evidence or in oral proceedings. (2) On request, the registry of the Opposition Division shall fix the amount of the costs to be paid under a decision apportioning them. The fixing of the costs by the registry may be reviewed by a decision of the Opposition Division on a request filed within the period laid down in the Implementing Regulations. (3) Any final decision of the European Patent Office fixing the amount of costs shall be dealt with, for the purpose of enforcement in the Contracting States, in the same way as a final decision given by a civil court of the State in the territory of which enforcement is to be carried out. Verification of such decision shall be limited to its authenticity.

[^0]

Article 104

Intervention of the assumed infringer (1) In the event of an opposition to a European patent being filed, any third party who proves that proceedings for infringement of the same patent have been instituted against him may, after the opposition period has expired, intervene in the opposition proceedings, if he gives notice to the European Patent Office of intervention within three months of the date on which the infringement proceedings were instituted.


[^0]: Cf. Rules 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 64 (Costs), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)

Page 28

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 29

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: „Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,"sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da "spectiseg on the hump, an agonal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor . . ."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

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45 Es wird daher vorgeschlagen, den ersten Satz des - Art. 93(2) wie folgt abzufassen: ,(2) Ein Prüfungsantrag kann durch den Anmelder bis zum Ende von sechs (6) Monaten nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder übersandt wurde. Die Frist zur Einreichung des Antrages soll jedoch in keinem Fall vor 24 Monaten nach dem Einreichdatum oder der am weitesten zurückliegenden Prioritätsfrist ablaufen. " 46 Regel 51 würde dann überflüssig werden und wäre zu streichen.

47 Da das IIB in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, wird angenommen, daß einer Ubersendung nach Art. 91(3) die Maßnahme einer Zustellung gemäß Art. 118 zukommen würde.

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

48 Es wird vorgeschlagen, im französischen Text Art. 104(1), Zeile 3 von oben, die Worte „contre le" durch ,sur la base du" zu ersetzen, um diese Stelle klarer zu formulieren.

Frist und Form der Beschwerde, Art. 107

49 Die Gesamtfrist von drei (3) Monaten für die Einreichung einer Beschwerde samt einer Beschwerdebegründung wird oft als zu kurz angesehen werden, insbesondere dann, wenn umfangreiche Dokumente zu übersetzen und an überseeische Anmelder zusammen mit Erklärungen und Vorschlägen weiterzuleiten sind. Andererseits haben die übrigen Beteiligten, wie auch die Öffentlichkeit, ein natürliches Interesse daran, so rasch wie möglich zu erfahren, ob die Entscheidung des Patentamts bekämpft wird oder nicht.

50 Es wird daher vorgeschlagen, die Gesamtfrist in eine erste Frist zum Einreichen einer Formalbeschwerde und eine zweite Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung aufzuspalten. Die erste Frist soll nicht weniger als zwei (2) Monate betragen, und es wird vorgeschlagen, daß dann die zweite Frist auf zwei (2) Monate festgesetzt werden könnte, ohne eine übermäßige Störung oder Verzögerung zu verursachen.

Entscheidung über die Beschwerde

51 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Art. 110(1) nunmehr die Bestimmung enthält, daß ,,die Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat". Da im Erteilungs- und Einspruchsverfahren die Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten wird, entweder von der Prüfungsabteilung oder von der Einspruchs-(Anmel-de-)Abteilung gefällt worden sein muß, und da beide 45, 94 B, uferefors, suggested to ameng the first sentence of Art. 93(2) so as to read: "(2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six (6) months after the date on which the search report has been communicated to him under Art. 91(3). However, the time limit for filing the request shall in no case expire earlier than 24 months after the filing date or earliest priority date. " 46 Rule 51 would then become superfluous and should be cancelled.

47 It is presumed that since the IIB is to be incorporated in the European Patent Office, transmission under Art. 91(3) would acquire the status of a communication under Art. 118.

Intervention of the Assumed Infringer

48 For clarity it is proposed in the French text of Art. 104(1), line 3 to replace the words "contre le" by "sur la base du".

Time Limit and Form of Appeal, Art. 107

49 The total time limit of three (3) months for filing an appeal setting out the grounds on which it is based will frequently be felt too short, particularly when extensive documents have to be translated and communicated to overseas applicants accompanied by comments and recommendations. On the other hand, any other parties to the case, as well as the general public have a natural interest in knowing as soon as possible whether the decision of the Patent Office is contested or not.

50 It is therefore suggested to split up the total time limit into a first time limit for filing a Notice of Appeal and a second time limit for setting out the grounds on which the appeal is based. The first time limit should not be less than two (2) months, and it is suggested that the second time limit could then, without causing undue disturbance or delay, be fixed at two (2) months.

Decision in respect of Appeals

51 It is noted with satisfaction that Art. 110(1) now contains the provision that "the Board of Appeal may exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed". Since in the granting and opposition procedures the decision appealed must have been taken either by the Examining Division, or by the Opposition Division, and since both have the power of accepting amendments, it seems to

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im Rahmen des Artikels 94 nicht als eine 2 m Ermessen des Verwaltungsrats liegende Gunst, sondern als ein Recht zuerkannt werden, das ihnen aufgrund der vom Verwaltungsrat beschlossenen Verlängerung der Fristen automatisch zusteht.

Artikel 98 - Einspruch

13 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß es ein Einspruchsverfahren gibt, und zwar vor allem insofern, als dieses das einzige öffentliche kontradiktorische Verfahren vor einer europäischen Instanz über die Gültigkeit und den Umfang des europäischen Patents darstellt. Dieses Verfahren könnte die Ausarbeitung einer gemeinsamen Doktrin für diese beiden wichtigen Fragen begünstigen, die im Prinzip dem Ermessen der nationalen Gerichte überlassen bleiben.

Artikel 104 - Beitritt des Patentverletzers zum Einspruchsverfahren

14 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß der vermeintliche Patentverletzer, gegen den eine Verletzungsklage erhoben worden ist, einem anhängigen Einspruchsverfahren beitreten kann. Sie ist der Ansicht, daß - um ihren zu Artikel 67 vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen - außerdem eine Ausweitung dieser Bestimmung geprüft werden sollte, die es dem vermeintlichen Patentverletzer, gegen den Klage erhoben worden ist, ermöglichen würde, unmittelbar beim Europäischen Patentamt eine Stellungnahme über die Gültigkeit und die Tragweite des betreffenden Patents zu beantragen.

Artikel 124 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

15 Die STÄNDIGE KONFERENZ begrüßt es, daß dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gegeben ist, jederzeit und insbesondere in dem in Artikel 156 des Übereinkommens vorgesehenen Fall beim Internationalen Patentinstitut einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einzuholen. Es muß allein Sache des Europäischen Patentamts sein, das für die Erteilung des Titels verantwortlich ist, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Angaben darüber zu befinden, ob die Einholung dieses Berichts angezeigt ist.

Artikel 166 - Vorbehalte

16 Die STÄNDIGE KONFERENZ bedauert, daß den Staaten die Möglichkeit belassen bleibt, während eines Zeitraums von 10 Jahren sowohl hinsichtlich der Patentierbarkeit der Nahrungs- und Arzneimittel und der Agrar- oder Gartenbauerzeugnisse als auch in bezug auf die Laufzeit des europäischen Patents Vorbehalte geltend zu machen. Falls durch eine solche Möglichkeit die Ratifizierung des Übereinkommens erleichtert werden kann, so würde sie sich damit einverstanden erklären, daß diese Vorbehalte für eine Höchstdauer von fünf Jahren eingelegt werden können. sithes undet, Artic 94, rw as a favour left to the discretion of the Administrative Council, but as a right which is automatically granted where the Council decides to extend the period in question.

Article 98 - Opposition

13 The STANDING CONFERENCE is in favour of there being opposition proceedings particularly since they constitute the only proceedings which may be brought before a European body involving a dispute as to the validity and extent of a European patent. These proceedings are likely to encourage the development of common jurisprudence on these two major problems which have basically been left to the interpretation of national courts.

Article 104 - Intervention of the infringer in the opposition proceedings

14 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted to intervene in opposition proceedings. It considers that, in order to take account of the concern expressed with regard to Article 67, the possibility of extending this provision should be examined so that an assumed infringer against whom proceedings for infringement have been instituted may request the opinion of the European Patent Office as to the validity and scope of the patent in question by means of direct action.

Article 124 - Supplementary European search report

15 The STANDING CONFERENCE supports the possibility accorded to the European Patent Office to obtain at any time a supplementary search report on the state of the art from the International Patent Institute, particularly in the case provided for under Article 156 of the Convention. The European Patent Office, which is responsible for the grant of the patent, must be the sole judge of the desirability of obtaining a supplementary report having regard to the information at its disposal for taking its decision on the application.

Article 166 - Reservations

16 The STANDING CONFERENCE deplores the option granted to the Contracting States to make reservations, which will be valid for a period of ten years, both as concerns the patentability of food and pharmaceutical products and agricultural or horticultural processes and as concerns the period of validity of European patents. If it is felt that such an option would encourage States to ratify the Convention, it could accept these reservations being limited to a maximum period of five years.

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Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

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Begründung:

Die Korrektur ist erforderlich, um den deutschen Text an den englischen und französischen Text anzupassen, die den richtigen Sinn wiedergeben.

Artikel 96, Absatz (2) b

5 Vorschlag: Die Worte ,und die Druckkostengebühr" werden gestrichen.

Begründung:

Im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens ist es besser, eine Erteilungsgebühr solcher Höhe vorzusehen, daß sie die durchschnittlichen Druckkosten deckt.

6 Anmerkung: In Art. 101(3)b sollen die Druckkosten beibehalten werden.

Artikel 98, Absatz (1)

7 Vorschlag: In Zeile 1 wird das Wort „neun" durch ,,sechs" ersetzt.

Begründung:

Bei einer Frist von 9 Monaten würden Patentinhaber und Offentlichkeit erst sehr spät erfahren, ob das Patent mit Einspruch angegriffen wird oder unbeanstandet geblieben ist. Der Patentinhaber und die Offentlichkeit haben aber ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Unterrichtung nicht unnötig verzögert wird. Da in Ländern, die einen Einspruch vorsehen, die Einspruchsfrist regelmäßig 3 Monate beträgt, wird eine Frist von 6 Monaten zur Erzielung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent sicherlich ausreichen, zumal die Offentlichkeit bereits früher über die Patentanmeldung durch deren Veröffentlichung gemäß Art. 92 Kenntnis hatte.

Artikel 104

8 Vorschlag:

In Zeile 4 ist nach den Worten ,worden ist" einzufügen ,,oder daß er aufgrund einer Verwarnung eine Klage auf Feststellung, daß er das Patent nicht verletzt hat, erhoben hat".

Begründung:

Ein wegen Verletzung des Patentes Verwarnter sollte die gleiche Möglichkeit haben wie ein Beklagter; jedoch nur dann, wenn er dagegen Klage erhoben hat.

GrơundE

The correction is necessary in order to adapt the German text to the English and French texts which provide the correct sense.

Article 96, paragraph 2(b)

5 Proposal:

The words "and printing" to be deleted.

Grounds:

In the interest of simplifying the procedure it is better to provide a granting fee of an amount which covers the average printing costs.

6 Note: The printing costs are to be retained in Article 101, paragraph 3(b).

Article 98, paragraph 1

7 Proposal:

The word "nine" to be replaced by "six" in line 1.

Grounds:

With a term of 9 months, the patentee and public would only learn at a very late date whether the patent has been opposed or has remained unopposed. The patentee and the public have however a justified interest in this information not being unnecessarily delayed. Since in countries which provide for an opposition, the opposition term generally amounts to 3 months, a term of 6 months would certainly be sufficient for filing an opposition against a European patent, particularly as the public had already known of the patent application through the publication thereof according to Article 92.

Article 104

8 Proposal:

In line 4, after the word "him", insert the words: "or that as a result of a warning he has instituted proceedings to establish that he has not infringed the patent".

Grounds:

A person cautioned for infringing the patent should have the same possibility as a defendant; however only when he has lodged a complaint.

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Artikel 104 - Beitritt des vermeintlichen Paten 𝐢̇ verletzers

6 Es ist vorgesehen, daß jeder Dritte, ,,der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist", einem bereits eingeleiteten Einspruchsverfahren beitreten kann, selbst wenn die normale Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Jeder Dritte, der Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht verletzt hat, sollte binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung dem Einspruchsverfahren beitreten können, selbst wenn die normale Frist abgelaufen ist.

Artikel 135 - Umwandlungsantrag

7 Absatz 1 Buchstabe a gibt dem Einreicher einer europäischen Patentanmeldung das Recht, seine europäische Anmeldung in nebeneinander zu behandelnde nationale Anmeldungen umzuwandeln.

Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 geht dies jedoch nicht ausdrücklich hervor. Es wird deshalb vorgeschlagen, ihn wie folgt zu ändern: ,(1) Die Zentralbehörde ... eines nationalen Patents anhand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers nur in den folgenden Fällen ein."

8 Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 Absatz 5 (die Anmeldung ist nicht binnen 14 Monaten eingegangen) oder Artikel 161 Absatz 3 (Nichtdurchführung der Prüfung in der dem Erfindungsgegenstand entsprechenden Klasse) als zurückgenommen gilt.

Zum letztgenannten Fall ist zu bemerken, daß bei der europäischen Patentanmeldung bereits eine Formprüfung durchgeführt und ein europäischer Recherchenbericht erstellt worden sind und daß der Anmelder auf ihrer Grundlage unter Umständen neue Patentansprüche geltend gemacht hat.

Es wird vorgeschlagen zu präzisieren, daß im Falle einer Umwandlung die nationalen Verfahren anhand der Akten der europäischen Anmeldung einzuleiten sind, und zwar nach dem Stand des Zeitpunkts der Umwandlung, nicht aber nach dem Stand des Zeitpunkts der Einreichung der Anmeldung.

9 Absatz 1 Buchstabe b gibt dem Anmelder das Recht, seine europäische Anmeldung unter zweierlei Voraussetzungen in nebeneinander zu behandelnde Anmeldungen umzuwandeln: a) Das nationale Recht eines Staates muß dies vorsehen; b) die europäische Anmeldung muß zurückge- 6 This Article gives any third party "who proves that proceedings for infringement of the same patent have been instituted against him" the possibility of intervening in opposition proceedings even after the normal opposition period has expired.

It is suggested that any third party having instituted proceedings to obtain a statement that he is not an infringer of a patent should also have the right, within three months from the date of instituting such proceedings, to intervene in opposition proceedings concerning the same patent, after the opposition period has expired.

Article 135 - Request for the application of national procedure

7 Paragraph 1(a) gives the applicant for a European patent the right to convert his European application into parallel national applications.

However, the text of paragraph 1 does not specify this explicitly. That is why the following amendment is suggested: (1) The central industrial property office . . . of a national patent on the basis of European patent application or a European patent only at the request of the applicant or proprietor (and) in the following circumstances".

8 The right to conversion is obtained when the application for a European patent is deemed to be withdrawn pursuant to Article 75, paragraph 5, (application not reaching the European Office within 14 months) or Article 161, paragraph 3 (non-activation of examination in the class corresponding to the invention).

In the latter case, it is pointed out that the European patent application has already undergone examination as to formal requirements, has been the subject of a European search report and may have led to the filing of new claims by the applicant.

It is suggested that it should be laid down that in a case of conversion, national procedures should be started on the basis of the European file as it exists on the date of conversion and not as on the date of filing of the application.

9 Paragraph 1(b) gives the applicant for a European patent the right to convert the appliaction into parallel national applications under two types of condition: (a) that national legislation of the State concerned provides for such conversion, (b) that the European application has been refused,

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Die derzeitige Formulierung ,... außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen ... anzugeben" wäre bei erschöpfender Auslegung unangemessen; es ist wünschenswert, diese Auflage auf die Angabe einiger vorteilhafter Wirkungen zu beschränken.

22 Artikel 80, Regel 30 Es wird vorgeschlagen, die Worte „besonders angepaBtes" zu streichen, da diese Forderung unbegründet erscheint.

23 Artikel 86 Absatz 3 Es sollte klargestellt werden, daß nicht nur für ein und dieselbe Anmeldung, sondern auch für ein und denselben Patentanspruch dieser Anmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.

24 Artikel 90, Regel 41 Absatz 2 Die in dieser Regel enthaltene unangemessene Auflage sollte durch die Möglichkeit ersetzt werden, innerhalb einer begrenzten Frist nach der Einreichung der Anmeldung die beanspruchten Prioritäten anzugeben oder die sich hierauf beziehenden Angaben zu berichtigen.

25 Artikel 92, Regeln 49, 50 und 52 Es wird festgestellt, daß für die Rücknahme einer Anmeldung keine Bestimmung eigens vorgesehen ist, obwohl sich das Recht hierzu aus der Regel 49 Absatz 2 ergibt.

Die Bestimmung in Regel 50 Absatz 3 ist nach Ansicht des FEMIPI so wichtig, daß sie in Artikel 92 aufgenommen werden sollte.

26 Artikel 97 Es wird empfohlen, in der Patentschrift auch die von den Prüfern im Verlauf des Verfahrens genannten Unterlagen aufzuführen.

27 Artikel 104 Es wird vorgeschlagen, dem Dritten, der vom Patentinhaber eine Aufforderung zur Unterlassung erhalten und eine Klage zur Feststellung eingereicht hat, daß keine Patentverletzung vorliegt, dieselben Rechte eingeräumt werden wie dem beitretenden Patentverletzer.

The present wording ". . and state the advantageous effects, if any, of ..." would, if interpreted as requiring an exhaustive list, be much too excessive; this provision should be limited to a requirement for certain advantageous effects to be specified.

22 Article 80; Rule 30 It is suggested that the phrase "specifically designed" should be deleted since it would seem to constitute an unjustified requirement.

23 Article 86, paragraph 3 It should be stated that multiple priorities may be claimed not only in respect of one and the same application but also in respect of one and the same claim of that application.

24 Article 90; Rule 41, paragraph 2 The excessive requirement laid down under this Rule should be replaced by the possibility of indicating the priorities claimed or of correcting statements concerning the latter within a specific period from the filing of the application.

25 Article 92; Rules 49, 50 and 52 It is pointed out that there is no express provision relating to the withdrawal of an application, although the right to withdrawal is implicit in Rule 49, paragraph 2. In addition, the provision of Rule 50, paragraph 3, is of such great importance in the view of FEMIPI, that it should be inserted in Article 92.

26 Article 97 It is recommended that the patent specification should also mention the documents cited by the examiners during the procedure.

27 Article 104 It is suggested that any third party against whom a suit is brought by the patentee and who has filed a declaratory action to confirm that there has been no infringement, should have the same rights as the intervening infringer.

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Ubersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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12. Sollte jedoch Artikel 94 beibehalten werden, so musste nach Auffassung eines Teiles der CEEP sowohl eine Hochstdauer fur die vorubergehend verlangerte Frist als auch eine zeitliche Begrenzung der Verllngerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

13. Artikel 97

Die Patentschrift fur das europäische Patent sollte moglichst ausser der Beschreibung, den Patentanspruchen und etwaigen Zeichnungen auch ein Verzeichnis der im Laufe des Verfahrens zitierten Dokumente enthalten. 14. Artikel 104 Absatz 1

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 3 statt "contre le" "du" heissen. 15. Artikel 128

Die Absătze dieses Artikels wurden klarer werden, wenn die Begriffe, die auf verschiedenen Ebenen mit entgegengesetzten Bedeutungen gebraucht werden, genauer gefasst wurden. Wahrend in Absatz 1 die Einsicht in die Akten noch nicht veroffentlichter Patentanmeldungen einer Beschrănkung unterworfen wird, von der in den Absătzen 2 und 3 Ausnahmen (zugunsten der Gewăhrung der Akteneinsicht) gemacht werden, wird hingegen in Absatz 4 der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass in die Akten von veroffentlichten Anmeldungen oder von Patenten Einsicht gewahrt wird, wobei dieser Grundsatz wiederum von Ausnahmen durchbrochen wird (die sich - wie die Beschrănkung des Absatzes 1 - gegen die Gewahrung der Akteneinsicht auswirken). Vor allem wäre es zweckmăssig, die in Absatz 4 vorgesehenen "Ausnahmen" als "Beschrănkungen" zu bezeichnen, wie es ubrigens in Artikel 130 Absatz 3, in Artikel 131 Absatz 1 und in der Regel 99 Absatz 3 der Fall ist. 16. Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen (oder Beschrănkungen) hinsichtlich der Gewahrung der Einsicht in die Akten einer veroffentlichten Anmeldung oder eines Patents scheinen ubrigens

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MÜNCHNER EPILOMAISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 23. Mai 1973 N / 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

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(2) Ein vom Anmelier nachgewiesner technischer Fortschritt wird sei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen.

Artikel 104

3. Nach schweizerischer Recht kann ein vom Patentinhaber wegen Verletzung seines Patentes Verwarnter auf gerichtliche Feststellung klagen, dass er das Patent nicht verletze. Wie der Verletzungsbeklagte sollte auch derjenige, der vom Patentinhaber verwarnt worden ist und gegen diesen eine Feststellungsklage erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, die Möglichkeit haben, nachträglich dem Einspruchsverfahren beizutreten. 4. Es wird infolgedessen vorgeschlagen, Artikel 104 Absatz (1) wie folgt zu ergänzen: (1) ... Klage wejen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, und jeder Dritte, der nachweist, dass er vom Patentinhaber verwarnt wurde und gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, nach Ablauf ...

Artie1 128

5. Gemäss Absatz (5) kann das Europäische Patentamt bereits vor der Veröffentlichung der Anmeldung gewisse Angaben über sie machen, so laut Buchstabe b) bezüglich des Anmeldetages. Die Angabe des Anmelded:tums ohne gleichzeitige Angabe des Datums einer allenfalls beanspruchten Priorität kann Dritte zu falschen Schlüssen führen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFEREN

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28.Mai 1973 M / 31 Original: Deutsch/Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerische Regierung Betrifft: Stellungnahme zum Uebereinkommen uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren

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Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 20: "(2) Nach Kassgabe der Finanzordnung durfen Mittel, die bis zum Ende der Durchfuhrungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr ubertragen werden; eine Uebertragung von Mitteln, die fur personelle Ausgaben vorgeschen sind, ist nicht zulassig."

41. Artikel 104

Redaktionelle Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 27: "(1) .... nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklart, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. (2) der Beitritt ist schriftlich zu erklaren und zu begrtnden. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebthr ......"

42. Artikel 128

In Anlehnung an den CEEP-Vorschlag im Dokurent M/30 Nr. 15: "(4) ... wird vorbehaltlich der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Beschrinkungen auf Antrag ......"

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KOMPERENE

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Kunchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelzst von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge

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Artikel 104 Absatz 1

Antrag: Ergänzung des Absatzes 1 von Artikel 104 wie folgt: "1) ... Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, und jeder Dritte, der nachweist, dass er vom Patentinhaber verwarnt wurde und gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, nach Ablauf ...".

Begründung: Siehe M/31 Nr. 3

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

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- 19 -

Artikel 104

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, und jeder Dritte, der nachweist, dass er vom Patentinhaber verwarnt worden ist und gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. (2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im übrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt, soweit in der Ausfuhrungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

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MUNCHNER DIPGOMATISCHE KOMFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfulhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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Artikel 104

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Ist gegen ein europaisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerh=l's von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt fur jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer AuCforderung des Patentinhabers eine angebliche Patentverletzung zu unterTassen, gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. (2) Der Beitritt ist sciriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. Im ubrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt, soweit in der Ausfuhrungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE:KONFEREN

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Artikel 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Ist gegen ein europaisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er den Beitritt innerh=15 von drei Monaten nach dem Tag erkllart, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt fur jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf gerichtliche Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. (2) Der Beitritt ist sciriftlich zu erklăren und zu begrlinden. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebulhr entrichtet worden ist. Im Ubrigen wird der Beitritt als Einspruch behandelt, soweit in der Ausfuhrungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beteiligung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Obersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Oberlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spătestens im Zeitpunkt der 'Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spătestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spătestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bärde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spătestens im Zeitpunkt der Veroffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prāsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Jéé́w R. Bö̀̀en (Vereinigtes "Kö̧̆greich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daB die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der.skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also fauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)

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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstkats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch, Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müBten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.

Artikel 99 (100) - Einspruchsgründe

412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 100 (101) - Prüfung des Einspruchs

413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.

Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung

414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.

Artikel 103 (104) - Kosten *

Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen I und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche

[^0]Paleitiverletzer sô̂̂ohl fhistgemåß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.

Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen. E Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.

Artikel 105 (106) - Beschwerdefähige Entscheidungen

424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes (vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).

Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht


[^0]: * Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn. 2012, 2015 und 2016.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Zu Artikel 101

Nummer 6

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Zinspruchsverfahren

Die Artikel ... (Nummern, 1, 2, 3, 4 und 5 zu Artikel 101) sind auf den in Artikel 106 a des Uebereinkommens vorgesehenen Beitritt entsprechend anzuwenden.