Art104dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art104dPCTBE1973
- Numéro d'article : 104
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 104 (Deutsche Fassung)/Art104dPCTBE1973.pdf
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Artikel 104 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 104 MPO Kosten an'
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | ARt. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 9oh | 3076/IV/62 | S. 20-23,25 |
| Vorschl.d.Vors. | 167 | 3076/IV/62 | S. 25,26 |
| VE Mai 1962 | 168 | 6551/IV/62 | S. 40 |
| VE 1962 | 164 | 1699/IV/63 | S. 19 |
| VE 1962 | 170 | 1699/IV/63 | S. 20 |
| VE 1962 | 170 | 6498/IV/64 | S. 72 |
| VE 1962 | 170 | 7669/IV/63 | S. 61, 62 |
| VE 1965 (Ue) | 170 | BR/49/70 | Rdn. 39/40 |
| VE 1965 (Ue) | 164 | BR/49/70 | Rdn. 34/35 |
| VE 1971 (Ue) | 151 | BR/132/71 | Rdn. 64 |
| VE 1971 (Ue) | 152 | BR/132/71 | Rdn. 65/66 |
| VE 1971 (Ue) | 151 | BR/135/71 | Rdn. 24 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 103 | M/41 | S. 2 |
|---|---|---|---|
| " | 103 | M/146/R 4 | Art. 104 |
| " | 103 | M/PR/I | S. 51, 86 |
| " | 103 | M/PR/G | S. 201/202 |
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Zu Artikel 90 h
Kosten im Verfahren zur Erteilung und Prüfung des vorläufigen europäischen Patents
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Zu Absatz 1 wird auf die Vorbemerkung zu Nr. 5 verwiesen.
Zu Absatz 2 wird wegen des Grundsatzes, daß eine Kostenverteilung nur vorgenommen wird, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, ebenfalls auf die Vorbemerkung zu Nr. 5 verwiesen. - Absatz 2 geht davon aus, daß die normalen Kosten des Verfahrens zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nicht erstattet werden sollen. Uber das normale Maß hinausgehende Kosten durch eine Anhörung oder Beweisaufnahme können aber den Beteiligten entstehen. Es ist hierbei an Reisekosten und Vertreterkosten zu denken. Diese Kosten sollten verteilt werden können, insbesondere dann, wenn sie ausschließlich von einem Beteiligten veranlasst worden sind und sich möglicherweise die Anhörung oder Beweisaufnahme als für das Verfahren nicht förderlich herausgestellt hat. Das Europäische Patentamt ist in der Verteilung der kosten frei. Es entscheidet nach seinem Ermessen sowohl darüber, ob eine Verteilung der Kosten stattfinden soll, als auch darüber, zu welchem Anteil jeder
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statten hat. Die Prüfungsstelle entscheidet nach bille gem Ermessen, ob Kosten zur zweckentsprechenden Wahrun der Rechte notwendig waren. Dem Antrag sind eine Kosten berechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, auf Grund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.
Bemerkungen:
1. Artikel 91 erhält folgenden neuen Absatz 3: " (3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand der Entscheidung bildet." 2. Artikel 93 erhält folgenden Absatz 2: " (2) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen." 3. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Keatenfestsetzung soll nicht gebührenfrei sein, sondern nur mit einer ermäßigten Gebühr belastet werden, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorzusehen ist.
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Artikel 90 h
Kosten im Verfahren zur Erteilung und Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Im Verfahren zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann die Prüfungsstelle oder Prüfungsabteilung in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, bestimmen, daß die durch eine Anhörung oder Beweisaufnahme verursachten Kosten abweichend von Absatz 1 unter den Beteiligten verteilt werden. Sie kann auch bestimmen, daß diese Kosten einem Beteiligten ganz zur Last fallen. Eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten kann auch getroffen werden, wenn die Patentanmeldung ganz oder teilweise zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent / ganz oder teilweise 7 erloschen ist. (3) Auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 2 hat ein Beteiligter einem anderen Beteiligten Kosten einschließlich der Vergütung für dessen Vertreter nur zu erstatten, soweit sie zur zweckertsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren; dies gilt nicht für Auslagen des Europäischen Patentants, die ein Beteiligter an dieses zu entrichten hat. (4) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 2 zu er-
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Kurt Haertel
VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90
(Artikel 67 bis 67c)
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Später könnten sie geändert. werden. Artikel 129 wird dem RedaktionsausschuB uberwiesen. Bezüglich der Fußnoten zu den Artikeln 90 h und 98 betont der Vorsitzende den Unterschied zwischen der Kostenverteilung und der Kostenfestsetzung.
Herr de Reuse fragt, ob man nicht einen bestimmten Beschwerdewert für die Beschwerde nach Artikel 91 festsetzen könne. Auf diese Weise könne man die Zahl der Beschwerden vermindern.
Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, setzt-jadoch den Beschwerdewert noch nicht fest, da dies in den Ausführungsvorschriften geregelt werde.
Ebenfalls in der Absicht, die Zahl der Beschwerden zu beschränken, wird dio dritte Fußnote zu Artikel 90 h gestrichen.
Angeregt durch eine Frage zu Fußnote 1 bei Artikel 98 beschlieBt die Arbeitsgruppe, die Rechtsbeschwerdo gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer in Kostensachen nicht zuzulassen. Der Europäische Gerichtshof solle nur uber Patentstreitigkeiten von rechtlicher Bedeutung entscheiden.
Der Redaktionsausschuss möge die angeführten Beschlüsse berücksichtigen. Beratung von Artikel 167 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende führt aus, diese Vorschrift betroffe den Fall, wo eine zur Kostenerstattung an die andere Partei verpflichtete Partei nicht freiwillig zahle. Sie entspreche dem Artikel 192 des Romvertrags.
Die Erwähnung der Geldbußen in Absatz 1 entspreche Artikel 153 Absatz 4 des Entwurfs.
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stelle könne danach sowohl selbst die Kosten festsetzen, als auch wahrscheinlich nach Artikel 56 einige ibrer Aufgaben delegieren.
Die Arbeitsgruppe beschlieBt, die jetzige Fassung des Absatzes 4 beizubehalten. Der RedaktionsausschuB solle jedoch in einer Fußnote auf dieses Problem hinweisen, aus der hervorgehe, daB die betreffende Be- stimmung noch von Justizbehörden der Vertragsstaaten überprüft werden müsse.
Wegen verschiedenen Fragen weist der Vorsitzende darauf hin, unter "Kosten" in Sinne des artikels 90 h fielen sämtliche vorgelegten Auslagen eines Beteiligten - Reisekosten, Anwaltsgebühren, Kosten für Nachforschungen, Ubersetzungen, Unterlagen - nicht aber die an das Patentamt zu zablenden Gebühren, die genau genommen nicht zu den im Verfahren entstandenen Kosten gehörten.
Artikel 90 h wird dem RedaktionsausschuB überwiesen mit einer Reihe von die Ubersetzung betreffenden Bemerkungen, insbesondere zu den deutschen Ausdrücken "Anerkennung" und "Beweisverfahren" sowie zu dem Ausdruck "Beteiligte".
Beratung von Artikel 98 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 drücke wie Artikel 90 h den Grundsatz aus, daB jeder Beteiligte seine Kosten selbst trage. Absatz 2 erläutere die Ausnahme. Eine Kostenverteilung sei möglich. Hier gehe die Ausnahme weiter als in Artikel 90 h , da sie sämtliche Verfahrenskosten erfasse. Der Grund dafür sei der gerichtsverfahrensähnliche Charakter und die Tatsache, daB die Beschwerde ein neues Verfahren in Gang setze. Absatz 4 sehe auch die Erstattung der. Beschwerdekosten vor.
Nach einer gründlichen Diskussion billigt die Arbeitsgruppe die drei ersten Ab́sätze des Artikels. Sie läBt eine Verteilung der Kostengesamtheit zu; da sie angesichts des in Absatz 1 ausgedrückten Grundsatzes nur erfolge, wenn es der Blligkeit entspräche, also im Fall der nur zum Zweok der Ver-
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Herr Froschmaier schließt sich ebenfalls der Ansicht des Vorsitzenden a und weist darauf hin, daß sie der EWG-Wettbewerbepolitik entspräche. in müsse verhindern, daß die großen Unternehmen die Erteilung von Patenen an kleinere Konkurrenzunternehmen mit gesetzlichen Mitteln unterbinen könnten.
Die Arbeitsgruppe beschließt einstimmig die Kostenverteilung für istimmte Fälle in das Abkommen aufzunehmen. Wie abgemacht soll die Frage, is vom Abkommen selbst und was durch die Ausführungsbestimmungen geregelt ırden soll, später erörtert werden.
Beratung des Artikels 90 h des Vorentwurfs
Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 stelle don Grundsatz auf, daß jeder iteiligte die ihm im Laufe des Prüfungs- und Erteilungeverfahrens für das, rläufige Patent entstandenen Kosten selbst trage. Absatz 2 betreffe die isnahme der Kostenverteilung. Es handele sich um eine Befugnis der Prüfungs:elle bzw. der Prüfungsabteilung. Sie sei auf die durch eine Anhörung der ,teiligten oder eine Boweisaufnahme derursachten Kosten-beschränkt, stehe :doch im unbeschränkten Ermessen der Behörde. Absatz 3 bestimme, daß sich e Kostenverteilung nur auf dieKosten erstrecken könne, die zur zweckentirechenden Wahrung dor Rechte notwendig gewesen seien. Absatz 4 behandele shlieBlich die Kostenberechnung.
Im Anschluß an einen Einwurf Herrn van Benthems entwickelt sich eine ssion darüber, ob (wie in den meisten Vertragsstaaten) die Kostenenthudung vom Richter oder (wie in Deutschland) von einem besonderen Kosten:anten gefällt werden solle. Die zweite Lösung habe den Vorteil, daß die stenentscheidung unabhängig von dem Beschluß über die Erteilung des Pants angegriffen werden könne.
Der Vorsitzende meint, dieses Problem brauche im Augenblick nicht handelt zu werden. Nach Absatz 4 setze die Prüfungsstelle die Kosten ist. In der jetzigen Fassung seien beide Lösungen möglich.Die Prüfungs-
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in einem Gerichtsverfahren. Im Verwaltungsverfahren habo jeder seine eigenen Kosten zu tragen. Im Gerichtsverfahren trago dagogen der Verliorer alle Kosten. Das erste Prinzip müsse also für das Verfahren bei der Erteilung des vorläufigen Patents gelten und das zweite beim Zwangslizenz- und beim Nichtigkeitsverfahren. Es frago sich forner, ob das Abkommen selbst die Kostenverteilung rogeln solle, oder ob man sie in das Ermessen des Europäischen Patentamts stellen könne. Als dritter Punkt sei zu klären, welche Kosten zu erstatten seien und ob man sie nach billigem Ermessen jeweils festlegen solle.
Es schließt sich qino Diskussion über die Kostenverteilung an. Herr van Bonthem meint, aus dem Abkommon solle nur der Grundsatz hervorgehen, daB im Verwaltungsverfahren jeder die ihm erwachsenen Kosten selbst trage. Eine Verteilung solle, wie in den Niederlanden, nur in seltenen Fällen stattfinden, wenn das Patentamt dies ohne an eine Vorschrift gebunden zu sein, im Einvernehmen der Parteien beschließe.
Der Vorsitzende ist dagegen der Ansicht, daB, wenn schon der Grundsatz, daB im Verwaltungsverfahren jeder seine eigenen Kosten trage in das Abkommen aufgenommen werde, dann auch die Ausnahmen davon, also die Kostenverteilung gesetzlich festgelegt werden müsse, selbst, wenn dadurch der Gesetzeswortlaut kompliziert würde. Denn die Parteien seien nicht immer mit der Entscheidung des Patentamts einverstanden.
Herr Singer stimmt der Ansicht des Vorsitzenden zu und macht insbesondere geltend, daB angesichts des großen territorialen Geltungsbereichs des Abkommens die Kosten (Reisen, Vertreter) besonders hoch sein würden. Es empfehle sich daher die Verteilung in bestimmten Fällen, in denen es die Billigkeit gebiete.
Herr de Muyser meint, ein solcher Wrtlaut sei von großer Bedeutung für das Parlament.
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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962
Sitzungsbericht vom 4. April 1962
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Das Sitzungsprotokoll von Montag, 2. April, wird genehmigt. Auf einen Vorschlag von Herrn Fressonnet beschlieBt die Arbeitsgruppe, in Artikel 44 Absatz 1 nicht mehr von den Sprachen A, B und C, sondern von der deutschen, englischen und französischen Sprache zu reden. abei dürfe "englische Sprache" nicht in Klammern stehen. Dies könne ein politisches Nachspiel zur Folge haben und drücke das Gegenteil der Ansicht der Arbeitsgruppe aus. Der Verzicht auf das Italienische und Niederländische als Sprache des Patentamts und die Verwendung des Englischen sei einzig aus praktischen Gründen erfolgt, da die Mehrzahl Englisch spreche.
Die Verfahrenskosten
Der Vorsitzende lenkt die Debatte auf die Verfahrenskosten. Er habe verschiedene diesbezügliche Artikel abgefaBt, sie aber bei den vorhergehenden Sitzungen nicht zur Diskussion gestellt. In einem neuen Artikel 90 h habe er die Regelung der Kosten im Prüfungsverfahren vorgeschlagen. ie betreffenden Vorschriften könnten in verschiedenen Artikeln gebracht oder zusammengefaBt werden. Auf jeden Fall sei es notwendig, wegen der Eigenart der verschiedenen Verfahren, die darin entstehenden Kosten jeweils besonders zu regeln.
Die Arbeitsgruppe billigt zunächst das Grundprinzip, daB das Patentamt kein Verfahren eröffnen dürfe, wenn nicht die Gebühren im voraus bezahlt worden seien.
Der Vorsitzende schneidet ganz allgemein die Frage nach der Kostenverteilung zwischen den Beteiligten an. Er weist auf drei Probleme hin. Die Kostenverteilung müsse in einem Verwaltungsverfahren eina andere sein als
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Zu Artikel 167
Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbußen
1. Materialien:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 192.
2. Bemerkungen:
Der Artikel 167 ist mehr oder weniger wörtlich dem irtikel 192 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachgebildet.
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ten nicht nur um Verfahrensgrundsätze handelt, die allen Vertragsstaaten gemeinsam sind. Eine solche Regelung findet sich für einen ähnlichen Fall in Artikel 215 Abs. 2 des EWG-Vertrags. Die Erfahrungen, die mit dieser Vorschrift des EWG-Vertrags bisher gemacht worden sind, lassen es nicht ratsam erscheinen, eine entsprechende Bestimmung in das Abkommen über ein europäisches Patentrecht zu übernehmen. Es erscheint vielmehr zweckmäßiger, dem Europäischen Patentamt die Wahl zu lassen, welche der in einem Teil der Vertragsstaaten anerkannten Grundsätze es übernehmen will, sofern Grundsätze, die allen Vertragsstaaten gomeinsam sind, sich nicht feststellen lassen.
Es dürfte anzunehmen sein, daß die weite und flexible Fassung des Artikels 166 dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit gibt, alle bei der Anwendung sich zeigenden Lücken in angemessener Weise auszufüllen.
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Artikel 167
Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbußen (1) Die Entscheidungen des Europäiṣchen Patentamts im Verfahren zur Festsetzung der Kosten und die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Verhängung einer Geldbuße sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragsstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft. (4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Europäischan Patentamts oder des Europäischen Patentgerichts ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die nationalen Rechtsprechungsorgane zuständig.
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VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667
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In Beantwortung einer Frage von Herrn de Muyser erklärt der Vorsitzende, das Problem der Sicherheitsleistung in bestimmten Fällen sei in den Vorschriften über das Zwangslizenz- und Nichtigkeitsverfahren nämlich in den Artikeln 112 Absatz 5 und 124 Absatz 5 geregelt.
Die Arbeitsgruppe habe. orst kürzlich beschlossen, nicht über diese Artikel hinauszugehen, da es sich nur noch um die Sicherheitsleistung eines Beschwerde einlegenden Dritten handele. Diese stelle jedoch eine Untorstützung des Europäischen Patentamts dar. Da sie also im-öffentlichen Intoresso liege, dürfo sie nicht zusätzlich erschwort werden.
Horr Roscioni schlägt vor, in Absatz 1 keine Ausnahme für Staaten zuzulasson, da diese als Patentinhabor nicht hoheits-, sondern privatrechtlich in Erscheinung träten.
Die Arbeitsgruppe ist grundsätzlich damit einverstanden, beschließt aber, die Ausnahme in Klammern zu setzen, un deutlich zu machen, daß dieses Problem noch von den Justizbohörden behandelt werden müsse. Das gleiche gelto übrigens für den ganzen Artikel.
Artikel 167 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Beratung von Artikel 216 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende führt zwei Argumente für die Zutassung des Armenrechts durch das Europäische Patentrechtsabkommen an. Erstens sei es ein Gebot sozialer Gerechtigkeit, auch mittellosen Erfindorn die-Möglichkeit zur Erlangung eines kostspieligen europäischen Patents zu gobèn. Zweitens müsse man verhindern, daß das europäische Patent ein reines Machtinstrument der Industrie werde.
Er fragt, ob die Arbeitsgruppe Vorschriften über die Gewährung des Armenrechts, also Befreiung von Gebühren und anderer Kosten im Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, in das Abkommen aufzunehmen wünsche. Die Arbeitsgruppe bejaht die Frage.
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Später könnten sie geändert. werden. Artikel 129 wird dem RedaktionsausschuB uberwiesen. Bezüglich der Fußnoten zu den Artikeln 90 h und 98 betont der Vorsitzende den Unterschied zwischen der Kostenverteilung und der Kostenfestsetzung.
Herr de Reuse fragt, ob man nicht einen bestimmten Beschwerdewert für die Beschwerde nach Artikel 91 foetsetzen könne. Auf diese Weise könne man die Zahl der Beschwerden vermindern.
Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, setzt-jadoch den Beschwerdewert noch nicht fest, da dies in den Ausführungsvorschriften geregel werde.
Ebenfalls in der Absicht, die Zahl der Beschwerden zu beschränken, wird dio dritte Fußnote zu Artikel 90 h gestrichen.
Angeregt durch eine Frage zu Fußnote 1 bei Artikel 98 beschliebt die Arbeitsgruppe, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer in Kostensachen nicht zuzulassen. Der Europäische Gerichtshof solle nur uber Patentstreitigkeiten von rechtlicher Bedoutung entscheiden.
Der Redaktionsausschuss möge die angeführten Beschlüsse berficksichtigen. Beratung von Artikel 167 des Vorentwurfs
Der Vorsitzende führt aus, diese Vorschrift betroffe den Fall, wo eine zur Kostenerstattung an die andere Partei verpflichtete Partei nicht freiwillig zahle. Sie entspreche dem Artikel 192 des Romvertrags.
Die Erwähnung der Geldbußen in Absatz 1 entspreche Artikel 153 Absatz 4 des Entwurfs.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Artikel 168 (167)
Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbußen (1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbuße oder über die Feststellung der Nichtzahlung von Jahresgebühren im Sinne des Artikels 122 sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des ZivilprozeBrechts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragsstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft. (4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts oder des Europäischen Patentgerichts ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die nationalen Rechtsprechungsorgane zuständig.
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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss
STRENG VERTRAULICH
Vor e h t w u ṙ f eines Abkommens uiber ein europäisches Patentrecht
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Artikel 167 (216) Die Gruppe beschloss, beide Fassungen sowie auch die Bemerkung beizubehalten, wonach sich die Mohrheit für die erste Fassung ausgesprochen hat.
Artikel 168 (167) Der Artikel wurde angenommen. Er soll den Sachverständigen der Justizministerien zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Artikel 169 (159) Der Vorsitzende erinnerte die Gruppe daran, dass diesem Artikel der Gedanke zugrunde liegt, dass hinsichtlich der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt die gleiche Regelung gelten soll wie vor den nationalen Patentämtern: In der Praxis sei die Durchführung dieses Grundsatzes jedoch schwierig, sowohl wegen der Verschiedenartigkeit der Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter in den einzelnen Ländern zugelassen werde, als auch wegen der Unterschiede zwischen dem Verfahren der einzelnen Länder und dem europäischen Verfahren. Dieses Problem könnte am zweckmässigsten im Koorainierungsausschuss besprochen werden, der insbesondere prüfen könnte, ob sich dieser Artikel nicht so vervollständigen, lasse, dass es den einzelnen Staaten überlassen werde, die Zu-. lassung zur Vertretung von natürlichen und juristischen Personen vor den nationalen Patentämtern zu regeln.
Herr Fressonnet hob hervor, dass die Frage der Vertretung auch auf nationaler Ebene Schwierigkeiten verursache. Die Rechtsanwälte sähon ihr Monof der Interessenvertretung bedroht. Dadurch, dass fast immer Nichtigkeit geltend gemacht werde, verhinderten sie, dass Patentingenieure (ingénieurs-conseils) selbst vor Gericht aufträten. Er schlug daher vor, nur den ersten Absatz stehen zu lassen und die Aufstellung der Liste der vor dem Patentamt zugolassenen Vertreter einer späteren Regelung vorzubehalten. Die Absätze 2 bis 5 sollten dann nur als Richtlinie für diese Regelung gelten. Der Vorschlag wurde jedoch abgelehnt.
Der Vorsitzende und die Gruppe beschlossen einstimmig, die Bemerkung so zu fassen, dass sie nicht den Vorbehalt einer Delegation enthält, sondern vielmehr einen allgemeinen Vorbehalt, der auf die Möglichkeit hinweist, diesen Artikel wegen der Entwicklung der einschlägigen nationalen Vorschriften ändern zu müssen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich
Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München
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Die Vertragsstaaten können alle Massnahmen ergreifen, um den Anmeldern oder Inhabern europäischer Patente und den Beteiligten im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente für die Zahlung der Gebühren und anderen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anzeldegebühr und der Jahresgebühren das Armenrecht zu gewähren, soweit diese Personen wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage sind. Diese Massnahmen können nur zugunsten natürlicher Personen getroffen werden, die Staatsangehörige des betreffenden Vertragstaats sind oder ihren Wohnsitz im Gebiet dieses Vertragstaats haben.
Bemerkung
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.
Artikel 170 Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbussen (1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbusse oder über die Feststellung der Nichtzahlung von Jahresgebühren im Sinne des Artikels 123 sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstrecküng erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Vertragstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Eohtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft. (4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts oder des Europäischen Patentgerichts ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die nationalen Rechtsprechungsorgane zustāndig.
KAPITEL IV
VERTRETUNG
Artikel 171 Berufsmässiger Vertreter (1) Die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragstaaten hat und gemäss einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde
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der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand des europaischen Patents ist, und die Aktenseiohen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. Ferner kann vom Patentinhaber verlangt verden, dass er innerhalb einer zu bestimmenden Frist Einyendungen, die im Laufe des Verfahrens vor der nationalen Bebörde erhoben worden sind, und die Entscheidungen dieser Behörde in dem Umfang mitteilt, in dem diese Einwendungen und Entscheidungen sich auf die Neuheit der Erfindung beziehen. (2) Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber den in Absatz 1 vorgesehenen Verpfliohtungen nicht nachkommt.
Bemerkung
Eine Kinderheit der Arbeitsgruppe war nicht in der Lage, den Bestimmungen dieses Artikels ihre Zustimmung zu geben. Sie ist der Auffassung, dass die in Absatz 2 vorgesehene Sanktion zu weit geht und dass ein im wesentlichen gleiches Ergebnis duroh den Abschluss von Verträgen über den gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen dem Europäischen Patentamt und den wichtigsten nationalen Patentämtern erreicht werden kőnnte.
KAPITEL III
KOSTEN UND ZWANCSVOLLSTRECKUNG
Artikel 164 Kosten im Prüfungsverfahren (1) In Verfahren zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Prüfungsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten entscheidet, die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents getroffen. Sie kann auch getroffen werden, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist. (3) Die Verteilung der Kosten einschliesslich der Vergätung für die Vertreter der Beteiligten kann sich nur auf die Kosten erstrecken, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (4) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die auf Grund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, auf Grund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN- 1-1-1 ZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENCOM INGESTULD COOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE
sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis
VOORONTWERP VERDRAG
betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»
Textes allemand et français
Deutscher und französischer Text
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Artikel 165 Herr Corvos schlligt oine finderung des absatzes 1 dahingehond vor, daB auch hinsichtlich der Beschwerdegebühr oino Kostonverteilung möglich ist. Es handelt sich dabei um diy von einen wrfahrensbeteiligten gozahlto Beschwerdegebühr, die von einom andoren Vorfahronsbeteiligten teilweise zu erstatten ist.
Nach einer Erörterung schlicßt sich dio Gruppo diosor Ansicht an, da der Vorschlag keine zusätalichen Schwiorigkeiten vorursache.
Der ReialtionsausschuB wird beauftragt, in Absatz 1 eine entsprochendo Bestimnung hinsichtlich der Beschwerdagebïhr aufzunehmen.
Die Artikel 164 bis 168 werden an den RedaktionsausschuB überwioson.
Artikel 170
In Anschluß ciner Frage von Horrn Corvos beschlieBt die Gruppe, Absatz 4 zu streichen, da or eine Einmischung in dio nationalen Rechtsvorschriften darstelle.
Der Artikel wird an don RedaktionsausschuB überwiosen.
Artikel 171
Kit Bezug auf Absatz 5 betont Herr Lemontoy den Unterschied, der zwischen dem französischen Ausdruck "avocat" und dem Wort "Rechtsanwalt" besteht. Er schlägt vor, in der französischen Fassung dieses Absatzes das Wort "evocat" durch einen umfassenderen Ausdruck, wie z.B. "Jede Person, die oino gesetzlichs Bofugnis zur Vortrotung vor den nationalen Gerichten hat", zu orsotzon. Dio Gruppo schlieBt sich dieses Vorschlag an.
Der Artikel wird an den RedaktionausschuB überwieson, der dafür sorgen soll, daB dor im französischen Text vorwondote Ausdruck nicht über den deutschen Begriff das "Rechtsanwalts" hinausgoht.
Artikel 174
Auf Grund einer Frage von Horrn Corvos zu dem Inhalt von Absatz 1 sioht sich der Vorsitzende voranlaBt, don Sinn dioses Absatzes zu erklären.
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Zeitpunkt der endgültigen Fassung getroffen werden.
Artikel 160
Auf oino Frage von Horrn Rousurez antwortot der Vorsitzende, daß die mündliche Vorhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht die Einreichung schriftlicher Unterlagen ausschlioBt.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 161
Auf oine Frage von Horrn Lemontoy antwortet der Vorsitzende, da3 die Zustollungen von Amts wegen in der Regel durch Einschreibsbrief mit Rückschein erfolgt.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 162
Im AnschluB an sine Bemerkung von Herrn De Huyser erörtert die Gruppe Absatz 2. Esch AbschluB dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß dieser Absatz des Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewährt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagen, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Uberoinstimmung.
Dor Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der diese Frage prüfen wird.
Artikel 163
In Absatz 1 muß es im französischen Text "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.
Artikel 164 bis 168
In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung dio Wor to "est passée en force de chose jugée" entsprechend. Artikel 100 Absatz 5 durch die Worte "est devenue définitive" zu orsetzen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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täusche, da sie nur eine benale Wahrheit enthalt. Er halte es nicht für entscheidend, zu einer Harmonisierung der Festimmung über das Armenrecht zu kommen, da dieses einen sozialrechtlichen Charakter habe. Nichtig sei, daß aus dem Abkommen hervorgehe, daß man an die Unterstützung unbemittelter Erfinder gedacht habe.
Die Gruppe erörtert anschließend einige Vorschläge von Herrn Fressonnet und Herrn van Bonthem über eine Änderung der zweiten Fassung. Sie verwirft diese, da es ihr nicht möglich scheint, daß das Europäische Patentamt z.B. den Mitgliedstaaten Konten eröffnen und ihnen Kredite gewähren könne.
Die Gruppe entscheidet sich schließlich für die zweite Fassung. Der zweite Satz soll gestrichen werden, um es den Mitgliedstaaten, die das Armenrecht nicht nur für die genannten Personen, sondern auch für juristische Personen versehen, zu ermöglichen, ihre nationalen Rechte auszuschalten.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die zweite Fassung entsprechend zu formulieren, um namentlich die zu elastische Fassung des derzeitigen Textes ("können") auszuschalten. Die Bemerkung zu diesem Artikel wird gestrichen.
Artikel 170
Die Gruppe nimmt die britischen Bemerkungen zur Kenntnis. Die derzeitige Fassung wird aufrechterhalten. Sie entspricht einer Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Gemeinschaften.
Die Sitzung wird um 15.30 Uhr geschlossen.
6493/IV/64-D
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Brüseol, den 1. Auust 1964
VERTRULICH
Drgebnisse dor 14. Sitzung dor irboitsgruppe "Patento" vom 1. bis 12. Juni 1964 in Mïnchon
SITZUNGSBERICHT
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die die Nichtzahlung aller Gebühren (sensu stricto) regolt. Darüber hinaus solle auch der Fall der Nichtbezahlung von Dienstleistungen, die das Ant erbringt (z.B. Fotokopio) erwähnt werden. Dies solle aber in Klammern erfolgen, damit die Arbeitsgruppe auf dieses Problom in zweiter Lesung zurückkommen könne, wenn man die Ansicht der Sachvorständigen der Justizministerien dazu eingeholt habe.
Absatz 4 soll bestimmen, daB die Erteilung von Abschriften zur Zuständigkeit der Vorwaltungsabteilung gehört. Dio Arboitsgruppe beschlieBt, ihn zu streichen, weil es sich dabei um eine administrative Zuständigkeit handelt, über die der Präsident des Patentamtes selbst entscheiden könne.
Diose Nummer wird ebenso wie Artikel 170 Absatz 1 an den RodaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 159 Nr .8
Dieser Artikel rogolt die verschiedenen Fälle der Unterbrechung des Verfahrens.
Der Vorsitzende erklärt, daB diese Vorschriften notwendig seien, da das europäische Recht im Unterschied zu den nationalen Rechten keine allgemeinon Vorschriften zur Lösung dieser Fälle onthalto. In der vorliegenden Nummer würden nur die wichtigsten orschoinen, da es unmöglich sei, alle Fälle vorzusehen.
Absatz 1 behandelt den Tod des Antragstellers, des Patentinhabors oder eines beteiligten Beschwerdeführers.
Auf oinon Einwand von Horrn Frossonnet wird boschlossen, daB im Falle der Ermittlung der Erbon für das Patentamt vor Einleitung des Aufgebots eine Mindestfrist vorgesehen werden müsse. Dio Gruppe entscheidet sich für eine Kindestfrist von 6 Monaten, die in Artikel 157 dos Abkommens aufgonomnon werden soll. Dieser lrtikel soll ebenfalls den Tod eines beteiligten Beschuerdeführers rogoln.
Darüber hinaus wordon im ersten Absatz von Nr. 8 die Worto "bis zur Ermittlung der Erbon" gestrichen und durch "bis zum Endo dos Aufgebotsverfahrens" ersotzt.
Die Sitzung wird um 12.30 Uhr aufgehoben und um 15.00 Uhr wioder aufgenommen.
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Auf oinon Einwand von Earrn van Exter beschlieBt die Gruppe, diese Nummer in Klammarn zu setzen und den Sachverständigen dor Justizministerien zur Stellungnahme vorzulegen. Sio beschlieBt waitorhin, oinor Anregung des Vorsitzenden Folge zu leiston und in einer Fußnote darauf hinzuweisen, daB boi Beibehaltung dieses Textos dio Arbeitsgruppe noch dio Frage dor Folgen oinor fohlerhafton Rechtsnittolbelehrung prüfen müsse. Bei dieser Gelegenheit müsse auch dio Frage behandolt worden, ob in einem solchen Fall die Vorantwortlichkoit des Patentamtes in Erwägung zu ziehen sai. Die roohtlichen Folgen könnten beschränkt worden auf die Borufung auf höhere Gewalt (wobei dor Irrtum ähnlich wie die höhere Gewalt bohandalt werden könnte), auf die Möglichkeit, keina Friston in Lauf zu setzen oder letztlich auf die Leistung von Schadensersatz durch das Patentamt.
Die Nummer wird dem RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 159 Nr .7
Diese Nummer bezieht sich auf die Erteilung von Abschrifton der Anmeldung zur Sicherung eines Prioritätsrechts
Auf einen Einwand von Herrn van Bontbom beschlieBt die Gruppe, Absatz 1 beizubohalten und dort den Grundsatz oinzufügen, daB das Patentamt dorartige Abschriften nur gegen vorherige Zahlung der Kosten orteilen solle.
Die Absätze 2 und 3 worden gostrichen; sie bezogen sich auf den Ausnahmefall, wo das Patentamt eine Abschrift ohne vorherige Bezahlung orteilt hatte.
Hierzu ergibt sich oin Moinungsaustausch über Artikel 170, der sich auf die Zwangsvollstreckung wegen dor Kosten und Geldbußen bezieht. Die Arbeitsgruppe beschlieBt, daB der Wortlaut von Absatz 1 geändert werden muß. Es sollen nämlich alle Entscheidungen des Patentamtes, in denen die Nichtzahlung von Gebühren (im engeren Sinne) festgestellt wird, einen vollstreckbaron Titel darstellen.
Herr van Benthem hält es für nicht sehr geschickt, wenn man zugunsten dos Europäischen Patentamtes die Möglichkeit einer vollstreckbaren Entscheidung bei der Frage der Vergütung eines bloßen Vorwaltungsdienstes vorsäho.
Nach einer längeren Aussprache beschlicBt die Gruppe, daB der RedaktionsausschuB eine Neufassung von Absatz 1 zu Artikel 170 ausarbeiten solle,
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Arbeitsgruppe "Patente"
7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963
Vertraulich
Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die oem 1. bis 12. Juli 1963 in Munchen stattfand
Sitzungsbericht
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KAPITEL III KOSTEN UND ZWANGOVOLLSTRECKUNG
Artikel 164 Kosten im Prüfungsverfahren (1) ^+Im Verfahren zur Erteilung oder Prüfung dos vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Prüfungsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten entscheidet, die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents angeordnet. Sie kann auch angeordnet werden, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist. (3) ^+Die Verteilung der Kosten einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten kann sich nur auf die Kosten erstrekken, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (4) ^+Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, aufgrund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daB sie glaubhaft gemacht werden.
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(1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbuße oder über die Feststellung der Nichtzahlung einer Gebühr sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) ^+Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschrifton des Zivilprozofrechts des Vertragstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde orteilt, welche die Regierung jedes Vertragstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischon Patentamt. benennt. (3) ^+Sind dieso Formvorschrifton auf Antrag des die Vollstreckung betreiboncon Beteiligten orfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betroibon, indom er dio zuständige Stelle unmittelbar anruft. (4) (gestrichon)
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Im Zusammenhang mit der Erbrterung des Artikels 162 beschloss die Arbeitsgruppe, sowohl Artikel 62 Absatz 2, der Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten auf Antrag Einsicht in die Akten europaischer Patentanmeldungen und Patente gewährt, als auch Artikel 63 betreffend die Rechtshilfeersuchen an die Gerichte der Vertragsstaaten später mit den Sachverständigen der Justizministerien zu pruf́en.
Artikel 163 - Angaben Uber nationale Anmeldungen 33. Was Absatz 2 angeht, so erschien es einizen Delegationen zu hart, dass der Armelder coires Rechte automatisch verlustig gehen soll, wenn er nicht irmerhalb einer bestimmten Frist dem EPA die Staaten mitteilt, in denen or eine rationale Patentanmeldung eingereicht hat, wie es im Vorentwurf von 1965 vorgesehen war.
Die Arbeitsgruppe beschlcas Gerauinin, die Anmeldung solle nur dann zurückgewiescn werden, wenn der Anmelder ciner einschlägigen Aufforderung des ETA nicht nachlormt.
Kapitel III - Kosten und Zwangsvollstreckung Artikel 164 - Kosten im Einennchsverfahren 34. Angesichts des von ihr zu Artikel 154 Absatz 1 erzielten Einvernehmens darfiber, dass die Kosten im Erteilungsverfahren - insbesondere die Kosten fur die Beweisaufnahme - grundsătzlich von Anmeller selbst getregen werden (siehe oben Punkt 8), kam die.Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass Artikel 164 nunmehr lediglich fur die Kosten des Einspruchsverfahrens gelten solle. Sie beschlcen, die Bestimmung in diesem Sinne neu zu fassen. 35. Ein Antrag Cer britischen Delegation, die Sätze 3 und 4 des Abóatzes 3 (frther Absatz 4) als uberflussig zu stroichen, wurde von den Ubrigen Delegationen nicht befurwortet.
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wonach die Entscheidung des EPA Uber die Kostenfestsetzung oder tiber die Festsetzung einer Geldbusse nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, in gleicher Weise wie ein Urteil eines Gerichts dieses Staates vollstreckbar ist. 40. Im tbrigen kam die Arbeitsgruppe tiberein, Artikel 170 noch mit den Sachverstăndigen der Justizministerien zu prtifen.
Kapitel IV - Vertretung
Artikel 171 - Berufsmässiger Vertreter 41. Allgemein wurde anerkannt, dass diese Bestimmung nach Stellungnahme der interessierten Kreise erneut geprüft werden muss. 42. In bezug auf Absatz 1 stellte die Arbeitsgruppe zunăchst klar, dass die Rechtsanwälte, die die in Absatz 5 aufgefuhrten Voraussetzungen erfullen, nicht in die vom EPA gefuhrte Liste eingetragen zu sein brauchen, um zur Vertretung vor dem EPA befugt zu sein. 43. Die britische Delegation schlug vor, Absatz 1 durchgreifend zu vereinfachen und in Anlehnung an Artikel 49 POT zu bestimmen, dass alle Personen, die vor den nationalen Patentämtern auftreten durfen, auch zur Vertretung vor dem EPA berechtigt sind, sofern sie ihm auf Verlangen ihre Qualifikationen nachweisen.
Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Delegationen abgelehnt. Er wturde ihres Erachtens einen Ruckschritt gegentiber dem Vorentwurf von 1965 darstellen, der in gewissen Fallen immerhin den Nachweis einer funfjährigen Berufspraxis erforderlich mache. Es wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere die Organisationen der Patentanwalte auf diesen Berufsnachweis grossen Wert legten.
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Artikel 165 - Kosten im Beschwerdeverfahren
36. Die Frage, ob die Verteilung der Kesten einer Beschwerde im Erteilungsverfahren in einer besonderen Bestimmung geregelt werden soll, wurde von der Mehrheit der Delegationen verneint. Diese Mehrheit war vielmehr der Auffassung, dass nur für die Beschwerde im Einspruchsverfahren eine Bestimmung erforderlich sei; diese sei aber bercits in Artikel 164 enthalten.
Die Arbeitsgruppe beschloss daher, Artikel 165 des Vorentwurfs von 1965 zu streichen.
Artikel 166 - Kosten im zwangslizenzenverfahren Artikel 167 - Kosten im Nichtigkeitsverfohren Artikel 168 - Kosten im Feststellungsverfahren 37. Die Arbeitsgruppe beschloss, diese drei Artikel nicht aus dem Vorentwurf von 1965 zu ubernehmen.
Artikel 169 - Armenrecht 38. Während zwei Delegationen die Beibehaltung dieser Vorschrift für zweckmässig hielten, sprach sich die Mehrheit der Delegationen dafür aus, diese Bestimmung zu streichen, da es den Vertragsstaaten ohnehin freistehe, dem Anmelder Verfahren gebuhren oder Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es wurde beschlossen, Artikel 169 zu streichen. Artikel 170 - Vollstrecizur: 70: 20:50, 20:3 Geläbusgen [Siehe auch Dok. BZ/3T I/53/70] 39. Die britische Delegation erklärte, sie hätte eine allgemeiner gehaltene Formulierung des Artikels 170 vorgezogen,
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BFRICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrMifnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Buroparats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3mfischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) VorlEufige Tagescranung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49 d / 70
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dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragsstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt. (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
KAPITEL IV
Vertretung Artikel 153 Berufsmäßiger Vertreter (1) Vorbehaltlich Absatz 5 kann die Vertretung natürlicher und juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden, die in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen sind. (2) In die Liste kann jede Person eingetragen werden, die ihren Geschäftssitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat und die gemäß einer Bescheinigung der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Vertragsstaats befugt ist, die berufsmäßige Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor dieser Behörde auszuüben. Die Eintragung erfolgt auf Grund eines Antrags, dem die oben genannte Bescheinigung beizufügen ist, aus der sich der Umfang der Vertretungsbefugnis ergeben muß. (3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die Vertretungsbefugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so müssen die Antragsteller die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht für Personen erforderlich, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentrechts vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der Vertragsstaaten zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung nach Absatz 2 muß sich ergeben, daß der Antragsteller eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. (4) Die Vertreter, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind, dürfen vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung nur in dem Umfang wahrnehmen, in dem sie gemäß der Bescheinigung nach Absatz 2 die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts in dem Vertragsstaat wahrnehmen können, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. (5) Die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt kann auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentrechts ausüben kann. order shall be issued, without further requirement other than that of the authenticity of the document, by the national authority which the government of each of the Contracting States shall designate for this purpose, and of which the European Patent Office shall be informed. (3) When these formalities have been completed at his request, the party concerned may proceed to enforcement by bringing the matter directly before the authority which is competent according to the law of the State concerned.
CHAPTER IV
Representation
Article 153
Professional representation
(1) Representation of natural and legal persons in proceedings before the European Patent Office may, subject to the provisions of paragraph 5 below, only be undertaken by natural persons whose names appear on a list maintained for this purpose by the said Office. (2) Any person having his registered place of business within the territory of one of the Contracting States who, according to a certificate furnished by the central industrial property office of that State, is entitled to act professionally as a representative in patent matters before that office, may be entered on the list. Entry shall be effected upon request, accompanied by the certificate referred to above, which must specify the extent of such entitlement. (3) When, in any Contracting State, entitlement to act as a representative is not conditional upon the requirement of special professional qualifications, persons applying to be entered on the list who act as representatives in patent matters before the central industrial property office of the said State must have habitually acted as such for at least five years. Provided that, persons whose professional qualification to represent natural and legal persons in patent matters before the central industrial property office of one of the Contracting States is officially recognised in accordance with the regulations laid down by such State shall not be subject to the condition of having exercised the profession. The certificate referred to in the preceding paragraph must indicate that the applicant satisfies one of the conditions referred to in the present paragraph. (4) Persons whose names are entered on the list referred to in paragraph 1 may only act before the European Patent Office to the extent that they are entitled, within the terms of the certificate referred to in paragraph 2 , to act as representatives in patent matters in the Contracting States in which they exercise their profession. (5) Representation before the European Patent Office may also be undertaken by any legal practitioner qualified in one of the Contracting States and having his registered place of business within such State, to the extent that he is able, within the said State, to act as a representative in patent matters.
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(6) Durch Absatz 1 wird das Europäische Patentamt nicht daran gehindert, Dritten gegenüber folgende Angaben zu machen und diese Angaben zu veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten.
Artikel 150
Angaben über nationale Anmeldungen (1) Der Anmelder ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Läßt der Anmelder eine Anfrage nach Absatz 1 unbeantwortet, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.
KAPITEL III
Kosten und Zwangsvollstreckung
Artikel 151
Kosten im Einspruchsverfahren
(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten - einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten - berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (3) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.
Artikel 152
Vollstreckung von Kosten und Geldbußen (1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens und über die Erhebung einer Geldbuße sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Vertragsstaats, in lowing bibliographic data to third parties, or from publishing such data: (a) number of the European patent application; (b) date of filing of the European patent application; (c) name of applicant; (d) title of the invention; (e) Contracting States designated in accordance with Article 67.
Article 150
Information concerning national applications (1) The applicant shall indicate, upon request of an Examining Division or of a Board of Appeal, and within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention which is the subject of the European patent application, and shall give the reference numbers of the said applications. (2) If the applicant fails to submit an answer in response to a request under paragraph 1, the European patent application shall be refused.
CHAPTER III
Costs and their enforcement Article 151 Costs in opposition proceedings (1) Each party to opposition proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal orders an equitable apportionment of costs incurred during a preliminary investigation or in oral proceedings. (2) Apportionment of costs shall be dealt with in the decision on the opposition. Such apportionment shall only take into consideration the expenses, including the remuneration of the representatives of the parties, necessary to assure proper protection of the rights involved. (3) Upon request, an Examining Section shall tax costs to be paid under a decision apportioning them. A bill of costs, with supporting evidence, shall be attached to the request. The request shall only be admissible if the decision in respect of which the taxing of costs is required is a final one. Costs may be taxed once their credibility is established.
Article 152
Enforcement of costs and fines (1) Decisions of the European Patent Office taxing costs of proceedings or imposing a fine shall themselves be enforceable; this provision shall not apply to States. (2) Enforcement shall be regulated by the rules of civil procedure in the Contracting State in whose territory the enforcement takes place. The enforcement
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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seits die Vollstreckungsverfahren in den einzelnen Staaten, die einen Beitritt zum Uebereinkommen in Aussicht nähmen, zu unterschiedlich seien, um eine einheitliche Lüsung durch das Uebereinkommen vorschreiben zu können, und andererseits die Entscheidungen des Europäischen Patentants nicht als Entscheidungen ausländischer Gerichte anzusehen seien.
Es wurde dagegen beschlossen, den Text dieses Artikels dahingehend zu ändern, dass die Entscheidungen des Europäischen Patentants, die unter diesen Artikel fallen, in jodern Steat wie Entscheidungen eines zivilgerichts dieses Steates behandelt werden, wobei lediglich die Echtheit des Titels geprüft wird.
Die britische und die niederländische Delegation behielten sich ihre endgültige Stellungnahme vor.
Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter 67. Da die französische Delegation vorgeschlagen hatte, auch den "avoué" in den Anwendungsbereich des Absatzes 5 dieses Artikels einzubeziehen, hat die Gruppe die Vor- und Nachteile einer mehr oder weniger weitgehenden Einzelaufführung abgewogen. Sie stellte fest, dass es wahrscheinlich nicht möglich sein würde, die in den verschiedenen Staaten diesbezüglich bestehenden Unterschiede in einer gemeinsamen Formulierung im Wortlaut des Uebereinkommens zum Ausdruck zu bringen; ferner gälten nach dem derzeitigen Text für die Befähigung, die Vertretung sur dem Gebiet des Patentrechts auszuüben, nationale Kriterien, so dass eine relativ grosszügige Definition angenommen werden sollte.
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Kosten des Verfahrens oder uber die Erhebung einer Geldbusse ciner Entscbeidung eines ausländischen Gerichts gleichgestellt werden, dessen Entscheidungen in dem betreffenden Vertragsstaat vollstreckbar sind.
Der Vorschlag der französischen Delegation zielte dagegen insbesondere darauf ab, im einzelnen zu regeln, unter welchen Bedingungen solche Entscheidungen des Europäischen Patentamts vollstreckt werden.
Die Gruppe erklärte sich damit einverstanden, dass die nach Artikel 152 Absatz 1 ausdrücklich vorgesehene Ausnahmeregelung für Staaten gestrichen wird. Sie hielt diese Ausnahme für selbstverständlich und war ausserdem der Meinung, dass die Bestimmung als solche nicht vollständig sei, da beispielsweise auch internationale Organisationen von der Zwangsvollstreckung ausgenommen werden klunnten. In diesem Zusemnenhang wurde festgestellt, dass es nicht notwendig sei, sich genau an den Wortlaut des Artikels 192 des EvGVertrags zu halten, wonach die Staaten von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind; denn die Beziehungen zwischen dem Europaischen Patentemt und den Vertragsstaaten seien völlig anderer Art als die Beziehungen im Rahmen der EVG. 66. Die Gruppe hat die Vorschlage der beiden vorgenannten Delegationen zu den Absätzen 2 und 3 des Artikels 152 nicht angenommen. Die Gruppe war nämlich der Ansicht, dass einer-
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62. Die Gruppe gelangte ubereinstimmend zu der Ansicht, dass der Vorschlag der deutschen Delegation, eine Anpassung der Frist nach Absatz 3 fur den Fall vorzusehen, dass ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist, begründet ist, und nahm diesen daraufhin an. Damit jedoch etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung des Begriffs "Verjährung" nach dem Recht der einzelnen Staaten vermieden werden, wurde beschlossen, den Ausüruck "Erlöschen" zu wählen. 63. Es wurde die Frage aufgeworfen, welche Gebuhren unter Absatz 1 dieses Artikels fallen. Die Gruppe stellte fest, dass diase Bestimmung nur auf sehr wenige Gebuhren Anwendung finden kann, da das Uebereinkommen fur die meisten Gebuhren generell vorsieht, dass diese zu entrichten sind, bevor das Europäische Patentamt den Verwaltungsakt vornimmt, fur den sie erhoben werden. In der Praxis wurde es sich also um die - vom Präsidenten des Europäischen Patentants gemäss Artikel 3 der Gebuhrenordnung festgesetzten Gebuhren und Verkaufspreise handeln.
Artikel 151 - Kosten im Einspruchsverfahren 64. Der englische und der französische Text dieser Bestimmung wurden redaktionell geändert.
Artikel 152 - Vollstreckung von Kosten 65. Die britische Delegation hat vorgeschlagen, die nach Absatz 1 ausdruicklich vorgesehene Ausnahmeregelung fur Staaten zu streichen und die Absätze 2 und 3 durch eine allgemeinere Bestimmung zu ersetzen, wonach eine Entscheidung des Europäischen Patentants uber die Festsetzung der
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
+ AIDE-MENOIKE DR (GTI)
BERICHT
v. 30.9 .2
uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I
vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentomts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der Europkischen Cemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlEurige Tagseordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhringcordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthatten.
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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da fur diesen Antrag eine Gebühr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Gebührenordnung entsprechend ergänzt werden (Artikel 2, Nr. 13 a GO). 25. Die nachstehend aufgefuhrten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; tiberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prüfungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:
- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:
Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;
- Erster Vorentwurf einer Ausführungsordnung:
Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54. Artikel 68 - Anseldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, fur die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder. die Patentansprtiche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsächlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung fur die Zuerkennung des Anmeldetags.
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Da sich die Arbeitsgruppe darüber einig war, dass eine Bindungswirkung jedenfalls insoweit nicht eintreten kEnng, als der Tatbestand verkindert sei, modifizierte die schweizerische Delegation den deutschen Vorschlag dahin, dass allen weiteren Entscheidungen in der Sache die rechtliche Wurdigung der Beschwerdekammer zugrundezulegen ist [Arbeitsunterlage Nr. 9 vom 20.10.19717.
Gegen beide Vorschläge wandte vornehmlich die britische Delegation ein, dass eine Bindungswirkung für die Einspruchsabteilung nicht eintreten dürfe. Denn das Einspruchsverfahren sei ein Parteiverfahren (inter partes), in dem die Einspruchsabteilung nicht an eine Entscheidung gebunden werden dürfe, die im Offizialverfahren (ex parte) im Anschluss an eine Entscheidung der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung ergangen sei. Diese Auffassung wurde von der schwedischen Delegation geteilt, die für die Streichung des Absatzes 4 schlechthin eintrat.
Die Arbeitsgruppe entschied sich mehrheitlich für den schweizerischer Vorschlag. Die britische und die schwedische Delegation legten zu Absatz 4 einen Vorbehalt bezüglich der Bindungswirkung für die Einspruchsabteilung ein. d) Artikel 151 - Kosten im Einspruchsverfahren 24. Hinsichtlich der Frage, wer nach Wegfall der Prlufungsstelle die Kosten des Einspcurhsverfahrens festzusetzen hat, kam die Arbeitsgruppe uberēin, hierfür eine Lösung zu suchen, die das Verfahren nicht unnitig erschwert. Sie bestimmte daher in Absatz 3 die Geschäftsstelle einer Einspruchsabteilung als zuständige Instanz.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 17. November 197.1 B R / 135 / 71 Frobani de 8+9 Sihung de Ribafipripe I =5 R / 134 / 27 × .29 . n o f (=hahr Vorenhurf wir uber- eintennums...] uber
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemlurg
1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HABETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I erthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrm LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.
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die Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.
Vgl. Regeln 18 (Bekanntmachung der Erfindernennung), 19 (Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung), 63 (Angaben auf der neuen Patentschrift) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten)
Artikel 103
Kosten
(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung anders entscheidet. (2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig. (3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.
Vgl. Regeln 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz), 64 (Kosten), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen) decision, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form.
[^0]
Article 103
Costs (1) Each party to the proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal, for reasons of equity, orders, in accordance with the Implementing Regulations, a different apportionment of costs incurred during taking of evidence or in oral proceedings. (2) On request, the registry of the Opposition Division shall fix the amount of the costs to be paid under a decision apportioning them. The fixing of the costs by the registry may be reviewed by a decision of the Opposition Division on a request filed within the period laid down in the Implementing Regulations. (3) Any final decision of the European Patent Office fixing the amount of costs shall be dealt with, for the purpose of enforcement in the Contracting States, in the same way as a final decision given by a civil court of the State in the territory of which enforcement is to be carried out. Verification of such decision shall be limited to its authenticity.
[^1]Article 104 Intervention of the assumed infringer (1) In the event of an opposition to a European patent being filed, any third party who proves that proceedings for infringement of the same patent have been instituted against him may, after the opposition period has expired, intervene in the opposition proceedings, if he gives notice to the European Patent Office of intervention within three months of the date on which the infringement proceedings were instituted.
[^0]: Vgl. Regeln 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instanz), 64 (Kosten), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
[^1]: Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor), 63 (Particulars to be included in the new specification) and 68 (Different claims, description and drawings for different States)
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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M/3 Protokoll über Anerkennung Artikel Absatz Nr 1 15 2 15 8-10 15 16 M/4 Protokoll über Vorrechte Artikel Nr 5 17 M/5 Zentralisierungsprotokoll Abschnitt Nr IV 18 VII 19 3. Artikel 31 Absatz 3
Es wird vorgeschlagen, den Präsidenten des europäischen Patentamtes zu Verhandlungen über Abkommen mit zentralen Dokumentationsstellen wie dem Internationalen Patentdokumentationszentrum in Wien über den Austausch von Daten zu ermächtigen. "Artikel 31 (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamtes zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen sowie mit zentralen Dokumentationsstellen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrates für die Europäische Patentorganisation zu schließen."
4. Artikel 103
Die Formulierung des Absatzes 3, wonach die Kostenentscheidungen des Europäischen Patentamtes inländischen rechtskräftigen Entscheidungen gleichgestellt werden, sollte im Einklang mit der überwiegenden Zahl bilateraler und multilateraler Vollstreckungsverträge dahin abgeändert werden, daß derartige Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten vollstreckbar sind.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 22. August 1973 M / 41 Original : Deutsch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung
Betrifft: Aenderungsvorschlage zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausführungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protokolls uber Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls
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Artikel A 04
Kosten
(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung anders entscheidet. (2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig. (3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhillefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfechtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines P'eschcids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung recht/ertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "escuse légitime", die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer -anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bluben
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materielfrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangsüzenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage 7 enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage 11 enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung emstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr 10).
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Absicht mitteilen muß, eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (vgl. Dok. M/15 Nr. 53). 2006. Der Vorsitzende stellt fest, daB nach dem Zweck des Absatzes 1 das Europäische Patentamt rechtzeitig vor einer mündlichen Verhandlung über die Verwenfung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache informiert werden solle. damit es für eine Übersetzung von Amts wegen sorgen könne. Die Vorschläge der vorgenannten Organisationen dagegen wollten, daß vor allem auch die übrigen Beteiligten unterrichtet werden, und verlangten dafür eine längere Frist. 2007. Die französische Delegation weist darauf hin, daB Absatz 1 allein die Benutzung und nicht den Wechsel der Verfahrenssprache regelt. Daraus ergebe sich, daß die Parteien grundsätzlich weiterhin die Verfahrenssprache benützen müßten; es bestehe nur für eine Partei im mündlichen Verfahren die Möglichkeit, sich einer anderen Amtssprache zu bedienen. Wolle eine Partei dies tun, so müsse sie das Europäische Patentamt 2 Wochen vorher davon unterrichten. damit dieses für die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen könne. Geschehe dies nicht, so habe die betreffende Partei immer noch die Möglichkeit, selber für die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, wofür sie dann auch die Kosten zu tragen habe. Bei dieser Auslegung des Absatzes 1 verstehe sie nicht, welche Bedeutung die Vorschläge der Beobachterdelegationen eigentlich haben sollten, denn die Frist von zwei Wochen interessiere allein das Europäische Patentamt. 2008. Der Vorsitzende hält diese Auslegung der französischen Delegation für richtig. Aber, so führt er aus, ausgehend von dieser Auslegung verstehe er auch die Bedenken der betreffenden Beobachterdelegationen; diese möchten sich nämlich nicht allein darauf verlassen, daB das Europäische Patentamt für die Übersetzung der mündlichen Vorträge in der Verfahrenssprache sorgt, sondern sie möchten, daß auch die übrigen am Verfahren Beteiligten vorher wissen, welche andere Sprache außer der Verfahrenssprache in der Verhandlung gesprochen werden soll. 2009. Die italienische Delegation unterstützt die Anregungen der genannten Beobachterdelegationen zu Absatz 1. 2010. Der Vorsitzende stellt fest, daB die Anregungen der Beobachterdelegationen mangels Unterstützung durch eine zweite Regierungsdelegation nicht berücksichtigt werden können.
Er fügt hinzu, seines Erachtens sei es nicht gefährlich, die Regel 2 Absatz 1 im gegenwärtigen Wortlaut beizubehalten, denn wenn sie sich in der Praxis nicht bewähren sollte, könnte sie vom Verwaltungsrat den Bedürfnissen der Praxis entsprechend abgeändert werden. Außerdem könnte der Präsident des zukünftigen Europäischen Patentamts eine Verwaltungsanweisung dahingehend erlassen, daB die in Absatz 1 genannte Mitteilung an das Europäische Patentamt den übrigen am Verfahren Beteiligten in Abschrift übermittelt wird, so daB diese sich auf die neue Situation einstellen können. 2011. Die französische Delegation stellt die Frage, wie zu verfahren sei, wenn die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache, die ein Verfahrensbeteiligter selbst vornimmt, nicht zufriedenstellend ist. 2012. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland entgegnet darauf, ihres Erachtens müsse eine schlechte Übersetzung einer Nichtübersetzung gleichgestellt werden, so daB in einem solchen Fall die betreffende Partei der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Dann müBte entweder die mündliche Verhandlungunterbrochen werden, oder das Europäische Patentamt könnte von sich aus einen Dolmetscher zur Verfügung stellen. Die durch die Vertagung entstehenden zusätzlichen Kosten müBten der betreffenden Partei auferlegt werden; hierfür biete
[^0]Artikel 103 (104) Absatz 1 des Übereinkommens eine Handhabe. 2013. Die britische Delegation schließt sich den Ausführungen der deutschen Delegation an. 2014. Die französische Delegation erklärt sich mit dieser Auslegung zufriedengestellt. 2015. Die schweizerische Delegation erklärt, ihres Erachtens regele Artikel 103 (104) Absatz 1 nur die Kosten, die im Verfahren vor dem Amt entstehen, nicht aber die Parteikosten. 2016. In Antwort hierauf führt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland aus, für die Parteikosten müsse wohl Artikel 103 (104) Absatz 1 und Regel 64 (63) herangezogen werden.
Das bedeute, daB eine Partei, die umsonst zu einer mündlichen Verhandlung erschienen sei, von der anderen Partei die Reisekosten erstattet zu bekommen habe, falls die mündliche Verhandlung wegen ungenügender Übersetzung wiederholt werden müsse. 2017. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 27). 2018. Zu Absatz 2 führt die Delegation des COPRICE aus. ihres Erachtens sollte ausdrücklich gesagt werden, daB die Ausführungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts im mündlichen Verfahren von Amts wegen in die Verfahrenssprache übersetzt werden (vgl. Dok. M/16 Nr. 14). 2019. Der Vorsitzende erwidert darauf, eine solche Bestimmung sei in Absatz 2 wohl nicht erforderlich, weil sich die von COPRICE gewünschte Rechtsfolge aus Absatz 5 ergebe. 2020. Die Delegation des COPRICE entgegnet darauf, ihres Erachtens behandele Absatz 5 nur die Kostenfrage, nicht aber auch die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, von Amts wegen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, falls ein Amtsbediensteter zu einer anderen Amtssprache überwechsele. 2021. Der Vorsitzende stellt fest, daB seine Auffassung, Absatz 5 regele nicht nur die Kostenfrage, sondern auch die Verpflichtung zur Übersetzung in die Verfahrenssprache, von den Regierungsdelegationen geteilt wird. 2022. Zu Absatz 6 schlägt die norwegische Delegation (Dok. M/60/I, Seite 5) einen neuen Satz 2 folgenden Wortlauts vor: „Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in der sie übersetzt worden sind." Damit solle vermieden werden, daB Erklärungen, die nicht in der Verfahrenssprache abgegeben werden, bei Aufnahme in die Niederschrift ein zweites Mal übersetzt werden müssen. 2023. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande unterstützt wird, an.
Regel 13 - Aussetzung des Verfahrens
2024. Der Hauptausschuß überweist Regel 13 der Arbeitsgruppe, die sie unter Berücksichtigung der Vorschläge insbesondere der deutschen, der französischen und der niederländischen Delegation (Dok. M/26 Nrn. 23 - 26, M/32 Nrn. 24 und 25, M/47/I/II/III Nr. 23 und M/52/I/II/III Nr. 16) überarbeiten soll. 2025. Zu Absatz 2 der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fassung * erläutert die französische Delegation aus Anlaß einer von der Delegation der Internationalen Handelskammer gestellten Frage, daB der erste Satz grundsätzlich sowohl den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Anmelders als auch den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Dritten betreffe. Es sei aber klar, daß der
[^0]: - Diese ist identisch mit Absatz 2 in der endgültigen Fassung.
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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern. daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch. Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.
Artikel 99 (100) - Einspruchsgründe
412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 100(101) - Prüfung des Einspruchs
413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.
' Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung
414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.
Artikel 103(104) - Kosten *
Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche
[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.
Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.
Artikel 105 (106) - Beschwerdefähige Entscheidungen
424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes(vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).
Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht
[^0]: * Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn. 2012, 2015 und 2016.
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
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Beteiligte die entstehenden Kosten zu tragen hat. Durch den letzten Satz des Absatzes 2 soll verhindert werden; daß ein Beteiligter sich durch Zurücknahme der Anmeldung oder durch Verzicht auf das Patent oder Nichtzahlung der Jahresgebühren für das Patent einer etwaigen Pflicht zur Erstattung der Kosten entzieht. Die Worte "ganz oder teilweise" sind in Klammern, gesetzt, weil ein teilweises Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents nur eintreten kann, wenn ein teilweiser Verzicht auf das vorläufige Patent möglich ist. Eine solche Möglichkeit ist in dem Vorschlag zu Artikel 26 Abs. 4 vorgesehen. Je nachdem, welche Entscheidung die Arbeitsgruppe zu Artikel 26 Abs. 4 trifft, ist in Artikel 90 h Abs. 2 letzter Satz der in Klammern gesetzte Satzteil zu streichen oder beizubehalten.
Absatz 3 will die Kosten definieren, die von einem Beteiligten einem anderen Beteiligten erstattet werden können. Erstattungsfähig sind danach immer Auslagen des Europäischen Patentamts, die ein Beteiligter zu entrichten hat: Alle anderen Kosten sollen nur dann erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Durch diese Einschränkung soll vermieden werden, daß der Erstattungspflicht auch solche Kosten unterliegen, die überflüssig waren, wie z.B. unnötige Recherchen, unnötige Reisen und die Beauftragung mehrerer Vertreter bei einem rechtlich und sachlich einfach gelagerten Verfahren.
Absatz 4 regelt das Festsetzungsverfahren.