Art100dPCTBE1973

De CBE 1973


Métadonnées

  • Nom affiché : Art100dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 100
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 100 (Deutsche Fassung)/Art100dPCTBE1973.pdf

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Artikel 100 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 100 MPO Einspruchsgronde

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art.Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 161 Nr. 10 7669/IV/63 S. 70
BR/70/70 -101 a BR/49/70 Rdn. 123
BR/70/70 101a BR/87/71 Rdn. 6- 8
VE 1971 (Ue) 101a BR/135/71 Rdn. 157
BR/88/71 101a BR/125/71 Rdn. 64/65
BR/139/71 101a BR/168/72 Rdn. 126

Dokumente der MDK

E 1972 99 M/11 S. 66
" 99 M/80/I/R 2 S. 16
" 99 M/146/R 4 Art. 100
" 99 M/PR/I S. 51
" 99 M/PR/G S. 201/202

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Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorbemerkung

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7669/IV/63-D

Artikel 161 Nr. 10

Diese Vorschrift wird angenommen. Der Redaktionsausschuß soll nachprüfen, ob sie mit Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe e) zu Artikel 68 in Einklang steht.

Artikel 161 Nr. 11

Diese Vorschrift wird angenommen.

Artikel 161 Nr. 12

In Beantwortung einer Frage von Herrn van Exter führt der Vorsitzende aus, daß diese Nummer als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung notwendig sei. Im Gegensatz zur Regelung in Nr. 9 Absatz 2, die sich nur auf den berufsmäßigen Vertreter beziehe, sei die in Nr. 12 geregelte Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erst dann bewirkt, wenn mehrere beglaubigte Abschriften zugestellt sind.

Artikel 161 Nr. 13

Die Arbeitsgruppe beschließt, daß die in dieser Nummer enthaltene Regelung allgemeine Anwendung finden soll. Die Vorschrift wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.

Die Sitzung wird um 18.15 Uhr aufgehoben.

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Arbeitsgruppe "Patente" 7669 / I V / 63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die orm 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht

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Artikel 101 (früher Artikel 96 d) - Einspruch

121. Angesichts der neuen Formulierung der Artikel 97,97a (neu) und 100 prufte die Gruppe gemäss dem Auftrag der Konferenz, ob mit Rucksicht auf die Fristverkurzung gegenuber dem fruheren Artikel 100 die Nifglichkeit besteht, die 12-Monatsfrist des Artikels 101 Absatz 1 zu verkurzen.

Man fand es zweckmässig, fur den Druck der Uebersetzungen in den Vertragsstaaten (auch in den Staaten, deren Amtssprache eines Amtssprache des Uebereinkommens ist) eine Frist vorzusehen und von dem Zeitpunkt an, zu dem die Uebersetzungen zur Verfugung stehen, eine Bedenkzeit für einen etwaigen Einspruch einzuräumen, damit die aus Vorsichtsgrinden eingelegten Einsprüche nicht überhandnehmen.

Die Gruppe gelergete zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen eine Frist von 9 Monaten angozessen sein durfte. 122. Die Gruppe stellte in diesem Zusammenhang ferner fest, dass es zweckmässig sein künnte, wie in Artikel 47 Absatz 2 des PCT im Uebereinkommen die Nüglichkeit vorzusehen, verschiedene darin festgelegte Fristen nach einem einfacheren Verfahren als dem Revisionsverfahren zu ändern, d.h. durch Beschluss des Verwaltungsrates.

Die Gruppe wird diese Frage später erneut prufen. Artikel 101 a (neu) - Gründe des Einspruchs (BR/40/70, Seite 8, Punkt 21, Absatz 1) 123. Die Gruppe konnte die Erörterung dieses Artikels nicht abschliessen; er wird in der nächsten Sitzung erneut geprüft.

Sie stellte bisher fest, dass die Grinde, aus denen Einspruch eingelegt werden kann, den Nichtigkeitsgründen entsprechen müssten. Ein weiterer zu berücksichtigender Grund wäre mangelnde Klarheit der Patentansprüche.

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REGIERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahnen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Per Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49  d / 70

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Artikel 101a Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) dass das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) dass der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 101 a (neu): Einspruchsgrlinde 6. Die Arbeitsgruppe war sich einig daruber, dass grundsatzlich die Einspruchsgründe mit den Nichtigkeitsgrtuden (Artikel 133) inhaltlich ubereinstimmen und in der Redaktion an sie angepasst werden mussten. 7. Die britische Delegation verirat darüber hinaus die Au:fassung, dass als zusatzlicher Einspruchsgrund die mangelnde Klarheit der Patentansprtiche einçfthrt werden sollte.

Dagegen wurde von mehreren Delegationen geltend gemacht, dass ein derartiger Mangel in der Formulierung der Ansprüche bereits weitgehend vo.. Artikel 133 Abs. 1 Buchstabe b erfasst wlirde, wonach ein europdisches Patent fur niclitig erklurt werden kann, we'n es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbort, dass ein Fachmann s'e denech ausfuhren kann. Einen weitergehenden Einspruchsgrund einzufuhren sei nicht ratsam, zumal dann das sorgfaltig durchgefuhrte Erteilungsverfahren durch einfache Behauptung eiries Dritten ungebührlich verzögert werden könnte.

Die britische Delegation behielt sich vor, auf Artikel 101 a zuruckzukommen, sobald feststeht, wie die Ausfuhrungsbestimmungen fur das Offenbaren der Erfindung (Artikel 71) lauten. 8. Auf Antrag der deutschen Delegation kam die Arbeitsgruppe ferner ubercin, in der Ausfuhrungsordnung zu regeln, dass der Einsprechende nicht nur die Gründe, sondern auch die Tatsachen anzugeben hat, auf die er den Einspruch stltzt.

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEITERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der 'Sitzung und Genehmigung der vorlhutigen Tagaordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter cem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. An?age I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlase II.

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(3) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 101 a

Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) daß der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) daß das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) daß der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.

Artikel 101 b

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101 a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

Artikel 102

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Einspruchsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so ist Artikel 95 entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 103

Stellungnahme der Beteiligten Die Einspruchsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Einspruchsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält. (3) The Opposition Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 101a

Grounds for opposition

Opposition may only be lodged on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 9 to 14; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed.

Article 101 b

Examination of opposition

(1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine the facts, in so far as they lie within the grounds for opposition laid down in Article 101a; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Opposition Division may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned, which were not included in the statement of grounds for opposition or in the reply to the opposition.

Article 102

Notification of the result of the examination in opposition proceedings If, after having examined the opposition, the Opposition Division considers that the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 103

Reply of the parties concerned The Opposition Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Opposition Division considers this expedient for other reasons.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REĞIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Die Gruppe erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Falls die Teilanmeldung Erweiterungen enthält, sollte der Anmelder jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, damit er die Erweiterungen fallen lässt. Im gegenteiligen Fall würde die Teilanmeldung wegen Verstosses gezer Artikel 83 a zuruckgewiesen. Der Anmelder würde aber stets die Möglichkeit haben, seine Anmeldung später zu teilen, falls die Erweiterungen eine Erfindung darstellen, sofern er für die neue Teilanmeldung nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung beansprucht. 157. Aufgrund der Entscheidung zu Artikel 83 a beschloss die Gruppe, auch Artikel 101 a Buchstabe c und Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c zu ändern, da die Erweiterung des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung einen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn ein Patent auf eine Teilanmeldung hin erteilt worden ist.

Nummer 1 zu Artikel 141 Absatz 2 158. Der Vertreter der WIPO schlug vor, diese Bestimmung dem PCT dadurch anzupassen, dass in Satz 2 die Frist nicht am Tag des Zugangs einer Mitteilung, sondern am Tag ihrer Uebersendung zu laufen beginnen solle.

Die Delegationen sprachen sich insbesondere aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern für diesen Vorschlag aus. Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass diese Frage nicht weiter erörtert werden sollte, bevor die Stellungnahme der interessierten Kreise eingeholt worden sei, für die dieses Problem zit Sicherheit von Bedeutung sei. Es wurde daher beschlossen, die interessierten Kreise in der Einladung, die ihren für die Sitzung im Januar 1972 ubermittelt wuirde, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Frybaii du 8.49 . Sibung ac k_i b a j p p / i p p c I=B R / 134 / 27 × .29 . no : (= k_i n i t i Verankeruf ewin ches einteranent...] usy

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Prăsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAEETEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 101a Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) dass das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) dass der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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65.

Die Konferenz stellte fest, dass die Fassung des Artikels 101 a Dritten die Möglichkeit gibt, mit der Begrindung Einspruch einzulegen, dass die Erfindung, die den Gegenstand des europaischen Patents bildet, nicht neu ist, wenn die Priorität, auf die sich die europäische Paténtanmeldung stítzte, aberkannt worden ist.

Artikel 101 b (Prüfung des Einspruchs) 66. Die norwegische Delegation gab zu Uberlegen, ob es zweckmässig sein, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Einspruchsabteilung neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berúcksichtigen brauche. Dies scheine mit Absatz 1 in Widerspruch zu stehen, in dem es heisse, dass die Einspruchsabteilung den Sachverhalt von Amts wegen erforsche.

Hierzu wurde bemerkt, dass die Einspruchsabteilung doch wobl mit Zurúckhaltung von dieser. M8glichkeit Gebrauch machen werde, die verhindern solle, dass die Beteiligten das Einspruchsverfahren missbräuchlich hinausz8gern.

Die norwegische Delegation behielt sich vor, fur die nächste Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag zu dieser Bestimmung vorzulegen.

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KAPITEL III

Einspruchsverfahren

Artikel 101 a (Einspruchsgrlinde)

64. Bei der Erörterung dieses Artikels wurde von einigen Delegationen die Frage aufgeworfen, ob in Aussicht genommen werden könne, während der Einspruchsfrist die in Artikel 16 enthaltene Regelung auf das europäische Patent auszudehnen.

Hierzu wurde bemerkt, dass sich im Falle einer solchen Ausdehnung eine Kollision zwischen den Bestimmungen des Uebereinkommens und denen des nationalen Rechts der Vertragsstaaten ergäbe, das für das europäische Patent vom Zeitpunkt seiner Erteilung an grundsätzlich allein massgebend sein soll.

Andererseits wurde festgestellt, dass es unbefriedigend sein könne, von demjenigen, dem das Recht auf das europäische Patent gerichtlich zuerkannt worden ist, zu verlangen, dass er deswegen in allen Staaten, die in dem erteilten Patent benannt sind, gegen den Nichtberechtigten Klage erhebt.

Angesichts der Vielschichtigkeit des Problems beauftragte die Konferenz die Arbeitsgruppe I, diese Frage zusammen mit den Sachverständigen der Justizministerien weiterzuprüfen (1). (1) Zu diesem Problem vgl. außerdem die Bemerkungen zu den Nummern 1 bis und 2 bis zu Artikel 16 der Ausführungsordnung. +R / 125  d / 71 zat / EN / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ

BRLSSEL, den 7. Juli 1971

UEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

10 Add. 1(1-4=60)

BERICHT

über die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 101 a Einspruchsgründe . Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) + b) + c) dass der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 16 eingereichten neuen Anmeldung beruht, als der Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

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dem Verwaltungsrat aufgrund seiner Erfahrungen auf diesem Gebiet möglich sein werde, diese Frist anzupassen. Die Konferenz beschloss abschliessend, die Frist von 9 Monaten zu wählen. 125. Die Konferenz erklärte sich mit der Konzeption einverstanden, wonach sich die Frage eines Wechsels des Inhabers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Fall des Einspruchs anders stellt als bei Patenterteilungsverfahren. Die erteilten Patente werden nämlich in die nationalen Patentregister eingetragen, und das Europäische Patentamt erkennt diejenigen Personen als Patentinhaber an, die als solche in diesen Registern aufgefuhrt sind.

Artikel 101 a - Einspruchsgrtinde 126. In Beantwortung einer Frage einer Delegation wurde festgestellt, dass der in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe e genannte Nichtigkeitsgrund nicht als Einspruchsgrund in den Artikel 101 a übernommen worden ist, weil fur Fragen des Rechts auf das europäische Patent nach Artikel 15 allein die nationalen Gerichte zustendig sind.

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTETEILUNGSVEEFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil

(Luxemut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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FÜNFTER TEIL

EINSPRUCHSVERFAHREN

Artikel 98

Einspruch

(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. (3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt. (4) Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 117 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.

- Egl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 56 (Form des Einspruchs), 61 (Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen), 62 (Rechtsübergang des europäischen Patents), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)


Artikel 99

Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Artikel 100

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

PART V

OPPOSITION PROCEDURE

Article 98

Opposition (1) Within nine months from the publication of the mention of the grant of the European patent, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be filed in a written reasoned statement. It shall not be deemed to have been filed until the opposition fee has been paid. (2) The opposition shall apply to the European patent in all the Contracting States in which that patent has effect. (3) Opponents shall be parties to the opposition proceedings as well as the proprietor of the patent. (4) Where a person provides evidence that in a Contracting State, following a final decision, he has been entered in the patent register of such State instead of the previous proprietor, such person shall, at his request, replace the previous proprietor in respect of such State. By derogation from Article 117, the previous proprietor and the person making the request shall not be deemed to be joint proprietors unless both so request.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 56 (Form of the notice of opposition), 61 (Continuation ex officio of the opposition proceedings), 62 (Transfer of the European patent), 70 (Noting of loss of rights) and 91 (Interruption of proceed. ings)

Article 99

Grounds for opposition Opposition may only be filed on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 50 to 55; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed, or, if the patent was granted on a divisional application or on a new application filed in accordance with Article 59, beyond the content of the earlier application as filed.

Article 100

Examination of the opposition (1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine whether the grounds for opposition laid down in Article 99 prejudice the maintenance of the European patent.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VÖRBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: "Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte ,,Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

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STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 90

Einspruchsgrtinde

Der Einspruch kann nur darauf gesttttzt werden, dass a) unverzndert gegentuber dem gedruckten Vorentwine 1072 b) des europtische Patent die Erfindung nicht so danttint und vollstendig offenbart, dass ein Pachmann sie aueflhman kann; c) unverzndert gegentuber dem gedruc'ton Vorontmint 1070.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Frazzösisch

VOW REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

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Artikel 400

Einspruchsgrtinde

Der Einspruch kann nur darauf gestltzt werden, dass a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den

Artikeln 500 nicht patentfähig ist; 52645 b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstendig offenbart, dass ein Fachmann sie ausfuhren kann; c) der Gegenstand des europaischen Patents Uber den Inhalt der Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europaischen Patentanmeldung beruht, uber den Inhalt der frtheren Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung hinausgeht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransbich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betatigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Gruden Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbrauchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löslicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der ,höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des ,unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogic zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patemanmeldung (Art. 73 - 64/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine curopäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 2, so-1uB nur bei diesem Verfahren Doppeltatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid; an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland. Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich). Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich). Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reuncistion under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Ausricht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/14) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. 13-6 M/PB/K/1 Nr 10)

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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug aut Anspruch. Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.

Artikel 99(100) - Einspruchsgründe

412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 100(101) - Prüfung des Einspruchs

413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.

Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung

414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.

Artikel 103(104) - Kosten *

Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Faile des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche

[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.

Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.

Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.

Artikel 105(106) - Beschwerdefähige Entscheidungen

424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an. Absatz I dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes (vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).

Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nänlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht


[^0]: * Zur Aunlegung dieses Artikels siehe Ntn. 2012, 2015 und 2016.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Zu Artikel 161

Nummer 10

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (1) Wird eine Anmeldung, ein Antrag oder eine Beschwerde von mehreren Personen einge- reicht, die keinen Vertreter haben, so muß ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung, ein Patent oder Rechte aus einem Antrag oder einer Beschwerde auf mehrere Personen übergehen. (2) Zustellungsbevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemäB dem nationalen Recht gleichgestellte Person sein, die ihren Sitz, Geschäftssitz oder Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten hat. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt, so fordert das Europäische Patentamt die Beteiligten auf, dies innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist nachzuholen. Wird innerhalb der Frist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt, so genügt die Zustellung an einen der Beteiligten. vgl. Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe e) zu Artikel 68 vgl. Artikel 5 schweizerische Vollziehungsverordnung II