Art123dPCTBE1973

De CBE 1973
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Métadonnées

  • Nom affiché : Art123dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 123
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 123 (Deutsche Fassung)/Art123dPCTBE1973.pdf

Contenu

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Artikel 123 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 123 MPU Änderungen

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokumert
Vorschl.d.Vors. 69 IV/4860/61 ( 10 S. 61-63
Vorschl.d.Vors. 72 IV/4860/61 S. 27-28
Vorschl.d.Vors. 81 IV/4860/61 S. 35,36
Vorschl.d.Vors. 88 IV/4860/61 S. 40
Vorschl.d.Vors. 90 IV/4860/61 S. 42
Vorschl.d.Vors. *90aBis IV/4860/61 S. 55
Vorschl.d.Vors. * 90aTer IV/4860/61 S. 55
IV/4860/61 69 IV/3076/62 S. 151
IV/4860/61 72 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 Vorschl.d.Vors. 74a IV/3076/62 S. 153
IV/4860/61 81 IV/3076/62 S. 153
IV/4860/61 88 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90aBis IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90aTer IV/3076/62 S. 157
VE Mai 1962 88 6551/IV/62 S. 25,26
VE Mai 1962 98 6551/IV/62 S. 27
VE 1962 77 2632/IV/64 S. 24
VE 1962 81 2632/IV/64 S. 31,40,4
VE 1962 82 2632/IV/64 S. 30-32
37-40
1962 88 2632/IV/64 S. 57
1962 94 2632/IV/64 S. 64-66, t
3858 corbancten -2 -

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Artikel 90 a

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent vor, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn gleichzeitig auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Bestätigungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Sind die Bestätigungsgebühr und der Druckkostenvorschuß entrichtet, so bestätigt die Patentabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluß als endgültiges europäisches Patent. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Absatz 2 in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht.

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Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, daB die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent ganz oder teilweise nicht vorliegen, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist hierzu Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung und geänderte Zeichnungen vorzulegen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 (2) In dem Prüfungsbescheid gemäß Absatz 1 sollen alle Bedenken zusammengefaßt werden, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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Artikel 88

Beginn der Prüfung

Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.

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Dritter Unterabschnitt Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 81 Antrag auf Prüfung (1) Auf Antrag wird das vorläufige europäische Patent vom Europäischen Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

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(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück.

(2) Ergibt die Prüfung, daß die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 69

Änderung der Unterlagen

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Kirt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f

- 100

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Zu Artikel 90 a

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien:

Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II. 5 a 2. Bemerkungen:

Artikel 90 a des Arbeitsentwurfs trifft Bestimmungen darüber, wie die Patentabteilung zu beschließen hat, wenn die Voraussetzungen für ein endgültiges europäisches Patent vorliegen. Es erscheint nicht zweckmäßig, in diesem Falle ein neues endgültiges Patent zu erteilen. Es dürfte zweckmäßiger sein, das vorläufige europäische Patent als endgültiges europäisches Patent zu bestätigen, um die Kontinuität des Schutzes zu wahren. Der Arbeitsentwurf stimmt insoweit auch mit den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses überein, die ebenfalls von einer Bestätigung des vorläufigen Patents sprechen.

Die Bezeichnung "endgültiges europäisches Patent" wird vorgeschlagen, um dieses Patent deutlich von dem als "vorläufiges europäisches Patent" bezeichneten Patent zu unterscheiden.

Ähnlich wie in Artikel 76 für das vorläufige curopäische Patent sieht der Arbeitsentwurf auch hier die Einforderung einer Bestätigungsgebühr und eines Druckkostenvorschusses sowie entsprechende Veröffentlichungen im europäischen Patentregister und im europäischen Patentblatt vor.

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Zu Artikel 88

Beginn der Prüfung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 88 des arbeitsentwurfs bestimmt den Beginn der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Grundsätzlich beginnt die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 87 erwähnten Dreimonatsfristen. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Patentinhaber in einem Fall, in dem Einwendungen nicht vorliegen, die Möglichkeit zu geben, eine sofortige Prüfung schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu beantragen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil diese Dreimonatsfrist in Artikel 87 Abs. 2 nur eine Überlegungsfrist für den Patentinhaber darstellt.

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Prüfungsantrag zurückzunchmen, so könnte diese Möglichkeit sehr leicht als Druckmittel gegenüber dem Patentinhaber benutzt werden, der bei Rücknahme des Antrags bereit sein könnte, diesem wettbewerber vor allen anderen eine besonders günstige Position zu verschaffen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, dem Anmelder allein ein Recht zur Rücknahme eines von ihm gestellten Antrags auf Prüfung einzuräumen, zumal das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung eines einmal eingeleiteten Prüfungsverfahrens berücksichtigt werden muß.

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fünf Jahren bis zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents verlangt werden. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen entweder der Patentinhaber selbst oder auch sein Jettbewerber ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung des Rechtsbestands des vorläufigen Patents hat. Deshalb sieht Artikel 81 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs vor, daß das vorläufige europäischo Patent innerhalb der Frist von fünf Jahren jederzeit auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten darauf zu prüfen ist, ob es als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann. Anträge auf Prüfung sind also innerhalb der genannten Frist von fünf Jahren jederzeit zulässig.

Dieses Recht zum vorzeitigen Antrag auf Prüfung darf aber nicht dazu führen, daß dem Grundgedanken der Verschiebung der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt, der auch dem Interesse an einer Entlastung des Europäischen Patentants von wirtschaftlich unrentablen Prüfungsverfahren entspricht, in der Praxis nicht genügend Rechnung getragen wird. Man wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung prüfen müssen, ob es nicht möglich ist, die während der ersten Jahre nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eingehenden Anträge auf Prüfung mit höheren Gebühren zu belegen und durch eine Staffelung der Prüfungsgebühren von oben nach unten einen Anreiz zu schaffen, mit dem Antrag auf Prüfung möglichst lange zu warten.

Absatz 3 geht von der Erwägung aus, daß die Rücknahme einmal gestellter Prüfungsanträge nicht zweckmäßig ist. Hat der Wettbewerber des Patentinhabers die Möglichkeit, einen bereits gestellten

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Dritter Unterabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Zu Artikel 81 Antrag auf Prüfung

1. Materialien:

Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 G 22 H 2. Bemerkungen:

Mit Artikel 81 des Arbeitsentwurfs wird der dritte Unterabschnitt eingeleitet. Dieser Unterabschnitt regelt das Verfahren für das sog. examen différé. Im Wesen des examen différé liegt es, daß die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents in der Regel nicht sofort durchgeführt, sondern auf einen Zeitpunkt verschoben wird, an dem sich eher als bei der Erteilung des vorläufigen Patents abseinen läßt, ob das Patent wirtschaftlich wertvoll ist und daher die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt, Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß sich nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren übersehen läßt, ob ein bis dahin aufrechterhaltenes Patent wegen seines wirtschaftlichen Jerts die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt. Eine längere Wartefrist bis zur Klärung der Frage, ob ein vorläufiges europäisches Patent Bestand hat, erscheint im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der Schutzrechtslage bedenklich. Ein vorläufiges europäisches Patent, für das nicht innerhalb von fünf Jahren ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, sollte daher erlöschen (Artikel 82 des Arbeitsentwurfs). Jcdoch kann nicht schlechthin eine Wartefrist von

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sich auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmanzen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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Zu Artikel 72 Zurückweisung

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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Zu Artikel 67 Priorität

Zu Artikel 68 Teilung der Anmeldung

Zu Artikel 69 Änderung der Unterlagen

Bemerkungen:

Vorschläge für die genannten Bestimmungen werden der Arbeitsgruppe später vorgelegt werden.

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WERTRAUĆICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Die Gruppe beschliesst, auf diesc Frage bei der Lesung des Entwurfs des Redaktionsausschusses zurückzukonsen. Auf eine Anfrage von Hurrn van Bunthem beauftragt der Prisident den Redaktionsausschuss, in Artikel 69 die Worter "auf Antrag des Anmeldors" zu streichen. Der Ausschuss soll forner die Formulicrung von Artikel 71 Absatz 2 d) überprüfen.

Artikel 69 wird an den Redaktionsausschuss üburwiesen.

Erörterungen zum nouen Artikel 89 a)

Herr De Muyzer berichtet über die Urgobnisse der Untergruppe hinsichtlich der Teilung der Patentanmeldung (siehe Dokument Nr. IV/3858/61, "Grundsätze für die Teilung der Patentanmeldung").

Die Gruppe genohmigt einstimmig diese Grundsätze. Der Präsident wird an Hand dieser Grundsätze einen Entwurf für diesen Artikel ausarbciten.

Erörterungen zu den neuen Artikeln 29 und 70

Der Präsident fasst die vorhergehenden Erörterungen zur Frage der Erfindernennung zusammen.

Fünf Delegationen haben die obligatorische Nennung befürwortet. Eine Delegation gibt der fakultativen Nennung den Vorzug. Von diesen fünf Delegationen hat die belgische Delegation mit der Begründung, dass die Zurückweisung zu einschneidend sei, ihre Zustimmung von einer weniger einschneidenden Rechtsfolge abhängig gemacht.

Da das Abkommen keine strafrechtlichen Nassnahmen-verschen können, ist dem Präsidenten nicht ersichtlich, worin eine solche Rechtsfolge bestehen soll.

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Herr van Benthem ist der Ansicht, dass die Berichtigung in derertigen Fällen durch zusătzliche Unterlagen erfolgen könne (Schreiben an die Prüfungsstelle).

Der Prăsidont weist seinerseits darauf hin, dass der Anmeldor die Mängel seiner Anmeldung nach Artikel 71 Absatz 2 d) und 72 beseitigen. müsse; anderenfalls werle seine Anmeldung zurückgewiesen.

Nach oinor Aussprache orläutert Herr van Benthos soinen Standpunkt. Er orklärt sich mit dem in Artikel 69 aufgestellten Grundsatz einverstanden. Ferner schlägt er vor, dem Anmelder zu gestatten, seine Ansprüche bereits dann zu ändorn, wenn or noch keine Kenntnis vom Neuheitsbericht orlangt habe. Artikel 74 a) sche boraits vor, dass der Anmelder seine Ansprüche nach Kenntnisorlangung des Neuheitsberichts ändorn könne.

Der Prăsidont stellt die Frage, ob ein solches Verfahren zweckmässig sei, weil es mit Hücksicht darauf, lass es zwei verschiedora Arten der Abänderung von Ansprüchen geben würde, zu oinor gewissen Unklarheit führen könnte. Ausserdem müssten nicht nur die ursprünglichen Ansprüche veröffentlicht werden, sondern suce die Ansprüche, die im Anschluss an die Prüfung geltend gemacht würden.

Ohne den Grundsatz aufzugeben, dass die Beschreibung nicht geändert werden kann, macht Herr van Benthos daraufhin den Vorschlag, der Anmelder könne seine Beschreibung schriftlich orläutorn, wenn die Prüfungsstelle ibn hierzu auffordore.

Der Präsident orwidert darauf, dass es sich um ein intornos Verfahren handele und dass der Schriftverkehr auf keinen Fall veröffentlicht werden dürfe, weil in diesem Stadium der Prüfung nicht entschieden sei, ob die Beschreibung ausruiche. Der Zwock dieses Vorverfahrens bestünde aussordem nicht darin, der Anmeldung die nötige Form zu geben; bei fehlender Klarheit der Anmeldung sei vielmehr die Zurückweisung vorgeschrieben.

Nach Ausserung der übrigen Delegationen stellt der Präsident fest, dass die Gruppe damit einverstanden ist, Artikel 69 vorbehaltlich einiger redaktioneller Andorungen in der augenblicklichen Fassung beizubekalten. Er stellt ferner fest, dass einige Delegationen sich dagcgen aussprechen, die in Artikel 74 a) vorgesehonen Anderungsbefugnisse zu orweitorn.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Bericht über die Sitzung vom 12. Juli 1961

Der Prăsident eröffnct die Sitzung un 9.45 Uhr. Die Conhmigung dor Borichte vom 7. und 10. Juli 1961 wird auf den nächsten Tag verschoben.

Z̈rörtorungon zum nouen Artikcl 69

Der Prăsident orklärt, Zweck dieses Artikels ssi es, bestimmte Abänderungen zusulasson, ohne dass dor Prüfor deswogon dio Richtigkeit der Unterlagen nachprüfon muss. Das Verfahren dürfo nämlich nicht vorzögort wurden.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem, räumt dor Prăsident oin, dass neben der Bezugnahme suf Irtikel 68 such wine Bezugnahme auf Artikcl 74 a) in Frage kommen könnte. Itr überlässt es dom Redaktionsausschuss, diese gonsus Bezugnahme oder cino allgemeinere Formuliorung zu wäblon.

Horr van Bonthem stellt dio Frage, was unter "offonsichtlichen Unrichtigkeiten" zu vorstehen soi. Er weist darauf hin, dass dio Prüfung dor nach Irtikel 64 orforderlichen Voraussetzungen in Artikel 71 geregelt worde.

Der Prăsident orwidert darauf, dass es sich hierbei um zwei vorschicdene Verfahren handeln würde. Artikel 69 finde Anwendung, wenn der Anmolder selbst die Beschreibung ändorn wolle, was nach Irtikel 69 nur in sohr beschrănktom Masse möglich soi, insbesondere bei "offonsichtlichen Unrichtigkeiten", wic z.B. bei ingabe oincr falschen chemischen Formol, deren Unrichtigkeit ohne weiteres orkonnbar sei. Artikel 71 betroffe dagegen den Fall, dass die Prüfungsstelle den Anmolder auffordere, seine Unterlagen aus Gründen der Vorständlichkeit abzuändern.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Boricht über die Sitzung vom 11. Juli 1961

Der Prăsident eröffnct die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Conohmigung des Protokolls über die Sitzung vom 7. Juli wird auf don nächsten Tag verschoben.

Erörterungen zu artike1 90 a), 90 a bis und 90 a ter

Der Präsident erläutert der Gruppe die Grundsätze dieser nouen auf einen Vorschlag der niedorländischen Delegation zurückgohenden Artikel, die den Dritten, die einen Antrag auf Boteiligung gestollt baben, die Möglichkeit geben sollen, dom Vorfahren bis zur Entscheidung der Patentabteilung über die Bestätigung des vorläufigen Patentes beizutrotion.

Der Präsident macht darauf aufmorksam, dass noch cino Bestimmung über das mündliche Verfahren fchlc. Diese Bestimmung soll spăter ausgearbeitet weiden.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem crklärt der Präsident, die Mitteilung der Einwendungen boteiligter Dritter sei in artike1 90 a) Absatz 3 vorgcsehen, weil der Patontinhaber seine inmoldung möglicherweise mit Rücksicht auf diese Einwendungen selbst beschränken wolle.

Die Gruppe soll die Frage orörtorn, ob die in absatz 3 vorgesehene Frist im Falle des mündlichen Vorfahrens unbedingt beachtet wordon muss.

Die Gruppe genoheigt cinstimmig die drei Artikel und überweist sie an den Rudaktionsausschuss.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Bericht über die Sitzung vom 10. Juli 1961

Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15.15 Uhr und teilt der Gruppe mit, dass sich Herr De Muyser und Herr Gajac entschuldigen lassen, und zwar Herr De Muyser für Montag und Herr Gajac für Montag und Dienstag.

Der Präsident macht ferner darauf aufmerksam, dass die neue Fassung seiner Vorschläge verteilt werden ist. Sie betreffen die Artikel 68, 69, 29 und 70 sowie die Artikel 90 a), 90 a bis und 90 a ter. Diese letzten drei Artikel würden den Verfahrensvorschlägen von Herrn van Benthem entsprechen. Sie würden nicht ausdrücklich ein mündliches Verfahren vorsehen, weil diese Frage in einem besonderen Artikel geregelt werden müsse. Der Präsident teilt den Delegierten schliesslich mit, dass die Sitzungen nur vormittags stattfinden würden, damit der Redaktionsausschuss Gelegenheit habe, die Bestimmungen auszuarbeiten.

Der Präsident stellt die Frage zur Diskussion, welche Wirkung das Erlöschen des vorläufigen Patents habe (Vorschlag für die Erörterungen, Artikel X). Er nennt noch einmal die vier Erlöschensgründe, nämlich Verzicht, Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren, Versäumung eines Prüfungsantrags innerhalb von fünf Jahren und schliesslich Nichtigerklärung im Prüfungsverfahren.

Das vorläufige europäische Patent sei ein bedingtes Patent. Die Bedingung bestuhe darin, dass das Patent geprüft und nach der Prüfung bestätigt werden müsse. Daraus ergebe sich, dass das vorläufige

IV/4860/61-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICE

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" ver. 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

IV/4860/61-D

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"Patente"

Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1951 Bericht über die Sitzung vom 7. Juli 1951

Dor Prăsidont oröfinst die Sitzung un 9.45 Uhr.

Das Protokoll vom 5. Juli wird vorbohaltlich einiger rodaktioneller anderungen genohmigt.

Artikcl 50 wird mit einigen Anmerkungen formeller Art an den Rodaktionsausschuss überwiesen.

Der Prăsidont weist darauf hin, dass vor Artikel 90 a) cin nouer, den gestrigen Vorschlag der niederländischen Delegation berücksichtigender Artikel über don Antrag auf Anschluss oinzufügen sei. Nach dieser Bestimmung müsse die Patentabteilung, wenn sie zu dem Ergebnis golange, dass das Patent ganz oder teilweise zu bostätigen sei, verpflichtet sein, allen, die cinen Antrag auf Prüfung oder Anschluss gestellt haben, mitzuteilen, dass das Patent ortuilt wordu und dass sie schriftlich Stellung nohnen und sogar ein mündliches Verfahren beantragen können.

Dor Prăsidont wird in der nächsten Woche oinun diesbozüglichen Entwurf vorlogon.

Erörterungen zu Artikel 90 a) des Vorontwurfs

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Herr Singer bemerkt hierzu, die Offentlichkeit sei daran interessiert, möglichst schnell den Wert und die Bedeutung einer Erfindung kennenzulernen.

Die Gruppe hält an der Frist von drei Monaten fest. Die deutsche Delegation wird beauftragt, alle für das Verfahren vor dem europäischen Patentant in Frage kemmender. Fristen in einer Übersicht zusammenzustellen.

Artikel 87 wird an den Redaktionsausschuss überviesen.

Erörterungen zu Artikel 88 des Vorentwurfs Auf eine Bemerkung von Horrn van Benthem orklärt der Präsident, er halte es nicht für zweckmiscig, Artikel 88 und 89 zusammenzufassen, weil sie zwei verschiedene Fragen behandeln und weil Artikel 89 lang genug sei.

Erörterungen zu Artikel 89 des Vorentwurfs Auf eine Anfrage von Horrn van Benthem hält es die Gruppe für erforderlich, Absatz 1 und 2 in einem Absatz zu vereinigen und anzugeben, dass die Patentabteilung prüfen wird, ob das vorläufige Patent allen Erfordernissen des Abkommers genügt. Selbstverständlich erstrecko sich diese Prüfung nicht nur auf die von Zinsler eingereicten neuen Unterlagen, sondern auch auf die Ordnungsmässi, 10111 des früheren Vorfahrens.

In einem neuen Absatz 2 ist die Frist für die Beseitigung der in den neuen Unterlagen gerügten Mängel anzugeben.

Einer Anregung von Herrn Beugioni folgont hält es die Gruppe ferner für unbillig, die Zahlung einer ganzen Gebühr zu fordern, wenn eine Neuheitsprüfung nicht erfolgen kann, weil der Erteilung eines Patents nach Feststellung der Patentabteilung ein Hindernis entgegensteht, dass dem Prüfer im früheren Verfahren entgangen ist. In dieson

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Herr Gajac regt an, die Frist von fünf Jahren in Absatz 2 mit Rücksicht darauf, dass sic erst mit der Bekanntmachung der Urtailung des vorläufigen Patents beginne, zu verkürzen.

Der Fräsident hält das für sehr schwierig; die Frist von fünf Jahren sei bereits cin Kompromiss zwischen den von der niederländischen Delegation und der französischen Delegation vorgeschlagenen Fristen. Bei einer kürzeren Frist müssten ferner crhentlich mehr Patento geprüft werden.

Herr Roscioni befürwortet in Absätz 2 einen Zusatz, wonach der Antrag auch von den Rechtsnachfolgern des Inhabers gestellt werden kann. Ausserdem weist er nachdrücklich darauf hin, dass der Patentinhaber jederzeit und insbesondere dann, wenn er vom Patentamt in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein Dritter oine Prüfung beantragt hat, das Recht haben muss, auf sein Patent zu verzichten.

Artikel 81 wird an den Redaktionsausschuss überwicsen.

Erörterungen zu Artikel 82, 83 und 84 des Vorentwurfs

Diese Artikel werden ohne Bemerkungen an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Der Fräsident bemerkt jedoch, dass in einem späteren Zeitpunkt die Frage erörtert worden muss, ob im abkommen ganz allgemein das europäische Amt genannt sein oder ob in jedem Artikel die betreffende Dienststelle genau angegeben sein soll.

Erörterungen zu Artikel 85 des Vorentwurfs

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anschluss findet zwischen dem Prăsiduntun und Herrn van Benthom cine Aussprache über das Prüfungsverfahren statt.

In scinem Entwurf ist der Präsident davon ausgegangen, dass in erster Instanz jeder. seine Linwendungen gegen das vorläufige Patent geltend machen kann, Dritte jedoch nur schriftlich. Vom zündlichen

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Der Artikel wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 80 des Vorentwurfs Der Prăsident orläutert, der Artikel, dessen Ziffer noch nicht angegeben sei, besage, dass auf Grund oincs vorläufigen Patentes zwar oine Verletżungsklage erhoben werde, ein Urteil in dieser Sache jedoch orst dann ergehen könne, wenn ein endgültiges Patent vorliege.

Der Artikel wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der auch die Möglichkeit einer Zusammenfassung von Artikel 79 und 80 untorsuchen soll.

Erörterungen zu Artikel 81 des Vorontwurfs Nach einop allgemeinen Uberblick über don dritten Unterabschnitt, dor die Prüfung des vorläufigen ouropäischen Patents behandelt, fordert der Präsident die Delegierten auf, zu Artikel 81, der-ersten Bestimmung dieses Untorabschnitts, Stellung zu nehmen.

Auf eine Anfrage von Eurrn van Benthom orläutert der Präsident, absatz 1 sei nicht so zu verstehen, als ob or die Prüfung auf die Neuhoit und die Erfindungshöhe beschränke. Das Patent sei unter allen Gesichtspunkton zu prüfon. Der Absatz müsse in diesem Sinne, wio or übrigens aus Artikel 89 orsichtlich sei, geändert werden. Ferror werdo der Inhaber des ouropäischen Patents durch Absatz 3 nicht daran gehindert, auf sein Patent zu verzichten, mit der Wirkung, dass oine Prüfung ontfalle. Absatz 3 sei so żu verstehen, dass nur die Dritten, die oino Prüfung beantragt haben, den Antrag hicht zurücknohmen können.

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Herr Sünner wirft die Frage auf, wie verfahren werden soll, wenn der Anmelder einen Sängel kurze Zeit nach Fristablauf beseitigt.

Während der Irörterungen zu dieser Frage gelangt die Gruppe zu der Auffassung, dass zur urlelelturung der Arbeit das Antes ein förmliches und strenges Vorfahren orforderlich sei. Unter diesun Gesichtspunkt müsse die genauc. Sinhaltung der Fristen gefordert werden. Die Gewährung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung wegen Fristverletzung würde das Verfahren schwerfällig gestalten. In allen Fällen, in denen cine, Frist ohne Verschulden des Anmeldors vorstrichen sei, müsse jedoch auf Grund einer allgemeinen Bestimmung die Wiedereinsetzung zulässig sein.

Die in Artikel 72 absatz 2 vorgeschriebene Frist wird von der Gruppe einstimmig genchnigt. Sie bleibt jedoch in Klammern, um darauf hinzuweisen, dass die in den verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geregelten Fristen in einem Absatz dieses Artikels zusammengefasst werden können.

Absatz 2 wird ebenfalls an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die Änderungen zu Artikel 71 berücksichtigen. soll.

Erörterungen zu Artikel 73 des Vorentwurfs

Der Präsident orläutert, Absatz 1 sehe vor, dass die Prüfungsstelle den Anmelder nach Abschluss des ersten Prüfungsstadiums auffordert, eine Gebühr zu entrichten.

Absatz 2 besagoj, dass ein Neuhcitsbericht beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oingeholt werde. Die Klammern würden bedeu–ten, dass noch zu prüfen sei, ob im europäischen Abkommen auf das Patentinstitut Bezug genommen werden solle. Diese Frago müsse wahrscheinlich zwischen dem europäischen Akt und dem Institut geregelt werden.

Der dritte Absatz sehe die Zurückweisung für den Fall vor, dass die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werde.

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Urörturungen zu Artikol 72 des Vorontwurfs

Zu Absatz 1 orirnort der Prüsident daran, dass Herr van Bonthem bereits dio Frage aufgoworfen hat, ob der Prüfer den Anmelder in Zweifelsfällen darauf aufmorksam machen kann, dass seine Anmeldung nicht den Erfordornissen des Artikels 71 absatz 2 (a und b) entspricht.

Der. Fräsident bittet un Stellungnahme zu der Frage, ob Absatz 1 dahin abgeändert worden soll, dass der Anmeldor in jedem Fall benachrichtigt worden muss, oder ob eine unverzügliche Zurückweisung zulässig sein soll.

Herr van Bonthem hält es für die Praxis ausreichend, wenn der Anmelder nur in Zweifelsfällen benachrichtigt wird; or weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei un eine Rechtsfrage handelt. In derartigen Fällen sche der intwurf ein Rechtsmittel vor. Es wäre ungewohnlich, in erster Instanz eine Entscheidung zu treffen, ohne dem Anmelder die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gebon.

Der Präsident lässt sich durch das Argument: Horrn van Bonthems überzeugen und weist darauf hin, dass der Anmelder nach Artikel 90 c) Absatz 2 grundsätzlich vorher benachrichtigt wird.

Die Gruppe billigt einen Zusatz in Absatz 1, wonach der Prüfer dem Anmelder stets seine Beanstandungen mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.

Artikel 72 Absatz 1 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Zu Absatz 2 führt der Präsident aus, dieser Absatz sutze voraus, dass die Beanstandungen des Prüfers dem Anmelder mitgeteilt werden.

Auf die Fragen von Herrn de Nuyser und Herrn Gajac nach den Prioritätsvoraussetzungen bedauert der Präsident, dass or der Gruppe noch nicht den Entwurf von Artikel 67 unterbroitet hat, der die Erfordernisse der Priorität enthält. Selbstverständlich würden Mängel der Anmeldung, die sich auf die Priorität bezögen, keine Zurückweisung der Anmeldung, sondern nur eine Verschiebung des Prioritätszeitpunkts zur Folge haben. Das golte zum Beispiel, wenn das Aktenzeichen der ersten Anmeldung nicht angegëren worde. Abgesehen von den Prioritätsvorschriften sei jedoch die Sanktion der Zurückweisung unbedingt erforderlich.

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Artikel 90 a ter

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90,90 a and 90 a bis, der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Ab- kommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige curopäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigon beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Konat die O_2 Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Sind dio Gebühren für die Bestätigung und die Druckkoston entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges curopäisches Patent. Im Falle einer Boteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist.

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Artikel 90 a bis

Erneuter Prüfungsbescheid

(1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 90 a der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäss Artikel 90 a Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 90.

(2) 1. Fassung

In dem in absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 90 a keine Anwendung.

2. Fassung

Der erneute Prüfungsbescheid wird auch den Beteiligten mitgeteilt, die innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist Einwendungen herheben können.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat festgestellt, dass die Arbuitsgruppe noch nicht geprüft hat, ob es zweckmässig ist, eine erneute Beteiligung Dritter in Anwendung des Artikels 90 a bis vorzusehen. Der Ausschuss war unter diesen Voraussetzungen der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, zwei mögliche Lösungen in einem zweiten Absatz vorzulegen.

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Brüssel, den 10. Juli 1961

Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäiæchen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen, sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. [(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Patentinhabers in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 (3) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstchen.

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Artikel 88

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Ab- kommens genügen. (3) Die Arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätelich durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll; Dio Frage, in welchem Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebunden sein soll, wird später erneut geprüft worden. 7

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Dritter Unterabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäiischen Patents

Artikel 81

Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Irteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gilt jeder spätere Antrag auf Prüfung als n als nicht eingegängen. Die entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. Die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 2 bleiben unberührt.

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Brüssel, den 13. Juli 1961

Artikel 74 a Anderung der Ansprüche (1) Während der in Artikel 74 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Nacht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden auch auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Artikel 68 beschränkt worden sind.

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Artikel 72 Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Brfindung eder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten brfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmeldor mit und fordert ihn auf, innerhalb siner bestimmten Frist cine Stellungnahme einzureichen oder diç gerügten Mängel zu beseitigen. [(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmeldors in besonders gelagerten Fällen auf inegment sechs Monate verlängert werden. ] (3) Ergibt sich bei ablauf der Frist, dass die Brfindung oter die ouropäische Patentanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Brfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Dic Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen werden, die dem Patentanmeldor nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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IV/3858/1/61-D

Brüssel, den 13. Juli 1961

Artikel 69

Änderung der Unterlagen

Vorbelastlich der in den Artikeln 68 und 74 a vorgesehenen Änderung der Ansprüche ist eine Änderung der Beschwerdung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

IV/3858/1/61-D

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S t a t_2

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschu β einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunchmende Verpilichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschu β keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschu β überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschu β wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be- y^' mmen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimnung des Art. 97 Abs. 4 mu β Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenomnen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschu β vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschu β soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziche.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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Artikel 74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der. Ausschuß wird weiter. ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt merden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Artikel 80 Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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Artikel 70 Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschu β beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71 Der Redaktionsausschu β soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden zuß.

Artikel 71 wird angenomnen.

Artikel 72 Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Neuheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschu β unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschu β überwiesen. Artikel 7^1 / 1 wird angenommen.

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnot meint, diese Artikel seien bei einer Anrahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüseel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 92 (86)

Herr van Benthem schlug vor, im crston Absatz diu Worte "bis zum ab- lauf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegun die Gültigkuit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesen Hinweis übergaben.

Artikel 93 (87)

Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (85), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 95

ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgonomene Änderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung überlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 99 (89)

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 100 ( 90 a)

In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen.

- Infolge der Struichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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an Benthem hielt es dagegen für erforderlich, dass zum Ausdruck wird, dass das Amt nicht nur das vorläufige Patent prüft, sondern auch noch die Frage, ob das Patent zu Recht erteilt worden sei.

Vorsitzende bestand nicht auf seinem Standpunkt, und die Gruppe nahm Artikel in seiner jetzigen Form an.

Artikel 89 (83), 90 (84)

Die Artikel wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 91 (85)

Bei Absatz 1 prüfte die Gruppe die Frage, ob der Antrag auf Anschluss begründet worden müsse.

Herr van Benthem war für eine Begründung. Dieses zusätzliche Erfordernis werde die Erhebung von rein schikanösen Klagen verhindern. Im übrigen schreibe das Abkommen in Artikel 88 (81) eine Begründung des Antrags aus dem Grunde nicht vor, weil es sich dort um das Interesse der Allgemeinheit handele. In dem hier besprochenen Fall dagegen gehe es nur um private Interessen.

Der Vorsitzende sprach sich gegen eine Begründung aus. Das Argument, dass schikanöse Klagen zu befürchten seien, ist seiner Ansicht nach nicht überzeugend. Im übrigen liess sich immer irgendeine Begründung finden. Schliesslich sei es gerade im Sinne des Abkommens erwünscht, dass der Dritte an dem Prüfungsverfahren teilnehme, um etwaige Irrtümer des Amtes richtig stellen zu können.

Die Gruppe beschloss, das Wort "begründeten" im ersten Absatz zu streichen; sie stimmte dann dem Artikel mit dem Vorbehalt zu, dass die Bemerkung nach Eintreffen der französischen Delegation noch besprochen werden soll. Hierzu erklärte Herr de Nuyser, er habe sich dem Standpunkt der französischen Delegation angeschlossen, da er hoffe, dass es gelingen werde, in dieser Frage eine Kompromisslösung zu finden. Soweit ihm bekannt sei, wünschten die interessierten Kreise der einzelnen Länder eine Lösung, wonach Dritte eingreifen und dem Amt zusätzliches Material zur Verfügung stellen könnten, jedoch ohne dass diese Intervention dem Antragsteller mitgeteilt würde.

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68)

Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Einweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81)

Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt. prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikel 98(90 a bis ) Erneuter Prüfungsbescheid (1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendun: gemäß Artikel 97 der Auffassung, daß das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäB Artike 97 Abs. 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 96. (2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäß Artikel 97 Anwendung, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

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Kapitel II

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 88 (81) Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Geführen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Abs. 2 vorbehalten bleiben.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brässel, den 26. Mai 1952 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964

Der Vorsitzende eröffnot die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnot dis Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patontus, selbst für den Fall, daB dieser Vorschl: bei den Erörterungen in Straßburg abgalehnt würde, berücksichtigt werden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB augg arbeiteten Bericht enthalten sein.

Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwed schen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugand wären, bestünde zwoifellos die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Srörterung von Artikel 94 Herr Fressonnot stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Dinführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten dies: Rucher chen vom internationalen Patentinstitut oder vom auropäischen Patentamt selbst durchgeführt werden?

Herr Fressonnot erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Boweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überliube, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte er eine doppelte Dokumentat: für unzweckmäßig. Aus diesem Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäische

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terer Rechte erkennen lassen würde. Nun könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denken.

Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit den beteiligten Kreisen.

Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß einen vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erweiterung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.

Vor Schluß der Sitzung erklärt Herr van Bonthem im Namen des Redaktionsausschusses, daß der Ausschuß den angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der Redaktionsausschuß nicht in de Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierdurch zahlreiche Probleme aufgeworfen würden.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Abfassung zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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tents nicht mehr erweitert worden dürfen. Herr van Bonthem teilt die Auffassung dieser Kroiso. Han sollte oine Erweitorung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wonn diese in den Grenzen dor Roschreibung bloibo. Dio bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in oinea solchen Fall die Anmolder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen greifon, un ihre Rochte möglichst weitgehend zu schützen. Dorartige Ansprüche seien solbstverständlich nicht geeignet, das Interesse Dritter zu schü̈son.

Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch dor niederländischen beteiligten Kroiso dio Gruppe wieder einmal vor eine schwierigo Entscheidung stolle, weil auf dor oinen Soito das Interesse des Erfindors, auf dor andoron das dor Offentlichkoit stohe. Vom Standpunkt des Erfindors soi solbstverständlich dio günstigsto Lösung dio Zulassung einer Erweitorung dor Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigon Patents. Yom Standpunkt der Offontliohkeit aus gesehon treffe das Cogontoll zu. Es wäre erforderlich, daß die Offentlichkoit Vertrauen in die Voröffentlichang des vorläufigen Patents haben und wisson könnte, daB Erweitorungon nicht mohr möglich sind.

Dio Gruppo habe also zu ontscheiden, ob jede Erweitorung der Ansprüche nach der Bokauntmachung des vorläufigen Patents vorboten werden solle, oder ob diese Erweitorung - allurdings mit einem Vorbohalt zugunsten der Rochte Dritter, die schon während des Prüfungsvorfahrons goltond gemacht wurden - zu gonehnigon soi.

Herr Frossonnot vorstoht die Bofürchtungen von Horrn van Bonthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Horrn van Benthom vorgosohlagono System hätte außerdem den Nachteil, Dritto über die Bokanntmachung dos vorläufigen Patents zu täusohon. Horr Frossonnet spricht sich deshalb für das Vorbot dor Erweiterung dor Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.

Danach bemerkt der Vorsitzende, daB Horr van Bonthem sich täusoho, wonn or, glaube, daB "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr goltund gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigon Patents noch erweitert worden könnten. Dio "Kautschuk"-Ansprüche seien oino logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigon Patents, d.h. des ungeprüfton Patents. Boi diesem System, bei dem die Anmoldung des Erfindors voröffentlicht werde, müßton dio Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt soin. Trotsdem brauche man nicht zu befürchten, daß der Anmolder seine Ansprüche systematisch sohr'woit fasoo. Han dürfe nicht vorgosson, daß in diesem Falle der Nouhoitshoricht eine Boiho ä1-2632/IV/61-D

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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichselement geben, wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.

Artikel 92

Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen.

Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird später geprüft werden.

Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle steht.

Artikel 93

Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.

Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.

Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.

Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erläutert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatische Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.

Artikel 94

Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents.

Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents 2632/IV/64-D

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Die Gruppe führt mit der Prüfung der Stellungnahnen der beteiligten Kreise fort.

Artikel 88 Der Redaktionsausschuß wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daß zum Ausdruck gebrach wird, daß das Amt das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, ob das Patent den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.

Artikel 90

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß ein Antrag auf Prüfung gestellt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.

Artikel 91

Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß. Herr van Benthem fülirt aus, daß die beteiligten niederländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sei und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, ein klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.

Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorentwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Gericht könnte in diesem Falle die Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innes halb welchen die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, ab. gelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.

Herr Eirumennet erinnert daran, wie abweisend die französische Delegation dem Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestanden habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen 2632 / I V / G .1-3

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müsse und daß diese Frage nicht im Abkommon geregalt worden dürfe. Welche Wirkung dieses Dokunent haben solle, müsse ebenfalls der Beurteilung des Antes überlassen bleiben.

Anschließend wird die Stellungnahme des CNIPA bekanntgegeben, der wünscht daß eine den Ansprüchen entsprochenda Änderung der Beschreibung sowohl in der Phase des vorläufigen als auch in der Phase des endgültigen Patents verlangt wor den müsse.

Mit Zustimmung der Gruppe lehnt der Vorsitzende dieser Wunsch ab. Die Gruppe habe immer die sachliche Prüfung der Erfindung in der vorläufigen Stufe ausschalten wollen.

Herr Pfanner führt hierzu noch aus, daß auch die Neufassung von Artikel 7 dieser Auffassung Rechnung trage. Eine Änderung der Beschreibung könne nur aufgx der in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen erfolgen. Unter diesen Umst: den könne man dem Wunsch des CNIPA nicht stattg:ben, wonach die Beschreibung infolge einer Änderung der Ansprüche geändert werden müßte.

Die Gruppe beschlieBt schließlich, den Wunsch des CNIPA später zu prüfen, wonach vorgesehen werden solle, daB Inhaber von endgültigen Patenton ebenfalls ihre Beschreibungen ändern könnten, um von den Ansprüchen das, was nicht patentfähig ist, auszuschlieBon.

Artikel 83

Nach diesem Artikel hört die Prüfungsstelle den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Auf eine Frage von Horrn van Benthum bezüglich der Ansprüche orklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frage bei der Frörtoung von Artikel 94 geprüft werden müsse. Er fügt hinzu, daß die Grundidee darin, bestehe, daß nach Veröffentlichung des Patentes der Inhaber die Ansprüche nur insoweit ändorn könne, als er die Ansprüche oinange.

Artikel 84

Dieser Artikel sieht vor, daß die Prüfungsstelle durch Beschluß des vorläufige europäische Patent erteilt, nachdem die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet sind und daß die Erteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird. 2652 / I V / G A-D

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Entscheidung treffen. Er könnte darüber entscheiden, ob die geänderten Ansprüche offensichtlich nicht mehr durch den ersten Neuheitsbericht gedeckt seien. Diese Entscheidung könnte vom Anmolder durch ein Rechtsmittel angefochten werden.

Herr Frossonnet bemerkt, daß die Hinlegung eines Rechtsmittels nur dann gegeben ist, wenn eine zusätzliche Gebühr vorgesehen ist. Er halte dies nicht für unbedingt erforderlich. Man könnte den mittleren Preis dos Neuheitsberichtes so berechnen, daß die Kosten der zusätzlichen Neuheitsberichte gedeckt sind.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß in Artikel 82 eine neue Bestimmung aufgenommen wird, wonach ein zusätzlicher Neuheitsbericht angefordert werden kann. Außerdem wird in einor Be rkung klargestellt, daß eine zusätzliche Bestimmung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels vorgeschen werden muß, falls der zusätzliche Neuheitsbericht die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr voraussetzt. Dio Frage der zusätzlichen Gebühr werde später im Zusammenhang mit den Finanzstatuten dos Patentamtes geprüft werden.

Artikel 81

Der Vorsitzende erinnert den Redaktionsausschuß daran, daß dieser Artikel an die Stelle von Artikel 82 treten wird. Nach Artikel 81 sind Änderungen der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, sowie es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und sprachlichen Fehlorn handelt.

Hierzu teilt Herr van Benthem mit, daß die beteiligten niedorländischen Fachkreise die Frage aufgeroorfen haben, ob im Falle einer Änderung dor Ansprüche nach Artikel 82 möglich sein würde, dio geänderte Boschreibung nicht dor eigentlichen Akte, sondern dem Teil der Patentanmeldung, der offengelegt wird, hinzuzufügen. Er habe geantwortet, daß or hiergogen keine Sinwände habe, da oine solche Mitteilung keine rechtlichen Folgen hätte.

Der Vorsitzende teilt seine Auffassung, verstokt aber den Sinn dieser Mitteilung nicht, da sie ohne Rechtsfolgen ist.

Herr van Bonthem antwortet ihm, daß der Vorteil darin bestünde, sofort bestimmte Teile der Beschreibung ändern zu können, so daß bei Vorlage oiner. neuen Anmeldung die neue' Beschreibung bestehen bleiben könne.

Nach oinem Gedankenaustausch hiorüber orklärte der Vorsitzende, daß es sich um ein Vorwaltungsproblem handle, dessen Lösung dem Amt überlassen bleiben 2632 / I V / 64-D

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Der Erfinder wordo häufig den Inhalt seiner Ansprüche beibehalten. 3. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht wird nur in den Fällen erteilt, in denen die neuen Ansprüche offensichtlich über die ursprünglichen Ansprüche hinausgehen.

Der Vorsitzende zieht die letzte Lösung vor; man müsse aber cin Mittel finden, um zu vermeiden, daß das europäische Patentamt gezwungen wird, Neuheit: berichte in Fallen, in denen es nicht erforderlich ist, zu verlangen.

In dem Wunsch, das Amt nicht zu überlastun, schlägt Herr Fressonnet vor, die neuen Ansprüche dem internationalen Patentinstitut zuzuschicken, das darüber entscheiden wird, ob ein weiterer Neuheitsbericht erforderlich ist. Sainer Ansicht nach ist das Institut besser in der Lage hierüber zu entscheiden als das Patentamt.

Herr van Bentham schließt sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lös an. Man müsse jedoch dem Patentamt die Möglichkeit geben, einen Neuheitsbericht anzufordern, ohne es hierzu zu verpflichten. Fr tolle die Befürchtunio von Herrn Fressonnet hinsichtlich der Überlastung des Amtes nicht. Im Gegentei müsse man dafür sorgen, daß das Patentinstitut nicht überlastet werde: Er zioh es vor, daß dem Patentamt die Entscheidung überlassen bleibe, ob sin zusätalic Neuheitsbericht wünschenswert ist.

Der Vorsitzende bemerkt, daß mit dem zusätzlichen Neuheitsbericht erhol liche Kosten verbunden seien. Es scheine ihm nicht möglich, dem Patentamt Ermessensbefugnis hierüber zu geben. Man müsse eine Lösung finden, wonach dem Amt eine gewisse Ermessensbefugnis gewährt wird, die es aber andererseits dem Erfinder gestatten würde, sich gegen eine von ihm für unberechtigt gehaltene Entscheidung zu verteidigen.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 13.00 Uhr und setzt sie um 15.00 Uhr fort.

Der Vorsitzende kommt nochmals auf das Problem zurück, das durch die in Artikel 82 vorgesehene Änderung der Ansprüche aufgoworfen wird: Aus dem Gedankenustausch sei hervorgegangen, daß Unterschiede zwischen dem Neuheitsbericht sowie den alten und veröffentlichten neuen Ansprüchen bestehen können

Die Gruppe müßte oine Lösung für die Grenzfälle finden, in denen der Neuheitsbericht nur noch eine sehr begronzte Beziehung oder gar keine Be= zichung zu den neuen Ansprüchen hätte. In diesem Fall müßte das europäische Patentamt in der lage sein, einen zusätzlichen Neuheitsbericht verlangen zu können, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Der Prüfer sollte diese

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Min Mifinder kömnte Anmeldungen einreicbon, in denen die Erfindung vollständig beschrieben wird, abor mit Ansprüchen, die nur einen kleinen Teil der Beschreibung enthalten, der nach der Überzeugung des Erfindors oine echte Neuheit darstellt. Pir diesen Teil wird der Neuheitsbericht ausgearbeitet. Ansehliogend könnte der Erfinder seine Ansprüche auf den Vollinhalt der Beschreibung ausdehnen. In diesem Falle würde die Beschreibung verbunden mit dem Neuheitsbericht, der lediglich die ursprünglichen Ansprüche betrifft, veröffentlicht.Dieses Vorgohen verstoße gegen den Grundsatz, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, oinon allgemeinen Überblick über den Stand der Technik im Verhältnis zur Anmeldung zu babon. Seiner Ansicht nach müßte man deshalb die Möglichkeit vorschon, zusäzliche Neuheitsberichte anzufordern, falls der Anmelder seine Ansprüche wesentlich orweitert.

Herr van Bonthem hält die Befürchtungen des Vorsitzenden für unbegründet. In der Praxis habo der Erfinder alles Interosse daran, daß sein Patent geprüft wird. Außerdem dürfte man nicht aus dem Auge verlieren, daß die interesierten Dritten einen Antrag auf Prüfung stellon können. Er habe jedoch keine Einwendung gegen die Möglichkeit eines zusätzlichen Neuheitsberichtes. Man müsse jedoch dafür Sorge tragen, daß dieser Neuheitsbericht nicht in allen Fallon obligatorisch gemacht wird.

Auch Herr Frossonnet ist der Ansicht, daß gelegentlich ein zusätzlicher Neuheitsbericht orforderlich ist. Es wäre tatsächlich absurd, wenn der erste Nouheitsbericht mit den Ansprüchen nicht übereinstimme. Hinsichtlich des zusätzlichen Nouheitsberichts könnte auf zweierlei Weise vorgegangen werden.

- Man könne dem europäischen Patentamt die Entscheidung überlassen, ob ein derartiger Bericht orforderlich ist.

2. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht könnte automatisch vom internationalen Patentinstitut jedesmal verlangt werden, wenn die Ansprüche nach Erteilung des ersten Neuheitsberichtes geändert wurden.

Der. Vorsitzende stellt fest, daß in der Frage der Änderung von Ansprüchen die nach Erteilung des Neuheitsberichtes erfolgen, drei Lösungen denkbar seien.

1. Es wird keine neue Ermittlung angestellt. In diesem Falle wird die Öffentlichkeit ein falschos Bild vom Stand der Technik orhalten. 2. Ein ergänzender Neuheitsbericht wird automatisch immer dann orstellt, wenn eine Änderung der Ansprüche eingetreten ist. Nimmt man diese Lösung an, so steht zu erwarten, daß dieser Neuheitsbericht in vielen Fallon überflüssig sein wird. 2632 / I V / 64-D

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Herr van Penthen bemerkt, daß die Fragen, die unter Artikel 5 des Voll- streckungsabkomens fallen, auch auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der Fragen der Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums geprüft werden müßten. Wie er betont, wäre außerdem der Vorbehalt in Artikel 6 Absatz 1 über die Rechte am geistigen Eigentum nunmehr derart weit gefaßt, daß er auch für Verletzungsklagen herangezogen werden könnte. Er frage sich, ob es nicht angezeigt sei, die Tragweite dieses Vorbehalts einzuschränken. Er halte es sogar für erforderlich zu prüfen, ob man nicht im Patentabkommen die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen regeln sollte, statt nur auf die nationale Zuständigkeit zu verweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß ein von einer nationalen Regierung aufgrund von Artikel 6 über die Zuständigkeit bei Verletzungsklagen geltend ge- nachter Vorbehalt das System des europäischen Abkommens verletzt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Zuständigkeitsbestimmungen in anderen internationalen Abkommen scheine ihm nicht ausreichend.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man sich im Patentabkommen mit einem allgemeinen Hinweis auf die nationalen Zuständigkeiten begnügen müsse. Er halte es für unzweckmäßig, in das Patentabkommen Regeln über die Zuständigkeit der natio- len Gerichte aufzunehmen. Er sei jedoch einer Meinung mit Herrn van Bonthem, daß es für die Anwendung des Patentabkommens sehr wünschenswert sei, daß der Inhaber eines europäischen Patents die Möglichkeit erhält, wegen einer in mehreren Mitgliedstaate stattgefundenen Verletzung vor einem einzigen nationalen Gericht (Wohnsitz des Verletzers) zu klagen, wenn er dies wünscht. Der in Artikel 6 des Jonard-Entwurfs vorgeschene sehr weite Vorbehalt drohe diese Möglichkeit zu blockieren. Man sollte deshalb einen Artikel vorsehen, aus dem hervorgeht, daß nicht nur für Fragen der Zuständigkeit die internationalen Abkommen beachtet werden müssen, sondern auch, daß im Falle eines Vorbehalts zugunsten der nationalen Gerichte bei Verletzunga- klagen diese Vorbehalte nicht für die Anwendung des europäischen Patentabkommens gelten sollen.

Die Gruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.

Anschließend schlägt der Vorsitzende vor, die Erörterung der Artikel des Abkommens fortzusetzen. Er kommt auf die Prüfung von Artikel 82 zurück und äußer- hierzu noch die folgenden Bemerkungen. Für den Fall, daß ein zusätzlicher Neuheits bericht nach der vom Anmelder vorgenommenen Änderung der Ansprüche nicht zugelass- würde, bestehe eine Gefahr.

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Dios kōnnte zur Folge hahen, daB die Anmeldung dann mit einom Nouheitsbericht voroffentlicht wird, der sich nicht auf dio zuletzt bestehenden Ansprüche bezieht.

Der Vorsitzende erläutert das Problem anhand eines Beispiels. Ein Erfinder beschreibt in seiner Anmeldung eine Erfindung, die sich auf die Form einer Flasche und auf ihren Verschluß bezicht. Er beschränkt seinen Anspruch auf den Verschluß der Flasche. Nach Eingang des Nouheitsberichts verzichtet er auf seinen Anspruch für den Verschluß der Flasche und macht einen neuen Anspruch hinsichtlich der Form der Flasche geltend. Diese Form war nicht auf Nouheit geprüft worden. Der Nouheitsbericht bezieht sich ausschließlich auf den Verschluß der Flasche. Dieser Bericht sei deshalb ohne jedes Interesse für die Offentlichkeit, da er sich nur auf den ursprünglichen Anspruch bezieht, auf den der Anmeldor verzichtet hat.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß in einom solchen Fall das Amt berechtigt sein müß to, einen zusätzlichen Nouheitsbericht vom Internationalen Patentinstitut anzufordorn. Wenn die Gruppe zulicße, daß die Ansprüche geändert wordon könnten, müsse sie auch zulasson, daß das Amt einen zusätzlichen Nouheitsbericht vorlangen könne. Dieser zusătzliche Nouheitsbericht dürfte insbesondere für den Fall erforderlich sein, daß der neue Anspruch völlig anders ist als der ursprüngliche Anspruch.

In einom solchen Fall müsse die Offentlichkeit von der Nouheitsrecherche unterrichtet worden; andernfalls müß to sie eine solche Recherche selbst durchführen.

Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß die Gruppe diese Frage anläßlich der Besprechungen mit den Vertretern der internationalen Verbände und der beteiligten Fachkreise nochmals orörtern sollte.

Schlioßlich vorliest Herr Froschmaier eine Bemerkung, die vom Vereinigten Königreich vorgelegt wurde (vgl. Dok. 8116/IV/63 - Seite 4).

Die Gruppe beschlieBt, diese Bemerkung später anläßlich einer Besprechung mit den englischen Sachverständigen zu prüfen.

Die Sitzung wird um 18.30 Uhr geschlossen. 2632 / I V / 64-D

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Herr Pfanner ist damit einverstanden, nur die in Artikel 79 vorgesehene zweite Frist von drei Monaten beizubehalten; in diesem Falle müsse aber klargestellt werden, daß während des Zeitraums, zu dem das Vorfahren ausgesetzt wird, um dem Internationalen Patentinstitut die Ausarbeitung der Neuheitsberichte zu ermöglichen, eine Beschränkung der Ansprüche nicht berücksichtigt werden könnte.

Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, einen entsprechenden Text abzufassen.

Anschließend verliest Herr Froschmaier die Stellungnahmen der internationalen Verbände und insbesondere des CNIPA.

Die Gruppe bemerkt, daß den drei ersten Anträgen dieses Verbandes stattgegeben worden sei (vgl. Dok. 8226/IV/63 - Seite 30). Die Gruppe ist der Ansicht, daß dem letzten Wunsch des CNIPA betroffend die Veröffentlichung der Ansprüche der Teilanmeldung mit der ursprünglichen Anmeldung, selbst wenn der für die Teilanmeldung verlangte Neuheitsbericht noch nicht vorliege, nicht stattgegeben werden sollte. In diesem Falle dürfte kein Interesse daran bestehen, zur Uetorrichtung der Offentlichkeit die Teilanmeldungen ohne weiteres zu veröffentlichen.

Die Gruppe kommt schließlich zu der Entscheidung, dem Antrag der UNION bezüglich eines stufenförmigen Teilungssystems, das zu Verzögerungszwecken benutzt worden könnte, nicht stattzugeben. Bei dem in Artikel 80 vorgesehenen System würde eine Teilung der Anmeldung ein solches Ergebnis nicht haben können.

Artikel 81 Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Artikel über die Änderung der Unterlagen Artikel 82 nachfolgen sollte, der seinerseits zu Artikel 81 wird. Auf diese Weise würden die Artikel 80 und der neue Artikel 81, die logisch aufeinander folgen, auch sachlich aufeinander folgen. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, diese Änderungon vorzunehmen.

Artikel 82 Dieser Artikel behandelt die Änderung der Ansprüche. Auf Grund der Ausführungen der Herren van Bonthem und Singer untersucht die Gruppe das Problem, das durch die Tatsache aufgeworfen wird, daß ein Anm der nach den Neuheitsbericht auf einen ursprünglichen Anspruch verzichten und der Prüfungsstelle einen neuen Anspruch vorlegen kann, der selbstverständlich nicht über das in der Beschraibung Eithaltene hinausgehen darf.

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Herr Siuzer antwortet ihm, daß man auf diese Weise dem Anmolder die Möglichkeit gebe, einen Schatz zu beanspruchen, den er zu Anfang nicht wollte. Er gibt folgondes Beispiel: Der Anmolder hat - vielleicht ohne sich darüber im klaren zu sein - zwei Erfindungen beschrieben, eine betreffend die Form einer Flasche, die andere den Verschluß der Flasche, wobei die Ansprüche jedoch nur den Verschluß betreffen. Es ist nicht möglich, daß der Anmolder später beantragt, daß auch die Form der Flasche geschützt sei. Er kann den Anspruch ändern, indem or klarer herausstellt, daß der für den Verschluß beanspruchte Schutz sich auf ein bereits in. der Beschreibung enthaltenes Element bezieht, das bereits im Schutzumfang gemäß der Vorschrift von Artikel 21 Absatz 1 enthalten war; or kann aber den Schutzumfang nicht erweitern, indem or auch einen Anspruch über die Form der Flasche anmeldet. Allerdings müß to man sich fragen, ob dies auch schon im Rahmen von Artikel 82 Absatz 2 gilt oder erst nach Veröffentlichung der verläufigen Anmeldung.

Zu Artikel 82 Absatz 2 bemerkt Herr van Bonthem, daß die Änderung der Ansprüche nicht über das hinausgehen dürfe, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. In dem von Herrn Singer genannten Beispiel sei aber die Form der Flasche in der Beschreibung aufgefübrt worden.

Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß der von Herrn van Bonthem genannte Fall beweist, daß ein berechtigtes Interesse für den Erfinder gegeben ist, seine Anmeldung nicht nur im Hinblick auf die Ansprüche, sondern auch auf die Beschreibung teilen zu können. Wie er hinzufügt, müsse ein Anmolder, der seine ursprüngliche Anmeldung schlecht abgefaßt hat, die Keglichkeit haben, diese zu ändern, soweit er damit nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben wurde. Dies sei der Sinn von Artikel 32 Absatz 2.

Anschließend geht die Gruppe zur Prüfung von Artikel 80 Absatz 2 über, wonach die Beschränkung der Ansprüche vor Abschluß der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist erfolgen muß.

Der Vorsitzende stellt die Frage, warum in diesem Absatz zwei verschiedene Zeiträume unterschieden werden. Es scheine einfacher, nur eine Frist vorzusehen, d.h. die Frist von drei Monaten in Artikel 79. Die derzeitige Fassung ven Absatz 2 ließe glauben, daß jede Beschränkung der Ansprüche, die zwischen den beiden Fristen orfolge, zurückgewiesen werden müsse. Er sohe keine Notwendigkeit, einen Zeitraum vorzusehen, in dem man eine Teilung der Anmeldung nicht vornehmen könne.

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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrecht- erhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Ände- rung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikel 77

Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißverständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauf- tragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.

Artikel 78

Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf eine Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zu- sätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiagt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vor- gesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andern- falls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte ver- öffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.

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./.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRALLICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNOSBERICHT

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(1) Nach der Bekanntmachung der Erteilıung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Oültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischean Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.

Artikel 94

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.

Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestinmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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Obsorvations sur la validité du brevet ouropéen provisoire (1) Après la publioation de la délivrance du brevet ouropéen provisoire, tout t1ere reut présenter ses observations sur la validité de ce brevet. Les observations doivent être faites par écrit et dûment motivées. (2) Les observations visées au paragraphe 1 sont communiquées au titulaire du brevet.

Artiolo 93

Prise de position du titulaire du brevet européen provisoire

Après l'expiration du délai mentionné à l'article 91, paragraphe 1, la division d'examen invite le titulaire du brevet européen provisoire à prendre position dans un délai de trois mois sur l'avis de nouveauté et les observations qui lui ont été communiquées, en modifiant, le cas échéant, la description.

Article 94

Examen du brevet européen provisoire (1) La division d'examen commence l'examen du brevet européen provisoire dès réception de la prise de position du titulaire du brevet ou, à défaut de cette prise de position, au plus tard à l'expiration du délai prévu à l'article 93. (2) La division d'examen examine si le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont à toutes les prescriptions de la présente convention.

Article 95

Notification d'examen (1) S'il résulte de l'examen du brevet européen provisoire que le brevet ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée ne satisfont pas entièrement ou partiellement aux prescriptions de la présente convention, la division d'examen le notifie au titulaire du brevet et l'invite à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par elle, en remettant, le cas échéant, une description modifiée. (2) La notification d'examen doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la confirmation du brevet européen provisoire en brevet européen définitif.

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(2) Auf der Patentschrift wird vermerkt, dass das vorläufige europäische Patent nur nach "1"r beschränkten Prüfung gemäss Artikel 76 erteilt wird, d'e sich insbesondere nicht auf ,10 Neuheit der Erfindung erstreckt und nur einen vorläufigen Schutz gewährt.

Artikel 86 Urkunde über ias vorläufige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das vorläufige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person erteilt worden ist.

Artikel 87 Beginn des Schutzes

Der durch das vorläufige europäische Patent gewährte Schutz tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung ein.

KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS
ALS ENDOULTIGES EUROPÄISCHES PATENT

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkomens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gobührenordnung zu diesen Ab kommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten epătere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Cobühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben.

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(2) Le fascicule imprimé du brevet mentionne que le brevet européen provisoire n'est délivré qu'après un examen lizité conformément à l'article 76, ne portant pas notamment sur la nouveauté de l'invention et qu'il n'assure qu'une protection provisoire.

Article 86

Certificat de brevet européen provisoire (1) Dès que le fascicule imprimé du brevet est publié, l'office européen des brevets délivre au titulaire du brevet un certificat de brevet européen provisoire auquel est annexé le fascicule imprimé. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen provisoire a été délivré à la personne mentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule imprimé du brevet.

Article 87 Commencement de la protection

La protection assurée par le brevet européen provisoire commence au jour de la pubblication de la délivrance.

CHAPITRE II
CONFIRMATION DU BREVET EUROPEEN PROVISOIRE EN BREVET EUROPEEN DEFINITIF

Article 88 REQUETE EN EXAMEN (1) Sur requête, l'office européen des brevets examine si le brevet provisoire, l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont à toutes les prescriptions de la présente convention. (2) La requête peut être formulée par le titulaire du brevet européen provisoire ou par tout tiers dans les cinq ans qui suivent le jour de la publication de la délivrance. La requête n'est considérée comme formulée qu'après le versement de la taxe d'examen prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention. (3) La requête ne peut être retirée. (4) Lorsque une requête en examen a été présentée conformément au paragraphe 1 , les requêtes en examen ultérieures sont réputées non avenues et les taxes sont restituées sous réserve des dispositions de l'article 91, paragraphe 2.

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Verbehaltlich der in den Artikeln 80 und 82 vorgesehenen Inderung der Ansprüche 1st eine Inderung der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europaischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

Artikel 82 Inderung der Ansprüche (1) Während der in Artikel 79 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche für das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

Artikel 83 Anhörung vor der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle hört den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 84 Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet, so erteilt die Prüfungsstelle durch Beschluss das vorläufige europäische Patent. (2) Die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 85 Veröffent1ichung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen, gegebenenfalls geänderte Ansprüche oder einen Verzicht gemäss Artikel 82 Absatz 1 und als Anlage den Bericht über die Neuheit der Erfindung enthält.

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Sous réserve de la modification des revendications prévues aux articles 80 et 82 , la description de l'invention et les dessins d'une demande de brevet européen ne peuvent être modifiés que pour la rectification d'erreurs matérielles ou d'erreurs d'expression ou de fautes évidentes.

Article 82 Modification des revendications (1) Dans le délai prévu à l'article 79, le déposant peut déclarer à la section d'examen qu'il renonce à une ou plusieurs des revendications initiales de sa demande ou présenter à cette section une nouvelle rédaction de tout ou partie desdites revendications. (2) Si le demandeur use de la faculté prévue au paragraphe 1 , les revendications modifiées sont déterminantes, au lieu des revendications initiales, pour la protection demandée, dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande.

Article 83

Audition devant la section d'examen

La section d'examen entend, d'office ou sur requête lorsqu'elle le juge utile, le demandeur ou toute autre partie à la procédure.

Article 84

Délivrance du brevet européen provisoire (1) Lorsque les taxes de délivrance et d'impression ont été versées, la section d'examen délivre par une décision le brevet européen provisoire. (2) La délivrance du brevet européen provisoire est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 85 Publication du brevet européen provisoire (1) En même temps qu'il publie la délivrance du brevet européen provisoire, l'office européen des brevets publie un fascicule imprimé contenant la description de l'invention y compris les dessins, le cas échéant, les revendications modifiées ou la renonciation visée à l'article 82, paragraphe 1 et, en annexe, l'avis de nouveaıé relatif à l'invention.

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KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÅUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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CHAPITRE I
DELIVRANCE DU BREVET EUROPEEN PROVISOIRE

Article 76

Examen de la demande de brevet europien (1) Si la sootion d'examen constate que la demande de brevet europien n'est pas valablement déposée au sens de l'artiole 68, elle notifie sa déoision au demandour. (2) Lorsque la demande de brevet européen est valablement déposée, la section examine a) si, par sa nature, l'objet de la demande ne constitue manifestement pas une invention; b) si l'invention n'est pas exclue de la brevetabilité en vertu de l'article 10; c) si l'invention n'est manifestement pas susceptible d'application industrielle au sens de l'article 14; d) si la demande n'est pas manifestement contraire aux dispositions des articles 69 et 70 ; e) si les conditions visées à l'artiole 71 sont remplies; f) si dans le cas d'une demande de brevet d'addition l'objet de cette demande ne constitue manifestement pas un perfectionnement au sens de l'article 24, paragraphe 1.

Article 77

Notifications et rejet de la demande (1) S'il résulte de l'examen que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux prescriptions visées à l'article 75 , paragraphe 2 , la section d'examen le notifie au demandeur en l'invitant à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées dans un délai à déterminer par elle. (2) Si la section d'examen constate que l'invention n'est manifestement pas nouvelle, elle peut le signaler au demandeur. (3) S'il apparait à l'expiration du délai visé au paragraphe 1 que l'invention ou la demande de brevet européen ne satisfait pas aux prescriptions visées à l'article 75 , paragraphe 2 , la section d'examen rejette la demande. (4) Le rejet de la demande ne peut être prononcé pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au déposant conformément au paragraphe 1.

Article 78

Demande d'avis de nouveauté (1) S'il résulte de l'examen que l'invention et la demande de brevet europien satisfont aux prescriptions visées à l'article 75 , paragraphe 2 , la section d'examen invite le demandeur à verser dans le délai d'un mois la taxe prescrite pour l'obtention de l'avis de

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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMIIUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

COORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUP DEM GEBIET S GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINDESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT. SCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENOOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMIISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail "brevets"


SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti"

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Artikel 101 Bostätigung des vorläufigen curopäischen Patents ( (1) Ist die Prüfungsabteilung dor auffassung, daß die in Artikel 94 Absatz 2 vorgosohonon Erfordornisse unter Borücksichtigung dor vom Patentinhaber vorgenommenon Änderungon orfüllt sind, so teilt sio dom Patentinhaber mit, daß sio das vorläufigo curopäische Patent ganz oder toilwoiso zu bestätigon bcabsichtigt, und fordort ihn auf, innerhalb oinor Frist von oinom Monat dio Cobühren für dic Bestätigung und für dio Druckkosten gomäß der Gobührenordnung zu diosom Abkommen zu ontrichten. (2) Sind dio Gebühren für die Bestätigung und dio Druckkosten ontrichtot, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufigo curopäische Patent als ondgültiges curopäisches Patent. Die Entscheidung wird den Boteiligton mitgotoilt. (3) Dio Bestätigung des vorläufigon ouropäischon Patents als ondgültiges curopäisches Patent wird nach Bintritt ihrer Rechtskraft in das curopäische Patentregister eingetragen und im Europäischon Patentblatt bekanntgemacht. (4) ^+Mit dor in Absatz 3 vorgosohonon Bokanntmachung wird das vorläufigo curopäische Patent in cin ondgültigos curopäisches Patent umgowandolt.

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Artikol 97 a Stollungnahmon der Betoiligton

Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Betoiligten auf, sich inmorhalb oinor von ihr zu bostimmondor Frist zu Stellungnahmon des Patontinhabors zu äußorn, sofern dieso wosentliches reues Vorbringen enthalten odor die Prüfungsabteilung dios aus anderen Gründen für sachdienlich hält.

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Artikel 97

Prüfungsboscheid im Einspruchsvorfahron

Ist dio Prüfungsabteilung nach Prüfung dor Einsprücho dor Auffassung, daß das vorläufigo curopäische Patent nicht in dor somäß Artikel 96 Absatz 1 mitgoteilton Fassung als ondgültiges europäi- sches Patent bestätigt worden kann, so findet Artikel 95 ontspro- chondo Anwendung. Dor Prüfungsboschoid und dio Stellungnahme aos Patentinhabors wordon don übrigen Botoiligton mitgotoilt.

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Artikel 83 Anhoerung vor der Prucfungsstelle

Die Prucfungsstelle hoert den Anmolder von Ants wegen oder auf Antrag, wenn sie dies fuor sachdienlich erachtet.

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Artikel 82

Aenderung der Unterlagen
(alter Artikel 81)

Unbeschadet der Artikel 77 Absatz 1, 80 und 81 ist eine Aenderung der Beschreibung, der Patentanspruoche oder der Zeichnungen einer europacischen Patentanmeldung mur zulaessig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlorn, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

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Arbeits cruppe Brüssel, den 22. Jauuar 1965 "Patente" 2335/IV/65-D

Vortraulich

VE 1965(U_E)

Anderunren des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 79 - Uehersendung des Berichts über den Stord der Tochnik 56. Keine Bemerkungen.

Artikel 80 - Teilurig der Ammeldung 57. Die Neufassung des Absatzes 1 ergibt sich aus der Regelung, die von der Gruppe für Artikel 78 Absatz 3 angenommen wurde und die es dem Anmelder ermöglicht, die Anmeldung zu beschrănken. 58. Der zweite Satz des Aibsatzes 2 wurde von der Gruppe hinzugefügt, um dem Anmelder die Abfassung der Verzichtserklärung durch eine einfache Verweisung auf eine Teilanmeldung zu erleichtern.

Artikel 81 - Aenderung der Patentangprüche 59. Keine Bemerkungen.

Artikel 82 - Aenderungen der Unterlagen 60. Die Gruppe fand es zweckmässig, zum Ausdruck zu bringen, dass die Beschreibung, die Patenfansprüche und die Zeichnungen vor Stellung des Prüfungsantrags nicht geändert werden können.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASSISCHEN PATEHSTATZILUNGSVERFAHREIG

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10 d/69 zat/ / MJ / bm

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37. Wird das Patent nach Absatz 3 in dem geänderten Umfange, der sich aus dem Einspruchsverfahren ergibt, aufrechterhalten, so stellt sich die Frage, ob der nicht aufrechterhalter, Teil des Patents ausdrücklich widerrufen werden muss. Die Gruppe war der Auffassung, dass dies nicht erforderlich ist, sondern dass sich aus der Verweisung auf Artikel 21 Absatz 2 die rückwirkende Einschränkung des sachlichen Schutzbereichs mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. 38. Absatz 4 könnte später zusammen mit einzelnen Bestimmungen in anderen Artikeln zu einer allgemeinen Bestimmung zusammengefasst werden, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt.

Artikel 102 - Anhörung der Prüfungsabteilung 39. Keine Bemerkungen; die unter Artikel 102 in Dok. BR / 11 / 59 aufgeführten Bemerkungen zum Binspruchsverfahren sind in diesem Dokument unter Ziffern 17 und 36 behandelt worden.

Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen Patentschrift 40. Keine Bemerkungen.

Artikel 104 - Urkunde über das europäische Patent 41. Keine Bemerkungen.

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Artikel 97 a - Stellunomahmen der Beteiligten 31. Die Arbeitsgruppe hat kurz die Frage erörtert, ob dieser Artikel nicht besser an einer anderen Stelle des Uebereinkommens vorzusehen sei. Die Arbeitsgruppe hat hierüber keine endgültige Entscheidung getroffen, da ohnehin die Stellung der einzelnen Artikel innerhalb des Abkommens sowie die Möglichkeit einer Uebernahme in die Ausführungsordnung nach Abschluss der Arbeiten überprüft werden muss.

Artikel 97 b - Beschrănkung der Aenderung der Ansprüche 32. In Zusammenhang mit Artikel 97 b, der die Bestimmung des Artikels 82 für das Zinspruchsverfahren erganzt, ist die Frage gestellt worden, ob Artikel 82 in seiner jetziger Fassung als ausreichend betrachtet werden kann. Die Gruppe hat sich vorbehalten, diese Frage später zu prufen.

Artikel 98 33. Der Inhalt des Artikels 98 der früheren Entwürfe ist, soweit es sich um die Teilung der Patentanmeldung vor dem Abschluss der Prüfung handelt, in Artikel 94 a aufgenommen worden. Für die Zeit nach dem Abschluss der Prüfung, d.h. von der Erteilung des europäischen Patents gemäss Artikel 96 bis zum rechtskratfigon Abschluss eines etwaiger Einspruchsverfahrens, hat die Cruppe die Notwendigkoit, di: Möglichkeit einer Teilung vorzusehen, zunächst verneint, eine spätere Ueberprüfung dieses Steadpunkts jedoch nicht ausgeschlossen.

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REGIEZUNGSKONFERENZ USBER DIE UINFUEHLUNG DINES EUROPAIISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 BR / 12 / 69

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1969)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam ubercin, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) AuC der Oktobersitzung war zunachst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation über die Artikel 83 bis 104 einschliesslich berichtet.

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Berechtigung auf Inanspruchnahme der Priorität für den Fall nachzuweisen, dass er nicht der Inhaber der ersten Anmeldung ist. Eine solche Bestimmung würde Artikel 27.1 des POT entgegenstehen. Der Vertreter der BIRPI stellte jedoch fest,dass es nach Artikel 27.2 zumindest möglich sei, vom Anmelder eine Erklärung zu fordern. Die Inanspruchnahme einer Erklärung war von verschiedenen Delegationen gewünscht worden, fand jedoch nicht die Zustimmung der Mehrheit der Untergruppe.

In bezug auf die Vorlage der Prioritätsunterlagen vertrat die Untergruppe die Auffassung, dass Artikel 75 Absatz 2 des Vorentwurfs klar genug sei und keiner besonderen Durchführungsbestimmungen bedürfe.

Zu Artikel 79 - Form und Inhalt des Berichts über den Stand der Technik 37. Die Untergruppe kam überein, diese Frage später zu prüfen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden erklärte sich der Vertreter des IIB bereit, bis zur nächsten Sitzung eine Aufzeichnung mit den entsprechenden Vorschlägen des Instituts zu übermitteln, die dessen Erfahrungen berücksichtigen.

Aenderung der Patentansprüche und Unterlagen 38. Die Untergruppe war der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, in der Ausführungsordnung Vorschriften über die Form der Unterlagen über die nach Artikel 82 und 83 des Vorentwurfs zulässigen Aenderungen festzulegen. Sie sollen durch Weisungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegt werden.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINPUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die 2. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 15.-18. September 1970)

1.

Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat ihre zweite Arbeitssitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut frangais de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, von Dienstag, den 15., bis Freitag, den 18. September 1970, in Luxemburg abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben auch die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

BR/51 d/70 zat/MP/bm

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Artikel 101 b (nou): Prüfung des Finspruchs

9. Die Arbeitsgruppe sprach sich für den Vorschlaç des Vorsitzenden aus, im Einspruchsverfahren die Offizialmaxine anzuwenden. Nach Ansicht mehrerer Delegationen liegt es im öffentlichen Interesse, dass das Europäische Patentami das Patent aus einem Grund widerrufen kann, den der Einsprechende selbst nicht vorgebracht hat, wenn es feststellt, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Arbeitsgruppe ging hierbei auch von der Erwägung aus, dass beim ursprünglich vorgesehenen vorherigen Einspruch die Offizialmaxime jedenfalls am Platz gewesen wäre; der Uebergang zum nachträglichen Einspruch sei von der Konferenz aus einem anderen Grunde beschlossen worden und dürfe an der Anwendung der Offizialmaxime nichts ändern.

Die Arbeitsgruppe äusserte im ubrigen die Hoffnung, dass die Offizialmaxime in der Praxis in vernunftigen Grenzen gehandhabt werden wird.

Artikel 104: Beschränkung der Aenderung des Patents

10. Im Zusammenhang mit Artikel 104 kam die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass ez nicht genüge, im Einspruchsverfahren lediglich die Aenderung der Ansprüche im Sinne einer Erweiterung des Schutzbereichs zu untersegen; vielmehr dürfe auch das Patent im ubrigen nicht uber den Inhalt der Patentanmeldung hinaus erweitert werden. Um diesem Gedanken Ausdruck zu geben, fügte sie in Artikel 104 einen Absatz 2 an. 11. Eine dem Artikel 104 Absatz 2 (nou) entsprechende Bestimmung für die Patentanmeldung, die sich im Etadium vor Stellung des Prüfungsantrags befindet, nahm die Arbeitsgruppe in Artikel 83 a auf.

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REGIDRUNISKONFERENZ UZBER DIE EINFUERUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERT FILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR/87/71

BFRICHT -über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 30. Hovenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koordinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlëufigen Taga-ordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab.

(1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

BR/87 d/71 bm

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Notice 102 (ancien article 97) Notification d'examen dans la procédure d'opposition Si, après examen de l'opposition, la division d'examen estime que le brevet européen n'aurait pus da être délivré, les dispositions de l'article 95 sont applicabies. La notification d'examen et la prise de position du titulaire du brevet sont communiquées aux tiers participants.

Article 103 (ancien article 97a)

Prises de position des tiers participants La division d'examen invite les tiers participants à se prononcer, dans un délai à déterminer par elle, sur les prises de position du titulaire du brevet, pour autant que celles-ci comportent des éléments nouveaux et substantiels ou que la division d'examen le juge utile à d'autres titres.

Article 104 (ancien article 97 b)

Limite de la modification des revendications Au cours de la procédure d'opposition, les revendications du brevet européen ne peuvent être modifiées, de façon à étendre la protection.

Article 105 (ancien article 101)

Décision concernant l'opposition

(1) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., ne sont pas satisfaites, elle révoque le brevet européen. (2) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., sont satisfaites, sans qu'une modification du fascicule du brevet soit nécessaire, elle rejette l'opposition. (3) Si la division d'examen estime que les conditions visées à l'article ..., sont satisfaites, compte tenu des modifications apportées par le titulaire du brevet au cours de la procédure d'opposition, elle fait connaitre aux participants qu'elle envisage de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié et invite le titulaire du brevet à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues, pour l'impression d'un nouveau fascicule de brevet, par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, le brevet européen est révoqué. Lorsque les taxes d'impression du nouveau fascicule de brevet sont versées, la division d'examen décide de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié. Les dispositions de l'article 20, paragraphe 2, sont applicables. (4) Le brevet européen ne peut être révoqué pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués à son titulaire. (5) La décision concernant l'opposition est notifiée aux participants, inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Bemerkung zu Artikel 105, Absätze 1, 2 und 3: In den Absätzen 1 bis 3 wird auf noch auszuarbeitende Bestimmung verwiesen, die die Voraussetzungen für die Einlegung eines Einspruchs festlegen sollen.

Note to Article 105 (1), (2) and (3) "Article ..." in paragraphs 1, 2 and 3 refers to future provisions to be drafted in respect of the grounds fur opposition.

Remarque concernant l'article 105, paragraphes 1, 2 et 3 : Il est renvoyé aux paragraphes 1,2 et 3 à des dispositions à rédiger concernant les motifs d'opposition.

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Artikel 102 (früher Artikel 97)

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daB das europäische Patent nicht hătte erteilt werden dürfen, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungshescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 103 (früher Artikel 97a)

Stellungnahmen der Beteiligten Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Prüfungsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält.

Artikel 104 (früher Artikel 97b)

Beschränkung der Änderung der Ansprüche Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden. daß der Schutzbereich erweitert wird.

Artikel 105 (früher Artikel 101)

Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse nicht erfültt sind, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ...... vorgesehenen Erfordernisse erfült sind, ohne daß es einer Änderung der Patentschrift bedarf, so weist sie den Einspruch zurück. (3) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen erfüllt sind, so teilt sie den Beteiligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt. und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift gemäß der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Prüfungsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Das europäische Patent darf nicht aus Gründen widerrufen werden, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (5) Die Entscheidung über den Einspruch wird den Beteiligten mitgeteilt, in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Article 102 (former Article 97)

Notification of the result of the examination in opposition proceedings If, after having examined the opposition, the Examining Division considers that the European patent should not have been granted. Article 95 shall apply mutatis mutundis. The result of the examination and the observations of the proprictor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 103 (former Article 97a)

Reply of the parties concerned The Examining Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprictor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Examining Division considers this expedient for other reasons.

Article 104 (former Article 97b)

Limitation of amendment of claims The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred.

Article 105 (former Article 101)

Decision in opposition proceedings (1) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article . . . . have not been met, it shall revoke the European patent. (2) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article . . . . have been met, without any need to amend the specification, it shall reject the opposition. (3) If the Examining Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the requirements referred to in Article . . . . have been met, it shall inform the parties that it intends to maintain the European patent as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Examining Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis. (4) The European patent may not be revoked on grounds which have not been previously communicated to the proprietor. (5) The decision on the opposition shall be communicated to the parties concerned, and shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Die Gruppe erklärte sich mit diesem Vorschlag einver-standen. Falls die Teilanmeldung Erweiterungen enthält, sollte der Anmelder jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, damit er die Erweiterungen fallen lässt. Im gegenteiligen Fall würde die Teilanmeldung wegen Verstosses gogen Artikel 83 a zurückgewiesen. Der Anmelder würde aber stets die Möglichkeit haben, seine Anmeldung später zu teilen, falls die Erweiterungen eine Erfindung darstellen, sofern er für die neue Teilanmeldung nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung beansprucht. 157. Aufgrund der Entscheidung zu Artikel 83 a beschloss die Gruppe, auch Artikel 101 a Buchstabe c und Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c zu ändern, da die Erweiterung des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung einen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn ein Patent auf eine Teilanmeldung hin erteilt worden ist.

Nummer 1 zu Artikel 141 Absatz 2 158. Der Vertreter der WIPO schlug vor, diese Bestimmung dem POT dadurch anzupassen, dass in Satz 2 die Frist nicht am Tag des Zugangs einer Mitteilung, sondern am Tag ihrer Uebersendung zu laufen beginnen solle.

Die Delegationen sprachen sich insbesondere aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern für diesen Vorschlag aus. Die Gruppe war jedoch der Ansicht, dass diese Frage nicht weiter erörtert werden sollte, bevor die Stellungnahme der interessierten Kreise eingeholt worden sei. für die dieses Problem zit Sicherheit von Bedeutung sei. Es wurde daher beschlossen, die interessierten Kreise in der Einladung, die ihren für die Sitzung im Januar 1972 ubermittclt wuirde, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.

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die Priorität einer bereits eingereichten anderen europäischon Patentanmeldung eingereicht wird, um die läglichkeit auszuschliessen, dass sich die Patontansprüche dieser beiden Anmeldungen ganz oder teilweise üherschneiden, indem sie sich auf denselben Gegenstand beziehen.

Die Gruppe behielt sich vor, diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. 155. Die Arbeitsgruppe erklärte sich damit einverstanden, dass eine Teilanmeldung denselben Prioritätstag wie die ursprüngliche Anmeldung nur haben kann, soweit der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (vgl. auch Punkt 156 betreffend Artikel 8ja).

Artikel 8ja - Verbot von Erweiterungen 156. Der Arbeitsgruppe wurde ein gemeinsamer Vorschlag der deutschen und der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 8 vom 18. Oktober 1971) unterbreitet, wonach Artikel 8ja dahingehend ergänzt werden soll, dass der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erweitert werden darf. Dieser Vorschlag wurde hauptsächlich damit begrünäet, dass bei Zulassung einer Erweiterung des Gegenstands der Teilanmeldung die Möglichkeit bestehen würde, dass zwei verschiedene Prioritätstage festgesetzt werden müssen, je nachdem, ob es sich um den ursprünglichen Inhalt oder etwaige Zusätze handele. Dies würde nicht nur zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Erfirdung frei wird, führen, sondern auch beträchtliche Komplikationen des Verfahrens, insbesondere bei der Berechnung der Fristen für die Intrichtung der Jahresgebühren fü. die Außrechterhaltung der Patentanmeldung, verursachen.

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Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Artikel 83 - Aenderang der Patentansprtche Artikel 25 a - Aenderung der Anreldung 117. Die Gruppe kam uberein, in ihrer nächsten Sitzung die Nölichkoit zu prufen, diese drei Artikel in einer einzigen allgeneiren Bestinmung zusammenzufassen (vgl. Nimmer 58). 118. In bezug auf Artikel 83 beschloss die Gruppe ausserden, die Prufung der von der niederlandischen Delegation unterbreiteten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/124/71) betreffend die Veröffentlichung anhăngiger europäischer Patentanmeldungen und deren Konsequenzen fur die Interessen Dritter bis zu ihrer nächsten Sitzung zuruckzustellen.

Artikel 85 - Veröfentlichung der europaischen Patentanmeldung 119. Siehe oben Punkt 62.

Artikel 88 a (frther Artikel 160) - Aenderung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags 120. Die Arteitsgruppe I prufte entsprechend dem Mandat der Konferenz die Fragen, die durch Artikel 160 aufgeworfen werden. Die britische Delegation legte zu diesem Artikel einen Aenderungsvorschlag vor (Dok. BR/GT I/113/71), nach dem der Verwaltungsrat ernächtigt werden soll, erforderlichenfalls die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Frist bis auf höchstens zwei Jahre zu verlăngern sowie gegebenenfalls eine solche verlangerte Frist ru verkurzen.

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Die zu diesem Zweck in der Ausfuhrungsordnung neu geschaffene Nummer 4 a zu Artikel 145 sieht vor, dass derartige Fehler in allen ocim Europäischon Patentamt eingereichten Unterlagen auf Antrag berichtigt werden können. Ihr Wortlaut lehnt sich eng an die Regel 91.1 Buchstaben a und b der PCT-Ausfuhrungsordnung an. Besondere Ausnahmen - z.B. fur don Fall der nachträglichen Bejennung cines Staates wurden in die neue Bestimmung nicht aufgenommen. 60. Der Arbeitsgruppe erschien es auch, nicht tunlich, die neue Nummer 4 a zu Artikel 145 AO mit der schon bestehenden Nummer 4 zu Artikel 145 AO, die von den Berichtigungen in Entscheidungen, Veröffentlichungen und im Register des Europäischen Patentamts handelt, zu einer cinzigen Bestimmung zusammenzufassen. 61. In Artikel 82 Absatz 2 musste die Bezugnahme auf Artikel 79 Absatz 5 entfallen, dessen Inhalt massgeblich goandert wurde (s. oben Punkt 50 b).

Artikel 85 - Veröffentlichen der eurodäischen Patentenmeldung und Nummer 1 zu Artikel 85 AO - Veröffentlichenus der eurodäischen Patentarmeldungen und Patentechriften 62. Um Miesverstăndnissen vorzubeugen, wurde in Artikel 85 Absatz 1 klargestellt, dass bei der Veroffentlichung der Anmeldung die Beschreibuns, die Patentansprtiche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der urspringlich eingoreichten Fassung veroffentlicht werden. Absetz 3 wurde lediglich redaktionell goändert.

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57. Die ubrigen Aenderungen des Artikels können als redaktionell bezcichnet werden: Ergänzung der Ueberschrift und Streichung der Bemerkung; die Verpflichtung des IIB zur Uebersendung der Zusammenfassung war fruher in Artikel 79 Absatz 4 a enthalten.

Artikel 82 - Aenderung der Unterlagen Nummer 4 zu Artikel 145 - Berichtigung von Ants wegen Nummer 4 a zu Artikel 145 - Berichtigung offensichtlicher Mängel in beim Europäischen Patentant eingereichten Unter- lagen 58. Im Zusammenhang mit Cer Vereinfachung des Verfahrens bis zur Stellung des Prüfungsantrags war angeregt worden, die Artikel 82, 83 und 95 a, die von der Aenderung der Unterlagen, der Patentanspruche und der Anmeldung handeln, in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Diese Frage soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe anhand eines Vorschlags der deutschen Delegation geprüft werden. 59. Was insbesondere Artikel 82 angeht, so kam die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass es - unbeschadet einer späteren Zusammenfassung der in Punkt 58 genannten drei Artikel - zweckmässig wäre, die Zulässigkeit der Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkoiton (Absatz 1, letzter Halbsatz) hier nicht zu erwähnen, sondern einem Vorschlag der britischen Delegation folgend /Arbeitsunterlage Nr. 7, S. 37, in einer allgemeinen Bestimmung zu regeln.

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxenbarg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter den Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachet unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlänlischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Ausserminizterium.

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Article 104

Limite des modifications du brevet (1) Au cours de la procédure d'opposition, les revendications du brevet européen ne peuvent être modifiées, de façon à étendre la protection. (2) Le brevet européen ne peut être modifié de telle sorte que son objet s'étende au-delà du contenu de la demande, telle qu'elle a été déposée.

Article 105

Décision concernant l'opposition

(1) Si la division d'opposition estime que les motifs d'opposition visés à l'article 101a s'opposent à un maintien du brevet, elle révoque le brevet européen. (2) Si la division d'opposition estime que les motifs d'opposition visés à l'article 101a ne s'opposent pas au maintien du brevet, elle rejette l'opposition lorsqu'une modification du fascicule du brevet n'est pas nécessaire. (3) Si la division d'opposition estime que les motifs d'opposition visés à l'article 101a ne s'opposent pas à un maintien du brevet, compte tenu des modifications apportées par le titulaire du brevet au cours de la procédure d'opposition, elle fait connaître aux participants qu'elle envisage de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié et invite le titulaire du brevet à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues pour l'impression d'un nouveau fascicule de brevet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. Si la taxe n'est pas versée en temps voulu, le brevet européen est révoqué. Lorsque les taxes d'impression du nouveau fascicule de brevet sont versées, la division d'opposition décide de maintenir le brevet européen tel qu'il a été modifié. Les dispositions de l'article 20, paragraphe 2, sont applicables.

Article 105a

Effet de la décision

Lorsque la décision de révocation totale ou partielle du brevet européen est devenue définitive, le brevet est considéré, dans la mesure où il a été révoqué, comme n'ayant pas eu, dès l'origine, les effets prévus à l'article 18 .

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Artikel 104

Beschränkung der Änderung des Patents (1) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daB der Schutzbercich erweitert wird. (2) Ein europäisches Patent darf nicht in der Weise geändert werden. daß sein Gegenstand weiter ist als der Inhalt der eingereichten Anmeldung.

Artikel 105

Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101 a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101 a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn es einer Änderung der Patentschrift nicht bedarf. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101 a genannten Einspruchsgründe unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so teilt sie den Beteiligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Einspruchsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 105 a

Wirkung der Entscheidung Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, gelten die in Artikel 18 vorgesehenen Wirkungen des Patents in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Article 104

Limitation of amendment of the patent (1) The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred. (2) A European patent may not be amended in such a way that it contains subject-matter which extends beyond the content of the application as filed.

Article 105

Decision in opposition proceedings

(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a prejudice the maintenance of a patent, it shall revoke the European patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specification. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall inform the parties that it intends to maintain the patent as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Opposition Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis.

Article 105a

Effect of the decision

Once the decision revoking the European patent wholly or in part has become final, the patent shall be deemed, to the extent that it has been revoked, not to have had, as from the outset, the effects specified in Article 18.

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Article 95

Notification d'examen

s. 2 resulte de l'examen que la demande de brevet ...yere et linvention qui en fait l'objet ne satisfont ... 4.4 condtions prévues par la présente Convention. la d. 1000 d'examen le notifie au demandeur et l'invite a presentee ses observations ou à remédier aux irrégula- ries constatées, dans un délai à déterminer par ellc, en remettant, le cas échéant, une description, des revendi- cations et des dessins modifiés. (la) Si le demandeur a présenté des observations ou des amendements, en application du paragraphe 1, la division d'examen peut lui adresser une ou plusieurs autres notifications et l'inviter à présenter d'autres observations ou amendements dans le délai qu'elle détermine. (Ib) Si le demandeur ne défère pas aux invitations prévues aux paragraphes 1 et la dans le délai déterminé par la division d'examen, la demande est réputée retirée. (2) Toute notification transmise en vertu du paragraphe 1 ou la doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la délivrance du brevet européen.

Article 95a

Modification de la demande

(1) Après l'introduction de la requête en examen, mais pas avant la réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le demandeur, celui-ci peut, tant que la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, ne lui est pas parvenue, modifier la description, les revendications et les dessins. (2) Si la division d'examen considère que cela est nécessaire au déroulement normal de la procédure de délivrance, elle peut fixer au demandeur un délai à l'expiration duquel des modifications de la description, des revendications et des dessins ne peuvent être introduites qu'avec son autorisation. (3) Les dispositions ci-dessus s'appliquent sans préjudice des articles 88, paragraphe 3, 92, paragraphe 1, et 95 , paragraphes 1 et la.

Article 96

Rejet de la demande de brevet européen (1) La division d'examen rejette la demande de brevet européen, si elle estime que celle-ci et l'invention qui en fait l'objet ne satisfont pas aux conditions prévues par la présente Convention. (2)

- supprimé - (cf. article 139). (3) La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen.


   -  supprimé - (cf. urticle  86  ).


Bemerkung zu Artikel 95 a: Siehe Bemerkung zu Artikel 82.

Note to Article 95a: See note to Article 82.

Remarque concernant l'article 95a: Cf. remarque concernant l'article 82.

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Artikel 95

Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung, dial die europäische Patentsmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand 3.1. den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so teilt die Prifungsabteilung dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form vorzulegen. (1a) Hat der Anmelder Stellungnahmen uder Änderungen nach Absatz 1 eingereicht, so kann die Prüfungsabteilung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und Änderungen einen oder mehrere zusătzliche Be scheide erlassen und den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere Stellungnahmen und Änderungen einzureichen. (1b) Kommt der Anmelder den in den Absätzen 1 und la vorgesehenen Aufforderungen innerhalb der von der Prüfungsabteilung bestimmten Frist nicht nach, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Die Bescheide nach den Absätzen 1 und la sind zu begründen und sollen alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Artikel 95a

Änderung der Anmeldung

(1) Nach Stellung des Prüfungsantrags, jedoch nicht vor Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, kann der. Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern, solange ihm die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung nicht zugegangen ist. (2) Hält es die Prüfungsabteilung im Interesse des ordnungsgemäßen Ablaufs des Erteilungsverfahrens für erforderlich, so kann sie dem Anmelder eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. (3) Die Artikel 88 Absatz 3, 92 Absatz 1 und 95 Absätze 1 und la bleiben unberührt.

Artikel 96

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) - gestrichen - (siehe Artikel 86).

Article 95

Notification of the result of the examination (1) If the examination of a European patent application reveals that the application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shail mcity the applicant accordingly and shall invite him to present his observations or rectify the irregularities discovered and if necessary to submit the description, claims and drawings in an amended form, within a period to be fixed by the Division. (la) If the applicant has submitted observations or amendments under paragraph 1, the Examining Division may issue one or more additional notifications and invite the applicant to submit further observations and amendments within a period which it fixes. (1b) If the applicant fails to reply to any invitation referred to in paragraphs 1 and la within the period fixed by the Examining Division, the application shail be deemed to be withdrawn. (2) Any notification issued under paragraphs 1 or la shall be a reasoned statement indicating all the reasons against the grant of the European patent.

Article 95a

Amendment of the application

(1) After the request for examination has been made, but not before the applicant has received the report on the state of the art, he may, provided that he has not received the notification referred to in Article 97, paragraph 1, amend the description, the claims and the drawings. (2) Where the Examining Division considers it necessary for the normal conduct of the proceedings for grant, it may lay down a period for the applicant after the expiry of which amendments to the description, the claims and the drawings may not be made without its consent. (3) The above provisions shall not prejudice the application of Article 88, paragraph 3, Article 92, paragraph 1, and Article 95, paragraphs 1 and la.

Article 96

Refusal of a European patent application (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention. (2) - deleted - (Cf. Article 139). (3) The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) - deleted - (Cf. Article 86).

Page 104

(3) La demande modifice est déterminante, au lieu de la demande initiale, pour la protection demandée, dans la mesure où son objet ne s'étend pas au-delà du contenu de la demande initiale. (4) Les demandes divisionnaires sont considérées comme déposées à la date du dépót de la demande initiale et bénéficient, le cas échéant, du droit de priorité dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà du contenu de la demande initiale et sous la réserve qu'elles aient été déposées dans un délai de deux mois après la limitation visée au paragraphe 1. (5) La taxe de dépôt visée à l'article 66, paragraphe 3, doit être versée pour chaque demande divisionnaire dans un délai d'un mois après le dépôt de celle-ci.

Article 82

Modification des documents (1) Le demandeur ne peut modifier la description, les revendications ou les dessins de sa demande de brevet européen avant d'avoir reçu l'avis documentaire sur l'état de la technique, à moins qu'il ne s'agisse de la rectification d'erreurs matérielles, d'erreurs d'expression ou de fautes évidentes. (2) Les dispositions du paragraphe 1 s'appliquent sans préjudice de l'article 78, paragraphe 2, et de l'article 79, paragraphe 5.

Article 83

Modification des revendications

(1) Après avoir reçu l'avis documentaire sur l'état de la technique, mais avant d'avoir formulé la requête en examen visée à l'article 88 , le demandeur peut renoncer à une ou plusieurs des revendications initiales ou présenter des revendications nouvelles ou modifiées. (2) Si le demandeur use de la faculté prévue au paragraphe 1, les revendications nouvelles ou modifiées sont déterminantes, au lieu des revendications initiales, pour la protection demandée, dans la mesure où leur objet ne s'étend pas au-delà de ce qui était décrit dans la demande.

Article 83a

Interdiction de l'élargissement de l'objet de la demande L'objet de la demande de brevet européen ne peut s'étendre au-delà du contenu de la demande telle qu'elle a été déposée.

Bemerkung zu Artikel 82: Es soll noch geprüft werden, ob die Artikel 82, 83 und 95a zu einer allgemeinen Bestimmung zusammengafabt werden sollen.

Note to Article 82: It should be examined whether Articles 82, 83 and 95a should be combined in a general provision.

Remarque concernant l'article 82 : Il conviendra encore d'examiner si les dispositions des articles 82, 83 et 95 a doivent être rassemblées en une seule disposition générale.

Bemerkung zu Artikel 83: Siehe Bemerkung zu Artikel 82. Note to Article 83: See the note to Article 82. Remarque concernant l'article 83 : Cf. remarque concernant l'article 82.

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(3) Anstelle der ursprïnglichen Anmeldung ist für das Schutzbegehren die geänderte Anmeldung insoweit maßgebend, als ihr Gegenstand nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist. (4) Die Teilanmeldungen gelten als an dem Tag der ursprïnglichen Anmeldung cingereicht und genicden gegebenenfalls deren Priorititsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Ammeldung offenbart worden ist, und sofern die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz I vorgeseheneh Beschränkung cingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

Artikel 82

Änderung der Unterlagen

(1) Vor Erhalt des Berichts über den Stand der Technik darf der Anmelder die Beschreibung. die Patentansprüche oder die Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nicht ändern, es sei denn, daß es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt. (2) Absatz 1 läßt Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5 unberührt.

Artikel 83

Änderung der Patentansprüche

(1) Nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, jedoch vor Stellung eines Antrags auf Prüfung nach Artikel 88 kann der Anmelder auf einen oder mehrere der ursprünglichen Patentansprüche der Anmeldung verzichten oder neue oder geänderte Patentansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Mäglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

Artikel 83 a

Verbot von Erweiterungen Der Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung darf nicht weiter sein als der Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung.

Artikel 84

- gestrichen - (siehe Artikel 140). (3) The amended application instead of the original application shall determine the protection sought, in so far as its subject-matter does not extend beyond what was disclosed in the original application. (4) Divisional applications shall be deemed to be filed on the date of the original application, and shall have the benefit of any right to priority, in so far as their subject-matter does not extend beyond what was disclosed in the original application, provided that the divisional applications have been filed within a period of two months after the limitation referred to in paragraph 1. (5) The filing fee referred to in Article 66, paragraph 3, must be paid in respect of each divisional application within a period of one month after the filing thereof.


Article 82

Amendment of documents

(1) Before receiving the report on the state of the art, the applicant may not amend the description, claims or drawings of a European patent application, except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes. (2) The provisions of paragraph 1 shall not prejudice the application of Article 78, paragraph 2, and Article 79, paragraph 5.

Article 83

Amendment of claims

(1) After receipt of the report on the state of the art, but before making a request for examination pursuant to Article 88, the applicant may abandon one or more of the original claims of the application or submit new or amended claims. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject-matter does not extend beyond what was described in the application.

Article 83 a

Prohibition of new content

A European patent application shall not contain subjectmatter which extends beyond the content of the application as filed.


   Article  84 
    - deleted - (Cf. Article  140  ).

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

APRIL -1971-

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Artikel 83 a

Verbot von Erreiterungen

Der Gegenstand einer europlischen Patentanmeldung darf nicht weiter sein els der Inholt der ursprlinglich eingereiciten Ameldung oder, im Felle einer Teilanmeldung, als der Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprlinglich eingereichten Fasoung.

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Artikel 82

Aenderung der Unterlagen (1) Vor Erhalt des Berichts tiber den Stand der Technik darf der Anmelder sie Beschreibung, die Patentansprlichs oder die Zeichnungen einer europlicohein Patontanmeldung nicht zndern, es sei ienn, dass in der Ausführungsoránung zu diesem Uebereinkommen etsas anderes vorgesehen ist. (2) Artikel 78 Absatz 2 bleibt unberihrt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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das weitere Verfahren bedcutsam sein konnc. Zwar kommo dicse Regelung teurer, als wenn der Anmelder selbst die Uebereetzung besorge; aber die Mohrkosten wurden alle Anmelder in gleicher Weise treffen, und deshalb witre es auch denkbar, die Anmeldogebuhr höher als bisher anzusotzon.

Dom wurde entgcgengehalten, dass es wihread des Erteilungsverfahrens fur das Europäische Patentant, das ja nur in der Verfahrenssprache arboite, nicht auf die Richtig13cit der Uebersetzungen ankomme. Der Liohraufwand an Arbeit wurde betractitlich sein, und damit wurden sich die Personalkosten erheblich erhohen. Auch wurdo sich das Verfahren verzogern, weil der Anmelder zur Fassung der Uebersetzung gehort werden musste. Schliesslich sei es. den Anmelder auch zuzumuten, die Patentanspruche selbst ubersetzen zu lassen, da er mit dem europaischen Ertcilungsverfahren sich cindcutig besser stehen werde als nach dem gegenwartigen Rechtszustand.

Die Arbeitsgruppe sprach sich abschliessend mit Iichrheit dafur aus, dass der Amelder einer europaischen Anmeldung die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen auf eigene Kosten und ohne Niswirkung des Europaischen Patentants ubersetzen lassen nuss. Sie brachte dies in Artikel 34. Absatz 5 in einem neuen Satz 3 zum Ausdruck. Forner musste eine diesbezugliche Vorschrift auch fur den Fall getroffen werden, dass der Anmelder die Patentanspruche spater ändert (Artikel 137.b absetz 3. Satz 3). Die Aenderung der letztgenannten Bestimnunc verlangte wiederum eine entsprechende Klarstellung in Artikel 85. Absetz 3.

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- Verbindlichioit dieser Uebersetzung (Punkt 110) - Verpflichtung zur Uebersetzung der Ansprüche des Patents (Purkt 111) - Frist fur die Vorlago der Uebersetzung (Punkt 112) - Sanktion bei Nichtcinhaltung der Frist (Punkt 113) - Uebersetzung der internationalen Anmeldung in cine der Amtssprachen (Punkt 114) - Scitpunkt, von dem ab bei internationalen Anmeldungen Eintragungen in europäische Patentregister und Aktoncinsicht zulässig sind (Punkt 115) - Aonderung der Nummer 1 zu Artikel 34 (Punkt 116).

107. Die Arbeitsgruppe ging zunachst davon aus, dass nach der gegenwärtigen Fassung des Uebereinkomnens (Artikel 34 Absatze 1, 2 und 5) die Uebersetzung der Patentansprtcho aus der Verfahrenssprache der Anmeldung in die anderen beiden Amtssprachen vom Europäischen Patentant und nicht vom Anmolder besorgt wordon mase, und zwar sowohl fur curopäische als auch - mangels gegenteiliger Bestimmung in Artikel 123 - fur internationale Anmeldungen. Sie orbrterte sodann oingehend die Frage, ob diese Regelung boibehalten oder geändert worden sollte. 108. In bezug auf europäische Anmeldungen wurde teilweiso die Iicinung vertreten, das Europäische Patentamt sollte die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Antssprachen ubersetzen. Nur dann sca gewährleistet, dass die Uebersetzungen kenfora scion, was fur

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Die Gruppe war schliesslich der Ansicht, dass es nicht orforderlich ist, cinige weitere Bestimnngen des Ueberoiukonmens - und insbesondere die in Artikel 25 e. Absats 3 eonannten Bestimmungen -, die fur die Aenderung der europaischen Patentenueldung oder des europaischen Patents gelten, in einen besonderen Absatz des Artikels 137 b fur anwendbar zu erblaron.

Artikel 127 - Einleitung des nationalen Verfahrens in beson deren Fallon 11. Die Gruppe war von der Konferenz beauftragt worden (Dok. BR/125/71, Nurner 72); mehrere Probleme im Zusamenhang mit diesem Artikel zu prufen. 12. Die Gruppe prufte zunachst die Frage, ob dem Anmelder eine Frist vorgeschrieben werden sollte, binnen deren er den Antras auf Umwandlung bei der Zentralbehorde fur den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen hat, wenn eine Anmeldung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gilt.

Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass hierfur in Ueberoinstimnung mit der in Artikel 124 Absatz 2 vorgesehenen Bestimnung eine Frist von drei Monaten vorgeschrieben worden sollte. 13. Die Gruppe prufte sočenn die Frage, wie der Anmelder diese Frist errechnen kornte. In Falle des Artikels 127 orhalt nallich das Europäische Patentant die Anmeldung nicht; dor Anmelder muss aber wissen, dass die in Artikel 65 Aisatz 5 vorgesehene Frist von 14 Honaten abgelaufon ist, damit ein Antras auf Umwandlung gemäss Artikel 127 gestellt werden kann. Allerdings, so wuråe bemerkt, müssten dem Zuropaischen

BE/144 d/71 zat/LB/K/cs

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können, indem er seine Patertansprüche einmal cder auch mchufach ändere. Dritte müssten folglich davon ausgehen, dass die Patentansprüche in der Fassung, die nach achtzehn Monaten veröffentlicht wird, unter Umständen keine ausreichende Informationsgrundlage darstellen und dass sie zusammen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gesehen werden müssten. Das Risiko, dass die Recherche wegen der Ungenauigkeit der Patentansprüche nicht sinnvoll durchgeführt werden könne, liesse sich dadurch ausschalten, dass die Prüfungsabteilung - mit den entsprechenden finanziellen Folgen für den Anmelder - yon der Möglichkeit Gebrauch mache, ergänzende Berichte über den Stand der Technik anzufordern.

Natürlich müsse eine Beschränkung für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Anmelder nach Einreichung des Prüfungsantrags fortlauferd in missbräuchlicher Art und Weise Aenderungen seiner Patentansprüche vornehme. Zu diesem Zweck könnte aber nach Ansicht der Arbeitsgruppe die in Artikel 95 a Absatz 2 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens bereits vorgesehene Bestimmung verschärft werden; dann müsste allerdings dem Anmelder das Recht singerEunt werden, den Inhalt seiner Patentansprüche nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung einmal von sich aus zu ändern. Habe der Anmelder von diesem Recht einmal Gebrauch gemacht, so dürfe er weitere Aenderungen nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vornehmen.

Dieser Beschluss fand seinen Niederschlag in Artikel 137 b Absatz 4; er führte ferner zu einer Aenderung des Absatzes 3 in der von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Fassung. 9. Da die interessierten Kreise der vorstehend dargelegten Frage wahrscheinlich ganz besondere Bedeutung beimessen werden, kam die Gruppe überein, dass sie bei der nächsten Anhörung ausdrücklich um ihre Stellungnahme zu der Lösung des Artikels 137 b Absatz 4 gebeten werden sollte.

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8. Anlăoslich der Aussprache Uber den neuen Artikel prufte die Gruppe einen Vorschlag der niečerlärdischen gation (siehe Dok. BR/GT I/124/71), dass die Mäglichkeit den Anmelder, die Patentansprüche nach Stellung des Prüfussantrags zu ändern, stärker eingeschrănit werden soll. (Diecem Vorschlag zufolge dürften etwaige Aenderungen nicht wecentlich vom Inhalt der Patentansprüche abweichen, wie sie in diesem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden). Der Zweck dieses Vorschlags bestand darin, ein gewissec Gleichgewicht zu finden zwischen dem Anliegen des Anmelders, dem Umfang des Schutzbegehrens während der Prüfung beliebig ändern zu können und dem Anliegen Dritter, möglichst bald Gewissheit über die tatsächliche Bedeutung der Anmeldung zu erhalten.

Die niederlăndische Delegation wies die Gruppe auf die Gefahr hin, dass sich die Praxis herausbilden könnte, bei der Einreichung der Anmeldung möglichst vage und ungenaue Patentansprüche vorzulegen und dann im Laufe des Verfahrens den verlangten Schutz nach und nach einzuschränken und zu präzisieren. Eine solche Praxis könnte ganz abgesehen davon, dass sie die sinnvollen Recherchen über den Stand der Technik erschweren würde, Dritten nur schaden weil die Anmeldung, wenn sie nach achtzehn Monaten veröffentlicht wird, noch vage und ungenaue Patentansprüche enthalten würde.

Die Gruppe sah zwar das hier liegence Ficblem, meinte aber, man könne vom Anmelder nicht verlangen, dass er seine Patentansprüche bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung oder unmittelbar nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik endgültig formuliert. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass nach dem im Uebereinkommen verankerten Grundgedanken der Anmelder während des Verfahrens vor der Prüfungsabteilung das Schutzbegehren genau der Erfindung müsse anpassen

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I.

FORTSETZUNG DER FROFSTEHUNG UERER FRAGEN, DIE AM SCHLNES DER 9. SITZUNG DER ARBEITSGRUPPE NOCH OFFEN GENLIESEN SIND

(Punkt 2 a der Tagesordnung)

Artikel 137 b - Aenderung der europaischen Patenanmeldung und des europäischen Patents (Artikel 82, 83, 83 a, 95 a und 104) 6. Der Gruppe lag ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/135/71) vor, die einzelnen Bestimmungen des Zweiten Vorentwurfs über die Aenderung der europäischen Patentenmeldung und des europaischen Patents in einer einzigen neuen Bestimnung zusammenzufassen.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und strich folglich die Artikel 82, 83, 83 a, 95 a und 104, deren Inhalt nunmehr in den einzelnen Absätzen des neuen Artikels 137 b enthalten ist. 7. Bei der Annahme des Abcatzes 1 dieses Artikels, in dem die Artikel 83 a und 104 zusammengefasst sind, stellte die Gruppe fest, dass aufgrund dieser Bestimmung auch bei einer internationalen Anmeldung durch eine Aenderung der Anmeldsgegenstand nicht erweitert werden dürfe. Artikel 19 Absatz 3 des PCT könne folglich im Rahmen des europäischen Verfahrens nicht zum Zuge kommen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEDER DIE KINFUNBRUNG DINES EUROPAEISCHEN PATENTENTELLUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71

BERICHT

uber din 10 Sitzung der arbeitsgruppe I vom 22. his 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooirauá, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vornitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich).

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Artikel 135 - Ausschlieszung und Ablehnung 146. Die Konferenz nahm den Vorschlag einer Organisation, das Verfahren zur Ausschliessung und zur Ablehnung auf alle Organe des Patentamts auszudehnen, nicht an. Lediglich die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer hätten einen gerichtlichen Charakter, der eine solche Bestimmung rechtfertige.

Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmeldung und des europaischen Patents 147. Die Konferenz beauftragte ihren Redaktionsausschuss, die Terminologie des bbsatzes 3 mit der des Artikels 71 a abzustimmen. 148. In bezug auf Absatz 4 beauftragte die Konferenz, nachdem sie festgestellt hatte, dass seitens der interessierten Kreise keine Einwände zu der in Aussicht genommenen Lösung bestehen, die Arbeitsgruppe I, diese Bestimmung erneut zu prufen und dabei insbesondere den Vorschlag von EIRMA in Betracht zu ziehen, die Veröffentlichung der Ansprüche vorzusehen, da diese nicht mehr auf blosse Veranlassung des Anmelders hin geändert werden könnten.

Bei der Prüfung dieser Bestimmung wird die Arbeitsgruppe I auch Artikel 137 a in Betracht ziehen, un die fur diese beiden Artikel gewählten Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.

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RIGIERUNGSKONFIRREN

Bräust, den 15. Härz 1972 UBBLR DIE EINFUERUNG EINI 3 EUROPAEIS DIEIN PATENTL. PEILUNGSVEIFARRENS

- Sekrets iat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Iebruar 1972)

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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ten Schutzes bereits vor der Erteilung des Patents mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen.

In dem europäischen System müssten solche iissbräuche ausgeschlossen sein; deshalb sollte der Anmelder so fruh wie möglich an den Text seiner Patentanspruche gebunden sein und spätere Aenderungen nur mit Zustimmung der Prufungsabteilung vornehmen durfen. Der Zeitpunkt, von dem an der Anmelder an den Text seiner Patentanspruche gebunden wäre, sollte vielleicht unmittelbar nach Zingang des Berichts uber den Stand der Technik oder auch nach der ersten Litteilung der Prufungsabteilung liegen; ausserdem wäre auch zu prufen, ob die Patentanspruche in der bis dahin vom Anmelder geänderten Fassung nicht veröffentlicht werden sollten.

Andere Organisationen (IHJ und, im Rahmen einer ersten Stellungnahme auch UNICE) erklärten, dass sie grundsätzlich die in Dokument BR/139/71 vorgeschlagene Fassung des Absatzes 4 befürworteten.

Wieder andere Organisationen (CHIPA, FICPI und FZIPI) kritisierten den Absatz 4 und hoben die Vorteile einer grösseren Bewegungsfreiheit fur den Anmelder hervor. Der Artikel 71 a musste ausreichen, um iissbräuche zu verhindern.

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Artikel 135 - Ausschliessung und Ablehnung j). AIPPI stellte die Frage, warum die lioglichkeit des Ausschlusses und der Ablehnung auf die Nitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer beschränkt werden sollte. Diese Organisation schlug vor, den Anwendungsbereich des Artikels 135 auch auf die ubrigen Instanzen des Antes auszudehnen.

Artikel 137 a - Europäische Teilanueldung 34. IHK machte darauf aufmerksam, dass durch Absatz 1 Buchstabe a ihres Erachtens die Rechte des Anmelders zu sehr eingeschränkt wurden. Ausserdem sttuden die Bedingungen, unter denen eine Anmeldung auf Wunsch des Anmelders nach Eroffnung des Verfahrens durch die Prüfungsabteilung geändert werden könne (Artikel 137 b Absatz 4) nicht im Einklang mit den Bedingungen, unter denen eine Teilanmeldung nach Beginn des Verfahrens zur Prüfung der Hauptanmeldung cingereicht werden könne.

Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmoldung und des eurogäischen Patents 3. IHK war der Ansicht, dass die in Absatz 3 gewählte Formulierung nicht mit Artikel 71 a ubereinstimme und dass dies zu einer falschen Beurteilung der Tragweite dieser Bestimmung fuhren könnte.

In bezug auf Absatz 4 machte EIRLA darauf aufmerksan, dass es gefährlich sein könnte, wenn man eine allzu grosszugige Haltung in bezug auf die ioglichkeit der Aenderu: einer Anmeldung durch den Anmelder einnehmon wlirde. Die Erfahrungen, die in den Niederlanden mit dem System der aufgeschobenen Prifung gemacht worden scion, hätten gezeigt, dass Missbräuche möglich seien: Dritte seien praktisch nicht in der Lage, den tatsächlichen Umfang des vom Anmelder beantrag- i 9  d / 72 esi / IS / oo

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Hïrz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Artikel 137 b (Fortsetzung)

(4) Nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprtiche und die Zeichnungen eirmal ändern. Weitere Aenderungen durfen nur mit Zustimmung der Prtufungsabteilung vorgenommen werden. (5) Im Einspruchsverfahren durfen die Patentansprtiche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

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Artikel 137 b Aenderung der europaischen Patentanmeldung und des europäischen Patents (1) Eine europaische Patentanmeldung und ein europaisches Patent durfen nicht in der Weise geandert werden, dass ihr Gegenstand weiter ist als der Inhalt der eingereichten Ammeldung. Handelt es sich um eine Teilanmeldung, eine nach Artikel 16 eingereichte neue Anmeldung oder ein Patent, das aufgrund einer dieser Anmeldungen erteilt worden ist, so darf der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nicht weiter sein als der Inhalt der fruheren Anmeldung in der ursprlinglich eingereichten Fassung. (2) Vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprtiche oder die Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nicht ändern, es sei denn, dass im Uebereinkommen oder in der Ausfuhrungsordnung zu diesem Uebereinkommen etwas anderes vorgesehen ist. (3) Nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prlfungsabteilung kann der Anmelder auf einen oder mehrere der ursprlinglichen Patentansprüche der Anmeldung verzichten oder neue oder geänderte Patentansprüche vorlegen. Macht der Anmelder von dieser M3glichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprlinglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche fur das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht Uber das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. Der Anmelder hat eine Uebersetzung der neuen oder geänderten Patentansprüche in die beiden anderen in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Sprachen einzureichen.

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Abschliessend sprach sich die Nehrheit gegen den Vorschla; der britischen Delegation aus. Diese Delegation legte einen Vorbehalt ein. 83. Die Gruppe behielt sich vor, in ihrer nächsten Sitzung zu folgendem ergänzenden Antrag der britischen Delegation Stellung zu nehmen: Dem Anmelder sollte gestattet werden, nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung seine Patentansprüch: vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffent. lichung gemäss Artikel 85 zu ändern; in diesem Fall wären für den einstweiligen Schutz nach Artikel 19 die geänderten Patentansprüche nassgebend. 84. Bezüglich des Absatzes 4 befürwortete die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation auf Einführung eines Zeitpunkts, in dem der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung ändern kann: Diese Aenderungen müssen gleichzeitig mit der Antwort des Anmelders auf den Bescheid eingereicht werden. 85. Ausserdem wurde die Frage aufgeworfen, wie die Prüfungsabteilung vorgehen müsse, wenn der Anmelder entgegen Artikel 137 b Absatz 4 Satz 2 die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ohne Zustimmung der Prüfungsabteilung ändert.

Die Gruppe war der Auffassung, dass in diesem Fall die Prüfungsabteilung die Anmeldung zurückweisen muss. 86. Der Vorschlag der interessierten Kreise, die geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, wurde von der Gruppe sowohl aus Kostengründen als auch deswegen abgelehnt, weil die B R / 177  d / 72 esi / QU / K / bm

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80. In bezug auf Artikel 137 a Absätze 3 und 4 siche Punkte 30 und 31 .

Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmeldung und des curopäischen Patents 81. Die Gruppe nahm zunächst einen Vorschlag der britischen Delegation an, einerseits Absatz 2 zu streichen, der inhaltlich in den somit wiedcreingeführten Artikel 82 aufgenommen wurde, und andererseits die Absätze 1 und 5 zu streichen, die inhaltlich in einen neuen Artikel 137 c aufgenommen wurden. Somit betrifft Artikel 137 b nur noch auf die auf Antrag des Anmelders vorgenommenen Áenderungen. 82. Die britische Delegation beantragte sodann bezüglich des Absatzes 3, dass der Anmelder nicht nur seine Ansprüche, sondern auch die Beschreibung und die Zeichnungen ändern kann. Auf diese Art und Weise könnte die Prüfungsabteilung mit der Prüfung der Anmeldung, die der Anmelder nach Einsicht in den Bericht über den Stand der Technik in der gewünschten Form eingereicht hat, beginnen. Dieser Vorschlag wurde von mehreren Delegation unterstützt; es wurde bemerkt, dass der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3 im Fall einer aufgeschobenen Prüfung gerechtfertigt sei, die jedoch von der Konferenz abgelehnt worden sei.

Andere Delegationen vertraten die Auffassung, dass es nicht zweckmässig sei, einem solchen Vorschlag zu folgen, da der Prüfer die Anmeldung und die geänderten Ansprüche anhand der ersten Beschreibung und der Zeichnungen prüfen könne. Ausserdem wurde vorgebracht, dass es nicht angebracht wäre, die Aenderung der Beschreibung und der Zeichnungen ohne eine Kontrolle durch die Prüfungsabteilung zuzulassen.

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Artikel 122 (78 Abs. 2, 82, 88 Abs. 3, 92

       Abs. 1,  95  Abs.  1  und  1  a,  101 
       Abs. 3, 102, 103, 105 Abs. 3, 
       137b, 137c, 138)


Aenderungen (1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent geändert werden kann, sind in der Ausführungsordnung geregelt. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

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Denss

REGIFRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSYERFAHRENS

Brussel, den 15. April 1972 BR / 177 / 72

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsezgebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR/199/72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 119 und 121 47. Vgl. Bemerkung zu Punkt 83.

Artikel 122 48. In Beantwortung einer Frage der belgischen Delegation wurde präzisiert, dass es aufgrund von Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absetz 2 möglich sei, die Anmeldung im Laufe des Verfahrens in der Weise zu ändern, dass Elomente darin einbezogen würden, die in der in der Anmeldesprache vorgelegten Anmeldung enthalten gewesen seien, die man jedoch bei der Uebersetzung in die Verfahrenssprache nicht ubernommen habe.

Artikel 125

49. Anläsalich der Erörterung dieses Artikels stellte die Konferenz fest, dass das Europäische Patentamt ein und derselben Person fur dieselbe Erfindung, fur die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europaaisches Patent erteilen kann.

Die Konferenz stellte ferner fest, dass das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtumer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.

Artikel 132

50. Die Konferenz kam uberein, dass der in abeatz 3 verwendete Begriff "Angestellter" so auszulegen sei, dass er auch die Fuhrungskrafte einer juristischen Person ("officers and directors") umfasst.

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REGIRRUNGSHONFERENZ UEBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 DR/210/72

BERICHT über die

6. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens

(Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

BR/219 d/72 ork/klP/cs

Page 133

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäunte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf der versiumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. (5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 59 Absatz 3, 74 Absatz 3, 76 Absatz 2, 77 Absatz 2, 85 Absatz 1 und 93 Absatz 2. (6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. (7) Dieser Artikel läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 122

Änderungen

(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent geändert werden kann, sind in der Ausführungsordnung geregelt. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird.

Vgl. Regeln 57 (Änderung der europäischen P'stentanmeldung) und 88 (Unterschiedliche Ansprache, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten) (2) The application must be filed in writing within two months from the removal of the cause of noncompliance with the time limit. The omitted act must be completed within this period. The application shall only be admissible within the year immediately following the expiry of the unobserved time limit. In the case of non-payment of a renewal fee, the period specified in Article 84, paragraph 2, shall be deducted from the period of one year. (3) The application must state the grounds on which it is based, and must set out the facts on which it relies. It shall not be deemed to be filed until after the fee for re-establishment of rights has been paid. (4) The department competent to decide on the omitted act shall decide upon the application. (5) The provisions of this Article shall not be applicable to the time limits specified in paragraph 2 of this Article, Article 59, paragraph 3, Article 74, paragraph 3, Article 76, paragraph 2, Article 77, paragraph 2, Article 85, paragraph 1 and Article 93, paragraph 2. (6) Any person who, in a designated Contracting State, in good faith has used or made effective and serious preparations for using an invention which is the subject of a published European patent application or a European patent in the course of the period between the loss of rights referred to in paragraph 1 and publication of the mention of re-establishment of those rights, may without payment continue such use in the course of his business or for the needs thereof. (7) Nothing in this Article shall limit the right of a Contracting State to grant restitutio in integrum in respect of time limits provided for in this Convention and to be observed vis-a-vis the authorities of such State.

CY. Rule 70 (Noting of loss of rights)

Article 122

Amendments

(1) The conditions under which a European patent application or a European patent may be amended are laid down in the Implementing Regulations. In any case, an applicant shall be allowed at least one opportunity of amending the description, claims and drawings of his own volition. (2) A European patent application or a European patent may not be amended in such a way that it contains subject-matter which extends beyond the content of the application as filed. (3) The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred.

[^0] [^0]: CY. Rules 87 (Amendment of the European patent application) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. Scptember bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la Républigué fédérale d'Alemagne

Page 136

Artikel 122 Absatz 1

Antrag: Einschränkung des ersten Satzes von Absatz 1 auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, etwa durch folgende Fassung: "... eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geändert werden kann, ...".

Begründung: Der teilweise Verzicht auf ein europäisches Patent soll gegenüber einer nationalen Behörde, deren Recht diese Möglichkeit vorsieht, durch Artikel 122 Absatz 1 nicht ausgeschlossen sein. Unteransprüche dienen ja gerade dazu, einen Patentanspruch auf eine schutzwürdige Erfindung zu beschränken, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er keine solche Erfindung definiert. Eine Einschränkung als Folge einer Teilnichtigkeit des Patents ist übrigens in Artikel 136 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen.

Page 137

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfsvorschlăgen

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Artikel 122 Aenderungen (1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europaische Patentanmeldung oder ein europaisches Patent im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geändert werden kann, sind in der Ausfuhrungsordnung geregelt. In jedem Fall ist den Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprtiche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europaisches Patent durfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand uber den Inhalt der Anmeldung in der ursprunglich eingrreichten Fassung hinausgeht. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Vorschlag der belrischen Delegation

zu Artikel 122 Absatz 1

Begründung:

Bei der Aussprache über den belgischen Vorschlag zu Artikel 68 Absatz 2 (Dokument M/33, Nummer 3) wurde deutlich, dass diese Bestimmung, wie von der belgischen Delegation befürchtet, restriktiv ausgelegt werden könnte. Angesichts der Einwände, die gegen diesen Vorschlag erhoben worden sind und bei denen es insbesondere darum ging, wo er im Uebereinkommenssystem zu berücksichtigen wäre, hat sich die belgische Delegation bemüht, eine geeignetere Stelle zu finden, an der der Grundsatz niedergelegt werden soll, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der eingereichte Text zu verwenden ist.

Es hat sich gezeigt, dass es im vorliegenden Fall besser ist, diesen Gedanken dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Artikel 122 Absatz 1 über die Aenderungen, die sich im Laufe dieses Verfahrens ergeben können, ergänzt wird. Es wird daher vorgeschlagen, an Absatz 1 den folgenden neuen Text anzufügen:

Artikel 122 Absatz 1

Anzufügender Text: "Perner kann die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit dem eingereichten Text in Uebereinstimmung gebracht werden."

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 18. September 1973 M/105/I Original: FranzSsisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der belgischen Delegation Betrifft: Artikel 122 Absatz 1

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Artikel 423

Aenderungen (1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europaisches Patent im Verfahren vor dem Europaischen Patentamt geandert werden kann, sind in der Ausfuhrungsordnung geregelt. In jedem Fall ist de.a Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprtiche und die Zeichnungen zu ändern. (2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europaisches Patent durfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand uber den Inhalt der Anmeldung in der ursprunglich eingrreichten Fassung hinausgeht. (3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprtiche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schatzbereich erweitert wird.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139

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Antrag hin eine jeweilige Fristverfangerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Ubersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.

Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuzehigen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.

Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.

11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)

Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patentverteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPA. DOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.

Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen uber europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.

12. Vertretung (Art. 133-134, 162/Regeln 101 - 103, 10.7)

Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausfuhrungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angestattet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.

Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:

a) Die Zulassungsbedingungen

Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.

b) Beschränkung der Vertretungsmacht

Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer sperifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermogglicht es Art. 114 jeclom Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betatigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patenlierbarkeit ciner angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegeendem Melle ichnte es der Ausschnil auch ab, die als KompromiB aus den fruheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate z u verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Pateminhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Pateniverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverlahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Pateniverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpateniverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erloschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fallen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmenatigen Beschwerdeabhilferist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausge. schöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurucknahme der europäischen Patenianmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht git in Verfahren gegen Entscheide der Rechts.hte lung. in Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, da β die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfalligen Verfahren vor der Grüßen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(Art. 112-126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbrauchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europaischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beedigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung geniäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime", die in nationalen Rechien von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Falle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verlassen haben, auf bluben

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendij Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentants über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehoren (s. Regel 14 der Verfahrenwirdnung) *, wird gemal Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Prasident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsizzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befalt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Viredirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage / enthalten.

Der llericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Berichs. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage /I enthatten. Die Erorterungen zu den Vorschlagen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegeniber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reuncistion under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ... "

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/14) ist zwar von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/171/7 Nr. 10).

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M/PR/1

nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Beschränkungsverfahren oder auch in einem Beschränkungsverfahren, wie es im Entwurf für ein Gemeinschaftspatent vorgesehen sei, erfolgen könne. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wollten von der Möglichkeit, auch die Fälle der obengenannten Erweiterung des Schutzbereichs als Nichtigkeitsgrund vorzusehen. Gebrauch machen und würden es daher begrüßen, wenn ihnen Artikel 138 rechtlich die Möglichkeit habe, diese Fälle als Nichtigkeitsgründe für Gemeinschaftspatente vorzusehen.

Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen. Sie gebe jedoch zu bedenken, ob der Redaktionsausschuß nicht in Anlehnung an Artikel 99 Buchstabe c den Bezugspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung des Schutzes erwähnen müßte.

Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen Buchstabe c und Buchstabe d von Absatz 1 des Artikels 138 unterschieden werden müsse. In Buchstabe c solle die Lage in den Fällen geregelt werden, in denen der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. In Buchstabe d werde eine zusätzliche Bedingung in dem Sinne vorgesehen, daß ein einmal erteiltes Patent anschließend nicht mehr erweitert werden könne. Der durch das Patent gewährte Schutz dürfe also nicht über den durch das erteilte Patent gewährten Schutz hinausgehen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Delegation gegen den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Einspruch erhebt und daß dieser somit angenommen ist.

854. Der Ausschuß kommt überein, die Prüfung der Bemerkung Luxemburgs zu Absatz 2 an den Redaktionsausschuß zu verweisen.

855. Die schwedische Delegation begründet ihren Vorschlag zur Änderung von Absatz 2, der in Dokument M/53 Seite 4 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung des zweiten Satzes dieses Absatzes sei es möglich, daß die Beschränkung des europäischen Patents in Form einer Änderung der Patentansprüche erfolgen könne, wenn das nationale Recht dies zulasse. Es wäre also wohl möglich, daß europäische Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fußen, ersetzt werden können. Diese neuen Ansprüche würden nicht vom Europäischen Patentamt geprüft, und auch die einzelstaatlichen Gerichte seien nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Im übrigen schaffe dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente. Infolgedessen schlägt die schwedische Delegation vor, den letzten Satz von Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen: "Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen."

Die britische und die niederländische Delegation erklären, sie könnten diesem Änderungsvorschlag nicht zustimmen. Der Entwurf des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent räume dem Anmelder nämlich die Möglichkeit ein, seine Patentansprüche zu vertreten, sofern sie nicht umfangreicher als die ursprünglichen Patentansprüche seien. Es sei wohl wesentlich für den Anmelder, daß er weniger umfangreiche Patentansprüche in der von ihm gewünschten Form vorlegen könne, anstatt an die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche gebunden zu sein, die auf der Beurteilung des Standes der Technik zu dem Zeitpunkt beruht hätten, als er die Anmeldung eingereicht habe.

Die Vertreter der UNEPA und der FICPI nehmen gegen den schwedischen Vorschlag Stellung. Sie heben hervor, daß bei der Annahme eines solchen Vorschlags jeder Anmelder von Anfang an eine große Anzahl von Patentansprüchen unterbreiten würde, um anschließend die Möglichkeit zu haben, einen Teil der Ansprüche zurückzuziehen.

Die schwedische Delegation unterstreicht zwar, daß sie mit diesen Vorschlägen den Ansichten der interessierten Kreise ihres Landes Rechnung getragen habe, erklärt aber, sie ziehe ihren Vorschlag zurück.

856. Die belgische Delegation gibt zu bedenken, ob es nicht angebracht wäre, die Aufzählung der in Artikel 138 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe zu ergänzen und auch den in Artikel 63 Absatz 3 vorgesehenen Fall, nämlich das Fehlen der Übersetzung der europäischen Patentschrift, aufzunehmen.

Die niederländische Delegation erklärt, daß es sich in einem solchen Fall, d.h. wenn die Übersetzung nicht vorgelegt worden sei, erübrige, das Patent für nichtig zu erklären, da es dann automatisch als wirkungslos gelte.

Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung die belgische Delegation zufriedenstellt.

Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

857. Die norwegische Delegation erläutert ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2, der in Dokument M/71 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung dieses Absatzes können die Staaten vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Der norwegische Vorschlag verfolgt ein doppeltes Ziel. In erster Linie soll damit diese Bestimmung erhellt werden, die den Fall, in dem ein Vertragsstaat keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, nicht regeln. Da in dem Übereinkommen der Grundsatz des "whole day" angenommen worden sei, erscheine es folgerichtig, davon auszugehen, daß für die Erfindung ein Doppelschutz gelte, der sich aus den beiden Anmeldungen oder Patenten ergebe. Diese Bestimmung würde den allgemeinen Grundsatz darstellen. Jedoch könnten die Staaten die Streichung der Möglichkeit des Doppelschutzes beschließen. In einem solchen Fall könnte die Nichtigerklärung jedoch nur die nationale Anmeldung oder das nationale Patent betreffen.

858. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Bei der ersten Hypothese seien eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung von zwei völlig verschiedenen Erfindern gleichzeitig eingereicht worden. In diesem Fall müßten die beiden Anmeldungen und gegebenenfalls die beiden Patente weiterbestehen können. Die gleiche Lösung gelte für den Fall von zwei europäischen Patentanmeldungen mit dem gleichen Anmeldetag, die von verschiedenen Erfindern eingereicht worden seien. Die zweite Hypothese betreffe eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung mit dem gleichen Anmeldetag, die von ein und demselben Erfinder eingereicht worden sei. In bezug auf diesen Fall gehe der Vorschlag der norwegischen Delegation von den gleichen Grundsätzen aus, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt hätten, in Artikel 77 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent vorzusehen, daß das Gemeinschaftspatent weiter bestehe und das nationale Patent wirkungslos werde. Deshalb könnte sie sich dem norwegischen Vorschlag anschließen, wobei sie sich allerdings frage, ob damit Artikel 139 nicht zu kompliziert werde und ob man diesen Fall nicht vorzugsweise den nationalen Rechtsvorschriften überlassen sollte in der Annahme.

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und 121 (121 und 122) Abhilfe schaffen könnten. Sei aber aus materiellrechtlichen Gründen die europäische Patenianmeldung zuriickgewiesen oder das europäische Patent widerrufen worden, so wäre es ihres Erachtens widersinnig. ein nationales Verfahren einzuleiten; denn in den Staaten, die Prüfungspatente erteilen, würde das Patent wohl aus denselben Gründen wie vom Europäischen Patentamt verweigert werden. und in den Staaten, die Registrierpatente erteilen, würde ein Patent erteilt werden müssen, was nur nachteilig scin könnte. 839. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland widerspricht diesem Antrag. Sie weist darauf hin. daß die Einleitung eines nationalen Verfahrens nicht nur in Fällen möglich sein solle. in denen der Anmelder einen Rechtsverlust infolge Versäumung einer Handlung erleidet, sondern auch nach negativer Entscheidung durch das Europäische Patentamt. Gerade für diese Fälle aber stelle sich in der Bundesrepublik ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundgesetz müsse nämlich jeder Verwaltungsakt von einem Gericht nachgeprüft werden können. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien aber - trotz gerichtsähnlicher Ausgestaltung - keine Gerichte, so daß der Rechtsweg vor einem deutschen Gericht offenbleiben müsse. Zu bedenken sei aber. daß die Bundesrepublik gegenwärtig nicht beabsichtige. von der Ermächtigung des Absatzes 1 Buchstabe b Gebrauch zu machen. Aber selbst wenn davon Gebrauch gemacht würde. sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten, da es unwahrscheinlich wäre. daß nach einem abgeschlossenen europäischen Verfahren noch ein Verfahren vor den deutschen Patentbehörden und vor einem deutschen Gericht angestrengt würde. 840. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus. die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit beizubehalten. Sie möchte sich diesen Ausweg vor allem für den Fall offenhalten. daß es nicht rechtzeitig gelingen sollte. das britische Recht mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen. 841. Die Delegation der Internationalen Handelskammer begrüßt den Antrag der französischen Delegation; ihres Erachtens ist die vorgeschlagene Änderung nicht nur logisch. sondern auch notwendig, um innerhalb einer anwendbaren Frist zu einer klaren Rechtslage zu kommen. und geeignet, einen einheitlichen Rechtsschutz in allen benannten Vertragsstaaten herbeizuführen. 842. Die Delegation des CIFE unterstützt den Antrag der französischen Delegation insoweit, als er die Umwandlungsmöglichkeit für zurückgenommene und zurückgewiesene Anmeldungen und für widerrufene Patente ausschließen wolle. Denn es sei nicht glücklich, wenn ein vor dem Europäischen Patentamt bereits abgeschlossenes Verfahren vor den nationalen Behörden erneut eingeleitet würde. Dagegen sollte dann. wenn die Anmeldung infolge eines Versehens des Anmelders als zurückgenommen gilt. die Umwandlungsmöglichkeit bestehenbleiben (vgl. Dok. M/22 Nr. 9). 843. Die schweizerische Delegation tritt dafür ein, die jetzige Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Ihrer Meinung nach haben allein die Vertragsstaaten darüber zu entscheiden, ob Anmeldungen, die im europäischen Verfahren keinen Erfolg haben, auf nationaler Ebene weiterverfolgt werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei bisher nur für die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Fälle gemacht worden. Die schweizerische Delegation hebt zum Abschluß hervor. daß ihr Land von der Ermächtigung des Buchstabens b jedenfalls am Anfang keinen Gebrauch machen werde. 844. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei aus ähnlichen Gründen wie die deutsche Delegation dafür. Buchstabe b beizubehalten. 845. Nach Auffassung der Delegation der UNION sollte auf die Umwandlungsmöglichkeit nicht verzichtet werden. Sie sieht in Buchstabe b eine Art Auffangsvorschrift, die sehr nützlich für die Anmelder sein könne. solange man noch nicht wisse, wie das europäische Verfahren arbeiten werde. Nicht nur bei der Versagung des Patents aus formellen Gründen. sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen könne die Umwandlungsmöglichkeit vorteilhaft sein. 846. Die Delegation des CNIPA tritt dafür ein. Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Sche der Anmelder voraus. daß er im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keinen Erfolg haben werde, so könne er ohne allzu großen Zeitverlust noch rechtzeitig ein (oder mehrere) nationales Verfahren einleiten: anderenfalls müsse er das europäische Verfahren bis zum Ende durchlechten, was auch die Wettbewerber länger im ungewis. sen lassen würde. 847. Die Delegation des EIRMA ist dafür. Absatz I Buchstabe b zu streichen. weil anderenfalls die Rechtslage zu lange unklar bleiben könnte. Für die verfassungsrechtlichen Probleme einiger Staaten würde sich wohl irgendeine Lösung finden lassen. 848. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen dafür und 10 Delegationen dagegen aus. Absatz 1 Buchstabe b zu streichen; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme. 849. Nach der Abstimmung erklärt die niederländische Delegation, sie habe für den Vorschlag der französischen Delegation gestimmt. weil ihres Erachtens die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Umwandlungsmöglich seit dem Grundgedanken eines einheitlichen europäischer. Patenterteilungsverfahrens widerspreche. Sie begrüße es daher außerordentlich. daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland. deren verfassungsrechtliches Problem sie nicht verkenne, erklärt habe, ihr Land beabsichtige gegenwärtig nicht, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. 850. Nach der Abstimmung regt die Delegation der Internationalen Handelskammer an, die den Vertragsstaaten eingeräumte Befugnis. die Umwandlungsmöglichkeit nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorzusehen, in die Form eines Vorbehalts - etwa in der Art der Vorbehalte nach Artikel 166 (167) - zu kleiden, jedoch ohne zeitliche Befristung; dadurch würde die Rechtslage in bezug auf das europäische Verfahren deutlich, und kein Vertragsstaat könnte seine gesetzlichen Vorschriften einseitig ändern. 851. Ihr wird vom Vorsitzenden entgegnet, daß eine selche Lösung jedenfalls systematisch verfehlt wäre. weil nach Absatz 1 Buchstabe b sich die Vertragsstaaten nicht irgendwelche Rechte gegenüber dem Übereinkommen vorbehalten. sondern nur ein Verfahren auf nationaler Ebene nachschalten könnten.

Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

852. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsaı.ıschuß die Prüfung der Bemerkung der Delegation der Bund isrepublik Deutschland betreffend Absatz 1 Buchstabe b zu i.bertragen (vgl. Dokument M/1 Punkt 34). 853. Der Ausschuß prüft anschließend einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend Absatz 1 Buchstabe d.

Die deutsche Delegation erklärt im Namen dieser. Staaten. daß der Vorschlag darauf abziele, im derzeitigen Wortlaut von Buchstabe d die Worte „entgegen Artikel 122 Absatz 3" sowie die Worte ,im Einspruchsverfahren" zu streichen. Es habe sich nämlich gezeigt. daß eine Erweiterung des durch das europäische Patent gewährten Schutzes auch in einem

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dem Europäischen Patentamt der ursprïngliche Text einer Patentanneldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maßgebend ist. thres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 geragt werden, daß diese Ubersetzung wahrend des gesamten Verfahrens mit dem urspringlichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Duk. M/105/1). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weite aber darauf hin, daß nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprungliche Text der europaischen Patentanmeldung für die Feststellung maßgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht uber den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanneldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst spăter in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daß der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daß der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer? Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der Hauptausschuß nimmt den belgischen Vorschlag an *.

Artikel 123(124) - Angaben über nationale Patentanmeldungen

595. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).

Artikel 124** - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

597. Die norwegische Delegation schlagt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten fur den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daß die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,

  • Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
    • Artikel 124 ist vom Hauptausschuß in einer seiner letzten Sitzungen getrïchen wenden.

Seite 1). Sie möchte damit ausschlicBen, daß jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts fuhrt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Falle, in denen ein erganzender Recherchenbericht benotigt werden konnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Falle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht notig werden konnte, z. B. wenn die Prufungsabteilung einen anderen Prioritatzerspunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daß der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daß das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benotigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. thres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusatzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchanbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäß Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in dietem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, su daß die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das

  • Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Ntn. 624 ff . und 644 ff .

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legitime =-z u verwenden, habe die Arbeitsgruppe " 1. abgelenht, weil er den anderen Staaten keinen " 1. unkt für eine echte Auslegung böte. 1. Arbeitsgruppe sei schließlich zu der einhelligen Meinung gee. es sei am besten, wenn man die von ihr angestrebte " 1. ininstrtungsmöglichkeit folgendermaßen umschricbe: der Anmelder oder Patentinhaber, der trote Beachtutte der n. in den gegebenen Umstanden gebotenen Sorgfalt verhin- dert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzubalten, wird... Diese Formulierung würde es ihres Erachtens erlauben, die Wiedereinsetzung vor dem Europäischen Patentamt in ahnlicher Weise zu handhaben, wie es heute in den in Betracht gerogenen Staaten geschehe. Hervorzuheben sei, daß es nach Auffassung der Arbeitsgruppe als Wiedereinseizungsvoraus- setzung in den meisten Fallen nicht genügen dürfte, wenn den Anmelder bzw. Patentinhaber kein Verschulden treffe; sondern dieser müsse darüber hinaus eine besondere Sorgfalt angewendet haben. 571. Die britische Delegation führt aus, sie begrüße die neue Formulierung sehr, zumal sie nie so recht die Bedeutung des Begriffs „höhere Gewalt" verstanden habe.

Nichtsdestoweniger sollte es den Anmeldern und insbesondere ihren Vertretern vom Patentamt nicht zu leicht gemacht werden, unqualifiziertes Personal einzustellen. Deshalb trete sie dafür ein, zu Artikel 121 Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, die etwa folgendes besagen würde: Erstens ist diese Bestimmung eng auszulegen. Zweitens soll sich niemand auf einen Fehler in einem amtlichen Schriftstück berufen dürfen, wenn ihm anderweitig bekannt war, daß er eine gewisse Handlung vornehmen mußte. Drittens sollten an die Beweisführung strenge Anforderungen gestellt werden; so sollten Schriftstücke vorgelegt oder Aussagen beeidigt oder in sonst bindender Form gemacht werden müssen.

Derartige Vorkehrungen seien nach Auffassung der britischen Delegation erforderlich, um Mißbräuche zu verhindern. 572. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich den Ausführungen der britischen Delegation an. Auch sie möchte die neu ausgearbeitete Bestimmung eng ausgelegt wissen, d. h. die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten zulassen. 573. Die Delegation der FICPI begrüßt die Neufassung des Absatzes 1, wobei sie hervorhebt, daß sowohl bei Anmeldern als auch bei Vertretern Irrtümer und Versehen nie auszuschlieBen sind. Gerade auch den Vertretern müßte ihres Erachtens die Regelung des Absatzes 1 zugute kommen. Da dies aus dem Vorschlag nicht klar hervorgehe, bitte sie den Hauptausschuß um Bestätigung, daß nach seiner Meinung auch der Vertreter unter diese Bestimmung fällt. 574. Nach Auffassung des Vorsitzenden fällt der Vertreter zweifellos unter diese Bestimmung. Der Anmelder müsse sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen. Habe der Vertreter mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, könne der Anmelder die Wiedereinsetzung verlangen; habe er das nicht getan, sei Artikel 121 nicht anwendbar.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland diese seine Auffassung teilt. 575. Die französische Delegation fragt, ob aus der vorgeschlagenen Bestimnung eindeutig hervorgehe, daß sich der Anmelder bzw. Patentinhaber des Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, oder ob dies nicht noch Largestellı werden solie. Jedenfalls darfe Wiedereinsetzung dann nicht gewahrt werden, wenn zwar der Anmelder selbst beim Erteilen von Anweisungen an seinen Vertreter die gebotene Sorgfalt beachte! habe, nicht aber der Vertreter. 576. Der Vorsitzende macht darauf aulhierksam, daß aech in der bisherigen Fassung des Absatzes 1 der Vertreter des Anmelders nicht erwähnt wird; insofern habe die Arbeitsgruppe keine Änderung vorgenommen. 577. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation müssen der Anmelder bzw. Patentinhaber und sein Vertreter für die Anwendung dieser Bestimmung als eine Person angesehen werden; folglich sei die Wiedereinsetzung auszuschießen, falls entweder der Anmelder oder sein Vertreter die gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Sie fugt hinzu, auch nach schweizerischem Recht werde das Verschulden einer. Hilfsperson dem Anmelder bzw. Patentinhaber angelastet, und treffe den Vertreter kein Verschulden, komme es darauf an, ob der Anmelder selbst - z. B. beim Erteilen von Instruktionen an den Vertreter - schuldhaft gehandelt habe. 578. Die Delegation der AIPPI erklärt, sie schließe sich den Ausführungen der schweizerischen Delegation in vollem Umfang an. Da der Vertreter den Anmelder vertrete, müsse, falls er trotz der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt eine Frist versäumt habe, Artikel 121 auf ihn - genau wie auf den Anmelder - anwendbar sein. Dies sei übrigens wohl auch die Auffassung aller Mitglieder der Arbeitsgruppe gewesen. 579. Die französische Delegation erklärt, nach den Stellungnahmen der anderen Delegationen hatte sie eine Textänderung nicht für erforderlich. 580. Die niederländische Delegation begrüßt den Vorschlag der Arbeitsgruppe als glöckliche Lösung, die sie anzunehmen bereit sei. Sie zögere aber, die von der britischen Delegation angeregte Erklärung abzugeben. Allerdings sei auch sie für eine enge Auslegung der vorgeschlagenen Bestimmung, zumal bereits mit Artikel 120 (121) die Möglichkeit gegeben sei, eine Anmeldung unter Umständen weiter zu behandeln. Keinesfalls jedoch sollte in einer Erklärung etwas über die Beweisführung gesagt werden; diese Frage sollte vielmehr voll und ganz der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. 581. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Absatz 1 in der vorgeschlagenen Fassung billigt.

Zur Frage der von der britischen Delegation gewünschten Erklärung regt der Vorsitzende an, sowohl deren Intervention als auch diejenige der niederländischen Delegation zu den Akten zu nehmen. 582. Die britische Delegation gibt ihr Verständnis für das Zögern der niederländischen Delegation in der Frage der Beweisführung zu erkennen. Sie würde es aber begrüßen, wenn als allgemeine Meinung des Hauptausschusses festgehalten werden könnte, daß Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist; denn gegenteilige Auffassungen seien nicht geäußert worden. 583. Nach Umfrage stellt der Vorsitzende fest, daß nach einhelliger Auffassung des Hauptausschusses Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist.

Artikel 122(123) - Änderungen

584. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen Delegation, beantragt, in Absatz 1 klarzustellen, daß die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen für die Änderung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nur im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten, nicht aber für die etwa zulässigen Verfahren vor den nationalen Ämtern (Dok. M/54/1/II/III, Seite 20). Es müsse z. B. fur Staaten, die die Teilnichtigkeit eines Patents kennen, die Moglichkeit bestehen bleiben, die Patentansprüche eines erteilen europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren zu ändern. 585. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an. 586. Die belgische Delegation schlagt vor, in Absatz 1 den Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, daß im Verfahren vor

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamis (Hundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Guran (lurggard, Generaldirektor des Schwedischen Patentamis, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/53/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfiehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamis (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamis (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel. Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende

Arbeiten fur die Erollnung des Europäischen Patentamis F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamis

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwahnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel. Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamis

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschlieBt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der lexemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amissprachen des Europäischen Patentamis verzuie-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist immer von der Vollversammlung ein-

   stimme gebilligt worden (s. Dok. M/1N/K/1 Nr. 10)

Page 153

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 154

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 155

Art. 123 MPU -3.

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 122 M/88/I/R 3 S. 17
" 122 M/105/I S. 1
" 122 M/146/R 5 Art. 123
" 122 M/PR/I S. 59/60/73
" 122 M/PR/G S. 202/203

Page 156

Art. 123 MPU

- 2 -

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
VE 1965 (UE) 82 BR/10/69 Rdn. 60
VE 1965 9 √(6) BR/12/69 Rdn. 32
VE 1965 101 BR/12/69 Rdn. 38
VE 1965 82/83 BR/51/70 Rdn. 38
VE 1970 (Ue) 104 BR/87/71 Rdn. 10/11
VE 1971 (Ue) 82 BR/135/71 Rdn. 58 / 59
61,117
VE 1971 (Ue) 83 BR/135/71 Rdn. 58,117/ 118
VE 1971 (Ue) 83a BR/135/71 Rdn. 156/157
VE 1971 (Ue) 95a BR/135/71 Rdn. 58, 117
VE 1971 (Ue) 83 BR/144//1 Rdn. 6
VE 1971 (Ue) 95a BR/144/71 Rdn. 6,8,10
VE 1971 (Ue) 104 BR/144/71 Rdn. 6
BR/134/71 82 BR/144/71 Rdn. 6
BR/134/71 83a BR/144/71 Rdn. 6
BR/139/71 137b BR/144/71 Rdn.6-10,108
BR/139/71 137b BR/168/72 Rdn. 147/145
BR/139/71 137b BR/169/72 Rdn. 135/136
BR/139/71 137b BR/177/72 Rdn. 81-86
BR/199/72 122 BR/219/72 Rdn. 48

Dokumente der MDK

E 1972 122 M/54/I/II/III S. 20

Page 157

Artikel 90 a quater

Anhörung vor der Prüfungsabteilung Im Verfahren vor der Prüfungsabteilung werden der Patentinhaber und sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag gehört, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich erachtet.