Art97dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art97dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 97
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 097 (Deutsche Fassung)/Art97dPCTBE1973.pdf

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Page 1

Artikel 97 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 97 MPO Zurückweisung oder Erteilung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 90a IV/4860/61 S. 42,43,55
Vorschl.d.Vors. 90e IV/4860/61 S. 45-4?
IV/4860/61/IV/3858 90e IV/3076/62 S. 117,116,
157
IV/4860/61/IV/3858 90a IV/3076/62 S. 157
VE Mai 1962 100 6551/IV/62 S. 27
VE Mai 1962 64 1699/IV/63 S. 19,20
VE 1962 64 1699/IV/63 S. 13,14
VE 1962 100 9081/IV/62 S. 56 ff.
VE 1962 100 2632/IV/64 S. 77
VE 1965 (Ue) 96 BR/10/69 Rdn. 81/82
VE 1965 (Ue) 95a BR/12/69 Rdn. 15
BR/9/69 97 BR/12/69 Rdn. 18-21
VE 1970 (Ue) 97 BR/60/70 Rdn. 9
VE 1970 (Ue) 97 BR/49/70 Rdn. 120
VE 1971 (Ue) 96 BR/135/71 Rdn. 131
VE 1971 (Ue) 97 BR/135/71 Rdn. 123,132
BR/88/71 96 BR/125/71 Rdn. 62/63
BR/139/71 97 BR/168/72 Rdn. 120-123
BR/139/71 97 BR/169/72 Rdn. 103
BR/139/71 97 BR/177/72 Rdn. 21/22
BR/139/71 97 BR/177/72 Rdn. 58/59

Dokumente der MDK

E 1972 96 M/19 S. 172

BK9/69 geht nun bis A.96. Siehe 8 R / 48 / 70 u-BR 111/69

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Zu Artikel 90 a Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien:

Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II. 5 a

2. Bemerkungen:

Artikel 90 a des Arbeitsentwurfs trifft Bestimmungen darüber, wie die Patentabteilung zu beschließen hat, wenn die Voraussetzungen für ein endgültiges europäisches Patent vorliegen. Es erscheint nicht zweckmäßig, in diesem Falle ein neues endgültiges Patent zu erteilen. Es dürfte zweckmäßiger sein, das vorläufige europäische Patent als endgültiges europäisches Patent zu bestätigen, um die Kontinuität des Schutzes zu wahren. Der arbeitsentwurf stimmt insoweit auch mit den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses überein, die ebenfalls von einer Bestätigung des vorläufigen Patents sprechen.

Die Bezeichnung "endgültiges europäisches Patent" wird vorgeschlagen, um dieses Patent deutlich von dem als "vorläufiges europäisches Patent" bezeichneten Patent zu unterscheiden.

Ähnlich wie in Artikel 76 für das vorläufige europäische Patent sieht der arbeitsentwurf auch hier die Einforderung einer Bestätigungsgebühr und eines Druckkostenvorschusses sowie entsprechende Veröffentlichungen im europäischen Patentregister und im europäischen Patentblatt vor.

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluß der Patentabteilung aufgehoben, wenn a) der Patentinhaber die gemäß Artikel 89 Abs. 2 gerugten Mängel nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist beseitigt, b) der Patentinhaber die gemäß Artikel 90 Abs. 1 geforderte Stellungnahme nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestinmten Frist abgibt, c) der Patentinhaber die gemäß Artikel 90 Abs. 1 geforderte geänderte Beschreibung oder die geforderten geänderten Zeichnungen nicht innerhalb der von der Patentabteilung bestimmten Frist vorlegt, d) als Ergebnis der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der in Artikel 90 Abs. 1 genannten Stellungnahme festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent nicht vorliegen oder e) die Bestätigungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäß Artikel 90 a Abs. 1 nicht rechtzeitig entrichtet wird. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind und zu denen er nicht gemäß Artikel 90 Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert worden ist.

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Artikel 90 a

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent vor, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn gleichzeitig auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Bestätigungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Sind die Bestätigungsgebühr und der Druckkostenvorschuß entrichtet, so bestätigt die Patentabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluß als endgültiges europäisches Patent. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Absatz 2 in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht.

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Kurt Haertel

Erster Arbeitsentwurf

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht.

Artikel 61 bis 90 f -100

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 11. Juli 1961

Der Präsident eröffnct die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Gonehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 7. Juli wird auf don nächsten Tag verschoben.

Erörterungen zu artike1 90 a), 90 a bis und 90 a ter

Der Präsident erläutert dor Gruppe die Grundsätze dioser nouon auf cinon Vorschlag der niedorländischen Delegation zurückgohendon Artikel, die der Dritten, die sinen Antrag auf Boteiligung gestellt haben, die Höglichkcit gobon sollen, dom Vorfahren bis zur Entscheidung dor Patontabteilung über die Bestätigung des vorläufigen Patentes boizutrcton.

Der Präsident macht darauf aufmorksam, dass noch eine Bestimmung über das mündliche Vorfahren fohle. Diese Bestimmung soll später ausgearbaitet werden.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem crklärt der Präsident, die Mitteilung der Einwendungen beteiligter Dritter soi in artikol 90 a) Absatz 3 vorgcseben, weil der Patontinhaber soine inmoldung möglicherweise mit Rücksicht auf diese Einwendungen selbst beschränken wolle.

Die Gruppe soll die Frage orörtorn, ob dio in absatz 3 vorgesehene Frist im Falle des mündlichen Vorfahrons unbedingt boachtet werden muss.

Die Gruppe gonohmigt einstimmig die doci Artikel und überweist sio an don Rudaktionsausschuss.

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hält eine solche Bestimmang für unentbchrlich. Dio Rechtslago sei in den cinzelnen Kitgliedstaaten nämlich so verschiedon, dass man ohne eine derartige Bestimmung zahlreiche Prozesse befürchten müsse.

Zu der Frage, welche Rechtsfolgen cintreten jo nachdem ob cine Nichtigerklärung ex nunc oder ex tunc wirkt, erklärt der Präsident, dass sie für einen Verletzungsprozess ohne Bedeutung seien. Ein Urteil könne nämlich erst nach Bestätigung des Patentes orgohen.

Herr van Benthem macht ihn darauf aufmorksam, dass cine ex nunc wirkende Nichtigorklärung besondere Rechtsfolgen hinsichtlich des Schadensersatzes haben könne. Für dio Zeit bis zur Nichtigorklärung könne nämlich Schadenersatz verlangt werden.

Der Präsident ist jedoch der auffassung, dass bei dem System eines vorläufigen Schutzes allein cine von Anfang an cintrotendo Unwirksamkeit logisch sei. Er beschliesst, diese irörterungen am kommenden Montag fortzusetzen.

Artikel 90 c) wird vorbchaltlich der am Montag, dom 10. Juli, zu treffenden Ertscheidunger gunchmigt und an don Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu artike1 90 f) des Vorentwurfs

Herr Roscioni crinnert daran, dass, falls die Lizenzverträge in Register eingetragen werden müssen, auch dor Lizenznehmer zu benachrichtigon sei.

Der artikol wird an don Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikol 50 des Vorentwurfs Der Präsident weist darauf hin, dass sich dio Erörterungen auf oinon neuen Abschnitt des abkommens orstrecken. Dicser Abschnitt.bohandole den aufbau des curopäischen Patentamtes. Hierfür kämon zwei

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Bodingung trete mit der Bestätigung oin. Falls die Bestätigung aus irgend einem Grunde ausbleibe, gclte das Patent als von Anfang an inexistent.

Der Präsident orklärt, die Frage der Rückerstattung bei Lizenzverträgen, die auf Grund oinos vorläufigen Patentes geschlossen worden seien, müsste anhand der einzoinen Lizenzverträge beurteilt werden. Für den Fall, dass der Wille dor Parteion aus dem Vortrag nicht klar orsichtlich sei, müsse das Abkommon in oinor besonderen Bestimmung für den Willen der Parteien eine Vercutung aufstellen.

Nach ansicht des Präsidenten ist es in zahlreichen Fällen mit Rücksicht auf den jodenfalls dem Anschein nach bestehenden Schutz, den ein vorläufiges Patent borcits geniesst, gerechtfertigt, von einer Rückerstattung abzusehen.

Herr De Reuse weist darsuf bin, dass das Abkommen auch den Zweck verfolgo, dem ouropäischen Amt unnütze Anträge fernzuhalten. Es sei jedoch zu befürchten, dass dieser Zweck verfehlt werde. Die Inhaber oines vorläufigen Patentes würden nämlich dazu verleitet, den Antrag nur deswegen zu stollon, ú für oine längoro Zeit die Lizenzgebühren zu erhalten.

Herr Pfannor erwidert darauf, dass man sich in einem solchen Fall auf die. Bösgläubigkeit das Inhabera berufen könne.

Herr De Kuyser bemerkt hierzu, dass das vorläufige Patent die Konkurrenten in manchen Fällen nicht daran hindere, die Erfindung in Gebrauch zu nehmen. Da die Lizenznehmer in diesen Fällen durch das vorläufige Patent nicht geschützt würden, müsste von einor Zahlung der Lizenzgebühren abgeaohen werden. Die diesbezügliche Bestimmung im Abkommen müsse daher sehr elastisch sein.

Herr van Bonthem befürchtet, dass man mit einer derartigen Bestimmung in das Vertragsrecht der einzelnen Mitgliedsländer eingreifen würde.

Nach einer ausgedehnten Erörterung orklärt der Präsidont, or habe niemals eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach die Lizenzeinnahmen in keinem Fall zurückerstattet werden sollten. Nach seiner Ansicht sollte das Abkommen bestimmen, dass die Lizenzeinnahmen nicht erstattet werden brauchen, es sei denn, dass besondere Gründe hierfür vorliegen. Als solchen Grund könne man die Bösgläubigkeit nennen. Der Präsident IV/4860/61-D

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Erörtorungen zu Artikel 90 e) des Vorentwurfs

Dieser Artikol regelt den Fall, dass das vorläufige Patent nicht bostätigt wird : Die Patentabteilung muss das Patent durch eine förmliche Entscheidung für nichtig erklären.

Der Präsident weist darauf hin, dass Buchstabe a) in Absatz 1 mit Rücksicht auf dio Inderungen zu Artikol 89 wogfallen muss.

Im Falle einer Nichtigerklärung wegen Versäumung einer Ausschlussfrist sei jederzeit die Wiedercinsetzung zulässig.

Die Frage, ob die Nichtigkeitsgründe erschöpfend angegeben werden sollen, oder ob diese erschöpfende Aufzählung durch eine Generalklausel ersotzt werden kann, bleibt der Baurteilung des Redaktionsausschusses überlassen.

Herr De Rouse stellt dic Frage, ob das Patentant im Falle einer fehlerhaften Anmuldung nicht wenigstens den Teil des vorläufigen Patentes bestätigen könnc, der bei der Prüfung nicht beanstandet worden sei.

Der Präsident erwidert hicrauf, dass im eigenèn Interesse des Anmolders oine vollständige Zurückweisung getoten sei. Im Fallo einer teilweisen Bestätigung würde nämlich der Anmelder die Möglichkeit verlieren, auf Grund eincs Rechtsmittels die Bestätigung des gesamten Patentes zu erhalten.

Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels werden genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwicsen.

Der Präsident zählt die vier Gründe auf, die zu einem Erlöschen des vorläufigen Patentes führen können, nämlich :

1) Nichtentrichtung der Gebühr, 2) Versäumung eines Antragos innerhalb der Frist von fünf Jahren, 3) Nichtigerklärung im Prüfungsvorfabren und 4) Verzicht vor Patentbestätigung.

In diesem vier Fällen müsse durch das Erlöschen die gleiche Rechtsfolge eintreten. Das vorläufige Patent sei nämlich ein Rocht, das einer aufschicbenden Bedingung unterliegt. Diese aufschiebende

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Erörterungen zu Artikel 90 b) des Vorentwurfs

Herr De Kuyser regt an, in der Ausfertigung des endgültigen Patentes den Stand der Technik anzugeben.

Die Gruppe billigt diese Anregung, da in der Ausfertigung ältere Rechte angegeben sein können, die im Nouheitsbericht nicht erwähnt sind. Sie hält es jedoch für zweckmässig, eine derartige Bestimmung für die Durchführungsverordnung vorzubehalten.

Artikel 90 b) wird gebilligt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 90 c) des Vorentwurfs Herr De Kuyser ist der Ansicht, dass Absatz 3 dieses Artikels in der Durchführungsverordnung stehen müsste.

Herr Roscioni hält diese Bestimmung für.überflüssig, weil sie keine Rechtsfolgen auslöse. Dagegen müsse die Löschung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Register bei Erteilung des endgültigen Patentes vorgeschrieben werden.

Die Gruppe wird diese Frage im. Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Register des europäischen Amtes erörtern; sie überweist den Artikel an den Redaktionsausschuss.

Erörterungen zu Artikel 90 d) des. Vorentwurfs Die Gruppe weist auf die rechtliche Wirkung der Bestätigung hin. Auf Grund einer Fiktion tritt die rechtliche Wirkung des endgültigon Patents bereits mit der Veröffentlichung des vorläufigen Patents ein.

Der Artikel wird genohmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

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Zu absatz 1 hebt Horr van Benthum die Zwockmässigkcit oinos mündlichen Vorfahrens für dic Praxis b:rvor.

Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass abgcschon von der Möglichkeit, die in dem vor Artikel 90 a) cinzufügendon Artikel erwähnt wird, nur noch dic eine Möglichkeit in Frage kommt, dass die Patentabteilung das vorläufigo Patent für nichtig crklärt. In diesem Fall sei es nicht crforderlich, die Dritten zu benachrichtigen. Solle ein mündliches Verfahren zwischen der Patentabteilung dem Anmelder vorgesohen werden? Diese Frage könne man bejahen, sofern das. Verfahren fakultativ und nicht zwingend vorgeschrieben sei.

Der Präsident fügt hinzu, dass für das Verfahren vor dem Prüfor kein mündliches Verfahren vorgcschen sci; dadurch worde der Anmolder jedoch nicht gehindert, den Prüfor um eine Vorsprache zu bitten. Er weist darauf hin, dass dieses mündliche Verfahren in cinem derartigen Fall kein förmliches Verfahren sei. Vor der Patentabteilung sei jodoch wegen ihrer kollegialen Zusammensetzung oin förmliches Verfahren erforderlich. Es bosteke indessen oine Schwicrigkeit 1 das abkommen müsse zu diesem Zweck Verfahrensvorsthriften vorschen.

Absatz 1 wird gonohmigt. Auf eine Bemerkung von Horrn de Kuvser orläutort der. Präsident, dass artikcl 90 a) nicht die 3rtcilung oinos endgültigen Patontos behandle, sondern dio Umwandlung des vorläufigen Patentes in ein endgültiges Patent. Diese Erklärung sollte in den Bericht des Präsidenten über das Abkommen aufgenommen werden.

Auf cine Bemerkung von Herrn van Bonthem erklärt der Präsident, es wäre zweckmässig, in Absats 2 vorzuschreiben, dass die Bestätigung begründet werden muss. Diese Begründung sei aus psychologischen Erwägungen mit Rücksicht auf die Dritten angebracht, die einen Antrag auf Anschluss gestollt haben; ausserdem würde sie dazubeitragen, die Zahl der Einwendungen zu beschränken.

Absatz 2 soll entsprechend geändert werden; Artikel 90 a) wird an den Rodaktionsausschuss überwiesen.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über dic Sitzung vom 7. Juli 1961

Der Prăsidont oröfinet dic Sitzung un 9.45 Uhr. Das Protokoll vom 5. Juli wird vorbohaltlich einiger rodaktioneller Inderungen genoimigt.

Artikol 90 wird mit einigen Anmerkungen formeller Art an den Rodaktionsausschuss überwiesen.

Der Prăsidont weist darauf hin, dass vor Artikel 90 a) cin nouer, der gestrigen Vorschlag der niederländischen Delegation berücksichtigender Artikel über don Antrag auf Anschluss einzufügen sei. Nach dieser Bestimmung müsse die Patentabteilung, wonn sie zu. dem Zegobnis gelange, dass das Patent ganz oder teilweise zu bostătigen sei, verpflichtet sein, allen, die einen Antrag auf Prüfung oder Anschluss gestellt haben, mitzuteilen, dass das Patent ertoilt werde und dass sie schriftlich Stellung nehmen und sogar ein mündliches Verfahren beantragen können.

Der Prăsidont wird in der nächsten Woche einen diesbezüglichen Entwurf vorlogen.

Erörterungen zu-Artikel 90 a) des Vorontwurfs

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiton Sitzung der Arbeitsgruppe "Patento" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 e Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90, 90 a und 90 a bis, der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühron für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 90 a ter nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Patentblatt bekanntgegeben und im curopäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 80 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetretun.

Page 17

Artikel 90 a ter

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90,90 a and 90 a bis, der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Anderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patontinhaber mit, dass sie das vorläufige curopäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die 00 Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem ibkommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges curopäisches Patent. Im Falle einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt geiacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist.

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Artikel 90 a bis

Erneuter Prüfungsbescheid

(1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 90 a der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Kittcilung gemäss Artikel 90 a Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitcre Verfahren nach Artikel 90.

(2) 1. Fassung

In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 90 a keine Anwendung.

2. Fassung

Der erneute Prüfungsbescheid wird auch den Beteiligten mitgeteilt, die innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist Einwendungen herheben können.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat festgestellt, dass die Arbeitsgruppe noch nicht geprüft hat, ob es zwockmässig ist, eine erneute Beteiligung Dritter in Anwendung des Artikels 90 a bis vorzusehen. Der Ausschuss war unter diesen Voraussetzungen der Ansicht, dass es zwockmässig wäre, zwei mögliche Lösungen in einem zweiten Absatz vorzulegen.

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 a Beteiligung Dritter (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung untor Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Anderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber und den Beteiligten mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt. Die Beteiligten können innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen erhoben, die schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen sind. (2) Beteiligte im Sinne des absatzes 1 sind diejenigen Dritten, die einen Antrag auf Prüfung nach Artikel 81 gestellt oder sich einem Antrag auf Prüfung nach Artikel 85 angeschlossen haben. (3) Die Prüfungsabteilung teilt nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist dem Patentinhaber die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu diesen Einwendungen Stellung zu nehmen. [4) Die in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Fristen dürfen nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Fristen können auf Antrag in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwoiton Sitzung der Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß, überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht beJmmen sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen. rtikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

Page 22

Herr van Exter, der anfanga die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen bezweifelte, schließt sich der Mehrheit an. Er ist jedoch weiterhin davon überzeugt, daß gegen Ende der Übergangsperiode eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberufen werden müsse.

Art. 10 und die gemäß dem deutschen Vorschlag geänderten Art. 90 e, 122 werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende beginnt sodann die Erörterung der Genehmigung der Patenthäufung während der Übergangsperiode. Er erinnert an die in der letzten Sitzung von der Arbeitsgruppe ins Auge gefaßten drei Möglichkeiten: 1. Während der Übergangsperiode kann das europäische neben dem nationalen Patent bestehen. Die Arbeitsgruppe habe: diese Lösung abgelehnt wegen der z.B. bei der Übertragung entstehenderrechtlichen Schwierigkeiten. 2. Das europäische Patent ist neben dem nationalen gültig, beide müssen aber geändert werden. Auch diese Lösung sei von der arbeitsgruppe abgelehnt worden wegen der: bei jeder Übertragung auftretenden praktischen Schwierigkeiten. So müsse z.B. das Bestchen von 6 nationalen und einem europäischen Patent berücksichtigt werden. 3. Die Patenthäufung ist zulässig, jedoch hat das europäische Patent die Eigenschaft eines Leitpatents, d.h. nur das europäische Patent wird übertragen bei der Patentveräußerung. Die Arbeitsgruppe habe diese dritte Lösung angenommen, obwohl sie sich bewußt gewesen sei, daß dies einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstelle.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Arbeitsgruppe zwei Vorschläge unterbreitet worden seien, die beide die dritte Lösung befürwortet hätten. Der erste komme von der französischen Delegation (rote Akte S. 17, 18) und der zweite von der deutschen Delegation (Dok. 1416/IV/62 - Art. 261 bis 270 c).

Herr Gajac gibt sodann eine Zusammenfassung der französischen Vorschläge. Er weist besonders auf Punkt 4 hin, der verlangt, daß der Inhaber eines europäischen Patents bei der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung und bei der Verpfändung das Bestehen von nationalen Patenten angeben muß (und umgekehrt).

Page 23

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 16. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10 Uhr. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Sitzungsprotokolle vom 6., 7., 9., 10.; 11. und 12. April. Die französische Delegation beantragt eine geringfügige Änderung.

Der Vorsitzende kommt auf die von Herrn van Benthem am Ende der letzten Sitzung gestellte Frage zurück. Es gehe darum, ob nach der Übergangsperiode ein nationales Patent erteilt werden könne, solange das endgültige curopäische Patent noch nicht erteilt sei. Nach dem deutschen Vorschlag (Art. 90 e, 122) sei das europäische Patent stets ungültig; ob es sich nun um das vorläufige oder das endgültige handele. Der Vorschlag wolle jede Einmischung in das nationale Recht unmöglich machen. Der Vorschlag Herrn van Benthems erlaube dagegen jedem Erfinder, auch nach der Übergangsperiode alle möglichen Vorteile des europäischen und des nationalen Patentes auszuwitzen. Als endgültige Lösung erscheine dieser Vorschlag nicht geeignet zu sein. Man könne höchstens während der Übergangsperiode, wenn die Gültigkeit des'europäischen Patents noch nicht feststehe, so verfahren.

Nach einer Diskussion kommt die Arbeitsgruppe zu dem Entschluß, dass das in Art. 10 enthaltene Verbot einer Patenthäufung beibehalten werden solle. Aufgrund einer Bemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die Fassung von Art. 10 dahingehend zu verbessern, daß das Prinzip gewahrt bleibe, ohne daß der Patentinhaber z.B. durch Veräußerung des Patents das Gesetz umgehen könne.

Die. Arbeitsgruppe ist ferner der Ansicht, daß das in Art. 10 ausgedrückte Verbot der Patenthäufung zur Folge habe, daß das Abkommen darüber Auskunft geben müsse, wie das Verbot nach der Übergangsperiode gehandhabt werden solle. Es wird beschlossen, deshalb die Art. 90 e, 122 des Abkommens dem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend zu ergänzen.

Page 24

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 25

Artikel 100 ( 90 e) Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 96 bis 98 der Auffassung ist, daß das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, b) wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäß Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragsstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 97 Abs. 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Patentblatt bekanntgemacht und im europäischen Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Page 26

(1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Irteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne daB die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 161 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden einge: reicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Bemerkung:

Der RedaktionsausschuB hat den Anwendungsbereich des Absatzes 3 auf Patentanmeldungen ausgedehnt, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, aber von verschiedenen Anmeldern stammen. Die arbeitsgruppe wird hierzu Stellung nehmen müssen.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26.Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Page 28

Artikel 92 (86) Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte "bis zum Ablauf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu stroichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkuit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87) Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen. Artikel 95 ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgenommene Änderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung uberlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 99 (89) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 100 ( 90 e) In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen.

+ Infolge der Streichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der seohsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Erlischt das vorläufige europäische Patent, während ein Prüfungsverfahren gemäss Artikel 88 anhängig ist, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt den Patentinhaber sowie die Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2. Erlischt das vorläufige europäische Patent vor dem in Artikel 94 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung, so wird den Antragstellern die Hälfte der Prüfungsgebühr und der Anschlussgebühren zurückgezahlt.

Artikel 100 Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, a) wenn sie, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auffassung ist, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz cier teilweise nicht genügen, b) wenn sie Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäss Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden, c) wenn Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein nationales Patent in einem der Vertragstaaten rechtskräftig erteilt worden ist. (2) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, sie dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung über die Aufhebung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitzuteilen. (4) Nach Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 1 wird die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht und in das europäische Patentregister eingetragen. (5) Mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht einge:reten.

Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 95 bis 97 der Auifassung, dass das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie

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Article 99

Fin de la procédure en cas d'extinction du brevet européen provisoire

Si le brevet européen provisoire s'éteint au cours de la procédure d'examen, la division d'examen met fin à la procêdure et en informe le titulaire du brevet ainsi que les tiers participants au sens de l'article 96, paragraphe 2. Si le brevet européen provisoire s'éteint avant la date prévue pour le début de l'examen par l'article 94, paragraphe 1, la moitié de la taxe d'examen et des taxes de requête incidente est remboursée aux requérants.

Article 100

Annulation du brevet européen provisoire (1) La division d'examen prononce l'annulation du brevet européen provisoire : a) si, après application, le cas échéant, des articles 95 à 97 , elle estime que le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée ne satisfont pas entièrement ou partiellement aux prescriptions de la présente convention; b) si les taxes de confirmation ou d'impression prévues à l'article 101 ne sont pas versées en temps utile; c) si le brevet européen provisoire a pour objet l'invention pour laquelle un brevet national a été délivré, à titre définitif, au même inventeur ou à son ayant cause dans l'un des Etats contractants. (2) L'annulation du brevet européen provisoire ne peut être prononcée pour des notifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au titulaire du brevet. (3) La décision doit être motivée. Elle est communiquée au titulaire du brevet et aux tiers participants au sens de l'article 96, paragraphe 2. (4) Lorsque la décision visée au paragraphe 1 est définitive, l'annulation du brevet européen provisoire est publiée au Bulletin européen des brevets et inscrite au registre européen des brevets. (5) Lorsque la décision d'annulation est devenue définitive le brevet européen provisoire est considéré comme n'ayant pas eu dès l'origine les effets prévus à l'artiole 20.

Article 101

Confirmation du brevet européen provisoire (1) Si, après application, le cas échéant, des articles 95 à 97 , la division d'examen estime que le brevet européen provisoire ainsi que l'invention qui en fait l'objet et la description publiée satisfont aux prescriptions de la présente convention, compte tenu des modifications apportées par le titulaire du brevet, elle fait connaître à celui-ci

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Europäischen Patentamt und bei den genannten Behörden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere über das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

Artikel 65 Rechtshilfeersuchen (1) Die Gerichte der Vertragstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen un Rechtshilfe Beweiserhebungen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. (2) Jeder Vertragstaat bestimmt die nationale Behörde, der das Europäische Patentamt das Ersuchen un Rechtshilfe zu übermitteln hat, und das weitere Verfahren, das bei der Durchführung des Ersuchens um Rechtshilfe anzuwenden ist.

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même invention auprès de l'Office européen des brevets et auprès desdites administrations. Les informations portent notamment sur les résultats des recherches de nouveauté, ainsi que sur les notifications d'examen et les décisions intervenues. Ces dispositions s'appliquent également dans le cas de l'article 114.

Article 65 Commissions rogatoires (1) Sur commission rogatoire de l'Office européen des brevets, les tribunaux des Etats contractants procèdent pour ledit Office, dans les limites de leur compétence, aux mesures d'instruction ou autres actes judioiaires. (2) Chaque Etat contractant désigne l'autorité nationale à laquelle l'Office européen des brevets doit adresser la commission rogatoire et détermine la procédure à appliquer lors de l'exécution de ladite commission rogatoire.

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Die Patentklassifikation, die vom Europaischen Patentamt benutzt wird, ist die in Artikel 1 der Europaischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation von 19. Dezember 1954 vorgesehene "Internationale Klassifikation".

Bemerkung

Die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Klassifikation hăngt von dem Fortsohreiten der Arbeiten an der Ausarbeitung dieser Klassifikation ab.

KAPITEL V
BEZIEHUNGEN MIT DEN NATIONALEN BEHÖRDEN

Artikel 63 Austausch von Ver6ffentlichungen (1) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten auf deren Wunsch kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in Artikel 61 aufgeführten Ver6ffentlichungen des Europaischen Patentamts. (2) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten übermitteln dem Europäischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos für seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veröffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Ver6ffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstabe a) und b) aufgefuhrten Ver6ffentlichungen des Europäischen Patentamts entsprechen. (3) Das Europäische Patentamt kann mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behörden jedes Staats Vereinbarungen über den Austausch von Ver6ffentlichungen treffen.

Artikel 64 Auskunftsersuchen (1) Soweit nicht die Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder die nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, unterstützen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. (2) Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist. (3) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung beir

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La classification des brevets utilisée par l'office européen des brevets est la "classification internationale" prévue à l'article ler de la convention européenne du 19 décembre 1954 sur la classification internationale des brevets d'invention.

Remarque

L'adoption de la classification visée à cet article est subordonnée à l'état d'avancement des travaux d'élaboration de cette classification.

CHAPITRE V
RAPPORTS AVEC LES AUTORITES NATIONALES

Article 63 Echange de publications (1) L'office européen des brevets adresse gratuitement aux services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants, sur leur requête et pour leurs propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des publications mentionnées à l'article 61. (2) Les services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants adressent gratuitement à l'office européen des brevets, sur sa requête et pour ses propres besoins, un ou plusieurs exemplaires des demandes publiées et des fascicules imprimés des brevets nationaux, ainsi que des publications correspondant à celles de l'office européen des brevets mentionnées à l'article 61 a) et b). (3) L'office européen des brevets peut conclure avec les services centraux de la propriété industrielle ou d'autres administrations de tout Etat des accords portant sur l'échange de publications.

Article 64 Demande d'information (1) Sauf dispositions contraires de la présente convention, de son règlement d'exécution ou des législations nationales, l'office européen des brevets et les tribunaux ou administrations des Etats contractants s'assistent mutuellement en se communiquant sur requête des informations ou des dossiers. (2) L'office européen des brevets communique les dossiers des demandes de brevet européen ou des brevets européens aux tribunaux et aux ministères publics des Etats contractants sans que la communication soit soumise aux restriotiong: prévues. à l'arti- cle 162 . (3) L'office européen des brevets et les services centraux de la propriété industrielle des Etats contractants s'informent mutuellement, sur requête, du déroulement des procédures d'examen relatives à des demandes de brevet déposées, en tout ou partie, pour la

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET DES GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINLESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOAR DE LID-STATEN EN DE


AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro abrevettis

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

VE 1965

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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Artikel 165

Herr Corves schlägt oine Anderung des Absatzes 1 dahingehond vor, daB auch hinsichtlich der Beschwerdegebühr eine Kostenverteilung möglich ist. Es handelt sich dabei um die von einem vorfahrensbeteiligten gozahlto Beschwerdegebühr, die von einom anderen Verfahrensbeteiligten teilweise zu erstatten ist.

Nach einer Erörterung schlieBt sich die Gruppo dieser Ansicht an, da der Vorschlag keine zusätzlichen Schwiorigkeiten verursache.

Der RedaktionsausschuB wird beauftragt, in Absatz 1 eine entsprochendo Bestimnung hinsichtlich der Beschwerdugebühr aufzunehmen.

Die Artikel 164 bis 168 werden an den RedaktionsausschuB überwioser.

Artikel 170

In Anschluß ciner Frage von Horrn Corvos beschlieBt die Gruppe, Absatz 4 zu streichen, da or oine Einmischung in die nationalen Rechtsvorschriften darstelle.

Der Artikel wird an don RodaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 171

Nit Bezug auf Absatz 5 betont Herr Lamontoy den Unterschied, der zwischen dem französischen Ausdruck "avocat" und dem Wort "Rechtsanwalt" besteht. Er schlägt vor, in der französischen Fassung dieses Absatzes das Wort "evocat" durch einen umfassendaren Ausdruck, wie z.B. "jede Person, die eine gesetzlicho Bofugnis zur Vortrotung vor den nationalen Geriohten hat", zu orsetzen. Die Gruppe schließt sich diesem Vorschlag an.

Der Artikel wird an den RedaktionausschuB überwiesen, der dafür sorgen soll, daB dor im französischen Text vorwondete Ausdruck nicht über den deutschen Begriff des "Rechtsanwalts" hinausgeht.

Artikel 174

Auf Grund einer Frage von Herrn Corvos zu dem Inhalt von Absatz 1 sioht sich der Vorsitzende voranlaBt, den Sinn dieses Absatzes zu erklären.

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Zeitpunkt der endgültigen Fassung getroffen werden.

Artikel 160

Auf oino Frage von Horrn Rouscres antwortot der Vorsitzende, daB die mündliche Vorhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht dio Einroichung schriftlicher Unterlagon ausschlioBt.

Der Artikel wird an don RodaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 161

Auf oine Frage von Horrn Lemorter antwortet der Vorsitzende, daB die Zustollungen von Amts wegen in der Rogel durch Einschreibsbrief mit Rückschein erfolgt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 162

Im AnschluB an sine Bemerkung von Herrn De Huyser orörtert die Gruppe absatz 2. Jach AbschluB dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daB dieser Absatz des Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewährt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagen, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Uberoinstimmung.

Dor Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der diese Frage prüfen wird.

Artikel 163

In Absatz 1 muß es im französischen Toxt "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.

Artikel 164 bis 168

In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung die Worte "est passée en force de chose jugée" entsprechend ártikol 100 Absatz 5 durch die Worte "est dovonue définitive" zu orsotzen.

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Zeitpunkt der enégültigen Fassung getroffen werden.

Artikel 160

Auf oire Frage von Horrn Rousurez antwortet der Vorsitzende, daß die mindliche Vorhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht die Einreizung schriftlicher Unterlagen ausschlieBt.

Der irrikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 161

Auf oire Frage von Horrn Lemontev antwortet der Vorsitzende, Ea3 die Zustolluzgen von Amts wegen in der Regel durch Einschreibabrint = Et Rückschein erfolgt.

Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.

Artikel 162

Im AnschluB an sine Bemerkung von Herrn De Huyser erörter, ilin Zuppe ibsatz 2. Jach AbschluB dieser Diskussion stellt der Yorsitzonl, aet Zustimmung ter Gruppe fest, daB dieser Absatz des Recht auf Einstolth = alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents ha= ziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewährt, Eie nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagen, die sic, = ( Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französisghall = deutschen Text keine völlige Uberoinstimmung.

Der irtikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der nlluau Frage prüfen wird.

Artikel 163

In Absatz 1 muß es im französischen Toxt "de la chambre ins =cours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.

Artikel 164 bis 168

In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung 4 % Tosto "est passée en force de chose jugée" entsprechend Artikel 165 = satz 5 durch die Worto "ont devenue définitive" zu orsotzen.

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Auf Grund dioser Antwort schlăgt Herr Lemontey vor, in Artikel 64 die einzelnen Instanzen an Stelle des Europäischen Patentamtes zu nennen. Er betont, daB in Frankreich eine klare Unterscheidung zwischen der richterlichen Gewalt und der Bxekative getroffen wird und daB der orstoren keine Anordnungen von der letzteren arteilt werden dürfen.

Die italienische, luxemburgische und belgische Delegation bestehen gleichfalls auf diose Unterscheidung. Ihrer Auffassung nach sind dio Vorschriften des Artikels 64 nicht mit ihrer Gerichtsorganisation vereinbar.

AnschlieBend zicht Herr Pressonnet dio Aufmerksamkeit der Sachverstăndigen der Justizministerium auf den Umstand, daB der Entwurf eine rogelrechte Umwälzung des Rechts bei donjenigen Ländern darstelle, die das Verfahren der vorherigen Prüfung nicht kwnnen. Als Folge dos Abkommens worde den nationalen Gerichton sin gewisser Teil ihrer Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Nichtigkeit von Patenten entzogen. SchlieBlich bittot or die Sachverstăndigon der Justizministerien, nicht aus dem auge zu verlieron, daB bostinute Stollen des europäischen Patontamtes echte richterliche Funktion ausüben werden.

Der Vorsitzende betont nochmals den gemischten Charakter dos europäischen Patentamtes (Verwaltungsorgan und Gericht) und fügt hinzu, daB die Beseitigung der Rechtshilfo für dio orston Instanzen dos Patentamtes ihre Darsoinsberechtigung aufhoben würde.

Nach sinom Gedankenaustausch entschoidot sich die Gruppe abschlieBend dazu, in Artikel 64 die verschiedenen Instanzen des europäischen Patentamtes statt des Patentamtes selbst zu nennon. AuBerdem solle in Artikel 65 auf die in Artikel 54 erwähnten Instanzen und nicht auf das europäische Patentamt Bezug genommen werden. Der Vorsitzende betont, daB das Problem der Rechtshilfe angesichts des Vorbohaltos zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften in. Artikel 64 von jedem Mitgliedstaat gelöst werden könne. Das eigentliche Problom, das durch dieses Abkommen aufgeworfen werde, stolle sich im Zusammenhang mit.den Rechtshilfeorsuchen nach Artikel 65. Mit Zustimmung der Gruppe beschließt der Vorsitzende, dieses Problem auf später zu vertagon.

Die Artikel 64 und 65 werden an den RedaktionsausschuB überwiesen.

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Der Vorsitzende ist der Ansicht, daB die Frage der Zusammensetzung der Kammern insbesondere ein finanziollos Problem aufwirft. Hinsichtlich der Beschwerdekammern scheint ihm die wirksamste Lösung darin zu bestehen, für sio 3 tochnisch vorgebildoto Nitglieder und 1 Juristen vorzusehen.

Nach einer Aussprache bildet sich in der Gruppe eine Mehrhoit zugunsten des Grundsatzes einor ungeraden Mitgliedorzahl (3 oder 5 Mitglieder).

Die Gruppe beschlieBt, die ondgultigo Lösung dieser Frage auf später zu verschiobon. Dor Vorsitzende bemerkt in diesem Zusammenhang, daB es bei dem Problom weniger um die Frage der Besotzung mit oiner ungeraden Mitgliederzahl als un die Entscheidung gohe, wie sich die besten Ergebnisse orzielen liobon.

Der Irtikol wird an den RedaktionsausschuB uberwiesen.

Irtikol 59

Keine Bemerkung. Die Irtikol 58 und 59 worden bei der Prüfung des ouropäischen Patentgerichtos behandelt worden.

Artikel 64 und 65

Zur Frage der Rechtshilfo bittot Herr Lamontoy den Vorsitzenden um Angaben darüber, ob das ouropäische Patentamt ein Organ zit gerichtlichen Bofugnissen darstollo.

Der Vorsitzendo antwortet ihm, daB man die folgenden 3 Ispokte des Imtes unterscheiden misso:

1. Die Präsidenten des Amtes und die Verwaltung sind ein Verwaltungsorgan. 2. Die ersten Instanzen des Imtos (Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen) sind administrativer Art, weisen jodoch ^n. gleichzeitig eine Ahnlichkeit mit den Gerichten auf, da sie sich zu den Anträgen äußorn müssen. 3. Die zweiten Instanzen des Amtes (Beschwerdokammer und Nichtigkeitskammer) sind gorichtliche Organe.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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Der Yorsitzendo betont noch einmal, dass in don Vorontwürfen beider Abkommen eine ähnliche Lösung notwendig sei. Er bittet dann die holländische Delegation, don Vorsitzenden der Gruppe "Marken" auf die rechtlichen Beienkon aufmerksan zu machen, die zu dem von dieser Gruppe vorgeschlagenen Artikel von der Arbeitsgruppe "Patente" geäussert worden sind. Diese Frage müsse später Gegenstand einer gemeinsam mit der Arbeitsgruppe "Marken" abzuhaltenden Sitzung sein.

Herr Poscioni hebt hervor, dass seiner Ansicht nach die Vorschrift, die das Verhältnis der Abkommensvorentwürfe zur Verbandsübereinkunft regeln solle, im allgemeinen Abkommen erscheinen müsse, damit ein einheitliches System gewährleistet sei.

Zusammenfassend erklärt der Vorsitzende, dass die Gruppe diese Frage später im Lichte der dann vorgebrachten Einwendungen wieder aufnehmen werde.

Artikel 9

Herr Froschmaier gibt einen Überblick über die Stellungnahmen der internationalen Vereinigungen in Verbindung mit deren Stellungnahmen zu Artikel 13 über die erfinderische Tätigkeit. Dio UNICE schlägt vor, Artikel 9 wie folgt zu fassen: "Die europäischen Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die gewerblich verwertbar sind." Nach Ansicht der UNICE soll die erfinderische Tätigkeit ein Kriterium für die Patentfähigkeit darstollen. Sie hält es aber für besser, diesen Ausdruck nicht zu erwähnen, da er als ein zu subjektiver Begriff erschoine.

Herr van Benthem unterstützt die Ansicht der UNICE, die auch von den interessierten Kreisen in den Niederlanden geteilt werde. Die anderen Mitglieder der arbeitsgruppe ziehen vor, die Vorschrift des Vorentwurfs beizubehalten, da sie die drei Kriterien klar herausstelle, auf Grund deren das Patent erteilt werden soll; nämlich: Neuhoit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Verwertbarkeit.

Herr Pfanner betont, dass eino Änderung dieses Artikels, der die Fassung des Strassburger Entwurfs beeinflusst habe, in Anbetracht der bevorstehenden Unterzeichnung dieses Entwurfs unangebracht wäre.

Herr van Benthem schliosst sich der Mehrheit der Gruppe an. Artikel 9 wird beibehalten, aber mit der Massgabe an den Redaktionsausschuss über-

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"Es sind jeweils die Bestimmungen der zulotzt in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, auch wenn diese Fassung für einen oder mehrere Vertragsstaaten noch nicht in Kraft ist."

Der Vorsitzende erinnert daran; dass die Gruppe seinerzeit bereits die Frage des Verhältnisses zwischen dem Vorentwurf des Abkommens und der Verbandsübereinkunft erörtert habe. Sie habe zwei Möglichkeiten erwogen: einerseits die Verweisung auf bestimmte Artikel der Verbandsübereinkunft, andererseits die wörtliche Aufnahme dieser Bestimmungen der Verbandsübereinkunft. Die Gruppe habe sich schliesslich für die letztere Lösung ausgesprochen.

Die Arbeitsgruppe "Marken" stelle nun erneut diese Frage. Diese Gruppe scheine bestimmte aus dem von ihr vorgeschlagenen Artikel sich ergobende Rechtsfolgen ausser acht gelassen zu haben. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folge nämlich, dass eine Revision der Pariser Übereinkunft sogar dann in den Mitgliedstaaten des Patentabkommens in Kraft treten könne, bevor einzelne Parlamente dieser Länder die Revision der Verbandsübereinkunft ratifiziert hätten.

Herr van Benthem schlägt daher vor, den von der Gruppe "Marken" vorgelegten Text dahin zu ändern, dass man seine Auswirkungen begrenzt. Die revidierte Pariser Übereinkunft könne erst dann im Patentabkommen anwendbar sein, wenn alle Parlamente der Mitgliedstaaten des Patentabkommens diese ratifiziert hätten.

Herr van Benthem betont die Notwendigkeit, hierfür eine ähnliche Lösung in den beiden Abkommensvorentwürfen zu erreichen.

Diese Ansicht teilt auch Herr Pressonnet. Er bemerkt darüber hinaus, dass man im Patentabkommen nach verschiedenen Systemen vorgegangen sei, vor allem bei der zweiten Fassung der Artikel 5 und 20. Man nehme auf Artikel der Verbandsübereinkunft Bezug, ohne deren Wortlaut zu zitieren.

Der Vorsitzende hält diese Bemerkung für begründet, ist aber der Ansicht, dass dieses Problem nicht jetzt erörtert werden sollte. Die Gruppe solle sich damit befassen, nachdem die höheren Instanzen die durch diese Fassungen aufgeworfene Frage ontschivuen hätten.

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Sitzung vom 16. bis 27. September 1963 Bericht über die Sitzung vom 24. September 1963

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und kommt auf den Vorschlag von Herrn Pressonnet über die Sanktion des Doppelschutzes (Nichtigkeit des nationalen Patonts) zurück.

Die italienische, luxemburgische und deutsche Delegation, die diesem Vorschlag widersprochen hatten, schliessen sich ihm an.

Zusammenfassend erklärt der Vorsitzende, dass die arbeitsgruppe somit einstimmig beschlossen habe:

1. Nach Ablauf der Übergangszeit soll in Anwendung von Artikel 7 das für ein und dieselbe Erfindung erteilte nationale Patent im Zeitpunkt der Erteilung des europäischen Patonts zufgeizoben werden. 2. In Artikel 100 absatz 1 wird der Buchstabe c) und in Artikel 127 Absatz 1 wird der Buchstabe d) gestrichen. 3. Zur nächsten Sitzung am 22. Oktober soll die französische Delegation einen Entwurf für die Jufnahme ihres Vorschlags in den Vorentwurf des Jbkommens vorlegen.

Die Gruppe setzt dann die Erörterung der Artikel des Vorentwurfs fort. Zu Artikel 8 liegt keine Stellungnahme vor. Vorschlag für einen neuen Artikel in den allgemeinen Vorschriften Der Vorsitzende macht die Arbeitsgruppe auf einen Vorschlag der Gruppe "Marken" aufmerksam, wonach am Ende des ersten Teils über die allgemeinen Vorschriften ein neuer Artikel aufgenommen werden soll. Dieser Artikel soll, ähnlich wie Artikel X der Schlussvorschriften des Vorentwurfs "Marken", bei jeder Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft wie folgt lauten:

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Der Vorsitzende geht davon aus, dass die Ubergangszeit beendet ist, und glaubt, dass man dann berücksichtigen müsse, dass der Erfinder zu dieser Zeit noch Zweifel am wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung und ihrer finanziellen Möglichkeiten haben könne. Beim Vorschlag von Herrn Fressonnet habe der Erfinder den Vorteil, dass er ein nationales Patent und innerhalb der Prioritätsfrist ein europäisches Patent beantragen könne.

Nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (etwa nach 2 Jahren) würde das nationale Patent nichtig sein, der Erfinder wäre dann aber im Besitz eines für die sechs Staaten gültigen europäischen Patents.

Diese Lösung hätte den Vorteil, don Doppelschutz zu beseitigen, und zwar mit einer weniger harten Sanktion.

Dazu betont Herr Fressonnet nouh einmal, dass in einigen Ländern die nationalen Patente nicht erst nach zwölf, sondern bereits nach zwei Honsten oder sogar noch kürzeren Fristen erteilt werden. In diesen Fällen sei die Sanktion der Nichtigkeit des europäiscien Patents, wie sie der Vorentwurf vorsieht, also offensichtlich zu hart, worauf auch die interessierten Kreise nachdrücklich hingewiesen hätten.

Daraus ergibt sich eine Diskussion, in der jeder Delegierte über die in seinem Land zur Erteilung des Patents notwendigen Fristen berichtet. Dabei stellt sich heraus, dass Belgien das Land mit der kürzesten Frist ist und dess dort grundsätzlich die Erteilung ohne Frist erfolgt, wobei der inmelder allerdings beantragen kann, die Erteilung des Patents für eine Frist von höchstens 6 Monaten zufzuschieben.

Der Vorsitzende weist darnuf hin, dass die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Lösung den Vorteil habe, dass das europäische Patent den Vorrang vor dem nationalen Patent habe. Darüber hinaus werde berücksichtigt, dass der Erfinder das nationale Patentrecht in seinen Einzelheiten oft nicht kenne, was bei den Vorschriften des europäischen Jbkommens in noch grösserem Masse der Fall sein könne.

Abschliessend empfiehlt er der arbeitsgruppe, dieses Problem noch einmal zu durchdenken, und erklärt, dass die Beratung hierüber am nächsten. Tag fortgesetzt werden soll.

Die Sitzung wird um 18:00 Uhr. geschlossen.

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In der Lösung von Herrn van Benthem gebe es keine Jufhebung des nationalen Patents, und der Betreffende behalte auch sein europäisches Patent, ausgenommen natürlich für das Gebiet, für das ein natiomles Patent erteilt worden sei. Diese Lösung sei also für den inmolder ausserordentlich günstig.

Dagegen bevorzugt Herr Pfanner die Lösung von Horrn Fressonnet, die den Vorzug der grösseren Klarheit habe. Er spricht sich gegen die Lösung von Herrn van Benthem aus, die seiner Ansicht nach zwei grosse Nachteile hat.

1. Sie verstösst gegen den Begriff der Nichtigkeit des europäischen Patents; 2. sie erlaubt dem Betreffenden, frei das Gebiet zu wählen, wo einerseits der Schutz des europäischen Patents und andererseits der nationale Patentschutz Anwendung finden solle.

Nach einer Jussprache erläutert Herr Fressonnet seinen Vorschlag dahin, dass dieser auf die Nichtigkeit des nationalen Patents vom Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents ab hinziele. Er teile den Gedanken, dass der Erfinder, der auf europäischer Ebene Schutz haben wolle, sein nationales Patent fallen lassen müsse. Es müsse aber nicht sein, dass der Erfinder, der aus Vergesslichkeit oder Zeitmangel seine nationale Ameldung nicht zurückgezogen habe, einem derartig schweren Nachteil wie der Jufhebung des europäischen Patents ausgesetzt sei.

Aus der Sicht des zukünftigen holländischen Gesetzes betont Herr van Benthe dass die Erteilung des künftigen holländischen Patents innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Einreichung der inmeldung erfolgen könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo das endgültige europäische Patent erteilt sein könne. Im Hinblick darauf sei der Vorschlag von Herrn Fressonnet interessanter als der des Vorentwurfs, nach dem die Entscheidung über die Gültigkeit des europäischen Patents völlig den nationalen Instanzen überlassen bleibe.

Der Vorsitzende erklärt zusammenfassend, dass zwei Lösungen übrigbleiben: die des Vorentwurfs und die von Herrn Fressonnet. Die luxemburgische, deutsche und italienische Delegation sprechen sich für die Lösung des Vorentwurfs aus. Die holländische, belgische und französische Delegation treten für die Nichtigkeit des nationalen Patents ein. Angesichts dieses Ergebnisses fordert der Vorsitzende die arbeitsgruppe auf, die Frage der zu strengen Sanktion noch einmal zu durchdenken. Er orkennt an, dass die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Lösung für den Inmelder günstig sei, der damit niemals in einem Staat seinen Schutz verliert, solange er das europäische Patent aufrechterhält.

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Herr van Benthem räumt zusammen mit Herrn Pfanner ein, dass sein Vorschlag zu einer übermässigen Belastung der natiomalen Z̈nter führen könne, was nicht wünschenswert sei.

Auf eine weitere Bemerkung von Herrn van Benthem räumt der Vorsitzende ein, dass das Jbkommen den Grundsatz des Nichteingriffs in die nationalen Rechte bereits durchbrochen habe. Er weist aber darauf hin, dass dies nur sehr selten der Fall sei.

Herr Fressonnet betont erneut, dass die Sanktion der Jufhebung zu hart sei. Dies gelte sowohl für die grundsätzlicb obligatorische als auch für die fakultative nationale inmeldung. Wenn man an dem im Vorontwurf vorgesehenen Grundsatz festhalte, laufe ein bescheidener Erfinder, der zunächst eine nationale und dann innorhalb der Prioritätsfrist eine europäische Patentanmeldung eingereicht habo, Gefahr, dass scin europäisches Patent aufgehoben wird, weil er vergessen hat, seine nationale Patentanmeldung zurückzuziehen oder weil eine nationale Behörde das Patent zu schnoll erteilt hat.

Herr Frossonnet fügt hinzu, man könne auch an eine andere Lösung dieser Frage denken, indem man beispielsweise Jrtikel 100 Jbsatz 1 c) abschwächt und dort vorsieht, dass das nationale Patent in Kraft sein müsse.

Die letztere Lösung schliesst der Vorsitzende nus, da sie ihm sehr gefährlich erscheint. Sie würde dem Erfinder ein Spiel mit zwei Patenton ermöglichen. Juf diese Weise könne or seinen Nettbewerbern viele Schwiörigkeiten bereiten.

Herr Froschmaier weist unter dem Gesichtspunkt der Nettbewerbspolitik auf eine andere Gefahr des Vorschlags von Herrn van Benthem hin. Damit würde dem Erfinder nämlich die Möglichkeit zur Juftcilung des Marktes gegeben, indem er z.B. ein nationales Patent für zwei Länder nehmen und für die anderen Länder ein europäisches Patent in der Hand haben würde.

Der Vorsitzende bemerkt dazu, dass die in Rede stehende Vorschrift nur bis zum Ende der Ubergangszeit anwendbar sein dürfe. Er hoffe, dass zu diesem Zeitpunkt der Gemeinsame Markt Wirklichkeit sei und dass dann mit Hilfe einer Marktcuftcilung nicht mehr vorgegangen werden könne. Er hält die Lösung von Herrn van Benthem für geschmeidiger als die von Herrn Fressonnet, die zur Jufhebung des nationalen Patents führe.

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Patent zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat. Die Gruppe habe nicht in die nationale Gesetzgebung eingreifen wollen. Wenn die Gruppe sich dem Vorschlag von Herrn Fressonnet anschliessen würde, greife sie damit in die nationalen Rechte ein und würde damit einen schwerwiegenden Präzedenzfall schaffen.

Es bleibe der Vorschlag von Herrn van Benthem, wonach als Sanktion vorgesehen werden soll, dass die Wirkung des europäischen Patents sich nicht auf das Gebiet des Staates erstreckt, der für die gleiche Erfindung ein nationales Patent erteilt hat. Man müsse sich aber darüber im klaren sein, dass dieser Vorschlag ein anderes Grundprinzip dos abkommens ausser acht lasses die in irtikel 2 absatz 2 vorgesehene territoriale Einheitlichkeit des europaischen Patents.

Dagegen könne man einwenden, dass irtikel 19 absatz 1 bereits eine Verletzung dieses Grundprinzips darstelle. Es bestehe aber ein Unterschied zwischen dom Vorschlag von Herrn van Benthem und der Einschränkung des irtikels 19 ibsatz 1. Dieser Unterschied bestehe darin, dass man bei diesem irtikel nicht vorrussehen könne, ob das europäische Patent eine Beschränkung ir seiner gebietsmässigen Geltung erfahre. Dies hänge vom Recht eines jeden Staates ab.

Darüber hinaus hänge beim Vorschlag von Herrn van Benthem der Bereich der gebietsmässigen Ausdehnung des europaischen Patents vom Willen des inmelders ab. Er betont noch einmal, dass die Frage des Verbots des Doppelschutzes letztlich auf politischer Ebene entschieden werden müsse.

Herr van Exter setzt sich seinerseits für eine weniger strenge Sanktion ein. Was die Zukunft betreffe, so führe im Fall des Erfolges des europaisczen Patents eine weniger harte Sanktion zu nicht so schwerwiegenden Folgen. Wenn das europäische Patent ein Misserfolg werde, werde dieser durch eine strenge Sanktion noch vergrössert.

Der Vorsitzende kommt auf die inregung von Herrn van Benthem zurück und weist darauf hin, dass sie einen grossen Nachteil habe. Wenn das nationale Patent aufgehoben wäre, hätte der Erfinder für das Gebiet, für das das nationale Patent erteilt war, selbst dann keinen Schutz mehr, wenn er ein europäisches Patent besitze.

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in den vorgenannten Artikeln dasselbe bedeute wie "in dem Masse, wie". Wenn ja, dann hätte dies zur Folge, dass im Falle der teilweisen Identität das europäische Patent lediglich für den Teil erlöschen würde, der mit dem nationalen Patent identisch ist.

Der Vorsitzende teilt bezüglich dieser letzteren Frage die Auffassung von Herrn van Benthem und schlägt eine entsprechende redaktionelle Inderung der irtikel 100 und 127 vor.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass der vorliegende Text dieser irtikel beibehalten werden müsse. Die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Lösung durchbreche den Grundsatz des für alle Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten einheitlichen Rechts. Die Gruppe habe sich zur Innahme des Artikels 19 mangels einer anderen praktiknolen Lösung entschliessen müssen. Deshalb brauche aber diese Ausnahme nicht allgemein eingeführt zu werden. Ausserdem ist er der Ansicht, dass man mit der vorgesehenen langen Ubergangszeit den Bedürfnissen der interessierten Kreise bereits hinreichend Rechnung trage.

Herr Pressonnet macht die Gruppe darauf aufmerksam, dass alle beteiligten Kreise die Streichung des Artikels 7, der das Verbot des Doppelschutzes einführt, gefordert hätten. Er erinnert daran, dass die irbeitsgruppe der Ansicht der beteiligten Kreise nicht gefolgt sei, sondern die Zulassung des Doppelschutzes für eine Ubergangszeit als Lösung vorgezogen habe. Wie Herr van Benthem ist auch er der Ansicht, dass die in irtikel 100 absatz 1 c) vorgesehene Folge der Jufhebung des europäischen Patents zu hart sei. Er würde für den Fall der Erteilung zweier Patente für ein und dieselbe Erfindung als Sanktion die Jufhebung des nationalen Patents der -Aufhebung des europäischen Patents vorziehen. Er betont, dass die im Vorentwurf vorgesehene Lösung (Aufhebung des europäischen Patents) vor allem dann besonders hart, erscheine, wenn man an Länder wie Belgien.denke, wo das nationale Patent in einem sehr kurzen Zeitraum nach der inmeldung erteilt werde.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dass der Doppelschutz für eine Ubergangszeit vorgesehen werden solle, die ziemlich lang sein könne. Wenn diese Zeit aber einmal zu Ende sei, müssten alle Rechtsfolgen des Doppelschutzes und die im Vorentwurf vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen.

Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe bei der Ausarbeitung von irtikel 100 absatz 1 c) und irtikel 127 absatz 1 d) der Ansicht war, zur Jufhebung des europäischen Patents sei ausreichend, dass das nationale

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Artikel 5

Erste Fassung: Das Wort "jedermann" könnte durch die Formulierung im ersten Absatz der zweiten Fassung ersetzt werden: "Jede natürliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person nach nationalem Recht gleichgestellte Gesellschaft". Der Redaktionsausschuss soll diese Frage prüfen.

Zweite Fassung: Die Bemerkung unter Artikel 5 soll klarstellen, dass ein Teil der Delegationen (die belgisciee, italienische und luxemburgische Delegation) die zweite Fassung lieber auf die Personen ausdehnen möchte, die im Hoheitsgeliet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder einen echten gowerblichen oċer Handelssitz haben.

Artikel 6

Die Arbeitsgruppe "Marken" hat vorgeschlagen, im Anschluss an Artikel 6 folgenden Satz einzufügen: "Jedoch steht dieses nationale Recht der Anwendung dieses Jbkommens nicht entgegen."

Der Vorsitzende äussert mit Zustimmung der Gruppe die Ansicht, dass ein solcher Zusatz überflüssig sei, da Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz diesen Grundsatz bereits zum Ausdruck bringe. Wenn die Gruppe "Harken" auf ihrem Vorschlag besteie, solle der Roordinierungsausschuss entscheiden.

Artikel 7

Herr Froschmaier bringt der Arbeitsgruppe die Stellungnahmen der Drittstaaten, insbesondere Grossbritanniens, zu diesem Artikel zur Kenntnis. Grossbritannien wünscht eine Klarstellung des Begriffs der Identität.

Herr Pfanner ist der Ansicht, dass die Artikel 194 und 195 diese Frage bereits ausreichend regeln. Eine weitergehende klarstellung könne gegebenenfalls später bei einer Revision des Abkommens vorgenommen werden.

Herr van Benther schliosst sich dieser Auffassung an. Jedoch hält er die in Artikel 100 absatz 1 c) und 127 absatz 1 d) vorgesehene Sanktion für den Fall des Doppelschutzes für zu hart. Er würde hierfür eine Anwendung des in Artikel 19 aufgestellten Systems vorziehen. Bei Annahme dieses Systems würde das europäische Patent nicht völlig erlöschen, sondern für das Hoheitsgebiet der Länder gültig bleiben, in denen für die gleiche Erfindung kein nationales Patent besteht. Er stellt dann die Frage, ob das Wort "wenn"

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Arbeitsgruppe

"Patente"

9081/IV/63-D

Orig. F

Brüssel, den 1. Dezember 1963

Erteuilich

Ergebnisse

der zehnten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente"

vom 16. bis 27. September 1963 in Brüssel

Sitzungsbericht

9081/IV/63-D

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Artikel 96a

Einspruch

(1) Innerhalb oinor Frist von droi Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäB Artikel 96 Absatz 2 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen die Bestätigung des vorläufigon europäischen Patents Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzuroichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt oret als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diosom ibkommen vorgosehene Gebühr ontrichtot worden ist. Eino Gebühr für den Einspruch ist nicht zu ontrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gostollt hat. (2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäB Absatz 1 oingelegt haben, sind nobon der Patentinhaber am Prüfungsvorfahren beteiligt. (3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingogangonen Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Boteiligten mitgeteilt.

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Artikel 96

Bekanntmachung der Patentansprüche (1) Ist die Prüfungsabteilung cor auffassung, daß die in Artikel 94 Absatz 2 vorgoschenon Erfordornisse orfüllt sind, so toilt sie dem Patentinhabor und segebonenfalls dem Dritten, dor den Prüfungsantrag aställt hat, mit, in welcher Fassung, sio das vorläufige europäische Patent zu bestätigen boabsichtigt. (2) In einor Mitteilung im Europäischon Patentblatt wird bekanntgemacht, daß die Prüfungsabteilung boabsichtigt, das vorläufige europäische Patent zu bestätigen und welche Patentansprüche dio Prüfungsabteilung für gewährbar hält. Ein Hinweis auf dieso Bekanntmachung wird im europäischen Patentregister oingetragen.

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Arbeitsgruppe "Patente"

- Brüssel, den 22. Januar 1965 - 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 (V6)

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

F. Beauchampen (nicht 1964)

Le dee friselse Artikel)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11-155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 101).

Vorsammlungen (in freie)

2335/IV/65-D

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Artikel 95 - Prüfungsbescheid 30. Die Gruppe will spăter erneut prüfen, ob nicht in cisser Bestimmung für den Fall, dass der Anmelder zu den Bemerknngen der Prüfungsabteilung keine Stellung nimmt, eino Sanktion vorgesehen werden soll, die der des Artikels 90 a entspricht.

Artikel 96 - Erneute Voriffentlichung der eurspäischen Patentanmeldung 81. Die Gruppe nahm zu den Abgätzen 2 und 3 dieses Artikels roch nicht endgültig Stellung. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 des Vorentwurfs von 1965 wurde vorgeschlagen, das Patent, dessen Erteilung von der Prüfungsabteilung in Aussicht genommen wird, in Form einer Patentschrift zu veröffentlichen, welche die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthielte. Ein solches Verfahren böte den Vorteil, dass die endgültige Patentschrift in zahlreichen Fällen gegenüber der so veröffentlichten Schrift nicht mehr geändert zu werden brauchte. Daraus ergäbe sich eine grössere Rationalisierung der Veriiffentlichungen. Falls dieses Verfahren endgültig angenommer würde, müsste die Gruppe noch prüfen, welche Folgerungen hieraus für die etwaigen Uebersetzungen und für Gebühren zu ziehen sind. 82. Die niederländische Delegation erinnerte an ihren früheren Vorschlag (vgl. Dok. BR/7/69 Punkt 42 Seite 19), wonach die Bekanntmachung der Patentansprüche als Erteilung eines vorläufigen Patents bezeichnet werden sollte. Die Gruppe muss diese Frage später erneut prufen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden): (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. B R / 10  d / 69 zat / KJ / bm

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Artikel 97 (früher Artikel 96) Erteilung des europäischen Patents

Text der Arbeitsgruppe

(1) * (2) * (3) * (4) Die Erteilung des europäischen Patents wird frühestens drei Monate nach der in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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Artikel 97 (früher Artikel 96)

Erteilung des europäischen Patents

Erster Vorentwurf 1970 (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Die Erteilung des europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 23. September 1970 BR / 48 / 70

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe I ausgearbeitete Artikel (7. bis 11. September 1970)

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forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gloichwohl fortgesetzt werden müsse.

Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte "außer bei Ablauf der Schutzfrist" nach den Worten "erlischt des vorläufige europäische Patent" geregelt werden sollte. Die Frage wird an den RodaktionsausschuB überwiesen. Artikel 100 Die Gruppe beschlieBt, die Erörterung der Frage der Rückwirkung der Nichtigkeit bis zur Besprechung von Artikel 128 zu verschieben.

Weiter stellt sie fest, daß der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und dor Sachverständigen des Voreinigten Königreichs Rechnung trägt. Der RedaktionsausschuB könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen im Text orforderlich sind.

Artikel 101 Dieser Artikel wird angenommen. Artikel 102 Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen. Artikel 103 Die Gruppe ist der Ansicht, daB der Artikel dem Vorschlag des Voreinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht gedruckt wird, ist doch vorgesehen, daB die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung). Artikel 104 Keine Bemerkungen. Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschlieBt, daB Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.

Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgenommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Erörterung der Ausführungsordnung zu erloichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen worden könnte.

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ARBEITSGEUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 97 Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text

Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, dass das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

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Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäB Artikel 96 der Auffassung, daB das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäß Artikel 96 Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 95.
(2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäß Artikel 96 Anwendung, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.
(1) + Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einsprüche der Auffassung, daB das vorläufige europäische Patent nicht in der gemäB Artikel 96 Absatz 1 mitgeteilten Fassung als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

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VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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20. In Absatz 1 b hat die Arbeitsgruppe die Erteilung des Patents auch von der Zahlung der nach den Artikeln 119 und 120 bereits fälligen Jahresgebühren abhängig gemacht, um zu vermeiden, dass das Patent erteilt wird, obwohl der Anmelder kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Anmeldung gezeigt hat. 21. Ferner hat die Arbeitsgruppe in Absatz 1 b es für ausreichend angesehen, dass die Entscheidung dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt wird. Andere Personen, die ein Interesse an der Entscheidung haben, etwa weil sie in einem früheren Stadium des Verfahrens Einwendungen gegen die Patenterteilung erhoben haben, können sich durch das Patentblatt, gegebenenfalls auch durch Akteneinsicht informieren.

Artikel 96 a - Veröffentlichung des europäischen Patents 22. Artikel 96 a legt, wie in der Arbeitsgruppe festgestellt wurde, keine Frist fest, innerhalb derer die Patentschrift nach der Entscheidung über die Erteilung des Patents (Artikel 96 Absatz 1 b) herausgegeben werden muss.

Das Europäische Patentemt wird daher mit der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents, die in Artikel 96 Absatz 2 vorgesehen ist, warten müssen, bis der Druck der Patentschrift abgeschlosson ist. 23. Absatz 3 ist aus den in Ziffer 21 erwähnten Grinden' eingefügt worden.

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Die Arbeitsgruppe war der Auffassung, dass diese noch zu lösenden Probleme keine grundlegenden Schwierigkeiten bieten. Angesichts der Vorteile, die die von ihr ausgearbeitete Regelung namentlich fur das schwierige Sprachenproblem bietet, entschloss sich die Arbeitsgruppe trotz der Bedenken einzelner Delegationen, diese Regelung der Konferenz zu empfehlen. Die Einzelheiten finden sich in den Artikel 95 bis 104 .

B. DIE EINZELNEN ARTIKEL

Artikel 95 - Erteilung des europäischen Patents

18. Dieser Artikel ist bereits auf der Oktobersitzung Gegenstand einer ersten Prüfung gewesen (s. Dok. BR/10/69, Ziffern 81 und 82, Seite 31). Aufgrund der neu ausgearbeiteten Konzeption des Einspruchsverfahrens ist dieser Artikel jedoch erneut abgeändert worden. 19. Die Gruppe hielt es fur erforderlich, bei der Umschreibung der von der Patentanmeldung zu erfullenden Erfordernisse nicht nur auf einen bestimmten Artikel des Uebereinkommens zu verweisen. Aus Grinden der Vollständigkeit hat sie vielmehr in Absatz 1 klargestellt, dass die Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, "den Erfordernissen dieses Uebereinkommens" genügen müssen, damit das Patent erteilt werden kann.

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Zu der Frage, ob die Teilung auch nach dem in Artikel 96 vorgesehenen Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugelassen werden sollte, siehe unter Ziffer 33.

Artikel 95 a - Zurulckweisung der europäischen Patentanmeldung (Pussnote (1) auf Seite 7) 15. Artikel 95 a sieht vor, welche Konsequenz die Prüfungsabteilung zu ziehen hat, wenn der Anmelder die nach Artikel 95 gerugten Mangel nicht beseitigt und die Beschreibung, die Patentansprtiche und die Zeichnungen nicht in geänderter Form vorlegt. Diesem Artikel entsprach in den frtheren Entwurfen der Artikel 100.

Artikel 96 bis 104

A. ALLGEMEINE FRAGEN, DIE MIT DER ERTEILUNG DES PATENTS UND DEM EINSPRUCHSVERFAHREN ZUSAMMENHAENGEN

16. Die Gruppe hat eingehend die Frage erörtert, wie das Verfahren seinen Fortgang nehmen soll, wenn das Europäische Patentamt nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Uebereinkommens genügen.

Das Memorandum (Dok. BR/2/69) hatte unter Punkt II, 2,c, ee und ff (Seite 6) vorgesehen, dass in diesem Fall die Patentansprtiche in der Form betrantgemacht werden, in der sie das Europäische Patentamt aufgrund der Prtufung für gewahrbar

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation fur die Artikel 88 bis 96 c (Prufungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation Uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Délivrance du brevet européen

(1) Si la division d'examen estime que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente Convention, elle notifie au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen, la forme dans laquelle elle envisage de délivrer le brevet européen. Le demandeur est invité à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues pour la délivrance et l'impression du brevet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si les taxes pour la délivrance et l'impression ne sont pas versées en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) Lorsque les taxes pour la délivrance et l'impression ainsi que celles déjà exigibles conformément aux articles 129 et 130 ont été versées, la division d'examen délivre le brevet européen pour les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67. La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen. (4) La délivrance du brevet européen est inscrite au registre européen des brevets et publiée au Bulletin européen des brevets.

Article 98 (ancien article 96a)

Publication du brevet européen (1) En même temps qu'il publie la délivrance du brevet européen, l'Office européen des brevets publie un fascicule du brevet européen contenant la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) Les États contractant pour lesquels le brevet européen est délivré sont énumérés dans le fascicule. (3) Le fascicule du brevet mentionne la date jusqu'à laquelle le brevet peut faire l'objet d'opposition en vertu des dispositions de l'article 101.

Article 99 (ancien article 96b)

Certificat de brevet européen (1) Dès que le fascicule du brevet est publié, l'Office européen des brevets délivre au titulaire du brevet, un certificat de brevet européen auquel est annexé le fascicule. (2) Il est attesté par le certificat que le brevet européen a été délivré au profit de la personne mentionnée dans le certificat pour l'invention décrite dans le fascicule et pour les États contractants énumérés dans celui-ci.

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Artikel 97 (früher Artikel 96)

Erteilung des europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäß der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Die Erteilung des europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 98 (früher Artikel 96a)

Veröffentlichung des europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthält. (2) In der Patentschrift werden die Vertragsstaaten bezeichnet, für die das europäische Patent erteilt ist. (3) In der Patentschrift wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem ein Einspruch gemäß Artikel 101 eingelegt werden kann.

Artikel 99 (früher Artikel 96b)

Urkunde über das europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, daß das europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist.

Article 97 (former Article 96)

Grant of the European patent

(1) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall inform the applicant and, where applicable, the third party who made the request for examination, of the form in which it intends to grant the European patent. The applicant shall at the same time be requested to pay, within a period of one month, the fees prescribed for grant and printing by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (3) When the fees for grant and printing and the fees already due under Article 129 and Article 130 have been paid, the Examining Division shall grant the European patent for the Contracting States designated in accordance with Article 67. The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) The grant of a European patent shall be entered in the Register of European patents and published in the European Patent Bulletin.

Article 98 (former Article 96a)

Publication of a European patent (1) At the same time as it publishes the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings. (2) The Contracting States for which the European patent has been granted shall be designated in the specification. (3) The specification shall contain an indication of the time limit for opposing the grant of the patent under Article 101.

Article 99 (former Article 96b)

Certificate for a European patent

(1) As soon as the patent specification has been published, the European Patent Office shall issue to the proprietor of the patent a certificate for a European patent, to which the specification shall be annexed. (2) The certificate shall certify that the European patent has been granted, in respect of the invention described in the patent specification, to the person named in the certificate, for the Contracting States designated in the specification.

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Division de la demande de brevet européen après l'introduction de la requête en examen (1) Après l'introduction de la requête en examen, une demande de brevet européen comprenant une pluralité d'inventions est divisée en plusieurs demandes de brevet dont chacune concerne une invention, a) sur requête du demandeur; toutefois, après le commencement de l'examen de la demande de brevet, la division de la demande ne peut être effectuée que si la division d'examen l'estime justifiée; b) sur l'invitation de la division d'examen, si la demande de brevet européen ne satisfait pas aux prescriptions de l'article 70. (2) Les dispositions de l'article 81, paragraphes 3 à 5 , sont applicables.

Article 95

Notification d'examen

(1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet ne satisfont pas aux conditions prévues par la présente Convention, la division d'examen le notifie au demandeur et l'invite à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle, en remettant, le cas échéant, une description des revendications et des dessins modifiés. (2) La notification d'examen doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la délivrance du brevet européen.

Article 96 (ancien article 95a)

Rejet de la demande de brevet européen (1) La division d'examen rejette la demande de brevet européen, si elle estime que celle-ci et l'invention qui en fait l'objet ne satisfont pas aux conditions prévues par la présente Convention. (2) Le rejet de la demande de brevet européen ne peut être prononcé pour des motifs qui n'ont pas été préalablement communiqués au demandeur. (3) La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen. (4) Lorsque le rejet de la demande de brevet européen est devenu définitif, il est inscrit au registre européen des brevets et publié au Bulletin européen des brevets.

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Artikel 94 (früher Artikel 94a)

Teilung der europäischen Patentanmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags (1) Nach Stellung des Antrags auf Prüfung wird eine europäische Patentanmeldung, die mehrere Erfindungen enthält, in mehrere Patentanmeldungen geteilt, von denen jede mindestens eine Erfindung enthalten muß, a) wenn der Anmelder dies beantragt; nach dem Beginn der Prüfung der Patentanmeldung kann jedoch die Anmeldung nur geteilt werden, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Vorschriften des Artikels 70 entspricht. (2) Artikel 81 Absätze 3 bis 5 findet Anwendung.

Artikel 95

Prüfungsbescheid

(1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist zu begründen; er soll alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Artikel 96 (früher Artikel 95a)

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. (2) Die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Anmelder nicht vorher mitgeteilt worden sind. (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Article 94 (former Article 94a)

Division of a European patent application after request for examination (1) After a request for examination has been made, any European patent application covering more than one invention shall be divided into a number of patent applications, each of which must cover one invention: (a) at the request of the applicant; nevertheless after the start of the examination proceedings the division may be made only if the Examining Division considers it to be justified; (b) on the invitation of the Examining Division, if the European patent application does not meet the requirements of Article 70. (2) Article 81, paragraphs 3 to 5, shall apply.

Article 95

Notification of the result of the examination (1) If the examination of a European patent application reveals that the application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shall notify the applicant accordingly and shall invite him to present his observations or rectify the irregularities discovered and if necessary to submit the description, claims and drawings in an amended form, within a period to be fixed by the Division. (2) The notification of the results of the examination must be a reasoned statement indicating all the reasons against the grant of the European patent.

Article 96 (former Article 95a)

Refusal of a European patent application (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application and the invention which forms the subject thereof do not meet the requirements of this Convention. (2) A European patent application may not be refused on grounds which have not previously been communicated to the applicant. (3) The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) When the refusal of a European patent application has become final, it shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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des Prtufungsentrags festgesetzt wird, die dann den Mnglichkeiten des Patentamts entsprechend verkurzt wird. Diese Lesung durfte den Wunschen der interessierten Kreise entsprechen, von der ErEffnung des Patentamts an Anmeldungen fur alle Bereichs der Technik einreichen zu können.

Artikel 100 (frther Artikel 96 c) - Uebersetzung der Patentschrift sowie Artikel 97 und 97 a (neu) (BE/40/70, Seite 8, Punkt 21 Absatz 2) 120. Um die in Artikel 100 des ersten Vorentwurfs vorgesehene Frist fur die Uebersetzung Cer Patentschrift zu verkurzen, kbnnte nach Ansicht der Gruppe fur cie Jebersetzung der Fassung der spBtoren Patentschrift einfach die Zeit genutzt werden, die in der Praxis zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Prufungsabteilung die Erteilung des Patents in seiner endgültigen Form in Aussicht nimmt, und der Erteilung selbst vergeht.

Die Gruppe hielt es daher fur zweckmässig, die Artikel 97 und 100 des ersten Vorentwurfs zu Bndorn und folgende Regelung vorzusehen:

- Festsetzung einer Frist von drei Monaten nach der Mitteiluns gemass Artikel 97 1osatz 1 fur die Eintragung der Patertcrteilung in das europäische Patentregister; diese neue Bestimmung ist in Artikel 97 Abseks 4 vorgesehen; - besondere Regelung in Artikel 97 a (neu) fur die Uebersetzung der in Artikel 97 erwithiten Fassung, wenn diese Fassung nicht in einer Amtesprache eines Verviragsstaats vorliegt; der betreffende Staat kann Cann die Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung gemäss Artikel 97 Absatz 1 vorschreiben; - Artikel 100 behandelt nunmehr die Frage, welche Folgen sich fur eisen Vertragsstaat ergeben, der Vorschrifter nach Mass gabes von Artikel 97 a (neu) erlassen hat.

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REGIERUNGSKONFERINZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der.Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrMffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlNufigen Tagesordnung

1. Die arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschulcigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlänzischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. B R / 49  d / 70

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Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents

9. Die Untergruppe hat einen Vorschlag fur einen Artikel, in dem die Ladung des Anmelders durch die Prüfungsabteilung geregelt wird, nicht angenommen. Sie war der Ansicht, dass im Uebereinkommen eine allgemeine Bestimmung vorgesehen werden sollte, in der alle Bestimmungen betreffend die Anhörung und die mundliche Verhandlung zusammengefasst werden.

In den Text der Ausfuhrungsordnung wurde unter dem betreffenden Artikel eine Bemerkung aufgenommen, um die Arbeitsgruppe I auf diese Frage aufmerksam zu machen.

Artikel 98 - Voroffentlichung des europäischen Patents 10. Die Untergruppe hat zunåchst vereinbart, dass in der Ausfuirrungsordnung die Angaben, die in die Patentschrift aufzunehmen sind, nicht nâher genannt werden sollten; wie im Falle der Angaben, die in der Ver8ffentlichung der Anmeldung enthalten sein mulssen (zu Artikel 85 Nummer 1) sollte darin lediglich vorgesehen werden, dass diese Aufgabe dem Präsidenten des Patentamts ubertragen wird.

Die Untergruppe hat ferner beschlossen, die beiden Bestimmungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Dieser Text wird zusammen mit einer Bemerkung zur Erinnerung in der Bestimmung zu Artikel 85 Nummer 1 wiedergegeben.

Zu Artikel 99 Nummer 1 - Ausstellung von Ausfertigungen der Urkunde Uber das europäische Patent 11. Keine Bemerkungen B R / 60  d / 70 zat / LB / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 16. Hovember 1970 BR / 60 / 70


BERICHT uber die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)

I.

1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs fur eine Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.

Ausser don in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

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Article 97

Délivrance du brevet européen (1) Si la division d'examen estime que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente Convention, elle notifie au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen, le texte dans lequel elle envisage de délivrer le brevet européen. Le demandeur est invité à verser dans un délai d'un mois les taxes prévues pour la délivrance et l'impression du brevet par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente Convention. (2) Si les taxes pour la délivrance et l'impression ne sont pas versées en temps voulu, la demande de brevet européen est réputée retirée. (3) Lorsque les taxes pour la délivrance et l'impression ainsi que celles déjà exigibles conformément aux articles 129 et 130 ont été versées, la division d'examen délivre le brevet européen pour les États contractants désignés conformément aux dispositions de l'article 67. La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen. (4) La délivrance du brevet européen fait l'objet d'une mention au registre européen des brevets, publiée au Bulletin européen des brevets au plus tôt trois mois après la notification prévue au paragraphe 1.

Article 97a

Traduction du brevet européen

(1) Tout État contractant peut prescrire que; si le texte dans lequel la division d'examen envisage de délivrer le brevet européen pour cet État n'est pas rédigé dans une des langues officielles de ce dernier, le demandeur doit présenter au service central de la propriété industrielle, dans un délai de trois mois à compter de la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, une traduction de ce texte dans une des langues officielles de cet État.

2) En même temps que la notification prévue à l'ar- cle 97, paragraphe 1, la division d'examen indique au demandeur les États contractants qui ont adopté une disposition en vertu du paragraphe 1.

Article 98

Publication du brevet européen (1) En même temps que la mention de la délivrance du brevet européen, l'Office européen des brevets publie un fascicule du brevet européen contenant la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) Les États contractants pour lesquels le brevet européen est délivré sont énumérés dans le fascicule. (3) Le fascicule du brevet mentionne la date jusqu'à laquelle le brevet peut faire l'objet d'opposition en vertu des dispositions de l'article 101.

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Erteilung des europäischen Patents

(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt. (4) Ein Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents wird frühestens drei Monate nach der in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 97 a

Übersetzung des europäischen Patents (1) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, daß der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung bei der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent für diesen Staat zu erteilen beabsichtigt, in einer seiner Amtssprachen einzureichen hat, wenn diese Fassung nicht in einer der Amtssprachen dieses Staats vorliegt. (2) Gleichzeitig mit der in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung nennt die Prüfungsabteilung dem Anmelder diejenigen Vertragsstaaten, die eine Vorschrift gemäß Absatz 1 erlassen haben.

Artikel 98

Veröffentlichung des europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthält. (2) In der Patentschrift werden die Vertragsstaaten bezeichnet, für die das europäische Patent erteilt ist. (3) In der Patentschrift wird der Tag angegeben, bis zu dem ein Einspruch gemäß Artikel 101 eingelegt werden kann.

Article 97

Grant of the European patent (1) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall inform the applicant and, where applicable, the third party who made the request for examination, of the text in which it intends to grant the European patent. The applicant shall at the same time be requested to pay, within a period of one month, the fees prescribed for grant and printing by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (2) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn. (3) When the fees for grant and printing and the fees already due under Article 129 and Article 130 have been paid, the Examining Division shall grant the European patent for the Contracting States designated in accordance with Article 67. The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination. (4) Notification of the grant of a European patent shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin not earlier than three months after the notification referred to in paragraph 1.

Article 97 a

Translation of the European patent (1) Any Contracting State may prescribe that, if the text in which the Examining Division intends to grant a European patent for that State is not drawn up in one of its official languages, the applicant shall, within a period of three months following the notification referred to in Article 97, paragraph 1, supply to its central industrial property office a translation of this wording into one of its official languages. (2) Simultaneously with the notification referred to in Article 97, paragraph 1, the Examining Division shall indicate to the applicant those Contracting States which have adopted provisions pursuant to paragraph 1.

Article 98

Publication of a European patent (1) At the same time as it publishes the notification of the grant of the European patent, the European Patent Office shall publish a specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings. (2) The Contracting States for which the European patent has been granted shall be designated in the specification. (3) The specification shall contain an indication of the time limit for opposing the grant of the patent under Article 101.

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Article 95 Notification d'examen (1) S'il résulte de l'examen que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet ne satisfont pas aux conditions prévues par la présente Convention, la division d'examen le notifie au demandeur et l'invite à présenter ses observations ou à remédier aux irrégularités constatées, dans un délai à déterminer par elle, en remettant, le cas échéant, une description, des revendications et des dessins modifiés. (la) Si le demandeur a présenté des observations ou des amendements, en application du paragraphe 1 , la division d'examen peut lui adresser une ou plusieurs autres notifications et l'inviter à présenter d'autres observations ou amendements dans le délai qu'elle détermine. (1b) Si le demandeur ne défère pas aux invitations prévues aux paragraphes 1 et la dans le délai déterminé par la division d'examen, la demande est réputée retirée. (2) Toute notification transmise en vertu du paragraphe 1 ou la doit être motivée et indiquer, en principe, l'ensemble des motifs s'opposant à la délivrance du brevet européen.

Article 95a

Modification de la demande (1) Après l'introduction de la requête en examen, mais pas avant la réception de l'avis documentaire sur l'état de la technique par le demandeur, celui-ci peut, tant que la notification prévue à l'article 97, paragraphe 1, ne lui est pas parvenue, modifier la description, les revendications et les dessins. (2) Si la division d'examen considère que cela est nécessaire au déroulement normal de la procédure de délivrance, elle peut fixer au demandeur un délai à l'expiration duquel des modifications de la description, des revendications et des dessins ne peuvent être introduites qu'avec son autorisation. (3) Les dispositions ci-dessus s'appliquent sans préjudice des articles 88, paragraphe 3, 92, paragraphe 1, et 95 , paragraphes 1 et la.

Article 96

Rejet de la demande de brevet européen (1) La division d'examen rejette la demande de brevet européen, si elle estime que celle-ci et l'invention qui en fait l'objet ne satisfont pas aux conditions prévues par la présente Convention. i2)

- supprimé - (cf. article 139). (3) La décision est notifiée au demandeur et, le cas échéant, au tiers qui a présenté la requête en examen.


   - supprimé - (cf. article  86  ).


Bemerkung zu Artikel 95 a: Siehe Bemerkung zu Artikel 82.

Note to Article 95a: See note to Article 82.

Remarque concernant l'article 95a : Cf. remarque concernant l'article 82.

Page 82

Artikel 95

Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die festgestellten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form vorzulegen. (1a) Hat der Anmelder Stellungnahmen uder Änderungen nach Absatz I eingereicht, so kann die Prüfungsabteilung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und Änderungen einen oder mehrere zusätzliche Be- scheide erlassen und den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere Stellungnahmen und Änderungen einzureichen. (1b) Kommt der Anmelder den in den Absätzen 1 und la vorgesehenen Aufforderungen innerhalb der von der Prüfungsabteilung bestimmten Frist nicht nach, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (2) Die Bescheide nach den Absätzen 1 und la sind zu begründen und sollen alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Artikel 95 a

Änderung der Anmeldung

(1) Nach Stellung des Prüfungsantrags, jedoch nicht vor Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, kann der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern, solange ihm die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung nicht zugegangen ist. (2) Hält es die Prüfungsabteilung im Interesse des ordnungsgemäßen Ablaufs des Erteilungsverfahrens für erforderlich, so kann sie dem Anmelder eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. (3) Die Artikel 88 Absatz 3, 92 Absatz 1 und 95 Absätze 1 und la bleiben unberührt.

Artikel 96

Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (1) Die Prüfungsabteilung weist die europäische Patentanmeldung zurück, wenn sie der Auffassung ist, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 139). (3) Die Entscheidung wird dem Anmelder und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mitgeteilt.


   - gestrichen - (siehe Artikel 86).


Article 95

Notification of the result of the examination (1) If the examination of a European patent application reveals that the application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention, the Examining Division shall notify the applicant accordingly and shall invite him to present his observations or rectify the irregularities discovered and if necessary to submit the description, claims and drawings in an amended form, within a period to be fixed by the Division. (la) If the applicant has submitted observations or amendments under paragraph 1, the Examining Division may issue one or more additional notifications and invite the applicant to submit further observations and amendments within a period which it fixes. (1b) If the applicant fails to reply to any invitation referred to in paragraphs 1 and la within the period fixed by the Examining Division, the application shall be deemed to be withdrawn. (2) Any notification issued under paragraphs 1 or la shall be a reasoned statement indicating all the reasons against the grant of the European patent.

Article 95 a

Amendment of the application

(1) After the request for examination has been made, but not before the applicant has received the report on the state of the art, he may, provided that he has not received the notification referred to in Article 97, paragraph 1, amend the description, the claims and the drawings. (2) Where the Examining Division considers it necessary for the normal conduct of the proceedings for grant, it may lay down a period for the applicant after the expiry of which amendments to the description, the claims and the drawings may not be made without its consent. (3) The above provisions shall not prejudice the application of Article 88, paragraph 3, Article 92, paragraph 1, and Article 95, paragraphs 1 and la.

Article 96

Refusal of a European patent application (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application and the invention to which it relates do not meet the requirements of this Convention. (2) - deleted - (Cf. Article 139). (3) The decision shall be communicated to the applicant and where applicable to the third party who made the request for examination.


   - deleted - (Cf. Article  86  ).

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 96 - Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung 131. Die Gruppe erklärte sich damit einverstanden, Absatz 3 zu streichen. Wegen der bei Artikel 88 in dieser Frage getroffenen Entscheidung (vgl. Punkte 122 und 123) ist die Erwăhnung des Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, nämlich gegenstandslos geworden. Die Verpflichtung, dem Anmelder die Zurückweisungsentscheidung mitzuteilon, ist bereits in Artikel 148 des Uebereinkommens enthalten.

Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents 132. Aufgrund einer Bemerkung der britischen Delegation hielt es die Gruppe für angebracht, den Absatz 2 aus folgendem Grund zu ändern: Falls der Anmelder nicht mit der Fassung einverstanden ist, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, muss die Frist von einem Monat fur die Entrichtung der Gebuhren fur die Erteilung des Patents und fur dessen Druckkosten ausgesetzt werden, damit der Anmelder seine Bemerkungen und gegebenenfalls seine Vorschläge zur Aenderung des Textes vorlegen kann. Ohne Aussetzung dieser Frist ist nämlich die Auèlegung denkbar, dass gemäss Absatz 2 die europäische Patentanmeldung nach Ablauf eines Monats als zurückgenommen gilt, selbst wenn der Anmelder in der Zwischenzeit seine Bemerkungen oder Aenderungsvorschläge vorgelegt hat. Ausserdem muss dafur gesorgt werden, dass der Artikel 97 mit dem in Artikel 144 enthaltenen Grundsatz in Einklang steht, dass sich das Europäische Patentamt bei seinen Entscheidungen Uber eine Anmeldung an die vom Anmelder vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten hat.

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in beschrinktem Umfang erfolgt, in gewissen Fallen die Zuerkennung des Rechts zur Stellung eines Prufungsantrags an Dritte rechtfertigen konnte, vereinbarte die Gruppe folgendes: In Artikel 88 a wird in einem Absatz 2 vorgesehon, dass der Verwaltungsrat - wenn er die Prufungsantragsrist verlengert -; beschliessen kann, dass Dritte die Prufung beantragen konnen. In dieser Bestimmung ist ferner vorgesehen, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall in der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen die Durchfuhrungsbestimmungen festlegt. 123. Der Wegfall des Rechts Dritter auf Stellung eines Prufungsentrags hatte zur Folge, dass in Artikel 88 der Absatz 2 gehnert wurde und Absatz 6 gestrichen wurde; ausserdem waren einige weitere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung zu andern oder zu streichen (Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 1, Artikel 97 Absätze 1 und 3; Nunmern 1, 2 und 3 zu Artikel 88 AO). 124. Die britische Delegation schlug vor, dass der Anmelder erst nach Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik bereohtigt sein sollte, einen Prüfungsantrag zu stellen. Zur Begrtindung brachte diese Delegation vor, dass die jetzt im Artikel 88 gegebene Boglichkeit der Stellung eines Antrags vor dicsem Zeitpunkt wohl nur von sehr wenigen Anmeldern wahrgonomnen würde. Im allgemeinen sei es nämlich sinnvoll, den Bericht uber den Stand der Technik abzuwarten und erst dann einen solchen Antrag zu stellen, fur den ja gleichzeitig auch eine ziemlich hohe Geblhr zu bezahlen sei. Der Ausschluss der Möglichkeit, einen Prüfungsantrag vor Erhalt des Berichts uber den Stand der Technik zu stellen, wurde ausserden dazu fuhren, dass im Laufe des Verfahrens mehr Anmeldungen fallengelassen wurden; daraus ergäben sich fur das Amt in vorwaltungsnässiger Hinsicht zahlreiche Vorteile.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 17. November 1971 B R / 135 / 71 Eeprbait du e. +9 . fihung de Hibafiprippe I =B R / 134 / 27 × 29 a fa (= 2.224 Vorechourf wirs. ides einkonsums... 3 msV

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaERTEl rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunEchst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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61. Die Konferenz hielt zwar diese Ueborlegungen fur begründet, beschloss aber, insbesondere in Arbetracht des Zusammenhangs zwischen Artikel 88 und Artikel 159 Dritten diese Möglichkeit in Artikel 88 vorlaufig zu belassen. Sie beauftragte die Arbeitsgruppe I, diese Frage wther zu untersuchen, und beschloss, eine entsprechende Bemerkung zu Artikel 88 aufzunehmen.

A-tikel 96 (Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung) 62. Eine Delegation war der Ansicht, dass in Absatz 3 zwischen dem Fall des Anmelders und dem des Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, unterschieden werden sollte. Während dem Anmelder die Entscheidung zugestellt werden müsste, könnte sich das Patentamt darauf beschrănken, den Dritten lediglich zu benachrichtigen, weil dieser nicht berechtigt ist, gegen die betreffende Entscheidung Beschwerde einzulegen. Die Konferenz hat die Prüfung dieser Frage so lange zurückgestellt, bis sie endgültig darüber entschieden hat, ob das Recht des Dritten auf Stellung eines Prüfungsentrags beibehalten werden oder wegfallen soll. 63. Die Konferenz erklarte sich damit einverstanden, Artikel 96 Absatz 4 zu streichen, da dessen Inhalt bereits. durch Artikel 86 gedeckt wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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Artikel 32 Rechtsnatur (1) Das Europäische Patentamt besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Europäische Patentamt besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfhhigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veraussern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich.

Bemerkung zu Artikel 32 Absatz 3: Siehe Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe f B R / 88  d / 71

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Artikel 31 Zuweisung von Aufgaben durch ein besonderes Uebereinkommen

Dem Europäischen Patentamt können durch ein besonderes Uebereinkommen im Sinne des Artikels 8 zusätzliche Aufgaben ubertragen werden. Fur die Durchfuhrung dieser zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den am besonderen Uebereinkommen beteiligten Staaten gemeinsame Organe gebildet werden, die von einem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats uberwacht werden.

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ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 97

Erteilung des europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanneldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen, so teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt. Der Anmelder wird dabei aufgefordert, innerhalb einer Frist von einen Konat die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten. (2) Werden die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, dass der Anmelder innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist mitteilt, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist. (3) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten sowie die nach den Artikeln 129 und 130 bereits fälligen Gebühren bezahlt, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent für die gemäss Artikel 67 benannten Vertragsstaaten. Die Entscheidung wird dem Anmelder mitgeteilt. (4)+

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

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Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents

103. Nach einem Vorschlag des CIFE sollte die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht an dieser Stelle, sondern in der Ausfuhrungsordnung festgelegt und zugleich auf zwei Monate verlangert werden. Hinsichtlich Absatz 3 schlagt diese Organisation vor, statt einer ausdrücklichen Entscheidung uber die Erteilung des Patents vorzusehen, dass das Patent automatisch in Kraft tritt, sobald die fälligen Gebuhren bezahlt sind. Ferner erscheint es ihr zweifelhaft, ob die in Absatz 4 vorgesehene Mindestfrist von Nutzen sein wird.

Artikel 101 - Einspruch

104. Die IHK sowie ferner die EIRMA, die IFIA und die FICPI haben sich dafur ausgesprochen, die in Absatz 1 vorgesehene Frist auf sechs Monate zu verkurzen, um sie an die in verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen geltende Frist anzugleichen. Die AIPPI hingegen lehnte eine solche Fristverkurzung ab, gleichgultig ob sie eine Aenderung der Fassung von Artikel 101 oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrats nach Artikel 35 a Absatz 1 Buchstabe b herbeigefthrt werde. 105. Die UNICE hat sich dafur ausgesprochen, fur die Entrichtung der Gebuhr fur den Einspruch eine weitere Frist von einem Monat vorzusehen. 106. Bei der Aussprache uber diesen Punkt haben die IHK und die UNEPA betont, dass das allgemeine Problem der Einhaltung der Fristen fur die Entrichtung der Gebuhren praktisch weitgehend gelost wäre, wenn den betroffenen Personen das Recht zugestanden wurde, beim Europäischen Patentamt ein laufendes Konto zu unterhalten. Sie haben demgemäss vorgeschlagen, den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Gebuhrenordnung in diesem Sinne zu ändern (vgl. Dok. BR/160/72, Nummer 166). B R / 169 d/72 ser/QU/cs

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REGIEHUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Briussel, den - 15. EHrg. 1972 BR / 169 / 72

Sekretariat

BERICHT

Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebersinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nummer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.

Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).

Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.

Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.

Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der

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Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewahrte vorlaufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird. 22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.

Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents 23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Konigreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prufte im Hinblick hierauf zwei Mög lichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 oder eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.

Die Gruppe kam schliesslich uberein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der ubrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu ändern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden könnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).

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Andere Delegationen sprachen sich hingegen fur eine Lösung aus, die dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit belusst, fur die Aussetzung des Verfahrens einen Endtermin festzulegen. Diese Delegationen erklurten sich mit dem Textvorschlag des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) einverstanden.

Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, in die Nummer 1 zu Artikel 16 einen neuen Absatz 3 a einzufugen, wonach das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festlegen kann, nach dem es das Erteilungsverfahren fortsetzen kann. 20. Die Gruppe kam ferner uberein, dass die gleiche Bestimmung auch fur die Auseetzung des Einspruchsverfahrens anzuwenden ist. Sie beschloss deshalb, Absatz 4 der Nummer 3 zu Artikel 16 entsprechend zu Undern.

Artikel 18 - Rechte aus dem europaischen Patent Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentanmeldung nach Veroffentlichung Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents 21. Die Arbeitsgruppe erklurte sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation einverstanden, einer Bemerkung der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, in der diese darauf hingewiesen hatten, dass zwischen dem vorlaufigen Schutz und dem endgültigen Schutz eine Lucke besteht (vgl. Dokument BR/168/72, Nummer 53). Die Gruppe beschloss in diesem Zusammenhang, weder Artikel 18 noch Artikel 19, sondern Artikel 97 Absutze 3 und 4 zu Undern, in denen die Erteilung des Patents behandelt wird. Nach der Neufassung beschliesst die Prufungsabteilung uber die Erteilung des Patents; dieser Beschluss wird aber erst an dem Tage wirksam, an dem der Hinweis auf diese Erteilung im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octróniraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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123. Die Konferenz stellte ferner fest, dass die Ab- sätze 2, 3 und 4 folgende Fragen aufwerfen, mit deren Prüfung sie die Arbeitsgruppe I beauftragte:

- Zusammehang zwischen Absatz 4 und Artikel 18 (vgl. Nummer 53); - Zusammenhang zwischen Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c; - rechtliche Folgen einer Weigerung des Anmelders, die in Absatz 1 vorgesehenen Gebuhren zu zahlen, wenn er mitteilt, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der in Aussicht genommenen Fassung nicht einverstanden ist und zwar die Folgen, in bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens vor der Prtufungsabteilung einerseits und in bezug auf den Ausgangspunkt fur die Frist nach Artikel 107 a Absatz 1 andererseits.

Artikel 101 - Einspruch 124. Angesichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen stellte die Konferenz in erster Linie erneute Ueberlegungen in bezug auf die in diesem Artikel vorgesehene Frist an. Einige Delegationen schlugen vor, die Einspruchsfrist zu verkurzen, um den Wunschen der Organisationen Rechnung zu tragen, die die Hauptinteressenten in dieser Frage seien, und um eine weitgehendere Anpassung an die nationalen Regelungen herbeizufuhren. Hierzu wurde hervorgehoben, dass die derzeitige Frist bereits einen Kompromiss darstelle und dass dem Einsprechenden die Möglichkeit gegeben werden sollte, seine Unterlagen gut vorzubereiten, wodurch in den spateren Phasen des Verfahrens Zeit gewonnen wtirde. Im utuigen sei es nicht ausgeschlossen, dass es

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118. Die Konferenz genehmigte die Ubrigen Bestimmungen des Artikels 88 a und beschloss die Streichung des Artikels 160. 119. Bei Artikel 157 sah sich die Konferenz nicht in der Lage, im Uebereinkommen eine zeitliche Beschrinkung der Anwendbarkeit dieses Artikels vorzusehen. Sie gab jedoch der Hoffnung Ausdruck, dass die stufenweise Ausdehnung des Tatigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts in funf Jahren abgeschlossen sein werde. Es wurde bemerkt, dass eine entsprechende Erklärung auch anlusslich der Diplomatischen Konferenz vorgesehen werden sollte.

Artikel 97 - Erteilung des europaischen Patents 120. Diese Vorschrift ist insbesondere anhand der Bemerkungen des CIPE gepruft worden. Der Vorschlag, die Frist des Absatzes 1 um einen Monat zu verlangern, wurde nicht angenommen, da nach Meinung der Konferenz in diesem Stadium grösstes Interesse daran bestehe, das Verfahren nicht zu verzbgern. 121. Zur Mindestfrist des Absatzes 4, deren Berechtigung angezweifelt worden war, wurde bemerkt, dass eine solche Frist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten insbesondere hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gewahrleisten solle. Diese Mindestfrist entspreche namlich der in Artikel 107 a vorgesehenen Höchstfrist fur die Einreichung der Uebersetzungen, deren Vorlage in einigen Vertragsstaaten als Voraussetzung dafur, dass das Patent wirksam wird, vorgeschrieben werden kann. 122. Der Vorschlag, das Patent automatisch im Zeitpunkt der Zahlung der fulligen Gebuhren in Kraft treten zu lassen, wurde wegen des dann auftretenden Problems der Unterrichtung Dritter abgelehnt. B R / 168  d / 72 esi / RZ / bm

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REGIERUNGSKONFIRREIS UEBER DIE EINFUEHRUNG EIN) 3 EUROPAEISCHEN PATENTL. PEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Mïrz 1972 BR / 168 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemülle, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972) ( 1+1

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(3) Si, dans le délai qui lui a été imparti, le demandeur ne défère pas aux invitations qui lui ont été adressées en vertu des paragraphes 1 ou 2, la demande est réputée retirée.

Cf. les règles 52 (Procédure d'examen), 70 (Constatation de la perte d'un droit), 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets) et 88 (Revendications, description et dessins différents pour des Etats différents)

Article 96

Rejet de la demande ou délivrance du brevet (1) La division d'examen rejette la demande de brevet européen si elle estime que cette demande ou l'invention qui en fait l'objet ne satisfait pas aux conditions prévues par la présente convention, à moins que des sanctions différentes du rejet ne soient prévues par la convention. (2) Lorsque la division d'examen estime que la demande de brevet européen et l'invention qui en fait l'objet satisfont aux conditions prévues par la présente convention, elle décide de délivrer le brevet européen pour les Etats désignés si, a) dans les conditions prévues par le règlement d'exécution, il est établi que le demandeur est d'accord sur le texte dans lequel la division d'examen envisage de délivrer le brevet européen; b) les taxes de délivrance du brevet et d'impression du fascicule du brevet ont été acquittées dans le délai prescrit par le règlement d'exécution; c) les taxes annuelles et, le cas échéant, les surtaxes déjà exigibles ont été acquittées. (3) Si les taxes de délivrance du brevet et d'impression du fascicule du brevet n'ont pas été acquittées dans les délais, la demande est réputée retirée. (4) La décision relative à la délivrance du brevet européen ne prend effet qu'au jour de la publication au Bulletin européen des brevets de la mention de cette délivrance. Cette mention est publiée au plus tôt trois mois à compter du point de départ du délai visé au paragraphe 2 , lettre b).

Cf. les règles 52 (Procédure d'examen), 53 (Délivrance du brevet européen à plusieurs demandeurs), 69 (Forme des décisions), 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 90 (Rectification d'erreurs dans les décisions)

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(3) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 nicht rechtzeitig nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts), 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen) und 88 (Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten) (3) If the applicant fails to reply in due time to any invitation under paragraph 1 or paragraph 2 , the application shall be deemed to be withdrawn.

Cf. Rules 52 (Examination procedure), 70 (Noting of loss of rights), 71 (Form of communications from the European Patent Office) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)

Artikel 96

Zurückweisung oder Erteilung (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück, sofern in diesem Übereinkommen nicht eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben ist. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents für die benannten Vertragsstaaten, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Anmelder mit der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, einverstanden ist, b) die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet und c) die bereits fälligen Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet worden sind. (3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens drei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht.

[^0]Article 96 Refusal or grant (1) The Examining Division shall refuse a European patent application if it is of the opinion that such application or the invention to which it relates does not meet the requirements of this Convention, except where a different sanction is provided for by this Convention. (2) If the Examining Division is of the opinion that the application and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall decide to grant the European patent for the designated Contracting States provided that: (a) it is established, in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, that the applicant approves the text in which the Examining Division intends to grant the patent; (b) the fees for grant and printing are paid within the time limit prescribed in the Impelementing Regulations; and (c) the renewal fees and any additional fees already due have been paid. (3) If the fees for grant and printing are not paid in due time, the application shall be deemed to be withdrawn. (4) The decision to grant a European patent shall not take effect until the date on which the European Patent Bulletin mentions the grant. This mention shall be published at least 3 months after the start of the time limit referred to in paragraph 2(b).

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 52 (Prüfungsverfahren), 53 (Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder), 69 (Form der Entscheidungen), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 90 (Berichtigung von Fehlem in Entscheidungen)

[^1]: Cf. Rules 52 (Examination procedure), 53 (Grant of the European patent to different applicants), 69 (Form of decisions), 70 (Noting of loss of rights) and 90 (Correction of errors in decisions)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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7 L'U.N.I.C.E. croit avoir compris qu'il est admis, si la législation d'un Etat contractant le permet, d'introduire des demandes de brevets auprès de la Section de La Haye de l'Office européen des brevets. Ceci ne semble pas ressortir clairement du projet; or, il est important que tel soit le cas.

Article 86 (2) et (3)

8 Il est prévu que le déposant puisse revendiquer plusieurs priorités pour une même demande de brevet européen. Toutefois, il paraît nécessaire de préciser que plusieurs priorités peuvent être revendiquées pour une même revendication.

Article 88 (2)

9 La dernière phrase du paragraphe (2) pourrait être améliorée dans sa forme. Au lieu du membre de phrase «la demande n'est pas traitée en tant que demande de brevet européen», on pourrait lire: «la demande est réputée ne pas avoir été déposée».

Retrait d'une demande

10 Il semble qu'il n'existe pas de disposition dans le projet de convention prévoyant expressément que le demandeur puisse retirer sa demande, bien que la règle 49 présuppose une telle possibilité.

Article 92 (2)

11 Selon la règle 50 (3), il faut publier non seulement les revendications initiales, mais également les revendications nouvelles ou modifiées, dans la mesure où celles-ci sont disponibles à la publication avant la fin des préparatifs techniques. L'U.N.I.C.E. est d'avis que cette disposition devrait être insérée dans la convention elle-même.

Article 96 (2) et (3)

12 Il paraît opportun de fondre en une seule taxe les taxes de délivrance du brevet et d'impression du fascicule de brevet.

Article 97

13 Il est souhaitable que le fascicule de brevet indique également les documents que les examinateurs ont cités.

Article 104

14 Il paraît logique de reconnaître les droits que

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Artikel 73 (1)

7 Die U.N.I.C.E. glaubt verstanden zu haben, daß es zulässig sein wird - wenn das nationale Recht es gestattet -, Patentanmeldungen bei dem Haager Zweig des Europäischen Patentamtes einzureichen. Dies scheint nicht klar aus dem Entwurf hervorzugehen; es ist wichtig, daß dies der Fall ist.

Artikel 86 (2) und (3)

8 Es ist vorgesehen, daß der Anmelder für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch nehmen kann. Jedoch scheint es notwendig zu präzisieren, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten gefordert werden können.

Artikel 88 (2)

9 Der letzte Satz von Absatz 2 könnte in seiner Form verbessert werden. Anstelle des Satzteiles: ,,so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt" könnte es heißen: ,,so gilt die Anmeldung als nicht gestellt".

Rücknahme einer Anmeldung

10 Es scheint, daß es im Abkommensentwurf keine Vorschrift gibt, die ausdrücklich vorsieht, daß der Anmelder seine Anmeldung zurücknehmen kann, obwohl Regel 49 eine solche Möglichkeit voraussetzt.

Artikel 92 (2)

11 Nach der Regel 50 (3) sind außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, sofern diese vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Es erscheint der U.N.I.C.E., daß diese Vorschrift in das Abkommen selbst eingefügt werden sollte.

Artikel 96 (2) und (3)

12 Es erscheint zweckmäßig, die Druckkostengebühr und die Erteilungsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammenzufassen.

Artikel 97

13 Es ist wünschenswert, daß die Patentschrift auch die Dokumente angibt, die die Prüfer zitiert haben.

Artikel 104

14 Es scheint logisch, die Rechte, die Artikel 104

Article 73, paragraph 1

7 UNICE thought that it had been agreed that where the law of a Contracting State so permits, patent applications could be filed at the branch of the European Patent Office at The Hague. The Draft does not seem to make this point clear; however it is important that this should be the case.

Article 86, paragraphs 2 and 3

8 These paragraphs provide that the applicant may claim several priorities in respect of one and the same European patent application. However it should be stated that several priorities may also be claimed in respect of one and the same claim.

Article 88, paragraph 2

9 The form of the last sentence of paragraph 2 could be improved. The phrase "the application shall not be dealt with as a European patent application" could be changed to read: "the application shall be deemed not to have been filed".

Withdrawal of applications

10 It would appear that there is no provision in the Draft Convention which expressly provides that applicants may withdraw their applications, although Rule 49 presupposes such a possibility.

Article 92, paragraph 2

11 Under Rule 50, paragraph 3, not only the original claims but also the new or amended claims must be published in so far as the latter are available before the termination of the technical preparations for publication. UNICE is of the opinion that this provision should be included in the Convention itself.

Article 96, paragraphs 2 and 3

12 It would appear desirable to combine the fees for grant and printing in a single fee.

Article 97

13 The patent specification should also indicate the documents cited by the examiners.

Article 104

14 It would seem logical that the rights accorded under

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Original: Französisch (1) French (2) Français

M/19 2. April 1973

2 April 1973 2 avril 1973

STELLUNGNAHME DER

UNICE

Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft

COMMENTS BY

UNICE Union des Industries de la Communauté européenne

PRISE DE POSITION DE

L'UNICE Union des Industries de la Communauté européenne (1) Deutsche Ubersetzung der Stellungnabme und der Anlage 2 vorgelegt von UNICE (2) Annex 3 to these Comments submitted by UNICE in English

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN "PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Cette correction est nécessaire pour faire concorder la version allemande avec les versions anglaise et française, qui rendent le sens exact.

Article 96, paragraphe 2(b)

5 Proposition:

Il faut supprimer les mots «et d'impression».

Motif:

Dans le but de simplifier la procédure, il est préférable de prévoir une taxe de délivrance d'un montant tel qu'il couvre les frais moyens d'impression.

6 Remarque: A l'article 101, paragraphe 3(b), la taxe d'impression doit être maintenue.

Article 98, paragraphe 1

7 Proposition: A la première ligne, le mot «neuf» doit être remplacé par «six».

Motif:

Dans le cas d'un délai de neuf mois, le breveté et le public ne sauraient que fort tard si le brevet a fait l'objet ou non d'une opposition. Or, le breveté et le public ont un intérêt justifié à ce que cette information ne soit pas retardée sans nécessité. Comme les pays qui prévoient une possibilité d'opposition imposent en général un délai de trois mois, un délai de six mois pour l'introduction d'une opposition contre un brevet européen suffira sûrement, d'autant plus que le public aura déjà eu connaissance plus tôt de la demande par l'effet de sa publication selon l'article 92.

Article 104

8 Proposition:

A la quatrième ligne, après le mot «encontre», il faut ajouter: «ou qu'il a introduit, en raison d'une mise en demeure, une action visant à déterminer qu'il n'a pas contrefait le brevet».

Motif:

Celui qui est menacé d'une action en contrefaçon de brevet devrait disposer de la même possibilité que celui contre qui une action en contrefaçon a été introduite; mais seulement dans le cas où il a réagi lui-même par une action.

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Begründung:

Die Korrektur ist erforderlich, um den deutschen Text an den englischen und französischen Text anzupassen, die den richtigen Sinn wiedergeben.

Artikel 96, Absatz (2) b

5 Vorschlag:

Die Worte ,,und die Druckkostengebühr" werden gestrichen.

Begründung:

Im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens ist es besser, eine Erteilungsgebühr solcher Höhe vorzusehen, daß sie die durchschnittlichen Druckkosten deckt.

6 Anmerkung: In Art. 101(3)b sollen die Druckkosten beibehalten werden.

Artikel 98, Absatz (1)

7 Vorschlag:

In Zeile 1 wird das Wort „neun" durch ,,sechs" ersetzt.

Begründung:

Bei einer Frist von 9 Monaten würden Patentinhaber und Öffentlichkeit erst sehr spät erfahren, ob das Patent mit Einspruch angegriffen wird oder unbeanstandet geblieben ist. Der Patentinhaber und die Öffentlichkeit haben aber ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Unterrichtung nicht unnötig verzögert wird. Da in Ländern, die einen Einspruch vorsehen, die Einspruchsfrist regelmäßig 3 Monate beträgt, wird eine Frist von 6 Monaten zur Erzielung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent sicherlich ausreichen, zumal die Öffentlichkeit bereits früher über die Patentanmeldung durch deren Veröffentlichung gemäß Art. 92 Kenntnis hatte.

Artikel 104

8 Vorschlag:

In Zeile 4 ist nach den Worten ,,worden ist" einzufügen ,,oder daß er aufgrund einer Verwarnung eine Klage auf Feststellung, daß er das Patent nicht verletzt hat, erhoben hat".

Begründung:

Ein wegen Verletzung des Patentes Verwarnter sollte die gleiche Möglichkeit haben wie ein Beklagter; jedoch nur dann, wenn er dagegen Klage erhoben hat.

Grounds:

The correction is necessary in order to adapt the German text to the English and French texts which provide the correct sense.

Article 96, paragraph 2(b)

5 Proposal:

The words "and printing" to be deleted.

Grounds:

In the interest of simplifying the procedure it is better to provide a granting fee of an amount which covers the average printing costs.

6 Note: The printing costs are to be retained in Article 101, paragraph 3(b).

Article 98, paragraph 1

7 Proposal: The word "nine" to be replaced by "six" in line 1.

Grounds:

With a term of 9 months, the patentee and public would only learn at a very late date whether the patent has been opposed or has remained unopposed. The patentee and the public have however a justified interest in this information not being unnecessarily delayed. Since in countries which provide for an opposition, the opposition term generally amounts to 3 months, a term of 6 months would certainly be sufficient for filing an opposition against a European patent, particularly as the public had already known of the patent application through the publication thereof according to Article 92.

Article 104

8 Proposal:

In line 4, after the word "him", insert the words: "or that as a result of a warning he has instituted proceedings to establish that he has not infringed the patent".

Grounds:

A person cautioned for infringing the patent should have the same possibility as a defendant; however only when he has lodged a complaint.

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Original: Deutsch German (1) Allemand (2)

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiees par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Article 96 par. 2 b) 32 Il est souhaité que les taxes d'impression et de délivrance soient combinées.

Article 97 - Publication du brevet européen

33 Le CIFE exprime le souhait que le fascicule du brevet fasse mention des documents retenus par l'Office lors de l'examen.

Article 107 et Article 108 - Délai et forme des recours et révisions

34 L'article 107 stipule que le recours doit être formé dans un délai de trois mois à compter du jour de la signification de la décision et doit être motivé.

Un tel système semble par trop rigide. Le CIFE souhaiterait que l'introduction du recours doive être faite dans un délai relativement court, par exemple, deux mois à compter du jour de la signification du jugement, mais qu'il soit laissé un délai plus long, par exemple six mois à compter également du jour de la signification du jugement pour fournir les motivations.

Si l'instance dont la décision est attaquée considère le recours comme recevable, elle devrait alors y faire droit dans un délai d'un mois après réception de la motivation.

Article 120, par. 2 - Poursuite de la procédure de la demande de brevet européen

35 La CIFE est d'avis que tous les délais figurant à l'article 120, par. 2 devraient comporter deux mois de manière uniforme.

Article 124 par. 3 - Rapport complémentaire de recherche européenne

36 Le CIFE estime que le délai d'un mois prévu pour acquitter la taxe de recherche complémentaire devrait être porté à deux mois.

Article 128, par. 5 - Inspection publique

37 Le CIFE souhaiterait que parmi les indications que l'Office Européen peut communiquer à des tiers et publier, avant même la publication de la demande de brevet européen, figurent, outre celles énumérées à l'article 128, par. 5:

- une mention de la priorité, s'il en est revendiqué une - une mention de l'origine PCT de la demande si c'est le cas.

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Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b

32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaBt werden.

Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents

33 CIFE möchte, daB in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.

Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe

34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.

Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.

Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müBte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.

Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.

Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.

Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht

37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:

- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung


Article 96, paragraph 2(b)

32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.

Article 97 - Publication of a European patent

33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.

Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal

34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.

Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.

If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.

Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application

35 CEIF considers that the periods in Article 120, paragraph 2, should be uniformly set at two months.

Article 124, paragraph 3 - Supplementary European search report

36 CEIF considers that the time limit of one month for payment of the additional search fee should be increased to two months.

Article 128, paragraph 5 - Inspection of files

37 CEIF would wish that the data which the European Patent Office may communicate to third parties or publish even before publication of the patent application should include, in addition to those listed in Article 128, paragraph 5:

- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the application where this is the case.

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référence, entre autres, à la Règle 36, par. 1. Cette dernière renvoie aux Règles 27 et 29 et aux Règles 32 à 35 . Or, certaines de ces règles concernent des prescriptions touchant au fond et non à la simple forme.

Règle 44, par. 2 - Contenu du rapport de recherche européenne

27 Le CIFE demande la suppression des mots «si nécessaire». Il considère en effet qu'il sera toujours important pour le demandeur de savoir quelles sont les pages, colonnes et lignes, des documents cités qui ont motivé la citation desdits documents.

Article 14 et Règle 2, par. 1 - Langues de l'Office Européen des Brevets

28 Lorsqu'une partie à une procédure orale devant l'Office Européen des Brevets entend utiliser l'une des autres langues officielles de l'Office plutôt que la langue de la procédure, il paraît souhaitable au CIFE que ladite partie soit tenue de le notifier à l'O.E.B. un mois à l'avance plutôt que deux semaines avant l'audience. Il paraît en outre encore plus souhaitable qu'il en soit de même pour toute partie désirant utiliser une des langues officielles de l'un des Etats contractants.

29 Il paraît enfin préférable que toute partie utilisant une langue autre que la langue de la procédure soit tenue d'assumer les frais de l'interprétation, mais non l'interprétation elle-même, celle-ci étant laissée aux soins de l'O.E.B. lui-même au moins lorsque la langue utilisée est une autre langue officielle de l'Office, de façon à assurer des traductions de qualité uniforme et si possible élevée.

Article 18 - 2 Divisions d'opposition

30 Le CIFE est d'avis que le membre de la division d'opposition qui aurait éventuellement participé à la procédure de délivrance, ne devrait pas se voir confier l'instruction de l'opposition, ni la présidence de la division.

Article 96 et Règle 70 - Constatation de la perte d'un droit

31 Dans le cas où une personne intéressée qui a perdu un droit estime non fondées les conclusions de l'Office Européen des Brevets et où l'Office se range à son point de vue et poursuit en conséquence la procédure, il paraît souhaitable que l'intéressé en soit prévenu.

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unter anderem auf die Regel 36 Absatz 1 zu verweisen. In dieser letztgenannten Regel wird wiederum auf die Regeln 27 und 29 sowie 32 bis 35 verwiesen. Einige dieser Regeln enthalten jedoch materiell-rechtlich nicht nur Formvorschriften.

Regel 44 Absatz 2 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts

27 CIFE beantragt, die Worte ,soweit erforderlich" zu streichen. Seines Erachtens ist es nämlich für den Anmelder stets wichtig zu wissen, welche Seiten, Spalten und Zeilen der Schriftstücke Anlaß zu deren Zitierung gegeben haben.

Artikel 14 und Regel 2 Absatz 1 - Sprachen des Europäischen Patentamts

28 Hat ein an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligter die Absicht, sich einer anderen Amtssprache des Patentamts als der Verfahrenssprache zu bedienen, so sollte nach Ansicht des CIFE der betreffende Beteiligte gehalten sein, dies dem EPA schon einen Monat und nicht erst zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen. Noch zweckmäßiger dürfte es wohl sein, bei jedem Beteiligten so zu verfahren, der sich einer der Amtssprachen eines der Vertragsstaaten bedienen möchte.

29 Schließlich sollte jeder Beteiligte, der sich einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedient, die Kosten für die Übersetzung übernehmen müssen, aber nicht für die Ubersetzung selbst Sorge tragen; dies sollte dem EPA überlassen werden, zumindest in den Fällen, in denen die verwendete Sprache eine andere Amtssprache des Patentamts ist, damit die Qualität der Ubersetzung einheitlich und von möglichst hohem Niveau ist.

Artikel 18 Absatz 2 - Einspruchsabteilungen

30 Der CIFE vertritt die Auffassung, daß das Mitglied der Einspruchsabteilung, das unter Umständen am Erteilungsverfahren beteiligt war, weder mit der Bearbeitung des Einspruchs noch mit dem Vorsitz der Abteilung betraut werden dürfte.

Artikel 96 und Regel 70 - Feststellung eines Rechtsverlusts

31 Falls jemand, der von einem Rechtsverlust betroffen ist, die Auffassung vertritt, daß die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, und das Patentamt sich dieser Auffassung anschließt und demnach das Verfahren fortsetzt, dürfte es wünschenswert sein, daß der Betreffende hiervon unterrichtet wird. reference to Rule 36, paragraph 1. The latter refers to Rules 27 and 29 and Rules 32 to 35 . Some of these Rules concern requirements of substance rather than of mere form.

Rule 44, paragraph 2 - Content of the European search report

27 CEIF requests deletion of the words "If necessary," as it is considered that it will always be important for the applicant to know what are the pages, columns and lines of the documents cited that have motivated citation of these documents.

Article 14 and Rule 2, paragraph 1 - Languages of the European Patent Office

28 When a party in an oral procedure before the European Patent Office wishes to use one of the other official languages of the Office rather than the language of the proceedings, it seems desirable to CEIF that said party be required to notify the EPO one month rather than two weeks before the oral proceedings. It also seems even more desirable that the same should apply to any party wishing to use one of the official languages of the Contracting States.

29 Also, it seems preferable that a party using a language other than the language of the proceedings should bear the cost of interpretation but not assume responsibility for interpretation, which would be left to the European Patent Office, at any rate when the language used is one of the other official languages of the Office, so as to ensure translation of a uniform and if possible high quality.

Article 18, paragraph 2 - Opposition Divisions

30 CEIF thinks that the member of the Opposition Division who may have participated in proceedings for the grant of the patent should not be given the task of examination of the opposition, nor should he chair the Division.

Article 96 and Rule 70 - Noting of loss of rights

31 In a case where a person concerned considers that the finding of loss of right of the European Patent Office is inaccurate and the Office accepts his views and consequently continues the proceedings, it seems desirable that the person concerned be informed accordingly.

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Original: Französisch French (1) Français

M/22 5. April 1973

5 April 1973 5 avril 1973

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE Conseil des fédérations industrielles d'Europe

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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wir vor, Absatz 2 so zu ändern, dass die Zusammenfassung in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit wie der Recherchenbericht veröffentlicht wird. 18. Artikel 96 Absatz 2

Siehe unsere Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 unter Nr. 3. 19. Artikel 98 Absatz 4

Nach diesem Absatz'gelten der bisherige Patentinhaber und die Porson, die in einem Vertragsstaat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an seine Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber im Sinne des Artikels 117. Es erhebt sich die Frage, wie sich eine solche Situation auf die gerichtliche Geltendmachung der Anmeldung auswirken würde. Nisste die Regel 16 Absatz 2 nicht auch in diesem Fall Anwendung finden? 20. Artikel 123 Absatz 2

Unseres Erachtens stimmen der deutsche und der französische Text nicht völlig mit dem englischen Text überein. Wir meinen, dass eine unvollständige Antwort nicht als Rücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten kann. 21. Artikel 135 Absatz 1

Der deutsche Text sollte dem englischen und dem französischen Text angepasst werden, indem vor den Worten "auf Antrag" in der dritten Zeile dieses Absatzes das Wort "nur" eingefügt und in der fünften Zeile das Wort "nur" durch "und" ersetzt wird. 2. Artikel 149 Absatz 2

Damit klar herausgestellt wird, dass nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz dieses Absatzes ausschliesslich PCTAnmeldungen betreffen, schlagen wir vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen: "Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn

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Patentamt zu erstellen. Wir nehmen an, dass die Uebersetzung in diesem Fall dem Anmelder zur Billigung vorzulegen ist. Da sich somit der Anmelder auf jeden Fall mit der Uebersetzung zu befassen hat, schlagen wir vor, einen Schritt weiter zu gehen und die Arbeit und Verantwortung hinsichtlich der Uebersetzung voll und ganz auf den Anmelder abzuwalzen, indem man ihn verpflichtet, diese Uebersetzung in der gleichen Weise wie die in Artikel 63 vorgesehen Uebersetzungen einzureichen. Wir schlagen vor, in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Anmelder die erforderliche Uebersetzung der Patentansprüche innerhalb der Frist einzureichen hat, die für die Zahlung der Ertcilungs- und Druckkostengebühren vorgesehen ist.

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a

Unseres Erachtens kompliziert die Bestimmung, gemäss der die Beschwerdekammer von einem Berichterstatter unterstutzt wird (der nicht an der Entscheidung teilnimmt), das Verfahren unnötig. Es dürfte genügen, wenn die Kammer die Möglichkeit hat, eines ihrer drei Kittglieder, zum Berichterstatter zu bestellen; dies würde auch der für die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen gewählten Lösung entsprechen. Da es sich hier wohl um eine Frage handelt, die in der Geschaftsordnung der Beschwerdekammer zu regeln ist, schlagen wir lediglich vor, in beiden Absätzen folgenden Satzteil zu streichen: "mit Unterstützung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt".

5. Artikel 23

Unseres Erachtens sollte dieser Artikel durch die Bestimmung ergänzt werden, dass die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt vor der Abteilung zu erlautern, die für die Erstattung des technischen Gutachtens zustandig ist.

5. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b

In allgemeinen wird es schwierig sein, die Staatsangehörigkeit derjenigen, die Patentanmeldungen einreichen, mit Sicherheit festzustellen. Wir schlagen vor, das Wort "Staatsangehörige" durch das Wort "Gebietsansässige" (Englisch: "residente") zu ersetzen.

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Künchrer Dinlomatische Konferenz über die Einführung eines europlischen Patenterteilungsverfahrens 1973

Hemarkurgen und Aenderungsvorschlăge der Niederlande

Die Niederlande unterbreiten der Diplomatischen Konferenz zur ErBrterung folgende Bemerknngen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens (Dokument N/1) und zum Entwurf einer Ausführungsordnung (Dokument M/2).

1. Artikel 12 Absatz 2 1.1 Beschrinkkt sich das in diesem Absatz enthaltene Verbot auf die Einreichung eurónäischer Patentanmeldungen? 1.2 Wenn nein, sollte dieser Abcatz dann nicht nuf Anmeldungen für andere Arten des Erfindungsschutzes (z. B. Gebrauchsmuster, Gebrauchszertifikate und Erfinderscheine) ausgedehnt werden? 1.3 Falls ein Bediensteter des Europäischen Patentamts - entregen den Bestimmungen dieses Absatzes - eine europlische Patet.tanmeldung einreicht, so künte dies zu Disziplinarmassnahmen führen. Wure dies auch ein Grund für die Verweigerung oder den Widerruf des Patents? 2. Artikel 14 Absatz 2 2.1 In der ersten Zeile des englischen Textes sollte der Ausdruck "place of business" durch das Wort "seat" ersetzt werden. Die gleiche Aenderung sollte in den Regeln 26 Absatz 2. Buchstabe c, 56 Buchstabe a, 79 Absatz 2 und 93 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommen werden. 2.2 Welches ist die Bedeutung des Ausdrucks "ordinary residence" in der zweiten Zeile des englischen Textes? An anderen Textstellen, z.B. in der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c, wird der Ausdruck "residence" benutzt. 3. Artikel 14 Absatz 7

Die Uebersetzung der Patentansprüche, die in der Patentschrift des europäischen Patents enthalten sein muss, ist offenbar vom Europaischen

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

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13. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 96 Absătze 2 und 3

Absatz 2 erhălt folgende Fassung:

- Am Ende von Absatz 2 Buchstabe b ist das Wort "und" zu streichen, und es ist ein neuer Absatz 2 Buchstabe c einzufügen, der wie folgt lautet: "(c) der Anmelder die in Artikel 14 Absatz 7 vorgesehenen Uebersetzungen der Patentansprüche vor Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Frist vorgelegt hat, und" - Absatz 2 Buchstabe c wird Absatz 2 Buchstabe d; - Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, und werden die Uebersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig vorgelegt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen."

Siehe ebenfalls den niederländischen Vorschlag zu Artikel 14 Absatz 7.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

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Artikel 96

Zurückweisung oder Erteilung (1) (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972 a) b) die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebulhr imnerhalb der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet; bb) der Anmelder eine Uebersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentants, die nicht die Verfahrenssprache sind, vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist eingereicht hat, und c) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebulhr nicht rechtzeitig entrichtet und wird die Uebersetzung der Patentansprüche nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zuruckgenommen. (4) Die Entscheidung uber die Erteilung des europlischen Patents war. erst an dem Tag wirksam, an dem im Europaischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wirz fruhestens funf Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

Regel 13
16
52
59

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Regel 52 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: Bevor ... und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten und eine Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen. Teilt der Anmelder ... neuer Absatz 4 a: Wird die Uebersetzung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Für den Fall, dass es bei der vom Hauptausschuss I beschlossenen Fassung des Artikels 14 Absatz 7 und des Artikels 96 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens bleiben sollte, schlagt die schweizerische Delegation eventualiter folgende Ergänzung von Artikel 31 Absatz 1 vor:

Neuer Buchstabe bb: bb) Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 96 Absätze 2 und 3 in bezug auf das Verfahren für die Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden Amtssprachen, die nicht die Verfahrenssprache sind;

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Der Hauptausschuss I hat auf Antrag der niecierländischen Delegation im Zusammenhang mit den Artikeln 14 und 96 den grundsätzlichen Beschluss gefasst, dass die Uebersetzung der Patentansprüche in die anderen Amtssprachen vom Anmelder zu stellen ist und dass diese Uebersetzung ohne Ueberprüfung durch das Europäische Patentamt mit der Patentschrift veröffentlicht wird.

Die schweizerische Delegation möchte nicht auf diesen grundsätzlichen Beschluss zurückkommen. Sie befürchtet aber, dass mit der nun getroffenen Lösung das angestrebte Ziel, nämlich die zuverlässige Orientierung der Dritten über die Tragweite des europäischen Patents in den drei Amtssprachen nicht mehr sichergestellt ist. Nach ihrer Auffassung sollte dicse Lösung nicht im Uebereinkommen, sondern in der Ausführungsordnung verankert werden, damit sie, falls sie das angestrebte Ziel nicht erreicht oder zu kissbräuchen führt, vom Verwaltungsrat abgeändert werden kann.

Die schweizerische Delegation stellt deshalb, gestützt auf Regel 34 der Verfahrensordnung, den Antrag auf Wiederaufnahme der Erörterung des vom Hauptausschuss I gutgeheissenen Aenderunzsvorschlages der niederlänäischen Delegation zu den Artikeln 14 Absatz 7 und 96 Absätze 2 und 3.

Für den Fall, dass dieser Antrag gutgeheissen wird, unterbreitet die schweizerische Delegation folgenden Vorschlag:

Artikel 14 Absatz 7: Wiederherstellung des ursprünglichen Textes. Artikel 96 Absätze 2 und 3: Wiederherstellung des ursprünglichen Textes.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M/92/I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der schwefzefischen Delegation Betrifft: Antrag auf Wiederaufnahme der Erörterung der niederlăndische: Vorschlăge zu den Artikeln 14 Absatz 7 und 96 Absătze 2 und (Konferenzdokument M/52/I/II/III, Seiten 2 und 13)

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- 1 -

Artikel 96 Zurllckweisung oder Erteilung (1) (2) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 a) b) Betrifft nur den englischen Text c) (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) (4a) In der Ausfuhrungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine Uebersetzung der Fassung der Patentansprtiche, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentants einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens funf Monate. Wird die Uebersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurllckgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59

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Artikeh

Zurückweisung oder Erteilung (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück, sofern in diesem Übereinkommen nicht eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben ist. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents für die benannten Vertragsstaaten, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Anmelder mit der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, einverstanden ist, b) die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet und c) die bereits fälligen Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet worden sind. (3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (4) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens drei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht. (5) In der Ausfuhrungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Anmelder eine Uebersetzung der Fassung der Patentansprtiche, in der die Prifungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens fünf Monate. Wird die Uebersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/FranzBrich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europaischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröfentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezöger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/I. Nr. 10).

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Anmelder die Übersetzung der Patentansprüche einzureichen hat, weist der Vorsitzende darauf hin, daß nach dem niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III Nr. 13), in dem auf die Frist des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe b und auf die Regel 52 Absatz 4 verwiesen wird, der Anmelder hierfür nur einen Monat Zeit hätte. Er frage sich, ob diese Frist tatsächlich ausreiche.

Mit Einverständnis der niederländischen Delegation, die bereit ist, hierfür dieselbe Frist wie in Artikel 63 (65) Absatz 1, nämlich drei Monate, vorzusehen, richtet der Vorsitzende insbesondere an die Beobachterdelegationen die Frage, ob eine Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung der Ansprüche angemessen erscheine. Außerdem dürfte es seines Erachtens zweckmäßig sein, diese Frist mit derjenigen für die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr (Regel 52 (51) Absatz 4) zusammenzulegen, d.h. die letzte Frist auf drei Monate zu verlängern.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Beobachterdelegationen mit einer Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung einverstanden sind. 375. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung der Erteilungsund Druckkostengebühr von einem auf drei Monate die in Artikel 96 Absatz 4 vorgesehene Frist von drei Monaten auf fünf Monate verlängert werden müsse, damit die für den Druck der Patentschrift vorgesehenen zwei Monate erhalten blieben. 376. Die schweizerische Delegation erklärt, sie unterstütze den Vorschlag der deutschen Delegation. Zwar hätten die Übersetzungen der Ansprüche keine rechtliche Bedeutung, aber immerhin würden ihnen doch von vielen Dritten größtes Vertrauen entgegengebracht. Ließe man die Übersetzungen vom Anmelder erstellen und würde man bei ihrer Veröffentlichung noch dazu auf ihre Unverbindlichkeit hinweisen, so hätten diese Übersetzungen überhaupt keine Bedeutung mehr. Dann wäre es aber besser, auf sie ganz zu verzichten. Auch in der Schweiz, wo die Patente nur in einer der drei Landessprachen veröffentlicht würden, sei noch nie das Bedürfnis aufgetaucht, die Ansprüche in die beiden anderen Landessprachen übersetzen zu lassen. Sie bitte deshalb zu überlegen, ob man nicht die Übersetzung der Ansprüche ganz abschaffen sollte. 377. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Hauptausschuß bei der Erörterung des Artikels 14 Absatz 7 (siehe oben Nr. 14) bereits beschlossen habe, daß die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen sind. Für die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Punktes müßte sich nach der Verfahrensordnung eine Zweidrittelmehrheit der Regierungsdelegationen aussprechen. Er stellt nach Umfrage fest, daß dies nicht der Fall ist. 378. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 9 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den niederländischen Vorschlag aus. 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Der Vorsitzende stellt fest, daß damit dieser Vorschlag mit der Maßgabe angenommen ist, daß in Artikel 96 Absatz 4 (Artikel 97 Absatz 5) die Frist von drei auf fünf Monate und in Regel 52 (51) Absatz 4 die Frist von einem auf drei Monate verlängert wird *. 379. Nach Abschluß der Diskussion und Abstimmung über Artikel 96 (97) Absatz 2 und Regel 52 (51) Absatz 4 stellt die schweizerische Delegation in einer späteren Sitzung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Diskussion mit dem Ziel, die bislang im Übereinkommen getroffene Regelung in die Ausführungsordnung zu verweisen (Dok. M/92/I). Sie erklärt, sie wolle den vom Hauptausschuß getroffenen Beschluß, daß die Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen vom Anmelder erstellt und ohne Prüfung durch

[^0]das Europäische Patentamt veröffentlicht werden, nicht mehr in Frage stellen. Sie möchte lediglich, daß diese Lösung nicht im Übereinkommen, sondern in der Ausführungsordnung niedergelegt werde.

Der Hauptausschuß befürwortet mit 9 gegen 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Problems in den von der schweizerischen Delegation aufgezeigten Grenzen. 380. Die schweizerische Delegation begründet ihren Antrag auf Übernahme der angenommenen Bestimmungen in die Ausführungsordnung damit, daß der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, die jetzt festgelegte Regelung zu ändern, falls sich herausstellen sollte, daß sie das angestrebte Ziel, Dritte über die Tragweite des europäischen Patents zuverlässig zu informieren, nicht erreicht. 381. Die französische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag. 382. Die niederländische Delegation bemerkt hierzu, daß es mißlich wäre, dem schweizerischen Vorschlag folgend die Sanktion der fingierten Zurücknahme für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der Übersetzungen ebenfalls in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Das erstrebte Ziel ließe sich ebenfalls auch erreichen, indem man in Artikel 31 (33) Absatz 1 dem Verwaltungsrat die Befugnis gäbe, Artikel 96 des Übereinkommens in der gewünschten Weise zu ändern, so wie es die schweizerische Delegation in ihrem Dokument M/92/I selbst angedeutet habe. 383. Die britische Delegation meint, man sollte sich bemühen, die Sanktion wenn irgend möglich im Übereinkommen selbst zu behalten. 384. Der Hauptausschuß nimmt den schweizerischen Vorschlag dem Grunde nach an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Maßgabe, daß die Sanktion der fingierten Zurücknahme der Anmeldung für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der übersetzten Patentansprüche nach Möglichkeit im Übereinkommen geregelt wird *. 385. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, was mit Absatz 2 Buchstabe e gemeint sei: Müssen, bevor die Erteilung des Patents beschlossen werden kann, sowohl fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet sein, oder müssen sowohl noch nicht fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet worden sein? 386. Der Vorsitzende führt aus, er verstehe diese Bestimmung dahingehend, daß lediglich schon fällige Jahresgebühren und schon fällige Zuschlagsgebühren vor dem Erteilungsbeschluß entrichtet sein müssen, während die nach dem Erteilungsbeschluß fällig werdenden Gebühren an die nationalen Patentämter zu zahlen seien.

Artikel 97 (98) - Veröffentlichung des europäischen Patents

387. Die Delegationen der UNICE und des CIFE äußern den Wunsch, es möchten bei der Veröffentlichung des europäischen Patents die vom Prüfer berücksichtigten Druckschriften angegeben werden. Diese Regelung, die sich übrigens in manchen Ländern bewährt habe, würde es Dritten erlauben, sich ein eigenes Urteil über die Rechtsbeständigkeit des Patents zu bilden, und würde auch der Ermittlung des Standes der Technik dienen können. Die Veröffentlichung des Recherchenberichts reiche hierfür nicht aus, da dieser einerseits für die Patenterteilung erhebliche Druckschriften auslassen und andererseits unerhebliche Druckschriften aufführen könne. 388. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt. Sie meint jedoch, daß zu seiner Erfüllung Artikel 97 nicht geändert zu werden brauche, da gemäß Regeln 50 (49)

[^1] [^0]: * Vgl. Nro. 2273 ff.

[^1]: - Vgl. Artikel 97 Absatz 5 des Übereinkommens und Regel 51 Absatz 4 der Ausführungsordnung.

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Übersetzung gewährt werde. Zur Frage der Auslegung der vom Vertreter der WIPO angeführten PCT-Bestimmungen (siehe Nr. 361) sei folgendes zu bemerken: Bei den Verhandlungen über diese Bestimmungen sei man stets davon ausgegangen, daß die eingeschränkte Verpflichtung für den Anmelder, eine Übersetzung seiner Anmeldung zu liefern, nur für das Stadium der Anmeldung selbst gelten solle; hinterher, so habe man gemeint, könne jedes nationale Recht die zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen vorsehen. Wäre dem nicht so, so würden so manche nationale Rechtsvorschriften dem PCT widersprechen. 368. Die Delegation der AIPPI weist darauf hin, daß zwar die Übersetzungen der Patentansprüche im Interesse sowohl des Anmelders als auch der Öffentlichkeit genau sein sollten, aber letzten Endes doch keine Bedeutung hätten. Ausschlaggebend seien allein die Ansprüche in der Verfahrenssprache. Unter praktischen Gesichtspunkten sprächen drei Gründe dafür, daß der Anmelder selbst die Übersetzungen liefern sollte: er habe die besten Möglichkeiten dazu, er könne am besten die Erfindung beurteilen und habe auch ein Interesse an einer möglichst genauen Übersetzung der Ansprüche. Ferner dürften die Übersetzungen der Ansprüche, weil sie keine rechtliche Bedeutung hätten, auch keinen amtlichen Charakter tragen. Schließlich sei es angebracht, die Bestimmungen des Ersten Übereinkommens mit denen des Zweiten Übereinkommens, wo die Übersetzungen allein vom Anmelder vorgenommen werden sollten, in Einklang zu bringen. Aus diesen Gründen unterstütze sie den niederländischen Vorschlag. 369. Nach Auffassung der UNION spricht für den niederländischen Vorschlag nicht nur die Tatsache, daß Übersetzungen von Ansprüchen kompliziert sein können, sondern auch ein zeitliches Element: Es wäre bedauerlich, wenn sich die Bearbeitung einer Anmeldung dadurch verzögern müßte, daß die Übersetzung der Ansprüche schwierig sei und vielleicht keine geeigneten Übersetzer für ein bestimmtes Gebiet der Technik verfügbar seien. Natürlich brauche auch der Anmelder für die Übersetzung eine gewisse Frist, aber diese könnte verhältnismäßig kurz gehalten werden. Übrigens könnte man, um der Öffentlichkeit klarzumachen, daß nur die Ansprüche in der Verfahrenssprache maßgebend sind, einen entsprechenden Vermerk auf der Patentschrift anbringen. 370. Der Vorsitzende hebt hervor, daß seines Erachtens bei der Entscheidung über die Frage der Übersetzungen noch zwei Probleme Beachtung verdienten: das sich aus dem PCT ergebende Problem und die Frage der Frist, die dem Anmelder für die Vorlage der Übersetzung einzuräumen sei; die letzte Frage sei wohl noch zu klären. Was das Problem aus dem PCT angehe, so sei wohl im Augenblick niemand in der Lage, eine exakte Auskunft zu geben; er pflichte aber den Delegationen der Niederlande und der Internationalen Handelskammer darin bei, daß der PCT die Vertragsstaaten nicht hindern wolle, Übersetzungen der erteilten Patente in ihrer Amtssprache vom Anmelder zu verlangen. Eine solche Lösung hätte zwangsläufig nicht nur für die regionalen Patente auf Widerstand stoßen müssen, sondern auch bei den Vertragsstaaten, die mehrere Amtssprachen haben und das Patent in alle diese Sprachen übersetzen lassen wollen. Selbst wenn man unterstelle, daß die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Lösung nach dem PCT nicht zulässig sei, bliebe sie jedenfalls auf die rein europäischen Anmeldungen anwendbar. 371. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, in der bisherigen Diskussion sei die Bedeutung der Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts noch nicht deutlich genug hervorgehoben worden. Die Übersetzungen sollten doch in erster Linie den Wettbewerbern ein möglichst klares Bild von dem Schutzrecht des Anmelders vermitteln. Man könne zwar nicht annehmen, daß die Wettbewerber alle drei Amtssprachen gleich gut beherrschten, wohl aber, daß sie eine dieser Sprachen genug verstehen würden, um den Umfang des sie bedrohenden Schutzrechts zu erkennen. Überlasse man nun dem Anmelder, die Übersetzung der Ansprüche anzufertigen, so habe man keine Gewähr dafür, daß die Übersetzung auch nur annähernd korrekt sei. Der Anmelder werde nämlich versuchen, die Übersetzung möglichst weit zu fassen, und zwar auch im Hinblick auf die Folgen aus Artikel 68 (70). Es schade dem Anmelder ja nicht, wenn die Übersetzung zu weit sei, denn er erlange einen Schutz in jedem Fall. Das bedeute eine Verfälschung des Schutzumfangs für diejenigen, die nicht die Anmeldung und die Ansprüche in der Verfahrenssprache lesen könnten. Daraus folge, daß die Wettbewerber gezwungen seien, sich die Ansprüche aus der Verfahrenssprache selbst übersetzen zu lassen; das bedeute wiederum eine vermehrte Übersetzungsarbeit.

Zu dem Problem, wer die Ansprüche am besten übersetzen könne, sei folgendes zu bemerken: der Anmelder selbst könne dies nur besorgen, falls er ein Sprachgenie sei. Selbst wenn er Fachmann auf dem Gebiet seiner Erfindung sei, könne man nicht von ihm verlangen, daß er die Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen in der Lage sei. Nach Auffassung der deutschen Delegation sei der beste Übersetzer der Prüfer der Prüfungsabteilungen, die sich bekanntlich aus drei technischen Spezialisten, die auch sprachenkundig sein müßten, zusammensetzen würden. Sie gehe davon aus, daß die Übersetzungen von diesen Prüfern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den technischen Übersetzern des Europäischen Patentamts, gemacht werden würden. Die Interessen des Anmelders wären dadurch gewährleistet, da dieser die Möglichkeit erhalte, eine noch bessere Übersetzung vorzulegen.

Eine Verzögerung des Verfahrens dadurch, daß das Patentamt die Übersetzungen der Ansprüche erstellt, sei nach dem deutschen Vorschlag nicht zu befürchten. Sei der Anmelder mit der Übersetzung nicht einverstanden, so könne er eine berichtigte Übersetzung vorlegen, und diese würde dann mit dem Hinweis veröffentlicht werden, daß sie vom Anmelder stammt.

Eine Haftung des Europäischen Patentamts für die Übersetzung sei nach dem deutschen Vorschlag dadurch ausgeschlossen, daß dem Anmelder Gelegenheit gegeben werde, die Übersetzung zu überprüfen.

Was die Frage der Übereinstimmung des Übereinkommens mit dem PCT angehe, so dürfe diese nicht zu leicht genommen werden. Sollte sich herausstellen, daß sich der niederländische Änderungsvorschlag mit dem PCT nicht vereinbaren lasse, so würde man möglicherweise die größten Schwierigkeiten bei der Ratifizierung beider Texte bekommen. Bedauerlich wäre es, wenn der PCT aus diesem Grund nicht ratifiziert werden könnte.

Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bittet abschließend die übrigen Delegationen, alle diese Argumente vor der Abstimmung noch einmal zu überdenken. 372. Die britische Delegation erklärt, daß sie in Anbetracht der Ausführungen der Beobachterdelegationen den niederländischen Vorschlag unterstützen werde. In der Frage seiner Vereinbarkeit mit dem PCT solle man - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Vorsitzenden - einen realistischen Standpunkt einnehmen; sollte man sich insoweit wirklich geirrt haben, könnte die betreffende PCT-Regel später immer noch geändert werden. 373. Die Delegation des CNIPA schließt sich den Ausführungen der übrigen Beobachterdelegationen an, indem sie den niederländischen Vorschlag unterstützt. 374. Bezüglich der Frage, innerhalb welcher Frist der

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grundsătzlich bereit, den niederländischen Vorschlag zu akzeptieren, möchte aber noch Klarheit darüber haben, wie eine unrichtige Übersetzung der Patentansprüche zu bewerten sei. Eine Gefahr sehe sie dann, wenn das Europäische Patentamt eine offensichtlich falsche Übersetzung nicht annehmen würde, weil dem Erfordernis für die Anmeldung nicht entsprochen sei, und infolgedessen die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Keine Gefahr sehe sie, wenn auch eine offensichtlich falsche Übersetzung vom Patentamt angenommen werden müßte; aber dann scheine doch ein gewisser Widerspruch darin zu liegen, daß das Patentamt auf die Richtigkeit der Übersetzung keinen Einfluß nehmen könnte. 356. Die niederländische Delegation führt hierzu aus, daß eine rechtliche Bedeutung allein den Ansprüchen in der Verfahrenssprache und nicht den übersetzten Ansprüchen zukomme. Eine Ausnahme könne es nur im Fall des Artikels 68 (70) Absatz 3 geben. Hier könnte bis zu einer Berichtigung die unrichtige Übersetzung der Ansprüche zusammen mit einer vom Anmelder gelieferten unrichtigen Übersetzung der Beschreibung den Schutzbereich des Patents bestimmen. Jedoch sei eine solche Konsequenz jedenfalls für die Staaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Zweiten Übereinkommens ausgeschlossen. 357. Der Vorsitzende fügt hinzu, auch nach seiner Auffassung müßten schlechte Übersetzungen der Ansprüche vom Europäischen Patentamt als Übersetzungen anerkannt werden. Die Frage sei nur, inwieweit der Anmelder in einem späteren Verletzungsverfahren mit diesen schlecht übersetzten Ansprüchen Erfolg hätte. 358. Die französische Delegation erklärt, sie neige dazu, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen, weil sie davon ausgehe, daß in den meisten Fällen der Anmelder in der Lage sein werde, gute Übersetzungen der Patentansprüche zu liefern. Könne er sie nicht persönlich anfertigen, so werde er sich an einen Patentanwalt wenden. Allerdings sei es wohl nicht ratsam, auf eine Kontrolle der Übersetzungen durch das Patentamt zu verzichten, weil es bedenklich wäre, wenn ein europäisches Patent mit unrichtig übersetzten Ansprüchen erteilt würde.

Die französische Delegation frage sich daher, ob nicht dem Europäischen Patentamt bezüglich der Übersetzungen der Ansprüche eine Kontroll- und Entscheidungsbefugnis überitragen werden solte. 359. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Kontrolle der Übersetzungen durch das Europäische Patentamt die mit dem niederländischen Vorschlag bezweckten Vorteile hinfällig würden. 360. Nach Meinung der schwedischen Delegation besteht, wenn das Europäische Patentamt die Ansprüche selbst übersetzt, immer die Gefahr, daß dieser Übersetzung eine gewisse rechtliche Bedeutung - vor allem in Verletzungsverfahren vor nationalen Gerichten - zuerkannt wird. 361. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß für PCT-Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, Artikel 22 PCT in Verbindung mit Rzgel 49 Punkt 2 eingreife, wonach das Bestimmungsamt eine Übersetzung der Anmeldung nur in eine seiner Amtssprachen verlangen könne. Sei die Anmeldung bereits in einer solchen Sprache verfaßt, so könne überhaupt keine Übersetzung verlangt werden. Was für die Anmeldung insgesamt gelte, müsse auch für einen ihrer wichtigen Teile, nämlich die Ansprüche, gelten. Man komme somit zu dem Ergebnis, daß für solche PCT-Anmeldungen die Übersetzung der Ansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprachen sind, vom Anmelder nicht gefordert werden könne. 362. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne sich dieser Auslegung der erwähnten PCT-Vorschriften vorläufig nicht anschließen. Die genannte Beschränkung möge für den Abschnitt des Verfahrens gelten, in welchem die PCT-Anmeldung an das Bestimmungsamt weitergeleitet wird. Sie könne aber nicht für die ganze Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Patents gelten. Denn anderenfalls würden nicht nur die gesamte Sprachenregelung des Zweiten Übereinkommens, sondern auch Artikel 63 (65) des Ersten Übereinkommens hinfällig sein. 363. Die Delegation der WIPO erwidert, ihres Erachtens sei der Zweck der genannten PCT-Vorschriften, den Anmelder davor zu bewahren, viele Übersetzungen liefern zu müssen. Sie müßten also für die ganze Dauer des Erteilungsverfahrens gelten; nach Erteilung des Patents dagegen bestehe die erwähnte Beschränkung nicht mehr. 364. Die Delegation der FICPI gibt zu bedenken, daß kleine und mittlere Unternehmen als Anmelder den Schutzumfang eines übersetzten Patentanspruchs vielleicht selbst gar nicht richtig beurteilen könnten, vor allem im Hinblick auf die bereits erwähnte Wirkung des Artikels 68 (70) Absatz 3. Die bessere Lösung sei wohl, daß der Anmelder in eigener Verantwortung die Ansprüche übersetze oder, falls er dazu nicht in der Lage sei, sich die Übersetzung von einem erfahrenen Übersetzer anfertigen lasse. Auch sei zu berücksichtigen, daß Behörden normalerweise die Neigung hätten, Dinge eher restriktiv als extensiv auszulegen, so daß vermutlich auch Übersetzungen von Ansprüchen eher in eine restriktive Richtung tendieren würden. Allerdings schaffe der Vorschlag der deutschen Delegation hier eine gewisse Abhilfe, den sie dahin verstanden habe, daß im Falle des Widerspruchs des Anmelders gegen die vom Europäischen Patentamt besorgte Übersetzung das Patent sowohl mit den vom Amt selbst übersetzten Ansprüchen als auch mit den vom Anmelder übersetzten Ansprüchen veröffentlicht werden sollte. Wenn dem so sei und wenn sichergestellt werden könnte, daß dem Anmelder aus der engeren Übersetzung der Ansprüche kein Schaden im Hinblick auf Artikel 68 Absatz 3 erwachse, stimme die FICPI dem Vorschlag der deutschen Delegation zu; anderenfalls unterstütze sie den niederländischen Vorschlag. 365. Die Delegation der UNICE erklärt, sie unterstütze vull und ganz den Vorschlag der niederländischen Delegation. Sie halte es nicht für nötig, ja nicht für erwünscht, daß das Europäische Patentamt, das ohnehin viel Arbeit zu leisten haben werde, die vom Anmelder gelieferte Übersetzung der Ansprüche kontrolliere. 366. Nach Auffassung der Delegation der EIRMA sollte für die Übersetzung der Ansprüche allein der Anmelder oder eine von ihm beauftragte Person verantwortlich sein. Nur so ließen sich Diskussionen zwischen Anmelder und Prüfer bzw. Übersetzer über die Richtigkeit der Übersetzung vermeiden. Auch würden amtliche Übersetzungen der Ansprüche ein Risiko für das Europäische Patentamt dann darstellen, wenn in einem späteren Verletzungsverfahren der Anmelder deshalb unterliege, weil sich das nationale Gericht auf die Richtigkeit der Übersetzung verlassen habe. Die EIRMA unterstütze deshalb den niederländischen Vorschlag. 367. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Argumenten an, die von der niederländischen Delegation vorgebracht worden sind. Sie fügt hinzu, daß ihres Erachtens für Übersetzungen der Patentansprüche nicht Übersetzer am besten geeignet seien, sondern Patentanwälte, die wie niemand anders gründliche technische Kenntnisse mit Sprachkenntnissen in sich vereinigten. Im übrigen sei das Argument, daß Übersetzungen des Europäischen Patentamts einen amtlichen Charakter hätten, gefährlich. Sie unterstütze daher den niederländischen Vorschlag, vorausgesetzt, daß dem Anmelder eine hinreichende Frist für die Vorlage der

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Gleichwohl ließe sich vielleicht das Verfahren der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 51 noch verbessern *. 340. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Anregung der UNION und der FICPI von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird.

Artikel 94 (95) - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

341. Die Delegation des COPRICE regt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in Dokument M/16 Nr. 10 an, in Absatz 1 vorzusehen, daß der Verwaltungsrat die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags auch dann verlängern kann, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt. 342. Die italienische Delegation unterstützt diese Anregung, weil auch ihr eine große Flexibilität bei der etwaigen Verlängerung dieser Frist angebracht erscheint. 343. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande erklären, sie hielten es trotz ihrer Sympathie für ein System der aufgeschobenen Prüfung nicht mehr für sinnvoll, die Diskussion dieses Problems wieder aufzunehmen. Sie seien daher dafür, den jetzigen Wortlaut des Absatzes 1 nicht zu ändern. 344. Die Delegationen der UNION und der AIPPI regen an, Absatz 1 zu streichen, um im Interesse eines raschen Prüfungsverfahrens eine etwaige Verlängerung der Prüfungsantragsfrist hierzu auszuschließen. Die UNION regt hilfsweise an, die Möglichkeit der Fristverlängerung auf 18 Monate zu begrenzen. 345. Die französische und die schwedische Delegation betonen, daß Artikel 94 Absatz 1 in der jetzigen Fassung für sie einen Kompromiß darstelle, von dem man wohl nicht mehr abweichen sollte. 346. Der Vorsitzende stellt abschließend zu Absatz 1 fest, daß weder die Anregung des COPRICE von einer zweiten Regierungsdelegation noch die Anregung der UNION und der AIPPI von irgendeiner Regierungsdelegation unterstützt werden. 347. Die schwedische Delegation, unterstützt von der dänischen und der norwegischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 dahin zu ändern, daß ein Dritter die Prüfung ohne weiteres beantragen kann, falls die Prüfungsantragsfrist vom Verwaltungsrat verlängert wird (Dok. M/53/I/II Nr. 6). 348. Die britische und niederländische Delegation sprechen sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens wäre es nicht sinnvoll, für jeden Fall der Verlängerung der Prüfungsantragsfrist - zum Beispiel auch bei einer nur kurzen oder nur vorübergehenden Verlängerung - Dritten das Prüfungsantragsrecht zu gewähren; die jetzige Lösung sei flexibler und daher vorzuziehen. 349. Bei der sich anschließenden Abstimmung stimmen 5 Delegationen für, 8 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 96 (97) - Zurückweisung oder Erteilung

350. Die niederländische Delegation schlägt, wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 7 angekündigt (vgl. Nr. 14), vor, in Artikel 96 vorzusehen, daß der Anmelder die Übersetzungen der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen, die nicht Verfahrenssprache sind, innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen hat (Dok. M/52/I/II/III Nrn. 2 und 13). Sie bringt hierfür folgende Argumente vor:

Erstens sei bisher überall im Übereinkommen vorgesehen, daß der Anmelder selber Übersetzungen, sei es der Anmeldung, sei es des Patents, einzureichen habe. Es bestehe kein Grund, für die Übersetzung der Ansprüche eine

[^0]Ausnahme zu machen. Zweitens würde sich für die den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaaten im Hinblick auf das geplante Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt sonst eine merkwürdige Situation ergeben; denn dort sei die Übersetzung der Patentansprüche in fünf Amtssprachen der Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Sonderbar wäre es, wenn der Anmelder die Übersetzungen in drei dieser Sprachen selbst liefern müßte, während die Übersetzungen in zwei Sprachen - außer der Verfahrenssprache - vom Europäischen Patentamt vorgenommen würden. Drittens würde bei einer Übersetzung durch das Europäische Patentamt dieses eine große Anzahl technisch versierter Übersetzer für alle Gebiete der Technik benötigen, was aber gar nicht erforderlich sei, denn am allerbesten könne der Anmelder selbst, der ja den technischen Zusammenhang seiner Erfindung genau kenne, die Ansprüche übersetzen. Viertens sei in den bisherigen Diskussionen gesagt worden, da es sich um das Patent handele, müßten auch die Ansprüche vom Europäischen Patentamt verfaßt, mindestens aber kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle sei auch denkbar, wenn der Anmelder selbst die Übersetzungen vorlege. Sie sei aber nach Auffassung der niederländischen Delegation nicht nötig, da nach Artikel 68 (70) allein das Patent in der Verfahrenssprache maßgebend sei. Nur im Zusammenhang mit Artikel 68 (70) Absatz 3 könnten die Übersetzungen eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn nämlich ein Vertragsstaat vorsehe, daß eine Übersetzung in seine Amtssprache für den Fall maßgebend sein soll, daß der Schutzbereich des Patents in dieser Sprache enger ist als in der Verfahrenssprache. Aber dann würde die merkwürdige Lage eintreten, daß in bezug auf die Ansprüche die Version des Europäischen Patentamts und in bezug auf die Beschreibung die Version des Anmelders bestimmend sei. 351. Die schwedische und die italienische Delegation unterstützen den niederländischen Vorschlag. 352. Der Hauptausschuß erörtert zunächst die Grundsatzfrage, um später die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzung zu besprechen (siehe Nr. 374). 353. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich gegen den niederländischen Vorschlag aus; sie verweist hierbei auf ihren eigenen Vorschlag in Dokument M/47/I/II/III Nrn. 5 und 29.

Nach ihrer Auffassung kann die Lösung, die im Zweiten Übereinkommen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geplant wird, für die Regelung im Ersten Übereinkommen keine Rolle spielen.

Eine sehr große Bedeutung käme den in die beiden anderen Amtssprachen übersetzten Patentansprüchen zu, was bisher niemals in Frage gestellt worden sei. Es treffe nicht zu, daß in jedem Fall der Anmelder selbst diese Übersetzung am besten vornehmen könne. Das möge vielleicht bei der Großindustrie der Fall sein, gelte aber sicher nicht für Einzelpersonen, auch nicht für kleinere Firmen. Die beste Garantie für gute Übersetzungen der Ansprüche sei dann gegeben, wenn das Europäische Patentamt die Übersetzungen vornehme und anschließend dem Anmelder Gelegenheit gäbe, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Dies habe sie in Dokument M/47/I/II/III unter Nummer 29 vorgeschlagen. 354. Die britische Delegation gibt zu, daß ,sre bisher feste Auffassung zu diesem Problem durch die Argumente der niederländischen Delegation erschüttert worden sei. Sie meine aber, daß manche Aspekte des Problems noch zu klären seien, z. B. die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzungen und die Frage, wer für die Kosten aufzukommen habe. Bevor sie sich endgültig äußere, möchte sie die Auffassung der interessierten Kreise kennenlernen. 355. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei


[^0]: - Siehe auch Nrn. 2261 ff.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 145

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 146

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 147

Art. 97 MPO -2-

untwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
L 1972 96 M/21 S. 216
" 96 M/22 S. 260
" 96 M/32 S. 6
" 96 M/52/I/II/III S. 13
" 96 M/80/I/R 2 S. 14
" 96 M/92/I S. 1
" 96 M/124/I/R 8 S. 1
" 96 M/146/R 4 Art. 97
" 96 M/PR/I S. 46-49
" 96 M/PR/G S. 201

Page 148

Zu Artikel 90 e

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

In Artikel 90 e faßt der Arbeitsentwurf die Fälle zusammen, in denen das vorläufige europäische Patent durch die Patentabteilung aufzuheben ist.

Zu absatz 2 wird auf die Bemerkungen zu Artikel 90 verwiesen. Diese Bestimmung, die § 29 Abs. 2 des deutschen Patentgesetzes nachgebildet ist, soll die Gewähr dafür bieten, daß der Patentinhaber im Aufhebungsbeschluß nicht mit Gründen überrascht wird, zu denen ihm vorher keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. Es erscheint erforderlich, das vorläufige europäische Patent nicht nur im europäischen Patentregister zu löschen, sondern auch seine Aufhebung im Patentblatt bekanntzumachen, um die Öffentlichkeit in ausreichender Weise zu unterrichten.

Aus dem vorläufigen Charakter des Schutzes, der mit dem vorläufigen europäischen Patent gewährt wird, ergibt sich zwangsläufig, daß dieser Schutz bei der Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents rückwirkend wegfällt. Absatz 4 enthält eine entsprechende Bestimmung.