Art10dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art10dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 10
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : /Articles/Deutsch/Artikel 001-025/Article 010 (Deutsche Fassung)/Art10dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 10 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 10 MPO Leitung

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 46 IV/215/62 S. 95-98
Ve Mai 1962 36 6551/IV/62 S. 16,59,60
Ve 1962 36 BR/7/69 Rdn. 60
IV/215/62 46 IV/3076/62 S. 148
VE 1970 (Ue) 36 BR/87/71 Rdn. 57
VE 1971 (Ue) 36 BR/168/72 Rdn. 68
BR/88/71 36 BR/125/71 Rdn. 34
BR/184/72 10 BR/209/72 Rdn. 16
BR/199/72 10 BR/219/72 Rdn. 15

Dokumente der MDK

1972 10 M/9 S. 24
" 10 M/33 S. 1
" 10 M/40 S. 2
" 10 M/47/I/II/III S. 1,5
" 10 M/90/II/ R 3 S. 2
" 10 M/146/R 1 Art. 10
" 10 M/PR/II S. 119
" 10 M/PR/G S. 178

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Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KOMPERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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42. Der Aussehuß äuBert im übrigen den Wunsch, daB der Berichterstatter zur Berücksichtigung der Bemerkung der luxemburgischen Delegation in Dukumem M/9, Nummer 5. in semem Bericht an den Gesamtausschuß ausführe. wie diese Bestimmung im einzelnen 20 verstehen sei. 43. Der Aussehuß leitet den in Nummer 37 des Dokuments M/47 enthaltenen Vorschlag der demschen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.

Artikel 10 - Leitung

a) Absatz 2 Buchstabe 26

44. Der Aussehuß erklärt sich mit dem in Nummer 14 des Dokumens M/47/1/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, zumal der Hauptausschuß I die entsprechenden Vieschläge dieser Delegation für Artikel 73 (75) Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 (76) Absatz 1 gebilligt hat (vgl. Dok. M/PR/L Nr. 198).

b) Absatz 3

45. Der Ausschuß stimmt dem in Nummer 6 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag der luxemburgischen Delegation zu. wonach neben der Abwesenheit des Präsidenten auch dessen Verhinderung ausdrücklich 20 erwähnen sei. 46. Die belgische Delegation legt sodann ihren in Nummer 1 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag vor. wonach vorgesehen werden solle, daß der Präsident im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit nach einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren von einem Vizepräsidenten vertreten werde. 47. Die deutsche, die französische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der belgischen Delegation. 48. Die britische Delegation widersetzr sich zwar nicht dem Vorschlag der belgischen Delegation, hält es aber für überflüssig. im Übereinkommen für den Verwaltungsrat ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, für diesen Fall ein Verfahren festzulegen. 49. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der belgischen Delegation einverstanden. 50. Hinsichtlich des in Nummer 1 des Dokuments M/53/I/II enthaltenen Vorschlags der schwedischen Delegation vgl. Nr. 106 betreffend Artikel 21.

Artikel 11 - Ernennung hoher Beamter

a) Absatz 3

51. Der COPRICE legt den in Nummer 4 des Dokuments M/16 enthaltenen Vorschlag vor, wonach der Satzteil wauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamtsu zu streichen wäre. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Mitglieder der Kammern, insbesondere die der Großen Beschwerdekımmer, völlig unabhängig sein müBten und daß es deshalb besser wäre, kein Initiativrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts bei dem Verfahren zur Ernennung dieser Mitglieder vorzusehen. 52. Da der Vorschlag des COPRICE von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird, wird er vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen.

b) Absatz 4

53. Die schwedische Delegation schlägt vor, im Übereinkommen Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die vom Verwaltungsrat getroffen werden könnten. 54. Die deutsche und die niederländische Delegation sind der Ansicht, daß derartige Maßnahmen im Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes vorgesehen seien. Die niederländische Delegation gibt zu überlegen, ob der Anwendungsbereich des Absalzes 4 nicht auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Patenamtes beschränkt werden solle, da die Stellenenthebung bereits in Artikel 21 (23) Absatz 1 geregelt sei (vgl. Nrn. 105 und 106). 55. Die schwedische Delegation zicht ihren Vorschlag in Anbetracht der obigen Argumente zurück. 56. In bezug auf die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Beschränkung vertritt der Ausschuß die Ansicht, diesem Vorschlag nicht entsprechen zu können, weil Artikel 21 (23) Absatz 1 eine Sondervorschrift sei, die in anderen Fällen der Ausübung der normalen Disziplinargewalt nicht entgegenstehen dürfe.

Artikel 12 - Amtspflichten

57. Der Ausschuß leitet den in Nummer 7 des Dokumens M/40 enthaltenen Vorschlag der brisischen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter. 58. Der Ausschuß prüft die beiden Vorschläge, die von der niederländischen Delegation in Dokument M/52/1/II/III, Nummer 1, bzw. der schwedischen Delegation in Dokument M/53/I/II, Nummer 2, vorgelegt worden sind. 59. Die schwedische Delegation schlägt vor, den Bediensteten des Patentamts die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten des Patentamts für eigene Rechnung Patentanmeldungen einzureichen. Sie weist darauf hin, daß dieses System in Schweden zufriedenstellend funktioniere. Im übrigen sei sie bereit, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsprechend dem Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/1/II/III, Nummer 3) auf Gebrauchsmo. ster auszudehnen. Sie sei auch bereit, als Rechtsfolge für etwaige ohne Zustimmung des Präsidenten eingereichte Anmeldungen die Nichtigkeit zu akzeptieren. 60. Die dänische, die finnische, die französische und die portugiesische Delegation unterstützen den Vorschlag der schwedischen Delegation. 61. Die italienische Delegation erklärt, sie würde die Streichung des Absatzes 2 vorziehen, da darin Beschränkungen für die Einreichung von Patentanmeldungen und Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentants vorgesehen seien. Sie wäre jedoch bereit, sich dem Vorschlag der schwedischen Delegation anzuschließen. 62. Die norwegische Delegation teilt zwar grundsätzlich den Standpunkt der italienischen Delegation, erklärt aber, daß eine Beschränkung dieses Verbots auf das Prüfungspersonal in Aussicht genommen werden könne. 63. Die Delegation der AIPPI, des CIFE, des CNIPA, der EIRMA, des FEMIPI, der FICPI und der UNEPA sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus. 64. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus und machen geltend, daß der Präsident einem gewissen Druck ausgesetzt würde, um seine Genehmigung zu erteilen, und daß die Praxis der Einreichung von Patentanmeldungen durch Bedienstete des Patentants nachteilige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben würde. Die drei genannten Delegationen befürworten deshalb grundsätzlich den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Nummer 1 des Dokuments M/52/1/II/III enthalten ist. 65. Die Delegation der UNEPA schließt sich dem Standpunkt dieser drei Delegationen an. 66. Die schweizerische Delegation legt einen Kompromißvorschlag (Dok. M/73/II) vor, durch den dem Präsidenten des

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Artikel 10 Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für de Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende iufgaben und Befugnisse: a) Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit; b) er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentam in Wünchen und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderure dieses Uebereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätig. keitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstuitzt. Is: der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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Kapitel III Das Europäische Patentant Artikel 10 Leitung (1) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - b) er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentant in Wünchen und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 - f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) {[ - unverändert gegenüber dem gedruckten Entwurf von 1972 -; h) ]. i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Page 10

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M/ 90/II/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES II
IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 9 10 11 12 17 18 21 Regeln der Ausführungsordnung: Regel 8

Artikel des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation: Artikel 6 10

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14. Artikel 73 "(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt in M1nchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder ......"

Artikel 74 "(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in M1nchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen."

Artikel 10 "(2) ...... b) er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen ......" 15. Artikel 74 s. Nr. 14 16. Artikel 92 "(2) ...... als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese

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Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet nachstehend Vorschläge für die Aenderung der Entwurfsvorschläge.

Sachliche Aenderungsvorschläge sind unter I, Redaktionsvorschläge unter II enthalten.

Darüberhinaus hat die Delegation der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die drei Texte in einigen Punkten nicht völlig übereinstimmen. Auf diese Unstimmigkeiten werden die Redaktionsausschüsse der 3 Hauptausschüsse hingewiesen werden.

I. Sachliche Aenderungsvorschläge

A. Uebereinkommen

1. Artikel 6 "(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. (3) Das Europäische Patentamt hat eine Zweigstelle in Den Haag. Dieser Zweigstelle obliegen die Aufgaben der Eingangsstelle."

Artikel 16 " ..... eingegangen ist. Ausserdem obliegt der Eingangsstelle die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts."

2. Artikel 10

s. Nr. 14

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERIAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KOMPETENZDOKUMENT

Vorgelart von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : VorschlEge für die Aenderung der EntwurfsvorschlEge

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5. Artikel 9 In Absatz 4 Buchstabe b ist das Wort "Gericht" in die Mehrzahl zu setzen. 6. Artikel 10 (Betrifft nicht den deutschen Text) 7. Artikel 12 In Absatz 1 sollte das Wort "Kenntnisse" durch das Wort "Auskunfte" ersetzt werden, um eine vüllige Uebereinstimmung mit Artikel 214 des Romvertrags herzustellen. 8. Artikel 21 Absatz 4 ist unklar und sollte wie folgt gefasst werden: "(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer werden nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung erlassen. Sie bedurfen der Genehmigung des Verwaltungsrats." 9. Artikel 25 (Betrifft nicht den deutschen Text) 10. Artikel 31 (Betrifft nicht den deutschen Text) 11. Artikel 35 (Betrifft nicht den deutschen Text) 12. Artikel 38 (Betrifft nicht den deutschen Text) 13. Artikel 61 Da ein Kriegsfall mit nichts vergleichbar ist, sollten die Worte "in einer vergleichbaren Krisenlage" durch die Worte "in einer anderen ernsten Krisenlage" ersetzt werden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brussel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORBEREITEHDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

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MUENCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Bemerkungen des Königreichs Belgien

Die Regierung des Königreichs Belgien billigt insgesamt den Entwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren sowie die Entwürfe für Protokolle und für eine Ausführungsordnung, während sie sich vorbehält, später noch wünschenswerte Aenderungen zu beantragen, glaubt sie, folgende Bemerkungen machen zu sollen:

1. Artikel 10 Absatz 3

Satz 2 sollte präzisiert und wie folgt gefasst werden: "Ist der Präsident verhindet, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat erlassenen Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten."

Begründung: Unklarheiten über den Fall der "Abwesenheit" des Präsidenten und die Zuständigkeiten der Vizepräsidenten müssen vermieden werden.

2. Artikel 16

Der Stazteil "und der europäische Recherchenbericht beim Europäischen Patentamt eingegangen ist" müsste durch folgende Formulierung ersetzt werden: "oder im Falle des Artikels 95 Absatz 1 der Prüfungsantrag bestätigt worden ist".

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28. Mai 1973 M / 33 Original: Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Kbnigreichs Belgien

Betrifft: Bemerkungen zum Uebereinkommen über ein europdisches Patenterteilungsverfahren

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sich insbesondere, daß die berïhmten ,exorbitanten Gerichtsstände" (Zuständigkeit, die auf einer na(ionalistischen Konzeption beruht, z.B. Artikel 14 und 15 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs) weder für die Sechs - hier wurde ihre Geltung bereits durch Artikel 3 des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen - noch gegenïber anderen Vertragsstaaten des künftigen Übereinkommens über das europäische Patent anwendbar sind.

Vorschlag:

Diese recht verwickeite Rechtslage müßte dargelegt und erforderlichenfalls im erbiuternden Bericht näher analysiert werden.

Artikel 10 - Leitung

6 Absatz 3

Dieser Text läßt die Befugnisse der Vizepräsidenten, die den Präsidenten zu ,unterstützen" haben, im unklaren. Sind sie auf die im zweiten Satz vorgesehene Vertretung beschränkt? Anstatt übrigens diese Vertretung allein auf den Fall der ,Abwesenheit" zu beschränken, wäre es klüger, eine umfassendere Formulierung zu wählen und von "Verhinderung" zu sprechen, da der Begriff ,Abwesenheit" auslegbar ist. (Im Gerichtswesen gilt die Vermutung einer tatsächlichen und begründeten Verhinderung.) In Anbetracht des erheblichen Umfangs der Befugnisse des Präsidenten müßte die Bestimmung präzisiert werden.

Vorschlag:

Der Text wird wie folgt genauer gefaBt: ,,Er wird bei Verhinderung . . ." oder ,,Er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung . . ".

Artikel 13 - Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

7 Absatz 2

Die Vorschriften, durch die das Verfahren zur Einlegung der Beschwerde geregelt wird, sind im französischen Sprachgebrauch nicht das ,statut" (,SSatzung") des Gerichts, sondern ,le règlement". Ferner ist zu verlangen, daß der Betreffende nicht die ,,moyens d'opposition" (,Beschwerdemöglichkeiten") - der Begriff ist viel zu eng -, sondern alle ihm offenstehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat (s. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 26). Da zu diesen Rechtsmitteln auch die Berufung (,appel") zählen kann, braucht es sich nicht unbedingt um eine ,opposition" zu handeln. jurisdictions based on nationalist principles, e.g. Articles 14 and 15 of the French and Luxembourg Civil Code) will apply neither between the six original Member States, a field from which they were already excluded pursuant to Article 3 of the Convention on Jurisdiction and Enforcement, nor with respect to the other Contracting States to the future Convention establishing a European System for the Grant of Patents.

Proposal:

This somewhat complicated legal situation should be dealt with and, if necessary, be examined in greater detail in an explanatory report.

Article 10 - Direction

6 Paragraph 3

This text leaves the responsibilities of the VicePresidents which are to "assist" the President unclear. Are these responsibilities confined to taking the place of the President as provided in the second sentence? In addition, instead of restricting replacement by the Vice-Presidents to the case of the President's "absence", it would be wise to use a broader term and to refer to the President's "being indisposed", since the term "absence" is liable to differing interpretations. (From the legal point of view there is a presumption as to the truth and legitimacy of a claim as to indisposal.) In view of the considerable extent of the responsibilities of the President, this provision should be clarified.

Proposal:

Clarify the text by stating "Where the latter is indisposed . . ." or "In his absence or in the event of his being indisposed . . .".

Article 13 - Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office

7 Paragraph 2

The procedure for making an appeal should be governed not by the "Statute" of the Tribunal but by the Rules of Procedure. In addition the requirement should not be that the person concerned has exhausted "other means of contesting" the decision which is much too narrow a term, but that he has exhausted all other remedies open to him (see the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedom, Article 26). Since these remedies may involve applications for revision of the decision (appeals) it is possible that they will not comprise the "contesting" of the decision.

Page 19

Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

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ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 21

h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen: i) er kann seine Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

Vgl. Regel 12 (Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäisehen Patentamts)

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Artikel 12

Amtspflichten (1) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. (2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses weder selbst noch durch einen Mittelsmann Patentanmeldungen einreichen.

Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (h) he shall exercise disciplinary authority over the employees other than those referred to in Article 11, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to employees referred to in Article 11, paragraphs 2 and 3; (i) he may delegate his functions. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, one of the VicePresidents to be designated by the Administrative Council shall take his place.

Cf. Rule 12 (Administrative structure of the European Patent Office)

Article 11

Appointment of senior employees

(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The members, including the Chairmen, of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President of the European Patent Office. They may be re-appointed by decision of the Administrative Council after the President of the European Patent Office has been consulted. (4) The Administrative Council shall exercise disciplinary authority over the employees referred to in paragraphs 1 to 3.

Article 12

Duties of office (1) The employees of the European Patent Office shall be bound, even after the termination of their employment, not to disclose information which by its nature is a professional secret. (2) The employees of the European Patent Office may not, during their employment, file applications for patents either directly or through an intermediary.

Article 13

Disputes between the Organisation and the employees of the European Patent Office (1) The Administrative Tribunal of the International Labour Organisation shall adjudicate in any dispute between the European Patent Organisation and the employees of the European Patent Office or other persons entitled to rights within the limits and subject to the conditions laid down in the Service Regulations for permanent employees or the Pension Scheme Regulations or arising from the conditions of employment of other employees.

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(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Organisation den durch sie oder die Bedienteten des Europäischen Patentants in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentants gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag kein anderes Gericht bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

Kapitel III

Das Europäische Patentamt Artikel 10 Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Offentlichkeit; b) er bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan, Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; (2) In the matter of non-contractual liability, the Organisation shall be bound to make good any damage caused by it or by the employees of the European Patent Office in the performance of their duties in accordance with the provisions of the law of the Federal Republic of Germany. Where the damage is caused by the branch at The Hague or a sub-office or employees attached thereto, the provisions of the law of the Contracting State in which such branch or sub-office is located shall apply. (3) The personal liability of the employees of the European Patent Office towards the Organisation shall be laid down in their Service Regulations or conditions of employment. (4) The courts with jurisdiction to settle disputes under paragraphs 1 and 2 shall be: (a) for disputes under paragraph 1, the courts of the Federal Republic of Germany, unless the contract concluded between the parties designates another court; (b) for disputes under paragraph 2, either the court with jurisdiction for the Federal Republic of Germany, or the court with jurisdiction tor the State in which the branch or sub-office is located, as the case may be.

Chapter III

The European Patent Office Article 10 Direction (1) The European Patent Office shall be directed by the President who shall be responsible for its activities to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have in particular the following powers: (a) he shall take all necessary steps, including the adoption of internal administrative instructions and the publication of guidance for the public, to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he shall prescribe which transactions are to be performed before the European Patent Office at Munich and its branch at The Hague respectively; (c) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions which come within the competence of the Administrative Council; (d) he shall prepare and implement the budget and any amending or supplementary budget; (e) he shall submit a management report to the Administrative Council each year; (f) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (g) subject to the provisions of Article 11, he shall appoint and promote the employees;

Page 23

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GF ANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 24

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungsl:onferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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11. Die in der Arbeitsgruppe I vertretenen Delegationen (1) legten Berichte über die Aenderungen vor, die in der elften Sitzung der Arbeitsgruppe I und der zweiten Sitzung des Koordinierungsausschusses an dem Entwurf eines Uebereinkommens vorgenommen worden waren. 12. Die Konferenz erklärte sich vorbehaltlich der Schlussfolgerungen bezüglich der nachstehend behandelten Vorschriften mit den Vorschlägen einverstanden, die ihr von der Arbeitsgruppe I (Dok. BR/177/72) und vom Koordinierungsausschuss (Dok. BR/209/72) unterbreitet worden waren.

Artikel 2 13. Vgl. Bemerkungen zu Artikel 164 (s. Punkt 56).

Artikel 9 14. Die Konferenz nahm einen Vorschlag an, wonach in Absatz 2 präzisiert werden soll, dass die Organisation hinsichtlich der ausservertraglichen Haftung auch den von ihr verursachten Schaden ersetzen muss.

Artikel 10 15. Um einer Bemerkung der belgischen Delegation Rechnung zu tragen, die Bedenken darüber gekussert hatte, dass dem Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 35 a Absatz 2 Buchstabe d des Zweiten Vorentwurfs durch die Neufassung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Verordnungsbefugnisse verliehen werden könnten, beschloss die Konferenz, im französischen Text das Wort "directives" durch das Wort "indications" zu ersetzen. (1) In bezug auf die Liste der berichterstattenden Delegationen und die ihnen übertragenden Artikelgruppen vgl. Dok. BR/198/72 Anlage II; dieses Dokument ist dem vorliegenden Bericht als anlage II beigefügt.

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BERICHT

tber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Dinfuhrung eines europaischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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- 12 -

Artikel 10 (Fortsetzung)

h) er kann seine Befugnisse übertragen.

(3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

(1) i waltı (2) vom (3) schw schl walt hörı nanr (4) den

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KAPITEL III Das Europäische Patentamt

Artikel 10 (36) Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) Ertrifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Massnahmen, einschliesslich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die reffentlichkeit; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan, Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; d) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 199 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN
EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

(Stand vom 20. Mai 1972)

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Artikel 4

15. Eine Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 4 weit genug sei, da das Europäische Patentamt nach der Erteilung eines europäischen Patents auch dafür zustandig sei, uber einen etwaigen Einspruch zu befinden.

Artikel 10 Absatz 2

16. Der Ausschuss vereinfachte die Fassung des Buchstabens d; es wird nur noch der Tätigkeitsbericht des Präsidenten des Amts erwähnt, da die ubrigen Verpflichtungen, die der Prasident im Bereich des Haushalts gegentuber dem Verwaltungsrat hat, bereits in Artikel 47 Absatz 3 genannt sind.

Artikel 28 Absatz 2

17. Der Vertreter der WIPO behielt sich die Möglichkeit vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag dahingehend vorzulegen, dass zwischen dem Europäischen Patentamt und der WIPO ein Abkommen geschlossen werian muss, damit die WIPO auf den Tagungen des Verwaltungsrats in jedem Fall vertreten ist.

Artikel 31

18. Eine Delegation schlug vor, aus dem derzeitigen Absatz 3 einen besonderen Artikel zu machen. Der Ausschuss kam indes uberen, den Titel des Artikels 31 so zu ändern, dass auch die in Absatz 3 vorgesehenen zuständigkeiten eriasst werden.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

Uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nehmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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Artikel 10 (Fortsetzung) h) er kann seine Befugnisse übertragen. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

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(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) Ertrifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan, Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Uebersicht über das Vermögen, den Bericht der Rechnungsprüfer und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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Einen Vorschlag in bezug auf Absatz 2 Buchstabe h lehnte die Konferenz ab; dieser Vorschlas sah vor, die Uebertragungsbefugnis des Prasidenten auf Falle zu begrenzen, in denen "dies im Interesse des Europaischen Patentants erforderlich erscheint". Nach Ansicht der Konferenz künte eine solche Bestimmung dazu fuhren, dass die Gultigkeit einer Befugnisubertragung angefochten wird.

Die Konferenz beschloss ferner, in Absatz 3 vorzusehen, dass der Prasident bei Abwesenheit von einem der Vizeprasidenten vertreten wird, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

Artikel 40 (Heftung) 35. Die Konferenz nahm Artikel 40 mit den von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen Aenderungen zu den Absätzen 2 und 4 an.

KAPITEL III

Gliederung der Organe im Verfahren

Artikel 56 (Beschwerdekemmern)

Die Konferenz vervollständigte die vorgeschlagene Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdekemmern fur die Entscheidung uber Beschwerden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilungen zustendig sind; ferner wurde die Zusammensetzung der Beschwerdekemmern fur diesen Fall geregelt.

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DRITTER TEIL

DAS EUROPAEISCHE PATENTANT

KAPITEL I

Rechtsstellung und allgemeine Organisation 32. Artikel 30 (Rechtsstelluag) siehe Punkt 94, Seiten 50 und 51

Artikel 34 (Sprachen) 33. Die Konferenz stellte fest, dass der nach liberalen Gesichtspunkten gefasste Wortlaut dieses Artikels wie auch die dazugehörigen Ausfuhrungsbestimmungen der Wrmschen der interessierten Kreise entsprechen. Die Tonferenz konnte jedoch auf die winsche hinsichtlich der Aenderung der Verfahrenssprache nicht eingehen. Sie hielt an dem Grundsatz fest, dass in einen sochen Fall fur die Beschreibung und die Patentansprtche die ursprungliche, im Zeitpunkt der Anmeldung gewahlte Sprache beibehalten werden muss, damit lastige Komplikationen vermieden werden.

KAPITEL I d

Verwaltung - Haftung

Artikel 36 (Leitung) 34. Die Konferenz beschloss, Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe-1 mit Rucksicht auf Artikel 35 e, zu streichen.

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BEGIERUNGSBONFERRNZ UEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFARENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 +0 d d d 1(1-160)

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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- 64 -

Zu Artikel 36

h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen;

i) er nimmt, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

(3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Bemerkung zu Artikel 36 Absatz 2, Buchstabe i:

Siehe Artikel 35e

BR/88 d/71

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[ -63-; KAPITEL I d (1); Artikel 36; Leitung ]


(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentants gemäss diesem Uebereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen und, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Uebereinkommens im Sinne des Artikels 8 ubernimmt, gemäss dem besonderen Uebereinkommen und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Uebereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmässigen Kassnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Aenderung dieses Uebereinkommens sovie Entwurfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Jaushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Uebersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er ubt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet uber ihre Beförderung; g) er ubt die Disziplinargevalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen gegenuber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; (1) Der Titel dieses Kapitels wird später festgelegt werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIH EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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66. Der Vorschlag einiger Organisationen zu Absatz 1 Buchstabe b, die Einspruchsfrist nicht unter die-Fristen aufzu: nehmen, die vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit geAndert werden kOnnen, wurde von der Konferenz abgelehnt. Sie hielt die Befurchtungen, dass diese Bestimmung so ausgelegt werden kOnnte, als ob der Verwaltungsrat zur Aenderung der.in Artikel 73 Absatz 1 genannten Prioritetsfrist von 12 Monaten befugt sei, fur unbegrtindet. Diese Prioritetsfrist ist nemlich in der Pariser Verbandsubereinkunft festgelegt worden, und das vorliegende Uebereinkommen wird lediglich eine besondere Abmachung im Sinne der Verbandsubereinkunf́t sein. Damit. ist es vollig ausgeschlossen, dass diese Frist durch den Verwaltungsrat geAndert.werden kann.

Artikel 35 n- Abstimmmungen 67. Vgl. die Bemerkungen zu Artikel 35 a unter Nr. 65.

Artikel 36 - Leitung 68. Die Konferenz bat den Redaktionsausschuss um Ausarbeitune eines Textes fur Absatz 2, der klarstellt, dass der Präsident des Amts seine Befugnisse nach Massgabe der Gesamtheit der geltenden Vorschriften austbt. und dass insbesondere im Falle des Buchstabens f die Vorschriften von Artikel 38 Absatz 3 einzuhalten sind.

Artikel 38 - Amtspflichten 69. Die Konferenz billigte die vom Redaktionsausschuss ausgearbeitete Aenderung der englischen Fassung des Absatzes 2 (Dokument BR / 160 / 72 ).

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- REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Mïrz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN BIR/168/72 PATENTETEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlur, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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Artikel 35 p

Persunal und Mittel für den Verwaltungsrat Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat, den engeren Ausschüssen sowie den anderen vom Ver waltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal und die materiellen Mittel zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben beniitigen.

KAPITEL I d

Verwaltung - Haftung

Artikel 36

Leitung

(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäß diesem Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen und, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Übereinkommens im Sinne des Artikels 8 übernimmt, gewiB dem besonderen Übereinkommen und der Ausfui. :ngsordnung zu dem besonderen Übereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäß den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) - gestrichen - (siehe Artikel 35f) (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.

Article 35 p

Staff and equipment of the Administrative Council The European Patent Office shall place at the disposal of the Administrative Council, and any select committee or other body established by the Administrative Council, such staff, premises, equipment and furnishings as may be necessary for the performance of their duties.

CHAPTER Id

Administration; liability

Article 36

Administration

(1) The President of the European Patent Office shall ensure that the Office is administered in accordance with the provisions of this Convention and its Implementing Regulations as also, in so far as the European Patent Office is given additional tasks on the basis of a special agreement within the meaning of Article 8, in accordance with the provisions of such special agreement and its implementing regulations. He shall be responsible for the activities of the European Patent Office to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have the following powers: (a) he shall take all necessary steps to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions concerning the European Patent Office which come within the competence of the Administrative Council; (c) he shall prepare and implement the budget in conformity with the financial provisions; (d) he shall submit each year the accounts, the balance sheet and a management report to the Administrative Council; (e) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (f) he shall appoint the officials and employees other than those referred to in Article 37, and shall decide on their promotion; (g) he shall exercise disciplinary authority over the officials and employees other than those referred to in Article 37, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to officials referred to in Article 37, paragraph 3; (h) he may delegate his functions to one or more officials or employees of the European Patent Office; (i) - deleted - (Cf. Article 35f) (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, he shall be represented by one of the Vice-Presidents to be designated by the Administrative Council.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREII KOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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"53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschifton

Die Arbeitsgruppe ertrterte eine ihr vorliegerde Aufzeichnung der niederländischen Delegation (Dok. PR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern leáiglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diesc Frage ohnehin den Sachverstänáigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss. 54. Artikel 33: Sitz und Informations- oder Verbindungestellen

Es wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR/49/70, Punkt 129) die Höglichkeit vorbehalten hat, später einen Jenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprachen

Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen

In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen auch für die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung

Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).

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REGIIRUNGSEONPIIRENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kocadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): FrBffnung der Titzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, don 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. i 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.

BR/87 d/71 bm

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Leitung

(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts gemäB diesem Übereinkommen und der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen sowie, soweit das Europäische Patentamt zusätzliche Aufgaben auf Grund eines besonderen Übereinkommens im Sinne des Artikels 8 übernimmt, gemäß dem besonderen Übereinkommen, und der Ausführungsordnung zu dem besonderen Übereinkommen. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patenamts zweckmäßigen Maßnahmen; b) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwiurfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und E. scheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäß den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäß den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem Verwaltungsrat die Rechnungen, die Übersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamte oder Bedienstete des Europäischen Patenamts übertragen; i) er nimmt, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 37

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

Article 36

Administration

(1) The President of the European Patent Office shall ensure that the Office is administered in accordance with the provisions of this Convention and its Implementing Regulations as also, in so far as the European Patent Office is given additional tasks on the basis of a special agreement within the meaning of Article 8 , in accordance with the provisions of such special agreement and its implementing regulations. He shall be responsible for the activities of the European Patent Office to the Administrative Council. (2) To this end, the President shall have the following powers: (a) he shall take all necessary steps to ensure the functioning of the European Patent Office; (b) he may place before the Administrative Council any proposal for amending this Convention and any proposal for general regulations or decisions concerning the European Patent Office which come within the competence of the Administrative Council; (c) he shall prepare and implement the budget in conformity with the financial provisions; (d) he shall submit each year the accounts, the balance sheet and a management report to the Administrative Council; (e) he shall exercise supervisory authority over the personnel; (f) he shall appoint the officials and employees other than those referred to in Article 37, and shall decide on their promotion; (g) he shall exercise disciplinary authority over the officials and employees other than those referred to in Article 37, and may propose disciplinary action to the Administrative Council with regard to officials referred to in Article 37, paragraph 3; (h) he may delegate his functions to one or more officials or employees of the European Patent Office; (i) he shall normally take part in the discussions of the Administrative Council. (3) The President shall be assisted by a number of Vice-Presidents. In his absence, he shall be represented by one of the Vice-Presidents.

Article 37

Appointment of senior officials

(1) The President of the European Patent Office shall be appointed by decision of the Administrative Council. (2) The Vice-Presidents shall be appointed by decision of the Administrative Council after the President has been consulted. (3) The Members of the Boards of Appeal and of the Enlarged Board of Appeal shall be appointed by the decision of the Administrative Council, taken on the proposal of the President.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG. EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Serr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die GroBindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Jußerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problcm der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 18. Januar 1962

Artikel 46 Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten. (4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen. 7

Bemerkung : Zu diesem Artikel müssen neue Vorschläge vorgelegt werden.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel

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diesem Fall der Schutz ir dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den übrigen Vertragsstaaten wirksam wird.

Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage dor Ver6ffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.

Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.

Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hieriuber im Europarat eingeleitet worden sind.

Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die spăter für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.

Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.

Artikel 38 - Anserflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Auslruck "durch einen Mittelstann" auch die Enegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischer Patentants umfasst. B R / 7  d / 69 zat / ZV / mg

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BERICHT

- Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., b§s Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre_erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AX/rc

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Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.

Artikel 36 Leitung (1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentamts genäss den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diessc Abkommen. Er ist [dem Verwaltungsrat] gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Pateniamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse : a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem [Verwaltungsrat] Vorschläge für eine Änderung dieses Abkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des [Verwaltungsrats] gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem [Verwaltungsrat] die Rechnungen, die Ubersicht über das Verzeigen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem [Verwaltungsrat] Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des [Verwaltungsrats] über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 37 Ernennung höherer Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] genannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern werden auf Vor- trtinag des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

AUNGSAUSSCHUSSAU'FDEM GEBIET GZWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSESETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND JFH KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti"

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (49) Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehördende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Sechs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an. Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61) Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-

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Herr Fressonnet weist die Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinen Abkommen, der dem Abkommensentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.

Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.

Artikel 37 (47) Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt werden:

Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.

Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.

Artikel 36 (46) Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Hinweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.

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che Begrenzung für auci na:h außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Aztes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Groppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschloß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und sie Anmerkung stehen zu lassen.

Mit diesen Anderugen wurde der Artikel angenommen. Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 34 (44) Die Gruppe stellt eins:immig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde :hne weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, im auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen köme. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mūnchen

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(1) Le Prósident de l'Office suropéen des brevets assure la gestion de cet erganisme conformément aux dispositions de la présente Convention et les règlements pris pour leur exécution; il est responsable de l'activité de l'Office européen dos brevets devant /Ie Conseil d'administration?

(2) a est effet, le Président a notamment les compétences ci-après : > a) Il prend toutes mesures utiles au fonctionnement de l'organisme; b) il peut présenter tout projet de modifications de la présente Convention et tout projet de règlementation générale ou de décision intéressant l'Office européen dos brevets qui relève de la compétence du /Conseil d'administration; c) il prépare et exécute le budget conformément aux dispositions financières; d) il soumet annuclloment au /Conseil d'administration/ los comptes, le bilan financier et un rapport d'activité; e) il exerce l'autorité hiérarchique sur le personnel; f) il nomme les fonctionnaires et agents autres que ceux visés à l'article 37 et statue sur leur avancement; g) il exerce le pouvoir disciplinaire sur les fonctionnaires et agents autres que ceux visés à l'article 37 et peut proposer au /Conseil d'administration à l'oncontre des fonctionnaires visés à l'article 37, paragraphe 3 des sanctions disciplinaires; h) il peut déléguer certaines de ces attributions à un ou plusieurs fonctionnaires ou agents de l'Office européen des brevets; i) il assiste aux délibérations du /Conseil d'administration sur les questions intéressant l'Office européen des brevets. (3) Le Président est assisté de plusieurs Vicé-Présidents. En cas d'absence, il est représenté par l'un des Vice-Présidents.

Remarque :

Le groupe devra apprécier si le pouvoir disciplinaire sur les fonctionnaires visés à l'article 37 paragraphe 3 pourrait être exercé par le Président, contrairement à ce que prévoit le littera g.

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GROUPE DE TRAVAIL "BREVETS" COMITE DE REDACTION STRICTEMENT CONFIDENTIEL

AVANT-PROJET DE CONVENTION RELATIF A UN DROIT EUROPEEN DES BREVETS

= VE Mai 1962

4488/IV/62-F

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Der Präsident wäre der französischen Delegation dankbar, wenn sie darlegen würde, wie die Zusammensetzung und dic Befugnisse des Verwaltungsrats nach ihrer Vorstellung geregelt werden sollen.

Herr Fressonnet weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat ein einheitliches Organ für alle Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sein müsse. Aus dieser Zuständigkeit ergebe sich bereits, dass der Rat nicht in die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten eines der verschiedenen Äster eingreifen könne.

Die Gruppe beschliesst, Artikel 46 in Klammern zu setzen und ihn in der nächsten Sitzung an Hand der französischen Vorschläge erneut zu erörtern.

Dieser Beschluss gilt ebenfalls für Artikel 41.

Erörterungen zu Artikel 47 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wegen ihrer gleichsam richterlichen Tätigkeit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gleichgestellt werden.

Herr Fressonnet ist zwar mit der Regelung des Artikels 47 einverstanden, schlägt aber vor, Absatz 1 in den Artikel über die Befugnisse des Verwaltungsrats und Absatz 2 in die Bestimmung über die Befugnisse des Präsidenten aufzunehmen. Ausserdem stellt er sich die Frage, ob die Vizepräsidenten nicht auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt werden sollten.

Herr Roscioni hält in diesem Artikel eine Bezugnahme auf das Personalstatut für erforderlich. Dieses Statut müsse bestimmte Sicherheiten gegen die Entlassung des Personals sowie die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsrats vorsehen.

Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wer das Personalstatut erlassen solle, in Artikel 48 Absatz 3 geregelt sei. Die Befugnis des Präsidenten zur Einstellung von Personal werde hinsichtlich der

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Herr Fressonnet erklärt, dass es nicht in seinen Absichten liege, die Befugnisse des Präsidenten zu beschränken. Er würde es jedoch begrüssen, wenn sie genauer bezeichnet würden. Aus diesem Grunde halte er es für notwendig, die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats festzulegen.

Herr van Benthem befürwortet ebenfalls weitgehende Befugnisse für den Präsidenten des Patentants. Er hält diese Befugnisse für um so erforderlicher, als dem Präsidenten die gerichtsähnlichen Organe des Europäischen Patentants unterstehen, die sich einer grösstmöglichen Unabhängigkeit erfreuen müssten. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Festlegung der Befugnisse scheine jedoch eher die Stellung des Präsidenten zu verstärken.

Herr Roscioni hält es für unbedingt erforderlich, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu regeln. Er macht ausserdem einige Bedenken hinsichtlich Artikel 46 Absatz 4 geltend. Seiner Ansicht nach müsse eine Übertragung von Aufgaben des Präsidenten nach der Rangordnung innerhalb des Patentants gewährleistet sein.

Der Präsident antwortet, dass für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sicherlich eine Regelung vorgesehen werden müsse, wonach dem Verwaltungsrat wenigstens ein Vertreter jeder Regierung der Vertragsstaaten angehören müsse. Eine derartige Regelung sei für das Patentabkommen jedoch nicht vorgeschlagen worden, weil sie in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse.

Hinsichtlich Absatz 4 versichert der Präsident Herrn Roscioni, dass die Verwaltungsbefugnisse in erster Linie in den Händen des Präsidenten liegen. Da dieser sie jedoch nicht alleine ausüben könne, müsse man die Möglichkeit einer Übertragung vorsehen. Eine derartige Übertragung erfolge zwangsläufig, wie in allen nationalen Verwaltungsbehörden, unter Einhaltung der Rangordnung.

Der Präsident bittet die französische Delegation, bei der Ausarbeitung von Vorschlägen über die Gliederung des Patentamtes ebenfalls Textentwürfe für Artikel 46 vorzusehen, damit dem Koordinierungsausschuß ein genauerer Vorschlag unterbreitet werden kann.

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Herr Fressonnet ist der Ansicht, dass Artikel 46 nicht alle Einzelheiten enthalte. Er weist auf die Möglichkeit einer Definition für den Begriff der Leitung hin, wie er zum Beispiel im Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts festgelegt worden ist.

Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass das Internationale Institut und das Europäische Patentamt nicht verglichen werden könnten. Es sei verständlich, dass das Abkommen über das Internationale Patentinstitut, das eine internationale Verwaltungsbehörde sei, die ohne Anlehnung an ein Vorbild hätte geschaffen werden miissen, die Befugnisse des Leiters und des Verwaltungsrats im einzelnen estgelegt habe. Beim Europäischen Patentamt müsse man von einer anderen Vorstellung ausgehen. Der Präsident des Patentamtes besitze praktisch alle Befugnisse innerhalb des Patentamts. Eine Aufzählung der Befugnisse erübrige sich. Die Zuständigkeit des Präsidenten und die des Verwaltungsrates unterscheide sich darin, dass der letztere die Aufsicht, der Präsident dagegen die Verwaltung ausübe. Gleichwohl könne man aus dem Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts die Bestimmungen übernehnen, wonach der Präsident einen Jahresbericht vorbereiten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen müsse.

Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau des Internationalen Patentinstituts ein anderer sei als der des Europäischen Patentantes. Artikel 6 des Abkommens zur Gründung des Internationalen Patentinstituts übertrage die Leitung des Instituts dem Verwaltungsrat. Beim Patentinstitut sei der Leiter das Ausführungsorgan des Verwaltungsrats, während beim Europäischen Patentamt die Leitung der Verraltung dem Präsidenten zustehe.

Der Präsident weist darauf hin, dass man grundsätzlich klarstellen müsse, ob das Europäische Patentamt durch den Präsidenten oder mit Hilfe ihres Vertreters im Verwaltungsrat durch die Vertragsstaaten geleitet werden soll. Die Frage des Haushalts des Patentamts müsse selbstverständlich gesondert geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit könne man vorsehen, dass der Präsident den Haushaltsvoranschlag aufstelle.

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Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.

Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten Willen.

Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und un 15.15 Uhr fortgesetzt.

Artikel 45 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernomene Bestimmung sei für das Abkommen unentbehrlich, un die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung konnenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in dem in Klammern gesetzten Satzteil vorgesehen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertrage von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.

Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, um das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Drüssel

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Zu Artikel 46

Leitung

1. Materialien : a) EWG-Vertrag, Art. 211; b) revidiertes Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros, Art. 10 und Protokoll zu diesem Abkommen, Art. 2, Nr. 4; c) Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz, Art. 11 A bis 13; d) deutsches Patentgesetz, § 36 b, Abs. 4, und Verordnung über das Deutsche Patentamt, § 15; e) US-Patentgesetz, 3 und 6. 2. Bemerkungen :

Zu Abs. 1: Eine Bestimmung dieser Art ist im Grundsatz in allen unter den Materialien aufgeführten Abkommen und Gesetzen enthalten.

Zu Abs. 2: Satz 1 lehnt sich inhaltlich an Art. 211 Satz 2 des EWG-Vertrages an. Der Grundgedanke von Satz 2 findet sich auch in Art. 2 Nr. 4 des Protokolls zu dem revidierten Haager Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros.

Zu Abs. 3: Satz 2 ist Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz entnommen; allerdings ist dort auch die Reihenfolge der vertretenden Vizepräsidenten festgelegt.

Zu Abs. 4: Dieser Absatz ist inhaltlich an Art. 11 A der Ausführungsbestimmungen zum niederländischen Patentgesetz angelehnt.

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keiner Weise präjudiziert werden soll.

Neben den Artikeln, die sich mit der Organisation des Europäischen Patentamts beschäftigen, ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der nächsten Sitzung auch ein vorläufiges Organisationsschema für das Europäische Patentamt zugegangen.

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Erster Teil

Das europäische Patent 3. Abschnitt

Das Europäische Patentamt V o r b e m e r k u n g zu Artikel 41 bis 49 a

Ein Teil der Vorschriften über die Organisation des Europäischen Patentamts ist von der Arbeitsgruppe bereits verabschiedet worden. Es handelt sich um die Vorschriften, die sich mit der Organisation der verschiedenen Spruchkammern des Europäischen Patentamts befassen. Weitere Vorschriften dieses Abschnitts über die Patentverwaltungsabteilung, das Europäische Patentregister und die Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts sind den Mitgliedern der Arbeitsgruppe mit dem Dokument "Verschiedene Artikel" vom 15. November 1961 zugegangen.

Die mit dem vorliegenden Dokument vorgelegten Artikel 41 bis 49 a enthalten Bestimmungen über Rechtsnatur, Rechtsstellung, Sitz, Amtssprachen sowie Vorrechte und Befreiungen. Sie behandeln ferner die Leitung des Amts, Fragen der Amtspflichtverletzung oder Haftung und die Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts sowie die Erhebung von Gebühren durch dieses Amt.

In mehreren Bestimmungen ist als Organ, das die Aufsicht über das Europäische Patentamt führen und eine gewisse Verordnungsgewalt eingeräumt erhalten soll, der Verwaltungsrat genannt. Das Wort "Verwaltungsrat" erscheint im Entwurf in Klammern, um anzudeuten, daß der späteren Prüfung der Frage, welchem Organ im Rahmen des Abkommens über das europäische Patentrecht entsprechende Befugnisse eingeräumt werden sollen, durch den arbeitsentwurf in

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VERTRAULICH!

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 Artikel 41 bis 49a

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(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts. (2) Der Präsident des Europäischen Patentants vertritt das Europäische Patentamt gerichtlich und außergerichtlich. Er übt die Dienstaufsicht über die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts aus. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten. (4) Der Präsident kann ihm obliegende Aufgaben auch anderen Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts übertragen.

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VENTRAULICH!

Eester Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 41 bis 60 [Artikel 41 bis 49 a?

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Der Gesamtausschuß beschließt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.

III. L'ericlit über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Dirctitor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage /II enthalten.

Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktions-

aussc. . zzses(M / 146 R/1 - R/15, M/151 R/16) 16. Der Gesamtausschuß hommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat. 17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen außer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:

- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets européens.

18. In den nachstehenden Kapiteln A bis F werden die vom Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.

A. Übereinkommen

Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) -

Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen 19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen" auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt. 20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden. 21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter ,zwischenstaatlicher Organisation" im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist. 22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patentamts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf; dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.

Artikel 20 - Rechtsabteilung

23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 AbsatzeB Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengefas sen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht. 24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Ablassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daß die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde. 25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Justanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fällen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein. 26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen. 27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.

Artikel 70 (Dok. R/3) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaßt hat.

Artikel 76 (Dok. R/3) - Europäische Teilanmeldung

29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der