Art8dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art8dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 8
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Page 1

Artikel 8 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 8 MPO Vorrechte und Immunitäten

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 45 IV/215/62 S. 95
VE Mai 1962 35 6551/IV/62 S. 16
VE 1962 35 BR/7/69 Rdn. 59
IV/215/62 45 IV/3076/62 S. 148
VE 1970 (Ue) 35 BR/87/71 Rdn. 56
BR/33/70 P BR/34/70 Rdn. 41
BR/88/71 35p BR/125/71 Rdn. 125

Dokumente der MDK

E 1972 8 M/146/R 1 Art. 8

Page 3

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 1 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 1 bis 26

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(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 6
Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag, der die Eingangs- und Formalprüfung sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen obliegt.

Artikel 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei dem Internationalen Patentinstitut in Den Haag sowie bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen angefügten Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe dieses Protokolls.

Artikel 9

Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) In each of the Contracting States, the Organisation shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under the national law; it may, in particular, acquire or transfer movable and immovable property and may sue and be sued in its own name. (3) The President of the European Patent Office shall exercise the legal capacity of the Organisation.

Article 6

Seat (1) The Organisation shall have its seat at Munich. (2) The European Patent Office shall be set up at Munich. It shall have a branch at The Hague which shall be responsible for the examination on filing, the examination as to formal requirements and the publication of the European patent application.

Article 7

Sub-offices of the European Patent Office By decision of the Administrative Council, sub-offices of the European Patent Office may be created if need be for the purpose of information and liaison, in the Contracting States and with the International Patent Institute at The Hague or other inter-governmental organisations in the field of industrial property, subject to the approval of the Contracting State or organisation concerned.

Article 8

Privileges and immunities The Protocol on Privileges and Immunities of the European Patent Organisation annexed to this Convention, shall define the conditions under which the Organisation, the members of the Administrative Council, the employees of the European Patent Office and such other persons specified in that Protocol as take part in the work of the Organisation, shall enjoy, in the territory of each Contracting State, the privileges and immunities necessary for the performance of their duties.

Article 9

Liability (1) The contractual liability of the Organisation shall be governed by the law applicable to the relevant contract.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 6

gation hat sich insbesondere ihre Stellungnahme zu der Frage vorbehalten, ob anstelle der Prozentzahl des in Artikel 42 c Absatz 3 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels die Prozentzahl der finanziellen Gesamtleistung jedes Staates herangezogen werden soll.

Die Konferenz hat beschlossen, diesen Artikel unter Berücksichtigung des noch festzulegenden Aufbringungsschlüssels erneut zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob an der Begrenzung der Stimmenzahl eines Vertragsstaats auf höchstens 30 festgehalten werden muss.

Artikel 35 o (Sekretariat des Verwaltungsrats) 124. Die Konferenz hat festgestellt, dass der Verwaltungsrat das zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal nicht selbst einstellt, sondern dass ihm dieses Personal vom Europäischen Patentamt zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 35 p (Vorrechte und Befreiungen) 125. Diese Bestimmung, die die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Verwaltungsrats betraf, konnte gestrichen werden, da die Konferenz Artikel 35 auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und gewisse an seinen Arbeiten teilnehmende Personen ausgedehnt hat.

Page 7

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 7. Juli 1971 UEBER DIE EINFUERRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

Page 8

Vorbemerkungen

1. Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren, die der Regierungskonferenz auf ihrer vierten Tagung (20.-30. April 1971) unterbreitet werden, schliessen das Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe I von ihrer Sitzung vom 26. bis 29. Januar 1971 ein. Dieses Dokument ersetzt das frühere Dokument vom 21. Dezember 1970 (BR/70/70), in dem bereits die Bestimmungen enthalten waren, die die übrigen von der Konferenz eingesetzten Arbeitsgruppen ausgearbeitet haben (siehe Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 in Dok. BR/70/70). 2. Die wichtigsten Aenderungen gegenüber dem Dokument BR/70/70 - abgesehen von Aenderungen redaktioneller Art - betreffen folgende Artikel: 9,11,22,22 a, 28 b, 64,65,66,68,77,78,79,82,83,85, 87,88,95 a, 115,118,119,120,121,121 a, 121 b, 122,130,137 a, 141, 148 und 156. 3. Die Artikel wurden nach folgendem Schema numeriert: a) Artikel 1 bis 132 : (i) Die Artikel des Ersten Vorentwurfs von 1970 (gedruckter Text) behalten ihre Nummer. (ii) Die Nummern von Artikeln, die im Vorentwurf von 1970 enthalten waren und inzwischen gestrichen wurden, werden bis zu einer späteren Neunumerierung vorläufig weiterhin aufgefuhrt. (iii) Die Artikelnummern, die im Vorentwurf von 1970 oder im Dokument BR/70/70 in Klammern standen, werden nicht mehr aufgefuhrt. (iv) Neue Artikel erhalten neben der Nummer die Buchstaben a, b, c usw. Dies gilt auch für neue Kapitel und Absätze. (v) Die Finanzvorschriften (Artikel 42 ff.) behalten die Numerierung des Vorentwurfs von 1962; neue Artikel erhalten gleichfalls neben der Nummer die Buchstaben a, b, c usw. b) Für die Artikel 133 ff. wird die in Dokument BR/70/70 verwendete durchlaufende Numerierung beibehalten. Neu sind lediglich die Artikel 137 a, Artikel 148 Absätze 1a und 1b sowie Artikel 156 Absatz 3. Die Artikelnummern, die in Dokument BR/70/70 in Klammern standen, werden nicht mehr aufgefuhrt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER

EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 10

Artikel 35 p

Vorrechte und Befreiungen

Die Mitglieder des Verwaltungsrats geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.

Page 11

durch ein Zahlenbeispiel und Erlluterungen in Anlage I dieses Berichtes veranschaulicht. Diese Anlage ist vom Vorsitzenden der Gruppe ausgearbeitet worden.

Zu den Einzelheiten des Systems und insbesondere zu den beiden Grösßen (Multiplikator 20 und feste Stimmenzahl 5) behielt sich die Gruppe ihre Stellungnahme vor. Diese Einzelheiten werden weiter geprüft, wenn der von der Arbeitsgruppe IV festzulegende Aufbringungsschlüssel bekannt ist. 39. Zur Verhinderung zu grosser Unterschiede in der für jeden Vertragsstaat errechneten Stimmenzahl hat die Gruppe eine Obergrenze für diese Stimm festgesetzt; dabei lehnte sie sich an eine Bestimmung des genannten Haager Abkommens über die Errichtung des Internationalen Patentemos en. Vorläufig entspricht diese Obergrenze dem Fünffachen der Stimmen des Vertragsstaats mit der geringsten Stimmenzahl. Die Gruppe behielt sich jedoch vor, diese Obergrenze erneut zu prüfen, wenn der Aufbringungsschlüssel bekannt ist.

Artikel o - Sekretariat des Verwaltungsrates 40. Keine Bemerkungen.

Artikel p - Vorrechte und Befreiungen 41. Die Gruppe behielt sich eine Ueberprüfung dieses vorläufig gebilligten Artikels anlisslich der Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vor. Erst dann wird die Gruppe darüber bufirden können, ob Artikel p nicht nur die Vorrechte und Beireiongen der Ratsmitglieder, sondern auch jene des Rates selbst sowie des Personals des Ratssekretariats erfassen soll.

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BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe II (Luxemburg, 4. - 6. Mïrz 1970)

1. Die Arbeitsgruppe II, die von der Konferenz auf der Tagung am 13./16. Januar 1970 eingesetzt worden war, hat von Mittwoch, den 4., bis Freitag, den 6. März 1970, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Der Vorsitz wurde entsprechend dem Beschluss, den die Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung am 16. Januar 1970 in Luxemburg gefasst hatte, von dem Conseiller im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn LABRY, (Frankreich) wahrgenommen.

Die Kommission der Europäischen Gomeinschaften, die BIRPI und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung als Beobachter teilgenommen. Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarates, der ebenfalls eingeladen worden war, hatte sich entschuldigen lassen (1). (1) Siehe in Anlage II Liste der Teilnehmer an der Arbeitssitzung. In bezug auf Anlage I siehe Punkt 38 Seite 16. B R / 34  d / 70 zat / AX / bm

Page 13

Artikel D

Vorrechte und Befreiungen

Die Witglieáer des Verwaltungsrates geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines gesonderten Protokolls.

Page 14

REGIERUNGSKONFERENZ WEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 18. M3rz 1970 BB / 33 / 70

VORENTWURF EINES UFBEREINKOMMEMS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Von der Arbeitsgruppe II erarbeitete Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat


   (4. - 6. M3rz 1970)


BB / 33  d / 70 bm

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53. Artikel 29: Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschäften

Die Arbeitsgruppe eröterte eine ihr vorliegende Aufzeichnung der niederländischen Delegation (Dok. PR/GT I/85/70), die sich vorbehielt, diese Frage der Gruppe erneut zur Prüfung vorzulegen. Für den Augenblick kam die Arbeitsgruppe uberein, die von ihr bereits angenommene Fassung (Dok. BR/48/70) nicht beizubehalten, sondern lediglich eine Bemerkung zu diesem Artikel zu machen, da diese Frage ohnehin den Sachverständigen der Justizministerien zur Prüfung vorgelegt werden muss.

4. Artikel 33: Sitz und Informations- oder Verbindungestellen

Es wird daran erinnert, dass sich die britische Delegation aufgrund ihrer Haltung in der Frage der Zweigstellen (Dok. BR / 49 / 70, Punkt 129) die Möglichkeit vorbehalten hat, später einen Aenderungsvorschlag zu dieser Vorschrift vorzulegen. 55. Artikel 34 Absatz 5: Sprachen

Vgl. zu dieser Frage Dok. BR/ /70. 56. Artikel 35: Vorrechte und Befreiungen

In Anbetracht der von der Arbeitsgruppe II angenommenen Vorschriften, nach denen die Vorrechte und Befreiungen auch fur die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten, strich die Arbeitsgruppe die Bemerkung zu diesem Artikel. 57. Artikel 36: Leitung

Die Bemerkung wurde gestrichen (vgl. die Kapitel I a, I b und I c im Dokument BR/70/70).

Page 16

REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEWTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -tber die Sitzung der Arbsitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlăufigen 32 -sordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlase I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II. B R / 87  d / 71 bm

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Artikel 34

Sprachen (1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen. der englischen und der französischen Sprache. (2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Jedoch muß eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. (3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder. im Fall des Absatzes 2. diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muß ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Übersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. (4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung oder. im Fall des Absatzes 2. in derjenigen der Übersetzung maßgebend. (5) Die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen erfolgt in der Sprache der Anmeldung oder. im Fall des Absatzes 2. in der Sprache der Übersetzung; eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wird beigefügt. (6) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder, im Fall des Absatzes 2. in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen. (7) In den drei in Absatz 1 genannten Sprachen werden eröfentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

Artikel 35

Vorrechte und Befreiungen Das Europäische Patentamt genießt in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.

Article 34

Languages (1) Subject to the following provisions, the languages in use at the European Patent Office shall be English, French and German. (2) Persons having their registered place of business or ordinary residence within the territory of one of the Contracting States in which an official language other than the languages specified in paragraph 1 is used, and nationals of that State who are resident abroad, may file applications for European patents in that language. Nevertheless, a translation into one of the languages referred to in paragraph 1 must be produced within the period prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (3) Subject to the exceptions provided for in the Implementing Regulations, the language of an application for a European patent or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation, must be used in all dealings with the European Patent Office. If a document has to be produced before the expiration of a time limit, paragraph 2 shall apply mutatis mutandis, provided that the translation is produced in the language of the proceedings within the period prescribed in the Implementing Regulations. (4) Entries in the Register of European Patents shall be made in the three languages referred to in paragraph 1. In cases of doubt, the entry in the language of the application or in the case referred to in paragraph 2, in that of the translation, shall be authentic. (5) European patent applications shall be published in the language of the application or, in the case referred to in paragraph 2, that of the translation; a translation of the claims into each of the other two languages referred to in paragraph 1 shall be attached. (6) The printed specifications of European patents shall be published in the language of the application or, in the case referred to in paragraph 2, in that of the translation; they shall include a translation of the claims into each of the other two languages referred to in paragraph 1. (7) There shall be published in the three languages referred to in paragraph 1: (a) the European Patent Bulletin; (b) the Official Journal of the European Patent Office.

Article 35

Privileges and immunities

The European Patent Office shall enjoy in the territory of the Contracting States the privileges and immunities necessary for achieving its tasks under conditions defined in a separate Protocol.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 19

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten; liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zah-. lung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Leesdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zählung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag ausarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 29 Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Artikel 49 Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

Page 20

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüesel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

Page 21

Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.

Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten willen.

Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

Artikel 45 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestimmung sei für das Abkommen unentbehrlich, um die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in der in Zlammern gesetzten Satzteil vorgesehen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertrage von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.

Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überviesen.

Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, um das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.

Page 22

ARBEITSGRUZEN

"Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Page 23

diesem Fall der Schutz in dem betreffenden Staat zum gleichen Zeitpunkt wie in den Ubrigen Vertragsstaaten wirksam wird.

Die schwedische Delegation erbat sich Gelegenheit, mit den interessierten Kreisen in ihrem Land die Frage der Veröffentlichung des Amtsblattes, die im neuen Buchstaben c des Absatzes 6 vorgesehen ist, zu prüfen.

Artikel 35 - Vorrechte und Befreiungen 59. Die Gruppe entschied sich für eine Fassung, die der. des Artikels 218 des Vertrags von Rom entspricht.

Im übrigen wurde vorgeschlagen, für die Ausarbeitung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Untersuchungen zu berücksichtigen, die hierüber im Europarat eingeleitet worden sind.

Artikel 36 - Leitung 60. Die Gruppe stellte fest, dass dieser Artikel und insbesondere dessen Absatz 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung der Bestimmungen überprüft werden könnte, die später für den Verwaltungsrat vorzusehen sind.

Artikel 37 - Ernennung hoher Beamter 61. Es wurde die Frage gestellt, ob nicht vorgesehen werden sollte, für welche Dauer der Präsident des Patentamts ernannt wird; die Gruppe stellte fest, dass diese Frage nicht im Uebereinkommen, sondern gegebenenfalls im Beamtenstatut geregelt werden müsste.

Artikel 38 - Antsapflichton 62. Es wurde festgestellt, dass der in Absatz 2 enthaltene Ausdruck "durch einen Mittelmann" auch die Ehegatten und nahen Angehörigen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts umfasst. BR / 7  d / 69 zat / EV / mg

Page 24

BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bąs Freitag, den 11. Juli 1969, in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche. Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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Artikel 35

Vorrechte und Befreiungen

Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bedienstaten geniessen in den Hoheitsgebieten der Vertragstaaten die zur Erfullung ihrer Aufgaben erforderliohen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe eines besonderen Protokolls.

Artikel 36
Leitung

(1) Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt die Leitung des Europäischen Patentants gemäss den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen. Er ist [dem Verwaltungsrat] gegenüber für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts verantwortlich. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Befugnisse : a) er trifft alle für die Tätigkeit der Behörde zweckmässigen Massnahmen; b) er kann dem [Verwal tungsrat] Vorschläge für eine Anderung dieses Abkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen vorlegen, die das Europäische Patentamt betreffen und zur Zuständigkeit des [Verwal tungsrats] gehören; c) er bereitet den Haushaltsplan gemäss den Finanzvorschriften vor und führt ihn gemäss den Finanzvorschriften aus; d) er legt jährlich dem [Verwaltungsrat] die Rechnungen, die Ubersicht über das Vermögen und einen Tätigkeitsbericht vor; e) er übt das Weisungsrecht und die Kontrolle über das Personal aus; f) er ernennt die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; g) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 37 genannten Beamten und Bediensteten aus und kann dem [Verwaltungsrat] Disziplinarmassnahmen gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten vorschlagen; h) er kann seine Befugnisse auf einen oder mehrere Beamten oder Bedienstete des Europäischen Patentamts übertragen; i) er nimmt an den Beratungen des [Verwaltungsrats] über die das Europäische Patentamt betreffenden Fragen teil. (3) Der Präsident wird in der Leitung von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Er wird bei Abwesenheit von einem Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 37
Ernennung höherer Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom [Verwaltungsrat] ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Nichtigkeitskammern werden auf Vorschlag des Präsidenten vom [Verwaltungsrat] ernannt.

Page 26

COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOC R DIN: ERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET

SEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EIN-

12727 3. DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÁ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OF HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIBENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patenirecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep «octrooien»

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

Page 27

che Begrenzung für auch nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Artes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in des durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seizen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschoß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und sie Anmerkung stehen zu lassen.

Mit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen. Artikel 33(43+43 a) Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 34 (44): Die Gruppe stellt einscimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck "in Sprache dieses Landes" in ism Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 35 (45) Dieser Artikel wurde zine weitere Bemerkungen angenommen. Artikel 36 (46) Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, ≡ auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen köme. Sie Gruppe beschloß daraufhin, das Wort "gewisse" zu streichen und durch "seine" zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 37 (47) Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.

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PRESSEMITTEILUNG

Die Arbeitsgruppe "Patente", die von den für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen Staatssekretären der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Beschluss vom 19. November 1959 eingesetzt worden ist, hat vom 13. bis 23. Juni 1962 in München ihre sechste Sitzung abgehalten.

Die Arbeitsgruppe hat dabei den Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht fertiggestellt und in zweiter Lesung angenommen. Der Vorentwurf besteht aus 12 Teilen und umfasst 217 Artikel. Er wird nunmehr mit einem Bericht der Arbeitsgruppe dem mit der Rechtsangleichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beauftragten Koordinierungsausschuss zugeleitet, der den Entwurf auf einer demnächst stattfindenden Sitzung erörtern soll. Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Vorentwurf sobald als möglich zu veröffentlichen.

6551/IV/62-D

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mlnchen

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Artikel 35 (45)
Vorrechté und Befreiungen

Das Europäische Patentamt sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.

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VERTRAULICH!

B e m e r k u n g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht Artikel 41 bis 60 Artikel 41 bis 49a 7

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Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.

Die übrigen Delegationen begrüsson diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten Willen.

Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.

Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und ua 15.15 Uhr fortgesetzt.

Artikel 45 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dies aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestimmung sei für das Abkommen unontbohrlich, un die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in der in Zlammern gesetzten Satzteil vorgeschen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertrage von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.

Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs

Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, un das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.

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Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962

Bericht über die Sitzung vom 8. Januar 1962

Herr Haertel, der Präsident der Arbeitsgruppe "Patente", eröffnet die vierte Sitzung um 15.15 Uhr; er heisst die Delegierten willkommen und wünscht ihnen ein gutes Neues Jahr.

Jr legt die Arbeitsstunden der Sitzung fest und lässt anschliessend die Fotokopie eines Artikels verteilen, der in einer amerikanischen Zeitschrift erschienen ist, und der den Entwurf eines Abkommens über das europäische Patent betrifft. Bei dieser Gelegenheit unterstreicht er, in welchem Kasse die interessierten amerikanischen Kreise über den Stand der Arbeiten von Brüssel informiert werden.

Nachdem er eine Bestandaufnahme der Arbeitsdokumente gegeben hat, die sich auf die gegenwärtige Sitzung beziehen, macht er darauf aufmerksam, dass einerseits Dokumente vorliegen, die neue Artikel betreffen, andererseits solche, die zu bereits redigierten Artikeln Stellung nehmen. Er schlägt vor, die Ausarbeitung neuer Bestimmungen fortzusetzen mit dem Ziel, einen Entwurf des Abkommens in seiner Gesamtheit zu erstellen.

Herr Fressonnet stellt sich die Frage, ob es nicht angezeigt sei, dem Koordinierungsausschuss gewisse grundsätzliche Fragen zu unterbreiten, über die im Verlaufe der vorhergegangenen Diskussionen Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten sind.

Der Präsident ruft kurz den wesentlichen Inhalt der französischen Vorschläge ins Gedächtnis zurück. Sie betreffen die obligatorische nationale Voranmeldung, das Problem der "offenen Tür" und schliesslich Fragen mehr redaktioneller Art.

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Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Zu Artikel 45

Vorrechte und Befreiungen

1. Materialien:

a) EWG-Vertrag, Art. 218; b) 2.Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

2. Bemerkungen:

Dieser Artikel ist dem Artikel 218 des EWG-Vertrags nachgebildet.

Es dürfte zweckmässig sein, entsprechend der Regelung im EWG-Vertrag die Einzelheiten in einem besonderen Protokoll, das dem Abkommen beigefügt wird, zu regeln.

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Arbeitsgruppe "Patente" . Brüssel, den 26. Mai 1962 Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

Vor eht wúf f eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Artikel 8

Vorrechte und I / Iminunititen

Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen E / Eefugten Protokoll über die Vorrechte und Bef / eium E / und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Bef / eiengen nach Maßgabe dieses Protokolls.

Iminunititen