Art79dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art79dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 79
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 079 (Deutsche Fassung)/Art79dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 79 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 79 MPÜ Benennung von Vertragsstaaten

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
BR/9/69 68a BR/10/69 Rdn. 33-35
VE 1970 (Ue) 67 BR/87/71 Rdn. 64
BR/70/70 67 BR/94/71 Rdn. 80 (u)
VE 1971 (Ue) 67 BR/168/72 Rdn. 85/86
VE 1971 (Ue) 67 BR/169/72 Rdn. 62/63
VE 1971 (Ue) 67 BR/177/72 Rdn. 31-34

Dokumente der MDK

"E 1972 77 M / 9 S. 30
" 77 M / 146 / R 3 Art. 79
" 77 M / PR / I S. 38

Page 3

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 4

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 5

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 78 Absatz 2 genannten Frist erfolgen, wenn diese Frist später abläuft. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

Page 6

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZSCHUMEN?

Vorgelegt rom Allgezeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 7

Vorschlag:

Die Uberschrift erhält folgende Fassung: „Ablehnungsgründe".

14 Absatz 2 am Ende ,... . . ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire. . .", (,.. [an der Erledigung einer Sache] nicht mitwirken zu können, ..."). Dieser Ausdruck ist nach französischer Terminologie nicht korrekt.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: ,, . . ne pouvoir concourir au jugement d'une affaire ... (,Glaubt ein Mitglied ... oder aus einem sonstigen Grund an der Entscheidung nicht mitwirken zu können, so ...).

Artikel 77 - Benennung von Vertragsstaaten

15 Uberschrift im französischen Text „Désignation des Etats contractants". Die Formulierung dürfte fehlerhaft sein und könnte eine falsche Vorstellung vom Inhalt des Artikels geben. Es handelt sich hier nämlich offensichtlich nicht darum, anzugeben, welches die Vertragsstaaten des Ubereinkommens sind, sondern darum, die Staaten zu benennen, für deren Hoheitsgebiet der Schutz beantragt wird.

Vorschlag:

Die französische Uberschrift erhält folgende Fassung: „Désignation d'Etats" (,Benennung von Vertragsstaaten") oder „Désignation d'un ou de plusieurs Etats" (,Benennung eines oder mehrerer Vertragsstaaten").

16 Absatz 1

Der Text betreffend die Staaten ,in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird" ist unzutreffend gefaßt und vermittelt die (falsche) Vorstellung, daß das Schutzbegehren in dem betreffenden Staat (oder in seinem Hoheitsgebiet) zu formulieren ist.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „Im Antrag . . . sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, für dessen oder deren Hoheitsgebiet für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen."

Artikel 105 - Beschwerdefähige Entscheidungen 17 Absatz 2 Die Bestimmung ist allzu wörtlich aus dem Deutschen übersetzt (,,ist nur zusammen mit der End-

Proposal: Replace the title by "Grounds for objection".

14 Paragraph 2, last part

". . . ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire..." (that he should not take part in any appeal). These expressions are incorrect from the point of view of French terminology.

Proposal:

State: "ne pouvoir concourir au jugement d'une affaire". (English text unchanged).

Article 77 - Designation of Contracting States

15 Title "Désignation des Etats contractants" (Designation of the Contracting States). This expression in French is incorrect and could give a wrong impression as to the content of the Article. The purpose is obviously not to specify the Contracting States to the Convention but to designate the States in respect of whose territory protection is desired.

Proposal:

State: "Désignation d'Etats" (Designation of States) or "Désignation d'un ou de plusieurs Etats" (Designation of one or more States).

16 Paragraph 1

The reference to the States "in which protection for the invention is desired" is poorly drafted and gives the (erroneous) impression that the request for protection should be made in (the territory of) the State in question.

Proposal:

State: "Requests for the grant . . . shall contain the designation of the Contracting State or States for whose territory protection for the invention is desired."

Article 105 - Decisions subject to appeal

17 Paragraph 2

This provision in French follows the German text too literally ("ist nur zusammen mit der Endent-

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

Page 9

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung Ubersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde Stellungnahme der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung ( M / 12 ) der schwedischen Regierung ( M / 13 ) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCI - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

Page 10

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen: e) eine Zusammenfassung. (2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. (3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

Vgl. Regeln 26 (Ertellungsantrag), 27 (Inhalt der Beschreibung), 28 (Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen), 29 (Form und Inhalt der Patentansprüche), 30 (Patentansprüche verschiedener Kategorien), 31 (Gebührenpflichtige Patentansprüche), 32 (Form der Zeichnungen), 33 (Form und Inhalt der Zusammenfassung), 34 (Unzulässige Angaben), 35 (Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen), 36 (Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung) und 89 (Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen)

Artikel 77

Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu entrichten; im letztgenannten Fall kann die Zahlung noch bis zum Ablauf der in Artikel 76 Absatz 2 genannten Frist erfolgen, wenn diese Frist später abläuft. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patent. anmeldung durch den Berechtigten), 25 (Vorschriften für europäische Teilanmeldungen) und 70 (Feststellung eines Rechts. verlusts)

Artikel 78

Anmeldetag Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten: a) einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird; (d) any drawings referred to in the description or th claims; (e) an abstract. (2) A European patent application shall be subject t the payment of the filing fee and the search fee withi one month after the filing of the appliǵation. (3) A European patent application must satisfy th conditions laid down in the Implementing Regulation

Cf. Rules 26 (Request for grant), 27 (Content of the descrif tion), 28 (Requirements of applications relating to micro organisms), 29 (Form and content of claims), 30 (Claims 1 different categories), 31 (Claims incurring fees), 32 (Form of th drawings), 33 (Form and content of the abstract), 34 (Prohibite matter), 35 (General provisions governing the presentation of th application documents), 36 (Documents filed subsequently) an 89 (Correction of errors in documents filed with the Europea Patent Office)

Article 77

Designation of Contracting States (1) Requests for the grant of a European patent sha contain the designation of the Contracting State c States in which protection for the invention is desirec (2) The designation of a Contracting State shall b subject to the payment of the designation fee. Th designation fees shall be paid within twelve months afte filing the European patent application or, if priority ha been claimed, after the date of priority: in the latte case, payment may still be made up to the expiry of th period specified in Article 76, paragraph 2, if that perio expires later. (3) The designation of a Contracting State may h withdrawn at any time up to the grant of the Europea patent. Withdrawal of the designation of all the Cor tracting States shall be deemed to be a withdrawal of th European patent application. Designation fees shall nc be refunded.

Cf. Rules 15 (Filing of a new European patent application by th person entitled to apply), 25 (Provisions for European division applications) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 78

Date of filing The date of filing of a European patent application sha be the date on which documents filed by the applicas contain: (a) an indication that a European patent is sought:

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben vón der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de breves et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang uberein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die Mgglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprunglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusătzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt. 34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europaischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebuhren zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67 Absatz 3 zu streichen.

Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.

Artikel 68 - Anmeldetag 35. Die Gruppe glich die französische Fassung in redaktioneller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.

Artikel 69 a - Erfindernennung 36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die fur die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei namlich beispielsweise in einem EWGStaat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung fur

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Die deutsche Delegation machte die Gruppe in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der derzeit vorgesehenen Regelung aufmerksam, die mit dem PCT in Einklang stehe. Im Gegensatz zu der ursprünglich in Aussicht genommenen Lösung müsse der Anmelder nunmehr die Staaten, in denen die Erfindung geschützt werden soll, bei Einreichung der Anmeldung benennen; hierfur habe er jetzt nicht mehr 12 Monate Zeit. Um jedoch beurteilen zu können, ob er seine Benennung fur ein bestimmtes Land aufrechterhalten soll oder nicht, brauche er die Benennungsgebuhr erst bis zum Ablauf von 12 Monaten zu entrichten.

Die deutsche Delegation, die von anderen Delegationen unterstutzt wurde, meinte deshalb, den Vorschlag der britischen Delegation nicht annehmen zu können, wenn er auch anerkanntermassen das Verfahren vereinfache.

Die Gruppe nahm schliesslich die ubereinstimmenden Vorschlage der niederländischen Delegation und des Vorsitzenden an, nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hatte. 32. In diesem Zusammenhang erhob sich die Frage, ob fur eine Teilanmeldung (Artikel 137 a) Benennungsgebuhren zu entrichten sind. Die Gruppe bejahte diese Frage, weil sie der Ansicht war, dass eine Teilanmeldung wie eine normale Anmeldung zu behandeln ist.

Was die Frist fur die Entrichtung dieser Gebuhr anbelangt, so sprach sich die Gruppe fur einen Zeitraum von einem Monat aus, gerechnet vom Tage der Einreichung der Teilanmeldungen (Artikel 137 a Absatz 4).

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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 31. Die Gruppe prufte die Frage, wie den Bemerkungen der interessierten Kreise zu der Entrichtung der Benennungsgebuhr (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 85) in dem Fall Rechnung getragen werden könnte, dass eine Priorität beansprucht wird.

Der Vorsitzende und die niederländische Delegation hatten ubereinstimmend vorgeschlagen, die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Regelung aufrechtzuerhalten und hinzuzufugen, dass, falls die fur die Entrichtung der Anmeldegebuhr und der Recherchengebuhr vorgeschriebene Frist nach dem Ende der in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehenen Frist abläuft die erstgenannte Frist massgebend ist (vgl. Dok. BR/GT I/145/72 bzw. Dok. BR/GT I/149/72). Auf diese Weise verflugt, falls eine Priorität beansprucht wird, der Anmelder auf jeden Fall uber eine Frist von einem Monat, gerechnet vom Anmeldetag, wahrend der Anmelder nach der derzeitigen Fassung die Benennungsgebuhr binnen einer Frist von 31 bis 0 Tagen - je nach Lage des Falles - zu entrichten hat, wenn das Prioritätsdatum 11 Monate oder mehr vor dem Anmeldetag liegt.

Die britische Delegation hielt es hingegen fur besser, die Bestimmungen uber die Entrichtung der Benennungsgebuhr mit denjenigen uber die Zahlung der Anmeldegebuhr und der Recherchengebuhr in Einklang zu bringen und fur beide Falle eine Frist von einem Monat - vom Anmeldetag an gerechnet vorzusehen. Nach ihrer Ansicht ist es nämlich nicht notwendig, fur die Entrichtung der Benennungsgebuhr eine Frist von 12 Monaten einzuräumen, wenn keine Priorität beansprucht wird.

Page 17

2en 95

RESIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

Page 18

Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten 62. CNIPA schlug vor, die in Absatz 2 genannte Frist fur die Zahlung der Benennungsgebühr von 12 auf 13 Monate zu erweitern, damit der Anmelder, falls er die Prioritätsfrist voll ausschöpft, noch einen ganzen Monat fur die Zahlung zur Verfligung habe.

Fur die Teilanmeldungen, die gemäss Artikel 137 a Absatz 3 den Anmeldetag und gegebenenfalls auch den Prioritätstag der früheren Anmeldung haben, könne diese Zahlungsfrist in vielen Fallen uberhaupt nicht eingehalten werden; deshalb sei für sie eine Sonderregelung erforderlich. 63. In bezug auf Absatz 3 schlug IFIA vor, die Möglichkeit vorzusehen, dass Benennungsgebühren zurückgezahlt werden können.

Artikel 68 - Anmeldetag 64. FICPI warf die Frage auf, ob das "Ganztag-Prinzip", das Artikel 68 offenbar einfuhren wolle, in anderen Bestimmungen des Uebereinkommens tatsächlich klar zum Ausdruck komme; so sei in Artikel 11 Absatz 3 von "früheren" Anmeldungen die Rede. Diese Organisation regte an, diese mögliche Unklarheit zu beseitigen, indem man in Artikel 68 in einem neuen Absatz 2 zum Ausdruck bringe, dass europäische Patentanmeldungen mit gleichen Einreichedatum als gleichzeitig eingereicht gelten.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. März 1972 BR/169/72

BERICHT über die

5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

(Luxemburg, 26. Januar - 12. Februar 1972)

BR/169 d/72 zat/GB/bm

Page 20

Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten 85. Die Regierungskonferenz kam uberein, dass die Vorschlage einer Organisation zu Absatz 2; fur die Zahlung der Benannungsgebühr eine Frist von 13 statt von 12 Monaten ab Prioritattsteg festzusetzen, von der Arbeitsgruppe I geprüft werden sollten. 86. Der Vorschlag einer Organisation zu Absatz 3, die Mgglichkeit der Rückzahlung von Benennungsgebühren vorzusehen (vgl. Dok. 52/169/72, Punkt 63 ), lehnte die Regierungskonferenz ab, da auch der P02 eine muckzahlung der - an das Internationale Buro gezahlten - Benennungsgebuhren nicht vorsieht, soweit ein Anmeldetag zuerkannt worden ist.

Artikel 68 - Anmeldetag 87. Der Redaktionsausschuss wurde beauftragt zu prufen, ob die französische konditionelle Fassung des Artikels 68 (...."si elle comporte" ..... "si elle contient" ....) nicht besser den beiden anderen Fassungen angepasst werden sollte.

Artikel 69 - Nichtentrichtung der fur die Anmeldung zu entrichtenden Gebuhren und fehlende Uebersetzung 88. Die Konferenz lehnte den Antrag der IFLA auf Ergänzung des Artikels 69 (vgl. Dok. 52/169/72, Punkt 54) ab, der in Zusammenhang steht mit dem ebenfalls abgelehnten Antrag zu Artikel 66, die Erfindernennung zu einem Erfordernis der Anmeldung zu machen (s. oben Punkt 83).

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG ER/168/72 EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEDEAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemlury, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

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(4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 68

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daß sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und Patentansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den anderen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Artikel 69

Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.

Artikel 69 a

Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen, wenn das nationale Recht zumindest eines der benannten Vertragsstaaten vorschreibt, daß für eine nationale Anmeldung der Erfinder im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt zu benennen ist.

Artikel 70

Einheitlichkeit der Erfindung

Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.

Article 68

Date of filing The date of filing of a European patent application shall be the date on which it satisfies the following conditions: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1; (b) information has been given identifying the applicant; (c) there are, in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2, a description and claims, even though they do not comply with the other requirements of this Convention.

Article 69

Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66, paragraph 3, has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.

Article 69 a

Naming of the inventor The application for a European patent shall identify the inventor where the national law of at least one of the designated Contracting States requires such identification to be supplied at the time of filing a national application or at any time thereafter.

Article 70

Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.

Page 23

(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.

Artikel 66

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung. (2) - gestrichen - (siehe Artikel 68 Buchstabe c). (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Anmeldetag zu entrichten. (4) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des begehrten Schutzes, herangezogen werden.

Artikel 67

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Tag der frühesten Priorität, so gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the date of filing or, if a priority has been claimed as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing fee paid under Article 66 shall be refunded.

Article 66

Requirements of the application

(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims; (d) any drawings referred to in the description or the claims; (e) an abstract. (2) - deleted - [Cf. Article 68, sub-paragraph (c)]. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date. (4) The abstract merely serves the purpose of technical information and cannot be taken into account for any other purpose, in particular not for the purpose of interpreting the scope of the protection sought.

Article 67

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the date of filing or, if a priority has been claimed, as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid.

Page 24

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

UND ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

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m) Artikel 66 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter o) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung aus formelle und offensichtliche Mängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EA_A, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Soll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, /UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichten.

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen, beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Änderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Annahme oder Zurückweisung der Anregungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Probleme aufgeführt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfahlen will.

a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE);

b) Artikel 10 Absatz 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Stressburger Übereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichungstage haben ..."? (FICPI)

c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkollision? ? (FICPI))

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAERENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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Artikel 67 (frther Artikel 68a) Benennung von Vertragsstaaten (1) Im Antrag auf Erteilung des europaischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen fur die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Fur die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Geblhrenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Geblhr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von swolf Monaten nach der Einreichung der europlischen Patentanmeldung oder, wenn eine Prioritat in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritaten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der fruhestens Prioritat, gilt die Benennung als zurtuckgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zuruckgenommen werden. Die Zurticknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurticknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Dieser Vorschlag stiess bei einigen Delegationen auf Widerspruch, weil dann das Europäische Patentamt aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 zur Nachprufung verpflichtet wäre, ob der Anmelder in bezug auf die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ordnungsgemäss gehandelt hat.

Die französische Delegation wurde gebeter, der Arbeitsgruppe in einer Aufzeichnung die Schwierigkeiten darzulegen, die sich ihres Erachtens aus der derzeitigen Fassung des Artikels 64 ergeben. 62. Artikel 65: Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

Die Arbeitsgruppe nahm zu den im Artikel 65 in eckigen Klemmern stehenden Fristen nicht Stellung; sie wird diese Frage erneut erörtern, wenn sie die Bestimmungen des Vorentwurfs mit denen des POT abstimmt. 63. Artikel 66: Erfordernisse der Anmeldung

Die Bemerkung wurde gestrichen, da die Frage der Zusammenfassung in der Neufassung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e und im Artikel 79 geregelt ist. 64. Artikel 67: Benennung von Vertragsstaaten

Die Bemerlung zu Absatz 2 wurde gestrichen, da die betreffende Frage in der Gebuhrencrönurg geregelt wird. 65. Artikel 69: Nichtentrichtung der Anmeldogebthr und fehlende Uelersetzung

Die Bemerkung wurde gestrichen, ca entsprechende Vorschriften in der Ausfuhrungsordnung enthalten sind.

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REGIIRUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUERRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbsitsgruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember, 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlaufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970, in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. e 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anrage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, daß ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und daß die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 68 (früher Artikel 68b)

Zeitpunkt der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem folgende Erfordernisse erfüllt sind: a) die Anmeldung muß einen Hinweis enthalten, daB sie eine europäische Patentanmeldung darstellt, und mindestens einen Vertragsstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 benennen; b) die Anmeldung muß Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) die Anmeldung muß eine Beschreibung und Ansprüche enthalten, selbst wenn diese nicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.

Artikel 69 (früher Artikel 68c)

Nichtentrichtung der Anmeldegebühr und fehlende Übersetzung

Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, a) wenn die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Gebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet wird oder b) wenn im Fall des Artikels 34 Absatz 2 die Übersetzung der Patentanmeldung nicht innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden ist.

Artikel 70 (früher Artikel 69)

Einheitlichkeit der Erfindung Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daB sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (3) The designation of a Contracting State may be withdrawn at any time up to the grant of the European patent. Withdrawal of the designation of all the Contracting States shall be deemed to be a withdrawal of the application for a European patent. Designation fees paid shall not be repaid. (4) In so far as any group of Contracting States has availed itself of the authorisation given in Article 8, this group may provide that these States may only be designated jointly, and that the designation of one or some only of such States shall be deemed to constitute the designation of all the States of the group.

Article 68 (former Article 68b)

Date of the application An application for a European patent shall be deemed to be filed on the date on which the following conditions are satisfied: (a) an indication is given that the application is for a European patent, and at least one Contracting State is designated in accordance with Article 67, paragraph 1, (b) information has been given identifying the applicant. (c) the application contains a description and claims. even though they do not comply with the requirements of this Convention.

Article 69 (former Article 68c)

Failure to pay the filing fee or to provide a translation An application for a European patent shall be deemed to be withdrawn: (a) if the fee provided for in Article 66. paragraph 3. has not been paid within the prescribed time limit, or (b) if the translation of the application, in the case provided for in Article 34, paragraph 2, has not been produced within the time limit referred to in that Article.

Article 70 (former Article 69)

Unity of invention The application for a European patent shall relate to one invention only or to a group of inventions so linked as to form a single general inventive concept.

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[(3) Die in Absatz 2 Satz 2' vorgesehene Frist beträgt: a) für eine europäische Patentanmeldung. für die eine Priorität nicht in Anspruch genommen worden ist. vier Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Anmeldung. und b) für eine europäische Patentanmeldung. für die eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vierzehn Monate, gerechnet vom Prioritätszeitpunkt.] (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. [(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt dem Europäischen Patentamt zugehen. gelten als zurückgenommen. Eine gemäß Artikel 66 bereits entrichtete Anmeldegebühr wird zurückgezahlt.]

Artikel 66 (früher Artikel 68)

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche. die definieren. wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen. (2) Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein. (3) Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Die Gebühr ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entrichten.

Artikel 67 (früher Artikel 68a)

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird. zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist. nach dem Prioritätszeitpunkt oder. wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind. nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. [(3) The period referred to in the second sentence of paragraph 2 shall be : (a) four months as from the date of filing. for an application for a European patent for which priority has not been claimed, and (b) fourteen months as from the date of priority, for an application for a European patent for which priority has been claimed.] (4) An application for a European patent, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. [(5) Applications for European patents which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month as from the filing of the application or, if a priority has been claimed. as from the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The application fee paid under Article 66 shall be refunded.]

Article 66 (former Article 68)

Requirements of the application

(1) An application for a European patent shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims defining the protection applied for; (d) any drawings referred to in the description or the claims. (2) The application shall be written in one of the languages referred to in Article 34, paragraphs 1 and 2. (3) An application for a European patent shall be subject to the payment of the filing fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. This fee must be paid within one month after the filing date.

Article 67 (former Article 68a)

Designation of Contracting States

(1) Requests for the grant of a European patent shall contain the designation of the Contracting State or States in which protection for the invention is desired. (2) The designation of a Contracting State shall be subject to the payment of the fee prescribed in the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If payment is not made within a period of twelve months as from the filing of the application for a European patent or, if a priority has been claimed. as from the date or the earliest date of priority, the designation shall be deemed to be withdrawn.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 36

34. Bezüglich der Folgen der Nichtentrichtung der Benennungsgebühr entschied sich die Grupe für eine Regelung, die derjenigen des Artikels 68 entspricht (vgl. Punkt 31). 35. Die Gruppe prifte, ob das europäische Patent für einen einzigen Vertragsstaat beantragt worden kam (vgl. auch Artikel 2 a, Dok. BR/6/69). Sie kam zu dem Schluss, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 die Benennung eines einzigen Staats zugelassen werden sollte; denn sei die Benennung nur eines Vertragsstaates unzulässig, so könne der Anmelder dies leicht ungehen. Ueberdies sei im PCT-Plan die gleiche Regelung getroffen worden.

Artikel 68 b - Zeitpunkt der Anmeldung 36. Diese Bestimmung stimmt im wesentlichen mit Artikel 68 Absatz 3 des Vorentwurfs von 1965 ubercin. Ir. Anpassung an den PCT-Plan wurde ferner vorgesehen, dass die Anmeldung auch ermöglichen muss, den Anmelder zu identifizieren. Artikel 68 c (neu) - Nichtentrichtung der Anmeldezehthr und fehlende Uebersetzirg 37. Vgl. Punkt 31

Artikel 69 - Einheitlichkeit der Erfindung 38. Der Wortlaut dieses Artikels entspricht der einschlägigen Regel des PCT-Plans.

Artikel 70 - Offenbarung der Erfindung 39. Die Gruppe kam uberein, dass die Ausführungsordnung die Formulierung der Anmeldung und insbesondere der Beschreibung und der Patentansprüche in Bhnlicler Weise regeln sollte, wie es in den Texten geschieht, die im Hinblick auf die Revision der Strassburger Ueboreinkunft Uber Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet worden sind.

Artikel 71 - Erfordernisse der Ausführungsordnung 40. Keine Bemerkungen 3 R / 10  d / 69 zct / QU / pi

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nämlich bei demselben Amt bis zum letzten Tag der zwolfmonaten Priorititsfrist eine europäische Patentanmeldung einreichen und für diese Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen. Fügte der Anmelder in einem solchen Fall Dinge hinzu, die gegenuber der ersten Anmeldung neu sind, so verbliebe: den zuständigen Stellen unter Umständen nur eine Frist von weniger als zwei Monaten (mit Ruicksicht auf die Fristen für die Uebermittlung und Bearbeitung) für die Prüfung, ob der Gegenstand der neuen Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist. Eine Delegation hat aus diesem Grund zu der in Absatz 2 a Buchstabe b vorgesehenen Frist einen Vorbehalt eingelegt. 30. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Artikels, die in eckige Klammern gesotzt sind, erneut prüfen muss, wenn neu hinzukommende Artikel, die das Verhëltnis zwischen dem PCT-Plan und diesem Uebereinkommen behandeln, erörtert worden sind.

Artikel 68 - Erfordernisse der Anmeldung 31. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, in Absatz 2 für die Entrichtung der Anmeldegebühr eine Frist vorzuschreiben. Die Sanktion für die Nichtentrichtung der Gebühr ist in dem neuen Artikel 68 c enthalten. 32. Die Gruppe liess vorerst dahingestellt, ob vom Anmelder die Vorlage einer Zusammenfassung (abstract) der Anmeldung verlangt werden soll, wie es im PCT-Plan vorgesehen ist. Sie war der Ansicht, dass diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen der interessierten Kreise erneut geprüft werden könnte.

Artikel 68 a (neu) - Benennung von Vertragsstaaten 33. Diese neue Bestimmung ubernimmt in ihren Grundzugen die entsprechenden Bestimmungen des PCT-Plans. Die Gruppe war der Ansicht, es müsse vernioden werden, dass der Anmelder zwei verschiedene Benennungssysteme zu beachten habe.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEMTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 14./17. Oktober 1969)

I

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. Oktober 1969 in Luxemburg ihre zweite Arbeitssitzung abgehalten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut haben an der Sitzung teilgenommen (1). 2. Die Arbeitsgruppe ist ubereingekommen, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der schweizerischen Delegation für die Artikel 54 bis 65 (Gliederung der Organe im Verfahren - Register, Veröffentlichungen, Klassifikation - Beziehungen zu den nationalen Behörden); (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/10.d/69 zat/MJ/bm

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Artikel 68 a (nru)

Benennung von Vertragsstaaten

Von der Arbeitagruppe ausgearbeiteter Text (1) Im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen. (2) Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt oder, wenn mehrere Prioritäten in Anspruch genommen worden sind, nach dem Zeitpunkt der frühesten Priorität, gilt die Benennung als zurückgenommen. (3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Entrichtete Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt. (4) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 a Gebrauch gemacht hat, kann sie vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines Teils der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Bemerkung:

Der Fall, dass die in Absatz 2 vorgesehene Gebühr nur teilweise entrichtet wird, ist in der Gebührenordnung zu regeln. Dort wird eine der Regel 15.5 des PCT-Plans entaprechende Bestimmung vorzusehen sein.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN FATENTERTEILUNGSVERPAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERPAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in aynoptischer Darstellung mit

- den. Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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nicht innerhalb von 14 Monaten nach der Einreichung bzw. nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingegangen sei. Sie frage sich, ob die Frist nicht in Absatz 3 einheitlich auf 14 Monate festgesetzt werden müsse, oder ob die Frist in Absatz 5 nicht 4 Monate betragen sollte. 213. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, die Absätze 3 und 5 sollten zwei verschiedene Dinge regeln: Absatz 3 enthalte eine Vorschrift für die nationalen Patentämter, die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist dem Europäischen Patentamt zu übermitteln. Es schade dem Anmelder nicht, wenn seine Anmeldung später als 4 Monate, aber innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet werde. Absatz 5 dagegen lege die Sanktion für den Fall fest, daß die Anmeldung nicht innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet worden sei; hierbei komme es - in Übereinstimmung mit dem PCT - nicht darauf an, ob die Anmeldung mit oder ohne Priorität eingereicht worden sei. 214. Die Delegation des CNIPA äußert ihr Erstaunen darüber, daß gemäß Absatz 5 die Anmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig zugeleitet worden ist, als zurückgenommen gilt, obwohl der Anmelder die Weiterleitung nicht beeinflussen konnte. 215. Die britische Delegation bemerkt, daß sich der Anmelder in der Praxis bei den nationalen Ämtern nach der Behandlung seiner Anmeldung erkundigen könne. 216. Die Delegation der EIRMA weist darauf hin, daß die europäische Patentanmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig übermittelt worden ist, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden kann; folglich erleide der Anmelder in diesem Fall keinen Rechtsverlust. Gleichwohl würde es sich ihres Erachtens empfehlen, die in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Fristen und Sanktionen noch einmal zu überprüfen. 217. Der Hauptausschuß verweist Absatz 5 an den Redaktionsausschuß mit der Bitte, seinen Wortlaut im Lichte der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen.

Artikel 76 (78) - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

218. In bezug auf Absatz 1 stellt die niederländische Delegation unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/52/I/II/III Nr. 10 die Frage, ob eine Zusammenfassung tatsächlich erforderlich sei. Zwar sei dieser Punkt bereits auf der Luxemburger Konferenz - auch im Hinblick auf den PCT, der ebenfalls eine Zusammenfassung vorschreibe - positiv entschieden worden. Doch habe man in den Niederlanden noch Zweifel, ob die Zusammenfassung wirklich nötig sei. 219. Die britische Delegation hält die Zusammenfassung nach den Erfahrungen, die man in Großbritannien gemacht habe, für nützlich. Sie möchte im europäischen Verfahren vorerst nicht auf sie verzichten, könnte aber damit einverstanden sein, daß man später, falls sich die Zusammenfassung als unnötige Komplikation erweisen sollte, dem Verwaltungsrat die Befugnis überträgt, sie als Erfordernis der Anmeldung zu streichen. 220. Die schwedische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre aber auch bereit, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, die Zusammenfassung zu streichen. 221. Die französische Delegation ist dafür, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre nicht damit einverstanden, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, auf die Zusammenfassung zu verzichten. 222. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt voll und ganz die Auffassung der französischen Delegation. Sie weist ergänzend auf den Unterschied zwischen dem Inhalt der Patentansprüche und dem Inhalt der Zusammenfassung hin: Während die Patentansprüche den Schutzbereich des Patents umschreiben, solle die Zusammenfassung eine Kurzfassung dessen darstellen, was in den Ansprüchen, in der Beschreibung und in den Zeichnungen offenbart sei. Die Zusammenfassung werde also in vielen Fällen mehr enthalten als die Patentansprüche, und es wäre deshalb bedauerlich, wollte man sich dieser Informationsquelle begeben. 223. Nach diesen Ausführungen zieht die niederländische Delegation ihren Vorschlag zurück. Damit ist Absatz 1 in der Fassung des Dokuments M/1 angenommen. 224. Die niederländische Delegation erklärt, sie verstehe Absatz 2 in der Weise, daß die Anmeldegebühr nicht notwendigerweise für alle Anmeldungen einheitlich hoch sein müsse, sondern sich z. B. nach der Länge der Beschreibung oder der Zahl der Ansprüche staffeln könne. 225. Der Vorsitzende erklärt, er teile diese Auffassung; im übrigen habe die Gestaltung der Anmeldegebühr in der Gebührenordnung zu geschehen, sei also eine Angelegenheit für den Verwaltungsrat.

Artikel 77 (79) - Benennung von Vertragsstaaten

226. Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel 77 kein Antrag gestellt wird.

Artikel 79 (81) - Erfindernennung

227. Die dänische, finnische, norwegische und schwedische Delegation beantragen, das Problem der Erfindernennung und die damit zusammenhängenden Fragen, die bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz nach ausführlicher Erörterung entschieden worden waren, hier wieder aufzugreifen. Sie schlagen in erster Linie vor, daß der Erfinder gegenüber dem Europäischen Patentamt unabhängig davon, ob es das Recht eines benannten Vertragsstaates erfordert oder nicht, immer benannt werden muß, und ferner, daß das Recht des Anmelders auf die Erfindung urkundlich nachgewiesen werden muß, falls der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist. Die Annahme dieses Vorschlags hätte zur Folge, daß die Artikel 58 Absatz 2 ( 60 Absatz 3), 76 (78) Absatz 1 und 90 (91) Absätze 1 und 5 neu zu fassen sowie Artikel 79 (81) zu streichen wären (Dok. M/69/I, Seiten 1 bis 3). Hilfsweise schlagen die skandinavischen Delegationen folgendes vor: Wird bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, nicht erbracht, so gilt die Anmeldung der benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen. Dieser Hilfsvorschlag würde zu einer Änderung der Artikel 58 Absatz 2 (Artikel 60 Absatz 3), 79 (81) und 90 (91) Absätze 1 und 5 führen (Dok. M/69/I, Seiten 3 bis 5). 228. Die schwedische Delegation weist zur Einführung dieser Vorschläge auf folgendes hin: Die skandinavischen Länder würden die Diskussion des Problems der Erfindernennung nicht wiederaufnehmen wollen, wenn es nicht für jedes einzelne von ihnen von allergrößter Bedeutung wäre. Sie wolle auf die Motive, die den Vorschlägen zugrunde lägen, nicht mehr im einzelnen eingehen, da sie allen hinreichend bekannt seien. Aber sie müßte doch noch einmal unterstreichen, daß nach Auffassung der skandinavischen Länder dem Erfinder eine zentrale Rolle im Patenterteilungsverfahren zukomme und daß diese auch im Übereinkommen zum Ausdruck kommen müßte. Geschehe dies, so würde das