Art76dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art76dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 76
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 076-100/Article 076 (Deutsche Fassung)/Art76dPCTBE1973.pdf

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Artikel 76 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 76 MPO Europäische Teilanmeldung

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 89 IV/4860/61 S. 40,41
Vorschl.d.Vors. 90 IV/4860/61 S. 42
Vorschl.d.Vors. 90aBis * IV/4860/61 S. 55
Vorschl.d.Vors. 90aTer * IV/4860/61 S. 55
Vorschl.d.Vors. 88 IV/4860/61 S. 40
Vorschl.d.Vors. 81 IV/4860/61 S. 35,36
Vorschl.d.Vors. 74(a) * IV/3076/62 S. 153
Vorschl.d.Vors. 72 IV/4860/61 S. 27-28
Vorschl.d.Vors. 69 IV/4860/61 S. 61-63
Vorschl.d.Vors. 68 IV/4860/61 S. 56-59,73
IV/4860/61 68 IV/3076/62 S. 151
IV/4860/61 69 IV/3076/62 S. 151
IV/4860/61 72 IV/3076/62 S. 152
IV/4860/61 90 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 81 IV/3076/62 S. 153
IV/4860/61 88 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 89 IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90aBis IV/3076/62 S. 157
IV/4860/61 90aTer IV/3076/62 S. 157
VE Mai 1962 77 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 80 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 81 6551/IV/62 S. 25
VE Mai 1962 88 6551/IV/62 S. 25,26

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.

Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.

Artikel 110 (Dok. R/4) - Prüfung der Beschwerde

30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.

Artikel 116 (Dok. R/5) - Mündliche Verhandlung

31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.

Artikel 117 (Dok. R/5) - Beweisaufnahme

32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form" gewählt worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: ... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form."

Artikel 130 (Dok. R/5) - Gegenseitige Unterrichtung

33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nrn. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA , und jeder anderen Organisation" gilt. 34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert. 35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen - die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3: Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten

Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann. 36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.

Artikel 163 (R/6) - Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 "may" durch "shall" ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.

Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.

Artikel 164 (R/6) - Ausführungsordnung und Protokoll

38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll. 39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen. 40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz aufführe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht. 41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen. 42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.

Nach Auffassung der französischen Delegation bestand

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Der Gesamtausschuß beschlieBt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.

III. Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage III enthalten.

Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (M/146 R/1 - R/15, M/151 R/16)

16. Der Gesamtausschuß kommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat. 17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen auBer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:

- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets curopéens.

18. In den nachstehenden Kapiteln A bir F werden die vom Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.

A. Übereinkommen

Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen" auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt. 20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden. 21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter „zwischenstaatlicher Organisatiun" im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist. 22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patentamts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf; dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.

Artikel 20 - Rechtsabteilung

23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengelassen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht. 24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Abfassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daB die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde. 25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Instanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fällen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein. 26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen. 27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.

Artikel 70 (Dok. R/3) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/1 Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaBt hat.

Artikel 76 (Dok. R/3) - Europäische Teilanmeldung

29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehēren (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage J enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/178/K/1 Nr. 10).

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Bundesrepublik Deutschland an. Es wird festgestellt, daß sich dieser Vorschlag auf die Redaktion des Artikels 74 (76) Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b auswirken müsse (vgl. Dok. M/47/I/II/III Nrn. 14 und 15).

Artikel 74 (76) - Europäische Teilanmeldung

199. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz I Satz 1 (Dok. M/47/I/II/III Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 200. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2* klarzustellen, daß nur solche Teilanmeldungen den Anmeldetag der früheren Anmeldung enthalten dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen worden ist (Dok. M/54/I/II/III, Seite 8). Eine solche Klarstellung ist ihres Erachtens geboten, nachdem man sich bezüglich der Neuheitsregelung für den sogenannten whole content approach entschieden habe. An sich nämlich würde bei einer Rückdatierung der ganze Inhalt der Teilanmeldung, sobald sie veröffentlicht sei, rückwirkend zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 52 (54) Absatz 3 gehören. Eine solche Folge scheine aber nicht gerechtfertigt in bezug auf neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Angaben (Ausführungsformen, Beispiele oder Zeichnungen). 201. Nach Auffassung des Vorsitzenden ließe sich das aufgezeigte Problem vielleicht auch dadurch lösen, daß eine Teilanmeldung, die neue Elemente im Vergleich zur früheren Anmeldung enthält, in bezug auf den Stand der Technik unterschiedlich behandelt wird: Der in der früheren Anmeldung bereits enthaltene Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an; der erst später hinzugefügte Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt an, in dem die Teilanmeldung eingereicht worden ist. 202. Die britische Delegation stimmte der schweizerischen Delegation darin zu, daß neue Elemente der Teilanmeldung nicht rückwirkend zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung gehören dürfen. Ihres Erachtens ergibt sich dies aber bereits aus dem jetzigen Wortlaut, jedenfalls in der englischen Fassung. Von einer Änderung der Terminologie, die auch in anderen Bestimmungen des Übereinkommens verwendet worden sei, sei abzuraten; aber vielleicht könne man mit einer Protokollerklärung zu diesem Punkt vorlieb nehmen. 203. Die niederländische Delegation weist auf die allgemeine Regel des Artikels 122 (123) hin, wonach eine Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht; u. U. sei es aber zulässig, Beispiele, die kein neues Element enthalten, der Anmeldung hinzuzufügen. Genau das gleiche müsse auch für Teilanmeldungen gelten. Auch einer Teilanmeldung müßte man Beispiele hinzufügen dürfen, soweit sie nichts Neues im Vergleich zur früheren Anmeldung enthielten. Solche zulässigen Beispiele müßten allerdings rückwirkend zum Stand der Technik gehören; insofern könne sie dem schweizerischen Antrag wohl nicht zustimmen. 204. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Meinungen bisher geteilt seien: Nach Auffassung der niederländischen Delegation sollte ein erst mit der Teilanmeldung eingereichtes Beispiel rückwirkend zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gehören. Nach Ansicht der schweizerischen und der britischen Delegation wie auch nach seiner persönlichen Ansicht sollte eine solche Rückwirkung nicht möglich sein, da man nicht etwas zum Stand der Technik rechnen könne, was dem Europäischen Patentamt noch nicht bekannt sei. 205. Die britische Delegation glaubt nicht, daß zwischen ihrer

  • Siehe Fußnote 20 Nr. 200.

eigenen Auffassung und derjenigen der niederländischen Delegation ein wesentlicher Unterschied besteht; denn es käme ganz auf die Art des hinzugefügten Beispiels an. Man müsse danach urteilen, ob die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel den Stand der Technik der ursprünglichen Anmeldung erweitere oder nicht. Erweitere sie ihn nicht, so sei die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel zulässig, und beide könnten unbedenklich zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gerechnet werden. Genau in diesem Sinne habe sie auch die niederländische Delegation verstanden. 206. Die Delegation der Internationalen Handelskammer bezeichnet es als wünschenswert, daß ein der Teilanmeldung hinzugefügtes Beispiel nicht den Anmeldetag der früheren Anmeldung, sondern den der Teilanmeldung bekommt. Sie meint aber, gerade das Gegenteil ergebe sich aus dem jetzigen Text. Andererseits hält sie auch den schweizerischen Vorschlag nicht für geeignet, das Problem befriedigend zu lösen. 207. Der Vorsitzende glaubt eine gewisse Einmütigkeit der Sprecher darüber feststellen zu können, daß der schweizerische Vorschlag insofern zu weit gehe, als mit ihm auch Beispiele verboten würden, die nicht über den Gegenstand der früheren Anmeldung hinausgehen. Er regt an, das Problem dadurch zu lösen, daß solche Beispiele zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an gerechnet werden. Er stellt der schweizerischen Delegation deshalb die Frage, ob sie ihren Änderungsvorschlag zurückzuziehen bereit wäre, falls der Hauptausschuß eine Feststellung in diesem Sinne zu den Akten nähme. 208. Die schweizerische Delegation erklärt sich hierzu bereit; sie bittet aber darum, daß in der französischen Fassung Absatz 2 ("objet de la demande») mit Absatz 1 ("éléments contenus dans une demande») in Übereinstimmung gebracht wird, was für die deutsche und die englische Fassung bereits geschehen sei. 209. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, daß ihres Erachtens die Elemente der Teilanmeldung, die über die frühere Anmeldung hinausgehen, nicht etwa gestrichen werden dürfen, sondern ebenfalls lediglich den Anmeldetag der Teilanmeldung erhalten müßten. 210. Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß über folgende Auslegung des Absatzes 2*einig ist: Enthält eine Teilanmeldung gegenüber der früheren Anmeldung neue Beispiele, die nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, so sind diese zulässig; sie gelten aber nicht als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und rechnen erst vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an zum Stand der Technik. Enthält eine Teilanmeldung neue Beispiele, die über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen, so sind diese unzulässig; sie werden aber nicht gestrichen, sondern genau wie die erstgenannten neuen Beispiele behandelt. 211. Der Hauptausschuß überweist die Prüfung der französischen Fassung (siehe oben Nr. 208) dem Redaktionsausschuß.


Artikel 75 (77) - Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

212. Die Delegation der Internationalen Handelskammer wundert sich darüber, daß in den Absätzen 3 und 5 verschiedene Fristen festgelegt worden sind. Nach Absatz 3 habe das nationale Amt für die Weiterleitung der europäischen Anmeldung an das Europäische Patentamt eine Frist von 4 Monaten bzw., falls es sich um eine Prioritätsanmeldung handele, von 14 Monaten. Nach Absatz 5 dagegen gelte die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, falls sie

  • in der endgultigen Fassung ist Absatz 2 mit Absatz 1 Satz 2 zu einem einzigen Satz zusammengefaßt.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggärd, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und. dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 9

Inhaltsverzeichnis

Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 10

BERICHTE=M / P R / …
DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

Page 11

I. Der Cesantausschuss hat sinstimsig beschlossen, der Vollversammlurg den Text des Burechischen Patentubereinkommens, der Ausfuhrungsordnung sowie der vier dem Uebereinkommen beigefututen Protokolle, wie sie in Brement 3/45/R 1 bis 14 enthalten sind, mit folgenden Aenderungen zu Vermitteln. Aenderungen in den Ve weisungen, Verheusorung von Jokreibfehlern und Satzzeichen sind in dem gedruckten Text berlicksichigt, nicht jedoch im vorliegenden Dokument.

Uebereinkommen Artikal 1 (Neuer Titel) Europaisches Recht fur die Erteilung von Patenten

Text unverlindert

Artikel 54 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 55 (1) b) ... unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 ...

Artikel 66 .... gegebenenfalls mit der fur die europaische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Artikel 75 Aenderung betrifft nur den englischen Text

Artikel 88 (3) Werden eine oder mchrare Bricaitaten fur die europaische Patentanmeldung in Anopruch genomen, to unricut ... (4) Sind bestimmte Werkands der Irterung, fur die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicn: ....

Page 12

MUNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS


München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisc

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.

Page 13

(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen. Sie kann nur fur einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht Uber den Inhalt der fruheren Anmeldung in der ursprunglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der fruheren Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht.

(2) In der europäischen Teilanmeldung durfen nur Vertragsstaaten

benannt werden, die in der fruheren Anmeldung benannt worden sind.

(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Page 14

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M / 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 15

Artikel 74 (1)

Europäische Teilanmeldung (1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in Nunchen oder seiner Zweigstelle in den Haag einzureichen. Sie kann nur fur einen in einer fruheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden. In der Teilanmeldung durfen nur Vertragsstaaten benannt werden, die in der fruheren Anmeldung benannt worden sind. (2) Eine europäische Teilanmeldung und ein darauf erteiltes europaisches Patent durfen keinen Gegenstand enthalten, der uber den Inhalt der fruheren Anmeldung in ihrer ursprunglichen Form hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wirá, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der fruheren Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht. (3) Unverändert gegentuer dem gedruckten Vorentwurf 1972. (1) Der Redaktionsausschuss will die Formulierung dieses Artikels noch einmal uberprufen.

Page 16

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59

Page 17

Artikel 52 Absatz 3, 53 Absatz 1 und 74 Absatz 2

Antrag: Ersatz des ersten Teils des Absatzes 2 von Artikel 74 . durch folgende Neufassung: "(2) Der gesamte technische Inhalt einer europäischen Teilanmeldung und eines darauf erteilten europäischen Patents darf nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form hinausgehen; soweit ...".

Begründung: Nachdem sich die Regierungskonferenz für den sog. "whole content approach" (Art. 52 Abs. 3) entschieden hat, müssen u.E. alle Konsequenzen daraus gezogen und in Kauf genommen werden: a) In Art. 53 Abs. 1 ist es nicht gerechtfertigt, die Schonfrist auf die 6 Monate vor dem Anmeldetag zu beschränken, weil sie sonst nur in bezug auf Art. 52 Abs. 2, nicht aber Abs. 3, wirksam wäre. (Unterstuitzung des britischen Vorschlags in M/10 Nr. 8). b) Europäische Teilanmeldungen erhalten gemäss Art. 74 Abs. 2 das Anmeldedatum der früheren Anmeldung; sie treten damit "rückwirkend" zum Stand der Technik im Sinne von Art. 52 Abs. 3 hinzu. Gegenüber andern Anmeldern würde es zu einer Ungerechtigkeit führen, technische Angaben, wie neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Ausführungsformen, Beispiele, Zeichnungen usw., "rückwirkend" Stand der Technik werden zu lassen. Es sollten daher nur Teilanmeldungen rückdatiert werden dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen ist. Hingegen würde der "whole content approach" rein redaktionellen Abweichungen gegenüber der früheren Anmeldung und selbst der Umformulierung einer bestimmten Stelle der Beschreibung der früheren Anmeldung in einen Anspruch der Teilanmeldung nicht entgegenstehen.

Page 18

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 19

14. Artikel 73 "(1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag oder

Artikel 74 "(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt in Munchen oder seiner Zweigstelle in Den Haag einzureichen."

Artikel 10 "(2) b). er bestimmt, soweit in diesem Uebereinkommen hieruber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen ......" 15. Artikel 74 s. Nr. 14 16. Artikel 92 "(2) ...... als Anlage den europäischen Recherchen- bericht und die Zusammenfassung, sofern diese M / 47 / I / II / III / wl

Page 20

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschläge fur die Aenderung der Entwurfsvorschläge

Page 21

ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dokument M/1) und den Entwurf einer Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen (Dokument M/2), die am 8. Dezember 1972 als vorbereitende Dokumente für die Münchner Diplomatische Konferenz veröffentlicht worden sind, in ihrer Gesamtheit.

14 Die nachstehenden Bemerkungen betreffen gegebenenfalls zugleich die Artikel des Übereinkommensentwurfs und die Regeln des Ausführungsordnungsentwurfs.

15 Artikel 14, Regel 2 Absatz 1

Wenn die Verfahrenssprache gewechselt wird, sollte dies früher mitgeteilt werden; für die Übersetzung sollte das Patentamt sorgen, und die Kosten hierfür hätte der Beteiligte zu tragen, der den Wechsel der Verfahrenssprache beantragt.

16 Artikel 16

Im Zusammenhang mit den Artikeln 6, 15 und 73 sollte klargestellt werden, daß auch die Zweigstelle des Patentamts in Den Haag befugt ist, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

17 Artikel 17, 18 und 31 Absatz 1 Buchstabe a

Die Prüfungsabteilungen sollten nicht unbedingt und für ständig auf einen einzigen Prüfer verringert werden; ferner sollte ein Prüfer, der in einer Einspruchsabteilung mitwirkt, weder deren Vorsitzender noch Berichterstatter sein.

18 Artikel 67 Absatz 2

Es sollte klargestellt werden, daß der gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen verliehene einstweilige Schutz im Falle einer "Verlagerung" (Shifting) der Patentansprüche während des Verfahrens nicht gegeben ist.

19 Artikel 74, Regel 25 Absatz 1a

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Anmeldung jederzeit zu teilen, sofern der Gegenstand der Teilanmeldung in mindestens einem der anfänglich eingereichten Patentansprüche enthalten ist.

20 Artikel 76, Regel 24 Absatz 2 Das Europäische Patentamt sollte zur Kontrolle auf der Empfangsbescheinigung neben dem Tag des Eingangs und der Nummer der Anmeldung auch noch systematisch alle eingegangenen Unterlagen aufführen.

Draft Convention establishing a European System for the Grant of Patents (Document M/1) and the Draft Implementing Regulations to that Convention (Document M/2), published on 8 December 1972 as preparatory documents for the Munich Diplomatic Conference.

14 The comments below relate, where so indicated, both to the Articles of the Draft Convention and to the Rules of the Draft Implementing Regulations.

15 Article 14; Rule 2, paragraph 1

Where the language of the proceedings is changed notification should be made much earlier and provision for interpreting should be made by the European Patent Office at the expense of the party requesting the change.

16 Article 16

In connection with Articles 6, 15 and 73, it should be made clear that the branch of the office at The Hague is also competent to receive European patent applications.

17 Articles 17, 18 and 31, paragraph 1(a) Examination of cases by only one examiner in the Examining Divisions should not be of an absolute and permanent nature; in addition an examiner who is a member of an Opposition Division should not be the Chairman or rapporteur of that Division.

18 Article 67, paragraph 2

It should be stated that provisional protection on the basis of the original claims does not apply where there is a shifting of claims during the procedure.

19 Article 74; Rule 25, paragraph 1(a) It should be stated that divisional applications may be made at any time provided that the subjectmatter of the divisional application is comprised in at least one of the claims originally filed.

20 Article 76; Rule 24, paragraph 2 For control purposes the receipt issued by the Office should always list the number of documents received in addition to the date of receipt and the application number.

Page 22

STELLUNGNAHME DES

FEMIPI

Europäischer Verband der Industrie-Patentingenieure

COMMENTS BY

FEMIPI

European Federation of Agents of Industry in Industrial Property

PRISE DE POSITION DE LA

FEMIPI

Fédération européenne des mandataires de l'industrie en propriété industrielle

Page 23

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

- PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 24

Prüfungsdauer zu teilen. Es wird vorgeschlagen, auch für die europäische Patentanmeldung jederzeit nach Ablauf der vorgesehenen Frist die Teilung zuzulassen, sofern die Teilanmeldung einen Gegenstand betrifft, der zumindest in einem der ursprünglichen Patentansprüche bezeichnet ist.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b - Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung 3 In der Regel 27 Absatz 1 Buchstabe d ist folgendes vorgesehen: „In der Beschreibung ist die Erfindung ... so darzustellen, daß . . .; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;".

Es sei darauf hingewiesen, daß im Übereinkommen als Bedingung für die Patentierbarkeit (Artikel 50 Absatz 1) lediglich vorgeschrieben ist, daß die Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein muß.

Es sollte deshalb wohl nicht vorgeschrieben werden - selbst wenn dies nicht systematisch geschieht -, daß die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung anzugeben sind. Eine solche Angabe müßte vielmehr als etwaiges Mittel des Anmelders, seine erfinderische Tätigkeit geltend zu machen, fakultativ bleiben.

Artikel 86 - Inanspruchnahme der Priorität

4 Artikel 86 Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, für ein und dieselbe europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten zu beanspruchen. Es erscheint indessen notwendig, zu präzisieren, daß für ein und denselben Patentanspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Es wird deshalb vorgeschlagen, in der zweiten Zeile des Artikels 86 Absatz 3 nach den Worten ,,europäische Patentanmeldung" folgende Worte hinzuzufügen: ,,oder für einen oder mehrere Patentansprüche dieser Anmeldung".

5 In Artikel 86 Absatz 4 wird in der französischen und englischen Fassung auf ,,certains éléments de l'invention" bzw. ,,certain elements of the invention" Bezug genommen, für die die Priorität beansprucht wird, obgleich sie nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind.

In der deutschen Fassung wird auf ,,bestimmte Merkmale der Erfindung" Bezug genommen.

Es wird bemerkt, daß es sich bei der Gewährung des Prioritätsrechts um eine heikle und wichtige Frage handelt; es wird vorgeschlagen, die Fassung in den drei Sprachen dahingehend zu überarbeiten, daß besser zum Ausdruck kommt, auf was sich die ursprüngliche Priorität erstrecken kann. ing period. It is suggested that this should also apply to the European patent application, at any time after expiry of the period provided, on condition that the divisional application relates to something indicated in at least one of the initial claims.

Article 76, paragraph 1(b) - Rule 27, paragraph 1(d) Conditions to be satisfied by the European patent application

3 Under Rule 27, paragraph 1(d), "the description shall disclose the invention ... and state the advantageous effects, if any, of the invention with reference to the background art".

It is pointed out that the Convention only stipulates as a condition for patentability (Article 50, paragraph 1), that the invention is new, involves an inventive step and is susceptible of industrial application.

It would seem therefore that there is no basis for a requirement, even on an incidental basis, to indicate the advantages of an invention. Any such indication should remain optional, as a possible means for the applicant to assert his inventive step.

Article 86 - Claiming priority

4 Article 86, paragraph 3, provides for the possibility of claiming several priorities for a single European patent application. However, it seems necessary to spell out that several priorities may be claimed in respect of a single claim in the application. It is consequently suggested to add to the second line of Article 86, paragraph 3, after "European patent application", "or one or more of its claims".

5 Article 86, paragraph 4, in the English and French texts refers to "certain elements of the invention" for which priority is claimed although they do not appear among the claims in the previous application.

The German text refers to "bestimmte Merkmale der Erfindung".

It is pointed out that attribution of priority is a delicate and important matter and it is suggested that the wording in the three languages should be reconsidered so as to define more closely what may be brought under priority from the previous application.

Page 25

Erster Teil

MATERIELLES PATENTRECHT

Artikel 67 Absatz 2 - Schutzbereich

1 Nach diesem Artikel bestimmt sich der einstweilige Schutz, der durch eine europäische Patentanmeldung verliehen wird, durch die Patentansprüche in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach 18 Monaten bestehenden Form.

Sind die Patentansprüche während der Prüfung nicht erweitert worden, so bestimmt sich der einstweilige Schutz rückwirkend durch die Patentansprüche in der bei der Erteilung bestehenden endgültigen Form.

Sind die Patentansprüche während der Prüfung dahingehend geändert worden, daß der Schutzbereich erweitert wird, so bleibt der einstweilige Schutz bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schutz, der sich aus den Patentansprüchen in der bei der Veröffentlichung nach 18 Monaten bestehenden Form ergibt.

Es ist nicht ausdrücklich vorgesehen, welche Regelung für den Fall gilt, daß im Laufe des Prüfungsverfahrens die anfänglichen Patentansprüche zurückgezogen und durch andere ersetzt werden, die solche Bestandteile der Beschreibung decken, die anfänglich nicht beansprucht wurden. Hierbei handelt es sich sehr wohl um eine Änderung, die im Laufe des Verfahrens vorgenommen wird. Es würde begrüßt, wenn sichergestellt würde, daß diese Änderung ebenfalls als eine Änderung gilt, die zu einer Erweiterung des anfänglichen Schutzbereichs im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 führt, selbst wenn es sich in Wirklichkeit eher um ein Nachschieben handelt. Enthalten die endgültig gewährten Patentansprüche keinen Bestandteil der anfänglichen Patentansprüche, so sollten letztere keinen einstweiligen Schutz gewähren.

Artikel 74 - Europäische Teilanmeldung

Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a 2 Nach der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a darf der Anmelder nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung offenbar von sich aus keine Teilanmeldung einreichen.

Die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 in der Lissaboner Fassung schreibt in Artikel 4 Buchstabe G Absatz 2 folgendes vor: „Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird."

Einige Vertragsstaaten belassen den Anmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldung während der gesamten

Artice 67, paragraph 2 - Extent of protection

1 Under the terms of this Article, provisional protection obtained by an application for a European patent is determined by the claims in the form as given at the time of publication after 18 months.

When during examination the claims have not been extended, claims as given in the final grant retroactively determine provisional protection.

When during examination the claims have been amended so as to extend protection, provisional protection until the time of grant remains as derived from the claims in the form as given at the time of publication at 18 months.

There is no explicit statement as to the extent of protection applicable when during examination the initial claims are withdrawn and replaced by a new set of claims covering elements of the description that had not been claimed initially. This does of course concern a case of amendment during the procedure. One would wish assurance that this will also be considered a case of extension of initial protection under Article 67, paragraph 2, even if the actual change is a shift rather than an extension. If the claims as finally granted contain no element whatever of the initial claims, the latter would not give rise to any provisional protection.

Article 74 - European divisional applications

Rule 25, paragraph 1(a) 2 Under Rule 25, paragraph 1(a), it seems that no divisional application can be filed by the applicant of his own volition, after the first communication from the Examining Division.

The Convention of the Union of Paris of 1883, with the Lisbon revision, stipulates in Article 4G, paragraph 2, that "The applicant may also, of his own volition, divide the patent application, maintaining for each divisional application the date of the original application, and where applicable the right of priority. Each country of the Union shall have the faculty to determine conditions under which such division is allowed." (not quoted from original text).

Some Contracting States leave applicants the faculty to divide their application throughout the examin-

Page 26

Original: Französisch French (1) Français

STELLUNGNAHME DES

CIFE

Rat der Europäischen Industrieverbände

COMMENTS BY

CEIF

Council of European Industrial Federations

PRISE DE POSITION DU

CIFE

Conseil des fédérations industrielles d'Europe

Page 27

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

- PRISES DE POSITION

sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 28

ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: „Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte „Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort „sofortige" durch ,,gesonderie" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

Page 29

Original: Deutsch German Allemand

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 30

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 31

(3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Vgl. Regeln 4 (Sprache der europäischen Teilonmeldung), 25 (Vorschriften für europäische Teilonmeldungen), 37 (Fälligkeit) und 42 (Nachholung der Erfindernennung)

Artikel 75

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen (1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. (3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. (4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. (5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.

Vgl. Regeln 15 (Einreichung einer neuen europäischen Patent. anmeldung durch den Berechtigten) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

Artikel 76

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten: a) einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche; (3) The procedure to be followed in carrying out the provisions of paragraph 1 , the special conditions to be complied with by a divisional application and the time limit for paying the filing, search and designation fees are laid down in the Implementing Regulations.

Cf. Rules 4 (Language of a European divisional application), 25 (Provisions for European divisional applications), 37 (Payment of renewal fees) and 42 (Subsequent identification of the inventor)

Article 75

Forwarding of European patent applications

(1) The central industrial property office of a Contracting State shall be obliged to forward to the European Patent Office, in the shortest time compatible with the application of national law concerning the secrecy of inventions in the interests of the State, any European patent applications which have been filed with that office or with other competent authorities in that State. (2) The Contracting States shall take all appropriate steps to ensure that European patent applications, the subject of which is obviously not liable to secrecy by virtue of the law referred to in paragraph 1, shall be forwarded to the European Patent Office within six weeks after filing. (3) European patent applications which require further examination as to their liability to secrecy shall be forwarded in such manner as to reach the European Patent Office within four months after filing, or, where priority has been claimed, fourteen months after the date of priority. (4) A European patent application, the subject of which has been made secret, shall not be forwarded to the European Patent Office. (5) European patent applications which do not reach the European Patent Office before the end of the fourteenth month after filing or, if priority has been claimed, after the date of priority, shall be deemed to be withdrawn. The filing, search and designation fees shall be refunded.

Cf. Rules 15 (Filing of a new European patent application by the person entitled to apply) and 70 (Noting of loss of rights)

Article 76

Requirements of the European patent application (1) A European patent application shall contain: (a) a request for the grant of a European patent; (b) a description of the invention; (c) one or more claims;

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DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

Kapitel I Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 73 Einreichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. (2) Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Be- hörden dieses Vertragsstaats einer fremden Macht mitgeteilt werden dürfen, oder b) bestimmen, daß Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen. (3) Ein Vertragsstaat darf weder vorschreiben noch zulassen, daß europäische Teilanmeldungen bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht werden.

[^0]

PART III

APPLICATION FOR EUROPEAN PATENTS

Chapter I
Filing and requirements of the European patent application

Article 73

Filing of the European patent application (1) A European patent application may be filed: (a) at the European Patent Office, or (b) if the law of a Contracting State so permits, at the central industrial property office or other competent authority of that State. An application filed in this way shall have the same effect as if it had been filed on the same date at the European Patent Office. (2) The provisions of paragraph 1 shall not preclude the application of legislative or regulatory provisions which, in any Contracting State, (a) govern inventions which, owing to the nature of their subject-matter may not be communicated abroad without the prior authorisation of the competent authorities of that State, or (b) prescribe that each application is to be filed initially with a national authority or make direct filing with another authority subject to prior authorisation. (3) No Contracting State may provide for or allow the filing of European divisional applications with an authority referred to in paragraph 1(b).

[^1]

Article 74

Europäische Teilanmeldung

(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen in einer früheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden. In der Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten benannt werden, die in der früheren Anmeldung benannt worden sind. (2) Eine europäische Teilanmeldung und ein darauf erteiltes europäisches Patent dürfen keinen Gegenstand enthalten, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt gegebenenfalls deren Prioritätsrecht.

Article 74

European divisional applications (1) A European divisional application must be filed directly with the European Patent Office. It may be filed only in respect of subject-matter contained in an earlier European patent application. It shall not designate Contracting States which were not designated in the earlier application. (2) A European divisional application or a European patent granted on the basis thereof shall not contain subject-matter which extends beyond the content of the earlier application as filed; in so far as this provision is complied with, the divisional application shall be deemed to be filed on the date of filing of the earlier application and shall have the benefit of any right to priority.


[^0]: Vgl. Regel 24 (Allgemeine Vorschriften)

[^1]: Cf. Rule 24 (General provisions)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 68 und 65 41. Die finnische Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 68 Absatz 3 so ausgelegt werden könnte, dass es in den Ländern mit mehr als einer Amtssprache Sache des betreffenden Staates ist festzulegen, ob die Anmelder nach eigenem Ermessen die Amtssprache wählen können, in welcher die Uebersetzung vorzulegen ist, oder ob sie zwingend eine nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Sprache verwenden müssen.

Die Konferenz hat bestätigt, dass die letztgenannte Auslegung richtig ist; man hat nämlich den Staatsangehörigen eines solchen Staates nicht das Recht geben wollen, die Sprache, in die zu ubersetzen ist, ohne Berucksichtigung der von diesem Staat festzulegenden Bestimmungen zu wählen. Diese Auslegung durfte sich deutlich aus dem Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 68 Absatz 4 Buchstabe a ergeben. Die Konferenz war der Meinung, dass eine entsprechende Präzisierung in Artikel 63 Absatz 1 und in Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b erfolgen musste.

Artikel 74 und 129 und Regel 25 42. Der Konferenz lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 21). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. ER/218/72 Punkte 10 bis 12).

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RECIERUNGSKONFERENZ UERER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 192 BR / 219 / 72

BERICHT

uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

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12. Der Ausschuss prufte schliesslich den Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), in der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu bestimmen, dass eine Teilanmeldung jederzeit eingereicht werden kann, nachdem dem Anmelder mitgeteilt worden ist, dass die fruhere Anmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist. Die französische Delegation hob hervor, dass es misslich sei, wenn der Anmelder eine Teilanmeldung einreicht, ohne eine solche Mitteilung erhalten zu haben; denn es sei ja möglich, dass die fruhere Anmeldung noch der nationalen Behörde zur Geheimhaltungsprufung vorliege und dass auf dem Wege der Teilanmeldung Angaben, die möglicherweise im Interesse der Landesverteidigung lägen, entgegen dem Sinn der Regelung dem Patentamt bekannt wurden.

Der Ausschuss nahm diesen Vorschlag nicht an; er wies darauf hin, dass in der Regel 24 Absätze 2 und 4 hinreichende Mittel zur Unterrichtung des Anmelders vorgesehen seien.

Die französische Delegation hielt zu dieser Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a einen Vorbehalt aufrecht.

Artikel 163

13. Der Ausschuss prufte die gemeinsame Erklärung der jugoslawischen, der portugiesischen und der spanischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 16).

Nach einem umfassenden Meinungsaustausch kam er uberein, der Konferenz vorzuschlagen, diese Erklärung lediglich zur Kenntnis zu nehmen, da die betreffenden Delegationen ja nicht vorgeschlagen hätten, Artikel 163 auf der derzeitigen Tagung der Konferenz zu ändern. Jeder im Ausschuss vertretenen Delegation stehe es jedoch frei, in einer Absichtserklärung näher darzulegen, wie sie den in der gemeinsamen Erklärung dargelegten Bedenken Rechnung zu tragen beabsichtigt.

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Der Ausschuss entschied sich mit seiner Kehrheit dafur, den zweiten Satz des Artikels 74 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass eine Teilanmeldung nur für einen in einer früheren Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden kann. Hingegen nahm er den Vorschlag der französischen Delegation zur Aenderung des Artikels 74 Absatz 2 nicht an. 11. Der Ausschuss prufte sodann don Vorschlag der franzöischen Delegation zu Artikel 129 (s. Arbeitsunterlage Nr. 21). Durch diesen Vorschlag sollte sichergestellt werden, dass die nationalen Bestimmungen uber die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung auch für die Angaben gelten, die die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dem Europäischen Patentamt zu ubermitteln haben.

Die britische Delegation, die diesen Vorschlag unterstützte, wollte weitergehend uberhaupt alle Fälle erfasst wissen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Auskunfte als vertraulich behandeln.

Der Ausschuss billigte die Aenderung des Artikels 129 Absatz 1 im Sinne des Vorschlags der französischen Delegation. Was die Anregung der britischen Delegation anbelangt, so kann nach Ansicht des Ausschusses Artikel 129 Absatz 1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz verpflichtet sind, dem Europäischen Patentamt vertrauliche Angaben oder solche Angaben mitzuteilen, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen.

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Hingegen ist es nach ubereinstimmender Ansicht" des Ausschusses gerechtfertigt, wenn die Staaten vorsehen können, dass Dritte, die in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zu diesem Zweck getroffen haben, die Erfindung weiter benutzen durfen. Der Ausschuss beschloss jedoch mit Mehrheit, dass diese Weiterbenutzung nicht unentgeltlich, sondern gegen Entrichtung einer den Umständen angemessenen Entschädigung zu erfolgen habe.

Artikel 74 und 129 sowie Regel 25 10. Der Ausschuss prufte einen Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), wonach die Möglichkeit, unmittelbar beim Europäischen Patentamt Teilanmeldungen einzureichen, von der Bedingung abhängig gemacht werden sollte, dass diese Anmeldungen keinen Gegenstand enthalten, der uber den Inhalt der fruheren Anmeldung hinausgeht. Zweck dieses Vorschlags war der Geheimhaltungsschutz im Interesse der Landesverteidigung.

Einige Delegationen wiesen darauf hin, dass sich durch diesen Vorschlag erhebliche Verzögerungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ergeben könnten. Es sei nämlich möglich, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, seine Anmeldung zu teilen; könne die Teilanmeldung nur uber das nationale Amt fur den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden, das die Anmeldung erneut im Hinblick auf die Bestimmungen uber die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung prufen müsste, so könnte die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens beträchtlich verzögert werden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass in einer Teilanmeldung Gegenstände enthalten seien, die im Interesse der Landesverteidigung lägen, nur theoretisch.

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REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER LIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. September 1972 BR / 218 / 72

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

1. Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschläge vorzubereiten.

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Artikel 74 (137 a ìbs. 1, 3 und 4) Europäische Teilanmeldung

(1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann für einen in einer früheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden. In einer Teilanmeldung dürfen nur Vertragsstaaten benannt werden, die in der früheren Anmeldung benannt worden sind. (2) Eine europäische Teilanmeldung und ein darauf erteiltes europäisches Patent dürfen keinen Gegenstand enthalten, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und geniesst gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. (3) Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse der europäischen Teilanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren sind in der. Ausführungsordnung vorgeschrieben.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/199/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Kurms t. oah BRIANIA Waltendliwolley: (unpubl) 11 h.

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)


BR/199 d/72

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Artikel 135 - Ausschliessung und Ablehnung 133. AIPPI stellte die Frage, warum die Hơglichkeit des Ausschlusses und der Ablehnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer beschränkt werden sollte. Diese Organisation schlug vor, den Anwendungsbereich des Artikels 135 auch auf die ubrigen Instanzen des Amtes auszudehnen.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmelduns 134. IHK machte darauf aufmerksam, dass durch Absatz 1 Buchstabe a ihres Erachtens die Rechte des Anmelders zu sehr eingeschränkt wurden. Ausserdem stünden die Bedingungen, unter denen eine Anmeldung auf Wunsch des Anmelders nach Eröffnung des Verfahrens durch die Prüfungsabteilung geändert werden könne (Artikel 137 b Absatz 4) nicht im Einklang mit den Bedingungen, unter denen eine Teilanmeldung nach Beginn des Verfahrens zur Prüfung der Hauptanmeldung eingereicht werden könne.

Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents 135. IHK war der Ansicht, dass die in Absatz 3 gewählte Formulierung nicht mit Artikel 71 a ubereinstimme und dass dies zu einer falschen Beurteilung der Tragweite dieser Bestimmung führen könnte. 136. In bezug auf Absatz 4 machte EIRLA darauf aufmerksam, dass es gefährlich sein könnte, wenn man eine allzu grosszugige Haltung in bezug auf die Hơglichkeit der Aenderun einer Anmeldung durch den Anmelder einnehmen würde. Die Erfahrungen, die in den Niederlanden mit dem System der aufgeschobenen Prüfung gemacht worden seien, hätten gezeigt, dass Missbräuche möglich seien: Dritte seien praktisch nicht in der Lage, den tatsächlichen Umfang des vom Anmelder beantrag- BR / 169  d / 72 esi/IS, bo

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REG I ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang uberein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die Mgglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprunglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusătzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt. 34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europalischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebuhren zuruckzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67. Absatz 3 zu streichen.

Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.

Artikel 68 - Anmeldetag 35. Die Gruppe glich die franzbsische Fassung in redaktionaller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.

Artikel 69 a - Erfindernennung 36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in. Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die fur die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei namlich beispielsweise in einem EWGStaat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung fur

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Die deutsche Delegation machte die Gruppe in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der derzeit vorgesehenen Regelung aufmerksam, die mit dem PCT in Einklang stehe. Im Gegensatz zu der ursprünglich in Aussicht genommenen Lösung musse der Anmelder nunmehr die Staaten, in denen die Erfindung geschützt werden soll, bei Einreichung der Anmeldung benennen; hierfur habe er jetzt nicht mehr 12 Monate Zeit. Um jedoch beurteilen zu können, ob er seine Benennung fur ein bestimmtes Land aufrechterhalten soll oder nicht, brauche er die Benennungsgebuhr erst bis zum Ablauf von 12 Monaten zu entrichten.

Die deutsche Delegation, die von anderen Delegationen unterstutzt wurde, meinte deshalb, den Vorschlag der britischen Delegation nicht annehmen zu können, wenn er auch anerkanntermassen das Verfahren vereinfache.

Die Gruppe nahm schliesslich die ubereinstimmenden Vorschlage der niederländischen Delegation und des Vorsitzenden an, nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hatte. 32. In diesem Zusammenhang erhob sich die Frage, ob fur eine Teilanmeldung (Artikel 137 a) Benennungsgebuhren zu entrichten sind. Die Gruppe bejahte diese Frage, weil sie der Ansicht war, dass eine Teilanmeldung wie eine normale Anmeldung zu behandeln ist.

Was die Frist fur die Entrichtung dieser Gebuhr anbelangt, so sprach sich die Gruppe fur einen Zeitraum von einem Monat aus, gerechnet vom Tage der Einreichung der Teilanmeldungen (Artikel 137 a Absatz 4).

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Dens

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.

Die Arbeitsegebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.

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Artikel 137 a Europäische Teilanmeldung (1) Eine europäische Teilanmeldung ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen und kann für einen in einer früheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Erfindungsgegenstand eingereicht werden: a) jederzeit, nachdem die frühere Anmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist; nach Beginn der Prüfung jedoch nur, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht Artikel 70 entspricht. (2) Die Beschreibung und die Zeichnungen der früheren Anmeldung und einer Teilanmeldung sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der betreffenden Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen. (3) Eine Teilanmeldung gilt als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und geniesst gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form offenbart worden ist. (4) Die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühren sind für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

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Beppe

REGIERUNGSKONFERENZ DEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 BR / 139 / 71^-

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER

- EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSOHDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

maet 10. 10 rme

Stand vom 26. November 1971 -

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Die Gruppe erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Falls die Teilanmeldung Erweiterungen enthält, sollte der Anmelder jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, damit er die Erweiterungen fallen lässt. Im gegenteiligen Fall würde die Teilanmeldung wegen Verstosses gegen Artikel 83 a zurückgewiesen. Der Anmelder würde aber stets die Möglichkeit haben, seine Anmeldung später zu teilen, falls die Erweiterungen eine Erfindung darstellen, sofern er für die neue Teilanmeldung nicht die Priorität der ursprünglichen Anmeldung beansprucht. 157. Aufgrund der Entscheidung zu Artikel 83 a beschloss die Gruppe, auch Artikel 101 a Buchstabe c und Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c zu ändern, da die Erweiterung des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung einen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn ein Patent auf eine Teilanmeldung hin erteilt worden ist.

Nummer 1 zu Artikel 141 Absatz 2 158. Der Vertreter der WIPO schlug vor, diese Bestimmung dem POT dadurch anzupassen, dass in Satz 2 die Frist nicht am Tag des Zugangs einer Mitteilung, sondern am Tag ihrer Uebersendung zu laufen beginnen solle.

Die Delegationen sprachen sich insbesondere aufgrund der Erfahrungen in ihren Ländern für diesen Vorschlag aus. Die Gruppe war jedoch der Ansicht; dass diese Frage nicht weiter erörtert werden sollte, bevor die Stellungnahme der interessierten Kreise eingeholt worden sei, für die dieses Problem mit Sicherheit von Bedeutung sei. Es wurde daher beschlossen, die interessierten Kreise in der Einladung, die ihnen für die Sitzung im Januar 1972 übermittelt würde, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.

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die Priorität einer bereits eingereichten anderen europäischen Patentanmeldung eingereicht wird, um die Möglichkeit auszuschliessen, dass sich die Patentansprüche dieser beiden Anmeldungen ganz oder teilweise uberschneiden, indem sie sich auf denselben Gegenstand beziehen.

Die Gruppe behielt sich vor, diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. 155. Die Arbeitsgruppe erklärte sich damit einverstanden, dass eine Teilanmeldung denselben Prioritätstag wie die ursprüngliche Anmeldung nur haben kann, soweit der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (vgl. auch Punkt 156 betreffend Artikel 83a).

Artikel 83a - Verbot von Erweiterungen 156. Der Arbeitsgruppe wurde ein gemeinsamer Vorschlag der deutschen und der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 8 vom 18. Oktober 1971) unterbreitet, wonach Artikel 83a dahingehend ergänzt werden soll, dass der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erweitert werden darf. Dieser Vorschlag wurde hauptsächlich damit begründet, dass bei Zulassung einer. Erweiterung des Gegenstands der Teilanmeldung die Möglichkeit bestehen würde, dass zwei verschiedene Prioritätstage festgesetzt werden müssen, je nachdem, ob es sich um den ursprünglichen Inhalt oder etwaige Zusätze handele. Dies würde nicht nur zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Erfindung frei wird, führen, sondern auch beträchtliche Komplikationen des Verfahrens, insbesondere bei der Berechnung der Fristen für die Intrichtung der Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patentanmeldung, verursachen.

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Erfordornis der Einheitlichkeit der Erfindung (Artikel 79 Absatz 5) entspricht. Das IIB wird daher bereits von Anfang an zwei verschiedene Berichte uber den Stand der Technik erstellen. Ist dagegen der Bericht uber den Stand der Technik bereits fertiggestellt, so erstellt das IIB den Rechercheubericht uber die Teilanmeldung, indem es den Bericht uber die. ursprüngliche Anmeldung verwendet und gegebenenfalls ganz odor teilweise ubernimmt. Fur den letztgenannten Fall sah die Gruppe ubrigens die Möglichkeit vor, dass die Gebuhr fur den Bericht ubor den Stand der Technik gemäss Artikel 10 Absatz 3 der Gebuhremordnung bis zu 100 % erstattet werden kann (vgl. oben Punkt 76).

Die Gruppe war damit einverstanden, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Patentansprüche der früheren Anmeldung und der Teilanmeldungen keinen Gegenstand enthalten durfen, für den in einer der anderen Anmeldungen Schutz begehrt wird. Diese Bestimmung wurde für notwendig gehalten, damit nicht zwei Patente für denselben Gegenstand erteilt werden, da die verschiedenen Anmeldungen in diesem Falle dieselbe Priorität haben würden.

Ein so striktes Verbot konnte für die Beschreibung und die Zeichnungen nicht vorgesehen werden, da es zuweilen unmöglich ist, den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird, zu isolieren. Sollte es jedoch erforderlich sein, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese andere Anmeldung zu verweisen.

Die britische Delegation warf die Frage auf, ob eine ähnliche Lösung nicht für den Fall in Aussicht genommen werden könnte, dass beim Patentant eine Anmeldung unter Berufung auf

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kann ja den Prüfungsantrag bereits bei Einreichung der Patentanmeldung stellen, fragte sich die Gruppe, ob einc solche Bestimmung zwackmässig sei. Es konne numlich unzweckmässig sein, es dem Anmelder zu gestatten, seine Anmeldung zu teilen, bevor er Kenntnis von dem Bericht des IIB uber eine etwaige Uneinheitlichkeit seiner Erfindung. erhalten habe. Die Gruppe vertrat dennoch mehrheitlich die Auffassung, dass diese Möglichkeit insbesondere schon Geshalb aufrechterhalten werden sollte, weil der Anmelder fur den Fall, dass der ursprunglichen europaischen Patentanmeldung nationale Prioritaten zuçundeliegen wurden, die Absicht haben kornnte, auf die ursprungliche Anmeldung vor Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik zu. verzichten, einen Teil dieser Anmeldung jedoch unter Beibehaltung derselben Prioritat aufrochtzuerhalten. Er konnte dies dadurch erreichen, dass or die ursprungliche Anmeldung teilt, bevor er den Bericht uber den Stand der Technik erhalten hat. 153. Die Gruppe prufte sodann die Frage, wie das IIB angesichts der fur Artikel 79 gewählten Lösung im Falle einer Teilanmeldung verfahren sollte.

Die Gruppe stellte fest, dass bei Vorliegen einer Teilanmeldung imser zwci Derichte uber den Stand der Technik erstellt wordon mubsten, und zwar fur die ursprungliche Anmeldung und fur die Teilanmeldung. Der Anmelder hatte ubrigens innerhalb eines Monats nach Einreichung der Teilanmeldung die Anmelcegebuhr und die Gebuhr fur den Bericht uber den Stand der Technik zu entrichten.

Wird die Teilanmeldung dem IIB zugeleitet, bevor mit der Erstellung des Berichts uber den Stand der Technik fur die ursprungliche Anmeldung begonnen worden ist, so ergibt sich fur das IIB das gleiche technische Problem wie in allen Fallen, in denen es feststellt, dass eine Anmeldung nicht dem

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Artikel 125 - Einreichung und Uebormittlung des Antrags 150. Die Arbeitsgruppe lehnte den Vorschleg der britischen Delegation ab, in Absatz 2 vorzusehen, dass das Europäische Patontamt den Antrag auf Umwandlung innerhalb eines Donats an die Zentralbehörden fur den gewerblichen Rechtsschutz weiterleitet. Obwohl die Gruppe keine grundsittzlichen Sinwande hatte, hielt sie die Festsetzung ciner solchen. Frist fur uberflussig, da aus einer etwaigen Nichtbeachtung der Frist durch das Europäische Patentamt keine Rechtsfolgen eingeleitet werden konnten.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung 151. Der Arbcitsgruppe lag ein gemeinsamer Vorschleg dor deutschen und der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 8 vom 19. Oktober 1971) vor; wonach die Artikel 81 und 94 des Uebereinkommens zu einem nouen Artikel 137 a zusamnengefasst werden sollen. Dic Gruppe orklürte sich damit cinverstanden, dass die Bestimmungen uber die Teilanmoldungen in cinem einzigen Artikel zusammongofasst werden; sie meinte, dass diese noue Bestimmung in den Achten Teil des Uoboreinkommens aufgenommen worden musse, da sie in jedem Abschnitt des Erteilungsverfahrens Anwendung finden konnte. 152. Die Gruppe stellte in bezug auf absatz 1 des vorgeschlagenen Textes fest, dass er es dem Anmolder gestattet, eine Teilanmeldung einzureichen, bevor der Bericht ubor den Stand der Technik erstellt worden ist. Obgleich diese Höglichkeit bereits nach Artikel 94 Absatz 1 bestanden hatte, wonach eine Teilanmeldung nach Stellung des Antrags auf Prüfung eingereicht werden konnte, denn dar Amolder

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Eegebni: d u s .+9 Sihung de fibsippripe I =5 R / 154 / 27 × 29.001 (=hohe Vopentur I wiss ules einkonummi. Jusy

BERICHT

über die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbsitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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(3) Anstelle der ursprünglichen Anmeldung ist für das Schutzbegehren die geänderte Anmeldung insoweit maBgebend, als ihr Gegenstand nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist. (4) Die Teilanmeldungen gelten als an dem Tag der urspruinglichen Anmeldung eingereicht und genießen gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist, und sofern die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

Artikel 82

Änderung der Unterlagen

(1) Vor Erhalt des Berichts über den Stand der Technik darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nicht ändern, es sei denn, daß es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt. (2) Absatz 1 läßt Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5 unberührt.

Artikel 83

Änderung der Patentansprüche

(1) Nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik, jedoch vor Stellung eines Antrags auf Prüfung nach Artikel 88 kann der Anmelder auf einen oder mehrere der ursprünglichen Patentansprüche der Anmeldung verzichten oder neue oder geänderte Patentansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der ursprünglichen Patentansprüche insoweit die neuen oder geänderten Patentansprüche für das Schutzbegehren maßgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

Artikel 83 a

Verbot von Erweiterungen Der Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung darf nicht weiter sein als der Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung.

Artikel 84

- gestrichen - (siehe Artikel 140). (3) The amended application instead of the original application shall determine the protection sought, in so far as its subject-matter does not extend beyond what was disclosed in the original application. (4) Divisional applications shall be deemed to be filed on the date of the original application, and shall have the benefit of any right to priority, in so far as their subject-matter does not extend beyond what was disclosed in the original application, provided that the divisional applications have been filed within a period of two months after the limitation referred to in paragraph 1. (5) The filing fee referred to in Article 66, paragraph 3, must be paid in respect of each divisional application within a period of one month after the filing thereof.


Article 82

Amendment of documents

(1) Before receiving the report on the state of the art, the applicant may not amend the description, claims or drawings of a European patent application, except for the purpose of correcting linguistic or clerical errors or obvious mistakes. (2) The provisions of paragraph 1 shall not prejudice the application of Article 78, paragraph 2, and Article 79, paragraph 5.

Article 83

Amendment of claims

(1) After receipt of the report on the state of the art, but before making a request for examination pursuant to Article 88, the applicant may abandon one or more of the original claims of the application or submit new or amended claims. (2) If the applicant avails himself of the right referred to in paragraph 1, the new or amended claims instead of the original claims shall determine the protection sought in so far as their subject-matter does not extend beyond what was described in the application.

Article 83 a

Prohibition of new content

A European patent application shall not contain subjectmatter which extends beyond the content of the application as filed.

Article 84

- deleted - (Cf. Article 140).

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(4a) Der Bericht iiber den Stand der Technik und der endgultige Inhalt der Zusammenfassung werden innerhalb einer in der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Frist und in einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form dem Europäischen Patentamt übermittelt. (5) Wird im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung ein zusatzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, nach seiner Wahl innerhalb einer Frist von einem Monat entweder die Anmeldung auf eine Erfindung zu beschränken oder die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (6) Wenn der Anmelder die Anmeldung nicht auf eine Erfindung beschränkt oder die in Absatz 5. vorgesehene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet ist, so gilt der Teil der europäischen Patentanmeldung, für den ein Bericht über den Stand der Technik nicht erstellt wird, als zurückgenommen. (7) Eine nach Absatz 5 gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt, wenn im Verlauf der Prüfung gemäß Artikel 93 der Anmelder einen entsprechenden Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, daß die in Absatz 5 genannte Aufforderung nicht gerechtfertigt war.

Artikel 80

Übersendung des Berichts über den Stand der Technik Nach Eingang des Berichts über den Stand der Technik übersendet das Europäische Patentamt dem Anmelder den Bericht. (4a) The report on the state of the art and the definitive contents of the abstract shall be transmitted to the European Patent Office within the time limit and in the form prescribed in the Implementing Regulations to this Convention. (5) If an additional report on the state of the art becomes necessary, by reason of lack of unity of the invention, the Examining Section shall invite the applicant, at his option, within a period of one month, either to restrict the application to one invention or to pay the additional fee prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. (6) If the applicant does not restrict the application to one invention only or the fee provided for in paragraph 5 is not paid in due time, the part of the application which is not covered by the search report shall be deemed to be withdrawn. (7) Any fee which has been paid under paragraph 5 shall be refunded if, during the examination under Article 93, the applicant requests a refund and the Examining Division finds that the invitation referred to in the said paragraph was not justified.

Article 80

Transmission of the report on the state of the art On receipt of the report on the state of the art, the European Patent Office shall transmit it to the applicant.

Artikel 81

Teilung der europäischen Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Bis zur Stellung des Prüfungsantrags kann der Anmelder in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Aufforderung gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 5; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik. (2) Die Beschränkung hat durch eine Änderung der Patentansprüche gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den ,verzichtet worden ist.

Article 81

Division of the European patent application before filing a request for examination (1) Before filing a request for examination, an applicant may divide his application for a European patent by limiting it and by filing divisional applications in respect of the inventions thus excluded from the application, in the following circumstances: (a) in response to the invitation referred to in Article 78, paragraph 2, or Article 79, paragraph 5; (b) at any time after he has received the report on the state of the art. (2) The limitation must be effected by an amendment to the claims pursuant to Article 83, paragraph 1, or by a notice of abandonment of a part of the description or drawings. This notice may include a proposal to insert a cross-reference to a divisional application filed in respect of the subject-matter contained in the abandoned part.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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denselben benannten Staat erhalten könne. Dies brauche aber im Uebereinkommen nicht geregelt zu werden. Nach der gegenwärtigen Fassung der Pariser Verbandsubereinkunft müsse eine verlangerte Lauizeit fur den doppelt benannten Staat in Kauf genommen werden. 119. Die Arbeitsgruppe kam abschliessend uberein, dass auf der Diplomatischen Konferenz in das Protokoll eine auslegende Erklärung aufgenommen werden müsse, wonach es nicht möglich ist, dass ein Erfinder fur dieselbe Erfindung zwei Patente erhalt. 120. Um einem Umkehrschluss aus Artikel 137 a Absatz 2 vorzubeugen, der dahin gehen könnte, dass - ausser bei Teilanmeldungen - die Patentansprtche spaterer Anmeldungen denselben Gegenstand enthalten durfen wie die Ansprüche frttherer Anmeldungen, beschloss die Arbeitsgruppe, Satz 1 dieser Bestimmung zu streichen. Satz 2 musste dieser Aenderung redaktionell angepasst werden. B. AUFZEICHNUNG DER NIEDERLAENDISCHEN DELEGATION BETREFFEIND DIE SCHAFFUNG EINER INTERNATIONALEN UNION (Arbeitsunterlage Nr. 1 vom 12.11.1971) 121. Die niederländische Delegation wiederholte ihren Vorschlag, das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat sollten zusammen eine Europäische Patentunion bilden, den sie bereits auf der 4. Tagung der Regierungskonferenz gemacht hatte (1). Indem Europaisches Patentamt und Verwaltungsrat Organe einer einzigen Organisation wurden, könnten menche rechtliche Zweifel behoben werden. Bisher nämlich sei (1) Vgl. Dok. BR/125/71, Punkt 94 B R / 144 d/71 K/cs

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118. Die Arbeitsgruppe erörterte sodann die Frage, ob es zulässig sein soll, dass der Anmelder einer europäischen Patentanmeldung die Prioritat einer frtheren europäischen Patentanmeldung in Anspruch nimmt und dabei auch cin oder mehrere Staaten benennt, die bereits in der frtheren Anmeldung benannt waren.

Die meisten Delegationen waren der Auffassung, Artikel 73 des Uebereinkommens hindere grundsătzlich den Anmelder nicht daran, fur eine europaischo Patentanmeldung die Prioritat einer frtheren europaischen Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen, zumal Artikel 8 POT diese Mgglichkeit fur internationale Anmeldungen vorsehe. Zweifelhaft erschien ihnen nur, ob in der spateren europaischen Anmeldung nochmals ein schon fruher benannter Staat benannt werden darf, weil dies dazu fuhren konne, dass sich in bezug auf diesen Staat die Laufzeit des Patents um den Zeitraum verlangert, der zwischen der Einreichung der frtheren und der spateren Anmeldung liegt, falls inzwischen die erste Anmeldung zuruckgenommen wird.

Zum letzteren Punkt wurde vorgebracht, das Problem der laufzeit werde sich in der Praxis so gut wie nicht stellen, da kaum ein Patent das letzte Lebensjahr erreiche. Auch seien in der Pariser Verbandsunion Bestrebungen im Gange, die darauf abzielten, die Laufzeit eines Patents mit dem Prioritätstag beginnen zu lassen; wurden sie verwirklicht, so sei das Problem ohnehin gelost.

Die Arbeitsgruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn der Anmelder die Prioritat einer frtheren europäischen Anmeldung in Anspruch nehme, er fur dieselbe Erfindung nicht zweimal dasselbe Patent fur

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Schutz begehrt wird und umgekehrt, warf dic britische Delogation die Frage auf, ob der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke nicht auf alle Fialle ausgedehnt werden sollte, in denen jemand mit mehreren europaischen Anmeldungen Schutz fur dieselbe Erfindung beansprucht; eine solche Bestimmung könnte im Zweiten Teil des Uebereinkommens in ciner neuen Bestimmung konkretisiert werden. Dadurch wurde vorhindert werden, dass ein Anmelder fur ein und dieselbe Erfindung mehrere Patente erlangen kbnnte, was auf nationaler Ebene ebenfalls - wenn auch mit anderen Mitteln - zu Recht ausgeschlossen sei.

Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass sich manchmal schwierig bestimmen lasse, ob es sich um dieselbe Erfindung handelt, selbst wenn in zwei verschiedenen Anmeldungen zwei identische Patentansprtiche enthalten sind. In diesem Zusammenhang fuhrte die schweizerische Delegation mehrere Beispiele an, die zeigten, dass identische Patentansprtiche, wome sie jeweils mit anderen Patentansprulchen kombiniert worden, zu unterschiedlichen Erfindungsgegenständen futren können.

Die Arbeitsgruppe wurde sich im Lauf der Diskussion einig daruber, dass dem Anmelder, der dieselbe Erfindung mit Hilfe mehrerer, gleichzeitig eingereichter Anmeldungen schutzen lassen will, nur ein einziges Patent erteilt wordon darf. Sie war der Meinung, dass dies ein ungeschriebener, aber allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz sei, und dass es deshalb einer diesbezliglichen Bestimmung im Uebereinkommen nicht bedurfe.

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Die Arbeitsgruppe hielt es fur sinnvoll, fur Akteneinsicht und Eintragung im Register auf den Zeitpunkt der Ver6ffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Buro abzustellen, und zwar deshalb, weil von dieser Ver6ffentlichung an jedermann von dem Inhalt der Anmeldung Kenntnis nehmen kbnne. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 123 einen neuen Absatz 6 auf. 116. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmung der Nummer 1 zu Artikel 34 zwar nicht wegen der von ihr beschlossenen Aenderungen des Artikels 34, wohl aber aus einem anderen Grund geändert werden musse. In der bisherigen Fassung nämlich erstrecke sich dicse Bestimmung namentlich auch auf das Nichtigkeitsverfahren sowie auf Verletzungsverfahren. Dies sei aber nicht gewollt, weil ein Dritter, der an einem solchen Verfahren beteiligt sei, sich auf die Fassung des Patents in der Sprache musse verlassen können, in der es erteilt worden sei.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, die Regelung, dass im Fall der Uebersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache die ursprungliche Fassung fur die Bestimmung des Schutzumfangs massgebend sein soll, auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu beschränken (Absatz 1). Die ubrigen Aenderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 sind redaktioneller Art.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung

117. Ausgehend von Artikel 137 a Absatz 2, wonach fur den besonderen Fall der Teilanmeldung bisher geregelt war, dass die Patentansprtiche der Teilanmeldung keinen Gegenstand enthalten durfen, fur den in der Stamanmeldung

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17. Die Gruppe stellte schliesslich fest, dass im Fall eines Umwandlungsantrags nach Artikel 127 - wie aus der Bestimnung deutlich zu ersehen sei - die in Artikel 125 Absats 1 vorgesehene Geblhr fur den Unwandlungsantrag nicht crhoben wird, wenn auch jeder benannte Staat das Recht habe, segebenenfalls nationale Umwandlungsgebuhren zu verlangen. 18. Bei der Prufung des Artikels 127 wies die britische Delegation die Gruppe auf die Schwierigkeiten hin, die sich beim gegenwärtigen Stand der Texte fur die Teilanmeldungen ergeben (siehe Arbcitstolument Nr. 3 vom 23. November 1971). Hach den Wortlaut des Artikels 137 a (Dok. BR/134/71, Seite 63) können solche Teilanmeldungen unter gewissen Bedingungen jederzeit nach Beginn der Prufung und mit dem gleichen Priorititsrecht wie dem der ursprunglichen Anmeldung eingereicht werden. Wenn man jedoch berucksichtige, dass Teilanmeldungen gewöhnlich wahrend des Prufungsverfahrens eingereicht wurden, und dass die ursprungliche Anmeldung dem Europaischen Patentamt von einem nationalen Amt erst kurz vor Ablauf des vierzehnten Tonats zugeleitet worden könne, falls sie zuruckgehalten worden sei, un unter Beachtung der einzelstaatlichen Geheimschutzbestimmungen gepruft zu werden, wurden sämtliche unter diesen Bedingungen eingereichten Teilanmeldungen bereits bei ihrer Einreichung nach Artikel 65 Absatz 5 als zuruckgenommen gelten.

Um diese Konsequenz zu vermeiden, schlug die britische Delegation vor, den nationolen Behorden die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Europaischen Patentamt bereits eingereichte Toilanmeldungen gleichzeitig mit der ursprutuglichen Ameldung zu ubermitteln oder, sofern die ursprungliche Ameldung bereits ubermittelt worden sei, eine weitere Frist von etwa zwei Monaten fur die Einreichung der Teilanmeldungen beim Europäischen Patentamt vorzusehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE KINFURHHUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP / 144 / 71

BERICHT

Uber die 10 Sitrung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertroter des Europarnts hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR / GTI / 138 / 71 erwähnten Probleme gepruft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreick).

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Artikel 137 a

Europäische Teilanmeldung

(1) Eine europaische Teilanmeldung kann für einen in einer früheren europäischen Patentanmeldung enthaltenen Erfindungsgegenstand eingereicht werden, a) jederzeit, nach Beginn der Prüfung jedoch nur, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht Artikel 70 entspricht. (2) Die Patentansprüche der früheren Anmeldung und der Teilanmeldung dürfen keinen Gegenstand enthalten, für den jeweils in der anderen Inzeldung Schutz begehrt wird. Die Beschreibung und die Zeichnungen sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen. (3) Eine Teilarmelcung gilt als an dem Anmeldetag der früheren Inmeldung eingereicht und geniesst gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über das hinausgeht, was in der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form offenbart worden ist. (4) Die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Gebühren sind für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Honat nach ihrer Einreistung zu entrichten.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71

ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 22. Oktober 1971 -

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zu Artikel 80

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls deren Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist, und sofern die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

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zu Artikel 80

Vorentwurf von 1952 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (4)+ (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung eingereicht worden sind.
(5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten. (5)+ (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

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Artikel 80

Teilung der Anmeldung

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Anmelder kann in den nachfolgenden Fällen die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht: a) auf eine Auffordernung gemäss Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 3; b) nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik und bis zur Stellung des Prüfungsantrags. (2) Die Beschränkung hat durch eine Aenderung der Patentansprüche gemäss Artikel 81 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Diese Verzichtserklärung kann einen Vorschlag enthalten, wonach eine Verweisung auf eine Teilanmeldung vorgenommen wird, die in bezug auf den Teil der Anmeldung eingereicht wird, auf den verzichtet worden ist. (3) Anstelle der ursprünglichen Anmeldung ist für das Schutzbegehren die geänderte Anmeldung insoweit maesgebend, als ihr Gegenstand nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist.

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Artikel 80 Teilung der Anmeldung

Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (1)+ (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschränkt und für die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht.
(2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen,
a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder
b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist.
(2)+ (2) Die Beschränkung hat durch eine Aenderung der Patentansprüche gemäss Artikel 81 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklärung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Sie ist vor Ablauf der in Artikel 79 Absatz 1 vorgesehenen Frist vorzunehmen.
(3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (3)+ (3) Anstelle der ursprünglichen Anmeldung ist für das Schutzbegehren die geänderte Anmeldung insoweit massgebend, als ihr Gegenstand nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 7. November 1969 BR / 9 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 54 bis 96 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 14. bis 17. Oktober 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 73 - Wirkung des Prioritätsrechts

96. Die Gruppe hatte sich auf ihrer Tagung im Oktober (vgl. Dok. BR/10/69 Ziffer 46, Seite 21) die erneute Prüfung dieser Vorschrift vorbehalten. Ihres Erachtens sollte zweckmässigerweise näher bestimmt werden, nach welchen Gesichtspunkten eine solche erneute Prüfung ausgerichtet werden könnte. Die neue Bemerkung. zu Artikel 73 in Dokument BR / 13 / 69 dient diesem Zweck. 97. Die Gruppe ergänzte im übrigen diesen Artikel durch die Verweisung auf Artikel 15 Absatz 1, um den Fall zu regeln, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander eine Erfindung gemacht und zu verschiedenen Prioritätszeitpunkten eine europäische Patentanmeldung eingereicht haben.

Artikel 80 - Teilung der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags 98. Die Gruppe hat es als zweckmässig erachtet, im neuen Titel und im Text des Artikels 80 klarzustellen, dess sich diese Vorschrift auf die Teilung der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags bezieht. Artikel 94 a regelt dann die Teilung der Anmeldung nach diesem Zeitpunkt. 99. Die Gruppe hat die Prüfung eines Vorschlags der niečerländischen Delegation zu Artikel 78 sowie eines Vorschlags der schwedischen Delegation insbesondere zu Artikel 162 zurückgestellit. Diese Vorschläge werden später erörtert werden.

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Zu der Frage, ob die Teilung auch nach dem in Artikel 96 vorgesehenen Zeitpunkt der Erteilung des Patents zugelassen werden sollte, siehe unter Ziffer 33.

Artikel 95 a - Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung (Pussnote (1) auf Seite 7) 15. Artikel 95 a sieht vor, welche Konsequenz die Prüfungsabteilung zu ziehen hat, wenn der Anmelder die nach Artikel 95 gerugten Hängel nicht beseitigt und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nicht in geänderter Form vorlegt. Diesem Artikel entsprach in den früheren Entwürfen der Artikel 100 .

Artikel 96 bis 104 A. ALLGEMEINE FRAGEN, DIE MIT DER ERTEILUNG DES PATENTS UND DEM EINSPRUCHSVERFAHREN ZUSAMMENHAENGEN 16. Die Gruppe hat eingehend die Frage erörtert, wie das Verfahren seinen Fortgang nehmen soll, wenn das Europäische Patentamt nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Uebereinkommens genügen.

Das Memorandum (Dok. BR/2/69) hatte unter Punkt II, 2,c, ee und ff (Seite 6) vorgesehen, dass in diesem Fall die Patentansprüche in der Form bekanntgemacht werden, in der sie das Europäische Patentamt aufgrund der Prüfung für gewährbar BR / 12  d / 69 mt

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Die Gruppe erörterte ferner, ob der Begriff "öffentliches Interesse" präzisiert werden müsse, meinte jedoch, dass es zweckmässiger sei, die Auslegung dieses Begriffs dem Verwaltungsrat zu uberlassen. 12. Die Frage, mit welchem Stimmenverhältnis der Verwaltungsrat die in Artikel 88 a vorgesehenen Entscheidungen trifft, ist später im Rahmen der Bestimmungen uber den Verwaltungsrat zu prüfen.

Artikel 94 a - Teilung der europäischen Patentanmeldung (1) 13. Die Gruppe hat diese Bestimmung, die in den früheren Entwürfen den Artikel 98 bildete, zwischen Artikel 94 und 95 eingefügt, da das gesamte Prüfungsverfahren nach Auffassung der Gruppe vor der nunmehr in Artikel 96 geregelten Erteilung des Patents aufgefuhrt werden sollte. 14. Die Gruppe hielt es für zweckmässig, die Teilung der Anmeldung auf Initiative des Anmelders auch ohne Zustimmung der. Prüfungsabteilung solange zu gestatten, wie die Prüfung noch nicht begonnen hat, während nach den früheren Entwürfen der Anmelder nach Stellung des Prüfungsantrags die Teilung nur erreichen konnte, wenn die Prüfungsabteilung sie fürsachdienlich hielt. (1) Die Artikel 89 bis 94 sowie Artikel 95, die die Arbeitsgruppe bereits auf ihrer O'tobersitzung cusgearbeitet tatte, sind auf der Novembersitzung nicht erneut erörtert worden. Das Dokument, das die Ergebnisse der Novembersitzung wiedergibt (Dok. BB/11/69), führt diese Artikel lediglich aus praktischen Gründen erneut auf, um die Benutzung zu erleichtern.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE BINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 24./28. November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12  d / 69 mt

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Artikel 94 a

Teilung der europäischen Patentanmeldung nach Stellung des Prüfungzartrags

Von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Nach Stellung des Antrags auf Prüfung wird eine europäische Patentanmeldung, die mehrere Erfindungen enthält, in mehrere Patentanmeldungen geteilt, von denen jede mindestens eine Erfindung enthalten muss, a) wenn der Anmelder dies beantragt; nach dem Beginn der Prüfung der Patentanmeldung kann jedoch die Anmeldung nur geteilt werden, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Vorschriften des Artikels 69 entspricht. (2) - gestrichen - (3) - gestrichen - (4) Artikel 80 Absätze 3 bis 5 findet Anwendung.

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REGIEHUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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spreche, während hicrvon in Artikel 98 nicht die Rede sei. Horr van Benthem ist jedoch der Ansicht, daB oine ausdrückliche Erwähnung der Änderung der Ansprüche überflüssig sei, da in diesem Stadium des Vorfahrens die Prüfungsabteilung vollo Befugnisse zur Entscheidung dieser Fragen habe. Der Text könne deshalb beibehalten werden. Die Gruppe ist damit einverstanden.

In Beantwortung einer Frage von Herrn van Benthem, ob in Artikel 98 Absatz 3 eine Frist vorgesehen werden sollte, vorweist dor Vorsitzende auf den Hinweis in Artikel 95 Absatz 2, der es dem Amt orlaube, eine Frist gemEß Artikel 155 vorzusehen. Der RedaktionsausschuB könne aber diese Frage noch prüfen.

Danach lehnt die Gruppe den Wunsch der interessierten Kreise ab, cin obgatorisches mündliches Verfahren vorzusehen. Nach den allgemeinen Bestimmungen könne ein solches Verfahren durch die Prüfungsabteilung vorgesehen werden, wenn sie es für zweckmäßig halte. Weiterzugehen bedoätete die Gefahr, das Verfahren zu verlängern.

Zu den einzelnen Bemerkungen der Sachvorständigen des Vereinigten Königreichs stellt die Gruppe fest, daß die erste Bemerkung bereits dem derzeitigen Text entspreche. Um das Ziel der zweiten Frage zu erreichen, sei eine Änderung ebenfalls nicht erforderlich. Der Vorschlag, das Patent und die Teilpatente gomsinsam zu prüfen und zu bestätigen, scheint der Gruppe zu formell und streng und wird deshalb abgelehnt. Die vierte Frage über die Unterrichtung Dritter fällt in den Rahmen der Erörterung über die Beteiligung Dritter, die noch nicht abgeschlossen ist. Zu der letzten englischen Bemerkung betont Herr Pfanner, daß eine inlung erst während des Prüfungsverfahrens erfolgen könne; andernfalls könnte die Prüfungsabteilung mit einem Antrag auf Teilung selbst gar nicht befaßt werden.

Auch der Vorsitzende ist der Ansicht, daß oin Antrag auf Prüfung ihm immor eine Voraussetzung dafür zu sein scheine, Artikel 98 anwenden zu können. Iir halte es nicht für erforderlich, dies ausdrücklich zu erwähnen, da sich dies aus dem vorgesehenen Verfahren ergobo. Der Redaktionsausschuß werde aber diese Frage nochmals überprüfen.

Artikel 99 Herr Pfanner gibt ein Bedenken der deutschen interessierten Kreise bekannt. Theoretisch könne der Fall ointreten, daß die Schutzfrist ablaufe, bevor das Prüfungsverfahren beendet sei. Er halte eine Bestimmung für er2632 / I V / 64-D

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dem Internationalen Patentinstitut geregelt werden. Nach Ansicht des Vorsitzenden künnon diese beiden Fragon an den Rodaktions ausschuß überwiesen worden. Alle diese Fragen müßten jedoch erneut mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts besprochen werden.

Dor Vorsitzende schließt die Erörterungon über das Problem dor Dokumentation und bemerkt, daß die Erörterung gezeigt habe, daß weder die finanziellen Bedenken noch die Befürchtungen einor Arbeitsüberschneidung zwischen dem Europaischen Patentamt und dem Internationalen Patentinstitut begründet sind. AuBerdem habe sich erwiesen, daß die Aufgaben, die auf das Internationale Patentinstitut entfallen, völlig anders sind als diejenigen, mit denen sich das Europäische Patentamt zu befassen habe und daß das im europäischen Abkommen vorgesehene Verfahren die Aufreohterhaltung und Entwicklung des Internationalen Patontinstituts verlange.

Danach kehrt die Gruppe zur Erörterung der einzelnen Artikel des Vorentwurfs zurück. Artikel 93 Herr Fressonnot wirft die Frage auf, ob es zweckmäBig sei, sinom Dritten, der Einwendungen vorgobracht habe, die Erwiderung des Patentinhabers bekanntzugeben, soweit seine Bemerkungen hierauf Bezug nehmen. Nach Ansicht von Horrn Fressor müßto diese Frage Gegenstand weiterer Brörterungon bilden - or habe sio lediglich pro memoria aufgeworfen. Artikel 95 Die Gruppe stellt fest, daß der Wortlaut dieses Artikels bereits den englischen Bemerkungen Rechnung trägt.

Artikel 96 und 97 Die Gruppe stellt fest, daß die Lösung dieser beiden Bestimmungen von dem System abhängt, das endgültig für die Beteiligung Dritter am Verfahren gewählt wird. Die Brörterung wird deshalb auf eine spätere Sitzung vertagt. Artikel 98 Nach Ansicht der Gruppe sollte dieser Artikel erst nach Kenntnisnahme der neuen vom Redaktionsausschuß für die Ausführungsordnung ausgearbeiteten Formulierungen erörtert werden.

Herr van Benthem gibt die Stellungnahme der niederländischen Kreise bekannt, die darauf hingewiesen haben, daß Artikel 80 von einer Änderung der Ansprüche 2632 / IV / 64-D

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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964 Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.40 Uhr. Unter Bezugnahme auf die Srörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet dis Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patontas, selbst für den Fall, daB dieser Vorschla bei den Erörterungen in Straßburg abgalehnt würde, berücksichtigt werden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom RedaktionsausschuB ausge arbeiteten Bericht enthalten sein.

Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schivedi schen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugand wären, bestünde zweifellos. die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Jbkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag orscheine ihm aber verfrüht. Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94 Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom auropäischen Patontamt selbst durchgeführt werden?

Herr Fressonnet erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Beweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angeschen werden sollte, halte or eine doppelte Dokumentatic für unzweckmäBig. Aus diesem Grunde orscheine es ihm angebracht, beim Europäischen 2632 / I V / 64-D

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terer Rechte erkennen lassen würde. Man könnte sogar an Sanktionen gegen solche "Kautschuk"- Ansprüche denken.

Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erwoitorung der Ansprüche nach der Ertailung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit don beteiligten Kreisen.

Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß einon vorläufigon Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erwoitorung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.

Vor Schluß der Sitzung crklärt Herr van Bonthem im Namen des Redaktionsausschusses, daß der Ausschuß don angeforderten Bericht über den schwodischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der Redaktionsausschuß nicht in de: Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierduroh zahlreiche Problome aufgeworfen würden.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der don Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Abfassung zu oinom späteren Zeitpunkt.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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tents nicht mehr erweitert worden dürfen. Herr van Bonthem teilt die Auffassung dieser Kreise. Man sollte oine Er-: weitorung der Ansprüche nach der Ertcilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wonn diese in den Grenzen dor Beschreibung bleibe. Dio bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmolder zu "omnibus"- oder "Kautschuk"-Ansprüchen groifon, um ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien solbstverständlich nicht geoignet, das Interesse Dritter zu schützen.

Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch der niedorländischen beteiligten Kroise dio Gruppe wioder einmal vor eine schwierigo Entscheidung stolle, weil auf dor einen Seito das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Offentlichkoit stohe. Vom Standpunkt des Erfindors soi selbstvorständlich die günstigsto Lösung dio Zulassung einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patonts. Vem Standpunkt der Offontliohkeit aus gesehon treffo das Gogenteil zu. Es wäre orforderlich, daß dio Offentlichkoit Vortrauen in die Voröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wisson könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.

Dio Gruppe habe also zu entscheiden, ob jodo Erwoitorung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patonts vorboten werden solle, oder ob. diese Erweiterung - allerdings mit einem Vorbohalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während dos Prüfungsvorfahrens geltend gemacht wurden - zu gonehnigon sei.

Herr Frossonnet vorstoht die Befiurohtungen von Horm van Bonthem hinsichtlich der "omnibus"-Ansprüche nicht. Das von Horrn van Benthom vorgosohlagono System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patonts zu täusohon. Horr Frossonnet spricht sich deshalb für das Vorbot der Erweiteruig dor Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.

Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Bonthem sich täusoho, wenn or. glaube, daß "Kautschuk"-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patonts noch orweitort worden könnten. Dio "Kautschuk"-Ansprüche seien oine logische und unvermeidlioho Folge des Systems des vorläufigen Patonts, d.h. des ungeprüfton Patonts. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders voröffentlicht, werde, müßton die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem braucho man nicht zu befürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nióht vórgossen, daß in diosom Falle der Nouheitsbericht eine Roihs äl-2632/IV/64-D

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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichselement geben; wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.

Artikel 92 Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen. Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Aıtikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird später geprüft werden.

Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.

Artikel 93 Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.

Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.

Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.

Herr Fressonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatisch Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.

Artikel 94 Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pa-2632 / I V / 64-D

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Die Gruppe fährt mit der Prüfung der Stellungnahmen der boteiligten Kreise fort.

Artikel 88 Der Redaktionsausschuß wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daß zum Ausdruck gebracht wird, daß das Amt das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, ob das Patens den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.

Artikel 90 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß ein Antrag auf Prüfung gestollt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.

Artikel 91 Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß. Herr van Benthem führt aus, daß die beteiligter niederländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sei und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, ein klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.

Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorentwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Gericht könnte in diesem Falle die Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innerhalb welchem die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, abgelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.

Herr Pressonnet erinnert daran, wie abweisend die französische Delegation dem Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestanden habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen 2632 / I V / G 4-D

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müsse und daß diese Frage nicht im Abkommen geregalt werden dürfe. Welche Wirkung dieses Dokument, haben solle, müsse ebenfalls der Beurteilung des Amtes überlassen bleiben.

Anschließend wird die Stellungnahme des CNIPA bekanntgegeben, der wünscht, daß eine den Ansprüchen entsprechende Änderung der Beschreibung sowohl in der Phase des vorläufigen als auch in der Phase des endgültigen Patents verlangt worden müsse.

Mit Zustimmung der Gruppe lehnt der Vorsitzende diesen Wunsch ab. Die Gruppe habe immer die sachliche Prüfung der Erfindung in der vorläufigen Stufe ausschalten wollen.

Herr Pfanner führt hierzu noch aus, daß auch die Neufassung von Artikel 77 dieser Auffassung Rechnung trage. Eine Änderung der Beschreibung könne nur aufgru der in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen erfolgen. Unter diesen Umstă den könne man dem Wunsch des CNIPA nicht stattgeben, wonach die Beschreibung infolge einer Änderung der Ansprüche geändert werden müßte.

Die Gruppe beschließt schließlich, den Wunsch des CNIPA später zu prüfen, wonach vorgeschen worden solle, daß Inhaber von endgültigen Patenten ebenfalls ihre Beschreibungen ändern könnten, um von den Ansprüchen das, was nicht patentfähig ist, auszuschlieBen.

Artikel 83 Nach dicsem Artikel hört die Prüfungsstelle den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdianlich erachtet.

Auf eine Frage von Horrn van Bentham bezüglich der Ansprüche erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frage bei der Frörtozung von Artikel 94 geprüft worden müsse. Er fügt hinzu, daß die Grundidee darin bestehe, daß nach Veröffentlichung des Patentes der Inhaber die Ansprüche nur insoweit ändorn könne, als er die Ansprüche oinonge.

Artikel 84

Dieser Artikel sieht vor, daß die Prüfungsstelle durch Beschluß des vorläufige europäische Patent erteilt, nachdem die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet sind und daß die Erteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird. 2632 / I V / 64-D

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Entscheidung troffen. Er könnte darüber entscheiden, ob die geänderten Ansprüche offensichtlich nicht mehr durch den ersten Neuheitsbericht gedackt saien. Diese Entscheidung könnte vom Anmeldor durch oin Rechtsmittel angefochten worden.

Herr Fressonnet bemerkt, daß die Einlegung eines Rechtsmittels nur dann gegeben ist, wenn eine zusätzliche Gebühr vorgesehen ist. Er halte dies nicht für unbedingt erforderlich. Man könnte den mittleren Preis des Neuheitsberichtes so berechnen, daß die Kosten der zusätzlichen Neuheitsberichte gedeckt sind.

Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß in Artikel 82 eine naus Bestimmung aufgenommen wird, wonach ein zusätzlicher Neuheitsbericht angefordert werden kann. Außerdem wird in einor Bewerkung klargestellt, daß eine zusätzliche Bestimmung über das Rocht auf Einlegung eines Rechtsmittels vorgesehen werden muß, falls der zusäztliche Neuheitsbericht die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr voraussatzt. Die Frage der zusätzlichen Gebühr werde später im Zusammenhang mit den Finansstatuten des Patentamtes geprüft' werden.

Artikel 81

Der Vorsitzende erinnert den Redaktionsausschuß daran, daß dieser Artikel an die Stelle von Artikel 82 treten wird. Nach Artikel 81 sind Änderungen der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, sowie es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und sprachlichen Fehlorn handelt.

Hierzu teilt Herr van Benthem mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise die Frage aufgeworfen haben, ob im Falle einer Änderung dor Ansprüche nach Artikel 82 möglich sein würde, die geänderte Beschreibung nicht dor eigentlichen Akte, sondern dem Teil der Patentanmeldung, der offengelegt wird, hinzuzufügen. Er habe geantwortet, daß er hiergagen keine Winwände habe, da eins solche Mitteilung keine rechtlichen Folgen hätte.

Der Vorsitzende teilt seine Auffassung, verstokt aber den Sinn dieser Mitteilung nicht, da sie ohne Rechtsfolgen ist.

Herr van Benthem antwortet ihm, daß der Vorteil darin bestünde, sofort bestimmte Teile der Beschreibung ändern zu können, so daß bei Vorlage einer. neuen Anmeldung die neue Beschreibung bestehen bleiben könne.

Nach einem Gedankenaustausch hierüber erklärte der Vorsitzende, daß es sich um ein Verwaltungsproblem handle, dessen Lösung dem Amt überlassen bleiben 2632/IV/64-D

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Der Erfinder werde häufig den Inhalt seiner Ansprüche beibehalten. 3. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht wird nur in den Fällen erteilt, in denen die neuen Ansprüche offensichtlich über die ursprünglichen Ansprüche hinausgehen.

Der Vorsitzende zieht die letzte Lösung vor; man müsse aber ein Mittel finden, um zu vermeiden, daß das europäische Patentamt gezwungen wird, Neuheits. berichte in Fällen, in denen es nicht erforderlich ist, zu verlangen.

In dem Wunsch, das Amt nicht zu überlasten, schlägt Herr Fressonnet vor, die neuen Ansprüche dem internationalen Patentinstitut zuzuschicken, das darüber entscheiden wird, ob ein weiterer Neuheitsbericht erforderlich ist. Seiner Ansicht nach ist das Institut besser in der Lage hierüber zu entscheiden.als das Patentamt.

Herr van Benthem schließt sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lösu an. Man müsse jedoch dem Patentamt die Möglichkeit geben, einen Neuheitsbericht anzufordern, ohne es hierzu zu verpflichten. Er teile die Befürchtungen von Herrn Fressonnet hinsichtlich der Überlastung des Amtes nicht. Im Gegenteil müsse man dafür sorgen, daß das Patentinstitut nicht überlastet werden. Er ziehe es vor, daß dem Patentamt die Entscheidung überlassen bleibe, ob sin zusätzlich Neuheitsbericht wünschenswert ist.

Der Vorsitzende bemerkt, daß mit dem zusätzlichen Neuheitsbericht erhebliche Kosten verbunden seien. Fs scheine ihm nicht möglich, dem Patentamt Ermessensbefugnis hierüber zu geben. Man müsse eine Lösung finden, wonach dem Amt eine gewisse Ermessensbefugnis gewährt wird, die es aber andererseits dem Erfinder gestatten würde, sich gegen eine von ihm für unberechtigt gehaltene Entscheidung zu verteidigen.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 13.00 Uhr und setzt sie um 15.00 Uhr fort.

Der Vorsitzende kommt nochmals auf das Problem zurück, das durch die in Artikel 82 vorgesehene Änderung der Ansprüche aufgøvorfen wird. Aus dem Gedankenaustausch sei hervorgegangen, daß Unterschiede zwischen dem Neuheitsbericht sowie den alten und veröffentlichten neuen Ansprüchen bestehen können.

Die Gruppe müßte eine Lösung für die Grenzfälle finden, in denen der Neuheitsbericht nur noch eine sehr begrenzte Beziehung oder gar keine Beziehung zu den neuen Ansprüchen hätte. In diesem Fall müßte das europäische Patentamt in der Lage sein, einen zusätzlichen Neuheitsbericht verlangen zu können, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Der Prüfer sollte diese

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Ein Erfinder könnte Anmeldungen einreichen, in denen die Erfindung vollständig beschrieben wird, aber mit Ansprüchen, die nur einen kleinen Teil der Beschreibung enthalten, der. nach der Überzeugung des Erfinders sine echte Neuheit darstellt. Für diesen Teil wird der Neuheitsbericht ausgearbeitet. Anschließend könnte der Erfinder seine Ansprüche auf den Vollinhalt der Beschreibung ausdehnen. In diesem Falle würde die Beschreibung verbunden mit dem Neuheitsbericht, der lediglich die ursprünglichen Ansprüche betrifft, veröffentlicht. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, einen allgemeinen Überblick über den Stand der Technik im Verhältnis zur Anmeldung zu haben. Seiner Ansicht nach müßte man deshalb die Möglichkeit vorsehen, zusätzliche Neuheitsberichte anzufordern, falls der Anmelder seine Ansprüche wesentlich erweitert.

Herr van Benthem hält die Befürchtungen des Vorsitzenden für unbegründet. In der Praxis habe der Erfinder alles Interesse daran, daß sein Patent geprüft wird. Außerdem dürfte man nicht aus dem Auge verlieren, daß die interesierten Dritten einen Antrag auf Prüfung stellen können. Er habe jedoch keine Einwendung gegen die Möglichkeit eines zusätzlichen Neuheitsberichtes. Man müsse jedoch dafür Sorge tragen, daß dieser Neuheitsbericht nicht in allen Fällen obligatorisch gemacht wird.

Auch Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß gelegentlich ein zusätzlicher Neuheitsbericht erforderlich ist. Es wäre tatsächlich absurd, wenn der erste Neuheitsbericht mit den Ansprüchen nicht übereinstimme. Hinsichtlich des zusätzlichen Neuheitsberichts könnte auf zweierlei Weise vorgegangen werden.

1. Man könne dem europäischen Patentamt die Entscheidung überlassen, ob ein derartiger Bericht erforderlich ist. 2. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht könnte automatisch vom internationalen Patentinstitut jedesmal verlangt werden, wenn die Ansprüche nach Erteilung des ersten Neuheitsberichtes geändert wurden.

Der. Vorsitzende stellt fest, daß in der Frage der Änderung von Ansprüchen, die nach Erteilung des Neuheitsberichtes erfolgen, drei Lösungen denkbar seien.

1. Es wird keine neue Ermittlung angestellt. In diesem Falle wird die Öffentlichkeit ein falsches Bild vom Stand der Technik erhalten. 2. Ein ergänzender Neuheitsbericht wird automatisch immer dann erstellt, wenn eine Änderung der Ansprüche eingetreten ist. Nimmt man diese Lösung an, so steht zu erwarten, daß dieser Neuheitsbericht in vielen Fällen überflüssig sein wird. 2632 / IV / 64-D

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Herr van Benthem bemerkt, daß die Fragen, die unter Artikel 5 des Voll- streckungsabkommens fallen, auch suf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der Fragen der Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums geprüft werden müBten. Wie er betont, wäre außerdem der Vorbehalt in Artikel 6 Absatz 1 über die Rechte am geistigen Eigentum nunmehr derart weit gefaBt, daß er auch für Verletzungsklagen herangezogen werden könnte. Er frage sich, ob es nicht angezeigt sei, die Tragweite dieses Vorbehalts einzuschränken. Er halte es sogar für erforderlich zu prüfen, ob man nicht im Patentabkommen die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen regeln sollte, statt nur auf dio nationale Zuständigkeit zu verweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß ein von einer nationalen Regierung aufgrund von Artikel 6 über die Zuständigkeit bei Verletzungsklagen geltend gemachter Vorbehalt das System des europäischen Abkommens verletzt. Ein allgemeiner Hinweis auf dio Zuständigkeitsbestimmungen in anderen internationalen Abkommen scheine ihm nicht ausreichend.

Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man sich im Patentabkommen mit einem allgemeinen Hinweis auf die nationalen Zuständigkeiten begnügen müsse. Er halte es für unzweckmäBig, in das Patentabkommen Regeln über die Zuständigkeit der nationa len Gerichte aufzunehmen. Er sei jedoch einer Moinung mit Horrn van Benthem, daB es für die Anwendung des Patentabkommens sehr wünschenswert sei, daß der Inhaber eines europäischen Patents die Möglichkeit erhält, wegen einer in mehreren Mitgliedstaate stattgefundenen Verletzung vor einem einzigen nationalen Gericht (Mohnsitz des Verletzers) zu klagen, wenn er dies wünscht. Der in Artikel 6 des Jenard-Entwurfs vorgesehene sehr weite Vorbehalt drohe diese Mäglichkeit zu blockieren. Man sollte deshalb einen Artikel vorsehen, aus dem hervorgeht, daß nicht nur für Fragen der Zuständigkeit die internationalen Abkommen beachtet werden müssen, sondern auch, daß im Falle eines Vorbehalts zugunsten der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen diese Vorbehalte nicht für die Anwendung des europäischen Patentabkommens gelten sollen.

Die Gruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. AnschlieBend schlägt der Vorsitzende vor, die Erörterung der Artikel des Abkommens fortzusetzen. Er kommt auf die Prüfung von Artikel 82 zurück und äußert hierzu noch die folgenden Bemerkungen. Für den Fall, daß ein zusätzlicher Neuheitsbericht nach der vom Anmelder vorgenommenen Änderung der Ansprüche nicht zugelasser würde, bestehe eine Gefahr. 2632 / I V / 64-D

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Dies könnte zur Folge haben, daß die Anmeldung dann mit einom Neuheitsbericht veröffentlicht wird, der sich nicht auf die zuletzt bestehenden Ansprüche bezieht.

Der Vorsitzende erläutert das Problem anhand eines Beispiels. Ein Erfinder beschreibt in seiner Anmeldung eine Erfindung, die sich auf die Form einer Flasche und auf ihren Verschluß bezieht. Er beschränkt seinen Anspruch auf den Verschluß der Flasche. Nach Eingang des Neuheitsberichts verzichtet er auf seinen Anspruch für den Verschluß der Flasche und macht einen neuen Anspruch hinsichtlich der Form der Flasche geltend. Diese Form war nicht auf Neuheit geprüft worden. Der Neuheitsbericht bezieht sich ausschließlich auf den Verschluß der Flasche. Dieser Bericht sei deshalb ohne jedes Interesse für die Offentlichkeit, da er sich nur auf den ursprünglichen Anspruch bezieht, auf den der Anmelder verzichtet hat.

Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß in einem solchen Fall das Amt berechtigt sein müßte, einen zusätzlichen Neuheitsbericht vom Internationalen Patentinstitut anzufordorn. Wenn die Gruppe zuließe, daß die Ansprüche geändert werden könnten, müsse sie auch zulassen, daß das Amt einen zusätzlichen Neuheitsbericht verlangen könne. Dieser zusätzliche Neuheitsbericht dürfte insbesondere für den Fall erforderlich sein, daß der neue Anspruch völlig anders ist als der ursprüngliche Anspruch.

In einem solchen Fall müsse die Offentlichkeit von der Nouheitsrecherche unterrichtet worden; andernfalls müßte sie eine solche Recherche selbst durchführen.

Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß die Gruppe diese Frage anläßlich der Besprechungen mit den Vertretern der internationalen Verbände und der beteiligten Fachkreise nochmals erörtern sollte.

Schließlich verliest Herr Froschmaier eine Bemerkung, die vom Vereinigten Königreich vorgelegt wurde (vgl. Dok. 8116/IV/63 - Seite 4).

Die Gruppe beschließt, diese Bemerkung später anläßlich einer Besprechung mit den englischen Sachverständigen zu prüfen.

Die Sitzung wird um 18.30 Uhr geschlossen.

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Herr Pfanner ist damit einverstanden, nur die in Artikel 79 vorgesehene zweite Frist von drei Monaten beizubehalten; in diesem Falle müsse aber klargestellt worden, daß während des Zeitraums, zu dem das Vorfahren ausgesetzt wird, um dem Internationalen Patentinstitut die Ausarbeitung der Nouheitsberichte zu ermöglichen, eine Beschränkung der Ansprüche nicht berücksichtigt. werden könnte.

Der Vorsitzende beauftragt den RedaktionsausschuB, einen entsprechenden Text abzufassen.

AnschlieBend verliest Herr Froschmaier die Stellungnahmen der internationalen Verbände und insbesondere des CNIPA.

Die Gruppe bemerkt, daß den drei ersten Anträgen dieses Verbandes stattgegeben worden sei (vgl. Dok. 8226/IV/63 - Seite 30). Die Gruppe ist der Ansicht, daß dem letzten Wunsch des CNIPA betroffend die Veröffentlichung der Ansprüche der Teilanmeldung mit der ursprünglichen Anmeldung, selbst wenn der für die Teilanmeldung verlangte Neuheitsbericht noch nicht vorliege, nicht stattgegeben werden sollte. In diesem Falle dürfte kein Interesse daran bestehen, zur Unterrichtung der Offentlichkeit die Teilanmeldungen ohne woitoras zu veröffentlichen.

Die Gruppe kommt schließlich zu der Entscheidung, dem Antrag der UNION bezüglich eines stufenförmigen Teilungssystems, das zu Verzögerungszwecken benutzt worden könnte, nicht stattzugeben. Bei dem in Artikel 80 vorgesehenen System würde oine Teilung der Anmeldung ein solches Ergebnis nicht haben können.

Artikel 81 Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Artikel über die Änderung der Unterlagen Artikel 82 nachfolgen sollte, der seinerseits zu Artikel 81 wird. Auf diese Weise würden die Artikel 80 und der neue Artikel 81, die logisch aufeinander folgen, auch sachlich aufeinander folgen. Der RedaktionsausschuB wird damit beauftragt, diese Anderungen vorzunehmen.

Artikel 82 Dieser Artikel behandelt die Änderung der Ansprüche. Auf Grund der Ausführungen der Horren van Bonthem und Singer untersucht die Gruppe das Problom, das durch die Tatsache aufgeworfen wird, daB ein Anmelder nach dem Nouheitsbericht auf oinon ursprünglichen Anspruch vorzichten und der Prüfungsstelle einen neuen Anspruch vorlegen kann, der selbstverständlich nicht über das in der Beschreibung Enthaltene hinausgehen darf.

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Herr Singer antwortet ihn, daß man auf diese Weise dem Anmelder die Möglichkeit gebe, einen Schutz zu beanspruchen, den er zu Anfang nicht wollte. Er gibt folgondes Beispiel: Der Anmeldor hat - vielleicht ohne sich darüber im klaren zu sein - zwei Erfindungen beschrieben, eine betreffend die Form einer Flasche, die andere den Verschluß der Flasche, wobei die Ansprüche jedoch nur den Verschluß betreffen. Es ist nicht möglich, daß der Anmelder später beantragt, daß auch die Form der Flasche geschützt sei. Er kann den Anspruch ändern, indem or klarer herausstellt, daß der für den Verschluß beanspruchte Schutz sich auf ein bereits in der Beschreibung enthaltenes Element bezieht, das bereits im Schutzumfang gemäß der Vorschrift von Artikel 21 Absatz 1 enthalten war; er kann aber den Schutzumfang nicht erweitern, indem er auch einen Anspruch über die Form der Flasche anmeldet. Allerdings müßte man sich fragen, ob dies auch schon im Rahmen von Artikel 82 Absatz 2 gilt oder erst nach Veröffentlichung der vorläufigen Anmeldung.

Zu Artikel 82 Absatz 2 bemerkt Herr van Eenthem, daß die Änderung der Ansprüche nicht über das hinausgehen dürfe, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. In dem von Herrn Singer genannten Beispiel sei aber die Form der Flasche in der Beschreibung aufgeführt worden.

Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß der von Horrn van Benthem genannte Fall beweist, daß ein berechtigtes Interesse für den Erfinder gegeben ist, seine Anmeldung nicht nur im Hinblick auf die Ansprüche, sondern auch auf die Beschreibung teilen zu können. Wie or hinzufügt, müsse ein Anmelder, der seine ursprüngliche Anmeldung schlecht abgefaßt hat, die Möglichkeit haben, diese zu ändern, soweit er damit nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben wurde. Dies sei der Sinn von Artikel 32 Absatz 2.

Anschließend geht die Gruppe zur Prüfung von Artikel 80 Absatz 2 über, wonach die Beschränkung der Ansprüche vor Abschluß der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist erfolgen muß.

Der Vorsitzende stellt die Frage, warum in diesem Absatz zwei verschiedene Zeiträume unterschieden werden. Es scheine einfacher, nur eine Frist vorzusehen, d.h. die Frist von drei Monaten in Artikel 79. Die derzeitige Fassung von Absatz 2 ließe glauben, daß jede Beschränkung der Ansprüche, die zwischen den beiden Fristen erfolge, zurückgewiesen werden müsse. Er sehe keine Notwendigkeit, einen Zeitraum vorzusehen, in dem man eine Teilung der Anmeldung nicht vornehmen könne.

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Auf eine Frage von Herrn Degavre hinsichtlich der unberechtigten Erhebung einer Gebühr erklärt der Vorsitzende, daß dieser Fall im Abkommen nicht besonders vorgesehen zu werden brauche. Falls jemand eine Gebühr im Anschluß an eine vorangehendo Zahlung ontrichtet hätte oder irrtümlicherweise zu viel gezahlt hätte, würde das Amt den Mehrbetrag erstatten. In den Fällen, in denen eine Gebühr entrichtet und die Leistung erbracht worden ist, würde die Gebühr verloren sein, und selbst im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet werden.

Artikel 80 Zu Artikel 80 Absatz 1 teilt Herr van Benthem der Gruppe eine Bemerkung der beteiligten niederländischen Fachkreise mit. Absatz 1 legt fest, daß der Anmelder die europäische Patentanmeldung teilen kann, indem er die Ansprüche beschränkt und Teilanmeldungen einreicht. Nach Ansicht der niederländischen Fachkreise stellt diese Fassung eine Beschränkung der Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung dar. Seirer Ansicht nach müßto in diesem Stadium des Verfahrens der Anmelder die Möglichkeit haben, die Anmeldung zu teilen und sich hierbei nicht nur auf den Inhalt der Ansprüche, sondern auch auf den Inhalt der Beschreibung beziehen können.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob der Artikel nicht in diesem Sinne geändert werden könnte. Er erinnert jedoch daran, daß die Gruppe mit Bezug auf Absatz 1 beschlossen habe, eine Teilung der Anmeldung hinsichtlich der Beschreibung nicht zuzulassen, da hierdurch Änderungen eintreten könnten, die ihrerseits Kontrollen erforderlich machen würden. Er frage sich jedoch, ob man die beteiligten niederländischen Fachkreise nicht auch auf andere Weise zufriedenstellen könne. Es handle sich darum, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, auf bestimmte Teile der Beschreibung in einem Vermerk zu verzichten, der gleich zeitig mit dem vorläufigen Patent veröffentlicht würde.

Herr Pfanner ist der Ansicht, daß diese Lösung zu Schwierigkeiten führen könnte. Die Beschreibung forme ein zusammenhängendes Ganzes, und es sei nur schwer möglich, bestimmte Teile zu streichen, ohne der Verständlichkeit zu schaden. Gleichzeitig müßte man die Zeichnungen ändern. Darüber hinaus bestünden Schwierigkeiten der U̇berprüfung.

Herr van Benthem stellt klar, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung vorschlagen. Die ursprüngliche Beschreibung würde veröffentlicht. Man müßte aber dem Anmelder die Möglichkeit geben, nicht nur auf einen Teil der Erfindung verzichten zu können, sondern auch eine neue Anmeldung machen zu können. Allerdings dürfe man nicht festlegen, daß der Anmelder seine Prioritätsrechte verliere. Tatsächlich könne er auch noch später die Anmeldung teilen.

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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels:

Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.

Artikel 77 Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem uunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 voryusahen.

Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißvorständnis des Textes ergibt.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes "den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen" zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.

Artikel 78 Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.

Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf oine Frage der interessierten niadorländischen Kreise. Hat ein Antragsteller ains Zusatzgebühr für ainen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel a in, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?

Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andornfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage warfe aber cin anderes Problem auf.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. Marz 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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sich nämlich um das Prüfungsverfahren, in dessen Verlauf das Patentamt über die Teilung entscheiden könne.

Herr Fressonnet ist der insicbt, daf die heiden Fille gar nicht in einem solchen Haße unterschiedlich seien. Fr rike ofnen Unterschied zur im Verfahren, aber er beharre nicht darauf, denn seine Bemerkung sei eher formeller Art.

Artikel 88 Nr .1

Diese Vorschriften regeln die Form des Prüfungsantrages. In Absatz 1 werden die Worte "auf einem besonderen Blatt" gestrichen. In Absatz 1 Buchstabe c) muß es heißen: "die Namen und Vornamen", Buchstabe d) wird gestrichen. Absatz 3 bezieht sich auf die Möglichkeit, im Antrag etwaige Einwendungen gegen die Erteilung des Patents vorzubringen.

Herr Fressonnet bemerkt, daß der Wortlaut des Absatzes 3 sich nur auf dritte Antragsteller, nicht aber auf den Inhaber des vorläufigen Patents beziehen könne.

Auf einen Einwand von Herrn van Bentham räumt der Vorsitzende ein, daf der Wortlaut von Absatz 3 nicht zur Begründung des Antrages verpflichte. Es handele sich nur um eine Möglichkeit, aber dieser Wortlaut sei deswegen doch nicht überflüssig. Wenn er sage, daß man den Antrag begründen könne, dann werde damit der Ausgangspunkt verändert. Wenn nämlich die Ausführungsordnung hierzu überhaupt nichts sage, würde kein Antragsteller daran denken, den Antrag zu begründen.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr wieder aufgenommen.

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Herr Pfanner betont, daß eine ähnliche Bestimmung auch für den Fall der Umwandlung eines Zusatzpatents in ein selbständiges Patent vorgesehen werden könne.

Artikel 86 Nr .1

Diese Vorschrift besagt, daß der Patentinhaber gegen Entrichtung einer Gebühr zusätzliche Exemplare erhalten kann. Sie wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuß überwiesen, der sein Augenmerk besonders auf die französische Ubersetzung des deutschen Begriffes "Urkunde" richten soll.

Bei diesem Stand der Beratung stellt Herr Fressonnet eine Frage zu den nicht einheitlichen Anmeldungen. Ihm sei die unterschiedliche Fassung in Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 98 Absatz 1 nicht klar, die beide seiner Ansicht nach die gleiche Situation betreffen: die Teilung der Anmeldung oder des Patents.

Aus Artikel 80 folge, daß die Anmeldung nur vom Anmelder geteilt werden könne. Dagegen ergäbe sich aus Artikel 98, daß das Patent sowohl auf Antrag des Inhabers als auch auf Betreiben des Europäischen Patentamts geteilt werden könne.

Der Vorsitzende erwidert ihm, daß sich diese unterschiedliche Fassung aus der Verschiedenheit der Situation rechtfertige. Der in Artikel 80 genannte Fall (Teilung der Anmeldung) beziehe sich auf das vorhergehende Verfahren, in dem der Prüfer den Inhalt der Erfindung nicht zu untersuchen habe. Er könne den Anmelder lediglich auf einen Fall offensichtlicher Nichteinheitlichkeit hinweisen. In diesem Fall solle der Anmelder die Anmeldung nach seiner eigenen Auffassung beurteilen. Dagegen habe Artikel 98 (Teilung des vorläufigen europäischen Patents) einen völlig anders gearteten Fall im Auge. Dort handle es

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Arbeitsgruppe "Patente"

7669/IV/63-D Orig. F Brüssel, den 6. November 1963

Vertraulich

Ergebnisse der neunten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente", die ven 1. bis 12. Juli 1963 in München stattfand

Sitzungsbericht 7669 / I V / 63-D

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(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veroffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber und den Beteiligten mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt. Die Beteiligten können innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist Einwendungen erheben, die schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen sind. (2) Beteiligte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Dritten, die einen Antrag auf Prüfung nach Artikel 88 gestellt oder sich einem Antrag auf Prüfung nach Artikel 91 angeschlossen haben. (3) Die Prüfungsabteilung teilt nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist dem Patentinhaber die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu diesen Einwendungen Stellung zu nehmen.

Artikel 97 Erneuter Prüfungsbescheid (1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 96 der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäss Artikel 96 Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 95. (2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 96 Anwendung, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

Artikel 98 Teilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluss der Prüfungsabteilung geteilt, a) wenn der Patentinhaber dies beantragt und die Prüfungsabteilung den Antrag für sachdienlich hält; b) wenn das vorläufige europäische Patent mehr als eine Erfindung enthält. (2) In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen teilt die Prüfungsabteilung dem Patentinhaber mit, in welchem Umfang sie das vorläufige europäische Patent zu teilen beabsichtigt. Diese Mitteilung erfolgt in Anwendung der Vorschriften des Artikels 95. (3) Der Patentinhaber ist verpflichtet, der Prüfungsabteilung die Beschreibungen und gegebenenfalls die Zeichnungen vorzulegen, die sich auf die vorläufigen europäischen Teilpatente beziehen. (4) Für jedes durch die Teilung entstehende weitere vorläufige europäische Patent ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Teilungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr tritt zu den in Artikel 101 vorgesehenen Gebühren.

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Artikel 92

Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents (1) Nach der Bekanntmachung der Eiteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem. Patentinhaber mitgeteilt.

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

Nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Frist fordert die Prüfungsabteilung den Inhaber des vorläufigen europäischen Patents auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht und den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung zu ändern.

Artikel 94

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers oder, wenn eine solche nicht eingeht, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 93 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent und die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, sowie die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommen genügen.

Artikel 95 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. (2) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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(2) Auf der Patentschrift wird vermerkt, dass das vorläufige europäische Patent mur nach einer beschränkten Prüfung gemäss Artikel 76 erteilt wird, d'e sich insbesondere nicht auf die Neuheit der Erfindung erstreckt und nur einen vorläufigen Schutz gewährt.

Artikel 86 Urkunde über das vorläufige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das vorläufige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person erteilt worden ist.

Artikel 87 Beginn des Schutzes

Der durch das vorläufige europäische Patent gewährte Schutz tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung ein.

KAPITEL II
BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS
ALS ENDGÜLTIGES EUROPÄISCHES PATENT

Artikel 88 Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von funf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Ab kommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Gebühren zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 vorbehalten bleiben.

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Artikel 81

Anderung der Unterlagen

Verbehaltlich der in den Artikeln 80 und 82 vorgesehenen Anderung der Ansprüche 1st -eine Anderung der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europaischen Patenranmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachliohen Fehlern und offensichtlichen Unriohtigkeiten handelt.

Artikel 82 Anderung der Ansprüche (1) Während der in Artikel 79 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Prüfungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der ursprünglichen Ansprüche seiner Anmeldung verziohtet, oder der Prüfungsstelle eine neue Fassung seiner ursprünglichen Ansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche vorlegen. (2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen MS glichkeit Gebrauch, so sind an Stelle der ursprünglichen Ansprüche insoweit die geänderten Ansprüche für das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

Artikel 83 Anhörung vor der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle hört den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

Artikel 84 Erteilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Sind die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet, so erteilt die Prüfungsstelle durch Beschluss das vorläufige europäische Patent. (2) Die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Artikel 85 Ver8ffentlichung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen, gegebenenfalls geänderte Ansprüche oder einen Verzicht gemäss Artikel 82 Absatz 1 und als Anlage den Berioht über die Neuheit der Erfindung enthält.

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vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Neuheitsberiohts zu entrichten, es sei denn, dass die Gebühr bereits entrichtet worden ist. (2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluss der Prüfung belt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen ier europäischen Patentanmeldung einen Bericht über die Neuheit der Erfindung [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein. (3) Wird ein zusätzlicher Neuheitsbericht zotwendig, insbesondere im Fall der Niohteinheitliohkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten. (4) Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

Artikel 79 Ubersendung des Neuheitsberiohts (1) Nach Eingang des Neuheitsberiohts übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Werden die Erteilungsgebühr oder die Gebühr für die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmoldung zurück.

Artikel 80 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Absatz 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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KAPITEL I
ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die europäische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemäss eingereicht ist, so teilt sie ihre Entscheidung dem Anmelder mit. (2) Ist die europäische Patentanmeldung ordnungsgemäss eingereicht, so wird sie von der Prüfungsstelle darauf geprüft, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist; b) ob die Erfindung nicht gemäss Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Bestimmungen der Artikel 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die gemäss Artikel 71 vorgesehenen Erfordernisse vorliegen; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand offensichtlich eine Verbesserung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält.

Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so 'ann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemäss Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

Artikel 78 Einholung des Neuheitsberichts (1) Ergibt die Prüfung, dass die Erfindung und die Patentanmeldung den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

FORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET J GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LIO-STATEN EN DE


VERENIWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro "brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeit dokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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Artikel 92 (86) Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte "bis zum Ablauf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87) Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (85), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen. Artikel 95 ist bereits gestrichen und wird bui der neuen Numerierung uibergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgenommene Ynderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung uberlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen. Artikel 99 (89) Der Artikel wurde angenommen. Artikel 100 ( 90 e) In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen.

[^0] [^0]: +) Infolge der Struichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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Herr van Benthem hielt es dagegen für erforderlich, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass das Amt nicht nur das vorläufige Patent prüft, sondern daneben auch noch die Frage, ob das Patent zu Recht erteilt worden sei.

Der Vorsitzende bestand nicht auf seinem Standpunkt, und die Gruppe nahm den Artikel in seiner jetzigen Form an.

Artikel 89 (83), 90 (84) Die Artikel wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 91 (85) Bei Absatz 1 prüfte die Gruppe die Frage, ob der Antrag auf Anschluss begründet werden müsse.

Herr van Benthem war für eine Begründung. Dieses zusätzliche Erfordernis werde die Erhebung von rein schikanösen Klagen verhindern. Im übrigen schreibe das Abkommen in Artikel 88 (81) eine Begründung des Antrags aus dem Grunde nicht vor, weil es sich dort um das Interesse der Allgemeinheit handele. In dem hier besprochenen Fall dagegen gehe es nur um private Interessen.

Der Vorsitzende sprach sich gegen eine Begründung aus. Das Argument, dass schikanöse Klagen zu befürchten seien, ist seiner Ansicht nach nicht überzeugend. Im übrigen liesse sich immer irgendeine Begründung finden. Schliesslich sei es gorade im Sinne des Abkommens erwünscht, dass der Dritte an dem Prüfungsverfahren teilnehme, um etwaige Irrtümer des Amtes richtig stellen zu können.

Die Gruppe beschloss, das Wort "begründeten" im ersten Absatz zu streichen; sie stimmte dann dem Artikel mit dem Vorbehalt zu, dass die Bemerkung nach Eintreffen der französischen Delegation noch besprochen werden soll. Hierzu erklärte Herr de Muyzer, er habe sich dem Standpunkt der französischen Delegation angeschlossen, da er hoffe, dass es gelingen werde, in dieser Frage eine Kompromisslösung zu finden. Soweit ihm bekannt sei, wünschten die interessierten Kreise der einzelnen Länder eine Lösung, wonach Dritte eingreifen und dem Amt zusätzliches Material zur Verfügung stellen könnten, jedoch ohne dass diese Intervention dem Antragsteller mitgeteilt würde.

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Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68) Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79) Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81) Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt. prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Mïnchen

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Artikel 99 (S9) Teilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluß der Prüfungsabteilung geteilt, a) wenn der Patentinhaber dies beantragt und die Prüfungsabteilung den Antrag für sachdienlich hält; b) wenn das vorläufige europäische Patent mehr als eine Erfindung enthält. (2) In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen teilt die Prüfungsabteilung dem Patentinhaber mit, in welchem Umfang sie das vorläufige europäische Patent zu teilen beabsichtigt. Diese Mitteilung erfolgt in Anwendung der Vorschriften des Artikels 96. (3) Der Patentinhaber ist verpflichtet, der Prüfungsabteilung die Beschreibungen und gegebenenfalls die Zeichnungen vorzulegen, die sich auf die vorläufigen europäischen Teilpatente beziehen. (4) Für jedes durch die Teilung entstehende weitere vorläufige europäische Patent ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Teilungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr tritt zu den in Artikel 101 vorgesehenen Gebühren.

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Artikel 98(90 a bis ) Erneuter Prüfungsbescheid (1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäß Artikel 97 der Auffassung, daß das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäß Artikel 97 Abs. 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 96 . (2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäß Artikel 97 Anwendung, wenn. die. Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

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Kapitel II

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 88 (81) Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenständ dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäB Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen und werden entrichtete Geführen zurückgezahlt, wobei die Bestimmungen des Artikels 91 Abs. 2 vorbehalten bleiben.

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Artikel 81 (69)
Änderung der Unterlagen

Vorbehaltlich der in den Artikeln 80 und 82 vorgesehenen Änderung der Ansprüche ist eine Änderung der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

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(1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) vor Abschluss der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung 004 b) innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist. (3) Die Vorschrift des Artikels 82 Abs. 2 findet auf Ansprüche Anwendung, die gemäss Absatz 1 beschränkt worden sind. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls des Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen tmerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (5) Die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebühr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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Prüfungsbescheide und Zurückweisung

(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen. (2) Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, daß die Erfindung oder die europäische Patentanmeldung den in Artikel 76 Abs. 2 genannten Erfordernissen nicht genügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Die Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgewiesen werden, die dem Patentanmelder nicht vorher gemäß Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Arbeitsgruppe "Patente" Brüssel, den 26. Mai 1944 1944 1944

Redaktionsausschuss

STRENG VERTRAULICH

V o r e n t w u r f

eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht


Unbeurbaite Eunnin,

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be- 0 m men sollen.

Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenomnen.

Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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Artikel 74 a

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck "bestimmend" in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen. Artikel 75 a wird angenommen.

Artikel 75 b Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist "angemessen" oder "auf ein Jahr festgelegt" sein soll.

Der Ausschuß wird weiter. ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt rerden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 76 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen. Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Artikel 80 Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Artikel 82

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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Artikel 70

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Artikel 71

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort "offensichtlich" in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden mu β.

Artikel 71 wird angenommen.

Artikel 72

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Artikel 73

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Nouheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes "insbesondere" bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 74 wird angenommen.

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 63

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Artikel 64

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr .1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird zzgenommen. Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67-67 c Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr. Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Anriahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 90 a ter Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90, 90 a and 90 a bis, der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige curopäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Go Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Jbkommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges europäisches Patent. Im Falle einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist.

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Artikel 90 a bis

Erneuter Prüfungsbescheid

(1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 90 a der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäss Artikel 90 a Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 90.

(2) 1. Fassung

In dem in absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 90 a keine Anwendung.

2. Fassung

Der erneute Prüfungsbescheid wird auch den Beteiligten mitgeteilt, die innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist Einwendungen herheben können.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat festgestellt, dass die Arbeitsgruppe noch nicht geprüft hat, ob es zwockmässig ist, eine erneute Beteiligung Dritter in Anwendung des Artikels 90 a bis vorzusehen. Der Ausschuss war unter diesen Voraussetzungen der Ansicht, dass es zwockmässig wäre, zwei mögliche Lösungen in einem zweiten Absatz vorzulegen.

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Brüssel, den 10. Juli 1961

Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens ganz oder teilweise nicht genügen, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die gerügten Mängel zu beseitigen, sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung vorzulegen. [(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Patentinhabers in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. ] (3) Der Prüfungsbescheid ist mit Gründen zu versehen und soll alle Gründe zusammenfassen, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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Artikel 89

Teilung des vorläufigen europäischen Patents (1) Das vorläufige europäische Patent wird durch Beschluss der Prüfungsabteilung geteilt, a) wenn der Patentinhaber dies beantragt und die Prüfungsabteilung den Antrag für sachdienlich hält, b) wenn das vorläufige europäische Patent mehr als eine Erfindung enthält. (2) In den in Absatz 1 vorgesohenen Fällen teilt die Prüfungsabteilung dem Patentinhaber mit, in welchem Umfang sie das vorläufige europäische Patent zu teilen beabsichtigt. Diese Mitteilung erfolgt in Anwendung der Vorschriften des Artikels 90. (3) Der Patentinhaber ist verpflichtet, der Prüfungsabteilung die Beschreibungen und gegebenenfalls die Zeichnungen vorzulegen, die sich auf die vorläufigen europäischen Teilpatente beziehen. (4) Für jedes durch die Teilung entstehende weitere vorläufige europäische Patent ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Teilungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr tritt zu den in Artikel 90 a ter vorgesehenen Gebühren.

Bemerkung :

Dieser Artikel wird erneut geprüft werden müssen, wenn das Teilungsverfahren festgelegt worden ist.

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Artikel 88

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents (1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der in Artikel 87 vorgesehenen Frist. (2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. [3 Die Arbeitsgruppe kat beschlossen, dass die Prüfungsabteilung, grundsätzlizl durch eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung, die sich auf das vorläufige europäische Patent bezieht, gebunden sein soll: Die Frage, in welchem Umfang sie durch eine solche Entscheidung gebundun sein soll, wird später erneut geprüft worden. 7

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Dritter Untorabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents.

Artikel 81

Antrag auf Prüfung (1) Das Europäische Patentamt prüft auf Antrag, ob das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist und die veröffentlichte Beschreibung den Vorschriften dieses Abkommens genügen. (2) Der Antrag kann von dem Irihzher des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. (4) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäss Absatz 2 eingereicht worden, so gilt jeder spätere Antrag auf Prüfung als n als nicht eingegängen. Die entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. Die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 2 bleiben unberührt.

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Artikel 72 Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, dass dio Brfindung odor die ouropäische Patontanmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Urfordernissen nicht gonügt, so teilt die Prüfungsstelle dies dom Anmolder mit und fordert ihn auf, innorhalb oinor bestimmten Frist oine Stellungnahme einzurcichen oder diç gorügten kängel zu beseitigen. [(2) Die in Absatz 1 vorgosuhone Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mohr als viur Monate betragen. Dic Frist kann auf Antrag des Anmeldors in besonders gelagerten Fällen auf insgassst soohs Monate vorlängert wordon. 7 (3) Ergibt sich bei Ablauf der Frist, dass dio Brfindung odor die ouropäische Patontenmeldung den in Artikel 71 Absatz 2 genannten Srfordornissen nicht gonügt, so weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück. (4) Dic Anmeldung darf nicht aus Gründen zurückgenommen worden, die dem Patentanmolder nicht vorher gemäss absatz 1 mitgeteilt worden sind.

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Artikel 69

Andorung der Unterlagon

Vorbehaltlich der in den Artikeln 68 und 74 a vorgesehenen Änderung der Ansprüche ist eine Änderung der Baschkeibung der Erfindung und der Zeichnungen einer suropäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

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Brüssel, den 13. Juli 1961

Artikel 68 Teilung der Anmeldung (1) Der Anmelder kann die europäische Patentanmeldung teilen, indem er die Ansprüche beschränkt und für die auf diese Weise aus den Ansprüchen ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschränkung der Ansprüche hat zu erfolgen, a) bevor der Anmelder gemäss Artikel 73 Absatz 1 zur Zahlung der Gebühr für die Einholung des Neuheitsberichts aufgefordert worden ist und b) innerhalb der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Frist. (3) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritätsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht über das hinausgeht, was in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Beschränkung an eingereicht worden sind. (4) Die in Artikel 63 Absatz 2 vorgesehene Anmeldenssüuhr ist für jede Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat von ihrer Einreichung an zu entrichten.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"


Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisso der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Seite soll zum Ausdruck gcbracht werden, dass ein Teil der Gruppe die Streichung dieses Absatzes und eine entsprochende Bestimmung in der Präambel befürwortet.

Erörterungen zum neuen Artikel 68

Hinsichtlich der Teilung der Anmeldung legt der Präsident den neuon Wortlaut von Artikel 68 zur Diskussion vor, den er mit Herrn Singer anhand der von der Untergruppe aufgestellten Grundsätze ausgearbeitet hat.

Er macht darauf aufmerksam, dass or in Absatz 4 für den letzten Satz einen Alternativvorschlag vorgesehen hat. Dicser persönliche Zusatz beruhe auf der Kritik an dem Vorschlag der Untergruppe, wonach eine für den Anmeldor schwer vorausschbare Frist zugrunde gelegt werden solle, und sehe cine feststehende Frist von höchstens zwei oder drei Monaten vor. Diese Frist könne kurz bemesson sein, da die Aufgabe des Anmeldors sohr einfach sei.

Die Gruppe billigt den Wortlaut des neuen Artikels sowie den Vorschlag des Präsidenten zu Absatz 4 und legt eine Frist von zwei Monaten fest.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Bonthem orkennt der Präsident an, dass die Verpflichtung zur Teilung der Anmeldung nicht dic Vorpflichtung zur Einreichung neuor Anmeldungen zur Folge hat. Hierbei handele es sich nur um sine Bifugnis.

Artikel 68 wird an den Redaktionsausschuss überwiegen.

Der Präsident legt den Arbeitsplan für die nächste Sitzungsperiode vom 25. September bis 6. Oktober 1961 fest; der Koordinierungsausschuss wird vom 20. bis 23. dieses Jahres tagen. Die Erörterung der in der ersten Sitzungsperiode noch nicht gelösten Problome wird auf eine spätere Sitzung vertagt. Zunächst sei es wichtig, eine Ubersicht über alle Bestimmungen des Abkommens zu orlangen.

Page 134

Die Gruppe beschlissst, auf dicso Frage bei dor Lesung des Entwurfs des Redaktionsausschusses zurückzukommen. Auf eine Anfrage von Herrn van Benthom beauftragt der Prüsident den Redaktionsausschuss, in Artikel 69 die Wörter "auf Antrag des Anmeldors" zu stroiohen. Der Ausschuss soll fornur die Formuliorung von Artikel 71 Absatz 2 d) überprüfen.

Artikol 69 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Brörterungen zum neuen Artikel 89 a) Herr De Muyser berichtet über die Urgebnisse der Untergruppe hinsichtlich der Teilung der Patentanmeldung (siehe Dokument Nr. IV/3858/61, "Grundsätze für die Toilung der Patentanmeldung").

Die Gruppe gonahmigt einstimmig diese Grundsätze. Der Präsident wird an Hand dieser Grundsätze einen Entwurf für diesen Artikel ausarbciten.

Brörterungen zu den neuen Artikeln 29 und 70

Der Präsident fasst die vorhergehenden Erör torungen zur Frage der Erfindornennung zusammen.

Fünf Delegationen haben die obligatorische Nennung befürwortet. Eine Delegation gibt dor fakultativen Nennung den Vorzug. Von diesen fünf Delegationen hat dio bolgische Delegation mit der Bcgründung, dass die Zurückwcisung zu einschneidend sei, ihre Zustimmung von einer weniger einschneidenden Rechtsfolge abhängig gemacht.

Da das Abkommen keine strafrechtlichen Nassnahmen vorschen könne, ist dem Präsidenten nicht ersichtlich, worin oine solche Rechtsfolge bestehen soll.

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Herr van Benthem int der Ansicht, dass die Berichtigung in derartigen Fällen durch zusätzliche Untorlagen erfolgen könne (Schreiben an dio Prüfungsstello).

Der Präsident weist seinerseits darauf hin, dass der Anmelder die Mängel seiner Anmeldung nach Artikel 71 Absatz 2 d) und 72 beseitigen. müsse; anderenfalls werde seine Anmeldung zurückgewiesen.

Nach einer Aussprache erläutert Herr van Benthem seinen Standpunkt. Er erklärt sich mit dem in Artikel 69 aufgestollten Grundsatz einverstanden. Ferner schlägt er vor, dem Anmelder zu gestatten, seine Ansprüche bereits dann zu ändern, wenn or noch keine Kenntnis vom Neuheitsbericht orlangt habe. Artikel 74 a) sohe bereits vor, dass der Anmelder seine Ansprüche nach Kenntnisorlangung des Neuheitsberichts ändorn könne.

Der Präsident stellt die Frage, ob oin solches Verfahren zweckmässig sei, weil es mit Hücksicht darauf, dass es zwei verschiedora Arten der Abänderung von Ansprüchen geben würde, zu oinor gewissen Unklarheit führen könnte. Ausserdem müssten nicht nur die ursprünglichen Ansprüche veröffentlicht werden, sondern suca die Ansprüche, dio im Anschluss an die Prüfung geltend gemacht würden.

Ohne den Grundsatz aufzugeben, dass dio Beschreibung nicht geändert werden kann, macht Herr van Benthem daraufhin den Vorschlag, der Anmelder könne seine Beschreibung schriftlich erläutern, wenn die Prüfungsstolle ihn hierzu auffordore.

Der Präsident orwidert darauf, dass es sich um ein intornos Verfahren handele und dass der Schriftverkehr auf keinen Fall veröffentlicht werden dürfe, weil in diesem Stadium der Prüfung nicht entschieden sei, ob die Beschreibung ausruiche. Der Zweck dieses Vorverfahrens bestünde ausserdem nicht darin, der Anmeldung die nötige Form zu geben; bei fehlender Klarheit der Anmeldung sei vielmehr die Zurückweisung vorgeschrieben.

Nach Ausserung der übrigen Delegationen stellt der Präsident fest, dass die Gruppo damit einverstanden ist, Artikel 69 vorbehaltlich einiger redaktioneller Anderungen in der augenblicklichen Fassung beizubehalten. Er stellt ferner fest, dass einige Delegationen sich dagegen. aussprechen, die in Artikel 74 a) vorgeschenen Anderungsbefugnisse zu orweitorn.

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961

Boricht über dia Sitzung vom 12. Juli 1961

Der Prăsidont oröffnst dia Sitzung um 9.45 Uhr. Die Conhmigung der Borichte vom 7. und 10. Juli 1961 wird auf den nächsten Tag vorschoben.

Erörterungen zum nouon Artikel 69

Der Prăsidont orklärt, Zweck dieses Artikels asi es, bestimmte Abänderungen zuzulassen, ohne dass dor Prüfor deswogon dio Richtigkeit der Unterlagen nachprüfon muss. Das Verfahren dürfo nämlich nicht verzögert wurden.

Auf cine Bemerkung von Herrn van Bonthem, räumt der Prăsidont ein, dass nobun der Bezugnahmo auf irtikel 68 auch eine Bezugnahme auf Artikel 74 a) in Frage kommen könnte. Ir überlässt es dom Redaktionsausschuss, diese genaue Bezugnahme oder cino allgomoinere Formulierung zu wählen.

Herr van Bonthem stellt dio Frage, was unter "offensichtlichen Unrichtigkciten" zu vorstehon soi. Er weist darauf hin, dass dio Prüfung der nach Artikel 64 orforderlichen Voraussetzungen in Artikel 71 geregolt worde.

Der Prăsidont orwidert darauf, dass es sich hierbei um zwei vorschicdeno Vorfahren handeln würde. Irtikol 69 findo Anwendung, wann der Anmolder selbst dio Beschreibung ändern wolle, was nach irtikel 69 nur in sohr boschränktom Masse möglich sei, insbesondere boi "offensichtlichen Unrichtigkciten", wie z.B. bei ingabe oinor falschen ohemischen Formel, deron Unrichtigkeit ohne woitorus orkonnbar sei. Irtikol 71 botroffe dagegen don Fall, dass die Prüfungsstollo don Anmolder auffordere, seine Unterlagen aus Gründen dor Verständlichkeit abzuändern.

Page 137

c) Die Feststellung über die etwaige Ausdchnung des Schutzes bleibt dem Prüfungsverfahren vorbehalten. d) Ein Antrag auf Teilung ist nur so lange zulässig, wie nach Artikel 74 zum Neuheitsbericht Stellung genommen werden kann. Hierdurch wird dic spätore Bekanntmachung etwaiger Abänderungen vermieden.

Angesichts dor durch diese. vorschiodenen Probleme horrorgerufenen technischen Schwicrigkciten schlägt der Prăsidont dio Bildung oinor Untergruppe vor.

Die Gruppe billigt dieson Vorschlag und beauftragt dic Untergruppe mit der Prüfung folgender Fragen :

1) Wolchos ist die äusserste Frist für den Antrag auf Toilung der Anmoldung? 2) Durch wolchos Verfahren wird gewährleistet, dass dio neue Anmoldung und dio.ncuo Bosohroibung in allen Fäl.an unter Hinweis auf den Vorzicht und mit der Bemorkung voröflentlicht worden, dass dor Vorzicht in der Teilung der Anmoldung begründot ist ? 3) Innerhalb wolchor Frist muss die Toilanmoldung oingercicht wordon (äusserstonfalls 6 Monate) ? 4) Soll zum Ausdruck gebracht wordon, dass dio ursprüngliche Priorität nur dann orhalten bleibt, wonn die Toilanmeldung nicht über don Rahmen dor ursprünglichen Anmoldung hinaus goht ? 5) Sind Teilanmoldungen noch im Stadiun der ondgültigon Prüfung zulässig ?

Dio Untergruppo soll ontwodor Grundsätze für die Lösung odor Toxtontwürfe ausarboiton.

Mit dom Grundsatz ron Artikel 80 a) orklärt sich die Gruppe oinvorstandon.

Page 138

Der Präsident giut zu, dass die von Horrn van Bonthem vorgeschlagene Lösung ein vorhälttnismässig cinfaches Vorfahren armöglicht. Durch das Verbot, dio Beschroibung abzuändern, würde der Einführung neuer Elemente jedoch nur bei der ursprünglichen Anmeldung, und keincswegs bei don Teilanmeldungen vorgcbeugt. Hinsichtlich dor Frist hält dor Präsident uino Inderung der Beschreibung auf jeden Fall nach der Bekanntmachung ainos vorläufigon europaischen Patentes für unmöglich, da das Patent bis zur endgültigen Prüfung unverändert bleiben müsse.

Nach oiner oingohonden Erörterung schlägt der Präsident cinon Kompromiss vor.

Danach ist sino Teilung der Anmcluung, gloichgültig ob sic auf Aufforderung des Patentamtes odor auf Voranlassung des inmeldors erfolgt, nur bei Beschränkung der Ansprüche zulässig. Veröffentlicht wird dio gesamte ursprüngliche Anmeldung sowic dor Vorzicht. Inhand dieses Vorzichts können die Dritten, dio daran oin Interesse haben, feststellen, wolche Elemente durch die Teilung der Anmeldung ausgeschieden wurden.

Forner kann man noue Beschrcibungin für die Teilanmeldungen zulasson. Soweit sich der Anmeldor hierbei auf die Zlomente der ursprünglichen Anmeldung beschränkt, bestehen keine Probleme. Falls die Teilanmeldung über die ursprüngliche inmeldung hinausgeht, ergeben sich mehrere Fragen. a) Darf der Prüfor feststellen, ob die Teilanmeldung über die ursprüngliche Anmeldung, hinausgeht? Der Präsident verneint diese Frage. Die Teilanmeldung müsse violmehr mit der ursprünglichen Anmeldung veröffentlicht werden. Auf diese Weise könnten Dritte selbst feststellen, ob der Rahmen dor ursprünglichen Anmeldung oingohalten wird. b) Das Internationale Patentinstitut muss soine Nouheitsprüfung für dorartige Teilanmeldungen ohne Rücksicht auf dio geltend gemachte Priorität odor den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bis auf den Zeitpunkt der Einreichung ausdohnen. Juf diese Weise wird gewährleistet, dass die Nouheitsprüfung erschöpfend ist.

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Horr Singer bofürwortot die in Artikel 68 vorgesehene Lösung. Falls die Teilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen würde, wäre es sehr schwierig festzustellen, wie weit der Schutz für die teilanmeldungen reichc. Hierzu müsste in einer erneuten Prüfung untersucht werden, ob die Teilanmeldung nicht über die ursprüngliche Anmeldung hinausgche. Die Konkurrenten müssten aber selbst die Feststellung troffen können, ob sie durch ein Patent in ihrer Tätigkeit behindert würden. Diese Feststellung sei nur bei Kenntnis der ursprünglichen Anmeldung möglich. Falls dem Anmelder daher gestattet sein solle, seine Anmeldung selbst nach dem Neuheitsbericht zu teilen, müssten Neuheitsborichte für die Teilanmeldungen angefertigt werden.

Der Präsident fasst die Unterschiede zwischen seinem Vorschlag und dem von Horrn van Bonthem zusammen. Zunächst könne nach seinem Vorschlag die Beschreibung im Falle der Teilung der Anmeldung geändert werden. Nach dem Vorschlag von Horrn van Bonthem sei dagegen lediglich eine Änderung der Patentansprüche möglich. Ferner könne der Antrag auf Teilung nach scinum Vorschlag nur bis zur Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr für den Neuheitsbericht gestellt werden. Auf Grund des Vorschlags von Horrn van Bonthem solle die in diesem Vorschlag noch nicht festgesetzte Frist länger sein. Schliesslich würden die beiden Vorschläge hinsichtlich der Bonachrichtigung der Mitbewerber abweichen. Nach seinem Vorschlag würden die Teilanmeldungen oha die ursprüngliche Anmeldung voröffentlicht. Kenntnis der ursprünglichen Anmeldung könne man nur durch Finsicht in die Unterlagen beim europäischen erlangen. Nach dem Vorschlag von Horrn van Bonthem werde die ursprüngliche Anmeldung mit einem Hinweis auf die abgeänderten Patentansprüche veröffentlicht. Ferner würden die Teilanmeldungen mit der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung bekannt gemacht. Diese stimme nicht mehr mit den Patentansprüchen überein. Die Mitbewerber könnten aber selbst die Abweichungen feststellen.

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Erörtorungen zu den neuon Artikeln 68 und 89 a)

Der Prăsidont crinnort daran, dass oine Anmoldung nach Artikel 65 des Abkommens nur oine oinhoitliche Erfindung enthalten darf. Fornor soi Artikel 4 G der Pariser Verbandsiboreinkunft in der Fassung von Lissabon zu beachten. Die beiden folgenden Fälle müsston also unterschieden worden : entweder soi der Anmelder auf Grund der Entscheidung des ouropäischen Amtes, dass es sich nicht um oine einl. itliche Erfindung handole, zur Teilung der inmeldung gezwungen, oder der inmolder könne, wenn ihm diose Teilung zweckmässig orscheino, auf eigeno Veranlassung die Anmeldung toilen, selbst wenn es sich um oine cinheitliche Erfindung handole. Br soi jedoch nicht borechtigt, seiner Anmeldung noue Elemente hinzuzufügen.

Forr van Bonthem macht dgrauf aufmerksam, dass die nicderländische Praxis im Falle der Hinzufügung nouor Ilomento diese Teilanmoldung mit oinem Dstur vorsch. das von dem der ursprünglichen amaldung hinaioktlich dieser neuen Elomento abwoiche.

Nach seiner Ansicht dürfo der Anmelder in Vorvorfahren nach Artikel 68 nur zur Inderung der Patentansprüche und nicht der Beschreibung befugt sein.

Falls man oine abänderung der Beschreibung zulassen wolle, müsse geprüft werden, ob die nouo Beschreibung mit dem ursprünglichen Antrag üboreinstimme. Hierdurah würde das Verfahren orbeblich schworfälliger worden. Herr van Bonthem orinnort daran, dass auf Grund der Verbandsüber- cinkunft-dio Verpflichtung bostohe, die Teilung oinor Anmeldung zuzulassen, ohne dass der Anmelder den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsrecht verliere. is soi jedoch die Frage, ob der Anmelder an die verhältnismässig kurze Frist des Artikels 68 gebunden sein solle.

Herr Do Nuyser anblägt vor, dem Anmelder cine Teilung der Anmeldung bis zum Zugang der Stellungnahme des Internationalen Patontinstituts und bevor dieses dio Nouhoitsprüfung oinloitet, zu gestatten. Fornor schliesst sich Herr De Nuyser den vorschiodonon Bemerkungen von Horrn van Bonthem an.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Zu Artikel 90 a Bestätigung de's vorläufigen europäischen Patents

1. Materialien:

Bericht des Koordinierungsausschusses vom 10.11.1960 II. 5 a

2. Bemerkungen:

Artikel 90 a des Arbeitsentwurfs trifft Bestimmungen darüber, wie die Patentabteilung zu beschließen hat, wenn die Voraussetzungen für ein endgültiges europäisches Patent vorliegen. Es erscheint nicht zweckmäßig, in diesem Falle ein neues endgültiges Patent zu erteilen. Es dürfte zweckmäßiger sein, das vorläufige europäische Patent als endgültiges europäisches Patent zu bestätigen, um die Kontinuität des Schutzes zu wahren. Der Arbeitsentwurf stimmt insoweit auch mit den Beschlüssen des Koordinierungsausschusses überein, die ebenfalls von einer Bestätigung des vorläufigen Patents sprechen.

Die Bezeichnung "endgültiges europäisches Patent" wird vorgeschlagen, um dieses Patent deutlich von dem als "vorläufiges europäisches Patent" bezeichneten Patent zu unterscheiden.

Ähnlich wie in Artikel 76 für das vorläufige europäische Patent sieht der Arbeitsentwurf auch hier die Einforderung einer Bestätigungsgebühr und eines Druckkostenvorschusses sowie entsprechende Veröffentlichungen im europäischen Patentregister und im europäischen Patentblatt vor.

Page 143

Zu Artikel 90 Prüfungsbescheid

1. Materialien:

Deutsches Patentgesetz § 28 Abs. 3

2. Bemerkungen:

Stellt die Patentabteilung bei der Prüfung fest, daß die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Patents ganz oder teilweise fehlen, so erscheint es erforderlich, den Patentinhaber hierzu zu hören. In einer Reihe von Fällen wird es auch notwendig sein, dem Patentinhaber die Auflage zu machen, geänderte Fassungen der Beschreibung und der Zeichnungen vorzulegen. Artikel 90 sieht vor, daß dem Patent inhabe? von der Patentabteilung ein entsprechender Prüfungsbescheid zugeht. Wegen des Umfangs der Frist wird auf die Bemerkungen zu Artikel 72 Bezug genommen. Als Rechtsfolge der Fristversäumnis sieht der Arbeitsentwurf die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents vor (vgl. Artikcl 90 e Abs. 1 b).

Um das Verfahren zu beschleunizen, sieht Absatz 2 vor, daß die Patentabteilung in dem Prüfungsbescheid allo Bedenken zusammenfassen soll, die gegen die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents bestehen.

Der Prüfungsbescheid gemäß Artikel 90 bekommt besondere Bedeutung dadurch, daß Artikel 90 e abs. 2 des arbeitsentwurfs eine Aufhebung des vorläufigen Patents nur aus Gründen zuläßt, zu denen der Patentinhaber vorher gemäß Artikel 90 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

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Zu Artikel 89 Umfang der Prüfung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 89 des Arbeitsentwurfs bestimmt, in welchem Umfang das vorläufige europäische Patent von der Patentabteilung zu prüfen ist.

Die zu prüfenden Voraussetzungen entsprechen mit Ausnahme der Voraussetzung in Absatz 1 b den Gründen, auf die Einwendungen gemäß Artikel 86 Abs. 2 gestützt werden können. Auf die Bemerkungen zu Artikel 86 wird Bezug genommen. Die Patentabteilung muß darüber hinaus auch die Einheitlichkeit der Erfindung prüfen, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist (Artikel 65).

Uber die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus muß die Patentabteilung aber auch die Möglichkeit haben, das Fehlen sonstiger Erfordernisse formeller Natur zu rügen. Das gilt insbesondere in Fällen, wo das Fehlen solcher Erfordernisse bei der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents übersehen worden ist. In solchen Fällen sollte dem Patentinhaber jetzt noch eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel gesetzt werden, Wegen des Umfangs der Frist wird auf die Bemerkungen zu Artikel 72 Bezug genommen. Als Rechtsfolge der Fristversäumnis sieht der Arbeitsentwurf die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents vor (vgl. Artikel 90 e Abs. 1 a).

Mängel der genannten Art, die nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Patentinhabers beruhen, sondern beispielsweise auf einem Versehen des zuständigen Beamten des Europäischen Patentamts, sollten ebenfalls in diesem Stadium des Verfahrens noch beseitigt werden. Absatz 3 sieht vor, daß solche Mängel von Amts wegen behoben werden.

Page 145

Zu Artikel 88

Beginn der Prüfung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 88 des Arbeitsentwurfs bestimmt den Beginn der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Grundsätzlich beginnt die Prüfung nach Ablauf der in Artikel 87 erwähnten Dreimonatsfristen. Es erscheint aber zweckmäBig, dem Patentinhaber in einem Fall, in dem Einwendungen nicht vorliegen, die Möglichkeit zu geben, eine sofortige Prüfung schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist zu beantragen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil diese Dreimonatsfrist in Artikel 87 Abs. 2 nur eine Überlegungsfrist für den Patentinhaber darstellt.

Page 146

Prüfungsantrag zurückzunehmen, so könnte diese Möglichkeit sehr leicht als Druckmittel gegenüber dem Patentinhaber benutzt werden, der bei Rücknahme des Antrags bereit sein könnte, diesem Wettbewerber vor allen anderen eine besonders günstige Position zu verschaffen. Es besteht aber auch keine Veranlassung, dem Anmelder allein ein Recht zur Rücknahme eines von ihm gestellten Antrags auf Prüfung einzuräumen, zumal das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung eines einmal eingeleiteten Prüfungsverfahrens berücksichtigt werden muß.

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fünf Jahren bis zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents verlangt werden. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen entweder der Patentinhaber selbst oder auch sein Wettbewerbr ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung des Rechtsbestands des vorläufigen Patents hat. Deshalb sieht Artikel 81 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs vor, daß das vorläufige europäische Patent innerhalb der Frist von fünf Jahren jederzei auf Antrag des Anmelders oder eines Dritten darauf zu prüfen ist, ob es als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann. Anträge auf Prüfung sind also innerhalb der genannten Frist von fünf Jahren jederzeit zulässig.

Dieses Recht zum vorzeitigen Antrag auf Prüfung darf aber nicht dazu führen, daß dem Grundgedanken der Verschiebung der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt, der auch dem Interesse an einer Entlastung des Europäischen Patentamts von wirtschaftlich unrentablen Prüfungsverfahren entspricht, in der Praxis nicht genügend Rechnung getragen wird. Man wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausarbeitung der Gebührenordnung prüfen müssen, ob es nicht möglich ist, die während der ersten Jahre nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eingehenden Anträge auf Prüfung mit höheren Gebühren zu belegen und durch eine Staffelung der Prüfungsgebühren von oben nach unten einen Anreiz zu schaffen, mit dem Antrag auf Prüfung möglichst lange zu warten.

Absatz 3 geht von der Erwägung aus, daß die Rücknahme einmal gestellter Prüfungsanträge nicht zweckmäßig ist. Hat der Wettbewerber des Patentinhabers die Möglichkeit, einen bereits gestellten

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Dritter Unterabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Zu Artikel 81
Antrag auf Prüfung

1. Materialien:

Niederländischer Entwurf zur Abänderung des Patentgesetzes, Artikel 22 G 22 H

2. Bemerkungen:

Mit Artikel 81 des Arbeitsentwurfs wird der dritte Unterabschnitt eingeleitet. Dieser Unterabschnitt regelt das Verfahren für das sog. examen différé. Im Wesen des examen différé liegt es, daß die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents in der Regel nicht sofort durchgeführt, sondern auf einen Zeitpunkt verschoben wird, an dem sich eher als bei der Erteilung des vorläufigen Patents absehen läßt, ob das Patent wirtschaftlich wertvoll ist und daher die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt, Der Arbeitsentwurf geht davon aus, daß sich nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren übersehen läßt, ob ein bis dahin aufrechterhaltenes Patent wegen seines wirtschaftlichen Werts die Aufwendungen für die Prüfung rechtfertigt. Eine längere Wartefrist bis zur Klärung der Frage, ob ein vorläufiges europäisches Patent Bestand hat, erscheint im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der Schutzrechtslage bedenklich. Ein vorläufiges europäisches Patent, für das nicht innerhalb von fünf Jahren ein Prüfungsverfahren eingeleitet worden ist, sollte daher erlöschen (Artikel 82 des Arbeitsentwurfs). Jedoch kann nicht schlechthin eine Wartefrist von

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Zu Artikel 74

Übersendung des Neuheitsgutachtens

1. Materialien: 2. Bemerkungen:

Artikel 74 des arbeitsentwurfs behandelt die Übersendung des Neuheitsgutachtens und die Entrichtung der Erteilungsgebühr sowie des Druckkostenvorschusses für das vorläufige europäische Patent.

Der Entwurf geht dabei von der Vorstellung aus, daß der Anmelder auch nach der Übersendung des Neuheitsgutachtens eine Überlegungsfrist erhalten soll, innerhalb derer er prüfen kann, ob die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nach dem Ergebnis des Neuheitsgutachtens für ihn noch sinnvoll ist.

Eine Stellungnahme des Anmelders zum Ergebnis des Neuheitsgutachtens, die etwa - wie in Artikel 11 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 des französischen Patentgesetzes vorgesehen - zusammen mit dem Neuheitsgutachten zu veröffentlichen wäre, sieht der Arbeitsentwurf bewußt nicht vor. Eine solche Stellungnahme erscheint bei der vorgesehenen Ausgestaltung des europäischen Patenterteilungsverfahrens nicht notwendig. Der Anmelder hat jederzeit die Möglichkeit, seine Stellungnahme nach Erteilung des vorläufigen Patents zusammen mit einem Antrag auf Prüfung vorzubringen.

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raum zu lassen. Die beiden Sätze des Absatzes 2, die sich auf die Fristsetzung beziehen, sind jedoch in Klammern gesetzt worden, da solche Fristbestimmungen in einer Reihe von Verfahrensbestimmungen wiederkehren und deshalb später geprüft werden sollte, ob nicht eine Zusammenfassung der Fristbestimmungen in einem Artikel zweckmäßig erscheint. Bei dieser Gelegenheit wird auch geprüft werden müssen, ob entsprechend Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsentwurfs in besonders gelagerten Fällen eine Verlängerungsmöglichkeit für diese Fristen vorgesehen werden sollte.

Rechtsfolge der Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der Frist sollte die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung sein.

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Zu Artikel 72 Zurückweisung

1. Materialien:

2. Bemerkungen:

Artikel 72 behandelt die Rechtsfolgen einer Feststellung der Prüfungsstelle, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents nicht vorliegen.

Stellt die Prüfungsstelle fest, daß die Erfindung gemäß Artikel 12 des Vorentwurfs nicht patentierbar oder nicht gemäß Artikel 13 des Vorentwurfs gewerblich verwertbar ist, so besteht kein Bedürfnis, dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vielmehr sollte in solchen Fällen die Anmeldung zur Beschleunigung des Verfahrens sofort zurückgewiesen werden. Dagegen wird - wie für alle Fälle der Zurückweisung einer Patentanmeldung - auch hier ein Beschwerderecht für den Anmelder vorgesehen werden müssen.

Eine andere Behandlung empfiehlt sich jedoch für die Fälle, in denen die Prüfungsstelle das Fehlen sonstiger formeller Erfordernisse im Sinne des Artikels 63 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs feststellt. Hier erscheint es zweckmäßig, dem Anmelder zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen.

Absatz 2 enthält ferner eine Bestimmung über die Länge der dem Anmelder zu setzenden Frist. Um den Anforderungen des Einzelfalls besser gerecht werden zu können, empfiehlt es sich, für diesen Fall nicht im Abkommen eine feste Frist vorzusehen, sondern der Prüfungsstelle für die Fristsetzung einen gewissen Spiel-

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Zu Artikel 67 Priorität

Zu Artikel 68 Teilung der Anmeldung

Zu Artikel 69 Änderung der Unterlagen

Bemerkungen:

Vorschläge für die genannten Bestimmungen werden der Arbeitsgruppe später vorgelegt werden.

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VERTRAULICH !

B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )

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Artikel 90 a Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent vor, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn gleichzeitig auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Bestätigungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Sind die Bestätigungsgebühr und der Druckkostenvorschuß entrichtet, so bestätigt die Patentabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluß als endgültiges europäisches Patent. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Rechtskraft des Beschlusses gemäß Absatz 2 in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht.

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Artikel 90 Prüfungsbescheid (1) Ergibt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, daß die Voraussetzungen für die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent ganz oder teilweise nicht vorliegen, so teilt die Patentabteilung dies dem Patentinhaber unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist hierzu Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls eine geänderte Beschreibung und geänderte Zeichnungen vorzulegen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 (2) In dem Prüfungsbescheid gemäß Absatz 1 sollen alle Bedenken zusammengefaßt werden, die der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent entgegenstehen.

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Artikel 89

Umfang der Prüfung (1) Das vorläufige europäische Patent wird von der Patentabteilung darauf geprüft, ob a) die Beschreibung den Erfordernissen des Artikels 64 entspricht, b) das vorläufige europäische Patent nur eine Erfindung im Sinne des Artikels 65 enthält, c) das vorläufige europäische Patent nach den Artikeln 12 und 13 erteilt werden durfte und d) der Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents nach den Artikeln 14 bis 16 patentfähig ist. (2) Stellt die Patentabteilung bei der Prüfung gemäß Absatz 1 fest, daß abgesehen von den gemäß Absatz 1 zu prüfenden Erfordernissen die Voraussetzungen für die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents nicht vorgelegen haben, so fordert sie den Patentinhaber auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, sofern die Mängel auf einer Handlung oder Unterlassung des Patentinhabers oder seines Rechtsvorgängers beruhen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 (3) Sonstige Mängel werden von amtswegen behoben. Das Nähere regelt die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen.

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Artikel 88

Beginn der Prüfung

Die Patentabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents, a) wenn Einwendungen erhoben worden sind, nach Eingang der Stellungnahme des Patentinhabers, spätestens jedoch nach Ablauf der dem Patentinhaber gemäß Artikel 87 Abs. 1 zur Stellungnahme gewährten Frist; b) wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind, nach Ablauf der in Artikel 87 Abs. 2 genannten Frist, es sei denn, daß der Patentinhaber eine sofortige Prüfung beantragt.

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Dritter Unterabschnitt

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

Artikel 81 Antrag auf Prüfung (1) Auf Antrag wird das vorläufige europäische Patent vom Europäischen Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. (2) Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesohriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

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(1) Nach Eingang des Gutachtens über die Neuheit der Erfindung beim Europäischen Patentamt übersendet die Prüfungsstelle dem Anmelder das Gutachten unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von einem Monat die Erteilungsgebühr und einen Druckkostenvorschuß gemä β der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten.

(2) Wird die Erteilungsgebühr oder der Druckkostenvorschuß gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 72

Zurückweisung (1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, gemäß Artikel 12 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist oder nicht gemäß Artikel 13 als gewerblich verwertbar gilt, so weist die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. (2) Ergibt die Prüfung, daß die Patentanmeldung den sonstigen formellen Erfordernissen gemäß Artikel 63 Abs. 4 nicht entspricht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [Die Frist darf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. Die Frist kann auf Antrag des Anmelders in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. 7 Werden die gerügten Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

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Artikel 69

Änderung der Unterlagen

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Artikel 68

Teilung der Anmeldung

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Kurt Haertel

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 61 bis 90 f -100

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Art. 76 MPÜ

- 3 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 74 M/22 S. 242+244
" 74 M/23 S. 292
" 74 M/47/I/II/III S. 5
" 74 M/54/I/II/III S. 8
" 74 M/80/I/R 2 S. 8
" 74 M/146/R 3 Art. 76
" 74 M/160/K S. 1
" 74 M/PR/I S. 37
" 74 M/PR/G S. 178,179,
201

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Art. 76

MPO

- 2 -

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
VE Mai 1962 98 6551/IV/62 S. 27
VE 1962 80 7669/IV/63 S. 28,29
VE 1962 98 7669/IV/63 S. 28,29
VE 1962 77 2632/IV/64 S. 24
VE 1962 80 2632/IV/64 S. 29-31
VE 1962 81 2632/IV/64 S. 31,40,41
VE 1962 82 2632/IV/64 S. 30-32,37-40
VE 1962 88 2632/IV/64 S. 57
VE 1962 94 2632/IV/64 S. 64-66, 67
VE 1962 98 2632/IV/64 S. 75,76
20.2505-1969/3R/99/69 94 a BR/12/69 Rdn. 13/14
BR/9/69 80 BR/12/69 Rdn. 98
BR/134/71 137a BR/144/71 Rdn. 18
117-120
VE 1971 (Ue) 83a BR/135/71 Rdn. 156/157
VE 1971 (Ue) 81 BR/135/71 Rdn. 151-157
BR/139/71 137a BR/177/72 Rdn. 32
BR/139/71 137a BR/169/72 Rdn. 134
BR/199/72 74 BR/218/72 Rdn. 10-12
BR/199/72 74 BR/219/72 Rdn. 42

Dokumente der MDK

E 1972 74 M/11 S. 66

Page 166

gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischén Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spătestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezöger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der FVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hăngt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen