Art108dPCTBE1973

De CBE 1973
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Métadonnées

  • Nom affiché : Art108dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 108
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 108 (Deutsche Fassung)/Art108dPCTBE1973.pdf

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Artikel 108 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 108 MPO Frist und Form

| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr.

   im 
   Entwurf/ 
Dokument Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 93 IV/6514/61 S. 3
IV/6514/61 93 IV/3076/62 S. 158
VE 1962 108 6498/IV/64 S. 39-41
VE 1965 (Ue) 108 BR/12/69 Rdn. 46
BR/70/70 111 BR/84/71 Rdn. 29
BR/70/70 111 BR/94/71 Rdn. 80
VE 1971 (Ue) 111 BR/135/71 Rdn. 145
VE 1971 (Ue) 111 BR/168/72 Rdn. 132
VE 1971 (Ue) 111 BR/169/72 Rdn. 114

Dokumente der MDK

" E 1972 107 M/9 S. 32
" 107 M/15 S. 122
" 107 M/16 S. 140
" 107 M/19 S. 174
" 107 M/20 S. 204
" 107 M/21 S. 218
" 107 M/22 S. 262
" 107 M/23 S. 296
" 107 M/64/I S. 1
" 107 M/88/I/R 3 S. 9
" 107 M/109/I/R 5 S. 10
" 107 M/146/R 4 Art. 108
" 107 M/PR/1 S. 53/64
" 107 M/PR/G S. 202

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VERTRAULICH !

B e m e r k u n g e n

zu dem Ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 91 bis 100)

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Artikel 93

Frist und Form (1) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. (2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr zu entrichten. Wird die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf des Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 91 bis 100

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Erörterungen zu Artikel 93 des Vorentwurfs des Abkommens

Auf die Frage von Herrn De Huyser, ob die Beschwerdefrist auf Antrag verlängert werden könne, erklärt der Präsident, dass eine Verlängerung nicht möglich ist. Nur die Begründungsfrist könne verlängert werden. Eine solche Verlängerung sei jedoch nicht zweckmässig, da die Beschwerdekammer ohne Kenntnis der Begründung nicht entscheiden könne.

Herr Van Benthem schlägt vor, die Beschwerdefrist auf drei Monate zu verlängern.

Nach einer Aussgrache lässt die Gruppe diesen Vorschlag fallen; sie behält sich jedoch vor, später auf die Frage der Fristen im allgemeinen zurückzukommen.

Die Gruppe erklärt sich mit Artikel 93 Absatz 2 in sachlicher Hinsicht einverstanden.

Herr Van Benthem stellt die Frage, ob das Abkommen ein Rechtsmittel gegen die Feststellung vorsehe, dass die Beschwerde wegen Nichtentrichtung der Gebühr als nicht eingelegt gelte.

Der Präsident antwortet hierauf, in diesem Fall müsse ein Rechtsmittel vor dem europäischen Patentgericht möglich sein.

Auf eine Bemerkung von Herrn De Huyser über die vollständige Entrichtung der Gebühr weist der Präsident darauf hin, dass diese Frage in der Gebührenordnung behandelt wird. Diese kann die Nichtanwendung von Absatz 2 vorsehen, wenn ein unbedeutender Betrag an der Gesamtsumme fehlt.

Die Auswirkung der Feiertage auf den Ablauf der Fristen wird in einem besonderen Artikel geregelt. Das gilt für alle Fristen des Abkommens.

Artikel 93 wird an den Redaktionsausschuss übermiesen.

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Brüssel, den 26. September 1961

Artikel 93 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimming in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommèn.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Artikel 101 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt. worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Problem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brussel, den 22. Mai 1962 VERURAULICE

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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KAPITEL III
BESCHWERDE

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist selbständig nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... übersteigt.

Bemerkung

Das Beschwerdeverfahren muss entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung näher geregelt werden.

Artikel 106 Wirkung der Beschwerde

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 107 Beschwerdeberechtigte

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 108 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINITZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

Textes allemand et français Deutscher und französischer Text

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dern worde. Jenn die Beschwordokamnor sich zu der Beschwerdo zu äußern habo, sei sie im Besitz des ausführlichen Schriftsatzes, der binnen eines Monats nach Binreichung der Beschwerde vorjolegt worden müsse. Untar diesen Umständen verfüge sie üter genügend Angaben, um ihre Zntschoidung troffen zu können.

Nachdem sich Herr Pfannor dem Vorschlag von Herrn Frossonnet angeschlossen hat, beschlieBt die Gruppe, eine Frist von 2 Monaten für die Binreichung und Begründung der Beschwerdo vorzusehen. Dio Begründung kann kurz sein. AuBordom wird dio Möglichkeit vorgosohen, binnon eines Monats nach Hinreichung dor Beschwerdo oinon ausführlichen Schriftsatz zu don in der Begründung aufgozählten Beschwerdegründon vorzulegen. Diose Entscheidung der Gruppe bodoutot jodech nicht, daB Artikel 110 Absatz 2 nicht anjowondot wird. Hiornach können der Beschwerdekamner in der Begründung nicht aufgeführte noue Tatsachen oder Bowsismittel vorgelegt worden. In diesem Falle ist die Beschwerdekammer solbstverständlich abor nicht verpflichtet, dieso zu berücksichtigon.

Die Gruppe beschlieBt woitorhin, daB in Anbetracht dieser neuen Friston kein Grund für cino Vorlăngorung der Frist bestoho. Sio behält sich schlieBlich die Mö̈lichkoit vor, später dio Friston und insbesondere dio Frago dor Uboroinstimmung dor im Patontontwurf und im Markonontwurf vorgosohonon Friston in ihrer Gesamtheit zu überprüfon.

Der RodaktionsausschuB wird boauftrast, Artikel 108 gemäB den gotroffenen Entscheidungen zu ändorn. Es ist carauf zu vorwoison, daB dio Gruppe don Vorschlag der UNICC bezüglich oinor zusätalichen Frist von 2 Monaten für die Beschwerdobegründung nicht annehmen konnte.

Artikel 109

Diosor Artikel bohancolt dio Abhilfo durch dio Stolle, deron Zntschoidung angefochten wird.

Horr van Zztor wirft dio Frage auf, was goschohen würdo, wonn dio gemäB Artikel 109 getroffene Entscheidung dio Partoi, die dio Beschwerdo oingolegt hat, nicht bofriedigt. Nach Ansicht der Cruppo kann in diesem Fallo oino nouc Beschwerdo oingeroicht worcon, da oine noue zntschoidung der Prüfungsabteilung vorliopo. 6493 / I V / 64-D

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die Sinlogun; dor Deschworde unebhän;ic vor dor Frere ihrer Bo;ründung zu prüfen.

Dio doutscho Dologation schlä;t untor Hinwois auf dio Bostimmungen im Vorontwurf des Markenabkommens die Frist von einem Nonat vor.

Die fransösischo Dole:ation schlägt 2 Yonato vor, während dic niederländischo Dolo;ation 3 Monate beantragt. Die Mehrheit dor Cruppo spricht sich für oino Frist von 2 Yonaton zur Hinlogung dor Beschwordo aus.

Der Vorsitzondo bittot daraufhin dic Cruppo, dio Prüfung der Frist für die Begründung der Beschwerdo unabhängig von der Frage, ob diese Frist vorlängert worden kann oder nicht, zu prüfon.

Herr Fressonnot schlägt vor, koine zusätzliche Frist für dio Begründung der Beschwerdo vorzusehen. Soinor Ansicht rach sollte dio Begründung binnon der für die Binlogung der Beschwerdo vorgesohonen Frist von 2 Yonaton orfolgon. 2r fügt hinzu, daß man sich auf cino aufzählun; dor oinzolnen Beschwerdegründo beschränken könne. Dio Begründun; könno also recht kurz soin. AuBordom schlägt or vor, cine zusätzlicho Frist von oinon Yonat vorzusehen, innerhalb welcher dor Antragsteller die Möglichkeit habe, oinon ausführlichon Schriftsatz einzureichen. Dieser Schriftsatz soll es ihm ornöglichon, die in dor Begründung gonannten Argumonto zu orläutern und zu ontwickeln. 2r fügt hinzu, daß dio Prüfungsabteilung gemäß Artikel 109 binnon 2 Yochen nach 2ingang der Beschwerdo Stellung zu nohman hat. Dio Prüfungsabteilung braucho don 2ingang des orläuternden Schriftsatzos nicht abzuwarton, um Stellung zu nohmon.

Horr Pfannor soinorsoits schlägt cino zusätzlicha Frist von oinom Yonat für dio Begründung dor Beschwerdo vor. Diese Frist scheine ihm in Anbotracht der Vielschichtigkeit der Materio bercchtigt. Diese Frist soi auch im Vorontwurf des Markenabkommens vorgosohon. Dio Cruppo behandelt anschlioBond ausführlich dioso boidon Vorscbläge.

Im Laufe dor Diskussion spricht sich dor Vorsitzondo für don Vorschlag von Horrn Fressonnot eus. Dor wesontlinhsto Vorteil liege in soinor Schnolligkoit. Dioso soi das 2rgobnis dor Tatsache, daß dio Beschwerdo binnon oinor Fris von 2 Yonaton cingelogt und begründot wordo, und daß dio Prüfungsabteilung sich 2 Wochen nach 2ingang der Beschwerdo hierzu äußors. 2ino kurzo Begründung gonüge für die Prüfungsabteilung, da sio die witte konno. AuBordom dürfo man nicht übersohen, daß dioso Instanz in don moiston Fällen ihre 2ntschooldun; nicht än-

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che, orwihno die dcutsche Fassung nur die Zntschsidung über dio Kosten. Dor Vorsitzende bomerkt, daB os sich um oin rodaktionollos Problem handle. In sachlicher Hinsicht worde diese Frage durch Artikel 164 gelöst, woraus horvorgche, daB oino 3 oschwerde auf diesom Gebiet immer oino Teilung der Kosten zur Folge habe. Dio Cruppo beschlicBt, den RedaktionsausschuB damit zu beauftragen, Uboreinstimmung zwischen den beiden Fassungen von Absatz 3 horzustellen. Danach befaBt sich die Gruppe mit der Frage, ob der zweite Satz von Absatz 3 wirklich orforderlich ist. Er bedoutot, daB oino Entscheidungs über die Kosten des Vorfahrens für sich alloin nicht Gogenstand oiner Beschwerde bilden kann. Dor RedaktionsausschuB wird auch mit der Prüfung i eser Frage beauftragt.

Artikel 106

Keino Bemerkungen.

Artikel 107

Dioser Artikel behandelt die Beschwerdeberechtigton. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs müBte der Ausdruck "quiconque" dahingehend orläutort worden, daB darunter der Inhaber des Patents und Dritte im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 zu verstehen sind.

Der Vorsitzende bemerkt, daB auch andere Dritte in Botracht kommen, z.B. solche Personen, dic die Veröffentlichung oinor Ikte beantragt haben. Dio Bedeutung des Ausdrucks "quiconque" hängt von dem Verfahren ab, um das es sich handelt. Dio Gruppe ist folglich dor Auffassung, daB es unnötig, ja sogar gefährlich wäre, den Ausdruck "diojonizon, dio an dem Verfahren teilgonommon haben" zu ändern.

Artikel 108

Diosor Artikel behandelt Frist und Form dor Beschwerdo. Dio Beschwerdo ist nach diesom Artikel innerhalb oinor Frist von 2 Monaten nach Zustollung der Zntscheidung schriftlich einzulegen und zu begründen. Zur Zirloichtorung der Diskussion schlägt der Vorsitzende der Cruppo vor, zunächst die Frist für 6493 / I V / 64-3

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6493/IV/64-D

Prgente"

Brüsol, don 1. August 1964

VERTRULICH

Drgebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in Mïnchon

SITZUNGSBERICHT

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Artikel 108 FxFrist und Farm

Die Beschwerde ist innerhalb einor Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europaischen Patentamt einzulogen und zu begründon. Die Beschwerde gilt orst als eingolegt, wonn die in der Gebühronordnung zu diesem Abkommen vorgoschriebene Beschwerdegebühr ontrichter worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Bogründung der Boschwerde näher erläutort wird, kann innerhalb einer Frist von einom Monat nach der Einlogung der. Beschwerde oingereicht worden.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderunren des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europlisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte 45. Keine Bemerkungen.

Artikel 108 - Frist und Form 46. Die Gruppe hat die Frage geprüft, ob nicht die Frist für die Einlegung der Beschwerde über die vorgesehenen zwei Monate hinaus verlängert werden sollte. Dafür müsste dann die zusätzliche Frist für die Begründung der Beschwerde fortfallen. Die Gruppe hat jedoch keine Notwendigkeit gesehen, die Beschwerdefrist zu verlängern, da nach Artikel 110 die Beschwerdekammer bei einer Prüfung nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist.

Artikel 109 - Abhilfe 47. Zu Absatz 1 ist bemerkt worden, dass der Wortlaut dieser Bestimmung die Ersetzung eines Mitglieds der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, durch einen anderen Prüfer nicht ausschliesst, wenn hierzu eine Notwendigkeit besteht. 48. In Absatz 2 hat die Arbeitsgruppe eine Frist von zwei Monaten für erforderlich gehalten, um der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, einen ausreichenden Zeitraum für die Ueberprüfung ihrer eigenen Entscheidung zu lassen. Der Anregung, diesen Absatz in die Verfahrensordnung zu übernehmen, ist die Arbeitsgruppe nicht gefolgt.

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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1959)

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1959 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 111 (früher Artikel 108) Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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ersten Vorentwurf als auch die hier vorgesehenen Fälle, in denen Mitteilungen vorgesehen sind, in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen.

Artikel 111 des Vorentwurfs des Uebereinkommens

29. Die Untergruppe gab zu überlegen, ob es nicht zweckmässig wäre, durch eine Bestimmung in der Ausführungsordnung zu präzisieren, welche Beziehung zwischen den Artikeln 111 und 145 des Uebereinkommens (Dok. BR/88/71) besteht. Durch diese Bestimmung käme zum Ausdruck, dass die Beschwerde in dem Fall, in dem die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf einem wesentlichen Verfahrensfehler zurückgeht, selbst dann als eingelegt gelten könnte, wenn die in Artikel 111 vorgesehene Gebühr nicht entrichtet worden ist. Die Mehrheit der Untergruppe hielt es nicht für zweckdienlich, eine solche Bestimmung vorzusehen. Sie war nämlich der Ansicht, dass sie mit dem in Artikel 145 niedergelegten Grundsatz in Widerspruch stehen würde und dass eine derartige Bestimmung ferner grosse Unsicherheit zur Folge hätte, da der Beschwerdeführer die Frage beurteilen müsste, ob die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht oder nicht.

Nummer 1 zu Artikel 120 - Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patentamt 30. Dieser Artikel schreibt vor, innerhalb welcher Frist ein nationales Patentamt, bei dem eine internationale PCT-Anmeldung eingereicht worden ist, diese Anmeldung an das Europäische Patentamt weiterleiten muss, damit dieses rechtzeitig die Verpflichtungen erfüllen kann, denen es nach den PCT-Vorschriften (Regel 22.1.a) hinsichtlich der Weiterleitung nachzukommen hat.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brussel, den 1. April 1971 BR / 84 / 71

BERICHT

Uber die 5. Sitzung der Untergruppe "Ausfuhrungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 12./14. Januar 1971)

I.

1. Die Untergruppe "Ausführungsordnung" hat vom 12. bis 14. Januar 1971 in Luxemburg unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors im Institut français de la Propriété Industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre 5. Sitzung abgehalten.

Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben Vertreter der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts an dieser Sitzung teilgenommen. (1). 2. Der Redaktionsausschuss ist täglich im Anschluss an die Sitzungen der Untergruppe unter dem Vorsitz des Sekretärs des Octrooiraad, Herrn NEERVOORT, zusammengetreten. (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I.

BR/84 d/71 zat/QU/bm

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zir Frage der Zusamnenlegung von Anmelde. und Recherchengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Tochnik für FCT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Bericbte über den Stand der. Tech.ig Soll der Bericht über den Stead der Technik rom IIB den Europäischen Patentamt und gleichzeitie auch dem Anmelder übersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag eul Prüfung

Die Frage; ob trotz der Neufassung des Artikels 88 absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von eiher Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Höglichkeit iodenfalls für eine Uebergatgszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arleitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Aclikel 111 - Frist und Furu der. Beschrerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher erIäutert werden karm (Artikel 111 Satz 3), verJängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekenner festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNIPA)

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungen beschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Vorentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die. Arbeitsgruppe die innahme oder Zurückweisung der Anrogungen der internationalen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereits erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachrtshend werden lediglich die Probleme aufgefuhrt, bei denon die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchsteben a, b und e (Bemerkungen der CIPE und UNICE); b) Artikert 11 Absate 2 und 3 - Neuheit

Soll in. iitikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt früherer europäischer Patentenmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frühere Einreichurgstage haben ..."? (FICFI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frühere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? (Sog. Selbstkollision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation rurco in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tatsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

Page 27

BEGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAZRTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrosiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlese I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / tm

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Artikel 111

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

Artikel 112

Abhilfe

(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 113

Prüfung der Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind. (3) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsstelle um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

Artikel 114

- gestrichen - (siehe Artikel 140).


Artikel 115

Entscheidung iiber die Beschwerde (1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 108, 110 und 111 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.

Article 111

Time limit and form of appeal An appeal must be lodged in writing at the European Patent Office within a period of two months from the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be lodged until after the payment of the fee for appeal prescribed by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. An additional written statement setting out the grounds of appeal in greater detail may be submitted within a period of one month after the lodging of the appeal.

Article 112

Interlocutory revision

(1) If the authority whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within a period of two months following its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is lodged.

Article 113

Examination of appeals

(1) If the appeal is admissible, the Board of Appeal shall examine the facts; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Board of Appeal may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned which were not included in the statement of grounds of appeal or in the reply to the appeal. (3) The Board of Appeal may ask the Examining Section for further information concerning the state of the art.

Article 114

- deleted - (Cf. Article 140).


Article 115

Decision in respect of appeals (1) If the appeal does not comply with Articles 108, 110 and 111 and with the provisions of the Implementing Regulations to this Convention, the Board of Appeal shall reject it as inadmissible.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES

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Artikel 107 - Veröffentlichung einer neuen Patentschrift 143. Die Gruppe untersuchte, ob in Absatz 4 ausser auf Artikel 100 auch noch auf Artikel 97 a Bezug genommen werden muss. Nach Untersuchung der Frage durch den Redaktionsausschuss kam sie abschliessend überein, Absatz 4 unverändert beizubehalten, da die Verweisung auf Artikel 97 a implizite erfolge, weil Artikel 100 für anwendbar erklärt werde.

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 144. Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass der Ausdruck "Endentscheidung" in Absatz 2 auch den Fall der Entscheidung der Einspruchsabteilung decke, mit der verfügt wird, dass ein Patent aufrechterhalten werden könne, sofern der Patentinhaber gewisse Aenderungen daran vornehme.

Artikel 111 - Frist und Form 145. Dem Auftrag der Konferenz entsprechend prufte die Gruppe die Frage, welche Frist die Beschwerdekammer für die Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes festsetzen solle. Obgleich sich einige Delegationen bereit erklärt hatten, eine Verlängerung der in Artikel 111, letzter Satz vorgesehenen Höchstfrist in Aussicht zu nehmen, hielt es die Gruppe für zweckmässiger, in dieser Frage erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn die interessierten Kreise bei der nächsten Anhörung hierzu konkrete Wünsche geausert haben.

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REGIERUNGSKONFERENZ

UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November. 197.1 BR / 135 / 71 Fenbri: de 8.49 . Sihung de A_i b e i n p r i p p e I=E R / 134 / 27 × .29 .70 (=Aueir Vofenthourf enin dher einkonnum....) u 24

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL vom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herma LABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen

Der Vorschlag einer Organisation, Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen zuzulassen, wurde von der Konferenz nicht angenommen.

Auch der Vorschlag einiger Delegationen, dass eine solche Beschwerde möglich sein sollte, wenn eine Prüfungs- oder Beschwerdeabteilung sie zulässt, wurde von der Konferenz mehrheitlich abgelehnt.

Artikel 111 - Frist und Form

Die Konferenz beauftragte im Lichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen den Redaktionsausschuss, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde binnen 3 Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden muss und dass die Beschwerdegebühr innerhalb derselben Frist zu entrichten ist. Eine zusätzliche Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes wäre nicht mehr vorgesehen.

Artikel 112 - Abhilfe

Unter Berücksichtigung der Aenderung des Artikels 111 beschloss die Konferenz, die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehene Frist auf einen Monat zu beschränken.

Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde

Im Zusammenhang mit diesem Artikel befasste sich die Konferenz vor allem mit der von FICPI aufgeworfenen Frage der genauen Tragweite einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer.

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- REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINIS EUROPAEISCHEN PATENTELTEILUNGSVEHFAHRENS Brüssel, den 15. März 1972 BR/168/72 - Sekretariat -

BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens

Erster und dritter Teil (Luxemut, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)

BR/168 d/72 zat/IS/bm

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Die FICPI und die EIRMA mechten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die durch den in Artikel 107 a Absatz 1 enthaltenen Verweis auf die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung entstunden. Möglicherweise könne nämlich der Anmelder mitteilen, dass er mit der Erteilung des Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden sei; auf diesen Fall werde in Artikel 97 Absatz 2 ausdrücklich Bezug genommen. Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmungen könnte dann dazu führen, dass der Anmelder aufgrund des Artikels 107 a die Uebersetzung des Textes eines Patents beibringen müsste, mit dem er sich nicht einverstanden erklärt habe.

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 13. Die UNEPA stellte fest, dass Artikel 108 Absatz 2 Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen ausschliesse, und gab ihrem Bedauern dartuber Ausdruck, denn ihres Erachtens liesse sich durch eine solche Möglichkeit in einer betrachthlichen Anzahl von Fallen Zeit einsparen.

Artikel 111- Frist und Form 4. Die AIFPI setzte sich erstens fur eine zusatzliche Frist fur die Zahlung der Beschwerdegebuhr und zweitens dafur ein, dass die Frist fur die Einreichung eines erganzenden Schriftsatzes auf Ersuchen des Beschwerdefuhrers verlengert wird. Sie wurde darin von der UNEPA und der FICPI unterstutzt.

Auf eine Frage der Konferenz erklarten der CNIPA, die FICPI und die UNEPA, sie konnten einer Regelung zustimmen, die eine Frist von einem Monat fur die Einreichung der Beschwerde und von drei Monaten fur die Einreichung eines erganzenden Schriftsatzes vorsehe. Die EIRMA trat dagegen fur eine Gesamtfrist von drei Monaten ein.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Marz 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/169/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

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SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAIIREN

Artikel 105

Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschlieBt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat. In diesem Fall läuft die Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung an. (3) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.

[^0]

Artikel 106

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 107

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

[^1]

PARI VI

APPEALS PROCEDURE

Article 105

Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Receiving Section, Examining Divisions and Opposition Divisions. It shall have suspensive effect. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the final decision, unless the department taking the decision allows in the decision immediate appeal. In this case, the time limit for filing the appeal shall run from the date of notification of the decision. (3) The apportionment of costs of opposition proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of opposition proceedings cannot be appealed unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.

[^1]: Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application); 64 (Costs) and 91 (Interruption of proceedings)

Article 106

Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. Any other parties to the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

Article 107

Time limit and form of appeal An appeal must be filed in writing at the European Patent Office within three months after the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be filed until after the fee for appeal has been paid.

[^2]: Cf. Rules 65 (Content of the appeal) and 70 (Noting of loss of rights)

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Das Beschwerdeverfahren sollte in zwei Phasen abgewickelt werden können; in einer ersten Phase, in der die förmliche Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden muß, und einer zweiten Phase, in der die Beschwerde innerhalb von höchstens sechs Monaten zu begründen ist.

29 Artikel 120 Absatz 2 (Der FEMIPI führt diesen Artikel lediglich als Beispiel an)

Der FEMIPI empfiehlt eindringlich, daß die im Verfahren vorgeschriebenen Fristen - wie beispielsweise die Frist nach Artikel 120 Absatz 2 - mindestens zwei Monate betragen.

30 Artikel 128 Absatz 5 Zu den Auskünften, die Dritten vor der Veröffentlichung erteilt werden können, sollten gegebenenfalls auch die Angabe der Priorität und des PCTUrsprungs der Anmeldung gehören.

31 Artikel 130 und 131 Nach Ansicht des FEMIPI sollte sich die Erteilung von Auskünften an nationale Patentämter von Nichtvertragsstaaten keinesfalls auf Sachangaben erstrecken.

Ferner sollten die betreffenden Stellen ohne Rücksicht auf die Gründe bei diesen Auskunftserteilungen und sonstigen Mitteilungen den Grundsatz der Geheimhaltung im Interesse des Anmelders beachten.

32 Artikel 133, 134 und 162 Die Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge des FEMIPI zu diesen Artikeln, die die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt betreffen, sind in den Nummern 1 bis 12 enthalten.

In diesem Zusammenhang legt der FEMIPI angesichts der Unterschiedlichkeit der zur Zeit geltenden einzelstaatlichen Regelungen und im Interesse einer Vereinheitlichung, Wert auf die Feststellung, daß die Vertreter der Industrie bis an die Grenze der für sie annehmbaren Zugeständnisse gegangen sind, die zum Teil übrigens dazu führen, daß Vorrechte, die sie zur Zeit in Anspruch nehmen können, hinfällig werden.

33 Artikel 135 Es dürfte sowohl im Interesse der Patentinhaber als auch der Dritten nicht zweckmäßig sein, die „Umwandlung" einer europäischen Patentanmeldung unter den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

28 Articles 107 and 108 The appeals procedure should be divided into two stages: the first, the formal lodging of the appeal, being required to be made within a period of two months, and the second, the statement of the grounds on which the appeal is based, being required to be made within a maximum period of six months.

29 Article 120, paragraph 2 (This Article has been taken by FEMIPI as an example)

FEMIPI strongly recommends that the time limits provided for the procedure, such as that laid down in Article 120, paragraph 2, should be at least two months.

30 Article 128, paragraph 5 The information available to third parties before publication should also, where appropriate, comprise the reference to the priority and the reference to the PCT origin of the application.

31 Articles 130 and 131 In the opinion of FEMIPI, information communicated to the national offices of non-Contracting States should in no event include information of substance.

In addition, whatever the reasons for such exchanges of information and for any other communications, the principle of the secrecy of the proceedings of the bodies concerned should be observed in the interests of the applicant.

32 Articles 133, 134 and 162 The observations, comments and suggestions of FEMIPI on these Articles, which deal with representation before the European Patent Office, are contained in references 1 to 12 .

In this connection FEMIPI would stress that in view of the diversity of the present national systems and in the interests of standardisation, agents of industry have made all the possible concessions acceptable to them even to the extent of making certain concessions which will lead to a loss of some rights at present enjoyed.

33 Article 135 Both in the interests of patentees and in the interests of third parties it would appear to be undesirable to permit the "conversion" of a European patent application in the circumstances laid down in Article 135, paragraph 1(b).

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32 Die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sollten zusammengefaßt werden.

Artikel 97 - Veröffentlichung des europäischen Patents

33 CIFE möchte, daß in der Patentschrift die vom Patentamt bei der Prüfung berücksichtigten Unterlagen angegeben werden.

Artikel 107 und 108 - Frist und Form der Beschwerde und Abhilfe

34 Nach Artikel 107 ist die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen und zu begründen.

Eine solche Regelung dürfte nicht flexibel genug sein. CIFE hätte den Wunsch, daß für die Einlegung der Beschwerde eine relativ kurze Frist von beispielsweise zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeführt, für die Einreichung der Begründung jedoch eine längere Frist von beispielsweise sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung eingeräumt wird.

Hält die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig, so müßte sie ihr innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Begründung stattgeben.

Artikel 120 Absatz 2 - Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

35 CIFE vertritt die Auffassung, daß alle in Artikel 120 Absatz 2 genannten Fristen einheitlich zwei Monate betragen sollten.

Artikel 124 Absatz 3 - Ergänzender europäischer Recherchenbericht

36 CIFE vertritt die Auffassung, daß die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr auf zwei Monate verlängert werden sollte.

Artikel 128 Absatz 5 - Akteneinsicht

37 CIFE würde es für richtig halten, daß außer den in Artikel 128 Absatz 5 aufgeführten Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten mitteilen und sogar vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung veröffentlichen kann, noch folgende Angaben derselben Regelung unterliegen:

- Hinweis auf die Priorität, sofern eine solche beansprucht wird, und - Hinweis darauf, daß es sich um eine Anmeldung

Article 96, paragraph 2(b) 32 It is suggested that the fees for grant and printing be combined.

Article 97 - Publication of a European patent

33 CEIF formulates the wish that the patent specification should mention the documents considered in examination by the Office.

Article 107 and Article 108 - Time limit and form of appeal

34 Article 107 stipulates that the appeal must be filed within three months after the date of notification of the decision and that it must set out the grounds on which it is based.

Such a system seems unduly rigid. CEIF would wish that the appeal has to be filed at relatively short notice, for example two months after the date of notification of the decision appealed from, but leaving more time, for example six months also from the date of notification, for giving the grounds on which it is based.

If the department whose decision is contested considers the appeal to be admissible, it should then rectify its decision within a month from receipt of the statement of grounds for the appeal.

Article 120, paragraph 2 - Further processing of the European application

35 CEIF considers that the periods in Article 120, paragraph 2, should be uniformly set at two months.

Article 124, paragraph 3 - Supplementary European search report

36 CEIF considers that the time limit of one month for payment of the additional search fee should be increased to two months.

Article 128, paragraph 5 - Inspection of files

37 CEIF would wish that the data which the European Patent Office may communicate to third parties or publish even before publication of the patent application should include, in addition to those listed in Article 128, paragraph 5:

- a mention of priority, if claimed - a mention of the PCT origin of the application where this is the case.

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Artikel 107

9 Vorschlag: In Zeile 1 ist „drei" durch „zwei" zu ersetzen und in Zeile 3 ist nach dem Wort „und" einzufügen ,innerhalb von 4 Monaten nach der Zustellung".

Begründung:

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde soll kurz sein, damit möglichst bald Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Verfahren beendet ist oder fortgesetzt wird. Eine ausreichende Frist zur Begründung liegt im Interesse des Amtes an einer sorgfältigen Bearbeitung.

Artikel 108, Absatz (2)

10 Vorschlag: In Zeile 2 sind die Worte ,ihrem Eingang" zu ersetzen durch „Eingang der Begründung".

Begründung:

Die Abteilung des Patentamtes wird über eine Abhilfe der Beschwerde erst entscheiden können, wenn die Begründung vorliegt.

Artikel 120, Absatz (2)

11 Vorschlag: In der ersten Zeile ist der Ausdruck ,,drei Monaten" zu ersetzen durch ,,zwei Monaten".

Begründung:

Im Interesse einer zuverlässigen Uberwachung der Fristen ist es erwünscht, daß die beiden in diesem Absatz erwähnten Fristen die gleiche Länge haben.

Artikel 121, Absatz (5)

12 Vorschlag: Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Während es in dem Fall eines ,,unabwendbaren Zufalls" berechtigt sein mag, gewisse Fristen von der Wiedereinsetzung auszunehmen, gilt das jedenfalls nicht für den Fall „höherer Gewalt". Beispielsweise sollte Art. 121, Abs. 1 auch anwendbar sein, wenn die rechtzeitige Zahlung der in Art. 59, Abs. 3 vorgesehenen Gebühr, die rechtzeitige Einreichung der in Art. 85, Abs. 1 und Art. 93, Abs. 2 vorgesehe-

Article 107

9 Proposal:

In line 2 the words "three" to be replaced by the word "two" and in lines 3 and 4 the words "it must set out the grounds on which it is based." replaced by the words "and within four months from the notification the grounds on which it is based most be filed".

Grounds:

The term for filing the appeal is to be short so that it can be clarified as soon as possible whether the procedure is finished or is to be continued. A sufficient term for submitting the grounds lies in the interest of the Office with respect to careful preparation.

Article 108, paragraph 2

10 Proposal: In line 2 the words "its receipt" to be replaced by the words "receipt of the grounds".

Grounds:

The Patent Office department will only be able to decide on a legal remedy for the appeal when the grounds are submitted.

Article 120, paragraph 2

11 Proposal: In line 2, the expression "three months" is to be replaced by "two months".

Grounds:

In the interest of a reliable watching of the terms it is desired that the two terms mentioned in this paragraph are of the same length.

Article 121, paragraph 5

12 Proposal: The paragraph should be deleted without replacement.

Grounds:

Whilst it may be justified in the case of an "unavoidable occurrence" to exempt certain terms from the reinstatement, this does not apply in the case of "force majeure". For example, Article 121, paragraph 1, should also be applied if the prompt payment of the fee provided in Article 59, paragraph 3, or the prompt filing of the documents

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Artikel 86 Absatz 3

18 Die Verwendung des Ausdrucks „Merkmale" im deutschen Text ist unverständlich. Wenn die beanspruchte europäische Erfindung eine Kombination von A und B ist, dürfte es unangebracht sein, eine Priorität einzuräumen, wenn durch die frühere Anmeldung lediglich A oder B und nicht die Kombination offenbart wurde.

Artikel 87

19 Es wäre zu erwägen, ob es zweckmäßig ist, diesen Artikel auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2 und die Regel 28 anzuwenden.

Artikel 92 - Regel 51 Absatz 2

20 Anmelder haben viele Bedingungen zu erfüllen, und es ist daher offensichtlich unbillig, daß sie auf der anderen Seite durch Fehler des Europäischen Patentamts in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. Es wird daher darum gebeten, diesen Absatz in der Regel 51 zu streichen.

Artikel 107

21 Da es schwierig ist, alle Gründe für eine Beschwerde zum gleichen Zeitpunkt anzugeben, an dem der Beschluß, sie zu erheben, gefaßt wird, wird darum gebeten, daß zu dem Grundsatz des früheren Artikels 111 (2. Vorentwurf) zurückgekehrt wird, d.h., daß gesonderte Fristen für die Beschwerdeerhebung und für die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Begründung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, beide Fristen zum gleichen Zeitpunkt beginnen zu lassen. Die Frist für die Beschwerdeerhebung könnte dann verkürzt und die Frist für die Einreichung des Schriftsatzes mit der Begründung verlängert werden.

Artikel 115 - Regel 69 Absatz 2

22 Es dürfte gegenüber dem Anmelder ungerecht sein, daß er aus einem Irrtum des Europäischen Patentamts, durch den er unter Umständen in eine Lage gebracht worden ist, in der keine Abhilfe mehr möglich ist, keine Ansprüche auf Bereinigung der Situation herleiten kann. Es wird daher darum gebeten, den letzten Satz zu streichen.

Artikel 118 - Regel 70 Absatz 2

23 Mit dieser Regel, die den Rechtsverlust nach Maßgabe vieler weiterer Artikel betrifft, wird vorgesehen, daß Entscheidungen gegenüber dem Anmelder

Article 86 (3)

18 The use of "Merkmale" in the German text is not understood. If the European invention claimed is the combination of A and B, it seems inappropriate to give priority if the early application disclosed only A or B, and not the combination.

Article 87

19 Consideration should be given to the desirability of applying this Article to Articles 53 (1), 74 (2) and Rule 28.

Article 92 - Rule 51 (2)

20 There are many terms to be met by applicants and it is manifestly unfair that they should be adversely affected by error of the European Patent Office. Cancellation of this paragraph from Rule 51 is requested.

Article 107

21 In view of the difficulty of developing full grounds for appeal at the same time as a decision to appeal is made, it is requested that there be a return to the principle of the previous Article 111 (Second Preliminary Draft) namely that the terms for filing appeal and for filing grounds be separate. It is recommended that both start from the same date. The filing term for the appeal can then be shortened and that for the grounds can be lengthened.

Article 115 - Rule 69 (2)

22 It seems unfair to an applicant that an error of the European Patent Office, which may have misled him into an irrecoverable position, cannot be invoked to correct the situation. Cancellation of the last sentence is requested.

Article 118 - Rule 70 (2)

23 In this Rule, which is concerned with loss of rights under many other Articles, it is provided that only unfavourable decisions are to be given to the

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einem Dritten gewährt, auch demjenigen zuzuerkennen, der vom Patentinhaber eine Warnung erhalten hat, und der deswegen eine Klage gegen letzteren erhebt mit dem Antrag, daß das Gericht feststelle, der Kläger habe keine Patentverletzung begangen (negative Feststellungsklage).

Artikel 107

15 Aus praktischen Gründen ist es wünschenswert, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten einzulegen ist (formelle Beschwerde) und daß außerdem eine weitere Frist von vier Monaten besteht, innerhalb der die Beschwerde zu begründen ist.

Artikel 120 (2)

16 Es erscheint wünschenswert, für beide in Absatz (2) vorgesehenen Fristen zwei Monate festzulegen.

Artikel 124 (3)

17 Die Frist von einem Monat für die Entrichtung der Zusatzrecherchengebühr erscheint zu kurz; sie sollte zwei Monate betragen.

Artikel 128 (5)

18 Zu den Angaben, die das Europäische Patentamt Dritten gegenüber machen kann, sollten hinzugefügt werden:

- Prioritäten, falls der Anmelder sie geltend macht, - PCT-Ursprung, falls es sich um eine PCT-Anmeldung handelt.


Artikel 130 (3)

19 Für den Fall, daß das Europäische Patentamt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, Auskünfte erteilt, sollten diese den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegen. Folglich sollte die Bezugnahme in Artikel 130 Absatz (3) nur den Artikel 128 Absatz (1) erfassen.

Artikel 131 (1)

20 Es scheint, daß dieser Artikel sich teilweise mit dem Artikel 130 überschneidet.

Artikel 135

21 In der englischen und französischen Fassung dieses Artikels kommt an keiner Stelle der Begriff ,,Umwandlung" vor. Aus Gründen der Klarheit erscheint dies jedoch wünschenswert.

Article 104 to third parties should also be granted to any person who has received notice from the patent proprietor and as a result brings an action against the latter requiring the court to declare that he has not committed an infringement.

Article 107

15 For practical reasons it would be desirable for the appeal to be filed within two months (formal appeal) and for an additional time limit of four months to be provided within which the grounds on which the appeal is based must be stated.

Article 120, paragraph 2

16 The two time limits laid down in paragraph 2 should each be of two months.

Article 124, paragraph 3

17 The period of one month for payment of the additional search fee seems to be too short; it should be extended to two months.

Article 128, paragraph 5

18 The following should be added to the data which the European Patent Office may communicate to third parties:

- any priorities claimed by the applicant, - the PCT origin in the case of a PCT application.


Article 130, paragraph 3

19 Where the European Patent Office supplies information to the central industrial property office of any State which is not a party to this Convention, such information should be subject to the restrictions laid down in Article 128. The reference in Article 130, paragraph 3, should therefore only be to Article 128, paragraph 1.

Article 131, paragraph 1

20 This Article seems to duplicate partially what has already been stated in Article 130.

Article 135

21 The concept of "conversion" is nowhere contained in the English and French versions of this Article. In the interests of clarity this term should be included.

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werden, wenn die Worte „teneur", „terms" und "Inhalt" gestrichen würden oder zumindest - in der französischen Fassung - das Wort „teneur" durch das Wort „contenu" ersetzt würde. Bei Annahme des von COPRICE vorgezogenen Vorschlags erhielte Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt."

10 Artikel 93 - Prüfungsantrag - und 94 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Hinsichtlich dieses wichtigen Artikels sollten nach Ansicht von COPRICE zwei Zeiträume unterschieden werden:

1. Während der Übergangszeit muß der Verwaltungsrat über eine große Ermessensfreiheit verfügen, um die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu verlängern und auf diese Weise zu vermeiden, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht fristgerecht oder nicht zufriedenstellend bearbeitet werden können. Zu diesem Zweck könnte in Artikel 94 Absatz 1 den Gründen, die den Verwaltungsrat zur Verlängerung der Frist ermächtigen; der Begriff des allgemeinen Interesses hinzugefügt werden. . 2. Für die Zeit nach der Übergangszeit könnte eine rasche Prüfung - die wohl vorzuziehen ist eingeführt werden; COPRICE unterschätzt jedoch nicht gewisse Vorteile einer aufgeschobenen Prüfung. Auf alle Fälle hält es COPRICE übereinstimmend für wünschenswert, daß die Prüfung der Patentierbarkeit, wenn sie erst einmal aufgenommen worden ist, rasch vonstatten geht. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß das Europäische Patentamt den Artikel 161 Absatz 1 betreffend die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts zur Anwendung bringen kann.

11 Artikel 98 - Einspruch

Die in diesem Artikel vorgesehene Frist von neun Monaten erscheint zu lang. COPRICE schlägt vor, im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verkürzung des Verfahrens, das - wie eingangs dargelegt - sehr lang und kompliziert ist, die betreffende Frist von neun auf sechs Monate zu verkürzen.

12 Artikel 107 - Frist und Form Es wird vorgeschlagen, die in diesem Artikel vorgesehene Frist in folgende zwei Zeitabschnitte aufzuteilen:

- zwei Monate für das Beschwerdeverfahren, - zwei zusätzliche Monate für die Begründung und die Entrichtung der Gebühren. "teneur", "terms" and "Inhalt" or at least by replacing the word "teneur" by "contenu" in the French text. If the former proposal were adopted, the 1st part of Article 67, paragraph 1, would read as follows: "The extent of the protection conferred by a European patent or a European patent application shall be determined by the claims."

10 Article 93 - Request for examination - and Article 94 - Extension of the period within which requests for examination may be filed

COPRICE considers that a distinction should be made between two periods in this important Article:

1. During the transitional period the Administrative Council must have broad discretionary powers to extend the period within which requests for examination may be filed. This is in order to avoid a situation where European patent applications cannot be examined in due time or in a satisfactory manner. To this end in Article 94, paragraph 1, the concept of public interest could be added to the grounds on the basis of which the Administrative Council may extend the period. 2. During the definitive period a system of rapid examination could be established, and this would appear preferable; however, COPRICE does not underestimate the fact that there may be certain advantages in deferred examination. In any event it is the unanimous wish of COPRICE that, once an examination as to patentability has been started, it should be carried out quickly. Finally, it is pointed out that the European Patent Office will be able to avail itself of the provisions of Article 161, paragraph 1, relating to the progressive expansion of its field of activity.

11 Article 98 - Opposition

The period of nine months laid down in this Article would seem to be excessive. In order to shorten as much as possible the procedure which, as pointed out at the beginning of this note, is very long and complicated, COPRICE proposes that the period in question should be reduced from nine to six months.

12 Article 107 - Time limit and form of appeal It is proposed that the period laid down in this Article should be sub-divided into two parts:

- two months for instituting appeal proceedings - two additional months for the submission of the grounds on which the appeal is based and for the payment of the fees.

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45 Es wird daher vorgeschlagen, den ersten Satz des Art. 93(2) wie folgt abzufassen: ,(2) Ein Prüfungsantrag kann durch den Anmelder bis zum Ende von sechs (6) Monaten nach dem Datum eingereicht werden, an dem der Recherchenbericht gemäß Art. 91(3) dem Anmelder übersandt wurde. Die Frist zur Einreichung des Antrages soll jedoch in keinem Fall vor 24 Monaten nach dem Einreichdatum oder der am weitesten zurückliegenden Prioritätsfrist ablaufen. "

46 Regel 51 würde dann überflüssig werden und wäre zu streichen.

47 Da das IIB in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, wird angenommen, daß einer Übersendung nach Art. 91(3) die Maßnahme einer Zustellung gemäß Art. 118 zukommen würde.

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

48 Es wird vorgeschlagen, im französischen Text Art. 104(1), Zeile 3 von oben, die Worte ,,contre le" durch ,sur la base du" zu ersetzen, um diese Stelle klarer zu formulieren.

Frist und Form der Beschwerde, Art. 107

49 Die Gesamtfrist von drei (3) Monaten für die Einreichung einer Beschwerde samt einer Beschwerdebegründung wird oft als zu kurz angesehen werden, insbesondere dann, wenn umfangreiche Dokumente zu übersetzen und an überseeische Anmelder zusammen mit Erklärungen und Vorschlägen weiterzuleiten sind. Andererseits haben die übrigen Beteiligten, wie auch die Öffentlichkeit, ein natürliches Interesse daran, so rasch wie möglich zu erfahren, ob die Entscheidung des Patentamts bekämpft wird oder nicht.

50 Es wird daher vorgeschlagen, die Gesamtfrist in eine erste Frist zum Einreichen einer Formalbeschwerde und eine zweite Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung aufzuspalten. Die erste Frist soll nicht weniger als zwei (2) Monate betragen, und es wird vorgeschlagen, daß dann die zweite Frist auf zwei (2) Monate festgesetzt werden könnte, ohne eine übermäßige Störung oder Verzögerung zu verursachen.

Entscheidung über die Beschwerde

51 Es wird gerne zur Kenntnis genommen, daß Art. 110(1) nunmehr die Bestimmung enthält, daß ,,die Beschwerdckammer im Rahmen der Zuständigkeit der Stelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat". Da im Erteilungs- und Einspruchsverfahren die Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten wird, entweder von der Prüfungsabteilung oder von der Einspruchs-(Anmel-de-)Abteilung gefällt worden sein muß, und da beide

45 It is therefore suggested to amend the first sentence of Art. 93(2) so as to read: "(2) A request for examination may be filed by the applicant up to the end of six (6) months after the date on which the search report has been communicated to him under Art. 91(3). However, the time limit for filing the request shall in no case expire earlier than 24 months after the filing date or earliest priority date. "

46 Rule 51 would then become superfluous and should be cancelled.

47 It is presumed that since the IIB is to be incorporated in the European Patent Office, transmission under Art. 91(3) would acquire the status of a communication under Art. 118.

Intervention of the Assumed Infringer

48 For clarity it is proposed in the French text of Art. 104(1), line 3 to replace the words "contre le" by "sur la base du".

Time Limit and Form of Appeal, Art. 107

49 The total time limit of three (3) months for filing an appeal setting out the grounds on which it is based will frequently be felt too short, particularly when extensive documents have to be translated and communicated to overseas applicants accompanied by comments and recommendations. On the other hand, any other parties to the case, as well as the general public have a natural interest in knowing as soon as possible whether the decision of the Patent Office is contested or not.

50 It is therefore suggested to split up the total time limit into a first time limit for filing a Notice of Appeal and a second time limit for setting out the grounds on which the appeal is based. The first time limit should not be less than two (2) months, and it is suggested that the second time limit could then, without causing undue disturbance or delay, be fixed at two (2) months.

Decision in respect of Appeals

51 It is noted with satisfaction that Art. 110(1) now contains the provision that "the Board of Appeal may exercise any power within the competence of the department which was responsible for the decision appealed". Since in the granting and opposition procedures the decision appealed must have been taken either by the Examining Division, or by the Opposition Division, and since both have the power of accepting amendments, it seems to

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entscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat.") Die Verwendung des Wortes ,,instance" zur Wiedergabe des Wortes ,"Stelle" hatte die luxemburgische Delegation bereits früher vergeblich beanstandet (vgl. auch Artikel 451 ZivilprozeBordnung von 1806).

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'une des parties ne peut être attaquée par un recours que conjointement avec le recours contre la décision finale, à moins que la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat".

Artikel 106 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

18 Die französische Fassung könnte zu einer falschen Auslegung führen. Der Ausdruck „pour autant" (,soweit"), gefolgt vom Konjunktiv, gibt die Idee des Umfangs der Beschwerdebefugnis nur unzureichend wieder; diese Wendung könnte lediglich bedeuten, daß die Beschwerdemöglichkeit überhaupt davon abhängt, daß das eine oder andere Begehren ganz zurückgewiesen worden ist, während man doch ausdrücken will, daß der „Devolutiveffekt" der Beschwerde die Entscheidung in dem Maße erfaßt, als ein Begehren zurückgewiesen worden ist.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: "Toute partie ... peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief".

Artikel 107 - Frist und Form (der Beschwerde)

19 Die Formulierung der französischen Fassung ,,Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office..." dürfte terminologisch kaum annehmbar sein. Außerdem wird dadurch, daß in dieser Fassung in einem besonderen Gliedsatz hinzugefügt wird ,,il (le recours) doit être motivé" [sie (die Beschwerde) ist zu begründen], scheinbar die Möglichkeit eröffnet, die Begründung später nachzureichen.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,Le recours doit être introduit auprès de l'Office" oder "Le recours est à porter devant l'Office . . .; il est formé par un écrit motivé . . ." oder (noch besser): "Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office . . .". scheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat."). The use of the term "instance" (department) to render the word "Stelle" was criticised in vain in previous; interventions by the I uxembourg delegation. (See Article 451, 1806 Civil Procedural Code).

Proposal:

State: "(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard . . . la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat" (A decision which does not terminate the proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the appeal against the final decision unless the former decision allows an immediate appeal).

Article 106 - Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings

18 The French text could give rise to an erroneous interpretation. The expression "pour autant" followed by the subjunctive inadequately expresses the idea of proportionality since this turn of phrase could be taken to mean simply that the principle of an appeal being made is subject to a party being adversely affected by the decision, whereas the intention is that the decision should not be subject to the effect "devolving" from an appeal except as concerns those of its parts adversely affecting a party.

Proposal:

State: "Toute partie . . . peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief" (English text unchanged).

Article 107 - Time limit and form of appeal

19 In the French text the phrase "Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office..." (An appeal must be filed in writing at the European Patent Office) is hardly acceptable from the terminological point of view. Furthermore the fact that "it (the appeal) must set out the grounds on which it is based" is given in a separate phrase seems to open the possibility that the grounds may be stated in a subsequent document.

Proposal:

State: "Le recours doit être introduit auprès de l'Office" (An appeal must be submitted to the European Patent Office) or "Le recours est à porter devant l'Office...; il est formé par un écrit motivé . . ." (An appeal must be brought before the European Patent Office...; it must be filed in the form of a reasoned statement . . .) or (perhaps preferably): "Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office..." (An appeal must be notified to the European Patent Office in the form of a reasoned statement).

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SOMMAIRE ..... SEITEN/PAGES Introduction ..... 4 Tableau des dispositions ayant fait l'objet de prises de ..... 9 position Prise de position du Gouvernement luxembourgeois (M/9) ..... 19 du Gouvernement du Royaume-Uni (M/10) ..... 41 du Gouvernement de la République fédérale ..... 51 d'Allemagne (M/11) du Gouvernement finlandais (M/12) ..... 73 du Gouvernement suédois (M/13) ..... 79 des Etats membres des Communautés européennes ..... 87 de la FICPI - Fédération Internationale des Conseils ..... 105 en Propriété Industrielle (M/15) du COPRICE - Comité pour la Protection de la ..... 135 propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) de l'IFIA - International Federation of Inventors ..... 145 Associations (M/17) de la CPCCI - Conférence Permanente des Chambres ..... 159 de Commerce et d'Industrie de la Communauté Economique Européenne (M/18) de l'UNICE - Union des Industries de la Communauté ..... 169 européenne (M/19) du CNIPA - Committee of National Institutes of ..... 195 Patent Agents (M/20) de l'UNEPA - Union des Conseils en brevets ..... 213 européens (M/21) du CIFE - Conseil des fédérations industrielles ..... 241 d'Europe (M/22) de la FEMIPI - Fédération européenne des ..... 279 mandataires de l'industrie en propriété industrielle (M/23) de l'AIPPI - Association internationale pour la ..... 301 protection de la propriété industrielle (M/24) des Etats membres des Communautés européennes ..... 305 (M/25) du Gouvernement français (M/26) ..... 309 de l'OMPI - Organisation Mondiale de la Propriété ..... 331 Intellectuelle (M/27) du Gouvernement norvégien (M/28) ..... 341 du Gouvernement espagnol (M/29) ..... 351

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INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

Übersicht über die Bestimmungen, zu denen Stellung genommen wurde

Stellungnahme

der luxemburgischen Regierung (M/9) der Regierung des Vereinigten Königreichs (M/10) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (M / 11) der finnischen Regierung (M/12) der schwedischen Regierung (M/13) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M / 14) der FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) des COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) der IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) der StKIHK - Ständige Konferenz der Industrie- und Handelskammern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (M/18) der UNICE - Union der Industrien der Europäischen Gemeinschaft (M/19) des CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) der UNEPA - Union europäischer Patentanwälte (M/21) des CIFE - Rat der Europäischen Industrieverbände (M/22) des FEMIPI - Europäischer Verband der IndustriePatentingenieure (M/23) der AIPPI - Association Internationale pour la Protection de la Propriété Industrielle (M/24), der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (M/25) der französischen Regierung (M/26) der WIPO - Weltorganisation für geistiges Eigentum (M/27) der norwegischen Regierung (M/28) der spanischen Regierung (M/29)

CONTENTS

Introduction

List of Provisions which were the subject of Comments

Comments

by the Luxembourg Government (M/9) by the United Kingdom Government (M/10) by the Government of the Federal Republic of Germany (M/11) by the Finnish Government (M/12) by the Swedish Government (M/13) by the Member States of the European Communities (M/14) by FICPI - Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle (M/15) by COPRICE - Comité pour la Protection de la propriété industrielle dans la Communauté économique européenne (M/16) by IFIA - International Federation of Inventors Associations (M/17) by CPCCl - Standing Conference of the Chambers of Commerce and Industry of the European Economic Community (M/18) by UNICE - Union des Industries de la Communauté européenne(M/19) by CNIPA - Committee of National Institutes of Patent Agents (M/20) by UNEPA - Union of European Patent Agents (M/21) by CEIF - Council of European Industrial Federations (M/22) by FEMIPI - European Federation of Agents of Industry in Industrial Property (M/23) by IAPIP - International Association for the Protection of Industrial Property (M/24) by the Member States of the European Communities (M/25) by the French Government (M/26) by WIPO - World Intellectual Property Organization (M/27) by the Norwegian Government (M/28) by the Spanish Government (M/29)

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 107 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr ent- richtet worden ist. Innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Artikel 108

(1) unverändert (2) ... innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie ... vorzulegen. (3) ... ist die Beschwerde nach Eingang der Begründung unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 120 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) (betrifft nicht den deutschen Text) (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder der Zustellung der Mitteilung, dass ..., schriftlich einzureichen. Die versäumte ... entrichtet worden ist. (3) unverändert

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 11. September 1973 M/64/I Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von der Delegation des Vereinigten Königreichs Betrifft: Weitere Vorschlăge zu den Artikeln 107, 108, 120, 130, 133 und 144 des Uebereinkommens und zu den Regeln 43, 65 und 107 der Ausfuhrungsordnung

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Artikel 107

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach der 7:stellung der Entscheidung ist die Beschwerce schriftlich zu cegrunden.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Diese Seite ersetzt Seite 9 des Dokuments M/88/I/R 3

Artikel 107 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARDEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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Artikel 108

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europlischen Patentamt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973

M/146/R 4

Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehille betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegecdem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beteiligung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß hekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird. ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter - bschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programin der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brandli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des I/auptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/14) ist fester von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen wärden (s. Dok. M/191 K/1 Nr 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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dere auf dem Gebiet der Kosten. Zur Erläuterung könne hier der Fall mit zwei Einsprechenden dienen, von denen sich einer mit der Einschränkung des Patents zufriedengegeben hat. Die vom anderen Einsprechenden oder vom Patentinhaber ringelegte Beschwerde ende nun aber mit der Wiederherstellung des Patents in seinem ursprünglichen Umfang. Dies würde natürlich zu einer neuen Kostenverteilung führen; nach Auffassung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sei es aber in keiner Weise gerechtfertigt, davon die Partei auszunehmen, die sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Daher sollte die Möglichkeit des Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren entfallen. Dies bedeute natürlich nicht, daß jeder Beteiligte aktiv am Verfahren der zweiten Instanz mitwirken müsse; es solle lediglich sichergestellt werden, daß bei einer Änderung der Entscheidung der ersten Instanz keine Rechtsunsicherheit eintrete. 444. Die österreichische Delegation bittet um ergänzende Auskunft darüber, ob die Frage, daß sich bei einer solchen Lösung eine Partei möglicherweise gegen ihren Willen an einem Verfahren beteiligen müsse, in rechtlicher Hinsicht geprüft worden sei. 445. Der Vorsitzende entgegnet, daß die Justizexperten der EG-Sachverständigengruppe den Vorschlag geprüft und seines Wissens keine Bedenken erhoben hätten. 446. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften an,

Artikel 107 (108) - Frist und Form

447. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 19). 448. Die britische Delegation schlägt vor, statt der bisher vorgesehenen kombinierten dreimonatigen Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde getrennte Fristen festzulegen, und zwar für die Einlegung der Beschwerde zwei Monate und für die Begründung der Beschwerde drei Monate, beide jeweils laufend ab Zustellung der Entscheidung (Dok. M/64/I, Seite 1). Innerhalb der Einlegungsfrist müsse auch die Beschwerdegebühr entrichtet werden. Bei einer kombinierten Frist würde nach den Erfahrungen in Großbritannien oftmals Beschwerde im letzten Augenblick eingelegt, so daß für die Begründung keine Zeit mehr bliebe. 449. Die Delegation des CIFE tritt unter Hinweis auf ihre Bemerkung im Dokument M/22 (Nr. 34) ebenfalls für zwei getrennte Fristen ein; jedoch sollte ihres Erachtens die Begründungsfrist länger, nämlich bis zu sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung, sein. 450. Auch die Delegation der UNICE begrüßt eine Trennung der Fristen; sie glaubt aber, daß für die Begründungsfrist drei bis vier Monate ausreichen würden. Außerdem sollte auch die Beschwerdegebühr innerhalb der Einlegungsfrist gezahlt werden. 451. In gleicher Weise außerte sich die Delegation der UNION unter Hinweis auf ihre Anregung in Dokument M/21 (Nr. 9); sie möchte die Einlegungsfrist auf zwei Monate und die Begründungsfrist auf vier Monate, jeweils von der Zustellung an gerechnet, festgelegt sehen. Nicht glücklich wäre es, die Begründungsfrist von der Einreichung der Beschwerde an ^* laufen zu lassen, weil dann das Europäische Patentamt den Beschwerdeführer über den Tag der Einlegung der Beschwerde unterrichten müßte. 452. Die Delegation des CNIPA spricht sich für den Vorschlag der UNION aus. 453. Nach Ansicht der Delegation des COPRICE, die auf ihre Bemerkung im Dokument M/16 (Nr. 12) verweist, sollte die

Begründungsfrist mehr als nur drei Monate ab Zustellung betragen. Außerdem sollte die Beschwerdegebühr noch nicht während der Einlegungsfrist entrichtet werden müssen. 454. Zum letzten Punkt erklärt die britische Delegation, dies würde bedeuten, daß zunächst Beschwerde ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten eingelegt würde; eine solche Lösung halte sie für nicht annehmbar. 455. Die Delegation der FEMIPI tritt für eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung und für eine Frist von vier Monaten für die Begründung der Beschwerde ein, jeweils von der Zustellung an gerechnet. Eine nur dreimonatige Begründungsfrist, wie von der britischen Delegation vorgeschlagen, halte sie - angesichts der stets möglichen Verzögerungen des Postverkehrs in Europa - nicht für glücklich. 456. Die Delegation der EIRMA schließt sich den Ausführungen von UNICE und UNION an. 457. Bei diesem Stand der Diskussion unterstützt die französische Delegation den Vorschlag der britischen Delegation, dessen Vorteil sie darin erblickt, daß sich der potentielle Beschwerdeführer rascher zur Einlegung der Beschwerde entschließen müßte und demnach mehr Zeit für die Begründung habe. Allerdings wäre es ihres Erachtens nicht angezeigt, die Begründungsfrist, wie vereinzelt vorgeschlagen, auf sechs Monate zu verlängern, weil dies zu einer unerwünschten Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens führen müßte. 458. Die niederländische Delegation begrüßt die Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist, wie sie von der britischen Delegation vorgeschlagen werde. Sie möchte aber angesichts der Stellungnahmen der interessierten Kreise, daß die Begründungsfrist auf vier Monate, gerechnet von der Zustellung an, verlängert wird. 459. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den erweiterten Vorschlag der niederländischen Delegation. 460. Auch die italienische Delegation spricht sich für eine Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist aus; letztere sollte aber ihres Erachtens vier Monate nicht überschreiten. Sie stellt weiter die Frage, ob die Beschwerde als unzulässig verworfen werden sollte, falls sie fristgerecht zwar eingelegt, aber nicht begründet worden ist. 461. Nachdem sich die finnische und die irische Delegation für den Vorschlag der niederländischen Delegation ausgesprochen haben, erklären sich die britische und die französische Delegation bereit, eine viermonatige Begründungsfrist zu akzeptieren. 462. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Hauptausschuß wie folgt geeinigt habe: Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Monate und die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt vier Monate; beide beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerdegebühr muß innerhalb der Einlegungsfrist entrichtet werden. 463. Zu der aufgeworfenen Frage, welche Rechtsfolge eintritt, falls die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden ist, meint die niederländische Delegation, dann müsse die Beschwerde als unzulässig verworfen werden. 464. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt diese Auffassung unter Hinweis auf Regel 66 (65). 465. Die britische Delegation vertritt dieselbe Meinung und fügt hinzu, daß ihres Erachtens in einem solchen Fall die Beschwerdegebühr nicht zurückgezahlt werden dürfe. 466. Die italienische Delegation fragt sich, ob diese Lösung ganz zufriedenstellend sei, da der Beschwerdeführer durch die Einlegung der Beschwerde immerhin zu erkennen gegeben habe, daß er mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufrieden sei; vielleicht sollte in diesem Falle die Beschwerde doch geprüft werden.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE =M / ∩ R /

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Zu Artikel 93

Frist und Form 1.) Materialien: 2.) Bemerkungen:

In Artikel 93 des Arbeitsentwurfs werden die formellen Erfordernisse der Beschwerde, insbesondere auch die Gebührenzahlung behandelt. Entsprechend den.Erfordernissen für Beschwerden in entsprechenden nationalen Verfahren in den Vertragsstaaten wird verlangt, daß die Beschwerde schriftlich einzulegen und auch zu begründen ist.

Im Interesse der Rechtssicherheit muß für die Einlegung der Beschwerde eine Frist vorgéschrieben werden. Es soll eine Frist gewählt werden, die der Eigenart des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt Rechnung trägt. Das niederländische Recht sieht für die Einlegung der Beschwerde vor dem niederländischen Patentamt eine Frist von drei Monaten vor, das schweizerische und das österreichische Recht eine Frist von zwei Monaten und das deutsche Recht eine solche von einem Monat. Es erscheint ausreichend, für Beschwerden an dem Europäischen Patentamt eine Frist von zwei Monaten vorzusehen.

Absatz 2 befaßt sich mit der Entrichtung der Beschwerdegebühr, die erforderlich ist, um die Zahl der willkürlichen Beschwerden zu vermindern. Die Ausgestaltung dieser Bestimmung erfolgte in Weiterbildung des bisher gewählten Systems für die Zahlung der Anschlußgebühr gemäß Artikel 85 Abs. 1 Satz 2.

Die Feststellung, daß eine eingelegte Beschwerde mangels rechtzeitiger Gebührenzahlung als nicht erhoben gilt, wird dem Beschwerdeführer in einer wiederum beschwerdefähigen Entscheidung zugestellt werden müssen. Es erscheint nicht erforderlich diesen Grundsatz im Abkommen selbst festzulegen. Ob in die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden soll, wird später zu entscheiden sein.