Art71dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art71dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 71
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 071 (Deutsche Fassung)/Art71dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 71 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 71 MPO Ubertragung und Bestellung von Rechten

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 23 IV/2767/61 S. 33,52
Vorschl.d.Vors. 23 3076/IV/62 S. 38-46
Vorschl.d.Vors. 25, Nr. 1 4344/IV/63 S. 53,54
Vorschl.d.Vors. 25, Nr. 4 4344/IV/63 S. 56
Ve Mai 1962 25 6551/IV/62 S. 14,15
Ve 1962 25 1699/IV/63 S. 4-8
Ve 1962 25 2632/IV/64 S. 14
VE 1965 (Ue) 25 BR/7/69 Rdn. 50
BR/6/69 24a BR/12/69 Rdn. 90
BR/6/69 25 BR/12/69 Rdn. 91
VE 1970 (Ue) 22 BR/49/70 Rdn.83-85
BR/70/70 22 BR/94/71 Rdn.9/10
BR/70/70 22 BR/94/71 Rdn. 80
BR/88/71 22 BR/125/71 Rdn. 26
VE 1971 (Ue) 22 BR/132/71 Rdn. 7-11
VE 1971 (Ue) 22 BR/135/71 Rdn. 104
VE 1971 (Ue) 22 BR/144/71 Rdn. 55

Dokumente der MDK

E 1972 69 M/41 S. 4
" " M/146/R 3 Art. 71

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146/R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

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7. Ein besonderes Problem des zeitlichen Geltungsbereiches des europäischen Patentregisters stellen die Eintragungen von Rechtsübergängen dar. Das Übereinkommen befaßt sich in Kapitel IV lediglich mit Übertragung und Bestellung von Rechten an europäischen Patentanmeldungen, für die auch in Kapitel III der Ausführungsordnung die Eintragung im europäischen Patentregister vorgeschrieben ist. Mit einem Wechsel des Patentinhabers nach der Erteilung befaßt sich lediglich Regel 13. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, einen Rechtsübergang im europäischen Patentregister in bezug auf ein Patent nicht einzutragen, solange ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt läuft. Sonst könnte etwa der Patentinhaber im Einspruchsverfahren von der im europäischen Patentregister eingetragenen Person verschieden sein. Auch bei diesen Daten müßte der Grundsatz gelten, daß relevante Änderungen der im europäischen Patentregister eingetragenen Angaben bis zur Beendigung der "europäischen Phase" in diesem Register berücksichtigt werden. In bezug auf die Inhaberschaft des Patentes könnte durch die Einfügung eines Artikels nach dem bisherigen Artikel 72 und durch entsprechende Abänderung der Regel 20 Rechnung getragen werden: "Artikel 72a Die Bestimmungen der Artikel 69 bis 72 finden auf europäische Patente sinngemäß Anwendung". "Regel 20 (1) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents wird während des in Artikel 127 festgelegten Zeitraumes auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen..........". 8. Artikel 127 enthält keine Regelung der Rechtswirkungen von Eintragungen und ihren Abänderungen im europäischen Patentregister. Auch Regel 20 Absatz 3 stellt keine ausreichende Regelung dar, da nur Rechtswirkungen zwischen Patentanmelder und dem Europäischen Patentamt geregelt werden. Es wird daher vorgeschlagen, nachstehende Ergänzung in Artikel 127 vorzusehen:

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 22. August 1973 M / 41 Original : Deutsch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Oesterreichischer Regierung

Betrifft: Aenderungsvorschlage zum Entwurf des Uebereinkommens, der Ausführungsordnung, des Anerkennungsprotokolls, des Protokolls uber Vorrechte und Befreiungen sowie des Zentralisierungsprotokolls

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Artikel 68

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. (2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text für die Feststellung maßgebend, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß in seinem Staat eine im Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in eine seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, daß der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erläBt, a); muß dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine Übersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache übereinstimmt. Die berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist; b) kann vorsehen, daß derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung fortsetzen darf.

Vgl. Regel 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung)

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 69

Übertragung und Bestellung von Rechten Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

Vgl. Regeln 20 (Eintragung von Rechtsübergängen) und 21 (Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten)

Article 68

Authentic text of a European patent application or European patent (1) The text of a European patent application or a European patent in the language of the proceedings shall be the authentic text in any proceedings before the European Patent Office and in any Contracting State. (2) However, in the case referred to in Article 14, paragraph 2, the original text shall, in proceedings before the European Patent Office, determine whether the subject-matter of the application or patent extends beyond the content of the application as filed. (3) Any Contracting State may provide that a translation, as provided for in this Convention, in an official language of that State, shall in that State be regarded as authentic, except for revocation proceedings, in so far as the application or patent in the language of the translation does not confer protection which extends beyond that conferred by it in the language of the proceedings. (4) Any Contracting State which adopts a provision under paragraph 3: (a) must allow the applicant for or proprietor of the patent to supply a translation in conformity with the text in the language of the proceedings. The corrected translation of the application or the patent shall not have any legal effect until the conditions specified in Article 65, paragraph 3, have been met; (b) may prescribe that any person who, in that State, in good faith is using or has made effective and serious preparations for using an invention the use of which would not constitute infringement of the application or patent in the original translation may, after the corrected translation takes effect, continue such use in the course of his business or for the needs thereof against payment of compensation reasonable in the circumstances.

Cf. Rule 7 (Legal authenticity of the translation of the European patent application)

Chapter IV

The European patent application as an object of property

Article 69

Transfer and constitution of rights A European patent application may be transferred or give rise to rights for one or more of the designated Contracting States.

Cf. Rules 20 (Registering a transfer) and 21 (Registering of licences and other rights)

Page 7

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Arbeitnehmer Uberwiegend beschäftigt ist; ist dies nicht feststellbar, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. 54. Die britische Delegation schlug vor, in Artikel 15 Absatz 1 den dritten Satz zu streichen. Sie fuhrte an, dass das gesamte System des Ersten Uebereinkommens auf dem Grundsatz der "Erstanmeldung" beruhe, was ausserdem aus Artikel 11 hervorgehe, so dass dieser dritte Satz uberflüssig sei. Einige Delegationen waren dagegen der Ansicht, dass dieser dritte Satz aus optischen Gründen beibehalten werden sollte. Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bestimmung beizubehalten, wird aber diesen Vorschlag möglicherweise noch einmal Uberdenken. 55. . Entsprechend einem Vorschlag der französischen Delegation (vgl. BR/GT I/115/71) kam die Gruppe uberein, in einem dritten Absatz den Fall vorzusehen, dass zwei oder mehrere Anmelder, die jeweils fur einzelne benannte Staaten alleinberechtigt sind, gemeinsam eine europäische Patentanmeldung einreichen können. Jedoch sollte das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt seinen einheitlichen Charakter behalten und daher: wussten die betreffenden Personen als gemeinsame Anmelder gelten.

Da diese Regel nun sowohl fur die in Artikel 15 als auch fur die in Artikel 22 genannten Fälle gilt, beschloss die Arbeitsgruppe, in Artikel 15 einen neuen Absatz 3 aufzunehmen und in Artikel 22 darauf Bezug zu nehmen.

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BERICHT

uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg

1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Prāsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich).

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Die deutsche Delegation zog daraufhin ihren Vorschlag zurück.

Artikel 21 - Zusatzpatente 103. . Die Gruppe war von der Konferenz mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob bei der in den Artike1n 11 und 13 jetzt vorgesehenen Regelung die Zusatzpatente beibehalten werden sollen, da sie nur noch hinsichtlich der Gebühren von Bedeutung seien. Sie einigte sich darauf, dass die Bestimmungen über Zusatzpatente wegfallen sollten. Daher wurde beschlossen, den Artikel 21 und alle Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung, die Zusatzpatente betreffen, zu streichen (Art. 88 Abs. 4, Art. 129 Abs. 3, Nrn. 1, 2 und 3 zu Art. 21 A0, Nr. 7 zu Art. 34 A0, Nr. 1 zu Art. 59 A0, Abs. 1 Buchst. k, n und o, Nr. 1 zu Art. 130 A0 sowie Nr. 11 zu Art. 145 A0, Abs. 1 Buchstabe c). Aufgrund dieses Beschlusses mussten zwei weitere Bestimmungen der Ausführungsordnung geändert werden: Nr. 8 zu Art. 34 und Nr. 1 zu Art. 66, Abs. 2.

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 104. Da die Fragen zu dieser Bestimmung in engem Zusammenhang mit denen zu den Artikeln 15 und 16 stehen, beschloss die Gruppe, die Erörterung dieses Problems bis nach der endgültigen Festlegung des Wortlauts dieser Artikel zurückzustellen.

Artikel 23 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 105. Laut Bemerkung zu Artikel 23 muss vorgesehen werden, dass das Europäische Patentamt von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird; die Gruppe befasste sich daher mit der Abfassung entsprechender Vorschriften.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 1971 BR / 135 / 71 Ergba:t d u g+9 fihung de +i b a i p p u p p e I=5 R / 135 / 27 ∼ 29 ∼ a fa (=kreik Verankeruf wiss ches einhomment... J us

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I

rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die arheitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAETEL vom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMEI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die.Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckuments BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorlindischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreize unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschafterat im französischen Aussenministerium.

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werden kann - was nach der jetzigen Fassung des Artikels bereits möglich ist -, sondern auch, dass sie von Anfang an von verschiedenen Personen fur verschiedene Staaten eingereicht werden kann; natürlich mussten die verschiedenen Inhaber der Anmeldung im Verfahren stets als Personeneinheit behandelt werden. 8. Die Arbeitsgruppe behielt sich vor zu prufen; ob die vorgesehene Bestimmung statt in Artikel 22 nicht vielmehr ihren Platz vor Kapitel V des Ersten Teils, das die Patentanmeldungen als Gegenstand des Vermogens behandelt, finden musste. 9. Sie kam ferner uberein, die Möglichkeit der Aufspaltung der Anmeldung auf verschiedene Personen nicht nur fur den Fall der rechtsgeschäftlichen Uebertragung, sondern auch fur andere Felle des Rechtsubergangs (z.B. Erbfolge) vorzusehen. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, im englischen Text den Ausdruck "assignment" durch "transfer?" zu ersetzen. 10. Die Arbeitsgruppe nahm jedoch noch keinen neuen Text fur Artikel 22 an, da seine Formulierung davon abhingt, wie das Recht auf das Patent (Artikel 15) geregelt wird. Artikel 15 selbst muss aber von der Arbeitsgruppe noch behandelt werden (siehe Punkt 3). 11. Im ubrigen wurde festgestellt, dass eine Aufspaltung der Anmeldung auf verschiedene Vertragsstaaten im Geltungsbereich des Zweiten Uebereinkommens nicht zulässig sein Kunne; weil die Anmeldung insoweit ein einheitliches Recht sein müsse. Eine entsprechende Bestimmung missse im Ersten Uebereinkommen noch getroffen werden.

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Ueberprufung von Bestimmungen zivilrechtlichen und prozessualen Charakters im Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens und im Ersten Vorentwurf einer Ausfuhrungsordnung

Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Ver8ffentlichung 6. Auf Vorschlag der französischen Delegation wurde der Schutz, der die veröffentlichte europäische Patentanmeldung dem Anmelder gewähren muss, genauer als bisher umschrieben: Falls ein Vertragsstaat fur sein Hoheitsgebiet mit der veröffentlichten europaischen Patentanmeldung nicht dieselben Rechte wie aus einem nationalen Patent verknupft - wozu er nach Art. 19 Abs. 2 berechtigt ist -, muss er nunmehr vorschen, dass der Schutz aus der europäischen Anmeldung nicht geringer ist als der aus einer veröffentlichten ungeprüften nationalen Patentanmeldung. Diese Präzisierung wurde im Hinblick auf den inhaltlich ahnlich formulierten Artikel 29 Abs. 1 POT vorgenommen.

Das schon bestehende Mindesterfordernis, das bei schuldhaftem Handeln auf jeden Fall dem verletzten Anmelder eine angemessene Entschädigung gewahit werden muss, wurde daneben beibehalten (Artikel 19 Abs. 2, bisher Satz 2, nunmehr Satz 3).

Artikel 22 - Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt 7. Die Arbeitsgruppe hielt es fur vernunftig, nicht nur zuzulassen, dass die europaische Patentanmeldung fur verschiedene benannte Staaten auf verschiedene Personen ubertragen

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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


   + AIDE-HENOIKE DR /GT IHA9/24 
       BERICHT 
       v.  30.9 .2


uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg

Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentsmts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.

An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgencmen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.

Vertreter der Kommission der EuropKischon Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.

Die vorläufige Tagescrdnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorlkufigo Tagosordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs einer Ausfuhrungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.

BR/132 d/71 zat/AK/di

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Gegenstand von Rechten sein. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 22 a

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen oder in einem besonderen Übereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Artikel 23

Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 149 vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen ist; der Rechtsübergang wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 bis 27

- gestrichen -


Artikel 28

Vertragliche Lizenzen an einer europäischen Patentanmeldung Eine europäische Patentanmeldung kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 22 a

Law applicable

Unless otherwise specified in this Convention or in a special agreement under Article 8, the European patent application as an object of property shall, in each designated State and with effect for such State, be subject to the law applicable in that Contracting State to national patent applications.

Article 23

Assignment of a European patent application

(1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment deed, or of official documents verifying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article 149, paragraph 3, has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after notification of such assignment has been recorded in the Register of European Patents; it shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Articles 24 to 27

- deleted -


Article 28

Contractual licensing of a European patent application A European patent application may be licensed for the whole or part of the territories of the designated Contracting States.

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Artikel 20 a

Laufzeit des europäischen Patents (1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an; im Falle eines europäischen Zusatzpatents wird die Laufzeit vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an gerechnet. (2) Absatz 1 läßt jedoch das Recht eines Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit eines europäischen Patents im Kriegsfall oder in einer ähnlichen Krisenlage dieses Staats zu den gleichen Bedingungen zu verlängern, die für die Laufzeit der nationalen Patente dieses Staats gelten.

KAPITEL IV

Zusatzpatente

Artikel 21

Europäische Zusatzpatente

(1) Europäische Zusatzpatente werden für Erfindungen, die eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung einer durch ein europäisches Patent geschützten Erfindung darstellen, aufgrund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmeldung dieses Patents - im folgenden Hauptpatent genannt - und vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung des Hauptpatents eingereicht wird. (2) Voraussetzung ist, daß die Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergänzung in der Anmeldung des Hauptpatents hätte beansprucht werden können, ohne daß die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung hätte beanstandet werden können. (3) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (4) Ein Zusatzpatent darf nicht für Vertragsstaaten erteilt werden, für die nicht auch das Hauptpatent erteilt worden ist. (5) - gestrichen - (6) Das europäische Zusatzpatent hat in den Vertragsstaaten, für die es erteilt ist und deren Recht die Erteilung von Zusatzpatenten gestattet, die Wirkung eines nationalen Zusatzpatents. In den übrigen Vertragsstaaten, für die es erteilt ist, hat es die Wirkung eines selbständigen Patents. (7) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents kann bis zur Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 97 Absatz 1 die Zusatzpatentanmeldung in eine selbständige europäische Patentanmeldung umwandeln.

KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 22 Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Staaten übertragen werden oder

Term of the European patent

(1) The term of the European patent shall be 20 years as from the date of filing of the application or, in the case of a European patent of addition, from the date of filing the application for the parent patent. (2) Nothing in the preceding paragraph shall limit the right of a Contracting State to extend the term of a European patent under the same conditions as those applying to its national patents, in order to take into account a state of war or similar emergency conditions affecting that State.

CHAPTER IV

Patents of addition

Article 21

European patents of addition

(1) European patents of addition shall be granted for inventions involving the improvement, development or supplementing of an invention protected by a European patent upon application being made subsequent to the application for such patent-hereinafter referred to as the parent patent-and prior to the date of publication of the application for the parent patent. (2) The improvement, development or supplementing must be such that it could have been claimed in the parent application without giving rise to objection on the ground of lack of unity of invention. (3) A European patent of addition may be granted only to the proprietor of the parent patent. (4) A patent of addition shall not be granted in respect of Contracting States other than those for which the parent patent was granted. (5) - deleted - (6) In those Contracting States for which it has been granted and whose law permits the granting of patents of addition, the European patent of addition shall have the effect of a national patent of addition. In the other Contracting States for which it has been granted it shall have the effect of an independent patent. (7) The applicant for a European patent of addition may, until such time as the communication referred to in Article 97, paragraph 1, is made, convert the application for a patent of addition into an independent European application.

CHAPTER V

The patent application as an object of property Article 22 Unitary character of the European patent application in proceedings before the European Patent Office The European patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 18

KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22 (Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt) 26. Die Arbeitggruppe I wird die beiden nachstehenden Fragen prufen, die vor den interessierten Kreisen aufgeworfen worden sind: Geht aus dem Artikel eindeutig hervor, dass die europäische Patentanmeldung von mehreren Anmeldern gemeinsam eingereicht werden kann, wobei die Rechte eines jeden Inhabers auf bestimmte Länder beschränkt sind? Ergibt sich aus dem vorliegenden Text, dass diese beschränkten Rechte auf verschiedene Inhaber ubertragen werden können?

Artikel 23 (Uebertragung der europäischen Patentanmeldung) 27. Die Arbeitggruppe I soll prufen, ob in Artikel 23 etwas darüber gesagt werden kann, welche Wirkung gegenüber Dritten die in das europäische Patentregister eingetragene Uebertragung der europäischen Patentanmeldung hat.

Artikel 24 bis 27 28. Die Konferenz hat sich damit einverstanden erklärt, dass diese Bestimmungen uber die verschiedenen dinglichen Rechte an der europäischen Patentanmeldung gestrichen werden. Die Regelung dieser Rechte bleibt folglich den nationalen Rechtsvorschriften uberlassen.

Page 19

REGIERUNGSEONFERENZ GEBER DIE EIFFIEVHUNG EINES EUROFACISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, Gen 27. Juli 1971 BR/125/71 (Add. 1)

ADDENDUM

zum BERICHT uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg: 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)

Seite 60: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufugen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungs- rat Beschlusse von besonderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."

BR/125 d/71 (Add. 1) zat/UL/cs

Page 20

Artikel 22a Anwendbares Recht

Soweit in diesem Uebereinkommen oder in einem besonderen Uebereinkommen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung fur diesen Staat dem Recht, das in diesem Vertragsstaat fur nationale Patentanmeldungen gilt.

Page 21

KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 22 Einheit der europäischen Patentanmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Staaten ubertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Eine Uebertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Page 22

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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W) Artikel 152 bis 154 - Berufsmässiger Vertreter; notwendiger Vertreter und Vollmacht

Die Frage der Vertretung soll erst späterwerterter werden (s. oben Punkt 78). x) Artikel 159 - Frist zur Stellung des Prüfungsantrags während einer Uebergangszeit Soll die dem Verwaltungsrat eingeräunte Möglichkeit beibehalten werden, die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags, deren Dauer für eine Uebergangszeit noch festzulegen ist, zu verkürzen? /Artikel 159 Absatz 1 Satz 27 (CFCCI, FICFI)

Punkt 6 der Tagesordnung: Erörterung der Durchführung der 4. Tagung der Regierungskonferenz vom 20. bis 30. April 1971

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, wie ihre Arbeitsergebnisse und die Arbeitsezgebnisse ihrer Untergruppen zweckmässigerweise auf der nächsten Tagung der Konferenz behandel: werden sollten. In diesem Zusamanenhang vertrat sie die Auffassung, dass die Delegationen der. Regierungskonferenz gebeten werden sollten, etwaige Anträge auf Textänderungen schriftlich einzureichen.

Punkt 7 der Tagesordnung: Sonstiges

12. Für ihre weitere Arbeit vereinbarte die Arbeitsgruppe folgendes:

Die Berichte der Delegationen der Arbeitsgruppe I und des Generalberichterstatters über die Aenderungen am Ersten Vorentwurf von 1970, die der Konferenz vorgelegt werden sollen,

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t) Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Groggen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen Die Frage, welche Fassung des Absatzes 1 Buchstabe 530 zuziehen ist, sollte nach Auffassung der arbeitsgruppe noch mit den Sachverständigen der Justizministerien erbrtert werden. (Vgl. Bemerkungen der IHK und CPCCI). u) Artikel 122 - Internationaler Recherchenbericht

Soll der internationale Recherchenbericht ohne weiteres an die Stelle des vom IIB zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik treten? Soll das Europäische Patentamt oder aber das IIB beurteilen, ob ein ergänzender Bericht über den Stand der Technik notwendig ist? Soll das IIB gar in jedem Fall einen Bericht über den Stand der Technik erstellen und einen etwa vorhandenen internationalen Bericht lediglich berücksichtigen? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNEPA, UNICE)

Sind für einen etwa nötigen zusätzlichen Bericht, den das IIB erstellt, Gebühren zu erheben? Kann gegebenenfalls ein Teil der Gebühren dem Anmelder zurückerstattet werden? (CNIPA, FICPI) v) Artikel 137 - Ergänzender Bericht über den Stand der Technik Soll für einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik eine Gebühr erhoben werden oder soll sie in der Gebühr für den hauptsächlichen Bericht über den Stand der Technik oder gar in der Anmeldegebühr enthalten sein? (FICPI)

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p) Artikel 79 - Einholung des Berichts über den Stand der Technik

- Zur Frage der Zusammenlegung von Anmelde- und Recher chengebühr s. unter Punkt 1 zu Artikel 66. - Zur Frage, cb der Bericht über den Stand der Technik für POT-Anmeldungen durch den internationalen Recherchenbericht ersetzt werden soll, s. unter Punkt u) zu Artikel 122 . q) Artikel 80 - Uebersendung des Berichts über den Stand der Technik Soll der Bericht über den Stand der Technik vom IIB dem Europäischen Patentamt und gleichzeitig auch dem Anmelder ubersandt werden? (UNIPA, IFIA) r) Artikel 88 - Antrag auf Prüfung

Die Frage, cb trotz der Neufassung des Artikels 88 Absatz 2 ein Prüfungsantrag weiterhin von einem Dritten gestellt werden darf, oder ob diese Hög1ichkeit jedenfalls für eine Uebergangszeit bestehen bleiben sollte, müsste nach Auffassung der Arbeitsgruppe noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden. (vgl. Bemerkungen der FICPI) s) Artikel 111 - Frist und Form der Beschwerde

Soll die Frist, innerhalb deren die Begründung näher er1äutert werden kann (Artikel 111 Satz 3), verlängert werden? Soll sic gegebenenfalls von der Beschwerdekammer festgesetzt werden? (FICPI, IFIA, UNEPA)

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m) Artikel 65 bis 68

Fragen der Organisation des Verfahrens: Siehe unter a) zu Artikeln 77 und 78. n) Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts

Soll in Artikel 74 auf Artikel 21 Absatz 1 Bezug genommen werden? Siehe unter g) zu Artikel 21. o) Artikel 77 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung auf formelle und offensichtliche Mängel

Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung

- Wer soll die in Artikel 77 Absatz 1 vorgesehene Formalprüfung durchführen, das EPA, das nationale Anmeldeamt (im Falle des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) oder das IIB? Welche Teile der Formalprüfung sollten bei Arbeitsteilung von dieser, welche von jener Stelle vorgenommen werden? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Soll das EPA die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Offensichtlichkeitsprüfung allein durchführen oder soll das IIB einen Teil dieser Prüfung vornehmen, z.B. die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung? (1) (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, FICPI, UNICE) - Soll nicht das EPA in das Verfahren erst dann eingeschaltet werden, wenn das IIB den Recherchenbericht bereits erstellt hat? (IHK, CNIPA, CIFE, EIRMA, UNICE) - Wäre es zweckmässig, die Dienststellen des EPA, die die Neuheitsprüfung durchführen, mit denen des IIB, welche die Recherchenberichte erstellen, organisatorisch zusammenzulegen? (UNICE) (1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe lehnte es ab, auf die Offensichtlichkeitsprüfung überhaupt zu verzichton.

BR/94 d/71 K/cs

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Auffassung mehrerer Organisationen würde es genügen, diesem Zweck in Artikel 74 einen Verweis auf Artikeh Absetz 1 aufzunehmen. (CNIPA, EIRMA, FICPI, UNICE) h) Artikel 22 - Einheit der europaischen Patentenmeldung Ergibt sich aus dieser Bestimmung einwandfrei, dass die europäische Anmeldung von mehreren Anmoldern gemeinsam eingereicht werden kann und dass in Verfahren vor dem Euroräischen Patentamt auf bestimmte Länder beschränkte Rechte an verschiedene Zessionare abgetreten werden können? (CIFE)

Von dieser Frage abgesehen, wäre auch die Uebereinstimmung der Texte in den 3 Sprachen zu überprüfen. (CIFE) i) Artikel 23 - Uebertragung der europaischen Patentenmeldung Sollte im Uebereinkommen präzisiert werden, dass die Eintragung im europäischen Patentregister auf nationaler Ebene dieselbe Wirkung hat wie eine Eintragung im nationalen Register? (CIFE) k) Artikel 28 - Vertragliche Lizenzen ar einer ourcpäischen Patentanmeldung Soll dem im europaischen Patenirregister eingetragenen Lizenzinhaber ein Schutz gegenüber dem Inhaber der Anmeldung eingeräumt worden? (CIFD)

1) Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung

Soll die Anmeldegebühr mit der Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik (Artikel 79) zusammengelegt werden? (IHE, CNIPA, EIREA, FICPI)

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d) Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europaischen Patents Soll, wenn mehrere Personen eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben und Anmeldungen zu verschie denen Zeitpunkten eingereicht haben, die erste Anmeldung als nicht existent gelten, falls sie vor der Veröffent- lichung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist? Eine derartige Bestimmung würde es (nach EIRMA) dem Anmelder der zweiten Anmeldung ermöglichen, trotz des Artikels 11 Absatz 3 ein Patent zu erhalten.

Dieses Ergebnis liesse sich (nach EIRMA) auch durch Streichung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 erreichen. e) Artikel 19 - Rechte aus der europaischen Patentenmeldung nach Veröffentlichung Soll - entsprechend Artikel 29 PCT - vorgeschrieben werden, dass einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung wenigstens der gleiche einstweilige Schutz wie den nationalen Anmeldungen zu gewähren 1st? (CNIPA) f) Artikel 20 - Eechlicher Schutzbereich des europaischen Patents Die Uebereinstimmung der Texte in den drei Sprachen bezüglich der Worte "Inhalt der Ansprüche", "terms of the claims" und "teneur des revendications" sollte - auch unter Berücksichtigung des Artikels 8 des Strassburger Uebereinkommens vom 27.11.1963 - überprüft werden; ggfs. könnte eine Legaldefinition eingeführt werden. (IHK, CNIPA, EIRMA, UNICE). g) Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente

Soll sich der Beginn der Frist für die Einreichung einer europäischen Zusatzpatentanmeldung nach dem Prioritätstag der nationalen Zusatzpatentanmeldung richten? Nsch

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80. Abgesehen von den unter Punkt 79 erwähnten Textänderungeschloss die Arbeitsgruppe keine sofortige Aenderung des Voxentwurfs aufgrund der Bemerkungen der internationalen Organisationen, sondern das unter Punkt 77 dargelegte Verfahren (Empfehlung an die Regierungskonferenz). Soweit die Arbeitsgruppe die Lnnahme oder ZurUckweisung der Anregungen der inten nationelen Organisationen empfehlen will, wird auf das bereite erwähnte Dokument BR/100/71 verwiesen. Nachstehend werden ledig lich die Probleme aufgefuhrt, bei denen die Arbeitsgruppe der Konferenz die weitere Prüfung empfehlen will. a) Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen

Etwaige Neufassung des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere der Buchstaben a, b und e (Bemerkungen der CIFE und UNICE); b) Artikel 11 shsitze 2 und 3 - Neuheit

Soll in Artikel 11 Absatz 3 in Anlehnung an das Strassburger Uebereinkommen vom 27.11.1963 der Ausdruck "Inhalt frtUherer europäischer Patentanmeldungen" ersetzt werden durch "Inhalt von Anmeldungen für europäische Patente, die frtuhere Einreichungstage haben ..."? (FICPI) c) Artikel 11 Absatz 3 - Neuheit

Soll eine frtuhere europäische Anmeldung der Erteilung eines europäischen Patents gemäss Artikel 11 Absatz 3 auch dann entgegenstehen, wenn es sich um denselben Erfinder handelt? [sog. Selbstkcllision? ? (FICPI)

Die schwedische Delegation wurde in diesem Zusammenhang gebeten, bis zur nächsten Sitzung festzustellen, ob in den skandinavischen Ländern tetsächlich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht aufgetreten sind.

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b) Vorschlag der niederl3̆ndischen Delegation zu den Artikeln 22 ff. (die Patentanmeldung ale Gegenstand des Vermögens - Dok. BR/GT I/95/71) 9. Die Arbeitsgruppe schloss sich der von der nicderländischen Delegation in dem Dokument BR/GT I/95/71 vertretenen Auffassung an, dass die europäische Patentanmeldung, in der mehrere Vertragsstaaten benannt sind, ein Bundel von nationalen Anwartschaftsrechten darstellt oder zumindest in der Wirkung einem Bundel solcher Rechte gleichkommt. Sie hielt es nicht für erforderlich, in die Diskussion über die rechtsdogmatische Begrünáung dieser Auffassung einzutreten.

Als praktische Folge dieser Auffassung kam die Arbeitsgruppe zu dem Entschluss, die von der niederlärdischen Delegation vorgeschlagene neue Fassung der Artikel 22 ff. anzunehmen. Sie nahm lediglich gewisse redaktionelle Verbesserungen an diesem Text vor; insbesondere führte sie in Artikel 23 Absatz 1 den schon in früheren Texten verwendeten Ausdruck "rechtsgeschäftliche Uebertragung" der europäischen Patentanmeldung wieder ein. 10. Im übrigen kam die Arbeitsgruppe überein, die Artikel 22 ff. später zusammen mit den Experten der Justizministerien zu erBrtern. c) Vorschlag der französischen Delegation zu einer Neufassung des Artikels 64 Absatz 2 (obligatorische Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim nationalen Patentamt - Dok. BR/GT.I/100/71) 11. Die französische Delegation führte aus, dass die bisherige Fassung des Artikels 64 Absatz 2 in manchen Vertragsstaaten B R / 94  d / 71 E / cm

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REGIERUNGSKONFER., UEBER DIE EINFUEKRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 6. April 1971 BR / 94 / 71

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I in Luxemburg vom 26. bis 29. Januar 1971

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzune und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Dienstag, den 26. bis Donnerstag, den 28. Januar 1971 in Luxemburg ihre siebente Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kemmission der europäischen Gemeinschaften, der WIPO/OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Ostrooiraad, Herrn J.B. VAN BENTHEM, hie seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe sowie am 29. Januar 1971 vormittags ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/101/71) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 94  d / 71  K / bm

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KAPITEL V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des VermBgens

Artikel 22 (früher Artikel 24a) Einheit der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Staaten ubertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Eine Uebertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Staaten gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder. (2) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung nach ArtikeI 8 Gebrauch macht, kann sie vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Bestimmungen des besonderen Uebereinkommens ubertragen, belastet und Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden kann.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 21. Dezember 1970 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 22 (frther Artikel 24 a) - Einheit der europaischen Patentanmeldung 84. Artikel 22 des Erston Vorentwurfs wurde geändert, um die Streichung der Artikel 24 bis 27 zu berilcksichtigen und um im neuen Abeatz 2 festzulegen, inwiowait die an einem besonderen Uebereinkommen beteiligten Staaten in diesem Uebereinkommen bestimmen können, dass vom Grundsatz der teilweisen Uebertragung der Rechte aus einer Anmeldung abgawicher. werden kann. 85. Die niederlăndische Delegation stellte dic Frage, ob Artikel 22 nicht schon in Augenblick der Einreichung der Anmeldung anwendbar sein solle und nicht erst bei einor Uebertragung auf verschiedene Inhaber flir mehrere Vertragssteaten; die Anmelduz hätte allerdings gegenulber dem EPA einheitlich zu bleiben. Trotz des Hinweises einiger Delegationen darauf, dass sich aus der Aufnahme einer solchen Regelung in das Uebereinkommen Schwierigkeiten ergeben könnten, behielt sich die niederlăndische Delegation vor, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

Artikel 28 (frther Artikel 29) - Vertrggliche Iizenzen an einer europtischen Pajentanmeldung und Artikel 28 a - Eintragung von Iizenzen und anderen dinglichen Reohton in das europäische Patentrexister 86. Die Gruppe behielt von Artikel 28 des Ersten Vorentwurfs nur Absatz 1 bei.

Absatz 2 hirgogen wurde zu einen neuen Artikel 28 a formuliert; danach werden nicht nur vortragliche Iizenzen, sondern auch sonstige dingliche Rechte an einer Anmeldung

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Artikel 207 - Europäische Patentanmeldung als alteres nationales Recht

80. Die Gruppe hielt den Absatz 1 fur notwendig, weil Artikel 76 allein ihres Erachtens nicht ausreicht, um zu bestimmen, dass die europäische Anmeldung als ein älteres Recht gilt, da dieser Artikel die Veröffentlichung der Anmeldung, die fur das Entstehen eines älteren Rechts eine von mehreren Voraussetzungen ist, nicht erwähnt. 81. Die britische Delegation behielt sich vor, spater auf diese Bestimmung zurickzukommen, um gegebenenfalls die ME^S lichkeit vorzusehen, dass sie auf eine europäische Anmeldung nur dann angewandt wird, wenn diese in die Sprache des betreffenden Landes ubersetzt worden ist. 82. Absatz 2 des Vorentwurfs von 1962 wurde von der Gruppe gestrichen; aus Artikel 2 des Ersten Vorentwurfs ergibt sich nämlich, dass auf den betreffenden Sachverhalt die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind. B. Artikel 22 ff., deren Prüfung zurückgestellt worden war (Dok. BR/GT I/45/70)

ZWEITER TEIL

Materielles Patentrecht

Kapitel V - Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 83. Artikel 22 bis 29

Die Gruppe. beschloss als erstes, die Artikel 24 bis 27 betreffend die dinglichen Rechte an einer europäischen Patentanmeldung, zu denen sie sich in ihrer dritten Sitzung noch nicht endgültig geaussert hatte, zu streichen. Dementsprechend hatte sie den Wortlaut des Artikels 22 des Ersten Vorentwurfs zu ändern und zu Artikel 29, den sie zurückgestellt hatte, Stellung zu nehmen. BR/49 d/70 zat/LB/K/bm

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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFARRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70

BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frtffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlMufigen Tagesordnung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederl3adischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe a. Anlage II. B 2 / 49  d / 70

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KAPITEL V

Patentanmeldung als Gegenstand des Vermügens Artikel 22 (früher Artikel 24u)

Einheitlichkeit der europäischen Patentanmeldung Die europäische Patentanmeldung kann für alle benannten Staaten oder für einen oder mehrere dieser Staaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. vorbehaltlich von Bestimmungen eines besonderen Übereinkommens nach Artikel 8. Eine Übertragung beeinträchtigt jedoch in keinem Fall die Einheitlichkeit der Anmeldung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Die Rechtsinhaber in den verschiedenen Ländern gelten für dieses Verfahren als gemeinsame Anmelder.

Artikel 23 (früher Artikel 25)

Übertragung der europäischen Patentanmeldung (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (2) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden. aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (3) Ein Exemplar der in Absatz 2 genannten Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt; das Europäische Patentamt gewährt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel ....... vorgesehenen Gebühr Einsicht in diese Unterlagen. (4) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus den in Absatz 2 genannten Unterlagen ergibt.

Artikel 24 (früher Artikel 26)

Verpfändung der europäischen Patentanmeldung Artikel 25 (früher Artikel 27) Sonstige dingliche Rechte an der europäischen Patentanmeldung

Artikel 26 (früher Artikel 28) Zwangsvollstreckung in die europäische Patentanmeldung

Artikel 27 (früher Artikel 28a) Fortwirkung der Rechte an einer europäischen Patentanmeldung

CHAPTER V

The patent application as an object of property Article 22 (former Article 24u) Unitary character of the European patent application Subject to the provisions of any special agreement under Article 8, the written patent application may be assigned or give rise to rights for one or several of the designated States. Such assignment shall not affect the unity of the application in proceedings before the European Patent Office. The assignees in the different States shall be regarded as joint applicants for the purpose of these proceedings.

Article 23 (former Article 25)

Assignment of a European patent application (1) The assignment of a European patent application shall be made in writing and shall require the signature of the parties to the contract. (2) The assignment shall be recorded in the Register of European Patents at the request of the interested party or of one of the interested parties on production either of the original or of a certified copy of the assignment, deed, or of official documents veryfying the assignment, or of such extracts from such deed or documents as suffice to establish the assignment. The request shall not be considered as made until such time as the fee prescribed for this purpose by the Regulations concerning fees made pursuant to this Convention has been paid. (3) The European Patent Office shall retain one copy of the documents referred to in paragraph 2 and shall allow access to these documents on request, after the fee referred to in Article . . . . has been paid. (4) The assignment shall not have effect vis-à-vis the European Patent Office until after it has been recorded in the Register of European Patents. It shall only become effective to the extent to which it is verified by the documents referred to in paragraph 2.

Article 24 (former Article 26)

Mortgaging of a European patent application Article 25 (former Article 27) Other rights in rem with respect to a European patent application

Article 26 (former Article 28) Distraint of a European patent application

Article 27 (former Article 28a)

Continuing effect of rights in respect of a European patent application

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG: EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

PREMIER AVANT-PROJEZ DE CONVENTION INSTITUANT EN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

1970

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müsse die Einheitlichkeit des Gemeinschaftspatents der EWG-Mitgliedstaaten dabei gewahrt bleiben.

Die Ermessensfreiheit des Anmelders, seine Anmeldung zu übertragen, wird demnach nicht eingeschränkt. Lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen gelten die einzelnen Inhaber der Anmeldung gegenüber dem Patentamt als gemeinsame Anmelder. Nach Ansicht der Gruppe müssen die gleichen Vorschriften auch für die Bestellung von Rechten an einer Anmeldung für nur einen Teil der in der Anmeldung benannten Staaten gelten. Der von der Gruppe erstellte Text berücksichtigt diese Ueberlegung.

Artikel 25 - Uebertragung der europäischen Patentanmeldung 91. Dieser Artikel zieht hinsichtlich der Einzelheiten der Uebertragung die Konsequenzen aus dem in Artikel 24 a festgelegten Grundsatz. Es wird - gegebenenfalls in der Ausführungsordnung - noch vorzusehen sein, dass das Europäische Patentamt auch von einem Wechsel des Inhabers des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens unterrichtet wird.

Artikel 26 bis 28 a 92. Die Gruppe befasste sich mit der Frage, ob die Bestimmungen betreffend die Verpfändung, die Bestellung anderer dinglicher Rechte und die Zwangsvollstreckung im Uebereinkommen vorgesehen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wenn beispielsweise der Pfandgläubiger sein Pfand versteigert oder eine Zwengeversteigerung durchgeführt werden müsste. In diesem Fall könnte sich die Frage stellen, welches nationale Recht anzuwenden ist. Es wurde die Meinung vertreten, dass diese Frage durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des

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daruber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht. Der zweite Satz enthält abweichend davon besondere Vorschriften für den Fall, dass der Erfinder Arbeitnehmer ist und das nationale Recht, welches auf das Beschäftigungsverhăltnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anwendbar ist, das Recht auf cas Patent dem Arbeitgeber zuerkennt. Der Ausdruck "Beschäftigurgsverhaltnis" ist von der Gruppe gewăhlt worden, um nicht nur den Fall der Beschäftigung aufgrund Einzelvertrags, sondern auch andere Situationen, wie beispielsweise den Fall von Beamten und militärischem Personal sowie Kollektivverträge zu erfassen.

Artikel 16 - Patentanmelding durch Nichtberechtigte 89. Absatz 3 ist geändert worden, um die Neufassung des Artikels 15 zu berücksichtigen.

Die Gruppe war der Ansicht, dass durch die Beibehaltung des Absatzes 4 der Eindruck entstehen könnte, dass die Person, der das Recht auf das europäische Patent zusteht, nach der Erteilung des Patents nachträglich durch ein nationales Recht bestimmt werden könnte, während der Artikel 15 in seiner Neufassung die anwendbaren Vorschriften selbst festlegt. Die Gruppe hat daher beschlossen, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 24 a - Einheitlichkeit der euroraifchen Patentanmeldung 90. Die Gruppe hielt es im Anschluss an die Beratung, die in der Juli-Sitzung über die Artikel 25 bis 30 stattgefunden hat (vgl. Dok. BD/7/69 Ziffer 15, Seite 21 ff.), für angebracht, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, seine Anmeldung nur für einen Teil der von ihm in der Anmeldung benannten Staaten an andere Personen zu ubertragen· freilich B R / 12  d / 69 zat / EV / K / bm

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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KAPIT 1. V

DIE PATENTAMIELMUNG ALS GLEISSTAND DES VERMÖGENS

- Artikel 25 bis 30 -

Die Frage, ob Bestimmungen über die Patentermeldung alr Gegenstand des Vermögens vorgesehen werden müssen, ist außer zu prüfen.

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BEGIFRUMISKONFERENZ

Bridgel, der 25. Juli 1969

BIP/6/69

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES ÜBERKINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 1 bis 41

von der Arbeitsgruppe I (Sitzung vom 8. bis 11. Juli 1969) ausgearbeitete Fassung

in synoptischer Darstellung mit

- dem Vorentwurf der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in der Fassung von 1965 und - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Association ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

BR/6 d/69 bm

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brauchten. Andere Delegationen meinten, dass im Uebereinkommen Bestimmungen uber die Zwangsvollstreckung vorgesehen werden müssten, falls man sich für das Verbot einer Aufspaltung der Rechte aus der Anmeldung entscheide.

Zum Abschluss des Meinungeaustausches uber die durch Kapitel V aufgeworfenen Fragen wurde festgestellt, dass die Delegationen in der Mehrzahl dafür eintraten, eine elastischere Løsung als jene vorzusehen, wonach es schlechthin verboten wäre, die Anmeldung in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten auf verschiedene Personen zu ubertragen. Unabhangig von der Løsung, die letztlich gewahlt würde, war die Gruppe der Ansicht, dass für die Zwecke des Verfahrens vor dem Patentamt auf jeden Fall nur eine einzige Person als Antragsteller gelten durfe. Die niederlăndische Delegation erklärte sich bereit, nach Möglichkeit noch vor der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe entsprechende Vorschlage zu unterbreiten. Die Gruppe behielt sich deshalb vor, Kapitel V zu gegebener Zeit weiter zu prufen.

Es wurde festgestellt, dass die Gruppe möglicherweise nicht in der Lage sein wird, gegebenenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, da es sich um ein Sachgebiet handelt, das uber den eigentlichen Rahmen des Patentrechts hinausgeht. Sie wird sich jedoch bemühen, bis zur nächsten Tagung der Konferenz Løsungsmöglichkeiten für die aufgeworfenen Probleme vorzuschlagen.

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Um die Beibehaltung eines solchen Kapitels im Uebereinkommen zu rechtfertigen, wurde darauf hingewiesen, dass die beim Patentemt eingereichte Anmeldung bis zur Patenterteilung als eine Einheit gelte. Einige Delegationen folgerten daraus, dass vor der Patenterteilung der Uebergang des Rechts in bezug auf alle in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten nur auf eine Person (gegebenenfalls auf eine Personenmehrheit) zugelassen werden könne.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht zwangsläufig ergebe und dass es sehr wohl möglich sei, eine Aufteilung der Rechte aus der Anmeldung auf mehrere Personen in bezug auf verschiedene Vertragsstaaten zuzulassen und somit wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen - z.B. im Falle von Filialbetrieben des Anmelders mit Sitz in mehreren Ländern-, die eine solche Aufspaltung vor der Patenterteilung möglicherweise erforderlich machen. In diesem Fall könnte sich der Uebergang des Rechts im einzelnen nach einem bestimmten nationalen Recht richten. Diese Aufspaltung würde jedoch nichts daran ändern, dass für das Verfahren vor dem Patentamt nur eine Person zuständig sein durfte, die fur die Zwecke des Verfahrens als der einzige Berechtigte gelten würde. Die Verfahrensbestimmungen könnten die hierfür erforderlichen Regeln vorsehen.

Die Gruppe hat zu der Wahl zwischen diesen beiden grundsätzlichen Lösungen nicht Stellung genommen.

Die Lösung, die letztlich in bezug auf das vorstehend dargelegte Problem gewählt würde, wird sich auf die Regelung der ubrigen Fragen auswirken, die in Kapitel V des Vorentwurfs von 1965 behandelt werden. Die Gruppe hat sich in ihrem ersten Gedankenaustausch auf den Fall der Zwangsvollstreckung beschränkt. Zu diesem Punkt erklärten mehrere Delegationen, dass der Fall einer Zwangsvollstreckung in eine Patentanmeldung zwar nicht rein theoretisch, aber zumindest recht selten sei und dass daher hierfür keine Bestimmungen vorgesehen zu werden

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Artikel 24 - Europäische Zusatzpatente 48. Trotz gewisser Bedenken einiger Delegationen gelangte die Gruppe schliesslich zu der Auffassung, dass Artikel 24 beibehalten werden sollte, zumal mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen eine thnliche Möglichkeit vorsahen. Die mit der ursprünglichen Anmeldung verbundene Anterioritat könne Industrieunternehmen oft dazu veranlassen, ihre Anmeldung rasch abzufassen; es durfte daher zweckmässig sein, ihnen eine gewisse Frist einzuräumen, damit sie diese Anmeldung gegebenenfalls durch ein Zusatzpatent präzisieren oder anpassen kbrnten. Im ubrigen sei wegen der Frist von 18 Monaten, binnen der ein Zusatzpatent beantragt werden könne, die Tragweite dieser Bestimmung recht begrenzt. 49. In bezug auf Absatz 5 siehe Bemerkung in Dokument BR / 6 / 69.

Kapitel V

Die Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 bis 30

50. Die Gruppe hatte einen umfassenden grundsätzlichen Weinungsaustausch uber die Frage, ob in den Uebergan kommensentwurf ein Kapitel betreffend die-Patentanmeldung als Gegenstand des Vermogens aufgenommen werden sollte, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt wurden: Uebergang des Rechts, Verpfandung, sonstige dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung in europaischs Patent anmeldungen sowie schliesslich vertragliche Lizenzen an solchen Anmeldungen; diese Bestimmungen waren bezüglich der endgültigen europäischen Patente im Vorentwurf von 1965 und - soweit es sich um den Uebergang des Rechts handelt - im EPTA-Entwurf vorgesehen.

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 31. Juli 1969 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES BR/7/69 EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

über die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 8./11. Juli 1969) I.

1. Die von der Konferenz eingesetzte Arbeitsgruppe I hat von Dienstag, den 8., bis Freitag, den 11. Juli 1969; in Luxemburg ihre erste Arbeitssitzung abgehalten.

Entsprechend dem von der Gruppe in ihrer konstituierenden Sitzung in Brüssel am 21. Mai 1969 gefassten Beschluss wurden die Beratungen vom Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, geleitet.

Neben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren folgende zwischenstaatliche Organisationen vertreten, die zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe eingeladen worden waren: die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut (1). (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage.

BR/7 d/69 zat/AK/rc

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ist, Dritten entgegengehalten werden, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Rechte in das europaeische Patentregister nicht in gutem Glauben waren. (6) (gestrichen)

Bemerkungen:

1. Die Vorschrift des gestrichenen Absatzes 6 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Es muss geprueft werden, ob es nicht zweckmaessig ist, die Aufzaehlung der in Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen in die Ausfuehrungsordnung zu uebernehmen. 3. Der letzte Satz des Absatzes 3 bestimmt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. Diese Formulierung findet sich in allen Artikeln, in denen die Zahlung einer Gebuehr vorgesehen ist. Sie ist jedoch ungenau, weil in der Gebuehrenordnung nur die Hoehe des Betrags der Gebuchren festgesetzt wird, die im Abkommen vorgeschrieben sind. Der Redaktionsausschuss schlaegt deshalb vor, in diesem Artikel die Bezugnahme auf die Gebuehrenordnung zu streichen und sie durch einen allgemeinen Artikel zu ersetzen, in dem vorgesehen wird, dass die Hoehe des Betrags der im Abkommen vorgesehenen Gebuehren in der Gebuehrenordnung festgelegt wird.

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2.10.1964

DIS. F. I. T. T. ALS G. G. N. STAND DIS V. R. 0 G. 1 S

Artikel 25 Uebergang des europaeischen Patents (1) Das europaeische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsuebergangs sein. Diese Vorschrift schliesst nicht einen Rechtsuebergang in der Form des Kiteigentums aus. (2) ^+Die rechtsgeschaeftliche Uebertragung des europaeischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsuebergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europaeische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der oeffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsuebergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsuebergangs ausreichende Auszuege aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestelit, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar der in Absatz 3 genannten Unterlagen wird vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt; das Europaeische Patentamt gewaehrt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebuehr Einsicht in diese Unterlagen. (5) Der Rechtsuebergang wird dem Europaeischen Patentamt gegenueber erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn er in das europaeische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam und kann nur in dem Umfang entgegengehalten werden, in dem er sich aus den in Absatz 3 genannten Unterlagen ergibt. Jedoch kann ein Rechtsuebergang, der richt eingetragen

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Artikel 25 Herr van Exter wirft das allgemeine Problem des Niteigentums auf und fragt, ob besondere Rogoln für das Niteigentum am europäiocnon Patont vorgesehen werden müssen.

Nach Auffassung der Gruppe schließt die Fassung von Artikel 25 ein Niteigentum am europäiocnon Patont keineswegs aus. Ein derartiges Nitoigentum würde jedoch durch die anwendbaron Bestimmungen des Privatrechts der Nitgliedstaaten behindort und dürfte nicht durch das Abkommen geregelt worden.

In Beantwortung einer weitcron Frage von Herrn van Exter über die Eintragung von Urteilen, die oine Ubertragang des Patents nach sich ziehen, in das Register (Artikel 25 Absatz 3) erläutert der Vorsitzende, daß 'rteile als solche niemals in das Register eingetragen werden, sondern Teil dor Akto bilden, während die Eintragung sich auf die Tatsache der Ubertragut beschränkt. Die Frage, ob außerdem ein Urteil einer Ubertragang gleichkomit oder lediglich die orforderliche Erklärung einer dor Partoien ersotzt, roglo sich ausschlieBlich nach dem anwendbaron nationalen Rocht.

Dem Vorschlag von AIPPI, COPRICE und UNICE, nicht die Vorlays dos gesamten Ubertragungsvertrages zu verlangen, sondern sich nit oinor Erkiärung dor beiden Parteien zu bagnüçon, trago die neue Fassung von Artikel 25 absatz 5 (vgl. Dok. vom 15. 9. 1963) bereits weitgehend Rochnung, indem gestattet wird. nur Auszüge vorzulegen.

Die Gruppe beschließt, dem Wunsch der beteiligten Fachkreise nicht zu weit entgegenzukommen, da die Offentlichkeit ein Intoresse daran habe, nicht nur von der Tatsache der Ubertragung, sondern auch von ihren Modalitäten Kenntnis zu orhalten.

Schlioßlich überträgt die Gruppe dem Redaktionsausschuß die .oufassung von Artikel 25 Absatz 3, um klarzustellen, daß hinsichtlich der ofiziellen Unterlagen es nicht erforderlich ist, die Originale vorzulegen. De rüber hinaus soll der Redaktionsausschuß darauf achten, daß der französische Text von Artikel 25 Absatz 2 sich nur auf die rochtsgeschäftlichen Ubertragungen bezieht.

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2632/IV/64-D

Orig: F

ABBEITSGBUPPE

Brüssel, den 15. April 1964 "Patente"

VEBTBAULICH

Ergebnisse der 12. Sitzung
dqf Arbeitsgruppe "Patente"
vom 26. Februar bis 6. März 1964
in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963 Bericht über die Sitziung vom 12. Februar 1963

Artikel 25 (Fortsatzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung un 9.30 Uhr. Er erteilt der italienischen Delegation das Wort, damit diese ihre Stellung zu Artiksl 25 Absatz 5 bekanntgeben könne. Diese macht geltend, daB mangelnder guter Glaube nach AbschluB des Vertrages und zum Zeitpunkt der Eintragunz nicht berücksichtigt werden dürfo. Sie schlägt deshalb vor, den zweiten Teil von Absatz 5 zu streichen.

Die anderen Delegationen können diese Auffassung nicht toilen und beschlieBen die Aufrechitarhaltung von Absatz 5 in der Fassung des Vorentwurfs. Die italienische Delegation schlieBt sich der Mehrhe: an. Der Wortlaut von Absatz 5 wird angenommen und an den RodaktionsausschuB überwiesen. Um den Ergebnissen der Erörterung des Vortages Rechnung zu tragen, werden jedoch die Worte "beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung" gestrichen. Diese Worte werden ersetzt durch "im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Eintragung".

Artikel 26

Auf Vorschlag von Herrn Nyst wird an Ende des ersten Satzes von Absatz 2 das Wort "Sitz" durch die Worte "Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit" ersetzt. Der Begriff des Firmensitzes ist nämlich von Land zu Land verschieden.

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Schließlich legt die Gruppe die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses fest, "dessen Vorsitz während der Krankheit von Herrn van Benthem Herr Fressonnet übernehmen wird.

Weitere Mitglieder sind: die Herren Pfanner, Singer, Gajac, Lemontey, Corves. Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.

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- 6 -

1699/IV/63-D

Herr Marchetti führt aus, daß sich das italienische Recht auf den Grundsatz "mala fides superveniens non nocet" gründet. Aus diesem Grund gebe die italienische Delegation dem Zeitpunkt des Erwerbs für die Bestimmung der Gutgläubigkeit den Vorzug. Der Vorsitzende antwortet, daß die Eintragung in das europäische Register alle erforderlichen Angaben über bestehende Rechte an einem europäischen Patent enthalten werde. Hieraus erkläre sich das Interesse daran, die Parteien zu einer möglichst raschen Vornahme der Eintragung zu veranlassen; wenn die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs beurteilt werde, würden die Parteien sich kaum zu einer schnellen Vornahme der Eintragung veranlassen.

Wie der Vorsitzende ausführt, richte sich die Vorschrift von Absatz 5 an die nationalen Gerichte und nicht an das europäische Patentamt, das sich zu der Frage des guten Glaubens im Zeitpunkt der Eintragung nicht zu äußern habe.

Fünf Delegationen sprechen sich zugunsten einer Lösung aus, die auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung abstollt. Dagegen schlägt die italienische Delegation vor, lediglich den ersten Satz von Absatz 5 beizubehalten und den Rest zu streichen. Es müßte lediglich in den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine entsprechende Regelung getroffen werden. Die Erörterung dieses Punktes soll am nächsten Tag fortgesetzt werden.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs "guter Glaube" im Abkommen hält die Mehrzahl der Delegationen es praktisch für unmöglich, eine gemeinsame Formel zu finden. Der deutsche Vorschlag, den Begriff des guten Glaubens zu definieren, wird daraufhin zurückgewiesen.

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derzeitigen Fassung des Artikels 25 vorgeschlagene Lösung einen KompromiB zwischen zwei extremen Lösungen darstolle, d.h. einmal erfolge der Ubergang des Rechtes an europäischen Patent auf Grund des Vertrages und die Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung; zum anderen erfolge der Ubergang des Rucntes am europäischer Patent nur auf Grund einer Eintragung mit rechtsbegründeter Wirkung.

Die anderen Delegationen der Gruppe sprechen sich gegen den deutschen Vorschlag aus.

In Beantwortung einer Frage von Herrn Eyst führt der Vorsitzende aus, daB Absatz 2 lediglich rechtsgeschäftliche Ubertragungen zwischen Lebenden betreffe, während sich Absatz 3 auf jede Art von Rechtsübergang und folglich auch auf einen Rechtsübergang von Todes wegen beziqhe.

Herr Goryes weist auf zwei Probleme im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit hin: einmal hal to or os für wünschenswert, den Begriff des guton Glaubons zu definicren, zum anderen sei es angezeigt, den für dessen Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt klar festzulegen. Es gobe hierfür zwei Koglichkioiton: den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eirtragung und den Zoitpunkt der Eintragung.

Der Vorsitzende erklärt don Sinn dieser Vorschrift wio folgt: Es solle vormieden werden, daB ein Rechtsorwerb in der Person desjenigen erfolgen könne, der die Fehlerhaftigkeit seines Erwerbs kenne. Es sei deshalb wünschenswert, den am weitost zurückliegenden Zeitpunkt zu wählen. Allerdings müese hierbei berücksichtigt werden, daB nach Einreichung des Antrags die Frist bis zur Eintragung vom Antragsteller nicht beeinflust werden kann.

Aus diesem Grunde habe man im Vorentwurf auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung für die Beurteilung des guten Glaubens abgostellt.

Nach einer Aussprache hierüber stellt sich heraus, daB der deutsche Text des Vorentwurfs nicht mit dem französischen Text übereinstimmt ; dieser bezieht sich auf den Zeitpunkt der Zinreichung des Antrags, der deutsche Text dagegen aut den Zeitpunkt der Eintragung in das Register.

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Diese Regelung entspreche dem Grundsatz, daB der Inhaber eines ouropäischen Patentes strafrechtlich gesehen in allen Vertragsstaaten den gleichen Schutz genieBen sollte, den das nationale Recht verleihe.

Artikel 20 (zweite Fassung)

Herr Lemontey bittet um nähere Angaben zu dom durch diesen Artikel, eingeführten System. Der Vorsitzende erinnert daran, daB diese Fassung von dem Gedanken ausgehe, da3 die Schaffung gemeinsamer Kriterion für die Definition siner Verletzungshandlung auf europäischer Ebene zu schwierig sei; daher die Bezugnahme auf die Vorschriften des nationalen Rechtes. Der Inhaber eines europäischen Patentes müsse folglich eine Patentverletzung vor den zuständigen Geriohten desjenigen Zitgliedstaates verfolgen, in dem die Verletzung begangen wurde. Diese Lösung bringe die Gefahr mit sich, daB die Gerichte bei Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechtes zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen könnten. Die erste Fassung vermeide diese Gefahr.

In AnschluB an die Ausführungen von Herrn Roscioni beschlieBt man, die Worte "Vorschriften des nationalen Rechtes dieses Vertragsstaates" durch "...... Vorschriften des nationalen Rechtes des Vertragsstaates .... in dessen Gebiet sie stattgefunden hat" zu ersetzen.

Absatz 1 dieses Artikels wird an den Rodgk .ionsausschuB überwiesen.

Artikel 25

Herr Corvos vorwoist darauf, daB dieser Artikel den Ubergang des Rechts auf zwei verschiedene Arten regie. Nach absatz 2 erfolge die Ubertragung durch die schriftliche Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien.

Nach Absatz 5 werde der Rechtsübergang dem europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentrogister eingetragen worden sei; in diesem Fall sei die Eintragung rechtsbegründend.

Die deutsche Delegation würde os vorziehen, die rechtsbegründende Wirkung der Eintragung auch auf die Oultigkeit des Vortrages zwischen den Parteien auszudehnen. Der Vorsitzende antwortet, daB die in der 1699/IV/63-D

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICE

Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel

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(1) 2.2. .emplar des Vertrags oder der Urkunden gemäss Absatz 3 wird vom Europäisehen (1) 2.2.2. .bewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt (1) 2.2. .tenthlichkeit nur den Teil des Vertrags oder der Urkunden zugänglich, der sich auf den Bedlisübergang bezieht. (5) Der juchtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenäber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und beim Erwerb oder bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Artikel 26 Verpfändung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden. (2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats massgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 172 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht meirerer Vertragstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist. (3) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechte bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt. (4) Die Bestimmungen des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (6) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragstaats zuständig. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.

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(1) Europäische Zusatzpatente werden für die Verbesserung einer Erfindung, die durch ein späisches Patent geschützt ist, auf Grund einer Anmeldung erteilt, die nach der Anmel- de des Hauptpatents und vor der Ver8ffentlichung dieses Patents gemäss Artikel 85 einge- geicht wird. (2) Das europäische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europäischen Hauptpatents erteilt. (3) Die Erfindung, die Gegenstand des Zusatzpatents ist, unterliegt im Verhältnis zu der Erfindung, die Gegenstand des Hauptpatents ist, nicht dem Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 13. (4) Das europäische Zusatzpatent erlischt zugleich mit dem europäischen Hauptpatent. Erlischt das europäische Hauptpatent jedoch durch Aufhebung, Erklärung der Nichtigkeit oder Verzicht, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, ohne dass dadurch eine Vermutung für seine Gültigkeit begründet würde. Es erlischt spätestens am Ende des Anzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Im Falle einer Arbeit von Zusatzpatenten wird nur das zuerst erteilte Zusatzpatent selbständig; die G̈origen gelten als dessen Zusatzpatente. (5) Der Anmelder eines europäischen Zusatzpatents oder der Inhaber eines vorläufigen europäischen Zusatzpatents kann bis zur Entscheidung über die Bestätigung des vorläufigen Zusatzpatents die Zusatzpatentanmeldung oder das Zusatzpatent in eine selbständige Patentanmeldung oder in ein selbständiges Patent umwandeln. Im Falle der Umwandlung eines vor13̈ufigen europäischen Zusatzpatents erlischt das selbständige Patent spätestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Die Umwandlung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

KAPITEL V
DAS PATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

Artikel 25 Ubergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS AUF DEM GEBIET 5 GEVERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINBETZT VON DEN MITSLIEDSTAATEN UND R KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAOLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITATO COMUNALE EUROPEA

COORDINATIE COMITE OP DHE 3 GEBIEZT VAN DE VINDUSTRIELE GREEN (COMUNITATO DE L'ODDIA) DE L'ODDIA E NON COMMISSIER TWANT DE EUROPESE E CON

VE 1965

AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»

VE 1962

VORENTWURF/EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

SVOORDNIMERP/VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Änderungen unveröffentlicht

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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksan wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren. AuBerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.

Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.

Artikel 25 (23) Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet. Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.

Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt. Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.

Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt. Artikel 31 (41) Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck "organisme public" (öffentliche Einrichtung) insbesondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.

Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.

Artikel 32 (42) Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Inhalt der eckigen Klammer zu streichen.

Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich intermer Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-

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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.

Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.

Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer iedergibt.

Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 22 (22) und 23 (27) Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen. Artikel 24 (28)

Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.

Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a) Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.

Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösgläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 31. Juli 1962 " Patente " Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Kapitel 21

Das Patent als Gegenstand des Vermögens

Artikel 25 (23)

Übergang des Rechts am europäischen Patent (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur fur alle Geblete, in deren Berefch es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsubergangs sein. (2) Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen λ und bedarf der Unterschrift der Vertragspartelen. (3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das original oder eine beglaubigte Abschrift des Ubertragungsvertrages oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäß Absatz 3 wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt und der Offentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt gewährt Einsicht nur in den Teil des Vertrags oder der Urkunden, der sich auf den Rechtsübergang bezieht. (5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist. Dritter gegenüber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.

Bemerkung : Der in Absatz 2 in Klammern gesetzte Satzteil wird/von den Justizpenörden in besonderem Maße geprüft werden müssen.

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VE Mai 1962

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Das Europäische Patentamt ist nicht befugt, dio Eintragung eines Vertrags zu verweigern, auch wenn es glaubt, daß dieser nicht rechtswirksam ist.

Die. Arboitsgruppe diskutiert dann die Frage, ob es nötig sei, diese Bestimmung in die Ausführungsordnung aufzunehmen. Herr van Benthom und Herr Frossonnet glaubten, daß dies nicht nötig sei. Honn keine solche Bestimmungs vorläge, kénno das Patentamt stets die Rochtswirksamkeit einer Uebortragung prüfor und den Beteiligten hierzu soino Ansicht mitteilen.

Horr Pfannor ist nicht dieser Ansicht. Er hält os auf Grund der Bestimmungen von Artikel 25 für unerläßlich für das deutsche Recht, ausdrücklich zu sagen, daß das Petentamt nicht verpflichtet sei, die Rechtswirksamkeit dor Übertragung zu prüfen.

Herr Fressonnet ist der Auffassung, daß für don Fall, daß man den Vorschlag von Herrn Pfanner aunähno, man ihn zumindest dahingohend orgänzen müsse, daß auf Antrag der Beteiligten die Eintragung auf jeden Fall stattfinden müsse.

Dic Arbeitggruppe beschlieBt, daß Bummer 3 gestrichen werden könne, es sei denn, daß der Rodaktionsausschuß einen nouon Soxt vorlogen würde. Dieser müsse jedoch so abgefaßt sein, daß koinerloi Mißvorständnisse auftreten kënnten. Vor allem müsse klargestellt sein, daß das Patentamt die sintragung nur in den Fällen verweigern dürfo, in donen die in Artikel 25 vorgesehenen Zulässigkeitsbedingungen nicht erfullt seien. Jummer 3 wird an den Rodaktionsausschuß vorwiesen.

Zu Artikel 25 Fummer 4 Hier geht es um die Entrichtung der Gebühren für die Zinsicht in die Unterlagen über don Rechtsübergang.

Dio Arbeitggruppe billigt diese Rogolung und überweist sie dem Rodaktionsausschuß, der für eine erweiterto Fassung von Artikel 162 des Abkommens sorgen wird, damit darin diese Nummer der Ausführungsordnung berücksichtigt ist.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 21. Juni 1963 "Patente" Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Zu Artikel 25

Nummer 4

Einsicht in die Unterlagen über den Rechtsübergang

Die Einsicht in die in Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens und in Artikel ... (Nummer 1 zu Artikel 25) genannten Unterlagen wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in Artikel 162 Absatz 3 des Abkommens vorgesehen ist. Im übrigen finden die Bestimmungen der Artikel ... (Nummer 4 und 5 zu Artikel 162) entsprechende Anwendung.

Bemerkung:

Es bleibt zu prüfen, ob der Inhalt des Artikels 25 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens (in der Fassung, die von der Arbeitsgruppe in der 7. Sitzung beschlossen worden ist) nicht zweckmäßiger in den Artikel 162 des Abkommens zu übernehmen ist. In diesem Fall wäre die vorstehende Nummer 4 in die Ausführungsordnung zu Artikel 162 des Abkommens aufzunehmen.

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Arbeitsentwurf

zu einer

A usführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der

Artikel 1 bis 30 des Abkommens

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Er weist ferner darauf hin, dass die gesamte Ausführungsordnung auch noch den Sachverständigen der Justizministerien vorgelogt werden müsse.

Zu Artikel 25 Nummer 2

In Absatz 1 der Nummer 2 wird bestimmt, dass der Rechtsübergang nur dann in das europäische Patentregister eingetragen wird, wenn die Unterschrift des Übertragenden öffentlich beglaubigt ist. Der Vorsitzende meint, dass eine derartige im Abkommen nicht vorgesehene Massnahme nötig sei, wenn man ungültige Rechtsübertragungen vermeiden wolle. Es sei normal, diese Beglaubigung zu verlangen, da der Abtretende ja auf sein Recht verzichte.

Auf eine Frage von Herrn Doscioni stellt der Vorsitzende klar, dass es sich in diesem Absatz lediglich um die Beglaubigung der Unterschrift handele. Die Beglaubigung garantiere, dass die betreffende Person tatsächlich die Urkunde unterzeichnet habe. Er gibt zu, dass sein Text eine Luicke habe für den Fall, dass im europäischen Register nur ein Auszug der Urkunde eingetragen werde. Man müsse einen Text finden, der die Beglaubigung der Unterschrift von Auszügen vorsehe. Schliesslich orkennt er noch an, dass weder. im Abkommen noch in der Ausführungsorúnung das Problem geregelt sei, das sich stelle, wenn der Übertragende die Urkunde unterzeichnet habe und dann aus irgendeinem Grunde an der Beglaubigung dieser Unterschrift verhindert sei.

Der Vorsitzende meint, dass man zur Lüsung dieses Problems auf die nationale Gesetzgebung zurückgreifen könne.

Herr van Benthem ist der Ansicht, dass die Bestimmung des Absatz 1 nicht erforderlich sei. Die Beglaubigung der Unterschrift könne die Übertragung nur komplizieren. Die Fälschung einer Unterschrift stelle auch nur einen Nichtigkeitsgrund unter vielen anderen dar,und er sehe nicht ein, warum gerade dieser Grund besondere Bestimmungen orfordern solle. Er schlägt daher die Streichung von Absatz 1 vor.

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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 25

Zu Artikel 25 Nummer 1

In dicser Vorschrift wird bestimmt, dass auch ein öffentlich beglaubigter Auszug aus dem Ubertragungsvertrag vorgelegt werden kann, sofern sich aus dem Auszug der Rechtsübergang klar ergibt. Dieser Auszug müsse natürlich öffentlich beglaubigt sein, um jeden Betrug auszuschliessen.

Im Anschluss an eine Ausserung von Herrn van Benthem weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Ziel dieser Bestimmung dem Sinn des Artikels 25 Absatz 3 entspreche, wo es darum ginge, dass das Patentamt die Gewissheit habe, dass eine Ubertragung stattgefunden habe. Artikel 25 Absatz 3 verfolge ja nicht den Zweck, die Offentlichkeit über eine Einzelheit des Rechtsüberganges zu informieren, denn sonst wäre das Patentamt mit der schweren und unnützen Aufgabe bolastet, jeden Vertrag vollständig zu prüfen und zu seiner Gültigkcit Stellung zu nehmen. Darnus ergebe sich, dass die Veröffentliclung eines Auszugs voll ausreiche, wenn man daraus ersehen könne, dass der Rechtsübergang stattgefunden habe. Wenn der Auszug in diesem Punkt nicht verständlich genug sei, könne das Patentamt immer noch den Gesamtvertrag anfordern.

Herr Fressonnet bemerkt hierzu, dass gemäss Artikel 25 Absatz 4 ein Exemplar der Urkunde im Patentamt aufbewahrt werde. Er erklärt, in Frankreich werde der Auszug vom Betreffenden auf ein Formblatt geschrieben und von der staatlichen Verwaltung beglaubigt, die das gesamte Schriftstück behalte. Man könne für das europäische Patent ein ähnliches System vorsehen. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Nummer 1 und überweist sie dem Redaktionsausschuss.

Im Laufe eines Meinungsaustausches erinnert der Vorsitzende daran, dass sich der Redaktionsausschuss bemühen werde, im Rahmen des Möglichen die Verteilung der Texte zwischen dem Abkommen und der Ausführungsordnung zu prüfen. Eine endgültige Entscheidung könne man jedoch erst treffen, wenn man die gesamte Ausführungsordnung kenne.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

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Zu Artikel 25

Nummer 1

Vorlage von Auszügen

Anstelle der in Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens genannten Unterlagen kann auch ein öffentlich beglaubigter Auszug aus dem ubertragungsvertrag oder den öffentlichen Urkunden vorgelegt werden, sofern sich aus dem Auszug der Rechtsübergang ergibt.

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Zur Haertel

Bonn, den 5. März 1963

Arbeitsentwurf zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung der

Artikel 1 bis 30 des Abkommens

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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in das Patentregister oder in ein besonderes Register eingetragen werden solle.

Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmungen über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In der Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keine neuen Vorschriften, die in den nationalen Patentgesetzen nicht enthalten seien. Er halte es donnoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkomen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.

Der zweite Satz von Absatz 3 enthalte' eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht werde, was durch einen Verweis auf die differrierenden nationalen Patentgesetze nicht der Fall gewesen wäre.

Die Herren de Murser und Pfanner sind mit einer Regolung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.

Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problemen zu lösen; Dazu gehöre z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Benutzung des Patents.

Auf Grund dieses Einwands wird auch Absatz 3 gestrichen.

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Der Vorsitzende weist in Deantwortung einer Frage Herrn van Exters darauf hin, der Ausdruck "Rechtsübergang" in den Absätzen 3 bis 5 beziehe sich nur auf den Übertragungsvertrag und nicht auf den Übergang kraft Gesetzes.

Absatz 5 wird angenommen. Der Vorsitzende erläutert sodann den Absatz 6, der dazu diene, die Wirkung der vorhergehenden Bestimmungen des Artikels auch auf den Rechtsübergang durch Erbschaft zu erstrecken. Dieser Absatz verweise insbesondere auf Absatz 5. Der Vorsitzende bittet die niederländische Delegation, zu bedenken, ob mit dem Ausdruck "Rechtsübergang" in Absatz 5 weiterhin nur der Übergang kraft Vertrages erfaßt sein könne, wenn man ihn analog bei Absatz 6 gebrauche.

Herr Roscioni hat Bedenken, daß das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erbschaft nachprüfen könne. Er meint, es genüge, dem Patentamt die öffentlichen Urkunden vorzulegen, ohne daß dieses eine materiellrechtliche Prüfung vornebes.

Nach diesen letzten Einwand wird die Sitzung um 12.45 Uhr unterbrochen.und un 15 Uhr wieder aufgenommen.

Der Vorsitzende schlägt in einer Entgegnung auf den Einwand Herrn Roscionis vor, der Erwerb des europäischen Patents durch Erbschaft solle auf Antrag in das europäische Patentregister eingtragen werden, wenn die amtlichen Urkunden, aus denen die Erbfolge hervorgehe, dem Patentamt vorgelegt, würden.

Herr Roscioni bemerkt ferner, daß der durch ein Urteil ausgesprochene Rechtsübergang nicht geregelt sei. Er zitiert als Beispiel das Verfahren im Fall der Patentberuihmung.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dieses Problem in seiner Gesamtheit in der Beratung über Artikel 150 a erörtert werden müsse. Es wird beschlossen, auf das Problem bei der Beratung von diesem Artikel zurückzukommen.

Absatz 6 wird angenommen. Dei Absatz 7 müsse festgestellt werden, ob die Patentanmeldungen wie das Patent selbst übertragen werden können.

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Vertragungsvertrags beigefügt worden (wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Zusatzvertrag oder um einen größeren Vertrag handelt). Drittens: Das Europäische Patentamt prüft lediglich, ob der Vertrag schriftlich geschlossen ist, nicht aber die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Der Vertrag wird vom Patentamt aufbewahrt, das Dritte nur diejenigen Vertragsbestimmungen einsehen lässt, die sich auf den Rechtsübergang beziehen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag bezüglich der Erklärung des Patentinhabers mit beglaubigter Unterschrift und der des Erwerbers nicht an. Dieses Vorschlag liege die Besorgnis zugrunde, wegen der beträchtlichen Beschränkungen der Eintragung gegenüber Dritten einen Vertrag gegen den Fallen einer Vertragspartei nicht einzutragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer fällt diese Besorgnis nicht. Da die Übertragung des Patents durch den Vertrag erfolgen, habe die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Sei der Vertrag einmal geschlossen, habe jede Partei das Recht, die Eintragung zu verlangen, ohne daß es der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Wenn auch die Eintragung Dritten zugänglich sei, so bedeute dies doch nicht, daß der eingetragene Vertrag auch gültig sei.

Der Vorsitzende geht nun zu Absatz 4 über, der die Folgen einer unterlassenen Eintragung des Übertragungsvertrags bestimme. Der nicht eingetragene Vertrag gelte nur zwischen den Parteien. Dritten könne er nur entgegengehalten werden, wenn er im europäischen Patentregister eingetragen sei. Hier stiege sich die Frage, ob die Eintragung ex. tunc-Wirkung oder ex. nunc-Wirkung habe. Die Arbeitsgruppe ist für die ex. nunc-Wirkung. Der Absatz wird angenommen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Absatz 5, der bestimme, daß die nicht eingetragene Übertragung einem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht gültig sei, der Rechte auf das Patent erlangt habe und nun selbst die Eintragung beantrage. Der Vorsitzende beendet die Erörterung der Übertragung. Die bei der Lizenzverteilung und der Konkurseröffnung auftauchenden Probleme würden später bei anderen Artikeln beraten.

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Das Problem wird lange von der Arbeitsgruppe beraten.

Herr Fressonnet ist ebenso wie Herr van Benthem mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen formellen Erklärung einverstanden, hält jedoch daneben die Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags für erforderlich, um falsche Eintragungen zu vermeiden. Auf diese Weise brauche das Patentamt nicht die Gültigkeit des Vertrags zu prüfen, der nur als Beweismittel dienen und von Dritten eingesehen werden könne.

Herr Roscioni ist der gleichen Ansicht wie Herr Fressonnet und ergänzt sie um drei Gesichtspunkte. Die Eintragung des Rechtsübergangs dürfe nur auf Antrag des Erwerbers, der daran am meisten interessiert sei, erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschrift könne in einigen Ländern durch einen Notar geschehen. Die Unterschrift müsse sich immer auf den Vertrag und nicht auf die Erklärung beziehen. Man müsse immer damit rechnen, daß nach Vertragsabschluss die Unterschrift nicht mehr möglich sei.

Herr Pfanner hat Bedenken, Dritte den Vertrag einsehen zu lassen, da dadurch Konkurrenzunternehmen Einblick in die interne Organisation eines Unternehmens nehmen könnten.

Herr van Deuthem meint, so weit brauche man nicht zu gehen. Dritte sollten nur von den Teil des Vertrags Kenntnis nehmen können, der die Patentübertragung betreffe.

Herr de Muyser fügt hinzu, in der Praxis schlössen in Vertragsbeziehungen stehende Parteien oft Zusatzverträge, die sich nur auf die Patentübertragung bezogen.

Die Mehrzahl der Teilnehmer entscheidet sich für eine Kompromißlösung, der sich zum Schluss auch die übrigen anschließen. Diese Kompromißlösung besteht aus drei Punkten.

Erstens: Der Rechtsübergang an einem europäischen Patent wird auf Antrag einer Vertragspartei in das europäische Patentregister eingetragen. Zweitens: Dem Antrag muß das Original oder eine beglaubigte Abschrift des

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 6. April 1962

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er verliest Absatz 3 seines Vorschlags und führt aus, es handele sich un eine formollrechtliche Vorschrift über die Eintragung der Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister. Eierbei erhöhen sich zwei Fragen für die Arbeitsgruppe. 1. Soll im Abkommen die Eintragung der Übertragung vorgosohen werden? 2. Soll die Eintragung fakultativ oder obligatorisch sein?

Die Arbeitsgruppe bejaht einhellig die erste Frage und entscheidet sich für die vom Vorsitzenden vorgeschlagene fakultativo Eintragung, wobei jedoch das Unterlassen der Eintragung sehr schwere nachteilige Folgen nach sich ziehen soll (vgl. absatz 4 und 5, keine Wirkung gegenüber Dritten). Die Folge der Nichtigkeit erscheint als zu schwer. Es wird ferner beschlossen, daß die Parteien nicht in jedem Fall eine sofortige. Eintragung elangen können.

Der Vorsitzende fragt sodann, welche Unterlagen dem Europäischen.. Patentamt für die Eintragung vorgelegt werden sollten. Es seien zwei Lösungen denkbar. Einmal könnte man die Vorlage des Vertrages verlangen. Man könne sich aber auch auf eine formelle Erklärung des Inhabers, daß er die Eintragung des Erwerbers genehmige und des Erwerbers, daß er mit seiner Eintragung einverstanden sei, beschränken.

Die erste Alternative habe den Nachteil, daß das Patentamt die Gültigkeit des Vertrages nachprüfen müsse. Dies bedeute die Belastung des Patentamts mit einer Menge von zu lösenden juristischen Problemen. Die zweite von ihm vorgeschlagene Alternative entbinde das Patentamt von dieser Gültigkeitsprüfung.

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Herr Frossonnet möchte trotzdem die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschrift im Abkommen geregelt haben.

Der Vorsitzende stellt nach einer Äußerung der verschiedenen Delegationen fest, in Belgien und Luxemburg sei mangels einer entsprechenden Vorschrift die Nichtigkeit der Nichtbeachtung der Formvorschrift fraglich.

Herr de Reuse weist darauf hin, daß in dem Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten in einem ähnlichen Fall die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen sei.

Der Vorsitzende schlägt vor, in Absatz 2 zu bestimmen, die Übertragung eines europäischen Patents müsse schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Übertragung ungültig wäre, um zu vermeiden, daß ein Gericht, das das Abkommen der Benelux-Staaten mit dem Europäischen Patentrechtsabkommen vergleiche, zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könne.

Herr de Reuse erwähnt ferner, in dem Abkommen der Benelux-Staaten sei auch die Nichtbeachtung einer dem Absatz 1 des Artikels 23 entsprechenden Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht.

Der Vorsitzende schlägt zur Vermeidung eines Umkehrschlusses aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 vor, auch in Absatz 1 die Nichtigkeitsfolge der Nichtbeachtung aufzunehmen.

Herr Pfanner weist darauf hin, daß man dann eine ganze Reihe von Bestimmungen des Entwurfs ändern müsse.

Herr de Muyser schlägt vor, in einem besonderen Artikel sämtliche in Frage kommenden Fälle zu regeln.

Die Arbeitsgruppe beschließt, in den Sitzungsbericht nur die Fälle der Nichtigkeitsfolge aufzunehmen, die der Redaktionsausschuß nicht mehr besonders berücksichtigen müsse.

Die Formulierung der Nichtigkeitsfolge soll einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.

Absatz 2 wird angenommen. Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ge bunden, während der dingliche es sein könne. So habe Absatz 2 in den verschiedenen Vortragsstaaten oine untor- shiedliche Bedeutung, ohne daß sich das praktische Ergebnis ändere.

In den Fiederlanden und in Deutschland bedürfe nur der dingliche vertrag der Schriftform, während in den anderen Ländern alle Übertragungsverträge schriftlich geschlossen werden müßten.

Der Vorsitzende meint zu der Frage, ob man die Formvorschriften in Absatz 2 orschöpfend regeln solle, er halte es für richtig, im Abkommen nur das unbedingat Notwendige zu regoln, um nicht auf oine unendliche Roibe von Fragen zu stoßen.

Außerdem könne man damit rochnen, daß alle Betroffenen es sich zur Regel machen würden, sich in ibren Verträgen ausdruicklich auf das jeweilige rationale Gesetz zu berufen.

Herr Fressonnet fragt, ob die Nichtbeachtung der Schriftform bei der beartragung oines ourcpäischen Patents Nichtigkeit zur Folge habe.

Der Vorsitzende erwidort, diese Frage löse sich nach dem. jewoiligen tationalen Recht. Mit der Zatifizierung des Abkommens werde das Erfordernis ier Schriftform für die Übertragung oines europäischen Patents cine Vorschrift innerstaatlichen Rochts. Die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift könnten in den einzelnen Ländern verschicden sein.

Herr Roscioni möchte wissor wie es wäre, wenn das Gesetz eines Landes :s: Folgen in einem solchen Fall vorsehe.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, in jedem Land müßten gesetzliche estimmungen existieren, nach denen für gewisse Verträge Schriftform erforderlich sei. Man könne also davon ausgehen, daß in diesen Gesotzen auch die olgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift geregolt seien. Diese müßten daher oi einer Nichtbeachtung des Artikels 23 Absatz 2 angewandt werden.

Die anderen offengebliebenen Zweifelsfragen müsse man eben von den Geichten lösen lassen.

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Austausch von Briefen als Schriftform anerkannt, in anderen wiederum nicht. Die Schwierigkeit bei der Behandlung dieser Fragen könne vermieden werden, wenn man die Unterschrift der Partoion fordero, was eine größere Rechtssicherheit gewährleisto.

Man möge jedoch diesen Satzteil in Klammorn setzen, um darauf hinzuweisen, daß die Frage noch von den Justizbehörden geprüft werden müsse.

Herr van Benthem stimmt dem Vorsitzenden bei, die Frage der gültigen Übertragung eines europäischen Patents nach den nationalen Gesetzen zu lösen. Er wirft aber die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, alles, was mit der Form des Übertragungsvertrages zusammenhänge, einheitlich, also durch das abkommen zu regeln, da damit eine größere Rechtssicherheit garantiert werde.

Ferner möchte er wissen, ob sich die Schriftform nur auf den dinglichen oder auch auf der schuldrechtlichen Vertrag beziöhe.

Der Vorsitzende bringt, um den Unterschied zwischen den beiden Vertragearten, die nur im deutschen und niederländischen Recht bestünden, klarzumachen, ein Beispiel. Wenn ein Italiener etwas verkaufen wolle, so schließe er mit dem Käufer einen Vertrag. Dieser Vertrag genüge zur Eigentumsübertragung. In Deutschland sei dies dagegen nicht so. Die Übereignung erfolge erst durch die Besitzübergabe.

Durch einen ersten Vertrag werde also der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Durch einen zweiten Vertrag verschaffe dann der Verkäufer dem Käufer den Besitz in der Absicht, das Eigentum zu übertragen.

Dieser Unterschied zwischen den Verträgen erkläre die verschiedenen Formvorschriften. Der schuldrechtliche Vertrag sei nicht notwendigerweise

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Herr van Bonthem meint hinsichtlich des letzten Satzes von Absatz 5, ein Patentinhaber, der die Dauer der Bearbeitungszeit seines Armenrechtsgesuches nach Artikel 216 Absatz 1 nicht kenne, könne Gefahr laufen, im Falle der Zurückweisung seines Gesuchs die Jahresgebühren nicht rechtzeitig zu zahlen.

Es wird beschlossen, dem Patentinhaber in diesem fall eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

Artikel 217 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs

Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 weise auf die Folgen des vorgesehenen europäischen Patents hin und garantiere die sachliche und territoriale Einheit.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, eine allgemeinere Formulierung zu suchen.

Absatz 1 wird angenommen. Der Vorsitzende weist bei Absatz 2 darauf hin, daß wegen der Bedeutung des europäischen Patents, seine Übertragung, im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen, aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müsse.

Absatz 2 betreffe nur die Übertragung durch Vertrag. Die Unterschrift durch die Vertragsparteien könne auch durch ein Urteil ersetzt werden.

Herr de Muyser meint, dies müsse ausdrücklich bestimmt werden, während Herr Pressonnet das Erfordernis der Unterschrift zu streichen vorschlägt und dieses Problem der nationalen Gesetzgebung überlassen möchte.

Der Vorsitzende erklärt, mit der Formulierung "die Übertragung muß schriftlich erfolgen" könne nicht jeder Fall gelöst werden. Diese Frage werde ausschließlich nach nationalem Recht gelöst. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten differiere jedoch in diesem Punkt. In einigen Staaten werde der

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 20

Der Text wird in beiden Alternativen angenommen.

Artikel 21

Der Text wird vorläufig in Erwartung eines Vorschlages in die tatsa Staaten angenommen.

Artikel 21 a

Der Text wird angenommen.

Artikel 22

Der Text wird angenommen; der Ausdruck "droit d'utilisation antérieure" wird orsetzt durch den Ausdruck "droit fondé sur une utilisation antérieure".

In dem begleitenden Bericht wird dargelegt werden, warum die verwandten Begriffe "persönliches Besitzrecht" und "Verbenutzungsrecht" gleichzeitig bei behalten wurden.

Artikel 23 bis 26

Der Text dieser Artikel liegt noch nicht vor.

Artikel 27

Der Text wird angenommen.

Artikel 28

Der Text der. Absätze 1 und 2 wird angenommen. Zu Absatz 3 wird auf Wunsch der deutschen Delegation hinzugefügt "es sei denn, dass die Anmeldung des Hauptpatents vor der Einreichung der Anmeldung des Zusatzpatents veröffentlicht worden' ist".

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Der Präsident hat für die erste Alternative von. Artikel 22 die erste Lösung und für die zweite Alternative die dritte Lösung als Grundlage benutzt.

Herr Fressonnet glaubt, dass man die Wirkung des Vorbenutzungsrechts möglichst beschränken sollte, da es eine Ausnahme von dem System des Patentschutzes darstellt. Es sollte daher auf das Gebiet desjenigen Staates beschränkt werden, in dem es erworben wurde, selbst wenn es sich um ein europäisches Patent handelt.

Der Präsident erinnert daran, dass der Koordinierungsausschuss entschieden hat, dass während einer gewissen Periode das europäische Patent neben den nationalen Patenten bestehen soll.

Unter diesen Bedingungen würde man fast unüberwindliche juristische Schwierigkeiten schaffen, wenn man ein europäisches Vorbenutzungsrecht neben nationalen Vorbenutzungsrechten einführen würde.

Die Arbeitsgruppe spricht sich daher übereinstimmend zu Gunsten der zweiten Alternative von Artikel 22 aus, der dem Redaktionsausschuss überwieser wird.

Die Artikel 23 bis 26 werden später behandelt, sei es noch während dieser Sitzung, sei es bei der nächsten.

Erörterungen zu Artikel 27 des Vorentwurfs

Der Präsident eröffnet die Diskussion, indem er betont, dass Artikel 27 die Laufzeit des Patentes und nicht die Schutzdauer regelt. Die Laufzeit des europäischen Patentes soll zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung ab betragen.

Herr Pfanner stellt die Frage, was unter der Anmeldung zu verstehen sei. Handelt es sich dabei nur um die Anmeldung beim Europäischen Amt oder auch um die Einreichung der Anmeldung bei nationalen Instanzen? Anders ausgedrückt, geniesst eine bei nationalen Behörden bewirkte Anmeldung ebenfalls die von der Verbandsübereinkunft vorgesehene Prioritätsfrist eines Jahres?

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Ergebnisse der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe "Batente" vom 17. bis 28. April 1961 in Brüssel

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auf der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe über die Ausgestaltung des niederländischen Patentregisters und über die Erfahrungen mit der Eintragung von Anmeldungen in dieses Register berichten würde.

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den genannten Pfandrechten ist daher auf Grund der vorgeschlagenen Regelung unmöglich. Ob es möglich sein soll, ein europäisches Patent nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Patentinhabers, aber vor der Eintragung der Eröffnung des Konkurses in das europäische Patentregister gutgläubig zu erwerben - was deutschem Konkursrecht entsprechen würde -, bedarf der ïrörterung in der Arbeitsgruppe, da Ihrem Vorsitzenden das Konkursrecht der anderen Vertragsstaaten nicht bekannt ist.

Absatz 6 trifft eine Bestimmung für die Erbfolge, weil es sich bei der Erbfolge nicht um eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Patents, sondern um einen Erwerb des Patents kraft Gesetzes handelt.

Absatz 7 sollte eine Regelung für die Übertragung von europäischen Patentanmeldungen enthalten. Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, wird die Übertragung nationaler Patentanmeldungen nach dem Recht aller Vertragsstaaten zugelassen. Grundsätzlich wird daher auch die Übertragung europäischer Patentanmeldungen zulässig sein müssen. Das Problem ist in erster Linie, ob entsprechend den vorstehenden Absätzen die Übertragung einer europäischen Patentanmeldung in das europäische Patentregister eingetragen oder ob dafür gegebenenfalls ein besonderes Register im Europäischen Patentamt angelegt werden muß.

Soweit Ihr Vorsitzender hat feststellen können, werden auch die nationalen Patentanmeldungen und ihre Übertragung in das nationale Patentregister eingetragen. Es dürfte zweckmässig sein, wenn die niederländische Delegation

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die Eintragung. Die Voraussetzungen sind formeller Natur. Das Europäische Patentamt muß auf Grund der formellen Voraussetzungen die Ubertragung eintragen, ohne zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Ubertragungsakt vorliegt. - Aus Gründen der Rechtssicherheit ist vorgesehen, daß die Erklärung des Patentinhabers der Beglaubigung bedarf, weil die Übertragung zu einem Rechtsverlust des Patentinhabers führt. Die Arbeitsgruppe wird zu entscheiden haben, ob die Beglaubigung "öffentlich" vorgenommen werden muß, d.h. durch Behörden oder sonstige öffentliche Organe, die durch nationales Gesetz zu derartigen Beglaubigungen ermächtigt sind. -

Absatz 4 ist aus dem französischen, italienischen und niederländischen Recht übernommen. Auch der Entwurf eines nordischen Patentrechts sieht eine entsprechende Regelung vor.

Absatz 5 ist aus dem Entwurf eines nordischen Patentrechts übernommen. Auch das Schweizerische Patentgesetz kennt eine entsprechende Regelung. Durch Absatz 5 soll die Möglichkeit des unbelasteten Erwerbs des Patents geschaffen werden, wenn die Belastung zwar eintragungsfähig war, aber nicht eingetragen worden ist und der Erwerber im Zeitpunkt seiner Eintragung gutgläubig war. Durch diese Bestimmung wird ein indirekter Zwang zur Eintragung ausgeübt. - Ein gutgläubiger Erwerb soll nur in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen möglich sein. Auf die vertragliche Verpfändung eines europäischen Patents (Artikel 25) und für die Pfändung des europäischen Patents im Wege der Zwangsvollstreckung (Artikel 25 a) findet Absatz 5 keine Anwendung, weil diese Pfandrechte erst mit der Eintragung wirksam werden sollen. Ein gutgläubiger Erwerb des europäischen Patents ohne Belastung mit

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Zu Artikel 23

Ubertragung des europäi.schen Patents

1. Materialien:

a) Französisches Patentgesetz, Artikel 20 und 21; b) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 38; c) Codice civile italiana, Artikel 523; Königliche Verordnung Nr. 1127 vom 29. Juni 1939, Artikel 66 ff.; d) Deutsches Patentgesetz, 9 und 24 Abs. 2 ; e) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 33; f) Entwurf eines nordischen Patentgesetzes, Fassung vom 1. September 1961, Artikel 39.

2. Bemerkungen:

Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß das europäische Patent nur einheitlich übertragen werden kann.

Absatz 2 verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Werts des europäischen Patents, daß die Ubertragung des europäischen Patents schriftlich erfolgen muß und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf. Nach der Fassung des Absatzes 2 ist es nicht erforderlich, daB die Unterschrift der Parteien auf einer einzigen Urkunde enthalten sein muß. Es genügt daher sowohl die Ausstellung von zwei Urkunden, von denen jede von jeweils einer Partei unterschrieben wird, als auch die Übertragung durch Briefwechsel.

Absatz 3 bestimmt zunächst, daß die Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister eingetragen werden kann, und regelt die Voraussetzungen für

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schlagenen Regelungen einbezogen werden sollen, bedarf fur jeden einzelnen Artikel zunächst der Erörterung in der Arbeitsgruppe.

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Eintragungsbewilligungen vornimmt, ohne daB das Europäische Patentamt die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte nachprüft. 4. Inwieweit Rechtsgeschäfte über nationale Patente in das nationale Patentregister eingetragen werden müssen, ist in dem nationalen Patentrecht der Vertragsstaaten unterschiedlich geregelt. Die weitestgehende Regelung scheint das niederländische Recht zu enthalten, die geringsten Anforderungen scheint das deutsche Recht zu stellen. Für das europäische Patentrecht erhebt sich die Frage, ob nicht mit Rücksicht auf den hohen Wert des europäischen Patents und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit in möglichst großem Umfange die Eintragung von Rechtsänderungen am europäischen Patent gefordert werden sollte. Die Artikel 23 bis 26 versuchen, dieser Forderung zu entsprechen, indem sie entweder die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Eintragung in das europäische Patentregister abhängig machen (so die Artikel 25 bis 26) oder im Falle der Nichteintragung einen gutgläubigen Erwerb des Patents ohne Berücksichtigung der nicht eingetragenen Rechtsänderung vorsehen (so Artikel 23 und 24). Die Vorschläge lehnen sich insoweit an das französische, italienische und niederländische Recht an. III.

Die in den Artikeln 23 bis 26a gemachten Vorschläge beziehen sich nur auf das erteilte europäische Patent. Inwieweit auch europäische Patentanmeldungen in die vorge-

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Recht mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten ist. Dieser Grundsatz muß dazu führen, daß alle Rechtsgeschäfte auch nur über das einheitliche europäische Patent geschlossen werden können. Eine Ausnahme ist lediglich für die Erteilung von Lizenzen an europäischen Patenten in Artikel 24 Abs. 4 (2. Alternative) vorgeschlagen worden. 2. Entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts der Vertragsstaaten können in der Regel Rechtsgeschäfte über das europäische Patent nur im ganzen geschlossen werden, d.h. es kann grundsätzlich kein Rechtsgeschäft über einzelne Ansprüche des europäischen Patents geschlossen werden. Von diesem Grundsatz gehen auoh die Artikel 23 bis 26 aus. Ausnahmen sind indessen vorgesehen für die Lizenz (Artikel 24) und gegebenenfalls für den Verzicht (Artikel 26 Abs. 1 und 4). 3. Es darf dem Europäischen Patentamt nicht zugemutet werden, die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Rechtsgeschäften über das europäische Patent nachzuprüfen. Mit einer solchen Prüfung würde das Europäische Patentamt zweifellos überfordert werden, insbesondere weil im Einzelfall verschiedenes nationales Recht zur Anwendung gelangen kann. Etwaige Eintragungen, die das Europäische Patentamt auf Grund von Rechtsgeschäften über das europäische Patent im europäischen Patentregister vorzunehmen hat, dürfen daher nur von der Erfüllung leicht nachprüfbarer formeller Voraussetzungen abhängig sein. Aus diesem Grunde sehen die Artikel. 23 bis 26 vor, daß das Europäische Patentamt Eintragungen über Rechtsgeschäfte am europäischen Patent auf Grund von besonderen schriftlichen

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stimmungen über die Schriftform des Ubertragungsvertrags für ein europäisches Patent. Dennoch bleiben noch Fragen offen, z.B. die Frage, in welcher Weise ein des Schreibens Unkundiger eine gültige UntersehriPt leisten kann. Es versteht sich von selbst, daß diese und ähnliche Fragen nicht auch noch in unserem Abkommen berührt werden können. Da das deutsche internationale Privatrecht fur die Form des Ubereignungsaktes (transfert de propriété) auf die lex rei sitae verweist, kommt wiederum Artíkel 26a Abs. 2 zur Anwendung, der für diese ergänzenden Probleme auf das nationale Recht des Wohnsitzes des Patentinhabers abstellt. 2. Es versteht sich von selbst, daß die vorstehend dargelegten, sich aus dem internationalen Privatrecht ergebenden Probleme letztlich nicht von der Arbeitsgruppe Patente entschieden werden können. Die in Artikel 23 bis 26a gemachten Vorschläge können von der Arbeitsgruppe nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Standpunkt der Sachverständigen des Patentrechts annehmbar erscheinen. Die letzte Entscheidung über diese Fragen muß der vorgesehenen Besprechung mit den Juristen der Justizministerien überlassen bleiben.

II.

Unabhängig von dem Ergebnis, zu dem die Erörterungen der Artikel 23 bis 26 a mit den Vertretern der Justizministerien führen werden, wird jedoch die Arbeitsgruppe zu folgenden Problemen Stellung nehmen müssen:

1. Im Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs ist der Grundsatz niedergelegt, daß das europäische Patent ein einheitliches

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b) Für den Fall, daß der Kaufvertrag in München abgeschlossen wird, ergibt sich die Schwierigkeit, daß das deutsche Recht für den Übereignungsvertrag auf die lex rei sitae verweist. Die lex rei sitae hilft aber für das europäische Patent nicht weiter, da das europäische Patent nicht in einem Staat, sondern in mehreren Staaten, nämlich in allen Vertragsstaaten, belegen ist. Es muß daher für diesen Fall in unserem Abkommen bestimmt werden, welches der in Frage kommenden Rechte der Vertragsstaaten im einzelnen Fall anzuwenden ist.

Diese Bestimmung soll durch den neu vorgeschlagenen Artikel 26a getroffen werden. Geht man von der eingangs gemachten Unterstellung aus, daß unser Abkommen keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Form das europäische Patent übertragen werden kann, so würde nach Artikel 26a Abs. 2 französisches Recht zur Anwendung kommen, falls der minderjährige Franzose seinen Sitz in Frankreich hat.

Tatsächlich wird aber durch den vorgeschlagenen Artikel 23 Abs. 2 bestimmt, daß das europäische Patent kraft europäischen Rechts nur schriftlich übertragen werden kann. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich nun in Verbindung mit Artikel 26a Abs. 1 Buchstabe a, daß auf die Übertragung des europäischen Patents, gleichgültig, ob der Kaufvertrag in Rom oder München abgeschlossen wird, insoweit europäisches Recht anzuwenden ist, d.h., daß der Kaufvertrag bzw. der Übertragungsvertrag der Schriftform bedarf.

Damit ist aber das Problem noch nicht vollständig gelöst. Artikel 23 Abs. 2 trifft zwar nähere Be-

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3. Beispiel:

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein europäisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.

Es steht außer Zweifel, daß in diesem Beispiel der Kaufvertrag nicht ausschlieBlich nach europäischem Recht beurteilt werden kann. Denn es gibt weder ein europäisches Recht, das die Minderjährigkeit und ihre Wirkungen regelt, noch ein europäisches Recht, das den Kauf europäischer Patente regelt. Daraus ergibt sich von selbst, daB die Frage der Minderjährigkeit und ihre Auswirkungen sowie die Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, wie im zweiten Beispiel nach internationalem Privatrecht zu beurteilen sind. DaB der Gegenstand des Kaufvertrage kein nationales, sondern ein europäisches Recht ist, macht keinen Unterschied. Insoweit bedarf es auch keiner besonderen Bestimmungen in unserem Abkommen.

Daraus ergibt sich für den Fall, daB das europäische Patentrecht keine besonderen Bestimmungen für die Ubertragung europäischer Patente vorsehen würde, folgendes: a) Für den Fall des Vertragsabschlusses in Rom ist das Ergebnis das gleiche wie im zweiten Beispiel, d.h.auf r... den Kaufvertrag findet italienisches Recht Anwendung, insbesondere auch für die Frage, ob der Kaufvertrag der Form bedarf.

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er besitzt, also nach französischem Recht. Welchen Einfluß die Minderjährigkeit auf den in Rom geschlossenen Kaufvertrag hat, richtet sich nach italienischem Recht. Für die Beurteilung der Frage, welches Recht auf den Kaufvertrag Anwendung findet, ist zu unterscheiden zwischen den nationalen Rechten, die einen Unterschied zwischen dem obligatorischen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft - contrat) und dem dinglichen Uertragungsvertrag (Ubereignungsgeschäft - transfer de propriété) machen, wie beispielsweise das deutsche Recht, und den nationalen Rechten; die beide Akte als eine Einheit betrachten, wie beispielsweise das französische Recht. Im letzteren Fall beurteilt sich in unserem Beispiel die Frage, ob der Kaufvertrag gültig zustandegekommen ist, insbesondere in welcher Form er abzuschließen ist, nach italienischem Recht. In ersterem Fall richtet sich nur der obligatorische Kaufvertrag nach italienischem Recht, der dingliche Ubertragungsakt und damit die Form der Ubertragung dagegen nach der lex rei sitae. Ändert man unser Beispiel dahingehend ab, daß der Kaufvertrag nicht in Rom, sondern in München abgeschlossen wird, so kommt für den Vertragsabschluß deutsches Recht zur Anwendung. Für die Form der Ubertragung verweist das deutsche Recht dagegen auf die lex rel sitae, so daß sich folgende Rechtslage ergibt: Für die Form der Ubertragung ist französisches Recht anzuwenden, da das französische Patent in Frankreich belegen ist. Da das französische Recht nach Artikel 20 des französischen Patentgesetzes hierfür die Schriftform verlangt, muß der in München abgeschlossene Kaufvertrag schriftlich abgefaßt sein.

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Es ist selbstverständlich, daß sich nach französi- schem Recht beurteilt, ob der französische Verkäufer minderjährig ist, welche Auswirkungen die Minderjäh- rigkeit auf den Kaufvertrag hat und ob und gegebenen- falls welcher Form der Kaufvertrag bedarf. Die ersten beiden Fragen sind im Code Civil geregelt, die dritte Frage im französischen Patentgesetz.

2. Beispiel :

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Niederländer C. Der Kaufvertrag wird in Rom geschlossen.

Bei diesem Beispiel, das einen internationalen Tatbestand zur Grundlage hat, versteht sich das anzuwendende Recht nicht von selbst. Es könnte sowohl französisches als auch niederländisches als auch italienisches Recht zur Anwendung kommen. Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem sogenannten internationalen Privatrecht, einem Recht, das in Wirklichkeit kein internationales Recht, sondern ein nationales Recht zur Regelung internationaler privatrechtlicher Rechtskonflikte ist und das von jedem Staat nach eigenem Ermessen gehandhabt wird. Geht man von gewissen allgemeinen Grundsätzen aus, die im internationalen Privatrecht der Mehrheit der Staaten gemeinsam sind wobei darauf hingewiesen werden muß, daß das internationale Privatrecht ein zur Zeit noch sehr umstrittenes Rechtsgebiet ist -, so kommt man für das angegebene Beispiel zu folgendem Ergebnis:

Ob der Franzose A. minderjährig ist, regelt sich ausschließlich nach dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit

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Gruppe dürften die Artikel 11 bis 16, 18, 20 und 21 a zu rechnen sein. In anderen Artikeln, beispielsweise im Artikel 21 (1. und 2. Alternative), im Artikel 22 und im Artikel 29 (2. Alternative), wird ausdrücklich auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen. Eine dritte Gruppe von Artikeln, wie die Artikel 17 und 19, verweist stillschweigend auf nationales Recht. So ist im Artikel 17 nach nationalem Recht zu beurteilen, wer Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, und im Artikel 19, ob eine Zustimmung des Dritten vorliegt und ob der Patentinhaber in gutem Glauben gewesen ist oder nicht.

Innerhalb des materiellen europäisehen Patentrechts sind also folgende dred Gruppen von Rechtsnormen zu unterscheiden:

1. Rechtsnormen, die den Tatbestand ausschlieBlich nach europäischem Recht regeln. 2. Rechtsnormen, in denen auf das nationale Recht der Vertragsstaaten verwiesen wird. 3. Rechtsnormen, die ganz allgemein auf nationales Recht verweisen, also auch auf das nationale Recht von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

Das Problem, vor dem die Arbeitsgruppe steht, liegt nicht in erster Linie in der Frage, ob und in welchem Umfang nationales Recht auf das europäische Patent anzuwenden ist, sondern in der Frage, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Die Problematik soll an folgenden drei Beispielen näher erläutert werden:

1. Beispiel:

Der minderjährige Franzose A. verkauft sein französisches Patent an den Franzosen B. Der Kaufvertrag wird in Paris geschlossen.

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B. Bemerkungen :

I.

1. Die Artikel 23 bis 26 betreffen die Abtretung, die Lizenzerteilung, die Verpfändung und den Verzicht. Für die Artikel 23 bis 26 sind bisher keine Formulierungen vorgelegt worden. Gemeinsam ist diesen vier Artikeln, daB sie materielles Patentrecht enthalten. Die ebenfalls vorgeschlagenen Artikel 25 a und 26 a können zunächst außer Betracht bleiben.

Das Problem, das sich für das materielle Patentrecht bei der Ausfüllung dieser Artikel stellt, ähnelt dem Problem für das Verfahrensrecht, das in der Arbeitsgruppe im Zusammenhang mit Artikel 166 behandelt worden ist. Die beabsichtigte Konvention über ein europaisches Patentrecht enthält Bestimmungen uber das Verfahrensrecht, auf Grund dessen das europäische Patent erteilt werden soll. Es bestand aber in der Arbeitsgruppe Einigkeit darüber, daß es unmöglich ist, dieses europäische Verfahrensrecht lückenlos zu regeln. Da es für den Bereich des Gemeinsamen Marktes noch kein allgemeines europaisches Verfahrensrecht gibt, stellte sich also die Frage, wie diese unvermeidbaren Luicken des europäischen Patentverfahrensrechts ausgefullt werden können. Dieses Problem soll für das Verfahrensrecht durch Artikel 166 gelöst werden.

Auch das materielle europäische Patentrecht kann nicht lückenlos in dem europäischen Abkommen geregelt werden. Zwar kommt der Mehrzahl der Artikel des Zweiten Abschnitts die Bedeutung einer ausschließlichen Regelung zu, d.h. einer Regelung, für die nur das europäische Patentrecht maBgebend ist. Zu dieser

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Erster Teil
Das europäische Patent

2. Abschnitt
Materielles Patentrecht
V o r b e m e r k u n g
zu
Artikel 23 bis 26 a

A. Materialien: a) NIBOYET, Cours de Droit International Privé Français, 2e éd. Paris 1949; b) BATIFFOL, Les conflits de lois en matière de contrats, Paris 1938; c) TROLLER Alois, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Basel 1952; d) BODENHAUSEN, Du droit international privé néerlandais dans le domaine de la propriété industrielle, La Propriété Industrielle 1945 S.121, 3. Spalte Ad. 3; e) GODENHIILM Bepndt, Fragen des internationalen Privatrechts auf dem Gebzet des Patentrechts, Referat, gehalten auf dem 9. Nordischen Treffen für industriellen Rechtsschutz in Stockholm im September 1956, abgedruckt in deutscher Übersetzung in der Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht", Auslands- und internationaler Teil,Heft Nr.4, April 1957 S. 149 bis 159; f) Vertrag zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden vom 11. Mai 1951 zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über das internationale Privatrecht in den Niederlanden, in Belgien und in Luxemburg,

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VERTRAULICH

B e m e r k un g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 23 bis 26 a

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so ist sie gegenüber einem Dritten unwirksam, der Rechte an dem europäischen Patent erworben und gutgläubig ihre Eintragung in das europäische Patentregister veranlaßt hat. (6) Der Erwerb des europäischen Patents im Wege der Erbfolge wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt die Erbfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Absatz 3 Satz 4 sowie Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (7) Übertragung europäischer Patentanmeldungen?

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Erster Teil

Das europäische Patent 2. Abschnitt

Materielles Patentrecht

Artikel 23 Übertragung des europäischen Patents (1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur mit Wirkung für das Gebiet aller Vertragsstaaten vererbt und übertragen werden. (2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien (3) Die Übertragung des europäischen Patents wird auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen, wenn dem Europäischen Patentamt eine Erklärung des eingetragenen Patentinhabers vorgelegt wird, in der dieser in die Eintragung des Erwerbers als Patentinhaber einwilligt. Die Echtheit der Unterschrift des Patentinhabers bedarf der /öffentlichen/ Beglaubigung durch eine nach nationalem Recht hierfür zuständige Stelle. Wird der Antrag nicht vom Erwerber gestellt, so ist dem Antrag außerdem eine vom Erwerber unterschriebene Erklärung beizufügen, daß er in seine Eintragung in das europäische Patentregister einwilligt. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (4) Die Übertragung wird dem Europäischen Patent amt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. (5) Ist die Übertragung eines europäischen Patents oder die Erteilung einer Lizenz /öder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des eingetragenen Patentinhabers nicht in das europäische Patentregister eingetragen,

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Artikel 23 Abtretung des europäischen Patents

Artikel 24 Vertragliche Lizenzen an europäischen Patenten

Artikel 25 Verpfändung des europäischen Patents

Artikel 26 Verzicht auf das europäische Patentt

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Kurt Haertel

Bonn, den 3. März 1961

VERTRAULICH !

Erster Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

Artikel 11 bis 29

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Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 47

Übertragung und Bestellung von Rechten Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.