Art70dPCTBE1973

De CBE 1973
Version datée du 11 juin 2026 à 15:32 par Arthur (discussion | contributions) (Import automatique du JSON / correction des tableaux)
(diff) ← Version précédente | Version actuelle (diff) | Version suivante → (diff)


Métadonnées

  • Nom affiché : Art70dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 70
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 051-075/Article 070 (Deutsche Fassung)/Art70dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 70 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

Page 2

Art. 70 MPÜ Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors 34 Nr. 1 /4344/IV/63 S. 8ff, 27
VE 1964 (AO) 34 Nr .1 BR/43/70 Rdn. 29/30
VE 1971 (AO) 34 Nr .1 BR/144/71 Rdn. 116
BR/139/71 34 Nr .1 BR/168/72 Rdn. 63
BR/139/71 34 Nr .1 BR/169/72 Rdn. 39 - 42
BR/194/72 68 BR/209/72 Rdn. 70
BR/199/72 68 BR/219/72 Rdn. 36 - 41
BR/199/72 68 BR/218/72 Rdn. 9/8

Dokumente der MDK

E 1972 68 M/12 S. 74
" 68 M/15 S. 118
" 68 M/20 S. 202
" 68 M/21 S. 214
" 68 M/29 S. 344
" 68 M/30 S. 3
" 68 M/32 S. 4
" 68 M/33 S. 2
" 68 M/40 S. 3
" 68 M/47/I/II/III S. 4
" 68 M/52/I/II/III S. 9

Page 3

und der Ubersetzung schon vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents festgestellt sein, da anderenfalls die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein vorläufiges europäisches Patent für etwas erteilt wird, was gar nicht Gegenstand der Anmeldung war. Die Offentlichkeit ist nicht in der Lage, etwaige Abweichungen zwischen der Anmeldung und der Ubersetzung zu erkennen, da nur die Ubersetzung bei der Patenterteilung bekanntgemacht wird.

In Betracht zu ziehen ist auch, daß die Vorschrift des Artikels 34 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens in der Zukunft größere Bedeutung gewinnen kann, wenn weitere Staaten dem Abkommen entweder beitreten oder sich ihm assoziieren und die Amtssprachen dieser neuen Staaten nicht zu den Sprachen des Artikels 34 Absatz 1 gehören (z.B. die skandinavischen Staaten). 2. Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 geht in der gegenwärtigen Fassung davon aus, daß diu Sprache der Anmeldung oder der Ubersetzung stets die Verfahrenssprache ist. Bei der Vorbereitung der Ausführungsordnung hat sich herausgestellt, daß es zweckmäßig ist, zwischen der Sprache der Anmeldung und der Vorfahrenssprache zu unterscheiden (vgl. Nummer 5 der Ausführungsordnung zu Artikel 34). Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, Artikel 34 Absatz 3 redaktionell zu ändern.

Page 4

3. Es wird nach der Behandlung der Vorschläge für die Ausführungsordnung zu Artikel 34 des Abkommens durch die Arbeitsgruppe zu prüfen bleiben, ob folgende Artikel des Abkommens, die sich ebenfalls mit der Sprachenfrage befassen, im Abkommen verbleiben (gegebenenfalls in geänderter Fassung) oder unverändert oder verändert in die Ausführungsordnung übernommen werden sollen:

Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 Artikel 68 Absatz 3 Artikel 130 Absatz 3 Artikel 145 Absatz 3 Artikel 181 Absatz 4 Artikel 182 Absatz 7 Artikel 184 Absatz 2.

Bemerkungen:

1. Zu Absatz 2 Satz 2 des Artikels 34 wird vorgeschlagen, eine amtlich beglaubigte Übersetzung zu verlangen. Dies entspricht der Regelung, die für die Einleitung des nationalen Verfahrens in Artikel 193 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens vorgesehen ist. Eine Übernahme dieser Regelung in den Artikel 34 erscheint erforderlich, da das Europäische Patentamt mit seinem Personal nicht in der Lage sein dürfte, die Übereinstimmung des Urtextes einer Patentanmeldung, die in einer anderen als den in Artikel 34 Absatz 1 genannten Sprachen abgefaßt ist, mit der Übersetzung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung durch das Europäische Patentamt wäre aber spätestens im Prüfungsverfahren des vorläufigen europäischen Patents erforderlich, da dem Patentinhaber durch ein endgültiges europäisches Patent nicht mehr geschützt werden darf, als in der Anmeldung enthalten war. Zweckmäßigerweise müßte aber die Übereinstimmung zwischen der Anmeldung

Page 5

Ausführungsordnung

zu Artikel 34 des Abkommens Sprachen

Vorbemerkung:

Mit Rücksicht auf die nachfolgenden Vorschläge zur Ausführungsordnung dürften folgende Änderungen des Abkommens erforderlich werden:

1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Jedoch muß eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen, der eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist, innerhalb einer Frist von einem Monat, von der Anmeldung an gerechnet, eingereicht werden." 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Fall des Absatzes 2 die für die Übersetzung gewählte Sprache die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt für alle Verfahren, die sich auf diese Patentanmeldung oder das auf sie erteilte europäische Patent beziehen. Muß ein Schriftstück innerhalb einer Frist eingereicht werden, so finden die Vorschriften des Absatzes 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Übersetzung in die Verfahrenssprache eingereicht wird."

Page 6

Arbeitsentwurf

zu einer

Ausführungsordnung zum

Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Vorschläge zur Ausführung des

Artikels 34 des Abkommens

Page 7

Ausdruck "Verfahrensaprache" einzufigen. Durch die Einfiuhrung dieses Begriffs werde die Abfessung der Jusfïhrungsordnung erleichtert.

Der Vorsitzende nennt folgendes Beispiel: Ein französischer Anmelder haioe oin in francösisch aigefa3ten europäischer Patent erhalten. Die Verfahrensaprache misse nomalerzoise das Frat isische sein. Wsnn der Inhaber des europäischer. Patents ssin Patent sinem Deutschen verkaufe und sin deutscber Yonkurent eine Fichtigkeitsklage gegen das Patent anstrengen rolla, könne durch den Vorschlag des Vorsitzenden das Verfahren vor dem Patentemt in deutsch abgawickelt werden, da deutsch eine der Arbeitssprachen des Patentamts sei. Wenn es jedoch zu einer Änderung des Patonts Lommen müsse, dann müsse aiese Änderung in französisch abgefaßt sein, des die "Verfahrenssprache" bleibe. Durch diese neue Fassung werde nur ein früherer Beschluß der Arbeitsgruppe in dieser Se ohe wieder aufgenommen.

Zu Artikel 34 Nummer 1

Die Arbeitsgruppe beschlieBt hierauf, die unter Nummer 1 vorgeschlagene Ausführungsbestimmung zu Artikel 34 bei der Vorlesung des hierzu vom Redaktionsausschuß ausgearbeiteten Textes nochmals zu besprechen.

Zu Artikel 34 Nummer 2

Der Vorsitzende legt sodann der Arceitsgruppe Nummer 2 vor, nach welcher die Verfahrenssprache für die Schriftstücke der Beteiligten, die Bescheide und Beschlüsse des Patentants und für das mündliche Verfahren angewandt werde. Dieser Artikel solle den Begriff Verfahrenssprache definieren und vor allem darauf hinweisen, daß die Beschlüsse des Patentants in dieser. Sprache abzufassen sind.

Es wird sodann die allgemeinere Frage besprochen, welches Kriterium bei der Frage entscheidend sein solle, ob eine Bestimmung im Abkommen oder in der Ausführungsordnung stehen müsse. Der Vorsitzende erklärt hierzu, daß es jetzt noch zu früh sei, über ein solches Kriterium zu entscheiden. Han könne dies erst tun, wenn

Page 8

Wenn man die Ubersetzungskosten vollständig erstatten wolle, müsse man im Patentamt eine recht komplizierte Buchführung unterhalten.

Er spricht sich äther für ein System auf der Grundlage des Vorschlags von Herrn Roscioni aus, das jedoch nicht so sehr das Ziel verfolge, sämtliche Ubersetzungskosten zu erstatten, als vielmehr eine gewisse Ungleichheit in der Sprachenbehandlung auszugleichen. Er ist daher der Ansicht, daß die Erstattung siner pauschalen Charakter haben solle.

Der Vorsitzende stimmt dieser letzteren Feststellung zu. Auch er glaube, daß man auf eine vollständige Rückerstattung der Ubersetzungskosten verzichten müsse. Dies würde zu viel zu hohen Verwaltungskosten führen.

Unter Zustimmung der Arbeitsgruppe erklärt der Vorsitzende, daB man eine PauschalermäBigung der Gebühren vorsehen solle, wenn der Antrag in niederländisch oder italienisch eingereicht werde, und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Anmelders. Die Ermäßigung betreffe ferner auch die Höhe der Hinterlegungrgebühr. Bei den anderen Gebühren müsse die Ermäßigung davon abhängen, riewesit diese Gebühren an die Vorlage eines Schriftstücks gebunden seien. Es scheine ihm, daß dieses einfache System die unterschiedliche Sprechenbehandlung in gerechter Weise wieder ausgleiche. Dice Arbeitsgruppe habe ferner noch beschlossen, daß für vom Patentamt selbst stammende Schriftstücke sowie zugunsten anderer Personen als des Anmelders keine Rückerstattung in Frage käme, außer für den Nichtigkeitskläger. Zu dieser vorläufigen Ergebnissen sei die Arbeitsgruppe hinsichtlich der Rückorstattung der Verfahrenskosten gekommen. Sie werde sich mit dieser Frage weiterhin beschäftigen und sie eventuell auf einer späteren Tagung nochmals aufgreifen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Punkt 2 seiner Vorbemerkungen zurück, bei dem es um Vorschläge für die Ausführungsmaßnahmen zu Artikel 34 geht. Bei diesem Punkt hendle es sich darum, in Artikel 34 Absatz 3 den

Page 9

Zum Vorschlag von Herrn Roscioni, im Patentamt einen Ubersetzungsdienst einzurichten, meint der Vorsitzendo, es sei gefährlich für das Patentamt, wenn es selbst die Schriftstücke des Antragstellers übersetze. Bei dem Verfahren der Patenterteilung noi das Patontamt ja selbst ebenfalls Partei. Es sei daher nicht sehr ratsam, von ihm zu verlangen, als Cerant für die von seinem Verfahrensgegner gelieferten Schriftstücke aufzutreten. Dies sei eine zu große Verantwortung.

An dieser Stelle der Aussprache zeigen sich somit zwei Möglichkeiten zur Lösung der Rückerstattungsfrage. Nach dem einen Vorschlag, der vom Vorsitzenden gemacht wurde, würden die Kosten nicht grundsätzlich, sondern erst nach einer Prüfung der Situation des Beteiligten und in Abhängigkeit von der übersetzten Seitenzahl zurückerstattet. Praktisch gebe es eine Erstattung nur für die Übersetzung der Beschreibung. Der andere Vorschlag wird von den Herren Roscioni und De Reuse vertreten. Dabei sollen die Übersetzungskosten jeden zurückerstattet werden, sofern die Patentanmeldung in niederländisch oder italienisch erfolgt. Die Erstattung würde alle Vorgänge des Patenterteilungsverfahrens umfassen und in Form eines Pauschalabschlags auf die verschiedenen Gebühren erfolgen.

Herr Fressonnet spricht sich für dieses letztere Verfahren aus, das den Vorteil der Einfachheit habe. Die einzelnen Modalitäten dieses Systems sollten seiner Ansicht nach später geregelt werden. Die Ausführungsordnung solle nur diesen Grundsatz festhalten.

Herr De Muyser spricht sich ebenfalls für dieses System aus, ist jedoch der Meinung, die Getührenermäßigung nicht automatisch vorzunehmen, sondern erst auf entsprechenden Antrag zu gewähren.

Herr van Benthem stellt die Frage, ob es wirklich nötig sei, auf europäischer Ebene alle Übersetzungskosten zurückzuerstatten. Er teilt die Befürchtung des Vorsitzenden, daß dieses System dazu führe, daß gewisse Großfirmen, die gleichzeitig an einem europäischen und einem französischen Patent interessiert seien, sich auf diese Weise die Kosten der französischen Übersetzung ihres Antrags vom europäischen Patentamt bezahlen lassen könnten.

Page 10

etücken, die von cen Anmeldern an das Patentamt gerichtet würden. In diesem Falle seien die Anmelder niederländischer oder italienischer Herkunft benachteiligt. Der Vorsitzende bittet die Arbeitsgruppe, sich zu dieser Frage der Kostenerstattung für die tbersetzungen zu äußern.

Herr de Muyzer spricht sich dafür aus, daß nur die Koston für die Übersetzung der Beschreibung rückerstattet würden.

Herr Roscioni wirft die Frage auf, ob man nicht im Patentamt einen Ubersetzungsdienst einrichten könne. Dann könnten die niederländischen und italienischen Anmelder sich in ihrer Muttersprache an das Patentamt wenden.

Herr Fressonnet metnt, daß eine Kostenerstattung der Ubersetzungskosten in jedem Fall nur den Anmelder niederländischer und italienischer Sprache, nicht jedoch beteiligten Dritten gewährt werden solle. Er spricht sich für ein einfaches System aus, bei dem z.B. im Fall von Anmeldungen in italienischer und niederländischer Sprache gewisse Gebühren ermäBigt würden.

Auf die Äußerungen von Herrn Fressonnet hin betont der Vorsitzende, daß eine Kostenerstattung nur für 'on Anmelder in Frage käme. Er sei der Ansicht, daß die Erstattung vor allem die Ubersetzungskosten des wichtigsten Schriftstücks, d.h. der Anmeldung betreffen solle. Er warf ferner die Frage auf, ob man nicht aufgrund der.unterschiedlich finanziellen Situation dabei auch Unterschiede zwischen den einzelnen Anmeldern machen könne.

Im Anschluß an eine ÄuBerung von Herrn Fressonnet vertritt die Arbeitsgruppe den Standpunkt, daß man die finanzielle Situation des Anmelders nicht berücksichtigen solle. Bei der Kostenerstattung gehe es ja nicht um eine Unterstützungsfrage, sondern um eine Grundsatzfrage, die sich aus einer gewissen ungleichen Gewichtsverteilung zwischen den Sprachen der Gemeinschaft ergebe.

Page 11

Sitzung vom 22. April bis 3. Mai 1963

Bericht der Sitzung vom 24. April 1963

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden um 9.45 eröffnet. Der Vorsitzende setzt die Behandlung der Kostenfrage für die Übersetzung der in italienischer oder niederländischer Sprache eingereichten Anmeldungen fort.

Herr de Reuse meint hierzu, daß nicht nur die Kosten für die Übersetzung der Anmeldungen, sondern auch die im weiteren Verfahren anfallenden Übersetzungskosten erstattet werden sollten. Das Gleichheitsprinzip zwischen den vier Sprachen der Gemeinschaft dürfe nur denn durchbrochen werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Patentamts selbst auf dem Spiel stehe. Außerdem müßter seiner Ansicht nach zwei Möglichkeiten unterschieden werden:

1. Alle Schriftstücke, die vom Patentamt an Private gingen, dürfen nur in einer der drei Arbeitssprachen verfaßt sein. In diesem Fall müßten die Privaten selist die Übersetzungskosten tragen. 2. Die Schriftstücke, die von Privaten an das Patentamt gerichtet würden, müßten auch in einer der drei Arbeitssprachen verfaßt sein. In diesem Falle müßten jedoch die Übersetzungskosten von allen Vertragsstaaten gemeinsam getragen werden.

Auf diese Weise geos es ein givisses Gleichgewicht in der Lastenverteilung.

Der Vorsitzende antwortet darauf, daß für Schriftstücke vom Patentamt an die Anmelder kein Anlaß zur Rückerstattung der Übersetzungskosten bestünde, da die Angehörigen vorschiederer Länder mehr oder weniger in der gleichen Iage wären. Anders sei es bei Schrift-

Page 12

Herr Roscioni spricht von dor Möglichkoit die Gobühron für Anmelder, die Ubersetzungen liefern müssen, prozentual zu verringorn. Dies sei violloicht das cinfachsto System.

Der Vorsitzend, schlieBt mit Rücksicht auf dic Arbeit des Redaktionsausschusses dio Sitzung um 17.30 Uhr:

Page 13

Die Arboitsgruppe behandelt sodann das Problem einer Verlängerung der Ubersetzungsfrist (Artikel 34 Abs. 2).

Der Vorsitzende bemerkt zu den Vorschlag von Herrn Roscioni, dio Frist auf drei Monate zu verlängorn, dass oine Fristverlängerung für alle Ubersetzungen, die im Laufe des Verfahrens vor dem Patentamt nötig seien, die Gefahr mit sich brächte, dioses Verfahren beträchtlich zu verlängern, jedenfalls wenn die inmeldung in niedorländisch oder Italienisch eingervicht werdu. Man müsse daher eine Lösung finden, die dem Wunsch von Horrn Roscioni gerecht werde, andererseits jedoch eine Verlängerung des Vorfahrens vermeide.

Die Herrn Roscioni, van Bonthem und de Rouse erklären, sich auf eine Verlängerung der. Frist für die Ubersetzung der inmeldung selbst beschränken zu wollen.

Für diese Lösung kënne man anführón, dass es sich bei den meisten Fällen um Ersteinreichungen handle, dia sowieso in keinom Falle früher als 5-6 Monate nach der Zinreichung an das Internationale Patent-Institut zur Neuhoitsrecherche weitergeleitet worden können.

Die Arboitsgruppe boschließt daraufhin, die Frist des Artikels 34 Absatz 2 von einem auf drei Monats zu verlängern. In Absatz drei dieses Airtikels wird klargestellt, dass die Frist für Ubersetzungen während des Verfahrens vor dem Patentamt nur einen Monat boträge.

Schließlich kommt der Vorsitzende noch auf die Kostenfrage zu sprechen. Hior müsse zunächst entschieden worden, ob es um alle Ubersetzungskosten im Laufe des Verfahrens vor dem Patentamt gehe oder ob man sich auf die Ubersetzungskosten für die Anmeldung selbst beschränken solle. Sodann müsse man in der Gebührenordnung allgemein feststellen, welche Kosten pro übersetzte Seite orstattet werden können. Schliesslich müsse man über die Modalitäten der Erstattung sprechen. Eine Erstattung in bar käme wohl nicht in Frage. Die Ubersetzungskos ton müssten als Teil auf die Gesamtkosten des Verfahrens angerechnet worden.

Page 14

Horr van Benthem weist auf die Bodautun; dioser lotzten Entscheidung hin. Dic Patontansprüche kënnion unter Berücksichtigung der Schreib- odar Druckfehler oder der Irrtümer geändert oder neu rodigiert worden.

Is folgt eine Diskuscion zwischen dem Vorsitzenden und Horrn Pfanner über dio Frage, ob nuf Grund von Artikol 65 nur die goänderten Patentansprüche oder auch die Patontansprüche im ursprünglichen Text veröffentlicht werden.

Im Anschlues daran schlägt Herr van Benthom vor, völlig auf die Veröffentlichung der Patentansprüche in der. Originalsprachen zu verzichten, da man sich sonst vor fast unüberwindbaren Schwierigkeiten befändo. Als Grund für seinen Vorschiag gibt ar u.a. vor allem gn, dass die Veröffentliczung in der Originalsprache dem Zweck dienen sollte, dritten, konkurrierenden Personen dio Nachprüfung der Richtigkeit der Ubersetzung zu ermöglichen. Wons man sich über don Umfang des Patentschutzos klar werden wolle; seien die Patentansprüche jedoch nicht ausreichend. Indererseits sei es aus praktischen Grüñen ausgeschlossen, Patentansprüche und Beschreiburg in der Originalsprache zu veröffentlicien.

Die Horren Roscioni und de Reuso schlieden sich dieser Auffassung an.

Der Vorsitzende stellt fest, dass ran trotz allou das Problen behandeln müsse, ob bei der Voräffentlichung der Übersetzung in die Arbeitssprachen des Patentamts nur die veränderten Fetontansprüche oder auch der frühere Text derselben übernommen werden sollten. Er habe den Eindruck, dass die Beschrïkung auf die veränderten Patentansprüche angebracht sei. Die Ubersetzung haba ja nur den Zweck, die Beurteilung des geforderten Patentschutzes zu erloitorn. Wann man den Inhalt der Patentanmeldung wirklich kennen lernon wolle, müsse man die Beschreibung heranziehen und somit die Unterlagen einsoher und eine Ubersetzung vornehmen lassen.

Die Arbeitsgruppe beschlie3t, Artikel 34, Abs. 5 restriktiv zu präzisieren, d.h. die Veröffentlichung auf die Patentansprüche zu beschränken. Es vorstehe sioa, dass auf der voräffentlichton Patentschrift die Originalsprache des Antrags vermerkt weras.

Page 15

Herr do Reuso stellt fest, dass eins internationale Organisation, die sich schon mit dem abkommensentwurf befasst habe und der auch italionische und niedorländische Vortreter angohörton, sich ebenfalls für eine Lösung ausgesprochen habe, bei der unter Boseluränkung auf die Einsichtnahno in die Unterlagen auf oino Voröffentlichung verzichtot werde.

Der Vorsitzende schlägt vor, don Artikel 34 Abs. 5 dementsprachend zu ergänzon, indem man sago, dass zum vorläufigen europäischen Patent auch die Wiedorgabe der Patentansprüche in der Originalsprache gehöra, 1. soweit diese nicht schon eino dor drei Arbeitssprachen des Patentants sei. Im übrigen glaube or, dass man die Nachteile dieses Verfahrens für italienische bzw. niederländische Staatsangehörige ein wenig überschätzo.

Wenn zum Boispiel oin Patent in englischer Sprache erteilt worde, umfasso die Voröffuntlichung eine frensösische und eine deutsche Ubersetzung der Patantansprüche und, wenn es sich um einen Antrag aus Italien oder don Niederlandon handlo, auch don italienischen bzw. niederlăndischen Text der Ansprüche. Wonn sich oin deutscher, französischer oder französisch sprechender belgischer Konkurrent über die Tragweite der Ubersetzung informieren wolle, brauche or jodenfalls sine Ubersetzung der gesamten Patentschrift. Das Spracherproblem bringe also auch Nachteile für diejenigen mit sich, die eine dor Arbeitssprachen des Patentants oprächen.

Bei einer früheren Aussprache habe die Arbeitsgruppe schon festgestellt, dass aus Kostengründen der vollständige Druck der Patentschrift in den drei Sprachen unmöglich sei. Die einzige Lösung, die hier in Frage käme, sei wohl - nach den Erfahrungen, die man z.B. mit amerikanischen Patenten gemacht habe - dass die Industrie der sechs E.W.G.-Länder Ubersetzungsbüros einrichte.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, dass in der Patentschrift auch die Patentansprüche der inmeldungen aus den Niederlandon, aus Italien und aus dom flämischen Teil Belgiens in der Originalsprache voröffentlicht werden sollen. Man müsse daher auch eion Änderung der Ansprüche imoriginaltext zulasson, da diesor Text ja voröffentlicht werde.

Page 16

Besüglich der Veröffentlichung des Originelantrags in italionischer oder niederländischer Sprache orläutort der Vorsitzende drei Mëglichkciton:

1. Man könne die gesamte Anmoldung, d.h. Patentansprüche und Beschreibung, veröffentlichen; 2. Man könne die Veröffentlichung auf die Patentansprüche begrenzen; 3. Man könne sich auf die Bemorkung beschränken, dass der Originalantrag in italionisch oder nioderländisch eingoreicht wurde. In diesem Fall sei es dann Sache der interessierten Konkurrenten, eine Photokopie der Unterlagen anzufordern.

Herr Roscioni spricht sich für eine vollständige Veröffentlichung der Anmeldung in der Originalsprache aus.

Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass die Veröffentlichung in der Originalsprache den Hauptzweck verfolge, die Konkurrenten zu informieren. Ferner dirfe man nicht vergessen, welche Kosten eine solche Veröffentlichung vorursache, auch wenn es sich nur um 10 % der Anträge handle. Schliesslich dürfe man nicht außer acht lassen, dass die in einer der drei Arbeitssprachen orfolgto Veröffentlichung durch das Patentamt ihrorseits wiederum - in zwei andere Sprachen übersetzt werde; diese thorsetzung wäre allerdings auf die Patentansprüche beschränkt. Er meine daher, dass man sich mit der Ubersetzung der Patentansprüche begnïgon solle.

Herr Roscioni orkennt die Berechtigung dieser Argumente an und schlieBt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an.

Auch Herr van Benthom, ist mit diesem Vorschlag einverstanden, da ja ein Konkurrent stets die Möglichkeit habe, die Unterlagen einzusehen.

Herr Fressonnet bemerkt, dass die Veröffentlichung des Originals im Grunde nur ein Baveismittel für die Jberoinstimmung von Original und Ubersetzung sei, was vor allem für diejenigen Konkurrenten interessant sei, die eine andere Staatsangehörigkcit als der niedorländische oder italienische Antragsteller hätten. Die vollständige Veröffentlichung sei daher für Italiener und Niodorländer wohl nur von begrenztem Interesse.

Page 17

Dar Vorsizende sonnt sodann dio Fragen, dio nosh behandelt werden'müssten:

1. Die Veröfentlichung des Originalantregs in italienischer oder niedorländischer Spracho durch das Patenamt; 2. Die Frage ziser Verlängerung der in Artikel 34 Abs. 2 vorgesehenen Frist für die Hinreichung einer Uborsetzang; 3. Die Frage der völligun oder teilweisen Rückerstattung der Ubersetzungskosten.

Der Vorsitzende schlägt vor, dio Diskussion über diese drei Fragen auf später zu verschieben. Er hal te es für zweckmässig, wenn man bei der Bohandlung dieser Fragen dio Beschlüsse kenne, die in dieser Hinsicht auf politischer Ebene getroffen würden.

Herr Roscioni weist auf die heikle Stellung der Delegationen jener Länder hin, die oiner der nicht als Arboitssprachen gewählten Sprachen angehörten. Er mürde daher gern möglichst viele Ergebnisse nach Hause bringen, auf Grund dorer sich die dann erfolgte Stellungnahme der Arbeitsgruppe vertaiaigen liesse.

Hiorauf beschlieBt din Arboitsgruppe, die Behandlung der drei vom Vorsitzenden genannten Fragon fortzusetzen.

Vor der Jussprache hierüber oomerkt Horr de Rouse, dass man die Fassung von Artikel 34 Abs. 2 ändern müsse, un der Situation dorjenigen Länder, dio nebrera Landeäsprachen besässen, bessor gerecht zu werden. Er schlägt vor, in Absatz 2 Zeile 1 und 2 die Formulierung: "——dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist" durah folgende Formulierung zu ersetzen: ".......in dem eine in Abs. 1 nicht genannte Amtssprache verwendet wird."

Page 18

Herr Efstner orinrost daren, dass as boi cen in artikol 81 vorgesehonen Änderungen nur un Druck- und Schreibfehler, um Sprachfehles oder um offensichtliche Iretiunor goke, wie zum Beispiel die falsobe Bezeichnung einer chemischen Formel ( CO_2 statt H_2O ) oder einer Sahl ( 58 an Stelle von 85). Er schlieBt daraus, dass Artikel 81 sowohl für des original wie auch die ftersetzung goitn.

Der Vorsitzerde bemerkt, dass as - wenn man schon hinsichtlich der thersetzung den Originaltoxt als massgublich orkläre - seiner Ansicht nach auch erforderlioh sei, dem Antragsteller die Korrektur dos Originaltexts zu orlauber. Man müsse daher in der Tat über Artikel 81 sprechen.

Herr van Benthem bringt als Argument gegen die Veränderung des Originaltexts zor, dass der Prüfer boi diesem Vorfahren auch die Änderungen in cor Originalsprache kontrollieren müsse.

Herr Fressonat ist grundsitzlich mit Herrn van Bonthem einverstandon. Er meine jedoch, dass uan einerseits keinen sprachlich unkorrekten Text voroffentlichen solle, und dass andererseits das europäische Patentamt über Schreib- und Truckfehler oder Irrtümer in einer Sprache, die nicht zu suinen Arbeitssprachen gehöre, entschocien müsse.

Herr Fressonet sieht keinen Widerspruch darin, dass man einerseits den Originalantrag els massgeblich anerkenno und andererseits Änderungen nur bei der tbersetzung. zulasse. Schreib- und Druckfehler die korrigiert werden könnten, hätten keinerioi juristischen Wert. Eine Korrektur des Originaltexts assoziene ihm daher nur bei einer Voroffentlichung orforderlich.

Herr van Bonthem schlioBt sich diesem Argument an. Es gebe ein imgeschriebenes Gesetz, nach dem ein Text unter Absehung von Schreibund Druckfehlern oder offensichtlihhen Sprachfehlern verstanden werden müsse.

Page 19

1. Man müsse klären, welche Folgen sich für cas endgültige Patent ergäben, wenn dieses von einer Ubersetzung des Originals ausgehe, die einen geringaren Patentschutz biete als or im Original beantragt worden sei.

Diese Frage gehe über die Sprachenfrage hinaus. Fs könne auch bei anderen, in einor der Arbeitssprachen abgefassten Anträgen vorkommen, dass das Patentamt den Inhalt dieser Antrüge nicht genügend berücksichtige. In solchen Fällen sei es Sieche des Anmeldors, rechtzeitig etwas zu unternehmen. Dies sei dadurch möglich, dass er vom Patonamt über den Inhalt unterrichtet werde, den dieses dem endgültigen Patent geben wolle.

Wenn der Antragsteller keine Einwände orhebe, verzichte or praktisch auf den in Frage stehenden Teil des Originals.

Wenn man dem Antragsteller diese Belastung ersparen wolle, so - käme man zu dem Ergebnis, dass das europäische Patenamt in jecom einzelnen Fall die Ubersetzungen mit den italienischen oder niederländischen Originalanträgen vergleichen müsse. 2. Zweitons sei die Frage zu klären, ob im Abkommen die Wichtigkeit des Originaltexts genügend berücksichtigt sei. Nach Ansicht des Vorsitzenden gonüge es, in der susführungsordnung eine Bestimmung der Art einzufügen, wie er sie vorgoschlagen habe.

Die Atboitsgruppe erklärt sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.

Herr van Benthem erinnert nootmals an die Frage, ob Artikel 81 geändert werden müsse, um zu klären, ob die inmeldungen auch im Originaltext geändert werden müssten.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dass für den Fall einer gleichzeitigen Veröffentlichung dieser Originalanträge und der Ubersetzungen eine solche Änderung erforderlich sei.

Herr van Benthem weist auf das zusätzliche Problem hin, das dadurch entstehe, dass auch unabhängig von ciner Veröffentlichung dritte Personen die Unterlagen einsehen könnten. Desvogen könne es zweckmässig sein, den ^U riginalantrag selbst dann zu korrigieren, wenn keine Veröffentlichung vorgesehen werde.

Page 20

Der Vorsitzende spricht zunächst von den Punkten, in denen ihm die Arbeitsgruppe einer Meinung zu sein scheine.

1. In der Ausführungsordnung werde keine beglaubigte Uebersetzung verlang werden. Die in niederländischer cder italienischer Sprache eingereichten Patentanmeldungen seien entscheidend für den Umfang des geforderten Patentschutzes. 2. Das Abkommen brauche in diesem Punkt richt geändert zu werden. 3. Das europäische Patentamt werde das Recht, aber nicht die Pflicht haben, seinem Verfahren dio Ubersetzung des Antrags zugrundezulegen. Hier müsse in der Ausführungsordnung eino Bestimmung eingefügt worden. Daraus folge, dass das europäische Patentamt die Ubersetzung nach dem Originalantrag nachprüfon lassen könne, dazu jedoch nicht verpflichtet sei. Das bedoute u.a., dass bei Unklarheiten über die Genauigkeit der Ubersetzung das europäische Patentamt auf Grund der allgemeinen Bestimmungen alle erforderlinhen Boweise verlangen könne, ohne dabei sein Recht auf oin oigones Urteil zu vorlioron.

Wenn die Arbeitsgruppe mit diesen drei Punkten cinverstandon sei, dann folge daraus, dass in den Fällen, wo die Ubersetzung länger sei als der Originalantrag, Patents auf Grund der Ubersetzung orteilt würden. Was nur in der Ubersetzung und nicht im Original stünde, sei dann nichtig und der Patentinhaber müsse in diesen Punkten mit Nichtigkeitsklagen rechnen. Es sei daher zu prüfon, ob die in Artikel 127 genannten Nichtigkeitsgründe ergänzt worden müssten.

Herr Roscioni wirft die Frage auf, ob der Text des Abkommens die Wichtigkeit des Originalantrags in italienischerbzw. niederländischer Sprache auch genügend hervortreten lasse. Er schlägt vor, in Artikel 34 Absatz 2 einen Satz einzufügen, um diesen Punkt zu präzisieren..

Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass man von zwei verschiedenen Fragen sprechen müsse.

Page 21

Man kőnno annehmen, daB die Anmoldungen in nioderländisch und italionisch etwa cin Zehntel aller bein europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungen ausmachen wirden. Die Belastung durch diese Veröffentlichung (des Originals) sei also nicht sehr grof.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Vorsitzende, daB das Patentamt bei einer solchen Gutachten über eine Ubersetzungsfrage nicht durch dieses Gutachten gebunden sei und daB jedes Gericht seine eigene Entscheidungsfreiheit bohielte.

Die Arbeitsgruppe tzfaBt sich sodann mit der Frage der Veröffentlichung des Originaltexts einer Patentanmeldung.

Die Herren Fressonnet und van Benthem bind der Ansicht, daB dieser Grundsatz der vollen Veröffentlichung des Originaltextes entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung ausgesprochen sein müsse. Die Art und Weise der Veröffentlichung könne der Entscheidung des Verwaltungsrats überlassen bleiben.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.

Page 22

und werde einer einfacheren lösung zustimmen, sobald dabei das Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse des Patentamts berücksichtigt werde.

Der Vorsitzende orklärt anschlieBend, er sei von den Argumenten von Herrn van Benthem und Herrn Roscioni überzeugt worden. Auch er glaube, daB der Originaltext entscheidend sein müsse, wenn es um die Erteilung von Patentrechten gehe. Die Aufrochterhaltung dieses Grundsatzes müsse jedoch in Übereinstimmung mit dem anderen, in Artikel 34 festgelegten Grindsatz stehen, daß des Verfahren des Patentamts in einer der drei Arbeitssprachen abgemicke1t werden und das Patentamt daher die Übersetzungen benutzen könne. Dabei entstünden seiner Ansicht nach zwei Probleme. Die erste Frage sei, in welcher Form die Öffentlichkeit informiert werde. Sollte man nur die Übersetzung des Antrags oder neben der Übersetzung auch den Originaltext veröffentlichen? Das zweite Problem bestehe in der Frage, wie man bei Streitfällen entscheiden solle, die bei einem Unterschied zwischen der Übersetzung und dem Originaltext entstünden. Bei dieser zweiten Frage sei rach Ansicht des Vorsitzenden die Beglaubigung odar auch ein Gutachter die beste Lösung. Er erinnert in diesem Zusamenhang daran, daß das europäische Patentamt das Recht habe, während des Verfahrens jede Art von Beweisen zu verlangen. Man könne somit die Ansicht vertreten, daB das Patentamt aufgrund des bestehenden Abkommensentwurfs schon gewappnet genug sei, um bei einem Textunterschied ein Gutachten zu verlangen. In diesem Fall brauche die Ausführungsordnung in diesem Punkt nichts zu erwähnen. Bei der Frage, wer die Kosten eines solchen Gutachtens zu bezahlen habe, müsse man die herkömmlichen Rechtsgrundsätze auf diesem Gebiet anwenden.

Der Vorsitzende geht sodann auf das Problem der Information der Öffentlichkeit ein. Nach einer kurzen Aussprache meint er, daB der Originalantrag eventuell voll und ganz publiziert werden könne. Diese Lösung würde die größte Sicherheit beinhalten.

Page 23

ziemlich leicht in Erscheinung treten würden. Pic die Ubersetzung länger sei als der Originaltoxt, kënnten dies die Prüfer oder die widersprechenden Dritten merken. Wern dies richt der Fall sei, könne der Irrtum später stets durch ein Nichtigkeitsverfahren wieder gutgemacht werden.

Falls die Ubersetzung kürzer sei als das Original, werde der Anmelder zweifellos das Patentamt darauf aufmerksam machen.

Herr Roscioni spricht sich ebenfalls für die fakultative Beglaubigung aus. Eine obligatorische Beglaubigung stelle für den Anmelder niederländischer oder italienischer Sprache ein seiner Ansicht nach unnötiges Opfer dar. Han könne fürchten, daß eine solche Maßnahme nur bewirken würde, daß sich die. Wederstände gegen das Abkommen verstärken würden. Außerdem scheine es ihm unbedingt nötig, daß bei der Erteilung der Rechte der Originältext herangezogen würde. Entscheide man sich anders, so könne dies schwere und ungerechte Folgen haben, wenn bei der Übersetzung des Patentantrags ein Element fühlen würde, das im Original enthalten sei. Im letzteren Fall erleide der Erfinder einen Schaden, für den er richt verantwortlich sei. Dies müsse unbedingt vermieden werden.

Die Frist bis zur Einreichung der Ubersetzung scheine ihm ferner mit einem Monat zu kurz, wenn man in der Verbandsübereinkunft von der Ansicht ausgehe, daß eine Frist von drei Monaten angesetzt werden könne. Diese Frage der Frist eracheine ihm als Frage des materiellen Rechts, die in Artikel 34 aufgenommen werden müsse. Er äeint schließlich noch, daß eine vor. einem vereidigten Ubersetzer beglaubigte Übersetzung auf einem so technischen Gebiet wie dem der Patente wohl keine sehr entscheidende Sicherheit binte.

Herr Pfanner spricht sich für die obligatorische Beglaubigung aus. Diese erscheine ihm aus praktischen Gründen gerechtfertigt. Zu allererst sei doch das Interesse der Allgemeinheit im Spiel. Diese müsse genau wissen, was der Gegenstand eines europäischen Patentanspruchs sei. Sie könne aber hierüber nur dann Eicherheit haben, wenn die Übersetzung des Antrags beglaubigt sei. Außerdem läge die Verpflichtung zur Beglaubigung auch voll und ganz im Interesse des europäischen Patentamts selbst. Durch eine solche Pejlaubigung könne das Amt dann tatsächlich ner auf ier Grundlage der drei in Artikel 34 genannten Sprachen arbeiten. Er sei jedoch durchaus it einem KompromiB bereit

Page 24

meine er allerdings, daß uan vielleicht als Kompropiälösung auf die Verpflichtung zur Beglaubigung varzichten, stattdessen jedoch am Gedanken et. ar freiwilligen Beglaubigung festhalten könne.

Herr de Huyser ist derselben Ansicht wie Herr van Benthem. Er weist vor allem auf die unüberwindbaren prektischen Schwierigkeiten hin, die sich bei einer obligatorischen Beglaubigung ergeben würdex und spricht sich für die fakultative Beglaubigung aus. Seine: Ansicht raci: müsse man auf diesem Gebiet eher nach einer prektischen als nach einer juvistischen Lösung suchen. Die Beglautigung bei der Umranülung einer europäischen Anmeldung in eine nationale Anmeldung betreffe ferner ein ganz anderes Gebiet als der Artikel 34. Im einen Fall handle es sich in der Tat um eine nationale, im anderen Fall jedoch um eine internationale Frage. Er sehe auch nicht, welche zusätzlichen Sichbrheiten eine Beglaubigung geben könne. Auch vom psychologischen Standpunkt aus scheine es ihm schließlich wichtig, für Anmeldar niederländischer und italienischer Spracbs keine zusätzlichen Belastungen einzuführen.

Herr de Reuso spricht sich ebenfalls für die fakultative Beglaubigung aus. Trotz der Probleme, die in seinem Land durch den Artikel 34 entstú. ler, wolle er sich dennoch strikt an die tochnische Seite dieser Frage halten. Hier sei zu bemorken, daß die Antragsteller niederländischer und italienischer Sprache schon sowieso zusätzliche Kosten durch die Übersetzung ihres angemeldeten Patentee zu tragen hätten. Seiner Ansicht nach seien diese Kosten hoch genug für die Betreffenden und man solle sie nicht noch durch die Beglaubigungsiosten srhöhen. Wo die Beglaubigung absolut notwendig sei, könnten doch die Kosten vielleicht vom europäischen Patentamt getragen werden.

Herr van Benthem ergreift nochmals das Wort und weist darauf hin, daß für die Festlegung der durch das Patent erteiltenRechte der Originaltext des Antrags in Betracht käme, auch wenn er in italienisch oder niederländisch abgefaßt sei. Jede andere Lösung stelle eine ausgesprochene Benachteiligung für die betreffenden Armelder dar. Er ist allerdings damit einverstanden, daß das Patentamt die Prüfung aufgrunt der Ubersetzung vornehme. In übrigen sei doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die eventuellen Divergenzen zwischen der Originaltext und der Ubersetzung

Page 25

der Übereinstimmung von. Original und Übersetzung zu ersparen.

Hierauf antwortet Herr van Benthem, daB seiner Ansicht nach nicht in allen Fällen eine beglaubigte Übersetzung gofordert werden solle. Er erinnert daran, daB das europäische Patentamt die Amtssprachen der EWG ebenfalls als Amtssprachen aufnehmen müsse. Dies sei der Grundsatz, van dem man ausgehen müsse und von dem man nur aus sehr schwerwiegenden praktischen Gründen eine Ausnahme machen dürfe. Von dieser Haltung sei die Arbeitsgruppe bei der Abfassung von Artikel 34 ausgegangen. Wenn man zu dem Artikel auch noch die Verpflichtung der beglaubigten Übersetzung hinzufüge, so scheine ihm das eine zusätzliche Belastung, die nicht durch schwerwiegende praktische Gründe gerechtfertigt sei. Die Beglaubigung durch vereidigte Übersetzer gebe auch auf einem so ausgesprochen technischen Gebiet wie dem der Patente wohl keine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich des Werts der Übersetzung.

Er erinnert ferner an die Erfahrung, die man in den iiederlanden auf diesem Gebiet gemacht habe, wo 10 % der angereideten Patente nicht in der Landessprache, sondern in französisch, deutsch oder englisch abgefaßt seien. Eine solche Beglaubigung sei keinesfalls notwendig.

Der Vorsitzende meint, daB man bei diesem Problem der beglaubigten Übersetzung von einem umfassenderen Gesichtspunkt ausgehen und an die Zukunft denken müsse. Das Sprachenproblem könne eines Tages nicht nur für niederländisch oder italienisch, sondern auch für andere Sprachen wie dänisch, norwegisch und irländisch auftauchen. Eine solche Beglaubigung sei im übrigen bei der Umwandlung einer europäischen Patentanmø dung in eine nationale Ietentanmeldung schon vorgesehen. Er weist schließlich darauf hin, daB sich die Übersetzungsprobleme vor allem beim Prüfungsverfahren stellen würden. Seiner Ansicht nach sei es für das europäische Patentamt sehr umständlich, wenn es bei dieser. Prüfung den eingereichten Originaltext mit der Übersetzung vergleichen müsse. Wenn er sich für die Verpflichtung zur Beglaubigung aurepreche, so geschehe dies eben, um dem Patentamt diese Schwierigkeit zu ersparen. Angesichts der von Herrn van Benthem vorgebrachten Argumente

Page 26

Sitzung vom 22. April bis 3. Wai 1963 Beriobt Aor 7j:inag rom 23.April 1963

Der Vorsitzende eroffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Wegen der italienischen Wahlen beschließt die Arbeitsgruppe, am Freitag, den 26. und am Montag, den 29. April, nicht zusammenzutreten, dafür jedoch am Mittwoch, den 1. Mai, eine Sitzung abzuhalten.

Ausführungsordnung zu Artikel 34

Der Vorsitzende erinnert daran, daß dieser Artikel die Frage der Arbeitssprachen des Patentamts betreffe. Er bittet die Arbeitsgruppe, sich hinsichtlich der Ausführungsordnung an die Beschlüsse zu halten, die bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs getroffen worden waren, d.h. daß das europäische Patentamt drei Arbeitssprachen haben solle: französisch, deutsch und englisch.

In Artikel 34 Absatz 2 wird im Vorentwurf des Abkommens allerdings erklärt, daß eine rechtswirksame Hinterlegung auch in niederländisch und in italienisch möglich sei, wenn innerhalb von einem Monat nach der Einreichung eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen des Patentamts nachgereicht werde.

Bei der Ausführungsordnung stalle sich die Frage, ob die Übersetzung der eingereichten Patentanmeldung beglaubigt sein müsse oder nicht.

Der Vorsitzende schlägt vor, das Abkommen abzuändern. Dieses muß verlangen, daß die Übersetzung beglaubigt sei. Zweck dieser Maßnahme sei, dem Patentamt eine Arbeitsüberlastung durch die Nachprüfung

Page 27

ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 21. Juni 1963 Vertraulich

Ergebnisse der 8. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. April bis 3. Mai 1963 in Brüssel

SITZUNGSBERICHTE

Page 28

Zu Artikel 34

Nummer 1

Rechtliche Bedeutung der Ubersetzung (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieser Ausführungsordnung wird der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung durch die in Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens genannte Ubersetzung ersetzt, soweit es sich nicht um die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens handelt. (2) Das Europäische Patentamt kann, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens davon ausgehen, daß die in Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens genannte Ubersetzung mit dem ursprünglichen Text der europäischen Patentanmeldung übereinstimmt.

Page 29

ARBEITSGRUPPE "Patente" "Patente" 4419 / I Y / 63-D Brüssel, den 20. Januar 1964

VE VE 401964 V orentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht

Page 30

30. Die Untergruppe hat die Absătze 1 und 2 angenommen und zu Absatz 3, der die Frist fur die Vorlage der Uebersetzung betrifft, beschlossen, dass zwei Falle zu unterscheiden sind. Im Falle einer Erstanmeldung wird dem Anmelder eine Frist von drei Monaten eingerăumt. Aber im Falle einer Anmeldung, bei der eine Prioritat geltend gemacht wird, wird dem Anmelder nur eine Frist von einem Monat gewahrt. Ein Monat muss ihm genügen, wenn man berucksichtigt, dass diese Zeit zu der Prioritattsfrist hinzukommt und dass der Anmelder somit fur seine Uebersetzung uber 13 Monate verfugt. Die Einruumung von 3 Monaten hatte hier zudem zur Folge gehabt, dass die Anmeldung ohne Recherchenbericht veroffentlicht worfen wire.

Zu Artikel 34 Nummer 2 - Gebührenermässigung 31. Die Untergruppe hat den Grundsatz einer Errmiesigung der Gebulhren angenommen, welche von Personen zu entrichten sind, die von der durch den Artikel 34 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 ertiifneten Möglichkeit Gebrauch machen. Die Einzelheiten dieser Bestimmung werden spăter ausgearbeitet.

Zu Artikel 34 Nummer 3 - Anwendung der Vorfahronsaprache 32. Keine Bemerkungen, es sei denn, dass Artikel 34 Absatz 3 des Vorentwurfs in der englischen Fassung einen Fehler enthult. In der letzten Zeile des Unterabsatzes 1 muss es anstatt "dealings" "proceedings" keissen.

Page 31

Zu Artikel 28 Nummer 1 - Eintragung und Löschung der Eintragung der Erteilung oder des Uebergangs von Lizenzen 27. Der vorgeschlagene Text und die beiden Bemerkungen wurden gebilligt. Keine Bemerkungen.

Zu Artikel 28 Nummer 2 - Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen 28. Anlăsslich der Annahme dieser Bestimmung warf eine Delegation die Frage auf, ob das Amt nicht die Vereinbarkeit einer einzutragenden Lizenz mit einer bereits eingeiragenen ausschliesslichen Lizenz prüfen mulsste. Die Untergruppe verneinte die Frage. Es müsse verhindert werden, dass sich das Amt zu vertragsrechtlichen Fragen zu Ausgern habe, die unter die Rechtsvorschriften der Staaten fielen.

Zu Artikel 34 Nummer 1 - Rechtliche Bedeutung und Frist für die Einrsichung der Uebersetzung der Anmeldung 29. Zur Eröffnung der Aussprache wies der Vorsitzende darauf hin, dass er. sich in bezug auf die Anwendung des Artikels 34 Uber die Sprachen bemüht habe, Texte vorzuschlagen, welche die Rechte der Staatsangehörigen der MitglieSstaaten, deren Sprache keine Arbeitssprache des Amtes sei, m3glichst weitgehend wahrten. Die Wahrung dieser Rechte gewährleiste den Erfolg des Uebereinkommens. Die Arbeit des Amtes werde dadurch vielleicht etwas erschwert, aber das sei die unvermeidliche Kehrseite der Tatsache, dass das Amt nur in drei Sprachen arbeite.

Page 32

REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat

Briussel, den 14. Juli 1970 BR / 43 / 70

1.

Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwirfs einer Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe (vgl. Dok. BR/GT I/41/70, Seite 26, Punkt 50) hat ihre erste Arbeitstagung vom 24. bis 26. Juni 1970 in Luxemburg abgehalten. GemKss dem von der Untergruppe auf der Grindungssitzung am 2. April 1970 in Luxemburg gefassten Beschluss therrahm Herr FRESSONNET, stellvertretender Direktor in Institut français de la propriété industrielle, den Vorsitz (vgl. Dok. B9/GT I/43/70). Ausser den in der Gruppe I vertretenen einzelstaatlichen Delegationen hat auch das internationale Patentinstitut, Den Haag, an der Tagung teilgenommen (1). (1) Siehe die Tagesordnung in Anlage I und die Liste der Zeilreimer in Anlegg II. BR / 43  d / 70 esi / GM / bm

Page 33

Ad Article 28a Numéro 2

Indications spéciales pour l'inscription d'une licence (1) Une licence d'une demande de brevet européen est inscrite au registre européen des brevets sous la désignation de licence exclusive, si le titulaire de la demande et celui de la licence le requièrent. (2) Une licence d'une demande de brevet européen est inscrite au registre européen des brevets sous la désignation de sous-licence, lorsqu'elle est concédée par le titulaire d'une licence inscrite audit registre.

Ad Article 34
Numéro 1

Valeur juridique et délai pour le dépôt de la traduction de la demande (1) Pour l'application des dispositions de la Convention et du présent règlement d'exécution, la traduction visée à l'article 34, paragraphe 2, de la Convention, se substitue au texte original de la demande de brevet européen, sauf pour la détermination de l'étendue de la protection demandée. (2) Sauf preuve contraire, l'Office européen des brevets peut, pour la détermination de l'étendue de la protection demandée, considérer que la traduction visée à l'article 34, paragraphe 2, de la Convention, est conforme au texte original de la demande de brevet européen. (3) La traduction visée à l'article 34, paragraphe 2, de la Convention, doit être présentée dans un délai de trois mois à compter de la date de dépôt de la demande, et, en toute hypothèse, avant l'expiration d'un délai de treize mois à compter de la date de priorité.

Ad Article 34
Numéro 2

Réduction du montant des taxes Une réduction du montant des taxes à acquitter en vertu des dispositions des articles 66,88,101 et 111 de la Convention est accordée, selon le cas, au demandeur, au titulaire, ou à l'opposant qui use des facultés ouvertes par les dispositions de l'article 34, paragraphe 2 et paragraphe 3, deuxième phrase, de la Convention. Cette réduction est fixée à un pourcentage du montant de ces taxes par le règlement des taxes pris en exécution de la Convention.

Bemerkung zu Nummer 2 zu Artikel 34: Der Prozentsatz der Ermäligung der in diesem Artikel getaonten Gebühren wird gleichzeitig mit der Höhe dieser Gebühren festgelegt (siehe Artikel 11 des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung).

Note to Re. Article 34, No. 2: The percentage of the reduction of the fees referred to in this Article will be laid down at the same time as the amount of these fees (see Article 11 of the First Preliminary Draft of the Rules relating to Fees).

Remarque concernant le numéro 2 ad article 34 : Le pourcentage de la réduction des taxes visées à cet article sera fixé en même temps que le montant de ces taxes (cf. article 11 du premier Avantprojet de règlement relatif aux taxes).

Page 34

Zu Artikel 28a

Nummer 2 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen (1) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen. (2) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.

Zu Artikel 34
Nummer 1

Rechtliche Bedeutung und Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens und dieser Ausführungsordnung wird der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung durch die in Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Übersetzung ersetzt, soweit es sich nicht um die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens handelt. (2) Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens davon ausgehen, daß die in Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der europäischen Patentanmeldung übereinstimmt. (3) Die in Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Übersetzung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag.

Zu Artikel 34

Nummer 2 Gebührenermäßigung Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von der durch Artikel 34 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch, so werden die nach den Artikeln 66, 88, 101 und 111 des Übereinkommens zu entrichtenden Gebühren ermäßigt. Diese Ermäßigung wird in Höhe eines Prozentsatzes dieser Gebühren gewährt, der durch die Gebührenordnung zum Übereinkommen festgelegt wird.

Re. Article 28a

No. 2 Special indications for the recording of a licence (1) A licence in respect of a European patent application shall be recorded in the Register of European Patents as an exclusive licence if the applicant and the licensee so require. (2) A licence in respect of a European patent application shall be recorded in the Register of European Patents as a sub-licence where it is granted by a licensee whose licence is recorded in the said Register.

Re. Article 34

No. 1 Legal authenticity and time limit for the filing of a translation of the application (1) For the purposes of the application of the provisions of the Convention and of these Implementing Regulations, the translation referred to in Article 34, paragraph 2, of the Convention shall take the place of the original text of the European patent application, save in respect of the determination of the extent of the protection applied for. (2) Saving proof to the contrary, the European Patent Office may, for the purposes of determining the extent of the protection applied for, deem the translation referred to in Article 34, paragraph 2, of the Convention to be in conformity with the original text of the European patent application. (3) The translation referred to in Article 34, paragraph 2, of the Convention must be submitted within a period of three months as from the date of filing of the application, but no later than thirteen months after the priority date.

Re. Article 34

No. 2 Reduction of fees A reduction in the fees payable under Articles 66, 88, 101 and 111 of the Convention shall be allowed an applicant, proprietor or opponent, as the case may be, who avails himself of the options provided in Article 34, paragraph 2, and paragraph 3, second sentence, of the Convention. This reduction shall be fixed at a percentage of the total of such fees by the Rules relating to Fees adopted pursuant to the Convention.

Page 35

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 36

REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS, et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 37

Die Arbeitsgruppe hielt es fur sinnvoll, fur Akteneinsicht und Eintragung im Register auf doh Zeitpunkt der Ver8ffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Buro abzustellen, und zwar deshalb, weil von dieser Ver8ffentlichung an jedermann von dem Inhalt der Anmeldung Kenntnis nehmen kbnne. Sie nahm zu diesem Zweck in Artikel 123 einen neuen Absatz 6 auf. 116. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Bestimmung der Nummer 1 zu Artikel 34 zwar nicht wegen der von ihr beschlossenen Aenderungen des Artikels 34, wohl aber aus einom anderen Grund geHndert werden musse. In der bisherigen Fassung nämlich erstrecke sich diese Bestimmung namentlich auch auf das Nichtigkeitsverfahren sowie auf Verletzungsverfahren. Dies sei aber nicht gewollt, weil ein Dritter, der an einem solchen Verfahren beteiligt sei, sich auf die Fassung des Patents in der Sprache musse verlassen kbnnen, in der es erteilt worden sei.

Die Arbeitsgruppe beschloss daher, die Regelung, dass in Fall der Uebersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache die ursprlingliche Fassung fur die Bestimmung des Schutzumfangs massgebend sein soll, auf das Verfahren vor dem Europaischen Patentamt zu beschrunkken (Absatz 1). Die ubrigen Aenderungen in Absatz 1 und in Absatz 2 sind redaktioneller Art.

Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung

117. Ausgehend von Artikel 137 a Absatz 2, wonach fur den besonderen Fall der Teilanuelciung bisher geregelt war, dass die Patentansprtiche der Teilanmeldung keinen Gegenstand enthalten durfen, fur den in der Starnanmeldung

Page 38

BERICHT

Uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg

Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Prasidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemainschaften, des IIB und der WIPO als Peobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswartige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144  d / 71 zat / IS / K / cs

Page 39

Zu Artikel 34 Nummer 1 Rechtliche Bedeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung (1) Im Fall des Artikels 34 Absatz 2 des Uebereinkommens ist in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprlingliche Text fur die Bestimmung massgebend, ob sich der Gegenstand der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält. (2) Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, fur die Bestimmung, ob sich der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält, davon ausgehen, dass die in Artikel 34 Absatz 2 des Uebereinkommens genannte Uebersetzung mit dem ursprünglichen Text der europäischen Patentanmeldung ubereinstimmt. (3) +

Page 40

REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Dezember 1971 B R / 139 / 71

AENDERUNGEN

ZUM

ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

Page 41

61. Die Konferenz prufte dann die ebenfalls von verachle denen belegen bionen aufgeworfene Frage, ob die Anforgerungen des Absetzes 5 in bezug aufedie Uebersetzung der Paten ansprache in Verbindung mit Artikel 123 Absatz 5 aufrechterhalten werden können.

Die Konferenz beauftragte die Arbeitsgruppe I, Absatz 5 anhand der von ihr vorgeschlagenen Lösungen für Artikel 123 (vgl. Nr. 140) erneut zu prufen.

62. Die Konferenz bestatigte, schliesslich ihre Entscheidung, dass die Einreichung einer Uebersetzung der Anmeldung aus einer der drei Arbeitssprachen des Amtes in eine andere dieser Sprachen mit der Folge, dass die Sprache der Uebersetzung zur Verfahrenssprache wird, nicht zulässig ist.

Nummer 1 zu Artikel 34 - Rechtliche Bedeutung und Frist fur die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung 63. Die Konferenz beauftragte den Redaktionsausschuss, den Wortlaut dieser Bestimmung erneut zu prufen, und zwar anhand der Bemerkung des FICPI zu dem Ausdruck "der Anmeldung in der eingereichten Fassung", der durch den Ausdruck "des Umfangs des Schutzbegehrens" ersetzt werden könnte.

Nummer 2 zu Artikel 34 - Gebthrenermässigung 64. Die Konferenz lehnte eine von einer Organisation vorgebrachte Anregung ab, wonach in einem mưndlichen Verfahren die Dolmetscherkosten zu Lasten des Europäischen Patentamtes gehen sollten, wenn sich die Beteiligten einer Amtssprache

Page 42

BERICHT

2. Uber die 1.

3. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einführung eines autopiloten Patentertellungsverfahrens

Recher und dritter Rat

Luxemburg, 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1912

Page 43

40. FICPI schlug eine Regelung ver, nach der ein Anmelder, der eine Anmeldung in einer der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Sprachen eingereicht hat, innerhalb der in Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen Frist eine Uebersetzung in einer anderen Arbeits- 3 eprache vorlegen kann, die gemäss Artikel 34 Absatz 3 denn auch vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden wäre. 41. FICPI warf ferner die Frage auf, welche Tragweite die Bestimmung von Nummer 1 zu Artikel 34 der Ausführungsordnung habe, nach der bei einer. Uebersetzung der Anmeldung für die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens ihr ursprünglicher Text massgebend ist. Sie schlug vor, am Schluss von Absatz 1 den Passus "... in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält" durch die Formulierung "... in den Grenzen des Inhalts des Schutzbegehrens hält" zu ersetzen. 42. Von CNIPA wurde die Frage aufgeworfen, ob sich die aus Artikel 34 Absatz 5 ergebende Vorschrift, dass die Uebersetzung der Patentansprüche in die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Sprachen vom Anmelder vorzulegen ist, mit der Bestimmung. Nr. 49.2 des POT im Einklang stehe. IHK bemerkte hierzu, für den Fall, dass die Bestimmungen des Uebereinkommens, welche die Uebersetzung beträfen (Artikel 34 und Artikel 123 Absatz 3 und 5) mit dem PCT nicht im Einklang stünden, soweit es sich um eine internationale Anmeldung handle, könnte der Anmelder das Recht erhalten, selbst eine Uebersetzung seiner Anmeldung und seiner Patentansprüche vorzulegen; in-diesem Fall könnte' für den Anmelder eine Gebührenermässigung festgelegt werden, während in den Fällen, in denen keine Uebersetzung vorgelegt werde, das Europäische Patentamt selbst die Uebersetzung besorgen würde.

Page 44

Eine Organisation (FICPI) schlug als Alternative eine Lösung vor, nach der in den Vertragsstaaten, in denen für Verbesserungen, Weiterentwicklungen oder Ergänzungen eines früheren einzelstaatlichen Patents Zusatzpatente erteilt werden könnten, ein europäisches Patent für derartige Verbesserungen in den betreffenden Staaten als Zusatzpatent registriert werden könnte, das den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliege. 37. Drei Organisationen haben sich für eine Lösung ausgesprochen, nach der Zusatzpatente während der gesamten Laufzeit des Hauptpatents erteilt werden können (AIPPI, EIRMA, IPIA):

Artikel 33 - Sitz und Informations- oder Verbindungsstellen 38. IHK sprach sich dafür aus, dass bei der Entscheidung über den Sitz des Europäischen Patentamts eine möglichst wirtschaftliche Arbeitsweise des Amts der wesentlichste Gesichtspunkt sein sollte.

Artikel 34 - Sprachen und Nummer 1 zu Artikel 34 - Rechtliche Bedeutung und Frist für die Einreichung der Uebersetzung der Anmeldung 39. Nach Auffassung von CIPE und FENIPI stellten die in der Ausführungsordnung enthaltenen Bestimmungen über die Amtssprachen bei den mündlichen Verfahren eine Benachteiligung der Parteien dar, deren Sprache in Artikel 34 Absatz 1 nicht vorgesehen ist; eine Möglichkeit, dieser Situation abzuhelfen, würde darin bestehen, das Amt mit den Kosten für die mündliche Uebersetzung zu belasten.

Page 45

REGIEHUNGSKONFERENZ, Brutseel, den 24. April 1972. UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTELUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. Marz und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

BR/184 d/72

Page 46

Verbindliche Fassung einer europaischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents

(1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. (2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der urspruingliche Text für die Feststellung massgebend, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents nicht uber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen für den Fall massgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents in der Sprache der Uebersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. (4) Im Fall des Absatzes 3 muss der Vertragsstaat dem Anmelder oder Patentinhaber die Möglichkeit einräumen, eine Uebersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache ubereinstimmt. Die berichtigte Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfullt ist.

Page 47

BEGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 15. Lärz 1972 BERICHT über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhorung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 48

Die britiscle Delegation teilte jedoch mit, dass sie bis zur nächsten Tagung der Konferenz eine Unterlage (1) mit Vorschlägen zu Artikel 52 Absatz 3 unterbreiten wolle, mit denen sichergestellt werden solle, dass in dem Fall, in dem die veroffentlichte Uebersetzung der Anmeldung weniger enthält als der Originaltext und die fehlenden Bestandteile im Verlauf des Verfahrens in die Anmeldung wiederaufgenommen werden, diese Bestandteile als zum Stand der Technik gehörig zu betrachten sind.

Artikel 86

71. Der Ausschuss nahm den Vorschlag von FICPI, die Vorlage einer Uebersetzung der Prioritätsunterlage solle nicht obligatorisch sein, nicht an.

Artikel 92

72. Der Ausschuss nahm auch nicht den Vorschlag von FICPI an, wonach bei der Veroffentlichung obligatorisch die Sprache angegeben werden soll, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern es sich um eine andere Sprache als eine der drei Amtssprachen handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Präsident des Europäischen Patentamts nach der Regel 50 Absatz 1 bestimmen kann, welche Angaben in der Veroffentlichung der Anmeldung enthalten sein müssen. (1) Die Unterlage wurde als Dokument BR / 210 / 72 verteilt.

Page 49

der Fall des Anmelders, der einen Prüfungsantrag vor Erhalt des europaischen Recherchenberichts gestellt hat und spater aufgefordert wird mitzuteilen, ob er seine Anmeldung angesichts des Recherchenberichts aufrechterhalt; sehr ahnlich liegt. g) Bemerkungen verschiedener nichtstaatlicher internationaler Organisationen nach der zweiten Anhörung (Dokumente BR/175/72, BR/179/72, -BR/180/72-und-BR/193/72) 69. Der Ausschuss beriet anhand von Berichten der Delegationen, die Berichterstatter fur die verschiedenen Artikelgruppen sind, uber die Bemerkungen, die StKIHK (CPCCI); FICPI, CNIPA und IFIA im Anschluss an die zweite Anhörung schriftlich ubermittelt hatten. Auf die Bemerkungen, denen nach Ansicht des Ausschusses bereits bei der derzeitigen Fassung der Entwurfe des Uebereinkommens und der Ausfuhrungsordnung Rechnung getragen worden ist, wird im vorliegender Bericht nicht eingegangen.

Artikel 14 und 68 70. Der Ausschuss stellte fest, dass die in Artikel 68 getroffene lusung fur die rechtliche Bedeutung der Uebersetzungen eines europäischen Patents in die Amtssprachen der Vertragsstaaten, die eine andere Amtssprache als Englisch, Deutsch oder Franzosisch haben, der Losung Rechnung tragt, die fur dieses Problem im Rahmen des skandinavischen Systems gefunden worden ist, und somit im wesentlichen den Vorschlägen von FICPI entspricht.

BR/209 d/72 ert/QU/K/cs

Page 50

REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHHUNG KINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIMUNGSVERFAHRENS

- Bekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinscha ten, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

Page 51

Artikel 68 (34 a, A0 34 Nr. 1. Abs. 1)

Verbindliche Fassung einer europaischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents

(1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. (2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der urspringliche Text fur die Feststellung massgebend, ob der Gegenstand der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents nicht uber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen fur den Fall massgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Uebersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren. (4) Im Fall des Absatzes 3 muss der Vertragsstaat dem Anmelder oder Patentinhaber die Möglichkeit einräumen, eine Uebersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache ubereinstimmt. Die berichtigte Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfullt ist.

Page 52

REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 25. Mai 1972 UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)

Page 53

Artikel 68 und 65

41. Die finnische Delegation warf die Frage auf, ob der Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 68 Absatz 3 so ausgelegt werden könnte, dass es in den Ländern mit mehr als einer Amtssprache Sache des betreffenden Staates ist festzulegen, ob die Anmelder nach eigenem Ermessen die Amtssprache wählen können, in welcher die Uebersetzung vorzulegen ist, oder ob sie zwingend eine nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Sprache verwenden müssen.

Die Konferenz hat bestatigt, dass die letztgenannte Auslegung richtig ist; man hat nämlich den Staatsangehörigen eines solchen Staates nicht das Recht geben wollen, die Sprache, in die zu ubersetzen ist, ohne Berücksichtigung der von diesem Staat festzulegenden Bestimmungen zu wählen. Diese Auslegung durfte sich deutlich aus dem Wortlaut des Artikels 65 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 68 Absatz 4 Buchstabe a ergeben. Die Konferenz war der Meinung, dass eine entsprechende Präzisierung in Artikel 63 Absatz 1 und in Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b erfolgen musste.

Artikel 74 und 129 und Regel 25 42. Der Konferenz lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 21). Dieser Vorschlag ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkte 10 bis 12).

Page 54

37. Die Konferenz genehmigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses, wonach die Fassung dieses Absatzes unverändert bleibt.

Artikel 68 Absätze 1 und 2 38. Die belgische Delegation - die von der italienischen Delegation unterstutztat wurde - hat erklärt, sie hatte ein System fur besser gehalten, in dem die verbindliche Fassung eines Patents in der Sprache abgefasst sei, in derdie Anmeldung eingereicht wurde.

Die belgische Delegation brachte ihr Erstaunen uber einige Auswirkungen der im jetzigen System vorgesehenen Regelung zum Ausdruck; es ergibt sich daraus nèlich, dass während eines bestimmten Zeitraumes bei dem fur dasselbe Patent gewährten Schutz ein Unterschied bestehen kann, wenn der Wortlaut des Patents in der Sprache der aufgrund von ibsatz 3 von dem Staat verlangten Uebersetzung einen geringeren Schutz bietet als der Wortlaut des Patents in der Verfahrensspracha.

Artikel 68 Absatz 4 39. Der Konferenz las ein Vorschlas der schwedischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 7). Dieser Vorschlas ist zuvor vom Koordinierungsausschuss geprüft worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 4). 40. Die Konferenz genehmigte die Schlussfolgerungen des Koorcinierungsausschusses, wonach in absatz 4 ein Buchstabe b einzufugen ist, der in grossen ztugen den Vorschlas der schwedischen Delegation ubernimmt.

BR/219 d/72 arx/AK/cs

Page 55

Die Konferenz hat in diesem Sinne entschieden; die britische Delegation hat es jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie der Diplomatischen Konferenz einen Vorschlag in bezug auf das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit vorlegen wird. Die französische Delegation hat sich eine Stellungnahme zu Artikel 50 Absatz 3 vorbehalten, weil sie den in der Arbeitsunterlage 28 enthaltenen Text vorgezogen hätte. Die jugoslawische Delegation hat sich ihre Stellungnahme zu Artikel 52 Absatz 5 ganz vorbehalten.

Artikel 52

33. Die österreichische Delegation legte einen Vorbehalt zu dem Beschluss der Konferenz ein, für die Fälle der "Selbstkollision" keine besonderen Regelungen vorzusehen und keine Zusatzpatente zuzulassen. 34. Der Konferenz lag ein Vorschlas cer britischen Delegation zu Absatz 3 dieses Artikels vor (vgl. Dok. B3/210/72). Dieser Vorschlag ist zuvor vem Koordinierungeausschuss geprift worden (vgl. Dok. BR/218/72 Punkt 6). 35. Die Konferenz hat die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses genehmigt, wonach die Fassung dieses Absatzes unverfindert bleibt.

Artikel 68 Absatz 2

36. Der Konferenz lag ein Vorschlag der belgischen Delegation vor (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 18). Dieser Vorschlas ist zuvor vom Koordinierungsausschuss gepruft worden (vgl. Dokument BR / 218 / 72 Punkt 8). BR / 219  d / 72 arx / AK / cs

Page 56

REGIERUNGSEONFERENZ

Briussel, den 26. September 1972 UEBER DIE EINFUEBRUNG ER/210/72 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)

Page 57

Hingegen ist es nach ubereinstimmender Ansicht des Aus- sen ass tellung des gt wird ele- ht- die gelung e, die ht der aber lug satz ch in ie

Ar-

tz 4 rde ber- h n.

Hingegen ist es nach ubereinstimmender Ansicht des Aus schusses gerechtfertigt, wenn die Staaten vorsehen können, dass Dritte, die in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zu diesem Zweck getroffen haben, die Erfindung weiter benutzen durfen. Der Ausschuss beschloss jedoch mit Mehrheit, dass diese Weiterbenutzung nicht unentgeltlich, sondern gegen Entrichtung einer den Umständen angemessenen Entschädigung zu erfolgen habe.

Artikel 74 und 125 sowie Regel 25 10. Der Ausschuss prufte einen Vorschlag der französischen Delegation (s. Arbeitsunterlage Nr. 21), wonach die Höglichke1t, unmittelbar beim Europäischen Patentamt Teilanmeldungen einzureichen, von der Bedingung abhängig gemacht werden sollte dass diese Anmeldungen keinen Gegenstand enthalten, der uber den Inhalt der fruheren Anmeldung hinausgeht. Zweck dieses Vorschlags war der Geheimhaltungsschutz im Interesse der Landesverteidigung.

Einige Delegationen wiesen darauf hin, dass sich durch diqsen Vorschlag erhebliche Verzögerungen im Verfahren vor dem Europaischen Patentamt ergeben kbnnten. Es sei nämlich moglich, dass die Prufungsabteilung den Anmelder auffordert, seine Anmeldung zu teilen; kbnne die Teilanmeldung nur uber das nationale Amt fur den gewerblichen Rechtsschutz eingereich werden, das die Anmeldung erneut im Hinblick auf die Bestimmungen uber die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung prufen musste, so könnte die Fortsetzung des Erteilungs verfahrens betractchtlich verzogert werden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass in einer Teilanmeldung Gegenstande enthalten seien, die im Interesse der Landesverteidigung lagen, nur theoretisch.

Page 58

Artikel 68 Absatz 2

8. Die belgische Delegation hatte vorgeschlagen, diesen Absatz neu zu fassen, um die Gefahr auszuschliessen, dass die Moglichkeit, den ursprünglichen Text fur die Feststellung des Gegenstands der Europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents heranzuziehen, restriktiv ausgelegt wird (s. Arbeitsunterlage Nr. 18).

Der Ausschuss hielt die Bedenken der belgischen Delegation aufgrund des derzeitigen Textes nicht fur gerechtfertigt.

Artikel 68 Absatz 4

9. Die schwedische Delegation war der Ansicht, dass die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Regelung nicht hinreichend die Interessen Dritter berucksichtige, die eine Produktion aufgenommen hätten, durch aje zwar nicht der Schutz aufgrund der ursprünglichen Uebersetzung, wohl aber nach Vornahme der Berichtigung verletzt werde. Sie schlug vor, entweder den Absatz 4 zu streichen oder diesen Absatz einen neuen Satz hinzuflgen, demzufolge Dritte, die sich in der genannten Situation befeinden und guten Glaubens seien, die Erfindung unentgeltlich weiter benutzen durften (s: Arbeitsunterlage Nr. 7).

Der Ausschuss konnte sich dem Vorschlag, den Absatz 4 zu streichen, nicht anschliessen; denn diese Lösung wurde den Anmelder oder Inhaber eines Patents, aus dessen Uebersetzung in die Amtssprache des betreffenden Landes sich ein Schutzumfang ergibt, der kleiner ist als derjenige aufgrund der Verfahrenssprache, zu stark benachteiligen.

Page 59

B E R I C H T

uber die 3. Sitzung des Koordinierungsausschusses (Luxemburg - 23., 24. und 27. Juni 1972)

Während der 6. Tagung der Regierungskonferenz trat der Koordinierungsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. K. HAERTEL mehrmals zusammen, um die Beratungen der Konferenz uber die ihr von verschiedenen Delegationen unterbreiteten Vorschlage vorzubereiten.

BR/218 d/72 ert/LB/K/bm

Page 60

Article 68

Texte de la demande de brevet européen ou du brevet européen faisant foi (1) Le texte de la demande de brevet européen ou du brevet européen rédigé dans la langue de la procédure est le texte qui fait foi dans toutes les procédures devant l'Office européen des brevets et dans tous les Etats contractants. (2) Toutefois, dans le cas visé à l'article 14, paragraphe 2, le texte initialement déposé est pris en considération pour déterminer, dans les procédures devant l'Office européen des brevets, si l'objet de la demande de brevet européen ou du brevet européen n'a pas été étendu au-delà du contenu de la demande telle qu'elle a été déposée. (3) Tout Etat contractant peut prévoir qu'une traduction dans une langue officielle de cet Etat, ainsi qu'en dispose la présente convention, est considérée dans ledit Etat comme étant le texte qui fait foi, hormis les cas d'actions en nullité, dans la mesure où la demande de brevet ou le brevet dans la langue de la traduction ne confère pas une protection qui s'étend au-delà de celle conférée par ladite demande ou par ledit brevet dans la langue de la procédure. (4) Tout Etat contractant qui arréte une disposition en application du paragraphe 3. a) doit permettre au demandeur ou au titulaire du brevet de produire une traduction qui corresponde au texte rédigé dans la langue de la procédure. La traduc110n révisée de la demande ou du brevet n'a pas d'effet juridique aussi longtemps que les conditions visées à l'article 65 , paragraphe 3 , n'ont pas été remplies; b) peut prévoir que celui qui, dans cet Etat, a, de bonne foi, commencé à exploiter une invention ou a fait des préparatifs effectifs et sérieux à cette fin, sans que cette exploitation constitue une contrefaçon de la demande ou du brevet dans le texte de la traduction initiale, peut, dès que la traduction révisée a pris effet, poursuivre son exploitation dans son entreprise ou pour les besoins de celle-ci moyennant une indemnité raisonnable, fixée suivant les circonstances.

Cf. la règle 7 (Valeur juridique de la traduction de la demande de brevet européen)

Chapitre IV

De la demande de brevet européen comme objet de propriété

Article 69

Transfert et constitution de droits La demande de brevet européen peut être transférée ou donner lieu à la constitution de droits pour un ou plusieurs des Etats contractants désignés.

Cf. les règles 20 (Inscription des transferts) et 21 (Inscription de licences et d'autres droits)

Page 61

Artikel 68

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. (2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text für die Feststellung maßgebend, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß in seinem Staat eine im Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in eine seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, daß der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlaßt, a) muß dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine Ubersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache übereinstimmt. Die berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist; b) kann vorsehen, daß derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung fortsetzen darf.

Vgl. Regel 7 (Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung)..

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 69

Übertragung und Bestellung von Rechten Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

Vgl Regeln 20 (Eintragung von Rechtsübergängen) und 21 (Eintragung von Lizenzien und anderen Rechten)

Article 68

Authentic text of a European patent application or European patent (1) The text of a European patent application or a European patent in the language of the proceedings shall be the authentic text in any proceedings before the European Patent Office and in any Contracting State. (2) However, in the case referred to in Article 14 paragraph 2, the original text shall, in proceedings before the European Patent Office, determine whether the subject-matter of the application or patent extends beyond the content of the application as filed. (3) Any Contracting State may provide that a translation, as provided for in this Convention, in an official language of that State, shall in that State be regarded as authentic, except for revocation proceedings, in so far as the application or patent in the language of the translation does not confer protection which extends beyond that conferred by it in the language of the proceedings. (4) Any Contracting State which adopts a provision under paragraph 3: (a) must allow the applicant for or proprietor of the patent to supply a translation in conformity with the text in the language of the proceedings. The corrected translation of the application or the patent shall not have any legal effect until the conditions specified in Article 65, paragraph 3, have been met; (b) may prescribe that any person who, in that State, in good faith is using or has made effective and serious preparations for using an invention the use of which would not constitute infringement of the application or patent in the original translation may, after the corrected translation takes effect, continue such use in the course of his business or for the needs thereof against payment of compensation reasonable in the circumstances.

[^0]

Chapter IV

The European patent application as an object of property

Article 69

Transfer and constitution of rights A European patent application may be transferred or give rise to rights for one or more of the designated Contracting States.

[^1] [^0]: Vgl. Regel 7 (Eeget authenticity of the translation of the European patent application)

[^1]: Cf. Rulez 20 (Registering a transfer) and 21 (Registering of licences and other rights)

Page 62

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 63

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PREPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

BIBLIOIHER DES DEUTSCHEN PATENTAMIES 11. DEZ. 1972

Page 64

1 Le Gouvernement finlandais constate avec satisfaction que le texte actuel des projets proposant l'institution d'un système européen de délivrance de brevets a été très soigneusement élaboré dans ses moindres détails et constitue une œuvre législative de très haut niveau. D'une manière très générale, le Gouvernement finlandais souhaite souligner que le système de délivrance de brevets proposé constitue un progrès important qui permettra aux demandeurs d'obtenir la protection conférée par le brevet plus aisément que cela n'a été le cas jusqu'à présent, tout en réduisant le travail des offices nationaux de brevets. Le Gouvernement finlandais espère également que cette coopération européenne en matière de brevets pourra se combiner heureusement avec le système de coopération en matière de brevets instauré par le PCT.

2 Le Gouvernement finlandais souhaite souligner également qu'il constate avec plaisir l'harmonie qui règne entre la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et la législation finlandaise en matière de brevets qui, quant à elle, est pratiquement complètement uniformisée avec les législations correspondantes en vigueur dans les trois autres Etats nordiques. Toutefois, le Gouvernement finlandais désire suggérer que l'on modifie quelques points pour lesquels il croit qu'il serait important d'adopter des dispositions différentes. Voici quels sont ces points et les solutions qu'il préconise à leur sujet:

3 En ce qui concerne l'article 23, le Gouvernement finlandais estime que les avis que l'Office européen des brevets est tenu de fournir en vertu de cet article devraient l'être gratuitement. En Finlande, il n'existe aucune exception au principe de la gratuité des avis officiels de cet ordre, car l'on estime que les parties à un litige ne peuvent être tenues d'assumer les frais d'un avis demandé d'office par un tribunal. En pareil cas d'ailleurs, les frais ne sauraient en être non plus imputés directement à l'Etat.

4 Selon l'article 53, paragraphe 1, lettre b), n'est pas prise en considération pour l'application de l'article 52 la divulgation d'une invention du fait de son exposition dans une exposition internationale officielle, ou officiellement reconnue, au sens de la Convention concernant les expositions internationales signée à Paris le 22 novembre 1928 et modifiée le 10 mai 1948 et le 16 novembre 1966. Cette règle est actuellement en vigueur en Finlande également. Le Gouvernement finlandais estime néanmoins que pour sauvegarder les droits de l'inventeur, il est nécessaire d'accroître considérablement le nombre des expositions pour lesquelles on considère que le fait que l'invention y ait été exposée ne permet pas, pendant une période donnée, d'invoquer l'absence de nouveauté contre une demande de brevet concernant cette invention. Les dispositions restrictives contenues dans l'actuel projet de convention, qui régissent jusqu'à présent la procédure en question, ont été considérées par les

Page 65

1 Finnland stellt mit Genugtuung fest, daß der vorliegende Vorschlag für ein europäisches Patenterteilungsverfahren in allen Einzelheiten sehr sorgfältig ausgearbeitet ist. Er stellt ein Vertragswerk von sehr hohem Niveau dar. Ganz allgemein möchte Finnland hervorheben, daß das geplante Patenterteilungsverfahren den Anmelder insofern erheblich besser stellt, als er Patentschutz auf einfachere Art und Weise als bislang zu erhalten vermag, und gleichzeitig die Arbeit der nationalen Patentämter verringert. Auch hoffen wir, daß die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Patentwesens in nutzbringender Weise mit dem Verfahren verbunden werden kann, das durch den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens geschaffen worden ist.

2 Darüber hinaus begrüßt Finnland, daß das europäische Patentübereinkommen mit dem finnischen Patentrecht weitgehend in Einklang steht; letzteres stimmt seinerseits mit dem entsprechenden Recht der drei anderen nordischen Länder praktisch völlig überein. Finnland möchte jedoch die Änderung einiger Punkte vorschlagen, bei denen es anderslautende Bestimmungen für wichtig hält. Die Standpunkte und Vorschläge Finnlands sind nachstehend dargelegt.

3 In bezug auf Artikel 23 meinen wir, daß für Gutachten, die das Europäische Patentamt nach diesem Artikel zu erstellen hat, keine Gebühren erhoben werden sollten. In Finnland bestehen keine Ausnahmen von der Regel, daB derartige Gutachten gebührenfrei sind, denn es wird davon ausgegangen, daB die Parteien eines Rechtsstreits nicht verpflichtet werden können, die Kosten eines Gutachtens zu tragen, das von einem Gericht von Amts wegen angefordert wird. Auch sollten die Kosten in einem solchen Fall nicht unmittelbar dem Staat angelastet werden.

4 Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bleibt die Offenbarung einer Erfindung für die Anwendung des Artikels 52 außer Betracht, wenn sie auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. März 1948 sowie am 16. November 1966 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist. Die gleiche Regelung gilt zur Zeit auch in Finnland. Dennoch ist Finnland der Ansicht, daB es zum Schutz des Rechts der Erfinder erforderlich ist, den Kreis der Ausstellungen erheblich zu erweitern, auf denen eine Erfindung zur Schau gestellt werden kann, ohne daß dies während eines bestimmten Zeitraums für eine Patentanmeldung für die genannte Erfindung neuheitsschädlich ist. Die im vorliegenden Übereinkommensentwurf enthaltene enggefaBte Bestimmung, die bisher für das betreffende Verfahren maßgebend ist, ist von den Erfindern als groBer Nachteil angesehen worden. Artikel 11 der Pariser

1 Finland notes with satisfaction that the present text of the proposed European system for the grant of patents is very carefully worked out in every detail. It represents legislative work of a very high level. Quite generally speaking, Finland wishes to point out that the planned system for the grant of patents implies a significant improvement of applicants' possibilities to obtain patent protection in an easier way than up to now, simultaneously reducing the work of national patent offices. We also hope the European patent co-operation profitably may be combined with the patent co-operation system represented by the Patent Cooperation Treaty.

2 Finland further wishes to emphasise that it appreciates the prevailing harmony between the European Patent Convention and the Finnish patent legislation, which, in turn, is practically completely uniform with corresponding legislation of the three other Nordic countries. However, Finland wishes to suggest revision of a few points in which it believes different provisions would be important. The points of view and propositions are the following:

3 As regards Article 23 we hold that such opinions should be free of charge, which the European Patent Office is obliged to give in accordance with same Article. In Finland there are no exceptions to the principle that official opinions of this kind are free of charge in consideration of that parties of a litigation cannot be bound to cover the costs of an opinion requested ex officio by a court of law. Nor should the costs in such a case directly be charged to the state.

4 According to Article 53, paragraph 1(b), disclosure of an invention by displaying it at an official, or officially recognised, international exhibition falling within the terms of the Convention on International Exhibitions signed at Paris on 22 November 1928 and amended on 10 May 1948 and 16 November 1966, shall not be taken into consideration for the application of Article 52. This same rule applies at present in Finland also. Nevertheless Finland holds that the right of the inventor necessitates quite a large widening of the circle of exhibitions which are regarded to be of such a kind that display of an invention is not for a stipulated period of time a novelty bar for a patent application regarding said invention. The narrow stipulation included in the present Draft Convention, up to now ruling the procedure in question has been regarded as a serious disadvantage by the inventors. Article 11 of the Paris Convention has up to the present formed a hindrance for a regularisation at variance therewith

Page 66

STELLUNGNAHME

DER FINNISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE FINNISH GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT FINLANDAIS

Page 67

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 68

30 Dans la version anglaise de l'Art. 162(1)(b) il est proposé de modifier «authorised» en «entitled».

31 Il s'est avéré qu'en dépit des assurances qui ont été données de manière répétée par les autorités, il existe encore un doute dans certains milieux sur le point de savoir si l'Art. 162(6) ne pourrait pas être interprété comme se référant à des limitations pour ce qui concerne les instances de l'Office Européen des Brevets devant lesquelles un mandataire est habilité à agir, et pourrait en conséquence prendre le pas sur l'Art. 134(3).

32 Afin d'éliminer ces doutes, il est proposé d'ajouter à la fin de l'Art. 162(6):

  • Cette disposition ne saurait affecter l'application de l'Art. 134(3)..

Adoption de Règles détaillées

33 La FICPI émet respectueusement le vœu que la profession soit entendue avant que des décisions soient prises à propos des nombreuses règles qui devront être adoptées par le Conseil d'administration et le Président de l'Office Européen des Brevets afin de matérialiser les dispositions de la convention.

2ème PARTIE
NOTES SUR
d'autres articles, règles et documents

Traduction dans les langues nationales

34 Dans la version allemande de l'Art. 68(3) il est proposé de remplacer «enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache» par «nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht ».

35 Cette nouvelle version a pour but de rapprocher la version allemande des versions anglaise et française.

Licences contractuelles

36 Il est proposé d'ajouter à l'Art. 71, ligne 1 «en totalité ou en partie» entre «peut faire l'objet» et «de licences».

37 Il est fait observer que ce.type de licence est connu dans certains systèmes de brevets nationaux, particulièrement dans les cas où une invention a des applications dans un assez grand nombre de domaines.

Page 69

wird vorgeschlagen, zwischen ,,ou" und ,,son" einzusetzen ,,le lieu de".

30 In der englischen Fassung des Art. 162(1)(b) wird vorgeschlagen, ,,authorised" zu ändern in ,"entitled".

31 Trotz der Versicherungen, die wiederholt von Behörden gegeben wurden, scheint doch an einigen Stellen ein Zweifel zu bestehen, ob Art. 162(6) möglicherweise im Sinne einer Beschränkung im Hinblick darauf, vor welchen Organen des EuropaPatentamtes ein Vertreter einschreiten darf, auszulegen ist und so gegebenenfalls Art. 134(3) derogiert werden könnte.

32 Um jedwede derartige Zweifel auszuschließen, wird vorgeschlagen, am Ende des Art. 162(6) anzufügen: ,"Diese Bestimmung soll die Anwendbarkeit des Art. 134(3) nicht beeinträchtigen."

Annahme von ins einzelne gehenden Regeln 33 Die FICPI drückt höflich den Wunsch aus, die Berufsorganisationen zu hören, bevor im Hinblick auf die vielen Regeln Entscheidungen getroffen werden, die vom Verwaltungsrat und dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes anzunehmen sind, um die Bestimmungen des Vertrages zu verwirklichen.

TEIL II

BEMERKUNGEN

zu anderen Artikeln, Regeln und Dokumenten

Ubersetzung in Landessprachen

34 In der deutschen Fassung des Art. 68(3) wird vorgeschlagen, die Worte ,,enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" zu ersetzen durch ,,nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".

35 Dies scheint der Ausdrucksweise in der englischen und französischen Fassung besser zu entsprechen.

Vertragliche Lizenzen

36 Es wird vorgeschlagen, in Art. 71, Zeile 1, zwischen ,"kann" und ,"Gegenstand" einzusetzen ,,zur Gänze oder teilweise".

37 Es wird darauf hingewiesen, daß diese Art einer Lizenzvergabe bei den gegenwärtigen nationalen Patentsystemen nicht unüblich ist, insbesondere dann, wenn eine Erfindung über einen verhältnismäßig großen Benützungsbereich anwendbar ist. proposed to insert "le lieu de" between "ou" and "son".

30 In the English version of Art. 162(1)(b) it is proposed to change "authorised" to "entitled".

31 It has been found that in spite of the assurances that have repeatedly been given by the authorities there still exists a doubt in some quarters as to whether Art. 162(6) could possibly be construed to refer to limitations in respect of the bodies of the European Patent Office before which a representative is entitled to act, and could possibly overrule Art. 134(3).

32 In order to remove any such doubts, it is proposed to add at the end of Art. 162(6): "This provision shall not affect the applicability of Art. 134(3)."

Adoption of Detailed Rules

33 The FICPI respectfully expresses the wish that the profession may be heard before decisions are taken on the many rules which will have to be adopted by the Administrative Council and the President of the European Patent Office in order to materialise the provisions of the Convention.

PART II
NOTES
on other Articles, Rules and Documents

Translation into National Languages

34 In the German version of Art. 68(3) it is proposed to replace "enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache" by "nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht".

35 This would appear to agree more accurately with the expressions in the English and French versions.

Contractual Licensing

36 In Art. 71, line 1 it is proposed to add "in its entirety or in part" between "licensed" and "for".

37 It is observed that this form of licensing is not unusual under present national patent systems, particularly in cases where an invention has applications over a relatively wide range of uses.

Page 70

STELLUNGNAHME DER

FICPI

Fédération Internationale des Conseils en Propriéte Industrielle

COMMENTS BY

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

PRISE DE POSITION DE LA

FICPI Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle

Page 71

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 72

d'administration chargée de l'examen préliminaire international au sens du chapitre II du Traité de Coopération en matière de brevets, il est souhaitable que, pour l'examen pratiqué à l'Office européen des brevets, les critères retenus pour l'appréciation de l'activité inventive soient identiques. Aussi est-il recommandé d'adopter une nouvelle règle, qui serait intercalée entre les règles 23 et 24 et reprendrait les dispositions de la règle 65 du Traité de Coopération en matière des brevets.

Article 67

13 Le CNIPA approuve pleinement la déclaration destinée à l'orientation des tribunaux nationaux et qu'il est suggéré à la Conférence d'adopter.

Article 68 paragraphe 3

14 Les textes anglais et français (xprotection which extends beyond that . . .s, protection qui s'étend au-delà de celle . . .") diffèrent du texte allemand (daß der Schutzbereich . . . enger ist'als . . .»).

Article 76 - Règle 29

15 Nous regrettons que l'emploi du terme «wherever» ( * si») dans le texte anglais pose des règles strictes en ce qui concerne la rédaction des revendications. Il est vrai que ce terme figure dans la règle 6.3 du PCT, mais les dispositions de ce Traité permettent que les revendications soient rédigées une nouvelle fois au cours de la phase nationale de manière à être conformes à la législation nationale du pays dans lequel la contrefaçon sera déterminée. Le deman. deur doit être libre de rédiger ses revendications en prévoyant la possibilité de futures actions en contrefaçon, si on souhaite l'encourager à utiliser le système européen des brevets. La revendication devrait servir à déterminer l'étendue de la protection (article 67), mais elle n'est pas appropriée pour définir l'état de la technique, comme le prévoit la règle 29 .

16 Dans le texte allemand, il est fait usage des termes «festzulegen» et «Festlegung», mais il conviendrait de les harmoniser avec le terme «angeben» figurant à l'article 82 .

Article 86 paragraphe 1 - Règle 38 paragraphe 2

17 Tout en acceptant le fait qu'une revendication de priorité doit être faite à la date du dépôt de la demande de brevet européen, nous faisons observer qu'il peut toujours se produire des erreurs matérielles concernant la date et le pays du dépôt. Ces erreurs peuvent n'être découvertes qu'à l'occasion du dépôt du document de priorité ou lors de l'examen de la demande quant à certaines irrégularités effectué par l'Office des brevets. Nous appuyant sur la règle 41 , nous demandons confirmation que

Page 73

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des Kapitels II des PCT-Vertrags tätig wird, ist es wünschenswert, daß in der Prüfungspraxis beim Europäischen Patentamt die gleichen Kriterien hinsichtlich der Erfindungshöhe angewandt werden. Es wird deshalb empfohlen, eine neue (zwischen den Regeln 23 und 24 einzufügende) Regel anzunehmen, die der PCT-Regel 65 entspricht.

Artikel 67

13 Die Erklärung, die nationalen Gerichten als Leitlinie dienen soll und deren Annahme der Konferenz empfohlen wird, wird begrüßt.

Artikel 68 Absatz 3

14 Der englische und der französische Text weichen von der deutschen Fassung hinsichtlich der genauen Bedeutung des Wortes ,,enger" ab.

Artikel 76 - Regel 29

15 Es wird bedauert, daß durch die Verwendung des Wortes „Wherever" im englischen Text die Ab fassung der Patentansprüche strengen Regeln unterworfen wird. Dieses Wort wird zwar in der Regel 6.3 des PCT-Vertrags benutzt, doch läßt dieser Vertrag eine Neufassung der Patentansprüche in der nationalen Phase zu, um dadurch dem nationalen Recht des Landes zu entsprechen, in dem über die Verletzung befunden wird. Der Anmelder muß die Möglichkeit haben, seine Ansprüche unter Berücksichtigung künftiger Verletzungsklagen abzufassen, wenn er ermutigt werden soll, das europäische Patentsystem zu benutzen. In den Patentansprüchen sollte der Schutzumfang bestimmt werden (Artikel 67). Sie dürfen nicht zur Festlegung des Stands der Technik dienen, wie es in der Regel verlangt wird.

16 In der deutschen Fassung werden die Worte ,festzulegen" und „Festlegung" benutzt; sie sollten mit dem in Artikel 82 verwendeten Wort ,,angeben" in Einklang gebracht werden.

Artikel 86 Absatz 1 - Regel 38 Absatz 2

17 Obgleich anerkannt ist, daß eine Priorität zum Zeitpunkt der Anmeldung beansprucht werden muß, besteht stets die Möglichkeit von Schreibfehlern bei der Angabe des Datums und des Landes. Diese werden möglicherweise erst bei der Einreichung der Prioritätsunterlage oder anläßlich der Formalprüfung beim Patentamt entdeckt. Angesichts der Regel 41 wird um Bestätigung darum gebeten, daß die Regel 89 auch für die Berichtigung solcher Fehler gilt.

Preliminary Examining Authority under Chapter II of PCT; it is desirable that, in the practice of examination at the European Patent Office, the criteria for inventive level be identical. It is recommended therefore that a new Rule be adopted (between Rules 23 and 24) equivalent to Rule 65 of PCT.

Article 67

13 The declaration, to be used by National Courts as a guideline and recommended for adoption by the Conference, is welcomed.

Article 68 (3)

14 The English and French texts differ from the German text in respect of the exact meaning of the word "enger".

Article 76 - Rule 29

15 It is regretted that the use of the word "Wherever" in the English text implies strict rules for drafting claims. Although this word appears in Rule 6.3 of PCT, that Treaty allows redrafting of claim in the national phase to suit the national legislation of the country in which infringement will be determined. The applicant must have freedom to draft his claims with an eye to future infringement suits, if he is to be encouraged to use the European Patent System. The claim should define the extent of protection (Article 67). It is not the right place to define prior art, as is required by the Rule.

16 In the German text, the words "festzulegen" and "Festlegung" are used, but these should be reconciled with the word "angeben" appearing in Article 82.

Article 86 (1) - Rule 38 (2)

17 Although it is accepted that a claim to priority should be made at the date of filing, there always exists the possibility of clerical errors in date and country. This may only be discovered when the priority document is to be filed or upon formal examination at the Patent Office. In the light of Rule 41, confirmation is sought that Rule 89 is applicable to the correction of such errors.

Page 74

STELLUNGNAHME DES

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

COMMENTS BY

CNIPA

Committee of National Institutes of Patent Agents

PRISE DE POSITION DU

CNIPA Committee of National Institutes of Patent Agents

Page 75

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 76

1 L'UNION DES CONSEILS EN BREVETS EUROPEENS a constaté avec satisfaction que de nombreuses suggestions et propositions de modification qui avaient été présentées par l'Union et d'autres organisations internationales lors de l'audition de Luxembourg de février 1972 ont été prises en considération.

L'UNION se permet de présenter encore les remarques et les propositions de modification suivantes touchant la convention instituant un système européen de délivrance de brevets, le règlement d'exécution de la convention instituant un système européen de délivrance de brevets et le Protocole sur la centralisation et l'introduction du système européen de brevets.

1. ARTICLES

Article 23

2 Proposition: Cet article devrait être supprimé purement et simplement.

Motif:

Donner des avis techniques constituerait une activité qui sort des attributions d'un office des brevets. Pour des avis techniques, des universités techniques ou leurs dépendances, par exemple, sont plus indiquées, tandis que des avis d'un office des brevets contiennent aussi en général une appréciation juridique. Il faut ajouter que l'expression «avis», dans le texte français, est trop extensive par rapport à l'expression «Gutachten».

Article 62

3 Proposition: La dernière phrase devrait être complétée par les mots «sans préjudice de l'article 67 ».

Motif:

Pour apprécier la contrefaçon d'un brevet européen, l'article 67, paragraphe 1, stipule que la description et les dessins servent à interpréter les revendications.

Article 68, paragraphe 3

4 Proposition: A la sixième ligne du texte allemand, il faut remplacer le mot «enger» par «nicht weiter».

Page 77

1 Die UNION EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE hat dankbar zur Kenntnis genommen, daß viele der Anregungen und Änderungsvorschläge, die anläßlich der Anhörung in Luxemburg im Februar 1972 seitens der UNION und der anderen internationalen Organisationen vorgetragen worden waren, in den vorbereitenden Dokumenten zur Münchner Diplomatischen Konferenz Berücksichtigung gefunden haben.

Die UNION erlaubt sich, noch nachfolgende Bemerkungen und Änderungsvorschläge für das Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren, für die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren und für das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung vorzulegen.

I. ARTIKEL

Artikel 23

2 Vorschlag: Der Artikel sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Die Erstattung technischer Gutachten wäre eine Tätigkeit, die außerhalb des Bereiches der Tätigkeiten eines Patentamtes liegt. Zur Erstattung technischer Gutachten sind z.B. technische Universitäten und deren Angehörige geeignet, während Gutachten eines Patentamtes regelmäßig auch eine rechtliche Beurteilung enthalten.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Ausdruck ,,avis" des französischen Textes gegenüber dem Ausdruck ,,Gutachten" zu umfangreich ist.

Artikel 62

3 Vorschlag: Der letzte Satz sollte ergänzt werden durch die Worte ,,vorbehaltlich Art. 67".

Begründung:

Durch Art. 67 ist die Beurteilung einer Verletzung des europäischen Patentes nach dem nationalen Recht begrenzt.

Artikel 68, Absatz (3)

4 Vorschlag: Im deutschen Text ist in Zeile 6 das Wort ,,enger" zu ersetzen durch ,,nicht weiter".

1 The UNION OF EUROPEAN PATENT AGENTS has noted with pleasure that many of the proposals and amendments which had been put forward at the meeting in Luxembourg in February 1972 on behalf of the UNION and the other international organisations have been considered in the documents prepared for the Munich Diplomatic Conference. The UNION wishes to put forward the following remarks and proposals for amendments to the Convention establishing a European System for the Grant of Patents, the Implementing Regulations to the Convention and the Protocol on the Centralisation of the European Patent System and on its Introduction.

I. ARTICLES

Article 23

2 Proposal: The Article should be deleted without replacement.

Grounds:

The provision of a technical opinion would be a matter lying outside the functions of a patent office For example technical universities and members thereof are suitable for providing technical judgment, whilst the opinions of a patent office as a rule also contain a legal judgment. It may be pointed out that the expression "avis" in the French text is too wide compared to the expression "Gutachten".

Article 62

3 Proposal:

The last clause should be completed by the words "without prejudice to the provisions of Article 67".

Grounds:

In fact, judgment of infringement of a European patent must be according to Article 67, paragraph 1, which provides that the description and drawings shall be used to interpret the claims.

Article 68, paragraph 3

4 Proposal: In line 6 of the German text, the word "enger" is to be replaced by "nicht weiter".

Page 78

Original: Deutsch German (1) Allemand (2)

STELLUNGNAHME DER

UNEPA

Union Europäischer Patentanwälte

COMMENTS BY

UNEPA Union of European Patent Agents

PRISE DE POSITION DE

L'UNEPA

Union des Conseils en brevets européens

Page 79

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN
zu den vorbereitenden Dokumenten
herausgegeben von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION
sur les documents préparatoires
publiées par le
Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 80

4 En ce qui concerne le projet de convention proprement dit, le Gouvernement norvégien souhaite formuler les observations suivantes:

5 La première observation se rapporte aux intérêts de l'inventeur. Aux termes de l'article 58, le droit au brevet européen appartient à l'inventeur ou à son ayant cause. Toutefois, dans la procédure devant l'Office européen des brevets, le demandeur est réputé habilité à exercer ce droit. Le Gouvernement norvégien estime qu'au cas où le demandeur du brevet n'est pas lui-même l'inventeur, il devrait avoir l'obligation de prouver son droit à l'invention.

6 Si la présente proposition ne peut être adoptée, le Gouvernement norvégien propose une autre solution, s'inspirant de considérations analogues à celles retenues dans le cas de la désignation obligatoire de l'inventeur (article 79 et article 90 paragraphe 5). Cela impliquerait que, lorsque le demandeur n'a pas établi la preuve de son droit à l'invention, la demande serait réputée retirée pour les Etats désignés qui exigent une telle indication pour des demandes nationales de brevet.

7 L'article 68, paragraphe 4, lettre a), du projet de convention permet au demandeur ou au titulaire du brevet de produire une traduction révisée. Celle-ci n'a cependant d'effet juridique que lorsque les conditions visées à l'article 65 , paragraphe 3 , ont été remplies. Le Gouvernement norvégien suppose que, si la traduction porte sur le fascicule du brevet, le demandeur pourra également être tenu d'acquitter les frais de publication de la nouvelle traduction. Il conviendrait de le dire expressément à l'article 68 , paragraphe 4 , lettre a), en faisant référence à l'article 63, paragraphe 2.

8 La poursuite de l'exploitation de l'invention prévue à l'article 68, paragraphe 4, lettre b) devrait, de l'avis du Gouvernement norvégien, être autorisée sans paiement d'une indemnité. Une telle disposition peut être fondée sur des considérations analogues à celles qui ont inspiré l'article 121, paragraphe 6 , du projet de convention aussi bien que sur les dispositions similaires prévues par de nombreuses législations nationales en ce qui concerne le droit des personnes ayant exploité une invention antérieurement.

9 Aux termes de l'article 98, paragraphe 1, l'opposition n'est réputée formée qu'après paiement de la taxe d'opposition; c'est là une règle qui n'existe pratiquement dans aucune législation nationale en vigueur actuellement en matière de brevets. Le Gouvernement norvégien estime que l'opposition devrait pouvoir être formée sans paiement d'une taxe, car la procédure d'opposition devrait être considérée comme un complément approprié de l'examen effectué par l'Office européen des brevets.

10 L'article 100, relatif à l'examen de l'opposition, devrait être complété par un paragraphe 3 prévoyant, comme il est fait à l'article 109, l'application des dispositions de l'article 95, paragraphe 3. Même lors de l'examen de l'opposition, l'Office

Page 81

4 Zum Übereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:

5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen.

6 Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlägt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daß in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein solches Erfordernis für nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.

7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Uberéinkommensentwurfs gestattet dem Anmelder oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Übersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, daB von dem Anmelder, wenn die Ubersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Ubersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.

8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läßt sich im wesentlichen auf die gleichen Überlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Ubereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.

9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig; diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulässig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prüfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.

10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 109 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das

4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:

5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.

6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.

7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).

8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.

9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European Patent Office.

10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be

Page 82

Original: B. Mai 1:

B. Mai 1:

English B. May 1:

Anglais 8 mai 15

STELLUNGNAHME

DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

Page 83

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 84

In dieser Hinsicht erscheint es gefahrlich, die Verletzung eines nationalen Patents mit der Verletzung einer noch nicht geprüften Patentanmeldung zu vergleichen, wie es im Fall des Artikels 65 Absatz 2 letzter Satz geschieht. Schliesslich könnte im Wege der vertraglichen Regelung auch die Weiterbenutzung festgelegt werden. 7. Artikel 65 Absatz 3

In der französischen Fassung sollte es in Zeile 6 statt "ou" "soit" heissen. 8. Artikel 67 Absatz 2

Nach Auffassung eines Teils der CEEP scheint nur der Fall gemeint zu sein, dass die Patentansprüche in ihrem Schutzbereich geändert werden; es kann jedoch auch vorkommen, dass die Idee der Erfindung völlig verändert worden ist (z.B. ursprünglich ein Erzeugnis und später ein Verfahren). 9. Artikel 68 Absatz 4

Entsprechend den Bemerkungen zu Artikel 65 Absatz 2 sollte es anstatt "gegen Entrichtung einer den Umständen nach angemessenen Entschädigung" heissen: "aufgrund einer den Umständen nach angemessenen Regelung". 10. Artikel 88 Absatz 2

Der zweite Teil des letzten Satzes erscheint unklar: Soll die Anmeldung als nicht eingereicht (oder nicht ubermittelt) gelten? Wenn ja, sollte vielleicht bestimmt werden, dass die Umwandlung in eine nationale Anmeldung vom betreffenden Staat vorgenommem werden könnte. 11. Artikel 94

Nach Ansicht der CEEP sollte die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht uber die im Uebereinkommensentwurf vorgesehenen sechs Monate hinaus verlängert werden können.

Page 85

UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brussel, den 23. Mai 1973 M/ 30 Original: Franzosisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Europäische Zentrale der offentlichen Wirtschaft (CEEP)

Betrifft: Bemerkungen zum Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europdisches Patenterteilungsverfahren und zum Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung zum Uebereinkommen

Page 86

bezieht, die in Artikel 58 behandelt sind. Wir schlagen daher fur Artikel 59 folgenden Titel vor: "Anmeldung europaischer Patente durch Personen ohne Recht auf das europaische Patent"

11. Artikel 68 Absatz 3

Die deutsche Fassung dieses Absatzes entspricht nicht dem englischen und dem.französischen Text. Wir schlagen vor, den deutschen Text wie folgt zu fassen: "Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen insoweit massgebend ist, als der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Uebersetzung sich nicht erstreckt uber den Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren". 12. Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a

Der vorangehende Absatz 3 behandelt die Möglichkeit, dass eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung massgebend ist. In Absatz 4 Buchstabe a soll vorgeschrieben werden, dass es dem Anmelder (Patentinhaber) gestattet sein muss, die nach anderen Artikeln des Uebereinkommens bereits eingereichten Uebersetzungen zu berichtigen. Die in Absatz 4 Buchstabe a verwandte Formulierung "eine Uebersetzung einzureichen" könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der Anmelder (Patentinhaber) berechtigt ist, selbst dann eine Uebersetzung einzureichen, wenn er noch nicht "eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung" eingereicht hat. Um einen solchen Fehlschluss zu vermeiden, schlagen wir vor, die Zeilen 2 und 3 anstatt "eine Uebersetzung einzureichen, die mit der Fassung in der Verfahrenssprache ubereinstimmt" wie folgt zu formulieren: ".... die eingereichte Uebersetzung mit der Fassung in der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung zu bringen ...". 13. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e

Es sollte noch einmal geprüft werden, ob Zusammenfassungen nützlich und wünschenswert sind. 14. Artikel 85 Absatz 5

Da die Vertragsstaaten Prioritätsrechte aufgrund von ersten Ar-

Page 87

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 1. Juni 1973 M/32 Original: Englisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung der Niederlande

Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zum Entwurf einer Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung

Page 88

Begründung: In diesem Artikel sollte genau zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt die Eingangsstelle befasst bleibt, damit Unklarheiten Uber die Zustandigkeit der einzelnen Organe vermieden werden. Artikel 6 bestimmt die Zuständigkeit der in Den Haag eingerichteten "Zweigstelle"; die Artikel 88, 90 und 92 behandeln ebenfalls ihre Zuständigkeit. Diese Zweigstelle bildet die in Artikel 16 vorgesehene Eingangsstelle.

Man darf Artikel 16 nicht dahingehend auslegen können, dass die Eingangsstelle zu dem Zeitpunkt ihre Zuständigkeit verliert, zu den - vor Zugang des Recherchenberichts - der Prüfungsantrag gestellt wird oder zu dem der Recherchenbericht eingeht.

3. Artikel 68 Absatz 2

Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu fassen: "Im Fall des Artikel 14 Absatz 2 kann jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text herangezogen werden, um gegebenenfalls den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents genauer zu bestimmen; dieser Gegenstand darf nicht Uber den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehen.

Begründung: Aus der derzeitigen Fassung des Artikels 68 Absatz 2 geht nicht klar hervor, dass der Text der Anmeldung, die nach Artikel 14 Absatz 2 in einer anderen Sprache als einer der Verfahrenssprachen abgefasst ist, zur Bestimmung des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents herangezogen werden kann; es besteht die Gefahr einer restriktiven Auslegung. Aus den Erbrterungen während der Vorbereitungsarbeiten ging jedoch hervor, dass man es ermöglichen wolle, den ursprünglichen Text in den Verfahren vor der Europäischen Patentamt heranzuziehen, und zwar nicht allein für cie Frage, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht Uber den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

Page 89

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 28. Mai 1973 M / 33 Original: Französisch

VORBEREITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Königreichs Belgien

Betrifft: Bemerkungen zum Uebereinkommen uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren

Page 90

14. Artikel 63 (Betrifft nicht den deutschen Text) 15. (Betrifft nicht den deutschen Text) 16. Artikel 68 (Betrifft nicht den deutschen Text) 17. Artikel 72 In der vorletzten Zeile sollte das Wort "Vertragsstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt werden. 18. Artikel 111 (Betrifft nicht den deutschen Text) 19. Artikel 113 (Betrifft nicht den deutschen Text) 20. Artikel 121 (Betrifft nicht den deutschen Text) 21. Artikel 131 (Betrifft nicht den deutschen Text) 22. Artikel 139 Die Worte "Wirkung als älteres Recht" (prior right effect") sollten durch die Worte "Wirkung in bezug auf den Stand der Technik" ("prior art effect") ersetzt werden. 23. Artikel 146 Der letzte Satz des Absatzes 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Artikel 37 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 39 sind entsprechend anzuwenden." 24. Artikel 156 (Betrifft nicht den deutschen Text)

Page 91

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Brüssel, den 13. August 1973 M/40 Original: Englisch

VORREEEITENDES DOKUMENT

Vorgelegt von: Regierung des Vereinigten Konigreichs

Betrifft: Aenderungsvorschlage zu den Entwurfen eines Uebereinkommens, einer Ausfuhrungsordnung, eines Anerkennungsprotokolls und eines Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen

Page 92

gegenuber dem Europaischen Patentant abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekanmer Erklärungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst spater entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist." 9. Artikel. 22 a (neu) s. Nr. 6 10. Artikel 23 "...... fur die Erstattung der Gutachten sind die K'itglieder der Prufungsabteilung zustandig." 11. Artikel 33 "...... 156 Absătze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ......" 12. Artikel 38 "(3) b) ..... Patentanmeldungen, die von den Fersonen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereich? werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)

Page 93

MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Betrifft : Vorschlăge fur die Aenderung der Entwurfsvorschlăge

Page 94

9. Vorschlag der niederlăndischen Delegation zu Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a Satz 1 erhalt folgende Fascurg: "a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, die eingereichte Uebersetzung mit der Fassung in der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung zu bringen."

Page 95

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Künchen, den 10. September 1973 M/52/I/II/III Original: Englisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Niederländische Delegation Betrifft : Aenderungsvorschläge zu Textentwürfen

Page 96

Artikel 68 Absatz 3

Antrag: Anpassung - durch die Redaktionskommission - der englischen und der französischen Fassung an die deutsche Fassung.

Begründung: Die deutsche Fassung stimmt nicht überein mit den beiden andern Fassungen (vgl. M/15 Nr. 34-35, M/20 Nr. 14, M/21 Nr. 4, M/32 Nr. 11). Diese Unstimmigkeit ist durch Anpassung der französischen und der englischen Fassung an die deutsche und nicht umgekehrt zu beheben. Es wird hier nämlich ausschliesslich der Fall behandelt, dass die Uebersetzung in eine nationale Amtsaprache irrtümlich e n e e r ist als die Fassung in der Verfahrenssprache, und nur für diesen Fall erscheinen die Bestimmungen des Absatzes 4 sinnvoll.

Page 97

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschläge zu den Entwurfsvorschlägen

Page 98

VORSCHLAEGE ZU ARTIKEL 68

Es wird vorgeschlagen, die Absätze 3 und 4 zu einem neu:1 Absatz 3 mit folgendem Wortlaut zusammenzufassen: (3)(a) (Absatz 3 des Entwurfs) (b) Hat ein Vertragsstaat eine Vorschrift nach Buchetabe a erlassen, so hat der Anmelder oder Patertinhaber das Recht, eine berichtigte Uebersetzung einzureichen. Diese berichtigte Uebersetzung der europäischen Patentenmeldung oder des europäischen Patents hat erst denn rechtlicke Wirkung, wenu Artikel 65 Absatz 3 bzw. Artikel 63 Absatz 2 erfüllt ist. (c) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrif: nach Buchstabe a erlasst, kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Uebersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Uebersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

Anmerkung:

In Buchstabe b (Absatz 4 Buchstabe a des Entwurfs) sollte durch einen Hinweis auf Artikel 63 Absatz 2 deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Patentinhaber, der eine berichtigte Uebersetzung der Patentschrift eingereicht hat, die Kosten für deren Veröffentlichung auferlegt werden können.

In Buchstabe c (Absatz 4 Buchstabe b des Enwurfs) wird vorgeschlagen, die Worte "gegen Entrichtung einer den Uestintet. nach angemessener Entschädigung" durch das Wort "unentgeltlich" zu ersetzen.

Page 99

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Kilnchen, den 11. September 1073 M / FO / T Original: Fnglisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorrelert von der norwegischen Delegation

Fatrifft: VorschlMge zu den Artikeln 6A, 9A und 109 des Heherein- kommens und zu den Regeln 2 und 41 der Ausfithrungsordrung

Page 100

Artikel 68 Verbindliche Fassung einer eurortischen Patentanmeldung oder eines euronßischen Patents (1) Unverandert gegentuber dem gedruckten Vorentwurf 1072. (2) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in geirem S=get eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uehersetgune in eire gejner Amtssprachen insoweit masgnehend ist, dass for sohute bereich der euronßischen Patentenmeldung ofar des eurnetischen Patents in der Sprache der Uehersetgure enger ist ole der Sehutzheraich in der Verfahrenssngache; fies gilt ninht fllr Nichtigieitsverfahren.

Page 101

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Wencken, der 13. Januar 1973 M/73/73 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

Page 102

Diese Seite ersetzt die Seite 9 des Dokuments 1 / 74 / I / R 1

Artikel 68 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972. (2) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine in Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Antssprachen insoweit massgebend ist, dass éer Schutzkercich éer europäischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents in der Sprache der Uebersetzung nicht uber cen Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlasst, (a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Uebersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprecherder Anwendung der Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfullt sind; (b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der urspringlichen Uebersetzung darstellen wlirde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Uebersetzung die Benutzung in seinen Betrieb oder fur die Bedurfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen dari. N / 80 / I / R 2

Page 103

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

Munchen, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisc:

VOW REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 86
58 87
59 92
68 96
71 98
72 99
73 101
74 102
84 104
85 148

Regeln der Ausfuhrungsordnung:

Regel 13
16
52
59

Page 104

Artikel 68

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972. (2) Aenderung betrifft nur den englischen Text. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen insoweit massgebend ist, als der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Uebersetzung nicht uber den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlasct, a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents einzureichen. Die berichtigte Uebersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfullt sind; b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffer hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Fatents in der Fassung der ursprunglichen Uebersetzung darstellen wlirde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Uebersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder fur die Bedurfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

Page 105

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M/ 109/I/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOK REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

Page 106

Artikel 70

Verbindliche Fassung einer europaischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents (1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder ejnes europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. (2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der ursprungliche Text fur die Feststellung maBgebend, ob der Gegenstand der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in seinem Staat eine im Uebereinkommen vorgeschriebene Uebersetzung in einer seiner Amtssprachen fur den Fall massgebend ist, dass der Schutzbereich der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents in der Sprache der Uebersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht fur Nichtigkeitsverfahren. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt, a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung oder des europaischen Patents einzureichen. Die berichtigte Uebersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfullt sind; b) kann vorsehen, dass derjenige; der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprunglichen Uebersetzung darstellen wurde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Uebersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder fur die Bedurfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

Page 107

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/ 146 / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 55 bis 83

Page 108

ander

einer

urück- 1. Die Jessen dieser n dort kraft äische et der taaten zielte. in das taates stieB

ichen

ichtig- mmen, osung it oder enden r den n. Di nek' B der in Mit eln 17.

1 der schrift hs des dung. 1 eine r das e den fahren ise in ungen inland wisser nic sein it des ing für gnisses nutung jedes uitzten

sog.

tark in greifen Art. 67 ig des ch den infolge ng eschla- sschub renz in Järung uerden ich ein gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffenlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestrittes war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegensgestatte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffenlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Börde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffenlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

Page 109

abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.

2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)

Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschlußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

Der in Art. 51 vorgesehene Ausschlußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstסßt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).

Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.

Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebensosehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.

Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.

3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)

Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisteten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.

Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbelolgungsfalle, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stöBt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß die Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 78 und 90, die Regeln 12, 19, 26 und 42 verabschiedet.

4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)

Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.

Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs - das sog. shifting miterfasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.

In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein

Page 110

Anlage 1

Bericht

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz)

über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

A Organisation der Verhandlungen

Der Hauptausschuß I führte die Beratungen vom 11. bis 29. September 1973 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamtes. Als erster Stellvertreter des Vorsitzenden amtete Herr Göran Borggård, Präsident des Schwedischen Patentamtes, und als weitere Stellvertreter die Herren Erkki Tuuli, Präsident des Finnischen Patentamtes und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Österreichischen Patentamtes. Als Berichterstatter wurde der Vortragende ernannt.

Der aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens zusammengesetzte Redaktionsausschuß stand unter der Leitung von Herrn van Benthem, Präsident des Niederländischen Patentamtes.

Der Ausschuß setzte ferner zwei Unterausschüsse ein, nämlich eine Arbeitsgruppe zur Behandlung des Sonderproblems "Höhere Gewalt" im Zusammenhang mit Art. 121 des Übereinkommens und eine Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung".

B Verhandlungsgegenstände

Entsprechend den Empfehlungen des Lenkungsausschusses wurden dem Hauptausschuß I folgende Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung zugewiesen:

- der Entwurf des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens für die Art. 14, 50-142,144,148-157,161-162,174 und - der Entwurf einer Ausführungsordnung für die Regeln 1 - 7, 13 - 107 - das Anerkennungsprotokoll - die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts - die Empfehlung betreffend Ausbildung des Personals des EPA. Als Verhandlungsgrundlage dienten dem Hauptausschuß I die gedruckten Textentwürfe (Dok. M/1-8), die gedruckten oder vervielfältigten Vorschläge oder Stellungnahmen der Delegationen (Dok. M/9-29, 30-41), das Dok. M/37 (Empfehlung betr. Ausbildung des Personals) sowie die im Laufe der Konferenz von den Delegationen schriftlich eingereichten Vorschläge. Der Ausschuß hat zu Beginn der Tagung beschlossen, in Abweichung von der Verhandlungsordnung auf die schriftliche Neueinreichung der vor der Konferenz schriftlich eingebrachten Vorschläge zu verzichten.


C Verhandlungsergebnisse

I Vorbemerkung

Der Berichterstatter erachtet es als seine Aufgabe, dem Gesamtausschuß der Konferenz einen möglichst umfassenden Uberblick über die Erörterungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse des Hauptausschusses I zu geben. In diesem

Bestreben werden Diskussionspunkte untergeordneter oder mehr redaktioneller Natur, auch wenn sie zu Textänderungen geführt haben, bewußt vernachlässigt. In seinem Aufbau folgt der Bericht nicht streng der Artikelfolge des Übereinkommens und der Ausführungsordnung; vielmehr sind Fragenkomplexe entsprechend den Kapiteln des Übereinkommens unter gleichzeitiger Behandlung wichtiger Änderungen der Ausführungsordnung zusammengefaßt worden.

II Übereinkommen und Ausführungsordnung

1. Sprachenfragen (Art. 14, 68 u. a./Regeln 1 - 7)

Wie schon in den vorangegangenen Verhandlungen standen auch im Hauptausschuß einige Sprachenfragen wieder im Vordergrund.

Der Hauptausschuß erörterte eingehend die Vorschrift des Art. 14 Abs. 7 des Entwurfs, die eine Ubersetzung der Patentansprüche von der Verfahrenssprache in die andern Amtssprachen des Europäischen Patentamts verlangt. Das Erfordernis der Veröffentlichung dieser Übersetzungen als Bestandteil der Patentschrift des europäischen Patents war von Anfang an nicht umstritten, jedoch die Frage, ob die Übersetzung vom Anmelder ohne Überprüfung durch das Europäische Patentamt oder von diesem Amt selbst anzufertigen sei. Diese nicht neue Kontroverse wurde vom Ausschuß mit Mehrheit zugunsten der ersten Lösung entschieden, die von den interessierten Kreisen durchwegs befürwortet wurde, wohl hauptsächlich aus der Überlegung, daß damit eine Aufbauschung des Verwaltungsapparates vermieden, dem Anmelder die erforderliche Fachkenntnis zugetraut und bei diesem Verfahren die Übersetzung, die keine rechtliche Wirkung entfaltet, auch keinen amtlichen Anstrich erhält. Diese Regelung, die zu einer Änderung der Art. 96 und 101 führte, wurde indessen in die Ausführungsordnung (Regel 52 Abs. 4) verwiesen. Der Ausschuß wollte auf diese Weise eine erleichterte Änderung des Verfahrens ermöglichen, wenn es dem Informationsbedürfnis nicht erwartungsgemäß entsprechen oder zu Mißbräuchen führen sollte.

Die bisher nur für die Entrichtung der Erteilungs- und der Druckkostengebühr vorgeschriebene Monatsfrist wurde im Interesse des Anmelders auch für die Einreichung der Übersetzung einheitlich auf 3 Monate festgesetzt (Regel 52 Abs. 4, 59 Abs. 5). Gleichzeitig wurde die in Art. 96 Abs. 4 a für die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patentertedung konsequenterweise von drei auf fünf Monate erhöht. Mit diesem Fristensystem dürfte nun auch weitgehend gewährleistet sein, daß die von den Vertragsstaaten verlangten Übersetzungen der Patentschrift in ihre Amtssprache (Art. 63) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen des europäischen Patents der Offentlichkeit zugänglich sind und damit allfälligen Einsprechern auch die volle Einspruchsfrist zur Verfügung steht.

Ein weiteres Sprachenproblem ergab sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 3 des Entwurfs, die im deutschen Text den Fall regelte, daß eine von einem Vertragsstaat verlangte Übersetzung der Patentschrift einen engeren Schutzbereich als denjenigen der Patentschrift in der Verfahrenssprache vermittelt. Der Hauptausschuß anerkannte, daß nur für diesen Tatbestand die Übersetzung maßgebend sein könne und beschloß, den französischen und englischen Text, die diesen Gedanken nicht richtig wiedergaben, an den deutschen Text anzupassen.

Bei der Erörterung des Art. 86 Abs. 1 beschloß der Ausschuß ferner, dem Anmelder, der sich auf eine Priorität zu berufen vermag, die Bürde der Übersetzung der früheren Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts

Page 111

ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

Page 112

Der Gesamtausschuß beschließt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.

III. Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage III enthalten.

Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (M/146 R/1 - R/15, M/151 R/16)

16. Der Gesamtausschuß kommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat. 17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen außer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.

Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:

- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets européens.

18. In den nachstehenden Kapiteln A bir F werden die vom Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.

A. Übereinkommen

Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) -

Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen 19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen" auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt. 20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden. 21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter „zwischenstaatlicher Organisation" im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist. 22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patents amts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf. dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es eine besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.

Artikel 20 - Rechtsabteilung

23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengelassen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht. 24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Abfassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daß die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde. 25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Instanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fällen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein. 26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen. 27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.

Artikel 70 (Dok. R/3) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europaischen Patents

28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/1 Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaßt hat.

Artikel 76 (Dok. R/3) - Europäische Teilanmeldung

29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der

Page 113

Zweifellos nanzbeitra- auswirken; lungsperiw würden bei ücksichtigt bedenken en, daB das Delegation Vorsitzene enthaltenen elegationen, Anwendung senhang mit n Tagesord- ink an alle husses III so konnten. hließend im r sein stets Füh auch in der crungskonfe.

Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2.Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschi -s III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörter sie Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.

10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralsierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: 2. auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

Page 114

gutgläubig in Benutzung genommen hat, diese im Falle einer unrichtigen Übersetzung des Patents unentgeltlich weiterbenutzen darf, auch wenn er später erfährt, daß die Erfindung nicht hätte benutzt werden dürfen. 177. Die finnische, die niederländische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 178. Die schweizerische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Der von der norwegischen Delegation herangezogene Vergleich mit dem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 121 Absatz 6) überzeuge nicht, weil der Patentinhaber bis zu seiner Wiedereinsetzung sein Recht tatsächlich verloren habe, während hier ein Schutzrecht für den Patentinhaber bestehe, dies aber infolge einer unrichtigen Übersetzung des Patents dem Dritten nicht bekannt sei. 179. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, diese Frage sei bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz negativ entschieden worden und es bestehe kein Anlaß, auf diese Entscheidung zurückzukommen. 180. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Auffassung der beiden vorgenannten Delegationen an. Sie meint, das Recht zur Weiterbenutzung sei an sich schon positiv zu verwerten und dürfe nicht noch unentgeltlich gewährt werden. 181. Nach Meinung der britischen Delegation, kann es Umstände geben, in denen der Anmelder das Recht haben sollte, vom Benutzer der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, zum Beispiel wenn dieser die Unrichtigkeit der Übersetzung gekannt habe. Andererseits könne es auch Fälle geben, in denen eine Entschädigung nicht am Platz sein dürfte. Sie frage sich deshalb, ob man nicht die Worte „angemessene Entschädigung" je nach Einzelfall mehr oder weniger weit auslegen sollte. 182. Die französische Delegation glaubt ebenfalls, daß für manche Fälle die jetzige Fassung zufriedenstellend sein werde, für andere dagegen nicht. Sie regt daher an, im letzten Satz des Buchstabens b zum Ausdruck zu bringen, daß der Anmelder „gegebenenfalls" vom Benutzer eine Entschädigung verlangen könne, deren Festsetzung den Gerichten des betreffenden Vertragsstaats zu überlassen wäre. 183. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist darauf hin, daß bei Annahme des norwegischen Vorschlags die Anmelder versucht sein könnten, die von ihnen zu liefernden Übersetzungen so weit zu formulieren, daß eine Lage, in der eine unentgeltliche Weiterbenutzung der Erfindung zulässig wäre, von vornherein nicht entstehen könnte. Den französischen Kompromißvorschlag hält sie dagegen für vernünftig. 184. Nach Meinung der Delegation des CJFE sollte die jetzige Fassung nicht geändert werden; sie werde allen Fällen gerecht, da man unter „angemessene" Entschädigung im Einzelfall auch „keine" Entschädigung verstehen könne. 185. Die norwegische Delegation hält den französischen Kompromißvorschlag für weniger glücklich, da der Ausdruck „angemessene Entschädigung" in anderen Vorschriften des Übereinkommens, zum Beispiel in Artikel 65 (67) Absatz 2, wirklich eine echte Leistung meine.

Sie bittet um Abstimmung über ihren Vorschlag. 186. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 71 (73) - Vertragliche Lizenzen

187. Die französische Delegation schlägt vor, klarzustellen, daß eine Lizenz für einen Teil der geschützten Erfindung erteilt werden kann, z. B. nur für einen Verwendungsanspruch, während das Patent daneben auch einen Erzeugnisanspruch oder einen Herstellungsanspruch enthält (Dok. M/26 Nrn. 13 und 14). 188. Dieser Vorschlag, der von einer Reihe von Delegationen unterstützt wird, wird vom Hauptausschuß angenommen.

Artikel 72 (74) - Anwendbares Recht

189. Ein redaktioneller Vorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 17) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 73 (75) - Einreichung der europäischen Patentanmeldung

190. Der Vorsitzende weist anfangs darauf hin, daß sich der Lenkungsausschuß darauf geeinigt habe, die Frage der Einreichung von Patentanmeldungen bei Artikel 73 zu behandeln. 191. Die französische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei Abfassung des Absatzes I Buchstabe a noch nicht festgestanden habe, daß die Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung vorzunehmen haben wird.

Ihres Erachtens müsse klargestellt werden, ob die europäischen Patentanmeldungen in München oder in Den Haag eingereicht werden müssen oder ob der Anmelder die Wahl zwischen beiden Orten haben soll. Die letzte Lösung sei aus verwaltungstechnischen Gründen wohl besser zu vermeiden (Dok. M/26 Nrn. 15 und 16). 192. Nach Ansicht der britischen Delegation muß es jedenfalls möglich sein, die Anmeldung bei der Zweigstelle, welche die Formal- und Eingangsprüfung vornimmt, einzureichen. Sie frage sich aber, ob es angehe, Den Haag als ausschließlichen Ort der Einreichung vorzusehen. Denn in diesem Falle müßte wohl eine Einreichung in München als nicht geschehen angesehen werden. 193. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre letzteres nicht annehmbar, wie auch umgekehrt eine Einreichung lediglich in München nicht in Frage komme, da beide Abteilungen Teile eines einzigen Amtes bilden sollten. Vielleicht könnte man aber auf dem Weg über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes zu bestimmen habe, welche Handlungen in München und welche Handlungen in Den Haag vorzunehmen wären. 194. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß es am besten sei, wenn der Anmelder nach seiner Wahl in München oder in Den Haag einreichen könne, und schlägt diese Lösung formell vor (Dok. M/47/1/II/III Nr. 14). Jede andere Lösung müßte unerfreuliche Folgen für den Anmelder dann haben, wenn er versehentlich bei der falschen Stelle einreiche. 195. Die französische Delegation sieht in dem deutschen Vorschlag ihrem Hauptanliegen, Klarheit zu schaffen, Rechnung getragen und ist deshalb bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Sie gibt dabei der Hoffnung Ausdruck, eine dem Anmelder eröffnete Wahlmöglichkeit werde das Verfahren nicht verzögern. 196. Die schweizerische Delegation, die den deutschen Vorschlag unterstützt, fragt sich, ob man nicht zweckmäßigerweise zum Ausdruck bringen sollte, daß die Anmeldung vorzugsweise in Den Haag einzureichen sei, um unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein zu vermeiden. 197. Der Vorsitzende meint hierzu, daß sich dies in der Praxis später von selbst einspielen werde, weil die Anmelder ja ein Interesse daran haben würden, daß ihre Anmeldungen rasch behandelt werden. 198. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der

Bun. dies: Abs: mūs

Art:

19 publ. 15) ÷ 20 klar: der ! techr men Klar: bezü; contc einer soba! Tech solch neue. (Ausl 20: aufge Teila: Anm: unter dung dem der e: von c word 20: Delej nicht Einre Erach Wort Ände gen abzur rung: 203 Rege! nicht über - hinau: Elemt gleich Teilar sie n enthir rücks sie de 204 getecl tions rücks Einre Ansic sach Rück der T noch. 205

Page 115

s aü auch und men, die igens mmen en, sie r das hland st als 'atent. esverg der de sie st die ten, da werden iB ein 'rate

hr de

rüchen en mit dieses vieriger hritt zu ten und letzung ganz zu der für halte le Jahre ; dieser iten viel et aller als eine 'weizeri- /ors ibet auch entschutz gedeutete zu sehen. Bedenken n, weil die Regelung clskammer fügt hinzu, angenomgelung des würde. cizerischen Ergänzung its erkennt würde, was c. Vielleicht gendwelche schweizeri- schen Vorschlag. Auch sie sieht in ihm eine notwendige Ergänzung des Absatzes 3. Ihres Erachtens ist aber der Vorschlag zu weit formuliert, da er alle neuen Erzeugnisse erfasse, zum Beispiel auch mechanische Erzeugnisse. 156. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daB der Vorschlag, würde er angenommen, zu einer Änderung des britischen Rechts führen müBte. Eine solche Änderungsprozedur sei kompliziert und würde Monate in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, daB der Vorschlag erst in letzter Minute eingebracht worden sei, werde sie nicht für ihn stimmen können. 157. Die schweizerische Delegation entgegnet auf die vorgebrachten Einwände folgendes: Die Frage, wie das von dem angebBichen Patentverletzer angewandte Verfahren geheimzuhalten sei, müsse von den nationalen Gerichten gelöst werden; in der Schweiz gebe es in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten. Wenn weiter der Vorschlag zu weit formuliert worden sei, so wäre sie damit einverstanden, ihn etwa auf Stoffe oder Stoffmischungen zu beschränken. Oberhaupt ließe sich ihr Vorschlag redaktionell gewB noch verbessern. Was schließlich die Frage der Vorbehalte angehe, so sei diese eventuell im Hauptausschuß II zu lösen, während es hier im Hauptausschuß I nur um die grundsätzliche Regelung des Problems gehe. 158. Vor der Abstimmung weist der Vorsitzende darauf hin, daB der Entwurf des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt eine dem schweizerischen Vorschlag entsprechende Bestimmung bisher nicht kenne und daher bei dessen Annahme ergänzt werden müBte, wie auch gewisse nationale Rechte ergänzt werden müBten. Der Vorschlag sei wohl als Ausdehnung der Maximallösung anzusehen, und zwar als eine Ausdehnung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts, während bisher nur für materiellrechtliche Fragen Maximallösungen angenommen worden seien. SchlieBlich sei zu erwähnen, daB die Annahme des Absatzes 4 einigen Staaten den Beitritt zum Übereinkommen zumindest erschweren könnte. 159. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.

Artikel 68 (70) - Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

160. Ein Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 16) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen *. 161. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob die Worte in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" bedeuten, daB die in Absatz 2 enthaltene Regel für Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen Patentämtern gemäB Artikel 138 nicht gilt. 162. Die britische Delegation verweist auf Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c, wonach ein-europäisches Patent in einem Vertragsstaat für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. Deshalb müsse es einem Nichtigkeitskläger in einem nationalen Verfahren auch freistehen, nachzuweisen, daB z. B. die englische Fassung der Patentschrift ein neues Element im Verhältnis zur niederländischen Originalanmeldung enthalte, und umgekehrt müsse der Nichtigkeitsbeklagte nachweisen können, daB die englische Fassung entweder kein neues Element oder aber ein zu Recht eingeführtes neues Element enthalte. 163. Der Vorsitzende bemerkt, daB die Frage der

  • Ein weiteres, von der belgischen Delegation aufgeworfenes Problem zu Ab wiz 2 wird unter Nro. 586-594 behandelt.

Ausgestaltung des Nichtigkeitsverfahrens durch das nationale Recht der einzelnen Vertragsstaaten zu regeln sei. 164. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Absatz 3 die englische und französische Fassung der deutschen Fassung anzupassen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 14). 165. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß diese Frage, nachdem der Redaktionsausschuß - entgegen dem Vorschlag - zunächst die deutsche Fassung der englischen und französischen Fassung angepaBt hatte. 166. Die schweizerische Delegation unterstreicht, daB ihres Erachtens nur die ursprüngliche deutsche Fassung sinnvoß sei, die lediglich den Fall regele, daB der Schutzbereich der Patentanmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache, hingegen werde jetzt - in Anlehnung an die ursprüngliche, aber ihres Erachtens falsche englische und französische Fassung - auch der Fall geregelt, daB der Schutzbereich der Anmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht. 167. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses entgegnet, daB nach dessen Auffassung beide Formulierungen praktisch zu demselben Ergebnis führen müBten. 168. Die britische Delegation pflichtet dem bei. 169. Der Vorsitzende meint, daB Absatz 3 allein den Fall behandeln sollte, in welchem der Schutzbereich in der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung weiter. so könne dies einen Nichtigkeitsgrund nach Artikel 138 darstellen. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung identisch mit dem Schutzbereich in der Verfahrenssprache, so sei, falls sich überhaupt ein Problem ergebe, nach Artikel 68 Absatz 1 die Verfahrenssprache verbindlich. 170. Die schweizerische Delegation hält diese Auffassung für zutreffend. Sie fügt hinzu, daB bei der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung des Absatzes 3 ihres Erachtens die Versuchung entstehen könne, bei der Übersetzung aus der Verfahrenssprache möglichst weit zu gehen. Denn eine zu weite Übersetzung schade ja nichts, weil sie nach Absatz 4 Buchstabe a wieder berichtigt werden dürfe. 171. Der Hauptausschuß stimmt schließlich über den schweizerischen Vorschlag ab (vgl. oben Nr. 164), die englische und französische Fassung an die deutsche Fassung des Dokuments M/1 anzupassen. Hierfür sprechen sich 12, hiergegen 1 Delegation aus; 6 Delegationen enthalten sich der Stimme. 172. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 Buchstabe a (Dok. M/52/I/II/III Nr. 9). 173. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 4 Buchstabe a klarzustellen, daB der Anmelder die Kosten für die Veröffentlichung einer berichtigten Fassung der Patentanmeldung oder des Patents selbst zu tragen habe; dies könne dadurch geschehen, daB auf Artikel 63 (65) Absatz 2 verwiesen werde (Dok. M/60/I, Seite 1). 174. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande meinen, die von der norwegischen Delegation angestrebte Rechtsfolge werde bereits durch die Verweisung auf Artikel 65 (67) Absatz 3 erzielt, und deshalb bedürfe es einer solchen Klarstellung nicht; sie könnten sich aber auch mit dem norwegischen Redaktionsvorschlag einverstanden erklären. 175. Der Hauptausschuß nimmt den norwegischen Redaktionsvorschlag an. 176. In Absatz 4 Buchstabe b soll auf Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/28 Nr. 8 und Dok. M/60/I, Seite 1) vorgesehen werden, daB jemand, der eine Erfindung

Page 116

Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Prasident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Osterreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfohlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Obereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls' (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Obereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

Page 117

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

Page 118

BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

Page 119

Art. 70 MPÜ

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
1972 68 M/54/I/II/III S. 14
68 M/60/I S. 1
68 M/74/I/R 1 S. 9
68 M/80/I/R 2 S. 4
68 M/109/I/R 5 S. 3
68 M/146/R 3 Art. 70
68 M/PR/I S. 35/36
68 M/PR/G S. 178
68 M/PR/G S. 199
68 M/PR/G S. 200/201

Page 120

Zu Artikel 34

Nummer 1

Zeitrang der europäischen Patentanmeldung bei Einreichung einer Ubersetzung (1) Die innerhalb der Frist des Artikels 34 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens eingereichte amtlich beglaubigte Ubersetzung gilt als europäische Patentanmeldung im Sinne des Abkommens und dieser Ausführungsordnung mit dem Zeitrang der Anmeldung. Der Inhalt der Ubersetzung ist jedoch nur insoweit maBgebend, als or nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. (2) Wird die Ubersetzung oder deren amtliche Beglaubigung verspätet, jedoch nicht später als zwei Monate nach Ablauf der in Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens genannten Frist eingereicht, so wird die Ubersetzung mit dem Zeitrang ihres Eingangs als europäische Patentanmeldung behandelt.