Art106dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art106dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 106
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 106 (Deutsche Fassung)/Art106dPCTBE1973.pdf

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Artikel 106 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 106 MPO Beschwerdefähige Entscheidungen

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
Vorschl.d.Vors. 91 IV/6514/61 S.2
Vorschl.d.Vors. 94 IV/6514/61 S. 4
IV/6514/61 91 IV/3076/62 S. 158
IV/6514/61 94 IV/3076/62 S. 158
VE Mai 1962 105 6551/IV/62 S. 28
VE 1962 105 6498/IV/64 S. 38, 39
VE 1965 (Ue) 105 BR/12/69 Rdn. 42/43
BR/11/69 105 BR/26/70 Rdn. 35
VE 1970 (Ue) 108 BR/87/71 Rdn. 74
VE 1971 (Ue) 108 BR/135/71 Rdn. 25/144
BR/88/71 108 BR/125/71 Rdn. 68/69
BR/139/71 108 BR/165/72 Rdn. 131
BR/139/71 108 BR/169/72 Rdn. 113
BR/184/72 105 BR/209/72 Rdn. 67

Dokumente der MDK

E 1972 105 M/9 S. 30
" 105 M/11 S. 66
" 105 M/14 S. 92
" 105 M/47/I/II/III S. 6
" 105 M/54/I/II/III S. 16
" 105 M/62/I/II S. 8

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB. dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäB Absziz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel. Bundesrepublik Deutschland. Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender: Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom I. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einiurstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen ,in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.


[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   timmig angenommen wurden (s Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

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werden. Ihres Erachtens wäre übrigens die beste Lösung, gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid als reine Ermessensentscheidung überhaupt keine Beschwerde zuzulassen. 429. Die französische Delegation wendet gegen den schweizerischen Vorschlag ein, es sei vielleicht nicht klug, überhaupt einen Betrag im Übereinkommen festzulegen; besser scheine es ihr, ihn in der Ausführungsordnung zu bestimmen, weil er dann leichter geändert werden könnte. Geschehe dies, so könnte sie vielleicht der dreifachen Höhe der Einspruchsgebühr zustimmen. 430. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte der zur Anfechtung berechtigende Mindestbetrag nicht an die Höhe der Einspruchsgebühr gekoppelt werden. Die Einspruchsgebühr könnte nach verschiedensten Gesichtspunkten festgesetzt werden und würde vielleicht im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein. Übrigens sei es vorzuziehen, den Mindestbetrag nicht im Übereinkommen festzulegen, weil er somit leichter geändert werden könne. Aus diesen Gründen könne sie den schweizerischen Hauptvorschlag nicht befürworten. 431. Nachdem in einer späteren Sitzung die schweizerische Delegation ihren Hauptvorschlag zurückgezogen hat, nimmt der Hauptausschuß deren Hilfsvorschlag an, wonach der zur Anfechtung berechtigende Mindestbetrag in der Gebührenordnung festgelegt werden soll; gleichzeitig streicht er Regel 64 (63) Absatz 5.

Artikel 106 (107) - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

432. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 18) sowie einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III, Seite 17). 433. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in Satz 2 die Worte „mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben", zu streichen (Dok. M/14 Nr. 7). 434. Mit diesem Vorschlag soll nach den Ausführungen der Delegation der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden, daß die am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten auch am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Dieses Prinzip entspreche einer in den meisten nationalen Zivilprozeßordnungen enthaltenen Regelung. Die bisherige Fassung könne dagegen zu Schwierigkeiten bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren führen. Wenn eine Partei des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten könnte, wäre es denkbar, daß die Gegenpartei im Falle eines für sie positiven Ausgangs allein die Kosten tragen müßte. Ein solches Ergebnis sei sicher nicht erwünscht; daher sollte die Möglichkeit eines Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden. 435. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob ein Beteiligter, der von der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde überzeugt ist, zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren gezwungen werden kann und damit Gefahr läuft, möglicherweise Jahre später Kosten entrichten zu müssen. 436. Nach Ansicht der Delegation der UNION würde dies eine nicht gerechtfertigte Belastung darstellen. Sie führt zur Erläuterung folgendes Beispiel an: Ein von zwei Einsprechenden angestrengtes Verfahren hat zur Einschränkung des Patents geführt. Einer ≤ i Einsprechenden ist damit zufrieden; der zweite will dagegen den Widerruf des gesamten Patents erreichen und erhebt Beschwerde. Bestünde nun für alle Parteien die Verpflichtung zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren, so könnte der Fall eintreten, daß dem ersten

Einsprechenden bei negativem Ausgang des von ihm gar nicht gewollten zweitinstanzlichen Verfahrens Kosten aufgebürdet werden. Daher sollte die bisherige Fassung nicht geändert werden. 437. In Beantwortung der Frage der Delegation der FICPI vertritt die britische Delegation die Auffassung, daß auch der unfreiwillige Teilnehmer - wenn auch nicht aktiv Verfahrensbeteiligter sei und damit für die Übernahme von Kosten in Frage komme; natürlich würde die Beschwerdekammer bzw. die Große Beschwerdekammer bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen, daß die Beteiligung unfreiwillig erfolgt ist. In dem von der Delegation der UNION angeführten Beispiel eines negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens gehe auch der Teilerfolg der ersten Instanz, nämlich die Einschränkung des Patents, verloren, wenn die Beschwerdekammer entscheide, daß das angefochtene Patent in vollem Umfang erhalten bleibt. In diesem Fall müsse gerechterweise auch die nicht aktive Partei die Kosten mittragen, da ihr Begehren durch den Spruch der zweiten Instanz ja ebenfalls abgewiesen worden sei. Hier sollte die Kostenfestsetzung in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt werden, die sicherlich eine angemessene Lösung finden würde. 438. Der Vorsitzende räumt zwar ein, daß die geschilderten Auswirkungen durchaus eintreten könnten; er hebt jedoch hervor, daß die materielle Entscheidung der Beschwerdekammer auch zugunsten des Einsprechenden ausfallen könne. In diesem Fall wäre die Kostenentscheidung ebenfalls zu ändern, und zwar auch zugunsten desjenigen, der sich an der Beschwerde nicht beteiligt habe. 439. Die niederländische Delegation stellt fest, daß nach Artikel 103 (104) jeder am Einspruchsverfahren Beteiligte grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt und daß eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten nur ergeht, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Sie glaube, daß die Beschwerdekammer aufgrund dieser Bestimmung auch bei Annahme der vorgeschlagenen Änderung eine angemessene Kostenentscheidung treffen werde. 440. Die österreichische Delegation bittet, die Entscheidung über diesen Punkt zurückzustellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, die anstehenden Probleme zusammen mit ihren Justizexperten noch einmal zu prüfen. 441. Da von keiner anderen Delegation eine sofortige Entscheidung gewünscht wird, stellt der Vorsitzende den Artikel 106 zurück. 442. Bei der weiteren Behandlung dieses Artikels in einer späteren Sitzung legt der Vorsitzende erneut den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Dok. M/14 Nr. 7) dar und bittet um eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags. 443. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt zur Begründung folgendes aus: Erstens sollte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gestattet werden, daß ein am Verfahren der ersten Instanz Beteiligter sich dem Verfahren der zweiten Instanz entziehen könne. Ein Beispiel mache dies deutlich: Ein Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents; dem Anmelder, der gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, gelingt es, eine Änderung dieser Entscheidung zu erreichen. Hier sei es ausgeschlossen, da β der Einsprechende seine Stellung als Verfahrensbeteiligter in der zweiten Instanz aufgebe, denn die Entscheidung der ersten Instanz sei ja auch für ihn noch nicht endgültig und könne, wie das Beispiel zeige, durchaus geändert werden. Anderenfalls könnte sich nämlich die ausgeschiedene Partei auf den Standpunkt stellen, daß sie infolge ihres Verzichts auf die weitere Beteiligung am Verfahren von der geänderten Entscheidung nicht berührt werde.

Zweitens gebe es auch praktische Schwierigkeiten, insbeson-

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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch, Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.

Artikel 99(100) - Einspruchsgründe

412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 100(101) - Prüfung des Einspruchs

413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.

Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung

414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.

Artikel 103(104) - Kosten *

Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche

[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.

Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.

Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.

Artikel 105(106) - Beschwerdefähige Entscheidungen

424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes(vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen, selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).

Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht


[^0]: * Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn. 2012, 2015 und 2016.

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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Yerfahrensordnung ^4 ) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19. 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).

Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.

Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte

Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts

8-10 11 ff . 2001 ff. 4001 ff.

[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.

A. Allgemeines

8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.

Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.

Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.

B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)

Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts

11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-


[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

   stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).

Page 8

Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE /=M / π / …
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77

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SECHSTER TEIL

BESCHWERIEVERFAHREN

Artikel 106

Beschwerdefahige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prlfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn fur alle benannten Vertragsstaaten auf das europaische Patent verzichtet worden ist oder wema das europaische Patent fur alle diese Staaten erloschen ist. (3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit den Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. (4) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (5) Eine Entscheidung Uber die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebuhrenordnung bestimmte Hohe ubersteigt.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Französich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss

Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 84 bis 111

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SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschie bende Wirkung. (1a) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten e-loschen ist. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit den Enientscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) Eine Entscheidung uber die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebuhrenordnung bestimnte Höhe ubersteigt.

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 27. September 1973 M / 136 / I / R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEKTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161

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Artikel 134

Zugelassene Vertreter (8)(neu) Hat eine Person, die nach Absatz 4 oder Absatz 6 einen Geschäftssit; in einem anderen Vertragsstaat begründet hat, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstossen, so ist der Prasident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person auf Antrag der Behörden des Gaststaats die Befugnis zur Begründung eines Geschäftssitzes in diesem Staat zu entziehen.

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prlufungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 134 Absatz 8 sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (1a) } (2) } Unverandert gegentuber Dokument M/109/I/R 5 (3) Unverandert gegentuber dem gedruckten Entwurf 1972 (4) }

M/122/I

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 21. September 1973 M / 122 / I Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Deutscher Delegation Betrifft: Artikel 134 Absatz 8 (neu) und Artikel 105 des Ueberein- kommens

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Diese Seite ersetzt im englischen Text die Seite 8 des Dokuments M/88/I/R 3

SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (1a) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn fur alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent fur alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. (3) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59

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SECHSTER TEIL
BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972 (1a) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einsprichsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn fur alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent fur alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. (2) Eit: Entscheidung, die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, s:fern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zuge-lassen ist. (3) (4) Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch

VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE

Artikel des Uebereinkommens: Artikel 52 116
53 120
63 121
86 122
87 123
95 124
104 125
105 128
107 130
108 131
111 132
113 135
115

Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96

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Regel 51 Absatz 2

Der unter Ziffer 34 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

Regel 69 Absatz 2

Der unter Ziffer 35 der Stellungnahme M/21 UNEPA gemachte Vorschlag wird im Hinblick auf Art. 120 zurückgezogen.

B E M E R K U N G E N

1. Ein großer Teil der vorstehenden Vorschläge stimmt im wesentlichen überein mit Vorschlägen anderer eingereichter Stellungnahmen. In der Regel enthalten die vorstehenden Vorschläge darüberhinaus wünschenswerte Formulierungen.

Ohne zusätzliche Änderungsvorschläge stimmt die UNEPA einer großen Anzahl von Vorschlägen, die in den übrigen Stellungnahmen enthalten sind, zu, insbesondere folgenden Vorschlägen:

Zu Art. 67: M/18, Ziffern 7, 8 Zu Art. 86 Absatz 1: M/32, Ziffer 16 Zu Art. 105 Absatz 1: M/14, Ziffer 6 Zu Art. 141: M/14, Ziffer 10 Zu Art. 157 Absatz 2: M/14, Ziffer 13 M/19, Ziffer 23 M/32, Ziffer 23 Zu Art. 162: M/11, Ziffer 7

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 11. September 1973 M/62/I/II Original: Deutsch/Englisch/Französisch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Union Europäischer Patentanwälte (UNEPA) Betrifft: Zusätzliche Stellungnahme

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Artike: 105 Absatz 4 und Regel 64 Absatz 5

Anträge: 1. Ersatz des Schlusses von Absatz 4 des Artikels 105 durch folgende Formulierung: "..., wenn der Betrag das Dreifache der Einspruchsgebühr übersteigt". 2. Streichung des Absatzes 5 von Regel 64.

Begrindung: Nach Artikel 105 Absatz 4 sind Kostenfestsetzungsentscheidungen im Einspruchsverfahren nur dann beschwerdefähig, wenn der Betrag der Kosten den in der Ausführungsordnung (Regel 64 Abs. 5) festgesetzten Betrag übersteigt.

Irrtum vorbehalten wäre der in Regel 64 Absatz 5 festzusetzende Betrag der einzige, dessen Höhe in der Ausführungsordnung und nicht in der Gebührenordnung festgesetzt würde. Es wäre andererseits unschön, im Uebereinkommen auf die Ausführungsordnung und hier wiederum auf die Gebührenordnung zu verweisen. Andererseits wäre es unzweckmässig, den Betrag im Uebereinkommen selbst festzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen, im Uebereinkommen zu bestimmen, dass Entscheide über die Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren beschwerdefähig sind, wenn sie ein bestimmtes Mehrfaches, z.B. das Dreifache der Einspruchsgebühr überschreiten (der Zusammenhang mit der Einspruchsgebühr scheint uns am naheliegendsten, es könnte aber auch vom Betrag der Beschwerdegebühr ausgegangen werden).

Bei Annahme dieses Vorschlages würde Regel 64 Absatz 5 überflüssig.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/ 54/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: Schweizerischer Delegation betrifft : Aenderungsvorschlăge zu den Entwurfsvorschlăgen

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vor Abschluss der technischen Vorbereitungen fur die Ver8ffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung ver8ffentlicht worden, so werden sie gesondert ver8ffentlicht." s. auch Nr. 28 (Regel 50) 17. Artikel 105 s. Nr. 6 18. Artikel 124 "(3) ..... innerhalb von zwei Monaten die Zusatz- recherchengebthir zu entrichten. Wird ......" 19. Artikel 144 "Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln."

Das Wort "besondere" (vor "Organe") kann uberdies ent- fallen in Artikel 143 Absatz 2 Seite 2, 145 Absatz 1 Seite 1 1. Halbsatz. In Artikel 146 Absatz 1 Seite 2 2. Halbsatz ist statt "den besonderen" zu setzen "diesen".

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gegenüber dem Europäischen Patentamt abgegeben hat. Wird ein Ablehnungsgrund erst geltend gemacht, nachdem der Beteiligte vor der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekammer Erklärungen abgegeben hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder dem Beteiligten bekannt geworden ist."

9. Artikel 22 a (neu) s. Nr. 6 10. Artikel 23 "...... für die Erstattung der Gutachten sind die Mitglieder der Prüfungsabteilung zuständig." 11. Artikel 33 "...... 156 Absätze 2 bis 4, 159 Absatz 1 Satz 2, 161 ......" 12. Artikel 38 "(3) ..... .. b) ..... Patentanmeldungen, die von den Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem jeden Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht werden." 13. Artikel 68 s. Nr. 33 (Regel 87)

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Artikel 22 a (neu)

"(1) Die Rechtsabteilung ist zustendig fur: a) die Eintragung und Lơschung von zugelassenen Vertretern; b) die Eintragung und Lơschung der Angaben im europäischen Patentregister. (2) Die Entscheidungen der Rechtsabteilung ergehen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied."

Artikel 105 "(1) ...... der Prufungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind ...." s. Nr. 22 (Regel 9) 7. Artikel 16 s. Nr. 1 8. Artikel 22

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument M/11 Nr. 3: (3a) Ein Beteiligter kann ein Mitglied der Beschwerdekammer oder der Grossen Beschwerdekanmer nicht mehr ablehnen, wenn er, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Erklărungen

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3. Artikel 12

"(2) .... noch durch einen Mittelsmann Anmeldungen fur ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Gebrauchsmortifikat oder einen Erfinderschein einreichen."

4. Artikel 13

Ergănzung des Vorschlags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Dokument 11 / 11 Nr. 2 in Anlehnung an Artikel 39 des 1. Vorentwurfs: "Ein Beschwerdeausschuss, dessen Zusammensetzung und Verfahren in einem besonderen Statut geregelt werden, ist fur alle Streitsachen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den Bediensteten des Europäischen Patentants oder sonstigen berechtigten Personen innerhalb der Grenzen und nach Nassgabe der Bedingungen zustandig, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen fur die sonstigen Bediensteten ergeben." 5. Artikel 14 s. Nr. 29 (Regel 52) und Nr. 32 (Regel 85) 6. Artikel 15 " ..... f) eine Rechtsabteilung."

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 10. September 1973 M/47/I/II/III Original: Deutsch

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelegt von: der Delegation der Bundesrepublik Deutschland

Betrifft : Vorschläge für die Änderung der Entwurfsvorschläge

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Il est proposé d'insérer un nouveau paragraphe la ainsi rédigé: «(la) Un recours peut être formé contre la décision de la division d'opposition même s'il a été renoncé au brevet européen ou si celui-ci s'est éteint pour tous les Etats désignés».

Motivation:

Cette proposition constitue un complément à la proposition d'un nouveau paragraphe 2a pour l'article 98 (cf. point 4 ci-dessus). Une telle disposition pourrait ne pas être indispensable si l'on estime que le droit au recours reste ouvert indépendamment de la question de savoir si le brevet qui a fait l'objet de la décision contestée est ou non encore en vigueur. Toutefois, il semble préférable de prévoir expressément cette possibilité afin d'éviter que l'on ne puisse, par une argumentation a contrario, faire valoir que l'absence d'une disposition correspondante à l'article 98 , paragraphe 2a, constitue une indication de l'intention de vouloir exclure le recours dans un tel cas.

7 Article 106

Il est proposé de supprimer les mots «à l'exception de celles qui ont renoncé à ce droit» à la dernière phrase.

Motivation:

Il a été considéré que les parties à une procédure ayant conduit à une décision qui fait l'objet d'un recours restent ipso jure parties à la procédure de recours et que ce principe doit être maintenu pour éviter des difficultés notamment au cas où l'instance de recours réformerait la décision de l'instance précédente également en ce qui concerne la répartition des frais entre les parties. Les mots dont la suppression est proposée peuvent être interprétés comme un abandon dudit principe ce qui n'était pas l'intention. On a voulu exprimer que la qualité de parties devant l'instance de recours reconnue aux parties devant l'instance précédente n'implique pas l'obligation pour celles qui n'y auraient pas d'intérêt à participer de manière active à la procédure de recours, mais cette non-obligation reste acquise même sans disposition expresse.

8 Article 133, paragraphes 2 et 3

a) Il est proposé de remplacer:

- dans le texte en langue anglaise, les termes «registered place of business» par «seat» (1); - dans le texte en langue française, le terme «établissement» par «siège». De plus, la dernière

Europäische Gemeinschaften European Communities Communautés européennes (1) Hinweis zu Nr. 8:

Derseibe Ausdruck sollte auch in folgenden Bestimmungen verwendet werden: a) Uberelinkommen

Artikel 14 Absatz 2 b) Ausführungsordnung

Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c Regel 56 Buchstabe a Regel 76 Absatz 2 Buchstabe a Regel 79 Absatz 2 Regel 86 Absatz 2 Regel 93 Absatz 1 Buchstabe f Regel 95 Absatz 2 c) Anerkennungsprotokoll Artikel 2 (1) Note to No. 8:

The same term should be used in the following provisions: (a) Convention

Article 14, paragraph 2 (b) Implementing Regulations Rule 26, paragraph 2(c) Rule 56(a) Rule 76, paragraph 2(a) Rule 79, paragraph 2 Rule 86, paragraph 2 Rule 93, paragraph 1(f) Rule 95, paragraph 2 (c) Protocol on the Recognition of Decisions Article 2 (1) Note concernant le No 8:

La même expression devrait être utilisée dans les dispositions suivantes: a) Convention

Article 14, paragraphe 2 b) Règlement d'exécution

Règle 26, paragraphe 2, lettre c) Règle 56, lettre a) Règle 76, paragraphe 2, lettre a) Règle 79, paragraphe 2 Règle 86, paragraphe 2 Règle 93, paragraphe 1, lettre f) Règle 95, paragraphe 2 c) Protocole sur la reconnaissance Article 2

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6 Artikel 105

Es sollte ein neuer Absatz 1 a folgenden Wortlauts eingefügt werden: ,(1a) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erloschen ist."

Begründung:

Dieser Vorschlag bildet einen Zusatz zu dem Vorschlag für einen neuen Absatz 2 a Artikel 98 (siehe Punkt 4). Eine solche Bestimmung braucht nicht unbedingt erforderlich zu sein, wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde unabhängig von der Frage gegeben ist, ob das Patent, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, noch gilt oder nicht. Es dürfte jedoch zweckmäßig sein, diese Möglichkeit ausdrücklich vorzusehen, damit nicht aus dem Fehlen einer dem Artikel 98 Absatz 2 a entsprechenden Bestimmung im Umkehrschluß gefolgert werden kann, daß man die Beschwerde in diesem Falle ausschlieBen wollte.

7 Artikel 106

Die Worte ,,mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben" im letzten Satz sollten gestrichen werden.

Begründung:

Derjenige, der an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bleibt am Beschwerdeverfahren beteiligt; bei diesem Grundsatz sollte es sein Bewenden haben, damit Schwierigkeiten insbesondere für den Fall vermieden werden, daß die Beschwerdeinstanz die Entscheidung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Beteiligten ändern sollte. Die Worte, deren Streichung vorgeschlagen wird, könnten als Abweichung von diesem Grundsatz aufgefaßt werden, was indes nicht beabsichtigt ist. Vielmehr soll ausgedrückt werden, daß die Beteiligung der Parteien des Verfahrens der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren nicht bedeutet, daß jeder am Beschwerdeverfahren aktiv teilnehmen muß; dies braucht aber nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.

8 Artikel 133 Absätze 2 und 3

a) - im englischen Text sollte der Ausdruck ,,registered place of business" durch den Ausdruck ,seat" ersetzt werden (1):

- im französischen Text sollte der Ausdruck ,établissement" durch den Ausdruck ,siège" ersetzt werden. Außerdem sollte der letzte Satz des Absatzes 3 wie folgt lauten: „...Le Conseil d'ad-

6 Article 105 It is proposed that a new paragraph la worded as follows be inserted: "(1a) An appeal may be filed against the decision of the Opposition Division even if the European patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States."

Reason:

This proposal supplements the proposal for a new paragraph 2a in Article 98 (see point 4 above). Such a provision may be unnecessary if it is felt that the right to appeal remains open irrespective of whether or not the patent which was the subject of the contested decision is still in force. However, it would appear preferable to lay down an express provision for this possibility in order to avoid the danger of it being claimed, by means of an argument a contrario, that the absence of a provision corresponding to Article 98, paragraph 2a, is an indication of an intention to exclude appeals in such cases.

7 Article 106

It is proposed that the words "with the exception of those who have abandoned that right" in the last sentence should be deleted.

Reason:

It was considered that parties to proceedings resulting in a decision against which an appeal is filed continue to be parties to the appeal proceedings ipso jure and that this principle must be retained to avoid difficulties particularly where the appeals body amends the decision of the lower instance and such amendment also relates to the division of costs between the parties. The words which it is proposed to delete could be interpreted as a departure from this principle. This was not the intention; the intention was to make it clear that although the parties to the proceedings before the lower instance are recognised as parties to the appeal proceedings, this does not mean that persons not wishing to take an active part in the latter proceedings will be forced to do so: this is however clear without any express provision being necessary.

8 Article 133, paragraphs 2 and 3

(a) It is proposed that:

- in the English text, the words "registered place of business" be replaced by "seat" (1); - in the French text, the word "établissement" be replaced by "siège". In addition the last sentence of

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STELLUNGNAHME

DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

COMMENTS

BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)

(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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par «sofortige Beschwerde» («recours séparé»), étant donné que les termes «recours immédiats revêtent un sens spécifique bien précis qui ne convient pas en l'occurrence.

29 De plus, il est proposé d'examiner si, compte tenu de l'article 107, première phrase, on ne pourrait pas se passer de la deuxième phrase.

Article 116

30 (Ne concerne que le texte allemand)

M/11

Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany République fédérale d'Allemagne

Article 134

31 a) Pour plus de clarté, il semble opportun, en s'inspirant du texte anglais, de remplacer la notion de «mandataires agréés» par celle de «représentants professionnels».

32 b) Au paragraphe 1, il conviendrait de formuler une réserve compte tenu du paragraphe 6 , étant donné que la représentation devant l'Office européen des brevets peut également être assurée par tout avocat répondant aux conditions requises.

33 c) Il conviendrait de supprimer le paragraphe 3 qui ne semble pas indispensable, compte tenu de la présence du paragraphe 1 .

Article 138

34 (Ne concerne que le texte allemand)

II.
RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION

Règle 29 35 (Ne concerne que le texte allemand)

Page 34

das Wort ,sofortige Beschwerde" eine bestimmte, hier nicht passende technische Bedeutung hat.

24 AuBerdem wird angeregt zu prüfen, ob Satz 2 nicht mit Rücksicht auf Artikel 107 Satz 1 entbehrlich ist.

Artikel 116

30 In Absatz 1 Buchstabe g ist die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" als Beweismittel genannt. Nach informellen Gesprächen mit der britischen Delegation handelt es sich jedoch bei dem im englischen Text stehenden ,,sworn statement in writings" um eine Erklärung, die vor einer zuständigen Stelle unter Eid abgegeben wird. Die deutsche Fassung von Buchstabe g sollte daher lauten: ,,die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Artikel 134

31 a) Aus Gründen der Klarheit erscheint es zweckmäßig, in Anlehnung an die englische Fassung den Begriff des ,,zugelassenen Vertreters" durch den des ,,geschäftsmäßigen Vertreters" zu ersetzen.

32 b) In Absatz 1 sollte ein Vorbehalt mit Rücksicht auf Absatz 6 gemacht werden, da die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt auch von jedem Rechtsanwalt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wahrgenommen werden kann.

33 c) Absatz 3 sollte gestrichen werden, da er neben Absatz 1 entbehrlich zu sein scheint.

Artikel 138

34 Im deutschen Text sollte in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „danach" in Anpassung an Artikel 81 gestrichen werden.

II.
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN

Regel 29

35 Im deutschen Text von Absatz 1 Satz 1 sollte das Wort „festzulegen" durch ,,anzugeben" ersetzt werden. since the term "sofortige Beschwerde" has a specific technical meaning which is not appropriate here.

29 In addition it should be examined whether the 2 nd sentence is really necessary in view of the 1st sentence of Article 107.

Article 116

30 In the German text of paragraph 1(g) "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" is referred to as a means of giving or obtaining evidence. Informal discussions with the United Kingdom delegation have, however, established that the "sworn statements in writing" referred to in the English text are statements made under oath before a competent authority. The German version of (g) should therefore read: "die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die unter Eid abgegeben worden ist".

Article 134

31 (a) In the interests of clarity it would appear desirable to replace in the German version the term "zugelassene Vertreter" by "geschäftsmäßige Vertreter" (professional representatives) along the lines of the English version.

32 (b) Paragraph 1 should state that its provisions are subject to the provisions of paragraph 6 , since representation before the European Patent Office may be undertaken by any legal practitioner fulfilling the necessary requirements.

33 (c) Paragraph 3 should be deleted since it seems unnecessary in addition to paragraph 1.

Article 138

34 In the German text the word "danach" in paragraph 1(b) should be deleted, to correspond with Article 81.

II.
IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION

Rule 29

35 In the German text of the 1 st sentence of paragraph 1 the word "festzulegen" should be replaced by "anzugeben".

Page 35

(4) Ne sont pas considérées comme des inventions susceptibles d'application industrielle au sens du paragraphe 1 les méthodes de traitement chirurgical ou thérapeutique du corps humain ou animal et les méthodes de diagnostic appliquées au corps humain ou animal. Cette disposition ne s'applique pas aux substances ou compositions pour la mise en œuvre d'une des méthodes visées ci-dessus.»

Article 58

22 Pour plus de clarté, il est proposé de faire figurer la troisième phrase du paragraphe 1 sous un nouveau paragraphe.

Article 62

23 Pour établir clairement la relation existant entre l'article 62 et l'article 67, il est proposé de modifier comme suit l'article 62: «Sous réserve des dispositions de l'article 67, le brevet européen confère à son titulaire . . .»

Article 74

24 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 92

25 La règle 50, paragraphe 1, deuxième phrase du règlement d'exécution repose sur le principe de la publication de l'abrégé. Etant donné que l'article 92 précise les modalités de la publication de la demande de brevet européen, il conviendrait de mentionner l'abrégé au paragraphe 2.

Article 99

26 (Ne concerne que le texte allemand)

Article 104

27 Pour éviter un malentendu possible, il est proposé de supprimer les termes «demande d'intervention» et d'adopter une rédaction exprimant le fait que la déclaration d'intervention doit être faite dans le délai de trois mois.

Article 105

28 Au paragraphe 2, il conviendrait de remplacer dans le texte allemand le terme «sofortige» («immédiat»)

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ren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Stoffe oder Stoffgemische, die zur Anwendung in einem der vorstehend bezeichneten Verfahren bestimmt sind."

Artikel 58

22 Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, Absatz 1 Satz 3 zu einem neuen Absatz auszugestalten.

Artikel 62

23 Um das Verhältnis zwischen Artikel 62 und Artikel 67 klarzustellen, wird vorgeschlagen, Artikel 62 wie folgt zu ändern: „Vorbehaltlich Artikel 67 gewährt das europäische Patent seinem Inhaber . . ."

Artikel 74

24 In Absatz 2 des deutschen Textes sollte in der letzten Zeile das Wort "gegebenenfalls" gestrichen werden.

Artikel 92

25 In Regel 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsordnung wird davon ausgegangen, daß die Zusammenfassung veröffentlicht wird. Da Artikel 92 die Einzelheiten der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung regelt, sollte in Absatz 2 die Zusammenfassung aufgenommen werden.

Artikel 99

26 In Anpassung an Artikel 81 sollte im Buchstaben b das Wort ,,danach" gestrichen werden.

Artikel 104

27 Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Worte „Antrag auf Beitritt" zu streichen und statt dessen eine Fassung zu wählen, die zum Ausdruck bringt, daß der Beitritt innerhalb der Dreimonatsfrist erklärt werden muß.

Artikel 105

28 In Absatz 2 sollte im deutschen Text das Wort ,,sofortige" durch ,,gesonderte" ersetzt werden, da practised on the human or animal body shall not be regarded as inventions which are susceptible of industrial application within the meaning of paragraph 1. This provision shall not apply to substances or compositions intended for use in any of the above-mentioned methods."

Article 58

22 For the sake of greater clarity it is proposed that the third sentence of paragraph 1 should form a separate paragraph.

Article 62

23 In order to make the relationship between Article 62 and Article 67 clear, it is proposed that Article 62 should be amended as follows: "Subject to Article 67, a European patent shall confer on its proprietor..."

Article 74

24 In the German text the word "gegebenenfalls" should be deleted in the last line of paragraph 2.

Article 92

25 Rule 50, paragraph 1, 2nd sentence, of the Implementing Regulations assumes that the abstract will be published. Since Article 92 lays down the details for the publication of a European patent application, the abstract should be included in paragraph 2.

Article 99

26 In the German text, sub-paragraph (b), the word "danach" should be deleted so that the text corresponds with Article 81.

Article 104

27 In order to avoid possible misunderstandings it is proposed that the words "notice ... of intervention" be deleted and a wording used which makes it clear that the intervention must be filed within the three-month period.

Article 105

28 In the German text of paragraph 2 the word "sofortige" should be replaced by "gesonderte"

Page 37

STELLUNGNAHME

DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

COMMENTS

BY THE GOVERNMENT OF THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

PRISE DE POSITION

DU GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE

Page 38

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

- PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 39

der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat.»). L'emploi du terme «instance» pour reproduire le mot «Stelle», a été en vain critiqué dans des interventions antérieures de la délégation luxembourgeoise (cf. l'article 451 c . proc. civ. de 1806).

Proposition:

Dire: «(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'une des parties ne peut être attaquée par un recours que conjointement avec le recours contre la décision finale à moins que la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat».

Article 106 - Personnes admises à former le recours

18 Le texte français pourrait motiver une fausse interprétation. L'expression «pour autant» suivie du subjonctif exprime l'idée de proportionnalité d'une façon imparfaite en ce que cette tournure de phrase pourrait signifier uniquement que le recours est subordonné dans son principe au rejet de l'une ou de l'autre prétention alors qu'on entend dire que.la décision n'est soumise à l'effet «dévolutif» du recours que dans les dispositions qui rejettent une prétention.

Proposition:

Dire: «Toute partie ... peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et griefs.

Article 107 - Délai et forme du recours

19 Dans le texte français la locution «Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office...» ne semble guère acceptable au point de vue terminologie. De plus, dans cette rédaction, par le fait que c'est dans une phrase séparée qu'on ajoute: «il (le recours) doit être motivé», on semble ouvrir la possibilité de consigner les motifs dans un acte postérieur.

Proposition:

Dire: «Le recours doit être introduit auprès de l'Office» ou «Le recours est à porter devant l'Office . . .; il est formé par un écrit motivé . . . ou bien (peut-être mieux): «Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office . . .».

Page 40

entscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat.") Die Verwendung des Wortes ,,instance" zur Wiedergabe des Wortes ,Stelle" hatte die luxemburgische Delegation bereits früher vergeblich beanstandet (vgl. auch Artikel 451 ZivilprozeBordnung von 1806).

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'une des parties ne peut être attaquée par un recours que conjointement avec le recours contre la décision finale, à moins que la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat".

Artikel 106 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

18 Die französische Fassung könnte zu einer falschen Auslegung führen. Der Ausdruck ,,pour autant" (,soweit"), gefolgt vom Konjunktiv, gibt die Idee des Umfangs der Beschwerdebefugnis nur unzureichend wieder; diese Wendung könnte lediglich bedeuten, daß die Beschwerdemöglichkeit überhaupt davon abhängt, daß das eine oder andere Begehren ganz zurückgewiesen worden ist, während man doch ausdrücken will, daß der „Devolutiveffekt" der Beschwerde die Entscheidung in dem Maße erfaßt, als ein Begehren zurückgewiesen worden ist.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: „Toute partie ... peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief".

Artikel 107 - Frist und Form (der Beschwerde)

19 Die Formulierung der französischen Fassung ,,Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office..." dürfte terminologisch kaum annehmbar sein. Außerdem wird dadurch, daß in dieser Fassung in einem besonderen Gliedsatz hinzugefügt wird ,,il (le recours) doit être motivé" [sie (die Beschwerde) ist zu begründen], scheinbar die Möglichkeit eröffnet, die Begründung später nachzureichen.

Vorschlag:

Der französische Text erhält folgende Fassung: ,,Le recours doit être introduit auprès de l'Office" oder ,"Le recours est à porter devant l'Office...; il est formé par un écrit motivé ..." oder (noch besser): ,"Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office ...". scheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat."). The use of the term "instance" (department) to render the word "Stelle" was criticised in vain in previous interventions by the Luxembourg delegation. (See Article 451, 1806 Civil Procedural Code).

Proposal:

State: "(2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard . . . la décision attaquée n'ait autorisé un recours immédiat" (A decision which does not terminate the proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the appeal against the final decision unless the former decision allows an immediate appeal).

Article 106 - Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings

18 The French text could give rise to an erroneous interpretation. The expression "pour autant" followed by the subjunctive inadequately expresses the idea of proportionality since this turn of phrase could be taken to mean simply that the principle of an appeal being made is subject to a party being adversely affected by the decision, whereas the intention is that the decision should not be subject to the effect "devolving" from an appeal except as concerns those of its parts adversely affecting a party.

Proposal:

State: "Toute partie . . . peut recourir contre cette décision dans la mesure où elle lui cause tort et grief" (English text unchanged).

Article 107 - Time limit and form of appeal

19 In the French text the phrase "Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office . ." (An appeal must be filed in writing at the European Patent Office) is hardly acceptable from the terminological point of view. Furthermore the fact that "it (the appeal) must set out the grounds on which it is based" is given in a separate phrase seems to open the possibility that the grounds may be stated in a subsequent document.

Proposal:

State: "Le recours doit être introduit auprès de l'Office" (An appeal must be submitted to the European Patent Office) or "Le recours est à porter devant l'Office...; il est formé par un écrit motivé..." (An appeal must be brought before the European Patent Office . . . it must be filed in the form of a reasoned statement . . .) or (perhaps preferably): "Le recours doit, par un écrit motivé, être déclaré à l'Office..." (An appeal must be notified to the European Patent Office in the form of a reasoned statement).

Page 41

Remplacer l'intitulé par «Causes de récusation».

14 Paragraphe 2 in fine «...ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire...». Ces expressions sont incorrectes au point de vue de la terminologie française.

Proposition:

Dire: «ne pouvoir concourir au jugement d'une affaire».

Article 77 - Désignation des Etats contractants

15 Intitulé

«Désignation des Etats contractants». L'expression paraît vicieuse et pourrait donner une idée inexacte du contenu de l'article. Il s'agit, en effet, de préciser bien évidemment non pas quels sont les Etats parties à la convention mais de désigner les Etats pour le territoire desquels la protection est demandée.

Proposition:

Dire: «Désignations d'Etats» ou «Désignation d'un ou de plusieurs Etats».

16 Paragraphe 1

Le texte qui vise les Etats «dans lesquels il est demandé que l'invention est protégée» est issu d'une rédaction peu adéquate et qui suggère l'idée (aberrante) que la demande de protection devrait être formulée dans (sur le territoire de) l'Etat considéré.

Proposition:

Dire: «L'Etat contractant ou les Etats contractants pour le territoire duquel ou desquels la protection de l'invention est demandée doivent être désignés dans la requête . . .».

Article 105 - Décisions susceptibles de recours

17 Paragraphe 2

La disposition représente une reproduction trop servile du texte allemand (eist nur zusammen mit

Page 42

Vorschlag:

Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Ablehnungsgründe".

14 Absatz 2 am Ende

,... . . ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire. . .". (,...[an der Erledigung einer Sache] nicht mitwirken zu können, . . ."). Dieser Ausdruck ist nach französischer Terminologie nicht korrekt.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „... ne pouvoir concourir au jugement d'une affaire ... (,Glaubt ein Mitglied ... oder aus einem sonstigen Grund an der Entscheidung nicht mitwirken zu können, so...).

Artikel 77 - Benennung von Vertragsstaaten

15 Überschrift im französischen Text

„Désignation des Etats contractants". Die Formulierung dürfte fehlerhaft sein und könnte eine falsche Vorstellung vom Inhalt des Artikels geben. Es handelt sich hier nämlich offensichtlich nicht darum, anzugeben, welches die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, sondern darum, die Staaten zu benennen, für deren Hoheitsgebiet der Schutz beantragt wird.

Vorschlag:

Die französische Überschrift erhält folgende Fassung: „Désignation d'Etats" (,Benennung von Vertragsstaaten") oder „Désignation d'un ou de plusieurs Etats" (,Benennung eines oder mehrerer Vertragsstaaten").

16 Absatz 1

Der Text betreffend die Staaten ,,in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird" ist unzutreffend gefaßt und vermittelt die (falsche) Vorstellung, daß das Schutzbegehren in dem betreffenden Staat (oder in seinem Hoheitsgebiet) zu formulieren ist.

Vorschlag:

Der Text erhält folgende Fassung: „Im Antrag . . . sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, für dessen oder deren Hoheitsgebiet für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen."

Artikel 105 - Beschwerdefähige Entscheidungen

17 Absatz 2

Die Bestimmung ist allzu wörtlich aus dem Deutschen übersetzt (,ist nur zusammen mit der End-

Proposal:

Replace the title by "Grounds for objection".

14 Paragraph 2, last part

"... ne pas pouvoir participer au règlement d'une affaire..." (that he should not take part in any appeal). These expressions are incorrect from the point of view of French terminology.

Proposal:

State: "ne pouvoir concourir au jugement d'une affaire". (English text unchanged).

Article 77 - Designation of Contracting States

15 Title

"Désignation des Etats contractants" (Designation of the Contracting States). This expression in French is incorrect and could give a wrong impression as to the content of the Article. The purpose is obviously not to specify the Contracting States to the Convention but to designate the States in respect of whose territory protection is desired.

Proposal:

State: "Désignation d'Etats" (Designation of States) or "Désignation d'un ou de plusieurs Etats" (Designation of one or more States).

16 Paragraph 1

The reference to the States "in which protection for the invention is desired" is poorly drafted and gives the (erroneous) impression that the request for protection should be made in (the territory of) the State in question.

Proposal:

State: "Requests for the grant . . . shall contain the designation of the Contracting State or States for whose territory protection for the invention is desired."

Article 105 - Decisions subject to appeal

17 Paragraph 2

This provision in French follows the German text too literally ("ist nur zusammen mit der Endent-

Page 43

Original: Französisch French Français

M/9 28. März 1973 28 March 1973 28 mars 1973

STELLUNGNAHME

DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS

BY THE LUXEMBOURG GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS

Page 44

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

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FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

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POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 45

SIXIEME PARTIE

PROCÉDURE DE RECOURS

Article 105

Décisions susceptibles de recours (1) Les décisions de la section de dépôt, des divisions d'examen et des divisions d'opposition sont susceptibles de recours. Le recours a un effet suspensif. (2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'une des parties ne peut faire l'objet d'un recours qu'avec la décision finale, à moins que l'instance prenant la décision ne permette dans celle-ci un recours immédiat. Dans ce cas, le délai de recours commence à courir à la date de signification de ladite décision. (3) Aucun recours ne peut avoir pour seul objet la répartition des frais de la procédure d'opposition. (4) Une décision fixant le montant des frais de la procédure d'opposition ne peut faire l'objet d'un recours que si le montant est supérieur à celui fixé par le règlement d'exécution.

Cf. les règles 13 (Suspension de la procédure), 14 (Limitation de la faculté de retirer la demande de brevet européen), 64 (Frais) et 91 (Interruption de la procédure)

Article 106

Personnes admises à former le recours et à être parties à la procédure

Toute partie à la procédure ayant conduit à une décision peut recourir contre cette décision pour autant qu'elle n'ait pas fait droit à ses prétentions. Les autres parties à ladite procédure sont de droit parties à la procédure de recours, à l'exception de celles qui ont renoncé à ce droit.

Article 107

Délai et forme Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office européen des brevets dans un délai de trois mois à compter du jour de la signification de la décision; il doit être motivé. Le recours n'est considéré comme formé qu'après le paiement de la taxe de recours.

Cf. les règles 65 (Contenu du recours) et 70 (Constatation de la perte d'un droit)

Page 46

SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105

Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die sofortige Beschwerde in der Entscheidung zugelassen hat. In diesem Fall läuft die Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung dieser Entscheidung an. (3) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.

Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 14 (Beschrankung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung), 64 (Kosten) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)

Artikel 106

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 107

Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

[^0]

PART VI

APPEALS PROCEDURE

Article 105

Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Receiving Section, Examining Divisions and Opposition Divisions. It shall have suspensive effect. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be appealed together with the final decision, unless the department taking the decision allows in the decision immediate appeal. In this case, the time limit for filing the appeal shall run from the date of notification of the decision. (3) The apportionment of costs of opposition proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of opposition proceedings cannot be appealed unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 14 (Limitation of the option to withdraw the European patent application), 64 (Costs) and 91 (Interruption of proceedings)

Article 106

Persons entitled to appeal and to be parties to appeal proceedings Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. Any other parties to the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

Article 107

Time limit and form of appeal An appeal must be filed in writing at the European Patent Office within three months after the date of notification of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be filed until after the fee for appeal has been paid.

[^1] [^0]: Vgl. Regeln 65 (Inhalt der Beschwerde) und 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)

[^1]: Cf. R:22.65 (Content of the appeal) and 70 (Noting of loss of rights)

Page 47

ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

Page 48

MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

Page 49

fur die Zeit bis zur Erteilung des europaischen Patents durch die zuletzt eingereichten und veroffentlichten Patentanspruche bestimmt wird. Letzten Endes, so wurue festgestellt, bestimme sich der Schutzbereich stets ruckwirkend durch den Inhalt der im Patent enthaltenen Patentanspruche; die im ersten Satz enthaltene Präzisierung sei jedoch fur die Staaten von Bedeutung, nach deren Recht es zulässig ist, dass in Verfahren, in denen aus der Patentanmeldung geklagt wird, vor der Patenterteilung ein Urteil ergeht.

Artikel 105 67. Der Ausschuss nahm den Vorschlag an, im Interesse eines rascheren Ablaufs des Verfahrens, die sofortige Beschwerde gegen gewisse Entscheidungen zuzulassen, durch die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abgeschlossen wird. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Mgglichkeit, welche die Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, in Ausubung ihres Ermessens einräumen kann.

Regeln 52 und 88

68. Der Ausschuss kam uberein, in der Regel 88 Absatz 2 vorzusehen, dass der Anmelder von sich aus ausser den Patentanspruchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen andern kenn, nachdem er den europäischen Recherchenbericht und bevor er den ersten Bescheid der Prufungsabteilung erhalten hat.

Der Ausschuss beschloss ferner mit seiner Mehrheit, die Regel 52 Absatz 1 analog zu ergänzen; eine unterschiedliche Behandlung wäre seines Erachtens nicht gerechtfertigt, da

Page 50

REGIZRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEINUNGS FERFAHRENS

Brüssel, den 6. Juni 1972 BR / 209 / 72

- Sekretariat -


BERICHT
Uber die

zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:

Page 51

SECHSTER TEIL
BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 105 (108, 109) Beschwerdefihige Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenuber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung uber die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe ubersteigt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

Page 53

112. Die FICPI und die EIRMA machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die durch den in Artikel 107 a Absatz 1 entheltenen Verweis auf die in Artikel 97 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung entstunden. Möglicherweise könne namlich der Anmelder mitteilen, dass er mit der Erteilung des Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden sei; auf diesen Fall werde in Artikel 97 Absatz 2 ausdrucklich Bezug genommen. Eine wortliche Auslegung dieser Bestimmungen konnte dann dazu fuhren, dass der Anmelder aufgrund des Artikels 107 a die Uebersetzung des Textes eines Patents beibringen musste, mit dem er sich nicht einverstanden erklärt habe.

Artikel 108 - Beschwerdefahige Entscheidungen 113. Die UNEPA stellte fest, dass Artikel 108 Absatz 2 Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen ausschliesse, und gab ihrem Bedauern dartiber Ausdruck, denn ihres Erachtens liesse sich durch eine solche Möglichkeit in einer betractchtlichen Anzahl von Fallen Zeit einsparen.

Artikel 111- Frist und Form 114. Die AIPPI setzte sich erstens fur eine zusatzliche Frist fur die Zahlung der Beschwerdegebuhr und zweitens dafur ein, dass die Frist fur die Einreichung eines ergănzenden Schriftsatzes auf Ersuchen des Beschwerdefuhrers verlangert wird. Sie wurde darin von der UNEPA und der FICPI unterstutzt.

Auf eine Frage der Konferenz erklarten der CNIPA, die FICPI und die UNEPA, sie konnten einer Regelung zustimmen, die eine Frist von einem Monat fur die Einreichung der Beschwerde und von drei Monaten fur die Einreichung eines ergănzenden Schriftsatzes vorsehe. Die EIRMA trat dagegen fur eine Gesamtfrist von drei Monaten ein. :

BR/169 d/72 der/QU/cs

Page 54

REGI ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. I'ïrz 157 : BR / 169 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil

Anhörung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)

Page 55

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen

131. Der Vorschlag einer Organisation, Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen zuzulassen, wurde von der Konferenz nicht angenommen.

Auch der Vorschlag einiger Delegationen, dass eine solche Beschwerde möglich sein sollte, wenn eine Prüfungs- oder Beschwerdeabteilung sie zulässt, wurde von der Konferenz mehrheitlich abgelehnt.

Artikel 111 - Frist und Form

132. Die Konferenz beauftragte im Lichte der Bemerkungen der nichtstaatlichen Organisationen den Redaktionsausschuss, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde binnen 3 Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden muss und dass die Beschwerdegebühr innerhalb derselben Frist zu entrichten ist. Eine zusätzliche Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes wäre nicht mehr vorgesehen.

Artikel 112 - Abhilfe

133. Unter Berücksichtigung der Aenderung des Artikels 111 beschloss die Konferenz, die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehene Frist auf einen Monat zu beschränken.

Artikel 115 - Entscheidung Uber die Beschwerde 134. Im Zusammenhang mit diesem Artikel befasste sich die Konferenz vor allem mit der von FICPI aufgeworfenen Frage der genauen Tragweite einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer.

Page 56

RIGIERUNGSKONFIRREIS UEBER DIE EINFUEHRUNG EIN) 3 EUROPAEISIHEN PATENTL. TEILUNGSVEIFAHRENS

- Sekreta iat -


Brüssel, den 15. Marz 1972

B R / 168 / 72

BERICHT

uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz

Uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens


   Eroter und dritter Teil    ? Teil = RR 669.2, 
       (Luxemüer 24. - 25. Januar und 2. - 4. Februar 1972)


B R / 168 d/72 zat/IS/bm

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Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) + (3) + (4) +

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REGIERUNGSKONFERENZ

Brüssel, den 6. Dezember 1971 UEBER DIE EINFUEHRUNG BR/139/71 EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

AENDERUNGEN ZUM ZWEITEN VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

UND ZUM

ERSTEN VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG

- Stand vom 26. November 1971 -

Page 59

KAPITEL IV

Beschwerde

A Artikel 108 (Beschwerdefahige Entscheidungen) 68. Die österreichische Delegation behielt sich vor, zu Absatz 3 einen Aenderungsvorschlag vorzulegen. Sie halt es kaum fur moglich, das Beschwerderecht auszuschliessen, wenn die Verteilung der Kosten des Verfahrens einziger Gegenstand der Beschwerde ist. Diese Bemerkung stellt jedoch ihre Zustimmung zu Absatz 4 nicht in Frage. 69. Die Konferenz beschloss, dass die Mindesthohe der Kosten des Verfahrens, die gemäss Absatz 4 fur eine Beschwerde erreicht sein muss, in der Ausfuhrungsordnung und nicht im Uebereinkommen festgelegt werden soll. Auf diese Weise wird der Betrag in spateren Jahren leichter geandert werden konnen, weil dann ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Massgabe des Artikels 35 a Absatz 1 Buchstabe c ausreicht (Dok. BR/118/71, Seite 3).

Artikel 113 (Prufung der Beschwerde) 70. Die norwegische Delegation erstreckte ihren Vorbehalt zu Artikel 101 b Absatz 2 auch auf Artikel 113 auf Absatz 2 (vgl. Nummer 66).

Page 60

BIGIERUNGENONFERENZ UBESA DIA EINFUEHLUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTIERTEILUNGSVERFAHRENS

- Celretariat -

B-tissel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europaischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971)

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KAPITEL IV Beschwerde Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Be teiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ... ubersteigt.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71 = Fentfahin von 12 / 20 / 20

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

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Artikel 107 - Ver8ffentlichung einer neuen Patentschrift 143. Die Gruppe untersuchte, ob in Absatz 4 ausser auf Artikel 100 auch noch auf Artikel 97 a Bezug genommen werden muss. Nach Untersuchung der Frage durch den Redaktionsausschuss kam sie abschliessend uberein, Absatz 4 unverändert beizubehalten, da die Verweisung auf Artikel 97 a implizite erfolge, weil Artikel 100 flir anwendbar erklärt werde.

Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 144. Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass der Ausdruck "Endentscheidung" in Absatz 2 auch den Fall der Entscheidung der Einspruchsabteilung decke, mit der verflgt wird, dass ein Patent aufrechterhalten werden könne, sofern der Patentinhaber gewisse Aenderungen daran vornehme.

Artikel 111 - Frist und Form 145. Dem Auftrag der Konferenz entsprechend prufte die Gruppe die Frage, welche Frist die Beschwerdekammer für die Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes festsetzen solle. Obgleich sich einige Delegationen bereit erklärt hatten, eine Verlangerung der in Artikel 111, letzter Satz vorgesehenen Höchstfrist in Aussicht zu nehmen, hielt es die Gruppe flir zweckmässiger, in dieser Frage erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn die interessierten Kreise bei der nächsten Anhörung hierzu konkrete Wünsche geAussert haben.

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Im neuen Absatz 4 wurde festgelegt, dass gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle ein Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig ist. Da fur diesen Antrag eine Gebühr vorgesehen wurde, musste Artikel 2 der Gebührenordnung entsprechend ergänzt werden (Artike1 2, Nr. 13 a 60). 25. Die nachstehend aufgefuhrten Bestimmungen wurden ohne Diskussion in geänderter Fassung angenommen; Uberwiegend bestehen die Aenderungen darin, dass anstelle des Wortes "Prüfungsstelle(n)" das Wort "Eingangsstelle" tritt:

- Zweiter Vorentwurf eines Uebereinkommens:

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3, Art. 140 Abs. 2, Art. 147 Abs. 1;

- Ersterr Vorentwurf einer Ausführungsordnung:

Nummern 1 und 1a zu Art. 53, Nummern 1 und 2 zu Art. 54.

Artikel 68 - Anmeldetag 26. Der Vorsitzende hatte vorgeschlagen, fur die Zuerkennung des Anmeldetags unter Buchstabe c folgende Regelung zu treffen: Falls die Anmeldung Zeichnungen erwähnt, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprtiche beziehen und falls die Zeichnungen nicht mit der Anmeldung selbst eingereicht werden, so wird der Anmeldetag auf den Tag festgelegt, an dem die Zeichnungen dem Europäischen Patentamt tatsachlich zugehen; das Vorliegen der Zeichnungen wäre also Voraussetzung fur die Zuerkennung des Anmeldetags.

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BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Arieitsgruppe I hat unter dem Vorsita des Prăsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL rom 12. bis sum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dekunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Yorsitz von Herma IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

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Publication d'un nouveau fascicule de brevet (1) Lorsque le brevet européen a été modifié en vertu de l'article 105, paragraphe 3, l'Office européen des brevets publie, simultanément, la décision concernant l'opposition et un nouveau fascicule de brevet européen contenant dans la forme modifiée la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) L'article 98, paragraphe 2, est applicable. (3) Il est précisé dans le nouveau fascicule de brevet que le brevet ne peut plus faire l'objet d'opposition. (4) L'article 100 est applicable.

CHAPITRE IV

Recours

Article 108 Décisions susceptibles de recours (1) Les décisions des sections d'examen, des divisions d'examen et des divisions d'opposition sont susceptibles de recours. (2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'un participant ne peut faire l'objet d'un recours qu'avec la décision finale. (3) Aucun recours ne peut avoir pour seul objet la répartition des frais de procédure. (4) Une décision fixant le montant des frais de procédure ne peut faire l'objet d'un recours que si le montant est supérieur à celui fixé dans le règlement d'exécution.

Article 109

Effet du recours Le recours a un effet suspensif.

Article 110

Personnes admises à former le recours et à participer à la procédure

Quiconque a participé à la procédure ayant conduit à une décision peut recourir contre cette décision pour autant qu'elle n'ait pas fait droit à ses prétentions. Les autres participants à ladite procédure, à l'exception de ceux qui ont renoncé à participer à celle-ci, sont de droit parties à la procédure de recours.

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Artikel 107

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift (1) Ist das europäische Patent gemäß Artikel 105 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthält. (2) Artikel 98 Absatz 2 ist anzuwenden. (3) In der neuen Patentschrift wird darauf hingewiesen, daß gegen das Patent kein Einspruch mehr eingelegt werden kann. (4) Artikel 100 ist entsprechend anzuwenden.

KAPITEL IV

Beschwerde

Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.

Artikel 109

Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 110

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Article 107

Publication of a new specification (1) If a European patent is amended under Article 105, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the decision on the opposition, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form. (2) Article 98, paragraph 2, shall apply. (3) It shall be indicated in the new specification that the patent may no longer be opposed. (4) Article 100 shall apply mutatis mutandis.

CHAPTER IV

Appeals Article 108 Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Examining Sections, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be the subject of an appeal together with the final decision. (3) The allocation of costs of proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of proceedings cannot be the subject of an appeal unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.

Article 109

Effect of appeals An appeal shall have suspensive effect.

Article 110

Persons entitled to appeal and to take part in appeal proceedings Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. The other participants in the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS

ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ainsi que

PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES


   APRIL 
   
   -1971-

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71. Artikel 101: Einspruchsverfahren

Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bemerkungen zu diesem Artikel zu streichen, da sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens die betreffenden Fragen in neuen Vorschriften geregelt hat (Artikel 101 a bezüglich der Einspruchsgrüde und Artikel 55 a bezüglich der Einsetzung von Einspruchsabteilungen). Der Inhalt der Bemerkung Nr. 3 wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 72. Artikel 105: Entscheidung uber den Einspruch a) Die Bemerkung zu diesem Artikel wurde gestrichen (s. Artikel 101 a). b) Absatz 4 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in Artikel 138 geregelt. c) Absatz 5 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in die Ausfuhrungsordnung ubernommen. 73. Artikel 106: Anhörung vor der Prüfungsabteilung

Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 139 geregelt wird. Angesichts der für das Einspruchsverfahren angenommenen Vorschriften beschloss die Arbeitsgruppe ferner, die beiden Bemerkungen zu Artikel 101 bis Artikel 106 zu streichen. 74. Artikel 108: Beschwerdofkhige Entscheidungen

Die Arbeitsgruppe liess Absatz 1 - vorbehaltlich einer Ergänzung durch Aufnahme der Einspruchsabteilungen - unverändert. Absatz 2 wurde in Erwartung etwaiger Bemerkungen der interessierten Kreise ebenfalls nicht geändert.

BR/87 d/71 esi/MP/cf

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATEUTERTEILUNGSVERSAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71


Abstract

BERICHT -tiber die Sitzung der irboitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinisrungsauschuss am 3. Dezember 70


Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorilutigen taesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OMPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seline Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anleza II.

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(3) Aucun recours ne peut avoir pour seul objet la répartition des frais de procédure. (4) Une décision fixant le montant des frais de procédure ne peut faire l'objet d'un recours que si le montant est supérieur à ...

Article 109 (ancien article 106) Effets du recours Le recours a un effet suspendif.

Article 110 (ancien article 107)

Personnes admises à former le recours et à participer à la procédure

Quiconque a participé à la procédure ayant conduit à une décision, peut recourir contre cette décision pour autant qu'elle n'ait pas fait droit à ses prétentions. Les autres participants à ladite procédure, à l'exception de ceux qui ont renoncé à participer à celle-ci, sont de droit parties à la procédure de recours.

Article 111 (ancien article 108)

Délai et forme

Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office européen des brevets dans un délai de deux mois après la signification de la décision; il doit être motivé. Le recours n'est considéré comme formé qu'après le versement de la taxe de recours prescrite par le règlement relatif aux taxes, pris en exécution de la présente Convention. Un mémoire ampliatif, explicitant les motifs du recours, peut être produit dans un délai d'un mois après la formation dudit recours.

Article 112 (ancien article 109)

Révision préjudicielle (1) Si l'instance dont la décision est attaquée considère le recours comme recevable et fondé, elle doit y faire droit. (2) S'il n'est pas fait droit au recours dans un délai de deux mois après sa réception, le recours doit être immédiatement déféré à la chambre de recours, sans avis sur le fond. (3) Les dispositions du paragraphe 1 ne s'appliquent pas lorsque la procédure oppose celui qui a introduit le recours à une autre partie. En pareil cas, le recours doit être déféré à la chambre de recours aussitôt après sa réception.

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(3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag .... übersteigt.

Artikel 109 (früher Artikel 106) Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 110 (früher Artikel 107)

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 111 (früher Artikel 108)

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Ubereinkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

Artikel 112 (früher Artikel 109)

Abhilfe (1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. (2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen. (3) The allocation of costs of proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of proceedings cannot be the subject of an appeal unless the amount is in excess of . . . .

Article 109 (former Article 106)

Effect of appeals An appeal shall have suspensive effect.

Article 110 (former Article 107)

Persons entitled to appeal and to take part in appeal proceedings Any party to proceedings who was adversely affected by a decision may appeal. The other participants in the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.

Article 111 (former Article 108)

Time-limit and form of appeal An appeal must be lodged, in writing, at the European Patent Office within a period of two months from the date of issue of the decision appealed from; it must set out the grounds on which it is based. An appeal shall not be deemed to be lodged until after the payment of the fee for appeal prescribed by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. An additional written statement setting out the grounds of appeal in greater detail may be submitted within a period of one month after the lodging of the appeal.

Article 112 (former Article 109)

Interlocutory revision (1) If the authority whose decision is contested considers the appeal to be admissible and well founded, it shall rectify its decision. (2) If the appeal is not allowed within a period of two months following its receipt, it shall be remitted to the Board of Appeal without delay, and without comment as to its merit. (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply where the appellant is opposed by another party to the proceedings. In this case the appeal shall be remitted to the Board of Appeal as soon as it is lodged.

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Article 106 (ancien article 102)

Audition devant la division d'examen Il est recouru à l'audition des parties soit sur requête, soit d'office si la division d'examen le juge utile.

Article 107 (ancien article 103)

Publication d'un nouveau fascicule de brevet (1) Lorsque le brevet européen a été modifié en vertu de l'article 105, paragraphe 3, l'Office européen des brevets publie, simultanément, la décision concernant l'opposition et un nouveau fascicule de brevet européen contenant dans la forme modifiée la description, les revendications et, le cas échéant, les dessins. (2) L'article 98, paragraphe 2, est applicable. (3) Il est précisé dans le nouveau fascicule de brevet que le brevet ne peut plus faire l'objet d'opposition. (4) L'article 100 est applicable.

CHAPITRE IV

Recours

Article 108 (ancien article 105) Décisions susceptibles de recours (1) Les décisions des sections d'examen et des divisions d'examen sont susceptibles de recours. (2) Une décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'un participant ne peut faire l'objet d'un recours qu'avec la décision finale.

Bemerkungen zum Einspruchsverfahren (Artikel 101 bis 106):

1. Es soll geprüft werden, ob Bestimmungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgesehen werden sollen, insbesondere was den Fall des Verzichts, des Erlöschens, der Rietcwirkung des Widerrufs und den Fall verschiedener Inhaber in verschiedenen Staaten betrifft. 2. Es wird noch zu prüfen sein, ob die Möglichkeit, Nichtigkeitsklagen in bezug auf das europäische Patent nach den nationalen Rechten zu erheben oder über solche Nichtigkeitsklagen zu entscheiden, solange ausgeschlossen werden muß, als die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent noch nicht abgelaufen oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Notes concerning opposition procedure (Articles 101 to 106)

1. It will have to be examined whether other provisions should be made within the framework of the opposition procedure, concerning, particularly, surrender, lapse, the retrospective effect of revocation and the plurality of proprietors for different countries. 2. It will be necessary to study whether there should be some limitation of the possibility of engaging in national revocation actions on a European patent or of deciding such actions, until the time limit for opposition has expired or a final decision in an opposition has been given.

Remarques concernant la procédure d'opposition (articles 101 à 106) :

1. Il conviendra d'examiner si des dispositions doivent être prévues dans le cadre de la procédure d'opposition, en ce qui concerne notamment, la renonciation, l'extinction, l'effet rétroactif de la révocation et le cas de pluralité de titulaires pour différents pays. 2. Il sera nécessaire d'examiner s'il conviendrait de prévoir une limitation de la possibilité d'engager des actions en nullité d'un brevet européen sur la base du droit national ou de statuer sur de telles actions, aussi longtemps que le délai prévu pour l'opposition n'est pas expiré ou qu'une décision définitive relative à l'opposition n'est pas intervenue.

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Artikel 106 (früher Artikel 102)

Anhörung vor der Prüfungsabteilung Die Prüfungsabteilung hört die Beteiligten entweder auf Antrag oder, sofern sie dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen.

Article 106 (former Article 102)

Hearings before the Examining Division A hearing shall take place either at the request of any party to the proceedings or at the instance of the Examining Division if it considers this to be expedient.

Artikel 107 (früher Artikel 103)

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift (1) Ist das europäische Patent gemäß Artikel 105 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthält. (2) Artikel 98 Absatz 2 findet Anwendung. (3) In der neuen Patentschrift wird darauf hingewiesen, daß gegen das Patent kein Einspruch mehr eingelegt werden kann. (4) Artikel 100 findet entsprechende Anwendung.

KAPITEL IV

Beschwerde

Artikel 108 (früher Artikel 105) Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.

Article 107 (former Article 103)

Publication of a new specification (1) If a European patent is amended under Article 105, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the decision on the opposition, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form. (2) Article 98, paragraph 2, shall apply. (3) It shall be indicated in the new specification that the patent may no longer be opposed. (4) Article 100 shall apply mutatis mutandis.

CHAPTER IV

Appeals Article 108 (former Article 105) Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Examining Sections and Examining Divisions. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the partics can only be the subject of an appeal together with the final decision.

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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

B R / 2 / 5

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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fragen einzulegen, sofern derartige Entscheidungen fur die Endentscheidung erheblich sind. Die Konferenz sah jedoch einen Vorteil in der jetzigen Fassung des Absatzes 2 darin, dass eine Verl&ngerung des Verfahrens verhindert wird. Sie behielt sich allerdings vor, diese Frage nach Anhörung der interessierten Kreise nochmals zu prufen. 36. Die Konferenz stellte die Entscheidung dartuber, ob der Text in eckigen Klammern in Artikel 112 a Absatz 1 Buchstabe b beizubehalten ist oder nicht, vorerst zuruck.

Mehrere Delegationen Ausserten in bezug auf diese Bestimmung Bedenken, weil sich einerseits daraus insbesondere die Gefahr ergäbe, dass die Grosse Beschwerdekammer verpflichtet wäre, uber abstrakte Fragen zu entscheiden, was spater fur sie hinderlich sein kőnnte, wenn sie uber konkrete Falle ahnlicher Art zu befinden hätte, und weil andererseits die Grosse Beschwerdekammer trotz der Vorschriften fur ihre Zusammensetzung einer gerichtlichen Instanz nicht vollig gleichgestellt werden könne.

Andere Delegationen meinten hingegen, dass die betreffende Bestimmung vor allem wathrend der beim Europäischen Patentamt erforderlichen Anlaufzeit sehr nutzlich sein könnte, weil sich in dieser Zeit zahlreiche Auslegungsfragen stellen werden, bei denen es zweckmässig wäre, wenn der Prasident die Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer einholen kőnnte.

Die Konferenz vertrat abschliessend die Ansicht, dass es in dieser Frage vor einer endgültigen Stellungnahme besonders angebracht wäre, die Meinung der Sachverstandigen der Justizministerien zu hören.

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Uebersetzungen und deren Herausgabe sowie fur Stellungrahmen Dritter ein hinreichencer Zeitraum vorgesehen werden, da sich Dritte sonst veranlasst sâhen, rasch Einspruch einzulegen, um nicht die Einspruchsfrist zu versAumen.

Eine Delegation meinte zu der Frage der Uebersetzungen, man könnte bei den Uebersetzungen auf eine Drucklegung, die tatsăchlich viel Zeit in Anspruch nehmen kann, vielleicht v.zzichten; gegebenenfalls würde es ausreichen, wenn die Uebersetzungen in jedem der betreffenden nationalen Patentämter von Interessierten eingesehen werden können. 34. Die Konferenz stellte fest, dass man sich vorerst noch nicht zwischen dem nachträglichen Einspruch und dem vorherigen Einspruch zu entscheiden brauche, da bei dieser Frage die Standpunkte, die hierzu von den interessierten Kreisen möglicherweise vertreten werden, von sehr grossem Interesse seien.

IX

Artikel 105 bis 112 a Beschwerde (Bericht der französischen Delegation - Dok. BR/23/69) 35. In bezug auf Artikel 105 Absatz 2 wurde darauf hingewiesen, dass ein gewisses Interesse an der Möglichkeit bestehen könnte, Beschwerden gegen Entscheidungen uber Vor-

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brllssel, den 30. Januar 1970 BR / 26 / 70

BERICHT

uber die 2. Tagung in Luxemburg (13. bis 16. Januar 1970)

Punkt 1 der Tagesordnung (Dok. BR/14/69) (1)

EROEFFINUNG DER TAGUNG

1. Die Konferenz begann ihre Beratungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. HAERTEL, am Dienstag, den 13. Januar 1970, um 10.00 Uhr im Europazentrum Kirchberg in Luxemburg (2).

Punkt 2 der Tagesordnung:

GENEHMIGUNG DER VORLAEUFIGEN TAGESORINUNG

2. Die Konferenz genehmigte die vom Präsidenten vorgelegte vorläufige Tagesordnung. (1) Die Tagesordnung ist als Anlage I beigefügt. (2) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der zweiten Tagung ist als Anlage II beigefügt. BR / 26  d / 70 zat / EV / K / bm

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KAPITEL III

BESCHWERDE

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen

Von der arbeitsgruppe ausgearbeiteter Text (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... übersteigt.

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75. KAPITEL III
BESCHWERDE
Artikel 105
Beschwerdefähige Entscheidungen
Vorentwurf von 1962 EFTA-Entwurf Vorentwurf von 1965
(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist selbständig nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig.
(4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... ubersteigt.
(1)+
(2)+
(3)+
(4)+
(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.
(3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.
(4)
Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... ubersteigt.

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REGIERUNGSKONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 5. Dezember 1969 BR / 11 / 69

VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 88 bis 152 Von der Arbeitsgruppe I (Sitzung 24. bis 28. November 1969) ausgearbeiteter Text in synoptischer Darstellung mit

- den Vorentwürfen der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" in den Fassungen von 1962 und 1965 sowie - dem von den Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation ausgearbeiteten Entwurf eines offenen europäischen Patentabkommens

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Artikel 105 - Beschwerdefahige Entscheidungen 42. Von der Arbeitsgruppe wurde die Frage erörtert, ob in Absatz 2 auch solche Entscheidungen beschwerdefahig gemacht werden sollen, mit denen das Verfahren einem Beteiligten gegentuber nicht abgeschlossen wird.

Obwohl eine Anfechtungsmöglichkeit gegen derartige Zwischenentscheidungen in manchen Fallen zweckmässig sein könnte; hat sich die Hehrheit der Gruppe gegen diese Anregung ausgesprochen, weil sie Verfahrensverzögerungen zur Folge haben künnte.

Die Arbeitsgruppe hat sich jedoch die Möglichkeit vorbehalten, diese Frage spater, gegebenenfalls nach Stellungnahme der interessierten Kreise, noch einmal aufzugreifen. 43. Zu Absatz 4 bestand Einverständnis dariber, dass, wenn die Kostenfestsetzung Teil einer Entscheidung ist, der die Kosten festsetzende Teil der Entscheidung nur dann angefochten werden kann, wenn eine bestimmte Summe uberschritten wird.

Artikel 106 - Wirkung der Beschwerde 44. Keine Bemerkungen.

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- Sekretariat -

Brüssel, den 18. Dezember 1969 B R / 12 / 69

I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12  d / 69 mt

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KAPITEL III

BESCHWERDE

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) ^+Gegen Entscheidungen dor Prüfungsstollen, Prüfungsabteilungen und Patentvorwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Bino Entscheidung, dio ein Verfahren gegenüber einem Boteiligton nicht abschlioBt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Vorfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschworde sein. (4) ^+Bino Entscheidung über dio Fostsetzung des Botrags der Koston des Vorfahrons ist mit der Beschwerdo nur anfechtbar, wenn der Botrag ........... überstoigt.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

VE 1965 ( U_e )

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175 )

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964. (Artikel 1 bis 103).

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che, erwähno die deutsche Fassung nur die Zntscheidung über dio Koston. Der Vorsitzende bomorkt, daß os sich um ein rodaktionollos Problom handle. In sachlichor Hinsicht worde dioso Frago durch Artikel 164 golöst, woraus hervorsoho, daß oino Beschwerde auf diosom Gobiot immer oino Teilung dor Koston zur Folgo habe. Dio Cruppo beschlioBt, don RedaktionsausschuB damit zu beauftrcgen, Uboreinstimmung zwischen den beiden Fassdngon von Absatz 3 herzustellen. Danach bofaßt sich die Cruppo mit dor Frage, ob dor zweite Satz von Absatz 3 wirklich orforderlich ist. Er bodoutot, daß oino Entscheidung über die Kosten dos Verfahrons für sich alloin nicht Gegenstand oiner Beschwerde bilden kann. Dor RedaktionsausschuB wird auch mit der Prüfung iiosor Frage beauftragt.

Artikel 106

Keino Bemerkungen:

Artikel 107

Dieser Artikel behandelt die Beschwerdeberechtigton. Nach Auffassung dos Voreinigtan Königroichs müBto der Ausdruck "quiconque" dahingehend orläutort worden, daB darunter der Inhaber des Patonts und Dritte im Sinno des Artikels 96 absatz 2 zu verstehen sind.

Der Vorsitzende bemerkt, daB auch andoro Dritte in Botracht kommen, z.B. solche Porsonan, dio die Veröffentlichung oinor Akte boantragt habon. Dio Bodoutung des Ausdrucks "quiconque" hängt von dem Verfahren ab, um das os sich handelt. Dio Gruppe ist folglich dor Auffassung, daB os unnötig, ja sogar gofährlich wäro, den Ausdruck "diojonigon, dio an dem Verfahren toilgenommen haben" zu ändern.

Artikel 108

Diosor Artikel behandelt Frist und Form dor Beschwerdo. Dio Beschwerdo ist nach diosom Artikel innerhalb oinor Frist von 2 Monaten nach Zustollung der Entscheiduns schriftlich oinzulogon und zu begründon. Zur Erloichtorung der Diskussion schlägt der Vorsitzende der Cruppo vor, zunächst die Frist für 6493/IV/64-D

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- 38 -

Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964

Bericht über die Sitzung vom 5. Juni 1964

Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, zu Punkt 4 der Tagesordnung überzugehen, d.h. die Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fort- zusetzen.

Artikel 105ff Er erinnert daran, daß die Gruppe aufgrund der Entscheidung der Ständigen Vertreter von der Prüfung aller Fragen mit politischer Auswirkung abzus- sehen hat.

Artikel 105 Dieser Artikel behandelt beschwerdefähige Entscheidungen. Er ist der erste Artikel von Kapitel III Teil 5 des Vorentwurfs, der sich mit der Ertei- lung und Bestätigung des europäischen Patents befaßt.

Auf eine Frage von Herrn van Exter beschließt die Gruppe, den Redaktions- ausschuß mit einer erneuten Prüfung von Absatz 2 zu beauftragen. Hier wäre an- zugeben, daß die Entscheidung nach Absatz 2 zwar Gegenstand einer Beschwerde bilden kann, daß diese aber erst dann anfechtbar ist, nachdem die endgültige Entscheidung getroffen wurde. Daraufhin bemerkt Herr van Exter, daß zwischen der französischen und der deutschen Fassung von Absatz 3 ein Unterschied be- stehe. Während der französische Text von einer Aufgliederung der Kosten spre-

6499/IV/64-D

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Bräesel, den 1. Auust 1964 VERTRALICH

Brobnisse dor 14. Sitzung dor arboitsoruppe "Patento" vom 1. bis 12. Juni 1964 in Mïnchen

SITZUNGSBERICHT

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KAPITEL III

BESCHWERDE

Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prtufungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist selbständig nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ..... übersteigt.

Bemerkung

Das Beschwerdeverfahren muss entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung näher geregelt werden.

Artikel 106 Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Artikel 107 Beschwerdeberechtigte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Artikel 108 Frist und Form Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entriohret worden ist.

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CHAPITRE III

RECOURS Article 105 Décisions susceptibles de recours (1) Les décisions des sections d'examen, des divisions d'examen et des divisions d'administration des brevets sont susceptibles de recours. (2) La décision qui ne met pas fin à une procédure à l'égard d'un participant ne peut faire isolément l'objet d'un recours. (3) Une décision de répartition de frais de procédure ne peut faire isolément l'objet d'un recours. Aucun recours ne peut être formé contre une décision ayant cette répartition pour seul objet. (4) Une décision fixant le montant des frais de procédure ne peut faire l'objet d'un recours que si le montant est supérieur à .....

Remarque

La procédure de recours devra être précisée soit dans la convention, soit dans le règlement d'exécution.

Article 106 Effets du recours

Le recours a un effet suspensif.

Article 107 Personnes admises à former le recours et à participer à la procédure Quiconque a participé à la procédure ayant conduit à une décision peut recourir contre celle-ci pour autant qu'elle n'ait pas fait droit à ses prétentions. Les autres participants à ladite procédure sont de droit parties à la procédure de recours.

Article 108 Délai et forme

Le recours doit être formé par écrit auprès de l'Office européen des brevets dans un délai de deux mois après la signification de la décision; il doit être dûment motivé. Le recours n'est considéré comme formé qu'après le versement de la taxe de recours prescrite par le règlement relatif aux taxes pris en exécution de la présente convention.

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COWITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUUAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINFESTZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND A KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITA ECONOMICA EUROPEA

COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELO DORR DE LIDISTATEN EN DE ∵ E EUROPESE ECONO- COMU: SSIE VAN C'

AVANT-PROJET DE CONVENTION

relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets» VE 1962

VORENTWURF EINES ABKOMMENS

über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"

SCHEMA DI CONVENZIONE

sul diritto europeo dei brevetti predispesto dal Gruppo di lavoro «brevetti»

VOORONTWERP VERDRAG

betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"

VE 1962 unter Berücksichtigung der im Arbeitsdokument 2335/IV/65 der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" vom 22. Jan. 1965 enthaltenen Anderungen unveröffentlicht

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Artikel 101 (90 a ter), 102 (90 a quater), 103 ( 90 b) und 104 ( 90 c) Sämtliche Artikel wurden angenommen.

Artikel 105 (91) Der Artikel wurde angenommen. Nach einem Gedankenaustausch über die Formulierung der Bermerkung beschloss die Gruppe, diese zu ändern. In einem ersten Satz soll ausgedrückt werden, dass die Einzelheiten des Verfahrens noch festgelegt werden müssen. Anschliessend soll ein zweiter Satz zum Ausdruck bringen, dass die Frage, an welcher Stelle diese Einzelheiten geregelt werden sollen, noch offen bleibt.

Artikel 106 (94), 107 (92), 108 (93), 109 (95), 110 (96), 111 (96 a), 112 (97) Die Artikel wurden angenommen.

Artikel 113(99+100) Der Artikel wurde angenomnen. Der Vorbehalt wegen Absatz 2 b) wurde zurückgezogen.

Artikel 114 (171 Abs. 1), 115 (171 Abs. 2 und 3), 116 (171 Abs. 4), 117 (171 Abs. 5 und 6)

Herr van Benthem erklärte, der Redaktionsausschuss habe den früheren Artikel 171 auf vier neue Artikel aufgeteilt und einige formale Änderungen vorgenommen. Die Gruppe beschloss, die Bemerkung zu Artikel 114 (171 Abs. 1) streichen.

Zu Artikel 115 (171 Abs. 2 und 3) bemerkte der Vorsitzende, durch Absatz 1, Buchstabe c), Unterabsatz aa), solle erreicht werden, dass der Antragsteller dem nationalen Patentemt durch eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts. nachweisen müsse, dass das Verfahren vor dem Europäischen Amt abgeschlossen sei. Im deutschen Text müsse das Wort "Rechtfertigung" geändert werden. Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen. .

Artikel 116 (171 Abs. 4) wurde einschliesslich der darauf folgenden Bemerkung ohne Einwände angenommen.

Artikel 117 (171 Abs. 5 und 6) wurde ebenfalls angenommen.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in Munchen

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Kapitel III Beschwerde

Artikel 105 (91) Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist selbständig nicht anfechtbar. (3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ........ übersteigt.

Bemerkung:

Das Beschwerdeverfahren wird durch die Vorschriften dieses Kapitels nicht so im einzelnen geregelt wie das Verfahren zur Prüfung des vorläufigen europäischen Patents. Es wird später zu prüfen sein, ob dieses Verfahren entweder im Abkommen oder in der Ausführungsordnung näher geregelt werden muß.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuss

Brüssel, den 26. Mai 1932 4488 / 12 / 62

STRENG VERTRAULICH

V or e n t w u r f

eines Abkommens uber ein europäisches Patentrecht

VE Mai 1962

Umlieuslaiete tannig

1 Cepint

und wird Lonsine d d(0) 220862 VE Mai 1962

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Artikel 90 g Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Artikel 99 Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

A 101 101

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt. worden sind.

Artikel 102 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Problem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Artikel 103 Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Artikel 104 Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Artikel 105 Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens Uber ein europäisches Patentrecht

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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Brüssel, den 26. September 1961

Artikel 94 Wirkung der Beschwerde

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Bemerkung : Es muss noch klargestellt werden, dass die Entscheidungen der ersten Instanz nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig werden, sofern eine Beschwerde nicht eingelegt worden ist.

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Brüssel, den 25. September 1961

Erster Teil
Das europäische Patent

5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren
Artikel 91
Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und ... findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliesst, ist selbständig nicht anfechtbar.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 13. November 1961 VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

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Srörterungen zu Artikel 94 des Vorentwurfs des abkommens

Die Gruppe ist der sinhelligen Auffassung, dass diese Bestimmung zu keinor Unterbrochung des Prüfungsvorfahrens führen kann, wenn cin Antrag auf Anschluss abgelohnt wordon ist. Andernfalls könnten die Konkurrenten des Antragstellors dis Prüfung erheblich verzögern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung hängt in jedem sinzelnen Fall von der Beurteilung der Prüfungsstelle ab.

Herr Van Bunthem stellt die Frage, ob nicht ausdrücklich darauf hingewiesin warden soll, dass eine Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird.

Die arbeitsgruppe beauftragt den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob eine diesbezügliche allgemeine Bestimmung in das abkommon aufgenommen werden soll.

Artikel 94 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Srörterungen zu Artikel 95 des Vorentwurfs des Abkommens

Mit der Klarstellung, dass die in Absatz 2 genannte Frist mit der Einlegung der Beschwerde beginnt, wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.

Erörterungen zu Artikel 96 des Yorentwurfs des abkommens

Nach einer eingehenden Jrörterung weist der Präsident darauf hin, dass der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nicht bodeute, dass eine Prüfung in der sache selbst erfolge, wenn die Beschwerde wegen Formfehlern unzulässig sei. Forner könne die Beschwerdekammer der Beschwerde auf Grund ihrer eigenen Feststellungen stattgeben, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht durchgreifen. Diese Befugnis ergebe sich aus Absatz 1 Satz 2. Schliesslich könne die Beschwerdekammer über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

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rörterun, en zu Artikel 91 des Vorentwurfs des Abkommens

Herr Van Benthem stellt die Frage; ob das abkommen die köglichkeit vorsehen sollte, auf antra; des tatintanmelders bestimmte Probleme als Vorfra en unmittelbar der zweiten Instanz vorzulegen.

Der Prasident erwidert darauf, dass der Antragsteller bei einem derartigen Verfahren die erste Instanz verlieren wurde. Ausserdem sei es in jedem Verralltunisverfahren so, dass die zweite Instanz nur im Anschluss an eine Entscheidung der ersten Instanz tätig werden könne. Das erstinstanzliche Verfahren ermogliche schliesslich eine schnelle Lntscneidung, die durch ein Kiochtsmittel angefochten werden könne.

Zu Artikel 91 Absatz 2 stellt Herr De wuyser die Frage, ob alle Entscheidungen siner Beschwerde unterliegen.

Der Präsident erläutert, dass nur die Entscheidungen in der Sache selbst angefochten werden lönnen. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen seien für sich allein nicht anfechtbar. Als zeispiel nennt or die ablehnende Eutschciäung des Prüfers, eine dem Antragsteller gesetzte Frist zu verlängern. Gegen eine solche Lntscheidun gäbe es kein besonder.s Rechtsmittel.

In systematischer Hinsicht stellt Herr Van Benthem die Frage, ob es nicht zweckmässig sei, dio Artikel 91 und 92 zusammenzufassen.

Die Gruppe beschliesst, auf diese Frage bei der endgültigen Formulierung der gesamten sestimmungen des arbeitsentwurfs zurückzukommen.

Artikel 91 wird an den asdaktionsausschuss überwiesen.

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ARBEITSGRUPPE

Brüssel, den 13. November 1961

"Patente"

VERTRAULICH

Ergebnisse der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 25. September bis 6. Oktober 1961 in Brüssel

Page 106

schwerden gegen eine materiellrechtliche Entscheidung. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, wie z.B. beim Verfahren zur Nennung des Erfinders oder beim Verfahren über die Akteneinsicht, daß das Hauptverfahren vor der ersten Instanz seinen Fortgang nimmt, während die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren durchführt. Aus dem Sinn der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich jedoch, daß die erste Instanz keine Maßnahme treffen kann, die dem Beschwerdeführer einen irreparablen Schaden zufügen würde. Der Arbeitsentwurf geht von der Auffassung aus, daß es der Beurteilung der zuständigen Stellen des Europäischen Patentamts überlassen bleiben kann, im Einzelfall die richtigen Maßnahmen zu treffen.

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Zu Artikel 94 Wirkung der Beschwerde

1.) Materialien:

a) Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz, Artikel 70; b) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961, § 36 n .

2.) Bemerkungen:

Diese Bestimmung des Arbeitsentwurfs legt die Wirkung fest, die eine ordnungsgemäß erhobene Beschwerde auf die angegriffene Entscheidung ausübt. Entsprechend der Wirkung, die üblicherweise im nationalen Verfahren in den Vertragsstaaten bei Einlegung von Rechtsmitteln eintritt, wird vorgesehen, daß die angefochtene Entscheidung keine Rechtskraft erlangt, d.h. daß sie solange nicht rechtswirksam wird, als das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen ist.

Die meisten Beschwerden vor dem Europäischen Patentamt werden sich gegen die Aufhebung eines vorläufigen europäischen Patents richten. Nach der vorgeschlagenen Vorschrift wird der vorläufige Schutz gemäß Artikel 80 𝐱 während des Beschwerdeverfahrens fortbestehen. Würde die Entscheidung trotz der Einlegung der Beschwerde rechtskräftig werden, so ergäben sich Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Verletzungshandlungen, insbesondere für die Zeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der ersten Instanz aufhebt und das vorläufige europäische Patent bestätigt.

Die Hemmung der Rechtskraft bedeutet nicht, daß das Patentertailungsverfahren oder das Prüfungsverfahren nach Einlegung der Beschwerde automatisch nicht mehr fortgesetzt werden dürfte. Zwar wird üblicherweise dieses Verfahren ausgesetzt werden, insbesondere bei Be-

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In Absatz 2 wird das in Absatz 1 festgelegte Prinzip insoweit abgemildert, als Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, nicht selbständig mit der Beschwerde angegriffen werden können. Gegen solche Entscheidungen ist zwar die Beschwerde gegeben, jedoch erst zusammen mit der Endentscheidung. Durch diese Bcstimmung soll vermieden werden, daß ein laufendes Verfahren durch Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen unnötig verzögert wird und daß die Beschwerdekammern durch solche Beschwerden überbelastet werden. Unter Zwischenentscheidungen werden dabei solche Entscheidungen verstanden, durch die über eine Einzelfrage vorweg entschieden wird, die einer gesonderten Beurteilung und Entscheidung fähig ist.

Die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit auf Endentscheidungen ist teils in den Patentgesetzen der verschiedenen Staaten selbst vorgesehen, wie z.B. im niederländischen Patentgesetz, das in den Artikeln 24 A und 27 ausdrücklich von Endentscheidung (endbeslissingen) spricht, teils wurde sie von der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis entwickelt.

Die Worte "gegenüber einem Beteiligten" sollen klarstellen, daß jeweils auf die spezielle Art des zu entscheidenden Verfahrens abzustellen ist. Es muß also nicht immer eine Entscheidung im Patenterteilungsverfahren oder Prüfungsverfahren abgewartet werden, um eine Beschwerde einlegen zu können. Insbesondere ist dabei an den Fall gedacht, daß streitig ist, ob ein Antrag auf Anschluß gemäß Artikel 85 vorliegt. Wird diese Frage von der Prüfungsabteilung verneint, so soll selbstverständlich der Abgewiesene die Möglichkeit haben, diese Frage sofort - und nicht erst nach Abschluß der Prüfung - von der Beschwerdekammer entscheiden zu lassen. Entsprechende Fälle sind insbesondere auch beim Verfahren zur Nennung des Erfinders und beim noch nicht behandelten Verfahren über die Einsicht in die Akten denkbar.

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betreffenden Staats. So ist z.B. in Frankreich eine generelle Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidungen des französischen Patentamts an den Conseil d'Etat anerkannt (vgl. das in Vormerkungen zu diesem Abschnitt unter 1. a) erwähnte Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, S. 42 und 47). Das schweizerische Patentgesetz, das sich in seinem Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 62 der Vollziehungsverordnung II zum Enumerationsprinzip bekennt, sieht in Artikel 63 der Vollziehungsverordnung II ausdrücklich vor, daß die nicht mit der im Patentgesetz vorgesehenen Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäß den Bestimmungen über die Organisation der Bundesrechtspflege unterliegen.

Der Weg des Enumerationsprinzips erscheint für das europäische Patentrecht jedoch nicht gangbar. Einmal ist es bei der Verschiedenartigkeit der möglichen Rechtssituationen, die in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sich ergeben können, unmöglich, sämtliche Arten von Entscheidungen vorherzusehen, die mit einer Beschwerde anfechtbar sein sollten. Zum anderen gibt es keine etwaige Lücken ausfüllenden allgemeinen Bestimmungen, die auf andere Weise eine Überprüfung der Entscheidungen der ersten Instanz des Europäischen Patentamts ermöglichen. Auf Grund dieser Überlegungen sieht der Arbeitsentwurf vor, daß grundsätzlich jede Entscheidung der ersten Instanz des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sein soll.

Ergänzend sei bemerkt, daß auch in Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht auf bestimmte enumerativ aufgeführte Tatbestände begrenzt wurde.

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Zu Artikel 91 Beschwerde 1.) Materialien: a) Niederländisches Patentgesetz, Artikel 24 A und Artikel 27; b) Österreichisches Patentgesetz, § 39; c) Deutsches Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961, § 361 Absatz 1.

2.) Bemerkungen:

Artikel 91 des Arbeitsentwurfs bestimmt allgemein, daß Entscheidungen der Prüfungsstellen und Prüfungsabteilungen mit der Beschwerde angefochten werden können. Da die Organisation des Europäischen Patentamts noch nicht festgelegt ist, wurde durch Punkte angedeutet, daß noch andere Stellen des Europäischen Patentamts denkbar sind, deren Entscheidungen angefochten werden können wie z.B. eine Patentverwaltungsabteilung, die die endgültigen europäischen Patente verwaltet. In Absatz 1 war die Frage zu entscheiden, ob ein System geschaffen werden sollte, wonach a) generell jede Entscheidung anfechtbar sein soll (Generalklausel), oder b) nur bestimmte Entscheidungen anfechtbar sein sollen; die im einzelnen bezeichnet werden müßten (Enumerationsprinzip).

Die Patentgesetze vieler Staaten gehen von dem Enumerationsprinzip aus. Meist hat jedoch die Verwaltungspraxis dieser Staaten auch eine Möglichkeit der Anfechtbarkeit derjenigen Entscheidungen anerkannt, die im Patentgesetz nicht ausdrücklich als mit der Beschwerde anfechtbar festgelegt worden sind. Im allgemeinen handelt es sich dabei um Beschwerden oder Anfechtungsklagen auf Grund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze des

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die Antrag auf Prüfung gestellt oder sich dem Prüfungsverfahrón angeschlossin haben. Eine Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit auf die an Verfahren Beteiligten ist in allen Rechtssystemen üblich.

Absatz 2 führt einen in Artikel 91 Abs. 2 zum Ausdruck kommenden Gedanken konsequent weiter. Es soll cindeutig festgelegt werden, daß auch die Frage, ob jemand Beteiligter ist oder nicht, von der Beschwerdekammer überprüft werden kann. Artikel 91 Abs. 2 besast u.a., daß die Feststellung, daß kein rechtswirksamer Anschlußantrag gemäß Artikel 85 vorliege, mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Artikel 92 Abs. 2 soll klarstellen, daß diese Berechtigung nicht mit der Begründung zu nichte gemacht werden kann, daß dem abgewiesonen Antragsteller auf Anschluß die Beschwerde nicht zustehe, da festgestellt sei, daß er mangels rechtswirksamen Antrag nicht als Beteiligter anzusehen ist.

Auch bei dem Erfordernis der Beschwer handelt es sich um eine von der Rechtsprechung wohl sämtlicher Vortragsstaaten geforderte Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels. Dieser allgemeine Vorfahrensgrundsatz ergibt sich aus der Überlegung, daß Gerichte, gerichtsähnliche Instanzen und Behörden von niemandem ohne Anlaß und Notwendigkeit in Anspruch genommen werden können. Beschwert ist jemand nur dann, wenn ihm das was er beantragt hatte, versagt worden ist.

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5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

Vorbemerkung

1.) Materialien:

a) "Aufbau, Verfahren und Rechtsstellung der PatentämterUntersuchungen zur Rechtslage in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA", Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München, Carl Heymanns Verlag München, 1960; b) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 106 und 107; c) Vollziehungsverordnung II zum schweizerischen Patentgesetz.

2.) Bemerkungen:

Die Arbeitsgruppe hat sich auf ihrer 2. Sitzung während der Erörterungen über die Grundzüge der Organisation des Europäischen Patentamts für einen zweistufigen Aufbau des Europäischen Patentamts entschieden. Von den verschiedenen Verfahrensarten vor der zweiten Instanz behandelt der 5. Abschnitt das Beschwerdeverfahren.

Bei der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens vor der vorgesehenen zweiten Instanz des Europäischen Patentamts, den sogenannten Beschwerdekammern (Artikel 53), lehnt sich der Arbeitsentwurf weitgehend an die Grundzüge des Beschwerdeverfahrens im Patentrecht der kontinentaleuropäischen Staaten mit Vorprüfung an. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Neuregelung im Patentrecht der Schweiz hingewiesen, wo anläßlich der im Jahre 1959 er-

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VERTRAULICH 1

B e m e r k u n g e n
zu dem Ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 91 bis 100)

Page 114

Artikel 94

Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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Erster Teil

Das europäische Patent 5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

Artikel 91

Beschwerde (1) Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und findet die Beschwerde statt. (2) Entscheidungen, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschliessen, sind selbständig nicht anfechtbar.

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VERTRAULICH!

Erster Arbeitsentwurf
des Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

Artikel 91 bis 100

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Art. 106 MPO

- 2 -

Entwurf, der dem
nebenstehenden
Dokument zugrunde
liegt
Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in
dem der Art.
behandelt
wird
Fundstelle
im Dokument
E 1972 105 M/88/I/R 3 S. 8
" 105 M/109/I/R 5 S. 8
" 105 M/122/I S. 1
" 105 M/136/I/R 10 S. 9
" 105 M/146/R 4 Art. 106
" 105 M/PR/I S. 51/52
" 105 M/PR/G S. 202

Page 118

Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermogglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lchnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neumonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahfrenerechliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentreletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren

(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung cines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischan Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der ,höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des ,unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenubst drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen