Art103dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art103dPCTBE1973
- Numéro d'article : 103
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 103 (Deutsche Fassung)/Art103dPCTBE1973.pdf
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Artikel 103 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 103 MPO Verōffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 9ob | IV/4860/61 | S. 44 |
| IV/4860/61 | 90b | IV/3076/62 | S. 157 |
| VE 1962 | 103 | 2632/IV/64 | S. 77 |
| VE 1971 (Ue) | 107 | BR/135/71 | Rdn. 143 |
| VE 1971 (Ue) | 107 | BR/144/71 | Rdn. 122 |
Dokumente der MDK
| "E 1972 | 102 | M/80/I/R 2. | S. 18 |
|---|---|---|---|
| " | 102 | M/109/I/R 5 | S. 7 |
| " | 102 | M/146/R 4 | Art. 103 |
| " | 102 | M/PR/G | S. 201/202 |
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VERTRAULICH 1
B e m e r k u n s e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
vom 29. Mai 1961
(Artikel 61 bis 90 f )
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Artikel 90 b
Patentschrift des endgültigen europäischen Patents
Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung für jedes endgültige europäische Patent eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen enthält.
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Kert Haertel
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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Brüssel, den 10. Juli 1961
Artikol 90 b Verōffentlichung des ondgül tigen europäischen Patents
Das Europäische Patontamt gibt glcichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen enthält.
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- 44 -
IV/4860/61-D
Erörterungen zu Artikel 90 b) des Vorentwurfs
Herr De Kuryser regt an, in der Ausfertigung des endgültigen Patentes den Stand der Technik anzugeben.
Die Gruppe billigt diese Anregung, da in der Ausfertigung ältere Rechte angegeben sein können, die im Neuheitsbericht nicht erwähnt sind. Sie hält es jedoch für zweckmässig, eine derartige Bestimmung für die Durchführungsverordnung vorzubehalten.
Artikel 90 b) wird gebilligt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 90 c) des Vorentwurfs
Herr De Kuryser ist der Ansicht, dass Absatz 3 dieses Artikels in der Durchführungsverordnung stehen müsste.
Herr Roscioni hält diese Bestimmung für überflüssig, weil sie keine Rechtsfolgen auslöse. Dagegen müsse die Löschung des vorläufigen europäischen Patents im europäischen Register bei Erteilung des endgültigen Patentes vorgeschrieben werden.
Die Gruppe wird diese Frage im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Register des europäischen Amtes erörtern; sie überweist den Artikel an den Redaktionsausschuss.
Erörterungen zu Artikel 90 d) des Vorentwurfs
Die Gruppe weist auf die rechtliche Wirkung der Bestätigung hin. Auf Grund einer Fiktion tritt die rechtliche Wirkung des endgültigen Patents bereits mit der Veröffentlichung des vorläufigen Patents ein.
Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
IV/4860/61-D
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Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zwciten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß, überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be-
Ammen sollen.
Artikel 88
Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.
Artikel 88 a
Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.
Artikel 89 wird angenomnen.
Artikel 90
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 90 a
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 90 a bis
Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.
Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.
Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäss der Gebührenordnung zu diesem Ab kommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges europäisches Patent. Im Fall einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist. (4) Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Bekanntmachung wird das vorläufige europäische Patent in ein endgültiges europäisches Patent umgewandelt.
Artikel 102 Anhörung vor der Prüfungsabteilung Die Prüfungsabteilung hört den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
Artikel 103 Veröffentlichung des endgültigen europäischen Patents Das Europäische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent eine gedruckte Patentschrift für das endgültige europäische Patent heraus, welche die Beschreibung der Erfindung einschliesslich der Zeichnungen enthält.
Artikel 104 Urkunde über das endgültige europäische Patent (1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das endgültige europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. (2) In der Patenturkunde wird bescheinigt, dass das vorläufige europäische Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde benannten Person als endgültiges europäisches Patent bestätigt worden ist.
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COIMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIEPUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET 3S GENERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSETZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND R KJMMIISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETÀ INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gleichwohl fortgesetzt werden müsse.
Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte "außer bei Ablauf der Schutzfrist" nach den Worten "erlischt das vorläufige europäische Pätent" geregelt werden sollte. Die Frage wird an den Redaktionsausschuß überwiesen. Artikel 100 Die Gruppe beschließt, die Erörterung der Frage der Rückwirkung der Nichtigkeit bis zur Besprechung von Artikel 128 zu verschieben.
Weiter stellt sie fest, daß der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und der Sachverständigen des Vereinigten Königreichs Rechnung trägt. Der Redaktionsausschuß könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen im Text erforderlich sind.
Artikel 101 Dieser Artikel wird angenommen. Artikel 102 Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen. Artikel 103 Die Gruppe ist der Ansicht, daß der Artikel dem Vorschlag des Vereinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht gedruckt wird, ist doch vorgesehen, daß die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung). Artikel 104 Keine Bemerkungen. Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschließt, daß Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.
Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgenommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Erörterung der Ausführungsordnung zu erloichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen werden könnte.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 15. April 1964 VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Artikel 107
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift (1) Ist das europäische Patent gemäß Artikel 105 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift für das europäische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthält. (2) Artikel 98 Absatz 2 ist anzuwenden. (3) In der neuen Patentschrift wird darauf hingewiesen, daß gegen das Patent kein Einspruch mehr eingelegt werden kann. (4) Artikel 100 ist entsprechend anzuwenden.
KAPITEL IV
Beschwerde
Artikel 108 Beschwerdefähige Entscheidungen (1) Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar. (3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. (4) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Ausführungsordnung bestimmte Höhe übersteigt.
Artikel 109
Wirkung der Beschwerde Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 110
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Article 107
Publication of a new specification
(1) If a European patent is amended under Article 105, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the decision on the opposition, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form. (2) Article 98, paragraph 2, shall apply. (3) It shall be indicated in the new specification that the patent may no longer be opposed. (4) Article 100 shall apply mutatis mutandis.
CHAPTER IV
Appeals Article 108 Decisions subject to appeal (1) An appeal shall lie from decisions of the Examining Sections, Examining Divisions and Opposition Divisions. (2) A decision which does not terminate proceedings as regards one of the parties can only be the subject of an appeal together with the final decision. (3) The allocation of costs of proceedings cannot be the sole subject of an appeal. (4) A decision fixing the amount of costs of proceedings cannot be the subject of an appeal unless the amount is in excess of that laid down in the Implementing Regulations.
Article 109
Effect of appeals An appeal shall have suspensive effect.
Article 110
Persons entitled to appeal and to take part in appeal proceedings Any party to proceedings adversely affected by a decision may appeal. The other participants in the proceedings shall be parties to the appeal proceedings as of right, with the exception of those who have abandoned that right.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Artikel 107 - Ver8ffentlichung einer neuen Patentschrift 143. Die Gruppe untersuchte, ob in Absatz 4 ausser auf Artikel 100 auch noch auf Artikel 97 a Bezug genommen werden muss. Nach Untersuchung der Frage durch den Redaktionsausschuss kam sie abschliessend uberein, Absatz 4 unverändert beizubehalten, da die Verweisung auf Artikel 97 a implizite erfolge, weil Artikel 100 für anwendbar erklärt werde.
Artikel 108 - Beschwerdefähige Entscheidungen 144. Die Gruppe vertrat die Auffassung, dass der Ausdruck "Endentscheidung" in Absatz 2 auch den Fall der Entscheidung der Einspruchsabteilung decke, mit der verfugt wird, dass ein Patent aufrechterhalten werden könne, sofern der Patentinhaber gewisse Aenderungen daran vornehme.
Artikel 111 - Frist und Form 145. Dem Auftrag der Konferenz entsprechend prufte die Gruppe die Frage, welche Frist die Beschwerdekammer fur die Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes festsetzen solle. Obgleich sich einige Delegationen bereit erklärt hatten, eine Verlangerung der in Artikel 111, letzter Satz vorgesehenen Höchstfrist in Aussicht zu nehmen, hielt es die Gruppe für zweckmässiger, in dieser Frage erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn die interessierten Kreise bei der nächsten Anhörung hierzu konkrete Wünsche geäussert haben.
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REGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 17. November 1971 BR/135/71 Eindriri d u s .+9 fihung der Arbeiprippe I =5 R / 134 / 77 × .29 . n o / n (= 2wehe Vorenfure f wim che: cinternment. Jus
BERICHT
Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I rom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg
1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsits des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTZL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.
An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arbcitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dckunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunfichst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Horrn LABRY, Botschaftsrat im franzbsischen Aussenministerium.
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lediglich fur das Europäische Patentamt die Rechtspersónlichke:t vorgesehen (Artikel 32 Absatz 1), abor die rochtliche Stellung des Vervaltungsrats sei unklar.
Dic Hehrzahl der Delegationen sah sich nicht in der Lage, zu dem niederlăndischen Vorschlag Stellung zu nehmen. Auch meinte man, dass dieses Problem nicht nur die Delegationen der Arbeitsgruppe I angehe, sondern von der Konferenz selbst zu erơrtern wäre.
Die Arbeitsgruppe stellte es der niederlandischen Delegation anheim, der Konferenz zur Vorbereitung ihrer nächsten Tagung eine erganzende Aufzeichnung vorzulegen, in der dieser Vorschlag näher erläutert wird.
C. ZUSALMENFASSUNG DER ARTIKEL 97 a UND 100
Artikel 107 a (neu) - Ueborsetzung der Patentschrift 122. In der Oktobersitzung war im Redaktionsausschuss der Arbcitsgruppe die Frage aufgeworfen worien, ob die Verweisungsreihe in den Artikeln 107 Absetz 4, 100 und 97 a nicht entfallen und anstelle dicser Vorschriften gegebenenfalls eine neue 3ostimun: aufgenommen werden sollte.
Auf Vorschlag der britischen Delegation erklitrte sich die Arbcitsgruppe nun damit einverstanden, die genannten Bestimmungen zu streichen und in einem einzigen neuen Artikel 107 a mit der Ueberschrift "Uebersetzung der Patentschrift" zusamenzufassen.
Ausserdem wurde in Artikel 18, der die Rechte aus dem europäischen Patent behandelt, ein Vorbehalt zugunsten des neuen Artikels 107 a aufgenommen. Da Artikel 107 a sowohl die Patentschrift vor Einleitung eines Einspruchsverfahrens als auch nach einem Einspruchsverfahhren betreffen kann, wurde im Funften Teil ein neues Kapitel III a geschaffen.
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REGIERUNGSKONFERENE UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Dezember 1971 BP/144/71
BERICHT
über die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Massgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR / GTI / 138 / 71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144 d / 71 zat / IS / K / cs
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die Entscheidung über den Einspruch eine neue Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.
[^0]decision, publish a new specification of the European patent containing the description, the claims and any drawings, in the amended form.
Cf. Rules 18 (Publication of the mention of the inventor), 19 (Rectification or cancellation of the designation of an inventor), 63 (Particulars to be included in the new specification) and 88 (Different claims, description and drawings for different States)
Artikel 103
Kosten (1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung anders entscheidet. (2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig. (3) Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.
Vgl. Regeln 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans), 64 (Kosten), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
Artikel 104
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers (1) Ist gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beifreten, wenn er den Antrag auf Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag stellt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist.
Article 103
Costs. (1) Each party to the proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal, for reasons of equity, orders, in accordance with the Implementing Regulations, a different apportionment of costs incurred during taking of evidence or in oral proceedings. (2) On request, the registry of the Opposition Division shall fix the amount of the costs to be paid under a decision apportioning them. The fixing of the costs by the registry may be reviewed by a decision of the Opposition Division on a request filed within the period laid down in the Implementing Regulations. (3) Any final decision of the European Patent Office fixing the amount of costs shall be dealt with, for the purpose of enforcement in the Contracting States, in the same way as a final decision given by a civil court of the State in the territory of which enforcement is to be carried out. Verification of such decision shall be limited to its authenticity.
Cf. Rules 9 (Allocation of duties to the departments of the first instance), 64 (Costs), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)
Article 104
Intervention of the assumed infringer (1) In the event of an opposition to a European patent being filed, any third party who proves that proceedings for infringement of the same patent have been instituted against him may, after the opposition period has expired, intervene in the opposition proceedings, if he gives notice to the European Patent Office of intervention within three months of the date on which the infringement proceedings were instituted.
[^0]: Vgl. Regeln 9 (Geschäftsverteilung für die erste Instans), 64 (Kosten), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
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-(2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
[^0]Artikel 101 Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn eine Änderung der Patentschrift nicht erforderlich ist. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.
Vgl. Regeln 59 (Prüfung des Einspruchs), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
Artikel 102
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf (2) In the examination of the opposition, which shall be conducted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, the Opposition Division shall invite the parties, as often as necessary, to file observations, within a period to be fixed by the Opposition Division, on communications from another party or issued by itself.
Cf. Rules 57 (Rejection of the notice of opposition as inadmissible), 58 (Preparation of the examination of the opposition), 59 (Examination of opposition), 60 (Requests for documents) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 101
Revocation or maintenance of the patent
(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 prejudice the maintenance of the European patent, it shall revoke the patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specification. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the patent and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall decide to maintain the patent as amended, provided that: (a) it is established, in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, that the proprietor of the patent approves the text in which the Opposition Division intends to maintain the patent; and (b) the fee for the printing of a new specification is paid within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (4) If the fee for the printing of a new specification is not paid in due time, the European patent shall be revoked.
Cf. Rules 59 (Examination of opposition), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)
Article 102
Publication of a new specification If a European patent is amended under Article 10!, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the mention of the opposition
[^0]: Vgl. Regeln 59 (Prüfung des Einspruchs), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 102 Verōffentlichung einer neuen Patentschrift
Unverändert gegenuber dem gedruckten Vorentwurf 1972.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Französisc
VOL REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 53 58 59 68 71 72 73 74 84 85
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59
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- 7 -
Artikel 102 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Unverändert gegenuber dem gedruckten Entwurf 1972.
Page 29
MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original : Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59
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Artikel 103
Ve. Sifentichung einer neuen europaischen Patentschrift
Ist das europäische Patent nach Artikel 102 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch eine neue europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1975 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss
Betrifft: Uebereinkommen: Artikel 84 bis 111
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren
(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der ,höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des ,unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung dernach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hillspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, da β von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85-87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 3 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88-97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausma B der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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894. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation, der in dem von der Delegation der WIPO vorgeschlagenen Sinn geändert worden ist, einverstanden. Dieser Artikel wird an den Redaktionsausschuß zurückverwiesen.
Artikel 155 (156) - Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
895. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (siehe Dokument M/71, Seite 3), an diesen Artikel einen neuen Absatz 2 anzuilügen. 896. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag die logische Folge des vom Ausschuß angenommenen Vorschlags zu Artikel 153 Absatz 2 sei. Mit dem Schlußsatz dieses neuen Absatzes solle dem Fall Rechnung getragen werden, daß ein „ausgewählter" Staat von der in Artikel 64 Absatz 2 des PCT vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch mache. 897. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, die beiden Probleme getrennt zu behandeln. Das erste Problem bestehe darin, in Artikel 155 eine Artikel 153 Absatz 2 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, in der festgelegt werde, daß die Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht werden müsse und daß die in Artikel 39 Absatz 1 des PCT vorgesehene nationale Gebühr entrichtet werden müsse. Das zweite Problem betreffe den Fall, daß einer der ausgewählten Staaten von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht habe. 898. Die Delegation der WIPO erklärt, der norwegische Vorschlag werde bewirken, daß, was Kapitel II des PCT anbelange, die europäischen Patentanmeldungen, die sich auf eine PCT-Anmeldung stützten, nicht mehr einheitlich behandelt würden. Durch den neuen Text der norwegischen Delegation erhielten die europäischen Staaten die Möglichkeit, jeder für sich zu entscheiden, ob sie von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen wollten. Wenn ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, so hätte dies praktisch zur Folge, daß der Anmelder die Übersetzungen auch in bezug auf Kapitel II bereits nach zwanzig Monaten und nicht erst nach fünfundzwanzig Monaten, wie es in Kapitel II vorgesehen sei, vorlegen müsse. Wenn nun ein europäischer Staat in diesem Sinne entscheide, so werde das Europäische Patentamt die Übersetzungen nach 84undzwanzig Monaten erhalten und die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt prüfen, was bedeute, daß die Entscheidung eines Staates automatisch für sämtliche anderen Staaten gelten würde. Diese Maßnahme, wenn sie auch mit dem PCT vereinbar sei, stelle eine wichtige Entscheidung dar, die der Ausschuß eingehend prüfen müßte. 899. Die norwegische Delegation erklärt, daß das Problem von sehr viel allgemeinerer Tragweite sei, da der derzeitige Text des Übereinkommens einen Vertragsstaat nicht daran hindere, von den in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen. Im übrigen könnte ein Staat auch von der in Artikel 64 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch machen und erklären, daß die Bestimmungen des Kapitels II des PCT für ihn nicht verbindlich seien. Was das von der Delegation der WIPO erwähnte spezielere Problem anbelange, so sei es ihrer Ansicht nach richtig, daß, wenn eine internationale PCT-Anmeldung das Europäische Patentamt und einen europäischen Staat bestimme, der das Kapitel I des PCT nicht angenommen habe, die Übersetzung der internationalen Patentanmeldung innerhalb von zwanzig Monaten vorgelegt werden nussse, damit man ein europäisches Patent für diesen Staat erhalte. Wenn aber der Anmelder die Übersetzung seiner Anmeldung vier Monate später einreiche, könne er für die anderen Staaten, die sowohl Kapitel I als auch Kapitel II des PCT akzeptiert hätten, immer noch ein europäisches Patent erhalten. 900. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß dieses Problem ein theoretisches Problem sei, und wünscht, daß der derzeitige Text beibehalten wird. Da mit Kapitel II bezweckt werde, die Arbeit der Patentämter der ausgewählten Staaten dadurch zu erleichtern, daß eine internationale vorläufige Prüfung vorgesehen werde, sei es kaum wahrscheinlich, daß das Europäische Patentamt oder mehrere europäische Staaten auf die Vorteile, die ihnen durch Kapitel II gewährt würden, verzichteten. Selbst wenn ein Staat von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch mache, würde sich dies nicht auf die anderen Staaten oder auf das Europäische Patentamt auswirken. Der Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 bedeute lediglich, daß das nationale Patentamt nicht verpflichtet sei, mit der Prüfung der internationalen Patentanmeldung zu warten. Er besage nicht, daß das nationale Patentamt des ausgewählten Staates verpflichtet sei, unverzüglich mit dieser Prüfung zu beginnen. 901. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. Der von der norwegischen Delegation vorgeschlagene neue Absatz sei wohl nicht annehmbar, da es nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die bewirke, daß die Übersetzungen einer internationalen Patentanmeldung zu zwei verschiedenen Terminen eingesandt würden. Wenn die Prüfung der internationalen Anmeldung aufgrund des Umstands, daß einige Staaten das Kapitel II des PCT angenommen hätten, bis zum Ablauf des fünfundzwanzigsten Monats zurückgestellt werden müsse, so sei es wohl zweckmäßig, diese Prüfung auch für die anderen Staaten aufzuschieben. Wenn die Anmeldung zu zwei verschiedenen Terminen übermittelt werde, erhebe sich außerdem die Frage, ob sie zweimal in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden müßte, da der vorläufige Schutz mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in einer dieser Sprachen beginne. Folglich bestehe die einzige vernünftige Lösung wohl darin, daß man davon ausgehe, daß Kapitel II des PCT maßgebend sei. 902. Die Delegation der WIPO erklärt, sie teile die Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs. Die von der norwegischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung sei nicht nur überflüssig, sondern auch gefährlich, da die Tatsache, daß die Übersetzung einer internationalen Anmeldung für den Fall, daß Kapitel II des PCT anwendbar sei, bereits nach zwanzig Monaten eingehe, während das Verfahren erst nach fünfundzwanzig Monaten beginne, eine erhebliche administrative Belastung bedeuten könnte. 903. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Der erste Fall sei, daß alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Kapitel I des PCT angenommen hätten und ein Staat, z. B. Norwegen, darüber hinaus auch Kapitel II angenommen hätte. Die Annahme von Kapitel II wirke sich in bezug auf die Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung dahingehend aus, daß sich die Frist von zwanzig Monaten auf fünfundzwanzig Monate verlängere. Angenommen, in einer europäischen Anmeldung nach dem PCT sei Norwegen als ausgewählter Staat im Sinne des PCT angegeben, so seien gemäß Artikel 150 Absatz 2 Satz 3 die Vorschriften des PCT maßgebend. Dies bedeute, daß sich, auch wenn nur ein Vertragsstaat Kapitel II angenommen habe, das gesamte Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach dem Verfahren richten müsse, das auf den Staat anzuwenden sei, der Kapitel II angenommen habe. Diese Lösung mache keine Änderung des derzeitigen Textes erforderlich. Der zweite Fall sei, daß nicht nur Norwegen, sondern auch andere Staaten Kapitel II angenommen hätten
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE =M / P R / …
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS (München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Zu Artikel 90 b
Patentschrift des endgültigen europäischen Patents
1. Materialien:
2. Bemerkungen:
Ähnlich wie in Artikel 77 für das vorläufige europäische Patent sieht der Arbeitsentwurf auch für das endgültige europäische Patent die Ausgabe einer gedruckten Patentschrift vor (Artikel 77 Abs. 1).