Art102dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art102dPCTBE1973
- Numéro d'article : 102
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 102 (Deutsche Fassung)/Art102dPCTBE1973.pdf
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Artikel 102 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 102 MPO Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt | Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| vorschl.d.Vors. | 9oaTer | IV/4860/61 | S. 55 |
| IV/4860/61 | 9oaTer | IV/3076/62 | S. 157 |
| VE 1965 (Ue) | 101 | BR/12/69 | Rdn. 36-38 |
| VE 1970 (Ue) | 105 | BR/87/71 | Rdn. 12-14 |
| VE 1970 (Ue) | 105 | BR/87/71 | Rdn. 72 |
| VE 1971 (Ue) | 105 | BR/177/72 | Rdn. 60 |
| BR/199/72 | 101 | BR/219/72 | Rdn. 44 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 101 | M/14 | S. 90 |
|---|---|---|---|
| " | 101 | M/80/I/R 2 | S. 17 |
| " | 101 | M/124/I/R 8 | S. 2 |
| " | 101 | M/136/I/R 10 | S. 8 |
| " | 101 | M/146/R 4 | Art. 102 |
| " | 101 | M/160/K | S. 2 |
| " | 101 | M/PR/I | S. 51 |
| " | 101 | M/PR/G | S. 201/202 |
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Bruzelles, 12 juillet 1961
Artikel 90 a ter Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents (1) Ist die Prüfungsabteilung, gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 90,90 a und 90 a bis, der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent, die Erfindung, die Gegenstand dieses Patents ist, und die veröffentlichte Beschreibung unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Anderungen den Vorschriften dieses Abkommens genügen, so teilt sie dem Patentinhaber mit, dass sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Ge Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkesten gemäss ier Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten. (2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent durch Beschluss als endgültiges europäisches Patent. Im Falle einer Beteiligung Dritter ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird dem Patentinhaber und den Beteiligten im Sinne des Artikels 90 a Absatz 2 mitgeteilt. (3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekannt gemacht, sobald der Beschluss gemäss Absatz 2 rechtskräftig geworden ist.
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ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 18. Juli 1961
VERTRAULICH
Ergebnisse der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel
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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß, überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht be-
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikol 101
Bostätigung des vorläufigon europäischon Patonts ( (1) Ist dio Prüfungsabteilung dor Juffassung, daB dio in Artikol 94 Absatz 2 vorgosehenon Erfordornisso untor Borücksichtigung dor vom Patentinhabor vorgenommenen Inderungon orfüllt sind, so toilt sio dom Patontinhabor mit, daB sio das vorläufigo europäische Patont ganz odor toilwoiso zu bestätigon boabsichtigt, und fordort ihn auf, innorhalb oinor Frist von oinom Monat dio Gobühren für dio Bostätigung und für dio Druckkoston gomäB dor Gobührenordnung zu diosom Jbkommon zu entrichten. (2) Sind dio Gebühren für dio Bostätigung und dio Druckkoston ontrichtot, so bestätigt dio Prüfungsabteilung das vorläufigo europäische Patent als ondgültigos europäisches Patont. Dio Entscheidung wird den Boteiligton mitgetoilt. (3) Dio Bestätigung dos vorläufigon ouropäischon Patonts als ondgultiges ouropäisches Patont wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patontrogistor eingotragon und im Europäischon Patentblatt bokanntgemacht. (4) ^+Mit dor in Absatz 3 vorgesehenen Bekanntmachung wird das vorläufigo europäischeo Patent in oin endgültigos ouropäisches Patent umgowandelt.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderunger des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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37. Wird das Patent nach Absatz 3 in dem geänderten Umfange, der sich aus dem Einspruchsverfahren ergibt, aufrechterhalten, so stellt sich. die Frage, ob der nicht aufrechterhaltene Teil des Patents ausdrücklich widerrufen werden muss. Die Gruppe war der Auffassung, dass dies nicht erforderlich ist, sondern dass sich aus der Verweisung auf Artikel 21 Absatz 2 die rückwirkende Einschränkung des sachlichen Schutzbereichs mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. 38. Absatz 4 könnte später zusammen mit einzelnen Bestimmungen in anderen Artikeln zu einer allgemeinen Bestimmung zusammengefasst werden, die fur alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt.
Artikel 102 - Anhörung der Prüfungsabteilung 39. Keine Bemerkungen; die unter Artikel 102 in Dok. BI / 11 / 69 aufgefuhrten Bemerkungen zum Einspruchsverfahren sind in diesem Dokument unter Ziffern 17 und 36 behandelt worden.
Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen Patentschrift 40. Keine Bemerkungen.
Artikel 104 - Urkunde uber das europäische Patent 41. Keine Bemerkungen.
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Artikel 99
34. Die Gruppe hat zunächst nicht einen dem Artikel 99 der fruheren Entwurfe entsprechenden Artikel in ihren Entwurf aufgenommen. Sie war nämlich bei ihrer ersten Prufung der Auffassung, dass die Situationen zu verschieden sind, um von einer allgemeinen Regel erfasst zu werden, und hielt es fur besser, die Entscheidung den zustandigen Stellen im Einzelfall zu uberlassen. Sie will spater prufen, ob die Auswirkungen, die das Erlőschen eines Patents auf das Prufungsverfahren haben kann, doch einer ausdrulcklichen Regelung in diesem Uebereinkommen bedurfen (s. auch Bemerkung Nr. 1 unter Artikel 102 in Dok. BR/11/69).
Artikel 100 35. Keine Bemerkungen.
Artikel 101 - Entscheidung uber den Einspruch 36. Sollten die Vorassetzungen fur die Einlegung eines Einspruchs nicht, wie bisher in Artikel 96 d , offengelassen, sondern in einem besonderen Artikel festgelegt werden, so wird in den Absetzen 1, 2 und 3 auf diesen neuen Artikel verwiesen werden müssen. Die Fassung dieser Absătze wird dann gegebenenfalls mit Rucksicht auf den Wortlaut dieses neuen Artikels abgeandert werden mulssen.
BR/12 d/69 mt
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28: November 1969) I.
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die arbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:
- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. B R / 12 d / 69 mt
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Artikel 102 (früher Artikel 97) Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
Artikel 103 (früher Artikel 97a)
Stellungnahmen der Beteiligten Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Prüfungsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält.
Artikel 104 (früher Artikel 97b)
Beschränkung der Änderung der Ansprüche Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird.
Artikel 105 (früher Artikel 101)
∼ Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllt sind, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ...... vorgesehenen Erfordernisse erfullt sind, ohne daß es einer Änderung der Patentschrift bedarf, so weist sie den Einspruch zurück. (3) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel ..... vorgesehenen Erfordernisse unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen erfüllt sind, so teilt den Beteiligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift gemäß der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Prüfungsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Das europäische Patent darf nicht aus Gründen widerrufen werden, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind. (5) Die Entscheidung über den Einspruch wird den Beteiligten mitgeteilt, in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.
Artich 102 (forciser Artich 97).:
Notification of the result of the exanination in opposition proceedings
If, after having examined the opposition, the Examining Division considers that the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.
Article 103 (former Article 97a)
Reply of the parties concerned The Examining Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Examining Division considers this expedient for other reasons.
Article 104 (former Article 97b)
Limitation of amendment of claims The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred.
Article 105 (former Article 101)
Decision in opposition proceedings (1) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article .... have not been met, it shall revoke the European patent. (2) If the Examining Division is of the opinion that the requirements referred to in Article ..., have been met, without any need to amend the specification, it shall reject the opposition. (3) If the Examining Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the requirements referred to in Article . . . have been met, it shall inform the parties that it intends to maintain the European patent as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Examining Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis. (4) The European patent may not be revoked on grounds which have not been previously communicated to the proprietor. (5) The decision on the opposition shall be communicated to the parties concerned, and shall be entered in the Register of European Patents and published in the European Patent Bulletin.
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REGIERUNGSKONFERENZ OBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
CONFÉRENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTĖME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
ERSTER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PREMIER AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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71. Artikel 101: Einspruchsverfahren
Die Arbeitsgruppe beschloss, die Bemerkungen zu diesem Artikel zu streichen, da sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens die betreffenden Fragen in neuen Vorschriften geregelt hat (Artikel 101 a bezüglich der Einspruchsgrtinde und Artikel 55 a bezüglich der Einsetzung von Einspruchsabteilungen). Der Inhalt der Bemerkung Nr. 3 wird in die Ausführungsordnung ubernommen. 72. Artikal 105: Entscheidung uber den Einspruch a) Die Bemerkung zu diesem Artikel wurde gestrichen (s. Artikel 101 a). b) Absatz 4 wurde gestrichen; sein Inhclt wird in Artikel 138 geregelt. c) Absatz 5 wurde gestrichen; sein Inhalt wird in die Ausfuhrungsordnung ubernommen. 73. Artikel 106: Anhörung vor der Irttfuresabteilung
Dieser Artikel wurde gestrichen, da sein Inhalt in Artikel 139 geregelt wird. Angesichts der für das Einspruchsverfahren angenommenen Vorschriften beschloss die Arbeitsgruppe ferner, die beiden Bemcrkungen zu Artikel 101 bis Artikel 106 zu streichen. 74. Artikel 108: Beschwerdofähige Entscheidungen
Die Arbeitsgruppe liess Absatz 1 - vorbehaltlich einer Ergänzung durch Aufnahme der Einspruchsabteilungen - unverändert. Absatz 2 wurde in Erwartung etwaiger Bemerkungen der interessierten Kreise ebenfalls nicht geändert.
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Artikel 105 (101): Entscheidung Uber den Einspruch 12. Die Arbeitsgruppe sprach sich einmitig dafur aus, dass das europaische Patent nur aus den in Artikel 101 b genannten Einspruchsgrinden widerrufen werden kann. Sie lehnte somit eine weitergehende Fassung des Artikels 105 ab, nach der die Prüfungsabteilung stamtliche Formmangel sowie die Uneinheitlichkeit der geschutzten Erfindung hatte beanstanden können.
Infolgedessen war es nicht nötig, in Artikel 101 b eine Verweisungsvorschrift auf Artikel 94 aufzunehmen, der die Teilung der europaischen Anmeldung nach Stellung des Prlufungsantrags behandelt. 13. Die britische Delegation erwilhnte, dass ihres Erachtens das Zinspruchsverfahren noch in gewissen Punkten erganzt werden misse. Sie behislt sich vor, hierzu spater Vorschlage zu machen. 14. Die Arbeitsgruppe ordnete Absatz 4 in den neuen Artikel 138 ein(s.unten Punkt79) und beschloss, die Regelung des absatzes 5 in die Ausführungsordnung zu ubernehmen.
Artikel 105 a (nou): Wirkung der Entscheidung (s. auch Dokument BR / GTI / 80 / 70 ) 15. Es wurre festgestellt, dass die Frage der Ruckwirkung des Widerrufs zusammenhangt mit der Frage der Ruckwirkung der Nichtigkeit des Patents und dass im letztgenannten Punkt die Vertragsstaaten sich mit der Unterzeichnung des Strassburger Uebereinkommens vom 27. November 1963 zur Versinheitlichung gewicser Begriffe des materiellen Rechts der Frfircingepatente (Artikel 1 Satz 3) fur die ex-tunc-wirkung der Nichtigkeit entschieden haben. Es wäre nur logisch, wenn B R / 87 d / 71 cs
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REGIEBUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brllssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71
BERICHT
- Uber die Sitzung der Irbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. Norenber bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Koadinierungsauschuss am 3. Dezember 70
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen taesordrung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OKPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrooiraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anjage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlege II.
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Artikel 104
Beschränkung der Änderung des Patents (1) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, daß der Schutzbereich erweitert wird. (2) Ein europäisches Patent darf nicht in der Weise geändert werden, daß sein Gegenstand weiter ist als der Inhalt der eingereichten Anmeldung.
Artikel 105
Entscheidung über den Einspruch (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn es einer Änderung der Patentschrift nicht bedarf. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 101a genannten Einspruchsgründe unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen einer Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so teilt sie den Beteiligten mit, daß sie das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert den Patentinhaber auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Gebühren für die Druckkosten für eine neue Patentschrift zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. Sind die Gebühren für die Druckkosten der neuen Patentschrift entrichtet, so beschließt die Einspruchsabteilung, das europäische Patent in dem geänderten Umfang aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 105 a
Wirkung der Entscheidung Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. durch die das europäische Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, gelten die in Artikel 18 vorgesehenen Wirkungen des Patents in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
Artikel 106
- gestrichen - (siehe Artikel 140).
Limitation of amendment of the patent (1) The claims of the European patent may not be amended during opposition proceedings in such a way as to extend the protection conferred. (2) A European patent may not be amended in such a way that it contains subject-matter which extends beyond the content of the application as filed.
Article 105
Decision in opposition proceedings
(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a prejudice the maintenance of a patent, it shall revoke the European patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specifi cation. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the grounds for opposition mentioned in Article 101a do not prejudice the maintenance of the patent, it shall inform the parties that it intends to maintain the patent as amended and shall request the proprietor of the patent to pay, within a period of one month, the fee prescribed for the printing of a new specification by the Rules relating to Fees adopted pursuant to this Convention. If the fee is not paid in due time, the European patent shall be revoked. When the fee for the printing of the new specification has been paid, the Opposition Division shall decide to maintain the European patent as amended. The provisions of Article 20, paragraph 2, are applicable mutatis mutandis.
Article 105a
Effect of the decision
Once the decision revoking the European patent wholly or in part has become final, the patent shall be deemed, to the extent that it has been revoked, not to have had, as from the outset, the effects specified in Article 18.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ) ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPASISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. Marz 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben.
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Einsprechende dagegen könne ein solches Recht' nicht haben; allerdings stehe ihm gegen die Erteilung des endgültigen Patents die Beschwerde offen. Andere Delegationen dagegen wollten ein Widerspruchsrecht auch dem Einsprechenden und dem Beitretenden zuerkennen. Kompromissweise einigte sich die Arbeitsgruppe auf eine Fassung, nach welcher das Europäische Patentamt berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, wenn ein Beteiligter mit der beabsichtigten Fassung des Patents nicht einverstanden ist.
Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zu einem vor dem Europäischen Patentamt anhängigen Einspruchsverfahren 61. Einer Anregung mehrerer internationaler Organisationen folgend, beschloss die Arbeitsgruppe, die Möglichkeit für einen vermeintlichen Patentverletzer, dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beizutreten, auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet von der Erhebung der Verletzungsklage an, zu beschränken (s. Dok. BR/168/72, Punkt 128).
Dagegen griff die Gruppe die Anregung nicht auf, den Beitritt nicht mehr zuzulassen, wenn das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.
Die übrigen von der Arbeitsgruppe vorgenommenen Aenderungen sind redaktioneller Art.
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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausfuhrungsordnung als Nunmer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.
Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents 58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).
Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist. 59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.
Artikel 105 - Entscheidung uber den Einspruch 60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.
Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 25. Mai 1972 BR / 199 / 72
Vorsilft:
Verin, les Fren, les'
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Stand vom 20. Mai 1972)
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Artikel 101 (105) Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrlinde der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist die den Einspruch zurück, wenn eine Aenderung der Patentschrift nicht erforderlich ist. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Aenderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, dass a) gemäss der Ausführungsordnung feststeht, dass der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist und b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.
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Artikel 101 (105) Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrtunde der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrtunde der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist die den Einspruch zuruck, wenn eine Aenderung der Patentschrift nicht erforderlich ist. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berticksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Aenderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, dass a) gemäss der Ausfuhrungsordnung feststeht, dass der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist und b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr fur eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.
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13. Die Konferenz billigte die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses betreffend diese drei Bestimmungen.
In bezug auf die Regel 25 behielt sich die französische Delegation die Möglichkeit vor, die Frage auf der Diplomatischen Konferenz wieder aufzugreifen.
In bezug auf Artikel 129 erklärte sich die Konferenz auf Vorschlag der britischen Delegation damit einverstanden, dass die Fassung von Absatz 1 so geändert wird, dass nicht nur die Angaben uber die nationalen Patentanmeldungen, sondern auch die Angaben uber die europäischen Patentanmeldungen, die beim nationalen Patentent eingereicht wurden, den einzelstaatlichen Bestimmungen uber die Geheimhaltung unterliegen.
Artikel 101 . 1 lsatz 3
44. Die österreichische Delegation stellte die Frage, ob im Anschluss an ein Einspruchsverfahren der Patentinhaber mit der geänderten Fassung, in der die Einspruchsabteilung des Patent aufrechtzuerhalten beabsichtige, einverstanden sein müsse.
Es wurde festgestellt, dass gemäss dem in dem Uebereinkommen vorgesehenen allgemeinen System der Patentinhaber sich mit der Fassung, in der das Patent erteilt.wird, einverstanden erklären muss.
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BEGIERUNGSKONFERENZ
UEBER DIE EINFUEERUNG
EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den '26. September 19.2 BR / 219 / 72
BEBICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972)
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(2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
[^0]Artikel 101 Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn eine Änderung der Patentschrift nicht erforderlich ist. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.
Vgl. Regeln 39 (Prüfung des Einspruchs), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
Artikel 102
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf (2) In the examination of the opposition, which shall be conducted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, the Opposition Division shall invite the parties, as often as necessary, to file observations, within a period to be fixed by the Opposition Division, on communications from another party or issued by itself.
Cf. Rules 57 (Rejection of the notice of opposition as inadmissible), 58 (Preparation of the examination of the opposition), 59 (Examination of opposition), 60 (Requests for documents) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 101
Revocation or maintenance of the patent
(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 prejudice the maintenance of the European patent, it shall revoke the patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specification. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the patent and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall decide to maintain the patent as amended, provided that: (a) it is established, in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, that the proprietor of the patent approves the text in which the Opposition Division intends to maintain the patent; and (b) the fee for the printing of a new specification is paid within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (4) If the fee for the printing of a new specification is not paid in due time, the European patent shall be revoked.
Cf. Rules 59 (Examination of opposition), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)
Article 102
Publication of a new specification If a European patent is amended under Article 101, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the mention of the opposition
[^0]: Vgl. Regeln 39 (Prüfung des Einspruchs), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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vermeintliche Verletzer eines widerruflichen Patents für die Zeit bis zum Verzicht bzw. zum Erlöschen des Patents gegebenenfalls zu haften haben, da sowohl der Verzicht als auch das Erlöschen in der Regel lediglich ex nunc wirken. Die Regelung dieser Fälle wird natürlich dem nationalen Recht überlassen, da es sich hierbei um Fragen handelt, die das europäische Patent nach dessen Erteilung berühren. Aus diesem Grund haben übrigens die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Zweiten Übereinkommen (Artikel 56 Absatz 4) eine Regelung vorgesehen, nach der ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents auch dann gestellt werden kann, wenn dieses bereits erloschen ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften glauben jedoch, daß es aus Gründen der Verfahrensrationalisierung eindeutig von Vorteil wäre, eine entsprechende Vorschrift auch im Ersten Übereinkommen für die Phase des Einspruchs vorzusehen, die nach der Erteilung des europäischen Patents liegt. Jeder Betroffene könnte somit erreichen, daß das Patent mit Wirkung ex tunc widerrufen wird, auch wenn auf das europäische Patent für alle benannten Staaten verzichtet worden ist oder wenn es für alle benannten Staaten erloschen ist; er wäre nicht gezwungen, in jedem benannten Staat ein nationales Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. Zu berücksichtigen ist auch, daß diese Möglichkeit bereits nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 98 gegeben ist, wenn der Verzicht auf das europäische Patent oder dessen Erlöschen bereits in einem oder mehreren der benannten Vertragsstaaten wirksam geworden ist und das europäische Patent in mindestens einem Vertragsstaat weitergilt. Durch den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wird diese Möglichkeit lediglich auf den Grenzfall ausgedehnt, daß der Verzicht bzw. das Erlöschen für alle benannten Vertragsstaaten wirksam geworden ist.
5 Artikel 101 Absatz 2
Diese Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe einer Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück."
Begründung:
Die im derzeitigen Wortlaut dieser Bestimmung enthaltenen Worte ,,wenn eine Änderung der Patentschrift nicht erforderlich ist" sollten wie vorgeschlagen ersetzt werden, da sie zu einer irrigen Auslegung führen könnten. In Artikel 101 wird deutlich zwischen den drei möglichen Ergebnissen des Verfahrens unterschieden: Widerruf des Patents (Absatz 1), Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form (Absatz 2) und Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form (Absatz 3). national 'law' to lay down the rules governing this point since the issues involved affect the European patent after grant. For the same reason the Member States of the European Communities have laid down a rule in the Second Convention (Article 56, paragraph 4), permitting revocation proceedings against a Community patent even where the latter has lapsed. The Member States of the European Communities however considered that it would certainly be desirable from the point of view of the rationalisation of the procedure if a similar rule for opposition after the grant of the European patent were included in the First Convention. Any interested party would thus be able to obtain revocation of a patent with ex tunc effect, even where the patent has been surrendered or has lapsed for all the designated States, without having to file a series of national revocation proceedings in each of the designated States. It should also be borne in mind that this possibility already exists under the present text of Article 98 where the revocation or lapse of the European patent has taken effect in one or more designated Contracting States, provided that the European patent has remained in force in at least one Contracting State. The proposal put forward by the Member States of the Communities merely extends this possibility to extreme cases where the revocation or lapse has taken effect in all of the designated Contracting States.
5 Article 101, paragraph 2
It is proposed that the following wording be adopted for this provision: "If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 do not prejudice the maintenance of the patent unamended, it shall reject the opposition."
Reason:
The phrase "if there is no need to amend to amend the specification" in the present text of this provision should be replaced by the proposed text since the provision as it stands could lead to an erroneous interpretation. The structure of Article 101 makes a clear distinction between the three possible results of the procedure: revocation of the patent (paragraph 1), maintenance of the patent unamended (paragraph 2), maintenance of the patent in amended form (paragraph 3).
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Original: Deutsch/Englisch/Französisch English/French/German Allemand/Anglais/Français
M/14 12. April 1973 12 April 1973 12 avril 1973
STELLUNGNAHME
DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
COMMENTS
BY THE MEMBER STATES OF THE EUROPEAN COMMUNITIES
PRISE DE POSITION DES ÉTATS MEMBRES DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
STELLUNGNAHMEN zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
COMMENTS
on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany
PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Artikel 101
Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrlinde der Aufrechternaltune des europäischen Patents entgegenstehen, so widerruft sie des Patent. (2) Ist die Pinspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrlinde einer Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unverdnderter Form nioht ente gegenstehen, so weist sie den Einspruch zurllok. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unten Par ticksichtigung der vom Patentinhaber im Rinspruchsverfohren vorgenommenen Aenderungen das europMische Patent -nid dia Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen iieses Ueheneinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechtantatune ien Patents in dem geMnderten Umfang, vorausgesetzt, iess a) gemäss der Ausfuhrungsordnung feststeht, dass der ietantin haber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung ian Paten" aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, b) die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschnift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgesohriebenen Prist entrichtet worden ist und c) der Patentinhaber eine Uehersetzung der gemnienter Patentansprtche in den beiden Amtssprachen des Europatischen Patents-ts, die nicht die Verfahrenssprache sind, vor Ablauf der in Dushatahe genannten Frist ejngereicht hat. (4) Wird die Druckkostengebühr fur eine neue eurnpMischa Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet und die "ehersetzung ian geMnderten Patentansprtiche nicht rechtzeitig ein-areicht, on mind das europäische Patent widerrufen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 14. September 1973 M / 80 / I / R 2 Original: Deutsch/Englisch/Prarzösisc:
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VON 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: | Artikel 53 | 86 |
|---|---|---|
| 58 | 87 | |
| 59 | 92 | |
| 68 | 96 | |
| 71 | 98 | |
| 72 | 99 | |
| 73 | 101 | |
| 74 | 102 | |
| 84 | 104 | |
| 85 | 148 |
Regelr. der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 52 59
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Artikel 101
Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrlinde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen, so widerruft sie das Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück. (?) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berilcksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommen Aenderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zur Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkommens genügen, so beschliesst sie die Aufrechte. haltung des Patents in der geänderten Umfang, vörasgesetzt, dars a) genäss der Ausfuhrungsordnung feststeht, dass der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabtei:uig das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, eirverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für sire neue europäische Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. (4a) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Patentinhaber eine Uebersetzung der geänderten Patentansprüche in den beizen Amtssprachen des Europäischen Patentants einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wird die Uebersetzung richt rcoitzeitig eingereicht, so wird das europäische Patent widerruf n. H / 124 / I / R 8 gd
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUURUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 22. September 1973 M / 124 / I / R 8 Original: Deutsch/Englisch/Französisc
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 96 101 157 161
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regeln 29 32 35 38 40 41 43 46 50 52 59
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Artikel 101
Widerruf oder Aufrechterhaltung (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrtinde der Aufrechterhaltung cee europäischen Patents entgegenstehen, so widerruft sie das Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrtinde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zuruck. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berlicksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Aenderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkomens genügen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geenderten Umfang, vorausgesetzt, dass a) gemäss der Ausfuhrungsordnung feststeht, dass der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift innerhalb der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frists, entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. (4a) In der Ausfuhrungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Patentinhaber eine Uebersetzung der geenderten Patentansprtiche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentants oinnureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wird die Uebersatzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das europäische Patent widerrufen.
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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 27. September 1973 M/136/I/R 10 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I
IN DER SITZUNG VON 26. SEPTEMBER 1973
AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 14 52 79 89 90 91 95 101 105 121 124 133 134 148 150 151 152 153 153 a 154 155 156 157 161
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Artikel 102
Widerruf oder Aufrechterhaltung des europatschen Patents (1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 100 genannten Einspruchsgrlinde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen, so widerruft sie das Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die in Artikel 100 genannten Einspruchsgrlinde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie der Einspruch zurllck. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berllcksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommen Aenderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zur Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Uebereinkomens genigen, so beschliesst sie die Aufrechterhaltung des Patents in den geänderten Umfang, vorausgesetzt, dass a) gemäss der Ausfuhrungsordnung feststeht, dass der Patentinhaber mit der Fassung, in der die EinspruchsabteiZung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift innerhalb der in der Ausfuhrungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebllhr für eine neue europäische Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen. (5) In ter Ausfuhrungsordnung kann vorgesehen werden, dass der Patentinhaber eine Uebersetzung der geänderten Patentansprliche in den beiten Antssprachen des Europäischen Patentants einzureichen het, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wird die Uebersetzung risht renteitig eingereicht, so wird das europäische Patent widerrufen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 4 Original: Deutsch/Englisch/Francönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111
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(1) ... c) im Fall des Articels 14 "sacr die Uebersetzung der europlischen Patentanmelżung in ler Verranreuslerache ... (3) .... die Uebersetrung iur suerolischen Patentanmeldung in der Verfahrensaprache mith ...
Artikal 93 (1) ... Anmeldung gleiehzestig, nis ier europlischen Patentschrift ...
Artikel 102 (5) ... in den beiden Antsaprachen des Europulischen Patentamts, die nicht Verfahrensaprache sind, einzureichen hat.
Artikel 116 (4) ..... sofern des angerufene Organ nicht in Fallen ...
Artikel 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form flir zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen vorbindlicher Form vorzunehmen ...
Artikal 124 (1) ... oder einen Teil der Bifludung, die Gegenstand der europlischen Patentanmeldung 124, eingereicht hat, und die Aktenzeichen .
Articol 133 (3) ... flir andere jurastsche Ee: nen ait sitz in Mcheitsgebiet eines Vertriegswatts. ...
(5) ... Vor einer zaitid: : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : : :
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MÜNCHINER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
München, den 4. Oktober 1973
M / 160 / K
Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner. Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren
(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beeldigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besondere gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ahnlichcu Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische
- Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Offentlichkeit nicht zugänglich sind, spătestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Offentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Offentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Offentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) *, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Jizenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Absehnitt VI und VII).
- a seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lu: iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes fur geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungn einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
[^0]ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage I I enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..." Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
[^0]: - Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
- mung angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10)
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- und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch, Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden.
411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.
Artikel 99 (100) - Einspruchsgründe
412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 100 (101) - Prüfung des Einspruchs
413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.
Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung
414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.
Artikel 103 (104) - Kosten *
Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche
[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.
Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.
Artikel 105 (106) - Beschwerdefähige Entscheidungen
424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes (vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).
Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht
[^0]: * Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn. 2012, 2015 und 2016.
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE /=M / P R / …
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 11. Juli 1961
Der Prăsident eröffnct die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 7. Juli wird auf don nächsten Tag verschoben.
Erörterungen zu artikel 90 a), 90 a bis und 90 a ter
Der Prăsident crläutert dor Gruppe die Grundsätze dioser nouen auf oinon Vorschlag der niederländischen Delegation zurückgehenden Artikel, die den Dritten, die einen Antrag auf Boteiligung gostellt haben, die Koglichkcit geben sollen, dem Vorfahren bis zur Entscheidung der Patentabteilung über die Bestätigung des vorläufigen Patentes beizutreten.
Der Präsident macht darauf aufmorksam, dass noch eine Bestimmung über das mündliche Verfahren fehle. Diese Bestimmung soll spăter ausgearbcitet werden.
Auf eine Bemerkung von Eerrn van Bonthem crklärt der Präsident, die Mitteilung der Einwendungen beteiligter Dritter sui in artikel 90 a) Absatz 3 vorgcseben, weil der Patentinhaber soine anmoldung möglicherweise mit Rücksicht auf diese Einwendungen selbst buschränken wolle.
Die Gruppe soll die Frage crörtern, ob dio in absatz 3 vorgesehene Frist im Falle des mündlichen Vorfahrens unbedingt beachtet werden muss.
Die Gruppe genoheigt einstimmig die drei artikel und überweist sio an don Rudaktionsausschuss.