Art101dPCTBE1973

De CBE 1973
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  • Nom affiché : Art101dPCTBE1973
  • Numéro d'article : 101
  • Dossier / langue : Deutsch
  • Tag langue : #Deutsch
  • PDF original : Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 101 (Deutsche Fassung)/Art101dPCTBE1973.pdf

Contenu

Page 1

Artikel 101 D

Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)

Hinweis:

Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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Art. 101 MPO Prufung des Einspruchs

Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt Art. Nr.
im
Entwurf/
Dokument
Dokument, in dem der Art. behandelt wird Fundstelle im Dokument
Vorschl.d.Vors. 9oaBis IV/4860/61 S. 55
IV/4860/61 9oaBis IV/3076/62 S. 157
VE Mai 1962 98 6551/IV/62 S. 27
VE 1965 97a 11821/IV/64 S. 17,18
VE 1965 (Ue) 97a BR/12/69 Rdn. 31
BR/70/70 101b BR/87/71 Rdn. 9
VE 1971 (Ue) 102 BR/135/71 Rdn. 138/39
VE 1971 (Ue) 103 BR/135/71 Rdn. 138
BR/88/71 101b BR/125/71 Rdn. 66
BR/184/72 100 BR/209/72 Rdn. 11

Dokumente der MDK

"E 1972 100 M/28 S. 344,346
" 100 M/146/R 4 Art. 101
" 100 M/PR/I S. 51
" 100 M/PR/G S. 201/202

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

Brüssel, den 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergebnisse der zwciton Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüscel

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Brüssel, den 12. Juli 1961

Artikel 90 a bis Erneuter Prüfungsbescheid (1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäss Artikel 90 a der Auffassung, dass das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäss Artikel 90 a Absatz 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 90. (2) 1. Fassung

In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäss Artikel 90 a keine Anwendung.

2. Fassung

Der erneute Prüfungsbescheid wird auch den Beteiligten mitgeteilt, die innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist Einwendungen herheben können.

Bemerkung :

Der Redaktionsausschuss hat festgestellt, dass die Arbeitsgruppe noch nicht geprüft hat, ob es zweckmässig ist, eine erneute Beteiligung Dritter in Anwendung des Artikels 90 a bis vorzusehen. Der Ausschuss war unter diesen Voraussetzungen der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, zwei mögliche Lösungen in einem zweiten Absatz vorzulegen.

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ARBUITSGRUPPE "Patente"

Brü̈ssel, don 18. Juli 1961

VERTRAULICH

Ergobnisso dor zwciton Sitzung dor Arboitsgruppe "Patente" vom 3. bis 14. Juli 1961 in Brüssel

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Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 86

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.

Artikel 88

Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Artikel 88 a

Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenommen.

Artikel 90

Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 90 a

Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis

Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

Page 7

ARBEITSGRUPPE " Patente "

Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

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Artikel 98 ( 90 a bis )
Erneuter Prüfungsbescheid

(1) Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einwendungen gemäß Artikel 97 der Auffassung, daß das vorläufige europäische Patent nicht in dem Umfang als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, der sich aus der Mitteilung gemäß Artikel 97 Abs. 1 ergibt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 96 . (2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall findet das Verfahren der Beteiligung Dritter gemäß Artikel 97 Anwendung, wenn die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

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Arbeitsgruppe "Patente" Redaktionsausschuse

Brüssel, den 26. Mai 1962

STRENG VERTRAULICH

Vor e h t w u^'𝐟 eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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-27-


10 / 62-1 ick n nahm

Artikel 92 (86)

Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte "bis zum Ab-1auf der in Artikel 91, Abs. 1 genannten Frist" zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Suropäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87)

Im deutschen Text soll das Wort "zugestellten" entsprechend dem Sinn des französischen "communiquées" durch "mitgeteilten" ersetzt werden.

Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a) wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 95

ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +) Artikel 98 ( 90 a bis) Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgenommene Änderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung uberlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung wurde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 99 (89)

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 100 ( 90 e)

In Absatz 1 muss es unter b) huissen : 101 anstelle von 90 a ter. Der Artikel wurde angenommen.

+ ) Infolge der Struichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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ARBEITSGRUPPE " Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962 Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Artikol 97a Stollungnahmon der Beteiligten

Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Betoiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmon des Patentinhabers zu äußern, sofern dieso wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Prüfungsabteilung dios aus anderen Gründen für sachdienlich hält.

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Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D

Vertraulich

Anderungen des Vorentwurfs eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

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Nach oinem Gedankenaustausch hierüber zioht dor Vorsitzondo die Schlusfolgerung, daß man don Beamten des Amts zutrauen könnte, von der ihnon in Artikel 97 a) gobotenen Möglichkeit in vornünftiger Weise Gebrauch zu machon. Er schlägt doshalt die Aufrechterhaltung des betreffenden Textes vor.

Die Gruppo stimmt dom Vorschlag des Vorsitzonden zu. Punkt 11 wird obonfalls angenommen, wonach der RedaktionsausschuB den Auftrag orhält, Artikel 98 aufgrund der beim Einapruchsvorfahren vorgenommenen Anderungen zu fasson.

Unter Punkt 12 wird oine neue Fassung für Artikel 99 betreffend das Ende des Vorfahrons im Falle des Erlöschons des vorläufigon europäischen Patents vorgeschlagon. Der erste Satz wird ohne Erörtorung angenommon. Dagegon wird der zweite Satz gestrichen, der die Erstattung der Prüfungsgobühr vor* sieht, wenn das Patent vorzeitig orlischt. Nach Ansicht der Gruppe würde diese Zurückzahlung unverhältnismäBig große administrative Ausgaben für das Amt mit sich bringen.

Punkt 13 wird an don RedaktionsausschuB vorwiesen, der den Vorschlag zu oiner redaktionellen Änderung des Artikels 100 prüfon soll.

Das gleiche gilt für Punkt 14, der oine redaktionello Anderung des Artikels 101 betrifft.

Punkt 15, sioht oine Änderung von Artikel 112 Absatz 3 vor. Nach dem vorgeschlagenen Text soll die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweison, wenn sie oine Entscheidung der lotztoron aufhobt, die oine Aufhebung des vorläufigon ouropäischen Patents zum Gegenstand hat. Diese MaBnahme bezweckt, die Botoiligten nioht um oine Instanz zu bringen.

Auf Antrag von Horrn van Bonthem beschliost die Gruppo oine geringfügige Änderung des vorgeschlagonen Textes. Es wird yorgoschlagen, daB in diesem Fall dio Beschwerdokammor dio Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweist, daB. sie abor dio Ansprücho fostlogon kann, die bokanntgomacht wordon müssen und daB sio auch über dio Bokanntmachung ontechoidon kann.

Der RedaktionsausschuB wird damit beauftragt, den Text ontsprochend zu ändorn.

Herr van Bonthem vorwoist auf die Artikol 102 und 111, wonach die Prüfungsabteilung befugt ist, den Patöntinhabor oder sonstigo Botoiligto von Amts wegen odor auf Antrag zu hören, wenn sio dies für sachdionlich orachtot.

Page 15

Der Text, der sich auf Dritte bezioht, muß in Klammern gesotzt worden. Die Gruppe crörtort die Frage, ob oino Bokanntgabe dieser Fassung auch an Dritte zwockmäBig ist, die lediglich Bemerkungen cingereicht haben.

Herr Pfanner ist gegen eine derartige Mitteilung. Es steht zu befürchten, daß Dritto, die oine Information von Wert besitzen, dioso bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Einspruch erheben, für sich bohalten. Darüber hinaus würden es ÄuBorungon aufgrund des Artikols 92 Dritten ermöglichen, Auskünfte kostenlos zu erhalten, was oine schwore verwaltungsmäBige Bolastung für das Amt mit sich brächte.

Im Anschluß an den Gedankenaustausch spricht sich die Gruppe für oine Streichung des zwischen Klammern gesotzten Textos aus.

Unter Punkt 8 wird ein neuer Artikel 96 a) vorgosohen, wonach die Einspruchsfrist für Dritto mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorläufigen Entscheidung beginnt. Er wird ohne Erörterung angenommon.

Unter Punkt 9 wird eine noue Fassung von Artikel 97 betroffend den Prüfungsbescheid im Einspruchsvorfahren vorgoschlagen. Die Änderung wird ohne Diskussion angenommen.

Unter Punkt 10 wird ein neuer Artikel 97 a) über die Stellungnahme der Beteiligten vorgoschlagen. Danach soll dio Prüfungsabteilung die anderen Beteiligten auffordorn, zu der Stellungnahme des Patentinhabers sichzu äußern, sobald diese noue Punkte onthält.odor dio Prüfungsabteilung dios für sachdienlich hält.

Daraufhin wird erörtort, ob in der französischen Fassung des Vorschlags der Ausdruck "616ments neufs" odor "616ments essentiels neufs" vorwondet werden soll.

Man entscheidet sich für die zweite Fassung. Herr van Bonthem teilt zwar die Auffassung der deutschen Delegation, stellt aber dio Frage, ob es nicht angobracht soi, die im letzten Teil dieses Artikols vorgesehene Einsch:änkung zu stroichen, die der Prüfungsabteilung eine zu groBo Ermessensbefugnis gebo; dies könne nämlich zur Folge haben, daß bestimmte Beteiligte des Recht vorlören, sich zu allen Dokumenten zu äußorn.

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ARBEITSGRUPPE "Patente"

11821/IV/64-D

Brüssel, den 7. Dezember 1964 Vertraulich

Ergobnisco der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktobor 1964 in Brüssel

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Artikel 97 a - Stellungnahmen der Beteiligten 31. Die Arbeitsgruppe hat kurz die Frage erörtert, ob dieser Artikel nicht besser an einer anderen Stelle des Uebereinkommens vorzusehen sei. Die Arbeitsgruppe hat hierüber keine endgültige Entscheidung getroffen, da ohnehin die Stellung der einzelnen Artikel innerhalb des Abkommens sowie die Möglichkeit einer Uebernahme in die Ausführungsordnung nach Abschluss der Arbeiten uberpruft werden muss.

Artikel 57 b - Beschränkung der Aenderung der Ansprüche 32. In Zusamnonhang mit Artikel 97 b, der die Bestimmung des Artikels 82 für das Zinspruchsverfahren ergänzt, ist die Frage gestellt worden, ob Artikel 82 in seiner jetzigen Fassung als ausreichend betrachtet werden kann. Die Gruppe hat sich vorbehalten, diese Frage später zu prufen.

Artikel 98 33. Der Inhalt des Artikels 98 der früheren Entwürfe ist, soweit es sich um die Teilung der Patentanmeldung vor dem Abschluss der Prüfung handelt, in Artikel 94 a aufgenommen worden. Für die Zeit nach dem Abschluss der Prüfung, d.h. von der Erteilung des europäischen Patents gemäss Artikel 96 bis zum rechtskriffigon Abschluss eines etwaigen Einspruchsverfahrens, hat die Cruppe die Notwendigkeit, die Hëglichkeit einer Teilung vorzusehen, zunächst verneint, eine spätere Ueberprüfung dieses Steadpunkts jedoch nicht ausgeschlossen.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE SINFUEHRUNG DINES EUROPAZISCHIH PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -


BERICHT

uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg; 24./28. November 1959) I.

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 24., bis Freitag, den 28. November 1969 in Luxemburg ihre dritte Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die BIRPI, das Generalsekretariat des Europarates und das Internationale Patentinstitut teil (1). 2. Die irbeitsgruppe kam uberein, zu Berichterstattern zu bestellen:

- ein Mitglied der deutschen Delegation für die Artikel 88 bis 96 c (Prüfungsverfahren) (2), (1) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe siehe Anlage. (2) Auf der Oktobersitzung war zunächst vereinbart worden, dass die deutsche Delegation uber die Artikel 88 bis 104 einschliesslich berichtet. BR / 12  d / 69 mt

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Artikel 101b Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Prüfungsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 21. Dezember 1970 BR / 70 / 70

ERSTER VORENTWURF

EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN (Von den Arbeitsgruppen I, II, III und IV ausgearbeitete Bestimmungen)

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Artikel 101 b (neu): Prüfung des Einapruchs

9. Die Arbeitsgruppe sprach sich für den Vorschlag des Vorsitzenden aus, im Einspruchsverfahren die Offizialmaxime anzuwenden. Nach Ansicht mehrerer Delegationen liegt es im öffentlichen Interesse, dass das Europäische Patentami das Patent aus einem Grund widerrufen kann, den der Einsprechende selbst nicht vorgebracht hat, wenn es feststellt, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Arbeitsgruppe ging hierbei auch von der Erwägung aus, dass beim ursprünglich vorgesehenen vorherigen Einspruch die Offizialmaxime jedenfalls am Platz gewesen wäre; der Uebergang zum náchträglichen Einspruch sei von der Konferenz aus einem anderen Grunde beschlossen worden und dürfe an der Anwendung der Offizialmaxime nichts Undern.

Die Arbeitsgruppe Busserte im ubrigen die Hoffinung, dass die Offizialmaxime in der Praxis in vernunftigen Grenzen gehandhabt werden wird.

Artikcl 104: Beschrönlurung der Aenderurig des Patents 10. Im Zusammenhang mit Artikel 104 kam die Arbeitsgruppe zu der Auffassung, dass es nicht genüge, im Einspruchsverfahren lediglich die Aenderung der Ansprüche im Sinne einer Erweiterung des Schutzbereichs zu untersegen; vielmehr dürfe auch das Patent im ubrigen nicht uber den Inhalt der Patentanmeldung hinaus erweitert werden. Um diesem Gedanken Ausdruck zu geben, fügte sie in Artikel 104 einen Absatz 2 an. 11. Eine dem Artikel 104 Absatz 2 (neu) entsprechende Bestimmung für die Patentanmeldung, die sich im Stadium vor Stellung des Prüfungsantrags befindet, nahm die Arbeitsgruppe in Artikel 83 a auf.

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brïssel, den 28. Februar 1971 BR / 87 / 71

BERICHT

- über die Sitzung der Arbaitegruppe I in Luxemburg vom 30. November bis 2. Dezember 1970 sowie über ihre Sitzung als Kacadinierungsauschuss am 3. Dezember 70

Punkt 1 der Tagesordnung (1): Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen "tagesordrung

1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. Haertel, von Montag, den 30. November bis Mittwoch, den 2. Dezember 1970 in Luxemburg ihre sechste Arbeitssitzung ab.

An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-OEPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. ? 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederländischen Octrociraad, Herrn J.B. van Benthem, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorläufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/62/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung s. Anlage II.

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(3) Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingelegten Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 101 a

Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, a) daß der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 9 bis 14 nicht patentfähig ist; b) daß das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) daß der Gegenstand des europäischen Patents weiter ist als der Inhalt der eingereichten Patentanmeldung.

Artikel 101 b

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101 a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

Artikel 102

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren Ist die Einspruchsabteilung nach Prüfung des Einspruchs der Auffassung, daß das europäische Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, so ist Artikel 95 entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Artikel 103

Stellungnahme der Beteiligten Die Einspruchsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Einspruchsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält. (3) The Opposition Division shall notify the proprietor of the patent of any opposition lodged and shall invite him to present his observations within a period to be fixed by the Division. The observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 101a

Grounds for opposition

Opposition may only be lodged on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 9 to 14; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed.

Article 101b

Examination of opposition

(1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine the facts, in so far as they lie within the grounds for opposition laid down in Article 101a; this examination shall not be restricted to the facts, evidence and arguments provided by the parties and the relief sought. (2) The Opposition Division may disregard fresh facts or evidence submitted by the parties concerned, which were not included in the statement of grounds for opposition or in the reply to the opposition.

Article 102

Notification of the result of the examination in opposition proceedings

If, after having examined the opposition, the Opposition Division considers that the European patent should not have been granted, Article 95 shall apply mutatis mutandis. The result of the examination and the observations of the proprietor of the patent shall be communicated to the other parties concerned.

Article 103

Reply of the parties concerned The Opposition Division shall invite the other parties concerned to comment, within a period to be fixed by the Division, on the observations of the proprietor of the patent in so far as these contain substantial new elements or in so far as the Opposition Division considers this expedient for other reasons.

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG

SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES

SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

ANSI QUE PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES

Page 26

ensuwenden, da sonst das Verfahren sehr schwerfallig wurâc. 140. In bezug auf Artikel 101 Absatz 1 b (neu) vgl. Punkt 105 betreffend Artikel 23.

Artikel 105 a - Wirkung der Entscheidung 141. Die Gruppe hat entsprechend dem ihr von der Konferenz ertoilten Mandat (vgl. Dok. BR/125/71, Seite 67) gepruft, oi es möglich ist, den Wortlaut dieses Artikels zu verbessern, un klar herauszustellen, dass - unter Wahrung des Crumdsatzes der ex tunc-wirkung der Entscheidungen, mit cenen Patente widerrufen werden - die Wirkung dieser Entscheidungen in bezug auf Rechte insbesondere aus Lizenzvertrtagen im einzelnen durch das nationale Recht geregelt werde.

Die Gruppe stellte fest, dass eine Aenderung des Artikels 105 a nicht notwendig ist, da die von diesem Artikel betroffenen Rechte, d.h. die Rechte des Patentinbeberz, in Artikel 18. des Uebereinkommens genannt sind. Wenn keine Bestimmungen uber die abgeleiteten Rechte Dritter vorhanden seien, so bedeute dies, dass dieser Bereich durch das nationale Recht geregelt wird. 142. Die Gruppe kam uberein, zu einem späteren Zeitpunkt erneut die von der Delegation des Vereinigten Konigreichs aufgeworfene Frage zu prufen, ob die ex tunc-Wirkung des Patentwiderrufs im Zeitpunkt der Patenterteilung beginnt oder sich auch den einstweiligen Schutz zunichte macht, den die Patentanmeldung gewährt, die dem widerrufenen Patent zugrundeliegt.

Page 27

Verschiedene Delegationen äusserten die Bedenken, dass eine solche Mitteilung die Gleichheit der Beteiligten im Verfahren beeinträchtigen könne. Andere Delegationen waren der Ansicht, dass solche Bedenken unbegrundet seien, da es sich lediglich un eine einleitende Phase des Verfahrens handele.

Die Gruppe gelangte abschliessend zu der Auffassung, dass - schon zur Vermeidung zu langer Fristen - den Einsprechenden nicht das Recht zuerkannt werden sollte, sich in allen Fallen nochmals zu äussern; dieses Recht sollte aui die Fälle beschränkt werden, in denen die Einspruchsabteilung seine Ausubung fur zweckmässig halte; die Einsprechenden wurden in diesem Fall uber die ihnen von der Einspruchsabteilung gesetzte Frist verfulgen. 137. Die Gruppe lehnte einen Vorschlag der britischen Delegation ab, Artikel 101 durch einen neuen Absatz 4 zu. ergänzen, wonach analog zu Artikel 92 Absatz 2 vorgesehen werden sollte, dass das Patent als widerrufen gilt, falls der Patentinhaber nicht innerhalb der von der Einspruchsabteilung gesetzten Frist mitteilt, dass er sein Patent aui. rechtzuerhalten wünscht. 138. Aufgrund der Beschlusse der Gruppe in bezug auf Artikel 101 Absatz 3 musste der Wortlaut der Artikel 102 und 103 in verschiedener Hinsicht geändert werden. 139. In Artikel 102 wurde ausserdem klargestellt, dass beim Einspruchsverfahren die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Artikels 95 auf die Absätze 1 und 2 dieses Artikels beschränkt wird; die Absätze 1 a und 1 b sind nicht

Page 28

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFLEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 17. November 197.1 BR / 135 / 71 Frgibril du 8.49 . fihung de Arbeitspripe I =5 R / 134 / 27 × .29 ·no·fn (= 2.22 Vorenfuer I eis. uber eintownenl... 3 msV

BERICHT

Uber die 9. Tagung der Arbeitsgruppe I vom 12. bis 22. Oktober 1971 in Luxemburg

1. Die Lrbeitsgruppe I hat unter dem Vorsitz des Präsidenten cos Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTiL rom 12. bis zum 22. Oktober 1971 in Luxemburg ihre 9. Tagung abgehalten.

An der Tagung nahmen Vertreter des IIB und der OMPI als Beobachter teil. Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Teilnehmerverzeichnis der 9. Tagung ist in der Anlage I enthalten. 2. Die Arboitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokunents BR GT/1/120/71. Dieses Dokument ist in der Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I, tagte zunächst unter dem Vorsitz des Präsidenten des niedorländischen Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herma IABRY, Botschaftsrat im französischen Aussenministerium.

Page 29

Artikel 101b Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so erforscht die Einspruchsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der in Artikel 101a vorgesehenen Einspruchsgründe von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. (2) Die Einspruchsabteilung braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Einspruchsbegründung oder in der Erwiderung auf den Einspruch enthalten sind.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 15. Februar 1971 B R / 88 / 71

ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

- Stand vom 29. Januar 1971 -

Page 31

65. Die Konferenz stellte fest, dass die Fassung des Artikels 101 a Dritten die Möglichkeit gibt, mit der Begrilindung Einspruch einzulegen, dass die Erfindung, die den Gegenstand des europaischen Patents bildet, nicht neu ist, wenn die Priorität, auf die sich die europäische Paténtanmeldung stützte, aberkannt worden ist.

Artikel 101 b (Prüfung des Einspruchs) 66. Die norwegische Delegation gab zu Uberlegen, ob es zweckmässig sein, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Einspruchsabteilung neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen brauche. Dies scheine mit Absatz 1 in Widerspruch zu stehen, in dem es heisse, dass die Einspruchsabteilung den Sachverhalt von Amts wegen erforsche.

Hierzu wurde bemerkt, dass die Einspruchsabteilung doch wohl mit Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde, die verhindern solle, dass die Beteiligten das Einspruchsverfahren missbräuchlich hinauszögern.

Die norwegische Delegation behielt sich vor, fur die nächste Tagung der Konferenz einen Aenderungsvorschlag zu dieser Bestimmung vorzulegen.

Page 32

BEGIERUNGSKONFERENZ

Briussel, den 7. Juli 1971 GEBER DIE EINFURHRUNG BR/125/71 EINES EUROPAZISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

BERICHT

uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxenburg, 20./28. April 1971)

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Prüfung

(1) Ist der Einspruch zulässig, so pruft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 99 genannten Einspruchsgrtunde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen. (2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach Massgabe der Ausfuhrungsordnung durchzufuhren ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

C(3) Kommt der Patentinhaber einer Aufforderung nach Absatz 2 -nicht rechtzeitig nach, so wird das europäische Patent widerrufen. 7

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 24. April 1972 BR / 184 / 72

ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

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amts nicht nachkommt, eine ahnliche Sanktion wie in Artikel 95 Absatz 3 eintrate.

Die Rechtslage, so wurde bemerkt, sei namlich fur einen Anmelder anders als fur einen Patentinhaber; ausserdem sei der in Absatz 3 vorgesehene Widerruf des Patents nicht gerechtfertigt, da die Einspruchserteilung aus Grunden des offentlichen Interesses das Einspruchsverfahren nach Aktenlage fortsetzen musse.

Aufgrund der Streichung des Absatzes 3 des Artikels 100 wurde die in Artikel 109 enthaltene Bezugnahme auf diese Bestimmung gleichfalls gestrichen.

Artikel 151 12. Der Ausschuss beschloss mit Mehrheit, entsprechend dem Vorschlag des Redaktionsausschusses in Absatz 1 vorzusehen, dass das Europäische Patentamt Bestimmungsamt fur solche Vertragsstaaten des Uebereinkommens ist, fur die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist. Da eine entsprechende Bestimmung in Artikel 153 enthalten sei, konnte bei Fehlen einer solchen Bestimmung in Artikel 151 im Gegenschluss gefolgert werden, dass das Europäische Patentamt auch fur solche Vertragsstaaten des Uebereinkommens Bestimmungsamt sein konnte, fur die der Zusammenarbeitsvertrag nicht in Kraft getreten ist. 13. Bei dieser Erbrterung wurde von einer Delegation bemerkt, dass sich im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens insofern ein Problem ergebe, als es ihres Erachtens kaum vorstellbar wäre,

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Artikel 138

8. Der Ausschuss sprach sich dafür aus, dass die drei Situationen, die im Vorschlag des Redaktionsausschusses zusammengefasst waren, ähnlich wie die drei entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Vorentwurfs (Artikel 6, 76 Absatz 1 a und 134), klar voneinander unterschieden werden. Es handelt sich um den Doppelschutz, den zeitlichen Vorrang einer nationalen Anmeldung oder eines nationalen Patents sowie den zeitlichen Vorrang einer europäischen Anmeldung oder eines europäischen Patents. b) Fragen, die nach der Arbeit des Redaktionsausschusses noch offen sind

Artikel 59 Absatz 1

9. Der Ausschuss erklärte sich damit einverstanden, dass die Frist, binnen der eine Person dem Europäischen Patentamt eine Entscheidung vorlegen kann, durch die ihr der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zugesprochen wird, auf 3 Monate festgelegt wird.

Artikel 63 Absatz 1

10. Der Ausschuss nahm einen Vorschlag des Redaktionsausschusses an, wonach ein Vertragsstaat für die Uebersetzung der europäischen Patentschrift eine Frist festsetzen kann, die länger ist als die in Absatz 1 vorgesehene Mindestfrist von 3 Monaten.

Artikel 100

11. Der Ausschuss lehnte einen Vorschlag des Redaktionsausschusses ab, einen Absatz 3 hinzuzufügen, wonach für den Fall, dass der Inhaber eines europäischen Patents während eines Einspruchsverfahrens einer Aufforderung des Europäischen Patent-

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REGIIRUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEIHUNGSVERFAHRENS

- Sekretariat -

Brüssel, den 6. Juni 1972 B R / 209 / 72

BERICHT

über die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel

1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentants, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.

Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahnen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/174/72 mit folgenden Zusätzen:

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(2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach MaBgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

Vgl. Regeln 57 (Verwerfung des Einspruchs als unzulässig), 58 (Vorbereitung der Einspruchsprüfung), 59 (Prijfung des Einspruchs), 60 (Anforderung von Unterlagen) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)

Artikel 101

Widerruf oder Aufrechterhaltung

(1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so widerruft sie das europäische Patent. (2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück, wenn eine Änderung der Patentschrift nicht erforderlich ist. (3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.

Vgl. Regeln 59 (Prüfung des Einspruchs), 69 (Form der Entscheidungen) und 90 (Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen)

Artikel 102

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift Ist das europäische Patent nach Artikel 101 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf (2) In the examination of the opposition, which shall be conducted in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, the Opposition Division shall invite the parties, as often as necessary, to file observations, within a period to be fixed by the Opposition Division, on communications from another party or issued by itself.

Cf. Rules 57 (Rejection of the notice of opposition as inadmissible), 58 (Preparation of the examination of the opposition), 59 (Examination of opposition), 60 (Requests for documents) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)

Article 101

Revocation or maintenance of the patent

(1) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 prejudice the maintenance of the European patent, it shall revoke the patent. (2) If the Opposition Division is of the opinion that the grounds for opposition mentioned in Article 99 do not prejudice the maintenance of the patent, it shall reject the opposition, if there is no need to amend the specification. (3) If the Opposition Division is of the opinion that, taking into consideration the amendments made by the proprietor of the patent during the opposition proceedings, the patent and the invention to which it relates meet the requirements of this Convention, it shall decide to maintain the patent as amended, provided that: (a) it is established, in accordance with the provisions of the Implementing Regulations, that the proprietor of the patent approves the text in which the Opposition Division intends to maintain the patent; and (b) the fee for the printing of a new specification is paid within the time limit prescribed in the Implementing Regulations. (4) If the fee for the printing of a new specification is not paid in due time, the European patent shall be revoked.

Cf. Rules 59 (Examination of opposition), 69 (Form of decisions) and 90 (Correction of errors in decisions)

Article 102

Publication of a new specification If a European patent is amended under Article 101, paragraph 3, the European Patent Office shall, at the same time as it publishes the mention of the opposition

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FÜNFTER TEIL

EINSPRUCHSVERFAHREN

Artikel 98

Einspruch

(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. (2) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. (3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt. (4) Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 117 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.

Vgl. Regeln 13 (Aussetzung des Verfahrens), 56 (Form des Einspruchs), 61 (Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen), 62 (Rechtsübergang des europäischen Patents), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 91 (Unterbrechung des Verfahrens)

Artikel 99

Einspruchsgründe Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 50 bis 55 nicht patentfähig ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 59 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Artikel 100

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 99 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

PART V

OPPOSITION PROCEDURE

Article 98

Opposition (1) Within nine months from the publication of the mention of the grant of the European patent, any person may give notice to the European Patent Office of opposition to the European patent granted. Notice of opposition shall be filed in a written reasoned statement. It shall not be deemed to have been filed until the opposition fee has been paid. (2) The opposition shall apply to the European patent in all the Contracting States in which that patent has effect. (3) Opponents shall be parties to the opposition proceedings as well as the proprietor of the patent. (4) Where a person provides evidence that in a Contracting State, following a final decision, he has been entered in the patent register of such State instead of the previous proprietor, such person shall, at his request, replace the previous proprietor in respect of such State. By derogation from Article 117, the previous proprietor and the person making the request shall not be deemed to be joint proprietors unless both so request.

Cf. Rules 13 (Suspension of proceedings), 56 (Form of the notice of opposition), 61 (Continuation ex officio of the opposition proceedings), 62 (Transfer of the European patent), 70 (Noting of loss of rights) and 91 (Interruption of proceedings)

Article 99

Grounds for opposition Opposition may only be filed on the grounds that: (a) the subject-matter of the European patent is not patentable within the terms of Articles 50 to 55; (b) the European patent does not disclose the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art; (c) the subject-matter of the European patent extends beyond the content of the application as filed, or, if the patent was granted on a divisional application or on a new application filed in accordance with Article 59, beyond the content of the earlier application as filed.

Article 100

Examination of the opposition (1) If the opposition is admissible, the Opposition Division shall examine whether the grounds for opposition laid down in Article 99 prejudice the maintenance of the European patent.

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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

DRAFT CONVENTION

ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS

PROJET DE CONVENTION

INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973

(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

VORBEREITENDE DOKUMENTE

ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

PREPARATORY DOCUMENTS

drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany

DOCUMENTS PRÉPARATOIRES

élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Europäische Patentamt eine Anmeldung als zurückgenommen ansehen können, wenn der Anmelder einer Aufforderung nicht nachkommt.

11 Im Zusammenhang mit Artikel 125 wurde auf der 6. Tagung der Regierungskonferenz "festgestellt, daß das Europäische Patentamt ein und derselben Person für dieselbe Erfindung, für die Anmeldungen mit dem gleichen Anmeldedatum vorliegen, nur ein europäisches Patent erteilen kann" (Nr. 49 des Berichts). Nach Meinung Norwegens ergibt sich jedoch aus Artikel 52 Absatz 3, daß am gleichen Tag eingereichte Anmeldungen im Verhältnis zueinander keineswegs neuheitsschädlich sind und daß ein Anmelder somit ohne Nachteil für sich selbst mehrere Anmeldungen am selben Tag einreichen kann. Unter diesen Umständen sollte eine mögliche Beschränkung, wie sie auf der 6. Tagung festgelegt wurde, im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen werden.

12 Nach Artikel 139 Absatz 3 können die Vertragsstaaten vorschreiben, ob eine Erfindung, die sowohl in einem nationalen Patent als auch in einem europäischen Patent mit gleichem Anmeldetag offenbart ist, gleichzeitig durch nationale und europäische Patente geschützt werden kann. Die norwegische Regierung bezweifelt, daß es richtig ist, es den Staaten zu gestatten, in diesen Fällen das europäische Patent für nichtig zu erklären. Dies dürfte besonders dann zweifelhaft sein, wenn das europäische Patent und das nationale Patent verschiedenen Erfindern gehören.

13 Da Artikel 153 das Europäische Patentamt nur in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt im Sinne des Zusammenarbeitsvertrags behandelt, sollte in Absatz 2 die Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden. Hingegen sollte dem Artikel 155 ein dem Artikel 153 Absatz 2 entsprechender zweiter Absatz - mit Bezug auf die nationale Gebühr nach Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags - hinzugefügt werden.

14 Es sei auf den Fall aufmerksam gemacht, in dem der Anmelder einen oder mehrere europäische Staaten auswählt, die von dem Vorbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall muß die von einem solchen Staat abgegebene Erklärung zusätzlich zu den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags berücksichtigt werden. Dem Artikel 155 sollte ein Absatz 3 hinzugefügt werden, der diese Variante erfaßt.

15 Nach Artikel 157 Absatz 1 tritt die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag, in der das Europäische Patentamt benannt ist, an die Stelle der europäischen Veröffentlichung. Diese Bestimmung dürfte in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 3 zur Folge haben, daß eine solche internationale Anmeldung unabhänigt davon, ob sie nach Einreichung einer Ubersetzung und Entrichtung einer nationalen able to deem an application to be withdrawn if the applicant fails to reply.

11 In connection with Art. 125 the sixth meeting of the Inter-Governmental Conference "established that the European Patent Office may not grant more than one European patent to the same person for the same invention being the subject of applications filed on the same date" (Minutes par. 49). However, in the Norwegian opinion, it follows from Art. 52(3) that applications filed on the same day do not at all constitute novelty hindrance against each other and that an applicant may thus without detriment to himself file several applications on the same day. Under the circumstances, a possible restriction as established at the sixth meeting should be expressly stated in the Convention.

12 According to Art. 139(3) the contracting states may prescribe whether an invention disclosed in both a national patent and a European patent having the same date of filing, may be protected simultaneously by both patents. The Norwegian Government questions whether it is right to allow the states to revoke the European patent in these cases. This seems particularly doubtful where the European patent and the national patent belong to different inventors.

13 As Art. 153 only deals with the European Patent Office as a designated office under the Patent Cooperation Treaty, the reference in paragraph 2 to Art. 39(1) of the Cooperation Treaty should be omitted. To Art. 155 should, on the other hand, be added a second paragraph corresponding to Art. 153(2), yet with reference to the national fee provided for in Art. 39(1) of the Cooperation Treaty.

14 Attention is drawn to the case where the applicant elects one or more European states which have made use of the reservation under Article 64(2)(a) of the Patent Cooperation Treaty. In this case the declaration made by such state must be applied in addition to the provisions of the Cooperation Treaty itself. A third paragraph ought to be added to Art. 155 to cover this alternative.

15 According to Art. 157(1) publication under the Cooperation Treaty of an international application in which the European Patent Office is designated, shall take the place of the European publication. This provision, together with Art. 150(3), seems to entail that such international application will become prior art pursuant to Art. 52(3) irrespective of whether it is carried on with the European Patent Office by furnishing of a translation and a national

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4 Zum Übereinkommensentwurf selbst möchte die norwegische Regierung folgendes bemerken:

5 Die erste Bemerkung betrifft die Interessen des Erfinders. Nach Artikel 58 steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Jedoch gilt im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, dieses Recht geltend zu machen. Nach Ansicht Norwegens müßte der Anmelder, der nicht selbst der Erfinder ist, verpflichtet sein, sein Recht auf die Erfindung nachzuweisen.

6 Kann dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlägt die norwegische Regierung als Alternative eine Lösung vor, die dem Erfordernis der Erfindernennung (Artikel 79 und Artikel 90 Absatz 5) entspricht. Das würde bedeuten, daß in einem Fall, in dem der Anmelder sein Recht auf die Erfindung nicht nachgewiesen hat, die Anmeldung für die benannten Staaten, in denen ein solches Erfordernis für nationale Patentanmeldungen besteht, als zurückgenommen gelten würde.

7 Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommensentwurfs gestattet dem Anmelder oder Patentinhaber, eine berichtigte Übersetzung einzureichen. Diese berichtigte Übersetzung hat jedoch erst dann rechtliche Wirkung, wenn Artikel 65 Absatz 3 erfüllt ist. Es wird davon ausgegangen, daß von dem Anmelder, wenn die Übersetzung die Patentschrift betrifft, auch verlangt werden kann, die Kosten einer Veröffentlichung der neuen Übersetzung zu tragen. Das sollte in Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a durch eine Bezugnahme auf Artikel 63 Absatz 2 ausdrücklich klargestellt werden.

8 Die Fortsetzung der Benutzung nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe b sollte nach Ansicht Norwegens ohne Zahlung einer Entschädigung erlaubt sein. Eine solche Bestimmung läßt sich im wesentlichen auf die gleichen Überlegungen stützen, die auch Artikel 121 Absatz 6 des Übereinkommensentwurfs sowie ähnlichen Rechtsvorschriften vieler Staaten über das Vorbenutzungsrecht zugrunde liegen.

9 Artikel 98 Absatz 1 macht einen Einspruch von der Entrichtung einer Einspruchsgebühr abhängig; diese Bestimmung ist im heute geltenden Patentrecht praktisch unbekannt. Nach Auffassung Norwegens sollte ein Einspruch ohne Zahlung einer Gebühr zulässig sein, weil das Einspruchsverfahren als wertvolle Ergänzung der Prüfung durch das Europäische Patentamt angesehen werden sollte.

10 Artikel 100 betreffend die Prüfung des Einspruchs sollte durch einen dritten Absatz ergänzt werden, der Artikel 109 Absatz 3 entspricht, wonach der Artikel 95 Absatz 3 Anwendung findet. Auch während der Prüfung des Einspruchs sollte das

4 With regard to the Draft Convention itself the Norwegian Government would like to make the following observations:

5 The first observation concerns the interests of the inventor. According to Art. 58 the right to a European patent shall belong to the inventor or his successor in title. However, for the purposes of the proceedings before the European Patent Office the applicant shall be deemed to be entitled to exercise this right. In the Norwegian view the applicant, not being the inventor himself, ought to have an obligation to establish his right to the invention.

6 If this proposal cannot be adopted, the Norwegian Government alternatively proposes a solution along the same lines as those governing the requirement to identify the inventor (Art. 79 and Art. 90(5)). This would imply that in a case where the applicant has not established his right to the invention, the application would be deemed to be withdrawn in respect of designated states having such a requirement for national patent applications.

7 Art. 68(4)(a) of the Draft Convention allows the applicant for or proprietor of the patent to supply a corrected translation. This corrected translation shall, however, have no legal effect until the conditions specified in Art. 65(3) have been met. It is assumed that when the translation refers to the patent specification, the applicant may also be required to pay the costs of a publication of the new translation. This ought to be stated expressly in Art. 68(4)(a) by a reference to Art. 63(2).

8 The continuation of use which is made provision for in Art. 68(4)(b) should in the Norwegian opinion be permitted without payment of compensation. Such a rule can be based upon essentially the same considerations as those underlying Art. 121(6) of the Draft Convention as well as similar provisions in many national laws concerning prior users right.

9 Art. 98(1) makes opposition dependent upon payment of an opposition fee, a rule which is virtually unknown in the patent laws in force today. In the Norwegian view, notice of opposition ought to be allowed without payment of a fee, since the opposition procedure should be regarded as a valuable supplement to the examination performed by the European Patent Office.

10 Art. 100 on examination of the opposition should be completed by adding a third paragraph, similar to that of Art. 109, providing for the application of Art. 95(3). Even during the examination of the opposition the European Patent Office should be

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Original: Englisch English Anglais

STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN REGIERUNG

COMMENTS BY THE NORWEGIAN GOVERNMENT

PRISE DE POSITION DU GOUVERNEMENT NORVÉGIEN

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MUNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973 (Münchzu, 10. September bis 6. Oktober 1973)

MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE

FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)

CONFÉRENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH

POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)

STELLUNGNAHMEN

zu den vorbereitenden Dokumenten herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

COMMENTS

on the preparatory documents published by the Government of the Federal Republic of Germany

PRISES DE POSITION sur les documents préparatoires publiées par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne

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Artikel 404

Prüfung des Einspruchs (1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 900 genannten Einspruchsgănde der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen. (2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach MaBgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

- 1973 -

München, den 30. September 1975 M / 146 / R 4 Original: Deutsch/Englisch/Fran:örich

KONFERENZDOKUMENT

Vorgelezt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 84 bis 111

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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten E:findung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.

In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.

Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeflicher Patentserletzung Verwarne dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.

9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)

Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.

Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahfung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einnennatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schalfung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.

In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfalligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.

10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)

Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rugatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beedigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.

Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oöcr Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sri.

Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloden

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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst.b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.

5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)

Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders licß er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1:

Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.

In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehren zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes - der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent lühre.

Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.

Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.

6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)

Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen" behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.

7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)

Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.

Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 eo ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.

8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)

Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen

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ANLAGE I

BERICHT

von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I

ANLAGE II

BERICHT

von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II

ANLAGE III

BERICHT

von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III

ANLAGE IV

BERICHT

von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten

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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses

1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon. Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschlicßen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.

In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programin der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).

I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I

8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses. Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.

Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.

II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II

9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-

  • Die Verfahrensordnung (Dok M/M) ist zuvor von der Vollversammlung ein-

stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PI/8/1 10/10) ses II. Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt. 10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.

Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: ... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an. in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also fauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is..."

Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.

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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug aui Anspruch. Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden. 411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.

Artikel 99 (100) - Einspruchsgründe

412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b(Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.

Artikel 100(101) - Prüfung des Einspruchs

413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.

Artikel 101 (102) - Widerruf und Aufrechterhaltung

414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß - entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) - der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.

Artikel 103(104) - Kosten *

Artikel 104 (105) - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen I und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen. 417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz I vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nach weist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/1/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt. 418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvuraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben. 419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls. 420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskretion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche

[^0]Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.

Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken. 421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.

Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird. 422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten. 423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.

Artikel 105(106) - Beschwerdefähige Entscheidungen

424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz I dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nrn. 6 und 17). 425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes(vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an. 426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nrn. 28 und 29). 427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder - hilfsweise - in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).

Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre. 428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht


[^0]: * Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nrn. 2012, 2015 und 2016.

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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227

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BERICHTE

DER

MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ

ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES

EUROPÄISCHEN

PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)

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Sitzung vom 3. bis 14. Juli 1961 Bericht über die Sitzung vom 11. Juli 1961

Der Präsident cröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Gonehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 7. Juli wird auf den nächsten Tag verschoben.

Erörterungen zu artike1 90 a), 90 a bis und 90 a ter

Der Präsident crläutert dor Gruppe die Grundsätze dioser nouon auf einen Vorschlag der niedorländischen Delegation zurückgohondon Artikel, die den Dritten, die einen Antrag auf Boteiligung gestellt habon, die Nögliohkcit geben sollen, dom Vorfahren bis zur Entscheidung dor Patentabteilung über die Bestätigung des vorläufigen Patentes boizutroton.

Der Präsident macht darauf aufmorksam, dass noch cino Bestimmung über das mündliche Vorfahren fchlo. Diese Bestimmung soll später ausgearbaitot werden.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem crklärt der Präsident, die Mitteilung der Einwondungon boteiligtor Dritter sei in artikol 90 a) Absatz 3 vorgcsehen, weil der Patentinhaber soine inmoldung möglicherweise mit Rücksicht auf diese Einwondungen selbst beschränken wolle.

Die Gruppe soll die Frage orörtern, ob die in absatz 3 vorgesehene Frist im Falle des mündlichen Vorfahrons unbedingt beachtet wordon muss.

Die Gruppe genohnigt einstimmig die drei Irtikel und überweist sio an den Redaktionsausschuss.