Art124dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art124dPCTBE1973
- Numéro d'article : 124
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 124 (Deutsche Fassung)/Art124dPCTBE1973.pdf
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Artikel 124 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 124 MPU Angaben über nationale Patentanmeldungen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird |
Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 88a | IV/215/62 | S. 64-67 |
| VE 1962 | 163 | 1699/IV/63 | S. 19 |
| VE 1962 | 163 | 6498/IV/64 | S. 69,70 |
| IV/215/62 | 88a | IV/3076/62 | S. 157 |
| VE 1965 (Ue) | 163 | BR/49/70 | Rdn. 33 |
| VE 1971 (Ue) | 150 | BR/144/71 | Rdn. 27 |
| BR/88/71 | 149 | BR/125/71 | Rdn. 80 |
Dokumente der MDK
| E 1972 | 123 | M/32 | S. 6 |
|---|---|---|---|
| " | 123 | M/88/I/R 3 | S. 18 |
| " | 123 | M/109/I/R 5 | S. 12 |
| " | 123 | M/146/R 5 | Art. 124 |
| " | 123 | M/160/K | S. 2 |
| " | 123 | M/PR/I | S. 60 |
| " | 123 | M/PR/G | S. 202/203 |
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, da β nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren
(Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68) Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können: In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beëdigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der "escuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, da β im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentamts über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte GesamtausschuB, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung) ^*, wird gemäß ΛL wits 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender. 2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten. 3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des orsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973. 4. In der Sitzung am 1.Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I). 5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt. 6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unter Abschnitt VI und VII). 7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 73 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschus-
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/I Nr. 10). ses II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut oblicgenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung. 11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen." 12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht." Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen, in jeder Hinsicht" erfüllt sein müssen. 13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von "some search work" zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: "... difficulties resulting from a reunciation under Section 1.2, to entrust some search work to national offices whose language is ..."
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert. 14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
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dem Europäischen Patentamt der ursprïngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maßgebend ist. thres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 gesagt werden, daß diese Übersetzung während des gesamten Verfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M/105/1). 587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daß nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maßgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst später in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. 588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will. 589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können. 590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daß der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daß der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. 591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstinden Artikel 68 Absatz 2 ebenso. 592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen. 593. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen - und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten zu berichtigen. 594. Der Hauptausschuß nimmt den belgischen Vorschlag an *.
Artikel 123(124) - Angaben über nationale Patentanmeldungen
595. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1. 596. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2(Dok. M/32 Nr. 20).
Artikel 124^ - Ergänzender europäischer Recherchenbericht
597. Die norwegische Delegation schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daß die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,
- Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
- Artikel 124 ist vom Hauptausschuß in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.
Seite 1). Sie möchte damit ausschließen, daß jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts führt. 598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benötigt werden könnte, kaum denkbar sind. 599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten. 600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daß der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte. 601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daß das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse. 602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benötigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte. 603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. thres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen. 604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme. 605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr zu erheben. 606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte. 607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *. 608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäß Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt. 609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daß die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das
- Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff . und 644 ff .
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Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptaussch-ß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nrn. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2). 2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50-142,144,148-157,161,162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1-7 und 13-107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37). 3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26 . September sowie am 28. und am 29. September 1973. 4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß, ein. Dieser besteht - nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz - aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation. 5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird. Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
Nachstehend unter Nummer A. Allgemeines B. Übereinkommen C. Ausführungsordnung D. Anerkennungsprotokoll E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[^0]werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt. 6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt. 7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen. 9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen. 10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschicht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
Artikel 14 - Sprachen des Europäischen Patentamts
11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2). 12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594). 13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8). 14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
[^0]: * Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung ein-
stimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE =M / P R / …
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Artikel 90 (1) ... c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache ... (3) .... die Uebersetzung der europaischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht . . .
Artikel 93 (1) ... Anmeldung gleichzeitig mit der europaischen Patentschrift ...
Artikel 102 (5) ... in den beiden Antreprasien des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. .....
Artikel 116 (4) ...., sofern das angerufene Organ nicht in Fallen ...
Aitike 117 (5) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form fur zweckmässig, ... (6) ... oder in gleichermassen verbindlicher Form vorzunehmen ...
Artikel 124 (1) ... oder einen Teil der Frfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, eingereicht hat, und die Aktenzeichen . .
Artikel 133 (3) ... fur andere juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaatu, ...
Artikel 134 (5) ... Vor einer solchen aasansbue ...
Artikel 143 (2) ....; Artikel 10 Absatzer 2 und 3 sind enteprechend anzuwenden.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 4. Oktober 1973 M / 160 / K Original: Deutsch/Englisch/Französisch
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt von: Allgemeiner Redaktionsausschuss Betrifft: Aenderungen der in Dokument M/146/R 1 bis 15 enthaltenen Texte.
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Artikel 124
Angaben uber nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung odetr die Beschwerdekammer Menn. den Anmelder auffordern, innerhalb einer von the zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeber, in denen er nationale Patentanmeldungen fur die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europilischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der.genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zuruckgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ UBER DIE EINFUHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M/146/R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139
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Diese Seite ersetzt Seite 18 des Dokuments M/88/I/R 3
Artikel 123 Angaben uber nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung und die Beschwerdekammer können den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patenlanmeldungen fur die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europulischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zuruckgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 19. September 1973 M / 109 / I / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VON REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 12. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
Artikel des Uebereinkommens: Artikel 58 62 68 71 87 95 102 105 106 107 109 123 Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 13 16 34 59
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Artikel 123 Angaben Uber nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung und die Beschwerdekammer können den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen fur die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europaischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Unterlăsst es der Anmelder auf einer Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europaische Patentanmeldung als zurUckgenommen.
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPAISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 17. September 1973 M / 88 / I / R 3 Original: Deutsch/Englisch/Französisch
VOM REDAKTIONSAUSSCHUSS DES HAUPTAUSSCHUSSES I IN DER SITZUNG VOM 15. SEPTEMBER 1973 AUSGEARBEITETE TEXTE
| Artikel des Uebereinkommens: Artikel | 52 | 116 |
|---|---|---|
| 53 | 120 | |
| 63 | 121 | |
| 86 | 122 | |
| 87 | 123 | |
| 95 | 124 | |
| 104 | 125 | |
| 105 | 128 | |
| 107 | 130 | |
| 108 | 131 | |
| 111 | 132 | |
| 113 | 135 | |
| 115 |
Regeln der Ausfuhrungsordnung: Regel 56 65 73 96
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wir vor, Absatz 2 so zu bndern, dass die Zusammenfassung in der gleichen Weise und zur gleichen Zeit wie der Recherchenbericht veroffentlicht wird. 18. Artikel 96 Absatz 2
Siehe unsere Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 7 unter Nr. 3. 19. Artikel 98 Absatz 4
Nach diesem Absatz gelten der bisherige Patentinhaber und die Person, die in einem Vertragsstaat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an seine Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber im Sinne des Artikels 117. Es erhebt sich die Frage, wie sich eine solche Situation auf die gerichtliche Geltendmachung der Anmeldung auswirken würde. Nisste die Regel 16 Absatz 2 nicht auch in diesem Fall Anwendung finden? 20. Artikel 123 Absatz 2
Unseres Erachtens stimmen der deutsche und der französische Text nicht völlig mit dem englischen Text überein. Wir meinen, dass eine unvollständige Antwort nicht als Rücknahme der europäischen Patentanmeldung gelten kann. 21. Artikel 135 Absatz 1
Der deutsche Text sollte dem englischen und dem französischen Text angepasst werden, indem vor den Worten "auf Antrag" in der dritten Zeile dieses Absatzes das Wort "nur" eingefugt und in der funften Zeile das Wort "nur" durch "und" ersetzt wird. 22. Artikel 149 Absatz 2
Damit klar herausgestellt wird, dass nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz dieses Absatzes ausschliesslich PCTAnmeldungen betreffen, schlagen wir vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen: "Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, wenn
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
Brüssel, den 1. Juni 1973 M / 32 Original: Englisch
VORBEREITENDES DOKUMENT
Vorgelegt von: Regierung der Niederlande
Betrifft: Bemerkungen und Aenderungsvorschlage zum Entwurf eines Uebereinkommens und zum Entwurf einer Ausführungsordnung
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Article 123
Indications relatives aux demandes de brevet national (1) La division d'examen ou la chambre de recours peut inciter le demandeur à indiquer dans un délai qu'elle lui impartit, les pays dans lesquels il a déposé des demandes de brevet national pour tout ou partie de l'invention, objet de la demande de brevet européen, ainsi que le numéro desdites demandes. (2) Si, dans le délai qui lui a été imparti, le demandeur ne défère pas à cette invitation, la demande de brevet européen est réputée retirée.
Cf. les règles 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets)
Article 124
Rapport complémentaire de recherche européenne (1) Dans le cas où il l'estime nécessaire, l'Office européen des brevets peut, à tout moment, demander à l'Institut International des Brevets un rapport complémentaire de recherche européenne. (2) Le coût du rapport complémentaire est à la charge du demandeur, a) si la demande de rapport est rendue nécessaire du fait du demandeur, en particulier, lorsqu'il a modifié les revendications, ou b) si le rapport est demandé aux fins de compléter un rapport de recherche internationale. (3) Dans les cas visés au paragraphe 2, l'Office européen des brevets invite le demandeur à acquitter dans un délai d'un mois la taxe de recherche complémentaire. Si la taxe n'est pas acquittée dans les délais, la demande de brevet européen est réputée retirée.
Cf. les règles 67 (Examen du recours), 70 (Constatation de la perte d'un droit) et 71 (Forme des notifications de l'Office européen des brevets)
Article 125
Référence aux principes généraux En l'absence d'une disposition de procédure dans la présente convention, l'Office européen des brevets prend en considération les principes généralement admis en la matière dans les Etats contractants.
Article 126
Fin des obligations financières (1) Le droit de l'Organisation d'exiger le paiement de taxes au profit de l'Office européen des brevets se prescrit par quatre ans à compter de la fin de l'année civile au cours de laquelle la taxe est devenue exigible.
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Artikel 123
Angaben über nationale Patentanmeldungen (1) Die Prüfungsabteilung und die Beschwerdekammer können den Anmelder auffordern, innernalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Vgl. Regeln 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)
Artikel 124
Ergänzender europäischer Recherchenbericht (1) Das Europäische Patentamt kann, wenn es dies für erforderlich erachtet, beim Internationalen Patentinstitut jederzeit einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht einholen. (2) Die Kosten für den ergänzenden europäischen Recherchenbericht trägt der Anmelder, wenn a) er die Einholung des Berichts, insbesondere durch Änderung der Patentansprüche, veranlaßt hat oder b) der Bericht eingeholt wird, um einen internationalen Recherchenbericht zu ergänzen. (3) Im Fall des Absatzes 2 fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Vgl. Regeln 67 (Prüfung der Beschwerde), 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts) und 71 (Form der Bescheide und Mitteilungen)
Artikel 125
Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Artikel 126
Beendigung von Zahlungsverpflichtungen (1) Ansprüche der Organisation auf Zahlung von Gebühren an das Europäische Patentamt erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
Article 123
Information concerning national patent applications (1) The Exmining Division and the Board of Appeal may request the applicant to indicate, within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention to which the European patent application relates, and to give the reference numbers of the said applications. (2) If the applicant fails to reply in due time to a request under paragraph 1, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Cf. Rules 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 124
Supplementary European search report
(1) Where it considers this to be necessary, the European Patent Office may at any time obtain a supplementary European search report from the International Patent Institute. (2) The cost of the supplementary European search report shall be borne by the applicant where: (a) the applicant has made it necessary for such report to be obtained, in particular when the applicant has amended the claims, or (b) the report is obtained in order to supplement an international search report. (3) Where paragraph 2 is applicable, the European Patent Office shall request the applicant to pay the additional search fee within one month. If the fee is not paid in due time, the European patent application shall be deemed to be withdrawn.
Cf. Rules 67 (Examination of appeals), 70 (Noting of loss of rights) and 71 (Form of communications from the European Patent Office)
Article 125
Reference to general principles
In the absence of procedural provisions in this Convention, the European Patent Office shall take into account the principles of procedural law generally recognised in the Contracting States.
Article 126
Termination of financial obligations (1) Rights of the Organisation to the payment of a fee to the European Patent Office shall be extinguished after four years from the end of the calendar year in which the fee fell due.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973)
(Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VÖRBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PREPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
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Die Konferenz beschloss, in Absatz 2 vorlEufig die Iösung aufrechtzuerhalten, dass Dritten in alle Teile der Akten, die sich auf das Erteilungs- oder Einspruchsverlehren beziehen, unbeschrankt Einsicht gewiht wird, und ihre endgültige Entscheidung so lange zuruckzustellen, bis sie die Stellungnahmen der interessierten Freise zu dieser Frege eingeholt hat.
Artikel 149 (Angaben uber nationale Anmeldungen) 80. Die tsterreichische Delegation wies auf die Verpflichtung des Anmelders hin, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen fur seine Erfindung oder einen Teil seiner Erfindung eingereicht hat. Ihres Erachtens ist die Sanktion - nämlich die Zuruckweisung der Anmeldung - fur den Fall, dass die Angaben nicht gemacht werden, zu streng; sie legte hierzu einen Vorbehalt ein.
KAPITEL IV
Vertretung
Artikel 152 (Berufsmässiger Vertreter)
81. Die jugoslawische Delegation schlug vor, die Befugnis zur berufsmässigen Vertretung vor dem Patentamt, die nach Absatz 1 naturlichen Personen vorbehalten ist, auch juristischen Personen zuzuerkennen. In einigen Ländern und insbesondere in Jugoslawien sei man nämlich bemuht, durch Bildung rechtsfähiger Vereinigungen oder Zusammenschlusse die Qualifikation der Personen zu verbessern, die berufsmässig die Vertretung in Patentangelegenheiten ausubten.
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Brussel, den 27. Juli 1971 BR/125/71 (Add. 1)
ADDENDUM
zun
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz über die Einfuhrung eines europäj schen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg; 20./28. April 1971) (Dok. BR/125/71)
Seite 50: Unter Nummer 117 ist folgender Absatz hinzuzufügen: "Die französische Delegation hat zu dieser Lösung, bei der des Erfordernis wegfällt, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse von bescuderer Bedeutung einstimmig zu fassen hat, einen Vorbehalt geltend gemacht."
BR/125 d, 71 (Add. 1) zat/UL/cs
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REGIFRUNGSMONFERRNZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EXINES EUROPALISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 7. Juli 1971 B R / 125 / 71 t c d d d ×(1=f × 60)
BERICHT
uber die 4. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens (Luxemburg, 20./28. April 1971) B R / 125 d/71 zat/KW/E/cs
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Artikel 149 Angaben über nationale Anmeldungen (1) Der Anmelder ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimzenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Pa- tentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. (2) Lusst der Anmelder eine Anfrage nach Absetz 1 unbeantwortei, so wird die europaische Patentanmeldung zurückgewiesen.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Februar 1971 BR / 88 / 71
ERSTER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER
EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
- Stand vom 29. Januar 1971 -
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Die Gruppe kan uberein, dass - um eine abweichende Auslegung auszuschliessen - Artikel 78 dem Wortlaut des Artikels 75 angeglichen werden musste, damit die Sanktion fur die Nichterfullung bestimmter Verpflichtungen in derselben Weise formuliert werde (der Prioritutsanspruch ist erloschen).
Schliesslich nahm die Gruppe davon Kenntnis, dass die britische Delegation sich vorbehalten hat, spater Vorschlage vorzulegen, wonach Artikel 77 Buchstabe e bis und gegebenenfalls Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b so zu andern wären, dass sie auch die in Artikel 75 Absätze 2 und 2 a genannten Falle erfassen.
Artikel 149 - Akteneinsicht
26. Die Gruppe stellte aufgrund einer Bemerkung der britischen Delegation fest, dass dann ein europaisches Patent vor Ablauf der Frist von 18 Monaten seit dem Anmeldetag, und folglich vor der Ver6ffentlichung der Anmeldung gemäss Artikel 85 erteilt wird, wenn eine Eintragung ins europäische Patentregister sofort vorgenommen und Dritten sofort Einsicht in die Akten gewahrt werden kann, ohne dass hierfur eine Abweichung von Artikel 59 Absatz 1 und von Artikel 149 Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen werden musste.
Artikel 150 - Angaben ubor nationale Anmeldungen 27. Die Gruppe nahm mit Mehrheit einen Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/113/71) an, in Absatz 2 vorzusehen, dass die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn der Anmelder ein Auskunftsersuchen unbeantwortet lusst. In diesem Fall wird also das Verfahren der Nummer 11 zu Artikel 145 angewandt; dagegen war nach dem Zweiton Vorentwurf eine Entscheidung des Patentamtes erforaerlich.
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REGIERUNGSKONFERENZ GEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 25. November 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemonachafien, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnehmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der Hassgabe, dass unter Punkt 3 noch einige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme geprüft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). BR / 144 d / 71 zat/IS/K/cs
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(6) Les dispositions du paragraphe 1 n'interdisent pas à l'Office européen des brevets de communiquer à des tiers et de publier les indications suivantes: a) numéro de la demande de brevet européen; b) jour du dépôt de la demande de brevet européen; c) nom du demandeur; d) titre de l'invention; e) mention des États contractants désignés conformément à l'article 67.
Article 150
Indications relatives aux demandes nationales (1) Le demandeur est tenu d'indiquer, sur requête de la division d'examen ou de la chambre de recours, dans un délai à déterminer par celle-ci, les pays dans lesquels il a déposé des demandes de brevet national pour tout ou partie de l'invention, objet de la demande de brevet européen, ainsi que le numéro desdites demandes. (2) Si le demandeur ne défère pas à une requête prévue au paragraphe 1 , la demande de brevet européen est rejetée.
CHAPITRE 11^2
Frais et exécution forcée
Article 151
Frais de la procédure d'opposition
(1) Chacune des parties à la procédure d'opposition supporte les frais qu'elle a exposés, sauf décision contraire de la division d'opposition ou de la chambre de recours prescrivant, dans la mesure où l'équité l'exige, une répartition des frais occasionnés par une procédure orale ou une mesure d'instruction. (2) La Yépartition des frais est prescrite dans la décision rendue sur l'opposition. Elle ne peut prendre en considération que les dépenses, y compris la rémunération des représentants des parties, qui étaient nécessaires pour assurer une défense adéquate des droits. (3) Sur requête, la section d'examen fixe le montant des frais à rembourser en vertu d'une décision de répartition. Le décompte des frais et les pièces justificatives doivent être joints à la requête. Celle-ci n'est recevable que si la décision pour laquelle est requise la fixation des frais est devenue définitive. Pour la fixation des frais, il suffit que leur présomption soit établie.
Article 152
Exécution forcée en matière de frais et d'amendes (1) Les décisions de l'Office européen des brevets fixant le montant des frais de procédure ou infligeant une amende forment titre exécutoire; cette disposition n'est pas applicable aux États. (2) L'exécution forcée est régie par les règles de la procédure civile en vigueur dans l'État contractant sur
Bemerkung zu Artikel 152 Absatz 1: Siehe Artikel 136 Absatz 4 und die zugehörige Bemerkung. Note to Article 152, paragraph 1. Cf. Article 136, paragraph 4, and the note thereto. Remarque concernant l'article 152, paragraphe 1 : Cf. l'article 136, paragraphe 4, et la remarque y relative.
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(6) Durch Absatz 1 wird das Europäische Patentamt nicht daran gehindert, Dritten gegenüber folgende Angaizen zu machen und diese Angaben zu veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die gemäß Artikel 67 benannten Vertragsstaaten.
Artikel 150
Angaben über nationale Anmeldungen (1) Der Anmelder ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand der europäischen Patentanmeidung ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeidungen mitzuteilen. (2) Läßt der Anmelder eine Anfrage nach Absatz 1 unkeantwortet, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.
KAPITEL III
Kosten und Zwangsvollstreckung
Artikel 151
Kosten im Einspruchsverfahren
(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten - einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten - berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (3) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glau:haft gemacht werden.
Artikel 152
Vollstreckung von Kosten und Geldbußen (1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens und über die Erhebung einer Geldbuße sind vollstreckbare Tite!: dies gilt nicht gegenüber Staaten. (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriten des Zivilprozeßrechts des Vertragsstaats, in lowing bibliographic data to third parties, or from publishing such data: (a) number of the European patent application; (b) date of filing of the European patent application; (c) name of applicant; (d) title of the invention; (e) Contracting States designated in accordance with Article 67.
Article 150
Information concerning national applications (1) The applicant shall indicate, upon request of an Examining Division or of a Board of Appeal, and within a period to be determined by these, the States in which he has made applications for national patents for the whole or part of the invention which is the subject of the European patent application, and shall give the reference numbers of the said applications. (2) If the applicant fails to submit an answer in response to a request under paragraph 1, the European patent application shall be refused.
CHAPTER III
Costs and their enforcement
Article 151
Costs in opposition proceedings (1) Each party to opposition proceedings shall meet the costs he has incurred unless a decision of an Opposition Division or Board of Appeal orders an equitable apportionment of costs incurred during a preliminary investigation or in oral psoceedings. (2) Apportionment of costs shall be dealt with in the decision on the opposition. Such apportionment shall only take into consideration the expenses, including the remuneration of the representatives of the parties, necessary to assure proper protection of the rights involved. (3) Upon request, an Examining Section shall tax costs to be paid under a decision apportioning them. A bill of costs, with supporting evidence, shall be attached to the request. The request shall only be admissible if the decision in respect of which the taxing of costs is required is a final one. Costs may be taxed once their credibility is established.
Article 152
Enforcement of costs and fines (1) Decisions of the European Patent Office taxing costs of proceedings or imposing a fine shall themselves be enforceable; this provision shall not apply to States. (2) Enforcement shall be regulated by the rules of civil procedure in the Contracting State in whose territory the enforcement takes place. The enforcement
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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REGIERUNGSKONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHREN INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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32. Im Zusammenhang mit der Erbrterung des Artikels 162 beschloss die Arbeitsgruppe, sowohl Artikel 62 Absatz 2, der Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten auf Antrag Einsicht in die Akten europaischer Patentanmeldungen und Patente gewährt, als auch Artikel 63 betreffend die Rechtshilfeersuchen an die Gerichte der Vertragsstaaten später mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prufén.
Artikel 163 - Angaben Uber nationale Anmeldungen 33. Was Absatz 2 angeht, so erschien es einiçen Delegationen zu hart, dass der Armelder ceiner Rechte automatisch verlustig gehen soll, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem EPA die Staaten mitteilt, in denen or eine rationale Patentanmeldung eingeroicht hat, wie es im Vorentwurf von 1965 vorgesehen war.
Die Arbeitsgruppe beschlcas derauflin, die Anmeldung solle nur dann zurückgewiescn werden, wenn der Anmelder ciner einschlägigen Auffordorung des ETA nicht nachkommt.
Kapitel III - Kosten und Zwangsvollstreckung Artikel 164 - Koston in Einennchsverfahren 34. Angesichts des von ihr zu Artikel 154 Absatz 1 erzielten Einvernehmens dartiber, dass die Kosten im Erteilungsverfahren - insbesondere die Kosten für die Beweisaufnahme - grundsätzlich von Anmelder selbst getragen werden (siehe oben Punkt 8), kam die.Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass Artikel 164 nunmehr lediglich für die Kosten des Einspruchsverfahrens gelten solle. Sie beschlcas, die Bestimmung in diesem Sinne nou zu fassen. 35. Ein Antrag cer britischen Delegation, die Sätze 3 und 4 des Absatzes 3 (frther Absatz 4) als uberflussig zu streichen, wurde von den Ubrigen Delegationen nicht befürwortet. BR / 49 d / 70
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
BERICHT
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9.1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlhufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vortreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlindischen Octrcoiraad, Herrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49 d / 70
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Artikel 163 Mitteilung von Einwondungon nationalor Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigon ouropäischen Patents ist vorpflichtot, auf Vorlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwordekammer innorhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen or nationale Patentanmoldungon für die Erfindung oder einon Teil der Erfindung eingoreicht hat, die Gegenstand des europäischen Patents ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzutoilon. (2) ^+Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer spricht die Aufhebung des vorläufigen curopäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber den in Absatz 1 vorgesehenon Verpflichtungen nicht nachkommt.
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Arbeitsgruppe "Patente"
Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
Inderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
(Artikel 1 bis 175)
Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
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Die niederländische Delegation soll dem RedaktionsausschuB einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung, den Zwischenantrag zu begründen. Falls im RedaktionsausschuB keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.
Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.
Artikel 88 Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.
Artikel 88 a Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.
Artikel 89 wird angenommen. Artikel 90 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 90 a Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 90 a bis Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.
Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.
Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brü̈sel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der funften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
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Brüssel, den 17. Januar 1962
Artikel 88 a Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigen ouropäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung und der Beschwerdekammer innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Staaten anzugegoben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand des europäischen Patents ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. Ferner kann vom Patentinhaber verlangt werden, dass or innerhalb einor zu bestimmenden Frist Einwendungen, die im Laufe des Verfahrens vor der nationalen Behörde erhoben worden sind, und die Entscheidungen dieser Behörde in dem Umfang mitteilt, in dem diese Einwendungen und Entscheidungen sich auf die Neuheit der Erfindung bezichen. (2) Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber den in Absatz 1 vorgeschenen Vorpflichtungen nicht nachkommt.
Bemorkungen : (1) Eine Delegation war nicht in der Lage, den Bestimmungen dieses Artikels ihre Zustimmung zu geben. Sie ist der Auffassung, dass oin im wesentlichen gleiches Ergebnis durch den Abschluss von Vorträgen über den gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen dem Suropäischen Patentamt und den wichtigsten nationalen Patentämtern orreicht werden könnte. 2. Die Stellung des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb des Abkommens muss später orneut geprüft werden.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Der Versitzonco spricht sich für cioson Verschlas aus. Ir ha!o in psychologischer Einsicht oinon proson Vorteil. AuSorcom kōnto das Europäische Patontamt denn sicher sein, die Dokumentation dor anderon Ämter zu orhalten. Dio Nachtoilo los Vorschlags soion dapogon sohr goring, d.h. Zunahme der Korrespondenz mit don andoron Ämtern und Jusfortigung zahlreicher Abschriften durch dio andoron Ämter. Allo dioso irboiton soion jedoch roin aclministrativo: Irt und würdon dio Prüfor nicht bolaston.
Allordings müsse man don von Horrn Pfanner hervorgohobonon Nachtoil ornstoror Irt bodenkon. Es sei mōglich, daB dio nationalen Rechtsvorschrifton dom Burepäischen Patontamt dio Ikteneinsicht vorbieton.
Horzu bemerkt dor Versitzondo jodch, daB dio Rechtsvorschrifton andoror Steaton mit oinom Prüfungsvorfahron sich im Sinne oiner Zusammonarboit zwischen con Patontämtern ontwickoln müBton, da andornfalls dio Äntor lotztlich nicht mohr wirksam funktienioron könnten. Man können also damit rochnon, daB, langfristig poschon, diosos Problem nicht auftrcton werco.
Nach oinom lotzton Godenkonaustausch schlioBt sich dio Mohrzahl dor Gruppe dom niedorländischon Vorschlas an.
Der RoćektionsausschuB wird mit oinor Uberprüfung dos Irtikols in dicsem Sinne boauftragt. AuBordom soll or Irtikol 64 vorvollständigon, um dom int don Abschluß von Voreinbarungon über oino Juskunftsortoilung mit don Ämtern von Steaton, dio nicht ciosom Ibkommon angehöron, zu ormöglichon.
Irtikol 164 und 165
Dio Gruppo nimmt von der Bemerkung dos Voreinigton Königroichs Konntnis. Dio Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochon.
Irtikol 166
Dio Srörtorung, diosos Irtikols wird vorschobon, da or oino dor Fragen bohandolt, welche von don Staatssokrotäron don Regiorungon costollt wurion.
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6498 / 17 / 64-D
1rtikel 162
Dieser irtikel befaßt sich mit for Frato for iktoneinsicht. Dor Versitzondo orinnert daran, daB aufgrund dor Beschlüsse vom Soptombor des vorzerenon Jahres droi Andorungen vorgonommon wurden.
Horr yon Bonthem bemerkt, daB dor ReCaktionsausschuB don Toxt im Zusammonhang mit for Zntscheidung über don, schweCischen Vorschlas überprüfon müsse.
Auf cino Bemerkung von Horrn Pfanner wir? for ReCaktionsausschuB auBordom mit einer Uberprüfung von ibsatz 3 beauftragt, farnit klar horvorgoho, daB dio iktoneinsicht für die Inhabor dos Patonts robühronfroi ist.
Irtikel 163
Diosor Irtikel bohancolt dio Mitteilung von Binwondungen nationalor Bohörcon.
Horr Frossonnot orklärt, daB dio französische Delegation wio auch die nationalon botoiliston Kroiso gocon cio dorzeitigo Fassung dos Irtikols sind. Br bostohe farguf, daB die vorgoschonen Sanktionon zu strong soion, umso mohr, als man vom Inhaber vorlango, irumonto gogon sich solbst vorzubringen. Soinor insicht nach könne das mit ciosom Irtikel angostrohto Ziol auch furch Vorwaltungsabkommon über die Zusammonarbeit zwischen don Patentäntorn orrcicht worcon.
Dor Yorsitzondo bemerkt zunächst, daB for skandinavische Entwurf oinon ähnlichen Toxt vorsoho. Nach seinor insicht bilde Irtikel 163 oino gooignoto Lösung, um cas Europäische Patentamt von dor. Uberlastung zu rotten, dio alle Prüfungsämter houto kennen. Dio or hinzufügt, würfion irbeitsabkommon unter con Ämtern nicht gonügen. Das Europäische Patentamt habe nur von der inmeldung, auf die sich die Priorität stütze, Kenntnis, nicht abor von sonstigon inmolCungen.
Horr yon Bonthem ist dor Juffassung, daB das Ziol von Irtikel 163 orroicht worton könnte, wonn lediglich cor Famo dos Landes, in dom cino inmoldung oingeroicht worco, sowie dio Nummer diosor inmolCung mitgotoilt würfion. Dio vorgoschene Sanktion müBte jodoch aufrechterhalten worcon, da dio Bestimmung sonst wirkungslos wäre. 6498 / 17 / 64-E
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Brüssel, den 1. August. 1964
VERTRULICH
Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München
SITZUNGSBERICHT
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Zeitpunkt der endgültigen Fassung getroffen werden.
Artikel 160
Auf eine Frage von Herrn Rouserez antwortet der Vorsitzende, daß die mündliche Verhandlung, die in diesem Artikel behandelt wird, nicht dio Einreichung schriftlicher Untorlagen ausschließt.
Der Artikel wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 161
Auf oine Frage von Horrn Lemontey antwortet der Vorsitzende, daB die Zustollungen von Amts wegen in der Regel durch Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt.
Der Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 162
Im AnschluB an eine Bemerkung von Herrn De Muyser erörtert die Gruppe Absatz 2. Nach AbschluB dieser Diskussion stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß dieser absatz das Recht auf Einsicht in alle Akten gewährleistet, die sich auf die Erteilung des Patents beziehen. Akteneinsicht wird nur bei solchen Unterlagen nicht gewährt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (z.B. Unterlagen, die sich auf Armenrecht beziehen). Allerdings besteht zwischen dem französischen und deutschen Text keine völlige Ubereinstimmung.
Dor Artikel wird an den RedaktionsausschuB überwiesen, der diese Frage prüfen wird.
Artikel 163
In Absatz 1 muß es im französischen Text "de la chambre des recours" anstatt von "à la chambre des recours" heißen.
Artikel 164 bis 168
In Artikel 164 Absatz 4 sind in der französischen Fassung dio Wor to "est passée en force de chose jugée" entsprechend Artikel 100 Absatz 5 durch die Worte "est. devenue définitivo" zu. ersetzen.
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse dor siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand des europäischen Patents ist, und die Aktenzêichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen. Ferner kann vom Patentinhaber verlangt werden, dass er innerhalb einer zu bestimmenden Frist Einỵendungen, die im Laufe des Verfahrens vor der nationalen Behörde erhoben worden sind, und die Entscheidungen dieser Behörde in dem Umfang mitteilt, in dem diese Einwendungen und Entscheidungen sich auf die Nouieit der Erfindung beziehen. (2) Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber den in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Bemerkung
Eine Minderheit der Arbeitsgruppe war nicht in der Lage, den Bestimmungen dieses Artikels ihre Zustimmung zu geben. Sie ist der Auffassung, dass die in Absatz 2 vorgesehene Sanktion zu weit geht und dass ein im wesentlichen gleiches Ergebnis durch den Abschluss von Verträgen über den gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen dem Europäischen Patentamt und den wichtigsten nationalen Patentämtern erreicht werden kőnnte.
KAPITEL III
KOSTEN UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Artikel 164 Kosten im Prüfungsverfahren (1) Im Verfahren zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Prüfungsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten entscheidet, die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind. (2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents getroffen. Sie kann auch getroffen werden, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist. (3) Die Verteilung der Kosten einschliesslich der Vergätung für die Vertreter der Beteiligten kann sich nur auf die Kosten erstrecken, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. (4) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die auf Grund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, auf Grund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
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KAPITEL II
ÖFFENTLICHKEIT, ZUSTELLUNG UND AKTENEINSICHT
Artikel 160 Offentlichkeit des Verfahrens (1) Die Anhörung vor der Prüłungsstelle, der Prüfungsabteilung und der Patentverwal tungsabteilung ist nicht offentlich. (2) Die mündliche Verhandlung einschliesslich der Verkündung der Entscheidung ist vor den Beschwerdekammern nach der Veroffentlichung des vorläufigen europäischen Patents und vor den Nichtigkeitskammern offentlich, sofern diese Kammern nicht in Fällen anderweitig entscheiden, in denen die Offentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende Nachteile zur Folge haben könnte.
Artikel 161 Zustellungen
Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen zu alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstaaten bewirkt werden.
Artikel 162 Akteneinsicht (1) Vor Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents wird Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers gewährt. (2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder in dem in Artikel 117 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird jedermann auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patents beziehen. (3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Akteneinsicht wird nur nach Entrichtung der Gebühr gewährt, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.
Artikel 163 Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden (1) Der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil
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COMITÉ DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
KOORDINIERUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET UES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINZT VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND COMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÀ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP HET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTULD COOR DE LIO-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
Textes allemand et français Deutscher und fransäsischer Text
AVANT-PROJET DE CONVENTION relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets"
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe "Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Der Präsident hält es schliesslich für angebracht, daran zu erinnern, dass, wenn der gesante Entwurf einmal fertiggestell sein wird, die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten werden, zu den einzelnen von der Gruppe angenommenen Bestimmungen Stellung zu nehmen, und dass der Textentwurf im inschluss an diese Stellungnahnen noch geändert werden kann.
Artikel 88 a) wird mit der Anmerkung an den Redaktionsausschuss uiberwiesen.
Erörterungen zu irtikel 193 des Vorentwurfs
Der Präsident weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Austausch von Veröffentlichungen vorzusehen.
Auf eine Bemerkung von Herrn Singer wird beschlossen, Absatz 3 elastischer zu formulieren und ausser den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz weitere Behörden aufzunehmen, um dem Patentamt möglichst viele Dokumentationsquellen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 193 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 221 des Vorentwurfs
Der Präsident erklärt, dieser irtikel betreffe den stufenweisen Aufbau des Europäischen Patentamtes. Diese stufenweise Errichtung beruhe auf einem Beschluss des Koordinierungsausschusses. Er fügt hinzu, dass er diese stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorgesehen habe.
Herr Fressonnet stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Artikel 221 nicht zu eng sei und nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Ausdehnung im Rahmen eines Verfahrens zulassen könne, das für alle Gebiete gelte.
Der Präsident, unterstützt durch die deutsche und niederländische Delegation, macht ihn darauf aufmerksam, dass eine solche Ausdehnung für die Länder mit vorhergehender Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es müssten demnach sehr komplizierte Übergangsbestimmungen aufgestellt werden, die neben dem Abkommen ein zusätzliches Abkommen darstellen
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beschränken, die sich auf die Neuheit der Erfindung beziehen. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung könnte dazu führen, dass das Patentamt seine Objektivität verlieren würde. Ausserdem bält die Gruppe keine anderen Sanktionen als die Nichtigerklärung des vorläufigen Patentes für möglich.
Schliesslich müssen einige Gesichtspunkte erwähnt werden, die in dieser Erörterung zur Sprache gebracht wurden.
Herr van Benthem erklärt, das niederländische Recht kenne eine ähnliche Bestimmung, die auf europäischer Ebene nützlich sein könne. Das Auskunftsersuchen könne nämlich in bestimmten Fällen, wenn der Anmelder auf schwerwiegende Einwendungen anderer Patentämter stosse, die Rücknahme der Anmeldung zur Folge haben. Diese Rücknahmen würden die Aufgabe des Europäischen Patentamtes erleichtern.
Herr Roscioni macht insbesondere darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Europäischen Patentamtes und die des Inhabers des vorläufigen Patentes nicht auseinandergehen, sondern sich im Gegenteil decken. Der Patentinhaber sei nämlich daran interessiert, ein Patent zu besitzen, das ihm eine möglichst grosse Garantie bietet. In dieser Hinsicht verschaffe Artikel 88 a) eine nicht unerhebliche zusätzliche Garantie.
Herr De Reuse befürwortet, die Unterrichtung ausschliesslich auf die Entscheidungen über die Neuheit zu beschränken. Dadurch bliebe die Zahl der Unterlagen, die das Europäische Patentamt auswerten müsste, begrenzt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet erklärt der Präsident, dass der Neuheitsbericht des Internationalen Institutes in Den Haag zwangsläufig nur für eine bestimmte Zahl von Ländern in Betracht komme.
Auf eine Frage von Herrn Pfanner erläutert er, es sei nicht erforderlich, die in Artikel 88 a) vorgesehene Sanktion auf den Fall von unrichtigen Angaben des Anmelders anzuwenden. Zur Erreichung des durch diesen Artikel verfolgten Zweckes hält er Absatz 2 für ausreichend.
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Herr Fressonnet hält diese Verpflichtung des Anmelders zur Mitteilung. ungünstiger Angaben als kaum vereinbar mit den Grundsätzen des französischen Rechts. Er schlägt daher als Kompromisslösung vor, in Artikel 88 a) zu bestimmen, dass die Informationen zwischen den Patentämtern auf Grund von Verträgen zwischen diesen ausgetauscht werden. In diesem Fall würde es genügen, dem Anmelder lediglich vorzuschreiben anzugeben, bei welchem Patentamt er ein Patent angeueldet habe, ohne dass die Verpflichtung erforderlich wäre, dem Europäischen Patentamt die Beweismittel anzugeben, deren Beschaffung diesem Patentamt obliegen würde.
Der Präsident erblickt in Vorschlag von Herrn Fressonnet zwei Nachteile. Zunächst müsse das Europäische Patentamt mit den nichteuropäischen Patentämtern eine Reihe von Arbeitsverträgen schliessen, und hinsichtlich der prektischen Ergebnisse dieser Verträge könne man Zweifel haben. Ausserdem sei stets zu befürchten, dass sich diese Patentäuter wegen der Verschwiegenheitspflicht weigern werden, ohne Einwilligung des Anmelders die vom Europäischen Patentamt erbetenen Auskünfte zu erteilen. Zur Annehmbarkeit dieses Vorschlags sei es erforderlich, dass der Anmelder verpflichtet ist, zum Austausch der Informationen seine Einwilligung zu erteilen. Demzufolge würde zwischen dem Vorschlag von Herrn Fressonnet und dem des Präsidenten kein grosser Unterschied mehr bestehen.
Nach einer eingehenden Aussprache genehmigt die Mehrheit der Delegationen den Vorschlag des Präsidenten. Die französische Delegation macht einen Vorbehalt geltend.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form beizubehalten und in einer Fusspote anzumerken, dass eine Delegation nicht in der Lage ist, dem in diesem Artikel aufgestellten Grundsatz zuzustimmen, sondern umgekehrt die Verpflichtung des Anmelders befürwortet anzugeben, in welchem Nicht-Mitgliedsland or ein Patent angemeldet hat, damit das Europäische Patentamt die erwünschten Auskünfte erhalten kann. Das sei auch der Zweck von Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form.
Die Gruppe hält es ausserdem für erforderlich, die Unterrichtung des Europäischen Patentamtes in Artikel 88 a) ausschliesslich auf die Angaben zu
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Anschliessend erklärt der Präsident, Absatz 3 behandele die Frage, wie weit sich die nationalen Patentämter (der Hitgliedstaaten des Abkommens) und das Europäische Patentamt gegenseitig über den Verlauf des Prüfungsverfahrens unterrichten können. Er weist darauf hin, dass der Entwurf von Wien eine gegenseitige Unterrichtung der Patentämter nur mit Zustimmung des Anmelders vorsieht. Artikel 192 Absatz 3 gehe weiter. Er setze keine Zustimmung des Anmelders voraus. Diese Härte sei im vorliegenden Fall deswegen gerechtfertigt, weil der Anmelder für den gleichen Geltungsbereich einen doppelten Schutz beantrage.
Artikel 192 wird mit einem allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich des Anfangs von Absatz 3 an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Gruppe hat nämlich bisher weder über das Problem der Koexistenz noch über Artikel 171 entschieden, auf die dieser Absatz verweist.
Der Präsident beginnt nunmehr mit den Erörterungen zu Artikel 88 a). Artikel 192 Absatz 3 behandelt die gegenseitige Unterrichtung über ein europäisches Patentrecht zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten des Abkommens. Artikel 88 a)betrifft dagegen die Beziehungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Staaten, die nicht Mitglieder des Abkommens sind. In den in Artikel 192 vorgesehenen Fällen ist eine Anhörung des Anmelders nicht erforderlich. In den Fällen des artikels 88 a) muss dagegen der anmelder eingeschaltet werden. Wie anders sollte man auch erfahren, wenn nicht durch ihn, dass er in eincm Nicht-Vertragsstaat ein Patent angemeldet hat. Darum ist der anmelder nach absatz 1 verpflichtet, dem Europäischen Patentamt anzugeben, in welchen anderen Nicht-Mitgliedsland er seine Erfindung ganz oder teilweise angemeldet hat, und ihm die einzelnen Dokumente, die sich auf die Neuheit dieser Erfindung beziehen, nitzuteilen.
Der Präsident weist noch darauf hin, dass Artikel 192 absatz 3 alle Anmeldungen im Geltungsbereich dieses Abkommens regele, während sich Artikel 88 a) auf die Anmeldungen in den Nicht-Mitgliedstaaten beziehe, d.h. auf die Anmeldungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses abkommens.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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werden wird. Nan kann daher damit rechnen, daß von anderen Patentämtern, beispielsweise vom amerikanischen Patentamt, aufschlußreiche Prüfungsbescheide und Entscheidungen ergangen sind, bis es zur Neuheitsprüfung durch das Europäische Patentamt kommt.
Absatz 2 sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß der Patentinheber seiner Verpflichtung zur Vorlage der Prüfungsbescheide und Entscheidungen anderer Patentämter nicht nachkomut. Als Sanktion ist die aufhebung des vorläufigen Europäischen Patents vorgesehen. Ob eine solche Sanktion erforderlich ist, dafür dürften die Urfahrungen heranzuziehen sein, die das niederländische Fatentamt mit einer entsprechenden Vorschrift gemacht hat, die keine Sanktion vorsieht. Es wird auch weiter zu prüfen sein, ob eine für den Anmelder so folgenschwere Sanktion gerechtfertigt erscheint. Aus diesem Grund ist der absatz 2 in Klammern gesetzt.
Falls beide absätze des Artikels 88 a von der Arbeitsgruppe angenommen werden sollten, müßte der in Klammern gesetzte Absatz 2 in Artikel 90 e eingearbeitet werden.
Es wäre weiter zu erwägen, ob Artikel 88 a nicht auch auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden sollte.
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Zu Artikel 88 a
Vorlage von Bescheiden nationaler Behörden 1.) Katerialien:
Hiederländisches Fatentgesetz, Artikel 23 abs.2. 2.) Bemerkungen:
In Artikel 88 a wird eine Ergänzung des in den Artikeln 81 bis 90 g geregelten Prüfungsverfahrens entsprechend dem Vorbild des niederländischen Rechts vorgeschlagen. Durch Artikel 88 a soll der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents verpflichtet werden, die bei nationalen Fatentämtern ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen, die sich auf die gleiche Erfindung beziehen, vorzulegen. Dadurch soll die Arbeit der Prüfungsabteilung erleichtert werden. Es ist dareuf hinzuweisen, daß hier unter "nationalem Patent" nicht nur ein nationales Patent der Vertragsstaaten zu verstehen ist, sondern auch Fatente anderer Staaten, also z.B. amerikanische Fatente. Die in Artikel 88 a vorgeschlaçene Verpflichtung des Patentinhabers ist daher auch dann sinnvoll, wenn die arbeitsgruppe an anderer Stelle des Abkommens vorsehen würde, daß sich das Europäische Patentamt und die Patentämter der Vertragsstaaten gegenseitig über den Verlauf von Prüfungsverfahren, insbesondere über die Ergebnisse von Neuheitsrecherchon und über ergangene Prüfungsbe-scheide und Entscheidungen unterrichten (s. hierzu den neu vorgeschlagenen Artikel 172 Abs.3).
Die Vorlage von Prüfungsbescheiden und Entscheidungen anderer Patentämter dürfte die Prüfungsunterlagen der Prüfungsabteilungen wesentlich ergänzen, da mit der Prüfung des vorläufigen Europäischen Patents frühestens eineinhalb Jahre nach Linreichung der Europäischen Patentanmeldung, in aller Regel aber wesentlich später begonnen
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WERTRAULICH 1
B e m e r k un g e n zu dem ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht vom 29. Mai 1961 (Artikel 61 bis 90 f )
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1Artikel 88 a
Vorlage von Bescheiden nationaler Behörden (1) Ist für die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, auch die Erteilung eines nationalen Patents beantragt worden, so ist der Patentinhaber verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung innerhalb einer von dieser zu bestimmenden Frist die Einwendungen mitzuteilen, die von der nationalen Behörde gegen die Patenterteilung erhoben worden sind, und die im Verfahren über die Patentanmeldung ergangenen Prüfungsbescheide und Entscheidungen der nationalen Behörde vorzulegen. [12) Die Prüfungsabteilung spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber der Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig nachkommt. 7
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Kurt Haertel
VERTRAULICH !
Erster Arbeitsentwurf
eines Abkommens
über ein europäisches Patentrecht
Artikel 61 bis 90 f
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- Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daB während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.
Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaBten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.
Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.
11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)
Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPAOOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.
Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen- staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.
12. Vertretung (Art. 133 - 154, 162/Regeln 101 - 103, 107)
Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten - wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist - handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.
Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:
a) Die Zulassungsbedingungen
Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.
b) Beschränkung der Vertretungsmacht
Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.