Art120dPCTBE1973
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- Nom affiché : Art120dPCTBE1973
- Numéro d'article : 120
- Dossier / langue : Deutsch
- Tag langue : #Deutsch
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Articles/Deutsch/Artikel 101-125/Article 120 (Deutsche Fassung)/Art120dPCTBE1973.pdf
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Artikel 120 D
Travaux Préparatoires (EPÜ 1973)
Hinweis:
Die Sammlungen und Materialien stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht des Europäischen Patentamts dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihr enthaltenen Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Art. 120 MPO Fristen
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde- liegt |
Art. Nr. im Entwurf/ Dokument |
Dokument, in dem der Art. behandelt wird | Fundstelle im Dokument |
|---|---|---|---|
| Vorschl.d.Vors. | 156 | IV/215/62 | S.19,20 |
| Vorschl. d.Vors. | 157 | IV/215/62 | S. 20-32 |
| IV/215/62 | 156 | IV/3076/62 | S. 160 |
| IV/215/62 | 157 | IV/3076/62 | S. 161 |
| VE 1962 | 156 | 1699/IV/63 | S. 17 |
| VE 1962 | 155 | 6498/IV/64 | S. 65-67 |
| VE 1962 | 156 | 6498/IV/64 | S. 67,68 |
| VE 1965 (Ue) | 155 | BR/49/70 | Rdn. 13-15 |
| VE 1965 (Ue) | 156 | BR/49/70 | Rdn. 16-19 |
| BR/59/70 | 156 Nr. 1 | BR/60/70 | Rdn. 47 |
| VE 1971 (Ue) | 141 | BR/144/71 | Rdn. 23b |
| VE 1971 (Ue) | 142 | BR/132/71 | Rdn. 50/51 |
| BR/134/71 | 142 | BR/144/71 | Rdn. 20-22 ; |
| 23 c | |||
| BR/139/71 | 141 | BR/168/72 | Rdn. 51 |
| BR/139/71 | 142 | BR/168/72 | Rdn. 153 |
| BR/139/71 | 142 | BR/169/72 | Rdn. 142 |
| BR/139/71 | 141 | BR/177/72 | Rdn. 88 |
| BR/139/71 | 142 | BR/177/72 | Rdn. 88 |
| BR/184/72 | 121 | BR/209/72 | Rdn. 35 -38 |
| BR/199/72 | 119 | BR/219/72 | Rdn. 83 |
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- 1973 -
München, den 30. September 1973 M / 146 / R 5 Original: Deutsch/Englisch/Fransönich
KONFERENZDOKUMENT
Vorgelegt vom Allgemeinen Redaktionsausschuss Betrifft : Uebereinkommen : Artikel 112 bis 139
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzerischen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist - wie zu erwarten war - im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der gelührte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft - was erfahrungsgemäß zu erwarten ist -, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfallung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverl rens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantw tung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältn ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahs auch in einem allfälligen Verfahren vor der Gro Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerd hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwangslos aus Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. S zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerung: Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträgz mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt 1 bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden könne: Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatoris Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragssta Rechnung getragen und außer der Beeidigung von Beteili Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen züglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 , wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehler) Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen geli Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsn belehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften Art. 105-107 hingewiesen und diese abgedruckt w müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folg: Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Fr den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Pats meldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist ang und also in löblicher Weise von drei auf zwei M herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das f Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß A erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt". Diese V setzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfe würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingung: diejenige des „unabwendbaren Zufalls" oder der " légitime ", die in nationalen Rechten von Vertragse verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einig schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der v eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereins ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachru nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgf: Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigıs die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspe namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im I vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restrik interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzuse: Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptaussi besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs 1 Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der abteilte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eing das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf
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ANLAGE I
BERICHT
von Herrn Lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
BERICHT
von Herrn R. Bowen Assistant Comptroller, British Patent Office über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
BERICHT
von Herrn Fressonnet Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
BERICHT
von Herrn A. Fernandez Mazarambroz Leiter des Spanischen Patentants über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigtenden Vollmachten
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Der Ausschuß billigt diese Vorschläge der Delegation vereinigten Königreichs mit zehn Stimmen bei fünf ertenstimmen und zwei Enthaltungen. Er kommt auch emein, im Protokoll zu vermerken, daß der zweite Satz von absatz 1 dieser Regel so flexibel zu handhaben sei, daß auch die anderen Schwierigkeiten berücksichtigt werden könnten, die for die Vertreter zu Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamts auftreten könnten.
Regel 86 (85) - Verlängerung von Fristen
2395. Die italienische Delegation wirft die Frage auf, ob der Wortlaut dieser Regel es gestattet, das von ihr angestrebte Ziel z u erreichen. Durch diese Regel werde die Frist bis zu dem nachstfolgenden Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Enigegennahme von Schriftstücken geöffnet sei, verlängert. Es sei jedoch illusorisch, zu glauben, daß im Falle eines Streiks die Post unmittelbar nach Beendigung des Streiks verteilt werden tonne. Sie halte deshalb eine Änderung dieses Textes für erforderlich. 2396. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß Absatz 1 nicht den Fall eines Streiks regele, sondern den Fall, in dem eine Frist an einem Tag ablaufe, an dem das Europäische Patentamt aus anderen Gründen nicht geöffnet sei. In einem solchen Fall wille die Frist automatisch bis zum nachstfolgenden Tag verlängert. Das von der italienischen Delegation aufgegriffene Problem stelle sich also nicht im Rahmen von Absatz 2. 2397. Die Delegation des Vereinigten Königreichs weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Absatz 2 so abgefaßt sei, daß er den Bedenken der italienischen Delegation Rechnung trage. In diesem Absatz sei nämlich festgelegt, daß der Präsident des Europäischen Patentamts das Ende des Zeitraums festlege, in dem die Postzustellung allgemein unterbrochen gewesen sei. Der Präsident sei also befugt, die für eine Normalisierung der Lage nach der Arbeitsunterbrechung eriorderlichen Fristen zu berücksichtigen. 2398. Die italienische Delegation erklärt, sie sei mit dieser Auslegung zufrieden. 2399. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Angleichung der deutschen Fassung an den englischen und französischen Text zu beauftragen.
Regel 87 (86) - Änderung der europäischen Patentanmeldung
2400. Die deutsche Delegation zieht ihren in Dokument 1/47 Seite 16 enthaltenen Vorschlag zurück, da er sich auf men Vorschlag der belgischen Delegation zu Artikel 64 zzogen habe, dem durch eine Änderung von Artikel 122 usprochen worden sei. 2401. Die Delegation des CIFE schlägt vor, am Ende von bsatz 3 folgenden Satz hinzuzufügen: „Es sei denn, daß die sderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die n der Beschreibung und/oder den Zeichnungen getragen rden." (Dokument M/22, Nummer 12). Mit dieser Bestiming solle es dem Anmelder gestattet werden, die tentansprüche und die Zeichnungen nicht nur einmal, idern auch in weiteren Fällen zu ändern. 2402. Dieser Vorschlag des CIFE wird von keiner rierungsdelegation unterstützt. 2403. Die norwegische Delegation stellt die Frage, welche : eintreten würde, wenn das Europäische Patentamt tellen würde, daß in einem bestimmten Vertragsstaat ein früherer nationaler Anspruch bestehe. Müßte in einem solchen Fall das Europäische Patentamt diese nationale Anmeldung unberücksichtigt lassen und diese Frage dem betreffenden nationalen Recht überlassen? 2404. Der Vorsitzende bejaht diese Frage. Das Europäische Patentamt ziehe nur die früheren europäischen Rechte und nicht die früheren nationalen Ansprüche in Betracht. Bei der Konferenz in Luxemburg sei deutlich darauf hingewiesen worden, daß das Europäische Patentamt den Anmelder davon unterrichten könne, daß in einem bestimmten Staat ein früheres nationales Recht bestehe, daß es aber dieses frühere nationale Recht nicht selbst in Betracht ziehen könne, da das frühere nationale Recht nur im Rahmen eines etwaigen späteren nationalen Verfahrens geltend gemacht werden könne.
Regel 89 (88) - Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
2405. Die irische Delegation räumt zwar ein, daß diese Bestimmung Regel 91 Absatz 1 Buchstabe b des PCT entspricht, fragt sich aber, ob tatsächlich präzisiert werden muß, daß die Berichtigung derart offensichtlich sein muß, daß „jedermann" sofort erkennen kann, daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. Angesichts des komplizierten Aufbaus einiger chemischer Formeln erscheine eine solche allgemeine Formulierung sehr strikt. 2406. Die schweizerische Delegation vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung unter Umständen keinerlei praktische Bedeutung haben werde. Die Patentanmeldungen seien nämlich für einen Fachmann bestimmt und müßten für einen Fachmann verständlich sein. Deshalb müßte ihrer Ansicht nach der Verweis auf „jedermann" gestrichen und durch den Hinweis auf die Kenntnisse eines Fachmanns ersetzt werden. 2407. Der Ausschuß kommt überein, diesen Punkt an den Redaktionsausschuß zu verweisen, damit dieser eine bessere Formulierung erarbeite.
Regel 94 (93) - Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile
2408. Die Delegation der UNICE stellt die Frage, ob die Erfindernennung auch dann in den einsehbaren Aktenteilen enthalten sein müsse, wenn der Erfinder den Wunsch geäußert habe, nicht genannt zu werden. 2409. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß diese Frage bereits geprüft worden sei und man zu dem Schluß gelangt sei, daß die Erfindernennung von der Einsicht ausgeschlossen werden könne, wenn der Erfinder dies ausdrücklich wünsche. Der Präsident des Europäischen Patentamts müßte deshalb befugt sein, die Erfindernennung von der Einsicht auszuschließen. 2410. Die Delegation der UNICE erklärt, sie betrachte diese Antwort als zufriedenstellend.
Regel 95 (94) - Durchführung der Akteneinsicht
2411. Die finnische Delegation weist darauf hin, daß in Regel 99 vorgesehen sei, keine Verwaltungsgebühr zu erheben, wenn Dritten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten Einsicht in die Akten gewährt werde. Sie frage sich, ob dieser Grundsatz nicht in Regel 95 aufgenommen und der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden sollte. 2412. Die schwedische und die norwegische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
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land die Frage, ob sie die Schlußfolgerungen der Delegation des Vereinigten Königreichs teile. 2374. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt zunächst, daß nicht alle Vertreter zwei Geschäftssitze hätten. Sie sei jedoch bereit, ihren Vorschlag zu ändern und varzusehen, daß er nur dann angewandt werde, wenn der Vertreter seinen einzigen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe, dessen Amtssprache nicht die Verfahrenssprache sei. 2375. Die Delegation der FICPI weist darauf hin, daß sie diese Einschränkung des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland befürworte. 2376. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland auch in der von der niederländischen Delegation geänderten Form nicht anschließen. 2377. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten werde. Sie sei nämlich der Ansicht, daß dieser Vorschlag, durch den bestimmte Fragen gelöst werden sollten, stattdessen andere Fragen aufwerfe, die er nicht löse. Sie frage sich insbesondere, welche Lage eintreten würde, wenn der Vertreter in dem guten Glauben, Anspruch darauf zu haben, ein Ersuchen um Verlängerung vorlege, dann aber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfülle und keine Verlängerung erhalten könne. 2378. Der Ausschuß erklärt sich mit acht Stimmen bei drei Gegenstimmen und vier Enthaltungen mit dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen geänderten Form einverstanden. 2379. Der Ausschuß prüft anschließend die Frage, ob diese Regelung nur während eines Übergangszeitraums angewandt werden soll. 2380. Die österreichische Delegation schlägt vor, die Begrenzung auf den Übergangszeitraum zu streichen. 2381. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich diesem Vorschlag an. 2382. Die französische Delegation erklärt, sie könne sich mit diesem Vorschlag nicht einverstanden erklären. 2383. Der Ausschuß spricht sich mit sieben Stimmen bei fünf Gegenstimmen und zwei Enthaltungen für die Beibebaltung des Übergangszeitraums aus. 2384. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt in einer späteren Sitzung, daß die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene und vom Ausschuß angenommene Änderung unter politischen Gesichtspunkten erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte; abgesehen von diesem Aspekt enthalte diese Bestimmung ferner Anomalien auf technischer Ebene, die von den Verfassern des Vorschlags sicherlich nicht beabsichtigt gewesen seien. Es sei wohl offensichtlich, daß die Auswirkungen dieses Vorschlags nicht gebührend bedacht worden seien. Dies gelte im besonderen für die in der Zwischenzeit an Regel 85 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen, die die Fristen wesentlich erweitert und dem Europäischen Patentamt eine Ermessensfreiheit eingeräumt hätten, damit Schwierigkeiten in Sonderfällen überwunden werden könnten. Sie kündigt an, daß sie einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten und die Wiederaufnahme der Aussprache über diesen Punkt beantragen werde. 2385. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (Dokument M/142/I/R 13. Seite 9) unterrichtet der Vorsitzende den Ausschuß darüber, daß zwei Vorschläge zur Änderung dieser Regel eingereicht worden seien. Der erste von der Delegation des Vereinigten Königreichs vorgelegte Vorschlag (Dokument M/137/I) berwecke die Streichung von Absatz 2. Der zweite von der Delegation des CNIPA vorgelegte Vorschlag (Dokument M/139/I) enthalte eine neue Fassung dieses Absatzes. Der
Vorsitzende weist darauf hin, daß die Wiederaufnahme der Aussprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müsse, da der Ausschuß über diese Regel bereits beraten habe. Er stellt fest, daß sich keine Delegation gegen die Wiederaufnahme der Aussprache äußert und bittet die Delegation des Vereinigten Königreichs, ihren Vorschlag nähern zu erläutern. 2386. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne verstehen, daß die Vertreter in ihren Beziehungen mit dem Europäischen Patentamt mit gewissen Problemen, insbesondere mit Sprachproblemen konfrontiert werden könnten. Deshalb sei sie für eine flexible Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Sie meine jedoch, daß Absatz 1 dieser Regel mit den vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen dafür ausreichend sei. Hingegen könne sie den zweiten Absatz nicht billigen, da dieser ihrer Ansicht nach überflüssig sei und zugleich eine Quelle für Diskriminierungen darstelle. Aus diesen Gründen und aus anderen, in Dokument M/137/I ausführlicher dargelegten Überlegungen beantrage sie die Streichung von Absatz 2. 2387. Die irische, die niederländische und die belgische Delegation erklären, daß sie den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs teilen. 2388. Die französische Delegation, der sich die italienische Delegation anschließt, stellt die Frage, ob eine Kompromißlösung nicht darin bestehen könne, Absatz 2 zu streichen und in Absatz 1 zu präzisieren, daß zu den „besonders gelagerten Fällen", die im letzten Satz dieses Absatzes angesprochen seien, insbesondere die auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführenden Fälle gehörten, die dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zugrunde lägen. Die französische und die niederländische Delegation äußern im übrigen den Wunsch, den Standpunkt der interessierten nichtstaatlichen Organisationen zu kennen. 2389. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie teile den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs nicht. Erstens solle diese Bestimmung nur in genau definierten und begrenzten Fällen und außerdem lediglich während eines Übergangszeitraums angewandt werden: Was den diskriminierenden Charakter anbelange, so mache sie geltend, daß ihr Vorschlag gerade darauf abzieic, bestimmte Verzerrungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der verschiedenen Sprachen, zu beseitigen. 2390. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß sie die Struktur des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland so verstanden habe, daß in Absatz 2 nur einer der im letzten Satz von Absatz 1 genannten „besonders gelagerten Fälle" genau erläutert werde. In diesem Sinne stehe sie einer Kompromißlösung, wie sie von der französischen Delegation umrissen worden sei, aufgeschlossen gegenüber. 2391. Die Delegationen des CIFE, der EIRMA und des COPRICE erklären, sie teilen den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs. 2392. Die Delegationen der FICPI, der UNEPA und des CNIPA erklären, sie könnten sich einer Kompromißlösung in der von der französischen Delegation vorgeschlagenen Art anschließen, obwohl sie die Beibehaltung von Absatz 2 vorziehen würden. 2393. Die Delegation des Vereinigten Königsreichs erklärt. sie könnte angesichts der Beratungen des Ausschusses akzeptieren, ihren Vorschlag zur Streichung von Absatz 2 durch die Aufnahme einer Erklärung in das Protokoll der Konferenz zu ergänzen, wonach der letzte Satz von Absatz 1 der Regel 85 während eines Anfangszeitraums so ausgelegt werden müsse, daß er auf sprachliche Schwierigkeiten Anwendung finde, die die Einhaltung der Fristen verhindert hätten, sofern die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getrof-
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daß es nur in Ausnahmefällen möglich sein sollte, sie auf das Monate zu verlängern. Diese Lösung stimme wohl am besten mit der in Artikel 75 enthaltenen Bestimmung betreffend der Frist überein, über die die nationalen Verwaltungen zur Übermittlung der europäischen Patentanmeldung verlagten. 2359. Die niederländische Delegation spricht sich gegen jedes System aus, das eine mehr oder weniger allgemeine Verlängerungsmöglichkeit vorsehe. 2360. Der Vorsitzende erklärt, daß der Unterschied zwischen den Vorschlägen der schwedischen Delegation und der Delegation der EJRMA einerseits und dem gegenwärtigen Text andererseits wohl darin bestehe, daß die Frist von vier Monaten nach dem gegenwärtigen Text nur auf Antrag des Anmelders verlängert werden könne, während der schwedische Vorschlag darauf abziele, das Europäische Patentamt von Anfang an zu ermächtigen, eine Frist von sechs Monaten festzusetzen, falls besondere Umstände es erforderlich erscheinen ließen. 2361. Die Delegation des Vereinigten Königreichs stellt die Frage, ob der Vorschlag der schwedischen Delegation vorsehe, daß der letzte Satz des gegenwärtigen Textes beibehalten werde. Sie befürworte die Beibehaltung. 2362. Der Vorsitzende erklärt, er habe den Vorschlag der sïdischen Delegation dahingehend verstanden, daß der letzte Satz beibehalten werde. 2363. Die schwedische Delegation bestätigt diese Auslegung. 2364. Der Ausschuß billigt den Vorschlag der schwedischen Delegation, der dahingehend geändert wird, daß die Höchstgrenze weiterhin vier Monate beträgt, daß aber das Europäische Patentamt diese Frist unter besonderen Umständen auf sechs Monate verlängern kann. 2365. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/47 auf Seite 16 unter Nr. 32 enthaltenen Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein neuer Absatz 2 aufgenommen werden sollte. 2366. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß mit ihrem Vorschlag ein Problem berücksichtigt werden solle, das besonders die künftigen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt betreffe. Es stelle sich eine besondere Schwierigkeit aufgrund der Sprachenregelung und ihrer Auswirkungen auf die Einhaltung der Fristen vor dem Europäischen Patentamt. Das Übereinkommen und die Ausführungsordnung sähen mehrere Fristen vor, innerhalb de der Vertreter Auskünfte von seinem Mandanten erhalten und an das Europäische Patentamt weiterleiten müsse. Es bestünden beträchtliche Probleme wegen der Übersetzungen. Die Vertreter würden aller Voraussicht nach am Anfang noch nicht über das erforderliche Personal verfügen, um den sprachlichen Anforderungen in den drei Amtssprachen nachkommen zu können. Deshalb schlage sie vor, daß auf Antrag automatisch eine Verlängerung der Frist von einem Monat gewährt werde, falls bei der Übermittlung von Schrifstücken an das Europäische Patentamt aufgrund der Verwendung verschiedener Amtssprachen Schwierigkeiten auftreten könnten. Es handele sich um die Fälle, in denen ein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe, dessen Amlsprache nicht die Verfahrenssprache sei, die er für die Patentanmeldung oder den Einspruch gewählt habe. Als Beispiel führe sie den Fall eines französischen Vertreters mit Geschäftssitz in Paris an, der einen japanischen Anmelder vertrete, der für seine europäische Patentanmeldung Englisch als Verfahrenssprache gewählt habe. Der französische Vertreter müsse also die Schrifstücke beim Europäischen Patentamt in Englisch einreichen. Da deshalb Schwierigkeiten auftreten könnten, sei in dem geplanten Vorschlag vorgesehen, daß der Vertreter, wenn er damit rechne, daß bei der
Übermittlung der Schrifstücke an das Europ...ische Patentamt Schwierigkeiten auftreten könnten, das Europäische Patentamt um eine Verlängerung der Fristen bitten könne und daß diese Verlängerung automatisch für einen Monat gewährt werde.
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, daß der Vertreter in diesem Fall nicht die Bestimmungen von Artikel 14 Absätze 2 und 4 in Anspruch nehmen könne, da sein Mandant weder seinen Wohnsitz noch seinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe. 2367. Die Delegation der FICPI erklärt, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland einem echten Problem Rechnung trage, mit dem sich die Vertreter konfrontiert sähen. Sie bitte deshalb den Ausschuß, zu überlegen, ob es wirklich notwendig sei, die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene Regelung auf einen Übergangszeitraum zu begrenzen, oder ob es nicht besser wäre, diese Regelung endgültig einzuführen. 2368. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland von einer Delegation unterstützt wird. 2369. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie verstehe zwar die Gründe, die die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Vorlage dieses Vorschlags veranlaßt hätten, könne sich aber diesem Vorschlag nicht anschließen. Diesen Schwierigkeiten: könne man besser dadurch begegnen, daß man, wie es der Ausschuß getan habe, die in Regel 85 vorgesehene Frist verlängere. Die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene Lösung könne wohl kaum akzeptiert werden, wenn man bedenke, daß die zwei Drittel der Anmeldungen, die voraussichtlich eingereicht würden, zum größten Teil von englisch sprechenden Vertretern behandelt würden. Fast alle diese Vertreter hätten jedoch einen Geschäftssitz in London oder München, und es sei wohl nicht gerechtfertigt, einem englischen Vertreter mit Geschäftssitz in London, der das Verfahren in Englisch weiterführe, eine allgemeine Fristverlängerung zu gewähren. Der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland könnte Schwierigkeiten aufwerfen, da es auch Vertreter mit zwei Geschäftssitzen gebe. Es sei wohl am besten, auf der Grundlage der am Ende von Regel 85 vorgesehenen Bestimmung vorzugehen. 2370. Die französische Delegation stellt die Frage, ob der Vertreter einen Antrag oder ein Ersuchen einreichen müsse, damit die Fristverlängerung gewährt werde. Ihrer Ansicht nach sollte es sich um ein einfaches Ersuchen handeln, damit die Lage nicht unnötig kompliziert werde; dies würde bedeuten, daß die Verlängerung automatisch erfolge. 2371. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bestätigt diese Auslegung. Es müsse ein Ersuchen eingereicht werden, und die Verlängerung um einen Monat werde automatisch gewährt, ohne daß eine besondere Intervention des Europäischen Patentamts erforderlich sei. 2372. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffene Fall einen Sonderfall darstelle, der im Sinne von Absatz 1 geregelt werden könnte. Sie stellt die Frage, ob es nicht ausreichend wäre, wenn man im Protokoll vermerken würde, daß der erwähnte Fall in den Anwendungsbereich von Absatz 1 falle oder fallen könnte. Sie habe nämlich Bedenken in bezug auf den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Automatismus. Durch das in Regel 85 aufgenommene System der Fristverlängerung könne das Verfahren sehr stark gedehnt werden, und die Erfahrung zeige, daß die Fristen um so weniger eingehalten werden, je länger sie seien. 2373. Die niederländische Delegation richtet unter Hinweis auf die Ausführungen der Delegation des Vereinigten Königreichs an die Delegation der Bundesrepublik Deutsch-
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2334. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden.
Regel 70 (69) - Feststellung eines Rechtsverlusts
2335. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Dokument M/52 Seite 26 enthalten ist. 2336. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie den gegenwärtigen Text für nicht ausreichend halte und vorschlage, am Ende von Absatz 2 einen Satzteil hinzuzufügen, der besage, daß das Europäische Patentamt, falls es den Standpunkt des Beschwerdeführers teile, ihn darüber in einer einfachen Mitteilung unterrichte. 2337. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation von mehreren Delegationen unterstützt und von mindestens vier Delegationen der interessierten Kreise geteilt werde. 2338. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden. 2339. Die österreichische Delegation zieht ihren Änderungsvorschlag (vgl. Dokument M/89) zurück.
Regel 73 (72) - Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt
2340. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt die Gründe für ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 4 dar, der in Dokument M/47 Seite 15 unter Nr. 30 enthalten ist. Da ihr der gegenwärtige Wortlaut unvollständig erscheine, schlage sie vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, daß sachdienliche Fragen an die vernommenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen gerichtet werden könnten. Durch die Änderung solle der Personenkreis, der vernommen werden könne, erweitert werden, indem die Beteiligten mit einbezogen würden und außerdem vorgesehen werde, daß die Fragen erst dann gestellt werden könnten, nachdem die betreffenden Personen vernommen worden seien. 2341. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 77 (76) - Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
2342. Der Ausschuß prüft den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in Dokument M/47 Seite 15 Nr . 31 vorgelegten Änderungsvorschlag. 2343. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erläutert, daß sie es für zweckmäßig halte, in Absatz 1 anzugeben, daß die Niederschrift auch Angaben über den Ort und den Zeitpunkt des Verfahrens sowie Angaben über die an dem Verfahren beteiligten Personen enthalten müsse. 2344. Die niederländische und die französische Delegation erklären zwar, sie hätten keine Einwände gegen diesen Vorschlag, geben aber zu bedenken, ob diese Frage nicht auf dem Verwaltungsweg gelöst werden könnte. 2345. Der Vorsitzende richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob sie sich nicht damit einverstanden erklären könnte, daß ein Vermerk in das Protokoll der Konferenz aufgenommen würde, in dem festgestellt würde, daß der Ausschuß dem Inhalt dieses Vorschlags zustimme, ohne daß jedoch der Änderungsvorschlag angenommen werde. 2346. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen. 2347. Der Vorsitzende stellt fest, das der Ausschuß sich mit dem Inhalt des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, daß es seiner Ansicht nach aber dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt auf Verwaltungsebene die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Regel 82 (81) - Zustellung an Vertreter
2348. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob d Ausschuß ihre Auslegung dieser Regel teile, wonach ein Zustellung, die - falls ein Vertreter bestellt worden sei - nie an den Vertreter, sondern unmittelbar an den Anmeldeerfolge, einen Verfahrensfehler darstelle. Diese Zustellung dürfe also für den Beginn möglicher Fristen nicht in Betrace gezogen werden. 2349. Der Ausschuß teilt diese Auslegung der Delegation d FICPI.
Regel 85 (84) - Dauer der Fristen
2350. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der schwedischs Delegation, der in Dokument M/53 auf Seite 2 unter Nr. wiedergegeben ist. 2351. Die schwedische Delegation erklärt, daß ihr die dieser Regel vorgesehene Frist von vier Monaten Anbetracht der Tatsache, daß die Länder, deren Amtssprach nicht eine der drei Sprachen des Europäischen Patentamts s eine Übersetzung beibringen müßten, viel zu kurz erscheint Sie schlage deshalb vor, daß die Frist auf sechs Monate verlängert werde. 2352. Die finnische, die niederländische, die norwegische u die italienische Delegation unterstützen diesen Vorschlag. 2353. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bezwit felt, daß es zweckmäßig ist, den Vorschlag der schwedischs Delegation für das Verfahren nach der Veröffentlichung d Anmeldung zu akzeptieren. In diesem Sinne sollte ein Verlängerung der Frist auf sechs Monate nur für d Prüfungsverfahren möglich sein. 2354. Die schwedische Delegation erklärt, daß sie ei Änderung ihres Vorschlages nicht für notwendig erachte, da dem Europäischen Patentamt freistehe, die Frist innerhalb d Spanne festzusetzen. 2355. Der Vorsitzende stellt die Frage, ob den dargelegt Ansichten nicht dadurch Rechnung getragen werden könn daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der schwedisch Delegation einverstanden' erkläre, jedoch im Protok vermerke, daß die maximale Frist seiner Ansicht nach i Verfahren vor der Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen Anspruch genommen werden dürfte. 2356. Die Delegation der EIRMA erklärt, sie befürworte ei relativ kurze Frist und sei der Ansicht, daß vier Monate mit d Möglichkeit einer Verlängerung ausreichend sein müßten. 2357. Die schweizerische Delegation erklärt, sie befürwort den Vorschlag der Delegation der EIRMA. Wenn c Ausführungsordnung eine Regel enthalte, die eine Höchstgre ze von mehr als sechs Monaten vorsehe, so sei nämlich befürchten, daß diese Frist von sechs Monaten die Regel wert Ihrer Ansicht nach sei eine Höchstgrenze von vier Monaten den meisten Fällen wohl gerechtfertigt; in Ausnahmefälle könne man dann erforderlichenfalls auf sechs Monate kommt 2358. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß de Vorschlag der schwedischen Delegation bereits durch Regel in der gegenwärtigen Fassung entsprochen werden könn denn im letzten Satz dieser Regel sei vorgesehen, daß besonders gelagerten Fällen die Frist vor Ablauf auf Antr verlängert werden könne. Sie wäre bereit, eine Änderu dieses letzten Satzes zu akzeptieren, wonach die Frist bestimmten Fällen, in denen dies gerechtfertigt erscheint, s sechs Monate festgesetzt werden könne. Allgemein sei sie d Ansicht, daß die Frist auf vier Monate festgelegt werden sol
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Inhaltsverzeichnis ..... Seite Einleitung ..... 7 Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 9 Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses ..... 25 (M/PR/V) Sitzungsbericht des Hauptausschusses I ..... 27 (M/PR/I) Sitzungsbericht des Hauptausschusses II ..... 117 (M/PR/II) Sitzungsbericht des Hauptausschusses III ..... 169 (M/PR/III) Sitzungsbericht des Gesamtausschusses ..... 177 (M/PR/G) Sitzungsbericht der Vollversammlung ..... 215 Schlußsitzung (M/PR/K/2) Teilnehmerliste ..... 227
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BERICHTE
DER
MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES
EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973) herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland EPA 447 / 77
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Artikel 119
Fristen In der Ausführungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Frisien sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
Vgl. Regeln 84 (Berechnung der Fristen), 85 (Dauer der Fristen) und 86 (Verlängerung von Fristen)
Artikel 120
Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung (1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung zugestellt worden ist, oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist. (3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Vgl. Regel 70 (Feststellung eines Rechtsverlusts)
Artikel 121
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Ubereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, daß die curopäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.
Article 119
Time limits The Implementing Regulations shall specify: (a) the manner of computation of time limits and conditions under which such time limits may extended, either because the European Patent Office the authorities referred to in Article 73, paragraph 1f are not open to receive documents or because mail is n delivered in the localities in which the European Patc Office or such authorities are situated or because pos services are generally interrupted or subsequently d located; (b) the minima and maxima for time limits to determined by the European Patent Office.
Cf. Rules 84 (Calculation of time limits), 85 (Duration of to limits) and 86 (Extension of time limits)
Article 120
Further processing
of the European patent application (1) If the European patent application is to be refus or is refused or deemed to be withdrawn followit failure to observe a time limit set by the Europet Patent Office, the legal consequence provided for sh: not ensue or, if it has already ensued, shall be retracts if the applicant requests further processing of th application. (2) The request shall be filed in writing either with three months of the date on which the decision to refu the application was notified, or within two months the date on which the communication that the applic tion is deemed to be withdrawn was notified. T1 omitted act must be completed within this time limi The request shall not be deemed to have been filed un! the fee for further processing has been paid. (3) The department competent to decide on th omitted act shall decide on the request.
Cf. Rule 70 (Noting of loss of rights)
Article 121
Restitutio in integrum (1) The applicant for or proprietor of a Europea patent who is prevented by force majeure from obser ing a time limit vis-a-vis the European Patent Offic shall, upon application, have his rights re-established : the non-observance in question has the direct cor sequence, by virtue of this Convention, of causing th refusal of the European patent application, or of request, or the decming of the European patent applici tion to have been withdrawn, or the revocation of th European patent, or the loss of any other right or mean of redress.
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ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
DRAFT CONVENTION
ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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MÜNCHNER DIPLOMATISCHE KONFERENZ
ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS 1973
(München, 10. September bis 6. Oktober 1973)
MUNICH DIPLOMATIC CONFERENCE
FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS, 1973 (Munich, 10 September to 6 October 1973)
CONFERENCE DIPLOMATIQUE DE MUNICH
POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS (1973) (Munich, 10 septembre - 6 octobre 1973)
VORBEREITENDE DOKUMENTE
ausgearbeitet von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens herausgegeben von der Regierung der Bundésrepublik Deutschland
PREPARATORY DOCUMENTS
drawn up by the Inter-Governmental Conference for the setting up of a European System for the Grant of Patents and published by the Government of the Federal Republic of Germany
DOCUMENTS PRÉPARATOIRES
élaborés par la Conférence intergouvernementale pour l'institution d'un système européen de délivrance de brevets et publiés par le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne
BIBLIOTHEK DES DEUTSCHEN PATENTAMTES 11. DEZ. 1972
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Regel 86
Regel 87
Artikel 121 83. Die Konferenz klärte das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander und zu Artikel 121 des Uebereinkommens uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da diesbezüglich noch unterschiedliche Auffassungen vertreten worden waren. Insbesondere war es der Wunsch der Konferenz, klarzustellen, dass die Beschränkungen, die gemäss Artikel 121 Absatz 5 fur die Wiedereinsetzung gelten, nicht fur den Fall der Unterbrechung des Postverkehrs (bisher Regel 87) gelten sollen, mit anderen Worten, dass in diesem Falle jede Frist verlängert wird. Diese Klarstellung wurde erreicht, indem
- einerseits Absatz 8 des Artikels 121 des Uebereinkommens gestrichen und dafür in Artikel 119 Buchstabe a die Rechtsgrundlage fur die Regelung der Unterbrechung der Postzustellung geschaffen wtirde; dadurch wird systematisch der Fall der Unterbrechung der Postzustellung von dem Fall der Wiedereinsetzung getrennt; - andererseits Regel 87 als neuer Absatz 2 in Regel 86 einbezogen wurde; dadurch wird der Fall der Unterbrechung der Postzustellung als Fall einer Fristverlängerung eingeordnet.
84. Der Vertreter der WIPO wies darauf hin, dass die frtihere Regel 87 (jetzt Regel 86 Absatz 2) seines Eirachtens insofern nicht mit Artikel 2 der Pariser Verbandsubereinkunft vereinbar sei, als der Anmelder aus einem Drittstaat, der ja gemäss Artikel 132 Absatz 2 fur die
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BERICHT
uber die 6. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patentertei- lungsverfahrens (Luxemburg, 19. bis 30. Juni 1972) B R / 219 d / 72 ork/ kP / cs
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Artikel 119 (141)
Fristen
In der Ausführungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Be hörden nicht zugestellt werden; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
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REGIERUNGSKONFERENZ
Brüssel, den 25. Mai 1972
WERNER DIE EINFÜHRUNG
BR/199/72
EINES EUROPAEISCHES
PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Werner K. mech. BR/199/72
Werkstattwisch
Curt K. el. 19. 1972
—
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER EIN
EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
(Stand vom 20. Mai 1972)
—
Vita Redaktionenlandwisch (der Landwisch)
vom 17.-19.1. 72
Einsatzsache Torf
(5 Bandt e. e. 2. Sitzung d. Bundesinnigationskanäle BR/20172)
BR/199 d/72
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44. Der Ausschuss stellte im Ubrigen das Verhältnis zwischen dem Artikel 121 und der Regel 87 klar, indem er in einem neuen Absatz 8 des Artikels 121 vorsah, dass diese Regel eine Ausnahme von den Voraussetzungen darstellt, unter denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet, ohne dass dadurch aber das Recht eines jeden einzelnen, vom Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 121 Gebrauch zu machen, beeinträchtigt würde. 45. Der Vertreter der WIPO gab zu Uberlegen, ob die Regel 87 mit der Pariser Verbandsubereinkunft vereinbar sei, da diese Regelung nur auf den Fall eines Poststreiks in den Vertragsstaaten anwendbar sei, nicht aber bei einem Poststreik in den Ubrigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsubereinkunft. Er behielt sich vor, auf der nächsten Tagung der Konferenz auf diese Frage zurückzukommen.
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träfen, wie beispielsweise im Falle von Naturkatastrophon. Der Ausschuss war jedoch der Ansicht, dass die Falle des Poststreiks einer besonderen Regelung bedurften und dass die Ausdehnung einer ahnlichen Regelung auf andere vom Amt zu bestimmende Falle höherer Gewalt hingegen zu Situationen fuhren würde, die fur das Amt sehr heikel sein und die Rechtssicherheit beeinträchtigen kBnnte. 41. Der Ausschuss prufte sodann die Frage, ob einige Fristen von einer Verlangerung aufgrund der geplanten Bestimmung ausgeschlossen werden sollten. Er beschloss schliesslich, keine Frist von der Möglichkeit einer Verlangerung im Falle eines Poststreiks auszuschliessen, diese Möglichkeit also insbesondere auch fur die in Artikel 85 Absatz 1 vorgesehene Prioritatsfrist einzuräumen. 42. Der Ausschuss kam uberein, dass die geplante Regelung auch fur die Fristen gelten mulsste, die im Uebereinkommen fur den Fall von Handlungen bei den in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Behbrden vorgesehen sind. 43. Abschliessend billigte der Ausschuss diese Regelung, die jetzt in der Regel 87 enthalten ist. Der Ausschuss stellte ferner das Verhaltnis klar zwischen dieser neuen Regel und der fruheren Regel 85 betreffend die Verlangerung der Fristen, die jetzt Regel 86 geworden ist; in der jetzigen Regel 86 namlich wurde bestimmt, dass sie nur fur die Falle gilt, in denen die Postzustellung am Ort des Sitzes des Europäischen Patentamts aus einem anderen Grund als durch Unterbrechung des Postdienstes nicht erfolgt.
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Regel 80
39. Dem Ausschuss lag ein Vorschlag der britischen Del vor, in dem eine Sonderregelung fur den Fall eines Poststres vorgesehen wird (Dok. BR/GT I/151/72, S. 5 ff.). Die britische Delegation legte darin dar, dass die fruh Regel 85 in ihrer bisherigen Fassung unzureichend sei, weil a nur den Fall einer. Unterbrechung der Postzustellung am Ort d Sitzes des Patentamts erfasse. Ferner sei die Wiedereinsetzur in den vorigen Stand wohl nicht dazu. geeignet, die bei Streil entstehende Situation zu regeln, weil sie die Stellung individueller Antrăge voraussetze. Diese Delegation schlug deshalb vor, eine neue Bestimmung einzuflgen, die fur den Fall einer Unterbrechung der Postzustellung in einem Vertragsstaa oder zwischen einem Vertragsstaat und dem Europäischen Paten amt fur die Personen, die durch einen Poststreik betroffen sind, eine allgemeine Verlangerung der Fristen vorsieht, wer diese Unterbrechung in einer Mitteilung des Prasidenten des Amts festgestellt wird. 40. Bei der Prüfung des Vorschlags der britischen Delegati stellten sich folgende Fragen:
Einige Delegationen warfen die Frage auf, ob es gerech fertigt ist, fur Poststreiks eine andere Behandlung als fur die sonstigen Falle höherer Gewalt vorzusehen. Es nitsste do so wurde bemerkt, dem Europäischen Patentamt mBclich s sin, Fristen auch fur andere Falle höherer Gewalt zu verlangern, die eine Personengruppe und nicht individuelle Anmelder be-
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vom Amt festgesetzten Fristen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 120 aus, dann gäbe es Ubrigens auch Fälle, die weder unter Artikel 120 noch unter Artikel 121 fallen würden (vgl. insbesondere die Regel 1 Absatz 2 der Ausführungsordnung). 36. Die deutsche Delegation gab zu Uberlegen, ob der Begriff "höhere Gewalt" nicht zu restriktiv ausgelegt werden könnte. Der Ausschuss war sich einig, dass dieser Begriff unter allen Umständen die in der Regel 82.2 Buchstabe a des POT genannten Fälle einschliessen müsste. 37. Der Ausschuss kam uberein, aus dem Anwendungsbereich des Artikels 121 die in dessen Absatz 2 vorgesehenen Fristen auszuschliessen. Er war dagegen der Ansicht, dass Artikel 121 auf die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Fristen anzuwenden sei. 38. Der Ausschuss stellte schliesslich fest, dass die in Artikel 121 vorgesehene Regelung nicht für die Fristen gilt, die gegenüber den nationalen Behörden einzuhalten sind (vgl. Artikel 63, 134 und 135 des Uebereinkommens). Zu diesem Zweck wurde in Artikel 121 Absatz 1 klargestellt, dass es sich um die Fristen handelt, die gegentuber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind. Ferner bleibt es gemäss Absatz 7 einem Vertragsstaat unbenommen, auf die im Uebereinkommen vorgesehenen Fristen, die ihm gegenüber einzuhalten sind, seine innerstaatlichen Vorschriften uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.
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An:oldung innerhalb der Frist von 18 Monaten in einigen Fallen in Frage gestellt wird. Die Anzahl dieser Fälle durfte jedoch, wie die Erfahrung der skandinavischen Länder in dieser. Frage zeigt, recht gering sein, insbesondere dann, wenn die Gebulhr entsprechend hoch festgelegt wird. 34. Eine Delegation gab zu uberlegen, ob die Sanktion, die in Artikel 95 Absatz 3 fur den Fall vorgesehen ist, dass der Anmelder einer Aufforderung des Amtes gemäss Absatz 1 nicht nachkommt, trotz der in Artikel 120 vorgesehenen neuen Bestimmung nicht zu streng ist. Sie schlug vor, das Amt solle die Anmeldung nach Aktenlage prufen, falls seiner Aufforderung nicht entsprochen wird.
Der Ausschuss nahm diesen Vorschlag nicht an; die einzige Verpflichtung des Anmelders bestehe nämlich darin, dem Amt mitzuteilen, ob er seine Anmeldung aufrechterhalt.
Artikel 121
35. Der Ausschuss prufte sodann die Frage, ob es angesichts der Einfügung des Artikels 120 nicht angebracht sei, Artikel 121 auf die Fristen des Uebereinkommens und der Ausfulhrungsordnung zu beschränken. Diese Lösung wurde schliesslich verworfen; der Anmelder, der whhrend eines Jahres nach Ablauf einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, musse die Wiedereinsetzung such dann geltend machen können, wenn er von Artikel 120, der eine Höchstfrist von 2 oder 3 Monaten vom Tage der Zuruckraisung oder der fingierten Zurucknarme der Anmeldung an vorsieht, keinen Gebrauch gemacht habe. Schliesse man die
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Briussel, den 6. Juni 1972
BR / 209 / 72
- Sekretariat -
BERICHT
uber die zweite Sitzung des Koordinierungsausschusses vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel
1. Der Koordinierungsausschuss hielt vom 15. bis 19. Mai 1972 in Brüssel unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, seine zweite Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinscha ten, des IIB und der WIPO nahmen als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Das Verzeichnis der Teilnehmer der Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Der Koordinierungsausschuss - nachstehend Ausschuss genannt - genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR / 174 / 72 mit folgenden Zusätzen:
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Artikel 119 (141)
Fristen
In der Ausfuhrungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlangert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bebörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
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- Sekretariat -
ENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS
UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES
EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 8. bis 24. März und 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)
BR/184.4/72
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89. Die britische Delegation beantragte, diese Vorschrift dahingehend zu erweitern, dass ein Poststreik nicht nur in dem Staat, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat (Fall des Absatzes 1), sondern auch in einem anderen Vertragsstaat erfasst wird, sowie auch den Fall einzubeziehen, dass die Verbindungen zwischen einem Vertragsstaat und dem Europäischen Patentamt unterbrochen sind, da diese Fälle von Absatz 2 nicht erfasst werden.
Dieser Vorschlag wurde im gegenwärtigen Zeitpunkt von der Gruppe nicht angenommen, da mehrere Delegationen der Auffassung waren, dass diese Fälle entweder durch den Artikel 142 oder mit Hilfe der Vorschläge erfasst werden könnten, die auf dem Gebiet der "Wiedereinsetzung" noch geprüft werden müssen.
Die britische Delegation machte geltend, dass der Artikel 142 keine geeignete Lösung darstelle; diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn für jeden Einzelfall ein entsprechender Antrag gestellt werde, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Monaten, was im Falle eines sehr kurzen Streiks kaum angebracht wäre; ausserdem setze die Anwendung der nordischen Regelung im Falle eines Streiks die Zahlung einer Gebühr voraus, während die Nummer 2 zu Artikel 141 ohne weiteres angewandt werde.
Die Gruppe nahm zum Antrag der.britischen Delegation noch nicht Stellung; dieser Antrag kann erneut geprüft werden, nachdem sich die Gruppe zur "Wiedereinsetzung" ganz allgemein ihre Meinung gebildet hat.
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Gebthr entrichtet. Die dann dem Anmelder zur Verflgung ste: Frist wird so berechnet, dass sie lănger als die Beschwerdef: ist und der Frist entspricht, die ein Amt bentigt, um sich z Antwort eines Anmelders zu Bussern. Die Beschwerdefrist betr: zwei Monate; die "Wiedereinsetzung" ist innerhalb einer Frist von vier Monaten moglich. Die "Wiedereinsetzung" ist aber nur fur den Fall vorgesehen, dass eine vom betreffenden Amt festge. setzte Frist nicht eingehalten wird.
Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Folgen, die sich aus einer solchen Regelung fur das Uebereinkommen ergeben wurden, nicht eingehender prufen. Einige Delegationen hielten die Frist von vier Monaten fur zu lang. Eine Delegation war der Auffassur, dass vor der Veroffentlichung der Anmeldung tiberhaupt keine Wiedereinsetzung moglich sein sollte. Ferner wurde bemerkt, dass bei Einfuhrung der Wiedercinsetzung nach dem Vorbild der nordischen Lănder diese Regelung auf alle Beteiligten wahrend des Einspruchs und nicht nur auf den Anmelder und den Patentinhaber angewandt werden musste.
Abschliessend schlug der Vorsitzende vor, in der nächsten Sitzung der Gruppe einen Vorschlag nach dem Modell cer nordischen Regelung vorzulegen; Artikel 142 konnte in diesem Fall auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei den im Uebereinkommen oder in der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen beschrănkt werden. Die Gruppe wird dann die von den interessicrten Kreisen erhobene Frage zu prufen haben, was in den Fallen geschehen solle, in denen der Anmelder ohne sein Verschulden einc: Rechtsverlust erleidet.
Die schweizerische Delegation behielt sich vor, auf die Frage zuruckzukommen, ob gemăss Artikel 142 auch in die Priorit tatsfrist wiedereingesetzt werden soll.
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Akten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Dennoch wurde eine neue Nummer 1 zu Artikel 60 vorgesehen, mit der der Präsident ermächtigt wird, Massnahmen für die Veröffentlichung der geänderten Patentansprtiche in Form eines Hinweises im Europäischen Patentblatt zu treffen.
Artikel 138 - Verschiedene Patentansprtiche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten 87. Die Gruppe, die mit der Prüfung der Frage beauftragt worden war, ob Satz 2 dieser Vorschrift beibehalten werden soll, sah keinen Grund für eine Streichung dieses Satzes. Bei dieser Gelegenheit wurde folgendes festgestellt: Wenn das Patentamt in dem in Artikel 138 genannten Fall eine geänderte Beschreibung oder geänderte Zeichnungen anfordert, so folgt daraus nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gesonderter Patentschriften, da in einer einzigen Patentschrift gegebenenfalls auch mehrere verschiedene Beschreibungen enthalten sein könnten.
Artikel 141 - Fristen Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 2 zu Artikel 141 A0 - Verlängerung von Fristen 88. Die Gruppe war beauftragt worden zu prüfen, ob - abgesehen von den Fällen des Artikels 142 - nach Ablauf einer bestimmten Frist die bisherige Rechtslage wiederhergestellt werden könnte, dabei sollte sie von der in den nordischen Ländern geltenden Regelung ausgehen. Sie erörterte diese Frage anhand einer von der schwedischen Delegation zu diesem Zweck vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/148/72).
Diese Regelung beruht darauf, dass der Anmelder, der eine Frist versäumt hat, in seine Rechte wiedereingesetzt werden kann, wenn er eine hierflir besonders vorgeschriebene
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REGIEHUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 13. April 1972 , BR/177/72
BERICHT
uber die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Dis Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR / 176 / 72 wiedergegeben. B R / 177 d / 72 zat/WE/K/cs
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IHK sprach sich daftur aus, dass auf den Tag der Abensund abgestellt werden solle. AIPPI erklarte, dass das Datum des Por stempels als Ausgangspunkt diensen mulsste. CNIPA, EIRMA (mit der Mehrheit ihrer Vertreter), FEMIPI, IFIA und UNEPA dagegen wollten den Tag des Zugangs des Schriftstücks beim Anmelder als massgebend ansehen. 140. In diesem Zusammenhang warf die UNEPA die Frage auf, welcher Tag massgebend sein solle, wenn umgekehrt der Anmelder ein Schriftstück an das Europäische Patentamt zu senden habe. Es wurde bemerkt, dass hier der Tag des Eingangs des Schriftstulcks beim Europäischen Patentamt entscheidend sein mulsste.
Nummer 3 zu Artikel 141 AO - Dauer der Fristen 141. AIPPI hielt es nicht ftur richtig, dass Fristen nur "in besonders gelagerten Fallen" verlangert werden durfen; sie mulsste: vielmehr stets "auf begrtindeten Antrag" verlangert werden kbnnen.
Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 142. IFIA wollte die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nicht auf Falle der höheren Gewalt beschrinkkt wissen, sondern auch auf Falle der Fahrläsigkeit ausgedehnt sehen.
Nummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 143. AIPPI wandte sich gegen die Bestimmung des Absatzes 2, wonach die Beteiligten aus einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keinerlei Ansprüche geltend machen künnen.
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Artikel 138 - Verschiedene Patentanspruche, Beschreibungon und Zeichnungen fur verschiedene Staaten 137. Die IHK hatte Bedenken dagegen, ob es vortrotbar sei, dass - wie es Satz 2 vorsieht - das Europäische Patentamt vom Anmelder eine geänderte Beschreibung und geänderte Zeichnungen fur benannte Vertragsstaaten verlangen kann, falls fur diese Staaten der Inhalt einer frtheren europaischen Patentanmeldung gemäss Artikel 11 Absatz 3 zum Stand der Technik gehort. Thres Erachtens sei der Inhalt der (spateren) europäischen Anmeldung els Ganzes zu betrachten. Das Patentamt konnte in diesen Fallen vielmehr den Gruppen der verschiedenen Patentanspruche eine Bemerkung vorausschicken, in der dargelegt wird, wie diese Gruppen von Patentanspruche anhand der Beschreibung und der Zeichnungen verstanden werden können. 138. EIRML schlug vor, Artikel 138 auf den Fall auszudehnen, dass ein Vertragsstaat von der in Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Vorbehaltsmoglichkeit Gebrauch macht; auch fur diesen Fall sollte der Anmelder abweichende Ansprüche fur den betreffenden. Staat einreichen können.
Nummer 1 zu Artikel 141 AO - Berechnung der Fristen 139. Im Zusammenhang mit Absatz 2 Satz 2 war die Frage gestellt worden, wann eine Frist zu laufen beginnen soll, falls sie durch cine Handlung gegenuber einem Verfahrensbeteiligten bestimmt wird: entweder mit Absendung des betreffenden Schriftstucke durch das Europäische Patentamt oder mit dem Eingang des Schriftstuckes beim Verfahrensbeteiligten.
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REG IERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 15. Lärz 1972 BR / 169 / 72
BERICHT
Uber die 5. Tagung der Regierungskonferenz uber die Einfuhrung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens 2. Teil
Anhrirung der nichtstaatlichen internationalen Organisationen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens uber ein europaisches Patenterteilungsverfahren (Luxemburg, 26. Januar - 1. Februar 1972)
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Artikel 141 - Fristen
151. Einige Organisationen hatten in anderem zusammenhang ganz allgemein den Wunsch gelussert, es moge nach dem Vorbild des skandinavischen Rechts die Mnglichkeit geschaffen werden, Handlungen, fur die eine Frist vorgeschrieben ist, nach Fristablauf - gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebuhr - nachzuholen (vgl. Dok. BR/169, Punkt 73).
Es wurde darauf hingewiesen, dass Abhilfe in dieser Hinsicht entweder durch eine vorherige Unterrichtung des Verfahrensbeteiligten oder durch eine Verlangerung der Frist - gegen Entrichtung eines besonderen Gebuhr - geschaffen werden konnte. Im letzteren Falle musste wohl uberlegt werden, welche Fristen im einzelnen verlangert werden künnen.
Die Regierungskonferenz, beschloss, die Arbeitsgruppe I solle das Problem der verebumten Fristen erneut uberdenken und prufen. Hierbei sollten auch die Bestimmungen des Artikels 142 (vgl. Pankt 153) und der Nummer 11 zu Artikel 145 AO in Erwigung gezogen werden. Die schwedische Delegation wurde gebeten, die einschlägige Regelung des schwedischen Rechts der Arbeitsgruppe mitzuteilen.
Nummer 2 zu Artikel 141 AO - Verllangerung von Fristen 152. Diese Bestimmungen beschloss die Regierungskonferenz auf Antrag der britischen Delegation der Arbeitsgruppe I zwecks Prufung zu uberweisen, ob nicht eine allgemeinere Formulierung gefunden werden konnte, die insbesondere sicherstellen wurde, dass auch im Falle eines Poststreiks eine Frist verlangert wird.
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RIGTERUNGSKONFERENZ ULBAR DIE EIRFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTL TEILUNGSVEHFAHRENS
- Sekreta iat -
Brüasel, den 15. März 1972 BR / 168 / 72
BERICHT
über die 5. Tagung der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
Erster und dritter Teil (Luxemün. 24. - 25. Januar und 2. - 4. Jebruer 1972) ( 1 / 1 / 3 t al. michl's.
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Article 141 Time limits
The Implementing Regulations to this Convention shall specify: (a) the manner of computation of time limits fixed by this Convention or to be determined by the European Patent Office, and the conditions under which such time limits may be extended, either because the European Patent Office or the authorities referred to in Article 64, paragraph 1(b), are closed, or because mail is not delivered in the localities in which the European Patent Office or such authorities are situated; (b) the minima and maxima for time limits to be determined by the European Patent Office.
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INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
Brussels, 6 December 1971 BR/139/71
- Secretariat -
DOCUMENT CORRECTING
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS and
FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
- Stage reached on 26 November 1971 -
BR/139 e/71
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel; den 29. Oktober 1971 BR / 134 / 71
ZWEITER VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTER VORENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
- Stand vom 22. Oktober 1971 -
BR/134 d/71
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- 51. Im gleichen Zusammenhang hat die deutsche Delegation vorgeschlagen, Artikel 142 Absatz 1 so zu ergänzen, dass der Betreffende bei fehlender oder falscher Angabe Rechtsmittelbelehrung wieder in den vorigen Stand eingesetzt wird; diese Fälle würden als Fälle höherer Gewalt definiert. -
Die Mehrheit der Gruppe hat auch diesen Vorschlag nicht unterstützt; es wurden Einwände gogen die Gleichstellung mit einem Fall höherer Gewalt vorgebracht. Ferner wurde in bezug auf den Fall einer falschen Rechtsmittelbelehrung festgestellt, dass der Artikel 145, der sich auf die Berichtigung von Verfahrensfehlern beziehe, anwendbar bleibe.
Einige Delegationen, die den Vorschlag der deutschen Delegation nicht befürworten konnten, erklärten jedoch, dass sie diese Frage überdenken würden.
Artikel 143 - Aufgebot Nummer 1 zu Artikel 143 AO - Aufgebot 52. Zu diesem Artikel wurden von der britischen und der französischen Delegation Vorschläge unterbreitet. Nach dem ersten Vorschlag soll Artikel 143 gestrichen werden, da er aufgrund der Nummer 7 zu Artikel 145 AO überflüssig sei bzw. im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, zur Vermeidung einer unbefristeten Unterbrechung in Nummer 7 zu Artikel 145 AO eine Frist vorzusehen, die auf Antrag verlängert werden könnte.
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Die Gruppe war der Ansicht, dass es in solchen Fallen tatsächlich zweckmässig wäre, wenn das Mitglied mit Zustimmung der Beteiligten an der Entscheidung mitwirken könnte, und dass der Wortlaut des Artikels 135 diese Mjolichkeit nicht ausschliesst. 48. Auf Vorschlag der französischen Delegation hat die Gruppe beschlossen, die Tragweite des Absatzes 4 dahingehend auszudehnen, dass das abgelehnte Mitglied am Beschluss der Instanz, die uber die Ablehnung befindet, nicht mitwirkt. Dieser Grundsatz gilt sowohl fur die Beschwerdekammern als auch fur die Grosse Beschwerdekammer. 49. Es ist vorgeschlagen worden, dass Artikel 135 des Zusammenhangs wegen unmittelbar hinter Artikel 58 stehen sollte. Dies sollte bei der endgültigen Ueberarbeitung der Texte berucksichtigt werden.
Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 5 zu Artikel 145 AO - Rechtsmittelbelehrung 50. Die französische Delegation hat vorgeschlagen, Nummer 5 zu Artikel 145 insbesondere aus Grunden der administrativen Vereinfachung zu streichen; den Beteiligten seien die nach dem Uebereinkommen offenstehenden Rechtsmittel ohnehin bekannt.
Die Mehrheit der Gruppe hat diesen Vorschlag nicht unterstützt; mehrere Delegationen vertraten die Auffassung, dass die betreffende Bestimmung einen Grundsatz des Verwaltungsrechts enthalte, der im Uebereinkommen beibehalten werden musse.
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REG1ERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat - + AIDE-HENOIKE DR/GTJPA9/24 BERICHT v. 30.9 .24
Uber die Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 14. bis 17. September 1971 in Luxemburg
Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentemts, Herrn Dr. HAERTEL, vom Dienstag, den 14., bis Freitag, den 17. September 1971, in Luxemburg ihre 8. Sitzung abgehalten.
An dieser Sitzung, in der insbesondere einige rechtliche Fragen der in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen geprüft wurden, haben Rechtssachverständige der Delegationen teilgenommen, aus denen sich die Arbeitsgruppe I zusammensetzt.
Vertreter der Kommission der EuropKischen Gemeinschaften, der WIPO und des IIB haben an dieser Sitzung teilgenommen (1). Der Vertreter des Generalsekretariats des Europarats hatte sich entschuldigen lassen.
Die vorläufige Tagesordnung (2) ist von der Gruppe genehmigt worden. (1) Die Liste der Teilnehmer ist in Anlage I enthalten. (2) Die vorläufige Tagesordnung (BR/GT I/109/71) sowie die Liste der in dieser Sitzung zu prüfenden Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens und des Ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung (BR/GT I/111/71) sind in Anlage II enthalten.
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c) Aufgrund dieser Gesamtregelung der Frage der Fristen konnte die Gruppe die Frage der Beziehung zwischen Artikel 142 Absatz 5 und Nummer 2 zu Artikel 141 insbesondc in bezug auf die Priorititsfristen und die Frist fur die Stellung des Prüfungsantrags als geklart betrachten. Da in Artikel 141 nunmehr alle Fristen, d.h. sowohl die in dem Uebereinkommen festgelegten als auch die vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen genannt werden ist es klar, dass zwar die Wiedereinsetzung in den vorige: Stand bei bestimmten Fristen ausgeschlossen ist, dass aber auch in diesen Fallen die Regeln fur die Verllangerung von Fristen Anwendung finden.
Nummer 11 zu Artikel 145 - Feststellung des Eintritts gewisser Rechtsfolgen
24. Die Gruppe erörterte anhand eines Vorschlags der britischen Delegation die Frage, ob in Absatz 1 dieser Bestinmung die in Artikel 142 Absatz 1 und in Nummer 7 zu Artikel 136 Absatz 3 genannten Falle aufgefuhrt werden sollten. Die Gruppe beschloss, diese beiden Falle sowie den Fall des Artikels 88 Absatz 2 in einen neuen Buchstaben g aufzunehmen. Es wurde jedoch bemerkt, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Liste unvollständig sein könnte und dass daher gegebenonfalls nach einer allgemeinen Formulierung gesucht werden sollte, die alle diejenigen Falle erlasse, in denen ein Antrag als nicht gestellt gilt, wenn keine Gebuhren bezahlt worden sind. 25. Sodann prufte die Gruppe die Frage, ob in Nummer 11 zu Artikel 145 die Falle aufgenommen werden sollten, in denen das Prioritätsrecht aufgrund von Artikel 78 Absätze 2 a und 2 b erloschen ist. Die Gruppe bestätigte zwar, dass es sich im Falle des Verlustes der Priorität gemäss Artikel 75 Absätze 1, 2 und 2 a nicht um eine Fiktion wio in den anderen in Nummer 11 zu Artikel 145 genannten Fallen handele, sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass das Verfahren dieser Bestimmung auf den erwähnten Fall ausgedehnt werde, und änderte zu diesem Zweck den Buchstaben f ab.
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schen. Grinden dem Artikel 141 des Uebereinko: sens zugeordnet worden seien, bedeute nämlich nicht, dass sie sich nur auf die in diesem Artikel genannten Fristen bezozen, d.h. auf die Fristen, die gegenuber dem Europäischen Patentamt zu wahren seien. Dies gehe auch aus der Vorbemorkung zum Ersten Vorentwurf der Ausfuhrungsordnung hervor, nach der die Frage der Aufteilung der Artikel auf das Uebereinkommen und die Ausfuhrungsordnung offen gelassen sei.
Aus der obigen Feststellung folgt, dass Nummer 2 zu Artikel 141 ebenfalls fur Priorititsfristen gilt. b) Zur Klärung der gesamten Fristenregelung beschloss die Gruppe, Artikel 141 des Uebereinkommens in eine allgemeine Bestimmung unzuwanCeln, derzufolge in der Ausfuhrungsordnung folgendes bestimmt wird:
- Berechnungsart und Voraussetzungen fur eine Verllangerung der im Uebereinkommen festgesetzten bzw. der vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen, - die Mindest- und Hochstdauer der vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen.
Die Berechnung der Fristen wird also nach wie vor durch die (unveranderte) Nummer 1 zu Artikel 141 geregelt, die Verlängerung von Fristen durch Nummer 2 zu Artikel 141 (die redaktionell leicht geändert worden ist); die Hochstund Mindestdauer der von Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen, die durch Artikel 141 des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens geregelt war, ist in der Sache unverändert durch die neue Nummer 3 zu Artikel 141 festgelegt worden
BR/144 d/71 res/MS/K/cs
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21. Die Gruppe beschloss im ubrigen Absatz 1 in den drei Sprachen in der Weise zu harmonisieren, dass er sich sowohl auf die Fristen, die gegentber dem Europäischen Patentamt zu wahren sind, als auch auf die im Uebereinkommen bzw. in der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen bezieht. . 22. Die britische Delegation schlug vor, die Prioritätsfristen (Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1) in der Aufzählung in Absatz 5 nicht aufzufuhren, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in diesem Falle möglich sei. Es könne nämlich vorkommen, dass ein Prioritätsrecht durch höhere Gewalt, wie Streik, verspätete Postzustellung usw., also unabhängig vom Willen des Anmelders, wegen Ablauf der Frist verloren geht.
Die meisten Mitglieder der Gruppe waren der Ansicht, dass man diesem Vorschlag nicht folgen sollte, da die Frage vielmehr im Rahmen der Nummer 2 zu Artikel 141 geregelt werčen könne, die die Verlängerung von Fristen in solchen Fallen ausdrucklich vorsehe. 23. Nach ihrer Erörterung dieser Frage, die anhand einer Arbeitsunterlage der britischen Delegation (Arbeitsunterlage Nr. 4 vom 23. November 1971) fortgesetzt wurde, sah sich die Gruppe veranlasst, den Inhalt des Artikels 141 sowie der Nummern 1 und 2 zu Artikel 141 neu zu ordnen und die Beziehung zwischen Artikel 142 und Nummer 2 zu Artikel 141 klarzustellen. a) Die Gruppe stellte in erster Linie fest, dass Nummer 2 zu Artikel 141 (Verlängerung von Fristen) fur alle im Uebereinkommen und der Ausfuhrungsordnung vorgesehenen Fristen sowie fur die gegentber dem Europäischen Patentamt zu wahrenden Fristen gilt. Dass diese Bestimmungen aus prakti-
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Die Gruppe war in Uebereinstimmung mit einem Vorschlag der deutschen Delegation der Ansicht, dass eine solche E^E glichkeit vorgesehen werden sollte, und zwar nicht nur fur die Beschreibung, sondern auch fur die Zeichnungen. Der Austbung dieser Moglichkeit mlsste jedoch eine Aufforderung des Europäischen Patentants vorausgehen. Ohne eine solche Einschränkung wurdé nämlich die Auslegung der Anmeldung in zahlreichen Fallen ausserordentlich schwierig, da die Beschreibung und die Zeichnungen nach Artikel 20 zur Auslegung der Patentansprtiche heranzuziehen sind.
Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 20. Die Gruppe prufte, ob entsprechend der Bemerkung in Zweiten Vorentwurf Artikel 142 auf Patentinhaber und auf Einsprechende ausgedehnt werden soll.
Sie war der Ansicht, dass es logisch und notwendig sei, dem Inhaber des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist, die Moglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Artikel 142 wurde entsprechend ergänzt.
Was dagegen den Einsprechenden betrifft, so vertrat die Mehrheit der Arbeitsgruppe die Auffassung, dass ihm dieses Recht nicht gewährt werden sollte, da er seine Rechte auf andere Weise, insbesondere durch Nichtigkeitsklage vor einzelstcatlichen Gerichten geltend machen konne, falls durch höhere Gewalt die unmittelbare Folge entsteht, dass er im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen Anspruch verliert oder ein Rechtsmittel nicht einlegen kann.
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BERICHT
uber die 10 Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 22. bis 26. Hovember 1971 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HaERTEL, vom 22. bis 26. November 1971 in Luxemburg ihre 10. Sitzung ab.
An der Sitzung nahmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemsinschaften, des IIB und der WIPO als Beobachter teil. Die Vertrcter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Teilnohmerliste der 10. Sitzung ist in Anlage I enthalten. 2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/133/71 mit der 'Hassgabe, dass unter Punkt 3 noch cinige weitere Fragen, insbesondere die in Dokument BR/GT I/138/71 erwähnten Probleme gepruft werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten. 3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I tagte zunachst unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van BENTHEM, und nach dessen Abreise unter dem Vorsitz von Herrn LABRY, Botschaftsrat im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Frankreich). B R / 144 d/71 zat/IS/K/cs
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GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN VOR DEM EUROPÄISCHEN PATENTAMT (Artikel 135 bis 156 ) 41. Die Ausführungsbestimmungen zum Achten Teil des Übereinkommens möchte ich - neben der Sprachenregelung und den Anmeldebestimmungen - als das dritte Kernstück der Ausführungsordnung bezeichnen. Die diesbezüglichen Artikel machen rund ein Drittel aller Artikel der Ausführungsordnung aus. Sie stellen den Versuch dar, zusammen mit den entsprechenden Artikeln des Übereinkommens die auf die praktischen Bedürfnisse des Patenterteilungsverfahrens zugeschnittenen Bestimmungen eines europäischen Verwaltungsverfahrens zu schaffen. Als Vorbild konnte auch hier teilweise die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften herangezogen werden. Bisweilen konnte eine als befriedigend erscheinende Regelung dadurch erzielt werden, daß auf einen bestimmten Sachverhalt ein nationales Recht für anwendbar erklärt wurde (Nummer 5 zu Artikel 136, Nummer 7 zu Artikel 145, Nummer 1 Absatz 3 zu Artikel 148, Nummer 2 zu Artikel 148). 42. Die Grundsatze der Beweisaufnahme sind im Artikel 136 des Übereinkommens festgelegt. Die für die Beweisaufnahme vorgesehenen sieben Ausführungsbestimmungen sollen nach Auffassung der Gruppe die Frage, ob das Europäische Patentamt von Amts wegen Beweis erheben kann, nicht präjudizieren. In die Vorschrift über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Nummer 5 zu Artikel 136) wurde entgegen dem Vorentwurf von 1964 keine einheitliche Eidesformel aufgenommen. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt im übrigen bewußt offen, ob die Beeldigung vor oder nach der Aussage erfolgen soll. Diese Frage scheint nach dem nationalen Recht der Vertragstaaten unterschiedlich geregelt zu sein und kann für die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung einer Eidesverletzung von Bedeutung sein (vgl. Artikel 136 Absatz 5 des Übereinkommens). Die für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vorgesehene Bestimmung (Nummer 6 zu Artikel 136) soll nur auf die vor dem Europäischen Patentamt erscheinenden Personen angewendet werden, hingegen nicht auf diejenigen, die durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden (vgl. Artikel 136 Absatz 6 des Übereinkommens). Die Bestimmung über die Beweissicherung (Nummer 7 zu Artikel 136) war Gegenstand eingehender Erörterung in der Gruppe. Sie glaubt, daß diese Bestimmung auch eine wichtige Ergänzung zu Artikel 87 des Übereinkommens sein kann. Während der möglicherweise langen Dauer des Erteilungsverfahrens wird Dritten hierdurch die Möglichkeit gegeben, für das Einspruchsverfahren nach der Patenterteilung die Aussagen von Zeugen zu sichern, die beispielsweise beabsichtigen, den Betrieb des Dritten zu verlassen oder auszuwandern oder deren Gesundheitszustand Anlaß zur Besorg. nis gibt. den Abteilungen und Kammern des Europäischeh l'utentamts eine mündliche Verhandlung auf einfachen Antrag eines Beteiligten stattfindet. Um zu vermeiden, daß diese liberale Regelung zur Verzögerung des Ver. fahrens mißbraucht wird, ist in der Ausführungsordnung vorgesehen, daß das Verfahren fortgesetzt werden kann, wenn ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erscheint (Nummer 1 zu Artikel 140). Zum Ablauf der mündlichen Verhandlung siehe vorstehend Nummer 39. 44. Die Bestimmungen über die Berechnung der Fristen sowie deren Verlängerung und Erstreckung (Nummern 1 und 2 zu Artikel 141) lehnen sich eng an die Regel 80 der PCT-Verfahrensregelung an. Allerdings sind im Unterschied hierzu in der Ausführungsordnung auch Wochenfristen vorgesehen. 45. Artikel 142 des Übereinkommens regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erschien erforderlich, in der Ausführungsordnung vorzusehen, daß im europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Wiedereinsetzung erfolgt (Nummer 1 Absatz 2 zu Artikel 142). Denn in Artikel 142 Absatz 6 des Übereinkommens ist vorgeschrieben, daß derjenige, der gutgläubig die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder der fingierten Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf. 46. Artikel 145 des Übereinkommens wurden eine Reihe heterogener Vorschriften zugeordnet, für die die Gruppe vorerst keinen besseren Platz fand. Für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme finden sich hier Regelungen über die Ladung und das Sitzungsprotokoll (Nummern 1 und 2 zu Artikel 145). Im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Patentamts wurden Bestimmungen über deren Form, Berichtigung und Rechtsmittelbelehrung vorgesehen (Nummern 3 bis 5 zu Artikel 145). Die Rechtsmittelbelehrung wurde in der Gruppe eingehend erörtert. Entgegen dem Vorentwurf von 1964, der nur eine Sollvorschrift enthielt, entschied sich die Gruppe dafür, die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung dem Europäischen Patentamt zur Pflicht zu machen (Nummer 5 Absatz 1 zu Artikel 145). Sie meinte, daß das europäische Patenterteilungsverfahren für den Bürger insbesondere der Vertragstaaten, der sich nicht vertreten zu lassen braucht, schwer überschaubar sei. Bei der Regelung der Rechtsfolgen aus der Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung (Nummer 5 Absatz 2 zu Artikel 145) hingegen hielt die Gruppe an dem Text des Vorentwurfs von 1964 fest, dem zufolge die Beteiligten hieraus keinerlei Ansprüche gegen das Europäische Patentamt herleiten können.
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GENERALBERICHT
ÜBER DEN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
BERICHTERSTATTER: HERR Dr. R. SINGER,
Abteilungspräsident beim Deutschen Patentamt,
als Generulherichterstatter der Untergruppe
..Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz
11. Auf ihrer 4. Arbeitssitzung vom 1. bis 3. April 1970 hat die Arbeitsgruppe I der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens beschlossen, eine Untergruppe zur Ausarbeitung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren einzusetzen. In diese Untergruppe haben alle Delegationen der Arbeitsgruppe I Vertreter entsandt. 12. Die Gruppe hat 5 Sitzungen abgehalten: vom 24. bis 26. Juni, vom 15. bis 18. September, vom 20. bis 23. Oktober, vom 23. bis 27. November 1970 und vom 12. bis 14. Januar 1971. Sie hat einen Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zum Vorentwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren ausgearbeitet. Die Gruppe ist sich dessen bewußt, daß sie die ungeheure Arbeit nur dank der intensiven Vorarbeit und der souveränen und verständigen Leitung der Sitzungen durch ihren Vorsitzenden, Herrn P., FRESSONNET, Vizedirektor des Institut Nationale de la Propriété Industrielle, Paris, abschließen konnte. Gleichzeitig múchte sie auch besonders dem hervorragenden Leiter des unermüdlich tagenden Redaktionsausschusses, Herrn NEERVOORT, Sekretär des niederländischen Patentamts (Octrooiraud) danken, der entscheidenden Anteil daran hatte, daß die Beschlüsse der Gruppe in einem verständlichen Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben. Die Arbeitsgruppe I hat auf ihrer 7. Sitzung vom 26. bis 29. Januar 1971 den Ersten Vorentwurf der Ausführungsordnung zur Kenntnis genommen und mit gewissen Änderungen gebilligt. Ob die von den Arbeitsgruppen II bis IV ausgearbeiteten Vorschriften Ausführungsbestimmungen erforderlich machen, ist von der Gruppe nicht geprüft worden. 13. Bei Ausarbeitung der Artikel hat sich die Gruppe insbesondere auf den bisher unveröffentlichten Vorentwurf einer Ausführungsordnung zum Abkommen über ein europäisches Patentrecht gestützt, der von der EWG-Arbeitsgruppe ..Patente" im Jahre 1964 erstellt worden ist. Die Gruppe war außerdem bestrebt, ihre Arbeitsergebnisse, insbesondere die Anmeldebestim- mungen, mit den Bestimmungen der PCT-Verfahrensregelung in Einklang zu bringen. Die von der Gruppe ausgearbeiteten allgemeinen Verfahrensbestimmungen lehnen sich zum Teil eng an die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften an. 14. Wie in dem erwähnten Vorentwurf von 1964 sind die einzelnen Vorschläge der Gruppe nach den Artikeln des Übereinkommens bezeichnet, für die Ausführungsbestimmungen geschaffen worden sind. Daraus ergibt sich, daß die Reihenfolge der vorgelegten Artikel der Reihenfolge der Artikel des Übereinkommens entspricht. Die Gruppe geht jedoch davon aus, daß die Ausführungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufend numeriert wird. Zu der Frage, ob und welche Artikel des Ersten Vorentwurfs einer Ausführungsordnung in das Übereinkommen übernommen werden könnten, hat die Gruppe grundsätzlich nicht Stellung genommen. Diese Aufteilung dürfte ihrer Ansicht nach erst bei der endgültigen Überarbeitung des gesamten Vertragswerks vorgenommen werden. Im folgenden werden wegen des Umfangs des Arbeitsergebnisses nur die Artikel behandelt, die für das Patenterteilungsverfahren von besonderer Bedeutung sind oder bei deren Ausarbeitung besondere Meinungsverschiedenheiten unter den Delegationen der Gruppe zu überwinden waren. Unter Anlegung dieser Maßstäbe erscheint eine Kommentierung der wenigen Ausführungsbestimmungen zu dem Ersten Teil (Artikel 1 bis 8a - Allgemeine Bestimmungen), dem Sechsten Teil (Artikel 129 bis 132 - Aufrechterhaltung der europäischen Patentunmeldung und des europäischen Patents) und dem Neunten Teil (Artikel 157 bis 160 Übergangsbestimmungen) des Übereinkommens entbehrlich. Zu dem Siebten und Zehnten Teil (Nichtigkeit des europäischen Patents - Schlußbestimmungen) des Übereinkommens hat die Gruppe keine Ausführungsbestimmungen entworfen. Der folgende Bericht beschränkt sich daher auf Ausführungsbestimmungen zum Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Achten Teil des Übereinkommens.
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BERICHTE
zum ZWEITEN VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN ERSTEN VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
ERSTEN VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
REPORTS
on the SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
RAPPORTS
relatifs au SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS au PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et au PREMIER AVANT-PROJET DE RÉGLEMENT RELATIF AUX TAXES
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Einschienungen des Europaischen Patenlamis dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Artikel 140
Mündliche Verhandlung (1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amis wegen statt. (2) Vor der Prüfungsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich erachtet oder sie beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung ganz oder teilweise zurückzuweisen.
Artikel 141
Fristen Ist in diesem Übereinkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Artikel 142
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Der Anmelder, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder der Verlust eines Rechtsmittels eintritt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 130 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. (4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
The decisions before the European Patent Office may only be based on grounds or evidence on which the parties concerned have had an opportunity to present their comments.
Article 140
Oral proceedings
(1) Oral proceedings shall take place either at the instance of the European Patent Office if it considers this to be expedient or at the request of any party to the proceedings. (2) Oral proceedings shall take place before the Examining Section at the request of the applicant only where the Examining Section considers this to be expedient or where it envisages refusing the European patent application wholly or in part.
Article 141
Time limits
Where this Convention specifies a period to be determined by the European Patent Office, such period shall not be less than two months nor more than four months. In certain special cases, the period may be extended upon request, presented before the expiry of such period.
Article 142
Restitutio in integrum
(1) The applicant who is prevented by force majeure from observing a time limit imposed by the European Patent Office shall, upon application, have his rights re-established if the non-observance in question has the direct consequence, by virtue of the provisions of this Convention, of causing the refusal of the European patent application, or of a request, or the deeming of the European patent application to have been withdrawn, or the loss of any other right or means of redress. (2) The application must be submitted within two months from the removal of the cause of non-compliance with the time limit. The omitted act must be completed within this period. The application shall only be admissible within the year immediately following the expiration of the unobserved time limit. In the case of non-payment of a renewal fee, the period specified in Article 130, paragraph 2, shall be deducted from the period of one year. (3) The application must state the grounds on which it is based, and must set out the facts on which it relies. (4) The authority competent to decide on the omitted act shall decide upon the application. Any decision refusing an application must set out the grounds upon which it is based.
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPAISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTEME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS
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ZWEITER VORENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
sowie ERSTER VORENTWURF EINER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN und ERSTER VORENTWURF EINER GEBÜHRENORDNUNG
SECOND PRELIMINARY DRAFT OF A CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
with FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE IMPLEMENTING REGULATIONS TO THE CONVENTION ESTABLISHING A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS and FIRST PRELIMINARY DRAFT OF THE RULES RELATING TO FEES
SECOND AVANT-PROJET DE CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS ainsi que PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT D'EXÉCUTION DE LA CONVENTION INSTITUANT UN SYSTÈME EUROPÉEN DE DÉLIVRANCE DE BREVETS et PREMIER AVANT-PROJET DE RÈGLEMENT RELATIF AUX TAXES
APRIL
- 1971 -
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44. Der Vorsitzende beschloss daher, die betreffende Bestimmung beizubehalten, damit die an den Beratungen der Untergruppe nicht beteiligten Delegationen die Gelegenheit erhalten, in voller Sachkenntnis Stellung zu nehmen.
Zu Artikel 155 Nummer 1 - Berechnung der Fristen 45. Die Untergruppe hat fur die Berechnung der Fristen die POT-Bestimmungen ubernommen, indem sie deren Wortlaut geringfugig geändert und durch den Hinweis ergänzt hat, dass die Fristen auch nach Wochen berechnet werden können.
Zu Artikel 155 Nummer 2 - Verlängerung von Fristen 46. Keine Bemerkungen
Zu Artikel 156 Nummer 1 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 47. Die Mehrheit der Untergruppe hat beschlossen, fur den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebuhr vorzusehen, um die Zahl dieser Anträge 'zu begrenzen und zugleich den Antragstellern an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Die deutsche Delegation legte hierzu einen Vorbehalt ein. Sie hielt es fur ungerechtfertigt, von jemanden, der Opfer eines Falles höherer Gewalt gewesen ist, die Zahlung einer Gebuhr zu verlangen. Daruber hinaus warf sie die Frage auf, ob dieser Beschluss nicht uber die Absichten der Arbeitsgruppe I hinausgehe.
Die beiden in den Vorschlägen des Vorsitzenden stehenden Bemerkungen zu diesem Artikel wurden beibehalten.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 16. Hovomber 1970 BR / 60 / 70
Eurcpäisches Pateniatit München 11.JUL 1980 1. JUL. 1980
BERICHT
über die 3. Sitzung der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 20./23. Oktober 1970)
I.
1. Die von der Arbeitsgruppe I mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für eine Ausführungsordnung zum Uebereinkommen beauftragte Untergruppe hat von Dienstag, den 20., bis Freitag, den 23. Oktober 1970, in Luxemburg unter dem Vorsitz des stel.vertretenden Direktors im Institut français de la propriété industrielle, Herrn FRESSONNET, ihre dritte Arbeitssitzung abgehalten.
Ausser den in der Untergruppe vertretenen einzelstaatlichen Delegationen haben die BIRPI und das Internationale Patentinstitut (IIB) an dieser Sitzung teilgenommen (1). (1) Liste der Teilnehmer siehe Anlage I. B R / 60 d / 70 zat / MP / bm
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Zu Artikel 156
Nummer 1 (neu) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Von der Untergruppe ausgearbeiteter Text (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schriftlich einzureichen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zum Uebereinkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. (2) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben, so wird ein Hinweis darauf in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, sofern ein Hinweis gemäss Artikel 86 des Uebereinkommens erfolgt ist.
Bemerkungen:
1. Absatz 1 Satz 1 wäre überflüssig, wenn in Artikel 156 Absatz 2 Satz 1 des Uebereinkommens das Wort "schriftlich" eingefügt würde. Vgl. jedoch auch Nummer 1 Absatz 1 zu Artikel 88 und die Bemerkung zu Nummer 1 zu Artikel 101. 2. In Artikel 156 Absatz 6 des Uebereinkommens ist vorgeschrieben, dass derjenige, der gutglaubig die Erfindung in der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder fingierten Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung und der Bekanntmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf. Es erscheint daher erforderlich, in der Ausführungsordnung vorzusehen, dass im europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt.
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REGIERUNGSKONFERENZ UZHER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brüssel, den 9. November 1970 BR / 59 / 70
Arbeitsergebnisse der Untergruppe "Ausführungsordnung" der Arbeitsgruppe I (20, bis 23. Oktober 1970)
ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG
zu Artikel 85, 88, 97, 99, 101, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 130 154,155,156,157 und 159 des Ersten Vorentwurfs eines Uebereinkommens
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11. In bezug auf Absatz 4 stellte sich die Arbeitsgruppe die Frage, ob dem EPA die Möglichkeit gegeben werden müsse, gegen einen nicht erschienenen Zeugen eine Geldbusse zu verhängen. Sie stellte fest, dass die nationalen Aemter eines Teiles der Vertragsstaaten dazu befugt seien, andere hingegen nicht. Einige Delegationen hielten es fur wunschenswert, dass das EPA diese Möglichkeit erhalte, auch wenn es von ihr voraussichtlich nur selten Gebrauch machen werde. Andere Delegationen hielten dies nicht fur erforderlich, um so weniger als das EPA durch die Gerichte der einzelnen Vertragsstaaten Zeugen vernehmen lassen könne, was Absatz 6 bereits vorsehe.
Die Arbeitggruppe kam uberein, zunSchst mit den Sachverständigen der Justizministerien die Frage zu prufen, ob und in welcher Form eine dorartige Koglichkeit zugunsten des EPA vorgesehen werden könne, und ihre Entscheidung erst nach dieser Prüfung zu treffen. 12. Zu Absatz 5 wurde von der britischen Delegation vorgeschlagen, die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Recht des Staates zu verfolgen, in dem die Straftat begangen wird.
Demgegenuber wurde geltend gemacht, dass diese Lösung gegebenenfalls den Täter in eine schwierige Situation versetzen könne, insbesondere dann, wenn er sich vor einem Gericht zu verantworten habe, dessen Verfahrenssprache er nicht beherrscht. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei dieser Lösung Schwierigkeiten im Hinblick auf eine Auslieferung des Täters entstehen würden.
Die Arbeitggruppe kam uberein, den Absatz 5 ebenfalls zunachst mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prufen.
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UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
Brussel, den 26. Oktober 1970 BR / 49 / 70
BERICHT
Uber die Sitzung der Arheitsgruppe I Luxemburg, den 7. bis 11.9 .1970
Punkt 1 der Tagesordnung (1): Frififnung der Sitzung und Genehmigung der vorlkufigen Tagesordnung
1. Die Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, von Montag, den 7. bis Freitag, den 11. September 1970 in Luxemburg ihre funfte Arbeitssitzung ab.
An der Sitzung nähmen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der WIPO-BIRPI und des Internationalen Patentinstituts teil (2). Der Vertreter des Generalsekretariats dos Buroparats hatte sich entschulcigen lassen. 2. Der Redaktionsausschuss unter Leitung des Präsidenten des niederlăndischen Octrcoiraad, Horrn J.B. van BENTHEM, hielt seine Sitzungen jeweils im Anschluss an die Beratungen der Arbeitsgruppe ab. (1) Vorlăufige Tagesordnung (Dok. BR/GT I/51/70) s. Anlage I. (2) Liste der Teilnehmer an der Sitzung der Arbeitsgruppe s. Anlage II. BR / 49 a / 70
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Artikel 155
Friston
Ist in diosom Abkommon oino Frist vorgosohen, dio vom Europäischen Patontamt zu bostimmon ist, so darf dioso Frist auf nicht wonigor als zwol Monate und nicht mehr als vior Monate festgesotzt werden. In bosonders gelacorten Fällen kann die Frist auf Antrag vorlängert worden.
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Arbeitsgruppe "E. tants" Brüssel, den 22. Januar 1965 2335/IV/65-D
Vertraulich
VE Mgr (Ve)
Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht (Artikel 1 bis 175) (Arbeitsg. 15 bis 103) Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).
Wicht vorzuzahlen + nicht a ferschlich (enthalt wir uns mit dem Jobwurfs)
2335/IV/65-D
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Schließlich würde die Zahl der Wiedereinsetzungsfälle auch däruch beschränkt, daß höhere Gewalt vorliegen müsse.
Herr van Benthom verweist darauf, daß die interessierten Kreise der Niederlande eine Beseitigung der Wiedereinsetzung im Falle einer Überschreitung der Fristen für die Zinlegung der Beschwerde wünschten.
Darauf antwortet der Vorsitzende, daß die Herrn Frossennot gegenüber geltend gemachten Gründe auch hierfür gelten.
Die Gruppe beschließt, die vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht zu ändern.
Nach Vorlesung der Bemerkung der "UNION" beschließt die Gruppe, den Ausdruck "höhere Gewalt" beizubehalten. Ihre Bemerkung zu den "berechtigten Gründen" wird nicht berücksichtigt, da sich eine Antwort hierauf bereits in Absatz 3 findet.
Auf eine Frage von Herrn Pfanner beschließt die Gruppe, die Wiedereinsetzung solchen Dritten nicht zu gewähren, die eine Nichtigkeitsklage anstrengen wollen. Die Frage, ob die Wiedereinsetzung Dritten, die Zwangslizenzen beantragen, zugestanden worden soll, wird wegen der politischen Lspokte des Problems nicht erörtert.
Artikel 157 Keine Bemerkungen.
Artikel 158
Dieser Artikel wird in die Ausführungsordnung aufgenommen. Die Gruppe wird ihn bei deren zweiter Lesung prüfen. Dieser Artikel ist in die Liste der Artikel aufzunehmen, welche die Gruppe noch erörtern muß.
Artikel 159 und 160
Keine Bemerkungen.
Artikel 161
Die Gruppe nimmt die Bemerkung des Vereinigten Königreiches zur Kenntnis, wonach mögliche Verzögerungen der nationalen Ämter berücksichtigt worden sollten.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Boricht über dio Sitzung vom 10. Juni 1964
Irtikol 155
Dor Vorsitzondo oröfinet dio Sitzung um 9.30 Uhr. Dio Prüfung cor Sto lungnahmon for botoiligton Kroiso wirf fortgosotzt. Dio Gruppo bofaßt sich diosom Zusammonhang mit dor Prüfung von Irtikol 155, for dio Friston bohand
Im Anschluß an dio Brörtorung dos Vertars sonohmigt dio gruppo don Vo schlag dor deutschen Dolomation, dio Worto "auf inggosemt 6 Nonato" im zwoi Satz zu stroichon.
Im Vorlaufo cos Gofankonoustauschos stellt for Yorsitzondo fost, faß a sich bei don Gesprächon rit con Fachkreison um oino 'ahörung und nicht um o: Vorhanclung han'olt. Han müsse sich roshalb damit boznuigon, sic von dor vor: nommonon Änderung zu untorrichten, ohno ihnen bokanntzugobon, faß dio Cruppo oinor woitoron Voränderung dos Textos zustimmen könnte.
Darübor hinaus virf dor Roćaktionsausschuß mit oinor Uborprüfung dor Irtikol 122 und 155 beauftragt, im klarzustellen, faß 'rtikol 122 gojonüber Irtikol 155 oino Sonderrocolung derstollo.
Irtikol 156
Diosor Irtikol bohantolt dio 'iiodoroinsotzung in fon vorigon Stand. Horr Frossonnot orklärt, daß dio französischen botoiligton Kroiso dio Viodoroinsotzung in Fällen oinor Nichtzahlung for Jahresgobühron ablohnten. Dio Viodoroinsotzung solltó auf außorgowöbnlicho Fälle beschränkt worcon, fa sio sonst oino rochtlioho Unsichorhoit nach sich zicho.
Dor Vorsitzondo antwortet darauf, faß Ibsatz 5 boroits dic größtmöglic) Boschränkung for 'iiodoroinsotzungpfälle zur Folge habo. Um Fälle oiner Nichtzahlung auszuschlicßon, müsse man oino woitore 'usnahme in Ibsatz 5 aufnohmor. Iußordom boschränko Ibsatz 6 dio rochtliche Unsichorhoit auf oin Kindostmaß.
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Auf oino Bomerkuŋ von Horrn Jrossonnot fügt for Yorsitzondo hinzu, daf Artikel 156 bior nicht abholfon würfo, wonn man dio kurze Frist boibchiolto; Cono oino Wiedoroinsotzung soi nur untor außerorlentlich bogenaton Voraussot zungen möglich und durfto nur in con soltonston Fällen gewährt worlon.
Dor Vorsitzondo fügt hinzu, da bei soinom Vorschlag koine Gefahr bostünfo, daB jowails dio Höchstfrist von 6 Monaten orroicht würlo, da dor Präsi?ont dos Europäischon Patontamts Con Prüforn Inwoisung gobon könnte, Friston vorzuschon, dio gruntsäztlich 4 Honato nicht überstoigon.
Dagogon gostetto soino Lösung dio Vormoidung oinor groBon Zabl von Inträgon auf Vorlängorung dor Friston.
Horr Dogevro spricht sich für oino Lösung aus, dio möglichst kurze Friston vorsicht.
Dor Vorsitzondo stollt fost, caB zwei Dologationen für soinon Vorschlaç sinc. Zwei woitoro Dologationen soion für dio Jufrechterhaltung dos dorzoitigon Toxtos, während cino Dologation com coutschon Vorschlas; zustimmo.
Dio Sitzung wird un 13.00 Uhr geschlesson.
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Doshalb sei des Buropäische Patentamt allein nicht in der Lage, ein solches Verfahren einzuleiten. Außorden würdon Zinzclhoiton in der Lusführungsordnung gorogolt worden.
Was Lbsatz 3 botrifft, so beauftragt die Gruppe don Redaktionsausschuß damit, don Toxt ortsprochond com Vorschlag von Horrn Frossonnot zur Booidigung zu fasson.
Irtikol 155
Die Gruppe nimmt von com Wunsch der botoiliston Kroiso Konntnis, die in diosom Artikel vorgosohonon Friston zu vorlängorn.
Der Vorsitzondo stellt fost, daß sich hier zwei Fragen stollon: cinmal, ob man die normalon Friston um 2 bzw. 4 Donato auf 3 bzw. 6 Monato vorlängorn solle; zum andoron, ob oin foster Zoitraum für die Vorlängeruns vorgosohon worGon müsse, oder ob man dioso Fostsotzung com. vom Imt damit bofaßton Organ überlassen könne.
Horr Frossonnot ist dor insicht, da jodo Möglichkeit vormiodon worden sollte, des Vorfahron vor com int zu vorlängorn. Iir soi doshalb für die dorzoitigo Fassung dos Irtikols, dosson lotator Satz immer dio Höglichkeit oinor Vorlängeruns bioto.
Auch Horr Planner spricht sich für kurzo Friston aus, wirft abor die Frage auf, ob os orforcorlich soi, zusäztlicho Friston fostzulogon, dio zowährt worion müßton, wenn oin borrünCotor Inlaß bestoho. Soinor Ansicht nach könnte Cas Imt corartigo Friston jo nach don Umständen dos einzclnon Fallos fostlogon.
Auch cor Vorsitzon"o ist for insicht, da dio Fostsotzung kurzor Friston nicht wünschonswort soi, weil sio häufig zu Inträzon auf Vorlängeruns führten, worüber das int zu entschoiten habe und was folglich oino orhobliche amminiatrative irhoit nit sich bringe. Aus diosom Grun'io schlägt or vor, dio Mincostfrist von 2 Ponaton boizubohalton und don Prüfor die Fostsotzung von Friston bis zu höchstens 6 Ponaton jo nach Fall zu zostałton. Falls sich oino Vorlängeruns als orforcorlich herausstollo, soi oino Ingebo dor Höchstfrist nicht unbeding orforcorlich. Dioso könnte obonfalls vom Imt fostgosotzt worion.
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Brrobnisse cor 14. Sitzung cor Irboitscrüppe "Patento" vom 1. bis 12. Juni 1964 in München
SITZUNGSBERICHT
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Sitzung vom 11. bis 22. Februar 1963 Bericht über die Sitzung vom 13. Februar 1963
Der Vorsitzende eröffinet die Sitzung um 9.30 Uhr.
Artikel 156 Die Gruppe beschliast, don französischen Titel dieses Artikels in "Restitutio in integrum" umzubenennen.
Der Artikel wird an don RedaktionsausschuB überwiesen.
Artikel 157
Koine Bemerkungen.
Artikel 159
Herr Corres äuBert dio Auffassung, dor sich auch die Herren Marchetti und Lecontey anschlieBon, daB die Bozugnahme auf die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannton Grundsätze dos Vorfahrensrechts nicht hinreichend klar ist. IY würde es vorziehen, wenn dieser Artikel in Ermangelung einer Vorfahrensvorschrift in Abkommen oder in der Ausführungsordnung auf eine konkrete Rechtsordnung vorweisen würde, z.B. auf diejenige des Sitzes des Patontantes oder auf diejenige des Landes des Anmelders.
Darüber hinaus fragt Herr Fressonnet an, ob Artikel 159 wirklich notwendig ist. Offensichtlich bosiehe er sich nur auf unwichtige Vorfahrensregeln, dio das Amt ohne eine besondere Vorschrift im Abkommen selbst festlegen könnte.
Der Vorsitzende beantwortet diese Einwandungen wie folgt:
1. Man dürfe nicht vergessen, daB es voraussichtlich 3 europäische Amter geben werde, deren Sitz in 3 verschiedenen Mitgliedstaaten
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ARBEITSGRUPPE "Patente"
Brüssel, den 5. April 1963 VERTRAULICH
Ergebnisse der siebenten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 11. bis 22. Febr. 1963 in Brüssel
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(5) Jeder Vertragstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentants verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. (6) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist.
Artikel 155 Fristen
Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist nicht auf weniger als zwei Monate und nicht auf mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist auf Antrag auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.
Artikel 156 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags, den Verlust eines sonstigen Rechts oder den Verlust eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt kat. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben sind. (4) Uber den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 68 Absätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und 5 und 88 Absatz 2. (6) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines europä̈schen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder der Aufhebung und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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COMITE DE COORDINATION EN MATIERE DE PROPRIETE INDUSTRIELLE INSTITUE PAR LES ETATS MEMBRES ET LA COMMISSION DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE
ROINIEFUNGSAUSSCHUSSAUF DEM GEBIET GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES EINSTZT D. 1 DEN MITGLIEDSTAATEN UND ZAR KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
COMITATO DI COORDINAMENTO IN MATERIA DI PROPRIETA INDUSTRIALE ISTITUITO DAGLI STATI MEMBRI E DALLA COMMISSIONE DELLA COMUNITÁ ECONOMICA EUROPEA
COORDINATIE-COMITE OP MET GEBIED VAN DE INDUSTRIELE EIGENDOM INGESTELD DOOR DE LID-STATEN EN DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE ECONOMISCHE GEMEENSCHAP
AVANT-PROJET DE CONVENTION
relatif à un droit européen des brevets élaboré par le groupe de travail «brevets»
VORENTWURF EINES ABKOMMENS über ein europäisches Patentrecht ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe „Patente"
SCHEMA DI CONVENZIONE sul diritto europeo dei brevetti predisposto dal Gruppo di lavoro «brevetti»
VOORONTWERP VERDRAG betreffende een Europees octrooirecht opgesteld door de werkgroep "octrooien"
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Artikel 157 wird angenommen.
Artikel 159 Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darau hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß di französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.
Artikel 160 Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München vorzubereiten.
Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommèn. Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.
Artikel 166 wird angenommen.
Artikel 191 Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.
Artikel 192 Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.
Artikel 193 wird angenommen.
Artikel 211 Die Anmerkung wird beibehalten. Artikel 221 wird angenommen. Artikel 241 Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,
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Artikel 148
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestünden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.
Herr Boscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 748 annehmen.
Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Alterative einen besonderen Artikel abzufassen.
Artikel 151 Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.
Artikel 152 wird a7genommen.
Artikel 153 Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.
Artikel 154 Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunehmen und keine Sanktion vorzusehen.
Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.
Artikel 155, 156 Die Anmerkung wird gestrichen.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Ergebnisse der fünften Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel
Brüssel, den 22. Mai 1962 VERTRAULICH
3076/IV/62-D Orig.: F
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Artikel 157
Wiodereinsatzung in don vorigen Stand (1) Der Anmolder oder Inhaber eines ouropäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindort worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gogenüber dem Europäischer Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigon Stand eingesetzt, wonn die Verhinderung gemäss den Bestimmungon dioses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags oder den Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt hat. (2) Der Antrag ist innorhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die versäumto Handlung ist innorhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Falle der Nichtzahlung einer der in Artikel 164 vorgesehenen Jahresgobühren wird die in Absatz 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet. (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Mittel zur Glaubhaftmachung anzugeben sind. (4) Uber den Antrag entscheidet dio Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu vorsehen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 63 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1, 67 b Abs. 1, 68 Abs. 3 und 4 und 81 Abs. 2. (6) Wer in cinem der Vertragsstaaten in gutom Glauben die Erfindung, die Gogenstand eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder der Aufhebung und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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Brüssel, den 10. Januar 1962
Artikel 156 Fristen
Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu dicsem Abkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist nicht auf weniger als zwei Monate und nicht auf mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist auf Antrag auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.
Bomorkung :
Die Annahme dieses Artikels macht folgende Änderungen für die bisher beschlossenen Artikel notwendig :
1. In den Artikeln 67 b Abs. 2, 72 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 90 a Abs. 1 und 3 ist der Ausdruck "bestimmte Frist" zu orsetzen durch den Ausdruck "vom Europäischen Patentamt (von der Prüfungsstelle, von der Prüfungsabteilung, usw.) zu bestimmende Frist". 2. Artikel 67 b Abs. 2 Sätze 4 und 5, Artikel 72 Abs. 2, Artikel 90 Abs. 2 und Artikel 90 a Abs. 4 sind zu strcichen.
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ARDEITSGRUPPE "Patente"
Erster Teil : TE X T E N T W U R F E
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein curopäisches Patentrecht
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ARBEITSGBUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Er glaubt, daß die Bezugnahme auf den Zeitraum zwischen dem Erlöschen eines europäischen Patentes und seinem wieder Inkrafttreten genüge, um objektive Kriterien für dio Anmendung der fraglichen Bestimmung aufzustellen. Die objektive Absicht des Benutzers erscheint ihm wenig bedeutsam, umso mehr, als das Schutzrecht bereits erloschen ist.
Die anderen Delegationen glauben jedoch, daß man den subjektiven Kriterien Rechnung tragen müsse, um Mißbräuche von seiten Dritter zu vermeiden. So könne die Weglassung des Begriffs "guter Glaube" zur Folge haben, daß die Handlung eines Dritten, dem das Erlöschen des europäischen Patentes unbekannt ist, und der glaubt, als Verletzer zu handeln, legalisiert würde. Die Gruppe beschlieBt, den Begriff "guter Glaube" aufrechtzuerhalten. Sie beauftragt den RedaktionsausschuB, den Ausdruck "erforderliche Veranstaltungen" im Absatz 5 noch dahin zu präzisieren, daß wirksame und ernsthafte Vorbereitungen verlangt werden, und zwar gemäB dem von Herrn Briganti gemachten Vorschlag.
Artikel 157 wird dem RedaktionsausschuB überviesen.
Erörterung von Artikel 158 des Arbeitsentwurfs
Der Präsident gibt eine Einfuihrung in den Abschnitt, der sich mit den Fragen der Vortretung vor dem Europäischen Patentamt beschäftigt (Artikel 158 bis 161 ).
Zu Artikel 158 bittet der Präsident die Gruppe zu entscheiden, ob die Antragsteller persönlich vor dem Europäischen Patentamt auftreten können, oder ob sie einen berufsmäßigen Vertreter benötigen. Er erinnert daran, daß keine nationale Gesetzgebung die Verpflichtung kenne, einen berufsmäßigen Vertreter zu beauftragen; jedoch könne die Schwierigkeit des neuen Verfahrens eine solche Bestimmung rechtfertigen.
Die niederländische Delegation spricht sich für eine obligatorische Vertretung aus. Sie glaubt, daß man darauf achten müsse, daß das Europäische Amt in seinen sehr schwierigen Aufgaben durch qualifizierte Vertreter unterstützt werde. Darüber hinaus erfordere das Prüfungsverfahren, das in
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Bei der Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnot, die sich auf einen Ubersetzungsfehler in den Arbeitsdokumenten bezieht, erläutert der Präsident, daß Absatz 3 von Artikel 157 festlegen will, daß der Wiedereinsetzungsantrag durch die Prüfungsabteilung entschieden worden müsse, wenn die Handlung, derentwegen die Frist nicht eingehalten werden konnte, vor dieser selbon Prüfungsabteilung hätte erfolgen müssen.
Aufgrund einer Diskussion über die von Herrn van Benthem gestellte Frage wird festgehalten, daß Artikel 157 Absatz 1 nur die Fälle betrifft, wo die Nichtbeachtung einer Frist automatisch einen Rechtsverlust nach sich zieht: die bloße Verschlechterung einer Rechtsstellung genügt nicht, um eine: Wiedereinsetzung zu ruchtfertigen. So einigt sich die Gruppe, den Text so zu formulieren, daß die Wiedereinsetzung nur möglich ist, falls die Nichtbeachtung einer Frist die Zurückweisung eines Antrages, den Verlust eines anderen Rechtes oder einer Beschwerdemöglichkeit zur direkten Folge hat. Sodann präzisiert die Gruppe, daß die Benutzung einer Erfindung durch einen Dritten für die Zirecke seines eigenen Unternehmens, wie sie in Absatz 5 von Artikel 157 geregelt ist, alle kaufmännischen Tätigkeiten des Unternehmens umfaßt und daß sie namentlich dem interessierten Dritten erlaubt, den Gegenstand der Erfindung durch einen anderen herstellen zu lassen, um ihn anschlieBend im Rahmen seines Geschäftes zu verkaufen. Der Dritte kann jedoch keine Lizenz geben, noch kann er sein Recht, das dem Recht auf persönlichen Gebrauch ähnelt, nicht ohne das Unternehmen übertragen. Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung erlaubt es auch, daß der interessierte Dritte sein Unternehmen auf eine beträchtliche Weise ausdehnt. Die Frage jedoch, ob das Aufgehen eines kleinen Unternehmens, das von dem durch Absatz 5 verliehenen Recht profitiert, in ein großes Unternehmen, dem letzteren erlauben würde, von demselben Recht Gebrauch zu machen, kann nur durch die Rechtsprechung entschieden werden.
Schließlich regt Herr De Reuse an; den Begriff "des guten Glaubens" in Absatz 5 zu streichen.
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Delegation schließt sich der Mehrheit an. Dagegen erklärt sich die belgische Delegation zugunsten dieses Rechts für Dritte. Herr De Reuse glaubt in der Tat, daß man dank dieses Rechts die Rechtssicherheit erhöhe und daß der Patentinhaber davon selbst profitiere, weil er auf diese Weise schneller über das Schicksal seines Patentes Gewißheit habe.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.
Der Präsident unterstreicht, daß gewisse Fälle der Wiedereinsetzung, die unter das heute morgen getroffene Uberoinkommen fallen, ausgeschlossen werden müßten. Es handele sich um alle die Fälle, in denen eine Prioritätsfrist nicht beobachtet worden sei. Die Wiedereinsetzung brächte die Reihenfolge der Prioritäten auf eine nicht wiedergutzumachende Art durcheinander. Absatz 4 von Artikel 157 trage diesem Gedanken Rechnung.
Da die Wiedereinsetzung zugunsten Dritter durch die Gruppe ausgeschlossen worden sei, schlägt der Präsident vor, in Absatz 4 die Erwähnung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 Absatz 1 ebenso wie den zweiten Satz von Absatz 4 des Artikels 157 zu streichen.
Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen werden könne, wenn es sich um Prioritätsfristen handelt. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung für die in Artikel 63 Absatz 3 und 4 (die zusätzliche Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr) in Artikel 67 b) Absatz 1 (Inanspruchnahme der Priorität) und schließlich in Artikel 68 Absatz 3 und 4 (Priorität für geteilte Anmeldungen) vorgesehenen Fristen muß ausdrücklich bestimmt werden.
Der Präsident stellt die Frage, ob man gleichfalls die Wiedereinsetzung ausschließen müsse, wenn der Antrag auf Prüfung (Artikel 81 Absatz 2) nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Die Gruppe glaubt, daß eine Frist von fünf Jahren ausreicht um zu entscheiden, ob eine Prüfung stattfinden soll oder nicht. Sie beschließt, Artikel 81 Absatz 2 in Absatz 4 von Artikel 157 einzufügen.
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Der Präsident stellt anschlieBend die Frage, ob die Vergünstigung des Wiedëröinšetzungsrechts zugunsten der am Verfahren beteiligten Dritten vorgesehen werden müsse, obwohl sie schon die Möglichkeit haben, Nichtigkeitsklage zu erheben. Soiner Meinung nach rechtfertigt sich das Recht auf Wiedereinsetzung aus der Tatsache, daß in der Praxis verschiedene Umstände ein Handeln verhindern können, wo demjenigen, der ihnen zum Opfer fiel, die Mög lichkeit gewährt werden müsse, das Versäumte nachzuholen. Gebe man das Rech dem Anmelder, so müsse es auch den B.teiligten Dritten offenstehen.
Herr Fressonnet meint, daß man hierbei drei Perioden unterscheiden müsse. Vor der Erteilung des vorläufigen Patentes gebe es keine Schwierigkeit, da Dritte nicht auftreten. Zwischen der Erteilung des vorläufigen Patentes und soiner Bestätigung gebe es betuiligte Dritte, aber diese sollten nicht in den Genuß der Wiedereinsetzung kommen, da sie stets die Nichtigkeit des Patentes geltend machen könnten. Schließlich könne man sich nach der Erteilung des endgültigen Patentes fragen, ob der Dritte nicht in den Genuß der Wiedereinsetzung gelangen sollte, wenn er eine Nichtigkeitsklage angestrengt hat und eine Verfahrensfrist nicht oinhalten kann. Herr Fressonnet ist grundsätzlich gegen die Wiedereinsetzung zugunsten von Dritten.
Zur dritten Periode bemerkt der Präsident, daß dort als einzige die der Gegenpartei zur Stellungnahme gesetzte Frist vorkommt (Art. 112, 125), die für den beteiligten Dritten ohne große Bedeutung ist.
Er weist darauf hin, daß das Nichtigkeitsverfahren kostspielig sei und daß darüber hinaus die Wiedereinsetzung von Dritten zur Folge habe, daß die Häufung dieser Klagen vermieden werde; die Wiedereinsetzung erhöhe auf diese Weise die Zahl der gültigen vom Europäischen Amt erteilten Patente.
Trotz dieser Argumente sprechen sich vier Delegationen gegen die Wiedereinsetzung zugunsten beteiligter Dritter aus; die niederländische
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Aus siner weiteren Debatte, während der die Standpunkte der Delegationen zur Frage der ersten und zweiten Poriode vorglichen wurden, zieht der Präsident die Folgerung, daß fünf. Delegationen dazu neigen, für beide Perioden die gleiche Lösung vorzusehen. Nur die belgische Delegation spricht sich für eine unterschiedliche Behandlung aus.
Zwei Lösungen scheinen ihm nunmehr möglich: gleiche Bedingungen für alle Fälle der Wiedereinsetzung, oder besondere Bedingungen für dio Nichtzahlung auf der einen Seite und für die Versäumnis von Verfahrensfristen (erste und zweite Periode) auf der anderen, vorzusehen.
Er bemerkt jedoch, daß die letzte Lösung zu wenig wünschenswerten Ergebnissen führen könne. Falls zwei Fristen, eine Verfahrensfrist und eine Zahlungsfrist, gemeinsam endeten, könnte bei der einen die Wiedereinsetzung, bei der anderen das Erlöschen die Folge sein. Dies sei unlogisch. Er schlägt daher vor, an gleichen Bedingungen für alle Wiedereinsetzungsfälle festzuhalten. Im übrigen weist der Präsident darauf hin, daß nur eine einzige Lösung eine Mehrheit erhalten könne, nämlich die Annahme der Bedingungen, die bei der Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgesehen sind.
Der Präsident schlägt der Gruppe vor, diese Lösung für alle Fälle der Wiedereinsetzung anzunehmen, und zwar als vorläufige Fassung von Artikel 157, der im Verlaufe der fünfton Sitzung noch einmal erörtert werde.
Die Arbeitsgruppe ist mit der vom Präsidenten vorgeschlagenen Kompromißlösung vorbehaltlich einer neuen Diskussion einverstanden.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet weist der Präsident darauf hin, daß es gefährlich sei, zu sagen, daß die Ausschlußfrist von einem Jahr an dem Tag zu laufen beginnt, wo die versäumte Frist endet. Wenn ein solcher Tatbestand auch keine Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Verfahrensfristen mit sich bringe, so biete or sie doch bei den Zahlungsfristen, weil man nicht wisse, ob die Nachfrist in die Bērechnung einbezogen werden müsse.
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Hinsichtlich der Fristen glaubt der Fräsident, daß es sich normalerweise um eine Frist von zwei Monaten nach dem Wegfall des Falles der höheren Gewalt handele, daß aber in allen Fällen die Frist die Dauer eines Jahres nach dem Erlöschen des Patentes nicht überschreiten könne (Ausschlußfrist).
Er bittet darauf die Gruppe, sich über die Bedingungen der Wiedereinsetzung wegen Verletzung von Verfahrensfristen im Verlaufe des zweiten Abschnitts auszusprechen, d.h. zwischen dem Augenblick der Erteilung des vorläufigen Patentes und dem seiner Bestätigung als endgültiges Patent. Er bemerkt, daß in diesem Fall schon ein Schutzrecht bestehe und daß man den Schutz der Rechte dritter gutgläubiger Benutzer berücksichtigen müsse.
Vier der zu diesem zweiten Abschnitt befragten Delegationen sprechen sich für die Beibehaltung der Voraussetzung der höheren Gewalt aus, während sich zwei andere Delegationen (Deutschland und Luxemburg) weniger streng zeigen wollen. Darüber hinaus glauben vier Delegationen, daß man die für die Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgesehene Ausschlußfrist wahren müsse (ein Jahr), während zwei andere Delegationen (Frankreich und Belgien) eine kürzere Frist vorziehen.
Im Verlaufe des Meinungsaustausches über diese Frage lenkt Herr Pfanner die Aufmerksamkeit der belgischen und französischen Delegierten auf die Tatsache, daß der Wegfall der Höchstfrist von einem Jahr eine ihren Absichten entgegengesetzte Wirkung haben könnte, nämlich die Verkürzung der Fristen während der zweiten Periode. In der Tat kann die vorgesehene Frist von zwei Monaten nur zwei Monate nach dem Wegfall der höheren Gewalt zu laufen beginnen.
Herr De Muyser hätte gerne die Ausnahmefälle spezifiziert, in denen die Ausschlußfrist von einem Jahr in Anspruch genommen werden kann.
Herr Briganti besteht auf der Notwendigkeit einer einheitlichen Lösung für beide Abschnitte.
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Der Präsident fügt hinzu, daß er diesen Vorschlag als vorläufige Lösung vorlege und daß er Gegenstand neuer Erörterungen im Rahmen einer nächsten Sitzung sein solle.
Nach einer Aussprache wird diese Lösung von allen Delegationen angenommen. Jedoch formuliert die französische Delegation einen leichten Vorbehalt. Sie erinnert daran, daß in Frankreich die Finanzverwaltung sehr strenge Maßstäbe anlege; sie hoffe aber, die Lösung bei der späteren Diskussion annehmen zu können. Die deutsche Delegation spricht ihrerseits ebenfalls einen leichten Vorbehalt bezüglich des ersten Punktes aus, der die Begrenzung auf den Fall der höheren Gewalt betrifft, aber sie hofft gleichfalls, annehmen zu können.
Im Verlauf der verschiedenen Interventionen der Delegationen präzisiert der Präsident, daß der Begriff der höheren Gewalt, der von Land zu Land unterschiedlich sein könne, durch den Europäischen Gerichtshof vereinheitlicht werden könne. Darüber hinaus sei es wünschenswert, in das Abkommen einen ebenso einschränkenden Begriff wie den der höheren Gewalt einzuführen. Andernfalls liefe das Europäische Patentamt in der Tat Gefahr, in Wiedereinsetzungsanträgen zu ertrinken.
Der Redaktionsausschuß wird gebeten, einen Text zu redigieren, welcher der zur Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgeschlagenen, vorläufigen Lösung Rechnung trägt.
Der Präsident erinnert daran, daß die Erörterung sich jetzt den Bedingungen der Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Verfahrensfristen zuwenden solle. Es sei angebracht, zunächst den Abschnitt zu betrachten, der der Erteilung des vorläufigen Patentes vorausgeht.
Von den zu diesem Punkte befragten Delegationen sprechen sich zwei (die italienische und die niederländische) für Bedingungen aus, ähnlich denen, welche im Falle der Nichtzahlung vorgesehen sind; drei andere (die deutsche, belgische und luxemburgische) neigen zu großzügigeren Voraussetzungen bezüglich der Wiedereinsetzungsgründe; schließlich wünscht eine Delegation (die französische) die Ausschlußfristen zu verkürzen.
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Herr Pfanner teilt nicht die Meinung von Herm De Muyser hinsichtlich der Verlängerung der Nachfrist bis zu einem Jahr. Das hätte den Verlust der letzten, oft sehr hohen Jahresgebühr zur Folge. Er teilt auch nicht die Ansicht von Herrn Fressonnet, daB, wenn eine Nachfrist zugebilligt werde, die Zahlung bis zu deren letztem Tag bewirkt, werden könne. Wenn in diesem Augenblick oin Fall von höherer Gewalt eintritt, müsse man die Möglichkeit der Wiedereinsetzung vorsehen; er unterstreicht die Bedeutung, die die interessierten Kreise seines Landes dieser Wiedereinsetzung beimessen. Er stimmt jedoch einer Ausschlußfrist von einem Jahr zu, wie sie von Herrn Briganti vorgeschlagen wurde, um die Rechtsunsicherheit möglichst zu begrenzen. Er erklärt sich schließlich einverstanden, dic Gründe der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung auf Fälle höherer Gewalt zu beschränken.
Herr De Reuse neigt seinerseits zur Tiedereinsetzung im Falle von Nichtzahlung aber unter der Bedingung, daß sehr strikte Voraussetzungen vorgesehen würden (höhere Gewalt und nicht einfach mangelndes Verschulden). Er ist gegen eine Verlängerung der Nachfrist, die die Rechtsunsicherheit verlängern würde. Er betont, es sei bedeutsam, die Ausschlußfrist von einem genauen Datur ab in Lauf zu setzen, zum Beispiel ab Erlöschen des Patentes, wie es von Herrn Briganti vorgeschlagen wurde.
Der Präsident versucht eine Kompromißlösung herauszuarbeiten, die den Bedingungen der italienischen Delegation bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung innerhalb der Fristen Rechnung trägt. Diese Lösung enthält die drei folgenden Punkte:
1) Die Wiedoreinsetzung wird auf den Fall der höheren Gewalt begrenzt. Man reduziert auf diese Weise die Wiedereinsetzungsanträge auf ein Minimum. 2) Die Wiedereinsetzung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindorungsgrundes und höchstens ein Jahr nach dem Erlöschen des Patentes beantragt werden. Boide Fristen zusammen reduzieren vorteilhaft die Fälle der Wiedereinsetzung. Die Frage nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patentes wird später geprüft werden. 3) Gutgläubige dritte Benutzer werden geschützt (siehe zu diesem Punkt Paragraph 5 von Artikel 157 des Arbeitsentwurfs).
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werden kann während einiger Monate und daß gutgläubige Drittbenutzer geschützt sein sollen.
Herr Fressonnet ist gegen die Wiedereinsetzung in diesem Fall. Der Interessierte genieße bereits den Vorteil einer durch das Unionsabkommen vorgesehenen Nachfrist. Darüber hinaus scheint ihm die Wiederherstellung eines Patentes, nachdem Dritto bereits sein Erlöschen feststellen konnten, trotz des Paragraphen 5 eine zu schwere Unzuträglichkeit. Darüber hinaus könne man entscheiden, daß z.B. das Absendedatum der Post und nicht das Eingangsdatum gilt, um die Zahlung mit einer sicheren, schuldbefrei enden Wirkung zu versehen. Für besondere Umstände (Krieg, Streik) kann man immer noch auf ein Moratorium zurückgreifen. Schließlich unterstreicht er den Unterschied zwischen den sehr kurzen Verfahrensfristen und den längeren Zahlungsfristen, die es im Falle der Nichteinhaltung nicht verdienen, daß ihnen die Wiedereinsetzung zugute kommt.
Herr van Benthem zögert gegenüber den Argumenten von Herrn Fressonnet. Die holländische Erfahrung habe ihn jedoch gelehrt, daß das Erlöschen eines Patontes eine zu schwerwiegende Folge in dem Fall sein könne, wo zum Beispiel ein Vertreter vergessen hat, eine Zahlung zu leisten. Er behält sich vor, seine Meinung am Ende der Diskussion zu äußern.
Herr de Muyser ist mit dem Gedanken einer Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung einverstanden, aber er würde es lieber sehen, wenn die Nachfrist auf ein Jahr ausgedehnt rürde. Je länger die Nachfrist sei, um so mehr verminderten sich die Gründe für eine Wiedereinsetzung. Darüber hinaus führe die Verlängerung zu weniger Unzuträglichkeiten als die Rechtsunsicherheit, die aus zu zahlreichen Wiedereinsetzungen folgen könne.
Herr Briganti erklärt, daß die italienische Delegation sich der Mehrheit anschließen könne, wenn diese sich zugunsten der Wiedereinsetzung entscheide, jedoch unter drei Bedingungen: 1) Die Begrenzung der Gründe auf höhne Gewalt, 2) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfe nur bis zu einem Jahr nach Erlöschen des Patentes erfolgen, 3) die Wahrung dor Rechte Dritter.
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Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 10. Januar 1962
Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfs
(Fortsetzung)
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr mit einem Meinungsaustausch über das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in jedem der Mitgliedstaaten. Es ergibt sich daraus, daß ein einziges Land (Deutschland) dieses Rechtsinstitut kennt und es sowohl auf dem Gebiet der Patente wie auf dem des Zivilrechts anwendet. Zwei Länder (Belgien und Luxemburg) kennen das Prinzip in ihrem Zivilrecht, aber sie wenden es nur teilweise auf dem Gebiet der Patente an (Begrenzung auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren, Entscheidung des Ministers). Zwei andere Länder (Frankreich und Italien) kennen den Grundsatz in ihrem Zivilrecht, aber sie wenden ihn nicht auf das Patentrecht an. Schließlich kennt ein Land (die Niederlande) dieses Institut überhaupt nicht. In Frankreich ist es jedenfalls unwahrscheinlich, daß man vor den Gerichten im Falle zu später Zahlung eine Wiedereinsetzung erhält.
Da sich die niederländische Delegation, die es als einzige nicht kennt der Anwendung des Prinzips der Wiedereinsetzung nicht widersetzt, schlägt der Präsident vor, die Diskussion fortzusetzen. Er erinnert zunächst an die Bedeutung dieses Begriffes in einem Verfahren mit vorheriger Prüfung, das voll von Fristen ist. Sodann beschränkt er die Diskussion vorläufig auf die Gewährung der Wiedereinsetzung, auf den Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühren durch den Anmelder oder den Patentinhaber, den Fall also, wo die Wiedereinsetzung in Deutschland, Luxemburg und Belgien vorgesehen ist. Der Präsident sieht darüber hinaus vor, daß die Wiedereinsetzung nur. im Fall von höherer Gewalt gewährt werden soll, daß sie nur verlangt
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zu vereinfachen, wünscht der Präsident, sie auf das Prüfungsverfahren zu beschränken, ohne die Frage der Zahlung der Jahresgobühren zu berücksichtigen. Nach einem Meinungsaustausch neigt die Gruppe zu einer Gleichbehandlung des Prüfungsverfahrens und des Erteilungsverfahrens von vorläufigen Patenten.
Die französische Delegation weist darauf hin, daß man einen Unterschied zwischen der Wiedereinsetzung des Antragstellers und der Wiedereinsetzung von Dritten machen müsse.
Herr van Benthem macht auf die Folgen der Wiedereinsetzung von Dritten aufmerksam. In der Tat könnte eine Wiedereinsetzung Folgen haben, die der Nichtigerklärung eines endgültigen Patentes ähnlich sind, weil man das Prüfungsverfahren neu beginnen müßte.
Der Präsident hält eine Lösung für möglich, die Dritten keine Wiedereinsetzung zubilligt, da diese immer die Möglichkeit haben, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, um ihre Rechte zu wahren. Im Verlaufe der Diskussion zeigt sich die Tendenz, Dritten die Wiedereinsetzung nicht zuzubilligen. Der Präsident weist darauf hin, daß noch zu klären bleibe, ob man die Wiedereinsetzung dem Antragsteller zugestehen müsse, wenn er die Beschwerdefristen verletzt hat. Er glaubt, daß diese Wiedereinsetzung unter Vorbehalt gewisser Maßnahmen vorgesehen werden sollte.
Was die Bedingungen für die Wiedereinsetzung angeht, so regt Herr de Muyser an, sie für den Zeitraum nach Erteilung des vorläufigen Patentes strenger und für den späteren Zeitraum großzügiger zu gestalten.
Die Gruppe beschließt, im Verlaufe der nächsten Sitzung die Fragen der Wiedereinsetzung weiterzubehandeln, ohne jedoch zu endgültigen Lösungen gelangen zu wollen. Sie wird sich bemühen, einen Text zu redigieren, um den notwendigen Meinungsaustausch mit den nationalen Fachleuten zu erleichtern.
Die Sitzung wurde um 17.45 Uhr geschlossen.
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Der Präsident erklärt, daß Artikel 157 zum Ziel habe, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichtbeachtung aller in diesem Artikel erwähnten Fristen zu gewähren. Wenn man die Wiedereinsetzung nicht vorsähe, könnte ein Antragsteller ein europäisches Patent in dem Fall nicht erhalten, wo er ohne Verschulden seinerseits gehindert gewesen sei, eine der verschiedenen durch das abkommen vorgesehenen Fristen zu beachten. Es scheine ihm notwendig, zugunsten des Antragstellers die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung vorzusehen in einem ibkommen, das so viele Fristen enthalte. Darüberhinaus dürfe man nicht verkennen, daß die Lage anders als in den Ländern ohne Vorprüfung sei, wo die Fristen weniger Bedeutung haben.
Der Präsident regt an zu unterscheiden, einerseits die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen Patentes, andererseits die Zeit nach der Erteilung. Die arbeitsgruppe ist der Auffassung, daß man die Wiedereinsetzung während des Zeitabschnittes vor der Erteilung unter dem Vorbehalt zulassen könne, die Bedingungen, unter denen die Wiedereinsetzung beantragt werden kann (höhere Gewalt oder fehlendes Verschulden), festzulegen.
Hinsichtlich der Zeit nach Erteilung des vorläufigen Patentes weist der Präsident darauf hin, daß es sich hier um ein Verbotsrecht handele, dessen Wiederherstellung eine wirkliche Belastung für die Öffentlichkeit darstelle. Man müsse deshalb einen Ausgleich finden zwischen den Interessen des Antragstellers auf der einen Seite und denen der Offentlichkeit auf der anderen. Wenn-der Antragsteller z.B. einen Prüfungsantrag für ein vorläufiges Patent stellt und ihn während des Prüfungsverfahrens ein Unfall daran hindert, in den vorgesehenen Fristen tätig zu werden, würde es dann nicht der Billigkeit entsprechen, ihm die Wiedereinsetzung zuzugestohen?
Darüberhinaus sieht Artikel 157 Absatz 5 vor, daß. der gutgläubige Benutzer geschützt wird. Er kann die Verwertung fortsetzen, ohne eine Gebühr bezahlen zu müssen.
Der Präsident fragt die Gruppe, ob sie glaubt, daß diese beiden Bestimmungen ein ausreichendes Gleichgewicht darstellen. Um die Diskussion
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Die Diskussion ergab nicht, daß die von den Delegationen aus den Vorprüfungsländern mit angesprochene Praxis bereits Gewohnheitsrecht darstelle: Daher erschien es nicht notwendig, ausdrücklich in das Abkommen aufzunehmen, daß die darin vorgesehenen Fristen nicht verlängern werden können. Eine solche Bestimmung würde tatsächlich implizieren, daß die Beamten sich nicht an das abkommen halten können. Darüberhinaus enthielte eine solche Bestimmung keinerlei Sanktion. Die Gruppe ontscheidet deshalb, absatz 1 zu streichen und den Präsidenten des zukünftigen Europäischen Amtes zu bitten, seine Beamten anzugeisen, die durch das Abkommen vorgesehenen Fristen keinesfalls zu verlängern.
Der Präsident bemerkt, daß infolge der Streichung von Absatz 1 Absatz 3 gleichfalls wegfallen könne. Er ist durch systematische Gründe nicht mehr gerechtfertigt, weil der Artikel nicht mehr alle vorkommenden Fristen aufzählt. Absatz 4 kann ebenfalls gestrichen werden. Nachdem der Artikel mit diesen Bemerkungen versehen worden ist, wird er dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Herr van Benthem bemerkt, daß es noch andere Bestimmungen im Ab kommen gebe, die zu einem einzigen Artikel zusammengefaßt werden könnten. Er zitiert als Beispiel die Vorschriften, nach denen eine Übermittlung von Dokumenten nicht als wirksam betrachtet wird, wenn die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt worden sind. (z.B. Artikel 81 bis 85)
Der Präsident teilt diese Meinung und schlägt vor, diese Umgruppierungen bis zur endgültigen Redaktion des gesamten abkommens zurückzustellen.
Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfes
Herr Briganti erinnert daran, daß sich die italienische Delegation bei der diplomatischen Konferenz von Lissabon dem Vorschlag des internationalen Büros bezüglich der Restituierung des Patents widersetzt habe. Die französische Delegation habe sich ebunfalls dagegen ausgesprochen.
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Herr van Benthem unterstützt von Herrn Fressonnet, weist darauf hin, daß Absatz 3 die direkten und indirekten Zustellungen in gleicher Weise behandele. Er würde es vorziehen, wenn klar ausgedrückt würde, daß die direkten Zustellungen normalerweise unmittelbar ausgeführt werden sollten. Man müsse vermeiden, daß sie über die nationalen Vervaltungen liefen.
Der Präsident antwortet, daß diese Frage in der Ausführungsordnung geregelt werden solle. Artikel 155 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterung von Artikel 156 des Vorentwurfes
Der Präsident erklärt, daß dieser Artikel ihm vom systematischen Gesichtspunkt aus nützlich erscheine, weil er die drei in dem Abkommen vorgesehenen Arten von Fristen klar herausarbeite. Auf der anderen Seite diene dieser Artikel einer Vereinfachung des Textes.
Herr van Benthem erklärt sich mit der Gesamtheit von Artikel 156 einverstanden.
Herr Frossonnet ist mit Absatz 2 und 4 einverstanden. Er glaubt jedoch, daß man die Absätze 1 und 3 streichen müsse. Was Absatz 1 angeht, erscheint ihm die Annahme unverständlich; eine Behörde würde sich nicht ausschließlich an den Gesetzestext halten und Fristen verlängern, die abschließend durch das abkommen festgelegt sind. Andererseits sei es selbstverständlich, daß eine angemessene Frist nach Billigkeitserwägungen festgelegt worde.
Zu Absatz 1 entwickelt sich eine eingehende Diskussion, bei der sich die belgische Delegation den Argumenten der französischen Delegation anschließt. Dio italienische Delegation neigt gleichfalls der französischen Auffassung zu; aber sie kann die Entscheidung der Mehrheit akzeptieren.
Die deutsche, niederländische und luxemburgische Delegation erklären, daß in den Ländern mit Vorprüfung die Patentämter manchmal die vom Gesetz vorgesehenen Fristen verlängern. Auch aus psychologischen Gründen halten sie es nicht für überflüssig, in dem Abkommen zu sagen, daß Fristen nicht verlängert worden können.
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ARBEITSGRUPPE " Patente "
Brüssel, den 1. Februar 1962 VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel
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Entwurf nicht vor, daß der gutgläubige Mitbenutzer für die Benutzung der Erfindung eine Entschädigung zu zah= len hat. Anders das schweizerische Patentgesetz, das für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorschreibt. Der Entwurf geht von der Überlegung aus, daß die Wirtschaft in ihren Dispositionen durch die Gefahr von Wiedereinsetzungen nicht mehr als unbedingt erfor= derlich behindert werden soll.
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Arbeitsgruppe wird zu erwägen haben, ob sie sich dieser Auffassung anschließt oder im Interesse der Rechtssicherheit die Festlegung einer Ausschlußfrist vorzieht.
Absatz 3 legt fest, daß über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Stelle zu entscheiden hat, die über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat. Diese Bestimmung soll insbesondere klarstellen, daß bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel die erste Instanz über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat, wenn die Voraussetzungen für eine Abhilfe gemäß Artikel 95 gegeben sind.
Wie in den nationalen Patentgesetzen, die ausdrücklich eine Wiedereinsetzung vorsehen, wird auch in Absatz 4 dieses Artikels in bestimmten Fällen die Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Es werden hiervon die Bestimmungen betroffen, die entweder für die Festlegung der Priorität einer Anmeldung maßgebend sind oder die eine Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren vorsehen. Eine Wiedereinsetzung in die Versäumung von Fristen wird in den nationalen Gesetzen überwiegend aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt. Soweit Dritten die Wiedereinsetzung verwehrt wird, haben diese stets die Möglichkeit, etwaige Gründe, die gegen den Bestand des endgültigen europäischen Patents sprechen, im Wege des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen.
Absatz 5 sieht zugunsten gutgläubiger Dritter, die in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents den Gegenstand dieses Patents in Benutzung gemommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, eine Weiterbenutzung ausdrücklich vor. Diese Bestimmung dient dem Schutz gutgläubiger Personen, die im Hinblick auf das ihnen bekannte Erlöschen eines Patents die für eine Verwertung dieses Patents erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Entsprechend der deutschen gesetzlichen Regelung sieht der
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1. Es muß eine Frist versäumt worden sein, wobei gleichgültig ist, ob die Dauer der Frist im Abkommen selbst vorgeschrieben ist oder ob die Frist vom Europäischen Patentamt gesetzt worden ist. 2. Die Fristversäumung muß einen unmittelbaren Rechtsnachteil zur Folge haben, wie den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels, die Zurückweisung der Anmeldung oder eines Antrags oder die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents. 3. Die Frist muß ohne Verschulden dessen, der den Rechtsnachteil erleidet, versäumt worden sein. 3. Es muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt sein. 4. Es müssen innerhalb der zu 4. genannten Frist die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, und die Mittel angegeben werden, mit denen glaubhaft gemacht werden soll, daß die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. 5. Innerhalb der zu 4. genannten Frist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen.
Die nationalen Gesetze legen häufig im Interesse der Rechtssicherheit eine Ausschlußfrist (z.B. von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist) fest, nach deren Ablauf eine Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig ist. In Artikel 157 wird eine solche Ausschlußfrist nicht vorgeschlagen. Es wurde dabei von der Uberlegung ausgegangen, daß im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt in den meisten Fällen praktisch nur eine Wiedereinsetzung des Patentanmelders oder des Patentinhabers in Betracht kommt. Die Nachteile, die durch das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit entstehen könnten, werden durch das in Absatz 5 vorgesehene Weiterbenutzungsrecht des gutgläubigen Dritten beseitigt. Die
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1.) Materialien:
a) Schweizerisches Patentgesetz, Artikel 47 und 48; b) Deutsches Patentgesetz, Artikel 43.
2.) Bemerkungen:
Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt muß im Interesse einer schnellen Patenterteilung und schnellen Prüfung des Patents straff geregelt sein. Ein Mittel, um dieses Ergebnis zu erzielen, ist die Begrenzung der Fristen, die den am patentamtlichen Verfahren Beteiligten zur Vornahme bestimmter Handlungen eingeräumt werden. Die Versäumung solcher Fristen hat häufig einen empfindlichen Rechtsnachteil zur Folge, nämlich den Verlust der Patentanmeldung oder des Patents.
So notwendig es einerseits ist, an die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil zu knüpfen, so kann doch die ausnahmslose Durchführung dieses Grundsatzes zu unbilligen Ergebnissen führen.
Verschiedene nationale Rechte haben für diesen Fall den aus dem römischen Recht hergeleiteten Rechtsbehelf einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) eingeführt. Die Wirkung einer Wiedereinsetzung ist, daß die verspätet vorgenommene Handlung nachträglich als rechtzeitig anerkannt wird und daß auf Grund der Fristversäumung eingetretene Rechtsverluste wieder aufgehoben werden.
Für das europäische Patentrecht wird in Artikel 157 ebenfalls die Einführung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgeschlagen. Die Gewährung dieses Rechtsbehelfe soll von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
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Die Einzelheiten der Fristberechnung, d.h. von welchem Zeitpunkt an eine Frist zu laufen beginnt und an welchem Zeitpunkt sie endet, sollen in der Ausführungsordnung zu dem Abkommen über ein Europäisches Patentrecht geregelt werden.
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Absatz 1 behandelt die Fristen der ersten Gruppe. Dieser Absatz ist in Klammern gesetzt, weil sein Inhalt, daß nämlich diese Fristen auch vom Europäischen Patentamt nicht verlängert werden können, vielleicht selbstverständlich ist. Trotzdem könnte dieser Absatz nützlich sein, um die Öffentlichkeit deutlich auf diese Tatsache hinzuweisen und dem Europäischen Patentamt die Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung dieser Fristen durch eine ausdrückliche Bestimmung des Abkommens zu erleichtern. Eine ausdrückliche Erwähnung dieser festen Fristen empfiehlt sich außerdem mit Rücksicht auf die Systematik des Artikels 156.
Absatz 2 behandelt die Fristen der zweiten Gruppe. Dem Europäischen Patentamt ist durch eine Mindestfrist von zwei Monaten und eine Höchstfrist von vier Monaten ein Rahmen gesetzt, in dem es diese Fristen festzusetzen hat. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Europäische Patentamt eine solche Frist bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Bisher wurde eine in dieser Weise festzusetzende Frist im Arbeitsentwurf als eine "bestimmte" Frist bezeichnet. In Artikel 156 Abs. 2 ist diese Terminologie aus Gründen der sprachlichen Logik aufgegeben und durch den Ausdruck "zu bestimmende" Frist ersetzt worden. Falls Absatz 2 von der Arbeitsgruppe angenommen werden sollte, würden sich daher die in der Fußnote zu Artikel 156 angegebenen Änderungen für die bisher beschlossenen Artikel des Abkommens ergeben.
Absatz 3 behandelt die Fristen der dritten Gruppe. Er sieht vor, daß eine "angemessene" Frist vom Europäischen Patentamt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt werden kann.
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Zu Artikel 156 Fristen 1.) Materialien:
- ・ -
2.) Bemerkungen:
In dem Arbeitsentwurf kommen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Festsetzung drei verschiedene Gruppen von Fristen vor: a) Fristen, deren Länge schon im Abkommen selbst genau festgesetzt ist, wie z.B. in Artikel 63 Abs. 3 und 4, Artikel 73 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1; b) Fristen, deren Länge vom Europäischen Patentamt "zu bestimmen" ist, wobei das Europäische Patentamt sein Ermessen nur innerhalb eines Rahmens ausüben darf, der im Abkommen selbst genau festgelegt ist; solche Fristen finden sich in den Artikeln 67 b Abs. 2, 72, 90 und 90 a; c) Fristen, deren Länge vom Europäischen Patentamt nach seinem Ermessen festzusetzen sind, ohne daß das Europäische Patentamt dabei an einen bestimmten Rahmen gebunden ist. Eine solche als "angemessene" Frist bezeichnete Frist, findet sich bisher im Arbeitsentwurf nur in Artikel 110 Abs. 1 Buchstabe a), ist aber auch in dem neu vorbereiteten Artikel 75 b Abs. 1 und 2 vorgesehen.
Artikel 156 soll diese drei Gruppen von Fristen systematisch zusammenstellen und über ihre Dauer in einer gemeinsamen Vorschrift nähere Bestimmungen treffen.
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schaft erklärt werden kann, in das Abkommen zu übernehmen, dagegen die Einzelheiten der Zahlung der Jahresgebühren und der Erklärung der Lizenzbereitschaft für die Ausführungsordnung vorzubehalten.
Der 9. Abschnitt (Artikel 151 bis 170) war in der vorläufigen Gliederung für den ersten Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, die die Arbeitsgruppe auf ihrer ersten Sitzung angenommen hat, noch nicht enthalten. Die Einfügung des 9. Abschnitts hat zur Folge, daß sich die in der vorläufigen Gliederung für den zweiten und dritten Teil des Abkommens vorbehaltenen Artikelnummern verschieben.
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Erster Teil
Das europäische Patent
9.Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Vor b e m e rkung
Die in dem 9. Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt" zusammengefaßten Artikel enthalten Vorschriften, die für alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, gleichviel vor welcher Stelle des Europäischen Patentamts das Verfahren sich abspielt, anwendbar sein sollen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der einzelnen Artikel etwas anderes ergibt.
Bei der Behandlung der einzelnen Artikel wird jeweils zu prüfen sein, ob die vorgeschlagenen Artikel in das Abkommen selbst aufgenommen werden sollen, oder ob sie zweckmäßiger in die Ausführungsordnung verwiesen werden. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 157 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Darüber hinaus wird im einzelnen Fall zu erörtern sein, ob man zwar den Grundsatz, den der einzelne Artikel enthält, in das Abkommen aufnehmen will, die Einzelheiten aber, die zur. Zeit in den vorgeschlagenen Artikeln ebenfalls enthalten sind, der Ausführungsordnung überlassen will. Diese Frage stellt sich beispielsweise bei Artikel 164 (Jahresgebühren) und bei Artikel 165 (Lizenzbereitschaft). In beiden Fällen könnte man daran denken, zwar den Grundsatz, daß Jahresgebühren zu zahlen sind und daß eine Lizenzbereit-
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VERTRAULICH !
B e m e r k un g e n
zu dem ersten Arbeitsentwurf
eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 [Artikel 151 bis 166
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Artikel 157
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert worden ist, dem Europäischen Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen unmittelbaren Rechtsnachteil gemäss einer Bestimmung dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zur Folge hat, wie den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels, die Zurückweisung der Anmeldung oder eines Antrags oder die Lufhebung des vorläufigen europäischen Patents, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. In dem Antrag sind die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Frist des Satzes 1 ist auch die versäumte Handlung nachzuholen. (3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen. (4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen der Artikel 63 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1, 67 b Abs.1, 68 Abs. 3 und 4, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ferner nicht gewährt für die Frist, die einem Dritten für die Stellung eines Antrags auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents gemäss Artikel 81 Abs. 2 zusteht. (5) Wer in einem der Vertragsstaaten in gutem Glauben den Gegenstand eines europäischen Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, darf den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter benutzen.
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Artikel 156
Fristen [(1) Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine bestimmte Frist für die Vornahme einer Handlung vorgesehen; so kann diese Frist durch das Europäische Patentamt nicht verlängert werden: 7 (2) Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine Frist für die Vornahme einer Handlung vorgesehen, deren Dauer vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist nicht auf weniger als zwei Monate und nicht auf mehr als vier Monate festgesetzt werden. Die Frist kann auf Antrag in besonders gelagerten Fällen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. (3) Ist in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen eine angemessene Frist vorgesehen, so setzt das Europäische Patentamt die Dauer dieser Frist nach seinem billigen Ermessen fest. (4) Die Berechnung der Fristen regelt, die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen.
Bemerkung: Falls Absatz 2 von der Arbeitsgruppe angenommen wird, ergeben sich folgende Änderungen für die bisher beschlossenen Artikel:
1. In den Artikeln 67 b Abs.2, 72 Abs.1, 90 Abs. 1 und 90 a Abs. 1 und 3 ist der Ausdruck "bestimmte Frist" zu ersetzen durch den Ausdruck "vom Europäischen Patentamt /von der Prüfungsstelle, von der Prüfungsabteilung usw. 7 zu bestimmenden Frist"; 2. Artikel 67 b Abs. 2 Sätze 4 und 5, Artikel 72 Abs. 2 , Artikel 90 Abs. 2 und Artikel 90 a Abs. 4 sind zu streichen.
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Kurt Haertel
VERTRAULICH!
Erster Arbeitsentwurf elnes Abkommens über ein europäisches Patentrecht
Artikel 151 bis 170 Artikel 151 bis 1667
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Art. 120 MPO
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Dokumente der MDK
| Entwurf, der dem nebenstehenden Dokument zugrunde- liegt |
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Fundstelle im Dokument |
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| E 1972 | 119 | M/PR/G | S. 202/203 Nr. 10 |
| M/146/R 5 | Art. 120 |
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Artikel 420
Fristen In der Ausführungsordnung wird bestimmt: a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist; b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.